Sachverhalt
1.
Die 1986 geborene und als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungstechni k tätige X.___ meldete sich am 9. März 2020 unter Hinweis auf eine be stehende Hypoglykämie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). D ie IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
6/13 und 6/ 28), erkundigte sich beim Arbeitgeber nach dem Arbeits ver hält nis (Urk. 6/26) und liess die Versicherte in Ergänzung der von den Behandlern bei ge zogenen medizinischen Unterlagen im März 2023 durch das Y.___ begutachten (Expertise vom
20. Juli 2023, Urk. 6/137). Gestützt hierauf zeigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 an, das Leis tungs be gehren abweisen zu wollen (Urk. 6/141), woran sie nach Einwand der Ver sicherten (Urk. 6/149 und 6/153-154) mittels Verfügung vom 4. Januar 2024 fest hielt (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024, wonach kein Anspruch auf Inva liden rente bestehe, liess X.___ am
5. Februar 2024 Beschwerde erheben und be antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr min des tens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 an gezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020
aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den An forderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. Ap ril 2021 E. 3 m.w.H .). 1.5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien be schränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche die se sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge blie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Voll stän dig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die um fas senden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Be schwer de führerin eine Leistungsfähigkeit von 70 % sowohl in bisheriger als auch in ange passten Tätigkeiten bestehe. Die von ihrem Hausarzt benannten Diagnosen seien alle samt ins Gutachten eingeflossen, könnten aktuell jedoch nicht mehr erhoben wer den. Was die Zufuhr von Vitaminen, das Messen des Blutzuckers sowie die Ein nahme von mehreren, kleineren Mahlzeiten betreffe, so stünden diese Mass nah men, welche einer Unterzuckerung vorbeugen beziehungsweise eine solche um gehend beheben könnten, in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin und unterstünden mithin ihrer Schadenminderungspflicht. Insgesamt seien im Ein wand keine neuen medizinischen Befunde dargelegt worden, welche im Gut achten nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, das von den Gut achtern beschriebene Zumutbarkeitsprofil stehe in klarem Widerspruch zum bis he rigen Tätigkeitsprofil, wonach sich die notwendigen Pausen im hochsterilen Ar beitsumfeld nicht umsetzen liessen. Dementsprechend sei weder das Gutachten noch die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schlüssig. Zu dem sei zu beachten, dass ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren sei, was ab Januar 2024 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si che rung begründe. Nachdem die Tabellenlöhne nach LSE zu hoch ausfallen würden und ihr bloss noch eine leidensadaptierte Tätigkeit von 70 % zumutbar sei, recht fertigte sich jedoch bereits vor dem Jahr 2024 ein Abzug von 10 %, womit selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens Anspruch auf eine Viertelsrente ab Sep tem ber 2020 bestehe (Urk. 1). 3. 3.1
Am 20. Juli 2023 erstattete das Y.___ das polydisziplinäre Gutachten umfassend eine internistische, psychiatrische, neurologische, orthopädische, endokrinolo gische sowie neuropsychologische Beurteilung (Urk. 6/137). Aus interdis zi pli närer Sicht (Urk. 6/137/7) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ein Verdacht auf ein Spätdumping-Syndrom bei Zustand na c h einer laparo skopischen Y-Roux-Magenbypass-Operation 09/2014 (ICD-10: K91.1) ge nannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) initial dege ne ra tive LWS-Veränderung mit Status nach Prellung 01/2023 ohne signifikante Funk tionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M51.9) so wie ein (2) Senkspreizfuss mit Hallux valgus links mehr als rechts ohne Funk tions einschränkungen (ICD-10: M21.67). 3.2
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich themen be zogen (körperliche Symptomatik, schwierige finanzielle Situation, familiäre Pro bleme) bedrückt-dysphorisch, bei neutralen Themen indessen auflockerbar ge zeigt. Es handle sich dabei um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emo tionale Reaktion auf körperliche und psychosoziale Probleme und Be las tungen, eine krankheitswertige depressive oder sonstige Symptomatik liege nicht vor. Eine psychiatrische Diagnose sei mithin nicht zu stellen. Was die von der Be schwerdeführerin beklagten kognitiven Störungen betreffe, so hätten klinisch-psy chiatrisch keine grösseren Auffälligkeiten erhoben werden können. In der neu ropsychologischen Begutachtung habe sie sich indessen grob auffällig ver hal ten, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 6/137/40). 3.3
Die Untersuchungsbefunde bei der ( adipösen ) Beschwerdeführerin zeigten sich aus internistischer Sicht unauffällig, so d ass der Gutachter das Vorliegen ver si che rungsmedizinisch relevanter Erkrankungen verneinte (Urk. 6/137/49 f.). 3.4
Gegenüber de r neurologischen Gutachter in berichtete die Explorandin, dass sie un ter häufigen Bewusstseinsverlusten leide, die meist ohne Prodromi auftreten wür den. Teilweise habe sie aber auch Präsynkopen mit Schwarzwerden vor Augen und Zittern am ganzen Körper gefolgt von Schweissausbrüchen, weshalb sie da nach die Kleidung wechseln müsse. Einen Zusammenhang mit Episoden von Un ter zuckerungen habe man nicht sicher feststellen können. Überhaupt habe sich kei ne eindeutige Ursache finden lassen. Sie leide zwar unter gelegentlichen Hypoglykämien, halte sich jedoch an das vorgeschlagene Diätregime und esse drei bis fünf Mahlzeiten pro Tag, um Phasen der Unterzuckerung zu vermeiden. Für eine Weile habe sie einen Blutzuckersensor getragen, benutze diesen aber schon länger nicht mehr . Sodann leide sie unter starken Gedächtnisstörungen, star ker Müdigkeit und häufigen Kopfschmerzen sowie an Rückenschmerzen lum bal nach einem Sturz (Urk. 6/137/57). Aufgrund der Anfälle sei sie ständig auf Be gleitung und Überwachung angewiesen (Urk. 6/137/58).
D ie Fach ä rzt in
führte aus , im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung ha be kein neurologisches Korrelat für die geschilderte Beschwerdesymptomatik fest gestellt werden können; insgesamt lägen daher keine Diagnosen in diesem Fach gebiet vor (Urk. 6/137/62). 3.5
Zum orthopädischem Fachgebiet wurde ausgeführt , die von der Be schwer de füh rerin geklagten Symptome seien teilweise nachvollziehbar . F ür das gezeigte ge ring rechtshinkende Gangbild finde sich indessen keine orthopädische Erklärung und die aktuell genannten Schmerzen auf einem Niveau von 5-6/10 könnten bei feh lenden Schmerzzeichen beim Sitzen nicht in der gemachten Schmerzstärke nach vollzogen werden . Bei der klinischen Untersuchung hätten sich eine end gra dige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symp to ma tik sowie lokale Schmerzen über den Facetten und über dem ISG rechts gezeigt. Eine signifikante Funktionseinschränkung auf orthopädischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin nicht demonstriert. Der Gutachter hielt dafür, die aktuelle Be handlung mittels Physiotherapie sei adäquat. Sodann bestehe ein Senk spreiz fuss mit Hallux valgus links mehr als rechts, wobei derzeit keine Beschwerden be klagt würden, eine Funktionseinschränkung nicht gesehen werde und eine spe zi fische Behandlung nicht erforderlich sei. Unter Beachtung des Belastungsprofils aus orthopädischer Sicht (Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, selten bis zu 25 kg, selten Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen) bestehe keine län ger fristige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/137/72
ff.). 3.6
Der endokrinologische Sachverständige hielt fest, die Genese für die von der Be schwer deführerin geklagten Synkopen beziehungsweise u n klaren Bewusst seins zu stände sei nicht geklärt. Ein Spätdumping-Syndrom wäre prinzipiell möglich und würde zu den auftretenden Beschwerden passen. Allerdings habe ein ent sprechender Beweis während mehrfachen stationären Aufenthalten bisher nicht er bracht werden können, was bedeute, dass unter stationären Bedingungen keine ent sprechende Episode , auch nicht unter einem Belastungstest , habe provoziert wer den können. Differentialdiagnostisch seien weiterhin vasovagal beziehungs weise neuropsychologische Ursachen in Erwägung zu ziehen. Mithin sei ein Spät dum ping-Syndrom möglich, aber nicht bewiesen. In der Folge nannte der Gut achter einen Verdacht auf Spätdumping-Syndrom bei Zustand nach laparo sko pische r Y-Roux-Magenbypass-Operation 09/2014, dem er Relevanz für die Ar beits fähigkeit (letzte Tätigkeit) zumass (Urk.
6/137/88). Sowohl in bisheriger als auch in angepasste r Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von 8.5 Stunden täglich zumutbar; indessen sei für einen erhöhten Pausen be darf (notwendige Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Blutzuckerkontrollen)
ei ne Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu veranschlagen. Das Belastungsprofil um schrieb er wie folgt: möglichst sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit Pausen ein zulegen. Keine k örperlich schwere Tätigkeit. Ungeeignet seien aufgrund der Kol laps zustände Personentransport, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und sol che mit Absturzgefahr (Urk. 6/137/89). 3.7
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung zeigten sich Auffälligkeiten, wel che klar auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen. So hätten die Leis tungen der Beschwerdeführerin teilweise unter dem Bereich gelegen, welcher der zu erwartenden Leistung einer Referenzpopulation von Menschen mit fort ge schrit tener Demenzerkrankung entspreche. Eine solch schwere Gedächt nis stö rung, wie bei Menschen mit fortgeschrittener Demenz, sei bei der Beschwer de füh rerin nicht zu erwarten und wäre diskrepant zu ihren Leistungen im Alltag. Nach dem entsprechend geringe Leistungen üblicherweise nicht ohne An stren gung erzielt werden könnten, sei von einer gezielten Manipulation auszugehen (Urk. 6/137/99). Der Unterschied zwischen allen einfachen und schwierigen Auf ga benteilen zusammengenommen habe unter der bei einer authentischen Störung zu erwartenden Differenz gelegen. In einem schwierigen Durchgang sei das Re sul tat sogar besser gewesen als in einem einfachen Durchgang. Das Leis tungs pro fil sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6/137/100). Im Hinblick auf die Ar beits fä hig keit hätten sich keine Befunde objektivieren und reproduzieren lassen, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (Urk. 6/137/101). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin wurde infolge der von ihr geklagten Beschwerde symp to matik, wonach sie an regelmässig auftretenden Synkopen leide, umfassen d ab ge klärt. Trotz sorgfältige r und polydisziplinäre r Abklärungen, die neben Labor un ter suchungen auch mehrfach Untersuchungen im stationären Rahmen umfassten, liess sich hierfür indessen keine Ursache finden. So konnten die Ärzte sowohl das Vor liegen eines Insulinoms
(Urk. 6/28/77) als auch einer Pathologie aus kardio lo gischer Sicht ausschliessen (Urk. 6/29/31) und scheint eine postbariatrische Hypo glykämie nicht mehr vorzuliegen, sondern wurden die Beschwerden dif fe ren tialdiagnostisch einzig noch als vasovagal oder funktionell bedingt gesehen (Urk. 6/66/8 ).
Unter Berücksichtigung dieser Abklärungsergebnisse (vgl. ins be son dere Urk. 6/137/86 f.) sowie gestützt auf die von ihm durchgeführte Ex plo ra tion - weder aus internistischer noch aus neurologischer Sicht hatte sich ein patho logischer Befund erheben lassen (E. 3. 3
- 3.4) - kam der endokrinologische Gut achter zum Schluss, die Genese für die geklagten Synkopen beziehungsweise die unklaren Bewusstseinszustände habe nicht geklärt werden können. Wenn auch das Vorliegen eines Spätdumping-Syndroms prinzipiell möglich wäre, so ha be der entsprechende Beweis - auch während mehrfache r stationäre r Auf ent halte - nicht erbracht werden können (Urk.
6/137/88). Diese Einschätzung ist in kei ner Weise zu beanstanden . Dass es an einer objektivierbaren Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik mangelt, räumte der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 2. November 2023 an deren Rechts vertreter ein , in welchem er festhielt, die Beschwerdeführerin verliere aus hei terem Himmel das Bewusstsein und mehrere Messungen hätten wi der sprüch liche Befunde geliefert, womit ein objektives, konstant messbares Kriterium schwierig festzuhalten sei. Dadurch sei es auch schwierig, eine Krankheitsentität zu definieren (Urk. 6/153/1). Dieser Auffassung widersprach die Beschwer de füh rerin nicht (Urk. 1 S. 5). Zu Recht unterliess sie es
im Weiteren , das Gutachten aus psychiatrischer oder orthopädischer Sicht zu kritisieren, bestünde dazu denn auch keinerlei Anlass. Sowohl der psychiatrische als auch der orthopädische Gut achter haben unter Berücksichtigung der geklagten Leiden und den von ihnen er hobenen Befunde sowie in Auseinandersetzung mit den Akten ( E. 3.2, Urk. 6/137/ 32 und 39 f. ; E.
3.5, Urk.
6/137/70 ff.) ihre Einschätzung nachvollziehbar be gründet. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der neuro psy chologischen Testung anzweifelt , da er die Beschwerdeführerin als sehr zu ge wandt sowie ehrlich erlebt habe, weshalb sie eine unabhängige und ehrliche Be ur teilung ihrer Leistungsfähigkeit verdiene (Urk. 6/153/2), sind seine Vorbehalte un begründet und finde n keinerlei Stütze in den Akten. Vielmehr verkennt der be handelnde Arzt, dass die neuropsychologische Testung auf einer umfassenden Test diagnostik beruht, deren Ergebnisse mittels Beschwerdevalidierung geprüft und - mit einlässlicher und plausibler Begründung - als vorwiegend auffällig und da mit als nicht nachvollziehbar gewertet wurden. Nachdem die Beschwer de füh rerin teilweise Leistungen gezeigt hatte, die gar von Menschen mit fort ge schrit tener Demenzerkrankung oder mit schwerem Schädel-Hirntrauma übertroffen wer den (Urk. 6/137/99), ist der Schluss auf eine gezielte Manipulation (E. 3.7), über zeugend . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht mithin kei nerlei Grund, den Beweiswert des polydisziplinäre n Gutachten s anzuzweifeln. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht damit nicht. 4.2
Was indessen die Folge n abschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter an belangt, so ist dieser
- ohne dass dadurch das Gutachten an Beweiswert verlöre - die Anwendung zu versagen. Wenn auch die medizinische Folge n abschätzung un ausweichlich Ermessenszüge trägt und dem Gutachter einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gan gen ist, ist von einer solcherart erfolgten medizinischen Eins chätzung aus trif tigen Gründen abzuweichen. Solche Gründe liegen vor, wenn die medizinische An nahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem ent schei den den Gesichtswinkel der Konsistenz und materiellen Beweislast der versicherten, ren tenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 m it weiteren Hinweisen ) .
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt : mittels unzähliger medizinischer Ab klä rungen wurde versucht, die Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerdeproblematik zu ergründen, letztlich mit dem Ziel, diese einer Therapie zu zuführen . U nbestrittenermassen liess sich eine objektivierbare, reproduzierbare Ge nese trotz umfassender Untersuchungen nicht finden, weshalb die Gutachter ihrer Folgenabschätzung eine Verdachtsdiagnose zugrunde legten. Nachdem es sich indessen als unmöglich erwiesen hat, ein Spätdumping-Syndrom zu belegen oder andere Ursachen für die Symptomatik aufzufinden (E. 3.6) , hat die Be schwer deführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E.
1.5). Eine Leis tungs zusprache aufgrund der Verdachtsdiagnose eines Spätdumping-Syndroms ver bietet sich daher (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. Sep tember 2022 E. 3.2.3). Es kommt hinzu, dass die vom endokrinologischen Gut achter einzig noch differentialdiagnostisch genannte Möglichkeit einer neuro psychologischen Ursache mit Blick auf die im Rahmen der neuro psy cho lo gischen Abklärung von der Beschwerdeführerin gezeigte negative Ant wort ver zer rung ohnehin ausser Betracht fällt und einem stimmigen Gesamtbild (Kon sis tenz) , mithin auch einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ,
ent ge gen steht. 4.3
Damit ist der Beweis für eine langandauernde und erhebliche gesund heits be dingte Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich zu Un guns ten der Beschwerdeführerin auswirkt. Ein Rentenanspruch ist nicht zu be grün den. 4.4 4.4.1
Selbst wenn aber der Leistungsprüfung die Folgenabschätzung der Gutachter zu grunde gelegt und davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin sei - zu min dest (vgl. Urk. 1 S. 5) - in angepasster Tätigkeit (bloss) zu 70 % arbeitsfähig (E.
3.6), bestünde,
wie nachfolgend aufgezeigt, k ein A nspruch auf eine Rente . 4.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1). 4.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch he raus ge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2 ; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1 ; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4.4
Die Beschwerdeführerin , welche eine Berufsausbildung als Dentalassistentin be gann aber nicht abschloss (Urk. 6/9/4) , war in diversen Hilfstätigkeiten be schäf tigt (Urk. 6/137/34), zuletzt ab 1. April 2019 als Betriebsmitarbeiterin Ein gangs kon trolle in der Verpackungsindustrie , wo sie im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 53'893.80 erzielte (Urk. 6/26/5). Mithin ist das Valideneinkommen
im Jahr 2020 (Anmeldung: März 2020, Urk. 6/9, Ablauf Wartejahr: September 2020, Urk. 6/137/8 und 6/139/19) auf Fr. 53'89 4.-- festzusetzen. Weil die Be schwer de füh rerin nach der per 31. Dezember 2020 erfolgten Kündigung (Urk. 6/26/1) keine neue Tätigkeit aufgenommen hat, ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne (E. 4.4.3) abzustellen und hierbei mit Blick auf ihre Er werbs bio graphie de r monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der LSE 2020, Tabelle TA1, To tal im Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4’276.-- heranzuziehen . Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 pro Wo che (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, Total ) resultiert für ein Pensum von 70
% ein Jahreseinkommen 2020 von Fr. 37'445.-- (Fr.
4 ’ 276.-- : 40 x 41.7 x 0.7 x 12 ) beziehungsweise unter Berücksichtigung eines wie von der Beschwerdeführerin geforderten , jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2024 zu ge währenden Abzugs von 10 % (Art. 26 bis IVV in der ab 1. Januar 2024 an wend baren Fassung) ein Jahreseinkommen von Fr. 33'700.--. 4.4.5
Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20'194.-- (Fr. 53'894.-- abzüglich Fr. 33'700.--)
ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 %. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1986 geborene und als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungstechni k tätige X.___ meldete sich am 9. März 2020 unter Hinweis auf eine be stehende Hypoglykämie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). D ie IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
6/13 und 6/ 28), erkundigte sich beim Arbeitgeber nach dem Arbeits ver hält nis (Urk. 6/26) und liess die Versicherte in Ergänzung der von den Behandlern bei ge zogenen medizinischen Unterlagen im März 2023 durch das Y.___ begutachten (Expertise vom
20. Juli 2023, Urk. 6/137). Gestützt hierauf zeigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 an, das Leis tungs be gehren abweisen zu wollen (Urk. 6/141), woran sie nach Einwand der Ver sicherten (Urk. 6/149 und 6/153-154) mittels Verfügung vom 4. Januar 2024 fest hielt (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020
aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den An forderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. Ap ril 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien be schränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche die se sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge blie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Voll stän dig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024, wonach kein Anspruch auf Inva liden rente bestehe, liess X.___ am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die um fas senden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Be schwer de führerin eine Leistungsfähigkeit von 70 % sowohl in bisheriger als auch in ange passten Tätigkeiten bestehe. Die von ihrem Hausarzt benannten Diagnosen seien alle samt ins Gutachten eingeflossen, könnten aktuell jedoch nicht mehr erhoben wer den. Was die Zufuhr von Vitaminen, das Messen des Blutzuckers sowie die Ein nahme von mehreren, kleineren Mahlzeiten betreffe, so stünden diese Mass nah men, welche einer Unterzuckerung vorbeugen beziehungsweise eine solche um gehend beheben könnten, in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin und unterstünden mithin ihrer Schadenminderungspflicht. Insgesamt seien im Ein wand keine neuen medizinischen Befunde dargelegt worden, welche im Gut achten nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 2).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, das von den Gut achtern beschriebene Zumutbarkeitsprofil stehe in klarem Widerspruch zum bis he rigen Tätigkeitsprofil, wonach sich die notwendigen Pausen im hochsterilen Ar beitsumfeld nicht umsetzen liessen. Dementsprechend sei weder das Gutachten noch die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schlüssig. Zu dem sei zu beachten, dass ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren sei, was ab Januar 2024 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si che rung begründe. Nachdem die Tabellenlöhne nach LSE zu hoch ausfallen würden und ihr bloss noch eine leidensadaptierte Tätigkeit von 70 % zumutbar sei, recht fertigte sich jedoch bereits vor dem Jahr 2024 ein Abzug von 10 %, womit selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens Anspruch auf eine Viertelsrente ab Sep tem ber 2020 bestehe (Urk. 1). 3. 3.1
Am 20. Juli 2023 erstattete das Y.___ das polydisziplinäre Gutachten umfassend eine internistische, psychiatrische, neurologische, orthopädische, endokrinolo gische sowie neuropsychologische Beurteilung (Urk. 6/137). Aus interdis zi pli närer Sicht (Urk. 6/137/7) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ein Verdacht auf ein Spätdumping-Syndrom bei Zustand na c h einer laparo skopischen Y-Roux-Magenbypass-Operation 09/2014 (ICD-10: K91.1) ge nannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) initial dege ne ra tive LWS-Veränderung mit Status nach Prellung 01/2023 ohne signifikante Funk tionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M51.9) so wie ein (2) Senkspreizfuss mit Hallux valgus links mehr als rechts ohne Funk tions einschränkungen (ICD-10: M21.67). 3.2
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich themen be zogen (körperliche Symptomatik, schwierige finanzielle Situation, familiäre Pro bleme) bedrückt-dysphorisch, bei neutralen Themen indessen auflockerbar ge zeigt. Es handle sich dabei um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emo tionale Reaktion auf körperliche und psychosoziale Probleme und Be las tungen, eine krankheitswertige depressive oder sonstige Symptomatik liege nicht vor. Eine psychiatrische Diagnose sei mithin nicht zu stellen. Was die von der Be schwerdeführerin beklagten kognitiven Störungen betreffe, so hätten klinisch-psy chiatrisch keine grösseren Auffälligkeiten erhoben werden können. In der neu ropsychologischen Begutachtung habe sie sich indessen grob auffällig ver hal ten, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 6/137/40). 3.3
Die Untersuchungsbefunde bei der ( adipösen ) Beschwerdeführerin zeigten sich aus internistischer Sicht unauffällig, so d ass der Gutachter das Vorliegen ver si che rungsmedizinisch relevanter Erkrankungen verneinte (Urk. 6/137/49 f.). 3.4
Gegenüber de r neurologischen Gutachter in berichtete die Explorandin, dass sie un ter häufigen Bewusstseinsverlusten leide, die meist ohne Prodromi auftreten wür den. Teilweise habe sie aber auch Präsynkopen mit Schwarzwerden vor Augen und Zittern am ganzen Körper gefolgt von Schweissausbrüchen, weshalb sie da nach die Kleidung wechseln müsse. Einen Zusammenhang mit Episoden von Un ter zuckerungen habe man nicht sicher feststellen können. Überhaupt habe sich kei ne eindeutige Ursache finden lassen. Sie leide zwar unter gelegentlichen Hypoglykämien, halte sich jedoch an das vorgeschlagene Diätregime und esse drei bis fünf Mahlzeiten pro Tag, um Phasen der Unterzuckerung zu vermeiden. Für eine Weile habe sie einen Blutzuckersensor getragen, benutze diesen aber schon länger nicht mehr . Sodann leide sie unter starken Gedächtnisstörungen, star ker Müdigkeit und häufigen Kopfschmerzen sowie an Rückenschmerzen lum bal nach einem Sturz (Urk. 6/137/57). Aufgrund der Anfälle sei sie ständig auf Be gleitung und Überwachung angewiesen (Urk. 6/137/58).
D ie Fach ä rzt in
führte aus , im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung ha be kein neurologisches Korrelat für die geschilderte Beschwerdesymptomatik fest gestellt werden können; insgesamt lägen daher keine Diagnosen in diesem Fach gebiet vor (Urk. 6/137/62). 3.5
Zum orthopädischem Fachgebiet wurde ausgeführt , die von der Be schwer de füh rerin geklagten Symptome seien teilweise nachvollziehbar . F ür das gezeigte ge ring rechtshinkende Gangbild finde sich indessen keine orthopädische Erklärung und die aktuell genannten Schmerzen auf einem Niveau von 5-6/10 könnten bei feh lenden Schmerzzeichen beim Sitzen nicht in der gemachten Schmerzstärke nach vollzogen werden . Bei der klinischen Untersuchung hätten sich eine end gra dige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symp to ma tik sowie lokale Schmerzen über den Facetten und über dem ISG rechts gezeigt. Eine signifikante Funktionseinschränkung auf orthopädischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin nicht demonstriert. Der Gutachter hielt dafür, die aktuelle Be handlung mittels Physiotherapie sei adäquat. Sodann bestehe ein Senk spreiz fuss mit Hallux valgus links mehr als rechts, wobei derzeit keine Beschwerden be klagt würden, eine Funktionseinschränkung nicht gesehen werde und eine spe zi fische Behandlung nicht erforderlich sei. Unter Beachtung des Belastungsprofils aus orthopädischer Sicht (Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, selten bis zu 25 kg, selten Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen) bestehe keine län ger fristige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/137/72
ff.). 3.6
Der endokrinologische Sachverständige hielt fest, die Genese für die von der Be schwer deführerin geklagten Synkopen beziehungsweise u n klaren Bewusst seins zu stände sei nicht geklärt. Ein Spätdumping-Syndrom wäre prinzipiell möglich und würde zu den auftretenden Beschwerden passen. Allerdings habe ein ent sprechender Beweis während mehrfachen stationären Aufenthalten bisher nicht er bracht werden können, was bedeute, dass unter stationären Bedingungen keine ent sprechende Episode , auch nicht unter einem Belastungstest , habe provoziert wer den können. Differentialdiagnostisch seien weiterhin vasovagal beziehungs weise neuropsychologische Ursachen in Erwägung zu ziehen. Mithin sei ein Spät dum ping-Syndrom möglich, aber nicht bewiesen. In der Folge nannte der Gut achter einen Verdacht auf Spätdumping-Syndrom bei Zustand nach laparo sko pische r Y-Roux-Magenbypass-Operation 09/2014, dem er Relevanz für die Ar beits fähigkeit (letzte Tätigkeit) zumass (Urk.
6/137/88). Sowohl in bisheriger als auch in angepasste r Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von 8.5 Stunden täglich zumutbar; indessen sei für einen erhöhten Pausen be darf (notwendige Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Blutzuckerkontrollen)
ei ne Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu veranschlagen. Das Belastungsprofil um schrieb er wie folgt: möglichst sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit Pausen ein zulegen. Keine k örperlich schwere Tätigkeit. Ungeeignet seien aufgrund der Kol laps zustände Personentransport, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und sol che mit Absturzgefahr (Urk. 6/137/89). 3.7
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung zeigten sich Auffälligkeiten, wel che klar auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen. So hätten die Leis tungen der Beschwerdeführerin teilweise unter dem Bereich gelegen, welcher der zu erwartenden Leistung einer Referenzpopulation von Menschen mit fort ge schrit tener Demenzerkrankung entspreche. Eine solch schwere Gedächt nis stö rung, wie bei Menschen mit fortgeschrittener Demenz, sei bei der Beschwer de füh rerin nicht zu erwarten und wäre diskrepant zu ihren Leistungen im Alltag. Nach dem entsprechend geringe Leistungen üblicherweise nicht ohne An stren gung erzielt werden könnten, sei von einer gezielten Manipulation auszugehen (Urk. 6/137/99). Der Unterschied zwischen allen einfachen und schwierigen Auf ga benteilen zusammengenommen habe unter der bei einer authentischen Störung zu erwartenden Differenz gelegen. In einem schwierigen Durchgang sei das Re sul tat sogar besser gewesen als in einem einfachen Durchgang. Das Leis tungs pro fil sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6/137/100). Im Hinblick auf die Ar beits fä hig keit hätten sich keine Befunde objektivieren und reproduzieren lassen, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (Urk. 6/137/101). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin wurde infolge der von ihr geklagten Beschwerde symp to matik, wonach sie an regelmässig auftretenden Synkopen leide, umfassen d ab ge klärt. Trotz sorgfältige r und polydisziplinäre r Abklärungen, die neben Labor un ter suchungen auch mehrfach Untersuchungen im stationären Rahmen umfassten, liess sich hierfür indessen keine Ursache finden. So konnten die Ärzte sowohl das Vor liegen eines Insulinoms
(Urk. 6/28/77) als auch einer Pathologie aus kardio lo gischer Sicht ausschliessen (Urk. 6/29/31) und scheint eine postbariatrische Hypo glykämie nicht mehr vorzuliegen, sondern wurden die Beschwerden dif fe ren tialdiagnostisch einzig noch als vasovagal oder funktionell bedingt gesehen (Urk. 6/66/8 ).
Unter Berücksichtigung dieser Abklärungsergebnisse (vgl. ins be son dere Urk. 6/137/86 f.) sowie gestützt auf die von ihm durchgeführte Ex plo ra tion - weder aus internistischer noch aus neurologischer Sicht hatte sich ein patho logischer Befund erheben lassen (E. 3. 3
- 3.4) - kam der endokrinologische Gut achter zum Schluss, die Genese für die geklagten Synkopen beziehungsweise die unklaren Bewusstseinszustände habe nicht geklärt werden können. Wenn auch das Vorliegen eines Spätdumping-Syndroms prinzipiell möglich wäre, so ha be der entsprechende Beweis - auch während mehrfache r stationäre r Auf ent halte - nicht erbracht werden können (Urk.
6/137/88). Diese Einschätzung ist in kei ner Weise zu beanstanden . Dass es an einer objektivierbaren Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik mangelt, räumte der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 2. November 2023 an deren Rechts vertreter ein , in welchem er festhielt, die Beschwerdeführerin verliere aus hei terem Himmel das Bewusstsein und mehrere Messungen hätten wi der sprüch liche Befunde geliefert, womit ein objektives, konstant messbares Kriterium schwierig festzuhalten sei. Dadurch sei es auch schwierig, eine Krankheitsentität zu definieren (Urk. 6/153/1). Dieser Auffassung widersprach die Beschwer de füh rerin nicht (Urk. 1 S. 5). Zu Recht unterliess sie es
im Weiteren , das Gutachten aus psychiatrischer oder orthopädischer Sicht zu kritisieren, bestünde dazu denn auch keinerlei Anlass. Sowohl der psychiatrische als auch der orthopädische Gut achter haben unter Berücksichtigung der geklagten Leiden und den von ihnen er hobenen Befunde sowie in Auseinandersetzung mit den Akten ( E. 3.2, Urk. 6/137/ 32 und 39 f. ; E.
3.5, Urk.
6/137/70 ff.) ihre Einschätzung nachvollziehbar be gründet. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der neuro psy chologischen Testung anzweifelt , da er die Beschwerdeführerin als sehr zu ge wandt sowie ehrlich erlebt habe, weshalb sie eine unabhängige und ehrliche Be ur teilung ihrer Leistungsfähigkeit verdiene (Urk. 6/153/2), sind seine Vorbehalte un begründet und finde n keinerlei Stütze in den Akten. Vielmehr verkennt der be handelnde Arzt, dass die neuropsychologische Testung auf einer umfassenden Test diagnostik beruht, deren Ergebnisse mittels Beschwerdevalidierung geprüft und - mit einlässlicher und plausibler Begründung - als vorwiegend auffällig und da mit als nicht nachvollziehbar gewertet wurden. Nachdem die Beschwer de füh rerin teilweise Leistungen gezeigt hatte, die gar von Menschen mit fort ge schrit tener Demenzerkrankung oder mit schwerem Schädel-Hirntrauma übertroffen wer den (Urk. 6/137/99), ist der Schluss auf eine gezielte Manipulation (E. 3.7), über zeugend . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht mithin kei nerlei Grund, den Beweiswert des polydisziplinäre n Gutachten s anzuzweifeln. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht damit nicht. 4.2
Was indessen die Folge n abschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter an belangt, so ist dieser
- ohne dass dadurch das Gutachten an Beweiswert verlöre - die Anwendung zu versagen. Wenn auch die medizinische Folge n abschätzung un ausweichlich Ermessenszüge trägt und dem Gutachter einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gan gen ist, ist von einer solcherart erfolgten medizinischen Eins chätzung aus trif tigen Gründen abzuweichen. Solche Gründe liegen vor, wenn die medizinische An nahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem ent schei den den Gesichtswinkel der Konsistenz und materiellen Beweislast der versicherten, ren tenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 m it weiteren Hinweisen ) .
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt : mittels unzähliger medizinischer Ab klä rungen wurde versucht, die Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerdeproblematik zu ergründen, letztlich mit dem Ziel, diese einer Therapie zu zuführen . U nbestrittenermassen liess sich eine objektivierbare, reproduzierbare Ge nese trotz umfassender Untersuchungen nicht finden, weshalb die Gutachter ihrer Folgenabschätzung eine Verdachtsdiagnose zugrunde legten. Nachdem es sich indessen als unmöglich erwiesen hat, ein Spätdumping-Syndrom zu belegen oder andere Ursachen für die Symptomatik aufzufinden (E. 3.6) , hat die Be schwer deführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E.
1.5). Eine Leis tungs zusprache aufgrund der Verdachtsdiagnose eines Spätdumping-Syndroms ver bietet sich daher (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. Sep tember 2022 E. 3.2.3). Es kommt hinzu, dass die vom endokrinologischen Gut achter einzig noch differentialdiagnostisch genannte Möglichkeit einer neuro psychologischen Ursache mit Blick auf die im Rahmen der neuro psy cho lo gischen Abklärung von der Beschwerdeführerin gezeigte negative Ant wort ver zer rung ohnehin ausser Betracht fällt und einem stimmigen Gesamtbild (Kon sis tenz) , mithin auch einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ,
ent ge gen steht. 4.3
Damit ist der Beweis für eine langandauernde und erhebliche gesund heits be dingte Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich zu Un guns ten der Beschwerdeführerin auswirkt. Ein Rentenanspruch ist nicht zu be grün den. 4.4 4.4.1
Selbst wenn aber der Leistungsprüfung die Folgenabschätzung der Gutachter zu grunde gelegt und davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin sei - zu min dest (vgl. Urk. 1 S. 5) - in angepasster Tätigkeit (bloss) zu 70 % arbeitsfähig (E.
3.6), bestünde,
wie nachfolgend aufgezeigt, k ein A nspruch auf eine Rente . 4.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1). 4.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch he raus ge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2 ; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1 ; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4.4
Die Beschwerdeführerin , welche eine Berufsausbildung als Dentalassistentin be gann aber nicht abschloss (Urk. 6/9/4) , war in diversen Hilfstätigkeiten be schäf tigt (Urk. 6/137/34), zuletzt ab 1. April 2019 als Betriebsmitarbeiterin Ein gangs kon trolle in der Verpackungsindustrie , wo sie im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 53'893.80 erzielte (Urk. 6/26/5). Mithin ist das Valideneinkommen
im Jahr 2020 (Anmeldung: März 2020, Urk. 6/9, Ablauf Wartejahr: September 2020, Urk. 6/137/8 und 6/139/19) auf Fr. 53'89 4.-- festzusetzen. Weil die Be schwer de füh rerin nach der per 31. Dezember 2020 erfolgten Kündigung (Urk. 6/26/1) keine neue Tätigkeit aufgenommen hat, ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne (E. 4.4.3) abzustellen und hierbei mit Blick auf ihre Er werbs bio graphie de r monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der LSE 2020, Tabelle TA1, To tal im Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4’276.-- heranzuziehen . Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 pro Wo che (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, Total ) resultiert für ein Pensum von 70
% ein Jahreseinkommen 2020 von Fr. 37'445.-- (Fr.
4 ’ 276.-- : 40 x 41.7 x 0.7 x 12 ) beziehungsweise unter Berücksichtigung eines wie von der Beschwerdeführerin geforderten , jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2024 zu ge währenden Abzugs von 10 % (Art. 26 bis IVV in der ab 1. Januar 2024 an wend baren Fassung) ein Jahreseinkommen von Fr. 33'700.--. 4.4.5
Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20'194.-- (Fr. 53'894.-- abzüglich Fr. 33'700.--)
ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 %.
E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00089
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
21. Januar 2025 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1986 geborene und als Produktionsmitarbeiterin in der Verpackungstechni k tätige X.___ meldete sich am 9. März 2020 unter Hinweis auf eine be stehende Hypoglykämie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). D ie IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
6/13 und 6/ 28), erkundigte sich beim Arbeitgeber nach dem Arbeits ver hält nis (Urk. 6/26) und liess die Versicherte in Ergänzung der von den Behandlern bei ge zogenen medizinischen Unterlagen im März 2023 durch das Y.___ begutachten (Expertise vom
20. Juli 2023, Urk. 6/137). Gestützt hierauf zeigte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 an, das Leis tungs be gehren abweisen zu wollen (Urk. 6/141), woran sie nach Einwand der Ver sicherten (Urk. 6/149 und 6/153-154) mittels Verfügung vom 4. Januar 2024 fest hielt (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2024, wonach kein Anspruch auf Inva liden rente bestehe, liess X.___ am
5. Februar 2024 Beschwerde erheben und be antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr min des tens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 an gezeigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020
aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel la tion ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie dergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den An forderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. Ap ril 2021 E. 3 m.w.H .). 1.5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien be schränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche die se sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge blie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Voll stän dig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die um fas senden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Be schwer de führerin eine Leistungsfähigkeit von 70 % sowohl in bisheriger als auch in ange passten Tätigkeiten bestehe. Die von ihrem Hausarzt benannten Diagnosen seien alle samt ins Gutachten eingeflossen, könnten aktuell jedoch nicht mehr erhoben wer den. Was die Zufuhr von Vitaminen, das Messen des Blutzuckers sowie die Ein nahme von mehreren, kleineren Mahlzeiten betreffe, so stünden diese Mass nah men, welche einer Unterzuckerung vorbeugen beziehungsweise eine solche um gehend beheben könnten, in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin und unterstünden mithin ihrer Schadenminderungspflicht. Insgesamt seien im Ein wand keine neuen medizinischen Befunde dargelegt worden, welche im Gut achten nicht bereits Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, das von den Gut achtern beschriebene Zumutbarkeitsprofil stehe in klarem Widerspruch zum bis he rigen Tätigkeitsprofil, wonach sich die notwendigen Pausen im hochsterilen Ar beitsumfeld nicht umsetzen liessen. Dementsprechend sei weder das Gutachten noch die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schlüssig. Zu dem sei zu beachten, dass ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren sei, was ab Januar 2024 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si che rung begründe. Nachdem die Tabellenlöhne nach LSE zu hoch ausfallen würden und ihr bloss noch eine leidensadaptierte Tätigkeit von 70 % zumutbar sei, recht fertigte sich jedoch bereits vor dem Jahr 2024 ein Abzug von 10 %, womit selbst unter Zugrundelegung des Gutachtens Anspruch auf eine Viertelsrente ab Sep tem ber 2020 bestehe (Urk. 1). 3. 3.1
Am 20. Juli 2023 erstattete das Y.___ das polydisziplinäre Gutachten umfassend eine internistische, psychiatrische, neurologische, orthopädische, endokrinolo gische sowie neuropsychologische Beurteilung (Urk. 6/137). Aus interdis zi pli närer Sicht (Urk. 6/137/7) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ein Verdacht auf ein Spätdumping-Syndrom bei Zustand na c h einer laparo skopischen Y-Roux-Magenbypass-Operation 09/2014 (ICD-10: K91.1) ge nannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine (1) initial dege ne ra tive LWS-Veränderung mit Status nach Prellung 01/2023 ohne signifikante Funk tionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M51.9) so wie ein (2) Senkspreizfuss mit Hallux valgus links mehr als rechts ohne Funk tions einschränkungen (ICD-10: M21.67). 3.2
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich themen be zogen (körperliche Symptomatik, schwierige finanzielle Situation, familiäre Pro bleme) bedrückt-dysphorisch, bei neutralen Themen indessen auflockerbar ge zeigt. Es handle sich dabei um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emo tionale Reaktion auf körperliche und psychosoziale Probleme und Be las tungen, eine krankheitswertige depressive oder sonstige Symptomatik liege nicht vor. Eine psychiatrische Diagnose sei mithin nicht zu stellen. Was die von der Be schwerdeführerin beklagten kognitiven Störungen betreffe, so hätten klinisch-psy chiatrisch keine grösseren Auffälligkeiten erhoben werden können. In der neu ropsychologischen Begutachtung habe sie sich indessen grob auffällig ver hal ten, weshalb von einer Manipulation auszugehen sei (Urk. 6/137/40). 3.3
Die Untersuchungsbefunde bei der ( adipösen ) Beschwerdeführerin zeigten sich aus internistischer Sicht unauffällig, so d ass der Gutachter das Vorliegen ver si che rungsmedizinisch relevanter Erkrankungen verneinte (Urk. 6/137/49 f.). 3.4
Gegenüber de r neurologischen Gutachter in berichtete die Explorandin, dass sie un ter häufigen Bewusstseinsverlusten leide, die meist ohne Prodromi auftreten wür den. Teilweise habe sie aber auch Präsynkopen mit Schwarzwerden vor Augen und Zittern am ganzen Körper gefolgt von Schweissausbrüchen, weshalb sie da nach die Kleidung wechseln müsse. Einen Zusammenhang mit Episoden von Un ter zuckerungen habe man nicht sicher feststellen können. Überhaupt habe sich kei ne eindeutige Ursache finden lassen. Sie leide zwar unter gelegentlichen Hypoglykämien, halte sich jedoch an das vorgeschlagene Diätregime und esse drei bis fünf Mahlzeiten pro Tag, um Phasen der Unterzuckerung zu vermeiden. Für eine Weile habe sie einen Blutzuckersensor getragen, benutze diesen aber schon länger nicht mehr . Sodann leide sie unter starken Gedächtnisstörungen, star ker Müdigkeit und häufigen Kopfschmerzen sowie an Rückenschmerzen lum bal nach einem Sturz (Urk. 6/137/57). Aufgrund der Anfälle sei sie ständig auf Be gleitung und Überwachung angewiesen (Urk. 6/137/58).
D ie Fach ä rzt in
führte aus , im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung ha be kein neurologisches Korrelat für die geschilderte Beschwerdesymptomatik fest gestellt werden können; insgesamt lägen daher keine Diagnosen in diesem Fach gebiet vor (Urk. 6/137/62). 3.5
Zum orthopädischem Fachgebiet wurde ausgeführt , die von der Be schwer de füh rerin geklagten Symptome seien teilweise nachvollziehbar . F ür das gezeigte ge ring rechtshinkende Gangbild finde sich indessen keine orthopädische Erklärung und die aktuell genannten Schmerzen auf einem Niveau von 5-6/10 könnten bei feh lenden Schmerzzeichen beim Sitzen nicht in der gemachten Schmerzstärke nach vollzogen werden . Bei der klinischen Untersuchung hätten sich eine end gra dige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symp to ma tik sowie lokale Schmerzen über den Facetten und über dem ISG rechts gezeigt. Eine signifikante Funktionseinschränkung auf orthopädischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin nicht demonstriert. Der Gutachter hielt dafür, die aktuelle Be handlung mittels Physiotherapie sei adäquat. Sodann bestehe ein Senk spreiz fuss mit Hallux valgus links mehr als rechts, wobei derzeit keine Beschwerden be klagt würden, eine Funktionseinschränkung nicht gesehen werde und eine spe zi fische Behandlung nicht erforderlich sei. Unter Beachtung des Belastungsprofils aus orthopädischer Sicht (Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, selten bis zu 25 kg, selten Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen) bestehe keine län ger fristige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
6/137/72
ff.). 3.6
Der endokrinologische Sachverständige hielt fest, die Genese für die von der Be schwer deführerin geklagten Synkopen beziehungsweise u n klaren Bewusst seins zu stände sei nicht geklärt. Ein Spätdumping-Syndrom wäre prinzipiell möglich und würde zu den auftretenden Beschwerden passen. Allerdings habe ein ent sprechender Beweis während mehrfachen stationären Aufenthalten bisher nicht er bracht werden können, was bedeute, dass unter stationären Bedingungen keine ent sprechende Episode , auch nicht unter einem Belastungstest , habe provoziert wer den können. Differentialdiagnostisch seien weiterhin vasovagal beziehungs weise neuropsychologische Ursachen in Erwägung zu ziehen. Mithin sei ein Spät dum ping-Syndrom möglich, aber nicht bewiesen. In der Folge nannte der Gut achter einen Verdacht auf Spätdumping-Syndrom bei Zustand nach laparo sko pische r Y-Roux-Magenbypass-Operation 09/2014, dem er Relevanz für die Ar beits fähigkeit (letzte Tätigkeit) zumass (Urk.
6/137/88). Sowohl in bisheriger als auch in angepasste r Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von 8.5 Stunden täglich zumutbar; indessen sei für einen erhöhten Pausen be darf (notwendige Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Blutzuckerkontrollen)
ei ne Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu veranschlagen. Das Belastungsprofil um schrieb er wie folgt: möglichst sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit Pausen ein zulegen. Keine k örperlich schwere Tätigkeit. Ungeeignet seien aufgrund der Kol laps zustände Personentransport, Arbeiten an gefährlichen Maschinen und sol che mit Absturzgefahr (Urk. 6/137/89). 3.7
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung zeigten sich Auffälligkeiten, wel che klar auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen. So hätten die Leis tungen der Beschwerdeführerin teilweise unter dem Bereich gelegen, welcher der zu erwartenden Leistung einer Referenzpopulation von Menschen mit fort ge schrit tener Demenzerkrankung entspreche. Eine solch schwere Gedächt nis stö rung, wie bei Menschen mit fortgeschrittener Demenz, sei bei der Beschwer de füh rerin nicht zu erwarten und wäre diskrepant zu ihren Leistungen im Alltag. Nach dem entsprechend geringe Leistungen üblicherweise nicht ohne An stren gung erzielt werden könnten, sei von einer gezielten Manipulation auszugehen (Urk. 6/137/99). Der Unterschied zwischen allen einfachen und schwierigen Auf ga benteilen zusammengenommen habe unter der bei einer authentischen Störung zu erwartenden Differenz gelegen. In einem schwierigen Durchgang sei das Re sul tat sogar besser gewesen als in einem einfachen Durchgang. Das Leis tungs pro fil sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6/137/100). Im Hinblick auf die Ar beits fä hig keit hätten sich keine Befunde objektivieren und reproduzieren lassen, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (Urk. 6/137/101). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin wurde infolge der von ihr geklagten Beschwerde symp to matik, wonach sie an regelmässig auftretenden Synkopen leide, umfassen d ab ge klärt. Trotz sorgfältige r und polydisziplinäre r Abklärungen, die neben Labor un ter suchungen auch mehrfach Untersuchungen im stationären Rahmen umfassten, liess sich hierfür indessen keine Ursache finden. So konnten die Ärzte sowohl das Vor liegen eines Insulinoms
(Urk. 6/28/77) als auch einer Pathologie aus kardio lo gischer Sicht ausschliessen (Urk. 6/29/31) und scheint eine postbariatrische Hypo glykämie nicht mehr vorzuliegen, sondern wurden die Beschwerden dif fe ren tialdiagnostisch einzig noch als vasovagal oder funktionell bedingt gesehen (Urk. 6/66/8 ).
Unter Berücksichtigung dieser Abklärungsergebnisse (vgl. ins be son dere Urk. 6/137/86 f.) sowie gestützt auf die von ihm durchgeführte Ex plo ra tion - weder aus internistischer noch aus neurologischer Sicht hatte sich ein patho logischer Befund erheben lassen (E. 3. 3
- 3.4) - kam der endokrinologische Gut achter zum Schluss, die Genese für die geklagten Synkopen beziehungsweise die unklaren Bewusstseinszustände habe nicht geklärt werden können. Wenn auch das Vorliegen eines Spätdumping-Syndroms prinzipiell möglich wäre, so ha be der entsprechende Beweis - auch während mehrfache r stationäre r Auf ent halte - nicht erbracht werden können (Urk.
6/137/88). Diese Einschätzung ist in kei ner Weise zu beanstanden . Dass es an einer objektivierbaren Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik mangelt, räumte der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 2. November 2023 an deren Rechts vertreter ein , in welchem er festhielt, die Beschwerdeführerin verliere aus hei terem Himmel das Bewusstsein und mehrere Messungen hätten wi der sprüch liche Befunde geliefert, womit ein objektives, konstant messbares Kriterium schwierig festzuhalten sei. Dadurch sei es auch schwierig, eine Krankheitsentität zu definieren (Urk. 6/153/1). Dieser Auffassung widersprach die Beschwer de füh rerin nicht (Urk. 1 S. 5). Zu Recht unterliess sie es
im Weiteren , das Gutachten aus psychiatrischer oder orthopädischer Sicht zu kritisieren, bestünde dazu denn auch keinerlei Anlass. Sowohl der psychiatrische als auch der orthopädische Gut achter haben unter Berücksichtigung der geklagten Leiden und den von ihnen er hobenen Befunde sowie in Auseinandersetzung mit den Akten ( E. 3.2, Urk. 6/137/ 32 und 39 f. ; E.
3.5, Urk.
6/137/70 ff.) ihre Einschätzung nachvollziehbar be gründet. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der neuro psy chologischen Testung anzweifelt , da er die Beschwerdeführerin als sehr zu ge wandt sowie ehrlich erlebt habe, weshalb sie eine unabhängige und ehrliche Be ur teilung ihrer Leistungsfähigkeit verdiene (Urk. 6/153/2), sind seine Vorbehalte un begründet und finde n keinerlei Stütze in den Akten. Vielmehr verkennt der be handelnde Arzt, dass die neuropsychologische Testung auf einer umfassenden Test diagnostik beruht, deren Ergebnisse mittels Beschwerdevalidierung geprüft und - mit einlässlicher und plausibler Begründung - als vorwiegend auffällig und da mit als nicht nachvollziehbar gewertet wurden. Nachdem die Beschwer de füh rerin teilweise Leistungen gezeigt hatte, die gar von Menschen mit fort ge schrit tener Demenzerkrankung oder mit schwerem Schädel-Hirntrauma übertroffen wer den (Urk. 6/137/99), ist der Schluss auf eine gezielte Manipulation (E. 3.7), über zeugend . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht mithin kei nerlei Grund, den Beweiswert des polydisziplinäre n Gutachten s anzuzweifeln. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht damit nicht. 4.2
Was indessen die Folge n abschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter an belangt, so ist dieser
- ohne dass dadurch das Gutachten an Beweiswert verlöre - die Anwendung zu versagen. Wenn auch die medizinische Folge n abschätzung un ausweichlich Ermessenszüge trägt und dem Gutachter einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen mög lich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vor ge gan gen ist, ist von einer solcherart erfolgten medizinischen Eins chätzung aus trif tigen Gründen abzuweichen. Solche Gründe liegen vor, wenn die medizinische An nahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem ent schei den den Gesichtswinkel der Konsistenz und materiellen Beweislast der versicherten, ren tenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (zum Ganzen vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 m it weiteren Hinweisen ) .
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt : mittels unzähliger medizinischer Ab klä rungen wurde versucht, die Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerdeproblematik zu ergründen, letztlich mit dem Ziel, diese einer Therapie zu zuführen . U nbestrittenermassen liess sich eine objektivierbare, reproduzierbare Ge nese trotz umfassender Untersuchungen nicht finden, weshalb die Gutachter ihrer Folgenabschätzung eine Verdachtsdiagnose zugrunde legten. Nachdem es sich indessen als unmöglich erwiesen hat, ein Spätdumping-Syndrom zu belegen oder andere Ursachen für die Symptomatik aufzufinden (E. 3.6) , hat die Be schwer deführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E.
1.5). Eine Leis tungs zusprache aufgrund der Verdachtsdiagnose eines Spätdumping-Syndroms ver bietet sich daher (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. Sep tember 2022 E. 3.2.3). Es kommt hinzu, dass die vom endokrinologischen Gut achter einzig noch differentialdiagnostisch genannte Möglichkeit einer neuro psychologischen Ursache mit Blick auf die im Rahmen der neuro psy cho lo gischen Abklärung von der Beschwerdeführerin gezeigte negative Ant wort ver zer rung ohnehin ausser Betracht fällt und einem stimmigen Gesamtbild (Kon sis tenz) , mithin auch einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ,
ent ge gen steht. 4.3
Damit ist der Beweis für eine langandauernde und erhebliche gesund heits be dingte Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich zu Un guns ten der Beschwerdeführerin auswirkt. Ein Rentenanspruch ist nicht zu be grün den. 4.4 4.4.1
Selbst wenn aber der Leistungsprüfung die Folgenabschätzung der Gutachter zu grunde gelegt und davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin sei - zu min dest (vgl. Urk. 1 S. 5) - in angepasster Tätigkeit (bloss) zu 70 % arbeitsfähig (E.
3.6), bestünde,
wie nachfolgend aufgezeigt, k ein A nspruch auf eine Rente . 4.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 ; 128 V 29 E. 1). 4.4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Ta bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch he raus ge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5 .2 ; 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2 ; 142 V 178 E . 2.5.8.1 ; 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug er folgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7 ; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4.4
Die Beschwerdeführerin , welche eine Berufsausbildung als Dentalassistentin be gann aber nicht abschloss (Urk. 6/9/4) , war in diversen Hilfstätigkeiten be schäf tigt (Urk. 6/137/34), zuletzt ab 1. April 2019 als Betriebsmitarbeiterin Ein gangs kon trolle in der Verpackungsindustrie , wo sie im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 53'893.80 erzielte (Urk. 6/26/5). Mithin ist das Valideneinkommen
im Jahr 2020 (Anmeldung: März 2020, Urk. 6/9, Ablauf Wartejahr: September 2020, Urk. 6/137/8 und 6/139/19) auf Fr. 53'89 4.-- festzusetzen. Weil die Be schwer de füh rerin nach der per 31. Dezember 2020 erfolgten Kündigung (Urk. 6/26/1) keine neue Tätigkeit aufgenommen hat, ist zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne (E. 4.4.3) abzustellen und hierbei mit Blick auf ihre Er werbs bio graphie de r monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der LSE 2020, Tabelle TA1, To tal im Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4’276.-- heranzuziehen . Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 pro Wo che (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts ab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, Total ) resultiert für ein Pensum von 70
% ein Jahreseinkommen 2020 von Fr. 37'445.-- (Fr.
4 ’ 276.-- : 40 x 41.7 x 0.7 x 12 ) beziehungsweise unter Berücksichtigung eines wie von der Beschwerdeführerin geforderten , jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2024 zu ge währenden Abzugs von 10 % (Art. 26 bis IVV in der ab 1. Januar 2024 an wend baren Fassung) ein Jahreseinkommen von Fr. 33'700.--. 4.4.5
Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20'194.-- (Fr. 53'894.-- abzüglich Fr. 33'700.--)
ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 %. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme