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IV.2024.00071

Depressive Episode nach einem Streit am Arbeitsplatz. Gemäss Gutachter ist die depressive Episode weitestgehend remittiert und es besteht keine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf mehr. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2024-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 64 (Urk. 12/2/1), arbeitete seit dem 1. Juni 2013 in einem 100 % -Pensum als Rechnungssekretär Finanzen für das Y.___ (Urk. 12/2/2). Am

7. Mai 2020 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hin weis auf eine seit dem 2 5. Februar 2020 be ste hende 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines psyc hischen Leidens (Urk. 12/2/1) bei der So zialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.

12/2). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Mai 2020 mit, dass eine Anmel dung bei der Invalidenversicherung nötig sei (Urk. 12/4). Das Anmeldeformular ging bei der IV-Stelle am 2 8. Mai 2020 ein (Urk. 12/6, Urk. 12/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Sachverhaltsa bklärungen . In medizinischer Hinsicht zog sie das von der BVK Vorsorge Service eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 1. Juli 2020 bei (Urk. 12/14/2-42). I n beruflich-erwerblicher Hinsicht führte sie nach dem Beizug des IK-Au s zugs vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 12/10) am 1. Oktober 2020 Gespräche in der A.___ bezüglich Durchführung einer berufspraktischen Vorbereitung (Urk. 12/15/1) .

Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Oktober 2020 mit, dass sie die Kosten für eine vom 1.

November 2020 bis 3 0. April 2021 dauernde berufs praktische Vorbereitung übernehme (Urk. 12/15).

In der Folge wurde d as Arbeits verhältnis des Versicherten mit dem Kanton Zürich im gegenseitigen Ein ver nehmen per 1 6. Oktober 2021 aufgelöst (Urk.

12/50/10).

Im Anschluss an die berufspraktische Vorbereitung folgte

vom 1. Mai bis 31. August 2021 eine arbeits marktorientierte Vorbereitung bei der A.___

(Urk.

12/26, Urk.

12/31). Daraus ergab sich für den Versicherten die Möglichkeit, ab dem 1.

September 2021 im Bereich Rechnungs wesen des S pitals B.___ einen Arbeitsversuch zu unternehmen (Urk.

12/33, Urk.

12/36/1, Urk.

12/45/2). Die IV-Stelle kam für die Kosten des während des

Arbeitsversuch s

durchgeführten Coaching s auf. Das Coaching wurde ebenfalls von der A.___ übernommen (Urk. 12/34).

Der Arbeitsversuch wurde per 31.

Dezember 2021 abge brochen, nachdem der behan delnde Psychiater de s Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diesen zuvor wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk.

12/4 6 /1 -2, Urk.

12/47/28).

Hernach leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung ein. Dafür nahm sie zunächst den Ver laufsbericht von Dr.

C.___ vom 12.

Januar 2022 zu den Akten (Urk.

12/48). Sie holte ferner den Arbeitgeberbericht vom 26.

Januar 2022 ein (Urk.

12/50). D ie IV-Stelle gab überdies ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23.

Dezember 2022 erstattet wurde (Urk. 12/63).

Am 6.

Januar 20 2 3 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 12/64/5-6). Sie hielt dafür, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass kein dauerhafter Gesundheit sschaden ausgewiesen sei (Urk. 12/64/6).

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 5. Mai 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf weitere IV-Leistungen verneinen werde (Urk. 12/65). Da gegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Einwand (Urk. 12/68). Mit Eingabe vom 14.

Juni 2023 reichte der Versicherte zusammen mit der Einwandbegrün dung (Urk.

12/7 7) den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 12/7 6/3-7) und den Bericht seines Hausarzte s, Dr . med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, vom

9. Juni 2023 (Urk.

12/76/1-2) ein . In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle mit Eingabe vom 20.

Oktober 2023 den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 (Urk. 12/85) zum stationären Aufenthalt vom 14. August bis 23. September 2023 (Urk. 12/84) zukommen . Nach Vorlage dieser Berichte kon statierte RAD-Ärztin

Dr. E.___, dass diesen keine neuen, bislang unberück sichtigt geblie benen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien. Sie halte daher an ihren bis herigen Stellungnahmen fest (Urk. 12/87/ 2-4). Am 29. Dezember 2023 ver fügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass kein An spruch auf weitere IV-Leistun gen bestehe (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 31 . Janua r 202 4 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 zu verpflichten sei, ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die S ache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten e in hole (Urk. 1 S. 2) . 2.2

Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk.

4) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1 5. Februar 2024 seine Vertretungs voll macht (Urk.

9) ein. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8.

April 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk.

11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-91), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 29.

Oktober 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Arbeitsversuch gesund heits bedingt per 31.

Dezember 2021 habe abgebrochen werden müssen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei d er Beschwerdeführer seit Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitliche Einschrän kung mit langandauernder oder anhaltender Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es bestehe somit kein Anspruch auf weitere IV-Leistungen (Urk.

2 S.

1). 1.3

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das s seine

bisherige Tätigkeit als Rechnungs sekretär ein äusserst hohes Mass an Exaktheit, Zuver läs sigkeit und Durchsetzungsvermögen erfordert habe . Die Ausübung dieser Tätig keit sei ihm nicht mehr zumutbar, bestünden doch gemäss den behan delnden Psychiaterinnen und Psychiatern deutliche funktionelle Einschrän kun gen

(Urk.

1 S.

6).

Es könne sodann nicht übersehen werden, dass s elbst der Gutachter und die RAD-Ärztin leichtgradige Einschränkungen,

unter anderem der Durchhaltefähig keit, festgestellt hätten . Daher hätten eigentlich auch sie

zum Schluss kommen müssen, dass er seinen diesbezüglich anspruchsvollen Beruf nicht mehr ausüben könne . Offensichtlich h ä t ten aber weder der Gutachter noch die RAD -Ärztin das Jobprofil studiert . Hin zu komme, dass die somatischen Gesundheits s törungen, welche ihn gemäss

Dr. F.___ in seiner Leistungsfähig einschränken würden, unberücksichtigt geblieben seien.

Aufgrund der beschrie benen psychischen und somatischen Ein schränkungen sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Rechnungs sekretär Finanzen arbeitsunfähig

(Urk. 1 S. 6) . Gestützt auf die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Fachärzte sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7). Das Gutachten von Dr. D.___ vom

23. Dezember 2022

sei zudem aus anderen Gründen nicht beweiskräftig . G emäss dem Gutachter soll die mittelgradige depressive Episode gegen Ende 2022 weitgehend remittiert gewesen sein. Diesen Ausführungen bezüglich einer (ange blichen) gesund heit lichen Verbesserung sei aber entgegen zuhalten, dass er sich aufgrund erheblicher psychischer Beschwer den beziehungs weise zunehmender Suizidgedanken Mitte 2023 in der Klinik G.___ in stationäre Behandlung habe begeben müssen

(Urk. 1 S. 7) . Des Weiteren habe Dr.

C.___ im Nachgang zum Gutachten aufgezeigt, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auf eine veraltete Lehr meinung abgestellt habe . Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin handle es sich bei diesen Ausführungen des behan deln den Psy chiaters nicht nur um eine unter schiedliche Beurteilung des gleichen Sach ver halts, sondern um objektive Kritik an der gutachterlichen Beurteilung. Sie hätte sich daher zumindest mit dieser Kritik auseinandersetzen und anhand neuerer Literatur aufzeigen müssen, welche Lehrmeinung nun tatsächlich aktuell sei (Urk. 1 S. 7). Der RAD sei dem aber nicht nachgegangen, mit der Kon sequenz, dass die Beschwerde geg nerin auf ein nicht beweiskräftiges Gutach ten abgestellt habe. Sie sei somit ihren Unter suchungspflichten nicht nachge kommen, weshalb eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes gemäss Art.

43 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rügen sei (Urk.

1 S.

2, S. 7). Und selbst wenn die medizinischen Ab klärungen der Beschwerdegegnerin als genügend angesehen werden könnten, würde beim Einkommens vergleich (Validen ein kommen : Fr.

120'000.--; Invali denein kom men: Fr.

65'657.--) eine Erwerbs ein busse von 45

% resultieren. Er habe somit mindestens Anspruch auf eine Vier telsrente (Urk.

1 S.

7-8). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

2. 4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG

setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4 . 2

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 4 . 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 4 .4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.5 2. 5 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2. 5 .2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2. 6

2.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 6 . 2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 6 . 3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 6 . 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2. 6 . 5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3 .

3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutach ten vor: 3.2

3.2.1

Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 2 1. Juli 2020 (Urk. 12/14/2-42) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

12/14/31):

Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10: F33.10): - in Besserung - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - nach Konflikt und schwieriger Situation am Arbeitsplatz 3.2.2

Dazu führte Dr. Z.___ in seinen differentialdiagnostischen Erwägungen unter anderem aus, dass der

Beschwerdeführer unter einer depressiven Störung leide, welche innerhalb der letzten acht

Jahre zum dritten Mal nach Belastungen am Arbeitsplatz rezidiviert habe.

Der erste Auslöser habe

im Jahr 2012 in einer betriebsbedingten Kündigung des Beschwerdeführers, welcher ein

gewissenhafte r und verantwortungs bewusste r Mitarbeiter in Führungsposition gewesen sei, bestanden . Die

damalige Krise habe ohne Psychopharmaka und durch eine rasche Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozess gelöst werden können (Urk. 12/14/3 5) . Nach Antritt der neuen Stelle habe der Beschwerdeführer im Jahr

2014

einen Herzinfarkt erlitten .

Die Gründe für den zweiten Auslöser einer depressiven Verstimmung i m Jahr 2015 würden

womöglich auch mit Nach wir kungen des Herzinfarkts zusammen hängen . S icher habe aber auch der s chon

damals schwelende Konflikt des selbstunsicheren Beschwerdeführers mit einer

selbstbewusst auftretenden Mitarbeiterin und ihrem in der gleichen Abteilung beschäftigten

Ehemann eine Rolle gespielt . Der Beschwerdeführer habe aber vo r einem Arbeitsplatzwechsel noch

mehr Angst gehabt und sich daher entschlossen, sich mit der Situation abzu finden

(Urk. 12/14/3 5) . Der Konflikt sei anfangs 2020 erneut eskaliert . Nach sechs Jahren im neuen Betrieb sei sich der Beschwerde führer bewusst geworden, dass ihn das Arbeitsklima stark belaste. Er habe a bends seine Ruhe haben wollen und kaum mehr den Antrieb für sonstige

Aktivitäten auf gebracht . Er habe starke Zukunftsängste entwickelte. Er sei schliesslich am 2 5. Februar 2020 vom Hausarzt aufgrund der

beginnenden Depression krankge schrieben worden, nachdem er bereits seit Mitte Februar in

fachpsychologische Behand lung überwiesen und dort als depressiv diagnostiziert worden sei (Urk. 12/14/35). In der Folge sei der Beschwerdeführer (vom 1 7. März bis 2 5. April 2020, Urk. 12/14/12) stationär in der Klinik G.___ behandelt worden . Dort sei eine mittel gradige depressive Störung (ICD - 10 : F33.1), die vor dem Hinter grund des

Arbeitsplatzkonfliktes und der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge entstanden sei, diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei auf ein relativ leichtes Anti depressivum (Brintellix ® 10g) eingestellt worden. Im weiteren Verlauf sei er von der Klinik als affektstabil und die Prognose zur Wieder auf nahme der Arbeits fähigkeit als günstig eingeschätzt worden. Diese avisierte mögliche Wiederein gliederung habe sich dann aber durch den Lockdown und wegen der Unmöglich keit, an den vorherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ver zögert (Urk.

12/14/36). Gutachter Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass bei seiner Unter suchung des Beschwerde führers (am 3.

Juni 2020, Urk.

12/14/3) der klinische Eindruck einer zwar in Besserung befindlichen, jedoch immer noch bestehenden mittelgradige n depressive n Verstimmung e ntstanden sei. Im Anschluss habe er am 2 9. Juni und 2 0. Juli 2020 mit dem Beschwerdeführer telefoniert.

Dabei habe sich eine weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation, insbesondere

beim zuvor deutlich eingeschränk ten Aktivitätsniveau im Privatbereich, gezeigt . Der Beschwerdeführer

sei bezüglich seiner beruflichen Zukunft

jedoch

weiter verunsichert gewesen (Urk.

12/14/36) .

Dabei komme ein zusätzlicher Aspekt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zur Geltung :

D ie teilweise selbstunsicheren und ängst lichen Persönlichkeitszüge. Diese hätten jedoch nie das Ausmass einer echten Persönlich keits störung erreicht . Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind ängstlich gewesen zu sein .

E r habe bis zum 27.

Lebensjahr zu Hause bei seinen Eltern gelebt . Andererseits sei er aber auch sportlich aktiv und nach dem Schul austritt motiviert gewesen, sich beruflich weiterzubilden. Er habe den

elterlichen Haushalt i m Rahmen seiner ersten Bezie hungen verlassen.

D urch Fleiss und Zuverlässigkeit habe er sich

lei tende Stel lun gen im Arbeitsleben erarbeitet. Er habe j ahrelang als Teamleiter mit bis zu 15

Untergebenen gearbeitet und sei daneben

privat im Zivilschutz tätig ge wesen, was mit einer sich manifest patho gen auswirkenden

Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit kaum vereinbar wäre .

Als Familienvater st ehe er gemeinsam mit seiner berufstätigen Ehefrau einem Haushalt mit

drei gesunden und erwach senen Söhnen vor . I n den gutachterlichen Gesprächen habe

der Beschwerdeführer über einen längeren Gesprächs z eitraum hinweg sozial

angemessen

seinem Willen (z.

B ., dass für ihn wege n des Konflikts am Arbeitsplatz eine Rückkehr zum bisheri gen Arbeitgeber ausgeschlossen sei) Ausdruck ver leihen können .

Dessen ungeachtet zeig e sich bei ihm eine Tendenz, die Sinnhaftigkeit eigener

Verhal tensweisen und Entschei dun gen kritisch zu hinterfragen beziehungsweise in Frage zu stellen Aus diagnos tischer Sicht han d le es sich dabei aber in der Haupt sache

um den Ausdruck der immer noch vor handenen Depression mit Selbst zweifeln (Urk.

12/14/3 7) . In der Gesamtschau zeig e sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeits merkmale das Bild einer durch einen anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt ausge lösten und nun in Besserung befindlichen Depression mit Niedergestimmtheit

(ge bessert), Zukunfts ängsten (in Bezug auf den Beruf adäquat vorhanden),

Selbstun sicherheit (weiter vorhanden), Schlafstörungen (gebessert) und vermin dertem

Antrieb (gebessert). Hinweise für ein aktuell aktives somatisches Syndrom (mindestens vier

der gefor derten Kriterien müssen erfüllt sein) habe er nicht eruier e n können (Urk.

12/14/38) . 3.2.3

Auf die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in Prozent eines Vollpensums antwortete Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer nicht berufsunfähig sei (Urk. 12/ 14/ 40). Er hielt weiter fest, dass d ie Präsenzzeit zu Beginn mindestens 50 % (von theoretischen 100%) betragen sollte . Die

Leistungsfähigkeit lieg e in der Einarbeitungsphase bei mindestens der Hälfte der

Präsenzzeit, d as h eisse 50% Leistung bei einer 50% Präsenzzeit (von einem 100% - Pensum, Urk. 12/14/40).

Dr. Z.___ hielt weiter dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Weiterführung der erfolgreichen wöchentlichen Psychotherapie sowie der antidepressiv wirksamen Pharmakotherapie verbessert werden könnte (Urk. 12/14/41). 3.3

Im von Dr. C.___ und der Psychologin

H.___, MSc Applied Psychology (UK), unterzeichneten Verlaufsbericht vom 12.

Januar 2022 wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Reha-Aufenthalt in der Klinik G.___ für drei Monate in der Tagesklinik der I.___ gewesen sei und an schliessend bis zum Eintritt in die Integrationsmassnahme am 1. November 2020 Ergotherapie absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Während der Integrationsmassnahme bei der A.___ sei der Zu stand auf mässigem Niveau soweit stabil geblieben. Nach dem ersten Monat des Arbeitsversuchs hätten sich bereits die ersten deutlichen Verschlechterungen gezeigt, welche aber i m Zusammenhang mit der neuen Situation erklärt worden seien . Es sei für einen

weiteren Monat das Einstiegspensums von 50% beibehalten worden . Im November

2021 sei das Pensum auf 60 % gesteigert worden . Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich zusehend s ver s chlechtert. Der Arbeits versuch habe schliesslich Mitte Dezember 2021

abgebrochen werden müssen (Urk.

12/48/2) .

Sie führten die folgenden psychiatrischen Diagnosen an (Urk.

12/48/3): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mit telgradige Ausprä gung (ICD-10: F33.1) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Dr. C.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei mit 20 % beim RAV angemeldet (Urk.

12/48/4) . 3.4

3.4.1

Dr. D.___ stellte im Gutachten vom

23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

12/63/12):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig weit gehend remittiert (ICD-10: F 32.4) 3.4.2

In seiner Beurteilung äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer a ufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und de r zur Verfügung gestellten medizinischen Akten keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen ergeben würden . Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende trauma tische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung der schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit ausgeschlossen werden könn t en. Der Beschwerdeführer

sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primär- und Sekundarschule habe er eine dreijährige KV-Ausbildung abgeschlossen. Damit könn t en beim Beschwerdeführer sowohl sämtliche psy chische Beschwerden aus organischem Formenkreis inklusiv einer Intelligenz minderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden . Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau auf gewiesen . Dazu hätten sich beim Beschwerdeführer im Erwachsenen alter keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle ergeben.

Es könne somit sowohl irgendwelche Art einer Persönlichkeits störung als auch irgendwelche Art einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter definitiv ausgeschlossen werden. Allerdings könne akten mässig und anamnestisch seit 2012 von zwei prämorbiden psychischen Krisen in behandlungsbedürftigem Ausmass ausgegangen werden . Diese seien jedoch auf die belastenden psychosozialen Umstände beziehungsweise Arbeits platzproble matik und Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen . In diagnostischer Hinsicht seien sie daher nicht einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern vorüber gehenden Anpassungsstörungen mit angstbetonter depressiver Sympto matik zu zu ordnen (Urk.

12/63/11) . Gegen eine im Jahr 2012 ausgebrochene rezidi vie rende depres siven Störung spr e ch e auch die Freude des Exploranden und der fehlende Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, nachdem er im Jahr 2013 die Arbeitsstelle

beim Kanton erhalten habe

(Urk.

12/63/11-12) .

Auch die gegenwärtige psychische Dekompensation sei auf eine längere Unzu frieden heit am Arbeitsplatz zurückzuführen, welche zur zunehmenden Ausschöpfung der psychophysischen Ressourcen des Beschwerde führers und Ausbruch einer mittel gradigen depressiven Episode geführt habe. Es könne von ganz intakten Fami lienverhältnissen, sogar sehr engen familiären Beziehungen und einer sehr stabilen Ehesituation ausgegangen werden. Damit seien aus dem Familienkreis keine psychosozialen Belastungsfaktoren festzu stellen. Der Beschwerdeführer habe zwar über ein Morgentief und rasche Ermüd barkeit berichtet. Gleichzeitig sei (gemäss seinen Angaben) aber auch von einer vollständig erhaltenen Tages struktur und regelmässigen Erholungsphasen auszu gehen. Anlässlich der psy chiatrischen Exploration vom 21.

Oktober 2022 habe sich de r Beschwerdeführ er in psychopathologischer

Hinsicht weitgehend unauffällig präsentiert, womit von einer weitgehenden Remission der

depressiven Episode auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer würden ferner seit der Kindheit bestehende akzentuierte ängst liche Persönlichkeitszüge

vorliegen . Die jahrelange Arbeitsleistung und auch die gegenwärtigen sozialen Interaktionen sprächen aber dagegen, dass das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht sei . Nach längerer

100%iger Arbeitsunfähigkeit sei Ende 2021 eine berufliche Eingliede rung

durchgeführt worden. Da bei sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitspräsenz bis auf

50 % zu steigern. Die anschliessend gescheiterte berufliche Eingliederung sei auf eine im Jahr 2021 immer noch vorhandene psychische Instabilität nach längerer depressiver

Symptomatik und akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge zurückzuführen . Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig zu 20 % beim RAV an gemeldet . Bei vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltenen so zialen Fertigkeiten des Beschwerdeführers

könne

dessen berufliche Eingliederung

weiterhin auf übliche Art über das

zuständige RAV erfolgen (Urk.

12/63/11) . 3.4.3

Dazu attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Ab Oktober 2022 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

12/63/13). 3.5

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2023 die folgenden psychia t rischen Diagnosen an (Urk. 12/76/3): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mit telgradige Aus prä gung (ICD-10: F33.1) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass seit dem negativen Bescheid der IV — es muss der Vorbescheid vom 5. Mai 2023 (Urk. 12/65) gemeint sein — beim Beschwer de führer eine deutliche Zunahme von latenten Suizidgedanken (ohne Konkre tisie rung) feststellbar sei (Urk. 12/76/3). Zu dessen Gesundheitszustand seit Oktober 2022 führte Dr. C.___ sodann Folgendes aus: A bgesehen von den Suizidge danken, welche vor allem in den letzten Wochen wieder aufgeflammt seien, könne festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerdeführers seit 2020 gleichbleibend schlecht sei. Dies zeige sich auch in den Berichten, welche er zu Händen der IV verfasst habe. Diese seien, was den Psychostatus betreffe, in den Jahren unverändert geblieben (Urk.

12/76/4) .

Dr. C.___ befasste sich zudem mit dem Gutachten von Dr. D.___ vom

23. De zember 2022 (Urk. 12/63). Dazu führte er zunächst aus, dass der Gutachter d ie psychometrische Beurteilung des Fremdratings Mini - ICF - APP zu optimistisch ein gestuft habe. Er vermute, dass der Beschwerdeführer (bei der Untersuchung durch Dr. D.___) dissimuliert habe, da er gerne als angepasst und freundlich erscheinen möchte und nicht auffallen oder stören und jammern möchte, und daher den Gutachter wohl etwas getäuscht habe (Urk. 12/76/5) . Der behandelnde Psychiater hielt weiter fest, dass Dr. D.___ auf die früher anerkannte Meinung,

dass Persönlich keitsstörungen ausschliesslich auftreten würden, wenn eine frühe,

tiefgreifende Störung vorlieg e und d ie Störung im frühen Erwachsenenalter aus breche, abgestellt habe (Urk.

12/76/5). Diese Meinung sei mittlerweile über holt. Man gehe nunmehr davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung ein lebens langer Prozess sei und unter andauernder Belastung schwere Persönlich keits störungen auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem des frühen Erwach senenalters auftreten könn t en. Gemäss der Publikation von Peter Fiedler aus dem Jahr 2000

sei eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizie ren, wenn sie durch gängig sei, eine

hohe Inflexibilität in Bezug auf Fühlen, Denken, Verhalten und

Wahrnehmung vorlieg e und mit wesentlichen Beeinträchtigungen des

täglichen Lebens einher gehen. Es m ü ss e ein hohes Leiden vorliegen, welches zu

gra vie ren den subjektiven Beschwerden führe. Die Unterscheidung

zwischen Persön lichkeitsstil und Persön lichkeitsstörung sei eine Frage der

Dimensionalität. Es werde zwischen leichten, mittelgradigen und schweren

Ausprägungen unter schieden. Die vom ICD-11 vorgegebenen

Voraussetzungen für eine mittelgradige Ausprägung (meh rere Domains

betroffen, soziale Rollen spürbar beeinträchtigt, Arbeits bezie hun gen seien zerrüttet, Schaden für Selbst) seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Im ICD - 11 würden somit verschiedene Trait-Domains untersch ie den. Die im

vorliegenden Fall vorhandene Trait Domain «negative Affektivität»

bein halte viele belastende Emotionen wie innere Leere, Angst, Ärger,

Schuld, Irritabi lität, Ver letzlichkeit, Depressivität, Kränkbarkeit und hohe

Empfindsamkeit. Die Trait - Domain «nega tive Affektivität»

mit Leitsymptom «Angst» mit sekundär beobachteter

Hilf losig keitsdepression sei vorliegend klar vorhanden und habe sich leider auch durch

die intensiven Therapiebemühungen nicht wesentlich verbesser t (Urk. 12/76/6) .

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer auch ab Oktober 2022 (und bis dato) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/76/7). 3.6

Die Ärztinnen und Psychologinnen der Klinik G.___

nannten im Austritts bericht vom 17. Oktober 2023 zur stationären Behandlung vom 14. August bis 23. Sep tember 2023 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 12/84/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m i ttelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeitperiode vom 14. August bis 23. Sep tember 2023 attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass a ufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei . Der Besch werdeführer habe klare Defizite auf Funktionsebene gezeigt . Er komm e schnell unter Druck, wenn An forderungen an ihn gestellt würden, was sich dann schliesslich in einer kog nitiven Blockade und Handlungsunfähigkeit bemerkbar mach e . Dies habe sich auch wiederholt in den psychotherapeutischen Gesprächen gezeigt . Vor dem Hintergrund einer ausgeprägten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Episoden sowie nicht ausreichendem Behand lungs erfolg, sei eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in der kommenden Zeit als un wahrscheinlich ein zuschätzen

(Urk. 12/84/4) .

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass die p sychische Erkrankung des Beschwerde führers ein deutig im Vordergrund steht . D er Beschwerdeführer gibt aber zu bedenken, dass auch somatische Gesundheitsstörungen bestünden. Nach seiner Meinung haben diese Gesundheitsstörungen ebenfalls Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtetet habe (E. 1.3). Hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, ist doch dem Bericht des Internisten Dr. F.___

vom 9. Juni 2023 (Urk. 12/76/1-2) zu entnehmen, dass in soma tischer Hinsicht (Urk. 12/76/2) aktuell einzig aufgrund der Beschwerden an der (linken, vgl. Urk. 12/76/1-2) Hand «eine leicht eingeschränkte Arbeits fähigkeit [bestehe], welche sich jedoch nicht in einer Pensumsreduktion äussern würde [,] sondern sich eher an einer reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit zeigen würde». Dr.

F.___ hielt weiter fest, er erachte die psychische Gesundheits störung als das Hauptproblem des Beschwerdeführers. Von der somatischen Seite her

bestehe keine langfristige Einschränkung (Urk. 12/76/1-2) . Angesichts dieser Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers waren und sind keine weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in soma tischer Hin sicht nötig. Gestützt auf diese Angaben kann eine langandauernde Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hin sicht vielmehr zweifelsfrei verneint werden. 4.2

4.2.1

Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hin sicht holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) ein. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand punkt, dass diese Expertise im Zeitpunkt des — für die Bestimmung des relevanten Sachverhalt s

masseblichen (BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 121 V 366 E. 1b) — Erlas ses der angefochtenen Ver fügung vom 2 9. Dezember 2023 (Urk. 2) bereits überholt gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine stationäre Behand lung in der Klinik G.___ vom 14. August bis 23. September 2023 (E. 3.6; E. 1.3). In der Klinik hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die negative Rückmeldung im Mai 2023 in Bezug auf eine IV-Rente — das heisst der Vor be scheid vom

5. Mai 2023 (Urk. 12/65) — der Anlass für die Anmeldung in der Klinik G.___ gewesen sei. Seither sei es zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes

gekom men mit verstärkten Existenzängsten, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit, Antriebsstörungen sowie innerliche r Unruhe und Dur ch schlafstörungen. Er habe schon immer unter Insuffizienzgefühlen und darunter, in zwischenmenschlichen Situationen seine eigenen Aussagen zu hinterfragen, gelitten. Hier stecke eine Angst dahinter, etwas Falsches zu sagen und

infolgedessen abgelehnt zu werden. Dies habe auch während des Aufbau programms der IV dazu

geführt, dass er stark unter Druck geraten und der Integrationsversuch deshalb ge scheitert sei (Urk.

12/84/3) . Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17.

Oktober 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Fokus der Behandlung auf der Depressionsbehand lung mit dem Ziel eines Aufbaus von

Aktivitäten, der Förderung von positiven Aktivitäten sowie dem Umgang mit Gedankenkreisen gelegen habe (Urk.

12/84/3) . Dazu ist zu sagen, dass g emäss der fachlichen Beurteilung der RAD-Psychiaterin vom 24.

November 2023 de m Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17.

Oktober 2023 keine neuen, bislang unberücksichtigten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind (Urk.

12/8 7 /3-4). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend,

dass die stationäre Behandlung in der Klinik G.___

aufgrund erheblicher psychischer Beschwerden beziehungsweise zunehmen der Suizidgedanken nötig geworden sei (E.

1.3).

In der Klinik G.___ ange kom men, verneinte der Beschwerdeführer bei der Erhebung des Psychostatus bei Ein tritt jedoch suizidale Gedankten klar und er distanzierte sich klar und ein deutig von akuter Suizidalität (Urk. 12/84/2). Zudem war er während des gesam ten Auf enthalts von suizidalen Gedanken und Hand lungs ab sichten klar und ein deutig distanziert (Urk. 12/84/2). Die Vorbringen des Beschwerde führers finden im Aus trittsbericht der Klinik G.___ vom 1 7. Oktober 2023 somit keine Stütze. Es ist ihm auch mit diesen Vorbringen nicht gelungen, Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin

vom 24.

November 2023 (Urk.

12/87/3-4) zu begründen. Es lässt sich somit ebenso wenig sagen, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. De zember 2022 (Urk. 12/63)

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. De zember 2023 (Urk.

2) bereits überholt gewesen sei. 4.2.2

Wie festgehalten (E. 2.4.1) ist für die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi ka tionssystems abgestützte Diagnose erforderlich. Hier setzt die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) an. Er bringt unter Hinweis auf die Ausführungen seines behandeln den Psychiaters im Bericht vom 4. Juni 2023 (E.

3.5) vor, dass der Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung einer veralteten Lehrmeinung verneint habe (E.

1.3). Es ist unbestrittenen, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin sich an den aktuell gültigen diagnostischen Leitlinien zu orientieren hat. Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 6.3 der nach wie vor gültigen (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch, besucht am 1 0. Dezember 2024) Quali tätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweize rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP aus dem Jahr

2016, wonach die von der psychiatrischen Gutachterin beziehungsweise vom psychia trischen G utachter hergeleiteten Diagnose den Kriterien der aktuellen ICD (Inter national Classification of

Diseases bzw. internationale Klassifikation von Krankheiten) oder des aktuellen DSM (Diagnostic an d Statistical Manual of Mental

Disorders bzw. diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen) gegenüber zustellen und zu prüfen ist, welche der Kriterien aufgrund der Befunde erfüllt sind. Im besagten Bericht vom 4. Juni 2023 nahm Dr. C.___ Bezug auf die ICD-11 (E.

3.5) . Hierzu ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf grund einer am 28. September 2023 im Nationalrat eingereichten Interpellation am 15. November 2023 ausführte, dass der Einführungszeitpunkt der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden ICD-11 für die Kodierung der Mortalität und Morbi dität in das schweizerische Gesundheitswesen noch nicht bekannt sei . Das Bundesamt für Statistik habe ein externes Mandat bezüglich der Einführung der ICD-11 und deren Auswirkungen auf die nationalen Anwendun g szwecke vergebe n . Die Resul tate des Mandates und die daraus zu ziehenden Schlussfol gerungen würden im Sommer 2024 erwartet (www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/

suche-curia- viste / geschaeft?Affairid =20234184, besucht am 9.

Dezember 2024) . Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29.

Dezember 2023 (Urk.

2) war die Einführung der ICD-11 in der Schweiz somit noch nicht absehbar. Aus dem hiervor Ausgeführten

folgt weiter, dass im Zeitpunkt der Fertig stellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63)

für die lege-artis-Erstellung einer Expertise die ICD-10 zu berücksichtigten war .

Laut diesen diagnostischen Leitlinien beginnen Persönlichkeitsstörungen immer in der Kind heit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter . Des Weiteren ist unter anderem vorausgesetzt, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt ist. Das auffällige Verhaltensmuster muss zudem tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S.

27 6-277).

Dr. D.___ hat mit einer ausführlichen Begründung schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (E. 3.4.2). Ins Gewicht fällt zudem, das s

auch der Vorgutachter, Dr. Z.___, mit seiner Expertise vom 2 1. Juli 2020 mit einer ebenfalls schlüssigen Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint hat (E.

3.2.2) . Gleiches kann zu den Ausführungen von Dr. C.___ im Bericht vom 4. Juni 2023 (E.

3.5) nicht gesagt werden. Dr. C.___ befasst sich mit Kriterien, welche er gemäss seinen Angaben der ICD-11 entnommen habe, und stellt die Diagnose eine r ängstlich (vermeidenden) Persönlich keits störung gemäss ICD-10 (ICD-10 : F60.6, E.

3.5). Diese widersprüchlichen Ausführungen des behandelnden Psychiaters vermögen keine Zweifel an den in sich stimmigen Begründungen der beiden Gutachter, die unabhängig voneinander jeweils das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen haben (E. 3.2.2, E. 3.4.2), zu begründen. Aus demselben Grund ist es folglich auch nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin sich nicht im Einzelnen mit diesen Ausführungen von Dr.

C.___ zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hat. Damit geht diese Kritik des Beschwerdeführers (E.

1.3) ebenfalls fehl. Dass die RAD-Ärztin den Ver laufsbericht von Dr.

C.___ vom 4.

Juni 2023 (E. 3.5) geprüft hat (Urk. 1 2/ 87/2-3), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das s deren fachliche, auf versicherungsmedizinischen Überlegungen beruhende Beurteilung anders aus ge fallen ist, als die eigene subjektive Ein schät zung des Beschwerdeführers (E. 1.3), begrün det sodann ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Wie festgehalten,

vermutete Dr.

C.___ zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr.

D.___ dissimuliert habe (E.

3.5) . Mangels konkreter Anhaltpunkte in den Akten ist aber nicht anzu nehmen, dass der sich psychiatrische Gutachter vom Beschwer deführer hat täuschen lassen, zumal ihm die IV-Akten, in denen namentlich Beobach tun gen zum Verhalten des Beschwerdeführers (z.B. im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2020, Urk. 12/14/20) oder die im Verlaufsbericht von Dr.

C.___ vom 12.

Januar 2022 wiedergegebenen Angaben zur aktuellen medi zinischen Symptomatik (Urk. 12/48/3) enthalten sind, zur Ver fügung gestanden haben . 4.2.3

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vor bringen, wonach der Gutachter und die RAD-Ärztin die funktionellen Anfor derungen seines bishe rigen Berufs als Rechnungssekretär Finanzen nicht verstanden hätten, ansonsten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit hätten attestieren müssen (E.

1.3), nicht durch . Die genannten Fachpersonen konnten für ihre Beur teilungen auf die IV-Akten zurückgreifen, in denen anderem der Arbeit geber bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 12/50)

mit einem detaillierten Tätig keitsprofil (Urk.

12/50/3) zu finden ist. D iesbezüglich gilt ebenso, dass die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers für sich allein die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Richtig ist zwar, dass auch die behan delnden Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tiefer

als der Gutachter und die RAD-Ärztin beurteilt hab en (E. 3.3, E. 3.5-3.6). Es ist aber bereits ausgeführt worden, weshalb diesen Beurteilungen nicht gefolgt werden kann (E. 4.2.1-4.2.2) . Es ist zudem zu berück sichtigen, dass die behandelnde n Ärztinnen und Ärzte erfahrungsgemäss im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 2.6. 5) . 4.2. 4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) zu be grün den. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/63/ 5- 6). De r Gutach ter ha t detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten de s Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem ha t

er die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.6.1), weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. D.___

vom 23. Dezember 2022 (Urk.

12/63) in seine m

bisherigen Beruf als Rechnungssekretär Finanzen ab Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 3.4.2). Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vermögen keinen Zweifel an dieser Beurteilung zu begründen, insbeson dere ist eine seitherige Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die ebenfalls überzeugenden RAD-Stellung nahmen vom 1.

September 2023 und 24.

November 2023 (Urk.

12/87/2-4) zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte Gutachten und die Stellung nahmen ihres RAD abgestellt hat.

5.

Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur dann Anspruch auf Leistungen der IV gibt, wenn sie eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Randziffer 1111 des Kreis schrei ben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

G emäss den ü berzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ (E. 3.4.2) und Dr.

E.___ (Urk. 12/64/5-6, Urk. 12/87/2-4)

lag beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vor, die im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___

(E.

3.4.2)

weitestgehend remittiert war.

Es gibt daher zu keinen

Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 64 (Urk. 12/2/1), arbeitete seit dem 1. Juni 2013 in einem 100 % -Pensum als Rechnungssekretär Finanzen für das Y.___ (Urk. 12/2/2). Am

7. Mai 2020 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hin weis auf eine seit dem 2 5. Februar 2020 be ste hende 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines psyc hischen Leidens (Urk. 12/2/1) bei der So zialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.

12/2). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Mai 2020 mit, dass eine Anmel dung bei der Invalidenversicherung nötig sei (Urk. 12/4). Das Anmeldeformular ging bei der IV-Stelle am 2 8. Mai 2020 ein (Urk. 12/6, Urk. 12/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Sachverhaltsa bklärungen . In medizinischer Hinsicht zog sie das von der BVK Vorsorge Service eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 1. Juli 2020 bei (Urk. 12/14/2-42). I n beruflich-erwerblicher Hinsicht führte sie nach dem Beizug des IK-Au s zugs vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 12/10) am 1. Oktober 2020 Gespräche in der A.___ bezüglich Durchführung einer berufspraktischen Vorbereitung (Urk. 12/15/1) .

Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Oktober 2020 mit, dass sie die Kosten für eine vom 1.

November 2020 bis 3 0. April 2021 dauernde berufs praktische Vorbereitung übernehme (Urk. 12/15).

In der Folge wurde d as Arbeits verhältnis des Versicherten mit dem Kanton Zürich im gegenseitigen Ein ver nehmen per 1 6. Oktober 2021 aufgelöst (Urk.

12/50/10).

Im Anschluss an die berufspraktische Vorbereitung folgte

vom 1. Mai bis 31. August 2021 eine arbeits marktorientierte Vorbereitung bei der A.___

(Urk.

12/26, Urk.

12/31). Daraus ergab sich für den Versicherten die Möglichkeit, ab dem 1.

September 2021 im Bereich Rechnungs wesen des S pitals B.___ einen Arbeitsversuch zu unternehmen (Urk.

12/33, Urk.

12/36/1, Urk.

12/45/2). Die IV-Stelle kam für die Kosten des während des

Arbeitsversuch s

durchgeführten Coaching s auf. Das Coaching wurde ebenfalls von der A.___ übernommen (Urk. 12/34).

Der Arbeitsversuch wurde per 31.

Dezember 2021 abge brochen, nachdem der behan delnde Psychiater de s Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diesen zuvor wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk.

12/4

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29.

Oktober 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Arbeitsversuch gesund heits bedingt per 31.

Dezember 2021 habe abgebrochen werden müssen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei d er Beschwerdeführer seit Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitliche Einschrän kung mit langandauernder oder anhaltender Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es bestehe somit kein Anspruch auf weitere IV-Leistungen (Urk.

2 S.

1).

E. 1.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das s seine

bisherige Tätigkeit als Rechnungs sekretär ein äusserst hohes Mass an Exaktheit, Zuver läs sigkeit und Durchsetzungsvermögen erfordert habe . Die Ausübung dieser Tätig keit sei ihm nicht mehr zumutbar, bestünden doch gemäss den behan delnden Psychiaterinnen und Psychiatern deutliche funktionelle Einschrän kun gen

(Urk.

1 S.

6).

Es könne sodann nicht übersehen werden, dass s elbst der Gutachter und die RAD-Ärztin leichtgradige Einschränkungen,

unter anderem der Durchhaltefähig keit, festgestellt hätten . Daher hätten eigentlich auch sie

zum Schluss kommen müssen, dass er seinen diesbezüglich anspruchsvollen Beruf nicht mehr ausüben könne . Offensichtlich h ä t ten aber weder der Gutachter noch die RAD -Ärztin das Jobprofil studiert . Hin zu komme, dass die somatischen Gesundheits s törungen, welche ihn gemäss

Dr. F.___ in seiner Leistungsfähig einschränken würden, unberücksichtigt geblieben seien.

Aufgrund der beschrie benen psychischen und somatischen Ein schränkungen sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Rechnungs sekretär Finanzen arbeitsunfähig

(Urk. 1 S. 6) . Gestützt auf die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Fachärzte sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7). Das Gutachten von Dr. D.___ vom

23. Dezember 2022

sei zudem aus anderen Gründen nicht beweiskräftig . G emäss dem Gutachter soll die mittelgradige depressive Episode gegen Ende 2022 weitgehend remittiert gewesen sein. Diesen Ausführungen bezüglich einer (ange blichen) gesund heit lichen Verbesserung sei aber entgegen zuhalten, dass er sich aufgrund erheblicher psychischer Beschwer den beziehungs weise zunehmender Suizidgedanken Mitte 2023 in der Klinik G.___ in stationäre Behandlung habe begeben müssen

(Urk. 1 S. 7) . Des Weiteren habe Dr.

C.___ im Nachgang zum Gutachten aufgezeigt, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auf eine veraltete Lehr meinung abgestellt habe . Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin handle es sich bei diesen Ausführungen des behan deln den Psy chiaters nicht nur um eine unter schiedliche Beurteilung des gleichen Sach ver halts, sondern um objektive Kritik an der gutachterlichen Beurteilung. Sie hätte sich daher zumindest mit dieser Kritik auseinandersetzen und anhand neuerer Literatur aufzeigen müssen, welche Lehrmeinung nun tatsächlich aktuell sei (Urk. 1 S. 7). Der RAD sei dem aber nicht nachgegangen, mit der Kon sequenz, dass die Beschwerde geg nerin auf ein nicht beweiskräftiges Gutach ten abgestellt habe. Sie sei somit ihren Unter suchungspflichten nicht nachge kommen, weshalb eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes gemäss Art.

43 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rügen sei (Urk.

1 S.

2, S. 7). Und selbst wenn die medizinischen Ab klärungen der Beschwerdegegnerin als genügend angesehen werden könnten, würde beim Einkommens vergleich (Validen ein kommen : Fr.

120'000.--; Invali denein kom men: Fr.

65'657.--) eine Erwerbs ein busse von 45

% resultieren. Er habe somit mindestens Anspruch auf eine Vier telsrente (Urk.

1 S.

7-8). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

2. 4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG

setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4 . 2

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 4 . 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 4 .4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.5 2. 5 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2. 5 .2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2. 6

2.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 6 . 2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 6 . 3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 6 . 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2. 6 . 5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3 .

3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutach ten vor: 3.2

3.2.1

Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 2 1. Juli 2020 (Urk. 12/14/2-42) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

12/14/31):

Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10: F33.10): - in Besserung - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - nach Konflikt und schwieriger Situation am Arbeitsplatz 3.2.2

Dazu führte Dr. Z.___ in seinen differentialdiagnostischen Erwägungen unter anderem aus, dass der

Beschwerdeführer unter einer depressiven Störung leide, welche innerhalb der letzten acht

Jahre zum dritten Mal nach Belastungen am Arbeitsplatz rezidiviert habe.

Der erste Auslöser habe

im Jahr 2012 in einer betriebsbedingten Kündigung des Beschwerdeführers, welcher ein

gewissenhafte r und verantwortungs bewusste r Mitarbeiter in Führungsposition gewesen sei, bestanden . Die

damalige Krise habe ohne Psychopharmaka und durch eine rasche Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozess gelöst werden können (Urk. 12/14/3 5) . Nach Antritt der neuen Stelle habe der Beschwerdeführer im Jahr

2014

einen Herzinfarkt erlitten .

Die Gründe für den zweiten Auslöser einer depressiven Verstimmung i m Jahr 2015 würden

womöglich auch mit Nach wir kungen des Herzinfarkts zusammen hängen . S icher habe aber auch der s chon

damals schwelende Konflikt des selbstunsicheren Beschwerdeführers mit einer

selbstbewusst auftretenden Mitarbeiterin und ihrem in der gleichen Abteilung beschäftigten

Ehemann eine Rolle gespielt . Der Beschwerdeführer habe aber vo r einem Arbeitsplatzwechsel noch

mehr Angst gehabt und sich daher entschlossen, sich mit der Situation abzu finden

(Urk. 12/14/3 5) . Der Konflikt sei anfangs 2020 erneut eskaliert . Nach sechs Jahren im neuen Betrieb sei sich der Beschwerde führer bewusst geworden, dass ihn das Arbeitsklima stark belaste. Er habe a bends seine Ruhe haben wollen und kaum mehr den Antrieb für sonstige

Aktivitäten auf gebracht . Er habe starke Zukunftsängste entwickelte. Er sei schliesslich am 2 5. Februar 2020 vom Hausarzt aufgrund der

beginnenden Depression krankge schrieben worden, nachdem er bereits seit Mitte Februar in

fachpsychologische Behand lung überwiesen und dort als depressiv diagnostiziert worden sei (Urk. 12/14/35). In der Folge sei der Beschwerdeführer (vom 1 7. März bis 2 5. April 2020, Urk. 12/14/12) stationär in der Klinik G.___ behandelt worden . Dort sei eine mittel gradige depressive Störung (ICD -

E. 6 /1 -2, Urk.

12/47/28).

Hernach leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung ein. Dafür nahm sie zunächst den Ver laufsbericht von Dr.

C.___ vom 12.

Januar 2022 zu den Akten (Urk.

12/48). Sie holte ferner den Arbeitgeberbericht vom 26.

Januar 2022 ein (Urk.

12/50). D ie IV-Stelle gab überdies ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23.

Dezember 2022 erstattet wurde (Urk. 12/63).

Am 6.

Januar 20 2 3 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 12/64/5-6). Sie hielt dafür, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass kein dauerhafter Gesundheit sschaden ausgewiesen sei (Urk. 12/64/6).

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 5. Mai 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf weitere IV-Leistungen verneinen werde (Urk. 12/65). Da gegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Einwand (Urk. 12/68). Mit Eingabe vom 14.

Juni 2023 reichte der Versicherte zusammen mit der Einwandbegrün dung (Urk.

12/7

E. 7 ) den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 12/7 6/3-7) und den Bericht seines Hausarzte s, Dr . med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, vom

9. Juni 2023 (Urk.

12/76/1-2) ein . In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle mit Eingabe vom 20.

Oktober 2023 den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 (Urk. 12/85) zum stationären Aufenthalt vom 14. August bis 23. September 2023 (Urk. 12/84) zukommen . Nach Vorlage dieser Berichte kon statierte RAD-Ärztin

Dr. E.___, dass diesen keine neuen, bislang unberück sichtigt geblie benen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien. Sie halte daher an ihren bis herigen Stellungnahmen fest (Urk. 12/87/ 2-4). Am 29. Dezember 2023 ver fügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass kein An spruch auf weitere IV-Leistun gen bestehe (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 31 . Janua r 202 4 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 zu verpflichten sei, ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die S ache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten e in hole (Urk. 1 S. 2) . 2.2

Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk.

4) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1 5. Februar 2024 seine Vertretungs voll macht (Urk.

9) ein. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 8 April 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk.

11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-91), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 : F33.1), die vor dem Hinter grund des

Arbeitsplatzkonfliktes und der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge entstanden sei, diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei auf ein relativ leichtes Anti depressivum (Brintellix ® 10g) eingestellt worden. Im weiteren Verlauf sei er von der Klinik als affektstabil und die Prognose zur Wieder auf nahme der Arbeits fähigkeit als günstig eingeschätzt worden. Diese avisierte mögliche Wiederein gliederung habe sich dann aber durch den Lockdown und wegen der Unmöglich keit, an den vorherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ver zögert (Urk.

12/14/36). Gutachter Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass bei seiner Unter suchung des Beschwerde führers (am 3.

Juni 2020, Urk.

12/14/3) der klinische Eindruck einer zwar in Besserung befindlichen, jedoch immer noch bestehenden mittelgradige n depressive n Verstimmung e ntstanden sei. Im Anschluss habe er am 2 9. Juni und 2 0. Juli 2020 mit dem Beschwerdeführer telefoniert.

Dabei habe sich eine weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation, insbesondere

beim zuvor deutlich eingeschränk ten Aktivitätsniveau im Privatbereich, gezeigt . Der Beschwerdeführer

sei bezüglich seiner beruflichen Zukunft

jedoch

weiter verunsichert gewesen (Urk.

12/14/36) .

Dabei komme ein zusätzlicher Aspekt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zur Geltung :

D ie teilweise selbstunsicheren und ängst lichen Persönlichkeitszüge. Diese hätten jedoch nie das Ausmass einer echten Persönlich keits störung erreicht . Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind ängstlich gewesen zu sein .

E r habe bis zum 27.

Lebensjahr zu Hause bei seinen Eltern gelebt . Andererseits sei er aber auch sportlich aktiv und nach dem Schul austritt motiviert gewesen, sich beruflich weiterzubilden. Er habe den

elterlichen Haushalt i m Rahmen seiner ersten Bezie hungen verlassen.

D urch Fleiss und Zuverlässigkeit habe er sich

lei tende Stel lun gen im Arbeitsleben erarbeitet. Er habe j ahrelang als Teamleiter mit bis zu 15

Untergebenen gearbeitet und sei daneben

privat im Zivilschutz tätig ge wesen, was mit einer sich manifest patho gen auswirkenden

Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit kaum vereinbar wäre .

Als Familienvater st ehe er gemeinsam mit seiner berufstätigen Ehefrau einem Haushalt mit

drei gesunden und erwach senen Söhnen vor . I n den gutachterlichen Gesprächen habe

der Beschwerdeführer über einen längeren Gesprächs z eitraum hinweg sozial

angemessen

seinem Willen (z.

B ., dass für ihn wege n des Konflikts am Arbeitsplatz eine Rückkehr zum bisheri gen Arbeitgeber ausgeschlossen sei) Ausdruck ver leihen können .

Dessen ungeachtet zeig e sich bei ihm eine Tendenz, die Sinnhaftigkeit eigener

Verhal tensweisen und Entschei dun gen kritisch zu hinterfragen beziehungsweise in Frage zu stellen Aus diagnos tischer Sicht han d le es sich dabei aber in der Haupt sache

um den Ausdruck der immer noch vor handenen Depression mit Selbst zweifeln (Urk.

12/14/3 7) . In der Gesamtschau zeig e sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeits merkmale das Bild einer durch einen anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt ausge lösten und nun in Besserung befindlichen Depression mit Niedergestimmtheit

(ge bessert), Zukunfts ängsten (in Bezug auf den Beruf adäquat vorhanden),

Selbstun sicherheit (weiter vorhanden), Schlafstörungen (gebessert) und vermin dertem

Antrieb (gebessert). Hinweise für ein aktuell aktives somatisches Syndrom (mindestens vier

der gefor derten Kriterien müssen erfüllt sein) habe er nicht eruier e n können (Urk.

12/14/38) . 3.2.3

Auf die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in Prozent eines Vollpensums antwortete Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer nicht berufsunfähig sei (Urk. 12/ 14/ 40). Er hielt weiter fest, dass d ie Präsenzzeit zu Beginn mindestens 50 % (von theoretischen 100%) betragen sollte . Die

Leistungsfähigkeit lieg e in der Einarbeitungsphase bei mindestens der Hälfte der

Präsenzzeit, d as h eisse 50% Leistung bei einer 50% Präsenzzeit (von einem 100% - Pensum, Urk. 12/14/40).

Dr. Z.___ hielt weiter dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Weiterführung der erfolgreichen wöchentlichen Psychotherapie sowie der antidepressiv wirksamen Pharmakotherapie verbessert werden könnte (Urk. 12/14/41). 3.3

Im von Dr. C.___ und der Psychologin

H.___, MSc Applied Psychology (UK), unterzeichneten Verlaufsbericht vom 12.

Januar 2022 wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Reha-Aufenthalt in der Klinik G.___ für drei Monate in der Tagesklinik der I.___ gewesen sei und an schliessend bis zum Eintritt in die Integrationsmassnahme am 1. November 2020 Ergotherapie absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Während der Integrationsmassnahme bei der A.___ sei der Zu stand auf mässigem Niveau soweit stabil geblieben. Nach dem ersten Monat des Arbeitsversuchs hätten sich bereits die ersten deutlichen Verschlechterungen gezeigt, welche aber i m Zusammenhang mit der neuen Situation erklärt worden seien . Es sei für einen

weiteren Monat das Einstiegspensums von 50% beibehalten worden . Im November

2021 sei das Pensum auf 60 % gesteigert worden . Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich zusehend s ver s chlechtert. Der Arbeits versuch habe schliesslich Mitte Dezember 2021

abgebrochen werden müssen (Urk.

12/48/2) .

Sie führten die folgenden psychiatrischen Diagnosen an (Urk.

12/48/3): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mit telgradige Ausprä gung (ICD-10: F33.1) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Dr. C.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei mit 20 % beim RAV angemeldet (Urk.

12/48/4) . 3.4

3.4.1

Dr. D.___ stellte im Gutachten vom

23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

12/63/12):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig weit gehend remittiert (ICD-10: F 32.4) 3.4.2

In seiner Beurteilung äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer a ufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und de r zur Verfügung gestellten medizinischen Akten keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen ergeben würden . Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende trauma tische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung der schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit ausgeschlossen werden könn t en. Der Beschwerdeführer

sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primär- und Sekundarschule habe er eine dreijährige KV-Ausbildung abgeschlossen. Damit könn t en beim Beschwerdeführer sowohl sämtliche psy chische Beschwerden aus organischem Formenkreis inklusiv einer Intelligenz minderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden . Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau auf gewiesen . Dazu hätten sich beim Beschwerdeführer im Erwachsenen alter keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle ergeben.

Es könne somit sowohl irgendwelche Art einer Persönlichkeits störung als auch irgendwelche Art einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter definitiv ausgeschlossen werden. Allerdings könne akten mässig und anamnestisch seit 2012 von zwei prämorbiden psychischen Krisen in behandlungsbedürftigem Ausmass ausgegangen werden . Diese seien jedoch auf die belastenden psychosozialen Umstände beziehungsweise Arbeits platzproble matik und Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen . In diagnostischer Hinsicht seien sie daher nicht einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern vorüber gehenden Anpassungsstörungen mit angstbetonter depressiver Sympto matik zu zu ordnen (Urk.

12/63/11) . Gegen eine im Jahr 2012 ausgebrochene rezidi vie rende depres siven Störung spr e ch e auch die Freude des Exploranden und der fehlende Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, nachdem er im Jahr 2013 die Arbeitsstelle

beim Kanton erhalten habe

(Urk.

12/63/11-12) .

Auch die gegenwärtige psychische Dekompensation sei auf eine längere Unzu frieden heit am Arbeitsplatz zurückzuführen, welche zur zunehmenden Ausschöpfung der psychophysischen Ressourcen des Beschwerde führers und Ausbruch einer mittel gradigen depressiven Episode geführt habe. Es könne von ganz intakten Fami lienverhältnissen, sogar sehr engen familiären Beziehungen und einer sehr stabilen Ehesituation ausgegangen werden. Damit seien aus dem Familienkreis keine psychosozialen Belastungsfaktoren festzu stellen. Der Beschwerdeführer habe zwar über ein Morgentief und rasche Ermüd barkeit berichtet. Gleichzeitig sei (gemäss seinen Angaben) aber auch von einer vollständig erhaltenen Tages struktur und regelmässigen Erholungsphasen auszu gehen. Anlässlich der psy chiatrischen Exploration vom 21.

Oktober 2022 habe sich de r Beschwerdeführ er in psychopathologischer

Hinsicht weitgehend unauffällig präsentiert, womit von einer weitgehenden Remission der

depressiven Episode auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer würden ferner seit der Kindheit bestehende akzentuierte ängst liche Persönlichkeitszüge

vorliegen . Die jahrelange Arbeitsleistung und auch die gegenwärtigen sozialen Interaktionen sprächen aber dagegen, dass das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht sei . Nach längerer

100%iger Arbeitsunfähigkeit sei Ende 2021 eine berufliche Eingliede rung

durchgeführt worden. Da bei sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitspräsenz bis auf

50 % zu steigern. Die anschliessend gescheiterte berufliche Eingliederung sei auf eine im Jahr 2021 immer noch vorhandene psychische Instabilität nach längerer depressiver

Symptomatik und akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge zurückzuführen . Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig zu 20 % beim RAV an gemeldet . Bei vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltenen so zialen Fertigkeiten des Beschwerdeführers

könne

dessen berufliche Eingliederung

weiterhin auf übliche Art über das

zuständige RAV erfolgen (Urk.

12/63/11) . 3.4.3

Dazu attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Ab Oktober 2022 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

12/63/13). 3.5

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2023 die folgenden psychia t rischen Diagnosen an (Urk. 12/76/3): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mit telgradige Aus prä gung (ICD-10: F33.1) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass seit dem negativen Bescheid der IV — es muss der Vorbescheid vom 5. Mai 2023 (Urk. 12/65) gemeint sein — beim Beschwer de führer eine deutliche Zunahme von latenten Suizidgedanken (ohne Konkre tisie rung) feststellbar sei (Urk. 12/76/3). Zu dessen Gesundheitszustand seit Oktober 2022 führte Dr. C.___ sodann Folgendes aus: A bgesehen von den Suizidge danken, welche vor allem in den letzten Wochen wieder aufgeflammt seien, könne festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerdeführers seit 2020 gleichbleibend schlecht sei. Dies zeige sich auch in den Berichten, welche er zu Händen der IV verfasst habe. Diese seien, was den Psychostatus betreffe, in den Jahren unverändert geblieben (Urk.

12/76/4) .

Dr. C.___ befasste sich zudem mit dem Gutachten von Dr. D.___ vom

23. De zember 2022 (Urk. 12/63). Dazu führte er zunächst aus, dass der Gutachter d ie psychometrische Beurteilung des Fremdratings Mini - ICF - APP zu optimistisch ein gestuft habe. Er vermute, dass der Beschwerdeführer (bei der Untersuchung durch Dr. D.___) dissimuliert habe, da er gerne als angepasst und freundlich erscheinen möchte und nicht auffallen oder stören und jammern möchte, und daher den Gutachter wohl etwas getäuscht habe (Urk. 12/76/5) . Der behandelnde Psychiater hielt weiter fest, dass Dr. D.___ auf die früher anerkannte Meinung,

dass Persönlich keitsstörungen ausschliesslich auftreten würden, wenn eine frühe,

tiefgreifende Störung vorlieg e und d ie Störung im frühen Erwachsenenalter aus breche, abgestellt habe (Urk.

12/76/5). Diese Meinung sei mittlerweile über holt. Man gehe nunmehr davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung ein lebens langer Prozess sei und unter andauernder Belastung schwere Persönlich keits störungen auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem des frühen Erwach senenalters auftreten könn t en. Gemäss der Publikation von Peter Fiedler aus dem Jahr 2000

sei eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizie ren, wenn sie durch gängig sei, eine

hohe Inflexibilität in Bezug auf Fühlen, Denken, Verhalten und

Wahrnehmung vorlieg e und mit wesentlichen Beeinträchtigungen des

täglichen Lebens einher gehen. Es m ü ss e ein hohes Leiden vorliegen, welches zu

gra vie ren den subjektiven Beschwerden führe. Die Unterscheidung

zwischen Persön lichkeitsstil und Persön lichkeitsstörung sei eine Frage der

Dimensionalität. Es werde zwischen leichten, mittelgradigen und schweren

Ausprägungen unter schieden. Die vom ICD-11 vorgegebenen

Voraussetzungen für eine mittelgradige Ausprägung (meh rere Domains

betroffen, soziale Rollen spürbar beeinträchtigt, Arbeits bezie hun gen seien zerrüttet, Schaden für Selbst) seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Im ICD -

E. 11 würden somit verschiedene Trait-Domains untersch ie den. Die im

vorliegenden Fall vorhandene Trait Domain «negative Affektivität»

bein halte viele belastende Emotionen wie innere Leere, Angst, Ärger,

Schuld, Irritabi lität, Ver letzlichkeit, Depressivität, Kränkbarkeit und hohe

Empfindsamkeit. Die Trait - Domain «nega tive Affektivität»

mit Leitsymptom «Angst» mit sekundär beobachteter

Hilf losig keitsdepression sei vorliegend klar vorhanden und habe sich leider auch durch

die intensiven Therapiebemühungen nicht wesentlich verbesser t (Urk. 12/76/6) .

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer auch ab Oktober 2022 (und bis dato) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/76/7). 3.6

Die Ärztinnen und Psychologinnen der Klinik G.___

nannten im Austritts bericht vom 17. Oktober 2023 zur stationären Behandlung vom 14. August bis 23. Sep tember 2023 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 12/84/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m i ttelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeitperiode vom 14. August bis 23. Sep tember 2023 attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass a ufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei . Der Besch werdeführer habe klare Defizite auf Funktionsebene gezeigt . Er komm e schnell unter Druck, wenn An forderungen an ihn gestellt würden, was sich dann schliesslich in einer kog nitiven Blockade und Handlungsunfähigkeit bemerkbar mach e . Dies habe sich auch wiederholt in den psychotherapeutischen Gesprächen gezeigt . Vor dem Hintergrund einer ausgeprägten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Episoden sowie nicht ausreichendem Behand lungs erfolg, sei eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in der kommenden Zeit als un wahrscheinlich ein zuschätzen

(Urk. 12/84/4) .

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass die p sychische Erkrankung des Beschwerde führers ein deutig im Vordergrund steht . D er Beschwerdeführer gibt aber zu bedenken, dass auch somatische Gesundheitsstörungen bestünden. Nach seiner Meinung haben diese Gesundheitsstörungen ebenfalls Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtetet habe (E. 1.3). Hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, ist doch dem Bericht des Internisten Dr. F.___

vom 9. Juni 2023 (Urk. 12/76/1-2) zu entnehmen, dass in soma tischer Hinsicht (Urk. 12/76/2) aktuell einzig aufgrund der Beschwerden an der (linken, vgl. Urk. 12/76/1-2) Hand «eine leicht eingeschränkte Arbeits fähigkeit [bestehe], welche sich jedoch nicht in einer Pensumsreduktion äussern würde [,] sondern sich eher an einer reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit zeigen würde». Dr.

F.___ hielt weiter fest, er erachte die psychische Gesundheits störung als das Hauptproblem des Beschwerdeführers. Von der somatischen Seite her

bestehe keine langfristige Einschränkung (Urk. 12/76/1-2) . Angesichts dieser Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers waren und sind keine weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in soma tischer Hin sicht nötig. Gestützt auf diese Angaben kann eine langandauernde Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hin sicht vielmehr zweifelsfrei verneint werden. 4.2

4.2.1

Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hin sicht holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) ein. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand punkt, dass diese Expertise im Zeitpunkt des — für die Bestimmung des relevanten Sachverhalt s

masseblichen (BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 121 V 366 E. 1b) — Erlas ses der angefochtenen Ver fügung vom 2 9. Dezember 2023 (Urk. 2) bereits überholt gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine stationäre Behand lung in der Klinik G.___ vom 14. August bis 23. September 2023 (E. 3.6; E. 1.3). In der Klinik hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die negative Rückmeldung im Mai 2023 in Bezug auf eine IV-Rente — das heisst der Vor be scheid vom

5. Mai 2023 (Urk. 12/65) — der Anlass für die Anmeldung in der Klinik G.___ gewesen sei. Seither sei es zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes

gekom men mit verstärkten Existenzängsten, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit, Antriebsstörungen sowie innerliche r Unruhe und Dur ch schlafstörungen. Er habe schon immer unter Insuffizienzgefühlen und darunter, in zwischenmenschlichen Situationen seine eigenen Aussagen zu hinterfragen, gelitten. Hier stecke eine Angst dahinter, etwas Falsches zu sagen und

infolgedessen abgelehnt zu werden. Dies habe auch während des Aufbau programms der IV dazu

geführt, dass er stark unter Druck geraten und der Integrationsversuch deshalb ge scheitert sei (Urk.

12/84/3) . Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17.

Oktober 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Fokus der Behandlung auf der Depressionsbehand lung mit dem Ziel eines Aufbaus von

Aktivitäten, der Förderung von positiven Aktivitäten sowie dem Umgang mit Gedankenkreisen gelegen habe (Urk.

12/84/3) . Dazu ist zu sagen, dass g emäss der fachlichen Beurteilung der RAD-Psychiaterin vom 24.

November 2023 de m Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17.

Oktober 2023 keine neuen, bislang unberücksichtigten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind (Urk.

12/8 7 /3-4). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend,

dass die stationäre Behandlung in der Klinik G.___

aufgrund erheblicher psychischer Beschwerden beziehungsweise zunehmen der Suizidgedanken nötig geworden sei (E.

1.3).

In der Klinik G.___ ange kom men, verneinte der Beschwerdeführer bei der Erhebung des Psychostatus bei Ein tritt jedoch suizidale Gedankten klar und er distanzierte sich klar und ein deutig von akuter Suizidalität (Urk. 12/84/2). Zudem war er während des gesam ten Auf enthalts von suizidalen Gedanken und Hand lungs ab sichten klar und ein deutig distanziert (Urk. 12/84/2). Die Vorbringen des Beschwerde führers finden im Aus trittsbericht der Klinik G.___ vom 1 7. Oktober 2023 somit keine Stütze. Es ist ihm auch mit diesen Vorbringen nicht gelungen, Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin

vom 24.

November 2023 (Urk.

12/87/3-4) zu begründen. Es lässt sich somit ebenso wenig sagen, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. De zember 2022 (Urk. 12/63)

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. De zember 2023 (Urk.

2) bereits überholt gewesen sei. 4.2.2

Wie festgehalten (E. 2.4.1) ist für die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi ka tionssystems abgestützte Diagnose erforderlich. Hier setzt die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) an. Er bringt unter Hinweis auf die Ausführungen seines behandeln den Psychiaters im Bericht vom 4. Juni 2023 (E.

3.5) vor, dass der Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung einer veralteten Lehrmeinung verneint habe (E.

1.3). Es ist unbestrittenen, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin sich an den aktuell gültigen diagnostischen Leitlinien zu orientieren hat. Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 6.3 der nach wie vor gültigen (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch, besucht am 1 0. Dezember 2024) Quali tätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweize rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP aus dem Jahr

2016, wonach die von der psychiatrischen Gutachterin beziehungsweise vom psychia trischen G utachter hergeleiteten Diagnose den Kriterien der aktuellen ICD (Inter national Classification of

Diseases bzw. internationale Klassifikation von Krankheiten) oder des aktuellen DSM (Diagnostic an d Statistical Manual of Mental

Disorders bzw. diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen) gegenüber zustellen und zu prüfen ist, welche der Kriterien aufgrund der Befunde erfüllt sind. Im besagten Bericht vom 4. Juni 2023 nahm Dr. C.___ Bezug auf die ICD-11 (E.

3.5) . Hierzu ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf grund einer am 28. September 2023 im Nationalrat eingereichten Interpellation am 15. November 2023 ausführte, dass der Einführungszeitpunkt der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden ICD-11 für die Kodierung der Mortalität und Morbi dität in das schweizerische Gesundheitswesen noch nicht bekannt sei . Das Bundesamt für Statistik habe ein externes Mandat bezüglich der Einführung der ICD-11 und deren Auswirkungen auf die nationalen Anwendun g szwecke vergebe n . Die Resul tate des Mandates und die daraus zu ziehenden Schlussfol gerungen würden im Sommer 2024 erwartet (www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/

suche-curia- viste / geschaeft?Affairid =20234184, besucht am 9.

Dezember 2024) . Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29.

Dezember 2023 (Urk.

2) war die Einführung der ICD-11 in der Schweiz somit noch nicht absehbar. Aus dem hiervor Ausgeführten

folgt weiter, dass im Zeitpunkt der Fertig stellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63)

für die lege-artis-Erstellung einer Expertise die ICD-10 zu berücksichtigten war .

Laut diesen diagnostischen Leitlinien beginnen Persönlichkeitsstörungen immer in der Kind heit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter . Des Weiteren ist unter anderem vorausgesetzt, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt ist. Das auffällige Verhaltensmuster muss zudem tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S.

27 6-277).

Dr. D.___ hat mit einer ausführlichen Begründung schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (E. 3.4.2). Ins Gewicht fällt zudem, das s

auch der Vorgutachter, Dr. Z.___, mit seiner Expertise vom 2 1. Juli 2020 mit einer ebenfalls schlüssigen Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint hat (E.

3.2.2) . Gleiches kann zu den Ausführungen von Dr. C.___ im Bericht vom 4. Juni 2023 (E.

3.5) nicht gesagt werden. Dr. C.___ befasst sich mit Kriterien, welche er gemäss seinen Angaben der ICD-11 entnommen habe, und stellt die Diagnose eine r ängstlich (vermeidenden) Persönlich keits störung gemäss ICD-10 (ICD-10 : F60.6, E.

3.5). Diese widersprüchlichen Ausführungen des behandelnden Psychiaters vermögen keine Zweifel an den in sich stimmigen Begründungen der beiden Gutachter, die unabhängig voneinander jeweils das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen haben (E. 3.2.2, E. 3.4.2), zu begründen. Aus demselben Grund ist es folglich auch nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin sich nicht im Einzelnen mit diesen Ausführungen von Dr.

C.___ zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hat. Damit geht diese Kritik des Beschwerdeführers (E.

1.3) ebenfalls fehl. Dass die RAD-Ärztin den Ver laufsbericht von Dr.

C.___ vom 4.

Juni 2023 (E. 3.5) geprüft hat (Urk. 1 2/ 87/2-3), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das s deren fachliche, auf versicherungsmedizinischen Überlegungen beruhende Beurteilung anders aus ge fallen ist, als die eigene subjektive Ein schät zung des Beschwerdeführers (E. 1.3), begrün det sodann ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Wie festgehalten,

vermutete Dr.

C.___ zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr.

D.___ dissimuliert habe (E.

3.5) . Mangels konkreter Anhaltpunkte in den Akten ist aber nicht anzu nehmen, dass der sich psychiatrische Gutachter vom Beschwer deführer hat täuschen lassen, zumal ihm die IV-Akten, in denen namentlich Beobach tun gen zum Verhalten des Beschwerdeführers (z.B. im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2020, Urk. 12/14/20) oder die im Verlaufsbericht von Dr.

C.___ vom 12.

Januar 2022 wiedergegebenen Angaben zur aktuellen medi zinischen Symptomatik (Urk. 12/48/3) enthalten sind, zur Ver fügung gestanden haben . 4.2.3

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vor bringen, wonach der Gutachter und die RAD-Ärztin die funktionellen Anfor derungen seines bishe rigen Berufs als Rechnungssekretär Finanzen nicht verstanden hätten, ansonsten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit hätten attestieren müssen (E.

1.3), nicht durch . Die genannten Fachpersonen konnten für ihre Beur teilungen auf die IV-Akten zurückgreifen, in denen anderem der Arbeit geber bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 12/50)

mit einem detaillierten Tätig keitsprofil (Urk.

12/50/3) zu finden ist. D iesbezüglich gilt ebenso, dass die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers für sich allein die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Richtig ist zwar, dass auch die behan delnden Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tiefer

als der Gutachter und die RAD-Ärztin beurteilt hab en (E. 3.3, E. 3.5-3.6). Es ist aber bereits ausgeführt worden, weshalb diesen Beurteilungen nicht gefolgt werden kann (E. 4.2.1-4.2.2) . Es ist zudem zu berück sichtigen, dass die behandelnde n Ärztinnen und Ärzte erfahrungsgemäss im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 2.6. 5) . 4.2. 4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) zu be grün den. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/63/ 5- 6). De r Gutach ter ha t detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten de s Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem ha t

er die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.6.1), weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. D.___

vom 23. Dezember 2022 (Urk.

12/63) in seine m

bisherigen Beruf als Rechnungssekretär Finanzen ab Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 3.4.2). Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vermögen keinen Zweifel an dieser Beurteilung zu begründen, insbeson dere ist eine seitherige Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die ebenfalls überzeugenden RAD-Stellung nahmen vom 1.

September 2023 und 24.

November 2023 (Urk.

12/87/2-4) zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte Gutachten und die Stellung nahmen ihres RAD abgestellt hat.

5.

Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur dann Anspruch auf Leistungen der IV gibt, wenn sie eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Randziffer 1111 des Kreis schrei ben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

G emäss den ü berzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ (E. 3.4.2) und Dr.

E.___ (Urk. 12/64/5-6, Urk. 12/87/2-4)

lag beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vor, die im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___

(E.

3.4.2)

weitestgehend remittiert war.

Es gibt daher zu keinen

Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00071

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. Dezember 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 64 (Urk. 12/2/1), arbeitete seit dem 1. Juni 2013 in einem 100 % -Pensum als Rechnungssekretär Finanzen für das Y.___ (Urk. 12/2/2). Am

7. Mai 2020 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hin weis auf eine seit dem 2 5. Februar 2020 be ste hende 100%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund eines psyc hischen Leidens (Urk. 12/2/1) bei der So zialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.

12/2). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Mai 2020 mit, dass eine Anmel dung bei der Invalidenversicherung nötig sei (Urk. 12/4). Das Anmeldeformular ging bei der IV-Stelle am 2 8. Mai 2020 ein (Urk. 12/6, Urk. 12/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Sachverhaltsa bklärungen . In medizinischer Hinsicht zog sie das von der BVK Vorsorge Service eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 1. Juli 2020 bei (Urk. 12/14/2-42). I n beruflich-erwerblicher Hinsicht führte sie nach dem Beizug des IK-Au s zugs vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 12/10) am 1. Oktober 2020 Gespräche in der A.___ bezüglich Durchführung einer berufspraktischen Vorbereitung (Urk. 12/15/1) .

Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 4. Oktober 2020 mit, dass sie die Kosten für eine vom 1.

November 2020 bis 3 0. April 2021 dauernde berufs praktische Vorbereitung übernehme (Urk. 12/15).

In der Folge wurde d as Arbeits verhältnis des Versicherten mit dem Kanton Zürich im gegenseitigen Ein ver nehmen per 1 6. Oktober 2021 aufgelöst (Urk.

12/50/10).

Im Anschluss an die berufspraktische Vorbereitung folgte

vom 1. Mai bis 31. August 2021 eine arbeits marktorientierte Vorbereitung bei der A.___

(Urk.

12/26, Urk.

12/31). Daraus ergab sich für den Versicherten die Möglichkeit, ab dem 1.

September 2021 im Bereich Rechnungs wesen des S pitals B.___ einen Arbeitsversuch zu unternehmen (Urk.

12/33, Urk.

12/36/1, Urk.

12/45/2). Die IV-Stelle kam für die Kosten des während des

Arbeitsversuch s

durchgeführten Coaching s auf. Das Coaching wurde ebenfalls von der A.___ übernommen (Urk. 12/34).

Der Arbeitsversuch wurde per 31.

Dezember 2021 abge brochen, nachdem der behan delnde Psychiater de s Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diesen zuvor wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk.

12/4 6 /1 -2, Urk.

12/47/28).

Hernach leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung ein. Dafür nahm sie zunächst den Ver laufsbericht von Dr.

C.___ vom 12.

Januar 2022 zu den Akten (Urk.

12/48). Sie holte ferner den Arbeitgeberbericht vom 26.

Januar 2022 ein (Urk.

12/50). D ie IV-Stelle gab überdies ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23.

Dezember 2022 erstattet wurde (Urk. 12/63).

Am 6.

Januar 20 2 3 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 12/64/5-6). Sie hielt dafür, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass kein dauerhafter Gesundheit sschaden ausgewiesen sei (Urk. 12/64/6).

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 5. Mai 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf weitere IV-Leistungen verneinen werde (Urk. 12/65). Da gegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Einwand (Urk. 12/68). Mit Eingabe vom 14.

Juni 2023 reichte der Versicherte zusammen mit der Einwandbegrün dung (Urk.

12/7 7) den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 12/7 6/3-7) und den Bericht seines Hausarzte s, Dr . med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, vom

9. Juni 2023 (Urk.

12/76/1-2) ein . In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle mit Eingabe vom 20.

Oktober 2023 den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 (Urk. 12/85) zum stationären Aufenthalt vom 14. August bis 23. September 2023 (Urk. 12/84) zukommen . Nach Vorlage dieser Berichte kon statierte RAD-Ärztin

Dr. E.___, dass diesen keine neuen, bislang unberück sichtigt geblie benen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien. Sie halte daher an ihren bis herigen Stellungnahmen fest (Urk. 12/87/ 2-4). Am 29. Dezember 2023 ver fügte die IV-Stelle wie vorbeschieden, dass kein An spruch auf weitere IV-Leistun gen bestehe (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 31 . Janua r 202 4 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 zu verpflichten sei, ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die S ache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten e in hole (Urk. 1 S. 2) . 2.2

Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk.

4) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1 5. Februar 2024 seine Vertretungs voll macht (Urk.

9) ein. 2. 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8.

April 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk.

11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-91), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 29.

Oktober 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Arbeitsversuch gesund heits bedingt per 31.

Dezember 2021 habe abgebrochen werden müssen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei d er Beschwerdeführer seit Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitliche Einschrän kung mit langandauernder oder anhaltender Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es bestehe somit kein Anspruch auf weitere IV-Leistungen (Urk.

2 S.

1). 1.3

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das s seine

bisherige Tätigkeit als Rechnungs sekretär ein äusserst hohes Mass an Exaktheit, Zuver läs sigkeit und Durchsetzungsvermögen erfordert habe . Die Ausübung dieser Tätig keit sei ihm nicht mehr zumutbar, bestünden doch gemäss den behan delnden Psychiaterinnen und Psychiatern deutliche funktionelle Einschrän kun gen

(Urk.

1 S.

6).

Es könne sodann nicht übersehen werden, dass s elbst der Gutachter und die RAD-Ärztin leichtgradige Einschränkungen,

unter anderem der Durchhaltefähig keit, festgestellt hätten . Daher hätten eigentlich auch sie

zum Schluss kommen müssen, dass er seinen diesbezüglich anspruchsvollen Beruf nicht mehr ausüben könne . Offensichtlich h ä t ten aber weder der Gutachter noch die RAD -Ärztin das Jobprofil studiert . Hin zu komme, dass die somatischen Gesundheits s törungen, welche ihn gemäss

Dr. F.___ in seiner Leistungsfähig einschränken würden, unberücksichtigt geblieben seien.

Aufgrund der beschrie benen psychischen und somatischen Ein schränkungen sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Rechnungs sekretär Finanzen arbeitsunfähig

(Urk. 1 S. 6) . Gestützt auf die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Fachärzte sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7). Das Gutachten von Dr. D.___ vom

23. Dezember 2022

sei zudem aus anderen Gründen nicht beweiskräftig . G emäss dem Gutachter soll die mittelgradige depressive Episode gegen Ende 2022 weitgehend remittiert gewesen sein. Diesen Ausführungen bezüglich einer (ange blichen) gesund heit lichen Verbesserung sei aber entgegen zuhalten, dass er sich aufgrund erheblicher psychischer Beschwer den beziehungs weise zunehmender Suizidgedanken Mitte 2023 in der Klinik G.___ in stationäre Behandlung habe begeben müssen

(Urk. 1 S. 7) . Des Weiteren habe Dr.

C.___ im Nachgang zum Gutachten aufgezeigt, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auf eine veraltete Lehr meinung abgestellt habe . Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin handle es sich bei diesen Ausführungen des behan deln den Psy chiaters nicht nur um eine unter schiedliche Beurteilung des gleichen Sach ver halts, sondern um objektive Kritik an der gutachterlichen Beurteilung. Sie hätte sich daher zumindest mit dieser Kritik auseinandersetzen und anhand neuerer Literatur aufzeigen müssen, welche Lehrmeinung nun tatsächlich aktuell sei (Urk. 1 S. 7). Der RAD sei dem aber nicht nachgegangen, mit der Kon sequenz, dass die Beschwerde geg nerin auf ein nicht beweiskräftiges Gutach ten abgestellt habe. Sie sei somit ihren Unter suchungspflichten nicht nachge kommen, weshalb eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes gemäss Art.

43 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rügen sei (Urk.

1 S.

2, S. 7). Und selbst wenn die medizinischen Ab klärungen der Beschwerdegegnerin als genügend angesehen werden könnten, würde beim Einkommens vergleich (Validen ein kommen : Fr.

120'000.--; Invali denein kom men: Fr.

65'657.--) eine Erwerbs ein busse von 45

% resultieren. Er habe somit mindestens Anspruch auf eine Vier telsrente (Urk.

1 S.

7-8). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verord nung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versiche rung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

2. 4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG

setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4 . 2

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 4 . 3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 4 .4

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.5 2. 5 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min des tens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2. 5 .2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2. 6

2.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 6 . 2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 6 . 3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 6 . 4

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). 2. 6 . 5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3 .

3.1

Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutach ten vor: 3.2

3.2.1

Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 2 1. Juli 2020 (Urk. 12/14/2-42) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

12/14/31):

Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10: F33.10): - in Besserung - selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - nach Konflikt und schwieriger Situation am Arbeitsplatz 3.2.2

Dazu führte Dr. Z.___ in seinen differentialdiagnostischen Erwägungen unter anderem aus, dass der

Beschwerdeführer unter einer depressiven Störung leide, welche innerhalb der letzten acht

Jahre zum dritten Mal nach Belastungen am Arbeitsplatz rezidiviert habe.

Der erste Auslöser habe

im Jahr 2012 in einer betriebsbedingten Kündigung des Beschwerdeführers, welcher ein

gewissenhafte r und verantwortungs bewusste r Mitarbeiter in Führungsposition gewesen sei, bestanden . Die

damalige Krise habe ohne Psychopharmaka und durch eine rasche Wiedereingliederung

in den Arbeitsprozess gelöst werden können (Urk. 12/14/3 5) . Nach Antritt der neuen Stelle habe der Beschwerdeführer im Jahr

2014

einen Herzinfarkt erlitten .

Die Gründe für den zweiten Auslöser einer depressiven Verstimmung i m Jahr 2015 würden

womöglich auch mit Nach wir kungen des Herzinfarkts zusammen hängen . S icher habe aber auch der s chon

damals schwelende Konflikt des selbstunsicheren Beschwerdeführers mit einer

selbstbewusst auftretenden Mitarbeiterin und ihrem in der gleichen Abteilung beschäftigten

Ehemann eine Rolle gespielt . Der Beschwerdeführer habe aber vo r einem Arbeitsplatzwechsel noch

mehr Angst gehabt und sich daher entschlossen, sich mit der Situation abzu finden

(Urk. 12/14/3 5) . Der Konflikt sei anfangs 2020 erneut eskaliert . Nach sechs Jahren im neuen Betrieb sei sich der Beschwerde führer bewusst geworden, dass ihn das Arbeitsklima stark belaste. Er habe a bends seine Ruhe haben wollen und kaum mehr den Antrieb für sonstige

Aktivitäten auf gebracht . Er habe starke Zukunftsängste entwickelte. Er sei schliesslich am 2 5. Februar 2020 vom Hausarzt aufgrund der

beginnenden Depression krankge schrieben worden, nachdem er bereits seit Mitte Februar in

fachpsychologische Behand lung überwiesen und dort als depressiv diagnostiziert worden sei (Urk. 12/14/35). In der Folge sei der Beschwerdeführer (vom 1 7. März bis 2 5. April 2020, Urk. 12/14/12) stationär in der Klinik G.___ behandelt worden . Dort sei eine mittel gradige depressive Störung (ICD - 10 : F33.1), die vor dem Hinter grund des

Arbeitsplatzkonfliktes und der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge entstanden sei, diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei auf ein relativ leichtes Anti depressivum (Brintellix ® 10g) eingestellt worden. Im weiteren Verlauf sei er von der Klinik als affektstabil und die Prognose zur Wieder auf nahme der Arbeits fähigkeit als günstig eingeschätzt worden. Diese avisierte mögliche Wiederein gliederung habe sich dann aber durch den Lockdown und wegen der Unmöglich keit, an den vorherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, ver zögert (Urk.

12/14/36). Gutachter Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass bei seiner Unter suchung des Beschwerde führers (am 3.

Juni 2020, Urk.

12/14/3) der klinische Eindruck einer zwar in Besserung befindlichen, jedoch immer noch bestehenden mittelgradige n depressive n Verstimmung e ntstanden sei. Im Anschluss habe er am 2 9. Juni und 2 0. Juli 2020 mit dem Beschwerdeführer telefoniert.

Dabei habe sich eine weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation, insbesondere

beim zuvor deutlich eingeschränk ten Aktivitätsniveau im Privatbereich, gezeigt . Der Beschwerdeführer

sei bezüglich seiner beruflichen Zukunft

jedoch

weiter verunsichert gewesen (Urk.

12/14/36) .

Dabei komme ein zusätzlicher Aspekt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zur Geltung :

D ie teilweise selbstunsicheren und ängst lichen Persönlichkeitszüge. Diese hätten jedoch nie das Ausmass einer echten Persönlich keits störung erreicht . Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind ängstlich gewesen zu sein .

E r habe bis zum 27.

Lebensjahr zu Hause bei seinen Eltern gelebt . Andererseits sei er aber auch sportlich aktiv und nach dem Schul austritt motiviert gewesen, sich beruflich weiterzubilden. Er habe den

elterlichen Haushalt i m Rahmen seiner ersten Bezie hungen verlassen.

D urch Fleiss und Zuverlässigkeit habe er sich

lei tende Stel lun gen im Arbeitsleben erarbeitet. Er habe j ahrelang als Teamleiter mit bis zu 15

Untergebenen gearbeitet und sei daneben

privat im Zivilschutz tätig ge wesen, was mit einer sich manifest patho gen auswirkenden

Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit kaum vereinbar wäre .

Als Familienvater st ehe er gemeinsam mit seiner berufstätigen Ehefrau einem Haushalt mit

drei gesunden und erwach senen Söhnen vor . I n den gutachterlichen Gesprächen habe

der Beschwerdeführer über einen längeren Gesprächs z eitraum hinweg sozial

angemessen

seinem Willen (z.

B ., dass für ihn wege n des Konflikts am Arbeitsplatz eine Rückkehr zum bisheri gen Arbeitgeber ausgeschlossen sei) Ausdruck ver leihen können .

Dessen ungeachtet zeig e sich bei ihm eine Tendenz, die Sinnhaftigkeit eigener

Verhal tensweisen und Entschei dun gen kritisch zu hinterfragen beziehungsweise in Frage zu stellen Aus diagnos tischer Sicht han d le es sich dabei aber in der Haupt sache

um den Ausdruck der immer noch vor handenen Depression mit Selbst zweifeln (Urk.

12/14/3 7) . In der Gesamtschau zeig e sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeits merkmale das Bild einer durch einen anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt ausge lösten und nun in Besserung befindlichen Depression mit Niedergestimmtheit

(ge bessert), Zukunfts ängsten (in Bezug auf den Beruf adäquat vorhanden),

Selbstun sicherheit (weiter vorhanden), Schlafstörungen (gebessert) und vermin dertem

Antrieb (gebessert). Hinweise für ein aktuell aktives somatisches Syndrom (mindestens vier

der gefor derten Kriterien müssen erfüllt sein) habe er nicht eruier e n können (Urk.

12/14/38) . 3.2.3

Auf die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in Prozent eines Vollpensums antwortete Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer nicht berufsunfähig sei (Urk. 12/ 14/ 40). Er hielt weiter fest, dass d ie Präsenzzeit zu Beginn mindestens 50 % (von theoretischen 100%) betragen sollte . Die

Leistungsfähigkeit lieg e in der Einarbeitungsphase bei mindestens der Hälfte der

Präsenzzeit, d as h eisse 50% Leistung bei einer 50% Präsenzzeit (von einem 100% - Pensum, Urk. 12/14/40).

Dr. Z.___ hielt weiter dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Weiterführung der erfolgreichen wöchentlichen Psychotherapie sowie der antidepressiv wirksamen Pharmakotherapie verbessert werden könnte (Urk. 12/14/41). 3.3

Im von Dr. C.___ und der Psychologin

H.___, MSc Applied Psychology (UK), unterzeichneten Verlaufsbericht vom 12.

Januar 2022 wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Reha-Aufenthalt in der Klinik G.___ für drei Monate in der Tagesklinik der I.___ gewesen sei und an schliessend bis zum Eintritt in die Integrationsmassnahme am 1. November 2020 Ergotherapie absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Während der Integrationsmassnahme bei der A.___ sei der Zu stand auf mässigem Niveau soweit stabil geblieben. Nach dem ersten Monat des Arbeitsversuchs hätten sich bereits die ersten deutlichen Verschlechterungen gezeigt, welche aber i m Zusammenhang mit der neuen Situation erklärt worden seien . Es sei für einen

weiteren Monat das Einstiegspensums von 50% beibehalten worden . Im November

2021 sei das Pensum auf 60 % gesteigert worden . Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich zusehend s ver s chlechtert. Der Arbeits versuch habe schliesslich Mitte Dezember 2021

abgebrochen werden müssen (Urk.

12/48/2) .

Sie führten die folgenden psychiatrischen Diagnosen an (Urk.

12/48/3): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mit telgradige Ausprä gung (ICD-10: F33.1) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Dr. C.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei mit 20 % beim RAV angemeldet (Urk.

12/48/4) . 3.4

3.4.1

Dr. D.___ stellte im Gutachten vom

23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk.

12/63/12):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig weit gehend remittiert (ICD-10: F 32.4) 3.4.2

In seiner Beurteilung äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer a ufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und de r zur Verfügung gestellten medizinischen Akten keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen ergeben würden . Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende trauma tische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung der schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit ausgeschlossen werden könn t en. Der Beschwerdeführer

sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primär- und Sekundarschule habe er eine dreijährige KV-Ausbildung abgeschlossen. Damit könn t en beim Beschwerdeführer sowohl sämtliche psy chische Beschwerden aus organischem Formenkreis inklusiv einer Intelligenz minderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden . Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau auf gewiesen . Dazu hätten sich beim Beschwerdeführer im Erwachsenen alter keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle ergeben.

Es könne somit sowohl irgendwelche Art einer Persönlichkeits störung als auch irgendwelche Art einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter definitiv ausgeschlossen werden. Allerdings könne akten mässig und anamnestisch seit 2012 von zwei prämorbiden psychischen Krisen in behandlungsbedürftigem Ausmass ausgegangen werden . Diese seien jedoch auf die belastenden psychosozialen Umstände beziehungsweise Arbeits platzproble matik und Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen . In diagnostischer Hinsicht seien sie daher nicht einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern vorüber gehenden Anpassungsstörungen mit angstbetonter depressiver Sympto matik zu zu ordnen (Urk.

12/63/11) . Gegen eine im Jahr 2012 ausgebrochene rezidi vie rende depres siven Störung spr e ch e auch die Freude des Exploranden und der fehlende Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, nachdem er im Jahr 2013 die Arbeitsstelle

beim Kanton erhalten habe

(Urk.

12/63/11-12) .

Auch die gegenwärtige psychische Dekompensation sei auf eine längere Unzu frieden heit am Arbeitsplatz zurückzuführen, welche zur zunehmenden Ausschöpfung der psychophysischen Ressourcen des Beschwerde führers und Ausbruch einer mittel gradigen depressiven Episode geführt habe. Es könne von ganz intakten Fami lienverhältnissen, sogar sehr engen familiären Beziehungen und einer sehr stabilen Ehesituation ausgegangen werden. Damit seien aus dem Familienkreis keine psychosozialen Belastungsfaktoren festzu stellen. Der Beschwerdeführer habe zwar über ein Morgentief und rasche Ermüd barkeit berichtet. Gleichzeitig sei (gemäss seinen Angaben) aber auch von einer vollständig erhaltenen Tages struktur und regelmässigen Erholungsphasen auszu gehen. Anlässlich der psy chiatrischen Exploration vom 21.

Oktober 2022 habe sich de r Beschwerdeführ er in psychopathologischer

Hinsicht weitgehend unauffällig präsentiert, womit von einer weitgehenden Remission der

depressiven Episode auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer würden ferner seit der Kindheit bestehende akzentuierte ängst liche Persönlichkeitszüge

vorliegen . Die jahrelange Arbeitsleistung und auch die gegenwärtigen sozialen Interaktionen sprächen aber dagegen, dass das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht sei . Nach längerer

100%iger Arbeitsunfähigkeit sei Ende 2021 eine berufliche Eingliede rung

durchgeführt worden. Da bei sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitspräsenz bis auf

50 % zu steigern. Die anschliessend gescheiterte berufliche Eingliederung sei auf eine im Jahr 2021 immer noch vorhandene psychische Instabilität nach längerer depressiver

Symptomatik und akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge zurückzuführen . Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig zu 20 % beim RAV an gemeldet . Bei vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltenen so zialen Fertigkeiten des Beschwerdeführers

könne

dessen berufliche Eingliederung

weiterhin auf übliche Art über das

zuständige RAV erfolgen (Urk.

12/63/11) . 3.4.3

Dazu attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Ab Oktober 2022 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk.

12/63/13). 3.5

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2023 die folgenden psychia t rischen Diagnosen an (Urk. 12/76/3): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mit telgradige Aus prä gung (ICD-10: F33.1) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass seit dem negativen Bescheid der IV — es muss der Vorbescheid vom 5. Mai 2023 (Urk. 12/65) gemeint sein — beim Beschwer de führer eine deutliche Zunahme von latenten Suizidgedanken (ohne Konkre tisie rung) feststellbar sei (Urk. 12/76/3). Zu dessen Gesundheitszustand seit Oktober 2022 führte Dr. C.___ sodann Folgendes aus: A bgesehen von den Suizidge danken, welche vor allem in den letzten Wochen wieder aufgeflammt seien, könne festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerdeführers seit 2020 gleichbleibend schlecht sei. Dies zeige sich auch in den Berichten, welche er zu Händen der IV verfasst habe. Diese seien, was den Psychostatus betreffe, in den Jahren unverändert geblieben (Urk.

12/76/4) .

Dr. C.___ befasste sich zudem mit dem Gutachten von Dr. D.___ vom

23. De zember 2022 (Urk. 12/63). Dazu führte er zunächst aus, dass der Gutachter d ie psychometrische Beurteilung des Fremdratings Mini - ICF - APP zu optimistisch ein gestuft habe. Er vermute, dass der Beschwerdeführer (bei der Untersuchung durch Dr. D.___) dissimuliert habe, da er gerne als angepasst und freundlich erscheinen möchte und nicht auffallen oder stören und jammern möchte, und daher den Gutachter wohl etwas getäuscht habe (Urk. 12/76/5) . Der behandelnde Psychiater hielt weiter fest, dass Dr. D.___ auf die früher anerkannte Meinung,

dass Persönlich keitsstörungen ausschliesslich auftreten würden, wenn eine frühe,

tiefgreifende Störung vorlieg e und d ie Störung im frühen Erwachsenenalter aus breche, abgestellt habe (Urk.

12/76/5). Diese Meinung sei mittlerweile über holt. Man gehe nunmehr davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung ein lebens langer Prozess sei und unter andauernder Belastung schwere Persönlich keits störungen auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem des frühen Erwach senenalters auftreten könn t en. Gemäss der Publikation von Peter Fiedler aus dem Jahr 2000

sei eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizie ren, wenn sie durch gängig sei, eine

hohe Inflexibilität in Bezug auf Fühlen, Denken, Verhalten und

Wahrnehmung vorlieg e und mit wesentlichen Beeinträchtigungen des

täglichen Lebens einher gehen. Es m ü ss e ein hohes Leiden vorliegen, welches zu

gra vie ren den subjektiven Beschwerden führe. Die Unterscheidung

zwischen Persön lichkeitsstil und Persön lichkeitsstörung sei eine Frage der

Dimensionalität. Es werde zwischen leichten, mittelgradigen und schweren

Ausprägungen unter schieden. Die vom ICD-11 vorgegebenen

Voraussetzungen für eine mittelgradige Ausprägung (meh rere Domains

betroffen, soziale Rollen spürbar beeinträchtigt, Arbeits bezie hun gen seien zerrüttet, Schaden für Selbst) seien im vorliegenden Fall erfüllt.

Im ICD - 11 würden somit verschiedene Trait-Domains untersch ie den. Die im

vorliegenden Fall vorhandene Trait Domain «negative Affektivität»

bein halte viele belastende Emotionen wie innere Leere, Angst, Ärger,

Schuld, Irritabi lität, Ver letzlichkeit, Depressivität, Kränkbarkeit und hohe

Empfindsamkeit. Die Trait - Domain «nega tive Affektivität»

mit Leitsymptom «Angst» mit sekundär beobachteter

Hilf losig keitsdepression sei vorliegend klar vorhanden und habe sich leider auch durch

die intensiven Therapiebemühungen nicht wesentlich verbesser t (Urk. 12/76/6) .

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer auch ab Oktober 2022 (und bis dato) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/76/7). 3.6

Die Ärztinnen und Psychologinnen der Klinik G.___

nannten im Austritts bericht vom 17. Oktober 2023 zur stationären Behandlung vom 14. August bis 23. Sep tember 2023 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 12/84/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m i ttelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)

Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeitperiode vom 14. August bis 23. Sep tember 2023 attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass a ufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei . Der Besch werdeführer habe klare Defizite auf Funktionsebene gezeigt . Er komm e schnell unter Druck, wenn An forderungen an ihn gestellt würden, was sich dann schliesslich in einer kog nitiven Blockade und Handlungsunfähigkeit bemerkbar mach e . Dies habe sich auch wiederholt in den psychotherapeutischen Gesprächen gezeigt . Vor dem Hintergrund einer ausgeprägten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Episoden sowie nicht ausreichendem Behand lungs erfolg, sei eine Steigerung der Arbeits fähigkeit in der kommenden Zeit als un wahrscheinlich ein zuschätzen

(Urk. 12/84/4) .

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass die p sychische Erkrankung des Beschwerde führers ein deutig im Vordergrund steht . D er Beschwerdeführer gibt aber zu bedenken, dass auch somatische Gesundheitsstörungen bestünden. Nach seiner Meinung haben diese Gesundheitsstörungen ebenfalls Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtetet habe (E. 1.3). Hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, ist doch dem Bericht des Internisten Dr. F.___

vom 9. Juni 2023 (Urk. 12/76/1-2) zu entnehmen, dass in soma tischer Hinsicht (Urk. 12/76/2) aktuell einzig aufgrund der Beschwerden an der (linken, vgl. Urk. 12/76/1-2) Hand «eine leicht eingeschränkte Arbeits fähigkeit [bestehe], welche sich jedoch nicht in einer Pensumsreduktion äussern würde [,] sondern sich eher an einer reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit zeigen würde». Dr.

F.___ hielt weiter fest, er erachte die psychische Gesundheits störung als das Hauptproblem des Beschwerdeführers. Von der somatischen Seite her

bestehe keine langfristige Einschränkung (Urk. 12/76/1-2) . Angesichts dieser Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers waren und sind keine weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in soma tischer Hin sicht nötig. Gestützt auf diese Angaben kann eine langandauernde Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hin sicht vielmehr zweifelsfrei verneint werden. 4.2

4.2.1

Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hin sicht holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) ein. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand punkt, dass diese Expertise im Zeitpunkt des — für die Bestimmung des relevanten Sachverhalt s

masseblichen (BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 121 V 366 E. 1b) — Erlas ses der angefochtenen Ver fügung vom 2 9. Dezember 2023 (Urk. 2) bereits überholt gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine stationäre Behand lung in der Klinik G.___ vom 14. August bis 23. September 2023 (E. 3.6; E. 1.3). In der Klinik hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die negative Rückmeldung im Mai 2023 in Bezug auf eine IV-Rente — das heisst der Vor be scheid vom

5. Mai 2023 (Urk. 12/65) — der Anlass für die Anmeldung in der Klinik G.___ gewesen sei. Seither sei es zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes

gekom men mit verstärkten Existenzängsten, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit, Antriebsstörungen sowie innerliche r Unruhe und Dur ch schlafstörungen. Er habe schon immer unter Insuffizienzgefühlen und darunter, in zwischenmenschlichen Situationen seine eigenen Aussagen zu hinterfragen, gelitten. Hier stecke eine Angst dahinter, etwas Falsches zu sagen und

infolgedessen abgelehnt zu werden. Dies habe auch während des Aufbau programms der IV dazu

geführt, dass er stark unter Druck geraten und der Integrationsversuch deshalb ge scheitert sei (Urk.

12/84/3) . Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17.

Oktober 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Fokus der Behandlung auf der Depressionsbehand lung mit dem Ziel eines Aufbaus von

Aktivitäten, der Förderung von positiven Aktivitäten sowie dem Umgang mit Gedankenkreisen gelegen habe (Urk.

12/84/3) . Dazu ist zu sagen, dass g emäss der fachlichen Beurteilung der RAD-Psychiaterin vom 24.

November 2023 de m Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17.

Oktober 2023 keine neuen, bislang unberücksichtigten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind (Urk.

12/8 7 /3-4). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend,

dass die stationäre Behandlung in der Klinik G.___

aufgrund erheblicher psychischer Beschwerden beziehungsweise zunehmen der Suizidgedanken nötig geworden sei (E.

1.3).

In der Klinik G.___ ange kom men, verneinte der Beschwerdeführer bei der Erhebung des Psychostatus bei Ein tritt jedoch suizidale Gedankten klar und er distanzierte sich klar und ein deutig von akuter Suizidalität (Urk. 12/84/2). Zudem war er während des gesam ten Auf enthalts von suizidalen Gedanken und Hand lungs ab sichten klar und ein deutig distanziert (Urk. 12/84/2). Die Vorbringen des Beschwerde führers finden im Aus trittsbericht der Klinik G.___ vom 1 7. Oktober 2023 somit keine Stütze. Es ist ihm auch mit diesen Vorbringen nicht gelungen, Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin

vom 24.

November 2023 (Urk.

12/87/3-4) zu begründen. Es lässt sich somit ebenso wenig sagen, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. De zember 2022 (Urk. 12/63)

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. De zember 2023 (Urk.

2) bereits überholt gewesen sei. 4.2.2

Wie festgehalten (E. 2.4.1) ist für die Annahme eines psychischen Gesundheits schadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifi ka tionssystems abgestützte Diagnose erforderlich. Hier setzt die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) an. Er bringt unter Hinweis auf die Ausführungen seines behandeln den Psychiaters im Bericht vom 4. Juni 2023 (E.

3.5) vor, dass der Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung einer veralteten Lehrmeinung verneint habe (E.

1.3). Es ist unbestrittenen, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin sich an den aktuell gültigen diagnostischen Leitlinien zu orientieren hat. Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 6.3 der nach wie vor gültigen (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch, besucht am 1 0. Dezember 2024) Quali tätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweize rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP aus dem Jahr

2016, wonach die von der psychiatrischen Gutachterin beziehungsweise vom psychia trischen G utachter hergeleiteten Diagnose den Kriterien der aktuellen ICD (Inter national Classification of

Diseases bzw. internationale Klassifikation von Krankheiten) oder des aktuellen DSM (Diagnostic an d Statistical Manual of Mental

Disorders bzw. diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen) gegenüber zustellen und zu prüfen ist, welche der Kriterien aufgrund der Befunde erfüllt sind. Im besagten Bericht vom 4. Juni 2023 nahm Dr. C.___ Bezug auf die ICD-11 (E.

3.5) . Hierzu ist festzuhalten, dass der Bundesrat auf grund einer am 28. September 2023 im Nationalrat eingereichten Interpellation am 15. November 2023 ausführte, dass der Einführungszeitpunkt der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden ICD-11 für die Kodierung der Mortalität und Morbi dität in das schweizerische Gesundheitswesen noch nicht bekannt sei . Das Bundesamt für Statistik habe ein externes Mandat bezüglich der Einführung der ICD-11 und deren Auswirkungen auf die nationalen Anwendun g szwecke vergebe n . Die Resul tate des Mandates und die daraus zu ziehenden Schlussfol gerungen würden im Sommer 2024 erwartet (www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/

suche-curia- viste / geschaeft?Affairid =20234184, besucht am 9.

Dezember 2024) . Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29.

Dezember 2023 (Urk.

2) war die Einführung der ICD-11 in der Schweiz somit noch nicht absehbar. Aus dem hiervor Ausgeführten

folgt weiter, dass im Zeitpunkt der Fertig stellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63)

für die lege-artis-Erstellung einer Expertise die ICD-10 zu berücksichtigten war .

Laut diesen diagnostischen Leitlinien beginnen Persönlichkeitsstörungen immer in der Kind heit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter . Des Weiteren ist unter anderem vorausgesetzt, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt ist. Das auffällige Verhaltensmuster muss zudem tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S.

27 6-277).

Dr. D.___ hat mit einer ausführlichen Begründung schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (E. 3.4.2). Ins Gewicht fällt zudem, das s

auch der Vorgutachter, Dr. Z.___, mit seiner Expertise vom 2 1. Juli 2020 mit einer ebenfalls schlüssigen Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint hat (E.

3.2.2) . Gleiches kann zu den Ausführungen von Dr. C.___ im Bericht vom 4. Juni 2023 (E.

3.5) nicht gesagt werden. Dr. C.___ befasst sich mit Kriterien, welche er gemäss seinen Angaben der ICD-11 entnommen habe, und stellt die Diagnose eine r ängstlich (vermeidenden) Persönlich keits störung gemäss ICD-10 (ICD-10 : F60.6, E.

3.5). Diese widersprüchlichen Ausführungen des behandelnden Psychiaters vermögen keine Zweifel an den in sich stimmigen Begründungen der beiden Gutachter, die unabhängig voneinander jeweils das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen haben (E. 3.2.2, E. 3.4.2), zu begründen. Aus demselben Grund ist es folglich auch nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin sich nicht im Einzelnen mit diesen Ausführungen von Dr.

C.___ zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hat. Damit geht diese Kritik des Beschwerdeführers (E.

1.3) ebenfalls fehl. Dass die RAD-Ärztin den Ver laufsbericht von Dr.

C.___ vom 4.

Juni 2023 (E. 3.5) geprüft hat (Urk. 1 2/ 87/2-3), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das s deren fachliche, auf versicherungsmedizinischen Überlegungen beruhende Beurteilung anders aus ge fallen ist, als die eigene subjektive Ein schät zung des Beschwerdeführers (E. 1.3), begrün det sodann ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Wie festgehalten,

vermutete Dr.

C.___ zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr.

D.___ dissimuliert habe (E.

3.5) . Mangels konkreter Anhaltpunkte in den Akten ist aber nicht anzu nehmen, dass der sich psychiatrische Gutachter vom Beschwer deführer hat täuschen lassen, zumal ihm die IV-Akten, in denen namentlich Beobach tun gen zum Verhalten des Beschwerdeführers (z.B. im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2020, Urk. 12/14/20) oder die im Verlaufsbericht von Dr.

C.___ vom 12.

Januar 2022 wiedergegebenen Angaben zur aktuellen medi zinischen Symptomatik (Urk. 12/48/3) enthalten sind, zur Ver fügung gestanden haben . 4.2.3

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vor bringen, wonach der Gutachter und die RAD-Ärztin die funktionellen Anfor derungen seines bishe rigen Berufs als Rechnungssekretär Finanzen nicht verstanden hätten, ansonsten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit hätten attestieren müssen (E.

1.3), nicht durch . Die genannten Fachpersonen konnten für ihre Beur teilungen auf die IV-Akten zurückgreifen, in denen anderem der Arbeit geber bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 12/50)

mit einem detaillierten Tätig keitsprofil (Urk.

12/50/3) zu finden ist. D iesbezüglich gilt ebenso, dass die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers für sich allein die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Richtig ist zwar, dass auch die behan delnden Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tiefer

als der Gutachter und die RAD-Ärztin beurteilt hab en (E. 3.3, E. 3.5-3.6). Es ist aber bereits ausgeführt worden, weshalb diesen Beurteilungen nicht gefolgt werden kann (E. 4.2.1-4.2.2) . Es ist zudem zu berück sichtigen, dass die behandelnde n Ärztinnen und Ärzte erfahrungsgemäss im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 2.6. 5) . 4.2. 4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) zu be grün den. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/63/ 5- 6). De r Gutach ter ha t detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten de s Beschwerdeführer s auseinandergesetzt. Zudem ha t

er die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.6.1), weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.2. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. D.___

vom 23. Dezember 2022 (Urk.

12/63) in seine m

bisherigen Beruf als Rechnungssekretär Finanzen ab Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 3.4.2). Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vermögen keinen Zweifel an dieser Beurteilung zu begründen, insbeson dere ist eine seitherige Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die ebenfalls überzeugenden RAD-Stellung nahmen vom 1.

September 2023 und 24.

November 2023 (Urk.

12/87/2-4) zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte Gutachten und die Stellung nahmen ihres RAD abgestellt hat.

5.

Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur dann Anspruch auf Leistungen der IV gibt, wenn sie eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Randziffer 1111 des Kreis schrei ben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

G emäss den ü berzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ (E. 3.4.2) und Dr.

E.___ (Urk. 12/64/5-6, Urk. 12/87/2-4)

lag beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vor, die im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___

(E.

3.4.2)

weitestgehend remittiert war.

Es gibt daher zu keinen

Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat . 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher