Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, ist ausgebildete Floristin, war in der Folge aber vor allem in verschiedenen anderen Branchen berufstätig, zuletzt als Sachbear beiterin und Mitarbeiterin im Empfangsbereich für das Modehandels unternehmen
Y.___ ( Z.___ AG ; Urk. 6/1, Urk. 6 /3/5 f., Urk. 6/58/3). Am 19. Januar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, ein Restless - Leg s -Syndrom und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete zunächst Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes ein (vgl.
Urk. 6 /12). Sodann zog sie den Austrittsbericht der A.___ AG vom 24. November 2017 bei (Urk. 6 /2), ferner einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 6 /1) und Unterlagen der Krankentaggeld versicherung von X.___ (Urk. 6 /19/1-48). Per Ende Mai 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versi cherten (Urk. 6 /49/5). In der Folge leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeits- und Aufbautrainings ein ( Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/47, Urk.
6/50). Die IV-Stelle holte sodann den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2019 und einen aktualisierten IK-Auszug ein (Urk. 6 /54/2-5, Urk. 6 /57). Nach zusätzlicher Einholung einer Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD; vgl.
Urk. 6 /58/3 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Erlass des Vorbescheides vom 8. April 2020 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6 /60). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2020, ergänzt am 2. Juni 2020, Einwände (Urk. 6 /61, Urk. 6 /66). Mit Verfügung vom 19. November 2020 entschied die IV-Stelle wie angekündigt und wies das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 6 /69). Die gegen diese Verfügung am 4. Januar 2021 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/70/3- 12 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00002 vom 21.
Februar 2022 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6/73). 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/83, Urk. 6/86, Urk.
6/88) , ferner auch Unterlagen zur Erwerbssituation ( Urk. 6/91-92 , Urk. 6/96 ). Am 4. Juli 2023 erstatteten Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/122/1-85). Mit Vorbescheid vom 2 6. Juli 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/125). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versi cherte Einwände ( Urk. 6/128). Am 2 2. Januar 2024 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides ( Urk. 6/132 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zur verpflichten, ihr die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen und allenfalls Eingliederungs massnahmen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde der Versicherten am 1 9. April 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Auf die hier beachtlichen übergangrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Weiteren auf die betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze wurde im Rückweisungsentscheid IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022 in Sachen der Parteien im Detail eingegangen (E. 1 .1, E. 1.3-1.5 ) . Auf diese Darlegungen ist zu verweisen ( Urk. 6/73/3-6) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Nach gang zum Rückweisungsentscheid vom 2 1. Februar 2022 seien weitere Abklärun gen zur gesundheitlichen und zur beruflich-erwerblichen Situation erfolgt. Ins besondere sei eine psychiatrische und neurologische Begutachtung der Beschwerde führerin veranlasst worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die beruflichen Ressour cen erheblich einschränke. Es habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Lediglich während den Hospitalisationen sei die Beschwerdeführerin vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die aktuelle Tätigkeit sei angepasst und könne idealerweise mit einem Pensum von 80 % aus geübt werden. Was die Einwände gegen das Abklärungsergebnis betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass im eingeholten Gutachten die relevanten Umstände, namentlich die erfolgten Behandlungen und die Hospitalisationen , die Arbeitstätig keiten und das erfolgte Aufbautraining gewürdigt worden seien. Die Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits störung ergeben und die depressive Episode sei seit Längerem remittiert. Seit ein einhalb Jahren seien keine Gespräche mehr mit dem Psychiater nötig gewesen. Nach Juli 2019 habe im Längsschnitt keine längerdauernde höhergradige Arbeits unfähigkeit mehr vorgelegen. Ausgewiesen sei indessen ein höherer Pausenbe darf, dem mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % Rechnung zu tragen sei. Der auf dieser Basis durchzuführende Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 28 % . Da die Beschwerdeführerin während längerer Zeit mit Massnahmen zur beruflichen Eingliederung unterstützt worden sei und nach Abschluss der Massnahmen eine neue Tätigkeit habe antre ten und sich selbständig um weitere Stellen habe bemühen können, verfüge sie über die zur Selbsteingliederung erforderlichen Ressourcen ( Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte
in ihrer B eschwerdeb egründung das eingeholte Gutachten der Dres . C.___ und D.___ ( Urk. 6/122) in mehrfacher Hinsicht. In erster Linie macht sie geltend, im psychiatrischen Teilgutachten fehle eine Auseinander setzung mit dem Längsverlauf. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte seit 2017 und auch die Feststellungen im Rahmen der beruflichen Eingliederungs massnahme seien vom Gutachter Dr. C.___
ungenügend berück sichtigt worden . Es entspreche nicht dem dokumentierten Längsverlauf, wenn der psychiatrische Gutachter schlussfolgere, eine anhaltende Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit habe nicht bestanden und die depressive Sympto matik sei jeweils nach kurzer Zeit wieder remittiert gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsbemühungen hätten klar gezeigt, dass die frühere anspruchsvolle und komplexe Tätigkeit als Kassenkon trollerin, Empfangsleiterin und Verantwortliche für den Import nicht mehr mög lich sei, sondern vielmehr nur noch einfachere Aufgaben mit repetitivem Charak ter in Frage kämen und auch diesbezüglich ein über 60 bis 70 % hinaus gehendes Pensum zu r Überforderung führe ( Urk. 1 S. 4-10).
Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nur sehr ungenügend zur Frage der Persönlichkeitsstörung geäussert. Die Behauptung, die Persönlichkeit sei unauffällig und aktenanamnestisch ergä ben sich keine genügenden Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits störung , entspreche nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand, wie er von den behandelnden Ärzten beschrieben worden sei. Eine hinreichende Persönlichkeits diagnostik finde sich im Gutachten nicht. Mithin sei der mit dem Rückweisungs urteil vom 2 1. Februar 2022 erteilte Abklärungsauftrag nicht erfüllt worden ( Urk. 1 S. 10-12).
Im genannten Rückweisungs entscheid sei angesichts der in Frage stehenden Lei den (Insomnie, Depression, Persönlichkeitsstörung, Restless - Legs -Syndrom) und der dadurch bedingten Wechselwirkungen die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als notwendig erachtet worden. Diesem Auftrag genüge das psychiatrische Gutachten nicht. Die erforderliche Indikatorenprüfung sei nicht durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang müssten insbesondere der aus geprägte soziale Rückzug, der hohe Leidensdruck und die verschiedenen durch geführten Behandlungen berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 22 f.).
D as neurologische Gutachte n von
Dr. D.___ weise ähnliche Mängel auf wie dasjenige von Dr. C.___ . Die aktenanamnestischen Befunde im Zusammenhang mit der Insomnie und dem Restless - Legs -Syndrom seien nicht berücksichtigt wor den. Die Darlegungen des neurologischen Gutachters seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Es fehlten auch hier Überlegungen zum Längsverlauf. Ebenso wenig seien die Wechselwirkungen mit den übrigen Leiden beurteilt worden ( Urk. 1 S. 13 f.).
Zu r
Fests etzung des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin nicht begründet habe, weswegen anstelle der statistischen Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), welche praxisgemäss im Regel fall zu berücksichtigen seie n , die Werte der LSE-Tabelle
T17 zu Anwendung zu gelangen hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch , weswegen auf das Kompetenz niveau 2 abzustellen sei, wenn nur noch repetitive und einfache Routinetätig keiten möglich seien. Zu berücksichtigen sei ferner ein Abzug vom Tabellenlohn. Aufgrund der Umstände gerechtfertigt sei ein solcher von 2 5 % ( Urk. 1 S. 15-17) .
Sodann vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, aufgrund ihres Alters von über 55 Jahren müssten rechtsprechungsgemäss Eingliederungsmassnahmen geprüft werden. Die Selbsteingliederung könne ihr nicht zugemutet werden (Urk.
2 S. 14 f.). 3.
Im Rückweisungsurteil IV.2021.0002 vom 2 1. Februar 2022 ( Urk. 6/73) war das hiesige Gericht nach Einsicht in die bis dahin aktenkundigen relevanten ärztli chen Berichte und Gutachten, auf deren Zusammenfassung in den Urteilserwä gungen verwiesen wurde
und worauf auch an dieser Stelle wiederum verwiesen wird (vgl. E. 4.2-4), und deren Analyse (vgl.
E.
5.2-3) zum Schluss gelangt, es sei eine vertiefte ärztliche Beurteilung nötig , n amentlich sei die Einholung eines ärzt lichen Gutachtens erforderlich, das sich zu den noch offenen Fragen äusser e , zum einen aus psychiatrischer (Insomnie, Depression und gegebenenfalls Persönlichkeits störung) und zum anderen aus neurologischer (Restless Leg-Syn drom) Sicht . Ferner hielt das Gericht fest, auf die noch nötigen Abklärungen, im Rahmen derer auch dem strukturierten Beweisverfahren Beachtung zu schenken sein werde, habe eine Invaliditätsbemessung zu folgen. Auf welche Weise das vorliegend strittige Invalideneinkommen zu bemessen sein w e rd e , häng e vom Ergebnis der ärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ab. Die weiteren Abklärungen w ü rden darüber Auskunft geben, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste hand le und in wel chem Umfang diese zumutbar sei . Gegebenenfalls sei eine besser geeignete Tätigkeit zu evaluieren. Je nach den Umständen rechtfertig e es sich demnach , das konkret erzielte Einkommen heranzuziehen oder es sei das Invalideneinkommen hypothetisch , das heisst gestützt auf statistische Lohnangaben zu ermitteln (E. 5.4) . 4. 4.1
In Umsetzung des Abklärungsauftrages gemäss dem Rückweisungsurteil vom 21.
Februar 2022 holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr.
med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Schlafmedizin, Klinik F.___ vom 2 4. Juni 2022 ein (Urk.
6/83). Darin nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein mittelschweres bis schweres und durch Rückenlage
asso ziiertes obstruktives Schlaf - Apnoe - Syndrom mit/bei Übergewicht (BMI
=
29
kg/m2) und
Retrognathie ( aktuell unter Rückenlage -V ermeidungs training ), (2) ein Restless - Legs -Syndrom ( begünstigt durch D ia g nose 1 ) , ( 3 ) eine Vorgeschichte mit chronischer Insomnie und ( 4 ) einen Bruxismus . Die Beschwerde führerin sei wegen Schlafstörungen bei Verdacht auf ein obstruktives Schlaf - Apnoe-Syndrom zur Abklärung zugewiesen worden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei a us schlafmedizinischer Sicht gut, wenn das durch
Rücken lage
assoziierte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom und das R estless - Legs -Syn drom erfolgreich behandelt würden . Ob andere Faktoren eine Rolle betreffend Arbeitsfähigkeit spiel t en , wiss e sie nicht ( Urk. 6/83/2 ff.). 4.2
Am 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/86) berichtete Dr. B.___
über den Verlauf seit dem Vor bericht vom 3 0. August 2019 (vgl. Urk. 6/54; vgl. auch E. 4.4 des Rückweisungs urteils IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022 [ Urk. 6/73/12] ). I m zweiten Halbjahr 2019 hätten sechs Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2020 insgesamt vier, im Jahr 2021 seien es zwei gewesen und im 2022 bislang keine. Die Betreuung beschränke sich mithin auf gelegentliche Kontakte. Es bestehe eine Verordnung der Psychopharmaka Brintellix , Trimipramin und in seltenen Fällen auch von Zoldorm in Reserve. 4.3
Dr. med. dent . G.___ , Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie , führte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2022 ( Urk. 8/88) aus, die Beschwer deführerin sei seit Nov ember 20 21 sporadisch bei ihr in Behandlung. Konsultiert habe die Beschwerdeführerin sie wegen einer Kiefergelenkproblematik und einer Problematik
des Schlafes (Luftnot) . Beides stehe in einem Zusammen hang. Durch degenera t ive Veränderung en der Zahn- und Gelenkstrukturen bleibe für die Zunge zu wenig Platz , so dass diese nac h hinten falle und die Atemwege verenge. Bei der degenerativen Veränderung handle es sich um eine ausgeprägte Retrom andibulie mit Tiefbiss , was zu einem vertikalem Höhenverlust der Zähne mit Schliff f acetten ,
zur Krepitation und Schmerzen sowie zu einer Bewegungs einschränkung im Gelenk geführt habe . Die Kieferdegeneration habe eine Schlafapnoe und Schlaflosigkeit mit Erschöpfung, Tagesmüdigkeit, Energie losigkeit und Schmerzen im Gelenk zur Folge . Letzteres führe auch zu Einschrän kungen beim Essen. Die Schlafapnoe sei bereits fachärztlich diagnostiziert wor den . Je nach Durchführung einer erfolgreichen Therapie in Bezug auf die Schlafapnoe könne die
Patientin sehr gut wieder arbeiten. So lange die Schlafap noe andauere und daher ständiger
Schlafmangel und auch ständiger Stress in der Nacht bestünden , sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht adäquat arbeitsfä hig.
Betreffend eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihr konkret aber nichts bekannt ( Urk. 6/88/2 ff.) . 4.4 4.4.1
Am 4. Juli 2023 erstatteten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihr bidisziplinäres psy chiatrisches und neurologisches Gutachten. Der psychiatrische Expert e Dr.
C.___ führte in seinem Teilgutachten aus, i m Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2023 seien keine Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit feststellbar gewesen . Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitä ten (Ort,
Zeit, Person und Situation) voll orientiert gewesen . Die
Aufmerksamkeit und die Konzentration seien für die Dauer des Gespräches durchgehend erhalten gewesen und die Auffassung ungestört. Das
Langzeitgedächtnis hab sich klinisch als nicht auffällig erwiesen , hingegen habe sich die Beschwerdeführerin nach einigen Minuten nur an eines (Ball) der
zuvor wiederholten drei Wörter (Zitrone, Schlüssel, Ball) erinnern können . Bei der
Subtraktionsreihe (im Kopf von 100 sieben abziehen bis 65) habe die Beschwerdeführerin hingegen fehlerfrei gerech net . Gesprochen habe di e Beschwerdeführerin unauffälli g und deutlich artikuliert. Die persönliche
Geschichte sei gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht wor den . Die
Beschwerdeschilderung sei ausführlich erfolgt, d as Ausdrucksverhalten während der
Beschwerdeschilderung sei nicht verändert und der formale Gedanken gang sei unauffällig gewesen . Nicht festzustellen gewesen seien Zwangsgedanken oder zwanghafte Handlungen , eine hypochondrische Erlebnis verarbeitung , Misstrauen , wahnhafte
Gedanken, Sinnestäuschungen , Ich-Störun gen in Form eines
Fremdbeeinflussungserlebens und ebenso wenig Derealisation oder Depersonalisation . Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulations fähigkeit sei erhalten gewesen. Antrieb und
Psychomotorik seien nicht auffällig gewesen. Es seien k eine zirkadianen
Besonderheiten geschildert worden . Die Beschwerdeführerin habe einen gewissen sozialen Rückzug beschrie ben . Anhaltpunkte
für ein Gefühl von Lebensüberdruss, für einen Todeswunsch oder
für
Suizidgedanken hätten sich nicht ergeben . Auf der Hamilton Depressi ons - Skala habe die Beschwerdeführerin einen Wert von insgesamt acht Punkte n erreicht (Urk.
6/122/43 f.) .
Aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ergäben sich keine Hinweis e auf eine Persönlichkeitsproblematik oder
gar eine Persönlichkeitsstörung der Beschwerde führerin und auch die berufliche und
soziale Anamnese hab e keine Anhaltspunkte für entsprechende
Schwierigkeiten ergeben ; v ielmehr spreche die berufliche und soziale Anamnese für sehr gute
Ressourcen auch auf der Ebene der Persönlichkeit.
Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Partner in H.___ in einer Genossenschafts wohnung. Der
Partner arbeite in der IT eines technischen Unterneh men s . Die Tochter arbeite vollzeitlich in I.___ in einem Büro und d er Sohn arbeite als Tauchlehrer irgendwo auf der Welt. Die sozialen Kontakte hätten in den letzten Jahren ab genommen, es falle der Beschwerdeführerin aber nach wie vor leicht, Kontakte zu knüpfen. Es seien einfach wegen der Krankheit weni ger
geworden. Sie habe sich zurückziehen müssen. Sie wolle das wieder aufbauen . Die Beschwerdeführer in habe denn auch über regelmässige soziale Aktivitäten berichtet ( Urk. 6/122/50 f.) .
Insgesamt seien keine wesentlichen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus ersichtlich geworden und eine p sychiatrische
Behandlung werde nicht in Anspruch genommen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sicher seit
eineinhalb Jahren keine Gespräche mit ihrem Psychiater mehr gehabt. Es seien auch darüber hinaus weder gravierende Symptome beklagt noch dadurch bedingte Funktionseinbussen beschrieben worden .
In der Vergangenheit habe sich die Beschwerdeführerin zweimal stationär psychiatrisch behandeln lassen. Grund sei jeweils
eine depressive Episode gewesen und die Behandlung en seien jeweils erfolgreich gewesen.
Bereits Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, ha be in
seinem Gutachten vom 2.
Februar 2018 zuhan den der Taggeldversicherung (vgl. Urk. 6/19/7- 10; vgl. auch Urk. 6/19/11- 14)
eine Teilremission der
mittelgradigen depressiven Episode
beschrieben. Im weite ren Verlauf sei eine vollständige Remission der diesbezüglichen
Symptomatik aufgetreten , die nunmehr seit längerer Zeit anhaltend sei. Die Schlafproblematik sei von einer spezialisierten Psychiaterin ( Dr. E.___ ; vgl. Urk. 6/83) ausführ lich abgeklärt
worden und diese
habe eine nichtorganische Insomnie verneint. Sie habe stattdessen organische Schwierigkeiten beschrieben , die in diesem Zusammenhang einen Einfluss hätten und die ihrerseits wiederum auch beein flussbar seien ( Urk. 6/122/51 f.).
In Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10, Kapitel V (F), K linisch - diagnostische Leitlinien )
lasse sich festhal ten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise
für das Vorliegen einer symptomatischen psychischen
Störung, insbesondere einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie oder einer
schizotypen
respektive wahnhaften Störung hätten finden lassen .
Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom
5. Juni 2023 sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin
euthym gewesen und die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es komme vor,
dass die Beschwerdeführerin Insuffizienzgefühle habe, ansonsten aber seien keine Stö rungen der
Affektivität (nach AMDP) beklagt oder festgestellt worden . In dieser Situation könne keine
depressive Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) nach ICD-10 diagnostiziert
werden. Gefordert w e rd e dazu eine über vierzehn Tage anhaltende depressive
Verstimmung in einer gewissen Ausprägung und die Stim mung dürfe während dieser Zeit
nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagie ren .
Symptome solcher Art
seien aber aktuell sicherlich
nicht erfüllt. In der Vergangen heit aber sei dies mindesten s zweimal der Fall gewesen , weshalb die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gerechtfertigt sei . Diese sei nun
aber seit längerer Zeit remittiert.
Es f ä nden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungs- oder
somatoformen Störung. Wie bereits festgehal ten, seien auch die Kriterien einer
nichtorganischen Insomnie nicht erfüllt . D ies habe
im Rahmen einer ausführlichen
spezialisierten psychiatrischen Abklärung festgestellt werden können . Schliesslich hätten sich auch keine Hinweise auf
eine
Persönlichkeitspathologie im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen oder einer
Persönlichkeitsstörung ergeben. Die berufliche und soziale
Anamnese der Beschwerdeführerin spreche für vorhandene Ressourcen , auch auf Ebene der Persönlich keit. Unter den gegebenen Umstände n
liege kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk.
6/122/52 f.).
Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich weder aktuell noch für die Vergangenheit begründen. Während der depressiven Episoden, die in der Folge auch stationär behandelt worden seien, sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend beeinträchtigt gewesen. Anhaltend seien diese Einschränkungen aber nicht gewesen. Nach jeweils kurzer Zeit sei die depressive Symptomatik wie der abgeheilt gewesen ( Urk. 6/122/54 ff.) . 4.4.2
Der neurologische Experte Dr. D.___ führte in seinem Teilgutachten aus, im Rahmen einer depressiven Episode habe die Versicherte unter einer Schlaflosig keit gelitten. Heute werde zwar ein nicht erholsamer Schlaf mit mehrfachem Erwachen angegeben, trotzdem sei nicht erkennbar, dass deswegen eine leistungs einschränkende gesundheitliche Störung vorliege. Die Beschwerde führerin
könne
gemäss
i hren Angaben gut mit einer sehr kleinen Dosis des Anti depressivums Surmontil schlafen . N ur wenige Male pro Monat w erde ein Schlaf mittel ( Zolpidem ) benötigt. Bezüglich der Angabe zur subjektive n
Schwere der Störung sei zu berücksichtigen, dass bereits im Bericht der A.___ vom 2 4. November 2017 ( Urk. 6/2 )
vermerkt worden sei , dass die
Versicherte trotz ihrer Klage über Insomnie regelmässig schlafend angetroffen worden sei .
Bezüg lich der
RLS - Symptomatik sei festzu halten , dass anlässlich der Polysomnografie in der Klinik F.___ im Juni 2022 (vgl. Urk. 6/83) gelegentliche Beinbewegungen erkennbar gewesen seien , jedoch quantitativ so gering, dass von einem unauffälligen Index ( Periodic
Limb Movement Index; PLMI) ausgegangen worden sei . Dies stimme mit den Angaben der Beschwerde führerin überein , dass sie lediglich zweimal monatlich ein Medikament gegen die Beinbewegungen ( Madopar ) benötig e . H eute werde eher abgeraten, Madopar zu verschreiben . In Betracht komme stattdessen Pramipexol , ein Dopaagonist . Warum die Versicherte diesbezüglich
keine korrekte medizinische Beratung erhalten habe ,
lasse sich aufgrund der Akten nicht beantworten . Hinsicht lich
d e s durch Rückenlage assoziierte n Schlafapnoe-Syndrom s gäbe es
einen einfachen Weg , nämlich die Rückenlage beim Schlafen vermeiden.
Insgesamt sei das Aus mass der dokumentierten Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen
einer Befindlichkeits beeinträchtigung zu sehen, die einerseits gut behandelbar und
andererseits durch bestimmte Anpassungsleistungen auch hinnehmbar sei , ohne dass die
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht gemindert werde . Auffallend sei eine deutliche subjektive Leidensüberzeugung, deren Ausmass weder ange sichts der Befunde bezüglich d e s Restless - Legs -Syndrom s noch bezüglich derje nigen betreffend das Schlafapnoe-Syndrom erklärbar seien. Ersichtlich werde dies praktisch auch am kaum vorhandenen Therapiebedarf. Die Untersuchungs ergebnisse der Klinik F.___ (vgl. Urk. 6/83) und auch diejenigen der A.___ (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/19/24-27) seien plausibel und bestätig t en das geringe Störungsausmass ( Urk. 6/122/77 f.). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde keine Diagnose gestellt werden. Das leicht ausgeprägte Restless - Legs -Syndrom respektive die ungewollte n Beinbewegungen im Schlaf ( Periodic
Limb
Movements ; PLM) wirk ten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund des sen sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch nicht tangiert. Die bis herige Tätigkeit könne uneingeschränkt ausgeübt werden ( Urk. 6/122/79 f.). 4.4.3
Aus interdisziplinärer Sicht fassten
Dr. C.___ und Dr. D.___
zusammen , die Beschwerdeführerin sei zweimal wegen einer depressiven Episode hospitalisiert gewesen. Die erste Hospitalisation in der Klinik K.___ sei nicht dokumen tiert. Das zweite Mal sei sie im Spätherbst 2017 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in
der A.___
behandelt worden . Darauf hin
sei die depressive Symptomatik abgeklungen,
was auch durch Dr. J.___
am
2. Februar 2018 ( vgl. Urk. 6/19/7-14) dokumentiert worden sei. Damals habe die Beschwerde führerin auch längere Zeit unter Schlaflosigkeit gelitten . Nunmehr
werde
noch ein
nicht erholsamer Schlaf angegeben . Die Beschwerdeführerin könne nach ihren
Angaben mit Surmontil in einer sehr kleinen Dosis gut schlafen . N ur wenige Male im
Monat werde ein Schlafmittel benötigt. Anlässlich einer Polysomnographie , die 2022 in der
Klinik F.___
durchgeführt worden sei , seien
nur gelegentliche Beinbewegungen
beobachtet worden. Dies steh e in guter Übereinstimmung mit der Angabe der Beschwerde führerin, dass
lediglich zweimal monatlich ein Medikament gegen die Bein bewegungen benötigt werde . Im Hinblick auf die vor allem durch Rückenlage induzierte Schlaf-Apnoe-Symptomatik sei es in erster Linie angezeigt, die Rückenlage beim Schlafen zu vermeiden.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich keine stellen lassen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die leicht ausgeprägte Restless- Legs -Symptomatik in Form von ungewollten Beinbewegungen im Schlaf .
Das Ausmass der geklagten Stö rungen durch das Restless - Legs -Syndrom respektive der ungewollten Beinbewe gungen im Schlaf seien nicht plausibel. Dies
zeig e sich anhand der Untersuchungs ergebnisse der schlafmedizinischen Abklärung und des kaum vor handenen Therapiebedarf s . Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Vielmehr spreche die berufli che und soziale Anamnese für erhaltene Ressourcen auch auf der Ebene der Per sönlichkeit. Insgesamt sei das Ausmass der dokumentierten Gesundheitsbeein trächtigung im Rahmen einer Befindlichkeitsbeeinträchtigung zu sehen, die einerseits gut behandelbar und andererseits durch bestimmte Anpassungs leistungen beeinflussbar sei
(Urk.
6/122/58 f. ) .
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lass e sich aus i nterdisziplinär er
Sicht nicht begründen . Es sei von einer voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch für die Vergangen heit nicht begründen. Vorübergehend sei die Arbeitsfähigkeit wegen zweimalig aufgetretener depressiver Episoden, die stationär behandelt worden seien, zweifellos beeinträchtigt gewesen, eine anhaltende Einschränkung habe aber nie bestanden. Die depressive Symptomatik sei jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder abgeheilt gewesen ( Urk. 6/122/5 9 ff. ). 5. 5.1
Formal hat die Beschwerdegegnerin die im Rückweisungsurteil IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022
als notwendig erachteten zusätzlichen Abklärungen in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht ( E. 5.4; Urk. 6/73/14 f. ) umgesetzt. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Ihre Einwände betreffen d das eingeholte Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___
sind qualitativer Art. Zunächst bemängelte sie, eine seriöse Abklärung der Lebensgeschichte -
wozu auch Einzelheiten zur seinerzeitigen Behandlung in der Klinik K.___ zählten - sei Voraussetzung für überzeugende psychiatrische Schlussfolgerungen ( Urk. 1 S. 4 Rz . 8.1). Die seit 2017 vorhanden en medizinischen Vorakten wurden von Dr. C.___
explizit genannt und ausführlich gewürdigt ( Urk. 6/122/48-50). Ein Bericht über den von der Beschwerdeführer in darüber hinaus erwähnten Klinikau fenthalt K.___ , der vor 2017 stattgefunden hatte, ist indes nicht aktenkundig , was Dr. C.___
im Übrigen auch ausdrücklich vermerkte (Urk.
6/122/49 oben ) . Inwiefern das Fehlen von näheren Angaben hierzu einen schweren Mangel darstellt, der das Gutachten von Dr. C.___ unverwertbar machen würde, erläuterte die Beschwerdeführerin nicht näher . Nebst der Würdi gung der medizinischen Vorakten führte Dr. C.___ im Rahmen s einer Begutach tung eine detaillierte Anamnese durch, wobei die Beschwerdeführerin hierbei auch Angaben zur seinerzeitigen Behandlung in der Klinik K.___ machte ( Urk. 6/122/2 4 ). Inwieweit darüber hinaus vertiefte Angaben hierzu für eine schlüssige psychiatrische Beurteilung nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die fragliche Behandlung fand vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug im Januar 2018 ( Urk. 6/3) statt und nach Angaben der Beschwerde führerin war sie nach dieser Behandlung wiederum voll arbeitsfähig ( Urk. 6/122/32), dies bis zu de r der Krankentaggeldversicherung ihrer seiner zeitigen Arbeitgeberin, der Elips Versicherung AG , gemeldeten erneuten Arbeitsunfähig keit ab 2 9. August 2017 (vgl. Urk. 6/14/1, Urk. 6/19/7 , Urk. 6/19/34-36, Urk. 6/19/41 ). Die damit im Zusammenhang stehenden ärztli chen Berichte, insbesondere der Austrittsbericht der A.___ vom 2 4. November 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 1 0. Oktober bis 2 4. November 2017 ( Urk. 6/2) , stand en
Dr. C.___
denn auch zur Verfügung (Urk.
6/122/6 f.). 5.2 5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beurteilung durch
Dr. C.___ stelle eine Relativierung der durch die behandelnden Ärzte im Längsverlauf seit dem 2 9. August 2017 festgestellten Leiden und der damit im Zusammenhang attestierte n Arbeitsunfähigkeit dar, weswegen diesbezüglich ein e bloss abwei chende andere ärztliche Meinung vorliege ( Urk. 1 S. 5 Rz . 8.2). Zwecks Unter mauerung ihres Standpunktes fasst e
die Beschwerdeführerin
zutreffend zusam men, dass Dr. med. L.___ , Assistenzarzt für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund einer nichtorganischen Insomnie ab 2 9. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Arztbericht vom 6. November 2017 zu Handen der Elips Versicherungen AG; Urk. 6/ 19/ 34-36) und vom 10.
Oktober bis 24.
November 2017 eine stationäre Behandlung in der A.___ erfolgt sei , wobei gemäss Austrittsbericht der genannten Klinik vom 24.
November 2017 ausgehend von der Diagnose eine r nicht organischen Insom nie, einer rezidivierenden depressiven Störung und eines Restless - Legs -Syndrom s von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Anschluss an die Behandlung ausge gangen worden sei (Urk. 6/2/1-4; vgl. auch den Bericht der A.___ vom 13.
Dezember 2017, Urk. 6/19/24-27). 5.2.2
Die Diagnose einer nicht - organische n Insomnie, auf der die Einschätzung der erwähnten behandelnden Ärzte schwergewichtig beruhte, konnte aufgrund der schlafmedizinischen Abklärung im Jahr 2022 (Bericht von Dr. E.___ , Klinik F.___ , vom 2 4. Juni 2022; Urk. 6/83) nicht bestätigt werden , was
im Gutachte n
der Dr es . C.___ und D.___
richtigerweise Erwäh nung fand ( Urk. 6/122/52 f. ). Stattdessen ergaben sich somatische Faktoren für den gestörten Schlaf der Beschwerdeführerin in Form eines durch Rückenlage assoziierten Schlaf-Apnoe-Sy n droms, das sich nach Einschätzung von Dr. E.___
in erster Linie durch die Vermeidung einer Rückenlage beim Schla fen erfolgversprechend beeinflussen lässt , das heisst mittels eines gezielten Trai ning zur Vermeidung von Rückenlage sowie mittels Unterkiefer-Protrusions schiene oder einer Kieferoperation zur Behandlung der Retrog n athie ( Urk. 6/83/4) . Beobachtungen in der A.___ zeigten zudem ein eher geringes effektive s Ausmass der Schlafstörungen . Während de r Kontrollgänge war die Beschwerdeführerin jeweils schlafen d angetroffen worden
( Urk. 6/2/3, Urk. 6/19/25 ). Darauf weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung hin, gemäss denen sie nur wenige Male pro Monat ein Schlafmittel einsetzen muss ( Urk. 6/122/ 78 ). Objektiv wenig problematisch zeigte sich auch das Restless - Legs -Syndrom .
G emäss den Feststellungen von Dr.
E.___
zeigten sich im Schlaf zwischendurch nur gelegentliche Beinbewegungen und das Leiden ist einer erfolgreichen Behandlung zugänglich, weswegen sich die Problematik mit den Beinbewegungen wie auch die Schlafapnoe
gemäss Einschätzung der Ärztin nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk en . Sie mass den betreffenden diagnos tizierenden Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/83/4).
5.2.3
Das depressive Leiden, das im B ericht der A.___ vom 1 3. Dezember 2017 als mittelgradig eingestuft worden war ,
mit der Folge einer Arbeits unfähigkeit von 50 %
ab 2 7. November 2017 ( davor 100 % ; Urk.
6/ 19 / 24 f. ) , befand sich gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. J.___ vom 2. Februar 2018 zu Handen der Elips Versicherungen AG bereits in Remission , wobei Dr.
J.___ von einer günstigen Prognose mit einer Remission des Leidens innert weniger Monate bei geeigneter Behandlung ausging
(Urk.
6/19/13). Weiter erwähnte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ am 30.
August 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, er gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 30
% aus (Urk.
6/54/ 2 ), dies unter Verweisung auf von ihm ausgestellte Atteste zu Handen der Generali Versicherungen vom 2 2. Juli 2019 und zu Handen der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 8. August 2019, in denen er für die Zeit davor , das heisst vom 31.
Oktober 201 8 bis Mitte respektive 1 7. März 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % und vom 1 8. März bis 1 7. Juli 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 40 % bescheinigt hatte (Urk.
6/54/3
f.). Hierbei zu beach ten ist, dass sich sowohl die von den Ärzten der A.___ als auch die von Dr. B.___ erwähnten Arbeitsunfähigkeiten nicht bloss auf die Folgen der depressi ven Symptomatik bezogen , sondern auch die Diagnosen eines Restless - Legs -Syn drom und einer nichtorganischen Insomnie einschloss en ( Urk. 6/19/24, Urk. 6/54/2). Letztgenannte Leiden konnten in der Folge, wie bereits erwähnt wurde, medizinisch nicht bestätigt werden (nicht - organische Insomnie) oder sie wirken sich nicht beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Beinbewegun g en ). Ferner lässt sich auch die Hauptu rsache für den gestörten Schlaf
- das durch Rückenlage assoziierte Schlaf-Apnoe-Syndrom - erfolgversprechend therapeu tisch angehen, weswegen sich auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt ( Urk. 6/83/4) . Damit erweisen sich die von den Ärzten der A.___ und von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten als nicht aus sagekräftig . Gleich verhält es sich mit der von Dr. L.___ attestierte n Arbeits unfähigkeit ab 2 9. August 2017 , da auch er von einer nicht-organischen Insom nie ausging ( Urk. 6/19/34). Für die als seinerzeit effektiv relevantes Leiden verbleibende depressive Symptomatik ist für die Dauer der Behandlung in der A.___
vom 1 0. Oktober bis 24.
November 2017 ( Urk. 6/ 2/1 ) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und gemäss Dr.
J.___
sodann von einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 %
bis Ende April 2018 und ab Mai 2018 infolge vollständiger Remission wiederum von einer vollständigen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit (Urk.
6/19/13). Mit Blick auf Art.
28 Abs. 1 lit . c IVG konnte ein Rentenanspruch für die ab 2 9. August 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (Beginn Wartejahr ; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) nicht entstehen.
Ebenso stand der Bezug von Taggeldern im Zeitraum vom 9. Juli 2018 bis 8. Januar 2019 und 1 8. Februar 2019 bis 1 7. August 2019 (vgl. Urk. 6/29; Urk. 6/36) der Entstehung eines Rentenanspruchs grundsätzlich entgegen ( Art. 29 Abs. 2 IVG) .
Für eine beständige Remission der psychischen Problematik spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Konsultationen bei
Dr. B.___
im Verlauf ab Juli 2019 deutlich rückläufig waren. Auf das Jahr 2020 entfielen noch insgesamt vier Kon sultationen und hernach benötigte die Beschwerdeführerin keine Behandlung mehr ( Urk. 6/86). 5.2.4
Unter den in Betracht fallenden Gesichtspunkten ist es ohne Weiteres nachvoll ziehbar, dass der Gutachter Dr. C.___ zur Erkenntnis gelangte, als relevantes Lei den falle eine depressive Störung in Betracht, die allerdings seit längerem remit tiert sei (Urk.
6/122/53) . D ie Schlussfolgerungen von
Dr. C.___ können somit nicht als bloss abweichende Meinung beurteilt werden, sondern es handelt sich um solche , die auf einer fundierten Analyse der eigenen Untersuchungsergebnisse und der Feststellungen und Beurteilungen der behandelnden und untersuchenden Ärzte in der Zeit vor der Begutachtung beruhen . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 f. Rz . 8.7) hat Dr. C.___ den Längsverlauf mithin hinreichend berücksichtigt und insbesondere die echtzeitlichen Befunde und Diagnosen der behandelnden respektive untersuchenden Ärzte und Ärztinnen in seine Beurteilung miteinbezogen . 5.3
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter Dr. C.___ sich auf die von Dr. J.___ erwähnte Teilremission fokussiert, aber unberücksichtigt gelassen, dass im Februar 2018 entsprechend dem klinischen Bild nach wie vor die Diagnose einer mittelschweren depressiven Erkrankung gestellt worden sei ( Urk. 1 S. 5 Rz . 8.3). Mit diesem Argument blendet nunmehr die Beschwerde führerin selber den von ihr als wichtig eingestuften Längsverlauf aus. Richtig ist, dass Dr. J.___ im Bericht vom 2. Februar 2018 in diagnostischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung mit zuletzt mittelschwerer Episode und eine Arbeitsunfähigkeit von damals 50 % erwähnte ( Urk. 6/19/12 f.). Gleichzeitig wies er auf die bereits eingetretene Teilr emission hin und ging aufgrund der günstigen Prognose von einer weiteren Remission mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit ab Anfang Mai 2018 aus ( Urk. 6/19/12 f.). Diese Angaben berücksichtigte der Gutachter Dr. C.___ , wobei der weitere Verlauf mit fortlaufend geringerer Thera piefrequenz (vgl. Urk. 6/86) die Prognose von Dr.
J.___ bestätigte, was wiederum auch in die Beurteilung des Gutachters einfloss (vgl. auch vorstehende E. 5.2.3). 5.4
Zum Beweiswert der Einschätzung der Eingliederung sfachpersonen im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme ist festzu halten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.4), dass die von der Beschwerdeführerin bezeich neten telefonischen Angaben seitens des Einsatzbetriebes vom 2 7. Juni 2018 (Pflegezentrum M.___ , Frau N.___ ; Urk. 6/49/7 f.) soweit ersichtlich medizinisch nicht abgestützt sind und die Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Eingliederungsmassnahme in erster Linie die eigene Befindlichkeit der Beschwerdeführer in wiederspiegeln. Zudem ist fraglich, inwiefern der seinerzei tige Einsatz der Beschwerdeführerin in den Abteilungen Reinigung, Wäscherei und Cafeteria effektiv geeignet war und gegebenenfalls dies einen massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass die in der Zielvereinbarung vorgesehene Steigerung des Pensums nicht erreicht wurde (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/49/8). Mittels eines anderen Einsatzbereichs, nämlich im administrativen Bereich, insbesondere am Empfang bei der O.___ AG (vgl. Urk. 6/35) , konnte n die Präsenzzeit und die Leis tungen im weiteren Verlauf jedenfalls deutlich gesteigert werden ( Urk. 6/49/ 1 0 f.; vgl. auch Urk. 6/50 /4 ). Darauf verwies auch die Beschwerde führ erin ( Urk. 1 S. 6 Rz . 8.5). Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ seien die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 9), ist dazu festzuhalten, dass der Gutachter den Abschlussbericht des Eingliederungs betriebs vom 1 9. August 2019 (Urk. 6/50) berücksichtigt hat ( Urk. 6/122/11 f.), eine vertiefte Auseinandersetzung damit aber angesichts der Eindeutigkeit der in der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde , der diagnostischen Einordnung und der sich daraus ergebenden Abschätzung der erwerblichen Ressourcen sowie angesichts der Erkenntnisse aus den ihm zur Ver fügung stehenden Berichte der behandelnden Ärzte konkret nicht notwendig war. 5.5 5.5.1
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, gemäss dem Bericht von Dr.
G.___ vom 3. Juli 2022 ( Urk. 6/88) könne ohne erfolgreiche Behandlung der Schlafapnoe von keine r adäquate n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden , was im psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 1 S. 7 Rz .
8.6). 5.5.2
Die Zahnärztin Dr. G.___ hob im erwähnten Bericht hervor, die bei der Beschwerdeführerin bekannt e und bereits ärztlich abgeklärte Schlafapnoe werde wesentlich durch die Kieferposition mit Gelenksdegeneration und Arthrose ver ursacht und könne sehr starke Symptome mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Je nach Durchführung der Therapie in Bezug auf die Schlafapnoe könne die Beschwerdeführerin jedoch wieder sehr gut arbei ten. Aus zahnärztlicher Sicht sei nach Erhalt einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse eine Behandlung mit einer Protrusionsschiene einzuleiten. Ziel sei auch die Umstellung der Kiefer , insbesondere die Erweiterung der oberen Atem wege durch das Schaffen von ausreichend Platz ( Urk. 6/88/3). Die Arbeits fähigkeit betreffend hielt Dr. G.___ sodann fest, sie habe dazu keine Informa tionen ( Urk. 6/88/2). 5.5.3
Aus den Darlegungen ergibt sich somit , dass Dr. G.___ eine mehrstufige zahn ärztliche Behandlung in Aussicht genommen hat ( Protrusionsschiene , Umstellung der Kiefer). Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie einerseits fest, sie habe dazu keine Informationen, andererseits ist diese nach ihrer Einschätzung in erster Linie abhängig von der Behandlung der Schlafapnoe. Diesbezüglich hat, worauf bereits eingegangen wurde (vgl. vorstehende E. 5.2.2), Dr. E.___ am 2 4. Juni 2022 resümiert, zur Behandlung der Schlafapnoe sei vor allem der Schlaf in Rückenlage zu vermeiden, wozu ein entsprechendes Training durchzuführen sei. Ferner sei eine Protrusionsschiene einzusetzen und gegeben enfalls sei chirurgisch zu inter venieren ( Urk. 6/83/4) . Inwiefern sich mit diesen sowohl von Dr. E.___ als auch von Dr. G.___ als erfolgversprechend beurteilten Massnahmen keine Besserung der Schlafapnoe hat erreichen lassen, legte die Beschwerdeführerin nicht weiter dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass d ie genannten Massnah men nicht zumutbar gewesen wären. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Darlegungen von Dr. G.___ stünden den Schlussfolgerungen im Gutachten entgegen, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. 5.6 5.6.1
Die Beschwerdeführerin bemängelte, der psychiatrische Gutachter Dr. C.___
habe sich nicht hinreichend mit dem Aspekt auseinandergesetzt, ob eine Persönlichkeits störung bestehe ( Urk. 1 S. 10 Rz . 11). In diesem Zusammenhang lässt sich den Darlegungen von Dr. C.___ entnehmen, a us den vorhandenen ärzt lichen Unterlagen ergäben sich keine Hinweis e auf eine Persönlichkeits problematik oder gar eine Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin und auch die berufliche und soziale Anamnese habe keine Anhaltspunkte für entspre chende Schwierigkeiten ergeben ; vielmehr spreche die berufliche und soziale Anamnese für sehr gute Ressourcen auch auf der Ebene der Persönlichkeit ( Urk. 6/122/50 f.) . 5.6.2
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre eine vertiefte Befassung mit die sem Aspekt schon deswegen nötig gewesen, weil im Rückweisungsurteil IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022
explizit diesbezügliche Abklärungen erwähnt worden seien ( Urk. 1 S. 11 Rz . 11.2). Gemäss E. 5.4 des genannten Urteils wurde die Einholung eines Gutachtens für angezeigt erachtet, welches sich zu den noch offenen Fragen äussere . Zu den noch offenen Fragen in psychiatrischer Hinsicht wurde in Klammer n vermerkt: Insomnie, Depression und gegebenenfalls Persönlichkeitsstörung ( Urk. 6/73/15). Das Gericht ging indessen im damaligen Zeitpunkt keineswegs davon aus, es liege effektiv eine solche Störung vor , son dern es wurden lediglich mögliche relevante Aspekte hervorgehoben . Vertiefte Abklärungen in dieser Hinsicht zu verlangen , bestand mithin kein Anlass. Dies verdeutlicht sich auch anhand der Darlegungen in E. 5.2 des Urteils , wo festge halten wurde, Dr. B.___ habe als weitere Komorbidität eine asthenische Persönlich keitsstörung genannt, ohne hierzu aber weitere Angaben zu machen . Ferner hät ten weder die Ärzte der A.___ noch Dr. J.___ eine vergleichbare Diagnose gestellt ( Urk. 6/73/12 f.). 5.6.3
Die Beschwerdeführer in
verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Darle gungen von Dr. B.___
( Urk. 1 S. 11 f. Rz . 11. 1 f. ). Im B ericht vom 3 0. August 2019 nannte Dr. B.___ als Diagnose eine asthenische Persönlichkeitsstörung (Urk.
6/54/2) . Im Zeugnis vom 2 2. Juli 2019 erwähnte Dr. B.___
sodann im Zusammen hang mit der unter anderem gestellten Diagnose einer inzwischen chronifizierten Insomnie unspezifisch e Durchschlafstörungen, eine Tagesmüdig keit und Asthenie (Urk.
6/54/3) . In beiden Fällen fehlen weitergehende Angaben von Dr. B.___ . Die Darlegungen von Dr. B.___ vom 2 2. Juli 2019 und ebenso dessen Zeugnis vom 5. August 2019 zu Handen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ( Urk. 6/54/4) hat Dr. C.___ zur Kenntnis genommen ( Urk. 6/122/9 f.), was auch die Beschwerdeführerin entsprechend vermerkte ( Urk. 1 S. 11 Rz . 11.2). Wel che Abklärungen vertiefter Art ( Urk. 1 S.
11 Rz . 11.3) Dr. C.___ betreffend Persönlichkeits störung gestützt auf die nicht weiter begründete Diagnose von Dr. B.___ hätte durchführen sollen , ist unklar, nachdem die von ihm durchgeführte Anamnese und die erhobenen Befunde (Urk.
6/122/ 2 0
ff.) keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung in diese Richtung ergaben. Auf letzteres hat er denn auch, wie in vorstehender E. 5.6.1 erwähnt wurde, entsprechend hingewiesen. Ein erhebli cher Qualitätsmangel ist nicht ersichtlich. 5. 7
Das neurologische Teilgutachten von Dr. D.___ betreffend rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Erkenntnisse und Feststellungen von Dr. E.___ und Dr. G.___ nicht entsprechend ihrem Erkenntniswert berück sichtigt ( Urk. 1 S. 13 f. Rz . 14 f.). Fest steht, das Dr. D.___ die Darlegungen der genannten Ärztinnen zur Kenntnis genommen ( Urk. 6/122/70
f., Urk. 6/122/72) und sich mit diesen auseinandergesetzt hat ( Urk. 6/122/ 77 ff.). Inhaltlich wurde auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. G.___ bereits ein gegangen (vgl. vorstehende E. 5.2.2 u. E. 5.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin belegen die Darlegungen der genannten Ärztinnen gerade kein ins Gewicht fallende s Störungsausmass, das mittels geeigneter Behandlung nicht erfolgversprechend angegangen werden könnte. Dr. D.___ wies in die sem Zusammenhang auf eine bislang nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der Restless- Legs -Symptomatik hin , dies unter Nennung von Alter nativen ( Urk. 6/122/78 oben). Die Folgen der unzureichenden Behandlung hat nicht die Invalidenversicherung zu tragen. 5.8
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im Zuge der weiteren Abklärun gen nach der Rückweisung hätte das Belastungs- respektive Anforderungsprofil evaluiert werden müssen. Bei der angestammten Tätigkeit habe es sich um eine von komplexer Art mit hoher Belastung gehandelt. Sie habe bei der Arbeit in ständigem Kundenkontakt gestanden und habe darüber hinaus weiter e Bereiche mit grosser Verantwortung betreut. Der Verlauf der Eingliederungsmassnahme habe gezeigt, dass eine solche Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Im Rahmen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien nur noch sehr einfache Tätigkeiten mit im Voraus bekannten Routinearbeiten möglich ( Urk.
1 S. 9
f. Rz . 10-10.2 ). Angesichts der klaren Erkenntnisse aus der Begutachtung und der fehlenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erübrigte sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Evaluation eines Belastungsprofils im Hinblick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Im Übrigen lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren früheren beruflichen Tätigkeiten nicht auf die von ihr in der Beschwerdeschrift beschriebene besondere Komplexität schliessen (Urk. 8/50/4). Dem Abschlussbericht des Vereins O.___ vom 1 9. August 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Y.___ als kaufmännische Sach bearbeiterin tätig gewesen, dies in den Bereichen Empfang, Kassacontrolling und Import, wobei ihr die Empfangstätigkeit stets am meisten zugesagt habe ( Urk. 8/50/4). Der mit dieser Tätigkeit erzielte Verdienst lässt sich dem IK-Auszug entnehmen ( Urk. 6/53/3 f.), wobei die Beschwerdeführerin erst in der späteren Phase des fraglichen Arbeitsverhältnisses vollzeitlich arbeitete ( Urk. 6/122/30). Dies war offensichtlich ab 2013 der Fall. Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin ab 2013 bis und mit 2016 (dem Jahr vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ab 2 9. August 2017; vgl. Urk. 8/19/34) ein Einkommen in der Grössen ordnung von Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 69'669.--, 2014: Fr. 69'100.--, 2015: 68'750.--, 2016: Fr. 71'500.-- ) . In den Jahren davor, das heisst ab 2008 bis 2012 , hatte sich dieses noch zwischen rund Fr. 40'000.-- und 50'000.-- bewegt (2008: Fr. 39'731.--, 2009: Fr. 40'871.--, 2010: Fr. 44'417,--, 2011 Fr. 41'190.--, 2012: Fr. 48'146.-- ) , wobei in den Jahren 2011 und 2012 bei der P.___ GmbH ein Zusatzverdienst von Fr. 14'392.-- (2011) und Fr. 15'578.-- (2012) anfiel . Vor 2008 war das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen gar noch tiefer, nämlich Fr. 26'769.-- im Jahr 2006 und Fr. 30'733.-- im Jahr 2007 (Urk. 6/53/3 f.). Gemäss Tabelle T11 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht ; privater Sektor [ herausgegeben vom Bundesamt für Statistik und abrufbar im Internet] ) waren im Jahr 2016 Frauen mit abgeschlossener Berufs ausbildung (im Falle der Beschwerdegegnerin eine Lehre als Floristin; Urk. 6/50/4) und ohne Kaderfunktion in der Lage, einen Medianlohn von Fr. 5' 479 .-- monatlich zu erzielen. Bei einer Tätigkeit im untersten Kader betrug der Medianlohn Fr. 5' 837 .-- und im unteren Kader Fr. 6' 340 .--. Dem seinerzeit effektiv erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin am nächsten kommt der Medianlohn für eine Tätigkeit im untersten Kader (Fr.
5' 837 .-- x 12 = Fr. 70 ' 044 .
- ( ohne Berücksichtigung allfälliger Anpassungen an betriebsübliche Arbeits zeiten oder an die Nominallohnentwicklung) . Vergleichbar fällt der Lohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabelle T17 ( M onatlicher Bruttolohn
nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht ; öffentlicher und privater Sektor [ ebenfalls abrufbar im Internet] ) aus . Die Erhebung für das Jahr 2016 weist für Frauen ab dem 50.
Altersjahr in eine r Tätigkeit als Bürokraft mit Kundenkontakt einen Medianlohn von Fr. 5’979 .-- aus, was einem Jahresver dienst von Fr. 7 1’748 .-- ( Fr. 5'979.-- x 12) entspricht (wiederum ohne Berück sichtigung allfälliger Anpassungen an die betriebsübliche Arbeitszeit oder an die Nominallohnentwicklung) . Der Vergleich mit den statistischen Lohnangaben spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Modehandelsunternehmen Y.___ eine Tätigkeit ohne respektive mit wenigen Kaderfunktionen ausübte, was wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine besonders anforderungsreiche oder komplexe Tätigkeit schliessen lässt . Vor diesem Hinter grund ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ trotz der psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit anschliessender stationärer Behandlung und Remissionsphase im weiteren Ver lauf nicht auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit geschlossen haben. 5. 9
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ , die sie auch interdisziplinär detailliert und nachvollziehbar darlegten ( Urk. 6/122/ 58 ff. ) , überzeugen und deswegen von diesen auszugehen ist. Mithin ist und war es der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Zeit der stationären Behandlung und Erholung von der psychischen Dekompensation - möglich, auch ihre m angestammten Berufsbereich einer kaufmännischen Ange stellten weiterhin nachzugehen.
Da gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. C.___ von keiner psyc hisch relevanten Erkrankung, insbesondere nicht von einer nichtorganischen Insomnie, sondern allein von einer seit längerem remittier ten depressiven Störung auszugehen ist (Urk.
6/122/53), erweist sich
die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens - was von der Beschwerde führerin bemängelt wurde ( Urk. 1 S.
12 f. Rz . 13) - als entbehrlich :
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt insbesondere dann entbehrlich, wenn - wie vorliegend - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifi kation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Anknüpfend an die Diagnose einer remittierten depressiven Störung erachtete es RAD-Ärztin Dr.
med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dennoch zugunsten der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt , im Sinne von Rest folgen der Erkrankung von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit in der beruflichen Tätigkeit und demzufolge von einer u m 20
% reduzierten Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 6/131/2 f.). Die Angemessenheit dieser Einschätzung bedarf keiner näheren Erörterung, da auch bei Berücksichtigung einer Resta rbeitsfähigkeit von 80 % keine rentenrelevante Einkommenseinbusse resultiert (vgl. nachstehende E. 6). 6. 6.1
Dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditäts grades liegt ein Valideneinkommen von Fr. 72'781.15 und ein Invaliden einkommen von Fr.
52'073.30 für das massgebliche Jahr 2019 zu Grunde , woraus ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiert (Urk.
2 S. 2; vgl. auch Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weswegen anstelle der statisti schen Löhne der LSE- Tabelle TA1_tirage_skill_level, welche praxisgemäss im Regelfall zu berücksichtigen seien, die Werte der LSE-Tabelle T17 zu r Anwendung zu gelangen hätten. Nicht nachvollziehbar sei ferner , weswegen auf das Kompetenz niveau 2 abzustellen sei, da nur noch repetitive und einfache Routine tätigkeiten möglich seien. Zu berücksichtigen sei schliesslich ein Abzug vom Tabellenlohn , der a ufgrund der Umstände auf 25 %
festzusetzen sei ( Urk. 1 S. 15-17). 6.2
Für die Festlegung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Z.___
AG im Jahr 2016 erzielten Lohn von Fr. 71'500.-- aus ( Urk. 6/91/5) und passte diesen der Nettolohnentwicklung zum Jahr 2019 an , womit sie einen Betrag von rund Fr. 72'781.-- ermittelte ( Urk. 6/130/1). Dieses Vorgehen ist rechtskonform (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1)
und somit zu Recht unbestritten geblieben. 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die ist insbesondere angezeigt, wenn die versicherte Person ihr Arbeitspotential nicht oder nicht ausreichend verwirk licht. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2019 hauptberuflich als Sachbear beiterin Empfang für die R.___ tätig ( vgl. Arbeitgeberbericht der R.___ vom 1 8. Juli 2022; Urk. 6/92). Hinzu kommt seit Oktober 2021 eine nicht näher beschriebene Nebentätigkeit für die S.___ AG ( vgl. Arbeitgeberbericht der S.___ AG vom 2 4. Oktober 2022; Urk. 6/96), mit welcher sie im genannten Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 2'271.-- erzielte (Urk.
6/91/5). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht der R.___
beinhaltet die dortige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die Bedienung der Telefonzentrale und des Empfangs, die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Post, die Verwaltung und Bedienung des Badge-/Kassensystems sowie diverse administrative Arbeiten. Das Arbeitspensum beträgt 50 % . Die Beschwerdeführerin teil t sich die Stelle mit einer ebenfalls zur Hälfte angestellten Stellenpartnerin. Während dere n Ferien arbeite t
die Beschwerde führerin jeweils vollzeitlich ( Urk. 6/92/3). Zudem ist sie gemäss Angaben im Gutachten seit 2022 zusätzlich drei Mal wöchentlich im Stundenlohn für die Mittagsbetreuung in der Stiftung tätig (vgl. Urk. 6/122/21).
Die se Tätigkeit ist jedenfalls teilweise vergleichbar mit derjenigen für das Modeunternehmen Y.___ (Urk.
8/50/4) und ist mit Blick auf die Feststellungen der Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ ( Zusammenfassung in vorstehende E. 5 .9 ) als angepasst zu bezeichnen , jedoch setzt die Beschwerdeführerin damit ihr höheres Arbeitspotential nicht im zumutbaren Umfang um . Die Heranziehung der Tabellen löhne ist daher angezeigt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenomme nen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardi sierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level , Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermitt lung des Invalideneinkommens allerdings auf die Angaben der LSE-Tabelle T17 ( Urk. 6/130/1). E in Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE- Tabelle T17 fällt in Betracht, wenn davon eine präzisere Festlegung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und der betroffenen versicherten Person eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor offen steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Darauf hat auch die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen ( Urk. 1 S. 15 Rz . 19.2) . Da der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Bürokraft gesundheitsbedingt weiterhin zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 5.9 ) erlaubt die LSE-Tabelle T17, die spezifische Werte für Berufstätige in diesem Bereich enthält, eine genauere Eingrenzung des weiterhin erzielbaren Lohnes als dies bei einem Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level der Fall wäre. Überdies stünde der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Tätigkei t im öffentlichen Sektor offen, was sie denn auch nicht in Abrede stellte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich unter diesem Blickwinkel nicht beanstanden. Was die Frage des Kompetenzniveaus betrifft, so wird in der fraglichen LSE-Tabelle T17 nicht danach, sondern nebst den Berufsgruppen zusätzlich nach Alter und Geschlecht unterschieden. Bei dem von der Beschwerdegegnerin erwähn t en Kompetenzniveau 2 ( Urk. 6/130/1) han delt es sic h damit um ein Versehen. 6. 4
Ein leidensbedingter Abzug vom anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invaliden einkommen fällt in Betracht, wenn aufgrund persönliche r und berufliche r Merk male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad damit zu rechnen ist, dass die versicherte Person auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittliche n
Verdienstaussichten rechnen kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Mit Blick auf die von den Gutachtern Dr. C.___ und Dr.
D.___ als unbeeinträchtigt beurteilte erwerb liche Leistungsfähigkeit und die von der RAD-Ärztin Dr.
Q.___ berücksich tigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aufgrund einer erhöhten Pausen bedürftigkeit (vgl. vorstehende E. 5.9) einerseits und mit Blick auf die bis 2017 ungebrochene Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin andererseits erschliesst es sich nicht, weswegen sie nunmehr ihre Arbeitskraft auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerbli chem Erfolg verwerten können soll. Tatsächlich ist dies denn auch nicht der Fall. Mit ihrer Tätigkeit für die R.___ , die als angepasst einzustufen ist (vgl. vorstehende E. 6.3) ,
erzielt e die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitspensum von 50 %
( Urk. 6/92/2)
im Jahr 2022 e inen Jahreslohn Fr. 36'335.-- , das heisst Fr. 2'795.-- monatlich zuzüglich ein 13.
Monatslohn ( Urk. 6/92/5) . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich hier um einen Soziallohn. Aller dings nützt die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Mittags betreuungstätigkeit und derjenigen bei der S.___
das gutachterlich festge stellte Leistungspotential nicht vollständig aus , abgesehen von de n Ferien abwesenheiten der Stellenpartnerin, während welcher die Beschwerdeführerin vollzeitlich tätig ist . Bei einem dauerhaften Vollzeitpensum ergäbe sich ein Jahres lohn von Fr. 72'670.-- (Fr.
36'335.-- x 2) respektive ein monatlicher Lohn von Fr. 6'055.8 0 ( Fr. 72'670. -- : 12). Gemäss LSE- Tabelle T17 (Erhebung 2020; abrufbar im Internet) lag der Medianlohn von weiblichen Bürokräften mit Kunden kontakt ab dem 50.
Altersjahr bei Fr. 6'249.-- . Dieser ist vergleichbar mit dem Lohnansatz der Beschwerdeführerin bei der R.___ . Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen fällt ausser Betracht. 6.5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorbehältlich des Ablaufs des Wartejahres (vgl.
vorstehende E. 5.2.3) konnte der Rentenanspruch ausgehend von der Anmeldung der Beschwerde führerin zum Leistungsbezug am 1 9. Januar 2018 ( Urk. 6/3) und dem Bezug von Taggeldern für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 6/29; Urk. 6/36) frühestens im August 201 9 entstehen ( Abs. 29 Abs. 1 - 3 IVG).
Das Valideneinkommen beträgt Fr. 72'781.-- (vgl. vorstehend E. 6.2). Ausgehend von de m in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabelle T17 (Erhebung 2018; abrufbar im Internet) genannten
Medianlohn (Totalwert) für weibliche Büroangestellte mit Kundenkontakt im Jahr 2019
von Fr.
5'1 55 .-- und a ngepasst an die damalige betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; abrufbar im Internet)
ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'374.-- ( Fr. 5'155.-- : 40 x 41.7) beziehungs weise Fr. 64'489.-- jährlich .
Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung im Jahr 2019 bei Frauen im Sektor 3
( Dienstleistungen ) von 0.9 %
( Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.15 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2023 vom 1 3. Dezember 2023 E. 4 ) resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 6 5’0 69 .-- für ein Vollpensum (respektive ein solches von gerundet Fr. 52'0 55 .-- für ein Pensum von 80 % .
Die Differenz zwischen den errechneten Vergleichseinkommen und damit der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 28 % (Fr.
72' 781. -- . /. Fr. 5 2’0 55 .-- x 100 :
Fr. 72' 781 .--; zu den Rundungsregeln vgl.
BGE
130 V 121 ).
A ngesichts des Invaliditäts grades von 28
% ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Nichts anderes ergibt sich bei einem Abzug von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 17 Ziff. 20.1), resultiert doch diesfalls ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ( Fr. 72'781. -- . /. Fr. 46'849.50 [ Fr. 52'055.-- x 0.9] x 100 :
Fr. 72’781.--).
Was d en
Standpunkt der Beschwerdeführerin zur nicht zumutbaren Selbsteinglie derung betrifft ( Urk. 1 S.
14 f. Rz . 18 ), ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr genannten Grundsätze praxisgemäss Versicherten mit zurückgelegtem 5 5. Alters jahr im Zuge einer Rentenaufhebung nach langjährigem Leistungsbezug respek tive bei Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Rente zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1
u. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 je mit Hinweisen ). Die vorliegende Konstella tion ist damit nicht vergleichbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bereits geglückten Reintegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 6/92; vgl. vorstehende E. 6.3) die Fähigkeit zur Selbsteingliederung ohne Weiteres zu bejahen wäre.
Zusammenfassend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Januar 2024 , mit dem sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat ( Urk. 2), nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantona len Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, ist ausgebildete Floristin, war in der Folge aber vor allem in verschiedenen anderen Branchen berufstätig, zuletzt als Sachbear beiterin und Mitarbeiterin im Empfangsbereich für das Modehandels unternehmen
Y.___ ( Z.___ AG ; Urk. 6/1, Urk.
E. 1.2 In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/83, Urk. 6/86, Urk.
6/88) , ferner auch Unterlagen zur Erwerbssituation ( Urk. 6/91-92 , Urk. 6/96 ). Am 4. Juli 2023 erstatteten Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/122/1-85). Mit Vorbescheid vom 2 6. Juli 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/125). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versi cherte Einwände ( Urk. 6/128). Am 2 2. Januar 2024 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides ( Urk. 6/132 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zur verpflichten, ihr die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen und allenfalls Eingliederungs massnahmen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde der Versicherten am 1 9. April 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Auf die hier beachtlichen übergangrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Weiteren auf die betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze wurde im Rückweisungsentscheid IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022 in Sachen der Parteien im Detail eingegangen (E. 1 .1, E. 1.3-1.5 ) . Auf diese Darlegungen ist zu verweisen ( Urk. 6/73/3-6) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Nach gang zum Rückweisungsentscheid vom 2 1. Februar 2022 seien weitere Abklärun gen zur gesundheitlichen und zur beruflich-erwerblichen Situation erfolgt. Ins besondere sei eine psychiatrische und neurologische Begutachtung der Beschwerde führerin veranlasst worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die beruflichen Ressour cen erheblich einschränke. Es habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Lediglich während den Hospitalisationen sei die Beschwerdeführerin vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die aktuelle Tätigkeit sei angepasst und könne idealerweise mit einem Pensum von 80 % aus geübt werden. Was die Einwände gegen das Abklärungsergebnis betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass im eingeholten Gutachten die relevanten Umstände, namentlich die erfolgten Behandlungen und die Hospitalisationen , die Arbeitstätig keiten und das erfolgte Aufbautraining gewürdigt worden seien. Die Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits störung ergeben und die depressive Episode sei seit Längerem remittiert. Seit ein einhalb Jahren seien keine Gespräche mehr mit dem Psychiater nötig gewesen. Nach Juli 2019 habe im Längsschnitt keine längerdauernde höhergradige Arbeits unfähigkeit mehr vorgelegen. Ausgewiesen sei indessen ein höherer Pausenbe darf, dem mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % Rechnung zu tragen sei. Der auf dieser Basis durchzuführende Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 28 % . Da die Beschwerdeführerin während längerer Zeit mit Massnahmen zur beruflichen Eingliederung unterstützt worden sei und nach Abschluss der Massnahmen eine neue Tätigkeit habe antre ten und sich selbständig um weitere Stellen habe bemühen können, verfüge sie über die zur Selbsteingliederung erforderlichen Ressourcen ( Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte
in ihrer B eschwerdeb egründung das eingeholte Gutachten der Dres . C.___ und D.___ ( Urk. 6/122) in mehrfacher Hinsicht. In erster Linie macht sie geltend, im psychiatrischen Teilgutachten fehle eine Auseinander setzung mit dem Längsverlauf. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte seit 2017 und auch die Feststellungen im Rahmen der beruflichen Eingliederungs massnahme seien vom Gutachter Dr. C.___
ungenügend berück sichtigt worden . Es entspreche nicht dem dokumentierten Längsverlauf, wenn der psychiatrische Gutachter schlussfolgere, eine anhaltende Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit habe nicht bestanden und die depressive Sympto matik sei jeweils nach kurzer Zeit wieder remittiert gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsbemühungen hätten klar gezeigt, dass die frühere anspruchsvolle und komplexe Tätigkeit als Kassenkon trollerin, Empfangsleiterin und Verantwortliche für den Import nicht mehr mög lich sei, sondern vielmehr nur noch einfachere Aufgaben mit repetitivem Charak ter in Frage kämen und auch diesbezüglich ein über 60 bis 70 % hinaus gehendes Pensum zu r Überforderung führe ( Urk. 1 S. 4-10).
Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nur sehr ungenügend zur Frage der Persönlichkeitsstörung geäussert. Die Behauptung, die Persönlichkeit sei unauffällig und aktenanamnestisch ergä ben sich keine genügenden Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits störung , entspreche nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand, wie er von den behandelnden Ärzten beschrieben worden sei. Eine hinreichende Persönlichkeits diagnostik finde sich im Gutachten nicht. Mithin sei der mit dem Rückweisungs urteil vom 2 1. Februar 2022 erteilte Abklärungsauftrag nicht erfüllt worden ( Urk. 1 S. 10-12).
Im genannten Rückweisungs entscheid sei angesichts der in Frage stehenden Lei den (Insomnie, Depression, Persönlichkeitsstörung, Restless - Legs -Syndrom) und der dadurch bedingten Wechselwirkungen die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als notwendig erachtet worden. Diesem Auftrag genüge das psychiatrische Gutachten nicht. Die erforderliche Indikatorenprüfung sei nicht durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang müssten insbesondere der aus geprägte soziale Rückzug, der hohe Leidensdruck und die verschiedenen durch geführten Behandlungen berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 22 f.).
D as neurologische Gutachte n von
Dr. D.___ weise ähnliche Mängel auf wie dasjenige von Dr. C.___ . Die aktenanamnestischen Befunde im Zusammenhang mit der Insomnie und dem Restless - Legs -Syndrom seien nicht berücksichtigt wor den. Die Darlegungen des neurologischen Gutachters seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Es fehlten auch hier Überlegungen zum Längsverlauf. Ebenso wenig seien die Wechselwirkungen mit den übrigen Leiden beurteilt worden ( Urk. 1 S. 13 f.).
Zu r
Fests etzung des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin nicht begründet habe, weswegen anstelle der statistischen Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), welche praxisgemäss im Regel fall zu berücksichtigen seie n , die Werte der LSE-Tabelle
T17 zu Anwendung zu gelangen hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch , weswegen auf das Kompetenz niveau 2 abzustellen sei, wenn nur noch repetitive und einfache Routinetätig keiten möglich seien. Zu berücksichtigen sei ferner ein Abzug vom Tabellenlohn. Aufgrund der Umstände gerechtfertigt sei ein solcher von 2 5 % ( Urk. 1 S. 15-17) .
Sodann vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, aufgrund ihres Alters von über 55 Jahren müssten rechtsprechungsgemäss Eingliederungsmassnahmen geprüft werden. Die Selbsteingliederung könne ihr nicht zugemutet werden (Urk.
2 S. 14 f.). 3.
Im Rückweisungsurteil IV.2021.0002 vom 2 1. Februar 2022 ( Urk. 6/73) war das hiesige Gericht nach Einsicht in die bis dahin aktenkundigen relevanten ärztli chen Berichte und Gutachten, auf deren Zusammenfassung in den Urteilserwä gungen verwiesen wurde
und worauf auch an dieser Stelle wiederum verwiesen wird (vgl. E. 4.2-4), und deren Analyse (vgl.
E.
5.2-3) zum Schluss gelangt, es sei eine vertiefte ärztliche Beurteilung nötig , n amentlich sei die Einholung eines ärzt lichen Gutachtens erforderlich, das sich zu den noch offenen Fragen äusser e , zum einen aus psychiatrischer (Insomnie, Depression und gegebenenfalls Persönlichkeits störung) und zum anderen aus neurologischer (Restless Leg-Syn drom) Sicht . Ferner hielt das Gericht fest, auf die noch nötigen Abklärungen, im Rahmen derer auch dem strukturierten Beweisverfahren Beachtung zu schenken sein werde, habe eine Invaliditätsbemessung zu folgen. Auf welche Weise das vorliegend strittige Invalideneinkommen zu bemessen sein w e rd e , häng e vom Ergebnis der ärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ab. Die weiteren Abklärungen w ü rden darüber Auskunft geben, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste hand le und in wel chem Umfang diese zumutbar sei . Gegebenenfalls sei eine besser geeignete Tätigkeit zu evaluieren. Je nach den Umständen rechtfertig e es sich demnach , das konkret erzielte Einkommen heranzuziehen oder es sei das Invalideneinkommen hypothetisch , das heisst gestützt auf statistische Lohnangaben zu ermitteln (E. 5.4) . 4. 4.1
In Umsetzung des Abklärungsauftrages gemäss dem Rückweisungsurteil vom 21.
Februar 2022 holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr.
med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Schlafmedizin, Klinik F.___ vom 2 4. Juni 2022 ein (Urk.
6/83). Darin nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein mittelschweres bis schweres und durch Rückenlage
asso ziiertes obstruktives Schlaf - Apnoe - Syndrom mit/bei Übergewicht (BMI
=
29
kg/m2) und
Retrognathie ( aktuell unter Rückenlage -V ermeidungs training ), (2) ein Restless - Legs -Syndrom ( begünstigt durch D ia g nose 1 ) , ( 3 ) eine Vorgeschichte mit chronischer Insomnie und ( 4 ) einen Bruxismus . Die Beschwerde führerin sei wegen Schlafstörungen bei Verdacht auf ein obstruktives Schlaf - Apnoe-Syndrom zur Abklärung zugewiesen worden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei a us schlafmedizinischer Sicht gut, wenn das durch
Rücken lage
assoziierte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom und das R estless - Legs -Syn drom erfolgreich behandelt würden . Ob andere Faktoren eine Rolle betreffend Arbeitsfähigkeit spiel t en , wiss e sie nicht ( Urk. 6/83/2 ff.). 4.2
Am 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/86) berichtete Dr. B.___
über den Verlauf seit dem Vor bericht vom 3 0. August 2019 (vgl. Urk. 6/54; vgl. auch E. 4.4 des Rückweisungs urteils IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022 [ Urk. 6/73/12] ). I m zweiten Halbjahr 2019 hätten sechs Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2020 insgesamt vier, im Jahr 2021 seien es zwei gewesen und im 2022 bislang keine. Die Betreuung beschränke sich mithin auf gelegentliche Kontakte. Es bestehe eine Verordnung der Psychopharmaka Brintellix , Trimipramin und in seltenen Fällen auch von Zoldorm in Reserve. 4.3
Dr. med. dent . G.___ , Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie , führte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2022 ( Urk. 8/88) aus, die Beschwer deführerin sei seit Nov ember 20 21 sporadisch bei ihr in Behandlung. Konsultiert habe die Beschwerdeführerin sie wegen einer Kiefergelenkproblematik und einer Problematik
des Schlafes (Luftnot) . Beides stehe in einem Zusammen hang. Durch degenera t ive Veränderung en der Zahn- und Gelenkstrukturen bleibe für die Zunge zu wenig Platz , so dass diese nac h hinten falle und die Atemwege verenge. Bei der degenerativen Veränderung handle es sich um eine ausgeprägte Retrom andibulie mit Tiefbiss , was zu einem vertikalem Höhenverlust der Zähne mit Schliff f acetten ,
zur Krepitation und Schmerzen sowie zu einer Bewegungs einschränkung im Gelenk geführt habe . Die Kieferdegeneration habe eine Schlafapnoe und Schlaflosigkeit mit Erschöpfung, Tagesmüdigkeit, Energie losigkeit und Schmerzen im Gelenk zur Folge . Letzteres führe auch zu Einschrän kungen beim Essen. Die Schlafapnoe sei bereits fachärztlich diagnostiziert wor den . Je nach Durchführung einer erfolgreichen Therapie in Bezug auf die Schlafapnoe könne die
Patientin sehr gut wieder arbeiten. So lange die Schlafap noe andauere und daher ständiger
Schlafmangel und auch ständiger Stress in der Nacht bestünden , sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht adäquat arbeitsfä hig.
Betreffend eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihr konkret aber nichts bekannt ( Urk. 6/88/2 ff.) . 4.4 4.4.1
Am 4. Juli 2023 erstatteten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihr bidisziplinäres psy chiatrisches und neurologisches Gutachten. Der psychiatrische Expert e Dr.
C.___ führte in seinem Teilgutachten aus, i m Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2023 seien keine Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit feststellbar gewesen . Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitä ten (Ort,
Zeit, Person und Situation) voll orientiert gewesen . Die
Aufmerksamkeit und die Konzentration seien für die Dauer des Gespräches durchgehend erhalten gewesen und die Auffassung ungestört. Das
Langzeitgedächtnis hab sich klinisch als nicht auffällig erwiesen , hingegen habe sich die Beschwerdeführerin nach einigen Minuten nur an eines (Ball) der
zuvor wiederholten drei Wörter (Zitrone, Schlüssel, Ball) erinnern können . Bei der
Subtraktionsreihe (im Kopf von 100 sieben abziehen bis 65) habe die Beschwerdeführerin hingegen fehlerfrei gerech net . Gesprochen habe di e Beschwerdeführerin unauffälli g und deutlich artikuliert. Die persönliche
Geschichte sei gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht wor den . Die
Beschwerdeschilderung sei ausführlich erfolgt, d as Ausdrucksverhalten während der
Beschwerdeschilderung sei nicht verändert und der formale Gedanken gang sei unauffällig gewesen . Nicht festzustellen gewesen seien Zwangsgedanken oder zwanghafte Handlungen , eine hypochondrische Erlebnis verarbeitung , Misstrauen , wahnhafte
Gedanken, Sinnestäuschungen , Ich-Störun gen in Form eines
Fremdbeeinflussungserlebens und ebenso wenig Derealisation oder Depersonalisation . Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulations fähigkeit sei erhalten gewesen. Antrieb und
Psychomotorik seien nicht auffällig gewesen. Es seien k eine zirkadianen
Besonderheiten geschildert worden . Die Beschwerdeführerin habe einen gewissen sozialen Rückzug beschrie ben . Anhaltpunkte
für ein Gefühl von Lebensüberdruss, für einen Todeswunsch oder
für
Suizidgedanken hätten sich nicht ergeben . Auf der Hamilton Depressi ons - Skala habe die Beschwerdeführerin einen Wert von insgesamt acht Punkte n erreicht (Urk.
6/122/43 f.) .
Aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ergäben sich keine Hinweis e auf eine Persönlichkeitsproblematik oder
gar eine Persönlichkeitsstörung der Beschwerde führerin und auch die berufliche und
soziale Anamnese hab e keine Anhaltspunkte für entsprechende
Schwierigkeiten ergeben ; v ielmehr spreche die berufliche und soziale Anamnese für sehr gute
Ressourcen auch auf der Ebene der Persönlichkeit.
Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Partner in H.___ in einer Genossenschafts wohnung. Der
Partner arbeite in der IT eines technischen Unterneh men s . Die Tochter arbeite vollzeitlich in I.___ in einem Büro und d er Sohn arbeite als Tauchlehrer irgendwo auf der Welt. Die sozialen Kontakte hätten in den letzten Jahren ab genommen, es falle der Beschwerdeführerin aber nach wie vor leicht, Kontakte zu knüpfen. Es seien einfach wegen der Krankheit weni ger
geworden. Sie habe sich zurückziehen müssen. Sie wolle das wieder aufbauen . Die Beschwerdeführer in habe denn auch über regelmässige soziale Aktivitäten berichtet ( Urk. 6/122/50 f.) .
Insgesamt seien keine wesentlichen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus ersichtlich geworden und eine p sychiatrische
Behandlung werde nicht in Anspruch genommen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sicher seit
eineinhalb Jahren keine Gespräche mit ihrem Psychiater mehr gehabt. Es seien auch darüber hinaus weder gravierende Symptome beklagt noch dadurch bedingte Funktionseinbussen beschrieben worden .
In der Vergangenheit habe sich die Beschwerdeführerin zweimal stationär psychiatrisch behandeln lassen. Grund sei jeweils
eine depressive Episode gewesen und die Behandlung en seien jeweils erfolgreich gewesen.
Bereits Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, ha be in
seinem Gutachten vom 2.
Februar 2018 zuhan den der Taggeldversicherung (vgl. Urk. 6/19/7- 10; vgl. auch Urk. 6/19/11- 14)
eine Teilremission der
mittelgradigen depressiven Episode
beschrieben. Im weite ren Verlauf sei eine vollständige Remission der diesbezüglichen
Symptomatik aufgetreten , die nunmehr seit längerer Zeit anhaltend sei. Die Schlafproblematik sei von einer spezialisierten Psychiaterin ( Dr. E.___ ; vgl. Urk. 6/83) ausführ lich abgeklärt
worden und diese
habe eine nichtorganische Insomnie verneint. Sie habe stattdessen organische Schwierigkeiten beschrieben , die in diesem Zusammenhang einen Einfluss hätten und die ihrerseits wiederum auch beein flussbar seien ( Urk. 6/122/51 f.).
In Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10, Kapitel V (F), K linisch - diagnostische Leitlinien )
lasse sich festhal ten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise
für das Vorliegen einer symptomatischen psychischen
Störung, insbesondere einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie oder einer
schizotypen
respektive wahnhaften Störung hätten finden lassen .
Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom
5. Juni 2023 sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin
euthym gewesen und die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es komme vor,
dass die Beschwerdeführerin Insuffizienzgefühle habe, ansonsten aber seien keine Stö rungen der
Affektivität (nach AMDP) beklagt oder festgestellt worden . In dieser Situation könne keine
depressive Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) nach ICD-10 diagnostiziert
werden. Gefordert w e rd e dazu eine über vierzehn Tage anhaltende depressive
Verstimmung in einer gewissen Ausprägung und die Stim mung dürfe während dieser Zeit
nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagie ren .
Symptome solcher Art
seien aber aktuell sicherlich
nicht erfüllt. In der Vergangen heit aber sei dies mindesten s zweimal der Fall gewesen , weshalb die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gerechtfertigt sei . Diese sei nun
aber seit längerer Zeit remittiert.
Es f ä nden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungs- oder
somatoformen Störung. Wie bereits festgehal ten, seien auch die Kriterien einer
nichtorganischen Insomnie nicht erfüllt . D ies habe
im Rahmen einer ausführlichen
spezialisierten psychiatrischen Abklärung festgestellt werden können . Schliesslich hätten sich auch keine Hinweise auf
eine
Persönlichkeitspathologie im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen oder einer
Persönlichkeitsstörung ergeben. Die berufliche und soziale
Anamnese der Beschwerdeführerin spreche für vorhandene Ressourcen , auch auf Ebene der Persönlich keit. Unter den gegebenen Umstände n
liege kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk.
6/122/52 f.).
Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich weder aktuell noch für die Vergangenheit begründen. Während der depressiven Episoden, die in der Folge auch stationär behandelt worden seien, sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend beeinträchtigt gewesen. Anhaltend seien diese Einschränkungen aber nicht gewesen. Nach jeweils kurzer Zeit sei die depressive Symptomatik wie der abgeheilt gewesen ( Urk. 6/122/54 ff.) . 4.4.2
Der neurologische Experte Dr. D.___ führte in seinem Teilgutachten aus, im Rahmen einer depressiven Episode habe die Versicherte unter einer Schlaflosig keit gelitten. Heute werde zwar ein nicht erholsamer Schlaf mit mehrfachem Erwachen angegeben, trotzdem sei nicht erkennbar, dass deswegen eine leistungs einschränkende gesundheitliche Störung vorliege. Die Beschwerde führerin
könne
gemäss
i hren Angaben gut mit einer sehr kleinen Dosis des Anti depressivums Surmontil schlafen . N ur wenige Male pro Monat w erde ein Schlaf mittel ( Zolpidem ) benötigt. Bezüglich der Angabe zur subjektive n
Schwere der Störung sei zu berücksichtigen, dass bereits im Bericht der A.___ vom 2 4. November 2017 ( Urk. 6/2 )
vermerkt worden sei , dass die
Versicherte trotz ihrer Klage über Insomnie regelmässig schlafend angetroffen worden sei .
Bezüg lich der
RLS - Symptomatik sei festzu halten , dass anlässlich der Polysomnografie in der Klinik F.___ im Juni 2022 (vgl. Urk. 6/83) gelegentliche Beinbewegungen erkennbar gewesen seien , jedoch quantitativ so gering, dass von einem unauffälligen Index ( Periodic
Limb Movement Index; PLMI) ausgegangen worden sei . Dies stimme mit den Angaben der Beschwerde führerin überein , dass sie lediglich zweimal monatlich ein Medikament gegen die Beinbewegungen ( Madopar ) benötig e . H eute werde eher abgeraten, Madopar zu verschreiben . In Betracht komme stattdessen Pramipexol , ein Dopaagonist . Warum die Versicherte diesbezüglich
keine korrekte medizinische Beratung erhalten habe ,
lasse sich aufgrund der Akten nicht beantworten . Hinsicht lich
d e s durch Rückenlage assoziierte n Schlafapnoe-Syndrom s gäbe es
einen einfachen Weg , nämlich die Rückenlage beim Schlafen vermeiden.
Insgesamt sei das Aus mass der dokumentierten Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen
einer Befindlichkeits beeinträchtigung zu sehen, die einerseits gut behandelbar und
andererseits durch bestimmte Anpassungsleistungen auch hinnehmbar sei , ohne dass die
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht gemindert werde . Auffallend sei eine deutliche subjektive Leidensüberzeugung, deren Ausmass weder ange sichts der Befunde bezüglich d e s Restless - Legs -Syndrom s noch bezüglich derje nigen betreffend das Schlafapnoe-Syndrom erklärbar seien. Ersichtlich werde dies praktisch auch am kaum vorhandenen Therapiebedarf. Die Untersuchungs ergebnisse der Klinik F.___ (vgl. Urk. 6/83) und auch diejenigen der A.___ (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/19/24-27) seien plausibel und bestätig t en das geringe Störungsausmass ( Urk. 6/122/77 f.). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde keine Diagnose gestellt werden. Das leicht ausgeprägte Restless - Legs -Syndrom respektive die ungewollte n Beinbewegungen im Schlaf ( Periodic
Limb
Movements ; PLM) wirk ten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund des sen sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch nicht tangiert. Die bis herige Tätigkeit könne uneingeschränkt ausgeübt werden ( Urk. 6/122/79 f.). 4.4.3
Aus interdisziplinärer Sicht fassten
Dr. C.___ und Dr. D.___
zusammen , die Beschwerdeführerin sei zweimal wegen einer depressiven Episode hospitalisiert gewesen. Die erste Hospitalisation in der Klinik K.___ sei nicht dokumen tiert. Das zweite Mal sei sie im Spätherbst 2017 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in
der A.___
behandelt worden . Darauf hin
sei die depressive Symptomatik abgeklungen,
was auch durch Dr. J.___
am
2. Februar 2018 ( vgl. Urk. 6/19/7-14) dokumentiert worden sei. Damals habe die Beschwerde führerin auch längere Zeit unter Schlaflosigkeit gelitten . Nunmehr
werde
noch ein
nicht erholsamer Schlaf angegeben . Die Beschwerdeführerin könne nach ihren
Angaben mit Surmontil in einer sehr kleinen Dosis gut schlafen . N ur wenige Male im
Monat werde ein Schlafmittel benötigt. Anlässlich einer Polysomnographie , die 2022 in der
Klinik F.___
durchgeführt worden sei , seien
nur gelegentliche Beinbewegungen
beobachtet worden. Dies steh e in guter Übereinstimmung mit der Angabe der Beschwerde führerin, dass
lediglich zweimal monatlich ein Medikament gegen die Bein bewegungen benötigt werde . Im Hinblick auf die vor allem durch Rückenlage induzierte Schlaf-Apnoe-Symptomatik sei es in erster Linie angezeigt, die Rückenlage beim Schlafen zu vermeiden.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich keine stellen lassen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die leicht ausgeprägte Restless- Legs -Symptomatik in Form von ungewollten Beinbewegungen im Schlaf .
Das Ausmass der geklagten Stö rungen durch das Restless - Legs -Syndrom respektive der ungewollten Beinbewe gungen im Schlaf seien nicht plausibel. Dies
zeig e sich anhand der Untersuchungs ergebnisse der schlafmedizinischen Abklärung und des kaum vor handenen Therapiebedarf s . Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Vielmehr spreche die berufli che und soziale Anamnese für erhaltene Ressourcen auch auf der Ebene der Per sönlichkeit. Insgesamt sei das Ausmass der dokumentierten Gesundheitsbeein trächtigung im Rahmen einer Befindlichkeitsbeeinträchtigung zu sehen, die einerseits gut behandelbar und andererseits durch bestimmte Anpassungs leistungen beeinflussbar sei
(Urk.
6/122/58 f. ) .
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lass e sich aus i nterdisziplinär er
Sicht nicht begründen . Es sei von einer voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch für die Vergangen heit nicht begründen. Vorübergehend sei die Arbeitsfähigkeit wegen zweimalig aufgetretener depressiver Episoden, die stationär behandelt worden seien, zweifellos beeinträchtigt gewesen, eine anhaltende Einschränkung habe aber nie bestanden. Die depressive Symptomatik sei jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder abgeheilt gewesen ( Urk. 6/122/5
E. 6 /69). Die gegen diese Verfügung am 4. Januar 2021 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/70/3- 12 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00002 vom 21.
Februar 2022 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6/73).
E. 6.1 Dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditäts grades liegt ein Valideneinkommen von Fr. 72'781.15 und ein Invaliden einkommen von Fr.
52'073.30 für das massgebliche Jahr 2019 zu Grunde , woraus ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiert (Urk.
2 S. 2; vgl. auch Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weswegen anstelle der statisti schen Löhne der LSE- Tabelle TA1_tirage_skill_level, welche praxisgemäss im Regelfall zu berücksichtigen seien, die Werte der LSE-Tabelle T17 zu r Anwendung zu gelangen hätten. Nicht nachvollziehbar sei ferner , weswegen auf das Kompetenz niveau 2 abzustellen sei, da nur noch repetitive und einfache Routine tätigkeiten möglich seien. Zu berücksichtigen sei schliesslich ein Abzug vom Tabellenlohn , der a ufgrund der Umstände auf 25 %
festzusetzen sei ( Urk. 1 S. 15-17).
E. 6.2 Für die Festlegung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Z.___
AG im Jahr 2016 erzielten Lohn von Fr. 71'500.-- aus ( Urk. 6/91/5) und passte diesen der Nettolohnentwicklung zum Jahr 2019 an , womit sie einen Betrag von rund Fr. 72'781.-- ermittelte ( Urk. 6/130/1). Dieses Vorgehen ist rechtskonform (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1)
und somit zu Recht unbestritten geblieben.
E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die ist insbesondere angezeigt, wenn die versicherte Person ihr Arbeitspotential nicht oder nicht ausreichend verwirk licht. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2019 hauptberuflich als Sachbear beiterin Empfang für die R.___ tätig ( vgl. Arbeitgeberbericht der R.___ vom 1 8. Juli 2022; Urk. 6/92). Hinzu kommt seit Oktober 2021 eine nicht näher beschriebene Nebentätigkeit für die S.___ AG ( vgl. Arbeitgeberbericht der S.___ AG vom 2 4. Oktober 2022; Urk. 6/96), mit welcher sie im genannten Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 2'271.-- erzielte (Urk.
6/91/5). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht der R.___
beinhaltet die dortige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die Bedienung der Telefonzentrale und des Empfangs, die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Post, die Verwaltung und Bedienung des Badge-/Kassensystems sowie diverse administrative Arbeiten. Das Arbeitspensum beträgt 50 % . Die Beschwerdeführerin teil t sich die Stelle mit einer ebenfalls zur Hälfte angestellten Stellenpartnerin. Während dere n Ferien arbeite t
die Beschwerde führerin jeweils vollzeitlich ( Urk. 6/92/3). Zudem ist sie gemäss Angaben im Gutachten seit 2022 zusätzlich drei Mal wöchentlich im Stundenlohn für die Mittagsbetreuung in der Stiftung tätig (vgl. Urk. 6/122/21).
Die se Tätigkeit ist jedenfalls teilweise vergleichbar mit derjenigen für das Modeunternehmen Y.___ (Urk.
8/50/4) und ist mit Blick auf die Feststellungen der Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ ( Zusammenfassung in vorstehende E. 5 .9 ) als angepasst zu bezeichnen , jedoch setzt die Beschwerdeführerin damit ihr höheres Arbeitspotential nicht im zumutbaren Umfang um . Die Heranziehung der Tabellen löhne ist daher angezeigt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenomme nen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardi sierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level , Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermitt lung des Invalideneinkommens allerdings auf die Angaben der LSE-Tabelle T17 ( Urk. 6/130/1). E in Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE- Tabelle T17 fällt in Betracht, wenn davon eine präzisere Festlegung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und der betroffenen versicherten Person eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor offen steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Darauf hat auch die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen ( Urk. 1 S. 15 Rz . 19.2) . Da der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Bürokraft gesundheitsbedingt weiterhin zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 5.9 ) erlaubt die LSE-Tabelle T17, die spezifische Werte für Berufstätige in diesem Bereich enthält, eine genauere Eingrenzung des weiterhin erzielbaren Lohnes als dies bei einem Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level der Fall wäre. Überdies stünde der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Tätigkei t im öffentlichen Sektor offen, was sie denn auch nicht in Abrede stellte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich unter diesem Blickwinkel nicht beanstanden. Was die Frage des Kompetenzniveaus betrifft, so wird in der fraglichen LSE-Tabelle T17 nicht danach, sondern nebst den Berufsgruppen zusätzlich nach Alter und Geschlecht unterschieden. Bei dem von der Beschwerdegegnerin erwähn t en Kompetenzniveau 2 ( Urk. 6/130/1) han delt es sic h damit um ein Versehen. 6. 4
Ein leidensbedingter Abzug vom anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invaliden einkommen fällt in Betracht, wenn aufgrund persönliche r und berufliche r Merk male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad damit zu rechnen ist, dass die versicherte Person auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittliche n
Verdienstaussichten rechnen kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Mit Blick auf die von den Gutachtern Dr. C.___ und Dr.
D.___ als unbeeinträchtigt beurteilte erwerb liche Leistungsfähigkeit und die von der RAD-Ärztin Dr.
Q.___ berücksich tigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aufgrund einer erhöhten Pausen bedürftigkeit (vgl. vorstehende E. 5.9) einerseits und mit Blick auf die bis 2017 ungebrochene Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin andererseits erschliesst es sich nicht, weswegen sie nunmehr ihre Arbeitskraft auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerbli chem Erfolg verwerten können soll. Tatsächlich ist dies denn auch nicht der Fall. Mit ihrer Tätigkeit für die R.___ , die als angepasst einzustufen ist (vgl. vorstehende E. 6.3) ,
erzielt e die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitspensum von 50 %
( Urk. 6/92/2)
im Jahr 2022 e inen Jahreslohn Fr. 36'335.-- , das heisst Fr. 2'795.-- monatlich zuzüglich ein 13.
Monatslohn ( Urk. 6/92/5) . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich hier um einen Soziallohn. Aller dings nützt die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Mittags betreuungstätigkeit und derjenigen bei der S.___
das gutachterlich festge stellte Leistungspotential nicht vollständig aus , abgesehen von de n Ferien abwesenheiten der Stellenpartnerin, während welcher die Beschwerdeführerin vollzeitlich tätig ist . Bei einem dauerhaften Vollzeitpensum ergäbe sich ein Jahres lohn von Fr. 72'670.-- (Fr.
36'335.-- x 2) respektive ein monatlicher Lohn von Fr. 6'055.8 0 ( Fr. 72'670. -- : 12). Gemäss LSE- Tabelle T17 (Erhebung 2020; abrufbar im Internet) lag der Medianlohn von weiblichen Bürokräften mit Kunden kontakt ab dem 50.
Altersjahr bei Fr. 6'249.-- . Dieser ist vergleichbar mit dem Lohnansatz der Beschwerdeführerin bei der R.___ . Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen fällt ausser Betracht.
E. 6.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorbehältlich des Ablaufs des Wartejahres (vgl.
vorstehende E. 5.2.3) konnte der Rentenanspruch ausgehend von der Anmeldung der Beschwerde führerin zum Leistungsbezug am 1 9. Januar 2018 ( Urk. 6/3) und dem Bezug von Taggeldern für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 6/29; Urk. 6/36) frühestens im August 201 9 entstehen ( Abs. 29 Abs. 1 - 3 IVG).
Das Valideneinkommen beträgt Fr. 72'781.-- (vgl. vorstehend E. 6.2). Ausgehend von de m in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabelle T17 (Erhebung 2018; abrufbar im Internet) genannten
Medianlohn (Totalwert) für weibliche Büroangestellte mit Kundenkontakt im Jahr 2019
von Fr.
5'1 55 .-- und a ngepasst an die damalige betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; abrufbar im Internet)
ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'374.-- ( Fr. 5'155.-- : 40 x 41.7) beziehungs weise Fr. 64'489.-- jährlich .
Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung im Jahr 2019 bei Frauen im Sektor 3
( Dienstleistungen ) von 0.9 %
( Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.15 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2023 vom 1 3. Dezember 2023 E. 4 ) resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 6 5’0 69 .-- für ein Vollpensum (respektive ein solches von gerundet Fr. 52'0 55 .-- für ein Pensum von 80 % .
Die Differenz zwischen den errechneten Vergleichseinkommen und damit der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 28 % (Fr.
72' 781. -- . /. Fr. 5 2’0 55 .-- x 100 :
Fr. 72' 781 .--; zu den Rundungsregeln vgl.
BGE
130 V 121 ).
A ngesichts des Invaliditäts grades von 28
% ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Nichts anderes ergibt sich bei einem Abzug von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 17 Ziff. 20.1), resultiert doch diesfalls ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ( Fr. 72'781. -- . /. Fr. 46'849.50 [ Fr. 52'055.-- x 0.9] x 100 :
Fr. 72’781.--).
Was d en
Standpunkt der Beschwerdeführerin zur nicht zumutbaren Selbsteinglie derung betrifft ( Urk. 1 S.
E. 9 ff. ). 5. 5.1
Formal hat die Beschwerdegegnerin die im Rückweisungsurteil IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022
als notwendig erachteten zusätzlichen Abklärungen in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht ( E. 5.4; Urk. 6/73/14 f. ) umgesetzt. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Ihre Einwände betreffen d das eingeholte Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___
sind qualitativer Art. Zunächst bemängelte sie, eine seriöse Abklärung der Lebensgeschichte -
wozu auch Einzelheiten zur seinerzeitigen Behandlung in der Klinik K.___ zählten - sei Voraussetzung für überzeugende psychiatrische Schlussfolgerungen ( Urk. 1 S. 4 Rz . 8.1). Die seit 2017 vorhanden en medizinischen Vorakten wurden von Dr. C.___
explizit genannt und ausführlich gewürdigt ( Urk. 6/122/48-50). Ein Bericht über den von der Beschwerdeführer in darüber hinaus erwähnten Klinikau fenthalt K.___ , der vor 2017 stattgefunden hatte, ist indes nicht aktenkundig , was Dr. C.___
im Übrigen auch ausdrücklich vermerkte (Urk.
6/122/49 oben ) . Inwiefern das Fehlen von näheren Angaben hierzu einen schweren Mangel darstellt, der das Gutachten von Dr. C.___ unverwertbar machen würde, erläuterte die Beschwerdeführerin nicht näher . Nebst der Würdi gung der medizinischen Vorakten führte Dr. C.___ im Rahmen s einer Begutach tung eine detaillierte Anamnese durch, wobei die Beschwerdeführerin hierbei auch Angaben zur seinerzeitigen Behandlung in der Klinik K.___ machte ( Urk. 6/122/2 4 ). Inwieweit darüber hinaus vertiefte Angaben hierzu für eine schlüssige psychiatrische Beurteilung nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die fragliche Behandlung fand vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug im Januar 2018 ( Urk. 6/3) statt und nach Angaben der Beschwerde führerin war sie nach dieser Behandlung wiederum voll arbeitsfähig ( Urk. 6/122/32), dies bis zu de r der Krankentaggeldversicherung ihrer seiner zeitigen Arbeitgeberin, der Elips Versicherung AG , gemeldeten erneuten Arbeitsunfähig keit ab 2 9. August 2017 (vgl. Urk. 6/14/1, Urk. 6/19/7 , Urk. 6/19/34-36, Urk. 6/19/41 ). Die damit im Zusammenhang stehenden ärztli chen Berichte, insbesondere der Austrittsbericht der A.___ vom 2 4. November 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 1 0. Oktober bis 2 4. November 2017 ( Urk. 6/2) , stand en
Dr. C.___
denn auch zur Verfügung (Urk.
6/122/6 f.). 5.2 5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beurteilung durch
Dr. C.___ stelle eine Relativierung der durch die behandelnden Ärzte im Längsverlauf seit dem 2 9. August 2017 festgestellten Leiden und der damit im Zusammenhang attestierte n Arbeitsunfähigkeit dar, weswegen diesbezüglich ein e bloss abwei chende andere ärztliche Meinung vorliege ( Urk. 1 S. 5 Rz . 8.2). Zwecks Unter mauerung ihres Standpunktes fasst e
die Beschwerdeführerin
zutreffend zusam men, dass Dr. med. L.___ , Assistenzarzt für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund einer nichtorganischen Insomnie ab 2 9. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Arztbericht vom 6. November 2017 zu Handen der Elips Versicherungen AG; Urk. 6/ 19/ 34-36) und vom 10.
Oktober bis 24.
November 2017 eine stationäre Behandlung in der A.___ erfolgt sei , wobei gemäss Austrittsbericht der genannten Klinik vom 24.
November 2017 ausgehend von der Diagnose eine r nicht organischen Insom nie, einer rezidivierenden depressiven Störung und eines Restless - Legs -Syndrom s von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Anschluss an die Behandlung ausge gangen worden sei (Urk. 6/2/1-4; vgl. auch den Bericht der A.___ vom 13.
Dezember 2017, Urk. 6/19/24-27). 5.2.2
Die Diagnose einer nicht - organische n Insomnie, auf der die Einschätzung der erwähnten behandelnden Ärzte schwergewichtig beruhte, konnte aufgrund der schlafmedizinischen Abklärung im Jahr 2022 (Bericht von Dr. E.___ , Klinik F.___ , vom 2 4. Juni 2022; Urk. 6/83) nicht bestätigt werden , was
im Gutachte n
der Dr es . C.___ und D.___
richtigerweise Erwäh nung fand ( Urk. 6/122/52 f. ). Stattdessen ergaben sich somatische Faktoren für den gestörten Schlaf der Beschwerdeführerin in Form eines durch Rückenlage assoziierten Schlaf-Apnoe-Sy n droms, das sich nach Einschätzung von Dr. E.___
in erster Linie durch die Vermeidung einer Rückenlage beim Schla fen erfolgversprechend beeinflussen lässt , das heisst mittels eines gezielten Trai ning zur Vermeidung von Rückenlage sowie mittels Unterkiefer-Protrusions schiene oder einer Kieferoperation zur Behandlung der Retrog n athie ( Urk. 6/83/4) . Beobachtungen in der A.___ zeigten zudem ein eher geringes effektive s Ausmass der Schlafstörungen . Während de r Kontrollgänge war die Beschwerdeführerin jeweils schlafen d angetroffen worden
( Urk. 6/2/3, Urk. 6/19/25 ). Darauf weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung hin, gemäss denen sie nur wenige Male pro Monat ein Schlafmittel einsetzen muss ( Urk. 6/122/ 78 ). Objektiv wenig problematisch zeigte sich auch das Restless - Legs -Syndrom .
G emäss den Feststellungen von Dr.
E.___
zeigten sich im Schlaf zwischendurch nur gelegentliche Beinbewegungen und das Leiden ist einer erfolgreichen Behandlung zugänglich, weswegen sich die Problematik mit den Beinbewegungen wie auch die Schlafapnoe
gemäss Einschätzung der Ärztin nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk en . Sie mass den betreffenden diagnos tizierenden Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/83/4).
5.2.3
Das depressive Leiden, das im B ericht der A.___ vom 1 3. Dezember 2017 als mittelgradig eingestuft worden war ,
mit der Folge einer Arbeits unfähigkeit von 50 %
ab 2 7. November 2017 ( davor 100 % ; Urk.
6/ 19 / 24 f. ) , befand sich gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. J.___ vom 2. Februar 2018 zu Handen der Elips Versicherungen AG bereits in Remission , wobei Dr.
J.___ von einer günstigen Prognose mit einer Remission des Leidens innert weniger Monate bei geeigneter Behandlung ausging
(Urk.
6/19/13). Weiter erwähnte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ am 30.
August 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, er gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 30
% aus (Urk.
6/54/ 2 ), dies unter Verweisung auf von ihm ausgestellte Atteste zu Handen der Generali Versicherungen vom 2 2. Juli 2019 und zu Handen der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 8. August 2019, in denen er für die Zeit davor , das heisst vom 31.
Oktober 201 8 bis Mitte respektive 1 7. März 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % und vom 1 8. März bis 1 7. Juli 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 40 % bescheinigt hatte (Urk.
6/54/3
f.). Hierbei zu beach ten ist, dass sich sowohl die von den Ärzten der A.___ als auch die von Dr. B.___ erwähnten Arbeitsunfähigkeiten nicht bloss auf die Folgen der depressi ven Symptomatik bezogen , sondern auch die Diagnosen eines Restless - Legs -Syn drom und einer nichtorganischen Insomnie einschloss en ( Urk. 6/19/24, Urk. 6/54/2). Letztgenannte Leiden konnten in der Folge, wie bereits erwähnt wurde, medizinisch nicht bestätigt werden (nicht - organische Insomnie) oder sie wirken sich nicht beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Beinbewegun g en ). Ferner lässt sich auch die Hauptu rsache für den gestörten Schlaf
- das durch Rückenlage assoziierte Schlaf-Apnoe-Syndrom - erfolgversprechend therapeu tisch angehen, weswegen sich auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt ( Urk. 6/83/4) . Damit erweisen sich die von den Ärzten der A.___ und von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten als nicht aus sagekräftig . Gleich verhält es sich mit der von Dr. L.___ attestierte n Arbeits unfähigkeit ab 2 9. August 2017 , da auch er von einer nicht-organischen Insom nie ausging ( Urk. 6/19/34). Für die als seinerzeit effektiv relevantes Leiden verbleibende depressive Symptomatik ist für die Dauer der Behandlung in der A.___
vom 1 0. Oktober bis 24.
November 2017 ( Urk. 6/ 2/1 ) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und gemäss Dr.
J.___
sodann von einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 %
bis Ende April 2018 und ab Mai 2018 infolge vollständiger Remission wiederum von einer vollständigen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit (Urk.
6/19/13). Mit Blick auf Art.
28 Abs. 1 lit . c IVG konnte ein Rentenanspruch für die ab 2 9. August 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (Beginn Wartejahr ; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) nicht entstehen.
Ebenso stand der Bezug von Taggeldern im Zeitraum vom 9. Juli 2018 bis 8. Januar 2019 und 1 8. Februar 2019 bis 1 7. August 2019 (vgl. Urk. 6/29; Urk. 6/36) der Entstehung eines Rentenanspruchs grundsätzlich entgegen ( Art. 29 Abs. 2 IVG) .
Für eine beständige Remission der psychischen Problematik spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Konsultationen bei
Dr. B.___
im Verlauf ab Juli 2019 deutlich rückläufig waren. Auf das Jahr 2020 entfielen noch insgesamt vier Kon sultationen und hernach benötigte die Beschwerdeführerin keine Behandlung mehr ( Urk. 6/86). 5.2.4
Unter den in Betracht fallenden Gesichtspunkten ist es ohne Weiteres nachvoll ziehbar, dass der Gutachter Dr. C.___ zur Erkenntnis gelangte, als relevantes Lei den falle eine depressive Störung in Betracht, die allerdings seit längerem remit tiert sei (Urk.
6/122/53) . D ie Schlussfolgerungen von
Dr. C.___ können somit nicht als bloss abweichende Meinung beurteilt werden, sondern es handelt sich um solche , die auf einer fundierten Analyse der eigenen Untersuchungsergebnisse und der Feststellungen und Beurteilungen der behandelnden und untersuchenden Ärzte in der Zeit vor der Begutachtung beruhen . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 f. Rz . 8.7) hat Dr. C.___ den Längsverlauf mithin hinreichend berücksichtigt und insbesondere die echtzeitlichen Befunde und Diagnosen der behandelnden respektive untersuchenden Ärzte und Ärztinnen in seine Beurteilung miteinbezogen . 5.3
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter Dr. C.___ sich auf die von Dr. J.___ erwähnte Teilremission fokussiert, aber unberücksichtigt gelassen, dass im Februar 2018 entsprechend dem klinischen Bild nach wie vor die Diagnose einer mittelschweren depressiven Erkrankung gestellt worden sei ( Urk. 1 S. 5 Rz . 8.3). Mit diesem Argument blendet nunmehr die Beschwerde führerin selber den von ihr als wichtig eingestuften Längsverlauf aus. Richtig ist, dass Dr. J.___ im Bericht vom 2. Februar 2018 in diagnostischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung mit zuletzt mittelschwerer Episode und eine Arbeitsunfähigkeit von damals 50 % erwähnte ( Urk. 6/19/12 f.). Gleichzeitig wies er auf die bereits eingetretene Teilr emission hin und ging aufgrund der günstigen Prognose von einer weiteren Remission mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit ab Anfang Mai 2018 aus ( Urk. 6/19/12 f.). Diese Angaben berücksichtigte der Gutachter Dr. C.___ , wobei der weitere Verlauf mit fortlaufend geringerer Thera piefrequenz (vgl. Urk. 6/86) die Prognose von Dr.
J.___ bestätigte, was wiederum auch in die Beurteilung des Gutachters einfloss (vgl. auch vorstehende E. 5.2.3). 5.4
Zum Beweiswert der Einschätzung der Eingliederung sfachpersonen im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme ist festzu halten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.4), dass die von der Beschwerdeführerin bezeich neten telefonischen Angaben seitens des Einsatzbetriebes vom 2 7. Juni 2018 (Pflegezentrum M.___ , Frau N.___ ; Urk. 6/49/7 f.) soweit ersichtlich medizinisch nicht abgestützt sind und die Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Eingliederungsmassnahme in erster Linie die eigene Befindlichkeit der Beschwerdeführer in wiederspiegeln. Zudem ist fraglich, inwiefern der seinerzei tige Einsatz der Beschwerdeführerin in den Abteilungen Reinigung, Wäscherei und Cafeteria effektiv geeignet war und gegebenenfalls dies einen massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass die in der Zielvereinbarung vorgesehene Steigerung des Pensums nicht erreicht wurde (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/49/8). Mittels eines anderen Einsatzbereichs, nämlich im administrativen Bereich, insbesondere am Empfang bei der O.___ AG (vgl. Urk. 6/35) , konnte n die Präsenzzeit und die Leis tungen im weiteren Verlauf jedenfalls deutlich gesteigert werden ( Urk. 6/49/ 1 0 f.; vgl. auch Urk. 6/50 /4 ). Darauf verwies auch die Beschwerde führ erin ( Urk. 1 S. 6 Rz . 8.5). Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ seien die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 9), ist dazu festzuhalten, dass der Gutachter den Abschlussbericht des Eingliederungs betriebs vom 1 9. August 2019 (Urk. 6/50) berücksichtigt hat ( Urk. 6/122/11 f.), eine vertiefte Auseinandersetzung damit aber angesichts der Eindeutigkeit der in der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde , der diagnostischen Einordnung und der sich daraus ergebenden Abschätzung der erwerblichen Ressourcen sowie angesichts der Erkenntnisse aus den ihm zur Ver fügung stehenden Berichte der behandelnden Ärzte konkret nicht notwendig war. 5.5 5.5.1
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, gemäss dem Bericht von Dr.
G.___ vom 3. Juli 2022 ( Urk. 6/88) könne ohne erfolgreiche Behandlung der Schlafapnoe von keine r adäquate n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden , was im psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 1 S. 7 Rz .
8.6). 5.5.2
Die Zahnärztin Dr. G.___ hob im erwähnten Bericht hervor, die bei der Beschwerdeführerin bekannt e und bereits ärztlich abgeklärte Schlafapnoe werde wesentlich durch die Kieferposition mit Gelenksdegeneration und Arthrose ver ursacht und könne sehr starke Symptome mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Je nach Durchführung der Therapie in Bezug auf die Schlafapnoe könne die Beschwerdeführerin jedoch wieder sehr gut arbei ten. Aus zahnärztlicher Sicht sei nach Erhalt einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse eine Behandlung mit einer Protrusionsschiene einzuleiten. Ziel sei auch die Umstellung der Kiefer , insbesondere die Erweiterung der oberen Atem wege durch das Schaffen von ausreichend Platz ( Urk. 6/88/3). Die Arbeits fähigkeit betreffend hielt Dr. G.___ sodann fest, sie habe dazu keine Informa tionen ( Urk. 6/88/2). 5.5.3
Aus den Darlegungen ergibt sich somit , dass Dr. G.___ eine mehrstufige zahn ärztliche Behandlung in Aussicht genommen hat ( Protrusionsschiene , Umstellung der Kiefer). Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie einerseits fest, sie habe dazu keine Informationen, andererseits ist diese nach ihrer Einschätzung in erster Linie abhängig von der Behandlung der Schlafapnoe. Diesbezüglich hat, worauf bereits eingegangen wurde (vgl. vorstehende E. 5.2.2), Dr. E.___ am 2 4. Juni 2022 resümiert, zur Behandlung der Schlafapnoe sei vor allem der Schlaf in Rückenlage zu vermeiden, wozu ein entsprechendes Training durchzuführen sei. Ferner sei eine Protrusionsschiene einzusetzen und gegeben enfalls sei chirurgisch zu inter venieren ( Urk. 6/83/4) . Inwiefern sich mit diesen sowohl von Dr. E.___ als auch von Dr. G.___ als erfolgversprechend beurteilten Massnahmen keine Besserung der Schlafapnoe hat erreichen lassen, legte die Beschwerdeführerin nicht weiter dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass d ie genannten Massnah men nicht zumutbar gewesen wären. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Darlegungen von Dr. G.___ stünden den Schlussfolgerungen im Gutachten entgegen, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. 5.6 5.6.1
Die Beschwerdeführerin bemängelte, der psychiatrische Gutachter Dr. C.___
habe sich nicht hinreichend mit dem Aspekt auseinandergesetzt, ob eine Persönlichkeits störung bestehe ( Urk. 1 S. 10 Rz . 11). In diesem Zusammenhang lässt sich den Darlegungen von Dr. C.___ entnehmen, a us den vorhandenen ärzt lichen Unterlagen ergäben sich keine Hinweis e auf eine Persönlichkeits problematik oder gar eine Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin und auch die berufliche und soziale Anamnese habe keine Anhaltspunkte für entspre chende Schwierigkeiten ergeben ; vielmehr spreche die berufliche und soziale Anamnese für sehr gute Ressourcen auch auf der Ebene der Persönlichkeit ( Urk. 6/122/50 f.) . 5.6.2
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre eine vertiefte Befassung mit die sem Aspekt schon deswegen nötig gewesen, weil im Rückweisungsurteil IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022
explizit diesbezügliche Abklärungen erwähnt worden seien ( Urk. 1 S. 11 Rz . 11.2). Gemäss E. 5.4 des genannten Urteils wurde die Einholung eines Gutachtens für angezeigt erachtet, welches sich zu den noch offenen Fragen äussere . Zu den noch offenen Fragen in psychiatrischer Hinsicht wurde in Klammer n vermerkt: Insomnie, Depression und gegebenenfalls Persönlichkeitsstörung ( Urk. 6/73/15). Das Gericht ging indessen im damaligen Zeitpunkt keineswegs davon aus, es liege effektiv eine solche Störung vor , son dern es wurden lediglich mögliche relevante Aspekte hervorgehoben . Vertiefte Abklärungen in dieser Hinsicht zu verlangen , bestand mithin kein Anlass. Dies verdeutlicht sich auch anhand der Darlegungen in E. 5.2 des Urteils , wo festge halten wurde, Dr. B.___ habe als weitere Komorbidität eine asthenische Persönlich keitsstörung genannt, ohne hierzu aber weitere Angaben zu machen . Ferner hät ten weder die Ärzte der A.___ noch Dr. J.___ eine vergleichbare Diagnose gestellt ( Urk. 6/73/12 f.). 5.6.3
Die Beschwerdeführer in
verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Darle gungen von Dr. B.___
( Urk. 1 S. 11 f. Rz . 11. 1 f. ). Im B ericht vom 3 0. August 2019 nannte Dr. B.___ als Diagnose eine asthenische Persönlichkeitsstörung (Urk.
6/54/2) . Im Zeugnis vom 2 2. Juli 2019 erwähnte Dr. B.___
sodann im Zusammen hang mit der unter anderem gestellten Diagnose einer inzwischen chronifizierten Insomnie unspezifisch e Durchschlafstörungen, eine Tagesmüdig keit und Asthenie (Urk.
6/54/3) . In beiden Fällen fehlen weitergehende Angaben von Dr. B.___ . Die Darlegungen von Dr. B.___ vom 2 2. Juli 2019 und ebenso dessen Zeugnis vom 5. August 2019 zu Handen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ( Urk. 6/54/4) hat Dr. C.___ zur Kenntnis genommen ( Urk. 6/122/9 f.), was auch die Beschwerdeführerin entsprechend vermerkte ( Urk. 1 S. 11 Rz . 11.2). Wel che Abklärungen vertiefter Art ( Urk. 1 S.
E. 11 Rz . 11.3) Dr. C.___ betreffend Persönlichkeits störung gestützt auf die nicht weiter begründete Diagnose von Dr. B.___ hätte durchführen sollen , ist unklar, nachdem die von ihm durchgeführte Anamnese und die erhobenen Befunde (Urk.
6/122/ 2 0
ff.) keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung in diese Richtung ergaben. Auf letzteres hat er denn auch, wie in vorstehender E. 5.6.1 erwähnt wurde, entsprechend hingewiesen. Ein erhebli cher Qualitätsmangel ist nicht ersichtlich. 5. 7
Das neurologische Teilgutachten von Dr. D.___ betreffend rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Erkenntnisse und Feststellungen von Dr. E.___ und Dr. G.___ nicht entsprechend ihrem Erkenntniswert berück sichtigt ( Urk. 1 S. 13 f. Rz . 14 f.). Fest steht, das Dr. D.___ die Darlegungen der genannten Ärztinnen zur Kenntnis genommen ( Urk. 6/122/70
f., Urk. 6/122/72) und sich mit diesen auseinandergesetzt hat ( Urk. 6/122/ 77 ff.). Inhaltlich wurde auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. G.___ bereits ein gegangen (vgl. vorstehende E. 5.2.2 u. E. 5.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin belegen die Darlegungen der genannten Ärztinnen gerade kein ins Gewicht fallende s Störungsausmass, das mittels geeigneter Behandlung nicht erfolgversprechend angegangen werden könnte. Dr. D.___ wies in die sem Zusammenhang auf eine bislang nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der Restless- Legs -Symptomatik hin , dies unter Nennung von Alter nativen ( Urk. 6/122/78 oben). Die Folgen der unzureichenden Behandlung hat nicht die Invalidenversicherung zu tragen. 5.8
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im Zuge der weiteren Abklärun gen nach der Rückweisung hätte das Belastungs- respektive Anforderungsprofil evaluiert werden müssen. Bei der angestammten Tätigkeit habe es sich um eine von komplexer Art mit hoher Belastung gehandelt. Sie habe bei der Arbeit in ständigem Kundenkontakt gestanden und habe darüber hinaus weiter e Bereiche mit grosser Verantwortung betreut. Der Verlauf der Eingliederungsmassnahme habe gezeigt, dass eine solche Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Im Rahmen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien nur noch sehr einfache Tätigkeiten mit im Voraus bekannten Routinearbeiten möglich ( Urk.
1 S. 9
f. Rz . 10-10.2 ). Angesichts der klaren Erkenntnisse aus der Begutachtung und der fehlenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erübrigte sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Evaluation eines Belastungsprofils im Hinblick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Im Übrigen lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren früheren beruflichen Tätigkeiten nicht auf die von ihr in der Beschwerdeschrift beschriebene besondere Komplexität schliessen (Urk. 8/50/4). Dem Abschlussbericht des Vereins O.___ vom 1 9. August 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Y.___ als kaufmännische Sach bearbeiterin tätig gewesen, dies in den Bereichen Empfang, Kassacontrolling und Import, wobei ihr die Empfangstätigkeit stets am meisten zugesagt habe ( Urk. 8/50/4). Der mit dieser Tätigkeit erzielte Verdienst lässt sich dem IK-Auszug entnehmen ( Urk. 6/53/3 f.), wobei die Beschwerdeführerin erst in der späteren Phase des fraglichen Arbeitsverhältnisses vollzeitlich arbeitete ( Urk. 6/122/30). Dies war offensichtlich ab 2013 der Fall. Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin ab 2013 bis und mit 2016 (dem Jahr vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ab 2 9. August 2017; vgl. Urk. 8/19/34) ein Einkommen in der Grössen ordnung von Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 69'669.--, 2014: Fr. 69'100.--, 2015: 68'750.--, 2016: Fr. 71'500.-- ) . In den Jahren davor, das heisst ab 2008 bis 2012 , hatte sich dieses noch zwischen rund Fr. 40'000.-- und 50'000.-- bewegt (2008: Fr. 39'731.--, 2009: Fr. 40'871.--, 2010: Fr. 44'417,--, 2011 Fr. 41'190.--, 2012: Fr. 48'146.-- ) , wobei in den Jahren 2011 und 2012 bei der P.___ GmbH ein Zusatzverdienst von Fr. 14'392.-- (2011) und Fr. 15'578.-- (2012) anfiel . Vor 2008 war das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen gar noch tiefer, nämlich Fr. 26'769.-- im Jahr 2006 und Fr. 30'733.-- im Jahr 2007 (Urk. 6/53/3 f.). Gemäss Tabelle T11 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht ; privater Sektor [ herausgegeben vom Bundesamt für Statistik und abrufbar im Internet] ) waren im Jahr 2016 Frauen mit abgeschlossener Berufs ausbildung (im Falle der Beschwerdegegnerin eine Lehre als Floristin; Urk. 6/50/4) und ohne Kaderfunktion in der Lage, einen Medianlohn von Fr. 5' 479 .-- monatlich zu erzielen. Bei einer Tätigkeit im untersten Kader betrug der Medianlohn Fr. 5' 837 .-- und im unteren Kader Fr. 6' 340 .--. Dem seinerzeit effektiv erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin am nächsten kommt der Medianlohn für eine Tätigkeit im untersten Kader (Fr.
5' 837 .-- x 12 = Fr. 70 ' 044 .
- ( ohne Berücksichtigung allfälliger Anpassungen an betriebsübliche Arbeits zeiten oder an die Nominallohnentwicklung) . Vergleichbar fällt der Lohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabelle T17 ( M onatlicher Bruttolohn
nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht ; öffentlicher und privater Sektor [ ebenfalls abrufbar im Internet] ) aus . Die Erhebung für das Jahr 2016 weist für Frauen ab dem 50.
Altersjahr in eine r Tätigkeit als Bürokraft mit Kundenkontakt einen Medianlohn von Fr. 5’979 .-- aus, was einem Jahresver dienst von Fr. 7 1’748 .-- ( Fr. 5'979.-- x 12) entspricht (wiederum ohne Berück sichtigung allfälliger Anpassungen an die betriebsübliche Arbeitszeit oder an die Nominallohnentwicklung) . Der Vergleich mit den statistischen Lohnangaben spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Modehandelsunternehmen Y.___ eine Tätigkeit ohne respektive mit wenigen Kaderfunktionen ausübte, was wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine besonders anforderungsreiche oder komplexe Tätigkeit schliessen lässt . Vor diesem Hinter grund ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ trotz der psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit anschliessender stationärer Behandlung und Remissionsphase im weiteren Ver lauf nicht auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit geschlossen haben. 5. 9
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ , die sie auch interdisziplinär detailliert und nachvollziehbar darlegten ( Urk. 6/122/ 58 ff. ) , überzeugen und deswegen von diesen auszugehen ist. Mithin ist und war es der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Zeit der stationären Behandlung und Erholung von der psychischen Dekompensation - möglich, auch ihre m angestammten Berufsbereich einer kaufmännischen Ange stellten weiterhin nachzugehen.
Da gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. C.___ von keiner psyc hisch relevanten Erkrankung, insbesondere nicht von einer nichtorganischen Insomnie, sondern allein von einer seit längerem remittier ten depressiven Störung auszugehen ist (Urk.
6/122/53), erweist sich
die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens - was von der Beschwerde führerin bemängelt wurde ( Urk. 1 S.
E. 12 f. Rz . 13) - als entbehrlich :
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt insbesondere dann entbehrlich, wenn - wie vorliegend - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifi kation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Anknüpfend an die Diagnose einer remittierten depressiven Störung erachtete es RAD-Ärztin Dr.
med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dennoch zugunsten der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt , im Sinne von Rest folgen der Erkrankung von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit in der beruflichen Tätigkeit und demzufolge von einer u m 20
% reduzierten Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 6/131/2 f.). Die Angemessenheit dieser Einschätzung bedarf keiner näheren Erörterung, da auch bei Berücksichtigung einer Resta rbeitsfähigkeit von 80 % keine rentenrelevante Einkommenseinbusse resultiert (vgl. nachstehende E. 6). 6.
E. 14 f. Rz . 18 ), ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr genannten Grundsätze praxisgemäss Versicherten mit zurückgelegtem 5 5. Alters jahr im Zuge einer Rentenaufhebung nach langjährigem Leistungsbezug respek tive bei Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Rente zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1
u. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 je mit Hinweisen ). Die vorliegende Konstella tion ist damit nicht vergleichbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bereits geglückten Reintegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 6/92; vgl. vorstehende E. 6.3) die Fähigkeit zur Selbsteingliederung ohne Weiteres zu bejahen wäre.
Zusammenfassend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Januar 2024 , mit dem sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat ( Urk. 2), nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantona len Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00130
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. Januar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, ist ausgebildete Floristin, war in der Folge aber vor allem in verschiedenen anderen Branchen berufstätig, zuletzt als Sachbear beiterin und Mitarbeiterin im Empfangsbereich für das Modehandels unternehmen
Y.___ ( Z.___ AG ; Urk. 6/1, Urk. 6 /3/5 f., Urk. 6/58/3). Am 19. Januar 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schlafstörungen, ein Restless - Leg s -Syndrom und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete zunächst Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes ein (vgl.
Urk. 6 /12). Sodann zog sie den Austrittsbericht der A.___ AG vom 24. November 2017 bei (Urk. 6 /2), ferner einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 6 /1) und Unterlagen der Krankentaggeld versicherung von X.___ (Urk. 6 /19/1-48). Per Ende Mai 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versi cherten (Urk. 6 /49/5). In der Folge leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeits- und Aufbautrainings ein ( Urk. 6/26, Urk. 6/31, Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/47, Urk.
6/50). Die IV-Stelle holte sodann den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2019 und einen aktualisierten IK-Auszug ein (Urk. 6 /54/2-5, Urk. 6 /57). Nach zusätzlicher Einholung einer Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD; vgl.
Urk. 6 /58/3 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Erlass des Vorbescheides vom 8. April 2020 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6 /60). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2020, ergänzt am 2. Juni 2020, Einwände (Urk. 6 /61, Urk. 6 /66). Mit Verfügung vom 19. November 2020 entschied die IV-Stelle wie angekündigt und wies das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 6 /69). Die gegen diese Verfügung am 4. Januar 2021 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/70/3- 12 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00002 vom 21.
Februar 2022 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 6/73). 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 6/83, Urk. 6/86, Urk.
6/88) , ferner auch Unterlagen zur Erwerbssituation ( Urk. 6/91-92 , Urk. 6/96 ). Am 4. Juli 2023 erstatteten Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ihr bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/122/1-85). Mit Vorbescheid vom 2 6. Juli 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/125). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versi cherte Einwände ( Urk. 6/128). Am 2 2. Januar 2024 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides ( Urk. 6/132 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2024 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zur verpflichten, ihr die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen und allenfalls Eingliederungs massnahmen ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde der Versicherten am 1 9. April 2024 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Auf die hier beachtlichen übergangrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Weiteren auf die betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze wurde im Rückweisungsentscheid IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022 in Sachen der Parteien im Detail eingegangen (E. 1 .1, E. 1.3-1.5 ) . Auf diese Darlegungen ist zu verweisen ( Urk. 6/73/3-6) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Nach gang zum Rückweisungsentscheid vom 2 1. Februar 2022 seien weitere Abklärun gen zur gesundheitlichen und zur beruflich-erwerblichen Situation erfolgt. Ins besondere sei eine psychiatrische und neurologische Begutachtung der Beschwerde führerin veranlasst worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die beruflichen Ressour cen erheblich einschränke. Es habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Lediglich während den Hospitalisationen sei die Beschwerdeführerin vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die aktuelle Tätigkeit sei angepasst und könne idealerweise mit einem Pensum von 80 % aus geübt werden. Was die Einwände gegen das Abklärungsergebnis betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass im eingeholten Gutachten die relevanten Umstände, namentlich die erfolgten Behandlungen und die Hospitalisationen , die Arbeitstätig keiten und das erfolgte Aufbautraining gewürdigt worden seien. Die Untersuchung habe keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits störung ergeben und die depressive Episode sei seit Längerem remittiert. Seit ein einhalb Jahren seien keine Gespräche mehr mit dem Psychiater nötig gewesen. Nach Juli 2019 habe im Längsschnitt keine längerdauernde höhergradige Arbeits unfähigkeit mehr vorgelegen. Ausgewiesen sei indessen ein höherer Pausenbe darf, dem mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % Rechnung zu tragen sei. Der auf dieser Basis durchzuführende Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 28 % . Da die Beschwerdeführerin während längerer Zeit mit Massnahmen zur beruflichen Eingliederung unterstützt worden sei und nach Abschluss der Massnahmen eine neue Tätigkeit habe antre ten und sich selbständig um weitere Stellen habe bemühen können, verfüge sie über die zur Selbsteingliederung erforderlichen Ressourcen ( Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte
in ihrer B eschwerdeb egründung das eingeholte Gutachten der Dres . C.___ und D.___ ( Urk. 6/122) in mehrfacher Hinsicht. In erster Linie macht sie geltend, im psychiatrischen Teilgutachten fehle eine Auseinander setzung mit dem Längsverlauf. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte seit 2017 und auch die Feststellungen im Rahmen der beruflichen Eingliederungs massnahme seien vom Gutachter Dr. C.___
ungenügend berück sichtigt worden . Es entspreche nicht dem dokumentierten Längsverlauf, wenn der psychiatrische Gutachter schlussfolgere, eine anhaltende Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit habe nicht bestanden und die depressive Sympto matik sei jeweils nach kurzer Zeit wieder remittiert gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsbemühungen hätten klar gezeigt, dass die frühere anspruchsvolle und komplexe Tätigkeit als Kassenkon trollerin, Empfangsleiterin und Verantwortliche für den Import nicht mehr mög lich sei, sondern vielmehr nur noch einfachere Aufgaben mit repetitivem Charak ter in Frage kämen und auch diesbezüglich ein über 60 bis 70 % hinaus gehendes Pensum zu r Überforderung führe ( Urk. 1 S. 4-10).
Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nur sehr ungenügend zur Frage der Persönlichkeitsstörung geäussert. Die Behauptung, die Persönlichkeit sei unauffällig und aktenanamnestisch ergä ben sich keine genügenden Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits störung , entspreche nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand, wie er von den behandelnden Ärzten beschrieben worden sei. Eine hinreichende Persönlichkeits diagnostik finde sich im Gutachten nicht. Mithin sei der mit dem Rückweisungs urteil vom 2 1. Februar 2022 erteilte Abklärungsauftrag nicht erfüllt worden ( Urk. 1 S. 10-12).
Im genannten Rückweisungs entscheid sei angesichts der in Frage stehenden Lei den (Insomnie, Depression, Persönlichkeitsstörung, Restless - Legs -Syndrom) und der dadurch bedingten Wechselwirkungen die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als notwendig erachtet worden. Diesem Auftrag genüge das psychiatrische Gutachten nicht. Die erforderliche Indikatorenprüfung sei nicht durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang müssten insbesondere der aus geprägte soziale Rückzug, der hohe Leidensdruck und die verschiedenen durch geführten Behandlungen berücksichtigt werden ( Urk. 1 S. 22 f.).
D as neurologische Gutachte n von
Dr. D.___ weise ähnliche Mängel auf wie dasjenige von Dr. C.___ . Die aktenanamnestischen Befunde im Zusammenhang mit der Insomnie und dem Restless - Legs -Syndrom seien nicht berücksichtigt wor den. Die Darlegungen des neurologischen Gutachters seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Es fehlten auch hier Überlegungen zum Längsverlauf. Ebenso wenig seien die Wechselwirkungen mit den übrigen Leiden beurteilt worden ( Urk. 1 S. 13 f.).
Zu r
Fests etzung des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin nicht begründet habe, weswegen anstelle der statistischen Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), welche praxisgemäss im Regel fall zu berücksichtigen seie n , die Werte der LSE-Tabelle
T17 zu Anwendung zu gelangen hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch , weswegen auf das Kompetenz niveau 2 abzustellen sei, wenn nur noch repetitive und einfache Routinetätig keiten möglich seien. Zu berücksichtigen sei ferner ein Abzug vom Tabellenlohn. Aufgrund der Umstände gerechtfertigt sei ein solcher von 2 5 % ( Urk. 1 S. 15-17) .
Sodann vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, aufgrund ihres Alters von über 55 Jahren müssten rechtsprechungsgemäss Eingliederungsmassnahmen geprüft werden. Die Selbsteingliederung könne ihr nicht zugemutet werden (Urk.
2 S. 14 f.). 3.
Im Rückweisungsurteil IV.2021.0002 vom 2 1. Februar 2022 ( Urk. 6/73) war das hiesige Gericht nach Einsicht in die bis dahin aktenkundigen relevanten ärztli chen Berichte und Gutachten, auf deren Zusammenfassung in den Urteilserwä gungen verwiesen wurde
und worauf auch an dieser Stelle wiederum verwiesen wird (vgl. E. 4.2-4), und deren Analyse (vgl.
E.
5.2-3) zum Schluss gelangt, es sei eine vertiefte ärztliche Beurteilung nötig , n amentlich sei die Einholung eines ärzt lichen Gutachtens erforderlich, das sich zu den noch offenen Fragen äusser e , zum einen aus psychiatrischer (Insomnie, Depression und gegebenenfalls Persönlichkeits störung) und zum anderen aus neurologischer (Restless Leg-Syn drom) Sicht . Ferner hielt das Gericht fest, auf die noch nötigen Abklärungen, im Rahmen derer auch dem strukturierten Beweisverfahren Beachtung zu schenken sein werde, habe eine Invaliditätsbemessung zu folgen. Auf welche Weise das vorliegend strittige Invalideneinkommen zu bemessen sein w e rd e , häng e vom Ergebnis der ärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ab. Die weiteren Abklärungen w ü rden darüber Auskunft geben, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine angepasste hand le und in wel chem Umfang diese zumutbar sei . Gegebenenfalls sei eine besser geeignete Tätigkeit zu evaluieren. Je nach den Umständen rechtfertig e es sich demnach , das konkret erzielte Einkommen heranzuziehen oder es sei das Invalideneinkommen hypothetisch , das heisst gestützt auf statistische Lohnangaben zu ermitteln (E. 5.4) . 4. 4.1
In Umsetzung des Abklärungsauftrages gemäss dem Rückweisungsurteil vom 21.
Februar 2022 holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr.
med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Schlafmedizin, Klinik F.___ vom 2 4. Juni 2022 ein (Urk.
6/83). Darin nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein mittelschweres bis schweres und durch Rückenlage
asso ziiertes obstruktives Schlaf - Apnoe - Syndrom mit/bei Übergewicht (BMI
=
29
kg/m2) und
Retrognathie ( aktuell unter Rückenlage -V ermeidungs training ), (2) ein Restless - Legs -Syndrom ( begünstigt durch D ia g nose 1 ) , ( 3 ) eine Vorgeschichte mit chronischer Insomnie und ( 4 ) einen Bruxismus . Die Beschwerde führerin sei wegen Schlafstörungen bei Verdacht auf ein obstruktives Schlaf - Apnoe-Syndrom zur Abklärung zugewiesen worden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei a us schlafmedizinischer Sicht gut, wenn das durch
Rücken lage
assoziierte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom und das R estless - Legs -Syn drom erfolgreich behandelt würden . Ob andere Faktoren eine Rolle betreffend Arbeitsfähigkeit spiel t en , wiss e sie nicht ( Urk. 6/83/2 ff.). 4.2
Am 2 8. Juni 2022 ( Urk. 6/86) berichtete Dr. B.___
über den Verlauf seit dem Vor bericht vom 3 0. August 2019 (vgl. Urk. 6/54; vgl. auch E. 4.4 des Rückweisungs urteils IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022 [ Urk. 6/73/12] ). I m zweiten Halbjahr 2019 hätten sechs Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2020 insgesamt vier, im Jahr 2021 seien es zwei gewesen und im 2022 bislang keine. Die Betreuung beschränke sich mithin auf gelegentliche Kontakte. Es bestehe eine Verordnung der Psychopharmaka Brintellix , Trimipramin und in seltenen Fällen auch von Zoldorm in Reserve. 4.3
Dr. med. dent . G.___ , Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichts chirurgie , führte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2022 ( Urk. 8/88) aus, die Beschwer deführerin sei seit Nov ember 20 21 sporadisch bei ihr in Behandlung. Konsultiert habe die Beschwerdeführerin sie wegen einer Kiefergelenkproblematik und einer Problematik
des Schlafes (Luftnot) . Beides stehe in einem Zusammen hang. Durch degenera t ive Veränderung en der Zahn- und Gelenkstrukturen bleibe für die Zunge zu wenig Platz , so dass diese nac h hinten falle und die Atemwege verenge. Bei der degenerativen Veränderung handle es sich um eine ausgeprägte Retrom andibulie mit Tiefbiss , was zu einem vertikalem Höhenverlust der Zähne mit Schliff f acetten ,
zur Krepitation und Schmerzen sowie zu einer Bewegungs einschränkung im Gelenk geführt habe . Die Kieferdegeneration habe eine Schlafapnoe und Schlaflosigkeit mit Erschöpfung, Tagesmüdigkeit, Energie losigkeit und Schmerzen im Gelenk zur Folge . Letzteres führe auch zu Einschrän kungen beim Essen. Die Schlafapnoe sei bereits fachärztlich diagnostiziert wor den . Je nach Durchführung einer erfolgreichen Therapie in Bezug auf die Schlafapnoe könne die
Patientin sehr gut wieder arbeiten. So lange die Schlafap noe andauere und daher ständiger
Schlafmangel und auch ständiger Stress in der Nacht bestünden , sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht adäquat arbeitsfä hig.
Betreffend eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihr konkret aber nichts bekannt ( Urk. 6/88/2 ff.) . 4.4 4.4.1
Am 4. Juli 2023 erstatteten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihr bidisziplinäres psy chiatrisches und neurologisches Gutachten. Der psychiatrische Expert e Dr.
C.___ führte in seinem Teilgutachten aus, i m Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2023 seien keine Beeinträchtigungen der
Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit feststellbar gewesen . Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitä ten (Ort,
Zeit, Person und Situation) voll orientiert gewesen . Die
Aufmerksamkeit und die Konzentration seien für die Dauer des Gespräches durchgehend erhalten gewesen und die Auffassung ungestört. Das
Langzeitgedächtnis hab sich klinisch als nicht auffällig erwiesen , hingegen habe sich die Beschwerdeführerin nach einigen Minuten nur an eines (Ball) der
zuvor wiederholten drei Wörter (Zitrone, Schlüssel, Ball) erinnern können . Bei der
Subtraktionsreihe (im Kopf von 100 sieben abziehen bis 65) habe die Beschwerdeführerin hingegen fehlerfrei gerech net . Gesprochen habe di e Beschwerdeführerin unauffälli g und deutlich artikuliert. Die persönliche
Geschichte sei gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht wor den . Die
Beschwerdeschilderung sei ausführlich erfolgt, d as Ausdrucksverhalten während der
Beschwerdeschilderung sei nicht verändert und der formale Gedanken gang sei unauffällig gewesen . Nicht festzustellen gewesen seien Zwangsgedanken oder zwanghafte Handlungen , eine hypochondrische Erlebnis verarbeitung , Misstrauen , wahnhafte
Gedanken, Sinnestäuschungen , Ich-Störun gen in Form eines
Fremdbeeinflussungserlebens und ebenso wenig Derealisation oder Depersonalisation . Die Grundstimmung sei euthym und die affektive Modulations fähigkeit sei erhalten gewesen. Antrieb und
Psychomotorik seien nicht auffällig gewesen. Es seien k eine zirkadianen
Besonderheiten geschildert worden . Die Beschwerdeführerin habe einen gewissen sozialen Rückzug beschrie ben . Anhaltpunkte
für ein Gefühl von Lebensüberdruss, für einen Todeswunsch oder
für
Suizidgedanken hätten sich nicht ergeben . Auf der Hamilton Depressi ons - Skala habe die Beschwerdeführerin einen Wert von insgesamt acht Punkte n erreicht (Urk.
6/122/43 f.) .
Aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ergäben sich keine Hinweis e auf eine Persönlichkeitsproblematik oder
gar eine Persönlichkeitsstörung der Beschwerde führerin und auch die berufliche und
soziale Anamnese hab e keine Anhaltspunkte für entsprechende
Schwierigkeiten ergeben ; v ielmehr spreche die berufliche und soziale Anamnese für sehr gute
Ressourcen auch auf der Ebene der Persönlichkeit.
Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Partner in H.___ in einer Genossenschafts wohnung. Der
Partner arbeite in der IT eines technischen Unterneh men s . Die Tochter arbeite vollzeitlich in I.___ in einem Büro und d er Sohn arbeite als Tauchlehrer irgendwo auf der Welt. Die sozialen Kontakte hätten in den letzten Jahren ab genommen, es falle der Beschwerdeführerin aber nach wie vor leicht, Kontakte zu knüpfen. Es seien einfach wegen der Krankheit weni ger
geworden. Sie habe sich zurückziehen müssen. Sie wolle das wieder aufbauen . Die Beschwerdeführer in habe denn auch über regelmässige soziale Aktivitäten berichtet ( Urk. 6/122/50 f.) .
Insgesamt seien keine wesentlichen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus ersichtlich geworden und eine p sychiatrische
Behandlung werde nicht in Anspruch genommen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sicher seit
eineinhalb Jahren keine Gespräche mit ihrem Psychiater mehr gehabt. Es seien auch darüber hinaus weder gravierende Symptome beklagt noch dadurch bedingte Funktionseinbussen beschrieben worden .
In der Vergangenheit habe sich die Beschwerdeführerin zweimal stationär psychiatrisch behandeln lassen. Grund sei jeweils
eine depressive Episode gewesen und die Behandlung en seien jeweils erfolgreich gewesen.
Bereits Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, ha be in
seinem Gutachten vom 2.
Februar 2018 zuhan den der Taggeldversicherung (vgl. Urk. 6/19/7- 10; vgl. auch Urk. 6/19/11- 14)
eine Teilremission der
mittelgradigen depressiven Episode
beschrieben. Im weite ren Verlauf sei eine vollständige Remission der diesbezüglichen
Symptomatik aufgetreten , die nunmehr seit längerer Zeit anhaltend sei. Die Schlafproblematik sei von einer spezialisierten Psychiaterin ( Dr. E.___ ; vgl. Urk. 6/83) ausführ lich abgeklärt
worden und diese
habe eine nichtorganische Insomnie verneint. Sie habe stattdessen organische Schwierigkeiten beschrieben , die in diesem Zusammenhang einen Einfluss hätten und die ihrerseits wiederum auch beein flussbar seien ( Urk. 6/122/51 f.).
In Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10, Kapitel V (F), K linisch - diagnostische Leitlinien )
lasse sich festhal ten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise
für das Vorliegen einer symptomatischen psychischen
Störung, insbesondere einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie oder einer
schizotypen
respektive wahnhaften Störung hätten finden lassen .
Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom
5. Juni 2023 sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin
euthym gewesen und die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es komme vor,
dass die Beschwerdeführerin Insuffizienzgefühle habe, ansonsten aber seien keine Stö rungen der
Affektivität (nach AMDP) beklagt oder festgestellt worden . In dieser Situation könne keine
depressive Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) nach ICD-10 diagnostiziert
werden. Gefordert w e rd e dazu eine über vierzehn Tage anhaltende depressive
Verstimmung in einer gewissen Ausprägung und die Stim mung dürfe während dieser Zeit
nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagie ren .
Symptome solcher Art
seien aber aktuell sicherlich
nicht erfüllt. In der Vergangen heit aber sei dies mindesten s zweimal der Fall gewesen , weshalb die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gerechtfertigt sei . Diese sei nun
aber seit längerer Zeit remittiert.
Es f ä nden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Belastungs- oder
somatoformen Störung. Wie bereits festgehal ten, seien auch die Kriterien einer
nichtorganischen Insomnie nicht erfüllt . D ies habe
im Rahmen einer ausführlichen
spezialisierten psychiatrischen Abklärung festgestellt werden können . Schliesslich hätten sich auch keine Hinweise auf
eine
Persönlichkeitspathologie im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen oder einer
Persönlichkeitsstörung ergeben. Die berufliche und soziale
Anamnese der Beschwerdeführerin spreche für vorhandene Ressourcen , auch auf Ebene der Persönlich keit. Unter den gegebenen Umstände n
liege kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk.
6/122/52 f.).
Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich weder aktuell noch für die Vergangenheit begründen. Während der depressiven Episoden, die in der Folge auch stationär behandelt worden seien, sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend beeinträchtigt gewesen. Anhaltend seien diese Einschränkungen aber nicht gewesen. Nach jeweils kurzer Zeit sei die depressive Symptomatik wie der abgeheilt gewesen ( Urk. 6/122/54 ff.) . 4.4.2
Der neurologische Experte Dr. D.___ führte in seinem Teilgutachten aus, im Rahmen einer depressiven Episode habe die Versicherte unter einer Schlaflosig keit gelitten. Heute werde zwar ein nicht erholsamer Schlaf mit mehrfachem Erwachen angegeben, trotzdem sei nicht erkennbar, dass deswegen eine leistungs einschränkende gesundheitliche Störung vorliege. Die Beschwerde führerin
könne
gemäss
i hren Angaben gut mit einer sehr kleinen Dosis des Anti depressivums Surmontil schlafen . N ur wenige Male pro Monat w erde ein Schlaf mittel ( Zolpidem ) benötigt. Bezüglich der Angabe zur subjektive n
Schwere der Störung sei zu berücksichtigen, dass bereits im Bericht der A.___ vom 2 4. November 2017 ( Urk. 6/2 )
vermerkt worden sei , dass die
Versicherte trotz ihrer Klage über Insomnie regelmässig schlafend angetroffen worden sei .
Bezüg lich der
RLS - Symptomatik sei festzu halten , dass anlässlich der Polysomnografie in der Klinik F.___ im Juni 2022 (vgl. Urk. 6/83) gelegentliche Beinbewegungen erkennbar gewesen seien , jedoch quantitativ so gering, dass von einem unauffälligen Index ( Periodic
Limb Movement Index; PLMI) ausgegangen worden sei . Dies stimme mit den Angaben der Beschwerde führerin überein , dass sie lediglich zweimal monatlich ein Medikament gegen die Beinbewegungen ( Madopar ) benötig e . H eute werde eher abgeraten, Madopar zu verschreiben . In Betracht komme stattdessen Pramipexol , ein Dopaagonist . Warum die Versicherte diesbezüglich
keine korrekte medizinische Beratung erhalten habe ,
lasse sich aufgrund der Akten nicht beantworten . Hinsicht lich
d e s durch Rückenlage assoziierte n Schlafapnoe-Syndrom s gäbe es
einen einfachen Weg , nämlich die Rückenlage beim Schlafen vermeiden.
Insgesamt sei das Aus mass der dokumentierten Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen
einer Befindlichkeits beeinträchtigung zu sehen, die einerseits gut behandelbar und
andererseits durch bestimmte Anpassungsleistungen auch hinnehmbar sei , ohne dass die
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht gemindert werde . Auffallend sei eine deutliche subjektive Leidensüberzeugung, deren Ausmass weder ange sichts der Befunde bezüglich d e s Restless - Legs -Syndrom s noch bezüglich derje nigen betreffend das Schlafapnoe-Syndrom erklärbar seien. Ersichtlich werde dies praktisch auch am kaum vorhandenen Therapiebedarf. Die Untersuchungs ergebnisse der Klinik F.___ (vgl. Urk. 6/83) und auch diejenigen der A.___ (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/19/24-27) seien plausibel und bestätig t en das geringe Störungsausmass ( Urk. 6/122/77 f.). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aus neurologischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde keine Diagnose gestellt werden. Das leicht ausgeprägte Restless - Legs -Syndrom respektive die ungewollte n Beinbewegungen im Schlaf ( Periodic
Limb
Movements ; PLM) wirk ten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund des sen sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auch nicht tangiert. Die bis herige Tätigkeit könne uneingeschränkt ausgeübt werden ( Urk. 6/122/79 f.). 4.4.3
Aus interdisziplinärer Sicht fassten
Dr. C.___ und Dr. D.___
zusammen , die Beschwerdeführerin sei zweimal wegen einer depressiven Episode hospitalisiert gewesen. Die erste Hospitalisation in der Klinik K.___ sei nicht dokumen tiert. Das zweite Mal sei sie im Spätherbst 2017 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in
der A.___
behandelt worden . Darauf hin
sei die depressive Symptomatik abgeklungen,
was auch durch Dr. J.___
am
2. Februar 2018 ( vgl. Urk. 6/19/7-14) dokumentiert worden sei. Damals habe die Beschwerde führerin auch längere Zeit unter Schlaflosigkeit gelitten . Nunmehr
werde
noch ein
nicht erholsamer Schlaf angegeben . Die Beschwerdeführerin könne nach ihren
Angaben mit Surmontil in einer sehr kleinen Dosis gut schlafen . N ur wenige Male im
Monat werde ein Schlafmittel benötigt. Anlässlich einer Polysomnographie , die 2022 in der
Klinik F.___
durchgeführt worden sei , seien
nur gelegentliche Beinbewegungen
beobachtet worden. Dies steh e in guter Übereinstimmung mit der Angabe der Beschwerde führerin, dass
lediglich zweimal monatlich ein Medikament gegen die Bein bewegungen benötigt werde . Im Hinblick auf die vor allem durch Rückenlage induzierte Schlaf-Apnoe-Symptomatik sei es in erster Linie angezeigt, die Rückenlage beim Schlafen zu vermeiden.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich keine stellen lassen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die leicht ausgeprägte Restless- Legs -Symptomatik in Form von ungewollten Beinbewegungen im Schlaf .
Das Ausmass der geklagten Stö rungen durch das Restless - Legs -Syndrom respektive der ungewollten Beinbewe gungen im Schlaf seien nicht plausibel. Dies
zeig e sich anhand der Untersuchungs ergebnisse der schlafmedizinischen Abklärung und des kaum vor handenen Therapiebedarf s . Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung seien nicht vorhanden. Vielmehr spreche die berufli che und soziale Anamnese für erhaltene Ressourcen auch auf der Ebene der Per sönlichkeit. Insgesamt sei das Ausmass der dokumentierten Gesundheitsbeein trächtigung im Rahmen einer Befindlichkeitsbeeinträchtigung zu sehen, die einerseits gut behandelbar und andererseits durch bestimmte Anpassungs leistungen beeinflussbar sei
(Urk.
6/122/58 f. ) .
Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lass e sich aus i nterdisziplinär er
Sicht nicht begründen . Es sei von einer voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch für die Vergangen heit nicht begründen. Vorübergehend sei die Arbeitsfähigkeit wegen zweimalig aufgetretener depressiver Episoden, die stationär behandelt worden seien, zweifellos beeinträchtigt gewesen, eine anhaltende Einschränkung habe aber nie bestanden. Die depressive Symptomatik sei jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder abgeheilt gewesen ( Urk. 6/122/5 9 ff. ). 5. 5.1
Formal hat die Beschwerdegegnerin die im Rückweisungsurteil IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022
als notwendig erachteten zusätzlichen Abklärungen in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht ( E. 5.4; Urk. 6/73/14 f. ) umgesetzt. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Ihre Einwände betreffen d das eingeholte Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___
sind qualitativer Art. Zunächst bemängelte sie, eine seriöse Abklärung der Lebensgeschichte -
wozu auch Einzelheiten zur seinerzeitigen Behandlung in der Klinik K.___ zählten - sei Voraussetzung für überzeugende psychiatrische Schlussfolgerungen ( Urk. 1 S. 4 Rz . 8.1). Die seit 2017 vorhanden en medizinischen Vorakten wurden von Dr. C.___
explizit genannt und ausführlich gewürdigt ( Urk. 6/122/48-50). Ein Bericht über den von der Beschwerdeführer in darüber hinaus erwähnten Klinikau fenthalt K.___ , der vor 2017 stattgefunden hatte, ist indes nicht aktenkundig , was Dr. C.___
im Übrigen auch ausdrücklich vermerkte (Urk.
6/122/49 oben ) . Inwiefern das Fehlen von näheren Angaben hierzu einen schweren Mangel darstellt, der das Gutachten von Dr. C.___ unverwertbar machen würde, erläuterte die Beschwerdeführerin nicht näher . Nebst der Würdi gung der medizinischen Vorakten führte Dr. C.___ im Rahmen s einer Begutach tung eine detaillierte Anamnese durch, wobei die Beschwerdeführerin hierbei auch Angaben zur seinerzeitigen Behandlung in der Klinik K.___ machte ( Urk. 6/122/2 4 ). Inwieweit darüber hinaus vertiefte Angaben hierzu für eine schlüssige psychiatrische Beurteilung nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die fragliche Behandlung fand vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug im Januar 2018 ( Urk. 6/3) statt und nach Angaben der Beschwerde führerin war sie nach dieser Behandlung wiederum voll arbeitsfähig ( Urk. 6/122/32), dies bis zu de r der Krankentaggeldversicherung ihrer seiner zeitigen Arbeitgeberin, der Elips Versicherung AG , gemeldeten erneuten Arbeitsunfähig keit ab 2 9. August 2017 (vgl. Urk. 6/14/1, Urk. 6/19/7 , Urk. 6/19/34-36, Urk. 6/19/41 ). Die damit im Zusammenhang stehenden ärztli chen Berichte, insbesondere der Austrittsbericht der A.___ vom 2 4. November 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 1 0. Oktober bis 2 4. November 2017 ( Urk. 6/2) , stand en
Dr. C.___
denn auch zur Verfügung (Urk.
6/122/6 f.). 5.2 5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Beurteilung durch
Dr. C.___ stelle eine Relativierung der durch die behandelnden Ärzte im Längsverlauf seit dem 2 9. August 2017 festgestellten Leiden und der damit im Zusammenhang attestierte n Arbeitsunfähigkeit dar, weswegen diesbezüglich ein e bloss abwei chende andere ärztliche Meinung vorliege ( Urk. 1 S. 5 Rz . 8.2). Zwecks Unter mauerung ihres Standpunktes fasst e
die Beschwerdeführerin
zutreffend zusam men, dass Dr. med. L.___ , Assistenzarzt für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund einer nichtorganischen Insomnie ab 2 9. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Arztbericht vom 6. November 2017 zu Handen der Elips Versicherungen AG; Urk. 6/ 19/ 34-36) und vom 10.
Oktober bis 24.
November 2017 eine stationäre Behandlung in der A.___ erfolgt sei , wobei gemäss Austrittsbericht der genannten Klinik vom 24.
November 2017 ausgehend von der Diagnose eine r nicht organischen Insom nie, einer rezidivierenden depressiven Störung und eines Restless - Legs -Syndrom s von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Anschluss an die Behandlung ausge gangen worden sei (Urk. 6/2/1-4; vgl. auch den Bericht der A.___ vom 13.
Dezember 2017, Urk. 6/19/24-27). 5.2.2
Die Diagnose einer nicht - organische n Insomnie, auf der die Einschätzung der erwähnten behandelnden Ärzte schwergewichtig beruhte, konnte aufgrund der schlafmedizinischen Abklärung im Jahr 2022 (Bericht von Dr. E.___ , Klinik F.___ , vom 2 4. Juni 2022; Urk. 6/83) nicht bestätigt werden , was
im Gutachte n
der Dr es . C.___ und D.___
richtigerweise Erwäh nung fand ( Urk. 6/122/52 f. ). Stattdessen ergaben sich somatische Faktoren für den gestörten Schlaf der Beschwerdeführerin in Form eines durch Rückenlage assoziierten Schlaf-Apnoe-Sy n droms, das sich nach Einschätzung von Dr. E.___
in erster Linie durch die Vermeidung einer Rückenlage beim Schla fen erfolgversprechend beeinflussen lässt , das heisst mittels eines gezielten Trai ning zur Vermeidung von Rückenlage sowie mittels Unterkiefer-Protrusions schiene oder einer Kieferoperation zur Behandlung der Retrog n athie ( Urk. 6/83/4) . Beobachtungen in der A.___ zeigten zudem ein eher geringes effektive s Ausmass der Schlafstörungen . Während de r Kontrollgänge war die Beschwerdeführerin jeweils schlafen d angetroffen worden
( Urk. 6/2/3, Urk. 6/19/25 ). Darauf weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung hin, gemäss denen sie nur wenige Male pro Monat ein Schlafmittel einsetzen muss ( Urk. 6/122/ 78 ). Objektiv wenig problematisch zeigte sich auch das Restless - Legs -Syndrom .
G emäss den Feststellungen von Dr.
E.___
zeigten sich im Schlaf zwischendurch nur gelegentliche Beinbewegungen und das Leiden ist einer erfolgreichen Behandlung zugänglich, weswegen sich die Problematik mit den Beinbewegungen wie auch die Schlafapnoe
gemäss Einschätzung der Ärztin nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirk en . Sie mass den betreffenden diagnos tizierenden Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 6/83/4).
5.2.3
Das depressive Leiden, das im B ericht der A.___ vom 1 3. Dezember 2017 als mittelgradig eingestuft worden war ,
mit der Folge einer Arbeits unfähigkeit von 50 %
ab 2 7. November 2017 ( davor 100 % ; Urk.
6/ 19 / 24 f. ) , befand sich gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. J.___ vom 2. Februar 2018 zu Handen der Elips Versicherungen AG bereits in Remission , wobei Dr.
J.___ von einer günstigen Prognose mit einer Remission des Leidens innert weniger Monate bei geeigneter Behandlung ausging
(Urk.
6/19/13). Weiter erwähnte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ am 30.
August 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, er gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 30
% aus (Urk.
6/54/ 2 ), dies unter Verweisung auf von ihm ausgestellte Atteste zu Handen der Generali Versicherungen vom 2 2. Juli 2019 und zu Handen der Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich vom 8. August 2019, in denen er für die Zeit davor , das heisst vom 31.
Oktober 201 8 bis Mitte respektive 1 7. März 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 50 % und vom 1 8. März bis 1 7. Juli 2019 eine Arbeitsunfähig keit von 40 % bescheinigt hatte (Urk.
6/54/3
f.). Hierbei zu beach ten ist, dass sich sowohl die von den Ärzten der A.___ als auch die von Dr. B.___ erwähnten Arbeitsunfähigkeiten nicht bloss auf die Folgen der depressi ven Symptomatik bezogen , sondern auch die Diagnosen eines Restless - Legs -Syn drom und einer nichtorganischen Insomnie einschloss en ( Urk. 6/19/24, Urk. 6/54/2). Letztgenannte Leiden konnten in der Folge, wie bereits erwähnt wurde, medizinisch nicht bestätigt werden (nicht - organische Insomnie) oder sie wirken sich nicht beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Beinbewegun g en ). Ferner lässt sich auch die Hauptu rsache für den gestörten Schlaf
- das durch Rückenlage assoziierte Schlaf-Apnoe-Syndrom - erfolgversprechend therapeu tisch angehen, weswegen sich auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt ( Urk. 6/83/4) . Damit erweisen sich die von den Ärzten der A.___ und von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten als nicht aus sagekräftig . Gleich verhält es sich mit der von Dr. L.___ attestierte n Arbeits unfähigkeit ab 2 9. August 2017 , da auch er von einer nicht-organischen Insom nie ausging ( Urk. 6/19/34). Für die als seinerzeit effektiv relevantes Leiden verbleibende depressive Symptomatik ist für die Dauer der Behandlung in der A.___
vom 1 0. Oktober bis 24.
November 2017 ( Urk. 6/ 2/1 ) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und gemäss Dr.
J.___
sodann von einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 %
bis Ende April 2018 und ab Mai 2018 infolge vollständiger Remission wiederum von einer vollständigen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit (Urk.
6/19/13). Mit Blick auf Art.
28 Abs. 1 lit . c IVG konnte ein Rentenanspruch für die ab 2 9. August 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (Beginn Wartejahr ; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ) nicht entstehen.
Ebenso stand der Bezug von Taggeldern im Zeitraum vom 9. Juli 2018 bis 8. Januar 2019 und 1 8. Februar 2019 bis 1 7. August 2019 (vgl. Urk. 6/29; Urk. 6/36) der Entstehung eines Rentenanspruchs grundsätzlich entgegen ( Art. 29 Abs. 2 IVG) .
Für eine beständige Remission der psychischen Problematik spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Konsultationen bei
Dr. B.___
im Verlauf ab Juli 2019 deutlich rückläufig waren. Auf das Jahr 2020 entfielen noch insgesamt vier Kon sultationen und hernach benötigte die Beschwerdeführerin keine Behandlung mehr ( Urk. 6/86). 5.2.4
Unter den in Betracht fallenden Gesichtspunkten ist es ohne Weiteres nachvoll ziehbar, dass der Gutachter Dr. C.___ zur Erkenntnis gelangte, als relevantes Lei den falle eine depressive Störung in Betracht, die allerdings seit längerem remit tiert sei (Urk.
6/122/53) . D ie Schlussfolgerungen von
Dr. C.___ können somit nicht als bloss abweichende Meinung beurteilt werden, sondern es handelt sich um solche , die auf einer fundierten Analyse der eigenen Untersuchungsergebnisse und der Feststellungen und Beurteilungen der behandelnden und untersuchenden Ärzte in der Zeit vor der Begutachtung beruhen . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 f. Rz . 8.7) hat Dr. C.___ den Längsverlauf mithin hinreichend berücksichtigt und insbesondere die echtzeitlichen Befunde und Diagnosen der behandelnden respektive untersuchenden Ärzte und Ärztinnen in seine Beurteilung miteinbezogen . 5.3
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Gutachter Dr. C.___ sich auf die von Dr. J.___ erwähnte Teilremission fokussiert, aber unberücksichtigt gelassen, dass im Februar 2018 entsprechend dem klinischen Bild nach wie vor die Diagnose einer mittelschweren depressiven Erkrankung gestellt worden sei ( Urk. 1 S. 5 Rz . 8.3). Mit diesem Argument blendet nunmehr die Beschwerde führerin selber den von ihr als wichtig eingestuften Längsverlauf aus. Richtig ist, dass Dr. J.___ im Bericht vom 2. Februar 2018 in diagnostischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung mit zuletzt mittelschwerer Episode und eine Arbeitsunfähigkeit von damals 50 % erwähnte ( Urk. 6/19/12 f.). Gleichzeitig wies er auf die bereits eingetretene Teilr emission hin und ging aufgrund der günstigen Prognose von einer weiteren Remission mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit ab Anfang Mai 2018 aus ( Urk. 6/19/12 f.). Diese Angaben berücksichtigte der Gutachter Dr. C.___ , wobei der weitere Verlauf mit fortlaufend geringerer Thera piefrequenz (vgl. Urk. 6/86) die Prognose von Dr.
J.___ bestätigte, was wiederum auch in die Beurteilung des Gutachters einfloss (vgl. auch vorstehende E. 5.2.3). 5.4
Zum Beweiswert der Einschätzung der Eingliederung sfachpersonen im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme ist festzu halten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.4), dass die von der Beschwerdeführerin bezeich neten telefonischen Angaben seitens des Einsatzbetriebes vom 2 7. Juni 2018 (Pflegezentrum M.___ , Frau N.___ ; Urk. 6/49/7 f.) soweit ersichtlich medizinisch nicht abgestützt sind und die Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Eingliederungsmassnahme in erster Linie die eigene Befindlichkeit der Beschwerdeführer in wiederspiegeln. Zudem ist fraglich, inwiefern der seinerzei tige Einsatz der Beschwerdeführerin in den Abteilungen Reinigung, Wäscherei und Cafeteria effektiv geeignet war und gegebenenfalls dies einen massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass die in der Zielvereinbarung vorgesehene Steigerung des Pensums nicht erreicht wurde (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/49/8). Mittels eines anderen Einsatzbereichs, nämlich im administrativen Bereich, insbesondere am Empfang bei der O.___ AG (vgl. Urk. 6/35) , konnte n die Präsenzzeit und die Leis tungen im weiteren Verlauf jedenfalls deutlich gesteigert werden ( Urk. 6/49/ 1 0 f.; vgl. auch Urk. 6/50 /4 ). Darauf verwies auch die Beschwerde führ erin ( Urk. 1 S. 6 Rz . 8.5). Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ seien die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 9), ist dazu festzuhalten, dass der Gutachter den Abschlussbericht des Eingliederungs betriebs vom 1 9. August 2019 (Urk. 6/50) berücksichtigt hat ( Urk. 6/122/11 f.), eine vertiefte Auseinandersetzung damit aber angesichts der Eindeutigkeit der in der psychiatrischen Exploration erhobenen Befunde , der diagnostischen Einordnung und der sich daraus ergebenden Abschätzung der erwerblichen Ressourcen sowie angesichts der Erkenntnisse aus den ihm zur Ver fügung stehenden Berichte der behandelnden Ärzte konkret nicht notwendig war. 5.5 5.5.1
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, gemäss dem Bericht von Dr.
G.___ vom 3. Juli 2022 ( Urk. 6/88) könne ohne erfolgreiche Behandlung der Schlafapnoe von keine r adäquate n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden , was im psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden sei ( Urk. 1 S. 7 Rz .
8.6). 5.5.2
Die Zahnärztin Dr. G.___ hob im erwähnten Bericht hervor, die bei der Beschwerdeführerin bekannt e und bereits ärztlich abgeklärte Schlafapnoe werde wesentlich durch die Kieferposition mit Gelenksdegeneration und Arthrose ver ursacht und könne sehr starke Symptome mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Je nach Durchführung der Therapie in Bezug auf die Schlafapnoe könne die Beschwerdeführerin jedoch wieder sehr gut arbei ten. Aus zahnärztlicher Sicht sei nach Erhalt einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse eine Behandlung mit einer Protrusionsschiene einzuleiten. Ziel sei auch die Umstellung der Kiefer , insbesondere die Erweiterung der oberen Atem wege durch das Schaffen von ausreichend Platz ( Urk. 6/88/3). Die Arbeits fähigkeit betreffend hielt Dr. G.___ sodann fest, sie habe dazu keine Informa tionen ( Urk. 6/88/2). 5.5.3
Aus den Darlegungen ergibt sich somit , dass Dr. G.___ eine mehrstufige zahn ärztliche Behandlung in Aussicht genommen hat ( Protrusionsschiene , Umstellung der Kiefer). Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie einerseits fest, sie habe dazu keine Informationen, andererseits ist diese nach ihrer Einschätzung in erster Linie abhängig von der Behandlung der Schlafapnoe. Diesbezüglich hat, worauf bereits eingegangen wurde (vgl. vorstehende E. 5.2.2), Dr. E.___ am 2 4. Juni 2022 resümiert, zur Behandlung der Schlafapnoe sei vor allem der Schlaf in Rückenlage zu vermeiden, wozu ein entsprechendes Training durchzuführen sei. Ferner sei eine Protrusionsschiene einzusetzen und gegeben enfalls sei chirurgisch zu inter venieren ( Urk. 6/83/4) . Inwiefern sich mit diesen sowohl von Dr. E.___ als auch von Dr. G.___ als erfolgversprechend beurteilten Massnahmen keine Besserung der Schlafapnoe hat erreichen lassen, legte die Beschwerdeführerin nicht weiter dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass d ie genannten Massnah men nicht zumutbar gewesen wären. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Darlegungen von Dr. G.___ stünden den Schlussfolgerungen im Gutachten entgegen, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. 5.6 5.6.1
Die Beschwerdeführerin bemängelte, der psychiatrische Gutachter Dr. C.___
habe sich nicht hinreichend mit dem Aspekt auseinandergesetzt, ob eine Persönlichkeits störung bestehe ( Urk. 1 S. 10 Rz . 11). In diesem Zusammenhang lässt sich den Darlegungen von Dr. C.___ entnehmen, a us den vorhandenen ärzt lichen Unterlagen ergäben sich keine Hinweis e auf eine Persönlichkeits problematik oder gar eine Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin und auch die berufliche und soziale Anamnese habe keine Anhaltspunkte für entspre chende Schwierigkeiten ergeben ; vielmehr spreche die berufliche und soziale Anamnese für sehr gute Ressourcen auch auf der Ebene der Persönlichkeit ( Urk. 6/122/50 f.) . 5.6.2
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre eine vertiefte Befassung mit die sem Aspekt schon deswegen nötig gewesen, weil im Rückweisungsurteil IV.2021.00002 vom 2 1. Februar 2022
explizit diesbezügliche Abklärungen erwähnt worden seien ( Urk. 1 S. 11 Rz . 11.2). Gemäss E. 5.4 des genannten Urteils wurde die Einholung eines Gutachtens für angezeigt erachtet, welches sich zu den noch offenen Fragen äussere . Zu den noch offenen Fragen in psychiatrischer Hinsicht wurde in Klammer n vermerkt: Insomnie, Depression und gegebenenfalls Persönlichkeitsstörung ( Urk. 6/73/15). Das Gericht ging indessen im damaligen Zeitpunkt keineswegs davon aus, es liege effektiv eine solche Störung vor , son dern es wurden lediglich mögliche relevante Aspekte hervorgehoben . Vertiefte Abklärungen in dieser Hinsicht zu verlangen , bestand mithin kein Anlass. Dies verdeutlicht sich auch anhand der Darlegungen in E. 5.2 des Urteils , wo festge halten wurde, Dr. B.___ habe als weitere Komorbidität eine asthenische Persönlich keitsstörung genannt, ohne hierzu aber weitere Angaben zu machen . Ferner hät ten weder die Ärzte der A.___ noch Dr. J.___ eine vergleichbare Diagnose gestellt ( Urk. 6/73/12 f.). 5.6.3
Die Beschwerdeführer in
verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Darle gungen von Dr. B.___
( Urk. 1 S. 11 f. Rz . 11. 1 f. ). Im B ericht vom 3 0. August 2019 nannte Dr. B.___ als Diagnose eine asthenische Persönlichkeitsstörung (Urk.
6/54/2) . Im Zeugnis vom 2 2. Juli 2019 erwähnte Dr. B.___
sodann im Zusammen hang mit der unter anderem gestellten Diagnose einer inzwischen chronifizierten Insomnie unspezifisch e Durchschlafstörungen, eine Tagesmüdig keit und Asthenie (Urk.
6/54/3) . In beiden Fällen fehlen weitergehende Angaben von Dr. B.___ . Die Darlegungen von Dr. B.___ vom 2 2. Juli 2019 und ebenso dessen Zeugnis vom 5. August 2019 zu Handen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ( Urk. 6/54/4) hat Dr. C.___ zur Kenntnis genommen ( Urk. 6/122/9 f.), was auch die Beschwerdeführerin entsprechend vermerkte ( Urk. 1 S. 11 Rz . 11.2). Wel che Abklärungen vertiefter Art ( Urk. 1 S.
11 Rz . 11.3) Dr. C.___ betreffend Persönlichkeits störung gestützt auf die nicht weiter begründete Diagnose von Dr. B.___ hätte durchführen sollen , ist unklar, nachdem die von ihm durchgeführte Anamnese und die erhobenen Befunde (Urk.
6/122/ 2 0
ff.) keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung in diese Richtung ergaben. Auf letzteres hat er denn auch, wie in vorstehender E. 5.6.1 erwähnt wurde, entsprechend hingewiesen. Ein erhebli cher Qualitätsmangel ist nicht ersichtlich. 5. 7
Das neurologische Teilgutachten von Dr. D.___ betreffend rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Erkenntnisse und Feststellungen von Dr. E.___ und Dr. G.___ nicht entsprechend ihrem Erkenntniswert berück sichtigt ( Urk. 1 S. 13 f. Rz . 14 f.). Fest steht, das Dr. D.___ die Darlegungen der genannten Ärztinnen zur Kenntnis genommen ( Urk. 6/122/70
f., Urk. 6/122/72) und sich mit diesen auseinandergesetzt hat ( Urk. 6/122/ 77 ff.). Inhaltlich wurde auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. G.___ bereits ein gegangen (vgl. vorstehende E. 5.2.2 u. E. 5.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin belegen die Darlegungen der genannten Ärztinnen gerade kein ins Gewicht fallende s Störungsausmass, das mittels geeigneter Behandlung nicht erfolgversprechend angegangen werden könnte. Dr. D.___ wies in die sem Zusammenhang auf eine bislang nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der Restless- Legs -Symptomatik hin , dies unter Nennung von Alter nativen ( Urk. 6/122/78 oben). Die Folgen der unzureichenden Behandlung hat nicht die Invalidenversicherung zu tragen. 5.8
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im Zuge der weiteren Abklärun gen nach der Rückweisung hätte das Belastungs- respektive Anforderungsprofil evaluiert werden müssen. Bei der angestammten Tätigkeit habe es sich um eine von komplexer Art mit hoher Belastung gehandelt. Sie habe bei der Arbeit in ständigem Kundenkontakt gestanden und habe darüber hinaus weiter e Bereiche mit grosser Verantwortung betreut. Der Verlauf der Eingliederungsmassnahme habe gezeigt, dass eine solche Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Im Rahmen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien nur noch sehr einfache Tätigkeiten mit im Voraus bekannten Routinearbeiten möglich ( Urk.
1 S. 9
f. Rz . 10-10.2 ). Angesichts der klaren Erkenntnisse aus der Begutachtung und der fehlenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erübrigte sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Evaluation eines Belastungsprofils im Hinblick auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Im Übrigen lässt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren früheren beruflichen Tätigkeiten nicht auf die von ihr in der Beschwerdeschrift beschriebene besondere Komplexität schliessen (Urk. 8/50/4). Dem Abschlussbericht des Vereins O.___ vom 1 9. August 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Y.___ als kaufmännische Sach bearbeiterin tätig gewesen, dies in den Bereichen Empfang, Kassacontrolling und Import, wobei ihr die Empfangstätigkeit stets am meisten zugesagt habe ( Urk. 8/50/4). Der mit dieser Tätigkeit erzielte Verdienst lässt sich dem IK-Auszug entnehmen ( Urk. 6/53/3 f.), wobei die Beschwerdeführerin erst in der späteren Phase des fraglichen Arbeitsverhältnisses vollzeitlich arbeitete ( Urk. 6/122/30). Dies war offensichtlich ab 2013 der Fall. Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin ab 2013 bis und mit 2016 (dem Jahr vor Eintritt der Arbeits unfähigkeit ab 2 9. August 2017; vgl. Urk. 8/19/34) ein Einkommen in der Grössen ordnung von Fr. 70'000.-- (2013: Fr. 69'669.--, 2014: Fr. 69'100.--, 2015: 68'750.--, 2016: Fr. 71'500.-- ) . In den Jahren davor, das heisst ab 2008 bis 2012 , hatte sich dieses noch zwischen rund Fr. 40'000.-- und 50'000.-- bewegt (2008: Fr. 39'731.--, 2009: Fr. 40'871.--, 2010: Fr. 44'417,--, 2011 Fr. 41'190.--, 2012: Fr. 48'146.-- ) , wobei in den Jahren 2011 und 2012 bei der P.___ GmbH ein Zusatzverdienst von Fr. 14'392.-- (2011) und Fr. 15'578.-- (2012) anfiel . Vor 2008 war das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen gar noch tiefer, nämlich Fr. 26'769.-- im Jahr 2006 und Fr. 30'733.-- im Jahr 2007 (Urk. 6/53/3 f.). Gemäss Tabelle T11 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht ; privater Sektor [ herausgegeben vom Bundesamt für Statistik und abrufbar im Internet] ) waren im Jahr 2016 Frauen mit abgeschlossener Berufs ausbildung (im Falle der Beschwerdegegnerin eine Lehre als Floristin; Urk. 6/50/4) und ohne Kaderfunktion in der Lage, einen Medianlohn von Fr. 5' 479 .-- monatlich zu erzielen. Bei einer Tätigkeit im untersten Kader betrug der Medianlohn Fr. 5' 837 .-- und im unteren Kader Fr. 6' 340 .--. Dem seinerzeit effektiv erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin am nächsten kommt der Medianlohn für eine Tätigkeit im untersten Kader (Fr.
5' 837 .-- x 12 = Fr. 70 ' 044 .
- ( ohne Berücksichtigung allfälliger Anpassungen an betriebsübliche Arbeits zeiten oder an die Nominallohnentwicklung) . Vergleichbar fällt der Lohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabelle T17 ( M onatlicher Bruttolohn
nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht ; öffentlicher und privater Sektor [ ebenfalls abrufbar im Internet] ) aus . Die Erhebung für das Jahr 2016 weist für Frauen ab dem 50.
Altersjahr in eine r Tätigkeit als Bürokraft mit Kundenkontakt einen Medianlohn von Fr. 5’979 .-- aus, was einem Jahresver dienst von Fr. 7 1’748 .-- ( Fr. 5'979.-- x 12) entspricht (wiederum ohne Berück sichtigung allfälliger Anpassungen an die betriebsübliche Arbeitszeit oder an die Nominallohnentwicklung) . Der Vergleich mit den statistischen Lohnangaben spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin beim Modehandelsunternehmen Y.___ eine Tätigkeit ohne respektive mit wenigen Kaderfunktionen ausübte, was wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine besonders anforderungsreiche oder komplexe Tätigkeit schliessen lässt . Vor diesem Hinter grund ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ trotz der psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 mit anschliessender stationärer Behandlung und Remissionsphase im weiteren Ver lauf nicht auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit geschlossen haben. 5. 9
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ , die sie auch interdisziplinär detailliert und nachvollziehbar darlegten ( Urk. 6/122/ 58 ff. ) , überzeugen und deswegen von diesen auszugehen ist. Mithin ist und war es der Beschwerdeführerin - abgesehen von der Zeit der stationären Behandlung und Erholung von der psychischen Dekompensation - möglich, auch ihre m angestammten Berufsbereich einer kaufmännischen Ange stellten weiterhin nachzugehen.
Da gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. C.___ von keiner psyc hisch relevanten Erkrankung, insbesondere nicht von einer nichtorganischen Insomnie, sondern allein von einer seit längerem remittier ten depressiven Störung auszugehen ist (Urk.
6/122/53), erweist sich
die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens - was von der Beschwerde führerin bemängelt wurde ( Urk. 1 S.
12 f. Rz . 13) - als entbehrlich :
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt insbesondere dann entbehrlich, wenn - wie vorliegend - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifi kation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Anknüpfend an die Diagnose einer remittierten depressiven Störung erachtete es RAD-Ärztin Dr.
med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dennoch zugunsten der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt , im Sinne von Rest folgen der Erkrankung von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit in der beruflichen Tätigkeit und demzufolge von einer u m 20
% reduzierten Arbeitsfähigkeit auszu gehen ( Urk. 6/131/2 f.). Die Angemessenheit dieser Einschätzung bedarf keiner näheren Erörterung, da auch bei Berücksichtigung einer Resta rbeitsfähigkeit von 80 % keine rentenrelevante Einkommenseinbusse resultiert (vgl. nachstehende E. 6). 6. 6.1
Dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditäts grades liegt ein Valideneinkommen von Fr. 72'781.15 und ein Invaliden einkommen von Fr.
52'073.30 für das massgebliche Jahr 2019 zu Grunde , woraus ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiert (Urk.
2 S. 2; vgl. auch Urk. 6/130). Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weswegen anstelle der statisti schen Löhne der LSE- Tabelle TA1_tirage_skill_level, welche praxisgemäss im Regelfall zu berücksichtigen seien, die Werte der LSE-Tabelle T17 zu r Anwendung zu gelangen hätten. Nicht nachvollziehbar sei ferner , weswegen auf das Kompetenz niveau 2 abzustellen sei, da nur noch repetitive und einfache Routine tätigkeiten möglich seien. Zu berücksichtigen sei schliesslich ein Abzug vom Tabellenlohn , der a ufgrund der Umstände auf 25 %
festzusetzen sei ( Urk. 1 S. 15-17). 6.2
Für die Festlegung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Z.___
AG im Jahr 2016 erzielten Lohn von Fr. 71'500.-- aus ( Urk. 6/91/5) und passte diesen der Nettolohnentwicklung zum Jahr 2019 an , womit sie einen Betrag von rund Fr. 72'781.-- ermittelte ( Urk. 6/130/1). Dieses Vorgehen ist rechtskonform (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1)
und somit zu Recht unbestritten geblieben. 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die ist insbesondere angezeigt, wenn die versicherte Person ihr Arbeitspotential nicht oder nicht ausreichend verwirk licht. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2019 hauptberuflich als Sachbear beiterin Empfang für die R.___ tätig ( vgl. Arbeitgeberbericht der R.___ vom 1 8. Juli 2022; Urk. 6/92). Hinzu kommt seit Oktober 2021 eine nicht näher beschriebene Nebentätigkeit für die S.___ AG ( vgl. Arbeitgeberbericht der S.___ AG vom 2 4. Oktober 2022; Urk. 6/96), mit welcher sie im genannten Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 2'271.-- erzielte (Urk.
6/91/5). Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht der R.___
beinhaltet die dortige Tätigkeit der Beschwerdeführerin die Bedienung der Telefonzentrale und des Empfangs, die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Post, die Verwaltung und Bedienung des Badge-/Kassensystems sowie diverse administrative Arbeiten. Das Arbeitspensum beträgt 50 % . Die Beschwerdeführerin teil t sich die Stelle mit einer ebenfalls zur Hälfte angestellten Stellenpartnerin. Während dere n Ferien arbeite t
die Beschwerde führerin jeweils vollzeitlich ( Urk. 6/92/3). Zudem ist sie gemäss Angaben im Gutachten seit 2022 zusätzlich drei Mal wöchentlich im Stundenlohn für die Mittagsbetreuung in der Stiftung tätig (vgl. Urk. 6/122/21).
Die se Tätigkeit ist jedenfalls teilweise vergleichbar mit derjenigen für das Modeunternehmen Y.___ (Urk.
8/50/4) und ist mit Blick auf die Feststellungen der Gutachter Dr. C.___ und Dr. D.___ ( Zusammenfassung in vorstehende E. 5 .9 ) als angepasst zu bezeichnen , jedoch setzt die Beschwerdeführerin damit ihr höheres Arbeitspotential nicht im zumutbaren Umfang um . Die Heranziehung der Tabellen löhne ist daher angezeigt. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenomme nen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardi sierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level , Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermitt lung des Invalideneinkommens allerdings auf die Angaben der LSE-Tabelle T17 ( Urk. 6/130/1). E in Abstellen auf die statistischen Löhne der LSE- Tabelle T17 fällt in Betracht, wenn davon eine präzisere Festlegung des Invalideneinkommens erwartet werden kann und der betroffenen versicherten Person eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor offen steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Darauf hat auch die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen ( Urk. 1 S. 15 Rz . 19.2) . Da der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Bürokraft gesundheitsbedingt weiterhin zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 5.9 ) erlaubt die LSE-Tabelle T17, die spezifische Werte für Berufstätige in diesem Bereich enthält, eine genauere Eingrenzung des weiterhin erzielbaren Lohnes als dies bei einem Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level der Fall wäre. Überdies stünde der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine Tätigkei t im öffentlichen Sektor offen, was sie denn auch nicht in Abrede stellte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich unter diesem Blickwinkel nicht beanstanden. Was die Frage des Kompetenzniveaus betrifft, so wird in der fraglichen LSE-Tabelle T17 nicht danach, sondern nebst den Berufsgruppen zusätzlich nach Alter und Geschlecht unterschieden. Bei dem von der Beschwerdegegnerin erwähn t en Kompetenzniveau 2 ( Urk. 6/130/1) han delt es sic h damit um ein Versehen. 6. 4
Ein leidensbedingter Abzug vom anhand der Tabellenlöhne ermittelten Invaliden einkommen fällt in Betracht, wenn aufgrund persönliche r und berufliche r Merk male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad damit zu rechnen ist, dass die versicherte Person auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittliche n
Verdienstaussichten rechnen kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Mit Blick auf die von den Gutachtern Dr. C.___ und Dr.
D.___ als unbeeinträchtigt beurteilte erwerb liche Leistungsfähigkeit und die von der RAD-Ärztin Dr.
Q.___ berücksich tigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aufgrund einer erhöhten Pausen bedürftigkeit (vgl. vorstehende E. 5.9) einerseits und mit Blick auf die bis 2017 ungebrochene Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin andererseits erschliesst es sich nicht, weswegen sie nunmehr ihre Arbeitskraft auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerbli chem Erfolg verwerten können soll. Tatsächlich ist dies denn auch nicht der Fall. Mit ihrer Tätigkeit für die R.___ , die als angepasst einzustufen ist (vgl. vorstehende E. 6.3) ,
erzielt e die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitspensum von 50 %
( Urk. 6/92/2)
im Jahr 2022 e inen Jahreslohn Fr. 36'335.-- , das heisst Fr. 2'795.-- monatlich zuzüglich ein 13.
Monatslohn ( Urk. 6/92/5) . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, es handle sich hier um einen Soziallohn. Aller dings nützt die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Mittags betreuungstätigkeit und derjenigen bei der S.___
das gutachterlich festge stellte Leistungspotential nicht vollständig aus , abgesehen von de n Ferien abwesenheiten der Stellenpartnerin, während welcher die Beschwerdeführerin vollzeitlich tätig ist . Bei einem dauerhaften Vollzeitpensum ergäbe sich ein Jahres lohn von Fr. 72'670.-- (Fr.
36'335.-- x 2) respektive ein monatlicher Lohn von Fr. 6'055.8 0 ( Fr. 72'670. -- : 12). Gemäss LSE- Tabelle T17 (Erhebung 2020; abrufbar im Internet) lag der Medianlohn von weiblichen Bürokräften mit Kunden kontakt ab dem 50.
Altersjahr bei Fr. 6'249.-- . Dieser ist vergleichbar mit dem Lohnansatz der Beschwerdeführerin bei der R.___ . Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen fällt ausser Betracht. 6.5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorbehältlich des Ablaufs des Wartejahres (vgl.
vorstehende E. 5.2.3) konnte der Rentenanspruch ausgehend von der Anmeldung der Beschwerde führerin zum Leistungsbezug am 1 9. Januar 2018 ( Urk. 6/3) und dem Bezug von Taggeldern für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 6/29; Urk. 6/36) frühestens im August 201 9 entstehen ( Abs. 29 Abs. 1 - 3 IVG).
Das Valideneinkommen beträgt Fr. 72'781.-- (vgl. vorstehend E. 6.2). Ausgehend von de m in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabelle T17 (Erhebung 2018; abrufbar im Internet) genannten
Medianlohn (Totalwert) für weibliche Büroangestellte mit Kundenkontakt im Jahr 2019
von Fr.
5'1 55 .-- und a ngepasst an die damalige betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; abrufbar im Internet)
ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'374.-- ( Fr. 5'155.-- : 40 x 41.7) beziehungs weise Fr. 64'489.-- jährlich .
Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung im Jahr 2019 bei Frauen im Sektor 3
( Dienstleistungen ) von 0.9 %
( Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.15 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2023 vom 1 3. Dezember 2023 E. 4 ) resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 6 5’0 69 .-- für ein Vollpensum (respektive ein solches von gerundet Fr. 52'0 55 .-- für ein Pensum von 80 % .
Die Differenz zwischen den errechneten Vergleichseinkommen und damit der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 28 % (Fr.
72' 781. -- . /. Fr. 5 2’0 55 .-- x 100 :
Fr. 72' 781 .--; zu den Rundungsregeln vgl.
BGE
130 V 121 ).
A ngesichts des Invaliditäts grades von 28
% ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Nichts anderes ergibt sich bei einem Abzug von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 17 Ziff. 20.1), resultiert doch diesfalls ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ( Fr. 72'781. -- . /. Fr. 46'849.50 [ Fr. 52'055.-- x 0.9] x 100 :
Fr. 72’781.--).
Was d en
Standpunkt der Beschwerdeführerin zur nicht zumutbaren Selbsteinglie derung betrifft ( Urk. 1 S.
14 f. Rz . 18 ), ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr genannten Grundsätze praxisgemäss Versicherten mit zurückgelegtem 5 5. Alters jahr im Zuge einer Rentenaufhebung nach langjährigem Leistungsbezug respek tive bei Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Rente zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1
u. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 je mit Hinweisen ). Die vorliegende Konstella tion ist damit nicht vergleichbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bereits geglückten Reintegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 6/92; vgl. vorstehende E. 6.3) die Fähigkeit zur Selbsteingliederung ohne Weiteres zu bejahen wäre.
Zusammenfassend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Januar 2024 , mit dem sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat ( Urk. 2), nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen. 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantona len Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm