Sachverhalt
1.
1.1
Der
1967
geborene
X.___
hat
keinen
Beruf
erlernt
(Urk.
10/284/12).
Zuletzt
war er von März 1990 bis Dezember 2008 bei der Z.___ AG als Maschinenbediener tätig (Urk. 10/284/12, Urk. 10/169). Bereits a m
5. Juli 2007
hatte er sich bei
der
Invalidenversicherung
unter
Hinweis
auf
einen
Herzinfarkt
zum
Leistungsbezug an gemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung /Rente; Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs
(Urk.
10/ 74;
vgl.
auch
Urk.
10/40-41,
Urk.
10/73).
Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___
(Zentrum B.___)
vom
8. November 2012, worin dem Versicherten
auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert
wurde
(Urk.
10/102 /34),
ermittelte
die
IV-Stelle
alsdann
einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung v om 1 0 . April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/ 124; vgl. auch Urk. 10/122). 1.2
Im Rahmen einer im Juni 2015 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/136) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (D.___)
eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Da dem
Versicherten
in
der
Expertise
vom
9.
März
2016
eine
Verbesserung
des
Gesund heitszustands
mit
100%iger
Arbeitsfähigkeit
in
der
zuletzt
ausgeübten
und
anderen
angepassten Tätigkeiten attestiert worden war (Urk. 10/152/ 70-71), hob die IV-Stelle
die
laufende
Rente
–
nach
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
–
mit
Verfügung vom
1. September 2016 auf (Urk. 10/163). 1.3
Nach
einem
Standortgespräch
mit
dem
Versicherten
vom
5.
Oktober
2016
(Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).
Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-17 9) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk.
10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188) . Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/ 189) .
Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204). 1.4
Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk.
10/219)
und
liess
diese
von
ihrem
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
würdigen
(Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten
in
Aussicht,
sein
Leistungsbegehren
abzuweisen,
da
keine
namhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221) . Nachdem d er Versicherte dagegen Einwand erh oben hatte
(Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden
weitere
Arztberichte
zu
den
Akten
genommen
(Urk.
10/232-233,
Urk.
10/235-242,
Urk. 10/245, Urk. 10/ 248, Urk. 10/250, Urk. 10/255) .
Mit Schreiben vom
17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___
(vgl.
Urk.
10/ 257)
erstatteten
der
IV-Stelle
am
15.
April
2021
Bericht
(Urk.
10/264).
Vom
19.
Oktober
bis
16.
November
2021
hielt
sich
der
Versicherte
zur
Reh a bi litation
in
der
Rehaklinik
F.___ auf
(Urk.
10/271,
Urk.
10/273).
In
der
Folge
liess
ihn
die
IV-Stelle
im
G.___
polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch,
kardiologisch
und
rheumatologisch)
begutachten.
Gestützt
auf
die
Expertise
vom
31.
Oktober
2022
(Urk.
10/284)
ging
s ie
davon
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11) . In einem neuen Vorbescheid vom
4. Janu ar
2023 kündigt e sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen
(Urk.
10/28).
Nachdem
der
Versicherte
auch
dagegen
Einwand
erhoben
(Urk.
10/293)
und
die
Stellungnahme
der
Ärzte
des
E.___
zum
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
28.
März
2023
(Urk.
10/295)
sowie
deren
Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hat te,
holte
die
IV-Stelle
zunächst
weitere
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
ein
(Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304) . Anschliessend
liess sie diese durch mehrere
Fachärzte
des
RAD
würdigen
(Urk.
10/307/3-9).
D er
Versicherte
nahm
am
26.
Januar
2024
dazu
Stellung
(Urk.
10/306).
M it
Verfügung
vom
14.
Februar
2024
verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
lic.
iur.
Y.___,
am
15. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente
zuzusprechen;
eventualiter
sei
ihm
eine
Rente
von
56
%
zu
gewähren;
subeventualiter
sei
ein
polydisziplinäres
medizinisches
Gutachten
einzuholen;
subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten
einzuholen
(Urk.
1
S.
2) .
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
zudem
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2024
beantragte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm
e ine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist
die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). 1. 5 1. 5 .1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3). Hingegen ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzun gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___
habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
2 S.
2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk.
2
S.
3).
Ohne
gesundheitliche
Einschränkung
hätte
der
Beschwerdeführer
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Maschinenbediener
im
Jahr
2020
ein
Einkommen von
Fr.
89'343.10
verdienen
können.
Das
hypothetische
Einkommen
in
einer
behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10
% gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk . 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9) . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar
begründet.
Gestützt
auf
das
von
der
IV-Stelle
eingeholte
G.___ -Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb
nicht
geeignet
sei,
Zweifel
an
den
Feststellungen
der
behandelnden
Spezialisten zu erwecken . Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und ein e Evaluation
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(EFL)
durchzuführen
(Urk.
1
S.
29
und
31).
Das
von
der
IV-Stelle
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
ermittelte
Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen.
Es
betrage
demnach
Fr.
39'489.06,
was
(gemessen
am
Valideneinkommen)
zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31). 3. 3.1
Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen
Prüfung
und
Verneinung
eines
Rentenanspruchs
eine
anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb
die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom
29. Juni 2017 (Urk.
10/189)
ist
hingegen
unbeachtlich,
da
sie
bloss
auf
rudimentären
Abklärungen
beruht
(Urk.
10/181-182,
Urk.
10/188;
vgl.
zum
Ganzen
BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.2
3.2.1
Der Revisionsv erfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur
Hauptsache
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
D.___
vom
9.
März
2016
(Urk. 10 / 152) zugrunde (Urk. 10/159 /4-5, Urk. 10/ 171). 3.2.2
Das D.___ -Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich
internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).
De r
Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Kranken geschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen
im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tags über und nacht s, e r könne nur mit
Mühe 20 bis 30 Minuten
laufen, dann verspüre er Luftnot,
Brust- und Kreuzschmerzen und
fange an zu schwitzen. Er
könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse
er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine
Pause, weil er eine Mundtrockenheit
fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen . Die p sychisch e Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben . Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten
sei die Panik weg (Urk.
10/152/58-59).
Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
fand
sich
ein
sehr
schlecht
eingestellter
Diabetes mellitus Typ 2.
Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie
mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten . Eine Herzinsuffizienz konnte
im
Rahmen
der
klinisch en
Untersuchung
nicht
festgestellt
werden .
Echokar diographisch
war
die
linksventrikuläre
Funktion
mit
einer
Auswurfsfraktion
(LVEF) biplan von 64
% normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus.
Es
bestand
kein
relevantes
Klappenvitium
und
auch
Hinweise
auf
eine
pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39
% des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende
Motivation, sich a usbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter
von
einer
koronaren
2-Gefässerkrankung
mit
persistierenden,
seit
Jahren
bekannten
atypischen
Thoraxschmerzen
sowie
kardiovaskulären
Risikofak toren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk.
10/152/67) . Aus rheumatologisch er Sicht
konnte n
bloss ein
Flachrücken im Bereich
der
Brustwirbelsäule
und
eine
abgeflachte
Lendenlordose
erhoben
werden,
bei voller Beweglichkeit
der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogene n
oder
radikuläre n
Zeichen.
Der
begutachtende
Rheumatologe
führte
die
angegebenen
Schmerzen
im
Stehen
und
den
erhobenen
mässige n,
paravertebrale n
Muskelhartspann darauf zurück . Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit eine r Fehlhaltung;
er
erachtete
diese
nicht
als
invalidisierend.
Dementsprechend
diagnostizierte
er
ein
chronisches
Thorakovertebralsyndrom
bei
Flachrücken
ohne
degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk.
10/152/60-61, Urk. 10/152/64 -65, Urk. 10/152/67) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise
für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und
nicht arbeitsr e levant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/ 152/67) .
Aus
polydisziplinärer
Sicht
bescheinigten
die
Gu t achter
dem
Besch werdeführer
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit,
wozu
au ch
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Maschinenbediener
im
Versandraum
der
Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit
entspreche .
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
seien
wegen
des
Diabetes
mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden . Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus
kardiologischer
Sicht
seien
nur
Arbeiten
mit
bis
zu
mittelschwerer
körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastend en
Tätigkeit en zumutbar (Urk.
10/152/61-62,
Urk.
10/152/ 70- 71) .
Es
sei
nicht
davon
auszugehen,
dass
die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk.
10/152/63).
Retrospektiv
könne
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ange nommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers
und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).
Bei
ihrer
Beurteilung
berücksichtigten
die
Gutachter
auch
die
beobachteten
Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70).
Als i nkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerte n Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste . Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk .
10/69-70) . 3.3 3.3.1
Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom
3. Juni 2019 (Urk. 10 / 213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten: 3.3.2
Das
G.___ -Gutachten
vom
31.
Oktober
2022
basiert
auf
fachärztlich
allgemein-inter nistischen
(Dr.
med.
H.___),
pneumologischen
(Dr.
med.
I.___),
psychiatrischen
(med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr.
med.
L.___)
und
rheumatologischen
Untersuchungen
(Dr.
med.
M.___),
die
am
19 .
und
20 .
September
sowie
am
7 .
Oktober
2022
erfolgten
(Urk .
10/284/ 2 - 5) .
Der
Beschwerdeführer
berichtete
den
Gutachtern
über
Schmerzen
im
ganzen
Rücken
mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen
in
den
Beinen.
Die
Rückenschmerzen
seien
dauernd
vorhanden
und
träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf . Zudem bestünden dauerhaft stechende
Schmerzen
in
der
Brustgegend
gleicher
Intensität.
Auch
habe
er
brennende
Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten . sowie dauernde n Atemschwierigkeiten (Urk.
10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es
ihm
schlecht,
da
er
viel
vergesse
und
häufig
nervös
sei.
Auch
höre
er
häu fig
Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk.
10/284/58, Urk. 10/284/ 66, Urk. 10/284/73).
Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem H bA 1 c -Wert von 10. 5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie . Als weitere Diagnosen nannte der internistische
Sachverständige ein m etabolisches Syndrom
mit
–
nebst
dem
Diabetes
-
Übergewicht
(BMI
von
28
kg/m2),
einer
medi kamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33).
A ufgrund des insulinpflichtigen
Diabetes
mellitus
seien
dem
Beschwerdeführer
körperlich
schwer
belastende
Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für d ie zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34) .
Der
psychiatrische
Gutachter
konnte
keine n
depressive n
Affekt
und
weder
Störungen des Antriebs
noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven
Episode
heraus
erklärbar
wären .
Auch
ein
Störungsbild
aus
dem
Spektrum
der
somatoformen
Störungen
liess
sich
nicht
feststellen.
Die
angegebene
Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde
vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel
einzig
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
aufbrausend
reagierte,
als
er
auf
Inkonsistenzen
in
seinen
Schilderungen
angesprochen
wurde .
Da
er
bezüglich
der
vorbe schriebenen
Panikattacken
angab,
diese
würden
immer
wieder
im
Zusammenhang
mit
Ängsten,
wieder
einen
Herzinfarkt
zu
erleiden,
auftreten,
diagnostizierte
er
eine
Panikstörung
(ICD-10 :
F41.0).
Diese
habe
jedoch
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42 -43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).
Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes
panvertebrales
Schmerzsyndrom
mit
geringgradigen
degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung
objektiviert
werden.
Zudem
ergab
die
Untersuchung
der
Hüftgelenk e eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche
kompatibel
mit
einer
beginnenden
Coxarthrose
war .
Das
Ausmass
der
gesamten,
seit
Jahren
beklagten
Beschwerden
und
die
komplette
Therapieresistenz
konnte
nach
Ansicht
des
rheumatologischen
Gutachters
nicht
durch
relevante
pathoanatomische
Befunde
am
Bewegungsapparat
erklärt
werden .
Es
sei
von
einer
wesentlichen
funktionellen
Überlagerung
der
Beschwerden
bei
erheblicher
subjektiver
Krankheits-
und
Behinderungsüberzeugung
und
sekundärer
Selbstlimitierung
auszugehen.
Als
rheumatologische
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgi e formes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk.
10/284/52-54).
D ie früher ausgeübten,
zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Für a ngepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten besteh e aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/ 284/ 54-55) .
Die
neurologische
Untersuchung
ergab
eine
Abschwächung
des
Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebene n Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches K orrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei . Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden . Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61).
Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt (Urk. 10/284/ 62) .
Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell e rhob ene
leicht eingeschränkte LVEF biplan von 4 6 % (visuell 45 -50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69) .
Aus kardiologischer Sicht besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80
%. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich
schwere Belastung sei dagegen von einer
uneingeschränkten
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
auszugehen.
Die
Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).
Dem
pulmologischen
Teilgutachten
ist
zu
entnehmen,
dass
erstmals
im
November
2007
vor
dem
Hintergrund
eines
langjährigen
Nikotinabusus
ein
Asthma
bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapn o esyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Index es erreicht werden . Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden P neu mologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand,
die
CPAP
Therapie
abzubrechen
(vgl.
auch
Urk.
10/235,
wonach
der
P neu mologe
die
Reaktion
des
Beschwerdeführers
vom
21.
Juni
2019
als
Ausdruck
einer
Psychopathologie
wertete).
Der
Behandler
erachtete
den
Beschwerdeführer
als
voll ständig
a rbeitsfähig
in
der
Tätigkeit
als
Speditionsmitarbeiter,
falls
er
während
der
Arbeit
keine
Verkehrsfahrzeuge
lenken
müsse
(Urk.
10/284/74-75).
Der
pulmologi sche
Gutachter
gelangte
zur
Beurteilung,
dass
die
vom
Beschwerdeführer
beschriebene
Anstrengungsdyspnoe
multifaktoriell
bedingt
sein
dürfte
bei
koronarer
Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma b ronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von
10
%.
Zudem
habe
bisher
keine
ausreichende
CPAP-Therapie
des
obstruktiven
Schlafapn o esyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77) . I m zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).
Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sowie
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten,
körperlich
leichten
bis
selten
mittelschweren
Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).
Eine
wesentliche
gesundheitliche
Veränderung
seit
der
letzten
polydisziplinären
Begutachtung
sahen
die
Experten
weder
aus
allgemein-internisti scher (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/ 44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55)
noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich
die
LVEF
im
Vergleich
zur
letzten
Messung
durch
den
behandelnden
Kardiologen
verschlechtert.
Angesichts
der
inzwischen
leicht
eingeschränkten
LVEF
seien
dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk.
10/284/70).
Der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
dementsprechend
zu
entnehmen,
dass
sich
bei
verschiedenen
Grunderkrankungen
gewisse
Veränderungen
ergeben
hätten,
die
aber
bisher
keine
wesentliche
Veränderung
der
Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14). 3.3.3
Am
28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
der
behandelnde
Psychotherapeut
Dr.
phil.
O.___
vom
E.___
zum
psychiatrischen Teil des G.___ -Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4) . Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___ -Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4) .
T rotz regel m ässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich
verschlechtert (Urk. 10/295/2) . Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die L e itsymptome einer Depression
gemäss ICD-1 0. Es seien genau diese Symptome, welche neben den
Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten,
nämlich
eine
vollständige
Antriebslosigkeit,
Traurigkeit,
Motiva t ionslosigk e it, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein
Durchhaltevermögen
sowie
deutliche
Schlafstörungen .
Damit
sei
es
ihm
nicht
mehr
möglich,
eine
gerichtete
Tätigkeit
durchzuführen;
die
exekutiven
Fähigkeiten
seien
praktisch
zum
Erliegen
gekommen
(Urk.
10/295/ 3;
vgl.
auch
Urk.
10/295/10).
A m 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___
zudem
über
den
Verlauf
der
interdisziplinären
Schmerzbehandlung
(Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung
sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms,
zu entnehmen .
D ie ab dem
23.
Oktober
2018
hinzugekommenen
neuen
Diagnosen
wurden
als
sol che
gekennzeichnet (vor allem ein obstruktive s Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). D ie vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden . Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es
– parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen
– zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe . Eine eingehende rheumatologische Abklärung
im
Jahr
2019
habe
die
Diagnose
eines
Fibromyalgiesyndroms
ergeben.
Eine
versuchte
perorale
Steroid-Behandlung
habe
zu
einer
Schmerzzunahme
geführt.
Der
Beschwerdeführer
fühle
sich
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Eine
objektivere
Beurteilung
aus
interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11). 3.3.4
Gemäss
Bericht en
von
Dr.
med.
P.___,
Facharzt
für
Kardiologie
vo m Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde
am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Sten t -Restenosen
aller drei K r anzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt
und
betrug
gemäss
Echokardiographie
vom
24.
Februar
2023
45
%.
In
t herapeutisch er
Hinsicht
empfahl
Dr.
P.___
eine
perkutane
(Katheter -)I ntervention,
weil
sich
der
Beschwerdeführer
mit
einer
Bypassoperation
nicht habe anfreunden können . Er wies darauf hin, v on grösster Wichtig keit sei nun
eine
optimale
Sekundärprävention.
Die
Medikation
werde
angepasst,
es
müsse
ein Blutdrucktagebuch geführt werden, nötig seien eine ausgewogene, gesunde Ernährung und eine Gewichtsreduktion. Ziel müsse auch sein, den HbA1c-Wert zu
senken,
weshalb
der
Beschwerdeführer
angehalten
sei,
be i
der
behande l nden Diabetologin einen Termin zu organisieren . Die k oronare Herzkrankheit beziehungsweise die Angina pectoris würden sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken, die Prognose könne erst beurteil t werden, wenn die geplante Behandlung erfolgt
sei
(Urk.
10/296/3-4,
Urk.
10/299/1-3
=
Urk.
10/304/12-13;
vgl.
auch
Urk.
10/304/7-11) .
Auch
Dr.
med.
R.___,
Assistenzar z t
Kardiologie
vom
S.___, konnte am 21. Dezember 2023
k eine konkrete Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben, wies aber darauf hin, die Prognose sei gut, falls die empfohlene Behandlung erfolge (Urk. 10/304/5) .
Dr.
med.
T.___,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Kardiologie
vom
RAD
der
IV-Stelle,
würdigte
den
von
Dr.
P.___
dokumentierten
kardiologischen
Verlauf in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die Abklärungen der IV-Stelle ergeben hatten, dass die von Dr. P.___
empfohlene invasive Therapie bis Anfang Dezember 2023 noch nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig gewesen
sei
beziehungsweise
Angst
vor
einer
Operation
habe
(Urk.
10/301,
Urk.
10/303,
Urk. 10/307/6). Sie gelangte zur Beurteilung, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben, die am ehesten
durch
eine
inadäquat e
Einstellung
der
kardialen
Risikofaktoren
verursacht
worden sei. Die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Angina pectoris bei moderater
Belastung
sei
gut
und
mit
guter
Prognose
b ehandelbar
und
vermöge
aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Schicht - und Nachtdienst zu begründen (Urk. 10/307/8-9). 4.
4.1
Strittig ist zunächst der Beweiswert des G.___ -Gutachtens vom 5. September 2022 . 4.2
Die polydisziplinäre Expertise vom 5. September 2022 beruht auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen des Gesundheitszustandes, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die relevanten Vorakten (Anamnese) und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere wird darin auch in überzeugender Weise zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 (vgl. vorstehend E.
3.2.2) Stellung genommen. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Beurteilung des G.___ ein, de m
interdisziplinären
Verlaufsbericht
der
Ärzte
des
E.___
vom 30. März 2023 betreffend die Schmerzbehandlung sei eine Liste neuer, ab dem 23. Oktober 2018 geltender Diagnosen zu entnehmen. Weiter gehe daraus hervor, dass es s eit 2018 zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen, insbesondere in Kopf und Beinen, Atemnot, insbesondere nachts, und immer wieder auftretendem Herzstechen gekommen sei (Urk. 1 S. 22-24 und 27).
Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die dem Bericht vom 30. März 2023 zu
entnehmenden
neue n
Diagnosen
und
Beeinträchtigungen
(Urk.
10/295/ 6)
–
die
in
der
G.___ -Diagnosenliste
grösstenteils
ebenfalls
genannt
werden
(vgl.
Urk.
10/284/10-12)
-
für
sich
allein
noch
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu belegen vermögen. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung der neuen Befunde, mithin ihr allfällige r
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gleiche Überlegung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu früher leide er nun nicht mehr an einer koronaren 2-Gefäss erkrankung mit 10 Stents, sondern einer 3-Gefässerkrankung mit 14 Stents (Urk. 1 S. 28), entgegenzuhalten.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
13)
basiert
die
interdiszipli näre
Stellungnahme
E.___
vom
30.
März
2023
nicht auf allseitigen, umfassenden Abklärungen. Anders als die G.___ -Gutachter untersuchten diese Ärzte ihn weder fachärztlich-rheumatologisch, -neurologisch, -pulmologisch
noch
-kardiologisch
(Urk.
10/295/5-11).
Dementsprechend
wies
der
orthopädische Chirurg des E.___ Dr. med. U.___ darauf hin, er könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht nicht erklären und erachte deshalb eine neurologische Abklärung für indiziert (Urk. 10/295/11). Dies verdeutlicht auch, dass sich diese Ärzte nicht mit dem G.___ -Gutachten, das einen neurologischen Teil aufweist, und den Schlussfolgerungen der Gutachter auseinandergesetzt haben.
Unzutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die G.___ -Gutachter hätten nicht bei sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 4 f. und 27). Vielmehr attestierten sie ihm wegen des schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms Einschränkungen im Profil an zumutbaren Tätigkeiten (keine selbst- und fremdgefährdenden Tätigkeiten; Urk. 10/284/10). Dem neurologischen Teilgutachten ist ferner zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Schmerzstörung (gemeint wohl: lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung) und die Polyneuropathie (Urk. 1 S. 10 f.) aus rein neurologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeiten mit einfachen kognitiven Anforderungen ha ben (Urk. 10/284/61-62), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist .
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, de m kardiologischen G.___ -Gutachter hätten Ergometriedaten sowie aktuelle Informationen dazu, ob eine Ischämie vorliege,
gefehlt .
Dementsprechend
habe
d er
Arzt
weitere
Abklärungen
vorgeschlagen.
Diese habe er dann aber nicht veranlasst. Weil er dennoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewagt habe, sei seine Beurteilung nicht aussagekräftig (Urk. 1 S.
11 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Kardiologe die von ihm erhobene leicht eingeschränkte
LVEF
von
45-50
%
(im
Vergleich
zu
einem
Wert
von
64
%
bei
der
letzten Messung im März 2022 [Urk. 10/284/67]) als gesundheitliche Verschlechterung registrierte und dem Beschwerdeführer deshalb keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr zumutete (Urk. 10/284/ 69-70).
Auch berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxbeschwerden, die er als nicht typisch für eine Ischämie erachtete . Eine Ergometrie konnte er wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates nicht durchführen.
Deshalb
empfahl
er
eine
bildgebende
Ischämiesuche
(Urk.
10/284/68).
Demgegenüber verneinte er die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne (Urk. 10/284/70). Daraus kann ohne weiteres g eschlossen werden, dass die vo m
kardiologischen Sachverständigen offen gelassene Frage, ob eine Ischämie vorliege, sich nicht (zusätzlich) auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermochte.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
8 -10)
setzte
sich
der
G.___ -Rheumatologe
durchaus
mit
dem
Bericht
des
Wirbelsäulenorthopäden
Dr.
med.
V.___
vom 17. April 2018 (Urk. 10/207/3-6) auseinander. Er gelangte zur
Beurteilung,
dass
sich
dessen
Einschätzung
weitgehend
mit
der
eigenen
decke
in
dem
Sinne,
dass
der
Beschwerdeführer
für
körperlich
leichte
bis
wechselbelastende Tätigkeiten weitgehend normal arbeitsfähig sei (Urk. 10/284/53). Die leichtgradige
Abweichung
bei
der
Beurteilung
der
zumutbaren
Arbeitszeit
und
der
Belastbarkeitslimite kann ohne Weiteres mit der interdisziplinären Betrachtungsweise der G.___ -Gutachter, in die auch die neurologischen Abklärungsergebnisse einflossen, sowie deren objektive Sichtweise erklärt werden; die G.___ -Gutachter ver wiesen, anders als Dr. V.___, ausdrücklich auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers und schieden inkonsistente Befunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konsequent aus (vgl. Urk. 10/284/ 52).
Der
Beschwerdeführer
verweist
sodann
auf
den
Bericht
des
behandelnden
Kardiologen
Dr.
med.
W.___
vom
3.
April
2020,
in
welchem
ihm
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden
sei
(Urk.
1
S.
5) .
Dabei
übersieht
er,
dass
ihm
dieser
Arzt
aus
rein
kardiologischer
Sicht
bloss
eine
Unfähigkeit,
schwere
Arbeiten
zu
versehen,
bescheinigte
(Urk.
10/241/4).
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle denkbaren Tätigkeiten führte er auf ein generalisiertes Schmerzbild in den Augäpfeln, der Brust und im Rücken sowie auf psychische Symptome zurück, womit er sich zu Beeinträchtigungen äusserte (Urk. 10/241/3-5), die nicht in sein Spezialgebiet fallen. 4.3.2
Der
Beschwerdeführer
macht
sodann
geltend,
die
Ärzte
des
E.___ hätten
in
ihren
Berichten
vom
3.
April
2020
und
15.
April
2021
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert
und
ihm
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
sämtlichen
Tätigkeiten
attestiert
(Urk.
1
S.
4).
Ihrer
Stellungnahme
zum
psychiatrischen
Teil
des
G.___ -Gutachtens vom 28. März 2023 sei zudem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand entgegen der Einschätzung der G.___ -Gutachter im Verlauf deutlich
verschlechtert
habe
(Urk.
1
S.
15).
Zudem
gehe
daraus
hervor,
dass
im
psychiatrischen G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD - 10 fehlten. Genau diese wirkten sich aber nebst den übrigen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 16 f.).
Der psychiatrische G.___ -Gutachter würdigte die Verlaufsberichte des E.___ vom 3. April 2020 (Urk. 10/242) und 15. April 2021 (Urk.
10/264) und erachtete diese als nicht überzeugend, weil sich das diagnostizierte Störungsbild aus den aufgeführten Befunden nicht ableiten lasse. Weiter wies
er
dar auf
hin,
der
in
den
Berichten
vom
3.
April
2020
und
20.
September
2019
aufgeführte
Untersuchungsbefund
weise
den
gleichen
Wortlaut
auf
(vgl.
Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7-8), was nicht nachvollziehbar sei, da nicht davon auszugehen
sei,
dass
sich
am
psychischen
Befund
des
Beschwerdeführers
in
diesem
Zeitraum
überhaupt
nichts
verändert
habe
(Urk.
10/284/41-42).
Diese
Argumentation überzeugt; den anlässlich der G.___ -Begutachtung vorliegenden vier
Verlauf s b erichten
der
Behandler
lassen
sich
keine
in
ihrem
Schweregrad
besonders
ausgeprägten
depressiven
Symptome
entnehmen,
und
die
speziell
erwähnten
Verlaufsberichte
vom
3.
April
2020
und
20.
September
2019
dokumentieren
den
praktisch
gleichen
psychischen
Befund
(Urk .
10/208/2-3,
Urk .
10/218/10,
Urk. 10/242/7-8, Urk. 10/264/4-6).
Ferner ist die in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten vom 28. März 2023 geäusserte Kritik, dass im G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10 fehlten (Urk. 10/295/ 2- 3), nicht nachvollziehbar.
Der
psychiatrische
Gutachter
des
G.___
legte
dar,
dass
er
anlässlich
des Untersuchungsgesprächs keine depressive Symptomatik beobachten konnte (Urk.
10/284/40, Urk. 10/284/42) . Daraus ist zu schliessen, dass er das Vorliegen solcher
Symptome
prüfte
und
dabei
zu
einem
negativen
Ergebnis
gelangte.
Besondere Aspekte, die diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten, sind der Stellungnahme der Therapeuten vom 28. März 2023 nicht zu entnehmen (Urk.
10/295/2-4) .
Im
Übrigen
vermag
speziell
die
von
den
Behandlern
festgehalte ne angebliche Appetitlosigkeit des Beschwerdeführers, die sein Durchhaltevermögen
einschränke
(Urk.
10/295/3),
nicht
zu
überzeugen:
Mit
Blick
auf
das
D.___ -Gut achten vom
9. März 2016 und das G.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 noch normalgewichtig war (BMI 22.6 kg/m 2 [Urk. 10/152/36]), zwischenzeitlich deutlich an Gewicht zugelegt hat und inzwischen übergewichtig ist (BMI 28 kg/m 2 [Urk. 10/284/32]).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie G.___ -Gutachter hätten sich nicht dazu geäussert, weshalb er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht bloss in einer
Phase
gewesen
sei,
in
welcher
sich
die
depressiven
Symptome
im
Rahmen
der
rezidivierenden
depressiven Störung kurzzeitig verbessert hätten
(Urk. 1 S. 5 f.), ist ihm zu entgegnen, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung die vier Verlaufsberichte der behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten vom 21.
Juni und 20. September 2019 sowie 3. April 2020 und 15. April 2021 berücksichtigte.
Dabei
gelangt e
er
aber,
wie
bereits
dargelegt,
in
nachvollziehbarer
Weise
zur
Beurteilung,
dass
diese
bereits
hinsichtlich
der
gestellten
Diagnose
einer
rezi divierenden
depressiven
Störung
mit
einer
gegenwärtig
mittelgradigen
Episode
nicht
zu
überzeugen
vermöchten
(Urk.
10/284/41-42) .
Ferner
ist
aus
ihren
Berichten
zu
schliessen,
dass
die
Behandler
trotz
der
gestellten
Diagnose
einer
rezi divierenden
–
als o
in
Abständen
wiederkehrenden
–
depressiven
Störung
von
einem
inzwischen
stationären
Leiden
ausgingen.
Denn
in
allen
vier
Berichten
hielten
sie
fest,
die
depressive
Störung
habe
anfangs
noch
Remissionen,
also
vollständige Abheilungen aufgewiesen, und sei aktuell therapieresistent
(Urk. 10/208/2, Urk.
10/218/10, Urk. 10/242/7, Urk. 10/264/4-6). Schliesslich konnten auch die Vorgutachter des D.___ im November 2015 keine depressive Symptomatik erheben (Urk. 10/152/61) .
Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, weshalb der G.___ -Gutachter die von ihm erhobene
psychische Situation nicht bloss als Phase, während welcher eine rezidivierende depressive Störung vorübergehend abgeklungen war, einstufte.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen
des
G.___
–
wie
bereits
die
Vorgutachter
des
D.___
(Urk.
10/152/65,
Urk. 10/152/69-70) - Hinweise für eine (deutliche) Aggravation von Beschwerden beobachteten (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52; vgl. auch Urk. 10/273/2). Vor diesem Hintergrund bedürfen
die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beeinträchtigungen einer besonders vorsichtig en
W ürdig ung . Dem letzten, interdisziplinären Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte des E.___ vom 30. März 2023 ist indes zu entnehmen, dass diese Ärzte seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht lediglich «objektiver» zu beurteilen trachteten als der Beschwerdeführer. Während dieser ihnen angab, sich selbst für vollständig a rbeitsunfähig zu halten, nahmen sie eine «objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» vor, wonach er auch in solchen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit der gewählten Formulierung räumten sie implizit ein, dass ihre Beurteilung nicht vollständig auf objektiven Gesichtspunkten basiert, zumal sie im Ergebnis vollumfänglich derjenigen des Beschwerdeführers entspricht . Deshalb kann ohne Weiteres davon aus gegang en werden,
dass
ihre
pess imistischere
Einschätzung
mit
der
Erfahrungstatsache
erklärt
werden kann, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten ist deshalb nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters des G.___ in Zweifel zu ziehen.
In der interdisziplinären Stellungnahme des E.___
vom
30.
März
2023
erwähnten
die
behandelnde
Psychiaterin
und
der
Psychotherapeut,
dass
sich
die
von
ihnen
attestierte
depressive
Entwicklung
paral lel mit den körperlichen Beschwerden seit 2018 zunehmend verschlechtert habe (Urk. 10/295/11). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sind wird (vgl. nachfolgend E.
5),
ist
gestützt
auf
das
G.___ -Gutachten
indes
nicht
ausgewiesen,
dass
sich
somatisch bedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seit der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 stark verschlechterten. Vor diesem Hintergrund
verma g
auch
die
von
den
Behandlern
attestierte
zunehmende
Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2018 nicht zu überzeugen.
Aufgrund des Gesagten ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der D.___ -Begutachtung im November 2015 unter einer erheblichen depressiven Symptomatik im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung litt. 4.4
Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass das G.___ -Gutachten vom 5. September
2022
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
uneingeschränkt
beweis kräftig ist und deshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1
Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 5.2
D ie G.___ -Gutachter attestierten aus pulmologischer Sicht keine Verschlechterung der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
seit
November
2007
(Urk.
10/284/77).
Mithin
fehlen
-
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführer s
(Urk.
1
S.
12)
-
Anhaltspunkte
für
eine
wesentliche
Veränderung
der
Lungenfunktion
im
relevanten
Zeitraum
seit
der
Begutachtung im
D.___ am
9. März 2016 (Urk. 10 / 152). Der begutachtende Neurologe des G.___ ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Damit fehlt es auch aus neurologischer Sicht an einer wesentlichen g esundheit lichen Ä nderung . Eine erhebliche Veränderung seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sahen die Experten auch nicht aus allgemein-internistischer (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/44-45) und rheumatologischer (Urk. 10/284/55) Warte. 5.3
5.3.1
Der kardiologische Gutachter des G.___
ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die
- im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen – verschlechtert e LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor
6 4
%)
leicht
eingeschränkt
sei.
Deshalb
erachtete
er
körperlich
schwer
belas tende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70). 5.3 .2
Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl.
auch
Urk.
10/304/10).
Gemäss
Echokardiographie
vom
24.
Februar
2023
betrug
die LVEF nach wie vor 45 %, was als «normale Globalfunktion» eingestuft wurde .
Am 13. März 2023 führte Dr. P.___ eine Herzkatheteruntersuchung durch, di e In-Stent-Restenosen aller drei Kranzgefässe ergab. In therapeutischer Hinsicht empfahl er eine perkutane (Katheter-)Intervention (Urk. 10/304/1-2-13). Zur Auswirkung dieser Situation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich auf Anfrage der IV-Stelle – wie auch in der Folge Dr. R.___ (Urk.
10/304/5)
–
nicht
konkret
(Urk.
10/296/3-4).
Die
von
Dr.
P.___
empfohlene invasive Therapie konnte bis Anfang Dezember 2023 nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig war beziehungsweise Angst vor einer Operation hatte (Urk. 10/301, Urk. 10/303, Urk. 10/307/6).
Gestützt
auf
die
aktuellsten
Berichte
der
behandelnden
Kardiologen
ging
die
Kardiologin Dr. T.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024 davon aus, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben (Urk. 10/307/8-9) . Allerdings fehlen Anhaltspunkte, dass die am 13. März 2023 festgestellten In-Stent-Restenosen im Vergleich zum Befund, den der Gutachter des G.___ am
7. Oktober 2022 erhob en hat (Urk.
10/284/64),
eine
wesentliche
Verschlechterung
darstellen.
Den n
bereits
damals wurde der Verdacht auf eine Ischämie geäussert und eine Verschlechterung der LVEF von 64 % in der vorherigen Untersuchung auf 45-50 % festgestellt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Stenosen bereits anlässlich der bloss einige Monate früher erfolgten G.___ -Begutachtung bestanden .
Zudem
wurde
am
24.
Februar
2023
eine
weitgehend
unveränderte
LVEF
von
45
%
erhoben. Ferner
sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5) . Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfäh i gkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70).
Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___ -Begutachtung äusserte und
angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___ -Gutachter wesentlich verschlechtert hat. 5. 4
Der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
dementsprechend
zu
entnehmen,
dass
sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben h aben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich
gezogen
h aben
(Urk.
10/284/14).
In
beiden
Gutachten
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
in
leidensangepassten
Tätigkeiten
bescheinigt.
Immerhin
fällt
auf,
dass
das
von
den
D.___ -Gutachtern
attestierte
Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___ -Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungs limiten definiert wurden (Urk. 10/284/55). 6 .
6 .1
Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___ -Gutachtern im Vergleich
zu
den
Vorgutachtern
festgestellten
gering fügigen
gesundheitlichen
Veränderungen mit leichtgradige r Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender
100%iger
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
um
eine n
–
spätestens
im
Zeitpunkt
der
Fertigstellung
des
Gutachtens
am
31.
Oktober
2022
eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1. 5 .2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
4. Auflage
2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt. 6 .2
6.2.1
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr.
89'343.10 sowie Fr.
65'815.10 (Urk. 2 S.
2;
vgl.
auch
Urk.
10/286/1,
Urk.
10/287/11,
Urk.
10/ 307/9)
im
Grundsatz
zu
Recht
nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31). 6.2.2
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202 3 gültige gewesene n Fassung).
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungsbestimmung
hinsichtlich
der
damit
beab sichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).
Demnach
soll
mit
dem
Abzug
vom
Tabellenlohn
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
124
V
321
E .
3b/aa) .
Aufgrund
dieser
Faktoren
kann
die
versicherte
Person
die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
%
nicht
übersteigen
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE
126 V 75 E.
5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2. 3
Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht
anerkannt
werden:
Ein
erhöhter
Pausenbedarf
und
eine
Verlangsamung
im
Vergleich
zu
gesunden
Personen
(Urk.
1
S.
29)
wurde n
ihm
von
den
G.___ -Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert
(Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___ -Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensan gepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk.
1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schw i erigkeiten (Urk.
1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk.
10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1). 6.2.4
Unter Berücksichtigung des von den G.___ -Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten
bis
selten
mittelschweren
Tätigkeiten
ohne
Arbeiten
mit
Kälte-,
Nässe-
un d
Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre
im
Übrigen
höher
als
der
gemäss
Art .
26 bis
Abs .
3
IVV
in
der
neuen,
ab
1 .
Janu ar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsa bzug von 10 %.
Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85 . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25
und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Ausgangsgemäss
gehen
die
Verfahrenskosten
von
Fr.
8 00.--
zulasten
des
unterliegenden
Beschwerdeführers,
sind
zufolge
gewährter
unentgeltlicher
Prozessführung
aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf
§
16
Abs.
4
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hinzuweisen,
wonach er zur Nachzahlung der Gerichtsk osten verpflichtet
ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist
die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
E. 1.3 Nach
einem
Standortgespräch
mit
dem
Versicherten
vom
5.
Oktober
2016
(Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).
Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-17
E. 1.4 Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk.
10/219)
und
liess
diese
von
ihrem
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
würdigen
(Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten
in
Aussicht,
sein
Leistungsbegehren
abzuweisen,
da
keine
namhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221) . Nachdem d er Versicherte dagegen Einwand erh oben hatte
(Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden
weitere
Arztberichte
zu
den
Akten
genommen
(Urk.
10/232-233,
Urk.
10/235-242,
Urk. 10/245, Urk. 10/ 248, Urk. 10/250, Urk. 10/255) .
Mit Schreiben vom
17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___
(vgl.
Urk.
10/ 257)
erstatteten
der
IV-Stelle
am
15.
April
2021
Bericht
(Urk.
10/264).
Vom
19.
Oktober
bis
16.
November
2021
hielt
sich
der
Versicherte
zur
Reh a bi litation
in
der
Rehaklinik
F.___ auf
(Urk.
10/271,
Urk.
10/273).
In
der
Folge
liess
ihn
die
IV-Stelle
im
G.___
polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch,
kardiologisch
und
rheumatologisch)
begutachten.
Gestützt
auf
die
Expertise
vom
31.
Oktober
2022
(Urk.
10/284)
ging
s ie
davon
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11) . In einem neuen Vorbescheid vom
4. Janu ar
2023 kündigt e sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen
(Urk.
10/28).
Nachdem
der
Versicherte
auch
dagegen
Einwand
erhoben
(Urk.
10/293)
und
die
Stellungnahme
der
Ärzte
des
E.___
zum
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
28.
März
2023
(Urk.
10/295)
sowie
deren
Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hat te,
holte
die
IV-Stelle
zunächst
weitere
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
ein
(Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304) . Anschliessend
liess sie diese durch mehrere
Fachärzte
des
RAD
würdigen
(Urk.
10/307/3-9).
D er
Versicherte
nahm
am
26.
Januar
2024
dazu
Stellung
(Urk.
10/306).
M it
Verfügung
vom
E. 5 Juli 2007
hatte er sich bei
der
Invalidenversicherung
unter
Hinweis
auf
einen
Herzinfarkt
zum
Leistungsbezug an gemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung /Rente; Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs
(Urk.
10/ 74;
vgl.
auch
Urk.
10/40-41,
Urk.
10/73).
Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___
(Zentrum B.___)
vom
E. 5.1 Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
E. 5.2 und
126
V
75
E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE
126 V 75 E.
5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2. 3
Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht
anerkannt
werden:
Ein
erhöhter
Pausenbedarf
und
eine
Verlangsamung
im
Vergleich
zu
gesunden
Personen
(Urk.
1
S.
29)
wurde n
ihm
von
den
G.___ -Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert
(Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___ -Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensan gepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk.
1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schw i erigkeiten (Urk.
1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk.
10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1). 6.2.4
Unter Berücksichtigung des von den G.___ -Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten
bis
selten
mittelschweren
Tätigkeiten
ohne
Arbeiten
mit
Kälte-,
Nässe-
un d
Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre
im
Übrigen
höher
als
der
gemäss
Art .
E. 5.3 .2
Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl.
auch
Urk.
10/304/10).
Gemäss
Echokardiographie
vom
E. 5.3.1 Der kardiologische Gutachter des G.___
ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die
- im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen – verschlechtert e LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor
6 4
%)
leicht
eingeschränkt
sei.
Deshalb
erachtete
er
körperlich
schwer
belas tende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70).
E. 8 November 2012, worin dem Versicherten
auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert
wurde
(Urk.
10/102 /34),
ermittelte
die
IV-Stelle
alsdann
einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung v om 1 0 . April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/ 124; vgl. auch Urk. 10/122).
E. 9 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk.
10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188) . Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/ 189) .
Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204).
E. 14 Februar
2024
verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
lic.
iur.
Y.___,
am
E. 15 März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente
zuzusprechen;
eventualiter
sei
ihm
eine
Rente
von
56
%
zu
gewähren;
subeventualiter
sei
ein
polydisziplinäres
medizinisches
Gutachten
einzuholen;
subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten
einzuholen
(Urk.
1
S.
2) .
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
zudem
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2024
beantragte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm
e ine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). 1. 5 1. 5 .1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3). Hingegen ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzun gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___
habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
2 S.
2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk.
2
S.
3).
Ohne
gesundheitliche
Einschränkung
hätte
der
Beschwerdeführer
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Maschinenbediener
im
Jahr
2020
ein
Einkommen von
Fr.
89'343.10
verdienen
können.
Das
hypothetische
Einkommen
in
einer
behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10
% gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk . 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9) . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar
begründet.
Gestützt
auf
das
von
der
IV-Stelle
eingeholte
G.___ -Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb
nicht
geeignet
sei,
Zweifel
an
den
Feststellungen
der
behandelnden
Spezialisten zu erwecken . Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und ein e Evaluation
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(EFL)
durchzuführen
(Urk.
1
S.
29
und
31).
Das
von
der
IV-Stelle
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
ermittelte
Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen.
Es
betrage
demnach
Fr.
39'489.06,
was
(gemessen
am
Valideneinkommen)
zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31). 3. 3.1
Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen
Prüfung
und
Verneinung
eines
Rentenanspruchs
eine
anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb
die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom
29. Juni 2017 (Urk.
10/189)
ist
hingegen
unbeachtlich,
da
sie
bloss
auf
rudimentären
Abklärungen
beruht
(Urk.
10/181-182,
Urk.
10/188;
vgl.
zum
Ganzen
BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.2
3.2.1
Der Revisionsv erfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur
Hauptsache
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
D.___
vom
9.
März
2016
(Urk. 10 / 152) zugrunde (Urk. 10/159 /4-5, Urk. 10/ 171). 3.2.2
Das D.___ -Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich
internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).
De r
Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Kranken geschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen
im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tags über und nacht s, e r könne nur mit
Mühe 20 bis 30 Minuten
laufen, dann verspüre er Luftnot,
Brust- und Kreuzschmerzen und
fange an zu schwitzen. Er
könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse
er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine
Pause, weil er eine Mundtrockenheit
fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen . Die p sychisch e Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben . Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten
sei die Panik weg (Urk.
10/152/58-59).
Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
fand
sich
ein
sehr
schlecht
eingestellter
Diabetes mellitus Typ 2.
Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie
mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten . Eine Herzinsuffizienz konnte
im
Rahmen
der
klinisch en
Untersuchung
nicht
festgestellt
werden .
Echokar diographisch
war
die
linksventrikuläre
Funktion
mit
einer
Auswurfsfraktion
(LVEF) biplan von 64
% normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus.
Es
bestand
kein
relevantes
Klappenvitium
und
auch
Hinweise
auf
eine
pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39
% des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende
Motivation, sich a usbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter
von
einer
koronaren
2-Gefässerkrankung
mit
persistierenden,
seit
Jahren
bekannten
atypischen
Thoraxschmerzen
sowie
kardiovaskulären
Risikofak toren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk.
10/152/67) . Aus rheumatologisch er Sicht
konnte n
bloss ein
Flachrücken im Bereich
der
Brustwirbelsäule
und
eine
abgeflachte
Lendenlordose
erhoben
werden,
bei voller Beweglichkeit
der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogene n
oder
radikuläre n
Zeichen.
Der
begutachtende
Rheumatologe
führte
die
angegebenen
Schmerzen
im
Stehen
und
den
erhobenen
mässige n,
paravertebrale n
Muskelhartspann darauf zurück . Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit eine r Fehlhaltung;
er
erachtete
diese
nicht
als
invalidisierend.
Dementsprechend
diagnostizierte
er
ein
chronisches
Thorakovertebralsyndrom
bei
Flachrücken
ohne
degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk.
10/152/60-61, Urk. 10/152/64 -65, Urk. 10/152/67) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise
für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und
nicht arbeitsr e levant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/ 152/67) .
Aus
polydisziplinärer
Sicht
bescheinigten
die
Gu t achter
dem
Besch werdeführer
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit,
wozu
au ch
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Maschinenbediener
im
Versandraum
der
Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit
entspreche .
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
seien
wegen
des
Diabetes
mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden . Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus
kardiologischer
Sicht
seien
nur
Arbeiten
mit
bis
zu
mittelschwerer
körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastend en
Tätigkeit en zumutbar (Urk.
10/152/61-62,
Urk.
10/152/ 70- 71) .
Es
sei
nicht
davon
auszugehen,
dass
die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk.
10/152/63).
Retrospektiv
könne
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ange nommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers
und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).
Bei
ihrer
Beurteilung
berücksichtigten
die
Gutachter
auch
die
beobachteten
Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70).
Als i nkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerte n Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste . Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk .
10/69-70) . 3.3 3.3.1
Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom
3. Juni 2019 (Urk. 10 / 213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten: 3.3.2
Das
G.___ -Gutachten
vom
31.
Oktober
2022
basiert
auf
fachärztlich
allgemein-inter nistischen
(Dr.
med.
H.___),
pneumologischen
(Dr.
med.
I.___),
psychiatrischen
(med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr.
med.
L.___)
und
rheumatologischen
Untersuchungen
(Dr.
med.
M.___),
die
am
E. 19 .
und
E. 20 .
September
sowie
am
7 .
Oktober
2022
erfolgten
(Urk .
10/284/ 2 - 5) .
Der
Beschwerdeführer
berichtete
den
Gutachtern
über
Schmerzen
im
ganzen
Rücken
mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen
in
den
Beinen.
Die
Rückenschmerzen
seien
dauernd
vorhanden
und
träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf . Zudem bestünden dauerhaft stechende
Schmerzen
in
der
Brustgegend
gleicher
Intensität.
Auch
habe
er
brennende
Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten . sowie dauernde n Atemschwierigkeiten (Urk.
10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es
ihm
schlecht,
da
er
viel
vergesse
und
häufig
nervös
sei.
Auch
höre
er
häu fig
Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk.
10/284/58, Urk. 10/284/ 66, Urk. 10/284/73).
Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem H bA 1 c -Wert von 10. 5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie . Als weitere Diagnosen nannte der internistische
Sachverständige ein m etabolisches Syndrom
mit
–
nebst
dem
Diabetes
-
Übergewicht
(BMI
von
28
kg/m2),
einer
medi kamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33).
A ufgrund des insulinpflichtigen
Diabetes
mellitus
seien
dem
Beschwerdeführer
körperlich
schwer
belastende
Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für d ie zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34) .
Der
psychiatrische
Gutachter
konnte
keine n
depressive n
Affekt
und
weder
Störungen des Antriebs
noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven
Episode
heraus
erklärbar
wären .
Auch
ein
Störungsbild
aus
dem
Spektrum
der
somatoformen
Störungen
liess
sich
nicht
feststellen.
Die
angegebene
Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde
vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel
einzig
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
aufbrausend
reagierte,
als
er
auf
Inkonsistenzen
in
seinen
Schilderungen
angesprochen
wurde .
Da
er
bezüglich
der
vorbe schriebenen
Panikattacken
angab,
diese
würden
immer
wieder
im
Zusammenhang
mit
Ängsten,
wieder
einen
Herzinfarkt
zu
erleiden,
auftreten,
diagnostizierte
er
eine
Panikstörung
(ICD-10 :
F41.0).
Diese
habe
jedoch
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42 -43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).
Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes
panvertebrales
Schmerzsyndrom
mit
geringgradigen
degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung
objektiviert
werden.
Zudem
ergab
die
Untersuchung
der
Hüftgelenk e eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche
kompatibel
mit
einer
beginnenden
Coxarthrose
war .
Das
Ausmass
der
gesamten,
seit
Jahren
beklagten
Beschwerden
und
die
komplette
Therapieresistenz
konnte
nach
Ansicht
des
rheumatologischen
Gutachters
nicht
durch
relevante
pathoanatomische
Befunde
am
Bewegungsapparat
erklärt
werden .
Es
sei
von
einer
wesentlichen
funktionellen
Überlagerung
der
Beschwerden
bei
erheblicher
subjektiver
Krankheits-
und
Behinderungsüberzeugung
und
sekundärer
Selbstlimitierung
auszugehen.
Als
rheumatologische
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgi e formes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk.
10/284/52-54).
D ie früher ausgeübten,
zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Für a ngepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten besteh e aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/ 284/ 54-55) .
Die
neurologische
Untersuchung
ergab
eine
Abschwächung
des
Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebene n Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches K orrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei . Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden . Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61).
Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt (Urk. 10/284/ 62) .
Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell e rhob ene
leicht eingeschränkte LVEF biplan von 4 6 % (visuell 45 -50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69) .
Aus kardiologischer Sicht besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80
%. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich
schwere Belastung sei dagegen von einer
uneingeschränkten
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
auszugehen.
Die
Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).
Dem
pulmologischen
Teilgutachten
ist
zu
entnehmen,
dass
erstmals
im
November
2007
vor
dem
Hintergrund
eines
langjährigen
Nikotinabusus
ein
Asthma
bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapn o esyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Index es erreicht werden . Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden P neu mologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand,
die
CPAP
Therapie
abzubrechen
(vgl.
auch
Urk.
10/235,
wonach
der
P neu mologe
die
Reaktion
des
Beschwerdeführers
vom
E. 21 Juni
2019
als
Ausdruck
einer
Psychopathologie
wertete).
Der
Behandler
erachtete
den
Beschwerdeführer
als
voll ständig
a rbeitsfähig
in
der
Tätigkeit
als
Speditionsmitarbeiter,
falls
er
während
der
Arbeit
keine
Verkehrsfahrzeuge
lenken
müsse
(Urk.
10/284/74-75).
Der
pulmologi sche
Gutachter
gelangte
zur
Beurteilung,
dass
die
vom
Beschwerdeführer
beschriebene
Anstrengungsdyspnoe
multifaktoriell
bedingt
sein
dürfte
bei
koronarer
Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma b ronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von
10
%.
Zudem
habe
bisher
keine
ausreichende
CPAP-Therapie
des
obstruktiven
Schlafapn o esyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77) . I m zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).
Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sowie
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten,
körperlich
leichten
bis
selten
mittelschweren
Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).
Eine
wesentliche
gesundheitliche
Veränderung
seit
der
letzten
polydisziplinären
Begutachtung
sahen
die
Experten
weder
aus
allgemein-internisti scher (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/ 44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55)
noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich
die
LVEF
im
Vergleich
zur
letzten
Messung
durch
den
behandelnden
Kardiologen
verschlechtert.
Angesichts
der
inzwischen
leicht
eingeschränkten
LVEF
seien
dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk.
10/284/70).
Der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
dementsprechend
zu
entnehmen,
dass
sich
bei
verschiedenen
Grunderkrankungen
gewisse
Veränderungen
ergeben
hätten,
die
aber
bisher
keine
wesentliche
Veränderung
der
Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14). 3.3.3
Am
28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
der
behandelnde
Psychotherapeut
Dr.
phil.
O.___
vom
E.___
zum
psychiatrischen Teil des G.___ -Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4) . Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___ -Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4) .
T rotz regel m ässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich
verschlechtert (Urk. 10/295/2) . Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die L e itsymptome einer Depression
gemäss ICD-1 0. Es seien genau diese Symptome, welche neben den
Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten,
nämlich
eine
vollständige
Antriebslosigkeit,
Traurigkeit,
Motiva t ionslosigk e it, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein
Durchhaltevermögen
sowie
deutliche
Schlafstörungen .
Damit
sei
es
ihm
nicht
mehr
möglich,
eine
gerichtete
Tätigkeit
durchzuführen;
die
exekutiven
Fähigkeiten
seien
praktisch
zum
Erliegen
gekommen
(Urk.
10/295/ 3;
vgl.
auch
Urk.
10/295/10).
A m 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___
zudem
über
den
Verlauf
der
interdisziplinären
Schmerzbehandlung
(Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung
sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms,
zu entnehmen .
D ie ab dem
E. 23 Oktober
2018
hinzugekommenen
neuen
Diagnosen
wurden
als
sol che
gekennzeichnet (vor allem ein obstruktive s Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). D ie vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden . Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es
– parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen
– zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe . Eine eingehende rheumatologische Abklärung
im
Jahr
2019
habe
die
Diagnose
eines
Fibromyalgiesyndroms
ergeben.
Eine
versuchte
perorale
Steroid-Behandlung
habe
zu
einer
Schmerzzunahme
geführt.
Der
Beschwerdeführer
fühle
sich
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Eine
objektivere
Beurteilung
aus
interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11). 3.3.4
Gemäss
Bericht en
von
Dr.
med.
P.___,
Facharzt
für
Kardiologie
vo m Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde
am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Sten t -Restenosen
aller drei K r anzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt
und
betrug
gemäss
Echokardiographie
vom
E. 24 Februar
2023
eine
weitgehend
unveränderte
LVEF
von
45
%
erhoben. Ferner
sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5) . Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfäh i gkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70).
Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___ -Begutachtung äusserte und
angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___ -Gutachter wesentlich verschlechtert hat. 5. 4
Der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
dementsprechend
zu
entnehmen,
dass
sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben h aben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich
gezogen
h aben
(Urk.
10/284/14).
In
beiden
Gutachten
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
in
leidensangepassten
Tätigkeiten
bescheinigt.
Immerhin
fällt
auf,
dass
das
von
den
D.___ -Gutachtern
attestierte
Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___ -Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungs limiten definiert wurden (Urk. 10/284/55). 6 .
6 .1
Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___ -Gutachtern im Vergleich
zu
den
Vorgutachtern
festgestellten
gering fügigen
gesundheitlichen
Veränderungen mit leichtgradige r Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender
100%iger
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
um
eine n
–
spätestens
im
Zeitpunkt
der
Fertigstellung
des
Gutachtens
am
31.
Oktober
2022
eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1. 5 .2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
4. Auflage
2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt. 6 .2
6.2.1
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr.
89'343.10 sowie Fr.
65'815.10 (Urk. 2 S.
2;
vgl.
auch
Urk.
10/286/1,
Urk.
10/287/11,
Urk.
10/ 307/9)
im
Grundsatz
zu
Recht
nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31). 6.2.2
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202 3 gültige gewesene n Fassung).
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungsbestimmung
hinsichtlich
der
damit
beab sichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).
Demnach
soll
mit
dem
Abzug
vom
Tabellenlohn
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
124
V
321
E .
3b/aa) .
Aufgrund
dieser
Faktoren
kann
die
versicherte
Person
die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
%
nicht
übersteigen
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
E. 26 bis
Abs .
3
IVV
in
der
neuen,
ab
1 .
Janu ar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsa bzug von 10 %.
Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85 . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25
und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Ausgangsgemäss
gehen
die
Verfahrenskosten
von
Fr.
8 00.--
zulasten
des
unterliegenden
Beschwerdeführers,
sind
zufolge
gewährter
unentgeltlicher
Prozessführung
aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf
§
16
Abs.
4
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hinzuweisen,
wonach er zur Nachzahlung der Gerichtsk osten verpflichtet
ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00183 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
17. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Küng Lawyers GmbH Bassersdorf Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1967
geborene
X.___
hat
keinen
Beruf
erlernt
(Urk.
10/284/12).
Zuletzt
war er von März 1990 bis Dezember 2008 bei der Z.___ AG als Maschinenbediener tätig (Urk. 10/284/12, Urk. 10/169). Bereits a m
5. Juli 2007
hatte er sich bei
der
Invalidenversicherung
unter
Hinweis
auf
einen
Herzinfarkt
zum
Leistungsbezug an gemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung /Rente; Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs
(Urk.
10/ 74;
vgl.
auch
Urk.
10/40-41,
Urk.
10/73).
Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut
und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___
(Zentrum B.___)
vom
8. November 2012, worin dem Versicherten
auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert
wurde
(Urk.
10/102 /34),
ermittelte
die
IV-Stelle
alsdann
einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung v om 1 0 . April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/ 124; vgl. auch Urk. 10/122). 1.2
Im Rahmen einer im Juni 2015 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/136) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (D.___)
eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Da dem
Versicherten
in
der
Expertise
vom
9.
März
2016
eine
Verbesserung
des
Gesund heitszustands
mit
100%iger
Arbeitsfähigkeit
in
der
zuletzt
ausgeübten
und
anderen
angepassten Tätigkeiten attestiert worden war (Urk. 10/152/ 70-71), hob die IV-Stelle
die
laufende
Rente
–
nach
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
–
mit
Verfügung vom
1. September 2016 auf (Urk. 10/163). 1.3
Nach
einem
Standortgespräch
mit
dem
Versicherten
vom
5.
Oktober
2016
(Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).
Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-17 9) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk.
10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188) . Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/ 189) .
Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204). 1.4
Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk.
10/219)
und
liess
diese
von
ihrem
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
würdigen
(Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten
in
Aussicht,
sein
Leistungsbegehren
abzuweisen,
da
keine
namhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221) . Nachdem d er Versicherte dagegen Einwand erh oben hatte
(Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden
weitere
Arztberichte
zu
den
Akten
genommen
(Urk.
10/232-233,
Urk.
10/235-242,
Urk. 10/245, Urk. 10/ 248, Urk. 10/250, Urk. 10/255) .
Mit Schreiben vom
17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___
(vgl.
Urk.
10/ 257)
erstatteten
der
IV-Stelle
am
15.
April
2021
Bericht
(Urk.
10/264).
Vom
19.
Oktober
bis
16.
November
2021
hielt
sich
der
Versicherte
zur
Reh a bi litation
in
der
Rehaklinik
F.___ auf
(Urk.
10/271,
Urk.
10/273).
In
der
Folge
liess
ihn
die
IV-Stelle
im
G.___
polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch,
kardiologisch
und
rheumatologisch)
begutachten.
Gestützt
auf
die
Expertise
vom
31.
Oktober
2022
(Urk.
10/284)
ging
s ie
davon
aus,
dass
sich
der
Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11) . In einem neuen Vorbescheid vom
4. Janu ar
2023 kündigt e sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen
(Urk.
10/28).
Nachdem
der
Versicherte
auch
dagegen
Einwand
erhoben
(Urk.
10/293)
und
die
Stellungnahme
der
Ärzte
des
E.___
zum
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
28.
März
2023
(Urk.
10/295)
sowie
deren
Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hat te,
holte
die
IV-Stelle
zunächst
weitere
Berichte
der
behandelnden
Ärzte
ein
(Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304) . Anschliessend
liess sie diese durch mehrere
Fachärzte
des
RAD
würdigen
(Urk.
10/307/3-9).
D er
Versicherte
nahm
am
26.
Januar
2024
dazu
Stellung
(Urk.
10/306).
M it
Verfügung
vom
14.
Februar
2024
verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).
2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte,
vertreten
durch
lic.
iur.
Y.___,
am
15. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente
zuzusprechen;
eventualiter
sei
ihm
eine
Rente
von
56
%
zu
gewähren;
subeventualiter
sei
ein
polydisziplinäres
medizinisches
Gutachten
einzuholen;
subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten
einzuholen
(Urk.
1
S.
2) .
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
zudem
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2024
beantragte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm
e ine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist
die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
2 IVG). 1. 5 1. 5 .1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5 .2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3). Hingegen ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E.
2.3
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzun gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___
habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
2 S.
2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk.
2
S.
3).
Ohne
gesundheitliche
Einschränkung
hätte
der
Beschwerdeführer
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Maschinenbediener
im
Jahr
2020
ein
Einkommen von
Fr.
89'343.10
verdienen
können.
Das
hypothetische
Einkommen
in
einer
behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10
% gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk . 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9) . 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar
begründet.
Gestützt
auf
das
von
der
IV-Stelle
eingeholte
G.___ -Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb
nicht
geeignet
sei,
Zweifel
an
den
Feststellungen
der
behandelnden
Spezialisten zu erwecken . Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und ein e Evaluation
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(EFL)
durchzuführen
(Urk.
1
S.
29
und
31).
Das
von
der
IV-Stelle
gestützt
auf
die
LSE-Tabellenlöhne
ermittelte
Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen.
Es
betrage
demnach
Fr.
39'489.06,
was
(gemessen
am
Valideneinkommen)
zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31). 3. 3.1
Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen
Prüfung
und
Verneinung
eines
Rentenanspruchs
eine
anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb
die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom
29. Juni 2017 (Urk.
10/189)
ist
hingegen
unbeachtlich,
da
sie
bloss
auf
rudimentären
Abklärungen
beruht
(Urk.
10/181-182,
Urk.
10/188;
vgl.
zum
Ganzen
BGE
130
V
71
E.
3.2.3;
vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.2
3.2.1
Der Revisionsv erfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur
Hauptsache
das
polydisziplinäre
Gutachten
der
D.___
vom
9.
März
2016
(Urk. 10 / 152) zugrunde (Urk. 10/159 /4-5, Urk. 10/ 171). 3.2.2
Das D.___ -Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich
internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).
De r
Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Kranken geschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen
im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tags über und nacht s, e r könne nur mit
Mühe 20 bis 30 Minuten
laufen, dann verspüre er Luftnot,
Brust- und Kreuzschmerzen und
fange an zu schwitzen. Er
könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse
er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine
Pause, weil er eine Mundtrockenheit
fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen . Die p sychisch e Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben . Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten
sei die Panik weg (Urk.
10/152/58-59).
Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
fand
sich
ein
sehr
schlecht
eingestellter
Diabetes mellitus Typ 2.
Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie
mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten . Eine Herzinsuffizienz konnte
im
Rahmen
der
klinisch en
Untersuchung
nicht
festgestellt
werden .
Echokar diographisch
war
die
linksventrikuläre
Funktion
mit
einer
Auswurfsfraktion
(LVEF) biplan von 64
% normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus.
Es
bestand
kein
relevantes
Klappenvitium
und
auch
Hinweise
auf
eine
pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39
% des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende
Motivation, sich a usbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter
von
einer
koronaren
2-Gefässerkrankung
mit
persistierenden,
seit
Jahren
bekannten
atypischen
Thoraxschmerzen
sowie
kardiovaskulären
Risikofak toren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk.
10/152/67) . Aus rheumatologisch er Sicht
konnte n
bloss ein
Flachrücken im Bereich
der
Brustwirbelsäule
und
eine
abgeflachte
Lendenlordose
erhoben
werden,
bei voller Beweglichkeit
der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogene n
oder
radikuläre n
Zeichen.
Der
begutachtende
Rheumatologe
führte
die
angegebenen
Schmerzen
im
Stehen
und
den
erhobenen
mässige n,
paravertebrale n
Muskelhartspann darauf zurück . Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit eine r Fehlhaltung;
er
erachtete
diese
nicht
als
invalidisierend.
Dementsprechend
diagnostizierte
er
ein
chronisches
Thorakovertebralsyndrom
bei
Flachrücken
ohne
degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk.
10/152/60-61, Urk. 10/152/64 -65, Urk. 10/152/67) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise
für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und
nicht arbeitsr e levant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/ 152/67) .
Aus
polydisziplinärer
Sicht
bescheinigten
die
Gu t achter
dem
Besch werdeführer
in
behinderungsangepassten
Tätigkeiten
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit,
wozu
au ch
die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
als
Maschinenbediener
im
Versandraum
der
Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit
entspreche .
Aus
allgemein-internistischer
Sicht
seien
wegen
des
Diabetes
mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden . Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus
kardiologischer
Sicht
seien
nur
Arbeiten
mit
bis
zu
mittelschwerer
körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastend en
Tätigkeit en zumutbar (Urk.
10/152/61-62,
Urk.
10/152/ 70- 71) .
Es
sei
nicht
davon
auszugehen,
dass
die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk.
10/152/63).
Retrospektiv
könne
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ange nommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers
und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).
Bei
ihrer
Beurteilung
berücksichtigten
die
Gutachter
auch
die
beobachteten
Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70).
Als i nkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerte n Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste . Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk .
10/69-70) . 3.3 3.3.1
Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom
3. Juni 2019 (Urk. 10 / 213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten: 3.3.2
Das
G.___ -Gutachten
vom
31.
Oktober
2022
basiert
auf
fachärztlich
allgemein-inter nistischen
(Dr.
med.
H.___),
pneumologischen
(Dr.
med.
I.___),
psychiatrischen
(med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr.
med.
L.___)
und
rheumatologischen
Untersuchungen
(Dr.
med.
M.___),
die
am
19 .
und
20 .
September
sowie
am
7 .
Oktober
2022
erfolgten
(Urk .
10/284/ 2 - 5) .
Der
Beschwerdeführer
berichtete
den
Gutachtern
über
Schmerzen
im
ganzen
Rücken
mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen
in
den
Beinen.
Die
Rückenschmerzen
seien
dauernd
vorhanden
und
träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf . Zudem bestünden dauerhaft stechende
Schmerzen
in
der
Brustgegend
gleicher
Intensität.
Auch
habe
er
brennende
Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten . sowie dauernde n Atemschwierigkeiten (Urk.
10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es
ihm
schlecht,
da
er
viel
vergesse
und
häufig
nervös
sei.
Auch
höre
er
häu fig
Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk.
10/284/58, Urk. 10/284/ 66, Urk. 10/284/73).
Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem H bA 1 c -Wert von 10. 5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie . Als weitere Diagnosen nannte der internistische
Sachverständige ein m etabolisches Syndrom
mit
–
nebst
dem
Diabetes
-
Übergewicht
(BMI
von
28
kg/m2),
einer
medi kamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33).
A ufgrund des insulinpflichtigen
Diabetes
mellitus
seien
dem
Beschwerdeführer
körperlich
schwer
belastende
Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für d ie zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34) .
Der
psychiatrische
Gutachter
konnte
keine n
depressive n
Affekt
und
weder
Störungen des Antriebs
noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven
Episode
heraus
erklärbar
wären .
Auch
ein
Störungsbild
aus
dem
Spektrum
der
somatoformen
Störungen
liess
sich
nicht
feststellen.
Die
angegebene
Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde
vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel
einzig
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
aufbrausend
reagierte,
als
er
auf
Inkonsistenzen
in
seinen
Schilderungen
angesprochen
wurde .
Da
er
bezüglich
der
vorbe schriebenen
Panikattacken
angab,
diese
würden
immer
wieder
im
Zusammenhang
mit
Ängsten,
wieder
einen
Herzinfarkt
zu
erleiden,
auftreten,
diagnostizierte
er
eine
Panikstörung
(ICD-10 :
F41.0).
Diese
habe
jedoch
keine
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42 -43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).
Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes
panvertebrales
Schmerzsyndrom
mit
geringgradigen
degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung
objektiviert
werden.
Zudem
ergab
die
Untersuchung
der
Hüftgelenk e eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche
kompatibel
mit
einer
beginnenden
Coxarthrose
war .
Das
Ausmass
der
gesamten,
seit
Jahren
beklagten
Beschwerden
und
die
komplette
Therapieresistenz
konnte
nach
Ansicht
des
rheumatologischen
Gutachters
nicht
durch
relevante
pathoanatomische
Befunde
am
Bewegungsapparat
erklärt
werden .
Es
sei
von
einer
wesentlichen
funktionellen
Überlagerung
der
Beschwerden
bei
erheblicher
subjektiver
Krankheits-
und
Behinderungsüberzeugung
und
sekundärer
Selbstlimitierung
auszugehen.
Als
rheumatologische
Diagnosen
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgi e formes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk.
10/284/52-54).
D ie früher ausgeübten,
zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Für a ngepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten besteh e aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/ 284/ 54-55) .
Die
neurologische
Untersuchung
ergab
eine
Abschwächung
des
Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebene n Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches K orrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei . Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden . Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61).
Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt (Urk. 10/284/ 62) .
Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell e rhob ene
leicht eingeschränkte LVEF biplan von 4 6 % (visuell 45 -50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69) .
Aus kardiologischer Sicht besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80
%. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich
schwere Belastung sei dagegen von einer
uneingeschränkten
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
auszugehen.
Die
Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).
Dem
pulmologischen
Teilgutachten
ist
zu
entnehmen,
dass
erstmals
im
November
2007
vor
dem
Hintergrund
eines
langjährigen
Nikotinabusus
ein
Asthma
bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapn o esyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Index es erreicht werden . Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden P neu mologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand,
die
CPAP
Therapie
abzubrechen
(vgl.
auch
Urk.
10/235,
wonach
der
P neu mologe
die
Reaktion
des
Beschwerdeführers
vom
21.
Juni
2019
als
Ausdruck
einer
Psychopathologie
wertete).
Der
Behandler
erachtete
den
Beschwerdeführer
als
voll ständig
a rbeitsfähig
in
der
Tätigkeit
als
Speditionsmitarbeiter,
falls
er
während
der
Arbeit
keine
Verkehrsfahrzeuge
lenken
müsse
(Urk.
10/284/74-75).
Der
pulmologi sche
Gutachter
gelangte
zur
Beurteilung,
dass
die
vom
Beschwerdeführer
beschriebene
Anstrengungsdyspnoe
multifaktoriell
bedingt
sein
dürfte
bei
koronarer
Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma b ronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von
10
%.
Zudem
habe
bisher
keine
ausreichende
CPAP-Therapie
des
obstruktiven
Schlafapn o esyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77) . I m zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).
Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
sowie
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten,
körperlich
leichten
bis
selten
mittelschweren
Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).
Eine
wesentliche
gesundheitliche
Veränderung
seit
der
letzten
polydisziplinären
Begutachtung
sahen
die
Experten
weder
aus
allgemein-internisti scher (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/ 44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55)
noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich
die
LVEF
im
Vergleich
zur
letzten
Messung
durch
den
behandelnden
Kardiologen
verschlechtert.
Angesichts
der
inzwischen
leicht
eingeschränkten
LVEF
seien
dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk.
10/284/70).
Der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
dementsprechend
zu
entnehmen,
dass
sich
bei
verschiedenen
Grunderkrankungen
gewisse
Veränderungen
ergeben
hätten,
die
aber
bisher
keine
wesentliche
Veränderung
der
Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14). 3.3.3
Am
28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
und
der
behandelnde
Psychotherapeut
Dr.
phil.
O.___
vom
E.___
zum
psychiatrischen Teil des G.___ -Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4) . Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___ -Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4) .
T rotz regel m ässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich
verschlechtert (Urk. 10/295/2) . Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die L e itsymptome einer Depression
gemäss ICD-1 0. Es seien genau diese Symptome, welche neben den
Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten,
nämlich
eine
vollständige
Antriebslosigkeit,
Traurigkeit,
Motiva t ionslosigk e it, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein
Durchhaltevermögen
sowie
deutliche
Schlafstörungen .
Damit
sei
es
ihm
nicht
mehr
möglich,
eine
gerichtete
Tätigkeit
durchzuführen;
die
exekutiven
Fähigkeiten
seien
praktisch
zum
Erliegen
gekommen
(Urk.
10/295/ 3;
vgl.
auch
Urk.
10/295/10).
A m 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___
zudem
über
den
Verlauf
der
interdisziplinären
Schmerzbehandlung
(Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung
sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms,
zu entnehmen .
D ie ab dem
23.
Oktober
2018
hinzugekommenen
neuen
Diagnosen
wurden
als
sol che
gekennzeichnet (vor allem ein obstruktive s Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). D ie vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden . Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es
– parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen
– zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe . Eine eingehende rheumatologische Abklärung
im
Jahr
2019
habe
die
Diagnose
eines
Fibromyalgiesyndroms
ergeben.
Eine
versuchte
perorale
Steroid-Behandlung
habe
zu
einer
Schmerzzunahme
geführt.
Der
Beschwerdeführer
fühle
sich
auch
in
angepassten
Tätigkeiten
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Eine
objektivere
Beurteilung
aus
interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11). 3.3.4
Gemäss
Bericht en
von
Dr.
med.
P.___,
Facharzt
für
Kardiologie
vo m Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde
am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Sten t -Restenosen
aller drei K r anzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt
und
betrug
gemäss
Echokardiographie
vom
24.
Februar
2023
45
%.
In
t herapeutisch er
Hinsicht
empfahl
Dr.
P.___
eine
perkutane
(Katheter -)I ntervention,
weil
sich
der
Beschwerdeführer
mit
einer
Bypassoperation
nicht habe anfreunden können . Er wies darauf hin, v on grösster Wichtig keit sei nun
eine
optimale
Sekundärprävention.
Die
Medikation
werde
angepasst,
es
müsse
ein Blutdrucktagebuch geführt werden, nötig seien eine ausgewogene, gesunde Ernährung und eine Gewichtsreduktion. Ziel müsse auch sein, den HbA1c-Wert zu
senken,
weshalb
der
Beschwerdeführer
angehalten
sei,
be i
der
behande l nden Diabetologin einen Termin zu organisieren . Die k oronare Herzkrankheit beziehungsweise die Angina pectoris würden sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken, die Prognose könne erst beurteil t werden, wenn die geplante Behandlung erfolgt
sei
(Urk.
10/296/3-4,
Urk.
10/299/1-3
=
Urk.
10/304/12-13;
vgl.
auch
Urk.
10/304/7-11) .
Auch
Dr.
med.
R.___,
Assistenzar z t
Kardiologie
vom
S.___, konnte am 21. Dezember 2023
k eine konkrete Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben, wies aber darauf hin, die Prognose sei gut, falls die empfohlene Behandlung erfolge (Urk. 10/304/5) .
Dr.
med.
T.___,
Fachärztin
für
Innere
Medizin
und
Kardiologie
vom
RAD
der
IV-Stelle,
würdigte
den
von
Dr.
P.___
dokumentierten
kardiologischen
Verlauf in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die Abklärungen der IV-Stelle ergeben hatten, dass die von Dr. P.___
empfohlene invasive Therapie bis Anfang Dezember 2023 noch nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig gewesen
sei
beziehungsweise
Angst
vor
einer
Operation
habe
(Urk.
10/301,
Urk.
10/303,
Urk. 10/307/6). Sie gelangte zur Beurteilung, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben, die am ehesten
durch
eine
inadäquat e
Einstellung
der
kardialen
Risikofaktoren
verursacht
worden sei. Die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Angina pectoris bei moderater
Belastung
sei
gut
und
mit
guter
Prognose
b ehandelbar
und
vermöge
aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Schicht - und Nachtdienst zu begründen (Urk. 10/307/8-9). 4.
4.1
Strittig ist zunächst der Beweiswert des G.___ -Gutachtens vom 5. September 2022 . 4.2
Die polydisziplinäre Expertise vom 5. September 2022 beruht auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen des Gesundheitszustandes, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die relevanten Vorakten (Anamnese) und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere wird darin auch in überzeugender Weise zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 (vgl. vorstehend E.
3.2.2) Stellung genommen. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Beurteilung des G.___ ein, de m
interdisziplinären
Verlaufsbericht
der
Ärzte
des
E.___
vom 30. März 2023 betreffend die Schmerzbehandlung sei eine Liste neuer, ab dem 23. Oktober 2018 geltender Diagnosen zu entnehmen. Weiter gehe daraus hervor, dass es s eit 2018 zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen, insbesondere in Kopf und Beinen, Atemnot, insbesondere nachts, und immer wieder auftretendem Herzstechen gekommen sei (Urk. 1 S. 22-24 und 27).
Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die dem Bericht vom 30. März 2023 zu
entnehmenden
neue n
Diagnosen
und
Beeinträchtigungen
(Urk.
10/295/ 6)
–
die
in
der
G.___ -Diagnosenliste
grösstenteils
ebenfalls
genannt
werden
(vgl.
Urk.
10/284/10-12)
-
für
sich
allein
noch
keine
wesentliche
Veränderung
des
Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu belegen vermögen. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung der neuen Befunde, mithin ihr allfällige r
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gleiche Überlegung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu früher leide er nun nicht mehr an einer koronaren 2-Gefäss erkrankung mit 10 Stents, sondern einer 3-Gefässerkrankung mit 14 Stents (Urk. 1 S. 28), entgegenzuhalten.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
13)
basiert
die
interdiszipli näre
Stellungnahme
E.___
vom
30.
März
2023
nicht auf allseitigen, umfassenden Abklärungen. Anders als die G.___ -Gutachter untersuchten diese Ärzte ihn weder fachärztlich-rheumatologisch, -neurologisch, -pulmologisch
noch
-kardiologisch
(Urk.
10/295/5-11).
Dementsprechend
wies
der
orthopädische Chirurg des E.___ Dr. med. U.___ darauf hin, er könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht nicht erklären und erachte deshalb eine neurologische Abklärung für indiziert (Urk. 10/295/11). Dies verdeutlicht auch, dass sich diese Ärzte nicht mit dem G.___ -Gutachten, das einen neurologischen Teil aufweist, und den Schlussfolgerungen der Gutachter auseinandergesetzt haben.
Unzutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die G.___ -Gutachter hätten nicht bei sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 4 f. und 27). Vielmehr attestierten sie ihm wegen des schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms Einschränkungen im Profil an zumutbaren Tätigkeiten (keine selbst- und fremdgefährdenden Tätigkeiten; Urk. 10/284/10). Dem neurologischen Teilgutachten ist ferner zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Schmerzstörung (gemeint wohl: lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung) und die Polyneuropathie (Urk. 1 S. 10 f.) aus rein neurologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeiten mit einfachen kognitiven Anforderungen ha ben (Urk. 10/284/61-62), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist .
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, de m kardiologischen G.___ -Gutachter hätten Ergometriedaten sowie aktuelle Informationen dazu, ob eine Ischämie vorliege,
gefehlt .
Dementsprechend
habe
d er
Arzt
weitere
Abklärungen
vorgeschlagen.
Diese habe er dann aber nicht veranlasst. Weil er dennoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewagt habe, sei seine Beurteilung nicht aussagekräftig (Urk. 1 S.
11 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Kardiologe die von ihm erhobene leicht eingeschränkte
LVEF
von
45-50
%
(im
Vergleich
zu
einem
Wert
von
64
%
bei
der
letzten Messung im März 2022 [Urk. 10/284/67]) als gesundheitliche Verschlechterung registrierte und dem Beschwerdeführer deshalb keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr zumutete (Urk. 10/284/ 69-70).
Auch berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxbeschwerden, die er als nicht typisch für eine Ischämie erachtete . Eine Ergometrie konnte er wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates nicht durchführen.
Deshalb
empfahl
er
eine
bildgebende
Ischämiesuche
(Urk.
10/284/68).
Demgegenüber verneinte er die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne (Urk. 10/284/70). Daraus kann ohne weiteres g eschlossen werden, dass die vo m
kardiologischen Sachverständigen offen gelassene Frage, ob eine Ischämie vorliege, sich nicht (zusätzlich) auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermochte.
Entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
8 -10)
setzte
sich
der
G.___ -Rheumatologe
durchaus
mit
dem
Bericht
des
Wirbelsäulenorthopäden
Dr.
med.
V.___
vom 17. April 2018 (Urk. 10/207/3-6) auseinander. Er gelangte zur
Beurteilung,
dass
sich
dessen
Einschätzung
weitgehend
mit
der
eigenen
decke
in
dem
Sinne,
dass
der
Beschwerdeführer
für
körperlich
leichte
bis
wechselbelastende Tätigkeiten weitgehend normal arbeitsfähig sei (Urk. 10/284/53). Die leichtgradige
Abweichung
bei
der
Beurteilung
der
zumutbaren
Arbeitszeit
und
der
Belastbarkeitslimite kann ohne Weiteres mit der interdisziplinären Betrachtungsweise der G.___ -Gutachter, in die auch die neurologischen Abklärungsergebnisse einflossen, sowie deren objektive Sichtweise erklärt werden; die G.___ -Gutachter ver wiesen, anders als Dr. V.___, ausdrücklich auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers und schieden inkonsistente Befunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konsequent aus (vgl. Urk. 10/284/ 52).
Der
Beschwerdeführer
verweist
sodann
auf
den
Bericht
des
behandelnden
Kardiologen
Dr.
med.
W.___
vom
3.
April
2020,
in
welchem
ihm
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
worden
sei
(Urk.
1
S.
5) .
Dabei
übersieht
er,
dass
ihm
dieser
Arzt
aus
rein
kardiologischer
Sicht
bloss
eine
Unfähigkeit,
schwere
Arbeiten
zu
versehen,
bescheinigte
(Urk.
10/241/4).
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle denkbaren Tätigkeiten führte er auf ein generalisiertes Schmerzbild in den Augäpfeln, der Brust und im Rücken sowie auf psychische Symptome zurück, womit er sich zu Beeinträchtigungen äusserte (Urk. 10/241/3-5), die nicht in sein Spezialgebiet fallen. 4.3.2
Der
Beschwerdeführer
macht
sodann
geltend,
die
Ärzte
des
E.___ hätten
in
ihren
Berichten
vom
3.
April
2020
und
15.
April
2021
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert
und
ihm
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
in
sämtlichen
Tätigkeiten
attestiert
(Urk.
1
S.
4).
Ihrer
Stellungnahme
zum
psychiatrischen
Teil
des
G.___ -Gutachtens vom 28. März 2023 sei zudem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand entgegen der Einschätzung der G.___ -Gutachter im Verlauf deutlich
verschlechtert
habe
(Urk.
1
S.
15).
Zudem
gehe
daraus
hervor,
dass
im
psychiatrischen G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD - 10 fehlten. Genau diese wirkten sich aber nebst den übrigen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 16 f.).
Der psychiatrische G.___ -Gutachter würdigte die Verlaufsberichte des E.___ vom 3. April 2020 (Urk. 10/242) und 15. April 2021 (Urk.
10/264) und erachtete diese als nicht überzeugend, weil sich das diagnostizierte Störungsbild aus den aufgeführten Befunden nicht ableiten lasse. Weiter wies
er
dar auf
hin,
der
in
den
Berichten
vom
3.
April
2020
und
20.
September
2019
aufgeführte
Untersuchungsbefund
weise
den
gleichen
Wortlaut
auf
(vgl.
Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7-8), was nicht nachvollziehbar sei, da nicht davon auszugehen
sei,
dass
sich
am
psychischen
Befund
des
Beschwerdeführers
in
diesem
Zeitraum
überhaupt
nichts
verändert
habe
(Urk.
10/284/41-42).
Diese
Argumentation überzeugt; den anlässlich der G.___ -Begutachtung vorliegenden vier
Verlauf s b erichten
der
Behandler
lassen
sich
keine
in
ihrem
Schweregrad
besonders
ausgeprägten
depressiven
Symptome
entnehmen,
und
die
speziell
erwähnten
Verlaufsberichte
vom
3.
April
2020
und
20.
September
2019
dokumentieren
den
praktisch
gleichen
psychischen
Befund
(Urk .
10/208/2-3,
Urk .
10/218/10,
Urk. 10/242/7-8, Urk. 10/264/4-6).
Ferner ist die in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten vom 28. März 2023 geäusserte Kritik, dass im G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10 fehlten (Urk. 10/295/ 2- 3), nicht nachvollziehbar.
Der
psychiatrische
Gutachter
des
G.___
legte
dar,
dass
er
anlässlich
des Untersuchungsgesprächs keine depressive Symptomatik beobachten konnte (Urk.
10/284/40, Urk. 10/284/42) . Daraus ist zu schliessen, dass er das Vorliegen solcher
Symptome
prüfte
und
dabei
zu
einem
negativen
Ergebnis
gelangte.
Besondere Aspekte, die diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten, sind der Stellungnahme der Therapeuten vom 28. März 2023 nicht zu entnehmen (Urk.
10/295/2-4) .
Im
Übrigen
vermag
speziell
die
von
den
Behandlern
festgehalte ne angebliche Appetitlosigkeit des Beschwerdeführers, die sein Durchhaltevermögen
einschränke
(Urk.
10/295/3),
nicht
zu
überzeugen:
Mit
Blick
auf
das
D.___ -Gut achten vom
9. März 2016 und das G.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 noch normalgewichtig war (BMI 22.6 kg/m 2 [Urk. 10/152/36]), zwischenzeitlich deutlich an Gewicht zugelegt hat und inzwischen übergewichtig ist (BMI 28 kg/m 2 [Urk. 10/284/32]).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie G.___ -Gutachter hätten sich nicht dazu geäussert, weshalb er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht bloss in einer
Phase
gewesen
sei,
in
welcher
sich
die
depressiven
Symptome
im
Rahmen
der
rezidivierenden
depressiven Störung kurzzeitig verbessert hätten
(Urk. 1 S. 5 f.), ist ihm zu entgegnen, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung die vier Verlaufsberichte der behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten vom 21.
Juni und 20. September 2019 sowie 3. April 2020 und 15. April 2021 berücksichtigte.
Dabei
gelangt e
er
aber,
wie
bereits
dargelegt,
in
nachvollziehbarer
Weise
zur
Beurteilung,
dass
diese
bereits
hinsichtlich
der
gestellten
Diagnose
einer
rezi divierenden
depressiven
Störung
mit
einer
gegenwärtig
mittelgradigen
Episode
nicht
zu
überzeugen
vermöchten
(Urk.
10/284/41-42) .
Ferner
ist
aus
ihren
Berichten
zu
schliessen,
dass
die
Behandler
trotz
der
gestellten
Diagnose
einer
rezi divierenden
–
als o
in
Abständen
wiederkehrenden
–
depressiven
Störung
von
einem
inzwischen
stationären
Leiden
ausgingen.
Denn
in
allen
vier
Berichten
hielten
sie
fest,
die
depressive
Störung
habe
anfangs
noch
Remissionen,
also
vollständige Abheilungen aufgewiesen, und sei aktuell therapieresistent
(Urk. 10/208/2, Urk.
10/218/10, Urk. 10/242/7, Urk. 10/264/4-6). Schliesslich konnten auch die Vorgutachter des D.___ im November 2015 keine depressive Symptomatik erheben (Urk. 10/152/61) .
Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, weshalb der G.___ -Gutachter die von ihm erhobene
psychische Situation nicht bloss als Phase, während welcher eine rezidivierende depressive Störung vorübergehend abgeklungen war, einstufte.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen
des
G.___
–
wie
bereits
die
Vorgutachter
des
D.___
(Urk.
10/152/65,
Urk. 10/152/69-70) - Hinweise für eine (deutliche) Aggravation von Beschwerden beobachteten (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52; vgl. auch Urk. 10/273/2). Vor diesem Hintergrund bedürfen
die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beeinträchtigungen einer besonders vorsichtig en
W ürdig ung . Dem letzten, interdisziplinären Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte des E.___ vom 30. März 2023 ist indes zu entnehmen, dass diese Ärzte seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht lediglich «objektiver» zu beurteilen trachteten als der Beschwerdeführer. Während dieser ihnen angab, sich selbst für vollständig a rbeitsunfähig zu halten, nahmen sie eine «objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» vor, wonach er auch in solchen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit der gewählten Formulierung räumten sie implizit ein, dass ihre Beurteilung nicht vollständig auf objektiven Gesichtspunkten basiert, zumal sie im Ergebnis vollumfänglich derjenigen des Beschwerdeführers entspricht . Deshalb kann ohne Weiteres davon aus gegang en werden,
dass
ihre
pess imistischere
Einschätzung
mit
der
Erfahrungstatsache
erklärt
werden kann, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten ist deshalb nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters des G.___ in Zweifel zu ziehen.
In der interdisziplinären Stellungnahme des E.___
vom
30.
März
2023
erwähnten
die
behandelnde
Psychiaterin
und
der
Psychotherapeut,
dass
sich
die
von
ihnen
attestierte
depressive
Entwicklung
paral lel mit den körperlichen Beschwerden seit 2018 zunehmend verschlechtert habe (Urk. 10/295/11). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sind wird (vgl. nachfolgend E.
5),
ist
gestützt
auf
das
G.___ -Gutachten
indes
nicht
ausgewiesen,
dass
sich
somatisch bedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seit der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 stark verschlechterten. Vor diesem Hintergrund
verma g
auch
die
von
den
Behandlern
attestierte
zunehmende
Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2018 nicht zu überzeugen.
Aufgrund des Gesagten ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der D.___ -Begutachtung im November 2015 unter einer erheblichen depressiven Symptomatik im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung litt. 4.4
Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass das G.___ -Gutachten vom 5. September
2022
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführers
uneingeschränkt
beweis kräftig ist und deshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1
Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 5.2
D ie G.___ -Gutachter attestierten aus pulmologischer Sicht keine Verschlechterung der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
seit
November
2007
(Urk.
10/284/77).
Mithin
fehlen
-
entgegen
der
Ansicht
des
Beschwerdeführer s
(Urk.
1
S.
12)
-
Anhaltspunkte
für
eine
wesentliche
Veränderung
der
Lungenfunktion
im
relevanten
Zeitraum
seit
der
Begutachtung im
D.___ am
9. März 2016 (Urk. 10 / 152). Der begutachtende Neurologe des G.___ ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Damit fehlt es auch aus neurologischer Sicht an einer wesentlichen g esundheit lichen Ä nderung . Eine erhebliche Veränderung seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sahen die Experten auch nicht aus allgemein-internistischer (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/44-45) und rheumatologischer (Urk. 10/284/55) Warte. 5.3
5.3.1
Der kardiologische Gutachter des G.___
ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die
- im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen – verschlechtert e LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor
6 4
%)
leicht
eingeschränkt
sei.
Deshalb
erachtete
er
körperlich
schwer
belas tende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70). 5.3 .2
Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl.
auch
Urk.
10/304/10).
Gemäss
Echokardiographie
vom
24.
Februar
2023
betrug
die LVEF nach wie vor 45 %, was als «normale Globalfunktion» eingestuft wurde .
Am 13. März 2023 führte Dr. P.___ eine Herzkatheteruntersuchung durch, di e In-Stent-Restenosen aller drei Kranzgefässe ergab. In therapeutischer Hinsicht empfahl er eine perkutane (Katheter-)Intervention (Urk. 10/304/1-2-13). Zur Auswirkung dieser Situation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich auf Anfrage der IV-Stelle – wie auch in der Folge Dr. R.___ (Urk.
10/304/5)
–
nicht
konkret
(Urk.
10/296/3-4).
Die
von
Dr.
P.___
empfohlene invasive Therapie konnte bis Anfang Dezember 2023 nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig war beziehungsweise Angst vor einer Operation hatte (Urk. 10/301, Urk. 10/303, Urk. 10/307/6).
Gestützt
auf
die
aktuellsten
Berichte
der
behandelnden
Kardiologen
ging
die
Kardiologin Dr. T.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024 davon aus, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben (Urk. 10/307/8-9) . Allerdings fehlen Anhaltspunkte, dass die am 13. März 2023 festgestellten In-Stent-Restenosen im Vergleich zum Befund, den der Gutachter des G.___ am
7. Oktober 2022 erhob en hat (Urk.
10/284/64),
eine
wesentliche
Verschlechterung
darstellen.
Den n
bereits
damals wurde der Verdacht auf eine Ischämie geäussert und eine Verschlechterung der LVEF von 64 % in der vorherigen Untersuchung auf 45-50 % festgestellt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Stenosen bereits anlässlich der bloss einige Monate früher erfolgten G.___ -Begutachtung bestanden .
Zudem
wurde
am
24.
Februar
2023
eine
weitgehend
unveränderte
LVEF
von
45
%
erhoben. Ferner
sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5) . Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfäh i gkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70).
Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___ -Begutachtung äusserte und
angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___ -Gutachter wesentlich verschlechtert hat. 5. 4
Der
interdisziplinären
Konsensbeurteilung
ist
dementsprechend
zu
entnehmen,
dass
sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben h aben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich
gezogen
h aben
(Urk.
10/284/14).
In
beiden
Gutachten
wurde
dem
Beschwerdeführer
eine
uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit
in
leidensangepassten
Tätigkeiten
bescheinigt.
Immerhin
fällt
auf,
dass
das
von
den
D.___ -Gutachtern
attestierte
Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___ -Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungs limiten definiert wurden (Urk. 10/284/55). 6 .
6 .1
Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___ -Gutachtern im Vergleich
zu
den
Vorgutachtern
festgestellten
gering fügigen
gesundheitlichen
Veränderungen mit leichtgradige r Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender
100%iger
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
um
eine n
–
spätestens
im
Zeitpunkt
der
Fertigstellung
des
Gutachtens
am
31.
Oktober
2022
eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1. 5 .2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
4. Auflage
2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt. 6 .2
6.2.1
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr.
89'343.10 sowie Fr.
65'815.10 (Urk. 2 S.
2;
vgl.
auch
Urk.
10/286/1,
Urk.
10/287/11,
Urk.
10/ 307/9)
im
Grundsatz
zu
Recht
nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31). 6.2.2
Wird
das
Invalideneinkommen
auf
der
Grundlage
von
statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger
tätig
sein,
so
werden
vom
statistisch
bestimmten
Wert
zehn
Prozent
für
Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom
1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202 3 gültige gewesene n Fassung).
Das
Bundesgericht
hat
diese
Verordnungsbestimmung
hinsichtlich
der
damit
beab sichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf
besteht,
über
die
in
der
IVV
geregelten
Korrekturinstrumente
hinaus
Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).
Demnach
soll
mit
dem
Abzug
vom
Tabellenlohn
der
Tatsache
Rechnung
getragen
werden,
dass
persönliche
und
berufliche
Merkmale,
wie
Art
und
Ausmass
der
Behinderung,
Lebensalter,
Dienstjahre,
Nationalität
oder
Aufenthaltskategorie
und
Beschäftigungsgrad
Auswirkungen
auf
die
Lohnhöhe
haben
können
(BGE
124
V
321
E .
3b/aa) .
Aufgrund
dieser
Faktoren
kann
die
versicherte
Person
die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug
soll
aber
nicht
automatisch
erfolgen.
Er
ist
unter
Würdigung
der
Umstände
im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
%
nicht
übersteigen
(vgl.
BGE
135
V
297
E.
5.2,
134
V
322
E.
5.2
und
126
V
75
E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE
126 V 75 E.
5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2. 3
Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht
anerkannt
werden:
Ein
erhöhter
Pausenbedarf
und
eine
Verlangsamung
im
Vergleich
zu
gesunden
Personen
(Urk.
1
S.
29)
wurde n
ihm
von
den
G.___ -Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert
(Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___ -Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensan gepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk.
1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schw i erigkeiten (Urk.
1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk.
10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1). 6.2.4
Unter Berücksichtigung des von den G.___ -Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten
bis
selten
mittelschweren
Tätigkeiten
ohne
Arbeiten
mit
Kälte-,
Nässe-
un d
Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre
im
Übrigen
höher
als
der
gemäss
Art .
26 bis
Abs .
3
IVV
in
der
neuen,
ab
1 .
Janu ar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsa bzug von 10 %.
Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85 . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25
und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Ausgangsgemäss
gehen
die
Verfahrenskosten
von
Fr.
8 00.--
zulasten
des
unterliegenden
Beschwerdeführers,
sind
zufolge
gewährter
unentgeltlicher
Prozessführung
aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf
§
16
Abs.
4
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hinzuweisen,
wonach er zur Nachzahlung der Gerichtsk osten verpflichtet
ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
dem Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.
4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt