opencaselaw.ch

IV.2024.00124

Neuanmeldung, keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Abweisung

Zürich SozVersG · 2024-06-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 67, gelernte Damencoiffeuse (vgl. Urk. 6/1), arbeitete vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung zuletzt nach Bedarf und Abspra che etwa in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse im Altersheim Y.___ in Z.___

(vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/13) sowie etwa zu 30 % als Serviceange stellte im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/16) . Am 1 0. Juni 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Alkohol abhängigkeit, bestehend bis etwa 2011, und eine Kokainabhängigkeit bei der Inval i denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 6/7, Urk. 6 /1 3, Urk. 6/16) und medizinische Abklärungen (Urk. 6 / 14-15) . Am 2 5. September 2019 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Durchführung einer Behand lung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/17). Unter Aufzeigen von Säumnisfolgen forderte sie die Versicherte auf, bis zum 3 1. Oktober 2019 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die erwähnten Massnah men (mindestens 6-monatige Alkohol- und Kokainabstinenz mit regelmässigen Laborkontrollen, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung) durchführen werde bzw. den Behandlungsplan der bereits behandelnden Arztperson mitzutei len. Nach Mitteilung de s die auferlegten Massnahmen durchführenden Arztes

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, und der Fachperson D.___, Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 6/19), forderte die IV-Stelle bei diesen den Behandlungs- bzw. Therapieplan ein (Urk. 6/20-21).

Der Hausarzt Dr. C.___ teilte am 1 3. November 2019 mit, dass die Versicherte von D.___, Ambulatorium F.___, E.___, engmaschig betreut werde (Urk. 6/25). Am 2 1. November 2019 (Urk. 6/26) und 1 2. Juni 2020 (Urk. 6/35) berichteten die Fachpersonen der E.___ . Am 1 7. August 2020 wurden die durch Dr. C.___ erhobenen Laborbefunde eingereicht (Urk. 6/ 42). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht der Ärzte der E.___ (Urk. 6/44) sowie den Bericht über die am 2 6. April 2021 erfolgte neuropsychologische Abklärung bei Verdacht auf Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ein (Urk. 6/46).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50; Urk. 6/54-56; Urk. 6/65-67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. Juli 2022 ab, da nach durchgeführten Abklärungen davon auszugehen sei, dass es der Ver sicherten möglich sei, ihre Arbeit weiter auszuüben bzw. in einem höheren Arbeitspensum als 50 % zu arbeiten (Urk. 6/69). 1.2

Am 1 0. September 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/74; vgl. auch Urk. 6/75) . Dabei reichte sie Berichte von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ AG, vom 2 6. März 2023 (Urk. 6/71/3-4) und 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) sowie Arbeits un fähigkeits zeugnisse von Dr. C.___ vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/71/7) und Dr. G.___ vom 1 9. Juli 2023 (Urk. 6/71/5-6) ein. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2023 in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/79). Am 2 1. November 2023 (vgl. Akten verzeichnis der Beschwerdegegnerin) wurde der Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, nachgereicht (Urk. 6/85).

Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2024 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/88 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2024 (Urk.

2) und beantragte die Überprüfung des Entscheids der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Leistungsbegehren. Des W eiteren beantragte sie die Gewährung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im September 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 4

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmel dung in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 2) damit, dass keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation habe festgestellt wer den können. Auch der Bericht der I.___ AG vom 1 2. November 2023 bringe keine neuen Fakten hervor, die nicht schon gemäss Vorakten bekannt gewesen seien (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die eingereichten medizi nischen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1). 2.3

S treitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom September 2023 (Urk. 6 / 74) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitli cher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfü gung vom 2 6. Juli 2022 - erheblich verschlechtert hat.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3. 3.1

Bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2022 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2

Dr. C.___ berichtete am 3 0. Juli 2019 über die Beschwerdeführerin (Urk. 6/14/7-12), die er seit 2008 als Hausarzt behand l e (Ziff. 1.1) und die er als teils erschöpft wirkend, rastlos, unruhig und teils distanzgehemmt beschrieb (Ziff. 2.4) . Bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (Ziff. 2.1) seien aktuell ein gewohnheitsmässiger Kokainkonsum mit Abhängigkeit und eine psychische Erschöpfung feststellbar (Ziff. 2.2) . Als Serviceangestellte sei die Beschwerdefüh rerin seit 1 2. November 2018 zu 50 % und ab 1. Mai 2019 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3) . Am 3 1. Juli 2019 hielt er fest, dass das Arbeits umfeld im Gastgewerbe für die Beschwerdeführerin gesundheitlich belastend und schädigend sei, weshalb die Kündigung der Arbeit im Service auch medizinisch gestützt werden könne (Urk. 6/15/3).

In den Akten liegen des Weiteren durch Dr. C.___ ausgestellte Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis 1 6. März 2020 (Urk. 6/28/1) sowie vom 1. Juli bis 3 0. November 2020 (Urk. 6/39 und Urk. 6/43), die sich aus drücklich auf eine Arbeit im Gastgewerbe bezogen, sowie für die Zwischenzeit vom 1 7. März bis 3 0. April 2020 (Urk. 6/30) und vom 1 9. Mai bis 3 0. Juni 2020 (Urk. 6/32) ohne Hinweis, auf welche Arbeit sich diese bezieht. Zudem attestierten die Ärzte des Universitätsspitals J.___, Klinik für Traumatologie, der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. April bis 1 7. Mai 2020 auf grund eines Unfalls (Urk. 6/31). 3.3

Med. pract . K.___, Facharzt für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 1 1. September 2019 fest, primär sei der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Kokainabstinenz anhand von regelmässigen Laborkontrollen erforderlich, um die allenfalls zugrundelie gende psychische Störung besser beurteilen zu können. Parallel dazu sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/49/3). 3. 4

D.___, Therapeutischer Mitarbeiter, und Dr. med. L.___, Oberarzt, E.___, berichteten am 2 1. Oktober 2019 über die Behandlung der Beschwerdefüh rerin (Urk. 6/26). Die se sei bei ihnen seit dem 1 0. Januar 2018 bekannt. Sie sei von Dr. C.___ wegen anhaltendem Kokainkonsum bei langjähriger Drogen problematik und depressiver Entwicklung zur Abklärung bzw. Behandlung über wiesen worden. Es handle sich um eine integrierte psychiatrische Behandlung, aktuell wünsche die Beschwerdeführerin keine Medikation, und zweiwöchentli che psychoedukative bzw. psychotherapeutische Gespräche mit dem Ziel, Coping strategien zu entwickeln für den Aufbau einer stabilen Kokainabstinenz und Auf rechterhaltung. Der Beschwerdeführerin sei 2011 die Totalabstinenz von Alkohol gelungen, dafür habe der Kokainkonsum zugenommen. Die Fachpersonen stellten folgende Diagnosen (S. 1) : - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, abstinent seit 1 8. Oktober 2019 (ICD-10 F14.2)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61) 3. 5

Dr. med. M.___, Assistenzärztin, und Dr. L.___, E.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2020 fest (Urk. 6/35), die Behandlung bei ihnen erfolge seit April 2020 bei Dr. M.___, frühere Kontrollen seien durch D.___ erfolgt (Ziff. 1.1) . Seit 10 Jahren bestehe eine vollständige Alkoholabstinenz, der Koka inkonsum sei in den letzten zwei Ja h ren als sporadisch angegeben worden, ab dem Septe m ber bzw. Oktober 2019 als vollständig abstinent (S. 1 und Ziff. 2.2) . Regelmässige Urinproben würden durch den Hausarzt Dr. C.___ erfolg en . Eine einmalige Urinprobe im Ambulatorium F.___ vom 1 1. November 2019 sei negativ auf Kokain ausgefallen (S. 1, vgl. Urk. 6/35/6) . Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin alle zwei W ochen bei ihnen in Behandlung (Ziff. 1.2) . Eine Medi k ation erfolge nicht (Ziff. 2.3) . B isher sei für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2018 eine Arbeitsfähig kei t von 50 % als Coiffeuse attestiert w orden (Ziff. 1.3) . Aktuell arbeite d ie Beschwerdeführerin nach wie vor als Coiffeuse in einem Altersheim zu 20 % (Ziff. 2.1) . Die Beschwerdeführerin sei bei der letzten Kontrolle vom 1 2. Juni 2020 pünktlich erschienen, sei freundlich zugewandt und auskunf t sbereit, im guten Allgemeinzustand, gepflegt, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, wach und bewusstseinsklar gewesen . Es seien keine Konzentrationsstörungen oder Aufmerksamkeitsdefizite im Gespräch eruierbar gewesen, die Auffassung habe sich intakt präsentiert . Auch seien keine Gedächt nisstörungen objektiv i erbar gewesen, formalgedanklich habe sich die Beschwer deführerin geordnet präsentiert, ohne inhaltliche Denkstörungen. Der affekti v e Rapport sei gut herstellbar gewesen, der Redefluss etwas beschleunigt. Ängste seien verneint worden. Sie habe etwas leicht angetrieben gewirkt, sonst gut schwingungsfähig. Es sei keine depressive Symptomatik erkennbar gewesen . Im Berichten sei sie etwas euphorisch gewesen . Es bestehe ein leichter sozialer Rück zug. Selbstverl et zungstendenzen, Aggressionsgefühle oder Schlafstörungen seien keine vorhanden, der Appetit unauffällig gewesen . Es hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefähr d ung bestanden. Als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 20 19 (Ziff. 2.5, vgl. vorstehende E. 3. 4) .

Die bisherige angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 20 % im Altersheim schätz ten die Ärzte als stabilisierend und optimal für die Persönlichkeitsproblematik der Beschwerdeführerin ein. Die früheren Tätigkeiten in Bars oder Restaurants seien ungünstig und risikoreich bezüglich des Suchtverhaltens. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 20 % sei hingegen notwen d ig für eine stabile emotio nale Stimmungslage ohne affektive Ausbrüche. Die Prognose zur weiteren Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht optimistisch (Ziff. 2.7) . Nach wie vor fänden alle zwei Wochen psychotherapeutische Gespräche statt. Der Behandlungsplan richte sich nach den Prinzipien der kognitiven Verhaltenstherapie . Auch würden entspannungskognitive Techniken angewandt (Ziff. 2.8) . Betreffend Funktions einschränkungen hielten die Ärzte mittelgradige Beeinträchtigung en

betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, bei der Durchhaltefähigk e it, bei der Selbstbehauptungsfä higkeit, bei der Kontakt - und Gruppenfähigkeit, bei der Fähigke i t zu famili ären bz w . intimen Beziehungen und bei der Fähi gke it zu sp o ntanen Aktivitäten fest (Ziff. 3.4) . Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse

sei zu 20 % zumutbar, im bekann ten Umfeld zu maximal acht Stunden an einem Tag pro Woche (Ziff. 4.1) . Auf grund der suchtspezifischen Anamnese und Vorgeschichte sei die Prognose als nicht optimistisch anzusehen. Die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen wirke stabilisierend für die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Bei einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit oder bei einem Arbeitgeberwechsel könnte es zu einer allgemeinen Überforderung mit emotionaler Affektlabilität, Aggressionsgefühlen und dadurch zu vermehrtem Suchtkonsum kommen (Ziff. 4.3) . Einer Eingliede rung stünden emotional-instabile abhängige und narzisstische Persönlichkeits anteile sowie die Neigung zu Suchtkonsum entgegen (Ziff. 4.4) . Bei Aufgaben i m Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5) . 3. 6

Die durch Dr. C.___ am 2 7. Januar, 2 8. Februar, 6. April, 2 8. April und 2 2. Juni 2020 auf Cannabinoide und Kokain erhobenen Laborbefunde fielen allesamt negativ aus (Urk. 6/42). 3. 7

Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 5. Januar 2021 Stellung zu den vorliegenden Akten (Urk. 6/49 S. 5-6) . Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F14.2), seit Januar 2020 wohl abs t inent, und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und nar zisstischen Anteilen (ICD-10 F61). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Tabakkonsum, eine grosse anteriore Septumperforation aufgrund des Kokainkonsums und einen Status nach Alko holabhängigkeit, seit 10 Jahren abstinent, auf. Sie hielt fest, dass Arbeiten im Gastronomiebereich aufgrund der Nähe zu Suchtmitteln nicht mehr ausgeführt werden sollten. Unter «Belastungsprofil» nannte sie, dass d ie Tätigkeit im Alters zentrum als Coiffeuse weiterhin ausgeführt werden könne . Medizinisch-theore tisch könnte diese oder eine ähnliche Tätigkeit ohne Kontakt zu Substanzen auch in einem höheren Pensum ausgeführt werden. Wichtig wäre ein wohlwollendes Umfeld ohne Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit im Gastronomiebereich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 201 8. In einer angepass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2018 bis 3 0. April 2019, hernach eine 80%ige Arbeitsunfä higkeit bis 3 0. September 2019 und vom 1 7. März bis 3 1. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezögen sich nur auf die Tätigkeit als Coiffeuse (richtig wohl : im Gastgewerbe). Durch eine weiterhin durchgeführte Abstinenz von Suchtmitteln sowie eine integrative psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne der Gesundheitszustand wei terhin verbessert bzw. stabilisiert werden.

Die Beschwerdeführerin sei alle zwei Wochen in der E.___ zur fachpsychiatrischen Behandlung gewesen. Es bleibe unklar, ob eine störungsspezifische Behandlung durchgeführt worden sei. Der Urin sei monatlich auf Cannabis und Kokain kon trolliert worden. Einmalig vor Januar 2020 sei ein positives Ergebnis vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht weitgehend einge halten. Es lägen jedoch aktuell noch zu wenige Angaben vor, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt sei. Die Tätigkeit werde als sinnstiftend und stabilisierend beschrieben. Eine Tätigkeit im Gastro nomiebereich sei nicht mehr möglich. 3. 8

Am 1 4. April 2021 berichtete Dr. med. O.___, Oberarzt, E.___, über den wei teren Verlauf der Behandlung (Urk. 6/44). Er behandle die Besch we rdeführerin seit November 2020 (Ziff. 3.1) . Es werde weiterhin eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Abstand von zwei Wochen durchgeführt, die sie zuverlässig wahrnehme. Eine medikamentöse Behandlung finde nicht statt. Am 2 6. April 2021 sei eine neuropsychologische Abklärung inkl. ADHS-Diagnos tik vorgesehen (S. 2 Ziff. 4) . Seit die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe, erlebe er sie insgesamt als weniger umtrie b ig sowi e ruh iger und ausgeglichener. Sie sei gepflegt, jeweil s fr e undlich zugewandt. Es bestehe eine erhöhte Impulsivität, was zuweilen zu (verbalen) Konflikten mit ihrem Umfeld führen könne. Sie habe einen wachen Geist und verfüge über eine gute Auffassungsgabe . Die Aufmerksamkeit scheine unbeeinträchtigt, die Konzentra tionsfähigkeit eher etwas reduziert. Die Merkfähigkeit mute etwas reduziert an, das Langzeitgedächtnis indes intakt. Die Beschwerdeführerin sei stets orientiert und formalgedanklich geordnet, bei zuweilen erhöhtem Redebedürfnis und schnellem Sprachfluss. Es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge und auch keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der affektive R a pport sei gut herstellbar, und es bestünden keine Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei insgesamt gut, teilweise mit Schwankungen. Es bestünden keine Hinweise auf eine ak u t e Selbst- oder Fremdgefährdung (Ziff. 1.3) .

Dr. O.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1.1) und stellte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die früher behandelnden Fachpersonen der E.___ in ihren Berichten vom 2 1. November 2019 und 1 2. Juni 2020 (Ziff. 1.2; vgl. vorstehende E.

3. 4 -3. 5) . Betreffend das Abhängigkeitssyndrom hielt er indes fest, dass intermittierend der Konsum eska liert sei (täglich bis zu 1 g Kokain), zurzeit und seit etwa März 2020 bestehe ein sporadischer Konsum (Ziff. 1.2) .

Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 20 % bis bestenfalls 50 %

arbeitsfähig. D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit in der Gast ronomie sei unverändert .

E ine solche Tätigkeit sei immer noch als ungünstig bzw. risikobehaftet anzusehen aufgrund der Suchtveranlagung der Beschwerdeführe rin (S. 1 Ziff. 1) . Die Ausdauer bzw. die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdefüh rerin sei mittelgradig beeinträchtigt und die Gruppenfähigke i t sei nur bedingt vorhanden, da d ie Beschwerdeführerin schnell zu Konflikten neige, w as unter anderem auch ihrem häufig zu dominanten Auftreten geschuldet sei . Daher sei eine Tätig k eit nur teilweise zumutbar. Bei ihrem gege n wärtig reduzierten Arbeits pensum und der T ätigkeit als Coiffeuse im Alterszentrum vermöge die Beschwer deführerin die geforderte Leistung zu erbringen und gerate nur selten in Konflikt situationen (S. 1 Ziff. 2) . Als Coiffeuse sei sie – wie erwähnt – in ihrer Ausdauer und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. I hre grundsätzlich schon reduzierte Leis tung sei mit zunehmender Arbeitsdauer stets rückläufig (S. 1 Ziff. 3) .

Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von über 50 % gesteigert werden könne, wobei schon 50 % eher opt i mistisch sei (Ziff. 3.3) . Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2005 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13) in einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % als Coiffeuse jeweils während einem bis anderthalb Tagen pro Woche im Alterszentrum. Dort könne sie sich ihre Präsenz zeit mehr oder weniger frei einteilen und ihre Kundinnen und Kunden seien geduldig und nachsichtig. Wie bereits im Bericht vom 1 2. Juni 2020 (vgl. vorste hende E. 3. 5) erwähnt,

habe auch Dr. O.___ fest gehalten, dass die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen stabilisierend für die Persönlichkeit

der Beschwerdeführerin wirke und es bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder einem Arbeitgeberwechsel zu einer allgemeinen Überforderung im Sinne einer emotionalen Dekompensation mit Affektlabilität, Aggressionsgefühlen, Konflik ten und konsekutiv vermehrtem Substanzkonsum kommen könne (Ziff. 4.2) . 3. 9

Lic. phil. P.___, Leitende Psychologin Diagnostik und Neu ropsychologie, sowie MSc

Q.___, Neuropsychologin, E.___, berichteten am 5. Mai 2021 über die am 2 6. April 2021 stattgefundene neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Vorliegen einer ADHS (Urk. 6/46) . Die Abklärung erfolge bei einerseits diversen ADHS-typischen Ver haltensweisen, z.B. Impulsivität, motorische Unruhe, Stimmungsschwankungen, Suchtverhalten und andererseits subjektiv keinen Problemen, sich zu entspannen bzw. Schlafstörungen oder Auffälligkeiten im schulischen Setting zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS bei gegebenenfalls Überschneidung mit der vorbestehenden Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit . Die Beschwerdeführerin konsumiere seit vielen Jahren Kokain, aktuell und seit etwa März 2020 reduziert auf etwa zwei bis dreimal pro Monat (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin gebe an, insgesamt aktuell etwa zu 50 % arbeitstätig zu sein, davon etwa 20 % als Coiffeuse . Daneben hüte sie an einem bis zwei Tagen pro Woche ihren Enkel, wofür sie entlohnt werde. Sie wohne allein, den anfallenden Haushaltsvorrichtungen komme sie zuverlässig nach. Sie berichte über keinerlei Schwierigkeiten oder Überforderung bei der Arbeit. Ein höheres Arbeitspensum mute sie sich nicht zu, ihr wäre das dann «zu viel» und sie werde «hibbelig». Von der Stimmung her gehe es ihr sehr gut. Dementsprechend seien auch keine Auf fälligkeiten im Depressionsfragebogen vorhanden (S. 2 Ziff. 5) . Schlaf und Appe tit seien unproblematisch (S. 3 Ziff. 5) . In der Verhaltensbeobachtung hätte n sich einige Auffäl ligkeiten gezeigt, teilweise fraglich unpassend zum Untersuchun g s se t ting, so zum Beispiel lautstarkes Lachen, euphorisches Schreien, wenn ihr eine Aufgabe gel inge. Bei den Tests kooperiere sie gut, unter anderem liege ein dissi mulierendes Antwortverhalten im klinischen Interview wie auch im Fragebogen vor. Das Durchhaltevermögen sei gut, das Arbeitstempo unauffällig. Die motori sche Unruhe sei erhöht (S. 3 Ziff. 6) . Im neuropsychologischen Profil hätten sich Einschränkungen im Bereich der verbalen Lern- und Merkfähigkeit gezeigt bei ansonsten durchwegs normentsprechende n Leistungen in der visuellen Merkfä higkeit und

in den Exekutivfunktionen. Die teilweise eingeschränkte Gedächtnis leistung sei auch als mögliche Folgestörung der vormals bestandenen Alkohol abhängigkeit verstehbar (S. 3 Ziff. 7 und S. 3 f. Ziff. 8) .

Eigenanamnestisch liessen sich aus den Angaben des diagnostischen Interviews keine Verhaltensweisen feststellen, die mit dem Störungsbild einer ADHS in Ver bindung gebracht werden könnten. Die Angaben des Umfelds (Sohn, Schwieger tochter; vgl. S. 3 Ziff. 7 und S. 6 Tabellen 1.4 und 1.5) divergierten dagegen stark von den Angaben der Beschwerdeführerin, da mehrere ADHS-typische Symptome bejaht würden. Die fremdanamnestischen Angaben stimmten insofern mit dem klinischen Bild überein (impulsives, teilweise distanzloses Verhalten, motorische Unruhe, paradoxe Wirkung von Kokain). Da die Beschwerdeführerin jedoch diverse ADHS-Symptome verneine und diesbezüglich auch keinen Leidensdruck berichte, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt lediglich der durch Dr. O.___ bereits geäusserte Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigen (S. 4 Ziff. 8) . Daher nannten die Fachpersonen die Diagnose eines Verdachts auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10 F90.0 (S. 2 Ziff. 3).

Die Neuropsychologinnen empfahlen die beschriebenen Diskrepanzen im Rahmen der Psychotherapie zu klären und gegebenenfalls im Anschluss die abschliessende Diagnose zu stellen (S. 4 Ziff. 8) . 3. 10

Am 1 1. Juni 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. N.___ zu den zwischenzeitlich ein gegangen Berichten ergänzend Stellung (Urk. 6/49 S. 8). Sie hielt fest, dass eine ADHS nicht abschliessend bestätigt habe werden können. Daher lägen die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, intermittierend eskalierter Konsum von bis zu 1 g, seit März 2020 sehr sporadischer Konsum - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert zu den Vorbefunden. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2018 für sämtliche Tätigkeiten im Service-/Gastronomiebereich vor. Sodann liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse und für andere ange passten Tätigkeiten vor, wobei die jetzige Tätigkeit im Seniorenheim als optimal angepasst einzustufen sei. Zuvor habe seit März 2018 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit vorgelegen. Zwischen 3 0. April und 1 7. Mai 2020 habe eine unfallbe dingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 6/31) . Es sei davon aus zugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch bei 20 % liege, die innerhalb eines Jahres bei weiterer Stabilisierung des Gesundheitszustandes auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit werde dauerhaft beste hen bleiben. 3.11

Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2021 hielt Dr. C.___ fest, dass er aus hausärzt licher Sicht den Einwand der Beschwerdeführerin unterstütze .

I hr sei eine Tätig keit in einem Pensum von über 50 % nicht zumutbar (Urk. 6/55). 3.12

Am 2 0. Oktober 2021 hielt auch Dr. O.___, E.___, fest (Urk. 6/54), dass er den Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegne rin vom 2 3. September 2021 unterstütze. Er wiederholte, dass die Beschwerde führerin seit etwa 2003 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13/1-2) in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse in einem Altersheim arbeite und diese Tätigkeit stabilisierend für ihre Persönlichkeit wirke, und es bei einer Steigerung oder einem Arbeitge berwechsel zu einer allgemeinen Überforderung kommen könne. Zudem hielt er fest, dass im Rahmen einer ADHS-Abklärung, die am 5. Mai 2021 (richtig: 2 6. April 2021; vgl. vorstehende E. 3.9) durchgeführt worden sei, die durch die Ärzte de r

E.___ vermutete Diagnose habe bestä ti gt werden könne n un d die Beschwe rdeführerin daher auch an einer ADHS (ICD-10 F90.0) leide.

Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 6/65/1) bestätigte Dr. O.___ zuhan den der Beschwerdeführerin, dass er ihre gegenwärtige Arbeitsfähigkeit, bei spielsweise als Coiffeuse, bei einem maximalen Stellenpensum von 50 % ein schätze, dies in Übereinstimmung mit seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. April 2021 (vgl. vorstehende E. 3.8) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2023 liegen die fol genden medizinischen Berichte vor: 4.2

Am 2 6. März 2023 berichteten Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, über die seit dem 7. November 2022 stattfindende psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ (Urk. 6/71/3-4) . Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) :

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F14.2), aktuell 2 g COC/Monat, nasaler Konsum, eigen anamnestisch seit Mitte Januar 2023 kein COC-Konsum mehr - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent, eigenanamnestisch vollstän dige Abstinenz seit Mai 2011, aktuell weiterhin komplette Abstinenz - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdi agnose Mai 2021 i n der E.___

F.___, seitens der Patientin keine Behandlung wünschenswert - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

Ab Behandlungsbeginn bis heute bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Friseurin (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 5) . Empfohlen werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung. In der Gastronomie sei die Aufnahme einer auch nur teilweise ausgeübten Tätigkeit bei erhöhter Gefahr eines Rückfalls mit erneute m Alkoholkonsum nicht empfehlenswert. Empfohlen werde die erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (S. 2 Ziff. 6) .

Mit Zeugnis vom 1 9. Juli 2023 attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 7. November 2022 bis 3 1. Juli 202 3. Für eine Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/71/5 -6). 4.3

D er am 5. Juli 2023 durch Dr. C.___ erstellten Übersicht über die durch ihn attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit 5. Februar 2017 sind für die Zeit nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2022 folgende Arbeitsunf ähig keiten zu entnehmen: 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 2022 und vom 1. Januar bis 3 1. März 2023 (Urk. 6/ 71/7). 4. 4

Im medizinischen Kurzbericht vom 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) hielten Dr. G.___ und Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten. Diese hätten auch teilweise einen chronifizierten klinischen Ver lauf genommen und führten zu einer gewissen Arbeitsuntauglichkeit. Auch bezüglich Pharmaka bestünden erhebliche Barrieren, wo die Anwendung bestimmter Pharmaka entweder kontraindiziert oder nicht empfohlen sei. 4.5

Mit Bericht vom 1 2. November 2023 stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 6. März 2023 (vgl. vorstehende E. 4.2) und hielten einen intermittierenden/rezidivierenden Kokainkonsum fest (Urk. 6/85) . Die Beschwerdeführerin leide unter einer Suchtproblematik kombiniert mit einer ausgeprägten ADHS-Symptomatik als auch einer kombinierten Persönlichkeits störung, wobei die narzisstischen Tendenzen im Vordergrund lägen. Die ADHS sei repräsentativ, wobei auch die/eine Pharmakotherapie mit indirekten Sympa thomimetika (abgesehen Pharmaka wie Atomoxetin, kein D-AMP) kontraindiziert sei, was auch zusätzlich die Funktion der Beschwerdeführerin einschränke. Erneut hielten sie fest (vgl. vorsteh e nde E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten, die auch partiell einen chronifizierten Verlauf genommen hätten. Ihrer Meinung nach werde auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharmakotherapie mit Einwilligung seitens der Beschwerde führerin ein selektiver medizinischer Effekt erreicht, was die erwähnten Erkran kungen betreffe. Ihrer Ansicht nach bestehe keine 100%ige Arbeitsfähigkeit, son dern eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % im Beruf als Friseurin. Mehrere Arbeitstätigkeiten seien nicht empfehlenswert, vor allem keine Arbeitstätigkeiten in der Gastronomie, wo sowohl das Risiko eines Rückfalles mit erneutem Alko holkonsum als auch ein erhöhtes Risiko eines wiederholten, exzessiven Kokain konsums präsent sei. 5. 5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 (Urk. 6/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs nannte RAD-Ärztin Dr. N.___ gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere vorste hende E. 3.8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom mit intermittie rend eskaliertem Konsum und nunmehr sporadischem Konsum, sowie ko mbi nierte und andere P ersön lichkeitsstörungen mit emotiona l -inst a bilen, abhän g i gen und na r ziss tischen Anteilen (vgl. vorstehende E. 3.10) . Was den durch die Ärzte de r

E.___ geäusserten Verdacht einer AHDS anbelangte, hielt sie aufgrund und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Neuropsycho loginnen vom 5. Mai 2021 über ihre Abklärung vom 2 6. April 2021 fest, dass die Diagnose einer ADHS nicht abschliessend habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E .

3.10) . Die Fachpsychologinnen hielten denn aufgrund der Verhaltensbeobach tung ein impulsives, teilweise dis tanzloses Verhalten und eine motorische Unruhe fest, die mit den fremdanamnestischen Angaben übereinstimmten, bestätigten indes angesichts der Verneinung von ADHS-Symptomen durch die Beschwerde führerin sowie ihres mangelnden Leidensdruckes lediglich einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. vorstehende E. 3.9). Insofern ist auch die Angabe von Dr. O.___ vom 2 0. Oktober 2021, wonach anlässlich der Abklärung vom 2 6. April 2021 die Diagnose einer ADHS habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E. 3.12), zu relativieren.

Die RAD-Ärztin hielt in Übereinstimmung mit de n behande l nden Ärzten

(vgl. insbesondere vorstehende E. 3.8) eine Täti gkeit im Service-/Gastronomiebereich seit spätes tens November 2018 für nicht geeignet und zumutbar . In der ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse liege eine 20 %ige Arbeitsfähigk e it vor, die auf 50 % steigerbar sei (vgl. vorstehende E. 3.10) . Sowohl der Hausarzt Dr. C.___ als auch d er behandelnde Dr. O.___ attestierte n der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Einwandverfahrens

eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehende E. 3.11-3.12) .

Den internen Akten der Beschwerdegegnerin ist indes zu entnehmen, dass nach Durchführung einer Ressourcenprüfung (objektive Befunde: freundlich zuge wandt und auskunftsbereit, schlanker Ernährungszustand, gepflegt, wach, bewusstseinsklar, keine Konzentrationsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörun gen, Auffassung intakt, keine Gedächtnisstörungen, keine inhaltlichen Denkstö rungen, keine Ich- oder Wahnstörungen, Redefluss etwas beschleunigt, keine Ängste, im Antrieb etwas leicht angetrieben, keine depressive Symptomatik, im Berichten eher euphorisch, leichter sozialer Rückzug, keine Selbstverletzungsten denzen oder Aggressionsgefühle, keine Schlafstörungen, keine Suizidgedanken und -handlungen, emotionale Instabilität; soziales Umfeld: guter Kontakt zu ihren beiden Kindern, regelmässige Betreuung des Enkels; Ressour cen/Aktivitäten: Tagesstruktur vorhanden, häufige Betreuung des Enkels, Familie stehe hinter ihr, Anstellung zu 20 % als Coiffeuse im Altersheim, fühle sich dort gut aufgehoben und gehe gerne arbeiten, wirke stabilisierend für die Persönlich keit; keine psychosozialen Faktoren bekannt;

Behandlungen: seit Jahren keine Behandlung mehr im Zentrum R.___ (vgl. hierzu Urk. 6/58 -59), seit J anuar 2018 integriert psychiatr isch -psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen à 50 Minuten alle zwei W ochen und Ziel einer stabi len Kokaina b stinenz, keine medikamentöse Behandlung, weitgehende E inhaltung der auferlegten Schadenminderungspflicht, gemäss RAD-Ärztin weitere Verbes serung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach weiterhin durchge führter Abstinenz von Suchtmitteln und integrativer psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung) davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Alkohol seit Jahren abstinent sei. Auch der Kokainkonsum sei seit März 2020 auf einen sporadischen Konsum (2-3 x/Monat) reduziert. Die Beschwerde führerin habe jahrelang ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die bei der Anmeldung angegebenen Arbeitsverhältnisse hätten schon seit Jahren bestanden. Die vorliegenden Befunde seien eher unauffällig. Kognitive Einschränkungen aufgrund der Sucht seien nicht ersichtlich. Die Einschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsstörung seien gesamthaft ebenfalls nicht ohne weiteres nachvoll ziehbar. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Unklar sei, weshalb dies jetzt nicht mehr gehen solle. Es spre che nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % arbeiten könnte. Eine relevante Einschränkung sei anhand der Akten nicht ausgewiesen (Urk. 6/52).

Die Beschwerdegegnerin wich daher von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbaren

Arbeitsfähig keit von mehr als 50 % aus.

Die Verfügung vom 2 6. Juli 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2

Die Beschwerdeführerin brachte einzig vor, die eingereichten medizini schen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1).

Die erneute Anmeldung vom 1 0. September 2023 (Urk. 6/74) erfolgte bereits etwas mehr als ein Jahr nach der Verfügung vom 2 6. Juli 2022, weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erh e blichen Veränderung zu stel len sind (vgl. vorstehende E. 1.4). Vorliegend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vorstehende E. 3.2-3.12) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangen Berichten (vorstehende E. 4.2-4.5) auf keine wesen tliche Veränd er ung des medizinischen Sach verhalts schliessen . Die in den neu eingereichten Berichten diagnosti zi erten psychischen und Verhaltensstörun gen durch Kokain (ICD-10 F14.2) bzw. durch Alkohol (ICD-10 F10.2) wie auch die kombinierten und andere n Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61) sind bereits aus den früheren Berichten bekannt. Der beschriebene Konsum von Kokain von 2 g pro Monat – eigenanamnestisch finde seit Mitte Januar 2023 kein Kokainkonsum mehr statt (vorstehende E. 4.2)

– lässt auf einen sporadischen Kokainkonsum schliessen, wie er bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 beschrie ben wurde (vorstehende E. 3.8 bis E. 3.10) . Eine erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen. Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind betreffend die genannten Diagnosen keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden veränderten Sachverhalt schliessen lassen.

Auch was die nunmehr diagnostizierte

einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) anbelangt (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.5), sind den eingereichten Berichten keine rlei erhobene Befunde zu entnehmen. Angesichts dessen, dass die Ärzte der I.___ AG als Zeitpunkt der Erstdi agnose den Mai 2021 i n der

E.___

F.___ n a nn t en (vgl. vorstehende E. 4.2), ist die gestellte Diagnose vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 bekannt gewesenen neuropsychologischen Abklärung vom 2 6. April 2021, in deren Folge die betrauten Neuropsychologinnen lediglich den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerks a mkeitsstörung bestätigten (vorstehende E. 3.9), zudem zu relativieren. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 3.2.2). Offenbar erfolgt (e) auch keine diesbezügliche Behandlung, hielten die Ärzte der I.___ AG am 2 6. März 2023 doch fest, seitens der Beschwerdeführerin sei keine Behandlung wünschenswert (vorstehende E. 4.2). Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 2 6. April 2021 hielten die Fachpsychologinnen aufgrund ihrer Verhaltensbeobachtung einige Auffälligkei ten fest, die mit den fremdanamnestischen geschilderten ADHS-typischen Symp tomen übereinstimmten (vorstehende E. 3.9) . Den vorhandenen medizinischen Akten sind aber keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf eine Zunahme dieser Symptome bzw. auf eine Zunahme allfälliger Funktionseinschränkungen hindeuten würden. Dass die ADHS «repräsentativ» bzw. «ausgeprägt» sei, wie dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 1 2. November 2023 ohne Weiterungen zu entnehmen ist, genügt hierfür jedenfalls nicht, genauso wenig wie deren nicht weiter begründete Ansicht bzw. Prognose, dass auch eine Phar makotherapie mit indirekten Sympathomimetika kont r aindiziert s e i und auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharma kotherapie lediglich ein selek tiver medizinischer Effekt erreicht werde (vorstehende E. 4.5) .

Objektive Anhaltspunkte, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes untermau ern und glaubhaft machen würden, fehlen vorliegend. Die nunmehr von den Ärz ten der I.___ AG attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit als Friseurin ab Behandlungsbeginn vom 7. November 2022 (vorstehende E. 4.2 und 4.5) erscheint nicht nachvollziehbar, dies auch angesichts der vom Hausarzt Dr. C.___

(weiterhin; vgl. vorstehende E. 3.11) attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2022 bis 3 1. März 2023 (vorstehende E. 4.3), und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. 5.3

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2022 beurteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2024 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 0. Juni 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Alkohol abhängigkeit, bestehend bis etwa 2011, und eine Kokainabhängigkeit bei der Inval i denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 6/7, Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im September 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 4

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmel dung in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 2) damit, dass keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation habe festgestellt wer den können. Auch der Bericht der I.___ AG vom 1 2. November 2023 bringe keine neuen Fakten hervor, die nicht schon gemäss Vorakten bekannt gewesen seien (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die eingereichten medizi nischen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1). 2.3

S treitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom September 2023 (Urk.

E. 1.4 ). Vorliegend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vorstehende E. 3.2-3.12) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangen Berichten (vorstehende E. 4.2-4.5) auf keine wesen tliche Veränd er ung des medizinischen Sach verhalts schliessen . Die in den neu eingereichten Berichten diagnosti zi erten psychischen und Verhaltensstörun gen durch Kokain (ICD-10 F14.2) bzw. durch Alkohol (ICD-10 F10.2) wie auch die kombinierten und andere n Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61) sind bereits aus den früheren Berichten bekannt. Der beschriebene Konsum von Kokain von 2 g pro Monat – eigenanamnestisch finde seit Mitte Januar 2023 kein Kokainkonsum mehr statt (vorstehende E. 4.2)

– lässt auf einen sporadischen Kokainkonsum schliessen, wie er bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 beschrie ben wurde (vorstehende E. 3.8 bis E. 3.10) . Eine erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen. Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind betreffend die genannten Diagnosen keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden veränderten Sachverhalt schliessen lassen.

Auch was die nunmehr diagnostizierte

einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) anbelangt (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.5), sind den eingereichten Berichten keine rlei erhobene Befunde zu entnehmen. Angesichts dessen, dass die Ärzte der I.___ AG als Zeitpunkt der Erstdi agnose den Mai 2021 i n der

E.___

F.___ n a nn t en (vgl. vorstehende E. 4.2), ist die gestellte Diagnose vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 bekannt gewesenen neuropsychologischen Abklärung vom 2 6. April 2021, in deren Folge die betrauten Neuropsychologinnen lediglich den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerks a mkeitsstörung bestätigten (vorstehende E. 3.9), zudem zu relativieren. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 3.2.2). Offenbar erfolgt (e) auch keine diesbezügliche Behandlung, hielten die Ärzte der I.___ AG am 2 6. März 2023 doch fest, seitens der Beschwerdeführerin sei keine Behandlung wünschenswert (vorstehende E. 4.2). Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 2 6. April 2021 hielten die Fachpsychologinnen aufgrund ihrer Verhaltensbeobachtung einige Auffälligkei ten fest, die mit den fremdanamnestischen geschilderten ADHS-typischen Symp tomen übereinstimmten (vorstehende E. 3.9) . Den vorhandenen medizinischen Akten sind aber keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf eine Zunahme dieser Symptome bzw. auf eine Zunahme allfälliger Funktionseinschränkungen hindeuten würden. Dass die ADHS «repräsentativ» bzw. «ausgeprägt» sei, wie dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 1 2. November 2023 ohne Weiterungen zu entnehmen ist, genügt hierfür jedenfalls nicht, genauso wenig wie deren nicht weiter begründete Ansicht bzw. Prognose, dass auch eine Phar makotherapie mit indirekten Sympathomimetika kont r aindiziert s e i und auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharma kotherapie lediglich ein selek tiver medizinischer Effekt erreicht werde (vorstehende E. 4.5) .

Objektive Anhaltspunkte, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes untermau ern und glaubhaft machen würden, fehlen vorliegend. Die nunmehr von den Ärz ten der I.___ AG attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit als Friseurin ab Behandlungsbeginn vom 7. November 2022 (vorstehende E. 4.2 und 4.5) erscheint nicht nachvollziehbar, dies auch angesichts der vom Hausarzt Dr. C.___

(weiterhin; vgl. vorstehende E. 3.11) attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2022 bis 3 1. März 2023 (vorstehende E. 4.3), und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. 5.3

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2022 beurteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2024 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 6 Die durch Dr. C.___ am 2 7. Januar, 2 8. Februar, 6. April, 2 8. April und 2 2. Juni 2020 auf Cannabinoide und Kokain erhobenen Laborbefunde fielen allesamt negativ aus (Urk. 6/42). 3.

E. 7 Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 5. Januar 2021 Stellung zu den vorliegenden Akten (Urk. 6/49 S. 5-6) . Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F14.2), seit Januar 2020 wohl abs t inent, und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und nar zisstischen Anteilen (ICD-10 F61). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Tabakkonsum, eine grosse anteriore Septumperforation aufgrund des Kokainkonsums und einen Status nach Alko holabhängigkeit, seit 10 Jahren abstinent, auf. Sie hielt fest, dass Arbeiten im Gastronomiebereich aufgrund der Nähe zu Suchtmitteln nicht mehr ausgeführt werden sollten. Unter «Belastungsprofil» nannte sie, dass d ie Tätigkeit im Alters zentrum als Coiffeuse weiterhin ausgeführt werden könne . Medizinisch-theore tisch könnte diese oder eine ähnliche Tätigkeit ohne Kontakt zu Substanzen auch in einem höheren Pensum ausgeführt werden. Wichtig wäre ein wohlwollendes Umfeld ohne Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit im Gastronomiebereich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 201 8. In einer angepass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2018 bis 3 0. April 2019, hernach eine 80%ige Arbeitsunfä higkeit bis 3 0. September 2019 und vom 1 7. März bis 3 1. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezögen sich nur auf die Tätigkeit als Coiffeuse (richtig wohl : im Gastgewerbe). Durch eine weiterhin durchgeführte Abstinenz von Suchtmitteln sowie eine integrative psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne der Gesundheitszustand wei terhin verbessert bzw. stabilisiert werden.

Die Beschwerdeführerin sei alle zwei Wochen in der E.___ zur fachpsychiatrischen Behandlung gewesen. Es bleibe unklar, ob eine störungsspezifische Behandlung durchgeführt worden sei. Der Urin sei monatlich auf Cannabis und Kokain kon trolliert worden. Einmalig vor Januar 2020 sei ein positives Ergebnis vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht weitgehend einge halten. Es lägen jedoch aktuell noch zu wenige Angaben vor, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt sei. Die Tätigkeit werde als sinnstiftend und stabilisierend beschrieben. Eine Tätigkeit im Gastro nomiebereich sei nicht mehr möglich. 3.

E. 8 Am 1 4. April 2021 berichtete Dr. med. O.___, Oberarzt, E.___, über den wei teren Verlauf der Behandlung (Urk. 6/44). Er behandle die Besch we rdeführerin seit November 2020 (Ziff. 3.1) . Es werde weiterhin eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Abstand von zwei Wochen durchgeführt, die sie zuverlässig wahrnehme. Eine medikamentöse Behandlung finde nicht statt. Am 2 6. April 2021 sei eine neuropsychologische Abklärung inkl. ADHS-Diagnos tik vorgesehen (S. 2 Ziff. 4) . Seit die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe, erlebe er sie insgesamt als weniger umtrie b ig sowi e ruh iger und ausgeglichener. Sie sei gepflegt, jeweil s fr e undlich zugewandt. Es bestehe eine erhöhte Impulsivität, was zuweilen zu (verbalen) Konflikten mit ihrem Umfeld führen könne. Sie habe einen wachen Geist und verfüge über eine gute Auffassungsgabe . Die Aufmerksamkeit scheine unbeeinträchtigt, die Konzentra tionsfähigkeit eher etwas reduziert. Die Merkfähigkeit mute etwas reduziert an, das Langzeitgedächtnis indes intakt. Die Beschwerdeführerin sei stets orientiert und formalgedanklich geordnet, bei zuweilen erhöhtem Redebedürfnis und schnellem Sprachfluss. Es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge und auch keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der affektive R a pport sei gut herstellbar, und es bestünden keine Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei insgesamt gut, teilweise mit Schwankungen. Es bestünden keine Hinweise auf eine ak u t e Selbst- oder Fremdgefährdung (Ziff. 1.3) .

Dr. O.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1.1) und stellte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die früher behandelnden Fachpersonen der E.___ in ihren Berichten vom 2 1. November 2019 und 1 2. Juni 2020 (Ziff. 1.2; vgl. vorstehende E.

3. 4 -3. 5) . Betreffend das Abhängigkeitssyndrom hielt er indes fest, dass intermittierend der Konsum eska liert sei (täglich bis zu 1 g Kokain), zurzeit und seit etwa März 2020 bestehe ein sporadischer Konsum (Ziff. 1.2) .

Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 20 % bis bestenfalls 50 %

arbeitsfähig. D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit in der Gast ronomie sei unverändert .

E ine solche Tätigkeit sei immer noch als ungünstig bzw. risikobehaftet anzusehen aufgrund der Suchtveranlagung der Beschwerdeführe rin (S. 1 Ziff. 1) . Die Ausdauer bzw. die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdefüh rerin sei mittelgradig beeinträchtigt und die Gruppenfähigke i t sei nur bedingt vorhanden, da d ie Beschwerdeführerin schnell zu Konflikten neige, w as unter anderem auch ihrem häufig zu dominanten Auftreten geschuldet sei . Daher sei eine Tätig k eit nur teilweise zumutbar. Bei ihrem gege n wärtig reduzierten Arbeits pensum und der T ätigkeit als Coiffeuse im Alterszentrum vermöge die Beschwer deführerin die geforderte Leistung zu erbringen und gerate nur selten in Konflikt situationen (S. 1 Ziff. 2) . Als Coiffeuse sei sie – wie erwähnt – in ihrer Ausdauer und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. I hre grundsätzlich schon reduzierte Leis tung sei mit zunehmender Arbeitsdauer stets rückläufig (S. 1 Ziff. 3) .

Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von über 50 % gesteigert werden könne, wobei schon 50 % eher opt i mistisch sei (Ziff. 3.3) . Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2005 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13) in einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % als Coiffeuse jeweils während einem bis anderthalb Tagen pro Woche im Alterszentrum. Dort könne sie sich ihre Präsenz zeit mehr oder weniger frei einteilen und ihre Kundinnen und Kunden seien geduldig und nachsichtig. Wie bereits im Bericht vom 1 2. Juni 2020 (vgl. vorste hende E. 3. 5) erwähnt,

habe auch Dr. O.___ fest gehalten, dass die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen stabilisierend für die Persönlichkeit

der Beschwerdeführerin wirke und es bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder einem Arbeitgeberwechsel zu einer allgemeinen Überforderung im Sinne einer emotionalen Dekompensation mit Affektlabilität, Aggressionsgefühlen, Konflik ten und konsekutiv vermehrtem Substanzkonsum kommen könne (Ziff. 4.2) . 3.

E. 9 Lic. phil. P.___, Leitende Psychologin Diagnostik und Neu ropsychologie, sowie MSc

Q.___, Neuropsychologin, E.___, berichteten am 5. Mai 2021 über die am 2 6. April 2021 stattgefundene neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Vorliegen einer ADHS (Urk. 6/46) . Die Abklärung erfolge bei einerseits diversen ADHS-typischen Ver haltensweisen, z.B. Impulsivität, motorische Unruhe, Stimmungsschwankungen, Suchtverhalten und andererseits subjektiv keinen Problemen, sich zu entspannen bzw. Schlafstörungen oder Auffälligkeiten im schulischen Setting zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS bei gegebenenfalls Überschneidung mit der vorbestehenden Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit . Die Beschwerdeführerin konsumiere seit vielen Jahren Kokain, aktuell und seit etwa März 2020 reduziert auf etwa zwei bis dreimal pro Monat (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin gebe an, insgesamt aktuell etwa zu 50 % arbeitstätig zu sein, davon etwa 20 % als Coiffeuse . Daneben hüte sie an einem bis zwei Tagen pro Woche ihren Enkel, wofür sie entlohnt werde. Sie wohne allein, den anfallenden Haushaltsvorrichtungen komme sie zuverlässig nach. Sie berichte über keinerlei Schwierigkeiten oder Überforderung bei der Arbeit. Ein höheres Arbeitspensum mute sie sich nicht zu, ihr wäre das dann «zu viel» und sie werde «hibbelig». Von der Stimmung her gehe es ihr sehr gut. Dementsprechend seien auch keine Auf fälligkeiten im Depressionsfragebogen vorhanden (S. 2 Ziff. 5) . Schlaf und Appe tit seien unproblematisch (S. 3 Ziff. 5) . In der Verhaltensbeobachtung hätte n sich einige Auffäl ligkeiten gezeigt, teilweise fraglich unpassend zum Untersuchun g s se t ting, so zum Beispiel lautstarkes Lachen, euphorisches Schreien, wenn ihr eine Aufgabe gel inge. Bei den Tests kooperiere sie gut, unter anderem liege ein dissi mulierendes Antwortverhalten im klinischen Interview wie auch im Fragebogen vor. Das Durchhaltevermögen sei gut, das Arbeitstempo unauffällig. Die motori sche Unruhe sei erhöht (S. 3 Ziff. 6) . Im neuropsychologischen Profil hätten sich Einschränkungen im Bereich der verbalen Lern- und Merkfähigkeit gezeigt bei ansonsten durchwegs normentsprechende n Leistungen in der visuellen Merkfä higkeit und

in den Exekutivfunktionen. Die teilweise eingeschränkte Gedächtnis leistung sei auch als mögliche Folgestörung der vormals bestandenen Alkohol abhängigkeit verstehbar (S. 3 Ziff. 7 und S. 3 f. Ziff. 8) .

Eigenanamnestisch liessen sich aus den Angaben des diagnostischen Interviews keine Verhaltensweisen feststellen, die mit dem Störungsbild einer ADHS in Ver bindung gebracht werden könnten. Die Angaben des Umfelds (Sohn, Schwieger tochter; vgl. S. 3 Ziff. 7 und S. 6 Tabellen 1.4 und 1.5) divergierten dagegen stark von den Angaben der Beschwerdeführerin, da mehrere ADHS-typische Symptome bejaht würden. Die fremdanamnestischen Angaben stimmten insofern mit dem klinischen Bild überein (impulsives, teilweise distanzloses Verhalten, motorische Unruhe, paradoxe Wirkung von Kokain). Da die Beschwerdeführerin jedoch diverse ADHS-Symptome verneine und diesbezüglich auch keinen Leidensdruck berichte, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt lediglich der durch Dr. O.___ bereits geäusserte Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigen (S. 4 Ziff. 8) . Daher nannten die Fachpersonen die Diagnose eines Verdachts auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10 F90.0 (S. 2 Ziff. 3).

Die Neuropsychologinnen empfahlen die beschriebenen Diskrepanzen im Rahmen der Psychotherapie zu klären und gegebenenfalls im Anschluss die abschliessende Diagnose zu stellen (S. 4 Ziff. 8) . 3.

E. 10 Am 1 1. Juni 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. N.___ zu den zwischenzeitlich ein gegangen Berichten ergänzend Stellung (Urk. 6/49 S. 8). Sie hielt fest, dass eine ADHS nicht abschliessend bestätigt habe werden können. Daher lägen die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, intermittierend eskalierter Konsum von bis zu 1 g, seit März 2020 sehr sporadischer Konsum - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert zu den Vorbefunden. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2018 für sämtliche Tätigkeiten im Service-/Gastronomiebereich vor. Sodann liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse und für andere ange passten Tätigkeiten vor, wobei die jetzige Tätigkeit im Seniorenheim als optimal angepasst einzustufen sei. Zuvor habe seit März 2018 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit vorgelegen. Zwischen 3 0. April und 1 7. Mai 2020 habe eine unfallbe dingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 6/31) . Es sei davon aus zugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch bei 20 % liege, die innerhalb eines Jahres bei weiterer Stabilisierung des Gesundheitszustandes auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit werde dauerhaft beste hen bleiben. 3.11

Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2021 hielt Dr. C.___ fest, dass er aus hausärzt licher Sicht den Einwand der Beschwerdeführerin unterstütze .

I hr sei eine Tätig keit in einem Pensum von über 50 % nicht zumutbar (Urk. 6/55). 3.12

Am 2 0. Oktober 2021 hielt auch Dr. O.___, E.___, fest (Urk. 6/54), dass er den Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegne rin vom 2 3. September 2021 unterstütze. Er wiederholte, dass die Beschwerde führerin seit etwa 2003 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13/1-2) in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse in einem Altersheim arbeite und diese Tätigkeit stabilisierend für ihre Persönlichkeit wirke, und es bei einer Steigerung oder einem Arbeitge berwechsel zu einer allgemeinen Überforderung kommen könne. Zudem hielt er fest, dass im Rahmen einer ADHS-Abklärung, die am 5. Mai 2021 (richtig: 2 6. April 2021; vgl. vorstehende E. 3.9) durchgeführt worden sei, die durch die Ärzte de r

E.___ vermutete Diagnose habe bestä ti gt werden könne n un d die Beschwe rdeführerin daher auch an einer ADHS (ICD-10 F90.0) leide.

Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 6/65/1) bestätigte Dr. O.___ zuhan den der Beschwerdeführerin, dass er ihre gegenwärtige Arbeitsfähigkeit, bei spielsweise als Coiffeuse, bei einem maximalen Stellenpensum von 50 % ein schätze, dies in Übereinstimmung mit seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. April 2021 (vgl. vorstehende E. 3.8) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2023 liegen die fol genden medizinischen Berichte vor: 4.2

Am 2 6. März 2023 berichteten Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, über die seit dem 7. November 2022 stattfindende psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ (Urk. 6/71/3-4) . Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) :

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F14.2), aktuell 2 g COC/Monat, nasaler Konsum, eigen anamnestisch seit Mitte Januar 2023 kein COC-Konsum mehr - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent, eigenanamnestisch vollstän dige Abstinenz seit Mai 2011, aktuell weiterhin komplette Abstinenz - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdi agnose Mai 2021 i n der E.___

F.___, seitens der Patientin keine Behandlung wünschenswert - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

Ab Behandlungsbeginn bis heute bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Friseurin (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 5) . Empfohlen werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung. In der Gastronomie sei die Aufnahme einer auch nur teilweise ausgeübten Tätigkeit bei erhöhter Gefahr eines Rückfalls mit erneute m Alkoholkonsum nicht empfehlenswert. Empfohlen werde die erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (S. 2 Ziff. 6) .

Mit Zeugnis vom 1 9. Juli 2023 attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 7. November 2022 bis 3 1. Juli 202 3. Für eine Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/71/5 -6). 4.3

D er am 5. Juli 2023 durch Dr. C.___ erstellten Übersicht über die durch ihn attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit 5. Februar 2017 sind für die Zeit nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2022 folgende Arbeitsunf ähig keiten zu entnehmen: 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 2022 und vom 1. Januar bis 3 1. März 2023 (Urk. 6/ 71/7). 4. 4

Im medizinischen Kurzbericht vom 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) hielten Dr. G.___ und Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten. Diese hätten auch teilweise einen chronifizierten klinischen Ver lauf genommen und führten zu einer gewissen Arbeitsuntauglichkeit. Auch bezüglich Pharmaka bestünden erhebliche Barrieren, wo die Anwendung bestimmter Pharmaka entweder kontraindiziert oder nicht empfohlen sei. 4.5

Mit Bericht vom 1 2. November 2023 stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 6. März 2023 (vgl. vorstehende E. 4.2) und hielten einen intermittierenden/rezidivierenden Kokainkonsum fest (Urk. 6/85) . Die Beschwerdeführerin leide unter einer Suchtproblematik kombiniert mit einer ausgeprägten ADHS-Symptomatik als auch einer kombinierten Persönlichkeits störung, wobei die narzisstischen Tendenzen im Vordergrund lägen. Die ADHS sei repräsentativ, wobei auch die/eine Pharmakotherapie mit indirekten Sympa thomimetika (abgesehen Pharmaka wie Atomoxetin, kein D-AMP) kontraindiziert sei, was auch zusätzlich die Funktion der Beschwerdeführerin einschränke. Erneut hielten sie fest (vgl. vorsteh e nde E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten, die auch partiell einen chronifizierten Verlauf genommen hätten. Ihrer Meinung nach werde auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharmakotherapie mit Einwilligung seitens der Beschwerde führerin ein selektiver medizinischer Effekt erreicht, was die erwähnten Erkran kungen betreffe. Ihrer Ansicht nach bestehe keine 100%ige Arbeitsfähigkeit, son dern eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % im Beruf als Friseurin. Mehrere Arbeitstätigkeiten seien nicht empfehlenswert, vor allem keine Arbeitstätigkeiten in der Gastronomie, wo sowohl das Risiko eines Rückfalles mit erneutem Alko holkonsum als auch ein erhöhtes Risiko eines wiederholten, exzessiven Kokain konsums präsent sei. 5. 5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 (Urk. 6/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs nannte RAD-Ärztin Dr. N.___ gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere vorste hende E. 3.8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom mit intermittie rend eskaliertem Konsum und nunmehr sporadischem Konsum, sowie ko mbi nierte und andere P ersön lichkeitsstörungen mit emotiona l -inst a bilen, abhän g i gen und na r ziss tischen Anteilen (vgl. vorstehende E. 3.10) . Was den durch die Ärzte de r

E.___ geäusserten Verdacht einer AHDS anbelangte, hielt sie aufgrund und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Neuropsycho loginnen vom 5. Mai 2021 über ihre Abklärung vom 2 6. April 2021 fest, dass die Diagnose einer ADHS nicht abschliessend habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E .

3.10) . Die Fachpsychologinnen hielten denn aufgrund der Verhaltensbeobach tung ein impulsives, teilweise dis tanzloses Verhalten und eine motorische Unruhe fest, die mit den fremdanamnestischen Angaben übereinstimmten, bestätigten indes angesichts der Verneinung von ADHS-Symptomen durch die Beschwerde führerin sowie ihres mangelnden Leidensdruckes lediglich einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. vorstehende E. 3.9). Insofern ist auch die Angabe von Dr. O.___ vom 2 0. Oktober 2021, wonach anlässlich der Abklärung vom 2 6. April 2021 die Diagnose einer ADHS habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E. 3.12), zu relativieren.

Die RAD-Ärztin hielt in Übereinstimmung mit de n behande l nden Ärzten

(vgl. insbesondere vorstehende E. 3.8) eine Täti gkeit im Service-/Gastronomiebereich seit spätes tens November 2018 für nicht geeignet und zumutbar . In der ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse liege eine 20 %ige Arbeitsfähigk e it vor, die auf 50 % steigerbar sei (vgl. vorstehende E. 3.10) . Sowohl der Hausarzt Dr. C.___ als auch d er behandelnde Dr. O.___ attestierte n der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Einwandverfahrens

eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehende E. 3.11-3.12) .

Den internen Akten der Beschwerdegegnerin ist indes zu entnehmen, dass nach Durchführung einer Ressourcenprüfung (objektive Befunde: freundlich zuge wandt und auskunftsbereit, schlanker Ernährungszustand, gepflegt, wach, bewusstseinsklar, keine Konzentrationsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörun gen, Auffassung intakt, keine Gedächtnisstörungen, keine inhaltlichen Denkstö rungen, keine Ich- oder Wahnstörungen, Redefluss etwas beschleunigt, keine Ängste, im Antrieb etwas leicht angetrieben, keine depressive Symptomatik, im Berichten eher euphorisch, leichter sozialer Rückzug, keine Selbstverletzungsten denzen oder Aggressionsgefühle, keine Schlafstörungen, keine Suizidgedanken und -handlungen, emotionale Instabilität; soziales Umfeld: guter Kontakt zu ihren beiden Kindern, regelmässige Betreuung des Enkels; Ressour cen/Aktivitäten: Tagesstruktur vorhanden, häufige Betreuung des Enkels, Familie stehe hinter ihr, Anstellung zu 20 % als Coiffeuse im Altersheim, fühle sich dort gut aufgehoben und gehe gerne arbeiten, wirke stabilisierend für die Persönlich keit; keine psychosozialen Faktoren bekannt;

Behandlungen: seit Jahren keine Behandlung mehr im Zentrum R.___ (vgl. hierzu Urk. 6/58 -59), seit J anuar 2018 integriert psychiatr isch -psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen à 50 Minuten alle zwei W ochen und Ziel einer stabi len Kokaina b stinenz, keine medikamentöse Behandlung, weitgehende E inhaltung der auferlegten Schadenminderungspflicht, gemäss RAD-Ärztin weitere Verbes serung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach weiterhin durchge führter Abstinenz von Suchtmitteln und integrativer psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung) davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Alkohol seit Jahren abstinent sei. Auch der Kokainkonsum sei seit März 2020 auf einen sporadischen Konsum (2-3 x/Monat) reduziert. Die Beschwerde führerin habe jahrelang ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die bei der Anmeldung angegebenen Arbeitsverhältnisse hätten schon seit Jahren bestanden. Die vorliegenden Befunde seien eher unauffällig. Kognitive Einschränkungen aufgrund der Sucht seien nicht ersichtlich. Die Einschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsstörung seien gesamthaft ebenfalls nicht ohne weiteres nachvoll ziehbar. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Unklar sei, weshalb dies jetzt nicht mehr gehen solle. Es spre che nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % arbeiten könnte. Eine relevante Einschränkung sei anhand der Akten nicht ausgewiesen (Urk. 6/52).

Die Beschwerdegegnerin wich daher von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbaren

Arbeitsfähig keit von mehr als 50 % aus.

Die Verfügung vom 2 6. Juli 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2

Die Beschwerdeführerin brachte einzig vor, die eingereichten medizini schen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1).

Die erneute Anmeldung vom 1 0. September 2023 (Urk. 6/74) erfolgte bereits etwas mehr als ein Jahr nach der Verfügung vom 2 6. Juli 2022, weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erh e blichen Veränderung zu stel len sind (vgl. vorstehende E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00124

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

14. Juni 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 67, gelernte Damencoiffeuse (vgl. Urk. 6/1), arbeitete vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung zuletzt nach Bedarf und Abspra che etwa in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse im Altersheim Y.___ in Z.___

(vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/13) sowie etwa zu 30 % als Serviceange stellte im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/16) . Am 1 0. Juni 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Alkohol abhängigkeit, bestehend bis etwa 2011, und eine Kokainabhängigkeit bei der Inval i denversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 6/7, Urk. 6 /1 3, Urk. 6/16) und medizinische Abklärungen (Urk. 6 / 14-15) . Am 2 5. September 2019 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Durchführung einer Behand lung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/17). Unter Aufzeigen von Säumnisfolgen forderte sie die Versicherte auf, bis zum 3 1. Oktober 2019 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die erwähnten Massnah men (mindestens 6-monatige Alkohol- und Kokainabstinenz mit regelmässigen Laborkontrollen, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung) durchführen werde bzw. den Behandlungsplan der bereits behandelnden Arztperson mitzutei len. Nach Mitteilung de s die auferlegten Massnahmen durchführenden Arztes

Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, und der Fachperson D.___, Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 6/19), forderte die IV-Stelle bei diesen den Behandlungs- bzw. Therapieplan ein (Urk. 6/20-21).

Der Hausarzt Dr. C.___ teilte am 1 3. November 2019 mit, dass die Versicherte von D.___, Ambulatorium F.___, E.___, engmaschig betreut werde (Urk. 6/25). Am 2 1. November 2019 (Urk. 6/26) und 1 2. Juni 2020 (Urk. 6/35) berichteten die Fachpersonen der E.___ . Am 1 7. August 2020 wurden die durch Dr. C.___ erhobenen Laborbefunde eingereicht (Urk. 6/ 42). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht der Ärzte der E.___ (Urk. 6/44) sowie den Bericht über die am 2 6. April 2021 erfolgte neuropsychologische Abklärung bei Verdacht auf Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ein (Urk. 6/46).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50; Urk. 6/54-56; Urk. 6/65-67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. Juli 2022 ab, da nach durchgeführten Abklärungen davon auszugehen sei, dass es der Ver sicherten möglich sei, ihre Arbeit weiter auszuüben bzw. in einem höheren Arbeitspensum als 50 % zu arbeiten (Urk. 6/69). 1.2

Am 1 0. September 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/74; vgl. auch Urk. 6/75) . Dabei reichte sie Berichte von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ AG, vom 2 6. März 2023 (Urk. 6/71/3-4) und 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) sowie Arbeits un fähigkeits zeugnisse von Dr. C.___ vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/71/7) und Dr. G.___ vom 1 9. Juli 2023 (Urk. 6/71/5-6) ein. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2023 in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/79). Am 2 1. November 2023 (vgl. Akten verzeichnis der Beschwerdegegnerin) wurde der Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, nachgereicht (Urk. 6/85).

Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2024 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/88 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Januar 2024 (Urk.

2) und beantragte die Überprüfung des Entscheids der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Leistungsbegehren. Des W eiteren beantragte sie die Gewährung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 2. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im September 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 4

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmel dung in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Januar 2024 (Urk. 2) damit, dass keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation habe festgestellt wer den können. Auch der Bericht der I.___ AG vom 1 2. November 2023 bringe keine neuen Fakten hervor, die nicht schon gemäss Vorakten bekannt gewesen seien (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die eingereichten medizi nischen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1). 2.3

S treitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin vom September 2023 (Urk. 6 / 74) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitli cher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfü gung vom 2 6. Juli 2022 - erheblich verschlechtert hat.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3. 3.1

Bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2022 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.2

Dr. C.___ berichtete am 3 0. Juli 2019 über die Beschwerdeführerin (Urk. 6/14/7-12), die er seit 2008 als Hausarzt behand l e (Ziff. 1.1) und die er als teils erschöpft wirkend, rastlos, unruhig und teils distanzgehemmt beschrieb (Ziff. 2.4) . Bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (Ziff. 2.1) seien aktuell ein gewohnheitsmässiger Kokainkonsum mit Abhängigkeit und eine psychische Erschöpfung feststellbar (Ziff. 2.2) . Als Serviceangestellte sei die Beschwerdefüh rerin seit 1 2. November 2018 zu 50 % und ab 1. Mai 2019 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3) . Am 3 1. Juli 2019 hielt er fest, dass das Arbeits umfeld im Gastgewerbe für die Beschwerdeführerin gesundheitlich belastend und schädigend sei, weshalb die Kündigung der Arbeit im Service auch medizinisch gestützt werden könne (Urk. 6/15/3).

In den Akten liegen des Weiteren durch Dr. C.___ ausgestellte Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis 1 6. März 2020 (Urk. 6/28/1) sowie vom 1. Juli bis 3 0. November 2020 (Urk. 6/39 und Urk. 6/43), die sich aus drücklich auf eine Arbeit im Gastgewerbe bezogen, sowie für die Zwischenzeit vom 1 7. März bis 3 0. April 2020 (Urk. 6/30) und vom 1 9. Mai bis 3 0. Juni 2020 (Urk. 6/32) ohne Hinweis, auf welche Arbeit sich diese bezieht. Zudem attestierten die Ärzte des Universitätsspitals J.___, Klinik für Traumatologie, der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. April bis 1 7. Mai 2020 auf grund eines Unfalls (Urk. 6/31). 3.3

Med. pract . K.___, Facharzt für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 1 1. September 2019 fest, primär sei der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Kokainabstinenz anhand von regelmässigen Laborkontrollen erforderlich, um die allenfalls zugrundelie gende psychische Störung besser beurteilen zu können. Parallel dazu sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/49/3). 3. 4

D.___, Therapeutischer Mitarbeiter, und Dr. med. L.___, Oberarzt, E.___, berichteten am 2 1. Oktober 2019 über die Behandlung der Beschwerdefüh rerin (Urk. 6/26). Die se sei bei ihnen seit dem 1 0. Januar 2018 bekannt. Sie sei von Dr. C.___ wegen anhaltendem Kokainkonsum bei langjähriger Drogen problematik und depressiver Entwicklung zur Abklärung bzw. Behandlung über wiesen worden. Es handle sich um eine integrierte psychiatrische Behandlung, aktuell wünsche die Beschwerdeführerin keine Medikation, und zweiwöchentli che psychoedukative bzw. psychotherapeutische Gespräche mit dem Ziel, Coping strategien zu entwickeln für den Aufbau einer stabilen Kokainabstinenz und Auf rechterhaltung. Der Beschwerdeführerin sei 2011 die Totalabstinenz von Alkohol gelungen, dafür habe der Kokainkonsum zugenommen. Die Fachpersonen stellten folgende Diagnosen (S. 1) : - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, abstinent seit 1 8. Oktober 2019 (ICD-10 F14.2)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61) 3. 5

Dr. med. M.___, Assistenzärztin, und Dr. L.___, E.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2020 fest (Urk. 6/35), die Behandlung bei ihnen erfolge seit April 2020 bei Dr. M.___, frühere Kontrollen seien durch D.___ erfolgt (Ziff. 1.1) . Seit 10 Jahren bestehe eine vollständige Alkoholabstinenz, der Koka inkonsum sei in den letzten zwei Ja h ren als sporadisch angegeben worden, ab dem Septe m ber bzw. Oktober 2019 als vollständig abstinent (S. 1 und Ziff. 2.2) . Regelmässige Urinproben würden durch den Hausarzt Dr. C.___ erfolg en . Eine einmalige Urinprobe im Ambulatorium F.___ vom 1 1. November 2019 sei negativ auf Kokain ausgefallen (S. 1, vgl. Urk. 6/35/6) . Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin alle zwei W ochen bei ihnen in Behandlung (Ziff. 1.2) . Eine Medi k ation erfolge nicht (Ziff. 2.3) . B isher sei für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2018 eine Arbeitsfähig kei t von 50 % als Coiffeuse attestiert w orden (Ziff. 1.3) . Aktuell arbeite d ie Beschwerdeführerin nach wie vor als Coiffeuse in einem Altersheim zu 20 % (Ziff. 2.1) . Die Beschwerdeführerin sei bei der letzten Kontrolle vom 1 2. Juni 2020 pünktlich erschienen, sei freundlich zugewandt und auskunf t sbereit, im guten Allgemeinzustand, gepflegt, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, wach und bewusstseinsklar gewesen . Es seien keine Konzentrationsstörungen oder Aufmerksamkeitsdefizite im Gespräch eruierbar gewesen, die Auffassung habe sich intakt präsentiert . Auch seien keine Gedächt nisstörungen objektiv i erbar gewesen, formalgedanklich habe sich die Beschwer deführerin geordnet präsentiert, ohne inhaltliche Denkstörungen. Der affekti v e Rapport sei gut herstellbar gewesen, der Redefluss etwas beschleunigt. Ängste seien verneint worden. Sie habe etwas leicht angetrieben gewirkt, sonst gut schwingungsfähig. Es sei keine depressive Symptomatik erkennbar gewesen . Im Berichten sei sie etwas euphorisch gewesen . Es bestehe ein leichter sozialer Rück zug. Selbstverl et zungstendenzen, Aggressionsgefühle oder Schlafstörungen seien keine vorhanden, der Appetit unauffällig gewesen . Es hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefähr d ung bestanden. Als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 20 19 (Ziff. 2.5, vgl. vorstehende E. 3. 4) .

Die bisherige angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 20 % im Altersheim schätz ten die Ärzte als stabilisierend und optimal für die Persönlichkeitsproblematik der Beschwerdeführerin ein. Die früheren Tätigkeiten in Bars oder Restaurants seien ungünstig und risikoreich bezüglich des Suchtverhaltens. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 20 % sei hingegen notwen d ig für eine stabile emotio nale Stimmungslage ohne affektive Ausbrüche. Die Prognose zur weiteren Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht optimistisch (Ziff. 2.7) . Nach wie vor fänden alle zwei Wochen psychotherapeutische Gespräche statt. Der Behandlungsplan richte sich nach den Prinzipien der kognitiven Verhaltenstherapie . Auch würden entspannungskognitive Techniken angewandt (Ziff. 2.8) . Betreffend Funktions einschränkungen hielten die Ärzte mittelgradige Beeinträchtigung en

betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, bei der Durchhaltefähigk e it, bei der Selbstbehauptungsfä higkeit, bei der Kontakt - und Gruppenfähigkeit, bei der Fähigke i t zu famili ären bz w . intimen Beziehungen und bei der Fähi gke it zu sp o ntanen Aktivitäten fest (Ziff. 3.4) . Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse

sei zu 20 % zumutbar, im bekann ten Umfeld zu maximal acht Stunden an einem Tag pro Woche (Ziff. 4.1) . Auf grund der suchtspezifischen Anamnese und Vorgeschichte sei die Prognose als nicht optimistisch anzusehen. Die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen wirke stabilisierend für die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Bei einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit oder bei einem Arbeitgeberwechsel könnte es zu einer allgemeinen Überforderung mit emotionaler Affektlabilität, Aggressionsgefühlen und dadurch zu vermehrtem Suchtkonsum kommen (Ziff. 4.3) . Einer Eingliede rung stünden emotional-instabile abhängige und narzisstische Persönlichkeits anteile sowie die Neigung zu Suchtkonsum entgegen (Ziff. 4.4) . Bei Aufgaben i m Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5) . 3. 6

Die durch Dr. C.___ am 2 7. Januar, 2 8. Februar, 6. April, 2 8. April und 2 2. Juni 2020 auf Cannabinoide und Kokain erhobenen Laborbefunde fielen allesamt negativ aus (Urk. 6/42). 3. 7

Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 1 5. Januar 2021 Stellung zu den vorliegenden Akten (Urk. 6/49 S. 5-6) . Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F14.2), seit Januar 2020 wohl abs t inent, und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und nar zisstischen Anteilen (ICD-10 F61). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Tabakkonsum, eine grosse anteriore Septumperforation aufgrund des Kokainkonsums und einen Status nach Alko holabhängigkeit, seit 10 Jahren abstinent, auf. Sie hielt fest, dass Arbeiten im Gastronomiebereich aufgrund der Nähe zu Suchtmitteln nicht mehr ausgeführt werden sollten. Unter «Belastungsprofil» nannte sie, dass d ie Tätigkeit im Alters zentrum als Coiffeuse weiterhin ausgeführt werden könne . Medizinisch-theore tisch könnte diese oder eine ähnliche Tätigkeit ohne Kontakt zu Substanzen auch in einem höheren Pensum ausgeführt werden. Wichtig wäre ein wohlwollendes Umfeld ohne Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit im Gastronomiebereich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 201 8. In einer angepass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2018 bis 3 0. April 2019, hernach eine 80%ige Arbeitsunfä higkeit bis 3 0. September 2019 und vom 1 7. März bis 3 1. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezögen sich nur auf die Tätigkeit als Coiffeuse (richtig wohl : im Gastgewerbe). Durch eine weiterhin durchgeführte Abstinenz von Suchtmitteln sowie eine integrative psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne der Gesundheitszustand wei terhin verbessert bzw. stabilisiert werden.

Die Beschwerdeführerin sei alle zwei Wochen in der E.___ zur fachpsychiatrischen Behandlung gewesen. Es bleibe unklar, ob eine störungsspezifische Behandlung durchgeführt worden sei. Der Urin sei monatlich auf Cannabis und Kokain kon trolliert worden. Einmalig vor Januar 2020 sei ein positives Ergebnis vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht weitgehend einge halten. Es lägen jedoch aktuell noch zu wenige Angaben vor, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt sei. Die Tätigkeit werde als sinnstiftend und stabilisierend beschrieben. Eine Tätigkeit im Gastro nomiebereich sei nicht mehr möglich. 3. 8

Am 1 4. April 2021 berichtete Dr. med. O.___, Oberarzt, E.___, über den wei teren Verlauf der Behandlung (Urk. 6/44). Er behandle die Besch we rdeführerin seit November 2020 (Ziff. 3.1) . Es werde weiterhin eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Abstand von zwei Wochen durchgeführt, die sie zuverlässig wahrnehme. Eine medikamentöse Behandlung finde nicht statt. Am 2 6. April 2021 sei eine neuropsychologische Abklärung inkl. ADHS-Diagnos tik vorgesehen (S. 2 Ziff. 4) . Seit die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe, erlebe er sie insgesamt als weniger umtrie b ig sowi e ruh iger und ausgeglichener. Sie sei gepflegt, jeweil s fr e undlich zugewandt. Es bestehe eine erhöhte Impulsivität, was zuweilen zu (verbalen) Konflikten mit ihrem Umfeld führen könne. Sie habe einen wachen Geist und verfüge über eine gute Auffassungsgabe . Die Aufmerksamkeit scheine unbeeinträchtigt, die Konzentra tionsfähigkeit eher etwas reduziert. Die Merkfähigkeit mute etwas reduziert an, das Langzeitgedächtnis indes intakt. Die Beschwerdeführerin sei stets orientiert und formalgedanklich geordnet, bei zuweilen erhöhtem Redebedürfnis und schnellem Sprachfluss. Es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge und auch keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der affektive R a pport sei gut herstellbar, und es bestünden keine Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei insgesamt gut, teilweise mit Schwankungen. Es bestünden keine Hinweise auf eine ak u t e Selbst- oder Fremdgefährdung (Ziff. 1.3) .

Dr. O.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1.1) und stellte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die früher behandelnden Fachpersonen der E.___ in ihren Berichten vom 2 1. November 2019 und 1 2. Juni 2020 (Ziff. 1.2; vgl. vorstehende E.

3. 4 -3. 5) . Betreffend das Abhängigkeitssyndrom hielt er indes fest, dass intermittierend der Konsum eska liert sei (täglich bis zu 1 g Kokain), zurzeit und seit etwa März 2020 bestehe ein sporadischer Konsum (Ziff. 1.2) .

Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 20 % bis bestenfalls 50 %

arbeitsfähig. D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit in der Gast ronomie sei unverändert .

E ine solche Tätigkeit sei immer noch als ungünstig bzw. risikobehaftet anzusehen aufgrund der Suchtveranlagung der Beschwerdeführe rin (S. 1 Ziff. 1) . Die Ausdauer bzw. die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdefüh rerin sei mittelgradig beeinträchtigt und die Gruppenfähigke i t sei nur bedingt vorhanden, da d ie Beschwerdeführerin schnell zu Konflikten neige, w as unter anderem auch ihrem häufig zu dominanten Auftreten geschuldet sei . Daher sei eine Tätig k eit nur teilweise zumutbar. Bei ihrem gege n wärtig reduzierten Arbeits pensum und der T ätigkeit als Coiffeuse im Alterszentrum vermöge die Beschwer deführerin die geforderte Leistung zu erbringen und gerate nur selten in Konflikt situationen (S. 1 Ziff. 2) . Als Coiffeuse sei sie – wie erwähnt – in ihrer Ausdauer und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. I hre grundsätzlich schon reduzierte Leis tung sei mit zunehmender Arbeitsdauer stets rückläufig (S. 1 Ziff. 3) .

Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von über 50 % gesteigert werden könne, wobei schon 50 % eher opt i mistisch sei (Ziff. 3.3) . Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2005 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13) in einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % als Coiffeuse jeweils während einem bis anderthalb Tagen pro Woche im Alterszentrum. Dort könne sie sich ihre Präsenz zeit mehr oder weniger frei einteilen und ihre Kundinnen und Kunden seien geduldig und nachsichtig. Wie bereits im Bericht vom 1 2. Juni 2020 (vgl. vorste hende E. 3. 5) erwähnt,

habe auch Dr. O.___ fest gehalten, dass die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen stabilisierend für die Persönlichkeit

der Beschwerdeführerin wirke und es bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder einem Arbeitgeberwechsel zu einer allgemeinen Überforderung im Sinne einer emotionalen Dekompensation mit Affektlabilität, Aggressionsgefühlen, Konflik ten und konsekutiv vermehrtem Substanzkonsum kommen könne (Ziff. 4.2) . 3. 9

Lic. phil. P.___, Leitende Psychologin Diagnostik und Neu ropsychologie, sowie MSc

Q.___, Neuropsychologin, E.___, berichteten am 5. Mai 2021 über die am 2 6. April 2021 stattgefundene neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Vorliegen einer ADHS (Urk. 6/46) . Die Abklärung erfolge bei einerseits diversen ADHS-typischen Ver haltensweisen, z.B. Impulsivität, motorische Unruhe, Stimmungsschwankungen, Suchtverhalten und andererseits subjektiv keinen Problemen, sich zu entspannen bzw. Schlafstörungen oder Auffälligkeiten im schulischen Setting zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS bei gegebenenfalls Überschneidung mit der vorbestehenden Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit . Die Beschwerdeführerin konsumiere seit vielen Jahren Kokain, aktuell und seit etwa März 2020 reduziert auf etwa zwei bis dreimal pro Monat (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin gebe an, insgesamt aktuell etwa zu 50 % arbeitstätig zu sein, davon etwa 20 % als Coiffeuse . Daneben hüte sie an einem bis zwei Tagen pro Woche ihren Enkel, wofür sie entlohnt werde. Sie wohne allein, den anfallenden Haushaltsvorrichtungen komme sie zuverlässig nach. Sie berichte über keinerlei Schwierigkeiten oder Überforderung bei der Arbeit. Ein höheres Arbeitspensum mute sie sich nicht zu, ihr wäre das dann «zu viel» und sie werde «hibbelig». Von der Stimmung her gehe es ihr sehr gut. Dementsprechend seien auch keine Auf fälligkeiten im Depressionsfragebogen vorhanden (S. 2 Ziff. 5) . Schlaf und Appe tit seien unproblematisch (S. 3 Ziff. 5) . In der Verhaltensbeobachtung hätte n sich einige Auffäl ligkeiten gezeigt, teilweise fraglich unpassend zum Untersuchun g s se t ting, so zum Beispiel lautstarkes Lachen, euphorisches Schreien, wenn ihr eine Aufgabe gel inge. Bei den Tests kooperiere sie gut, unter anderem liege ein dissi mulierendes Antwortverhalten im klinischen Interview wie auch im Fragebogen vor. Das Durchhaltevermögen sei gut, das Arbeitstempo unauffällig. Die motori sche Unruhe sei erhöht (S. 3 Ziff. 6) . Im neuropsychologischen Profil hätten sich Einschränkungen im Bereich der verbalen Lern- und Merkfähigkeit gezeigt bei ansonsten durchwegs normentsprechende n Leistungen in der visuellen Merkfä higkeit und

in den Exekutivfunktionen. Die teilweise eingeschränkte Gedächtnis leistung sei auch als mögliche Folgestörung der vormals bestandenen Alkohol abhängigkeit verstehbar (S. 3 Ziff. 7 und S. 3 f. Ziff. 8) .

Eigenanamnestisch liessen sich aus den Angaben des diagnostischen Interviews keine Verhaltensweisen feststellen, die mit dem Störungsbild einer ADHS in Ver bindung gebracht werden könnten. Die Angaben des Umfelds (Sohn, Schwieger tochter; vgl. S. 3 Ziff. 7 und S. 6 Tabellen 1.4 und 1.5) divergierten dagegen stark von den Angaben der Beschwerdeführerin, da mehrere ADHS-typische Symptome bejaht würden. Die fremdanamnestischen Angaben stimmten insofern mit dem klinischen Bild überein (impulsives, teilweise distanzloses Verhalten, motorische Unruhe, paradoxe Wirkung von Kokain). Da die Beschwerdeführerin jedoch diverse ADHS-Symptome verneine und diesbezüglich auch keinen Leidensdruck berichte, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt lediglich der durch Dr. O.___ bereits geäusserte Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigen (S. 4 Ziff. 8) . Daher nannten die Fachpersonen die Diagnose eines Verdachts auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10 F90.0 (S. 2 Ziff. 3).

Die Neuropsychologinnen empfahlen die beschriebenen Diskrepanzen im Rahmen der Psychotherapie zu klären und gegebenenfalls im Anschluss die abschliessende Diagnose zu stellen (S. 4 Ziff. 8) . 3. 10

Am 1 1. Juni 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. N.___ zu den zwischenzeitlich ein gegangen Berichten ergänzend Stellung (Urk. 6/49 S. 8). Sie hielt fest, dass eine ADHS nicht abschliessend bestätigt habe werden können. Daher lägen die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor: - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom, intermittierend eskalierter Konsum von bis zu 1 g, seit März 2020 sehr sporadischer Konsum - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert zu den Vorbefunden. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2018 für sämtliche Tätigkeiten im Service-/Gastronomiebereich vor. Sodann liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse und für andere ange passten Tätigkeiten vor, wobei die jetzige Tätigkeit im Seniorenheim als optimal angepasst einzustufen sei. Zuvor habe seit März 2018 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit vorgelegen. Zwischen 3 0. April und 1 7. Mai 2020 habe eine unfallbe dingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 6/31) . Es sei davon aus zugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch bei 20 % liege, die innerhalb eines Jahres bei weiterer Stabilisierung des Gesundheitszustandes auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit werde dauerhaft beste hen bleiben. 3.11

Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2021 hielt Dr. C.___ fest, dass er aus hausärzt licher Sicht den Einwand der Beschwerdeführerin unterstütze .

I hr sei eine Tätig keit in einem Pensum von über 50 % nicht zumutbar (Urk. 6/55). 3.12

Am 2 0. Oktober 2021 hielt auch Dr. O.___, E.___, fest (Urk. 6/54), dass er den Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegne rin vom 2 3. September 2021 unterstütze. Er wiederholte, dass die Beschwerde führerin seit etwa 2003 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13/1-2) in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse in einem Altersheim arbeite und diese Tätigkeit stabilisierend für ihre Persönlichkeit wirke, und es bei einer Steigerung oder einem Arbeitge berwechsel zu einer allgemeinen Überforderung kommen könne. Zudem hielt er fest, dass im Rahmen einer ADHS-Abklärung, die am 5. Mai 2021 (richtig: 2 6. April 2021; vgl. vorstehende E. 3.9) durchgeführt worden sei, die durch die Ärzte de r

E.___ vermutete Diagnose habe bestä ti gt werden könne n un d die Beschwe rdeführerin daher auch an einer ADHS (ICD-10 F90.0) leide.

Mit Schreiben vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 6/65/1) bestätigte Dr. O.___ zuhan den der Beschwerdeführerin, dass er ihre gegenwärtige Arbeitsfähigkeit, bei spielsweise als Coiffeuse, bei einem maximalen Stellenpensum von 50 % ein schätze, dies in Übereinstimmung mit seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 4. April 2021 (vgl. vorstehende E. 3.8) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2023 liegen die fol genden medizinischen Berichte vor: 4.2

Am 2 6. März 2023 berichteten Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, über die seit dem 7. November 2022 stattfindende psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ (Urk. 6/71/3-4) . Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2) :

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F14.2), aktuell 2 g COC/Monat, nasaler Konsum, eigen anamnestisch seit Mitte Januar 2023 kein COC-Konsum mehr - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent, eigenanamnestisch vollstän dige Abstinenz seit Mai 2011, aktuell weiterhin komplette Abstinenz - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdi agnose Mai 2021 i n der E.___

F.___, seitens der Patientin keine Behandlung wünschenswert - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)

Ab Behandlungsbeginn bis heute bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Friseurin (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 5) . Empfohlen werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung. In der Gastronomie sei die Aufnahme einer auch nur teilweise ausgeübten Tätigkeit bei erhöhter Gefahr eines Rückfalls mit erneute m Alkoholkonsum nicht empfehlenswert. Empfohlen werde die erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (S. 2 Ziff. 6) .

Mit Zeugnis vom 1 9. Juli 2023 attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 7. November 2022 bis 3 1. Juli 202 3. Für eine Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/71/5 -6). 4.3

D er am 5. Juli 2023 durch Dr. C.___ erstellten Übersicht über die durch ihn attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit 5. Februar 2017 sind für die Zeit nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 6. Juli 2022 folgende Arbeitsunf ähig keiten zu entnehmen: 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 3 1. Dezember 2022 und vom 1. Januar bis 3 1. März 2023 (Urk. 6/ 71/7). 4. 4

Im medizinischen Kurzbericht vom 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) hielten Dr. G.___ und Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten. Diese hätten auch teilweise einen chronifizierten klinischen Ver lauf genommen und führten zu einer gewissen Arbeitsuntauglichkeit. Auch bezüglich Pharmaka bestünden erhebliche Barrieren, wo die Anwendung bestimmter Pharmaka entweder kontraindiziert oder nicht empfohlen sei. 4.5

Mit Bericht vom 1 2. November 2023 stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 6. März 2023 (vgl. vorstehende E. 4.2) und hielten einen intermittierenden/rezidivierenden Kokainkonsum fest (Urk. 6/85) . Die Beschwerdeführerin leide unter einer Suchtproblematik kombiniert mit einer ausgeprägten ADHS-Symptomatik als auch einer kombinierten Persönlichkeits störung, wobei die narzisstischen Tendenzen im Vordergrund lägen. Die ADHS sei repräsentativ, wobei auch die/eine Pharmakotherapie mit indirekten Sympa thomimetika (abgesehen Pharmaka wie Atomoxetin, kein D-AMP) kontraindiziert sei, was auch zusätzlich die Funktion der Beschwerdeführerin einschränke. Erneut hielten sie fest (vgl. vorsteh e nde E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten, die auch partiell einen chronifizierten Verlauf genommen hätten. Ihrer Meinung nach werde auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharmakotherapie mit Einwilligung seitens der Beschwerde führerin ein selektiver medizinischer Effekt erreicht, was die erwähnten Erkran kungen betreffe. Ihrer Ansicht nach bestehe keine 100%ige Arbeitsfähigkeit, son dern eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % im Beruf als Friseurin. Mehrere Arbeitstätigkeiten seien nicht empfehlenswert, vor allem keine Arbeitstätigkeiten in der Gastronomie, wo sowohl das Risiko eines Rückfalles mit erneutem Alko holkonsum als auch ein erhöhtes Risiko eines wiederholten, exzessiven Kokain konsums präsent sei. 5. 5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 (Urk. 6/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs nannte RAD-Ärztin Dr. N.___ gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere vorste hende E. 3.8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom mit intermittie rend eskaliertem Konsum und nunmehr sporadischem Konsum, sowie ko mbi nierte und andere P ersön lichkeitsstörungen mit emotiona l -inst a bilen, abhän g i gen und na r ziss tischen Anteilen (vgl. vorstehende E. 3.10) . Was den durch die Ärzte de r

E.___ geäusserten Verdacht einer AHDS anbelangte, hielt sie aufgrund und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Neuropsycho loginnen vom 5. Mai 2021 über ihre Abklärung vom 2 6. April 2021 fest, dass die Diagnose einer ADHS nicht abschliessend habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E .

3.10) . Die Fachpsychologinnen hielten denn aufgrund der Verhaltensbeobach tung ein impulsives, teilweise dis tanzloses Verhalten und eine motorische Unruhe fest, die mit den fremdanamnestischen Angaben übereinstimmten, bestätigten indes angesichts der Verneinung von ADHS-Symptomen durch die Beschwerde führerin sowie ihres mangelnden Leidensdruckes lediglich einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. vorstehende E. 3.9). Insofern ist auch die Angabe von Dr. O.___ vom 2 0. Oktober 2021, wonach anlässlich der Abklärung vom 2 6. April 2021 die Diagnose einer ADHS habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E. 3.12), zu relativieren.

Die RAD-Ärztin hielt in Übereinstimmung mit de n behande l nden Ärzten

(vgl. insbesondere vorstehende E. 3.8) eine Täti gkeit im Service-/Gastronomiebereich seit spätes tens November 2018 für nicht geeignet und zumutbar . In der ange stammten Tätigkeit als Coiffeuse liege eine 20 %ige Arbeitsfähigk e it vor, die auf 50 % steigerbar sei (vgl. vorstehende E. 3.10) . Sowohl der Hausarzt Dr. C.___ als auch d er behandelnde Dr. O.___ attestierte n der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Einwandverfahrens

eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehende E. 3.11-3.12) .

Den internen Akten der Beschwerdegegnerin ist indes zu entnehmen, dass nach Durchführung einer Ressourcenprüfung (objektive Befunde: freundlich zuge wandt und auskunftsbereit, schlanker Ernährungszustand, gepflegt, wach, bewusstseinsklar, keine Konzentrationsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörun gen, Auffassung intakt, keine Gedächtnisstörungen, keine inhaltlichen Denkstö rungen, keine Ich- oder Wahnstörungen, Redefluss etwas beschleunigt, keine Ängste, im Antrieb etwas leicht angetrieben, keine depressive Symptomatik, im Berichten eher euphorisch, leichter sozialer Rückzug, keine Selbstverletzungsten denzen oder Aggressionsgefühle, keine Schlafstörungen, keine Suizidgedanken und -handlungen, emotionale Instabilität; soziales Umfeld: guter Kontakt zu ihren beiden Kindern, regelmässige Betreuung des Enkels; Ressour cen/Aktivitäten: Tagesstruktur vorhanden, häufige Betreuung des Enkels, Familie stehe hinter ihr, Anstellung zu 20 % als Coiffeuse im Altersheim, fühle sich dort gut aufgehoben und gehe gerne arbeiten, wirke stabilisierend für die Persönlich keit; keine psychosozialen Faktoren bekannt;

Behandlungen: seit Jahren keine Behandlung mehr im Zentrum R.___ (vgl. hierzu Urk. 6/58 -59), seit J anuar 2018 integriert psychiatr isch -psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen à 50 Minuten alle zwei W ochen und Ziel einer stabi len Kokaina b stinenz, keine medikamentöse Behandlung, weitgehende E inhaltung der auferlegten Schadenminderungspflicht, gemäss RAD-Ärztin weitere Verbes serung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach weiterhin durchge führter Abstinenz von Suchtmitteln und integrativer psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung) davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Alkohol seit Jahren abstinent sei. Auch der Kokainkonsum sei seit März 2020 auf einen sporadischen Konsum (2-3 x/Monat) reduziert. Die Beschwerde führerin habe jahrelang ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die bei der Anmeldung angegebenen Arbeitsverhältnisse hätten schon seit Jahren bestanden. Die vorliegenden Befunde seien eher unauffällig. Kognitive Einschränkungen aufgrund der Sucht seien nicht ersichtlich. Die Einschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsstörung seien gesamthaft ebenfalls nicht ohne weiteres nachvoll ziehbar. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Unklar sei, weshalb dies jetzt nicht mehr gehen solle. Es spre che nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % arbeiten könnte. Eine relevante Einschränkung sei anhand der Akten nicht ausgewiesen (Urk. 6/52).

Die Beschwerdegegnerin wich daher von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbaren

Arbeitsfähig keit von mehr als 50 % aus.

Die Verfügung vom 2 6. Juli 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2

Die Beschwerdeführerin brachte einzig vor, die eingereichten medizini schen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1).

Die erneute Anmeldung vom 1 0. September 2023 (Urk. 6/74) erfolgte bereits etwas mehr als ein Jahr nach der Verfügung vom 2 6. Juli 2022, weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erh e blichen Veränderung zu stel len sind (vgl. vorstehende E. 1.4). Vorliegend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vorstehende E. 3.2-3.12) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangen Berichten (vorstehende E. 4.2-4.5) auf keine wesen tliche Veränd er ung des medizinischen Sach verhalts schliessen . Die in den neu eingereichten Berichten diagnosti zi erten psychischen und Verhaltensstörun gen durch Kokain (ICD-10 F14.2) bzw. durch Alkohol (ICD-10 F10.2) wie auch die kombinierten und andere n Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabi len, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61) sind bereits aus den früheren Berichten bekannt. Der beschriebene Konsum von Kokain von 2 g pro Monat – eigenanamnestisch finde seit Mitte Januar 2023 kein Kokainkonsum mehr statt (vorstehende E. 4.2)

– lässt auf einen sporadischen Kokainkonsum schliessen, wie er bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 beschrie ben wurde (vorstehende E. 3.8 bis E. 3.10) . Eine erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen. Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind betreffend die genannten Diagnosen keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden veränderten Sachverhalt schliessen lassen.

Auch was die nunmehr diagnostizierte

einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) anbelangt (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.5), sind den eingereichten Berichten keine rlei erhobene Befunde zu entnehmen. Angesichts dessen, dass die Ärzte der I.___ AG als Zeitpunkt der Erstdi agnose den Mai 2021 i n der

E.___

F.___ n a nn t en (vgl. vorstehende E. 4.2), ist die gestellte Diagnose vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2022 bekannt gewesenen neuropsychologischen Abklärung vom 2 6. April 2021, in deren Folge die betrauten Neuropsychologinnen lediglich den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerks a mkeitsstörung bestätigten (vorstehende E. 3.9), zudem zu relativieren. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaub haft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 3.2.2). Offenbar erfolgt (e) auch keine diesbezügliche Behandlung, hielten die Ärzte der I.___ AG am 2 6. März 2023 doch fest, seitens der Beschwerdeführerin sei keine Behandlung wünschenswert (vorstehende E. 4.2). Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 2 6. April 2021 hielten die Fachpsychologinnen aufgrund ihrer Verhaltensbeobachtung einige Auffälligkei ten fest, die mit den fremdanamnestischen geschilderten ADHS-typischen Symp tomen übereinstimmten (vorstehende E. 3.9) . Den vorhandenen medizinischen Akten sind aber keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf eine Zunahme dieser Symptome bzw. auf eine Zunahme allfälliger Funktionseinschränkungen hindeuten würden. Dass die ADHS «repräsentativ» bzw. «ausgeprägt» sei, wie dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 1 2. November 2023 ohne Weiterungen zu entnehmen ist, genügt hierfür jedenfalls nicht, genauso wenig wie deren nicht weiter begründete Ansicht bzw. Prognose, dass auch eine Phar makotherapie mit indirekten Sympathomimetika kont r aindiziert s e i und auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharma kotherapie lediglich ein selek tiver medizinischer Effekt erreicht werde (vorstehende E. 4.5) .

Objektive Anhaltspunkte, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes untermau ern und glaubhaft machen würden, fehlen vorliegend. Die nunmehr von den Ärz ten der I.___ AG attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit als Friseurin ab Behandlungsbeginn vom 7. November 2022 (vorstehende E. 4.2 und 4.5) erscheint nicht nachvollziehbar, dies auch angesichts der vom Hausarzt Dr. C.___

(weiterhin; vgl. vorstehende E. 3.11) attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2022 bis 3 1. März 2023 (vorstehende E. 4.3), und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. 5.3

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2022 beurteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Januar 2024 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher