Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, arbeitete ab 2007 als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG und meldete sich am 3. Februar 2023 unter Hinweis auf eine seit Juli 2022 bestehende Depression/ein Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/6), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9-10) und führte a m 2 1. Februar 2023 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/7) . In den Folgemonaten nahm der zuständige Kundenberater mehrfach telefonisch Kontakt auf mit der Versicherten und konnte dabei unter anderem in Erfahrung bringen, dass diese ab dem 1 6. Juni 2023 im HR Service Center ihres bisherigen Arbeitgebers einen 20%igen Arbeitsversuch mit einer Bürotätigkeit unternahm (vgl. Urk. 6/22 S. 2 f.), w obei sie gemäss Mitteilung der Case Mana gerin vom 2 8. August 2023 an diesem Schonarbeitsplatz zuletzt eine konstante Präsenz von 30 %
habe erreichen k önnen (Urk. 6/15). Nach Vorliegen einer Ein schätzung durch das Gatekeeping
vom 2 9. August 2023 (Urk. 6/22 S. 3 Mitte) holte die IV-Stelle schliesslich bei der
Z.___ AG einen von der behande l n den Ärz t in und der behandelnden Psychologin verfassten Bericht ein (Urk. 6/19)
und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23) - m it Verfügung vom 2 7. November 2023 (Urk. 6/25 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2023 (Urk. 2) und beantragte Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2024 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und gegebenenfalls zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2024 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ging die Beschwerdegegnerin davon au s, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2022 nicht mehr möglich, ihrer bisherigen Tätigkeit als Luftver kehrsangestellte nachzugehen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine positive Prognose. Nach bereits absolviertem Arbeitsversuch in einem Pensum von 30 % könne in absehbarer Zeit mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet und dementsprechend von einer Rückkehr in die Arbeitswelt ausgegangen werden. Es sei nicht von einer dauerhaft anhaltenden Erkrankung auszugehen. Bei vollem Pensum in einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin e in rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften und für die Stellensuche bestünden keine gesundheitlichen Einschrän kungen . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde unter Verweis auf mehrere der Beschwerde beigelegte Arztberichte (Urk. 3/1-4) g eltend, dass sie Unterstüt zung bei einer langsamen Wiedereingliederung benötige .
Nach Beendigung des befristeten Arbeitsversuchs im Backoffice der Y.___ AG sei sie wieder zu Hause gewesen, was sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Seit 4. Januar 2024 besuche sie nun eine Tagesklinik. Es sei ihr grosser Wunsch, den Einstieg ins Arbeitsleben wiederzufinden (Urk. 1) 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk.
5) erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei von ungenügenden Abklärungen ihrerseits auszugehen. Sie verwies auf die Stellung nahme ihrer RAD-Ärztin
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26), gemäss welcher bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitsgeschehen bestehe, welches über eine reine psychosoziale Belastung hinausgehe und damit im Sinne der Invalidenversiche rung als relevant zu betrachten sei. 2.4
Mit Eingabe vom 7. März 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden (Urk. 9). 3. 3.1
Während die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, dass bei der Beschwerdeführerin keine anhaltende gesundheitsbedingte Einschränkung der Arb ei tsfähig k eit
– zumindest in einer angepassten Tätigkeit - ausgewi e sen und die vorliegende Problematik in erster Linie dem spezifischen Arbeitsumfeld zuzuschr e iben sei (vgl. die abschliessende Stellungnahme des Kundenberaters vom 1 2. Oktober 2023, Urk. 6/22 S. 4), gelangte die RAD-Ärztin Dr. A.___ in Würdigung der beschwerdeweise einge reichten Berichte, darunter ein e vom Krankentaggeldversicherer in Auf tr ag gege bene fachpsychiatrische Expertise zur Plausibili si erung der A rbeitsunfähigkeit vom 3.
Oktober 2023 (Urk. 3/4), zum Schluss, dass ein eigenständiges Kr an kheits gesche he n vorliege, welches über
eine reine psychosozi a le Belastung hinausgehe. Aus versicherungsmedizin is ch-theoretischer Sicht erachtete s i e fü r die Zeit vom 7. Juli 2022 bis 2 7. August 2023 eine vollständige und seit dem 2 8. August 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig k e ite n als ausgewi e sen, wobei sie von einer weiteren sukzessiven Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bis zur voll ständigen Wiedererlangung der Arbe i tsfähigkeit innerhalb von sechs bis 12 Monaten ausg in g. Eine Unterstützung im Eingliederungsprozess bezeichnete s ie als dem weiteren Verlauf dienlich. 3.2
Die Parteien beantrag t en übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen . Dies steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang .
D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 7. November 2023 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 4. 4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 4.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG)
sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3
Der
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/26 - Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, arbeitete ab 2007 als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG und meldete sich am 3. Februar 2023 unter Hinweis auf eine seit Juli 2022 bestehende Depression/ein Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/6), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9-10) und führte a m 2 1. Februar 2023 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/7) . In den Folgemonaten nahm der zuständige Kundenberater mehrfach telefonisch Kontakt auf mit der Versicherten und konnte dabei unter anderem in Erfahrung bringen, dass diese ab dem 1 6. Juni 2023 im HR Service Center ihres bisherigen Arbeitgebers einen 20%igen Arbeitsversuch mit einer Bürotätigkeit unternahm (vgl. Urk. 6/22 S. 2 f.), w obei sie gemäss Mitteilung der Case Mana gerin vom 2 8. August 2023 an diesem Schonarbeitsplatz zuletzt eine konstante Präsenz von 30 %
habe erreichen k önnen (Urk. 6/15). Nach Vorliegen einer Ein schätzung durch das Gatekeeping
vom 2 9. August 2023 (Urk. 6/22 S. 3 Mitte) holte die IV-Stelle schliesslich bei der
Z.___ AG einen von der behande l n den Ärz t in und der behandelnden Psychologin verfassten Bericht ein (Urk. 6/19)
und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23) - m it Verfügung vom 2 7. November 2023 (Urk. 6/25 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer).
E. 2 Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2023 (Urk. 2) und beantragte Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2024 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und gegebenenfalls zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2024 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ging die Beschwerdegegnerin davon au s, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2022 nicht mehr möglich, ihrer bisherigen Tätigkeit als Luftver kehrsangestellte nachzugehen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine positive Prognose. Nach bereits absolviertem Arbeitsversuch in einem Pensum von 30 % könne in absehbarer Zeit mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet und dementsprechend von einer Rückkehr in die Arbeitswelt ausgegangen werden. Es sei nicht von einer dauerhaft anhaltenden Erkrankung auszugehen. Bei vollem Pensum in einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin e in rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften und für die Stellensuche bestünden keine gesundheitlichen Einschrän kungen .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde unter Verweis auf mehrere der Beschwerde beigelegte Arztberichte (Urk. 3/1-4) g eltend, dass sie Unterstüt zung bei einer langsamen Wiedereingliederung benötige .
Nach Beendigung des befristeten Arbeitsversuchs im Backoffice der Y.___ AG sei sie wieder zu Hause gewesen, was sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Seit 4. Januar 2024 besuche sie nun eine Tagesklinik. Es sei ihr grosser Wunsch, den Einstieg ins Arbeitsleben wiederzufinden (Urk. 1)
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk.
5) erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei von ungenügenden Abklärungen ihrerseits auszugehen. Sie verwies auf die Stellung nahme ihrer RAD-Ärztin
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26), gemäss welcher bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitsgeschehen bestehe, welches über eine reine psychosoziale Belastung hinausgehe und damit im Sinne der Invalidenversiche rung als relevant zu betrachten sei.
E. 2.4 Mit Eingabe vom 7. März 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden (Urk. 9).
E. 3 Oktober 2023 (Urk. 3/4), zum Schluss, dass ein eigenständiges Kr an kheits gesche he n vorliege, welches über
eine reine psychosozi a le Belastung hinausgehe. Aus versicherungsmedizin is ch-theoretischer Sicht erachtete s i e fü r die Zeit vom 7. Juli 2022 bis 2 7. August 2023 eine vollständige und seit dem 2 8. August 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig k e ite n als ausgewi e sen, wobei sie von einer weiteren sukzessiven Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bis zur voll ständigen Wiedererlangung der Arbe i tsfähigkeit innerhalb von sechs bis 12 Monaten ausg in g. Eine Unterstützung im Eingliederungsprozess bezeichnete s ie als dem weiteren Verlauf dienlich.
E. 3.1 Während die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, dass bei der Beschwerdeführerin keine anhaltende gesundheitsbedingte Einschränkung der Arb ei tsfähig k eit
– zumindest in einer angepassten Tätigkeit - ausgewi e sen und die vorliegende Problematik in erster Linie dem spezifischen Arbeitsumfeld zuzuschr e iben sei (vgl. die abschliessende Stellungnahme des Kundenberaters vom 1 2. Oktober 2023, Urk. 6/22 S. 4), gelangte die RAD-Ärztin Dr. A.___ in Würdigung der beschwerdeweise einge reichten Berichte, darunter ein e vom Krankentaggeldversicherer in Auf tr ag gege bene fachpsychiatrische Expertise zur Plausibili si erung der A rbeitsunfähigkeit vom
E. 3.2 Die Parteien beantrag t en übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen . Dies steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang .
D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 7. November 2023 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
E. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
E. 4.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG)
sind auf Fr.
E. 4.3 Der
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/26 - Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Dispositiv
- X.___ , geboren 1977, arbeitete ab 2007 als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG und meldete sich am
- Februar 2023 unter Hinweis auf eine seit Juli 2022 bestehende Depression/ein Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen ( Urk. 6/6), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/9-10) und führte a m 2
- Februar 2023 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch ( Urk. 6/7) . In den Folgemonaten nahm der zuständige Kundenberater mehrfach telefonisch Kontakt auf mit der Versicherten und konnte dabei unter anderem in Erfahrung bringen, dass diese ab dem 1
- Juni 2023 im HR Service Center ihres bisherigen Arbeitgebers einen 20%igen Arbeitsversuch mit einer Bürotätigkeit unternahm (vgl. Urk. 6/22 S. 2 f.), w obei sie gemäss Mitteilung der Case Mana gerin vom 2
- August 2023 an diesem Schonarbeitsplatz zuletzt eine konstante Präsenz von 30 % habe erreichen k önnen ( Urk. 6/15). Nach Vorliegen einer Ein schätzung durch das Gatekeeping vom 2
- August 2023 ( Urk. 6/22 S. 3 Mitte) holte die IV-Stelle schliesslich bei der Z.___ AG einen von der behande l n den Ärz t in und der behandelnden Psychologin verfassten Bericht ein ( Urk. 6/19) und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/23) - m it Verfügung vom 2
- November 2023 ( Urk. 6/25 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
- Mit Eingabe vom
- Januar 2024 ( Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- November 2023 ( Urk. 2) und beantragte Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2024 ( Urk. 5) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
- Februar 2024 ( Urk. 6/26) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und gegebenenfalls zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2
- Februar 2024 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom
- März 2024 ( Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon au s , aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin seit dem
- Juli 2022 nicht mehr möglich, ihrer bisherigen Tätigkeit als Luftver kehrsangestellte nachzugehen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine positive Prognose. Nach bereits absolviertem Arbeitsversuch in einem Pensum von 30 % könne in absehbarer Zeit mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet und dementsprechend von einer Rückkehr in die Arbeitswelt ausgegangen werden. Es sei nicht von einer dauerhaft anhaltenden Erkrankung auszugehen. Bei vollem Pensum in einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin e in rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften und für die Stellensuche bestünden keine gesundheitlichen Einschrän kungen . 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde unter Verweis auf mehrere der Beschwerde beigelegte Arztberichte ( Urk. 3/1-4) g eltend, dass sie Unterstüt zung bei einer langsamen Wiedereingliederung benötige . Nach Beendigung des befristeten Arbeitsversuchs im Backoffice der Y.___ AG sei sie wieder zu Hause gewesen, was sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Seit
- Januar 2024 besuche sie nun eine Tagesklinik. Es sei ihr grosser Wunsch, den Einstieg ins Arbeitsleben wiederzufinden ( Urk. 1) 2.3 In der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei von ungenügenden Abklärungen ihrerseits auszugehen. Sie verwies auf die Stellung nahme ihrer RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- Februar 2024 ( Urk. 6/26), gemäss welcher bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitsgeschehen bestehe, welches über eine reine psychosoziale Belastung hinausgehe und damit im Sinne der Invalidenversiche rung als relevant zu betrachten sei. 2.4 Mit Eingabe vom
- März 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden ( Urk. 9).
- 3.1 Während die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, dass bei der Beschwerdeführerin keine anhaltende gesundheitsbedingte Einschränkung der Arb ei tsfähig k eit – zumindest in einer angepassten Tätigkeit - ausgewi e sen und die vorliegende Problematik in erster Linie dem spezifischen Arbeitsumfeld zuzuschr e iben sei (vgl. die abschliessende Stellungnahme des Kundenberaters vom 1
- Oktober 2023, Urk. 6/22 S. 4), gelangte die RAD-Ärztin Dr. A.___ in Würdigung der beschwerdeweise einge reichten Berichte, darunter ein e vom Krankentaggeldversicherer in Auf tr ag gege bene fachpsychiatrische Expertise zur Plausibili si erung der A rbeitsunfähigkeit vom
- Oktober 2023 ( Urk. 3/4), zum Schluss, dass ein eigenständiges Kr an kheits gesche he n vorliege, welches über eine reine psychosozi a le Belastung hinausgehe. Aus versicherungsmedizin is ch-theoretischer Sicht erachtete s i e fü r die Zeit vom
- Juli 2022 bis 2
- August 2023 eine vollständige und seit dem 2
- August 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig k e ite n als ausgewi e sen, wobei sie von einer weiteren sukzessiven Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bis zur voll ständigen Wiedererlangung der Arbe i tsfähigkeit innerhalb von sechs bis 12 Monaten ausg in g. Eine Unterstützung im Eingliederungsprozess bezeichnete s ie als dem weiteren Verlauf dienlich. 3.2 Die Parteien beantrag t en übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen . Dies steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang . D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2
- November 2023 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
- 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 4.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung ( IVG) sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/26 - Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00016
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
18. März 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, arbeitete ab 2007 als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG und meldete sich am 3. Februar 2023 unter Hinweis auf eine seit Juli 2022 bestehende Depression/ein Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/6), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9-10) und führte a m 2 1. Februar 2023 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/7) . In den Folgemonaten nahm der zuständige Kundenberater mehrfach telefonisch Kontakt auf mit der Versicherten und konnte dabei unter anderem in Erfahrung bringen, dass diese ab dem 1 6. Juni 2023 im HR Service Center ihres bisherigen Arbeitgebers einen 20%igen Arbeitsversuch mit einer Bürotätigkeit unternahm (vgl. Urk. 6/22 S. 2 f.), w obei sie gemäss Mitteilung der Case Mana gerin vom 2 8. August 2023 an diesem Schonarbeitsplatz zuletzt eine konstante Präsenz von 30 %
habe erreichen k önnen (Urk. 6/15). Nach Vorliegen einer Ein schätzung durch das Gatekeeping
vom 2 9. August 2023 (Urk. 6/22 S. 3 Mitte) holte die IV-Stelle schliesslich bei der
Z.___ AG einen von der behande l n den Ärz t in und der behandelnden Psychologin verfassten Bericht ein (Urk. 6/19)
und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23) - m it Verfügung vom 2 7. November 2023 (Urk. 6/25 = Urk.
2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2023 (Urk. 2) und beantragte Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2024 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und gegebenenfalls zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2024 (Urk.
7) zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ging die Beschwerdegegnerin davon au s, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2022 nicht mehr möglich, ihrer bisherigen Tätigkeit als Luftver kehrsangestellte nachzugehen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine positive Prognose. Nach bereits absolviertem Arbeitsversuch in einem Pensum von 30 % könne in absehbarer Zeit mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet und dementsprechend von einer Rückkehr in die Arbeitswelt ausgegangen werden. Es sei nicht von einer dauerhaft anhaltenden Erkrankung auszugehen. Bei vollem Pensum in einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin e in rentenausschliessendes Einkommen erwirt schaften und für die Stellensuche bestünden keine gesundheitlichen Einschrän kungen . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde unter Verweis auf mehrere der Beschwerde beigelegte Arztberichte (Urk. 3/1-4) g eltend, dass sie Unterstüt zung bei einer langsamen Wiedereingliederung benötige .
Nach Beendigung des befristeten Arbeitsversuchs im Backoffice der Y.___ AG sei sie wieder zu Hause gewesen, was sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Seit 4. Januar 2024 besuche sie nun eine Tagesklinik. Es sei ihr grosser Wunsch, den Einstieg ins Arbeitsleben wiederzufinden (Urk. 1) 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk.
5) erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei von ungenügenden Abklärungen ihrerseits auszugehen. Sie verwies auf die Stellung nahme ihrer RAD-Ärztin
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26), gemäss welcher bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitsgeschehen bestehe, welches über eine reine psychosoziale Belastung hinausgehe und damit im Sinne der Invalidenversiche rung als relevant zu betrachten sei. 2.4
Mit Eingabe vom 7. März 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden (Urk. 9). 3. 3.1
Während die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, dass bei der Beschwerdeführerin keine anhaltende gesundheitsbedingte Einschränkung der Arb ei tsfähig k eit
– zumindest in einer angepassten Tätigkeit - ausgewi e sen und die vorliegende Problematik in erster Linie dem spezifischen Arbeitsumfeld zuzuschr e iben sei (vgl. die abschliessende Stellungnahme des Kundenberaters vom 1 2. Oktober 2023, Urk. 6/22 S. 4), gelangte die RAD-Ärztin Dr. A.___ in Würdigung der beschwerdeweise einge reichten Berichte, darunter ein e vom Krankentaggeldversicherer in Auf tr ag gege bene fachpsychiatrische Expertise zur Plausibili si erung der A rbeitsunfähigkeit vom 3.
Oktober 2023 (Urk. 3/4), zum Schluss, dass ein eigenständiges Kr an kheits gesche he n vorliege, welches über
eine reine psychosozi a le Belastung hinausgehe. Aus versicherungsmedizin is ch-theoretischer Sicht erachtete s i e fü r die Zeit vom 7. Juli 2022 bis 2 7. August 2023 eine vollständige und seit dem 2 8. August 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig k e ite n als ausgewi e sen, wobei sie von einer weiteren sukzessiven Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bis zur voll ständigen Wiedererlangung der Arbe i tsfähigkeit innerhalb von sechs bis 12 Monaten ausg in g. Eine Unterstützung im Eingliederungsprozess bezeichnete s ie als dem weiteren Verlauf dienlich. 3.2
Die Parteien beantrag t en übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen . Dies steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang .
D ie Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 7. November 2023 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 4. 4.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 4.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG)
sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3
Der
Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/26 - Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan