Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, schloss im August 2002 die Lehre zur Dentalassistentin (Urk. 7/33/3) und im August 2012 die Lehre zur Detailhandels fachfrau EFZ Beratung/Bäckerei/Konditorei/Confiserie ab (Urk. 7/33/2), wobei sie in diesen Berufen danach jeweils auch einige Jahre tätig war (Urk. 7/64/5 und Urk. 7/64/13-15). Vom 24. September 2018 bis 25. Juni 2021 absolvierte die Versicherte das Studium der Lerntherapie beim Y.___ (Aus bildungsbestätigung vom 10. Dezember 2021, Urk. 7/33/1), wobei sie vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 stundenweise für die Z.___ als Lerncoach tätig (Urk. 7/64/3 f.) und vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 als Pädagogische Mitarbeiterin in einem Pensum von 32 % bei der A.___ AG angestellt war (Urk. 7/64/1 f.).
Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/23) und einem am 6. September 2022 durchgeführten Gespräch (Urk. 7/29) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, meldete sich die Versicherte am 13. September 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit einigen Monaten fehlende volle Belastbarkeit des linken Fusses bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Am 13. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes durch eine «Arbeitsvermittlung direkt» vom 11. Oktober 2022 bis 10. Juni 2023, wobei die Versicherte durch die B.___ AG betreut werde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023 wurde die «Arbeitsvermittlung direkt» abgeschlossen (Urk. 7/77), da die Versicherte per 1. Mai 2023 eine Stelle als Arztsekretärin in einem 80 %-Pensum bei der C.___ Klinik antreten konnte (Urk. 7/75).
Nachdem sich die Versicherte am
6. Juni 2023 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 7/79) , teilte sie im Rahmen eines Telefon gesprächs mit, dass ihr die Stelle als Arztsekretärin während der Probezeit gekündigt worden war (Urk. 7/80). In der Folge reichte sie weitere (medizinische) Unterlagen ein (Urk. 7/81 ff . ) und
erhob Einwand gegen den Vorbescheid vom 16. Mai 2023 (Urk. 7/94) , woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung sowie eine Rente verneinte (Urk. 7/96). Letztere Verfügung hob die IV -Stelle nach entsprechender Intervention durch den Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 7/100) am 4. Juli 2023 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102) und führte am 12. September 2023 ein Gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/106 und Urk. 7/135/6 f.). Mit Vorbescheid vom 20. September 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/109), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 7/111-115). Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7 /121-124 und Urk. 7/129) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vorgelegt hatte (Urk. 71/133/2 f. und Urk. 7/135/8), verfügte sie am 4. Januar 2024 wie vorbeschieden (Urk. 7/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Januar 2024 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Integrationsmassnahmen, beruf liche Massnahmen und eine Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 18. März 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2024 unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
abgestufte
prozentuale Anteile (Abs. 4) . 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruf licher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte sei vom 11. Oktober 2022 bis 10. Juni 2023 mittels eines Assessments (Erarbeiten eines Stellenprofils, welches die gesundheitliche Situation sowie passende Tätigkeiten beinhalte und berücksichtige) und in der Stellensuche durch die B.___ AG unterstützt worden. In dieser Zeit habe sie ein aktuelles Bewerbung s dossier erstellen können, mit welchem sie für die künftige Stellensuche mit dem RAV gut gerüstet sei. Per 1. Mai 2023 habe die Versicherte eine Stelle bei der C.___ Klinik in einem 80 %-Pensum angetreten, welche während der Probezeit durch den Arbeitgeber aus IV-fremden Gründen gekündigt worden sei. Die Versicherte habe Mobbing geltend gemacht, wohingegen seitens des Arbeitgebers Schwierig keiten bei der Einarbeitung (Arbeitsgeschwindigkeit/ Auffassungsgabe) vorge bracht worden seien (Urk. 2 S. 1 f.).
Die behandelnde Ärztin, Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Handchirurgie, empfehle eine rein delegierende Tätigkeit, welche im gesamten 1. Arbeitsmarkt nicht als realistisch anzusehen sei. Mit dem bestehenden Bildungsrucksack sei die Versicherte ausreichend qualifiziert für eine Anstellung in einer gesundheitsangepassten Tätigkeit, was sich auch bereits währen d der Begleitung durch die B.___ AG gezeigt habe, als von diversen potenziellen Arbeitgebern Interesse an einer Anstellung gezeigt worden sei, welche die Versicherte jedoch ausgeschlagen habe (Urk. 2 S. 2).
Zudem seien die letzten Anstellungen als Lerncoach oder pädagogische Mitarbei terin gesundheitsangepasst. Der Versicherten werde empfohlen, den Abschluss des Studiums als Lerntherapeutin nochmals aufzugreifen, um die Chancen in diesem Tätigkeitsbereich zu erhöhen. Das Gebiet einer Lerntherapeutin eröffne verschiedene Tätigkeitsbereiche z.B. an Schulen, in Kliniken, bei kinder- und schulpsychologischen Diensten oder Gemeinden. Weitere Gebiete in der prak tischen Ausübung könnten sein: integrative Schul- und Lernbegleitung als Inklusionsassistentin, in Schulsozialarbeit oder Hort, selbständig oder angestellt in einer Praxis für Lerntherapie, Logopädie, Ergotherapie, Motopädie oder in der Berufseinstiegsbegleitung. Auch eine Ausrichtung in Richtung Coaching könne ins Auge gefasst werden (Urk. 2 S. 2).
Der bei der Psychologin eingeholte Bericht enthalte Diagnosen, welche nicht fachärztlich belegt seien. Zudem liege eine aktuelle Krankschreibung nicht vor, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Dies gelte auch für andere, gesundheitsangepasste Tätigkeiten. Daran ändere der Bericht des Fussze n trum s
E.___ nichts, befänden sich unter den zuvor genannten Tätigkeitsfeldern als Lerntherapeutin doch auch solche, die vorwiegend sitzend stattfänden. Insgesamt bestünden keine gesundheitsbeding ten Hindernisse, welche die begonnene Ausbildung als Lerntherapeutin behindern würden. Folglich sei en keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Auch ein Anspruch auf eine Rente entfalle, weil die Versicherte bei erfolgreichem Abschluss zur Lerntherapeutin rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt , den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abzuklären (Urk. 1 S. 7). Es sei bei jeder psychischen Erkrankung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, was vorliegend unterblieben sei (Urk. 1 S. 11). Zudem habe sie – die Beschwerdeführerin – das Diplom zur Lern therapeutin gar nie erreicht und ein Abschluss dieser Ausbildung sei ihr aus psychiatrischer Sicht aufgrund der traumatischen Erlebnisse mit dem gewalttä tigen Kind mit einer schweren Diagnose aus dem autistischen Formenkreis, welches sie habe betreuen müssen und welches ihr diverse Verletzungen zugefügt habe, nicht zumutbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Tätigkeit in einem Hort sei ihr sodann aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden offen sichtlich nicht zumutbar. Dasselbe gelte für den Tätigkeitsbereich der Motopädie (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen wurde der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 29. Dezember 2021 bis 12. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/32/1 ff.). In der Folge attestierte die behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juni bis 31. Juli 2022, vom 10. bis 16. August 2022 und vom 23. August bis 4. September 2022 (Urk. 7/32/6 ff.), sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis 26. Oktober 2022 (Urk. 7/32/10 sowie Urk. 7/38 f.), wobei sie im ärztliche n Zeugnis vom 24. August 2022 ausführte, die Beschwerdeführerin könne aus medizinischen Gründen im Zeitraum vom 24. August bis 31. Oktober 2022 nur vorwiegend sitzende Tätig keiten ausführen. Stehen oder Gehen während maximal 3 Stunden pro Tag und das Heben von Lasten bis maximal 3 kg seien möglich (Urk. 7/32/11). 3. 2
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2023 über die am 25. Mai 2023 erfolgte Konsultation folgende Diagnose (Urk. 7/124/1): - Status nach OSG-Distorsionstrauma links vom 28. April 2023 - OSG-Distorsionstrauma links vom 13. Oktober 2022, 16. Dezember 2022, 30. Januar 2023 und 23. Februar 2023 - Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström links vom 14. Februar 2022 Fuss links mit/bei - postoperativem Sturz ohne Traumafolgen am 10. März 2022 - OSG-Instabilität - Rezidivierenden OSG-Distorsionen (29. März 2021 und 29. Dezem ber 2021) Die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen retromalleolär medial und lateral seit dem letzten OSG-Distorsionstrauma am 28. April 2023, nach welchem sie sich direkt auf dem Notfall vorgestellt habe. Zwischenzeitlich habe eine Beurteilung durch die C.___ Klinik mit MR-tomographischer Bild gebung stattgefunden. In diesem habe sich ein unspezifisches Ödem insbesondere im tiefen posterioren Bandanteil des Deltabandes im Sinne einer Zerrung desse lben im Rahmen des letzten Dis t orsionsereignisses Ende April gezeigt. Eine Bandruptur könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt worden, dass dies mehrere Monate symptomatisch sein könne (Urk. 7/124/ 1 f. ). 3.3
In ihrem Bericht vom 7. Juni 2023 nannte Dr. D.___ als Diagnose eine chronisch-rezidivierende Tendovaginitis der Flexoren Langfinger und Handgelenk Vorder arm beidseits rechtsbetont (konstitutionell bedingt). Die Beschwerdeführerin berichte, dass die Beschwerden ursprünglich begonnen hätten, als sie in einer Bäckerei schwer manuell belastend habe arbeiten müssen. Sie habe schon diverse Therapien durchführen lassen, ohne anhaltenden Erfolg. Die Beschwerden träten selbst bei geringsten Belastungen wieder auf. Sie lokalisiere diese auf Höhe des Vorderarmes rechts palmar, könne diese aber nicht genauer lokalisieren . Unmittelbar am Handgelenk seien jedenfalls keine Schmerzen vorhanden. Zu den Befunden führte Dr. D.___ aus, es handle sich um eine äusser st grazile Patientin mit schlanken Vorderarmen. Die Muskulatur sei rechts ganz leicht kräftiger als links, insgesamt aber schwach. Es bestünden keine Bewegungslimitierungen und derzeit auch keine Druckdolenzen . Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden würden gut zu einer chronisch rezidivierenden Tendovaginitis der Flexoren passen. Die einzig sinn volle Möglichkeit, die Beschwerden günstig zu beeinflussen, sei eine den Schmerzen angepasste Belastung, die ganz sicher limitiert gehalten werden müsse. In diesem Sinne sei eine Umschulung zwingend. Die Beschwerdeführerin sollte keine auch nur annähernd belastenden Tätigkeiten repetitiv durchführen müssen, wobei die Gewichtslimite ausgetestet werden müsse. In diesem Sinne sei eine rein delegierende Tätigkeit sicher zu bevorzugen (Urk. 7/81).
In manuell belastenden Tätigkeiten mit den Händen/Armen attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis 31. Juli 202 3. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht länger s tehen (maximal 2 Stunden) oder gehen (Urk. 7/8 2 /1). 3. 4
Mit Bericht vom 14. Juni 2023 über die am 13. Juni 2023 erfolgte Konsultation führten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, am Wochenende starke Schmerzen am linken Fuss und dem OSG beim Laufen und bei Belastung bemerkt zu haben, ohne erinnerliche Verletzung und Distorsion des linken Sprunggelenkes. Sie habe am Freitag intensiv Physiothera pie durchgeführt mit einer Behandlung am Morgen und Nachmittag. Als Befund nannten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ ein flüssiges Gangbild, einen problemlosen Zehen- und Fersenstand, eine physiologische Rückfussachse sowie eine regelrechte Varisation beim Zehenspitzstand. Das Integument des linken OSG sei intakt. Es zeige sich keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Der laterale Bandapparat sei schmerzhaft und es bestehe medialseitig eine Druck dolenz . Der Talusvorschub sei regelrecht mit hartem Anschlag. Es zeige sich keine vermehrte laterale Aufklappbarkeit. Über den Peronealsehnen , dem Tibialis
posterior sowie der Achillessehne bestehe eine Druckdolenz . Zudem bestünden Schmerzen über dem Fib ulaköpfchen . Im Rahmen der Beurteilung hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ fest, es handle sich um einen aktivierten Fussschmerz ohne Trauma, der wahrscheinlich auf eine intensive physiothera peutische Behandlung des linken Fusses zurückzuführen sei (Urk. 7/123). 3. 5
Im Bericht vom 25. Juli 2023 über die gleichentags erfolgte Konsultation nannten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ neben den bereits bekannten Diagnosen neu eine Avulsionsfraktur Endglied Dig III Fuss rechts vom 16. Juli 202 3. Die Beschwerdeführerin berichte, sich das rechte OSG in den letzten zwei Monaten dreimal verdreht zu haben. Ausserdem sei es vor zehn Tagen zu einer Avulsions fraktur am Endglied Dig III gekommen, weshalb sie seitdem Trekkingschuhe trage. Sie gehe regelmässig in die Physiotherapie und führe auch Wassertherapie durch. Sie sei passionierte Tänzerin und würde gerne wieder Tanzen gehen. Allerdings sei nach der Fussoperation links die Fussbeweglichkeit ihrer Meinung nach eingeschränkt, sodass das Tanzen schwierig sei. Rechts sei es trotz der gleichen Operation viel besser (Urk. 7/121/1). Als Befund nannten die Ärzte der Univer sitätsklinik E.___ ein flüssiges Gangbild sowie eine physiologische Rück fussachse mit regelrechter Varisation im Zehenspitzstand. Das Integument des rechten Fusses sei intakt. Es zeige sich keine Schwellung oder Rötung, jedoch ein kleines Hämatom am Endglied Dig III sowie am Metatarsale III- und IV-Köpfchen. Zudem bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich des lateralen medialen Bandapparates. Das Integument des linken Fusses sei ebenfalls intakt und es bestünden keine Schwellung, Rötung oder Hämatome, jedoch eine diffuse Druckdolenz im Bereich des lateralen sowie medialen Bandapparates. MR-tomographisch zeige sich sodann ein asymptomatischer Peroneus
brevis -Split und eine leichte Tendinopathie der Peroneues longus-Sehne beidseits. Die lateralen Bandrekonstruktionen seien vernarbt und intakt (Urk. 7/121/2). 3.6
Im Bericht vom 8. November 2023 über die am 7. November 2023 erfolgte Konsultation führten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ folgende (neue) Diagnosen an (Urk. 7/122/1): - Rezidivierende OSG Distorsionstraumata rechts mit/bei - Status nach OSG Distorsionstrauma rechts am 28. Oktober 2023, Anfang Oktober 2023, am 20. September 2023 und Mitte August 2023 - Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström OSG rechts am 2. Oktober 2019 bei - Chronischer OSG-Instabilität - Status nach multiplen Supinationstraumata Fuss rechts - Rezidivierende OSG Distorsionstraumata links, zuletzt am 3. November 2023 mit/bei (gemäss E. 3.2)
Die Beschwerdeführerin berichte, dass der Massschuh auf der rechten Seite gut passen würde. Links habe sie einen unzureichenden Fersenhalt, wobei es dort vor vier Tagen zu einer erneuten Distorsion gekommen sei. Ob diese in Supination oder Pronation erfolgt sei, sei nicht eruierbar . Anschliessend habe sie persistie rende Beschwerden auf der Innenseite gehabt. Zu den Befunden hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ fest, am linken OSG zeige sich keine wesentliche Schwellung. Es bestehe aber eine Druckdolenz über dem medialen Bandapparat sowie über der proximalen Fibula. Die Peronealsehne und die Tibialis
posterior -Sehne seien kraftvoll. Im Mittelfuss bestünden keine Druckdolenzen . Weder im Röntgenbefund des linken Knies noch des linken OSG habe sich eine Fraktur gezeigt (Urk. 7/122/ 1 f. ). 3.7
Am 2. Oktober 2023 nahm Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für den RAD Stellung und hielt fest, es bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Pädagogische Mitarbeiterin einschränke. Ihr seien körperlich sehr leichte (5 bis max. 10 kg) wechselbelastende Tätigkeiten, inkl. jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit und ebenem Untergrund zumutbar. Zu vermeiden seien regelmässig erhöhte grob- und feinmotorische manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten oder kraftvolles Greifen/Halten/ Stossen/Ziehen, repetitives ganztägiges Tastaturschreiben, dauerhaft stehende/ gehende Tätigkeiten, häufiges Betreten unebener, abschüssiger Gelände/ Leitern/Gerüste und Podeste sowie schlagende/stossen de/rüttelnde/vib rierende Krafteinflüsse (Urk. 7/133/2). 3.8
H.___ , Dipl. Psychologin FH und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/129/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Verdachtsdiagnose: Borderline Persönlichkeitsstörung mit depressiven und zwanghaften Anteilen Zudem führte sie als Anfangsdiagnosen 2022 eine Anpassun g sstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) , sowie akzentuierte Persönlich keitszüge, Sensibilität auf Elektrosmog (ICD-10 Z73.1), an (Urk. 7/129/1). Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit führte H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe diverse körperliche Beschwerden und traue sich eine Arbeit im bisherigen Umfeld nicht mehr zu. Psychisch sei sie derzeit wenig belastbar, sie könne sich weniger gut konzentrieren, ermüde rasch und ihre Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Sie benötige eine ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepasste Arbeitsstelle. Zudem sei von der psychi schen Komponente darauf zu achten, dass Überforderungssituationen möglichst vermieden würden, keine Stresssituationen entstünden und die Beschwerde führerin in einem gut strukturierten Umfeld arbeiten könne (Urk. 7/129/1). 4. 4.1
4.1.1
Zunächst ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihr psychischer Gesund heitszustand sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren zwar der Unter suchungsgrundsatz gilt, wonach der Versicherungsträger oder das Durch führungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Allerdings liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungs trägers und im Beschwerdefall des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachver halt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). 4.1.2
4.1.2.1
Vorliegend findet sich zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwer de führerin in den medizinischen Akten einzig der Bericht der behandelnden Psychologin H.___ , welche als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie als Verdachtsdiagnose eine Borderline Persönlich keits störung mit depressiven und zwanghaften Anteilen nannte (Urk. 7/129/1). Die behandelnde Psychologin führte aus, die bevorstehende Scheidung habe exis tenzielle Ängste bei der Beschwerdeführerin ausgelöst. Ihre finanzielle Situation verbunden auch mit ihrer bereits seit längerem anhaltenden Erwerbslo sigkeit mit gescheiterten Arbeitsversuchen aber auch das Zurechtkommen als Single habe Zukunftsängste und Besorgnis ausgelöst. Sie habe mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik auf die Trennung (2021) und Scheidung (2023) reagiert, sie schildere, bereits früher auf Konflikte mit körperlichen und psychischen Beschwerden reagiert zu haben ( Urk. 7/129/1-2). Die Beschwerdeführerin wirke nach wie vor sehr fragil. Sie sei rasch überfordert, reagiere auf zwischen mensch liche Konflikte mit körperlichen und depressiven Beschwerden. Bereits geringe alltägliche Belastungen führten zu Anspan nungs zuständen, welche zu selbstver letzendem Verhalten führten. Sie habe Ängste vor allem in Bezug auf weitere Verletzungen ihrer Füsse, traue sich kaum noch etwas zu tun ( Urk. 7/129/2). 4.1.2.2 Eine Verdachtsdiagnose ist von Vorn herein nicht geeignet, eine länger dauernde, relevante Gesundheits ein schränkung zu belegen. Gemäss dem Bericht von H.___ scheinen über wiegend psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verant wortlich; solche Faktoren sind nur beachtlich, wenn sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
Ob die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin einen verselbständigten Gesundheits schaden bewirkt haben, kann offen bleiben . Denn aus einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ergibt sich allein noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung einer anspruchsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchs grundlage mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind, wobei es diesbezüglich hervorzuheben gilt, dass recht sprechungsgemäss grund sätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktions bereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten – die vorlie gend gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin nicht vorhanden sind – lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkran kung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Die behandelnde Psychologin attestierte der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit . Sie hielt vielmehr fest, die Beschwerdeführerin benötige eine ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepasste Arbeitsstell e, wobei darauf zu achten sei, dass Überforderungssituationen möglichst vermieden wür den, keine Stresssituationen entstünden und die Beschwerdeführerin in einem gut strukturierten Umfeld arbeiten könne (Urk. 7/129/1). Dabei stützte sie sich aber im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, welche über Erschöpfung, Schlafstörungen, Angst vor Verletzungen, Gereiztheit und Angespanntheit geklagt habe (Urk. 7/129/2). Im Widerspruch dazu hielt die behandelnde Psychologin zu den objektiven Befunden fest, die Beschwerdefüh rerin sei im Kontaktverhalten freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt, wach und bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Zudem sei die Auffas sung ungestört und es bestünden keine formalen Denkstörungen (Urk. 7/129/3). Mithin stellte sie in objektiver Hinsicht keine psychischen Auffälligkeiten fest.
Dementsprechend finden wöchentliche Therapiesitzungen – psychoanalytische Psychotherapie unter Einbezug verhaltenstherapeutischer Elemente – statt, deren Ziel es sei, den Umgang mit Konflikten und Gefühlen zu verbessern, aber auch die Anpassung an die neue Lebenssituation. Die – nicht durch eine medizinische Fachperson begleitete – Therapie helfe der Beschwerdeführerin, ihren Alltag zu bewältigen, sie arbeiteten an der Affektregulation, seien sich am Herantasten an den Zusammenhang zwischen zwischenmenschlichen Konflikten und körperli chen Reaktionen ( Urk. 7/129/3).
Der Annahme eines verselbständigten psychischen Leidens und einer anspruchs begründenden Invalidität aus psychiatrischen Gründen ist angesichts dieser Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grundlage entzogen.
Ausschlaggebend für die Anmeldung bei der Invalidenversicherung waren denn auch somatische Beschwerden; ein psychisches Leiden machte die Beschwer de führerin damals nicht geltend (Urk. 7/34), was ebenfalls gegen Auswirkungen von psychischen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit spricht.
4.1.3
Vor diesem Hintergrund liegt im Verzicht auf weitere Abklärungen in psychiat rischer Hinsicht jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. 4.2 4. 2 .1
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ vom 2. Oktober 2023 (E. 3.7)
als Grundlage für ihre Verfügung vom 4. Januar 202 4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Insbesondere in den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ (E. 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6) sind die im Verlauf erhobenen Befunde ausführlich dokumentiert. Dr. G.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie die gegenwärtige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin machen. 4. 2 .2
Trotz der seitens der Ärzte der Universitätsklinik E.___ festgestellten, weitest gehend unauffälligen Befunde berücksichtigte Dr. G.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Beschwerdeführerin beklagten Fussbeschwerden umfassend und erachtete lediglich sehr leichte wechsel belastende Tätigkeiten inklusive jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit als zumutbar (Urk. 7/133/2) . Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse Arzt zeugnisse (Urk. 7/111, Urk. 3/4) geltend macht, ihr seien lediglich überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal den entsprechenden Arztzeugnissen keine Begründung für die attestierte Arbeits unfähigkeit zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Obschon Dr. D.___ an den Vorderarmen weder Bewegungseinschränkungen noch Druckdolenzen feststellen konnte (Urk. 7/81/1), berücksichtigte Dr. G.___ sodann auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Handbeschwerden im Rahmen des Belastungsprofils umfassend, führte er diesbezüglich doch aus, dass regelmässig erhöhte grob- und feinmotorische manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten oder kraftvolles Greifen/Halten/Stossen/Ziehen sowie repetiti ves ganztä g iges Tastaturschreiben zu vermeiden seien (Urk. 7/133/2). 4. 2 .3
Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht (mindestens) sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten inklusive jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit zumutbar. 4.3
4.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte vom 24. September 2018 bis 25. Juni 2021 das Studium der Lerntherapie beim Y.___ absolvierte, wobei sie gemäss Ausbildungsbestätigung die Ausbildung im Jahr 2022 mit Diplom hätte abschliessen sollen (Urk. 7/33/1). Dazu sei es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht gekommen, da sie sich die Tätigkeit nach einer schlechten Erfahrung in der Begleitung eines schwierigen Kindes nicht mehr habe vorstellen können (Urk. 7/135/6). 4.3.2
Lerntherapeutinnen helfen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Lern schwierigkeiten oder leichten Lernbehinderungen, ihre Blockaden, Ängste, psychosomatischen Beschwerden, Konzentrations- und Motivationsprobleme zu überwinden und ihre Lernkompetenz zu verbessern. Zu Beginn der Therapie erfassen Lerntherapeutinnen in Gesprächen, durch Beobachtungen oder mit Tests vorhandene Ressourcen, Lernverhalten und Lernstand. Sie klären ab, was für ein Lerntyp jemand ist, welche Lernmotivation und Lernerfahrungen die Person mitbringt, wie sie ihr Lernen organisiert und über welche Problemlösungsstrate gien sie verfügt. Zudem machen sie sich ein Bild zur emotionalen Entwicklung, psychischen Befindlichkeit, Sozialisation und Lebenssituation ihrer Klientinnen. Auf dieser Grundlage planen Lerntherapeutinnen das weitere Vorgehen. Gemein sam mit den Klienten erstelle n sie einen individuellen Förderplan und besprechen die Massnahmen. Bei Kindern werden auch die Eltern miteinbezogen. In der Therapie gestalten sie mit den Betroffenen stressfreie und produktive Lernsitua tionen. Sie helfen ihnen beispielsweise dabei, die Lernzeit sinnvoll zu planen, die Lernumgebung angemessen zu gestalten oder individuelle Lerntechniken zu finden. Vor allem aber arbeiten sie an der Persönlichkeit: Sie suchen zusammen mit ihren Klienten nach Wegen, um mit Erwartungsdruck, Konflikten, Prüfungs- oder Versagensängsten umzugehen und die eigenen Ressourcen erkennen und nutzen zu können. Lerntherapeutinnen arbeiten mehrheitlich in der eigenen Praxis oder in einer Praxisgemeinschaft, vereinzelt sind auch Anstellungen an Schulen, in Kliniken, bei kinder- und schulpsychologischen Diensten oder Gemeinden möglich ( https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3879 ; zuletzt besucht am 3. Dezember 2024). 4.3.3
Angesichts des vorstehend ausgeführten Tätigkeitsprofils einer Lerntherapeutin handelt es sich dabei zweifellos um eine in körperlicher Hinsicht sehr leichte Tätigkeit, welcher überwiegend im Sitzen ausgeführt wird. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin könne die zuletzt (auch ohne Abschluss der Ausbildung zur Lerntherapeutin) ausgeübte n Tätigkeit en als Lerncoach respektive Pädagogische Mitarbeiterin weiterhin ausführen und sie dazu ermutigte, den Abschluss des Studiums als Lerntherapeutin nochmals aufzugreifen. Soweit die Beschwerde führerin diesbezüglich einwendet , ihr sei der Abschluss der Ausbildung aufgrund der gemachten schlechten Erfahrung aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumut bar (Urk. 1 S. 8), wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 2 ; Urk. 7/135/6 ), dass im Berufsfeld als Lerntherapeutin verschiedene Tätigkeits bereiche offenstehen (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2)
und die von der Beschwer deführerin gemachte Erfahrung nicht auf sämtliche Bereiche ausgedehnt werden kann. 4.4
Nach dem Gesagten
sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen, welche der Beschwerdeführerin den Abschluss der Ausbildung zur Lernthera peutin respektive die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten als Lerncoach und/oder Pädagogische Mitarbeiterin verunmöglichen. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenan spruch. 4.5
Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwer deführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5.
Da vorliegend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 11) – kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, schloss im August 2002 die Lehre zur Dentalassistentin (Urk. 7/33/3) und im August 2012 die Lehre zur Detailhandels fachfrau EFZ Beratung/Bäckerei/Konditorei/Confiserie ab (Urk. 7/33/2), wobei sie in diesen Berufen danach jeweils auch einige Jahre tätig war (Urk. 7/64/5 und Urk. 7/64/13-15). Vom 24. September 2018 bis 25. Juni 2021 absolvierte die Versicherte das Studium der Lerntherapie beim Y.___ (Aus bildungsbestätigung vom 10. Dezember 2021, Urk. 7/33/1), wobei sie vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 stundenweise für die Z.___ als Lerncoach tätig (Urk. 7/64/3 f.) und vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 als Pädagogische Mitarbeiterin in einem Pensum von 32 % bei der A.___ AG angestellt war (Urk. 7/64/1 f.).
Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/23) und einem am 6. September 2022 durchgeführten Gespräch (Urk. 7/29) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, meldete sich die Versicherte am 13. September 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit einigen Monaten fehlende volle Belastbarkeit des linken Fusses bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Am 13. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes durch eine «Arbeitsvermittlung direkt» vom 11. Oktober 2022 bis 10. Juni 2023, wobei die Versicherte durch die B.___ AG betreut werde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023 wurde die «Arbeitsvermittlung direkt» abgeschlossen (Urk. 7/77), da die Versicherte per 1. Mai 2023 eine Stelle als Arztsekretärin in einem 80 %-Pensum bei der C.___ Klinik antreten konnte (Urk. 7/75).
Nachdem sich die Versicherte am
6. Juni 2023 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 7/79) , teilte sie im Rahmen eines Telefon gesprächs mit, dass ihr die Stelle als Arztsekretärin während der Probezeit gekündigt worden war (Urk. 7/80). In der Folge reichte sie weitere (medizinische) Unterlagen ein (Urk. 7/81 ff . ) und
erhob Einwand gegen den Vorbescheid vom 16. Mai 2023 (Urk. 7/94) , woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung sowie eine Rente verneinte (Urk. 7/96). Letztere Verfügung hob die IV -Stelle nach entsprechender Intervention durch den Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 7/100) am 4. Juli 2023 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102) und führte am 12. September 2023 ein Gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/106 und Urk. 7/135/6 f.). Mit Vorbescheid vom 20. September 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/109), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 7/111-115). Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7 /121-124 und Urk. 7/129) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vorgelegt hatte (Urk. 71/133/2 f. und Urk. 7/135/8), verfügte sie am 4. Januar 2024 wie vorbeschieden (Urk. 7/134 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
abgestufte
prozentuale Anteile (Abs. 4) .
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruf licher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Januar 2024 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Integrationsmassnahmen, beruf liche Massnahmen und eine Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 18. März 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2024 unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte sei vom 11. Oktober 2022 bis 10. Juni 2023 mittels eines Assessments (Erarbeiten eines Stellenprofils, welches die gesundheitliche Situation sowie passende Tätigkeiten beinhalte und berücksichtige) und in der Stellensuche durch die B.___ AG unterstützt worden. In dieser Zeit habe sie ein aktuelles Bewerbung s dossier erstellen können, mit welchem sie für die künftige Stellensuche mit dem RAV gut gerüstet sei. Per 1. Mai 2023 habe die Versicherte eine Stelle bei der C.___ Klinik in einem 80 %-Pensum angetreten, welche während der Probezeit durch den Arbeitgeber aus IV-fremden Gründen gekündigt worden sei. Die Versicherte habe Mobbing geltend gemacht, wohingegen seitens des Arbeitgebers Schwierig keiten bei der Einarbeitung (Arbeitsgeschwindigkeit/ Auffassungsgabe) vorge bracht worden seien (Urk. 2 S. 1 f.).
Die behandelnde Ärztin, Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Handchirurgie, empfehle eine rein delegierende Tätigkeit, welche im gesamten 1. Arbeitsmarkt nicht als realistisch anzusehen sei. Mit dem bestehenden Bildungsrucksack sei die Versicherte ausreichend qualifiziert für eine Anstellung in einer gesundheitsangepassten Tätigkeit, was sich auch bereits währen d der Begleitung durch die B.___ AG gezeigt habe, als von diversen potenziellen Arbeitgebern Interesse an einer Anstellung gezeigt worden sei, welche die Versicherte jedoch ausgeschlagen habe (Urk. 2 S. 2).
Zudem seien die letzten Anstellungen als Lerncoach oder pädagogische Mitarbei terin gesundheitsangepasst. Der Versicherten werde empfohlen, den Abschluss des Studiums als Lerntherapeutin nochmals aufzugreifen, um die Chancen in diesem Tätigkeitsbereich zu erhöhen. Das Gebiet einer Lerntherapeutin eröffne verschiedene Tätigkeitsbereiche z.B. an Schulen, in Kliniken, bei kinder- und schulpsychologischen Diensten oder Gemeinden. Weitere Gebiete in der prak tischen Ausübung könnten sein: integrative Schul- und Lernbegleitung als Inklusionsassistentin, in Schulsozialarbeit oder Hort, selbständig oder angestellt in einer Praxis für Lerntherapie, Logopädie, Ergotherapie, Motopädie oder in der Berufseinstiegsbegleitung. Auch eine Ausrichtung in Richtung Coaching könne ins Auge gefasst werden (Urk. 2 S. 2).
Der bei der Psychologin eingeholte Bericht enthalte Diagnosen, welche nicht fachärztlich belegt seien. Zudem liege eine aktuelle Krankschreibung nicht vor, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Dies gelte auch für andere, gesundheitsangepasste Tätigkeiten. Daran ändere der Bericht des Fussze n trum s
E.___ nichts, befänden sich unter den zuvor genannten Tätigkeitsfeldern als Lerntherapeutin doch auch solche, die vorwiegend sitzend stattfänden. Insgesamt bestünden keine gesundheitsbeding ten Hindernisse, welche die begonnene Ausbildung als Lerntherapeutin behindern würden. Folglich sei en keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Auch ein Anspruch auf eine Rente entfalle, weil die Versicherte bei erfolgreichem Abschluss zur Lerntherapeutin rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt , den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abzuklären (Urk. 1 S. 7). Es sei bei jeder psychischen Erkrankung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, was vorliegend unterblieben sei (Urk. 1 S. 11). Zudem habe sie – die Beschwerdeführerin – das Diplom zur Lern therapeutin gar nie erreicht und ein Abschluss dieser Ausbildung sei ihr aus psychiatrischer Sicht aufgrund der traumatischen Erlebnisse mit dem gewalttä tigen Kind mit einer schweren Diagnose aus dem autistischen Formenkreis, welches sie habe betreuen müssen und welches ihr diverse Verletzungen zugefügt habe, nicht zumutbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Tätigkeit in einem Hort sei ihr sodann aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden offen sichtlich nicht zumutbar. Dasselbe gelte für den Tätigkeitsbereich der Motopädie (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen wurde der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 29. Dezember 2021 bis 12. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/32/1 ff.). In der Folge attestierte die behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juni bis 31. Juli 2022, vom 10. bis 16. August 2022 und vom 23. August bis 4. September 2022 (Urk. 7/32/6 ff.), sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis 26. Oktober 2022 (Urk. 7/32/10 sowie Urk. 7/38 f.), wobei sie im ärztliche n Zeugnis vom 24. August 2022 ausführte, die Beschwerdeführerin könne aus medizinischen Gründen im Zeitraum vom 24. August bis 31. Oktober 2022 nur vorwiegend sitzende Tätig keiten ausführen. Stehen oder Gehen während maximal 3 Stunden pro Tag und das Heben von Lasten bis maximal 3 kg seien möglich (Urk. 7/32/11). 3. 2
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2023 über die am 25. Mai 2023 erfolgte Konsultation folgende Diagnose (Urk. 7/124/1): - Status nach OSG-Distorsionstrauma links vom 28. April 2023 - OSG-Distorsionstrauma links vom 13. Oktober 2022, 16. Dezember 2022, 30. Januar 2023 und 23. Februar 2023 - Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström links vom 14. Februar 2022 Fuss links mit/bei - postoperativem Sturz ohne Traumafolgen am 10. März 2022 - OSG-Instabilität - Rezidivierenden OSG-Distorsionen (29. März 2021 und 29. Dezem ber 2021) Die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen retromalleolär medial und lateral seit dem letzten OSG-Distorsionstrauma am 28. April 2023, nach welchem sie sich direkt auf dem Notfall vorgestellt habe. Zwischenzeitlich habe eine Beurteilung durch die C.___ Klinik mit MR-tomographischer Bild gebung stattgefunden. In diesem habe sich ein unspezifisches Ödem insbesondere im tiefen posterioren Bandanteil des Deltabandes im Sinne einer Zerrung desse lben im Rahmen des letzten Dis t orsionsereignisses Ende April gezeigt. Eine Bandruptur könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt worden, dass dies mehrere Monate symptomatisch sein könne (Urk. 7/124/ 1 f. ). 3.3
In ihrem Bericht vom 7. Juni 2023 nannte Dr. D.___ als Diagnose eine chronisch-rezidivierende Tendovaginitis der Flexoren Langfinger und Handgelenk Vorder arm beidseits rechtsbetont (konstitutionell bedingt). Die Beschwerdeführerin berichte, dass die Beschwerden ursprünglich begonnen hätten, als sie in einer Bäckerei schwer manuell belastend habe arbeiten müssen. Sie habe schon diverse Therapien durchführen lassen, ohne anhaltenden Erfolg. Die Beschwerden träten selbst bei geringsten Belastungen wieder auf. Sie lokalisiere diese auf Höhe des Vorderarmes rechts palmar, könne diese aber nicht genauer lokalisieren . Unmittelbar am Handgelenk seien jedenfalls keine Schmerzen vorhanden. Zu den Befunden führte Dr. D.___ aus, es handle sich um eine äusser st grazile Patientin mit schlanken Vorderarmen. Die Muskulatur sei rechts ganz leicht kräftiger als links, insgesamt aber schwach. Es bestünden keine Bewegungslimitierungen und derzeit auch keine Druckdolenzen . Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden würden gut zu einer chronisch rezidivierenden Tendovaginitis der Flexoren passen. Die einzig sinn volle Möglichkeit, die Beschwerden günstig zu beeinflussen, sei eine den Schmerzen angepasste Belastung, die ganz sicher limitiert gehalten werden müsse. In diesem Sinne sei eine Umschulung zwingend. Die Beschwerdeführerin sollte keine auch nur annähernd belastenden Tätigkeiten repetitiv durchführen müssen, wobei die Gewichtslimite ausgetestet werden müsse. In diesem Sinne sei eine rein delegierende Tätigkeit sicher zu bevorzugen (Urk. 7/81).
In manuell belastenden Tätigkeiten mit den Händen/Armen attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis 31. Juli 202 3. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht länger s tehen (maximal 2 Stunden) oder gehen (Urk. 7/8 2 /1). 3.
E. 4 Mit Bericht vom 14. Juni 2023 über die am 13. Juni 2023 erfolgte Konsultation führten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, am Wochenende starke Schmerzen am linken Fuss und dem OSG beim Laufen und bei Belastung bemerkt zu haben, ohne erinnerliche Verletzung und Distorsion des linken Sprunggelenkes. Sie habe am Freitag intensiv Physiothera pie durchgeführt mit einer Behandlung am Morgen und Nachmittag. Als Befund nannten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ ein flüssiges Gangbild, einen problemlosen Zehen- und Fersenstand, eine physiologische Rückfussachse sowie eine regelrechte Varisation beim Zehenspitzstand. Das Integument des linken OSG sei intakt. Es zeige sich keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Der laterale Bandapparat sei schmerzhaft und es bestehe medialseitig eine Druck dolenz . Der Talusvorschub sei regelrecht mit hartem Anschlag. Es zeige sich keine vermehrte laterale Aufklappbarkeit. Über den Peronealsehnen , dem Tibialis
posterior sowie der Achillessehne bestehe eine Druckdolenz . Zudem bestünden Schmerzen über dem Fib ulaköpfchen . Im Rahmen der Beurteilung hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ fest, es handle sich um einen aktivierten Fussschmerz ohne Trauma, der wahrscheinlich auf eine intensive physiothera peutische Behandlung des linken Fusses zurückzuführen sei (Urk. 7/123). 3.
E. 4.1.1 Zunächst ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihr psychischer Gesund heitszustand sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren zwar der Unter suchungsgrundsatz gilt, wonach der Versicherungsträger oder das Durch führungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Allerdings liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungs trägers und im Beschwerdefall des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachver halt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen).
E. 4.1.2.1 Vorliegend findet sich zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwer de führerin in den medizinischen Akten einzig der Bericht der behandelnden Psychologin H.___ , welche als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie als Verdachtsdiagnose eine Borderline Persönlich keits störung mit depressiven und zwanghaften Anteilen nannte (Urk. 7/129/1). Die behandelnde Psychologin führte aus, die bevorstehende Scheidung habe exis tenzielle Ängste bei der Beschwerdeführerin ausgelöst. Ihre finanzielle Situation verbunden auch mit ihrer bereits seit längerem anhaltenden Erwerbslo sigkeit mit gescheiterten Arbeitsversuchen aber auch das Zurechtkommen als Single habe Zukunftsängste und Besorgnis ausgelöst. Sie habe mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik auf die Trennung (2021) und Scheidung (2023) reagiert, sie schildere, bereits früher auf Konflikte mit körperlichen und psychischen Beschwerden reagiert zu haben ( Urk. 7/129/1-2). Die Beschwerdeführerin wirke nach wie vor sehr fragil. Sie sei rasch überfordert, reagiere auf zwischen mensch liche Konflikte mit körperlichen und depressiven Beschwerden. Bereits geringe alltägliche Belastungen führten zu Anspan nungs zuständen, welche zu selbstver letzendem Verhalten führten. Sie habe Ängste vor allem in Bezug auf weitere Verletzungen ihrer Füsse, traue sich kaum noch etwas zu tun ( Urk. 7/129/2).
E. 4.1.2.2 Eine Verdachtsdiagnose ist von Vorn herein nicht geeignet, eine länger dauernde, relevante Gesundheits ein schränkung zu belegen. Gemäss dem Bericht von H.___ scheinen über wiegend psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verant wortlich; solche Faktoren sind nur beachtlich, wenn sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
Ob die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin einen verselbständigten Gesundheits schaden bewirkt haben, kann offen bleiben . Denn aus einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ergibt sich allein noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung einer anspruchsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchs grundlage mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind, wobei es diesbezüglich hervorzuheben gilt, dass recht sprechungsgemäss grund sätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktions bereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten – die vorlie gend gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin nicht vorhanden sind – lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkran kung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Die behandelnde Psychologin attestierte der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit . Sie hielt vielmehr fest, die Beschwerdeführerin benötige eine ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepasste Arbeitsstell e, wobei darauf zu achten sei, dass Überforderungssituationen möglichst vermieden wür den, keine Stresssituationen entstünden und die Beschwerdeführerin in einem gut strukturierten Umfeld arbeiten könne (Urk. 7/129/1). Dabei stützte sie sich aber im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, welche über Erschöpfung, Schlafstörungen, Angst vor Verletzungen, Gereiztheit und Angespanntheit geklagt habe (Urk. 7/129/2). Im Widerspruch dazu hielt die behandelnde Psychologin zu den objektiven Befunden fest, die Beschwerdefüh rerin sei im Kontaktverhalten freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt, wach und bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Zudem sei die Auffas sung ungestört und es bestünden keine formalen Denkstörungen (Urk. 7/129/3). Mithin stellte sie in objektiver Hinsicht keine psychischen Auffälligkeiten fest.
Dementsprechend finden wöchentliche Therapiesitzungen – psychoanalytische Psychotherapie unter Einbezug verhaltenstherapeutischer Elemente – statt, deren Ziel es sei, den Umgang mit Konflikten und Gefühlen zu verbessern, aber auch die Anpassung an die neue Lebenssituation. Die – nicht durch eine medizinische Fachperson begleitete – Therapie helfe der Beschwerdeführerin, ihren Alltag zu bewältigen, sie arbeiteten an der Affektregulation, seien sich am Herantasten an den Zusammenhang zwischen zwischenmenschlichen Konflikten und körperli chen Reaktionen ( Urk. 7/129/3).
Der Annahme eines verselbständigten psychischen Leidens und einer anspruchs begründenden Invalidität aus psychiatrischen Gründen ist angesichts dieser Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grundlage entzogen.
Ausschlaggebend für die Anmeldung bei der Invalidenversicherung waren denn auch somatische Beschwerden; ein psychisches Leiden machte die Beschwer de führerin damals nicht geltend (Urk. 7/34), was ebenfalls gegen Auswirkungen von psychischen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit spricht.
E. 4.1.3 Vor diesem Hintergrund liegt im Verzicht auf weitere Abklärungen in psychiat rischer Hinsicht jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin.
E. 4.2 4. 2 .1
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ vom 2. Oktober 2023 (E. 3.7)
als Grundlage für ihre Verfügung vom 4. Januar 202 4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Insbesondere in den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ (E. 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6) sind die im Verlauf erhobenen Befunde ausführlich dokumentiert. Dr. G.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie die gegenwärtige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin machen. 4. 2 .2
Trotz der seitens der Ärzte der Universitätsklinik E.___ festgestellten, weitest gehend unauffälligen Befunde berücksichtigte Dr. G.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Beschwerdeführerin beklagten Fussbeschwerden umfassend und erachtete lediglich sehr leichte wechsel belastende Tätigkeiten inklusive jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit als zumutbar (Urk. 7/133/2) . Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse Arzt zeugnisse (Urk. 7/111, Urk. 3/4) geltend macht, ihr seien lediglich überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal den entsprechenden Arztzeugnissen keine Begründung für die attestierte Arbeits unfähigkeit zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Obschon Dr. D.___ an den Vorderarmen weder Bewegungseinschränkungen noch Druckdolenzen feststellen konnte (Urk. 7/81/1), berücksichtigte Dr. G.___ sodann auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Handbeschwerden im Rahmen des Belastungsprofils umfassend, führte er diesbezüglich doch aus, dass regelmässig erhöhte grob- und feinmotorische manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten oder kraftvolles Greifen/Halten/Stossen/Ziehen sowie repetiti ves ganztä g iges Tastaturschreiben zu vermeiden seien (Urk. 7/133/2). 4. 2 .3
Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht (mindestens) sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten inklusive jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit zumutbar.
E. 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte vom 24. September 2018 bis 25. Juni 2021 das Studium der Lerntherapie beim Y.___ absolvierte, wobei sie gemäss Ausbildungsbestätigung die Ausbildung im Jahr 2022 mit Diplom hätte abschliessen sollen (Urk. 7/33/1). Dazu sei es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht gekommen, da sie sich die Tätigkeit nach einer schlechten Erfahrung in der Begleitung eines schwierigen Kindes nicht mehr habe vorstellen können (Urk. 7/135/6).
E. 4.3.2 Lerntherapeutinnen helfen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Lern schwierigkeiten oder leichten Lernbehinderungen, ihre Blockaden, Ängste, psychosomatischen Beschwerden, Konzentrations- und Motivationsprobleme zu überwinden und ihre Lernkompetenz zu verbessern. Zu Beginn der Therapie erfassen Lerntherapeutinnen in Gesprächen, durch Beobachtungen oder mit Tests vorhandene Ressourcen, Lernverhalten und Lernstand. Sie klären ab, was für ein Lerntyp jemand ist, welche Lernmotivation und Lernerfahrungen die Person mitbringt, wie sie ihr Lernen organisiert und über welche Problemlösungsstrate gien sie verfügt. Zudem machen sie sich ein Bild zur emotionalen Entwicklung, psychischen Befindlichkeit, Sozialisation und Lebenssituation ihrer Klientinnen. Auf dieser Grundlage planen Lerntherapeutinnen das weitere Vorgehen. Gemein sam mit den Klienten erstelle n sie einen individuellen Förderplan und besprechen die Massnahmen. Bei Kindern werden auch die Eltern miteinbezogen. In der Therapie gestalten sie mit den Betroffenen stressfreie und produktive Lernsitua tionen. Sie helfen ihnen beispielsweise dabei, die Lernzeit sinnvoll zu planen, die Lernumgebung angemessen zu gestalten oder individuelle Lerntechniken zu finden. Vor allem aber arbeiten sie an der Persönlichkeit: Sie suchen zusammen mit ihren Klienten nach Wegen, um mit Erwartungsdruck, Konflikten, Prüfungs- oder Versagensängsten umzugehen und die eigenen Ressourcen erkennen und nutzen zu können. Lerntherapeutinnen arbeiten mehrheitlich in der eigenen Praxis oder in einer Praxisgemeinschaft, vereinzelt sind auch Anstellungen an Schulen, in Kliniken, bei kinder- und schulpsychologischen Diensten oder Gemeinden möglich ( https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3879 ; zuletzt besucht am 3. Dezember 2024).
E. 4.3.3 Angesichts des vorstehend ausgeführten Tätigkeitsprofils einer Lerntherapeutin handelt es sich dabei zweifellos um eine in körperlicher Hinsicht sehr leichte Tätigkeit, welcher überwiegend im Sitzen ausgeführt wird. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin könne die zuletzt (auch ohne Abschluss der Ausbildung zur Lerntherapeutin) ausgeübte n Tätigkeit en als Lerncoach respektive Pädagogische Mitarbeiterin weiterhin ausführen und sie dazu ermutigte, den Abschluss des Studiums als Lerntherapeutin nochmals aufzugreifen. Soweit die Beschwerde führerin diesbezüglich einwendet , ihr sei der Abschluss der Ausbildung aufgrund der gemachten schlechten Erfahrung aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumut bar (Urk. 1 S. 8), wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 2 ; Urk. 7/135/6 ), dass im Berufsfeld als Lerntherapeutin verschiedene Tätigkeits bereiche offenstehen (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2)
und die von der Beschwer deführerin gemachte Erfahrung nicht auf sämtliche Bereiche ausgedehnt werden kann.
E. 4.4 Nach dem Gesagten
sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen, welche der Beschwerdeführerin den Abschluss der Ausbildung zur Lernthera peutin respektive die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten als Lerncoach und/oder Pädagogische Mitarbeiterin verunmöglichen. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenan spruch.
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwer deführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
E. 5 Da vorliegend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 11) – kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00092 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
16. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, schloss im August 2002 die Lehre zur Dentalassistentin (Urk. 7/33/3) und im August 2012 die Lehre zur Detailhandels fachfrau EFZ Beratung/Bäckerei/Konditorei/Confiserie ab (Urk. 7/33/2), wobei sie in diesen Berufen danach jeweils auch einige Jahre tätig war (Urk. 7/64/5 und Urk. 7/64/13-15). Vom 24. September 2018 bis 25. Juni 2021 absolvierte die Versicherte das Studium der Lerntherapie beim Y.___ (Aus bildungsbestätigung vom 10. Dezember 2021, Urk. 7/33/1), wobei sie vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 stundenweise für die Z.___ als Lerncoach tätig (Urk. 7/64/3 f.) und vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 als Pädagogische Mitarbeiterin in einem Pensum von 32 % bei der A.___ AG angestellt war (Urk. 7/64/1 f.).
Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/23) und einem am 6. September 2022 durchgeführten Gespräch (Urk. 7/29) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, meldete sich die Versicherte am 13. September 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit einigen Monaten fehlende volle Belastbarkeit des linken Fusses bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Am 13. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes durch eine «Arbeitsvermittlung direkt» vom 11. Oktober 2022 bis 10. Juni 2023, wobei die Versicherte durch die B.___ AG betreut werde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2023 wurde die «Arbeitsvermittlung direkt» abgeschlossen (Urk. 7/77), da die Versicherte per 1. Mai 2023 eine Stelle als Arztsekretärin in einem 80 %-Pensum bei der C.___ Klinik antreten konnte (Urk. 7/75).
Nachdem sich die Versicherte am
6. Juni 2023 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an gemeldet hatte (Urk. 7/79) , teilte sie im Rahmen eines Telefon gesprächs mit, dass ihr die Stelle als Arztsekretärin während der Probezeit gekündigt worden war (Urk. 7/80). In der Folge reichte sie weitere (medizinische) Unterlagen ein (Urk. 7/81 ff . ) und
erhob Einwand gegen den Vorbescheid vom 16. Mai 2023 (Urk. 7/94) , woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung sowie eine Rente verneinte (Urk. 7/96). Letztere Verfügung hob die IV -Stelle nach entsprechender Intervention durch den Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 7/100) am 4. Juli 2023 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102) und führte am 12. September 2023 ein Gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/106 und Urk. 7/135/6 f.). Mit Vorbescheid vom 20. September 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/109), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 7/111-115). Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7 /121-124 und Urk. 7/129) und das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vorgelegt hatte (Urk. 71/133/2 f. und Urk. 7/135/8), verfügte sie am 4. Januar 2024 wie vorbeschieden (Urk. 7/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Januar 2024 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Integrationsmassnahmen, beruf liche Massnahmen und eine Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 18. März 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2024 unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
abgestufte
prozentuale Anteile (Abs. 4) . 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruf licher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte sei vom 11. Oktober 2022 bis 10. Juni 2023 mittels eines Assessments (Erarbeiten eines Stellenprofils, welches die gesundheitliche Situation sowie passende Tätigkeiten beinhalte und berücksichtige) und in der Stellensuche durch die B.___ AG unterstützt worden. In dieser Zeit habe sie ein aktuelles Bewerbung s dossier erstellen können, mit welchem sie für die künftige Stellensuche mit dem RAV gut gerüstet sei. Per 1. Mai 2023 habe die Versicherte eine Stelle bei der C.___ Klinik in einem 80 %-Pensum angetreten, welche während der Probezeit durch den Arbeitgeber aus IV-fremden Gründen gekündigt worden sei. Die Versicherte habe Mobbing geltend gemacht, wohingegen seitens des Arbeitgebers Schwierig keiten bei der Einarbeitung (Arbeitsgeschwindigkeit/ Auffassungsgabe) vorge bracht worden seien (Urk. 2 S. 1 f.).
Die behandelnde Ärztin, Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Handchirurgie, empfehle eine rein delegierende Tätigkeit, welche im gesamten 1. Arbeitsmarkt nicht als realistisch anzusehen sei. Mit dem bestehenden Bildungsrucksack sei die Versicherte ausreichend qualifiziert für eine Anstellung in einer gesundheitsangepassten Tätigkeit, was sich auch bereits währen d der Begleitung durch die B.___ AG gezeigt habe, als von diversen potenziellen Arbeitgebern Interesse an einer Anstellung gezeigt worden sei, welche die Versicherte jedoch ausgeschlagen habe (Urk. 2 S. 2).
Zudem seien die letzten Anstellungen als Lerncoach oder pädagogische Mitarbei terin gesundheitsangepasst. Der Versicherten werde empfohlen, den Abschluss des Studiums als Lerntherapeutin nochmals aufzugreifen, um die Chancen in diesem Tätigkeitsbereich zu erhöhen. Das Gebiet einer Lerntherapeutin eröffne verschiedene Tätigkeitsbereiche z.B. an Schulen, in Kliniken, bei kinder- und schulpsychologischen Diensten oder Gemeinden. Weitere Gebiete in der prak tischen Ausübung könnten sein: integrative Schul- und Lernbegleitung als Inklusionsassistentin, in Schulsozialarbeit oder Hort, selbständig oder angestellt in einer Praxis für Lerntherapie, Logopädie, Ergotherapie, Motopädie oder in der Berufseinstiegsbegleitung. Auch eine Ausrichtung in Richtung Coaching könne ins Auge gefasst werden (Urk. 2 S. 2).
Der bei der Psychologin eingeholte Bericht enthalte Diagnosen, welche nicht fachärztlich belegt seien. Zudem liege eine aktuelle Krankschreibung nicht vor, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Dies gelte auch für andere, gesundheitsangepasste Tätigkeiten. Daran ändere der Bericht des Fussze n trum s
E.___ nichts, befänden sich unter den zuvor genannten Tätigkeitsfeldern als Lerntherapeutin doch auch solche, die vorwiegend sitzend stattfänden. Insgesamt bestünden keine gesundheitsbeding ten Hindernisse, welche die begonnene Ausbildung als Lerntherapeutin behindern würden. Folglich sei en keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Auch ein Anspruch auf eine Rente entfalle, weil die Versicherte bei erfolgreichem Abschluss zur Lerntherapeutin rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt , den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht abzuklären (Urk. 1 S. 7). Es sei bei jeder psychischen Erkrankung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, was vorliegend unterblieben sei (Urk. 1 S. 11). Zudem habe sie – die Beschwerdeführerin – das Diplom zur Lern therapeutin gar nie erreicht und ein Abschluss dieser Ausbildung sei ihr aus psychiatrischer Sicht aufgrund der traumatischen Erlebnisse mit dem gewalttä tigen Kind mit einer schweren Diagnose aus dem autistischen Formenkreis, welches sie habe betreuen müssen und welches ihr diverse Verletzungen zugefügt habe, nicht zumutbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Tätigkeit in einem Hort sei ihr sodann aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden offen sichtlich nicht zumutbar. Dasselbe gelte für den Tätigkeitsbereich der Motopädie (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen wurde der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 29. Dezember 2021 bis 12. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/32/1 ff.). In der Folge attestierte die behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juni bis 31. Juli 2022, vom 10. bis 16. August 2022 und vom 23. August bis 4. September 2022 (Urk. 7/32/6 ff.), sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis 26. Oktober 2022 (Urk. 7/32/10 sowie Urk. 7/38 f.), wobei sie im ärztliche n Zeugnis vom 24. August 2022 ausführte, die Beschwerdeführerin könne aus medizinischen Gründen im Zeitraum vom 24. August bis 31. Oktober 2022 nur vorwiegend sitzende Tätig keiten ausführen. Stehen oder Gehen während maximal 3 Stunden pro Tag und das Heben von Lasten bis maximal 3 kg seien möglich (Urk. 7/32/11). 3. 2
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ nannten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2023 über die am 25. Mai 2023 erfolgte Konsultation folgende Diagnose (Urk. 7/124/1): - Status nach OSG-Distorsionstrauma links vom 28. April 2023 - OSG-Distorsionstrauma links vom 13. Oktober 2022, 16. Dezember 2022, 30. Januar 2023 und 23. Februar 2023 - Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström links vom 14. Februar 2022 Fuss links mit/bei - postoperativem Sturz ohne Traumafolgen am 10. März 2022 - OSG-Instabilität - Rezidivierenden OSG-Distorsionen (29. März 2021 und 29. Dezem ber 2021) Die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen retromalleolär medial und lateral seit dem letzten OSG-Distorsionstrauma am 28. April 2023, nach welchem sie sich direkt auf dem Notfall vorgestellt habe. Zwischenzeitlich habe eine Beurteilung durch die C.___ Klinik mit MR-tomographischer Bild gebung stattgefunden. In diesem habe sich ein unspezifisches Ödem insbesondere im tiefen posterioren Bandanteil des Deltabandes im Sinne einer Zerrung desse lben im Rahmen des letzten Dis t orsionsereignisses Ende April gezeigt. Eine Bandruptur könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei darüber aufgeklärt worden, dass dies mehrere Monate symptomatisch sein könne (Urk. 7/124/ 1 f. ). 3.3
In ihrem Bericht vom 7. Juni 2023 nannte Dr. D.___ als Diagnose eine chronisch-rezidivierende Tendovaginitis der Flexoren Langfinger und Handgelenk Vorder arm beidseits rechtsbetont (konstitutionell bedingt). Die Beschwerdeführerin berichte, dass die Beschwerden ursprünglich begonnen hätten, als sie in einer Bäckerei schwer manuell belastend habe arbeiten müssen. Sie habe schon diverse Therapien durchführen lassen, ohne anhaltenden Erfolg. Die Beschwerden träten selbst bei geringsten Belastungen wieder auf. Sie lokalisiere diese auf Höhe des Vorderarmes rechts palmar, könne diese aber nicht genauer lokalisieren . Unmittelbar am Handgelenk seien jedenfalls keine Schmerzen vorhanden. Zu den Befunden führte Dr. D.___ aus, es handle sich um eine äusser st grazile Patientin mit schlanken Vorderarmen. Die Muskulatur sei rechts ganz leicht kräftiger als links, insgesamt aber schwach. Es bestünden keine Bewegungslimitierungen und derzeit auch keine Druckdolenzen . Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden würden gut zu einer chronisch rezidivierenden Tendovaginitis der Flexoren passen. Die einzig sinn volle Möglichkeit, die Beschwerden günstig zu beeinflussen, sei eine den Schmerzen angepasste Belastung, die ganz sicher limitiert gehalten werden müsse. In diesem Sinne sei eine Umschulung zwingend. Die Beschwerdeführerin sollte keine auch nur annähernd belastenden Tätigkeiten repetitiv durchführen müssen, wobei die Gewichtslimite ausgetestet werden müsse. In diesem Sinne sei eine rein delegierende Tätigkeit sicher zu bevorzugen (Urk. 7/81).
In manuell belastenden Tätigkeiten mit den Händen/Armen attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis 31. Juli 202 3. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht länger s tehen (maximal 2 Stunden) oder gehen (Urk. 7/8 2 /1). 3. 4
Mit Bericht vom 14. Juni 2023 über die am 13. Juni 2023 erfolgte Konsultation führten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, am Wochenende starke Schmerzen am linken Fuss und dem OSG beim Laufen und bei Belastung bemerkt zu haben, ohne erinnerliche Verletzung und Distorsion des linken Sprunggelenkes. Sie habe am Freitag intensiv Physiothera pie durchgeführt mit einer Behandlung am Morgen und Nachmittag. Als Befund nannten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ ein flüssiges Gangbild, einen problemlosen Zehen- und Fersenstand, eine physiologische Rückfussachse sowie eine regelrechte Varisation beim Zehenspitzstand. Das Integument des linken OSG sei intakt. Es zeige sich keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Der laterale Bandapparat sei schmerzhaft und es bestehe medialseitig eine Druck dolenz . Der Talusvorschub sei regelrecht mit hartem Anschlag. Es zeige sich keine vermehrte laterale Aufklappbarkeit. Über den Peronealsehnen , dem Tibialis
posterior sowie der Achillessehne bestehe eine Druckdolenz . Zudem bestünden Schmerzen über dem Fib ulaköpfchen . Im Rahmen der Beurteilung hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ fest, es handle sich um einen aktivierten Fussschmerz ohne Trauma, der wahrscheinlich auf eine intensive physiothera peutische Behandlung des linken Fusses zurückzuführen sei (Urk. 7/123). 3. 5
Im Bericht vom 25. Juli 2023 über die gleichentags erfolgte Konsultation nannten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ neben den bereits bekannten Diagnosen neu eine Avulsionsfraktur Endglied Dig III Fuss rechts vom 16. Juli 202 3. Die Beschwerdeführerin berichte, sich das rechte OSG in den letzten zwei Monaten dreimal verdreht zu haben. Ausserdem sei es vor zehn Tagen zu einer Avulsions fraktur am Endglied Dig III gekommen, weshalb sie seitdem Trekkingschuhe trage. Sie gehe regelmässig in die Physiotherapie und führe auch Wassertherapie durch. Sie sei passionierte Tänzerin und würde gerne wieder Tanzen gehen. Allerdings sei nach der Fussoperation links die Fussbeweglichkeit ihrer Meinung nach eingeschränkt, sodass das Tanzen schwierig sei. Rechts sei es trotz der gleichen Operation viel besser (Urk. 7/121/1). Als Befund nannten die Ärzte der Univer sitätsklinik E.___ ein flüssiges Gangbild sowie eine physiologische Rück fussachse mit regelrechter Varisation im Zehenspitzstand. Das Integument des rechten Fusses sei intakt. Es zeige sich keine Schwellung oder Rötung, jedoch ein kleines Hämatom am Endglied Dig III sowie am Metatarsale III- und IV-Köpfchen. Zudem bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich des lateralen medialen Bandapparates. Das Integument des linken Fusses sei ebenfalls intakt und es bestünden keine Schwellung, Rötung oder Hämatome, jedoch eine diffuse Druckdolenz im Bereich des lateralen sowie medialen Bandapparates. MR-tomographisch zeige sich sodann ein asymptomatischer Peroneus
brevis -Split und eine leichte Tendinopathie der Peroneues longus-Sehne beidseits. Die lateralen Bandrekonstruktionen seien vernarbt und intakt (Urk. 7/121/2). 3.6
Im Bericht vom 8. November 2023 über die am 7. November 2023 erfolgte Konsultation führten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ folgende (neue) Diagnosen an (Urk. 7/122/1): - Rezidivierende OSG Distorsionstraumata rechts mit/bei - Status nach OSG Distorsionstrauma rechts am 28. Oktober 2023, Anfang Oktober 2023, am 20. September 2023 und Mitte August 2023 - Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström OSG rechts am 2. Oktober 2019 bei - Chronischer OSG-Instabilität - Status nach multiplen Supinationstraumata Fuss rechts - Rezidivierende OSG Distorsionstraumata links, zuletzt am 3. November 2023 mit/bei (gemäss E. 3.2)
Die Beschwerdeführerin berichte, dass der Massschuh auf der rechten Seite gut passen würde. Links habe sie einen unzureichenden Fersenhalt, wobei es dort vor vier Tagen zu einer erneuten Distorsion gekommen sei. Ob diese in Supination oder Pronation erfolgt sei, sei nicht eruierbar . Anschliessend habe sie persistie rende Beschwerden auf der Innenseite gehabt. Zu den Befunden hielten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ fest, am linken OSG zeige sich keine wesentliche Schwellung. Es bestehe aber eine Druckdolenz über dem medialen Bandapparat sowie über der proximalen Fibula. Die Peronealsehne und die Tibialis
posterior -Sehne seien kraftvoll. Im Mittelfuss bestünden keine Druckdolenzen . Weder im Röntgenbefund des linken Knies noch des linken OSG habe sich eine Fraktur gezeigt (Urk. 7/122/ 1 f. ). 3.7
Am 2. Oktober 2023 nahm Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für den RAD Stellung und hielt fest, es bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Pädagogische Mitarbeiterin einschränke. Ihr seien körperlich sehr leichte (5 bis max. 10 kg) wechselbelastende Tätigkeiten, inkl. jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit und ebenem Untergrund zumutbar. Zu vermeiden seien regelmässig erhöhte grob- und feinmotorische manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten oder kraftvolles Greifen/Halten/ Stossen/Ziehen, repetitives ganztägiges Tastaturschreiben, dauerhaft stehende/ gehende Tätigkeiten, häufiges Betreten unebener, abschüssiger Gelände/ Leitern/Gerüste und Podeste sowie schlagende/stossen de/rüttelnde/vib rierende Krafteinflüsse (Urk. 7/133/2). 3.8
H.___ , Dipl. Psychologin FH und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/129/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Verdachtsdiagnose: Borderline Persönlichkeitsstörung mit depressiven und zwanghaften Anteilen Zudem führte sie als Anfangsdiagnosen 2022 eine Anpassun g sstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) , sowie akzentuierte Persönlich keitszüge, Sensibilität auf Elektrosmog (ICD-10 Z73.1), an (Urk. 7/129/1). Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit führte H.___ aus, die Beschwerdeführerin habe diverse körperliche Beschwerden und traue sich eine Arbeit im bisherigen Umfeld nicht mehr zu. Psychisch sei sie derzeit wenig belastbar, sie könne sich weniger gut konzentrieren, ermüde rasch und ihre Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Sie benötige eine ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepasste Arbeitsstelle. Zudem sei von der psychi schen Komponente darauf zu achten, dass Überforderungssituationen möglichst vermieden würden, keine Stresssituationen entstünden und die Beschwerde führerin in einem gut strukturierten Umfeld arbeiten könne (Urk. 7/129/1). 4. 4.1
4.1.1
Zunächst ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihr psychischer Gesund heitszustand sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren zwar der Unter suchungsgrundsatz gilt, wonach der Versicherungsträger oder das Durch führungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Allerdings liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungs trägers und im Beschwerdefall des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachver halt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). 4.1.2
4.1.2.1
Vorliegend findet sich zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwer de führerin in den medizinischen Akten einzig der Bericht der behandelnden Psychologin H.___ , welche als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie als Verdachtsdiagnose eine Borderline Persönlich keits störung mit depressiven und zwanghaften Anteilen nannte (Urk. 7/129/1). Die behandelnde Psychologin führte aus, die bevorstehende Scheidung habe exis tenzielle Ängste bei der Beschwerdeführerin ausgelöst. Ihre finanzielle Situation verbunden auch mit ihrer bereits seit längerem anhaltenden Erwerbslo sigkeit mit gescheiterten Arbeitsversuchen aber auch das Zurechtkommen als Single habe Zukunftsängste und Besorgnis ausgelöst. Sie habe mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik auf die Trennung (2021) und Scheidung (2023) reagiert, sie schildere, bereits früher auf Konflikte mit körperlichen und psychischen Beschwerden reagiert zu haben ( Urk. 7/129/1-2). Die Beschwerdeführerin wirke nach wie vor sehr fragil. Sie sei rasch überfordert, reagiere auf zwischen mensch liche Konflikte mit körperlichen und depressiven Beschwerden. Bereits geringe alltägliche Belastungen führten zu Anspan nungs zuständen, welche zu selbstver letzendem Verhalten führten. Sie habe Ängste vor allem in Bezug auf weitere Verletzungen ihrer Füsse, traue sich kaum noch etwas zu tun ( Urk. 7/129/2). 4.1.2.2 Eine Verdachtsdiagnose ist von Vorn herein nicht geeignet, eine länger dauernde, relevante Gesundheits ein schränkung zu belegen. Gemäss dem Bericht von H.___ scheinen über wiegend psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verant wortlich; solche Faktoren sind nur beachtlich, wenn sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheits schaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
Ob die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin einen verselbständigten Gesundheits schaden bewirkt haben, kann offen bleiben . Denn aus einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ergibt sich allein noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung einer anspruchsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchs grundlage mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind, wobei es diesbezüglich hervorzuheben gilt, dass recht sprechungsgemäss grund sätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktions bereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten – die vorlie gend gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin nicht vorhanden sind – lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkran kung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).
Die behandelnde Psychologin attestierte der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit . Sie hielt vielmehr fest, die Beschwerdeführerin benötige eine ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepasste Arbeitsstell e, wobei darauf zu achten sei, dass Überforderungssituationen möglichst vermieden wür den, keine Stresssituationen entstünden und die Beschwerdeführerin in einem gut strukturierten Umfeld arbeiten könne (Urk. 7/129/1). Dabei stützte sie sich aber im Wesentlichen auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, welche über Erschöpfung, Schlafstörungen, Angst vor Verletzungen, Gereiztheit und Angespanntheit geklagt habe (Urk. 7/129/2). Im Widerspruch dazu hielt die behandelnde Psychologin zu den objektiven Befunden fest, die Beschwerdefüh rerin sei im Kontaktverhalten freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt, wach und bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Zudem sei die Auffas sung ungestört und es bestünden keine formalen Denkstörungen (Urk. 7/129/3). Mithin stellte sie in objektiver Hinsicht keine psychischen Auffälligkeiten fest.
Dementsprechend finden wöchentliche Therapiesitzungen – psychoanalytische Psychotherapie unter Einbezug verhaltenstherapeutischer Elemente – statt, deren Ziel es sei, den Umgang mit Konflikten und Gefühlen zu verbessern, aber auch die Anpassung an die neue Lebenssituation. Die – nicht durch eine medizinische Fachperson begleitete – Therapie helfe der Beschwerdeführerin, ihren Alltag zu bewältigen, sie arbeiteten an der Affektregulation, seien sich am Herantasten an den Zusammenhang zwischen zwischenmenschlichen Konflikten und körperli chen Reaktionen ( Urk. 7/129/3).
Der Annahme eines verselbständigten psychischen Leidens und einer anspruchs begründenden Invalidität aus psychiatrischen Gründen ist angesichts dieser Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grundlage entzogen.
Ausschlaggebend für die Anmeldung bei der Invalidenversicherung waren denn auch somatische Beschwerden; ein psychisches Leiden machte die Beschwer de führerin damals nicht geltend (Urk. 7/34), was ebenfalls gegen Auswirkungen von psychischen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit spricht.
4.1.3
Vor diesem Hintergrund liegt im Verzicht auf weitere Abklärungen in psychiat rischer Hinsicht jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. 4.2 4. 2 .1
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ vom 2. Oktober 2023 (E. 3.7)
als Grundlage für ihre Verfügung vom 4. Januar 202 4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Insbesondere in den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik E.___ (E. 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6) sind die im Verlauf erhobenen Befunde ausführlich dokumentiert. Dr. G.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie die gegenwärtige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin machen. 4. 2 .2
Trotz der seitens der Ärzte der Universitätsklinik E.___ festgestellten, weitest gehend unauffälligen Befunde berücksichtigte Dr. G.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Beschwerdeführerin beklagten Fussbeschwerden umfassend und erachtete lediglich sehr leichte wechsel belastende Tätigkeiten inklusive jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit als zumutbar (Urk. 7/133/2) . Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse Arzt zeugnisse (Urk. 7/111, Urk. 3/4) geltend macht, ihr seien lediglich überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 1 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal den entsprechenden Arztzeugnissen keine Begründung für die attestierte Arbeits unfähigkeit zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Obschon Dr. D.___ an den Vorderarmen weder Bewegungseinschränkungen noch Druckdolenzen feststellen konnte (Urk. 7/81/1), berücksichtigte Dr. G.___ sodann auch die von der Beschwerdeführerin beklagten Handbeschwerden im Rahmen des Belastungsprofils umfassend, führte er diesbezüglich doch aus, dass regelmässig erhöhte grob- und feinmotorische manuelle Anforderungen wie Präzisionsarbeiten oder kraftvolles Greifen/Halten/Stossen/Ziehen sowie repetiti ves ganztä g iges Tastaturschreiben zu vermeiden seien (Urk. 7/133/2). 4. 2 .3
Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht (mindestens) sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten inklusive jeglicher Bürotätigkeiten mit Sitzgelegenheit zumutbar. 4.3
4.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte vom 24. September 2018 bis 25. Juni 2021 das Studium der Lerntherapie beim Y.___ absolvierte, wobei sie gemäss Ausbildungsbestätigung die Ausbildung im Jahr 2022 mit Diplom hätte abschliessen sollen (Urk. 7/33/1). Dazu sei es gemäss Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht gekommen, da sie sich die Tätigkeit nach einer schlechten Erfahrung in der Begleitung eines schwierigen Kindes nicht mehr habe vorstellen können (Urk. 7/135/6). 4.3.2
Lerntherapeutinnen helfen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Lern schwierigkeiten oder leichten Lernbehinderungen, ihre Blockaden, Ängste, psychosomatischen Beschwerden, Konzentrations- und Motivationsprobleme zu überwinden und ihre Lernkompetenz zu verbessern. Zu Beginn der Therapie erfassen Lerntherapeutinnen in Gesprächen, durch Beobachtungen oder mit Tests vorhandene Ressourcen, Lernverhalten und Lernstand. Sie klären ab, was für ein Lerntyp jemand ist, welche Lernmotivation und Lernerfahrungen die Person mitbringt, wie sie ihr Lernen organisiert und über welche Problemlösungsstrate gien sie verfügt. Zudem machen sie sich ein Bild zur emotionalen Entwicklung, psychischen Befindlichkeit, Sozialisation und Lebenssituation ihrer Klientinnen. Auf dieser Grundlage planen Lerntherapeutinnen das weitere Vorgehen. Gemein sam mit den Klienten erstelle n sie einen individuellen Förderplan und besprechen die Massnahmen. Bei Kindern werden auch die Eltern miteinbezogen. In der Therapie gestalten sie mit den Betroffenen stressfreie und produktive Lernsitua tionen. Sie helfen ihnen beispielsweise dabei, die Lernzeit sinnvoll zu planen, die Lernumgebung angemessen zu gestalten oder individuelle Lerntechniken zu finden. Vor allem aber arbeiten sie an der Persönlichkeit: Sie suchen zusammen mit ihren Klienten nach Wegen, um mit Erwartungsdruck, Konflikten, Prüfungs- oder Versagensängsten umzugehen und die eigenen Ressourcen erkennen und nutzen zu können. Lerntherapeutinnen arbeiten mehrheitlich in der eigenen Praxis oder in einer Praxisgemeinschaft, vereinzelt sind auch Anstellungen an Schulen, in Kliniken, bei kinder- und schulpsychologischen Diensten oder Gemeinden möglich ( https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3879 ; zuletzt besucht am 3. Dezember 2024). 4.3.3
Angesichts des vorstehend ausgeführten Tätigkeitsprofils einer Lerntherapeutin handelt es sich dabei zweifellos um eine in körperlicher Hinsicht sehr leichte Tätigkeit, welcher überwiegend im Sitzen ausgeführt wird. Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin könne die zuletzt (auch ohne Abschluss der Ausbildung zur Lerntherapeutin) ausgeübte n Tätigkeit en als Lerncoach respektive Pädagogische Mitarbeiterin weiterhin ausführen und sie dazu ermutigte, den Abschluss des Studiums als Lerntherapeutin nochmals aufzugreifen. Soweit die Beschwerde führerin diesbezüglich einwendet , ihr sei der Abschluss der Ausbildung aufgrund der gemachten schlechten Erfahrung aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumut bar (Urk. 1 S. 8), wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 2 ; Urk. 7/135/6 ), dass im Berufsfeld als Lerntherapeutin verschiedene Tätigkeits bereiche offenstehen (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2)
und die von der Beschwer deführerin gemachte Erfahrung nicht auf sämtliche Bereiche ausgedehnt werden kann. 4.4
Nach dem Gesagten
sind keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen, welche der Beschwerdeführerin den Abschluss der Ausbildung zur Lernthera peutin respektive die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten als Lerncoach und/oder Pädagogische Mitarbeiterin verunmöglichen. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auch kein Rentenan spruch. 4.5
Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwer deführerin durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 5.
Da vorliegend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 11) – kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 700. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippR. Müller