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IV.2024.00075

Rückweisung zur weiteren Abklärung bei übereinstimmenden Parteianträgen

Zürich SozVersG · 2024-03-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 21. Juli 2022 unter Hin weis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Post-COVID- 19- Syn droms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 10. Oktober 2023 [Urk. 9/78]; Einwand vom

3. November 2023 [Urk. 9/ 83 ], ergänzter Einwand vom

6. Dezember 2023 [Urk. 9/ 88 ]) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom

28. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/90]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache be ruf licher Massnahmen oder eine r Rente der Invalidenversicherung . In pro zes su aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin in Nach achtung der Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 4) das ausgefüllte For mu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6, 7/1-6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Ver fügung und Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Da gestützt auf die medizinischen Unterlagen kein abschliessender Entscheid über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin möglich und insbesondere unklar sei, wie die Arbeitsfähigkeit ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft zu beurteilen sei, erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Nach Vor nahme weiterer Abklärungen werde neu über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin entschieden (Urk. 8).

Die Beschwerdeführerin schloss sich am 12. März 2024 dem Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung an (Urk. 10). 3.

Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei te ren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage i m Einklang, wo mit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver fü gung vom 28. Dezember 2023 aufzuheben und die Sa che an die IV-Stelle zu rück zuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vor neh me und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu ver füge. 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 4.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

Das von der Beschwerdeführerin ge stellte Gesuch um un ent geltliche Prozess füh rung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 4. 3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ei ne Parteientschädigung . Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle auf zu er legen. Das Gericht

erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Ab klärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 21. Juli 2022 unter Hin weis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Post-COVID- 19- Syn droms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 10. Oktober 2023 [Urk. 9/78]; Einwand vom

3. November 2023 [Urk. 9/ 83 ], ergänzter Einwand vom

6. Dezember 2023 [Urk. 9/ 88 ]) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom

28. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/90]).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache be ruf licher Massnahmen oder eine r Rente der Invalidenversicherung . In pro zes su aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin in Nach achtung der Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 4) das ausgefüllte For mu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6, 7/1-6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Ver fügung und Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Da gestützt auf die medizinischen Unterlagen kein abschliessender Entscheid über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin möglich und insbesondere unklar sei, wie die Arbeitsfähigkeit ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft zu beurteilen sei, erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Nach Vor nahme weiterer Abklärungen werde neu über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin entschieden (Urk. 8).

Die Beschwerdeführerin schloss sich am 12. März 2024 dem Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung an (Urk. 10).

E. 3 Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei te ren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage i m Einklang, wo mit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver fü gung vom 28. Dezember 2023 aufzuheben und die Sa che an die IV-Stelle zu rück zuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vor neh me und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu ver füge.

E. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

E. 4.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr.

E. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

Das von der Beschwerdeführerin ge stellte Gesuch um un ent geltliche Prozess füh rung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 4. 3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ei ne Parteientschädigung . Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle auf zu er legen. Das Gericht

erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Ab klärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00075

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

21. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 21. Juli 2022 unter Hin weis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Post-COVID- 19- Syn droms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 10. Oktober 2023 [Urk. 9/78]; Einwand vom

3. November 2023 [Urk. 9/ 83 ], ergänzter Einwand vom

6. Dezember 2023 [Urk. 9/ 88 ]) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom

28. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/90]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache be ruf licher Massnahmen oder eine r Rente der Invalidenversicherung . In pro zes su aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin in Nach achtung der Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 4) das ausgefüllte For mu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6, 7/1-6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 die teilweise Gut heissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Ver fügung und Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Da gestützt auf die medizinischen Unterlagen kein abschliessender Entscheid über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin möglich und insbesondere unklar sei, wie die Arbeitsfähigkeit ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft zu beurteilen sei, erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Nach Vor nahme weiterer Abklärungen werde neu über den Leistungsanspruch der Be schwer deführerin entschieden (Urk. 8).

Die Beschwerdeführerin schloss sich am 12. März 2024 dem Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung an (Urk. 10). 3.

Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei te ren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage i m Einklang, wo mit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Ver fü gung vom 28. Dezember 2023 aufzuheben und die Sa che an die IV-Stelle zu rück zuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vor neh me und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu ver füge. 4. 4.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 4.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

Das von der Beschwerdeführerin ge stellte Gesuch um un ent geltliche Prozess füh rung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. 4. 3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ei ne Parteientschädigung . Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle auf zu er legen. Das Gericht

erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Ab klärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme