Sachverhalt
1. 1.1
Die 1978 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2018 (Ein gangs da tum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Nachdem die Versicherte de n Aufforderung en seitens der IV-Stelle zur Ergänzung der Anmeldung (Urk. 6/12 und 6/1 5-17 )
nicht nachgekommen war ,
wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. September 2018 ab (Urk. 6/20).
1.2
Am 27. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Depressionen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf grund ihrer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige kei ne Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/33).
Da der von der Ver si cher ten als Hausarzt angegebene Dr. med. Y.___ , Fach arzt für All ge meine In nere Medizin sowie für Rheumatologie, trotz mehr facher Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 6/30-32) keinen Arztbericht ein reichte, orientierte die IV-Stelle die Versicherte a m 4. Mai 2021 über ihre Mit wir kungs pflichten sowie die Folgen ei ner Verletzung derselben und forderte sie zur Ein reichung eines Arzt berichtes von Dr. Y.___ auf (Urk. 6/34 f.). Mit Vorbe scheid vom 5. Juli 2021 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Leistungs be gehrens aufgrund feh len der Mit wir kung in Aussicht (Urk. 6/39).
Nachdem Dr. Y.___ a m 29. August 2021
bei der IV-Stelle einen Arztbericht ein gereicht (Urk. 6/40) und die Versicherte mit Einwand vom 1. September 2021 und vom 23. September 2021 am Antrag auf Leistungszusprache festgehalten hatte (Urk. 6/41 , 6/47 ) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. November 2021
– nach Vor lage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/48 S. 2-4) – er neut die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/49) .
Da gege n erhob die Ver si cherte am 10. Januar 2022 Einwand (Urk. 6/54) . In der Fol ge holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater der Versicherten, Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arzt bericht
ein (Urk. 6/63) und veranlasste ein Gutachten in den Disziplinen Psy chia trie und All ge meine In nere Medizin (Urk. 6/66 - 98 ) . Dr. med. A .___ , Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
B.___ , Fach arzt für All ge meine Innere Medizin, erstatteten ihr Gutachten am
31. Mai 2023 (Urk. 6/ 93 -100 ).
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren ( Vorbe scheid vom 25. Oktober 2023 [ Urk. 6/104 ]; Einwand vom 27. November 2023 [ Urk. 6/108 ] ) ver neinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2024 einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 6/111]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 sowie die Zu sprache von Leis tun gen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente ab wann rechtens (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerde füh rerin mit Verfü gung vom
20. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit freiwilliger Replik vom 28. März 2024 hielt die Be schwer de führerin an ihren An trägen fest (Urk. 9) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 10/1-17) .
D ie IV-Stelle erklärte am 10. Ap ril 2024 ihren Verzicht auf Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Be schwer deführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 202 1 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver si cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 1 43 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, laut den medizinischen Be rich ten leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Be schwer den, hingegen seien aus objektiver Sicht keine Beschwerden ausgewiesen, wel che die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich und schwer beeinträchtigen würden. Im Rahmen des Gutachtens seien sämtliche vorhandenen Arztberichte be rücksichtigt worden, weshalb vollumfänglich auf das Gutachten abges tellt wer den könne. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Anlässlich der Exploration seien viele Wider sprüche beobachtet und nachgewiesen worden .
D ie Beschwerdeführerin habe ihre Be schwerden übertrieben dargestellt, die geschilderten Sachverhalte seien nicht mit ein ander vereinbar. Angesichts der fehlenden schweren und dauerhaften Ein schrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, eine Abklärung vor Ort sei nicht notwendig, auch bestehe kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, aus
den Angaben im Feststellungsblatt sei ersichtlich , dass die im Einwand vorge brach ten Ausführungen geprüft worden seien; eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs liege nicht vor. Weiter habe die Beschwer de führerin bei beiden Anmel dun gen stets angegeben, seit Juli 2010 als Hausfrau tätig zu sein, was mit den An gaben aus dem IK-Auszug übereinstimme. Da kein invalidisierender Ge sund heits schaden vorliege, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden.
Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom Behandler gestellten Dia gno sen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb eine generalisierte Angst störung nicht gleichzeitig mit einer depressiven Episode oder einer phobischen Stö rung vor liegen könne. Die Beurteilung von Konsistenz und Plau si bilität sei ebenso nach vollziehbar begründet worden wi e die Stellungnahme hin sichtlich der Kon sis tenz der geklagten Symptome und der Funktionseinbussen so wie der Va lidität der Untersuchungsergebnisse.
Die vom Gutachter beschrie bene grosse Dis krepanz zwi schen den gestellten Diagnosen, der attestierten Ein schrän kung und den bis he rigen Therapiemassnahmen sei nachvollziehbar an ge sichts der feh len den sta tio nären oder teilstationären Behandlung, des Behand lungsabbruchs im De zem ber 2022 und der fehlenden Medikamenteneinnahme. Das gelte ebenso für die dar gelegte fehlende Therapieresistenz sowie die angeb lich seit drei Jahren vor lie gende schwere depressive Episode, welche nicht derart lange bestehen kön ne , wes halb die Diagnose angepasst werden müsse ; eine Dys thy mie begründe indes kei ne Arbeitsunfähigkeit . Schliesslich berichte der Gutachter über viele Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz respektive auf eine Aggravation; so mache die Be schwerdeführerin beispielsweise Einschränkungen der Konzentration und des Ge dächtnisses gel tend, habe jedoch anlässlich des zweiten Termins mehrfach da rauf hin gewiesen , dass sie etwas bereits während des ersten Gespräch es erzählt habe (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Sach ver halt sei aus me di zinischer Sicht ungenügend abgeklärt , was sich beispielsweise an der un voll stän digen Aktenlage zeig e oder daran, dass bei den behandelnden Ärz ten seit de m Jahr 2021 respektive 2022 keine Verlaufsberichte mehr ein ge holt worden sei en, wenngleich die Begutachtung erst im Jahr 2023 stattgefunden habe . S eit je her werde zudem bestritten, dass sie bei guter Gesundheit nur im Haus halt tätig wä re, dennoch
hätten sich die Gutachter bloss zur Arbeits fä hig keit im Haushalt ge äussert . Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom be han deln den Psychiater gestellten Dia gnosen respektive den erhobenen objektiven Be fun den in keiner Weise aus ein andergesetzt .
B ei zwei Gutachtensterminen sei bloss ein Psychostatus erhoben wor den , auch werde von psychosozialen Belastungs fak toren gesprochen, jedoch nicht dargelegt, welche dies sein sollten . Nicht her vor gehe aus dem Gutachten so dann, weshalb nur eine Dysthymie diagnostiziert wer de, wenngleich
die von ihr erzielten Punkte gemäss der Hamilton Depressions skala für eine leichte De pres sion sprächen. Unklar sei auch, aufgrund welcher Um stände der Gutachter auf eine sehr starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, sei doch bei ausländischen Personen die kulturell be dingte Erzählart und das Krankheitsverständnis zu berücksichtigen . Überdies wider spreche sich der Gutachter selber, wenn er einerseits anführe, aufgrund die ser Verdeut li chungs tendenz seien keine zuverlässigen Angaben zur Persön lich keit möglich, an dererseits festhalte, es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für ei ne Persönlichkeitsstörung. Die in diesem Zusammenhang von den Qualitäts leit linien verlangten Tests seien indes nicht durchgeführt worden, was ebenso ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens spreche . Dies gelte umso mehr, als der psy chi a trische Gutachter versuche, Widersprüche zu generieren, wenngleich ihre An ga ben im internistischen Teilgutachten gestützt würden . Weiter habe es die IV-Stelle als nicht notwendig erachtet, das Gutachten durch einen Facharzt für Psy chiatrie
über prüfen zu lassen; der Facharzt für Neurologie habe die Angaben im Gut achten ohne kritische Würdigung übernommen, mithin das Gutachten für be weis wertig erachtet . Schliesslich sei angesichts der Tatsache, dass sie vor der Ge burt ihrer zweiten Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ihre Tochter nun 12.5 Jahre und sie vom Sozialamt abhängig sei, davon auszugehen, dass sie bei gu ter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % auf ge nom men hät te, weshalb eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen sei, sofern das Ge richt zu einem anderen Schluss gelange
(Urk. 1).
Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus dem Umstand, dass sie in der Anmeldung angegeben habe, seit 2010 im Haushalt tätig zu sein, könne nicht darauf geschlossen werden, sie wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig. Weiter sei angesichts der beigelegten Arztberichte eindeutig erkennbar, dass die me dizinische Aktenl a ge unvollständig sei, weshalb das Gutachten bereits aus die sem Grund nicht verwertbar sei. Der psychiatrische Gutachter habe trotz eigenen Zweifeln an der Vollständigkeit der Aktenlage keine Notwendigkeit gesehen, mit dem Haus arzt Rücksprache zu nehmen , sondern versucht, Widersprüche auszu machen, was gegen eine ergebnisoffene Abklärung spreche. Dies werde durch die Ton aufnahmen bestätigt, aus denen hervorgehe, dass es zu verschiedenen Miss ver ständnissen und zu Suggestivfragen ge kommen sei . E ntgegen der Darstellung des Gut achters sei bei spiels weise eine Verständi gung auf Deutsch nicht ohne Pro bleme möglich und die Erinnerung nicht vollends gegeben ge wesen , auch kön ne der Aussage, wonach im Haushalt und bei der Betreuung der Tochter alles mög lich sei , angesichts der Suggestivfrage, ob man sich aufgrund ihres Zustandes nicht Sorgen um die Tochter machen müsse, keinerlei Glauben geschenkt werden
(Urk. 9 ). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe , da sie sich insbesondere nicht mit der im Einwand vor ge brachten Kritik am Gutachten der Dres. A.___ und B.___
auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 2-4 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Vorliegend ist der Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle
– wenn auch kurz – mit de n Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderge setzt hat. So führte sie aus, aus objektiver Sicht seien keine Beschwerden ausgewiesen, wel che die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Angesichts des sen erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, weshalb eine Ab klärung vor Ort nicht notwendig sei. In der medizinischen Schlussbeurteilung seien sämt liche Arztberichte, welche sich in den Akten befunden hätten, ein be zo gen wor den, auch seien im Rahmen des Einwandes keine medizinischen Be richte, welche eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden, eingereicht worden. Folg lich könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden . Es be stehe nach wie vor keine Diagnose, welche eine schwere und dauerhafte Ein schränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit rechtfertige (Urk. 2 S. 2).
De r Beschwerdeführer in waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt; so war es ih r denn auch möglich, ihr Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen. 3.4
Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen de r Beschwerdeführer in an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde. 4. 4.1
Vorliegend handelt es sich, obwohl sich die Beschwerdeführerin am 27. No vem ber 2020 zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/25), nicht um eine Neuanmeldung, weil die erste Verfügung der IV-Stelle vom 10. Sep tember 2018 (Urk. 6/20) auf keine r materielle n Prüfung des Renten an spruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In va liditäts be messung beruhte , wie sie von der Rechtsprechung für die zeit liche Ver gleichs basis bei einer Neuanmeldung gefordert wird (vgl. BGE 133 V 108; fer ner BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend finden
die in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall anwendbaren Regeln nach Art. 17 Abs. 1 ATSG keine An wendung ; vielmehr ist die strittige Sache als Erstanmeldung zu behan deln . 4.2 4.2.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ ( Urk. 6/9 3 [ psy chiatrisches Teilgutachten und Konsensbeurteilung ] und Urk. 6/9 8 [ internis tisches Teilgutachten ] ) vom 31. Mai 2023 .
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93 S. 57) .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden
(Urk. 6/93 S. 57 f. ) : - Adipositas WHO Grad III - Aktuell: Gewicht 98.9 kg, Grösse 155.5 cm, BMI 40.9 kg/m 2 - Konservative Behandlung: Ernährungsberatung, Saxenda - Rezidivierende Eisenmangelanämie - DD: nutritiv, rez . Blutverlust - V.a. nicht asthmatische, eosinophile Bronchitis, ED 08/2020 - Trockener Reizhusten seit 2019 - FeNO 57.1 PPB (08/2020) - Normale dynamische Lungenvolumina (08/2020) - Normale bronchiale Empfindlichkeit mit Metacholin -Provokations test (08/2020) - V.a. gast r oösophagealer Reflux, ED 08/2020 - Hemithyreoidektomie 04/2012 bei follikulärem Schilddrüsenadenom rechts - Schilddrüsenwerte aktuell normal - Androgenetische Alopezie vom weiblichen Typ II 2016 - Rezidivierende Knieschmerzen bds. mit teils Ergussbildung - Chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerz syndrom bds. , rechtsbetont - Chronisches zervikosponylogenes Schmerzsyndrom bds ., rechtsbetont - Dysthymie (ICD-10: F34.1) 4.2.2
In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___
dar, in Bezug auf die Adipositas werde die Explorandin seit einem Jahr konsequent behandelt und es hätten sich erste Behandlungserfolge gezeigt, indem sie unter medikamentöser The rapie elf Kilogramm Gewicht habe abnehmen können. Die Adipositas wirke sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchstens zu einem kleinen Grad aus, in dem gewichtsbedingt eine zusätzliche körperliche Belastung bestehe, welche die kör perliche Leistungsfähigkeit leichtgradig einschränke und vermutlich zu einem er höhten Pausenbedarf führe. Weiter bestehe ein rezidivierender Eisenmangel , in den Berichten der Adipositassprechstunde werde wiederholt eine Eiseninfusion emp fohlen. Im Jahr 2020 sei bei anhaltendem Reizhusten der Verdacht auf eine nicht asthmatische eosinophile Bronchitis gestellt worden, bei allerdings unauf fäl lige n dynamische n Lungenvolumina und negativem Metacholin -Provo ka tions test. Die Explorandin werde diesbezüglich nicht mehr behandelt und es be stehe kei ne klare klinische Symptomatik. Im Jahr 2012 sei die Explorandin wegen ei nem Schilddrüsenadenom hemithyreoidektomiert
worden , hier scheine kein Re si duum vorhanden zu sein. Im Zusammenhang mit der Adipositas bestehe eine andro genetische Alopezie vom weiblichen Typ, ob zusätzlich ein polyzystisches Ovar syndrom vorliege, könne mit der vorhandenen Aktenlage und aufgrund der anam nestischen Angaben nicht beurteilt werden, dies habe indes klinisch aktuell kei ne Konsequenzen. Weiter würden rezidivierende Knieschmerzen beidseits, ein chro nisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerz syn drom beidseits sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, letztere beide rechtsbetont, beschrieben. Es könne davon ausgegangen wer den, dass mit einem körperlichen Training und einer Behandlung der Adi po sitas die Beschwerden zurückgehen würden . Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine Alltagslimitierung angebe, jedoch die Behandlung der Schmerzen nicht kon sequent durchführe. Weder müsse sie regelmässig Schmerzmittel oder gar stär kere Schmerzmittel einnehmen , noch würden regelmässig ein körperliches Trai ning oder zumindest physiotherapeutische Übungen durchgeführt. Die Be schwer den würden daher nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit angesehen, sie schi e nen im Alltag zwar gelegentlich störend zu sein, aber der Leidensdruck, um nachhaltig eine Verbesserung zu er reichen , werde aktuell nicht erreicht. Ein
Hin weis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung könne weder anam nes tisch (es würden keine Anlaufschmerzen oder entzündliche Schwellungen ver schie dener Gelenke oder nächtliche Schmerzen beschrieben) noch im Rahmen der kli nischen Untersuchung, welche in Bezug auf den muskuloskelettalen Apparat weitestgehend unauffällig ausfalle, gefunden werden . Es falle auf, dass während der körperlichen Untersuchung, welche verschiedene Bestandteile wie Liegen, Sit zen und Stehen sowie Bewegungen beinhalte, kein einziges Mal ein Schwindel be schrieben oder eine Übung abgebrochen werde, auch in Bezug auf die ge klag ten alltagslimitierenden Rückenschmerzen sei kein einziges Mal ein Schmerz im Rücken limitierend gewesen, einzig bei der Wirbelsäulenuntersuchung würden lum bale paravertebrale, nicht ausstrahlende Schmerzen leichteren Ausmasses an ge geben, welche die Explorandin aber an der Durchführung der Untersuchung nicht hinderten (Urk. 6/98 S. 18-20 ) . 4.2.3
Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin mache einen ge pflegten, adäquat gekleideten Eindruck, sei im Kontakt freundlich zugewandt, ko operativ und bemüht, zu ihrer Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Sie haben den Blickkontakt immer wieder aufgenommen und gehalten, der affek tive Rapport sei rasch aufgenommen und aufrechterhalten worden. Anlässlich der Exploration zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit, die Explorandin sei allseits voll orientiert, könne das Datum, Daten zur Person wie Geburts - oder Wohnort korrekt angeben. Aufmerksamkeit und Kon zentration hätten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten wer den können, die Auffassung sei ungestört, das Langzeitgedächtnis erweise sich klinisch als unauffällig. Es zeigten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen, bei der Subtraktionsreihe mache sie keine Fehler. Sie klage indes über eine Minde rung der Konzentration und des Gedächtnisses. Sie spreche mit unauffälliger Stim me, deutlich artikuliert. Die Beschwerdeschilderung wie auch die persönliche Geschichte erfolg t e n ausführlich und nachvollziehbar , das Ausdrucksverhalten sei dabei unverändert, der formale Gedankengang sei unauffällig, häufig ant worte die Ex plorandin auch auf Deutsch. Es sei en keine Hinweise auf eine hy po chon drische Erlebnisverarbeitung feststellbar, Miss trauen sei nicht vor han den. Die Explorandin beschreibe ein Grübeln und Ge dankenkreisen, es gehe um ihre Zu kunft, darum, dass ihr Leben fertig sei. Sie habe immer das Gefühl, dass jemand in der Wohnung sei, sie müsse darum den Fernseher anschalten, sie würde Stim men, Atmen und Schritte hören, manchmal sehe sie am Rande des Gesichtsfeldes einen Schatten. Sie beschreibe Geister, sehe diese aber nicht direkt frontal. Gele gent lich habe sie ein Gefühl von Derealisation. Ansonsten fänden sich keine Hin weise auf Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei euthym, die affektive Mo du la tions fähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Explorandin beschreibe eine starke Am bi valenz, Schuldgefühle habe sie keine, sie habe nie jemanden verletzt, sei vor allem von anderen verletzt worden. Sie beschreibe zudem starke Insuffizienzge fühle, sei innerlich unruhig, sei mit ihrem Leben nicht zufrieden. Sie habe viel Angst vor Menschen. Sie sei hoffnungslos, deprimiert, leer, be schreibe eine Min de rung der Vitalgefühle, habe keine Gefühle. Sie habe gar keinen Antrieb, Mimik und Gestik seien indes lebhaft. Sie beschreibe einen so zialen Rückzug und habe ei nen Todeswunsch, es fänden sich aber keine Hin weise auf Suizidgedanken (Urk. 6/93 S. 34- 36 ) .
Dr. A.___ führte weiter aus, von Dr. Z.___ werde eine schwere depressive Epi sode seit mindestens drei Jah ren, eine generalisierte Angststörung seit min des tens fünf Jahren sowie eine soziale Phobie seit mindestens fünf Jahren dia gnos tiziert. Nach ICD-10 sei diese Diagnosekombination indes nicht möglich. Die ge neralisierte Angststörung kön ne nicht gleichzeitig mit den anderen beiden Dia gno sen feststellt werden, da ein vorübergehendes Auftreten anderer Symptome wäh rend jeweils weniger Ta ge, besonders von Depression, eine generalisierte Angst störung als Haupt dia gnose zwar nicht ausschliesse, die Betreffende aber nicht die vollständigen Kriterien für eine depressive Episode (F32), phobische Stö rung (F40), Panikstörung (F41) oder Zwangsstörung (F42) erfüllen dürfe.
Weiter lege Dr. Z.___ dar, obwohl die Ex plorandin seit Mai 2021 in re gel mäs siger psy chotherapeutischer Behandlung stehe und diverse psychothe ra peu tische In ter ventionen versucht worden seien, zei ge sich keine Besserung, wes halb ei ne The rapieresistenz in Erwägung gezogen werden müsse. Die Prognose sei schlecht, sie sei mit der derzeitigen Ausprä gung der Diagnose nicht arbeitsfähig. Dies be züg lich sei anzumerken, dass eine alleinige ambulante psychiatrische Be hand lung der Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht angemessen sei und man nicht von Therapieresistenz sprechen kön ne, solange nicht eine teil sta tio näre oder stationäre Behandlung versucht worden sei. Die Explorandin be richte nicht wirk lich über eine konsequente ambu lante Behandlung, ausser über die zwei Jah re am bulanter Psychotherapie bei Dr. Z.___ . Sie habe im Zeit punkt des ers ten Ge spräches die Medikamente nicht eingenommen und auch ei ne Zeit lang kei ne am bulante Behandlung in An spruch genommen. Sie berichte über starke Ängs te, so dass bereits bei einer ge ringen Belastung wie Duschen deut liche ve ge tative und psychische Symptome auftreten würden. Anlässlich der Ex ploration sei dies aber nicht festzustellen ge we sen. Entgegen de n Angaben im Be richt von Dr. Z.___ könne die Exploran din Einkäufe erledigen, auch wenn es ihr Mühe bereite und sie sich vorbereiten müs se. Weitere psychiatrische Be richte fänden sich in den Akten nicht. Auf fällig sei die sehr grosse Diskrepanz zwi schen dieser sehr dünnen psychiatrischen Ak ten lage und der darin attestierten gra vierenden und anhaltenden Einschrän kun g der Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ habe die Kla gen der Explorandin sehr un kritisch wiedergegeben. Auch Dr. Y.___ habe die Frage nach dem Ver lauf der bisherigen Ar beits un fä hig keit ein fach mit der Ein schätzung der Explo ran din beantwortet. Sollte die Explo ran din tatsächlich so stark ein geschränkt sein wie geltend gemacht werde, müss t e man sich Sorgen um die Toch ter machen; die Ex plorandin betone aber, dass sie sehr wohl für die Toch ter emo tional da sein kön ne und dass sie die Dinge alle ma chen würde, auch wenn sie sich dazu über win den müsse. Dr. Z.___ halte über dies fest, die Ex plo randin habe die deut sche Sprache grösstenteils verlernt, mer ke aber zugleich an, dass sie gebrochenes , aber gutes Deutsch sprechen würde. An lässlich der bei den Explo ra tionstermine sei zwar ein Dolmetscher anwesend gewesen , die Ex plo ran din habe aber oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dol metscher korrigiert . Festzuhalten sei, dass in den Ak ten nie eine Persönlich keits stö rung oder -akzentuierung diagnostiziert worden sei, bei den deutlichen Hin weisen auf ei ne sehr starke Verdeutlichungstendenz bis teilweise auch zur Aggra va tion seien kei ne zuverlässigen An g aben zur Per sön lich keit der Explorandin mög lich. Indes kön ne gesagt werden, dass sich keine ein deutigen Hinweise für eine Persön lich keits störung fänden, weder in den Akten noch anlässlich der Ex plo ration oder in der Anamnese . Die Explorandin sei nach eigenen Angaben so zial schlecht inte griert, ihre recht guten Deutschkenntnisse und ihre Angaben da hin gehend, wie sie sich um die Tochter kümmere, sprächen aber dafür, dass dies viel leicht nicht in allen Teilen so zutreffe (Urk. 6/93 S. 41- 44 ) .
Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisherigen Therapiemassnahmen be stehe. Es finde nur eine ambulante Therapie statt, die zweijährige regelmässige The rapie bei Dr. Z.___ habe die Versicherte im Dezember 2022 abgebrochen, da nach kei ne Medikamente mehr genommen und keine Behandlung wahr ge nom men. Sie sei nun bei einem neuen Psychiater, habe diesen erst zwei Mal gesehen, neh me des halb auch wieder ihre Medikamente ein, was im Blut habe nach ge wiesen werden kön nen. Eine teil- oder vollstationäre Behandlung habe nie statt ge funden, was an gesichts der diagnostizierten schweren depressiven Episode in des zu erwarten gewesen wäre ; vor diesem Hintergrund könne nicht von The ra pie resistenz ge sprochen wer den . Die von Dr. Z.___ diagnostizierte , seit drei Jah ren be ste hen de schwere de pressive Episode könne nach ICD-10 nicht so lange bestehen, die Diagnose müs se ange passt werden.
Hinzu komme, dass Dr. Z.___ die Ex plorandin kei ne drei Jahre lang behandelt habe und unklar sei, wes halb die von ihm gestellten Dia gnosen so weit zurückdatiert worden seien. Die gel tend gemachten sehr gra vie renden Ein schränkungen stün den im Widerspruch zur Angabe, wonach die Ex plorandin sehr wohl für ihre Toch ter sorgen und emo tio nal da sein könne, und dass die Toch ter oder ein zu fäl liger Besucher davon nichts merken würde n . Auch Dr. Z.___ halte fest, dass die Explorandin die not wendigsten Aufgaben wie die Er zie hung und Versorgung der Tochter erfüllen kön ne . Wenn diese gravie ren den Ein schrän kungen tatsäch lich seit über drei Jah ren bestehen würden, wäre die Ex plo ran din indes nicht in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern oder emo tional für sie da zu sein. Die Ex plo randin berichte sehr ausführlich über psycho so ziale Be las tungs faktoren, auch in der Ver gan gen heit, andererseits mache sie sehr gra vie rende Einschränkungen gel tend, diese in des nicht konsequent. Es fänden sich vie le Hinweise auf eine Ver deut lichungs ten denz bis teilweise auf eine ein deu tige Ag gravation. Auffällig sei, dass sie über Ein schränkungen der Kon zen tra tion und des Gedächtnisses be richte, anlässlich des zweiten Gespräches indes mehr fach darauf hin weise, etwas schon beim ersten Ge spräch erzählt zu haben. Ebenfalls auffällig sei, dass sie berichte, im Alltag nichts machen zu können, nicht einmal kleine Sa chen wie sich die Haare käm men, sie keine Lust und kein Interesse habe, was in den letzten zwei Jahren schlimm geworden sei.
Sie gehe nicht aus der Woh nung, auch nicht auf den Bal kon. Andererseits erkläre sie, den Haushalt alleine zu erledigen , es sei bei ihr sau ber und aufgeräumt. Sie helfe der Tochter bei den Hausaufgaben, es sei ihr wich tig, für die Tochter zu kochen, im Gespräch mit der Tochter würde sie reden, la chen, er klären und erzählen. Es sei ihr wichtig, dass die Tochter neben der Schu le viele Din ge unternehme, sie wolle nicht, dass die Tochter etwas merke. Sie schil dere ihre Situation sehr aus führ lich und elo quent, so dass ein zweites Ge spräch nötig geworden sei, wozu sie sofort bereit ge wesen sei. Sie habe das Ge spräch sehr genau mitverfolgt und den Dol metscher mehr mals korrigiert und oft di rekt auf Deutsch geantwortet. Auf fäl lig sei ebenso, dass die Grundstimmung eu thym und die affektive Modu la tions fä higkeit nicht ein geschränkt sei , und dass zu beiden Polen hin eine gute Aus lenk barkeit bestehe. Auf direktes Befragen hin gebe die Explorandin dem gegen über an, deprimiert und hoffnungslos zu sein, sie be schreibe eine Minderung der Vitalgefühle, sei leer, habe gar keinen Antrieb. Mimik und Gestik seien im Gegen satz dazu indes leb haft (Urk. 6/93 S. 44- 47 ) .
Zur Herleitung seiner Diagnose führte Dr. A.___ aus, zum Untersuchungszeit punkt sei die Grundstimmung euthym, die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt, zu beiden Polen hin bestehe eine gute Auslenkbarkeit. Auf direktes Befragen hin werde zwar über depressive Gefühle berichtet, teilweise auch spon tan, zudem über eine starke Minderung des Antriebes, Mimik und Gestik wirkten aber sehr lebhaft. In dieser Situation falle die Diagnose einer depressiven Episode ausser Betracht, da nach ICD-10 eine depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung, die über mindestens 14 Tage anhaltend bestehe , gefordert werde, wo bei die Stimmung während dieser Zeit nicht auf die jeweiligen Lebensum stände reagieren dürfe, abgesehen vielleicht von den charakteristischen Tages schwan kungen. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulationsfähigkeit sei diese Voraussetzung aber nicht gegeben. Auch berichte die Explorandin, dass ihre Tochter ihr gute Gefühle geben würde und sie sich nichts anmerken lasse, wenn sie mit der Tochter zusammen sei. Dies sei öfters der Fall, weshalb die in den Akten diagnostizierte schwere depressive Episode nicht plausibel sei. Es bestehe möglicherweise seit längerer Zeit eine leichte reaktive de pressive Verstimmung, im Vordergrund stünden indes ganz eindeutig psycho so ziale Belastungsfaktoren, welche bei beiden Gesprächen immer wieder sehr stark betont würden. Folglich sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, für das Vorliegen einer depressiven Episode oder einer rezidivierenden depressiven Störung fänden sich keine Hinweise. Es fänden sich weiter keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störung, auch nicht für das Vorl ie gen einer sozialen Phobie. Weder in den Akten noch im Rah men der Untersuchungen oder in der Anamnese fänden sich irgendwelche Hin weise, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hindeuten würden (Urk. 6/93 S. 47 f.). 4.2.4
Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, gemäss eigenen Angaben sei die Explorandin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in der Lage gewesen, einer Ar beit nachzugehen. Sie berichte indes, bis zum Ende der Partnerschaft hart ge arbeitet zu haben, tagsüber und teilweise auch nachts. Es sei um Reinigungsar beiten in einer Villa sowie Wäschearbeiten für verschiedene Restaurants gegan gen, weshalb die Arbeit als körperlich anstrengend beschrieben werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung der Partnerschaft im Jahr 2010 auch die Fähigkeit, körperlich hart zu arbeiten, plötzlich nicht mehr vorhanden ge we sen sei n soll . Die Ex plorandin habe ihre zweite Tochter stets selber versorgt, die erste Tochter sei in Marokko bei der Mutter verblieben. Es bestehe eine grosse Dis krepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisher durchgeführten psychiatrischen The ra pie mass nahmen, es habe nie eine voll- oder teilstationäre Behandlung stattgefunden, was bei einer diagnosti zierten schweren psychischen Erkrankung aber zu er war ten gewesen wäre . Sie klage über gravierende Einschränkungen, die diesbe züg lichen An ga ben seien indes nicht kon sistent. Aus somatischer Sicht bestehe in erster Linie ei ne Adipositas WHO Grad III, welche behandelt werde. Die ver schie de nen be klag ten Schmerzen stün den in Zusammenhang mit dem Übergewicht und dem Be wegungs
- und Trai nings mangel , man könne davon ausgehen, dass die se mit er folgreicher Behand lung der Adipositas bei einem körperlichen Trai ning zu rück ge hen müssten. Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine All tags limitierung an gebe, die Behand lung der Schmerzen aber nicht konsequent durch führe. Diese Be schwerden wür den im Alltag gelegentlich als störend er scheinen, seien aber in Be zug auf die Ar beitsfähigkeit nicht relevant. Hinweise auf eine entzündlich-rheu matologische Er krankung fänden sich keine . Aus psy chia trischer Sicht lasse sich lediglich eine Dysthymie, eine anhaltende leichte de pres sive Verstimmung als Reaktion auf die langjährige psychosoziale Be las tungs si tuation, diagnos ti zie ren, womit sich indes keine Einschränkung der Arbeits fä hig keit begründen lasse. Aus somatischer Sicht lasse sich ebenfalls keine Ein schränkung der Ar beits fä higkeit begründen
(Urk. 6/93 S. 55- 57 ). 4.2.5
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht kei ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, gingen mithin von eine r volle n Ar beits fä higkeit aus , und merk ten an, die bisherige Haushaltt ätigkeit sei ideal adaptiert , da die Explorandin die Arbeiten selber einteilen und einem etwas erhöhten Pau sen bedarf gerecht wer den könne (Urk. 6/93 S. 58 f. ) . In Beantwortung der Zu satz fragen führten die Gut achter zudem aus, die Explorandin sei weder bei der Er nährung noch bei der Woh nungs
- und Hauspflege, dem Einkauf, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen An ge hörigen eingeschränkt (Urk. 6/93 S. 60 f.). 5. 5.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
9. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (vgl. E. 4) stütz t e. 5.2
5.2.1
Das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom
31. Mai 2023 (Urk. 10/ 93 und 10/98) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu er fül len (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klä run gen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwer de füh rerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt ( Urk. 6/93 S. 34-37, Urk. 6/ 98 S. 15 f. ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Ein schätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 6/93 S. 6-13) insbesondere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 6/93 S. 38-46, Urk. 6/98 S. 17 f. ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 6/93 S. 46 f., Urk. 6/98 S. 19 ). Mithin erscheint das Gutachten in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2.2
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). So mass Dr. B.___ den von ihm gestellten Diagnosen keine Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu, was mit der Einschätzung von Dr. Y.___ über ein stimmt, führte dieser in seinem Bericht vom 29. August 2021 (Urk. 6/40) doch aus drücklich aus, er ermuntere die Beschwerdeführerin regelmässig, ins Ar beits le ben einzusteigen, und hielt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit fest, es bestünden in dieser Frage erhebliche Differenzen zwischen seiner Auffassung und derjenigen der Beschwerdeführerin. 5.2.3
D em psychiatrischen Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass Dr. A.___ zu nächst eine ausführliche Anamnese (Urk. 6/93 S. 14-33) und anschlies send ei nen weit gehend unauffälligen Befund einschliesslich des Psychostatus
erhob , wo bei – ungeachtet dessen, dass er den Psychostatus mit dem Datum des ersten Ex plo ra tionsgespräches versah – davon auszugehen ist, dass er allfällige Er gän zungen oder Auffälligkeiten im Rahmen des zweiten Explorationsgespräches im Gut ach ten kenntlich gemacht hätte (Urk. 6/93 S. 34-37) .
Bestätigt wird dies da durch, dass er die von ihm diagnostizierte Dysthymie unter Bezugnahme auf den an bei den Explorationsgesprächen erho be nen Psy cho status herleitete (Urk. 6/93 S. 47).
Ent gegen der Auf fas sung der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. A.___ in der Fol ge ausführlich mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen auseinander und zeigte nach voll ziehbar und unter Verweis auf Dilling/Mombour/Schmidt ( Inter na tionale Klas sifikation psychischer Störungen , 10. Auflage, Bern 2015, S. 199), auf, wes halb die Kombination einer schweren depressiven Episode mit ei ner gene ra li sier ten Angststörung und einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 nicht möglich sei und wes halb die von Dr. Z.___ aufgeführten Diagnosen zu kor ri gieren seien. Da rü ber hinaus führte er aus, es sei unklar, weshalb Dr. Z.___ die se Dia gno sen so weit zurückdatier t habe , zumal die Be schwer de füh re rin bei die sem gar kei ne drei oder gar fünf Jahre in Behandlung gewesen sei , was da rauf hin deute, dass Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin mit allen Wider sprüchen
– sie habe Deutsch ver lernt respektive sie spreche gebrochen aber gut Deutsch – un kritisch über nom men habe . Schliesslich hielt Dr. A.___ auch fest, ange sichts der fehlenden teilstationären respektive stationären Be hand lung kön ne – ent gegen der Ansicht von Dr. Z.___ – noch nicht von einer The ra pie resistenz aus ge gangen werden
(Urk. 6/93 S. 41-43 und S. 46 f.). In der Fol ge leitete Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise aufgrund der erhobenen Be fund lage die Diagnose einer Dysthymie her, indem er zunächst ausführte, wie diese in der ICD-10-Klassifikation definiert werde , diese Definition in Über ein stim mung mit der erhobenen Befundlage brachte und zugleich die von Dr. Z.___ dia gnos tizierte schwere depressive Episode ausschloss (Urk. 6/93 S. 48).
Dabei merk te er
an , möglicherweise bestehe seit längerer Zeit eine leichte re aktive de pres sive Ver stimmung, im Vordergrund stünden aber psychosoziale Be lastungs fak toren , wel che die Explorandin immer wieder erwähne . Wohl be zeich nete er diese Be las tungsfaktoren nicht namentlich , der eingehend erhobenen Anamnese ist indes zu entnehmen , dass die Explorandin mehrfach
ausführlich über ihre schwie rige Kind heit berichtete (Urk. 6/93 S. 14 f. , S. 18, S. 22 ), ihren Ex mann, welcher sie aus ge nutzt , un terdrückt und geschlagen habe, immer wieder er wähnte (Urk. 6/93 S. 18, S. 24 -27 ) und auch auf ihre n soziale n Rückzug hin wies (Urk. 6/93 S. 36) , wes halb Dr. A.___ zu Recht das Vorhandensein von psy cho so ziale n Faktoren be jahte . Was schliesslich den Vorwurf anbelangt , es sei un klar, weshalb eine Dys thy mie diagnostiziert werde, wenngleich die von ihr er zielten Punkte ge mäss der Hamilton-Skala (HDRS) für eine leichte Depression sprä chen, ist anzu merken, dass es sich bei der HDRS nicht um einen Test handelt, wel cher ei ne dia gnostische Untersuchung ersetzen kann .
Auch gibt es für die HDRS keinen normierten Cut-Off-Wert, vielmehr wurden in verschiedenen Stu dien unter schied liche Schwellen für eine leichte, mittelschwere und schwere De pres sion festgelegt. E ine gesicherte Dia gnose kann folglich nur im Rahmen einer psy chiatrischen Abklärung erfolgen , mithin ist die w ichtigste Grundlage einer gut achterlichen Schlussfolge die kli nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver hal tens beobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 ). Entsprechend vermag die Be schwer de führerin mit den von ihr er reich ten Punkten auf der HDRS nichts zu ihren Guns ten abzuleiten. 5.2. 4
Weiter verfängt das Vorbringen, wonach unklar sei, aufgrund welcher Umstände der psychiatrische Gutachter auf eine starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, nicht. Dr. A.___ nahm a usführlich Stellung zur Konsistenz und Plausibilität der geklagten Symptome und hielt fest, die Be schwerdeführerin berichte sehr ausführlich über psychosoziale Belastungsfak to ren und mache sehr gravierende Einschränkungen geltend, dies aber nicht konse quent. Es sei auffällig, dass sie über Einschränkungen der Konzentration und des Ge dächtnisses berichte, sie anlässlich des zweiten Gespräches aber mehrfach da rauf hingewiesen habe, etwas bereits im ersten Gespräch erwähnt zu haben. Auch berichte sie, im Alltag nichts mehr machen zu können, auch schon kleinste Sa chen wie die Haare kämmen nicht, demgegenüber aber auch erkläre, den Haushalt alleine zu machen, ohne Hilfe von Dritten, es sei sauber und aufgeräumt. Sie helfe zu dem ihrer Tochter bei den Hausaufgaben, könne emotional für sie da sein, kön ne mit ihr lachen, reden, ihr etwas erklären oder erzählen. Überdies schildere sie ihre Situation sehr ausführlich und eloquent, habe zudem das Gespräch sehr ge nau verfolgt und den Dolmetscher mehrmals korrigiert, oft auch auf Deutsch ge ant wortet. Die euthyme Grundstimmung, die uneingeschränkte Modula tions fä hig keit sowie die zu beiden Polen hin bestehende gute Auslenkbarkeit stünde n zu dem in Widerspruch zu der von ihr angegebenen Hoffnungslosigkeit, De pri miert heit, den verminderten Vitalgefühlen und dem fehlenden Antrieb, was eben so auf die lebhafte Mimik und Gestik zutreffe (Urk. 6/93 S. 45 f.). Da rüber hin aus bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, den attes tier ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der bisher ausschliesslich am bu lant durchgeführten Therapie , welche die Beschwerdeführerin nach zwei Jah ren abgebrochen und auch die Medikamente abgesetzt habe (Urk. 6/93 S. 44 f.) . Dass Dr. A.___ a n gesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens von einer Ver deut li chungs ten denz aus ging, ist somit nicht zu beanstanden . Dasselbe gilt, soweit er an merkte, aufgrund dieses Verhaltens sei es nicht mög lich, zu ver lässige Angaben zur Persönlichkeit zu treffen, aktenausweislich sei indes nie eine Persön lich keits stö rung oder -akzentuierung diagnostiziert worden , es fänden sich auch im Rah men der Untersuchung oder in der Anamnese keine eindeutigen Hinweise für das Vor liegen einer solchen (Urk. 6/93 S. 43).
Der Umstand, dass er deut lich machte, auf grund welcher Unsicherheiten er die Frage nach einer vorhandenen Per sön lich keitsstörung oder -akzentuierung nicht abschliessend beurteilen kön ne, ver mag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Be weis wert sei ner Ex per tise gerade nicht zu mindern (vgl. auch E. 1.5 ). Ebenso wenig ist darin ein Widerspruch zu erkennen, dass er die von ihm während der Exploration wahr ge nom menen Eindrücke dennoch im Gutachten aufführte. 5.2. 5
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei zu verschiedenen Miss ver ständnissen gekommen, es seien
Suggestivfragen gestellt und wahrheitswidrig be hauptet worden, eine Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich ge wesen , kann ihr nicht gefolgt werden. Weder sind dem Gutachten Anhalts punkte da hingehend zu entnehmen, dass Missverständnisse aufgetaucht wären noch hielt Dr. A.___ fest, die Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich ge wesen. Vielmehr legte er dar, beide Explorationsgespräche seien von einem Dol met scher übersetzt worden (Urk. 6/93 S. 34), die Beschwerdeführerin habe indes oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dolmetscher gar korrigiert (Urk. 6/93 S. 35, 43 und 46 ) . Auch der internistische Gutachter, Dr. B.___ , merkte an, dass die Beschwerdeführerin die meisten Antworten selber gebe, meis tens in deutscher Sprache, und dass im Rahmen der ohne Dolmetscher durchge führten körperlichen Untersuchung keine Verständigungsprobleme aufgetaucht seien, die Beschwerdeführerin die Aufforderungen prompt umgesetzt und gut ver standen habe (Urk. 6/98 S. 15). Was schliesslich die teilweise als Suggestivfragen be zeich neten Fragen wie diejenige nach dem Wohlergehen der Tochter seitens Dr. A.___
anbelangt , ist darauf hinzuweisen, dass es von ihm als Gutachter recht sprechungsgemäss ge rade verlangt wird, die An gaben der Be schwer de füh re rin nicht vorbehaltlos als richtig anzunehmen, sich zum beobachteten Ver hal ten und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Wider sprüche aufzuzeigen , weshalb sich in diesem Zusammenhang kritische Be mer kungen und entsprechende Nachfragen gegenüber der Beschwerdeführerin kaum vermeiden lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). 5.2.6
Was die von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. März 2024 beige brach ten Berichte anbelangt (Urk. 10/1-17), ist anzumerken, dass diesen keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen sind, handelt es sich bei diesen Be richten älteren Datums doch überwiegend um solche aus dem somatischen Fach ge biet mit bereits be kannten Diagnosen, welche indes von Dr. B.___ im Rah men seiner Begutachtung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2.2). Dem Bericht des Am bulatoriums der p sychiatrischen Klinik des Universitäts s pitals C.___ vom 2. Ok tober 2009 (Urk. 10/1) ist – neben einem Verweis auf hohe psychosoziale Be lastungsfaktoren – einzig die Diagnose «posttraumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.2)» aufgrund eines Autounfalles zu entnehmen .
D eren Vorliegen
wurde von Dr. A.___
verneint , hätten sich im Rahmen der Untersuchung doch keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somato formen Störung (ICD-10: F40-F48) – wozu auch die Diagnose einer post trau ma tischen Belastungsstörung (ICD-10: F43) zählt – finden lassen (Urk. 6/93 S. 48) , und
war der Beschwer de füh rerin in diesem Zusam men hang eine kognitive Ver hal tenstherapie emp fohlen worden .
Wei tere Be richte aus dem psychiatrischen Fach bereich finden sich keine, weshalb – mit Dr. A.___
– zwar von einer dün nen Aktenlage (vgl. Urk. 6/93 S. 46 ), in des ent gegen der Auffassung der Be schwer deführerin nicht von einer un voll stän di gen Akten lage auszugehen ist, auf grund welcher dem Gutachten der Be weis wert ab zusprechen wäre . 5.2. 7
Schliesslich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gutachter nicht von einer rei nen Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen, sondern vielmehr von einer Teilerwerbstätigkeit , wobei sie seitens der IV-Stelle darauf hingewiesen wurden, dass die exakte Qualifikation der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu ei nem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Entsprechend wurden sie denn auch an ge halten , die Einschränkungen der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu prüfen (Urk. 6/93 S. 4). Dieser Aufforderung kamen sie nach, weshalb sie im Rah men der Be gründung der Gesamtarbeitsfähigkeit festhielten, in einer mit der Haushalts tä tig keit vergleichbaren Tätigkeit
im freien Arbeitsmarkt sei die Be schwer de füh re rin vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinschränkung (vgl. Urk. 6/93 S. 59 f.) .
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie hätte im Gesund heitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % aufgenommen, ist an zu merken, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nur in den Jah ren 2006, 2008 und 2010 in einer Hilfstätigkeit erwerbstätig war (vgl. IK-Aus zug, Urk. 6/5 ; vgl. auch Urk. 6/93 S. 39 f. ) und seit der Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 2010 , welche im Zeitpunkt der Gut ach ten erstellung bereits 12.5 Jahre alt war, aktenausweislich auch keine Ar beits be mü hungen mehr unter nom men hat . G egenüber den Gut ach ter n er wähnte sie we der
Arbeitsbemühungen noch den Wunsch, arbeiten zu ge hen ; vielmehr gab sie einerseits an , sie habe kei ne Pläne für die Zukunft, sehe nur ein schwarzes Loch, sie könne sich nicht vor stel len zu arbeiten (Urk. 6/93 S. 28 und S. 33 ) , an der erseits merkte sie an, oh ne ihre Tochter würde sie zurück nach Marokko ge hen, wisse aber nicht, was sie dort ma chen würde (Urk. 6/98 S. 14).
Die
Beantwortung der Sta tus frage erfordert zwangs läufig eine hypo thetische Be ur tei lung , wobei die hypothetische n
Wil lens ent scheidungen der ver si cherten Per son zu berücksichtigen sind, welche in aller Re gel aus äusseren In di zien (wie per sönliche, familiäre, soziale, erwerbliche Ver hält nisse, Erziehungs- und Betreu ungs aufgaben, Alter, berufliche Fähigkeiten, Aus bildung sowie per sön liche Nei gun gen und Begabungen) erschlossen werden müs sen . Allerdings kom mt keinem der erwähnten Gesichtspunkte alleinentschei dende Bedeutung zu, so – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht der Unter schrei tung des Exis tenzminimums im Falle der Nichtaus übung einer Erwerbs tä tig keit respektive der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (vgl. dazu Ur teil des Bundesge richts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hin weisen). An ge sichts dessen kann vor liegend nicht ohne weiteres davon aus ge gan gen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall einer Er werbs tä tigkeit im Um fang von 80-100 % nachgehen würde.
Allerd ings kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Voll- oder teilerwerbs tätige oder als 100 % im Aufgabenbereich Tätige einzustufen wäre, vorliegend ohne hin of fen ge lassen werden, stellten die Gutachter doch weder Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit noch attestierten sie ihr eine Arbeits un fä hig keit. Da bei bezogen sie sich sowohl auf die Haushaltstätigkeit wie auch auf ei ne da mit ver gleichbare Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt und führten in Be ant wor tung der Zu satzfragen explizit aus, die Beschwerdeführerin sei weder im Be reich der Er näh rung noch im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege, des Ein kaufes, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kin dern oder an de ren Angehörigen eingeschränkt , weshalb auch keine prozentuale Ar beits un fä hig keit im Haushalt vorliege
(Urk. 6/93 S. 57-61). 5.2. 8
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD- Arzt
PD Dr. med. univ. Gotthard D.___ , Facharzt für Neurologie, in seiner Stel lungnahme vom
8. Juni 2023 ausging (Urk. 6/ 103 S. 6 f. ).
Dass PD Dr. D.___
– wie von der Beschwerdeführerin gerügt – nicht über einen Facharzttitel in Psy chiatrie und Psycho therapie verfügt, vermag daran nichts zu ändern , erstellte er doch keinen eigenen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, son dern würdigte einzig das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (Urk. 6/93 und 6/98), wo für rechtsprechungsgemäss kein spezifischer Facharzttitel benötigt wird (Urteil des Bundesgericht 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). 5.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh re rin vollständig arbeitsfähig ist.
Bei dieser Ausgangslage kann auf einen Einkom mens vergleich verzichtet werden . 6.
Die angefochtene Verfügung vom
9. Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 202 1 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 sowie die Zu sprache von Leis tun gen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente ab wann rechtens (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerde füh rerin mit Verfü gung vom
20. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit freiwilliger Replik vom 28. März 2024 hielt die Be schwer de führerin an ihren An trägen fest (Urk. 9) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 10/1-17) .
D ie IV-Stelle erklärte am 10. Ap ril 2024 ihren Verzicht auf Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Be schwer deführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, laut den medizinischen Be rich ten leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Be schwer den, hingegen seien aus objektiver Sicht keine Beschwerden ausgewiesen, wel che die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich und schwer beeinträchtigen würden. Im Rahmen des Gutachtens seien sämtliche vorhandenen Arztberichte be rücksichtigt worden, weshalb vollumfänglich auf das Gutachten abges tellt wer den könne. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Anlässlich der Exploration seien viele Wider sprüche beobachtet und nachgewiesen worden .
D ie Beschwerdeführerin habe ihre Be schwerden übertrieben dargestellt, die geschilderten Sachverhalte seien nicht mit ein ander vereinbar. Angesichts der fehlenden schweren und dauerhaften Ein schrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, eine Abklärung vor Ort sei nicht notwendig, auch bestehe kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, aus
den Angaben im Feststellungsblatt sei ersichtlich , dass die im Einwand vorge brach ten Ausführungen geprüft worden seien; eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs liege nicht vor. Weiter habe die Beschwer de führerin bei beiden Anmel dun gen stets angegeben, seit Juli 2010 als Hausfrau tätig zu sein, was mit den An gaben aus dem IK-Auszug übereinstimme. Da kein invalidisierender Ge sund heits schaden vorliege, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden.
Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom Behandler gestellten Dia gno sen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb eine generalisierte Angst störung nicht gleichzeitig mit einer depressiven Episode oder einer phobischen Stö rung vor liegen könne. Die Beurteilung von Konsistenz und Plau si bilität sei ebenso nach vollziehbar begründet worden wi e die Stellungnahme hin sichtlich der Kon sis tenz der geklagten Symptome und der Funktionseinbussen so wie der Va lidität der Untersuchungsergebnisse.
Die vom Gutachter beschrie bene grosse Dis krepanz zwi schen den gestellten Diagnosen, der attestierten Ein schrän kung und den bis he rigen Therapiemassnahmen sei nachvollziehbar an ge sichts der feh len den sta tio nären oder teilstationären Behandlung, des Behand lungsabbruchs im De zem ber 2022 und der fehlenden Medikamenteneinnahme. Das gelte ebenso für die dar gelegte fehlende Therapieresistenz sowie die angeb lich seit drei Jahren vor lie gende schwere depressive Episode, welche nicht derart lange bestehen kön ne , wes halb die Diagnose angepasst werden müsse ; eine Dys thy mie begründe indes kei ne Arbeitsunfähigkeit . Schliesslich berichte der Gutachter über viele Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz respektive auf eine Aggravation; so mache die Be schwerdeführerin beispielsweise Einschränkungen der Konzentration und des Ge dächtnisses gel tend, habe jedoch anlässlich des zweiten Termins mehrfach da rauf hin gewiesen , dass sie etwas bereits während des ersten Gespräch es erzählt habe (Urk. 5).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Sach ver halt sei aus me di zinischer Sicht ungenügend abgeklärt , was sich beispielsweise an der un voll stän digen Aktenlage zeig e oder daran, dass bei den behandelnden Ärz ten seit de m Jahr 2021 respektive 2022 keine Verlaufsberichte mehr ein ge holt worden sei en, wenngleich die Begutachtung erst im Jahr 2023 stattgefunden habe . S eit je her werde zudem bestritten, dass sie bei guter Gesundheit nur im Haus halt tätig wä re, dennoch
hätten sich die Gutachter bloss zur Arbeits fä hig keit im Haushalt ge äussert . Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom be han deln den Psychiater gestellten Dia gnosen respektive den erhobenen objektiven Be fun den in keiner Weise aus ein andergesetzt .
B ei zwei Gutachtensterminen sei bloss ein Psychostatus erhoben wor den , auch werde von psychosozialen Belastungs fak toren gesprochen, jedoch nicht dargelegt, welche dies sein sollten . Nicht her vor gehe aus dem Gutachten so dann, weshalb nur eine Dysthymie diagnostiziert wer de, wenngleich
die von ihr erzielten Punkte gemäss der Hamilton Depressions skala für eine leichte De pres sion sprächen. Unklar sei auch, aufgrund welcher Um stände der Gutachter auf eine sehr starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, sei doch bei ausländischen Personen die kulturell be dingte Erzählart und das Krankheitsverständnis zu berücksichtigen . Überdies wider spreche sich der Gutachter selber, wenn er einerseits anführe, aufgrund die ser Verdeut li chungs tendenz seien keine zuverlässigen Angaben zur Persön lich keit möglich, an dererseits festhalte, es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für ei ne Persönlichkeitsstörung. Die in diesem Zusammenhang von den Qualitäts leit linien verlangten Tests seien indes nicht durchgeführt worden, was ebenso ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens spreche . Dies gelte umso mehr, als der psy chi a trische Gutachter versuche, Widersprüche zu generieren, wenngleich ihre An ga ben im internistischen Teilgutachten gestützt würden . Weiter habe es die IV-Stelle als nicht notwendig erachtet, das Gutachten durch einen Facharzt für Psy chiatrie
über prüfen zu lassen; der Facharzt für Neurologie habe die Angaben im Gut achten ohne kritische Würdigung übernommen, mithin das Gutachten für be weis wertig erachtet . Schliesslich sei angesichts der Tatsache, dass sie vor der Ge burt ihrer zweiten Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ihre Tochter nun 12.5 Jahre und sie vom Sozialamt abhängig sei, davon auszugehen, dass sie bei gu ter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % auf ge nom men hät te, weshalb eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen sei, sofern das Ge richt zu einem anderen Schluss gelange
(Urk. 1).
Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus dem Umstand, dass sie in der Anmeldung angegeben habe, seit 2010 im Haushalt tätig zu sein, könne nicht darauf geschlossen werden, sie wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig. Weiter sei angesichts der beigelegten Arztberichte eindeutig erkennbar, dass die me dizinische Aktenl a ge unvollständig sei, weshalb das Gutachten bereits aus die sem Grund nicht verwertbar sei. Der psychiatrische Gutachter habe trotz eigenen Zweifeln an der Vollständigkeit der Aktenlage keine Notwendigkeit gesehen, mit dem Haus arzt Rücksprache zu nehmen , sondern versucht, Widersprüche auszu machen, was gegen eine ergebnisoffene Abklärung spreche. Dies werde durch die Ton aufnahmen bestätigt, aus denen hervorgehe, dass es zu verschiedenen Miss ver ständnissen und zu Suggestivfragen ge kommen sei . E ntgegen der Darstellung des Gut achters sei bei spiels weise eine Verständi gung auf Deutsch nicht ohne Pro bleme möglich und die Erinnerung nicht vollends gegeben ge wesen , auch kön ne der Aussage, wonach im Haushalt und bei der Betreuung der Tochter alles mög lich sei , angesichts der Suggestivfrage, ob man sich aufgrund ihres Zustandes nicht Sorgen um die Tochter machen müsse, keinerlei Glauben geschenkt werden
(Urk. 9 ).
E. 3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe , da sie sich insbesondere nicht mit der im Einwand vor ge brachten Kritik am Gutachten der Dres. A.___ und B.___
auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 2-4 ).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .).
E. 3.3 Vorliegend ist der Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle
– wenn auch kurz – mit de n Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderge setzt hat. So führte sie aus, aus objektiver Sicht seien keine Beschwerden ausgewiesen, wel che die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Angesichts des sen erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, weshalb eine Ab klärung vor Ort nicht notwendig sei. In der medizinischen Schlussbeurteilung seien sämt liche Arztberichte, welche sich in den Akten befunden hätten, ein be zo gen wor den, auch seien im Rahmen des Einwandes keine medizinischen Be richte, welche eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden, eingereicht worden. Folg lich könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden . Es be stehe nach wie vor keine Diagnose, welche eine schwere und dauerhafte Ein schränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit rechtfertige (Urk. 2 S. 2).
De r Beschwerdeführer in waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt; so war es ih r denn auch möglich, ihr Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen de r Beschwerdeführer in an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde.
E. 4.1 Vorliegend handelt es sich, obwohl sich die Beschwerdeführerin am 27. No vem ber 2020 zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/25), nicht um eine Neuanmeldung, weil die erste Verfügung der IV-Stelle vom 10. Sep tember 2018 (Urk. 6/20) auf keine r materielle n Prüfung des Renten an spruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In va liditäts be messung beruhte , wie sie von der Rechtsprechung für die zeit liche Ver gleichs basis bei einer Neuanmeldung gefordert wird (vgl. BGE 133 V 108; fer ner BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend finden
die in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall anwendbaren Regeln nach Art. 17 Abs. 1 ATSG keine An wendung ; vielmehr ist die strittige Sache als Erstanmeldung zu behan deln .
E. 4.2.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ ( Urk. 6/9 3 [ psy chiatrisches Teilgutachten und Konsensbeurteilung ] und Urk. 6/9
E. 4.2.2 In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___
dar, in Bezug auf die Adipositas werde die Explorandin seit einem Jahr konsequent behandelt und es hätten sich erste Behandlungserfolge gezeigt, indem sie unter medikamentöser The rapie elf Kilogramm Gewicht habe abnehmen können. Die Adipositas wirke sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchstens zu einem kleinen Grad aus, in dem gewichtsbedingt eine zusätzliche körperliche Belastung bestehe, welche die kör perliche Leistungsfähigkeit leichtgradig einschränke und vermutlich zu einem er höhten Pausenbedarf führe. Weiter bestehe ein rezidivierender Eisenmangel , in den Berichten der Adipositassprechstunde werde wiederholt eine Eiseninfusion emp fohlen. Im Jahr 2020 sei bei anhaltendem Reizhusten der Verdacht auf eine nicht asthmatische eosinophile Bronchitis gestellt worden, bei allerdings unauf fäl lige n dynamische n Lungenvolumina und negativem Metacholin -Provo ka tions test. Die Explorandin werde diesbezüglich nicht mehr behandelt und es be stehe kei ne klare klinische Symptomatik. Im Jahr 2012 sei die Explorandin wegen ei nem Schilddrüsenadenom hemithyreoidektomiert
worden , hier scheine kein Re si duum vorhanden zu sein. Im Zusammenhang mit der Adipositas bestehe eine andro genetische Alopezie vom weiblichen Typ, ob zusätzlich ein polyzystisches Ovar syndrom vorliege, könne mit der vorhandenen Aktenlage und aufgrund der anam nestischen Angaben nicht beurteilt werden, dies habe indes klinisch aktuell kei ne Konsequenzen. Weiter würden rezidivierende Knieschmerzen beidseits, ein chro nisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerz syn drom beidseits sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, letztere beide rechtsbetont, beschrieben. Es könne davon ausgegangen wer den, dass mit einem körperlichen Training und einer Behandlung der Adi po sitas die Beschwerden zurückgehen würden . Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine Alltagslimitierung angebe, jedoch die Behandlung der Schmerzen nicht kon sequent durchführe. Weder müsse sie regelmässig Schmerzmittel oder gar stär kere Schmerzmittel einnehmen , noch würden regelmässig ein körperliches Trai ning oder zumindest physiotherapeutische Übungen durchgeführt. Die Be schwer den würden daher nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit angesehen, sie schi e nen im Alltag zwar gelegentlich störend zu sein, aber der Leidensdruck, um nachhaltig eine Verbesserung zu er reichen , werde aktuell nicht erreicht. Ein
Hin weis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung könne weder anam nes tisch (es würden keine Anlaufschmerzen oder entzündliche Schwellungen ver schie dener Gelenke oder nächtliche Schmerzen beschrieben) noch im Rahmen der kli nischen Untersuchung, welche in Bezug auf den muskuloskelettalen Apparat weitestgehend unauffällig ausfalle, gefunden werden . Es falle auf, dass während der körperlichen Untersuchung, welche verschiedene Bestandteile wie Liegen, Sit zen und Stehen sowie Bewegungen beinhalte, kein einziges Mal ein Schwindel be schrieben oder eine Übung abgebrochen werde, auch in Bezug auf die ge klag ten alltagslimitierenden Rückenschmerzen sei kein einziges Mal ein Schmerz im Rücken limitierend gewesen, einzig bei der Wirbelsäulenuntersuchung würden lum bale paravertebrale, nicht ausstrahlende Schmerzen leichteren Ausmasses an ge geben, welche die Explorandin aber an der Durchführung der Untersuchung nicht hinderten (Urk. 6/98 S. 18-20 ) .
E. 4.2.3 Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin mache einen ge pflegten, adäquat gekleideten Eindruck, sei im Kontakt freundlich zugewandt, ko operativ und bemüht, zu ihrer Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Sie haben den Blickkontakt immer wieder aufgenommen und gehalten, der affek tive Rapport sei rasch aufgenommen und aufrechterhalten worden. Anlässlich der Exploration zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit, die Explorandin sei allseits voll orientiert, könne das Datum, Daten zur Person wie Geburts - oder Wohnort korrekt angeben. Aufmerksamkeit und Kon zentration hätten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten wer den können, die Auffassung sei ungestört, das Langzeitgedächtnis erweise sich klinisch als unauffällig. Es zeigten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen, bei der Subtraktionsreihe mache sie keine Fehler. Sie klage indes über eine Minde rung der Konzentration und des Gedächtnisses. Sie spreche mit unauffälliger Stim me, deutlich artikuliert. Die Beschwerdeschilderung wie auch die persönliche Geschichte erfolg t e n ausführlich und nachvollziehbar , das Ausdrucksverhalten sei dabei unverändert, der formale Gedankengang sei unauffällig, häufig ant worte die Ex plorandin auch auf Deutsch. Es sei en keine Hinweise auf eine hy po chon drische Erlebnisverarbeitung feststellbar, Miss trauen sei nicht vor han den. Die Explorandin beschreibe ein Grübeln und Ge dankenkreisen, es gehe um ihre Zu kunft, darum, dass ihr Leben fertig sei. Sie habe immer das Gefühl, dass jemand in der Wohnung sei, sie müsse darum den Fernseher anschalten, sie würde Stim men, Atmen und Schritte hören, manchmal sehe sie am Rande des Gesichtsfeldes einen Schatten. Sie beschreibe Geister, sehe diese aber nicht direkt frontal. Gele gent lich habe sie ein Gefühl von Derealisation. Ansonsten fänden sich keine Hin weise auf Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei euthym, die affektive Mo du la tions fähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Explorandin beschreibe eine starke Am bi valenz, Schuldgefühle habe sie keine, sie habe nie jemanden verletzt, sei vor allem von anderen verletzt worden. Sie beschreibe zudem starke Insuffizienzge fühle, sei innerlich unruhig, sei mit ihrem Leben nicht zufrieden. Sie habe viel Angst vor Menschen. Sie sei hoffnungslos, deprimiert, leer, be schreibe eine Min de rung der Vitalgefühle, habe keine Gefühle. Sie habe gar keinen Antrieb, Mimik und Gestik seien indes lebhaft. Sie beschreibe einen so zialen Rückzug und habe ei nen Todeswunsch, es fänden sich aber keine Hin weise auf Suizidgedanken (Urk. 6/93 S. 34- 36 ) .
Dr. A.___ führte weiter aus, von Dr. Z.___ werde eine schwere depressive Epi sode seit mindestens drei Jah ren, eine generalisierte Angststörung seit min des tens fünf Jahren sowie eine soziale Phobie seit mindestens fünf Jahren dia gnos tiziert. Nach ICD-10 sei diese Diagnosekombination indes nicht möglich. Die ge neralisierte Angststörung kön ne nicht gleichzeitig mit den anderen beiden Dia gno sen feststellt werden, da ein vorübergehendes Auftreten anderer Symptome wäh rend jeweils weniger Ta ge, besonders von Depression, eine generalisierte Angst störung als Haupt dia gnose zwar nicht ausschliesse, die Betreffende aber nicht die vollständigen Kriterien für eine depressive Episode (F32), phobische Stö rung (F40), Panikstörung (F41) oder Zwangsstörung (F42) erfüllen dürfe.
Weiter lege Dr. Z.___ dar, obwohl die Ex plorandin seit Mai 2021 in re gel mäs siger psy chotherapeutischer Behandlung stehe und diverse psychothe ra peu tische In ter ventionen versucht worden seien, zei ge sich keine Besserung, wes halb ei ne The rapieresistenz in Erwägung gezogen werden müsse. Die Prognose sei schlecht, sie sei mit der derzeitigen Ausprä gung der Diagnose nicht arbeitsfähig. Dies be züg lich sei anzumerken, dass eine alleinige ambulante psychiatrische Be hand lung der Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht angemessen sei und man nicht von Therapieresistenz sprechen kön ne, solange nicht eine teil sta tio näre oder stationäre Behandlung versucht worden sei. Die Explorandin be richte nicht wirk lich über eine konsequente ambu lante Behandlung, ausser über die zwei Jah re am bulanter Psychotherapie bei Dr. Z.___ . Sie habe im Zeit punkt des ers ten Ge spräches die Medikamente nicht eingenommen und auch ei ne Zeit lang kei ne am bulante Behandlung in An spruch genommen. Sie berichte über starke Ängs te, so dass bereits bei einer ge ringen Belastung wie Duschen deut liche ve ge tative und psychische Symptome auftreten würden. Anlässlich der Ex ploration sei dies aber nicht festzustellen ge we sen. Entgegen de n Angaben im Be richt von Dr. Z.___ könne die Exploran din Einkäufe erledigen, auch wenn es ihr Mühe bereite und sie sich vorbereiten müs se. Weitere psychiatrische Be richte fänden sich in den Akten nicht. Auf fällig sei die sehr grosse Diskrepanz zwi schen dieser sehr dünnen psychiatrischen Ak ten lage und der darin attestierten gra vierenden und anhaltenden Einschrän kun g der Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ habe die Kla gen der Explorandin sehr un kritisch wiedergegeben. Auch Dr. Y.___ habe die Frage nach dem Ver lauf der bisherigen Ar beits un fä hig keit ein fach mit der Ein schätzung der Explo ran din beantwortet. Sollte die Explo ran din tatsächlich so stark ein geschränkt sein wie geltend gemacht werde, müss t e man sich Sorgen um die Toch ter machen; die Ex plorandin betone aber, dass sie sehr wohl für die Toch ter emo tional da sein kön ne und dass sie die Dinge alle ma chen würde, auch wenn sie sich dazu über win den müsse. Dr. Z.___ halte über dies fest, die Ex plo randin habe die deut sche Sprache grösstenteils verlernt, mer ke aber zugleich an, dass sie gebrochenes , aber gutes Deutsch sprechen würde. An lässlich der bei den Explo ra tionstermine sei zwar ein Dolmetscher anwesend gewesen , die Ex plo ran din habe aber oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dol metscher korrigiert . Festzuhalten sei, dass in den Ak ten nie eine Persönlich keits stö rung oder -akzentuierung diagnostiziert worden sei, bei den deutlichen Hin weisen auf ei ne sehr starke Verdeutlichungstendenz bis teilweise auch zur Aggra va tion seien kei ne zuverlässigen An g aben zur Per sön lich keit der Explorandin mög lich. Indes kön ne gesagt werden, dass sich keine ein deutigen Hinweise für eine Persön lich keits störung fänden, weder in den Akten noch anlässlich der Ex plo ration oder in der Anamnese . Die Explorandin sei nach eigenen Angaben so zial schlecht inte griert, ihre recht guten Deutschkenntnisse und ihre Angaben da hin gehend, wie sie sich um die Tochter kümmere, sprächen aber dafür, dass dies viel leicht nicht in allen Teilen so zutreffe (Urk. 6/93 S. 41- 44 ) .
Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisherigen Therapiemassnahmen be stehe. Es finde nur eine ambulante Therapie statt, die zweijährige regelmässige The rapie bei Dr. Z.___ habe die Versicherte im Dezember 2022 abgebrochen, da nach kei ne Medikamente mehr genommen und keine Behandlung wahr ge nom men. Sie sei nun bei einem neuen Psychiater, habe diesen erst zwei Mal gesehen, neh me des halb auch wieder ihre Medikamente ein, was im Blut habe nach ge wiesen werden kön nen. Eine teil- oder vollstationäre Behandlung habe nie statt ge funden, was an gesichts der diagnostizierten schweren depressiven Episode in des zu erwarten gewesen wäre ; vor diesem Hintergrund könne nicht von The ra pie resistenz ge sprochen wer den . Die von Dr. Z.___ diagnostizierte , seit drei Jah ren be ste hen de schwere de pressive Episode könne nach ICD-10 nicht so lange bestehen, die Diagnose müs se ange passt werden.
Hinzu komme, dass Dr. Z.___ die Ex plorandin kei ne drei Jahre lang behandelt habe und unklar sei, wes halb die von ihm gestellten Dia gnosen so weit zurückdatiert worden seien. Die gel tend gemachten sehr gra vie renden Ein schränkungen stün den im Widerspruch zur Angabe, wonach die Ex plorandin sehr wohl für ihre Toch ter sorgen und emo tio nal da sein könne, und dass die Toch ter oder ein zu fäl liger Besucher davon nichts merken würde n . Auch Dr. Z.___ halte fest, dass die Explorandin die not wendigsten Aufgaben wie die Er zie hung und Versorgung der Tochter erfüllen kön ne . Wenn diese gravie ren den Ein schrän kungen tatsäch lich seit über drei Jah ren bestehen würden, wäre die Ex plo ran din indes nicht in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern oder emo tional für sie da zu sein. Die Ex plo randin berichte sehr ausführlich über psycho so ziale Be las tungs faktoren, auch in der Ver gan gen heit, andererseits mache sie sehr gra vie rende Einschränkungen gel tend, diese in des nicht konsequent. Es fänden sich vie le Hinweise auf eine Ver deut lichungs ten denz bis teilweise auf eine ein deu tige Ag gravation. Auffällig sei, dass sie über Ein schränkungen der Kon zen tra tion und des Gedächtnisses be richte, anlässlich des zweiten Gespräches indes mehr fach darauf hin weise, etwas schon beim ersten Ge spräch erzählt zu haben. Ebenfalls auffällig sei, dass sie berichte, im Alltag nichts machen zu können, nicht einmal kleine Sa chen wie sich die Haare käm men, sie keine Lust und kein Interesse habe, was in den letzten zwei Jahren schlimm geworden sei.
Sie gehe nicht aus der Woh nung, auch nicht auf den Bal kon. Andererseits erkläre sie, den Haushalt alleine zu erledigen , es sei bei ihr sau ber und aufgeräumt. Sie helfe der Tochter bei den Hausaufgaben, es sei ihr wich tig, für die Tochter zu kochen, im Gespräch mit der Tochter würde sie reden, la chen, er klären und erzählen. Es sei ihr wichtig, dass die Tochter neben der Schu le viele Din ge unternehme, sie wolle nicht, dass die Tochter etwas merke. Sie schil dere ihre Situation sehr aus führ lich und elo quent, so dass ein zweites Ge spräch nötig geworden sei, wozu sie sofort bereit ge wesen sei. Sie habe das Ge spräch sehr genau mitverfolgt und den Dol metscher mehr mals korrigiert und oft di rekt auf Deutsch geantwortet. Auf fäl lig sei ebenso, dass die Grundstimmung eu thym und die affektive Modu la tions fä higkeit nicht ein geschränkt sei , und dass zu beiden Polen hin eine gute Aus lenk barkeit bestehe. Auf direktes Befragen hin gebe die Explorandin dem gegen über an, deprimiert und hoffnungslos zu sein, sie be schreibe eine Minderung der Vitalgefühle, sei leer, habe gar keinen Antrieb. Mimik und Gestik seien im Gegen satz dazu indes leb haft (Urk. 6/93 S. 44- 47 ) .
Zur Herleitung seiner Diagnose führte Dr. A.___ aus, zum Untersuchungszeit punkt sei die Grundstimmung euthym, die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt, zu beiden Polen hin bestehe eine gute Auslenkbarkeit. Auf direktes Befragen hin werde zwar über depressive Gefühle berichtet, teilweise auch spon tan, zudem über eine starke Minderung des Antriebes, Mimik und Gestik wirkten aber sehr lebhaft. In dieser Situation falle die Diagnose einer depressiven Episode ausser Betracht, da nach ICD-10 eine depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung, die über mindestens 14 Tage anhaltend bestehe , gefordert werde, wo bei die Stimmung während dieser Zeit nicht auf die jeweiligen Lebensum stände reagieren dürfe, abgesehen vielleicht von den charakteristischen Tages schwan kungen. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulationsfähigkeit sei diese Voraussetzung aber nicht gegeben. Auch berichte die Explorandin, dass ihre Tochter ihr gute Gefühle geben würde und sie sich nichts anmerken lasse, wenn sie mit der Tochter zusammen sei. Dies sei öfters der Fall, weshalb die in den Akten diagnostizierte schwere depressive Episode nicht plausibel sei. Es bestehe möglicherweise seit längerer Zeit eine leichte reaktive de pressive Verstimmung, im Vordergrund stünden indes ganz eindeutig psycho so ziale Belastungsfaktoren, welche bei beiden Gesprächen immer wieder sehr stark betont würden. Folglich sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, für das Vorliegen einer depressiven Episode oder einer rezidivierenden depressiven Störung fänden sich keine Hinweise. Es fänden sich weiter keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störung, auch nicht für das Vorl ie gen einer sozialen Phobie. Weder in den Akten noch im Rah men der Untersuchungen oder in der Anamnese fänden sich irgendwelche Hin weise, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hindeuten würden (Urk. 6/93 S. 47 f.).
E. 4.2.4 Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, gemäss eigenen Angaben sei die Explorandin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in der Lage gewesen, einer Ar beit nachzugehen. Sie berichte indes, bis zum Ende der Partnerschaft hart ge arbeitet zu haben, tagsüber und teilweise auch nachts. Es sei um Reinigungsar beiten in einer Villa sowie Wäschearbeiten für verschiedene Restaurants gegan gen, weshalb die Arbeit als körperlich anstrengend beschrieben werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung der Partnerschaft im Jahr 2010 auch die Fähigkeit, körperlich hart zu arbeiten, plötzlich nicht mehr vorhanden ge we sen sei n soll . Die Ex plorandin habe ihre zweite Tochter stets selber versorgt, die erste Tochter sei in Marokko bei der Mutter verblieben. Es bestehe eine grosse Dis krepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisher durchgeführten psychiatrischen The ra pie mass nahmen, es habe nie eine voll- oder teilstationäre Behandlung stattgefunden, was bei einer diagnosti zierten schweren psychischen Erkrankung aber zu er war ten gewesen wäre . Sie klage über gravierende Einschränkungen, die diesbe züg lichen An ga ben seien indes nicht kon sistent. Aus somatischer Sicht bestehe in erster Linie ei ne Adipositas WHO Grad III, welche behandelt werde. Die ver schie de nen be klag ten Schmerzen stün den in Zusammenhang mit dem Übergewicht und dem Be wegungs
- und Trai nings mangel , man könne davon ausgehen, dass die se mit er folgreicher Behand lung der Adipositas bei einem körperlichen Trai ning zu rück ge hen müssten. Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine All tags limitierung an gebe, die Behand lung der Schmerzen aber nicht konsequent durch führe. Diese Be schwerden wür den im Alltag gelegentlich als störend er scheinen, seien aber in Be zug auf die Ar beitsfähigkeit nicht relevant. Hinweise auf eine entzündlich-rheu matologische Er krankung fänden sich keine . Aus psy chia trischer Sicht lasse sich lediglich eine Dysthymie, eine anhaltende leichte de pres sive Verstimmung als Reaktion auf die langjährige psychosoziale Be las tungs si tuation, diagnos ti zie ren, womit sich indes keine Einschränkung der Arbeits fä hig keit begründen lasse. Aus somatischer Sicht lasse sich ebenfalls keine Ein schränkung der Ar beits fä higkeit begründen
(Urk. 6/93 S. 55- 57 ).
E. 4.2.5 Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht kei ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, gingen mithin von eine r volle n Ar beits fä higkeit aus , und merk ten an, die bisherige Haushaltt ätigkeit sei ideal adaptiert , da die Explorandin die Arbeiten selber einteilen und einem etwas erhöhten Pau sen bedarf gerecht wer den könne (Urk. 6/93 S. 58 f. ) . In Beantwortung der Zu satz fragen führten die Gut achter zudem aus, die Explorandin sei weder bei der Er nährung noch bei der Woh nungs
- und Hauspflege, dem Einkauf, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen An ge hörigen eingeschränkt (Urk. 6/93 S. 60 f.). 5. 5.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
9. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (vgl. E. 4) stütz t e. 5.2
5.2.1
Das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom
31. Mai 2023 (Urk. 10/ 93 und 10/98) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu er fül len (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klä run gen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwer de füh rerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt ( Urk. 6/93 S. 34-37, Urk. 6/ 98 S. 15 f. ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Ein schätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 6/93 S. 6-13) insbesondere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 6/93 S. 38-46, Urk. 6/98 S. 17 f. ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 6/93 S. 46 f., Urk. 6/98 S. 19 ). Mithin erscheint das Gutachten in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2.2
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). So mass Dr. B.___ den von ihm gestellten Diagnosen keine Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu, was mit der Einschätzung von Dr. Y.___ über ein stimmt, führte dieser in seinem Bericht vom 29. August 2021 (Urk. 6/40) doch aus drücklich aus, er ermuntere die Beschwerdeführerin regelmässig, ins Ar beits le ben einzusteigen, und hielt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit fest, es bestünden in dieser Frage erhebliche Differenzen zwischen seiner Auffassung und derjenigen der Beschwerdeführerin. 5.2.3
D em psychiatrischen Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass Dr. A.___ zu nächst eine ausführliche Anamnese (Urk. 6/93 S. 14-33) und anschlies send ei nen weit gehend unauffälligen Befund einschliesslich des Psychostatus
erhob , wo bei – ungeachtet dessen, dass er den Psychostatus mit dem Datum des ersten Ex plo ra tionsgespräches versah – davon auszugehen ist, dass er allfällige Er gän zungen oder Auffälligkeiten im Rahmen des zweiten Explorationsgespräches im Gut ach ten kenntlich gemacht hätte (Urk. 6/93 S. 34-37) .
Bestätigt wird dies da durch, dass er die von ihm diagnostizierte Dysthymie unter Bezugnahme auf den an bei den Explorationsgesprächen erho be nen Psy cho status herleitete (Urk. 6/93 S. 47).
Ent gegen der Auf fas sung der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. A.___ in der Fol ge ausführlich mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen auseinander und zeigte nach voll ziehbar und unter Verweis auf Dilling/Mombour/Schmidt ( Inter na tionale Klas sifikation psychischer Störungen , 10. Auflage, Bern 2015, S. 199), auf, wes halb die Kombination einer schweren depressiven Episode mit ei ner gene ra li sier ten Angststörung und einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 nicht möglich sei und wes halb die von Dr. Z.___ aufgeführten Diagnosen zu kor ri gieren seien. Da rü ber hinaus führte er aus, es sei unklar, weshalb Dr. Z.___ die se Dia gno sen so weit zurückdatier t habe , zumal die Be schwer de füh re rin bei die sem gar kei ne drei oder gar fünf Jahre in Behandlung gewesen sei , was da rauf hin deute, dass Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin mit allen Wider sprüchen
– sie habe Deutsch ver lernt respektive sie spreche gebrochen aber gut Deutsch – un kritisch über nom men habe . Schliesslich hielt Dr. A.___ auch fest, ange sichts der fehlenden teilstationären respektive stationären Be hand lung kön ne – ent gegen der Ansicht von Dr. Z.___ – noch nicht von einer The ra pie resistenz aus ge gangen werden
(Urk. 6/93 S. 41-43 und S. 46 f.). In der Fol ge leitete Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise aufgrund der erhobenen Be fund lage die Diagnose einer Dysthymie her, indem er zunächst ausführte, wie diese in der ICD-10-Klassifikation definiert werde , diese Definition in Über ein stim mung mit der erhobenen Befundlage brachte und zugleich die von Dr. Z.___ dia gnos tizierte schwere depressive Episode ausschloss (Urk. 6/93 S. 48).
Dabei merk te er
an , möglicherweise bestehe seit längerer Zeit eine leichte re aktive de pres sive Ver stimmung, im Vordergrund stünden aber psychosoziale Be lastungs fak toren , wel che die Explorandin immer wieder erwähne . Wohl be zeich nete er diese Be las tungsfaktoren nicht namentlich , der eingehend erhobenen Anamnese ist indes zu entnehmen , dass die Explorandin mehrfach
ausführlich über ihre schwie rige Kind heit berichtete (Urk. 6/93 S. 14 f. , S. 18, S. 22 ), ihren Ex mann, welcher sie aus ge nutzt , un terdrückt und geschlagen habe, immer wieder er wähnte (Urk. 6/93 S. 18, S. 24 -27 ) und auch auf ihre n soziale n Rückzug hin wies (Urk. 6/93 S. 36) , wes halb Dr. A.___ zu Recht das Vorhandensein von psy cho so ziale n Faktoren be jahte . Was schliesslich den Vorwurf anbelangt , es sei un klar, weshalb eine Dys thy mie diagnostiziert werde, wenngleich die von ihr er zielten Punkte ge mäss der Hamilton-Skala (HDRS) für eine leichte Depression sprä chen, ist anzu merken, dass es sich bei der HDRS nicht um einen Test handelt, wel cher ei ne dia gnostische Untersuchung ersetzen kann .
Auch gibt es für die HDRS keinen normierten Cut-Off-Wert, vielmehr wurden in verschiedenen Stu dien unter schied liche Schwellen für eine leichte, mittelschwere und schwere De pres sion festgelegt. E ine gesicherte Dia gnose kann folglich nur im Rahmen einer psy chiatrischen Abklärung erfolgen , mithin ist die w ichtigste Grundlage einer gut achterlichen Schlussfolge die kli nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver hal tens beobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 ). Entsprechend vermag die Be schwer de führerin mit den von ihr er reich ten Punkten auf der HDRS nichts zu ihren Guns ten abzuleiten. 5.2. 4
Weiter verfängt das Vorbringen, wonach unklar sei, aufgrund welcher Umstände der psychiatrische Gutachter auf eine starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, nicht. Dr. A.___ nahm a usführlich Stellung zur Konsistenz und Plausibilität der geklagten Symptome und hielt fest, die Be schwerdeführerin berichte sehr ausführlich über psychosoziale Belastungsfak to ren und mache sehr gravierende Einschränkungen geltend, dies aber nicht konse quent. Es sei auffällig, dass sie über Einschränkungen der Konzentration und des Ge dächtnisses berichte, sie anlässlich des zweiten Gespräches aber mehrfach da rauf hingewiesen habe, etwas bereits im ersten Gespräch erwähnt zu haben. Auch berichte sie, im Alltag nichts mehr machen zu können, auch schon kleinste Sa chen wie die Haare kämmen nicht, demgegenüber aber auch erkläre, den Haushalt alleine zu machen, ohne Hilfe von Dritten, es sei sauber und aufgeräumt. Sie helfe zu dem ihrer Tochter bei den Hausaufgaben, könne emotional für sie da sein, kön ne mit ihr lachen, reden, ihr etwas erklären oder erzählen. Überdies schildere sie ihre Situation sehr ausführlich und eloquent, habe zudem das Gespräch sehr ge nau verfolgt und den Dolmetscher mehrmals korrigiert, oft auch auf Deutsch ge ant wortet. Die euthyme Grundstimmung, die uneingeschränkte Modula tions fä hig keit sowie die zu beiden Polen hin bestehende gute Auslenkbarkeit stünde n zu dem in Widerspruch zu der von ihr angegebenen Hoffnungslosigkeit, De pri miert heit, den verminderten Vitalgefühlen und dem fehlenden Antrieb, was eben so auf die lebhafte Mimik und Gestik zutreffe (Urk. 6/93 S. 45 f.). Da rüber hin aus bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, den attes tier ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der bisher ausschliesslich am bu lant durchgeführten Therapie , welche die Beschwerdeführerin nach zwei Jah ren abgebrochen und auch die Medikamente abgesetzt habe (Urk. 6/93 S. 44 f.) . Dass Dr. A.___ a n gesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens von einer Ver deut li chungs ten denz aus ging, ist somit nicht zu beanstanden . Dasselbe gilt, soweit er an merkte, aufgrund dieses Verhaltens sei es nicht mög lich, zu ver lässige Angaben zur Persönlichkeit zu treffen, aktenausweislich sei indes nie eine Persön lich keits stö rung oder -akzentuierung diagnostiziert worden , es fänden sich auch im Rah men der Untersuchung oder in der Anamnese keine eindeutigen Hinweise für das Vor liegen einer solchen (Urk. 6/93 S. 43).
Der Umstand, dass er deut lich machte, auf grund welcher Unsicherheiten er die Frage nach einer vorhandenen Per sön lich keitsstörung oder -akzentuierung nicht abschliessend beurteilen kön ne, ver mag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Be weis wert sei ner Ex per tise gerade nicht zu mindern (vgl. auch E. 1.5 ). Ebenso wenig ist darin ein Widerspruch zu erkennen, dass er die von ihm während der Exploration wahr ge nom menen Eindrücke dennoch im Gutachten aufführte. 5.2. 5
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei zu verschiedenen Miss ver ständnissen gekommen, es seien
Suggestivfragen gestellt und wahrheitswidrig be hauptet worden, eine Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich ge wesen , kann ihr nicht gefolgt werden. Weder sind dem Gutachten Anhalts punkte da hingehend zu entnehmen, dass Missverständnisse aufgetaucht wären noch hielt Dr. A.___ fest, die Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich ge wesen. Vielmehr legte er dar, beide Explorationsgespräche seien von einem Dol met scher übersetzt worden (Urk. 6/93 S. 34), die Beschwerdeführerin habe indes oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dolmetscher gar korrigiert (Urk. 6/93 S. 35, 43 und 46 ) . Auch der internistische Gutachter, Dr. B.___ , merkte an, dass die Beschwerdeführerin die meisten Antworten selber gebe, meis tens in deutscher Sprache, und dass im Rahmen der ohne Dolmetscher durchge führten körperlichen Untersuchung keine Verständigungsprobleme aufgetaucht seien, die Beschwerdeführerin die Aufforderungen prompt umgesetzt und gut ver standen habe (Urk. 6/98 S. 15). Was schliesslich die teilweise als Suggestivfragen be zeich neten Fragen wie diejenige nach dem Wohlergehen der Tochter seitens Dr. A.___
anbelangt , ist darauf hinzuweisen, dass es von ihm als Gutachter recht sprechungsgemäss ge rade verlangt wird, die An gaben der Be schwer de füh re rin nicht vorbehaltlos als richtig anzunehmen, sich zum beobachteten Ver hal ten und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Wider sprüche aufzuzeigen , weshalb sich in diesem Zusammenhang kritische Be mer kungen und entsprechende Nachfragen gegenüber der Beschwerdeführerin kaum vermeiden lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). 5.2.6
Was die von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. März 2024 beige brach ten Berichte anbelangt (Urk. 10/1-17), ist anzumerken, dass diesen keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen sind, handelt es sich bei diesen Be richten älteren Datums doch überwiegend um solche aus dem somatischen Fach ge biet mit bereits be kannten Diagnosen, welche indes von Dr. B.___ im Rah men seiner Begutachtung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2.2). Dem Bericht des Am bulatoriums der p sychiatrischen Klinik des Universitäts s pitals C.___ vom 2. Ok tober 2009 (Urk. 10/1) ist – neben einem Verweis auf hohe psychosoziale Be lastungsfaktoren – einzig die Diagnose «posttraumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.2)» aufgrund eines Autounfalles zu entnehmen .
D eren Vorliegen
wurde von Dr. A.___
verneint , hätten sich im Rahmen der Untersuchung doch keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somato formen Störung (ICD-10: F40-F48) – wozu auch die Diagnose einer post trau ma tischen Belastungsstörung (ICD-10: F43) zählt – finden lassen (Urk. 6/93 S. 48) , und
war der Beschwer de füh rerin in diesem Zusam men hang eine kognitive Ver hal tenstherapie emp fohlen worden .
Wei tere Be richte aus dem psychiatrischen Fach bereich finden sich keine, weshalb – mit Dr. A.___
– zwar von einer dün nen Aktenlage (vgl. Urk. 6/93 S. 46 ), in des ent gegen der Auffassung der Be schwer deführerin nicht von einer un voll stän di gen Akten lage auszugehen ist, auf grund welcher dem Gutachten der Be weis wert ab zusprechen wäre . 5.2. 7
Schliesslich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gutachter nicht von einer rei nen Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen, sondern vielmehr von einer Teilerwerbstätigkeit , wobei sie seitens der IV-Stelle darauf hingewiesen wurden, dass die exakte Qualifikation der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu ei nem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Entsprechend wurden sie denn auch an ge halten , die Einschränkungen der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu prüfen (Urk. 6/93 S. 4). Dieser Aufforderung kamen sie nach, weshalb sie im Rah men der Be gründung der Gesamtarbeitsfähigkeit festhielten, in einer mit der Haushalts tä tig keit vergleichbaren Tätigkeit
im freien Arbeitsmarkt sei die Be schwer de füh re rin vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinschränkung (vgl. Urk. 6/93 S. 59 f.) .
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie hätte im Gesund heitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % aufgenommen, ist an zu merken, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nur in den Jah ren 2006, 2008 und 2010 in einer Hilfstätigkeit erwerbstätig war (vgl. IK-Aus zug, Urk. 6/5 ; vgl. auch Urk. 6/93 S. 39 f. ) und seit der Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 2010 , welche im Zeitpunkt der Gut ach ten erstellung bereits 12.5 Jahre alt war, aktenausweislich auch keine Ar beits be mü hungen mehr unter nom men hat . G egenüber den Gut ach ter n er wähnte sie we der
Arbeitsbemühungen noch den Wunsch, arbeiten zu ge hen ; vielmehr gab sie einerseits an , sie habe kei ne Pläne für die Zukunft, sehe nur ein schwarzes Loch, sie könne sich nicht vor stel len zu arbeiten (Urk. 6/93 S. 28 und S. 33 ) , an der erseits merkte sie an, oh ne ihre Tochter würde sie zurück nach Marokko ge hen, wisse aber nicht, was sie dort ma chen würde (Urk. 6/98 S. 14).
Die
Beantwortung der Sta tus frage erfordert zwangs läufig eine hypo thetische Be ur tei lung , wobei die hypothetische n
Wil lens ent scheidungen der ver si cherten Per son zu berücksichtigen sind, welche in aller Re gel aus äusseren In di zien (wie per sönliche, familiäre, soziale, erwerbliche Ver hält nisse, Erziehungs- und Betreu ungs aufgaben, Alter, berufliche Fähigkeiten, Aus bildung sowie per sön liche Nei gun gen und Begabungen) erschlossen werden müs sen . Allerdings kom mt keinem der erwähnten Gesichtspunkte alleinentschei dende Bedeutung zu, so – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht der Unter schrei tung des Exis tenzminimums im Falle der Nichtaus übung einer Erwerbs tä tig keit respektive der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (vgl. dazu Ur teil des Bundesge richts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hin weisen). An ge sichts dessen kann vor liegend nicht ohne weiteres davon aus ge gan gen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall einer Er werbs tä tigkeit im Um fang von 80-100 % nachgehen würde.
Allerd ings kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Voll- oder teilerwerbs tätige oder als 100 % im Aufgabenbereich Tätige einzustufen wäre, vorliegend ohne hin of fen ge lassen werden, stellten die Gutachter doch weder Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit noch attestierten sie ihr eine Arbeits un fä hig keit. Da bei bezogen sie sich sowohl auf die Haushaltstätigkeit wie auch auf ei ne da mit ver gleichbare Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt und führten in Be ant wor tung der Zu satzfragen explizit aus, die Beschwerdeführerin sei weder im Be reich der Er näh rung noch im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege, des Ein kaufes, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kin dern oder an de ren Angehörigen eingeschränkt , weshalb auch keine prozentuale Ar beits un fä hig keit im Haushalt vorliege
(Urk. 6/93 S. 57-61). 5.2.
E. 8 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD- Arzt
PD Dr. med. univ. Gotthard D.___ , Facharzt für Neurologie, in seiner Stel lungnahme vom
8. Juni 2023 ausging (Urk. 6/ 103 S. 6 f. ).
Dass PD Dr. D.___
– wie von der Beschwerdeführerin gerügt – nicht über einen Facharzttitel in Psy chiatrie und Psycho therapie verfügt, vermag daran nichts zu ändern , erstellte er doch keinen eigenen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, son dern würdigte einzig das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (Urk. 6/93 und 6/98), wo für rechtsprechungsgemäss kein spezifischer Facharzttitel benötigt wird (Urteil des Bundesgericht 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). 5.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh re rin vollständig arbeitsfähig ist.
Bei dieser Ausgangslage kann auf einen Einkom mens vergleich verzichtet werden . 6.
Die angefochtene Verfügung vom
9. Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00106
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
25. Februar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1978 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2018 (Ein gangs da tum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Nachdem die Versicherte de n Aufforderung en seitens der IV-Stelle zur Ergänzung der Anmeldung (Urk. 6/12 und 6/1 5-17 )
nicht nachgekommen war ,
wies die IV-Stelle
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. September 2018 ab (Urk. 6/20).
1.2
Am 27. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Depressionen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf grund ihrer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige kei ne Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/33).
Da der von der Ver si cher ten als Hausarzt angegebene Dr. med. Y.___ , Fach arzt für All ge meine In nere Medizin sowie für Rheumatologie, trotz mehr facher Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 6/30-32) keinen Arztbericht ein reichte, orientierte die IV-Stelle die Versicherte a m 4. Mai 2021 über ihre Mit wir kungs pflichten sowie die Folgen ei ner Verletzung derselben und forderte sie zur Ein reichung eines Arzt berichtes von Dr. Y.___ auf (Urk. 6/34 f.). Mit Vorbe scheid vom 5. Juli 2021 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Leistungs be gehrens aufgrund feh len der Mit wir kung in Aussicht (Urk. 6/39).
Nachdem Dr. Y.___ a m 29. August 2021
bei der IV-Stelle einen Arztbericht ein gereicht (Urk. 6/40) und die Versicherte mit Einwand vom 1. September 2021 und vom 23. September 2021 am Antrag auf Leistungszusprache festgehalten hatte (Urk. 6/41 , 6/47 ) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. November 2021
– nach Vor lage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ; Urk. 6/48 S. 2-4) – er neut die Ab wei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/49) .
Da gege n erhob die Ver si cherte am 10. Januar 2022 Einwand (Urk. 6/54) . In der Fol ge holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater der Versicherten, Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arzt bericht
ein (Urk. 6/63) und veranlasste ein Gutachten in den Disziplinen Psy chia trie und All ge meine In nere Medizin (Urk. 6/66 - 98 ) . Dr. med. A .___ , Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
B.___ , Fach arzt für All ge meine Innere Medizin, erstatteten ihr Gutachten am
31. Mai 2023 (Urk. 6/ 93 -100 ).
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren ( Vorbe scheid vom 25. Oktober 2023 [ Urk. 6/104 ]; Einwand vom 27. November 2023 [ Urk. 6/108 ] ) ver neinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2024 einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 6/111]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 sowie die Zu sprache von Leis tun gen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente ab wann rechtens (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerde füh rerin mit Verfü gung vom
20. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit freiwilliger Replik vom 28. März 2024 hielt die Be schwer de führerin an ihren An trägen fest (Urk. 9) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 10/1-17) .
D ie IV-Stelle erklärte am 10. Ap ril 2024 ihren Verzicht auf Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Be schwer deführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 202 1 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1 ; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio lo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver si cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 1 43 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7 ; 13 9 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, laut den medizinischen Be rich ten leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Be schwer den, hingegen seien aus objektiver Sicht keine Beschwerden ausgewiesen, wel che die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich und schwer beeinträchtigen würden. Im Rahmen des Gutachtens seien sämtliche vorhandenen Arztberichte be rücksichtigt worden, weshalb vollumfänglich auf das Gutachten abges tellt wer den könne. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Anlässlich der Exploration seien viele Wider sprüche beobachtet und nachgewiesen worden .
D ie Beschwerdeführerin habe ihre Be schwerden übertrieben dargestellt, die geschilderten Sachverhalte seien nicht mit ein ander vereinbar. Angesichts der fehlenden schweren und dauerhaften Ein schrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, eine Abklärung vor Ort sei nicht notwendig, auch bestehe kein An spruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, aus
den Angaben im Feststellungsblatt sei ersichtlich , dass die im Einwand vorge brach ten Ausführungen geprüft worden seien; eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs liege nicht vor. Weiter habe die Beschwer de führerin bei beiden Anmel dun gen stets angegeben, seit Juli 2010 als Hausfrau tätig zu sein, was mit den An gaben aus dem IK-Auszug übereinstimme. Da kein invalidisierender Ge sund heits schaden vorliege, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden.
Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom Behandler gestellten Dia gno sen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb eine generalisierte Angst störung nicht gleichzeitig mit einer depressiven Episode oder einer phobischen Stö rung vor liegen könne. Die Beurteilung von Konsistenz und Plau si bilität sei ebenso nach vollziehbar begründet worden wi e die Stellungnahme hin sichtlich der Kon sis tenz der geklagten Symptome und der Funktionseinbussen so wie der Va lidität der Untersuchungsergebnisse.
Die vom Gutachter beschrie bene grosse Dis krepanz zwi schen den gestellten Diagnosen, der attestierten Ein schrän kung und den bis he rigen Therapiemassnahmen sei nachvollziehbar an ge sichts der feh len den sta tio nären oder teilstationären Behandlung, des Behand lungsabbruchs im De zem ber 2022 und der fehlenden Medikamenteneinnahme. Das gelte ebenso für die dar gelegte fehlende Therapieresistenz sowie die angeb lich seit drei Jahren vor lie gende schwere depressive Episode, welche nicht derart lange bestehen kön ne , wes halb die Diagnose angepasst werden müsse ; eine Dys thy mie begründe indes kei ne Arbeitsunfähigkeit . Schliesslich berichte der Gutachter über viele Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz respektive auf eine Aggravation; so mache die Be schwerdeführerin beispielsweise Einschränkungen der Konzentration und des Ge dächtnisses gel tend, habe jedoch anlässlich des zweiten Termins mehrfach da rauf hin gewiesen , dass sie etwas bereits während des ersten Gespräch es erzählt habe (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Sach ver halt sei aus me di zinischer Sicht ungenügend abgeklärt , was sich beispielsweise an der un voll stän digen Aktenlage zeig e oder daran, dass bei den behandelnden Ärz ten seit de m Jahr 2021 respektive 2022 keine Verlaufsberichte mehr ein ge holt worden sei en, wenngleich die Begutachtung erst im Jahr 2023 stattgefunden habe . S eit je her werde zudem bestritten, dass sie bei guter Gesundheit nur im Haus halt tätig wä re, dennoch
hätten sich die Gutachter bloss zur Arbeits fä hig keit im Haushalt ge äussert . Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom be han deln den Psychiater gestellten Dia gnosen respektive den erhobenen objektiven Be fun den in keiner Weise aus ein andergesetzt .
B ei zwei Gutachtensterminen sei bloss ein Psychostatus erhoben wor den , auch werde von psychosozialen Belastungs fak toren gesprochen, jedoch nicht dargelegt, welche dies sein sollten . Nicht her vor gehe aus dem Gutachten so dann, weshalb nur eine Dysthymie diagnostiziert wer de, wenngleich
die von ihr erzielten Punkte gemäss der Hamilton Depressions skala für eine leichte De pres sion sprächen. Unklar sei auch, aufgrund welcher Um stände der Gutachter auf eine sehr starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, sei doch bei ausländischen Personen die kulturell be dingte Erzählart und das Krankheitsverständnis zu berücksichtigen . Überdies wider spreche sich der Gutachter selber, wenn er einerseits anführe, aufgrund die ser Verdeut li chungs tendenz seien keine zuverlässigen Angaben zur Persön lich keit möglich, an dererseits festhalte, es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für ei ne Persönlichkeitsstörung. Die in diesem Zusammenhang von den Qualitäts leit linien verlangten Tests seien indes nicht durchgeführt worden, was ebenso ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens spreche . Dies gelte umso mehr, als der psy chi a trische Gutachter versuche, Widersprüche zu generieren, wenngleich ihre An ga ben im internistischen Teilgutachten gestützt würden . Weiter habe es die IV-Stelle als nicht notwendig erachtet, das Gutachten durch einen Facharzt für Psy chiatrie
über prüfen zu lassen; der Facharzt für Neurologie habe die Angaben im Gut achten ohne kritische Würdigung übernommen, mithin das Gutachten für be weis wertig erachtet . Schliesslich sei angesichts der Tatsache, dass sie vor der Ge burt ihrer zweiten Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ihre Tochter nun 12.5 Jahre und sie vom Sozialamt abhängig sei, davon auszugehen, dass sie bei gu ter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % auf ge nom men hät te, weshalb eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen sei, sofern das Ge richt zu einem anderen Schluss gelange
(Urk. 1).
Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus dem Umstand, dass sie in der Anmeldung angegeben habe, seit 2010 im Haushalt tätig zu sein, könne nicht darauf geschlossen werden, sie wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig. Weiter sei angesichts der beigelegten Arztberichte eindeutig erkennbar, dass die me dizinische Aktenl a ge unvollständig sei, weshalb das Gutachten bereits aus die sem Grund nicht verwertbar sei. Der psychiatrische Gutachter habe trotz eigenen Zweifeln an der Vollständigkeit der Aktenlage keine Notwendigkeit gesehen, mit dem Haus arzt Rücksprache zu nehmen , sondern versucht, Widersprüche auszu machen, was gegen eine ergebnisoffene Abklärung spreche. Dies werde durch die Ton aufnahmen bestätigt, aus denen hervorgehe, dass es zu verschiedenen Miss ver ständnissen und zu Suggestivfragen ge kommen sei . E ntgegen der Darstellung des Gut achters sei bei spiels weise eine Verständi gung auf Deutsch nicht ohne Pro bleme möglich und die Erinnerung nicht vollends gegeben ge wesen , auch kön ne der Aussage, wonach im Haushalt und bei der Betreuung der Tochter alles mög lich sei , angesichts der Suggestivfrage, ob man sich aufgrund ihres Zustandes nicht Sorgen um die Tochter machen müsse, keinerlei Glauben geschenkt werden
(Urk. 9 ). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe , da sie sich insbesondere nicht mit der im Einwand vor ge brachten Kritik am Gutachten der Dres. A.___ und B.___
auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 2-4 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Vorliegend ist der Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle
– wenn auch kurz – mit de n Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderge setzt hat. So führte sie aus, aus objektiver Sicht seien keine Beschwerden ausgewiesen, wel che die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Angesichts des sen erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, weshalb eine Ab klärung vor Ort nicht notwendig sei. In der medizinischen Schlussbeurteilung seien sämt liche Arztberichte, welche sich in den Akten befunden hätten, ein be zo gen wor den, auch seien im Rahmen des Einwandes keine medizinischen Be richte, welche eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden, eingereicht worden. Folg lich könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden . Es be stehe nach wie vor keine Diagnose, welche eine schwere und dauerhafte Ein schränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit rechtfertige (Urk. 2 S. 2).
De r Beschwerdeführer in waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt; so war es ih r denn auch möglich, ihr Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen. 3.4
Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen de r Beschwerdeführer in an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde. 4. 4.1
Vorliegend handelt es sich, obwohl sich die Beschwerdeführerin am 27. No vem ber 2020 zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/25), nicht um eine Neuanmeldung, weil die erste Verfügung der IV-Stelle vom 10. Sep tember 2018 (Urk. 6/20) auf keine r materielle n Prüfung des Renten an spruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In va liditäts be messung beruhte , wie sie von der Rechtsprechung für die zeit liche Ver gleichs basis bei einer Neuanmeldung gefordert wird (vgl. BGE 133 V 108; fer ner BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend finden
die in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall anwendbaren Regeln nach Art. 17 Abs. 1 ATSG keine An wendung ; vielmehr ist die strittige Sache als Erstanmeldung zu behan deln . 4.2 4.2.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ ( Urk. 6/9 3 [ psy chiatrisches Teilgutachten und Konsensbeurteilung ] und Urk. 6/9 8 [ internis tisches Teilgutachten ] ) vom 31. Mai 2023 .
Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93 S. 57) .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden
(Urk. 6/93 S. 57 f. ) : - Adipositas WHO Grad III - Aktuell: Gewicht 98.9 kg, Grösse 155.5 cm, BMI 40.9 kg/m 2 - Konservative Behandlung: Ernährungsberatung, Saxenda - Rezidivierende Eisenmangelanämie - DD: nutritiv, rez . Blutverlust - V.a. nicht asthmatische, eosinophile Bronchitis, ED 08/2020 - Trockener Reizhusten seit 2019 - FeNO 57.1 PPB (08/2020) - Normale dynamische Lungenvolumina (08/2020) - Normale bronchiale Empfindlichkeit mit Metacholin -Provokations test (08/2020) - V.a. gast r oösophagealer Reflux, ED 08/2020 - Hemithyreoidektomie 04/2012 bei follikulärem Schilddrüsenadenom rechts - Schilddrüsenwerte aktuell normal - Androgenetische Alopezie vom weiblichen Typ II 2016 - Rezidivierende Knieschmerzen bds. mit teils Ergussbildung - Chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerz syndrom bds. , rechtsbetont - Chronisches zervikosponylogenes Schmerzsyndrom bds ., rechtsbetont - Dysthymie (ICD-10: F34.1) 4.2.2
In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___
dar, in Bezug auf die Adipositas werde die Explorandin seit einem Jahr konsequent behandelt und es hätten sich erste Behandlungserfolge gezeigt, indem sie unter medikamentöser The rapie elf Kilogramm Gewicht habe abnehmen können. Die Adipositas wirke sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchstens zu einem kleinen Grad aus, in dem gewichtsbedingt eine zusätzliche körperliche Belastung bestehe, welche die kör perliche Leistungsfähigkeit leichtgradig einschränke und vermutlich zu einem er höhten Pausenbedarf führe. Weiter bestehe ein rezidivierender Eisenmangel , in den Berichten der Adipositassprechstunde werde wiederholt eine Eiseninfusion emp fohlen. Im Jahr 2020 sei bei anhaltendem Reizhusten der Verdacht auf eine nicht asthmatische eosinophile Bronchitis gestellt worden, bei allerdings unauf fäl lige n dynamische n Lungenvolumina und negativem Metacholin -Provo ka tions test. Die Explorandin werde diesbezüglich nicht mehr behandelt und es be stehe kei ne klare klinische Symptomatik. Im Jahr 2012 sei die Explorandin wegen ei nem Schilddrüsenadenom hemithyreoidektomiert
worden , hier scheine kein Re si duum vorhanden zu sein. Im Zusammenhang mit der Adipositas bestehe eine andro genetische Alopezie vom weiblichen Typ, ob zusätzlich ein polyzystisches Ovar syndrom vorliege, könne mit der vorhandenen Aktenlage und aufgrund der anam nestischen Angaben nicht beurteilt werden, dies habe indes klinisch aktuell kei ne Konsequenzen. Weiter würden rezidivierende Knieschmerzen beidseits, ein chro nisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerz syn drom beidseits sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, letztere beide rechtsbetont, beschrieben. Es könne davon ausgegangen wer den, dass mit einem körperlichen Training und einer Behandlung der Adi po sitas die Beschwerden zurückgehen würden . Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine Alltagslimitierung angebe, jedoch die Behandlung der Schmerzen nicht kon sequent durchführe. Weder müsse sie regelmässig Schmerzmittel oder gar stär kere Schmerzmittel einnehmen , noch würden regelmässig ein körperliches Trai ning oder zumindest physiotherapeutische Übungen durchgeführt. Die Be schwer den würden daher nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit angesehen, sie schi e nen im Alltag zwar gelegentlich störend zu sein, aber der Leidensdruck, um nachhaltig eine Verbesserung zu er reichen , werde aktuell nicht erreicht. Ein
Hin weis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung könne weder anam nes tisch (es würden keine Anlaufschmerzen oder entzündliche Schwellungen ver schie dener Gelenke oder nächtliche Schmerzen beschrieben) noch im Rahmen der kli nischen Untersuchung, welche in Bezug auf den muskuloskelettalen Apparat weitestgehend unauffällig ausfalle, gefunden werden . Es falle auf, dass während der körperlichen Untersuchung, welche verschiedene Bestandteile wie Liegen, Sit zen und Stehen sowie Bewegungen beinhalte, kein einziges Mal ein Schwindel be schrieben oder eine Übung abgebrochen werde, auch in Bezug auf die ge klag ten alltagslimitierenden Rückenschmerzen sei kein einziges Mal ein Schmerz im Rücken limitierend gewesen, einzig bei der Wirbelsäulenuntersuchung würden lum bale paravertebrale, nicht ausstrahlende Schmerzen leichteren Ausmasses an ge geben, welche die Explorandin aber an der Durchführung der Untersuchung nicht hinderten (Urk. 6/98 S. 18-20 ) . 4.2.3
Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin mache einen ge pflegten, adäquat gekleideten Eindruck, sei im Kontakt freundlich zugewandt, ko operativ und bemüht, zu ihrer Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Sie haben den Blickkontakt immer wieder aufgenommen und gehalten, der affek tive Rapport sei rasch aufgenommen und aufrechterhalten worden. Anlässlich der Exploration zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit, die Explorandin sei allseits voll orientiert, könne das Datum, Daten zur Person wie Geburts - oder Wohnort korrekt angeben. Aufmerksamkeit und Kon zentration hätten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten wer den können, die Auffassung sei ungestört, das Langzeitgedächtnis erweise sich klinisch als unauffällig. Es zeigten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen, bei der Subtraktionsreihe mache sie keine Fehler. Sie klage indes über eine Minde rung der Konzentration und des Gedächtnisses. Sie spreche mit unauffälliger Stim me, deutlich artikuliert. Die Beschwerdeschilderung wie auch die persönliche Geschichte erfolg t e n ausführlich und nachvollziehbar , das Ausdrucksverhalten sei dabei unverändert, der formale Gedankengang sei unauffällig, häufig ant worte die Ex plorandin auch auf Deutsch. Es sei en keine Hinweise auf eine hy po chon drische Erlebnisverarbeitung feststellbar, Miss trauen sei nicht vor han den. Die Explorandin beschreibe ein Grübeln und Ge dankenkreisen, es gehe um ihre Zu kunft, darum, dass ihr Leben fertig sei. Sie habe immer das Gefühl, dass jemand in der Wohnung sei, sie müsse darum den Fernseher anschalten, sie würde Stim men, Atmen und Schritte hören, manchmal sehe sie am Rande des Gesichtsfeldes einen Schatten. Sie beschreibe Geister, sehe diese aber nicht direkt frontal. Gele gent lich habe sie ein Gefühl von Derealisation. Ansonsten fänden sich keine Hin weise auf Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei euthym, die affektive Mo du la tions fähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Explorandin beschreibe eine starke Am bi valenz, Schuldgefühle habe sie keine, sie habe nie jemanden verletzt, sei vor allem von anderen verletzt worden. Sie beschreibe zudem starke Insuffizienzge fühle, sei innerlich unruhig, sei mit ihrem Leben nicht zufrieden. Sie habe viel Angst vor Menschen. Sie sei hoffnungslos, deprimiert, leer, be schreibe eine Min de rung der Vitalgefühle, habe keine Gefühle. Sie habe gar keinen Antrieb, Mimik und Gestik seien indes lebhaft. Sie beschreibe einen so zialen Rückzug und habe ei nen Todeswunsch, es fänden sich aber keine Hin weise auf Suizidgedanken (Urk. 6/93 S. 34- 36 ) .
Dr. A.___ führte weiter aus, von Dr. Z.___ werde eine schwere depressive Epi sode seit mindestens drei Jah ren, eine generalisierte Angststörung seit min des tens fünf Jahren sowie eine soziale Phobie seit mindestens fünf Jahren dia gnos tiziert. Nach ICD-10 sei diese Diagnosekombination indes nicht möglich. Die ge neralisierte Angststörung kön ne nicht gleichzeitig mit den anderen beiden Dia gno sen feststellt werden, da ein vorübergehendes Auftreten anderer Symptome wäh rend jeweils weniger Ta ge, besonders von Depression, eine generalisierte Angst störung als Haupt dia gnose zwar nicht ausschliesse, die Betreffende aber nicht die vollständigen Kriterien für eine depressive Episode (F32), phobische Stö rung (F40), Panikstörung (F41) oder Zwangsstörung (F42) erfüllen dürfe.
Weiter lege Dr. Z.___ dar, obwohl die Ex plorandin seit Mai 2021 in re gel mäs siger psy chotherapeutischer Behandlung stehe und diverse psychothe ra peu tische In ter ventionen versucht worden seien, zei ge sich keine Besserung, wes halb ei ne The rapieresistenz in Erwägung gezogen werden müsse. Die Prognose sei schlecht, sie sei mit der derzeitigen Ausprä gung der Diagnose nicht arbeitsfähig. Dies be züg lich sei anzumerken, dass eine alleinige ambulante psychiatrische Be hand lung der Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht angemessen sei und man nicht von Therapieresistenz sprechen kön ne, solange nicht eine teil sta tio näre oder stationäre Behandlung versucht worden sei. Die Explorandin be richte nicht wirk lich über eine konsequente ambu lante Behandlung, ausser über die zwei Jah re am bulanter Psychotherapie bei Dr. Z.___ . Sie habe im Zeit punkt des ers ten Ge spräches die Medikamente nicht eingenommen und auch ei ne Zeit lang kei ne am bulante Behandlung in An spruch genommen. Sie berichte über starke Ängs te, so dass bereits bei einer ge ringen Belastung wie Duschen deut liche ve ge tative und psychische Symptome auftreten würden. Anlässlich der Ex ploration sei dies aber nicht festzustellen ge we sen. Entgegen de n Angaben im Be richt von Dr. Z.___ könne die Exploran din Einkäufe erledigen, auch wenn es ihr Mühe bereite und sie sich vorbereiten müs se. Weitere psychiatrische Be richte fänden sich in den Akten nicht. Auf fällig sei die sehr grosse Diskrepanz zwi schen dieser sehr dünnen psychiatrischen Ak ten lage und der darin attestierten gra vierenden und anhaltenden Einschrän kun g der Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ habe die Kla gen der Explorandin sehr un kritisch wiedergegeben. Auch Dr. Y.___ habe die Frage nach dem Ver lauf der bisherigen Ar beits un fä hig keit ein fach mit der Ein schätzung der Explo ran din beantwortet. Sollte die Explo ran din tatsächlich so stark ein geschränkt sein wie geltend gemacht werde, müss t e man sich Sorgen um die Toch ter machen; die Ex plorandin betone aber, dass sie sehr wohl für die Toch ter emo tional da sein kön ne und dass sie die Dinge alle ma chen würde, auch wenn sie sich dazu über win den müsse. Dr. Z.___ halte über dies fest, die Ex plo randin habe die deut sche Sprache grösstenteils verlernt, mer ke aber zugleich an, dass sie gebrochenes , aber gutes Deutsch sprechen würde. An lässlich der bei den Explo ra tionstermine sei zwar ein Dolmetscher anwesend gewesen , die Ex plo ran din habe aber oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dol metscher korrigiert . Festzuhalten sei, dass in den Ak ten nie eine Persönlich keits stö rung oder -akzentuierung diagnostiziert worden sei, bei den deutlichen Hin weisen auf ei ne sehr starke Verdeutlichungstendenz bis teilweise auch zur Aggra va tion seien kei ne zuverlässigen An g aben zur Per sön lich keit der Explorandin mög lich. Indes kön ne gesagt werden, dass sich keine ein deutigen Hinweise für eine Persön lich keits störung fänden, weder in den Akten noch anlässlich der Ex plo ration oder in der Anamnese . Die Explorandin sei nach eigenen Angaben so zial schlecht inte griert, ihre recht guten Deutschkenntnisse und ihre Angaben da hin gehend, wie sie sich um die Tochter kümmere, sprächen aber dafür, dass dies viel leicht nicht in allen Teilen so zutreffe (Urk. 6/93 S. 41- 44 ) .
Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisherigen Therapiemassnahmen be stehe. Es finde nur eine ambulante Therapie statt, die zweijährige regelmässige The rapie bei Dr. Z.___ habe die Versicherte im Dezember 2022 abgebrochen, da nach kei ne Medikamente mehr genommen und keine Behandlung wahr ge nom men. Sie sei nun bei einem neuen Psychiater, habe diesen erst zwei Mal gesehen, neh me des halb auch wieder ihre Medikamente ein, was im Blut habe nach ge wiesen werden kön nen. Eine teil- oder vollstationäre Behandlung habe nie statt ge funden, was an gesichts der diagnostizierten schweren depressiven Episode in des zu erwarten gewesen wäre ; vor diesem Hintergrund könne nicht von The ra pie resistenz ge sprochen wer den . Die von Dr. Z.___ diagnostizierte , seit drei Jah ren be ste hen de schwere de pressive Episode könne nach ICD-10 nicht so lange bestehen, die Diagnose müs se ange passt werden.
Hinzu komme, dass Dr. Z.___ die Ex plorandin kei ne drei Jahre lang behandelt habe und unklar sei, wes halb die von ihm gestellten Dia gnosen so weit zurückdatiert worden seien. Die gel tend gemachten sehr gra vie renden Ein schränkungen stün den im Widerspruch zur Angabe, wonach die Ex plorandin sehr wohl für ihre Toch ter sorgen und emo tio nal da sein könne, und dass die Toch ter oder ein zu fäl liger Besucher davon nichts merken würde n . Auch Dr. Z.___ halte fest, dass die Explorandin die not wendigsten Aufgaben wie die Er zie hung und Versorgung der Tochter erfüllen kön ne . Wenn diese gravie ren den Ein schrän kungen tatsäch lich seit über drei Jah ren bestehen würden, wäre die Ex plo ran din indes nicht in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern oder emo tional für sie da zu sein. Die Ex plo randin berichte sehr ausführlich über psycho so ziale Be las tungs faktoren, auch in der Ver gan gen heit, andererseits mache sie sehr gra vie rende Einschränkungen gel tend, diese in des nicht konsequent. Es fänden sich vie le Hinweise auf eine Ver deut lichungs ten denz bis teilweise auf eine ein deu tige Ag gravation. Auffällig sei, dass sie über Ein schränkungen der Kon zen tra tion und des Gedächtnisses be richte, anlässlich des zweiten Gespräches indes mehr fach darauf hin weise, etwas schon beim ersten Ge spräch erzählt zu haben. Ebenfalls auffällig sei, dass sie berichte, im Alltag nichts machen zu können, nicht einmal kleine Sa chen wie sich die Haare käm men, sie keine Lust und kein Interesse habe, was in den letzten zwei Jahren schlimm geworden sei.
Sie gehe nicht aus der Woh nung, auch nicht auf den Bal kon. Andererseits erkläre sie, den Haushalt alleine zu erledigen , es sei bei ihr sau ber und aufgeräumt. Sie helfe der Tochter bei den Hausaufgaben, es sei ihr wich tig, für die Tochter zu kochen, im Gespräch mit der Tochter würde sie reden, la chen, er klären und erzählen. Es sei ihr wichtig, dass die Tochter neben der Schu le viele Din ge unternehme, sie wolle nicht, dass die Tochter etwas merke. Sie schil dere ihre Situation sehr aus führ lich und elo quent, so dass ein zweites Ge spräch nötig geworden sei, wozu sie sofort bereit ge wesen sei. Sie habe das Ge spräch sehr genau mitverfolgt und den Dol metscher mehr mals korrigiert und oft di rekt auf Deutsch geantwortet. Auf fäl lig sei ebenso, dass die Grundstimmung eu thym und die affektive Modu la tions fä higkeit nicht ein geschränkt sei , und dass zu beiden Polen hin eine gute Aus lenk barkeit bestehe. Auf direktes Befragen hin gebe die Explorandin dem gegen über an, deprimiert und hoffnungslos zu sein, sie be schreibe eine Minderung der Vitalgefühle, sei leer, habe gar keinen Antrieb. Mimik und Gestik seien im Gegen satz dazu indes leb haft (Urk. 6/93 S. 44- 47 ) .
Zur Herleitung seiner Diagnose führte Dr. A.___ aus, zum Untersuchungszeit punkt sei die Grundstimmung euthym, die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt, zu beiden Polen hin bestehe eine gute Auslenkbarkeit. Auf direktes Befragen hin werde zwar über depressive Gefühle berichtet, teilweise auch spon tan, zudem über eine starke Minderung des Antriebes, Mimik und Gestik wirkten aber sehr lebhaft. In dieser Situation falle die Diagnose einer depressiven Episode ausser Betracht, da nach ICD-10 eine depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung, die über mindestens 14 Tage anhaltend bestehe , gefordert werde, wo bei die Stimmung während dieser Zeit nicht auf die jeweiligen Lebensum stände reagieren dürfe, abgesehen vielleicht von den charakteristischen Tages schwan kungen. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulationsfähigkeit sei diese Voraussetzung aber nicht gegeben. Auch berichte die Explorandin, dass ihre Tochter ihr gute Gefühle geben würde und sie sich nichts anmerken lasse, wenn sie mit der Tochter zusammen sei. Dies sei öfters der Fall, weshalb die in den Akten diagnostizierte schwere depressive Episode nicht plausibel sei. Es bestehe möglicherweise seit längerer Zeit eine leichte reaktive de pressive Verstimmung, im Vordergrund stünden indes ganz eindeutig psycho so ziale Belastungsfaktoren, welche bei beiden Gesprächen immer wieder sehr stark betont würden. Folglich sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, für das Vorliegen einer depressiven Episode oder einer rezidivierenden depressiven Störung fänden sich keine Hinweise. Es fänden sich weiter keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störung, auch nicht für das Vorl ie gen einer sozialen Phobie. Weder in den Akten noch im Rah men der Untersuchungen oder in der Anamnese fänden sich irgendwelche Hin weise, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hindeuten würden (Urk. 6/93 S. 47 f.). 4.2.4
Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, gemäss eigenen Angaben sei die Explorandin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in der Lage gewesen, einer Ar beit nachzugehen. Sie berichte indes, bis zum Ende der Partnerschaft hart ge arbeitet zu haben, tagsüber und teilweise auch nachts. Es sei um Reinigungsar beiten in einer Villa sowie Wäschearbeiten für verschiedene Restaurants gegan gen, weshalb die Arbeit als körperlich anstrengend beschrieben werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung der Partnerschaft im Jahr 2010 auch die Fähigkeit, körperlich hart zu arbeiten, plötzlich nicht mehr vorhanden ge we sen sei n soll . Die Ex plorandin habe ihre zweite Tochter stets selber versorgt, die erste Tochter sei in Marokko bei der Mutter verblieben. Es bestehe eine grosse Dis krepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisher durchgeführten psychiatrischen The ra pie mass nahmen, es habe nie eine voll- oder teilstationäre Behandlung stattgefunden, was bei einer diagnosti zierten schweren psychischen Erkrankung aber zu er war ten gewesen wäre . Sie klage über gravierende Einschränkungen, die diesbe züg lichen An ga ben seien indes nicht kon sistent. Aus somatischer Sicht bestehe in erster Linie ei ne Adipositas WHO Grad III, welche behandelt werde. Die ver schie de nen be klag ten Schmerzen stün den in Zusammenhang mit dem Übergewicht und dem Be wegungs
- und Trai nings mangel , man könne davon ausgehen, dass die se mit er folgreicher Behand lung der Adipositas bei einem körperlichen Trai ning zu rück ge hen müssten. Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine All tags limitierung an gebe, die Behand lung der Schmerzen aber nicht konsequent durch führe. Diese Be schwerden wür den im Alltag gelegentlich als störend er scheinen, seien aber in Be zug auf die Ar beitsfähigkeit nicht relevant. Hinweise auf eine entzündlich-rheu matologische Er krankung fänden sich keine . Aus psy chia trischer Sicht lasse sich lediglich eine Dysthymie, eine anhaltende leichte de pres sive Verstimmung als Reaktion auf die langjährige psychosoziale Be las tungs si tuation, diagnos ti zie ren, womit sich indes keine Einschränkung der Arbeits fä hig keit begründen lasse. Aus somatischer Sicht lasse sich ebenfalls keine Ein schränkung der Ar beits fä higkeit begründen
(Urk. 6/93 S. 55- 57 ). 4.2.5
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht kei ne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, gingen mithin von eine r volle n Ar beits fä higkeit aus , und merk ten an, die bisherige Haushaltt ätigkeit sei ideal adaptiert , da die Explorandin die Arbeiten selber einteilen und einem etwas erhöhten Pau sen bedarf gerecht wer den könne (Urk. 6/93 S. 58 f. ) . In Beantwortung der Zu satz fragen führten die Gut achter zudem aus, die Explorandin sei weder bei der Er nährung noch bei der Woh nungs
- und Hauspflege, dem Einkauf, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen An ge hörigen eingeschränkt (Urk. 6/93 S. 60 f.). 5. 5.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
9. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (vgl. E. 4) stütz t e. 5.2
5.2.1
Das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom
31. Mai 2023 (Urk. 10/ 93 und 10/98) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu er fül len (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Ab klä run gen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwer de füh rerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt ( Urk. 6/93 S. 34-37, Urk. 6/ 98 S. 15 f. ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Ein schätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 6/93 S. 6-13) insbesondere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 6/93 S. 38-46, Urk. 6/98 S. 17 f. ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 6/93 S. 46 f., Urk. 6/98 S. 19 ). Mithin erscheint das Gutachten in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2.2
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). So mass Dr. B.___ den von ihm gestellten Diagnosen keine Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu, was mit der Einschätzung von Dr. Y.___ über ein stimmt, führte dieser in seinem Bericht vom 29. August 2021 (Urk. 6/40) doch aus drücklich aus, er ermuntere die Beschwerdeführerin regelmässig, ins Ar beits le ben einzusteigen, und hielt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit fest, es bestünden in dieser Frage erhebliche Differenzen zwischen seiner Auffassung und derjenigen der Beschwerdeführerin. 5.2.3
D em psychiatrischen Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass Dr. A.___ zu nächst eine ausführliche Anamnese (Urk. 6/93 S. 14-33) und anschlies send ei nen weit gehend unauffälligen Befund einschliesslich des Psychostatus
erhob , wo bei – ungeachtet dessen, dass er den Psychostatus mit dem Datum des ersten Ex plo ra tionsgespräches versah – davon auszugehen ist, dass er allfällige Er gän zungen oder Auffälligkeiten im Rahmen des zweiten Explorationsgespräches im Gut ach ten kenntlich gemacht hätte (Urk. 6/93 S. 34-37) .
Bestätigt wird dies da durch, dass er die von ihm diagnostizierte Dysthymie unter Bezugnahme auf den an bei den Explorationsgesprächen erho be nen Psy cho status herleitete (Urk. 6/93 S. 47).
Ent gegen der Auf fas sung der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. A.___ in der Fol ge ausführlich mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen auseinander und zeigte nach voll ziehbar und unter Verweis auf Dilling/Mombour/Schmidt ( Inter na tionale Klas sifikation psychischer Störungen , 10. Auflage, Bern 2015, S. 199), auf, wes halb die Kombination einer schweren depressiven Episode mit ei ner gene ra li sier ten Angststörung und einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 nicht möglich sei und wes halb die von Dr. Z.___ aufgeführten Diagnosen zu kor ri gieren seien. Da rü ber hinaus führte er aus, es sei unklar, weshalb Dr. Z.___ die se Dia gno sen so weit zurückdatier t habe , zumal die Be schwer de füh re rin bei die sem gar kei ne drei oder gar fünf Jahre in Behandlung gewesen sei , was da rauf hin deute, dass Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin mit allen Wider sprüchen
– sie habe Deutsch ver lernt respektive sie spreche gebrochen aber gut Deutsch – un kritisch über nom men habe . Schliesslich hielt Dr. A.___ auch fest, ange sichts der fehlenden teilstationären respektive stationären Be hand lung kön ne – ent gegen der Ansicht von Dr. Z.___ – noch nicht von einer The ra pie resistenz aus ge gangen werden
(Urk. 6/93 S. 41-43 und S. 46 f.). In der Fol ge leitete Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise aufgrund der erhobenen Be fund lage die Diagnose einer Dysthymie her, indem er zunächst ausführte, wie diese in der ICD-10-Klassifikation definiert werde , diese Definition in Über ein stim mung mit der erhobenen Befundlage brachte und zugleich die von Dr. Z.___ dia gnos tizierte schwere depressive Episode ausschloss (Urk. 6/93 S. 48).
Dabei merk te er
an , möglicherweise bestehe seit längerer Zeit eine leichte re aktive de pres sive Ver stimmung, im Vordergrund stünden aber psychosoziale Be lastungs fak toren , wel che die Explorandin immer wieder erwähne . Wohl be zeich nete er diese Be las tungsfaktoren nicht namentlich , der eingehend erhobenen Anamnese ist indes zu entnehmen , dass die Explorandin mehrfach
ausführlich über ihre schwie rige Kind heit berichtete (Urk. 6/93 S. 14 f. , S. 18, S. 22 ), ihren Ex mann, welcher sie aus ge nutzt , un terdrückt und geschlagen habe, immer wieder er wähnte (Urk. 6/93 S. 18, S. 24 -27 ) und auch auf ihre n soziale n Rückzug hin wies (Urk. 6/93 S. 36) , wes halb Dr. A.___ zu Recht das Vorhandensein von psy cho so ziale n Faktoren be jahte . Was schliesslich den Vorwurf anbelangt , es sei un klar, weshalb eine Dys thy mie diagnostiziert werde, wenngleich die von ihr er zielten Punkte ge mäss der Hamilton-Skala (HDRS) für eine leichte Depression sprä chen, ist anzu merken, dass es sich bei der HDRS nicht um einen Test handelt, wel cher ei ne dia gnostische Untersuchung ersetzen kann .
Auch gibt es für die HDRS keinen normierten Cut-Off-Wert, vielmehr wurden in verschiedenen Stu dien unter schied liche Schwellen für eine leichte, mittelschwere und schwere De pres sion festgelegt. E ine gesicherte Dia gnose kann folglich nur im Rahmen einer psy chiatrischen Abklärung erfolgen , mithin ist die w ichtigste Grundlage einer gut achterlichen Schlussfolge die kli nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver hal tens beobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3 ). Entsprechend vermag die Be schwer de führerin mit den von ihr er reich ten Punkten auf der HDRS nichts zu ihren Guns ten abzuleiten. 5.2. 4
Weiter verfängt das Vorbringen, wonach unklar sei, aufgrund welcher Umstände der psychiatrische Gutachter auf eine starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, nicht. Dr. A.___ nahm a usführlich Stellung zur Konsistenz und Plausibilität der geklagten Symptome und hielt fest, die Be schwerdeführerin berichte sehr ausführlich über psychosoziale Belastungsfak to ren und mache sehr gravierende Einschränkungen geltend, dies aber nicht konse quent. Es sei auffällig, dass sie über Einschränkungen der Konzentration und des Ge dächtnisses berichte, sie anlässlich des zweiten Gespräches aber mehrfach da rauf hingewiesen habe, etwas bereits im ersten Gespräch erwähnt zu haben. Auch berichte sie, im Alltag nichts mehr machen zu können, auch schon kleinste Sa chen wie die Haare kämmen nicht, demgegenüber aber auch erkläre, den Haushalt alleine zu machen, ohne Hilfe von Dritten, es sei sauber und aufgeräumt. Sie helfe zu dem ihrer Tochter bei den Hausaufgaben, könne emotional für sie da sein, kön ne mit ihr lachen, reden, ihr etwas erklären oder erzählen. Überdies schildere sie ihre Situation sehr ausführlich und eloquent, habe zudem das Gespräch sehr ge nau verfolgt und den Dolmetscher mehrmals korrigiert, oft auch auf Deutsch ge ant wortet. Die euthyme Grundstimmung, die uneingeschränkte Modula tions fä hig keit sowie die zu beiden Polen hin bestehende gute Auslenkbarkeit stünde n zu dem in Widerspruch zu der von ihr angegebenen Hoffnungslosigkeit, De pri miert heit, den verminderten Vitalgefühlen und dem fehlenden Antrieb, was eben so auf die lebhafte Mimik und Gestik zutreffe (Urk. 6/93 S. 45 f.). Da rüber hin aus bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, den attes tier ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der bisher ausschliesslich am bu lant durchgeführten Therapie , welche die Beschwerdeführerin nach zwei Jah ren abgebrochen und auch die Medikamente abgesetzt habe (Urk. 6/93 S. 44 f.) . Dass Dr. A.___ a n gesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens von einer Ver deut li chungs ten denz aus ging, ist somit nicht zu beanstanden . Dasselbe gilt, soweit er an merkte, aufgrund dieses Verhaltens sei es nicht mög lich, zu ver lässige Angaben zur Persönlichkeit zu treffen, aktenausweislich sei indes nie eine Persön lich keits stö rung oder -akzentuierung diagnostiziert worden , es fänden sich auch im Rah men der Untersuchung oder in der Anamnese keine eindeutigen Hinweise für das Vor liegen einer solchen (Urk. 6/93 S. 43).
Der Umstand, dass er deut lich machte, auf grund welcher Unsicherheiten er die Frage nach einer vorhandenen Per sön lich keitsstörung oder -akzentuierung nicht abschliessend beurteilen kön ne, ver mag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Be weis wert sei ner Ex per tise gerade nicht zu mindern (vgl. auch E. 1.5 ). Ebenso wenig ist darin ein Widerspruch zu erkennen, dass er die von ihm während der Exploration wahr ge nom menen Eindrücke dennoch im Gutachten aufführte. 5.2. 5
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei zu verschiedenen Miss ver ständnissen gekommen, es seien
Suggestivfragen gestellt und wahrheitswidrig be hauptet worden, eine Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich ge wesen , kann ihr nicht gefolgt werden. Weder sind dem Gutachten Anhalts punkte da hingehend zu entnehmen, dass Missverständnisse aufgetaucht wären noch hielt Dr. A.___ fest, die Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich ge wesen. Vielmehr legte er dar, beide Explorationsgespräche seien von einem Dol met scher übersetzt worden (Urk. 6/93 S. 34), die Beschwerdeführerin habe indes oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dolmetscher gar korrigiert (Urk. 6/93 S. 35, 43 und 46 ) . Auch der internistische Gutachter, Dr. B.___ , merkte an, dass die Beschwerdeführerin die meisten Antworten selber gebe, meis tens in deutscher Sprache, und dass im Rahmen der ohne Dolmetscher durchge führten körperlichen Untersuchung keine Verständigungsprobleme aufgetaucht seien, die Beschwerdeführerin die Aufforderungen prompt umgesetzt und gut ver standen habe (Urk. 6/98 S. 15). Was schliesslich die teilweise als Suggestivfragen be zeich neten Fragen wie diejenige nach dem Wohlergehen der Tochter seitens Dr. A.___
anbelangt , ist darauf hinzuweisen, dass es von ihm als Gutachter recht sprechungsgemäss ge rade verlangt wird, die An gaben der Be schwer de füh re rin nicht vorbehaltlos als richtig anzunehmen, sich zum beobachteten Ver hal ten und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Wider sprüche aufzuzeigen , weshalb sich in diesem Zusammenhang kritische Be mer kungen und entsprechende Nachfragen gegenüber der Beschwerdeführerin kaum vermeiden lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). 5.2.6
Was die von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. März 2024 beige brach ten Berichte anbelangt (Urk. 10/1-17), ist anzumerken, dass diesen keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen sind, handelt es sich bei diesen Be richten älteren Datums doch überwiegend um solche aus dem somatischen Fach ge biet mit bereits be kannten Diagnosen, welche indes von Dr. B.___ im Rah men seiner Begutachtung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2.2). Dem Bericht des Am bulatoriums der p sychiatrischen Klinik des Universitäts s pitals C.___ vom 2. Ok tober 2009 (Urk. 10/1) ist – neben einem Verweis auf hohe psychosoziale Be lastungsfaktoren – einzig die Diagnose «posttraumatische Belastungs störung (ICD-10: F43.2)» aufgrund eines Autounfalles zu entnehmen .
D eren Vorliegen
wurde von Dr. A.___
verneint , hätten sich im Rahmen der Untersuchung doch keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somato formen Störung (ICD-10: F40-F48) – wozu auch die Diagnose einer post trau ma tischen Belastungsstörung (ICD-10: F43) zählt – finden lassen (Urk. 6/93 S. 48) , und
war der Beschwer de füh rerin in diesem Zusam men hang eine kognitive Ver hal tenstherapie emp fohlen worden .
Wei tere Be richte aus dem psychiatrischen Fach bereich finden sich keine, weshalb – mit Dr. A.___
– zwar von einer dün nen Aktenlage (vgl. Urk. 6/93 S. 46 ), in des ent gegen der Auffassung der Be schwer deführerin nicht von einer un voll stän di gen Akten lage auszugehen ist, auf grund welcher dem Gutachten der Be weis wert ab zusprechen wäre . 5.2. 7
Schliesslich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gutachter nicht von einer rei nen Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen, sondern vielmehr von einer Teilerwerbstätigkeit , wobei sie seitens der IV-Stelle darauf hingewiesen wurden, dass die exakte Qualifikation der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu ei nem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Entsprechend wurden sie denn auch an ge halten , die Einschränkungen der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu prüfen (Urk. 6/93 S. 4). Dieser Aufforderung kamen sie nach, weshalb sie im Rah men der Be gründung der Gesamtarbeitsfähigkeit festhielten, in einer mit der Haushalts tä tig keit vergleichbaren Tätigkeit
im freien Arbeitsmarkt sei die Be schwer de füh re rin vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinschränkung (vgl. Urk. 6/93 S. 59 f.) .
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie hätte im Gesund heitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % aufgenommen, ist an zu merken, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nur in den Jah ren 2006, 2008 und 2010 in einer Hilfstätigkeit erwerbstätig war (vgl. IK-Aus zug, Urk. 6/5 ; vgl. auch Urk. 6/93 S. 39 f. ) und seit der Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 2010 , welche im Zeitpunkt der Gut ach ten erstellung bereits 12.5 Jahre alt war, aktenausweislich auch keine Ar beits be mü hungen mehr unter nom men hat . G egenüber den Gut ach ter n er wähnte sie we der
Arbeitsbemühungen noch den Wunsch, arbeiten zu ge hen ; vielmehr gab sie einerseits an , sie habe kei ne Pläne für die Zukunft, sehe nur ein schwarzes Loch, sie könne sich nicht vor stel len zu arbeiten (Urk. 6/93 S. 28 und S. 33 ) , an der erseits merkte sie an, oh ne ihre Tochter würde sie zurück nach Marokko ge hen, wisse aber nicht, was sie dort ma chen würde (Urk. 6/98 S. 14).
Die
Beantwortung der Sta tus frage erfordert zwangs läufig eine hypo thetische Be ur tei lung , wobei die hypothetische n
Wil lens ent scheidungen der ver si cherten Per son zu berücksichtigen sind, welche in aller Re gel aus äusseren In di zien (wie per sönliche, familiäre, soziale, erwerbliche Ver hält nisse, Erziehungs- und Betreu ungs aufgaben, Alter, berufliche Fähigkeiten, Aus bildung sowie per sön liche Nei gun gen und Begabungen) erschlossen werden müs sen . Allerdings kom mt keinem der erwähnten Gesichtspunkte alleinentschei dende Bedeutung zu, so – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht der Unter schrei tung des Exis tenzminimums im Falle der Nichtaus übung einer Erwerbs tä tig keit respektive der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (vgl. dazu Ur teil des Bundesge richts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hin weisen). An ge sichts dessen kann vor liegend nicht ohne weiteres davon aus ge gan gen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall einer Er werbs tä tigkeit im Um fang von 80-100 % nachgehen würde.
Allerd ings kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Voll- oder teilerwerbs tätige oder als 100 % im Aufgabenbereich Tätige einzustufen wäre, vorliegend ohne hin of fen ge lassen werden, stellten die Gutachter doch weder Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit noch attestierten sie ihr eine Arbeits un fä hig keit. Da bei bezogen sie sich sowohl auf die Haushaltstätigkeit wie auch auf ei ne da mit ver gleichbare Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt und führten in Be ant wor tung der Zu satzfragen explizit aus, die Beschwerdeführerin sei weder im Be reich der Er näh rung noch im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege, des Ein kaufes, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kin dern oder an de ren Angehörigen eingeschränkt , weshalb auch keine prozentuale Ar beits un fä hig keit im Haushalt vorliege
(Urk. 6/93 S. 57-61). 5.2. 8
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD- Arzt
PD Dr. med. univ. Gotthard D.___ , Facharzt für Neurologie, in seiner Stel lungnahme vom
8. Juni 2023 ausging (Urk. 6/ 103 S. 6 f. ).
Dass PD Dr. D.___
– wie von der Beschwerdeführerin gerügt – nicht über einen Facharzttitel in Psy chiatrie und Psycho therapie verfügt, vermag daran nichts zu ändern , erstellte er doch keinen eigenen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, son dern würdigte einzig das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (Urk. 6/93 und 6/98), wo für rechtsprechungsgemäss kein spezifischer Facharzttitel benötigt wird (Urteil des Bundesgericht 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). 5.3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh re rin vollständig arbeitsfähig ist.
Bei dieser Ausgangslage kann auf einen Einkom mens vergleich verzichtet werden . 6.
Die angefochtene Verfügung vom
9. Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme