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IV.2024.00083

Gerichtsgutachten nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Auf das beweiskräftige Gutachten ist abzustellen. Festsetzung des Rentenbeginns (Ablauf des Wartejahres fällt mit Ende der Taggeldzahlungen zusammen). Keine Parteientschädigungen für BVK und den Beigeladenen.

Zürich SozVersG · 2025-08-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ , welcher ein Wirtschaftsstudium absol viert und ab Mai 2002 an der Y.___ als Informatiker in einem 100 % Pensum tätig war, meldete sich am 6. Mai 2010 bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit 2000 beste hende depressive Symptomatik und eine seit August 2009 bestehende 50%ige Arbeits unfähigkeit zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Einglie derung) an (Urk. 2/8/2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 ab (Urk. 2/8/24), da der Versicherte ab dem 10. Mai 2010 wieder zu 100 % arbeits fähig war und ab diesem Zeitpunkt wieder ein volles Arbeitspensum absolvierte (vgl. auch Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/19 f.). 1.2

Am 18. März 2019 meldete sich der Versicherte, welcher seit dem 1. März 2016 in einem 90 %-Pensum noch immer bei derselben Arbeitgeberin tätig war (Urk. 2/8/32/2, vgl. auch Urk. 2/8/73/22), unter Hinweis auf die bereits bekannte Symptomatik erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/25; vgl. auch Urk. 2/8/26). Die IV-Stelle klärte die medizinische und berufliche Situation ab und gewährte berufliche Massnahmen ( Urk. 2/8/34 und Urk. 2/8/39) , welche sie am

7. Januar 2020 abschloss . Sie teilte dem Versicherten mit, e r könne seiner frühe ren Tätigkeit im angepassten Rahmen bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem circa 50%igen Pensum wieder nachgehen. Eine weitere Steigerung sei aktuell nicht möglich. Ein späterer Rentenentscheid wurde in Aussicht gestellt (Urk. 2/8/53). Am 20. Februar 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er sich über mehrere Wochen einer fachpsychiatrischen stationären Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 2/8/60). Sie zog sodann die vertrauensärztlichen Berichte der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (kurz: BVK) bei ( Urk. 2/8/73 , Urk. 2/8/74 und Urk. 2/8/75). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde invaliditätsbedingt aufgelöst (Urk. 2/8/70 und Urk. 2/8/79) und ihm wurden eine Berufsinvalidenrente, eine BIV-Kinderrente sowie ein Überbrückungszuschuss BIV

mit Rentenbeginn am 29. Januar 2021 zugesprochen (Urk. 2/3/17 f.). Am

9. April 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten , auch im Hinblick auf eine zukünftige Neuanmeldung , eine Schadenminderung spflicht in dem Sinne, dass er sich fortgesetzt einer adäquaten und regelmässigen psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 2/8/86). Mit Verfügung vom 4.

Oktober 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2 = Urk. 2/8/102). Dagegen erhob die BVK am 29. Oktober 2021 Beschwerde beim hiesigen Gericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2022 abwies (Urk. 2/14). 2.

Die dagegen von der BVK beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ( Urk. 2/16) wurde von diesem mit Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 gutgeheissen , und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2022 wurde aufgehoben. Die Sache wurde an das selbe zurückgewiesen , wobei das Bundesgericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens für angezeigt erachtete (Urk. 2/1 8 ). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beigeladenen bei der Z.___ Begutachtung (vgl. die Beschlüsse vom 20. Februar 2024 [Urk. 3] und 2. April 2024 [Urk. 7] sowie die Verfügung vom 11. Juli 2024 [Urk. 19]). Das Gutachten wurde am 21. Februar 2025 erstattet (Urk. 30), und die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 4. April 2025 (Beschwerdeführerin; Urk. 33) und 2. Mai 2025 (Beschwerdegegnerin; Urk. 34 mit Urk. 35) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 12. Mai 2025 zugestellt (Urk. 36). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) – soweit nichts anderes vermerkt ist. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

Beide Parteien gingen in ihren Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten vom 21. Februar 2025 davon aus, es sei auf dieses abzustellen ( Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2025 [Urk. 33] und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

2. Mai 2025 [Urk. 34] unter Beilage der Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes [ RAD ] vom 10. April 2025 [ Urk. 35 ] ) . 3.

3.1

Im psychiatrischen Gutachten der Z.___ Begutachtung vom 21. Februar 2025 führte Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit auf (Urk. 30 S. 44): 1. Wahnhafte Störung in engem Zusammenhang zu Diagnose 2, teilremittiert (ICD-10;

F22.0). 2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10; F61.0) , DD Zusätzlich Bipolare Störung. 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10; F33.4) , DD Bipolare Störung. Prof. A.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, zum Ver lauf lasse sich zusammenfassend feststellen, der Explorand sei bereits seit einigen Jahren, akzentuiert seit 2021 – zusätzlich zu der langjährig vorbekannten rezidivierenden

depressiven Störung – durch eine exazerbierte Persönlichkeits störung mit auch wahnhaften Anteilen belastet. Hierdurch ha be sich trotz der aktuellen Remission der depressiven

Symptomatik der Schweregrad der psychischen Störung erhöht. Es sei bereits darauf

hingewiesen worden , dass mit einem bestehenden metabolischen Syndrom (Diabetes, Hypertonie, Adipositas, Polyneuropathie etc.) ein zusätzlich ungünstig wirkender gesundheitlicher Faktor besteh e , der medizinisch auch weiter zu verfolgen sei . Es lieg e in der Art der

gesehenen psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung, Residuen einer wahn haften

Störung mit unklarer Dynamik, fraglich bipolare Anteile), dass der psychiatrisch-therapeutische Zugang deutlich eingeschränkt sei . Der Explorand such e vielmehr nach alternativen

Strategien, die aus Sicht des Referenten perspektivisch eher kontraproduktiv s eien . Seit über 2

Jahren besteh e keine psychiatrische Behandlung mehr, bereits in den

Jahren zuvor habe bezüglich der Therapie eine eingeschränkte Compliance bestanden . Sinnvoll

wäre eine begleitende supportiv -psychiatrische Behandlung (verhaltenstherapeutisch orientiert) und die Fortführung (unklar, ob aktuell bestehend) einer Spitex, wesentlich auch,

um den Verlauf weiter evaluieren zu können und bei depressiven oder auch wahnhaften

Exazerbationen therapeutisch eingreifen zu können (ggf. Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung) . Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation geh e der Referent

davon aus, dass eine Berufstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt durch den Exploranden

nicht mehr realisiert werden

könne (Urk. 30 S. 45) . Der Experte gelangte zum Schluss , dass spätestens ab Mitte 2019 bis Oktober 2021 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 30 S. 54) und dies anhaltend bis zum Begutachtungszeitpunkt (Urk. 30 S. 52 , S. 55 und S. 57 f. ). Der Versicherte sei krankheitsbedingt kaum offen für psychotherapeutische Verfahren, weshalb die Prognose kritisch sei (Urk. 30 S. 55). Für die Zeit vor Juli 2019 hielt Prof. A.___ fest, Anfang 2019 habe sich gemäss

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Bericht März 2019, stationärer Aufenthalt im Februar und März 2019 [ Anmerkung des Gerichts: Auf enthalt vom 1. Februar 2019 bis zum 27. März 2019; vgl. Urk. 30 S. 66 , Urk. 2/8/26 und Urk. 2/8/36 ; vgl. auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 31. März 2019 betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 betreffend eine Arbeits unfähigkeit von 50 % [Urk. 2/8/32/8-11] ) bereits eine schwergradige depressive Episode entwickelt. Nach der Dokumentation könne der damaligen Einschätzung nach dem stationären Aufenthalt ( im Mai 2019 ärztlich gesehene Arbeitsfähigkeit von 50 % [Anmerkung des Gerichts: es wurde bereits für den April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; vgl. Urk. 2/8/32/11 und Urk. 2/8/36/3 ) gefolgt werden, wobei retrospektiv in Anbetracht der weiteren Entwicklung auch Zweifel an dieser Einschätzung möglich seien (Urk. 30 S. 53). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, resümierte in ihrer Stellungnahme vom

10. April 2025 was folgt :

E s sei zu einer Dekompensation einer als partiell vorbestehend einzuschätzenden Persönlichkeitsproblematik , zu einer gut dokumentierten rezidivierenden affektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung mit Ausbildung einer wahn haften Störung gekommen . Trotz Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik habe sich die Dekompensation der Persönlichkeitsstörung und in diesem Zusammenhang eine wahnhaft-psychotische Symptomatik mit Zwangs einweisung (20. August bis 5. September 20 22) fortgesetzt . Es besteh e weiterhin eine hohe Symptomlast mit verzerrter Realitätswahrnehmung, bizarrer Ab spaltung emotionaler Anteile, formale n Denkstörungen und weiteren Funktions defiziten, die eine Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt anhaltend ver hinder ten .

Die RAD-Ärztin ging gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___

so wie gestützt auf die Akten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 16. Januar 2019 bis 31. März 2019, von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 und ab Juli 2019 wiederum von einer 100%igen A rbeits un fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus . Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 35). 4.

Das Gerichtsgutachten basiert auf den Untersuchungen von Prof. A.___ , welcher die geklagten Beschwerden berücksichtigt e und sich mit diesen auseinandersetzt e . Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, enthält eine ausführliche Anamnese sowie einen detailliert beschriebenen Befund. Die Diagnosen w u rden nachvollziehbar hergeleitet , und es erfolg te eine Auseinandersetzung mit der Konsistenz und Plausibilität, den Ressourcen und Belastungen. Das Gutachten ist als beweiswertig zu qualifizieren,

und es bestehen keine Gründe, von diesem ab zuweichen (vgl. E. 1.5). Dies postulieren , wie bereits erwähnt (E. 2) , auch die Parteien. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer vom 1 6. Januar 2019 bis 3 1. März 2019 eine 100%ige , vom 1. April 2019 bis 3 0. Juni 2019 eine 50%ige

und ab

Juli 2019 eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand . 5. 5.1

Das Wartejahr begann ab Januar 2019 zu laufen ,

und es bestand gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung, welche auch von der RAD-Ärztin geteilt wurde (E. 3.1 und E. 3.2), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch

durchschnittlich eine mindestens 40% ige

bzw. eine für die Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente notwendige mindestens 70%ige

A rbeitsunfähig keit (E. 1.3). Ein Rentenanspruch konnte somit frühestens per Januar 2020 entstehen, nachdem sich der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Invaliden versicherung angemeldet hatte (vgl. Urk. 2/8/32). 5.2

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit Job Coaching für die Zeit vom 15. April 2019 bis 15. Oktober 2019 (Urk. 2/8/34). Vom

2. September 2019 bis am 31. Dezember 2019 absolvierte der Beigeladene

ein en Arbeitsversuch und wurde durch einen Job Coach begleitet. Für die Zeit d ieses Arbeitsversuchs wurden Taggelder ent richtet ( Urk. 2/8/39 -40, Urk. 2/8/48 und Urk. 2/8/54/2-3 ) .

Der Arbeitsversuch wurde nicht verlängert (vgl. Urk. 2/8/49, Urk. 2/8/53). Da der Beigeladene

bloss von September bis Dezember 2019 Taggelder der Invalidenversicherung bezog und ein Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte (E. 5.1), tangiert der Bezug von Taggeldern den Beginn des Rentenanspruchs nicht. Es bleibt daher beim Beginn eines Rentenanspruch s

per 1. Januar 202 0. Ab diesem Zeitpunkt war beziehungsweise ist der Beschwerde führer weiterhin in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. E. 4), womit ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht .

6.

Die Beschwerdeführerin beantragte zwar bloss die Vornahme weiterer Ab klärungen und nicht die Zusprache einer Rente (Urk. 2/1 ; vgl. auch Urk. 33 ) , doch das Gericht ist im Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§

25 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beigeladenen ab dem 1.

Januar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. 7.

7.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom

25. Januar 2024 zum Schluss, die Sache sei zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen . Der Bericht des Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2021 genüge, um mindestens geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schluss folgerungen der Vertrauensärztin zu begründen . Mithin liess sich wegen der Ver letzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht ab schliessend feststellen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichts gutachtens

im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.35 (Urk.

37 ) der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 7.3 7.3.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). 7.3.2

Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Beschwerde führerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung, worauf sie selbst hi ngewiesen hat (Urk. 2/1 S. 16). 7.3.3

Dem nicht vertretenen Beigeladenen , welcher eine kurze Stellungnahme erstattete (Urk. 2/12), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Melchior Volz , in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 3.

Aufl., Zürich 2024, S. 216

N . 34). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass

die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. Oktober 2021 auf gehoben und festgestellt wird , dass der Beigeladene ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichts gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.35 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Der Beschwerdeführerin

und dem Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) – soweit nichts anderes vermerkt ist.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.5 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

Beide Parteien gingen in ihren Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten vom 21. Februar 2025 davon aus, es sei auf dieses abzustellen ( Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2025 [Urk. 33] und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

2. Mai 2025 [Urk. 34] unter Beilage der Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes [ RAD ] vom 10. April 2025 [ Urk. 35 ] ) . 3.

3.1

Im psychiatrischen Gutachten der Z.___ Begutachtung vom 21. Februar 2025 führte Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit auf (Urk. 30 S. 44): 1. Wahnhafte Störung in engem Zusammenhang zu Diagnose 2, teilremittiert (ICD-10;

F22.0). 2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10; F61.0) , DD Zusätzlich Bipolare Störung. 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10; F33.4) , DD Bipolare Störung. Prof. A.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, zum Ver lauf lasse sich zusammenfassend feststellen, der Explorand sei bereits seit einigen Jahren, akzentuiert seit 2021 – zusätzlich zu der langjährig vorbekannten rezidivierenden

depressiven Störung – durch eine exazerbierte Persönlichkeits störung mit auch wahnhaften Anteilen belastet. Hierdurch ha be sich trotz der aktuellen Remission der depressiven

Symptomatik der Schweregrad der psychischen Störung erhöht. Es sei bereits darauf

hingewiesen worden , dass mit einem bestehenden metabolischen Syndrom (Diabetes, Hypertonie, Adipositas, Polyneuropathie etc.) ein zusätzlich ungünstig wirkender gesundheitlicher Faktor besteh e , der medizinisch auch weiter zu verfolgen sei . Es lieg e in der Art der

gesehenen psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung, Residuen einer wahn haften

Störung mit unklarer Dynamik, fraglich bipolare Anteile), dass der psychiatrisch-therapeutische Zugang deutlich eingeschränkt sei . Der Explorand such e vielmehr nach alternativen

Strategien, die aus Sicht des Referenten perspektivisch eher kontraproduktiv s eien . Seit über 2

Jahren besteh e keine psychiatrische Behandlung mehr, bereits in den

Jahren zuvor habe bezüglich der Therapie eine eingeschränkte Compliance bestanden . Sinnvoll

wäre eine begleitende supportiv -psychiatrische Behandlung (verhaltenstherapeutisch orientiert) und die Fortführung (unklar, ob aktuell bestehend) einer Spitex, wesentlich auch,

um den Verlauf weiter evaluieren zu können und bei depressiven oder auch wahnhaften

Exazerbationen therapeutisch eingreifen zu können (ggf. Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung) . Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation geh e der Referent

davon aus, dass eine Berufstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt durch den Exploranden

nicht mehr realisiert werden

könne (Urk. 30 S. 45) . Der Experte gelangte zum Schluss , dass spätestens ab Mitte 2019 bis Oktober 2021 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 30 S. 54) und dies anhaltend bis zum Begutachtungszeitpunkt (Urk. 30 S. 52 , S. 55 und S. 57 f. ). Der Versicherte sei krankheitsbedingt kaum offen für psychotherapeutische Verfahren, weshalb die Prognose kritisch sei (Urk. 30 S. 55). Für die Zeit vor Juli 2019 hielt Prof. A.___ fest, Anfang 2019 habe sich gemäss

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Bericht März 2019, stationärer Aufenthalt im Februar und März 2019 [ Anmerkung des Gerichts: Auf enthalt vom 1. Februar 2019 bis zum 27. März 2019; vgl. Urk. 30 S. 66 , Urk. 2/8/26 und Urk. 2/8/36 ; vgl. auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 31. März 2019 betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 betreffend eine Arbeits unfähigkeit von 50 % [Urk. 2/8/32/8-11] ) bereits eine schwergradige depressive Episode entwickelt. Nach der Dokumentation könne der damaligen Einschätzung nach dem stationären Aufenthalt ( im Mai 2019 ärztlich gesehene Arbeitsfähigkeit von 50 % [Anmerkung des Gerichts: es wurde bereits für den April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; vgl. Urk. 2/8/32/11 und Urk. 2/8/36/3 ) gefolgt werden, wobei retrospektiv in Anbetracht der weiteren Entwicklung auch Zweifel an dieser Einschätzung möglich seien (Urk. 30 S. 53). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, resümierte in ihrer Stellungnahme vom

10. April 2025 was folgt :

E s sei zu einer Dekompensation einer als partiell vorbestehend einzuschätzenden Persönlichkeitsproblematik , zu einer gut dokumentierten rezidivierenden affektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung mit Ausbildung einer wahn haften Störung gekommen . Trotz Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik habe sich die Dekompensation der Persönlichkeitsstörung und in diesem Zusammenhang eine wahnhaft-psychotische Symptomatik mit Zwangs einweisung (20. August bis 5. September 20 22) fortgesetzt . Es besteh e weiterhin eine hohe Symptomlast mit verzerrter Realitätswahrnehmung, bizarrer Ab spaltung emotionaler Anteile, formale n Denkstörungen und weiteren Funktions defiziten, die eine Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt anhaltend ver hinder ten .

Die RAD-Ärztin ging gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___

so wie gestützt auf die Akten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 16. Januar 2019 bis 31. März 2019, von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 und ab Juli 2019 wiederum von einer 100%igen A rbeits un fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus . Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 35). 4.

Das Gerichtsgutachten basiert auf den Untersuchungen von Prof. A.___ , welcher die geklagten Beschwerden berücksichtigt e und sich mit diesen auseinandersetzt e . Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, enthält eine ausführliche Anamnese sowie einen detailliert beschriebenen Befund. Die Diagnosen w u rden nachvollziehbar hergeleitet , und es erfolg te eine Auseinandersetzung mit der Konsistenz und Plausibilität, den Ressourcen und Belastungen. Das Gutachten ist als beweiswertig zu qualifizieren,

und es bestehen keine Gründe, von diesem ab zuweichen (vgl. E. 1.5). Dies postulieren , wie bereits erwähnt (E. 2) , auch die Parteien. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer vom 1 6. Januar 2019 bis 3 1. März 2019 eine 100%ige , vom 1. April 2019 bis 3 0. Juni 2019 eine 50%ige

und ab

Juli 2019 eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand . 5. 5.1

Das Wartejahr begann ab Januar 2019 zu laufen ,

und es bestand gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung, welche auch von der RAD-Ärztin geteilt wurde (E. 3.1 und E. 3.2), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch

durchschnittlich eine mindestens 40% ige

bzw. eine für die Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente notwendige mindestens 70%ige

A rbeitsunfähig keit (E. 1.3). Ein Rentenanspruch konnte somit frühestens per Januar 2020 entstehen, nachdem sich der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Invaliden versicherung angemeldet hatte (vgl. Urk. 2/8/32). 5.2

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit Job Coaching für die Zeit vom 15. April 2019 bis 15. Oktober 2019 (Urk. 2/8/34). Vom

2. September 2019 bis am 31. Dezember 2019 absolvierte der Beigeladene

ein en Arbeitsversuch und wurde durch einen Job Coach begleitet. Für die Zeit d ieses Arbeitsversuchs wurden Taggelder ent richtet ( Urk. 2/8/39 -40, Urk. 2/8/48 und Urk. 2/8/54/2-3 ) .

Der Arbeitsversuch wurde nicht verlängert (vgl. Urk. 2/8/49, Urk. 2/8/53). Da der Beigeladene

bloss von September bis Dezember 2019 Taggelder der Invalidenversicherung bezog und ein Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte (E. 5.1), tangiert der Bezug von Taggeldern den Beginn des Rentenanspruchs nicht. Es bleibt daher beim Beginn eines Rentenanspruch s

per 1. Januar 202 0. Ab diesem Zeitpunkt war beziehungsweise ist der Beschwerde führer weiterhin in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. E. 4), womit ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht .

6.

Die Beschwerdeführerin beantragte zwar bloss die Vornahme weiterer Ab klärungen und nicht die Zusprache einer Rente (Urk. 2/1 ; vgl. auch Urk. 33 ) , doch das Gericht ist im Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§

25 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beigeladenen ab dem 1.

Januar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. 7.

7.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom

25. Januar 2024 zum Schluss, die Sache sei zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen . Der Bericht des Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2021 genüge, um mindestens geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schluss folgerungen der Vertrauensärztin zu begründen . Mithin liess sich wegen der Ver letzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht ab schliessend feststellen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichts gutachtens

im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.35 (Urk.

37 ) der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 7.3 7.3.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). 7.3.2

Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Beschwerde führerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung, worauf sie selbst hi ngewiesen hat (Urk. 2/1 S. 16). 7.3.3

Dem nicht vertretenen Beigeladenen , welcher eine kurze Stellungnahme erstattete (Urk. 2/12), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Melchior Volz , in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 3.

Aufl., Zürich 2024, S. 216

N . 34). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass

die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. Oktober 2021 auf gehoben und festgestellt wird , dass der Beigeladene ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichts gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.35 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Der Beschwerdeführerin

und dem Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 2 Die dagegen von der BVK beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ( Urk. 2/16) wurde von diesem mit Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 gutgeheissen , und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2022 wurde aufgehoben. Die Sache wurde an das selbe zurückgewiesen , wobei das Bundesgericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens für angezeigt erachtete (Urk. 2/1 8 ). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beigeladenen bei der Z.___ Begutachtung (vgl. die Beschlüsse vom 20. Februar 2024 [Urk. 3] und 2. April 2024 [Urk. 7] sowie die Verfügung vom 11. Juli 2024 [Urk. 19]). Das Gutachten wurde am 21. Februar 2025 erstattet (Urk. 30), und die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 4. April 2025 (Beschwerdeführerin; Urk. 33) und 2. Mai 2025 (Beschwerdegegnerin; Urk. 34 mit Urk. 35) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 12. Mai 2025 zugestellt (Urk. 36). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00083 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

28. August 2025 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ , welcher ein Wirtschaftsstudium absol viert und ab Mai 2002 an der Y.___ als Informatiker in einem 100 % Pensum tätig war, meldete sich am 6. Mai 2010 bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit 2000 beste hende depressive Symptomatik und eine seit August 2009 bestehende 50%ige Arbeits unfähigkeit zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Einglie derung) an (Urk. 2/8/2). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 ab (Urk. 2/8/24), da der Versicherte ab dem 10. Mai 2010 wieder zu 100 % arbeits fähig war und ab diesem Zeitpunkt wieder ein volles Arbeitspensum absolvierte (vgl. auch Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/19 f.). 1.2

Am 18. März 2019 meldete sich der Versicherte, welcher seit dem 1. März 2016 in einem 90 %-Pensum noch immer bei derselben Arbeitgeberin tätig war (Urk. 2/8/32/2, vgl. auch Urk. 2/8/73/22), unter Hinweis auf die bereits bekannte Symptomatik erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/25; vgl. auch Urk. 2/8/26). Die IV-Stelle klärte die medizinische und berufliche Situation ab und gewährte berufliche Massnahmen ( Urk. 2/8/34 und Urk. 2/8/39) , welche sie am

7. Januar 2020 abschloss . Sie teilte dem Versicherten mit, e r könne seiner frühe ren Tätigkeit im angepassten Rahmen bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem circa 50%igen Pensum wieder nachgehen. Eine weitere Steigerung sei aktuell nicht möglich. Ein späterer Rentenentscheid wurde in Aussicht gestellt (Urk. 2/8/53). Am 20. Februar 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er sich über mehrere Wochen einer fachpsychiatrischen stationären Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 2/8/60). Sie zog sodann die vertrauensärztlichen Berichte der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (kurz: BVK) bei ( Urk. 2/8/73 , Urk. 2/8/74 und Urk. 2/8/75). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde invaliditätsbedingt aufgelöst (Urk. 2/8/70 und Urk. 2/8/79) und ihm wurden eine Berufsinvalidenrente, eine BIV-Kinderrente sowie ein Überbrückungszuschuss BIV

mit Rentenbeginn am 29. Januar 2021 zugesprochen (Urk. 2/3/17 f.). Am

9. April 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten , auch im Hinblick auf eine zukünftige Neuanmeldung , eine Schadenminderung spflicht in dem Sinne, dass er sich fortgesetzt einer adäquaten und regelmässigen psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 2/8/86). Mit Verfügung vom 4.

Oktober 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2 = Urk. 2/8/102). Dagegen erhob die BVK am 29. Oktober 2021 Beschwerde beim hiesigen Gericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2022 abwies (Urk. 2/14). 2.

Die dagegen von der BVK beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ( Urk. 2/16) wurde von diesem mit Urteil 9C_69/2023 vom 25. Januar 2024 gutgeheissen , und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2022 wurde aufgehoben. Die Sache wurde an das selbe zurückgewiesen , wobei das Bundesgericht die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens für angezeigt erachtete (Urk. 2/1 8 ). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils veranlasste das Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Beigeladenen bei der Z.___ Begutachtung (vgl. die Beschlüsse vom 20. Februar 2024 [Urk. 3] und 2. April 2024 [Urk. 7] sowie die Verfügung vom 11. Juli 2024 [Urk. 19]). Das Gutachten wurde am 21. Februar 2025 erstattet (Urk. 30), und die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 4. April 2025 (Beschwerdeführerin; Urk. 33) und 2. Mai 2025 (Beschwerdegegnerin; Urk. 34 mit Urk. 35) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 12. Mai 2025 zugestellt (Urk. 36). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) – soweit nichts anderes vermerkt ist. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

Beide Parteien gingen in ihren Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten vom 21. Februar 2025 davon aus, es sei auf dieses abzustellen ( Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2025 [Urk. 33] und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

2. Mai 2025 [Urk. 34] unter Beilage der Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes [ RAD ] vom 10. April 2025 [ Urk. 35 ] ) . 3.

3.1

Im psychiatrischen Gutachten der Z.___ Begutachtung vom 21. Februar 2025 führte Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit auf (Urk. 30 S. 44): 1. Wahnhafte Störung in engem Zusammenhang zu Diagnose 2, teilremittiert (ICD-10;

F22.0). 2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10; F61.0) , DD Zusätzlich Bipolare Störung. 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10; F33.4) , DD Bipolare Störung. Prof. A.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, zum Ver lauf lasse sich zusammenfassend feststellen, der Explorand sei bereits seit einigen Jahren, akzentuiert seit 2021 – zusätzlich zu der langjährig vorbekannten rezidivierenden

depressiven Störung – durch eine exazerbierte Persönlichkeits störung mit auch wahnhaften Anteilen belastet. Hierdurch ha be sich trotz der aktuellen Remission der depressiven

Symptomatik der Schweregrad der psychischen Störung erhöht. Es sei bereits darauf

hingewiesen worden , dass mit einem bestehenden metabolischen Syndrom (Diabetes, Hypertonie, Adipositas, Polyneuropathie etc.) ein zusätzlich ungünstig wirkender gesundheitlicher Faktor besteh e , der medizinisch auch weiter zu verfolgen sei . Es lieg e in der Art der

gesehenen psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung, Residuen einer wahn haften

Störung mit unklarer Dynamik, fraglich bipolare Anteile), dass der psychiatrisch-therapeutische Zugang deutlich eingeschränkt sei . Der Explorand such e vielmehr nach alternativen

Strategien, die aus Sicht des Referenten perspektivisch eher kontraproduktiv s eien . Seit über 2

Jahren besteh e keine psychiatrische Behandlung mehr, bereits in den

Jahren zuvor habe bezüglich der Therapie eine eingeschränkte Compliance bestanden . Sinnvoll

wäre eine begleitende supportiv -psychiatrische Behandlung (verhaltenstherapeutisch orientiert) und die Fortführung (unklar, ob aktuell bestehend) einer Spitex, wesentlich auch,

um den Verlauf weiter evaluieren zu können und bei depressiven oder auch wahnhaften

Exazerbationen therapeutisch eingreifen zu können (ggf. Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung) . Aufgrund der medizinischen Gesamtsituation geh e der Referent

davon aus, dass eine Berufstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt durch den Exploranden

nicht mehr realisiert werden

könne (Urk. 30 S. 45) . Der Experte gelangte zum Schluss , dass spätestens ab Mitte 2019 bis Oktober 2021 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 30 S. 54) und dies anhaltend bis zum Begutachtungszeitpunkt (Urk. 30 S. 52 , S. 55 und S. 57 f. ). Der Versicherte sei krankheitsbedingt kaum offen für psychotherapeutische Verfahren, weshalb die Prognose kritisch sei (Urk. 30 S. 55). Für die Zeit vor Juli 2019 hielt Prof. A.___ fest, Anfang 2019 habe sich gemäss

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Bericht März 2019, stationärer Aufenthalt im Februar und März 2019 [ Anmerkung des Gerichts: Auf enthalt vom 1. Februar 2019 bis zum 27. März 2019; vgl. Urk. 30 S. 66 , Urk. 2/8/26 und Urk. 2/8/36 ; vgl. auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 31. März 2019 betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 betreffend eine Arbeits unfähigkeit von 50 % [Urk. 2/8/32/8-11] ) bereits eine schwergradige depressive Episode entwickelt. Nach der Dokumentation könne der damaligen Einschätzung nach dem stationären Aufenthalt ( im Mai 2019 ärztlich gesehene Arbeitsfähigkeit von 50 % [Anmerkung des Gerichts: es wurde bereits für den April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; vgl. Urk. 2/8/32/11 und Urk. 2/8/36/3 ) gefolgt werden, wobei retrospektiv in Anbetracht der weiteren Entwicklung auch Zweifel an dieser Einschätzung möglich seien (Urk. 30 S. 53). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, resümierte in ihrer Stellungnahme vom

10. April 2025 was folgt :

E s sei zu einer Dekompensation einer als partiell vorbestehend einzuschätzenden Persönlichkeitsproblematik , zu einer gut dokumentierten rezidivierenden affektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung mit Ausbildung einer wahn haften Störung gekommen . Trotz Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik habe sich die Dekompensation der Persönlichkeitsstörung und in diesem Zusammenhang eine wahnhaft-psychotische Symptomatik mit Zwangs einweisung (20. August bis 5. September 20 22) fortgesetzt . Es besteh e weiterhin eine hohe Symptomlast mit verzerrter Realitätswahrnehmung, bizarrer Ab spaltung emotionaler Anteile, formale n Denkstörungen und weiteren Funktions defiziten, die eine Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt anhaltend ver hinder ten .

Die RAD-Ärztin ging gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___

so wie gestützt auf die Akten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 16. Januar 2019 bis 31. März 2019, von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 und ab Juli 2019 wiederum von einer 100%igen A rbeits un fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus . Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, eine vorzeitige Neu beurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 35). 4.

Das Gerichtsgutachten basiert auf den Untersuchungen von Prof. A.___ , welcher die geklagten Beschwerden berücksichtigt e und sich mit diesen auseinandersetzt e . Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, enthält eine ausführliche Anamnese sowie einen detailliert beschriebenen Befund. Die Diagnosen w u rden nachvollziehbar hergeleitet , und es erfolg te eine Auseinandersetzung mit der Konsistenz und Plausibilität, den Ressourcen und Belastungen. Das Gutachten ist als beweiswertig zu qualifizieren,

und es bestehen keine Gründe, von diesem ab zuweichen (vgl. E. 1.5). Dies postulieren , wie bereits erwähnt (E. 2) , auch die Parteien. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer vom 1 6. Januar 2019 bis 3 1. März 2019 eine 100%ige , vom 1. April 2019 bis 3 0. Juni 2019 eine 50%ige

und ab

Juli 2019 eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand . 5. 5.1

Das Wartejahr begann ab Januar 2019 zu laufen ,

und es bestand gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung, welche auch von der RAD-Ärztin geteilt wurde (E. 3.1 und E. 3.2), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch

durchschnittlich eine mindestens 40% ige

bzw. eine für die Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente notwendige mindestens 70%ige

A rbeitsunfähig keit (E. 1.3). Ein Rentenanspruch konnte somit frühestens per Januar 2020 entstehen, nachdem sich der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Invaliden versicherung angemeldet hatte (vgl. Urk. 2/8/32). 5.2

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt mit Job Coaching für die Zeit vom 15. April 2019 bis 15. Oktober 2019 (Urk. 2/8/34). Vom

2. September 2019 bis am 31. Dezember 2019 absolvierte der Beigeladene

ein en Arbeitsversuch und wurde durch einen Job Coach begleitet. Für die Zeit d ieses Arbeitsversuchs wurden Taggelder ent richtet ( Urk. 2/8/39 -40, Urk. 2/8/48 und Urk. 2/8/54/2-3 ) .

Der Arbeitsversuch wurde nicht verlängert (vgl. Urk. 2/8/49, Urk. 2/8/53). Da der Beigeladene

bloss von September bis Dezember 2019 Taggelder der Invalidenversicherung bezog und ein Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte (E. 5.1), tangiert der Bezug von Taggeldern den Beginn des Rentenanspruchs nicht. Es bleibt daher beim Beginn eines Rentenanspruch s

per 1. Januar 202 0. Ab diesem Zeitpunkt war beziehungsweise ist der Beschwerde führer weiterhin in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. E. 4), womit ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht .

6.

Die Beschwerdeführerin beantragte zwar bloss die Vornahme weiterer Ab klärungen und nicht die Zusprache einer Rente (Urk. 2/1 ; vgl. auch Urk. 33 ) , doch das Gericht ist im Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien gebunden (§

25 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beigeladenen ab dem 1.

Januar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. 7.

7.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom

25. Januar 2024 zum Schluss, die Sache sei zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen . Der Bericht des Dr. med. D.___ vom 22. Juni 2021 genüge, um mindestens geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schluss folgerungen der Vertrauensärztin zu begründen . Mithin liess sich wegen der Ver letzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht ab schliessend feststellen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichts gutachtens

im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.35 (Urk.

37 ) der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 7.3 7.3.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8). 7.3.2

Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Beschwerde führerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung, worauf sie selbst hi ngewiesen hat (Urk. 2/1 S. 16). 7.3.3

Dem nicht vertretenen Beigeladenen , welcher eine kurze Stellungnahme erstattete (Urk. 2/12), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Melchior Volz , in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 3.

Aufl., Zürich 2024, S. 216

N . 34). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass

die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

4. Oktober 2021 auf gehoben und festgestellt wird , dass der Beigeladene ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichts gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 9'396.35 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.

Der Beschwerdeführerin

und dem Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher