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IV.2024.00098

Beginn der Hilflosigkeit umstritten. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Wartejahr noch nicht abgelaufen; Anspruch auf Hilo und Assistenzbeitrag zu Recht verneint

Zürich SozVersG · 2024-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1961

geborene

X.___,

Betriebsökonomin

(Bachelor

of

Science

Busi ness Administration) und Mutter eines 1997 geborenen Kindes, arbeitete zuletzt seit

November

2001

als

Compliance

Officer

bei

der

Y.___

(U rk.

6/35).

Infol ge der unter Hinweis auf ein Lewis-Summer-Syndrom getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug

vom

2 1 .

Juli

2022

(Urk.

6/26)

sowie

entsprechender

Zusatzgesuche

sprach

ihr

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

mit

Verfü gung

vom

4.

Oktober

2023

rückwirkend

ab

dem

1.

März

2023

eine

ganze

IV-Rente

zu (vgl. Urk. 6/85) und erteilte verschiedentlich Kostengutsprache für

Sachleis tungen (bauliche Massnahmen im Badezimmer, Dusch-WC, Fussheberorthesen, Dusch-Toilettenstuhl, Rollstuhl; Urk. 6/10 5 f.,

Urk. 6/112, Urk. 6/117, Urk. 6/118). 1.2

Am

21. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/36); mit Formular vom 13. Juni 2023 beantragte sie zudem einen Assistenzbeitrag (Urk. 10/1) . In der Folge reichte die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle

di e

Selbstdeklaration

vom

28.

Juni

2023

mit

Angaben

zum

Hilfebedarf

ein

(Urk.

10/2).

Am

25. September 202 3

führte die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschä digung

für Erwachsene vor Ort durch (Bericht vom

9. Oktober 2023, Urk. 6/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 90,

Urk. 6/120) verneinte die IV-Stelle mit

(zwei separaten) Verfügung en vom

11. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentsc hädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag, da jedenfalls das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk.

2 /1-2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en vom 11. Januar 2024 spätestens ab Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung und nach weiteren Abklärungen ein Assistenzbeitrag aus zu richten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Auf entsprechende Aufforderung (Verfügung vom 2 7 .

September 2024, Urk. 8) vervollständigte die Beschwerdegegnerin

ihre Akten vorlage (Urk. 9, Urk. 10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingabe n wurde der Besc hwerdeführerin am 14. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beein trächtigung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

E. 1.3 Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E.

1.2); vorbehalten bleibt Artikel 42 bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der ab 1. Januar 202 2 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1.

E. 3 Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme.

E. 4 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42 quater Abs. 1 IVG). Ein Assis tenzbeitrag

wird

gewährt

für

Hilfeleistungen,

die

von

der

versicherten

Person

benö tigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter be stimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienst leistungen

Dritter

anstelle

eines

Hilfsmittels

nach

Art.

21 ter

Abs.

2

IVG;

(c)

dem

für

die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG; Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenz beitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42 sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen,

(b)

Haushaltsführung,

(c)

gesellschaftliche

Teilhabe

und

Frei zeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemein nützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwa chung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c

IVV). Die IV-Stelle be stimmt

den

anerkannten

monatlichen

Hilfebedarf

in

Stunden

(Art.

39e

Abs.

1

IVV). 1.

E. 4.1 3

In ihrer Stellungnahme zum Anspruch auf einen Assistenzbeitrag vom 9. Oktober 2023 hielt die Abklärungsperson fest, da die einjährige Wartezeit bei der Hilflosenentschädigung frühestens im April 2024 auslaufe, könne aktuell kein Assistenzbeitrag gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, sich im Frühjahr 2024 erneut anzumelden (Urk. 6/89). 5.

E. 4.12 Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 25. September 2023 gab die Beschwerde führerin an, tagsüber erhalte sie Dritthilfe von diversen Personen. So würden ihr Bruder und dessen Frau regelmässig vorbeikommen und Essen bringen. Sie werde auch regelmässig von einem Kollegen verköstigt oder sie bestelle etwas vom Mahlzeitendienst. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkran kung auch noch nicht ausgezogen. Die Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe mit dem G ehen, weil sie ihre Füsse nicht mehr so gut anheben könne. Die linke Hand könne sie nur noch reduziert einsetzen; m it dem mittleren Finger sei sie n och in der Lage, das Natel zu bedienen. Die anderen Finger könne die Be schwerdeführerin nicht mehr strecken. Vor zwei Monaten habe sie noch E-Mails schreiben können. Die rechte Hand könne sie gar nicht mehr einsetzen. Wegen de r Schmerzen im linken Handgelenk trage sie eine Schiene . Alsdann benutze sie zum Essen Speziallöffel. Als weitere Hilfsmittel bestünden ein Handschoner links, ein Duschstuhl, eine Handy-SOS-App, ein Pflegebett sowie ein Handrollstuhl, mit dem sie allerdings nichts anfangen könne. Daher sei ein Elektrorollstuhl bestellt; ebenso ein Closomat, ein Lagerungskissen für die linke Hand und eine Orthese für das rechte Bein. Zudem werde die Duschkabine rollstuhlgängig gemacht und es sei ein automatischer Türöffner geplant (Urk.

6 / 88/2 f.) .

Im Bereich Ankleiden/Auskleiden

– so die Abklärungsperson weiter - werde die Beschwerdeführerin seit April 2023 morgens und abends von der Spitex unter stützt. Zuvor sei sie noch in der Lage gewesen, sich selber zu kleiden; die Tochter habe sie hierbei nur punktuell unterstützen müssen (Urk. 6/88/3) .

Unter dem Titel «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» führte die Abklärungsperson als dann aus, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor

von einer normalen Sitz fläche aufstehen und sich hinsetzen. Bis vor einer Woche habe sie auch noch von einer niedrigen Sitzfläche (Sofa) aufstehen könne. Dass sie nach eigenen Angaben seit April 2023 nicht mehr allein aus dem Bett komme,

sei unter diesen Umstän den nicht nachvollziehbar. Dieser Bereich sei bei der nächsten Abklärung noch mals zu verifizieren. Aktuell könne er nicht angerechnet werden (Urk.

6/88/3).

Weiter könne die Beschwerdeführerin seit September 2023 nicht mehr unter Ein satz von Hilfsmitteln (Spezialbesteck, Rutschmatte) selbständig essen und trinken. Bereits anlässlich der Rehabilitation in B.___ vom Juli 2023 habe sie punktuell Hilfe beim Essen benötigt. Seit September 2023 sei die notwendige Dritthilfe regelmässig und erheblich

(Urk. 6/88/3 f.).

Im Bereich Körperpflege sei die Beschwerdeführerin ebenfalls au f regelmässige und erhebliche Dritthilfe a n gewiesen .

Seit März 2023 könne sie sich die Haare nicht

mehr

selber

waschen.

Seit

April

2023

werde

sie

von

der

Spitex

bei

der

Körper pflege unterstützt. Diese würde der Beschwerdeführerin auch 2

x pro Woche die Zähne putzen, da sie selbst zu wenig Druck geben und die Zahnbürste nicht mehr selber halten könne . Mithin sei der Hilfsbedarf in diesem Bereich seit März 2023 ausgewiesen (Urk. 6/88/4).

Seit Juli 3023 könne die Beschwerdeführerin ihre Kleider nach Verrichtung der Notdurft nicht mehr selbe r richten . Reinigen könne sie sich noch selber. Wenn

sie alleine zu Hause sei, setze sie sich mit einem Badetuch aufs Sofa und warte bis jemand komme, um ihr die Kleider richtig anzuziehen . Mithin bedürfe es

in die sem Bereich seit Juli 2023 der regelmässige n, erhebliche n Dritthilfe (Urk. 6/88/4).

In ihrer Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin noch frei bewegen, aller dings hebe sie ihre Füsse dabei nicht richtig. Seit September 2023 könne sie auch nicht mehr Treppenlaufen. Ausser Haus werde sie seit ca. April 2023 infolge Sturzgefahr immer begleitet, teilweise benutze die Beschwerdeführerin auch den Rotkreuzfahrdienst. Bis Juni 2023 habe sie in Begleitung auch noch die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt. Hilfsmittel wie z.B. ein en Rollator habe sie nicht einsetzen können, da sie mit der rechten Hand nichts halten könne. Ein Elektrorollstuhl sei bestellt. Da die Beschwerdeführerin seit April 2023 wegen der Sturzgefahr ausser Haus stets begleitet werde, sei

ab diesem Zeitpunkt

eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe zu bejahen (Urk. 6/88/4).

Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe nicht . Der unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht anrechenbare Hilfsbedarf von insgesamt 105 Minuten pro Woche (Wohnungspflege: 45 Minuten; Wäsche: 30 Minuten; Ernährung: 15 Minuten; Alltagsbewältigung/Administration: 15 Minuten) erreiche de n

anspruchsbegründende n

Mindestaufwand von zwei Stunden pro Wochen nicht (Urk. 6/88/5 ff.).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die einjährige Wartezeit laufe im April 2024 aus. Mithin sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich im Frühjahr 2024 erneut anzumelden (Urk. 6/88/6).

E. 5 Dr. Z.___ hielt im Konsiliarbericht vom 16. November 2022 fest, die Infusi onen würden nach wie vor eine deutliche Kräftigung des rechten Arms erbringen . Gleichwohl bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schwäche mit einer leichten bis mässigen Parese der Elevation und mässigen Parese der Aussenrotation. Weitere Paresen bestünden im Bereich des Bizeps und Trizeps sowie der gesamten Unter armmuskulatur .

Dies

führe

letztlich

zu

einer

hochgradigen

Einschränkung

der

Ein satzfähigkeit

der

rechten

Hand.

Die

rechte

Hand

könne

nur

noch

als

Hilfshand

ein gesetzt

werden.

Mit

einer

Besserung

sei

leider

nicht

mehr

zu

rechnen

(Urk.

6/40/7). 4.

E. 5.1 Der Abklärungsbericht vom 25. September 2023

wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen sowie örtlichen und räumlichen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin erstellt . Die in Anwesenheit der Case Managerin des Krankenversicherers getätigten Angaben der Beschwerdeführerin wurden dokumentiert und werden nicht substantiiert als falsch protokolliert bestritten. Hinweise für klare Fehleinschätzungen oder mangelnde fachliche Kompetenz der Abklärungsperson

bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. hievor E. 1.4). Schliesslich greift das Gericht, sofern der Bericht

– wie vorliegend - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Pers on nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

(BGE

130

V

61

E.

E. 6 Am 12. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie weiterhin grosse Schmerzen habe im Arm und zuhause sehr abhängig sei von der Hilfe anderer. Sie habe sich deshalb die Haare abrasiert. Anders sei es nicht mehr gegangen

(Urk. 6/39/6). 4.

E. 6.2 und

128

V

93

E.

4) .

Ge mäss Abklärungsbericht war die Beschwerdeführerin seit April 2023 im Bereich «Ankleiden/Auskleiden», seit September 2023 im Bereich «Essen», seit März 2023 im Bereich «Körperpflege», seit Juli 2023 im Bereich «Verrichtung der Notdurft» und seit April 2023 im Bereich «Fortbewegung» eingeschränkt (Urk.

6/88/3 ff.) . Damit war sie seit April 2023 in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bestand seit diesem Zeitpunkt eine leichte Hilflosigkeit (vgl. E. 1.2). 5. 2

Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorbringt, ist nicht stichhaltig .

Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln

in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. hievor E. 1.2 f.). Die Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtungen gilt als regelmässig, wenn die ver sicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich,

wenn

die

versicherte

Person

mindestens

eine

Teilfunktion

einer

einzel nen

Lebensverrichtung

nicht

mehr,

nur

mit

unzumutbarem

Aufwand

oder

nur

auf

unübliche

Art

und

Weise

(BGE

106

V

153)

selbst

ausüben

kann

(vgl.

auch

Rz .

2010

und 2013 KSH). Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit Oktober 2022 den Haushalt nicht mehr selbständig führen konnte und ihre Tochter

deswegen

noch

nicht

ausgezogen

war,

noch

keine

regelmässige

und

erheb liche Hilfsbedürftigkeit begründen. Hervorzuheben ist auch, dass Dr. Z.___

im November 2022 noch ausdrücklich festhielt, die Einsatzfähigkeit der rechten Hand sei zwar hochgradig eingeschränkt, die rechte Hand könne jedoch weiterhin als Hilfshand eingesetzt werden (vgl. hievor E. 4.5 und E. 4.8; vgl. auch Rz . 2039, wonach keine Hilflosigkeit vor liegt,

wenn der gelähmte Arm weiterhin als Stützarm /-hand eingesetzt werden kann). 5. 3

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt Hilflosigkeit

vor, wenn die versicher te

Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an-

oder ausziehen kann (Rz . 2026 KSH). Das Tragen eines BH’s ist nicht unent behrlich. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, sie könne seit Oktober 2022 keine Reissverschlüsse mehr bedienen (vgl. hievor E. 4.4), waren

ihr

unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht behinderungsangepasste Klei der (etwa mit Klettverschlüssen, Hosen mit Gummizug) zuzumuten (vgl. Rz 2008 KSH) . Die gelegentliche Notwendigkeit, beim Bedienen eine s Reissverschluss es behilflich zu sein, qualifiziert nicht als regelmässige Dritthilfe. 5. 4

«Essen» im Sinne der massgeblichen Lebensverrichtung beinhaltet die eigentliche Nahrungsaufnahme (inkl. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren, Sondenernährung, vgl. Rz . 2020 KSH). Demgegenüber sind d ie geltend gemachten Schwierigkeiten beim Brot schneiden und Aufmachen von Dosen sowie Schneiden und Rüsten von Zutaten (vgl. Standortgespräch vom 21. September 2022, vgl. hievor E. 4.3; E-Mail vom 30. Januar 2023, vgl. hievor E. 4.9) unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung zu würd ig en. Selbständiges «Essen» im hier massgeblichen Sinne war der Beschwerdeführerin unter Einsatz von Hilfsmitteln nach eigenen Angaben bis und mit August 2023 möglich; die seit Juli 2023 benötigte punktuelle Hilfe ist unbeachtlich (Urk. 6/88/3, vgl. auch hievor E. 5.2). 5. 5

Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person

eine täglich notwendige Verrichtung (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht mehr selber ausführen kann (Rz . 2043 KSH) . Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin seit April 2023 von der Spitex bei der Körperpflege unterstützt. Die bereits davor beanspruchte unregelmässige Unterstützung durch die Tochter, den Bruder oder ihre Schwester (2-3 x pro Monat) ist unbeachtlich. Soweit die Beschwerdeführerin im September 2022 mitteilte, sie könne sich die Haare nicht mehr zusammenbinden (vgl. E. 4.3), ist ausserdem festzuhalten, dass diese Vorrichtung punktuell und nicht täglich notwendig scheint, zumal sie sich im Dezember 2022 die Haare abrasiert hat (vgl. E. 4.6). 5. 6

Da sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit (auch) auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie echtzeitliche Arztberichte abgestützt und eine leichte Hilflosigkeit ab April 2023, mithin rückwirkend, bejaht hat, ist nicht einzusehen, i nwiefern es sich für die Beschwerdeführerin nachteilig ausge wirkt haben soll, wenn die Abklärung vor Ort (erst) am 25. September 2023 durchgeführt werden konnte . 6.

Zusammenfassend ist gestützt auf den beweisbildenden Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2023 eine zumindest leichte Hilflosigkeit seit April 2023 ausgewiesen. D a

d er

Anspruch

auf

Hilflosenentschädigung

entsteht,

wenn

während

eines

Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1. 3), ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin

die

Anspruchsvoraussetzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung

und

fol gerichtig auch für

d en

beantragten Assistenzbeitrag

(vgl. E. 1.4)

- letzteres ohne weitere Abklärungen - im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung en (11. Janu ar

2024) verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der

Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 7 In der (mittels Formular

« Fragebogen: Revision der Hilflosenentschädigung» getätigten) Anmeldung vom

21. Dezember 2022 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Mai 2022 geltend. Infolge ihrer Erkrankung bestehe eine hochgradige Lähmung des rechten dominanten Arms. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit langfristig eingeschränkt. Einschränkun gen bestünden auch im Haushalt, so etwa beim Kochen, Putzen, Bügeln etc. In den sieben Lebensverrichtungen sei sie nicht eingeschränkt und es bestehe auch kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 6/36). 4.

E. 8 I m Bericht vom 28.

Dezember 202 2

hielt Dr. Z.___ erneut Lähmungen und Schmerzen des rechten Arms sowie der rechten Hand fest (Urk. 6/40/3). Die Be schwerdeführerin könne nur noch die linke Hand einsetzen; der rechte Arm und die rechte Hand seien infolge der Lähmungen gebrauchsunfähig (Urk.

6/40/2). Bei Einsatz einer Hand seien Aufgaben im Haushalt zu bewältigen (Urk. 6/40/5). 4.

E. 9 Mit E-Mail vom 30. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie könne den Haushalt momentan nicht machen. Das Aufmachen von Dosen sei zur grossen Herausforderung und das Schneiden von Zutaten, Schälen von Zwiebeln oder Gemüse mit einem herkömmlichen Schälmesser sei einfach unmöglich geworden (Urk. 6/42). 4.

E. 10 I m Konsiliarb ericht vom 3.

April 2023 hielt Dr. Z.___

fest, er müsse die bisherige Diagnose leider revidieren und nunmehr eine amyotrophe Lateralskle rose (ALS) fest halten (Urk. 6/46). Klinisch und elektromyographisch hätten sich unverändert die vorbekannte hochgradige Schwäche am rechten Arm und zuneh mende

– näher beschriebene - Paresen an der linken Hand sowie leichte Paresen des Deltoideus und Bizeps links (zunehmend) gezeigt. Das Gangbild sei zwar unauffällig, der Fersengang rechts jedoch etwas schwächer als links. Zudem habe sich eine leichte Parese der Fusshebung rechts gezeigt. Die proximale Beinmus kulatur sei unauffällig und die Beineigenreflexe leicht lebhaft bis gesteigert. Ins gesamt handle es sich um einen Motoneuron-Prozess, zunächst beginnend am rechten Arm, der sich nun auch links manifestiere. Elektromyografisch habe sich gezeigt, dass sich der Prozess schon in verschiede ne Regionen ausgebreitet habe, namentlich in die Region der Arme, Beine beidseits sowie Thorax. Bei der gleich zeitigen Affektion des ersten Motoneurons anhand der gesteigerten Beineigenre flexe sei nunmehr von einer amyotrophen Lateralsklerose auszugehen. Der Ver lauf sei progredient (Urk.

6/46/2). 4.

E. 11 Im Fragebogen zur Selbstdeklaration vom 28. Juni 2023 gab die Beschwerdefüh rerin a n, ihre rechte Hand sei gelähmt und die linke stark beeinträchtigt. Daher benötige

sie

Hilfe

beim

An-

und

Ausziehen.

Kochen,

Wohnung

putzen

und

d ie

all gemeine Haushalt sführung seien unmöglich. Beim Essen, Duschen und Einkaufen brauche sie Hilfe. Beim Laufen merke sie jeden Tag mehr Schmerzen. Ferner machte

die

Beschwerdeführerin

in

den

Bereichen

« Haushalt »

und

«gesellschaftliche

Aktivitäten und Freizeitgestaltung» einen

– näher umschriebenen - Hilfsbedarf geltend. Da die Hand- und Fussbeschwerden progredient

seien, komme es über dies zu akuten Phasen mit erhöhtem Hilfebedarf (Urk. 10/2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00098

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

16. Oktober 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1961

geborene

X.___,

Betriebsökonomin

(Bachelor

of

Science

Busi ness Administration) und Mutter eines 1997 geborenen Kindes, arbeitete zuletzt seit

November

2001

als

Compliance

Officer

bei

der

Y.___

(U rk.

6/35).

Infol ge der unter Hinweis auf ein Lewis-Summer-Syndrom getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug

vom

2 1 .

Juli

2022

(Urk.

6/26)

sowie

entsprechender

Zusatzgesuche

sprach

ihr

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

mit

Verfü gung

vom

4.

Oktober

2023

rückwirkend

ab

dem

1.

März

2023

eine

ganze

IV-Rente

zu (vgl. Urk. 6/85) und erteilte verschiedentlich Kostengutsprache für

Sachleis tungen (bauliche Massnahmen im Badezimmer, Dusch-WC, Fussheberorthesen, Dusch-Toilettenstuhl, Rollstuhl; Urk. 6/10 5 f.,

Urk. 6/112, Urk. 6/117, Urk. 6/118). 1.2

Am

21. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/36); mit Formular vom 13. Juni 2023 beantragte sie zudem einen Assistenzbeitrag (Urk. 10/1) . In der Folge reichte die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle

di e

Selbstdeklaration

vom

28.

Juni

2023

mit

Angaben

zum

Hilfebedarf

ein

(Urk.

10/2).

Am

25. September 202 3

führte die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschä digung

für Erwachsene vor Ort durch (Bericht vom

9. Oktober 2023, Urk. 6/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/ 90,

Urk. 6/120) verneinte die IV-Stelle mit

(zwei separaten) Verfügung en vom

11. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentsc hädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag, da jedenfalls das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (Urk.

2 /1-2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en vom 11. Januar 2024 spätestens ab Oktober 2023 eine Hilflosenentschädigung und nach weiteren Abklärungen ein Assistenzbeitrag aus zu richten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Auf entsprechende Aufforderung (Verfügung vom 2 7 .

September 2024, Urk. 8) vervollständigte die Beschwerdegegnerin

ihre Akten vorlage (Urk. 9, Urk. 10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingabe n wurde der Besc hwerdeführerin am 14. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause

lebt

und

wegen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

dauernd

auf

lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beein trächtigung

der

psychischen

Gesundheit

vor,

so

gilt

die

Person

nur

als

hilflos,

wenn

sie

Anspruch

auf

eine

Rente

hat

(Art.

42

Abs.

3

Satz

2

IVG).

Praxisgemäss

sind

die

folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser H aus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.3

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E.

1.2); vorbehalten bleibt Artikel 42 bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG in der ab 1. Januar 202 2 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). 1. 4

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42 quater Abs. 1 IVG). Ein Assis tenzbeitrag

wird

gewährt

für

Hilfeleistungen,

die

von

der

versicherten

Person

benö tigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter be stimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42 quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42 ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienst leistungen

Dritter

anstelle

eines

Hilfsmittels

nach

Art.

21 ter

Abs.

2

IVG;

(c)

dem

für

die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG; Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenz beitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42 sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen,

(b)

Haushaltsführung,

(c)

gesellschaftliche

Teilhabe

und

Frei zeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemein nützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwa chung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c

IVV). Die IV-Stelle be stimmt

den

anerkannten

monatlichen

Hilfebedarf

in

Stunden

(Art.

39e

Abs.

1

IVV). 1. 5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz . 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pfle gebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse

sowie

der

aus

den

seitens

der

Mediziner

gestellten

Diagno sen

sich

ergebenden

Beeinträchtigungen

und

Hilfsbedürftigkeiten

hat.

Bei

Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung auf

regelmäs sige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Dabei seien auch die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 27.

Februar 2022, 6.

September 2022, 16. November 2022, 28. Dezember 2022 und

3. April 2023 sowie der Bericht der Klinik A.___ vom 6.

Oktober 2022 berücksichtigt worden; ebenso die Anmeldungen vom 21.

Dezember 2022 und 19. Juni 2023 sowie die Selbstdeklaration vom 13. Juli 2023. Beim Ausfall einer Körperfunktion werde eine rechtserhebliche Hilfslosigkeit nicht grundsätzlich vermutet. Vielmehr erfolge eine Einzelbeurteilung. Der Beginn der regelmässigen und

erheblichen

Dritthilfe

sei

vor

Ort

besprochen

worden.

Es

sei

zwar

unbestritten,

dass die Beschwerdeführerin bereits vor April 2023 eingeschränkt gewesen sei. Allerdings

habe

sie

diese

Einschränkungen

bis

März

2022

[recte:

2023]

noch

kom pensieren können; der Bedarf an

unregelmässige r Dritthilfe vermöge den Beginn des Wartejahres nicht aus zulösen . Dass die Beschwerdeführerin ihre Haare nicht mehr habe binden und den BH nicht mehr habe bedienen können, sei nicht erheb lich. Es würden zahlreiche Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2023 regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei. Insbesondere werde sie seit April 2023 von der Spitex unterstützt. In ihrer Anmeldung zur Hilflosenent schädigung vom Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, dass sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine Dritthilfe benötige. Das vorliegende Dossier sei aufgrund der hohen Arbeitslast auf Seiten der IV-Stelle mit einer zeitlichen Verzögerung bearbeitet worden. Am 13. Juni 2023 habe die Beschwerdeführerin einen Termin erhalten für den 22. Juni 2023. Nach Eingang der Anmeldung am 19. Juni 2023 für einen Assistenzbeitrag sei der Termin wieder abgesagt worden, weil die vorgesehene Abklärungsperson zur Abklärung eines Assistenzbeitrages nicht über die notwendige Ausbildung verfügt habe. A lsdann sei die Selbstdeklaration für den Assistenzbeitrag veranlasst worden, welche am 13.

Juli

2023

eingegangen

sei.

Danach

sei

die

neue

Abklärungsperson

Ferien

hal ber

abwesend

gewesen.

Der

angebotene

frühestmögliche

Termin

vom

31.

August

2023

habe die Beschwerdeführerin abgesagt, da sich ihre Case Managerin in den Ferien

befunden habe. Mithin habe eine Abklärung vor Ort erst am 25. Septem ber

2023 durchgeführt werden können. Da die massgebliche Hilfsbedürftigke i t seit April 202 3 ausgewiesen sei, daure

die einjährige Wartezeit bis April 2024. Dementsprechend bestehe derzeit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2/1) und damit auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 2/2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Beschwerdegegnerin habe keine medizinische Beurteilung eingeholt und die Differenzen zwischen der Beurteilung der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeberin einerseits und dem Abklärungsbericht andererseits nicht abgeklärt. Alsdann sei die Qualifikation der Abklärungsperson

nicht

dokumentiert

resp .

nachgewiesen.

Die

vorliegenden

Akten

seien «gespickt» von klaren Festhaltungen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits deutlich vor April 2023 i m erhebliche n Umfang Dritthilfe in Anspruch genommen

habe.

Soweit

letztere

in

der

A nmeldung

vom

Dezember

2022

G egentei liges

angegeben

habe,

sei

dies

auf

eine

Unsorgfältigkeit

zurückzuführen.

Entgegen

ihrer

Abklärungs-

und

Untersuchungspflicht

habe

es

die

Abklärungsperson

unter lassen, diesen «Widerspruch» aufzugreifen und aufzuklären. Dies umso mehr, als dass es zwischen der Anmeldung und der Abklärung vor Ort zu eine r massive n Verzögerung gekommen sei . Dadurch sei auch der Beschleunigungsgrundsatz verletzt worden. Zudem sei es zu einer «Beweisunmöglichkeit» zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin gekommen, indem der fast ein Jahr zurückliegende Zustand kaum noch ermittelt werden könne. Be treffend Zeitpunkt und Beginn der Ein schränkungen

stehe

der

Abklärungsbericht

im

Widerspruch

zu

den

übrigen

Akten.

Bei

zutreffender

und

umfassender

Abklärung

hätte

sich

im

vorliegenden

Fall

erge ben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Oktober 2022 diverse allgemeine Lebensverrichtungen nicht mehr selber habe vornehmen können und auf regel mässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Konkret habe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 keinen Reissverschluss schliessen und auch keinen BH mehr selbständig anziehen können . S eit Dezember 2022 könne sie sich die Haar e nicht mehr waschen und habe diese deshalb abrasiert .

S eit Ende 2022 sei auch die Zubereitung der Mahlzeiten eingeschränkt; es habe auch die Unmög lichkeit bestanden, selbständig aus dem Bett auszusteigen. Die Dritthilfe sei im Wesentlichen

von

der

Tochter

erbracht

worden.

Im

Zusammenhang

mit

dem

Assis tenzbeitrag habe die Beschwerdegegnerin gar keine Abklärungen getätigt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zusammenfassend sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung jedenfalls seit Herbst/Winter 2022 ausgewiesen und der Beschwerdeführerin damit spätestens ab Oktober 2023 eine Hilflosenentschä digung zuzusprechen. Alsdann sei die Sache zur Klärung des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 3.

Unter d en Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin

in den

Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist . Umstritten ist der Beginn dieser Hilflosigkeit; w ährenddem die Beschwerdegegnerin frühestens

ab April

2023

von

einer

zumindest

leichten

Hilflosigkeit

ausgeht,

macht

die

Beschwer deführerin geltend, eine s olche habe seit Herbst/Winter 2022 bestanden .

Strittig

und

zu

prüfen

is t

dami t,

ob

die

Beschwerdeführerin

unter

Berücksichtigung

des Wartejahrs im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (11. Januar 2024) Anspruch auf Hilflosenentschädigung sowie auf einen Assistenzbeitrag hatte. 4. 4. 1

Dr. Z.___ hielt im Konsiliarbericht vom

27. Februar 2022 den dringen den

Verdacht auf eine Immunneuropathie, mögliches Lewis-Sumner-Syndrom fest (Urk. 6/40/11). Seit einigen Monaten habe die Beschwerdeführerin eine zuneh mende Schwäche in der rechten Hand und gelegentliche kribbelnde Missempfin dungen der Fingerspitzen verspürt. Zwischenzeitlich habe sie die rechte Hand kaum mehr gebrauchen können. Klinisch habe sich eine Atrophie der Unterarm muskulatur gezeigt, ebenso eine geringe Hypästh es ie am Finger 2 und 3 rechts. Bei der Kraftprüfung hätten sich – näher beschriebene - deutliche Paresen erge ben. Der linke Arm sei nicht betroffen. Insgesamt bestünden ausgedehnte peri pher-neurogene Ausfälle, motorisch betont mit nur ganz diskreten sensiblen Symptomen. Aufgrund der Elektromyographie sei von einem chronischen Prozess auszugehen. Neurophysiologisch ergäben sich zudem Hinweise für eine Demyeli nisierung (Urk. 6/40/11 f.). 4. 2

Am 29. Juni 2022 hielt Dr. Z.___ fest,

n ach der zweiten Infusion mit hoch dosierten Immunglobulinen sei es zunehmend zu einer Besserung der Handfunk tion gekommen. Die Schmerzen hätten sich zurückgebildet und die Handkraft kehre langsam zurück, wobei eine deutliche Schwäche fortbestehe. Die Muskel funktionsprüfung habe eine Besserung der wenn auch noch deutlich beeinträch tigten motorischen Funktion bestätigt (Urk. 6/33/5). Im weiteren Verlauf notierte Dr. Z.___ Rezidive mit dem Erfordernis regelmässiger Infusionen (vgl. Bericht vom 6. September 2022, Urk. 6/40/10). 4. 3

Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Standortgesprächs vom 21.

Septem ber 2022 aus, sie könne den ganzen rechten Arm nicht brauchen und habe dort keine Kraft. Die linke Hand sei ebenfalls nicht komplett belastbar. Die Einschrän kungen seien übergreifend. Sie könne weder am PC arbeiten, Formulare ausfüllen, die Haare zusammenbinden noch Brot schneiden. Sie werde nun auch eine Putz hilfe anstellen (Urk. 6/34/2). 4. 4

Im Erstgespräch der Eingliederungsberatung vom 25. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin a n, dass sie am Arbeitsplatz sehr unterstützt werde und nur noch neue Mitarbeiter einarbeiten müsse. S ie dürfe nichts schreiben, weder von Hand noch am PC. Ihren Haushalt könne sie nicht mehr selbständig führen. Auch könne sie weder einen Reissverschluss schliessen noch einen BH anziehen. In der Körperpflege sei sie ebenfalls eingeschränkt. Die Tochter habe eigentlich schon ausziehen

wollen,

dies

aber

aufgrund

der

gesundheitlichen

Situation

der

Beschwer deführerin aufgeschoben (Urk. 6/39/4). 4. 5

Dr. Z.___ hielt im Konsiliarbericht vom 16. November 2022 fest, die Infusi onen würden nach wie vor eine deutliche Kräftigung des rechten Arms erbringen . Gleichwohl bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schwäche mit einer leichten bis mässigen Parese der Elevation und mässigen Parese der Aussenrotation. Weitere Paresen bestünden im Bereich des Bizeps und Trizeps sowie der gesamten Unter armmuskulatur .

Dies

führe

letztlich

zu

einer

hochgradigen

Einschränkung

der

Ein satzfähigkeit

der

rechten

Hand.

Die

rechte

Hand

könne

nur

noch

als

Hilfshand

ein gesetzt

werden.

Mit

einer

Besserung

sei

leider

nicht

mehr

zu

rechnen

(Urk.

6/40/7). 4. 6

Am 12. Dezember 2022 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie weiterhin grosse Schmerzen habe im Arm und zuhause sehr abhängig sei von der Hilfe anderer. Sie habe sich deshalb die Haare abrasiert. Anders sei es nicht mehr gegangen

(Urk. 6/39/6). 4. 7

In der (mittels Formular

« Fragebogen: Revision der Hilflosenentschädigung» getätigten) Anmeldung vom

21. Dezember 2022 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Mai 2022 geltend. Infolge ihrer Erkrankung bestehe eine hochgradige Lähmung des rechten dominanten Arms. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit langfristig eingeschränkt. Einschränkun gen bestünden auch im Haushalt, so etwa beim Kochen, Putzen, Bügeln etc. In den sieben Lebensverrichtungen sei sie nicht eingeschränkt und es bestehe auch kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 6/36). 4. 8

I m Bericht vom 28.

Dezember 202 2

hielt Dr. Z.___ erneut Lähmungen und Schmerzen des rechten Arms sowie der rechten Hand fest (Urk. 6/40/3). Die Be schwerdeführerin könne nur noch die linke Hand einsetzen; der rechte Arm und die rechte Hand seien infolge der Lähmungen gebrauchsunfähig (Urk.

6/40/2). Bei Einsatz einer Hand seien Aufgaben im Haushalt zu bewältigen (Urk. 6/40/5). 4. 9

Mit E-Mail vom 30. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie könne den Haushalt momentan nicht machen. Das Aufmachen von Dosen sei zur grossen Herausforderung und das Schneiden von Zutaten, Schälen von Zwiebeln oder Gemüse mit einem herkömmlichen Schälmesser sei einfach unmöglich geworden (Urk. 6/42). 4. 10

I m Konsiliarb ericht vom 3.

April 2023 hielt Dr. Z.___

fest, er müsse die bisherige Diagnose leider revidieren und nunmehr eine amyotrophe Lateralskle rose (ALS) fest halten (Urk. 6/46). Klinisch und elektromyographisch hätten sich unverändert die vorbekannte hochgradige Schwäche am rechten Arm und zuneh mende

– näher beschriebene - Paresen an der linken Hand sowie leichte Paresen des Deltoideus und Bizeps links (zunehmend) gezeigt. Das Gangbild sei zwar unauffällig, der Fersengang rechts jedoch etwas schwächer als links. Zudem habe sich eine leichte Parese der Fusshebung rechts gezeigt. Die proximale Beinmus kulatur sei unauffällig und die Beineigenreflexe leicht lebhaft bis gesteigert. Ins gesamt handle es sich um einen Motoneuron-Prozess, zunächst beginnend am rechten Arm, der sich nun auch links manifestiere. Elektromyografisch habe sich gezeigt, dass sich der Prozess schon in verschiede ne Regionen ausgebreitet habe, namentlich in die Region der Arme, Beine beidseits sowie Thorax. Bei der gleich zeitigen Affektion des ersten Motoneurons anhand der gesteigerten Beineigenre flexe sei nunmehr von einer amyotrophen Lateralsklerose auszugehen. Der Ver lauf sei progredient (Urk.

6/46/2). 4. 11

Im Fragebogen zur Selbstdeklaration vom 28. Juni 2023 gab die Beschwerdefüh rerin a n, ihre rechte Hand sei gelähmt und die linke stark beeinträchtigt. Daher benötige

sie

Hilfe

beim

An-

und

Ausziehen.

Kochen,

Wohnung

putzen

und

d ie

all gemeine Haushalt sführung seien unmöglich. Beim Essen, Duschen und Einkaufen brauche sie Hilfe. Beim Laufen merke sie jeden Tag mehr Schmerzen. Ferner machte

die

Beschwerdeführerin

in

den

Bereichen

« Haushalt »

und

«gesellschaftliche

Aktivitäten und Freizeitgestaltung» einen

– näher umschriebenen - Hilfsbedarf geltend. Da die Hand- und Fussbeschwerden progredient

seien, komme es über dies zu akuten Phasen mit erhöhtem Hilfebedarf (Urk. 10/2). 4.12

Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 25. September 2023 gab die Beschwerde führerin an, tagsüber erhalte sie Dritthilfe von diversen Personen. So würden ihr Bruder und dessen Frau regelmässig vorbeikommen und Essen bringen. Sie werde auch regelmässig von einem Kollegen verköstigt oder sie bestelle etwas vom Mahlzeitendienst. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkran kung auch noch nicht ausgezogen. Die Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe mit dem G ehen, weil sie ihre Füsse nicht mehr so gut anheben könne. Die linke Hand könne sie nur noch reduziert einsetzen; m it dem mittleren Finger sei sie n och in der Lage, das Natel zu bedienen. Die anderen Finger könne die Be schwerdeführerin nicht mehr strecken. Vor zwei Monaten habe sie noch E-Mails schreiben können. Die rechte Hand könne sie gar nicht mehr einsetzen. Wegen de r Schmerzen im linken Handgelenk trage sie eine Schiene . Alsdann benutze sie zum Essen Speziallöffel. Als weitere Hilfsmittel bestünden ein Handschoner links, ein Duschstuhl, eine Handy-SOS-App, ein Pflegebett sowie ein Handrollstuhl, mit dem sie allerdings nichts anfangen könne. Daher sei ein Elektrorollstuhl bestellt; ebenso ein Closomat, ein Lagerungskissen für die linke Hand und eine Orthese für das rechte Bein. Zudem werde die Duschkabine rollstuhlgängig gemacht und es sei ein automatischer Türöffner geplant (Urk.

6 / 88/2 f.) .

Im Bereich Ankleiden/Auskleiden

– so die Abklärungsperson weiter - werde die Beschwerdeführerin seit April 2023 morgens und abends von der Spitex unter stützt. Zuvor sei sie noch in der Lage gewesen, sich selber zu kleiden; die Tochter habe sie hierbei nur punktuell unterstützen müssen (Urk. 6/88/3) .

Unter dem Titel «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» führte die Abklärungsperson als dann aus, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor

von einer normalen Sitz fläche aufstehen und sich hinsetzen. Bis vor einer Woche habe sie auch noch von einer niedrigen Sitzfläche (Sofa) aufstehen könne. Dass sie nach eigenen Angaben seit April 2023 nicht mehr allein aus dem Bett komme,

sei unter diesen Umstän den nicht nachvollziehbar. Dieser Bereich sei bei der nächsten Abklärung noch mals zu verifizieren. Aktuell könne er nicht angerechnet werden (Urk.

6/88/3).

Weiter könne die Beschwerdeführerin seit September 2023 nicht mehr unter Ein satz von Hilfsmitteln (Spezialbesteck, Rutschmatte) selbständig essen und trinken. Bereits anlässlich der Rehabilitation in B.___ vom Juli 2023 habe sie punktuell Hilfe beim Essen benötigt. Seit September 2023 sei die notwendige Dritthilfe regelmässig und erheblich

(Urk. 6/88/3 f.).

Im Bereich Körperpflege sei die Beschwerdeführerin ebenfalls au f regelmässige und erhebliche Dritthilfe a n gewiesen .

Seit März 2023 könne sie sich die Haare nicht

mehr

selber

waschen.

Seit

April

2023

werde

sie

von

der

Spitex

bei

der

Körper pflege unterstützt. Diese würde der Beschwerdeführerin auch 2

x pro Woche die Zähne putzen, da sie selbst zu wenig Druck geben und die Zahnbürste nicht mehr selber halten könne . Mithin sei der Hilfsbedarf in diesem Bereich seit März 2023 ausgewiesen (Urk. 6/88/4).

Seit Juli 3023 könne die Beschwerdeführerin ihre Kleider nach Verrichtung der Notdurft nicht mehr selbe r richten . Reinigen könne sie sich noch selber. Wenn

sie alleine zu Hause sei, setze sie sich mit einem Badetuch aufs Sofa und warte bis jemand komme, um ihr die Kleider richtig anzuziehen . Mithin bedürfe es

in die sem Bereich seit Juli 2023 der regelmässige n, erhebliche n Dritthilfe (Urk. 6/88/4).

In ihrer Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin noch frei bewegen, aller dings hebe sie ihre Füsse dabei nicht richtig. Seit September 2023 könne sie auch nicht mehr Treppenlaufen. Ausser Haus werde sie seit ca. April 2023 infolge Sturzgefahr immer begleitet, teilweise benutze die Beschwerdeführerin auch den Rotkreuzfahrdienst. Bis Juni 2023 habe sie in Begleitung auch noch die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt. Hilfsmittel wie z.B. ein en Rollator habe sie nicht einsetzen können, da sie mit der rechten Hand nichts halten könne. Ein Elektrorollstuhl sei bestellt. Da die Beschwerdeführerin seit April 2023 wegen der Sturzgefahr ausser Haus stets begleitet werde, sei

ab diesem Zeitpunkt

eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe zu bejahen (Urk. 6/88/4).

Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe nicht . Der unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht anrechenbare Hilfsbedarf von insgesamt 105 Minuten pro Woche (Wohnungspflege: 45 Minuten; Wäsche: 30 Minuten; Ernährung: 15 Minuten; Alltagsbewältigung/Administration: 15 Minuten) erreiche de n

anspruchsbegründende n

Mindestaufwand von zwei Stunden pro Wochen nicht (Urk. 6/88/5 ff.).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die einjährige Wartezeit laufe im April 2024 aus. Mithin sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich im Frühjahr 2024 erneut anzumelden (Urk. 6/88/6). 4.1 3

In ihrer Stellungnahme zum Anspruch auf einen Assistenzbeitrag vom 9. Oktober 2023 hielt die Abklärungsperson fest, da die einjährige Wartezeit bei der Hilflosenentschädigung frühestens im April 2024 auslaufe, könne aktuell kein Assistenzbeitrag gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, sich im Frühjahr 2024 erneut anzumelden (Urk. 6/89). 5.

5.1

Der Abklärungsbericht vom 25. September 2023

wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen sowie örtlichen und räumlichen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin erstellt . Die in Anwesenheit der Case Managerin des Krankenversicherers getätigten Angaben der Beschwerdeführerin wurden dokumentiert und werden nicht substantiiert als falsch protokolliert bestritten. Hinweise für klare Fehleinschätzungen oder mangelnde fachliche Kompetenz der Abklärungsperson

bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. hievor E. 1.4). Schliesslich greift das Gericht, sofern der Bericht

– wie vorliegend - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Pers on nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im

Beschwerdefall

zuständige

Gericht

(BGE

130

V

61

E.

6.2

und

128

V

93

E.

4) .

Ge mäss Abklärungsbericht war die Beschwerdeführerin seit April 2023 im Bereich «Ankleiden/Auskleiden», seit September 2023 im Bereich «Essen», seit März 2023 im Bereich «Körperpflege», seit Juli 2023 im Bereich «Verrichtung der Notdurft» und seit April 2023 im Bereich «Fortbewegung» eingeschränkt (Urk.

6/88/3 ff.) . Damit war sie seit April 2023 in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtun gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bestand seit diesem Zeitpunkt eine leichte Hilflosigkeit (vgl. E. 1.2). 5. 2

Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorbringt, ist nicht stichhaltig .

Hilflosigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln

in

mindestens

zwei

alltäglichen

Lebensverrichtungen

regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (vgl. hievor E. 1.2 f.). Die Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtungen gilt als regelmässig, wenn die ver sicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich,

wenn

die

versicherte

Person

mindestens

eine

Teilfunktion

einer

einzel nen

Lebensverrichtung

nicht

mehr,

nur

mit

unzumutbarem

Aufwand

oder

nur

auf

unübliche

Art

und

Weise

(BGE

106

V

153)

selbst

ausüben

kann

(vgl.

auch

Rz .

2010

und 2013 KSH). Mithin lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit Oktober 2022 den Haushalt nicht mehr selbständig führen konnte und ihre Tochter

deswegen

noch

nicht

ausgezogen

war,

noch

keine

regelmässige

und

erheb liche Hilfsbedürftigkeit begründen. Hervorzuheben ist auch, dass Dr. Z.___

im November 2022 noch ausdrücklich festhielt, die Einsatzfähigkeit der rechten Hand sei zwar hochgradig eingeschränkt, die rechte Hand könne jedoch weiterhin als Hilfshand eingesetzt werden (vgl. hievor E. 4.5 und E. 4.8; vgl. auch Rz . 2039, wonach keine Hilflosigkeit vor liegt,

wenn der gelähmte Arm weiterhin als Stützarm /-hand eingesetzt werden kann). 5. 3

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt Hilflosigkeit

vor, wenn die versicher te

Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an-

oder ausziehen kann (Rz . 2026 KSH). Das Tragen eines BH’s ist nicht unent behrlich. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, sie könne seit Oktober 2022 keine Reissverschlüsse mehr bedienen (vgl. hievor E. 4.4), waren

ihr

unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht behinderungsangepasste Klei der (etwa mit Klettverschlüssen, Hosen mit Gummizug) zuzumuten (vgl. Rz 2008 KSH) . Die gelegentliche Notwendigkeit, beim Bedienen eine s Reissverschluss es behilflich zu sein, qualifiziert nicht als regelmässige Dritthilfe. 5. 4

«Essen» im Sinne der massgeblichen Lebensverrichtung beinhaltet die eigentliche Nahrungsaufnahme (inkl. Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren, Sondenernährung, vgl. Rz . 2020 KSH). Demgegenüber sind d ie geltend gemachten Schwierigkeiten beim Brot schneiden und Aufmachen von Dosen sowie Schneiden und Rüsten von Zutaten (vgl. Standortgespräch vom 21. September 2022, vgl. hievor E. 4.3; E-Mail vom 30. Januar 2023, vgl. hievor E. 4.9) unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung zu würd ig en. Selbständiges «Essen» im hier massgeblichen Sinne war der Beschwerdeführerin unter Einsatz von Hilfsmitteln nach eigenen Angaben bis und mit August 2023 möglich; die seit Juli 2023 benötigte punktuelle Hilfe ist unbeachtlich (Urk. 6/88/3, vgl. auch hievor E. 5.2). 5. 5

Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person

eine täglich notwendige Verrichtung (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht mehr selber ausführen kann (Rz . 2043 KSH) . Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin seit April 2023 von der Spitex bei der Körperpflege unterstützt. Die bereits davor beanspruchte unregelmässige Unterstützung durch die Tochter, den Bruder oder ihre Schwester (2-3 x pro Monat) ist unbeachtlich. Soweit die Beschwerdeführerin im September 2022 mitteilte, sie könne sich die Haare nicht mehr zusammenbinden (vgl. E. 4.3), ist ausserdem festzuhalten, dass diese Vorrichtung punktuell und nicht täglich notwendig scheint, zumal sie sich im Dezember 2022 die Haare abrasiert hat (vgl. E. 4.6). 5. 6

Da sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit (auch) auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie echtzeitliche Arztberichte abgestützt und eine leichte Hilflosigkeit ab April 2023, mithin rückwirkend, bejaht hat, ist nicht einzusehen, i nwiefern es sich für die Beschwerdeführerin nachteilig ausge wirkt haben soll, wenn die Abklärung vor Ort (erst) am 25. September 2023 durchgeführt werden konnte . 6.

Zusammenfassend ist gestützt auf den beweisbildenden Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2023 eine zumindest leichte Hilflosigkeit seit April 2023 ausgewiesen. D a

d er

Anspruch

auf

Hilflosenentschädigung

entsteht,

wenn

während

eines

Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. hievor E. 1. 3), ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerde gegnerin

die

Anspruchsvoraussetzungen

für

eine

Hilflosenentschädigung

und

fol gerichtig auch für

d en

beantragten Assistenzbeitrag

(vgl. E. 1.4)

- letzteres ohne weitere Abklärungen - im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung en (11. Janu ar

2024) verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der

Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger