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IV.2024.00194

URB im Verwaltungsverfahren bei Nichteintretensentscheid der IV-Stelle

Zürich SozVersG · 2024-08-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1978 geborene X.___ arbeitete von 2002 bis 2006 bei der Y.___ AG als Schichtführer Produktion in einem 100%-Pensum . Danach war er teilweise arbeitslos und zeitweilig in Temporäranstellung tätig ( Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/14). A m 1. Juni 2008 trat er eine Stelle bei der Z.___ GmbH als Gerüstbauer an.

Nach dem 1 6 . Juni 2008 übte er diese Tätigkeit aufgrund von Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr aus ( Urk. 7/ 16). Am 1 0 . November 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 6). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37) wies die IV-Stelle m it Ver fügung vom 3. Dezember 2009 ( Urk. 7/

38) das Rentenbegehren ab. 1.2

Am

10. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 45). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 ( Urk. 7/

50) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 7/ 51 ,

Urk. 7/ 57). Am 21. Mai 2012 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) , eine psychiatrische Untersuchu ng des Versicherten durch ( Urk. 7/ 61, Urk. 7/ 65/2). Ausserdem holte die IV-Stelle einen Bericht der B.___

ein ( Urk. 7/ 62), wo der Ver sicherte vom 22. September bis 10. Oktober 2009 zur Rehabilitation hospitalisiert gewesen war . Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentenbegehrens an ( Urk. 7/ 67), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/ 72 ,

Urk. 7/ 75). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 7/ 76-79) bei , welche Unterlagen über eine von dieser veranlassten Observation umfassten.

Am 8. November 2012 nahm der RAD nach Durchsicht der Observationsunterlagen Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten ( Urk. 7/ 80). Am 9. November 2012 verfügte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentengesuchs ( Urk. 7/ 81). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/

85) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2012.0192 vom 31. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge ( Urk. 7/ 94).

Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Aktenlage und liess den Versicherten durch die C.___

AG po lydisziplinär begutachten ( Gut achten vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/ 133). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 140 ; Urk. 7/143, Urk. 7/

146) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 13. September 2016 erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 7/151 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 verneinte die IV-Stelle zudem einen An spruch des Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/154). Der Versicherte erhob sowohl gegen die Ver fügung vom 13.

September 2016 betreffend Rentenanspruch als auch gegen die Verfügung vom 2 7. September 2016 betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 7/157/3-17, Urk. 7/158/3-13). Während das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01139 vom 2 3. Dezember 2016 die renten ablehnende Verfügung vom 1 3. September 2016 bestätigte ( Urk. 7/162), stellte es mit Urteil IV.2016.01195 vom 2 0. Januar 2017 fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 3. Mai 2016 Anspruch auf Bestellung seines damaligen Rechts vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand habe ( Urk. 7/163). 1.3

Am 2 7. Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/168). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, Beweis mittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlas s der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk.

7/172). Nachdem der IV-Stelle ein Bericht von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 7/180) und ein Bericht des Psychiatrie pflegers F.___ ( Urk. 7/181) zugegangen war, stellte sie mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 7/185). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk.

7/187, Urk. 7/194). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte des G.___ ( Urk. 7/197) sowie von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 12/200) ein und gab bei der I.___ GmbH ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/210), welches am 6. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/212). Die IV-Stelle setzte in der Folge dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/213). Nachdem sich der Versicherte innert der an gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/218). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 2 6. Januar 2023 meldete sich der Versicherte unter anderem unter Beilage eines vom 3 0. Dezember 2022 datierenden Berichts von lic. phil. J.___ , Therapeutische Leiterin, und Dr. med. K.___ , Oberarzt, i ntegrierte Psychiatrie L.___ , wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/232-237). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 7/244) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. März 2023 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 7/247). Dagegen erhob der Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage eines MR LWS Befundes vom 1 9. Mai 2023 ( Urk. 7/255) sowie je eines Berichts von Dr. D.___ ( Urk. 7/256) und Dr. H.___ ( Urk. 7/253, Urk. 7/257) Einwand ( Urk. 7/262). In prozessualer Hinsicht beantrage er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/253, 14/262). Mit Verfügung vom 1 9. September 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 7/264 ) . Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2023 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk.

7/269 ; Prozess Nr. IV.2023.00556 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltliche n

Rechtsbeiständin

für das Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, weiter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 2 0. März 2024 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren

zu gewähren und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand fest zusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für das vor liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler sowie den Beizug der Akten des gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. September 2023 betreffend Nichteintreten laufenden Beschwerde verfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 7/1-280), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. April 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8). Am 2 9. April 2024 reichte Rechtsanwältin Dr. Barbar a Wyler ihre Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozial versicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver tretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab , schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der an wendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).

Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2), bei d er Prüfung, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im invalidenversicherungs rechtlichen Abklärungsverfahren erfüllt seien, sei ein strenger Massstab anzulegen. Vorliegend s ei materiell nur zu prüfen gewesen, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dies stelle praxisgemäss kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die ent sprechenden Arztberichte nicht selbst hätte einreichen können. Zudem werde im Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht begründet, weshalb eine Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder un entgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre. Die hohen Voraus setzungen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien damit nicht erfüllt. 2.2

Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 2),

in materieller Hinsicht sei es im Verwaltungsverfahren darum gegangen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. Für den Beschwerdeführer sei diese Über prüfung viel zu komplex, als dass er sich wirksam im Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung hätte wehren können. Der Besch w erdeführer sei in der Pflicht gestanden , der Beschwerdegegnerin zu belegen, dass sich seine medizinische oder erwerbliche Situation in klarer Hinsicht verschlechtert habe. Das sei ungleich anspruchsvoller als eine Ersta nmeldung ,

bei welcher die ganze Abklärungspflicht bei der IV-Stelle liege. Kein Sozialarbeiter oder Mitglied einer Fürsorgebehörde sei rechtlich der a rt beschlagen , sich mit mehreren 100 IV-Akten auseinandersetzen zu könne n ; schon rein zeitlich hätten diese Fachpersonen nicht die Kapazität.

Der vorliegende Fall sei insofern sehr komplex, als nicht nur der Referenzzeit punkt habe ermittelt werden müssen, sondern auch neue medizinische Belege zu beschaffen gewesen seien, die teilweise unter Berücksichtigung der Wieder anmeldung hätten verfasst werden müssen. Mit der behandelnden Psychiaterin ,

Dr. D.___ ,

habe sie mehrfach Rücksprache nehmen müssen, weil ihr unter an d ere m die Bedeutung der Wiederanmeldung und der Referenzzeitpunkt nicht geläufig gewesen seien.

Sie habe entdeckt und darauf hingewi e sen, dass die Aufführung einer mittel gradigen depressiven Episode auf dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin ein Fehler der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gewesen sei, denn eine mittelgradige depressive Episode sei in den in den früheren Verfahren eingeholten Gutachten nie attestiert worden, sondern es sei in beiden Gutachten nur eine leichte depressive Episode attestiert worden. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch der RAD habe unsorgfältig gearbeitet. Es sei einzig der professionellen Rechtsvertretung zuzuschreiben, dass die unsorgfältige Arbeitsweise der Ver waltung und des RAD habe aufgedeckt werden können. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 ( Urk. 6), eine versicherte Person habe für die rechtliche Unterstützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen. Es sei nicht ersicht lich und werde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug der Rechtsanwältin zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder un entgeltlicher Rechtsberatungen zu erwirken. Ausserdem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich bereits 2018 durch den Sozialdienst der Stadt M.___ habe vertreten lassen. Da kein rechtlich und tatsächlich komplexer Sachverhalt vorliege, sei davon auszugehen, dass eine Vertretung durch die Stadt M.___ möglich gewesen wäre. Immerhin verfüge diese über einen eigenen internen Rechtsdienst. Kapazitätsgründe könnten in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht berücksichtigt werden. 3. 3.1

Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist insbesondere angesichts des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe ( Urk. 3/3) ausgewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug war hinsichtlich Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht infrage gestellt.

Umstritten ist je doch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war . 3.2

Vorliegend war in materieller Hinsicht im Verwaltungsverfahren strittig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), dass sich sein Gesundheitszustand seit der mit Verfügung vom 7. Juli 2020 erfolgten Leistungs prüfung anspruchserheblich verschlechtert hat . Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse, um solche gesundheitlichen Veränderungen sach gerecht darzulegen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Ver tretung erfordern würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Bericht vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. E. 1. 2 ) .

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es vielmehr Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 20 22 , Rz . 1 2 zu Art. 57a) der Fall. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass im Rahmen einer Neu anmeldung der versicherten Person die Glaubhaftmachung obliegt, begründet für sich alleine noch keine besonderen Umstände, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würde, setzt die Glaubhaftmachung doch grundsätzlich nur die Einreichung ärztlicher Bericht von behandelnden Ärzten vora u s. Die glaub hafte Darlegung einer gesundheitlichen Verschlechterung - sofern denn gegeben - ist medizinisch zu begründen und verlangt keine juristische Beratung der medizinischen Fachperson. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers war das Verfahren auch nicht dadurch erschwert, dass die Beschwerde gegnerin bereits mehrmals einen Leistungsanspruch verneint hatte, legte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid doch zutreffend dar, welches die offen sichtlich massgebende Vergleichsgrundlage ist. Im Übrigen ging die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2020 von einem unveränderten Gesundheits zustand aus ( Urk. 7/ 218), was die Massgeblichkeit des Vergleichszeitpunkts relativiert.

Unter den gegebenen Umständen war die anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren somit nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren ( Urk. 1 S. 2) ist daher nicht einzutreten . 4.2

V orliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt (Urk.

3/3) . In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2024 ist dem Beschwerde führer

deshalb Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 4.3

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin d es

Beschwerdeführers steht eine Ent schädigung aus der Gerichtskasse zu . Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit Honorarnote vom 2 9. April 2024 ( Urk. 9) für das vorliegende Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 78.-- geltend. Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So über steigen die geltend gemachten 8 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten -

u nd Rechts tudium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler den Beschwerdeführer auch im gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9. September 2023 ( Urk. 7/264) gerichteten Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2023.00556) ver tritt und daher bereits über hinreichende Aktenkenntnisse verfügt , wobei für die vorliegende Beschwerde ein Aktenstudium kaum notwendig erscheint . Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Streitigkeit ein spezifisches Rechts studium erfordern soll, setzt das vorliegende Verfahren doch für eine im S ozial versicherungsrecht vertr aute Rechtsanwältin kein e fallspezifischen Rechts abklärungen voraus. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass für den Eingang des Entscheids des hiesigen Gerichts ein Zeitaufwand von 1 Stunde anfallen soll, dürfte für das Studium des Entscheids doch eine halbe Stunde ohne Weiteres ausreichen. Der geltend gemacht Aufwand ist daher um 2 ,5 Stunden zu kürzen.

Sodann sind die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 78.

nicht nachvollziehbar, verfügte die Rechtsvertreterin doch bereits aufgrund des Prozesses IV.2023.00556 über die Akten der Beschwerde gegnerin. Im vorliegenden Verfahren reichte die Rechtsvertreterin nur Beilagen ein, welche wenige Dutzend S e iten umfassten ( Urk. 3/3-5) und Portospesen fielen lediglich im Umfang von Fr. 8.-- ( Fr. 5.80 + Fr. 1.20) an. Die Ba ra u s lagen sind ermessensweise auf Fr. 50.

festzusetzen.

Insgesamt erschein en somit ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden und 3 0 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.-- als angemessen, was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- eine Ent schädigung in Höhe von Fr. 1' 837 . 70 ( [7,5 x Fr. 220.-- + Fr. 50.--] x 1,081; inkl. Barauslagen und MWST) ergibt . Die Einzelrichterin verfügt: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2024 , soweit darauf eingetreten wird, wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'837.70 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozial versicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver tretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab , schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der an wendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).

Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2), bei d er Prüfung, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im invalidenversicherungs rechtlichen Abklärungsverfahren erfüllt seien, sei ein strenger Massstab anzulegen. Vorliegend s ei materiell nur zu prüfen gewesen, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dies stelle praxisgemäss kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die ent sprechenden Arztberichte nicht selbst hätte einreichen können. Zudem werde im Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht begründet, weshalb eine Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder un entgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre. Die hohen Voraus setzungen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien damit nicht erfüllt. 2.2

Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 2),

in materieller Hinsicht sei es im Verwaltungsverfahren darum gegangen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. Für den Beschwerdeführer sei diese Über prüfung viel zu komplex, als dass er sich wirksam im Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung hätte wehren können. Der Besch w erdeführer sei in der Pflicht gestanden , der Beschwerdegegnerin zu belegen, dass sich seine medizinische oder erwerbliche Situation in klarer Hinsicht verschlechtert habe. Das sei ungleich anspruchsvoller als eine Ersta nmeldung ,

bei welcher die ganze Abklärungspflicht bei der IV-Stelle liege. Kein Sozialarbeiter oder Mitglied einer Fürsorgebehörde sei rechtlich der a rt beschlagen , sich mit mehreren 100 IV-Akten auseinandersetzen zu könne n ; schon rein zeitlich hätten diese Fachpersonen nicht die Kapazität.

Der vorliegende Fall sei insofern sehr komplex, als nicht nur der Referenzzeit punkt habe ermittelt werden müssen, sondern auch neue medizinische Belege zu beschaffen gewesen seien, die teilweise unter Berücksichtigung der Wieder anmeldung hätten verfasst werden müssen. Mit der behandelnden Psychiaterin ,

Dr. D.___ ,

habe sie mehrfach Rücksprache nehmen müssen, weil ihr unter an d ere m die Bedeutung der Wiederanmeldung und der Referenzzeitpunkt nicht geläufig gewesen seien.

Sie habe entdeckt und darauf hingewi e sen, dass die Aufführung einer mittel gradigen depressiven Episode auf dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin ein Fehler der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gewesen sei, denn eine mittelgradige depressive Episode sei in den in den früheren Verfahren eingeholten Gutachten nie attestiert worden, sondern es sei in beiden Gutachten nur eine leichte depressive Episode attestiert worden. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch der RAD habe unsorgfältig gearbeitet. Es sei einzig der professionellen Rechtsvertretung zuzuschreiben, dass die unsorgfältige Arbeitsweise der Ver waltung und des RAD habe aufgedeckt werden können. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 ( Urk. 6), eine versicherte Person habe für die rechtliche Unterstützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen. Es sei nicht ersicht lich und werde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug der Rechtsanwältin zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder un entgeltlicher Rechtsberatungen zu erwirken. Ausserdem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich bereits 2018 durch den Sozialdienst der Stadt M.___ habe vertreten lassen. Da kein rechtlich und tatsächlich komplexer Sachverhalt vorliege, sei davon auszugehen, dass eine Vertretung durch die Stadt M.___ möglich gewesen wäre. Immerhin verfüge diese über einen eigenen internen Rechtsdienst. Kapazitätsgründe könnten in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht berücksichtigt werden. 3. 3.1

Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist insbesondere angesichts des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe ( Urk. 3/3) ausgewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug war hinsichtlich Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht infrage gestellt.

Umstritten ist je doch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war . 3.2

Vorliegend war in materieller Hinsicht im Verwaltungsverfahren strittig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), dass sich sein Gesundheitszustand seit der mit Verfügung vom 7. Juli 2020 erfolgten Leistungs prüfung anspruchserheblich verschlechtert hat . Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse, um solche gesundheitlichen Veränderungen sach gerecht darzulegen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Ver tretung erfordern würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Bericht vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. E. 1. 2 ) .

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es vielmehr Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 20 22 , Rz . 1 2 zu Art. 57a) der Fall. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass im Rahmen einer Neu anmeldung der versicherten Person die Glaubhaftmachung obliegt, begründet für sich alleine noch keine besonderen Umstände, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würde, setzt die Glaubhaftmachung doch grundsätzlich nur die Einreichung ärztlicher Bericht von behandelnden Ärzten vora u s. Die glaub hafte Darlegung einer gesundheitlichen Verschlechterung - sofern denn gegeben - ist medizinisch zu begründen und verlangt keine juristische Beratung der medizinischen Fachperson. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers war das Verfahren auch nicht dadurch erschwert, dass die Beschwerde gegnerin bereits mehrmals einen Leistungsanspruch verneint hatte, legte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid doch zutreffend dar, welches die offen sichtlich massgebende Vergleichsgrundlage ist. Im Übrigen ging die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2020 von einem unveränderten Gesundheits zustand aus ( Urk. 7/ 218), was die Massgeblichkeit des Vergleichszeitpunkts relativiert.

Unter den gegebenen Umständen war die anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren somit nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren ( Urk. 1 S. 2) ist daher nicht einzutreten . 4.2

V orliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt (Urk.

3/3) . In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2024 ist dem Beschwerde führer

deshalb Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 4.3

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin d es

Beschwerdeführers steht eine Ent schädigung aus der Gerichtskasse zu . Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit Honorarnote vom 2 9. April 2024 ( Urk. 9) für das vorliegende Verfahren einen zeitlichen Aufwand von

E. 1.3 Am 2 7. Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/168). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, Beweis mittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlas s der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk.

7/172). Nachdem der IV-Stelle ein Bericht von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 7/180) und ein Bericht des Psychiatrie pflegers F.___ ( Urk. 7/181) zugegangen war, stellte sie mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 7/185). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk.

7/187, Urk. 7/194). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte des G.___ ( Urk. 7/197) sowie von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 12/200) ein und gab bei der I.___ GmbH ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/210), welches am 6. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/212). Die IV-Stelle setzte in der Folge dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/213). Nachdem sich der Versicherte innert der an gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/218). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.4 Am 2 6. Januar 2023 meldete sich der Versicherte unter anderem unter Beilage eines vom 3 0. Dezember 2022 datierenden Berichts von lic. phil. J.___ , Therapeutische Leiterin, und Dr. med. K.___ , Oberarzt, i ntegrierte Psychiatrie L.___ , wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/232-237). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 7/244) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. März 2023 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 7/247). Dagegen erhob der Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage eines MR LWS Befundes vom 1 9. Mai 2023 ( Urk. 7/255) sowie je eines Berichts von Dr. D.___ ( Urk. 7/256) und Dr. H.___ ( Urk. 7/253, Urk. 7/257) Einwand ( Urk. 7/262). In prozessualer Hinsicht beantrage er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/253, 14/262). Mit Verfügung vom 1 9. September 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 7/264 ) . Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2023 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk.

7/269 ; Prozess Nr. IV.2023.00556 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltliche n

Rechtsbeiständin

für das Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, weiter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 2 0. März 2024 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren

zu gewähren und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand fest zusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für das vor liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler sowie den Beizug der Akten des gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. September 2023 betreffend Nichteintreten laufenden Beschwerde verfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 7/1-280), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. April 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8). Am 2 9. April 2024 reichte Rechtsanwältin Dr. Barbar a Wyler ihre Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 6 . Juni 2008 übte er diese Tätigkeit aufgrund von Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr aus ( Urk. 7/ 16). Am 1 0 . November 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 6). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37) wies die IV-Stelle m it Ver fügung vom 3. Dezember 2009 ( Urk. 7/

38) das Rentenbegehren ab.

E. 10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 78.-- geltend. Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So über steigen die geltend gemachten 8 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten -

u nd Rechts tudium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler den Beschwerdeführer auch im gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9. September 2023 ( Urk. 7/264) gerichteten Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2023.00556) ver tritt und daher bereits über hinreichende Aktenkenntnisse verfügt , wobei für die vorliegende Beschwerde ein Aktenstudium kaum notwendig erscheint . Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Streitigkeit ein spezifisches Rechts studium erfordern soll, setzt das vorliegende Verfahren doch für eine im S ozial versicherungsrecht vertr aute Rechtsanwältin kein e fallspezifischen Rechts abklärungen voraus. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass für den Eingang des Entscheids des hiesigen Gerichts ein Zeitaufwand von 1 Stunde anfallen soll, dürfte für das Studium des Entscheids doch eine halbe Stunde ohne Weiteres ausreichen. Der geltend gemacht Aufwand ist daher um 2 ,5 Stunden zu kürzen.

Sodann sind die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 78.

nicht nachvollziehbar, verfügte die Rechtsvertreterin doch bereits aufgrund des Prozesses IV.2023.00556 über die Akten der Beschwerde gegnerin. Im vorliegenden Verfahren reichte die Rechtsvertreterin nur Beilagen ein, welche wenige Dutzend S e iten umfassten ( Urk. 3/3-5) und Portospesen fielen lediglich im Umfang von Fr. 8.-- ( Fr. 5.80 + Fr. 1.20) an. Die Ba ra u s lagen sind ermessensweise auf Fr. 50.

festzusetzen.

Insgesamt erschein en somit ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden und 3 0 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.-- als angemessen, was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- eine Ent schädigung in Höhe von Fr. 1' 837 . 70 ( [7,5 x Fr. 220.-- + Fr. 50.--] x 1,081; inkl. Barauslagen und MWST) ergibt . Die Einzelrichterin verfügt: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2024 , soweit darauf eingetreten wird, wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'837.70 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00194

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. August 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Weber Wyler von Gleichenstein , Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1978 geborene X.___ arbeitete von 2002 bis 2006 bei der Y.___ AG als Schichtführer Produktion in einem 100%-Pensum . Danach war er teilweise arbeitslos und zeitweilig in Temporäranstellung tätig ( Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/14). A m 1. Juni 2008 trat er eine Stelle bei der Z.___ GmbH als Gerüstbauer an.

Nach dem 1 6 . Juni 2008 übte er diese Tätigkeit aufgrund von Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr aus ( Urk. 7/ 16). Am 1 0 . November 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 6). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37) wies die IV-Stelle m it Ver fügung vom 3. Dezember 2009 ( Urk. 7/

38) das Rentenbegehren ab. 1.2

Am

10. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 45). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 ( Urk. 7/

50) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 7/ 51 ,

Urk. 7/ 57). Am 21. Mai 2012 führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) , eine psychiatrische Untersuchu ng des Versicherten durch ( Urk. 7/ 61, Urk. 7/ 65/2). Ausserdem holte die IV-Stelle einen Bericht der B.___

ein ( Urk. 7/ 62), wo der Ver sicherte vom 22. September bis 10. Oktober 2009 zur Rehabilitation hospitalisiert gewesen war . Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentenbegehrens an ( Urk. 7/ 67), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/ 72 ,

Urk. 7/ 75). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 7/ 76-79) bei , welche Unterlagen über eine von dieser veranlassten Observation umfassten.

Am 8. November 2012 nahm der RAD nach Durchsicht der Observationsunterlagen Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten ( Urk. 7/ 80). Am 9. November 2012 verfügte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentengesuchs ( Urk. 7/ 81). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/

85) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2012.0192 vom 31. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge ( Urk. 7/ 94).

Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Aktenlage und liess den Versicherten durch die C.___

AG po lydisziplinär begutachten ( Gut achten vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/ 133). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 140 ; Urk. 7/143, Urk. 7/

146) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 13. September 2016 erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 7/151 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 verneinte die IV-Stelle zudem einen An spruch des Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/154). Der Versicherte erhob sowohl gegen die Ver fügung vom 13.

September 2016 betreffend Rentenanspruch als auch gegen die Verfügung vom 2 7. September 2016 betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand beim hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 7/157/3-17, Urk. 7/158/3-13). Während das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01139 vom 2 3. Dezember 2016 die renten ablehnende Verfügung vom 1 3. September 2016 bestätigte ( Urk. 7/162), stellte es mit Urteil IV.2016.01195 vom 2 0. Januar 2017 fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 3. Mai 2016 Anspruch auf Bestellung seines damaligen Rechts vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand habe ( Urk. 7/163). 1.3

Am 2 7. Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/168). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, Beweis mittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit Erlas s der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk.

7/172). Nachdem der IV-Stelle ein Bericht von Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 7/180) und ein Bericht des Psychiatrie pflegers F.___ ( Urk. 7/181) zugegangen war, stellte sie mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 7/185). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk.

7/187, Urk. 7/194). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte des G.___ ( Urk. 7/197) sowie von Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 12/200) ein und gab bei der I.___ GmbH ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/210), welches am 6. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/212). Die IV-Stelle setzte in der Folge dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/213). Nachdem sich der Versicherte innert der an gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/218). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4

Am 2 6. Januar 2023 meldete sich der Versicherte unter anderem unter Beilage eines vom 3 0. Dezember 2022 datierenden Berichts von lic. phil. J.___ , Therapeutische Leiterin, und Dr. med. K.___ , Oberarzt, i ntegrierte Psychiatrie L.___ , wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/232-237). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( Urk. 7/244) und stellte mit Vorbescheid vom 2 8. März 2023 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 7/247). Dagegen erhob der Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage eines MR LWS Befundes vom 1 9. Mai 2023 ( Urk. 7/255) sowie je eines Berichts von Dr. D.___ ( Urk. 7/256) und Dr. H.___ ( Urk. 7/253, Urk. 7/257) Einwand ( Urk. 7/262). In prozessualer Hinsicht beantrage er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren ( Urk. 7/253, 14/262). Mit Verfügung vom 1 9. September 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 7/264 ) . Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2023 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk.

7/269 ; Prozess Nr. IV.2023.00556 ). Mit Ver fügung vom 1 5. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltliche n

Rechtsbeiständin

für das Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, weiter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 2 0. März 2024 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 1 5. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren

zu gewähren und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand fest zusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für das vor liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler sowie den Beizug der Akten des gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. September 2023 betreffend Nichteintreten laufenden Beschwerde verfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 7/1-280), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. April 2024 angezeigt wurde ( Urk. 8). Am 2 9. April 2024 reichte Rechtsanwältin Dr. Barbar a Wyler ihre Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozial versicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver tretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungs rechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab , schliesst aber die sach liche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der an wendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).

Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2), bei d er Prüfung, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Ge währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im invalidenversicherungs rechtlichen Abklärungsverfahren erfüllt seien, sei ein strenger Massstab anzulegen. Vorliegend s ei materiell nur zu prüfen gewesen, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dies stelle praxisgemäss kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die ent sprechenden Arztberichte nicht selbst hätte einreichen können. Zudem werde im Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht begründet, weshalb eine Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder un entgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre. Die hohen Voraus setzungen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien damit nicht erfüllt. 2.2

Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 2),

in materieller Hinsicht sei es im Verwaltungsverfahren darum gegangen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. Für den Beschwerdeführer sei diese Über prüfung viel zu komplex, als dass er sich wirksam im Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung hätte wehren können. Der Besch w erdeführer sei in der Pflicht gestanden , der Beschwerdegegnerin zu belegen, dass sich seine medizinische oder erwerbliche Situation in klarer Hinsicht verschlechtert habe. Das sei ungleich anspruchsvoller als eine Ersta nmeldung ,

bei welcher die ganze Abklärungspflicht bei der IV-Stelle liege. Kein Sozialarbeiter oder Mitglied einer Fürsorgebehörde sei rechtlich der a rt beschlagen , sich mit mehreren 100 IV-Akten auseinandersetzen zu könne n ; schon rein zeitlich hätten diese Fachpersonen nicht die Kapazität.

Der vorliegende Fall sei insofern sehr komplex, als nicht nur der Referenzzeit punkt habe ermittelt werden müssen, sondern auch neue medizinische Belege zu beschaffen gewesen seien, die teilweise unter Berücksichtigung der Wieder anmeldung hätten verfasst werden müssen. Mit der behandelnden Psychiaterin ,

Dr. D.___ ,

habe sie mehrfach Rücksprache nehmen müssen, weil ihr unter an d ere m die Bedeutung der Wiederanmeldung und der Referenzzeitpunkt nicht geläufig gewesen seien.

Sie habe entdeckt und darauf hingewi e sen, dass die Aufführung einer mittel gradigen depressiven Episode auf dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin ein Fehler der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gewesen sei, denn eine mittelgradige depressive Episode sei in den in den früheren Verfahren eingeholten Gutachten nie attestiert worden, sondern es sei in beiden Gutachten nur eine leichte depressive Episode attestiert worden. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch der RAD habe unsorgfältig gearbeitet. Es sei einzig der professionellen Rechtsvertretung zuzuschreiben, dass die unsorgfältige Arbeitsweise der Ver waltung und des RAD habe aufgedeckt werden können. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 ( Urk. 6), eine versicherte Person habe für die rechtliche Unterstützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen. Es sei nicht ersicht lich und werde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug der Rechtsanwältin zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder un entgeltlicher Rechtsberatungen zu erwirken. Ausserdem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich bereits 2018 durch den Sozialdienst der Stadt M.___ habe vertreten lassen. Da kein rechtlich und tatsächlich komplexer Sachverhalt vorliege, sei davon auszugehen, dass eine Vertretung durch die Stadt M.___ möglich gewesen wäre. Immerhin verfüge diese über einen eigenen internen Rechtsdienst. Kapazitätsgründe könnten in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht berücksichtigt werden. 3. 3.1

Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist insbesondere angesichts des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe ( Urk. 3/3) ausgewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug war hinsichtlich Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht infrage gestellt.

Umstritten ist je doch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war . 3.2

Vorliegend war in materieller Hinsicht im Verwaltungsverfahren strittig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), dass sich sein Gesundheitszustand seit der mit Verfügung vom 7. Juli 2020 erfolgten Leistungs prüfung anspruchserheblich verschlechtert hat . Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse, um solche gesundheitlichen Veränderungen sach gerecht darzulegen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Ver tretung erfordern würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Bericht vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. E. 1. 2 ) .

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es vielmehr Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 20 22 , Rz . 1 2 zu Art. 57a) der Fall. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass im Rahmen einer Neu anmeldung der versicherten Person die Glaubhaftmachung obliegt, begründet für sich alleine noch keine besonderen Umstände, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würde, setzt die Glaubhaftmachung doch grundsätzlich nur die Einreichung ärztlicher Bericht von behandelnden Ärzten vora u s. Die glaub hafte Darlegung einer gesundheitlichen Verschlechterung - sofern denn gegeben - ist medizinisch zu begründen und verlangt keine juristische Beratung der medizinischen Fachperson. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerde führers war das Verfahren auch nicht dadurch erschwert, dass die Beschwerde gegnerin bereits mehrmals einen Leistungsanspruch verneint hatte, legte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid doch zutreffend dar, welches die offen sichtlich massgebende Vergleichsgrundlage ist. Im Übrigen ging die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2020 von einem unveränderten Gesundheits zustand aus ( Urk. 7/ 218), was die Massgeblichkeit des Vergleichszeitpunkts relativiert.

Unter den gegebenen Umständen war die anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren somit nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren ( Urk. 1 S. 2) ist daher nicht einzutreten . 4.2

V orliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt (Urk.

3/3) . In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2024 ist dem Beschwerde führer

deshalb Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 4.3

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin d es

Beschwerdeführers steht eine Ent schädigung aus der Gerichtskasse zu . Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit Honorarnote vom 2 9. April 2024 ( Urk. 9) für das vorliegende Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 78.-- geltend. Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So über steigen die geltend gemachten 8 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten -

u nd Rechts tudium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler den Beschwerdeführer auch im gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 9. September 2023 ( Urk. 7/264) gerichteten Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2023.00556) ver tritt und daher bereits über hinreichende Aktenkenntnisse verfügt , wobei für die vorliegende Beschwerde ein Aktenstudium kaum notwendig erscheint . Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Streitigkeit ein spezifisches Rechts studium erfordern soll, setzt das vorliegende Verfahren doch für eine im S ozial versicherungsrecht vertr aute Rechtsanwältin kein e fallspezifischen Rechts abklärungen voraus. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass für den Eingang des Entscheids des hiesigen Gerichts ein Zeitaufwand von 1 Stunde anfallen soll, dürfte für das Studium des Entscheids doch eine halbe Stunde ohne Weiteres ausreichen. Der geltend gemacht Aufwand ist daher um 2 ,5 Stunden zu kürzen.

Sodann sind die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 78.

nicht nachvollziehbar, verfügte die Rechtsvertreterin doch bereits aufgrund des Prozesses IV.2023.00556 über die Akten der Beschwerde gegnerin. Im vorliegenden Verfahren reichte die Rechtsvertreterin nur Beilagen ein, welche wenige Dutzend S e iten umfassten ( Urk. 3/3-5) und Portospesen fielen lediglich im Umfang von Fr. 8.-- ( Fr. 5.80 + Fr. 1.20) an. Die Ba ra u s lagen sind ermessensweise auf Fr. 50.

festzusetzen.

Insgesamt erschein en somit ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden und 3 0 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.-- als angemessen, was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- eine Ent schädigung in Höhe von Fr. 1' 837 . 70 ( [7,5 x Fr. 220.-- + Fr. 50.--] x 1,081; inkl. Barauslagen und MWST) ergibt . Die Einzelrichterin verfügt: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2024 , soweit darauf eingetreten wird, wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'837.70 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler