Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, schloss in Bosnien eine Aus bildung als Elektro monteur ab . In der Schweiz verrichtete er zunächst Hilfstätigkeiten auf dem Bau . A b dem Jahr 1999 arbeitete er als Elektromonteur (Urk.
7/7/59 , 7/7/62 und 7/7/64 f.) .
Dabei rutschte er am
16. Dezember 2015 auf einer Ölspur aus und schlug mit der rechten Schulter auf den Boden auf. Er zog sich eine Schulterluxation zu (Urk. 7/7/168), die spontan reponierte ( Urk. 7/ 30/5 ).
In der MR- Arthrogra phi e vom 28. August 2017 zeigte sich vorab ein älterer Ab riss der Subscapularissehne , eine Läsion des Pulley -Bandapparates und eine Luxation der langen Bizepssehne (Urk. 7/7/148 ).
Bei diagnostizierter chronischer Subscapularisruptur mit anteriorer Instabilität des rechten Schultergelenks wurde am 1. Februar 2018 eine Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der ventralen Kapsel sowie der Sub scapularissehne mit freiem Kapselmuskellappen durch geführt (Urk. 7/7/133 ) . In der Folge nahm der Versicherte seine bis zur Operation ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur nicht wieder auf ( etwa Urk.
7/132 und 7/105/19). Bei vorderer Schulterinstabilität und kompletter Subscapularis In suffizienz rechts wurde am 17. Juli 2018 eine Schulterrevision mit offenem Pectoralistransfer ,
Plexusneurolyse und Bizepssehnentenodese
durchgeführt (Urk. 7/7/85 f. ).
Ab Oktober 2019 nahm der Versicherte vorübergehend
eine Psychotherapie wahr (Urk. 7/25 und 7/105/ 89 ) . Im MRI der Wirbelsäule vom 1 7. Januar 2020 zeigten sich sodann eine Bandscheibenhernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits, Diskopathien L3/4 und L5/S1 sowie ein frisches Schmorl’sches Knötchen an der Deckplatte B12 ( Urk. 7/ 33/5 ).
Am 5. August 2020 wurde deshalb eine Fenestration L4/5 links mit Mikrodiskektomie
durchgeführt
( Urk. 7/52/7) . Bei persistierenden Beschwerden er folgte am 1 8. März 2022 eine S pondylodese L4/5 mit Dekompressions- Laminotomie beid seits
( Urk. 7/105/33 , 7/105/64 und 7/108/3 ). 1.2
Derweilen hatte sich der Versicherte m it Formular vom 1 8. Januar 2019 zum L eistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an gemeldet ( Urk. 7/3). Diese hatte am 2 9. März 2019 formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint (Urk. 7/16) und so dann die Akten des Un fall - ( Urk.
7/7 und 7/45 )
sowie des Kranktaggeldversicherers (Urk.
7/51)
bei gezogen . Nach Prüfung der Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 7/54/9 f.) hatte sie d em Versicherten mit Vorbescheid vom
1. Dezember 2020 die Zusprechung einer ganzen
Rente für die Monate Juli bis November 2019 so wie eine r unbefristete n halbe n Rente ab 1.
Dezember 2019 an gekündigt
( Urk. 7/56).
Dagegen hatte er Einwand erhoben
(Urk. 7/66; Begründung Urk. 7/77).
Nachdem seine Be handler neue Be richte aufgelegt hatten ( Urk. 7/74, 7/81, 7/87, 7/91-93) und der Unfallversicherer ihm
in teilweiser Gutheissung seiner Ein sprache (mitunter gestützt auf eine neue versicherungsinterne medizinische Beurteilung , Urk. 7/64/21-24)
mit E ntscheid vom 5. Januar 202 1 eine R ente bei einem Invaliditätsgrad von 21 statt 17 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu gesprochen hatte (Urk.
7/64/1-20) , gab die IV-Stelle ein internistisches, psychiatrisches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag . Diese s wurde am 8. Juli 2022 von der Y.___ GmbH erstattet ( Urk. 7/105).
Im Rahmen weiterer bildgebender Ab klärungen b erichtete der Behandler des Versicherten am 2 7. Januar 2023 über eine Anschlussdegeneration L3/4 mit Retrolisthese und Diskusprotrusion mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 beidseits
sowie eine fortgeschrittene aktivierte Coxarthrose ( Urk. 7/108) . Dazu äusserte sich der RAD am 9. Mai 2023
( Urk. 7/113/10 f.).
Am 1 5. September 2023 unterzog sich der Versicherte eine r Hüftoperation (Totalprothese links; Urk. 3/3). Schliesslich stellte die IV-Stelle ihm m it neuem Vorbescheid vom 2 1. September 2023 e ine unbefristete halbe Rente ab 1.
November 2020 in Aussicht ( Urk. 7/115) . Dagegen erhob er Einwand (Urk.
7/118; Begründung Urk. 7/122 /1 f. ) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk.
7/122/3 f.). Mit Verfügungen vom 2 4. Januar und 5.
Februar 2024 entschied die IV-Stelle wie zuletzt angekündigt ( Urk. 2/1-2) . 2.
Gegen diese Verfügung en erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas , mit Eingabe vom 2 6. Februar 2024 Beschwerde. Darin beantragte er , die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm bereits ab Juli 2019 eine ganze R ente auszurichten; eventualiter sei die Sache für ein Verlaufs gutachten an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der selben ( Urk. 1 ; Beilagen Urk. 3/3-7 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2024 - gestützt auf eine neue Stellung nahme des RAD
vom 2 0. März 2024 ( Urk. 8) – auf «teilweise Gutheissung» der Beschwerde , indem die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzuändern seien , dass der Versicherten ab 1. März 2024 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 1 2. April 2024 setzte das Gericht dem Versicherten Frist zur Replik an ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente bereits ab Juli 2019 fest ( Urk. 11). Hiervon wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Mai 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die Erstanmeldung des Beschwerdeführers ging am 2 2. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 7/5). Unter Berücksichtigung der sechs monatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG
ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. Juli
2019, wie vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 1 S. 2). Ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist. Wird ein solcher Rentenanspruch
– wie vorliegend
von der Beschwerdegegnerin zumindest ab 1. November 2020 (vgl. Urk. 2/1-2) – bejaht, ist seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerde führers ausgeschlossen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sodann die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch er hebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog i n den angefochtenen Verfügungen , aus den nach der Begutachtung eingereichten Berichte n ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Die Tätigkeit als Elektromonteur könne der Beschwerde führer seit der Schulteroperation im Februar 2018 nicht mehr ausüben, jedoch sei er bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen.
Unter Berück sichtigung eines invaliditätsbedingten Abzugs von 10 %
bei auch verminderter Umstellungsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %. Die kurze voll ständige Arbeitsunfähigkeit i nfolge der Rückenoperation im August 2020 bleibe unberücksichtigt .
Seit November 2020 bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten für voraussichtlich längere Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was zu einem neuen Invaliditätsgrad von 54 % führe. Das Belastungsprofil sei nicht zu stark eingeschränkt und im Zeitpunkt der Begutachtung habe die verbliebene Aktivitätsdauer noch 5 Jahren betragen , weshalb die Restarbeitsfähigkeit als ver wertbar gelte. Das neue Rentensystem finde keine Anwendung , womit es bei einer halben Rente ab 1. November 20 20 sein Bewenden habe ( Urk. 2/1-2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, b is zur Schulteroperation im Februar 2018 habe er als Elektromonteur gearbeitet. Danach sei er in gewissen Abständen operiert worden, was si ch zwischenzeitlich auch auf seine Psyche ausgewirkt habe. Zwar habe er sich nach den Operationen jeweils erholt, je doch aufgrund anderer Beschwerden nicht reüssier en können . Selbst jetzt bestehe kein stabiler Gesundheitszustand, da wohl eine weitere Rückenoperation folge. Wenn über haupt, könne die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit frühesten s im Ver fügungszeitpunkt geprüft werden. Als 62-Jähriger mit erheblichen qualitativen Einschränkungen infolge der Rücken-, Schulter- und Hüftbeschwerden, ohne Erfahrung in leidens angepassten Tätigkeiten und bei zu erwartenden weiteren gesundheitlich en Arbeitsausfällen habe er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance mehr . Deshalb sei ihm ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten. Andernfalls sei ein Verlaufsgutachten einzuholen, da bezüglich der Hüft beschwerden bereits am 2 7. Januar 2023 eine Operation thematisiert worden sei und das Gutachten diesbezüglich zu bereinigen gewesen wäre ( Urk. 1 und 11). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte im Prozess
die Erhöhung der zugesprochenen halben auf eine ganze Rente per 1. März 202 4. Infolge der Hüftoperation im September 2023 habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mitte Dezember 2023 betrage die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf die jüngste Stellungnahme des RAD noch 25 bis 30 % , was zu einem neuen Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. März 2024 führe ( Urk. 6). 3. 3.1
In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2022 wurde n hauptsächlich folgende Diagnosen ge stellt: (1) m ittelgradige Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des rechten Schultergelenks bei Zustand nach traumatischer Subscapularisläsion und nachfolgender Arthroskopie mit Schwenklappenplastik des Musculus pectoralis minor ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, (2) Lumbalgien bei Zustand nach Spondylodese L4/5 und vorheriger Bandscheibenoperation L4/5 linksseitig ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik , (3) depressive Episode, gegenwärtig remittiert und (4) chronische Schmerzen bei Störungen des Stütz - und Bewegungsapparates ( Urk. 7/105/7) . 3.2
Hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeiten hielten die Gutachter fest, mit den allgemein-internistischen Diagnosen liessen sich keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen begründen. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Hebearbeiten mit dem rechten Arm, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne wesentliche Kraftbelastung in einer angepassten Tätig keit fünf Stunden täglich zu verrichten. Die bisher durchgeführte Tätigkeit als Elektriker sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht besteh e aktuell kein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig lägen
psychiatrische Leiden mit Krank heitswert vor , die zu einem anhaltenden Gesundheitsschaden führen würden. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich somit keine Einschränkungen des Leistungs profils ( Urk. 7/105/7 f.). 3.3
D araus schlussfolgerten die Gutachter , die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
werde orthopädisch determiniert. Zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 1.
Februar 2018 in der Z.___ Klinik in A.___ an der rechten Schulter operiert worden sei. Hierbei sei zunächst eine Arthroskopie des Schultergelenks durchgeführt worden. Die zweite Operation mit offenem Musculus pectoralis-Transfer sei am 1 7. Juli 2018 erfolgt. Seit der Schulteroperation im Juli 2018 sei davon auszugehen, dass im Beruf als Elektriker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
In leidens adaptierten Tätigkeiten bestünden
Einschränkungen für das Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, sowie Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit dem rechten Arm, feinmotorische Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, knienden und hockenden Körperpositionen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für eine angepasste Tätigkeit sei bis zum Zeitpunkt der ersten Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) am 5. August 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Nach der Rekonvaleszenz mit voller Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 6. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten
auszugehen. Die zweite Wirbelsäulenoperation sei im Februar [richtig: März] 2022 erfolgt, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer postoperativ bis 3 1. Mai 2022 voll arbeitsunfähig gewesen sei. Seither und voraussichtlich auf Dauer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten ( vgl. Urk. 7/105/10).
Aus internistischer Sicht bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/10) und auch aus neurologischer Sicht könne unter Berücksichtigung ausschliesslich nervaler Störungen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinbusse seit Antragstellung ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht habe Ende 2019 bis Anfang 2020 ob einer mittelgradigen depressive n Episode vorübergehend eine 50%ige-Arbeitsunfähigkeit bestanden . Dokumentiert sei en ein Beginn am 4. Oktober 2019 und ein letzter Untersuch am 2 2. November 2019 (vgl. Urk. 7/105/10 f.). 4. 4. 1
Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , erläuterte am 1 9. August 2022 sinngemäss , das Gutachten erfülle die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen (dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Als Gesundheitsschäden ausgewiesen seien somit (1) eine mittelgradige Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des Schultergelenkes bei einem Zustand (a) nach Trauma vom 16.
Dezember 2015 mit Schulterluxation und Subscapularissehnenläsion mit kompletter Retraktion und Atro ph ie Grad IV nach Goutallier ( Arthro -MRI vom 2 8. August 2017), (b) nach Schulterarthroskopie am 1. Februar 2018 mit Mobilisation des Subscapularis, Plexus- und Ulnaris -Neurolyse sowie Rekonstruktion der ventralen Kapsel und des Subscapularis mit Kapsel-Muskellappen sowie
(c) nach offener Bizepstenodese, Plexus-Neurolyse und Schwenklappenplastik des Musculus pectoralis minor am 1 7. Juli 2018 und (2) chronische lumbale Rücken schmerzen ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei ein em Zu stand (a) nach Mikrodiskektomie L4/5 am 5.
August 2020 sowie (b) nach Spondylodese L4/5 am 1 8. März 2022 .
Als Elektriker bestehe spätestens seit der zweiten Schulteroperation am 1 7. Juli 2018 durchgehend und auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Medizinisch-theoretisch gehe er im Rahmen seiner mehr als 30-jährige n orthopädische n Praxiserfahrung davon aus, die se Arbeitsunfähigkeit bestehe überwiegend wahr scheinlich schon seit der ersten Schulteroperation am 1. Februar 201 8. In adaptierter Tätigkeit habe bis 5.
August 2020
– abgesehen von einer jeweils drei monatigen vollen Arbeits un fähigkeit nach jeder Schulteroperationen – eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestanden. Nach den Operationen an der Wirbelsäule am 5. August 2020 und 1 8. März 2022 habe ebenfalls für je weils drei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei ab 6. November 2020 und bis auf W eiteres von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 60 %
auszugehen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragearbeiten mit Gewichten von über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf, über wiegend sitzend oder in wechselnder Körperposition (sitzend/stehend/gehend), ohne Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Körperposition und ohne Belastung des rechten Armes ( Urk. 7/113/7). 4.2
Es ist anzumerken , dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit zwischen Februar und Juli 2018 aufgrund der verspäteten Anmeldung
im Januar 2019 ( Urk. 7/3) belanglos ist.
Gleiches gilt für die von Dr. B.___
ergänzten Zeiten der vollen Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich an gepassten Tätigkeiten während der Rekonvaleszenz nach den Schulter operationen , zumal diese den Zeitraum vor Ablauf des Wartejahr s
betreffen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) .
Indessen ist zugunsten des Beschwerdeführers festzu halten , dass im Gutachten mehrfach angegeben wurde, möglich sei eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg bzw. von mehr als 2.5 kg mit dem rechten Arm – insbesondere bei seitlich oder nach vorne gehaltenen Armen
(vgl. Urk. 7/105/49 und 7/105/10). Auf diese differenzierten , gutachterlichen Überlegungen
ist abzustellen, auch wenn a ndern orts im Gutachten (ohne jegliche Begründung) das vom RAD-Arzt übernommene Gewichtslimit von 10 kg erwähnt bzw. eine «leichte und nicht bloss eine «sehr leichte» körperliche Tätigkeit als zumutbar bezeichnet wurde (vgl. Urk. 7/105/47 f. und 7/105/7) . So wurde auch in der fachärztlichen Beurteilung des Kompetenz zentrums Versicherungsmedizin der Suva vom 1. Dezember 2020 erläutert, die Gewichtsbelastung am hängenden Arm betrage bis zu 10 kg, körpernah gehoben und getragen werden könnten bis zu 5 kg und körperfern sei eine maximale Gewichtsbelastung von 2.5 kg möglich, letztere Angaben nur bis Schulterhöhe (vgl. Urk. 7/64/23). 4.3
Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Beurteilung durch Gut achter und RAD-Arzt
insoweit , als er geltend machte,
seine Hüftbeschwerden seien nicht berücksichtigt worden und eine weitere Rückenoperation sei wahr scheinlich . Darüber hinaus schloss er auf einen anhaltend instabilen Gesundheits zustand , der gegen die Verwertbarkeit der Res tarbeitsfähigkeit spreche
(vgl. E. 2.2). 4.3.1
Dazu berief er sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 27.
Januar 202
3. Dr. C.___
führte gestützt auf ein MRI vom 2 5. Januar 2023 aus , im Bereich der linken Hüfte zeige sich
eine fortgeschrittene aktivierte Coxarthrose . Eine neuerliche Infil tration würde nur kurz helfen. Aufgrund der persistierenden, belastungsabhängigen S chmerzen empfehle er die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese. Seitens der persistierenden Rückenbeschwerden zeige sich im MRI vom 2 5. Januar 2023 eine Segmentdegeneration bei L3/4 mit Retrolisthese und Diskusprotrusion mit Einengung der Rezessus beidseits und möglicher Kompression Wurzel L4 beidseits im Ber ei ch des Rezessus , was die persistierenden Lumboischialgien erkläre. Eine neuerliche Operation würde er momentan bei fehlenden neurologischen Defiziten nicht empfehlen; der Beschwerdeführer müsste wieder mit Restbeschwerden und einer sekundären Anschlussdeg e neration rechnen. Seite n s der rechten Schulter zeige sich weiterhin eine deutliche Funktionseinschränkung und -minderung aufgrund des kompletten Verlustes der Subscapularissehne als wichtigem Innenrotator und Stabilisator des Schultergelenks. Aufgrund der
Hüftschmerzen links, der Schulterschmerzen rechts mit deutlicher Gebrauchsminderung und der Rücken schmerzen mit Lumboischialgien sei der Beschwerdeführer weiterhin in an gestammter wie auch angepasster Arbeit nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/108).
Zwischen Januar und November 2021 hatte Dr. C.___
berichtet , der Beschwerdeführer sei nach der ersten Wirbelsäulenoperat ion auf der Treppe aus gerutscht
bzw.
über einen Zaun gestolpert, was die Lumboischialgien
verstärkt habe. Allein aufgrund der Schulterbeschwerden könnte er mit leichten Arbeiten im Büro zu 30 % beginnen, aufgrund der Rückenbeschwerden sei dies momentan aber unmöglich ( Urk. 7/74/3-7, 7/76/2 , 7/87/2-4 und 7/91/2 ). 4.3. 2
Im Prozess l egte der Beschwerdeführer
zudem den Konsultationsbericht des Neurochirurgen Dr. med. D.___ vom 2 2. Februar 2023 auf. Diesem ist zu ent nehmen, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der linken Hüfte bei fortgeschrittener Coxarthrose ; eine operative Versorgung sei in der kommenden Zeit geplant. Weiter berichte der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit einer intermittierenden Ausstrahlung in das rechte Bein. Im aktuellen CT der Wirbelsäule zeige sich bei einem Status nach Spondylodese L4/5 mit Cageanlage von links eine regelrechte Lage des Implantats. Ursächlich für die chronischen Rückenschmerzen sei am ehesten eine kleine Rezidivprotrusion auf der Eben e L4/5 rechts. Zudem bestehe eine breitbasige
Diskusprotrusion mit Spinalkanalstenose auf der Ebene L3/4 im Sinne einer Anschlussdegeneration. Er empfehle konsequente physiotherapeutische Anwendungen und eine erneute Vorstellung nach operativer Versorgung des linken Hüftgelenks ( Urk. 3/5). 4. 3.3
Die Implantation d er Hüft-Total endo prothese links erfolgte am 1 5. September 2023 ( Urk. 3/3) . Hernach holte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Neurochirurgen Dr. med. E.___ , datiert vom 9. Oktober 2023 , ein . D ie vom Beschwerdeführer gestellten Fragen sind dabei nicht aktenkundig. Dr. E.___
bestätigte eine epifusionelle Degeneration L3/4 und erläuterte, j ene Symptomatik könnte in den nächsten Jahren zunehmen und eine weitere Operation nötig machen. Die Prognose sei aber völlig offen. In Höhe L5/S1 sehe er aktuell kein Anschlussproblem. Zudem attestierte Dr. E.___
« aktuell weiterhin » eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 10 bis 15 Minuten belasten. Zwischen den Operationen im Jahr 2020 und im Jahr 2022 sei dieser
aufgrund einer inflammatorischen Osteochondrose , die invalidisierende Schmerzen zur Folge gehabt habe, zu 100
% arbeitsunfähig gewesen ( vgl. Urk.
7/122/3 f.).
Zuvor hatte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer i m Bericht vom 1 9. Oktober 2020 bei Behandlungsbeginn am 5. Februar 2020 eine (volle) Arbeitsunfähigkeit nur vom 5. August bis 1. Dezember 2020 attestiert. Bei regelrechtem post operativem Verlauf mit Rückbildung der Schmerzen hielt er damals
geringe belastungs
- und bewegungsabhängige Rücken-/Kreuzschmerzen ohne radikuläre Symptomatik fest ; d ie Arbeitsunfähigkeit sei primär durch die Schulter problematik , nicht durch das Rückenleiden begründet , so dass bezüglich der Wirbelsäule ab 1. Dezember 2020 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte (vgl.
Urk. 7/52/9). Nach der Konsultation vom 1. Februar 2021 hatte er de n Beschwerdeführer indessen als voll arbeitsunfähig beurteilt, als Behandlung «Physiotherapie, eventuell Operation» an gegeben und die Prognose als offen
bezeichnet (vgl. Urk. 7/81) . Schliesslich hatte er n ach der Konsultation vom 10. November 2021 über eine Zustandsverschlechterung mit ungünstiger Prognose bei zunehmende r pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei schwerer Osteochondrose L4/5 berichtet ( Urk. 7/92/4). 4.3.4
Bei klinische r Angabe von chronischen Lumboischialgien L5/S1 rechts mehr als links wurde am 2 0. Dezember 2023 erneut ein MRI der LWS zur Klärung des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall, eine Spinalkanalstenose oder eine Wurzelkompression
durchgeführt . Dazu erörterte Dr.
E.___
im Verlaufsbericht vom 1 6. Februar 2024, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Februar 2022 zeigten sich eine « leicht »
zunehmende Degeneration L 3 / 4 mit beginnender Stenosierung sowie eine flache Diskushernie L5/S1 mediolateral links ohne Neurokompression ( auch MRI-Bericht Urk. 3/6: mögliche Affektion L4 beidseits und Tangierung S1 links mehr als rechts). Bei den multilokulären Schmerzen sei ein Teil sicherlich auch durch die Segmentdegeneration L3/4 mit beginnender Stenose zu erklären. Eine Operation sei momentan nicht zwingend. Man könne nochmals infiltrieren. Mittelfristig werde wahrscheinlich die Verlängerungs-Spondylodese L3/4 notwendig werden. Derzeit könne sich der Beschwerdeführer mit den Beschwerden arrangieren, so dass eine Verlaufskontrolle in zwei Monaten vereinbart worden sei ( Urk. 3/7). 4.4 4.4.1
Am 9. Mai 2023 erörterte d er RAD-Arzt
Dr. B.___
zum jüngsten
Bericht von Dr. C.___ ,
bei der Begutachtung habe ein MRI-Befund des Beckens vom 5.
November 2020 vorgelegen
(dazu Urk. 7/105/123 und 7/93 ) .
Neben einer minimal aktivierten Iliosakralgelenks - ( ISG ) -Arthrose rechts sei damals eine etwas aktivierte Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, beschrieben worden. Der MRI-Befund vom 2 5. Januar 2023 beschreibe nun eine schicksalhafte Progredienz der Coxarthrose
links . Damit habe sich d er radiologische Befund des linken Hüftgelenks seit November 2020 verschlechtert. Indessen habe der Beschwerdeführer i n der orthopädischen Begutachtung am 2 7. Juni 2022 keine Beschwerden der Hüftgelenke angegeben (dazu Urk. 7/105/32-34) und im klinischen Untersuch sei die Beweglichkeit derselben als frei, ohne Hinweis auf Rotations - und Trochanterdruckschmerz en
(dazu Urk. 7/105/38) beschrieben worden. Im Messblatt für die unteren Gliedmassen seien zudem ein seitengleiches Bewegungsausmass und dazu passend seitengleiche Umfangmasse dokumentiert worden (dazu Urk. 7/105/39). Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bezüglich der Hüftgelenke somit ein klinisch unauffälliger Befund bestanden und dazu passend
seien keine subjektiven Beschwerden angegeben worden.
Weiter sei
laut Messblatt eine konzentrische, leichte Bewegungseinschränkung der Brust- / Lendenwirbelsäule festgestellt worden (dazu Urk. 7/105/36). Zeichen einer Nervenwurzelreizung seien nicht dokumentiert worden (dazu Urk.
7/105/42). Insgesamt habe sich ein Befund gezeigt, wie er rund drei Monate nach einer Versteifungsoperation im Bereich der LWS zu erwarten gewesen sei. Erwähnenswert sei die gutachterliche Prognose, wonach es an der LWS noch zu einer Stabilisierung der Beschwerden komme, prognostisch aber
mit einer Verschlechterung der Anschlusssegmente L3/4 und L5/S1 zu rechnen sei, so dass eher von einer mittelfristigen Verschlechterung des Befundes auszugehen sei (dazu Urk.
7/105/45). Ob sich der radiologische Befund zwischen dem 2 7. Juni 2022 und dem 2 5. Januar 2023 tatsächlich wesentlich verändert habe, lasse sich mangels radiologischer Diagnostik in der Begutachtung nicht beurteilen . Aus dem gutachterlich beschriebenen klinischen Befund ergäben sich letztlich keine Hin weise auf eine radikuläre Symptomatik im Bereich der LWS , und Dr. C.___ s Bericht enthalte keine Anzeichen, dass sich der klinische Befund seither wesentlich verändert habe.
Überdies sei a m 7. Juni 2022
eine elektrophysiologische Untersuchung erfolgt und festgestellt worden, dass neuro physiologisch keine Hinweise auf eine durchgemachte Schädigung der Nerven wurzeln L5 und S1 vorlägen, sich im Tibialis -SEP aber eine Leitungsverzögerung als Hinweis auf eine Afferenzstörung finde (dazu Urk.
7/105/70). Der klinisch-neurologische Befund der unteren Extremitäten sei in der Begutachtung unauf fällig gewesen.
Entscheidend für die versicherungsmedizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit seien letztlich nicht radiologische, sondern ausschliesslich klinische Befunde . M edizinisch-theoretisch habe sich der Gesundheitszustand da her mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich verschlechtert (vgl. Urk. 7/113/10 f.). 4.4.2
Zu den übrigen Berichten hielt Dr. B.___ am 2 0. März 2024
fest , definitiv neu gegenüber der letzten RAD-Stellungnahme sei der Gesundheitsschaden der linken Hüfte. Da kein Verlaufsbericht vorliege, seien keine Aussagen zum gegenwärtigen Befund möglich. Vorausgesetzt, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, sei medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten auszugehen .
Bereits zuvor bekannt , nun aber progredient , sei die von Dr.
E.___
im Oktober 2023 erwähnte und im Dezember 2023 MR-tomographisch näher beschriebene epifusionelle Degeneration im Segment L3/ 4.
Eine epidurale Infiltration habe wohl eine zeitlich befristete Beschwerde besserung gebracht, so dass eine Wiederholung diskutiert werde. Eine zwingen de
Indikation zur Verlängerungs-Spondylodese bestehe laut Dr.
E.___ nicht , werde aber wahrscheinlich «mittelfristig» notwendig.
Unter Berücksichtigung d er definitiv progredienten Degen e ration des Anschluss segments L3/4 mit entsprechender klinischer Symptomatik sowie
der im September 2023 implantierten Hüft-Totalendoprothese habe die im Jahr 2022 gutachterlich festgestellt e Restarbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit von 60
%
weiter abgenommen. Überwiegend wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer in folge der Rekonvalseszenz nach der Hüftoperation ab 1 5. September 2023 für ca. drei Monate voll arbeitsunfähig gewesen . Seit Mitte Dezember 2023 sei bei MR-tomographisch bestätigte r Verschlechterung des Gesundheitsschadens an der LWS
selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis sehr leicht, wechselbelastend und dabei ganz überwiegend sitzend) nur noch eine Rest arbeitsfähigkeit von 2 5 bis 30 %
gegeben.
Angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers
sei bis zum Erreichen des regulären AHV-Alters medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer weiteren gesundheitlichen Ver schlechterung und Verringerung der Restarbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8). 5. 5.1
A ufgrund einhelliger medizinischer Beurteilungen steht somit fest, dass spätestens seit der zweiten Schulteroperation im Juli 2018 eine anhaltend volle Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur besteht . Damit war auch das Wartejahr bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung im Juli 2019 zweifellos und unstrittig
erfüllt . 5.2
In eine r angepasste n
Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil, wie es von den Gutachtern
unter Berücksichtigung aller bis Juni 2022 aufgetretenen qualitativen Einschränkungen definiert wurde, bestand gemäss Gutachten (vgl. E. 3.3) und RAD-Arzt (vgl. E. 4.1) bei Ablauf des Wartejahres im Juli 2019, d.h. e in Jahr nach der zweiten Schulteroperation , bis zur ersten Wirbelsäulenoperation am 5. August 2020 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was hieran zweifeln liesse .
I nsbesondere sind für Juli 2019 noch keine relevanten Rücken- und Hüft beschwerden dokumentiert . Vielmehr führten d ie am 17.
Januar 2020 bildgebend abgeklärten (dazu Urk. 7/33/5) Beschwerden im Bereich der LWS nach Ein schätzung der Gutachter (vgl. E. 3.3) , des RAD -Arztes
(vgl. E. 4.1) und von Dr.
E.___
(vgl. E.
4.3.3)
bis zur
mikrochirurgischen Dekompression am 5.
August 2020
zu k einer zusätzlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in an gepasste n Tätigkeit en . Am Ende der dreimonatigen R ekonvaleszenz zeit, während der un bestritten eine volle Arbeitsunfähigkei t bestand, wurde am 5.
November 2020 zudem d as vom RAD-Arzt erwähnte MRI des Beckens angefertigt, das bloss eine minimal aktivierte ISG-Arthrose rechts und etwas aktivierte Coxarthrose , links mehr als rechts, zeigte (vgl. E. 4.4.1).
U nbeachtlich sind ferner
die Ende 2019 aufgetretenen psychischen Beschwerden. Zum einen sind solche n ur während rund eineinhalb Monaten dokumentiert , zum anderen war die depressive Symptomatik klar
reaktiv und schnell vorübergeh end (vgl. Urk.
7/105/83, 7/105/89 und 7/105/102) . Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stellen sie somit kein en invalidisierende n Gesundheitsschade n bzw. keine relevante gesundheitliche Verschlechterung von hinreichender Dauer dar . 5.3
In der RAD- Stellungnahme vom 9. Mai 2023 wurde sodann
ausführlich, nach vollziehbar und schlüssig auf gezeigt , weshalb die gutachterliche Einschätzung des Hüft- und LWS-Leidens im Juni 2022 , d.h. drei Monate nach der zweiten Wirbelsäulenoperatio n , mit Blick auf die damals geklagten Beschwerden, erhobenen klinischen orthopädischen/neurol ogis chen Befunde und durch geführte elektrophysiologische Untersuchung
überzeugt . Weiter legte Dr. B.___
zutreffend dar, dass von Dr. C.___ (dazu E. 4.3.1) für Januar 2023 lediglich ein bedingt aussagekräftiger radiologischer und kein verschlechterter klinischer Befund dokumentiert worden sei (vgl. E. 4.4.1) . Die Hüftbeschwerden waren
dabei nach Angaben von Dr. C.___
im Januar 2023 zumindest kurzfristig mit Infiltrationen behandel bar (vgl. E. 4.3.1) und Dr. D.___
ging noch im Februar 2023 davon aus, ursächlich für die chronischen Rückenschmerzen sei am ehesten eine kleine Rezidivprotrusion auf der Ebene L4/5 rechts (vgl. E. 4.3.2) , während für die weitere Reduktion der Restarbeitsfähigkeit g emäss Dr. E.___
(vgl. E.
4.3.4) und RAD-Arzt
(vgl. E.
4.4.2) letztlich die Progredienz der Anschluss degen e ration L3/4 ausschlaggebend war .
Da im Zeitraum Juni 2022 bis September 2023 somit keine zureichenden Indizien für eine Verschlechterung der Befund mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bestehen, gilt die von den Gutachtern anhand der eigenen Befunde auf 60 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten.
Von einem Verlaufsgutachten, insbesondere einer aktuellen klinischen Untersuchung, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die am
15. September 2023 erfolgte Implantation einer Hüftprothese bei im Dezember 2023 zusätzlich festgestellte r Progredienz der epifusionellen Degeneration im Segment L3/4 keine nennens werte Restarbeitsfähigkeit mehr erlangte (vgl. E. 4. 4 .2). 5.4
Unter Berücksichtigung der
Rekonvaleszenzzeiten nach Operationen an der LWS noch zu klären gilt es die Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten zwischen November 2020 und März 202 2. Dr.
E.___
attestierte für die Jahre 2020 bis 2022 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit
infolge einer inflammatorischen Osteochondrose .
Dies
widerspricht insoweit seiner eigenen echtzeitlichen Einschätzung , als er
erst
im Februar 2021
– anamnestisch nach einem Sturz m it Verstärkung der Lumboischialgien –
e ine Arbeitsunfähigkeit infolge der Rückenbeschwerden bescheinigte (vgl. E.
4.3.3) .
Dr. C.___ postulierte für das Jahr 2021 ebenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken beschwerden (vgl. E. 4.3.1), räumte zu Begin n
jedoch noch ein, dass Infiltrationen nur für kurze Zeit, die Schmerzmittel aber sehr gut helfen könnten und keine neurologischen Defizite vorläge n ( Urk. 7/74/3 und 7/76/2). Im November 2021 berichtete Dr. E.___
indessen über einen verschlechterten Zustand bei zunehmender pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei schwerer Osteochondrose L4/5 mit erstmals ungünstiger Prognose . Am 2 2.
Februar 2022
liess er offenbar ein MRI durchführen und operierte am 1 8. März 2022 (vgl. E.
4.3.3). Das Gut achten wurde dabei in Kenntnis der bis November 2021 verfassten Berichte , der Versteifungsoperation im März 2022 (Urk.
7/105/104-127) sowie der in der Begutachtung erhobenen Befunde erstellt ; die Bildbefunde vom Februar 2022 wie auch
Berichte im Kontext der Operation sind nicht aktenkundig. Die vorstehend zitierten Berichte der Behandler legen dabei nahe, dass sich die zunächst noch gut kontrollierbare Beschwerdesymptomatik bis November 2021 derart ver schlechtert e , dass eine Operation wahrscheinlich wurde. Ob die gutachterlich ab
6. November 2020 attestierte Restarbeitsfähigkeit von noch 60
% in adaptierten Tätigkeite n ( Dr. E.___
prognostizierte im Oktober 2020 sogar noch eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2020, vgl. E. 4.3.3 ) zwischen November 2021 und März 2022 fortbestand, erscheint bei unvollständiger Aktenlage fraglich. Allerdings wurde auch von Dr. E.___ zu keinem Zeitpunkt eine Neurokompression, sondern eine Ostechondrose als Ursache der Beschwerden an gegeben. 5.5
Zusammenfassend kann
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im G utachten der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2022 , ergänzt durch di e
späteren Ausführungen des RAD betreffend den Zeitraum ab der Begutachtung abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Berichte der Behandler vorbrachte , vermag nicht zu überzeugen. Allerdings sind die Akten für einen kurzen Zeitraum rund um die zweite Wirbelsäulenoperation unvollständig.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätig keit en ab Ablauf des Wartejahres im Jul i 2019 bis zur ersten Wirbelsäulen operation im August 2020 weiterhin 80 % betrug. Anschliessend an die
drei monatige Rekonvalenszenz eit
erlangte der Beschwerdeführer eine Restarbeits fähigkeit von noch 60 % in angepassten Tätigkeiten , die b is zur Hüftoperation im September 2023 anhielt . Davon ausgenommen ist eine volle Arbeitsunfähigkeit während der dreimonatigen Rekonvaleszenz nach der zweiten Wirbelsäulen operation von März bis Juni 202 2. 6. 6.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar . Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vor gerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( vgl. B undesgerichtsurteil 9C_755/2023 vom
20. Februar 2023 E. 5.2 - 3 mit diversen Hinweisen auf publizierte Entscheide ). 6. 2
Die dem Beschwerdeführer, geboren im Mai 1962, im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2022 noch verbliebene Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters st and der Verwertbarkeit der medizinisch fest gelegten Restarbeitsfähigkeit allein nicht per se entgegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.3
Auch bestehen gemäss konstanter Rechtsprechung zumindest auf dem für die Anspruchsprüfung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zur Verfügung , die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29.
April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt würden. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 1 0. April 2019 E. 4.4.2).
Solche Tätigkeiten wären wohl auch dem Beschwerdeführer trotz Schulterleiden, Wirbelsäulenproblematik und zunehmender Coxarthrose während der vier Jahre ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2019 bis zur Hüftoperation im September 2023 i m gutachterlich jeweils angegeben
Teilzeitpensum möglich gewesen, obschon sein Zumutbarkeitsprofil neben der Einschränkung auf körperlich leichte (je nach Armposition sogar körperlich sehr leichte) Tätigkeiten ohne Arbeiten mit dem rechten Arm, über Kopf oder auf Leitern und Gerüsten sowie ohne feinmotorische Arbeiten zusätzlich auch Zwangshaltungen sowie kniende und hockende Körper positionen ausschliesst (vgl. E. 3.3 und 4.1-2). 6. 4
Stehen Alter und Belastungsprofil der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit so mit allein noch nicht entgegen, ist vorliegend zusätzlich zu beachten , dass
– wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. E. 2.2) – zum unfallbedingten Schulterleiden schnell fortschreitende degenerative Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinzutraten . Die erste Wirbelsäulenoperation
im August 2020 führte nur kurzzeitig zu einer Beschwerdebesserung.
Anfang 2021 berichteten die Behandler über persistierende Rückenbeschwerden , im November 2021 über eine zunehmende pseudoradikuläre Ausstrahlung links mit nunmehr ungünstiger Prognose. I m März 2022 erfolgte die
Versteifung der Wirbelsäule (vgl. E. 5.4) . Im Anschluss an die dreimonatige Rekonvaleszenz wurde , wie aus dem Bericht vom 2 7. Januar 2023 von Dr. C.___ zu schliessen ist, bei vorbekannter Coxarthrose eine Infiltration des Hüftgelenks durchgeführt . Bereits Anfang 2023 wurde eine Hüftprothese erwogen und schliesslich im September 2023 auch eingesetzt (vgl. E. 5.3 und E. 4.3.2) . Derweilen
liess sich bildgebend eine Progredienz der vor bekannten Anschlussdegeneration L3/4 bestätigen , was den RAD-Arzt dazu ver anlasste, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit qualitativ und quantitativ weiter ein zuschränken mit dem Hinweis auf eine zu erwartende weitere gesundheitliche Verschlechterung in den kommenden Jahren (vgl. E. 4.4.2) .
Würde einzig auf die dreimonatigen volle n Arbeitsunfähigkeit en nach den Wirbelsäulenoperationen im August 2020 und März 2022 (und allenfalls noch einige Zeit präoperativ) und die verbliebene Aktivitätsdauer bis zur AHV-Pensionierung abgestellt , hätten diese Absenzen den Beschwerdeführer mit Jahr gang 1962 bei der Stellensuche nicht übermässig ein geschränkt. Die Einarbeitung in eine neue Tätigkeit hätte sich für einen Arbeitgeber dennoch gelohnt. Indessen traten die behandlungsbedürftigen Beschwerden derart rasch hintereinander auf und wurden in so kurzen zeitlichen Abständen Operationen als wahrscheinlich nötig beurteilt und alsdann auch durchgeführt , dass es dem Beschwerdeführer realistischer Weise nicht möglich war, mit seinem eingeschränkten Belastungs profil eine passende Anstellung zu finden, sich einzuarbeiten und zu beweisen. Von der ersten Wirbelsäulenoperation im August 2020 bis zur fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasste n Tätigkeit en im September 202 3 dauerte es gerade einmal drei Jahre, w ovon er bereits aufgrund der Operationen sechs Monaten vollständig arbeitsunfähig war . 6.5
Wie im Gutachten festgestellt, von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und aufgrund der Erwerbsbiografie nachvollziehbar, ist darüber hinaus die Um stellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert. Er hat sein ganzes Leben körperlich gearbeitet, bis auf die ersten Jahre in der Schweiz sogar ausschliesslich auf dem erlernten Beruf als Elektromonteur und offenbar auch mit demselben Vorgesetzen. Die Erkenntnis, nicht mehr als Elektromonteur arbeiten zu können, führte denn auch vorübergehend zu psychischen Beschwerden mit Inanspruch nahme einer psychotherapeutischen Behandlung. 6. 6
Zusammenfassend f ühr t en die schnell voranschreitenden degenerativen Leiden
mit zunehmenden Beschwerden und absehbar behandlungsbedingten längeren Arbeitsausfällen,
in Kombination mit einem erheblich eingeschränkten Belastungsprofil ab August 2020 dazu, dass der Beschwerdeführer einem Arbeit geber auf dem ersten Arbeitsmarkt – auch unter Berücksichtigung von Nischen arbeitsplätzen – realistischerweise nicht mehr zumutbar war. Die berufliche Neu orientierung für die letzten Jahre vor der AHV-Pensionierung wurde dabei zu sätzlich erschwert durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben keinerlei Flexibilität zeigte und über keine in angepassten Tätigkeiten verwertbare Berufserfahrung verf ügt. Im Oktober 2018, d.h. nach dreimonatiger Rekonvaleszenz nach der zweiten Schulteroperation, bestand in dessen nach dem in E. 6.2 Ausgeführten allein aufgrund des Belastungsprofils und der reduzierten Umstellungsfähigkeit bei noch relativ langer Aktivitätsdauer kein Grund zur Annahme , die hohe Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar gewesen. 6.7
Die Berechnungsgrundlagen der von der Beschwerdegegnerin für die verschiedenen Phasen durchgeführten Einkommensvergleiche wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ab Juli 2019 resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 36 % . Ab August 2020 bestand eine volle Arbeitsunfähig keit, die im November 2020 wiederlangte Restarbeitsfähigkeit war auch auf dem hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, so dass ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Es bleibt anzufügen, dass sich ab August 2020 im Rahmen einer neuen Gesamt beurteilung de r vorbestehenden funktionellen Einschränkungen durch die Schulterbeschwerden und das neu voranschreitende degenerative Leiden der LWS , die verminderte Umstellungsfähigkeit bei fast ausschliesslich körperlicher Arbeit im erlernten Beruf, das fortgeschrittene Alter sowie das weiter reduzierte Teilzeitpensum andernfalls ein maximaler leidensbedingter Abzug gerechtfertigt hätte, der bereits einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet hätte. 7.
Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzu heissen ist, als dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 statt einer halben Rente eine ganze Rente zuzusprechen ist. 8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang auf zuerlegen.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 8.2
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozess aufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 8.3
Der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente bereits ab Juli 2019, wobei ihm eine solche erst ab November 2020 zuzusprechen ist . Nach der vorstehenden Rechtsprechung ist für die Verteilung der Prozesskosten von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen , zumal der beantragte frühere Renten beginn weder nennenswerte Auswirkungen auf das Quantitativ des Anspruchs noch den Prozessaufwand hatte.
Die Gerichtskosten sind bei mittlerem Umfang der medizinischen Akten und in der Hauptsache strittiger Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Die Beschwerdegegnerin ist ferner z u verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Eingaben, des Sachverhalts mittlerer Komplexität mit neuen Aspekten im Prozess sowie des neuen gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar und 5. Februar 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die Erstanmeldung des Beschwerdeführers ging am 2 2. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 7/5). Unter Berücksichtigung der sechs monatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG
ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. Juli
2019, wie vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 1 S. 2). Ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist. Wird ein solcher Rentenanspruch
– wie vorliegend
von der Beschwerdegegnerin zumindest ab 1. November 2020 (vgl. Urk. 2/1-2) – bejaht, ist seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerde führers ausgeschlossen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sodann die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch er hebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung en erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas , mit Eingabe vom 2 6. Februar 2024 Beschwerde. Darin beantragte er , die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm bereits ab Juli 2019 eine ganze R ente auszurichten; eventualiter sei die Sache für ein Verlaufs gutachten an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der selben ( Urk. 1 ; Beilagen Urk. 3/3-7 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2024 - gestützt auf eine neue Stellung nahme des RAD
vom 2 0. März 2024 ( Urk. 8) – auf «teilweise Gutheissung» der Beschwerde , indem die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzuändern seien , dass der Versicherten ab 1. März 2024 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 1 2. April 2024 setzte das Gericht dem Versicherten Frist zur Replik an ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente bereits ab Juli 2019 fest ( Urk. 11). Hiervon wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Mai 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog i n den angefochtenen Verfügungen , aus den nach der Begutachtung eingereichten Berichte n ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Die Tätigkeit als Elektromonteur könne der Beschwerde führer seit der Schulteroperation im Februar 2018 nicht mehr ausüben, jedoch sei er bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen.
Unter Berück sichtigung eines invaliditätsbedingten Abzugs von 10 %
bei auch verminderter Umstellungsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %. Die kurze voll ständige Arbeitsunfähigkeit i nfolge der Rückenoperation im August 2020 bleibe unberücksichtigt .
Seit November 2020 bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten für voraussichtlich längere Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was zu einem neuen Invaliditätsgrad von 54 % führe. Das Belastungsprofil sei nicht zu stark eingeschränkt und im Zeitpunkt der Begutachtung habe die verbliebene Aktivitätsdauer noch 5 Jahren betragen , weshalb die Restarbeitsfähigkeit als ver wertbar gelte. Das neue Rentensystem finde keine Anwendung , womit es bei einer halben Rente ab 1. November 20 20 sein Bewenden habe ( Urk. 2/1-2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, b is zur Schulteroperation im Februar 2018 habe er als Elektromonteur gearbeitet. Danach sei er in gewissen Abständen operiert worden, was si ch zwischenzeitlich auch auf seine Psyche ausgewirkt habe. Zwar habe er sich nach den Operationen jeweils erholt, je doch aufgrund anderer Beschwerden nicht reüssier en können . Selbst jetzt bestehe kein stabiler Gesundheitszustand, da wohl eine weitere Rückenoperation folge. Wenn über haupt, könne die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit frühesten s im Ver fügungszeitpunkt geprüft werden. Als 62-Jähriger mit erheblichen qualitativen Einschränkungen infolge der Rücken-, Schulter- und Hüftbeschwerden, ohne Erfahrung in leidens angepassten Tätigkeiten und bei zu erwartenden weiteren gesundheitlich en Arbeitsausfällen habe er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance mehr . Deshalb sei ihm ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten. Andernfalls sei ein Verlaufsgutachten einzuholen, da bezüglich der Hüft beschwerden bereits am 2 7. Januar 2023 eine Operation thematisiert worden sei und das Gutachten diesbezüglich zu bereinigen gewesen wäre ( Urk. 1 und 11).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte im Prozess
die Erhöhung der zugesprochenen halben auf eine ganze Rente per 1. März 202 4. Infolge der Hüftoperation im September 2023 habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mitte Dezember 2023 betrage die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf die jüngste Stellungnahme des RAD noch 25 bis 30 % , was zu einem neuen Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. März 2024 führe ( Urk. 6). 3. 3.1
In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2022 wurde n hauptsächlich folgende Diagnosen ge stellt: (1) m ittelgradige Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des rechten Schultergelenks bei Zustand nach traumatischer Subscapularisläsion und nachfolgender Arthroskopie mit Schwenklappenplastik des Musculus pectoralis minor ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, (2) Lumbalgien bei Zustand nach Spondylodese L4/5 und vorheriger Bandscheibenoperation L4/5 linksseitig ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik , (3) depressive Episode, gegenwärtig remittiert und (4) chronische Schmerzen bei Störungen des Stütz - und Bewegungsapparates ( Urk. 7/105/7) . 3.2
Hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeiten hielten die Gutachter fest, mit den allgemein-internistischen Diagnosen liessen sich keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen begründen. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Hebearbeiten mit dem rechten Arm, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne wesentliche Kraftbelastung in einer angepassten Tätig keit fünf Stunden täglich zu verrichten. Die bisher durchgeführte Tätigkeit als Elektriker sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht besteh e aktuell kein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig lägen
psychiatrische Leiden mit Krank heitswert vor , die zu einem anhaltenden Gesundheitsschaden führen würden. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich somit keine Einschränkungen des Leistungs profils ( Urk. 7/105/7 f.). 3.3
D araus schlussfolgerten die Gutachter , die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
werde orthopädisch determiniert. Zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 1.
Februar 2018 in der Z.___ Klinik in A.___ an der rechten Schulter operiert worden sei. Hierbei sei zunächst eine Arthroskopie des Schultergelenks durchgeführt worden. Die zweite Operation mit offenem Musculus pectoralis-Transfer sei am 1 7. Juli 2018 erfolgt. Seit der Schulteroperation im Juli 2018 sei davon auszugehen, dass im Beruf als Elektriker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
In leidens adaptierten Tätigkeiten bestünden
Einschränkungen für das Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, sowie Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit dem rechten Arm, feinmotorische Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, knienden und hockenden Körperpositionen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für eine angepasste Tätigkeit sei bis zum Zeitpunkt der ersten Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) am 5. August 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Nach der Rekonvaleszenz mit voller Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 6. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten
auszugehen. Die zweite Wirbelsäulenoperation sei im Februar [richtig: März] 2022 erfolgt, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer postoperativ bis 3 1. Mai 2022 voll arbeitsunfähig gewesen sei. Seither und voraussichtlich auf Dauer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten ( vgl. Urk. 7/105/10).
Aus internistischer Sicht bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/10) und auch aus neurologischer Sicht könne unter Berücksichtigung ausschliesslich nervaler Störungen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinbusse seit Antragstellung ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht habe Ende 2019 bis Anfang 2020 ob einer mittelgradigen depressive n Episode vorübergehend eine 50%ige-Arbeitsunfähigkeit bestanden . Dokumentiert sei en ein Beginn am 4. Oktober 2019 und ein letzter Untersuch am 2 2. November 2019 (vgl. Urk. 7/105/10 f.). 4. 4. 1
Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , erläuterte am 1 9. August 2022 sinngemäss , das Gutachten erfülle die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen (dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Als Gesundheitsschäden ausgewiesen seien somit (1) eine mittelgradige Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des Schultergelenkes bei einem Zustand (a) nach Trauma vom 16.
Dezember 2015 mit Schulterluxation und Subscapularissehnenläsion mit kompletter Retraktion und Atro ph ie Grad IV nach Goutallier ( Arthro -MRI vom 2 8. August 2017), (b) nach Schulterarthroskopie am 1. Februar 2018 mit Mobilisation des Subscapularis, Plexus- und Ulnaris -Neurolyse sowie Rekonstruktion der ventralen Kapsel und des Subscapularis mit Kapsel-Muskellappen sowie
(c) nach offener Bizepstenodese, Plexus-Neurolyse und Schwenklappenplastik des Musculus pectoralis minor am 1 7. Juli 2018 und (2) chronische lumbale Rücken schmerzen ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei ein em Zu stand (a) nach Mikrodiskektomie L4/5 am 5.
August 2020 sowie (b) nach Spondylodese L4/5 am 1 8. März 2022 .
Als Elektriker bestehe spätestens seit der zweiten Schulteroperation am 1 7. Juli 2018 durchgehend und auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Medizinisch-theoretisch gehe er im Rahmen seiner mehr als 30-jährige n orthopädische n Praxiserfahrung davon aus, die se Arbeitsunfähigkeit bestehe überwiegend wahr scheinlich schon seit der ersten Schulteroperation am 1. Februar 201 8. In adaptierter Tätigkeit habe bis 5.
August 2020
– abgesehen von einer jeweils drei monatigen vollen Arbeits un fähigkeit nach jeder Schulteroperationen – eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestanden. Nach den Operationen an der Wirbelsäule am 5. August 2020 und 1 8. März 2022 habe ebenfalls für je weils drei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei ab 6. November 2020 und bis auf W eiteres von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 60 %
auszugehen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragearbeiten mit Gewichten von über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf, über wiegend sitzend oder in wechselnder Körperposition (sitzend/stehend/gehend), ohne Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Körperposition und ohne Belastung des rechten Armes ( Urk. 7/113/7). 4.2
Es ist anzumerken , dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit zwischen Februar und Juli 2018 aufgrund der verspäteten Anmeldung
im Januar 2019 ( Urk. 7/3) belanglos ist.
Gleiches gilt für die von Dr. B.___
ergänzten Zeiten der vollen Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich an gepassten Tätigkeiten während der Rekonvaleszenz nach den Schulter operationen , zumal diese den Zeitraum vor Ablauf des Wartejahr s
betreffen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) .
Indessen ist zugunsten des Beschwerdeführers festzu halten , dass im Gutachten mehrfach angegeben wurde, möglich sei eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg bzw. von mehr als 2.5 kg mit dem rechten Arm – insbesondere bei seitlich oder nach vorne gehaltenen Armen
(vgl. Urk. 7/105/49 und 7/105/10). Auf diese differenzierten , gutachterlichen Überlegungen
ist abzustellen, auch wenn a ndern orts im Gutachten (ohne jegliche Begründung) das vom RAD-Arzt übernommene Gewichtslimit von 10 kg erwähnt bzw. eine «leichte und nicht bloss eine «sehr leichte» körperliche Tätigkeit als zumutbar bezeichnet wurde (vgl. Urk. 7/105/47 f. und 7/105/7) . So wurde auch in der fachärztlichen Beurteilung des Kompetenz zentrums Versicherungsmedizin der Suva vom 1. Dezember 2020 erläutert, die Gewichtsbelastung am hängenden Arm betrage bis zu 10 kg, körpernah gehoben und getragen werden könnten bis zu 5 kg und körperfern sei eine maximale Gewichtsbelastung von 2.5 kg möglich, letztere Angaben nur bis Schulterhöhe (vgl. Urk. 7/64/23). 4.3
Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Beurteilung durch Gut achter und RAD-Arzt
insoweit , als er geltend machte,
seine Hüftbeschwerden seien nicht berücksichtigt worden und eine weitere Rückenoperation sei wahr scheinlich . Darüber hinaus schloss er auf einen anhaltend instabilen Gesundheits zustand , der gegen die Verwertbarkeit der Res tarbeitsfähigkeit spreche
(vgl. E. 2.2). 4.3.1
Dazu berief er sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 27.
Januar 202
3. Dr. C.___
führte gestützt auf ein MRI vom 2 5. Januar 2023 aus , im Bereich der linken Hüfte zeige sich
eine fortgeschrittene aktivierte Coxarthrose . Eine neuerliche Infil tration würde nur kurz helfen. Aufgrund der persistierenden, belastungsabhängigen S chmerzen empfehle er die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese. Seitens der persistierenden Rückenbeschwerden zeige sich im MRI vom 2 5. Januar 2023 eine Segmentdegeneration bei L3/4 mit Retrolisthese und Diskusprotrusion mit Einengung der Rezessus beidseits und möglicher Kompression Wurzel L4 beidseits im Ber ei ch des Rezessus , was die persistierenden Lumboischialgien erkläre. Eine neuerliche Operation würde er momentan bei fehlenden neurologischen Defiziten nicht empfehlen; der Beschwerdeführer müsste wieder mit Restbeschwerden und einer sekundären Anschlussdeg e neration rechnen. Seite n s der rechten Schulter zeige sich weiterhin eine deutliche Funktionseinschränkung und -minderung aufgrund des kompletten Verlustes der Subscapularissehne als wichtigem Innenrotator und Stabilisator des Schultergelenks. Aufgrund der
Hüftschmerzen links, der Schulterschmerzen rechts mit deutlicher Gebrauchsminderung und der Rücken schmerzen mit Lumboischialgien sei der Beschwerdeführer weiterhin in an gestammter wie auch angepasster Arbeit nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/108).
Zwischen Januar und November 2021 hatte Dr. C.___
berichtet , der Beschwerdeführer sei nach der ersten Wirbelsäulenoperat ion auf der Treppe aus gerutscht
bzw.
über einen Zaun gestolpert, was die Lumboischialgien
verstärkt habe. Allein aufgrund der Schulterbeschwerden könnte er mit leichten Arbeiten im Büro zu 30 % beginnen, aufgrund der Rückenbeschwerden sei dies momentan aber unmöglich ( Urk. 7/74/3-7, 7/76/2 , 7/87/2-4 und 7/91/2 ). 4.3. 2
Im Prozess l egte der Beschwerdeführer
zudem den Konsultationsbericht des Neurochirurgen Dr. med. D.___ vom 2 2. Februar 2023 auf. Diesem ist zu ent nehmen, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der linken Hüfte bei fortgeschrittener Coxarthrose ; eine operative Versorgung sei in der kommenden Zeit geplant. Weiter berichte der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit einer intermittierenden Ausstrahlung in das rechte Bein. Im aktuellen CT der Wirbelsäule zeige sich bei einem Status nach Spondylodese L4/5 mit Cageanlage von links eine regelrechte Lage des Implantats. Ursächlich für die chronischen Rückenschmerzen sei am ehesten eine kleine Rezidivprotrusion auf der Eben e L4/5 rechts. Zudem bestehe eine breitbasige
Diskusprotrusion mit Spinalkanalstenose auf der Ebene L3/4 im Sinne einer Anschlussdegeneration. Er empfehle konsequente physiotherapeutische Anwendungen und eine erneute Vorstellung nach operativer Versorgung des linken Hüftgelenks ( Urk. 3/5). 4. 3.3
Die Implantation d er Hüft-Total endo prothese links erfolgte am 1 5. September 2023 ( Urk. 3/3) . Hernach holte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Neurochirurgen Dr. med. E.___ , datiert vom 9. Oktober 2023 , ein . D ie vom Beschwerdeführer gestellten Fragen sind dabei nicht aktenkundig. Dr. E.___
bestätigte eine epifusionelle Degeneration L3/4 und erläuterte, j ene Symptomatik könnte in den nächsten Jahren zunehmen und eine weitere Operation nötig machen. Die Prognose sei aber völlig offen. In Höhe L5/S1 sehe er aktuell kein Anschlussproblem. Zudem attestierte Dr. E.___
« aktuell weiterhin » eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 10 bis 15 Minuten belasten. Zwischen den Operationen im Jahr 2020 und im Jahr 2022 sei dieser
aufgrund einer inflammatorischen Osteochondrose , die invalidisierende Schmerzen zur Folge gehabt habe, zu 100
% arbeitsunfähig gewesen ( vgl. Urk.
7/122/3 f.).
Zuvor hatte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer i m Bericht vom 1 9. Oktober 2020 bei Behandlungsbeginn am 5. Februar 2020 eine (volle) Arbeitsunfähigkeit nur vom 5. August bis 1. Dezember 2020 attestiert. Bei regelrechtem post operativem Verlauf mit Rückbildung der Schmerzen hielt er damals
geringe belastungs
- und bewegungsabhängige Rücken-/Kreuzschmerzen ohne radikuläre Symptomatik fest ; d ie Arbeitsunfähigkeit sei primär durch die Schulter problematik , nicht durch das Rückenleiden begründet , so dass bezüglich der Wirbelsäule ab 1. Dezember 2020 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte (vgl.
Urk. 7/52/9). Nach der Konsultation vom 1. Februar 2021 hatte er de n Beschwerdeführer indessen als voll arbeitsunfähig beurteilt, als Behandlung «Physiotherapie, eventuell Operation» an gegeben und die Prognose als offen
bezeichnet (vgl. Urk. 7/81) . Schliesslich hatte er n ach der Konsultation vom 10. November 2021 über eine Zustandsverschlechterung mit ungünstiger Prognose bei zunehmende r pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei schwerer Osteochondrose L4/5 berichtet ( Urk. 7/92/4). 4.3.4
Bei klinische r Angabe von chronischen Lumboischialgien L5/S1 rechts mehr als links wurde am 2 0. Dezember 2023 erneut ein MRI der LWS zur Klärung des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall, eine Spinalkanalstenose oder eine Wurzelkompression
durchgeführt . Dazu erörterte Dr.
E.___
im Verlaufsbericht vom 1 6. Februar 2024, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Februar 2022 zeigten sich eine « leicht »
zunehmende Degeneration L 3 / 4 mit beginnender Stenosierung sowie eine flache Diskushernie L5/S1 mediolateral links ohne Neurokompression ( auch MRI-Bericht Urk. 3/6: mögliche Affektion L4 beidseits und Tangierung S1 links mehr als rechts). Bei den multilokulären Schmerzen sei ein Teil sicherlich auch durch die Segmentdegeneration L3/4 mit beginnender Stenose zu erklären. Eine Operation sei momentan nicht zwingend. Man könne nochmals infiltrieren. Mittelfristig werde wahrscheinlich die Verlängerungs-Spondylodese L3/4 notwendig werden. Derzeit könne sich der Beschwerdeführer mit den Beschwerden arrangieren, so dass eine Verlaufskontrolle in zwei Monaten vereinbart worden sei ( Urk. 3/7). 4.4 4.4.1
Am 9. Mai 2023 erörterte d er RAD-Arzt
Dr. B.___
zum jüngsten
Bericht von Dr. C.___ ,
bei der Begutachtung habe ein MRI-Befund des Beckens vom 5.
November 2020 vorgelegen
(dazu Urk. 7/105/123 und 7/93 ) .
Neben einer minimal aktivierten Iliosakralgelenks - ( ISG ) -Arthrose rechts sei damals eine etwas aktivierte Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, beschrieben worden. Der MRI-Befund vom 2 5. Januar 2023 beschreibe nun eine schicksalhafte Progredienz der Coxarthrose
links . Damit habe sich d er radiologische Befund des linken Hüftgelenks seit November 2020 verschlechtert. Indessen habe der Beschwerdeführer i n der orthopädischen Begutachtung am 2 7. Juni 2022 keine Beschwerden der Hüftgelenke angegeben (dazu Urk. 7/105/32-34) und im klinischen Untersuch sei die Beweglichkeit derselben als frei, ohne Hinweis auf Rotations - und Trochanterdruckschmerz en
(dazu Urk. 7/105/38) beschrieben worden. Im Messblatt für die unteren Gliedmassen seien zudem ein seitengleiches Bewegungsausmass und dazu passend seitengleiche Umfangmasse dokumentiert worden (dazu Urk. 7/105/39). Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bezüglich der Hüftgelenke somit ein klinisch unauffälliger Befund bestanden und dazu passend
seien keine subjektiven Beschwerden angegeben worden.
Weiter sei
laut Messblatt eine konzentrische, leichte Bewegungseinschränkung der Brust- / Lendenwirbelsäule festgestellt worden (dazu Urk. 7/105/36). Zeichen einer Nervenwurzelreizung seien nicht dokumentiert worden (dazu Urk.
7/105/42). Insgesamt habe sich ein Befund gezeigt, wie er rund drei Monate nach einer Versteifungsoperation im Bereich der LWS zu erwarten gewesen sei. Erwähnenswert sei die gutachterliche Prognose, wonach es an der LWS noch zu einer Stabilisierung der Beschwerden komme, prognostisch aber
mit einer Verschlechterung der Anschlusssegmente L3/4 und L5/S1 zu rechnen sei, so dass eher von einer mittelfristigen Verschlechterung des Befundes auszugehen sei (dazu Urk.
7/105/45). Ob sich der radiologische Befund zwischen dem 2 7. Juni 2022 und dem 2 5. Januar 2023 tatsächlich wesentlich verändert habe, lasse sich mangels radiologischer Diagnostik in der Begutachtung nicht beurteilen . Aus dem gutachterlich beschriebenen klinischen Befund ergäben sich letztlich keine Hin weise auf eine radikuläre Symptomatik im Bereich der LWS , und Dr. C.___ s Bericht enthalte keine Anzeichen, dass sich der klinische Befund seither wesentlich verändert habe.
Überdies sei a m 7. Juni 2022
eine elektrophysiologische Untersuchung erfolgt und festgestellt worden, dass neuro physiologisch keine Hinweise auf eine durchgemachte Schädigung der Nerven wurzeln L5 und S1 vorlägen, sich im Tibialis -SEP aber eine Leitungsverzögerung als Hinweis auf eine Afferenzstörung finde (dazu Urk.
7/105/70). Der klinisch-neurologische Befund der unteren Extremitäten sei in der Begutachtung unauf fällig gewesen.
Entscheidend für die versicherungsmedizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit seien letztlich nicht radiologische, sondern ausschliesslich klinische Befunde . M edizinisch-theoretisch habe sich der Gesundheitszustand da her mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich verschlechtert (vgl. Urk. 7/113/10 f.). 4.4.2
Zu den übrigen Berichten hielt Dr. B.___ am 2 0. März 2024
fest , definitiv neu gegenüber der letzten RAD-Stellungnahme sei der Gesundheitsschaden der linken Hüfte. Da kein Verlaufsbericht vorliege, seien keine Aussagen zum gegenwärtigen Befund möglich. Vorausgesetzt, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, sei medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten auszugehen .
Bereits zuvor bekannt , nun aber progredient , sei die von Dr.
E.___
im Oktober 2023 erwähnte und im Dezember 2023 MR-tomographisch näher beschriebene epifusionelle Degeneration im Segment L3/ 4.
Eine epidurale Infiltration habe wohl eine zeitlich befristete Beschwerde besserung gebracht, so dass eine Wiederholung diskutiert werde. Eine zwingen de
Indikation zur Verlängerungs-Spondylodese bestehe laut Dr.
E.___ nicht , werde aber wahrscheinlich «mittelfristig» notwendig.
Unter Berücksichtigung d er definitiv progredienten Degen e ration des Anschluss segments L3/4 mit entsprechender klinischer Symptomatik sowie
der im September 2023 implantierten Hüft-Totalendoprothese habe die im Jahr 2022 gutachterlich festgestellt e Restarbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit von 60
%
weiter abgenommen. Überwiegend wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer in folge der Rekonvalseszenz nach der Hüftoperation ab 1 5. September 2023 für ca. drei Monate voll arbeitsunfähig gewesen . Seit Mitte Dezember 2023 sei bei MR-tomographisch bestätigte r Verschlechterung des Gesundheitsschadens an der LWS
selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis sehr leicht, wechselbelastend und dabei ganz überwiegend sitzend) nur noch eine Rest arbeitsfähigkeit von 2 5 bis 30 %
gegeben.
Angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers
sei bis zum Erreichen des regulären AHV-Alters medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer weiteren gesundheitlichen Ver schlechterung und Verringerung der Restarbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8). 5. 5.1
A ufgrund einhelliger medizinischer Beurteilungen steht somit fest, dass spätestens seit der zweiten Schulteroperation im Juli 2018 eine anhaltend volle Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur besteht . Damit war auch das Wartejahr bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung im Juli 2019 zweifellos und unstrittig
erfüllt . 5.2
In eine r angepasste n
Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil, wie es von den Gutachtern
unter Berücksichtigung aller bis Juni 2022 aufgetretenen qualitativen Einschränkungen definiert wurde, bestand gemäss Gutachten (vgl. E. 3.3) und RAD-Arzt (vgl. E. 4.1) bei Ablauf des Wartejahres im Juli 2019, d.h. e in Jahr nach der zweiten Schulteroperation , bis zur ersten Wirbelsäulenoperation am 5. August 2020 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was hieran zweifeln liesse .
I nsbesondere sind für Juli 2019 noch keine relevanten Rücken- und Hüft beschwerden dokumentiert . Vielmehr führten d ie am 17.
Januar 2020 bildgebend abgeklärten (dazu Urk. 7/33/5) Beschwerden im Bereich der LWS nach Ein schätzung der Gutachter (vgl. E. 3.3) , des RAD -Arztes
(vgl. E. 4.1) und von Dr.
E.___
(vgl. E.
4.3.3)
bis zur
mikrochirurgischen Dekompression am 5.
August 2020
zu k einer zusätzlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in an gepasste n Tätigkeit en . Am Ende der dreimonatigen R ekonvaleszenz zeit, während der un bestritten eine volle Arbeitsunfähigkei t bestand, wurde am 5.
November 2020 zudem d as vom RAD-Arzt erwähnte MRI des Beckens angefertigt, das bloss eine minimal aktivierte ISG-Arthrose rechts und etwas aktivierte Coxarthrose , links mehr als rechts, zeigte (vgl. E. 4.4.1).
U nbeachtlich sind ferner
die Ende 2019 aufgetretenen psychischen Beschwerden. Zum einen sind solche n ur während rund eineinhalb Monaten dokumentiert , zum anderen war die depressive Symptomatik klar
reaktiv und schnell vorübergeh end (vgl. Urk.
7/105/83, 7/105/89 und 7/105/102) . Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stellen sie somit kein en invalidisierende n Gesundheitsschade n bzw. keine relevante gesundheitliche Verschlechterung von hinreichender Dauer dar . 5.3
In der RAD- Stellungnahme vom 9. Mai 2023 wurde sodann
ausführlich, nach vollziehbar und schlüssig auf gezeigt , weshalb die gutachterliche Einschätzung des Hüft- und LWS-Leidens im Juni 2022 , d.h. drei Monate nach der zweiten Wirbelsäulenoperatio n , mit Blick auf die damals geklagten Beschwerden, erhobenen klinischen orthopädischen/neurol ogis chen Befunde und durch geführte elektrophysiologische Untersuchung
überzeugt . Weiter legte Dr. B.___
zutreffend dar, dass von Dr. C.___ (dazu E. 4.3.1) für Januar 2023 lediglich ein bedingt aussagekräftiger radiologischer und kein verschlechterter klinischer Befund dokumentiert worden sei (vgl. E. 4.4.1) . Die Hüftbeschwerden waren
dabei nach Angaben von Dr. C.___
im Januar 2023 zumindest kurzfristig mit Infiltrationen behandel bar (vgl. E. 4.3.1) und Dr. D.___
ging noch im Februar 2023 davon aus, ursächlich für die chronischen Rückenschmerzen sei am ehesten eine kleine Rezidivprotrusion auf der Ebene L4/5 rechts (vgl. E. 4.3.2) , während für die weitere Reduktion der Restarbeitsfähigkeit g emäss Dr. E.___
(vgl. E.
4.3.4) und RAD-Arzt
(vgl. E.
4.4.2) letztlich die Progredienz der Anschluss degen e ration L3/4 ausschlaggebend war .
Da im Zeitraum Juni 2022 bis September 2023 somit keine zureichenden Indizien für eine Verschlechterung der Befund mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bestehen, gilt die von den Gutachtern anhand der eigenen Befunde auf 60 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten.
Von einem Verlaufsgutachten, insbesondere einer aktuellen klinischen Untersuchung, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die am
15. September 2023 erfolgte Implantation einer Hüftprothese bei im Dezember 2023 zusätzlich festgestellte r Progredienz der epifusionellen Degeneration im Segment L3/4 keine nennens werte Restarbeitsfähigkeit mehr erlangte (vgl. E. 4. 4 .2). 5.4
Unter Berücksichtigung der
Rekonvaleszenzzeiten nach Operationen an der LWS noch zu klären gilt es die Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten zwischen November 2020 und März 202 2. Dr.
E.___
attestierte für die Jahre 2020 bis 2022 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit
infolge einer inflammatorischen Osteochondrose .
Dies
widerspricht insoweit seiner eigenen echtzeitlichen Einschätzung , als er
erst
im Februar 2021
– anamnestisch nach einem Sturz m it Verstärkung der Lumboischialgien –
e ine Arbeitsunfähigkeit infolge der Rückenbeschwerden bescheinigte (vgl. E.
4.3.3) .
Dr. C.___ postulierte für das Jahr 2021 ebenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken beschwerden (vgl. E. 4.3.1), räumte zu Begin n
jedoch noch ein, dass Infiltrationen nur für kurze Zeit, die Schmerzmittel aber sehr gut helfen könnten und keine neurologischen Defizite vorläge n ( Urk. 7/74/3 und 7/76/2). Im November 2021 berichtete Dr. E.___
indessen über einen verschlechterten Zustand bei zunehmender pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei schwerer Osteochondrose L4/5 mit erstmals ungünstiger Prognose . Am 2 2.
Februar 2022
liess er offenbar ein MRI durchführen und operierte am 1 8. März 2022 (vgl. E.
4.3.3). Das Gut achten wurde dabei in Kenntnis der bis November 2021 verfassten Berichte , der Versteifungsoperation im März 2022 (Urk.
7/105/104-127) sowie der in der Begutachtung erhobenen Befunde erstellt ; die Bildbefunde vom Februar 2022 wie auch
Berichte im Kontext der Operation sind nicht aktenkundig. Die vorstehend zitierten Berichte der Behandler legen dabei nahe, dass sich die zunächst noch gut kontrollierbare Beschwerdesymptomatik bis November 2021 derart ver schlechtert e , dass eine Operation wahrscheinlich wurde. Ob die gutachterlich ab
6. November 2020 attestierte Restarbeitsfähigkeit von noch 60
% in adaptierten Tätigkeite n ( Dr. E.___
prognostizierte im Oktober 2020 sogar noch eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2020, vgl. E. 4.3.3 ) zwischen November 2021 und März 2022 fortbestand, erscheint bei unvollständiger Aktenlage fraglich. Allerdings wurde auch von Dr. E.___ zu keinem Zeitpunkt eine Neurokompression, sondern eine Ostechondrose als Ursache der Beschwerden an gegeben. 5.5
Zusammenfassend kann
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im G utachten der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2022 , ergänzt durch di e
späteren Ausführungen des RAD betreffend den Zeitraum ab der Begutachtung abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Berichte der Behandler vorbrachte , vermag nicht zu überzeugen. Allerdings sind die Akten für einen kurzen Zeitraum rund um die zweite Wirbelsäulenoperation unvollständig.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätig keit en ab Ablauf des Wartejahres im Jul i 2019 bis zur ersten Wirbelsäulen operation im August 2020 weiterhin 80 % betrug. Anschliessend an die
drei monatige Rekonvalenszenz eit
erlangte der Beschwerdeführer eine Restarbeits fähigkeit von noch 60 % in angepassten Tätigkeiten , die b is zur Hüftoperation im September 2023 anhielt . Davon ausgenommen ist eine volle Arbeitsunfähigkeit während der dreimonatigen Rekonvaleszenz nach der zweiten Wirbelsäulen operation von März bis Juni 202 2. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar . Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vor gerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( vgl. B undesgerichtsurteil 9C_755/2023 vom
20. Februar 2023 E. 5.2 - 3 mit diversen Hinweisen auf publizierte Entscheide ). 6. 2
Die dem Beschwerdeführer, geboren im Mai 1962, im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2022 noch verbliebene Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters st and der Verwertbarkeit der medizinisch fest gelegten Restarbeitsfähigkeit allein nicht per se entgegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Auch bestehen gemäss konstanter Rechtsprechung zumindest auf dem für die Anspruchsprüfung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zur Verfügung , die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29.
April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt würden. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 1 0. April 2019 E. 4.4.2).
Solche Tätigkeiten wären wohl auch dem Beschwerdeführer trotz Schulterleiden, Wirbelsäulenproblematik und zunehmender Coxarthrose während der vier Jahre ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2019 bis zur Hüftoperation im September 2023 i m gutachterlich jeweils angegeben
Teilzeitpensum möglich gewesen, obschon sein Zumutbarkeitsprofil neben der Einschränkung auf körperlich leichte (je nach Armposition sogar körperlich sehr leichte) Tätigkeiten ohne Arbeiten mit dem rechten Arm, über Kopf oder auf Leitern und Gerüsten sowie ohne feinmotorische Arbeiten zusätzlich auch Zwangshaltungen sowie kniende und hockende Körper positionen ausschliesst (vgl. E. 3.3 und 4.1-2). 6. 4
Stehen Alter und Belastungsprofil der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit so mit allein noch nicht entgegen, ist vorliegend zusätzlich zu beachten , dass
– wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. E. 2.2) – zum unfallbedingten Schulterleiden schnell fortschreitende degenerative Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinzutraten . Die erste Wirbelsäulenoperation
im August 2020 führte nur kurzzeitig zu einer Beschwerdebesserung.
Anfang 2021 berichteten die Behandler über persistierende Rückenbeschwerden , im November 2021 über eine zunehmende pseudoradikuläre Ausstrahlung links mit nunmehr ungünstiger Prognose. I m März 2022 erfolgte die
Versteifung der Wirbelsäule (vgl. E. 5.4) . Im Anschluss an die dreimonatige Rekonvaleszenz wurde , wie aus dem Bericht vom 2 7. Januar 2023 von Dr. C.___ zu schliessen ist, bei vorbekannter Coxarthrose eine Infiltration des Hüftgelenks durchgeführt . Bereits Anfang 2023 wurde eine Hüftprothese erwogen und schliesslich im September 2023 auch eingesetzt (vgl. E. 5.3 und E. 4.3.2) . Derweilen
liess sich bildgebend eine Progredienz der vor bekannten Anschlussdegeneration L3/4 bestätigen , was den RAD-Arzt dazu ver anlasste, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit qualitativ und quantitativ weiter ein zuschränken mit dem Hinweis auf eine zu erwartende weitere gesundheitliche Verschlechterung in den kommenden Jahren (vgl. E. 4.4.2) .
Würde einzig auf die dreimonatigen volle n Arbeitsunfähigkeit en nach den Wirbelsäulenoperationen im August 2020 und März 2022 (und allenfalls noch einige Zeit präoperativ) und die verbliebene Aktivitätsdauer bis zur AHV-Pensionierung abgestellt , hätten diese Absenzen den Beschwerdeführer mit Jahr gang 1962 bei der Stellensuche nicht übermässig ein geschränkt. Die Einarbeitung in eine neue Tätigkeit hätte sich für einen Arbeitgeber dennoch gelohnt. Indessen traten die behandlungsbedürftigen Beschwerden derart rasch hintereinander auf und wurden in so kurzen zeitlichen Abständen Operationen als wahrscheinlich nötig beurteilt und alsdann auch durchgeführt , dass es dem Beschwerdeführer realistischer Weise nicht möglich war, mit seinem eingeschränkten Belastungs profil eine passende Anstellung zu finden, sich einzuarbeiten und zu beweisen. Von der ersten Wirbelsäulenoperation im August 2020 bis zur fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasste n Tätigkeit en im September 202 3 dauerte es gerade einmal drei Jahre, w ovon er bereits aufgrund der Operationen sechs Monaten vollständig arbeitsunfähig war .
E. 6.5 Wie im Gutachten festgestellt, von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und aufgrund der Erwerbsbiografie nachvollziehbar, ist darüber hinaus die Um stellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert. Er hat sein ganzes Leben körperlich gearbeitet, bis auf die ersten Jahre in der Schweiz sogar ausschliesslich auf dem erlernten Beruf als Elektromonteur und offenbar auch mit demselben Vorgesetzen. Die Erkenntnis, nicht mehr als Elektromonteur arbeiten zu können, führte denn auch vorübergehend zu psychischen Beschwerden mit Inanspruch nahme einer psychotherapeutischen Behandlung. 6. 6
Zusammenfassend f ühr t en die schnell voranschreitenden degenerativen Leiden
mit zunehmenden Beschwerden und absehbar behandlungsbedingten längeren Arbeitsausfällen,
in Kombination mit einem erheblich eingeschränkten Belastungsprofil ab August 2020 dazu, dass der Beschwerdeführer einem Arbeit geber auf dem ersten Arbeitsmarkt – auch unter Berücksichtigung von Nischen arbeitsplätzen – realistischerweise nicht mehr zumutbar war. Die berufliche Neu orientierung für die letzten Jahre vor der AHV-Pensionierung wurde dabei zu sätzlich erschwert durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben keinerlei Flexibilität zeigte und über keine in angepassten Tätigkeiten verwertbare Berufserfahrung verf ügt. Im Oktober 2018, d.h. nach dreimonatiger Rekonvaleszenz nach der zweiten Schulteroperation, bestand in dessen nach dem in E. 6.2 Ausgeführten allein aufgrund des Belastungsprofils und der reduzierten Umstellungsfähigkeit bei noch relativ langer Aktivitätsdauer kein Grund zur Annahme , die hohe Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar gewesen.
E. 6.7 Die Berechnungsgrundlagen der von der Beschwerdegegnerin für die verschiedenen Phasen durchgeführten Einkommensvergleiche wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ab Juli 2019 resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 36 % . Ab August 2020 bestand eine volle Arbeitsunfähig keit, die im November 2020 wiederlangte Restarbeitsfähigkeit war auch auf dem hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, so dass ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Es bleibt anzufügen, dass sich ab August 2020 im Rahmen einer neuen Gesamt beurteilung de r vorbestehenden funktionellen Einschränkungen durch die Schulterbeschwerden und das neu voranschreitende degenerative Leiden der LWS , die verminderte Umstellungsfähigkeit bei fast ausschliesslich körperlicher Arbeit im erlernten Beruf, das fortgeschrittene Alter sowie das weiter reduzierte Teilzeitpensum andernfalls ein maximaler leidensbedingter Abzug gerechtfertigt hätte, der bereits einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet hätte. 7.
Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzu heissen ist, als dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 statt einer halben Rente eine ganze Rente zuzusprechen ist.
E. 8 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Die Beschwerdegegnerin ist ferner z u verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Eingaben, des Sachverhalts mittlerer Komplexität mit neuen Aspekten im Prozess sowie des neuen gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar und 5. Februar 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang auf zuerlegen.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
E. 8.2 Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozess aufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente bereits ab Juli 2019, wobei ihm eine solche erst ab November 2020 zuzusprechen ist . Nach der vorstehenden Rechtsprechung ist für die Verteilung der Prozesskosten von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen , zumal der beantragte frühere Renten beginn weder nennenswerte Auswirkungen auf das Quantitativ des Anspruchs noch den Prozessaufwand hatte.
Die Gerichtskosten sind bei mittlerem Umfang der medizinischen Akten und in der Hauptsache strittiger Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf Fr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00144 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, schloss in Bosnien eine Aus bildung als Elektro monteur ab . In der Schweiz verrichtete er zunächst Hilfstätigkeiten auf dem Bau . A b dem Jahr 1999 arbeitete er als Elektromonteur (Urk.
7/7/59 , 7/7/62 und 7/7/64 f.) .
Dabei rutschte er am
16. Dezember 2015 auf einer Ölspur aus und schlug mit der rechten Schulter auf den Boden auf. Er zog sich eine Schulterluxation zu (Urk. 7/7/168), die spontan reponierte ( Urk. 7/ 30/5 ).
In der MR- Arthrogra phi e vom 28. August 2017 zeigte sich vorab ein älterer Ab riss der Subscapularissehne , eine Läsion des Pulley -Bandapparates und eine Luxation der langen Bizepssehne (Urk. 7/7/148 ).
Bei diagnostizierter chronischer Subscapularisruptur mit anteriorer Instabilität des rechten Schultergelenks wurde am 1. Februar 2018 eine Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der ventralen Kapsel sowie der Sub scapularissehne mit freiem Kapselmuskellappen durch geführt (Urk. 7/7/133 ) . In der Folge nahm der Versicherte seine bis zur Operation ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur nicht wieder auf ( etwa Urk.
7/132 und 7/105/19). Bei vorderer Schulterinstabilität und kompletter Subscapularis In suffizienz rechts wurde am 17. Juli 2018 eine Schulterrevision mit offenem Pectoralistransfer ,
Plexusneurolyse und Bizepssehnentenodese
durchgeführt (Urk. 7/7/85 f. ).
Ab Oktober 2019 nahm der Versicherte vorübergehend
eine Psychotherapie wahr (Urk. 7/25 und 7/105/ 89 ) . Im MRI der Wirbelsäule vom 1 7. Januar 2020 zeigten sich sodann eine Bandscheibenhernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits, Diskopathien L3/4 und L5/S1 sowie ein frisches Schmorl’sches Knötchen an der Deckplatte B12 ( Urk. 7/ 33/5 ).
Am 5. August 2020 wurde deshalb eine Fenestration L4/5 links mit Mikrodiskektomie
durchgeführt
( Urk. 7/52/7) . Bei persistierenden Beschwerden er folgte am 1 8. März 2022 eine S pondylodese L4/5 mit Dekompressions- Laminotomie beid seits
( Urk. 7/105/33 , 7/105/64 und 7/108/3 ). 1.2
Derweilen hatte sich der Versicherte m it Formular vom 1 8. Januar 2019 zum L eistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an gemeldet ( Urk. 7/3). Diese hatte am 2 9. März 2019 formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint (Urk. 7/16) und so dann die Akten des Un fall - ( Urk.
7/7 und 7/45 )
sowie des Kranktaggeldversicherers (Urk.
7/51)
bei gezogen . Nach Prüfung der Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 7/54/9 f.) hatte sie d em Versicherten mit Vorbescheid vom
1. Dezember 2020 die Zusprechung einer ganzen
Rente für die Monate Juli bis November 2019 so wie eine r unbefristete n halbe n Rente ab 1.
Dezember 2019 an gekündigt
( Urk. 7/56).
Dagegen hatte er Einwand erhoben
(Urk. 7/66; Begründung Urk. 7/77).
Nachdem seine Be handler neue Be richte aufgelegt hatten ( Urk. 7/74, 7/81, 7/87, 7/91-93) und der Unfallversicherer ihm
in teilweiser Gutheissung seiner Ein sprache (mitunter gestützt auf eine neue versicherungsinterne medizinische Beurteilung , Urk. 7/64/21-24)
mit E ntscheid vom 5. Januar 202 1 eine R ente bei einem Invaliditätsgrad von 21 statt 17 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu gesprochen hatte (Urk.
7/64/1-20) , gab die IV-Stelle ein internistisches, psychiatrisches, neurologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag . Diese s wurde am 8. Juli 2022 von der Y.___ GmbH erstattet ( Urk. 7/105).
Im Rahmen weiterer bildgebender Ab klärungen b erichtete der Behandler des Versicherten am 2 7. Januar 2023 über eine Anschlussdegeneration L3/4 mit Retrolisthese und Diskusprotrusion mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 beidseits
sowie eine fortgeschrittene aktivierte Coxarthrose ( Urk. 7/108) . Dazu äusserte sich der RAD am 9. Mai 2023
( Urk. 7/113/10 f.).
Am 1 5. September 2023 unterzog sich der Versicherte eine r Hüftoperation (Totalprothese links; Urk. 3/3). Schliesslich stellte die IV-Stelle ihm m it neuem Vorbescheid vom 2 1. September 2023 e ine unbefristete halbe Rente ab 1.
November 2020 in Aussicht ( Urk. 7/115) . Dagegen erhob er Einwand (Urk.
7/118; Begründung Urk. 7/122 /1 f. ) unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk.
7/122/3 f.). Mit Verfügungen vom 2 4. Januar und 5.
Februar 2024 entschied die IV-Stelle wie zuletzt angekündigt ( Urk. 2/1-2) . 2.
Gegen diese Verfügung en erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas , mit Eingabe vom 2 6. Februar 2024 Beschwerde. Darin beantragte er , die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm bereits ab Juli 2019 eine ganze R ente auszurichten; eventualiter sei die Sache für ein Verlaufs gutachten an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der selben ( Urk. 1 ; Beilagen Urk. 3/3-7 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2024 - gestützt auf eine neue Stellung nahme des RAD
vom 2 0. März 2024 ( Urk. 8) – auf «teilweise Gutheissung» der Beschwerde , indem die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzuändern seien , dass der Versicherten ab 1. März 2024 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 1 2. April 2024 setzte das Gericht dem Versicherten Frist zur Replik an ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2024 hielt der Versicherte an seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente bereits ab Juli 2019 fest ( Urk. 11). Hiervon wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Mai 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die Erstanmeldung des Beschwerdeführers ging am 2 2. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 7/5). Unter Berücksichtigung der sechs monatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG
ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. Juli
2019, wie vom Beschwerdeführer beantragt ( Urk. 1 S. 2). Ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist. Wird ein solcher Rentenanspruch
– wie vorliegend
von der Beschwerdegegnerin zumindest ab 1. November 2020 (vgl. Urk. 2/1-2) – bejaht, ist seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerde führers ausgeschlossen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sodann die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch er hebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog i n den angefochtenen Verfügungen , aus den nach der Begutachtung eingereichten Berichte n ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Die Tätigkeit als Elektromonteur könne der Beschwerde führer seit der Schulteroperation im Februar 2018 nicht mehr ausüben, jedoch sei er bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen.
Unter Berück sichtigung eines invaliditätsbedingten Abzugs von 10 %
bei auch verminderter Umstellungsfähigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %. Die kurze voll ständige Arbeitsunfähigkeit i nfolge der Rückenoperation im August 2020 bleibe unberücksichtigt .
Seit November 2020 bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten für voraussichtlich längere Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, was zu einem neuen Invaliditätsgrad von 54 % führe. Das Belastungsprofil sei nicht zu stark eingeschränkt und im Zeitpunkt der Begutachtung habe die verbliebene Aktivitätsdauer noch 5 Jahren betragen , weshalb die Restarbeitsfähigkeit als ver wertbar gelte. Das neue Rentensystem finde keine Anwendung , womit es bei einer halben Rente ab 1. November 20 20 sein Bewenden habe ( Urk. 2/1-2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, b is zur Schulteroperation im Februar 2018 habe er als Elektromonteur gearbeitet. Danach sei er in gewissen Abständen operiert worden, was si ch zwischenzeitlich auch auf seine Psyche ausgewirkt habe. Zwar habe er sich nach den Operationen jeweils erholt, je doch aufgrund anderer Beschwerden nicht reüssier en können . Selbst jetzt bestehe kein stabiler Gesundheitszustand, da wohl eine weitere Rückenoperation folge. Wenn über haupt, könne die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit frühesten s im Ver fügungszeitpunkt geprüft werden. Als 62-Jähriger mit erheblichen qualitativen Einschränkungen infolge der Rücken-, Schulter- und Hüftbeschwerden, ohne Erfahrung in leidens angepassten Tätigkeiten und bei zu erwartenden weiteren gesundheitlich en Arbeitsausfällen habe er auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chance mehr . Deshalb sei ihm ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten. Andernfalls sei ein Verlaufsgutachten einzuholen, da bezüglich der Hüft beschwerden bereits am 2 7. Januar 2023 eine Operation thematisiert worden sei und das Gutachten diesbezüglich zu bereinigen gewesen wäre ( Urk. 1 und 11). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte im Prozess
die Erhöhung der zugesprochenen halben auf eine ganze Rente per 1. März 202 4. Infolge der Hüftoperation im September 2023 habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mitte Dezember 2023 betrage die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestützt auf die jüngste Stellungnahme des RAD noch 25 bis 30 % , was zu einem neuen Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. März 2024 führe ( Urk. 6). 3. 3.1
In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2022 wurde n hauptsächlich folgende Diagnosen ge stellt: (1) m ittelgradige Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des rechten Schultergelenks bei Zustand nach traumatischer Subscapularisläsion und nachfolgender Arthroskopie mit Schwenklappenplastik des Musculus pectoralis minor ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, (2) Lumbalgien bei Zustand nach Spondylodese L4/5 und vorheriger Bandscheibenoperation L4/5 linksseitig ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik , (3) depressive Episode, gegenwärtig remittiert und (4) chronische Schmerzen bei Störungen des Stütz - und Bewegungsapparates ( Urk. 7/105/7) . 3.2
Hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeiten hielten die Gutachter fest, mit den allgemein-internistischen Diagnosen liessen sich keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen begründen. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Hebearbeiten mit dem rechten Arm, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne wesentliche Kraftbelastung in einer angepassten Tätig keit fünf Stunden täglich zu verrichten. Die bisher durchgeführte Tätigkeit als Elektriker sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht besteh e aktuell kein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig lägen
psychiatrische Leiden mit Krank heitswert vor , die zu einem anhaltenden Gesundheitsschaden führen würden. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich somit keine Einschränkungen des Leistungs profils ( Urk. 7/105/7 f.). 3.3
D araus schlussfolgerten die Gutachter , die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
werde orthopädisch determiniert. Zu m Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 1.
Februar 2018 in der Z.___ Klinik in A.___ an der rechten Schulter operiert worden sei. Hierbei sei zunächst eine Arthroskopie des Schultergelenks durchgeführt worden. Die zweite Operation mit offenem Musculus pectoralis-Transfer sei am 1 7. Juli 2018 erfolgt. Seit der Schulteroperation im Juli 2018 sei davon auszugehen, dass im Beruf als Elektriker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
In leidens adaptierten Tätigkeiten bestünden
Einschränkungen für das Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, sowie Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit dem rechten Arm, feinmotorische Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, knienden und hockenden Körperpositionen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für eine angepasste Tätigkeit sei bis zum Zeitpunkt der ersten Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) am 5. August 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Nach der Rekonvaleszenz mit voller Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 6. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten
auszugehen. Die zweite Wirbelsäulenoperation sei im Februar [richtig: März] 2022 erfolgt, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer postoperativ bis 3 1. Mai 2022 voll arbeitsunfähig gewesen sei. Seither und voraussichtlich auf Dauer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten ( vgl. Urk. 7/105/10).
Aus internistischer Sicht bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/10) und auch aus neurologischer Sicht könne unter Berücksichtigung ausschliesslich nervaler Störungen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinbusse seit Antragstellung ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht habe Ende 2019 bis Anfang 2020 ob einer mittelgradigen depressive n Episode vorübergehend eine 50%ige-Arbeitsunfähigkeit bestanden . Dokumentiert sei en ein Beginn am 4. Oktober 2019 und ein letzter Untersuch am 2 2. November 2019 (vgl. Urk. 7/105/10 f.). 4. 4. 1
Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , erläuterte am 1 9. August 2022 sinngemäss , das Gutachten erfülle die vom Bundesgericht postulierten beweisrechtlichen Anforderungen (dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Als Gesundheitsschäden ausgewiesen seien somit (1) eine mittelgradige Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des Schultergelenkes bei einem Zustand (a) nach Trauma vom 16.
Dezember 2015 mit Schulterluxation und Subscapularissehnenläsion mit kompletter Retraktion und Atro ph ie Grad IV nach Goutallier ( Arthro -MRI vom 2 8. August 2017), (b) nach Schulterarthroskopie am 1. Februar 2018 mit Mobilisation des Subscapularis, Plexus- und Ulnaris -Neurolyse sowie Rekonstruktion der ventralen Kapsel und des Subscapularis mit Kapsel-Muskellappen sowie
(c) nach offener Bizepstenodese, Plexus-Neurolyse und Schwenklappenplastik des Musculus pectoralis minor am 1 7. Juli 2018 und (2) chronische lumbale Rücken schmerzen ohne klinisch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei ein em Zu stand (a) nach Mikrodiskektomie L4/5 am 5.
August 2020 sowie (b) nach Spondylodese L4/5 am 1 8. März 2022 .
Als Elektriker bestehe spätestens seit der zweiten Schulteroperation am 1 7. Juli 2018 durchgehend und auf Dauer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Medizinisch-theoretisch gehe er im Rahmen seiner mehr als 30-jährige n orthopädische n Praxiserfahrung davon aus, die se Arbeitsunfähigkeit bestehe überwiegend wahr scheinlich schon seit der ersten Schulteroperation am 1. Februar 201 8. In adaptierter Tätigkeit habe bis 5.
August 2020
– abgesehen von einer jeweils drei monatigen vollen Arbeits un fähigkeit nach jeder Schulteroperationen – eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestanden. Nach den Operationen an der Wirbelsäule am 5. August 2020 und 1 8. März 2022 habe ebenfalls für je weils drei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei ab 6. November 2020 und bis auf W eiteres von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 60 %
auszugehen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragearbeiten mit Gewichten von über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf, über wiegend sitzend oder in wechselnder Körperposition (sitzend/stehend/gehend), ohne Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Körperposition und ohne Belastung des rechten Armes ( Urk. 7/113/7). 4.2
Es ist anzumerken , dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit zwischen Februar und Juli 2018 aufgrund der verspäteten Anmeldung
im Januar 2019 ( Urk. 7/3) belanglos ist.
Gleiches gilt für die von Dr. B.___
ergänzten Zeiten der vollen Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich an gepassten Tätigkeiten während der Rekonvaleszenz nach den Schulter operationen , zumal diese den Zeitraum vor Ablauf des Wartejahr s
betreffen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) .
Indessen ist zugunsten des Beschwerdeführers festzu halten , dass im Gutachten mehrfach angegeben wurde, möglich sei eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg bzw. von mehr als 2.5 kg mit dem rechten Arm – insbesondere bei seitlich oder nach vorne gehaltenen Armen
(vgl. Urk. 7/105/49 und 7/105/10). Auf diese differenzierten , gutachterlichen Überlegungen
ist abzustellen, auch wenn a ndern orts im Gutachten (ohne jegliche Begründung) das vom RAD-Arzt übernommene Gewichtslimit von 10 kg erwähnt bzw. eine «leichte und nicht bloss eine «sehr leichte» körperliche Tätigkeit als zumutbar bezeichnet wurde (vgl. Urk. 7/105/47 f. und 7/105/7) . So wurde auch in der fachärztlichen Beurteilung des Kompetenz zentrums Versicherungsmedizin der Suva vom 1. Dezember 2020 erläutert, die Gewichtsbelastung am hängenden Arm betrage bis zu 10 kg, körpernah gehoben und getragen werden könnten bis zu 5 kg und körperfern sei eine maximale Gewichtsbelastung von 2.5 kg möglich, letztere Angaben nur bis Schulterhöhe (vgl. Urk. 7/64/23). 4.3
Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Beurteilung durch Gut achter und RAD-Arzt
insoweit , als er geltend machte,
seine Hüftbeschwerden seien nicht berücksichtigt worden und eine weitere Rückenoperation sei wahr scheinlich . Darüber hinaus schloss er auf einen anhaltend instabilen Gesundheits zustand , der gegen die Verwertbarkeit der Res tarbeitsfähigkeit spreche
(vgl. E. 2.2). 4.3.1
Dazu berief er sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 27.
Januar 202
3. Dr. C.___
führte gestützt auf ein MRI vom 2 5. Januar 2023 aus , im Bereich der linken Hüfte zeige sich
eine fortgeschrittene aktivierte Coxarthrose . Eine neuerliche Infil tration würde nur kurz helfen. Aufgrund der persistierenden, belastungsabhängigen S chmerzen empfehle er die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese. Seitens der persistierenden Rückenbeschwerden zeige sich im MRI vom 2 5. Januar 2023 eine Segmentdegeneration bei L3/4 mit Retrolisthese und Diskusprotrusion mit Einengung der Rezessus beidseits und möglicher Kompression Wurzel L4 beidseits im Ber ei ch des Rezessus , was die persistierenden Lumboischialgien erkläre. Eine neuerliche Operation würde er momentan bei fehlenden neurologischen Defiziten nicht empfehlen; der Beschwerdeführer müsste wieder mit Restbeschwerden und einer sekundären Anschlussdeg e neration rechnen. Seite n s der rechten Schulter zeige sich weiterhin eine deutliche Funktionseinschränkung und -minderung aufgrund des kompletten Verlustes der Subscapularissehne als wichtigem Innenrotator und Stabilisator des Schultergelenks. Aufgrund der
Hüftschmerzen links, der Schulterschmerzen rechts mit deutlicher Gebrauchsminderung und der Rücken schmerzen mit Lumboischialgien sei der Beschwerdeführer weiterhin in an gestammter wie auch angepasster Arbeit nicht arbeitsfähig ( Urk. 7/108).
Zwischen Januar und November 2021 hatte Dr. C.___
berichtet , der Beschwerdeführer sei nach der ersten Wirbelsäulenoperat ion auf der Treppe aus gerutscht
bzw.
über einen Zaun gestolpert, was die Lumboischialgien
verstärkt habe. Allein aufgrund der Schulterbeschwerden könnte er mit leichten Arbeiten im Büro zu 30 % beginnen, aufgrund der Rückenbeschwerden sei dies momentan aber unmöglich ( Urk. 7/74/3-7, 7/76/2 , 7/87/2-4 und 7/91/2 ). 4.3. 2
Im Prozess l egte der Beschwerdeführer
zudem den Konsultationsbericht des Neurochirurgen Dr. med. D.___ vom 2 2. Februar 2023 auf. Diesem ist zu ent nehmen, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in der linken Hüfte bei fortgeschrittener Coxarthrose ; eine operative Versorgung sei in der kommenden Zeit geplant. Weiter berichte der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit einer intermittierenden Ausstrahlung in das rechte Bein. Im aktuellen CT der Wirbelsäule zeige sich bei einem Status nach Spondylodese L4/5 mit Cageanlage von links eine regelrechte Lage des Implantats. Ursächlich für die chronischen Rückenschmerzen sei am ehesten eine kleine Rezidivprotrusion auf der Eben e L4/5 rechts. Zudem bestehe eine breitbasige
Diskusprotrusion mit Spinalkanalstenose auf der Ebene L3/4 im Sinne einer Anschlussdegeneration. Er empfehle konsequente physiotherapeutische Anwendungen und eine erneute Vorstellung nach operativer Versorgung des linken Hüftgelenks ( Urk. 3/5). 4. 3.3
Die Implantation d er Hüft-Total endo prothese links erfolgte am 1 5. September 2023 ( Urk. 3/3) . Hernach holte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Neurochirurgen Dr. med. E.___ , datiert vom 9. Oktober 2023 , ein . D ie vom Beschwerdeführer gestellten Fragen sind dabei nicht aktenkundig. Dr. E.___
bestätigte eine epifusionelle Degeneration L3/4 und erläuterte, j ene Symptomatik könnte in den nächsten Jahren zunehmen und eine weitere Operation nötig machen. Die Prognose sei aber völlig offen. In Höhe L5/S1 sehe er aktuell kein Anschlussproblem. Zudem attestierte Dr. E.___
« aktuell weiterhin » eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ; der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 10 bis 15 Minuten belasten. Zwischen den Operationen im Jahr 2020 und im Jahr 2022 sei dieser
aufgrund einer inflammatorischen Osteochondrose , die invalidisierende Schmerzen zur Folge gehabt habe, zu 100
% arbeitsunfähig gewesen ( vgl. Urk.
7/122/3 f.).
Zuvor hatte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer i m Bericht vom 1 9. Oktober 2020 bei Behandlungsbeginn am 5. Februar 2020 eine (volle) Arbeitsunfähigkeit nur vom 5. August bis 1. Dezember 2020 attestiert. Bei regelrechtem post operativem Verlauf mit Rückbildung der Schmerzen hielt er damals
geringe belastungs
- und bewegungsabhängige Rücken-/Kreuzschmerzen ohne radikuläre Symptomatik fest ; d ie Arbeitsunfähigkeit sei primär durch die Schulter problematik , nicht durch das Rückenleiden begründet , so dass bezüglich der Wirbelsäule ab 1. Dezember 2020 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte (vgl.
Urk. 7/52/9). Nach der Konsultation vom 1. Februar 2021 hatte er de n Beschwerdeführer indessen als voll arbeitsunfähig beurteilt, als Behandlung «Physiotherapie, eventuell Operation» an gegeben und die Prognose als offen
bezeichnet (vgl. Urk. 7/81) . Schliesslich hatte er n ach der Konsultation vom 10. November 2021 über eine Zustandsverschlechterung mit ungünstiger Prognose bei zunehmende r pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei schwerer Osteochondrose L4/5 berichtet ( Urk. 7/92/4). 4.3.4
Bei klinische r Angabe von chronischen Lumboischialgien L5/S1 rechts mehr als links wurde am 2 0. Dezember 2023 erneut ein MRI der LWS zur Klärung des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall, eine Spinalkanalstenose oder eine Wurzelkompression
durchgeführt . Dazu erörterte Dr.
E.___
im Verlaufsbericht vom 1 6. Februar 2024, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Februar 2022 zeigten sich eine « leicht »
zunehmende Degeneration L 3 / 4 mit beginnender Stenosierung sowie eine flache Diskushernie L5/S1 mediolateral links ohne Neurokompression ( auch MRI-Bericht Urk. 3/6: mögliche Affektion L4 beidseits und Tangierung S1 links mehr als rechts). Bei den multilokulären Schmerzen sei ein Teil sicherlich auch durch die Segmentdegeneration L3/4 mit beginnender Stenose zu erklären. Eine Operation sei momentan nicht zwingend. Man könne nochmals infiltrieren. Mittelfristig werde wahrscheinlich die Verlängerungs-Spondylodese L3/4 notwendig werden. Derzeit könne sich der Beschwerdeführer mit den Beschwerden arrangieren, so dass eine Verlaufskontrolle in zwei Monaten vereinbart worden sei ( Urk. 3/7). 4.4 4.4.1
Am 9. Mai 2023 erörterte d er RAD-Arzt
Dr. B.___
zum jüngsten
Bericht von Dr. C.___ ,
bei der Begutachtung habe ein MRI-Befund des Beckens vom 5.
November 2020 vorgelegen
(dazu Urk. 7/105/123 und 7/93 ) .
Neben einer minimal aktivierten Iliosakralgelenks - ( ISG ) -Arthrose rechts sei damals eine etwas aktivierte Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts, beschrieben worden. Der MRI-Befund vom 2 5. Januar 2023 beschreibe nun eine schicksalhafte Progredienz der Coxarthrose
links . Damit habe sich d er radiologische Befund des linken Hüftgelenks seit November 2020 verschlechtert. Indessen habe der Beschwerdeführer i n der orthopädischen Begutachtung am 2 7. Juni 2022 keine Beschwerden der Hüftgelenke angegeben (dazu Urk. 7/105/32-34) und im klinischen Untersuch sei die Beweglichkeit derselben als frei, ohne Hinweis auf Rotations - und Trochanterdruckschmerz en
(dazu Urk. 7/105/38) beschrieben worden. Im Messblatt für die unteren Gliedmassen seien zudem ein seitengleiches Bewegungsausmass und dazu passend seitengleiche Umfangmasse dokumentiert worden (dazu Urk. 7/105/39). Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bezüglich der Hüftgelenke somit ein klinisch unauffälliger Befund bestanden und dazu passend
seien keine subjektiven Beschwerden angegeben worden.
Weiter sei
laut Messblatt eine konzentrische, leichte Bewegungseinschränkung der Brust- / Lendenwirbelsäule festgestellt worden (dazu Urk. 7/105/36). Zeichen einer Nervenwurzelreizung seien nicht dokumentiert worden (dazu Urk.
7/105/42). Insgesamt habe sich ein Befund gezeigt, wie er rund drei Monate nach einer Versteifungsoperation im Bereich der LWS zu erwarten gewesen sei. Erwähnenswert sei die gutachterliche Prognose, wonach es an der LWS noch zu einer Stabilisierung der Beschwerden komme, prognostisch aber
mit einer Verschlechterung der Anschlusssegmente L3/4 und L5/S1 zu rechnen sei, so dass eher von einer mittelfristigen Verschlechterung des Befundes auszugehen sei (dazu Urk.
7/105/45). Ob sich der radiologische Befund zwischen dem 2 7. Juni 2022 und dem 2 5. Januar 2023 tatsächlich wesentlich verändert habe, lasse sich mangels radiologischer Diagnostik in der Begutachtung nicht beurteilen . Aus dem gutachterlich beschriebenen klinischen Befund ergäben sich letztlich keine Hin weise auf eine radikuläre Symptomatik im Bereich der LWS , und Dr. C.___ s Bericht enthalte keine Anzeichen, dass sich der klinische Befund seither wesentlich verändert habe.
Überdies sei a m 7. Juni 2022
eine elektrophysiologische Untersuchung erfolgt und festgestellt worden, dass neuro physiologisch keine Hinweise auf eine durchgemachte Schädigung der Nerven wurzeln L5 und S1 vorlägen, sich im Tibialis -SEP aber eine Leitungsverzögerung als Hinweis auf eine Afferenzstörung finde (dazu Urk.
7/105/70). Der klinisch-neurologische Befund der unteren Extremitäten sei in der Begutachtung unauf fällig gewesen.
Entscheidend für die versicherungsmedizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit seien letztlich nicht radiologische, sondern ausschliesslich klinische Befunde . M edizinisch-theoretisch habe sich der Gesundheitszustand da her mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht wesentlich verschlechtert (vgl. Urk. 7/113/10 f.). 4.4.2
Zu den übrigen Berichten hielt Dr. B.___ am 2 0. März 2024
fest , definitiv neu gegenüber der letzten RAD-Stellungnahme sei der Gesundheitsschaden der linken Hüfte. Da kein Verlaufsbericht vorliege, seien keine Aussagen zum gegenwärtigen Befund möglich. Vorausgesetzt, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, sei medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten auszugehen .
Bereits zuvor bekannt , nun aber progredient , sei die von Dr.
E.___
im Oktober 2023 erwähnte und im Dezember 2023 MR-tomographisch näher beschriebene epifusionelle Degeneration im Segment L3/ 4.
Eine epidurale Infiltration habe wohl eine zeitlich befristete Beschwerde besserung gebracht, so dass eine Wiederholung diskutiert werde. Eine zwingen de
Indikation zur Verlängerungs-Spondylodese bestehe laut Dr.
E.___ nicht , werde aber wahrscheinlich «mittelfristig» notwendig.
Unter Berücksichtigung d er definitiv progredienten Degen e ration des Anschluss segments L3/4 mit entsprechender klinischer Symptomatik sowie
der im September 2023 implantierten Hüft-Totalendoprothese habe die im Jahr 2022 gutachterlich festgestellt e Restarbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit von 60
%
weiter abgenommen. Überwiegend wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer in folge der Rekonvalseszenz nach der Hüftoperation ab 1 5. September 2023 für ca. drei Monate voll arbeitsunfähig gewesen . Seit Mitte Dezember 2023 sei bei MR-tomographisch bestätigte r Verschlechterung des Gesundheitsschadens an der LWS
selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis sehr leicht, wechselbelastend und dabei ganz überwiegend sitzend) nur noch eine Rest arbeitsfähigkeit von 2 5 bis 30 %
gegeben.
Angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers
sei bis zum Erreichen des regulären AHV-Alters medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer weiteren gesundheitlichen Ver schlechterung und Verringerung der Restarbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 8). 5. 5.1
A ufgrund einhelliger medizinischer Beurteilungen steht somit fest, dass spätestens seit der zweiten Schulteroperation im Juli 2018 eine anhaltend volle Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur besteht . Damit war auch das Wartejahr bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung im Juli 2019 zweifellos und unstrittig
erfüllt . 5.2
In eine r angepasste n
Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil, wie es von den Gutachtern
unter Berücksichtigung aller bis Juni 2022 aufgetretenen qualitativen Einschränkungen definiert wurde, bestand gemäss Gutachten (vgl. E. 3.3) und RAD-Arzt (vgl. E. 4.1) bei Ablauf des Wartejahres im Juli 2019, d.h. e in Jahr nach der zweiten Schulteroperation , bis zur ersten Wirbelsäulenoperation am 5. August 2020 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was hieran zweifeln liesse .
I nsbesondere sind für Juli 2019 noch keine relevanten Rücken- und Hüft beschwerden dokumentiert . Vielmehr führten d ie am 17.
Januar 2020 bildgebend abgeklärten (dazu Urk. 7/33/5) Beschwerden im Bereich der LWS nach Ein schätzung der Gutachter (vgl. E. 3.3) , des RAD -Arztes
(vgl. E. 4.1) und von Dr.
E.___
(vgl. E.
4.3.3)
bis zur
mikrochirurgischen Dekompression am 5.
August 2020
zu k einer zusätzlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in an gepasste n Tätigkeit en . Am Ende der dreimonatigen R ekonvaleszenz zeit, während der un bestritten eine volle Arbeitsunfähigkei t bestand, wurde am 5.
November 2020 zudem d as vom RAD-Arzt erwähnte MRI des Beckens angefertigt, das bloss eine minimal aktivierte ISG-Arthrose rechts und etwas aktivierte Coxarthrose , links mehr als rechts, zeigte (vgl. E. 4.4.1).
U nbeachtlich sind ferner
die Ende 2019 aufgetretenen psychischen Beschwerden. Zum einen sind solche n ur während rund eineinhalb Monaten dokumentiert , zum anderen war die depressive Symptomatik klar
reaktiv und schnell vorübergeh end (vgl. Urk.
7/105/83, 7/105/89 und 7/105/102) . Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht stellen sie somit kein en invalidisierende n Gesundheitsschade n bzw. keine relevante gesundheitliche Verschlechterung von hinreichender Dauer dar . 5.3
In der RAD- Stellungnahme vom 9. Mai 2023 wurde sodann
ausführlich, nach vollziehbar und schlüssig auf gezeigt , weshalb die gutachterliche Einschätzung des Hüft- und LWS-Leidens im Juni 2022 , d.h. drei Monate nach der zweiten Wirbelsäulenoperatio n , mit Blick auf die damals geklagten Beschwerden, erhobenen klinischen orthopädischen/neurol ogis chen Befunde und durch geführte elektrophysiologische Untersuchung
überzeugt . Weiter legte Dr. B.___
zutreffend dar, dass von Dr. C.___ (dazu E. 4.3.1) für Januar 2023 lediglich ein bedingt aussagekräftiger radiologischer und kein verschlechterter klinischer Befund dokumentiert worden sei (vgl. E. 4.4.1) . Die Hüftbeschwerden waren
dabei nach Angaben von Dr. C.___
im Januar 2023 zumindest kurzfristig mit Infiltrationen behandel bar (vgl. E. 4.3.1) und Dr. D.___
ging noch im Februar 2023 davon aus, ursächlich für die chronischen Rückenschmerzen sei am ehesten eine kleine Rezidivprotrusion auf der Ebene L4/5 rechts (vgl. E. 4.3.2) , während für die weitere Reduktion der Restarbeitsfähigkeit g emäss Dr. E.___
(vgl. E.
4.3.4) und RAD-Arzt
(vgl. E.
4.4.2) letztlich die Progredienz der Anschluss degen e ration L3/4 ausschlaggebend war .
Da im Zeitraum Juni 2022 bis September 2023 somit keine zureichenden Indizien für eine Verschlechterung der Befund mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bestehen, gilt die von den Gutachtern anhand der eigenen Befunde auf 60 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten.
Von einem Verlaufsgutachten, insbesondere einer aktuellen klinischen Untersuchung, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die am
15. September 2023 erfolgte Implantation einer Hüftprothese bei im Dezember 2023 zusätzlich festgestellte r Progredienz der epifusionellen Degeneration im Segment L3/4 keine nennens werte Restarbeitsfähigkeit mehr erlangte (vgl. E. 4. 4 .2). 5.4
Unter Berücksichtigung der
Rekonvaleszenzzeiten nach Operationen an der LWS noch zu klären gilt es die Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten zwischen November 2020 und März 202 2. Dr.
E.___
attestierte für die Jahre 2020 bis 2022 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit
infolge einer inflammatorischen Osteochondrose .
Dies
widerspricht insoweit seiner eigenen echtzeitlichen Einschätzung , als er
erst
im Februar 2021
– anamnestisch nach einem Sturz m it Verstärkung der Lumboischialgien –
e ine Arbeitsunfähigkeit infolge der Rückenbeschwerden bescheinigte (vgl. E.
4.3.3) .
Dr. C.___ postulierte für das Jahr 2021 ebenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken beschwerden (vgl. E. 4.3.1), räumte zu Begin n
jedoch noch ein, dass Infiltrationen nur für kurze Zeit, die Schmerzmittel aber sehr gut helfen könnten und keine neurologischen Defizite vorläge n ( Urk. 7/74/3 und 7/76/2). Im November 2021 berichtete Dr. E.___
indessen über einen verschlechterten Zustand bei zunehmender pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei schwerer Osteochondrose L4/5 mit erstmals ungünstiger Prognose . Am 2 2.
Februar 2022
liess er offenbar ein MRI durchführen und operierte am 1 8. März 2022 (vgl. E.
4.3.3). Das Gut achten wurde dabei in Kenntnis der bis November 2021 verfassten Berichte , der Versteifungsoperation im März 2022 (Urk.
7/105/104-127) sowie der in der Begutachtung erhobenen Befunde erstellt ; die Bildbefunde vom Februar 2022 wie auch
Berichte im Kontext der Operation sind nicht aktenkundig. Die vorstehend zitierten Berichte der Behandler legen dabei nahe, dass sich die zunächst noch gut kontrollierbare Beschwerdesymptomatik bis November 2021 derart ver schlechtert e , dass eine Operation wahrscheinlich wurde. Ob die gutachterlich ab
6. November 2020 attestierte Restarbeitsfähigkeit von noch 60
% in adaptierten Tätigkeite n ( Dr. E.___
prognostizierte im Oktober 2020 sogar noch eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2020, vgl. E. 4.3.3 ) zwischen November 2021 und März 2022 fortbestand, erscheint bei unvollständiger Aktenlage fraglich. Allerdings wurde auch von Dr. E.___ zu keinem Zeitpunkt eine Neurokompression, sondern eine Ostechondrose als Ursache der Beschwerden an gegeben. 5.5
Zusammenfassend kann
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im G utachten der Y.___ GmbH vom 8. Juli 2022 , ergänzt durch di e
späteren Ausführungen des RAD betreffend den Zeitraum ab der Begutachtung abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen gestützt auf die Berichte der Behandler vorbrachte , vermag nicht zu überzeugen. Allerdings sind die Akten für einen kurzen Zeitraum rund um die zweite Wirbelsäulenoperation unvollständig.
Es ist folglich davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätig keit en ab Ablauf des Wartejahres im Jul i 2019 bis zur ersten Wirbelsäulen operation im August 2020 weiterhin 80 % betrug. Anschliessend an die
drei monatige Rekonvalenszenz eit
erlangte der Beschwerdeführer eine Restarbeits fähigkeit von noch 60 % in angepassten Tätigkeiten , die b is zur Hüftoperation im September 2023 anhielt . Davon ausgenommen ist eine volle Arbeitsunfähigkeit während der dreimonatigen Rekonvaleszenz nach der zweiten Wirbelsäulen operation von März bis Juni 202 2. 6. 6.1
Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungs gemäss
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeits markt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin an genommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar . Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vor gerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( vgl. B undesgerichtsurteil 9C_755/2023 vom
20. Februar 2023 E. 5.2 - 3 mit diversen Hinweisen auf publizierte Entscheide ). 6. 2
Die dem Beschwerdeführer, geboren im Mai 1962, im Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2022 noch verbliebene Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters st and der Verwertbarkeit der medizinisch fest gelegten Restarbeitsfähigkeit allein nicht per se entgegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.3
Auch bestehen gemäss konstanter Rechtsprechung zumindest auf dem für die Anspruchsprüfung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zur Verfügung , die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29.
April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt würden. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 1 0. April 2019 E. 4.4.2).
Solche Tätigkeiten wären wohl auch dem Beschwerdeführer trotz Schulterleiden, Wirbelsäulenproblematik und zunehmender Coxarthrose während der vier Jahre ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2019 bis zur Hüftoperation im September 2023 i m gutachterlich jeweils angegeben
Teilzeitpensum möglich gewesen, obschon sein Zumutbarkeitsprofil neben der Einschränkung auf körperlich leichte (je nach Armposition sogar körperlich sehr leichte) Tätigkeiten ohne Arbeiten mit dem rechten Arm, über Kopf oder auf Leitern und Gerüsten sowie ohne feinmotorische Arbeiten zusätzlich auch Zwangshaltungen sowie kniende und hockende Körper positionen ausschliesst (vgl. E. 3.3 und 4.1-2). 6. 4
Stehen Alter und Belastungsprofil der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit so mit allein noch nicht entgegen, ist vorliegend zusätzlich zu beachten , dass
– wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. E. 2.2) – zum unfallbedingten Schulterleiden schnell fortschreitende degenerative Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hinzutraten . Die erste Wirbelsäulenoperation
im August 2020 führte nur kurzzeitig zu einer Beschwerdebesserung.
Anfang 2021 berichteten die Behandler über persistierende Rückenbeschwerden , im November 2021 über eine zunehmende pseudoradikuläre Ausstrahlung links mit nunmehr ungünstiger Prognose. I m März 2022 erfolgte die
Versteifung der Wirbelsäule (vgl. E. 5.4) . Im Anschluss an die dreimonatige Rekonvaleszenz wurde , wie aus dem Bericht vom 2 7. Januar 2023 von Dr. C.___ zu schliessen ist, bei vorbekannter Coxarthrose eine Infiltration des Hüftgelenks durchgeführt . Bereits Anfang 2023 wurde eine Hüftprothese erwogen und schliesslich im September 2023 auch eingesetzt (vgl. E. 5.3 und E. 4.3.2) . Derweilen
liess sich bildgebend eine Progredienz der vor bekannten Anschlussdegeneration L3/4 bestätigen , was den RAD-Arzt dazu ver anlasste, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit qualitativ und quantitativ weiter ein zuschränken mit dem Hinweis auf eine zu erwartende weitere gesundheitliche Verschlechterung in den kommenden Jahren (vgl. E. 4.4.2) .
Würde einzig auf die dreimonatigen volle n Arbeitsunfähigkeit en nach den Wirbelsäulenoperationen im August 2020 und März 2022 (und allenfalls noch einige Zeit präoperativ) und die verbliebene Aktivitätsdauer bis zur AHV-Pensionierung abgestellt , hätten diese Absenzen den Beschwerdeführer mit Jahr gang 1962 bei der Stellensuche nicht übermässig ein geschränkt. Die Einarbeitung in eine neue Tätigkeit hätte sich für einen Arbeitgeber dennoch gelohnt. Indessen traten die behandlungsbedürftigen Beschwerden derart rasch hintereinander auf und wurden in so kurzen zeitlichen Abständen Operationen als wahrscheinlich nötig beurteilt und alsdann auch durchgeführt , dass es dem Beschwerdeführer realistischer Weise nicht möglich war, mit seinem eingeschränkten Belastungs profil eine passende Anstellung zu finden, sich einzuarbeiten und zu beweisen. Von der ersten Wirbelsäulenoperation im August 2020 bis zur fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasste n Tätigkeit en im September 202 3 dauerte es gerade einmal drei Jahre, w ovon er bereits aufgrund der Operationen sechs Monaten vollständig arbeitsunfähig war . 6.5
Wie im Gutachten festgestellt, von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und aufgrund der Erwerbsbiografie nachvollziehbar, ist darüber hinaus die Um stellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert. Er hat sein ganzes Leben körperlich gearbeitet, bis auf die ersten Jahre in der Schweiz sogar ausschliesslich auf dem erlernten Beruf als Elektromonteur und offenbar auch mit demselben Vorgesetzen. Die Erkenntnis, nicht mehr als Elektromonteur arbeiten zu können, führte denn auch vorübergehend zu psychischen Beschwerden mit Inanspruch nahme einer psychotherapeutischen Behandlung. 6. 6
Zusammenfassend f ühr t en die schnell voranschreitenden degenerativen Leiden
mit zunehmenden Beschwerden und absehbar behandlungsbedingten längeren Arbeitsausfällen,
in Kombination mit einem erheblich eingeschränkten Belastungsprofil ab August 2020 dazu, dass der Beschwerdeführer einem Arbeit geber auf dem ersten Arbeitsmarkt – auch unter Berücksichtigung von Nischen arbeitsplätzen – realistischerweise nicht mehr zumutbar war. Die berufliche Neu orientierung für die letzten Jahre vor der AHV-Pensionierung wurde dabei zu sätzlich erschwert durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben keinerlei Flexibilität zeigte und über keine in angepassten Tätigkeiten verwertbare Berufserfahrung verf ügt. Im Oktober 2018, d.h. nach dreimonatiger Rekonvaleszenz nach der zweiten Schulteroperation, bestand in dessen nach dem in E. 6.2 Ausgeführten allein aufgrund des Belastungsprofils und der reduzierten Umstellungsfähigkeit bei noch relativ langer Aktivitätsdauer kein Grund zur Annahme , die hohe Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar gewesen. 6.7
Die Berechnungsgrundlagen der von der Beschwerdegegnerin für die verschiedenen Phasen durchgeführten Einkommensvergleiche wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ab Juli 2019 resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 36 % . Ab August 2020 bestand eine volle Arbeitsunfähig keit, die im November 2020 wiederlangte Restarbeitsfähigkeit war auch auf dem hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, so dass ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Es bleibt anzufügen, dass sich ab August 2020 im Rahmen einer neuen Gesamt beurteilung de r vorbestehenden funktionellen Einschränkungen durch die Schulterbeschwerden und das neu voranschreitende degenerative Leiden der LWS , die verminderte Umstellungsfähigkeit bei fast ausschliesslich körperlicher Arbeit im erlernten Beruf, das fortgeschrittene Alter sowie das weiter reduzierte Teilzeitpensum andernfalls ein maximaler leidensbedingter Abzug gerechtfertigt hätte, der bereits einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet hätte. 7.
Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzu heissen ist, als dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 statt einer halben Rente eine ganze Rente zuzusprechen ist. 8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang auf zuerlegen.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 8.2
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine « Überklagung » eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozess aufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 8.3
Der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente bereits ab Juli 2019, wobei ihm eine solche erst ab November 2020 zuzusprechen ist . Nach der vorstehenden Rechtsprechung ist für die Verteilung der Prozesskosten von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen , zumal der beantragte frühere Renten beginn weder nennenswerte Auswirkungen auf das Quantitativ des Anspruchs noch den Prozessaufwand hatte.
Die Gerichtskosten sind bei mittlerem Umfang der medizinischen Akten und in der Hauptsache strittiger Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Die Beschwerdegegnerin ist ferner z u verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Eingaben, des Sachverhalts mittlerer Komplexität mit neuen Aspekten im Prozess sowie des neuen gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Januar und 5. Februar 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti