Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1975, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von September 2008 bis Februar 20 1 3 bei verschiedenen Hotels in einem Vollzeit pensum
als
Zimmermädchen
angestellt
(Urk.
13/1/4,
13/6).
Unter
Hinweis
auf
psy chische Probleme meldete sie sich am 13. November 2013 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
im
Zuge
der
Abklärung
der
medizinischen
Verhält nisse
insbesondere
ein
polydisziplinäres
Gutachten
bei
der
MEDAS
Y.___
ein (Gutachten vom 9. Juli 2015, Urk.
13/36). Mit Verfügung vom 25. Septem ber
2015 verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 13/42). 1.2
In der Folge war die Versicherte ab Januar 2016 wieder teilzeitlich erwerbstätig, u.a. als Etagenmitarbeiterin bei der Z.___ AG, A.___ (vgl. Urk. 13/47/12, 13/57 und 13/83/2-3).
Am 13. Juli 2018 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/48). Nach Eingang diverser Berichte der behan delnden Arztpersonen (Urk. 13/55, 13/65, 13/78, 13/83, 13/85 und 13/92) gab die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk.
13/101), welches am 22. April 2020 erstattet wurde (B.___ -Gutachten, Urk. 13/109). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 13/121, 13/126 und 13/131) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 16. November 2020 wiederum ab (Urk. 13/135). 1.3
Auf eine weitere Anmeldung der Versicherten vom 3. August 2021 (Urk. 13/153) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2022 nicht ein (Urk. 13/170). 1.4
Mit Neuanmeldung vom 30. März 2022 ersuchte die Versicherte abermals um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/179). Nach Ein gang medizinischer Akten (Urk. 13/183 -186, 13/188-190) teilte ihr die IV-Stelle am 2. Mai 2022 schriftlich mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk. 13/192). Daraufhin holte sie bei den behandelnden Arztpersonen Berichte ein (Urk. 13/193, 13/195/7-10) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 13/194; vgl. auch Urk. 13/197, 13/200), welche ab dem 24. März 2021 Taggeldleistungen erbracht hatte, nach dem
die Versicherte tags zuvor auf einer Treppe gestürzt war (Urk. 13/194/6, 13/194/226). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stel lungnahme
vom
15.
August
2022,
Urk.
13/201/3-4)
nahm
die
IV-Stelle
mit
Vorbe scheid vom 22. August 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/203). Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2022 unter Bei lage medizinischer Unterlagen Einwand (Urk.
13/212 f.), worauf die IV-Stelle die Akten der Suva aktualisierte (Urk.
13/214) und weitere Berichte der behandelnden Arztpersonen einholte (Urk. 13/215, 13/217, 13/220, 13/229 f. und 13/235). Nachdem die Versicherte dazu am 31. Oktober und 18. Dezember 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 13/241, 13/247) und die IV-Stelle erneut an den RAD gelangt war (Stellungnahmen vom 21. Juli 2023 sowie 1
8. und 23. Januar 2024, Urk.
13/248/5-7,
13/248/9-14),
erging
am
1.
Februar
2024
die
leistungsab lehnende
Verfügung (Urk. 2 = Urk. 13/249). 2.
Dagegen
erhob
X.___,
vertreten
durch
die
Sozialhilfe
der
Stadt
C.___, am 1. März 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung
zu
bestellen,
wobei
das
Gericht
zeitnah
über
die
neue
anwaltliche
Vertretung informiert werde (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2024 präzisierte die nun durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vertretene Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach dem Zeit punkt der Neuanmeldung eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die
Sache
zur
ergänzenden
medizinischen
Begutachtung
und
zum
anschliessende n
neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 4 S. 2). Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen z wecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 9-11/1-3). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 auf Abweisung der
Beschwerde (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde . Gleichzeitig wurde ihr die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 IVG).
In
dieser
übergangsrechtli chen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2022 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Invali denversicherung
(Urk.
13/179)
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Septem ber
2022
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).
E. 5 Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erachtete die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 3. Mai 2022 keinem Arbeit geber für zumutbar. Einer Eingliederung stünden der Ehemann und die Kinder im Wege. Die letzte Behandlung sei durch ihn [Dr. G.___ ] abgelehnt und es sei ein Praxisverbot ausgesprochen worden (Urk. 13/193/2-5). 4.
E. 5.3 In somatischer Hinsicht legte RAD-Arzt Dr. O.___ mit Stellungnahme vom 21.
Juli 2023 (Urk. 13/248/6-7) einlässlich dar, weshalb seines Erachtens seit der Begutachtung durch die B.___ im Jahr 2020 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Zum einen verwies er darauf, dass der Treppensturz im März 2021 zu keinen anhaltenden Unfallfolgen geführt habe. Dies stimmt namentlich mit der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. L.___ überein, welche im Rahmen eines Vergleichs
aktueller (Urk. 13/194/13) und früherer Ergebnisse bildgebender Untersuchungen an der Wirbelsäule (Urk. 13/ 214/ 107, 13/ 214/ 115, 13/ 214/ 117, 13/ 214/ 119 und 13/ 214/
122) keine unfallbedingten strukturellen Veränderun gen
im Bereich der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule feststellen konnte (Urk.
13/214/33).
Zum anderen erweist sich die Feststellung von Dr. O.___, dass die
Beschwerdeführerin
mindestens
seit
2018
über
panvertebrale
Schmerzen
klage,
die unverändert weder auf eine entzündlich-rheumatische Ursache zurückzufüh ren seien noch objektivierbare neurologische Defizite nach sich zögen, mit Blick auf die medizinische Aktenlage als zutreffend (vgl. Urk. 13/109/120, 13/109/176, 13/212/4 und 13/230). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, i nwiefern
namentlich von den seitens der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 beabsich tigten weiteren orthopädischen Abklärungen (Urk. 4 S. 3) entscheidrele vante Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ansonsten das Gericht zwischen zeitlich wohl auch über die Untersuchungsergebnisse orientiert worden wäre. Unabhän gig davon bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen
n ach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens gegeben war
(BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . 5. 4
Auch in psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin der fach ärztlichen Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. P.___
vom 23. Januar 2024 folgend (Urk. 13/248/9-14)
das Vorliegen einer anspruchserheblichen Änderung des Ge sundheitszustandes .
Dr.
P.___
gelangte
insbesondere
zum
Schluss,
die
neu
von
der
behandelnden
Psychotherapeutin
Dr .
N.___
gestellten
Diagnosen
einer
K - PTBS
und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung könnten anhand der ICD-Kriterien nicht nachvollzogen werden (Urk. 13/248/13). In diesem Zusammenhang ist grundlegend festzuhalten, dass d ie Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikations systems abgestützte Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 .
Daran fehlt es vorliegend, da Dr. N.___ über keine (fach)ärztliche Qualifikation verfügt. Davon abge sehen hat sie das Vorliegen einer PTBS noch im August 2020 explizit verneint (Urk.
13/194/124);
r echtsprechungsgemäss
kann
bei
Nichterfüllen
der
PTBS-Krite rien
erst
recht
keine
K-PTBS
gegeben
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_296/2022
vom 24.
Oktober 2022 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass Dr. N.___ die Diagnose auf der Grundlage
von Traumatisierungen der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend stellte
(vgl. Urk. 13/194/123, 13/246/2). Eine eingehende Prüfung der Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung nahm sie allerdings nicht vor und legte zudem nicht dar, weshalb diese Erkrankung ganz ausnahmsweise erst im Alter von rund 48 Jahren zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E.
E. 6 Dr. med. H.___, Assistenzar z t für Neurochirurgie an der Universitäts klinik
I.___, hielt auf der Basis der MRI-Befunde vom 6. April 2022 mit Bericht vom 16. Mai 2022 fest, die Beschwerdeführerin sei durch die Zervikobrachialgie und durch die Lumboischialgien beidseits schmerzbedingt in ihrer Arbeitstätig keit
als Reinigungskraft eingeschränkt, da dadurch gewisse Bewegungen sehr schmerzhaft sein könnten. Die Prognose sei noch von den weiteren Abklärungen abhängig. Grundsätzlich wäre schrittweise ein Versuch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Steigerung bis zum angestammten Pensum im Verlauf zumut bar (Urk.
13/195/9-10). 4 .
E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 5.2.2 f.).
In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ist festzuhalten, dass
sich e ine derartige Störung bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und danach im Erwachse nenalter
manifestieren
muss
(vgl.
Dilling / Mombour /Schmidt
[Hrsg.],
ICD-10,
Inter nationale
Klassifikation
psychischer
Störungen,
ICD-10
Kapitel
V
(F),
Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 277 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen und 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Dr. N.___ ging weder auf dieses Kriterium noch
auf die übrigen
diagnostischen
Leitlinien
näher
ein.
So
zeichnet
sich
eine
Persönlichkeits störung zusätzlich
durch ein andauerndes und gleichförmiges auffälliges Verhal tensmuster aus, das tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situ ationen eindeutig unpassend ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 276 f.) .
Dr. N.___ verwies im Rahmen der Herleitung der Diagnose
lediglich auf eine einzige Situation im Jahr 2020,
als die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ehe scheidung u.a. aus übertriebener Angst vor dem Allein sein und aufgrund einer emotionalen Abhängigkeit vom Ehemann zurückgezogen habe (Urk. 13/217/3, 13/246/2). Auch diese Diagnose kann folglich nicht schlüssig nachvollzogen wer den.
Bezüglich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist anzumerken, dass diese aus Sicht von Dr. N.___ bereits seit 2018 besteh t (Urk. 13/217/3; vgl. auch Urk. 13/92/5, 13/194/124). Seitens der B.___ -Gutachter wurde das Vorliegen einer derartigen Störung ver neint und eine Beeinflussung des Schmerzerlebens im Rahmen der Dysthymie angenommen (Urk. 13/109/234). Ob dies wie nun vom RAD thematisiert (Urk. 13/248/11) im Ergebnis überzeugt, braucht nicht abschliessend beantwor tet zu werden, da
d en Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte auf einen in diesem Zusammenhang veränderten Befund zu entnehmen sind . Soweit Dr. N.___ auf eine Chronifizierung der Schmerzstörung hinweist (Urk. 13/246/4), kann darin ebenfalls keine Verschlechterung erkannt werden. Der
genannten Diagnose ist eine Chronizität inhärent und davon abgesehen
lässt sich allein aus der Chro nifizierung einer Erkrankung keine anspruchserhebliche Veränderung ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.4.2).
Gleiches hat in Bezug auf die gemäss Dr. N.___
nun bestehende Chroni zität
der depressiven Erkrankung zu gelten (vgl. Urk. 13/246/4) . Sie
ging zudem bereits vor der B.___ -Begutachtung von einer mittelgradigen depressiven Stö rung
mit leichten Beeinträchtigungen der Konzentration und des Gedächtnis ses,
Grübeln und Gedankenkreisen, Ängsten, Panikattacken, Niedergeschlagen heit, innerer Unruhe, Gereiztheit, deutlicher psychomotorischer Anspannung sowie
starken Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühlen aus (Urk. 13/92/ 4 f.) . Im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin überdies von Ein- und Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen und einer verminderten Lebensfreude berichtet (Urk. 13/109/225). Mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. N.___ im Bericht vom 20. Dezember 2022 ist keine wesentliche Veränderung der Symptomatik erkennbar (vgl. Urk. 13/217/3-4). Gleiches hat in Bezug auf den Bericht vom 14. Dezember 2023 zu gelten, ob wohl
Dr. N.___ darin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ge stellt hatte
(ICD-10 F33.2; Urk. 13/246/1). So fällt auf, dass die lediglich begleitenden (Urk. 13/246/3-4) psychothera peutischen Bemühungen trotz der von Dr. N.___ postulierten Verschlech terung im Vergleich zur Zeit der B.___ -Begutachtung nicht etwa intensiviert, sondern vielmehr von einer Sitzung pro Woche (Urk. 13/92/2, 13/109/227) auf eine Sitzung alle zwei bis drei Wochen (Urk. 13/215/10, 13/217/2 und 13/246/3) reduziert wurden. Eine konsequente Depressionstherapie ist darin nicht zu erken nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung fand ebenfalls nicht statt (vgl. Urk.
13/246/2), und in Bezug auf die medikamentöse Therapie geht Dr.
N.___ selbst von einer Malcompliance aus. Inwiefern diese mit der abhängigen Persön lichkeitsstörung in Zusammenhang stehen soll (Urk. 13/246/3), erschliesst sich mangels näherer Erörterung nicht. Zudem ergaben bereits frühere Blutuntersu chungen im Rahmen der B.___ -Begutachtung, dass sich die Serumspiegel der damals verordneten Psychopharmaka darunter insbesondere auch Antidepres siva
nicht im Referenzbereich befanden (Urk. 13/109/232, 13/109/288).
Soweit Dr. N.___ schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit attestiert, bleibt einerseits auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen,
dass
behandelnde
Therapiekräfte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin ist andererseits
aus versicherungsmedizini scher Sicht mangels fachärztlicher Qualifikation grundsätzlich nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hin weisen). 6.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts weder in somatischer noch in psychi atrischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
ist, wes halb es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszu stand bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8.
August 2024 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
Inwiefern
von
den
eventualiter
beantragten
weiteren
Abklärungen
medizin is cher Art weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, erschliesst sich nicht und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht sub stantiiert
dargelegt.
Davon
ist
folglich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abzusehen
(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden
Beschwerdeführe r in aufzuerlegen.
Infolge der ihr
gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Mit Verfügung vom 26. April 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 14 S.
2) keinen Gebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise fest zulegen ist.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenan satzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Stephanie
Schwarz mit Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuwei sen,
wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 7 Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verneinte in seiner Stel lungnahme vom 15. August 2022 die Frage, ob sich die medizinische Situation seit der letzten materiellen Verfügung vom 16. November 2020 verändert habe. Da die Beschwerdeführerin nicht durch die Thorakalgie, sondern weiter hin durch die Zervikobrachialgien sowie die Lumboischialgie eingeschränkt werde, sei von einem klinisch und röntgenmorphologisch unveränderten Sachverhalt auszu gehen. Folglich bleibe auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert (Urk. 13/201/3-4). 4 .
E. 8 Im Bericht des Universitätsspitals K.___ vom 31. August 2022 wur de nebst Hepatitis B
ein generalisierendes myofasziales Schmerzsyndrom diag nostiziert (Urk. 13/212/3). Eine Fibromyalgie dominiere nicht, da eine verhält nismässig gering ausgeprägte Hyperalgesie und relativ wenige der typischen Tenderpoints gefunden worden seien. Hingegen lägen mehr muskuläre Druck dolenzen mit passend erhöhtem Muskeltonus vor, die einigermassen plausibel verteilt seien. Die im MRI gefundenen spinalen Engstellen seien heute klinisch nicht manifest erschienen. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Grund krankheit hätten sich nicht ergeben (Urk. 13/212/4). 4 .
E. 9 Zuhanden der Suva äusserte sich die Kreisärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurochirurgie, am 25. Juli 2022 dahingehend, dass die aktuelle MRI-Abklä rung der gesamten Wirbelsäule im Vergleich zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Befundänderungen gezeigt habe. Insbesondere sei es zu keinen unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gekommen (Urk. 13/214/33). 4 .10
Gemäss Bericht der Universitätsklinik I.___ vom 4. Oktober 2022 hätten sich anlässlich der Konsultation keine neuen Aspekte im Vergleich zur rheumatologi schen Untersuchung im K.___ ergeben. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an panvertebralen Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen und Schmerz maximum im Bereich des Musculus q uadratus lu m borum rechts (Urk. 13/230/3). 4 .11
Dr. med. M.___, Praktische Ärztin, schloss sich mit Bericht vom 19.
Dezem ber 2022 im Wesentlichen der Einschätzung des D.___ vom 6. April 2022 an (Urk. 13/215/1-2). 4.12
Im Vergleich zum ebenfalls von ihr unterzeichneten Bericht des D.___ vom 6.
April 2022
(Urk. 13/ 215/9-11) diagnostizierte Dr. phil. N.___, Psycho login und Psychotherapeutin ASP, am 20. Dezember 2022 zusätzlich einen Ver dacht auf eine K-PTBS (Urk. 13/217/4). Sie betonte ausserdem, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren weiter verschlechtert habe. Seit letztem Jahr träten neu Dissoziationen mit Derealisationserfahrungen auf, wobei im dissoziativen Zustand auch einmal suizidale Gedanken aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer psychischen Verfassung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/217/3, 13/217/5-6). 4 . 1 3
Der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 21. Juli 2023 zur
Sache Stellung. Aus den vorliegenden Berichten sei klar erkennbar, dass un verändert ein generalisiertes, insbesondere panvertebrales Schmerzsyndrom be klagt werde. Diese Beschwerden bestünden seit Jahren bzw. mindestens seit 2018. Eine entzündlich-rheumatische Ursache oder objektivierbare neurologische Defi zite hätten nicht nachgewiesen werden können. Spezifische Behandlungen seien nicht durchgeführt worden. Zudem lägen keine anhaltenden Unfallfolgen bezüg lich
des
im
März
2021
erfolgten
Treppensturzes
vor.
D ie
im
September
2022
zufäl lig festgestellte chronische Hepatitis-B-Infektion sei subklinisch und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. N.___ beschreibe in ihrem Bericht die gleichen Diagnosen und den gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt des poly disziplinären Gutachtens; es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.
Dr.
M.___
stelle
mit
ihren
Diagnosen
auf
die
Psychotherapeutin
ab.
Aus
ihrem
letzten Bericht werde deutlich, dass sich der Zustand insgesamt nicht wesentlich verändert
habe .
In
Bezug
auf
die
berufliche
Wiedereingliederung
stehe
die
fehlende
Motivation der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Wie bereits im Rahmen der Begutachtung
falle
erneut
die
Diskrepanz
zwischen
den
b eklagten
subjektiven
Be schwerden und der geringen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen auf. Gesamthaft könne keine gravierende, andauernde Veränderung seit dem polydis ziplinären Gutachten festgestellt werden, weshalb aus medizinischer Sicht weiter hin auf die damalige B eurteilung abgestellt werden könne (Urk. 13/248/6-7). 4 .1 4
Mit Bericht vom
14. Dezember 2023 hielt Dr. N.___ an ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten fest. Die Prognose sei sehr ungünstig angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufs ohne nennenswerte Veränderung, der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im letzten Jahr, der Schwere der psychischen Störungen (K-PTBS, Persönlichkeits störung) mit anhaltend fehlender Belastbarkeit, der Dauer und Chronifizierung der Depression und der Schmerzstörung sowie der fehlenden sozialen Ressourcen (Urk. 13/246/4). 4 .1 5
Dr. J.___ vom RAD verwies mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 auf diejenige von Dr. O.___
vom 21. Juli 2023 (Urk. 13/248/9). Die RAD-Ärztin P.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
gelangte
mit
Stellungnahme
vom
23. Januar 2024 zum Schluss, dass weiterhin auf das B.___ -Gutachten des Jahres 2020 abgestellt werden könne (Urk. 13/248/14). Des Weiteren äusserte sie sich
kritisch
zu
den
Berichten
des
D.___
und
denjenigen
von
Dr.
N.___ .
Nament lich
sei
die
Persönlichkeitsstörung
nicht
gemäss
den
entsprechenden
ICD-10-Krite rien hergeleitet worden. Ohne dass die Voraussetzungen einer PTBS erfüllt seien, könne ausserdem keine K-PTBS diagnostiziert werden. Im Bericht des D.___ vom 25. August 2020 sei überdies noch festgehalten worden, dass keine Traumafolge störung im Sinne einer PTBS vorliege. Die offenbar neu aufgetretenen Albträume und Intrusionen seien nirgends näher beschrieben worden (Urk. 13/248/12-13). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat mit der Begründung, es sei seit der Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 13/135) zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 2). Die Frage, ob seit dem genannten Ent scheid eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetre ten ist, ist primär anhand eines Vergleichs der damaligen mit der jetzigen Befundlage zu beantworten (vgl. vorstehende E. 1.4.2). 5. 2
Zunächst
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
entgegen
dem
Vorbringen
der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4 S. 3) nicht lediglich unter Hinweis auf das B.___ -Gutachten vom 22. April 2020 (Urk. 13/109) den sachverhaltsmässi gen Verlauf seit der letztmaligen materiellen Entscheidung über den Rentenan spruch beurteilt hat. Vielmehr hat sie sich wiederholt an den RAD gewendet
und diesem insbesondere die nach der Neuanmeldung vom 30. März 2022 (Urk. 13/179) ein gegangenen medizinischen Akten
zur Stellungnahme vorgelegt, worauf im Fol genden näher einzugehen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00152
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
2. Oktober 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1975, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von September 2008 bis Februar 20 1 3 bei verschiedenen Hotels in einem Vollzeit pensum
als
Zimmermädchen
angestellt
(Urk.
13/1/4,
13/6).
Unter
Hinweis
auf
psy chische Probleme meldete sie sich am 13. November 2013 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
im
Zuge
der
Abklärung
der
medizinischen
Verhält nisse
insbesondere
ein
polydisziplinäres
Gutachten
bei
der
MEDAS
Y.___
ein (Gutachten vom 9. Juli 2015, Urk.
13/36). Mit Verfügung vom 25. Septem ber
2015 verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 13/42). 1.2
In der Folge war die Versicherte ab Januar 2016 wieder teilzeitlich erwerbstätig, u.a. als Etagenmitarbeiterin bei der Z.___ AG, A.___ (vgl. Urk. 13/47/12, 13/57 und 13/83/2-3).
Am 13. Juli 2018 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/48). Nach Eingang diverser Berichte der behan delnden Arztpersonen (Urk. 13/55, 13/65, 13/78, 13/83, 13/85 und 13/92) gab die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk.
13/101), welches am 22. April 2020 erstattet wurde (B.___ -Gutachten, Urk. 13/109). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 13/121, 13/126 und 13/131) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 16. November 2020 wiederum ab (Urk. 13/135). 1.3
Auf eine weitere Anmeldung der Versicherten vom 3. August 2021 (Urk. 13/153) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2022 nicht ein (Urk. 13/170). 1.4
Mit Neuanmeldung vom 30. März 2022 ersuchte die Versicherte abermals um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/179). Nach Ein gang medizinischer Akten (Urk. 13/183 -186, 13/188-190) teilte ihr die IV-Stelle am 2. Mai 2022 schriftlich mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk. 13/192). Daraufhin holte sie bei den behandelnden Arztpersonen Berichte ein (Urk. 13/193, 13/195/7-10) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 13/194; vgl. auch Urk. 13/197, 13/200), welche ab dem 24. März 2021 Taggeldleistungen erbracht hatte, nach dem
die Versicherte tags zuvor auf einer Treppe gestürzt war (Urk. 13/194/6, 13/194/226). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stel lungnahme
vom
15.
August
2022,
Urk.
13/201/3-4)
nahm
die
IV-Stelle
mit
Vorbe scheid vom 22. August 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/203). Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2022 unter Bei lage medizinischer Unterlagen Einwand (Urk.
13/212 f.), worauf die IV-Stelle die Akten der Suva aktualisierte (Urk.
13/214) und weitere Berichte der behandelnden Arztpersonen einholte (Urk. 13/215, 13/217, 13/220, 13/229 f. und 13/235). Nachdem die Versicherte dazu am 31. Oktober und 18. Dezember 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 13/241, 13/247) und die IV-Stelle erneut an den RAD gelangt war (Stellungnahmen vom 21. Juli 2023 sowie 1
8. und 23. Januar 2024, Urk.
13/248/5-7,
13/248/9-14),
erging
am
1.
Februar
2024
die
leistungsab lehnende
Verfügung (Urk. 2 = Urk. 13/249). 2.
Dagegen
erhob
X.___,
vertreten
durch
die
Sozialhilfe
der
Stadt
C.___, am 1. März 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung
zu
bestellen,
wobei
das
Gericht
zeitnah
über
die
neue
anwaltliche
Vertretung informiert werde (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2024 präzisierte die nun durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vertretene Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach dem Zeit punkt der Neuanmeldung eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die
Sache
zur
ergänzenden
medizinischen
Begutachtung
und
zum
anschliessende n
neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 4 S. 2). Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen z wecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 9-11/1-3). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 auf Abweisung der
Beschwerde (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde . Gleichzeitig wurde ihr die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die Invalidenver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
gel tenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenan spruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2022 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Invali denversicherung
(Urk.
13/179)
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Septem ber
2022
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtli chen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4 1.4.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1. 5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
so
sind
ergänzende
Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. Febru ar
2024 zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe sich am 31. März 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Der RAD sei nach Prüfung der angefor derten Unterlagen zum Schluss ge langt, dass keine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation vorliege, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar. Der Ent scheid vom 16. November 2020 habe daher weiterhin Gültigkeit und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.). Im Rah men des Vorbescheidverfahrens sei das Dossier nach Eingang weiterer Akten erneut dem RAD vorgelegt worden, welcher an seiner Beurteilung festgehalten habe. So lägen namentlich keine Unfallfolgen des im März 2021 erlittenen Trep pensturzes mehr vor. In Bezug auf die Beschwerden hätten sich weder eine ent zündlich-rheumatologische Ursache noch objektivierbare neurologische Defizite nachweisen lassen. In psychiatrischer Hinsicht seien die ICD-10-Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht erfüllt. Gleiches gelte bezüglich einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung ([K-] PTBS) . Im Übrigen sei d ie Persönlichkeitsstörung bisher nicht anhand der entsprechenden ICD-10-Kriterien hergeleitet worden (Urk. 2 S. 2). 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 1. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin zur Sache vor, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt wor den (Urk. 1 S. 4). Präzisierend wurde am 4. März 2024 geltend gemacht, es ver stehe sich von selbst, dass unter Hinweis auf ein Gutachten des Jahres 2020 nicht der sachverhaltsmässige Verlauf seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2022 beurteilt werden könne. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei, seien aktuelle medizinische Abklärungen unab dingbar (Urk. 4 S. 3). 3.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 13/135). Diese bildet folglich den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tat sächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom
22. April 2020 als Grundlage (Urk. 13/109), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 13/109/1 0-11): - rezidivierende a s thmoide B ronchitis - Nikotinkonsum - leichte Urininkontinenz - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Dysthymia (ICD-10 F34.1).
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung hätten all diese Erkrankungen kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit (Urk. 13/109/11-12).
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass weder in der körperlichen Untersuchung noch in der Spirometrie Hinweise für eine Obstruktion oder eine strukturelle Erkrankung der Lunge erkennbar gewesen seien. Die anamnestisch bestehende Urininkontinenz sei bisher nicht medikamen tös oder mittels Beckenbodentrainings therapiert worden. Im Rahmen der Labor untersuchungen sei aufgefallen, dass alle bestimmten Medikamente nicht in wirk samen Spiegeln nachweisbar gewesen seien, was die anamnestischen Angaben zur Ausprägung der Beschwerden erheblich in Zweifel ziehe (Urk.
13/109/65-66). Von
neurologischer
Seite
hätten
sich
insgesamt
keine
krankhaften
Befunde
finden
lassen. Die angegebenen Schmerzen im Nacken- und Lendenwirbelsäulenbe reich
fänden keine neurologische Erklärung. Die berichteten spinalen Bildbe funde
seien ohne eigenständigen Krankheitswert und in der gesunden Population hoch prävalent (Urk. 13/109/120).
Die klinische rheumatologische Untersuchung habe bei einem ausreichenden Bewegungsumfang im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule eine Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur zervikal und lumbal sowie eine aufgehobene Reklination lumbal ohne Nachweis eines radikulären Störungsbefundes ergeben. Die Bildbefunde seien alterstypisch und ohne eigenständigen Krankheitswert (Urk. 13/109/176). In psychiatrischer Hin sicht habe sich die Beschwerdeführerin freundlich und offen präsentiert. Sie habe ohne mnestische oder konzentrative Defizite über ihren Werdegang und ihre Beschwerden berichtet. Die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft seien ebenfalls nicht beeinträchtig t gewesen; Zeichen einer vorzeitigen Ermüdbarkeit hätten sich nicht erkennen lassen. Die Stimmung sei dysthym gewesen, wobei die
Schwingungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen und die Auslenkung zum
positiven Pol gelungen sei. Beschrieben worden seien agoraphobe Ängste, situativ
auftretende
Panikattacken,
Ein-
und
Durchschlafstörungen,
Zukunfts-
und
Existenzängste, ein sozialer Rückzug, eine Interessenreduktion und eine Anhedo nie (Urk . 13/109/233). Im Vordergrund des aktuellen klinischen Bildes stehe die Agora phobie mit Panikstörung, welche ursächlich vermutlich in Zusammenhang mit einer durch frühe Gewalterfahrungen und Traumatisierungen geprägten Kindheit, Flucht und Vertreibung sowie aktuell v.a. mit einem jahrelangen, schweren Partnerschaftskonflikt stehe. Aufgrund der leichten affektiv ängstlichen Beeinträchtigungen sei die Arbeitsfähigkeit derzeit hinsichtlich intellektuell anspruchsvoller Tätigkeiten mit erhöhten Ansprüchen an die psychische Belast barkeit eingeschränkt; andere Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch bereits aktuell zu 100 % zumutbar (Urk. 13/109/234).
Gestützt darauf und die Stellungnahme des regionalen ä rztlichen Dienstes zum
Gutachten (Urk. 13/120/5 f.) hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung vom 16. November 2020 fest, au s rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht könne keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen seien folglich nicht erfüllt (Urk. 13/135/1-2). 4. 4. 1
Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom
30. März 2022 (Urk. 13/179)
holte
die Beschwerdegegnerin die Unfalla kten der Suva ein, da die Beschwer deführerin
am 23. März 2021 auf einer Treppe gestürzt und auf dem Rücken liegend zwei
bis drei Treppenstufen hinuntergerutscht war. Danach klagte sie über
stärkere Schmerzen im rechten Knie und neue starke Schmerzen in der rechten Flanke
(Urk.
13/194/226-227). Gemäss Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 16. April 2021 nehme die Beschwerdeführerin seit dem 14.
Mai
2018
aufgrund
eines
akuten
lumboradikulären
Schmerzsyndroms
eine
in terprofessionelle
Schmerztherapie
wahr.
Im
August
2018
habe
sich
zusätzlich
eine
Diskushernie L3/4 mit Cauda
equina Kompression und einem lumboradikulären
Schmerzsyndrom L4 (L3) entwickelt. Im Februar 2020 sei es zu einer erneuten Schmerzexazerbation gekommen. Bei der weiteren auch psychologischpsychiatri schen
Exploration
seien
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
psychischen
und
so matischen Faktoren, rezidivierende depressive Episoden, eine Angststörung sowie eine dependente Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse diagnostizier t worden (Urk. 13/194/141). Seit dem 14.
Mai 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und es sei nicht davon auszugehen, dass in näherer Zukunft wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangt werde (Urk. 13/194/142). 4. 2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 fest, dass momentan die Zervikonuchalgien bei thorakaler Haltungsinsuffizienz beschwer deführend seien. Zudem lägen Facetten-Gelenkreizungen der zervikalen Segmen te C3-C6 beidseits vor. Eine orthopädische Therapie sei aufgrund der starken Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin nicht denkbar (Urk. 13/194/119). 4. 3
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Radiologie,
gelangte
im
Zuge
einer
MR-Un tersuchung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin am 6. April 2022 zu folgen der Beurteilung (Urk. 13/194/13): - Halswirbelsäule: Segmentdegeneration C5/6 mehr als C6/7 mit jeweils leichter Spinalkanalstenose sowie leichter Foramenstenose für C6 beid seits; keine Myelopathie; die Osteochondrose C5/6 sei aktiviert - Brustwirbelsäule: keine Segmentdegeneration - Lendenwirbelsäule: Bei eng angelegtem Spinalkanal Höhe L3-5 zeige sich bei mässiger Segmentdegeneration L3-S1 eine leichte Spinalkanalstenose L3/4 mit leichter Rezessusstenose für L4 rechts sowie eine leichte Rezes susstenose für S1 beidseits; leichte Foramenstenose für L4/5 links. 4.4
Dem Bericht des D.___ vom 6. April 2022 sind im Wesentlichen folgende Diagno sen zu entnehmen (Urk. 13/215/9): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) vor dem Hintergrund früher komplexer Trau matisierungen mit körperlichen Misshandlungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.6) und sexuellem Missbrauch ausserhalb der Familie (ICD-10 Z61.5) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
Persönliche Belastungsfaktoren seien eine anhaltende starke psychische Un ruhe,
traumatischer Stress mit panikartiger Angst, eine chronische Schlafstö rung,
Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit und ein unbehagliches Gefühl des
Alleinseins aus übertriebener Angst, nicht für sich allein sorgen zu können. Neu berichte die Beschwerdeführerin zudem von Zuständen, in denen sie sich nicht mehr bewegen könne, was bei ihr grosse Angst auslöse. Dieser vorüberge hende Verlust der Bewegungsfähigkeit sei als dissoziative Bewegungsstörung zu verstehen. In letzter Zeit habe sie nicht mehr von diesen Dissoziationen berichtet. Der mit chronischen Schlafstörungen und Albträumen verbundene traumatische Stress stehe in Verbindung mit anhaltenden Stresserfahrungen in Kindheit und Jugend im Kosovo. Dieser werde im Kontext des aktuell laufenden Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung reaktiviert. Bei Stress neige sie zur Somati sierung, leide unter katastrophierenden Ängsten, maladaptiven Kognitionen und emotionalen Belastungen wie Verzweiflung und Demoralisierung im Zusammen hang mit den Schmerzen, was diese verstärke und aufrechterhalte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in näherer Zukunft wiedererlange (Urk. 13/215/10). 4. 5
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erachtete die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 3. Mai 2022 keinem Arbeit geber für zumutbar. Einer Eingliederung stünden der Ehemann und die Kinder im Wege. Die letzte Behandlung sei durch ihn [Dr. G.___ ] abgelehnt und es sei ein Praxisverbot ausgesprochen worden (Urk. 13/193/2-5). 4. 6
Dr. med. H.___, Assistenzar z t für Neurochirurgie an der Universitäts klinik
I.___, hielt auf der Basis der MRI-Befunde vom 6. April 2022 mit Bericht vom 16. Mai 2022 fest, die Beschwerdeführerin sei durch die Zervikobrachialgie und durch die Lumboischialgien beidseits schmerzbedingt in ihrer Arbeitstätig keit
als Reinigungskraft eingeschränkt, da dadurch gewisse Bewegungen sehr schmerzhaft sein könnten. Die Prognose sei noch von den weiteren Abklärungen abhängig. Grundsätzlich wäre schrittweise ein Versuch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Steigerung bis zum angestammten Pensum im Verlauf zumut bar (Urk.
13/195/9-10). 4 . 7
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verneinte in seiner Stel lungnahme vom 15. August 2022 die Frage, ob sich die medizinische Situation seit der letzten materiellen Verfügung vom 16. November 2020 verändert habe. Da die Beschwerdeführerin nicht durch die Thorakalgie, sondern weiter hin durch die Zervikobrachialgien sowie die Lumboischialgie eingeschränkt werde, sei von einem klinisch und röntgenmorphologisch unveränderten Sachverhalt auszu gehen. Folglich bleibe auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert (Urk. 13/201/3-4). 4 . 8
Im Bericht des Universitätsspitals K.___ vom 31. August 2022 wur de nebst Hepatitis B
ein generalisierendes myofasziales Schmerzsyndrom diag nostiziert (Urk. 13/212/3). Eine Fibromyalgie dominiere nicht, da eine verhält nismässig gering ausgeprägte Hyperalgesie und relativ wenige der typischen Tenderpoints gefunden worden seien. Hingegen lägen mehr muskuläre Druck dolenzen mit passend erhöhtem Muskeltonus vor, die einigermassen plausibel verteilt seien. Die im MRI gefundenen spinalen Engstellen seien heute klinisch nicht manifest erschienen. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Grund krankheit hätten sich nicht ergeben (Urk. 13/212/4). 4 . 9
Zuhanden der Suva äusserte sich die Kreisärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurochirurgie, am 25. Juli 2022 dahingehend, dass die aktuelle MRI-Abklä rung der gesamten Wirbelsäule im Vergleich zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Befundänderungen gezeigt habe. Insbesondere sei es zu keinen unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gekommen (Urk. 13/214/33). 4 .10
Gemäss Bericht der Universitätsklinik I.___ vom 4. Oktober 2022 hätten sich anlässlich der Konsultation keine neuen Aspekte im Vergleich zur rheumatologi schen Untersuchung im K.___ ergeben. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an panvertebralen Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen und Schmerz maximum im Bereich des Musculus q uadratus lu m borum rechts (Urk. 13/230/3). 4 .11
Dr. med. M.___, Praktische Ärztin, schloss sich mit Bericht vom 19.
Dezem ber 2022 im Wesentlichen der Einschätzung des D.___ vom 6. April 2022 an (Urk. 13/215/1-2). 4.12
Im Vergleich zum ebenfalls von ihr unterzeichneten Bericht des D.___ vom 6.
April 2022
(Urk. 13/ 215/9-11) diagnostizierte Dr. phil. N.___, Psycho login und Psychotherapeutin ASP, am 20. Dezember 2022 zusätzlich einen Ver dacht auf eine K-PTBS (Urk. 13/217/4). Sie betonte ausserdem, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren weiter verschlechtert habe. Seit letztem Jahr träten neu Dissoziationen mit Derealisationserfahrungen auf, wobei im dissoziativen Zustand auch einmal suizidale Gedanken aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer psychischen Verfassung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/217/3, 13/217/5-6). 4 . 1 3
Der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 21. Juli 2023 zur
Sache Stellung. Aus den vorliegenden Berichten sei klar erkennbar, dass un verändert ein generalisiertes, insbesondere panvertebrales Schmerzsyndrom be klagt werde. Diese Beschwerden bestünden seit Jahren bzw. mindestens seit 2018. Eine entzündlich-rheumatische Ursache oder objektivierbare neurologische Defi zite hätten nicht nachgewiesen werden können. Spezifische Behandlungen seien nicht durchgeführt worden. Zudem lägen keine anhaltenden Unfallfolgen bezüg lich
des
im
März
2021
erfolgten
Treppensturzes
vor.
D ie
im
September
2022
zufäl lig festgestellte chronische Hepatitis-B-Infektion sei subklinisch und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. N.___ beschreibe in ihrem Bericht die gleichen Diagnosen und den gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt des poly disziplinären Gutachtens; es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.
Dr.
M.___
stelle
mit
ihren
Diagnosen
auf
die
Psychotherapeutin
ab.
Aus
ihrem
letzten Bericht werde deutlich, dass sich der Zustand insgesamt nicht wesentlich verändert
habe .
In
Bezug
auf
die
berufliche
Wiedereingliederung
stehe
die
fehlende
Motivation der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Wie bereits im Rahmen der Begutachtung
falle
erneut
die
Diskrepanz
zwischen
den
b eklagten
subjektiven
Be schwerden und der geringen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen auf. Gesamthaft könne keine gravierende, andauernde Veränderung seit dem polydis ziplinären Gutachten festgestellt werden, weshalb aus medizinischer Sicht weiter hin auf die damalige B eurteilung abgestellt werden könne (Urk. 13/248/6-7). 4 .1 4
Mit Bericht vom
14. Dezember 2023 hielt Dr. N.___ an ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten fest. Die Prognose sei sehr ungünstig angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufs ohne nennenswerte Veränderung, der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im letzten Jahr, der Schwere der psychischen Störungen (K-PTBS, Persönlichkeits störung) mit anhaltend fehlender Belastbarkeit, der Dauer und Chronifizierung der Depression und der Schmerzstörung sowie der fehlenden sozialen Ressourcen (Urk. 13/246/4). 4 .1 5
Dr. J.___ vom RAD verwies mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 auf diejenige von Dr. O.___
vom 21. Juli 2023 (Urk. 13/248/9). Die RAD-Ärztin P.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
gelangte
mit
Stellungnahme
vom
23. Januar 2024 zum Schluss, dass weiterhin auf das B.___ -Gutachten des Jahres 2020 abgestellt werden könne (Urk. 13/248/14). Des Weiteren äusserte sie sich
kritisch
zu
den
Berichten
des
D.___
und
denjenigen
von
Dr.
N.___ .
Nament lich
sei
die
Persönlichkeitsstörung
nicht
gemäss
den
entsprechenden
ICD-10-Krite rien hergeleitet worden. Ohne dass die Voraussetzungen einer PTBS erfüllt seien, könne ausserdem keine K-PTBS diagnostiziert werden. Im Bericht des D.___ vom 25. August 2020 sei überdies noch festgehalten worden, dass keine Traumafolge störung im Sinne einer PTBS vorliege. Die offenbar neu aufgetretenen Albträume und Intrusionen seien nirgends näher beschrieben worden (Urk. 13/248/12-13). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat mit der Begründung, es sei seit der Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 13/135) zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 2). Die Frage, ob seit dem genannten Ent scheid eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetre ten ist, ist primär anhand eines Vergleichs der damaligen mit der jetzigen Befundlage zu beantworten (vgl. vorstehende E. 1.4.2). 5. 2
Zunächst
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
entgegen
dem
Vorbringen
der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4 S. 3) nicht lediglich unter Hinweis auf das B.___ -Gutachten vom 22. April 2020 (Urk. 13/109) den sachverhaltsmässi gen Verlauf seit der letztmaligen materiellen Entscheidung über den Rentenan spruch beurteilt hat. Vielmehr hat sie sich wiederholt an den RAD gewendet
und diesem insbesondere die nach der Neuanmeldung vom 30. März 2022 (Urk. 13/179) ein gegangenen medizinischen Akten
zur Stellungnahme vorgelegt, worauf im Fol genden näher einzugehen ist. 5.3
In somatischer Hinsicht legte RAD-Arzt Dr. O.___ mit Stellungnahme vom 21.
Juli 2023 (Urk. 13/248/6-7) einlässlich dar, weshalb seines Erachtens seit der Begutachtung durch die B.___ im Jahr 2020 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Zum einen verwies er darauf, dass der Treppensturz im März 2021 zu keinen anhaltenden Unfallfolgen geführt habe. Dies stimmt namentlich mit der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. L.___ überein, welche im Rahmen eines Vergleichs
aktueller (Urk. 13/194/13) und früherer Ergebnisse bildgebender Untersuchungen an der Wirbelsäule (Urk. 13/ 214/ 107, 13/ 214/ 115, 13/ 214/ 117, 13/ 214/ 119 und 13/ 214/
122) keine unfallbedingten strukturellen Veränderun gen
im Bereich der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule feststellen konnte (Urk.
13/214/33).
Zum anderen erweist sich die Feststellung von Dr. O.___, dass die
Beschwerdeführerin
mindestens
seit
2018
über
panvertebrale
Schmerzen
klage,
die unverändert weder auf eine entzündlich-rheumatische Ursache zurückzufüh ren seien noch objektivierbare neurologische Defizite nach sich zögen, mit Blick auf die medizinische Aktenlage als zutreffend (vgl. Urk. 13/109/120, 13/109/176, 13/212/4 und 13/230). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, i nwiefern
namentlich von den seitens der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 beabsich tigten weiteren orthopädischen Abklärungen (Urk. 4 S. 3) entscheidrele vante Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ansonsten das Gericht zwischen zeitlich wohl auch über die Untersuchungsergebnisse orientiert worden wäre. Unabhän gig davon bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen
n ach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens gegeben war
(BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . 5. 4
Auch in psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin der fach ärztlichen Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. P.___
vom 23. Januar 2024 folgend (Urk. 13/248/9-14)
das Vorliegen einer anspruchserheblichen Änderung des Ge sundheitszustandes .
Dr.
P.___
gelangte
insbesondere
zum
Schluss,
die
neu
von
der
behandelnden
Psychotherapeutin
Dr .
N.___
gestellten
Diagnosen
einer
K - PTBS
und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung könnten anhand der ICD-Kriterien nicht nachvollzogen werden (Urk. 13/248/13). In diesem Zusammenhang ist grundlegend festzuhalten, dass d ie Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikations systems abgestützte Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 .
Daran fehlt es vorliegend, da Dr. N.___ über keine (fach)ärztliche Qualifikation verfügt. Davon abge sehen hat sie das Vorliegen einer PTBS noch im August 2020 explizit verneint (Urk.
13/194/124);
r echtsprechungsgemäss
kann
bei
Nichterfüllen
der
PTBS-Krite rien
erst
recht
keine
K-PTBS
gegeben
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_296/2022
vom 24.
Oktober 2022 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass Dr. N.___ die Diagnose auf der Grundlage
von Traumatisierungen der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend stellte
(vgl. Urk. 13/194/123, 13/246/2). Eine eingehende Prüfung der Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung nahm sie allerdings nicht vor und legte zudem nicht dar, weshalb diese Erkrankung ganz ausnahmsweise erst im Alter von rund 48 Jahren zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 5.2.2 f.).
In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ist festzuhalten, dass
sich e ine derartige Störung bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und danach im Erwachse nenalter
manifestieren
muss
(vgl.
Dilling / Mombour /Schmidt
[Hrsg.],
ICD-10,
Inter nationale
Klassifikation
psychischer
Störungen,
ICD-10
Kapitel
V
(F),
Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 277 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen und 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Dr. N.___ ging weder auf dieses Kriterium noch
auf die übrigen
diagnostischen
Leitlinien
näher
ein.
So
zeichnet
sich
eine
Persönlichkeits störung zusätzlich
durch ein andauerndes und gleichförmiges auffälliges Verhal tensmuster aus, das tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situ ationen eindeutig unpassend ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 276 f.) .
Dr. N.___ verwies im Rahmen der Herleitung der Diagnose
lediglich auf eine einzige Situation im Jahr 2020,
als die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ehe scheidung u.a. aus übertriebener Angst vor dem Allein sein und aufgrund einer emotionalen Abhängigkeit vom Ehemann zurückgezogen habe (Urk. 13/217/3, 13/246/2). Auch diese Diagnose kann folglich nicht schlüssig nachvollzogen wer den.
Bezüglich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist anzumerken, dass diese aus Sicht von Dr. N.___ bereits seit 2018 besteh t (Urk. 13/217/3; vgl. auch Urk. 13/92/5, 13/194/124). Seitens der B.___ -Gutachter wurde das Vorliegen einer derartigen Störung ver neint und eine Beeinflussung des Schmerzerlebens im Rahmen der Dysthymie angenommen (Urk. 13/109/234). Ob dies wie nun vom RAD thematisiert (Urk. 13/248/11) im Ergebnis überzeugt, braucht nicht abschliessend beantwor tet zu werden, da
d en Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte auf einen in diesem Zusammenhang veränderten Befund zu entnehmen sind . Soweit Dr. N.___ auf eine Chronifizierung der Schmerzstörung hinweist (Urk. 13/246/4), kann darin ebenfalls keine Verschlechterung erkannt werden. Der
genannten Diagnose ist eine Chronizität inhärent und davon abgesehen
lässt sich allein aus der Chro nifizierung einer Erkrankung keine anspruchserhebliche Veränderung ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.4.2).
Gleiches hat in Bezug auf die gemäss Dr. N.___
nun bestehende Chroni zität
der depressiven Erkrankung zu gelten (vgl. Urk. 13/246/4) . Sie
ging zudem bereits vor der B.___ -Begutachtung von einer mittelgradigen depressiven Stö rung
mit leichten Beeinträchtigungen der Konzentration und des Gedächtnis ses,
Grübeln und Gedankenkreisen, Ängsten, Panikattacken, Niedergeschlagen heit, innerer Unruhe, Gereiztheit, deutlicher psychomotorischer Anspannung sowie
starken Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühlen aus (Urk. 13/92/ 4 f.) . Im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin überdies von Ein- und Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen und einer verminderten Lebensfreude berichtet (Urk. 13/109/225). Mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. N.___ im Bericht vom 20. Dezember 2022 ist keine wesentliche Veränderung der Symptomatik erkennbar (vgl. Urk. 13/217/3-4). Gleiches hat in Bezug auf den Bericht vom 14. Dezember 2023 zu gelten, ob wohl
Dr. N.___ darin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ge stellt hatte
(ICD-10 F33.2; Urk. 13/246/1). So fällt auf, dass die lediglich begleitenden (Urk. 13/246/3-4) psychothera peutischen Bemühungen trotz der von Dr. N.___ postulierten Verschlech terung im Vergleich zur Zeit der B.___ -Begutachtung nicht etwa intensiviert, sondern vielmehr von einer Sitzung pro Woche (Urk. 13/92/2, 13/109/227) auf eine Sitzung alle zwei bis drei Wochen (Urk. 13/215/10, 13/217/2 und 13/246/3) reduziert wurden. Eine konsequente Depressionstherapie ist darin nicht zu erken nen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung fand ebenfalls nicht statt (vgl. Urk.
13/246/2), und in Bezug auf die medikamentöse Therapie geht Dr.
N.___ selbst von einer Malcompliance aus. Inwiefern diese mit der abhängigen Persön lichkeitsstörung in Zusammenhang stehen soll (Urk. 13/246/3), erschliesst sich mangels näherer Erörterung nicht. Zudem ergaben bereits frühere Blutuntersu chungen im Rahmen der B.___ -Begutachtung, dass sich die Serumspiegel der damals verordneten Psychopharmaka darunter insbesondere auch Antidepres siva
nicht im Referenzbereich befanden (Urk. 13/109/232, 13/109/288).
Soweit Dr. N.___ schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit attestiert, bleibt einerseits auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen,
dass
behandelnde
Therapiekräfte
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin ist andererseits
aus versicherungsmedizini scher Sicht mangels fachärztlicher Qualifikation grundsätzlich nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hin weisen). 6.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts weder in somatischer noch in psychi atrischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
ist, wes halb es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszu stand bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8.
August 2024 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
Inwiefern
von
den
eventualiter
beantragten
weiteren
Abklärungen
medizin is cher Art weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, erschliesst sich nicht und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht sub stantiiert
dargelegt.
Davon
ist
folglich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
abzusehen
(BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden
Beschwerdeführe r in aufzuerlegen.
Infolge der ihr
gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Mit Verfügung vom 26. April 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 14 S.
2) keinen Gebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise fest zulegen ist.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenan satzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Stephanie
Schwarz mit Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .3
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuwei sen,
wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch