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IV.2024.00026

Prüfung IV-Leistungen nach Neuanmeldung. Rückweisung zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens rückwirkend ab 2018 bei diversen somatischen und psychischen Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 64, is t Mutter von fünf Kindern (geboren 1984, 1988, 1991, 1993, 1995; Urk. 6/8/2). Sie war als Hausfrau tätig (Urk. 6/8/ 4, Urk. 6/55/10) . Mitte 2004 erwarb sie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Infor matikerin Applikationsentwicklung (Urk.

6/6). Z wischen 2004 und 201 2 war sie auf ihrem Beruf selbständigerwerbend tätig (Urk. 6/17, Urk. 6/55/36, Urk. 6/ 77, Urk. 6/55/12) . In ihrem Unternehmen, der Y.___ GmbH, war sie von Dezember 2006 bis Juni 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin (vgl. HR-Auszug CHE- «…», abrufbar unter www.zefix.ch). V on zirka 2010 bis 2017 arbeitete sie als (teilweise selbständige) Mitarbeiterin für einen Non-Profit-Verein als Eventmanagerin und Marktchefin (Urk . 6/55/12-13, Urk. 6/80/26, Urk. 6/97/3). Sie leidet insbesondere an Lungen

- und psychischen B eschwerden (Urk.

6/14/5-6, Urk. 6/21/5-6).

Am

23. Januar 2013 meldete

sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erbwerblichen Verhält nisse ab . Mit Verfügung vom

26. Februar 2014 wies sie das Leistungsbegehren der Ver sicherten ab (Urk. 6/33) . 1.2

Am 2. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte wegen Lungen- und psychi schen Beschwerden erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 34).

Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. De zember 2019 ein (Urk. 6/55) . Am 7. Mai 2019 hatte die IV-Stelle der Versicherten mit geteilt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk.

6/50).

Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/57). Da gegen erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2020 Einwände (Urk.

6/58). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten

verschiedene weitere medizinische Berichte zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ein (Urk.

6/60- 63, Urk. 6/ 78, Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 97, Urk. 6/ 103, Urk. 6/105, Urk. 6/109, Urk. 6/113-114, Urk. 6/130, Urk. 6/134).

Mit neuem Vorbescheid vom 14.

August 2023 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.

6/137). Dagegen erhob die Versicherte unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2023 (Urk. 6/138) am 2 8. August 2023 Einwände, welche sie mit Schreiben vom 20.

November 2023 ergänzte (Urk. 6/140, Urk. 6/145/1).

Mit Verfü gung vom

4. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch de r Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/147 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10 . Januar 2024 und unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 8. Januar 2024 (Urk. 3) Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

4. Dezember 2023 sei aufzuheben und d ie Sache sei zu prüfen sowie ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15 Februar 2024 den Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was de r Beschwerdeführer in am 1 6 . Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 2. Dezember 2018 anhängig gemachten Neuanmeldung (Urk. 6/ 34) könnten allfällige L eistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert und angewendet wird. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). 2.3 2.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.3.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.3. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4 2.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Ja nuar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aus psychiatrischer Sicht hätten aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Befunde objektiviert werden können, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit hätten. Namentlich seien bezüglich der geltend gemachten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt. Im Schreiben von Dr.

A.___ vom 2 8. August 2023 würden gene rell lähmende Ängste, Angst, die Post zu öffnen, einen Arzt anzurufen oder auch einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Angst zu versagen oder auch Zukunftsängste beschrieben. Erforderliche Symptome wie Nachhallerin nerungen, Flashbacks, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit sowie erhöhte Schreckhaftigkeit fänden sich in den Berichten von Dr. A.___ nicht. Aus pneumologischer und neurologischer Sicht seien der Beschwerdefüh rerin jegliche körperlich leichte n, sitzende n Tätigkeiten vollschichtig möglich und zumutbar. Die Verdachtsdiagnose einer Parkinsonerkrankung habe nicht erhärtet werden können. Die geäusserten Beschwerden des Ruhetremors hätten unter der verordneten Medikation zur Beschwerdefreiheit geführt. Aus dem individuellen Konto (IK) gehe ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 grossmehr heitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auf welche AHV-Beiträge abge rechnet worden seien. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körper lich leichten sitzenden Tätigkeit sowohl aus psychia trischer als auch aus somatischer Sicht weiterhin möglich s ei, könne von keinem invalidisierenden Gesund heitsschaden ausgegangen werden . Das Leistungsge such müsse daher ab ge wiesen werden (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführer in ein, aus dem beigelegten Schreiben der behandelnden Psychiaterin

Dr. A.___ (vom 8. Januar 2024, Urk. 3) gehe hervor, dass eine PTBS vorliege, welche sich aus mehreren als traumatisch erleb ten Ereignissen zusammensetze und welche unter anderem Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten sowie weitere Lebensbereiche wie das Pflegen von sozia len Kontakten aufweise. Immer wieder sei das Gefühl von tiefer Verzweiflung aufgekommen. Auch wenn ihre Symptomatik sodann nicht unter der Diagnose Parkinson habe abgebildet werden können, seien dennoch Einschränkungen vor handen, und sie sei bemüht, mit diesen Einschränkungen konstruktiv umzugehen. Trotzdem würden diese Einschränkungen zusätzlich zu den schon länger vorhan denen pneumologischen Problemen ihre Leistungs fähigkeit stark schmälern. Sie sei auch in der Haushaltsführung auf Unterstützung angewiesen. Beispielsweise könne sie nicht staubsaugen, da der aufgewirbelte Staub ihre Lunge zusätzlich belaste, sie unter starker Atemnot leide und Notfallmedikation benötige, da die Sauerstoffsättigung unter 90

% sinke. Sie habe einen (Anstellungs-) Vertrag mit B.___

über maximal 36 Stunden pro Monat, wobei sie bereits mit dieser Arbeitszeit ihre Belastungs grenze erreiche. Manchmal sei schon der Arbeitsweg dazu ausreichend, da sie es wegen ihrer sozialen Angst und ihrer Angst, sich eine Erkrankung wie eine Grippe oder Covid zuzuziehen, was grosse Auswirkungen auf die pneumologische Gesamt situation haben könnte, eher vermeide, sich in Menschenmengen zu bege ben. Es bestehe eine starke Leistungsminderung, sowohl in psychischer als auch in somatisch Hinsicht. Es gehe nicht per se nur um die sitzende Tätigkeit, welche ihr laut der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne. Hierbei müsse auch d er Weg berücksichtigt werden. Ausserdem seien viel e Termine notwendig, um den aktuellen Status aufrecht zu erhalten; so müssten immer wieder Rehabilita tions programme zur Stabilisierung der pneumologischen Situation, wöchentliche Besuche der psychiatrischen Spitex zur Unterstützung in Alltagsbelangen oder bei Krisen, regelmässige Besuche bei der Psychiaterin, beim Hausarzt und beim Fachspezialisten der Pneumologie wahrgenommen werden. Bezüglich der angeb lich fehlenden Zahlungen an die AHV sei anzumerken, dass ihres Erachtens auf dem AHV-Auszug etwas Anderes ausgewiesen sei. Ausserdem könne aus fehlen den Zahlungen an die AHV nicht per se darauf geschlossen werden, dass eine arbeitstechnische Untätigkeit vorgelegen habe (Urk. 1). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2.

Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit der mit Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 6/33) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) anspruchs begründend verändert hat. 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgte in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.

November 2013 vom regionalen ärztli chen Dienst (RAD). Dieser hielt aufgrund seiner Aktenbeurteilung fest, in den (damals) vorliegenden Arztberichten seien keine IV-relevanten Gesundheits stö rungen ausgewiesen. E s seien allein Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben, und zwar eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und Asthma

(vgl. Feststellungsblatt vom 2 6. Februar 2014; Urk. 6/ 32/4-5).

Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung am

4. Dezember 2023 (Urk. 2) eine anspruchs begründende Ver än derung respektive (analog) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. 4.2

4.2.1

Aus den nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingehol ten medizinischen Berichten geht das Folgende hervor.

Der Hausarzt Dr. med. D .___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, erklär te in den Bericht en vom 4. Februar 2019 und vom 26. November 2019, er habe die Beschwerdeführerin bei Konzentrations- und Schlafstörungen mit fremdanamnestisch Atempausen und Tagesmüdigkeit zur Abklärung an die Klinik Pneumologie des Kantonsspitals E.___ überwiesen. Es liege ein mittel schwe res obstruktives Schlafapnoe /Hypopnoe-Syndrom vor, das nun mittels CPAP-Gerät (C ontinuous

P ositive A irway

P ressure) therapiert werde. Ob eine Besserung eintrete, bleibe abzuwarten, da es der Beschwerdeführerin offenbar schwerfalle, sich an die Beatmungsmaske zu gewöhnen. Ferner sei eine Zuweisung zur neuro logischen Sprechstunde bei diversen Missempfindungen und Bewegungsstörun gen hemicorporell links

erfolgt. Hierbei hätten sich ausser der Therapieempfeh lung zur Einstellung des kardiovaskulären Risikoprofils keine speziellen Empfeh lungen ergeben. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, ihrer selbständigen Tätig keit als Softwareentwicklerin nachzugehen, werde aber durch die psychische Situation eingeschränkt. Nach Auskunft von med. pract . F.___ von der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie G.___ der H.___ AG (Urk. 6/49/7; nachfolgend: H.___) liege eine PTBS vor. Diese Problematik schlage sich gemäss med. pract . F.___

in den folgenden Symp tomen nieder: Intrusionen, Hyperarousal, Dysphorie, Schlafstörungen, soziale Phobie, Herzklopfen und Schweissausbrüche. E ine zweijährige Traumatherapie sei offenbar angezeigt (Urk. 6/44). Des Weiteren seien (im Wesentlich) die Diag nosen einer depressiven Störung, einer c hronisch obstruktive n Lungenerkran kung (COPD, C hronic

O bstructive

P ulmonary

D isease) GOLD II, Stadium

B, eines schädlichen Nikotinkonsums, einer vaskulären Leukenzephalopathie, linksthora kaler eher atypischer Schmerzen (mit/bei cvRF fraglich positive r FA, Nikotin, TTE normal im Mai 2019 und Ergometrie ohne Hinweise auf Ischämie [nicht voll aus be lastbar wegen Konditionsmangel]), eines subjektive n Tremors der linken Hand

sowie einer Fettstoffwechselstörung zu nennen (Urk. 6/55/38).

Im Bericht vom 2 9. April 2019

der H.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juni 2018 mit Konsultationen alle vier bis acht Wochen psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde, wurden zur damaligen Symp tomatik Ein- und Durchschafstörungen, Konzentrationsstörungen, soziale Phobie, Panikatta cken, Schweissausbrüche und Herzklopfen, Energiemangel, Antriebs mangel, gestei gerte und unkontrollierte Affekte (Weinen und Wutausbrüche), Dünnhäu tigkeit, Intrusionen vermehrt getriggert durch Gewalt, Manipulation und Kon trolle sowie stark dysphorisch aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie dies e Symptome kenne und dass sie nach einjähriger Pause wieder unter diesen Symptomen leide. Sie habe mittlerweile Angst, aus dem Haus zu gehen, und rauche am Abend stets einen Joint, um überhaupt schlafen zu können. Die Symptome von früher würden sie wieder heimsuchen, seit sie im Januar 2018 aufs Land gezogen sei und «ihr Festival» (gemeint wohl: der das Festival organisierende Verein) Konkurs gegangen sei. Ihre Symptomatik bestehe seit 200 3. Damals habe ihr Mann sie und ihre fünf Kinder in einem Auto an einen Baum fahren wollen. Sie habe sich und die Kinder retten können, indem sie die Handbremse gezogen habe und aus dem Auto gesprungen sei. Im Jahr 2005 habe ihr Mann sie aus dem Haus gemobbt und die Kinder seien bei ihm geblieben. In der Folge seien drei ihrer Kinder von einem Bekannten

sexuell missbraucht worden. 2012 sei sie selbst von ihrem neuen Partner missbraucht worden, wodurch frühere Traumata wieder ans Tageslicht gekommen seien. Es seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlaf ap noe-Syndroms (ICD-10 G47.31; Erstdiagnose Dezember 2018) und Mischformen des Asthma bronchiale (ICD-10 J45.8) gestellt w o rden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Tätigkeiten in einem angestellten Verhältnis . Weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätig keit seien der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 50 % eingeschränkt, namentlich beim Heben von schwereren Gegenständen und beim Staubsaugen (Urk. 6/49/2-6).

Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 2.

Dezember 2019 am 27. November 2019 (Urk. 6/55 /2). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am meisten unter dem COPD, der Kurzatmigkeit, zu leiden. Diese erschöpfe sie. Sie könne keine 100 bis 200 Meter laufen, ohne ausser Atem zu geraten, und sie könne nirgendwo spontan hingehen. Wegen des Feinstaubes solle sie nicht einmal mehr in die Stadt gehen. Sie habe nur noch ein Lungen volumen von 60

%, wenn das Asthma dazu komme, noch weniger. Es sei nichts mehr selbstverständlich, koche n, waschen, alles sei mühsam. Die CPAP-Maske, welche zuvor immer vom Gesicht geglitten sei, vertrage sie mittlerweile besser, seit die menopausalen Beschwerden mit einem Östrogenpflaster behandelt würden und sie nachts nicht mehr so stark schwitze. Die Menopause sei zuerst mit einer Pille behandelt worden, was die Depression Anfang 2017 ausgelöst habe. Depressionen habe sie mal mehr, mal weniger, das hänge damit zusammen, wie es mit den Angstzuständen aussehe. Ihre Ängste seien auch durch die Begut achtung wieder ausgelöst wurden. Dann sei da auch noch das Trauma, das ihr deutscher Partner im Verlauf der Jahr e mit seiner Kontrollsucht ausgelöst habe (Urk. 6/55/8). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen (ICD-10 F17.241),

auf. Dazu bemerkte sie, der Aus wirkungsgrad (der Folgestörungen) könne nicht von ihr beurteilt werden; dies habe durch einen Pneumologen zu erfolgen. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe die Diagnose einer affektiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit/bei in den letzten ein bis zwei Jahren angehäufter Polymorbidi tät/körperlichen Beeinträch tigungen durch COPD (GOLD II Stadium B), Schlaf apnoe-Syndrom, menopausale Beschwerden und präkanzeröse Cervix- und Rektumbefunde

sowie mit/bei psychosozialer Belastungssituation (Probleme mit Bezug auf die Berufstätig keit/Arbeitslosigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirt schaftlichen Verhältnisse; Probleme mit Bezug auf den engeren Familien kreis, einschliesslich familiärer Umstände; ICD-10 F43.23, Z56, Z59, Z63). Die affektive Anpassungsstörung sei infolge des Schweregrades im dysthymen Bereich als nicht arbeitsmedizinisch relevant zu bezeichnen. Sie sei zum Teil Folge von Sor gen um die angehäufte Polymorbidität und Begleitsymptom von Abmattung durch die Atembeschwer den, zum Teil steh e sie in Zusammenhang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren (Urk. 6/55/28) . Es liege eine Einschränkung in allen Lebensbereichen vor (Arbeit, Haushalt, Freizeit, auswärtige soziale Aktivitäten), die nicht etwa auf eine psychische Störung zurück zuführen sei, aber sehr wohl mit Atemnotattacken, Kurz atmigkeit beziehungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtliche r Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung zu erklären sei. Der Grad der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei dabei durch den Pneumologen zu beurteilen. Der eigentliche psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei recht bescheiden und widerspiegle sich auch in ihrer diesbezüglichen Behand lungsbereitschaft mit niedriger Terminfrequenz, was auch dem Schweregrad einer normalpsychologisch verständlichen Anpassungsstörung entspreche

(Urk. 6/55/ 30).

Die Beschwerdeführerin leide auf der psychiatrischen Syndrom-Ebene an einer milden Störung beziehungsweise an normalpsycho logisch nach vollziehbaren Sorgen, Abmattung und Bedrücktheit infolge der somatischen Erk r ankungen. Sie verfüge über eine gesunde Persönlichkeits struktur und ein robus tes soziales Setting sowie über eine gute Intelligenz, die allesamt bekannt lich positive prognostische Faktoren darstellen würden, um auch mit schwereren Belastungen umzugehen. Eine krankheitswertige isolierte psychische Störung liege aber nicht vor. Die Prognose werde vor allem vom Verlauf und Behand lungserfolg der somatischen Störungen abhängen. Aus rein psychiatrischer Sicht seien weder die Arbeitsfähigkeit noch die berufliche Eingliederungsfähigkeit ein geschränkt. Die Nikotinsucht sei als einzige psychia trische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Sie habe aber nicht infolge des Suchtcharakters, sondern infolge der hierdurch verstärkten pneumologischen Einschränkungen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Arbeits fähigkeit sei somit durch den Pneumologen festzulegen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Anpassungsstörung (im Schweregrad der Dysthymia) keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urk. 6/55/32). 4.2.2

Im Verlauf (nach dem ersten Vorbescheid vom 23.

Januar 2020; Urk. 6/57) erga ben die weiteren medizinischen Abklärungen durch die

Beschwerdegegnerin, dass sich im Vergleich mit dem Gesundheitszustand bei Erlass der ersten Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/33) zusätzlich zur COPD, zur vaskulären Leuken zephalopathie, zum subjektiven Tremor der linken Hand, zur Fettstoffwechsel störung, zu m Nikotinabhängigkeitssyndrom mit somatischen Folgeschäden und den übrigen psychischen Beschwerden, wie sie in den hiervor zitierten Berichten dargestellt wurden (E. 4.2.1),

teilweise

weitere

Befunde und/oder

Verschlech te rungen in somatischer sowie psychischer Hinsicht zeigten und von den behan delnden Ärzten teilweise weitere Diagnosen gestellt wurden .

Im Bericht des Psychiatriezentrums I.___ der H.___ AG vom 26. September 2019 (Urk. 6/63/1-3 = Urk. 6/80/5-7), der bei der Begutachtung von Dr. Z.___ am 27. November 2019 (Urk. 6/55/2) noch nicht bei den Akten lag, wurden nebst den bekannten Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.31) und von Ein- und Dur ch schlafstörungen (ICD-10-G47.0) neu die Diagnosen psychische Verhaltens störun gen durch Cannabinoide : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1) und einer Panikstörung ([episodisch paroxysmale Angst] ICD-10 F41.0) gestellt; dies bei im Vergleich zum Bericht der H.___ vom 29. April 2019 (Urk. 6/49/3-4) identischer Symptomatik und leicht verän derten objektiven Befunden (anstatt «Interessenverlust, Anhedonie, emotionale Ab stumpfung und Rückzug», «Psychische und vegetative Überregung: Reizbarkeit, Schlafstörungen, Herzrasen, übermässige Wachsamkeit, Schreck haftigkeit.» nun mehr «Soziale Phobie. Hohe innere Anspannung, innere Unruhe. Dysphorisch.», «Tendenz zum sozialen Rückzug.»). Eine depressive Störung wurde nicht mehr diagnostiziert. Geplant seien Konsultationen in zweiwöchigen Intervallen. Es werde eine traumaspezifische Therapie empfohlen

(Urk. 6/63/2-3).

D ie Computertomographie (CT) des Thorax vom 1 2. Dezember 2019 ergab gemäss dem Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Kantonsspitals E.___ gleichen Datums neu ein Oberlappen betontes zentrilobuläres

Lungenemphysem

(Urk. 6/60/6).

Dr.

D.___ erklärte im Bericht vom 2.

Juni 2020, der Gesundheitszustand bezüg lich der pulmonalen Beschwerden habe sich verschlechtert. Die psychischen Beschwerden seien weitgehend unverändert. Die Beschwerdeführerin leide weiter hin an mnestischen Defiziten und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei schwierig, d a es nicht gelungen sei, eine dauerhaft adäquate Psychotherapie zu etablieren. Die Krankheit werde aufrechterhalten durch schwierige soziale Verhält nisse mit psychischen Erkrankungen der Kinder; die Wohnsituation sei je nach Psychopathologie der Mitbewohner entsprechend schwierig (Urk. 6/60/1-3).

Die von Dr. D.___ wegen diversen Missempfindungen und Bewegungs störun gen hemicorporell links (Urk. 6/44) zugewiesene neurologische Unter-suchung vom 2 8. Februar 2020 hatte gemäss dem Bericht von Dr. med. J.___, Fach ärztin für Neurologie, vom 3. März 2020 keine relevant pathologischen Untersuchungs befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Parkinsoner krankung erge ben. Anamnestisch seien episodisch auftretende Bewegungs störungen vorwie gend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchsmissempfin dungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Schult erschmerzen ange geben worden. Diese Episoden würden Tage bis wenige Monate anhalten, aktuell sei sie seit Januar (2020) wieder symptomfrei. Eine differenzierte Beurteilung der Bewegungsstörung sei momentan bei Symptomfreiheit nicht gut möglich. An sonsten müsse in der Gesamtkonstellation eine funktionelle Genese der Beschwer deführerin erwogen werden.

Die berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könnten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkran kung eingeord net werden. Die Vorbefunde einer neuropsychologischen Unter suchung vom Septem ber 2018 hätten neben einer Konzentrationsstörung, etwas erhöhter Feh ler anfälligkeit und verminderten Interferenzkontrolle keine fokal-neuropsycho logischen Defizite ergeben. In diagnostischer Hinsicht sei auf episodischen Tremor der linken Hand mit funktionellen Komponenten ohne Anhalt für Morbus Parkinson

zu schliessen

(Urk. 6/60/11-12).

Vom 1 0. bis 1 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei Status nach unklarem neurologischem Ereignis im Departe ment Innere Medizin des Spitals K.___

des L.___

stationär behandelt . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie sei auf dem Bett sitzend auf die Seite gekippt und habe sich bei vollem Bewusstsein während zirka zwei Stunden nicht mehr bewegen können . Die Ärzte des L.___ K.___ stellten die Diagnose einer erstmaligen Schlaflähmung, diffe rentialdiagnostisch (DD) Spätmanifestation einer gutartigen Schlaflähmung / verzerr te Schlafwahrnehmung, getriggert eventuell nach THC, DD Hypersomnie bei anamnestischem OSAS. Insgesamt habe eine schwer wiegende Erkrankung als Ursache ausgeschlossen werden können. Für die Oberbauchbeschwerden habe

sich keine Erklärung gefunden. In der Abdomen sonographie habe sich eine Leber steatose gezeigt. Die Oberbauchbeschwerden sei en am ehesten im Rahmen einer gastroösophagealen Refluxkrankheit interpretiert worden. Hierzu sei die Diagnose Verdacht auf GERD (gastroesophageal

reflux

disease) gestellt worden. Die berich teten rezidivierenden Thoraxschmerzen unter der linken Brust, teilweise in Ruhe auftretend mit einem dumpfen Gefühl, würden am ehesten muskuloskelettaler Genes e interpretiert . Die bei Nachtschweiss seit einem Jahr laborchemisch fest gestellten leicht erhöhten Leukozyten würden bei ansonsten normwertigem C-reaktive Protein (CRP) am ehesten im Rahmen einer Stressleukozytose gesehen (Austrittsbericht vom 18.

Juni 2020, Urk. 60/63/4- 8 = Urk. 6/80/8-12).

Im Bericht der H.___ vom 2 0. November 2020 wurden die bekannten Diagnosen einer PTBS, einer Panikstörung, psychischer und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch sowie eines OSAS festgehalten, und ausserdem weiterhin Konsultationen zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in zweiwöchigen Intervallen vorgesehen sowie eine trauma spezifi sche Therapie empfohlen. Im psychopathologischen Befund wurde n (im Vergleich mit dem I.___ -Bericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 26. September 2019, Urk. 6/63/2-3) keine Hinweise auf Konzentrations- oder mnestische Stö rungen, keine deutliche Verlangsamung des formalen Gedankenganges, keine Zukunfts ängste, keine Grübelneigung und keine rasche Überforderung mehr sowie ein intakter (anstatt reduzierter) Antrieb und eine intakte Psychomotorik aufgeführt (im September 2019 noch im Affekt niedergeschlagen, hoffnungs- und ratlos, emotionale Schwingungsfähigkeit reduziert), dafür aber neu ein starkes Misstrauen Mitmenschen gegenüber, subjektive Panikzustände, dissoziatives Erle ben, und Insuffizienzgefühle . Ausserdem wurde anstelle der Tendenz zum sozia len Rückzug nunmehr ein starker sozialer Rückzug vermerkt. Auch wurde angemerkt, die Schlaf schwierigkeiten seien somatisch (Schlafapnoe) und psy chisch bedingt (Albträume/Flashbacks, Urk. 6/80/20).

Mit den

Berichten der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/78/2-5, Urk. 6/80/22-24), wo die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 behandelt wurde (Urk. 6/78/2), lagen

- abgesehen von Berichten des Lungenfunktionslabors des E.___

zu erhobenen Messwerten vom 12.

Dezember 2019 (Urk. 6/60/4-5 = Urk. 6/69-70) - erstmals Berichte aus pneumologischer Sicht vor. Darin wurden die Diagnose n

eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe -/ Hy popnoe syn drom s (Erstdiagnose [ED] Dezember 2018) mit/bei aktuell (Januar 2021) persis tierender Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit, schlechter Therapieadhärenz auf grund schlecht sitzender Maske und eines COPD, Schweregrad 2, Risiko klasse

D, mit/bei DD Asthma CPOD Overlap, mittelschwerer obstruktiver Venti lationsstö rung ohne signifikanter Reversibilität, aktuell (Januar 2021) signifi kante r Abnahme FEV1 (forcierte exspiratorische Volumen gemessen während der ersten Sekunde) um 240

ml (-

12

%) gegenüber Dezember 2019, einem mMRC Grad 2 (Modified British Medical Research Council [ Dyspnoeskala ]) anamnestisch zwei mal jährlich exazerbiert, einem Oberla ppen betonte n

zentrilo buläre m Lungenem physem (CT Thorax Dezember 2019), einer mittelschwer eingeschränkte n CO-Diffusion (45 %), zusätzlich möglichen As t hmakomponenten sowie bei persistie rendem Zigarettenrauchen, aktuell 10

Zigaretten/Tag (kumuliert 15-20py [pack year ]), festgehalten . Zudem wurde neu die Diagnose rezidivierender Präsynkopen genannt. Wegen dieser weiteren kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin weiter e Abklärungen bei einem Neurologen und bei m Hausarzt geplant. Weiterhin bestünden eine vermehrte Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über eine einge schränkte Belastbarkeit mit insbesondere Anstrengungsdyspnoe und über gele gentliche Atemnotepisoden beim Einschlafen berichtet. Das mittelschwere obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) sei aktuell noch nicht suffizient behan delt. Ursache hierfür sei eine persistierende Maskenintoleranz und akziden tielles Entfernen der Maske nachts. Zusätzlich bestünden nach Angaben der Beschwer deführerin eine PTBS und eine Angststörung, welche einen erholsamen Schlaf erschweren würden. Das Asthma sei aktuell stabil, wobei es letztes Jahr (2020) zweimalig zu einer Verschlechterung der Symptomatik über mehrere Tage gekom men sei, was sie jeweils saisonal in der Übergangszeit habe. Seit einigen Monaten sei die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben aufgrund einge schränkter Konzentrationsfähigkeit und nicht erholsamen Schlafs nicht mehr arbeits t ä t ig

(Urk. 6/78/2- 3, Urk. 6/80/22-23) .

Aus pneumologischer Sicht liege aktuell für eine rein sitzende Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung vor. Jedoch sei aufgrund der kürzlichen Verschlechterung eine Verlaufsbeurtei lung nötig. In mittelschweren und schweren Tätigkeiten liege vermutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich des OSAS seien bei gut eingestellter CPAP-Therapie keine langfristigen Einschränkungen zu erwarten. Aktuell werde die Therapie intensiviert . Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen. Es werde daher die Kontrolle dieser Befunde bei der neu in der H.___ begonnenen Therapie erbeten (Urk. 6/78/5).

Wegen wiederholter Ereignisse mit Bewusstseinsstörungen erfolgte durch Zuwei sung von Dr. D.___ eine neurologische Untersuchung am

30. März 202 1. Sie ergab gemäss dem Bericht der Neurologie des E.___ vom 31. März 2021 keine spezifischen Befunde. Die Beschwerdeführerin erlebe seit zirka drei Jahren (2017) alle vier bis sechs Monate eine Ohnmachtsepisode, gelegentlich begleitet auch von Einnässen. Wahrscheinlichste Ursache für die rezidivierenden synkopalen Ereig nisse sei eine orthostatische Dysregulation . In diagnostischer Hinsicht würden die Kontrolle und optimale Einstellung der vaskulären Risikofaktoren, insbesondere auch des Blutdrucks empfohlen. Aus neurologisch-therapeutischer Sicht sei allein das Vermeiden der Momente, die zu einer orthostatischen Dysre gulation führen könnten, wie zu schnelles Aufstehen aus sitzender oder liegender Position, zu empfehlen (Urk. 6/80/25-27).

Gemäss dem (undatierten) Verlaufsbericht von Dr. D.___ (Eingang am 27. April 2021) war

nunmehr auch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es eingetreten . Als Diagnosen nannte er rezidivierende Synkopen, am ehesten orthostatisch, eine COPD, OSAS, PTSD (Posttraumatic stress disorder), eine soziale Phobie und eine Panikstörung. Eine traumaspezifi sche Therapie sei bisher offenbar nicht erfolgt. Es bestünden Störungen des Schlafrhythmus und der Konzentration. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit bedür fe es seines Erachtens einer unabhängigen neuropsychologischen Leistungs analyse (Urk. 6/80/1).

Aus dem Bericht der H.___ vom 10. Januar 2022 (Urk. 6/97) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung ab dem 3. November 2020 in der H.___ wieder aufge nommen, nu n mehr mit einem Intervall alle zwei bis drei Wochen (Urk. 6/97/1-2; zuvor ab dem 5. Juni 2018 alle vier bis acht Wochen; Urk. 6/49/2-6). Dazu sei es gekommen, weil sie von März bis September 2020 mit einigen Kollegen in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe und dort von einem Mitbewohner gemobbt und getriggert worden sei. Aus Angst habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen und verstärkt Alkohol getrunken. Sie habe damals Panikzustände, Albträume und eine starke Vermeidungssymptomatik beschrieben. Im Oktober 2020 sei sie mit ihrem besten Kollegen umgezogen. In den Sitzungen habe die Beschwerde führe rin wegen den bei Wiederaufnahme der Behandlung thematisierten Erlebnissen in der Wohngemeinschaft und den subjektiv erlebten Ungerechtig keiten auf dem Sozialamt am neuen Wohnort oftmals gereizt bis aggressiv, misstrauisch und distan ziert imponiert. Im Februar 2021 sei eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist worden. Zirka Anfang Juli 2021 hätten sich alle Unklarheiten mit dem Sozialamt geklärt und die Wohnsituation wirke stabil. Ende Mai bis Anfang September 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Lungen-Reha in einer Gruppe am E.___ gemacht, wo sie zuverlässig teilge nommen habe und welche ihr sehr gutgetan habe; und sie sei kurzzeitig eine neue Beziehung eingegangen. Vor kurzer Zeit habe sie beim Sozialamt für eine Beschäftigung beim B.___ angefragt und werde diese auch annehmen. Als Diagnosen wurden neu ein e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F10.1; gestellt zirka Oktober 2021), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1; gestellt: schon lange) und eine paranoide und narzisstische Persön lichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; gestellt Dezember 2021) ge nannt . Die Beschwerdeführerin sei seit zirka 2018 arbeitsunfähig geschrieben. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit müssten im Rahmen eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings geprüft und beur teilt werden. Sofern die Wohnsituation stabil bleibe und ein geeignetes Arbeits umfeld bestehe (vor allem wenig Autoritätspersonen, viele Freiheiten, einge schränkte Notwendigkeit zum zwischenmenschlichen Austausch) werde eine Ein gliederung prognostisch als grundsätzlich möglich erachtet. Es bestünden gemäss der Beurteilung nach der Mini-ICF (International Classification of

Functioning, Disability and Health) eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, in der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und in der Fähigkeit zur Selbstpflege. Wie stark die Einschränkungen durch die somatischen Beschwerden seien, müss t e von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden (Urk. 6/97/2-6).

Laut den Verlaufsberichten der Pneumologie des E.___ vom 19. April 2022 und vom 2 4. Mai 2022 war der Gesundheitszustand stationär. Eine Erholung der ein geschränkten pulmonalen Funktion sei nicht zu erwarten. Aus rein pneumologi scher Sicht bestünden bezüglich der Arbeits fähigkeit in einer rein sitzenden Tätig keit als Informatikerin (weiterhin) keine Einschränkunge n. In mittelschwe ren und schweren Tätigkeiten liege

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auf grund der regelmässigen ambulanten Physiotherapie (zwei bis drei

Mal pro Woche) sei jedoch nur ein reduziertes Pensum

(zirka - 20 %) möglich.

Die obstruk tive Schlafapnoe sei aktuell ohne Therapie, die Müdigkeit sei zuletzt jedoch eher besser. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ausser für berufliches Autofahren) sei hierdurch nicht anzunehmen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situ a tion mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vordergrund (Urk. 6/103/1-3, Urk. 6/109) .

Im Bericht vom 1 4. Juni 2022 der Klinik für Neurologie der Klinik M.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. April 2022 behandelt wurde, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf Morbus Parkin son (basierend auf einem berichteten Ruhetremor und einer berichteten Besserung unter Madopar) gestellt. Falls sich die Diagnose eines Morbus Parkin son bestätige, sei im Verlauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwar ten. Aus neurologischer Sicht bestünden

aufgrund der verdächtigten Parkinson - Krankheit derzeit keine offensichtlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gegebenenfalls sollte die Benommenheit unter der Madopar -Therapie berücksich tigt werden. Unter der Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung des berichteten Ruhetremors, eine bessere Schlafqualität und weniger Angst- sowie Panikattacken berichtet

(Urk. 6/113).

Laut dem Schreiben der H.___ vom 1 7. Juni 2022 war die Beschwer deführerin seit dem letzten Bericht vom 1 0. Januar 2022 für vier Sitzungen in der Praxis der H.___ . In diesen seien die Parkinson-Abklärung und die

damit einhergehenden Unsicherheiten, Ängsten und Unstimmigkeiten in der therapeutischen Zusammenarbeit Thema gewesen. Aufgrund der mangelnden therapeutischen Kontinuität sei es nicht möglich, eine Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen (Urk. 6/114). Gemäss de r Tele fonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 18.

August 2022 zu Telefongesprächen mit der behandelnden Psychologin der H.___, N.___, wurde die Therapie bei ihr beendet. Die Beschwerdeführerin wolle sich auf den

neu diag nostizierte n Morbus Parkinson konzentrieren (Urk. 6/117).

Gemäss dem Bericht von Dr. A.___

vom 28. August 2023 war die Beschwer deführerin bei ihr ab dem 2.

Dezember 2022 alle zwei Wochen in psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandl ung. Eine neuropsychologische Abklä rung sei noch ausstehend. Zur Vorgeschichte und Entwicklung sei die Trau matisierung durch eine schwierige Beziehung mit dem Ehemann zu nennen. Während der letzten Jahre seien zunehmende Gesundheitsprobleme, namentlich Asthma, Parkinson, Gleichgewichtsstörungen und Vergesslichkeit eingetreten. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter zweimal täglichen Asthma - Anfällen, generalisierten Ängste n und der Parkinson-Erkrankung, welche durch Madopar gut kontrolliert sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sie eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe zu nennen. Bezüglich des ursprünglichen Berufs habe sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Januar 2020 bis auf weiteres attes tiert . In einer sitzenden Tätigkeit sei e ine 20%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend zirka neun Stunden (pro Woche) gegeben, welche die Beschwerdeführerin in der Bibliothek G.___ bereits ausübe. Im Haushalt würden die Mitbewohner bei schweren Sachen und beim Staubsaugen helfen. Auch die Tochter helfe regel mässig. Alleine käme sie nicht zurecht

(Urk. 6/133 /2-5).

Dem

Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9. Januar 2023 ist zu entnehmen, nach Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich seit der letzten Konsultation im neurologischen Bereich keine Besonderheiten ergeben . Es sei die Diagnose Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom (motorsymp to matischer Ruhetremor mit anamnestischer Besserung auf L- Dop a [ Levodopa ]) gestellt worden . Sollte eine definitivere (Beurteilung der) Verdachtsdiagnose einer Parkinson-Krankheit gewünscht werden, könnte ein DAT-Scan (Dopamin-Trans porter-Szintigraphie) vereinbart werden. Die neuropsychologische Testung vom 22. Dezember 2022 habe leichte Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnis leis tung, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und eine schwankende Konzentrationsleistung

gezeigt, welche sich im Verlauf der Untersuchung durch eine zunehmende Fehleran fällig keit gezeigt habe. Alle weiteren überprüften Bereiche hätten sich unauffällig dar gestellt. Ein intraindividueller Leistungsabfall sei angesichts der zuletzt an spruchs vollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzunehmen. Das gezeigte Leis tungsprofil mit im Vordergrund stehenden Arbeitsgedächtnis- und Kon zen trati onsschwierigkeiten sei im Rahmen der neurologischen Grunderkrankung, aber auch im Rahmen einer reduzierten Schlafqualität und der noch nicht optimal eingestellten Schlafapnoe-Symptomatik multifaktoriell begründbar. Eine neuro - psychologische Verlaufsuntersuchung werde für in 12 Monaten vereinbart. In der Gang- und Gleichgewichtsanalyse habe sich eine Gleichgewichtsstörung bei geschlos senen Augen gefunden; daher werde die Fortführung einer regelmässigen Physiotherapie empfohlen

(Urk. 6/134/1-3).

Gemäss dem Bericht vom 2 8. August 2023, in welchem Dr. A.___ zum (neuen) Vorbescheid vom 14.

August 2023 (Urk. 6/137) Stellung nahm, l eidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10 F43.1)

mit den folgenden Symp to men: Lähmende, quälende Angst, Angst, die Post zu öffnen, den Arzt anzurufen, einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Alpträume, Schlaf störungen, gleichzeitig Angst vor dem Einschlafen, vegetative Symptome, schweissnass werden, Angst, die Kontrolle zu verlieren, zeitweise Unfähigkeit, rational zu denken, Schuldgefühle, Angst zu versagen, Zukunftsängste, Gefühl, in diesem Gefängnis aus lähmenden, quälender Angst, gefangen zu sein. D ie Beschwerde führerin habe sieben traumatische, sich wiederholende Situationen beschrieben . Diese würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheit, die sicher als traumatisch bezeichnet werden könne, immer wieder in traumatische Situationen komme, die sicher als schwerwiegende Trauma bezeich net werden könnten. Zudem habe die Lungenambulanz die Arbeitsfähigkeit als 20 % in sitzender Tätigkeit eingestuft. Eine solche Tätigkeit übe die Beschwerde führerin bereits aus und merke, dass sie auch bei dieser niedrigen Belastung an die Grenzen ihrer Möglichkeiten komme (Urk. 6/138) .

Nach Erlass des angefochtenen Entscheides (Urk.

2) hielt Dr. A.___

im Bericht vom 8. Januar 2024 fest, es bestünden bezüglich der Diagnose einer PTBS die a nhaltende n Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivitä t und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit mindestens zwei der Merkmale Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierig keiten, erhöhte Schreckhaftigkeit. Die im früheren Schreiben erwähnten sieben traumatischen Zustände hätten das Leben der Beschwerdeführerin als Summe schwer beeinflusst.

Sie sei wiederholt einem Geschehen von ungewöhnlicher Bedro hung ausgesetzt gewesen, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Sie habe anhaltende Erinnerungen oder Wiederkehren der Belas tung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinne rungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die s habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden, würden tatsächlich oder möglichst vermie den. Dieses Verhalten habe vor den belastenden Erlebnissen nicht bestanden. Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an einem Lungenemphy sem und an Asthma leide; in den Akten seien diesbezüglich immer wieder falsche Diagnosen aufgelistet (Urk. 3) . 4. 3 4.3.1

Bei der derzeitigen vorliegenden Aktenlage steht i m Vergleich mit dem Sach ver halt bei Erlass der ersten Verfügung vom 26.

Februar 2014 mit Asthma und An passungsstörung (Urk. 6/3 2-33)

fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin insgesamt verschlechtert hat und diverse neue Beschwerde bilder

sowie Symptome hinzugetreten sind respektive diagnostiziert wurden (COPD, OSAS, Oberlappen betontes zentrilobuläres Lungenemphysem, mittel schwer eingeschränkte CO-Diffusion [ 45 % ], linksthorakal e « eher atypische » Schmerzen respektive rezidivierende Thoraxschmerzen unter der linken Brust, neuropsychologische Auffälligkeiten, Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom

mit motorsymptomatische m Ruhetremor, Missempfindungen und Bewe gungsstörungen hemicorporell links respektive episodisch auftretende Bewe gungsstörungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftre tenden Geruchsmissempfindungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörun - gen und Schulterschmerzen [während Tage n bis wenige Monate n], rezidivierende Synko pen, am ehesten orthostatisch,

[ erstmalige] Schlaflähmung, vaskuläre Leukenze phalopathie, Lebersteatose,

Fettstoffwechselstörung, menopausale Beschwerden, präkanzeröse Cervix- und

Rektumbefunde, Nikotinabhängigkeits syndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen,

psychische Verhal tensstörungen durch Cannabin o ide : Schädlicher Gebrauch, psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum, PTBS, soziale Phobien, Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], zeitweilige depressive Störung,

paranoide und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) kann bei dieser Ausgangslage nicht bereits abschliessend auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3.2

Zwar liegt mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. De zem ber 2019 (Urk. 6/55) eine fachärztliche Expertise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht vor, welche unter Berücksichtigung

und in Würdigung der damaligen psychischen Beschwerden, der medizinischen Vorakten

und der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 soweit schlüssig begründet wurde . Dabei hat sie zu Recht die festgestellten objektivierbaren psychopathologischen Befunde von den Beeinträchtigungen durch psychosozialen Belastungsfaktoren abgegrenzt und gewichtet (Urk. 6/55/25-32).

Jedoch sind bis zum angefochtenen Entscheid vom 4.

Dezember 2023 (Urk. 2) rund vier Jahre vergangen, in denen von den behan delnden Ärzten neue psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, so die Diagnosen p sychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und sozialer Phobien (ICD-10 F40.1; Urk.

6/63/1) sowie psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1) und eine para noide sowie narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; Urk. 6/97/3) . Auch wurden zu mindest zeitweise Verschlechterungen des psychi schen Gesundheitszustandes dargestellt, namentlich von November 2020 bis Anfang Juli 2021,

mithin länger als während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG), aufgrund dessen im Februar 2021 eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist werden musste (Urk.

6/80/1, Urk. 6/97/3) . Diese neueren Ent wick lungen sind von der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abge deckt.

4.3.3

Auch ist eine rein psychiatrische Begutachtung angesichts der zahlreichen soma tischen Beschwerden nicht ausreichend; es fehlt an der interdisziplinären Sicht. Die Gutachterin schrieb die festgestellte Einschränkung in allen Lebens bereichen somatischen Ursachen zu,

bedingt durch Atemnotattacken, Kurz atmigkeit bezie hungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtlichem Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenso wie die somati schen Folgestörungen des Nikotinabhängigkeitssyndroms von Seiten eines pneumologischen Fachexperten zu beurteilen sei (Urk. 6/55/28, Urk. 6/55/ 30, Urk. 6/55/ 32) . Von Seiten der somatischen Ärzte wurden die Leistungseinschrän kungen dagegen

ihrerseits teilweise den psychischen Beschwerden zugeschrieben. So wurde im Bericht der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021

erklärt, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen (Urk. 6/78/5). Im Ver laufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 1 9. April 2022 wurde vermerkt, die psychische n Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/103/3). Im Verlaufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 2 4. Mai 2022 wurde festgehalten, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situation mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vorder grund (Urk. 6/109/2).

Die Neurologin Dr.

J.___ hatte in ihrem Berich t vom 3. März 2020

erklärt, d ie berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könn ten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkrankung eingeordnet werden, wobei eine allfällige neuropsychologische Diagnostik allenfalls auch im Rahmen der psychiatrischen Anbindung durchzuführen wäre . Weiter

bemerkte

Dr. J.___, dass bezüglich der von ihr untersuchten episodisch auftretende n Bewegungs stö rungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchs missempfindungen, Sehstö rungen, Gleichgewichtsstörungen und Schulter schmerzen in der Gesamtkon stellation eine funktionelle Genese erwogen werden müsse (Urk.

6/60/12). Diese (erst später erstellten) Berichte der Somatiker lagen der psychiatrischen Gutachterin noch nicht vor. Es ist damit insgesamt ungeklärt, ob und mit welche r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aus interdiszipli närer Sicht eine psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden bestand . 4.3. 4

Hinzu kommt, dass die von den behandelnden Ärzten des E.___ aus pneumo logi scher Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätig keit als Informatikerin (Urk. 6/78/5, Urk. 6/103/ 1, Urk. 6/109/2), sich allein auf die körperliche Belastbarkeit bezieht, wobei ein detaillierteres Belastungs profil der Restarbeitsfähigkeit fehlt . Damit wurden insbesondere die neuro psycho logisch festgestellten Auffälligkeiten, nicht oder (falls doch) zumindest nicht hinreichend begründet berücksichtigt. B ezüglich der angestammten Tätigkeit als selbständi gerwerbende Informatikerin, aber auch hinsichtlich der zuletzt (vor der Neuan meldung vom 2.

Dezember 2018; Urk. 6/34) ausgeübten Tätigkeit als Vizepräsi dentin eines Vereins, bei welchem die Beschwerdeführerin bei der Organisation und Durchführung eines Kulturf estivals mitgewirkt hatte (Aufbauen des Ver kaufs s tandes, Koordination, Webmaster, Informatik, Internetstruktur; Urk. 6/55/12-13), sind solche Einschränkungen jedoch zu beachten . Im Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9.

Januar 2023 wurde zum Ergebnis der neuropsychologischen Testung vom 22. Dezember 2022

mit leichte n Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnis leistung, eine r erhöhte n Interferenzan fälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und eine r schwankende n Konzentrationsleistung mit zunehmende r Fehleranfälligkeit denn auch nachvollziehbar erklärt, dass e in intraindividueller Leistungsabfall ange sichts der zuletzt anspruchsvollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzuneh men sei (Urk. 6/134/2).

In welchem Umfang diesbezüglich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatten gemäss dem Bericht von Dr.

J.___ vom 3. März 2020 schon die Vorbefunde einer neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018 eine Konzentrations störung, eine etwas erhöhte Fehleranfälligkeit und eine verminderte Interferenz kontrolle gezeigt (Urk. 6/60/12). Der Bericht zu dieser neuropsychologischen Unter suchung vom September 2018 liegt indes nicht bei den Akten und konnte von der psychiatrischen Gutachterin somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden .

Ferner hatte auch Dr. O.___ (aus hausärztlich-internistischer Sicht) eine neuro psychologischen Leistungsanalyse

z ur Festlegung der Arbeitsfähigkeit als ange zeigt erachtet (Urk. 6/80/1) . 4.3. 5

Vor diesem Hintergrund kann nicht bezüglich des gesamten Verlaufs ab Juni 2018 (ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juni 2019 nach der Anmeldung im Dezember 2018, Urk. 6/34 [Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG i.V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG]) bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest zeitweise durch die psychische und somatische Symptomatik erheblich eingeschränkt worden war und die Verände rungen des Gesundheitszustandes letztlich im Sinne eines Revisions grundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anspruchsbegründend sind.

Diese Frage kann auch gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes nicht abschliessend beurteilt werden, zumal alle von einem Facharzt der Psychiatrie erstellt wurden (Urk.

6/ 136/5, Urk. 6/136/8, Urk. 6/136/11), welche die hier angezeigte somatische Sicht und interdisziplinäre Abklärung nicht zu ersetzen vermag. 4.4 4.4.1

Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.

Hierzu ist z unächst d er Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018

einzuholen (erwähnt im Bericht von Dr. J.___ vom 3. März 2020; Urk. 6/60/12). Ausserdem ist bei der Klinik für Neurologie M.___ nachzu fra gen, ob die im Bericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/134/2) erwähnte neuro psy chologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt wurde, und falls ja, de r diesbe züglich e Bericht einzuholen.

Die ergänzte Aktenlage ist zur interdisziplinären Begutachtung den Experten, beste hend namentlich aus internistisch/pneumologischen, neurologischen

und psychiatrischen

Fachärzten,

vorzulegen, die aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwir kend ab Juni 2018

Auskunft zu geben haben. Dabei sind bei (gegebenen falls) Vorliegen einer fachärztlich-psychiatrisch festgestellten Diagnose die Standard indikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE

143 V

418, 143

V

409, 141

V

281) beachtlich. 4. 4.2

Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch der Beschwer deführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des Verfah rens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 19 64, is t Mutter von fünf Kindern (geboren 1984, 1988, 1991, 1993, 1995; Urk. 6/8/2). Sie war als Hausfrau tätig (Urk. 6/8/

E. 1.2 Am 2. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte wegen Lungen- und psychi schen Beschwerden erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 34).

Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. De zember 2019 ein (Urk. 6/55) . Am 7. Mai 2019 hatte die IV-Stelle der Versicherten mit geteilt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk.

6/50).

Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/57). Da gegen erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2020 Einwände (Urk.

6/58). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten

verschiedene weitere medizinische Berichte zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ein (Urk.

6/60- 63, Urk. 6/ 78, Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 97, Urk. 6/ 103, Urk. 6/105, Urk. 6/109, Urk. 6/113-114, Urk. 6/130, Urk. 6/134).

Mit neuem Vorbescheid vom 14.

August 2023 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.

6/137). Dagegen erhob die Versicherte unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2023 (Urk. 6/138) am 2 8. August 2023 Einwände, welche sie mit Schreiben vom 20.

November 2023 ergänzte (Urk. 6/140, Urk. 6/145/1).

Mit Verfü gung vom

4. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch de r Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/147 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

E. 4 , Urk. 6/55/10) . Mitte 2004 erwarb sie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Infor matikerin Applikationsentwicklung (Urk.

6/6). Z wischen 2004 und 201 2 war sie auf ihrem Beruf selbständigerwerbend tätig (Urk. 6/17, Urk. 6/55/36, Urk. 6/ 77, Urk. 6/55/12) . In ihrem Unternehmen, der Y.___ GmbH, war sie von Dezember 2006 bis Juni 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin (vgl. HR-Auszug CHE- «…», abrufbar unter www.zefix.ch). V on zirka 2010 bis 2017 arbeitete sie als (teilweise selbständige) Mitarbeiterin für einen Non-Profit-Verein als Eventmanagerin und Marktchefin (Urk . 6/55/12-13, Urk. 6/80/26, Urk. 6/97/3). Sie leidet insbesondere an Lungen

- und psychischen B eschwerden (Urk.

6/14/5-6, Urk. 6/21/5-6).

Am

23. Januar 2013 meldete

sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/

E. 4.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgte in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.

November 2013 vom regionalen ärztli chen Dienst (RAD). Dieser hielt aufgrund seiner Aktenbeurteilung fest, in den (damals) vorliegenden Arztberichten seien keine IV-relevanten Gesundheits stö rungen ausgewiesen. E s seien allein Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben, und zwar eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und Asthma

(vgl. Feststellungsblatt vom 2 6. Februar 2014; Urk. 6/ 32/4-5).

Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung am

4. Dezember 2023 (Urk. 2) eine anspruchs begründende Ver än derung respektive (analog) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.

E. 4.2 Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch der Beschwer deführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des Verfah rens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 4.2.1 Aus den nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingehol ten medizinischen Berichten geht das Folgende hervor.

Der Hausarzt Dr. med. D .___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, erklär te in den Bericht en vom 4. Februar 2019 und vom 26. November 2019, er habe die Beschwerdeführerin bei Konzentrations- und Schlafstörungen mit fremdanamnestisch Atempausen und Tagesmüdigkeit zur Abklärung an die Klinik Pneumologie des Kantonsspitals E.___ überwiesen. Es liege ein mittel schwe res obstruktives Schlafapnoe /Hypopnoe-Syndrom vor, das nun mittels CPAP-Gerät (C ontinuous

P ositive A irway

P ressure) therapiert werde. Ob eine Besserung eintrete, bleibe abzuwarten, da es der Beschwerdeführerin offenbar schwerfalle, sich an die Beatmungsmaske zu gewöhnen. Ferner sei eine Zuweisung zur neuro logischen Sprechstunde bei diversen Missempfindungen und Bewegungsstörun gen hemicorporell links

erfolgt. Hierbei hätten sich ausser der Therapieempfeh lung zur Einstellung des kardiovaskulären Risikoprofils keine speziellen Empfeh lungen ergeben. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, ihrer selbständigen Tätig keit als Softwareentwicklerin nachzugehen, werde aber durch die psychische Situation eingeschränkt. Nach Auskunft von med. pract . F.___ von der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie G.___ der H.___ AG (Urk. 6/49/7; nachfolgend: H.___) liege eine PTBS vor. Diese Problematik schlage sich gemäss med. pract . F.___

in den folgenden Symp tomen nieder: Intrusionen, Hyperarousal, Dysphorie, Schlafstörungen, soziale Phobie, Herzklopfen und Schweissausbrüche. E ine zweijährige Traumatherapie sei offenbar angezeigt (Urk. 6/44). Des Weiteren seien (im Wesentlich) die Diag nosen einer depressiven Störung, einer c hronisch obstruktive n Lungenerkran kung (COPD, C hronic

O bstructive

P ulmonary

D isease) GOLD II, Stadium

B, eines schädlichen Nikotinkonsums, einer vaskulären Leukenzephalopathie, linksthora kaler eher atypischer Schmerzen (mit/bei cvRF fraglich positive r FA, Nikotin, TTE normal im Mai 2019 und Ergometrie ohne Hinweise auf Ischämie [nicht voll aus be lastbar wegen Konditionsmangel]), eines subjektive n Tremors der linken Hand

sowie einer Fettstoffwechselstörung zu nennen (Urk. 6/55/38).

Im Bericht vom 2 9. April 2019

der H.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juni 2018 mit Konsultationen alle vier bis acht Wochen psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde, wurden zur damaligen Symp tomatik Ein- und Durchschafstörungen, Konzentrationsstörungen, soziale Phobie, Panikatta cken, Schweissausbrüche und Herzklopfen, Energiemangel, Antriebs mangel, gestei gerte und unkontrollierte Affekte (Weinen und Wutausbrüche), Dünnhäu tigkeit, Intrusionen vermehrt getriggert durch Gewalt, Manipulation und Kon trolle sowie stark dysphorisch aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie dies e Symptome kenne und dass sie nach einjähriger Pause wieder unter diesen Symptomen leide. Sie habe mittlerweile Angst, aus dem Haus zu gehen, und rauche am Abend stets einen Joint, um überhaupt schlafen zu können. Die Symptome von früher würden sie wieder heimsuchen, seit sie im Januar 2018 aufs Land gezogen sei und «ihr Festival» (gemeint wohl: der das Festival organisierende Verein) Konkurs gegangen sei. Ihre Symptomatik bestehe seit 200 3. Damals habe ihr Mann sie und ihre fünf Kinder in einem Auto an einen Baum fahren wollen. Sie habe sich und die Kinder retten können, indem sie die Handbremse gezogen habe und aus dem Auto gesprungen sei. Im Jahr 2005 habe ihr Mann sie aus dem Haus gemobbt und die Kinder seien bei ihm geblieben. In der Folge seien drei ihrer Kinder von einem Bekannten

sexuell missbraucht worden. 2012 sei sie selbst von ihrem neuen Partner missbraucht worden, wodurch frühere Traumata wieder ans Tageslicht gekommen seien. Es seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlaf ap noe-Syndroms (ICD-10 G47.31; Erstdiagnose Dezember 2018) und Mischformen des Asthma bronchiale (ICD-10 J45.8) gestellt w o rden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Tätigkeiten in einem angestellten Verhältnis . Weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätig keit seien der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 50 % eingeschränkt, namentlich beim Heben von schwereren Gegenständen und beim Staubsaugen (Urk. 6/49/2-6).

Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 2.

Dezember 2019 am 27. November 2019 (Urk. 6/55 /2). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am meisten unter dem COPD, der Kurzatmigkeit, zu leiden. Diese erschöpfe sie. Sie könne keine 100 bis 200 Meter laufen, ohne ausser Atem zu geraten, und sie könne nirgendwo spontan hingehen. Wegen des Feinstaubes solle sie nicht einmal mehr in die Stadt gehen. Sie habe nur noch ein Lungen volumen von 60

%, wenn das Asthma dazu komme, noch weniger. Es sei nichts mehr selbstverständlich, koche n, waschen, alles sei mühsam. Die CPAP-Maske, welche zuvor immer vom Gesicht geglitten sei, vertrage sie mittlerweile besser, seit die menopausalen Beschwerden mit einem Östrogenpflaster behandelt würden und sie nachts nicht mehr so stark schwitze. Die Menopause sei zuerst mit einer Pille behandelt worden, was die Depression Anfang 2017 ausgelöst habe. Depressionen habe sie mal mehr, mal weniger, das hänge damit zusammen, wie es mit den Angstzuständen aussehe. Ihre Ängste seien auch durch die Begut achtung wieder ausgelöst wurden. Dann sei da auch noch das Trauma, das ihr deutscher Partner im Verlauf der Jahr e mit seiner Kontrollsucht ausgelöst habe (Urk. 6/55/8). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen (ICD-10 F17.241),

auf. Dazu bemerkte sie, der Aus wirkungsgrad (der Folgestörungen) könne nicht von ihr beurteilt werden; dies habe durch einen Pneumologen zu erfolgen. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe die Diagnose einer affektiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit/bei in den letzten ein bis zwei Jahren angehäufter Polymorbidi tät/körperlichen Beeinträch tigungen durch COPD (GOLD II Stadium B), Schlaf apnoe-Syndrom, menopausale Beschwerden und präkanzeröse Cervix- und Rektumbefunde

sowie mit/bei psychosozialer Belastungssituation (Probleme mit Bezug auf die Berufstätig keit/Arbeitslosigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirt schaftlichen Verhältnisse; Probleme mit Bezug auf den engeren Familien kreis, einschliesslich familiärer Umstände; ICD-10 F43.23, Z56, Z59, Z63). Die affektive Anpassungsstörung sei infolge des Schweregrades im dysthymen Bereich als nicht arbeitsmedizinisch relevant zu bezeichnen. Sie sei zum Teil Folge von Sor gen um die angehäufte Polymorbidität und Begleitsymptom von Abmattung durch die Atembeschwer den, zum Teil steh e sie in Zusammenhang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren (Urk. 6/55/28) . Es liege eine Einschränkung in allen Lebensbereichen vor (Arbeit, Haushalt, Freizeit, auswärtige soziale Aktivitäten), die nicht etwa auf eine psychische Störung zurück zuführen sei, aber sehr wohl mit Atemnotattacken, Kurz atmigkeit beziehungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtliche r Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung zu erklären sei. Der Grad der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei dabei durch den Pneumologen zu beurteilen. Der eigentliche psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei recht bescheiden und widerspiegle sich auch in ihrer diesbezüglichen Behand lungsbereitschaft mit niedriger Terminfrequenz, was auch dem Schweregrad einer normalpsychologisch verständlichen Anpassungsstörung entspreche

(Urk. 6/55/ 30).

Die Beschwerdeführerin leide auf der psychiatrischen Syndrom-Ebene an einer milden Störung beziehungsweise an normalpsycho logisch nach vollziehbaren Sorgen, Abmattung und Bedrücktheit infolge der somatischen Erk r ankungen. Sie verfüge über eine gesunde Persönlichkeits struktur und ein robus tes soziales Setting sowie über eine gute Intelligenz, die allesamt bekannt lich positive prognostische Faktoren darstellen würden, um auch mit schwereren Belastungen umzugehen. Eine krankheitswertige isolierte psychische Störung liege aber nicht vor. Die Prognose werde vor allem vom Verlauf und Behand lungserfolg der somatischen Störungen abhängen. Aus rein psychiatrischer Sicht seien weder die Arbeitsfähigkeit noch die berufliche Eingliederungsfähigkeit ein geschränkt. Die Nikotinsucht sei als einzige psychia trische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Sie habe aber nicht infolge des Suchtcharakters, sondern infolge der hierdurch verstärkten pneumologischen Einschränkungen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Arbeits fähigkeit sei somit durch den Pneumologen festzulegen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Anpassungsstörung (im Schweregrad der Dysthymia) keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urk. 6/55/32).

E. 4.2.2 Im Verlauf (nach dem ersten Vorbescheid vom 23.

Januar 2020; Urk. 6/57) erga ben die weiteren medizinischen Abklärungen durch die

Beschwerdegegnerin, dass sich im Vergleich mit dem Gesundheitszustand bei Erlass der ersten Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/33) zusätzlich zur COPD, zur vaskulären Leuken zephalopathie, zum subjektiven Tremor der linken Hand, zur Fettstoffwechsel störung, zu m Nikotinabhängigkeitssyndrom mit somatischen Folgeschäden und den übrigen psychischen Beschwerden, wie sie in den hiervor zitierten Berichten dargestellt wurden (E. 4.2.1),

teilweise

weitere

Befunde und/oder

Verschlech te rungen in somatischer sowie psychischer Hinsicht zeigten und von den behan delnden Ärzten teilweise weitere Diagnosen gestellt wurden .

Im Bericht des Psychiatriezentrums I.___ der H.___ AG vom 26. September 2019 (Urk. 6/63/1-3 = Urk. 6/80/5-7), der bei der Begutachtung von Dr. Z.___ am 27. November 2019 (Urk. 6/55/2) noch nicht bei den Akten lag, wurden nebst den bekannten Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.31) und von Ein- und Dur ch schlafstörungen (ICD-10-G47.0) neu die Diagnosen psychische Verhaltens störun gen durch Cannabinoide : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1) und einer Panikstörung ([episodisch paroxysmale Angst] ICD-10 F41.0) gestellt; dies bei im Vergleich zum Bericht der H.___ vom 29. April 2019 (Urk. 6/49/3-4) identischer Symptomatik und leicht verän derten objektiven Befunden (anstatt «Interessenverlust, Anhedonie, emotionale Ab stumpfung und Rückzug», «Psychische und vegetative Überregung: Reizbarkeit, Schlafstörungen, Herzrasen, übermässige Wachsamkeit, Schreck haftigkeit.» nun mehr «Soziale Phobie. Hohe innere Anspannung, innere Unruhe. Dysphorisch.», «Tendenz zum sozialen Rückzug.»). Eine depressive Störung wurde nicht mehr diagnostiziert. Geplant seien Konsultationen in zweiwöchigen Intervallen. Es werde eine traumaspezifische Therapie empfohlen

(Urk. 6/63/2-3).

D ie Computertomographie (CT) des Thorax vom 1 2. Dezember 2019 ergab gemäss dem Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Kantonsspitals E.___ gleichen Datums neu ein Oberlappen betontes zentrilobuläres

Lungenemphysem

(Urk. 6/60/6).

Dr.

D.___ erklärte im Bericht vom 2.

Juni 2020, der Gesundheitszustand bezüg lich der pulmonalen Beschwerden habe sich verschlechtert. Die psychischen Beschwerden seien weitgehend unverändert. Die Beschwerdeführerin leide weiter hin an mnestischen Defiziten und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei schwierig, d a es nicht gelungen sei, eine dauerhaft adäquate Psychotherapie zu etablieren. Die Krankheit werde aufrechterhalten durch schwierige soziale Verhält nisse mit psychischen Erkrankungen der Kinder; die Wohnsituation sei je nach Psychopathologie der Mitbewohner entsprechend schwierig (Urk. 6/60/1-3).

Die von Dr. D.___ wegen diversen Missempfindungen und Bewegungs störun gen hemicorporell links (Urk. 6/44) zugewiesene neurologische Unter-suchung vom 2 8. Februar 2020 hatte gemäss dem Bericht von Dr. med. J.___, Fach ärztin für Neurologie, vom 3. März 2020 keine relevant pathologischen Untersuchungs befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Parkinsoner krankung erge ben. Anamnestisch seien episodisch auftretende Bewegungs störungen vorwie gend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchsmissempfin dungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Schult erschmerzen ange geben worden. Diese Episoden würden Tage bis wenige Monate anhalten, aktuell sei sie seit Januar (2020) wieder symptomfrei. Eine differenzierte Beurteilung der Bewegungsstörung sei momentan bei Symptomfreiheit nicht gut möglich. An sonsten müsse in der Gesamtkonstellation eine funktionelle Genese der Beschwer deführerin erwogen werden.

Die berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könnten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkran kung eingeord net werden. Die Vorbefunde einer neuropsychologischen Unter suchung vom Septem ber 2018 hätten neben einer Konzentrationsstörung, etwas erhöhter Feh ler anfälligkeit und verminderten Interferenzkontrolle keine fokal-neuropsycho logischen Defizite ergeben. In diagnostischer Hinsicht sei auf episodischen Tremor der linken Hand mit funktionellen Komponenten ohne Anhalt für Morbus Parkinson

zu schliessen

(Urk. 6/60/11-12).

Vom 1 0. bis 1 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei Status nach unklarem neurologischem Ereignis im Departe ment Innere Medizin des Spitals K.___

des L.___

stationär behandelt . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie sei auf dem Bett sitzend auf die Seite gekippt und habe sich bei vollem Bewusstsein während zirka zwei Stunden nicht mehr bewegen können . Die Ärzte des L.___ K.___ stellten die Diagnose einer erstmaligen Schlaflähmung, diffe rentialdiagnostisch (DD) Spätmanifestation einer gutartigen Schlaflähmung / verzerr te Schlafwahrnehmung, getriggert eventuell nach THC, DD Hypersomnie bei anamnestischem OSAS. Insgesamt habe eine schwer wiegende Erkrankung als Ursache ausgeschlossen werden können. Für die Oberbauchbeschwerden habe

sich keine Erklärung gefunden. In der Abdomen sonographie habe sich eine Leber steatose gezeigt. Die Oberbauchbeschwerden sei en am ehesten im Rahmen einer gastroösophagealen Refluxkrankheit interpretiert worden. Hierzu sei die Diagnose Verdacht auf GERD (gastroesophageal

reflux

disease) gestellt worden. Die berich teten rezidivierenden Thoraxschmerzen unter der linken Brust, teilweise in Ruhe auftretend mit einem dumpfen Gefühl, würden am ehesten muskuloskelettaler Genes e interpretiert . Die bei Nachtschweiss seit einem Jahr laborchemisch fest gestellten leicht erhöhten Leukozyten würden bei ansonsten normwertigem C-reaktive Protein (CRP) am ehesten im Rahmen einer Stressleukozytose gesehen (Austrittsbericht vom 18.

Juni 2020, Urk. 60/63/4- 8 = Urk. 6/80/8-12).

Im Bericht der H.___ vom 2 0. November 2020 wurden die bekannten Diagnosen einer PTBS, einer Panikstörung, psychischer und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch sowie eines OSAS festgehalten, und ausserdem weiterhin Konsultationen zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in zweiwöchigen Intervallen vorgesehen sowie eine trauma spezifi sche Therapie empfohlen. Im psychopathologischen Befund wurde n (im Vergleich mit dem I.___ -Bericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 26. September 2019, Urk. 6/63/2-3) keine Hinweise auf Konzentrations- oder mnestische Stö rungen, keine deutliche Verlangsamung des formalen Gedankenganges, keine Zukunfts ängste, keine Grübelneigung und keine rasche Überforderung mehr sowie ein intakter (anstatt reduzierter) Antrieb und eine intakte Psychomotorik aufgeführt (im September 2019 noch im Affekt niedergeschlagen, hoffnungs- und ratlos, emotionale Schwingungsfähigkeit reduziert), dafür aber neu ein starkes Misstrauen Mitmenschen gegenüber, subjektive Panikzustände, dissoziatives Erle ben, und Insuffizienzgefühle . Ausserdem wurde anstelle der Tendenz zum sozia len Rückzug nunmehr ein starker sozialer Rückzug vermerkt. Auch wurde angemerkt, die Schlaf schwierigkeiten seien somatisch (Schlafapnoe) und psy chisch bedingt (Albträume/Flashbacks, Urk. 6/80/20).

Mit den

Berichten der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/78/2-5, Urk. 6/80/22-24), wo die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 behandelt wurde (Urk. 6/78/2), lagen

- abgesehen von Berichten des Lungenfunktionslabors des E.___

zu erhobenen Messwerten vom 12.

Dezember 2019 (Urk. 6/60/4-5 = Urk. 6/69-70) - erstmals Berichte aus pneumologischer Sicht vor. Darin wurden die Diagnose n

eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe -/ Hy popnoe syn drom s (Erstdiagnose [ED] Dezember 2018) mit/bei aktuell (Januar 2021) persis tierender Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit, schlechter Therapieadhärenz auf grund schlecht sitzender Maske und eines COPD, Schweregrad 2, Risiko klasse

D, mit/bei DD Asthma CPOD Overlap, mittelschwerer obstruktiver Venti lationsstö rung ohne signifikanter Reversibilität, aktuell (Januar 2021) signifi kante r Abnahme FEV1 (forcierte exspiratorische Volumen gemessen während der ersten Sekunde) um 240

ml (-

12

%) gegenüber Dezember 2019, einem mMRC Grad 2 (Modified British Medical Research Council [ Dyspnoeskala ]) anamnestisch zwei mal jährlich exazerbiert, einem Oberla ppen betonte n

zentrilo buläre m Lungenem physem (CT Thorax Dezember 2019), einer mittelschwer eingeschränkte n CO-Diffusion (45 %), zusätzlich möglichen As t hmakomponenten sowie bei persistie rendem Zigarettenrauchen, aktuell 10

Zigaretten/Tag (kumuliert 15-20py [pack year ]), festgehalten . Zudem wurde neu die Diagnose rezidivierender Präsynkopen genannt. Wegen dieser weiteren kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin weiter e Abklärungen bei einem Neurologen und bei m Hausarzt geplant. Weiterhin bestünden eine vermehrte Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über eine einge schränkte Belastbarkeit mit insbesondere Anstrengungsdyspnoe und über gele gentliche Atemnotepisoden beim Einschlafen berichtet. Das mittelschwere obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) sei aktuell noch nicht suffizient behan delt. Ursache hierfür sei eine persistierende Maskenintoleranz und akziden tielles Entfernen der Maske nachts. Zusätzlich bestünden nach Angaben der Beschwer deführerin eine PTBS und eine Angststörung, welche einen erholsamen Schlaf erschweren würden. Das Asthma sei aktuell stabil, wobei es letztes Jahr (2020) zweimalig zu einer Verschlechterung der Symptomatik über mehrere Tage gekom men sei, was sie jeweils saisonal in der Übergangszeit habe. Seit einigen Monaten sei die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben aufgrund einge schränkter Konzentrationsfähigkeit und nicht erholsamen Schlafs nicht mehr arbeits t ä t ig

(Urk. 6/78/2- 3, Urk. 6/80/22-23) .

Aus pneumologischer Sicht liege aktuell für eine rein sitzende Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung vor. Jedoch sei aufgrund der kürzlichen Verschlechterung eine Verlaufsbeurtei lung nötig. In mittelschweren und schweren Tätigkeiten liege vermutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich des OSAS seien bei gut eingestellter CPAP-Therapie keine langfristigen Einschränkungen zu erwarten. Aktuell werde die Therapie intensiviert . Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen. Es werde daher die Kontrolle dieser Befunde bei der neu in der H.___ begonnenen Therapie erbeten (Urk. 6/78/5).

Wegen wiederholter Ereignisse mit Bewusstseinsstörungen erfolgte durch Zuwei sung von Dr. D.___ eine neurologische Untersuchung am

30. März 202 1. Sie ergab gemäss dem Bericht der Neurologie des E.___ vom 31. März 2021 keine spezifischen Befunde. Die Beschwerdeführerin erlebe seit zirka drei Jahren (2017) alle vier bis sechs Monate eine Ohnmachtsepisode, gelegentlich begleitet auch von Einnässen. Wahrscheinlichste Ursache für die rezidivierenden synkopalen Ereig nisse sei eine orthostatische Dysregulation . In diagnostischer Hinsicht würden die Kontrolle und optimale Einstellung der vaskulären Risikofaktoren, insbesondere auch des Blutdrucks empfohlen. Aus neurologisch-therapeutischer Sicht sei allein das Vermeiden der Momente, die zu einer orthostatischen Dysre gulation führen könnten, wie zu schnelles Aufstehen aus sitzender oder liegender Position, zu empfehlen (Urk. 6/80/25-27).

Gemäss dem (undatierten) Verlaufsbericht von Dr. D.___ (Eingang am 27. April 2021) war

nunmehr auch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es eingetreten . Als Diagnosen nannte er rezidivierende Synkopen, am ehesten orthostatisch, eine COPD, OSAS, PTSD (Posttraumatic stress disorder), eine soziale Phobie und eine Panikstörung. Eine traumaspezifi sche Therapie sei bisher offenbar nicht erfolgt. Es bestünden Störungen des Schlafrhythmus und der Konzentration. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit bedür fe es seines Erachtens einer unabhängigen neuropsychologischen Leistungs analyse (Urk. 6/80/1).

Aus dem Bericht der H.___ vom 10. Januar 2022 (Urk. 6/97) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung ab dem 3. November 2020 in der H.___ wieder aufge nommen, nu n mehr mit einem Intervall alle zwei bis drei Wochen (Urk. 6/97/1-2; zuvor ab dem 5. Juni 2018 alle vier bis acht Wochen; Urk. 6/49/2-6). Dazu sei es gekommen, weil sie von März bis September 2020 mit einigen Kollegen in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe und dort von einem Mitbewohner gemobbt und getriggert worden sei. Aus Angst habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen und verstärkt Alkohol getrunken. Sie habe damals Panikzustände, Albträume und eine starke Vermeidungssymptomatik beschrieben. Im Oktober 2020 sei sie mit ihrem besten Kollegen umgezogen. In den Sitzungen habe die Beschwerde führe rin wegen den bei Wiederaufnahme der Behandlung thematisierten Erlebnissen in der Wohngemeinschaft und den subjektiv erlebten Ungerechtig keiten auf dem Sozialamt am neuen Wohnort oftmals gereizt bis aggressiv, misstrauisch und distan ziert imponiert. Im Februar 2021 sei eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist worden. Zirka Anfang Juli 2021 hätten sich alle Unklarheiten mit dem Sozialamt geklärt und die Wohnsituation wirke stabil. Ende Mai bis Anfang September 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Lungen-Reha in einer Gruppe am E.___ gemacht, wo sie zuverlässig teilge nommen habe und welche ihr sehr gutgetan habe; und sie sei kurzzeitig eine neue Beziehung eingegangen. Vor kurzer Zeit habe sie beim Sozialamt für eine Beschäftigung beim B.___ angefragt und werde diese auch annehmen. Als Diagnosen wurden neu ein e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F10.1; gestellt zirka Oktober 2021), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1; gestellt: schon lange) und eine paranoide und narzisstische Persön lichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; gestellt Dezember 2021) ge nannt . Die Beschwerdeführerin sei seit zirka 2018 arbeitsunfähig geschrieben. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit müssten im Rahmen eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings geprüft und beur teilt werden. Sofern die Wohnsituation stabil bleibe und ein geeignetes Arbeits umfeld bestehe (vor allem wenig Autoritätspersonen, viele Freiheiten, einge schränkte Notwendigkeit zum zwischenmenschlichen Austausch) werde eine Ein gliederung prognostisch als grundsätzlich möglich erachtet. Es bestünden gemäss der Beurteilung nach der Mini-ICF (International Classification of

Functioning, Disability and Health) eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, in der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und in der Fähigkeit zur Selbstpflege. Wie stark die Einschränkungen durch die somatischen Beschwerden seien, müss t e von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden (Urk. 6/97/2-6).

Laut den Verlaufsberichten der Pneumologie des E.___ vom 19. April 2022 und vom 2 4. Mai 2022 war der Gesundheitszustand stationär. Eine Erholung der ein geschränkten pulmonalen Funktion sei nicht zu erwarten. Aus rein pneumologi scher Sicht bestünden bezüglich der Arbeits fähigkeit in einer rein sitzenden Tätig keit als Informatikerin (weiterhin) keine Einschränkunge n. In mittelschwe ren und schweren Tätigkeiten liege

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auf grund der regelmässigen ambulanten Physiotherapie (zwei bis drei

Mal pro Woche) sei jedoch nur ein reduziertes Pensum

(zirka - 20 %) möglich.

Die obstruk tive Schlafapnoe sei aktuell ohne Therapie, die Müdigkeit sei zuletzt jedoch eher besser. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ausser für berufliches Autofahren) sei hierdurch nicht anzunehmen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situ a tion mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vordergrund (Urk. 6/103/1-3, Urk. 6/109) .

Im Bericht vom 1 4. Juni 2022 der Klinik für Neurologie der Klinik M.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. April 2022 behandelt wurde, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf Morbus Parkin son (basierend auf einem berichteten Ruhetremor und einer berichteten Besserung unter Madopar) gestellt. Falls sich die Diagnose eines Morbus Parkin son bestätige, sei im Verlauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwar ten. Aus neurologischer Sicht bestünden

aufgrund der verdächtigten Parkinson - Krankheit derzeit keine offensichtlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gegebenenfalls sollte die Benommenheit unter der Madopar -Therapie berücksich tigt werden. Unter der Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung des berichteten Ruhetremors, eine bessere Schlafqualität und weniger Angst- sowie Panikattacken berichtet

(Urk. 6/113).

Laut dem Schreiben der H.___ vom 1 7. Juni 2022 war die Beschwer deführerin seit dem letzten Bericht vom 1 0. Januar 2022 für vier Sitzungen in der Praxis der H.___ . In diesen seien die Parkinson-Abklärung und die

damit einhergehenden Unsicherheiten, Ängsten und Unstimmigkeiten in der therapeutischen Zusammenarbeit Thema gewesen. Aufgrund der mangelnden therapeutischen Kontinuität sei es nicht möglich, eine Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen (Urk. 6/114). Gemäss de r Tele fonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 18.

August 2022 zu Telefongesprächen mit der behandelnden Psychologin der H.___, N.___, wurde die Therapie bei ihr beendet. Die Beschwerdeführerin wolle sich auf den

neu diag nostizierte n Morbus Parkinson konzentrieren (Urk. 6/117).

Gemäss dem Bericht von Dr. A.___

vom 28. August 2023 war die Beschwer deführerin bei ihr ab dem 2.

Dezember 2022 alle zwei Wochen in psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandl ung. Eine neuropsychologische Abklä rung sei noch ausstehend. Zur Vorgeschichte und Entwicklung sei die Trau matisierung durch eine schwierige Beziehung mit dem Ehemann zu nennen. Während der letzten Jahre seien zunehmende Gesundheitsprobleme, namentlich Asthma, Parkinson, Gleichgewichtsstörungen und Vergesslichkeit eingetreten. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter zweimal täglichen Asthma - Anfällen, generalisierten Ängste n und der Parkinson-Erkrankung, welche durch Madopar gut kontrolliert sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sie eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe zu nennen. Bezüglich des ursprünglichen Berufs habe sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Januar 2020 bis auf weiteres attes tiert . In einer sitzenden Tätigkeit sei e ine 20%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend zirka neun Stunden (pro Woche) gegeben, welche die Beschwerdeführerin in der Bibliothek G.___ bereits ausübe. Im Haushalt würden die Mitbewohner bei schweren Sachen und beim Staubsaugen helfen. Auch die Tochter helfe regel mässig. Alleine käme sie nicht zurecht

(Urk. 6/133 /2-5).

Dem

Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9. Januar 2023 ist zu entnehmen, nach Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich seit der letzten Konsultation im neurologischen Bereich keine Besonderheiten ergeben . Es sei die Diagnose Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom (motorsymp to matischer Ruhetremor mit anamnestischer Besserung auf L- Dop a [ Levodopa ]) gestellt worden . Sollte eine definitivere (Beurteilung der) Verdachtsdiagnose einer Parkinson-Krankheit gewünscht werden, könnte ein DAT-Scan (Dopamin-Trans porter-Szintigraphie) vereinbart werden. Die neuropsychologische Testung vom 22. Dezember 2022 habe leichte Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnis leis tung, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und eine schwankende Konzentrationsleistung

gezeigt, welche sich im Verlauf der Untersuchung durch eine zunehmende Fehleran fällig keit gezeigt habe. Alle weiteren überprüften Bereiche hätten sich unauffällig dar gestellt. Ein intraindividueller Leistungsabfall sei angesichts der zuletzt an spruchs vollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzunehmen. Das gezeigte Leis tungsprofil mit im Vordergrund stehenden Arbeitsgedächtnis- und Kon zen trati onsschwierigkeiten sei im Rahmen der neurologischen Grunderkrankung, aber auch im Rahmen einer reduzierten Schlafqualität und der noch nicht optimal eingestellten Schlafapnoe-Symptomatik multifaktoriell begründbar. Eine neuro - psychologische Verlaufsuntersuchung werde für in 12 Monaten vereinbart. In der Gang- und Gleichgewichtsanalyse habe sich eine Gleichgewichtsstörung bei geschlos senen Augen gefunden; daher werde die Fortführung einer regelmässigen Physiotherapie empfohlen

(Urk. 6/134/1-3).

Gemäss dem Bericht vom 2 8. August 2023, in welchem Dr. A.___ zum (neuen) Vorbescheid vom 14.

August 2023 (Urk. 6/137) Stellung nahm, l eidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10 F43.1)

mit den folgenden Symp to men: Lähmende, quälende Angst, Angst, die Post zu öffnen, den Arzt anzurufen, einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Alpträume, Schlaf störungen, gleichzeitig Angst vor dem Einschlafen, vegetative Symptome, schweissnass werden, Angst, die Kontrolle zu verlieren, zeitweise Unfähigkeit, rational zu denken, Schuldgefühle, Angst zu versagen, Zukunftsängste, Gefühl, in diesem Gefängnis aus lähmenden, quälender Angst, gefangen zu sein. D ie Beschwerde führerin habe sieben traumatische, sich wiederholende Situationen beschrieben . Diese würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheit, die sicher als traumatisch bezeichnet werden könne, immer wieder in traumatische Situationen komme, die sicher als schwerwiegende Trauma bezeich net werden könnten. Zudem habe die Lungenambulanz die Arbeitsfähigkeit als 20 % in sitzender Tätigkeit eingestuft. Eine solche Tätigkeit übe die Beschwerde führerin bereits aus und merke, dass sie auch bei dieser niedrigen Belastung an die Grenzen ihrer Möglichkeiten komme (Urk. 6/138) .

Nach Erlass des angefochtenen Entscheides (Urk.

2) hielt Dr. A.___

im Bericht vom 8. Januar 2024 fest, es bestünden bezüglich der Diagnose einer PTBS die a nhaltende n Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivitä t und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit mindestens zwei der Merkmale Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierig keiten, erhöhte Schreckhaftigkeit. Die im früheren Schreiben erwähnten sieben traumatischen Zustände hätten das Leben der Beschwerdeführerin als Summe schwer beeinflusst.

Sie sei wiederholt einem Geschehen von ungewöhnlicher Bedro hung ausgesetzt gewesen, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Sie habe anhaltende Erinnerungen oder Wiederkehren der Belas tung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinne rungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die s habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden, würden tatsächlich oder möglichst vermie den. Dieses Verhalten habe vor den belastenden Erlebnissen nicht bestanden. Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an einem Lungenemphy sem und an Asthma leide; in den Akten seien diesbezüglich immer wieder falsche Diagnosen aufgelistet (Urk. 3) . 4. 3 4.3.1

Bei der derzeitigen vorliegenden Aktenlage steht i m Vergleich mit dem Sach ver halt bei Erlass der ersten Verfügung vom 26.

Februar 2014 mit Asthma und An passungsstörung (Urk. 6/3 2-33)

fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin insgesamt verschlechtert hat und diverse neue Beschwerde bilder

sowie Symptome hinzugetreten sind respektive diagnostiziert wurden (COPD, OSAS, Oberlappen betontes zentrilobuläres Lungenemphysem, mittel schwer eingeschränkte CO-Diffusion [ 45 % ], linksthorakal e « eher atypische » Schmerzen respektive rezidivierende Thoraxschmerzen unter der linken Brust, neuropsychologische Auffälligkeiten, Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom

mit motorsymptomatische m Ruhetremor, Missempfindungen und Bewe gungsstörungen hemicorporell links respektive episodisch auftretende Bewe gungsstörungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftre tenden Geruchsmissempfindungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörun - gen und Schulterschmerzen [während Tage n bis wenige Monate n], rezidivierende Synko pen, am ehesten orthostatisch,

[ erstmalige] Schlaflähmung, vaskuläre Leukenze phalopathie, Lebersteatose,

Fettstoffwechselstörung, menopausale Beschwerden, präkanzeröse Cervix- und

Rektumbefunde, Nikotinabhängigkeits syndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen,

psychische Verhal tensstörungen durch Cannabin o ide : Schädlicher Gebrauch, psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum, PTBS, soziale Phobien, Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], zeitweilige depressive Störung,

paranoide und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) kann bei dieser Ausgangslage nicht bereits abschliessend auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3.2

Zwar liegt mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. De zem ber 2019 (Urk. 6/55) eine fachärztliche Expertise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht vor, welche unter Berücksichtigung

und in Würdigung der damaligen psychischen Beschwerden, der medizinischen Vorakten

und der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 soweit schlüssig begründet wurde . Dabei hat sie zu Recht die festgestellten objektivierbaren psychopathologischen Befunde von den Beeinträchtigungen durch psychosozialen Belastungsfaktoren abgegrenzt und gewichtet (Urk. 6/55/25-32).

Jedoch sind bis zum angefochtenen Entscheid vom 4.

Dezember 2023 (Urk. 2) rund vier Jahre vergangen, in denen von den behan delnden Ärzten neue psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, so die Diagnosen p sychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und sozialer Phobien (ICD-10 F40.1; Urk.

6/63/1) sowie psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1) und eine para noide sowie narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; Urk. 6/97/3) . Auch wurden zu mindest zeitweise Verschlechterungen des psychi schen Gesundheitszustandes dargestellt, namentlich von November 2020 bis Anfang Juli 2021,

mithin länger als während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG), aufgrund dessen im Februar 2021 eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist werden musste (Urk.

6/80/1, Urk. 6/97/3) . Diese neueren Ent wick lungen sind von der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abge deckt.

4.3.3

Auch ist eine rein psychiatrische Begutachtung angesichts der zahlreichen soma tischen Beschwerden nicht ausreichend; es fehlt an der interdisziplinären Sicht. Die Gutachterin schrieb die festgestellte Einschränkung in allen Lebens bereichen somatischen Ursachen zu,

bedingt durch Atemnotattacken, Kurz atmigkeit bezie hungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtlichem Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenso wie die somati schen Folgestörungen des Nikotinabhängigkeitssyndroms von Seiten eines pneumologischen Fachexperten zu beurteilen sei (Urk. 6/55/28, Urk. 6/55/ 30, Urk. 6/55/ 32) . Von Seiten der somatischen Ärzte wurden die Leistungseinschrän kungen dagegen

ihrerseits teilweise den psychischen Beschwerden zugeschrieben. So wurde im Bericht der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021

erklärt, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen (Urk. 6/78/5). Im Ver laufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 1 9. April 2022 wurde vermerkt, die psychische n Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/103/3). Im Verlaufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 2 4. Mai 2022 wurde festgehalten, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situation mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vorder grund (Urk. 6/109/2).

Die Neurologin Dr.

J.___ hatte in ihrem Berich t vom 3. März 2020

erklärt, d ie berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könn ten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkrankung eingeordnet werden, wobei eine allfällige neuropsychologische Diagnostik allenfalls auch im Rahmen der psychiatrischen Anbindung durchzuführen wäre . Weiter

bemerkte

Dr. J.___, dass bezüglich der von ihr untersuchten episodisch auftretende n Bewegungs stö rungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchs missempfindungen, Sehstö rungen, Gleichgewichtsstörungen und Schulter schmerzen in der Gesamtkon stellation eine funktionelle Genese erwogen werden müsse (Urk.

6/60/12). Diese (erst später erstellten) Berichte der Somatiker lagen der psychiatrischen Gutachterin noch nicht vor. Es ist damit insgesamt ungeklärt, ob und mit welche r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aus interdiszipli närer Sicht eine psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden bestand .

E. 4.3 5

Vor diesem Hintergrund kann nicht bezüglich des gesamten Verlaufs ab Juni 2018 (ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juni 2019 nach der Anmeldung im Dezember 2018, Urk. 6/34 [Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG i.V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG]) bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest zeitweise durch die psychische und somatische Symptomatik erheblich eingeschränkt worden war und die Verände rungen des Gesundheitszustandes letztlich im Sinne eines Revisions grundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anspruchsbegründend sind.

Diese Frage kann auch gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes nicht abschliessend beurteilt werden, zumal alle von einem Facharzt der Psychiatrie erstellt wurden (Urk.

6/ 136/5, Urk. 6/136/8, Urk. 6/136/11), welche die hier angezeigte somatische Sicht und interdisziplinäre Abklärung nicht zu ersetzen vermag.

E. 4.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.

Hierzu ist z unächst d er Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018

einzuholen (erwähnt im Bericht von Dr. J.___ vom 3. März 2020; Urk. 6/60/12). Ausserdem ist bei der Klinik für Neurologie M.___ nachzu fra gen, ob die im Bericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/134/2) erwähnte neuro psy chologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt wurde, und falls ja, de r diesbe züglich e Bericht einzuholen.

Die ergänzte Aktenlage ist zur interdisziplinären Begutachtung den Experten, beste hend namentlich aus internistisch/pneumologischen, neurologischen

und psychiatrischen

Fachärzten,

vorzulegen, die aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwir kend ab Juni 2018

Auskunft zu geben haben. Dabei sind bei (gegebenen falls) Vorliegen einer fachärztlich-psychiatrisch festgestellten Diagnose die Standard indikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE

143 V

418, 143

V

409, 141

V

281) beachtlich. 4.

E. 8 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erbwerblichen Verhält nisse ab . Mit Verfügung vom

26. Februar 2014 wies sie das Leistungsbegehren der Ver sicherten ab (Urk. 6/33) .

E. 10 . Januar 2024 und unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 8. Januar 2024 (Urk. 3) Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

4. Dezember 2023 sei aufzuheben und d ie Sache sei zu prüfen sowie ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom

E. 15 Februar 2024 den Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was de r Beschwerdeführer in am 1 6 . Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 2. Dezember 2018 anhängig gemachten Neuanmeldung (Urk. 6/ 34) könnten allfällige L eistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert und angewendet wird. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). 2.3 2.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.3.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.3. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4 2.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Ja nuar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aus psychiatrischer Sicht hätten aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Befunde objektiviert werden können, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit hätten. Namentlich seien bezüglich der geltend gemachten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt. Im Schreiben von Dr.

A.___ vom 2 8. August 2023 würden gene rell lähmende Ängste, Angst, die Post zu öffnen, einen Arzt anzurufen oder auch einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Angst zu versagen oder auch Zukunftsängste beschrieben. Erforderliche Symptome wie Nachhallerin nerungen, Flashbacks, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit sowie erhöhte Schreckhaftigkeit fänden sich in den Berichten von Dr. A.___ nicht. Aus pneumologischer und neurologischer Sicht seien der Beschwerdefüh rerin jegliche körperlich leichte n, sitzende n Tätigkeiten vollschichtig möglich und zumutbar. Die Verdachtsdiagnose einer Parkinsonerkrankung habe nicht erhärtet werden können. Die geäusserten Beschwerden des Ruhetremors hätten unter der verordneten Medikation zur Beschwerdefreiheit geführt. Aus dem individuellen Konto (IK) gehe ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 grossmehr heitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auf welche AHV-Beiträge abge rechnet worden seien. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körper lich leichten sitzenden Tätigkeit sowohl aus psychia trischer als auch aus somatischer Sicht weiterhin möglich s ei, könne von keinem invalidisierenden Gesund heitsschaden ausgegangen werden . Das Leistungsge such müsse daher ab ge wiesen werden (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführer in ein, aus dem beigelegten Schreiben der behandelnden Psychiaterin

Dr. A.___ (vom 8. Januar 2024, Urk. 3) gehe hervor, dass eine PTBS vorliege, welche sich aus mehreren als traumatisch erleb ten Ereignissen zusammensetze und welche unter anderem Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten sowie weitere Lebensbereiche wie das Pflegen von sozia len Kontakten aufweise. Immer wieder sei das Gefühl von tiefer Verzweiflung aufgekommen. Auch wenn ihre Symptomatik sodann nicht unter der Diagnose Parkinson habe abgebildet werden können, seien dennoch Einschränkungen vor handen, und sie sei bemüht, mit diesen Einschränkungen konstruktiv umzugehen. Trotzdem würden diese Einschränkungen zusätzlich zu den schon länger vorhan denen pneumologischen Problemen ihre Leistungs fähigkeit stark schmälern. Sie sei auch in der Haushaltsführung auf Unterstützung angewiesen. Beispielsweise könne sie nicht staubsaugen, da der aufgewirbelte Staub ihre Lunge zusätzlich belaste, sie unter starker Atemnot leide und Notfallmedikation benötige, da die Sauerstoffsättigung unter 90

% sinke. Sie habe einen (Anstellungs-) Vertrag mit B.___

über maximal 36 Stunden pro Monat, wobei sie bereits mit dieser Arbeitszeit ihre Belastungs grenze erreiche. Manchmal sei schon der Arbeitsweg dazu ausreichend, da sie es wegen ihrer sozialen Angst und ihrer Angst, sich eine Erkrankung wie eine Grippe oder Covid zuzuziehen, was grosse Auswirkungen auf die pneumologische Gesamt situation haben könnte, eher vermeide, sich in Menschenmengen zu bege ben. Es bestehe eine starke Leistungsminderung, sowohl in psychischer als auch in somatisch Hinsicht. Es gehe nicht per se nur um die sitzende Tätigkeit, welche ihr laut der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne. Hierbei müsse auch d er Weg berücksichtigt werden. Ausserdem seien viel e Termine notwendig, um den aktuellen Status aufrecht zu erhalten; so müssten immer wieder Rehabilita tions programme zur Stabilisierung der pneumologischen Situation, wöchentliche Besuche der psychiatrischen Spitex zur Unterstützung in Alltagsbelangen oder bei Krisen, regelmässige Besuche bei der Psychiaterin, beim Hausarzt und beim Fachspezialisten der Pneumologie wahrgenommen werden. Bezüglich der angeb lich fehlenden Zahlungen an die AHV sei anzumerken, dass ihres Erachtens auf dem AHV-Auszug etwas Anderes ausgewiesen sei. Ausserdem könne aus fehlen den Zahlungen an die AHV nicht per se darauf geschlossen werden, dass eine arbeitstechnische Untätigkeit vorgelegen habe (Urk. 1). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2.

Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit der mit Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 6/33) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) anspruchs begründend verändert hat. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

24. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 64, is t Mutter von fünf Kindern (geboren 1984, 1988, 1991, 1993, 1995; Urk. 6/8/2). Sie war als Hausfrau tätig (Urk. 6/8/ 4, Urk. 6/55/10) . Mitte 2004 erwarb sie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Infor matikerin Applikationsentwicklung (Urk.

6/6). Z wischen 2004 und 201 2 war sie auf ihrem Beruf selbständigerwerbend tätig (Urk. 6/17, Urk. 6/55/36, Urk. 6/ 77, Urk. 6/55/12) . In ihrem Unternehmen, der Y.___ GmbH, war sie von Dezember 2006 bis Juni 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin (vgl. HR-Auszug CHE- «…», abrufbar unter www.zefix.ch). V on zirka 2010 bis 2017 arbeitete sie als (teilweise selbständige) Mitarbeiterin für einen Non-Profit-Verein als Eventmanagerin und Marktchefin (Urk . 6/55/12-13, Urk. 6/80/26, Urk. 6/97/3). Sie leidet insbesondere an Lungen

- und psychischen B eschwerden (Urk.

6/14/5-6, Urk. 6/21/5-6).

Am

23. Januar 2013 meldete

sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erbwerblichen Verhält nisse ab . Mit Verfügung vom

26. Februar 2014 wies sie das Leistungsbegehren der Ver sicherten ab (Urk. 6/33) . 1.2

Am 2. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte wegen Lungen- und psychi schen Beschwerden erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 34).

Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. De zember 2019 ein (Urk. 6/55) . Am 7. Mai 2019 hatte die IV-Stelle der Versicherten mit geteilt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk.

6/50).

Mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/57). Da gegen erhob die Versicherte am 2 2. Februar 2020 Einwände (Urk.

6/58). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten

verschiedene weitere medizinische Berichte zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ein (Urk.

6/60- 63, Urk. 6/ 78, Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 97, Urk. 6/ 103, Urk. 6/105, Urk. 6/109, Urk. 6/113-114, Urk. 6/130, Urk. 6/134).

Mit neuem Vorbescheid vom 14.

August 2023 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.

6/137). Dagegen erhob die Versicherte unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2023 (Urk. 6/138) am 2 8. August 2023 Einwände, welche sie mit Schreiben vom 20.

November 2023 ergänzte (Urk. 6/140, Urk. 6/145/1).

Mit Verfü gung vom

4. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch de r Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/147 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10 . Januar 2024 und unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 8. Januar 2024 (Urk. 3) Be schwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

4. Dezember 2023 sei aufzuheben und d ie Sache sei zu prüfen sowie ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15 Februar 2024 den Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was de r Beschwerdeführer in am 1 6 . Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 2. Dezember 2018 anhängig gemachten Neuanmeldung (Urk. 6/ 34) könnten allfällige L eistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert und angewendet wird. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspoten tialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). 2.3 2.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.3.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.3. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4 2.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einord nung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Ja nuar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aus psychiatrischer Sicht hätten aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Befunde objektiviert werden können, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit hätten. Namentlich seien bezüglich der geltend gemachten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt. Im Schreiben von Dr.

A.___ vom 2 8. August 2023 würden gene rell lähmende Ängste, Angst, die Post zu öffnen, einen Arzt anzurufen oder auch einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Angst zu versagen oder auch Zukunftsängste beschrieben. Erforderliche Symptome wie Nachhallerin nerungen, Flashbacks, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit sowie erhöhte Schreckhaftigkeit fänden sich in den Berichten von Dr. A.___ nicht. Aus pneumologischer und neurologischer Sicht seien der Beschwerdefüh rerin jegliche körperlich leichte n, sitzende n Tätigkeiten vollschichtig möglich und zumutbar. Die Verdachtsdiagnose einer Parkinsonerkrankung habe nicht erhärtet werden können. Die geäusserten Beschwerden des Ruhetremors hätten unter der verordneten Medikation zur Beschwerdefreiheit geführt. Aus dem individuellen Konto (IK) gehe ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 grossmehr heitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auf welche AHV-Beiträge abge rechnet worden seien. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körper lich leichten sitzenden Tätigkeit sowohl aus psychia trischer als auch aus somatischer Sicht weiterhin möglich s ei, könne von keinem invalidisierenden Gesund heitsschaden ausgegangen werden . Das Leistungsge such müsse daher ab ge wiesen werden (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführer in ein, aus dem beigelegten Schreiben der behandelnden Psychiaterin

Dr. A.___ (vom 8. Januar 2024, Urk. 3) gehe hervor, dass eine PTBS vorliege, welche sich aus mehreren als traumatisch erleb ten Ereignissen zusammensetze und welche unter anderem Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten sowie weitere Lebensbereiche wie das Pflegen von sozia len Kontakten aufweise. Immer wieder sei das Gefühl von tiefer Verzweiflung aufgekommen. Auch wenn ihre Symptomatik sodann nicht unter der Diagnose Parkinson habe abgebildet werden können, seien dennoch Einschränkungen vor handen, und sie sei bemüht, mit diesen Einschränkungen konstruktiv umzugehen. Trotzdem würden diese Einschränkungen zusätzlich zu den schon länger vorhan denen pneumologischen Problemen ihre Leistungs fähigkeit stark schmälern. Sie sei auch in der Haushaltsführung auf Unterstützung angewiesen. Beispielsweise könne sie nicht staubsaugen, da der aufgewirbelte Staub ihre Lunge zusätzlich belaste, sie unter starker Atemnot leide und Notfallmedikation benötige, da die Sauerstoffsättigung unter 90

% sinke. Sie habe einen (Anstellungs-) Vertrag mit B.___

über maximal 36 Stunden pro Monat, wobei sie bereits mit dieser Arbeitszeit ihre Belastungs grenze erreiche. Manchmal sei schon der Arbeitsweg dazu ausreichend, da sie es wegen ihrer sozialen Angst und ihrer Angst, sich eine Erkrankung wie eine Grippe oder Covid zuzuziehen, was grosse Auswirkungen auf die pneumologische Gesamt situation haben könnte, eher vermeide, sich in Menschenmengen zu bege ben. Es bestehe eine starke Leistungsminderung, sowohl in psychischer als auch in somatisch Hinsicht. Es gehe nicht per se nur um die sitzende Tätigkeit, welche ihr laut der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne. Hierbei müsse auch d er Weg berücksichtigt werden. Ausserdem seien viel e Termine notwendig, um den aktuellen Status aufrecht zu erhalten; so müssten immer wieder Rehabilita tions programme zur Stabilisierung der pneumologischen Situation, wöchentliche Besuche der psychiatrischen Spitex zur Unterstützung in Alltagsbelangen oder bei Krisen, regelmässige Besuche bei der Psychiaterin, beim Hausarzt und beim Fachspezialisten der Pneumologie wahrgenommen werden. Bezüglich der angeb lich fehlenden Zahlungen an die AHV sei anzumerken, dass ihres Erachtens auf dem AHV-Auszug etwas Anderes ausgewiesen sei. Ausserdem könne aus fehlen den Zahlungen an die AHV nicht per se darauf geschlossen werden, dass eine arbeitstechnische Untätigkeit vorgelegen habe (Urk. 1). 3.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2.

Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesund heitszustand de r Beschwerdeführer in seit der mit Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 6/33) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) anspruchs begründend verändert hat. 4. 4.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgte in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahme von med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.

November 2013 vom regionalen ärztli chen Dienst (RAD). Dieser hielt aufgrund seiner Aktenbeurteilung fest, in den (damals) vorliegenden Arztberichten seien keine IV-relevanten Gesundheits stö rungen ausgewiesen. E s seien allein Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben, und zwar eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und Asthma

(vgl. Feststellungsblatt vom 2 6. Februar 2014; Urk. 6/ 32/4-5).

Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung am

4. Dezember 2023 (Urk. 2) eine anspruchs begründende Ver än derung respektive (analog) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. 4.2

4.2.1

Aus den nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingehol ten medizinischen Berichten geht das Folgende hervor.

Der Hausarzt Dr. med. D .___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, erklär te in den Bericht en vom 4. Februar 2019 und vom 26. November 2019, er habe die Beschwerdeführerin bei Konzentrations- und Schlafstörungen mit fremdanamnestisch Atempausen und Tagesmüdigkeit zur Abklärung an die Klinik Pneumologie des Kantonsspitals E.___ überwiesen. Es liege ein mittel schwe res obstruktives Schlafapnoe /Hypopnoe-Syndrom vor, das nun mittels CPAP-Gerät (C ontinuous

P ositive A irway

P ressure) therapiert werde. Ob eine Besserung eintrete, bleibe abzuwarten, da es der Beschwerdeführerin offenbar schwerfalle, sich an die Beatmungsmaske zu gewöhnen. Ferner sei eine Zuweisung zur neuro logischen Sprechstunde bei diversen Missempfindungen und Bewegungsstörun gen hemicorporell links

erfolgt. Hierbei hätten sich ausser der Therapieempfeh lung zur Einstellung des kardiovaskulären Risikoprofils keine speziellen Empfeh lungen ergeben. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, ihrer selbständigen Tätig keit als Softwareentwicklerin nachzugehen, werde aber durch die psychische Situation eingeschränkt. Nach Auskunft von med. pract . F.___ von der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie G.___ der H.___ AG (Urk. 6/49/7; nachfolgend: H.___) liege eine PTBS vor. Diese Problematik schlage sich gemäss med. pract . F.___

in den folgenden Symp tomen nieder: Intrusionen, Hyperarousal, Dysphorie, Schlafstörungen, soziale Phobie, Herzklopfen und Schweissausbrüche. E ine zweijährige Traumatherapie sei offenbar angezeigt (Urk. 6/44). Des Weiteren seien (im Wesentlich) die Diag nosen einer depressiven Störung, einer c hronisch obstruktive n Lungenerkran kung (COPD, C hronic

O bstructive

P ulmonary

D isease) GOLD II, Stadium

B, eines schädlichen Nikotinkonsums, einer vaskulären Leukenzephalopathie, linksthora kaler eher atypischer Schmerzen (mit/bei cvRF fraglich positive r FA, Nikotin, TTE normal im Mai 2019 und Ergometrie ohne Hinweise auf Ischämie [nicht voll aus be lastbar wegen Konditionsmangel]), eines subjektive n Tremors der linken Hand

sowie einer Fettstoffwechselstörung zu nennen (Urk. 6/55/38).

Im Bericht vom 2 9. April 2019

der H.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juni 2018 mit Konsultationen alle vier bis acht Wochen psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde, wurden zur damaligen Symp tomatik Ein- und Durchschafstörungen, Konzentrationsstörungen, soziale Phobie, Panikatta cken, Schweissausbrüche und Herzklopfen, Energiemangel, Antriebs mangel, gestei gerte und unkontrollierte Affekte (Weinen und Wutausbrüche), Dünnhäu tigkeit, Intrusionen vermehrt getriggert durch Gewalt, Manipulation und Kon trolle sowie stark dysphorisch aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie dies e Symptome kenne und dass sie nach einjähriger Pause wieder unter diesen Symptomen leide. Sie habe mittlerweile Angst, aus dem Haus zu gehen, und rauche am Abend stets einen Joint, um überhaupt schlafen zu können. Die Symptome von früher würden sie wieder heimsuchen, seit sie im Januar 2018 aufs Land gezogen sei und «ihr Festival» (gemeint wohl: der das Festival organisierende Verein) Konkurs gegangen sei. Ihre Symptomatik bestehe seit 200 3. Damals habe ihr Mann sie und ihre fünf Kinder in einem Auto an einen Baum fahren wollen. Sie habe sich und die Kinder retten können, indem sie die Handbremse gezogen habe und aus dem Auto gesprungen sei. Im Jahr 2005 habe ihr Mann sie aus dem Haus gemobbt und die Kinder seien bei ihm geblieben. In der Folge seien drei ihrer Kinder von einem Bekannten

sexuell missbraucht worden. 2012 sei sie selbst von ihrem neuen Partner missbraucht worden, wodurch frühere Traumata wieder ans Tageslicht gekommen seien. Es seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlaf ap noe-Syndroms (ICD-10 G47.31; Erstdiagnose Dezember 2018) und Mischformen des Asthma bronchiale (ICD-10 J45.8) gestellt w o rden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Tätigkeiten in einem angestellten Verhältnis . Weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätig keit seien der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 50 % eingeschränkt, namentlich beim Heben von schwereren Gegenständen und beim Staubsaugen (Urk. 6/49/2-6).

Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 2.

Dezember 2019 am 27. November 2019 (Urk. 6/55 /2). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am meisten unter dem COPD, der Kurzatmigkeit, zu leiden. Diese erschöpfe sie. Sie könne keine 100 bis 200 Meter laufen, ohne ausser Atem zu geraten, und sie könne nirgendwo spontan hingehen. Wegen des Feinstaubes solle sie nicht einmal mehr in die Stadt gehen. Sie habe nur noch ein Lungen volumen von 60

%, wenn das Asthma dazu komme, noch weniger. Es sei nichts mehr selbstverständlich, koche n, waschen, alles sei mühsam. Die CPAP-Maske, welche zuvor immer vom Gesicht geglitten sei, vertrage sie mittlerweile besser, seit die menopausalen Beschwerden mit einem Östrogenpflaster behandelt würden und sie nachts nicht mehr so stark schwitze. Die Menopause sei zuerst mit einer Pille behandelt worden, was die Depression Anfang 2017 ausgelöst habe. Depressionen habe sie mal mehr, mal weniger, das hänge damit zusammen, wie es mit den Angstzuständen aussehe. Ihre Ängste seien auch durch die Begut achtung wieder ausgelöst wurden. Dann sei da auch noch das Trauma, das ihr deutscher Partner im Verlauf der Jahr e mit seiner Kontrollsucht ausgelöst habe (Urk. 6/55/8). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen (ICD-10 F17.241),

auf. Dazu bemerkte sie, der Aus wirkungsgrad (der Folgestörungen) könne nicht von ihr beurteilt werden; dies habe durch einen Pneumologen zu erfolgen. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe die Diagnose einer affektiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit/bei in den letzten ein bis zwei Jahren angehäufter Polymorbidi tät/körperlichen Beeinträch tigungen durch COPD (GOLD II Stadium B), Schlaf apnoe-Syndrom, menopausale Beschwerden und präkanzeröse Cervix- und Rektumbefunde

sowie mit/bei psychosozialer Belastungssituation (Probleme mit Bezug auf die Berufstätig keit/Arbeitslosigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirt schaftlichen Verhältnisse; Probleme mit Bezug auf den engeren Familien kreis, einschliesslich familiärer Umstände; ICD-10 F43.23, Z56, Z59, Z63). Die affektive Anpassungsstörung sei infolge des Schweregrades im dysthymen Bereich als nicht arbeitsmedizinisch relevant zu bezeichnen. Sie sei zum Teil Folge von Sor gen um die angehäufte Polymorbidität und Begleitsymptom von Abmattung durch die Atembeschwer den, zum Teil steh e sie in Zusammenhang mit psycho sozialen Belastungsfaktoren (Urk. 6/55/28) . Es liege eine Einschränkung in allen Lebensbereichen vor (Arbeit, Haushalt, Freizeit, auswärtige soziale Aktivitäten), die nicht etwa auf eine psychische Störung zurück zuführen sei, aber sehr wohl mit Atemnotattacken, Kurz atmigkeit beziehungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtliche r Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung zu erklären sei. Der Grad der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei dabei durch den Pneumologen zu beurteilen. Der eigentliche psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei recht bescheiden und widerspiegle sich auch in ihrer diesbezüglichen Behand lungsbereitschaft mit niedriger Terminfrequenz, was auch dem Schweregrad einer normalpsychologisch verständlichen Anpassungsstörung entspreche

(Urk. 6/55/ 30).

Die Beschwerdeführerin leide auf der psychiatrischen Syndrom-Ebene an einer milden Störung beziehungsweise an normalpsycho logisch nach vollziehbaren Sorgen, Abmattung und Bedrücktheit infolge der somatischen Erk r ankungen. Sie verfüge über eine gesunde Persönlichkeits struktur und ein robus tes soziales Setting sowie über eine gute Intelligenz, die allesamt bekannt lich positive prognostische Faktoren darstellen würden, um auch mit schwereren Belastungen umzugehen. Eine krankheitswertige isolierte psychische Störung liege aber nicht vor. Die Prognose werde vor allem vom Verlauf und Behand lungserfolg der somatischen Störungen abhängen. Aus rein psychiatrischer Sicht seien weder die Arbeitsfähigkeit noch die berufliche Eingliederungsfähigkeit ein geschränkt. Die Nikotinsucht sei als einzige psychia trische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Sie habe aber nicht infolge des Suchtcharakters, sondern infolge der hierdurch verstärkten pneumologischen Einschränkungen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Arbeits fähigkeit sei somit durch den Pneumologen festzulegen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Anpassungsstörung (im Schweregrad der Dysthymia) keine Arbeits unfähigkeit begründen (Urk. 6/55/32). 4.2.2

Im Verlauf (nach dem ersten Vorbescheid vom 23.

Januar 2020; Urk. 6/57) erga ben die weiteren medizinischen Abklärungen durch die

Beschwerdegegnerin, dass sich im Vergleich mit dem Gesundheitszustand bei Erlass der ersten Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/33) zusätzlich zur COPD, zur vaskulären Leuken zephalopathie, zum subjektiven Tremor der linken Hand, zur Fettstoffwechsel störung, zu m Nikotinabhängigkeitssyndrom mit somatischen Folgeschäden und den übrigen psychischen Beschwerden, wie sie in den hiervor zitierten Berichten dargestellt wurden (E. 4.2.1),

teilweise

weitere

Befunde und/oder

Verschlech te rungen in somatischer sowie psychischer Hinsicht zeigten und von den behan delnden Ärzten teilweise weitere Diagnosen gestellt wurden .

Im Bericht des Psychiatriezentrums I.___ der H.___ AG vom 26. September 2019 (Urk. 6/63/1-3 = Urk. 6/80/5-7), der bei der Begutachtung von Dr. Z.___ am 27. November 2019 (Urk. 6/55/2) noch nicht bei den Akten lag, wurden nebst den bekannten Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.31) und von Ein- und Dur ch schlafstörungen (ICD-10-G47.0) neu die Diagnosen psychische Verhaltens störun gen durch Cannabinoide : Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1) und einer Panikstörung ([episodisch paroxysmale Angst] ICD-10 F41.0) gestellt; dies bei im Vergleich zum Bericht der H.___ vom 29. April 2019 (Urk. 6/49/3-4) identischer Symptomatik und leicht verän derten objektiven Befunden (anstatt «Interessenverlust, Anhedonie, emotionale Ab stumpfung und Rückzug», «Psychische und vegetative Überregung: Reizbarkeit, Schlafstörungen, Herzrasen, übermässige Wachsamkeit, Schreck haftigkeit.» nun mehr «Soziale Phobie. Hohe innere Anspannung, innere Unruhe. Dysphorisch.», «Tendenz zum sozialen Rückzug.»). Eine depressive Störung wurde nicht mehr diagnostiziert. Geplant seien Konsultationen in zweiwöchigen Intervallen. Es werde eine traumaspezifische Therapie empfohlen

(Urk. 6/63/2-3).

D ie Computertomographie (CT) des Thorax vom 1 2. Dezember 2019 ergab gemäss dem Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Kantonsspitals E.___ gleichen Datums neu ein Oberlappen betontes zentrilobuläres

Lungenemphysem

(Urk. 6/60/6).

Dr.

D.___ erklärte im Bericht vom 2.

Juni 2020, der Gesundheitszustand bezüg lich der pulmonalen Beschwerden habe sich verschlechtert. Die psychischen Beschwerden seien weitgehend unverändert. Die Beschwerdeführerin leide weiter hin an mnestischen Defiziten und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei schwierig, d a es nicht gelungen sei, eine dauerhaft adäquate Psychotherapie zu etablieren. Die Krankheit werde aufrechterhalten durch schwierige soziale Verhält nisse mit psychischen Erkrankungen der Kinder; die Wohnsituation sei je nach Psychopathologie der Mitbewohner entsprechend schwierig (Urk. 6/60/1-3).

Die von Dr. D.___ wegen diversen Missempfindungen und Bewegungs störun gen hemicorporell links (Urk. 6/44) zugewiesene neurologische Unter-suchung vom 2 8. Februar 2020 hatte gemäss dem Bericht von Dr. med. J.___, Fach ärztin für Neurologie, vom 3. März 2020 keine relevant pathologischen Untersuchungs befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Parkinsoner krankung erge ben. Anamnestisch seien episodisch auftretende Bewegungs störungen vorwie gend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchsmissempfin dungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Schult erschmerzen ange geben worden. Diese Episoden würden Tage bis wenige Monate anhalten, aktuell sei sie seit Januar (2020) wieder symptomfrei. Eine differenzierte Beurteilung der Bewegungsstörung sei momentan bei Symptomfreiheit nicht gut möglich. An sonsten müsse in der Gesamtkonstellation eine funktionelle Genese der Beschwer deführerin erwogen werden.

Die berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könnten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkran kung eingeord net werden. Die Vorbefunde einer neuropsychologischen Unter suchung vom Septem ber 2018 hätten neben einer Konzentrationsstörung, etwas erhöhter Feh ler anfälligkeit und verminderten Interferenzkontrolle keine fokal-neuropsycho logischen Defizite ergeben. In diagnostischer Hinsicht sei auf episodischen Tremor der linken Hand mit funktionellen Komponenten ohne Anhalt für Morbus Parkinson

zu schliessen

(Urk. 6/60/11-12).

Vom 1 0. bis 1 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei Status nach unklarem neurologischem Ereignis im Departe ment Innere Medizin des Spitals K.___

des L.___

stationär behandelt . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie sei auf dem Bett sitzend auf die Seite gekippt und habe sich bei vollem Bewusstsein während zirka zwei Stunden nicht mehr bewegen können . Die Ärzte des L.___ K.___ stellten die Diagnose einer erstmaligen Schlaflähmung, diffe rentialdiagnostisch (DD) Spätmanifestation einer gutartigen Schlaflähmung / verzerr te Schlafwahrnehmung, getriggert eventuell nach THC, DD Hypersomnie bei anamnestischem OSAS. Insgesamt habe eine schwer wiegende Erkrankung als Ursache ausgeschlossen werden können. Für die Oberbauchbeschwerden habe

sich keine Erklärung gefunden. In der Abdomen sonographie habe sich eine Leber steatose gezeigt. Die Oberbauchbeschwerden sei en am ehesten im Rahmen einer gastroösophagealen Refluxkrankheit interpretiert worden. Hierzu sei die Diagnose Verdacht auf GERD (gastroesophageal

reflux

disease) gestellt worden. Die berich teten rezidivierenden Thoraxschmerzen unter der linken Brust, teilweise in Ruhe auftretend mit einem dumpfen Gefühl, würden am ehesten muskuloskelettaler Genes e interpretiert . Die bei Nachtschweiss seit einem Jahr laborchemisch fest gestellten leicht erhöhten Leukozyten würden bei ansonsten normwertigem C-reaktive Protein (CRP) am ehesten im Rahmen einer Stressleukozytose gesehen (Austrittsbericht vom 18.

Juni 2020, Urk. 60/63/4- 8 = Urk. 6/80/8-12).

Im Bericht der H.___ vom 2 0. November 2020 wurden die bekannten Diagnosen einer PTBS, einer Panikstörung, psychischer und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch sowie eines OSAS festgehalten, und ausserdem weiterhin Konsultationen zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in zweiwöchigen Intervallen vorgesehen sowie eine trauma spezifi sche Therapie empfohlen. Im psychopathologischen Befund wurde n (im Vergleich mit dem I.___ -Bericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 26. September 2019, Urk. 6/63/2-3) keine Hinweise auf Konzentrations- oder mnestische Stö rungen, keine deutliche Verlangsamung des formalen Gedankenganges, keine Zukunfts ängste, keine Grübelneigung und keine rasche Überforderung mehr sowie ein intakter (anstatt reduzierter) Antrieb und eine intakte Psychomotorik aufgeführt (im September 2019 noch im Affekt niedergeschlagen, hoffnungs- und ratlos, emotionale Schwingungsfähigkeit reduziert), dafür aber neu ein starkes Misstrauen Mitmenschen gegenüber, subjektive Panikzustände, dissoziatives Erle ben, und Insuffizienzgefühle . Ausserdem wurde anstelle der Tendenz zum sozia len Rückzug nunmehr ein starker sozialer Rückzug vermerkt. Auch wurde angemerkt, die Schlaf schwierigkeiten seien somatisch (Schlafapnoe) und psy chisch bedingt (Albträume/Flashbacks, Urk. 6/80/20).

Mit den

Berichten der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/78/2-5, Urk. 6/80/22-24), wo die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 behandelt wurde (Urk. 6/78/2), lagen

- abgesehen von Berichten des Lungenfunktionslabors des E.___

zu erhobenen Messwerten vom 12.

Dezember 2019 (Urk. 6/60/4-5 = Urk. 6/69-70) - erstmals Berichte aus pneumologischer Sicht vor. Darin wurden die Diagnose n

eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe -/ Hy popnoe syn drom s (Erstdiagnose [ED] Dezember 2018) mit/bei aktuell (Januar 2021) persis tierender Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit, schlechter Therapieadhärenz auf grund schlecht sitzender Maske und eines COPD, Schweregrad 2, Risiko klasse

D, mit/bei DD Asthma CPOD Overlap, mittelschwerer obstruktiver Venti lationsstö rung ohne signifikanter Reversibilität, aktuell (Januar 2021) signifi kante r Abnahme FEV1 (forcierte exspiratorische Volumen gemessen während der ersten Sekunde) um 240

ml (-

12

%) gegenüber Dezember 2019, einem mMRC Grad 2 (Modified British Medical Research Council [ Dyspnoeskala ]) anamnestisch zwei mal jährlich exazerbiert, einem Oberla ppen betonte n

zentrilo buläre m Lungenem physem (CT Thorax Dezember 2019), einer mittelschwer eingeschränkte n CO-Diffusion (45 %), zusätzlich möglichen As t hmakomponenten sowie bei persistie rendem Zigarettenrauchen, aktuell 10

Zigaretten/Tag (kumuliert 15-20py [pack year ]), festgehalten . Zudem wurde neu die Diagnose rezidivierender Präsynkopen genannt. Wegen dieser weiteren kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin weiter e Abklärungen bei einem Neurologen und bei m Hausarzt geplant. Weiterhin bestünden eine vermehrte Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über eine einge schränkte Belastbarkeit mit insbesondere Anstrengungsdyspnoe und über gele gentliche Atemnotepisoden beim Einschlafen berichtet. Das mittelschwere obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) sei aktuell noch nicht suffizient behan delt. Ursache hierfür sei eine persistierende Maskenintoleranz und akziden tielles Entfernen der Maske nachts. Zusätzlich bestünden nach Angaben der Beschwer deführerin eine PTBS und eine Angststörung, welche einen erholsamen Schlaf erschweren würden. Das Asthma sei aktuell stabil, wobei es letztes Jahr (2020) zweimalig zu einer Verschlechterung der Symptomatik über mehrere Tage gekom men sei, was sie jeweils saisonal in der Übergangszeit habe. Seit einigen Monaten sei die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben aufgrund einge schränkter Konzentrationsfähigkeit und nicht erholsamen Schlafs nicht mehr arbeits t ä t ig

(Urk. 6/78/2- 3, Urk. 6/80/22-23) .

Aus pneumologischer Sicht liege aktuell für eine rein sitzende Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung vor. Jedoch sei aufgrund der kürzlichen Verschlechterung eine Verlaufsbeurtei lung nötig. In mittelschweren und schweren Tätigkeiten liege vermutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich des OSAS seien bei gut eingestellter CPAP-Therapie keine langfristigen Einschränkungen zu erwarten. Aktuell werde die Therapie intensiviert . Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen. Es werde daher die Kontrolle dieser Befunde bei der neu in der H.___ begonnenen Therapie erbeten (Urk. 6/78/5).

Wegen wiederholter Ereignisse mit Bewusstseinsstörungen erfolgte durch Zuwei sung von Dr. D.___ eine neurologische Untersuchung am

30. März 202 1. Sie ergab gemäss dem Bericht der Neurologie des E.___ vom 31. März 2021 keine spezifischen Befunde. Die Beschwerdeführerin erlebe seit zirka drei Jahren (2017) alle vier bis sechs Monate eine Ohnmachtsepisode, gelegentlich begleitet auch von Einnässen. Wahrscheinlichste Ursache für die rezidivierenden synkopalen Ereig nisse sei eine orthostatische Dysregulation . In diagnostischer Hinsicht würden die Kontrolle und optimale Einstellung der vaskulären Risikofaktoren, insbesondere auch des Blutdrucks empfohlen. Aus neurologisch-therapeutischer Sicht sei allein das Vermeiden der Momente, die zu einer orthostatischen Dysre gulation führen könnten, wie zu schnelles Aufstehen aus sitzender oder liegender Position, zu empfehlen (Urk. 6/80/25-27).

Gemäss dem (undatierten) Verlaufsbericht von Dr. D.___ (Eingang am 27. April 2021) war

nunmehr auch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es eingetreten . Als Diagnosen nannte er rezidivierende Synkopen, am ehesten orthostatisch, eine COPD, OSAS, PTSD (Posttraumatic stress disorder), eine soziale Phobie und eine Panikstörung. Eine traumaspezifi sche Therapie sei bisher offenbar nicht erfolgt. Es bestünden Störungen des Schlafrhythmus und der Konzentration. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit bedür fe es seines Erachtens einer unabhängigen neuropsychologischen Leistungs analyse (Urk. 6/80/1).

Aus dem Bericht der H.___ vom 10. Januar 2022 (Urk. 6/97) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung ab dem 3. November 2020 in der H.___ wieder aufge nommen, nu n mehr mit einem Intervall alle zwei bis drei Wochen (Urk. 6/97/1-2; zuvor ab dem 5. Juni 2018 alle vier bis acht Wochen; Urk. 6/49/2-6). Dazu sei es gekommen, weil sie von März bis September 2020 mit einigen Kollegen in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe und dort von einem Mitbewohner gemobbt und getriggert worden sei. Aus Angst habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen und verstärkt Alkohol getrunken. Sie habe damals Panikzustände, Albträume und eine starke Vermeidungssymptomatik beschrieben. Im Oktober 2020 sei sie mit ihrem besten Kollegen umgezogen. In den Sitzungen habe die Beschwerde führe rin wegen den bei Wiederaufnahme der Behandlung thematisierten Erlebnissen in der Wohngemeinschaft und den subjektiv erlebten Ungerechtig keiten auf dem Sozialamt am neuen Wohnort oftmals gereizt bis aggressiv, misstrauisch und distan ziert imponiert. Im Februar 2021 sei eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist worden. Zirka Anfang Juli 2021 hätten sich alle Unklarheiten mit dem Sozialamt geklärt und die Wohnsituation wirke stabil. Ende Mai bis Anfang September 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Lungen-Reha in einer Gruppe am E.___ gemacht, wo sie zuverlässig teilge nommen habe und welche ihr sehr gutgetan habe; und sie sei kurzzeitig eine neue Beziehung eingegangen. Vor kurzer Zeit habe sie beim Sozialamt für eine Beschäftigung beim B.___ angefragt und werde diese auch annehmen. Als Diagnosen wurden neu ein e rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F10.1; gestellt zirka Oktober 2021), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1; gestellt: schon lange) und eine paranoide und narzisstische Persön lichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; gestellt Dezember 2021) ge nannt . Die Beschwerdeführerin sei seit zirka 2018 arbeitsunfähig geschrieben. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit müssten im Rahmen eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings geprüft und beur teilt werden. Sofern die Wohnsituation stabil bleibe und ein geeignetes Arbeits umfeld bestehe (vor allem wenig Autoritätspersonen, viele Freiheiten, einge schränkte Notwendigkeit zum zwischenmenschlichen Austausch) werde eine Ein gliederung prognostisch als grundsätzlich möglich erachtet. Es bestünden gemäss der Beurteilung nach der Mini-ICF (International Classification of

Functioning, Disability and Health) eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, in der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und in der Fähigkeit zur Selbstpflege. Wie stark die Einschränkungen durch die somatischen Beschwerden seien, müss t e von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden (Urk. 6/97/2-6).

Laut den Verlaufsberichten der Pneumologie des E.___ vom 19. April 2022 und vom 2 4. Mai 2022 war der Gesundheitszustand stationär. Eine Erholung der ein geschränkten pulmonalen Funktion sei nicht zu erwarten. Aus rein pneumologi scher Sicht bestünden bezüglich der Arbeits fähigkeit in einer rein sitzenden Tätig keit als Informatikerin (weiterhin) keine Einschränkunge n. In mittelschwe ren und schweren Tätigkeiten liege

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auf grund der regelmässigen ambulanten Physiotherapie (zwei bis drei

Mal pro Woche) sei jedoch nur ein reduziertes Pensum

(zirka - 20 %) möglich.

Die obstruk tive Schlafapnoe sei aktuell ohne Therapie, die Müdigkeit sei zuletzt jedoch eher besser. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ausser für berufliches Autofahren) sei hierdurch nicht anzunehmen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situ a tion mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vordergrund (Urk. 6/103/1-3, Urk. 6/109) .

Im Bericht vom 1 4. Juni 2022 der Klinik für Neurologie der Klinik M.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. April 2022 behandelt wurde, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf Morbus Parkin son (basierend auf einem berichteten Ruhetremor und einer berichteten Besserung unter Madopar) gestellt. Falls sich die Diagnose eines Morbus Parkin son bestätige, sei im Verlauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwar ten. Aus neurologischer Sicht bestünden

aufgrund der verdächtigten Parkinson - Krankheit derzeit keine offensichtlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gegebenenfalls sollte die Benommenheit unter der Madopar -Therapie berücksich tigt werden. Unter der Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung des berichteten Ruhetremors, eine bessere Schlafqualität und weniger Angst- sowie Panikattacken berichtet

(Urk. 6/113).

Laut dem Schreiben der H.___ vom 1 7. Juni 2022 war die Beschwer deführerin seit dem letzten Bericht vom 1 0. Januar 2022 für vier Sitzungen in der Praxis der H.___ . In diesen seien die Parkinson-Abklärung und die

damit einhergehenden Unsicherheiten, Ängsten und Unstimmigkeiten in der therapeutischen Zusammenarbeit Thema gewesen. Aufgrund der mangelnden therapeutischen Kontinuität sei es nicht möglich, eine Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen (Urk. 6/114). Gemäss de r Tele fonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 18.

August 2022 zu Telefongesprächen mit der behandelnden Psychologin der H.___, N.___, wurde die Therapie bei ihr beendet. Die Beschwerdeführerin wolle sich auf den

neu diag nostizierte n Morbus Parkinson konzentrieren (Urk. 6/117).

Gemäss dem Bericht von Dr. A.___

vom 28. August 2023 war die Beschwer deführerin bei ihr ab dem 2.

Dezember 2022 alle zwei Wochen in psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandl ung. Eine neuropsychologische Abklä rung sei noch ausstehend. Zur Vorgeschichte und Entwicklung sei die Trau matisierung durch eine schwierige Beziehung mit dem Ehemann zu nennen. Während der letzten Jahre seien zunehmende Gesundheitsprobleme, namentlich Asthma, Parkinson, Gleichgewichtsstörungen und Vergesslichkeit eingetreten. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter zweimal täglichen Asthma - Anfällen, generalisierten Ängste n und der Parkinson-Erkrankung, welche durch Madopar gut kontrolliert sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sie eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe zu nennen. Bezüglich des ursprünglichen Berufs habe sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Januar 2020 bis auf weiteres attes tiert . In einer sitzenden Tätigkeit sei e ine 20%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend zirka neun Stunden (pro Woche) gegeben, welche die Beschwerdeführerin in der Bibliothek G.___ bereits ausübe. Im Haushalt würden die Mitbewohner bei schweren Sachen und beim Staubsaugen helfen. Auch die Tochter helfe regel mässig. Alleine käme sie nicht zurecht

(Urk. 6/133 /2-5).

Dem

Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9. Januar 2023 ist zu entnehmen, nach Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich seit der letzten Konsultation im neurologischen Bereich keine Besonderheiten ergeben . Es sei die Diagnose Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom (motorsymp to matischer Ruhetremor mit anamnestischer Besserung auf L- Dop a [ Levodopa ]) gestellt worden . Sollte eine definitivere (Beurteilung der) Verdachtsdiagnose einer Parkinson-Krankheit gewünscht werden, könnte ein DAT-Scan (Dopamin-Trans porter-Szintigraphie) vereinbart werden. Die neuropsychologische Testung vom 22. Dezember 2022 habe leichte Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnis leis tung, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und eine schwankende Konzentrationsleistung

gezeigt, welche sich im Verlauf der Untersuchung durch eine zunehmende Fehleran fällig keit gezeigt habe. Alle weiteren überprüften Bereiche hätten sich unauffällig dar gestellt. Ein intraindividueller Leistungsabfall sei angesichts der zuletzt an spruchs vollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzunehmen. Das gezeigte Leis tungsprofil mit im Vordergrund stehenden Arbeitsgedächtnis- und Kon zen trati onsschwierigkeiten sei im Rahmen der neurologischen Grunderkrankung, aber auch im Rahmen einer reduzierten Schlafqualität und der noch nicht optimal eingestellten Schlafapnoe-Symptomatik multifaktoriell begründbar. Eine neuro - psychologische Verlaufsuntersuchung werde für in 12 Monaten vereinbart. In der Gang- und Gleichgewichtsanalyse habe sich eine Gleichgewichtsstörung bei geschlos senen Augen gefunden; daher werde die Fortführung einer regelmässigen Physiotherapie empfohlen

(Urk. 6/134/1-3).

Gemäss dem Bericht vom 2 8. August 2023, in welchem Dr. A.___ zum (neuen) Vorbescheid vom 14.

August 2023 (Urk. 6/137) Stellung nahm, l eidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10 F43.1)

mit den folgenden Symp to men: Lähmende, quälende Angst, Angst, die Post zu öffnen, den Arzt anzurufen, einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Alpträume, Schlaf störungen, gleichzeitig Angst vor dem Einschlafen, vegetative Symptome, schweissnass werden, Angst, die Kontrolle zu verlieren, zeitweise Unfähigkeit, rational zu denken, Schuldgefühle, Angst zu versagen, Zukunftsängste, Gefühl, in diesem Gefängnis aus lähmenden, quälender Angst, gefangen zu sein. D ie Beschwerde führerin habe sieben traumatische, sich wiederholende Situationen beschrieben . Diese würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheit, die sicher als traumatisch bezeichnet werden könne, immer wieder in traumatische Situationen komme, die sicher als schwerwiegende Trauma bezeich net werden könnten. Zudem habe die Lungenambulanz die Arbeitsfähigkeit als 20 % in sitzender Tätigkeit eingestuft. Eine solche Tätigkeit übe die Beschwerde führerin bereits aus und merke, dass sie auch bei dieser niedrigen Belastung an die Grenzen ihrer Möglichkeiten komme (Urk. 6/138) .

Nach Erlass des angefochtenen Entscheides (Urk.

2) hielt Dr. A.___

im Bericht vom 8. Januar 2024 fest, es bestünden bezüglich der Diagnose einer PTBS die a nhaltende n Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivitä t und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit mindestens zwei der Merkmale Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierig keiten, erhöhte Schreckhaftigkeit. Die im früheren Schreiben erwähnten sieben traumatischen Zustände hätten das Leben der Beschwerdeführerin als Summe schwer beeinflusst.

Sie sei wiederholt einem Geschehen von ungewöhnlicher Bedro hung ausgesetzt gewesen, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Sie habe anhaltende Erinnerungen oder Wiederkehren der Belas tung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinne rungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die s habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden, würden tatsächlich oder möglichst vermie den. Dieses Verhalten habe vor den belastenden Erlebnissen nicht bestanden. Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an einem Lungenemphy sem und an Asthma leide; in den Akten seien diesbezüglich immer wieder falsche Diagnosen aufgelistet (Urk. 3) . 4. 3 4.3.1

Bei der derzeitigen vorliegenden Aktenlage steht i m Vergleich mit dem Sach ver halt bei Erlass der ersten Verfügung vom 26.

Februar 2014 mit Asthma und An passungsstörung (Urk. 6/3 2-33)

fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin insgesamt verschlechtert hat und diverse neue Beschwerde bilder

sowie Symptome hinzugetreten sind respektive diagnostiziert wurden (COPD, OSAS, Oberlappen betontes zentrilobuläres Lungenemphysem, mittel schwer eingeschränkte CO-Diffusion [ 45 % ], linksthorakal e « eher atypische » Schmerzen respektive rezidivierende Thoraxschmerzen unter der linken Brust, neuropsychologische Auffälligkeiten, Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom

mit motorsymptomatische m Ruhetremor, Missempfindungen und Bewe gungsstörungen hemicorporell links respektive episodisch auftretende Bewe gungsstörungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftre tenden Geruchsmissempfindungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörun - gen und Schulterschmerzen [während Tage n bis wenige Monate n], rezidivierende Synko pen, am ehesten orthostatisch,

[ erstmalige] Schlaflähmung, vaskuläre Leukenze phalopathie, Lebersteatose,

Fettstoffwechselstörung, menopausale Beschwerden, präkanzeröse Cervix- und

Rektumbefunde, Nikotinabhängigkeits syndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen,

psychische Verhal tensstörungen durch Cannabin o ide : Schädlicher Gebrauch, psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum, PTBS, soziale Phobien, Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], zeitweilige depressive Störung,

paranoide und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) kann bei dieser Ausgangslage nicht bereits abschliessend auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3.2

Zwar liegt mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. De zem ber 2019 (Urk. 6/55) eine fachärztliche Expertise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychiatrischer Sicht vor, welche unter Berücksichtigung

und in Würdigung der damaligen psychischen Beschwerden, der medizinischen Vorakten

und der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 soweit schlüssig begründet wurde . Dabei hat sie zu Recht die festgestellten objektivierbaren psychopathologischen Befunde von den Beeinträchtigungen durch psychosozialen Belastungsfaktoren abgegrenzt und gewichtet (Urk. 6/55/25-32).

Jedoch sind bis zum angefochtenen Entscheid vom 4.

Dezember 2023 (Urk. 2) rund vier Jahre vergangen, in denen von den behan delnden Ärzten neue psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, so die Diagnosen p sychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und sozialer Phobien (ICD-10 F40.1; Urk.

6/63/1) sowie psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1) und eine para noide sowie narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; Urk. 6/97/3) . Auch wurden zu mindest zeitweise Verschlechterungen des psychi schen Gesundheitszustandes dargestellt, namentlich von November 2020 bis Anfang Juli 2021,

mithin länger als während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG), aufgrund dessen im Februar 2021 eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist werden musste (Urk.

6/80/1, Urk. 6/97/3) . Diese neueren Ent wick lungen sind von der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abge deckt.

4.3.3

Auch ist eine rein psychiatrische Begutachtung angesichts der zahlreichen soma tischen Beschwerden nicht ausreichend; es fehlt an der interdisziplinären Sicht. Die Gutachterin schrieb die festgestellte Einschränkung in allen Lebens bereichen somatischen Ursachen zu,

bedingt durch Atemnotattacken, Kurz atmigkeit bezie hungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtlichem Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenso wie die somati schen Folgestörungen des Nikotinabhängigkeitssyndroms von Seiten eines pneumologischen Fachexperten zu beurteilen sei (Urk. 6/55/28, Urk. 6/55/ 30, Urk. 6/55/ 32) . Von Seiten der somatischen Ärzte wurden die Leistungseinschrän kungen dagegen

ihrerseits teilweise den psychischen Beschwerden zugeschrieben. So wurde im Bericht der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021

erklärt, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen (Urk. 6/78/5). Im Ver laufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 1 9. April 2022 wurde vermerkt, die psychische n Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/103/3). Im Verlaufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 2 4. Mai 2022 wurde festgehalten, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situation mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vorder grund (Urk. 6/109/2).

Die Neurologin Dr.

J.___ hatte in ihrem Berich t vom 3. März 2020

erklärt, d ie berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könn ten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkrankung eingeordnet werden, wobei eine allfällige neuropsychologische Diagnostik allenfalls auch im Rahmen der psychiatrischen Anbindung durchzuführen wäre . Weiter

bemerkte

Dr. J.___, dass bezüglich der von ihr untersuchten episodisch auftretende n Bewegungs stö rungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchs missempfindungen, Sehstö rungen, Gleichgewichtsstörungen und Schulter schmerzen in der Gesamtkon stellation eine funktionelle Genese erwogen werden müsse (Urk.

6/60/12). Diese (erst später erstellten) Berichte der Somatiker lagen der psychiatrischen Gutachterin noch nicht vor. Es ist damit insgesamt ungeklärt, ob und mit welche r Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aus interdiszipli närer Sicht eine psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden bestand . 4.3. 4

Hinzu kommt, dass die von den behandelnden Ärzten des E.___ aus pneumo logi scher Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätig keit als Informatikerin (Urk. 6/78/5, Urk. 6/103/ 1, Urk. 6/109/2), sich allein auf die körperliche Belastbarkeit bezieht, wobei ein detaillierteres Belastungs profil der Restarbeitsfähigkeit fehlt . Damit wurden insbesondere die neuro psycho logisch festgestellten Auffälligkeiten, nicht oder (falls doch) zumindest nicht hinreichend begründet berücksichtigt. B ezüglich der angestammten Tätigkeit als selbständi gerwerbende Informatikerin, aber auch hinsichtlich der zuletzt (vor der Neuan meldung vom 2.

Dezember 2018; Urk. 6/34) ausgeübten Tätigkeit als Vizepräsi dentin eines Vereins, bei welchem die Beschwerdeführerin bei der Organisation und Durchführung eines Kulturf estivals mitgewirkt hatte (Aufbauen des Ver kaufs s tandes, Koordination, Webmaster, Informatik, Internetstruktur; Urk. 6/55/12-13), sind solche Einschränkungen jedoch zu beachten . Im Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9.

Januar 2023 wurde zum Ergebnis der neuropsychologischen Testung vom 22. Dezember 2022

mit leichte n Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnis leistung, eine r erhöhte n Interferenzan fälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und eine r schwankende n Konzentrationsleistung mit zunehmende r Fehleranfälligkeit denn auch nachvollziehbar erklärt, dass e in intraindividueller Leistungsabfall ange sichts der zuletzt anspruchsvollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzuneh men sei (Urk. 6/134/2).

In welchem Umfang diesbezüglich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatten gemäss dem Bericht von Dr.

J.___ vom 3. März 2020 schon die Vorbefunde einer neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018 eine Konzentrations störung, eine etwas erhöhte Fehleranfälligkeit und eine verminderte Interferenz kontrolle gezeigt (Urk. 6/60/12). Der Bericht zu dieser neuropsychologischen Unter suchung vom September 2018 liegt indes nicht bei den Akten und konnte von der psychiatrischen Gutachterin somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden .

Ferner hatte auch Dr. O.___ (aus hausärztlich-internistischer Sicht) eine neuro psychologischen Leistungsanalyse

z ur Festlegung der Arbeitsfähigkeit als ange zeigt erachtet (Urk. 6/80/1) . 4.3. 5

Vor diesem Hintergrund kann nicht bezüglich des gesamten Verlaufs ab Juni 2018 (ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juni 2019 nach der Anmeldung im Dezember 2018, Urk. 6/34 [Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG i.V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG]) bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest zeitweise durch die psychische und somatische Symptomatik erheblich eingeschränkt worden war und die Verände rungen des Gesundheitszustandes letztlich im Sinne eines Revisions grundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anspruchsbegründend sind.

Diese Frage kann auch gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes nicht abschliessend beurteilt werden, zumal alle von einem Facharzt der Psychiatrie erstellt wurden (Urk.

6/ 136/5, Urk. 6/136/8, Urk. 6/136/11), welche die hier angezeigte somatische Sicht und interdisziplinäre Abklärung nicht zu ersetzen vermag. 4.4 4.4.1

Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.

Hierzu ist z unächst d er Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018

einzuholen (erwähnt im Bericht von Dr. J.___ vom 3. März 2020; Urk. 6/60/12). Ausserdem ist bei der Klinik für Neurologie M.___ nachzu fra gen, ob die im Bericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/134/2) erwähnte neuro psy chologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt wurde, und falls ja, de r diesbe züglich e Bericht einzuholen.

Die ergänzte Aktenlage ist zur interdisziplinären Begutachtung den Experten, beste hend namentlich aus internistisch/pneumologischen, neurologischen

und psychiatrischen

Fachärzten,

vorzulegen, die aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeits fähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwir kend ab Juni 2018

Auskunft zu geben haben. Dabei sind bei (gegebenen falls) Vorliegen einer fachärztlich-psychiatrisch festgestellten Diagnose die Standard indikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE

143 V

418, 143

V

409, 141

V

281) beachtlich. 4. 4.2

Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch der Beschwer deführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des Verfah rens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann