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IV.2024.00160

Halbe IV-rente bestätigt; Verwertbarkeit Rest-AF bejaht (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-01-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___ , von Beruf Postbeamte r , war von März 2012 (80 % ) bis Ende November 2019 als Briefträger bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 7/13, Urk. 7/46/3). Am 1 7. November 2017 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere 2011 und 2016 erlittene Herzinfarkte bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 9. November 2017, Urk. 7/8) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/17). Im April 2018 wurden die Bemühungen in Sachen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 80 % (vgl. Mitteilung vom 1 2. April 2018, Urk. 7/14). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 18. Juli 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/22). Auf dessen Einwand hin (Urk. 7/23) tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen und stellte berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Juni 2019 ein, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht in der Lage sah, daran teilzunehmen ( Urk. 7/45). Ferner stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2 3. Juni 2020, welchen den Vorbescheid vom 1 8. Juli 2018 er setzte, in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen ( Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand, unter Beilage diverser medizinischer Berichte ( Urk. 7/75, Urk. 7/63 ff.). Daraufhin tätigte die IV-Stelle abermals Abklärungen und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2022, welchen den Vorbescheid vom 2 3. Juni 2020 ersetzte, mit, dass er ab 1. Februar 2022 An spruch auf eine Rente entsprechend eines 55%igen Invaliditätsgrades habe ( Urk. 7/128). Auf dessen Einwand ( Urk. 7/139) hin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre

(Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Pneumologie/Psych iatrie und Psychotherapie/Kardiologie) Gutachten der Z.___ AG vom 1 1. Juli 2023 ( Urk. 7/195/1-75). Gestützt darauf und nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 2 7. September 2023, welchen den Vorbescheid vom 1. April 2022 ersetzte, Urk. 7/209; Einwand vom 1 6. Oktober 2023, Urk. 7/215 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2 1. Februar 2024 gestützt auf einen IV-Grad von 55 % rückwirkend ab dem 1. November 2019 eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. März 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 9. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 8). Am 1 3. Mai 2024 resp. 9. Januar 2025 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer die Bericht e

der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 2 5. April 2024 resp. 1 1. Dezember 2024 nach ( Urk. 9, Urk.

10 , Urk. 12, Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend ein Rentenanspruch ab 1. November 2019 strittig ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Oktober 2017 zu 30 % und seit Januar 2019 zu 100 % arbeits unfähig. Die durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres sei per Februar 2019 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ab August 2019 sei in dem Sinne eine Ver schlechterung eingetreten, als dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bei volle r zeitliche r Präsenz nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 % und dementsprechend ab dem 1. November 2019 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) habe sich nicht mit den seit Erlass des Gutachtens neu ein gereichten Arztberichten befasst. Vielmehr sei sie blindlings den zweifelhaften gutachterlichen Ausführungen gefolgt. Zudem erwecke sie den Anschein der Befangenheit, indem sie die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobene Kritik als «Anwurf» bezeichnet habe. Ausserdem halte sie daran fest, dass das Lungenemphysem nicht gesondert zu kodieren sei, obwohl ent sprechende Kodierungen mit der Bezeichnung J43.—ff. vorhanden seien. Hätte sich die RAD-Ärztin mit dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 1 9. Dezember 2023, worin eine ventilatorische Limitation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve festgehalten sei,

auseinandergesetzt, wäre sie nicht der blinden Verteidigung des pneumologischen Teilgutachtens verfallen. Ins gleiche Kapitel gehöre die Blindheit gegenüber dem allgemein-internistischen Teil gutachten. Darin werde doch tatsächlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit attestiert. Ein Internist befasse sich mit den Erkrankungen des Herzens und auch solchen der Lunge, was beim Beschwerdeführer in optima forma gegeben sei. Wenn der begutachtende Internist vorliegend keine Ein schränkungen wahrnehme, hinterlasse dies erhebliche Zweifel an seiner objektiven Fähigkeit für eine seriöse Berufsausübung. Es komme also nicht von ungefähr, wenn verlangt werde, das vorliegende Gutachten der eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung zu melden. Es könne auch dem pneumologischen Gutachter nicht gefolgt werden, wenn er eine chronische Hyperventilation als nicht arbeitsrelevant taxiere. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit der allseits festgestellten Hyperventilation befasst. Auch dies stelle einen schweren Mangel dar. Mithin könne auf das Gutachten der Z.___

ag nicht abgestellt werden. Ferner seien berufliche Massnahmen nicht unter dem Aspekt der später hinzugekommenen pneumologischen und kardiologischen Leiden geprüft worden. Dies entgegen dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen sei klarerweise zu bejahen, da die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf sein Alter und Abwesenheit vom Arbeitsmarkt klar nicht gegeben sei. Schliesslich könne das Invalideneinkommen erst festgelegt werden, wenn feststehe , mit welchem Rendement welche Tätigkeiten zumutbar seien. Die Beschwerdegegnerin mache es sich zu einfach, wenn sie das Invaliden einkommen einfach halbiere und den Invaliditätsgrad auf dieser rein theoretischen Basis errechne. Zudem verletze sie Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von lediglich 10 % gewähre. Ob letzterer überhaupt eine neue Stelle finden könne, sei es aufgrund seiner multiplen Beschwerden und/oder des vorgerückten Alters, sei zudem nicht berücksichtigt worden. Vorliegend sei nämlich davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch sei. So oder anders habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1). 3.

3.1

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 2), welche den An spruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren berufliche Ein gliederungsmassnahmen verlangt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es b leibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die berufliche n Massnahmen - ent gegen den beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. Urk. 1 S.  5) nicht aus medizinischen, sondern aus subjektiven Gründen abgeschlossen wurden (vgl. Mitteilung vom 6. Juni 2019 , Urk. 7/45 ; vgl. auch Protokoll der Eingliederungs massnahmen, wonach sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten subjektiv als arbeitsunfähig betrachtete und keinerlei Motivation zeigte, eine an gepasste Stelle zu suchen/anzunehmen, vgl. Urk. 7/46/4 , Urk. 7/15/4 ). 4 .

4.1

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___

ag

vom 1 1. Juli 2023 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/195/8): - Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (ICD-10: M43.17 M43.20 M50.3 M54.5)

bei - deutlichen Funktionseinschränkungen der HWS nach Implantation von Cages HWK 5-7, Beschwerden oberhalb des OP-Gebietes bei Protraktion des Kopfes mit Überlastungsbeschwerden in der Muskulatur - d eutlichen Funktionseinschränkungen lumbal bei Status nach Band scheiben-OP in Höhe L2/3 und zweimaliger Spondylodese lumbosakral , - c hronisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses mit/bei - Kombination zwischen COPD und Asthma bronchiale (ICD-10: J44/J45) - positive m

Methacholintest mit einer mittelschweren bis schweren bronchialen Hyperreagibilität (November 2016) - St atus n ach Nikotinabusus mit ca. 30 py , anhaltender Cannabis konsum , - k oronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem Myokardinfarkt und PTCA i n die RCA am 1 7. Juni 2011 in Kambodscha (ICD-10: I25.9) - e rneute Koronarangiographie Januar 2016 bei NSTEMI mit Intervention der RIVA und RCA - Koronarangiographie vom 0 3. November 2017 ohne Progression der bestehenden KHK - Koronarangiographie vom 2 3. August 2019 mit PTCA und Drug eluting-lmplantation der mittleren RIVA und des 1. Diagonalastes , - i schämische Kardiomyopathie mit initial mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion und Verbesserung unter Herz insuffizienz-Therapie auf zuletzt niedrig normal bis leichtgradig ein geschränkter LVEF und guter RVEF (ICD-10: 142.9)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagn o sen fest ( Urk. 7/195/8): - Zustand nach Korpusgastritis mit Mallory-Weiss-Läsion und anämis i erender oberer Gl-Blutung unter Aspirin und Plavix am 06.

Oktober 2019 (ICD-10: K29.7) , - Dyslipidämie (ICD-10: E78.9) , - a rterielle Hypertonie (ICD-10 : 110.0) , - l e i chtgradige Mitralinsuffizienz, leichtgradige Aortenklappen i nsuff i z i enz (ICD-10: I34.9) , - d ezente Ektasie der Aorta ascendens

thoracalis

(ICD-10:

171.9) , - pAVK Stadium I beidseits mit Zustand nach PTA der Arteria

femoralis

superficialis beidseits 2014 (ICD-10: I70.9) - PTA der distalen Arteria

femoralis rechts am 1 0. Juli 2020 bei Rezidivstenose - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur (ICD-10: M43.19) , - b eidseits deutlich verkürzte Isch i okruralmuskulatur ohne Dehnungs schmerzen (ICD-10: M67.19) , - c hronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4) , - m ittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, ED 12/2020 (ICD-10: G47.3) - AHI 27/h, Dl 18.4/h, in Rückenlage AHI 55/h - unter erfolgreicher CPAP-Therapie, gute Compliance , - p sychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Opioide , ICD-10: F11.2) Der Beschwerdeführer sei in B.___ geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Grundschule habe er eine Lehre bei der Y.___ absolviert und sei alsdann über viele Jahre in der Postverteilung bei der C.___ beschäftigt gewesen . 2010 sei der Beschwerdeführer nach Kambodscha ausgewandert und nach acht Monaten aufgrund eines dort stattgehabten Herzinfarktes mit Koronarintervention in die Schweiz zurückgekehrt , wo er

bis 2017 [aus gesund heitlichen Gründen, vgl. Urk. 7/195/31, Urk. 7/195/38] in einem 80%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet habe.

S either sei er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Krankheitsgeschichte habe mit kardialen Problemen begonnen , gefolgt von Atemproblemen und orthopädischen Beschwerden (Urk.

7/195/28).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei

es am 7. Oktober 2019 infolge eines Mallory-Weiss-Riss es

zu eine r gastrointestinale n Blutung gekommen . Nach der

Spitalbehandlung ( Gabe eines

Erythrozytenkonzentrat s / Gastroskopie mit Blut stillung ) sei der

Beschwerdeführer in stabiler Situation entlassen worden . U nter Einnahme eines Magenschutzpräparates (PPI) sei die Situation weiterhin stabil , ohne entsprechende klinische Symptomatik ( Urk. 7/195/17). Zudem nehme

der Beschwerdeführer als Dauerm edikation ASS Cardi o 100mg ( 1-0-0), Entresto 50 mg ( 1-0-0 ) , Pantoprazol 40 mg ( 1-0-0 ) , Xarelto 2.5 mg ( 1-0-0 ) , Atozet 10/40 mg ( 0-0-1 ) , Procoralan 5 mg ( 1-0-0 ) , Rohypnol 1mg 0-0-0-1, Oxycodon 10 mg ( 1-0-1 ) , Alvesco 80 μ g sowie Spiriva 2.5 μ g

( 2-0-0 )

sowie bedarfsweise Betnovate , Mexalen 500mg, Elocom Creme, Novalgin , Nitrospray und eine

Ventolin Lösung ein (Urk.

7/195/14) . Anlässlich der klinische n Untersuchung notierte der begutachtende Internist weitestgehend unauffällige Befunde

und dement sprechend keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/195/1 7 f.). Der orthopädische Gutachter hielt fest,

die chronische n Beschwerden der Wirbel säule hätten sich ü ber Jahre aufgebaut. Im April 2021 seien Cages implantiert worden auf Höhe 5- 7. Radiologisch zeige sich eine Anschlussdegeneration auf Höhe C4/ 5. Klinisch bestünden keine Beschwerden im Bereich der OP, vielmehr oberhalb im Sinne von Belastungsbeschwerden durch Protraktion des Kopfes. Die Beschwerden lumbal hätten ihren Anfang mit einem Bandscheibenvorfall in Höhe L2/3 und einer Listhese Grad I lumbosakral

genommen . Die erste OP sei im Januar 2019 erfolgt , gefolgt von einer mikrochirurgischen Dekompression L2 auf S1 im Juni 2021, kombiniert mit einer Re-Spondylodese lumbosakral. Radiologisch erg ebe sich der Anhalt auf eine deutliche Knochendichteminderung, ferner auf eine Seitverkrümmung im Sinne einer Skoliose bei degenerativen Veränderungen L3/4 und Status nach den erwähnten Operationen.

Subjektiv konzentrierten sich die Beschwerden auf die Glutealmuskulatur .

Insgesamt zeig e sich ein reduzierter Allgemeinzustand bei schlankem Habitus.

Ein nervenwurzelbezogenes , neuro logisches Defizit lieg e nicht vor. Der hochgewachsene Habitus habe einen n egativen Einfluss auf die Beschwerden der Wirbelsäule ( Urk. 7 /195/27).

Zur Behandlung der orthopädischen Beschwerden brauche es gewisse Voraus setzungen von kardialer Seite sowie eine körperliche Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer bemühe sich um regelmässige Spaziergänge. Die Teilnahme an einer Bewegungsgruppe sei infolge der Atembeschwerden jedoch nicht möglich; aktuell erfolgten keine spezifischen Therapiemassnahmen. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzu muten. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Beginn der lumbalen Beschwerden im Jahre 2019 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von

30 %

bei erhöhtem Pa u senbedarf ( Urk. 7/195/28).

Der begutachtende

P neumolog e hielt ein Mischbild aus Asthma bronchiale und CO P D mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung fest , welche s sich in den letzten Jahren gemäss Lungenfunktionsprotokoll vom Kantonsspital A.___ kontinuierlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe auch subjektiv berichtet, dass es ihm respiratorisch immer schlechter gehe. 2016 habe das FEV1 maximal 91 % und im März 2023 minimal 47 % betragen. Die chronisch obstruktive Pneumopathie sei sicherlich progredient , es bestehe jedoch eine deutliche Variabilität. Das aktuelle FEV1 lege mit einem Wert von 2.87 Liter (66

%) deutlich über den Werten vom März 202 3. Die Compliance betreffend Inhalationstherapie sei nicht optimal .

Z eitweise habe der Beschwerdeführer die Inhalationen gestoppt, da er der Ansicht sei, dass die inhalativen Medikamente ihm nicht guttun würden. Im Weiteren zeige sich eine ausgeprägte Hyper ventilation, diesbezüglich bestehe eine Atemtherapie. Das Hauptsymptom des Beschwerdeführers sei eine Anstrengungsdyspnoe.

Im Dezember 2020 sei zudem eine mittelschwere Schlafapnoe diagnostiziert worden , welche mittels CPAP

je doch erfolgreich therapiert werde . Der Beschwerdeführer habe den Nikotin konsum sistiert. Er konsumiere jedoch schon zeitlebens Cannabis; aktuell 4-5 Joints pro Tag ( Urk. 7/195/30, Urk. 7/195/33 f.). Aus pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten , körperlich sehr anstrengenden und mit hohem Zeitdruck verbundenen Tätigkeit als Briefträger seit anfangs 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/195/35).

Der psychiatrische Gutachter hielt eine iatrogen bedingte Opiatabhängigkeit im Rahmen der Schmerzbehandlung seit 2019 mit Palexia, Fentanyl -Pflaster und Oxycodon fest . Arbeitsrelevante p sychiatrische Diagnosen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer , bei welchem es sich um eine durchaus differenzierte Persönlichkeit handle, sei bis dato auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ( Urk. 7/195/37, Urk. 7/195/41 f.).

In kardiologischer Hinsicht

sei es am 1 7. Juni 2011 in Kambodscha zu einem

akute n Myokardinfarkt mit kardiologischer Intervention in Phnom Penh

gekommen . Daraufhin sei der Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückgekehrt , wo regelmässige kardiologische Kontrollen stattgefunden hätten . Im Januar 2016 sei erneut eine Koronarangiographie bei einer 60%igen Stenose im Bereich der medialen RIVA durchgeführt und r etrospektiv eine ischämische Kardiomyopathie diagnostiziert worden. Die initial mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion mit 35 %

habe sich im Verlauf gebessert. 2016 sei es bei der Arbeit zu einem zweite n Herzinfarkt mit ebenfalls erfolgreich er

I nterven tion gekommen . Die im November 2017 durchgeführte Koronarangiographie habe keine weitere Progression der bestehenden koronaren Herzerkrankung gezeigt. Aufgrund von aufgetretenen Beschwerden sei es im August 2019 nochmals zu einer Koronarintervention gekommen mit erneutem Stentimplantat . Ferner sei 2014 eine peripher-arterielle Verschlusserkrankung in den Beinen beidseits diagnostiziert worden . Die PTA der Femoralis

superficialis

sei erfolgreich gewesen . 2020 sei es bei einer Rezidivstenose am rechten Bein erneut zu eine r Intervention mit positivem Ergebnis gekommen .

Aktuell berichte der Beschwerdeführer eine Gehstrecke von 5-7 km, womit eine klinisch signifikante pAVK de rzeit nicht nachgewiesen werd en könne. Die vom Beschwerdeführer berichtete Dyspnoe auch in Ruhe sei während der Untersuchung nur teilweise fassbar gewesen. Das Sprechen sei immer wieder auch ohne relevante Atem probleme möglich. Soweit das Thema auf die Atemnot gelenkt werde, trete zu gleich die subjektive Atemnot auf. Beim Aufstehen, An- und Auskleiden, auch Vorbeugen in der Untersuchungssituation habe sich keine vermehrte Dyspnoe-Symptomatik gezeigt .

Mithin könne die geschilderte Dyspnoe infolge Inkonsisten z nicht nachvollzogen werden . Der

Beschwerdeführer präsentier e

sich auch

kardi al

absolut kompensiert. Insbesondere zeigten sich keine Beinödeme oder Hinweis e auf Pleuraergüsse ; bei

der Echokardiographie vom Januar 2023 habe sich zudem eine gute links- und rechtsventrikuläre Pumpfunktion ergeben . Die nur minimale Ml und AI h ätten hier ebenfalls keinen Einfluss ( Urk. 7/195/48

ff.). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Postzusteller seit August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit mit Lastenheben nicht über 10 kg, ohne Nach t schichten und ohne Tätigkeiten mit emotional starker Belastung bestehe seither eine 70%ige Arbeits fähigkeit , d ies infolge des erhöhten Pausenbedarfs ( Urk. 7/195/51).

Im Übrigen seien die vorhandenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar ( Urk. 7/195/49).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachten den Fachärzte zum Schluss, infolge der Abnützungen am Bewegungsapparat, der kardialen Situation sowie pneumologischen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Postzusteller nicht mehr nachgehen . Dies gelte spätestens

seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation). Hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit ergonomischen Anpassungen bei stehenden und sitzenden Tätigkeiten, mit Lastenheben bis maximal 10 kg, ohne Nach t schicht und ohne emotional starke Belastungen bestehe

– ebenfalls seit August 2019 - jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/195/9).

4.2

Die behandelnden Pneumologen des A.___

hielten im Bericht vom 1 9. Dezember 2023 eine Koexistenz von COPD (Gold 2 , Risikoklasse 2 ) und Asthma bronchiale mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung und Diffusions kapazität , mittelschwere, positionsabhängig schwere, gemischte obstruktive und zentrale Schlafapnoe (ED 12/2020) sowie funktionelle Hyperventilation, ohne Gasaustauschstörung fest . Es bestehe eine progrediente Leistungsminderung und Dyspnoe seit Beginn des Jahres, aggraviert seit Sommer dieses Jahres. Haus ärztlicherseits sei zur symptomatischen Therapie eine Langzeitsauerstofftherapie verordnet worden. Zusätzlich bestehe eine inhalative Dauertherapie mit Alvesco und Spiriva. Lungenfunktionell hätten sich in den Untersuchungen vom Juni, August und Oktober 2023 variable Atemwegsobstruktionen gezeigt. Zuletzt habe sich unter gesteigerter Alvesco Dosis ein Anstieg der FEV1 von 45 % Soll auf 65 % Soll nachweisen lassen. Da bereits im Vorfeld verschiedene inhalative Devices ausprobiert worden seien und der Beschwerdeführer unter der genannten inhalativen Therapie derzeit eine verbesserte Lungenfunktion zeige, sei damit fortzufahren. Die Diffusion sei schwer eingeschränkt, d er aktuelle Kohlen monoxid-Transferfaktor ( DLCO ) betrage 40 % Soll. In der Blutgasanalyse zeige sich eine respiratorische Insuffizienz Typ I mit variablen Sauerstoffwerten. Die ergänzend durchgeführte Computertomographie habe stationäre Bronchialwand verdickungen und ein stationäres Lungenemphysem mit stationärer Bulla links gezeigt . Alsdann sei ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden, ohne Sauer stoffabgabe. Der Beschwerdeführer habe 350 m geschafft , was einer mittel schweren Einschränkung entspreche. Die

anlässlich der am 3 0. November 2023 durchgeführten Spiroergometrie gezeigte Hyperventilation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve bei Treten ohne Last passe zum deutlichen Emphyse m aspekt . Insgesamt habe der Beschwerdeführer nur 39 W, entsprechend 80 % des altersspezifischen Solls erreicht. Die kardiovaskuläre Fitness entspreche beim VO2-Peak von 9 ml/min/kg 31 % des altersspezifischen Solls. Beim fehlenden Nachweis einer Gasaustau s chstörung ergebe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie; das stationäre und mobile Sauerstoff versorgungsgerät werde gemäss Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer an die D.___ retourniert . Bei den regelhaften Konsultationen bestehe über wiegend ein stabiler Allgemeinzustand, wenngleich die Leistungsfähigkeit im Alltag deutlich reduziert sei. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und gehe täglich mit seinem Hund spazieren. Anamnestisch habe er das Rauchen aufgegeben, je doch konsumiere er weiterhin 4-6 Joints pro Tag (Urk.

7/221/1 -4 ). 4.3

Im Sinne einer Reevaluation der kardialen Gesamtsituation bei bekannter KHK und ischämischer Kardiomyopathie hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, im Bericht vom 9. November 2023 fest, der Beschwerdeführer sei in kardialer Hinsicht beschwerdefrei. Es bestehe jedoch die bekannte Dyspnoe bei überwiegend pulmonaler Genese. Typische Angina- pectoris -Symptome habe er komplett verneint. Auch sei es nie zu kardialen Dekompensationen gekommen. In der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie habe sich keine Befund veränderung gezeigt. Es bestehe weiterhin eine leicht- bis beginnend mittelgradig eingeschränkte LVEF mit 45-46 % und es hätten sich auch weiterhin keine Hin weise für eine pulmonal arterielle Hypertonie ergeben ( Urk. 7/223). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt mit Stellungnahme vom 1 7. Januar 2024 fest, laut Bericht des A.___ vom 19.

Dezember 2023 (vgl. E. 4.2) best ünden weiterhin eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit maximal einer Exazerbation im Jahr ohne Klinikaufenthalt (Risikoklasse 2) sowie das bekannte apikal betonte Lungenemphysem. Der Beschwerdeführer konsumiere weiterhin 4-6 Joints am Tag. Da s CT habe unveränderte Befunde und der

Gehtest

eine mittelschwere Ein schränkung gezeigt. Alsdann habe die Spiroergometrie keine Gasaustausch störung und unter Anpassung der Therapie habe sich zuletzt eine verbesserte Lungenfunktion

ergeben . Aufgrund dieser Befunde habe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergeben und der Beschwerdeführer werde das Gerät retournieren. Die kardiologische Abklärung habe sowohl subjektiv als auch objektiv unveränderte Befunde ergeben. Mithin ergebe sich seit der Begutachtung keine dauerhafte Verschlechterung. Es sei weiterhin auf die beweistauglichen, gutachterlichen Feststellungen abzustellen (Urk.

7/225/3

f.). 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___

ag

vom 1 1. Juli 2023 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 3. und 24. Mai 202 3. Die begutachtenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schluss folgerungen ausführlich und differenziert begründet ; Diskrepanzen zu den Beurteilungen in den Vorakten ergaben sich nicht. Das Gutachten genügt den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E.

1.4 ). 5 .2

Was der Beschwerdeführer gegen das internistische Teilgutachten vorbringt, er weist sich als

un be helflich ; die pneumologischen und kardialen Leiden wurden in den pneumologischen resp. kardiologischen Teilgutachten fachärztlicherseits

untersucht und diagnostiziert. Alsdann hielt der begutachtende P neumolog e

– konkordant mit dem Bericht der behandelnden Ärzte des A.___ vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk. 7/221) - eine chr o nisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses fest , welche im Rahmen der interdisziplinären Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt wurde. Mithin lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten, wenn die chronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4), also Schnellatmigkeit , per se unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/195/34). Insbesondere handelt es sich dabei

offensichtlich um eine

Folge des bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigten Lungenleidens. W eshalb und inwiefern sich der psychiatrische Gutachter damit hätte auseinandersetzen müssen , ist nicht einzu sehen und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Schliesslich hat sich RAD-Ärztin Dr. F.___

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s

- ein lässlich mit den einwandweise eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sich daraus keine dauerhafte Ver schlecht er ung ergibt und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann . Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verlaufsberichte der behandelnden Pneumologen des A.___ datieren vom 2 5. April und 1 1. Dezember 2024 ( Urk. 10, Urk.

13) und erging en somit nach Erlass der angefochtenen Ver fügung. Nach ständiger Rechtsprechung be urteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Im Übrigen wird in den genannten Verlaufsberichten unverändert ein COPD Stadium 2 diagnostiziert und im aktuellsten Verlaufs bericht vom 1 1. Dezember 2024 eine im Langzeitverlauf überwiegend stabile Lungenfunktion festgehalten ( Urk. 10, Urk. 13 S. 3). Eine chronisch e Hyper ventilation und

ein

anhaltende r Cannabis konsum wurde n bereits im Gutachten 1 1. Juli 2023 festgehalten .

Dass es in Anbetracht des Lungenleidens für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein dürfte, den Cannabiskonsum zumindest zu reduzieren, erscheint offensichtlich. Aus dem Umstand, dass die behandelnden Pneumologen im Dezember 2024 hierfür eine Unterstützung durch die Suchthilfe initiierten, lässt sich

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk.

12) - nichts zu seinem Vorteil ableiten. Insbesondere wurden die Folgen des Cannabiskonsums resp. Suchtgeschehens, nämlich die Lungenpathologie, im Rahmen der gutachter lichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits berücksichtigt. 5.3

Zusammenfassend ist aufgrund des beweistauglichen Gutachtens der Z.___

ag vom 1 1. Juli 2024 erstellt, dass de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Postzusteller seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation) nicht mehr zuzumuten, er hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig war ( Urk. 7/195/9, vgl. hievor E. 4.1).

Im Übrigen taxierte der begutachtende Kardiologe die aktenanamnestischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen als nachvollziehbar ( Urk. 7/195/49 ; vgl. auch Urk.

7/195/52). 6. 6.1

Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Rentenanspruch ab 1. November 2019 aus ( Urk. 1, Urk. 2) , woraus sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. 6.2. 6.2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Da das zuletzt innegehabte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s seitens der Arbeitgeberin infolge längerer Krankheit aufgelöst wurde ( Urk. 7/46/3 ) und da von auszugehen ist, dass d er Beschwerdeführer diese Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt hätte, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den da bei erzielten Lohn abzustellen. Nach Angaben der Arbeitgeberin hätte d er Beschwerdeführer für ein 10 0%-Pensum im Jahre 201 7 ein Jahreseinkommen von Fr. 66’716 .-- erzielt ( Urk. 7/13/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, Nominall o hn index , Männer , 201 1 -2023 , T 1.1.10 ; 2017: 10 4 . 6 ; 2019: 10 6.0 ) resultiert ein Jahressalär 2019 von rund Fr. 67’6 09 .-- . 6.2.3

D a d er Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , ist das Invalideneinkommen zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf Basis der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1) . Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in Höhe von Fr. 5'317.-- (LSE 2018 [Neu berechnung 2 9. Mai 2024], Tabelle TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20 18 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 3 , A-S 01-96) , der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 sowie von de r Beschwerdegegnerin gewährten und vom Beschwerdeführer - nicht substantiiert - monierten Abzugs von 10 %

resultiert ein Invalideneinkommen 20 19

in Höhe von rund Fr. 60’377 .-- (Fr. 5’ 317 .-- : 40 x 41.7 x 12

: 105.1 x 106.0 x 0.9 ) resp. rund Fr. 30’188 .-- für ein e Leistungsfähigkeit von 50 % bei voller Präsenz .

Das (kantonale) Sozialversicherungsgericht darf nach ständiger Recht sprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter anbelangt, lässt ein solches für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Insbesondere verblieben dem Beschwerdeführer ab feststehender Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit vorliegend acht Jahre bis zum Erreichen des Referenz alters (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015, Erw . 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem werden Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3). 6.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen 20 19

resultiert eine Differenz von rund Fr. 37' 421 .-- , entsprechend eine s IV-Grad s von 55. 35 % , gerundet 5 5 % . Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat. 7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 3/ 4 ). Da auch die übrigen Voraus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 6. März 2024 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Michael Aus feld

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwerdeführer ist so dann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 8 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3

Rechtsanwalt Michael Ausfeld

ist beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.- /Stunde ermessensweise (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ) mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1966 geborene X.___ , von Beruf Postbeamte r , war von März 2012 (80 % ) bis Ende November 2019 als Briefträger bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 7/13, Urk. 7/46/3). Am 1 7. November 2017 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere 2011 und 2016 erlittene Herzinfarkte bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 9. November 2017, Urk. 7/8) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/17). Im April 2018 wurden die Bemühungen in Sachen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 80 % (vgl. Mitteilung vom 1 2. April 2018, Urk. 7/14). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 18. Juli 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/22). Auf dessen Einwand hin (Urk. 7/23) tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen und stellte berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Juni 2019 ein, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht in der Lage sah, daran teilzunehmen ( Urk. 7/45). Ferner stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2 3. Juni 2020, welchen den Vorbescheid vom 1 8. Juli 2018 er setzte, in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen ( Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand, unter Beilage diverser medizinischer Berichte ( Urk. 7/75, Urk. 7/63 ff.). Daraufhin tätigte die IV-Stelle abermals Abklärungen und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2022, welchen den Vorbescheid vom 2 3. Juni 2020 ersetzte, mit, dass er ab 1. Februar 2022 An spruch auf eine Rente entsprechend eines 55%igen Invaliditätsgrades habe ( Urk. 7/128). Auf dessen Einwand ( Urk. 7/139) hin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre

(Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Pneumologie/Psych iatrie und Psychotherapie/Kardiologie) Gutachten der Z.___ AG vom 1 1. Juli 2023 ( Urk. 7/195/1-75). Gestützt darauf und nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 2 7. September 2023, welchen den Vorbescheid vom 1. April 2022 ersetzte, Urk. 7/209; Einwand vom 1 6. Oktober 2023, Urk. 7/215 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2 1. Februar 2024 gestützt auf einen IV-Grad von 55 % rückwirkend ab dem 1. November 2019 eine halbe Rente zu ( Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend ein Rentenanspruch ab 1. November 2019 strittig ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.1.10 ; 2017: 10 4 . 6 ; 2019: 10

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 ). 5 .2

Was der Beschwerdeführer gegen das internistische Teilgutachten vorbringt, er weist sich als

un be helflich ; die pneumologischen und kardialen Leiden wurden in den pneumologischen resp. kardiologischen Teilgutachten fachärztlicherseits

untersucht und diagnostiziert. Alsdann hielt der begutachtende P neumolog e

– konkordant mit dem Bericht der behandelnden Ärzte des A.___ vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk. 7/221) - eine chr o nisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses fest , welche im Rahmen der interdisziplinären Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt wurde. Mithin lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten, wenn die chronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4), also Schnellatmigkeit , per se unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/195/34). Insbesondere handelt es sich dabei

offensichtlich um eine

Folge des bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigten Lungenleidens. W eshalb und inwiefern sich der psychiatrische Gutachter damit hätte auseinandersetzen müssen , ist nicht einzu sehen und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Schliesslich hat sich RAD-Ärztin Dr. F.___

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s

- ein lässlich mit den einwandweise eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sich daraus keine dauerhafte Ver schlecht er ung ergibt und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann . Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verlaufsberichte der behandelnden Pneumologen des A.___ datieren vom 2 5. April und 1 1. Dezember 2024 ( Urk. 10, Urk.

13) und erging en somit nach Erlass der angefochtenen Ver fügung. Nach ständiger Rechtsprechung be urteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Im Übrigen wird in den genannten Verlaufsberichten unverändert ein COPD Stadium 2 diagnostiziert und im aktuellsten Verlaufs bericht vom 1 1. Dezember 2024 eine im Langzeitverlauf überwiegend stabile Lungenfunktion festgehalten ( Urk. 10, Urk.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 6. März 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 9. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 8). Am 1 3. Mai 2024 resp. 9. Januar 2025 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer die Bericht e

der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 2 5. April 2024 resp. 1 1. Dezember 2024 nach ( Urk. 9, Urk.

10 , Urk. 12, Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Oktober 2017 zu 30 % und seit Januar 2019 zu 100 % arbeits unfähig. Die durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres sei per Februar 2019 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ab August 2019 sei in dem Sinne eine Ver schlechterung eingetreten, als dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bei volle r zeitliche r Präsenz nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 % und dementsprechend ab dem 1. November 2019 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) habe sich nicht mit den seit Erlass des Gutachtens neu ein gereichten Arztberichten befasst. Vielmehr sei sie blindlings den zweifelhaften gutachterlichen Ausführungen gefolgt. Zudem erwecke sie den Anschein der Befangenheit, indem sie die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobene Kritik als «Anwurf» bezeichnet habe. Ausserdem halte sie daran fest, dass das Lungenemphysem nicht gesondert zu kodieren sei, obwohl ent sprechende Kodierungen mit der Bezeichnung J43.—ff. vorhanden seien. Hätte sich die RAD-Ärztin mit dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 1 9. Dezember 2023, worin eine ventilatorische Limitation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve festgehalten sei,

auseinandergesetzt, wäre sie nicht der blinden Verteidigung des pneumologischen Teilgutachtens verfallen. Ins gleiche Kapitel gehöre die Blindheit gegenüber dem allgemein-internistischen Teil gutachten. Darin werde doch tatsächlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit attestiert. Ein Internist befasse sich mit den Erkrankungen des Herzens und auch solchen der Lunge, was beim Beschwerdeführer in optima forma gegeben sei. Wenn der begutachtende Internist vorliegend keine Ein schränkungen wahrnehme, hinterlasse dies erhebliche Zweifel an seiner objektiven Fähigkeit für eine seriöse Berufsausübung. Es komme also nicht von ungefähr, wenn verlangt werde, das vorliegende Gutachten der eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung zu melden. Es könne auch dem pneumologischen Gutachter nicht gefolgt werden, wenn er eine chronische Hyperventilation als nicht arbeitsrelevant taxiere. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit der allseits festgestellten Hyperventilation befasst. Auch dies stelle einen schweren Mangel dar. Mithin könne auf das Gutachten der Z.___

ag nicht abgestellt werden. Ferner seien berufliche Massnahmen nicht unter dem Aspekt der später hinzugekommenen pneumologischen und kardiologischen Leiden geprüft worden. Dies entgegen dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen sei klarerweise zu bejahen, da die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf sein Alter und Abwesenheit vom Arbeitsmarkt klar nicht gegeben sei. Schliesslich könne das Invalideneinkommen erst festgelegt werden, wenn feststehe , mit welchem Rendement welche Tätigkeiten zumutbar seien. Die Beschwerdegegnerin mache es sich zu einfach, wenn sie das Invaliden einkommen einfach halbiere und den Invaliditätsgrad auf dieser rein theoretischen Basis errechne. Zudem verletze sie Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von lediglich 10 % gewähre. Ob letzterer überhaupt eine neue Stelle finden könne, sei es aufgrund seiner multiplen Beschwerden und/oder des vorgerückten Alters, sei zudem nicht berücksichtigt worden. Vorliegend sei nämlich davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch sei. So oder anders habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1). 3.

3.1

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 2), welche den An spruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren berufliche Ein gliederungsmassnahmen verlangt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es b leibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die berufliche n Massnahmen - ent gegen den beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. Urk. 1 S.  5) nicht aus medizinischen, sondern aus subjektiven Gründen abgeschlossen wurden (vgl. Mitteilung vom 6. Juni 2019 , Urk. 7/45 ; vgl. auch Protokoll der Eingliederungs massnahmen, wonach sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten subjektiv als arbeitsunfähig betrachtete und keinerlei Motivation zeigte, eine an gepasste Stelle zu suchen/anzunehmen, vgl. Urk. 7/46/4 , Urk. 7/15/4 ). 4 .

4.1

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___

ag

vom 1 1. Juli 2023 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/195/8): - Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (ICD-10: M43.17 M43.20 M50.3 M54.5)

bei - deutlichen Funktionseinschränkungen der HWS nach Implantation von Cages HWK 5-7, Beschwerden oberhalb des OP-Gebietes bei Protraktion des Kopfes mit Überlastungsbeschwerden in der Muskulatur - d eutlichen Funktionseinschränkungen lumbal bei Status nach Band scheiben-OP in Höhe L2/3 und zweimaliger Spondylodese lumbosakral , - c hronisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses mit/bei - Kombination zwischen COPD und Asthma bronchiale (ICD-10: J44/J45) - positive m

Methacholintest mit einer mittelschweren bis schweren bronchialen Hyperreagibilität (November 2016) - St atus n ach Nikotinabusus mit ca. 30 py , anhaltender Cannabis konsum , - k oronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem Myokardinfarkt und PTCA i n die RCA am 1 7. Juni 2011 in Kambodscha (ICD-10: I25.9) - e rneute Koronarangiographie Januar 2016 bei NSTEMI mit Intervention der RIVA und RCA - Koronarangiographie vom 0 3. November 2017 ohne Progression der bestehenden KHK - Koronarangiographie vom 2 3. August 2019 mit PTCA und Drug eluting-lmplantation der mittleren RIVA und des 1. Diagonalastes , - i schämische Kardiomyopathie mit initial mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion und Verbesserung unter Herz insuffizienz-Therapie auf zuletzt niedrig normal bis leichtgradig ein geschränkter LVEF und guter RVEF (ICD-10: 142.9)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagn o sen fest ( Urk. 7/195/8): - Zustand nach Korpusgastritis mit Mallory-Weiss-Läsion und anämis i erender oberer Gl-Blutung unter Aspirin und Plavix am 06.

Oktober 2019 (ICD-10: K29.7) , - Dyslipidämie (ICD-10: E78.9) , - a rterielle Hypertonie (ICD-10 : 110.0) , - l e i chtgradige Mitralinsuffizienz, leichtgradige Aortenklappen i nsuff i z i enz (ICD-10: I34.9) , - d ezente Ektasie der Aorta ascendens

thoracalis

(ICD-10:

171.9) , - pAVK Stadium I beidseits mit Zustand nach PTA der Arteria

femoralis

superficialis beidseits 2014 (ICD-10: I70.9) - PTA der distalen Arteria

femoralis rechts am 1 0. Juli 2020 bei Rezidivstenose - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur (ICD-10: M43.19) , - b eidseits deutlich verkürzte Isch i okruralmuskulatur ohne Dehnungs schmerzen (ICD-10: M67.19) , - c hronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4) , - m ittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, ED 12/2020 (ICD-10: G47.3) - AHI 27/h, Dl 18.4/h, in Rückenlage AHI 55/h - unter erfolgreicher CPAP-Therapie, gute Compliance , - p sychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Opioide , ICD-10: F11.2) Der Beschwerdeführer sei in B.___ geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Grundschule habe er eine Lehre bei der Y.___ absolviert und sei alsdann über viele Jahre in der Postverteilung bei der C.___ beschäftigt gewesen . 2010 sei der Beschwerdeführer nach Kambodscha ausgewandert und nach acht Monaten aufgrund eines dort stattgehabten Herzinfarktes mit Koronarintervention in die Schweiz zurückgekehrt , wo er

bis 2017 [aus gesund heitlichen Gründen, vgl. Urk. 7/195/31, Urk. 7/195/38] in einem 80%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet habe.

S either sei er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Krankheitsgeschichte habe mit kardialen Problemen begonnen , gefolgt von Atemproblemen und orthopädischen Beschwerden (Urk.

7/195/28).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei

es am 7. Oktober 2019 infolge eines Mallory-Weiss-Riss es

zu eine r gastrointestinale n Blutung gekommen . Nach der

Spitalbehandlung ( Gabe eines

Erythrozytenkonzentrat s / Gastroskopie mit Blut stillung ) sei der

Beschwerdeführer in stabiler Situation entlassen worden . U nter Einnahme eines Magenschutzpräparates (PPI) sei die Situation weiterhin stabil , ohne entsprechende klinische Symptomatik ( Urk. 7/195/17). Zudem nehme

der Beschwerdeführer als Dauerm edikation ASS Cardi o 100mg ( 1-0-0), Entresto 50 mg ( 1-0-0 ) , Pantoprazol 40 mg ( 1-0-0 ) , Xarelto 2.5 mg ( 1-0-0 ) , Atozet 10/40 mg ( 0-0-1 ) , Procoralan 5 mg ( 1-0-0 ) , Rohypnol 1mg 0-0-0-1, Oxycodon 10 mg ( 1-0-1 ) , Alvesco 80 μ g sowie Spiriva 2.5 μ g

( 2-0-0 )

sowie bedarfsweise Betnovate , Mexalen 500mg, Elocom Creme, Novalgin , Nitrospray und eine

Ventolin Lösung ein (Urk.

7/195/14) . Anlässlich der klinische n Untersuchung notierte der begutachtende Internist weitestgehend unauffällige Befunde

und dement sprechend keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/195/1 7 f.). Der orthopädische Gutachter hielt fest,

die chronische n Beschwerden der Wirbel säule hätten sich ü ber Jahre aufgebaut. Im April 2021 seien Cages implantiert worden auf Höhe 5- 7. Radiologisch zeige sich eine Anschlussdegeneration auf Höhe C4/ 5. Klinisch bestünden keine Beschwerden im Bereich der OP, vielmehr oberhalb im Sinne von Belastungsbeschwerden durch Protraktion des Kopfes. Die Beschwerden lumbal hätten ihren Anfang mit einem Bandscheibenvorfall in Höhe L2/3 und einer Listhese Grad I lumbosakral

genommen . Die erste OP sei im Januar 2019 erfolgt , gefolgt von einer mikrochirurgischen Dekompression L2 auf S1 im Juni 2021, kombiniert mit einer Re-Spondylodese lumbosakral. Radiologisch erg ebe sich der Anhalt auf eine deutliche Knochendichteminderung, ferner auf eine Seitverkrümmung im Sinne einer Skoliose bei degenerativen Veränderungen L3/4 und Status nach den erwähnten Operationen.

Subjektiv konzentrierten sich die Beschwerden auf die Glutealmuskulatur .

Insgesamt zeig e sich ein reduzierter Allgemeinzustand bei schlankem Habitus.

Ein nervenwurzelbezogenes , neuro logisches Defizit lieg e nicht vor. Der hochgewachsene Habitus habe einen n egativen Einfluss auf die Beschwerden der Wirbelsäule ( Urk. 7 /195/27).

Zur Behandlung der orthopädischen Beschwerden brauche es gewisse Voraus setzungen von kardialer Seite sowie eine körperliche Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer bemühe sich um regelmässige Spaziergänge. Die Teilnahme an einer Bewegungsgruppe sei infolge der Atembeschwerden jedoch nicht möglich; aktuell erfolgten keine spezifischen Therapiemassnahmen. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzu muten. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Beginn der lumbalen Beschwerden im Jahre 2019 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von

30 %

bei erhöhtem Pa u senbedarf ( Urk. 7/195/28).

Der begutachtende

P neumolog e hielt ein Mischbild aus Asthma bronchiale und CO P D mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung fest , welche s sich in den letzten Jahren gemäss Lungenfunktionsprotokoll vom Kantonsspital A.___ kontinuierlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe auch subjektiv berichtet, dass es ihm respiratorisch immer schlechter gehe. 2016 habe das FEV1 maximal 91 % und im März 2023 minimal 47 % betragen. Die chronisch obstruktive Pneumopathie sei sicherlich progredient , es bestehe jedoch eine deutliche Variabilität. Das aktuelle FEV1 lege mit einem Wert von 2.87 Liter (66

%) deutlich über den Werten vom März 202 3. Die Compliance betreffend Inhalationstherapie sei nicht optimal .

Z eitweise habe der Beschwerdeführer die Inhalationen gestoppt, da er der Ansicht sei, dass die inhalativen Medikamente ihm nicht guttun würden. Im Weiteren zeige sich eine ausgeprägte Hyper ventilation, diesbezüglich bestehe eine Atemtherapie. Das Hauptsymptom des Beschwerdeführers sei eine Anstrengungsdyspnoe.

Im Dezember 2020 sei zudem eine mittelschwere Schlafapnoe diagnostiziert worden , welche mittels CPAP

je doch erfolgreich therapiert werde . Der Beschwerdeführer habe den Nikotin konsum sistiert. Er konsumiere jedoch schon zeitlebens Cannabis; aktuell 4-5 Joints pro Tag ( Urk. 7/195/30, Urk. 7/195/33 f.). Aus pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten , körperlich sehr anstrengenden und mit hohem Zeitdruck verbundenen Tätigkeit als Briefträger seit anfangs 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/195/35).

Der psychiatrische Gutachter hielt eine iatrogen bedingte Opiatabhängigkeit im Rahmen der Schmerzbehandlung seit 2019 mit Palexia, Fentanyl -Pflaster und Oxycodon fest . Arbeitsrelevante p sychiatrische Diagnosen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer , bei welchem es sich um eine durchaus differenzierte Persönlichkeit handle, sei bis dato auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ( Urk. 7/195/37, Urk. 7/195/41 f.).

In kardiologischer Hinsicht

sei es am 1 7. Juni 2011 in Kambodscha zu einem

akute n Myokardinfarkt mit kardiologischer Intervention in Phnom Penh

gekommen . Daraufhin sei der Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückgekehrt , wo regelmässige kardiologische Kontrollen stattgefunden hätten . Im Januar 2016 sei erneut eine Koronarangiographie bei einer 60%igen Stenose im Bereich der medialen RIVA durchgeführt und r etrospektiv eine ischämische Kardiomyopathie diagnostiziert worden. Die initial mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion mit 35 %

habe sich im Verlauf gebessert. 2016 sei es bei der Arbeit zu einem zweite n Herzinfarkt mit ebenfalls erfolgreich er

I nterven tion gekommen . Die im November 2017 durchgeführte Koronarangiographie habe keine weitere Progression der bestehenden koronaren Herzerkrankung gezeigt. Aufgrund von aufgetretenen Beschwerden sei es im August 2019 nochmals zu einer Koronarintervention gekommen mit erneutem Stentimplantat . Ferner sei 2014 eine peripher-arterielle Verschlusserkrankung in den Beinen beidseits diagnostiziert worden . Die PTA der Femoralis

superficialis

sei erfolgreich gewesen . 2020 sei es bei einer Rezidivstenose am rechten Bein erneut zu eine r Intervention mit positivem Ergebnis gekommen .

Aktuell berichte der Beschwerdeführer eine Gehstrecke von 5-7 km, womit eine klinisch signifikante pAVK de rzeit nicht nachgewiesen werd en könne. Die vom Beschwerdeführer berichtete Dyspnoe auch in Ruhe sei während der Untersuchung nur teilweise fassbar gewesen. Das Sprechen sei immer wieder auch ohne relevante Atem probleme möglich. Soweit das Thema auf die Atemnot gelenkt werde, trete zu gleich die subjektive Atemnot auf. Beim Aufstehen, An- und Auskleiden, auch Vorbeugen in der Untersuchungssituation habe sich keine vermehrte Dyspnoe-Symptomatik gezeigt .

Mithin könne die geschilderte Dyspnoe infolge Inkonsisten z nicht nachvollzogen werden . Der

Beschwerdeführer präsentier e

sich auch

kardi al

absolut kompensiert. Insbesondere zeigten sich keine Beinödeme oder Hinweis e auf Pleuraergüsse ; bei

der Echokardiographie vom Januar 2023 habe sich zudem eine gute links- und rechtsventrikuläre Pumpfunktion ergeben . Die nur minimale Ml und AI h ätten hier ebenfalls keinen Einfluss ( Urk. 7/195/48

ff.). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Postzusteller seit August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit mit Lastenheben nicht über 10 kg, ohne Nach t schichten und ohne Tätigkeiten mit emotional starker Belastung bestehe seither eine 70%ige Arbeits fähigkeit , d ies infolge des erhöhten Pausenbedarfs ( Urk. 7/195/51).

Im Übrigen seien die vorhandenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar ( Urk. 7/195/49).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachten den Fachärzte zum Schluss, infolge der Abnützungen am Bewegungsapparat, der kardialen Situation sowie pneumologischen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Postzusteller nicht mehr nachgehen . Dies gelte spätestens

seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation). Hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit ergonomischen Anpassungen bei stehenden und sitzenden Tätigkeiten, mit Lastenheben bis maximal 10 kg, ohne Nach t schicht und ohne emotional starke Belastungen bestehe

– ebenfalls seit August 2019 - jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/195/9).

4.2

Die behandelnden Pneumologen des A.___

hielten im Bericht vom 1 9. Dezember 2023 eine Koexistenz von COPD (Gold 2 , Risikoklasse 2 ) und Asthma bronchiale mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung und Diffusions kapazität , mittelschwere, positionsabhängig schwere, gemischte obstruktive und zentrale Schlafapnoe (ED 12/2020) sowie funktionelle Hyperventilation, ohne Gasaustauschstörung fest . Es bestehe eine progrediente Leistungsminderung und Dyspnoe seit Beginn des Jahres, aggraviert seit Sommer dieses Jahres. Haus ärztlicherseits sei zur symptomatischen Therapie eine Langzeitsauerstofftherapie verordnet worden. Zusätzlich bestehe eine inhalative Dauertherapie mit Alvesco und Spiriva. Lungenfunktionell hätten sich in den Untersuchungen vom Juni, August und Oktober 2023 variable Atemwegsobstruktionen gezeigt. Zuletzt habe sich unter gesteigerter Alvesco Dosis ein Anstieg der FEV1 von 45 % Soll auf 65 % Soll nachweisen lassen. Da bereits im Vorfeld verschiedene inhalative Devices ausprobiert worden seien und der Beschwerdeführer unter der genannten inhalativen Therapie derzeit eine verbesserte Lungenfunktion zeige, sei damit fortzufahren. Die Diffusion sei schwer eingeschränkt, d er aktuelle Kohlen monoxid-Transferfaktor ( DLCO ) betrage 40 % Soll. In der Blutgasanalyse zeige sich eine respiratorische Insuffizienz Typ I mit variablen Sauerstoffwerten. Die ergänzend durchgeführte Computertomographie habe stationäre Bronchialwand verdickungen und ein stationäres Lungenemphysem mit stationärer Bulla links gezeigt . Alsdann sei ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden, ohne Sauer stoffabgabe. Der Beschwerdeführer habe 350 m geschafft , was einer mittel schweren Einschränkung entspreche. Die

anlässlich der am 3 0. November 2023 durchgeführten Spiroergometrie gezeigte Hyperventilation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve bei Treten ohne Last passe zum deutlichen Emphyse m aspekt . Insgesamt habe der Beschwerdeführer nur 39 W, entsprechend 80 % des altersspezifischen Solls erreicht. Die kardiovaskuläre Fitness entspreche beim VO2-Peak von 9 ml/min/kg 31 % des altersspezifischen Solls. Beim fehlenden Nachweis einer Gasaustau s chstörung ergebe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie; das stationäre und mobile Sauerstoff versorgungsgerät werde gemäss Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer an die D.___ retourniert . Bei den regelhaften Konsultationen bestehe über wiegend ein stabiler Allgemeinzustand, wenngleich die Leistungsfähigkeit im Alltag deutlich reduziert sei. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und gehe täglich mit seinem Hund spazieren. Anamnestisch habe er das Rauchen aufgegeben, je doch konsumiere er weiterhin 4-6 Joints pro Tag (Urk.

7/221/1 -4 ). 4.3

Im Sinne einer Reevaluation der kardialen Gesamtsituation bei bekannter KHK und ischämischer Kardiomyopathie hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, im Bericht vom 9. November 2023 fest, der Beschwerdeführer sei in kardialer Hinsicht beschwerdefrei. Es bestehe jedoch die bekannte Dyspnoe bei überwiegend pulmonaler Genese. Typische Angina- pectoris -Symptome habe er komplett verneint. Auch sei es nie zu kardialen Dekompensationen gekommen. In der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie habe sich keine Befund veränderung gezeigt. Es bestehe weiterhin eine leicht- bis beginnend mittelgradig eingeschränkte LVEF mit 45-46 % und es hätten sich auch weiterhin keine Hin weise für eine pulmonal arterielle Hypertonie ergeben ( Urk. 7/223). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt mit Stellungnahme vom 1 7. Januar 2024 fest, laut Bericht des A.___ vom 19.

Dezember 2023 (vgl. E. 4.2) best ünden weiterhin eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit maximal einer Exazerbation im Jahr ohne Klinikaufenthalt (Risikoklasse 2) sowie das bekannte apikal betonte Lungenemphysem. Der Beschwerdeführer konsumiere weiterhin 4-6 Joints am Tag. Da s CT habe unveränderte Befunde und der

Gehtest

eine mittelschwere Ein schränkung gezeigt. Alsdann habe die Spiroergometrie keine Gasaustausch störung und unter Anpassung der Therapie habe sich zuletzt eine verbesserte Lungenfunktion

ergeben . Aufgrund dieser Befunde habe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergeben und der Beschwerdeführer werde das Gerät retournieren. Die kardiologische Abklärung habe sowohl subjektiv als auch objektiv unveränderte Befunde ergeben. Mithin ergebe sich seit der Begutachtung keine dauerhafte Verschlechterung. Es sei weiterhin auf die beweistauglichen, gutachterlichen Feststellungen abzustellen (Urk.

7/225/3

f.). 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___

ag

vom 1 1. Juli 2023 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 3. und 24. Mai 202 3. Die begutachtenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schluss folgerungen ausführlich und differenziert begründet ; Diskrepanzen zu den Beurteilungen in den Vorakten ergaben sich nicht. Das Gutachten genügt den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.0 ) resultiert ein Jahressalär 2019 von rund Fr. 67’6 09 .-- .

E. 6.1 Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Rentenanspruch ab 1. November 2019 aus ( Urk. 1, Urk. 2) , woraus sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt.

E. 6.2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Da das zuletzt innegehabte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s seitens der Arbeitgeberin infolge längerer Krankheit aufgelöst wurde ( Urk. 7/46/3 ) und da von auszugehen ist, dass d er Beschwerdeführer diese Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt hätte, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den da bei erzielten Lohn abzustellen. Nach Angaben der Arbeitgeberin hätte d er Beschwerdeführer für ein 10 0%-Pensum im Jahre 201 7 ein Jahreseinkommen von Fr. 66’716 .-- erzielt ( Urk. 7/13/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, Nominall o hn index , Männer , 201 1 -2023 , T

E. 6.2.3 D a d er Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , ist das Invalideneinkommen zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf Basis der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1) . Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in Höhe von Fr. 5'317.-- (LSE 2018 [Neu berechnung 2 9. Mai 2024], Tabelle TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20

E. 6.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.3 Rechtsanwalt Michael Ausfeld

ist beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.- /Stunde ermessensweise (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ) mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 13 S. 3). Eine chronisch e Hyper ventilation und

ein

anhaltende r Cannabis konsum wurde n bereits im Gutachten 1 1. Juli 2023 festgehalten .

Dass es in Anbetracht des Lungenleidens für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein dürfte, den Cannabiskonsum zumindest zu reduzieren, erscheint offensichtlich. Aus dem Umstand, dass die behandelnden Pneumologen im Dezember 2024 hierfür eine Unterstützung durch die Suchthilfe initiierten, lässt sich

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk.

12) - nichts zu seinem Vorteil ableiten. Insbesondere wurden die Folgen des Cannabiskonsums resp. Suchtgeschehens, nämlich die Lungenpathologie, im Rahmen der gutachter lichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits berücksichtigt. 5.3

Zusammenfassend ist aufgrund des beweistauglichen Gutachtens der Z.___

ag vom 1 1. Juli 2024 erstellt, dass de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Postzusteller seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation) nicht mehr zuzumuten, er hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig war ( Urk. 7/195/9, vgl. hievor E. 4.1).

Im Übrigen taxierte der begutachtende Kardiologe die aktenanamnestischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen als nachvollziehbar ( Urk. 7/195/49 ; vgl. auch Urk.

7/195/52). 6.

E. 18 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 3 , A-S 01-96) , der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 sowie von de r Beschwerdegegnerin gewährten und vom Beschwerdeführer - nicht substantiiert - monierten Abzugs von 10 %

resultiert ein Invalideneinkommen

E. 20 19

resultiert eine Differenz von rund Fr. 37' 421 .-- , entsprechend eine s IV-Grad s von 55. 35 % , gerundet 5 5 % . Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat. 7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 3/ 4 ). Da auch die übrigen Voraus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 6. März 2024 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Michael Aus feld

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwerdeführer ist so dann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 8 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv
  1. Der 1966 geborene X.___ , von Beruf Postbeamte r , war von März 2012 (80  % ) bis Ende November 2019 als Briefträger bei der Y.___ AG angestellt ( Urk.  7/13, Urk. 7/46/3). Am 1
  2. November 2017 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere 2011 und 2016 erlittene Herzinfarkte bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2
  3. November 2017, Urk.  7/8) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk.  7/17). Im April 2018 wurden die Bemühungen in Sachen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 80  % (vgl. Mitteilung vom 1
  4. April 2018, Urk.  7/14). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 18. Juli 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk.  7/22). Auf dessen Einwand hin (Urk. 7/23) tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen und stellte berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
  5. Juni 2019 ein, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht in der Lage sah, daran teilzunehmen ( Urk.  7/45). Ferner stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2
  6. Juni 2020, welchen den Vorbescheid vom 1
  7. Juli 2018 er setzte, in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen ( Urk.  7/62). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand, unter Beilage diverser medizinischer Berichte ( Urk.  7/75, Urk.  7/63 ff.). Daraufhin tätigte die IV-Stelle abermals Abklärungen und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
  8. April 2022, welchen den Vorbescheid vom 2
  9. Juni 2020 ersetzte, mit, dass er ab
  10. Februar 2022 An spruch auf eine Rente entsprechend eines 55%igen Invaliditätsgrades habe ( Urk.  7/128). Auf dessen Einwand ( Urk.  7/139) hin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Pneumologie/Psych iatrie und Psychotherapie/Kardiologie) Gutachten der Z.___ AG vom 1
  11. Juli 2023 ( Urk.  7/195/1-75). Gestützt darauf und nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 2
  12. September 2023, welchen den Vorbescheid vom
  13. April 2022 ersetzte, Urk.  7/209; Einwand vom 1
  14. Oktober 2023, Urk.  7/215 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2
  15. Februar 2024 gestützt auf einen IV-Grad von 55  % rückwirkend ab dem 1. November 2019 eine halbe Rente zu ( Urk.  2).
  16. Dagegen erhob X.___ am
  17. März 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem
  18. Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2
  19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer am
  20. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk.  8). Am 1
  21. Mai 2024 resp.
  22. Januar 2025 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer die Bericht e der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 2
  23. April 2024 resp. 1
  24. Dezember 2024 nach ( Urk.  9, Urk.   10 , Urk.  12, Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend ein Rentenanspruch ab 1. November 2019 strittig ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E.  4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
  26. Juni 2019 E.  2 mit Hinweisen).
  27. 2.1      Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Oktober 2017 zu 30  % und seit Januar 2019 zu 100  % arbeits unfähig. Die durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres sei per Februar 2019 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ab August 2019 sei in dem Sinne eine Ver schlechterung eingetreten, als dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bei volle r zeitliche r Präsenz nur noch zu 50  % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55  % und dementsprechend ab dem 1. November 2019 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) habe sich nicht mit den seit Erlass des Gutachtens neu ein gereichten Arztberichten befasst. Vielmehr sei sie blindlings den zweifelhaften gutachterlichen Ausführungen gefolgt. Zudem erwecke sie den Anschein der Befangenheit, indem sie die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobene Kritik als «Anwurf» bezeichnet habe. Ausserdem halte sie daran fest, dass das Lungenemphysem nicht gesondert zu kodieren sei, obwohl ent sprechende Kodierungen mit der Bezeichnung J43.—ff. vorhanden seien. Hätte sich die RAD-Ärztin mit dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 1
  28. Dezember 2023, worin eine ventilatorische Limitation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve festgehalten sei, auseinandergesetzt, wäre sie nicht der blinden Verteidigung des pneumologischen Teilgutachtens verfallen. Ins gleiche Kapitel gehöre die Blindheit gegenüber dem allgemein-internistischen Teil gutachten. Darin werde doch tatsächlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit attestiert. Ein Internist befasse sich mit den Erkrankungen des Herzens und auch solchen der Lunge, was beim Beschwerdeführer in optima forma gegeben sei. Wenn der begutachtende Internist vorliegend keine Ein schränkungen wahrnehme, hinterlasse dies erhebliche Zweifel an seiner objektiven Fähigkeit für eine seriöse Berufsausübung. Es komme also nicht von ungefähr, wenn verlangt werde, das vorliegende Gutachten der eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung zu melden. Es könne auch dem pneumologischen Gutachter nicht gefolgt werden, wenn er eine chronische Hyperventilation als nicht arbeitsrelevant taxiere. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit der allseits festgestellten Hyperventilation befasst. Auch dies stelle einen schweren Mangel dar. Mithin könne auf das Gutachten der Z.___ ag nicht abgestellt werden. Ferner seien berufliche Massnahmen nicht unter dem Aspekt der später hinzugekommenen pneumologischen und kardiologischen Leiden geprüft worden. Dies entgegen dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen sei klarerweise zu bejahen, da die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf sein Alter und Abwesenheit vom Arbeitsmarkt klar nicht gegeben sei. Schliesslich könne das Invalideneinkommen erst festgelegt werden, wenn feststehe , mit welchem Rendement welche Tätigkeiten zumutbar seien. Die Beschwerdegegnerin mache es sich zu einfach, wenn sie das Invaliden einkommen einfach halbiere und den Invaliditätsgrad auf dieser rein theoretischen Basis errechne. Zudem verletze sie Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von lediglich 10  % gewähre. Ob letzterer überhaupt eine neue Stelle finden könne, sei es aufgrund seiner multiplen Beschwerden und/oder des vorgerückten Alters, sei zudem nicht berücksichtigt worden. Vorliegend sei nämlich davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch sei. So oder anders habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk.  1).
  29. 3.1      Die angefochtene Verfügung vom 2
  30. Februar 2024 (Urk. 2), welche den An spruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2      Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren berufliche Ein gliederungsmassnahmen verlangt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.      Es b leibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die berufliche n Massnahmen - ent gegen den beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. Urk.  1 S.  5) nicht aus medizinischen, sondern aus subjektiven Gründen abgeschlossen wurden (vgl. Mitteilung vom
  31. Juni 2019 , Urk.  7/45 ; vgl. auch Protokoll der Eingliederungs massnahmen, wonach sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten subjektiv als arbeitsunfähig betrachtete und keinerlei Motivation zeigte, eine an gepasste Stelle zu suchen/anzunehmen, vgl. Urk.  7/46/4 , Urk.  7/15/4 ). 4 .      4.1      Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ ag vom 1
  32. Juli 2023 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/195/8): - Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (ICD-10: M43.17 M43.20 M50.3 M54.5) bei - deutlichen Funktionseinschränkungen der HWS nach Implantation von Cages HWK 5-7, Beschwerden oberhalb des OP-Gebietes bei Protraktion des Kopfes mit Überlastungsbeschwerden in der Muskulatur - d eutlichen Funktionseinschränkungen lumbal bei Status nach Band scheiben-OP in Höhe L2/3 und zweimaliger Spondylodese lumbosakral , - c hronisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses mit/bei - Kombination zwischen COPD und Asthma bronchiale (ICD-10: J44/J45) - positive m Methacholintest mit einer mittelschweren bis schweren bronchialen Hyperreagibilität (November 2016) - St atus n ach Nikotinabusus mit ca. 30 py , anhaltender Cannabis konsum , - k oronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem Myokardinfarkt und PTCA i n die RCA am 1
  33. Juni 2011 in Kambodscha (ICD-10: I25.9) - e rneute Koronarangiographie Januar 2016 bei NSTEMI mit Intervention der RIVA und RCA - Koronarangiographie vom 0
  34. November 2017 ohne Progression der bestehenden KHK - Koronarangiographie vom 2
  35. August 2019 mit PTCA und Drug eluting-lmplantation der mittleren RIVA und des
  36. Diagonalastes , - i schämische Kardiomyopathie mit initial mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion und Verbesserung unter Herz insuffizienz-Therapie auf zuletzt niedrig normal bis leichtgradig ein geschränkter LVEF und guter RVEF (ICD-10: 142.9)      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagn o sen fest ( Urk.  7/195/8): - Zustand nach Korpusgastritis mit Mallory-Weiss-Läsion und anämis i erender oberer Gl-Blutung unter Aspirin und Plavix am 06.   Oktober 2019 (ICD-10: K29.7) , - Dyslipidämie (ICD-10: E78.9) , - a rterielle Hypertonie (ICD-10 : 110.0) , - l e i chtgradige Mitralinsuffizienz, leichtgradige Aortenklappen i nsuff i z i enz (ICD-10: I34.9) , - d ezente Ektasie der Aorta ascendens thoracalis (ICD-10: 171.9) , - pAVK Stadium I beidseits mit Zustand nach PTA der Arteria femoralis superficialis beidseits 2014 (ICD-10: I70.9) - PTA der distalen Arteria femoralis rechts am 1
  37. Juli 2020 bei Rezidivstenose - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur (ICD-10: M43.19) , - b eidseits deutlich verkürzte Isch i okruralmuskulatur ohne Dehnungs schmerzen (ICD-10: M67.19) , - c hronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4) , - m ittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, ED 12/2020 (ICD-10: G47.3) - AHI 27/h, Dl 18.4/h, in Rückenlage AHI 55/h - unter erfolgreicher CPAP-Therapie, gute Compliance , - p sychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Opioide , ICD-10: F11.2) Der Beschwerdeführer sei in B.___ geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Grundschule habe er eine Lehre bei der Y.___ absolviert und sei alsdann über viele Jahre in der Postverteilung bei der C.___ beschäftigt gewesen . 2010 sei der Beschwerdeführer nach Kambodscha ausgewandert und nach acht Monaten aufgrund eines dort stattgehabten Herzinfarktes mit Koronarintervention in die Schweiz zurückgekehrt , wo er bis 2017 [aus gesund heitlichen Gründen, vgl. Urk.  7/195/31, Urk.  7/195/38] in einem 80%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet habe. S either sei er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Krankheitsgeschichte habe mit kardialen Problemen begonnen , gefolgt von Atemproblemen und orthopädischen Beschwerden (Urk.   7/195/28). Aus allgemein-internistischer Sicht sei es am
  38. Oktober 2019 infolge eines Mallory-Weiss-Riss es zu eine r gastrointestinale n Blutung gekommen . Nach der Spitalbehandlung ( Gabe eines Erythrozytenkonzentrat s / Gastroskopie mit Blut stillung ) sei der Beschwerdeführer in stabiler Situation entlassen worden . U nter Einnahme eines Magenschutzpräparates (PPI) sei die Situation weiterhin stabil , ohne entsprechende klinische Symptomatik ( Urk.  7/195/17). Zudem nehme der Beschwerdeführer als Dauerm edikation ASS Cardi o 100mg ( 1-0-0), Entresto 50 mg ( 1-0-0 ) , Pantoprazol 40 mg ( 1-0-0 ) , Xarelto 2.5 mg ( 1-0-0 ) , Atozet 10/40 mg ( 0-0-1 ) , Procoralan 5 mg ( 1-0-0 ) , Rohypnol 1mg 0-0-0-1, Oxycodon 10 mg ( 1-0-1 ) , Alvesco 80 μ g sowie Spiriva 2.5 μ g ( 2-0-0 ) sowie bedarfsweise Betnovate , Mexalen 500mg, Elocom Creme, Novalgin , Nitrospray und eine Ventolin Lösung ein (Urk.   7/195/14) . Anlässlich der klinische n Untersuchung notierte der begutachtende Internist weitestgehend unauffällige Befunde und dement sprechend keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/195/1 7 f.). Der orthopädische Gutachter hielt fest, die chronische n Beschwerden der Wirbel säule hätten sich ü ber Jahre aufgebaut. Im April 2021 seien Cages implantiert worden auf Höhe 5-
  39. Radiologisch zeige sich eine Anschlussdegeneration auf Höhe C4/
  40. Klinisch bestünden keine Beschwerden im Bereich der OP, vielmehr oberhalb im Sinne von Belastungsbeschwerden durch Protraktion des Kopfes. Die Beschwerden lumbal hätten ihren Anfang mit einem Bandscheibenvorfall in Höhe L2/3 und einer Listhese Grad I lumbosakral genommen . Die erste OP sei im Januar 2019 erfolgt , gefolgt von einer mikrochirurgischen Dekompression L2 auf S1 im Juni 2021, kombiniert mit einer Re-Spondylodese lumbosakral. Radiologisch erg ebe sich der Anhalt auf eine deutliche Knochendichteminderung, ferner auf eine Seitverkrümmung im Sinne einer Skoliose bei degenerativen Veränderungen L3/4 und Status nach den erwähnten Operationen. Subjektiv konzentrierten sich die Beschwerden auf die Glutealmuskulatur . Insgesamt zeig e sich ein reduzierter Allgemeinzustand bei schlankem Habitus. Ein nervenwurzelbezogenes , neuro logisches Defizit lieg e nicht vor. Der hochgewachsene Habitus habe einen n egativen Einfluss auf die Beschwerden der Wirbelsäule ( Urk.  7 /195/27). Zur Behandlung der orthopädischen Beschwerden brauche es gewisse Voraus setzungen von kardialer Seite sowie eine körperliche Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer bemühe sich um regelmässige Spaziergänge. Die Teilnahme an einer Bewegungsgruppe sei infolge der Atembeschwerden jedoch nicht möglich; aktuell erfolgten keine spezifischen Therapiemassnahmen. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzu muten. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Beginn der lumbalen Beschwerden im Jahre 2019 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30  % bei erhöhtem Pa u senbedarf ( Urk.  7/195/28).      Der begutachtende P neumolog e hielt ein Mischbild aus Asthma bronchiale und CO P D mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung fest , welche s sich in den letzten Jahren gemäss Lungenfunktionsprotokoll vom Kantonsspital A.___ kontinuierlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe auch subjektiv berichtet, dass es ihm respiratorisch immer schlechter gehe. 2016 habe das FEV1 maximal 91  % und im März 2023 minimal 47  % betragen. Die chronisch obstruktive Pneumopathie sei sicherlich progredient , es bestehe jedoch eine deutliche Variabilität. Das aktuelle FEV1 lege mit einem Wert von 2.87 Liter (66   %) deutlich über den Werten vom März 202
  41. Die Compliance betreffend Inhalationstherapie sei nicht optimal . Z eitweise habe der Beschwerdeführer die Inhalationen gestoppt, da er der Ansicht sei, dass die inhalativen Medikamente ihm nicht guttun würden. Im Weiteren zeige sich eine ausgeprägte Hyper ventilation, diesbezüglich bestehe eine Atemtherapie. Das Hauptsymptom des Beschwerdeführers sei eine Anstrengungsdyspnoe. Im Dezember 2020 sei zudem eine mittelschwere Schlafapnoe diagnostiziert worden , welche mittels CPAP je doch erfolgreich therapiert werde . Der Beschwerdeführer habe den Nikotin konsum sistiert. Er konsumiere jedoch schon zeitlebens Cannabis; aktuell 4-5 Joints pro Tag ( Urk.  7/195/30, Urk.  7/195/33 f.). Aus pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten , körperlich sehr anstrengenden und mit hohem Zeitdruck verbundenen Tätigkeit als Briefträger seit anfangs 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk.  7/195/35).      Der psychiatrische Gutachter hielt eine iatrogen bedingte Opiatabhängigkeit im Rahmen der Schmerzbehandlung seit 2019 mit Palexia, Fentanyl -Pflaster und Oxycodon fest . Arbeitsrelevante p sychiatrische Diagnosen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer , bei welchem es sich um eine durchaus differenzierte Persönlichkeit handle, sei bis dato auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ( Urk.  7/195/37, Urk.  7/195/41 f.).      In kardiologischer Hinsicht sei es am 1
  42. Juni 2011 in Kambodscha zu einem akute n Myokardinfarkt mit kardiologischer Intervention in Phnom Penh gekommen . Daraufhin sei der Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückgekehrt , wo regelmässige kardiologische Kontrollen stattgefunden hätten . Im Januar 2016 sei erneut eine Koronarangiographie bei einer 60%igen Stenose im Bereich der medialen RIVA durchgeführt und r etrospektiv eine ischämische Kardiomyopathie diagnostiziert worden. Die initial mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion mit 35  % habe sich im Verlauf gebessert. 2016 sei es bei der Arbeit zu einem zweite n Herzinfarkt mit ebenfalls erfolgreich er I nterven tion gekommen . Die im November 2017 durchgeführte Koronarangiographie habe keine weitere Progression der bestehenden koronaren Herzerkrankung gezeigt. Aufgrund von aufgetretenen Beschwerden sei es im August 2019 nochmals zu einer Koronarintervention gekommen mit erneutem Stentimplantat . Ferner sei 2014 eine peripher-arterielle Verschlusserkrankung in den Beinen beidseits diagnostiziert worden . Die PTA der Femoralis superficialis sei erfolgreich gewesen . 2020 sei es bei einer Rezidivstenose am rechten Bein erneut zu eine r Intervention mit positivem Ergebnis gekommen . Aktuell berichte der Beschwerdeführer eine Gehstrecke von 5-7 km, womit eine klinisch signifikante pAVK de rzeit nicht nachgewiesen werd en könne. Die vom Beschwerdeführer berichtete Dyspnoe auch in Ruhe sei während der Untersuchung nur teilweise fassbar gewesen. Das Sprechen sei immer wieder auch ohne relevante Atem probleme möglich. Soweit das Thema auf die Atemnot gelenkt werde, trete zu gleich die subjektive Atemnot auf. Beim Aufstehen, An- und Auskleiden, auch Vorbeugen in der Untersuchungssituation habe sich keine vermehrte Dyspnoe-Symptomatik gezeigt . Mithin könne die geschilderte Dyspnoe infolge Inkonsisten z nicht nachvollzogen werden . Der Beschwerdeführer präsentier e sich auch kardi al absolut kompensiert. Insbesondere zeigten sich keine Beinödeme oder Hinweis e auf Pleuraergüsse ; bei der Echokardiographie vom Januar 2023 habe sich zudem eine gute links- und rechtsventrikuläre Pumpfunktion ergeben . Die nur minimale Ml und AI h ätten hier ebenfalls keinen Einfluss ( Urk.  7/195/48 ff.). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Postzusteller seit August 2019 zu 100  % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit mit Lastenheben nicht über 10 kg, ohne Nach t schichten und ohne Tätigkeiten mit emotional starker Belastung bestehe seither eine 70%ige Arbeits fähigkeit , d ies infolge des erhöhten Pausenbedarfs ( Urk.  7/195/51). Im Übrigen seien die vorhandenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar ( Urk.  7/195/49).      Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachten den Fachärzte zum Schluss, infolge der Abnützungen am Bewegungsapparat, der kardialen Situation sowie pneumologischen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Postzusteller nicht mehr nachgehen . Dies gelte spätestens seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation). Hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit ergonomischen Anpassungen bei stehenden und sitzenden Tätigkeiten, mit Lastenheben bis maximal 10 kg, ohne Nach t schicht und ohne emotional starke Belastungen bestehe – ebenfalls seit August 2019 - jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/195/9). 4.2      Die behandelnden Pneumologen des A.___ hielten im Bericht vom 1
  43. Dezember 2023 eine Koexistenz von COPD (Gold 2 , Risikoklasse 2 ) und Asthma bronchiale mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung und Diffusions kapazität , mittelschwere, positionsabhängig schwere, gemischte obstruktive und zentrale Schlafapnoe (ED 12/2020) sowie funktionelle Hyperventilation, ohne Gasaustauschstörung fest . Es bestehe eine progrediente Leistungsminderung und Dyspnoe seit Beginn des Jahres, aggraviert seit Sommer dieses Jahres. Haus ärztlicherseits sei zur symptomatischen Therapie eine Langzeitsauerstofftherapie verordnet worden. Zusätzlich bestehe eine inhalative Dauertherapie mit Alvesco und Spiriva. Lungenfunktionell hätten sich in den Untersuchungen vom Juni, August und Oktober 2023 variable Atemwegsobstruktionen gezeigt. Zuletzt habe sich unter gesteigerter Alvesco Dosis ein Anstieg der FEV1 von 45  % Soll auf 65  % Soll nachweisen lassen. Da bereits im Vorfeld verschiedene inhalative Devices ausprobiert worden seien und der Beschwerdeführer unter der genannten inhalativen Therapie derzeit eine verbesserte Lungenfunktion zeige, sei damit fortzufahren. Die Diffusion sei schwer eingeschränkt, d er aktuelle Kohlen monoxid-Transferfaktor ( DLCO ) betrage 40  % Soll. In der Blutgasanalyse zeige sich eine respiratorische Insuffizienz Typ I mit variablen Sauerstoffwerten. Die ergänzend durchgeführte Computertomographie habe stationäre Bronchialwand verdickungen und ein stationäres Lungenemphysem mit stationärer Bulla links gezeigt . Alsdann sei ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden, ohne Sauer stoffabgabe. Der Beschwerdeführer habe 350 m geschafft , was einer mittel schweren Einschränkung entspreche. Die anlässlich der am 3
  44. November 2023 durchgeführten Spiroergometrie gezeigte Hyperventilation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve bei Treten ohne Last passe zum deutlichen Emphyse m aspekt . Insgesamt habe der Beschwerdeführer nur 39 W, entsprechend 80  % des altersspezifischen Solls erreicht. Die kardiovaskuläre Fitness entspreche beim VO2-Peak von 9 ml/min/kg 31  % des altersspezifischen Solls. Beim fehlenden Nachweis einer Gasaustau s chstörung ergebe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie; das stationäre und mobile Sauerstoff versorgungsgerät werde gemäss Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer an die D.___ retourniert . Bei den regelhaften Konsultationen bestehe über wiegend ein stabiler Allgemeinzustand, wenngleich die Leistungsfähigkeit im Alltag deutlich reduziert sei. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und gehe täglich mit seinem Hund spazieren. Anamnestisch habe er das Rauchen aufgegeben, je doch konsumiere er weiterhin 4-6 Joints pro Tag (Urk.   7/221/1 -4 ). 4.3      Im Sinne einer Reevaluation der kardialen Gesamtsituation bei bekannter KHK und ischämischer Kardiomyopathie hielt Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, im Bericht vom 9. November 2023 fest, der Beschwerdeführer sei in kardialer Hinsicht beschwerdefrei. Es bestehe jedoch die bekannte Dyspnoe bei überwiegend pulmonaler Genese. Typische Angina- pectoris -Symptome habe er komplett verneint. Auch sei es nie zu kardialen Dekompensationen gekommen. In der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie habe sich keine Befund veränderung gezeigt. Es bestehe weiterhin eine leicht- bis beginnend mittelgradig eingeschränkte LVEF mit 45-46  % und es hätten sich auch weiterhin keine Hin weise für eine pulmonal arterielle Hypertonie ergeben ( Urk.  7/223). 4.4      RAD-Ärztin Dr.  med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt mit Stellungnahme vom 1
  45. Januar 2024 fest, laut Bericht des A.___ vom 19.   Dezember 2023 (vgl. E. 4.2) best ünden weiterhin eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit maximal einer Exazerbation im Jahr ohne Klinikaufenthalt (Risikoklasse 2) sowie das bekannte apikal betonte Lungenemphysem. Der Beschwerdeführer konsumiere weiterhin 4-6 Joints am Tag. Da s CT habe unveränderte Befunde und der Gehtest eine mittelschwere Ein schränkung gezeigt. Alsdann habe die Spiroergometrie keine Gasaustausch störung und unter Anpassung der Therapie habe sich zuletzt eine verbesserte Lungenfunktion ergeben . Aufgrund dieser Befunde habe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergeben und der Beschwerdeführer werde das Gerät retournieren. Die kardiologische Abklärung habe sowohl subjektiv als auch objektiv unveränderte Befunde ergeben. Mithin ergebe sich seit der Begutachtung keine dauerhafte Verschlechterung. Es sei weiterhin auf die beweistauglichen, gutachterlichen Feststellungen abzustellen (Urk.   7/225/3   f.). 5 . 5 .1      Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ ag vom 1
  46. Juli 2023 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2
  47. und 24. Mai 202
  48. Die begutachtenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schluss folgerungen ausführlich und differenziert begründet ; Diskrepanzen zu den Beurteilungen in den Vorakten ergaben sich nicht. Das Gutachten genügt den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E.   1.4 ). 5 .2      Was der Beschwerdeführer gegen das internistische Teilgutachten vorbringt, er weist sich als un be helflich ; die pneumologischen und kardialen Leiden wurden in den pneumologischen resp. kardiologischen Teilgutachten fachärztlicherseits untersucht und diagnostiziert. Alsdann hielt der begutachtende P neumolog e – konkordant mit dem Bericht der behandelnden Ärzte des A.___ vom 1
  49. Dezember 2023 ( Urk.  7/221) - eine chr o nisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses fest , welche im Rahmen der interdisziplinären Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt wurde. Mithin lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten, wenn die chronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4), also Schnellatmigkeit , per se unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. Urk.  7/195/34). Insbesondere handelt es sich dabei offensichtlich um eine Folge des bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigten Lungenleidens. W eshalb und inwiefern sich der psychiatrische Gutachter damit hätte auseinandersetzen müssen , ist nicht einzu sehen und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Schliesslich hat sich RAD-Ärztin Dr.  F.___ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s - ein lässlich mit den einwandweise eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sich daraus keine dauerhafte Ver schlecht er ung ergibt und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann . Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verlaufsberichte der behandelnden Pneumologen des A.___ datieren vom 2
  50. April und 1
  51. Dezember 2024 ( Urk.  10, Urk.  13) und erging en somit nach Erlass der angefochtenen Ver fügung. Nach ständiger Rechtsprechung be urteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Im Übrigen wird in den genannten Verlaufsberichten unverändert ein COPD Stadium 2 diagnostiziert und im aktuellsten Verlaufs bericht vom 1
  52. Dezember 2024 eine im Langzeitverlauf überwiegend stabile Lungenfunktion festgehalten ( Urk.  10, Urk.  13 S. 3). Eine chronisch e Hyper ventilation und ein anhaltende r Cannabis konsum wurde n bereits im Gutachten 1
  53. Juli 2023 festgehalten . Dass es in Anbetracht des Lungenleidens für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein dürfte, den Cannabiskonsum zumindest zu reduzieren, erscheint offensichtlich. Aus dem Umstand, dass die behandelnden Pneumologen im Dezember 2024 hierfür eine Unterstützung durch die Suchthilfe initiierten, lässt sich – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk.  12) - nichts zu seinem Vorteil ableiten. Insbesondere wurden die Folgen des Cannabiskonsums resp. Suchtgeschehens, nämlich die Lungenpathologie, im Rahmen der gutachter lichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits berücksichtigt. 5.3      Zusammenfassend ist aufgrund des beweistauglichen Gutachtens der Z.___ ag vom 1
  54. Juli 2024 erstellt, dass de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Postzusteller seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation) nicht mehr zuzumuten, er hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch zu 50  % arbeitsfähig war ( Urk.  7/195/9, vgl. hievor E. 4.1). Im Übrigen taxierte der begutachtende Kardiologe die aktenanamnestischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen als nachvollziehbar ( Urk.  7/195/49 ; vgl. auch Urk.   7/195/52).
  55. 6.1      Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Rentenanspruch ab
  56. November 2019 aus ( Urk.  1, Urk.  2) , woraus sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. 6.2. 6.2 .1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).      Da das zuletzt innegehabte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s seitens der Arbeitgeberin infolge längerer Krankheit aufgelöst wurde ( Urk.  7/46/3 ) und da von auszugehen ist, dass d er Beschwerdeführer diese Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt hätte, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den da bei erzielten Lohn abzustellen. Nach Angaben der Arbeitgeberin hätte d er Beschwerdeführer für ein 10 0%-Pensum im Jahre 201 7 ein Jahreseinkommen von Fr.  66’716 .-- erzielt ( Urk.  7/13/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, Nominall o hn index , Männer , 201 1 -2023 , T 1.1.10 ; 2017: 10 4 . 6 ; 2019: 10 6.0 ) resultiert ein Jahressalär 2019 von rund Fr.  67’6 09 .-- . 6.2.3      D a d er Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , ist das Invalideneinkommen zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf Basis der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1) . Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in Höhe von Fr. 5'317.-- (LSE 2018 [Neu berechnung 2
  57. Mai 2024], Tabelle TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20 18 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 3 , A-S 01-96) , der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 sowie von de r Beschwerdegegnerin gewährten und vom Beschwerdeführer - nicht substantiiert - monierten Abzugs von 10  % resultiert ein Invalideneinkommen 20 19 in Höhe von rund Fr.  60’377 .-- (Fr.  5’ 317 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 105.1 x 106.0 x 0.9 ) resp. rund Fr.  30’188 .-- für ein e Leistungsfähigkeit von 50  % bei voller Präsenz . Das (kantonale) Sozialversicherungsgericht darf nach ständiger Recht sprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter anbelangt, lässt ein solches für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Insbesondere verblieben dem Beschwerdeführer ab feststehender Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit vorliegend acht Jahre bis zum Erreichen des Referenz alters (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015, Erw . 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem werden Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3). 6.3      Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen 20 19 resultiert eine Differenz von rund Fr.  37' 421 .-- , entsprechend eine s IV-Grad s von
  58. 35  % , gerundet 5 5  % . Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab
  59. November 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat.
  60. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8 . 8 .1      Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk.  3/ 4 ). Da auch die übrigen Voraus setzungen gemäss §  16 Abs.  1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom
  61. März 2024 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Michael Aus feld ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwerdeführer ist so dann auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 8 .2      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3      Rechtsanwalt Michael Ausfeld ist beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.- /Stunde ermessensweise (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ] ) mit Fr.  1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  62. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
  63. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  64. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr.  1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk.  9, Urk.  10, Urk.  12, Urk.  13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00160

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

21. Januar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___ , von Beruf Postbeamte r , war von März 2012 (80 % ) bis Ende November 2019 als Briefträger bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 7/13, Urk. 7/46/3). Am 1 7. November 2017 meldete er sich unter Hinweis auf mehrere 2011 und 2016 erlittene Herzinfarkte bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 9. November 2017, Urk. 7/8) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 7/17). Im April 2018 wurden die Bemühungen in Sachen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage 80 % (vgl. Mitteilung vom 1 2. April 2018, Urk. 7/14). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 18. Juli 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/22). Auf dessen Einwand hin (Urk. 7/23) tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen und stellte berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Juni 2019 ein, da sich der Versicherte gesundheitsbedingt nicht in der Lage sah, daran teilzunehmen ( Urk. 7/45). Ferner stellte sie dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2 3. Juni 2020, welchen den Vorbescheid vom 1 8. Juli 2018 er setzte, in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen ( Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwand, unter Beilage diverser medizinischer Berichte ( Urk. 7/75, Urk. 7/63 ff.). Daraufhin tätigte die IV-Stelle abermals Abklärungen und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. April 2022, welchen den Vorbescheid vom 2 3. Juni 2020 ersetzte, mit, dass er ab 1. Februar 2022 An spruch auf eine Rente entsprechend eines 55%igen Invaliditätsgrades habe ( Urk. 7/128). Auf dessen Einwand ( Urk. 7/139) hin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre

(Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Pneumologie/Psych iatrie und Psychotherapie/Kardiologie) Gutachten der Z.___ AG vom 1 1. Juli 2023 ( Urk. 7/195/1-75). Gestützt darauf und nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 2 7. September 2023, welchen den Vorbescheid vom 1. April 2022 ersetzte, Urk. 7/209; Einwand vom 1 6. Oktober 2023, Urk. 7/215 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2 1. Februar 2024 gestützt auf einen IV-Grad von 55 % rückwirkend ab dem 1. November 2019 eine halbe Rente zu ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. März 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 9. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 8). Am 1 3. Mai 2024 resp. 9. Januar 2025 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer die Bericht e

der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 2 5. April 2024 resp. 1 1. Dezember 2024 nach ( Urk. 9, Urk.

10 , Urk. 12, Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend ein Rentenanspruch ab 1. November 2019 strittig ist , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Oktober 2017 zu 30 % und seit Januar 2019 zu 100 % arbeits unfähig. Die durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres sei per Februar 2019 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ab August 2019 sei in dem Sinne eine Ver schlechterung eingetreten, als dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bei volle r zeitliche r Präsenz nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) 2018 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 % und dementsprechend ab dem 1. November 2019 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) habe sich nicht mit den seit Erlass des Gutachtens neu ein gereichten Arztberichten befasst. Vielmehr sei sie blindlings den zweifelhaften gutachterlichen Ausführungen gefolgt. Zudem erwecke sie den Anschein der Befangenheit, indem sie die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobene Kritik als «Anwurf» bezeichnet habe. Ausserdem halte sie daran fest, dass das Lungenemphysem nicht gesondert zu kodieren sei, obwohl ent sprechende Kodierungen mit der Bezeichnung J43.—ff. vorhanden seien. Hätte sich die RAD-Ärztin mit dem Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 1 9. Dezember 2023, worin eine ventilatorische Limitation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve festgehalten sei,

auseinandergesetzt, wäre sie nicht der blinden Verteidigung des pneumologischen Teilgutachtens verfallen. Ins gleiche Kapitel gehöre die Blindheit gegenüber dem allgemein-internistischen Teil gutachten. Darin werde doch tatsächlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit attestiert. Ein Internist befasse sich mit den Erkrankungen des Herzens und auch solchen der Lunge, was beim Beschwerdeführer in optima forma gegeben sei. Wenn der begutachtende Internist vorliegend keine Ein schränkungen wahrnehme, hinterlasse dies erhebliche Zweifel an seiner objektiven Fähigkeit für eine seriöse Berufsausübung. Es komme also nicht von ungefähr, wenn verlangt werde, das vorliegende Gutachten der eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung zu melden. Es könne auch dem pneumologischen Gutachter nicht gefolgt werden, wenn er eine chronische Hyperventilation als nicht arbeitsrelevant taxiere. Zudem habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit der allseits festgestellten Hyperventilation befasst. Auch dies stelle einen schweren Mangel dar. Mithin könne auf das Gutachten der Z.___

ag nicht abgestellt werden. Ferner seien berufliche Massnahmen nicht unter dem Aspekt der später hinzugekommenen pneumologischen und kardiologischen Leiden geprüft worden. Dies entgegen dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Ein Anspruch auf berufliche Mass nahmen sei klarerweise zu bejahen, da die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf sein Alter und Abwesenheit vom Arbeitsmarkt klar nicht gegeben sei. Schliesslich könne das Invalideneinkommen erst festgelegt werden, wenn feststehe , mit welchem Rendement welche Tätigkeiten zumutbar seien. Die Beschwerdegegnerin mache es sich zu einfach, wenn sie das Invaliden einkommen einfach halbiere und den Invaliditätsgrad auf dieser rein theoretischen Basis errechne. Zudem verletze sie Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von lediglich 10 % gewähre. Ob letzterer überhaupt eine neue Stelle finden könne, sei es aufgrund seiner multiplen Beschwerden und/oder des vorgerückten Alters, sei zudem nicht berücksichtigt worden. Vorliegend sei nämlich davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch sei. So oder anders habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1). 3.

3.1

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Februar 2024 (Urk. 2), welche den An spruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteils voraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren berufliche Ein gliederungsmassnahmen verlangt (Urk. 1 S. 2), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Es b leibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die berufliche n Massnahmen - ent gegen den beschwerdeweisen Vorbringen (vgl. Urk. 1 S.  5) nicht aus medizinischen, sondern aus subjektiven Gründen abgeschlossen wurden (vgl. Mitteilung vom 6. Juni 2019 , Urk. 7/45 ; vgl. auch Protokoll der Eingliederungs massnahmen, wonach sich der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten subjektiv als arbeitsunfähig betrachtete und keinerlei Motivation zeigte, eine an gepasste Stelle zu suchen/anzunehmen, vgl. Urk. 7/46/4 , Urk. 7/15/4 ). 4 .

4.1

Im polydisziplinären Gutachten der Z.___

ag

vom 1 1. Juli 2023 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/195/8): - Verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule (ICD-10: M43.17 M43.20 M50.3 M54.5)

bei - deutlichen Funktionseinschränkungen der HWS nach Implantation von Cages HWK 5-7, Beschwerden oberhalb des OP-Gebietes bei Protraktion des Kopfes mit Überlastungsbeschwerden in der Muskulatur - d eutlichen Funktionseinschränkungen lumbal bei Status nach Band scheiben-OP in Höhe L2/3 und zweimaliger Spondylodese lumbosakral , - c hronisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses mit/bei - Kombination zwischen COPD und Asthma bronchiale (ICD-10: J44/J45) - positive m

Methacholintest mit einer mittelschweren bis schweren bronchialen Hyperreagibilität (November 2016) - St atus n ach Nikotinabusus mit ca. 30 py , anhaltender Cannabis konsum , - k oronare Herzerkrankung mit Zustand nach akutem Myokardinfarkt und PTCA i n die RCA am 1 7. Juni 2011 in Kambodscha (ICD-10: I25.9) - e rneute Koronarangiographie Januar 2016 bei NSTEMI mit Intervention der RIVA und RCA - Koronarangiographie vom 0 3. November 2017 ohne Progression der bestehenden KHK - Koronarangiographie vom 2 3. August 2019 mit PTCA und Drug eluting-lmplantation der mittleren RIVA und des 1. Diagonalastes , - i schämische Kardiomyopathie mit initial mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion und Verbesserung unter Herz insuffizienz-Therapie auf zuletzt niedrig normal bis leichtgradig ein geschränkter LVEF und guter RVEF (ICD-10: 142.9)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagn o sen fest ( Urk. 7/195/8): - Zustand nach Korpusgastritis mit Mallory-Weiss-Läsion und anämis i erender oberer Gl-Blutung unter Aspirin und Plavix am 06.

Oktober 2019 (ICD-10: K29.7) , - Dyslipidämie (ICD-10: E78.9) , - a rterielle Hypertonie (ICD-10 : 110.0) , - l e i chtgradige Mitralinsuffizienz, leichtgradige Aortenklappen i nsuff i z i enz (ICD-10: I34.9) , - d ezente Ektasie der Aorta ascendens

thoracalis

(ICD-10:

171.9) , - pAVK Stadium I beidseits mit Zustand nach PTA der Arteria

femoralis

superficialis beidseits 2014 (ICD-10: I70.9) - PTA der distalen Arteria

femoralis rechts am 1 0. Juli 2020 bei Rezidivstenose - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur (ICD-10: M43.19) , - b eidseits deutlich verkürzte Isch i okruralmuskulatur ohne Dehnungs schmerzen (ICD-10: M67.19) , - c hronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4) , - m ittelschweres Schlafapnoe-Syndrom, ED 12/2020 (ICD-10: G47.3) - AHI 27/h, Dl 18.4/h, in Rückenlage AHI 55/h - unter erfolgreicher CPAP-Therapie, gute Compliance , - p sychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen (Opioide , ICD-10: F11.2) Der Beschwerdeführer sei in B.___ geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Grundschule habe er eine Lehre bei der Y.___ absolviert und sei alsdann über viele Jahre in der Postverteilung bei der C.___ beschäftigt gewesen . 2010 sei der Beschwerdeführer nach Kambodscha ausgewandert und nach acht Monaten aufgrund eines dort stattgehabten Herzinfarktes mit Koronarintervention in die Schweiz zurückgekehrt , wo er

bis 2017 [aus gesund heitlichen Gründen, vgl. Urk. 7/195/31, Urk. 7/195/38] in einem 80%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet habe.

S either sei er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Krankheitsgeschichte habe mit kardialen Problemen begonnen , gefolgt von Atemproblemen und orthopädischen Beschwerden (Urk.

7/195/28).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei

es am 7. Oktober 2019 infolge eines Mallory-Weiss-Riss es

zu eine r gastrointestinale n Blutung gekommen . Nach der

Spitalbehandlung ( Gabe eines

Erythrozytenkonzentrat s / Gastroskopie mit Blut stillung ) sei der

Beschwerdeführer in stabiler Situation entlassen worden . U nter Einnahme eines Magenschutzpräparates (PPI) sei die Situation weiterhin stabil , ohne entsprechende klinische Symptomatik ( Urk. 7/195/17). Zudem nehme

der Beschwerdeführer als Dauerm edikation ASS Cardi o 100mg ( 1-0-0), Entresto 50 mg ( 1-0-0 ) , Pantoprazol 40 mg ( 1-0-0 ) , Xarelto 2.5 mg ( 1-0-0 ) , Atozet 10/40 mg ( 0-0-1 ) , Procoralan 5 mg ( 1-0-0 ) , Rohypnol 1mg 0-0-0-1, Oxycodon 10 mg ( 1-0-1 ) , Alvesco 80 μ g sowie Spiriva 2.5 μ g

( 2-0-0 )

sowie bedarfsweise Betnovate , Mexalen 500mg, Elocom Creme, Novalgin , Nitrospray und eine

Ventolin Lösung ein (Urk.

7/195/14) . Anlässlich der klinische n Untersuchung notierte der begutachtende Internist weitestgehend unauffällige Befunde

und dement sprechend keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/195/1 7 f.). Der orthopädische Gutachter hielt fest,

die chronische n Beschwerden der Wirbel säule hätten sich ü ber Jahre aufgebaut. Im April 2021 seien Cages implantiert worden auf Höhe 5- 7. Radiologisch zeige sich eine Anschlussdegeneration auf Höhe C4/ 5. Klinisch bestünden keine Beschwerden im Bereich der OP, vielmehr oberhalb im Sinne von Belastungsbeschwerden durch Protraktion des Kopfes. Die Beschwerden lumbal hätten ihren Anfang mit einem Bandscheibenvorfall in Höhe L2/3 und einer Listhese Grad I lumbosakral

genommen . Die erste OP sei im Januar 2019 erfolgt , gefolgt von einer mikrochirurgischen Dekompression L2 auf S1 im Juni 2021, kombiniert mit einer Re-Spondylodese lumbosakral. Radiologisch erg ebe sich der Anhalt auf eine deutliche Knochendichteminderung, ferner auf eine Seitverkrümmung im Sinne einer Skoliose bei degenerativen Veränderungen L3/4 und Status nach den erwähnten Operationen.

Subjektiv konzentrierten sich die Beschwerden auf die Glutealmuskulatur .

Insgesamt zeig e sich ein reduzierter Allgemeinzustand bei schlankem Habitus.

Ein nervenwurzelbezogenes , neuro logisches Defizit lieg e nicht vor. Der hochgewachsene Habitus habe einen n egativen Einfluss auf die Beschwerden der Wirbelsäule ( Urk. 7 /195/27).

Zur Behandlung der orthopädischen Beschwerden brauche es gewisse Voraus setzungen von kardialer Seite sowie eine körperliche Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer bemühe sich um regelmässige Spaziergänge. Die Teilnahme an einer Bewegungsgruppe sei infolge der Atembeschwerden jedoch nicht möglich; aktuell erfolgten keine spezifischen Therapiemassnahmen. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzu muten. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Beginn der lumbalen Beschwerden im Jahre 2019 eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von

30 %

bei erhöhtem Pa u senbedarf ( Urk. 7/195/28).

Der begutachtende

P neumolog e hielt ein Mischbild aus Asthma bronchiale und CO P D mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung fest , welche s sich in den letzten Jahren gemäss Lungenfunktionsprotokoll vom Kantonsspital A.___ kontinuierlich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe auch subjektiv berichtet, dass es ihm respiratorisch immer schlechter gehe. 2016 habe das FEV1 maximal 91 % und im März 2023 minimal 47 % betragen. Die chronisch obstruktive Pneumopathie sei sicherlich progredient , es bestehe jedoch eine deutliche Variabilität. Das aktuelle FEV1 lege mit einem Wert von 2.87 Liter (66

%) deutlich über den Werten vom März 202 3. Die Compliance betreffend Inhalationstherapie sei nicht optimal .

Z eitweise habe der Beschwerdeführer die Inhalationen gestoppt, da er der Ansicht sei, dass die inhalativen Medikamente ihm nicht guttun würden. Im Weiteren zeige sich eine ausgeprägte Hyper ventilation, diesbezüglich bestehe eine Atemtherapie. Das Hauptsymptom des Beschwerdeführers sei eine Anstrengungsdyspnoe.

Im Dezember 2020 sei zudem eine mittelschwere Schlafapnoe diagnostiziert worden , welche mittels CPAP

je doch erfolgreich therapiert werde . Der Beschwerdeführer habe den Nikotin konsum sistiert. Er konsumiere jedoch schon zeitlebens Cannabis; aktuell 4-5 Joints pro Tag ( Urk. 7/195/30, Urk. 7/195/33 f.). Aus pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten , körperlich sehr anstrengenden und mit hohem Zeitdruck verbundenen Tätigkeit als Briefträger seit anfangs 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/195/35).

Der psychiatrische Gutachter hielt eine iatrogen bedingte Opiatabhängigkeit im Rahmen der Schmerzbehandlung seit 2019 mit Palexia, Fentanyl -Pflaster und Oxycodon fest . Arbeitsrelevante p sychiatrische Diagnosen bestünden nicht . Der Beschwerdeführer , bei welchem es sich um eine durchaus differenzierte Persönlichkeit handle, sei bis dato auch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen ( Urk. 7/195/37, Urk. 7/195/41 f.).

In kardiologischer Hinsicht

sei es am 1 7. Juni 2011 in Kambodscha zu einem

akute n Myokardinfarkt mit kardiologischer Intervention in Phnom Penh

gekommen . Daraufhin sei der Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückgekehrt , wo regelmässige kardiologische Kontrollen stattgefunden hätten . Im Januar 2016 sei erneut eine Koronarangiographie bei einer 60%igen Stenose im Bereich der medialen RIVA durchgeführt und r etrospektiv eine ischämische Kardiomyopathie diagnostiziert worden. Die initial mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion mit 35 %

habe sich im Verlauf gebessert. 2016 sei es bei der Arbeit zu einem zweite n Herzinfarkt mit ebenfalls erfolgreich er

I nterven tion gekommen . Die im November 2017 durchgeführte Koronarangiographie habe keine weitere Progression der bestehenden koronaren Herzerkrankung gezeigt. Aufgrund von aufgetretenen Beschwerden sei es im August 2019 nochmals zu einer Koronarintervention gekommen mit erneutem Stentimplantat . Ferner sei 2014 eine peripher-arterielle Verschlusserkrankung in den Beinen beidseits diagnostiziert worden . Die PTA der Femoralis

superficialis

sei erfolgreich gewesen . 2020 sei es bei einer Rezidivstenose am rechten Bein erneut zu eine r Intervention mit positivem Ergebnis gekommen .

Aktuell berichte der Beschwerdeführer eine Gehstrecke von 5-7 km, womit eine klinisch signifikante pAVK de rzeit nicht nachgewiesen werd en könne. Die vom Beschwerdeführer berichtete Dyspnoe auch in Ruhe sei während der Untersuchung nur teilweise fassbar gewesen. Das Sprechen sei immer wieder auch ohne relevante Atem probleme möglich. Soweit das Thema auf die Atemnot gelenkt werde, trete zu gleich die subjektive Atemnot auf. Beim Aufstehen, An- und Auskleiden, auch Vorbeugen in der Untersuchungssituation habe sich keine vermehrte Dyspnoe-Symptomatik gezeigt .

Mithin könne die geschilderte Dyspnoe infolge Inkonsisten z nicht nachvollzogen werden . Der

Beschwerdeführer präsentier e

sich auch

kardi al

absolut kompensiert. Insbesondere zeigten sich keine Beinödeme oder Hinweis e auf Pleuraergüsse ; bei

der Echokardiographie vom Januar 2023 habe sich zudem eine gute links- und rechtsventrikuläre Pumpfunktion ergeben . Die nur minimale Ml und AI h ätten hier ebenfalls keinen Einfluss ( Urk. 7/195/48

ff.). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Postzusteller seit August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit mit Lastenheben nicht über 10 kg, ohne Nach t schichten und ohne Tätigkeiten mit emotional starker Belastung bestehe seither eine 70%ige Arbeits fähigkeit , d ies infolge des erhöhten Pausenbedarfs ( Urk. 7/195/51).

Im Übrigen seien die vorhandenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen aus kardiologischer Sicht nachvollziehbar ( Urk. 7/195/49).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachten den Fachärzte zum Schluss, infolge der Abnützungen am Bewegungsapparat, der kardialen Situation sowie pneumologischen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Postzusteller nicht mehr nachgehen . Dies gelte spätestens

seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation). Hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, mit ergonomischen Anpassungen bei stehenden und sitzenden Tätigkeiten, mit Lastenheben bis maximal 10 kg, ohne Nach t schicht und ohne emotional starke Belastungen bestehe

– ebenfalls seit August 2019 - jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/195/9).

4.2

Die behandelnden Pneumologen des A.___

hielten im Bericht vom 1 9. Dezember 2023 eine Koexistenz von COPD (Gold 2 , Risikoklasse 2 ) und Asthma bronchiale mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung und Diffusions kapazität , mittelschwere, positionsabhängig schwere, gemischte obstruktive und zentrale Schlafapnoe (ED 12/2020) sowie funktionelle Hyperventilation, ohne Gasaustauschstörung fest . Es bestehe eine progrediente Leistungsminderung und Dyspnoe seit Beginn des Jahres, aggraviert seit Sommer dieses Jahres. Haus ärztlicherseits sei zur symptomatischen Therapie eine Langzeitsauerstofftherapie verordnet worden. Zusätzlich bestehe eine inhalative Dauertherapie mit Alvesco und Spiriva. Lungenfunktionell hätten sich in den Untersuchungen vom Juni, August und Oktober 2023 variable Atemwegsobstruktionen gezeigt. Zuletzt habe sich unter gesteigerter Alvesco Dosis ein Anstieg der FEV1 von 45 % Soll auf 65 % Soll nachweisen lassen. Da bereits im Vorfeld verschiedene inhalative Devices ausprobiert worden seien und der Beschwerdeführer unter der genannten inhalativen Therapie derzeit eine verbesserte Lungenfunktion zeige, sei damit fortzufahren. Die Diffusion sei schwer eingeschränkt, d er aktuelle Kohlen monoxid-Transferfaktor ( DLCO ) betrage 40 % Soll. In der Blutgasanalyse zeige sich eine respiratorische Insuffizienz Typ I mit variablen Sauerstoffwerten. Die ergänzend durchgeführte Computertomographie habe stationäre Bronchialwand verdickungen und ein stationäres Lungenemphysem mit stationärer Bulla links gezeigt . Alsdann sei ein 6-Minuten-Gehtest durchgeführt worden, ohne Sauer stoffabgabe. Der Beschwerdeführer habe 350 m geschafft , was einer mittel schweren Einschränkung entspreche. Die

anlässlich der am 3 0. November 2023 durchgeführten Spiroergometrie gezeigte Hyperventilation mit nahezu auf gebrauchter Atemreserve bei Treten ohne Last passe zum deutlichen Emphyse m aspekt . Insgesamt habe der Beschwerdeführer nur 39 W, entsprechend 80 % des altersspezifischen Solls erreicht. Die kardiovaskuläre Fitness entspreche beim VO2-Peak von 9 ml/min/kg 31 % des altersspezifischen Solls. Beim fehlenden Nachweis einer Gasaustau s chstörung ergebe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie; das stationäre und mobile Sauerstoff versorgungsgerät werde gemäss Besprechung mit dem Beschwerdefüh rer an die D.___ retourniert . Bei den regelhaften Konsultationen bestehe über wiegend ein stabiler Allgemeinzustand, wenngleich die Leistungsfähigkeit im Alltag deutlich reduziert sei. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv und gehe täglich mit seinem Hund spazieren. Anamnestisch habe er das Rauchen aufgegeben, je doch konsumiere er weiterhin 4-6 Joints pro Tag (Urk.

7/221/1 -4 ). 4.3

Im Sinne einer Reevaluation der kardialen Gesamtsituation bei bekannter KHK und ischämischer Kardiomyopathie hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Kardiologie, im Bericht vom 9. November 2023 fest, der Beschwerdeführer sei in kardialer Hinsicht beschwerdefrei. Es bestehe jedoch die bekannte Dyspnoe bei überwiegend pulmonaler Genese. Typische Angina- pectoris -Symptome habe er komplett verneint. Auch sei es nie zu kardialen Dekompensationen gekommen. In der durchgeführten transthorakalen Echokardiografie habe sich keine Befund veränderung gezeigt. Es bestehe weiterhin eine leicht- bis beginnend mittelgradig eingeschränkte LVEF mit 45-46 % und es hätten sich auch weiterhin keine Hin weise für eine pulmonal arterielle Hypertonie ergeben ( Urk. 7/223). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt mit Stellungnahme vom 1 7. Januar 2024 fest, laut Bericht des A.___ vom 19.

Dezember 2023 (vgl. E. 4.2) best ünden weiterhin eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit maximal einer Exazerbation im Jahr ohne Klinikaufenthalt (Risikoklasse 2) sowie das bekannte apikal betonte Lungenemphysem. Der Beschwerdeführer konsumiere weiterhin 4-6 Joints am Tag. Da s CT habe unveränderte Befunde und der

Gehtest

eine mittelschwere Ein schränkung gezeigt. Alsdann habe die Spiroergometrie keine Gasaustausch störung und unter Anpassung der Therapie habe sich zuletzt eine verbesserte Lungenfunktion

ergeben . Aufgrund dieser Befunde habe sich keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergeben und der Beschwerdeführer werde das Gerät retournieren. Die kardiologische Abklärung habe sowohl subjektiv als auch objektiv unveränderte Befunde ergeben. Mithin ergebe sich seit der Begutachtung keine dauerhafte Verschlechterung. Es sei weiterhin auf die beweistauglichen, gutachterlichen Feststellungen abzustellen (Urk.

7/225/3

f.). 5 . 5 .1

Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___

ag

vom 1 1. Juli 2023 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 3. und 24. Mai 202 3. Die begutachtenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schluss folgerungen ausführlich und differenziert begründet ; Diskrepanzen zu den Beurteilungen in den Vorakten ergaben sich nicht. Das Gutachten genügt den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E.

1.4 ). 5 .2

Was der Beschwerdeführer gegen das internistische Teilgutachten vorbringt, er weist sich als

un be helflich ; die pneumologischen und kardialen Leiden wurden in den pneumologischen resp. kardiologischen Teilgutachten fachärztlicherseits

untersucht und diagnostiziert. Alsdann hielt der begutachtende P neumolog e

– konkordant mit dem Bericht der behandelnden Ärzte des A.___ vom 1 9. Dezember 2023 ( Urk. 7/221) - eine chr o nisch obstruktive Pneumopathie mittelschweren Ausmasses fest , welche im Rahmen der interdisziplinären Arbeitsfähigkeits beurteilung berücksichtigt wurde. Mithin lässt sich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten, wenn die chronische Hyperventilation (ICD-10: R06.4), also Schnellatmigkeit , per se unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/195/34). Insbesondere handelt es sich dabei

offensichtlich um eine

Folge des bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit berücksichtigten Lungenleidens. W eshalb und inwiefern sich der psychiatrische Gutachter damit hätte auseinandersetzen müssen , ist nicht einzu sehen und hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet . Schliesslich hat sich RAD-Ärztin Dr. F.___

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s

- ein lässlich mit den einwandweise eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sich daraus keine dauerhafte Ver schlecht er ung ergibt und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann . Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verlaufsberichte der behandelnden Pneumologen des A.___ datieren vom 2 5. April und 1 1. Dezember 2024 ( Urk. 10, Urk.

13) und erging en somit nach Erlass der angefochtenen Ver fügung. Nach ständiger Rechtsprechung be urteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Im Übrigen wird in den genannten Verlaufsberichten unverändert ein COPD Stadium 2 diagnostiziert und im aktuellsten Verlaufs bericht vom 1 1. Dezember 2024 eine im Langzeitverlauf überwiegend stabile Lungenfunktion festgehalten ( Urk. 10, Urk. 13 S. 3). Eine chronisch e Hyper ventilation und

ein

anhaltende r Cannabis konsum wurde n bereits im Gutachten 1 1. Juli 2023 festgehalten .

Dass es in Anbetracht des Lungenleidens für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein dürfte, den Cannabiskonsum zumindest zu reduzieren, erscheint offensichtlich. Aus dem Umstand, dass die behandelnden Pneumologen im Dezember 2024 hierfür eine Unterstützung durch die Suchthilfe initiierten, lässt sich

– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk.

12) - nichts zu seinem Vorteil ableiten. Insbesondere wurden die Folgen des Cannabiskonsums resp. Suchtgeschehens, nämlich die Lungenpathologie, im Rahmen der gutachter lichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bereits berücksichtigt. 5.3

Zusammenfassend ist aufgrund des beweistauglichen Gutachtens der Z.___

ag vom 1 1. Juli 2024 erstellt, dass de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Postzusteller seit August 2019 (Verschlechterung der kardialen Situation) nicht mehr zuzumuten, er hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsfähig war ( Urk. 7/195/9, vgl. hievor E. 4.1).

Im Übrigen taxierte der begutachtende Kardiologe die aktenanamnestischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen als nachvollziehbar ( Urk. 7/195/49 ; vgl. auch Urk.

7/195/52). 6. 6.1

Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Rentenanspruch ab 1. November 2019 aus ( Urk. 1, Urk. 2) , woraus sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt. 6.2. 6.2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Da das zuletzt innegehabte Arbeitsverhältnis de s Beschwerdeführer s seitens der Arbeitgeberin infolge längerer Krankheit aufgelöst wurde ( Urk. 7/46/3 ) und da von auszugehen ist, dass d er Beschwerdeführer diese Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt hätte, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den da bei erzielten Lohn abzustellen. Nach Angaben der Arbeitgeberin hätte d er Beschwerdeführer für ein 10 0%-Pensum im Jahre 201 7 ein Jahreseinkommen von Fr. 66’716 .-- erzielt ( Urk. 7/13/5 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Landesindex der Konsumentenpreise, Nominall o hn index , Männer , 201 1 -2023 , T 1.1.10 ; 2017: 10 4 . 6 ; 2019: 10 6.0 ) resultiert ein Jahressalär 2019 von rund Fr. 67’6 09 .-- . 6.2.3

D a d er Beschwerdeführerin seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat , ist das Invalideneinkommen zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf Basis der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ( vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1) . Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist vom Tabellenlohn in Höhe von Fr. 5'317.-- (LSE 2018 [Neu berechnung 2 9. Mai 2024], Tabelle TA1, TOTAL, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 20 18 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 3 , A-S 01-96) , der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019 sowie von de r Beschwerdegegnerin gewährten und vom Beschwerdeführer - nicht substantiiert - monierten Abzugs von 10 %

resultiert ein Invalideneinkommen 20 19

in Höhe von rund Fr. 60’377 .-- (Fr. 5’ 317 .-- : 40 x 41.7 x 12

: 105.1 x 106.0 x 0.9 ) resp. rund Fr. 30’188 .-- für ein e Leistungsfähigkeit von 50 % bei voller Präsenz .

Das (kantonale) Sozialversicherungsgericht darf nach ständiger Recht sprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter anbelangt, lässt ein solches für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Insbesondere verblieben dem Beschwerdeführer ab feststehender Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbstätigkeit vorliegend acht Jahre bis zum Erreichen des Referenz alters (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015, Erw . 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem werden Hilfsarbeiter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E 4.3.3). 6.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen 20 19

resultiert eine Differenz von rund Fr. 37' 421 .-- , entsprechend eine s IV-Grad s von 55. 35 % , gerundet 5 5 % . Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine halbe Rente zugesprochen hat. 7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8 . 8 .1

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 3/ 4 ). Da auch die übrigen Voraus setzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 6. März 2024 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Pers on von Rechts anwalt Michael Aus feld

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Be schwerdeführer ist so dann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 8 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3

Rechtsanwalt Michael Ausfeld

ist beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.- /Stunde ermessensweise (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ) mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie resp. des Doppels von Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger