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IV.2024.00147

Administrativgutachten beweistauglich; Qualifikation als Teilerwerbstätige rechtens; auf Haushaltabklärung kann abgestellt werden; Einkommensvergleich: Valideneinkommen, beruflicher Aufstieg nicht wahrscheinlich; kein Rentenanspruch ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1980, Mutter einer 2011 geborenen Tochter, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Epilepsie, eine Aufmerksamkeits defizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie ein Suchtleiden am 11. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (unter anderem mit einer Potentialerhebung, vgl. Urk. 9/2 5, einem Belastbarkeitstraining, vgl. Urk. 9/3 7, sowie einer Haushaltsabklärung, Urk. 9/7 3) ab und holte bei der Y.___ (Z.___) AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 9/ 56 = Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/7 5; Urk. 9/8 3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 9/8 7). Eine von der Versicherten am 29. Juni 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/90/3-14) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (Prozess-Nr. IV.2020.00434; Urk. 9/92) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 29. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde. 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 9/98; Urk. 9/110; Urk. 9/113; Urk. 9/127; Urk. 9/132-33) und ordnete eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (vgl. Urk. 9/123). Als Gutachte r stelle wurde nach Zufallsprinzip die asim Begutachtung am Universitätsspital A.___ zugeteilt (Urk. 9/117; nachfolgend asim), welche das polydisziplinäre Gutachten am 28. Oktober 2022 erstattete (Urk. 9/135).

Mit Vorbescheid vom

30. November 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen zu verneinen (Urk. 9/139), wogegen die Versicherte am 16. Januar (Urk. 9/146) respektive am 23. Februar 2023 (Urk. 9/151) unter Beilage eines medizinischen Berichtes (Urk. 9/149) Einwände erhob. Nachdem am 5. September 2023 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 29. September 2023, Urk. 9/155), verneinte die IV-Stelle nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023, Urk. 9/162, und die eingereichten Unterlagen, Urk. 9/159-161) mit Verfügung vom 29. Januar 2024 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/173 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

29. Januar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2024 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 3/3-4) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent - geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), welche der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Bericht vom 7. November 2023 (Urk. 9/159/2-3) nannte Dr. D.___, nunmehr Leitende Ärztin, Poliklinik für Erwachsene, Klinik E.___ AG, die folgenden ergänzenden/korrigierenden Diagnosen (S. 1 oben): - Epilepsie, am ehesten generalisiert mit Myoklonien und nächtlichen tonisch- (klonischen) Anfällen im Sinne einer Juvenilen Myoklonus - Epilepsie; Differentialdiagnose fokale, frontale Epilepsie mit Myoklonien und nächtlichen tonischen Anfällen - ADHS - h ormonsensitive Migräne ohne und mit Aura – aktuell anamnestisch 8-14 Migränetage /Monat - e pisodischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung (klinisch hochgradiger Verdacht; Abklärung folge)

Da die Beschwerdeführerin nicht anfallsfrei gewesen sei, habe mit Keppra die Anfallsfreiheit ab Anfang März 2022 hergestellt sowie die Fahreignung ab März 202

E. 3 befürwortet werden können. Leider sei en ab Ende September 2023 erneut Myoklonien aufgetreten, woraufhin das Fahren sofort eingestellt worden sei. Die chronische Migräne präsentiere sich mit und ohne Aurasymptomatik, eine prophylaktische Therapie sei etabliert, wobei die Häufigkeit der Migräneattacken hoch sei (S. 1 unten). Aktuell sei eine Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung ausstehend. Aufgrund langer Wartezeit sei diese Diagnostik bisher noch nicht erfolgt (S. 2 oben).

E. 3.1 ; vgl. vorstehend E. 1.8). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgehen, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin traf ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellung nahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), wonach auf das asim -Gutachten vom

28. Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 3.

E. 4.2 Was die vor dem polydisziplinären Gutachten ergangenen Arztberichte (vgl. vorstehend E. 3.2- 3. 4) betrifft, vermögen diese das asim -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2021 zur Einschätzung gelangte, bei der Beschwerdeführerin liege keine Arbeitsfähig keit mehr vor, ist ih m entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der nachvollziehba ren Einschätzung durch die asim -Gutachter, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % vorliege, seine Einschätzung

sich mehr auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin als auf objektive Befunde stützte. So schlossen die mitarbeitende Psycho therapeutin

C.___ und er aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2017 keiner beruflichen Tätig keit nachgehe sowie gestützt auf den gescheiterten Arbeitsintegrationsversuch auf fehlende Zumutbarkeit für eine Tätigkeit in der Arbeitswelt (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) . Diese nicht nachvollziehbare Beurteilung wiederholte Dr. B.___ anlässlich seiner Kritik am asim -Gutachten vom 3. Januar 2023 und führte aus, es sei der Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer Betreuungs - pflichten für ihre Tochter nicht möglich, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (vgl. vorstehend E. 3. 7). Seine Patientennähe (vgl. vorstehend E. 1.9) zeigt sich auch exemplarisch in der Forderung nach einer ganzen In validenrente (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Ausserdem berücksichtigte er – entgegen der asim -Expertise (vgl. Urk. 9/135/71 f. Ziff. 7.4)

- in seiner Beurteilung psychosoziale Belastungs faktoren, welche aber ausgeklammert zu bleiben haben (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1), gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbs unfähigkeit zum einen (Art.

4 Abs.

1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E.

5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E.

4.5.2).

Entgegen de r Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die asim -Gutachter mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen (Urk. 9/2 5; Urk. 9/3 7) auseinan dergesetzt und die Erfahrung aus den Eingliederungsmassnahmen wurden gemäss RAD-Arzt Dr. J.___ sehr wohl berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.

E. 4.3 Nach der Begutachtung durch die Ärzte des asim

äusserten die Ärztinnen der Klinik E.___ anlässlich ihrer Untersuchungen vom November 2023 einen Verdacht auf eine mögliche Erkrankung im Sinne einer Autismus -Spektrum-Störung (vgl. vorstehend E. 3.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren den Bericht der Haushaltsabklä rung in verschiedener Hinsicht. Nach dem hiervor Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zumutbaren Belastungsprofils auf die aktenkundigen

medizinische n

Einschätzung en abgestellt hat und diese Einschätzung den Erhebungen vor Ort zugrunde gelegt hat. Die geltend gemachten und gezeigten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich waren damit nur soweit zu berücksichtigen, als diese aufgrund des medizinischen Belastungsprofils begründet waren. Damit besteht seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 60

% und eine kontinuierliche Verschlech terung ist aus medizinischer Sicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 oben) – nicht ausgewiesen.

Auch wiesen die asim -Gutachter darauf hin, dass die im Abklärungsbericht vom 6. März 2020 (Urk. 9/73) beschriebenen Funktionsstörungen, welche auch im Abklärungsbericht vom September 2023 (vgl. vorstehend E. 3. 9)

bis April 2023 übernommen wurden, nicht gänzlich plausibel seien. Es sei eine höhere Belastbarkeit ausgewiesen und die Beschwer deführerin schätze sich selbst als nicht leistungsfähig ein, was mit dem ermittel ten Belastungsprofil nicht in Verbindung gesetzt werden könne (Urk. 9/135/8 Ziff. 4.11). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1).

Dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen, wie beschwerdeweise geltend gemacht (Urk. 1 S. 14 unten), ist somit nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse vor Ort und der Mithilfe durch die Spitex erscheinen die beschwerdeweisen vorgebrachten (noch) höheren Einschränkungen in den Aufgabenbereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege (Urk. 1 S. 14-15) nicht begründet.

Insgesamt besteht damit keine Veranlassung, nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, wurde dieser doch von einer qualifizierten Person vor Ort und damit in Kenntnis der örtlichen und räumlichen und familiä ren Gegebenheiten durchgeführt. Die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen wurden

einbezogen. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die divergieren den Meinungen im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel, begründet und genügend detailliert. Die Beweiswertigkeit des Berichts ist damit gegeben und darauf kann

– hinsichtlich der Belastbarkeit beziehungsweise Funktionsstörungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin - abgestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.10).

Am Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.90 % bis Juli 2022, von 2.95 % ab August 2022 bis April 2023 und von 3.90 % ab Mai 2023 bei einem Anteil Haushaltbereich von 40 % bis Juli 2022 respektive 20 % ab August 2022 und bei ermittelten Einschränkungen von 14.75 % bis April 2023 und von 19.50 % ab Mai 2023 (vgl. Urk. 9/155 S. 10 f. Ziff. 7 und vorstehend E. 3. 9) ist damit festzu halten. 4. 5

Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das asim -Gutachten davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführer in

sowohl in der ursprünglichen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Abklärungsberichts im Haushalt seit 2017

zu 6 0

% arbeitsfähig ist. 5 .

E. 5 ), worin seit 2017 eine

E. 5.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vgl. hierzu BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b) hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (Urk. 9/92) die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin (weiterhin) als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 9/92 E. 4.7) .

Im Rahmen des neuerlichen Abklärungsverfahrens veranlasste die Beschwerde gegnerin eine erneute Haushaltsabklärung. Die

im September 2023 vorgenom mene Qualifikation der Beschwerdeführerin bestätigte die vormalige, im ersten Abklärungsbericht festgesetzte Qualifikation von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalttätigkeit bis Juli 202 2. Ab Eintritt der Tochter in die Tagesschule ab August 2022 wurde die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich Tätige qualifiziert (vgl. vorstehend E. 3. 9).

E. 5.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

E. 5.3 Nach am 5 . September 2023 vor Ort durchgeführter Abklärung zu H ause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 29. September 2023 die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60

% Erwerbstätige respektive ab August 2022 als zu 80

% Erwerbstätige und zu 40

% im Haushalt Tätige respektive ab August 2022 im Umfang von 20 % im Haushalt Tätige insbesondere damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nebenbei auch Hausfrau und Mutter sei, zumal die Tochter an eine r ADHS leide und dementsprechend viel Zuwendung und Struktur im Alltag benötige, womit eine volle Erwerbstätigkeit nicht nachvollziehbar sei (vgl. vorstehend E. 3. 9). 5. 4

Gemäss Abklärungsbericht geht aus der Beschreibung der Situation der Familie deutlich hervor, dass auch die Erkrankung der Tochter noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier d ie

ADHS aktenkundig ist . Bei der Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken. Das h ei sst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sich die Beschwerdeführerin befinden würde, wenn s ie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persön lichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen. Ein wichtiges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich

– und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde. Die Erwerbsbiographie der Beschwer deführerin zeigt nur, dass sie im Jahr 2005 das Diplom in Sozialer Arbeit FH erworben und sie ab 2012 während rund fünf Jahren im Bereich Soziale r Arbeit (Sozialarbeiterin) gearbeitet hat (Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Lehrstellensuche, Beratung und Coaching von Jugendlichen; vgl. Urk. 9/135/26; Urk. 9/135/34 oben). Ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung K.___, Abteilung Floristik, vom 22. Oktober bis 5. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 9/135/26). Als Sozial arbeiterin hat sie zuletzt ein Pensum von 60 %

ausgeübt. In Anbetracht des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin bislang nie ein 100%-Arbeitspensum ausgeübt hat (vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/10)

und maximal in einem Pensum von 60 %, zeitweise auch 80 % (vgl. Urk. 9/16/2-3), gearbeitet hat sowie auch vor dem Hintergrund, wonach ihre Tochter an ADHS und Legasthenie leide t und daher viel Zuwendung und Struktur im Alltag benötigt, das heisst die Beschwerdeführerin Bet reuungspf lichten hat, welche ihre berufliche Leistungsfähigkeit einschränk en,

vermag die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, nicht zu überzeugen. Vielmehr spr echen die dargelegten Gründe für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung.

Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am 29. September 2023 fest gelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40

% im Haushalt Tätige bis Juli 2022 und als zu 80

% Erwerbstätige und zu 20

% im Haushalt Tätige ab August 2022 nicht zu beanstanden und wurde nach vollziehbar begründet. 6.

E. 6 und 3.

E. 6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 6 0

% beziehungs weise 80 % Erwerbstätige und zu 4 0 % beziehungsweise 20 % im Haushalt Tätige (vgl. vorstehend E . 5. 4) der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1.

Dezember 2018 (vgl. Art.

29 Abs.

1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art.

28a Abs.

3 IVG zu bemessen ist

(vgl. vorstehend E. 1.7).

E. 6.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18.

September 2019 E.

7.4, mithin Dezember 2018) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.

4.3.1).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwie gender Wahrschein lichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit sowie zwei Jahre n High-School in den USA und abgebrochener vierjähriger Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester

(Urk. 9/11/10) de n Studiengang in Sozialer Arbeit und schloss das am 26. August 2002 begonnene Diplomstudium am 14. Juli 2005 ab (Urk. 9/11/9). Hernach arbeitete sie im Bereich der offenen Jugendarbeit (Urk. 9/56/28). Ein im Herbstsemester 2008 an der Universität M.___ begonnenes Ethnologie-Studium (Politik und Soziologie) brach sie im Jahr 2009 ab (vgl. Urk. 9/11/6-8). Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2011 arbeitete sie z uletzt v om 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2017 als Sozialarbeiterin in einem 60 %-Pensum, welches sie im Jahr 2016 für die Aufnahme eines Masterstudiums in Sozialarbeit auf 40 % reduzierte (Urk. 9/34/3; Urk. 9/73/2) . Die Beschwerde gegnerin erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin würde weiterhin als Sozialarbeiterin bei N.___ in einem Pensum von 60 % arbeiten, womit sie ein Valideneinkommen von Fr. 52'428.90 erzielen könnte. Aufgerechnet auf 100 % betrag e das Valideneinkommen Fr. 87'381.50 (Urk. 2 S. 2 oben; Urk. 9/138/6) .

Die Beschwerdeführeri n beanstandete das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen dahingehend, dass sie den Masterstudiengang in Sozialarbeit aus krankheitsbedingten Gründen habe abbrechen müssen. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruf lichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Es rechtfertige sich daher, vorliegend für die Berechnung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, mithin auf TA 11 (2020; Total Frauen, Fachhochschule, Unteres Kader [berufliche Stellung 3]), und es sei für die Berechnung des Valideneinkommens somit ein monatliches Einkommen von Fr. 8'779.-- heranzuziehen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 5).

E. 6.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist b ei der Festsetzung des Valideneinkommens auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wobei hierfür konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (vgl. vorstehend E. 6.2. 1). Zwar kann aus der Aufnahme des Studiums auf eine Absicht, beruflich weiterzu kommen, geschlossen werden. Indes muss die berufliche Entwicklungsmöglich keit überwiegend wahrscheinlich eingetreten sein, was vorliegend zweifelhaft ist . So hat sie diverse Ausbildungen und gar ein Studium angefangen, diese aber wieder abgebrochen . Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sie sich in der Vergangenheit bereits mehrmals dazu entschieden hat, ein weiterführendes Studium nicht zu Ende zu führen. Zwar spricht der Studienabbruch im Jahr 2009 allein nicht zwingend gegen die Fähigkeit, ein später aufgenommenes Studium abzuschliessen, jedoch zeigt dies eine gewisse Unsicherheit in der langfristigen akademischen Planung und Zielverfolgung.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 Mutter wurde, was regelmässig zu einer Verschiebung der Prioritäten führ en dürfte . Die Betreuung eines Kindes – insbe sondere eines Kindes mit ADHS, wie in diesem Fall – stellt erfahrungsgemäss eine erhebliche zeitliche und psychische Belastung dar, die den Raum für Weiter bildungen stark einschränkt. Zwar wäre diese akademische Weiterbildung durchaus im Zusammenhang mit ihrer Berufspraxis zu sehen und könnte lang fristig zu einem beruflichen Aufstieg führen, jedoch sind Zweifel angebracht, ob sie dieses Studium aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen und ihrer bisherigen Karriereentscheidungen tatsächlich abgeschlossen hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Masterstudium aufgenommen hat, ist es aufgrund dieser familiären Verpflichtungen unwahrscheinlich, dass sie die nötigen zeit lichen und emotionalen Ressourcen gehabt hätte, um dieses erfolgreich zu beenden. Darüber hinaus zeigen die vergangenen Jahre, in denen die Beschwer deführerin trotz vorhandener akademischer Qualifikation im Teilzeitpensum gearbeitet hat, dass sie vermutlich ihre Prioritäten zugunsten der Betreuung ihrer Tochter und ihrer bestehenden Teilzeitarbeit gelegt hat, was auch aus dem Abklärungsbericht hervorgeht (vgl. vorstehend E. 3.9). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum eine reduzierte Erwerbstätig keit bevorzugt hat, deutet darauf hin, dass sie sich zumindest mittelfristig nicht primär auf die berufliche Weiterentwicklung oder den Abschluss eines Master studiums konzentriert hätte, sondern eher auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, was umso mehr gilt, seit sie alleinerziehe n d wurde.

Zusammenfassend fehlt es somit vorliegend an der überwiegenden Wahrschein lichkeit, dass die Beschwerdeführerin das Masterstudium während mehreren Semestern berufsbegleitend als Alleinerziehende durchgezogen und abgeschlos sen hätte .

Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validenein kommens vom zuletzt im Jahre 2016 bei einem Arbeitspensum von 40 % erzielten Einkommen von Fr. 33'587. -- auszugehen, mithin von Fr. 50'380.50 bei einem Pensum von 60 % (vgl. Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/73 S.2, Urk. 9/138/6). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'709 Indexp unkten im Jahr 2016 auf 2’732

Indexp unkte im Jahr 2018 (BFS, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39), dem Jahr des frühesten Rentenbeginns, resultiert

ein Valideneinkommen von Fr. 50'808.25 bei einem Pensum von 60 % bzw. aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % von Fr. 84'680.4 0. Hiervon ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades für die Zeit bis Juli 2022 auszugehen.

Für die Zeit ab August 2022 bzw. für die Zeit ab Mai 2023 resultiert, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen auf 2'822 Indexpunkte im Jahr 2022 bzw. auf 2'872 Indexpunkte im Jahr 2023, ein Valideneinkommen von Fr. 52'482.-- bei einem Pensum von 60 % und damit von Fr. 69 ' 976 . -- bei einem Pensum von 8 0 % für das Jahr 2022 bzw. von Fr. 53'411.90 bei einem Pensum von 60 % und damit von Fr. 71 ' 215 . 85

bei einem Pensum von 80 %

für das Jahr 2023 und so mit von Fr. 87'470.-- bei einem 100%igen Pensum für das Jahr 2022 bzw. von Fr. 89'019.8 0 für das Jahr 2023.

E. 6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

E. 6.3.2 Da d er Beschwerdeführerin nach Lage der Akten sowohl eine leidensangepasste Tätigkeit als auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sozialarbeiterin im Umfang von 60 % zumutbar ist, und das Einkommen als angemessen erscheint, entspricht das Invalideneinkommen für die Zeit bis Juli 2022 auch dem Valideneinkommen von Fr. 5 0 ' 808 . 2 5. Für die Zeit ab August 2022 entspricht es dem für ein Pensum von 60 % errechneten Einkommen von Fr. 52'482.-- und Fr. 53'411.90 (vgl. vorstehend E. 6.2.3) .

E. 6.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens, aufgerechnet auf 100 %, von Fr . 8 4 ' 680.40 und des Invalideneinkommens von Fr . 50'808.25 resultiert für die Zeit bis Juli 2022 eine Erwerbseinbusse von Fr. 3 3 ' 872.15 und somit eine Einschränkung von rund 40

%, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 60

% einen Teilinvaliditätsgrad von 24 % (40 x 0.60) und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 5.90 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen nicht rentenbegründenden Gesamtinvalidi tätsgrad von rund 30 % ergibt. Für die Zeit von August 2022 bis April 2023 ergibt sich, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'470.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'482.--, eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'988.-- und somit eine Einschränkung von ebenfalls 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit nunmehr 80 %

einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushalts bereich von 2.95 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % ergibt. Auch für die Zeit ab Mai 2023 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad, dies ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 89'019.8 0 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'411.90 und damit von einer Erwerbseinbusse von Fr. 35'607.9 0 und einer Einschränkung von 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbs bereichs mit 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % und unter Berücksichti gung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von nunmehr 3.90 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen Invaliditätsgrad von rund 36 % ergibt.

Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2)

erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist der bedürftigen (vgl. Urk. 3/3) Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler

E. 8 ). So hielt d ie psychiatrische Gutachter in de r

asim fest, dass die Leistungen anlässlich des Belastbarkeitstraining s bei der Stiftung K.___ als adäquat bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe das Belastbarkeitstraining auf eigenen Wunsch abgebrochen, da sie als alleinerziehende Mutter und aufgrund der Sucht thematik den Anforderungen nicht mehr gerecht geworden sei. Aktuell sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Suchtproblematik habe stabilisiert werden können, und es bestünden therapeutische Massnahmen auch in medikamentöser Hinsicht, die das Zustandsbild stabilisier t en (Urk. 9/135/71 oben). Ausserdem obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Haupt sache dem Arzt oder der Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1).

Hinsichtlich der Beschwerden aufgrund der Epilepsie sowie der Migräneattacken ist festzuhalten, dass die asim -Gutachter diesen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (vgl. vorstehend E. 3. 5; vgl. auch neuro logisches Teilgutachten, Urk. 9/135/54), was sich auch mit der Einschätzung durch

die Fachärztin Dr. D.___ deckt, welche bezüglich der Epilepsie von einem günstigen Verlauf respektive mittels Therapie von einem gut kompensierten Zustand ausging. Die seit Januar 2022 wieder aufgetretenen Myoklonien beding te n zwar eine Medikamentenerhöhung und damit den Wegfall der Fahreignung, jedoch quantifizierte die Ärztin nebst qualitativen Einschränkungen wie Arbeiten in der Höhe, mit gefährlichen Maschinen oder die alleinige Aufsicht von Schutz befohlenen, keine Arbeitsunfähigkeit und verwies stattdessen auf die involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 3. 3 und E. 3.1 1). Gleich sah es auch die Abklärungs person anlässlich der Haushaltabklärung, welche die Beschwerdeführerin in dem Sinne wi e dergab, als diese ihr berichtet habe, dass dank dem Arzneimittel Keppra die Zuckungen nicht mehr bestünden (vgl. vorstehend E. 3.

E. 9 ) eine weitergehende Arbeits unfähigkeit ausgewiesen sei. Die Abklärungs person erachtete wegen der seit Mai 2023 bezogenen Unterstützung durch die psychosoziale Spitex und Haushaltsspitex eine etwas höhere Einschränkung beziehungsweise einen höheren Bedarf an Hilfestellungen in den Bereichen Reinigungsarbeiten/Haushaltspflege und Einkauf als ausgewiesen. Diese Fest stellung vermag aber nicht eine sorgfältig erhobene psychiatrische Expertise umzustossen, ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

E. 10 -3.1 1). Es ist nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer solchen Diagnose diese allenfalls Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeitswelt als auch im Haushalt hätte. Aus den Akten geht hervor, dass bislang keine solche Störung diagnostiziert wurde und eine Abklärung ausstehend sei (vgl. vorstehend E. 3.1 1; Urk. 9/ 172). Bislang konnte indes kein Bericht für die Abklärung eingereicht werden, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass sich der Verdacht nicht bestätigt e . Sollte die Diagnostik noch nicht erfolgt sein respektive in relevantem Ausmass bestätigt werden, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, diesbe züglich ein Zusatzgesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00147 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1980, Mutter einer 2011 geborenen Tochter, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Epilepsie, eine Aufmerksamkeits defizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie ein Suchtleiden am 11. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (unter anderem mit einer Potentialerhebung, vgl. Urk. 9/2 5, einem Belastbarkeitstraining, vgl. Urk. 9/3 7, sowie einer Haushaltsabklärung, Urk. 9/7 3) ab und holte bei der Y.___ (Z.___) AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 9/ 56 = Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/7 5; Urk. 9/8 3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 9/8 7). Eine von der Versicherten am 29. Juni 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/90/3-14) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (Prozess-Nr. IV.2020.00434; Urk. 9/92) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 29. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde. 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 9/98; Urk. 9/110; Urk. 9/113; Urk. 9/127; Urk. 9/132-33) und ordnete eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (vgl. Urk. 9/123). Als Gutachte r stelle wurde nach Zufallsprinzip die asim Begutachtung am Universitätsspital A.___ zugeteilt (Urk. 9/117; nachfolgend asim), welche das polydisziplinäre Gutachten am 28. Oktober 2022 erstattete (Urk. 9/135).

Mit Vorbescheid vom

30. November 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen zu verneinen (Urk. 9/139), wogegen die Versicherte am 16. Januar (Urk. 9/146) respektive am 23. Februar 2023 (Urk. 9/151) unter Beilage eines medizinischen Berichtes (Urk. 9/149) Einwände erhob. Nachdem am 5. September 2023 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 29. September 2023, Urk. 9/155), verneinte die IV-Stelle nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023, Urk. 9/162, und die eingereichten Unterlagen, Urk. 9/159-161) mit Verfügung vom 29. Januar 2024 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/173 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

29. Januar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2024 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 3/3-4) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent - geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), welche der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 201 8 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.8

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 9

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.10

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver - sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte Leistungen der Beschwerdeführerin zusam mengefasst mit der Begründung (Urk. 2), gemäss der medizinischen Beurteilung sei diese zu 60 %

arbeitsfähig, weshalb sie ihrer bisherigen Tätigkeit als Sozial arbeiterin in ihrem bislang ausgeübten Arbeitspensum von 60 % nachgehen könn t e

(S. 1 f.). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 14.7 5 %, was bei einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige bis Juli 2022 einen Invaliditätsgrad von total 29.9 % ergebe. Ab August 2022 würde die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsdienst im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 80 % ausüben (Qualifikation 80

% Erwerb und 20

% Haushalt) und die Einschränkung im Haushalt belaufe sich bis April 2023 auf 14.75 % und ab Mai 2023 auf 19.5

% (S. 2 f.). Dementsprechend belaufe sich der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode ab August 2022 bis April 2023 auf gesamthaft 34.95 % und ab Mai 2023 auf 35.90 % . Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. Leistungen der I nvaliden - versicherung . Daran vermöge auch die noch ausstehende Abklärung hinsichtlich de r Verdachts diagnose Autismus-Spektrum-Störung nichts zu ändern (S. 3). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), das asim -Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da unklar sei, wie diese Einschätzung vorgenommen worden sei. Sie leide unter den Einschränkungen von Kopfschmerzen und Migräne, was bei der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Auch könne sie mit dem attestier ten Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erfüllen (S. 9 f.). Hinzu komme, dass eine Diagnose aus dem Autismus-Spektrum die deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit erklären würde. Die Abklärungen hätten bis dato nicht durchgeführt werden können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz fachärztlichem Hinweis davon ausgehe, dass die entsprechenden Abklärungen nichts an der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen ändern könnte und die Sache ohne diese Abklärung als spruch reif erachtet habe (S. 10 f.). Ausserdem sei ihre gesundheitliche Verschlechterung ab Mai 2023 unberücksichtigt geblieben (S. 8), und wäre sie gesund, würde sie einer Arbeit im Vollzeitpensum nachkommen (S. 11 f.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ihre berufliche Weiterentwicklung, namentlich den Masterstudiengang in Sozialarbeit, welchen sie ohne Gesundheitsschädigung abgeschlossen hätte, bei der Ermittlung des

Valideneinkommen s nicht berück sichtigt. Es wäre ein monatliches Einkommen von Fr. 8'779. -- heranzuziehen, und vom ermittelten Invalideneinkommen sei ab Januar 2024 ein Abzug von mindes tens 10 % vorzunehmen (S. 13).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat, wobei insbesondere die Beweiskraft des asim -Gutachtens und damit die rechtsgenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts, die Qualifika tion der Beschwerdeführerin, die Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie die Höhe des Valideneinkommens

streitig sind . 3. 3.1

Das Gericht kam im Urteil vom

23. Oktober 2020 (Urk. 9/ 92) zum Schluss, das Gutachten der Y.___ vom 8. Oktober 2019 (Urk. 9 /56) vermöge an den entscheidenden Stellen und auch insgesamt nicht zu überzeugen, und es wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge holte diese die folgenden medizinischen Stellungnahmen ein: 3.2

D ie die Beschwerdeführerin seit 4. Juli 2018 und in wöchentlicher Frequenz behandelnde n Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 9/98/7-11 = Urk. 9/133) zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4); Differentialdiagnose bipolare affektive Störung (seit 2014) - Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) seit 2014 - ADHS abgeklärt und gesichert (ICD-10 F9.0; 201 7; vgl. Urk. 9/127) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3; 2014) - anamnestisch: Polytoxikomanie phasisch, Partyexzesse (C2, Cocain, MDMA und andere Partydrogen); Abhängigkeitssyndrom, seit 1. Dezem ber 2016 völlig abstinent - nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltens störung (als mögliche Folge zahlreicher Grand Mal Anfälle und Intoxika tionen (ICD-10 F07.9; 2014) - Migräne - Grand Mal Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen und Myoklonien, unter 2g Keppra stabil; Status nach erheblichen myopathische n, neural giformen Schmerzen im Schulter-Oberarm-Bereich; vorübergehend seien diese Schmerzen wieder aufgetaucht während der Phase der beruflichen Massnahmen im Jahr 2018 Sie führten aus, die Beschwerdeführerin gehe seit dem 1. März 2017 keiner beruflichen Tätigkeit nach und eine Berufsausübung sei nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 3.1). Der Versuch der A r beitsintegration und sein Scheitern hätten gezeigt, dass keine Zumutbarkeit für Arbeitsstunden vorliege (S. 5 Ziff. 4.1 f.). Sie bewältige ihren Alltag mit Haushalt und Betreuung der Tochter, welche mehr heitlich bei ihr lebe und selbst unter ADS

und Legasthenie leide (S. 2 Ziff. 2.2). Die Arbeiten im Haushalt und die Kinderbetreuung würden teilweise als stark fordernd bis überfordernd betrachtet. Die Anforderungen in der Alltagssituation mit Lebensbewältigung, Kinderbetreuung und Haushalt erschienen als Pensum für die Beschwerdeführerin mit dem eingerichteten multidisziplinären Helfer system sowie einer gut begleiteten Medikation als zumutbar. Zusätzliche Anforderungen sprengten den Rahmen der rasch instabil werdenden Beschwer deführerin. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf zurzeit nicht beurteilbare Dauer bestehe weiterhin, eine 100 % IV-Berentung erscheine vor diesem Hinter grund zwingend angezeigt (S. 4 Ziff. 2.7). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Oberärztin, Klinik E.___ AG, diagnostizierte in ihrem Bericht vom

10. Januar 2022 (Urk. 9/110) eine Epilepsie, am ehesten generalisiert mit Myoklonien und nächtlichen tonisch-klonischen Anfällen, ein e ADHS, einen episodischen Spannungskopfschmerz sowie eine hormonsensitive Migräne mit und ohne Aura (Ziff. 2.5). Die Ärztin führte aus, rein bezüglich der Epilepsie bestehe aktuell ein günstiger Verlauf unter der Keppra -Monotherapie mit Anfallsfreiheit. Die Anfallsfreiheit werde allerdings nur durch (den Arzneistoff) Levetiracetam erreicht, welche r negative Auswirkun gen auf die Psyche habe und zu einer vermehrten Müdigkeit führe (Ziff. 2.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde gebeten, die weiteren involvierten Ärzte zu befragen. Die Epilepsie selbst sei aktuell unter der Therapie gut kompensiert. Rein bezüglich der Epilepsie gälten qualitative Einschränkungen der Arbeits fähigkeit, indem Arbeiten mit potenziell gefährlichen Situationen (Arbeiten in der Höhe, Arbeiten mit gefährlichen Maschinen) oder alleinige Aufsicht von Schutz befohlenen vermieden werden sollten (Ziff. 2.7).

Korrigierend bzw. ergänzend führte Dr. D.___ am 23. Februar 2022 aus (Urk. 9/113), seit Januar 2022 komme es wieder zu Myoklonien, weshalb eine neuerliche Medikamentenerhöhung habe erfolgen müssen (Ziff. 2.1). Die Fahreig nung sei nun nicht mehr gegeben (Ziff. 3.6). 3.4

Dr. B.___ und Psychotherapeutin C.___ wiesen in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2022 (Urk. 9/132) bei bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) aufgrund des bio psychosozialen Beschwerdebilds nochmals ausdrücklich auf die Dringlichkeit einer 100%-Berentung und auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hin . Die Problematik in der somatischen und psychischen Befindlichkeit habe sich weiter deutlich verschlechtert (S. 1) . 3. 5

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutach ten de r

asim vom

28. Oktober 2022 (Urk. 9/135) ein.

Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, sowie lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellten in der Konsensbeur teilung (Urk. 9/1-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 7 Ziff. 4.2 oben): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0)

Zudem nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.20; aktuell abstinent), eine Epilepsie mit Myoklonien und Grand Mal Anfällen, seit März 2022 anfallsfrei, sowie eine Migräne ohne Aura, aktuell anamnestisch 6-8 Migränetage pro Monat, als Diagnosen ohne bzw. mit vorübergehender Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, ihrer Flexibilität und Umstellungs fähigkeit sowie in ihrer Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Eine leichtgradige Einschränkung bestehe in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Beschwerdeführerin benötige regelmässige Pausen und wäre zeitlich bezüglich einer ganztägigen Tätigkeit überfordert (S. 7 Ziff.

4.3). Es lägen akzentuierte (emotional instabile) Persönlichkeitszüge vor, welche aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen (S. 7 Ziff. 4.4).

Die Beschwerdeführerin verfüge über ein teilweise ausgeprägtes Ressourcen potenzial, so sei sie in der Lage, die Erziehung ihrer Tochter zu gewährleisten. Es gelinge ihr, bereits seit Jahren abstinent zu bleiben und an psychotherapeutischen Massnahmen teilzunehmen. Ebenfalls bestehe eine weitgehend stabile somatische Situation, die auch medikamentös eingestellt sei. Gleichzeitig bestehe jedoch eine deutliche Belastung durch die somatischen Erkrankungen wie zum Beispiel die Epilepsie mit entsprechenden Einschränkungen. Ebenfalls bestehe eine belastende psychosoziale Situation mit Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt und der Situation als alleinerziehende Mutter. Die Beschwerdeführerin verfüge im Weiteren über wenig ausgeprägte Ressourcen hinsichtlich einer Verände rungsmotivation, Selbstbeobachtung, aktivem und passivem Coping, Selbstwirk samkeit und sozialer Unterstützung. An negativen Ressourcen lägen zusätzlich eine geringe ökonomische Stabilität vor, keine berufliche Zielklärung, keine Handlungstendenzen im beruflichen Kontext sowie die krankheitsbedingt reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen (S. 7 Ziff. 4.5).

Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Hinweise für relevante Inkonsis tenzen ergeben. Einzig die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sich aufgrund ihrer Beschwerden keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen zu können, könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Die neuropsy chologische Untersuchung sei valide gewesen (S. 8 Ziff. 4.6).

In der angestammten Tätigkeit in sozialer Arbeit bestehe seit dem Jahr 2017 eine 4 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (60 % Arbeitsfähigkeit). Die Ein - schränkung, welche rein psychiatrisch bedingt sei, beruhe auf einem vermehr ten Pausenbedarf. Wichtig wäre eine Tätigkeit in einer konfliktarmen Umgebung (S. 8 Ziff. 4.7 und Ziff. 4.9). Es könne keine Verweistätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne als in der angestammten Tätigkeit (S. 8 Ziff. 4.8). Medizinische Massnahmen zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden (S. 8 Ziff. 4.10).

Hin sichtlich der anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Februar 2020 beschriebenen Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 9/73) hielten die Gutachter fest, dass diese nicht gänzlich plausibel seien, da zum aktuellen Zeitpunkt eine höhere Belastbarkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst schätze sich nicht als leistungsfähig ein, was mit dem ermittelten Belastbarkeitsprofil nicht in Verbindung gesetzt werden könne oder es auch möglich sei, dass es inzwischen zu einer Zustandsbesserung gekommen sei. Die Selbsteinschätzung der Beschwer deführerin dürfte überwiegend wahrscheinlich in einer Dekonditionierung begründet sein (S. 8 Ziff. 4.11). Die Beschwerdeführerin sei zu 25 Stunden pro Woche ausserhäuslich belastbar, wenn sie gemäss dem Abklärungsbericht im Haushalt wie bis anhin belastet sei (S. 9 oben). Im MEDAS-Gutachten von 2019 (vgl. Urk. 9/56 = Urk. 9/82) sei die Verneinung von psychiatrischen Diagnosen nicht plausibel. So weise die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktuell eine gewisse emotionale Instabilität auf, aber auch in Verbindung mit der ängstlich-depressive n Symptomatik, die als chronifizierte Anpassungsstörung interpretiert werden könne. Diese wirke sich auch auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ebenfalls bestehe eine kompensierte ADHS-Symptomatik, wie von der Beschwer deführerin anamnestisch beschrieben, und auch gemäss der Biographie sei von eine r ADHS auszugehen (S. 9 Mitte). 3. 6

RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 28. November 2022 (Urk. 9/138/4-5) das asim -Gutachten für beweistauglich und empf a hl, darauf abzustellen, da es die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizi nischen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei. Demnach bestehe seit 2017 in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit eine 40%ige Arbeits unfähigkeit. 3. 7

Dr. B.___ und Psychotherapeutin C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) legten am 3. Januar 2023 (Urk. 9/149) ihre Einschätzung zum asim -Gutachten dar. Namentlich kritisierten sie vor dem Hintergrund des Scheiterns bzw. Abbruchs des Arbeitsintegrationsversuches die attestierte 60%ige Arbeitsfähig keit. Auch werde aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet, obwohl die Beschwerdeführerin nie zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem bestehe keine Kopfschmerzenfreiheit . Ausserdem werde die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kooperationsfähigkeit und Ressourcen deutlich diskriminiert und in ihrem Leiden nicht ernst genommen. Es werde der Tatsache in keiner Art und Weis e gerecht, dass die Beschwerdeführerin unter der bestehenden hinreichenden Stabilität bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden könne und dass die bereits psychiat risch auffällige 11-jährige Tochter für mindestens fünf weitere Jahre auf diese Stabilität dringend angewiesen sei. Dass die Beschwerdeführerin keine statio nären Aufenthalte vorweise, sei dem privaten und ambulanten Helfersystem und der fehlenden zusätzlichen Jobbelastung zu verdanken und in erster Linie von ihr wegen der für die Tochter geforderten Konstanz geleistet worden. 3. 8

RAD- Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Beurteilung vom 4. Juli 2023 (Urk. 9/171/ 3-4) fest, die vorgebrachten Kritikpunkte im Arztbericht von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3. 7) überzeugten in der Gesamtschau aus medizi nischer Sicht nicht. So sei die Erfahrung aus den Eingliederungsmassnahmen sehr wohl berücksichtigt worden. Das Scheitern von Eingliederungsmassnahmen müsse differenziert betrachtet werden und die pauschale Schlussfolgerung, dass diese bei fehlender Veränderungsmotivation und bei m Wunsch, den Fokus auf andere Lebensbereiche zu legen, aus gesundheitlich en Gründen abgebrochen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Das Argument der Migränefreiheit sei schon diskutiert worden, und Dr. B.___ äussere sich fachfremd zum neurolo gischen Sachverhalt. Die beklagten Beschwerden seien berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, stelle eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 9/171/4). 3. 9

Am 29. September 2023 erstattete die Abklärungsperson Bericht (Urk. 9/155) über die bei der Beschwerdeführerin zu Hause vor Ort durchgeführte Haushaltab klärung. Die Abklärungsperson nannte als Hauptdiagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie wieder mehr Anfälle in Form von Zuckungen gehabt, dank dem Arzneimittel Keppra bestünden diese seit März 2022 aber nicht mehr . Seit März 2023 dürfe sie auch wieder Auto fahren. Grand Mal-Anfälle habe sie letztmalig im Jahr 2011 gehabt. Überhaupt seien die depressiven Verstimmungen gestiegen. Auch habe sie mehr Migräneanfälle als früher. Wenn sie ihre Menstruation habe, dann 6-8 Tage am Stück und sonst zwischendurch 2-3 Mal die Woche (S. 2). Ihre Tochter besuche seit August 2022 eine private Tagesschule, welche Sonderschulstatus habe, und fahre ohne Begleitung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin (S. 4 oben).

Gemäss eigenen Angaben benötige die Beschwerdeführerin in den allgemeinen Lebensverrichtungen keine Dritthilfe. Sie habe jedoch Erschöpfungszustände und auch Depressionen. Sie müsse lernen, genug Pausen einzulegen, weil sie sich immer wieder an die Grenze ihrer Belastbarkeit bringe. Die Haushaltshilfe Spitex besuche sie alle zwei Wochen für die Bad-, Küchen- und Bodenreinigung. D ie Beschwerdeführerin helfe ihr, wenn sie von der Energie her möge (S. 3).

Zur beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit den Eingliederungsmassnahmen, welche sie in der Stiftung K.___ habe abbrechen müssen, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100

% erwerbstätig. Sie habe sich auch immer weitergebildet und habe auch den Master in S ozialer Arbeit machen wollen. Ihr Plan sei gewesen, in die Wissenschaft zu gehen. Ihre berufliche Karriere sei ihr immer wichtig gewesen. So habe sie das Masterstudium berufs begleitend begonnen, während sie nebenbei noch zu 60

% erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund ihrer Suchtproblematik habe sie das Studium aber aufgeben müssen. Sie habe sich für Sozialpolitik interessiert sowie quantitative Sozialöko nomie und Forschung. Ab welchem Zeitpunkt sie zu 100 % arbeiten würde, könne sie nicht sagen. In Bezug auf die Betreuung sei diese abgedeckt, spätestens seit ihre Tochter in die Tagesschule gehe, mithin seit August 2022 (S. 4 f.).

Zur Begründung der Qualifikation der Beschwerdeführerin führte die Abklärungs person aus, dass anlässlich der Erhebung vom 25. Februar 2020 die Beschwerde führerin zu dieser Frage angegeben habe, dass sie bei guter Gesundheit in einem Ausmass erwerbstätig wäre, um eigenständig für den Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dabei habe sie auch gesagt, dass sie nebenbei Hausfrau und Mutter sei. Damals sei ihre Tochter aber auch noch an zwei Tagen die Woche bei ihrem Vater über Nacht gewesen und von dort in die Schule gegangen (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 2.5) . Dies sei heutzutage nicht mehr der Fall. Die Tochter leide an eine r ADHS und benötige dementsprechend viel Zuwendung und Struktur im Alltag. Dass die Beschwerdeführerin heutzutage zu 100 % erwerbstätig wäre, könne unter diesem Aspekt nicht nachvollzogen werden, auch wenn die Tochter in einer Tagesschule weile. Aus finanziellen Gründen bestehe auch keine Not wendigkeit einer Vollerwerbstätigkeit. Es könne aber grundsätzlich angesichts des Karrierewunsches nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, ab welchem ihre Tochter nicht so häufig zu Hause weile und auch älter sowie selbständiger werde, ihr Pensum zumindest stufenweise erhöht hätte. Ab dem Zeitpunkt, als ihre Tochter in die Tagesschule eingetreten sei, also ab August 2022, sei die Beschwerdeführerin daher als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 5 Mitte).

Im mit 3 5

% gewichteten Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung bei planerischen Arbeiten. So fehle es oft an bestimmten Lebensmitteln, die dann notfallmässig eingekauft werden müssten. Wenn sie in der Depression sei, habe sie mehr Mühe, schaffe es aber doch, etwas für sich und ihre Tochter zuzubereiten.

Sie habe keine Abwasch maschine, entsprechend müsse das Geschirr von Hand abgewaschen werden. Aufräumen sei für sie sei einfacher. Wenn sie keine Energie habe, das Alltägliche zu erledigen, gehe es ihr sehr schlecht. Die Haushaltsspitex übernehme jeweils mit ihr zusammen die Reinigung der Ablageflächen/Arbeitsflächen sowie de s Boden s . Die Abklärungsperson befand, dass analog zum Vorbericht (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.1) generell eine einfachere Kochweise beschrieben werden sowie der gelegentliche Einsatz von Tiefkühlprodukten oder Fertigmahlzeiten zugemu tet werden könne. Auch eine langsamere Arbeitsweise mit Zwischenpausen sei zumutbar. Die Einschränkungen lägen bei 12. 5

%, wodurch eine Behinderung von rund 4.4

% resultiere (S. 6 f.).

Zum mit 25 % gewichteten Bereich «Wohnung s

- und Hauspflege, Haustier haltung » hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Bett und das ihrer Tochter frisch beziehen vermöge. Auch de r tägliche r Kehr und das Aufräumen des Kinderzimmers seien ihr möglich. Mit der Spitex zusammen räume sie derzeit den Keller auf. Ihre Eltern würden ihr bei der Reinigung der Fenster sowie der Terrasse helfen, ebenso beim gründlichen Ausmisten des Meer schweinchenkäfigs . Füttern und tägliche Pflege der fünf Meerschweinchen sei en ihr möglich. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit bei den Reinigungsarbeiten Unterstützung durch die Spitex beziehe. Zusammengefasst seien die beschriebenen Einschränkungen dieselben wie im Vorbericht beschrieben, ausser dass diese früher durch eine Kollegin erledigt worden oder liegen geblieben seien (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.2). Sie ermittelte eine Einschränkung von 25.8 % entsprechend einer Behinderung von 6.4 % (S. 7 f.).

Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen», welchen die Abklärungsperson mit 10 % gewichtete, hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführe rin alle zwei Monate Artikel online bestelle. Dies mache sie auch, weil sie k ein Auto habe und es so leichter für sie sei. Persönliche Besorgungen vermöge sie zu tätigen. Die Abklärungsperson erachtete eine enge Begleitung bei Besorgungen (online, Einkaufszettel erstellen, Termine eintragen) als notwendig. Im Vergleich zum Vorbe richt

(vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.3) benötige die Beschwerdeführerin mehr Hilfe in diesem Bereich. Die Einschränkung liege bei 37 % und entspreche einer Behinderung von 3.7

% (S. 8).

Zum mit 20

% gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche waschen und diese aufhängen könne . Bei Migräne übernehme ihre Mutter. Eine Schwierigkeit bestehe darin, dass sie es nicht immer schaffe, sich frühzeitig im Waschplan einzutragen, wenn man Wäsche waschen wolle.

Die Abklärungsperson befand die Situation im Grossen und Ganzen gegenüber dem Vorbericht (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.4) als unverändert. Die Einschränkung liege bei 10 %, entsprechend einer Behinderung von 2 % (S. 9).

Hinsichtlich des Bereichs «Betreuung von Kindern und/oder Familienange hörigen», welcher zu 10 % gewichtet wurde, hielt die Abklärungsperson fest, dass die Gewichtung angesichts der Problematik de r ADHS der Tochter beibehalten worden sei, obschon die se in der Zwischenzeit älter sei und eigentlich weniger Betreuung benötige. Die Einschränkung von 30 % sei ebenfalls beibehalten worden (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.5) und rechtfertige sich auch wegen der benötigten Unterstützung der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen, womit eine Behin derung in diesem Bereich von 3 % resultiere (S. 9 f.).

Insgesamt ermittelte die Abklärungsperson ab Mai 2023 eine Einschränkung von 19.5 %, was gewichtet für einen 20 %igen Anteil im Haushalt einen Invaliditäts grad von 3.9 % ergab . Dabei führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2023 Unterstützung durch die psychosoziale Spitex und Haushaltsspitex beziehe, weshalb die etwas höheren Einschränkungen ab Mai 2023 berücksichtigt würden, da sie nachweislich ab diesem Zeitpunkt auf höhere Hilfestellungen angewiesen sei (S. 11). 3. 10

Dr. med.

L.___, Leitende Ärztin, Psychiatrie, Klinik E.___ AG, nahm in ihrem Bericht vom 6. November 2023 (Urk. 9/160) Bezug auf das Schreiben bezüglich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Dabei bemängelte sie, dass bei der Diagnose der Verdacht auf eine Autismus Spektrum-Störung fehle. Eine solche mögliche Erkrankung hätte Einfluss auf alle in dem Bericht genannten Bereiche (S. 1 f.). 3. 1 1

Mit Bericht vom 7. November 2023 (Urk. 9/159/2-3) nannte Dr. D.___, nunmehr Leitende Ärztin, Poliklinik für Erwachsene, Klinik E.___ AG, die folgenden ergänzenden/korrigierenden Diagnosen (S. 1 oben): - Epilepsie, am ehesten generalisiert mit Myoklonien und nächtlichen tonisch- (klonischen) Anfällen im Sinne einer Juvenilen Myoklonus - Epilepsie; Differentialdiagnose fokale, frontale Epilepsie mit Myoklonien und nächtlichen tonischen Anfällen - ADHS - h ormonsensitive Migräne ohne und mit Aura – aktuell anamnestisch 8-14 Migränetage /Monat - e pisodischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung (klinisch hochgradiger Verdacht; Abklärung folge)

Da die Beschwerdeführerin nicht anfallsfrei gewesen sei, habe mit Keppra die Anfallsfreiheit ab Anfang März 2022 hergestellt sowie die Fahreignung ab März 202 3 befürwortet werden können. Leider sei en ab Ende September 2023 erneut Myoklonien aufgetreten, woraufhin das Fahren sofort eingestellt worden sei. Die chronische Migräne präsentiere sich mit und ohne Aurasymptomatik, eine prophylaktische Therapie sei etabliert, wobei die Häufigkeit der Migräneattacken hoch sei (S. 1 unten). Aktuell sei eine Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung ausstehend. Aufgrund langer Wartezeit sei diese Diagnostik bisher noch nicht erfolgt (S. 2 oben).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin traf ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellung nahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), wonach auf das asim -Gutachten vom

28. Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 3. 5), worin seit 2017 eine 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei, abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3. 6 und 3. 8).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.

3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgut achten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_823/2018 vom 11.

Juni 2019 E.

2 mit Hinweisen). Ein Administra tivgutachten ist allerding s nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einer anders lautenden Einschätzung gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr.

49 S.

148, 9C_338/2016 E.

5.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 9.

Juli 2021 E.

3.1; vgl. vorstehend E. 1.8). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgehen, ist im Folgenden zu prüfen. 4.2

Was die vor dem polydisziplinären Gutachten ergangenen Arztberichte (vgl. vorstehend E. 3.2- 3. 4) betrifft, vermögen diese das asim -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2021 zur Einschätzung gelangte, bei der Beschwerdeführerin liege keine Arbeitsfähig keit mehr vor, ist ih m entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der nachvollziehba ren Einschätzung durch die asim -Gutachter, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % vorliege, seine Einschätzung

sich mehr auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin als auf objektive Befunde stützte. So schlossen die mitarbeitende Psycho therapeutin

C.___ und er aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2017 keiner beruflichen Tätig keit nachgehe sowie gestützt auf den gescheiterten Arbeitsintegrationsversuch auf fehlende Zumutbarkeit für eine Tätigkeit in der Arbeitswelt (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) . Diese nicht nachvollziehbare Beurteilung wiederholte Dr. B.___ anlässlich seiner Kritik am asim -Gutachten vom 3. Januar 2023 und führte aus, es sei der Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer Betreuungs - pflichten für ihre Tochter nicht möglich, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (vgl. vorstehend E. 3. 7). Seine Patientennähe (vgl. vorstehend E. 1.9) zeigt sich auch exemplarisch in der Forderung nach einer ganzen In validenrente (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Ausserdem berücksichtigte er – entgegen der asim -Expertise (vgl. Urk. 9/135/71 f. Ziff. 7.4)

- in seiner Beurteilung psychosoziale Belastungs faktoren, welche aber ausgeklammert zu bleiben haben (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1), gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbs unfähigkeit zum einen (Art.

4 Abs.

1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E.

5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E.

4.5.2).

Entgegen de r Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die asim -Gutachter mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen (Urk. 9/2 5; Urk. 9/3 7) auseinan dergesetzt und die Erfahrung aus den Eingliederungsmassnahmen wurden gemäss RAD-Arzt Dr. J.___ sehr wohl berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 3. 8). So hielt d ie psychiatrische Gutachter in de r

asim fest, dass die Leistungen anlässlich des Belastbarkeitstraining s bei der Stiftung K.___ als adäquat bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe das Belastbarkeitstraining auf eigenen Wunsch abgebrochen, da sie als alleinerziehende Mutter und aufgrund der Sucht thematik den Anforderungen nicht mehr gerecht geworden sei. Aktuell sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Suchtproblematik habe stabilisiert werden können, und es bestünden therapeutische Massnahmen auch in medikamentöser Hinsicht, die das Zustandsbild stabilisier t en (Urk. 9/135/71 oben). Ausserdem obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Haupt sache dem Arzt oder der Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1).

Hinsichtlich der Beschwerden aufgrund der Epilepsie sowie der Migräneattacken ist festzuhalten, dass die asim -Gutachter diesen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (vgl. vorstehend E. 3. 5; vgl. auch neuro logisches Teilgutachten, Urk. 9/135/54), was sich auch mit der Einschätzung durch

die Fachärztin Dr. D.___ deckt, welche bezüglich der Epilepsie von einem günstigen Verlauf respektive mittels Therapie von einem gut kompensierten Zustand ausging. Die seit Januar 2022 wieder aufgetretenen Myoklonien beding te n zwar eine Medikamentenerhöhung und damit den Wegfall der Fahreignung, jedoch quantifizierte die Ärztin nebst qualitativen Einschränkungen wie Arbeiten in der Höhe, mit gefährlichen Maschinen oder die alleinige Aufsicht von Schutz befohlenen, keine Arbeitsunfähigkeit und verwies stattdessen auf die involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 3. 3 und E. 3.1 1). Gleich sah es auch die Abklärungs person anlässlich der Haushaltabklärung, welche die Beschwerdeführerin in dem Sinne wi e dergab, als diese ihr berichtet habe, dass dank dem Arzneimittel Keppra die Zuckungen nicht mehr bestünden (vgl. vorstehend E. 3. 9).

Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand abzuleiten, dass aufgrund der festgestellten grösseren Einschränkung im Haushalt seit Mai 2023 gemäss A bklärungsbericht vom September 2023 (vgl. vorstehend E. 3. 9) eine weitergehende Arbeits unfähigkeit ausgewiesen sei. Die Abklärungs person erachtete wegen der seit Mai 2023 bezogenen Unterstützung durch die psychosoziale Spitex und Haushaltsspitex eine etwas höhere Einschränkung beziehungsweise einen höheren Bedarf an Hilfestellungen in den Bereichen Reinigungsarbeiten/Haushaltspflege und Einkauf als ausgewiesen. Diese Fest stellung vermag aber nicht eine sorgfältig erhobene psychiatrische Expertise umzustossen, ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 4.3

Nach der Begutachtung durch die Ärzte des asim

äusserten die Ärztinnen der Klinik E.___ anlässlich ihrer Untersuchungen vom November 2023 einen Verdacht auf eine mögliche Erkrankung im Sinne einer Autismus -Spektrum-Störung (vgl. vorstehend E. 3. 10 -3.1 1). Es ist nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer solchen Diagnose diese allenfalls Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeitswelt als auch im Haushalt hätte. Aus den Akten geht hervor, dass bislang keine solche Störung diagnostiziert wurde und eine Abklärung ausstehend sei (vgl. vorstehend E. 3.1 1; Urk. 9/ 172). Bislang konnte indes kein Bericht für die Abklärung eingereicht werden, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass sich der Verdacht nicht bestätigt e . Sollte die Diagnostik noch nicht erfolgt sein respektive in relevantem Ausmass bestätigt werden, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, diesbe züglich ein Zusatzgesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen. 4.4

Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren den Bericht der Haushaltsabklä rung in verschiedener Hinsicht. Nach dem hiervor Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zumutbaren Belastungsprofils auf die aktenkundigen

medizinische n

Einschätzung en abgestellt hat und diese Einschätzung den Erhebungen vor Ort zugrunde gelegt hat. Die geltend gemachten und gezeigten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich waren damit nur soweit zu berücksichtigen, als diese aufgrund des medizinischen Belastungsprofils begründet waren. Damit besteht seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 60

% und eine kontinuierliche Verschlech terung ist aus medizinischer Sicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 oben) – nicht ausgewiesen.

Auch wiesen die asim -Gutachter darauf hin, dass die im Abklärungsbericht vom 6. März 2020 (Urk. 9/73) beschriebenen Funktionsstörungen, welche auch im Abklärungsbericht vom September 2023 (vgl. vorstehend E. 3. 9)

bis April 2023 übernommen wurden, nicht gänzlich plausibel seien. Es sei eine höhere Belastbarkeit ausgewiesen und die Beschwer deführerin schätze sich selbst als nicht leistungsfähig ein, was mit dem ermittel ten Belastungsprofil nicht in Verbindung gesetzt werden könne (Urk. 9/135/8 Ziff. 4.11). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1).

Dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen, wie beschwerdeweise geltend gemacht (Urk. 1 S. 14 unten), ist somit nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse vor Ort und der Mithilfe durch die Spitex erscheinen die beschwerdeweisen vorgebrachten (noch) höheren Einschränkungen in den Aufgabenbereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege (Urk. 1 S. 14-15) nicht begründet.

Insgesamt besteht damit keine Veranlassung, nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, wurde dieser doch von einer qualifizierten Person vor Ort und damit in Kenntnis der örtlichen und räumlichen und familiä ren Gegebenheiten durchgeführt. Die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen wurden

einbezogen. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die divergieren den Meinungen im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel, begründet und genügend detailliert. Die Beweiswertigkeit des Berichts ist damit gegeben und darauf kann

– hinsichtlich der Belastbarkeit beziehungsweise Funktionsstörungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin - abgestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.10).

Am Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.90 % bis Juli 2022, von 2.95 % ab August 2022 bis April 2023 und von 3.90 % ab Mai 2023 bei einem Anteil Haushaltbereich von 40 % bis Juli 2022 respektive 20 % ab August 2022 und bei ermittelten Einschränkungen von 14.75 % bis April 2023 und von 19.50 % ab Mai 2023 (vgl. Urk. 9/155 S. 10 f. Ziff. 7 und vorstehend E. 3. 9) ist damit festzu halten. 4. 5

Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das asim -Gutachten davon auszugehen, dass d ie Beschwerdeführer in

sowohl in der ursprünglichen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Abklärungsberichts im Haushalt seit 2017

zu 6 0

% arbeitsfähig ist. 5 . 5.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vgl. hierzu BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b) hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (Urk. 9/92) die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin (weiterhin) als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 9/92 E. 4.7) .

Im Rahmen des neuerlichen Abklärungsverfahrens veranlasste die Beschwerde gegnerin eine erneute Haushaltsabklärung. Die

im September 2023 vorgenom mene Qualifikation der Beschwerdeführerin bestätigte die vormalige, im ersten Abklärungsbericht festgesetzte Qualifikation von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalttätigkeit bis Juli 202 2. Ab Eintritt der Tochter in die Tagesschule ab August 2022 wurde die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich Tätige qualifiziert (vgl. vorstehend E. 3. 9). 5.2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) .

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 5.3

Nach am 5 . September 2023 vor Ort durchgeführter Abklärung zu H ause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 29. September 2023 die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60

% Erwerbstätige respektive ab August 2022 als zu 80

% Erwerbstätige und zu 40

% im Haushalt Tätige respektive ab August 2022 im Umfang von 20 % im Haushalt Tätige insbesondere damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nebenbei auch Hausfrau und Mutter sei, zumal die Tochter an eine r ADHS leide und dementsprechend viel Zuwendung und Struktur im Alltag benötige, womit eine volle Erwerbstätigkeit nicht nachvollziehbar sei (vgl. vorstehend E. 3. 9). 5. 4

Gemäss Abklärungsbericht geht aus der Beschreibung der Situation der Familie deutlich hervor, dass auch die Erkrankung der Tochter noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier d ie

ADHS aktenkundig ist . Bei der Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken. Das h ei sst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sich die Beschwerdeführerin befinden würde, wenn s ie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persön lichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen. Ein wichtiges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich

– und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde. Die Erwerbsbiographie der Beschwer deführerin zeigt nur, dass sie im Jahr 2005 das Diplom in Sozialer Arbeit FH erworben und sie ab 2012 während rund fünf Jahren im Bereich Soziale r Arbeit (Sozialarbeiterin) gearbeitet hat (Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Lehrstellensuche, Beratung und Coaching von Jugendlichen; vgl. Urk. 9/135/26; Urk. 9/135/34 oben). Ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung K.___, Abteilung Floristik, vom 22. Oktober bis 5. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 9/135/26). Als Sozial arbeiterin hat sie zuletzt ein Pensum von 60 %

ausgeübt. In Anbetracht des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin bislang nie ein 100%-Arbeitspensum ausgeübt hat (vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/10)

und maximal in einem Pensum von 60 %, zeitweise auch 80 % (vgl. Urk. 9/16/2-3), gearbeitet hat sowie auch vor dem Hintergrund, wonach ihre Tochter an ADHS und Legasthenie leide t und daher viel Zuwendung und Struktur im Alltag benötigt, das heisst die Beschwerdeführerin Bet reuungspf lichten hat, welche ihre berufliche Leistungsfähigkeit einschränk en,

vermag die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, nicht zu überzeugen. Vielmehr spr echen die dargelegten Gründe für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung.

Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am 29. September 2023 fest gelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40

% im Haushalt Tätige bis Juli 2022 und als zu 80

% Erwerbstätige und zu 20

% im Haushalt Tätige ab August 2022 nicht zu beanstanden und wurde nach vollziehbar begründet. 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 6 0

% beziehungs weise 80 % Erwerbstätige und zu 4 0 % beziehungsweise 20 % im Haushalt Tätige (vgl. vorstehend E . 5. 4) der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1.

Dezember 2018 (vgl. Art.

29 Abs.

1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art.

28a Abs.

3 IVG zu bemessen ist

(vgl. vorstehend E. 1.7). 6.2

6.2.1

Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18.

September 2019 E.

7.4, mithin Dezember 2018) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.

4.3.1).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwie gender Wahrschein lichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit sowie zwei Jahre n High-School in den USA und abgebrochener vierjähriger Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester

(Urk. 9/11/10) de n Studiengang in Sozialer Arbeit und schloss das am 26. August 2002 begonnene Diplomstudium am 14. Juli 2005 ab (Urk. 9/11/9). Hernach arbeitete sie im Bereich der offenen Jugendarbeit (Urk. 9/56/28). Ein im Herbstsemester 2008 an der Universität M.___ begonnenes Ethnologie-Studium (Politik und Soziologie) brach sie im Jahr 2009 ab (vgl. Urk. 9/11/6-8). Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2011 arbeitete sie z uletzt v om 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2017 als Sozialarbeiterin in einem 60 %-Pensum, welches sie im Jahr 2016 für die Aufnahme eines Masterstudiums in Sozialarbeit auf 40 % reduzierte (Urk. 9/34/3; Urk. 9/73/2) . Die Beschwerde gegnerin erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin würde weiterhin als Sozialarbeiterin bei N.___ in einem Pensum von 60 % arbeiten, womit sie ein Valideneinkommen von Fr. 52'428.90 erzielen könnte. Aufgerechnet auf 100 % betrag e das Valideneinkommen Fr. 87'381.50 (Urk. 2 S. 2 oben; Urk. 9/138/6) .

Die Beschwerdeführeri n beanstandete das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen dahingehend, dass sie den Masterstudiengang in Sozialarbeit aus krankheitsbedingten Gründen habe abbrechen müssen. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruf lichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Es rechtfertige sich daher, vorliegend für die Berechnung des Validenein kommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, mithin auf TA 11 (2020; Total Frauen, Fachhochschule, Unteres Kader [berufliche Stellung 3]), und es sei für die Berechnung des Valideneinkommens somit ein monatliches Einkommen von Fr. 8'779.-- heranzuziehen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 5). 6.2.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist b ei der Festsetzung des Valideneinkommens auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wobei hierfür konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass ohne gesundheit liche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (vgl. vorstehend E. 6.2. 1). Zwar kann aus der Aufnahme des Studiums auf eine Absicht, beruflich weiterzu kommen, geschlossen werden. Indes muss die berufliche Entwicklungsmöglich keit überwiegend wahrscheinlich eingetreten sein, was vorliegend zweifelhaft ist . So hat sie diverse Ausbildungen und gar ein Studium angefangen, diese aber wieder abgebrochen . Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sie sich in der Vergangenheit bereits mehrmals dazu entschieden hat, ein weiterführendes Studium nicht zu Ende zu führen. Zwar spricht der Studienabbruch im Jahr 2009 allein nicht zwingend gegen die Fähigkeit, ein später aufgenommenes Studium abzuschliessen, jedoch zeigt dies eine gewisse Unsicherheit in der langfristigen akademischen Planung und Zielverfolgung.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 Mutter wurde, was regelmässig zu einer Verschiebung der Prioritäten führ en dürfte . Die Betreuung eines Kindes – insbe sondere eines Kindes mit ADHS, wie in diesem Fall – stellt erfahrungsgemäss eine erhebliche zeitliche und psychische Belastung dar, die den Raum für Weiter bildungen stark einschränkt. Zwar wäre diese akademische Weiterbildung durchaus im Zusammenhang mit ihrer Berufspraxis zu sehen und könnte lang fristig zu einem beruflichen Aufstieg führen, jedoch sind Zweifel angebracht, ob sie dieses Studium aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen und ihrer bisherigen Karriereentscheidungen tatsächlich abgeschlossen hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Masterstudium aufgenommen hat, ist es aufgrund dieser familiären Verpflichtungen unwahrscheinlich, dass sie die nötigen zeit lichen und emotionalen Ressourcen gehabt hätte, um dieses erfolgreich zu beenden. Darüber hinaus zeigen die vergangenen Jahre, in denen die Beschwer deführerin trotz vorhandener akademischer Qualifikation im Teilzeitpensum gearbeitet hat, dass sie vermutlich ihre Prioritäten zugunsten der Betreuung ihrer Tochter und ihrer bestehenden Teilzeitarbeit gelegt hat, was auch aus dem Abklärungsbericht hervorgeht (vgl. vorstehend E. 3.9). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum eine reduzierte Erwerbstätig keit bevorzugt hat, deutet darauf hin, dass sie sich zumindest mittelfristig nicht primär auf die berufliche Weiterentwicklung oder den Abschluss eines Master studiums konzentriert hätte, sondern eher auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, was umso mehr gilt, seit sie alleinerziehe n d wurde.

Zusammenfassend fehlt es somit vorliegend an der überwiegenden Wahrschein lichkeit, dass die Beschwerdeführerin das Masterstudium während mehreren Semestern berufsbegleitend als Alleinerziehende durchgezogen und abgeschlos sen hätte .

Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validenein kommens vom zuletzt im Jahre 2016 bei einem Arbeitspensum von 40 % erzielten Einkommen von Fr. 33'587. -- auszugehen, mithin von Fr. 50'380.50 bei einem Pensum von 60 % (vgl. Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/73 S.2, Urk. 9/138/6). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'709 Indexp unkten im Jahr 2016 auf 2’732

Indexp unkte im Jahr 2018 (BFS, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39), dem Jahr des frühesten Rentenbeginns, resultiert

ein Valideneinkommen von Fr. 50'808.25 bei einem Pensum von 60 % bzw. aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % von Fr. 84'680.4 0. Hiervon ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades für die Zeit bis Juli 2022 auszugehen.

Für die Zeit ab August 2022 bzw. für die Zeit ab Mai 2023 resultiert, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen auf 2'822 Indexpunkte im Jahr 2022 bzw. auf 2'872 Indexpunkte im Jahr 2023, ein Valideneinkommen von Fr. 52'482.-- bei einem Pensum von 60 % und damit von Fr. 69 ' 976 . -- bei einem Pensum von 8 0 % für das Jahr 2022 bzw. von Fr. 53'411.90 bei einem Pensum von 60 % und damit von Fr. 71 ' 215 . 85

bei einem Pensum von 80 %

für das Jahr 2023 und so mit von Fr. 87'470.-- bei einem 100%igen Pensum für das Jahr 2022 bzw. von Fr. 89'019.8 0 für das Jahr 2023. 6.3

6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). 6.3.2

Da d er Beschwerdeführerin nach Lage der Akten sowohl eine leidensangepasste Tätigkeit als auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sozialarbeiterin im Umfang von 60 % zumutbar ist, und das Einkommen als angemessen erscheint, entspricht das Invalideneinkommen für die Zeit bis Juli 2022 auch dem Valideneinkommen von Fr. 5 0 ' 808 . 2 5. Für die Zeit ab August 2022 entspricht es dem für ein Pensum von 60 % errechneten Einkommen von Fr. 52'482.-- und Fr. 53'411.90 (vgl. vorstehend E. 6.2.3) . 6.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens, aufgerechnet auf 100 %, von Fr . 8 4 ' 680.40 und des Invalideneinkommens von Fr . 50'808.25 resultiert für die Zeit bis Juli 2022 eine Erwerbseinbusse von Fr. 3 3 ' 872.15 und somit eine Einschränkung von rund 40

%, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 60

% einen Teilinvaliditätsgrad von 24 % (40 x 0.60) und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 5.90 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen nicht rentenbegründenden Gesamtinvalidi tätsgrad von rund 30 % ergibt. Für die Zeit von August 2022 bis April 2023 ergibt sich, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'470.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'482.--, eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'988.-- und somit eine Einschränkung von ebenfalls 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit nunmehr 80 %

einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushalts bereich von 2.95 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % ergibt. Auch für die Zeit ab Mai 2023 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad, dies ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 89'019.8 0 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'411.90 und damit von einer Erwerbseinbusse von Fr. 35'607.9 0 und einer Einschränkung von 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbs bereichs mit 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % und unter Berücksichti gung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von nunmehr 3.90 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen Invaliditätsgrad von rund 36 % ergibt.

Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2)

erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr.

900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist der bedürftigen (vgl. Urk. 3/3) Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrühwiler