opencaselaw.ch

IV.2024.00054

Polydisziplinäres Gutachten setzt sich ungenügend mit dem abweichenden Ergebnis der Integrationsmassnahmen sowie der abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander. Weitere Abklärungen erforderlich.

Zürich SozVersG · 2025-09-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, arbeitete vom 26. August 2008 bis zum 30. April 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 20. April 2011) bei den Y.___ als Betriebsleiterin

eines Personalrestaurants zu einem Pensum von 100 % (Urk.

7/10 /2-3 ). Am

26. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. X.___ arbeitete ab dem 1.

September 2011 bei der Z.___ als Verkäuferin zu einem Pensum von 50 % (Urk. 7/26 /4-5 ). Am 3. November 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen mehr nötig seien, da sie per 1. September 2011 eine Arbeitsstelle zu einem Pensum von 50 % habe antreten können (Urk. 7/22). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.

7/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.

Februar 2012 einen Rentenanspruch, da der Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100

% zumutbar sei und sie keine renten begründende Einkommenseinbusse erleide (Urk. 7/32). 1.2

Am

31. Mai 2012 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle um eine Überprüfung ihres Leistungsanspruchs, da sie einen Rückfall ihrer Krankheit (Bandscheibenvorfall) erlitten habe (Urk. 7/36). Die IV-Stelle nahm erneut Abklä rungen vor. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/45) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. November 2012 ab (Urk. 7/49). 1.3

Am 23. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Leis tungsbegehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung der beruf lichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können (Urk. 7/65). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 13. Juni 2017 Einwand (Urk.

7/71/2). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2 6 . Juni 2017 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/67). 1.4

Am 15. November 2017 reichte die Versicherte bezugnehmend auf ihren Einwand vom 13. Juni 2017 weitere Arztberichte ein (Urk. 7/71/1 , Urk. 7/74 ). Die IV-Stelle behandelte dies als weitere Anmeldung zum Leistungsbezug und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 in Aussicht, dass sie darauf nicht eintreten werde (Urk. 7/77). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 24. August 2018 (Urk. 7/81) bzw. am 30. Oktober 2018 (Urk. 7/86) Einwand. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/91). Am 6. März 2019 ersuchte die Versicherte durch Rechts anwalt Dr.

Andreas Kramer unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. A.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 28. Februar 2019 (Urk.

7/92 , Urk. 7/94 ) um Wiedererwägung dieses Entscheides (Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Februar 2019 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/98). Am 22. Juli 2019 (Urk. 7/101) und am 5. September 2019 (Urk. 7/105) reichte Dr. A.___ Verlaufsberichte ein. Die IV-Stelle holte ausserdem die Arztberichte von Dr. med. B.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 18. September 2019 (Urk. 7/108/4) und von Dr.

med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , vom 22. Sep tember 2019 (Urk. 7/109) ein. Am 13. November 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastungstraining bei m

Verein

D.___

vom 2. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 übernehme (Urk. 7/115). Am 25. Februar 2020 übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten für ein Aufbau training beim Verein D.___

vom 1.

März 2020 bis zum 28. August 2020 (Urk. 7/121). Am 6. März 2020 erstattete d er Verein D.___ den Abschluss bericht über das Belas tungstraining (Urk. 7/125). Die IV-Stelle ver längerte die Kostengutsprache für das Aufbau training am 18. August 2020 bis zum 28. November 2020 (Urk. 7/128). Sodann gewährte die IV-Stelle am 1. Dezember 2020 Kostengutsprache für ein Coaching Arbeitsversuch bei der E.___ AG vom 29. November 2020 bis zum 28. Mai 2021 (Urk. 7/138). Am 4. Dezember 2020 erstattete der Verein D.___ den Abschlussbericht über die von ihr durchge führten Integrationsmassnahmen (Urk. 7/141). Am 22. März 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Eingliederung per 31. März 2021 frühzeitig beendet werde, da sich leider ihre gesundheitliche Verfassung verändert habe und sie zuletzt nicht mehr vollumfänglich an der Massnahme habe teilnehmen können (Urk. 7/149). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___ vom 25. März 2021 (Urk. 7/152) , von Dr.

C.___ vom 28. März 2021 (Urk.

7/156) und vom 23. Juli 2021 (Urk. 7/167), des Spitals

F.___ , Departement Chirurgie, vom 22. Juni 2021 (Urk. 7/166) und der G.___ AG (Dr. med. H.___ ) vom 13.

September 2021 (Urk. 7/168) ein. Am 6. April 2021 erfolgte der Abschlussbericht de s

Vereins D.___

über das Coaching Arbeitsversuch (Urk.

7/157). Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten I.___ vom 24. Oktober 2022 erstellen (Urk. 7/1 9 6). Am

18. November 2022 nahm Dr. med. J.___ , Orthopädische Chi rurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/205/7-8). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 kündigte die IV- Stelle der Versicherten an, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde (Urk.

7/206). Dagegen erhob X.___ durch die Procap Zürich am 31.

August 2023 (Urk. 7/215) bzw. am 21. September 2023 (Urk. 7/222) unter Beilage der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 18.

September 2023 (Urk.

7/22171-2), des Austrittsberichts des Spitals

F.___ vom 14.

April 2023 (Urk. 7/221/3-6) und des Berichts von Dr. med. K.___ , Radiologie FMH, vom 21. August 2023 (Urk. 7/221/6) Einwand. Am 14. No vember 2023 nahm RAD-Arzt Dr. J.___

zum Einwand Stellung (Urk.

7/223/2-3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 23. Januar 2024 vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.12.2023 sei aufzuheben. 2. In Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei der Sachverhalt mittels Gerichtsgutachtens abzuklären; alsdann sei neu über den Renten anspruch zu entscheiden. 3. Eventualiter sei in Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unter zeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehr wertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 27. Februar 2024 um Abweisung der Beschwe r de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 10) reichte Rechtsanwältin Zuber Honorarnoten ein (Urk. 11/1-2) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2018 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 1.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens ergänzend zur ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf die Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute effektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruf lichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellung nahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E.

4.2 mit Hinweis).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

6. Dezem ber 2023 (Urk. 2) damit, dass die medizinischen Abklärungen – insbe sondere das Gutachten des I.___

– ergeben hätten, dass der Beschwerde führerin die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit als Betriebsleiterin seit November 2010 nur noch eingeschränkt zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit körperlich leichter Wechsel belastung, vor wiegend sitzend sowie gelegentlich gehend/stehend , ohne Zwangs haltungen wie häufiges Bücken, Kauern, Hocken, ohne erhöhte Unfallgefahr (Besteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten) sowie ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände. Ebenso sollte die Tätigkeit keine hohen Anforderungen stellen im Bereich der Stresstoleranz, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, sowie der Fähigkeit, Verantwortung zu tragen, selbständig zu planen, zu strukturieren und ohne Zeitdruck zu arbeiten. Mit einer solchen Tätigkeit erleide die Beschwerdeführerin gegenüber der früher ausgeübten Tätigkeit als Betriebs leiterin keine Einkom menseinbusse. Dementsprechend belaufe sich der Inva liditätsgrad auf 0

% und die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom

23. Januar 2024 (Urk. 1) aus, das Gutachten des I.___ sei nicht schlüssig. Es setze sich nicht mit dem Ergebnis der leistungsorientierten beruflichen Abklärung und den Be richten der behandelnden Ärzte auseinander. Weiter enthalte es Unstimmig keiten bei der Herleitung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerde gegnerin habe die Be schwerdeführerin intensiv mit Aufbau- und Belastbarkeits training, Coaching und einem Arbeitsversuch unterstützt. Die Berichte der beruflichen Eingliederung zeigten eine motivierte, zuverlässige, interessierte und engagierte Beschwerde führerin, welche mehrmals versucht habe, ihr Arbeitspensum zu steigern. In den Berichten w e rde eine reduzierte Leistungsfähigkeit festgehalten, welche unisono auf die körperlichen und psychischen Beschwerden zurückgeführt werde. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine fehlende Leistungsbereitschaft. Die Ergeb nisse der beruflichen Abklärung legten deshalb eine deutlich reduzierte Leis tungsfähigkeit nahe. Diese stehe im Gegensatz zur Beurteilung des I.___ mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das I.___ habe sich weder mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen noch mit dem abweichenden Attest des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinandergesetzt. Der psychiatrische Gutachter habe es auch unterlassen, seine Feststellung einzu ordnen. Es sei unklar, ob er von einer Verbesserung ausgehe oder ob er die Befunde anders einschätze als Dr. C.___ . 3. 3.1 3.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom

28. Februar 2019 (Urk. 7/92) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Hauptprobleme : 1. beginnende Coxarthrose rechts • O ffset Störung vom CAM-Typ, Labrumläsion rechts (MRI 29.5.18) • Hüftinfiltration 29.5.18 ohne Effekt auf den Gesäs s schmerz • PAC mit Ansatztendinopathie am Trochanter maior 2. Chronifizierte s

lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom ( LSS/LRS ) • SIG rechts • Extreme zunehmende neurale Irritation • Spondylarthrosen vorwiegend L4/5 links betont, rezessale Einengungen L3/4 und L4/5 (MRI) • DH Operation L4/5 rechts 2012

Dr. A.___

berichtete , d ie Beschwerdeführerin habe massive lumbale Rücken schmerzen, welche in die Beine, insbesondere rechts, ausstrahlen würden, mit Kraftverlust und Sensibilitätsstörung. Es sei versucht worden, die Schmerzen mit Medikamenten und gezielten Infiltrationen zu reduzieren. Durch Stosswellen therapie hätten die Schmerzen i m seitlichen Hüftbereich verbessert werden können. Die Beschwerde führerin benötige dringend Unterstützung bei der beruflichen Reintegration. Die Chronifizierung und Schmerzzunahme sei stärker, wenn sie nicht in den Berufsalltag integriert sei. 3.1.2

Am 22. Juli 2019 (Urk. 7/101) führte Dr. A.___ aus, betreffend d ie rechtsseitige Coxarthrose hätten die Beschwerden deutlich zugenommen. Es sei eine Infil trationsbehandlung eingeleitet worden und es sei eine Teilbesserung zumindest zu erwarten. Die Rückenschmerzen hätten ebenfalls zugenommen. Im letzten Bericht nicht erwähnt seien die rechtsseitigen Schulterschmerzen. Nach wie vor sei die Reintegration in den Arbeitsprozess sehr wichtig und auch hilfreich, um die chronische Schmerzproblematik positiv beeinflussen zu können. 3.1.3

Am 5. September 2019 (Urk. 7/105) hielt Dr. A.___ fest, die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte seien weiterhin besser geworden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin immer wieder teils akute Schmerzen im rechten Gesäss bereich. Ebenfalls seien die Schmerzen im Ber eich der Lendenwirbelsäule rück gängig. Es komme noch dreimal pro Woche zu akuten Gesässschmerzen, welche jedoch nur wenige Stunden dauern würden. 3.2

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 22. September 2019 (Urk. 7/109) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), Erstdiagnose im Mai 2017 , sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Erst diagnose im März 2018. Da die Beschwerdeführerin eine lange Krankheits geschichte mit langer Arbeitsunfähigkeit habe, sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose sehr schwierig zu eruieren. Es wäre wün schenswert, die Beschwerdeführerin mit Integrationsmassnahmen zu unter stützen. Eine Teilar beitsfähigkeit würde sich unterstützend und stabilisierend auswirken. Die Beschwerdeführerin sei seit drei Jahren krankgeschrieben. In ihrem angestamm ten Beruf als Verkäuferin in einer Bäckerei könne sie kaum m ehr als 50 % arbeiten. Die Beschwerdeführerin leide an Einschränkungen der Konzentration, Aufmerksamkeit und des Durchhaltevermögens sowie

an ausgeprägter Ermüdung mit tiefem Selbstwertgefühl und emotionaler Instabilität. Eine angepasste Tätig keit könne die Beschwerdeführerin zwischen 5 und 20 Stunden pro Woche ausüben. Es seien Abklärungen im Rahmen einer Integrationsmassnahme erfor derlich. Längerfristig sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3 3.3.1

Am 5. März 2020 (Urk. 7/125) erstattete der Verein D.___

den Abschlussbericht über das vom 2. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 durchgeführte Belas tbarkeitstraining. Die physische und psychische Belastbarkeit seien noch zu gering für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwer deführerin leide unter chronischen Rückenschmerzen, welche sie ununterbrochen beeinträchtigen würden. Weiter leide sie unter Schwindel anfällen und der damit verbundenen Gangunsicherheit. Die Beschwerde führerin brauche ein verstän d nisvolles Umfeld und die Möglichkeit , nach Bedarf Pausen zu machen. Sie könne wechselbelastende Tätigkeiten (Sitzen und Stehen) ausüben. Es kämen handwerk liche, feinmotorische und einfache administrative Arbeiten in Frage , dies

bei einer Präsenz von vier Stunden pro Tag. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerde führerin zwischen 20 und 30 % leistungsfähig. Es werde die Durchführung eines Aufbautrainings empfohlen mi t dem Ziel, eine 50%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen. 3.3.2

Am 4. Dezember 2020 (Urk. 7/141) erstattete der Verein D.___

den Abschlussbericht über das vom 1. März bis zum 28.

November 2020 durchgeführte Aufbautraining. Eine Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag habe die Beschwerdeführerin erreichen können. Weitere Versuch e zur Steigerung hätten nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgebrochen werden müssen , da die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Schmerzuständen und physischer sowie psychischer Erschöpfung reagiert habe. Die Belastbarkeit habe sich verbessert, sei aber noch nicht genügend stabil, um damit im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Anforderungen an die Leistungs- und/oder Präsenz fähigkeit lösten bei der Beschwerdeführerin Stresssymptome und akute Schmer z zustände aus. In einer angepassten Tätigkeit bestehe maximal eine Arbeits fähigkeit von 50 %. Es werde empfohlen, einen Arbeitsversuch von sechs Monaten in einem Kolonialwarengeschäft durchzuführen. Die Tätigkeit bestehe darin, die Produkte abzuwägen, einzutüten, zu verpacken und zu etikettieren. 3.4

Im Bericht vom 28. März 2021 (Urk. 7/156) führte Dr. C.___ aus, obwohl während fast zwei Jahren Integrationsmassnahme n durchgeführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Fuss fassen können. Nach höchstens zwei bis drei Wochen unter der gewünschten Belastung von 30-50 % sei es zu einer massiven Verschlechterung der körperlichen Beschwerden und ein bis zwei Wochen danach zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Dieser Ablauf habe sich mindestens fünfmal wiederholt. Eine komplette Remission der depres siven Symptomatik habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerde führerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Nachdem während zwei Jahren Eingliederungsversuche durchgeführt worden seien, zeichne sich eine schlechte Prognose für eine Wiedereingliederung ab. 3.5

Am 6. April 2021 (Urk. 7/157) führte der

Verein D.___

aus, die Beschwerdeführerin habe den am

29. November 2020 begonnenen Arbeits versuch als Mitarbeiterin in einem Kolonialwarengeschäft per 31. März 20 2 1 ab gebrochen. Gegen Ende des dritten Monats hätten die Schmerzen und Ein schränkungen im unteren Rücken sowie die Sensibilitätsstörungen in den Beinen massiv zugenommen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin während einer Chiropraktik-Behandlung einen Rippenriss erlitten und sei deswegen während zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Präsenzzeit sei durch ein Arztzeugnis auf drei Stunden pro Tag festgesetzt worden. Die Ziele des Arbeits versuchs seien damit ausser Reichweite geraten, weshalb er auf Ende des vierten Monats abgebrochen worden sei. 3.6

Im Bericht vom 23. Juli 202 1 (Urk. 7/167) hielt Dr. C.___ fest, die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit März deutlich verschlechtert. Damals sei sie in der Lage gewesen, an einzelnen Tagen während bis zu drei Stunden eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Ihre Arbeitsfähigkeit habe zwi schen 20 und 30 % geschwankt. Die depressive Symptomatik habe aufgrund der gescheiterten Arbeitsversuche zugenommen, weshalb die Dosis der antidepres siven Medikation gesteigert worden sei. Der Antrieb habe sich massiv reduziert gezeigt und die Beschwerdeführerin sei auch mit einfachsten Arbeiten im Haus halt massiv überfordert gewesen. Die Beschwerdeführerin zeige aber eine hohe Motivation für eine Arbeitstätigkeit. Sie könne noch nicht akzeptieren, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance habe. 3.7

Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom

13. September 2021 (Urk. 7/168) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronische lumbospondylogene Schmerzen und eine Lumboradikulopathie L5 rechts. Seit 2010 klage sie über Dauerschmerzen lumbal vor allem rechts. Eine Bandscheibenoperation im Jahr 2012 habe keine Verbesserung erbracht. Die Prognose sei ungünstig. Das Erreichen einer Schmerzfreiheit und einer Belastungssteigerung sei unwahr scheinlich. 3.8

Laut dem polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 24. Oktober 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/196/8):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Chronische Lumboischialgie rechts bei Zustand nach mikrochirurgischer

interlaminärer Fensterung und Rezessotomie L4/5 rechts vom 12.07.2012

bei Diskushernie L4/5 rechts und rechts foraminaler osteodiskogener

Stenose L5/S1.

2.

Rezidivierendes lumbales radikuläres Reizsyndrom L5 rechts in Koexistenz

mit einem pseudoradikulären Reizsyndrom bei Verdacht auf ein ISG-

Syndrom rechts ohne partiell motorisches und/oder sensibles Ausfall

syndrom .

3.

CAM- Impingement rechte Hüfte

4.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F4 5 .41)

5.

Rezidivierende depressive Störung mit leichten und mittelschweren

Episoden, zurzeit leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Skoliose linkskonvex thorakolumbal

2.

Muskuläre Dysbalance im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich

3.

Bursitis trochanterica rechts (leicht ausgeprägt)

4.

Persistierender Nikotinabusus

5.

Makrozytose (ED 09/2022) unklarer Ätiologie

6.

Status nach LWK 1 Fraktur

Die Beschwerdeführerin leide seit 2010 unter chronischen Rücken- und rechts seitigen Gesässschmerzen mit rezidivierenden Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein. Trotz einer im Juni 2012 durchgeführten Bandscheibenoperation hätten sich die Beschwerden nicht gebessert. D ie zuletzt ausgeübte Erwerbstätig keit als Verkäuferin in einer Bäckerei habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben können. Sie sei seit dem Dezember 2016 arbeitsunfähig. Verschiedene Wiedereingliederungsmassnahmen seien aufgrund gesundheitlicher Probleme gescheitert.

Im orthopädischen Fachgebiet würden sich die Beschwerden nicht komplett mit den erhobenen körperlichen Befunden decken. Es bestünden Differenzen zwi schen den geschilderten Aktivitäten und der angegebenen Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem seien Anzeichen für eine Verdeut lichung der Beschwerde n

vorhanden. Es bestehe bei Zustand nach mikro chi rurgischer Fensterung L4/5 bei Bandscheiben vorfall L4/5 mit operativer Versor gung vom 12. Juli 2014 klinisch eine gering ausgeprägte Skoliose mit lokalem Druckschmerz am rechten Iliosakralgelenk und einer geringen Ein schränkung der Bewegungsfunktion der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne relevante neurolo gische Ausfälle oder Wurzelreizungszeichen. Daraus resultiere eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Neurologisch seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung nicht konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, die Akten und die durchgeführten Untersuchungen nicht vollumfänglich nachvoll ziehbar. Die be schriebenen belastungsinduzierten Beschwerden und Schmerzen würden den An gaben, Velo zu fahren, zu walken und Urlaubsreisen zu unter nehmen , widersprechen. Es zeige sich kein Anhalt für ein radikulär partiell motorisches Ausfallsyndrom.

Während der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Verdeutlichung gezeigt. Insofern handle es sich um eine kon sistente und plausible Symptombeschreibung.

Auf internistischem Fachgebiet könnten die angegebenen Beschwerden nicht erklärt werden. Es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestünden aufgrund der geringen Einschrän kungen noch deutliche Ressourcen. Es sei zu berücksichtigen, dass deutliche Inkonsistenzen vor allem im orthopädischen und neurologischen Fachgebiet bestünden.

Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel und gelegentliche m Gehen oder Stehen ohne Zwangshaltungen (häufiges Bücken, Kauern und Hocken) , ohne Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr (Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten) und ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände. Tätigkeite n mit eine r hohe n Anforderung im Bereich der Stresstoleranz, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit Verantwortung zu tragen, selbständig zu planen und zu strukturieren und auch unter Zeitdruck zu arbeiten, sollten vermieden werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der operativen Versorgung der Diskushernie im Jahr 2014 habe für die Dauer von drei bis sechs Monaten keine Arbeitsfähigkeit bestanden, anschliessend habe sie 100 % betragen. Nach erneuter Schmerz ex azerbation vom 16. Oktober 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für die Dauer von drei bis sechs Monaten auszugehen. Seit der psychiatrischen Behand lung im Mai 2017 bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 8.5 Stunden pro Tag möglich. Für eine solche Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Nach der festen Installation der aktuellen Psychopharmakotherapie sei ab dem 22. September 2019 erneut von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen.

Eine Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung und gegebenenfalls eine medikamentöse Einstellung sei sinnvoll. Es werde eine Kräftigung der schwach ausgeprägten autochthonen Rückenmuskulatur und der hüftgelenksübergreifenden Muskulatur empfohlen. 3.9

RAD-Arzt Dr. J.___ führte in der Stellungnahme vom

18. November 2022 (Urk. 7/205/6-8) aus, das Gutachten des I.___ beruhe auf eigenen Unter su chungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Akten lage sowie sämtlichen Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin. Es könne deshalb darauf abgestellt werden. 3.10

Dr. H.___

führte am

18. September 2023 (Urk. 7/221) aus, es

sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zugesprochen w erden soll . Unzutreffend und unzulässig sei ins besondere die Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach Installation der Psychopharmakotherapie verbessert habe und sie seit September 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Wohl habe sich die psychische Situation stabilisiert, was aber keinen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit habe. Die Beschwer deführerin sei aufgrund ihrer Schmerzen mit Sicherheit nicht zu 100 % arbeits fähig. Eine 100%ige Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht zumutbar. Auch werde eine berufliche Mehr belastung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Beschwerdezunahme und einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen. 3.11

RAD-Arzt Dr. J.___ führte in der Stellungnahme vom 14. November 2023 (Urk. 7/223/2-3) aus, die neu eingereichten medizinischen Berichte würden keine neuen Erkenntnisse begründen. Es handle sich um andere Beurteilungen des gleichen Sachverhaltes aus Behandlersicht . Versicherungsmedizinisch sei an der bisherigen Stellungnahme festzuhalten. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 24. Oktober 2022 (Urk. 7/196) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (E. 1. 3 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden ortho pädischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Unter suchungen und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründe ten ihre Sch lussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich Beweiskraft zu. 4.2

Das beim Verein D.___

vom 2. Dezember 2019 bis zum 29.

Februar 2020 durchgeführte Belastbarkeitstraining ergab, dass die physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (noch) zu gering für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt war. Es wurde eine Präsenzzeit von maximal vier Stunden pro Tag empfohlen. Die Beschwerdeführerin hinterliess den Ein druck, sehr leistungsbereit zu sein und gerne zu arbeiten, zeigte jedoch auch grosse Angst, sich selbst und ihren Körper zu überfordern. Die Rückmeldungen zu ihrer Leistung und zu ihrem Verhalten waren durchwegs gut. Die Integration ins Team war gut. Die Beschwerdeführerin schätzte ihre Leistung schlechter ein , als sie von den ihr vorgesetzten Personen bewertet wurde (Urk. 7/125). Im anschliessend vom 1. März bis zum 28. November 2020 durchgeführten Aufbau training konnte die Beschwerdeführerin eine Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag erreichen. Weitere Versuche zur Steigerung mussten nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Schmerzzuständen und physischer und psychischer Erschöpfung reagiert e . Die Belastbarkeit konnte zwar verbessert werden, erreichte aber noch nicht das Niveau, um im ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können. Es wurde eine Präsenzzeit von maximal 50 % in angepasster Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/141). Im vom 29. November 2020 bis zum 31. März 2021 durchgeführten Arbeitsver such bei E.___ war die Beschwerdeführerin mit dem Abfüllen, Verpacken und Versand der Ware beschäftigt. Die Ziele des Arbeits versuchs konnten nicht erreicht werden. Die Schmerzen nahmen stark zu und die Präsenzzeit wurde durch ärztliches Zeugnis auf maximal drei Stunden pro Tag festgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte zwar von Anfang an Zweifel, ob sie angesichts ihrer Schmerzen den Arbeitsversuch absolvieren könne, sie wollte jedoch arbeiten und es war für sie wichtig, arbeitsfähig zu sein und etwas leisten zu können. Sie konnte die Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag knapp einhalten. Die Rückmeldungen vom Arbeitgeber waren durchwegs positiv. Man habe gar über eine mögliche Festanstellung in einem Teilzeitpensum sprechen wollen . Nachdem die Präsenzzeit wieder auf drei Stunde n reduziert werden musste und die Beschwerdeführerin für 14 Tage voll arbeitsunfähig geschrieben wurde, wurde der Arbeitsversuch vorzeitig beendet (Urk. 7/157).

Die IV- Eingliederungsberaterin hielt am 23. März 2021 (Urk. 7/150/2) abschlies send fest, die Beschwerdeführerin habe leider während der gesamten Einglie derungsdauer immer wieder kleinere und grössere gesundheitliche Rückschläge erlitten. Immer wieder sei sie an ihre psychischen und körperlichen Grenzen gestossen. Dies habe sich teilweise auf ihre Motivation und Zuversicht ausge wirkt, dennoch habe sie sich aber immer wieder in den Eingliederungsprozess zurückgekämpft. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine stabile Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag bei leichter und angepasster Arbeit aufrechtzuerhalten. Gemäss behandelndem Arzt sei ein Pensum von zwei bis drei Stunden zumutbar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei der letzten Behandlung durch den Chiropraktiker eine Rippenverletzung erlitten. Aufgrund der nicht mehr zielführenden Eingliederung werde das Dossier in die Renten prüfung übergeben. 4.3

Die Beschwerdeführerin befand sich somit insgesamt für mehr als ein Jahr in durch die IV begleiteten Eingliederungsmassnahmen und arbeitete in diesem Rahmen in Tätigkeiten mit angepasstem Belastungsprofil . Trotzdem erreichte sie lediglich

eine

Präsenzzeit von maximal vier Stunden pro Tag und war von dem von den Gutachtern als möglich erachteten Pensum von 100 % stets weit entfernt. Wohl wies die Beschwerdeführerin immer wieder auf ihre Schmerzen hin und äusserte teilweise bereits im Voraus Bedenken, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, die Arbeiten zu bewältigen. Sie zeigte sich aber grundsätzlich motiviert und versuchte auch, die Belastung zu steigern. Ihr Verhalten am Arbeitsplatz war tadellos . Sie arbeitete zuverlässig und erbrachte gute Leistungen. Diese Fest stellungen stehen im Gegensatz zu den gutachterlichen Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar ist. Es wird im Gutachten auf Inkonsistenzen im orthopädischen und neurologischen Fachgebiet hinge wiesen, da die geschilderten belastungsindizierten Beschwerden und Schmerzen den Angaben widersprechen würden, Velo zu fahren, zu walken und Urlaubs reisen zu unternehmen. Dies e Aktivitäten

zeigen

zwar, dass durchaus gewisse physische und psychische Ressourcen bestehen, gestützt darauf lässt sich aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammen hang, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf Aggra vation oder Verdeutlichung zeigten. D ie Gutachter attestieren der Beschwerde führerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Berichte, welche

die Eingliederungsberatung dokumentieren, werden im Gutachten zwar aufgeführt (vgl. Aktenauszug ab Urk. 7/196/24 ff.) . Der Verlauf der Eingliederungsversuche wird aber in keiner Weise in s Verhältnis gesetzt zu den eigenen Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit. Insbe sondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Beschwer deführerin trotz vorhandener Motivation und Leistungsbereitschaft während den Integrationsmassnahmen nur ein e Präsenzzeit von maximal vier Stunden errei chen konnte.

Diese Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der beruflichen Ein gliederungsbemühungen und der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähig keit

hätte von den Experten thematisiert und für die rechts anwendenden Behörden nachvollziehbar aufgelöst werden müssen. 4.4

Als zutreffend erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich das Gutachten nicht genügend mit der abweichenden Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. C.___ auseinandersetzt. Das psychiatrische Teil gut achten würdigt die Berichte von Dr. C.___ dahingehend, dass es sich mit der Diagnose von Dr. C.___ einverstanden zeigt (Urk. 7/196/70). Es findet jedoch keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähig keit von Dr. C.___ statt. Laut Dr. C.___ kam es während der Durchführung der Integrationsmassnahmen bei einer Steigerung der Arbeits be lastung wieder holt zu einer massiven Verschlechterung der körperlichen Beschwerden und in der Folge zu einer psychischen Dekompensation (Urk. 7/167/3). Nicht nach voll ziehbar erscheint auch, warum der Gutachter ab der festen Installation der aktu ellen Psychopharmakotherapie ab dem 22. September 2019 von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgeht (Urk.

7/196/73). Trotz dieser Therapie kam es laut Dr. C.___ wiederholt zu erneuten Ver schlechterungen des psychischen Gesundheitszustandes und die Medikation musste geändert bzw. gesteigert werden (Urk. 7/167/2). 4.5

Zusammengefasst ist das polydisziplinäre I.___ -Gutachten als in medizinischer Hinsicht wesentliche Entscheidungsgrundlage der angefochtenen Verfügung offenkundig mangelhaft, weil es zum einen keine nachvollziehbare Stellung nahme dazu enthält, inwiefern die auf 100 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit mit dem bisher vollständig ausgebliebenen Eingliederungserfolg vereinbar sein sollte. Zum anderen enthält es keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ .

Die Beschwerdegegnerin wird damit eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen haben, welche sich zu den genannten Diskrepanzen äussert. 4.6

Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Rechtsanwältin Zuber hat mit Eingabe vom 14. März 2024 Honorarnote n eingereicht, welche einen Aufwand von total Fr. 3' 433.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aufweist (Fr. 141.35 + Fr. 3'291.65) . Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 3 '433.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.

5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom

6. Dezember 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, d amit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 3' 433.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irja Zuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2018 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ).

E. 1.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens ergänzend zur ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf die Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute effektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruf lichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellung nahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E.

4.2 mit Hinweis).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

6. Dezem ber 2023 (Urk. 2) damit, dass die medizinischen Abklärungen – insbe sondere das Gutachten des I.___

– ergeben hätten, dass der Beschwerde führerin die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit als Betriebsleiterin seit November 2010 nur noch eingeschränkt zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit körperlich leichter Wechsel belastung, vor wiegend sitzend sowie gelegentlich gehend/stehend , ohne Zwangs haltungen wie häufiges Bücken, Kauern, Hocken, ohne erhöhte Unfallgefahr (Besteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten) sowie ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände. Ebenso sollte die Tätigkeit keine hohen Anforderungen stellen im Bereich der Stresstoleranz, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, sowie der Fähigkeit, Verantwortung zu tragen, selbständig zu planen, zu strukturieren und ohne Zeitdruck zu arbeiten. Mit einer solchen Tätigkeit erleide die Beschwerdeführerin gegenüber der früher ausgeübten Tätigkeit als Betriebs leiterin keine Einkom menseinbusse. Dementsprechend belaufe sich der Inva liditätsgrad auf 0

% und die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom

23. Januar 2024 (Urk. 1) aus, das Gutachten des I.___ sei nicht schlüssig. Es setze sich nicht mit dem Ergebnis der leistungsorientierten beruflichen Abklärung und den Be richten der behandelnden Ärzte auseinander. Weiter enthalte es Unstimmig keiten bei der Herleitung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerde gegnerin habe die Be schwerdeführerin intensiv mit Aufbau- und Belastbarkeits training, Coaching und einem Arbeitsversuch unterstützt. Die Berichte der beruflichen Eingliederung zeigten eine motivierte, zuverlässige, interessierte und engagierte Beschwerde führerin, welche mehrmals versucht habe, ihr Arbeitspensum zu steigern. In den Berichten w e rde eine reduzierte Leistungsfähigkeit festgehalten, welche unisono auf die körperlichen und psychischen Beschwerden zurückgeführt werde. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine fehlende Leistungsbereitschaft. Die Ergeb nisse der beruflichen Abklärung legten deshalb eine deutlich reduzierte Leis tungsfähigkeit nahe. Diese stehe im Gegensatz zur Beurteilung des I.___ mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das I.___ habe sich weder mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen noch mit dem abweichenden Attest des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinandergesetzt. Der psychiatrische Gutachter habe es auch unterlassen, seine Feststellung einzu ordnen. Es sei unklar, ob er von einer Verbesserung ausgehe oder ob er die Befunde anders einschätze als Dr. C.___ . 3. 3.1 3.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom

28. Februar 2019 (Urk. 7/92) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Hauptprobleme : 1. beginnende Coxarthrose rechts • O ffset Störung vom CAM-Typ, Labrumläsion rechts (MRI 29.5.18) • Hüftinfiltration 29.5.18 ohne Effekt auf den Gesäs s schmerz • PAC mit Ansatztendinopathie am Trochanter maior 2. Chronifizierte s

lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom ( LSS/LRS ) • SIG rechts • Extreme zunehmende neurale Irritation • Spondylarthrosen vorwiegend L4/5 links betont, rezessale Einengungen L3/4 und L4/5 (MRI) • DH Operation L4/5 rechts 2012

Dr. A.___

berichtete , d ie Beschwerdeführerin habe massive lumbale Rücken schmerzen, welche in die Beine, insbesondere rechts, ausstrahlen würden, mit Kraftverlust und Sensibilitätsstörung. Es sei versucht worden, die Schmerzen mit Medikamenten und gezielten Infiltrationen zu reduzieren. Durch Stosswellen therapie hätten die Schmerzen i m seitlichen Hüftbereich verbessert werden können. Die Beschwerde führerin benötige dringend Unterstützung bei der beruflichen Reintegration. Die Chronifizierung und Schmerzzunahme sei stärker, wenn sie nicht in den Berufsalltag integriert sei. 3.1.2

Am 22. Juli 2019 (Urk. 7/101) führte Dr. A.___ aus, betreffend d ie rechtsseitige Coxarthrose hätten die Beschwerden deutlich zugenommen. Es sei eine Infil trationsbehandlung eingeleitet worden und es sei eine Teilbesserung zumindest zu erwarten. Die Rückenschmerzen hätten ebenfalls zugenommen. Im letzten Bericht nicht erwähnt seien die rechtsseitigen Schulterschmerzen. Nach wie vor sei die Reintegration in den Arbeitsprozess sehr wichtig und auch hilfreich, um die chronische Schmerzproblematik positiv beeinflussen zu können. 3.1.3

Am 5. September 2019 (Urk. 7/105) hielt Dr. A.___ fest, die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte seien weiterhin besser geworden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin immer wieder teils akute Schmerzen im rechten Gesäss bereich. Ebenfalls seien die Schmerzen im Ber eich der Lendenwirbelsäule rück gängig. Es komme noch dreimal pro Woche zu akuten Gesässschmerzen, welche jedoch nur wenige Stunden dauern würden. 3.2

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 22. September 2019 (Urk. 7/109) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), Erstdiagnose im Mai 2017 , sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Erst diagnose im März 2018. Da die Beschwerdeführerin eine lange Krankheits geschichte mit langer Arbeitsunfähigkeit habe, sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose sehr schwierig zu eruieren. Es wäre wün schenswert, die Beschwerdeführerin mit Integrationsmassnahmen zu unter stützen. Eine Teilar beitsfähigkeit würde sich unterstützend und stabilisierend auswirken. Die Beschwerdeführerin sei seit drei Jahren krankgeschrieben. In ihrem angestamm ten Beruf als Verkäuferin in einer Bäckerei könne sie kaum m ehr als 50 % arbeiten. Die Beschwerdeführerin leide an Einschränkungen der Konzentration, Aufmerksamkeit und des Durchhaltevermögens sowie

an ausgeprägter Ermüdung mit tiefem Selbstwertgefühl und emotionaler Instabilität. Eine angepasste Tätig keit könne die Beschwerdeführerin zwischen 5 und 20 Stunden pro Woche ausüben. Es seien Abklärungen im Rahmen einer Integrationsmassnahme erfor derlich. Längerfristig sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3 3.3.1

Am 5. März 2020 (Urk. 7/125) erstattete der Verein D.___

den Abschlussbericht über das vom 2. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 durchgeführte Belas tbarkeitstraining. Die physische und psychische Belastbarkeit seien noch zu gering für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwer deführerin leide unter chronischen Rückenschmerzen, welche sie ununterbrochen beeinträchtigen würden. Weiter leide sie unter Schwindel anfällen und der damit verbundenen Gangunsicherheit. Die Beschwerde führerin brauche ein verstän d nisvolles Umfeld und die Möglichkeit , nach Bedarf Pausen zu machen. Sie könne wechselbelastende Tätigkeiten (Sitzen und Stehen) ausüben. Es kämen handwerk liche, feinmotorische und einfache administrative Arbeiten in Frage , dies

bei einer Präsenz von vier Stunden pro Tag. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerde führerin zwischen 20 und 30 % leistungsfähig. Es werde die Durchführung eines Aufbautrainings empfohlen mi t dem Ziel, eine 50%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen. 3.3.2

Am 4. Dezember 2020 (Urk. 7/141) erstattete der Verein D.___

den Abschlussbericht über das vom 1. März bis zum 28.

November 2020 durchgeführte Aufbautraining. Eine Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag habe die Beschwerdeführerin erreichen können. Weitere Versuch e zur Steigerung hätten nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgebrochen werden müssen , da die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Schmerzuständen und physischer sowie psychischer Erschöpfung reagiert habe. Die Belastbarkeit habe sich verbessert, sei aber noch nicht genügend stabil, um damit im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Anforderungen an die Leistungs- und/oder Präsenz fähigkeit lösten bei der Beschwerdeführerin Stresssymptome und akute Schmer z zustände aus. In einer angepassten Tätigkeit bestehe maximal eine Arbeits fähigkeit von 50 %. Es werde empfohlen, einen Arbeitsversuch von sechs Monaten in einem Kolonialwarengeschäft durchzuführen. Die Tätigkeit bestehe darin, die Produkte abzuwägen, einzutüten, zu verpacken und zu etikettieren. 3.4

Im Bericht vom 28. März 2021 (Urk. 7/156) führte Dr. C.___ aus, obwohl während fast zwei Jahren Integrationsmassnahme n durchgeführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Fuss fassen können. Nach höchstens zwei bis drei Wochen unter der gewünschten Belastung von 30-50 % sei es zu einer massiven Verschlechterung der körperlichen Beschwerden und ein bis zwei Wochen danach zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Dieser Ablauf habe sich mindestens fünfmal wiederholt. Eine komplette Remission der depres siven Symptomatik habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerde führerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Nachdem während zwei Jahren Eingliederungsversuche durchgeführt worden seien, zeichne sich eine schlechte Prognose für eine Wiedereingliederung ab. 3.5

Am 6. April 2021 (Urk. 7/157) führte der

Verein D.___

aus, die Beschwerdeführerin habe den am

29. November 2020 begonnenen Arbeits versuch als Mitarbeiterin in einem Kolonialwarengeschäft per 31. März 20 2 1 ab gebrochen. Gegen Ende des dritten Monats hätten die Schmerzen und Ein schränkungen im unteren Rücken sowie die Sensibilitätsstörungen in den Beinen massiv zugenommen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin während einer Chiropraktik-Behandlung einen Rippenriss erlitten und sei deswegen während zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Präsenzzeit sei durch ein Arztzeugnis auf drei Stunden pro Tag festgesetzt worden. Die Ziele des Arbeits versuchs seien damit ausser Reichweite geraten, weshalb er auf Ende des vierten Monats abgebrochen worden sei. 3.6

Im Bericht vom 23. Juli 202 1 (Urk. 7/167) hielt Dr. C.___ fest, die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit März deutlich verschlechtert. Damals sei sie in der Lage gewesen, an einzelnen Tagen während bis zu drei Stunden eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Ihre Arbeitsfähigkeit habe zwi schen 20 und 30 % geschwankt. Die depressive Symptomatik habe aufgrund der gescheiterten Arbeitsversuche zugenommen, weshalb die Dosis der antidepres siven Medikation gesteigert worden sei. Der Antrieb habe sich massiv reduziert gezeigt und die Beschwerdeführerin sei auch mit einfachsten Arbeiten im Haus halt massiv überfordert gewesen. Die Beschwerdeführerin zeige aber eine hohe Motivation für eine Arbeitstätigkeit. Sie könne noch nicht akzeptieren, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance habe. 3.7

Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom

E. 6 . Juni 2017 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/67).

E. 9 6). Am

18. November 2022 nahm Dr. med. J.___ , Orthopädische Chi rurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/205/7-8). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 kündigte die IV- Stelle der Versicherten an, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde (Urk.

7/206). Dagegen erhob X.___ durch die Procap Zürich am 31.

August 2023 (Urk. 7/215) bzw. am 21. September 2023 (Urk. 7/222) unter Beilage der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 18.

September 2023 (Urk.

7/22171-2), des Austrittsberichts des Spitals

F.___ vom 14.

April 2023 (Urk. 7/221/3-6) und des Berichts von Dr. med. K.___ , Radiologie FMH, vom 21. August 2023 (Urk. 7/221/6) Einwand. Am 14. No vember 2023 nahm RAD-Arzt Dr. J.___

zum Einwand Stellung (Urk.

7/223/2-3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 23. Januar 2024 vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.12.2023 sei aufzuheben. 2. In Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei der Sachverhalt mittels Gerichtsgutachtens abzuklären; alsdann sei neu über den Renten anspruch zu entscheiden. 3. Eventualiter sei in Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unter zeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehr wertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 27. Februar 2024 um Abweisung der Beschwe r de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 10) reichte Rechtsanwältin Zuber Honorarnoten ein (Urk. 11/1-2) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 September 2021 (Urk. 7/168) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronische lumbospondylogene Schmerzen und eine Lumboradikulopathie L5 rechts. Seit 2010 klage sie über Dauerschmerzen lumbal vor allem rechts. Eine Bandscheibenoperation im Jahr 2012 habe keine Verbesserung erbracht. Die Prognose sei ungünstig. Das Erreichen einer Schmerzfreiheit und einer Belastungssteigerung sei unwahr scheinlich. 3.8

Laut dem polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 24. Oktober 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/196/8):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Chronische Lumboischialgie rechts bei Zustand nach mikrochirurgischer

interlaminärer Fensterung und Rezessotomie L4/5 rechts vom 12.07.2012

bei Diskushernie L4/5 rechts und rechts foraminaler osteodiskogener

Stenose L5/S1.

2.

Rezidivierendes lumbales radikuläres Reizsyndrom L5 rechts in Koexistenz

mit einem pseudoradikulären Reizsyndrom bei Verdacht auf ein ISG-

Syndrom rechts ohne partiell motorisches und/oder sensibles Ausfall

syndrom .

3.

CAM- Impingement rechte Hüfte

4.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F4 5 .41)

5.

Rezidivierende depressive Störung mit leichten und mittelschweren

Episoden, zurzeit leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Skoliose linkskonvex thorakolumbal

2.

Muskuläre Dysbalance im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich

3.

Bursitis trochanterica rechts (leicht ausgeprägt)

4.

Persistierender Nikotinabusus

5.

Makrozytose (ED 09/2022) unklarer Ätiologie

6.

Status nach LWK 1 Fraktur

Die Beschwerdeführerin leide seit 2010 unter chronischen Rücken- und rechts seitigen Gesässschmerzen mit rezidivierenden Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein. Trotz einer im Juni 2012 durchgeführten Bandscheibenoperation hätten sich die Beschwerden nicht gebessert. D ie zuletzt ausgeübte Erwerbstätig keit als Verkäuferin in einer Bäckerei habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben können. Sie sei seit dem Dezember 2016 arbeitsunfähig. Verschiedene Wiedereingliederungsmassnahmen seien aufgrund gesundheitlicher Probleme gescheitert.

Im orthopädischen Fachgebiet würden sich die Beschwerden nicht komplett mit den erhobenen körperlichen Befunden decken. Es bestünden Differenzen zwi schen den geschilderten Aktivitäten und der angegebenen Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem seien Anzeichen für eine Verdeut lichung der Beschwerde n

vorhanden. Es bestehe bei Zustand nach mikro chi rurgischer Fensterung L4/5 bei Bandscheiben vorfall L4/5 mit operativer Versor gung vom 12. Juli 2014 klinisch eine gering ausgeprägte Skoliose mit lokalem Druckschmerz am rechten Iliosakralgelenk und einer geringen Ein schränkung der Bewegungsfunktion der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne relevante neurolo gische Ausfälle oder Wurzelreizungszeichen. Daraus resultiere eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Neurologisch seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung nicht konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, die Akten und die durchgeführten Untersuchungen nicht vollumfänglich nachvoll ziehbar. Die be schriebenen belastungsinduzierten Beschwerden und Schmerzen würden den An gaben, Velo zu fahren, zu walken und Urlaubsreisen zu unter nehmen , widersprechen. Es zeige sich kein Anhalt für ein radikulär partiell motorisches Ausfallsyndrom.

Während der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Verdeutlichung gezeigt. Insofern handle es sich um eine kon sistente und plausible Symptombeschreibung.

Auf internistischem Fachgebiet könnten die angegebenen Beschwerden nicht erklärt werden. Es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestünden aufgrund der geringen Einschrän kungen noch deutliche Ressourcen. Es sei zu berücksichtigen, dass deutliche Inkonsistenzen vor allem im orthopädischen und neurologischen Fachgebiet bestünden.

Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel und gelegentliche m Gehen oder Stehen ohne Zwangshaltungen (häufiges Bücken, Kauern und Hocken) , ohne Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr (Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten) und ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände. Tätigkeite n mit eine r hohe n Anforderung im Bereich der Stresstoleranz, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit Verantwortung zu tragen, selbständig zu planen und zu strukturieren und auch unter Zeitdruck zu arbeiten, sollten vermieden werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der operativen Versorgung der Diskushernie im Jahr 2014 habe für die Dauer von drei bis sechs Monaten keine Arbeitsfähigkeit bestanden, anschliessend habe sie 100 % betragen. Nach erneuter Schmerz ex azerbation vom 16. Oktober 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für die Dauer von drei bis sechs Monaten auszugehen. Seit der psychiatrischen Behand lung im Mai 2017 bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 8.5 Stunden pro Tag möglich. Für eine solche Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Nach der festen Installation der aktuellen Psychopharmakotherapie sei ab dem 22. September 2019 erneut von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen.

Eine Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung und gegebenenfalls eine medikamentöse Einstellung sei sinnvoll. Es werde eine Kräftigung der schwach ausgeprägten autochthonen Rückenmuskulatur und der hüftgelenksübergreifenden Muskulatur empfohlen. 3.9

RAD-Arzt Dr. J.___ führte in der Stellungnahme vom

E. 18 September 2023 (Urk. 7/221) aus, es

sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zugesprochen w erden soll . Unzutreffend und unzulässig sei ins besondere die Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach Installation der Psychopharmakotherapie verbessert habe und sie seit September 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Wohl habe sich die psychische Situation stabilisiert, was aber keinen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit habe. Die Beschwer deführerin sei aufgrund ihrer Schmerzen mit Sicherheit nicht zu 100 % arbeits fähig. Eine 100%ige Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht zumutbar. Auch werde eine berufliche Mehr belastung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Beschwerdezunahme und einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen. 3.11

RAD-Arzt Dr. J.___ führte in der Stellungnahme vom 14. November 2023 (Urk. 7/223/2-3) aus, die neu eingereichten medizinischen Berichte würden keine neuen Erkenntnisse begründen. Es handle sich um andere Beurteilungen des gleichen Sachverhaltes aus Behandlersicht . Versicherungsmedizinisch sei an der bisherigen Stellungnahme festzuhalten. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 24. Oktober 2022 (Urk. 7/196) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (E. 1. 3 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden ortho pädischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Unter suchungen und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründe ten ihre Sch lussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich Beweiskraft zu. 4.2

Das beim Verein D.___

vom 2. Dezember 2019 bis zum 29.

Februar 2020 durchgeführte Belastbarkeitstraining ergab, dass die physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (noch) zu gering für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt war. Es wurde eine Präsenzzeit von maximal vier Stunden pro Tag empfohlen. Die Beschwerdeführerin hinterliess den Ein druck, sehr leistungsbereit zu sein und gerne zu arbeiten, zeigte jedoch auch grosse Angst, sich selbst und ihren Körper zu überfordern. Die Rückmeldungen zu ihrer Leistung und zu ihrem Verhalten waren durchwegs gut. Die Integration ins Team war gut. Die Beschwerdeführerin schätzte ihre Leistung schlechter ein , als sie von den ihr vorgesetzten Personen bewertet wurde (Urk. 7/125). Im anschliessend vom 1. März bis zum 28. November 2020 durchgeführten Aufbau training konnte die Beschwerdeführerin eine Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag erreichen. Weitere Versuche zur Steigerung mussten nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Schmerzzuständen und physischer und psychischer Erschöpfung reagiert e . Die Belastbarkeit konnte zwar verbessert werden, erreichte aber noch nicht das Niveau, um im ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können. Es wurde eine Präsenzzeit von maximal 50 % in angepasster Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/141). Im vom 29. November 2020 bis zum 31. März 2021 durchgeführten Arbeitsver such bei E.___ war die Beschwerdeführerin mit dem Abfüllen, Verpacken und Versand der Ware beschäftigt. Die Ziele des Arbeits versuchs konnten nicht erreicht werden. Die Schmerzen nahmen stark zu und die Präsenzzeit wurde durch ärztliches Zeugnis auf maximal drei Stunden pro Tag festgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte zwar von Anfang an Zweifel, ob sie angesichts ihrer Schmerzen den Arbeitsversuch absolvieren könne, sie wollte jedoch arbeiten und es war für sie wichtig, arbeitsfähig zu sein und etwas leisten zu können. Sie konnte die Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag knapp einhalten. Die Rückmeldungen vom Arbeitgeber waren durchwegs positiv. Man habe gar über eine mögliche Festanstellung in einem Teilzeitpensum sprechen wollen . Nachdem die Präsenzzeit wieder auf drei Stunde n reduziert werden musste und die Beschwerdeführerin für 14 Tage voll arbeitsunfähig geschrieben wurde, wurde der Arbeitsversuch vorzeitig beendet (Urk. 7/157).

Die IV- Eingliederungsberaterin hielt am 23. März 2021 (Urk. 7/150/2) abschlies send fest, die Beschwerdeführerin habe leider während der gesamten Einglie derungsdauer immer wieder kleinere und grössere gesundheitliche Rückschläge erlitten. Immer wieder sei sie an ihre psychischen und körperlichen Grenzen gestossen. Dies habe sich teilweise auf ihre Motivation und Zuversicht ausge wirkt, dennoch habe sie sich aber immer wieder in den Eingliederungsprozess zurückgekämpft. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine stabile Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag bei leichter und angepasster Arbeit aufrechtzuerhalten. Gemäss behandelndem Arzt sei ein Pensum von zwei bis drei Stunden zumutbar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei der letzten Behandlung durch den Chiropraktiker eine Rippenverletzung erlitten. Aufgrund der nicht mehr zielführenden Eingliederung werde das Dossier in die Renten prüfung übergeben. 4.3

Die Beschwerdeführerin befand sich somit insgesamt für mehr als ein Jahr in durch die IV begleiteten Eingliederungsmassnahmen und arbeitete in diesem Rahmen in Tätigkeiten mit angepasstem Belastungsprofil . Trotzdem erreichte sie lediglich

eine

Präsenzzeit von maximal vier Stunden pro Tag und war von dem von den Gutachtern als möglich erachteten Pensum von 100 % stets weit entfernt. Wohl wies die Beschwerdeführerin immer wieder auf ihre Schmerzen hin und äusserte teilweise bereits im Voraus Bedenken, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, die Arbeiten zu bewältigen. Sie zeigte sich aber grundsätzlich motiviert und versuchte auch, die Belastung zu steigern. Ihr Verhalten am Arbeitsplatz war tadellos . Sie arbeitete zuverlässig und erbrachte gute Leistungen. Diese Fest stellungen stehen im Gegensatz zu den gutachterlichen Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar ist. Es wird im Gutachten auf Inkonsistenzen im orthopädischen und neurologischen Fachgebiet hinge wiesen, da die geschilderten belastungsindizierten Beschwerden und Schmerzen den Angaben widersprechen würden, Velo zu fahren, zu walken und Urlaubs reisen zu unternehmen. Dies e Aktivitäten

zeigen

zwar, dass durchaus gewisse physische und psychische Ressourcen bestehen, gestützt darauf lässt sich aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammen hang, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf Aggra vation oder Verdeutlichung zeigten. D ie Gutachter attestieren der Beschwerde führerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Berichte, welche

die Eingliederungsberatung dokumentieren, werden im Gutachten zwar aufgeführt (vgl. Aktenauszug ab Urk. 7/196/24 ff.) . Der Verlauf der Eingliederungsversuche wird aber in keiner Weise in s Verhältnis gesetzt zu den eigenen Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit. Insbe sondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Beschwer deführerin trotz vorhandener Motivation und Leistungsbereitschaft während den Integrationsmassnahmen nur ein e Präsenzzeit von maximal vier Stunden errei chen konnte.

Diese Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der beruflichen Ein gliederungsbemühungen und der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähig keit

hätte von den Experten thematisiert und für die rechts anwendenden Behörden nachvollziehbar aufgelöst werden müssen. 4.4

Als zutreffend erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich das Gutachten nicht genügend mit der abweichenden Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. C.___ auseinandersetzt. Das psychiatrische Teil gut achten würdigt die Berichte von Dr. C.___ dahingehend, dass es sich mit der Diagnose von Dr. C.___ einverstanden zeigt (Urk. 7/196/70). Es findet jedoch keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähig keit von Dr. C.___ statt. Laut Dr. C.___ kam es während der Durchführung der Integrationsmassnahmen bei einer Steigerung der Arbeits be lastung wieder holt zu einer massiven Verschlechterung der körperlichen Beschwerden und in der Folge zu einer psychischen Dekompensation (Urk. 7/167/3). Nicht nach voll ziehbar erscheint auch, warum der Gutachter ab der festen Installation der aktu ellen Psychopharmakotherapie ab dem 22. September 2019 von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgeht (Urk.

7/196/73). Trotz dieser Therapie kam es laut Dr. C.___ wiederholt zu erneuten Ver schlechterungen des psychischen Gesundheitszustandes und die Medikation musste geändert bzw. gesteigert werden (Urk. 7/167/2). 4.5

Zusammengefasst ist das polydisziplinäre I.___ -Gutachten als in medizinischer Hinsicht wesentliche Entscheidungsgrundlage der angefochtenen Verfügung offenkundig mangelhaft, weil es zum einen keine nachvollziehbare Stellung nahme dazu enthält, inwiefern die auf 100 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit mit dem bisher vollständig ausgebliebenen Eingliederungserfolg vereinbar sein sollte. Zum anderen enthält es keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ .

Die Beschwerdegegnerin wird damit eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen haben, welche sich zu den genannten Diskrepanzen äussert. 4.6

Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Rechtsanwältin Zuber hat mit Eingabe vom 14. März 2024 Honorarnote n eingereicht, welche einen Aufwand von total Fr. 3' 433.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aufweist (Fr. 141.35 + Fr. 3'291.65) . Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 3 '433.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.

5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom

6. Dezember 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, d amit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 3' 433.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irja Zuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00054 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

23. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, arbeitete vom 26. August 2008 bis zum 30. April 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 20. April 2011) bei den Y.___ als Betriebsleiterin

eines Personalrestaurants zu einem Pensum von 100 % (Urk.

7/10 /2-3 ). Am

26. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. X.___ arbeitete ab dem 1.

September 2011 bei der Z.___ als Verkäuferin zu einem Pensum von 50 % (Urk. 7/26 /4-5 ). Am 3. November 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen mehr nötig seien, da sie per 1. September 2011 eine Arbeitsstelle zu einem Pensum von 50 % habe antreten können (Urk. 7/22). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk.

7/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.

Februar 2012 einen Rentenanspruch, da der Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100

% zumutbar sei und sie keine renten begründende Einkommenseinbusse erleide (Urk. 7/32). 1.2

Am

31. Mai 2012 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle um eine Überprüfung ihres Leistungsanspruchs, da sie einen Rückfall ihrer Krankheit (Bandscheibenvorfall) erlitten habe (Urk. 7/36). Die IV-Stelle nahm erneut Abklä rungen vor. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/45) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. November 2012 ab (Urk. 7/49). 1.3

Am 23. Dezember 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Leis tungsbegehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung der beruf lichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können (Urk. 7/65). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 13. Juni 2017 Einwand (Urk.

7/71/2). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2 6 . Juni 2017 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/67). 1.4

Am 15. November 2017 reichte die Versicherte bezugnehmend auf ihren Einwand vom 13. Juni 2017 weitere Arztberichte ein (Urk. 7/71/1 , Urk. 7/74 ). Die IV-Stelle behandelte dies als weitere Anmeldung zum Leistungsbezug und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 in Aussicht, dass sie darauf nicht eintreten werde (Urk. 7/77). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 24. August 2018 (Urk. 7/81) bzw. am 30. Oktober 2018 (Urk. 7/86) Einwand. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/91). Am 6. März 2019 ersuchte die Versicherte durch Rechts anwalt Dr.

Andreas Kramer unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. A.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 28. Februar 2019 (Urk.

7/92 , Urk. 7/94 ) um Wiedererwägung dieses Entscheides (Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Februar 2019 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/98). Am 22. Juli 2019 (Urk. 7/101) und am 5. September 2019 (Urk. 7/105) reichte Dr. A.___ Verlaufsberichte ein. Die IV-Stelle holte ausserdem die Arztberichte von Dr. med. B.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 18. September 2019 (Urk. 7/108/4) und von Dr.

med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , vom 22. Sep tember 2019 (Urk. 7/109) ein. Am 13. November 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastungstraining bei m

Verein

D.___

vom 2. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 übernehme (Urk. 7/115). Am 25. Februar 2020 übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten für ein Aufbau training beim Verein D.___

vom 1.

März 2020 bis zum 28. August 2020 (Urk. 7/121). Am 6. März 2020 erstattete d er Verein D.___ den Abschluss bericht über das Belas tungstraining (Urk. 7/125). Die IV-Stelle ver längerte die Kostengutsprache für das Aufbau training am 18. August 2020 bis zum 28. November 2020 (Urk. 7/128). Sodann gewährte die IV-Stelle am 1. Dezember 2020 Kostengutsprache für ein Coaching Arbeitsversuch bei der E.___ AG vom 29. November 2020 bis zum 28. Mai 2021 (Urk. 7/138). Am 4. Dezember 2020 erstattete der Verein D.___ den Abschlussbericht über die von ihr durchge führten Integrationsmassnahmen (Urk. 7/141). Am 22. März 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Eingliederung per 31. März 2021 frühzeitig beendet werde, da sich leider ihre gesundheitliche Verfassung verändert habe und sie zuletzt nicht mehr vollumfänglich an der Massnahme habe teilnehmen können (Urk. 7/149). In der Folge holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___ vom 25. März 2021 (Urk. 7/152) , von Dr.

C.___ vom 28. März 2021 (Urk.

7/156) und vom 23. Juli 2021 (Urk. 7/167), des Spitals

F.___ , Departement Chirurgie, vom 22. Juni 2021 (Urk. 7/166) und der G.___ AG (Dr. med. H.___ ) vom 13.

September 2021 (Urk. 7/168) ein. Am 6. April 2021 erfolgte der Abschlussbericht de s

Vereins D.___

über das Coaching Arbeitsversuch (Urk.

7/157). Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten I.___ vom 24. Oktober 2022 erstellen (Urk. 7/1 9 6). Am

18. November 2022 nahm Dr. med. J.___ , Orthopädische Chi rurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/205/7-8). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 kündigte die IV- Stelle der Versicherten an, dass sie den Rentenanspruch verneinen werde (Urk.

7/206). Dagegen erhob X.___ durch die Procap Zürich am 31.

August 2023 (Urk. 7/215) bzw. am 21. September 2023 (Urk. 7/222) unter Beilage der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 18.

September 2023 (Urk.

7/22171-2), des Austrittsberichts des Spitals

F.___ vom 14.

April 2023 (Urk. 7/221/3-6) und des Berichts von Dr. med. K.___ , Radiologie FMH, vom 21. August 2023 (Urk. 7/221/6) Einwand. Am 14. No vember 2023 nahm RAD-Arzt Dr. J.___

zum Einwand Stellung (Urk.

7/223/2-3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 23. Januar 2024 vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.12.2023 sei aufzuheben. 2. In Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei der Sachverhalt mittels Gerichtsgutachtens abzuklären; alsdann sei neu über den Renten anspruch zu entscheiden. 3. Eventualiter sei in Aufhebung der Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unter zeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehr wertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 27. Februar 2024 um Abweisung der Beschwe r de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 10) reichte Rechtsanwältin Zuber Honorarnoten ein (Urk. 11/1-2) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2018 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 1.4

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leis tungsvermögens ergänzend zur ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf die Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute effektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruf lichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellung nahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E.

4.2 mit Hinweis).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

6. Dezem ber 2023 (Urk. 2) damit, dass die medizinischen Abklärungen – insbe sondere das Gutachten des I.___

– ergeben hätten, dass der Beschwerde führerin die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit als Betriebsleiterin seit November 2010 nur noch eingeschränkt zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit körperlich leichter Wechsel belastung, vor wiegend sitzend sowie gelegentlich gehend/stehend , ohne Zwangs haltungen wie häufiges Bücken, Kauern, Hocken, ohne erhöhte Unfallgefahr (Besteigen von Treppen/Leitern/Gerüsten) sowie ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände. Ebenso sollte die Tätigkeit keine hohen Anforderungen stellen im Bereich der Stresstoleranz, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, sowie der Fähigkeit, Verantwortung zu tragen, selbständig zu planen, zu strukturieren und ohne Zeitdruck zu arbeiten. Mit einer solchen Tätigkeit erleide die Beschwerdeführerin gegenüber der früher ausgeübten Tätigkeit als Betriebs leiterin keine Einkom menseinbusse. Dementsprechend belaufe sich der Inva liditätsgrad auf 0

% und die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom

23. Januar 2024 (Urk. 1) aus, das Gutachten des I.___ sei nicht schlüssig. Es setze sich nicht mit dem Ergebnis der leistungsorientierten beruflichen Abklärung und den Be richten der behandelnden Ärzte auseinander. Weiter enthalte es Unstimmig keiten bei der Herleitung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerde gegnerin habe die Be schwerdeführerin intensiv mit Aufbau- und Belastbarkeits training, Coaching und einem Arbeitsversuch unterstützt. Die Berichte der beruflichen Eingliederung zeigten eine motivierte, zuverlässige, interessierte und engagierte Beschwerde führerin, welche mehrmals versucht habe, ihr Arbeitspensum zu steigern. In den Berichten w e rde eine reduzierte Leistungsfähigkeit festgehalten, welche unisono auf die körperlichen und psychischen Beschwerden zurückgeführt werde. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine fehlende Leistungsbereitschaft. Die Ergeb nisse der beruflichen Abklärung legten deshalb eine deutlich reduzierte Leis tungsfähigkeit nahe. Diese stehe im Gegensatz zur Beurteilung des I.___ mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das I.___ habe sich weder mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen noch mit dem abweichenden Attest des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinandergesetzt. Der psychiatrische Gutachter habe es auch unterlassen, seine Feststellung einzu ordnen. Es sei unklar, ob er von einer Verbesserung ausgehe oder ob er die Befunde anders einschätze als Dr. C.___ . 3. 3.1 3.1.1

Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom

28. Februar 2019 (Urk. 7/92) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Hauptprobleme : 1. beginnende Coxarthrose rechts • O ffset Störung vom CAM-Typ, Labrumläsion rechts (MRI 29.5.18) • Hüftinfiltration 29.5.18 ohne Effekt auf den Gesäs s schmerz • PAC mit Ansatztendinopathie am Trochanter maior 2. Chronifizierte s

lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom ( LSS/LRS ) • SIG rechts • Extreme zunehmende neurale Irritation • Spondylarthrosen vorwiegend L4/5 links betont, rezessale Einengungen L3/4 und L4/5 (MRI) • DH Operation L4/5 rechts 2012

Dr. A.___

berichtete , d ie Beschwerdeführerin habe massive lumbale Rücken schmerzen, welche in die Beine, insbesondere rechts, ausstrahlen würden, mit Kraftverlust und Sensibilitätsstörung. Es sei versucht worden, die Schmerzen mit Medikamenten und gezielten Infiltrationen zu reduzieren. Durch Stosswellen therapie hätten die Schmerzen i m seitlichen Hüftbereich verbessert werden können. Die Beschwerde führerin benötige dringend Unterstützung bei der beruflichen Reintegration. Die Chronifizierung und Schmerzzunahme sei stärker, wenn sie nicht in den Berufsalltag integriert sei. 3.1.2

Am 22. Juli 2019 (Urk. 7/101) führte Dr. A.___ aus, betreffend d ie rechtsseitige Coxarthrose hätten die Beschwerden deutlich zugenommen. Es sei eine Infil trationsbehandlung eingeleitet worden und es sei eine Teilbesserung zumindest zu erwarten. Die Rückenschmerzen hätten ebenfalls zugenommen. Im letzten Bericht nicht erwähnt seien die rechtsseitigen Schulterschmerzen. Nach wie vor sei die Reintegration in den Arbeitsprozess sehr wichtig und auch hilfreich, um die chronische Schmerzproblematik positiv beeinflussen zu können. 3.1.3

Am 5. September 2019 (Urk. 7/105) hielt Dr. A.___ fest, die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte seien weiterhin besser geworden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin immer wieder teils akute Schmerzen im rechten Gesäss bereich. Ebenfalls seien die Schmerzen im Ber eich der Lendenwirbelsäule rück gängig. Es komme noch dreimal pro Woche zu akuten Gesässschmerzen, welche jedoch nur wenige Stunden dauern würden. 3.2

Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 22. September 2019 (Urk. 7/109) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), Erstdiagnose im Mai 2017 , sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Erst diagnose im März 2018. Da die Beschwerdeführerin eine lange Krankheits geschichte mit langer Arbeitsunfähigkeit habe, sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose sehr schwierig zu eruieren. Es wäre wün schenswert, die Beschwerdeführerin mit Integrationsmassnahmen zu unter stützen. Eine Teilar beitsfähigkeit würde sich unterstützend und stabilisierend auswirken. Die Beschwerdeführerin sei seit drei Jahren krankgeschrieben. In ihrem angestamm ten Beruf als Verkäuferin in einer Bäckerei könne sie kaum m ehr als 50 % arbeiten. Die Beschwerdeführerin leide an Einschränkungen der Konzentration, Aufmerksamkeit und des Durchhaltevermögens sowie

an ausgeprägter Ermüdung mit tiefem Selbstwertgefühl und emotionaler Instabilität. Eine angepasste Tätig keit könne die Beschwerdeführerin zwischen 5 und 20 Stunden pro Woche ausüben. Es seien Abklärungen im Rahmen einer Integrationsmassnahme erfor derlich. Längerfristig sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.3 3.3.1

Am 5. März 2020 (Urk. 7/125) erstattete der Verein D.___

den Abschlussbericht über das vom 2. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 durchgeführte Belas tbarkeitstraining. Die physische und psychische Belastbarkeit seien noch zu gering für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwer deführerin leide unter chronischen Rückenschmerzen, welche sie ununterbrochen beeinträchtigen würden. Weiter leide sie unter Schwindel anfällen und der damit verbundenen Gangunsicherheit. Die Beschwerde führerin brauche ein verstän d nisvolles Umfeld und die Möglichkeit , nach Bedarf Pausen zu machen. Sie könne wechselbelastende Tätigkeiten (Sitzen und Stehen) ausüben. Es kämen handwerk liche, feinmotorische und einfache administrative Arbeiten in Frage , dies

bei einer Präsenz von vier Stunden pro Tag. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerde führerin zwischen 20 und 30 % leistungsfähig. Es werde die Durchführung eines Aufbautrainings empfohlen mi t dem Ziel, eine 50%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen. 3.3.2

Am 4. Dezember 2020 (Urk. 7/141) erstattete der Verein D.___

den Abschlussbericht über das vom 1. März bis zum 28.

November 2020 durchgeführte Aufbautraining. Eine Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag habe die Beschwerdeführerin erreichen können. Weitere Versuch e zur Steigerung hätten nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgebrochen werden müssen , da die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Schmerzuständen und physischer sowie psychischer Erschöpfung reagiert habe. Die Belastbarkeit habe sich verbessert, sei aber noch nicht genügend stabil, um damit im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Anforderungen an die Leistungs- und/oder Präsenz fähigkeit lösten bei der Beschwerdeführerin Stresssymptome und akute Schmer z zustände aus. In einer angepassten Tätigkeit bestehe maximal eine Arbeits fähigkeit von 50 %. Es werde empfohlen, einen Arbeitsversuch von sechs Monaten in einem Kolonialwarengeschäft durchzuführen. Die Tätigkeit bestehe darin, die Produkte abzuwägen, einzutüten, zu verpacken und zu etikettieren. 3.4

Im Bericht vom 28. März 2021 (Urk. 7/156) führte Dr. C.___ aus, obwohl während fast zwei Jahren Integrationsmassnahme n durchgeführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Fuss fassen können. Nach höchstens zwei bis drei Wochen unter der gewünschten Belastung von 30-50 % sei es zu einer massiven Verschlechterung der körperlichen Beschwerden und ein bis zwei Wochen danach zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Dieser Ablauf habe sich mindestens fünfmal wiederholt. Eine komplette Remission der depres siven Symptomatik habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerde führerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Nachdem während zwei Jahren Eingliederungsversuche durchgeführt worden seien, zeichne sich eine schlechte Prognose für eine Wiedereingliederung ab. 3.5

Am 6. April 2021 (Urk. 7/157) führte der

Verein D.___

aus, die Beschwerdeführerin habe den am

29. November 2020 begonnenen Arbeits versuch als Mitarbeiterin in einem Kolonialwarengeschäft per 31. März 20 2 1 ab gebrochen. Gegen Ende des dritten Monats hätten die Schmerzen und Ein schränkungen im unteren Rücken sowie die Sensibilitätsstörungen in den Beinen massiv zugenommen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin während einer Chiropraktik-Behandlung einen Rippenriss erlitten und sei deswegen während zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Präsenzzeit sei durch ein Arztzeugnis auf drei Stunden pro Tag festgesetzt worden. Die Ziele des Arbeits versuchs seien damit ausser Reichweite geraten, weshalb er auf Ende des vierten Monats abgebrochen worden sei. 3.6

Im Bericht vom 23. Juli 202 1 (Urk. 7/167) hielt Dr. C.___ fest, die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit März deutlich verschlechtert. Damals sei sie in der Lage gewesen, an einzelnen Tagen während bis zu drei Stunden eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Ihre Arbeitsfähigkeit habe zwi schen 20 und 30 % geschwankt. Die depressive Symptomatik habe aufgrund der gescheiterten Arbeitsversuche zugenommen, weshalb die Dosis der antidepres siven Medikation gesteigert worden sei. Der Antrieb habe sich massiv reduziert gezeigt und die Beschwerdeführerin sei auch mit einfachsten Arbeiten im Haus halt massiv überfordert gewesen. Die Beschwerdeführerin zeige aber eine hohe Motivation für eine Arbeitstätigkeit. Sie könne noch nicht akzeptieren, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance habe. 3.7

Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom

13. September 2021 (Urk. 7/168) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronische lumbospondylogene Schmerzen und eine Lumboradikulopathie L5 rechts. Seit 2010 klage sie über Dauerschmerzen lumbal vor allem rechts. Eine Bandscheibenoperation im Jahr 2012 habe keine Verbesserung erbracht. Die Prognose sei ungünstig. Das Erreichen einer Schmerzfreiheit und einer Belastungssteigerung sei unwahr scheinlich. 3.8

Laut dem polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 24. Oktober 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/196/8):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Chronische Lumboischialgie rechts bei Zustand nach mikrochirurgischer

interlaminärer Fensterung und Rezessotomie L4/5 rechts vom 12.07.2012

bei Diskushernie L4/5 rechts und rechts foraminaler osteodiskogener

Stenose L5/S1.

2.

Rezidivierendes lumbales radikuläres Reizsyndrom L5 rechts in Koexistenz

mit einem pseudoradikulären Reizsyndrom bei Verdacht auf ein ISG-

Syndrom rechts ohne partiell motorisches und/oder sensibles Ausfall

syndrom .

3.

CAM- Impingement rechte Hüfte

4.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F4 5 .41)

5.

Rezidivierende depressive Störung mit leichten und mittelschweren

Episoden, zurzeit leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Skoliose linkskonvex thorakolumbal

2.

Muskuläre Dysbalance im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich

3.

Bursitis trochanterica rechts (leicht ausgeprägt)

4.

Persistierender Nikotinabusus

5.

Makrozytose (ED 09/2022) unklarer Ätiologie

6.

Status nach LWK 1 Fraktur

Die Beschwerdeführerin leide seit 2010 unter chronischen Rücken- und rechts seitigen Gesässschmerzen mit rezidivierenden Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein. Trotz einer im Juni 2012 durchgeführten Bandscheibenoperation hätten sich die Beschwerden nicht gebessert. D ie zuletzt ausgeübte Erwerbstätig keit als Verkäuferin in einer Bäckerei habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben können. Sie sei seit dem Dezember 2016 arbeitsunfähig. Verschiedene Wiedereingliederungsmassnahmen seien aufgrund gesundheitlicher Probleme gescheitert.

Im orthopädischen Fachgebiet würden sich die Beschwerden nicht komplett mit den erhobenen körperlichen Befunden decken. Es bestünden Differenzen zwi schen den geschilderten Aktivitäten und der angegebenen Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem seien Anzeichen für eine Verdeut lichung der Beschwerde n

vorhanden. Es bestehe bei Zustand nach mikro chi rurgischer Fensterung L4/5 bei Bandscheiben vorfall L4/5 mit operativer Versor gung vom 12. Juli 2014 klinisch eine gering ausgeprägte Skoliose mit lokalem Druckschmerz am rechten Iliosakralgelenk und einer geringen Ein schränkung der Bewegungsfunktion der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne relevante neurolo gische Ausfälle oder Wurzelreizungszeichen. Daraus resultiere eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Neurologisch seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung nicht konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, die Akten und die durchgeführten Untersuchungen nicht vollumfänglich nachvoll ziehbar. Die be schriebenen belastungsinduzierten Beschwerden und Schmerzen würden den An gaben, Velo zu fahren, zu walken und Urlaubsreisen zu unter nehmen , widersprechen. Es zeige sich kein Anhalt für ein radikulär partiell motorisches Ausfallsyndrom.

Während der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Verdeutlichung gezeigt. Insofern handle es sich um eine kon sistente und plausible Symptombeschreibung.

Auf internistischem Fachgebiet könnten die angegebenen Beschwerden nicht erklärt werden. Es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei. In einer adaptierten Tätigkeit bestünden aufgrund der geringen Einschrän kungen noch deutliche Ressourcen. Es sei zu berücksichtigen, dass deutliche Inkonsistenzen vor allem im orthopädischen und neurologischen Fachgebiet bestünden.

Eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel und gelegentliche m Gehen oder Stehen ohne Zwangshaltungen (häufiges Bücken, Kauern und Hocken) , ohne Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr (Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten) und ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände. Tätigkeite n mit eine r hohe n Anforderung im Bereich der Stresstoleranz, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit Verantwortung zu tragen, selbständig zu planen und zu strukturieren und auch unter Zeitdruck zu arbeiten, sollten vermieden werden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der operativen Versorgung der Diskushernie im Jahr 2014 habe für die Dauer von drei bis sechs Monaten keine Arbeitsfähigkeit bestanden, anschliessend habe sie 100 % betragen. Nach erneuter Schmerz ex azerbation vom 16. Oktober 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für die Dauer von drei bis sechs Monaten auszugehen. Seit der psychiatrischen Behand lung im Mai 2017 bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 8.5 Stunden pro Tag möglich. Für eine solche Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Nach der festen Installation der aktuellen Psychopharmakotherapie sei ab dem 22. September 2019 erneut von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen.

Eine Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung und gegebenenfalls eine medikamentöse Einstellung sei sinnvoll. Es werde eine Kräftigung der schwach ausgeprägten autochthonen Rückenmuskulatur und der hüftgelenksübergreifenden Muskulatur empfohlen. 3.9

RAD-Arzt Dr. J.___ führte in der Stellungnahme vom

18. November 2022 (Urk. 7/205/6-8) aus, das Gutachten des I.___ beruhe auf eigenen Unter su chungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Akten lage sowie sämtlichen Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin. Es könne deshalb darauf abgestellt werden. 3.10

Dr. H.___

führte am

18. September 2023 (Urk. 7/221) aus, es

sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zugesprochen w erden soll . Unzutreffend und unzulässig sei ins besondere die Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin nach Installation der Psychopharmakotherapie verbessert habe und sie seit September 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Wohl habe sich die psychische Situation stabilisiert, was aber keinen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit habe. Die Beschwer deführerin sei aufgrund ihrer Schmerzen mit Sicherheit nicht zu 100 % arbeits fähig. Eine 100%ige Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht zumutbar. Auch werde eine berufliche Mehr belastung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Beschwerdezunahme und einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen. 3.11

RAD-Arzt Dr. J.___ führte in der Stellungnahme vom 14. November 2023 (Urk. 7/223/2-3) aus, die neu eingereichten medizinischen Berichte würden keine neuen Erkenntnisse begründen. Es handle sich um andere Beurteilungen des gleichen Sachverhaltes aus Behandlersicht . Versicherungsmedizinisch sei an der bisherigen Stellungnahme festzuhalten. Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 24. Oktober 2022 (Urk. 7/196) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (E. 1. 3 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden ortho pädischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Unter suchungen und wurde unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründe ten ihre Sch lussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich Beweiskraft zu. 4.2

Das beim Verein D.___

vom 2. Dezember 2019 bis zum 29.

Februar 2020 durchgeführte Belastbarkeitstraining ergab, dass die physische und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (noch) zu gering für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt war. Es wurde eine Präsenzzeit von maximal vier Stunden pro Tag empfohlen. Die Beschwerdeführerin hinterliess den Ein druck, sehr leistungsbereit zu sein und gerne zu arbeiten, zeigte jedoch auch grosse Angst, sich selbst und ihren Körper zu überfordern. Die Rückmeldungen zu ihrer Leistung und zu ihrem Verhalten waren durchwegs gut. Die Integration ins Team war gut. Die Beschwerdeführerin schätzte ihre Leistung schlechter ein , als sie von den ihr vorgesetzten Personen bewertet wurde (Urk. 7/125). Im anschliessend vom 1. März bis zum 28. November 2020 durchgeführten Aufbau training konnte die Beschwerdeführerin eine Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag erreichen. Weitere Versuche zur Steigerung mussten nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten Schmerzzuständen und physischer und psychischer Erschöpfung reagiert e . Die Belastbarkeit konnte zwar verbessert werden, erreichte aber noch nicht das Niveau, um im ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können. Es wurde eine Präsenzzeit von maximal 50 % in angepasster Tätigkeit empfohlen (Urk. 7/141). Im vom 29. November 2020 bis zum 31. März 2021 durchgeführten Arbeitsver such bei E.___ war die Beschwerdeführerin mit dem Abfüllen, Verpacken und Versand der Ware beschäftigt. Die Ziele des Arbeits versuchs konnten nicht erreicht werden. Die Schmerzen nahmen stark zu und die Präsenzzeit wurde durch ärztliches Zeugnis auf maximal drei Stunden pro Tag festgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte zwar von Anfang an Zweifel, ob sie angesichts ihrer Schmerzen den Arbeitsversuch absolvieren könne, sie wollte jedoch arbeiten und es war für sie wichtig, arbeitsfähig zu sein und etwas leisten zu können. Sie konnte die Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag knapp einhalten. Die Rückmeldungen vom Arbeitgeber waren durchwegs positiv. Man habe gar über eine mögliche Festanstellung in einem Teilzeitpensum sprechen wollen . Nachdem die Präsenzzeit wieder auf drei Stunde n reduziert werden musste und die Beschwerdeführerin für 14 Tage voll arbeitsunfähig geschrieben wurde, wurde der Arbeitsversuch vorzeitig beendet (Urk. 7/157).

Die IV- Eingliederungsberaterin hielt am 23. März 2021 (Urk. 7/150/2) abschlies send fest, die Beschwerdeführerin habe leider während der gesamten Einglie derungsdauer immer wieder kleinere und grössere gesundheitliche Rückschläge erlitten. Immer wieder sei sie an ihre psychischen und körperlichen Grenzen gestossen. Dies habe sich teilweise auf ihre Motivation und Zuversicht ausge wirkt, dennoch habe sie sich aber immer wieder in den Eingliederungsprozess zurückgekämpft. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine stabile Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag bei leichter und angepasster Arbeit aufrechtzuerhalten. Gemäss behandelndem Arzt sei ein Pensum von zwei bis drei Stunden zumutbar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei der letzten Behandlung durch den Chiropraktiker eine Rippenverletzung erlitten. Aufgrund der nicht mehr zielführenden Eingliederung werde das Dossier in die Renten prüfung übergeben. 4.3

Die Beschwerdeführerin befand sich somit insgesamt für mehr als ein Jahr in durch die IV begleiteten Eingliederungsmassnahmen und arbeitete in diesem Rahmen in Tätigkeiten mit angepasstem Belastungsprofil . Trotzdem erreichte sie lediglich

eine

Präsenzzeit von maximal vier Stunden pro Tag und war von dem von den Gutachtern als möglich erachteten Pensum von 100 % stets weit entfernt. Wohl wies die Beschwerdeführerin immer wieder auf ihre Schmerzen hin und äusserte teilweise bereits im Voraus Bedenken, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, die Arbeiten zu bewältigen. Sie zeigte sich aber grundsätzlich motiviert und versuchte auch, die Belastung zu steigern. Ihr Verhalten am Arbeitsplatz war tadellos . Sie arbeitete zuverlässig und erbrachte gute Leistungen. Diese Fest stellungen stehen im Gegensatz zu den gutachterlichen Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % bei einer Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar ist. Es wird im Gutachten auf Inkonsistenzen im orthopädischen und neurologischen Fachgebiet hinge wiesen, da die geschilderten belastungsindizierten Beschwerden und Schmerzen den Angaben widersprechen würden, Velo zu fahren, zu walken und Urlaubs reisen zu unternehmen. Dies e Aktivitäten

zeigen

zwar, dass durchaus gewisse physische und psychische Ressourcen bestehen, gestützt darauf lässt sich aber nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammen hang, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf Aggra vation oder Verdeutlichung zeigten. D ie Gutachter attestieren der Beschwerde führerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Berichte, welche

die Eingliederungsberatung dokumentieren, werden im Gutachten zwar aufgeführt (vgl. Aktenauszug ab Urk. 7/196/24 ff.) . Der Verlauf der Eingliederungsversuche wird aber in keiner Weise in s Verhältnis gesetzt zu den eigenen Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit. Insbe sondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Beschwer deführerin trotz vorhandener Motivation und Leistungsbereitschaft während den Integrationsmassnahmen nur ein e Präsenzzeit von maximal vier Stunden errei chen konnte.

Diese Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der beruflichen Ein gliederungsbemühungen und der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähig keit

hätte von den Experten thematisiert und für die rechts anwendenden Behörden nachvollziehbar aufgelöst werden müssen. 4.4

Als zutreffend erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich das Gutachten nicht genügend mit der abweichenden Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. C.___ auseinandersetzt. Das psychiatrische Teil gut achten würdigt die Berichte von Dr. C.___ dahingehend, dass es sich mit der Diagnose von Dr. C.___ einverstanden zeigt (Urk. 7/196/70). Es findet jedoch keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähig keit von Dr. C.___ statt. Laut Dr. C.___ kam es während der Durchführung der Integrationsmassnahmen bei einer Steigerung der Arbeits be lastung wieder holt zu einer massiven Verschlechterung der körperlichen Beschwerden und in der Folge zu einer psychischen Dekompensation (Urk. 7/167/3). Nicht nach voll ziehbar erscheint auch, warum der Gutachter ab der festen Installation der aktu ellen Psychopharmakotherapie ab dem 22. September 2019 von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgeht (Urk.

7/196/73). Trotz dieser Therapie kam es laut Dr. C.___ wiederholt zu erneuten Ver schlechterungen des psychischen Gesundheitszustandes und die Medikation musste geändert bzw. gesteigert werden (Urk. 7/167/2). 4.5

Zusammengefasst ist das polydisziplinäre I.___ -Gutachten als in medizinischer Hinsicht wesentliche Entscheidungsgrundlage der angefochtenen Verfügung offenkundig mangelhaft, weil es zum einen keine nachvollziehbare Stellung nahme dazu enthält, inwiefern die auf 100 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit mit dem bisher vollständig ausgebliebenen Eingliederungserfolg vereinbar sein sollte. Zum anderen enthält es keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beur teilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ .

Die Beschwerdegegnerin wird damit eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen haben, welche sich zu den genannten Diskrepanzen äussert. 4.6

Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat. Rechtsanwältin Zuber hat mit Eingabe vom 14. März 2024 Honorarnote n eingereicht, welche einen Aufwand von total Fr. 3' 433.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aufweist (Fr. 141.35 + Fr. 3'291.65) . Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 3 '433.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.

5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom

6. Dezember 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, d amit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schä digung von Fr. 3' 433.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irja Zuber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubBrügger