opencaselaw.ch

IV.2024.00063

Neuanmeldung; Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht; Nichteintreten auf die Anmeldung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-06-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich erstmals am 7. Juni 2003 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Januar 2004 die Leistung einer Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/18). 1.2

Am 10.

Januar 2005 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an

(Urk. 11 /42) . Die IV-Stelle veranlasste unter anderem eine praktische Eignungsabklärung im Hinblick auf eine erstma lige berufliche Ausbildung, die vom 9.

Mai bis 29.

Juli 2005 (Urk. 11 /59) und vom 3.

April bis 30.

Juni 2006 (Urk.

11 /81) erfolgte. Mit Mitteilung vom 22. November 2006 erteilte sie Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Elektropraktiker (Urk. 11 /92), welche sie mit Verfügung vom 25.

September 2007 wegen zu vieler Absenzen widerrief (Urk. 11/ 108). Am 11.

November 2008 g e währte sie ein Job Coaching (Urk. 11 /124). Sodann holte

sie

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.

August 2009 ein (Urk. 11 /136) und

erteilte m it Mitteilungen vom 15.

April 2010 (Urk. 11 /152), 14.

Juli 2010 (Urk. 11 /157) und 25. J anuar 2012 (Urk. 11 / 175) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung . Am 19.

August 2013 schloss der Versicherte die Ausbil dung zum Automatikmonteur EFZ ab (Urk. 11 /211). Nach durchge - führtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 1/195; Urk. 11/198), im Zuge dessen die

IV Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medas

Z.___ vom 4. Juni

2014 (Urk. 11/230) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 0. August 2014 den

A nspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11 /237), welche Entscheidung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

14. Januar 2016 im Prozess Nr. IV.2014.0096 7

als rechtens befunden wurde (Urk. 11/253) . 1.3

Mit Neuanmeldung vom 10. Februar 2016 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/256). Die IV Stelle holte neben Berichten der behandelnden Ärzte das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 31. Januar 2018 (Urk. 11/290) ein. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/292; Urk. 11/296; Urk. 11/306; Urk. 11/374)

erstattete die medizinische Abklärungsstelle B .___, B.___ GmbH,

ausserdem das polydisziplinäre Verlaufsgutachten vom 29. Juni 2020 (Urk. 11/358). Mit Verfü gung vom 3. November 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/381). 1.4

Am 9. Mai 2022 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantrage die Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/385). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/387) trat die IV-Stelle auf das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juni 2022 nicht ein (Urk. 11/390). 1.5

Nachdem sich der Versicherte am 13. Dezember 2022 abermals zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 11/395), teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Juni 2023 mit, dass sie gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/407), wogen der Versicherte am 13. Juni 2023 (Urk. 11/410) und 18. August 2023 (Urk. 11/415) Einwände erh ob . Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/423 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

15. Dezember 2023 (Urk. 2)

reichte der Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde ein (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, in Aufhe bung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2022 einzutreten (S. 2 oben).

Am 3 0. Januar 2024 (Urk.

5) reichte er einen Arztbericht (Urk.

6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte (Urk. 11/432). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht - lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 2), da eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden sei (S. 1). Auch die im neusten Arztbericht aufge führten Diagnosen seien nicht neu, sondern bestünden schon seit geraumer Zeit. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass gesundheitsbedingte Leistungsein schränkungen bestünden, doch seien diese bisher nicht rentenbegründend gewesen und seien a uch aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Ausmass gegeben, dass eine Berentung angezeigt sei. Eine erneute gutachterliche Abklärung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht begründen (S. 2 Mitte). 2.2

Gegen diese Begründung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), laut den behandelnden Ärzten

s eien sei Juni 2022 eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitss t örung (ICD-10: F90.0) und eine Agoraphobie mit Panikstörung hinzu gekommen (S. 4 Ziff. 4) sowie eine Verschlechterung der bekannten psychischen Leiden eingetreten. Insbesondere s ei die depressive Störung neu schwer. Es seien wegen seiner Leiden zwei stationäre Behandlungen nötig gewesen und auch aktuell befinde er sich in stationärer Behandlung (S. 5 Ziff. 5). Selbst der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gehe davon aus, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei, dass das Ausmass und die Schwere für eine Berentung bisher nicht gegeben sein soll te, erstaune angesichts des neusten Berichts der Behandler (S. 5 Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der auf einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts grün denden Verfügung vom

3. November 2020 (Urk. 11/381) präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintre tensverfügung vom

15. Dezember 2023 (Urk.

2) bot (vgl. vorstehende E.1. 3 und nachstehende E. 3.3).

3. 3.1

Die Abweisu n g des Leistungsbegehrens im November 2020 erfolgte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ GmbH vom 29. Juni 2020 (Urk.11/358; vgl. Feststellungsblatt vom 3. November 2020, Urk. 11/378). In der Gesamtbeur teilung (Urk. 11/358/1-21) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2): - leichte neuropsychologische Störung (verbales Gedächtnis, Sprache, Rechnen, Exekutivfunktionen) mit / bei: - kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.30) - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F82.0) - Rechenstörung (ICD-10: F21.2) - leichtes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach dreimaligen operativen Eingriffen lumbal - Repositionsspondylodese L5/S1 am 5. April 2004 - Dekompression foraminal L4/5 am 2. Juli 2008 - Status nach m ikrochirurgischer Fenestration und Dekompession L4/5 links und L3/4 links

Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10: F90.0) - Störung des Sozialverhaltens, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F91.9) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F19.1) - Zustand nach Polytrauma am 16. Januar 2011 mit Restitutio ad integrum - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei beginnendem Rundrücken mit deutlicher muskulärer Dysbalance - beginnender Knick-/Spreizfuss beidseits - Status nach Asthma bronchiale im Kindesalter (anamnestisch) - Kombinationskopfschmerz (Spannungskopfschmerz, episodische Migräne mit Aura)

Hinsichtlich der verminderten Rückenbelastbarkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und T r agen von Gewichten bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung, temperierten Räumen und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit sei er ganztags und ohne Leistungsmin derung arbeitsfähig (S. 18 oben).

Hinsichtlich der leichten neuropsychologischen Minderleistungen habe der Beschwerdeführer deutliche sprachliche Probleme, und er könne nur sehr langsam und unsicher rechnen (S. 18 Mitte).

Psychiatrisch seien aufgrund des überwiegend wahrscheinlich bestehenden ADHS kombiniert mit Teilleistungsstörungen zeitweilig auch affektive und sonstige Störungen möglich. Es bestünden auch leichte soziale Defizite mit narzisstischer Akzentuierung der Persönlichkeit, eine Neigung zum Suchtverhalten und Schwie rigkeiten, sich im Alltagsleben anzupassen. Es sei von einer erhöhten Stress - anfälligkeit und Problemen im Umgang mit kritischen Situationen auszu - gehen.

Der

Beschwerdeführer verfüge über eine mangelhafte Fähigkeit, auf einen

angebrachten Belohnungs- und Bedürfnisaufschub einzugehen. Sei eine längere

Aufmerksamkeit erforderlich, könne es ihm an Motivationsfähigkeit und Ausdauer fehlen. Gegenwärtig seien abgesehen von den kognitiven Defiziten und Verhaltensauffälligkeiten keine psychischen Störungen festzustellen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einzuschränken vermöchten (S. 18 unten). Aufgrund der leichten kognitiven Einschränkungen sei im erlernten Beruf als Automatik monteur bei einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit von einer Leistungsminderung von 15 % auszugehen (S. 19 Ziff. 4.7). In einer ideal angepassten Tätigkeit, welche Rücksicht nehme auf die leichten neuropsychologisch en Störung en, liege bei einem ganztägigen Arbeitsp ensum eine Leistungsminderung von 5 % vor (S. 19 Ziff. 4.8). 3.2

Betreffend Glaubhaftmachung einer seither eingetretenen Verschlechterung ergingen die nachfolgenden Berichte: 3.2.1

Laut dem Bericht der

C.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2022 (Urk. 11/394) war der Beschwerdeführer vom 1. November bis 13. Dezember 2022 in stationärer Therapie. Oberarzt med.

pract . D.___ und Psychologe E.___ diagnostizierten aus

dem

psychiatrischen Fachbereich eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10:

F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (impulsiver Typ; ICD-10: F60.30) sowie eine Panikstörung (episo disch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0).

Im Sinne seiner psychiatrischen Vorerkrankung und der rezidivierenden Symp tomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachhaltig im ersten Arbeits markt Fuss zu fassen (S. 1). 3.2.2

Im Austrittsbericht der C.___ AG vom 4. Januar 2023 (Urk. 11/401) wiederholten Chefarzt Dr. med. F.___ und Oberarzt D.___

(vgl.

E. 3.2.1) die im Bericht vom 28. Dezember 2022 genannten Diagnosen (S. 1). Anamnese, Befunde und Verlauf sprächen für eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Psychopathologisch sei en eine

depressive Symptomatik mit starker Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie Momente der affektiven Dysregulation im Vordergrund gestanden. Aufgrund anamnestischer Hinweise sei differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und antisozialen Anteilen diskutiert worden, wegen der fehlenden klinischen Hinweise in der Beziehungsgestaltung sei diese Differentialdiagnose wieder verworfen worden. Eine abschliessende diagnostische Beurteilung sei jedoch aufgrund der fehlenden Längsschnittbe obachtung nicht möglich (S. 2 Mitte). 3.2.3

Med. pract . G.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2023 (Urk. 11/406/3 Mitte) fest, die stationäre Behandlung sei wie bereits öfter auf Selbstzuweisung bei psychosozialen Belastungen (bisher nicht erfolgreiches IV Rentenverfahren) erfolgt. Die Diagnosen seien vorbekannt und bereits mehrfach gutachterlich abgeklärt worden . Der aktuelle psychopathologische Befund sei allenfalls leicht depressiv, bei Austritt aber stabilisiert. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne anhand der eingereichten Bericht e nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. 3.2.4

Mit Bericht vom 25. Juli 2023 (Urk. 11/ 4 1 4 = Urk. 11/417) beantworteten Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___,

J.___ AG, Fragen der Rechtsver treterin des Beschwerdeführers und stellten folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (bei Behandlungsaufnahme am 23. Juni 2022 ICD-10: F33.0 bzw. F33.1, ab 13. Oktober 2022 F33.2) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F.41.0) Richtung Agoraphobie mit Panikstörung ohne E rfüllen von allen Symptomen (ICD 10: F40.01) - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD 10:

F60.30) - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (nicht im Vordergrund liegend; ICD 10:

F60.20) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Teil remission seit Kindheit (Diese werde erneut wegen depressiver Symptome überprüft .)

Die Diagnosen hätte sich seit Ende Juni 2022 geändert, neue Diagnosen, wie die Persönlichkeitsstörungen sowie die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien hinzug e kommen. Klinisch gehe es in Richtung Agoraphobie mit Panikstörung (S. 1 Ziff. 2). Bei Behandlungsaufnahme im Juni 2022 habe bezüglich

Depression eine stabile Phase bestanden. Im Oktober habe eine rapide Progredienz

der depressiven klinischen Zeichen stattgefunden, weswegen eine kombinierte

Psychopharmakotherapie indiziert gewesen sei. Aufgrund der Viel - falt der

Therapien seien zwei stationäre Behandlungen erfolgt (S. 1 Ziff. 3). Gegenwärtig

bestehe (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätig - keiten (S. 3

Ziff. 5). 3.2.5

Laut dem Überweisungsschreiben von Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.4) an die ärztliche Leitung der Klinik K.___

AG vom 16. November 2023 (Urk. 11/436 = Urk. 6) befinde t sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2022 bei den J.___ AG in ambulanter Behandlung. Bis kurze Zeit vor Behand lungsbeginn h ab e er einen kompensie r ten psychischen Zustand gezeig

t. Im Oktober 2022 hätten die depressiven klinischen Befunde mit Niedergeschla - genheit, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, Antriebsminderung, Interessenverlust und Appetitminderung begleitet von Rückzugstendenzen zugenommen (S. 1 unten), worauf vom 1. November bis 13. Dezember 2022 eine stationäre Behandlung in der C.___ AG stattgefunden habe (vgl.

E. 3.2.1).

Danach habe eine kurze stationäre Behandlung in der L.___

AG stattgefunden. In der Folge sei die Behandlung in der J.___ AG weitergefüh r t worden, in de r en V erlauf sich der Schlaf - rhythmus komp l ett normalisiert habe. Mit der Behandlung mit Venalfaxin hätten sich die Ängste/Panikattacken sowie die Depression deutlich zurückgebildet mit

Verbes serung des Allgemeinzustandes. Einer weiteren Intensivierung der Medikation sei eine intensive erektile Dysfunktion mit drastischer Libidominde - rung ohne Anor gasmie/ Dysorgasmie (neben Depression) entgegengestanden, weshalb die Behandlung mit Venlafaxin beendet worden sei. Später sei das

Duloxetin ange setzt und intensiviert worden. Dies werde aktuell ohne unerwünschte Arzneimit telwirkungen (U AW) sehr gut vertragen, und die Wirkungsweise sei bei aktivem Nikotinkonsum berücksichtigt worden (S. 2 Mitte). 3.2. 6

In einer telefonischen Besprechung stellte sich med. pract . G.___ am 1 3 . Dezember 2023 (Urk. 11/422/2 unten) auf den Standpunkt, d ie Diagnosen Persönlichkeitsstörung, ADHS und depressive Störung stünden im Vordergrund und seien in verschiedener Ausprägung seit geraumer Zeit bekannt. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Besch we rdeführer gesundheitlich beeinträchtigt sei, doch seien Ausmass und Sch w ere für eine Berentung bisher nicht gegeben gewesen und auch aktuell üb e rwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Eine erneute gutachterliche Abklärung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend begründen. 3.2. 7

Am 26. Januar 2024 (Urk. 3/3) bestätigte Dr. med. M.___, Klinik K.___ AG, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 in die Klinik eingetreten sei. 4. 4.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 11/381) keine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

Die erneute Anmeldung vom 13. Dezember 2022 (Urk. 11/395) erfolgte bereits knapp ein halbes Jahr nach der Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 11/390), weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl.

E.

1. 4). 4.2

Im Rahmen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs nannten die B.___ -Gutachter in psychiatrischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beein trächtigende leichte neuropsychologische Störung (kombinierte Störung schuli scher Fertigkeiten, Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenstörung). Ausserdem wurden ein ADHS, eine nicht näher bezeichnete Störung des Sozial verhaltens sowie eine Persönlichkeitsak z en t uierung und einen Status nach schäd lichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, gegenwärtig abstinent, genannt, welche sich allerdings im Gutachtenszeitpunkt nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 3.1). Der Aussage von Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.4), wonach neue Diagnosen w ie die Persönlichkeitsstörungen sowie das ADHS hinzuge kommen seien, trifft daher nicht vollständig zu. Zwar diagnostizierten die B.___ Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, indessen gingen sie von einer Störung des Sozialverhaltens aus und hielten fest, dass aufgrund des überwiegend wahr scheinlich bestehenden ADHS kombiniert mit Teilleistungsstörungen zeit - weilig auch affektive und sonstige Störungen möglich seien. In früheren Arzt - berichten wurde denn auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung unter schiedlichen Ausmasses genannt, etwa im Bericht der Inte - grierten

Psychiatrie N.___

(ipw) vom 26. Januar 2016 (Urk. 11/255 S. 1) oder im Bericht der p sychiatrischen K linik O.___ vom 3. Januar 2019 (Urk. 11/321 S. 4 Ziff. 2.5) . Was die Persönlichkeitsstörung betrifft, war Dr. P.___ und Oberarzt D.___ (E. 3.2.2) eine abschliessende diagnostische Beurteilung aufgrund der fehlenden Längsschnittbeobachtung nicht möglich. Wie Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.4) eine Persönlichkeitsstörung diagnostisch her geleitet haben, kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, allerdings wurde eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F60.1) schon früher von den Gutachtern der Medas

Z.___ im Gutachten vom 4. Juni 2014 (Urk. 11/230) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0) im Bericht der ipw vom 26. Januar 2016 (Urk. 11/255 S. 1) wie auch im Gutachten A.___ vom 3 0. Januar 2018 (kombinierte Persönlich - keitsstö rung mit überwiegend narzisstischem Störungsbild; Urk. 11/290 S. 23)

diagnos tiziert. Gestützt auf die medizinische Aktenlage sind jedenfalls keine neuen Diagnosen hinzugetreten, vielmehr ist davon auszugehen, dass die aktuell behan delnden Ärzte über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht vollständig informiert sind, was die Aussagekraft ihrer Berichte deutlich schmä lert . 4.3

Eine neu gestellte Diagnose

- insbesondere psychiatrischer Art - genügt für sich allein ohnehin nich t, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesund heitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp tomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundes g erichts 9C_725/2018 vom 6.

März 2019 E.

5.3.1) . Im Bericht vom 22 . Dezember 2022 (E. 3.2.1) gaben

Oberarzt D.___ und Psychologe E.___

ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, einzig mit Blick auf die psychiatrische Vorerkran kung und die rezidivierende Symptomatik ab. Über den Schweregrad der Symp tomatik kann dem Bericht nichts entnommen werden und w elche Funktionsein schränkungen die diagnostizierten Leiden nach sich ziehen und inwiefern die gestellten Diagnosen die gutachterlich festgestellte 95 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1)

beeinträchtigen sollen, wurde nicht substanziiert dargelegt. Ausserdem wurde im Austrittsbericht der C.___ AG vom (E. 3.2.2) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nur für die Dauer der stationären Behandlung attestiert unter Hinweis, dass ein Z eugnis über eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis zum 25. Dezember 2022, mithin für die Dauer von zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung, ausgestellt worden sei. Ein psychopathologischer Befund im Zeitpunkt des Klinikaustritts fehlt, es wurde aber über eine zunehmende Stabilisierung im Verlauf berichtet .

Auch dem Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___

vom 25. Juli 2023 (E. 3.2.4) ist betreffend den Psychostatus bei Austritt aus der Klinik nichts zu entnehmen. Auffallend ist aber, dass sich der psychopathologische Befund vom 20. Juli 2023 gegenüber dem jenigen

bei Klinikeintritt

erhobenen deutlich verbessert darstellte, wurde doch über ein en normale n Schlafrhythmus berichtet und präsentierte sich der Beschwerdeführer formalgedanklich mit kohärenter und geordneter Denkweise, regredienten

Ängste n und Panikattacken und affektiv n ur noch niederge stimmt/niedergeschlagen mit mittelgradig gemindert em Antrieb . Dass dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung fand, sondern die Behandler durchgehend

von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist wohl d er Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Schliesslich kann anhand des Über weisungsschreiben s von Dr. I.___

vom 16. November 2023 (E. 3.2.5) nicht schlüssig nachvollzogen werden, aus welchem Grund er bei normalisiertem Schlafrhythmus, fehlenden Ängsten/Panikattacken und deutlich zurückgebildeter Depression mit Progression des Allgemeinzustandes sowie einem gutverträgli chen Wechsel auf ein anderes Medikament erneut eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtete . 4. 4

Zusammenfassend

vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaub haft darzulegen, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht - lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E.

E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 2), da eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden sei (S. 1). Auch die im neusten Arztbericht aufge führten Diagnosen seien nicht neu, sondern bestünden schon seit geraumer Zeit. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass gesundheitsbedingte Leistungsein schränkungen bestünden, doch seien diese bisher nicht rentenbegründend gewesen und seien a uch aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Ausmass gegeben, dass eine Berentung angezeigt sei. Eine erneute gutachterliche Abklärung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht begründen (S. 2 Mitte). 2.2

Gegen diese Begründung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), laut den behandelnden Ärzten

s eien sei Juni 2022 eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitss t örung (ICD-10: F90.0) und eine Agoraphobie mit Panikstörung hinzu gekommen (S. 4 Ziff. 4) sowie eine Verschlechterung der bekannten psychischen Leiden eingetreten. Insbesondere s ei die depressive Störung neu schwer. Es seien wegen seiner Leiden zwei stationäre Behandlungen nötig gewesen und auch aktuell befinde er sich in stationärer Behandlung (S. 5 Ziff. 5). Selbst der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gehe davon aus, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei, dass das Ausmass und die Schwere für eine Berentung bisher nicht gegeben sein soll te, erstaune angesichts des neusten Berichts der Behandler (S. 5 Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der auf einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts grün denden Verfügung vom

3. November 2020 (Urk. 11/381) präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintre tensverfügung vom

15. Dezember 2023 (Urk.

2) bot (vgl. vorstehende E.1. 3 und nachstehende E. 3.3).

3. 3.1

Die Abweisu n g des Leistungsbegehrens im November 2020 erfolgte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ GmbH vom 29. Juni 2020 (Urk.11/358; vgl. Feststellungsblatt vom 3. November 2020, Urk. 11/378). In der Gesamtbeur teilung (Urk. 11/358/1-21) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2): - leichte neuropsychologische Störung (verbales Gedächtnis, Sprache, Rechnen, Exekutivfunktionen) mit / bei: - kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.30) - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F82.0) - Rechenstörung (ICD-10: F21.2) - leichtes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach dreimaligen operativen Eingriffen lumbal - Repositionsspondylodese L5/S1 am 5. April 2004 - Dekompression foraminal L4/5 am 2. Juli 2008 - Status nach m ikrochirurgischer Fenestration und Dekompession L4/5 links und L3/4 links

Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10: F90.0) - Störung des Sozialverhaltens, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F91.9) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F19.1) - Zustand nach Polytrauma am 16. Januar 2011 mit Restitutio ad integrum - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei beginnendem Rundrücken mit deutlicher muskulärer Dysbalance - beginnender Knick-/Spreizfuss beidseits - Status nach Asthma bronchiale im Kindesalter (anamnestisch) - Kombinationskopfschmerz (Spannungskopfschmerz, episodische Migräne mit Aura)

Hinsichtlich der verminderten Rückenbelastbarkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und T r agen von Gewichten bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung, temperierten Räumen und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit sei er ganztags und ohne Leistungsmin derung arbeitsfähig (S. 18 oben).

Hinsichtlich der leichten neuropsychologischen Minderleistungen habe der Beschwerdeführer deutliche sprachliche Probleme, und er könne nur sehr langsam und unsicher rechnen (S. 18 Mitte).

Psychiatrisch seien aufgrund des überwiegend wahrscheinlich bestehenden ADHS kombiniert mit Teilleistungsstörungen zeitweilig auch affektive und sonstige Störungen möglich. Es bestünden auch leichte soziale Defizite mit narzisstischer Akzentuierung der Persönlichkeit, eine Neigung zum Suchtverhalten und Schwie rigkeiten, sich im Alltagsleben anzupassen. Es sei von einer erhöhten Stress - anfälligkeit und Problemen im Umgang mit kritischen Situationen auszu - gehen.

Der

Beschwerdeführer verfüge über eine mangelhafte Fähigkeit, auf einen

angebrachten Belohnungs- und Bedürfnisaufschub einzugehen. Sei eine längere

Aufmerksamkeit erforderlich, könne es ihm an Motivationsfähigkeit und Ausdauer fehlen. Gegenwärtig seien abgesehen von den kognitiven Defiziten und Verhaltensauffälligkeiten keine psychischen Störungen festzustellen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einzuschränken vermöchten (S. 18 unten). Aufgrund der leichten kognitiven Einschränkungen sei im erlernten Beruf als Automatik monteur bei einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit von einer Leistungsminderung von 15 % auszugehen (S. 19 Ziff. 4.7). In einer ideal angepassten Tätigkeit, welche Rücksicht nehme auf die leichten neuropsychologisch en Störung en, liege bei einem ganztägigen Arbeitsp ensum eine Leistungsminderung von 5 % vor (S. 19 Ziff. 4.8). 3.2

Betreffend Glaubhaftmachung einer seither eingetretenen Verschlechterung ergingen die nachfolgenden Berichte: 3.2.1

Laut dem Bericht der

C.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2022 (Urk. 11/394) war der Beschwerdeführer vom 1. November bis 13. Dezember 2022 in stationärer Therapie. Oberarzt med.

pract . D.___ und Psychologe E.___ diagnostizierten aus

dem

psychiatrischen Fachbereich eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10:

F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (impulsiver Typ; ICD-10: F60.30) sowie eine Panikstörung (episo disch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0).

Im Sinne seiner psychiatrischen Vorerkrankung und der rezidivierenden Symp tomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachhaltig im ersten Arbeits markt Fuss zu fassen (S. 1). 3.2.2

Im Austrittsbericht der C.___ AG vom 4. Januar 2023 (Urk. 11/401) wiederholten Chefarzt Dr. med. F.___ und Oberarzt D.___

(vgl.

E. 3.2.1) die im Bericht vom 28. Dezember 2022 genannten Diagnosen (S. 1). Anamnese, Befunde und Verlauf sprächen für eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Psychopathologisch sei en eine

depressive Symptomatik mit starker Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie Momente der affektiven Dysregulation im Vordergrund gestanden. Aufgrund anamnestischer Hinweise sei differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und antisozialen Anteilen diskutiert worden, wegen der fehlenden klinischen Hinweise in der Beziehungsgestaltung sei diese Differentialdiagnose wieder verworfen worden. Eine abschliessende diagnostische Beurteilung sei jedoch aufgrund der fehlenden Längsschnittbe obachtung nicht möglich (S. 2 Mitte). 3.2.3

Med. pract . G.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2023 (Urk. 11/406/3 Mitte) fest, die stationäre Behandlung sei wie bereits öfter auf Selbstzuweisung bei psychosozialen Belastungen (bisher nicht erfolgreiches IV Rentenverfahren) erfolgt. Die Diagnosen seien vorbekannt und bereits mehrfach gutachterlich abgeklärt worden . Der aktuelle psychopathologische Befund sei allenfalls leicht depressiv, bei Austritt aber stabilisiert. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne anhand der eingereichten Bericht e nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. 3.2.4

Mit Bericht vom 25. Juli 2023 (Urk. 11/ 4 1 4 = Urk. 11/417) beantworteten Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___,

J.___ AG, Fragen der Rechtsver treterin des Beschwerdeführers und stellten folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (bei Behandlungsaufnahme am 23. Juni 2022 ICD-10: F33.0 bzw. F33.1, ab 13. Oktober 2022 F33.2) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F.41.0) Richtung Agoraphobie mit Panikstörung ohne E rfüllen von allen Symptomen (ICD 10: F40.01) - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD 10:

F60.30) - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (nicht im Vordergrund liegend; ICD 10:

F60.20) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Teil remission seit Kindheit (Diese werde erneut wegen depressiver Symptome überprüft .)

Die Diagnosen hätte sich seit Ende Juni 2022 geändert, neue Diagnosen, wie die Persönlichkeitsstörungen sowie die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien hinzug e kommen. Klinisch gehe es in Richtung Agoraphobie mit Panikstörung (S. 1 Ziff. 2). Bei Behandlungsaufnahme im Juni 2022 habe bezüglich

Depression eine stabile Phase bestanden. Im Oktober habe eine rapide Progredienz

der depressiven klinischen Zeichen stattgefunden, weswegen eine kombinierte

Psychopharmakotherapie indiziert gewesen sei. Aufgrund der Viel - falt der

Therapien seien zwei stationäre Behandlungen erfolgt (S. 1 Ziff. 3). Gegenwärtig

bestehe (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätig - keiten (S. 3

Ziff. 5). 3.2.5

Laut dem Überweisungsschreiben von Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.4) an die ärztliche Leitung der Klinik K.___

AG vom 16. November 2023 (Urk. 11/436 = Urk. 6) befinde t sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2022 bei den J.___ AG in ambulanter Behandlung. Bis kurze Zeit vor Behand lungsbeginn h ab e er einen kompensie r ten psychischen Zustand gezeig

t. Im Oktober 2022 hätten die depressiven klinischen Befunde mit Niedergeschla - genheit, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, Antriebsminderung, Interessenverlust und Appetitminderung begleitet von Rückzugstendenzen zugenommen (S. 1 unten), worauf vom 1. November bis 13. Dezember 2022 eine stationäre Behandlung in der C.___ AG stattgefunden habe (vgl.

E. 3.2.1).

Danach habe eine kurze stationäre Behandlung in der L.___

AG stattgefunden. In der Folge sei die Behandlung in der J.___ AG weitergefüh r t worden, in de r en V erlauf sich der Schlaf - rhythmus komp l ett normalisiert habe. Mit der Behandlung mit Venalfaxin hätten sich die Ängste/Panikattacken sowie die Depression deutlich zurückgebildet mit

Verbes serung des Allgemeinzustandes. Einer weiteren Intensivierung der Medikation sei eine intensive erektile Dysfunktion mit drastischer Libidominde - rung ohne Anor gasmie/ Dysorgasmie (neben Depression) entgegengestanden, weshalb die Behandlung mit Venlafaxin beendet worden sei. Später sei das

Duloxetin ange setzt und intensiviert worden. Dies werde aktuell ohne unerwünschte Arzneimit telwirkungen (U AW) sehr gut vertragen, und die Wirkungsweise sei bei aktivem Nikotinkonsum berücksichtigt worden (S. 2 Mitte). 3.2. 6

In einer telefonischen Besprechung stellte sich med. pract . G.___ am 1 3 . Dezember 2023 (Urk. 11/422/2 unten) auf den Standpunkt, d ie Diagnosen Persönlichkeitsstörung, ADHS und depressive Störung stünden im Vordergrund und seien in verschiedener Ausprägung seit geraumer Zeit bekannt. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Besch we rdeführer gesundheitlich beeinträchtigt sei, doch seien Ausmass und Sch w ere für eine Berentung bisher nicht gegeben gewesen und auch aktuell üb e rwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Eine erneute gutachterliche Abklärung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend begründen. 3.2.

E. 1.3 Mit Neuanmeldung vom 10. Februar 2016 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/256). Die IV Stelle holte neben Berichten der behandelnden Ärzte das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 31. Januar 2018 (Urk. 11/290) ein. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/292; Urk. 11/296; Urk. 11/306; Urk. 11/374)

erstattete die medizinische Abklärungsstelle B .___, B.___ GmbH,

ausserdem das polydisziplinäre Verlaufsgutachten vom 29. Juni 2020 (Urk. 11/358). Mit Verfü gung vom 3. November 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/381).

E. 1.4 Am 9. Mai 2022 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantrage die Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/385). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/387) trat die IV-Stelle auf das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juni 2022 nicht ein (Urk. 11/390).

E. 1.5 Nachdem sich der Versicherte am 13. Dezember 2022 abermals zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 11/395), teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Juni 2023 mit, dass sie gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/407), wogen der Versicherte am 13. Juni 2023 (Urk. 11/410) und 18. August 2023 (Urk. 11/415) Einwände erh ob . Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/423 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

15. Dezember 2023 (Urk. 2)

reichte der Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde ein (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, in Aufhe bung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2022 einzutreten (S. 2 oben).

Am 3 0. Januar 2024 (Urk.

5) reichte er einen Arztbericht (Urk.

6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte (Urk. 11/432). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 August 2009 ein (Urk. 11 /136) und

erteilte m it Mitteilungen vom 15.

April 2010 (Urk. 11 /152), 14.

Juli 2010 (Urk. 11 /157) und 25. J anuar 2012 (Urk. 11 / 175) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung . Am 19.

August 2013 schloss der Versicherte die Ausbil dung zum Automatikmonteur EFZ ab (Urk. 11 /211). Nach durchge - führtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 1/195; Urk. 11/198), im Zuge dessen die

IV Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medas

Z.___ vom 4. Juni

2014 (Urk. 11/230) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 0. August 2014 den

A nspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11 /237), welche Entscheidung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

14. Januar 2016 im Prozess Nr. IV.2014.0096

E. 4.1 Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 11/381) keine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

Die erneute Anmeldung vom 13. Dezember 2022 (Urk. 11/395) erfolgte bereits knapp ein halbes Jahr nach der Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 11/390), weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl.

E.

1. 4).

E. 4.2 Im Rahmen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs nannten die B.___ -Gutachter in psychiatrischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beein trächtigende leichte neuropsychologische Störung (kombinierte Störung schuli scher Fertigkeiten, Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenstörung). Ausserdem wurden ein ADHS, eine nicht näher bezeichnete Störung des Sozial verhaltens sowie eine Persönlichkeitsak z en t uierung und einen Status nach schäd lichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, gegenwärtig abstinent, genannt, welche sich allerdings im Gutachtenszeitpunkt nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 3.1). Der Aussage von Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.4), wonach neue Diagnosen w ie die Persönlichkeitsstörungen sowie das ADHS hinzuge kommen seien, trifft daher nicht vollständig zu. Zwar diagnostizierten die B.___ Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, indessen gingen sie von einer Störung des Sozialverhaltens aus und hielten fest, dass aufgrund des überwiegend wahr scheinlich bestehenden ADHS kombiniert mit Teilleistungsstörungen zeit - weilig auch affektive und sonstige Störungen möglich seien. In früheren Arzt - berichten wurde denn auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung unter schiedlichen Ausmasses genannt, etwa im Bericht der Inte - grierten

Psychiatrie N.___

(ipw) vom 26. Januar 2016 (Urk. 11/255 S. 1) oder im Bericht der p sychiatrischen K linik O.___ vom 3. Januar 2019 (Urk. 11/321 S. 4 Ziff. 2.5) . Was die Persönlichkeitsstörung betrifft, war Dr. P.___ und Oberarzt D.___ (E. 3.2.2) eine abschliessende diagnostische Beurteilung aufgrund der fehlenden Längsschnittbeobachtung nicht möglich. Wie Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.4) eine Persönlichkeitsstörung diagnostisch her geleitet haben, kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, allerdings wurde eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F60.1) schon früher von den Gutachtern der Medas

Z.___ im Gutachten vom 4. Juni 2014 (Urk. 11/230) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0) im Bericht der ipw vom 26. Januar 2016 (Urk. 11/255 S. 1) wie auch im Gutachten A.___ vom 3 0. Januar 2018 (kombinierte Persönlich - keitsstö rung mit überwiegend narzisstischem Störungsbild; Urk. 11/290 S. 23)

diagnos tiziert. Gestützt auf die medizinische Aktenlage sind jedenfalls keine neuen Diagnosen hinzugetreten, vielmehr ist davon auszugehen, dass die aktuell behan delnden Ärzte über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht vollständig informiert sind, was die Aussagekraft ihrer Berichte deutlich schmä lert .

E. 4.3 Eine neu gestellte Diagnose

- insbesondere psychiatrischer Art - genügt für sich allein ohnehin nich t, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesund heitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp tomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundes g erichts 9C_725/2018 vom 6.

März 2019 E.

5.3.1) . Im Bericht vom 22 . Dezember 2022 (E. 3.2.1) gaben

Oberarzt D.___ und Psychologe E.___

ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, einzig mit Blick auf die psychiatrische Vorerkran kung und die rezidivierende Symptomatik ab. Über den Schweregrad der Symp tomatik kann dem Bericht nichts entnommen werden und w elche Funktionsein schränkungen die diagnostizierten Leiden nach sich ziehen und inwiefern die gestellten Diagnosen die gutachterlich festgestellte 95 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1)

beeinträchtigen sollen, wurde nicht substanziiert dargelegt. Ausserdem wurde im Austrittsbericht der C.___ AG vom (E. 3.2.2) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nur für die Dauer der stationären Behandlung attestiert unter Hinweis, dass ein Z eugnis über eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis zum 25. Dezember 2022, mithin für die Dauer von zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung, ausgestellt worden sei. Ein psychopathologischer Befund im Zeitpunkt des Klinikaustritts fehlt, es wurde aber über eine zunehmende Stabilisierung im Verlauf berichtet .

Auch dem Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___

vom 25. Juli 2023 (E. 3.2.4) ist betreffend den Psychostatus bei Austritt aus der Klinik nichts zu entnehmen. Auffallend ist aber, dass sich der psychopathologische Befund vom 20. Juli 2023 gegenüber dem jenigen

bei Klinikeintritt

erhobenen deutlich verbessert darstellte, wurde doch über ein en normale n Schlafrhythmus berichtet und präsentierte sich der Beschwerdeführer formalgedanklich mit kohärenter und geordneter Denkweise, regredienten

Ängste n und Panikattacken und affektiv n ur noch niederge stimmt/niedergeschlagen mit mittelgradig gemindert em Antrieb . Dass dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung fand, sondern die Behandler durchgehend

von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist wohl d er Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Schliesslich kann anhand des Über weisungsschreiben s von Dr. I.___

vom 16. November 2023 (E. 3.2.5) nicht schlüssig nachvollzogen werden, aus welchem Grund er bei normalisiertem Schlafrhythmus, fehlenden Ängsten/Panikattacken und deutlich zurückgebildeter Depression mit Progression des Allgemeinzustandes sowie einem gutverträgli chen Wechsel auf ein anderes Medikament erneut eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtete . 4. 4

Zusammenfassend

vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaub haft darzulegen, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher

E. 7 Am 26. Januar 2024 (Urk. 3/3) bestätigte Dr. med. M.___, Klinik K.___ AG, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 in die Klinik eingetreten sei. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00063

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

28. Juni 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich erstmals am 7. Juni 2003 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11/2). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Januar 2004 die Leistung einer Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/18). 1.2

Am 10.

Januar 2005 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an

(Urk. 11 /42) . Die IV-Stelle veranlasste unter anderem eine praktische Eignungsabklärung im Hinblick auf eine erstma lige berufliche Ausbildung, die vom 9.

Mai bis 29.

Juli 2005 (Urk. 11 /59) und vom 3.

April bis 30.

Juni 2006 (Urk.

11 /81) erfolgte. Mit Mitteilung vom 22. November 2006 erteilte sie Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Elektropraktiker (Urk. 11 /92), welche sie mit Verfügung vom 25.

September 2007 wegen zu vieler Absenzen widerrief (Urk. 11/ 108). Am 11.

November 2008 g e währte sie ein Job Coaching (Urk. 11 /124). Sodann holte

sie

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.

August 2009 ein (Urk. 11 /136) und

erteilte m it Mitteilungen vom 15.

April 2010 (Urk. 11 /152), 14.

Juli 2010 (Urk. 11 /157) und 25. J anuar 2012 (Urk. 11 / 175) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung . Am 19.

August 2013 schloss der Versicherte die Ausbil dung zum Automatikmonteur EFZ ab (Urk. 11 /211). Nach durchge - führtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 1/195; Urk. 11/198), im Zuge dessen die

IV Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medas

Z.___ vom 4. Juni

2014 (Urk. 11/230) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 0. August 2014 den

A nspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11 /237), welche Entscheidung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

14. Januar 2016 im Prozess Nr. IV.2014.0096 7

als rechtens befunden wurde (Urk. 11/253) . 1.3

Mit Neuanmeldung vom 10. Februar 2016 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/256). Die IV Stelle holte neben Berichten der behandelnden Ärzte das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 31. Januar 2018 (Urk. 11/290) ein. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/292; Urk. 11/296; Urk. 11/306; Urk. 11/374)

erstattete die medizinische Abklärungsstelle B .___, B.___ GmbH,

ausserdem das polydisziplinäre Verlaufsgutachten vom 29. Juni 2020 (Urk. 11/358). Mit Verfü gung vom 3. November 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/381). 1.4

Am 9. Mai 2022 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantrage die Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/385). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/387) trat die IV-Stelle auf das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juni 2022 nicht ein (Urk. 11/390). 1.5

Nachdem sich der Versicherte am 13. Dezember 2022 abermals zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 11/395), teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Juni 2023 mit, dass sie gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/407), wogen der Versicherte am 13. Juni 2023 (Urk. 11/410) und 18. August 2023 (Urk. 11/415) Einwände erh ob . Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/423 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom

15. Dezember 2023 (Urk. 2)

reichte der Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde ein (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, in Aufhe bung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2022 einzutreten (S. 2 oben).

Am 3 0. Januar 2024 (Urk.

5) reichte er einen Arztbericht (Urk.

6) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Dezember 2023 stellte (Urk. 11/432). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht - lichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 2), da eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden sei (S. 1). Auch die im neusten Arztbericht aufge führten Diagnosen seien nicht neu, sondern bestünden schon seit geraumer Zeit. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass gesundheitsbedingte Leistungsein schränkungen bestünden, doch seien diese bisher nicht rentenbegründend gewesen und seien a uch aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem Ausmass gegeben, dass eine Berentung angezeigt sei. Eine erneute gutachterliche Abklärung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht begründen (S. 2 Mitte). 2.2

Gegen diese Begründung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), laut den behandelnden Ärzten

s eien sei Juni 2022 eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitss t örung (ICD-10: F90.0) und eine Agoraphobie mit Panikstörung hinzu gekommen (S. 4 Ziff. 4) sowie eine Verschlechterung der bekannten psychischen Leiden eingetreten. Insbesondere s ei die depressive Störung neu schwer. Es seien wegen seiner Leiden zwei stationäre Behandlungen nötig gewesen und auch aktuell befinde er sich in stationärer Behandlung (S. 5 Ziff. 5). Selbst der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gehe davon aus, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei, dass das Ausmass und die Schwere für eine Berentung bisher nicht gegeben sein soll te, erstaune angesichts des neusten Berichts der Behandler (S. 5 Ziff. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der auf einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts grün denden Verfügung vom

3. November 2020 (Urk. 11/381) präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintre tensverfügung vom

15. Dezember 2023 (Urk.

2) bot (vgl. vorstehende E.1. 3 und nachstehende E. 3.3).

3. 3.1

Die Abweisu n g des Leistungsbegehrens im November 2020 erfolgte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ GmbH vom 29. Juni 2020 (Urk.11/358; vgl. Feststellungsblatt vom 3. November 2020, Urk. 11/378). In der Gesamtbeur teilung (Urk. 11/358/1-21) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2): - leichte neuropsychologische Störung (verbales Gedächtnis, Sprache, Rechnen, Exekutivfunktionen) mit / bei: - kombinierter Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.30) - Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F82.0) - Rechenstörung (ICD-10: F21.2) - leichtes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach dreimaligen operativen Eingriffen lumbal - Repositionsspondylodese L5/S1 am 5. April 2004 - Dekompression foraminal L4/5 am 2. Juli 2008 - Status nach m ikrochirurgischer Fenestration und Dekompession L4/5 links und L3/4 links

Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.2): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS (ICD-10: F90.0) - Störung des Sozialverhaltens, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F91.9) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, gegen wärtig abstinent (ICD-10: F19.1) - Zustand nach Polytrauma am 16. Januar 2011 mit Restitutio ad integrum - Fehlhaltung der Wirbelsäule bei beginnendem Rundrücken mit deutlicher muskulärer Dysbalance - beginnender Knick-/Spreizfuss beidseits - Status nach Asthma bronchiale im Kindesalter (anamnestisch) - Kombinationskopfschmerz (Spannungskopfschmerz, episodische Migräne mit Aura)

Hinsichtlich der verminderten Rückenbelastbarkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und T r agen von Gewichten bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung, temperierten Räumen und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit sei er ganztags und ohne Leistungsmin derung arbeitsfähig (S. 18 oben).

Hinsichtlich der leichten neuropsychologischen Minderleistungen habe der Beschwerdeführer deutliche sprachliche Probleme, und er könne nur sehr langsam und unsicher rechnen (S. 18 Mitte).

Psychiatrisch seien aufgrund des überwiegend wahrscheinlich bestehenden ADHS kombiniert mit Teilleistungsstörungen zeitweilig auch affektive und sonstige Störungen möglich. Es bestünden auch leichte soziale Defizite mit narzisstischer Akzentuierung der Persönlichkeit, eine Neigung zum Suchtverhalten und Schwie rigkeiten, sich im Alltagsleben anzupassen. Es sei von einer erhöhten Stress - anfälligkeit und Problemen im Umgang mit kritischen Situationen auszu - gehen.

Der

Beschwerdeführer verfüge über eine mangelhafte Fähigkeit, auf einen

angebrachten Belohnungs- und Bedürfnisaufschub einzugehen. Sei eine längere

Aufmerksamkeit erforderlich, könne es ihm an Motivationsfähigkeit und Ausdauer fehlen. Gegenwärtig seien abgesehen von den kognitiven Defiziten und Verhaltensauffälligkeiten keine psychischen Störungen festzustellen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einzuschränken vermöchten (S. 18 unten). Aufgrund der leichten kognitiven Einschränkungen sei im erlernten Beruf als Automatik monteur bei einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit von einer Leistungsminderung von 15 % auszugehen (S. 19 Ziff. 4.7). In einer ideal angepassten Tätigkeit, welche Rücksicht nehme auf die leichten neuropsychologisch en Störung en, liege bei einem ganztägigen Arbeitsp ensum eine Leistungsminderung von 5 % vor (S. 19 Ziff. 4.8). 3.2

Betreffend Glaubhaftmachung einer seither eingetretenen Verschlechterung ergingen die nachfolgenden Berichte: 3.2.1

Laut dem Bericht der

C.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2022 (Urk. 11/394) war der Beschwerdeführer vom 1. November bis 13. Dezember 2022 in stationärer Therapie. Oberarzt med.

pract . D.___ und Psychologe E.___ diagnostizierten aus

dem

psychiatrischen Fachbereich eine rezidivierende depressive Störung (ICD 10:

F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, eine emotional instabile Persönlich keitsstörung (impulsiver Typ; ICD-10: F60.30) sowie eine Panikstörung (episo disch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0).

Im Sinne seiner psychiatrischen Vorerkrankung und der rezidivierenden Symp tomatik sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachhaltig im ersten Arbeits markt Fuss zu fassen (S. 1). 3.2.2

Im Austrittsbericht der C.___ AG vom 4. Januar 2023 (Urk. 11/401) wiederholten Chefarzt Dr. med. F.___ und Oberarzt D.___

(vgl.

E. 3.2.1) die im Bericht vom 28. Dezember 2022 genannten Diagnosen (S. 1). Anamnese, Befunde und Verlauf sprächen für eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Psychopathologisch sei en eine

depressive Symptomatik mit starker Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen sowie Momente der affektiven Dysregulation im Vordergrund gestanden. Aufgrund anamnestischer Hinweise sei differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und antisozialen Anteilen diskutiert worden, wegen der fehlenden klinischen Hinweise in der Beziehungsgestaltung sei diese Differentialdiagnose wieder verworfen worden. Eine abschliessende diagnostische Beurteilung sei jedoch aufgrund der fehlenden Längsschnittbe obachtung nicht möglich (S. 2 Mitte). 3.2.3

Med. pract . G.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2023 (Urk. 11/406/3 Mitte) fest, die stationäre Behandlung sei wie bereits öfter auf Selbstzuweisung bei psychosozialen Belastungen (bisher nicht erfolgreiches IV Rentenverfahren) erfolgt. Die Diagnosen seien vorbekannt und bereits mehrfach gutachterlich abgeklärt worden . Der aktuelle psychopathologische Befund sei allenfalls leicht depressiv, bei Austritt aber stabilisiert. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne anhand der eingereichten Bericht e nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. 3.2.4

Mit Bericht vom 25. Juli 2023 (Urk. 11/ 4 1 4 = Urk. 11/417) beantworteten Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___,

J.___ AG, Fragen der Rechtsver treterin des Beschwerdeführers und stellten folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (bei Behandlungsaufnahme am 23. Juni 2022 ICD-10: F33.0 bzw. F33.1, ab 13. Oktober 2022 F33.2) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F.41.0) Richtung Agoraphobie mit Panikstörung ohne E rfüllen von allen Symptomen (ICD 10: F40.01) - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD 10:

F60.30) - Dissoziale Persönlichkeitsstörung (nicht im Vordergrund liegend; ICD 10:

F60.20) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Teil remission seit Kindheit (Diese werde erneut wegen depressiver Symptome überprüft .)

Die Diagnosen hätte sich seit Ende Juni 2022 geändert, neue Diagnosen, wie die Persönlichkeitsstörungen sowie die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seien hinzug e kommen. Klinisch gehe es in Richtung Agoraphobie mit Panikstörung (S. 1 Ziff. 2). Bei Behandlungsaufnahme im Juni 2022 habe bezüglich

Depression eine stabile Phase bestanden. Im Oktober habe eine rapide Progredienz

der depressiven klinischen Zeichen stattgefunden, weswegen eine kombinierte

Psychopharmakotherapie indiziert gewesen sei. Aufgrund der Viel - falt der

Therapien seien zwei stationäre Behandlungen erfolgt (S. 1 Ziff. 3). Gegenwärtig

bestehe (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätig - keiten (S. 3

Ziff. 5). 3.2.5

Laut dem Überweisungsschreiben von Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.4) an die ärztliche Leitung der Klinik K.___

AG vom 16. November 2023 (Urk. 11/436 = Urk. 6) befinde t sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Juni 2022 bei den J.___ AG in ambulanter Behandlung. Bis kurze Zeit vor Behand lungsbeginn h ab e er einen kompensie r ten psychischen Zustand gezeig

t. Im Oktober 2022 hätten die depressiven klinischen Befunde mit Niedergeschla - genheit, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, Antriebsminderung, Interessenverlust und Appetitminderung begleitet von Rückzugstendenzen zugenommen (S. 1 unten), worauf vom 1. November bis 13. Dezember 2022 eine stationäre Behandlung in der C.___ AG stattgefunden habe (vgl.

E. 3.2.1).

Danach habe eine kurze stationäre Behandlung in der L.___

AG stattgefunden. In der Folge sei die Behandlung in der J.___ AG weitergefüh r t worden, in de r en V erlauf sich der Schlaf - rhythmus komp l ett normalisiert habe. Mit der Behandlung mit Venalfaxin hätten sich die Ängste/Panikattacken sowie die Depression deutlich zurückgebildet mit

Verbes serung des Allgemeinzustandes. Einer weiteren Intensivierung der Medikation sei eine intensive erektile Dysfunktion mit drastischer Libidominde - rung ohne Anor gasmie/ Dysorgasmie (neben Depression) entgegengestanden, weshalb die Behandlung mit Venlafaxin beendet worden sei. Später sei das

Duloxetin ange setzt und intensiviert worden. Dies werde aktuell ohne unerwünschte Arzneimit telwirkungen (U AW) sehr gut vertragen, und die Wirkungsweise sei bei aktivem Nikotinkonsum berücksichtigt worden (S. 2 Mitte). 3.2. 6

In einer telefonischen Besprechung stellte sich med. pract . G.___ am 1 3 . Dezember 2023 (Urk. 11/422/2 unten) auf den Standpunkt, d ie Diagnosen Persönlichkeitsstörung, ADHS und depressive Störung stünden im Vordergrund und seien in verschiedener Ausprägung seit geraumer Zeit bekannt. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Besch we rdeführer gesundheitlich beeinträchtigt sei, doch seien Ausmass und Sch w ere für eine Berentung bisher nicht gegeben gewesen und auch aktuell üb e rwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Eine erneute gutachterliche Abklärung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend begründen. 3.2. 7

Am 26. Januar 2024 (Urk. 3/3) bestätigte Dr. med. M.___, Klinik K.___ AG, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 in die Klinik eingetreten sei. 4. 4.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 11/381) keine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

Die erneute Anmeldung vom 13. Dezember 2022 (Urk. 11/395) erfolgte bereits knapp ein halbes Jahr nach der Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 11/390), weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl.

E.

1. 4). 4.2

Im Rahmen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs nannten die B.___ -Gutachter in psychiatrischer Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beein trächtigende leichte neuropsychologische Störung (kombinierte Störung schuli scher Fertigkeiten, Lese- und Rechtschreibstörung sowie Rechenstörung). Ausserdem wurden ein ADHS, eine nicht näher bezeichnete Störung des Sozial verhaltens sowie eine Persönlichkeitsak z en t uierung und einen Status nach schäd lichem Gebrauch von Cannabis und Alkohol, gegenwärtig abstinent, genannt, welche sich allerdings im Gutachtenszeitpunkt nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (E. 3.1). Der Aussage von Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.4), wonach neue Diagnosen w ie die Persönlichkeitsstörungen sowie das ADHS hinzuge kommen seien, trifft daher nicht vollständig zu. Zwar diagnostizierten die B.___ Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, indessen gingen sie von einer Störung des Sozialverhaltens aus und hielten fest, dass aufgrund des überwiegend wahr scheinlich bestehenden ADHS kombiniert mit Teilleistungsstörungen zeit - weilig auch affektive und sonstige Störungen möglich seien. In früheren Arzt - berichten wurde denn auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung unter schiedlichen Ausmasses genannt, etwa im Bericht der Inte - grierten

Psychiatrie N.___

(ipw) vom 26. Januar 2016 (Urk. 11/255 S. 1) oder im Bericht der p sychiatrischen K linik O.___ vom 3. Januar 2019 (Urk. 11/321 S. 4 Ziff. 2.5) . Was die Persönlichkeitsstörung betrifft, war Dr. P.___ und Oberarzt D.___ (E. 3.2.2) eine abschliessende diagnostische Beurteilung aufgrund der fehlenden Längsschnittbeobachtung nicht möglich. Wie Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.4) eine Persönlichkeitsstörung diagnostisch her geleitet haben, kann ihrem Bericht nicht entnommen werden, allerdings wurde eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F60.1) schon früher von den Gutachtern der Medas

Z.___ im Gutachten vom 4. Juni 2014 (Urk. 11/230) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0) im Bericht der ipw vom 26. Januar 2016 (Urk. 11/255 S. 1) wie auch im Gutachten A.___ vom 3 0. Januar 2018 (kombinierte Persönlich - keitsstö rung mit überwiegend narzisstischem Störungsbild; Urk. 11/290 S. 23)

diagnos tiziert. Gestützt auf die medizinische Aktenlage sind jedenfalls keine neuen Diagnosen hinzugetreten, vielmehr ist davon auszugehen, dass die aktuell behan delnden Ärzte über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht vollständig informiert sind, was die Aussagekraft ihrer Berichte deutlich schmä lert . 4.3

Eine neu gestellte Diagnose

- insbesondere psychiatrischer Art - genügt für sich allein ohnehin nich t, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gesamthaft glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesund heitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.3.2). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symp tomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil des Bundes g erichts 9C_725/2018 vom 6.

März 2019 E.

5.3.1) . Im Bericht vom 22 . Dezember 2022 (E. 3.2.1) gaben

Oberarzt D.___ und Psychologe E.___

ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, einzig mit Blick auf die psychiatrische Vorerkran kung und die rezidivierende Symptomatik ab. Über den Schweregrad der Symp tomatik kann dem Bericht nichts entnommen werden und w elche Funktionsein schränkungen die diagnostizierten Leiden nach sich ziehen und inwiefern die gestellten Diagnosen die gutachterlich festgestellte 95 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1)

beeinträchtigen sollen, wurde nicht substanziiert dargelegt. Ausserdem wurde im Austrittsbericht der C.___ AG vom (E. 3.2.2) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nur für die Dauer der stationären Behandlung attestiert unter Hinweis, dass ein Z eugnis über eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis zum 25. Dezember 2022, mithin für die Dauer von zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung, ausgestellt worden sei. Ein psychopathologischer Befund im Zeitpunkt des Klinikaustritts fehlt, es wurde aber über eine zunehmende Stabilisierung im Verlauf berichtet .

Auch dem Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___

vom 25. Juli 2023 (E. 3.2.4) ist betreffend den Psychostatus bei Austritt aus der Klinik nichts zu entnehmen. Auffallend ist aber, dass sich der psychopathologische Befund vom 20. Juli 2023 gegenüber dem jenigen

bei Klinikeintritt

erhobenen deutlich verbessert darstellte, wurde doch über ein en normale n Schlafrhythmus berichtet und präsentierte sich der Beschwerdeführer formalgedanklich mit kohärenter und geordneter Denkweise, regredienten

Ängste n und Panikattacken und affektiv n ur noch niederge stimmt/niedergeschlagen mit mittelgradig gemindert em Antrieb . Dass dies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung fand, sondern die Behandler durchgehend

von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist wohl d er Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Schliesslich kann anhand des Über weisungsschreiben s von Dr. I.___

vom 16. November 2023 (E. 3.2.5) nicht schlüssig nachvollzogen werden, aus welchem Grund er bei normalisiertem Schlafrhythmus, fehlenden Ängsten/Panikattacken und deutlich zurückgebildeter Depression mit Progression des Allgemeinzustandes sowie einem gutverträgli chen Wechsel auf ein anderes Medikament erneut eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtete . 4. 4

Zusammenfassend

vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaub haft darzulegen, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher