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IV.2024.00081

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zur Einholung Gutachten

Zürich SozVersG · 2024-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, meldete sich am 2 6. Januar 202 2 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leis t ungs bezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich Situation ab, zog Akten der Krankentag geldversicherung bei ( Urk. 7/1 4, 7/23 , 7/41 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/48; 7/57) mit Verfügung vom 21.

Dezember 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorlie gende Streitsache sei zur Einholung eines polydisziplinäre n Gutachten s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2024 die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15.

März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1.4

Im Rahmen von Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) erhebt der RAD nicht selber medizinische Befunde, vielmehr besteht die Funktion dieser Stellungnahmen darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Der RAD würdigt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Die dabei erstellten Berichte haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten ( Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Aufgrund dieser Funktion können und müssen die internen Berichte nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfül len. Es kann ihnen aber auch nicht jede Aussen- oder Beweiswirkung abgespro chen werden; sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (SVR 2009 IV Nr. 50; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 54a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2), dass gemäss den medizinischen Berichte n keine erhebliche gesundheitliche Einschrän kung vorliege, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirke. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend. Hierzu werde auf ein separates Schreiben verwiesen, worin die nötigen Schritte zur Schaden minderungspflicht ersichtlich seien (S. 1). Die mittelgradige depressive Störung des Beschwerdeführers werde im Verlauf nicht mehr erwähnt und es seien vor allem psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich . Der Lagerungsschwindel und das obstruktive Schlafapnoesyndrom seien gut behandelbar (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht korrekt abgeklärt habe . Die somatischen Diagnosen seien nicht irrelevant, er leide bis heute an Kniebeschwerden, Lagerungsschwindel, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom etc. Es hätten auch die Akten der Unfallversicherung eingeholt werden müssen. Bezüglich psychische r Beschwerden sei der regionale ärztliche Dienst (RAD) selbst Ende Mai 2023 davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer , arbeitsunfä hig sei (S. 6), habe aber eine Remission bei Anpassung der Therapie für möglich erachtet (S. 6-7). Nun habe er sich allen möglichen Therapiemassnahmen unter zogen und dennoch habe sich überhaupt keine Besserung ergeben . Er sei noch immer vollumfänglich arbeitsunfähig. Auch die benötigte Psychiatrie-Spitex spreche gegen eine Remission (S. 7).

Insgesamt liege keine schlüssige Beurteilung des RAD vor und stehe der tatsächliche und medizinisch dokumentierte Verlauf in klarem Widerspruch zu dessen Prognose, weshalb die Beschwerdegegnerin ver pflichtet gewesen wäre, ein neutrales Gutachten einzuholen (S. 8). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Assis tenzarzt Z.___ von der Klinik A.___ führten im Bericht vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/23/9-12) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfaktoren bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung - Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetativem Arousal , Anspannungszuständen, deutlicher Unruhe, Grübelneigung (F45.8) - Nicht organische Insomnie (F51) bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (F51.0)

Der Aufenthalt dauerte vo m 2 3. März bis 3. Mai 202 2. Insgesamt sei von einem erfreulichen Behandlungsverlauf zu berichten mit einer Besserung der depressi ven Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden . Bis 1 8. Mai 2023 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 3 f. ). 3.2

Dr. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , führte zu H ä nde n der Kran kentaggeldversicherung am 7. Februar 2023 ein e

p sychiatrische Untersuchung durch und erstattete sein Gutachten am 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/41). Er diagnos tizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 10) . Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin ausgelenkt (S. 8). Aufgrund der auffallenden kognitiven Defizite , die aus seiner Sicht das übliche Mass einer depressiven St ö rung überschritten, empfehle er dringend eine Demenz-Abklärung (S. 9). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressi v en Störung und der massiven kog nitiven Defizite vollkommen arbeitsunfähig bezogen auf ein 100 % - Pensum. Diese Beurteilung gelte auch für allfällige Verweistätigkeiten. Es seien verschie dene Behandlungsoptionen zu ergreifen. Die aktuelle Therapie sei nicht lege artis. Die Behandlungsfrequenz entspreche nicht der S chwere der Erkrankung und die Pharmakotherapie sei offenkundig unzureichend, da bisher keine relevante Ver besserung der Symptomatik eingetreten sei (S. 9 ). Es sei eine stationäre Behand lung in einer psychiatrischen Klinik (Depressionsabteilung) dringend angezeigt (S. 10). 3.3

L ic. phil. C.___ , Neuropsychologin FSP vom Spital D.___ , führte in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 2 0. April 2023 ( Urk. 7/55) aus, dass im Bereich der exekutiven Funktionen die Flexibilität schwer und die phonematische Fluenz diskret auffällig seien (S. 3-4). Im Bereich der Aufmerksamkeit hätten sich eine leicht reduzierte Alertness , eine Ablenkbar keit und Konzentrationsschwankungen gezeigt (S. 4). Sie stellte folgende Diag nosen (S. 4): - Formal leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auffällig keiten der Affektivität (noch unklarer Ätiologie) mit/bei: - Neuropsychologisches Profil: Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilfunktionen, verbalem Gedächtnis (grenzwertige Lern leistung, mittelschwere Abrufprobleme), Affektivität - MoCA 04/2023: 23/30

Mit Bericht des Spitals D.___ vom 4. Mai 2023 an die Hausärztin des Beschwerdeführers wurde die mild neuro c ognitive

disorder vom Oberarzt Dr. med. E.___ als am ehesten im Rahmen der bekannten Depression gewertet ( Urk. 7/68 S. 3). Weiter zu berücksichtigen seien gemäss der Neuropsychologin lic. phil. C.___ allfällige konstitutionelle Faktoren, welche bei Bedarf weiter abgeklärt werden müssten (Verdacht auf Entwicklungsstörung , DD ADHS ; S. 4) . 3.4

Oberarzt Psychiatrie F.___ und Psychotherapeuti n lic. phil. G.___ vom Spital H.___ führten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 7/68/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 01/2022, EM 10/2021 - Nicht organische Insomnie (F51) - Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetative m Arousal , Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln (F45.8) - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei Problemen mit Bezug auf Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung (Z73)

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der

reduzierten Konzentration, Erschöpfung mit Spontanaktivitätsreduktion, der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefä higkeit sowie reduzierter Planungs- und Strukturierungsfähigkeit in seiner bishe rigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.5

Im Austrittsbericht des I.___ vom 1 4. September 2023 ( Urk. 7/71) hielten der Chefarzt

J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , und Psychologe K.___ folgende Diagnosen fest (S. 1): - F43.2 Anpassungsstörung en - F45.8 Sonstige somatoforme Störungen - Z73 Probleme mit Bezu g auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - F51.0 Nichtorganische Insomnie - F90.0 Verdacht auf

e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - F60.8 Verdacht auf Persönlichkeitsstörungen (narzisstische)

Der Beschwerdeführer sei vom 3.

bis 2 8. August 2023 in ihrer stationären Behandlung gewesen. Phänomenologisch hätten ausgeprägte Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen im Vordergrund gestan den. Diagnostisch habe es sich um ein uneindeutiges Störungsbild gehandelt , das weiterer diagnostischer

Abklärung be dürfe . Am ehesten könne von einer Anpas sungsstörung ausgegangen werden, vor dem Hintergrund einer möglichen nar zisstischen Persönlichkeitsstörung, bei Verdacht auf eine komorbide ADHS und nichtorganische Insomnie. Die Eintrittsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe nicht erhärtet werden können. Aufgrund des Unfalles (aufgrund einer Synkope vom 2 8. August 2023, vgl. S. 3) und der Verschlechterung des Schlafs sei der Aufenthalt vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer sei zur medizinischen Untersuchung und Beobachtung in das Kantonsspital L.___ verlegt worden und dort nach zwei Tagen entlassen worden (S. 4). 3. 6

Dr. med. M.___ , Stv . Oberärztin , und Assistenzärztin N.___

vom Spital L.___

hielten in ihrem Austrittsbericht vom 2 9. August 2023 ( Urk. 7/70) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Synkope am 28.08.2023 - Vorhofflimmern ED 28.08.2023 - Sonstige somatoforme Störungen - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig mit dem Rettungsdienst vo m I.___ nach unklarer Synkope zugewiesen worden. Er habe berichtet, dass er plötzlich bewusstlos geworden sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf eine kleine Riss-Quetschwunde okzipital keine auffälligen Befund e gezeigt. Die Ursache der Synkope sähen sie am ehesten im Rahmen einer kardia len Genese (S. 2). Es werde ein Langzeit-EKG im Verlauf zur Klassifizierung des Vorhofflimmerns empfohlen (S. 3). 3. 7

PD Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH , vom Zentrum P.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2023 ( Urk. 7/79) zur s chlafmedizini schen Beurteilung folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Chronische Insomnie - Posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, EM 09/2023 - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Mild Neurocognit i ve

Disorder (DSM-5) ohne Verhaltensstörung 04/2023 - Schwere Erschöpfungssymptomatik - Prostataobstruktionssyndrom Stadium I - Status nach Kniedistorsion rechts 02/2021 - Status nach Operation einer Septumdeviation 1989

Das OSAS trage wahrscheinlich zur chronischen Schlafstörung und zur Tages schläfrigkeit bei und sollte deshalb behandelt werden. Sie hätten sich für eine CPAP-Therapie entschieden (S. 2). 3. 8

Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 fest ( Urk. 7/81/2-4 ) , dass die mittel gradige depressive Episode im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können. In der stationären Behandlung sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden (S. 3). Die Anpassungsstörung sei durch psychosoziale Belastungen aufrecht erhalten worden und soll t e behandelt werden. Es bestehe weiterhin eine psychi atrisch-medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit. Es könne demnach an der Auflag e der fachärztlich-psychotherapeutischen Behandlung in wöchentliche m Abstand über mindestens sechs Monate, inklusive Medikation und Laborspiegel kontrollen der Medikation , festgehalten werden. Es sei zu erwarten, dass sich unter der Behandlung der psychische Zustand nach sechs Monaten deutlich bes sere und sich die Arbeitsfähigkeit vollständig wiederherstellen lasse. Es könne demnach am Abweis und der angepassten Schadenminderungspflicht (SMP) fest gehalten werden (S. 4).

Auf neuerliche Vorlage nach Eingang des Berichts von PD Dr. O.___ vom 1. November 2023 (E. 3.7) nahm Dr. Q.___ dahingehend Stellung, als der Lagerungsschwindel durch Lagerungsmanöver und das OSAS durch eine CPAP-Therapie behandelt werden könnte ( Urk. 7/81 S. 6). 3. 9

Dr. med.

R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2024 ( Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1-2) : - F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ED 01/2022, EM 10/2021 - Status nach wiederholten Erschöpfungsdepressionen mit ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. S.___ 2009 in T.___ - Gemäss Memory-Sprechstunde mit neuropsychologischer Untersu chung vom April 2023: MoCA : 23/30 Punkte Mild neurocognitive

Disorder (DSM 5) ohne Verhaltensstörung am ehesten im Rahmen der Depression Nebendiagnosen nach ICD-10: - Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfakt o ren - F45.8 sonstige somatoforme Störungen - psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetative m Arousal , Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln - F51.0 Nichtorganische Insomnie bei F33.1: gemäss I.___ : Insomnia

Severity Index 16 Punkte

Beim Beschwerdeführer beständen subjektive Beeinträchtigungen in Konzentra tion, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit. Affektiv sei er leicht niedergestimmt, dysphorisch, gereizt und affektlabil. Es beständen Störungen der Vitalgefühle mit Erschöpfung, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug sowie Schlafstörungen. Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Faktoren spielten keine Rolle. Der Beschwerdeführer befinde sich alle zwei Wochen in Psychotherapie mit kognitiver Verhaltenstherapie (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , es lägen keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkun gen vor, die sich längerdauernd auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend, was ihm mit separatem Schreiben bereits mitgeteilt worden sei ( Urk. 2 S. 1 ). Gemeint ist damit wohl das Schreiben vom 2 3. Mai 2023 betreffend Auflage einer Massnahme als Voraussetzung für allfäl lige zukünftige Leistungsansprüche (vgl. Urk. 7/47). Da sich die vorliegende Ver fügung für die Verneinung des Rentenanspruchs nicht auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht bezieht, erübrig en sich Weiterungen hierzu in diesem Verfahren .

Vielmehr gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat , dies im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. Q.___ , welche davon ausging, dass die depressive Störung im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können und die letztlich diagnostizierte Anpassungsstörung psychosozial aufrecht erhalten werde und behandelbar sei (E. 3.8) . 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4. 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4. 4

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs insbe sondere damit, dass keine Diagnose mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege, was aber angesichts der Aktenlage nicht ausgeschlossen wer den kann. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass im Hinblick auf die Dauer einer gesundheitlichen Störung in Bezug auf einen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG einzig erforderlich ist, dass sich diese während eines Jahres mindestens zu 40 % auf die Arbeitsfähigkeit und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.

Auch steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegrün de nd en Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesund heitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objekti vierten Massstab beurteilt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 1 0. Oktober 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5

Gestützt auf die medizinische Aktenlage können sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum ( Juli 2021 [Anmeldung im Januar 2022; frühest möglicher Rentenbeginn nach bestandener einjähriger Wartezeit im Juli 2022, Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ]

bis zum Erlass der angef ochtenen Verfügung vom 2 1. Dezember 2023) gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden . 4.6

So greift

bereits die Annahme der RAD-Ärztin, die mittelgradige depressive Epi sode habe

im Verlauf nicht mehr bestätigt werden können , zu kurz . Vielmehr ist der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2021 von seinen Behandlern aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung krankgeschrieben (vgl. Urk.

7/14/6, Urk. 7/14/11) , dies nachdem er ab 2 0. Februar 2021 aufgrund eines am 1 1. Februar 2021 erlittenen Unfalls zwischen 100 %

und 50 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 7/14/16) . Von M ärz bis Mai 2022 erfolgte ein stationärer Aufenthalt, bei dem

ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde (Urk.

7/23/9) .

S chliesslich ging der Gutachter der Krankentaggeldversiche rung

rund ein Jahr später

nach wie vor von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einhergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 3.2).

A uch Dr. Q.___ war im Mai 2023 offenbar selber n och der Ansicht, dass eine mit telgradi g e depressive Episode vorlag (vgl. Urk. 7/46/ 5-7 ).

E rst im September 2023 wurde erstmals eine Anpassungsstörung in den medizinischen Akten erwähnt (vgl. E. 3.5). W ie jedoch im Austrittsbericht de s

I.___ festgehalten wurde , han delt e es sich um ein uneindeutiges Störungsbild, das weiterer diagnostischer Abklärung bed a rf (Urk.

7/71 , wo auch ein dringender Verdacht auf eine narziss tische Persönlichkeitsstörung sowie weitere Akzentuierungen erwähnt wurden ) .

Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes wurde im Bericht de s

I.___

nicht aufgezeigt. Bei dieser Aktenlage kann somit das Vorliegen eine r

funktionell einschränkende n

depressive n Erkrankung im massgeblichen Beurtei lungszeitraum (E. 4.5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos sen werden , wie das die Beschwerdegegnerin annimmt .

Ausserdem stehen mit Blick auf die Diagnostik im Bericht des I.___ weitere psychische Störungen im Raum, deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis anhin ungeklärt blieb und wozu Dr. Q.___

keine Stellung bezog (E. 3.8).

Zudem

sagt allein der Umstand, dass die depressive Episode im September 2023 nicht mehr habe diagnostiziert werden können , nichts über deren zeitl i chen Ver lauf aus .

Darüber hinaus stände wie bereits ausgeführt auch eine Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung einem invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht ent gegen.

4.7

Insgesamt ist somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage im entscheidrelevanten Zeitraum unklar, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus folgenden funktionellen Leistungsfähigkeit verhält . Eine psychi atrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche sich an den normativen Vorga ben orientiert und eine Überprüfung der attestierten funktionellen Einschränkun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren (E. 4.4) zuliesse, liegt weder mit den Berichten der Behandler noch dem Gutachten von Dr. B.___

(E. 3.2) vor. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach leicht- bis mittel gradige depressive Störung en ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiat rische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren sind und insbesondere bei Vorliegen eines bedeutenden therapeuti schen Potentials gewichtige Gründe vorliegen müssen , damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis) , ist dies aber unabdingbar. 4. 8

Was das V orliegen psychosozialer Belastungsfaktoren anbelangt, gilt es

zu berücksichtigen, dass es nicht zulässig ist, die Beurteilung der psychosozialen Belastungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranzu stellen und einen invalidisierenden Gesundheitszustand losgelöst von dieser Prü fung zu verneinen, gleichsam als läge ein Ausschlussgrund vor. Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit ist auch bei leich ten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiat rische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Nicht zuletzt im Sinne der Ein zelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dass dabei soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklam mern sind, steht ausser Frage. Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abge schätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerd egegnerin aus führte , dass vor allem psychosoziale Faktoren wie die Aufgabe des Lebensmittelgesch äftes nach Problemen mit dem Personal und dem Vermieter, Probleme mit der Ausbildung der Tochter des Beschwerde führers , Beziehungsprobleme, aktuelle Arbeitslosigkeit sowie Statusverlust für die mittelgradige depressive Störung bzw. Anpassungsstörung verantwortlich seien ( Urk. 2 S. 2) , finde n sich im Austrittsbericht de s

I.___

zwar Hinweise auf rele vante psychosoziale Umstände ( Urk. 7/71/3) . Dass einzig diese Faktoren das Stö rungsbild des Beschwerdeführers aufrechterhalten würden , geht aus besagtem Bericht aber nicht hervor, weswegen nicht pauschal auf soziokulturelle Faktoren als Ausschlussgrund geschlossen werden kann. 4. 9

Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch an somatischen Beschwerden (u.a. Status nach Kniedistorsion, posttrauma tischer Lagerungsschwindel, mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom) leidet. Diesbezüglich ist die medizinische Aktenlage ebenfalls unvollständig. 4. 10

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, wes halb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Akten ergänze und den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers zumindest in Form eines psychiatrischen Gutachtens abkläre (psychiatrisch inklusive neuropsychologisch). Ob sich mit Blick auf den somatischen Zustand des Beschwerdeführers nach erfolgter Aktualisierung des Dossiers zusätzliche Disziplinen aufdrängen, wird gegebenenfalls zu prüfen sein.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Rahmen der wei teren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz «Eingliederung statt/vor Rente» gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. 4.1 1

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, meldete sich am 2 6. Januar 202

E. 1.4 Im Rahmen von Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) erhebt der RAD nicht selber medizinische Befunde, vielmehr besteht die Funktion dieser Stellungnahmen darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Der RAD würdigt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Die dabei erstellten Berichte haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten ( Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Aufgrund dieser Funktion können und müssen die internen Berichte nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfül len. Es kann ihnen aber auch nicht jede Aussen- oder Beweiswirkung abgespro chen werden; sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (SVR 2009 IV Nr. 50; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 54a). 2.

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2), dass gemäss den medizinischen Berichte n keine erhebliche gesundheitliche Einschrän kung vorliege, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirke. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend. Hierzu werde auf ein separates Schreiben verwiesen, worin die nötigen Schritte zur Schaden minderungspflicht ersichtlich seien (S. 1). Die mittelgradige depressive Störung des Beschwerdeführers werde im Verlauf nicht mehr erwähnt und es seien vor allem psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich . Der Lagerungsschwindel und das obstruktive Schlafapnoesyndrom seien gut behandelbar (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht korrekt abgeklärt habe . Die somatischen Diagnosen seien nicht irrelevant, er leide bis heute an Kniebeschwerden, Lagerungsschwindel, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom etc. Es hätten auch die Akten der Unfallversicherung eingeholt werden müssen. Bezüglich psychische r Beschwerden sei der regionale ärztliche Dienst (RAD) selbst Ende Mai 2023 davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer , arbeitsunfä hig sei (S. 6), habe aber eine Remission bei Anpassung der Therapie für möglich erachtet (S. 6-7). Nun habe er sich allen möglichen Therapiemassnahmen unter zogen und dennoch habe sich überhaupt keine Besserung ergeben . Er sei noch immer vollumfänglich arbeitsunfähig. Auch die benötigte Psychiatrie-Spitex spreche gegen eine Remission (S. 7).

Insgesamt liege keine schlüssige Beurteilung des RAD vor und stehe der tatsächliche und medizinisch dokumentierte Verlauf in klarem Widerspruch zu dessen Prognose, weshalb die Beschwerdegegnerin ver pflichtet gewesen wäre, ein neutrales Gutachten einzuholen (S. 8).

E. 3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

E. 3.1 Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Assis tenzarzt Z.___ von der Klinik A.___ führten im Bericht vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/23/9-12) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfaktoren bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung - Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetativem Arousal , Anspannungszuständen, deutlicher Unruhe, Grübelneigung (F45.8) - Nicht organische Insomnie (F51) bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (F51.0)

Der Aufenthalt dauerte vo m 2 3. März bis 3. Mai 202 2. Insgesamt sei von einem erfreulichen Behandlungsverlauf zu berichten mit einer Besserung der depressi ven Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden . Bis 1 8. Mai 2023 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 3 f. ).

E. 3.2 Dr. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , führte zu H ä nde n der Kran kentaggeldversicherung am 7. Februar 2023 ein e

p sychiatrische Untersuchung durch und erstattete sein Gutachten am 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/41). Er diagnos tizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 10) . Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin ausgelenkt (S. 8). Aufgrund der auffallenden kognitiven Defizite , die aus seiner Sicht das übliche Mass einer depressiven St ö rung überschritten, empfehle er dringend eine Demenz-Abklärung (S. 9). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressi v en Störung und der massiven kog nitiven Defizite vollkommen arbeitsunfähig bezogen auf ein 100 % - Pensum. Diese Beurteilung gelte auch für allfällige Verweistätigkeiten. Es seien verschie dene Behandlungsoptionen zu ergreifen. Die aktuelle Therapie sei nicht lege artis. Die Behandlungsfrequenz entspreche nicht der S chwere der Erkrankung und die Pharmakotherapie sei offenkundig unzureichend, da bisher keine relevante Ver besserung der Symptomatik eingetreten sei (S. 9 ). Es sei eine stationäre Behand lung in einer psychiatrischen Klinik (Depressionsabteilung) dringend angezeigt (S. 10).

E. 3.3 L ic. phil. C.___ , Neuropsychologin FSP vom Spital D.___ , führte in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 2 0. April 2023 ( Urk. 7/55) aus, dass im Bereich der exekutiven Funktionen die Flexibilität schwer und die phonematische Fluenz diskret auffällig seien (S. 3-4). Im Bereich der Aufmerksamkeit hätten sich eine leicht reduzierte Alertness , eine Ablenkbar keit und Konzentrationsschwankungen gezeigt (S. 4). Sie stellte folgende Diag nosen (S. 4): - Formal leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auffällig keiten der Affektivität (noch unklarer Ätiologie) mit/bei: - Neuropsychologisches Profil: Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilfunktionen, verbalem Gedächtnis (grenzwertige Lern leistung, mittelschwere Abrufprobleme), Affektivität - MoCA 04/2023: 23/30

Mit Bericht des Spitals D.___ vom 4. Mai 2023 an die Hausärztin des Beschwerdeführers wurde die mild neuro c ognitive

disorder vom Oberarzt Dr. med. E.___ als am ehesten im Rahmen der bekannten Depression gewertet ( Urk. 7/68 S. 3). Weiter zu berücksichtigen seien gemäss der Neuropsychologin lic. phil. C.___ allfällige konstitutionelle Faktoren, welche bei Bedarf weiter abgeklärt werden müssten (Verdacht auf Entwicklungsstörung , DD ADHS ; S. 4) .

E. 3.4 Oberarzt Psychiatrie F.___ und Psychotherapeuti n lic. phil. G.___ vom Spital H.___ führten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 7/68/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 01/2022, EM 10/2021 - Nicht organische Insomnie (F51) - Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetative m Arousal , Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln (F45.8) - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei Problemen mit Bezug auf Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung (Z73)

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der

reduzierten Konzentration, Erschöpfung mit Spontanaktivitätsreduktion, der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefä higkeit sowie reduzierter Planungs- und Strukturierungsfähigkeit in seiner bishe rigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

E. 3.5 Im Austrittsbericht des I.___ vom 1 4. September 2023 ( Urk. 7/71) hielten der Chefarzt

J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , und Psychologe K.___ folgende Diagnosen fest (S. 1): - F43.2 Anpassungsstörung en - F45.8 Sonstige somatoforme Störungen - Z73 Probleme mit Bezu g auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - F51.0 Nichtorganische Insomnie - F90.0 Verdacht auf

e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - F60.8 Verdacht auf Persönlichkeitsstörungen (narzisstische)

Der Beschwerdeführer sei vom 3.

bis 2 8. August 2023 in ihrer stationären Behandlung gewesen. Phänomenologisch hätten ausgeprägte Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen im Vordergrund gestan den. Diagnostisch habe es sich um ein uneindeutiges Störungsbild gehandelt , das weiterer diagnostischer

Abklärung be dürfe . Am ehesten könne von einer Anpas sungsstörung ausgegangen werden, vor dem Hintergrund einer möglichen nar zisstischen Persönlichkeitsstörung, bei Verdacht auf eine komorbide ADHS und nichtorganische Insomnie. Die Eintrittsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe nicht erhärtet werden können. Aufgrund des Unfalles (aufgrund einer Synkope vom 2 8. August 2023, vgl. S. 3) und der Verschlechterung des Schlafs sei der Aufenthalt vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer sei zur medizinischen Untersuchung und Beobachtung in das Kantonsspital L.___ verlegt worden und dort nach zwei Tagen entlassen worden (S. 4).

E. 6 Dr. med. M.___ , Stv . Oberärztin , und Assistenzärztin N.___

vom Spital L.___

hielten in ihrem Austrittsbericht vom 2 9. August 2023 ( Urk. 7/70) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Synkope am 28.08.2023 - Vorhofflimmern ED 28.08.2023 - Sonstige somatoforme Störungen - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig mit dem Rettungsdienst vo m I.___ nach unklarer Synkope zugewiesen worden. Er habe berichtet, dass er plötzlich bewusstlos geworden sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf eine kleine Riss-Quetschwunde okzipital keine auffälligen Befund e gezeigt. Die Ursache der Synkope sähen sie am ehesten im Rahmen einer kardia len Genese (S. 2). Es werde ein Langzeit-EKG im Verlauf zur Klassifizierung des Vorhofflimmerns empfohlen (S. 3). 3.

E. 7 PD Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH , vom Zentrum P.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2023 ( Urk. 7/79) zur s chlafmedizini schen Beurteilung folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Chronische Insomnie - Posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, EM 09/2023 - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Mild Neurocognit i ve

Disorder (DSM-5) ohne Verhaltensstörung 04/2023 - Schwere Erschöpfungssymptomatik - Prostataobstruktionssyndrom Stadium I - Status nach Kniedistorsion rechts 02/2021 - Status nach Operation einer Septumdeviation 1989

Das OSAS trage wahrscheinlich zur chronischen Schlafstörung und zur Tages schläfrigkeit bei und sollte deshalb behandelt werden. Sie hätten sich für eine CPAP-Therapie entschieden (S. 2). 3.

E. 8 Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 fest ( Urk. 7/81/2-4 ) , dass die mittel gradige depressive Episode im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können. In der stationären Behandlung sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden (S. 3). Die Anpassungsstörung sei durch psychosoziale Belastungen aufrecht erhalten worden und soll t e behandelt werden. Es bestehe weiterhin eine psychi atrisch-medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit. Es könne demnach an der Auflag e der fachärztlich-psychotherapeutischen Behandlung in wöchentliche m Abstand über mindestens sechs Monate, inklusive Medikation und Laborspiegel kontrollen der Medikation , festgehalten werden. Es sei zu erwarten, dass sich unter der Behandlung der psychische Zustand nach sechs Monaten deutlich bes sere und sich die Arbeitsfähigkeit vollständig wiederherstellen lasse. Es könne demnach am Abweis und der angepassten Schadenminderungspflicht (SMP) fest gehalten werden (S. 4).

Auf neuerliche Vorlage nach Eingang des Berichts von PD Dr. O.___ vom 1. November 2023 (E. 3.7) nahm Dr. Q.___ dahingehend Stellung, als der Lagerungsschwindel durch Lagerungsmanöver und das OSAS durch eine CPAP-Therapie behandelt werden könnte ( Urk. 7/81 S. 6). 3.

E. 9 Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch an somatischen Beschwerden (u.a. Status nach Kniedistorsion, posttrauma tischer Lagerungsschwindel, mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom) leidet. Diesbezüglich ist die medizinische Aktenlage ebenfalls unvollständig. 4.

E. 10 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, wes halb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Akten ergänze und den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers zumindest in Form eines psychiatrischen Gutachtens abkläre (psychiatrisch inklusive neuropsychologisch). Ob sich mit Blick auf den somatischen Zustand des Beschwerdeführers nach erfolgter Aktualisierung des Dossiers zusätzliche Disziplinen aufdrängen, wird gegebenenfalls zu prüfen sein.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Rahmen der wei teren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz «Eingliederung statt/vor Rente» gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. 4.1 1

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00081

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

31. Mai 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, meldete sich am 2 6. Januar 202 2 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leis t ungs bezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich Situation ab, zog Akten der Krankentag geldversicherung bei ( Urk. 7/1 4, 7/23 , 7/41 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/48; 7/57) mit Verfügung vom 21.

Dezember 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorlie gende Streitsache sei zur Einholung eines polydisziplinäre n Gutachten s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2024 die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15.

März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1.4

Im Rahmen von Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) erhebt der RAD nicht selber medizinische Befunde, vielmehr besteht die Funktion dieser Stellungnahmen darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Der RAD würdigt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Die dabei erstellten Berichte haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten ( Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Aufgrund dieser Funktion können und müssen die internen Berichte nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfül len. Es kann ihnen aber auch nicht jede Aussen- oder Beweiswirkung abgespro chen werden; sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (SVR 2009 IV Nr. 50; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 54a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus ( Urk. 2), dass gemäss den medizinischen Berichte n keine erhebliche gesundheitliche Einschrän kung vorliege, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirke. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend. Hierzu werde auf ein separates Schreiben verwiesen, worin die nötigen Schritte zur Schaden minderungspflicht ersichtlich seien (S. 1). Die mittelgradige depressive Störung des Beschwerdeführers werde im Verlauf nicht mehr erwähnt und es seien vor allem psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich . Der Lagerungsschwindel und das obstruktive Schlafapnoesyndrom seien gut behandelbar (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht korrekt abgeklärt habe . Die somatischen Diagnosen seien nicht irrelevant, er leide bis heute an Kniebeschwerden, Lagerungsschwindel, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom etc. Es hätten auch die Akten der Unfallversicherung eingeholt werden müssen. Bezüglich psychische r Beschwerden sei der regionale ärztliche Dienst (RAD) selbst Ende Mai 2023 davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer , arbeitsunfä hig sei (S. 6), habe aber eine Remission bei Anpassung der Therapie für möglich erachtet (S. 6-7). Nun habe er sich allen möglichen Therapiemassnahmen unter zogen und dennoch habe sich überhaupt keine Besserung ergeben . Er sei noch immer vollumfänglich arbeitsunfähig. Auch die benötigte Psychiatrie-Spitex spreche gegen eine Remission (S. 7).

Insgesamt liege keine schlüssige Beurteilung des RAD vor und stehe der tatsächliche und medizinisch dokumentierte Verlauf in klarem Widerspruch zu dessen Prognose, weshalb die Beschwerdegegnerin ver pflichtet gewesen wäre, ein neutrales Gutachten einzuholen (S. 8). 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Assis tenzarzt Z.___ von der Klinik A.___ führten im Bericht vom 2 5. Mai 2022 ( Urk. 7/23/9-12) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfaktoren bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung - Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetativem Arousal , Anspannungszuständen, deutlicher Unruhe, Grübelneigung (F45.8) - Nicht organische Insomnie (F51) bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (F51.0)

Der Aufenthalt dauerte vo m 2 3. März bis 3. Mai 202 2. Insgesamt sei von einem erfreulichen Behandlungsverlauf zu berichten mit einer Besserung der depressi ven Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden . Bis 1 8. Mai 2023 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 3 f. ). 3.2

Dr. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , führte zu H ä nde n der Kran kentaggeldversicherung am 7. Februar 2023 ein e

p sychiatrische Untersuchung durch und erstattete sein Gutachten am 1 5. Februar 2023 ( Urk. 7/41). Er diagnos tizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 ; S. 10) . Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin ausgelenkt (S. 8). Aufgrund der auffallenden kognitiven Defizite , die aus seiner Sicht das übliche Mass einer depressiven St ö rung überschritten, empfehle er dringend eine Demenz-Abklärung (S. 9). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressi v en Störung und der massiven kog nitiven Defizite vollkommen arbeitsunfähig bezogen auf ein 100 % - Pensum. Diese Beurteilung gelte auch für allfällige Verweistätigkeiten. Es seien verschie dene Behandlungsoptionen zu ergreifen. Die aktuelle Therapie sei nicht lege artis. Die Behandlungsfrequenz entspreche nicht der S chwere der Erkrankung und die Pharmakotherapie sei offenkundig unzureichend, da bisher keine relevante Ver besserung der Symptomatik eingetreten sei (S. 9 ). Es sei eine stationäre Behand lung in einer psychiatrischen Klinik (Depressionsabteilung) dringend angezeigt (S. 10). 3.3

L ic. phil. C.___ , Neuropsychologin FSP vom Spital D.___ , führte in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 2 0. April 2023 ( Urk. 7/55) aus, dass im Bereich der exekutiven Funktionen die Flexibilität schwer und die phonematische Fluenz diskret auffällig seien (S. 3-4). Im Bereich der Aufmerksamkeit hätten sich eine leicht reduzierte Alertness , eine Ablenkbar keit und Konzentrationsschwankungen gezeigt (S. 4). Sie stellte folgende Diag nosen (S. 4): - Formal leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auffällig keiten der Affektivität (noch unklarer Ätiologie) mit/bei: - Neuropsychologisches Profil: Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilfunktionen, verbalem Gedächtnis (grenzwertige Lern leistung, mittelschwere Abrufprobleme), Affektivität - MoCA 04/2023: 23/30

Mit Bericht des Spitals D.___ vom 4. Mai 2023 an die Hausärztin des Beschwerdeführers wurde die mild neuro c ognitive

disorder vom Oberarzt Dr. med. E.___ als am ehesten im Rahmen der bekannten Depression gewertet ( Urk. 7/68 S. 3). Weiter zu berücksichtigen seien gemäss der Neuropsychologin lic. phil. C.___ allfällige konstitutionelle Faktoren, welche bei Bedarf weiter abgeklärt werden müssten (Verdacht auf Entwicklungsstörung , DD ADHS ; S. 4) . 3.4

Oberarzt Psychiatrie F.___ und Psychotherapeuti n lic. phil. G.___ vom Spital H.___ führten in ihrem Bericht vom 1 2. Juni 2023 ( Urk. 7/68/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 01/2022, EM 10/2021 - Nicht organische Insomnie (F51) - Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetative m Arousal , Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln (F45.8) - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei Problemen mit Bezug auf Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung (Z73)

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der

reduzierten Konzentration, Erschöpfung mit Spontanaktivitätsreduktion, der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefä higkeit sowie reduzierter Planungs- und Strukturierungsfähigkeit in seiner bishe rigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.5

Im Austrittsbericht des I.___ vom 1 4. September 2023 ( Urk. 7/71) hielten der Chefarzt

J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , und Psychologe K.___ folgende Diagnosen fest (S. 1): - F43.2 Anpassungsstörung en - F45.8 Sonstige somatoforme Störungen - Z73 Probleme mit Bezu g auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - F51.0 Nichtorganische Insomnie - F90.0 Verdacht auf

e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - F60.8 Verdacht auf Persönlichkeitsstörungen (narzisstische)

Der Beschwerdeführer sei vom 3.

bis 2 8. August 2023 in ihrer stationären Behandlung gewesen. Phänomenologisch hätten ausgeprägte Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen im Vordergrund gestan den. Diagnostisch habe es sich um ein uneindeutiges Störungsbild gehandelt , das weiterer diagnostischer

Abklärung be dürfe . Am ehesten könne von einer Anpas sungsstörung ausgegangen werden, vor dem Hintergrund einer möglichen nar zisstischen Persönlichkeitsstörung, bei Verdacht auf eine komorbide ADHS und nichtorganische Insomnie. Die Eintrittsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe nicht erhärtet werden können. Aufgrund des Unfalles (aufgrund einer Synkope vom 2 8. August 2023, vgl. S. 3) und der Verschlechterung des Schlafs sei der Aufenthalt vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer sei zur medizinischen Untersuchung und Beobachtung in das Kantonsspital L.___ verlegt worden und dort nach zwei Tagen entlassen worden (S. 4). 3. 6

Dr. med. M.___ , Stv . Oberärztin , und Assistenzärztin N.___

vom Spital L.___

hielten in ihrem Austrittsbericht vom 2 9. August 2023 ( Urk. 7/70) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Synkope am 28.08.2023 - Vorhofflimmern ED 28.08.2023 - Sonstige somatoforme Störungen - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig mit dem Rettungsdienst vo m I.___ nach unklarer Synkope zugewiesen worden. Er habe berichtet, dass er plötzlich bewusstlos geworden sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf eine kleine Riss-Quetschwunde okzipital keine auffälligen Befund e gezeigt. Die Ursache der Synkope sähen sie am ehesten im Rahmen einer kardia len Genese (S. 2). Es werde ein Langzeit-EKG im Verlauf zur Klassifizierung des Vorhofflimmerns empfohlen (S. 3). 3. 7

PD Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH , vom Zentrum P.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2023 ( Urk. 7/79) zur s chlafmedizini schen Beurteilung folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) - Chronische Insomnie - Posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, EM 09/2023 - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Mild Neurocognit i ve

Disorder (DSM-5) ohne Verhaltensstörung 04/2023 - Schwere Erschöpfungssymptomatik - Prostataobstruktionssyndrom Stadium I - Status nach Kniedistorsion rechts 02/2021 - Status nach Operation einer Septumdeviation 1989

Das OSAS trage wahrscheinlich zur chronischen Schlafstörung und zur Tages schläfrigkeit bei und sollte deshalb behandelt werden. Sie hätten sich für eine CPAP-Therapie entschieden (S. 2). 3. 8

Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 fest ( Urk. 7/81/2-4 ) , dass die mittel gradige depressive Episode im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können. In der stationären Behandlung sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden (S. 3). Die Anpassungsstörung sei durch psychosoziale Belastungen aufrecht erhalten worden und soll t e behandelt werden. Es bestehe weiterhin eine psychi atrisch-medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit. Es könne demnach an der Auflag e der fachärztlich-psychotherapeutischen Behandlung in wöchentliche m Abstand über mindestens sechs Monate, inklusive Medikation und Laborspiegel kontrollen der Medikation , festgehalten werden. Es sei zu erwarten, dass sich unter der Behandlung der psychische Zustand nach sechs Monaten deutlich bes sere und sich die Arbeitsfähigkeit vollständig wiederherstellen lasse. Es könne demnach am Abweis und der angepassten Schadenminderungspflicht (SMP) fest gehalten werden (S. 4).

Auf neuerliche Vorlage nach Eingang des Berichts von PD Dr. O.___ vom 1. November 2023 (E. 3.7) nahm Dr. Q.___ dahingehend Stellung, als der Lagerungsschwindel durch Lagerungsmanöver und das OSAS durch eine CPAP-Therapie behandelt werden könnte ( Urk. 7/81 S. 6). 3. 9

Dr. med.

R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2024 ( Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1-2) : - F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ED 01/2022, EM 10/2021 - Status nach wiederholten Erschöpfungsdepressionen mit ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. S.___ 2009 in T.___ - Gemäss Memory-Sprechstunde mit neuropsychologischer Untersu chung vom April 2023: MoCA : 23/30 Punkte Mild neurocognitive

Disorder (DSM 5) ohne Verhaltensstörung am ehesten im Rahmen der Depression Nebendiagnosen nach ICD-10: - Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfakt o ren - F45.8 sonstige somatoforme Störungen - psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetative m Arousal , Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln - F51.0 Nichtorganische Insomnie bei F33.1: gemäss I.___ : Insomnia

Severity Index 16 Punkte

Beim Beschwerdeführer beständen subjektive Beeinträchtigungen in Konzentra tion, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit. Affektiv sei er leicht niedergestimmt, dysphorisch, gereizt und affektlabil. Es beständen Störungen der Vitalgefühle mit Erschöpfung, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug sowie Schlafstörungen. Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Faktoren spielten keine Rolle. Der Beschwerdeführer befinde sich alle zwei Wochen in Psychotherapie mit kognitiver Verhaltenstherapie (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung , es lägen keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkun gen vor, die sich längerdauernd auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend, was ihm mit separatem Schreiben bereits mitgeteilt worden sei ( Urk. 2 S. 1 ). Gemeint ist damit wohl das Schreiben vom 2 3. Mai 2023 betreffend Auflage einer Massnahme als Voraussetzung für allfäl lige zukünftige Leistungsansprüche (vgl. Urk. 7/47). Da sich die vorliegende Ver fügung für die Verneinung des Rentenanspruchs nicht auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht bezieht, erübrig en sich Weiterungen hierzu in diesem Verfahren .

Vielmehr gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat , dies im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. Q.___ , welche davon ausging, dass die depressive Störung im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können und die letztlich diagnostizierte Anpassungsstörung psychosozial aufrecht erhalten werde und behandelbar sei (E. 3.8) . 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4. 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4. 4

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs insbe sondere damit, dass keine Diagnose mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege, was aber angesichts der Aktenlage nicht ausgeschlossen wer den kann. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass im Hinblick auf die Dauer einer gesundheitlichen Störung in Bezug auf einen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG einzig erforderlich ist, dass sich diese während eines Jahres mindestens zu 40 % auf die Arbeitsfähigkeit und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.

Auch steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegrün de nd en Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesund heitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objekti vierten Massstab beurteilt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 1 0. Oktober 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5

Gestützt auf die medizinische Aktenlage können sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum ( Juli 2021 [Anmeldung im Januar 2022; frühest möglicher Rentenbeginn nach bestandener einjähriger Wartezeit im Juli 2022, Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ]

bis zum Erlass der angef ochtenen Verfügung vom 2 1. Dezember 2023) gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden . 4.6

So greift

bereits die Annahme der RAD-Ärztin, die mittelgradige depressive Epi sode habe

im Verlauf nicht mehr bestätigt werden können , zu kurz . Vielmehr ist der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2021 von seinen Behandlern aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung krankgeschrieben (vgl. Urk.

7/14/6, Urk. 7/14/11) , dies nachdem er ab 2 0. Februar 2021 aufgrund eines am 1 1. Februar 2021 erlittenen Unfalls zwischen 100 %

und 50 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 7/14/16) . Von M ärz bis Mai 2022 erfolgte ein stationärer Aufenthalt, bei dem

ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde (Urk.

7/23/9) .

S chliesslich ging der Gutachter der Krankentaggeldversiche rung

rund ein Jahr später

nach wie vor von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einhergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 3.2).

A uch Dr. Q.___ war im Mai 2023 offenbar selber n och der Ansicht, dass eine mit telgradi g e depressive Episode vorlag (vgl. Urk. 7/46/ 5-7 ).

E rst im September 2023 wurde erstmals eine Anpassungsstörung in den medizinischen Akten erwähnt (vgl. E. 3.5). W ie jedoch im Austrittsbericht de s

I.___ festgehalten wurde , han delt e es sich um ein uneindeutiges Störungsbild, das weiterer diagnostischer Abklärung bed a rf (Urk.

7/71 , wo auch ein dringender Verdacht auf eine narziss tische Persönlichkeitsstörung sowie weitere Akzentuierungen erwähnt wurden ) .

Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes wurde im Bericht de s

I.___

nicht aufgezeigt. Bei dieser Aktenlage kann somit das Vorliegen eine r

funktionell einschränkende n

depressive n Erkrankung im massgeblichen Beurtei lungszeitraum (E. 4.5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos sen werden , wie das die Beschwerdegegnerin annimmt .

Ausserdem stehen mit Blick auf die Diagnostik im Bericht des I.___ weitere psychische Störungen im Raum, deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis anhin ungeklärt blieb und wozu Dr. Q.___

keine Stellung bezog (E. 3.8).

Zudem

sagt allein der Umstand, dass die depressive Episode im September 2023 nicht mehr habe diagnostiziert werden können , nichts über deren zeitl i chen Ver lauf aus .

Darüber hinaus stände wie bereits ausgeführt auch eine Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung einem invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht ent gegen.

4.7

Insgesamt ist somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage im entscheidrelevanten Zeitraum unklar, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus folgenden funktionellen Leistungsfähigkeit verhält . Eine psychi atrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche sich an den normativen Vorga ben orientiert und eine Überprüfung der attestierten funktionellen Einschränkun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren (E. 4.4) zuliesse, liegt weder mit den Berichten der Behandler noch dem Gutachten von Dr. B.___

(E. 3.2) vor. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach leicht- bis mittel gradige depressive Störung en ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiat rische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren sind und insbesondere bei Vorliegen eines bedeutenden therapeuti schen Potentials gewichtige Gründe vorliegen müssen , damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis) , ist dies aber unabdingbar. 4. 8

Was das V orliegen psychosozialer Belastungsfaktoren anbelangt, gilt es

zu berücksichtigen, dass es nicht zulässig ist, die Beurteilung der psychosozialen Belastungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranzu stellen und einen invalidisierenden Gesundheitszustand losgelöst von dieser Prü fung zu verneinen, gleichsam als läge ein Ausschlussgrund vor. Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit ist auch bei leich ten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiat rische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Nicht zuletzt im Sinne der Ein zelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dass dabei soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklam mern sind, steht ausser Frage. Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abge schätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerd egegnerin aus führte , dass vor allem psychosoziale Faktoren wie die Aufgabe des Lebensmittelgesch äftes nach Problemen mit dem Personal und dem Vermieter, Probleme mit der Ausbildung der Tochter des Beschwerde führers , Beziehungsprobleme, aktuelle Arbeitslosigkeit sowie Statusverlust für die mittelgradige depressive Störung bzw. Anpassungsstörung verantwortlich seien ( Urk. 2 S. 2) , finde n sich im Austrittsbericht de s

I.___

zwar Hinweise auf rele vante psychosoziale Umstände ( Urk. 7/71/3) . Dass einzig diese Faktoren das Stö rungsbild des Beschwerdeführers aufrechterhalten würden , geht aus besagtem Bericht aber nicht hervor, weswegen nicht pauschal auf soziokulturelle Faktoren als Ausschlussgrund geschlossen werden kann. 4. 9

Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch an somatischen Beschwerden (u.a. Status nach Kniedistorsion, posttrauma tischer Lagerungsschwindel, mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom) leidet. Diesbezüglich ist die medizinische Aktenlage ebenfalls unvollständig. 4. 10

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, wes halb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Akten ergänze und den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers zumindest in Form eines psychiatrischen Gutachtens abkläre (psychiatrisch inklusive neuropsychologisch). Ob sich mit Blick auf den somatischen Zustand des Beschwerdeführers nach erfolgter Aktualisierung des Dossiers zusätzliche Disziplinen aufdrängen, wird gegebenenfalls zu prüfen sein.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Rahmen der wei teren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz «Eingliederung statt/vor Rente» gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind. 4.1 1

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. Dezember 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone