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IV.2024.00159

Ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2025-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Wir bel säu lenbeschwerden am

6. März 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/37, 6/15), führte telefo nisch ein Stand ortgespräch durch (Urk. 6/ 34) und zog die Ak ten des Kranken tag geld ver si che rers bei (Urk. 6/ 29, 6/22, 6/19) . Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (Vor be scheid vom 13. Dezember 2023 [Urk. 6/14]) verneinte die IV-Stelle den An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/12]). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente, eventualiter sei en weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

22. April 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich festgehalten wurde, das Gericht erachte die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich, es bleibe den Parteien jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom

22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten (Urk. 8), was der IV-Stelle mit Verfügung vom

27. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem

1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren ten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel la tion ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge ge ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 immer via

Temporärbüros an ge stellt und mehrheitlich im Strassenbau tätig gewesen, wobei die letzte Anstellung vom Arbeitgeber per 30. November 2022 aufgelöst worden sei . Aufgrund der Rü ckenbeschwerden sei en die bisherige Tätigkeit im Strassenbau sowie andere mit tel schwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar .

I n einer kör per lich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit bestehe ab sofort eine Ar beits fä hig keit von 50 %. Diese könne innert den nächsten zwei bis drei Monate n schritt weise auf 100 % gesteigert werden, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein an nähernd gleiches Einkommen wie bisher zu erzielen (Urk. 2). 2. 2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da das Warte jahr im September 2023 abgelaufen sei, habe er zumindest Anspruch auf eine be fristete Rente, zumal in jenem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor ge legen habe.

Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit hätten zudem berufliche Mass nah men, insbesondere eine Arbeitsvermittlung,

geprüft und gewährt werden müs sen. Auch hätte ein Einkommensvergleich durchgeführt werden müssen, da un klar sei, weshalb kein Invaliditätsgrad aus dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit re sultieren sollte (Urk. 1).

Replicando führte der Beschwerdeführer aus, allenfalls bestehe ein Umschu lungs anspruch, da er zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, jedoch seit Jahren im Strassenbau tätig gewesen sei und ähnlich viel wie ausgebildete Ar beiter verdient habe. Auf jeden Fall bestehe Anspruch auf Berufsberatung so wie auf Arbeitsvermittlung, zumal er als Hilfsarbeiter in seiner bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch arbeitsfähig sei und subjektiv die Bereitschaft bestehe, angestellt zu werden (Urk. 8) . 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den folgenden me di zinischen Unterlagen: 3.2

Im Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 30. Sep tem ber 2022 (Urk. 6/29 S. 8 f.)

werden

als Diagnosen ein lumbo spondy lo genes Schmerz syn drom

sowie ei ne arterielle Hyper tonie ge nannt . Die Ärzte s chlu gen die Fort füh rung der Schmerz therapie so wie die Auf nah me einer ambu lante n Phy sio the ra pie vor. 3.3

Dem Austrittsbericht des Y.___

vom 3. Oktober 2022 (Urk. 6/29 S. 33 f.) sind die selben Diagnosen (vgl. E. 3.2) zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, in der kli nischen Untersuchung habe sich kein Hin weis auf ein ra dikuläres Syndrom ge zeigt, ebenso wenig fokalneurologische Aus fälle. Trotz ausgebauter Anal gesie habe sich der Patient nicht schmerz kompensiert und nur deutlich ein ge schränkt mo bilisierbar gezeigt, wes halb die sta tionäre Aufnahme sowie der wei tere Ausbau der Analgesie mittels Mus kel re laxans und schliesslich zusätzlich Opioiden erfolg t sei . Wegen anhal ten der starker Schmerzexazerbation, deut lichem Klopfschmerz über den Lenden wir beln sowie anamnestisch eines Zustan des nach Band schei ben vorfall vor vielen Jah ren und nicht konklusiv unter such barem Patienten sei ein MRI der LWS ver an lasst worden. Dort sei eine osteo dis kale Foramen ein en gung LWK 4/5 links mit Abflachung und Kompression der Wur zel L4 foraminal links gesehen worden, d ie zu den angegebenen Beschwer den passe . Da aufgrund die ses Befundes zurzeit keine Operationsindikation be stehe, sei der Patient in schmerz kompensiertem Zustand nach Hause entlassen wor den . Die Ärzte attes tier ten dem Beschwerde füh rer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 23. Sep tem ber 2022 bis 7. Ok to ber 2022. 3.4

Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 12. Juni 2023 (Urk. 6/22 S. 1-4)

berichteten die Ärzte über eine chronisch re zi divierende Lum bal gie mit unspezifischer Ausstrahlung ins linke Bein. Bildmor phologisch hätten sich vor allem Facettengelenksarthrosen gezeigt, welche die Rückenschmerzen mit rezidivierendem Blockadegefühl be d ingen könnten. Für die ausstrahlende Kom ponente habe sich kein bildmorphologisches Korrelat gezeigt. Der Patient ha be sich hinsichtlich einer Facettengelenksinfiltration L4/5 bei be reits erfolgter, am ehesten epiduraler Infiltration, zurück hal tend gezeigt, weshalb eine Inten si vie rung des konservativen Prozederes besprochen worden sei. 3.5

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, bestätigte i n ihrem Bericht vom 4. Mai 2023 zu han den des Kranken tag geldversicherers (Urk. 6/19 S. 12) das lumbo spon dy logene Schmerzsyndrom sowie die arterielle Hypertonie und merkte an, bis auf die erste Diagnose handle es sich um einen vollkommen gesunden Mann, der auf dem Bau gearbeitet habe . Bis im April 2023 sei eine Besserung eingetreten, dann sei ein invalidisierendes Rezidiv aufgetreten, das zur Entscheidung geführt habe, den Patienten an die Universitätsklinik Z.___ zu überweisen. Aktuell liege keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vor.

In einem früheren Bericht vom

3. Dezember 2022 hatte Dr. A.___ berichtet, der Patient sei im Anschluss an die erste Infiltration an der LWS ohne Stöcke in die Praxis gekommen, er laufe zwar etwas schief, aber frei, habe aber noch Schmer zen. Er sei angehalten worden, zu laufen und selber zu trainieren, er be nö tige einen Muskelaufbau. Zur zeit liege kei ne Arbeitsfähigkeit in der an ge stam mten Tätigkeit vor, die Prog nose scheine je doch gut zu sein. 3.6

In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2023 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 6/15 S. 5-11)

nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes und radikuläres LWS-Syndrom, wo bei ausser der LWS alle üb rigen Gelenke gut beweglich seien . Der arteriellen Hype rtonie mass Dr. A.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie führte aus, bis zur Unter su chung im Auftrag des Krankentaggeld ver sicherers sei es dem Patienten ordent lich gegangen, dort habe er trotz Schmerzen hinkend Übungen machen müssen, wes halb er nach der Untersuchung nur mit Hilfe der Ehe gattin ins Auto habe ein stei gen können, ab dann habe alles wieder von vorne an gefangen. Er habe sich nun ein wenig erholt, so dass er an Integra tion denke, er wolle gerne wie sei ne Ehe frau als Hilfspfleger oder in einem Alters heim ar bei ten .

H ier sei nun die In va li denversicherung gefordert . Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer ei ne voll ständige Ar beits unfähigkeit von 4. Oktober 2022 bis sicher 31. Dezember 2023 in seiner bis he rigen Tätigkeit im Strassenbau sowie für körperlich schwere Tä tigkeiten. Kör per lich s chwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen oder Stossen von mehr als acht Kilogramm, mit repetitivem Bücken und Strecken so wie mit langem Sit zen oder langem Stehen seien ihm nicht mehr zumutbar. Für die Auf nahme eine r leichte n wechselbelastende n Tätigkeit sei die Prognose je doch gut. Ab Januar 2024 sei dem Patienten eine leidens angepasste Tätigkeit wahr scheinlich im Umfang von 50 % zumutbar. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung im Rahmen einer Sprechstunde mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

21. September 2023 (Urk. 6/13 S. 4 f.). Demnach seien die angestammte Tätigkeit wie auch andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Stossen, Schieben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm sei ihm ab sofort zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte innert zwei bis drei Monaten möglich sein, mit tels sukzessiver Erhöhung um 10 bis 15 % alle zwei bis drei Wochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % erst ab Ja nuar 2024 möglich sein sollte. Der EFL-Abbruch erscheine aus RAD-Sicht zu dem etwas theatralisch. 4.2

Die anlässlich der RAD-Sprechstunde vorgenommene versicherungsmedizi nische Ein schätzung

– woraus nicht hervorgeht, durch welchen RAD-Arzt diese ab gege ben wurde – vermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen me di zi nischen Berichte nicht zu überzeugen. So attestierten weder die Ärzte am Y.___ noch diejenigen an der Universitätsklinik Z.___ – ausgenommen

für den kurzen sta tionären Aufenthalt von 23. September 2022 bis 7. Oktober 2022 – dem Be schwer deführer eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2-3.4). Eine sol che attestierte einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.5 f.), was zu Recht nicht strittig ist . Aus welchem Grund sie aller dings bei guter Prognose

die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Um fang von nur 50 % und erst ab Januar 2024 als wahrscheinlich zumutbar er ach tete (vgl. E. 3.6), ist vorliegend nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. A.___ auch nicht be gründet. Sollte dem Beschwerdeführer indes aus me dizinischer Sicht eine leichte Tätig keit im Umfang von 50 %, wie anlässlich der RAD-Sprech stun de ausgeführt, tat säch lich ab sofort zumutbar sein, ist unklar, auf welcher Grundlage die als möglich erachtete Stei ge rung der Ar beitsfähigkeit auf 100 % innert zwei bis drei Monaten basiert. Allerdings ist mit Blick auf die Aktenlage eben so wenig

überzeugend, weshalb der RAD-Arzt

überhaupt von einer bloss 50%igen Arbeits fä higkeit in angepasster Tätigkeit ab sofort ausging,

zu mal den me dizinischen Unterlagen nichts dahingehend entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer nicht ab so fort eine vollständige Arbeits fä higkeit in an ge passter Tätigkeit, unter Be ach tung des Belastungsprofils (vgl. E. 4.1), zumutbar sein sollte.

4.3

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hin rei chend abgeklärt, mithin sind weitere Abklärungen,

insbesondere aus ortho pä discher Sicht, angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Ab klä rung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme, je nach E rgebnis gegebenenfalls die Zu sprache be ruflicher Massnahmen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der ge richt lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kri te rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar aus lagen.

Die P arteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und aus gangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Wir bel säu lenbeschwerden am

6. März 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/37, 6/15), führte telefo nisch ein Stand ortgespräch durch (Urk. 6/ 34) und zog die Ak ten des Kranken tag geld ver si che rers bei (Urk. 6/ 29, 6/22, 6/19) . Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (Vor be scheid vom 13. Dezember 2023 [Urk. 6/14]) verneinte die IV-Stelle den An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/12]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem

1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren ten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel la tion ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge ge ben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).

E. 2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da das Warte jahr im September 2023 abgelaufen sei, habe er zumindest Anspruch auf eine be fristete Rente, zumal in jenem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor ge legen habe.

Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit hätten zudem berufliche Mass nah men, insbesondere eine Arbeitsvermittlung,

geprüft und gewährt werden müs sen. Auch hätte ein Einkommensvergleich durchgeführt werden müssen, da un klar sei, weshalb kein Invaliditätsgrad aus dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit re sultieren sollte (Urk. 1).

Replicando führte der Beschwerdeführer aus, allenfalls bestehe ein Umschu lungs anspruch, da er zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, jedoch seit Jahren im Strassenbau tätig gewesen sei und ähnlich viel wie ausgebildete Ar beiter verdient habe. Auf jeden Fall bestehe Anspruch auf Berufsberatung so wie auf Arbeitsvermittlung, zumal er als Hilfsarbeiter in seiner bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch arbeitsfähig sei und subjektiv die Bereitschaft bestehe, angestellt zu werden (Urk. 8) .

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 immer via

Temporärbüros an ge stellt und mehrheitlich im Strassenbau tätig gewesen, wobei die letzte Anstellung vom Arbeitgeber per 30. November 2022 aufgelöst worden sei . Aufgrund der Rü ckenbeschwerden sei en die bisherige Tätigkeit im Strassenbau sowie andere mit tel schwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar .

I n einer kör per lich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit bestehe ab sofort eine Ar beits fä hig keit von 50 %. Diese könne innert den nächsten zwei bis drei Monate n schritt weise auf 100 % gesteigert werden, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein an nähernd gleiches Einkommen wie bisher zu erzielen (Urk. 2).

E. 3 Oktober 2022 (Urk. 6/29 S. 33 f.) sind die selben Diagnosen (vgl. E. 3.2) zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, in der kli nischen Untersuchung habe sich kein Hin weis auf ein ra dikuläres Syndrom ge zeigt, ebenso wenig fokalneurologische Aus fälle. Trotz ausgebauter Anal gesie habe sich der Patient nicht schmerz kompensiert und nur deutlich ein ge schränkt mo bilisierbar gezeigt, wes halb die sta tionäre Aufnahme sowie der wei tere Ausbau der Analgesie mittels Mus kel re laxans und schliesslich zusätzlich Opioiden erfolg t sei . Wegen anhal ten der starker Schmerzexazerbation, deut lichem Klopfschmerz über den Lenden wir beln sowie anamnestisch eines Zustan des nach Band schei ben vorfall vor vielen Jah ren und nicht konklusiv unter such barem Patienten sei ein MRI der LWS ver an lasst worden. Dort sei eine osteo dis kale Foramen ein en gung LWK 4/5 links mit Abflachung und Kompression der Wur zel L4 foraminal links gesehen worden, d ie zu den angegebenen Beschwer den passe . Da aufgrund die ses Befundes zurzeit keine Operationsindikation be stehe, sei der Patient in schmerz kompensiertem Zustand nach Hause entlassen wor den . Die Ärzte attes tier ten dem Beschwerde füh rer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 23. Sep tem ber 2022 bis 7. Ok to ber 2022.

E. 3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den folgenden me di zinischen Unterlagen:

E. 3.2 Im Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 30. Sep tem ber 2022 (Urk. 6/29 S. 8 f.)

werden

als Diagnosen ein lumbo spondy lo genes Schmerz syn drom

sowie ei ne arterielle Hyper tonie ge nannt . Die Ärzte s chlu gen die Fort füh rung der Schmerz therapie so wie die Auf nah me einer ambu lante n Phy sio the ra pie vor.

E. 3.3 Dem Austrittsbericht des Y.___

vom

E. 3.4 Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 12. Juni 2023 (Urk. 6/22 S. 1-4)

berichteten die Ärzte über eine chronisch re zi divierende Lum bal gie mit unspezifischer Ausstrahlung ins linke Bein. Bildmor phologisch hätten sich vor allem Facettengelenksarthrosen gezeigt, welche die Rückenschmerzen mit rezidivierendem Blockadegefühl be d ingen könnten. Für die ausstrahlende Kom ponente habe sich kein bildmorphologisches Korrelat gezeigt. Der Patient ha be sich hinsichtlich einer Facettengelenksinfiltration L4/5 bei be reits erfolgter, am ehesten epiduraler Infiltration, zurück hal tend gezeigt, weshalb eine Inten si vie rung des konservativen Prozederes besprochen worden sei.

E. 3.5 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, bestätigte i n ihrem Bericht vom 4. Mai 2023 zu han den des Kranken tag geldversicherers (Urk. 6/19 S. 12) das lumbo spon dy logene Schmerzsyndrom sowie die arterielle Hypertonie und merkte an, bis auf die erste Diagnose handle es sich um einen vollkommen gesunden Mann, der auf dem Bau gearbeitet habe . Bis im April 2023 sei eine Besserung eingetreten, dann sei ein invalidisierendes Rezidiv aufgetreten, das zur Entscheidung geführt habe, den Patienten an die Universitätsklinik Z.___ zu überweisen. Aktuell liege keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vor.

In einem früheren Bericht vom

3. Dezember 2022 hatte Dr. A.___ berichtet, der Patient sei im Anschluss an die erste Infiltration an der LWS ohne Stöcke in die Praxis gekommen, er laufe zwar etwas schief, aber frei, habe aber noch Schmer zen. Er sei angehalten worden, zu laufen und selber zu trainieren, er be nö tige einen Muskelaufbau. Zur zeit liege kei ne Arbeitsfähigkeit in der an ge stam mten Tätigkeit vor, die Prog nose scheine je doch gut zu sein.

E. 3.6 In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2023 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 6/15 S. 5-11)

nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes und radikuläres LWS-Syndrom, wo bei ausser der LWS alle üb rigen Gelenke gut beweglich seien . Der arteriellen Hype rtonie mass Dr. A.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie führte aus, bis zur Unter su chung im Auftrag des Krankentaggeld ver sicherers sei es dem Patienten ordent lich gegangen, dort habe er trotz Schmerzen hinkend Übungen machen müssen, wes halb er nach der Untersuchung nur mit Hilfe der Ehe gattin ins Auto habe ein stei gen können, ab dann habe alles wieder von vorne an gefangen. Er habe sich nun ein wenig erholt, so dass er an Integra tion denke, er wolle gerne wie sei ne Ehe frau als Hilfspfleger oder in einem Alters heim ar bei ten .

H ier sei nun die In va li denversicherung gefordert . Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer ei ne voll ständige Ar beits unfähigkeit von 4. Oktober 2022 bis sicher 31. Dezember 2023 in seiner bis he rigen Tätigkeit im Strassenbau sowie für körperlich schwere Tä tigkeiten. Kör per lich s chwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen oder Stossen von mehr als acht Kilogramm, mit repetitivem Bücken und Strecken so wie mit langem Sit zen oder langem Stehen seien ihm nicht mehr zumutbar. Für die Auf nahme eine r leichte n wechselbelastende n Tätigkeit sei die Prognose je doch gut. Ab Januar 2024 sei dem Patienten eine leidens angepasste Tätigkeit wahr scheinlich im Umfang von 50 % zumutbar.

E. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung im Rahmen einer Sprechstunde mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

21. September 2023 (Urk. 6/13 S. 4 f.). Demnach seien die angestammte Tätigkeit wie auch andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Stossen, Schieben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm sei ihm ab sofort zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte innert zwei bis drei Monaten möglich sein, mit tels sukzessiver Erhöhung um 10 bis 15 % alle zwei bis drei Wochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % erst ab Ja nuar 2024 möglich sein sollte. Der EFL-Abbruch erscheine aus RAD-Sicht zu dem etwas theatralisch.

E. 4.2 Die anlässlich der RAD-Sprechstunde vorgenommene versicherungsmedizi nische Ein schätzung

– woraus nicht hervorgeht, durch welchen RAD-Arzt diese ab gege ben wurde – vermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen me di zi nischen Berichte nicht zu überzeugen. So attestierten weder die Ärzte am Y.___ noch diejenigen an der Universitätsklinik Z.___ – ausgenommen

für den kurzen sta tionären Aufenthalt von 23. September 2022 bis 7. Oktober 2022 – dem Be schwer deführer eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2-3.4). Eine sol che attestierte einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.5 f.), was zu Recht nicht strittig ist . Aus welchem Grund sie aller dings bei guter Prognose

die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Um fang von nur 50 % und erst ab Januar 2024 als wahrscheinlich zumutbar er ach tete (vgl. E. 3.6), ist vorliegend nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. A.___ auch nicht be gründet. Sollte dem Beschwerdeführer indes aus me dizinischer Sicht eine leichte Tätig keit im Umfang von 50 %, wie anlässlich der RAD-Sprech stun de ausgeführt, tat säch lich ab sofort zumutbar sein, ist unklar, auf welcher Grundlage die als möglich erachtete Stei ge rung der Ar beitsfähigkeit auf 100 % innert zwei bis drei Monaten basiert. Allerdings ist mit Blick auf die Aktenlage eben so wenig

überzeugend, weshalb der RAD-Arzt

überhaupt von einer bloss 50%igen Arbeits fä higkeit in angepasster Tätigkeit ab sofort ausging,

zu mal den me dizinischen Unterlagen nichts dahingehend entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer nicht ab so fort eine vollständige Arbeits fä higkeit in an ge passter Tätigkeit, unter Be ach tung des Belastungsprofils (vgl. E. 4.1), zumutbar sein sollte.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hin rei chend abgeklärt, mithin sind weitere Abklärungen,

insbesondere aus ortho pä discher Sicht, angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Ab klä rung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme, je nach E rgebnis gegebenenfalls die Zu sprache be ruflicher Massnahmen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der ge richt lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kri te rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar aus lagen.

Die P arteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und aus gangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00159 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

5. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Wir bel säu lenbeschwerden am

6. März 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/37, 6/15), führte telefo nisch ein Stand ortgespräch durch (Urk. 6/ 34) und zog die Ak ten des Kranken tag geld ver si che rers bei (Urk. 6/ 29, 6/22, 6/19) . Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (Vor be scheid vom 13. Dezember 2023 [Urk. 6/14]) verneinte die IV-Stelle den An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/12]). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente, eventualiter sei en weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

22. April 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich festgehalten wurde, das Gericht erachte die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich, es bleibe den Parteien jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom

22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten (Urk. 8), was der IV-Stelle mit Verfügung vom

27. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem

1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren ten anspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel la tion ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge ge ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 immer via

Temporärbüros an ge stellt und mehrheitlich im Strassenbau tätig gewesen, wobei die letzte Anstellung vom Arbeitgeber per 30. November 2022 aufgelöst worden sei . Aufgrund der Rü ckenbeschwerden sei en die bisherige Tätigkeit im Strassenbau sowie andere mit tel schwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar .

I n einer kör per lich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit bestehe ab sofort eine Ar beits fä hig keit von 50 %. Diese könne innert den nächsten zwei bis drei Monate n schritt weise auf 100 % gesteigert werden, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein an nähernd gleiches Einkommen wie bisher zu erzielen (Urk. 2). 2. 2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da das Warte jahr im September 2023 abgelaufen sei, habe er zumindest Anspruch auf eine be fristete Rente, zumal in jenem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor ge legen habe.

Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit hätten zudem berufliche Mass nah men, insbesondere eine Arbeitsvermittlung,

geprüft und gewährt werden müs sen. Auch hätte ein Einkommensvergleich durchgeführt werden müssen, da un klar sei, weshalb kein Invaliditätsgrad aus dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit re sultieren sollte (Urk. 1).

Replicando führte der Beschwerdeführer aus, allenfalls bestehe ein Umschu lungs anspruch, da er zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, jedoch seit Jahren im Strassenbau tätig gewesen sei und ähnlich viel wie ausgebildete Ar beiter verdient habe. Auf jeden Fall bestehe Anspruch auf Berufsberatung so wie auf Arbeitsvermittlung, zumal er als Hilfsarbeiter in seiner bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch arbeitsfähig sei und subjektiv die Bereitschaft bestehe, angestellt zu werden (Urk. 8) . 3. 3.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den folgenden me di zinischen Unterlagen: 3.2

Im Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 30. Sep tem ber 2022 (Urk. 6/29 S. 8 f.)

werden

als Diagnosen ein lumbo spondy lo genes Schmerz syn drom

sowie ei ne arterielle Hyper tonie ge nannt . Die Ärzte s chlu gen die Fort füh rung der Schmerz therapie so wie die Auf nah me einer ambu lante n Phy sio the ra pie vor. 3.3

Dem Austrittsbericht des Y.___

vom 3. Oktober 2022 (Urk. 6/29 S. 33 f.) sind die selben Diagnosen (vgl. E. 3.2) zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, in der kli nischen Untersuchung habe sich kein Hin weis auf ein ra dikuläres Syndrom ge zeigt, ebenso wenig fokalneurologische Aus fälle. Trotz ausgebauter Anal gesie habe sich der Patient nicht schmerz kompensiert und nur deutlich ein ge schränkt mo bilisierbar gezeigt, wes halb die sta tionäre Aufnahme sowie der wei tere Ausbau der Analgesie mittels Mus kel re laxans und schliesslich zusätzlich Opioiden erfolg t sei . Wegen anhal ten der starker Schmerzexazerbation, deut lichem Klopfschmerz über den Lenden wir beln sowie anamnestisch eines Zustan des nach Band schei ben vorfall vor vielen Jah ren und nicht konklusiv unter such barem Patienten sei ein MRI der LWS ver an lasst worden. Dort sei eine osteo dis kale Foramen ein en gung LWK 4/5 links mit Abflachung und Kompression der Wur zel L4 foraminal links gesehen worden, d ie zu den angegebenen Beschwer den passe . Da aufgrund die ses Befundes zurzeit keine Operationsindikation be stehe, sei der Patient in schmerz kompensiertem Zustand nach Hause entlassen wor den . Die Ärzte attes tier ten dem Beschwerde füh rer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 23. Sep tem ber 2022 bis 7. Ok to ber 2022. 3.4

Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 12. Juni 2023 (Urk. 6/22 S. 1-4)

berichteten die Ärzte über eine chronisch re zi divierende Lum bal gie mit unspezifischer Ausstrahlung ins linke Bein. Bildmor phologisch hätten sich vor allem Facettengelenksarthrosen gezeigt, welche die Rückenschmerzen mit rezidivierendem Blockadegefühl be d ingen könnten. Für die ausstrahlende Kom ponente habe sich kein bildmorphologisches Korrelat gezeigt. Der Patient ha be sich hinsichtlich einer Facettengelenksinfiltration L4/5 bei be reits erfolgter, am ehesten epiduraler Infiltration, zurück hal tend gezeigt, weshalb eine Inten si vie rung des konservativen Prozederes besprochen worden sei. 3.5

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, bestätigte i n ihrem Bericht vom 4. Mai 2023 zu han den des Kranken tag geldversicherers (Urk. 6/19 S. 12) das lumbo spon dy logene Schmerzsyndrom sowie die arterielle Hypertonie und merkte an, bis auf die erste Diagnose handle es sich um einen vollkommen gesunden Mann, der auf dem Bau gearbeitet habe . Bis im April 2023 sei eine Besserung eingetreten, dann sei ein invalidisierendes Rezidiv aufgetreten, das zur Entscheidung geführt habe, den Patienten an die Universitätsklinik Z.___ zu überweisen. Aktuell liege keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vor.

In einem früheren Bericht vom

3. Dezember 2022 hatte Dr. A.___ berichtet, der Patient sei im Anschluss an die erste Infiltration an der LWS ohne Stöcke in die Praxis gekommen, er laufe zwar etwas schief, aber frei, habe aber noch Schmer zen. Er sei angehalten worden, zu laufen und selber zu trainieren, er be nö tige einen Muskelaufbau. Zur zeit liege kei ne Arbeitsfähigkeit in der an ge stam mten Tätigkeit vor, die Prog nose scheine je doch gut zu sein. 3.6

In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2023 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 6/15 S. 5-11)

nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes und radikuläres LWS-Syndrom, wo bei ausser der LWS alle üb rigen Gelenke gut beweglich seien . Der arteriellen Hype rtonie mass Dr. A.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie führte aus, bis zur Unter su chung im Auftrag des Krankentaggeld ver sicherers sei es dem Patienten ordent lich gegangen, dort habe er trotz Schmerzen hinkend Übungen machen müssen, wes halb er nach der Untersuchung nur mit Hilfe der Ehe gattin ins Auto habe ein stei gen können, ab dann habe alles wieder von vorne an gefangen. Er habe sich nun ein wenig erholt, so dass er an Integra tion denke, er wolle gerne wie sei ne Ehe frau als Hilfspfleger oder in einem Alters heim ar bei ten .

H ier sei nun die In va li denversicherung gefordert . Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer ei ne voll ständige Ar beits unfähigkeit von 4. Oktober 2022 bis sicher 31. Dezember 2023 in seiner bis he rigen Tätigkeit im Strassenbau sowie für körperlich schwere Tä tigkeiten. Kör per lich s chwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen oder Stossen von mehr als acht Kilogramm, mit repetitivem Bücken und Strecken so wie mit langem Sit zen oder langem Stehen seien ihm nicht mehr zumutbar. Für die Auf nahme eine r leichte n wechselbelastende n Tätigkeit sei die Prognose je doch gut. Ab Januar 2024 sei dem Patienten eine leidens angepasste Tätigkeit wahr scheinlich im Umfang von 50 % zumutbar. 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung im Rahmen einer Sprechstunde mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom

21. September 2023 (Urk. 6/13 S. 4 f.). Demnach seien die angestammte Tätigkeit wie auch andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Stossen, Schieben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm sei ihm ab sofort zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte innert zwei bis drei Monaten möglich sein, mit tels sukzessiver Erhöhung um 10 bis 15 % alle zwei bis drei Wochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % erst ab Ja nuar 2024 möglich sein sollte. Der EFL-Abbruch erscheine aus RAD-Sicht zu dem etwas theatralisch. 4.2

Die anlässlich der RAD-Sprechstunde vorgenommene versicherungsmedizi nische Ein schätzung

– woraus nicht hervorgeht, durch welchen RAD-Arzt diese ab gege ben wurde – vermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen me di zi nischen Berichte nicht zu überzeugen. So attestierten weder die Ärzte am Y.___ noch diejenigen an der Universitätsklinik Z.___ – ausgenommen

für den kurzen sta tionären Aufenthalt von 23. September 2022 bis 7. Oktober 2022 – dem Be schwer deführer eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2-3.4). Eine sol che attestierte einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.5 f.), was zu Recht nicht strittig ist . Aus welchem Grund sie aller dings bei guter Prognose

die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Um fang von nur 50 % und erst ab Januar 2024 als wahrscheinlich zumutbar er ach tete (vgl. E. 3.6), ist vorliegend nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. A.___ auch nicht be gründet. Sollte dem Beschwerdeführer indes aus me dizinischer Sicht eine leichte Tätig keit im Umfang von 50 %, wie anlässlich der RAD-Sprech stun de ausgeführt, tat säch lich ab sofort zumutbar sein, ist unklar, auf welcher Grundlage die als möglich erachtete Stei ge rung der Ar beitsfähigkeit auf 100 % innert zwei bis drei Monaten basiert. Allerdings ist mit Blick auf die Aktenlage eben so wenig

überzeugend, weshalb der RAD-Arzt

überhaupt von einer bloss 50%igen Arbeits fä higkeit in angepasster Tätigkeit ab sofort ausging,

zu mal den me dizinischen Unterlagen nichts dahingehend entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer nicht ab so fort eine vollständige Arbeits fä higkeit in an ge passter Tätigkeit, unter Be ach tung des Belastungsprofils (vgl. E. 4.1), zumutbar sein sollte.

4.3

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hin rei chend abgeklärt, mithin sind weitere Abklärungen,

insbesondere aus ortho pä discher Sicht, angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Ab klä rung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme, je nach E rgebnis gegebenenfalls die Zu sprache be ruflicher Massnahmen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der ge richt lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kri te rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar aus lagen.

Die P arteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und aus gangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme