Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977, Mutter von vier Kindern ( geboren 2008, 2010 , 2013 und 2015 ) , meldete sich erstmals am 6. Mai 2014 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 Ziff. 6.2-3 ).
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Anspruch der Ver si cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6 /29 ) . 1.2
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 3. Dezember 2020 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 bestehende Rückenschmerzen mit Gehstörung zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an
( Urk. 6/35 Ziff. 6.1 ) .
Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 6/38 )
stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
Nachdem die Versicherte dagegen am 2 6. Februar und 3 0. März 2021 Einwände erhoben hatte ( Urk. 6/41
und Urk. 6/46 ), trat die IV-Stelle auf das Leistungs begehren ein und nahm Abklärungen der medizinischen und der beruflich - erwerblichen Situation der Versicherten vor.
Am 1 3. Mai 2022 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminde rungspflicht , indem sie sich über zwölf Monate einer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie inklusive einer mehrwöchigen multidisziplinären stationäre n Massnahme mit physischer und psychologischer Rehabili t ation zu unterziehen habe, wodurch erwartet werde, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahme auf mindestens 70 % steigern lasse ( Urk. 6/56).
Mit Vorbescheid vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/57) stellte die IV-Stelle der Versicher ten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni und am 2 3. August 2022 Einwände ( Urk. 6/63,
Urk. 6/67 ) . Im Verlauf nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. August 2023 Bericht erstattet wurde ( Urk. 6/10 4 ). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr ab Juni 2021 eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin für weitere medizinische Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2024 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 6/35) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2021
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 7
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverstän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass sie am 2 8. Dezember 2020 ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin erhalten habe. Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich bei einem Facharzt für Psychiatrie über zwölf Monate in Behandlung zu begeben inklusive sich einer mehrwöchigen multidisziplinären stationären Massnahme mit physischer und psychologischer Rehabilitation im Ermessen der Behandler zu unterziehen . Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer deführerin im Februar 2023 einen zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt wahrgenommen habe. Die Behandler hätten einen weiteren vierwöchigen stationären Aufenthalt empfohlen, welche n die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen abgelehnt habe. Die auferlegte Massnahme vom 1 3. Mai 2022 sei demnach nicht durchgeführt worden . Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, als ob die Massnahme durchgeführt worden sei. Es werde deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.
Die Abklärung vor Ort am 1 0. August 2023 habe ergeben, dass die Beschwerdefüh rerin heute in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Der vorgenommene Einkom mensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 30 % (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Aktenbeurteilun gen der Fachärzte für Chirurgie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in Verletzung der Untersuchungsmaxime willkürliche Rückschlüsse ziehe (S. 4 Rz. 6).
In Bezug auf die Ausführungen des RAD-Arztes vom 9. November 2021 sei nicht nachvollziehbar, wie er zu seiner Einschätzung gekommen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand mit der von ihm empfohlenen Massnahme innerhalb von zwölf Monaten derart verbessern solle, als dass danach von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % a usz ugehen sei. So sei im Bericht des Y.___ vom 1 4. Juli 2020 lediglich eine generelle Empfehlung bei Vorliegen einer dissoziativen Bewe - gungsstörung abgegeben worden, wobei in diesem Bericht diese Diagnose als Ausschlussdiagnose gestellt worden sei, sofern sich keine somatischen/neuro - logischen Korrelate für die Beschwerden eruieren liessen (S. 5 Rz. 8). Der in der Folge behandelnde Psychiater habe keine dissoziative Bewegungs störung erwähnt, womit die geforderte Massnahme in der Aufforderung zur Schadenminderungspflicht jeglicher Grundlage entbehre (S. 6 Mitte). Eine fachärztliche Auseinandersetzung eines RAD-Facharzte s für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters habe weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden . Es liege eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor (S. 8 unten , S. 10 Mitte ). Sie habe versucht, der von der Beschwerdegegnerin willkürlich geforderten Schadenmin derungspflicht nachzukommen. Sie sei danach weder beschwerdefrei noch arbeitsfähig gewesen (S. 7 f. Rz. 9 -11 ). Es werde bestritten, dass sie die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt habe. Sie sei über zwölf Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe insgesamt vier Wochen stationäre Rehabilitation hinter sich (S. 9 Mitte). Obwohl berufliche Massnahmen beantragt und auch vom RAD empfohlen worden seien, habe die Beschwerdegegnerin davon abgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD zum Schluss komme, dass ihr die bisherige Tätigkeit (Putzfrau, Küchenhilfe, Magazin- und Produktionsmitarbeite rin) noch zumutbar sein soll (S. 9 unten f.). Ferner seien nach der Aktenbeurtei lung durch den RAD-Arzt vom 2 4. April 2023 noch weitere relevante Arztberichte eingegangen, die unberücksichtigt geblieben seien (S. 10 Mitte). Nament lich sei der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen , und dem Bericht der Neuro chirurgie vom 6. Juni 2023 könne schliesslich entnommen werden, dass zumindest teilweise ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden bestehe
(S. 10 f. Rz. 13-14) .
Mit Blick auf die in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärzte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon a usz ugehen, dass sie sowohl in der bisherigen, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, wodurch sie ab Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe. Sollte das Gericht gestützt auf die Aktenlage keine Rente zusprechen wollen, werde beantragt, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere einer externen Begutachtung, zurückgewiesen werde (S. 11 f. Rz. 16). Zumindest wäre ab Juni 20 2 1 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juni 2023 auf eine Rente von 41 % einer ganzen Rente zu bestätigen (S. 12 Rz. 17). Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihr die selbständige Eingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahr - scheinlichkeit nicht möglich sein werde, weshalb gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu gewähren wären (S. 12 f. Rz. 18). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungs - verneinen den Verfügung vom 1 9. Oktober 2015
( Urk. 6/ 29 ) eine anspruchs - relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 6-7 ) und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.
3.1
Die nach erstmaliger Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Mai 2014 ( Urk. 6/8 ) ergangene leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/29 ), wonach bei der Beschwerdeführerin sowohl in der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch im Haushalt keine schwerwiegenden Einschränkungen bestünden, erging gestützt auf die Aktenbeurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, v om 2 0. März 2015 ( Urk. 6/20/3 , vgl. Urk. 6/28 ) . 3.2
RAD-Arzt Dr. Z.___ führte
in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2015 ( Urk. 6/20/3) aus, dass im Hausarztbericht vom 1 4. März 2015 (vgl. Urk. 6/19/ 1-5) als Diagnosen ein
cerviko-thorako-lumbospondylogene s Schmerzsyndrom, ein cerviko-thorakale s Schmerzsyndrom links, ein e Sensibilitätsstörung der rechten Körperseite, intermittierende Schwindelepisoden sowie eine asthmoide und ekzematöse Reaktion auf Reinigungsflüssigkeiten/Polituren genannt w orden seien . Dr. Z.___ hielt fest, dass leichte, angepasste Tätigkeiten in Wechsel belastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar seien. Aus den aktuellen Berichten gehe ein nicht sehr schwerwiegendes Schmerzsyndrom hervor. Eine intensive Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in zum Leistungsbezug vom 2 3. Dezember 2020
( Urk. 6/ 35 ) liegen die folgenden relevanten medizinischen Berichte vor:
4. 2
Dr. med. A.___ , Oberarzt, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho somatik, Universitätsspital Y.___ , nannte nach Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juli 2020 in der Sprechstunde für dissoziative Bewegungsstörungen
in seinem gleichentags erstellen Bericht ( Urk. 6/33/5-8)
eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) als Ausschlussdiagnose , sofern sich keine somatischen/neurologischen Korrelate für die Beschwerde n eruieren liessen (S. 1 unten) .
Dr. A.___ führte im Rahmen seiner diagnostischen Beurteilung aus, dass in Zusammenschau der Befunde bei der Beschwerdeführerin eine euthyme Stimmungslage bestehe. Seit längerem bestünden Rückenschmerzen und Gehschwierigkeiten, vor allem rechtsseitig, welche sich nicht genügend durch neurologische oder somatische Korrelate erklären liessen, so dass die Verdachts diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung genannt worden sei. In psychosozialer Hinsicht seien knappe finanzielle Verhältnisse und eine grosse Arbeitsbelastung durch die Betreuung der eigenen vier Kinder und dem Erledigen von Haushalt zu erwähnen.
Psychiatrisch habe die Patientin insgesamt eher unauffällig imponiert .
Dr. A.___ hielt fest, dass , falls sich neurologisch oder orthopädisch keine Korrelate für die angegebenen Beschwerden finden liessen, eine dissoziative Bewegungsstörung als Ausschlussdiagnose denkbar wäre . Worauf eine solche aus psychiatrischer Sicht jedoch beruhen sollte, habe sich vorerst nicht eruieren lassen. Möglich wäre e in gewisser sekundärer Krankheitsgewinn (S. 1 Mitte).
Sodann führte Dr. A.___ aus, dass generell bei dissoziativen Bewegungsstörun gen Physiotherapie häufig in Kombination mit einer Psychotherapie empfohlen werde (S. 2 Mitte). Unter anderem sei eine multidisziplinäre stationäre Behand lung mit physischer und psychologischer Rehabilitation indiziert bei Patienten mit schweren und chronischen physischen Beeinträchtigungen. Auch bei vorliegender komorbider Psychopathologie in Verbindung mit physischen Beeinträchtigungen sei eine stationäre Behandlung indiziert (S. 2 unten). 4 . 3
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 ( Urk. 6/89/15-18)
nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - funktionelle Gangstörung, Erstmanifestation ( EM ) vor etwa zehn Jahren - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische intermittierende Polyarthraldien - chronische Insomnie - Struma nodosa
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass sie bei fehlenden Hinweisen auf ein strukturelle s Korrelat der Sensibilitätsstörung oder Schmerzproblematik sowie der klinischen, teils grotesk anmutenden Präsentation von einer funktionellen Genese der vordergründig bestehenden Gangstörung ausgingen bei einem zusätz lichen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.
Im Ganglabor habe die funktionelle Gangstörung objektiviert werden können. Es h ätten ein deutliches «Huffing and Puffing-Behaviour» (Sokol and Espay, 2016) mit demonstrativer Charakteristik sowie ein unökonomische s Gangbild mit deutlichen Fluktuationen, Ablenkbarkeit unter kognitivem Dual Task sowie plötzliche n
Blockaden (rechtes Bein) mit schneller Remission und demonstrativer Charakteristik bestanden. Der sensorische Organisationstest habe mit zunehmen der Testschwierigkeit eine verbesserte Leistung gezeigt, was eine funktionelle Komponente unterstütze . Therapeutisch seien Physiotherapie und Psychotherapie entscheidend (S. 4 oben). 4. 4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Juli 2021 ( Urk. 6/50/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradi ge Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Dr. B.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. Oktober 2020 bei ihm in Behandlung befinde , wobei die letzte Konsultation am 1 7. Ju n i 2021 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Es fänden einmal im Monat Konsultationen statt ( S. 1 Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihm unbekannt. Sie sei von ihm nicht arbeitsunfähig geschrieben worden ( S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in unterschiedlichen Bereichen tätig gewesen, so in der Gastronomie und im Altersheim. Seit zwölf Jahren sei sie nicht mehr erwerbstätig.
Die bisherige Tätigkeit sei während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier bis fünf Stunden zumutbar ( S. 4 Ziff. 3.1). Dr. B.___ führte aus, dass die vorliegen den Störungen und deren Symptome die Erwerbsfähigkeit und die sozialen Kompetenzen der Beschwerdeführerin mittelmässig beeinträchtig t en. Die Arbeits fähigkeit könne aufgrund der oben genannten Faktoren nicht durch medizinische Massnah m en verbessert werden ( S. 3 Ziff. 2.7). 4. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellung - nahme vom
9. November 2021
( Urk. 6/61/3) aus, dass eine dauerhafte « Arbeitsunfähigkeits-relevante » Gesundheitsstörung nach den vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne. In den fachärztlichen Unterlagen vom Y.___ , Konsiliarpsychiatrie , vom 1 4. Juli 2020 w ü rde n als generelle Behandlungsempfehlung stationäre Massnahmen mit physischer und psychologischer Rehabilitation genannt. Deswegen werde empfohlen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Schadenminderungs - pflicht aufzuerlegen. Medizintheoretisch wäre bei erfolgreichem Verlauf zumindest in optimal ange passter Tätigkeit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 60 %
bis 70 % a usz ugehen. Die Schadenminderungs - pflicht beinhalte die Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie über zwölf Monate inklusive eine r mehrwöchige n , multidisziplinäre n stationären Mass - nahme mit physischer und psychologischer Rehabilitation. Hernach sei das Dossier dem RAD Psychiater mit aktuellem Arzt bericht vom behandelnden Psychiater inklusive Austrittsbericht der stationären Massnahme erneut vorzulegen. 4 . 6
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___ , stellten in ihrem Austrittsbericht
vom 2 7. Dezember 2022 ( Urk. 6/77)
nach Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 2 7. Dezember 2022 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 rechts, Erstdiagnose ( ED ) Oktober 2022 - Hepatopathie , Dezember 2022 - Struma nodosa, Grad 1 - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 - Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 - milde Thrombozytopenie, ED November 2015
Die Ärzte führten aus, dass eine elektive Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären multimodalen Schmerztherapie aufgrund eines chronischen lumbo spondylogenen und radikulären Schmerzsyndroms mit Punctum maximum L5 rechts bei Versagen der bisherigen ambulanten und stationären Therapiemass nahmen erfolgt sei (S. 2 Mitte) . Es sei zusätzlich auch eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung erfolgt. Gemäss der psychiatrischen Einschätzung ergebe sich von psychiatrischer Seite derzeit kein weiterer Handlungsbedarf. Die Patientin befinde sich bezüglich der Schmerzproblematik bereits in ambulanter Psychotherapie, empfinde diese als hilfreich und entsprechend werde empfohlen, dass diese weitergeführt werde. Therapeutisch sei eine BV-gesteuerte trans - foraminale Infiltration im Segment L5 mit gutem Ansprechen erfolgt. Als Schmerztherapie sei en eine pharmakologische Anpassung und physikalische Massnahmen durchgeführt worden. Im Rahmen des Programmes habe die Patientin eine intensive Physio- und Ergotherapie absolviert (S. 2 unten). Die Ziele hätten grösstenteils erreicht werden können. Die Voraussetzungen , um die arbeitsspezifische Belastungsfähigkeit zu steigern, seien währen d des Aufent - haltes erarbeitet worden. Die Schmerzen hätten abgenommen (von NRS 7/10 auf 5/10) und die Gehstrecke habe von 0 Meter auf 200 Meter im 6-Minuten-Gehtest verbessert werden können. Auch die Haltung habe verbessert werden können. Die Patientin habe am 2 7. Dezember 2022 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 3 oben). 4. 7
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 202 3 ( Urk. 6/85) die gleichen Diagnosen wie in seinem Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 3 Ziff. 2.5 , vorstehend E. 4.4 ).
Dr. B.___ führte aus, dass die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2023 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Zu r aktuellen Symptomatik und Situation sowie zum aktuellen Befund und psychischen Status machte Dr. B.___ die gleichen Ausführungen wie im Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 2 f.
Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ;
Urk. 6/50 /1-5 S. 2 f Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ). Auch seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit entsprachen jenen vom Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 4 Ziff. 3.1, vorstehend E. 4. 4 ). 4 .8
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ , E.___, stellten in ihrem Austritts bericht vom 6. März 2023 ( Urk. 6/ 96/14-17 ) nach Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 1 8. Februar bis 4. März 2023
in der Hauptsache folgende Rehabilitationsdiagnosen (S. 1 f): - chronisches lumbospondylogenes-/radikuläres Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 rechts, ED Oktober 2022 - chronische Zervikodorsalgie rechts
Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte ein Struma nodosa Grad 1, eine Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 , sowie einen Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass vom 1 8. Februar bis 1 2. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 4 oben).
Die Patientin sei am 1 8. Februar 2023 durch das Y.___ aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen-/radikulären Schmerzsyndroms zur Initialisierung einer stationären Rehabilitation zugewiesen worden . Die Patientin habe von bewegungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterschenkel und rechten Fuss berichtet. Die Schmerzen schränkten sie in den alltäglichen Tätigkeiten massiv ein und würden mit Parästhesien am Unterschenkel dorsal und an der Fusssohle rechts einhergehen. Die Schmerzintensität gebe die Patientin mit VAS 7 an. Die Ärzte führten aus, dass sie die Patientin in ihr ZISP-Schmerzprogramm hätten integrieren wollen, welches vier Wochen daure. Sie habe eine Behandlung von vier Wochen aus privaten Gründen abgelehnt. Als Grund habe sie angegeben, dass sie vier Kinder habe, welche behütet werden müssten (S. 2 Mitte).
Zum Verlauf und Beurteilung führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin konzentriert und engagiert an allen angebotenen Therapien teilgenommen habe. Im Verlauf hätten Beweglichkeit und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen. Die Schmerzen hätten sich gebessert, sodass die analgetische Medikation entsprechend habe adaptiert werden können. Insgesamt habe sie von der Reha - bili tation insbesondere von der Wassertherapie und vo n
der Medizinischen Trainingstherapie ( MTT ) profitiert, indem sie klinikmobil geworden und in den ADL ’s
(Activities of daily living) selbständig gewesen sei (S.
3 oben). Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt mit zwei Unterarmstöcken auf der Station mobil gewesen. Treppen seien mit grosser Schwierigkeit zu bewältigen gewesen. Das physiotherapeutische Reha-Ziel sei erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei ohne Gehstöcke sicher und selbständig gegangen. Zudem könne sie ihren Alltag selbständig bestreiten, so dass sie zurück in ihre Wohnung habe austreten können
(S. 3 Mitte). 4. 9
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 4. April 2023 ( Urk. 6/115/5-7) aus, das s folgende dokumentierte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden: - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig , ICD-10 F33.1 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit möglicher Kompression L5 beidseits - Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte - funktionelle Gangstörung
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine Hepatopathie , am ehesten medikamentös indiziert, eine Struma nodosa, euthyreot, und eine Thrombozytopenie.
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ab Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % , welche stufenweise steigerbar sei.
Zum Belastungsprofil hielt Dr. F.___ fest, dass Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelä n de, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, knieende, gebückte, vornüber
geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie über wiegende Überkopfarbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes- und Schultergürtels nicht geeignet seien. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr, Verantwor tungsübernahme für Personen sowie hohen Anforderungen an die Konzentration, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Leichte, stress arme, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Positionswechsel seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Durch die Fortsetzung der aktivierenden und muskelaufbauenden Massnahmen sei ein e weiter e Verbesserung zu erwarten.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und eine Gangstörung gut dokumentiert seien. Für die lumbale n Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine fänden sich mit den tieflumbalen Segmentdegenerationen mögliche Korrelate. Der positive Effekt einer Infiltration im Segment L5 stütze den Verdacht auf eine mechanische Ursache. Auch die physiotherapeutischen Massnahmen hätten zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt. Eine entzündlich-rheumatische oder neurologische Komponente hätte hingegen nicht gefunden werden können. Verstärkt und aufrechterhalten würden die Beschwerden durch psychische Faktoren im Sinne einer chronischen Schmerzstörung. Die Gangstörung sei inkonstant und ohne Hinweise für ein somatisches Korrelat. Eine funktionelle Ursache werde angenommen. Eine depressive Symptomatik werde vom Psychi ater Dr. B.___
als leicht- bis mittelgradig angegeben. In den Reha-Berichten werde keine relevante depressive Symptomatik beschrieben . Die geringen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapiemassnahmen bestätigten eine eher geringe Ausprägung der Störung.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in der ursprüng lichen Tätigkeit durch Rückenbeschwerden und Gangstörungen nachvollziehbar eingeschränkt. Der Eintritt des Gesundheitsschadens könne spätestens mit Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2020 angenommen werden. Die Angaben von Dr. B.___ , wonach eine Arbeits fähigkeit von vier bis fünf Stunden in dieser Tätigkeit bestehe, seien durchaus realistisch, da ein vermindertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit ohne Rückenbelas tung oder Gehbel astung wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des verbliebenen Rehabilitations beda r fs wäre eine stufenweise Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit sinnvoll. Berufliche Massnahmen könnten deshalb erwogen werden. Die berich teten Erfolge der Rehabehandlungen wiesen auf ein Verbesserungspotential hin. Da die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen habe, sei die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt worden. 4. 10
PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, Y.___ , stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2023 ( Urk. 6/96/8-10) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Struma nodosa, Grad 1 - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 - Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 - milde Thrombozytopenie, ED November 2015
PD Dr. G.___ führte aus, er habe die Patientin in der neurochirurgischen Sprech stunde untersucht und beraten (S. 1).
Zur Anamnese führte PD Dr. G.___ aus, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, seit zehn Jahren unter Lumbalgien zu leiden. Darüber hinaus bestünden seit etwa fünf Jahren ausstrahlende Schmerzen und Hypästhesien im Bereich des rechten Beines. Die in der Vergangenheit stattgehabten Infiltrationsbehandlungen hätten keine signifikante Besserung der Beschwerdesymptomatik mit sich bringen können. Seit etwa acht bis zehn Monaten habe sich die Symptomatik deutlich verschlechtert mit zunehmenden Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen. Im Dezember 2022 sei eine rheumatologische Komplextherapie mit anschliessender Rehabilitation durchgeführt worden. Hierunter sei eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten. Anhaltspunkte für neu aufgetretene Sensi bilitätsstörungen oder motorische Defizite ergäben sich anamnestisch nicht (S. 2 oben) .
PD Dr. G.___ hielt fest, dass b ei der Patientin ein lumbales Schmerzsyndrom mit assoziierten Schmerzausstrahlungen und Hypästhesien im Bereich des rechten Beines bestehe . Die bildgebende Untersuchung habe eine signifikante Spinal kanalstenose LWK 4/5 gezeigt . Aus seiner Sicht sei es durchaus möglich, dass ein Teil der Symptomatik (insbesondere die ausstrahlenden Beschwerden) durch diese Spinalkanalstenose verursacht werde. E r habe der Patientin mitgeteilt, dass eine Dekompressionsoperation des entsprechenden Segmentes eine Option sei, um die ausstrahlenden Beschwerden zu behandeln , sich die bestehende Rücken schmerzsymptomatik jedoch hierunter wahrscheinlich nur leichtgradig bessern würde. Die Beschwerdeführerin könne sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für einen operativen Eingriff entscheiden und wolle dies noch mit dem Hausarzt besprechen (S. 2 unten). 4. 11
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 ( Urk. 6/96/2-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2. 5 ): - panvertebrales Schmerzsyndrom - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts - Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine post prandiale Hypogl ykämie und eine milde Thrombozytopenie ( Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2008 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Konsultation am 1 6. Juni 2023 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Seit dem 1. Januar 2019 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden , wobei unklar sei, für welche Tätigkeit ( Ziff. 1.3).
Derzeit finde eine Beurteilung an der Neurochirurgie statt, ob eine Operation indiziert sei ( Ziff. 2.2). Die Patientin habe seit Jahren nicht mehr gearbeitet ( Ziff. 3.3). Im Haushalt w erde alles durch die Familie, den Ehemann und die Kinder , erledigt ( Ziff. 3.4). Es sei weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 4.1-2). Die Prognose für die Eingliederung sei schlecht ( Ziff. 4.3). 5. 5.1
Seit der letztmaligen Anspruchsprüfung und der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/29 ) , welche gestützt auf die Einschät zung von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 0. März 2015
(vorstehend E. 3.2) erging, hat sich aus medizinischer Sicht der Sachverhalt
durch die zum Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 6/35) dokumentierte manifeste Gangstörung
der Beschwerdeführerin verändert. Im Weiteren begab sie sich ab dem 1 4. Oktober 2020 in Behandlung bei Dr. B.___ , welcher in seinen Berichten vom 3 1. Juli 2021 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 7 ) eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) , und eine chronische Schmerz - störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostizierte.
Damit liegt im Vergleich ein veränderter Gesundheitszustand und damit grund sätzlich ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ohne Bindung an eine frühere Beurteilung umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1. 7 ). 5. 2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk. 2)
gestützt auf die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom
2 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 9. November 2021 (vorstehend E. 4. 5 ) auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb nun in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % a usz ugehen sei (vorstehend E. 2. 1 ).
Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und teils fachfremd beurteilt worden sei. Die Schadenminderpflicht sei überdies nicht zweckdienlich gewesen, wobei sie diese dennoch erfüllt habe (vorstehend E. 2.2). 5. 3 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 (vorstehend E. 4. 5 ) hinsichtlich einer zu erreichenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % bis 70 % jeglicher Grundlage entbehren und nicht nachvollzogen werden können. Mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende medizinische Aktenlage erweist sich jedoch die am 1 3. Mai 2022 auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. C.___ der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/56) als nachvollziehbar und begründet. Infolge der ursprünglich von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Rheumatolo gie und Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Überweisungsschreiben ans Y.___ vom 3. Dezember 2019 gestellten Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Gangstörung ( Urk. 6/33/1-2 S. 1 ) fanden verschiedene Abklärungen am Y.___
statt, so auch bei Dr. A.___ im Rahmen der Sprechstunde für dissoziative Bewegungsstörungen vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 2 ), wobei letztlich nach am 2 1. Juli 2020 durchgeführter Ganganalyse ( Urk. 6/ 89/21-23 ) die Ärzte der Klinik für Neurologie , Y.___ , in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 (vorstehend E. 4. 3 ) das B estehe n einer funktionellen Gangstörung bestätigten, welcher Begriff mit einer dissoziativen Gangstörung
gleichzusetzen ist . Zwar lag dieser Bericht RAD-Arzt Dr. C.___ im Zeitpunkt seiner Beurtei lung vom 9. November 2021 nicht vor (vgl. Urk. 6/61) , jedoch setzte er bei der Formulierung der Schadenminderungspflicht gestützt auf die generellen Empfeh lungen von Dr. A.___ in dessen Bericht vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 2 ) voraus, dass bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Gangstörung bestehe. Darauf, dass sich Dr. A.___
(vorstehend E. 4. 2 ) nach der am 1 4. Juli 2020 durch geführten Sprechstunde für dissoziative Bewegun g sstörungen sehr zurückhaltend äusserte und die dissoziative Gangstörung lediglich als mögliche Ausschluss diagnose aufführte, für den Fall, dass sich neurologisch oder orthopädisch keine Korrelate fänden , ging RAD-Arzt Dr. C.___ nicht ein. Dennoch fällt ins Gewicht, dass zum Zeitpunkt der auferlegten Schadenminde rungspflicht vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/ 56 ) kein solches Korrelat für die geltend gemachte Symptomatik vorlag und letztlich die Ärzte der Klinik für Neurologie , Y.___ , in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 (vorstehend E. 4. 3 ) das Vorliegen einer funktionellen Gangstörung nach am 2 1. Juli 2020 durchgeführter Gang testung ( Urk. 6/89/21-23) bestätigten . Vor diesem Hintergrund erweist sich die gestützt auf die Empfehlung von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 9. November 2021 (vorstehend E. 4. 5 ) auferlegte Schadenminderungspflicht vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/56) als nachvollziehbar
ge eignet, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, zumal zu diesem Zeitpunkt gemäss der Aktenlage davon ausgegangen werden konnte, dass der besagte Gesundheitsschaden auch so vorgelegen hat, und RAD-Arzt Dr. C.___ die entsprechende n fachärztlich empfohlene n
Therapiemass nahme n
anordnete . Überdies genügt lediglich eine
- je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3). In der Folge unterzog sich d ie Beschwerdeführerin den i hr in der Schadenminde rungspflicht vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/56) auferlegten Massnahmen, indem sie sich bereits zuvor ab Mitte Oktober 2020 bei Dr. B.___ in eine psychiatrische Behandlung beg eben hatte und vom 1 4. bis 2 7. Dezember 2022 sowie vom 1 8. Februar bis 4. März 2023 sich in jeweils stationäre Aufenthalte begab (vorstehend E. 4. 6 und E. 4. 8 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), kann der Beschwerdeführerin damit nicht angelastet werden, dass sie der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen wäre. 5. 4 Es bleibt jedoch festzuhalten, dass sich aus der dann folgenden medizinischen Aktenlage (vorstehend E. 4.6- 4. 11) kein schlüssiges Bild mehr hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer dissoziativen respektive funktionellen Gangstörung
ergibt. Aus dem Umstand allein, dass der ab Mitte Oktober 2020 behandelnde Psychiater Dr. B.___ in seinen Berichten vom 3 1. Juli 2021 und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 4 und E. 4. 7 ) die Diagnose einer dissoziativen Gangstörung nicht nannte, kann noch nicht auf deren Nichtbestehen geschlossen werden. Hingegen erscheint es als auffällig, dass bei zumindest im Jahr 2020 noch bestehende m ,
als grotesk anmutend beschriebenem Gangbild mit diversen Blockaden
(vorstehend E. 4. 3 , Urk. 6/ 89/21-23 )
im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie , Y.___ , vom 2 7. Dezember 2022 (vorstehend E. 4. 6 ) ein derartiges Gangbild mit keinem Wort erwähnt wurde. Zentral waren hier insbesondere die Schmer z symptomatik ausgehend von L5 sowie entsprechende Ausstrahlungen in die Beine. Auch im entsprechenden Bericht der Physiotherapie vom 2 0. Dezember 2022 wurde eine derartige Gangstörung nicht erwähnt , und aus der Anamnese geht hervor, dass die Beschwerdeführer in selbst ebenfalls keine beeinträchtigende Gangstörung genannt hat . Vielmehr führte sie aus, einen Druck im Bein zu haben, wobei sie auch schon viel gelaufen sei ( Urk. 6/81 S. 3 oben ). Eine dissoziative respektive funktionelle Gangstörung wurde auch nicht im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 6. März 2023 (vorstehend E. 4. 8 ) als Diagnose genannt. Weiterhin stand das chronische lumbo - spondylogene- / radikuläre Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 im Vordergrund. Zum Gangbild lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Unterarmgeh stöcken mobil gewesen sei. Erreicht wurde zumindest, dass sie sich ohne Gehstöcke sicher und selbständig fortbewegen konnte und eine Selbständigkeit in den Aktivitäten des täglichen Lebens hat. Auch im Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___ , vom 2 1. April 2023 wurde nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin ausge führt, dass die Motorik unter Schmerzen intakt sei. Auf ihren Wunsch fand eine Anmeldung zu einem neurochirurgischen Konsil statt ( Urk. 6/96/11-13
S. 2 Mitte und unten ) .
Letztlich verneinte der Neurochirurg PD Dr. G.___
in seinem Bericht vom 6. Juni 2023 (vorstehend E. 4. 10 ) das V orliegen von motorischen Defiziten. PD Dr. G.___ ka m in Würdigung der Bildgebung zum Schluss, das s eine signi fikante Spinalkanalstenose LWK 4/5 zumindest für die ausstrahlenden Beschwer den verantwortlich sein k önne und zog eine Dekompressionsoperation in Betracht. Er führte jedoch aus, dass sich dadurch die bestehende Schmerzsymp tomatik wahrscheinlich nur leichtgradig bessern werde. 5. 5 Der Bericht von PD Dr. G.___
vom 6. Juni 2023 (vorstehend E. 4.10) lag RAD-Arzt Dr. F.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 (vorstehend E. 4.9) noch nicht vor, ebenso wenig jener des Hausarztes Dr. H.___ vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4. 11 ). Unabhängig davon erweist sich d ie von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 festgelegte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von 50 % ab Oktober 2020 weder mit Blick auf deren Beginn noch bezüglich des Ausmasses als nachvollziehbar begründet, ebenso
wenig, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % gegeben sein soll. Weiter wurden die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen von RAD-Arzt Dr. F.___ nicht korrekt übernommen und
hätten ohnehin zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss eine Standard indikatorenprüfung erforderlich gemacht
( vorstehend E. 1. 4 ) , was nicht geschehen ist. Zudem hätte RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) auch nicht ohne weiteres die von Dr. B.___ gestellten Diag nosen übernehmen dürfen. So ist d as
von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3 1. Juli 2021 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 7 ) diagnostizierte
depressive Geschehen
- wie RAD-Arzt Dr. F.___ selbst anmerkte (vorstehend E. 4.9) - in den übrigen medizinischen B erichten, insbesondere jenen im Zusammenhang mit den stationären Aufenthalten , nicht zu finden.
Nament lich wurde gemäss psychiatrischer Einschätzung im Rahmen des Aufenthaltes an der Klinik für Rheumatologie , Y.___ , im Dezember 2022 ein weiterer Handlungs bedarf verneint
(vorstehend E. 4.6) und bereits Dr. A.___
beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2020 als ausgeglichen und aus psychiatrischer Sicht
eher unauffällig (vorstehend E. 4. 2 ). Der von Dr. B.___ am 1 8. Februar 2023 verfasste Bericht entspricht sodann überw ie gend seinem Vorbericht vom 3 1. Juli 202 1. Nebst der unveränderten Diagnostik und Arbeitsunfähigkeit wurde gut eineinhalb Jahre nach Therapie beginn wortwörtlich die gleiche aktuelle medizinische Symptomatik und Situation sowie der gleiche Befund und psychische Status beschrieben (vgl. Urk. 6/50 /1-5 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 2.4; Urk. 6/85 S. 2 f. Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 2.4), was in Anbetracht der Behandlungsdauer erstaunt und die durch geführte Therapie an
sich in Frage stellt , zumal keine Entwicklung ersichtlich ist. Die Aussage von Dr. B.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, entbehrt zudem einer fundierten Grundlage. Was die Ausführungen des Hausarztes Dr. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.11) anbelangt, insbesonder e die ab
dem 1. Januar 2019 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit , erweist sich sein Bericht in Anbetracht der Komplexität der gesundheitlichen Situation der Beschwerde - führerin als zu wenig detailliert und begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausä rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die am 1 3. Mai 2022 der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/56), welcher sie nachgekommen ist, in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bekannten Akten lage als hinreichend begründet erscheint, im Verlauf aber aus den dargelegten Gründen Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer funktionellen Gangstörung nicht von der Hand zu weisen sind.
Insgesamt erweist sich
der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in somatischer und in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines polydis ziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie angefochtene Verfügung ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun gen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung , gegebenenfalls auch auf berufliche Massnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 6/35) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2021
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.
E. 8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverstän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass sie am 2 8. Dezember 2020 ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin erhalten habe. Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich bei einem Facharzt für Psychiatrie über zwölf Monate in Behandlung zu begeben inklusive sich einer mehrwöchigen multidisziplinären stationären Massnahme mit physischer und psychologischer Rehabilitation im Ermessen der Behandler zu unterziehen . Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer deführerin im Februar 2023 einen zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt wahrgenommen habe. Die Behandler hätten einen weiteren vierwöchigen stationären Aufenthalt empfohlen, welche n die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen abgelehnt habe. Die auferlegte Massnahme vom 1 3. Mai 2022 sei demnach nicht durchgeführt worden . Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, als ob die Massnahme durchgeführt worden sei. Es werde deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.
Die Abklärung vor Ort am 1 0. August 2023 habe ergeben, dass die Beschwerdefüh rerin heute in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Der vorgenommene Einkom mensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 30 % (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Aktenbeurteilun gen der Fachärzte für Chirurgie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in Verletzung der Untersuchungsmaxime willkürliche Rückschlüsse ziehe (S. 4 Rz. 6).
In Bezug auf die Ausführungen des RAD-Arztes vom 9. November 2021 sei nicht nachvollziehbar, wie er zu seiner Einschätzung gekommen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand mit der von ihm empfohlenen Massnahme innerhalb von zwölf Monaten derart verbessern solle, als dass danach von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % a usz ugehen sei. So sei im Bericht des Y.___ vom 1 4. Juli 2020 lediglich eine generelle Empfehlung bei Vorliegen einer dissoziativen Bewe - gungsstörung abgegeben worden, wobei in diesem Bericht diese Diagnose als Ausschlussdiagnose gestellt worden sei, sofern sich keine somatischen/neuro - logischen Korrelate für die Beschwerden eruieren liessen (S. 5 Rz. 8). Der in der Folge behandelnde Psychiater habe keine dissoziative Bewegungs störung erwähnt, womit die geforderte Massnahme in der Aufforderung zur Schadenminderungspflicht jeglicher Grundlage entbehre (S. 6 Mitte). Eine fachärztliche Auseinandersetzung eines RAD-Facharzte s für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters habe weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden . Es liege eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor (S. 8 unten , S. 10 Mitte ). Sie habe versucht, der von der Beschwerdegegnerin willkürlich geforderten Schadenmin derungspflicht nachzukommen. Sie sei danach weder beschwerdefrei noch arbeitsfähig gewesen (S. 7 f. Rz. 9 -11 ). Es werde bestritten, dass sie die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt habe. Sie sei über zwölf Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe insgesamt vier Wochen stationäre Rehabilitation hinter sich (S. 9 Mitte). Obwohl berufliche Massnahmen beantragt und auch vom RAD empfohlen worden seien, habe die Beschwerdegegnerin davon abgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD zum Schluss komme, dass ihr die bisherige Tätigkeit (Putzfrau, Küchenhilfe, Magazin- und Produktionsmitarbeite rin) noch zumutbar sein soll (S. 9 unten f.). Ferner seien nach der Aktenbeurtei lung durch den RAD-Arzt vom 2 4. April 2023 noch weitere relevante Arztberichte eingegangen, die unberücksichtigt geblieben seien (S. 10 Mitte). Nament lich sei der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen , und dem Bericht der Neuro chirurgie vom 6. Juni 2023 könne schliesslich entnommen werden, dass zumindest teilweise ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden bestehe
(S. 10 f. Rz. 13-14) .
Mit Blick auf die in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärzte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon a usz ugehen, dass sie sowohl in der bisherigen, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, wodurch sie ab Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe. Sollte das Gericht gestützt auf die Aktenlage keine Rente zusprechen wollen, werde beantragt, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere einer externen Begutachtung, zurückgewiesen werde (S. 11 f. Rz. 16). Zumindest wäre ab Juni 20 2 1 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juni 2023 auf eine Rente von 41 % einer ganzen Rente zu bestätigen (S. 12 Rz. 17). Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihr die selbständige Eingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahr - scheinlichkeit nicht möglich sein werde, weshalb gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu gewähren wären (S. 12 f. Rz. 18). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungs - verneinen den Verfügung vom 1 9. Oktober 2015
( Urk. 6/ 29 ) eine anspruchs - relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 6-7 ) und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.
3.1
Die nach erstmaliger Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Mai 2014 ( Urk. 6/8 ) ergangene leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/29 ), wonach bei der Beschwerdeführerin sowohl in der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch im Haushalt keine schwerwiegenden Einschränkungen bestünden, erging gestützt auf die Aktenbeurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, v om 2 0. März 2015 ( Urk. 6/20/3 , vgl. Urk. 6/28 ) . 3.2
RAD-Arzt Dr. Z.___ führte
in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2015 ( Urk. 6/20/3) aus, dass im Hausarztbericht vom 1 4. März 2015 (vgl. Urk. 6/19/ 1-5) als Diagnosen ein
cerviko-thorako-lumbospondylogene s Schmerzsyndrom, ein cerviko-thorakale s Schmerzsyndrom links, ein e Sensibilitätsstörung der rechten Körperseite, intermittierende Schwindelepisoden sowie eine asthmoide und ekzematöse Reaktion auf Reinigungsflüssigkeiten/Polituren genannt w orden seien . Dr. Z.___ hielt fest, dass leichte, angepasste Tätigkeiten in Wechsel belastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar seien. Aus den aktuellen Berichten gehe ein nicht sehr schwerwiegendes Schmerzsyndrom hervor. Eine intensive Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in zum Leistungsbezug vom 2 3. Dezember 2020
( Urk. 6/ 35 ) liegen die folgenden relevanten medizinischen Berichte vor:
4. 2
Dr. med. A.___ , Oberarzt, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho somatik, Universitätsspital Y.___ , nannte nach Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juli 2020 in der Sprechstunde für dissoziative Bewegungsstörungen
in seinem gleichentags erstellen Bericht ( Urk. 6/33/5-8)
eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) als Ausschlussdiagnose , sofern sich keine somatischen/neurologischen Korrelate für die Beschwerde n eruieren liessen (S. 1 unten) .
Dr. A.___ führte im Rahmen seiner diagnostischen Beurteilung aus, dass in Zusammenschau der Befunde bei der Beschwerdeführerin eine euthyme Stimmungslage bestehe. Seit längerem bestünden Rückenschmerzen und Gehschwierigkeiten, vor allem rechtsseitig, welche sich nicht genügend durch neurologische oder somatische Korrelate erklären liessen, so dass die Verdachts diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung genannt worden sei. In psychosozialer Hinsicht seien knappe finanzielle Verhältnisse und eine grosse Arbeitsbelastung durch die Betreuung der eigenen vier Kinder und dem Erledigen von Haushalt zu erwähnen.
Psychiatrisch habe die Patientin insgesamt eher unauffällig imponiert .
Dr. A.___ hielt fest, dass , falls sich neurologisch oder orthopädisch keine Korrelate für die angegebenen Beschwerden finden liessen, eine dissoziative Bewegungsstörung als Ausschlussdiagnose denkbar wäre . Worauf eine solche aus psychiatrischer Sicht jedoch beruhen sollte, habe sich vorerst nicht eruieren lassen. Möglich wäre e in gewisser sekundärer Krankheitsgewinn (S. 1 Mitte).
Sodann führte Dr. A.___ aus, dass generell bei dissoziativen Bewegungsstörun gen Physiotherapie häufig in Kombination mit einer Psychotherapie empfohlen werde (S. 2 Mitte). Unter anderem sei eine multidisziplinäre stationäre Behand lung mit physischer und psychologischer Rehabilitation indiziert bei Patienten mit schweren und chronischen physischen Beeinträchtigungen. Auch bei vorliegender komorbider Psychopathologie in Verbindung mit physischen Beeinträchtigungen sei eine stationäre Behandlung indiziert (S. 2 unten). 4 . 3
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 ( Urk. 6/89/15-18)
nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - funktionelle Gangstörung, Erstmanifestation ( EM ) vor etwa zehn Jahren - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische intermittierende Polyarthraldien - chronische Insomnie - Struma nodosa
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass sie bei fehlenden Hinweisen auf ein strukturelle s Korrelat der Sensibilitätsstörung oder Schmerzproblematik sowie der klinischen, teils grotesk anmutenden Präsentation von einer funktionellen Genese der vordergründig bestehenden Gangstörung ausgingen bei einem zusätz lichen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.
Im Ganglabor habe die funktionelle Gangstörung objektiviert werden können. Es h ätten ein deutliches «Huffing and Puffing-Behaviour» (Sokol and Espay, 2016) mit demonstrativer Charakteristik sowie ein unökonomische s Gangbild mit deutlichen Fluktuationen, Ablenkbarkeit unter kognitivem Dual Task sowie plötzliche n
Blockaden (rechtes Bein) mit schneller Remission und demonstrativer Charakteristik bestanden. Der sensorische Organisationstest habe mit zunehmen der Testschwierigkeit eine verbesserte Leistung gezeigt, was eine funktionelle Komponente unterstütze . Therapeutisch seien Physiotherapie und Psychotherapie entscheidend (S. 4 oben). 4. 4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Juli 2021 ( Urk. 6/50/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradi ge Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Dr. B.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. Oktober 2020 bei ihm in Behandlung befinde , wobei die letzte Konsultation am 1 7. Ju n i 2021 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Es fänden einmal im Monat Konsultationen statt ( S. 1 Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihm unbekannt. Sie sei von ihm nicht arbeitsunfähig geschrieben worden ( S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in unterschiedlichen Bereichen tätig gewesen, so in der Gastronomie und im Altersheim. Seit zwölf Jahren sei sie nicht mehr erwerbstätig.
Die bisherige Tätigkeit sei während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier bis fünf Stunden zumutbar ( S. 4 Ziff. 3.1). Dr. B.___ führte aus, dass die vorliegen den Störungen und deren Symptome die Erwerbsfähigkeit und die sozialen Kompetenzen der Beschwerdeführerin mittelmässig beeinträchtig t en. Die Arbeits fähigkeit könne aufgrund der oben genannten Faktoren nicht durch medizinische Massnah m en verbessert werden ( S. 3 Ziff. 2.7). 4. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellung - nahme vom
9. November 2021
( Urk. 6/61/3) aus, dass eine dauerhafte « Arbeitsunfähigkeits-relevante » Gesundheitsstörung nach den vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne. In den fachärztlichen Unterlagen vom Y.___ , Konsiliarpsychiatrie , vom 1 4. Juli 2020 w ü rde n als generelle Behandlungsempfehlung stationäre Massnahmen mit physischer und psychologischer Rehabilitation genannt. Deswegen werde empfohlen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Schadenminderungs - pflicht aufzuerlegen. Medizintheoretisch wäre bei erfolgreichem Verlauf zumindest in optimal ange passter Tätigkeit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 60 %
bis 70 % a usz ugehen. Die Schadenminderungs - pflicht beinhalte die Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie über zwölf Monate inklusive eine r mehrwöchige n , multidisziplinäre n stationären Mass - nahme mit physischer und psychologischer Rehabilitation. Hernach sei das Dossier dem RAD Psychiater mit aktuellem Arzt bericht vom behandelnden Psychiater inklusive Austrittsbericht der stationären Massnahme erneut vorzulegen. 4 . 6
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___ , stellten in ihrem Austrittsbericht
vom 2 7. Dezember 2022 ( Urk. 6/77)
nach Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 2 7. Dezember 2022 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 rechts, Erstdiagnose ( ED ) Oktober 2022 - Hepatopathie , Dezember 2022 - Struma nodosa, Grad 1 - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 - Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 - milde Thrombozytopenie, ED November 2015
Die Ärzte führten aus, dass eine elektive Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären multimodalen Schmerztherapie aufgrund eines chronischen lumbo spondylogenen und radikulären Schmerzsyndroms mit Punctum maximum L5 rechts bei Versagen der bisherigen ambulanten und stationären Therapiemass nahmen erfolgt sei (S. 2 Mitte) . Es sei zusätzlich auch eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung erfolgt. Gemäss der psychiatrischen Einschätzung ergebe sich von psychiatrischer Seite derzeit kein weiterer Handlungsbedarf. Die Patientin befinde sich bezüglich der Schmerzproblematik bereits in ambulanter Psychotherapie, empfinde diese als hilfreich und entsprechend werde empfohlen, dass diese weitergeführt werde. Therapeutisch sei eine BV-gesteuerte trans - foraminale Infiltration im Segment L5 mit gutem Ansprechen erfolgt. Als Schmerztherapie sei en eine pharmakologische Anpassung und physikalische Massnahmen durchgeführt worden. Im Rahmen des Programmes habe die Patientin eine intensive Physio- und Ergotherapie absolviert (S. 2 unten). Die Ziele hätten grösstenteils erreicht werden können. Die Voraussetzungen , um die arbeitsspezifische Belastungsfähigkeit zu steigern, seien währen d des Aufent - haltes erarbeitet worden. Die Schmerzen hätten abgenommen (von NRS 7/10 auf 5/10) und die Gehstrecke habe von 0 Meter auf 200 Meter im 6-Minuten-Gehtest verbessert werden können. Auch die Haltung habe verbessert werden können. Die Patientin habe am 2 7. Dezember 2022 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 3 oben). 4. 7
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 202 3 ( Urk. 6/85) die gleichen Diagnosen wie in seinem Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 3 Ziff. 2.5 , vorstehend E. 4.4 ).
Dr. B.___ führte aus, dass die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2023 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Zu r aktuellen Symptomatik und Situation sowie zum aktuellen Befund und psychischen Status machte Dr. B.___ die gleichen Ausführungen wie im Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 2 f.
Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ;
Urk. 6/50 /1-5 S. 2 f Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ). Auch seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit entsprachen jenen vom Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 4 Ziff. 3.1, vorstehend E. 4. 4 ). 4 .8
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ , E.___, stellten in ihrem Austritts bericht vom 6. März 2023 ( Urk. 6/ 96/14-17 ) nach Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 1 8. Februar bis 4. März 2023
in der Hauptsache folgende Rehabilitationsdiagnosen (S. 1 f): - chronisches lumbospondylogenes-/radikuläres Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 rechts, ED Oktober 2022 - chronische Zervikodorsalgie rechts
Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte ein Struma nodosa Grad 1, eine Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 , sowie einen Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass vom 1 8. Februar bis 1 2. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 4 oben).
Die Patientin sei am 1 8. Februar 2023 durch das Y.___ aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen-/radikulären Schmerzsyndroms zur Initialisierung einer stationären Rehabilitation zugewiesen worden . Die Patientin habe von bewegungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterschenkel und rechten Fuss berichtet. Die Schmerzen schränkten sie in den alltäglichen Tätigkeiten massiv ein und würden mit Parästhesien am Unterschenkel dorsal und an der Fusssohle rechts einhergehen. Die Schmerzintensität gebe die Patientin mit VAS 7 an. Die Ärzte führten aus, dass sie die Patientin in ihr ZISP-Schmerzprogramm hätten integrieren wollen, welches vier Wochen daure. Sie habe eine Behandlung von vier Wochen aus privaten Gründen abgelehnt. Als Grund habe sie angegeben, dass sie vier Kinder habe, welche behütet werden müssten (S. 2 Mitte).
Zum Verlauf und Beurteilung führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin konzentriert und engagiert an allen angebotenen Therapien teilgenommen habe. Im Verlauf hätten Beweglichkeit und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen. Die Schmerzen hätten sich gebessert, sodass die analgetische Medikation entsprechend habe adaptiert werden können. Insgesamt habe sie von der Reha - bili tation insbesondere von der Wassertherapie und vo n
der Medizinischen Trainingstherapie ( MTT ) profitiert, indem sie klinikmobil geworden und in den ADL ’s
(Activities of daily living) selbständig gewesen sei (S.
3 oben). Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt mit zwei Unterarmstöcken auf der Station mobil gewesen. Treppen seien mit grosser Schwierigkeit zu bewältigen gewesen. Das physiotherapeutische Reha-Ziel sei erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei ohne Gehstöcke sicher und selbständig gegangen. Zudem könne sie ihren Alltag selbständig bestreiten, so dass sie zurück in ihre Wohnung habe austreten können
(S. 3 Mitte). 4.
E. 9 Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 4. April 2023 ( Urk. 6/115/5-7) aus, das s folgende dokumentierte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden: - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig , ICD-10 F33.1 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit möglicher Kompression L5 beidseits - Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte - funktionelle Gangstörung
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine Hepatopathie , am ehesten medikamentös indiziert, eine Struma nodosa, euthyreot, und eine Thrombozytopenie.
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ab Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % , welche stufenweise steigerbar sei.
Zum Belastungsprofil hielt Dr. F.___ fest, dass Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelä n de, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, knieende, gebückte, vornüber
geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie über wiegende Überkopfarbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes- und Schultergürtels nicht geeignet seien. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr, Verantwor tungsübernahme für Personen sowie hohen Anforderungen an die Konzentration, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Leichte, stress arme, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Positionswechsel seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Durch die Fortsetzung der aktivierenden und muskelaufbauenden Massnahmen sei ein e weiter e Verbesserung zu erwarten.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und eine Gangstörung gut dokumentiert seien. Für die lumbale n Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine fänden sich mit den tieflumbalen Segmentdegenerationen mögliche Korrelate. Der positive Effekt einer Infiltration im Segment L5 stütze den Verdacht auf eine mechanische Ursache. Auch die physiotherapeutischen Massnahmen hätten zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt. Eine entzündlich-rheumatische oder neurologische Komponente hätte hingegen nicht gefunden werden können. Verstärkt und aufrechterhalten würden die Beschwerden durch psychische Faktoren im Sinne einer chronischen Schmerzstörung. Die Gangstörung sei inkonstant und ohne Hinweise für ein somatisches Korrelat. Eine funktionelle Ursache werde angenommen. Eine depressive Symptomatik werde vom Psychi ater Dr. B.___
als leicht- bis mittelgradig angegeben. In den Reha-Berichten werde keine relevante depressive Symptomatik beschrieben . Die geringen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapiemassnahmen bestätigten eine eher geringe Ausprägung der Störung.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in der ursprüng lichen Tätigkeit durch Rückenbeschwerden und Gangstörungen nachvollziehbar eingeschränkt. Der Eintritt des Gesundheitsschadens könne spätestens mit Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2020 angenommen werden. Die Angaben von Dr. B.___ , wonach eine Arbeits fähigkeit von vier bis fünf Stunden in dieser Tätigkeit bestehe, seien durchaus realistisch, da ein vermindertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit ohne Rückenbelas tung oder Gehbel astung wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des verbliebenen Rehabilitations beda r fs wäre eine stufenweise Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit sinnvoll. Berufliche Massnahmen könnten deshalb erwogen werden. Die berich teten Erfolge der Rehabehandlungen wiesen auf ein Verbesserungspotential hin. Da die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen habe, sei die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt worden. 4.
E. 10 PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, Y.___ , stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2023 ( Urk. 6/96/8-10) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Struma nodosa, Grad 1 - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 - Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 - milde Thrombozytopenie, ED November 2015
PD Dr. G.___ führte aus, er habe die Patientin in der neurochirurgischen Sprech stunde untersucht und beraten (S. 1).
Zur Anamnese führte PD Dr. G.___ aus, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, seit zehn Jahren unter Lumbalgien zu leiden. Darüber hinaus bestünden seit etwa fünf Jahren ausstrahlende Schmerzen und Hypästhesien im Bereich des rechten Beines. Die in der Vergangenheit stattgehabten Infiltrationsbehandlungen hätten keine signifikante Besserung der Beschwerdesymptomatik mit sich bringen können. Seit etwa acht bis zehn Monaten habe sich die Symptomatik deutlich verschlechtert mit zunehmenden Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen. Im Dezember 2022 sei eine rheumatologische Komplextherapie mit anschliessender Rehabilitation durchgeführt worden. Hierunter sei eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten. Anhaltspunkte für neu aufgetretene Sensi bilitätsstörungen oder motorische Defizite ergäben sich anamnestisch nicht (S. 2 oben) .
PD Dr. G.___ hielt fest, dass b ei der Patientin ein lumbales Schmerzsyndrom mit assoziierten Schmerzausstrahlungen und Hypästhesien im Bereich des rechten Beines bestehe . Die bildgebende Untersuchung habe eine signifikante Spinal kanalstenose LWK 4/5 gezeigt . Aus seiner Sicht sei es durchaus möglich, dass ein Teil der Symptomatik (insbesondere die ausstrahlenden Beschwerden) durch diese Spinalkanalstenose verursacht werde. E r habe der Patientin mitgeteilt, dass eine Dekompressionsoperation des entsprechenden Segmentes eine Option sei, um die ausstrahlenden Beschwerden zu behandeln , sich die bestehende Rücken schmerzsymptomatik jedoch hierunter wahrscheinlich nur leichtgradig bessern würde. Die Beschwerdeführerin könne sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für einen operativen Eingriff entscheiden und wolle dies noch mit dem Hausarzt besprechen (S. 2 unten). 4.
E. 11 ). Unabhängig davon erweist sich d ie von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 festgelegte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von 50 % ab Oktober 2020 weder mit Blick auf deren Beginn noch bezüglich des Ausmasses als nachvollziehbar begründet, ebenso
wenig, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % gegeben sein soll. Weiter wurden die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen von RAD-Arzt Dr. F.___ nicht korrekt übernommen und
hätten ohnehin zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss eine Standard indikatorenprüfung erforderlich gemacht
( vorstehend E. 1. 4 ) , was nicht geschehen ist. Zudem hätte RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) auch nicht ohne weiteres die von Dr. B.___ gestellten Diag nosen übernehmen dürfen. So ist d as
von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3 1. Juli 2021 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 7 ) diagnostizierte
depressive Geschehen
- wie RAD-Arzt Dr. F.___ selbst anmerkte (vorstehend E. 4.9) - in den übrigen medizinischen B erichten, insbesondere jenen im Zusammenhang mit den stationären Aufenthalten , nicht zu finden.
Nament lich wurde gemäss psychiatrischer Einschätzung im Rahmen des Aufenthaltes an der Klinik für Rheumatologie , Y.___ , im Dezember 2022 ein weiterer Handlungs bedarf verneint
(vorstehend E. 4.6) und bereits Dr. A.___
beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2020 als ausgeglichen und aus psychiatrischer Sicht
eher unauffällig (vorstehend E. 4. 2 ). Der von Dr. B.___ am 1 8. Februar 2023 verfasste Bericht entspricht sodann überw ie gend seinem Vorbericht vom 3 1. Juli 202 1. Nebst der unveränderten Diagnostik und Arbeitsunfähigkeit wurde gut eineinhalb Jahre nach Therapie beginn wortwörtlich die gleiche aktuelle medizinische Symptomatik und Situation sowie der gleiche Befund und psychische Status beschrieben (vgl. Urk. 6/50 /1-5 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 2.4; Urk. 6/85 S. 2 f. Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 2.4), was in Anbetracht der Behandlungsdauer erstaunt und die durch geführte Therapie an
sich in Frage stellt , zumal keine Entwicklung ersichtlich ist. Die Aussage von Dr. B.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, entbehrt zudem einer fundierten Grundlage. Was die Ausführungen des Hausarztes Dr. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.11) anbelangt, insbesonder e die ab
dem 1. Januar 2019 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit , erweist sich sein Bericht in Anbetracht der Komplexität der gesundheitlichen Situation der Beschwerde - führerin als zu wenig detailliert und begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausä rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die am 1 3. Mai 2022 der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/56), welcher sie nachgekommen ist, in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bekannten Akten lage als hinreichend begründet erscheint, im Verlauf aber aus den dargelegten Gründen Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer funktionellen Gangstörung nicht von der Hand zu weisen sind.
Insgesamt erweist sich
der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in somatischer und in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines polydis ziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie angefochtene Verfügung ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun gen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung , gegebenenfalls auch auf berufliche Massnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00053
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
30. August 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977, Mutter von vier Kindern ( geboren 2008, 2010 , 2013 und 2015 ) , meldete sich erstmals am 6. Mai 2014 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 Ziff. 6.2-3 ).
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Anspruch der Ver si cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6 /29 ) . 1.2
Erneut meldete sich die Versicherte am 2 3. Dezember 2020 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 bestehende Rückenschmerzen mit Gehstörung zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an
( Urk. 6/35 Ziff. 6.1 ) .
Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2021 ( Urk. 6/38 )
stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
Nachdem die Versicherte dagegen am 2 6. Februar und 3 0. März 2021 Einwände erhoben hatte ( Urk. 6/41
und Urk. 6/46 ), trat die IV-Stelle auf das Leistungs begehren ein und nahm Abklärungen der medizinischen und der beruflich - erwerblichen Situation der Versicherten vor.
Am 1 3. Mai 2022 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminde rungspflicht , indem sie sich über zwölf Monate einer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie inklusive einer mehrwöchigen multidisziplinären stationäre n Massnahme mit physischer und psychologischer Rehabili t ation zu unterziehen habe, wodurch erwartet werde, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch diese Massnahme auf mindestens 70 % steigern lasse ( Urk. 6/56).
Mit Vorbescheid vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/57) stellte die IV-Stelle der Versicher ten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni und am 2 3. August 2022 Einwände ( Urk. 6/63,
Urk. 6/67 ) . Im Verlauf nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 4. August 2023 Bericht erstattet wurde ( Urk. 6/10 4 ). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/116 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihr ab Juni 2021 eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin für weitere medizinische Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2024 ( Urk.
5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 6/35) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2021
ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 7
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverstän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass sie am 2 8. Dezember 2020 ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin erhalten habe. Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich bei einem Facharzt für Psychiatrie über zwölf Monate in Behandlung zu begeben inklusive sich einer mehrwöchigen multidisziplinären stationären Massnahme mit physischer und psychologischer Rehabilitation im Ermessen der Behandler zu unterziehen . Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer deführerin im Februar 2023 einen zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt wahrgenommen habe. Die Behandler hätten einen weiteren vierwöchigen stationären Aufenthalt empfohlen, welche n die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen abgelehnt habe. Die auferlegte Massnahme vom 1 3. Mai 2022 sei demnach nicht durchgeführt worden . Die Arbeitsfähigkeit werde deshalb so beurteilt, als ob die Massnahme durchgeführt worden sei. Es werde deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.
Die Abklärung vor Ort am 1 0. August 2023 habe ergeben, dass die Beschwerdefüh rerin heute in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Der vorgenommene Einkom mensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 30 % (S. 1 ff.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Aktenbeurteilun gen der Fachärzte für Chirurgie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in Verletzung der Untersuchungsmaxime willkürliche Rückschlüsse ziehe (S. 4 Rz. 6).
In Bezug auf die Ausführungen des RAD-Arztes vom 9. November 2021 sei nicht nachvollziehbar, wie er zu seiner Einschätzung gekommen sei, dass sich ihr Gesundheitszustand mit der von ihm empfohlenen Massnahme innerhalb von zwölf Monaten derart verbessern solle, als dass danach von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % a usz ugehen sei. So sei im Bericht des Y.___ vom 1 4. Juli 2020 lediglich eine generelle Empfehlung bei Vorliegen einer dissoziativen Bewe - gungsstörung abgegeben worden, wobei in diesem Bericht diese Diagnose als Ausschlussdiagnose gestellt worden sei, sofern sich keine somatischen/neuro - logischen Korrelate für die Beschwerden eruieren liessen (S. 5 Rz. 8). Der in der Folge behandelnde Psychiater habe keine dissoziative Bewegungs störung erwähnt, womit die geforderte Massnahme in der Aufforderung zur Schadenminderungspflicht jeglicher Grundlage entbehre (S. 6 Mitte). Eine fachärztliche Auseinandersetzung eines RAD-Facharzte s für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters habe weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden . Es liege eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor (S. 8 unten , S. 10 Mitte ). Sie habe versucht, der von der Beschwerdegegnerin willkürlich geforderten Schadenmin derungspflicht nachzukommen. Sie sei danach weder beschwerdefrei noch arbeitsfähig gewesen (S. 7 f. Rz. 9 -11 ). Es werde bestritten, dass sie die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt habe. Sie sei über zwölf Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe insgesamt vier Wochen stationäre Rehabilitation hinter sich (S. 9 Mitte). Obwohl berufliche Massnahmen beantragt und auch vom RAD empfohlen worden seien, habe die Beschwerdegegnerin davon abgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD zum Schluss komme, dass ihr die bisherige Tätigkeit (Putzfrau, Küchenhilfe, Magazin- und Produktionsmitarbeite rin) noch zumutbar sein soll (S. 9 unten f.). Ferner seien nach der Aktenbeurtei lung durch den RAD-Arzt vom 2 4. April 2023 noch weitere relevante Arztberichte eingegangen, die unberücksichtigt geblieben seien (S. 10 Mitte). Nament lich sei der behandelnde Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen , und dem Bericht der Neuro chirurgie vom 6. Juni 2023 könne schliesslich entnommen werden, dass zumindest teilweise ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden bestehe
(S. 10 f. Rz. 13-14) .
Mit Blick auf die in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärzte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon a usz ugehen, dass sie sowohl in der bisherigen, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, wodurch sie ab Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente habe. Sollte das Gericht gestützt auf die Aktenlage keine Rente zusprechen wollen, werde beantragt, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, insbesondere einer externen Begutachtung, zurückgewiesen werde (S. 11 f. Rz. 16). Zumindest wäre ab Juni 20 2 1 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juni 2023 auf eine Rente von 41 % einer ganzen Rente zu bestätigen (S. 12 Rz. 17). Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihr die selbständige Eingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahr - scheinlichkeit nicht möglich sein werde, weshalb gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu gewähren wären (S. 12 f. Rz. 18). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungs - verneinen den Verfügung vom 1 9. Oktober 2015
( Urk. 6/ 29 ) eine anspruchs - relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 6-7 ) und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.
3.1
Die nach erstmaliger Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Mai 2014 ( Urk. 6/8 ) ergangene leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/29 ), wonach bei der Beschwerdeführerin sowohl in der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch im Haushalt keine schwerwiegenden Einschränkungen bestünden, erging gestützt auf die Aktenbeurteilung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, v om 2 0. März 2015 ( Urk. 6/20/3 , vgl. Urk. 6/28 ) . 3.2
RAD-Arzt Dr. Z.___ führte
in seiner Stellungnahme vom 2 0. März 2015 ( Urk. 6/20/3) aus, dass im Hausarztbericht vom 1 4. März 2015 (vgl. Urk. 6/19/ 1-5) als Diagnosen ein
cerviko-thorako-lumbospondylogene s Schmerzsyndrom, ein cerviko-thorakale s Schmerzsyndrom links, ein e Sensibilitätsstörung der rechten Körperseite, intermittierende Schwindelepisoden sowie eine asthmoide und ekzematöse Reaktion auf Reinigungsflüssigkeiten/Polituren genannt w orden seien . Dr. Z.___ hielt fest, dass leichte, angepasste Tätigkeiten in Wechsel belastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar seien. Aus den aktuellen Berichten gehe ein nicht sehr schwerwiegendes Schmerzsyndrom hervor. Eine intensive Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in zum Leistungsbezug vom 2 3. Dezember 2020
( Urk. 6/ 35 ) liegen die folgenden relevanten medizinischen Berichte vor:
4. 2
Dr. med. A.___ , Oberarzt, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psycho somatik, Universitätsspital Y.___ , nannte nach Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juli 2020 in der Sprechstunde für dissoziative Bewegungsstörungen
in seinem gleichentags erstellen Bericht ( Urk. 6/33/5-8)
eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) als Ausschlussdiagnose , sofern sich keine somatischen/neurologischen Korrelate für die Beschwerde n eruieren liessen (S. 1 unten) .
Dr. A.___ führte im Rahmen seiner diagnostischen Beurteilung aus, dass in Zusammenschau der Befunde bei der Beschwerdeführerin eine euthyme Stimmungslage bestehe. Seit längerem bestünden Rückenschmerzen und Gehschwierigkeiten, vor allem rechtsseitig, welche sich nicht genügend durch neurologische oder somatische Korrelate erklären liessen, so dass die Verdachts diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung genannt worden sei. In psychosozialer Hinsicht seien knappe finanzielle Verhältnisse und eine grosse Arbeitsbelastung durch die Betreuung der eigenen vier Kinder und dem Erledigen von Haushalt zu erwähnen.
Psychiatrisch habe die Patientin insgesamt eher unauffällig imponiert .
Dr. A.___ hielt fest, dass , falls sich neurologisch oder orthopädisch keine Korrelate für die angegebenen Beschwerden finden liessen, eine dissoziative Bewegungsstörung als Ausschlussdiagnose denkbar wäre . Worauf eine solche aus psychiatrischer Sicht jedoch beruhen sollte, habe sich vorerst nicht eruieren lassen. Möglich wäre e in gewisser sekundärer Krankheitsgewinn (S. 1 Mitte).
Sodann führte Dr. A.___ aus, dass generell bei dissoziativen Bewegungsstörun gen Physiotherapie häufig in Kombination mit einer Psychotherapie empfohlen werde (S. 2 Mitte). Unter anderem sei eine multidisziplinäre stationäre Behand lung mit physischer und psychologischer Rehabilitation indiziert bei Patienten mit schweren und chronischen physischen Beeinträchtigungen. Auch bei vorliegender komorbider Psychopathologie in Verbindung mit physischen Beeinträchtigungen sei eine stationäre Behandlung indiziert (S. 2 unten). 4 . 3
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 ( Urk. 6/89/15-18)
nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - funktionelle Gangstörung, Erstmanifestation ( EM ) vor etwa zehn Jahren - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - chronische intermittierende Polyarthraldien - chronische Insomnie - Struma nodosa
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass sie bei fehlenden Hinweisen auf ein strukturelle s Korrelat der Sensibilitätsstörung oder Schmerzproblematik sowie der klinischen, teils grotesk anmutenden Präsentation von einer funktionellen Genese der vordergründig bestehenden Gangstörung ausgingen bei einem zusätz lichen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.
Im Ganglabor habe die funktionelle Gangstörung objektiviert werden können. Es h ätten ein deutliches «Huffing and Puffing-Behaviour» (Sokol and Espay, 2016) mit demonstrativer Charakteristik sowie ein unökonomische s Gangbild mit deutlichen Fluktuationen, Ablenkbarkeit unter kognitivem Dual Task sowie plötzliche n
Blockaden (rechtes Bein) mit schneller Remission und demonstrativer Charakteristik bestanden. Der sensorische Organisationstest habe mit zunehmen der Testschwierigkeit eine verbesserte Leistung gezeigt, was eine funktionelle Komponente unterstütze . Therapeutisch seien Physiotherapie und Psychotherapie entscheidend (S. 4 oben). 4. 4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Juli 2021 ( Urk. 6/50/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, leichte-mittelgradi ge Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Dr. B.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. Oktober 2020 bei ihm in Behandlung befinde , wobei die letzte Konsultation am 1 7. Ju n i 2021 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Es fänden einmal im Monat Konsultationen statt ( S. 1 Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihm unbekannt. Sie sei von ihm nicht arbeitsunfähig geschrieben worden ( S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in unterschiedlichen Bereichen tätig gewesen, so in der Gastronomie und im Altersheim. Seit zwölf Jahren sei sie nicht mehr erwerbstätig.
Die bisherige Tätigkeit sei während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier bis fünf Stunden zumutbar ( S. 4 Ziff. 3.1). Dr. B.___ führte aus, dass die vorliegen den Störungen und deren Symptome die Erwerbsfähigkeit und die sozialen Kompetenzen der Beschwerdeführerin mittelmässig beeinträchtig t en. Die Arbeits fähigkeit könne aufgrund der oben genannten Faktoren nicht durch medizinische Massnah m en verbessert werden ( S. 3 Ziff. 2.7). 4. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellung - nahme vom
9. November 2021
( Urk. 6/61/3) aus, dass eine dauerhafte « Arbeitsunfähigkeits-relevante » Gesundheitsstörung nach den vorliegenden Akten nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne. In den fachärztlichen Unterlagen vom Y.___ , Konsiliarpsychiatrie , vom 1 4. Juli 2020 w ü rde n als generelle Behandlungsempfehlung stationäre Massnahmen mit physischer und psychologischer Rehabilitation genannt. Deswegen werde empfohlen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Schadenminderungs - pflicht aufzuerlegen. Medizintheoretisch wäre bei erfolgreichem Verlauf zumindest in optimal ange passter Tätigkeit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 60 %
bis 70 % a usz ugehen. Die Schadenminderungs - pflicht beinhalte die Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie über zwölf Monate inklusive eine r mehrwöchige n , multidisziplinäre n stationären Mass - nahme mit physischer und psychologischer Rehabilitation. Hernach sei das Dossier dem RAD Psychiater mit aktuellem Arzt bericht vom behandelnden Psychiater inklusive Austrittsbericht der stationären Massnahme erneut vorzulegen. 4 . 6
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___ , stellten in ihrem Austrittsbericht
vom 2 7. Dezember 2022 ( Urk. 6/77)
nach Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 2 7. Dezember 2022 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 rechts, Erstdiagnose ( ED ) Oktober 2022 - Hepatopathie , Dezember 2022 - Struma nodosa, Grad 1 - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 - Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 - milde Thrombozytopenie, ED November 2015
Die Ärzte führten aus, dass eine elektive Zuweisung der Beschwerdeführerin zur stationären multimodalen Schmerztherapie aufgrund eines chronischen lumbo spondylogenen und radikulären Schmerzsyndroms mit Punctum maximum L5 rechts bei Versagen der bisherigen ambulanten und stationären Therapiemass nahmen erfolgt sei (S. 2 Mitte) . Es sei zusätzlich auch eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung erfolgt. Gemäss der psychiatrischen Einschätzung ergebe sich von psychiatrischer Seite derzeit kein weiterer Handlungsbedarf. Die Patientin befinde sich bezüglich der Schmerzproblematik bereits in ambulanter Psychotherapie, empfinde diese als hilfreich und entsprechend werde empfohlen, dass diese weitergeführt werde. Therapeutisch sei eine BV-gesteuerte trans - foraminale Infiltration im Segment L5 mit gutem Ansprechen erfolgt. Als Schmerztherapie sei en eine pharmakologische Anpassung und physikalische Massnahmen durchgeführt worden. Im Rahmen des Programmes habe die Patientin eine intensive Physio- und Ergotherapie absolviert (S. 2 unten). Die Ziele hätten grösstenteils erreicht werden können. Die Voraussetzungen , um die arbeitsspezifische Belastungsfähigkeit zu steigern, seien währen d des Aufent - haltes erarbeitet worden. Die Schmerzen hätten abgenommen (von NRS 7/10 auf 5/10) und die Gehstrecke habe von 0 Meter auf 200 Meter im 6-Minuten-Gehtest verbessert werden können. Auch die Haltung habe verbessert werden können. Die Patientin habe am 2 7. Dezember 2022 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 3 oben). 4. 7
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 202 3 ( Urk. 6/85) die gleichen Diagnosen wie in seinem Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 3 Ziff. 2.5 , vorstehend E. 4.4 ).
Dr. B.___ führte aus, dass die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin am 1 6. Februar 2023 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Zu r aktuellen Symptomatik und Situation sowie zum aktuellen Befund und psychischen Status machte Dr. B.___ die gleichen Ausführungen wie im Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 2 f.
Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ;
Urk. 6/50 /1-5 S. 2 f Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ). Auch seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit entsprachen jenen vom Vorbericht vom 3 1. Juli 2021 (S. 4 Ziff. 3.1, vorstehend E. 4. 4 ). 4 .8
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ , E.___, stellten in ihrem Austritts bericht vom 6. März 2023 ( Urk. 6/ 96/14-17 ) nach Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 1 8. Februar bis 4. März 2023
in der Hauptsache folgende Rehabilitationsdiagnosen (S. 1 f): - chronisches lumbospondylogenes-/radikuläres Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 rechts, ED Oktober 2022 - chronische Zervikodorsalgie rechts
Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte ein Struma nodosa Grad 1, eine Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 , sowie einen Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, dass vom 1 8. Februar bis 1 2. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 4 oben).
Die Patientin sei am 1 8. Februar 2023 durch das Y.___ aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen-/radikulären Schmerzsyndroms zur Initialisierung einer stationären Rehabilitation zugewiesen worden . Die Patientin habe von bewegungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterschenkel und rechten Fuss berichtet. Die Schmerzen schränkten sie in den alltäglichen Tätigkeiten massiv ein und würden mit Parästhesien am Unterschenkel dorsal und an der Fusssohle rechts einhergehen. Die Schmerzintensität gebe die Patientin mit VAS 7 an. Die Ärzte führten aus, dass sie die Patientin in ihr ZISP-Schmerzprogramm hätten integrieren wollen, welches vier Wochen daure. Sie habe eine Behandlung von vier Wochen aus privaten Gründen abgelehnt. Als Grund habe sie angegeben, dass sie vier Kinder habe, welche behütet werden müssten (S. 2 Mitte).
Zum Verlauf und Beurteilung führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin konzentriert und engagiert an allen angebotenen Therapien teilgenommen habe. Im Verlauf hätten Beweglichkeit und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen. Die Schmerzen hätten sich gebessert, sodass die analgetische Medikation entsprechend habe adaptiert werden können. Insgesamt habe sie von der Reha - bili tation insbesondere von der Wassertherapie und vo n
der Medizinischen Trainingstherapie ( MTT ) profitiert, indem sie klinikmobil geworden und in den ADL ’s
(Activities of daily living) selbständig gewesen sei (S.
3 oben). Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt mit zwei Unterarmstöcken auf der Station mobil gewesen. Treppen seien mit grosser Schwierigkeit zu bewältigen gewesen. Das physiotherapeutische Reha-Ziel sei erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei ohne Gehstöcke sicher und selbständig gegangen. Zudem könne sie ihren Alltag selbständig bestreiten, so dass sie zurück in ihre Wohnung habe austreten können
(S. 3 Mitte). 4. 9
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 4. April 2023 ( Urk. 6/115/5-7) aus, das s folgende dokumentierte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden: - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig , ICD-10 F33.1 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit möglicher Kompression L5 beidseits - Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte - funktionelle Gangstörung
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine Hepatopathie , am ehesten medikamentös indiziert, eine Struma nodosa, euthyreot, und eine Thrombozytopenie.
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ab Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % , welche stufenweise steigerbar sei.
Zum Belastungsprofil hielt Dr. F.___ fest, dass Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Gehen in unebenem Gelä n de, Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, knieende, gebückte, vornüber
geneigte oder rein stehende Tätigkeiten sowie über wiegende Überkopfarbeiten, Armvorhalte oder monoton-repetitive Bewegungen des Rumpfes- und Schultergürtels nicht geeignet seien. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr, Verantwor tungsübernahme für Personen sowie hohen Anforderungen an die Konzentration, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Leichte, stress arme, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Positionswechsel seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Durch die Fortsetzung der aktivierenden und muskelaufbauenden Massnahmen sei ein e weiter e Verbesserung zu erwarten.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und eine Gangstörung gut dokumentiert seien. Für die lumbale n Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine fänden sich mit den tieflumbalen Segmentdegenerationen mögliche Korrelate. Der positive Effekt einer Infiltration im Segment L5 stütze den Verdacht auf eine mechanische Ursache. Auch die physiotherapeutischen Massnahmen hätten zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt. Eine entzündlich-rheumatische oder neurologische Komponente hätte hingegen nicht gefunden werden können. Verstärkt und aufrechterhalten würden die Beschwerden durch psychische Faktoren im Sinne einer chronischen Schmerzstörung. Die Gangstörung sei inkonstant und ohne Hinweise für ein somatisches Korrelat. Eine funktionelle Ursache werde angenommen. Eine depressive Symptomatik werde vom Psychi ater Dr. B.___
als leicht- bis mittelgradig angegeben. In den Reha-Berichten werde keine relevante depressive Symptomatik beschrieben . Die geringen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapiemassnahmen bestätigten eine eher geringe Ausprägung der Störung.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit in der ursprüng lichen Tätigkeit durch Rückenbeschwerden und Gangstörungen nachvollziehbar eingeschränkt. Der Eintritt des Gesundheitsschadens könne spätestens mit Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2020 angenommen werden. Die Angaben von Dr. B.___ , wonach eine Arbeits fähigkeit von vier bis fünf Stunden in dieser Tätigkeit bestehe, seien durchaus realistisch, da ein vermindertes Arbeitstempo und ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden müssten. In einer angepassten Tätigkeit ohne Rückenbelas tung oder Gehbel astung wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und des verbliebenen Rehabilitations beda r fs wäre eine stufenweise Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit sinnvoll. Berufliche Massnahmen könnten deshalb erwogen werden. Die berich teten Erfolge der Rehabehandlungen wiesen auf ein Verbesserungspotential hin. Da die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen habe, sei die Schaden minderungspflicht nicht erfüllt worden. 4. 10
PD Dr. med. G.___ , Leitender Arzt, Klinik für Neurochirurgie, Y.___ , stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2023 ( Urk. 6/96/8-10) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - panvertebrales Schmerzsyndrom - Struma nodosa, Grad 1 - Sensibilitätsstörung in der rechten Körperhälfte, ED 2013 - Verdacht auf postprandiale Hypoglykämien, EM etwa 2015 - milde Thrombozytopenie, ED November 2015
PD Dr. G.___ führte aus, er habe die Patientin in der neurochirurgischen Sprech stunde untersucht und beraten (S. 1).
Zur Anamnese führte PD Dr. G.___ aus, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, seit zehn Jahren unter Lumbalgien zu leiden. Darüber hinaus bestünden seit etwa fünf Jahren ausstrahlende Schmerzen und Hypästhesien im Bereich des rechten Beines. Die in der Vergangenheit stattgehabten Infiltrationsbehandlungen hätten keine signifikante Besserung der Beschwerdesymptomatik mit sich bringen können. Seit etwa acht bis zehn Monaten habe sich die Symptomatik deutlich verschlechtert mit zunehmenden Schmerzen und Mobilitätseinschränkungen. Im Dezember 2022 sei eine rheumatologische Komplextherapie mit anschliessender Rehabilitation durchgeführt worden. Hierunter sei eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten. Anhaltspunkte für neu aufgetretene Sensi bilitätsstörungen oder motorische Defizite ergäben sich anamnestisch nicht (S. 2 oben) .
PD Dr. G.___ hielt fest, dass b ei der Patientin ein lumbales Schmerzsyndrom mit assoziierten Schmerzausstrahlungen und Hypästhesien im Bereich des rechten Beines bestehe . Die bildgebende Untersuchung habe eine signifikante Spinal kanalstenose LWK 4/5 gezeigt . Aus seiner Sicht sei es durchaus möglich, dass ein Teil der Symptomatik (insbesondere die ausstrahlenden Beschwerden) durch diese Spinalkanalstenose verursacht werde. E r habe der Patientin mitgeteilt, dass eine Dekompressionsoperation des entsprechenden Segmentes eine Option sei, um die ausstrahlenden Beschwerden zu behandeln , sich die bestehende Rücken schmerzsymptomatik jedoch hierunter wahrscheinlich nur leichtgradig bessern würde. Die Beschwerdeführerin könne sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für einen operativen Eingriff entscheiden und wolle dies noch mit dem Hausarzt besprechen (S. 2 unten). 4. 11
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 ( Urk. 6/96/2-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2. 5 ): - panvertebrales Schmerzsyndrom - radikuläres Reizsyndrom L5 rechts - Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine post prandiale Hypogl ykämie und eine milde Thrombozytopenie ( Ziff. 2.6). Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2008 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Konsultation am 1 6. Juni 2023 stattgefunden habe ( Ziff. 1.1). Seit dem 1. Januar 2019 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden , wobei unklar sei, für welche Tätigkeit ( Ziff. 1.3).
Derzeit finde eine Beurteilung an der Neurochirurgie statt, ob eine Operation indiziert sei ( Ziff. 2.2). Die Patientin habe seit Jahren nicht mehr gearbeitet ( Ziff. 3.3). Im Haushalt w erde alles durch die Familie, den Ehemann und die Kinder , erledigt ( Ziff. 3.4). Es sei weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ( Ziff. 4.1-2). Die Prognose für die Eingliederung sei schlecht ( Ziff. 4.3). 5. 5.1
Seit der letztmaligen Anspruchsprüfung und der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 ( Urk. 6/29 ) , welche gestützt auf die Einschät zung von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 0. März 2015
(vorstehend E. 3.2) erging, hat sich aus medizinischer Sicht der Sachverhalt
durch die zum Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 6/35) dokumentierte manifeste Gangstörung
der Beschwerdeführerin verändert. Im Weiteren begab sie sich ab dem 1 4. Oktober 2020 in Behandlung bei Dr. B.___ , welcher in seinen Berichten vom 3 1. Juli 2021 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 7 ) eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) , und eine chronische Schmerz - störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostizierte.
Damit liegt im Vergleich ein veränderter Gesundheitszustand und damit grund sätzlich ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ohne Bindung an eine frühere Beurteilung umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1. 7 ). 5. 2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk. 2)
gestützt auf die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom
2 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 9. November 2021 (vorstehend E. 4. 5 ) auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb nun in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % a usz ugehen sei (vorstehend E. 2. 1 ).
Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und teils fachfremd beurteilt worden sei. Die Schadenminderpflicht sei überdies nicht zweckdienlich gewesen, wobei sie diese dennoch erfüllt habe (vorstehend E. 2.2). 5. 3 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 (vorstehend E. 4. 5 ) hinsichtlich einer zu erreichenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % bis 70 % jeglicher Grundlage entbehren und nicht nachvollzogen werden können. Mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende medizinische Aktenlage erweist sich jedoch die am 1 3. Mai 2022 auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. C.___ der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/56) als nachvollziehbar und begründet. Infolge der ursprünglich von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Rheumatolo gie und Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Überweisungsschreiben ans Y.___ vom 3. Dezember 2019 gestellten Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Gangstörung ( Urk. 6/33/1-2 S. 1 ) fanden verschiedene Abklärungen am Y.___
statt, so auch bei Dr. A.___ im Rahmen der Sprechstunde für dissoziative Bewegungsstörungen vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 2 ), wobei letztlich nach am 2 1. Juli 2020 durchgeführter Ganganalyse ( Urk. 6/ 89/21-23 ) die Ärzte der Klinik für Neurologie , Y.___ , in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 (vorstehend E. 4. 3 ) das B estehe n einer funktionellen Gangstörung bestätigten, welcher Begriff mit einer dissoziativen Gangstörung
gleichzusetzen ist . Zwar lag dieser Bericht RAD-Arzt Dr. C.___ im Zeitpunkt seiner Beurtei lung vom 9. November 2021 nicht vor (vgl. Urk. 6/61) , jedoch setzte er bei der Formulierung der Schadenminderungspflicht gestützt auf die generellen Empfeh lungen von Dr. A.___ in dessen Bericht vom 1 4. Juli 2020 (vorstehend E. 4. 2 ) voraus, dass bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Gangstörung bestehe. Darauf, dass sich Dr. A.___
(vorstehend E. 4. 2 ) nach der am 1 4. Juli 2020 durch geführten Sprechstunde für dissoziative Bewegun g sstörungen sehr zurückhaltend äusserte und die dissoziative Gangstörung lediglich als mögliche Ausschluss diagnose aufführte, für den Fall, dass sich neurologisch oder orthopädisch keine Korrelate fänden , ging RAD-Arzt Dr. C.___ nicht ein. Dennoch fällt ins Gewicht, dass zum Zeitpunkt der auferlegten Schadenminde rungspflicht vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/ 56 ) kein solches Korrelat für die geltend gemachte Symptomatik vorlag und letztlich die Ärzte der Klinik für Neurologie , Y.___ , in ihrem Bericht vom 1 1. September 2020 (vorstehend E. 4. 3 ) das Vorliegen einer funktionellen Gangstörung nach am 2 1. Juli 2020 durchgeführter Gang testung ( Urk. 6/89/21-23) bestätigten . Vor diesem Hintergrund erweist sich die gestützt auf die Empfehlung von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 9. November 2021 (vorstehend E. 4. 5 ) auferlegte Schadenminderungspflicht vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/56) als nachvollziehbar
ge eignet, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, zumal zu diesem Zeitpunkt gemäss der Aktenlage davon ausgegangen werden konnte, dass der besagte Gesundheitsschaden auch so vorgelegen hat, und RAD-Arzt Dr. C.___ die entsprechende n fachärztlich empfohlene n
Therapiemass nahme n
anordnete . Überdies genügt lediglich eine
- je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3). In der Folge unterzog sich d ie Beschwerdeführerin den i hr in der Schadenminde rungspflicht vom 1 3. Mai 2022 ( Urk. 6/56) auferlegten Massnahmen, indem sie sich bereits zuvor ab Mitte Oktober 2020 bei Dr. B.___ in eine psychiatrische Behandlung beg eben hatte und vom 1 4. bis 2 7. Dezember 2022 sowie vom 1 8. Februar bis 4. März 2023 sich in jeweils stationäre Aufenthalte begab (vorstehend E. 4. 6 und E. 4. 8 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), kann der Beschwerdeführerin damit nicht angelastet werden, dass sie der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen wäre. 5. 4 Es bleibt jedoch festzuhalten, dass sich aus der dann folgenden medizinischen Aktenlage (vorstehend E. 4.6- 4. 11) kein schlüssiges Bild mehr hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer dissoziativen respektive funktionellen Gangstörung
ergibt. Aus dem Umstand allein, dass der ab Mitte Oktober 2020 behandelnde Psychiater Dr. B.___ in seinen Berichten vom 3 1. Juli 2021 und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 4 und E. 4. 7 ) die Diagnose einer dissoziativen Gangstörung nicht nannte, kann noch nicht auf deren Nichtbestehen geschlossen werden. Hingegen erscheint es als auffällig, dass bei zumindest im Jahr 2020 noch bestehende m ,
als grotesk anmutend beschriebenem Gangbild mit diversen Blockaden
(vorstehend E. 4. 3 , Urk. 6/ 89/21-23 )
im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie , Y.___ , vom 2 7. Dezember 2022 (vorstehend E. 4. 6 ) ein derartiges Gangbild mit keinem Wort erwähnt wurde. Zentral waren hier insbesondere die Schmer z symptomatik ausgehend von L5 sowie entsprechende Ausstrahlungen in die Beine. Auch im entsprechenden Bericht der Physiotherapie vom 2 0. Dezember 2022 wurde eine derartige Gangstörung nicht erwähnt , und aus der Anamnese geht hervor, dass die Beschwerdeführer in selbst ebenfalls keine beeinträchtigende Gangstörung genannt hat . Vielmehr führte sie aus, einen Druck im Bein zu haben, wobei sie auch schon viel gelaufen sei ( Urk. 6/81 S. 3 oben ). Eine dissoziative respektive funktionelle Gangstörung wurde auch nicht im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 6. März 2023 (vorstehend E. 4. 8 ) als Diagnose genannt. Weiterhin stand das chronische lumbo - spondylogene- / radikuläre Schmerzsyndrom mit Punctum maximum L5 im Vordergrund. Zum Gangbild lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Unterarmgeh stöcken mobil gewesen sei. Erreicht wurde zumindest, dass sie sich ohne Gehstöcke sicher und selbständig fortbewegen konnte und eine Selbständigkeit in den Aktivitäten des täglichen Lebens hat. Auch im Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___ , vom 2 1. April 2023 wurde nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin ausge führt, dass die Motorik unter Schmerzen intakt sei. Auf ihren Wunsch fand eine Anmeldung zu einem neurochirurgischen Konsil statt ( Urk. 6/96/11-13
S. 2 Mitte und unten ) .
Letztlich verneinte der Neurochirurg PD Dr. G.___
in seinem Bericht vom 6. Juni 2023 (vorstehend E. 4. 10 ) das V orliegen von motorischen Defiziten. PD Dr. G.___ ka m in Würdigung der Bildgebung zum Schluss, das s eine signi fikante Spinalkanalstenose LWK 4/5 zumindest für die ausstrahlenden Beschwer den verantwortlich sein k önne und zog eine Dekompressionsoperation in Betracht. Er führte jedoch aus, dass sich dadurch die bestehende Schmerzsymp tomatik wahrscheinlich nur leichtgradig bessern werde. 5. 5 Der Bericht von PD Dr. G.___
vom 6. Juni 2023 (vorstehend E. 4.10) lag RAD-Arzt Dr. F.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 (vorstehend E. 4.9) noch nicht vor, ebenso wenig jener des Hausarztes Dr. H.___ vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4. 11 ). Unabhängig davon erweist sich d ie von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 festgelegte Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiterin von 50 % ab Oktober 2020 weder mit Blick auf deren Beginn noch bezüglich des Ausmasses als nachvollziehbar begründet, ebenso
wenig, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % gegeben sein soll. Weiter wurden die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen von RAD-Arzt Dr. F.___ nicht korrekt übernommen und
hätten ohnehin zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss eine Standard indikatorenprüfung erforderlich gemacht
( vorstehend E. 1. 4 ) , was nicht geschehen ist. Zudem hätte RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 4. April 2023 (vorstehend E. 4. 9 ) auch nicht ohne weiteres die von Dr. B.___ gestellten Diag nosen übernehmen dürfen. So ist d as
von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3 1. Juli 2021 (vorstehend E. 4. 4 ) und vom 1 8. Februar 2023 (vorstehend E. 4. 7 ) diagnostizierte
depressive Geschehen
- wie RAD-Arzt Dr. F.___ selbst anmerkte (vorstehend E. 4.9) - in den übrigen medizinischen B erichten, insbesondere jenen im Zusammenhang mit den stationären Aufenthalten , nicht zu finden.
Nament lich wurde gemäss psychiatrischer Einschätzung im Rahmen des Aufenthaltes an der Klinik für Rheumatologie , Y.___ , im Dezember 2022 ein weiterer Handlungs bedarf verneint
(vorstehend E. 4.6) und bereits Dr. A.___
beschrieb die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 4. Juli 2020 als ausgeglichen und aus psychiatrischer Sicht
eher unauffällig (vorstehend E. 4. 2 ). Der von Dr. B.___ am 1 8. Februar 2023 verfasste Bericht entspricht sodann überw ie gend seinem Vorbericht vom 3 1. Juli 202 1. Nebst der unveränderten Diagnostik und Arbeitsunfähigkeit wurde gut eineinhalb Jahre nach Therapie beginn wortwörtlich die gleiche aktuelle medizinische Symptomatik und Situation sowie der gleiche Befund und psychische Status beschrieben (vgl. Urk. 6/50 /1-5 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 2.4; Urk. 6/85 S. 2 f. Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 2.4), was in Anbetracht der Behandlungsdauer erstaunt und die durch geführte Therapie an
sich in Frage stellt , zumal keine Entwicklung ersichtlich ist. Die Aussage von Dr. B.___ , wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, entbehrt zudem einer fundierten Grundlage. Was die Ausführungen des Hausarztes Dr. H.___ in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 (vorstehend E. 4.11) anbelangt, insbesonder e die ab
dem 1. Januar 2019 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit , erweist sich sein Bericht in Anbetracht der Komplexität der gesundheitlichen Situation der Beschwerde - führerin als zu wenig detailliert und begründet, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausä rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die am 1 3. Mai 2022 der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/56), welcher sie nachgekommen ist, in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bekannten Akten lage als hinreichend begründet erscheint, im Verlauf aber aus den dargelegten Gründen Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer funktionellen Gangstörung nicht von der Hand zu weisen sind.
Insgesamt erweist sich
der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in somatischer und in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines polydis ziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie angefochtene Verfügung ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun gen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung , gegebenenfalls auch auf berufliche Massnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 2’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan