Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1964, reiste im Jahr
1987 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er von 1988 bis 1994 für die Y.___ und Co. AG, Lack- und Farben fabrik , als Produktionsmit arbeiter (Farbmischer) arbeitete (Urk. 6/ 2/1, Urk. 6/ 3, Urk. 6/ 5/4). Am 31. Oktober
1994 meldete er sich unter Hinweis auf schwere Kontaktekzeme bei Chemiekalienkontakt am Arbeitsplatz mit chro nischem P r uritus
(Urk. 6/ 3 /6 ) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/ 3). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Ver sicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli
1996 ab (Urk. 6/ 13). Nach dem sie einen Anspruch von X.___ auf eine In va liden rente mit Ver fügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 6/ 14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November
1996 ein Wiederwä gungs gesuch stellen, weil die psychische Komponente seines Krankheitsgesche hens nicht abgeklärt worden sei (Urk. 6/ 14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , F M H für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchen. Dr. Z.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Februar
1997 (Urk. 6/ 16). Gestützt darauf sprach di e IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 5. September 1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar
1996 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 6/ 17, Urk. 6/ 19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchge führten Rentenrevisi onen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beein flussen den Änderungen fest (Urk. 6/ 22, Urk. 6/ 27, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 40). 1.2
I m März
2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 6/ 44, Urk. 6/ 51). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie unter anderen den Bericht des Psychiaters Dr. med. A.___ vom 29. September
2014 ein (Urk. 6/ 52). Mit Schreiben vom 20. Oktober
2014 auferlegte sie dem Versicher ten eine Schaden minderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass der weitere Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer notwendigen medizinischen Mass nahme geprüft werden könne, und auferlegte ihm, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psy chia trischen Be handlung, eventuell auch Psycho pharmakotherapie, zu unterziehen (Urk.
6/ 53/1). Sie teilte ihm überdies mit, dass eine Einstellung oder Kürzung der Rente möglich sei, wenn er an den Massnahmen nicht teilnehme (Urk.
6/ 53/2). Der Versicherte in formierte die IV-Stelle am 2. Februar 2015, dass er die psy chiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe (Urk. 6/ 57). In der Folge forderte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Bericht an, woraufhin ihr dieser mit Schreiben vom 26. Mai 2015 mitteilte, dass der Versicherte zwar am 26. August 2014 zu einer Erstk on sultation bei ihm gewesen sei, s either aber keine weitere Behandlung mehr stattgefunden habe (Urk. 6/ 60/6). Alsdann stellte die IV-Stelle X.___
m it Vorbescheid vom 25.
September
2015 die Einstellung seiner bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/ 65).
Mit Schreiben vom selben Tag auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung als Schaden minderungspflicht (Urk.
6/64). G egen die Renteneinstellung erhob d er Versicherte am 13. Oktober
2015 Einwand (Urk. 6/ 68). Am 1. Dezember
2015 reichte er eine Einwandbegründung ein ( Urk. 6/
72) und teilte gleichzeitig mit, dass er sich seit dem 10. November 2015 bei Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, in Behandlung befinde (Urk. 6/ 71, Urk.
6/ 72/4). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ den Bericht vom 24.
Mai 2016 ein (Urk. 6/ 78),
wozu der Ver sicherte am 5. September
2016 Stel lung nahm (Urk. 6/ 80). M it Ver fügung vom 30. März 2017
hob d ie IV-Stelle die bisherige Rente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats be ziehungs weise per 30.
April 2017
auf
( Urk. 6/ 8 3 , Urk. 6/95 ). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19.
Mai 2017 Beschwerde beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich (Urk.
6/90/3-9) , welches die Beschwerde mit Urteil IV.2017.000564 vom 1 5. März 2018 abwies (Urk.
6/92). Dieses Urteil blieb unange fochten. 1.3
Im weiteren Verlauf meldete sich X.___ am 7. Juni 2022 (Eingangs datum) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/98). Seiner Eingabe legte er das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 3. Juni 2022 bei ,
in welchem sie die Diagnose rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ,
auf führte und dazu festhielt, dass sich die psychische Verfassung von X.___ in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert habe (Urk.
6/97). Die IV-Stelle holte den Arztbericht Dr. B.___
vom 15.
August 2022 (Urk.
6/105) ein .
Sie legte die medizinischen Akten
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung vor. Ausgehend von deren Stellungnahme vom 23.
Feb ruar 2023 (Urk.
6/120/3-4)
forderte die IV-Stelle X.___
mit Schreiben vom selben Tag
zu r Absolvierung einer mindestens sechs Monate dauernden regelmässigen, 1-2 wöchentlichen, leitliniengerechten, antidepressiven Behand lung auf. Die medi kamentöse Behandlung müsse mittels Blutproben kontrolliert werden. Zusätzlich müsse eine psychotherapeutische Behandlung absolviert werden. Sie
setzte dem Versicherten eine Frist bi s zum 30.
März 2023 , um ihr mitzuteilen, wo er die Massnahmen durchführe. Zudem forderte sie ihn auf, die Massnahme n bis spätestens 30.
Oktober 2023 zu absolvieren (Urk.
6/108). Mit Eingabe vom 2.
März 2023 teilte
d er Versicherte der IV-Stelle mit , dass er sowohl die anti de pressive medikamentöse Behandlung als auch die psychotherapeutische Be hand lung bei Dr. B.___
durchführe (Urk. 6/ 11 4 f. ). Alsdann übermittelte Dr. B.___ der IV-Stelle mit Eingabe vom 28.
März 2023 ihren Behand lungsplan (Urk.
6/116). In der Folge holte
die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 11.
August 2023 ein (Urk.
6/118).
Diesem Bericht entnahm der Sachbearbeiter der IV-Stelle, dass sich der Versicherte seit Mitte Juni 2023 in der Türkei aufhalte , woraufhin er das Dossier abermals RAD-Ärztin Dr.
C.___ vor legte (Urk.
6/120/5) . Dr. C.___ kons tatierte in ihrer Stel lungnahme vom 5.
Oktober 2023 , dass der Versicherte die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe (Urk.
6/120/ 5-6). Mit Vorbescheid vom 9.
Oktober 2023 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren vom 7.
Juni 2022 abweisen werde (Urk.
6/121). Dagegen erhob der Versicherte am 27.
Oktober 2023 Einwand (Urk.
6/124 ). Mit Eingabe vom 2 8. November 2023 ergänzte er seine Einwandbegründung (Urk.
6/128) . Alsdann reichte er mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Urk.
6/131) die Stellung nahme von Dr. B.___ vom 8.
November 2023 (Urk.
6/130) ein. Dazu nahm Dr. C.___ am 1 2. Februar 2024 Stellung (Urk.
6/132/3). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2024 wies die IV-Stelle des neue Leistungsbegehren von X.___ vom 7. Juni 2022 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 14 . M ärz 20 24 Beschwerde ( Urk. 1) . Er bean tragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 2. Februar 2024 sei aufzuheben . 2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen; insbesondere ab 1. Dezember 2022 eine ganze Rente, eventualiter eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten der Beschwer degegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.) . » 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 30 . April 20 24 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten , Urk. 6 /1- 136 ) , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2. Ma i 20 24
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom
12. Februar 2024 hielt die Beschwerde gegnerin im Wesent lichen fest, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte leit liniengerechte anti de pressive Behandlung nach Ansicht der Psychiaterin geeignet sei, den Gesundheitszustand zu verbessern. Zudem sei die Befolgung der Auflage dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe die i h m auferlegte psychotherapeutische Behandlung allerdings nicht umgesetzt. Demnach seien keine Leistungen der Invaliden ver sicherung geschuldet ( Urk. 2 S. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, e s ergebe sich aus den Akten und sei zwischen den Parteien unbestritten, dass
sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 3 0. März 2017 wesentlich verschlechtert habe . Er leide
seit dem Jahre 2020 an einer schweren Episode einer rezidi vie renden Depression beziehungsweise einer schweren Depression . Z udem leide er an starken chronischen Schmerzen am ganzen Körper, häufigem Aufwachen in der Nacht,
Nachtschweiss, Schwindel und Kraftlosigkeit . Dies ergebe sich sowohl aus den
Berichten der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___ , vom 3.
Juni 2022,
vom 15.
August 2022 und vom 11.
August 2023 als auch der Stellung nahme der
RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 2 3. Februar 2023 (Urk.
1 S.
6) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne i h m nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Zunächst ein mal müsse die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht als unzumutbar quali fiziert werden, weil ihm die Einnahme von Psychopharmaka
nicht zumutbar sei. Es sei aktenkundig, dass er i m Rahmen der bei Dr. Z.___ durchgeführten Therapie verschiedene Antidepressiva ausprobiert habe. Diese habe er jedoch allesamt we gen zu starke n Nebenwirkungen wieder absetzen müssen (Urk.
1 S.
10). A uf grund der medizinischen Akten sei zudem erstellt, dass er wegen der bei
ihm einge tre tenen narzis s tischen Kränkung nicht in der Lage sei einzusehen,
dass er an einer psychischen Krankheit leide und er sich entsprechend auch
psychopharma kolo gisch behandeln lassen sollte. Diese fehlende Einsicht führ e dazu, dass er die Ein nahme von Antidepressiva ablehn e und nicht in der Lage sei, sich im Rahmen einer Psychotherapie zu öffnen, was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Be handlung wäre. Da die fehlende Einsicht somit gerade Teil seines Leidens sei , könne ihm die
Weigerung der Einnahme von Antidepressiva und die Durch füh rung einer erfolgreichen Psychotherapie nicht zum Verschulden gereichen ( Urk.
1 S.
9 ). Des Weiteren sei zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der ange fochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2024 geltend gemacht habe, dass auch die psychotherapeutische Behandlung nicht gemäss der auferlegten Schadenmin de rungspflicht erfüllt worden sei. Eine Begründung dafür sei den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 7).
Es müsse ferner
beachtet werden, dass die von der Beschwerdeführerin verfügte Sanktion (Verweigerung von IV-Leistungen) so oder anders unverhältnismässig wäre . Selbst wenn dem Vorgehen der Beschwerde geg nerin zu folgen w äre , stünde
dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu. Es sei ihm mit Schreiben vom 23.
Februar 2023 mitgeteilt worden , dass er seine Arbeitsfähigkeit durch die in Frage stehenden Massnahmen auf 50
% steigern könnte . D ie vollständige Verneinung eines Leistungsanspruches wäre somit in jedem Fall unverhältnismässig. Gemäss der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hätte die angeordnete Massnahme bloss eine Steigerung bis zu einer
50%igen Arbeitsfähigkeit bewirken können.
Bei dieser Betrachtungsweise stünde ihm ein halbes Jahr nach der Neuanmeldung mindestens eine halbe Rente zu.
Es dürfe schliesslich aber auch nicht unberücksichtigt bleiben , dass er inzwischen 60 Jahre alt sei und beinahe 30 Jahre nicht mehr gearbeitet habe . Angesicht dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er ein allenfalls noch vorhandenes Einglie de rungspotential auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte. Deshalb stehe ihm — selbst bei der bestrittenen Annahme einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht — ein Anspruch auf eine ganze Rente zu (Urk.
1 S.
10) . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2 . 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 . 5 2 . 5 . 1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 2 . 5 . 3
Die zeitlich massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung des Invaliditäts grades bei einer Rentenrevision bildet der letzte rechtskräftige Ent scheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer Fest stel lung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer Beweiswürdigung und einem rechtskonformen Einkommensvergleich beruht ( BGE 147 V 167 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2 . 6
2 . 6 .1
In E. 5.4.1 f. des Urteils 8C_345/2022 vom 1 2. Oktober 2022 hielt das Bundes ge richt zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht und der Sanktionierung bei deren Nichtbefolgung Folgendes fest: 2 . 6 .2
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) . Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) , wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu
Art. 21 Abs. 4 ATSG
vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2; Meyer/Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) zu verringern und den Eintritt einer Invali dität ( Art. 8 ATSG ) zu verhindern ( Art. 7 Abs. 1 IVG ). Sie muss an allen zumut baren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleich ge stellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Inte grationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art ( Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG ). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG ). Die Leistungen können nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach
Art. 7 IVG
nicht nachgekommen ist ( Art. 7b Abs. 1 IVG ). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG ). 2 . 6 .3
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 2 5. Juni 2015 E. 1.2) oder perpetuiert. Nach
Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips « Eingliederung statt Rente » der Grundsatz der Zumut barkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3; Urteile 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Per son ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminde rungs pflicht wahrgenommen hätte (Urteil 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Frage nach dem mutmasslichen Ein gliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine — je nach den Umständen zu konkretisierende — gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3). 2. 7 2 . 7 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 . 7 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 7 .3
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2. 7 .4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 3. 3.1
3.1.1
Mit Verfügung vom
30. März 2017 hob die
Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers
per 30.
April 2017 auf (Urk. 6/ 8 3, Urk. 6/95 ) , was das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2017.000564 vom 1 5. März 2018 (Urk.
6/92) bestätigte. Mit diesem Urteil fasste das hiesige Gericht den der Verfügung vom
30. März 2017 zugrunde lie genden medizinischen Sachverhalt wie folgt zusammen (E.
3.2-3.4 jenes Urteils , Urk.
6/92/7-9): « 3.2 Im Bericht vom 29. September 2014 stellte Dr. A.___ die Diagnose Verdacht auf sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8), bestehend seit mehre ren Jah ren (Urk. 7/52/1). Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychia trischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätig keit bis zu 6 Stunden am Tag möglich sei (Urk. 7/52/3). Dazu hielt Dr. A.___ weiter fest, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychothera peutische ambulante Be hand lung empfohlen werde (Urk. 7/52/3). Durch eine psychotherapeutische und even tuell neurologische Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers gesteigert werden (Urk. 7/52/3-4). 3.3 Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 aus, sie halte den Beschwerde führer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustands bildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1). In ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezi di vierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode (Urk. 7/78/1). Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark ver mindertes Energieniveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnis störung bestehen würden (Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen (Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerde führer eine seit 10. November 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/78/2). Am 8. April 2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 nicht verändert habe (Urk. 3/5). 3.4 Dr. med. D.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutach ten vom 15. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten, zwanghaften, negativistischen, depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (Borderline; ICD-10: F61.0) - Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Dr. D.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körper liche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transpor tieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusam mensetzen von Tei len, Empfangen von Besuchern, Aufsichts tätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverant wortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Auf merksamkeit und Zu ver lässigkeit er forderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze. Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle (Urk. 3/6 S. 39). » 3.1.2
Das Sozialversicherungsgericht hielt m it dem Urteil IV.2017.000564 vom 15.
März 2018 (Urk.
6/92) weiter fest, es sei unbestritten
ge blieb en , dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Auferlegung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20. Oktober
2014 (Urk.
6 /53) und der Über prüfung durch die Beschwerdegegnerin rund ein halbes Jahr später (vgl. Urk. 6 /60) sich keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen habe . Der Beschwerde führer sei seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. Im Übrigen habe Dr. B.___ am 8. April 2017 ge schrieb en , dass bei ihr keine eigentliche Psychotherapie stattfinden würde, weil der Beschwerde führer keine häufigen Konsultationen wünsche (Urk. 6/90/18). Gemäss Dr. A.___ könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ damals aus psychia trischer Sicht auf zu 6 Stunden pro Tag in einer behinderungsangepassten, körper lichen leichten Tätigkeit ein ge schätzt habe (Urk. 6 /52/3), durch eine psycho therapeutische und eventuell neurologische Behandlung steigern (Urk. 6 /52/3-4). Es sei daher nicht zu bean standen, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass der Beschwerde füh rer nach der Absolvierung einer entsprechenden Therapie mittels da durch er heb lich verbesserten Gesundheitszustands in der Lage wäre , ein rentenaus s chlies sen des Einkommen zu erzielen. Aus den Berichten und Schreiben von Dr. B.___
vom 25. November
2015
(Urk. 6 /71/1) und dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1 5. Mai
2017
( Urk. 6 / 90/19-58 ) könne der Be schwerdeführer bereits deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er im Zeitpunkt, als er von diesen Psychiatern untersucht worden sei , noch keine Psychotherapie absol viert habe . Die Beschwerdegegnerin habe die Rente des Beschwerdeführers daher zu Recht aufgehoben (E.
4.3 jenes Urteils, Urk.
6/92/11-12) . 3.2 3.2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2024 wies die Beschwerde gegnerin das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7.
Juni 2022 ( Urk. 6/98) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminder ungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk.
2 S.
1). In medi zinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. C.___
vom 23. Feb ruar 2023 (Urk. 6/120/3-4), 5.
Oktober 2023 (Urk.
6/120/5-6) und 1 2. Februar 2024 (Urk.
6/132/3) ab . Dr. C.___ be fasste sich dabei im Wesentlichen mit den Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___ , welche im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7.
Juni 2022 ( Urk. 6/98) zu den Akten genommen wurden (Urk. 6/97, Urk.
6/105, Urk.
6/116, Urk.
6/118, Urk.
6/130). 3.2.2
Im ärztlichen Zeugnis vom 3. Juni 2022 nann te Dr. B.___ die folgende Diagnose (Urk.
6/97):
R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome , (ICD-10: F33.2)
Dazu führte sie aus, dass sie den Beschwerdeführer alle zwei Wochen sehe. Die derzeitige Medikation bestehe aus Saroten 0-0-50 mg ( Urk. 6/97). Dr. B.___
hielt weiter fest, dass sich d ie psychische Verfassung d es Beschwerdeführers innerhalb der letzten zwei Jahre erheblich verschlechtert habe . Er leide
an einer schweren Antriebsstörung, infolge derer er praktisch unfähig sei , seine Frau, die den gemeinsamen schwer behinderten Sohn pfleg e ,
in irgendeiner Weise zu unterstützen. Die ganze häusliche Administration über lasse er ebenfalls ihr. Auch im Haushalt erledig e er nichts.
Seine Stimmung sei schwer depressiv. Die Kom munikation sei auf ein
Minimum reduziert. In der Sprechstunde sei er zeitweise fast
mutistisch. Seine Gedanken würden ununterbrochen um den Sohn und
seine Schuldgefühle diesem gegenüber
kreisen .
Eine Besserung habe in den vergangenen 2 Jahren nicht stattgefunden,
so dass mit einer dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet
werden m ü ss e ( Urk. 6/97) . 3. 2. 3
Im Arztbericht vom 1 5. August 2022 hielt
Dr. B.___
unter anderem fest , dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 0. November 2015 in ihrer Behandlung befinde. Die letzte Konsultation sei am 1 4. Juni 2022 erfolgt. Der Beschwerde führer sei alle zwei bis vier Wochen bei ihr in Behandlung. Zurzeit sei er mit Frau und Sohn in der Türkei im Urlaub. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. November 2015 ( Urk. 6/105/2). 3.2.4
Dr. C.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 6/120/3-4) dahingehend, dass mindestens seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 15. Mai 2017 (E. 3.1.1 vorstehend) eine schwere Episode einer rezidivierenden Depression ( ICD-10: F33.2) beziehungsweise eine schwere Depres sion ( ICD-10: F32.2) vor liegen würde .
Unter der ambulanten Behandlung ha be sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die psychiatrische Behandlung sei unzureichend und es bestünden noch Therapie o p tionen ( Urk. 6/120/3) .
Es verwun der e , dass trotz zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine der offenen Therapie op tionen genutzt w o rde n sei en . Die Medikation sei nicht verändert worden. D ie Einnahme beziehungsweise die Non-Response der Medika tion sei nicht anhand der Therapiespiegel überprüft worden.
D ie Anzahl der Konsul tationen seien vermindert statt erhöht
w o rden . Eine Psychotherapie sei nicht durchgeführt worden . Trotz Versagen s der ambu lanten Behandlung sei keine stationäre Einweisung vorgenommen worden . Eine leitliniengerechte Behandlung der schweren Depression umfass e zunächst eine Antidepressiva-Therapie als Monotherapie. Die Antidepressiva soll t en in einer adäquaten Dosierung und über eine adäquate Dauer (vier bis acht Wochen) verordnet wer den. Ziel einer antidepres siven Therapie sei die Remission. Bei Non-Response auf die antidepressive Monotherapie trotz adäquater Dauer und Dosis könne zwischen verschiedenen Strategien zur Weiterbehandlung gewählt werden: Ab setzen, therapeutisches Drug Monitoring, Dosiserhöhung (nicht bei SSRI), Kom bination spezifischer Antidepressiva, Augmentation mit Lithium oder einem Anti psycho tikum der zweiten Generation. Für den Erfolg der Pharma kotherapie sei das Vor gehen nach einem antidepressiven Stufenplan (Therapie algorithmus) von großer Bedeutung. Diese Wirksamkeit sei empirisch sehr gut belegt (S3-Leitlinie Therapie unipolare Depression, Behandlungsempfehlungen SGPP). Über die medikamen tösen und psychotherapeutischen Massnahmen hinaus bestünden noch weitere Therapieoptionen (EKT, rTMS). Im Fall des Beschwerdeführers emp fehle sie die folgenden medizinische Massnahmen: Er
solle sich während min destens 6 Mona ten in eine leitliniengerechte, anti depres sive Behandlung gemäss den obi gen Aus führungen begeben. Die Konsultationen sollten regelmässig ein - bis zweimal wöchentlich erfolgen, um den Therapieerfolg zu überprüfen. Die medikamentöse Behandlung sei mittels Blutproben zu kontrol lier e n . Eine zusätzliche psycho therapeutische Behandlung sollte i m wöchent lichen Rhythmus erfolgen. Sollte das Vorgehen weiterhin ambulant nicht möglich oder nicht erfolgreich sein, sei eine stationäre Behandlung (über ca. 4-6 Wochen bzw. bis zur Remission) indiziert. Von den medizinische n Massnahme n
sei eine wesentliche Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten und es sei
zumindest
eine Restleistungs fähig keit von
ca. 50 % erreichbar . Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschwerde führer u nter der zuvor diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode noch in der Lage gewesen sei , seinen behinderten Sohn zu versorgen . Es habe daher von eine r Restleistungsfähigkeit ausgegangen werden können . Diese Massnah men seien aus medizinischer Sicht zumutbar und indiziert (Urk.
6/120/4) . 3.2.5
Im Bericht vom 11.
August 2023 hielt Dr. B.___ unter anderem fest, dass sie de n Beschwerdeführer seit März 20 23 alle 2 Wochen sehe . Seine depressive Verfassung sei unverändert (Urk.
6/118/2). Die von ihr
seit einigen Monaten durchgeführte medikamentöse antidepressive
Behandlung habe der Beschwerde führer schliesslich wegen Nebenwirkungen, die er nicht mehr ertragen habe, ab gebrochen. Er fürchte sich vor einer anderen Medikation (Urk.
6/118/3).
Die letzte Konsul t ation habe am 6. Juni 2023 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juni 2023 in der Türkei (Urk.
6/118/2).
3.2. 6
In Kenntnis di eses Berichtes hielt Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5.
September 2023 fest, das s der Beschwerdeführer die (ihm gestützt auf ihre Therapieempfehlungen vom 23. Februar 2023 , E. 3.2.4, mit Schreiben vom selben Tag, Urk. 6/120/3-4 ) auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe . Medizinische Gründe seien nicht ersichtlich. Bei medizinischer Unverträg lich keit von einzelnen Antidepressiva würde eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Umstellung der Medikation bestehen. Zudem stünde dem Beschwerdeführer auch eine stationäre Behandlung offen. Aufgrund des selbständigen Absetzens der Medikation sei am e hesten von einem geringen Leidensdruck auszugehen, zumal auch eine Reisefähigkeit bestehe (Urk. 6/120/5). 3.2.7
In ihrer Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführ ers vom 8. November 2023 (Urk.
6/130)
führte
Dr. B.___ unter anderem aus , dass sie bereits am 31.
Mai 2022 , mithin ein Jahr vor der Auflage der
IV, eine Behandlung mit dem Antidepressivum Saroten initiiert habe . Es sei mit 25mg/Tag begonnen worden, nach zwei Wochen sei die Dosis auf 50mg/Tag gesteigert worde n (Urk.
6/130/1). Wie von der IV gewünscht, habe sie im März 2023 bei der Hausärztin eine Blutentnahme zwecks Bestimmung der Konzentration von Saroten im Blut veranlasst. Das Laborresultat der Blutentnahme vom 2 8. März 2023 habe für das im Saroten enthaltene Amitriptylin und seine Metaboliten nicht quantifizierbare Mengen ergeben. Das heisse, dass im Blut kein Saroten habe nachgewiesen werden können. Das habe wiederum darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer das Medikament nicht ein genommen habe . Sie habe den Beschwerdeführer
a m 1 1. April 20 23 damit konfrontiert . Er habe, trotz ihrer langen Erklärungen , abgestritten, dass er das Medikament
nicht einnehme . Er habe erst bei einer weiteren Konsultation am
2 5. April 20 23 zugegeben , dass er das Medikament tatsächlich nicht eingenommen habe , weil er es nicht ertragen habe. Gleichzeitig habe er an gegeben , dass er keine
Medikamente einnehmen wolle. Sie wisse nicht , seit wann der Beschwerdeführer das Medikament nicht eingenommen habe ( Urk. 6/130/2).
Dr. B.___ führte weiter Folgendes aus :
I hres Erachtens verstehe der Beschwerdeführer , was die IV im Rahmen der
Schadenminderungspflicht von ihm verlange . Sie habe es ihm wiederholt erklärt. Da sie mit ihm in seiner Muttersprache T ürkisch rede, sei es ausgeschlossen, dass er sie nicht versteh e ( Urk. 6/130/3) .
Die von der IV auferlegte Schadenminderungspflicht sei durchaus geeignet, den Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers zu verbessern, wozu allerdings dessen Koopera tion notwendig sei ( Urk. 6/130/3) . Sie habe die Nebenwirkungen des Saroten bereits im Jahr 2022 mit dem Beschwerdeführer besprochen. Er habe damals aber einen Medikamentenwechsel aber abgelehnt. Erst im April 20 23 habe er eine medi kamentöse Behandlung
vollständig ab ge lehnt . Zumutbar sei ihm eine derartige Therapie durchaus, aber wie andere Patienten auch, lehn e er Psychopharmaka
ab . A uch andere Patienten würden die Medikamente, auch nach eingehender Aufklärung und Orientierung über Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen, meist aus
Angst oder falschen Vorstellungen ablehnen . Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage, ob ein Mensch zur Medikamenteneinnahme ge zw ungen oder verpflich te t werden k ö nn e ( Urk. 6/130/2) . Zu ergänzen sei Folgendes: d er Beschwerdeführer sei nicht einsichtig, dass er an einer psychischen Problematik leide, da seine subjektiven Beschwerden vorwiegend körperlich (Schwindel und starke Schmerzen im ganzen Körper) seien. Dies sei der Hauptgrund dafür, dass er keine Psychopharmaka einnehmen wolle ( Urk. 6/130/3). 3.2.8
Hierzu hielt Dr. C.___ am 1 2. Februar 2024 fest, dass sich der Beschwerde führer wegen einer Depression in psychiatrischer Behandlung befinde und auf grund dessen eine IV-Rente beantragt habe. Die (angegebene) fehlende Ein sicht, dass er an einer psychischen Krankheit leide, sei daher nicht nachvoll ziehbar. Psychische Symptome, die seine Einsichtsfähigkeit an einer Depression zu leiden, beeinträchtigen würden, hätten nie bestanden. Laut dem im
Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. August 2023 enthaltenen objektiven Befund sei der Beschwerde führer bewusstseinsklar und allseits orientiert . Es bestünden keine Hinweise auf
Wahr nehmungsstörungen oder wahnhaftes Erleben und keine Identitäts störun gen.
Von einer krankheitsbedingt fehlenden Behandlungseinsicht könne daher nicht die Rede sein. L aut der behandelnde n Psychiaterin verstehe der Beschwer deführer die Schadensminderungspflicht. Hinzu komme, dass die Schadenminde rungs pflicht nach Ansicht der Psychiaterin geeignet sei , den
Gesundheitszustand zu verbessern. Es fehl e aber an der Kooperation des Beschwerdeführers . Er habe zunächst geleugnet, dass er das Medikament nicht eingenommen habe. Danach habe er gesagt, keine Medikamente einnehmen zu wolle n . All dies spreche für eine bewusste Nicht-Einnahme, die von der Psychiaterin als fehlende Ko operation an gesehen werde . Dem sei zuzustimmen, es fehl e an der
Kooperation und ent sprechender Motivation zur adäquaten Behandlung .
N aheliegend sei auch ein geringer Leidensdruck. In einer Gesamtschau sei somit die per Schaden minde rungspflicht auferlegte medizinische Behandlung aus gesundheitlichen
Gründen voll umfänglich zumutbar . Die dem Beschwerdeführer auferlegten Therapien seien nicht umgesetzt worden. Das gelte für die leitliniengerechte antidepressive Behandlung und die psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 6/132) . 4 . 4.1
Streitig und zu prüfen ist der auf
Neuanmeldung
zum Leistungsbezug
vom
7. Juni 2022 (Urk. 6/98) hin verneinte Leistungsanspruch. Bei der Beur teilung der Streitfrage ist in zeitlicher Hinsicht auf die Entwicklung der Ver hält nisse seit de r — mit dem rechtskräftigen Urteil IV.2017.000564 vom 15. März 2018 (Urk. 6/92) bestätigten — Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) bis zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) abzustellen (E. 2.5.3) . 4.2
4.2.1
Zusammen mit dem vom 25. September 2025 datierenden Vorbescheid (Urk. 6/65) zur Ver fügung vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) versandte die Beschwerdegegnerin das mit « Voraussetzungen für allfällige zukünftige Leis tungsansprüche: Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesund heitszustandes» betitelte Schreiben vom 25.
September 2015 (Urk.
6/64) . Darin führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, ihre Abklärungen hätten er ge ben, dass sich der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen fachpsychia trischen Be handlung wesentlich verbessern liesse. Er sei gehalten, sich denjenigen Behand lung oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbes serung des Gesundheitszustandes beitragen würden. Dies gelte auch bei Ein stel lung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes. Diese Mitwirkungspflicht gelte ebenfalls in Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn er an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6/64/1). 4.2.2
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
7. Juni 2022 (Urk. 6/98) , holte die IV-Stelle den Arztbericht Dr. B.___ vom 15. August 2022 (Urk. 6/105) ein. Daraufhin legte sie di esen Bericht (E. 3.2.3) zusammen mit dem vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 3. Juni 2022 (E. 3.2.2) RAD-Psychiaterin Dr. C.___ vor. Diese konstatierte am 23. Februar 2023 mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung, dass beim Beschwerdeführer zwar eine schwere Depression diagnostiziert worden sei, er seine Therapiemöglichkeiten aber
nicht ausgeschöpft habe (E.
3.2.4). Demnach ist der Beschwerdeführer der i h m a m 25.
September 2015 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekom men. Ob angesichts dessen, die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/98) eintrat, ist nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen) . 4. 3
Jedenfalls ist die angefochtene
Verfügung vom 12 . Februar 202 4 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Februar 2023 (Urk. 6/108) als Schadenminderungspflicht auferlegte n thera - peutischen
Behand lung einschliesslich
Antidepressiva handelte sich um eine geeignete und dem Beschwerde führer zumutbare Massnahme. Diesbezüglich sind sich die RAD-Psy chiaterin (E.
3.2.4, E. 3.2. 8 )
und die behandelnde Psychiaterin (E. 3.2.7)
einig. Gemäss Dr. B.___ hat der Beschwerdeführer auch ver standen, was mit der Auflage der Schadenminderungspflicht von ihm verlangt wurde (E. 3.2.7) . Aufgrund der Blutkontrolle vom
28. März 2023 wurde sodann festgestellt, dass der Beschwer deführer das verschriebene Antidepressivum nicht eingenom men hat ( E. 3.2.7 ). Dies lag nicht an einer Unverträglichkeit von Nebenwirkungen (wie noch im Bericht von Dr. B.___
vom 11.
August 2023 festgehalten , E. 3.2.5) , zumal weitere Optionen schon gar nicht versucht wurden, und es fehlte gemäss den Ausführungen von Dr. B.___
vom 8. November 2023 auch nicht an der Einsicht, es hat sich vielmehr ergeben, dass kein
Wille zur Medikament en ein nahme
best eht
( E. 3.2.7 ). Angesicht dessen ist festzuhalten, dass auch die mit Schreiben vom
23. Februar 2023 (Urk. 6/108) auferlegte Schadenminderungs pflicht nicht erfüllt wurde . Im Übrigen spricht der fehlende Wille zur Medi kamen teneinnahme gemäss de r überzeugenden
Beurteilung Dr. C.___ gegen einen beim Beschwerdeführer bestehenden Leidensdruck ( E.
3.2. 6, E.
3.2.8) . Sie wies zudem auf seine Reisefähigkeit hin (E. 3.2. 6).
Der Beschwerde führer begab sich nach Lage der Akten jedenfalls in den Jahren 2022 und 2023 jeweils im Sommer für eine längere Zeit für Ferien in die Türkei und es fanden keine Konsultationen bei seiner Psychiaterin statt
(E. 3.2.3, E. 3.2.5 ) .
Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, er sei wegen der bei ihm eingetretenen narzisstischen Kränkung nicht in der Lage einzusehen, dass er an einer psychischen Krankheit leide und er sich entsprechend auch psycho pharmakologisch behandeln lassen sollte. Diese fehlende Einsicht führe dazu, dass er die Ein nahme von Antidepressiva ablehne und nicht in der Lage sei, sich im Rahmen einer Psychotherapie zu öffnen, was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung wäre. Da die fehlende Einsicht somit gerade Teil seines Leidens sei, könne ihm die Weigerung der Einnahme von Antidepressiva und die Durchführung einer erfolgreichen Psychotherapie nicht zum Verschulden gereichen ( E.
1.2 ). Dieses Vorbringen findet in den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ keine Stütze. Zwar hat auch Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2023 die Ansicht des Beschwerdeführers, er wolle keine Medikamente einnehmen, weil er nicht glaube, dass er an einer psychischen Krankheit leide, wieder ge geben (E. 3.2.7). Da dies e Haltung gemäss der über zeu genden Beurteilung von Dr. C.___ mangels objek tivierbare r Befun d e aber nicht auf eine psychische Erkrankung zurückführen ist (E. 3.2.8), lässt sich aus diesen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerde - führer mit diesen Vor bringen (E. 1.2)
selber nicht auf die mit der Neuanmeldung einge reichten Berichte der behandelnden Psychiaterin abstellt, sondern auf Berichte aus den Jahren 1996 bis 2015 (Urk. 1 S. 7-9). Dazu ist festzuhalten , dass sich das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.000564 vom 15. März 2018 einlässlich mit diesen medizinischen Berichten und Stellungnahmen befasst hat. Es gelangte zum Schluss, dass die von den drei behandelnden Psychiatern erhobenen Befunde gegen eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendig keit einer psychi atri schen Behand lung sprechen würden (E. 3.1.2) . 4.4
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung der Beschwer - de gegnerin vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) ist nach dem Gesagten somit nicht auszumachen. Eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund - heitszustandes an sich ist — entgegen de r Behauptung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ausführungen der RAD-Ärztin (E. 3.2.4) — ebenfalls in keiner Weise nachgewiesen; Dr. B.___
beschreibt den Beschwerdeführer unverändert als zu 100 % arbeitsunfähig seit 10. November 2015 . Eine «verhältnismässige» Anrechnung des bei leitliniengerechter Behandlung zu erwartenden Zuwachses an Arbeitsfähigkeit geht damit ins Leere . Bei unverändertem Sachverhalt (sowohl hinsichtlich Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht wie auch hinsichtlich der leidensbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) seit der Renten - aufhebung per 30. April 2017 bleibt dafür kein Raum. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 9 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom
12. Februar 2024 hielt die Beschwerde gegnerin im Wesent lichen fest, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte leit liniengerechte anti de pressive Behandlung nach Ansicht der Psychiaterin geeignet sei, den Gesundheitszustand zu verbessern. Zudem sei die Befolgung der Auflage dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe die i h m auferlegte psychotherapeutische Behandlung allerdings nicht umgesetzt. Demnach seien keine Leistungen der Invaliden ver sicherung geschuldet ( Urk. 2 S. 2).
E. 1.2 ). Dieses Vorbringen findet in den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ keine Stütze. Zwar hat auch Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2023 die Ansicht des Beschwerdeführers, er wolle keine Medikamente einnehmen, weil er nicht glaube, dass er an einer psychischen Krankheit leide, wieder ge geben (E. 3.2.7). Da dies e Haltung gemäss der über zeu genden Beurteilung von Dr. C.___ mangels objek tivierbare r Befun d e aber nicht auf eine psychische Erkrankung zurückführen ist (E. 3.2.8), lässt sich aus diesen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerde - führer mit diesen Vor bringen (E. 1.2)
selber nicht auf die mit der Neuanmeldung einge reichten Berichte der behandelnden Psychiaterin abstellt, sondern auf Berichte aus den Jahren 1996 bis 2015 (Urk. 1 S. 7-9). Dazu ist festzuhalten , dass sich das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.000564 vom 15. März 2018 einlässlich mit diesen medizinischen Berichten und Stellungnahmen befasst hat. Es gelangte zum Schluss, dass die von den drei behandelnden Psychiatern erhobenen Befunde gegen eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendig keit einer psychi atri schen Behand lung sprechen würden (E. 3.1.2) . 4.4
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung der Beschwer - de gegnerin vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) ist nach dem Gesagten somit nicht auszumachen. Eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund - heitszustandes an sich ist — entgegen de r Behauptung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ausführungen der RAD-Ärztin (E. 3.2.4) — ebenfalls in keiner Weise nachgewiesen; Dr. B.___
beschreibt den Beschwerdeführer unverändert als zu 100 % arbeitsunfähig seit 10. November 2015 . Eine «verhältnismässige» Anrechnung des bei leitliniengerechter Behandlung zu erwartenden Zuwachses an Arbeitsfähigkeit geht damit ins Leere . Bei unverändertem Sachverhalt (sowohl hinsichtlich Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht wie auch hinsichtlich der leidensbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) seit der Renten - aufhebung per 30. April 2017 bleibt dafür kein Raum. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 9 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.3 Im weiteren Verlauf meldete sich X.___ am 7. Juni 2022 (Eingangs datum) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/98). Seiner Eingabe legte er das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 3. Juni 2022 bei ,
in welchem sie die Diagnose rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ,
auf führte und dazu festhielt, dass sich die psychische Verfassung von X.___ in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert habe (Urk.
6/97). Die IV-Stelle holte den Arztbericht Dr. B.___
vom 15.
August 2022 (Urk.
6/105) ein .
Sie legte die medizinischen Akten
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung vor. Ausgehend von deren Stellungnahme vom 23.
Feb ruar 2023 (Urk.
6/120/3-4)
forderte die IV-Stelle X.___
mit Schreiben vom selben Tag
zu r Absolvierung einer mindestens sechs Monate dauernden regelmässigen, 1-2 wöchentlichen, leitliniengerechten, antidepressiven Behand lung auf. Die medi kamentöse Behandlung müsse mittels Blutproben kontrolliert werden. Zusätzlich müsse eine psychotherapeutische Behandlung absolviert werden. Sie
setzte dem Versicherten eine Frist bi s zum 30.
März 2023 , um ihr mitzuteilen, wo er die Massnahmen durchführe. Zudem forderte sie ihn auf, die Massnahme n bis spätestens 30.
Oktober 2023 zu absolvieren (Urk.
6/108). Mit Eingabe vom 2.
März 2023 teilte
d er Versicherte der IV-Stelle mit , dass er sowohl die anti de pressive medikamentöse Behandlung als auch die psychotherapeutische Be hand lung bei Dr. B.___
durchführe (Urk. 6/
E. 3 /6 ) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/ 3). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Ver sicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli
1996 ab (Urk. 6/ 13). Nach dem sie einen Anspruch von X.___ auf eine In va liden rente mit Ver fügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 6/ 14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November
1996 ein Wiederwä gungs gesuch stellen, weil die psychische Komponente seines Krankheitsgesche hens nicht abgeklärt worden sei (Urk. 6/ 14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , F M H für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchen. Dr. Z.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Februar
1997 (Urk. 6/ 16). Gestützt darauf sprach di e IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 5. September 1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar
1996 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 6/ 17, Urk. 6/ 19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchge führten Rentenrevisi onen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beein flussen den Änderungen fest (Urk. 6/ 22, Urk. 6/ 27, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 40).
E. 3.1.1 Mit Verfügung vom
30. März 2017 hob die
Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers
per 30.
April 2017 auf (Urk. 6/ 8 3, Urk. 6/95 ) , was das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2017.000564 vom 1 5. März 2018 (Urk.
6/92) bestätigte. Mit diesem Urteil fasste das hiesige Gericht den der Verfügung vom
30. März 2017 zugrunde lie genden medizinischen Sachverhalt wie folgt zusammen (E.
3.2-3.4 jenes Urteils , Urk.
6/92/7-9): «
E. 3.1.2 Das Sozialversicherungsgericht hielt m it dem Urteil IV.2017.000564 vom 15.
März 2018 (Urk.
6/92) weiter fest, es sei unbestritten
ge blieb en , dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Auferlegung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20. Oktober
2014 (Urk.
6 /53) und der Über prüfung durch die Beschwerdegegnerin rund ein halbes Jahr später (vgl. Urk. 6 /60) sich keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen habe . Der Beschwerde führer sei seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. Im Übrigen habe Dr. B.___ am 8. April 2017 ge schrieb en , dass bei ihr keine eigentliche Psychotherapie stattfinden würde, weil der Beschwerde führer keine häufigen Konsultationen wünsche (Urk. 6/90/18). Gemäss Dr. A.___ könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ damals aus psychia trischer Sicht auf zu 6 Stunden pro Tag in einer behinderungsangepassten, körper lichen leichten Tätigkeit ein ge schätzt habe (Urk. 6 /52/3), durch eine psycho therapeutische und eventuell neurologische Behandlung steigern (Urk. 6 /52/3-4). Es sei daher nicht zu bean standen, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass der Beschwerde füh rer nach der Absolvierung einer entsprechenden Therapie mittels da durch er heb lich verbesserten Gesundheitszustands in der Lage wäre , ein rentenaus s chlies sen des Einkommen zu erzielen. Aus den Berichten und Schreiben von Dr. B.___
vom 25. November
2015
(Urk. 6 /71/1) und dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1 5. Mai
2017
( Urk. 6 / 90/19-58 ) könne der Be schwerdeführer bereits deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er im Zeitpunkt, als er von diesen Psychiatern untersucht worden sei , noch keine Psychotherapie absol viert habe . Die Beschwerdegegnerin habe die Rente des Beschwerdeführers daher zu Recht aufgehoben (E.
4.3 jenes Urteils, Urk.
6/92/11-12) .
E. 3.2 6).
Der Beschwerde führer begab sich nach Lage der Akten jedenfalls in den Jahren 2022 und 2023 jeweils im Sommer für eine längere Zeit für Ferien in die Türkei und es fanden keine Konsultationen bei seiner Psychiaterin statt
(E. 3.2.3, E. 3.2.5 ) .
Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, er sei wegen der bei ihm eingetretenen narzisstischen Kränkung nicht in der Lage einzusehen, dass er an einer psychischen Krankheit leide und er sich entsprechend auch psycho pharmakologisch behandeln lassen sollte. Diese fehlende Einsicht führe dazu, dass er die Ein nahme von Antidepressiva ablehne und nicht in der Lage sei, sich im Rahmen einer Psychotherapie zu öffnen, was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung wäre. Da die fehlende Einsicht somit gerade Teil seines Leidens sei, könne ihm die Weigerung der Einnahme von Antidepressiva und die Durchführung einer erfolgreichen Psychotherapie nicht zum Verschulden gereichen ( E.
E. 3.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2024 wies die Beschwerde gegnerin das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7.
Juni 2022 ( Urk. 6/98) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminder ungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk.
2 S.
1). In medi zinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. C.___
vom 23. Feb ruar 2023 (Urk. 6/120/3-4), 5.
Oktober 2023 (Urk.
6/120/5-6) und 1 2. Februar 2024 (Urk.
6/132/3) ab . Dr. C.___ be fasste sich dabei im Wesentlichen mit den Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___ , welche im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7.
Juni 2022 ( Urk. 6/98) zu den Akten genommen wurden (Urk. 6/97, Urk.
6/105, Urk.
6/116, Urk.
6/118, Urk.
6/130).
E. 3.2.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 3. Juni 2022 nann te Dr. B.___ die folgende Diagnose (Urk.
6/97):
R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome , (ICD-10: F33.2)
Dazu führte sie aus, dass sie den Beschwerdeführer alle zwei Wochen sehe. Die derzeitige Medikation bestehe aus Saroten 0-0-50 mg ( Urk. 6/97). Dr. B.___
hielt weiter fest, dass sich d ie psychische Verfassung d es Beschwerdeführers innerhalb der letzten zwei Jahre erheblich verschlechtert habe . Er leide
an einer schweren Antriebsstörung, infolge derer er praktisch unfähig sei , seine Frau, die den gemeinsamen schwer behinderten Sohn pfleg e ,
in irgendeiner Weise zu unterstützen. Die ganze häusliche Administration über lasse er ebenfalls ihr. Auch im Haushalt erledig e er nichts.
Seine Stimmung sei schwer depressiv. Die Kom munikation sei auf ein
Minimum reduziert. In der Sprechstunde sei er zeitweise fast
mutistisch. Seine Gedanken würden ununterbrochen um den Sohn und
seine Schuldgefühle diesem gegenüber
kreisen .
Eine Besserung habe in den vergangenen 2 Jahren nicht stattgefunden,
so dass mit einer dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet
werden m ü ss e ( Urk. 6/97) . 3. 2. 3
Im Arztbericht vom 1 5. August 2022 hielt
Dr. B.___
unter anderem fest , dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 0. November 2015 in ihrer Behandlung befinde. Die letzte Konsultation sei am 1 4. Juni 2022 erfolgt. Der Beschwerde führer sei alle zwei bis vier Wochen bei ihr in Behandlung. Zurzeit sei er mit Frau und Sohn in der Türkei im Urlaub. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. November 2015 ( Urk. 6/105/2).
E. 3.2.4 Dr. C.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 6/120/3-4) dahingehend, dass mindestens seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 15. Mai 2017 (E. 3.1.1 vorstehend) eine schwere Episode einer rezidivierenden Depression ( ICD-10: F33.2) beziehungsweise eine schwere Depres sion ( ICD-10: F32.2) vor liegen würde .
Unter der ambulanten Behandlung ha be sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die psychiatrische Behandlung sei unzureichend und es bestünden noch Therapie o p tionen ( Urk. 6/120/3) .
Es verwun der e , dass trotz zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine der offenen Therapie op tionen genutzt w o rde n sei en . Die Medikation sei nicht verändert worden. D ie Einnahme beziehungsweise die Non-Response der Medika tion sei nicht anhand der Therapiespiegel überprüft worden.
D ie Anzahl der Konsul tationen seien vermindert statt erhöht
w o rden . Eine Psychotherapie sei nicht durchgeführt worden . Trotz Versagen s der ambu lanten Behandlung sei keine stationäre Einweisung vorgenommen worden . Eine leitliniengerechte Behandlung der schweren Depression umfass e zunächst eine Antidepressiva-Therapie als Monotherapie. Die Antidepressiva soll t en in einer adäquaten Dosierung und über eine adäquate Dauer (vier bis acht Wochen) verordnet wer den. Ziel einer antidepres siven Therapie sei die Remission. Bei Non-Response auf die antidepressive Monotherapie trotz adäquater Dauer und Dosis könne zwischen verschiedenen Strategien zur Weiterbehandlung gewählt werden: Ab setzen, therapeutisches Drug Monitoring, Dosiserhöhung (nicht bei SSRI), Kom bination spezifischer Antidepressiva, Augmentation mit Lithium oder einem Anti psycho tikum der zweiten Generation. Für den Erfolg der Pharma kotherapie sei das Vor gehen nach einem antidepressiven Stufenplan (Therapie algorithmus) von großer Bedeutung. Diese Wirksamkeit sei empirisch sehr gut belegt (S3-Leitlinie Therapie unipolare Depression, Behandlungsempfehlungen SGPP). Über die medikamen tösen und psychotherapeutischen Massnahmen hinaus bestünden noch weitere Therapieoptionen (EKT, rTMS). Im Fall des Beschwerdeführers emp fehle sie die folgenden medizinische Massnahmen: Er
solle sich während min destens 6 Mona ten in eine leitliniengerechte, anti depres sive Behandlung gemäss den obi gen Aus führungen begeben. Die Konsultationen sollten regelmässig ein - bis zweimal wöchentlich erfolgen, um den Therapieerfolg zu überprüfen. Die medikamentöse Behandlung sei mittels Blutproben zu kontrol lier e n . Eine zusätzliche psycho therapeutische Behandlung sollte i m wöchent lichen Rhythmus erfolgen. Sollte das Vorgehen weiterhin ambulant nicht möglich oder nicht erfolgreich sein, sei eine stationäre Behandlung (über ca. 4-6 Wochen bzw. bis zur Remission) indiziert. Von den medizinische n Massnahme n
sei eine wesentliche Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten und es sei
zumindest
eine Restleistungs fähig keit von
ca. 50 % erreichbar . Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschwerde führer u nter der zuvor diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode noch in der Lage gewesen sei , seinen behinderten Sohn zu versorgen . Es habe daher von eine r Restleistungsfähigkeit ausgegangen werden können . Diese Massnah men seien aus medizinischer Sicht zumutbar und indiziert (Urk.
6/120/4) .
E. 3.2.5 Im Bericht vom 11.
August 2023 hielt Dr. B.___ unter anderem fest, dass sie de n Beschwerdeführer seit März
E. 3.2.7 In ihrer Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführ ers vom 8. November 2023 (Urk.
6/130)
führte
Dr. B.___ unter anderem aus , dass sie bereits am 31.
Mai 2022 , mithin ein Jahr vor der Auflage der
IV, eine Behandlung mit dem Antidepressivum Saroten initiiert habe . Es sei mit 25mg/Tag begonnen worden, nach zwei Wochen sei die Dosis auf 50mg/Tag gesteigert worde n (Urk.
6/130/1). Wie von der IV gewünscht, habe sie im März 2023 bei der Hausärztin eine Blutentnahme zwecks Bestimmung der Konzentration von Saroten im Blut veranlasst. Das Laborresultat der Blutentnahme vom 2 8. März 2023 habe für das im Saroten enthaltene Amitriptylin und seine Metaboliten nicht quantifizierbare Mengen ergeben. Das heisse, dass im Blut kein Saroten habe nachgewiesen werden können. Das habe wiederum darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer das Medikament nicht ein genommen habe . Sie habe den Beschwerdeführer
a m 1 1. April 20
E. 3.2.8 Hierzu hielt Dr. C.___ am 1 2. Februar 2024 fest, dass sich der Beschwerde führer wegen einer Depression in psychiatrischer Behandlung befinde und auf grund dessen eine IV-Rente beantragt habe. Die (angegebene) fehlende Ein sicht, dass er an einer psychischen Krankheit leide, sei daher nicht nachvoll ziehbar. Psychische Symptome, die seine Einsichtsfähigkeit an einer Depression zu leiden, beeinträchtigen würden, hätten nie bestanden. Laut dem im
Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. August 2023 enthaltenen objektiven Befund sei der Beschwerde führer bewusstseinsklar und allseits orientiert . Es bestünden keine Hinweise auf
Wahr nehmungsstörungen oder wahnhaftes Erleben und keine Identitäts störun gen.
Von einer krankheitsbedingt fehlenden Behandlungseinsicht könne daher nicht die Rede sein. L aut der behandelnde n Psychiaterin verstehe der Beschwer deführer die Schadensminderungspflicht. Hinzu komme, dass die Schadenminde rungs pflicht nach Ansicht der Psychiaterin geeignet sei , den
Gesundheitszustand zu verbessern. Es fehl e aber an der Kooperation des Beschwerdeführers . Er habe zunächst geleugnet, dass er das Medikament nicht eingenommen habe. Danach habe er gesagt, keine Medikamente einnehmen zu wolle n . All dies spreche für eine bewusste Nicht-Einnahme, die von der Psychiaterin als fehlende Ko operation an gesehen werde . Dem sei zuzustimmen, es fehl e an der
Kooperation und ent sprechender Motivation zur adäquaten Behandlung .
N aheliegend sei auch ein geringer Leidensdruck. In einer Gesamtschau sei somit die per Schaden minde rungspflicht auferlegte medizinische Behandlung aus gesundheitlichen
Gründen voll umfänglich zumutbar . Die dem Beschwerdeführer auferlegten Therapien seien nicht umgesetzt worden. Das gelte für die leitliniengerechte antidepressive Behandlung und die psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 6/132) . 4 . 4.1
Streitig und zu prüfen ist der auf
Neuanmeldung
zum Leistungsbezug
vom
7. Juni 2022 (Urk. 6/98) hin verneinte Leistungsanspruch. Bei der Beur teilung der Streitfrage ist in zeitlicher Hinsicht auf die Entwicklung der Ver hält nisse seit de r — mit dem rechtskräftigen Urteil IV.2017.000564 vom 15. März 2018 (Urk. 6/92) bestätigten — Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) bis zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) abzustellen (E. 2.5.3) . 4.2
4.2.1
Zusammen mit dem vom 25. September 2025 datierenden Vorbescheid (Urk. 6/65) zur Ver fügung vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) versandte die Beschwerdegegnerin das mit « Voraussetzungen für allfällige zukünftige Leis tungsansprüche: Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesund heitszustandes» betitelte Schreiben vom 25.
September 2015 (Urk.
6/64) . Darin führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, ihre Abklärungen hätten er ge ben, dass sich der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen fachpsychia trischen Be handlung wesentlich verbessern liesse. Er sei gehalten, sich denjenigen Behand lung oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbes serung des Gesundheitszustandes beitragen würden. Dies gelte auch bei Ein stel lung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes. Diese Mitwirkungspflicht gelte ebenfalls in Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn er an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6/64/1). 4.2.2
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
7. Juni 2022 (Urk. 6/98) , holte die IV-Stelle den Arztbericht Dr. B.___ vom 15. August 2022 (Urk. 6/105) ein. Daraufhin legte sie di esen Bericht (E. 3.2.3) zusammen mit dem vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 3. Juni 2022 (E. 3.2.2) RAD-Psychiaterin Dr. C.___ vor. Diese konstatierte am 23. Februar 2023 mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung, dass beim Beschwerdeführer zwar eine schwere Depression diagnostiziert worden sei, er seine Therapiemöglichkeiten aber
nicht ausgeschöpft habe (E.
3.2.4). Demnach ist der Beschwerdeführer der i h m a m 25.
September 2015 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekom men. Ob angesichts dessen, die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/98) eintrat, ist nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen) . 4. 3
Jedenfalls ist die angefochtene
Verfügung vom 12 . Februar 202 4 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Februar 2023 (Urk. 6/108) als Schadenminderungspflicht auferlegte n thera - peutischen
Behand lung einschliesslich
Antidepressiva handelte sich um eine geeignete und dem Beschwerde führer zumutbare Massnahme. Diesbezüglich sind sich die RAD-Psy chiaterin (E.
3.2.4, E.
E. 3.3 Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 aus, sie halte den Beschwerde führer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustands bildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1). In ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezi di vierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode (Urk. 7/78/1). Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark ver mindertes Energieniveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnis störung bestehen würden (Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen (Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerde führer eine seit 10. November 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/78/2). Am 8. April 2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 nicht verändert habe (Urk. 3/5).
E. 3.4 Dr. med. D.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutach ten vom 15. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten, zwanghaften, negativistischen, depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (Borderline; ICD-10: F61.0) - Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Dr. D.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körper liche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transpor tieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusam mensetzen von Tei len, Empfangen von Besuchern, Aufsichts tätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverant wortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Auf merksamkeit und Zu ver lässigkeit er forderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze. Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle (Urk. 3/6 S. 39). »
E. 8 3 , Urk. 6/95 ). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19.
Mai 2017 Beschwerde beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich (Urk.
6/90/3-9) , welches die Beschwerde mit Urteil IV.2017.000564 vom 1 5. März 2018 abwies (Urk.
6/92). Dieses Urteil blieb unange fochten.
E. 11 4 f. ). Alsdann übermittelte Dr. B.___ der IV-Stelle mit Eingabe vom 28.
März 2023 ihren Behand lungsplan (Urk.
6/116). In der Folge holte
die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 11.
August 2023 ein (Urk.
6/118).
Diesem Bericht entnahm der Sachbearbeiter der IV-Stelle, dass sich der Versicherte seit Mitte Juni 2023 in der Türkei aufhalte , woraufhin er das Dossier abermals RAD-Ärztin Dr.
C.___ vor legte (Urk.
6/120/5) . Dr. C.___ kons tatierte in ihrer Stel lungnahme vom 5.
Oktober 2023 , dass der Versicherte die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe (Urk.
6/120/ 5-6). Mit Vorbescheid vom 9.
Oktober 2023 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren vom 7.
Juni 2022 abweisen werde (Urk.
6/121). Dagegen erhob der Versicherte am 27.
Oktober 2023 Einwand (Urk.
6/124 ). Mit Eingabe vom 2 8. November 2023 ergänzte er seine Einwandbegründung (Urk.
6/128) . Alsdann reichte er mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Urk.
6/131) die Stellung nahme von Dr. B.___ vom 8.
November 2023 (Urk.
6/130) ein. Dazu nahm Dr. C.___ am 1 2. Februar 2024 Stellung (Urk.
6/132/3). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2024 wies die IV-Stelle des neue Leistungsbegehren von X.___ vom 7. Juni 2022 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am
E. 14 . M ärz 20 24 Beschwerde ( Urk. 1) . Er bean tragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 2. Februar 2024 sei aufzuheben . 2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen; insbesondere ab 1. Dezember 2022 eine ganze Rente, eventualiter eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten der Beschwer degegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.) . » 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 30 . April 20 24 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten , Urk. 6 /1- 136 ) , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2. Ma i 20 24
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 August 2022 und vom 11.
August 2023 als auch der Stellung nahme der
RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 2 3. Februar 2023 (Urk.
1 S.
6) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne i h m nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Zunächst ein mal müsse die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht als unzumutbar quali fiziert werden, weil ihm die Einnahme von Psychopharmaka
nicht zumutbar sei. Es sei aktenkundig, dass er i m Rahmen der bei Dr. Z.___ durchgeführten Therapie verschiedene Antidepressiva ausprobiert habe. Diese habe er jedoch allesamt we gen zu starke n Nebenwirkungen wieder absetzen müssen (Urk.
1 S.
10). A uf grund der medizinischen Akten sei zudem erstellt, dass er wegen der bei
ihm einge tre tenen narzis s tischen Kränkung nicht in der Lage sei einzusehen,
dass er an einer psychischen Krankheit leide und er sich entsprechend auch
psychopharma kolo gisch behandeln lassen sollte. Diese fehlende Einsicht führ e dazu, dass er die Ein nahme von Antidepressiva ablehn e und nicht in der Lage sei, sich im Rahmen einer Psychotherapie zu öffnen, was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Be handlung wäre. Da die fehlende Einsicht somit gerade Teil seines Leidens sei , könne ihm die
Weigerung der Einnahme von Antidepressiva und die Durch füh rung einer erfolgreichen Psychotherapie nicht zum Verschulden gereichen ( Urk.
1 S.
9 ). Des Weiteren sei zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der ange fochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2024 geltend gemacht habe, dass auch die psychotherapeutische Behandlung nicht gemäss der auferlegten Schadenmin de rungspflicht erfüllt worden sei. Eine Begründung dafür sei den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 7).
Es müsse ferner
beachtet werden, dass die von der Beschwerdeführerin verfügte Sanktion (Verweigerung von IV-Leistungen) so oder anders unverhältnismässig wäre . Selbst wenn dem Vorgehen der Beschwerde geg nerin zu folgen w äre , stünde
dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu. Es sei ihm mit Schreiben vom 23.
Februar 2023 mitgeteilt worden , dass er seine Arbeitsfähigkeit durch die in Frage stehenden Massnahmen auf 50
% steigern könnte . D ie vollständige Verneinung eines Leistungsanspruches wäre somit in jedem Fall unverhältnismässig. Gemäss der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hätte die angeordnete Massnahme bloss eine Steigerung bis zu einer
50%igen Arbeitsfähigkeit bewirken können.
Bei dieser Betrachtungsweise stünde ihm ein halbes Jahr nach der Neuanmeldung mindestens eine halbe Rente zu.
Es dürfe schliesslich aber auch nicht unberücksichtigt bleiben , dass er inzwischen 60 Jahre alt sei und beinahe 30 Jahre nicht mehr gearbeitet habe . Angesicht dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er ein allenfalls noch vorhandenes Einglie de rungspotential auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte. Deshalb stehe ihm — selbst bei der bestrittenen Annahme einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht — ein Anspruch auf eine ganze Rente zu (Urk.
1 S.
10) . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2 . 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 . 5 2 . 5 . 1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 2 . 5 . 3
Die zeitlich massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung des Invaliditäts grades bei einer Rentenrevision bildet der letzte rechtskräftige Ent scheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer Fest stel lung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer Beweiswürdigung und einem rechtskonformen Einkommensvergleich beruht ( BGE 147 V 167 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2 . 6
2 . 6 .1
In E. 5.4.1 f. des Urteils 8C_345/2022 vom 1 2. Oktober 2022 hielt das Bundes ge richt zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht und der Sanktionierung bei deren Nichtbefolgung Folgendes fest: 2 . 6 .2
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) . Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) , wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu
Art. 21 Abs. 4 ATSG
vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2; Meyer/Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) zu verringern und den Eintritt einer Invali dität ( Art. 8 ATSG ) zu verhindern ( Art. 7 Abs. 1 IVG ). Sie muss an allen zumut baren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleich ge stellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Inte grationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art ( Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG ). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG ). Die Leistungen können nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach
Art. 7 IVG
nicht nachgekommen ist ( Art. 7b Abs. 1 IVG ). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG ). 2 . 6 .3
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 2 5. Juni 2015 E. 1.2) oder perpetuiert. Nach
Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips « Eingliederung statt Rente » der Grundsatz der Zumut barkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3; Urteile 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Per son ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminde rungs pflicht wahrgenommen hätte (Urteil 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Frage nach dem mutmasslichen Ein gliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine — je nach den Umständen zu konkretisierende — gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3). 2. 7 2 . 7 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 . 7 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 7 .3
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2. 7 .4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 3.
E. 23 habe er eine medi kamentöse Behandlung
vollständig ab ge lehnt . Zumutbar sei ihm eine derartige Therapie durchaus, aber wie andere Patienten auch, lehn e er Psychopharmaka
ab . A uch andere Patienten würden die Medikamente, auch nach eingehender Aufklärung und Orientierung über Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen, meist aus
Angst oder falschen Vorstellungen ablehnen . Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage, ob ein Mensch zur Medikamenteneinnahme ge zw ungen oder verpflich te t werden k ö nn e ( Urk. 6/130/2) . Zu ergänzen sei Folgendes: d er Beschwerdeführer sei nicht einsichtig, dass er an einer psychischen Problematik leide, da seine subjektiven Beschwerden vorwiegend körperlich (Schwindel und starke Schmerzen im ganzen Körper) seien. Dies sei der Hauptgrund dafür, dass er keine Psychopharmaka einnehmen wolle ( Urk. 6/130/3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00181 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Februar 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1964, reiste im Jahr
1987 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er von 1988 bis 1994 für die Y.___ und Co. AG, Lack- und Farben fabrik , als Produktionsmit arbeiter (Farbmischer) arbeitete (Urk. 6/ 2/1, Urk. 6/ 3, Urk. 6/ 5/4). Am 31. Oktober
1994 meldete er sich unter Hinweis auf schwere Kontaktekzeme bei Chemiekalienkontakt am Arbeitsplatz mit chro nischem P r uritus
(Urk. 6/ 3 /6 ) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/ 3). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Ver sicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli
1996 ab (Urk. 6/ 13). Nach dem sie einen Anspruch von X.___ auf eine In va liden rente mit Ver fügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 6/ 14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November
1996 ein Wiederwä gungs gesuch stellen, weil die psychische Komponente seines Krankheitsgesche hens nicht abgeklärt worden sei (Urk. 6/ 14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , F M H für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchen. Dr. Z.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Februar
1997 (Urk. 6/ 16). Gestützt darauf sprach di e IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 5. September 1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar
1996 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 6/ 17, Urk. 6/ 19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchge führten Rentenrevisi onen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beein flussen den Änderungen fest (Urk. 6/ 22, Urk. 6/ 27, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 40). 1.2
I m März
2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 6/ 44, Urk. 6/ 51). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie unter anderen den Bericht des Psychiaters Dr. med. A.___ vom 29. September
2014 ein (Urk. 6/ 52). Mit Schreiben vom 20. Oktober
2014 auferlegte sie dem Versicher ten eine Schaden minderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass der weitere Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer notwendigen medizinischen Mass nahme geprüft werden könne, und auferlegte ihm, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psy chia trischen Be handlung, eventuell auch Psycho pharmakotherapie, zu unterziehen (Urk.
6/ 53/1). Sie teilte ihm überdies mit, dass eine Einstellung oder Kürzung der Rente möglich sei, wenn er an den Massnahmen nicht teilnehme (Urk.
6/ 53/2). Der Versicherte in formierte die IV-Stelle am 2. Februar 2015, dass er die psy chiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe (Urk. 6/ 57). In der Folge forderte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Bericht an, woraufhin ihr dieser mit Schreiben vom 26. Mai 2015 mitteilte, dass der Versicherte zwar am 26. August 2014 zu einer Erstk on sultation bei ihm gewesen sei, s either aber keine weitere Behandlung mehr stattgefunden habe (Urk. 6/ 60/6). Alsdann stellte die IV-Stelle X.___
m it Vorbescheid vom 25.
September
2015 die Einstellung seiner bisherigen ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/ 65).
Mit Schreiben vom selben Tag auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung als Schaden minderungspflicht (Urk.
6/64). G egen die Renteneinstellung erhob d er Versicherte am 13. Oktober
2015 Einwand (Urk. 6/ 68). Am 1. Dezember
2015 reichte er eine Einwandbegründung ein ( Urk. 6/
72) und teilte gleichzeitig mit, dass er sich seit dem 10. November 2015 bei Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, in Behandlung befinde (Urk. 6/ 71, Urk.
6/ 72/4). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ den Bericht vom 24.
Mai 2016 ein (Urk. 6/ 78),
wozu der Ver sicherte am 5. September
2016 Stel lung nahm (Urk. 6/ 80). M it Ver fügung vom 30. März 2017
hob d ie IV-Stelle die bisherige Rente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats be ziehungs weise per 30.
April 2017
auf
( Urk. 6/ 8 3 , Urk. 6/95 ). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19.
Mai 2017 Beschwerde beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich (Urk.
6/90/3-9) , welches die Beschwerde mit Urteil IV.2017.000564 vom 1 5. März 2018 abwies (Urk.
6/92). Dieses Urteil blieb unange fochten. 1.3
Im weiteren Verlauf meldete sich X.___ am 7. Juni 2022 (Eingangs datum) bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/98). Seiner Eingabe legte er das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 3. Juni 2022 bei ,
in welchem sie die Diagnose rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) ,
auf führte und dazu festhielt, dass sich die psychische Verfassung von X.___ in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert habe (Urk.
6/97). Die IV-Stelle holte den Arztbericht Dr. B.___
vom 15.
August 2022 (Urk.
6/105) ein .
Sie legte die medizinischen Akten
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zur Beurteilung vor. Ausgehend von deren Stellungnahme vom 23.
Feb ruar 2023 (Urk.
6/120/3-4)
forderte die IV-Stelle X.___
mit Schreiben vom selben Tag
zu r Absolvierung einer mindestens sechs Monate dauernden regelmässigen, 1-2 wöchentlichen, leitliniengerechten, antidepressiven Behand lung auf. Die medi kamentöse Behandlung müsse mittels Blutproben kontrolliert werden. Zusätzlich müsse eine psychotherapeutische Behandlung absolviert werden. Sie
setzte dem Versicherten eine Frist bi s zum 30.
März 2023 , um ihr mitzuteilen, wo er die Massnahmen durchführe. Zudem forderte sie ihn auf, die Massnahme n bis spätestens 30.
Oktober 2023 zu absolvieren (Urk.
6/108). Mit Eingabe vom 2.
März 2023 teilte
d er Versicherte der IV-Stelle mit , dass er sowohl die anti de pressive medikamentöse Behandlung als auch die psychotherapeutische Be hand lung bei Dr. B.___
durchführe (Urk. 6/ 11 4 f. ). Alsdann übermittelte Dr. B.___ der IV-Stelle mit Eingabe vom 28.
März 2023 ihren Behand lungsplan (Urk.
6/116). In der Folge holte
die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 11.
August 2023 ein (Urk.
6/118).
Diesem Bericht entnahm der Sachbearbeiter der IV-Stelle, dass sich der Versicherte seit Mitte Juni 2023 in der Türkei aufhalte , woraufhin er das Dossier abermals RAD-Ärztin Dr.
C.___ vor legte (Urk.
6/120/5) . Dr. C.___ kons tatierte in ihrer Stel lungnahme vom 5.
Oktober 2023 , dass der Versicherte die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe (Urk.
6/120/ 5-6). Mit Vorbescheid vom 9.
Oktober 2023 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren vom 7.
Juni 2022 abweisen werde (Urk.
6/121). Dagegen erhob der Versicherte am 27.
Oktober 2023 Einwand (Urk.
6/124 ). Mit Eingabe vom 2 8. November 2023 ergänzte er seine Einwandbegründung (Urk.
6/128) . Alsdann reichte er mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Urk.
6/131) die Stellung nahme von Dr. B.___ vom 8.
November 2023 (Urk.
6/130) ein. Dazu nahm Dr. C.___ am 1 2. Februar 2024 Stellung (Urk.
6/132/3). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2024 wies die IV-Stelle des neue Leistungsbegehren von X.___ vom 7. Juni 2022 wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 14 . M ärz 20 24 Beschwerde ( Urk. 1) . Er bean tragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 2. Februar 2024 sei aufzuheben . 2. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen; insbesondere ab 1. Dezember 2022 eine ganze Rente, eventualiter eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten der Beschwer degegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.) . » 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 30 . April 20 24 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage der IV-Akten , Urk. 6 /1- 136 ) , was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2. Ma i 20 24
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom
12. Februar 2024 hielt die Beschwerde gegnerin im Wesent lichen fest, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte leit liniengerechte anti de pressive Behandlung nach Ansicht der Psychiaterin geeignet sei, den Gesundheitszustand zu verbessern. Zudem sei die Befolgung der Auflage dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe die i h m auferlegte psychotherapeutische Behandlung allerdings nicht umgesetzt. Demnach seien keine Leistungen der Invaliden ver sicherung geschuldet ( Urk. 2 S. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, e s ergebe sich aus den Akten und sei zwischen den Parteien unbestritten, dass
sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 3 0. März 2017 wesentlich verschlechtert habe . Er leide
seit dem Jahre 2020 an einer schweren Episode einer rezidi vie renden Depression beziehungsweise einer schweren Depression . Z udem leide er an starken chronischen Schmerzen am ganzen Körper, häufigem Aufwachen in der Nacht,
Nachtschweiss, Schwindel und Kraftlosigkeit . Dies ergebe sich sowohl aus den
Berichten der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___ , vom 3.
Juni 2022,
vom 15.
August 2022 und vom 11.
August 2023 als auch der Stellung nahme der
RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 2 3. Februar 2023 (Urk.
1 S.
6) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne i h m nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Zunächst ein mal müsse die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht als unzumutbar quali fiziert werden, weil ihm die Einnahme von Psychopharmaka
nicht zumutbar sei. Es sei aktenkundig, dass er i m Rahmen der bei Dr. Z.___ durchgeführten Therapie verschiedene Antidepressiva ausprobiert habe. Diese habe er jedoch allesamt we gen zu starke n Nebenwirkungen wieder absetzen müssen (Urk.
1 S.
10). A uf grund der medizinischen Akten sei zudem erstellt, dass er wegen der bei
ihm einge tre tenen narzis s tischen Kränkung nicht in der Lage sei einzusehen,
dass er an einer psychischen Krankheit leide und er sich entsprechend auch
psychopharma kolo gisch behandeln lassen sollte. Diese fehlende Einsicht führ e dazu, dass er die Ein nahme von Antidepressiva ablehn e und nicht in der Lage sei, sich im Rahmen einer Psychotherapie zu öffnen, was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Be handlung wäre. Da die fehlende Einsicht somit gerade Teil seines Leidens sei , könne ihm die
Weigerung der Einnahme von Antidepressiva und die Durch füh rung einer erfolgreichen Psychotherapie nicht zum Verschulden gereichen ( Urk.
1 S.
9 ). Des Weiteren sei zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der ange fochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2024 geltend gemacht habe, dass auch die psychotherapeutische Behandlung nicht gemäss der auferlegten Schadenmin de rungspflicht erfüllt worden sei. Eine Begründung dafür sei den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 1 S. 7).
Es müsse ferner
beachtet werden, dass die von der Beschwerdeführerin verfügte Sanktion (Verweigerung von IV-Leistungen) so oder anders unverhältnismässig wäre . Selbst wenn dem Vorgehen der Beschwerde geg nerin zu folgen w äre , stünde
dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zu. Es sei ihm mit Schreiben vom 23.
Februar 2023 mitgeteilt worden , dass er seine Arbeitsfähigkeit durch die in Frage stehenden Massnahmen auf 50
% steigern könnte . D ie vollständige Verneinung eines Leistungsanspruches wäre somit in jedem Fall unverhältnismässig. Gemäss der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hätte die angeordnete Massnahme bloss eine Steigerung bis zu einer
50%igen Arbeitsfähigkeit bewirken können.
Bei dieser Betrachtungsweise stünde ihm ein halbes Jahr nach der Neuanmeldung mindestens eine halbe Rente zu.
Es dürfe schliesslich aber auch nicht unberücksichtigt bleiben , dass er inzwischen 60 Jahre alt sei und beinahe 30 Jahre nicht mehr gearbeitet habe . Angesicht dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er ein allenfalls noch vorhandenes Einglie de rungspotential auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte. Deshalb stehe ihm — selbst bei der bestrittenen Annahme einer schuldhaften Verletzung der Schadenminderungspflicht — ein Anspruch auf eine ganze Rente zu (Urk.
1 S.
10) . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2 . 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 . 5 2 . 5 . 1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 2 . 5 . 3
Die zeitlich massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung des Invaliditäts grades bei einer Rentenrevision bildet der letzte rechtskräftige Ent scheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer Fest stel lung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer Beweiswürdigung und einem rechtskonformen Einkommensvergleich beruht ( BGE 147 V 167 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2 . 6
2 . 6 .1
In E. 5.4.1 f. des Urteils 8C_345/2022 vom 1 2. Oktober 2022 hielt das Bundes ge richt zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht und der Sanktionierung bei deren Nichtbefolgung Folgendes fest: 2 . 6 .2
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistun gen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) . Diese Bestimmung ist auch auf die Invaliden versicherung anwendbar ( Art. 1 IVG) , wird aber im IVG wie folgt ergänzt (zum Verhältnis der nachfolgenden Bestimmungen zu
Art. 21 Abs. 4 ATSG
vgl. Urteil 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2; Meyer/Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 f. S. 81): Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) zu verringern und den Eintritt einer Invali dität ( Art. 8 ATSG ) zu verhindern ( Art. 7 Abs. 1 IVG ). Sie muss an allen zumut baren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleich ge stellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Inte grationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art ( Art. 7 Abs. 2 lit. b und c IVG ). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind ( Art. 7a IVG ). Die Leistungen können nach
Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person insbesondere den Pflichten nach
Art. 7 IVG
nicht nachgekommen ist ( Art. 7b Abs. 1 IVG ). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Art. 7b Abs. 3 IVG ). 2 . 6 .3
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_128/2015 vom 2 5. Juni 2015 E. 1.2) oder perpetuiert. Nach
Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips « Eingliederung statt Rente » der Grundsatz der Zumut barkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3; Urteile 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3; 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Per son ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminde rungs pflicht wahrgenommen hätte (Urteil 8C_830/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Frage nach dem mutmasslichen Ein gliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine — je nach den Umständen zu konkretisierende — gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3). 2. 7 2 . 7 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2 . 7 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 . 7 .3
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2. 7 .4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). 3. 3.1
3.1.1
Mit Verfügung vom
30. März 2017 hob die
Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers
per 30.
April 2017 auf (Urk. 6/ 8 3, Urk. 6/95 ) , was das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2017.000564 vom 1 5. März 2018 (Urk.
6/92) bestätigte. Mit diesem Urteil fasste das hiesige Gericht den der Verfügung vom
30. März 2017 zugrunde lie genden medizinischen Sachverhalt wie folgt zusammen (E.
3.2-3.4 jenes Urteils , Urk.
6/92/7-9): « 3.2 Im Bericht vom 29. September 2014 stellte Dr. A.___ die Diagnose Verdacht auf sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8), bestehend seit mehre ren Jah ren (Urk. 7/52/1). Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychia trischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätig keit bis zu 6 Stunden am Tag möglich sei (Urk. 7/52/3). Dazu hielt Dr. A.___ weiter fest, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychothera peutische ambulante Be hand lung empfohlen werde (Urk. 7/52/3). Durch eine psychotherapeutische und even tuell neurologische Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers gesteigert werden (Urk. 7/52/3-4). 3.3 Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 aus, sie halte den Beschwerde führer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustands bildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1). In ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezi di vierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode (Urk. 7/78/1). Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark ver mindertes Energieniveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnis störung bestehen würden (Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen (Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerde führer eine seit 10. November 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/78/2). Am 8. April 2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 24. Mai 2016 nicht verändert habe (Urk. 3/5). 3.4 Dr. med. D.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutach ten vom 15. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten, zwanghaften, negativistischen, depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (Borderline; ICD-10: F61.0) - Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Dr. D.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körper liche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transpor tieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusam mensetzen von Tei len, Empfangen von Besuchern, Aufsichts tätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverant wortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Auf merksamkeit und Zu ver lässigkeit er forderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze. Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle (Urk. 3/6 S. 39). » 3.1.2
Das Sozialversicherungsgericht hielt m it dem Urteil IV.2017.000564 vom 15.
März 2018 (Urk.
6/92) weiter fest, es sei unbestritten
ge blieb en , dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Auferlegung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20. Oktober
2014 (Urk.
6 /53) und der Über prüfung durch die Beschwerdegegnerin rund ein halbes Jahr später (vgl. Urk. 6 /60) sich keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterzogen habe . Der Beschwerde führer sei seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. Im Übrigen habe Dr. B.___ am 8. April 2017 ge schrieb en , dass bei ihr keine eigentliche Psychotherapie stattfinden würde, weil der Beschwerde führer keine häufigen Konsultationen wünsche (Urk. 6/90/18). Gemäss Dr. A.___ könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ damals aus psychia trischer Sicht auf zu 6 Stunden pro Tag in einer behinderungsangepassten, körper lichen leichten Tätigkeit ein ge schätzt habe (Urk. 6 /52/3), durch eine psycho therapeutische und eventuell neurologische Behandlung steigern (Urk. 6 /52/3-4). Es sei daher nicht zu bean standen, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass der Beschwerde füh rer nach der Absolvierung einer entsprechenden Therapie mittels da durch er heb lich verbesserten Gesundheitszustands in der Lage wäre , ein rentenaus s chlies sen des Einkommen zu erzielen. Aus den Berichten und Schreiben von Dr. B.___
vom 25. November
2015
(Urk. 6 /71/1) und dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1 5. Mai
2017
( Urk. 6 / 90/19-58 ) könne der Be schwerdeführer bereits deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er im Zeitpunkt, als er von diesen Psychiatern untersucht worden sei , noch keine Psychotherapie absol viert habe . Die Beschwerdegegnerin habe die Rente des Beschwerdeführers daher zu Recht aufgehoben (E.
4.3 jenes Urteils, Urk.
6/92/11-12) . 3.2 3.2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2024 wies die Beschwerde gegnerin das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7.
Juni 2022 ( Urk. 6/98) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminder ungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk.
2 S.
1). In medi zinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. C.___
vom 23. Feb ruar 2023 (Urk. 6/120/3-4), 5.
Oktober 2023 (Urk.
6/120/5-6) und 1 2. Februar 2024 (Urk.
6/132/3) ab . Dr. C.___ be fasste sich dabei im Wesentlichen mit den Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin, Dr. B.___ , welche im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7.
Juni 2022 ( Urk. 6/98) zu den Akten genommen wurden (Urk. 6/97, Urk.
6/105, Urk.
6/116, Urk.
6/118, Urk.
6/130). 3.2.2
Im ärztlichen Zeugnis vom 3. Juni 2022 nann te Dr. B.___ die folgende Diagnose (Urk.
6/97):
R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome , (ICD-10: F33.2)
Dazu führte sie aus, dass sie den Beschwerdeführer alle zwei Wochen sehe. Die derzeitige Medikation bestehe aus Saroten 0-0-50 mg ( Urk. 6/97). Dr. B.___
hielt weiter fest, dass sich d ie psychische Verfassung d es Beschwerdeführers innerhalb der letzten zwei Jahre erheblich verschlechtert habe . Er leide
an einer schweren Antriebsstörung, infolge derer er praktisch unfähig sei , seine Frau, die den gemeinsamen schwer behinderten Sohn pfleg e ,
in irgendeiner Weise zu unterstützen. Die ganze häusliche Administration über lasse er ebenfalls ihr. Auch im Haushalt erledig e er nichts.
Seine Stimmung sei schwer depressiv. Die Kom munikation sei auf ein
Minimum reduziert. In der Sprechstunde sei er zeitweise fast
mutistisch. Seine Gedanken würden ununterbrochen um den Sohn und
seine Schuldgefühle diesem gegenüber
kreisen .
Eine Besserung habe in den vergangenen 2 Jahren nicht stattgefunden,
so dass mit einer dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet
werden m ü ss e ( Urk. 6/97) . 3. 2. 3
Im Arztbericht vom 1 5. August 2022 hielt
Dr. B.___
unter anderem fest , dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 0. November 2015 in ihrer Behandlung befinde. Die letzte Konsultation sei am 1 4. Juni 2022 erfolgt. Der Beschwerde führer sei alle zwei bis vier Wochen bei ihr in Behandlung. Zurzeit sei er mit Frau und Sohn in der Türkei im Urlaub. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. November 2015 ( Urk. 6/105/2). 3.2.4
Dr. C.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 6/120/3-4) dahingehend, dass mindestens seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 15. Mai 2017 (E. 3.1.1 vorstehend) eine schwere Episode einer rezidivierenden Depression ( ICD-10: F33.2) beziehungsweise eine schwere Depres sion ( ICD-10: F32.2) vor liegen würde .
Unter der ambulanten Behandlung ha be sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die psychiatrische Behandlung sei unzureichend und es bestünden noch Therapie o p tionen ( Urk. 6/120/3) .
Es verwun der e , dass trotz zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine der offenen Therapie op tionen genutzt w o rde n sei en . Die Medikation sei nicht verändert worden. D ie Einnahme beziehungsweise die Non-Response der Medika tion sei nicht anhand der Therapiespiegel überprüft worden.
D ie Anzahl der Konsul tationen seien vermindert statt erhöht
w o rden . Eine Psychotherapie sei nicht durchgeführt worden . Trotz Versagen s der ambu lanten Behandlung sei keine stationäre Einweisung vorgenommen worden . Eine leitliniengerechte Behandlung der schweren Depression umfass e zunächst eine Antidepressiva-Therapie als Monotherapie. Die Antidepressiva soll t en in einer adäquaten Dosierung und über eine adäquate Dauer (vier bis acht Wochen) verordnet wer den. Ziel einer antidepres siven Therapie sei die Remission. Bei Non-Response auf die antidepressive Monotherapie trotz adäquater Dauer und Dosis könne zwischen verschiedenen Strategien zur Weiterbehandlung gewählt werden: Ab setzen, therapeutisches Drug Monitoring, Dosiserhöhung (nicht bei SSRI), Kom bination spezifischer Antidepressiva, Augmentation mit Lithium oder einem Anti psycho tikum der zweiten Generation. Für den Erfolg der Pharma kotherapie sei das Vor gehen nach einem antidepressiven Stufenplan (Therapie algorithmus) von großer Bedeutung. Diese Wirksamkeit sei empirisch sehr gut belegt (S3-Leitlinie Therapie unipolare Depression, Behandlungsempfehlungen SGPP). Über die medikamen tösen und psychotherapeutischen Massnahmen hinaus bestünden noch weitere Therapieoptionen (EKT, rTMS). Im Fall des Beschwerdeführers emp fehle sie die folgenden medizinische Massnahmen: Er
solle sich während min destens 6 Mona ten in eine leitliniengerechte, anti depres sive Behandlung gemäss den obi gen Aus führungen begeben. Die Konsultationen sollten regelmässig ein - bis zweimal wöchentlich erfolgen, um den Therapieerfolg zu überprüfen. Die medikamentöse Behandlung sei mittels Blutproben zu kontrol lier e n . Eine zusätzliche psycho therapeutische Behandlung sollte i m wöchent lichen Rhythmus erfolgen. Sollte das Vorgehen weiterhin ambulant nicht möglich oder nicht erfolgreich sein, sei eine stationäre Behandlung (über ca. 4-6 Wochen bzw. bis zur Remission) indiziert. Von den medizinische n Massnahme n
sei eine wesentliche Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten und es sei
zumindest
eine Restleistungs fähig keit von
ca. 50 % erreichbar . Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschwerde führer u nter der zuvor diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode noch in der Lage gewesen sei , seinen behinderten Sohn zu versorgen . Es habe daher von eine r Restleistungsfähigkeit ausgegangen werden können . Diese Massnah men seien aus medizinischer Sicht zumutbar und indiziert (Urk.
6/120/4) . 3.2.5
Im Bericht vom 11.
August 2023 hielt Dr. B.___ unter anderem fest, dass sie de n Beschwerdeführer seit März 20 23 alle 2 Wochen sehe . Seine depressive Verfassung sei unverändert (Urk.
6/118/2). Die von ihr
seit einigen Monaten durchgeführte medikamentöse antidepressive
Behandlung habe der Beschwerde führer schliesslich wegen Nebenwirkungen, die er nicht mehr ertragen habe, ab gebrochen. Er fürchte sich vor einer anderen Medikation (Urk.
6/118/3).
Die letzte Konsul t ation habe am 6. Juni 2023 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Juni 2023 in der Türkei (Urk.
6/118/2).
3.2. 6
In Kenntnis di eses Berichtes hielt Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5.
September 2023 fest, das s der Beschwerdeführer die (ihm gestützt auf ihre Therapieempfehlungen vom 23. Februar 2023 , E. 3.2.4, mit Schreiben vom selben Tag, Urk. 6/120/3-4 ) auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe . Medizinische Gründe seien nicht ersichtlich. Bei medizinischer Unverträg lich keit von einzelnen Antidepressiva würde eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Umstellung der Medikation bestehen. Zudem stünde dem Beschwerdeführer auch eine stationäre Behandlung offen. Aufgrund des selbständigen Absetzens der Medikation sei am e hesten von einem geringen Leidensdruck auszugehen, zumal auch eine Reisefähigkeit bestehe (Urk. 6/120/5). 3.2.7
In ihrer Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführ ers vom 8. November 2023 (Urk.
6/130)
führte
Dr. B.___ unter anderem aus , dass sie bereits am 31.
Mai 2022 , mithin ein Jahr vor der Auflage der
IV, eine Behandlung mit dem Antidepressivum Saroten initiiert habe . Es sei mit 25mg/Tag begonnen worden, nach zwei Wochen sei die Dosis auf 50mg/Tag gesteigert worde n (Urk.
6/130/1). Wie von der IV gewünscht, habe sie im März 2023 bei der Hausärztin eine Blutentnahme zwecks Bestimmung der Konzentration von Saroten im Blut veranlasst. Das Laborresultat der Blutentnahme vom 2 8. März 2023 habe für das im Saroten enthaltene Amitriptylin und seine Metaboliten nicht quantifizierbare Mengen ergeben. Das heisse, dass im Blut kein Saroten habe nachgewiesen werden können. Das habe wiederum darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer das Medikament nicht ein genommen habe . Sie habe den Beschwerdeführer
a m 1 1. April 20 23 damit konfrontiert . Er habe, trotz ihrer langen Erklärungen , abgestritten, dass er das Medikament
nicht einnehme . Er habe erst bei einer weiteren Konsultation am
2 5. April 20 23 zugegeben , dass er das Medikament tatsächlich nicht eingenommen habe , weil er es nicht ertragen habe. Gleichzeitig habe er an gegeben , dass er keine
Medikamente einnehmen wolle. Sie wisse nicht , seit wann der Beschwerdeführer das Medikament nicht eingenommen habe ( Urk. 6/130/2).
Dr. B.___ führte weiter Folgendes aus :
I hres Erachtens verstehe der Beschwerdeführer , was die IV im Rahmen der
Schadenminderungspflicht von ihm verlange . Sie habe es ihm wiederholt erklärt. Da sie mit ihm in seiner Muttersprache T ürkisch rede, sei es ausgeschlossen, dass er sie nicht versteh e ( Urk. 6/130/3) .
Die von der IV auferlegte Schadenminderungspflicht sei durchaus geeignet, den Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers zu verbessern, wozu allerdings dessen Koopera tion notwendig sei ( Urk. 6/130/3) . Sie habe die Nebenwirkungen des Saroten bereits im Jahr 2022 mit dem Beschwerdeführer besprochen. Er habe damals aber einen Medikamentenwechsel aber abgelehnt. Erst im April 20 23 habe er eine medi kamentöse Behandlung
vollständig ab ge lehnt . Zumutbar sei ihm eine derartige Therapie durchaus, aber wie andere Patienten auch, lehn e er Psychopharmaka
ab . A uch andere Patienten würden die Medikamente, auch nach eingehender Aufklärung und Orientierung über Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen, meist aus
Angst oder falschen Vorstellungen ablehnen . Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage, ob ein Mensch zur Medikamenteneinnahme ge zw ungen oder verpflich te t werden k ö nn e ( Urk. 6/130/2) . Zu ergänzen sei Folgendes: d er Beschwerdeführer sei nicht einsichtig, dass er an einer psychischen Problematik leide, da seine subjektiven Beschwerden vorwiegend körperlich (Schwindel und starke Schmerzen im ganzen Körper) seien. Dies sei der Hauptgrund dafür, dass er keine Psychopharmaka einnehmen wolle ( Urk. 6/130/3). 3.2.8
Hierzu hielt Dr. C.___ am 1 2. Februar 2024 fest, dass sich der Beschwerde führer wegen einer Depression in psychiatrischer Behandlung befinde und auf grund dessen eine IV-Rente beantragt habe. Die (angegebene) fehlende Ein sicht, dass er an einer psychischen Krankheit leide, sei daher nicht nachvoll ziehbar. Psychische Symptome, die seine Einsichtsfähigkeit an einer Depression zu leiden, beeinträchtigen würden, hätten nie bestanden. Laut dem im
Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. August 2023 enthaltenen objektiven Befund sei der Beschwerde führer bewusstseinsklar und allseits orientiert . Es bestünden keine Hinweise auf
Wahr nehmungsstörungen oder wahnhaftes Erleben und keine Identitäts störun gen.
Von einer krankheitsbedingt fehlenden Behandlungseinsicht könne daher nicht die Rede sein. L aut der behandelnde n Psychiaterin verstehe der Beschwer deführer die Schadensminderungspflicht. Hinzu komme, dass die Schadenminde rungs pflicht nach Ansicht der Psychiaterin geeignet sei , den
Gesundheitszustand zu verbessern. Es fehl e aber an der Kooperation des Beschwerdeführers . Er habe zunächst geleugnet, dass er das Medikament nicht eingenommen habe. Danach habe er gesagt, keine Medikamente einnehmen zu wolle n . All dies spreche für eine bewusste Nicht-Einnahme, die von der Psychiaterin als fehlende Ko operation an gesehen werde . Dem sei zuzustimmen, es fehl e an der
Kooperation und ent sprechender Motivation zur adäquaten Behandlung .
N aheliegend sei auch ein geringer Leidensdruck. In einer Gesamtschau sei somit die per Schaden minde rungspflicht auferlegte medizinische Behandlung aus gesundheitlichen
Gründen voll umfänglich zumutbar . Die dem Beschwerdeführer auferlegten Therapien seien nicht umgesetzt worden. Das gelte für die leitliniengerechte antidepressive Behandlung und die psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 6/132) . 4 . 4.1
Streitig und zu prüfen ist der auf
Neuanmeldung
zum Leistungsbezug
vom
7. Juni 2022 (Urk. 6/98) hin verneinte Leistungsanspruch. Bei der Beur teilung der Streitfrage ist in zeitlicher Hinsicht auf die Entwicklung der Ver hält nisse seit de r — mit dem rechtskräftigen Urteil IV.2017.000564 vom 15. März 2018 (Urk. 6/92) bestätigten — Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) bis zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) abzustellen (E. 2.5.3) . 4.2
4.2.1
Zusammen mit dem vom 25. September 2025 datierenden Vorbescheid (Urk. 6/65) zur Ver fügung vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) versandte die Beschwerdegegnerin das mit « Voraussetzungen für allfällige zukünftige Leis tungsansprüche: Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesund heitszustandes» betitelte Schreiben vom 25.
September 2015 (Urk.
6/64) . Darin führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, ihre Abklärungen hätten er ge ben, dass sich der Gesundheitszustand mit einer regelmässigen fachpsychia trischen Be handlung wesentlich verbessern liesse. Er sei gehalten, sich denjenigen Behand lung oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbes serung des Gesundheitszustandes beitragen würden. Dies gelte auch bei Ein stel lung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes. Diese Mitwirkungspflicht gelte ebenfalls in Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn er an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 6/64/1). 4.2.2
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
7. Juni 2022 (Urk. 6/98) , holte die IV-Stelle den Arztbericht Dr. B.___ vom 15. August 2022 (Urk. 6/105) ein. Daraufhin legte sie di esen Bericht (E. 3.2.3) zusammen mit dem vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Psychiaterin vom 3. Juni 2022 (E. 3.2.2) RAD-Psychiaterin Dr. C.___ vor. Diese konstatierte am 23. Februar 2023 mit einer schlüssigen und überzeugenden Begründung, dass beim Beschwerdeführer zwar eine schwere Depression diagnostiziert worden sei, er seine Therapiemöglichkeiten aber
nicht ausgeschöpft habe (E.
3.2.4). Demnach ist der Beschwerdeführer der i h m a m 25.
September 2015 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekom men. Ob angesichts dessen, die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/98) eintrat, ist nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen) . 4. 3
Jedenfalls ist die angefochtene
Verfügung vom 12 . Februar 202 4 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Februar 2023 (Urk. 6/108) als Schadenminderungspflicht auferlegte n thera - peutischen
Behand lung einschliesslich
Antidepressiva handelte sich um eine geeignete und dem Beschwerde führer zumutbare Massnahme. Diesbezüglich sind sich die RAD-Psy chiaterin (E.
3.2.4, E. 3.2. 8 )
und die behandelnde Psychiaterin (E. 3.2.7)
einig. Gemäss Dr. B.___ hat der Beschwerdeführer auch ver standen, was mit der Auflage der Schadenminderungspflicht von ihm verlangt wurde (E. 3.2.7) . Aufgrund der Blutkontrolle vom
28. März 2023 wurde sodann festgestellt, dass der Beschwer deführer das verschriebene Antidepressivum nicht eingenom men hat ( E. 3.2.7 ). Dies lag nicht an einer Unverträglichkeit von Nebenwirkungen (wie noch im Bericht von Dr. B.___
vom 11.
August 2023 festgehalten , E. 3.2.5) , zumal weitere Optionen schon gar nicht versucht wurden, und es fehlte gemäss den Ausführungen von Dr. B.___
vom 8. November 2023 auch nicht an der Einsicht, es hat sich vielmehr ergeben, dass kein
Wille zur Medikament en ein nahme
best eht
( E. 3.2.7 ). Angesicht dessen ist festzuhalten, dass auch die mit Schreiben vom
23. Februar 2023 (Urk. 6/108) auferlegte Schadenminderungs pflicht nicht erfüllt wurde . Im Übrigen spricht der fehlende Wille zur Medi kamen teneinnahme gemäss de r überzeugenden
Beurteilung Dr. C.___ gegen einen beim Beschwerdeführer bestehenden Leidensdruck ( E.
3.2. 6, E.
3.2.8) . Sie wies zudem auf seine Reisefähigkeit hin (E. 3.2. 6).
Der Beschwerde führer begab sich nach Lage der Akten jedenfalls in den Jahren 2022 und 2023 jeweils im Sommer für eine längere Zeit für Ferien in die Türkei und es fanden keine Konsultationen bei seiner Psychiaterin statt
(E. 3.2.3, E. 3.2.5 ) .
Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, er sei wegen der bei ihm eingetretenen narzisstischen Kränkung nicht in der Lage einzusehen, dass er an einer psychischen Krankheit leide und er sich entsprechend auch psycho pharmakologisch behandeln lassen sollte. Diese fehlende Einsicht führe dazu, dass er die Ein nahme von Antidepressiva ablehne und nicht in der Lage sei, sich im Rahmen einer Psychotherapie zu öffnen, was die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung wäre. Da die fehlende Einsicht somit gerade Teil seines Leidens sei, könne ihm die Weigerung der Einnahme von Antidepressiva und die Durchführung einer erfolgreichen Psychotherapie nicht zum Verschulden gereichen ( E.
1.2 ). Dieses Vorbringen findet in den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ keine Stütze. Zwar hat auch Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2023 die Ansicht des Beschwerdeführers, er wolle keine Medikamente einnehmen, weil er nicht glaube, dass er an einer psychischen Krankheit leide, wieder ge geben (E. 3.2.7). Da dies e Haltung gemäss der über zeu genden Beurteilung von Dr. C.___ mangels objek tivierbare r Befun d e aber nicht auf eine psychische Erkrankung zurückführen ist (E. 3.2.8), lässt sich aus diesen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerde - führer mit diesen Vor bringen (E. 1.2)
selber nicht auf die mit der Neuanmeldung einge reichten Berichte der behandelnden Psychiaterin abstellt, sondern auf Berichte aus den Jahren 1996 bis 2015 (Urk. 1 S. 7-9). Dazu ist festzuhalten , dass sich das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.000564 vom 15. März 2018 einlässlich mit diesen medizinischen Berichten und Stellungnahmen befasst hat. Es gelangte zum Schluss, dass die von den drei behandelnden Psychiatern erhobenen Befunde gegen eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendig keit einer psychi atri schen Behand lung sprechen würden (E. 3.1.2) . 4.4
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung der Beschwer - de gegnerin vom 30. März 2017 (Urk. 6/83) ist nach dem Gesagten somit nicht auszumachen. Eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesund - heitszustandes an sich ist — entgegen de r Behauptung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Ausführungen der RAD-Ärztin (E. 3.2.4) — ebenfalls in keiner Weise nachgewiesen; Dr. B.___
beschreibt den Beschwerdeführer unverändert als zu 100 % arbeitsunfähig seit 10. November 2015 . Eine «verhältnismässige» Anrechnung des bei leitliniengerechter Behandlung zu erwartenden Zuwachses an Arbeitsfähigkeit geht damit ins Leere . Bei unverändertem Sachverhalt (sowohl hinsichtlich Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht wie auch hinsichtlich der leidensbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) seit der Renten - aufhebung per 30. April 2017 bleibt dafür kein Raum. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 9 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher