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IV.2024.00028

Gutachten beweiswertig; Tonaufnahmen nur teilweise vorhanden; BFin hat aber auf Wiederholung des Gutachtens verzichtet; aus den bloss unvollständigen Tonaufnahmen ergibt sich nicht, dass Gutachter und BFin aneinander vorbeigeredet hätten.

Zürich SozVersG ·IV · 2024-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1978

geborene X.___

meldete sich erstmals a m 21. März

2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /1), welche die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. Dr. rer . nat. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten liess (Expertisen vom 28. August und 30. September 2010, Urk. 8/27, 8/29; Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010, Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2009 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezem ber 2010 zu (Urk. 8 /57). Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8 /58 S. 4), wies das hiesige Sozi alversicherungsgericht m it Urteil vom 26. September 2012 ab (Urk. 8 /65).

Im Rahmen des im Jahr 2013 eröffneten Revisionsverfahren s (Urk. 8/66) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8 /69, 8 /71) und veranlasste die Erstellung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Y.___ und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, welches am 21. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 8 /82-84). Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle die bis dahin ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. Okto ber

2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8 /99). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. August 2017 ab (Urk. 8/102). 1.2

Am 28. April 2021 ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen erneut um Leistung s ausrichtung durch die Invalidenversicherung (Urk. 8/109). Die IV-Stelle führte ein S tandor tgespräch mit ihr durch (Urk. 8/116), zog die Akten der zuständigen Kran kent aggeldversicherung bei (Urk. 8/120, 8/124: psychiatrische Kurzbegutachtung vom 12. November 2021) und auferlegte der Versicherten eine stationäre Ent zugsbehandlung mit weiterführender ambulanter Therapie (Schreiben vom 4.

Februar 2022, Urk. 8/125). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 4. März bis zum 1. April 2022 stationär in der B.___ mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung und gegebenenfalls zum Entzug von Benzodiazepinen auf, wobei die Versicherte Letzterem sehr ablehnend gegenübergestanden habe (Urk. 8/129/6). Schliesslich liess die IV-Stelle X.___ in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychol o gie begutachten (Urk.

8/138;

Neuropsychologische Untersuchung vom 23. Juni 2023, Urk. 8/143; Psychiatrische Expertise von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2023, Urk. 8/145).

Mit Vorbescheid vom 2. Ok tober 2023 zeigte ihr die IV-Stelle an, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/155). Hiergegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2023 Einwand (Urk. 8/ 156). Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 29. November 2023 liess

X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel und ersuchte darum, es sei festzustellen, dass die Vernichtung der Tonbandaufnahmen nach Rechtskraft der Verfügung gesetzeswidrig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 16). Vom Verzicht auf Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 17). Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im April 2021 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Inva lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 2 Während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer gesundheitlichen Ein schränkung, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirke,

gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten verneinte (Urk. 2), hielt die Beschwerdeführerin dafür, das von der Kranken taggeldversicherung erstellte psychiatrische Gutachten komme zu einem gegen teiligen Schluss . Damit habe sich der von der IV-Stelle bestellte Gutachter ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den Berichten der stationären Behandlung und der vordiagnos t izierten Diagnose einer PTSD. Zudem komme der neuropsycho logischen Testung bloss untergeordnete Bedeutung zu. Schliesslich leide das Gut achten der IV-Stelle an einem schweren Mangel, da die Tonaufnahme nur teilweise erstellt worden sei und sich aus dem verfügbaren Teil der Tonaufnahme ergebe, dass Gutachter und Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hätten zusammen kommunizieren können und die Beschwerdeführerin die Fragen des Gutachters nicht verstanden habe. Mithin sei nicht von einer beweistauglichen Begutachtung auszugehen und es bestehe zumindest Anspruch auf eine befristete Rente ab Oktober 2021 (Urk.

14).

E. 3.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___

untersuchte die Beschwerdeführerin unter Beizug einer Dolmetscherin am 3. Juli 2023 von 9 bis 13 Uhr (vgl. Urk.

8/145/2).

E. 3.2 Zur Anamnese hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin mit sechs Schwestern in d er Türkei aufgewachsen sei. Nach vier Jahren Primarschule habe sie eine zwei jährige Ausbildung als Näherin absolviert und dann auf Druck der Eltern 1997 einen türkischstämmigen, aber in der Schweiz aufgewachsenen Mann geheiratet. In demselben Jahr sei sie in die Schweiz eingereist. Die Beziehung sei von kör perlicher und sexueller Gewalt sowie auch von Vernachlässigung geprägt gewe sen; der Ehemann habe sporadisch Drogen konsumiert. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 20 0 8 habe sie ab 2015 erneut mit ihm zusammen gewohnt; nun wohne er bei seiner Mutter, besuche sie aber regelmässig in ihrer Wohnung (Urk. 8/145/30).

Zum Befund führte der Gutachter aus, hinsichtlich Affektivität sei die Beschwer deführerin schwingungsfähig, modulierbar und insgesamt von ausgeglichener Stimmung gewesen. Eine leichte Bedrücktheit sei punktuell vorhanden gewesen, insbesondere dann, wenn die Explorandin über die Gewalterfahrungen in der Beziehung zum Ehemann berichtet habe. In der Summe hätten sich aus objektiver Sicht keine Anzeichen für eine depressive Stimmungslage mit Affektverflachung, grundlegendem Interesse- oder Freudverlust, ergeben, was in der Regel auch einhergehen würde mit Monotonie im Bewegungsmuster oder in der Ausdrucks weise. In Bezug auf die Selbstwahrnehmung sei die Beschwerdeführerin in der Lage, unterschiedliche Affektqualitäten zum Ausdruck zu bringen, diese zu verbalisieren und sich selbst zu reflektieren. Gegen eine grundlegende Impuls- oder Affektstörung spreche etwa, dass sich die Explorandin während des Gesprächs gut habe selber regulieren können beispielsweise, wenn Trauergefühle aufgekommen seien. Es sei ihr dann jeweils gut gelungen, den affektiven Modus wieder zu wechseln und sich weiterhin auf das Gespräch zu konzentrieren. Entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung habe sich die Beschwerdeführerin sodann gut zum Ausdruck bringen können. Auch sei seitens der Übersetzerin angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin über eine differenzierte Ausdrucksweise verfüge. Sodann sei die Bindungsfähigkeit erhalten, so dass die Beschwerde führerin Beziehungen zu ihren Kindern sowie auch ausserhalb des familiären Umfelds aufrechterhalten könne. Auch wenn die Explorandin ein Rückzugs verhalten erwähne, so gebe es dennoch ausreichend Hinweise dafür, dass sie regelmässigen Kontakt pflege, beispielsweise mit einer Nachbarin Spaziergänge unternehme, von einem Nachbarjungen Hilfe bei der Erstellung des Lebenslaufs erhalte oder von Bekannten Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten erfahre (Urk. 8/145/31).

E. 3.3 Aus psychosozialer Sicht seien einige Belastungsfaktoren zu benennen, insbeson dere betreffend Wohn- und Beziehungssituation. Obwohl die Beziehung zum Ehemann offensichtlich durch die Gewalterfahrungen nach wie vor sehr belastend sei, habe sich die Beschwerdeführerin nicht scheiden lassen und sich nicht für eine Wohnform entschieden, in welcher sie mehr Kontrolle darüber haben würde, wer und wann mit ihr in Kontakt trete. Nachvollziehbarerweise sei diese Form der Beziehung belastend, wenn die Beschwerdeführerin nicht darüber entscheiden könne, ob und wann sie ihren Ehemann sehen wolle. Sodann gebe es keine Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht kaum integriert sei. Diese invaliditätsfremden Gründe seien zwar relevant für das Befinden der Explorandin, nicht aber für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/145/32).

E. 3.4 Zur neuropsychologischen Untersuchung hielt der Gutachter fest, es sei eine inkonstante und unplausible Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer ins gesamt ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung mit invaliden Befunden attestiert worden. Hierbei seien das Schmerzerleben, Affektstörungen oder Medikamenteneinflüsse als entschei dende Einflussfaktoren auf die Resultate ausgeschlossen worden. Dieses Bild decke sich mit der Querschnittsuntersuchung aus der psychiatrischen Erhebung (Urk. 8/145/38).

E. 3.5 Insgesamt sei festzustellen, dass die längsschnittliche Beurteilung angesichts der vorliegenden Aktenlage inkonsistent sei und die vormaligen diagnostischen Ein ordnungen teils widersprüchlich und uneinheitlich seien. Den meisten Berichten fehle zudem eine Auseinandersetzung von subjektiv geschilderten Symptomen zu objektivierbaren, beobachtbaren Symptomen. Im Querschnitt ergäben sich eben falls viele Diskrepanzen hinsichtlich geschilderte r subjektiver Wahrnehmung der Affektivität und der allgemeinen Symptomatik versus der beobachtbaren und in direkt eruierbaren Symptompräsentation. Die von der Explorandin geschilder ten Symptome und Beschwerden würden in der Summe nicht mit dem klinischen Eindruck während des Begutachtungsgesprächs übereinstimmen, was sich ent sprechend auch im neuropsychologischen Gutacht en gezeigt habe. Mithin sei aus psychiatrischer Sicht von einer Symptomverdeutlichung auszugehen, welche nicht ausschliesslich durch psychiatrische Diagnosen erklärbar sei (Urk.

8/145/38).

Ausgehend von der Aktenlage, de n Schilderungen der Beschwerdeführerin, der diagnostischen Erhebung, der neuropsychologischen Untersuchung sowie den beobachtbaren und eruierbaren Symptomen sei von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) auszugehen. Demgegenüber könne die in den Vorberichten aufgeführte rezidivierende depressive Störung mangels objektvierbarer Parameter nicht bestätigt werden. Kardinalsymptome wie durchgängiger Verlust von Freude und Interesse, Energie- und Antriebsminderung seien nicht zu objektivieren gewesen. Die Affektivität sei nicht grundsätzlich depressiv gestimmt, sondern punktuell bei belastenden Themen vorhanden gewesen. Darüber hinaus sei die Beschwerde führerin auslenkbar, lebendig in der Mimik, Gestik und auch im Gangbild gewe sen. Sodann hätten die von der Explorandin angegebenen Symptome wie Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden können und es sei ihr gut gelungen, sich während des Gesprächs auf die Inhalte zu konzentrieren und adäquat Auskunft zu geben. Es sei möglich, dass durch die antidepressive medi kamentöse Therapie eine vormalig depressive Episode remittiert sei (Urk.

8/145/38). Ebenso wenig könne das in den Vorberichten beschriebene psy chotische Erleben bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar akustische und optische Halluzinationen geschildert, die indessen in keinerlei Hinsicht hätten objektiviert werden können. Zudem würden sich Menschen mit psycho tischer Symptomatik im zwischenmenschlichen Kontakt misstrauisch und ängst lich verhalten, was in keiner Weise vorhanden gewesen sei. Zudem seien die von der Explorandin geschilderten Halluzinationen undifferenziert und wenig nach vollziehbar geblieben und bei deren Erzählung habe bei der Beschwerdeführerin weder eine Angst noch eine innere Unruhe beobachtet werden können. Schliess lich habe auch die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungs störung nicht objektiviert werden können und sei die von Dr. A.___ diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu bestätigen (Urk. 8/145/39).

Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, dass zwar sicherlich ein inneres Konflikterleben bestehe zwischen dem Wunsch nach Autonomie und Unabhän gigkeit (auch einer finanziellen Unabhängigkeit vom Ehemann, was die Beschwerdeführerin auch benannt habe) versus fehlende intrinsische Motivation, die eigenen Probleme aktiv anzugehen und sich damit entsprechend auseinan derzusetzen. Daraus resultier t en Gefühle der Wut, Ohnmacht und Hilflosigkeit, was aber nicht einer psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 entspreche. In der Summe liege ausser dem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika keine krankheitsrelevante psychiatrische Diagnose vor, welche eine Arbeitsun fähigkeit rechtfertigen würde. Das Abhängigkeitssyndrom als alleinige psychiat rische Diagnose führe zu einer leichtgradigen Ausprägung der Erkrankung, wobei sich die fehlenden Problemlösestrategien sowie eine fehlende intrinsische Moti vation bei passivem Krankheitsverständnis erschwerend auf eine Verbesserung des Zustandsbildes auswirke (Urk. 8/146/40). Berufliche Wiedereingliederungs massnahmen könnten nicht empfohlen werden, da sich die Explorandin arbeits unfähig einschätze und keine Motivation für entsprechende Massnahmen zeige. Was die Heilungschancen des Abhängigkeitssyndroms betreffe, so sei die Beschwerdeführerin gegenüber einem Absetzen der Benzodiazepine negativ eingestellt, habe sich aber auf eine kontrollierte Einnahme mit möglichst geringer Dosis arrangieren können. Von einer Abstinenz s ei mithin aufgrund fehlender Behandlungsmotivation abzusehen (Urk. 8/145/42).

E. 3.6 Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, die angestammte Tätigkeit (Raumpflegerin) sei mit einer Leistungseinschränkung infolge erhöhten Bedarfs nach regelmässigen Pausen von einer Stunde täglich zumutbar, während bei einer angepassten Tätigkeit (idealer Arbeitsort in der Nähe zum Wohnort, Möglichkeit von regelmässigen Pausen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (U rk.

8/145/47-48).

E. 4.1 Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der mit Urteil vom 15. August 2017 (Urk. 8/102) bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/99) dergestalt verändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Während die Beschwerdegegnerin unverändert von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgeht, ist die Beschwerde führerin der Auffassung, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert hat und ihr zumindest eine befristete Rente zusteht (E.

2).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungsabweisende Verfügung mit den Ergebnissen des von ihr bei Dr. C.___ in Auftrag gegebenen Gutachten s . Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen, umfassend eine neuropsycholo gische Beurteilung (Urk. 8/143), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 8/145/38-39) erstattet worden und die Schlussfolgerung des Experten ist nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E.

1.3) vollumfänglich .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, dem Gut achten seine Beweiskraft abzusprechen. So hat der Gutachter zu allen in den Vorberichten dokumentierten Diagnosen Stellung genommen und ausführlich begründet, dass mangels hierfür objektivierbarer Parameter weder eine rezidivie rende depressive Störung noch ein psychotisches Erleben oder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu bestätigen sei (E. 3.5; Urk. 8/145/38 f.). Dies steht in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen psychiatrischen Befund, wonach punktuell zwar eine leichte Bedrücktheit, insbesondere dann, wenn die Explorandin über die Gewalterfahrungen in der Ehe berichtet habe, vorhanden gewesen sei, sich in der Summe aber aus objektiver Sicht keine Anzeichen für eine depressive Stimmungslage (E. 3.2)

oder auf eine psychotische Symptomatik oder posttraumatische Belastungsstörung ergebe n

hätten (E. 3.5). Sodann ist seine Einschätzung

plausibel, wonach die aus psychosozialer Sicht zu benennenden Belastungsfaktoren wie die Wohn- und Beziehungssituation zwar für das Befinden der Beschwerdeführerin, nicht indessen für die Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit relevant ist (E. 3. 3). Im Weiteren erhob der Gutachter hin sichtlich längsschnittlicher Beurteilung sowie auch im Querschnitt zahlreiche Inkonsistenzen (vgl. insbesondere Urk. 8/145/35-37) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome und Beschwerden stimmten in der Summe nicht mit dem klinischen Eindruck überein, was sich mit den im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen invaliden Befunden decke (E.

3.4-3.5). Eine Remission einer allfällig vorbestehenden depressiven Episode hielt der Gutachter für möglich (E. 3.5). Diese Ausführungen sind

- auch mit Blick auf die vorliegenden Vorakten - schlüssig . Damit vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt, der Gutachter habe sich bloss oberflächlich mit dem Kurzgut achten des Dr. D.___ auseinandergesetzt, welches ebenfalls als vollständiges Gutachten zu qualifizieren sei, aber zu diametral anderen Schlüssen als das Gut achten des Dr.

C.___ komme, nicht durchzudringen.

Zu ergänzen ist, dass auch Dr. D.___

keine Symptome posttraumatischer Ängste erhob en hatte (Urk.

8/124/19) und sich infolgedessen in seinem Gutachten auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht findet (Urk. 8/124/26). Sodann vermochten die Sachverständigen der B.___

aufgrund sprachlicher Barrieren die von der Beschwerdeführerin vorgetragene psychotische Symptomatik nicht zu verorten beziehungsweise die genaue Belastung durch die von ihnen erhobene PTSD bloss schwierig einzuschätzen (die Patientin spreche nur gebrochen Deutsch, während die Muttersprache Türkisch sei, Urk. 8/129/3 und 6).

Deren Beurteilung vermag bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen . Damit sind weder die Berichte der Behandler noch die Beurteilung von Dr. D.___

geeignet, das von Dr.

C.___ erst attete Gutachten in Frage zu stellen.

Soweit die Beschwerdeführerin - zutreffend - darauf hinweist, eine neuropsycho logische Testung stelle bloss eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 14 S. 6), lässt sich auch damit nichts für sie gewinnen, decken sich doch deren Resultate mit der Querschnittsuntersu chung aus der psychiatrischen Erhebung (E. 3.4). Immerhin ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Untersuchung über 2.75 Stunden erfolgte und mit Unterstützung einer interkulturellen Übersetzung stattfand (Urk. 8/143/1). Weshalb die mittels lege artis erhobener Befundung (inklusive Symptomvali dierung) abgegebene Beurteilung der Fachpsychologinnen, wonach aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen das ermittelte kognitive Test profil zu wenig Aussagekraft besitze respektive nicht valide Befunde vorlägen (Urk. 8/143/8), nicht ergänzend - eben im Sinne einer Zusatzuntersuchung - in die psychiatrische Gesamtbeurteilung einfliessen sollte, legt die Beschwerde führerin mit keinem Wort dar. Nachdem der Gutachter Dr.

C.___ ein damit korrelierendes Bild erhob (E. 3.4 am Ende), erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage.

E. 4.3 Schliesslich ist das psychiatrische Gutachten entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit Blick auf die bloss teilweise vorhandene Tonaufnahme als mangelhaft zu qualifizieren. Der Gutachter informierte die Beschwerdegegnerin schriftlich darüber, dass die Tonaufnahme nicht vollständig vorliege (Urk. 8/145/50; vgl. auch Urk. 8/149-150), wovon diese die Beschwerde führerin in Kenntnis setzte (Urk. 8/151). Auf Telefonanruf der Beschwerdeführerin hin wurde ihr - wie schon vorgängig schriftlich ausgeführt - erklärt, dass das Gutachten zu wiederholen sei, sollte sie auf einer vollständigen Tonaufnahme bestehen (Urk. 8/153). Mithin war es für die Beschwerdeführerin unverkennbar, dass die Begutachtung zu wiederholen wäre, würde sie sich für das Vorliegen eine r vollständige n Tonaufnahme aussprechen. Im Übrigen war sie vorgängig zur Begutachtung von Ziel und Zweck der Tonaufnahmen ins Bild gesetzt und auf die Möglichkeit eines Verzichts hingewiesen worden (Urk. 8/139). Nachdem hierzu keine Rückfragen aktenkundig sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung von Tonaufnahmen erkannt hat, andernfalls sie sich um Hilfe Dritter hätte bemühen können, war es ihr denn offenkundig möglich, den Einwand gegen den Vorbescheid vom 2.

Oktober 2023 selber - oder mit Hilfe einer Drittperson - zu verfassen (U r k.

8/156). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine erneute Begutachtung mit vollständiger Tonauf nahme verzichtet hat, ist die bloss teilweise vorhandene Tonaufnahme nicht als Mangel des Gutachtens zu werten. Unbegründet ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, beim Abhören der (unvollständigen) Aufnahme werde klar, dass sie beziehungsweise die Dolmetscherin und der Gutachter komplett aneinan der vorbeigesprochen und sich nicht verstanden hätten. Es sei den Tonaufnahmen zu entnehmen, dass sie oftmals alles andere als adäquate Antworten auf die Fragen des Gutachters gegeben habe (Urk. 14 S. 6 f.).

Die verfügbaren Tonauf nahmen dokumentieren einen Teil der vertiefenden Befragung der Beschwerde führerin durch den Gutachter (vgl. Urk. 8/145 16 ff.). Zu Beginn

(ab Minute 0:30)

will der Gutachter in Erfahrung bringen, welche Therapieansätze die Beschwer deführerin angewendet habe. Nach Präzisierung respektive Umformulierung der Frage

durch den Gutachter stellt die Beschwerdeführerin eine Rückfrage und gibt schliesslich zur Antwort, Laufen und Spazieren täten ihr gut (Minute 5:40; vgl. auch Urk. 8/145/19). Es folgen Fragen und Antworten zum schulischen und beruflichen Werdegang sowie zur sozialen Situation/Anamnese. Wie bereits vorgehend sind auch in diesem Teil der Befragung keine Auffälligkeiten im Ant wortverhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen, vielmehr erfolgen die Ant worten flie ss end und ohne Hinweis darauf, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin beziehungsweise dem Gutachter wesentliche Fragen ungeklärt bleiben würden (vgl. ab Minute 21:00, wo die Beschwerdeführerin erklärt, noch verheiratet zu sein

und de m Gutachter das Beziehungsverhältnis zum Ehemann sowie dessen Drogenkonsum schildert).

Im Rahmen der Erfragung einschneidender Ereignisse (ab Minute 25:00) weint die Beschwerdeführerin (ab Minute 33:00), was ins Gutachten Eingang fand (vgl. Urk. 8/145/21), nachvoll ziehbarerweise einer deutlichen Sprache

abträglich ist und zu Rückfragen des Gutachte r s führt (Minute 36:15, 37:20). Bei der Erhebung der Anamnese betref fend Wohnung und finanzielle Verhältnisse beruhigt sich die Beschwerdeführerin und spricht wieder ruhig und klar (ab Minute 40:00).

Der vom Gutachter ver merkte Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des Explorations gespräches manchmal weinte, sich aber jeweils wieder rasch habe fassen können (Urk. 8/145/24) und es ihr gelungen sei, sich während des Gesprächs auf die Inhalte zu konzentrieren und adäquat Auskunft zu geben (Urk. 8/145/38), findet demnach seine Stütze in den Tonaufnahmen. Konkrete Aussagen, die falsch oder Fragen, die nicht verstanden worden wäre n, benennt die Beschwerdeführerin keine. Damit besteht kein Anlass, die vom Gutachter im Rahmen des Explora tions gespräches erhobenen Befunde in Frage zu stellen. Dass der Gutachter die Leistungen der Invalidenversicherung augenscheinlich nicht im Detail kennt (vgl. den entsprechenden Vorhalt in Urk. 14 S. 7), vermag sein Gutachten ebenso wenig zu schmälern.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten des Dr. C.___

eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in angepassten Tätigkeiten ausgewiesen ist

(E. 3.6).

Damit mangelt es mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin, wonach sowohl für die Festsetzung von Validen- als auch Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte für Hilfstätigkeiten abzustellen ist, ohne Weiteres an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

E. 6 Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, es sei festzustellen, dass die Vernichtung der Ton (band) aufnahme nach Rechtskraft der Verfügung gesetzeswidrig sei (Urk. 1), ist die Beschwerdeführerin auf Art. 7l Abs. 3 ATSV hinzuweisen, wonach mit Einverständnis der versicherten Person die Tonauf nahme vernichtet werden darf, sobald das Verfahren, für das das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, abgeschlossen und die darauf basierende Verfügung rechtskräftig geworden ist. Mit ihrem Feststellungsbegehren hat die Beschwerde führerin ihr Einverständnis zur Vernichtung der Tonaufnahme ausdrücklich verweigert, womit kein Raum für eine Vernichtung der Tonaufnahme besteht und die Beschwerdegegnerin mithin verpflichtet ist, diese aufzubewahren.

E. 7 Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 .

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00028 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

6. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1978

geborene X.___

meldete sich erstmals a m 21. März

2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /1), welche die Versicherte durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. Dr. rer . nat. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten liess (Expertisen vom 28. August und 30. September 2010, Urk. 8/27, 8/29; Zusammenfassung vom 13. Oktober 2010, Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2009 und eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezem ber 2010 zu (Urk. 8 /57). Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8 /58 S. 4), wies das hiesige Sozi alversicherungsgericht m it Urteil vom 26. September 2012 ab (Urk. 8 /65).

Im Rahmen des im Jahr 2013 eröffneten Revisionsverfahren s (Urk. 8/66) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8 /69, 8 /71) und veranlasste die Erstellung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Y.___ und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, welches am 21. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 8 /82-84). Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle die bis dahin ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. Okto ber

2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 8 /99). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. August 2017 ab (Urk. 8/102). 1.2

Am 28. April 2021 ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beeinträchtigungen erneut um Leistung s ausrichtung durch die Invalidenversicherung (Urk. 8/109). Die IV-Stelle führte ein S tandor tgespräch mit ihr durch (Urk. 8/116), zog die Akten der zuständigen Kran kent aggeldversicherung bei (Urk. 8/120, 8/124: psychiatrische Kurzbegutachtung vom 12. November 2021) und auferlegte der Versicherten eine stationäre Ent zugsbehandlung mit weiterführender ambulanter Therapie (Schreiben vom 4.

Februar 2022, Urk. 8/125). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 4. März bis zum 1. April 2022 stationär in der B.___ mit dem Ziel der affektiven Stabilisierung und gegebenenfalls zum Entzug von Benzodiazepinen auf, wobei die Versicherte Letzterem sehr ablehnend gegenübergestanden habe (Urk. 8/129/6). Schliesslich liess die IV-Stelle X.___ in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychol o gie begutachten (Urk.

8/138;

Neuropsychologische Untersuchung vom 23. Juni 2023, Urk. 8/143; Psychiatrische Expertise von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. August 2023, Urk. 8/145).

Mit Vorbescheid vom 2. Ok tober 2023 zeigte ihr die IV-Stelle an, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/155). Hiergegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2023 Einwand (Urk. 8/ 156). Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 29. November 2023 liess

X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel und ersuchte darum, es sei festzustellen, dass die Vernichtung der Tonbandaufnahmen nach Rechtskraft der Verfügung gesetzeswidrig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 16). Vom Verzicht auf Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im April 2021 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Inva lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

Während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer gesundheitlichen Ein schränkung, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirke,

gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten verneinte (Urk. 2), hielt die Beschwerdeführerin dafür, das von der Kranken taggeldversicherung erstellte psychiatrische Gutachten komme zu einem gegen teiligen Schluss . Damit habe sich der von der IV-Stelle bestellte Gutachter ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den Berichten der stationären Behandlung und der vordiagnos t izierten Diagnose einer PTSD. Zudem komme der neuropsycho logischen Testung bloss untergeordnete Bedeutung zu. Schliesslich leide das Gut achten der IV-Stelle an einem schweren Mangel, da die Tonaufnahme nur teilweise erstellt worden sei und sich aus dem verfügbaren Teil der Tonaufnahme ergebe, dass Gutachter und Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hätten zusammen kommunizieren können und die Beschwerdeführerin die Fragen des Gutachters nicht verstanden habe. Mithin sei nicht von einer beweistauglichen Begutachtung auszugehen und es bestehe zumindest Anspruch auf eine befristete Rente ab Oktober 2021 (Urk.

14). 3. 3.1

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___

untersuchte die Beschwerdeführerin unter Beizug einer Dolmetscherin am 3. Juli 2023 von 9 bis 13 Uhr (vgl. Urk.

8/145/2). 3.2

Zur Anamnese hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin mit sechs Schwestern in d er Türkei aufgewachsen sei. Nach vier Jahren Primarschule habe sie eine zwei jährige Ausbildung als Näherin absolviert und dann auf Druck der Eltern 1997 einen türkischstämmigen, aber in der Schweiz aufgewachsenen Mann geheiratet. In demselben Jahr sei sie in die Schweiz eingereist. Die Beziehung sei von kör perlicher und sexueller Gewalt sowie auch von Vernachlässigung geprägt gewe sen; der Ehemann habe sporadisch Drogen konsumiert. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 20 0 8 habe sie ab 2015 erneut mit ihm zusammen gewohnt; nun wohne er bei seiner Mutter, besuche sie aber regelmässig in ihrer Wohnung (Urk. 8/145/30).

Zum Befund führte der Gutachter aus, hinsichtlich Affektivität sei die Beschwer deführerin schwingungsfähig, modulierbar und insgesamt von ausgeglichener Stimmung gewesen. Eine leichte Bedrücktheit sei punktuell vorhanden gewesen, insbesondere dann, wenn die Explorandin über die Gewalterfahrungen in der Beziehung zum Ehemann berichtet habe. In der Summe hätten sich aus objektiver Sicht keine Anzeichen für eine depressive Stimmungslage mit Affektverflachung, grundlegendem Interesse- oder Freudverlust, ergeben, was in der Regel auch einhergehen würde mit Monotonie im Bewegungsmuster oder in der Ausdrucks weise. In Bezug auf die Selbstwahrnehmung sei die Beschwerdeführerin in der Lage, unterschiedliche Affektqualitäten zum Ausdruck zu bringen, diese zu verbalisieren und sich selbst zu reflektieren. Gegen eine grundlegende Impuls- oder Affektstörung spreche etwa, dass sich die Explorandin während des Gesprächs gut habe selber regulieren können beispielsweise, wenn Trauergefühle aufgekommen seien. Es sei ihr dann jeweils gut gelungen, den affektiven Modus wieder zu wechseln und sich weiterhin auf das Gespräch zu konzentrieren. Entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung habe sich die Beschwerdeführerin sodann gut zum Ausdruck bringen können. Auch sei seitens der Übersetzerin angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin über eine differenzierte Ausdrucksweise verfüge. Sodann sei die Bindungsfähigkeit erhalten, so dass die Beschwerde führerin Beziehungen zu ihren Kindern sowie auch ausserhalb des familiären Umfelds aufrechterhalten könne. Auch wenn die Explorandin ein Rückzugs verhalten erwähne, so gebe es dennoch ausreichend Hinweise dafür, dass sie regelmässigen Kontakt pflege, beispielsweise mit einer Nachbarin Spaziergänge unternehme, von einem Nachbarjungen Hilfe bei der Erstellung des Lebenslaufs erhalte oder von Bekannten Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten erfahre (Urk. 8/145/31). 3.3

Aus psychosozialer Sicht seien einige Belastungsfaktoren zu benennen, insbeson dere betreffend Wohn- und Beziehungssituation. Obwohl die Beziehung zum Ehemann offensichtlich durch die Gewalterfahrungen nach wie vor sehr belastend sei, habe sich die Beschwerdeführerin nicht scheiden lassen und sich nicht für eine Wohnform entschieden, in welcher sie mehr Kontrolle darüber haben würde, wer und wann mit ihr in Kontakt trete. Nachvollziehbarerweise sei diese Form der Beziehung belastend, wenn die Beschwerdeführerin nicht darüber entscheiden könne, ob und wann sie ihren Ehemann sehen wolle. Sodann gebe es keine Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht kaum integriert sei. Diese invaliditätsfremden Gründe seien zwar relevant für das Befinden der Explorandin, nicht aber für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/145/32). 3.4

Zur neuropsychologischen Untersuchung hielt der Gutachter fest, es sei eine inkonstante und unplausible Symptomproduktion vor dem Hintergrund einer ins gesamt ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung mit invaliden Befunden attestiert worden. Hierbei seien das Schmerzerleben, Affektstörungen oder Medikamenteneinflüsse als entschei dende Einflussfaktoren auf die Resultate ausgeschlossen worden. Dieses Bild decke sich mit der Querschnittsuntersuchung aus der psychiatrischen Erhebung (Urk. 8/145/38). 3.5

Insgesamt sei festzustellen, dass die längsschnittliche Beurteilung angesichts der vorliegenden Aktenlage inkonsistent sei und die vormaligen diagnostischen Ein ordnungen teils widersprüchlich und uneinheitlich seien. Den meisten Berichten fehle zudem eine Auseinandersetzung von subjektiv geschilderten Symptomen zu objektivierbaren, beobachtbaren Symptomen. Im Querschnitt ergäben sich eben falls viele Diskrepanzen hinsichtlich geschilderte r subjektiver Wahrnehmung der Affektivität und der allgemeinen Symptomatik versus der beobachtbaren und in direkt eruierbaren Symptompräsentation. Die von der Explorandin geschilder ten Symptome und Beschwerden würden in der Summe nicht mit dem klinischen Eindruck während des Begutachtungsgesprächs übereinstimmen, was sich ent sprechend auch im neuropsychologischen Gutacht en gezeigt habe. Mithin sei aus psychiatrischer Sicht von einer Symptomverdeutlichung auszugehen, welche nicht ausschliesslich durch psychiatrische Diagnosen erklärbar sei (Urk.

8/145/38).

Ausgehend von der Aktenlage, de n Schilderungen der Beschwerdeführerin, der diagnostischen Erhebung, der neuropsychologischen Untersuchung sowie den beobachtbaren und eruierbaren Symptomen sei von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) auszugehen. Demgegenüber könne die in den Vorberichten aufgeführte rezidivierende depressive Störung mangels objektvierbarer Parameter nicht bestätigt werden. Kardinalsymptome wie durchgängiger Verlust von Freude und Interesse, Energie- und Antriebsminderung seien nicht zu objektivieren gewesen. Die Affektivität sei nicht grundsätzlich depressiv gestimmt, sondern punktuell bei belastenden Themen vorhanden gewesen. Darüber hinaus sei die Beschwerde führerin auslenkbar, lebendig in der Mimik, Gestik und auch im Gangbild gewe sen. Sodann hätten die von der Explorandin angegebenen Symptome wie Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden können und es sei ihr gut gelungen, sich während des Gesprächs auf die Inhalte zu konzentrieren und adäquat Auskunft zu geben. Es sei möglich, dass durch die antidepressive medi kamentöse Therapie eine vormalig depressive Episode remittiert sei (Urk.

8/145/38). Ebenso wenig könne das in den Vorberichten beschriebene psy chotische Erleben bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar akustische und optische Halluzinationen geschildert, die indessen in keinerlei Hinsicht hätten objektiviert werden können. Zudem würden sich Menschen mit psycho tischer Symptomatik im zwischenmenschlichen Kontakt misstrauisch und ängst lich verhalten, was in keiner Weise vorhanden gewesen sei. Zudem seien die von der Explorandin geschilderten Halluzinationen undifferenziert und wenig nach vollziehbar geblieben und bei deren Erzählung habe bei der Beschwerdeführerin weder eine Angst noch eine innere Unruhe beobachtet werden können. Schliess lich habe auch die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungs störung nicht objektiviert werden können und sei die von Dr. A.___ diagnosti zierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu bestätigen (Urk. 8/145/39).

Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, dass zwar sicherlich ein inneres Konflikterleben bestehe zwischen dem Wunsch nach Autonomie und Unabhän gigkeit (auch einer finanziellen Unabhängigkeit vom Ehemann, was die Beschwerdeführerin auch benannt habe) versus fehlende intrinsische Motivation, die eigenen Probleme aktiv anzugehen und sich damit entsprechend auseinan derzusetzen. Daraus resultier t en Gefühle der Wut, Ohnmacht und Hilflosigkeit, was aber nicht einer psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 entspreche. In der Summe liege ausser dem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika keine krankheitsrelevante psychiatrische Diagnose vor, welche eine Arbeitsun fähigkeit rechtfertigen würde. Das Abhängigkeitssyndrom als alleinige psychiat rische Diagnose führe zu einer leichtgradigen Ausprägung der Erkrankung, wobei sich die fehlenden Problemlösestrategien sowie eine fehlende intrinsische Moti vation bei passivem Krankheitsverständnis erschwerend auf eine Verbesserung des Zustandsbildes auswirke (Urk. 8/146/40). Berufliche Wiedereingliederungs massnahmen könnten nicht empfohlen werden, da sich die Explorandin arbeits unfähig einschätze und keine Motivation für entsprechende Massnahmen zeige. Was die Heilungschancen des Abhängigkeitssyndroms betreffe, so sei die Beschwerdeführerin gegenüber einem Absetzen der Benzodiazepine negativ eingestellt, habe sich aber auf eine kontrollierte Einnahme mit möglichst geringer Dosis arrangieren können. Von einer Abstinenz s ei mithin aufgrund fehlender Behandlungsmotivation abzusehen (Urk. 8/145/42). 3.6

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, die angestammte Tätigkeit (Raumpflegerin) sei mit einer Leistungseinschränkung infolge erhöhten Bedarfs nach regelmässigen Pausen von einer Stunde täglich zumutbar, während bei einer angepassten Tätigkeit (idealer Arbeitsort in der Nähe zum Wohnort, Möglichkeit von regelmässigen Pausen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (U rk.

8/145/47-48). 4. 4.1

Im vorliegenden Neuanmeldung sverfahren ist zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der mit Urteil vom 15. August 2017 (Urk. 8/102) bestätigten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/99) dergestalt verändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Während die Beschwerdegegnerin unverändert von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgeht, ist die Beschwerde führerin der Auffassung, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert hat und ihr zumindest eine befristete Rente zusteht (E.

2). 4.2

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungsabweisende Verfügung mit den Ergebnissen des von ihr bei Dr. C.___ in Auftrag gegebenen Gutachten s . Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen, umfassend eine neuropsycholo gische Beurteilung (Urk. 8/143), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 8/145/38-39) erstattet worden und die Schlussfolgerung des Experten ist nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E.

1.3) vollumfänglich .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, dem Gut achten seine Beweiskraft abzusprechen. So hat der Gutachter zu allen in den Vorberichten dokumentierten Diagnosen Stellung genommen und ausführlich begründet, dass mangels hierfür objektivierbarer Parameter weder eine rezidivie rende depressive Störung noch ein psychotisches Erleben oder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu bestätigen sei (E. 3.5; Urk. 8/145/38 f.). Dies steht in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen psychiatrischen Befund, wonach punktuell zwar eine leichte Bedrücktheit, insbesondere dann, wenn die Explorandin über die Gewalterfahrungen in der Ehe berichtet habe, vorhanden gewesen sei, sich in der Summe aber aus objektiver Sicht keine Anzeichen für eine depressive Stimmungslage (E. 3.2)

oder auf eine psychotische Symptomatik oder posttraumatische Belastungsstörung ergebe n

hätten (E. 3.5). Sodann ist seine Einschätzung

plausibel, wonach die aus psychosozialer Sicht zu benennenden Belastungsfaktoren wie die Wohn- und Beziehungssituation zwar für das Befinden der Beschwerdeführerin, nicht indessen für die Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit relevant ist (E. 3. 3). Im Weiteren erhob der Gutachter hin sichtlich längsschnittlicher Beurteilung sowie auch im Querschnitt zahlreiche Inkonsistenzen (vgl. insbesondere Urk. 8/145/35-37) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome und Beschwerden stimmten in der Summe nicht mit dem klinischen Eindruck überein, was sich mit den im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen invaliden Befunden decke (E.

3.4-3.5). Eine Remission einer allfällig vorbestehenden depressiven Episode hielt der Gutachter für möglich (E. 3.5). Diese Ausführungen sind

- auch mit Blick auf die vorliegenden Vorakten - schlüssig . Damit vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt, der Gutachter habe sich bloss oberflächlich mit dem Kurzgut achten des Dr. D.___ auseinandergesetzt, welches ebenfalls als vollständiges Gutachten zu qualifizieren sei, aber zu diametral anderen Schlüssen als das Gut achten des Dr.

C.___ komme, nicht durchzudringen.

Zu ergänzen ist, dass auch Dr. D.___

keine Symptome posttraumatischer Ängste erhob en hatte (Urk.

8/124/19) und sich infolgedessen in seinem Gutachten auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht findet (Urk. 8/124/26). Sodann vermochten die Sachverständigen der B.___

aufgrund sprachlicher Barrieren die von der Beschwerdeführerin vorgetragene psychotische Symptomatik nicht zu verorten beziehungsweise die genaue Belastung durch die von ihnen erhobene PTSD bloss schwierig einzuschätzen (die Patientin spreche nur gebrochen Deutsch, während die Muttersprache Türkisch sei, Urk. 8/129/3 und 6).

Deren Beurteilung vermag bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen . Damit sind weder die Berichte der Behandler noch die Beurteilung von Dr. D.___

geeignet, das von Dr.

C.___ erst attete Gutachten in Frage zu stellen.

Soweit die Beschwerdeführerin - zutreffend - darauf hinweist, eine neuropsycho logische Testung stelle bloss eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 14 S. 6), lässt sich auch damit nichts für sie gewinnen, decken sich doch deren Resultate mit der Querschnittsuntersu chung aus der psychiatrischen Erhebung (E. 3.4). Immerhin ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Untersuchung über 2.75 Stunden erfolgte und mit Unterstützung einer interkulturellen Übersetzung stattfand (Urk. 8/143/1). Weshalb die mittels lege artis erhobener Befundung (inklusive Symptomvali dierung) abgegebene Beurteilung der Fachpsychologinnen, wonach aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen das ermittelte kognitive Test profil zu wenig Aussagekraft besitze respektive nicht valide Befunde vorlägen (Urk. 8/143/8), nicht ergänzend - eben im Sinne einer Zusatzuntersuchung - in die psychiatrische Gesamtbeurteilung einfliessen sollte, legt die Beschwerde führerin mit keinem Wort dar. Nachdem der Gutachter Dr.

C.___ ein damit korrelierendes Bild erhob (E. 3.4 am Ende), erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage. 4.3

Schliesslich ist das psychiatrische Gutachten entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit Blick auf die bloss teilweise vorhandene Tonaufnahme als mangelhaft zu qualifizieren. Der Gutachter informierte die Beschwerdegegnerin schriftlich darüber, dass die Tonaufnahme nicht vollständig vorliege (Urk. 8/145/50; vgl. auch Urk. 8/149-150), wovon diese die Beschwerde führerin in Kenntnis setzte (Urk. 8/151). Auf Telefonanruf der Beschwerdeführerin hin wurde ihr - wie schon vorgängig schriftlich ausgeführt - erklärt, dass das Gutachten zu wiederholen sei, sollte sie auf einer vollständigen Tonaufnahme bestehen (Urk. 8/153). Mithin war es für die Beschwerdeführerin unverkennbar, dass die Begutachtung zu wiederholen wäre, würde sie sich für das Vorliegen eine r vollständige n Tonaufnahme aussprechen. Im Übrigen war sie vorgängig zur Begutachtung von Ziel und Zweck der Tonaufnahmen ins Bild gesetzt und auf die Möglichkeit eines Verzichts hingewiesen worden (Urk. 8/139). Nachdem hierzu keine Rückfragen aktenkundig sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung von Tonaufnahmen erkannt hat, andernfalls sie sich um Hilfe Dritter hätte bemühen können, war es ihr denn offenkundig möglich, den Einwand gegen den Vorbescheid vom 2.

Oktober 2023 selber - oder mit Hilfe einer Drittperson - zu verfassen (U r k.

8/156). Nachdem die Beschwerdeführerin auf eine erneute Begutachtung mit vollständiger Tonauf nahme verzichtet hat, ist die bloss teilweise vorhandene Tonaufnahme nicht als Mangel des Gutachtens zu werten. Unbegründet ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, beim Abhören der (unvollständigen) Aufnahme werde klar, dass sie beziehungsweise die Dolmetscherin und der Gutachter komplett aneinan der vorbeigesprochen und sich nicht verstanden hätten. Es sei den Tonaufnahmen zu entnehmen, dass sie oftmals alles andere als adäquate Antworten auf die Fragen des Gutachters gegeben habe (Urk. 14 S. 6 f.).

Die verfügbaren Tonauf nahmen dokumentieren einen Teil der vertiefenden Befragung der Beschwerde führerin durch den Gutachter (vgl. Urk. 8/145 16 ff.). Zu Beginn

(ab Minute 0:30)

will der Gutachter in Erfahrung bringen, welche Therapieansätze die Beschwer deführerin angewendet habe. Nach Präzisierung respektive Umformulierung der Frage

durch den Gutachter stellt die Beschwerdeführerin eine Rückfrage und gibt schliesslich zur Antwort, Laufen und Spazieren täten ihr gut (Minute 5:40; vgl. auch Urk. 8/145/19). Es folgen Fragen und Antworten zum schulischen und beruflichen Werdegang sowie zur sozialen Situation/Anamnese. Wie bereits vorgehend sind auch in diesem Teil der Befragung keine Auffälligkeiten im Ant wortverhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen, vielmehr erfolgen die Ant worten flie ss end und ohne Hinweis darauf, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin beziehungsweise dem Gutachter wesentliche Fragen ungeklärt bleiben würden (vgl. ab Minute 21:00, wo die Beschwerdeführerin erklärt, noch verheiratet zu sein

und de m Gutachter das Beziehungsverhältnis zum Ehemann sowie dessen Drogenkonsum schildert).

Im Rahmen der Erfragung einschneidender Ereignisse (ab Minute 25:00) weint die Beschwerdeführerin (ab Minute 33:00), was ins Gutachten Eingang fand (vgl. Urk. 8/145/21), nachvoll ziehbarerweise einer deutlichen Sprache

abträglich ist und zu Rückfragen des Gutachte r s führt (Minute 36:15, 37:20). Bei der Erhebung der Anamnese betref fend Wohnung und finanzielle Verhältnisse beruhigt sich die Beschwerdeführerin und spricht wieder ruhig und klar (ab Minute 40:00).

Der vom Gutachter ver merkte Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des Explorations gespräches manchmal weinte, sich aber jeweils wieder rasch habe fassen können (Urk. 8/145/24) und es ihr gelungen sei, sich während des Gesprächs auf die Inhalte zu konzentrieren und adäquat Auskunft zu geben (Urk. 8/145/38), findet demnach seine Stütze in den Tonaufnahmen. Konkrete Aussagen, die falsch oder Fragen, die nicht verstanden worden wäre n, benennt die Beschwerdeführerin keine. Damit besteht kein Anlass, die vom Gutachter im Rahmen des Explora tions gespräches erhobenen Befunde in Frage zu stellen. Dass der Gutachter die Leistungen der Invalidenversicherung augenscheinlich nicht im Detail kennt (vgl. den entsprechenden Vorhalt in Urk. 14 S. 7), vermag sein Gutachten ebenso wenig zu schmälern. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten des Dr. C.___

eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in angepassten Tätigkeiten ausgewiesen ist

(E. 3.6).

Damit mangelt es mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin, wonach sowohl für die Festsetzung von Validen- als auch Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte für Hilfstätigkeiten abzustellen ist, ohne Weiteres an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. 6.

Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, es sei festzustellen, dass die Vernichtung der Ton (band) aufnahme nach Rechtskraft der Verfügung gesetzeswidrig sei (Urk. 1), ist die Beschwerdeführerin auf Art. 7l Abs. 3 ATSV hinzuweisen, wonach mit Einverständnis der versicherten Person die Tonauf nahme vernichtet werden darf, sobald das Verfahren, für das das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, abgeschlossen und die darauf basierende Verfügung rechtskräftig geworden ist. Mit ihrem Feststellungsbegehren hat die Beschwerde führerin ihr Einverständnis zur Vernichtung der Tonaufnahme ausdrücklich verweigert, womit kein Raum für eine Vernichtung der Tonaufnahme besteht und die Beschwerdegegnerin mithin verpflichtet ist, diese aufzubewahren. 7.

Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippMuraro