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IV.2024.00183

Neuanmeldung zum Rentenbezug; polydisziplinäres Gutachten voll beweiskräftig; keine seitherige Verschlechterung der kardiologischen Situation ausgewiesen; unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von höchstens 15 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2023 gültig gewesenen Fassung) beim Invalideneinkommen resultiert kein Rentenanspruch

Zürich SozVersG · 2025-02-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der

1967

geborene

X.___

hat

keinen

Beruf

erlernt

(Urk.

10/284/12).

Zuletzt

war er von März 1990 bis Dezember 2008 bei der Z.___ AG als Maschinenbediener tätig (Urk. 10/284/12, Urk. 10/169). Bereits a m

5. Juli 2007

hatte er sich bei

der

Invalidenversicherung

unter

Hinweis

auf

einen

Herzinfarkt

zum

Leistungsbezug an gemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung /Rente; Urk. 10/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs

(Urk.

10/ 74;

vgl.

auch

Urk.

10/40-41,

Urk.

10/73).

Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut

und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

(Zentrum B.___)

vom

8. November 2012, worin dem Versicherten

auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert

wurde

(Urk.

10/102 /34),

ermittelte

die

IV-Stelle

alsdann

einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung v om 1 0 . April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/ 124; vgl. auch Urk. 10/122). 1.2

Im Rahmen einer im Juni 2015 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/136) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (D.___)

eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Da dem

Versicherten

in

der

Expertise

vom

9.

März

2016

eine

Verbesserung

des

Gesund heitszustands

mit

100%iger

Arbeitsfähigkeit

in

der

zuletzt

ausgeübten

und

anderen

angepassten Tätigkeiten attestiert worden war (Urk. 10/152/ 70-71), hob die IV-Stelle

die

laufende

Rente

nach

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

mit

Verfügung vom

1. September 2016 auf (Urk. 10/163). 1.3

Nach

einem

Standortgespräch

mit

dem

Versicherten

vom

5.

Oktober

2016

(Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).

Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-17 9) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk.

10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188) . Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/ 189) .

Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204). 1.4

Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk.

10/219)

und

liess

diese

von

ihrem

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

würdigen

(Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten

in

Aussicht,

sein

Leistungsbegehren

abzuweisen,

da

keine

namhafte

Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221) . Nachdem d er Versicherte dagegen Einwand erh oben hatte

(Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden

weitere

Arztberichte

zu

den

Akten

genommen

(Urk.

10/232-233,

Urk.

10/235-242,

Urk. 10/245, Urk. 10/ 248, Urk. 10/250, Urk. 10/255) .

Mit Schreiben vom

17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___

(vgl.

Urk.

10/ 257)

erstatteten

der

IV-Stelle

am

15.

April

2021

Bericht

(Urk.

10/264).

Vom

19.

Oktober

bis

16.

November

2021

hielt

sich

der

Versicherte

zur

Reh a bi litation

in

der

Rehaklinik

F.___ auf

(Urk.

10/271,

Urk.

10/273).

In

der

Folge

liess

ihn

die

IV-Stelle

im

G.___

polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch,

kardiologisch

und

rheumatologisch)

begutachten.

Gestützt

auf

die

Expertise

vom

31.

Oktober

2022

(Urk.

10/284)

ging

s ie

davon

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11) . In einem neuen Vorbescheid vom

4. Janu ar

2023 kündigt e sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen

(Urk.

10/28).

Nachdem

der

Versicherte

auch

dagegen

Einwand

erhoben

(Urk.

10/293)

und

die

Stellungnahme

der

Ärzte

des

E.___

zum

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

28.

März

2023

(Urk.

10/295)

sowie

deren

Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hat te,

holte

die

IV-Stelle

zunächst

weitere

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein

(Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304) . Anschliessend

liess sie diese durch mehrere

Fachärzte

des

RAD

würdigen

(Urk.

10/307/3-9).

D er

Versicherte

nahm

am

26.

Januar

2024

dazu

Stellung

(Urk.

10/306).

M it

Verfügung

vom

14.

Februar

2024

verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

lic.

iur.

Y.___,

am

15. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente

zuzusprechen;

eventualiter

sei

ihm

eine

Rente

von

56

%

zu

gewähren;

subeventualiter

sei

ein

polydisziplinäres

medizinisches

Gutachten

einzuholen;

subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten

einzuholen

(Urk.

1

S.

2) .

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

zudem

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2024

beantragte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm

e ine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist

die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1. 5 1. 5 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3). Hingegen ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141 V 9 E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzun gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___

habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

2 S.

2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk.

2

S.

3).

Ohne

gesundheitliche

Einschränkung

hätte

der

Beschwerdeführer

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Maschinenbediener

im

Jahr

2020

ein

Einkommen von

Fr.

89'343.10

verdienen

können.

Das

hypothetische

Einkommen

in

einer

behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10

% gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk . 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9) . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar

begründet.

Gestützt

auf

das

von

der

IV-Stelle

eingeholte

G.___ -Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb

nicht

geeignet

sei,

Zweifel

an

den

Feststellungen

der

behandelnden

Spezialisten zu erwecken . Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und ein e Evaluation

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(EFL)

durchzuführen

(Urk.

1

S.

29

und

31).

Das

von

der

IV-Stelle

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

ermittelte

Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen.

Es

betrage

demnach

Fr.

39'489.06,

was

(gemessen

am

Valideneinkommen)

zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31). 3. 3.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen

Prüfung

und

Verneinung

eines

Rentenanspruchs

eine

anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb

die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom

29. Juni 2017 (Urk.

10/189)

ist

hingegen

unbeachtlich,

da

sie

bloss

auf

rudimentären

Abklärungen

beruht

(Urk.

10/181-182,

Urk.

10/188;

vgl.

zum

Ganzen

BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.2

3.2.1

Der Revisionsv erfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur

Hauptsache

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

D.___

vom

9.

März

2016

(Urk. 10 / 152) zugrunde (Urk. 10/159 /4-5, Urk. 10/ 171). 3.2.2

Das D.___ -Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich

internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).

De r

Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Kranken geschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen

im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tags über und nacht s, e r könne nur mit

Mühe 20 bis 30 Minuten

laufen, dann verspüre er Luftnot,

Brust- und Kreuzschmerzen und

fange an zu schwitzen. Er

könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse

er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine

Pause, weil er eine Mundtrockenheit

fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen . Die p sychisch e Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben . Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten

sei die Panik weg (Urk.

10/152/58-59).

Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

fand

sich

ein

sehr

schlecht

eingestellter

Diabetes mellitus Typ 2.

Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie

mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten . Eine Herzinsuffizienz konnte

im

Rahmen

der

klinisch en

Untersuchung

nicht

festgestellt

werden .

Echokar diographisch

war

die

linksventrikuläre

Funktion

mit

einer

Auswurfsfraktion

(LVEF) biplan von 64

% normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus.

Es

bestand

kein

relevantes

Klappenvitium

und

auch

Hinweise

auf

eine

pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39

% des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende

Motivation, sich a usbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter

von

einer

koronaren

2-Gefässerkrankung

mit

persistierenden,

seit

Jahren

bekannten

atypischen

Thoraxschmerzen

sowie

kardiovaskulären

Risikofak toren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk.

10/152/67) . Aus rheumatologisch er Sicht

konnte n

bloss ein

Flachrücken im Bereich

der

Brustwirbelsäule

und

eine

abgeflachte

Lendenlordose

erhoben

werden,

bei voller Beweglichkeit

der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogene n

oder

radikuläre n

Zeichen.

Der

begutachtende

Rheumatologe

führte

die

angegebenen

Schmerzen

im

Stehen

und

den

erhobenen

mässige n,

paravertebrale n

Muskelhartspann darauf zurück . Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit eine r Fehlhaltung;

er

erachtete

diese

nicht

als

invalidisierend.

Dementsprechend

diagnostizierte

er

ein

chronisches

Thorakovertebralsyndrom

bei

Flachrücken

ohne

degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk.

10/152/60-61, Urk. 10/152/64 -65, Urk. 10/152/67) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise

für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und

nicht arbeitsr e levant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/ 152/67) .

Aus

polydisziplinärer

Sicht

bescheinigten

die

Gu t achter

dem

Besch werdeführer

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit,

wozu

au ch

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Maschinenbediener

im

Versandraum

der

Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit

entspreche .

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

seien

wegen

des

Diabetes

mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden . Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus

kardiologischer

Sicht

seien

nur

Arbeiten

mit

bis

zu

mittelschwerer

körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastend en

Tätigkeit en zumutbar (Urk.

10/152/61-62,

Urk.

10/152/ 70- 71) .

Es

sei

nicht

davon

auszugehen,

dass

die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk.

10/152/63).

Retrospektiv

könne

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ange nommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers

und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).

Bei

ihrer

Beurteilung

berücksichtigten

die

Gutachter

auch

die

beobachteten

Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70).

Als i nkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerte n Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste . Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk .

10/69-70) . 3.3 3.3.1

Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom

3. Juni 2019 (Urk. 10 / 213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten: 3.3.2

Das

G.___ -Gutachten

vom

31.

Oktober

2022

basiert

auf

fachärztlich

allgemein-inter nistischen

(Dr.

med.

H.___),

pneumologischen

(Dr.

med.

I.___),

psychiatrischen

(med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr.

med.

L.___)

und

rheumatologischen

Untersuchungen

(Dr.

med.

M.___),

die

am

19 .

und

20 .

September

sowie

am

7 .

Oktober

2022

erfolgten

(Urk .

10/284/ 2 - 5) .

Der

Beschwerdeführer

berichtete

den

Gutachtern

über

Schmerzen

im

ganzen

Rücken

mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen

in

den

Beinen.

Die

Rückenschmerzen

seien

dauernd

vorhanden

und

träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf . Zudem bestünden dauerhaft stechende

Schmerzen

in

der

Brustgegend

gleicher

Intensität.

Auch

habe

er

brennende

Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten . sowie dauernde n Atemschwierigkeiten (Urk.

10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es

ihm

schlecht,

da

er

viel

vergesse

und

häufig

nervös

sei.

Auch

höre

er

häu fig

Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk.

10/284/58, Urk. 10/284/ 66, Urk. 10/284/73).

Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem H bA 1 c -Wert von 10. 5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie . Als weitere Diagnosen nannte der internistische

Sachverständige ein m etabolisches Syndrom

mit

nebst

dem

Diabetes

-

Übergewicht

(BMI

von

28

kg/m2),

einer

medi kamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33).

A ufgrund des insulinpflichtigen

Diabetes

mellitus

seien

dem

Beschwerdeführer

körperlich

schwer

belastende

Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für d ie zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34) .

Der

psychiatrische

Gutachter

konnte

keine n

depressive n

Affekt

und

weder

Störungen des Antriebs

noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven

Episode

heraus

erklärbar

wären .

Auch

ein

Störungsbild

aus

dem

Spektrum

der

somatoformen

Störungen

liess

sich

nicht

feststellen.

Die

angegebene

Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde

vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel

einzig

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

aufbrausend

reagierte,

als

er

auf

Inkonsistenzen

in

seinen

Schilderungen

angesprochen

wurde .

Da

er

bezüglich

der

vorbe schriebenen

Panikattacken

angab,

diese

würden

immer

wieder

im

Zusammenhang

mit

Ängsten,

wieder

einen

Herzinfarkt

zu

erleiden,

auftreten,

diagnostizierte

er

eine

Panikstörung

(ICD-10 :

F41.0).

Diese

habe

jedoch

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42 -43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).

Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes

panvertebrales

Schmerzsyndrom

mit

geringgradigen

degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung

objektiviert

werden.

Zudem

ergab

die

Untersuchung

der

Hüftgelenk e eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche

kompatibel

mit

einer

beginnenden

Coxarthrose

war .

Das

Ausmass

der

gesamten,

seit

Jahren

beklagten

Beschwerden

und

die

komplette

Therapieresistenz

konnte

nach

Ansicht

des

rheumatologischen

Gutachters

nicht

durch

relevante

pathoanatomische

Befunde

am

Bewegungsapparat

erklärt

werden .

Es

sei

von

einer

wesentlichen

funktionellen

Überlagerung

der

Beschwerden

bei

erheblicher

subjektiver

Krankheits-

und

Behinderungsüberzeugung

und

sekundärer

Selbstlimitierung

auszugehen.

Als

rheumatologische

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgi e formes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk.

10/284/52-54).

D ie früher ausgeübten,

zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Für a ngepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten besteh e aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/ 284/ 54-55) .

Die

neurologische

Untersuchung

ergab

eine

Abschwächung

des

Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebene n Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches K orrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei . Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden . Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61).

Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt (Urk. 10/284/ 62) .

Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell e rhob ene

leicht eingeschränkte LVEF biplan von 4 6 % (visuell 45 -50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69) .

Aus kardiologischer Sicht besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich

schwere Belastung sei dagegen von einer

uneingeschränkten

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

auszugehen.

Die

Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).

Dem

pulmologischen

Teilgutachten

ist

zu

entnehmen,

dass

erstmals

im

November

2007

vor

dem

Hintergrund

eines

langjährigen

Nikotinabusus

ein

Asthma

bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapn o esyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Index es erreicht werden . Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden P neu mologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand,

die

CPAP

Therapie

abzubrechen

(vgl.

auch

Urk.

10/235,

wonach

der

P neu mologe

die

Reaktion

des

Beschwerdeführers

vom

21.

Juni

2019

als

Ausdruck

einer

Psychopathologie

wertete).

Der

Behandler

erachtete

den

Beschwerdeführer

als

voll ständig

a rbeitsfähig

in

der

Tätigkeit

als

Speditionsmitarbeiter,

falls

er

während

der

Arbeit

keine

Verkehrsfahrzeuge

lenken

müsse

(Urk.

10/284/74-75).

Der

pulmologi sche

Gutachter

gelangte

zur

Beurteilung,

dass

die

vom

Beschwerdeführer

beschriebene

Anstrengungsdyspnoe

multifaktoriell

bedingt

sein

dürfte

bei

koronarer

Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma b ronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von

10

%.

Zudem

habe

bisher

keine

ausreichende

CPAP-Therapie

des

obstruktiven

Schlafapn o esyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77) . I m zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).

Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sowie

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten,

körperlich

leichten

bis

selten

mittelschweren

Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).

Eine

wesentliche

gesundheitliche

Veränderung

seit

der

letzten

polydisziplinären

Begutachtung

sahen

die

Experten

weder

aus

allgemein-internisti scher (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/ 44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55)

noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich

die

LVEF

im

Vergleich

zur

letzten

Messung

durch

den

behandelnden

Kardiologen

verschlechtert.

Angesichts

der

inzwischen

leicht

eingeschränkten

LVEF

seien

dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk.

10/284/70).

Der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

dementsprechend

zu

entnehmen,

dass

sich

bei

verschiedenen

Grunderkrankungen

gewisse

Veränderungen

ergeben

hätten,

die

aber

bisher

keine

wesentliche

Veränderung

der

Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14). 3.3.3

Am

28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

der

behandelnde

Psychotherapeut

Dr.

phil.

O.___

vom

E.___

zum

psychiatrischen Teil des G.___ -Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4) . Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___ -Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4) .

T rotz regel m ässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich

verschlechtert (Urk. 10/295/2) . Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die L e itsymptome einer Depression

gemäss ICD-1 0. Es seien genau diese Symptome, welche neben den

Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten,

nämlich

eine

vollständige

Antriebslosigkeit,

Traurigkeit,

Motiva t ionslosigk e it, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein

Durchhaltevermögen

sowie

deutliche

Schlafstörungen .

Damit

sei

es

ihm

nicht

mehr

möglich,

eine

gerichtete

Tätigkeit

durchzuführen;

die

exekutiven

Fähigkeiten

seien

praktisch

zum

Erliegen

gekommen

(Urk.

10/295/ 3;

vgl.

auch

Urk.

10/295/10).

A m 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___

zudem

über

den

Verlauf

der

interdisziplinären

Schmerzbehandlung

(Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung

sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms,

zu entnehmen .

D ie ab dem

23.

Oktober

2018

hinzugekommenen

neuen

Diagnosen

wurden

als

sol che

gekennzeichnet (vor allem ein obstruktive s Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). D ie vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden . Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es

– parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen

– zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe . Eine eingehende rheumatologische Abklärung

im

Jahr

2019

habe

die

Diagnose

eines

Fibromyalgiesyndroms

ergeben.

Eine

versuchte

perorale

Steroid-Behandlung

habe

zu

einer

Schmerzzunahme

geführt.

Der

Beschwerdeführer

fühle

sich

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Eine

objektivere

Beurteilung

aus

interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11). 3.3.4

Gemäss

Bericht en

von

Dr.

med.

P.___,

Facharzt

für

Kardiologie

vo m Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde

am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Sten t -Restenosen

aller drei K r anzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt

und

betrug

gemäss

Echokardiographie

vom

24.

Februar

2023

45

%.

In

t herapeutisch er

Hinsicht

empfahl

Dr.

P.___

eine

perkutane

(Katheter -)I ntervention,

weil

sich

der

Beschwerdeführer

mit

einer

Bypassoperation

nicht habe anfreunden können . Er wies darauf hin, v on grösster Wichtig keit sei nun

eine

optimale

Sekundärprävention.

Die

Medikation

werde

angepasst,

es

müsse

ein Blutdrucktagebuch geführt werden, nötig seien eine ausgewogene, gesunde Ernährung und eine Gewichtsreduktion. Ziel müsse auch sein, den HbA1c-Wert zu

senken,

weshalb

der

Beschwerdeführer

angehalten

sei,

be i

der

behande l nden Diabetologin einen Termin zu organisieren . Die k oronare Herzkrankheit beziehungsweise die Angina pectoris würden sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken, die Prognose könne erst beurteil t werden, wenn die geplante Behandlung erfolgt

sei

(Urk.

10/296/3-4,

Urk.

10/299/1-3

=

Urk.

10/304/12-13;

vgl.

auch

Urk.

10/304/7-11) .

Auch

Dr.

med.

R.___,

Assistenzar z t

Kardiologie

vom

S.___, konnte am 21. Dezember 2023

k eine konkrete Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben, wies aber darauf hin, die Prognose sei gut, falls die empfohlene Behandlung erfolge (Urk. 10/304/5) .

Dr.

med.

T.___,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

und

Kardiologie

vom

RAD

der

IV-Stelle,

würdigte

den

von

Dr.

P.___

dokumentierten

kardiologischen

Verlauf in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die Abklärungen der IV-Stelle ergeben hatten, dass die von Dr. P.___

empfohlene invasive Therapie bis Anfang Dezember 2023 noch nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig gewesen

sei

beziehungsweise

Angst

vor

einer

Operation

habe

(Urk.

10/301,

Urk.

10/303,

Urk. 10/307/6). Sie gelangte zur Beurteilung, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben, die am ehesten

durch

eine

inadäquat e

Einstellung

der

kardialen

Risikofaktoren

verursacht

worden sei. Die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Angina pectoris bei moderater

Belastung

sei

gut

und

mit

guter

Prognose

b ehandelbar

und

vermöge

aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Schicht - und Nachtdienst zu begründen (Urk. 10/307/8-9). 4.

4.1

Strittig ist zunächst der Beweiswert des G.___ -Gutachtens vom 5. September 2022 . 4.2

Die polydisziplinäre Expertise vom 5. September 2022 beruht auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen des Gesundheitszustandes, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die relevanten Vorakten (Anamnese) und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere wird darin auch in überzeugender Weise zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 (vgl. vorstehend E.

3.2.2) Stellung genommen. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen

(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Beurteilung des G.___ ein, de m

interdisziplinären

Verlaufsbericht

der

Ärzte

des

E.___

vom 30. März 2023 betreffend die Schmerzbehandlung sei eine Liste neuer, ab dem 23. Oktober 2018 geltender Diagnosen zu entnehmen. Weiter gehe daraus hervor, dass es s eit 2018 zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen, insbesondere in Kopf und Beinen, Atemnot, insbesondere nachts, und immer wieder auftretendem Herzstechen gekommen sei (Urk. 1 S. 22-24 und 27).

Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die dem Bericht vom 30. März 2023 zu

entnehmenden

neue n

Diagnosen

und

Beeinträchtigungen

(Urk.

10/295/ 6)

die

in

der

G.___ -Diagnosenliste

grösstenteils

ebenfalls

genannt

werden

(vgl.

Urk.

10/284/10-12)

-

für

sich

allein

noch

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu belegen vermögen. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung der neuen Befunde, mithin ihr allfällige r

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gleiche Überlegung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu früher leide er nun nicht mehr an einer koronaren 2-Gefäss erkrankung mit 10 Stents, sondern einer 3-Gefässerkrankung mit 14 Stents (Urk. 1 S. 28), entgegenzuhalten.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

13)

basiert

die

interdiszipli näre

Stellungnahme

E.___

vom

30.

März

2023

nicht auf allseitigen, umfassenden Abklärungen. Anders als die G.___ -Gutachter untersuchten diese Ärzte ihn weder fachärztlich-rheumatologisch, -neurologisch, -pulmologisch

noch

-kardiologisch

(Urk.

10/295/5-11).

Dementsprechend

wies

der

orthopädische Chirurg des E.___ Dr. med. U.___ darauf hin, er könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht nicht erklären und erachte deshalb eine neurologische Abklärung für indiziert (Urk. 10/295/11). Dies verdeutlicht auch, dass sich diese Ärzte nicht mit dem G.___ -Gutachten, das einen neurologischen Teil aufweist, und den Schlussfolgerungen der Gutachter auseinandergesetzt haben.

Unzutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die G.___ -Gutachter hätten nicht bei sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 4 f. und 27). Vielmehr attestierten sie ihm wegen des schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms Einschränkungen im Profil an zumutbaren Tätigkeiten (keine selbst- und fremdgefährdenden Tätigkeiten; Urk. 10/284/10). Dem neurologischen Teilgutachten ist ferner zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Schmerzstörung (gemeint wohl: lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung) und die Polyneuropathie (Urk. 1 S. 10 f.) aus rein neurologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeiten mit einfachen kognitiven Anforderungen ha ben (Urk. 10/284/61-62), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist .

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, de m kardiologischen G.___ -Gutachter hätten Ergometriedaten sowie aktuelle Informationen dazu, ob eine Ischämie vorliege,

gefehlt .

Dementsprechend

habe

d er

Arzt

weitere

Abklärungen

vorgeschlagen.

Diese habe er dann aber nicht veranlasst. Weil er dennoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewagt habe, sei seine Beurteilung nicht aussagekräftig (Urk. 1 S.

11 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Kardiologe die von ihm erhobene leicht eingeschränkte

LVEF

von

45-50

%

(im

Vergleich

zu

einem

Wert

von

64

%

bei

der

letzten Messung im März 2022 [Urk. 10/284/67]) als gesundheitliche Verschlechterung registrierte und dem Beschwerdeführer deshalb keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr zumutete (Urk. 10/284/ 69-70).

Auch berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxbeschwerden, die er als nicht typisch für eine Ischämie erachtete . Eine Ergometrie konnte er wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates nicht durchführen.

Deshalb

empfahl

er

eine

bildgebende

Ischämiesuche

(Urk.

10/284/68).

Demgegenüber verneinte er die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne (Urk. 10/284/70). Daraus kann ohne weiteres g eschlossen werden, dass die vo m

kardiologischen Sachverständigen offen gelassene Frage, ob eine Ischämie vorliege, sich nicht (zusätzlich) auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermochte.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

8 -10)

setzte

sich

der

G.___ -Rheumatologe

durchaus

mit

dem

Bericht

des

Wirbelsäulenorthopäden

Dr.

med.

V.___

vom 17. April 2018 (Urk. 10/207/3-6) auseinander. Er gelangte zur

Beurteilung,

dass

sich

dessen

Einschätzung

weitgehend

mit

der

eigenen

decke

in

dem

Sinne,

dass

der

Beschwerdeführer

für

körperlich

leichte

bis

wechselbelastende Tätigkeiten weitgehend normal arbeitsfähig sei (Urk. 10/284/53). Die leichtgradige

Abweichung

bei

der

Beurteilung

der

zumutbaren

Arbeitszeit

und

der

Belastbarkeitslimite kann ohne Weiteres mit der interdisziplinären Betrachtungsweise der G.___ -Gutachter, in die auch die neurologischen Abklärungsergebnisse einflossen, sowie deren objektive Sichtweise erklärt werden; die G.___ -Gutachter ver wiesen, anders als Dr. V.___, ausdrücklich auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers und schieden inkonsistente Befunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konsequent aus (vgl. Urk. 10/284/ 52).

Der

Beschwerdeführer

verweist

sodann

auf

den

Bericht

des

behandelnden

Kardiologen

Dr.

med.

W.___

vom

3.

April

2020,

in

welchem

ihm

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden

sei

(Urk.

1

S.

5) .

Dabei

übersieht

er,

dass

ihm

dieser

Arzt

aus

rein

kardiologischer

Sicht

bloss

eine

Unfähigkeit,

schwere

Arbeiten

zu

versehen,

bescheinigte

(Urk.

10/241/4).

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle denkbaren Tätigkeiten führte er auf ein generalisiertes Schmerzbild in den Augäpfeln, der Brust und im Rücken sowie auf psychische Symptome zurück, womit er sich zu Beeinträchtigungen äusserte (Urk. 10/241/3-5), die nicht in sein Spezialgebiet fallen. 4.3.2

Der

Beschwerdeführer

macht

sodann

geltend,

die

Ärzte

des

E.___ hätten

in

ihren

Berichten

vom

3.

April

2020

und

15.

April

2021

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert

und

ihm

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

sämtlichen

Tätigkeiten

attestiert

(Urk.

1

S.

4).

Ihrer

Stellungnahme

zum

psychiatrischen

Teil

des

G.___ -Gutachtens vom 28. März 2023 sei zudem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand entgegen der Einschätzung der G.___ -Gutachter im Verlauf deutlich

verschlechtert

habe

(Urk.

1

S.

15).

Zudem

gehe

daraus

hervor,

dass

im

psychiatrischen G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD - 10 fehlten. Genau diese wirkten sich aber nebst den übrigen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 16 f.).

Der psychiatrische G.___ -Gutachter würdigte die Verlaufsberichte des E.___ vom 3. April 2020 (Urk. 10/242) und 15. April 2021 (Urk.

10/264) und erachtete diese als nicht überzeugend, weil sich das diagnostizierte Störungsbild aus den aufgeführten Befunden nicht ableiten lasse. Weiter wies

er

dar auf

hin,

der

in

den

Berichten

vom

3.

April

2020

und

20.

September

2019

aufgeführte

Untersuchungsbefund

weise

den

gleichen

Wortlaut

auf

(vgl.

Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7-8), was nicht nachvollziehbar sei, da nicht davon auszugehen

sei,

dass

sich

am

psychischen

Befund

des

Beschwerdeführers

in

diesem

Zeitraum

überhaupt

nichts

verändert

habe

(Urk.

10/284/41-42).

Diese

Argumentation überzeugt; den anlässlich der G.___ -Begutachtung vorliegenden vier

Verlauf s b erichten

der

Behandler

lassen

sich

keine

in

ihrem

Schweregrad

besonders

ausgeprägten

depressiven

Symptome

entnehmen,

und

die

speziell

erwähnten

Verlaufsberichte

vom

3.

April

2020

und

20.

September

2019

dokumentieren

den

praktisch

gleichen

psychischen

Befund

(Urk .

10/208/2-3,

Urk .

10/218/10,

Urk. 10/242/7-8, Urk. 10/264/4-6).

Ferner ist die in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten vom 28. März 2023 geäusserte Kritik, dass im G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10 fehlten (Urk. 10/295/ 2- 3), nicht nachvollziehbar.

Der

psychiatrische

Gutachter

des

G.___

legte

dar,

dass

er

anlässlich

des Untersuchungsgesprächs keine depressive Symptomatik beobachten konnte (Urk.

10/284/40, Urk. 10/284/42) . Daraus ist zu schliessen, dass er das Vorliegen solcher

Symptome

prüfte

und

dabei

zu

einem

negativen

Ergebnis

gelangte.

Besondere Aspekte, die diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten, sind der Stellungnahme der Therapeuten vom 28. März 2023 nicht zu entnehmen (Urk.

10/295/2-4) .

Im

Übrigen

vermag

speziell

die

von

den

Behandlern

festgehalte ne angebliche Appetitlosigkeit des Beschwerdeführers, die sein Durchhaltevermögen

einschränke

(Urk.

10/295/3),

nicht

zu

überzeugen:

Mit

Blick

auf

das

D.___ -Gut achten vom

9. März 2016 und das G.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 noch normalgewichtig war (BMI 22.6 kg/m 2 [Urk. 10/152/36]), zwischenzeitlich deutlich an Gewicht zugelegt hat und inzwischen übergewichtig ist (BMI 28 kg/m 2 [Urk. 10/284/32]).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie G.___ -Gutachter hätten sich nicht dazu geäussert, weshalb er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht bloss in einer

Phase

gewesen

sei,

in

welcher

sich

die

depressiven

Symptome

im

Rahmen

der

rezidivierenden

depressiven Störung kurzzeitig verbessert hätten

(Urk. 1 S. 5 f.), ist ihm zu entgegnen, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung die vier Verlaufsberichte der behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten vom 21.

Juni und 20. September 2019 sowie 3. April 2020 und 15. April 2021 berücksichtigte.

Dabei

gelangt e

er

aber,

wie

bereits

dargelegt,

in

nachvollziehbarer

Weise

zur

Beurteilung,

dass

diese

bereits

hinsichtlich

der

gestellten

Diagnose

einer

rezi divierenden

depressiven

Störung

mit

einer

gegenwärtig

mittelgradigen

Episode

nicht

zu

überzeugen

vermöchten

(Urk.

10/284/41-42) .

Ferner

ist

aus

ihren

Berichten

zu

schliessen,

dass

die

Behandler

trotz

der

gestellten

Diagnose

einer

rezi divierenden

als o

in

Abständen

wiederkehrenden

depressiven

Störung

von

einem

inzwischen

stationären

Leiden

ausgingen.

Denn

in

allen

vier

Berichten

hielten

sie

fest,

die

depressive

Störung

habe

anfangs

noch

Remissionen,

also

vollständige Abheilungen aufgewiesen, und sei aktuell therapieresistent

(Urk. 10/208/2, Urk.

10/218/10, Urk. 10/242/7, Urk. 10/264/4-6). Schliesslich konnten auch die Vorgutachter des D.___ im November 2015 keine depressive Symptomatik erheben (Urk. 10/152/61) .

Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, weshalb der G.___ -Gutachter die von ihm erhobene

psychische Situation nicht bloss als Phase, während welcher eine rezidivierende depressive Störung vorübergehend abgeklungen war, einstufte.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen

des

G.___

wie

bereits

die

Vorgutachter

des

D.___

(Urk.

10/152/65,

Urk. 10/152/69-70) - Hinweise für eine (deutliche) Aggravation von Beschwerden beobachteten (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52; vgl. auch Urk. 10/273/2). Vor diesem Hintergrund bedürfen

die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beeinträchtigungen einer besonders vorsichtig en

W ürdig ung . Dem letzten, interdisziplinären Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte des E.___ vom 30. März 2023 ist indes zu entnehmen, dass diese Ärzte seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht lediglich «objektiver» zu beurteilen trachteten als der Beschwerdeführer. Während dieser ihnen angab, sich selbst für vollständig a rbeitsunfähig zu halten, nahmen sie eine «objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» vor, wonach er auch in solchen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit der gewählten Formulierung räumten sie implizit ein, dass ihre Beurteilung nicht vollständig auf objektiven Gesichtspunkten basiert, zumal sie im Ergebnis vollumfänglich derjenigen des Beschwerdeführers entspricht . Deshalb kann ohne Weiteres davon aus gegang en werden,

dass

ihre

pess imistischere

Einschätzung

mit

der

Erfahrungstatsache

erklärt

werden kann, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten ist deshalb nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters des G.___ in Zweifel zu ziehen.

In der interdisziplinären Stellungnahme des E.___

vom

30.

März

2023

erwähnten

die

behandelnde

Psychiaterin

und

der

Psychotherapeut,

dass

sich

die

von

ihnen

attestierte

depressive

Entwicklung

paral lel mit den körperlichen Beschwerden seit 2018 zunehmend verschlechtert habe (Urk. 10/295/11). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sind wird (vgl. nachfolgend E.

5),

ist

gestützt

auf

das

G.___ -Gutachten

indes

nicht

ausgewiesen,

dass

sich

somatisch bedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seit der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 stark verschlechterten. Vor diesem Hintergrund

verma g

auch

die

von

den

Behandlern

attestierte

zunehmende

Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2018 nicht zu überzeugen.

Aufgrund des Gesagten ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der D.___ -Begutachtung im November 2015 unter einer erheblichen depressiven Symptomatik im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung litt. 4.4

Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass das G.___ -Gutachten vom 5. September

2022

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

uneingeschränkt

beweis kräftig ist und deshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1

Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 5.2

D ie G.___ -Gutachter attestierten aus pulmologischer Sicht keine Verschlechterung der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

seit

November

2007

(Urk.

10/284/77).

Mithin

fehlen

-

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführer s

(Urk.

1

S.

12)

-

Anhaltspunkte

für

eine

wesentliche

Veränderung

der

Lungenfunktion

im

relevanten

Zeitraum

seit

der

Begutachtung im

D.___ am

9. März 2016 (Urk. 10 / 152). Der begutachtende Neurologe des G.___ ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Damit fehlt es auch aus neurologischer Sicht an einer wesentlichen g esundheit lichen Ä nderung . Eine erhebliche Veränderung seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sahen die Experten auch nicht aus allgemein-internistischer (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/44-45) und rheumatologischer (Urk. 10/284/55) Warte. 5.3

5.3.1

Der kardiologische Gutachter des G.___

ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die

- im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen – verschlechtert e LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor

6 4

%)

leicht

eingeschränkt

sei.

Deshalb

erachtete

er

körperlich

schwer

belas tende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70). 5.3 .2

Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl.

auch

Urk.

10/304/10).

Gemäss

Echokardiographie

vom

24.

Februar

2023

betrug

die LVEF nach wie vor 45 %, was als «normale Globalfunktion» eingestuft wurde .

Am 13. März 2023 führte Dr. P.___ eine Herzkatheteruntersuchung durch, di e In-Stent-Restenosen aller drei Kranzgefässe ergab. In therapeutischer Hinsicht empfahl er eine perkutane (Katheter-)Intervention (Urk. 10/304/1-2-13). Zur Auswirkung dieser Situation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich auf Anfrage der IV-Stelle – wie auch in der Folge Dr. R.___ (Urk.

10/304/5)

nicht

konkret

(Urk.

10/296/3-4).

Die

von

Dr.

P.___

empfohlene invasive Therapie konnte bis Anfang Dezember 2023 nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig war beziehungsweise Angst vor einer Operation hatte (Urk. 10/301, Urk. 10/303, Urk. 10/307/6).

Gestützt

auf

die

aktuellsten

Berichte

der

behandelnden

Kardiologen

ging

die

Kardiologin Dr. T.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024 davon aus, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben (Urk. 10/307/8-9) . Allerdings fehlen Anhaltspunkte, dass die am 13. März 2023 festgestellten In-Stent-Restenosen im Vergleich zum Befund, den der Gutachter des G.___ am

7. Oktober 2022 erhob en hat (Urk.

10/284/64),

eine

wesentliche

Verschlechterung

darstellen.

Den n

bereits

damals wurde der Verdacht auf eine Ischämie geäussert und eine Verschlechterung der LVEF von 64 % in der vorherigen Untersuchung auf 45-50 % festgestellt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass die Stenosen bereits anlässlich der bloss einige Monate früher erfolgten G.___ -Begutachtung bestanden .

Zudem

wurde

am

24.

Februar

2023

eine

weitgehend

unveränderte

LVEF

von

45

%

erhoben. Ferner

sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5) . Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfäh i gkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70).

Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___ -Begutachtung äusserte und

angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___ -Gutachter wesentlich verschlechtert hat. 5. 4

Der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

dementsprechend

zu

entnehmen,

dass

sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben h aben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich

gezogen

h aben

(Urk.

10/284/14).

In

beiden

Gutachten

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

in

leidensangepassten

Tätigkeiten

bescheinigt.

Immerhin

fällt

auf,

dass

das

von

den

D.___ -Gutachtern

attestierte

Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___ -Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungs limiten definiert wurden (Urk. 10/284/55). 6 .

6 .1

Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___ -Gutachtern im Vergleich

zu

den

Vorgutachtern

festgestellten

gering fügigen

gesundheitlichen

Veränderungen mit leichtgradige r Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender

100%iger

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

um

eine n

spätestens

im

Zeitpunkt

der

Fertigstellung

des

Gutachtens

am

31.

Oktober

2022

eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1. 5 .2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

4. Auflage

2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt. 6 .2

6.2.1

Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr.

89'343.10 sowie Fr.

65'815.10 (Urk. 2 S.

2;

vgl.

auch

Urk.

10/286/1,

Urk.

10/287/11,

Urk.

10/ 307/9)

im

Grundsatz

zu

Recht

nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31). 6.2.2

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom

1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202 3 gültige gewesene n Fassung).

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungsbestimmung

hinsichtlich

der

damit

beab sichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

Demnach

soll

mit

dem

Abzug

vom

Tabellenlohn

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

124

V

321

E .

3b/aa) .

Aufgrund

dieser

Faktoren

kann

die

versicherte

Person

die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25

%

nicht

übersteigen

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE

126 V 75 E.

5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2. 3

Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht

anerkannt

werden:

Ein

erhöhter

Pausenbedarf

und

eine

Verlangsamung

im

Vergleich

zu

gesunden

Personen

(Urk.

1

S.

29)

wurde n

ihm

von

den

G.___ -Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert

(Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___ -Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensan gepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk.

1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schw i erigkeiten (Urk.

1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk.

10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1). 6.2.4

Unter Berücksichtigung des von den G.___ -Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten

bis

selten

mittelschweren

Tätigkeiten

ohne

Arbeiten

mit

Kälte-,

Nässe-

un d

Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre

im

Übrigen

höher

als

der

gemäss

Art .

26 bis

Abs .

3

IVV

in

der

neuen,

ab

1 .

Janu ar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsa bzug von 10 %.

Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85 . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25

und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Ausgangsgemäss

gehen

die

Verfahrenskosten

von

Fr.

8 00.--

zulasten

des

unterliegenden

Beschwerdeführers,

sind

zufolge

gewährter

unentgeltlicher

Prozessführung

aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf

§

16

Abs.

4

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hinzuweisen,

wonach er zur Nachzahlung der Gerichtsk osten verpflichtet

ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist

die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

E. 1.3 Nach

einem

Standortgespräch

mit

dem

Versicherten

vom

5.

Oktober

2016

(Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).

Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-17

E. 1.4 Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk.

10/219)

und

liess

diese

von

ihrem

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

würdigen

(Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten

in

Aussicht,

sein

Leistungsbegehren

abzuweisen,

da

keine

namhafte

Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221) . Nachdem d er Versicherte dagegen Einwand erh oben hatte

(Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden

weitere

Arztberichte

zu

den

Akten

genommen

(Urk.

10/232-233,

Urk.

10/235-242,

Urk. 10/245, Urk. 10/ 248, Urk. 10/250, Urk. 10/255) .

Mit Schreiben vom

17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___

(vgl.

Urk.

10/ 257)

erstatteten

der

IV-Stelle

am

15.

April

2021

Bericht

(Urk.

10/264).

Vom

19.

Oktober

bis

16.

November

2021

hielt

sich

der

Versicherte

zur

Reh a bi litation

in

der

Rehaklinik

F.___ auf

(Urk.

10/271,

Urk.

10/273).

In

der

Folge

liess

ihn

die

IV-Stelle

im

G.___

polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch,

kardiologisch

und

rheumatologisch)

begutachten.

Gestützt

auf

die

Expertise

vom

31.

Oktober

2022

(Urk.

10/284)

ging

s ie

davon

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11) . In einem neuen Vorbescheid vom

4. Janu ar

2023 kündigt e sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen

(Urk.

10/28).

Nachdem

der

Versicherte

auch

dagegen

Einwand

erhoben

(Urk.

10/293)

und

die

Stellungnahme

der

Ärzte

des

E.___

zum

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

28.

März

2023

(Urk.

10/295)

sowie

deren

Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hat te,

holte

die

IV-Stelle

zunächst

weitere

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein

(Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304) . Anschliessend

liess sie diese durch mehrere

Fachärzte

des

RAD

würdigen

(Urk.

10/307/3-9).

D er

Versicherte

nahm

am

26.

Januar

2024

dazu

Stellung

(Urk.

10/306).

M it

Verfügung

vom

E. 5 Juli 2007

hatte er sich bei

der

Invalidenversicherung

unter

Hinweis

auf

einen

Herzinfarkt

zum

Leistungsbezug an gemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung /Rente; Urk. 10/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs

(Urk.

10/ 74;

vgl.

auch

Urk.

10/40-41,

Urk.

10/73).

Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut

und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

(Zentrum B.___)

vom

E. 5.1 Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.

E. 5.2 und

126

V

75

E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE

126 V 75 E.

5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2. 3

Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht

anerkannt

werden:

Ein

erhöhter

Pausenbedarf

und

eine

Verlangsamung

im

Vergleich

zu

gesunden

Personen

(Urk.

1

S.

29)

wurde n

ihm

von

den

G.___ -Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert

(Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___ -Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensan gepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk.

1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schw i erigkeiten (Urk.

1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk.

10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1). 6.2.4

Unter Berücksichtigung des von den G.___ -Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten

bis

selten

mittelschweren

Tätigkeiten

ohne

Arbeiten

mit

Kälte-,

Nässe-

un d

Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre

im

Übrigen

höher

als

der

gemäss

Art .

E. 5.3 .2

Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl.

auch

Urk.

10/304/10).

Gemäss

Echokardiographie

vom

E. 5.3.1 Der kardiologische Gutachter des G.___

ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die

- im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen – verschlechtert e LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor

6 4

%)

leicht

eingeschränkt

sei.

Deshalb

erachtete

er

körperlich

schwer

belas tende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70).

E. 8 November 2012, worin dem Versicherten

auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert

wurde

(Urk.

10/102 /34),

ermittelte

die

IV-Stelle

alsdann

einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung v om 1 0 . April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/ 124; vgl. auch Urk. 10/122).

E. 9 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk.

10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188) . Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/ 189) .

Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204).

E. 14 Februar

2024

verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

lic.

iur.

Y.___,

am

E. 15 März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente

zuzusprechen;

eventualiter

sei

ihm

eine

Rente

von

56

%

zu

gewähren;

subeventualiter

sei

ein

polydisziplinäres

medizinisches

Gutachten

einzuholen;

subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten

einzuholen

(Urk.

1

S.

2) .

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

zudem

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2024

beantragte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm

e ine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1. 5 1. 5 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3). Hingegen ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141 V 9 E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzun gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___

habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

2 S.

2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk.

2

S.

3).

Ohne

gesundheitliche

Einschränkung

hätte

der

Beschwerdeführer

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Maschinenbediener

im

Jahr

2020

ein

Einkommen von

Fr.

89'343.10

verdienen

können.

Das

hypothetische

Einkommen

in

einer

behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10

% gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk . 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9) . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar

begründet.

Gestützt

auf

das

von

der

IV-Stelle

eingeholte

G.___ -Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb

nicht

geeignet

sei,

Zweifel

an

den

Feststellungen

der

behandelnden

Spezialisten zu erwecken . Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und ein e Evaluation

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(EFL)

durchzuführen

(Urk.

1

S.

29

und

31).

Das

von

der

IV-Stelle

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

ermittelte

Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen.

Es

betrage

demnach

Fr.

39'489.06,

was

(gemessen

am

Valideneinkommen)

zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31). 3. 3.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen

Prüfung

und

Verneinung

eines

Rentenanspruchs

eine

anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb

die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom

29. Juni 2017 (Urk.

10/189)

ist

hingegen

unbeachtlich,

da

sie

bloss

auf

rudimentären

Abklärungen

beruht

(Urk.

10/181-182,

Urk.

10/188;

vgl.

zum

Ganzen

BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.2

3.2.1

Der Revisionsv erfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur

Hauptsache

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

D.___

vom

9.

März

2016

(Urk. 10 / 152) zugrunde (Urk. 10/159 /4-5, Urk. 10/ 171). 3.2.2

Das D.___ -Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich

internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).

De r

Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Kranken geschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen

im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tags über und nacht s, e r könne nur mit

Mühe 20 bis 30 Minuten

laufen, dann verspüre er Luftnot,

Brust- und Kreuzschmerzen und

fange an zu schwitzen. Er

könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse

er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine

Pause, weil er eine Mundtrockenheit

fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen . Die p sychisch e Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben . Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten

sei die Panik weg (Urk.

10/152/58-59).

Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

fand

sich

ein

sehr

schlecht

eingestellter

Diabetes mellitus Typ 2.

Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie

mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten . Eine Herzinsuffizienz konnte

im

Rahmen

der

klinisch en

Untersuchung

nicht

festgestellt

werden .

Echokar diographisch

war

die

linksventrikuläre

Funktion

mit

einer

Auswurfsfraktion

(LVEF) biplan von 64

% normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus.

Es

bestand

kein

relevantes

Klappenvitium

und

auch

Hinweise

auf

eine

pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39

% des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende

Motivation, sich a usbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter

von

einer

koronaren

2-Gefässerkrankung

mit

persistierenden,

seit

Jahren

bekannten

atypischen

Thoraxschmerzen

sowie

kardiovaskulären

Risikofak toren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk.

10/152/67) . Aus rheumatologisch er Sicht

konnte n

bloss ein

Flachrücken im Bereich

der

Brustwirbelsäule

und

eine

abgeflachte

Lendenlordose

erhoben

werden,

bei voller Beweglichkeit

der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogene n

oder

radikuläre n

Zeichen.

Der

begutachtende

Rheumatologe

führte

die

angegebenen

Schmerzen

im

Stehen

und

den

erhobenen

mässige n,

paravertebrale n

Muskelhartspann darauf zurück . Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit eine r Fehlhaltung;

er

erachtete

diese

nicht

als

invalidisierend.

Dementsprechend

diagnostizierte

er

ein

chronisches

Thorakovertebralsyndrom

bei

Flachrücken

ohne

degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk.

10/152/60-61, Urk. 10/152/64 -65, Urk. 10/152/67) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise

für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und

nicht arbeitsr e levant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/ 152/67) .

Aus

polydisziplinärer

Sicht

bescheinigten

die

Gu t achter

dem

Besch werdeführer

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit,

wozu

au ch

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Maschinenbediener

im

Versandraum

der

Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit

entspreche .

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

seien

wegen

des

Diabetes

mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden . Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus

kardiologischer

Sicht

seien

nur

Arbeiten

mit

bis

zu

mittelschwerer

körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastend en

Tätigkeit en zumutbar (Urk.

10/152/61-62,

Urk.

10/152/ 70- 71) .

Es

sei

nicht

davon

auszugehen,

dass

die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk.

10/152/63).

Retrospektiv

könne

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ange nommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers

und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).

Bei

ihrer

Beurteilung

berücksichtigten

die

Gutachter

auch

die

beobachteten

Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70).

Als i nkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerte n Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste . Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk .

10/69-70) . 3.3 3.3.1

Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom

3. Juni 2019 (Urk. 10 / 213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten: 3.3.2

Das

G.___ -Gutachten

vom

31.

Oktober

2022

basiert

auf

fachärztlich

allgemein-inter nistischen

(Dr.

med.

H.___),

pneumologischen

(Dr.

med.

I.___),

psychiatrischen

(med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr.

med.

L.___)

und

rheumatologischen

Untersuchungen

(Dr.

med.

M.___),

die

am

E. 19 .

und

E. 20 .

September

sowie

am

7 .

Oktober

2022

erfolgten

(Urk .

10/284/ 2 - 5) .

Der

Beschwerdeführer

berichtete

den

Gutachtern

über

Schmerzen

im

ganzen

Rücken

mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen

in

den

Beinen.

Die

Rückenschmerzen

seien

dauernd

vorhanden

und

träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf . Zudem bestünden dauerhaft stechende

Schmerzen

in

der

Brustgegend

gleicher

Intensität.

Auch

habe

er

brennende

Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten . sowie dauernde n Atemschwierigkeiten (Urk.

10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es

ihm

schlecht,

da

er

viel

vergesse

und

häufig

nervös

sei.

Auch

höre

er

häu fig

Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk.

10/284/58, Urk. 10/284/ 66, Urk. 10/284/73).

Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem H bA 1 c -Wert von 10. 5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie . Als weitere Diagnosen nannte der internistische

Sachverständige ein m etabolisches Syndrom

mit

nebst

dem

Diabetes

-

Übergewicht

(BMI

von

28

kg/m2),

einer

medi kamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33).

A ufgrund des insulinpflichtigen

Diabetes

mellitus

seien

dem

Beschwerdeführer

körperlich

schwer

belastende

Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für d ie zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34) .

Der

psychiatrische

Gutachter

konnte

keine n

depressive n

Affekt

und

weder

Störungen des Antriebs

noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven

Episode

heraus

erklärbar

wären .

Auch

ein

Störungsbild

aus

dem

Spektrum

der

somatoformen

Störungen

liess

sich

nicht

feststellen.

Die

angegebene

Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde

vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel

einzig

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

aufbrausend

reagierte,

als

er

auf

Inkonsistenzen

in

seinen

Schilderungen

angesprochen

wurde .

Da

er

bezüglich

der

vorbe schriebenen

Panikattacken

angab,

diese

würden

immer

wieder

im

Zusammenhang

mit

Ängsten,

wieder

einen

Herzinfarkt

zu

erleiden,

auftreten,

diagnostizierte

er

eine

Panikstörung

(ICD-10 :

F41.0).

Diese

habe

jedoch

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42 -43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).

Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes

panvertebrales

Schmerzsyndrom

mit

geringgradigen

degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung

objektiviert

werden.

Zudem

ergab

die

Untersuchung

der

Hüftgelenk e eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche

kompatibel

mit

einer

beginnenden

Coxarthrose

war .

Das

Ausmass

der

gesamten,

seit

Jahren

beklagten

Beschwerden

und

die

komplette

Therapieresistenz

konnte

nach

Ansicht

des

rheumatologischen

Gutachters

nicht

durch

relevante

pathoanatomische

Befunde

am

Bewegungsapparat

erklärt

werden .

Es

sei

von

einer

wesentlichen

funktionellen

Überlagerung

der

Beschwerden

bei

erheblicher

subjektiver

Krankheits-

und

Behinderungsüberzeugung

und

sekundärer

Selbstlimitierung

auszugehen.

Als

rheumatologische

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgi e formes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk.

10/284/52-54).

D ie früher ausgeübten,

zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Für a ngepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten besteh e aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/ 284/ 54-55) .

Die

neurologische

Untersuchung

ergab

eine

Abschwächung

des

Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebene n Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches K orrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei . Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden . Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61).

Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt (Urk. 10/284/ 62) .

Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell e rhob ene

leicht eingeschränkte LVEF biplan von 4 6 % (visuell 45 -50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69) .

Aus kardiologischer Sicht besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich

schwere Belastung sei dagegen von einer

uneingeschränkten

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

auszugehen.

Die

Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).

Dem

pulmologischen

Teilgutachten

ist

zu

entnehmen,

dass

erstmals

im

November

2007

vor

dem

Hintergrund

eines

langjährigen

Nikotinabusus

ein

Asthma

bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapn o esyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Index es erreicht werden . Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden P neu mologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand,

die

CPAP

Therapie

abzubrechen

(vgl.

auch

Urk.

10/235,

wonach

der

P neu mologe

die

Reaktion

des

Beschwerdeführers

vom

E. 21 Juni

2019

als

Ausdruck

einer

Psychopathologie

wertete).

Der

Behandler

erachtete

den

Beschwerdeführer

als

voll ständig

a rbeitsfähig

in

der

Tätigkeit

als

Speditionsmitarbeiter,

falls

er

während

der

Arbeit

keine

Verkehrsfahrzeuge

lenken

müsse

(Urk.

10/284/74-75).

Der

pulmologi sche

Gutachter

gelangte

zur

Beurteilung,

dass

die

vom

Beschwerdeführer

beschriebene

Anstrengungsdyspnoe

multifaktoriell

bedingt

sein

dürfte

bei

koronarer

Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma b ronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von

10

%.

Zudem

habe

bisher

keine

ausreichende

CPAP-Therapie

des

obstruktiven

Schlafapn o esyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77) . I m zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).

Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sowie

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten,

körperlich

leichten

bis

selten

mittelschweren

Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).

Eine

wesentliche

gesundheitliche

Veränderung

seit

der

letzten

polydisziplinären

Begutachtung

sahen

die

Experten

weder

aus

allgemein-internisti scher (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/ 44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55)

noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich

die

LVEF

im

Vergleich

zur

letzten

Messung

durch

den

behandelnden

Kardiologen

verschlechtert.

Angesichts

der

inzwischen

leicht

eingeschränkten

LVEF

seien

dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk.

10/284/70).

Der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

dementsprechend

zu

entnehmen,

dass

sich

bei

verschiedenen

Grunderkrankungen

gewisse

Veränderungen

ergeben

hätten,

die

aber

bisher

keine

wesentliche

Veränderung

der

Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14). 3.3.3

Am

28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

der

behandelnde

Psychotherapeut

Dr.

phil.

O.___

vom

E.___

zum

psychiatrischen Teil des G.___ -Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4) . Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___ -Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4) .

T rotz regel m ässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich

verschlechtert (Urk. 10/295/2) . Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die L e itsymptome einer Depression

gemäss ICD-1 0. Es seien genau diese Symptome, welche neben den

Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten,

nämlich

eine

vollständige

Antriebslosigkeit,

Traurigkeit,

Motiva t ionslosigk e it, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein

Durchhaltevermögen

sowie

deutliche

Schlafstörungen .

Damit

sei

es

ihm

nicht

mehr

möglich,

eine

gerichtete

Tätigkeit

durchzuführen;

die

exekutiven

Fähigkeiten

seien

praktisch

zum

Erliegen

gekommen

(Urk.

10/295/ 3;

vgl.

auch

Urk.

10/295/10).

A m 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___

zudem

über

den

Verlauf

der

interdisziplinären

Schmerzbehandlung

(Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung

sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms,

zu entnehmen .

D ie ab dem

E. 23 Oktober

2018

hinzugekommenen

neuen

Diagnosen

wurden

als

sol che

gekennzeichnet (vor allem ein obstruktive s Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). D ie vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden . Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es

– parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen

– zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe . Eine eingehende rheumatologische Abklärung

im

Jahr

2019

habe

die

Diagnose

eines

Fibromyalgiesyndroms

ergeben.

Eine

versuchte

perorale

Steroid-Behandlung

habe

zu

einer

Schmerzzunahme

geführt.

Der

Beschwerdeführer

fühle

sich

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Eine

objektivere

Beurteilung

aus

interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11). 3.3.4

Gemäss

Bericht en

von

Dr.

med.

P.___,

Facharzt

für

Kardiologie

vo m Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde

am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Sten t -Restenosen

aller drei K r anzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt

und

betrug

gemäss

Echokardiographie

vom

E. 24 Februar

2023

eine

weitgehend

unveränderte

LVEF

von

45

%

erhoben. Ferner

sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5) . Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfäh i gkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70).

Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___ -Begutachtung äusserte und

angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___ -Gutachter wesentlich verschlechtert hat. 5. 4

Der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

dementsprechend

zu

entnehmen,

dass

sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben h aben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich

gezogen

h aben

(Urk.

10/284/14).

In

beiden

Gutachten

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

in

leidensangepassten

Tätigkeiten

bescheinigt.

Immerhin

fällt

auf,

dass

das

von

den

D.___ -Gutachtern

attestierte

Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___ -Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungs limiten definiert wurden (Urk. 10/284/55). 6 .

6 .1

Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___ -Gutachtern im Vergleich

zu

den

Vorgutachtern

festgestellten

gering fügigen

gesundheitlichen

Veränderungen mit leichtgradige r Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender

100%iger

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

um

eine n

spätestens

im

Zeitpunkt

der

Fertigstellung

des

Gutachtens

am

31.

Oktober

2022

eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1. 5 .2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

4. Auflage

2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt. 6 .2

6.2.1

Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr.

89'343.10 sowie Fr.

65'815.10 (Urk. 2 S.

2;

vgl.

auch

Urk.

10/286/1,

Urk.

10/287/11,

Urk.

10/ 307/9)

im

Grundsatz

zu

Recht

nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31). 6.2.2

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom

1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202 3 gültige gewesene n Fassung).

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungsbestimmung

hinsichtlich

der

damit

beab sichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

Demnach

soll

mit

dem

Abzug

vom

Tabellenlohn

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

124

V

321

E .

3b/aa) .

Aufgrund

dieser

Faktoren

kann

die

versicherte

Person

die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25

%

nicht

übersteigen

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

E. 26 bis

Abs .

3

IVV

in

der

neuen,

ab

1 .

Janu ar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsa bzug von 10 %.

Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85 . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25

und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Ausgangsgemäss

gehen

die

Verfahrenskosten

von

Fr.

8 00.--

zulasten

des

unterliegenden

Beschwerdeführers,

sind

zufolge

gewährter

unentgeltlicher

Prozessführung

aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf

§

16

Abs.

4

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hinzuweisen,

wonach er zur Nachzahlung der Gerichtsk osten verpflichtet

ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00183 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

17. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Y.___ Küng Lawyers GmbH Bassersdorf Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der

1967

geborene

X.___

hat

keinen

Beruf

erlernt

(Urk.

10/284/12).

Zuletzt

war er von März 1990 bis Dezember 2008 bei der Z.___ AG als Maschinenbediener tätig (Urk. 10/284/12, Urk. 10/169). Bereits a m

5. Juli 2007

hatte er sich bei

der

Invalidenversicherung

unter

Hinweis

auf

einen

Herzinfarkt

zum

Leistungsbezug an gemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung /Rente; Urk. 10/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs

(Urk.

10/ 74;

vgl.

auch

Urk.

10/40-41,

Urk.

10/73).

Das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut

und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

(Zentrum B.___)

vom

8. November 2012, worin dem Versicherten

auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert

wurde

(Urk.

10/102 /34),

ermittelte

die

IV-Stelle

alsdann

einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung v om 1 0 . April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/ 124; vgl. auch Urk. 10/122). 1.2

Im Rahmen einer im Juni 2015 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/136) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (D.___)

eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Da dem

Versicherten

in

der

Expertise

vom

9.

März

2016

eine

Verbesserung

des

Gesund heitszustands

mit

100%iger

Arbeitsfähigkeit

in

der

zuletzt

ausgeübten

und

anderen

angepassten Tätigkeiten attestiert worden war (Urk. 10/152/ 70-71), hob die IV-Stelle

die

laufende

Rente

nach

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

mit

Verfügung vom

1. September 2016 auf (Urk. 10/163). 1.3

Nach

einem

Standortgespräch

mit

dem

Versicherten

vom

5.

Oktober

2016

(Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).

Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-17 9) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk.

10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188) . Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/ 189) .

Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204). 1.4

Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk.

10/219)

und

liess

diese

von

ihrem

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

würdigen

(Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten

in

Aussicht,

sein

Leistungsbegehren

abzuweisen,

da

keine

namhafte

Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221) . Nachdem d er Versicherte dagegen Einwand erh oben hatte

(Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden

weitere

Arztberichte

zu

den

Akten

genommen

(Urk.

10/232-233,

Urk.

10/235-242,

Urk. 10/245, Urk. 10/ 248, Urk. 10/250, Urk. 10/255) .

Mit Schreiben vom

17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___

(vgl.

Urk.

10/ 257)

erstatteten

der

IV-Stelle

am

15.

April

2021

Bericht

(Urk.

10/264).

Vom

19.

Oktober

bis

16.

November

2021

hielt

sich

der

Versicherte

zur

Reh a bi litation

in

der

Rehaklinik

F.___ auf

(Urk.

10/271,

Urk.

10/273).

In

der

Folge

liess

ihn

die

IV-Stelle

im

G.___

polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch,

kardiologisch

und

rheumatologisch)

begutachten.

Gestützt

auf

die

Expertise

vom

31.

Oktober

2022

(Urk.

10/284)

ging

s ie

davon

aus,

dass

sich

der

Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11) . In einem neuen Vorbescheid vom

4. Janu ar

2023 kündigt e sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen

(Urk.

10/28).

Nachdem

der

Versicherte

auch

dagegen

Einwand

erhoben

(Urk.

10/293)

und

die

Stellungnahme

der

Ärzte

des

E.___

zum

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

28.

März

2023

(Urk.

10/295)

sowie

deren

Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hat te,

holte

die

IV-Stelle

zunächst

weitere

Berichte

der

behandelnden

Ärzte

ein

(Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304) . Anschliessend

liess sie diese durch mehrere

Fachärzte

des

RAD

würdigen

(Urk.

10/307/3-9).

D er

Versicherte

nahm

am

26.

Januar

2024

dazu

Stellung

(Urk.

10/306).

M it

Verfügung

vom

14.

Februar

2024

verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).

2.

Dagegen

erhob

der

Versicherte,

vertreten

durch

lic.

iur.

Y.___,

am

15. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente

zuzusprechen;

eventualiter

sei

ihm

eine

Rente

von

56

%

zu

gewähren;

subeventualiter

sei

ein

polydisziplinäres

medizinisches

Gutachten

einzuholen;

subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten

einzuholen

(Urk.

1

S.

2) .

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

zudem

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2024

beantragte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm

e ine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist

die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

2 IVG). 1. 5 1. 5 .1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE

117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 5 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3). Hingegen ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141 V 9 E.

2.3

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzun gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___

habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

2 S.

2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk.

2

S.

3).

Ohne

gesundheitliche

Einschränkung

hätte

der

Beschwerdeführer

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Maschinenbediener

im

Jahr

2020

ein

Einkommen von

Fr.

89'343.10

verdienen

können.

Das

hypothetische

Einkommen

in

einer

behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10

% gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk . 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9) . 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar

begründet.

Gestützt

auf

das

von

der

IV-Stelle

eingeholte

G.___ -Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb

nicht

geeignet

sei,

Zweifel

an

den

Feststellungen

der

behandelnden

Spezialisten zu erwecken . Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und ein e Evaluation

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(EFL)

durchzuführen

(Urk.

1

S.

29

und

31).

Das

von

der

IV-Stelle

gestützt

auf

die

LSE-Tabellenlöhne

ermittelte

Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen.

Es

betrage

demnach

Fr.

39'489.06,

was

(gemessen

am

Valideneinkommen)

zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31). 3. 3.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen

Prüfung

und

Verneinung

eines

Rentenanspruchs

eine

anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb

die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom

29. Juni 2017 (Urk.

10/189)

ist

hingegen

unbeachtlich,

da

sie

bloss

auf

rudimentären

Abklärungen

beruht

(Urk.

10/181-182,

Urk.

10/188;

vgl.

zum

Ganzen

BGE

130

V

71

E.

3.2.3;

vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3.2

3.2.1

Der Revisionsv erfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur

Hauptsache

das

polydisziplinäre

Gutachten

der

D.___

vom

9.

März

2016

(Urk. 10 / 152) zugrunde (Urk. 10/159 /4-5, Urk. 10/ 171). 3.2.2

Das D.___ -Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich

internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).

De r

Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Kranken geschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen

im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tags über und nacht s, e r könne nur mit

Mühe 20 bis 30 Minuten

laufen, dann verspüre er Luftnot,

Brust- und Kreuzschmerzen und

fange an zu schwitzen. Er

könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse

er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine

Pause, weil er eine Mundtrockenheit

fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen . Die p sychisch e Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben . Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten

sei die Panik weg (Urk.

10/152/58-59).

Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

fand

sich

ein

sehr

schlecht

eingestellter

Diabetes mellitus Typ 2.

Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie

mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten . Eine Herzinsuffizienz konnte

im

Rahmen

der

klinisch en

Untersuchung

nicht

festgestellt

werden .

Echokar diographisch

war

die

linksventrikuläre

Funktion

mit

einer

Auswurfsfraktion

(LVEF) biplan von 64

% normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus.

Es

bestand

kein

relevantes

Klappenvitium

und

auch

Hinweise

auf

eine

pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39

% des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende

Motivation, sich a usbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter

von

einer

koronaren

2-Gefässerkrankung

mit

persistierenden,

seit

Jahren

bekannten

atypischen

Thoraxschmerzen

sowie

kardiovaskulären

Risikofak toren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk.

10/152/67) . Aus rheumatologisch er Sicht

konnte n

bloss ein

Flachrücken im Bereich

der

Brustwirbelsäule

und

eine

abgeflachte

Lendenlordose

erhoben

werden,

bei voller Beweglichkeit

der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogene n

oder

radikuläre n

Zeichen.

Der

begutachtende

Rheumatologe

führte

die

angegebenen

Schmerzen

im

Stehen

und

den

erhobenen

mässige n,

paravertebrale n

Muskelhartspann darauf zurück . Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit eine r Fehlhaltung;

er

erachtete

diese

nicht

als

invalidisierend.

Dementsprechend

diagnostizierte

er

ein

chronisches

Thorakovertebralsyndrom

bei

Flachrücken

ohne

degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk.

10/152/60-61, Urk. 10/152/64 -65, Urk. 10/152/67) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise

für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und

nicht arbeitsr e levant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/ 152/67) .

Aus

polydisziplinärer

Sicht

bescheinigten

die

Gu t achter

dem

Besch werdeführer

in

behinderungsangepassten

Tätigkeiten

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit,

wozu

au ch

die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

als

Maschinenbediener

im

Versandraum

der

Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit

entspreche .

Aus

allgemein-internistischer

Sicht

seien

wegen

des

Diabetes

mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden . Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus

kardiologischer

Sicht

seien

nur

Arbeiten

mit

bis

zu

mittelschwerer

körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastend en

Tätigkeit en zumutbar (Urk.

10/152/61-62,

Urk.

10/152/ 70- 71) .

Es

sei

nicht

davon

auszugehen,

dass

die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk.

10/152/63).

Retrospektiv

könne

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ange nommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers

und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).

Bei

ihrer

Beurteilung

berücksichtigten

die

Gutachter

auch

die

beobachteten

Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70).

Als i nkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerte n Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste . Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk .

10/69-70) . 3.3 3.3.1

Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom

3. Juni 2019 (Urk. 10 / 213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten: 3.3.2

Das

G.___ -Gutachten

vom

31.

Oktober

2022

basiert

auf

fachärztlich

allgemein-inter nistischen

(Dr.

med.

H.___),

pneumologischen

(Dr.

med.

I.___),

psychiatrischen

(med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr.

med.

L.___)

und

rheumatologischen

Untersuchungen

(Dr.

med.

M.___),

die

am

19 .

und

20 .

September

sowie

am

7 .

Oktober

2022

erfolgten

(Urk .

10/284/ 2 - 5) .

Der

Beschwerdeführer

berichtete

den

Gutachtern

über

Schmerzen

im

ganzen

Rücken

mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen

in

den

Beinen.

Die

Rückenschmerzen

seien

dauernd

vorhanden

und

träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf . Zudem bestünden dauerhaft stechende

Schmerzen

in

der

Brustgegend

gleicher

Intensität.

Auch

habe

er

brennende

Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten . sowie dauernde n Atemschwierigkeiten (Urk.

10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es

ihm

schlecht,

da

er

viel

vergesse

und

häufig

nervös

sei.

Auch

höre

er

häu fig

Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk.

10/284/58, Urk. 10/284/ 66, Urk. 10/284/73).

Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem H bA 1 c -Wert von 10. 5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie . Als weitere Diagnosen nannte der internistische

Sachverständige ein m etabolisches Syndrom

mit

nebst

dem

Diabetes

-

Übergewicht

(BMI

von

28

kg/m2),

einer

medi kamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33).

A ufgrund des insulinpflichtigen

Diabetes

mellitus

seien

dem

Beschwerdeführer

körperlich

schwer

belastende

Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für d ie zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34) .

Der

psychiatrische

Gutachter

konnte

keine n

depressive n

Affekt

und

weder

Störungen des Antriebs

noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven

Episode

heraus

erklärbar

wären .

Auch

ein

Störungsbild

aus

dem

Spektrum

der

somatoformen

Störungen

liess

sich

nicht

feststellen.

Die

angegebene

Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde

vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel

einzig

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

aufbrausend

reagierte,

als

er

auf

Inkonsistenzen

in

seinen

Schilderungen

angesprochen

wurde .

Da

er

bezüglich

der

vorbe schriebenen

Panikattacken

angab,

diese

würden

immer

wieder

im

Zusammenhang

mit

Ängsten,

wieder

einen

Herzinfarkt

zu

erleiden,

auftreten,

diagnostizierte

er

eine

Panikstörung

(ICD-10 :

F41.0).

Diese

habe

jedoch

keine

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42 -43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).

Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes

panvertebrales

Schmerzsyndrom

mit

geringgradigen

degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung

objektiviert

werden.

Zudem

ergab

die

Untersuchung

der

Hüftgelenk e eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche

kompatibel

mit

einer

beginnenden

Coxarthrose

war .

Das

Ausmass

der

gesamten,

seit

Jahren

beklagten

Beschwerden

und

die

komplette

Therapieresistenz

konnte

nach

Ansicht

des

rheumatologischen

Gutachters

nicht

durch

relevante

pathoanatomische

Befunde

am

Bewegungsapparat

erklärt

werden .

Es

sei

von

einer

wesentlichen

funktionellen

Überlagerung

der

Beschwerden

bei

erheblicher

subjektiver

Krankheits-

und

Behinderungsüberzeugung

und

sekundärer

Selbstlimitierung

auszugehen.

Als

rheumatologische

Diagnosen

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgi e formes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk.

10/284/52-54).

D ie früher ausgeübten,

zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . Für a ngepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten besteh e aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/ 284/ 54-55) .

Die

neurologische

Untersuchung

ergab

eine

Abschwächung

des

Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebene n Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches K orrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei . Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden . Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61).

Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt (Urk. 10/284/ 62) .

Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell e rhob ene

leicht eingeschränkte LVEF biplan von 4 6 % (visuell 45 -50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69) .

Aus kardiologischer Sicht besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich

schwere Belastung sei dagegen von einer

uneingeschränkten

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

auszugehen.

Die

Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).

Dem

pulmologischen

Teilgutachten

ist

zu

entnehmen,

dass

erstmals

im

November

2007

vor

dem

Hintergrund

eines

langjährigen

Nikotinabusus

ein

Asthma

bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapn o esyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Index es erreicht werden . Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden P neu mologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand,

die

CPAP

Therapie

abzubrechen

(vgl.

auch

Urk.

10/235,

wonach

der

P neu mologe

die

Reaktion

des

Beschwerdeführers

vom

21.

Juni

2019

als

Ausdruck

einer

Psychopathologie

wertete).

Der

Behandler

erachtete

den

Beschwerdeführer

als

voll ständig

a rbeitsfähig

in

der

Tätigkeit

als

Speditionsmitarbeiter,

falls

er

während

der

Arbeit

keine

Verkehrsfahrzeuge

lenken

müsse

(Urk.

10/284/74-75).

Der

pulmologi sche

Gutachter

gelangte

zur

Beurteilung,

dass

die

vom

Beschwerdeführer

beschriebene

Anstrengungsdyspnoe

multifaktoriell

bedingt

sein

dürfte

bei

koronarer

Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma b ronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von

10

%.

Zudem

habe

bisher

keine

ausreichende

CPAP-Therapie

des

obstruktiven

Schlafapn o esyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77) . I m zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).

Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

sowie

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten,

körperlich

leichten

bis

selten

mittelschweren

Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).

Eine

wesentliche

gesundheitliche

Veränderung

seit

der

letzten

polydisziplinären

Begutachtung

sahen

die

Experten

weder

aus

allgemein-internisti scher (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/ 44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55)

noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich

die

LVEF

im

Vergleich

zur

letzten

Messung

durch

den

behandelnden

Kardiologen

verschlechtert.

Angesichts

der

inzwischen

leicht

eingeschränkten

LVEF

seien

dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk.

10/284/70).

Der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

dementsprechend

zu

entnehmen,

dass

sich

bei

verschiedenen

Grunderkrankungen

gewisse

Veränderungen

ergeben

hätten,

die

aber

bisher

keine

wesentliche

Veränderung

der

Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14). 3.3.3

Am

28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

und

der

behandelnde

Psychotherapeut

Dr.

phil.

O.___

vom

E.___

zum

psychiatrischen Teil des G.___ -Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4) . Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___ -Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4) .

T rotz regel m ässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich

verschlechtert (Urk. 10/295/2) . Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die L e itsymptome einer Depression

gemäss ICD-1 0. Es seien genau diese Symptome, welche neben den

Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten,

nämlich

eine

vollständige

Antriebslosigkeit,

Traurigkeit,

Motiva t ionslosigk e it, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein

Durchhaltevermögen

sowie

deutliche

Schlafstörungen .

Damit

sei

es

ihm

nicht

mehr

möglich,

eine

gerichtete

Tätigkeit

durchzuführen;

die

exekutiven

Fähigkeiten

seien

praktisch

zum

Erliegen

gekommen

(Urk.

10/295/ 3;

vgl.

auch

Urk.

10/295/10).

A m 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___

zudem

über

den

Verlauf

der

interdisziplinären

Schmerzbehandlung

(Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung

sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms,

zu entnehmen .

D ie ab dem

23.

Oktober

2018

hinzugekommenen

neuen

Diagnosen

wurden

als

sol che

gekennzeichnet (vor allem ein obstruktive s Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). D ie vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden . Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es

– parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen

– zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe . Eine eingehende rheumatologische Abklärung

im

Jahr

2019

habe

die

Diagnose

eines

Fibromyalgiesyndroms

ergeben.

Eine

versuchte

perorale

Steroid-Behandlung

habe

zu

einer

Schmerzzunahme

geführt.

Der

Beschwerdeführer

fühle

sich

auch

in

angepassten

Tätigkeiten

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Eine

objektivere

Beurteilung

aus

interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11). 3.3.4

Gemäss

Bericht en

von

Dr.

med.

P.___,

Facharzt

für

Kardiologie

vo m Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde

am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Sten t -Restenosen

aller drei K r anzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt

und

betrug

gemäss

Echokardiographie

vom

24.

Februar

2023

45

%.

In

t herapeutisch er

Hinsicht

empfahl

Dr.

P.___

eine

perkutane

(Katheter -)I ntervention,

weil

sich

der

Beschwerdeführer

mit

einer

Bypassoperation

nicht habe anfreunden können . Er wies darauf hin, v on grösster Wichtig keit sei nun

eine

optimale

Sekundärprävention.

Die

Medikation

werde

angepasst,

es

müsse

ein Blutdrucktagebuch geführt werden, nötig seien eine ausgewogene, gesunde Ernährung und eine Gewichtsreduktion. Ziel müsse auch sein, den HbA1c-Wert zu

senken,

weshalb

der

Beschwerdeführer

angehalten

sei,

be i

der

behande l nden Diabetologin einen Termin zu organisieren . Die k oronare Herzkrankheit beziehungsweise die Angina pectoris würden sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken, die Prognose könne erst beurteil t werden, wenn die geplante Behandlung erfolgt

sei

(Urk.

10/296/3-4,

Urk.

10/299/1-3

=

Urk.

10/304/12-13;

vgl.

auch

Urk.

10/304/7-11) .

Auch

Dr.

med.

R.___,

Assistenzar z t

Kardiologie

vom

S.___, konnte am 21. Dezember 2023

k eine konkrete Stellung nahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben, wies aber darauf hin, die Prognose sei gut, falls die empfohlene Behandlung erfolge (Urk. 10/304/5) .

Dr.

med.

T.___,

Fachärztin

für

Innere

Medizin

und

Kardiologie

vom

RAD

der

IV-Stelle,

würdigte

den

von

Dr.

P.___

dokumentierten

kardiologischen

Verlauf in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die Abklärungen der IV-Stelle ergeben hatten, dass die von Dr. P.___

empfohlene invasive Therapie bis Anfang Dezember 2023 noch nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig gewesen

sei

beziehungsweise

Angst

vor

einer

Operation

habe

(Urk.

10/301,

Urk.

10/303,

Urk. 10/307/6). Sie gelangte zur Beurteilung, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben, die am ehesten

durch

eine

inadäquat e

Einstellung

der

kardialen

Risikofaktoren

verursacht

worden sei. Die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Angina pectoris bei moderater

Belastung

sei

gut

und

mit

guter

Prognose

b ehandelbar

und

vermöge

aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Schicht - und Nachtdienst zu begründen (Urk. 10/307/8-9). 4.

4.1

Strittig ist zunächst der Beweiswert des G.___ -Gutachtens vom 5. September 2022 . 4.2

Die polydisziplinäre Expertise vom 5. September 2022 beruht auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen des Gesundheitszustandes, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die relevanten Vorakten (Anamnese) und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere wird darin auch in überzeugender Weise zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 (vgl. vorstehend E.

3.2.2) Stellung genommen. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen

(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 4.3 4.3.1

Der Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Beurteilung des G.___ ein, de m

interdisziplinären

Verlaufsbericht

der

Ärzte

des

E.___

vom 30. März 2023 betreffend die Schmerzbehandlung sei eine Liste neuer, ab dem 23. Oktober 2018 geltender Diagnosen zu entnehmen. Weiter gehe daraus hervor, dass es s eit 2018 zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen, insbesondere in Kopf und Beinen, Atemnot, insbesondere nachts, und immer wieder auftretendem Herzstechen gekommen sei (Urk. 1 S. 22-24 und 27).

Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die dem Bericht vom 30. März 2023 zu

entnehmenden

neue n

Diagnosen

und

Beeinträchtigungen

(Urk.

10/295/ 6)

die

in

der

G.___ -Diagnosenliste

grösstenteils

ebenfalls

genannt

werden

(vgl.

Urk.

10/284/10-12)

-

für

sich

allein

noch

keine

wesentliche

Veränderung

des

Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu belegen vermögen. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung der neuen Befunde, mithin ihr allfällige r

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gleiche Überlegung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu früher leide er nun nicht mehr an einer koronaren 2-Gefäss erkrankung mit 10 Stents, sondern einer 3-Gefässerkrankung mit 14 Stents (Urk. 1 S. 28), entgegenzuhalten.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

13)

basiert

die

interdiszipli näre

Stellungnahme

E.___

vom

30.

März

2023

nicht auf allseitigen, umfassenden Abklärungen. Anders als die G.___ -Gutachter untersuchten diese Ärzte ihn weder fachärztlich-rheumatologisch, -neurologisch, -pulmologisch

noch

-kardiologisch

(Urk.

10/295/5-11).

Dementsprechend

wies

der

orthopädische Chirurg des E.___ Dr. med. U.___ darauf hin, er könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht nicht erklären und erachte deshalb eine neurologische Abklärung für indiziert (Urk. 10/295/11). Dies verdeutlicht auch, dass sich diese Ärzte nicht mit dem G.___ -Gutachten, das einen neurologischen Teil aufweist, und den Schlussfolgerungen der Gutachter auseinandergesetzt haben.

Unzutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die G.___ -Gutachter hätten nicht bei sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 4 f. und 27). Vielmehr attestierten sie ihm wegen des schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms Einschränkungen im Profil an zumutbaren Tätigkeiten (keine selbst- und fremdgefährdenden Tätigkeiten; Urk. 10/284/10). Dem neurologischen Teilgutachten ist ferner zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Schmerzstörung (gemeint wohl: lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung) und die Polyneuropathie (Urk. 1 S. 10 f.) aus rein neurologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeiten mit einfachen kognitiven Anforderungen ha ben (Urk. 10/284/61-62), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist .

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, de m kardiologischen G.___ -Gutachter hätten Ergometriedaten sowie aktuelle Informationen dazu, ob eine Ischämie vorliege,

gefehlt .

Dementsprechend

habe

d er

Arzt

weitere

Abklärungen

vorgeschlagen.

Diese habe er dann aber nicht veranlasst. Weil er dennoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewagt habe, sei seine Beurteilung nicht aussagekräftig (Urk. 1 S.

11 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Kardiologe die von ihm erhobene leicht eingeschränkte

LVEF

von

45-50

%

(im

Vergleich

zu

einem

Wert

von

64

%

bei

der

letzten Messung im März 2022 [Urk. 10/284/67]) als gesundheitliche Verschlechterung registrierte und dem Beschwerdeführer deshalb keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr zumutete (Urk. 10/284/ 69-70).

Auch berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxbeschwerden, die er als nicht typisch für eine Ischämie erachtete . Eine Ergometrie konnte er wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates nicht durchführen.

Deshalb

empfahl

er

eine

bildgebende

Ischämiesuche

(Urk.

10/284/68).

Demgegenüber verneinte er die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne (Urk. 10/284/70). Daraus kann ohne weiteres g eschlossen werden, dass die vo m

kardiologischen Sachverständigen offen gelassene Frage, ob eine Ischämie vorliege, sich nicht (zusätzlich) auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermochte.

Entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

8 -10)

setzte

sich

der

G.___ -Rheumatologe

durchaus

mit

dem

Bericht

des

Wirbelsäulenorthopäden

Dr.

med.

V.___

vom 17. April 2018 (Urk. 10/207/3-6) auseinander. Er gelangte zur

Beurteilung,

dass

sich

dessen

Einschätzung

weitgehend

mit

der

eigenen

decke

in

dem

Sinne,

dass

der

Beschwerdeführer

für

körperlich

leichte

bis

wechselbelastende Tätigkeiten weitgehend normal arbeitsfähig sei (Urk. 10/284/53). Die leichtgradige

Abweichung

bei

der

Beurteilung

der

zumutbaren

Arbeitszeit

und

der

Belastbarkeitslimite kann ohne Weiteres mit der interdisziplinären Betrachtungsweise der G.___ -Gutachter, in die auch die neurologischen Abklärungsergebnisse einflossen, sowie deren objektive Sichtweise erklärt werden; die G.___ -Gutachter ver wiesen, anders als Dr. V.___, ausdrücklich auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers und schieden inkonsistente Befunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konsequent aus (vgl. Urk. 10/284/ 52).

Der

Beschwerdeführer

verweist

sodann

auf

den

Bericht

des

behandelnden

Kardiologen

Dr.

med.

W.___

vom

3.

April

2020,

in

welchem

ihm

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

worden

sei

(Urk.

1

S.

5) .

Dabei

übersieht

er,

dass

ihm

dieser

Arzt

aus

rein

kardiologischer

Sicht

bloss

eine

Unfähigkeit,

schwere

Arbeiten

zu

versehen,

bescheinigte

(Urk.

10/241/4).

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle denkbaren Tätigkeiten führte er auf ein generalisiertes Schmerzbild in den Augäpfeln, der Brust und im Rücken sowie auf psychische Symptome zurück, womit er sich zu Beeinträchtigungen äusserte (Urk. 10/241/3-5), die nicht in sein Spezialgebiet fallen. 4.3.2

Der

Beschwerdeführer

macht

sodann

geltend,

die

Ärzte

des

E.___ hätten

in

ihren

Berichten

vom

3.

April

2020

und

15.

April

2021

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert

und

ihm

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

in

sämtlichen

Tätigkeiten

attestiert

(Urk.

1

S.

4).

Ihrer

Stellungnahme

zum

psychiatrischen

Teil

des

G.___ -Gutachtens vom 28. März 2023 sei zudem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand entgegen der Einschätzung der G.___ -Gutachter im Verlauf deutlich

verschlechtert

habe

(Urk.

1

S.

15).

Zudem

gehe

daraus

hervor,

dass

im

psychiatrischen G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD - 10 fehlten. Genau diese wirkten sich aber nebst den übrigen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 16 f.).

Der psychiatrische G.___ -Gutachter würdigte die Verlaufsberichte des E.___ vom 3. April 2020 (Urk. 10/242) und 15. April 2021 (Urk.

10/264) und erachtete diese als nicht überzeugend, weil sich das diagnostizierte Störungsbild aus den aufgeführten Befunden nicht ableiten lasse. Weiter wies

er

dar auf

hin,

der

in

den

Berichten

vom

3.

April

2020

und

20.

September

2019

aufgeführte

Untersuchungsbefund

weise

den

gleichen

Wortlaut

auf

(vgl.

Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7-8), was nicht nachvollziehbar sei, da nicht davon auszugehen

sei,

dass

sich

am

psychischen

Befund

des

Beschwerdeführers

in

diesem

Zeitraum

überhaupt

nichts

verändert

habe

(Urk.

10/284/41-42).

Diese

Argumentation überzeugt; den anlässlich der G.___ -Begutachtung vorliegenden vier

Verlauf s b erichten

der

Behandler

lassen

sich

keine

in

ihrem

Schweregrad

besonders

ausgeprägten

depressiven

Symptome

entnehmen,

und

die

speziell

erwähnten

Verlaufsberichte

vom

3.

April

2020

und

20.

September

2019

dokumentieren

den

praktisch

gleichen

psychischen

Befund

(Urk .

10/208/2-3,

Urk .

10/218/10,

Urk. 10/242/7-8, Urk. 10/264/4-6).

Ferner ist die in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten vom 28. März 2023 geäusserte Kritik, dass im G.___ -Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10 fehlten (Urk. 10/295/ 2- 3), nicht nachvollziehbar.

Der

psychiatrische

Gutachter

des

G.___

legte

dar,

dass

er

anlässlich

des Untersuchungsgesprächs keine depressive Symptomatik beobachten konnte (Urk.

10/284/40, Urk. 10/284/42) . Daraus ist zu schliessen, dass er das Vorliegen solcher

Symptome

prüfte

und

dabei

zu

einem

negativen

Ergebnis

gelangte.

Besondere Aspekte, die diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten, sind der Stellungnahme der Therapeuten vom 28. März 2023 nicht zu entnehmen (Urk.

10/295/2-4) .

Im

Übrigen

vermag

speziell

die

von

den

Behandlern

festgehalte ne angebliche Appetitlosigkeit des Beschwerdeführers, die sein Durchhaltevermögen

einschränke

(Urk.

10/295/3),

nicht

zu

überzeugen:

Mit

Blick

auf

das

D.___ -Gut achten vom

9. März 2016 und das G.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 noch normalgewichtig war (BMI 22.6 kg/m 2 [Urk. 10/152/36]), zwischenzeitlich deutlich an Gewicht zugelegt hat und inzwischen übergewichtig ist (BMI 28 kg/m 2 [Urk. 10/284/32]).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, d ie G.___ -Gutachter hätten sich nicht dazu geäussert, weshalb er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht bloss in einer

Phase

gewesen

sei,

in

welcher

sich

die

depressiven

Symptome

im

Rahmen

der

rezidivierenden

depressiven Störung kurzzeitig verbessert hätten

(Urk. 1 S. 5 f.), ist ihm zu entgegnen, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung die vier Verlaufsberichte der behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten vom 21.

Juni und 20. September 2019 sowie 3. April 2020 und 15. April 2021 berücksichtigte.

Dabei

gelangt e

er

aber,

wie

bereits

dargelegt,

in

nachvollziehbarer

Weise

zur

Beurteilung,

dass

diese

bereits

hinsichtlich

der

gestellten

Diagnose

einer

rezi divierenden

depressiven

Störung

mit

einer

gegenwärtig

mittelgradigen

Episode

nicht

zu

überzeugen

vermöchten

(Urk.

10/284/41-42) .

Ferner

ist

aus

ihren

Berichten

zu

schliessen,

dass

die

Behandler

trotz

der

gestellten

Diagnose

einer

rezi divierenden

als o

in

Abständen

wiederkehrenden

depressiven

Störung

von

einem

inzwischen

stationären

Leiden

ausgingen.

Denn

in

allen

vier

Berichten

hielten

sie

fest,

die

depressive

Störung

habe

anfangs

noch

Remissionen,

also

vollständige Abheilungen aufgewiesen, und sei aktuell therapieresistent

(Urk. 10/208/2, Urk.

10/218/10, Urk. 10/242/7, Urk. 10/264/4-6). Schliesslich konnten auch die Vorgutachter des D.___ im November 2015 keine depressive Symptomatik erheben (Urk. 10/152/61) .

Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, weshalb der G.___ -Gutachter die von ihm erhobene

psychische Situation nicht bloss als Phase, während welcher eine rezidivierende depressive Störung vorübergehend abgeklungen war, einstufte.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen

des

G.___

wie

bereits

die

Vorgutachter

des

D.___

(Urk.

10/152/65,

Urk. 10/152/69-70) - Hinweise für eine (deutliche) Aggravation von Beschwerden beobachteten (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52; vgl. auch Urk. 10/273/2). Vor diesem Hintergrund bedürfen

die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beeinträchtigungen einer besonders vorsichtig en

W ürdig ung . Dem letzten, interdisziplinären Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte des E.___ vom 30. März 2023 ist indes zu entnehmen, dass diese Ärzte seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht lediglich «objektiver» zu beurteilen trachteten als der Beschwerdeführer. Während dieser ihnen angab, sich selbst für vollständig a rbeitsunfähig zu halten, nahmen sie eine «objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» vor, wonach er auch in solchen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit der gewählten Formulierung räumten sie implizit ein, dass ihre Beurteilung nicht vollständig auf objektiven Gesichtspunkten basiert, zumal sie im Ergebnis vollumfänglich derjenigen des Beschwerdeführers entspricht . Deshalb kann ohne Weiteres davon aus gegang en werden,

dass

ihre

pess imistischere

Einschätzung

mit

der

Erfahrungstatsache

erklärt

werden kann, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E.

4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten ist deshalb nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters des G.___ in Zweifel zu ziehen.

In der interdisziplinären Stellungnahme des E.___

vom

30.

März

2023

erwähnten

die

behandelnde

Psychiaterin

und

der

Psychotherapeut,

dass

sich

die

von

ihnen

attestierte

depressive

Entwicklung

paral lel mit den körperlichen Beschwerden seit 2018 zunehmend verschlechtert habe (Urk. 10/295/11). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sind wird (vgl. nachfolgend E.

5),

ist

gestützt

auf

das

G.___ -Gutachten

indes

nicht

ausgewiesen,

dass

sich

somatisch bedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seit der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 stark verschlechterten. Vor diesem Hintergrund

verma g

auch

die

von

den

Behandlern

attestierte

zunehmende

Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2018 nicht zu überzeugen.

Aufgrund des Gesagten ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der D.___ -Begutachtung im November 2015 unter einer erheblichen depressiven Symptomatik im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung litt. 4.4

Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass das G.___ -Gutachten vom 5. September

2022

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführers

uneingeschränkt

beweis kräftig ist und deshalb darauf abgestellt werden kann. 5. 5.1

Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. 5.2

D ie G.___ -Gutachter attestierten aus pulmologischer Sicht keine Verschlechterung der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

seit

November

2007

(Urk.

10/284/77).

Mithin

fehlen

-

entgegen

der

Ansicht

des

Beschwerdeführer s

(Urk.

1

S.

12)

-

Anhaltspunkte

für

eine

wesentliche

Veränderung

der

Lungenfunktion

im

relevanten

Zeitraum

seit

der

Begutachtung im

D.___ am

9. März 2016 (Urk. 10 / 152). Der begutachtende Neurologe des G.___ ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Damit fehlt es auch aus neurologischer Sicht an einer wesentlichen g esundheit lichen Ä nderung . Eine erhebliche Veränderung seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sahen die Experten auch nicht aus allgemein-internistischer (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/44-45) und rheumatologischer (Urk. 10/284/55) Warte. 5.3

5.3.1

Der kardiologische Gutachter des G.___

ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die

- im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen – verschlechtert e LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor

6 4

%)

leicht

eingeschränkt

sei.

Deshalb

erachtete

er

körperlich

schwer

belas tende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70). 5.3 .2

Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina p ectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl.

auch

Urk.

10/304/10).

Gemäss

Echokardiographie

vom

24.

Februar

2023

betrug

die LVEF nach wie vor 45 %, was als «normale Globalfunktion» eingestuft wurde .

Am 13. März 2023 führte Dr. P.___ eine Herzkatheteruntersuchung durch, di e In-Stent-Restenosen aller drei Kranzgefässe ergab. In therapeutischer Hinsicht empfahl er eine perkutane (Katheter-)Intervention (Urk. 10/304/1-2-13). Zur Auswirkung dieser Situation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich auf Anfrage der IV-Stelle – wie auch in der Folge Dr. R.___ (Urk.

10/304/5)

nicht

konkret

(Urk.

10/296/3-4).

Die

von

Dr.

P.___

empfohlene invasive Therapie konnte bis Anfang Dezember 2023 nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig war beziehungsweise Angst vor einer Operation hatte (Urk. 10/301, Urk. 10/303, Urk. 10/307/6).

Gestützt

auf

die

aktuellsten

Berichte

der

behandelnden

Kardiologen

ging

die

Kardiologin Dr. T.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024 davon aus, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben (Urk. 10/307/8-9) . Allerdings fehlen Anhaltspunkte, dass die am 13. März 2023 festgestellten In-Stent-Restenosen im Vergleich zum Befund, den der Gutachter des G.___ am

7. Oktober 2022 erhob en hat (Urk.

10/284/64),

eine

wesentliche

Verschlechterung

darstellen.

Den n

bereits

damals wurde der Verdacht auf eine Ischämie geäussert und eine Verschlechterung der LVEF von 64 % in der vorherigen Untersuchung auf 45-50 % festgestellt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass die Stenosen bereits anlässlich der bloss einige Monate früher erfolgten G.___ -Begutachtung bestanden .

Zudem

wurde

am

24.

Februar

2023

eine

weitgehend

unveränderte

LVEF

von

45

%

erhoben. Ferner

sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5) . Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfäh i gkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70).

Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___ -Begutachtung äusserte und

angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___ -Gutachter wesentlich verschlechtert hat. 5. 4

Der

interdisziplinären

Konsensbeurteilung

ist

dementsprechend

zu

entnehmen,

dass

sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben h aben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich

gezogen

h aben

(Urk.

10/284/14).

In

beiden

Gutachten

wurde

dem

Beschwerdeführer

eine

uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit

in

leidensangepassten

Tätigkeiten

bescheinigt.

Immerhin

fällt

auf,

dass

das

von

den

D.___ -Gutachtern

attestierte

Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___ -Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungs limiten definiert wurden (Urk. 10/284/55). 6 .

6 .1

Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___ -Gutachtern im Vergleich

zu

den

Vorgutachtern

festgestellten

gering fügigen

gesundheitlichen

Veränderungen mit leichtgradige r Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender

100%iger

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

um

eine n

spätestens

im

Zeitpunkt

der

Fertigstellung

des

Gutachtens

am

31.

Oktober

2022

eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1. 5 .2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

4. Auflage

2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt. 6 .2

6.2.1

Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr.

89'343.10 sowie Fr.

65'815.10 (Urk. 2 S.

2;

vgl.

auch

Urk.

10/286/1,

Urk.

10/287/11,

Urk.

10/ 307/9)

im

Grundsatz

zu

Recht

nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31). 6.2.2

Wird

das

Invalideneinkommen

auf

der

Grundlage

von

statistischen

Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger

tätig

sein,

so

werden

vom

statistisch

bestimmten

Wert

zehn

Prozent

für

Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom

1. Januar 2022 bis 31. Dezember 202 3 gültige gewesene n Fassung).

Das

Bundesgericht

hat

diese

Verordnungsbestimmung

hinsichtlich

der

damit

beab sichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf

besteht,

über

die

in

der

IVV

geregelten

Korrekturinstrumente

hinaus

Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

Demnach

soll

mit

dem

Abzug

vom

Tabellenlohn

der

Tatsache

Rechnung

getragen

werden,

dass

persönliche

und

berufliche

Merkmale,

wie

Art

und

Ausmass

der

Behinderung,

Lebensalter,

Dienstjahre,

Nationalität

oder

Aufenthaltskategorie

und

Beschäftigungsgrad

Auswirkungen

auf

die

Lohnhöhe

haben

können

(BGE

124

V

321

E .

3b/aa) .

Aufgrund

dieser

Faktoren

kann

die

versicherte

Person

die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug

soll

aber

nicht

automatisch

erfolgen.

Er

ist

unter

Würdigung

der

Umstände

im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25

%

nicht

übersteigen

(vgl.

BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE

126 V 75 E.

5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2. 3

Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht

anerkannt

werden:

Ein

erhöhter

Pausenbedarf

und

eine

Verlangsamung

im

Vergleich

zu

gesunden

Personen

(Urk.

1

S.

29)

wurde n

ihm

von

den

G.___ -Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert

(Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___ -Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensan gepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk.

1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schw i erigkeiten (Urk.

1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk.

10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1). 6.2.4

Unter Berücksichtigung des von den G.___ -Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten

bis

selten

mittelschweren

Tätigkeiten

ohne

Arbeiten

mit

Kälte-,

Nässe-

un d

Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre

im

Übrigen

höher

als

der

gemäss

Art .

26 bis

Abs .

3

IVV

in

der

neuen,

ab

1 .

Janu ar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsa bzug von 10 %.

Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85 . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25

und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Ausgangsgemäss

gehen

die

Verfahrenskosten

von

Fr.

8 00.--

zulasten

des

unterliegenden

Beschwerdeführers,

sind

zufolge

gewährter

unentgeltlicher

Prozessführung

aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf

§

16

Abs.

4

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hinzuweisen,

wonach er zur Nachzahlung der Gerichtsk osten verpflichtet

ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

dem Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt