Sachverhalt
1.
X.___
wurde am 6. März 2023 in den Vereinigten Staaten von einer Leihmutter zur Welt gebracht ( Urk. 8/5). Er blieb nach der Geburt zunächst in d en Vereinigten Staaten in stationärer Behandlung und wurde a m 5. Juni 2023
von der R ega ins Spital A.___ überführt ( Urk. 8/3/2, Urk. 8/21/2, Urk. 8/37). A m 2 0. Juni 2023 wurde X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen (Urk.
8/3) und am 1 5. Oktober 2023 zum Bezug eine r Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 8/8). Am 1 2. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 247, Ziffer 386 , Ziffer 395 und Ziffer 420 ab dem 5. Juni 2023
( Urk. 8/39, Urk. 8/40, Urk.
8/43, Urk. 8/45) , für eine Ernährungsberatung vom 7. November 2023 bis 30.
Novem ber 2024 ( Urk. 8/41) sowie für die künstliche Ernährung vom 5. Juni 2023 bis 2 8. Februar 2027 ( Urk. 8/42). Zudem erteilte sie Kostengutsprache für eine Synagis -Impfung (Urk.
8/44) sowie Physio- und Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung ab dem 5. Juni 2023 ( Urk. 8/46, Urk. 8/47). Am 1 9. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsp r ache für Kinderspitexleistungen für den Zeitraum 2 2. September bis 3 1. Dezember 2023 ( Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. Juni 2023 bis 3 1. März 2041 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen ( Urk. 8/71). Am 1 8. Januar 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Kinderspitex lei s tungen vom 1. Januar bis 3 1. März 2024 ( Urk. 8/82) und am 2 6. Januar 2024 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 252 ab dem 5. Juni 2023 ( Urk. 8/85). Gegen die mit Vorbescheid vom 9.
Januar 2024 in Aussicht gestellte Zusprache der Hilflosenentschädigung inklu sive Intensivpflegezuschlage ab 1. Juni 2023 wurde namens des Versicherten am 9. Februar 2024 Einwand erhoben mit dem Antrag, die Leistungen seien bereits ab Geburt auszurichten ( Urk. 8/ 89- 90). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 sprach die IV-Stelle dem Versichertem ab 1. Juni 2023 bis 3 1. März 20 41 (vorbehältlich einer Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen wurde namens des Versicherten mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei so abzu ändern, dass der Leistungsanspruch mit der Geburt des Versicherten beginne, also ab dem 6. März 2023 ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2024 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG , gemäss dessen Abs. 1 m inder jährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz ( Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleich gestellt sind , sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
Gemäss Art. 42 ter
Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflege zuschlag erhöht; wobei dieser Zuschlag bei einem Aufenthalt in einem Heim nicht gewährt wird. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) . 1.3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat. Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht, wobei die Hilflosenentschädigung frühestens ab Geburt gewährt wird ( Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 42 bis
Abs. 3 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung über das erste Lebensjahr hinweg betroffen. Dies bedeute, dass die Hilflosenentschädigung ohne Wartezeit zugesprochen werden könne. Es seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt. Zudem bestehe bei einem pflegerischen Aufwand von sechs Stunden Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag von Fr. 57.15.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hätten nur in der Schweiz wohnhafte Personen. Nebst dem Wohnsitz sei auch der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Der Beschwerdeführer sei nach geplanter und durchge führter Leimutterschaft am 6. März 2023 in den Vereinigten Staaten zur Welt gekommen. Am 5. Juni 2023 sei er von der Rega in die Schweiz überführt worden. Seinen tatsächlichen Aufenthalt hab e er demnach ab dem 6. Juni 2023 in der Schweiz. 2.2
Namens des Beschwerdeführers wurde dagegen vorgebracht ( Urk. 1), Grundlage zur Beurteilung des Wohnsitzes sei grundsätzlich das Gesetz. Der Wortlaut des Gesetzes entspreche aber nicht den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. In Art. 42 Abs. 1 IVG stehe «mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz» also nichts von tatsächlichem Aufenthalt, wie die Beschwerdegegnerin schreibe. Gemäss Art. 13 ATSG bestimme sich der Wohnsitz nach den Art.
23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) . Der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthaltsort seien seines Erachtens identisch, speziell in diesem Fall mit einem Neugeborenen. Wo soll denn der Wohnsitz von eben zur Welt gekommen Kindern sonst sein, wenn nicht am Wohnsitz der Eltern. Das sehe auch der Gesetzgeber so. Grundlage zur Bestimmung des Wohnsitzes sei Art. 23 ZGB, gemäss welchem der Wohnsitz einer Person sich an dem Orte befinde, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte . Weiter führe das Gesetz unzwei deutig aus, dass die Unterbringung einer Person in einer Pflegeeinrichtung keinen Wohnsitz definiere. Für Kinder gelte zusätzlich Art. 25 ZGB, gemäss welchem als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gelte. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei somit am Wohnsitz seiner Eltern in B.___ . Der Leistungsanspruch beginne entsprechend mit der Geburt. 3.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditäts grad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Über prüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 4. 4.1
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für eine Hi l flosig keit leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für sechs Stunden ist gestützt auf die Akten ausgewiesen (u.a. Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk.
8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/53, Urk. 8/59) und wird von den Parteien nicht infrage gestellt . Ebenfalls steht fest, dass ab Geburt des Beschwerdeführers voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit bestand ( vgl.
Art. 42 bis Ab. 3 IVG). Strittig ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdeführer ab Geburt seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und entsprechend bereits ab Geburt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 42 Abs. 1 IVG unabhängig von der Staatsange hörigkeit den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verlangt, wobei
Art. 42 bis
Abs. 1 IVG für minderjährige Schweizer den gewöhn lichen Aufenthalt genügen lässt ( Meyer/Reichmuth, IVG , 4. Auflage 2022, N. 16 zu Art. 42-42 ter ; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicher u ngen über Hilflosigkeit, KSH, Rz . 1003 ). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2023 von einer Leihmutter in den Vereinigten Staaten zur Welt gebracht . Der amerikanische Gerichtsentscheid vom 1. März 2023 betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft der Leih mutter zum Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Behörde in der Schweiz anerkannt. Während die Leihmutter entsprechend nicht als Mutter in den amerikanischen und schweizerischen Registern erfasst wurde, wurde Y.___ , welcher Schweizer Bürger ist, sowohl von de n amerikanischen als auch von den schweizerischen Behörden als Vater eingetragen ( Urk. 3/4, Urk. 8/5 ) . Der Beschwerdeführer ist seit Geburt Schweizer Bürger (Urk.
3/2, Urk. 3/4) .
N ach der Geburt blieb er zunächst in den Vereinigten Staaten in stationärer Behandlung und wurde am 5. Juni 2023 von der R ega ins Spital A.___ überführt ( Urk. 8/3/2, Urk.
8/21/2, Urk. 8/37). 4.2. 2
Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person i hren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum v ornherein befristet ist .
Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes, der in bestimmter W ei se vom Wohnsitzbegriff abweicht. Der Gesetzgeber liess sich dabei von der Begriffsbestimmung leiten, die sich in staatvertraglichen Vereinbarungen sowie im Bundesgesetz über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) findet ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 26 zu Art. 13). Gemäss Art.
20 Abs. 1 lit . b IPRG hat eine natürliche Person i hren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum V ornherein befristet ist . Der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts findet sich im IPRG unter anderem auch in Art. 68, wird in dessen Abs. 1 doch festgehalten, dass d ie Entstehung des Kindesverhält nisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unterstehen. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 148 III 384 erwogen: «5.1
Gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist als gewöhnlicher Aufenthalt ( Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG) im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG - im Sinne des entsprechenden Anknüpfungsbegriffes gemäss Haager Konventionen - der Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu verstehen. Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massge blichen Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt zumindest eines Elternteils zusammen. Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen regelmässig auch das Kind (BGE 129 III 288 E. 4.1). Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend ( Art. 69 Abs. 1 IPRG). Zweck der einzigen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist die Anknüpfung an jene Rechts- und Sozialsphäre, in der das Kind und die Eltern tatsächlich leben (Botschaft vom 1 0. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 367 Ziff. 242.2), was auch für das Leihmutterschaftskind und die betreuenden Wunscheltern gilt (BGE 148 III 245 E. 6.1 und 6.3.1). 5.2
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz liegt der unstrittige Lebensmittel punkt der Wunschmutter seit mehreren Jahren in der Schweiz und hatten die Wunsch eltern weder vor, während oder nach der Schwangerschaft (d.h. nach der Geburt von C. am ww.ww.2019) der Leihmutter einen längeren Aufenthalt in Georgien; sie hatten dort weder ihren Lebensmittelpunkt gehabt noch geplant, dorthin zu ziehen. Zudem hatten die Wunscheltern offenbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz das Gesuch um Nachbeurkun dung beim Zivilstandsamt in T. (also spätestens am 3 0. Juli oder Anfang August 2019) gestellt, wie sich aus dem Sachverhalt und aktenkundigen Schreiben mit den Behörden ergibt. Die gesamten Umstände lassen die Annahme zu, dass der Aufenthalt der Wunsch eltern in Georgien einige Tage, höchstens ganz wenige Wochen dauerte. Ein derartiger Aufenthalt in Georgien kann lediglich als vorübergehender Natur (schlichter Aufenthalt) bezeichnet werden und ist nicht ausschlaggebend, zumal erst ein mehrmonatiger, nach einer Faustregel eher sechsmonatiger Aufenthalt, dessen gewöhnliche Natur annehmen lässt (Urteil 5A_889/2011 vom 2 3. April 2012 E. 4.1.2). Sorgen die Wunscheltern - wie hier - praktisch ab Geburt für das Kind und haben sie geplant, in nächster Zeit in den Staat ihres eigenen Lebensmittelpunkts zurückzukehren, liegt dort der gewöhnliche Aufenthalt des neugeborenen Leihmutterschaftskindes (vgl. BGE 148 III 245 E. 6.2). Somit kann nicht ersatzweise (infolge Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthaltes) auf einen schlichten Aufenthalt abgestellt werden. Die konkreten Umstände lassen - wie das BJ zutreffend fest hält - ohne Weiteres den Schluss zu, dass der gewöhnliche Aufenthalt von C. im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz liegt und daher das schweizerische Abstammungsrecht massge bend ist.» Es liegen keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 13 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 4 2 Abs. 1 IVG anders als derselbe Begriff im IPRG ausgelegt werden soll , unterscheiden sich die gesetzlichen Definitionen in Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG und Art. 13 Abs. 2 ATSG doch lediglich dadurch, dass im IPRG der «Staat» und im ATSG der «Ort» Ausgangspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers wie auch sein Ehemann in der Schweiz Wohnsitz haben und hier einer Arbeitstätigkeit nachgehen ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2) und sie den Beschwerdeführer einige Wochen nach der Geburt durch die Rega in die Schweiz überführen liessen, ist erstellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerde führers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 42 und Art. 42 bis IVG ab Geburt in der Schweiz war . 4.3
Nachdem der Beschwerdeführer seit Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt - und übrigens auch seinen Wohnsitz ( Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 25 Abs. 1 ZG B ; vgl. auch Urk. 3/2) - in der Schweiz hatte und - wie dargelegt (E. 4.1)
– auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, hat er
ab Geburt Anspruch auf eine Hi l flosenentschädigung leichten Grades und einen Intensiv pflegezuschlag . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 6. März bis 3 1. Mai 2023 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und ein Intensivpflegezuschlag verneint w ird und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2023 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem pflegerischen Aufwand von 6 Stunden hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___
wurde am 6. März 2023 in den Vereinigten Staaten von einer Leihmutter zur Welt gebracht ( Urk. 8/5). Er blieb nach der Geburt zunächst in d en Vereinigten Staaten in stationärer Behandlung und wurde a m 5. Juni 2023
von der R ega ins Spital A.___ überführt ( Urk. 8/3/2, Urk. 8/21/2, Urk. 8/37). A m 2 0. Juni 2023 wurde X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen (Urk.
8/3) und am 1 5. Oktober 2023 zum Bezug eine r Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 8/8). Am 1 2. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 247, Ziffer 386 , Ziffer 395 und Ziffer 420 ab dem 5. Juni 2023
( Urk. 8/39, Urk. 8/40, Urk.
8/43, Urk. 8/45) , für eine Ernährungsberatung vom 7. November 2023 bis 30.
Novem ber 2024 ( Urk. 8/41) sowie für die künstliche Ernährung vom 5. Juni 2023 bis 2 8. Februar 2027 ( Urk. 8/42). Zudem erteilte sie Kostengutsprache für eine Synagis -Impfung (Urk.
8/44) sowie Physio- und Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung ab dem 5. Juni 2023 ( Urk. 8/46, Urk. 8/47). Am 1 9. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsp r ache für Kinderspitexleistungen für den Zeitraum 2 2. September bis 3 1. Dezember 2023 ( Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. Juni 2023 bis 3 1. März 2041 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen ( Urk. 8/71). Am 1 8. Januar 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Kinderspitex lei s tungen vom 1. Januar bis 3 1. März 2024 ( Urk. 8/82) und am 2 6. Januar 2024 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 252 ab dem 5. Juni 2023 ( Urk. 8/85). Gegen die mit Vorbescheid vom 9.
Januar 2024 in Aussicht gestellte Zusprache der Hilflosenentschädigung inklu sive Intensivpflegezuschlage ab 1. Juni 2023 wurde namens des Versicherten am 9. Februar 2024 Einwand erhoben mit dem Antrag, die Leistungen seien bereits ab Geburt auszurichten ( Urk. 8/ 89- 90). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 sprach die IV-Stelle dem Versichertem ab 1. Juni 2023 bis 3 1. März 20 41 (vorbehältlich einer Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zu ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG , gemäss dessen Abs. 1 m inder jährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz ( Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleich gestellt sind , sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
Gemäss Art. 42 ter
Abs.
E. 1.3 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat. Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht, wobei die Hilflosenentschädigung frühestens ab Geburt gewährt wird ( Art. 42 Abs.
E. 2 Dagegen wurde namens des Versicherten mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei so abzu ändern, dass der Leistungsanspruch mit der Geburt des Versicherten beginne, also ab dem 6. März 2023 ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2024 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung über das erste Lebensjahr hinweg betroffen. Dies bedeute, dass die Hilflosenentschädigung ohne Wartezeit zugesprochen werden könne. Es seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt. Zudem bestehe bei einem pflegerischen Aufwand von sechs Stunden Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag von Fr. 57.15.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hätten nur in der Schweiz wohnhafte Personen. Nebst dem Wohnsitz sei auch der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Der Beschwerdeführer sei nach geplanter und durchge führter Leimutterschaft am 6. März 2023 in den Vereinigten Staaten zur Welt gekommen. Am 5. Juni 2023 sei er von der Rega in die Schweiz überführt worden. Seinen tatsächlichen Aufenthalt hab e er demnach ab dem 6. Juni 2023 in der Schweiz.
E. 2.2 Namens des Beschwerdeführers wurde dagegen vorgebracht ( Urk. 1), Grundlage zur Beurteilung des Wohnsitzes sei grundsätzlich das Gesetz. Der Wortlaut des Gesetzes entspreche aber nicht den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. In Art. 42 Abs. 1 IVG stehe «mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz» also nichts von tatsächlichem Aufenthalt, wie die Beschwerdegegnerin schreibe. Gemäss Art. 13 ATSG bestimme sich der Wohnsitz nach den Art.
23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) . Der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthaltsort seien seines Erachtens identisch, speziell in diesem Fall mit einem Neugeborenen. Wo soll denn der Wohnsitz von eben zur Welt gekommen Kindern sonst sein, wenn nicht am Wohnsitz der Eltern. Das sehe auch der Gesetzgeber so. Grundlage zur Bestimmung des Wohnsitzes sei Art. 23 ZGB, gemäss welchem der Wohnsitz einer Person sich an dem Orte befinde, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte . Weiter führe das Gesetz unzwei deutig aus, dass die Unterbringung einer Person in einer Pflegeeinrichtung keinen Wohnsitz definiere. Für Kinder gelte zusätzlich Art. 25 ZGB, gemäss welchem als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gelte. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei somit am Wohnsitz seiner Eltern in B.___ . Der Leistungsanspruch beginne entsprechend mit der Geburt. 3.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditäts grad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Über prüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).
E. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) .
E. 4 2 Abs. 1 IVG anders als derselbe Begriff im IPRG ausgelegt werden soll , unterscheiden sich die gesetzlichen Definitionen in Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG und Art. 13 Abs. 2 ATSG doch lediglich dadurch, dass im IPRG der «Staat» und im ATSG der «Ort» Ausgangspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers wie auch sein Ehemann in der Schweiz Wohnsitz haben und hier einer Arbeitstätigkeit nachgehen ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2) und sie den Beschwerdeführer einige Wochen nach der Geburt durch die Rega in die Schweiz überführen liessen, ist erstellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerde führers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 42 und Art. 42 bis IVG ab Geburt in der Schweiz war .
E. 4.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für eine Hi l flosig keit leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für sechs Stunden ist gestützt auf die Akten ausgewiesen (u.a. Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk.
8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/53, Urk. 8/59) und wird von den Parteien nicht infrage gestellt . Ebenfalls steht fest, dass ab Geburt des Beschwerdeführers voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit bestand ( vgl.
Art. 42 bis Ab. 3 IVG). Strittig ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdeführer ab Geburt seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und entsprechend bereits ab Geburt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 42 Abs. 1 IVG unabhängig von der Staatsange hörigkeit den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verlangt, wobei
Art. 42 bis
Abs. 1 IVG für minderjährige Schweizer den gewöhn lichen Aufenthalt genügen lässt ( Meyer/Reichmuth, IVG , 4. Auflage 2022, N. 16 zu Art. 42-42 ter ; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicher u ngen über Hilflosigkeit, KSH, Rz . 1003 ).
E. 4.2 2
Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person i hren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum v ornherein befristet ist .
Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes, der in bestimmter W ei se vom Wohnsitzbegriff abweicht. Der Gesetzgeber liess sich dabei von der Begriffsbestimmung leiten, die sich in staatvertraglichen Vereinbarungen sowie im Bundesgesetz über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) findet ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 26 zu Art. 13). Gemäss Art.
20 Abs. 1 lit . b IPRG hat eine natürliche Person i hren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum V ornherein befristet ist . Der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts findet sich im IPRG unter anderem auch in Art. 68, wird in dessen Abs. 1 doch festgehalten, dass d ie Entstehung des Kindesverhält nisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unterstehen. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 148 III 384 erwogen: «5.1
Gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist als gewöhnlicher Aufenthalt ( Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG) im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG - im Sinne des entsprechenden Anknüpfungsbegriffes gemäss Haager Konventionen - der Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu verstehen. Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massge blichen Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt zumindest eines Elternteils zusammen. Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen regelmässig auch das Kind (BGE 129 III 288 E. 4.1). Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend ( Art. 69 Abs. 1 IPRG). Zweck der einzigen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist die Anknüpfung an jene Rechts- und Sozialsphäre, in der das Kind und die Eltern tatsächlich leben (Botschaft vom 1 0. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 367 Ziff. 242.2), was auch für das Leihmutterschaftskind und die betreuenden Wunscheltern gilt (BGE 148 III 245 E. 6.1 und 6.3.1). 5.2
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz liegt der unstrittige Lebensmittel punkt der Wunschmutter seit mehreren Jahren in der Schweiz und hatten die Wunsch eltern weder vor, während oder nach der Schwangerschaft (d.h. nach der Geburt von C. am ww.ww.2019) der Leihmutter einen längeren Aufenthalt in Georgien; sie hatten dort weder ihren Lebensmittelpunkt gehabt noch geplant, dorthin zu ziehen. Zudem hatten die Wunscheltern offenbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz das Gesuch um Nachbeurkun dung beim Zivilstandsamt in T. (also spätestens am 3 0. Juli oder Anfang August 2019) gestellt, wie sich aus dem Sachverhalt und aktenkundigen Schreiben mit den Behörden ergibt. Die gesamten Umstände lassen die Annahme zu, dass der Aufenthalt der Wunsch eltern in Georgien einige Tage, höchstens ganz wenige Wochen dauerte. Ein derartiger Aufenthalt in Georgien kann lediglich als vorübergehender Natur (schlichter Aufenthalt) bezeichnet werden und ist nicht ausschlaggebend, zumal erst ein mehrmonatiger, nach einer Faustregel eher sechsmonatiger Aufenthalt, dessen gewöhnliche Natur annehmen lässt (Urteil 5A_889/2011 vom 2 3. April 2012 E. 4.1.2). Sorgen die Wunscheltern - wie hier - praktisch ab Geburt für das Kind und haben sie geplant, in nächster Zeit in den Staat ihres eigenen Lebensmittelpunkts zurückzukehren, liegt dort der gewöhnliche Aufenthalt des neugeborenen Leihmutterschaftskindes (vgl. BGE 148 III 245 E. 6.2). Somit kann nicht ersatzweise (infolge Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthaltes) auf einen schlichten Aufenthalt abgestellt werden. Die konkreten Umstände lassen - wie das BJ zutreffend fest hält - ohne Weiteres den Schluss zu, dass der gewöhnliche Aufenthalt von C. im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz liegt und daher das schweizerische Abstammungsrecht massge bend ist.» Es liegen keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 13 Abs. 2 ATSG bzw. Art.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2023 von einer Leihmutter in den Vereinigten Staaten zur Welt gebracht . Der amerikanische Gerichtsentscheid vom 1. März 2023 betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft der Leih mutter zum Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Behörde in der Schweiz anerkannt. Während die Leihmutter entsprechend nicht als Mutter in den amerikanischen und schweizerischen Registern erfasst wurde, wurde Y.___ , welcher Schweizer Bürger ist, sowohl von de n amerikanischen als auch von den schweizerischen Behörden als Vater eingetragen ( Urk. 3/4, Urk. 8/5 ) . Der Beschwerdeführer ist seit Geburt Schweizer Bürger (Urk.
3/2, Urk. 3/4) .
N ach der Geburt blieb er zunächst in den Vereinigten Staaten in stationärer Behandlung und wurde am 5. Juni 2023 von der R ega ins Spital A.___ überführt ( Urk. 8/3/2, Urk.
8/21/2, Urk. 8/37).
E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer seit Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt - und übrigens auch seinen Wohnsitz ( Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 25 Abs. 1 ZG B ; vgl. auch Urk. 3/2) - in der Schweiz hatte und - wie dargelegt (E. 4.1)
– auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, hat er
ab Geburt Anspruch auf eine Hi l flosenentschädigung leichten Grades und einen Intensiv pflegezuschlag . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
E. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 6. März bis 3 1. Mai 2023 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und ein Intensivpflegezuschlag verneint w ird und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2023 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem pflegerischen Aufwand von 6 Stunden hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00168
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. Mai 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
wurde am 6. März 2023 in den Vereinigten Staaten von einer Leihmutter zur Welt gebracht ( Urk. 8/5). Er blieb nach der Geburt zunächst in d en Vereinigten Staaten in stationärer Behandlung und wurde a m 5. Juni 2023
von der R ega ins Spital A.___ überführt ( Urk. 8/3/2, Urk. 8/21/2, Urk. 8/37). A m 2 0. Juni 2023 wurde X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen (Urk.
8/3) und am 1 5. Oktober 2023 zum Bezug eine r Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 8/8). Am 1 2. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 247, Ziffer 386 , Ziffer 395 und Ziffer 420 ab dem 5. Juni 2023
( Urk. 8/39, Urk. 8/40, Urk.
8/43, Urk. 8/45) , für eine Ernährungsberatung vom 7. November 2023 bis 30.
Novem ber 2024 ( Urk. 8/41) sowie für die künstliche Ernährung vom 5. Juni 2023 bis 2 8. Februar 2027 ( Urk. 8/42). Zudem erteilte sie Kostengutsprache für eine Synagis -Impfung (Urk.
8/44) sowie Physio- und Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung ab dem 5. Juni 2023 ( Urk. 8/46, Urk. 8/47). Am 1 9. Dezember 2023 erteilte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsp r ache für Kinderspitexleistungen für den Zeitraum 2 2. September bis 3 1. Dezember 2023 ( Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ab 1. Juni 2023 bis 3 1. März 2041 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen ( Urk. 8/71). Am 1 8. Januar 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für die Kinderspitex lei s tungen vom 1. Januar bis 3 1. März 2024 ( Urk. 8/82) und am 2 6. Januar 2024 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 252 ab dem 5. Juni 2023 ( Urk. 8/85). Gegen die mit Vorbescheid vom 9.
Januar 2024 in Aussicht gestellte Zusprache der Hilflosenentschädigung inklu sive Intensivpflegezuschlage ab 1. Juni 2023 wurde namens des Versicherten am 9. Februar 2024 Einwand erhoben mit dem Antrag, die Leistungen seien bereits ab Geburt auszurichten ( Urk. 8/ 89- 90). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2024 sprach die IV-Stelle dem Versichertem ab 1. Juni 2023 bis 3 1. März 20 41 (vorbehältlich einer Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen wurde namens des Versicherten mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei so abzu ändern, dass der Leistungsanspruch mit der Geburt des Versicherten beginne, also ab dem 6. März 2023 ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2024 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG , gemäss dessen Abs. 1 m inder jährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz ( Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleich gestellt sind , sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
Gemäss Art. 42 ter
Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflege zuschlag erhöht; wobei dieser Zuschlag bei einem Aufenthalt in einem Heim nicht gewährt wird. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) . 1.3
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat. Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht, wobei die Hilflosenentschädigung frühestens ab Geburt gewährt wird ( Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 42 bis
Abs. 3 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung über das erste Lebensjahr hinweg betroffen. Dies bedeute, dass die Hilflosenentschädigung ohne Wartezeit zugesprochen werden könne. Es seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt. Zudem bestehe bei einem pflegerischen Aufwand von sechs Stunden Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag von Fr. 57.15.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hätten nur in der Schweiz wohnhafte Personen. Nebst dem Wohnsitz sei auch der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Der Beschwerdeführer sei nach geplanter und durchge führter Leimutterschaft am 6. März 2023 in den Vereinigten Staaten zur Welt gekommen. Am 5. Juni 2023 sei er von der Rega in die Schweiz überführt worden. Seinen tatsächlichen Aufenthalt hab e er demnach ab dem 6. Juni 2023 in der Schweiz. 2.2
Namens des Beschwerdeführers wurde dagegen vorgebracht ( Urk. 1), Grundlage zur Beurteilung des Wohnsitzes sei grundsätzlich das Gesetz. Der Wortlaut des Gesetzes entspreche aber nicht den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. In Art. 42 Abs. 1 IVG stehe «mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz» also nichts von tatsächlichem Aufenthalt, wie die Beschwerdegegnerin schreibe. Gemäss Art. 13 ATSG bestimme sich der Wohnsitz nach den Art.
23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) . Der Wohnsitz und der gewöhn liche Aufenthaltsort seien seines Erachtens identisch, speziell in diesem Fall mit einem Neugeborenen. Wo soll denn der Wohnsitz von eben zur Welt gekommen Kindern sonst sein, wenn nicht am Wohnsitz der Eltern. Das sehe auch der Gesetzgeber so. Grundlage zur Bestimmung des Wohnsitzes sei Art. 23 ZGB, gemäss welchem der Wohnsitz einer Person sich an dem Orte befinde, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte . Weiter führe das Gesetz unzwei deutig aus, dass die Unterbringung einer Person in einer Pflegeeinrichtung keinen Wohnsitz definiere. Für Kinder gelte zusätzlich Art. 25 ZGB, gemäss welchem als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern gelte. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei somit am Wohnsitz seiner Eltern in B.___ . Der Leistungsanspruch beginne entsprechend mit der Geburt. 3.
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditäts grad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Über prüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 4. 4.1
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für eine Hi l flosig keit leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für sechs Stunden ist gestützt auf die Akten ausgewiesen (u.a. Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk.
8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/37, Urk. 8/53, Urk. 8/59) und wird von den Parteien nicht infrage gestellt . Ebenfalls steht fest, dass ab Geburt des Beschwerdeführers voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit bestand ( vgl.
Art. 42 bis Ab. 3 IVG). Strittig ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdeführer ab Geburt seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und entsprechend bereits ab Geburt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 42 Abs. 1 IVG unabhängig von der Staatsange hörigkeit den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verlangt, wobei
Art. 42 bis
Abs. 1 IVG für minderjährige Schweizer den gewöhn lichen Aufenthalt genügen lässt ( Meyer/Reichmuth, IVG , 4. Auflage 2022, N. 16 zu Art. 42-42 ter ; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicher u ngen über Hilflosigkeit, KSH, Rz . 1003 ). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2023 von einer Leihmutter in den Vereinigten Staaten zur Welt gebracht . Der amerikanische Gerichtsentscheid vom 1. März 2023 betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft der Leih mutter zum Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Behörde in der Schweiz anerkannt. Während die Leihmutter entsprechend nicht als Mutter in den amerikanischen und schweizerischen Registern erfasst wurde, wurde Y.___ , welcher Schweizer Bürger ist, sowohl von de n amerikanischen als auch von den schweizerischen Behörden als Vater eingetragen ( Urk. 3/4, Urk. 8/5 ) . Der Beschwerdeführer ist seit Geburt Schweizer Bürger (Urk.
3/2, Urk. 3/4) .
N ach der Geburt blieb er zunächst in den Vereinigten Staaten in stationärer Behandlung und wurde am 5. Juni 2023 von der R ega ins Spital A.___ überführt ( Urk. 8/3/2, Urk.
8/21/2, Urk. 8/37). 4.2. 2
Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person i hren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum v ornherein befristet ist .
Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes, der in bestimmter W ei se vom Wohnsitzbegriff abweicht. Der Gesetzgeber liess sich dabei von der Begriffsbestimmung leiten, die sich in staatvertraglichen Vereinbarungen sowie im Bundesgesetz über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) findet ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 26 zu Art. 13). Gemäss Art.
20 Abs. 1 lit . b IPRG hat eine natürliche Person i hren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum V ornherein befristet ist . Der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts findet sich im IPRG unter anderem auch in Art. 68, wird in dessen Abs. 1 doch festgehalten, dass d ie Entstehung des Kindesverhält nisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unterstehen. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 148 III 384 erwogen: «5.1
Gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist als gewöhnlicher Aufenthalt ( Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG) im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG - im Sinne des entsprechenden Anknüpfungsbegriffes gemäss Haager Konventionen - der Schwerpunkt der Lebensbezie hungen zu verstehen. Meistens fällt der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massge blichen Zeitpunkt mit dem Lebensmittelpunkt zumindest eines Elternteils zusammen. Bei Neugeborenen sind naturgemäss die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend; die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen regelmässig auch das Kind (BGE 129 III 288 E. 4.1). Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend ( Art. 69 Abs. 1 IPRG). Zweck der einzigen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist die Anknüpfung an jene Rechts- und Sozialsphäre, in der das Kind und die Eltern tatsächlich leben (Botschaft vom 1 0. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 367 Ziff. 242.2), was auch für das Leihmutterschaftskind und die betreuenden Wunscheltern gilt (BGE 148 III 245 E. 6.1 und 6.3.1). 5.2
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz liegt der unstrittige Lebensmittel punkt der Wunschmutter seit mehreren Jahren in der Schweiz und hatten die Wunsch eltern weder vor, während oder nach der Schwangerschaft (d.h. nach der Geburt von C. am ww.ww.2019) der Leihmutter einen längeren Aufenthalt in Georgien; sie hatten dort weder ihren Lebensmittelpunkt gehabt noch geplant, dorthin zu ziehen. Zudem hatten die Wunscheltern offenbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz das Gesuch um Nachbeurkun dung beim Zivilstandsamt in T. (also spätestens am 3 0. Juli oder Anfang August 2019) gestellt, wie sich aus dem Sachverhalt und aktenkundigen Schreiben mit den Behörden ergibt. Die gesamten Umstände lassen die Annahme zu, dass der Aufenthalt der Wunsch eltern in Georgien einige Tage, höchstens ganz wenige Wochen dauerte. Ein derartiger Aufenthalt in Georgien kann lediglich als vorübergehender Natur (schlichter Aufenthalt) bezeichnet werden und ist nicht ausschlaggebend, zumal erst ein mehrmonatiger, nach einer Faustregel eher sechsmonatiger Aufenthalt, dessen gewöhnliche Natur annehmen lässt (Urteil 5A_889/2011 vom 2 3. April 2012 E. 4.1.2). Sorgen die Wunscheltern - wie hier - praktisch ab Geburt für das Kind und haben sie geplant, in nächster Zeit in den Staat ihres eigenen Lebensmittelpunkts zurückzukehren, liegt dort der gewöhnliche Aufenthalt des neugeborenen Leihmutterschaftskindes (vgl. BGE 148 III 245 E. 6.2). Somit kann nicht ersatzweise (infolge Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthaltes) auf einen schlichten Aufenthalt abgestellt werden. Die konkreten Umstände lassen - wie das BJ zutreffend fest hält - ohne Weiteres den Schluss zu, dass der gewöhnliche Aufenthalt von C. im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz liegt und daher das schweizerische Abstammungsrecht massge bend ist.» Es liegen keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 13 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 4 2 Abs. 1 IVG anders als derselbe Begriff im IPRG ausgelegt werden soll , unterscheiden sich die gesetzlichen Definitionen in Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG und Art. 13 Abs. 2 ATSG doch lediglich dadurch, dass im IPRG der «Staat» und im ATSG der «Ort» Ausgangspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers wie auch sein Ehemann in der Schweiz Wohnsitz haben und hier einer Arbeitstätigkeit nachgehen ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2) und sie den Beschwerdeführer einige Wochen nach der Geburt durch die Rega in die Schweiz überführen liessen, ist erstellt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerde führers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 42 und Art. 42 bis IVG ab Geburt in der Schweiz war . 4.3
Nachdem der Beschwerdeführer seit Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt - und übrigens auch seinen Wohnsitz ( Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 25 Abs. 1 ZG B ; vgl. auch Urk. 3/2) - in der Schweiz hatte und - wie dargelegt (E. 4.1)
– auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, hat er
ab Geburt Anspruch auf eine Hi l flosenentschädigung leichten Grades und einen Intensiv pflegezuschlag . Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 6. März bis 3 1. Mai 2023 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und ein Intensivpflegezuschlag verneint w ird und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2023 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem pflegerischen Aufwand von 6 Stunden hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler