Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein. Danach war er mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zunächst als Magaziner und vom 1.
Oktober 1999 bis 31.
Dezember 2000 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ SA (Urk. 7/13) . Zuletzt war er seit 1. Oktober 2014 als Taxifahrer bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/213).
Am 22 .
Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein e polydis ziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheu matologie und Psychiatrie
bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ . Das Gutachten wurde
am 8.
Dezember 2003 erstattet (Urk. 7/27) . Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 14. April 2004 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 7/42 und Urk. 7/34 ).
Im Rahmen eines im Februar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein internistisch- rheumatologisches Gutachten vom 15.
Oktober 2008 (Urk. 7/75) und ein psychiatrisches Gutachten vom 16.
März 2009 ein (Urk. 7/81). Gestützt darauf stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 1.
Juli 2009 per Ende des folgenden Monats ein (Urk. 7/95). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00814 vom 30.
Juni 2011 ab (Urk. 7/129) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_649/2011 vom 7.
Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/131).
Am 24 .
Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/134). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psy chiatrie
beim
B.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 31.
Januar 2013 erstattet (Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 20.
Juni 2 013
verneinte die IV-Stelle
einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
7/173 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00702 vom 30.
September 2014 (Urk. 7/178 ) ab.
Am
27. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/181).
Mit Verfügung vom 23. September 2019 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/193).
Am 7. Oktober 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/201). Die IV-Stelle trat auf das Leis tungs begehren ein und klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab . Sie veranlasste in der Folge ein e polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbe reichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie bei der C.___ AG D.___ . Das Gutachten wurde am 6. Juni 2023 erstattet (Urk. 7/261). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/284 = Urk.
2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1.
Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen, vorab Integrations massnahmen/berufliche Massnahmen, eventualiter nach durchgeführten medizi nischen Abklärungen eine Rente (Urk. 1 S.
2 ) .
Mit Beschwerdeantwort vom 13.
März 2024 (Urk. 6)
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14.
März 2024 mit geteilt wurde (Urk.
9 ) . Mit Eingabe vom 12.
April 2024 reichte der Beschwerde führer eine Stellungnahme und weitere Arztberichte ein (Urk.
10 und Urk.
11/1-4), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.
April 2024 zur Kennt nis gebracht wurden (Urk.
12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist , soweit für die Entscheidfindung
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ent standen ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I
659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Taxifah rer nicht mehr zumutbar sei. Da ihm eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2023 könne mangels Beweistauglichkeit nicht abgestellt werden. Aufgrund des hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoesyn drom s (OSAS) und der kardialen Situation nur ungenügend abgeklärten Sachver halts sowi e der gemachten V orbehalte in Bezug auf die in psychiatrischer Hinsicht vorliegenden Erkrankungen sowie auch de s ungeklärten medizinischen Sachverhalt s in Bezug auf die Erkrankung an der linken Schulter und des somit nicht haltbaren Vorwurfes der Selbstlimitierung könne weder in d i agnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Beurt ei lung der Arbe i tsfähigkeit auf die Konsens einschätzung der Gutachter abgestellt werden. Dass er
( der Beschwerdeführer ) hinsichtlich des von den Gutachtern formulierten Jobprofils vollzeitlich arbeits fähig sein solle, sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vor allem in quantitativer Hin sicht mehr eingeschränkt sei, als die Experten angenommen hätten. Entsprechend hielten ihn die behandelnden Ärzte für zu 20 % arbeitsfähig . Zu beanstanden sei zudem, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Anspruch auf Inte grationsmassnahmen zu prüfen
(Urk.
1 S. 5 ff. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Eingliederungsfähigkeit sei gegeben. Es seien keine Indizien gegeben, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in der Stellensuche eingeschränkt sei. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen oder Ein gliederungs massnahmen sei nicht gegeben (Urk. 6). 2.4
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2024 ausser dem fest, unter Hinweis auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4.
April 2024, welche die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie sowie die Schlussfolgerung bezüglich Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, könne auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne wegen der unberücksichtigt gebliebenen Fussbeschwerden nicht abgestellt werden . Wie dem Bericht der behandelnden Neurologen zu ent nehmen sei, sei er bei Bildschirmarbeit eingeschränkt
(Urk. 10). 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbe geh ren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
7. Oktober 2021 ( Urk. 7/201) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 20.
Juni 2013
( Urk. 7/173 ), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
30. September 2014 bestätigt wurde ( Urk. 7/178) und der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezem ber 2023 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 20.
Juni 2013 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten po lydi s ziplinären ZMB- Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatolo gie/Neurologie/Psychiatrie) vom
31. Januar 2013 ( Urk. 7/155 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom recht mit intermittierendem radiculärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts - bei Mul t isegmentpathologie mit Discopathien L4/5 und L3/4 mit Fora minalstenosen rechtsb e tont - chronisches cervicospondylogenes Syndrom links mit - intermittier e nder radiculärer Reizung C7 links bei - degenerativen HWS-Veränderungen mit Discopathien C3/4 bis C5/6, letzteres mit bis intraforaminal reichender Discushernie links - rezidivierende Epicondylopathia
humeri
radialis linksbetont - Meniscusläsion links mit intermittierender Symptomatik - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt: - klinisch beginnende Gonarthrose recht mit Pes anserinus- Tendinose - lateraler Mittelfussschmerz rechts, statisch bedingt - anamnestisch Verdacht auf Migräne ohne Aura - obst r uktives Schlafapnoe-Syndrom, ED: 2011, mit apparativer CPAP-Behandlung - Diabetes mellitus, ED 2012 - Adipositas - arterielle Hypertonie - Status nach Cholezystektomie - Status nach Refluxösophagitis, erosiver Antrumgastritis mit Ulcus pylori und Heilocobacter pylori-Infekt - Status nach Abtragung eines Colonpolypes - Status nach Operation von gutartigen Mammatumoren - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - anhaltende Phase von Arbeitsuntätigkeit
I n
der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist/ Magaziner nicht mehr einsetzbar sei. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Lenden- und Halswirbelsäule sei er zu 50
% arbeitsfähig (Urk.
7/ 155 / 39 ff.). 3.3
3.3.1
Der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezember 2023 lag insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine In nere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) vom 6.
Juni 2023 (Urk. 7/261 ) zugrunde.
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit als Taxifahrer) genannt (Urk. 7/261/8) : - Myasthenia gravis (ICDE-10: G70.0) - o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit als Taxifahrer) wurden die folgenden genannt (Urk. 7/261/8 f.) : - Chronifiziertes zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Foramenstenose L4/5 rechts, rechtslateraler Diskushernie L4/5, Diskushernie L3/4 rechts intraforaminal , erheblicher Forameneinengung L5/S1 rechts, mediolaterale r Diskushernie C4/5 und C5/6 linksbetont, wahrscheinlicher muskulärer Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M42.12, M42.16), ohne radikuläre Ausfälle - b ilaterale Periarthropathia
humeroscapularis linksbetont, wahrscheinlich im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie (DD Partialläsion der Supraspinatussehne) (ICD-10: M75) - Status nach E picondylopathia
radialis mit Partialruptur der Unterarmex tensoren links (ICD-10: M77) - myofasziales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels linksbe tont (ICD-120: M79) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit deutlich hypersensitiver Komponente - aktenan a mnestisch: St. n. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - asymptomatische ACI-Stenose rechts (ICD-10: I65.2) - arterieller Hypertonus (ICD-10: I10) - hypertensive Herzerkrankung, ED 2010 - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2011, insulinpflichtig (ICD-10: E11) - diabetische Polyneuropathie (IC-10: E14.40) - Niereninsuffizienz, DD diabetische Nephropathie, DD Nephropathie bei Hypertonus (ICD-10: N19) - a ktuell eGFR Cyst
62 ml/min/m 2
und Albuminurie - Dyslipidämie (ICD-10: E78) - Refluxösophagitis bei Hiatushernie (ICD-10: K21) - Eisenmangel (ICD-10: E61.1) - Positiver An t i-HBs-Antikörper-Befund
Im internistischen Teilgutachten vom 22. Februar 2023 führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Tropenmedizin und Infektiologie, aus, die internistischen Diagnosen liessen sich im Wesentlichen unter dem Begriff eines m e tabolischen Syndroms zusammenfassen im Sinne eines Clusters assoziierter Syndrome, die vor allem einen gestörten Glukosestoffwech sel, Übergewicht, Hochdruck und Dyslipidämien umfass t e
n. Als Endorganschäden bei Hypertonus bzw. Diabetes mellitus seien eine hypertensive Herzkrankheit und eine Niereni n suffizienz zu nennen. Auch wenn eine hypertensive Herzkrankheit vorliege, ergäben sich keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz und eine rele vante koronare Herzkrankheit liege nicht vor. D ie internistischen Gesundheits probleme mit Krankheitswert hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS). Das OSAS sei seit 2011 bekannt. Der Beschwerdeführer klage über eine Tagesmüdigkeit und auch über eine Tagesschläfrigkeit, trage aber trotzdem keine CPAP-Maske. Er habe die Maskenbeatmung schon vor Jahren selbständig sistiert und sei trotzdem noch weiter als Taxifahrer tätig gewesen. Aus internistischer Sicht sei eine Polysom nographie indiziert und gegebenenfalls eine erneute CPAP-Therapie . Bis dahin sei davon auszugehen, dass keine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Taxifahrer vorliege (Urk. 7/261 S. 45
ff.).
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Februar 2023 hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, fest, wesentliche Veränderungen am Bewegungsapparat seien seit der MEDAS Begut achtung 2013 nicht eingetreten. E s bestünden einerseits chronifizierte spondylo gene Schmerzsyndrome an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule bei bekannten degenerativen Diskopathien und zumindest magnettomografisch und computer tomografisch nachgewi e senen Diskushernien an der HWS bzw. an der LWS jeweils ohne Neurokompression. Zudem bestünden beidseitige linksbetonte Schulterschmerzen vereinbar mit einer Periarthropathia
humeroscapularis , wahrscheinlich im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie (Partialläsion der Supraspinatussehn e ), bei einem Versicherten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Die präsentierte Schultersymptomatik sei gehäuft bei Personen mit Diabetes mellitus anzutre f fen, eine frozen
shoulder Symptomatik liege im Moment nicht vor. Ferner könne ein myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels linksbetont und auch des Beckengürtels, auch hier eher linksbetont, objektiviert werden, höchstwahrscheinlich im Kontext einer muskulären Dysbalance bei einer allgemeinen Fehlhaltung des Achsenskelettes und einer muskulären Haltungsin suffizienz bei inadäquater körperlicher Aktivität. Einzelne Untersuchungsbefunde wiesen auf eine mögliche Selbstlimitierung hin. Sinngemäss sei die Plausibilität aller angegebenen Beschwerden nicht vollständig nachvollziehbar. Basierend auf dem dokumentierten Verlauf und den anamnestischen Angaben des Versicherten müsse man davon ausgehen, dass sich das Schmerzsyndrom generalisiert und chronifiziert habe und dass mit einer baldigen Verbesserung der Schmerzsymp tomatik nicht gerechnet werden könne. Seitens des Bewegungsapparates bestün den leichte bis mittelgradige Einschränkungen der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskelettes und der Schultergelenke, insbesondere die letzteren bei allen Belastungen der oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe. Rein statische Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen oder Stehen ohn e die Möglichkeit zu Wechselpositionen seien möglichst zu vermeiden (Urk.
7/261 S. 65 ff.).
Im neurologischen Teilgutachten vom 18. Februar 2023 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, aus , der Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2021 an einer bulbären Symptomatik mit einer Beeinträchtigung der Sprachentwicklung, Schluckstörungen und einer Dysarthrophonie sowie intermittierenden Doppelbildern erkrankt. Der positive Nachweis von Acetylcholin-Rezeptor-Antikörpern und die Ergebnisse im Tensilon -Test mit Elektromyographie seien beweisend für eine Myasthenia gravis . Ungeachtet dieser Diagnosestellung blieben allerdings erhebliche Unklarheiten im Hinblick auf die Ausprägung der Erkrankung, da der Versicherte unter dem zum Teil hochdosierten Behandlungsregime mit Mestinon und CellCept überhaupt keine Besserung seiner Symptomatik angebe. Aktuell liessen sich aus objektiver Perspektive keine Symptome verif i zieren, welche auf die Myasthenie zurückge führt werden könnten. Auch eine fehlende Zunahme der Beschwerdesymptomatik im Tagesverlauf spreche gegen eine relevante Krankheitsaktivität. Insoweit beeinflussten demonstrativ-appellative Verhaltensmuster die klinische Symptomdarstellung, wobei der aktuell vorgetragene Schweregrad der Sympto matik nicht objektiviert werden könne. Darüber hinaus zeige der klinische Befund eine leichte Störung der Tiefensensibilität im Bereich der unteren Extremitäten, so dass die Diagnose einer diabetischen Polyneuropathie ergänzend formuliert werde. Die Kopfschmerzen seien in Übereinstimmung mit dem Unispital H.___ im Sinne eines Spannungskopfschmerzes erklärt. Neurologische Ausfälle im Zusammenhang mit vorgetragenen Schmerzen im Bereich der HWS und LWS und zeitweiligen Parästhesien in den Extremitäten seien im Rahmen degenerativer Veränderungen beider Wirbelsäulenabschnitte erklärt. Da die K aro tisstenose bislang keine Symptomatik verursache, werde sie als asymptomatisch klassifiziert und sei insoweit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz. Der Beschwerde führer verfüge über einen höheren Aktivitätsspielraum als anamnes tisch im Rahmen der alltäglichen Lebensorganisation vorgetragen werde, da sowohl die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Beteili gung des Nervensystems (fehlende radikuläre Ausfälle) und die Myasthenie ohne objektivierbare klinische Symptomatik die geschilderten Belastungsbeeinträchti gungen nicht erklärten . Die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer sei seit 23.
April 2021 aufgehoben. Eine Einschätzung , die aus gutachterlicher Sicht aus forensischen Gründen geteilt werde, auch wenn sich in der Längsschnittbetrachtung und im Behandlungsverlauf Doppelbilder nicht zuverlässig objektivieren liessen (Urk. 7/261 S. 94 ff. ).
Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Teilgutachten vom 20. Februar 2023 fest, die Angaben des Beschwerdeführers hätten richtungsweisend von einem stark subjektiv determinierten Bewertungshorizont vor dem Hintergrund einer anteilig durch neurotische Begleitfaktoren geprägten Primär persönlichkeitsstruktur beeinflusst gewirkt. Dementsprechend habe von einer unbewussten Akzentuierungstendenz ausgegangen werden müssen. Hinweise auf ein zielorientiertes Aggravationsbestreben hätten sich hingegen nicht ergeben. Die während der Begutachtung erhobenen klinischen Befunde seien hinsichtlich ihrer wesentlichen Komponenten weitgehend in Einklang mit den in der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage aus entsprechend fachspezifi scher Beurteilungsperspektive dokumentierten Sachverhalten gestanden. Dennoch hätten die in verschiedenen Dokumentationen r e petitiv zur Darstellung gebrachten diagnostischen Erwägungen einer rezidivierenden depressiven Störung/Episode (ICD-10: F33) respektive einer anhaltenden (somatoformen) Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) unter striktem Bezug auf die diesbezüglich im Katalog der ICD-10 definierten Kriterien nicht bestätigt werden können, da diese in nicht ausreichender Form erfüllt worden seien. Es habe sich als basisbildende Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes vielmehr eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) offenbart, in deren Rahmen sich auch mutmasslich ehemals parallel stattgehabte Somatisierungstendenzen erklärten. In jenem ätiologischen Kontext lasse sich sodann auch die i m Gutachten der Medas vom 8.
Dezember 2003 aufgeführte Diagnose einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) integrieren. Bei einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der depressiven Neurose habe und die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung, gleich welcher Graduierung, prinzipiell nicht erfülle, obwohl selten einzelne depressive Episoden von maximal leichter Ausprägung durchaus vorkommen könnten. Diese Störungsspezifität sei insbesondere medi kamentösen Interventionen nur schwer zugänglich. Ergänzend habe sich der zweifelsfreie Eindruck des Bestehens von Problemen mit Bezug auf Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 ) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ausgeprägt hypersensitiver Komponente ergeben. Beim Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund verschiedener im zeitli chen Verlauf kumulativ zur Ausprägung gelangender psychosozialer Belastungs faktoren (innerfamiliäre Konflikte, finanzielle Schwierigkeiten, körperliche Beschwerden) und eines zugleich primärpersönlich vulnerablen affektiven Funk tionsniveaus eine von neurotischen Einflüssen begleitete depressive Entwicklung eingestellt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. In Anlehnung an das Min i -ICF-APP lägen aus klinisch-psychiatrischer S ich t aktuell keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Durch haltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit, der Kontakt fähigkeit zu Dritten sowie leichte Beeinträchtigungen der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten , der Gruppenfähig keit bzw. der Fähigkeit zu intimen Beziehungen vor. Die momentan insgesamt geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopathologischen Status hätten keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Es habe zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive bestanden (Urk . 7/261 S. 78 f f . ) .
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt , die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer sei seit 23. April 2021
hauptsächlich aufgrund der neurologischen Diagnose einer Myasthenia gravis aufgehoben. Davor sei die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt gewesen. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte Tätigkeit. Zu vermeiden seien dabei repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten > 10 kg, rein statische Belastungen des Rückens im Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Einsätze (vor allem repetitiv) der oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe, Arbeitstä tigkeiten in chronischer monotoner Vorneigehaltung des Rumpfes. Keine Arbeit mit Akkord- oder Nachtschichten. Tätigkeiten mit potenziellen Nephrotoxinen sollten bei Neph r opathie vermieden werden. Ein allgemein stressminimiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld in kollegialer Atmosphäre sei wichtig sowie klar strukturierte, repetitive Arbeitsvorgaben im Rahmen eines kontinuierlichen Routi negeschehens mit optimaler Anpassung an das individuelle Kompetenz niveau, kein Multitasking, kein Grossraumbüro. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 23.
April 2021 bis zur neurologischen Nachuntersuch ung am 25.
Januar 2 022 aufgehoben gewesen (Urk. 7/261 S. 1 0 ff.). 3.3.2
RAD-Arzt Dr. med. univ. J.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2023 fest, die Gutachter gingen von einer unbe wussten Akzentuierungstendenz aus. Rheumatologischerseits zeigten sich Hinweise auf eine mögliche Selbstlimitierung (z.B. Faustschluss werde nicht präsen tiert), ebenso neurologischerseits (Demonstrierung einer beidseitigen Zehenheber schwäche bei normaler Abrollbewegung beim Gehen, Schilderung einer allgemei nen körperlichen Belastbarkeit). Der Mycophenolsäureserumspiegel spreche für eine ungenügende Einnahme. Die Begründung für das Nicht-Tragen der CPAP-Maske, nämlich dass die Kinder dies ansehen müssten, erscheine wenig plausibel. Der bisherige Behandlungsverlauf der Myas t henia gravis mit einer potenten und relativ hochdosierten Behandlung mit CellCept mit gleichzeitiger Gabe von Mestinon sei insofern auffällig, als der Versicherte trotz dieser Medikation unver änderte Beschwerden einer Sprachstörung, Schluck beschwerden und einer allge meinen Erschöpfbarkeit vortrage. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich die vorge tragene Ausprägung der Erkrankung nicht objektivieren, zumal in der klinisch-neurologischen Untersuchung eindeutige Verhaltensmuster im Sinne einer Symp tomverstärkung erkennbar gewesen seien. Insoweit sehe der Sachverständige ent gegen der Aktenlage geeignete Voraussetzungen, den Beschwerdeführer ins Erwerbs leben wieder einzugliedern, insbesondere im Hinblick auf eine leidens adaptierte Tätigkeit (Urk. 7/263/9).
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2023 führte Dr. J.___ aus, die einge reichten Berichte von und an d en Haus arzt med. pract . K.___ seien im Gutachten aufgearbeitet. Psychiatrischerseits werde keine Veränderung des Gesundheitszu stande s postuliert. Bezüglich des Schlafapnoesyndroms seien seitens der Gutach ter weitere Abklärungen empfohlen worden . Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer werde hauptsächlich durch die Myasthenia gravis begründet. Eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Bedingungen sei gutachterlich ausge wiesen. 3.3.3
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein:
Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik L.___ vom 16. Mai 2023 w urde über chronische Fussschmerzen beidseits mit/bei Verdacht auf periphere Poly neuropathie, differentialdiagnostisch Small Fibre Neuropathie, sowie einer begin nenden TMT I Arthrose rechts berichtet und die Abgabe von Lyrica sowie die Anpassung von orthopädischen Schuheinlagen empfohlen (Urk. 11/3).
Die nach Verfügungserlass vorgenommene MR Arthrographie der Schulter links vom 20. Januar 2024 ergab degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker sowie einen Längsriss in der Bizepssehne, zusätzlich eine Verdickung des Ligamentum glenohumerale superius , keine Luxation oder Subluxation der Bizepssehne, eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus sehne , eine leichtgradige Tendinopathie der Subscapularissehne , kein Riss in der Rotatorenmanschette , eine moderate Degene r ation im AC-Gelenk mit Zeic h en eines Reizzustandes sowie Begleitbursitis, degenerative Veränderungen des Labrums, eine erhaltene Artikulation gleno -humeral und keine tiefen Knorpelde fekte (Urk. 3).
Im nach Verfügungserlass datierenden Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 18. März 2024 wurde von einer weitestgehenden Stabilität der Beschwerden bezüglich der Myasthenie ausgegangen. Zur Arbeitsfä higkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Doppelbilder angebe und daher die Fahreignung weiter nicht gegeben sei . Weiterhin sei bei Patienten mit einer Myasthenie von einer erhöhten muskulären Erschöpfbarkeit auszugehen, so dass keine körperlich anstrengenden Arbeiten ohne die Möglich keit von Pausen in Frage kämen. Auch bei Monitorarbeit sollte auf ausreichende Möglichkeiten für Pausen geachtet werden, solange Doppelbilder angegeben würden. Hier wäre allenfalls eine erneute orthoptische Untersuchung und Stel lungnahme sinnvoll. Ansonsten klage der Beschwerdeführer ganz vorwiegend über muskuloskelettale Beschwerden v.a. die Schulter betreffend, wohingegen die myasthenen Beschwerden derzeit nicht im Vordergrund seien (Urk. 11/2).
Die behandelnde Psychiaterin M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierenden Bericht vom 4. April 2024 aus, gegenwärtig liege eine schwere depressive Episode vor (ICD -10 : F33.2). Mit der Diagnose im Teilgutachten der C.___ AG D.___ vom 25. März 2023 sei sie nicht einverstanden. Zum einen refe riere Dr. I.___ die immer wieder auftretenden Suizidgedanken korrekt. Diese träten laut ICD - 10 jeweils im Rahmen einer schweren depressiven Episode auf, während eine mittelgradige oder leichtgradige Episode durch die Abwesenheit von Suizidgedanken gekennzeichnet sei . Der eklatante Widerspruch zwischen berichteter Symptomatik und Diagnose mache nicht nur die Diagnose, sondern insbesondere die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ bezüglich der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht irrelevant. Tatsächlich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leicht e körperliche Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit (Urk. 11/1). 4.
4.1
Das interdisziplinäre Gutachten vom
6. Juni 2023 erfüllt die von der Rechtspre chung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar . 4.2
Der Beschwerdeführer moniert, das internistische Gutachten beruhe bezüglich des OSAS und der hypertensiven Herzerkrankung auf einem unvollständig abgeklär ten Sachverhalt (Urk.
1 S.
6 5
f.). Der internistische Gutachter hält in diesem Zusammenhang fest , dass das OSAS seit 2011 bekannt sei . Der Beschwerdeführer klage über eine Tagesmüdigkeit und auch über eine Tagesschläfrigkeit, trage aber trotzdem keine CPAP-Maske. Er habe die Maskenbeatmung schon vor Jahren selbständig sistiert und sei trotzdem noch weiter als Taxifahrer tätig gewesen (vgl. vorne E.
3 .3.1 ) . Der Gutachter
gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund des OSAS und der subjektiv geklagten Tagesmüdigkeit bis zum Vorlie gen der Ergebnisse der empfohlenen Polysomnographie die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer als aufgehoben anzunehmen sei, dies aufgrund der fragliche n Fahr tauglichkeit . Im Übrigen geht er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. So war der Beschwerdeführer denn auch jahrelang trotz OSAS arbeitsfähig. Dass sich das OSAS seit 2011 objektiv relevant ver schlechtert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch angesichts seines Ver z ichts auf Abklärungen und
Behandlung en
nicht anzuneh men. Die hypertensive Herzerkrankung hat der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher kardiologischen Berichte (und unter Einbezug der chronischen Belas tungsdyspnoe NYHA II) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz und eine relevante koronare Herzkrankheit liege nicht vor. Medizinische Bericht e , die diese Einschätzung in Frage stellen würden, liegen nicht vor. 4.3
Auch in Bezug auf das rheumatologische Teilg utachten sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen, welche die schlüssige Beurteilung des rheumatologischen Gutachters in Zweifel ziehen würden. Die eigener Interpreta tion entspringende Auffassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach die Unfähigkeit , einen vollständigen Faustschluss zu machen , im Zusam menhang mit der Schulterpathologie stehe (Urk.
1 S.
7) , findet in den medizini schen Akten keine Stütze. Da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, zu beurteilen hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) ,
ist die MR Arthrographie der Schulter links vom 20. Januar 2024 (vgl. vorne E.
3. 3.3 ) vorliegend unbeachtlich . Diese enthält ohnehin die im Wesentlichen bereits bekannten degenerativen Veränderungen, welche bereits
in das Belastungsprofil einbezogen wurden. Die ( Verdachts - )D iag nose einer Polyneuropathie wurde im Rahmen der neurologischen Begutachtung erwähnt (leichte Störung der Tiefensensibilität im Bereich der unteren Extremitä ten, Urk. 7/261 S. 94) und somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk.
10 S.
3) – berücksichtigt. 4.4
Der nach Verfügungserlass datierende Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 18. März 2024 ist im vorliegenden Verfahren eben falls nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird in diesem Bericht ohnehin von einer weitestgehenden Stabilität der Beschwerden bezüglich der Myasthenie aus gegangen, weshalb er nicht geeignet ist, eine relevante Verschlechterung zu belegen. Soweit der Beschw e rde führer geltend macht, die vo n
ihm angegebenen Doppelbilder führten zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähig keit, ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der neurologischen Begutachtung
unter hochdosierter Behandlung aus objektiver Perspektive keine Symptome der Myasthenie verifizier t
werden konnten . Doppelbilder liessen sich
nicht objekti vier en . Der neurologische Gutachter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fehlende Fahreignung nicht eindeutig nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Diagnosestellung eine r Myasthenia gravis regelmässig Auto gefahren sei, was bei wiederkehrendem Auftreten von Doppel bildern nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/261 S. 93). Dass aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Doppelbilder bei Bildschirmarbeit eine Ein schrän kung bestehen soll ( Urk. 10 S. 3
f.), ist
im Übrigen auc h angesichts der Tatsache , dass er gemäss eigenen Angaben regelmässig fernsieht (vgl. Urk. 7/261 S. 74 und S. 89), nicht nachvollziehbar .
Hinzuweisen ist auch auf die fehlende Adhärenz; gemäss Medikamentenspiegel vom 17. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer das Medikament Mycophenolat in den Tagen vor der Begut achtung nicht regelmässig ein (Urk. 7/261 S. 91; vgl. auch S. 93). 4. 5
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren
die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene diagnostische Einordnung der psychischen Störung , da diese nicht mit den psychiatrischen Vorberichten übereinstimm e .
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ,
dass gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung
Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung des psychiatrischen Teilgutachtens zu anderen fachärztlichen Beurteilungen allein den Beweiswert eines Administrativgutachtens nicht minder n . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - so wie hier - lege artis vorgegangen ist. ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.
November 2015 E.
4.1 mit Hinweis) .
Der psychiatrische Gutachter stützt e seine Beurteilung vorliegend
in erster Linie auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
sowie auf die vorhandenen Akten. Er wies darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund verschiedener , im zeitli chen Verlauf kumulativ zur Ausprägung gelangender psychosozialer Belastungs faktoren (innerfamiliäre Konflikte, finanzielle Schwierigkeiten, körperliche Beschwerden) und eines zugleich primärpersönlich vulnerablen affektiven Funk tionsniveaus eine von neurotischen Einflüssen begleitete depressive Entwicklung eingestellt habe und dass eine unbewusste Akzentuierungstendenz bestehe . In Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorberichte n gelangt e er nachvoll ziehbar zum Schluss, dass die momentan insgesamt geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopathologischen Status keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und dass zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurtei lungsperspektive bestanden habe.
Ausschlag - gebend ist
denn auch - unabhängig von der Diagnose - , ob und in welchem Ausmass nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. Urteil des Bundes g erichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E.
7.3).
Dass die behandelnde Psychiaterin Dr. M.___ am 4. April 2024 – und damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – eine schwere depressive Episode diag nostizierte (jedoch
ohne psychopathologische Befund e zu nennen ) , ist im vorlie genden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Bericht vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe bei der Diagno sestellung die Suizidgedanken des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt (Urk. 10 S. 2), da diese jeweils im Rahmen einer schweren depressiven Episode aufträten, ist festzuhalten, dass den diagnostischen Leitlinie n
zum ICD-10 nicht zu entnehmen ist , dass Suizidgedanken nur bei schweren depressiven Episoden vorkommen
( vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.
Aufl ag e 2015, S. 169 ff. ) .
Der psychiatrische Gutachter hat seine diagnosti sche Einordnung denn auch in Kenntnis der Suizidgedanken (welche er auf S . 73 und S. 77 des Gutachtens erwähnt ) – und unter Hinweis darauf, dass suizidale Impulse nicht hätten festgestellt werden können (Urk. 7/261 S. 76) - vorgenom men .
Aus den medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Gründe, welche auf eine schwere psychische Störung und damit einhergehende relevante funkti onelle Leistungseinschränkungen schliessen lassen würden . In Bezug auf den funktionellen Schweregrad der Störung gelangte d er Gutachter anhand der erho benen klinischen Befunde zum Schluss, dass lediglich geringfügig ausgeprägte Defizite best ü nden. Er
klammerte die psychosozialen Belastungsf aktoren aus und berücksichtigte bei seiner Einschätzung die festgestellten Inkonsistenzen ( unbe wusste Akzentuierungstendenz ) . Dementsprechend überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopa thologischen Status keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Unter diesen Umständen ist eine
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
entbehrlich
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2019 vom 2. Februar 2020 E. 4.3; 9C_96/2018 vom 19.
März 2018 E.
3.3 mit Hinweis ) . 4. 6
Nach dem Gesagten vermag d er Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des C.___ - Gutachtens vom
6. Juni 2023 aufzuzeigen .
Somit erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Somit besteht kein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen. 4. 7
Seit dem letztmaligen Entscheid über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung ist lediglich insofern eine
geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten , als der Beschwerdefüh rer aufgrund der Diagnose einer Myasthenia gravis (und der damit einhergehen de n fragliche n Fahrfähigkeit)
als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig ist.
Im Übri gen besteht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da bei einem bisher erzielten Lohn im Bereich der Tabel lenlöhne der Lohnstrukturerhebung für Hilfsarb ei tertätigkeiten ( vgl. Urk. 7/21 3 und Urk. 7/195 ) auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.
Somit hat die Beschwer degegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsver mittlung gemäss Art. 18 IVG (Urk. 1 S. 9
ff.) .
Vorab stellt sich die Frage , ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung
über den
Anspruch auf berufliche Massnahmen hätte
verfügen
müssen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Einwand vom
18. August 2023 im Vorbe scheidverfahren berufliche Massnahmen beantragt
(Urk. 7/269 ). Das Vorbe scheidverfahren dient der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüg lich des von der IV-Stelle vorgesehen en Entscheids (Art.
57a
Abs.
1 IVG ;
vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 57a N 4).
Der
Vorbescheid
betraf einzig die vorgesehene
Verneinung eines Rentenanspruchs
(Urk. 7/265 ). In der i n der Folge ergangenen und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verfügung vom
21. Dezember 2023
(Urk. 2)
hat die Beschwerdegegnerin
über
das im Einwand vom 18. August 2023 gestellte Gesuch um berufliche Massnahmen
somit
zu Recht nicht mitverfügt. Der Rentenentscheid kann unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden, wenn allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungs massnahmen keinen Einfluss auf den Rentenanspruch haben, etwa weil – wie hier – ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht gegeben ist ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Demzufolge ist a uf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 5. 2
In Bezug auf den Antrag auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art.
14a IVG , ist festzuhalten, dass der Anspruch eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf (Satz 2) voraussetzt . Ist jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (BGE 137 V 1 E. 7) . Da der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist , erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dementsprechend fallen Mas snahmen im Sinne von Art. 14a IVG zum Vornherein ausser Betracht. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___ reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein. Danach war er mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zunächst als Magaziner und vom 1.
Oktober 1999 bis 31.
Dezember 2000 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ SA (Urk. 7/13) . Zuletzt war er seit 1. Oktober 2014 als Taxifahrer bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/213).
Am 22 .
Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein e polydis ziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheu matologie und Psychiatrie
bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ . Das Gutachten wurde
am 8.
Dezember 2003 erstattet (Urk. 7/27) . Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 14. April 2004 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 7/42 und Urk. 7/34 ).
Im Rahmen eines im Februar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein internistisch- rheumatologisches Gutachten vom 15.
Oktober 2008 (Urk. 7/75) und ein psychiatrisches Gutachten vom 16.
März 2009 ein (Urk. 7/81). Gestützt darauf stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 1.
Juli 2009 per Ende des folgenden Monats ein (Urk. 7/95). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00814 vom 30.
Juni 2011 ab (Urk. 7/129) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_649/2011 vom 7.
Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/131).
Am 24 .
Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/134). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psy chiatrie
beim
B.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 31.
Januar 2013 erstattet (Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 20.
Juni
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ent standen ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
E. 2 ) .
Mit Beschwerdeantwort vom 13.
März 2024 (Urk. 6)
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14.
März 2024 mit geteilt wurde (Urk.
9 ) . Mit Eingabe vom 12.
April 2024 reichte der Beschwerde führer eine Stellungnahme und weitere Arztberichte ein (Urk.
10 und Urk.
11/1-4), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.
April 2024 zur Kennt nis gebracht wurden (Urk.
12).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Taxifah rer nicht mehr zumutbar sei. Da ihm eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2023 könne mangels Beweistauglichkeit nicht abgestellt werden. Aufgrund des hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoesyn drom s (OSAS) und der kardialen Situation nur ungenügend abgeklärten Sachver halts sowi e der gemachten V orbehalte in Bezug auf die in psychiatrischer Hinsicht vorliegenden Erkrankungen sowie auch de s ungeklärten medizinischen Sachverhalt s in Bezug auf die Erkrankung an der linken Schulter und des somit nicht haltbaren Vorwurfes der Selbstlimitierung könne weder in d i agnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Beurt ei lung der Arbe i tsfähigkeit auf die Konsens einschätzung der Gutachter abgestellt werden. Dass er
( der Beschwerdeführer ) hinsichtlich des von den Gutachtern formulierten Jobprofils vollzeitlich arbeits fähig sein solle, sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vor allem in quantitativer Hin sicht mehr eingeschränkt sei, als die Experten angenommen hätten. Entsprechend hielten ihn die behandelnden Ärzte für zu 20 % arbeitsfähig . Zu beanstanden sei zudem, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Anspruch auf Inte grationsmassnahmen zu prüfen
(Urk.
1 S. 5 ff. ).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Eingliederungsfähigkeit sei gegeben. Es seien keine Indizien gegeben, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in der Stellensuche eingeschränkt sei. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen oder Ein gliederungs massnahmen sei nicht gegeben (Urk. 6).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2024 ausser dem fest, unter Hinweis auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4.
April 2024, welche die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie sowie die Schlussfolgerung bezüglich Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, könne auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne wegen der unberücksichtigt gebliebenen Fussbeschwerden nicht abgestellt werden . Wie dem Bericht der behandelnden Neurologen zu ent nehmen sei, sei er bei Bildschirmarbeit eingeschränkt
(Urk. 10). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist , soweit für die Entscheidfindung
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbe geh ren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
7. Oktober 2021 ( Urk. 7/201) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 20.
Juni 2013
( Urk. 7/173 ), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
30. September 2014 bestätigt wurde ( Urk. 7/178) und der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezem ber 2023 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 20.
Juni 2013 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten po lydi s ziplinären ZMB- Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatolo gie/Neurologie/Psychiatrie) vom
31. Januar 2013 ( Urk. 7/155 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom recht mit intermittierendem radiculärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts - bei Mul t isegmentpathologie mit Discopathien L4/5 und L3/4 mit Fora minalstenosen rechtsb e tont - chronisches cervicospondylogenes Syndrom links mit - intermittier e nder radiculärer Reizung C7 links bei - degenerativen HWS-Veränderungen mit Discopathien C3/4 bis C5/6, letzteres mit bis intraforaminal reichender Discushernie links - rezidivierende Epicondylopathia
humeri
radialis linksbetont - Meniscusläsion links mit intermittierender Symptomatik - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt: - klinisch beginnende Gonarthrose recht mit Pes anserinus- Tendinose - lateraler Mittelfussschmerz rechts, statisch bedingt - anamnestisch Verdacht auf Migräne ohne Aura - obst r uktives Schlafapnoe-Syndrom, ED: 2011, mit apparativer CPAP-Behandlung - Diabetes mellitus, ED 2012 - Adipositas - arterielle Hypertonie - Status nach Cholezystektomie - Status nach Refluxösophagitis, erosiver Antrumgastritis mit Ulcus pylori und Heilocobacter pylori-Infekt - Status nach Abtragung eines Colonpolypes - Status nach Operation von gutartigen Mammatumoren - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - anhaltende Phase von Arbeitsuntätigkeit
I n
der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist/ Magaziner nicht mehr einsetzbar sei. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Lenden- und Halswirbelsäule sei er zu 50
% arbeitsfähig (Urk.
7/ 155 / 39 ff.).
E. 3.3 mit Hinweis ) . 4. 6
Nach dem Gesagten vermag d er Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des C.___ - Gutachtens vom
6. Juni 2023 aufzuzeigen .
Somit erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Somit besteht kein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen. 4. 7
Seit dem letztmaligen Entscheid über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung ist lediglich insofern eine
geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten , als der Beschwerdefüh rer aufgrund der Diagnose einer Myasthenia gravis (und der damit einhergehen de n fragliche n Fahrfähigkeit)
als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig ist.
Im Übri gen besteht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da bei einem bisher erzielten Lohn im Bereich der Tabel lenlöhne der Lohnstrukturerhebung für Hilfsarb ei tertätigkeiten ( vgl. Urk. 7/21 3 und Urk. 7/195 ) auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.
Somit hat die Beschwer degegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5.
E. 3.3.1 Der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezember 2023 lag insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine In nere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) vom 6.
Juni 2023 (Urk. 7/261 ) zugrunde.
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit als Taxifahrer) genannt (Urk. 7/261/8) : - Myasthenia gravis (ICDE-10: G70.0) - o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit als Taxifahrer) wurden die folgenden genannt (Urk. 7/261/8 f.) : - Chronifiziertes zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Foramenstenose L4/5 rechts, rechtslateraler Diskushernie L4/5, Diskushernie L3/4 rechts intraforaminal , erheblicher Forameneinengung L5/S1 rechts, mediolaterale r Diskushernie C4/5 und C5/6 linksbetont, wahrscheinlicher muskulärer Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M42.12, M42.16), ohne radikuläre Ausfälle - b ilaterale Periarthropathia
humeroscapularis linksbetont, wahrscheinlich im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie (DD Partialläsion der Supraspinatussehne) (ICD-10: M75) - Status nach E picondylopathia
radialis mit Partialruptur der Unterarmex tensoren links (ICD-10: M77) - myofasziales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels linksbe tont (ICD-120: M79) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit deutlich hypersensitiver Komponente - aktenan a mnestisch: St. n. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - asymptomatische ACI-Stenose rechts (ICD-10: I65.2) - arterieller Hypertonus (ICD-10: I10) - hypertensive Herzerkrankung, ED 2010 - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2011, insulinpflichtig (ICD-10: E11) - diabetische Polyneuropathie (IC-10: E14.40) - Niereninsuffizienz, DD diabetische Nephropathie, DD Nephropathie bei Hypertonus (ICD-10: N19) - a ktuell eGFR Cyst
62 ml/min/m 2
und Albuminurie - Dyslipidämie (ICD-10: E78) - Refluxösophagitis bei Hiatushernie (ICD-10: K21) - Eisenmangel (ICD-10: E61.1) - Positiver An t i-HBs-Antikörper-Befund
Im internistischen Teilgutachten vom 22. Februar 2023 führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Tropenmedizin und Infektiologie, aus, die internistischen Diagnosen liessen sich im Wesentlichen unter dem Begriff eines m e tabolischen Syndroms zusammenfassen im Sinne eines Clusters assoziierter Syndrome, die vor allem einen gestörten Glukosestoffwech sel, Übergewicht, Hochdruck und Dyslipidämien umfass t e
n. Als Endorganschäden bei Hypertonus bzw. Diabetes mellitus seien eine hypertensive Herzkrankheit und eine Niereni n suffizienz zu nennen. Auch wenn eine hypertensive Herzkrankheit vorliege, ergäben sich keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz und eine rele vante koronare Herzkrankheit liege nicht vor. D ie internistischen Gesundheits probleme mit Krankheitswert hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS). Das OSAS sei seit 2011 bekannt. Der Beschwerdeführer klage über eine Tagesmüdigkeit und auch über eine Tagesschläfrigkeit, trage aber trotzdem keine CPAP-Maske. Er habe die Maskenbeatmung schon vor Jahren selbständig sistiert und sei trotzdem noch weiter als Taxifahrer tätig gewesen. Aus internistischer Sicht sei eine Polysom nographie indiziert und gegebenenfalls eine erneute CPAP-Therapie . Bis dahin sei davon auszugehen, dass keine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Taxifahrer vorliege (Urk. 7/261 S. 45
ff.).
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Februar 2023 hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, fest, wesentliche Veränderungen am Bewegungsapparat seien seit der MEDAS Begut achtung 2013 nicht eingetreten. E s bestünden einerseits chronifizierte spondylo gene Schmerzsyndrome an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule bei bekannten degenerativen Diskopathien und zumindest magnettomografisch und computer tomografisch nachgewi e senen Diskushernien an der HWS bzw. an der LWS jeweils ohne Neurokompression. Zudem bestünden beidseitige linksbetonte Schulterschmerzen vereinbar mit einer Periarthropathia
humeroscapularis , wahrscheinlich im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie (Partialläsion der Supraspinatussehn e ), bei einem Versicherten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Die präsentierte Schultersymptomatik sei gehäuft bei Personen mit Diabetes mellitus anzutre f fen, eine frozen
shoulder Symptomatik liege im Moment nicht vor. Ferner könne ein myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels linksbetont und auch des Beckengürtels, auch hier eher linksbetont, objektiviert werden, höchstwahrscheinlich im Kontext einer muskulären Dysbalance bei einer allgemeinen Fehlhaltung des Achsenskelettes und einer muskulären Haltungsin suffizienz bei inadäquater körperlicher Aktivität. Einzelne Untersuchungsbefunde wiesen auf eine mögliche Selbstlimitierung hin. Sinngemäss sei die Plausibilität aller angegebenen Beschwerden nicht vollständig nachvollziehbar. Basierend auf dem dokumentierten Verlauf und den anamnestischen Angaben des Versicherten müsse man davon ausgehen, dass sich das Schmerzsyndrom generalisiert und chronifiziert habe und dass mit einer baldigen Verbesserung der Schmerzsymp tomatik nicht gerechnet werden könne. Seitens des Bewegungsapparates bestün den leichte bis mittelgradige Einschränkungen der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskelettes und der Schultergelenke, insbesondere die letzteren bei allen Belastungen der oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe. Rein statische Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen oder Stehen ohn e die Möglichkeit zu Wechselpositionen seien möglichst zu vermeiden (Urk.
7/261 S. 65 ff.).
Im neurologischen Teilgutachten vom 18. Februar 2023 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, aus , der Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2021 an einer bulbären Symptomatik mit einer Beeinträchtigung der Sprachentwicklung, Schluckstörungen und einer Dysarthrophonie sowie intermittierenden Doppelbildern erkrankt. Der positive Nachweis von Acetylcholin-Rezeptor-Antikörpern und die Ergebnisse im Tensilon -Test mit Elektromyographie seien beweisend für eine Myasthenia gravis . Ungeachtet dieser Diagnosestellung blieben allerdings erhebliche Unklarheiten im Hinblick auf die Ausprägung der Erkrankung, da der Versicherte unter dem zum Teil hochdosierten Behandlungsregime mit Mestinon und CellCept überhaupt keine Besserung seiner Symptomatik angebe. Aktuell liessen sich aus objektiver Perspektive keine Symptome verif i zieren, welche auf die Myasthenie zurückge führt werden könnten. Auch eine fehlende Zunahme der Beschwerdesymptomatik im Tagesverlauf spreche gegen eine relevante Krankheitsaktivität. Insoweit beeinflussten demonstrativ-appellative Verhaltensmuster die klinische Symptomdarstellung, wobei der aktuell vorgetragene Schweregrad der Sympto matik nicht objektiviert werden könne. Darüber hinaus zeige der klinische Befund eine leichte Störung der Tiefensensibilität im Bereich der unteren Extremitäten, so dass die Diagnose einer diabetischen Polyneuropathie ergänzend formuliert werde. Die Kopfschmerzen seien in Übereinstimmung mit dem Unispital H.___ im Sinne eines Spannungskopfschmerzes erklärt. Neurologische Ausfälle im Zusammenhang mit vorgetragenen Schmerzen im Bereich der HWS und LWS und zeitweiligen Parästhesien in den Extremitäten seien im Rahmen degenerativer Veränderungen beider Wirbelsäulenabschnitte erklärt. Da die K aro tisstenose bislang keine Symptomatik verursache, werde sie als asymptomatisch klassifiziert und sei insoweit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz. Der Beschwerde führer verfüge über einen höheren Aktivitätsspielraum als anamnes tisch im Rahmen der alltäglichen Lebensorganisation vorgetragen werde, da sowohl die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Beteili gung des Nervensystems (fehlende radikuläre Ausfälle) und die Myasthenie ohne objektivierbare klinische Symptomatik die geschilderten Belastungsbeeinträchti gungen nicht erklärten . Die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer sei seit 23.
April 2021 aufgehoben. Eine Einschätzung , die aus gutachterlicher Sicht aus forensischen Gründen geteilt werde, auch wenn sich in der Längsschnittbetrachtung und im Behandlungsverlauf Doppelbilder nicht zuverlässig objektivieren liessen (Urk. 7/261 S. 94 ff. ).
Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Teilgutachten vom 20. Februar 2023 fest, die Angaben des Beschwerdeführers hätten richtungsweisend von einem stark subjektiv determinierten Bewertungshorizont vor dem Hintergrund einer anteilig durch neurotische Begleitfaktoren geprägten Primär persönlichkeitsstruktur beeinflusst gewirkt. Dementsprechend habe von einer unbewussten Akzentuierungstendenz ausgegangen werden müssen. Hinweise auf ein zielorientiertes Aggravationsbestreben hätten sich hingegen nicht ergeben. Die während der Begutachtung erhobenen klinischen Befunde seien hinsichtlich ihrer wesentlichen Komponenten weitgehend in Einklang mit den in der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage aus entsprechend fachspezifi scher Beurteilungsperspektive dokumentierten Sachverhalten gestanden. Dennoch hätten die in verschiedenen Dokumentationen r e petitiv zur Darstellung gebrachten diagnostischen Erwägungen einer rezidivierenden depressiven Störung/Episode (ICD-10: F33) respektive einer anhaltenden (somatoformen) Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) unter striktem Bezug auf die diesbezüglich im Katalog der ICD-10 definierten Kriterien nicht bestätigt werden können, da diese in nicht ausreichender Form erfüllt worden seien. Es habe sich als basisbildende Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes vielmehr eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) offenbart, in deren Rahmen sich auch mutmasslich ehemals parallel stattgehabte Somatisierungstendenzen erklärten. In jenem ätiologischen Kontext lasse sich sodann auch die i m Gutachten der Medas vom 8.
Dezember 2003 aufgeführte Diagnose einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) integrieren. Bei einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der depressiven Neurose habe und die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung, gleich welcher Graduierung, prinzipiell nicht erfülle, obwohl selten einzelne depressive Episoden von maximal leichter Ausprägung durchaus vorkommen könnten. Diese Störungsspezifität sei insbesondere medi kamentösen Interventionen nur schwer zugänglich. Ergänzend habe sich der zweifelsfreie Eindruck des Bestehens von Problemen mit Bezug auf Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 ) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ausgeprägt hypersensitiver Komponente ergeben. Beim Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund verschiedener im zeitli chen Verlauf kumulativ zur Ausprägung gelangender psychosozialer Belastungs faktoren (innerfamiliäre Konflikte, finanzielle Schwierigkeiten, körperliche Beschwerden) und eines zugleich primärpersönlich vulnerablen affektiven Funk tionsniveaus eine von neurotischen Einflüssen begleitete depressive Entwicklung eingestellt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. In Anlehnung an das Min i -ICF-APP lägen aus klinisch-psychiatrischer S ich t aktuell keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Durch haltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit, der Kontakt fähigkeit zu Dritten sowie leichte Beeinträchtigungen der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten , der Gruppenfähig keit bzw. der Fähigkeit zu intimen Beziehungen vor. Die momentan insgesamt geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopathologischen Status hätten keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Es habe zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive bestanden (Urk . 7/261 S. 78 f f . ) .
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt , die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer sei seit 23. April 2021
hauptsächlich aufgrund der neurologischen Diagnose einer Myasthenia gravis aufgehoben. Davor sei die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt gewesen. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte Tätigkeit. Zu vermeiden seien dabei repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten > 10 kg, rein statische Belastungen des Rückens im Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Einsätze (vor allem repetitiv) der oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe, Arbeitstä tigkeiten in chronischer monotoner Vorneigehaltung des Rumpfes. Keine Arbeit mit Akkord- oder Nachtschichten. Tätigkeiten mit potenziellen Nephrotoxinen sollten bei Neph r opathie vermieden werden. Ein allgemein stressminimiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld in kollegialer Atmosphäre sei wichtig sowie klar strukturierte, repetitive Arbeitsvorgaben im Rahmen eines kontinuierlichen Routi negeschehens mit optimaler Anpassung an das individuelle Kompetenz niveau, kein Multitasking, kein Grossraumbüro. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 23.
April 2021 bis zur neurologischen Nachuntersuch ung am 25.
Januar 2 022 aufgehoben gewesen (Urk. 7/261 S. 1 0 ff.).
E. 3.3.2 RAD-Arzt Dr. med. univ. J.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2023 fest, die Gutachter gingen von einer unbe wussten Akzentuierungstendenz aus. Rheumatologischerseits zeigten sich Hinweise auf eine mögliche Selbstlimitierung (z.B. Faustschluss werde nicht präsen tiert), ebenso neurologischerseits (Demonstrierung einer beidseitigen Zehenheber schwäche bei normaler Abrollbewegung beim Gehen, Schilderung einer allgemei nen körperlichen Belastbarkeit). Der Mycophenolsäureserumspiegel spreche für eine ungenügende Einnahme. Die Begründung für das Nicht-Tragen der CPAP-Maske, nämlich dass die Kinder dies ansehen müssten, erscheine wenig plausibel. Der bisherige Behandlungsverlauf der Myas t henia gravis mit einer potenten und relativ hochdosierten Behandlung mit CellCept mit gleichzeitiger Gabe von Mestinon sei insofern auffällig, als der Versicherte trotz dieser Medikation unver änderte Beschwerden einer Sprachstörung, Schluck beschwerden und einer allge meinen Erschöpfbarkeit vortrage. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich die vorge tragene Ausprägung der Erkrankung nicht objektivieren, zumal in der klinisch-neurologischen Untersuchung eindeutige Verhaltensmuster im Sinne einer Symp tomverstärkung erkennbar gewesen seien. Insoweit sehe der Sachverständige ent gegen der Aktenlage geeignete Voraussetzungen, den Beschwerdeführer ins Erwerbs leben wieder einzugliedern, insbesondere im Hinblick auf eine leidens adaptierte Tätigkeit (Urk. 7/263/9).
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2023 führte Dr. J.___ aus, die einge reichten Berichte von und an d en Haus arzt med. pract . K.___ seien im Gutachten aufgearbeitet. Psychiatrischerseits werde keine Veränderung des Gesundheitszu stande s postuliert. Bezüglich des Schlafapnoesyndroms seien seitens der Gutach ter weitere Abklärungen empfohlen worden . Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer werde hauptsächlich durch die Myasthenia gravis begründet. Eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Bedingungen sei gutachterlich ausge wiesen.
E. 3.3.3 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein:
Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik L.___ vom 16. Mai 2023 w urde über chronische Fussschmerzen beidseits mit/bei Verdacht auf periphere Poly neuropathie, differentialdiagnostisch Small Fibre Neuropathie, sowie einer begin nenden TMT I Arthrose rechts berichtet und die Abgabe von Lyrica sowie die Anpassung von orthopädischen Schuheinlagen empfohlen (Urk. 11/3).
Die nach Verfügungserlass vorgenommene MR Arthrographie der Schulter links vom 20. Januar 2024 ergab degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker sowie einen Längsriss in der Bizepssehne, zusätzlich eine Verdickung des Ligamentum glenohumerale superius , keine Luxation oder Subluxation der Bizepssehne, eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus sehne , eine leichtgradige Tendinopathie der Subscapularissehne , kein Riss in der Rotatorenmanschette , eine moderate Degene r ation im AC-Gelenk mit Zeic h en eines Reizzustandes sowie Begleitbursitis, degenerative Veränderungen des Labrums, eine erhaltene Artikulation gleno -humeral und keine tiefen Knorpelde fekte (Urk. 3).
Im nach Verfügungserlass datierenden Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 18. März 2024 wurde von einer weitestgehenden Stabilität der Beschwerden bezüglich der Myasthenie ausgegangen. Zur Arbeitsfä higkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Doppelbilder angebe und daher die Fahreignung weiter nicht gegeben sei . Weiterhin sei bei Patienten mit einer Myasthenie von einer erhöhten muskulären Erschöpfbarkeit auszugehen, so dass keine körperlich anstrengenden Arbeiten ohne die Möglich keit von Pausen in Frage kämen. Auch bei Monitorarbeit sollte auf ausreichende Möglichkeiten für Pausen geachtet werden, solange Doppelbilder angegeben würden. Hier wäre allenfalls eine erneute orthoptische Untersuchung und Stel lungnahme sinnvoll. Ansonsten klage der Beschwerdeführer ganz vorwiegend über muskuloskelettale Beschwerden v.a. die Schulter betreffend, wohingegen die myasthenen Beschwerden derzeit nicht im Vordergrund seien (Urk. 11/2).
Die behandelnde Psychiaterin M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierenden Bericht vom 4. April 2024 aus, gegenwärtig liege eine schwere depressive Episode vor (ICD -10 : F33.2). Mit der Diagnose im Teilgutachten der C.___ AG D.___ vom 25. März 2023 sei sie nicht einverstanden. Zum einen refe riere Dr. I.___ die immer wieder auftretenden Suizidgedanken korrekt. Diese träten laut ICD -
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.
E. 4.1 mit Hinweis) .
Der psychiatrische Gutachter stützt e seine Beurteilung vorliegend
in erster Linie auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
sowie auf die vorhandenen Akten. Er wies darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund verschiedener , im zeitli chen Verlauf kumulativ zur Ausprägung gelangender psychosozialer Belastungs faktoren (innerfamiliäre Konflikte, finanzielle Schwierigkeiten, körperliche Beschwerden) und eines zugleich primärpersönlich vulnerablen affektiven Funk tionsniveaus eine von neurotischen Einflüssen begleitete depressive Entwicklung eingestellt habe und dass eine unbewusste Akzentuierungstendenz bestehe . In Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorberichte n gelangt e er nachvoll ziehbar zum Schluss, dass die momentan insgesamt geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopathologischen Status keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und dass zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurtei lungsperspektive bestanden habe.
Ausschlag - gebend ist
denn auch - unabhängig von der Diagnose - , ob und in welchem Ausmass nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. Urteil des Bundes g erichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E.
7.3).
Dass die behandelnde Psychiaterin Dr. M.___ am 4. April 2024 – und damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – eine schwere depressive Episode diag nostizierte (jedoch
ohne psychopathologische Befund e zu nennen ) , ist im vorlie genden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Bericht vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe bei der Diagno sestellung die Suizidgedanken des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt (Urk. 10 S. 2), da diese jeweils im Rahmen einer schweren depressiven Episode aufträten, ist festzuhalten, dass den diagnostischen Leitlinie n
zum ICD-10 nicht zu entnehmen ist , dass Suizidgedanken nur bei schweren depressiven Episoden vorkommen
( vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.
Aufl ag e 2015, S. 169 ff. ) .
Der psychiatrische Gutachter hat seine diagnosti sche Einordnung denn auch in Kenntnis der Suizidgedanken (welche er auf S . 73 und S. 77 des Gutachtens erwähnt ) – und unter Hinweis darauf, dass suizidale Impulse nicht hätten festgestellt werden können (Urk. 7/261 S. 76) - vorgenom men .
Aus den medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Gründe, welche auf eine schwere psychische Störung und damit einhergehende relevante funkti onelle Leistungseinschränkungen schliessen lassen würden . In Bezug auf den funktionellen Schweregrad der Störung gelangte d er Gutachter anhand der erho benen klinischen Befunde zum Schluss, dass lediglich geringfügig ausgeprägte Defizite best ü nden. Er
klammerte die psychosozialen Belastungsf aktoren aus und berücksichtigte bei seiner Einschätzung die festgestellten Inkonsistenzen ( unbe wusste Akzentuierungstendenz ) . Dementsprechend überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopa thologischen Status keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Unter diesen Umständen ist eine
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
entbehrlich
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2019 vom 2. Februar 2020 E. 4.3; 9C_96/2018 vom 19.
März 2018 E.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, das internistische Gutachten beruhe bezüglich des OSAS und der hypertensiven Herzerkrankung auf einem unvollständig abgeklär ten Sachverhalt (Urk.
1 S.
6 5
f.). Der internistische Gutachter hält in diesem Zusammenhang fest , dass das OSAS seit 2011 bekannt sei . Der Beschwerdeführer klage über eine Tagesmüdigkeit und auch über eine Tagesschläfrigkeit, trage aber trotzdem keine CPAP-Maske. Er habe die Maskenbeatmung schon vor Jahren selbständig sistiert und sei trotzdem noch weiter als Taxifahrer tätig gewesen (vgl. vorne E.
3 .3.1 ) . Der Gutachter
gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund des OSAS und der subjektiv geklagten Tagesmüdigkeit bis zum Vorlie gen der Ergebnisse der empfohlenen Polysomnographie die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer als aufgehoben anzunehmen sei, dies aufgrund der fragliche n Fahr tauglichkeit . Im Übrigen geht er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. So war der Beschwerdeführer denn auch jahrelang trotz OSAS arbeitsfähig. Dass sich das OSAS seit 2011 objektiv relevant ver schlechtert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch angesichts seines Ver z ichts auf Abklärungen und
Behandlung en
nicht anzuneh men. Die hypertensive Herzerkrankung hat der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher kardiologischen Berichte (und unter Einbezug der chronischen Belas tungsdyspnoe NYHA II) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz und eine relevante koronare Herzkrankheit liege nicht vor. Medizinische Bericht e , die diese Einschätzung in Frage stellen würden, liegen nicht vor.
E. 4.3 Auch in Bezug auf das rheumatologische Teilg utachten sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen, welche die schlüssige Beurteilung des rheumatologischen Gutachters in Zweifel ziehen würden. Die eigener Interpreta tion entspringende Auffassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach die Unfähigkeit , einen vollständigen Faustschluss zu machen , im Zusam menhang mit der Schulterpathologie stehe (Urk.
1 S.
7) , findet in den medizini schen Akten keine Stütze. Da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, zu beurteilen hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) ,
ist die MR Arthrographie der Schulter links vom 20. Januar 2024 (vgl. vorne E.
3.
E. 4.4 Der nach Verfügungserlass datierende Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 18. März 2024 ist im vorliegenden Verfahren eben falls nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird in diesem Bericht ohnehin von einer weitestgehenden Stabilität der Beschwerden bezüglich der Myasthenie aus gegangen, weshalb er nicht geeignet ist, eine relevante Verschlechterung zu belegen. Soweit der Beschw e rde führer geltend macht, die vo n
ihm angegebenen Doppelbilder führten zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähig keit, ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der neurologischen Begutachtung
unter hochdosierter Behandlung aus objektiver Perspektive keine Symptome der Myasthenie verifizier t
werden konnten . Doppelbilder liessen sich
nicht objekti vier en . Der neurologische Gutachter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fehlende Fahreignung nicht eindeutig nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Diagnosestellung eine r Myasthenia gravis regelmässig Auto gefahren sei, was bei wiederkehrendem Auftreten von Doppel bildern nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/261 S. 93). Dass aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Doppelbilder bei Bildschirmarbeit eine Ein schrän kung bestehen soll ( Urk. 10 S. 3
f.), ist
im Übrigen auc h angesichts der Tatsache , dass er gemäss eigenen Angaben regelmässig fernsieht (vgl. Urk. 7/261 S. 74 und S. 89), nicht nachvollziehbar .
Hinzuweisen ist auch auf die fehlende Adhärenz; gemäss Medikamentenspiegel vom 17. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer das Medikament Mycophenolat in den Tagen vor der Begut achtung nicht regelmässig ein (Urk. 7/261 S. 91; vgl. auch S. 93). 4. 5
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren
die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene diagnostische Einordnung der psychischen Störung , da diese nicht mit den psychiatrischen Vorberichten übereinstimm e .
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ,
dass gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung
Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung des psychiatrischen Teilgutachtens zu anderen fachärztlichen Beurteilungen allein den Beweiswert eines Administrativgutachtens nicht minder n . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - so wie hier - lege artis vorgegangen ist. ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.
November 2015 E.
E. 5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I
659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsver mittlung gemäss Art. 18 IVG (Urk. 1 S. 9
ff.) .
Vorab stellt sich die Frage , ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung
über den
Anspruch auf berufliche Massnahmen hätte
verfügen
müssen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Einwand vom
18. August 2023 im Vorbe scheidverfahren berufliche Massnahmen beantragt
(Urk. 7/269 ). Das Vorbe scheidverfahren dient der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüg lich des von der IV-Stelle vorgesehen en Entscheids (Art.
57a
Abs.
1 IVG ;
vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 57a N 4).
Der
Vorbescheid
betraf einzig die vorgesehene
Verneinung eines Rentenanspruchs
(Urk. 7/265 ). In der i n der Folge ergangenen und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verfügung vom
21. Dezember 2023
(Urk. 2)
hat die Beschwerdegegnerin
über
das im Einwand vom 18. August 2023 gestellte Gesuch um berufliche Massnahmen
somit
zu Recht nicht mitverfügt. Der Rentenentscheid kann unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden, wenn allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungs massnahmen keinen Einfluss auf den Rentenanspruch haben, etwa weil – wie hier – ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht gegeben ist ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Demzufolge ist a uf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 5. 2
In Bezug auf den Antrag auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art.
14a IVG , ist festzuhalten, dass der Anspruch eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf (Satz 2) voraussetzt . Ist jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (BGE 137 V 1 E. 7) . Da der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist , erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dementsprechend fallen Mas snahmen im Sinne von Art. 14a IVG zum Vornherein ausser Betracht. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
E. 10 S.
3) – berücksichtigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00073 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
19. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein. Danach war er mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zunächst als Magaziner und vom 1.
Oktober 1999 bis 31.
Dezember 2000 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ SA (Urk. 7/13) . Zuletzt war er seit 1. Oktober 2014 als Taxifahrer bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/213).
Am 22 .
Mai 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter anderem wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein e polydis ziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheu matologie und Psychiatrie
bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ . Das Gutachten wurde
am 8.
Dezember 2003 erstattet (Urk. 7/27) . Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 14. April 2004 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 7/42 und Urk. 7/34 ).
Im Rahmen eines im Februar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein internistisch- rheumatologisches Gutachten vom 15.
Oktober 2008 (Urk. 7/75) und ein psychiatrisches Gutachten vom 16.
März 2009 ein (Urk. 7/81). Gestützt darauf stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 1.
Juli 2009 per Ende des folgenden Monats ein (Urk. 7/95). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00814 vom 30.
Juni 2011 ab (Urk. 7/129) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_649/2011 vom 7.
Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/131).
Am 24 .
Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/134). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psy chiatrie
beim
B.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 31.
Januar 2013 erstattet (Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 20.
Juni 2 013
verneinte die IV-Stelle
einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk.
7/173 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00702 vom 30.
September 2014 (Urk. 7/178 ) ab.
Am
27. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/181).
Mit Verfügung vom 23. September 2019 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/193).
Am 7. Oktober 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/201). Die IV-Stelle trat auf das Leis tungs begehren ein und klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab . Sie veranlasste in der Folge ein e polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbe reichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie bei der C.___ AG D.___ . Das Gutachten wurde am 6. Juni 2023 erstattet (Urk. 7/261). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/284 = Urk.
2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1.
Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen, vorab Integrations massnahmen/berufliche Massnahmen, eventualiter nach durchgeführten medizi nischen Abklärungen eine Rente (Urk. 1 S.
2 ) .
Mit Beschwerdeantwort vom 13.
März 2024 (Urk. 6)
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14.
März 2024 mit geteilt wurde (Urk.
9 ) . Mit Eingabe vom 12.
April 2024 reichte der Beschwerde führer eine Stellungnahme und weitere Arztberichte ein (Urk.
10 und Urk.
11/1-4), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.
April 2024 zur Kennt nis gebracht wurden (Urk.
12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist , soweit für die Entscheidfindung
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein zuge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ent standen ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I
659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Taxifah rer nicht mehr zumutbar sei. Da ihm eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten der C.___ vom 6. Juli 2023 könne mangels Beweistauglichkeit nicht abgestellt werden. Aufgrund des hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoesyn drom s (OSAS) und der kardialen Situation nur ungenügend abgeklärten Sachver halts sowi e der gemachten V orbehalte in Bezug auf die in psychiatrischer Hinsicht vorliegenden Erkrankungen sowie auch de s ungeklärten medizinischen Sachverhalt s in Bezug auf die Erkrankung an der linken Schulter und des somit nicht haltbaren Vorwurfes der Selbstlimitierung könne weder in d i agnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Beurt ei lung der Arbe i tsfähigkeit auf die Konsens einschätzung der Gutachter abgestellt werden. Dass er
( der Beschwerdeführer ) hinsichtlich des von den Gutachtern formulierten Jobprofils vollzeitlich arbeits fähig sein solle, sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vor allem in quantitativer Hin sicht mehr eingeschränkt sei, als die Experten angenommen hätten. Entsprechend hielten ihn die behandelnden Ärzte für zu 20 % arbeitsfähig . Zu beanstanden sei zudem, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den Anspruch auf Inte grationsmassnahmen zu prüfen
(Urk.
1 S. 5 ff. ). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Eingliederungsfähigkeit sei gegeben. Es seien keine Indizien gegeben, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in der Stellensuche eingeschränkt sei. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen oder Ein gliederungs massnahmen sei nicht gegeben (Urk. 6). 2.4
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April 2024 ausser dem fest, unter Hinweis auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4.
April 2024, welche die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie sowie die Schlussfolgerung bezüglich Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, könne auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne wegen der unberücksichtigt gebliebenen Fussbeschwerden nicht abgestellt werden . Wie dem Bericht der behandelnden Neurologen zu ent nehmen sei, sei er bei Bildschirmarbeit eingeschränkt
(Urk. 10). 3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbe geh ren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
7. Oktober 2021 ( Urk. 7/201) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 20.
Juni 2013
( Urk. 7/173 ), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
30. September 2014 bestätigt wurde ( Urk. 7/178) und der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezem ber 2023 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.2
Die rentenabweisende Verfügung vom 20.
Juni 2013 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten po lydi s ziplinären ZMB- Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatolo gie/Neurologie/Psychiatrie) vom
31. Januar 2013 ( Urk. 7/155 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom recht mit intermittierendem radiculärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts - bei Mul t isegmentpathologie mit Discopathien L4/5 und L3/4 mit Fora minalstenosen rechtsb e tont - chronisches cervicospondylogenes Syndrom links mit - intermittier e nder radiculärer Reizung C7 links bei - degenerativen HWS-Veränderungen mit Discopathien C3/4 bis C5/6, letzteres mit bis intraforaminal reichender Discushernie links - rezidivierende Epicondylopathia
humeri
radialis linksbetont - Meniscusläsion links mit intermittierender Symptomatik - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt: - klinisch beginnende Gonarthrose recht mit Pes anserinus- Tendinose - lateraler Mittelfussschmerz rechts, statisch bedingt - anamnestisch Verdacht auf Migräne ohne Aura - obst r uktives Schlafapnoe-Syndrom, ED: 2011, mit apparativer CPAP-Behandlung - Diabetes mellitus, ED 2012 - Adipositas - arterielle Hypertonie - Status nach Cholezystektomie - Status nach Refluxösophagitis, erosiver Antrumgastritis mit Ulcus pylori und Heilocobacter pylori-Infekt - Status nach Abtragung eines Colonpolypes - Status nach Operation von gutartigen Mammatumoren - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - anhaltende Phase von Arbeitsuntätigkeit
I n
der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist/ Magaziner nicht mehr einsetzbar sei. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Lenden- und Halswirbelsäule sei er zu 50
% arbeitsfähig (Urk.
7/ 155 / 39 ff.). 3.3
3.3.1
Der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezember 2023 lag insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine In nere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) vom 6.
Juni 2023 (Urk. 7/261 ) zugrunde.
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit als Taxifahrer) genannt (Urk. 7/261/8) : - Myasthenia gravis (ICDE-10: G70.0) - o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit als Taxifahrer) wurden die folgenden genannt (Urk. 7/261/8 f.) : - Chronifiziertes zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Foramenstenose L4/5 rechts, rechtslateraler Diskushernie L4/5, Diskushernie L3/4 rechts intraforaminal , erheblicher Forameneinengung L5/S1 rechts, mediolaterale r Diskushernie C4/5 und C5/6 linksbetont, wahrscheinlicher muskulärer Haltungsinsuffizienz (ICD-10: M42.12, M42.16), ohne radikuläre Ausfälle - b ilaterale Periarthropathia
humeroscapularis linksbetont, wahrscheinlich im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie (DD Partialläsion der Supraspinatussehne) (ICD-10: M75) - Status nach E picondylopathia
radialis mit Partialruptur der Unterarmex tensoren links (ICD-10: M77) - myofasziales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels linksbe tont (ICD-120: M79) - Dysthymia (ICD-10: F34.1) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit deutlich hypersensitiver Komponente - aktenan a mnestisch: St. n. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - asymptomatische ACI-Stenose rechts (ICD-10: I65.2) - arterieller Hypertonus (ICD-10: I10) - hypertensive Herzerkrankung, ED 2010 - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2011, insulinpflichtig (ICD-10: E11) - diabetische Polyneuropathie (IC-10: E14.40) - Niereninsuffizienz, DD diabetische Nephropathie, DD Nephropathie bei Hypertonus (ICD-10: N19) - a ktuell eGFR Cyst
62 ml/min/m 2
und Albuminurie - Dyslipidämie (ICD-10: E78) - Refluxösophagitis bei Hiatushernie (ICD-10: K21) - Eisenmangel (ICD-10: E61.1) - Positiver An t i-HBs-Antikörper-Befund
Im internistischen Teilgutachten vom 22. Februar 2023 führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Tropenmedizin und Infektiologie, aus, die internistischen Diagnosen liessen sich im Wesentlichen unter dem Begriff eines m e tabolischen Syndroms zusammenfassen im Sinne eines Clusters assoziierter Syndrome, die vor allem einen gestörten Glukosestoffwech sel, Übergewicht, Hochdruck und Dyslipidämien umfass t e
n. Als Endorganschäden bei Hypertonus bzw. Diabetes mellitus seien eine hypertensive Herzkrankheit und eine Niereni n suffizienz zu nennen. Auch wenn eine hypertensive Herzkrankheit vorliege, ergäben sich keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz und eine rele vante koronare Herzkrankheit liege nicht vor. D ie internistischen Gesundheits probleme mit Krankheitswert hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS). Das OSAS sei seit 2011 bekannt. Der Beschwerdeführer klage über eine Tagesmüdigkeit und auch über eine Tagesschläfrigkeit, trage aber trotzdem keine CPAP-Maske. Er habe die Maskenbeatmung schon vor Jahren selbständig sistiert und sei trotzdem noch weiter als Taxifahrer tätig gewesen. Aus internistischer Sicht sei eine Polysom nographie indiziert und gegebenenfalls eine erneute CPAP-Therapie . Bis dahin sei davon auszugehen, dass keine Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Taxifahrer vorliege (Urk. 7/261 S. 45
ff.).
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Februar 2023 hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, fest, wesentliche Veränderungen am Bewegungsapparat seien seit der MEDAS Begut achtung 2013 nicht eingetreten. E s bestünden einerseits chronifizierte spondylo gene Schmerzsyndrome an der Hals- und an der Lendenwirbelsäule bei bekannten degenerativen Diskopathien und zumindest magnettomografisch und computer tomografisch nachgewi e senen Diskushernien an der HWS bzw. an der LWS jeweils ohne Neurokompression. Zudem bestünden beidseitige linksbetonte Schulterschmerzen vereinbar mit einer Periarthropathia
humeroscapularis , wahrscheinlich im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie (Partialläsion der Supraspinatussehn e ), bei einem Versicherten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Die präsentierte Schultersymptomatik sei gehäuft bei Personen mit Diabetes mellitus anzutre f fen, eine frozen
shoulder Symptomatik liege im Moment nicht vor. Ferner könne ein myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels linksbetont und auch des Beckengürtels, auch hier eher linksbetont, objektiviert werden, höchstwahrscheinlich im Kontext einer muskulären Dysbalance bei einer allgemeinen Fehlhaltung des Achsenskelettes und einer muskulären Haltungsin suffizienz bei inadäquater körperlicher Aktivität. Einzelne Untersuchungsbefunde wiesen auf eine mögliche Selbstlimitierung hin. Sinngemäss sei die Plausibilität aller angegebenen Beschwerden nicht vollständig nachvollziehbar. Basierend auf dem dokumentierten Verlauf und den anamnestischen Angaben des Versicherten müsse man davon ausgehen, dass sich das Schmerzsyndrom generalisiert und chronifiziert habe und dass mit einer baldigen Verbesserung der Schmerzsymp tomatik nicht gerechnet werden könne. Seitens des Bewegungsapparates bestün den leichte bis mittelgradige Einschränkungen der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskelettes und der Schultergelenke, insbesondere die letzteren bei allen Belastungen der oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe. Rein statische Belastungen des Achsenskelettes im Sitzen oder Stehen ohn e die Möglichkeit zu Wechselpositionen seien möglichst zu vermeiden (Urk.
7/261 S. 65 ff.).
Im neurologischen Teilgutachten vom 18. Februar 2023 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, aus , der Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2021 an einer bulbären Symptomatik mit einer Beeinträchtigung der Sprachentwicklung, Schluckstörungen und einer Dysarthrophonie sowie intermittierenden Doppelbildern erkrankt. Der positive Nachweis von Acetylcholin-Rezeptor-Antikörpern und die Ergebnisse im Tensilon -Test mit Elektromyographie seien beweisend für eine Myasthenia gravis . Ungeachtet dieser Diagnosestellung blieben allerdings erhebliche Unklarheiten im Hinblick auf die Ausprägung der Erkrankung, da der Versicherte unter dem zum Teil hochdosierten Behandlungsregime mit Mestinon und CellCept überhaupt keine Besserung seiner Symptomatik angebe. Aktuell liessen sich aus objektiver Perspektive keine Symptome verif i zieren, welche auf die Myasthenie zurückge führt werden könnten. Auch eine fehlende Zunahme der Beschwerdesymptomatik im Tagesverlauf spreche gegen eine relevante Krankheitsaktivität. Insoweit beeinflussten demonstrativ-appellative Verhaltensmuster die klinische Symptomdarstellung, wobei der aktuell vorgetragene Schweregrad der Sympto matik nicht objektiviert werden könne. Darüber hinaus zeige der klinische Befund eine leichte Störung der Tiefensensibilität im Bereich der unteren Extremitäten, so dass die Diagnose einer diabetischen Polyneuropathie ergänzend formuliert werde. Die Kopfschmerzen seien in Übereinstimmung mit dem Unispital H.___ im Sinne eines Spannungskopfschmerzes erklärt. Neurologische Ausfälle im Zusammenhang mit vorgetragenen Schmerzen im Bereich der HWS und LWS und zeitweiligen Parästhesien in den Extremitäten seien im Rahmen degenerativer Veränderungen beider Wirbelsäulenabschnitte erklärt. Da die K aro tisstenose bislang keine Symptomatik verursache, werde sie als asymptomatisch klassifiziert und sei insoweit hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz. Der Beschwerde führer verfüge über einen höheren Aktivitätsspielraum als anamnes tisch im Rahmen der alltäglichen Lebensorganisation vorgetragen werde, da sowohl die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Beteili gung des Nervensystems (fehlende radikuläre Ausfälle) und die Myasthenie ohne objektivierbare klinische Symptomatik die geschilderten Belastungsbeeinträchti gungen nicht erklärten . Die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer sei seit 23.
April 2021 aufgehoben. Eine Einschätzung , die aus gutachterlicher Sicht aus forensischen Gründen geteilt werde, auch wenn sich in der Längsschnittbetrachtung und im Behandlungsverlauf Doppelbilder nicht zuverlässig objektivieren liessen (Urk. 7/261 S. 94 ff. ).
Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Teilgutachten vom 20. Februar 2023 fest, die Angaben des Beschwerdeführers hätten richtungsweisend von einem stark subjektiv determinierten Bewertungshorizont vor dem Hintergrund einer anteilig durch neurotische Begleitfaktoren geprägten Primär persönlichkeitsstruktur beeinflusst gewirkt. Dementsprechend habe von einer unbewussten Akzentuierungstendenz ausgegangen werden müssen. Hinweise auf ein zielorientiertes Aggravationsbestreben hätten sich hingegen nicht ergeben. Die während der Begutachtung erhobenen klinischen Befunde seien hinsichtlich ihrer wesentlichen Komponenten weitgehend in Einklang mit den in der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage aus entsprechend fachspezifi scher Beurteilungsperspektive dokumentierten Sachverhalten gestanden. Dennoch hätten die in verschiedenen Dokumentationen r e petitiv zur Darstellung gebrachten diagnostischen Erwägungen einer rezidivierenden depressiven Störung/Episode (ICD-10: F33) respektive einer anhaltenden (somatoformen) Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) unter striktem Bezug auf die diesbezüglich im Katalog der ICD-10 definierten Kriterien nicht bestätigt werden können, da diese in nicht ausreichender Form erfüllt worden seien. Es habe sich als basisbildende Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes vielmehr eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) offenbart, in deren Rahmen sich auch mutmasslich ehemals parallel stattgehabte Somatisierungstendenzen erklärten. In jenem ätiologischen Kontext lasse sich sodann auch die i m Gutachten der Medas vom 8.
Dezember 2003 aufgeführte Diagnose einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) integrieren. Bei einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, welche vieles gemeinsam mit den Konzepten der depressiven Neurose habe und die in Bezug auf ihr eigentliches Ausmass die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung, gleich welcher Graduierung, prinzipiell nicht erfülle, obwohl selten einzelne depressive Episoden von maximal leichter Ausprägung durchaus vorkommen könnten. Diese Störungsspezifität sei insbesondere medi kamentösen Interventionen nur schwer zugänglich. Ergänzend habe sich der zweifelsfreie Eindruck des Bestehens von Problemen mit Bezug auf Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73 ) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit ausgeprägt hypersensitiver Komponente ergeben. Beim Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund verschiedener im zeitli chen Verlauf kumulativ zur Ausprägung gelangender psychosozialer Belastungs faktoren (innerfamiliäre Konflikte, finanzielle Schwierigkeiten, körperliche Beschwerden) und eines zugleich primärpersönlich vulnerablen affektiven Funk tionsniveaus eine von neurotischen Einflüssen begleitete depressive Entwicklung eingestellt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. In Anlehnung an das Min i -ICF-APP lägen aus klinisch-psychiatrischer S ich t aktuell keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Durch haltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit, der Kontakt fähigkeit zu Dritten sowie leichte Beeinträchtigungen der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten , der Gruppenfähig keit bzw. der Fähigkeit zu intimen Beziehungen vor. Die momentan insgesamt geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopathologischen Status hätten keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Es habe zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive bestanden (Urk . 7/261 S. 78 f f . ) .
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt , die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer sei seit 23. April 2021
hauptsächlich aufgrund der neurologischen Diagnose einer Myasthenia gravis aufgehoben. Davor sei die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt gewesen. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte Tätigkeit. Zu vermeiden seien dabei repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten > 10 kg, rein statische Belastungen des Rückens im Sitzen oder Stehen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Einsätze (vor allem repetitiv) der oberen Extremitäten auf oder über Schulterhöhe, Arbeitstä tigkeiten in chronischer monotoner Vorneigehaltung des Rumpfes. Keine Arbeit mit Akkord- oder Nachtschichten. Tätigkeiten mit potenziellen Nephrotoxinen sollten bei Neph r opathie vermieden werden. Ein allgemein stressminimiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld in kollegialer Atmosphäre sei wichtig sowie klar strukturierte, repetitive Arbeitsvorgaben im Rahmen eines kontinuierlichen Routi negeschehens mit optimaler Anpassung an das individuelle Kompetenz niveau, kein Multitasking, kein Grossraumbüro. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 100 %. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 23.
April 2021 bis zur neurologischen Nachuntersuch ung am 25.
Januar 2 022 aufgehoben gewesen (Urk. 7/261 S. 1 0 ff.). 3.3.2
RAD-Arzt Dr. med. univ. J.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2023 fest, die Gutachter gingen von einer unbe wussten Akzentuierungstendenz aus. Rheumatologischerseits zeigten sich Hinweise auf eine mögliche Selbstlimitierung (z.B. Faustschluss werde nicht präsen tiert), ebenso neurologischerseits (Demonstrierung einer beidseitigen Zehenheber schwäche bei normaler Abrollbewegung beim Gehen, Schilderung einer allgemei nen körperlichen Belastbarkeit). Der Mycophenolsäureserumspiegel spreche für eine ungenügende Einnahme. Die Begründung für das Nicht-Tragen der CPAP-Maske, nämlich dass die Kinder dies ansehen müssten, erscheine wenig plausibel. Der bisherige Behandlungsverlauf der Myas t henia gravis mit einer potenten und relativ hochdosierten Behandlung mit CellCept mit gleichzeitiger Gabe von Mestinon sei insofern auffällig, als der Versicherte trotz dieser Medikation unver änderte Beschwerden einer Sprachstörung, Schluck beschwerden und einer allge meinen Erschöpfbarkeit vortrage. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich die vorge tragene Ausprägung der Erkrankung nicht objektivieren, zumal in der klinisch-neurologischen Untersuchung eindeutige Verhaltensmuster im Sinne einer Symp tomverstärkung erkennbar gewesen seien. Insoweit sehe der Sachverständige ent gegen der Aktenlage geeignete Voraussetzungen, den Beschwerdeführer ins Erwerbs leben wieder einzugliedern, insbesondere im Hinblick auf eine leidens adaptierte Tätigkeit (Urk. 7/263/9).
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2023 führte Dr. J.___ aus, die einge reichten Berichte von und an d en Haus arzt med. pract . K.___ seien im Gutachten aufgearbeitet. Psychiatrischerseits werde keine Veränderung des Gesundheitszu stande s postuliert. Bezüglich des Schlafapnoesyndroms seien seitens der Gutach ter weitere Abklärungen empfohlen worden . Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer werde hauptsächlich durch die Myasthenia gravis begründet. Eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Bedingungen sei gutachterlich ausge wiesen. 3.3.3
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein:
Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik L.___ vom 16. Mai 2023 w urde über chronische Fussschmerzen beidseits mit/bei Verdacht auf periphere Poly neuropathie, differentialdiagnostisch Small Fibre Neuropathie, sowie einer begin nenden TMT I Arthrose rechts berichtet und die Abgabe von Lyrica sowie die Anpassung von orthopädischen Schuheinlagen empfohlen (Urk. 11/3).
Die nach Verfügungserlass vorgenommene MR Arthrographie der Schulter links vom 20. Januar 2024 ergab degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker sowie einen Längsriss in der Bizepssehne, zusätzlich eine Verdickung des Ligamentum glenohumerale superius , keine Luxation oder Subluxation der Bizepssehne, eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus sehne , eine leichtgradige Tendinopathie der Subscapularissehne , kein Riss in der Rotatorenmanschette , eine moderate Degene r ation im AC-Gelenk mit Zeic h en eines Reizzustandes sowie Begleitbursitis, degenerative Veränderungen des Labrums, eine erhaltene Artikulation gleno -humeral und keine tiefen Knorpelde fekte (Urk. 3).
Im nach Verfügungserlass datierenden Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 18. März 2024 wurde von einer weitestgehenden Stabilität der Beschwerden bezüglich der Myasthenie ausgegangen. Zur Arbeitsfä higkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Doppelbilder angebe und daher die Fahreignung weiter nicht gegeben sei . Weiterhin sei bei Patienten mit einer Myasthenie von einer erhöhten muskulären Erschöpfbarkeit auszugehen, so dass keine körperlich anstrengenden Arbeiten ohne die Möglich keit von Pausen in Frage kämen. Auch bei Monitorarbeit sollte auf ausreichende Möglichkeiten für Pausen geachtet werden, solange Doppelbilder angegeben würden. Hier wäre allenfalls eine erneute orthoptische Untersuchung und Stel lungnahme sinnvoll. Ansonsten klage der Beschwerdeführer ganz vorwiegend über muskuloskelettale Beschwerden v.a. die Schulter betreffend, wohingegen die myasthenen Beschwerden derzeit nicht im Vordergrund seien (Urk. 11/2).
Die behandelnde Psychiaterin M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierenden Bericht vom 4. April 2024 aus, gegenwärtig liege eine schwere depressive Episode vor (ICD -10 : F33.2). Mit der Diagnose im Teilgutachten der C.___ AG D.___ vom 25. März 2023 sei sie nicht einverstanden. Zum einen refe riere Dr. I.___ die immer wieder auftretenden Suizidgedanken korrekt. Diese träten laut ICD - 10 jeweils im Rahmen einer schweren depressiven Episode auf, während eine mittelgradige oder leichtgradige Episode durch die Abwesenheit von Suizidgedanken gekennzeichnet sei . Der eklatante Widerspruch zwischen berichteter Symptomatik und Diagnose mache nicht nur die Diagnose, sondern insbesondere die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ bezüglich der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht irrelevant. Tatsächlich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leicht e körperliche Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit (Urk. 11/1). 4.
4.1
Das interdisziplinäre Gutachten vom
6. Juni 2023 erfüllt die von der Rechtspre chung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar . 4.2
Der Beschwerdeführer moniert, das internistische Gutachten beruhe bezüglich des OSAS und der hypertensiven Herzerkrankung auf einem unvollständig abgeklär ten Sachverhalt (Urk.
1 S.
6 5
f.). Der internistische Gutachter hält in diesem Zusammenhang fest , dass das OSAS seit 2011 bekannt sei . Der Beschwerdeführer klage über eine Tagesmüdigkeit und auch über eine Tagesschläfrigkeit, trage aber trotzdem keine CPAP-Maske. Er habe die Maskenbeatmung schon vor Jahren selbständig sistiert und sei trotzdem noch weiter als Taxifahrer tätig gewesen (vgl. vorne E.
3 .3.1 ) . Der Gutachter
gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund des OSAS und der subjektiv geklagten Tagesmüdigkeit bis zum Vorlie gen der Ergebnisse der empfohlenen Polysomnographie die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer als aufgehoben anzunehmen sei, dies aufgrund der fragliche n Fahr tauglichkeit . Im Übrigen geht er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. So war der Beschwerdeführer denn auch jahrelang trotz OSAS arbeitsfähig. Dass sich das OSAS seit 2011 objektiv relevant ver schlechtert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch angesichts seines Ver z ichts auf Abklärungen und
Behandlung en
nicht anzuneh men. Die hypertensive Herzerkrankung hat der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher kardiologischen Berichte (und unter Einbezug der chronischen Belas tungsdyspnoe NYHA II) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz und eine relevante koronare Herzkrankheit liege nicht vor. Medizinische Bericht e , die diese Einschätzung in Frage stellen würden, liegen nicht vor. 4.3
Auch in Bezug auf das rheumatologische Teilg utachten sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen, welche die schlüssige Beurteilung des rheumatologischen Gutachters in Zweifel ziehen würden. Die eigener Interpreta tion entspringende Auffassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach die Unfähigkeit , einen vollständigen Faustschluss zu machen , im Zusam menhang mit der Schulterpathologie stehe (Urk.
1 S.
7) , findet in den medizini schen Akten keine Stütze. Da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, zu beurteilen hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) ,
ist die MR Arthrographie der Schulter links vom 20. Januar 2024 (vgl. vorne E.
3. 3.3 ) vorliegend unbeachtlich . Diese enthält ohnehin die im Wesentlichen bereits bekannten degenerativen Veränderungen, welche bereits
in das Belastungsprofil einbezogen wurden. Die ( Verdachts - )D iag nose einer Polyneuropathie wurde im Rahmen der neurologischen Begutachtung erwähnt (leichte Störung der Tiefensensibilität im Bereich der unteren Extremitä ten, Urk. 7/261 S. 94) und somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh rers (Urk.
10 S.
3) – berücksichtigt. 4.4
Der nach Verfügungserlass datierende Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 18. März 2024 ist im vorliegenden Verfahren eben falls nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird in diesem Bericht ohnehin von einer weitestgehenden Stabilität der Beschwerden bezüglich der Myasthenie aus gegangen, weshalb er nicht geeignet ist, eine relevante Verschlechterung zu belegen. Soweit der Beschw e rde führer geltend macht, die vo n
ihm angegebenen Doppelbilder führten zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähig keit, ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der neurologischen Begutachtung
unter hochdosierter Behandlung aus objektiver Perspektive keine Symptome der Myasthenie verifizier t
werden konnten . Doppelbilder liessen sich
nicht objekti vier en . Der neurologische Gutachter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fehlende Fahreignung nicht eindeutig nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Diagnosestellung eine r Myasthenia gravis regelmässig Auto gefahren sei, was bei wiederkehrendem Auftreten von Doppel bildern nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/261 S. 93). Dass aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Doppelbilder bei Bildschirmarbeit eine Ein schrän kung bestehen soll ( Urk. 10 S. 3
f.), ist
im Übrigen auc h angesichts der Tatsache , dass er gemäss eigenen Angaben regelmässig fernsieht (vgl. Urk. 7/261 S. 74 und S. 89), nicht nachvollziehbar .
Hinzuweisen ist auch auf die fehlende Adhärenz; gemäss Medikamentenspiegel vom 17. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer das Medikament Mycophenolat in den Tagen vor der Begut achtung nicht regelmässig ein (Urk. 7/261 S. 91; vgl. auch S. 93). 4. 5
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren
die im psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene diagnostische Einordnung der psychischen Störung , da diese nicht mit den psychiatrischen Vorberichten übereinstimm e .
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ,
dass gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung
Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung des psychiatrischen Teilgutachtens zu anderen fachärztlichen Beurteilungen allein den Beweiswert eines Administrativgutachtens nicht minder n . Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - so wie hier - lege artis vorgegangen ist. ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24.
November 2015 E.
4.1 mit Hinweis) .
Der psychiatrische Gutachter stützt e seine Beurteilung vorliegend
in erster Linie auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
sowie auf die vorhandenen Akten. Er wies darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund verschiedener , im zeitli chen Verlauf kumulativ zur Ausprägung gelangender psychosozialer Belastungs faktoren (innerfamiliäre Konflikte, finanzielle Schwierigkeiten, körperliche Beschwerden) und eines zugleich primärpersönlich vulnerablen affektiven Funk tionsniveaus eine von neurotischen Einflüssen begleitete depressive Entwicklung eingestellt habe und dass eine unbewusste Akzentuierungstendenz bestehe . In Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorberichte n gelangt e er nachvoll ziehbar zum Schluss, dass die momentan insgesamt geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopathologischen Status keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten und dass zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurtei lungsperspektive bestanden habe.
Ausschlag - gebend ist
denn auch - unabhängig von der Diagnose - , ob und in welchem Ausmass nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( vgl. Urteil des Bundes g erichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E.
7.3).
Dass die behandelnde Psychiaterin Dr. M.___ am 4. April 2024 – und damit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens – eine schwere depressive Episode diag nostizierte (jedoch
ohne psychopathologische Befund e zu nennen ) , ist im vorlie genden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf diesen Bericht vorbringt, der psychiatrische Gutachter habe bei der Diagno sestellung die Suizidgedanken des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt (Urk. 10 S. 2), da diese jeweils im Rahmen einer schweren depressiven Episode aufträten, ist festzuhalten, dass den diagnostischen Leitlinie n
zum ICD-10 nicht zu entnehmen ist , dass Suizidgedanken nur bei schweren depressiven Episoden vorkommen
( vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.
Aufl ag e 2015, S. 169 ff. ) .
Der psychiatrische Gutachter hat seine diagnosti sche Einordnung denn auch in Kenntnis der Suizidgedanken (welche er auf S . 73 und S. 77 des Gutachtens erwähnt ) – und unter Hinweis darauf, dass suizidale Impulse nicht hätten festgestellt werden können (Urk. 7/261 S. 76) - vorgenom men .
Aus den medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Gründe, welche auf eine schwere psychische Störung und damit einhergehende relevante funkti onelle Leistungseinschränkungen schliessen lassen würden . In Bezug auf den funktionellen Schweregrad der Störung gelangte d er Gutachter anhand der erho benen klinischen Befunde zum Schluss, dass lediglich geringfügig ausgeprägte Defizite best ü nden. Er
klammerte die psychosozialen Belastungsf aktoren aus und berücksichtigte bei seiner Einschätzung die festgestellten Inkonsistenzen ( unbe wusste Akzentuierungstendenz ) . Dementsprechend überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die geringfügig ausgeprägten Defizite des psychopa thologischen Status keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Unter diesen Umständen ist eine
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
entbehrlich
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2019 vom 2. Februar 2020 E. 4.3; 9C_96/2018 vom 19.
März 2018 E.
3.3 mit Hinweis ) . 4. 6
Nach dem Gesagten vermag d er Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des C.___ - Gutachtens vom
6. Juni 2023 aufzuzeigen .
Somit erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Somit besteht kein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen. 4. 7
Seit dem letztmaligen Entscheid über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf Leistungen der Invalidenversicherung ist lediglich insofern eine
geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten , als der Beschwerdefüh rer aufgrund der Diagnose einer Myasthenia gravis (und der damit einhergehen de n fragliche n Fahrfähigkeit)
als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig ist.
Im Übri gen besteht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da bei einem bisher erzielten Lohn im Bereich der Tabel lenlöhne der Lohnstrukturerhebung für Hilfsarb ei tertätigkeiten ( vgl. Urk. 7/21 3 und Urk. 7/195 ) auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.
Somit hat die Beschwer degegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer beantragt berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsver mittlung gemäss Art. 18 IVG (Urk. 1 S. 9
ff.) .
Vorab stellt sich die Frage , ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung
über den
Anspruch auf berufliche Massnahmen hätte
verfügen
müssen.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Einwand vom
18. August 2023 im Vorbe scheidverfahren berufliche Massnahmen beantragt
(Urk. 7/269 ). Das Vorbe scheidverfahren dient der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüg lich des von der IV-Stelle vorgesehen en Entscheids (Art.
57a
Abs.
1 IVG ;
vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 57a N 4).
Der
Vorbescheid
betraf einzig die vorgesehene
Verneinung eines Rentenanspruchs
(Urk. 7/265 ). In der i n der Folge ergangenen und im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verfügung vom
21. Dezember 2023
(Urk. 2)
hat die Beschwerdegegnerin
über
das im Einwand vom 18. August 2023 gestellte Gesuch um berufliche Massnahmen
somit
zu Recht nicht mitverfügt. Der Rentenentscheid kann unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden, wenn allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungs massnahmen keinen Einfluss auf den Rentenanspruch haben, etwa weil – wie hier – ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht gegeben ist ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Demzufolge ist a uf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 5. 2
In Bezug auf den Antrag auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art.
14a IVG , ist festzuhalten, dass der Anspruch eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf (Satz 2) voraussetzt . Ist jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrations massnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (BGE 137 V 1 E. 7) . Da der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist , erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dementsprechend fallen Mas snahmen im Sinne von Art. 14a IVG zum Vornherein ausser Betracht. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht