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IV.2024.00015

Restarbeitsfähigkeit nach Handgelenksverletzung mit Gebrauchsunfähigkeit der Hand. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer einarmigen Tätigkeit. Auf A.___-Gutachten kann abgestellt werden. Einkommensvergleich, Parallelisierung.

Zürich SozVersG · 2024-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 196 7, war a b 1 9. August 20 13 als Monteur und Gipser im Bereich Trockenbau bei der Firma Y.___ in einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 8/61, Urk. 8 / 73 / 40-42). Am 3 1. Oktober 2017 zog er sich eine Verletzung am linken Handgelenk zu,

als er bei der Montage von Gipskarton von einem Rollgerüst fiel (Urk. 8 /5/160, Urk. 8/5/147-148). Die Suva als obligato rische r Unfallversicher er

stellte die von ihr erbrachten Heilkosten- und Taggeld leistungen n ach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11.

August 2020 (Urk. 8/30/ 4 -18) per 30. November 2020 ein (Urk. 8/73/67-69). Es wurde ein Integritätsschaden von 30 %

durch den Kreisarzt festgelegt (Urk. 8/30/2) und die Rentenprüfung nach Abschluss der bei der Invalidenversicherung laufenden Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt (Urk. 8/73/19) .

Zwischenzeitlich, am 28. November 2018 (Urk. 8/2), hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf mehrere Operationen nach Handgelenkbruch zufolge des Unfallereignis ses vom 3 1. Oktober 2017 zum Leistungsbezug (Berufliche Integra tion/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 8 / 2

Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, k oordi nierte ihre medizinischen und beruflichen Abklärungen mit der Suva (vgl. Urk. 8/10, 8/18, 8/22, 8/24 - 25, 8/27, 8/29). Für die Zeit v om 2 3. November bis 1 8.

Dezember 2020 erteilte sie Kostengutsprache zuzüglich Taggelder für eine Potentialabklärung (Urk. 8/34). In der Folge gewährte sie Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stiftung Z.___ (Urk. 8/41, Urk. 8/45) . Am 1 9. Juli 2021 teilte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung sbemühungen mit und verwies auf die laufende Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/65). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei der A.___ AG (A.___ -Gutachten vom 2 0. März 2023; Urk. 8 / 94). Mit Vorbescheid vom 3. M ai 2023 stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13

% die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8 / 98). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8 / 102, 8 /110, 8/118, 8 /120) mit Verfügung vom 23 .

November 2023 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 202 4 Beschwerde mit dem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unent geltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin schloss am 9. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21 .

Februar 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 2. und am 1 1. April 2024 (Urk. 19 und Urk.

21) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu r Sache. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrecht lichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass d ie Anmeldung am 1 9. Dezember 2018 eingegangen und der Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei . Die Massnahmen seien im Juli 2021 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden . Dazu sei die medizinische Situation geprüft, diverse Unter lagen eingeholt und der Beschwerdeführer zusätzlich von der A.___ AG untersucht worden. Dabei habe sich ergeben, dass eine einhändige Arbeitstätigkeit mit nur geringer Belastung der linken Hand in einem vollen Pensum zumutbar sei. Um den Invaliditätsgrad zu bemessen, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben in der Unfallmeldung der Suva abgestellt worden. Verglichen mit den - wegen Einhän digkeit

- um 20 % verminderten anwendbaren Tabellenlöhnen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13

%. Dabei seien durchaus auch berufliche Tätigkeiten vorhanden, die einarmig in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnte n, zumal die Hand zwar stark beeinträchtigt, aber keineswegs unbrauchbar sei und als Zudienhand gebraucht werden könne. Es korrelierten auch d ie geltend gemachten massive n Schmerzen und Beschwerden

nicht mit den vergleichsweisen schwachen Analgetika zur

Schmerzlinderung und Phasen,

während derer gar keine

Medikation benötigt werde . Dem Beschwerde führer sei auch die Benutzung von Verkehrsmitteln und täglich es Autofahren möglich.

Dass sich eine

neuropsychologische Untersuchung deutlich von einer Beurteilung durch einen Job Coach

unterscheide, reiche

nicht,

um ein ärztliches Gutachten

anzuzweifeln. D enn

die auffälligen Resultate der Performanz-Validierungs verfahren hätten auf eine

ungenügende Anstrengungsbereitschaft hin gewiesen und diese Einschätzung sei von einer neuropsychologisch versierten Unter sucherin mit entsprechendem Fachwissen abgegeben worden. D ie angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin finde sich auf S. 83 und di e fehlende Unter schrift in der Konse n susbeurteilung

sei darauf

zurückzuführen, dass die Konsen susbesprechung am 2 0. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail stat tge funden habe. Mit Blick auf den kritisierten Einkommensvergleich resultiere selbst abgestellt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlen und selbst wenn ein

Leidensabzug von 25

%

berücksichtig t würde immer noch ein renten ausschliessende r IV-Grad von 20 % . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden . Er leide nach wie vor an massiven Schmerzen und Beschwerden, die linke Hand sei praktisch unbrauchbar und der Funktionsausfall irreversibel ohne Aussicht auf Besserung. Die Potenzialabklärung vom 2 3. Dezember 2021 habe ein

realistisches Bild seiner aktuellen Leistungsfähigkeit ergeben und es sei festgehalten worden, dass sich die berufliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt schwierig gestalten werde. Dabei sei er stets als sehr motiviert wahrgenommen worden. D ie Eingliederungsberatung habe festgehalten, dass der Schnuppereinsatz nicht erfolgreich gewesen sei und subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeits leistung für den ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe .

Von S eiten des Job Coaches sei, da keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 50 % bestanden habe, beschlossen worden, dass die Unterstützung für die Suche eines Arbeits versuches vorzeitig ab geschlossen werde (S. 6) .

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass eine theoretische Rest arbeitsfähigkeit vorhanden wäre, sei diese nicht verwertbar. Dies zeigten die Erkenntnisse der Eingliederung. Die A.___ -Ärzte h ätten die Erkenntnisse der Eingliederung nicht gewürdigt. Die A.___ -Ärzte hätten auch nicht begründet, wie sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kämen und auch nicht beachtet, dass er unter massiven Schmerzen und Beschwerden leide und er deshalb nicht als gewöhnlicher funktionell Einarmiger beurteilt werden könne (S. 7). Auf das A.___ -Gutachten d ürfe auch aufgrund einer Titelanmassung des federführenden Gutachters, Prof. Dr. B.___, nicht abgestützt werden. Denn er nenne sich unter anderem Facharzt für Tropenmedi zin und Infektiologi e und dies gehe a us dem Medizinalberuf e register nicht hervor (S. 8). Des W eiter e n sei das Gesamtgutachten von der neuropsychologischen Teil gutachterin nicht unterzeichnet worden und da

im Auftrag zum Gutachten darauf hingewiesen worden sei, dass die psychiatrische Diagnose korrigiert werden müsse, sei auch die Auftragserteilung zum Gutachten nicht korrekt erfolgt (S. 10). Dr. C.___ komme im Bericht vom 2 6. Juni 2023 zum Schluss, dass eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei . Dr. D.___ komme im orthopädischen Gut achten zum Schluss, dass eine schwere Beeinträchtigung der

Lebensqualität vorliege und eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei (S. 11). Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwer den der linken Hand, wie diese für eine solche Erkrankung typisch seien, sei die Lebensqualität ausgeprägt herabgesetzt. Ferner sei das festgesetzte Validenein kommen

- aus näher dargelegten Gründen - zu tief. Das Invalideneinkommen ha be die Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt .

A ufgrund des einschränkenden Belastungsprofils sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 12). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med . E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, führt e anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 1 1. August 2020 (Urk. 8/30/4-18) zu Händen der Suva aus, beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Hand nach einer im Jahr 2017 erlittenen ausgedehnten distalen Radiusfraktur. Die linke Hand sei allenfalls noch zu leichtesten Tätigkeiten als Hilfshand einsetzbar. Belastungen seien nicht zulässig, ein leichter Gegenstand könne nicht sicher gehalten werden. Es fänden sich eine Muskelatrophie im Bereich des linken Unterarmes und trophische Störungen im Bereich der linken Hand. Zuletzt sei diskutiert worden, ob hier eine Arthrodese eine relevante Verbesserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Funktion bringen könn t e, was handchirurgischerseits nicht ausgeschlossen, die se Option aber aufgrund der Situation mit trophischen Störungen an der linken Hand aktuell nicht möglich sei . Deswegen m üsse davon ausgegangen werden,

dass aktuell eine weitere Verbesserung der unfallbedingten Folgen nicht erwartet

werden k önne, auch wenn theoretisch damit zu rechnen sei, dass sich im Laufe der Zeit die trophische Störung

zurückbilde und ev entuell später einmal noch eine Handgelenk a rthrodese in Erwägung gezogen werden könne (S. 14) .

Der Beschwerdeführer könne, wie von der Ergotherapeutin angedeutet, als funk tioneller « Einarmer » bezeichne t werden (S. 14) . Zur Frage, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang noch ausgeübt werden könnten, führte der Kreisarzt aus, mit der linken Hand könn t en keine regel mässigen Tätigkeiten mehr zugemutet werden, allenfalls gelegentlich k önne die linke Hand bei leichtesten Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung als Hilfshand eingesetzt werden. Für Tätigkeiten einhändig mit der rechten Hand best ünden keine Einschränkungen

der funktionalen Leistungsfähigkeit, sofern die linke Hand dabei zeitweilig auf einer Fläche, zum

Beispiel einem Tisch, abgelegt werden k önne . Insgesamt soll t en keine Tätigkeiten mit wechselnden

Temperatur belastungen oder in Kälte abverlangt werden (S. 15). 3.2

Im Bericht der Z.___ Arbeitsintegration vom 2 0. Juli 2021 (Urk. 8/67 / 1-4), welcher im Zusammenhang mit einer Assessmentphase vom 1 1. Januar bis 11.

März 2021 mit Arbeitsversuch vom 1 2. März bis zur vorzeitigen Beendigung per 2 0. Juli 2021 erstellt wurde, hielt der zuständige Case Manager fest, der Beschwerdeführer habe sich stets pflichtbewusst, engagiert und zuverlässig gezeigt und die Termine für Schnuppereinsätze und Gespräche stets pünktlich und eigenständig wa h rgenommen. Aufgrund des reduzierten Sprachverständnis ses in der deutschen Sprache habe er für die Umsetzung und das Verstehen von Instruktionen teilweise mehr Zeit mit Wiederholungen benötigt. Mit den funk tionellen Einschränkungen habe er einen grossen Aufwand für den geringen Ertrag betrieben. D abei habe die Konzentrationsfähigkeit aufgrund erhöhter Schmerzen oder Misserfolgen eingeschränkt sein können . Die Geduld sei bei Misserfolgen reduziert gewesen und dies habe ihn nervös, teilweise frustriert und hoffnungslos b eziehungsweise perspektivlos gemacht . Aufgrund der Perspek t iv losigkeit und aufgrund finanzielle r

Schwierigkeiten habe er vielfach ein hilfloses Verhalten gezeigt,

jedoch s eine Pflichten, auch gegenüber dem RAV,

immer zuverlässig erledigt. Er habe verschiedene Tätigkeiten in drei Schnuppereinsätzen aus geübt . Dies in einer Gärtnerei mit Umtopfen von Kräutern sowie die Liefer vorbereitung der Kräuter. Dann als

Verteiler von Drucksachen u nd zuletzt in einer Sicherheitsfirma auf Baustellen mit Zutrittskontrolle n sowie

bei Schliessrunden. Er habe die unterschiedlichsten Tätigkeiten versucht auszuüben, sei jedoch stets an seine Grenzen gestossen .

Seine körperlichen Einschränkungen mit den funktionellen Limitierungen und den Schmerzen hätte n keine verwertbare Leistung zu gelassen . Zusammen mit

seinem Bildungsstand sowie den sprach lichen Einschränkungen hätten kaum Fachkompetenzen evaluiert und

eruiert werden können .

Anhand dieser Abklärungen

sei keine verwertbare Arbeits leistung und Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt und für einen Arbeits versuch feststellbar (S. 3) . 3.3

3.3.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten de r

A.___ AG vom 2 0. März 2023 (Urk. 8 / 94), beruhend auf Untersuchungen in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Handchirurgie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Posttraumatische Radiokarpalarthrose links nach mehrfragmentärer, intra artikulärer, dislozierter, distaler Radius fra ktur am 3 1. Oktober 2017 mit im Verlauf nahezu kompletter Einsteifung 2.

Nach Entwicklung eines CRPS I (komplex es regionales Schmerzsyndrom) ca. 01/2018, jetzt residualer Endzustand mit h ochgradig trophischen Verände rungen am distalen Unterarm sowie an der Hand links mit Einschränkung jeglicher Greiffunktionen bei defizitärer Kraftentwicklung und aufgehobener Feinmotorik, verbleibende chronische Schmerzen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Verdacht auf Small- Fibre -Neuropathie, Erstdiagnose 09/2021 2.

Aktenanamnestisch: Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) 3.

Adipositas (BMI 30) 4.

Diabetes mellitus Typ 2 5.

Verdacht auf arteriellen Hypertonus 6.

Hypoka l zämie (als pathologischer Laborwert) 3. 3 .2

Der fallführende internistische Gutachter führte aus (S. 2 8 f.), befragt nach de r aktuellen Beschwerdesymptomatik nenn e der Beschwerdeführer seine Probleme mit der linken Hand, im Prinzip, dass er die linke Hand nicht mehr

benutzen könne . Seit etwa drei Jahren sei zudem ein Diabetes mellitus bekannt. Er leide auch unter einer Blockade der Muskulatur beider Unterschenkel, wobei Krämpfe in der Wadenmuskulatur, insbesondere auch nachts, auftreten würden, sodass Durchschlafstörungen bestünde n . Zur medizinischen Beurteilung hielt d er Experte

fest (S. 32 f.), es würden keine fachspezifischen Beschwerden mit resul tierenden Einschränkungen geltend gemacht. Die Akten widerspiegelten nachvollziehbar den bisherigen Verlauf und es bestünden keine Gegensätze im Verlauf. Auf i nternistischem Fachgebiet ergäben sich keine Diagnosen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 3.3.3

Die neurologische Sachverständige führte aus (S. 40), der Beschwerdeführer bericht e, dass seine linke Hand nicht mehr funktioniere. Er lebe mit den Schmerzen seit mehreren Jahren. 2017 habe er den Unfall gehabt. Er sei noch vor Ort notfallmässig medizinisch behandelt und in der Nacht sei die erste Operation an seinem linken Handgelenk durchgeführt worden. Gleich am ersten Tag nach der Operation habe e r elektrisierende Schmerzen im linken Handgelenk sowie in der linken Hand verspürt. Aktuell erlebe er ähnliche Schmerzen. Vor allem im Handgelenk und in der Hand habe er einschiessende, pulsierende, elektrisierende Schmerzen, die in alle Fingerspitzen ausstrahlten. Insbesondere bei Wechsel von warm und kalt bzw. allgemeinen Temperaturwechseln und nachts würden die elektrisierenden Schmerzen zunehmen. Zudem berichte er, bereits von Anfang an, das heiss e sofort nach der Operation, Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand verspürt zu haben im

Sinne einer Hyp ästh esie. Dabei we i se er auf seine Handgelenksmanschette hin, ohne di e er die Hand

gar nicht mehr bewegen könne. Sei t dem Unfall habe er nicht mehr arbeiten können und er fühle sich ak t uel l auch überhaupt nicht

arbeitsfähig . D ie Schmerzen w ü rden ihm die letzten Nerv en rauben.

Zum Tagesablauf schilder e er (S. 42),

gegen 8

Uhr stehe er auf, frühstücke, schaue dann im I nternet nach

Jobs, lese Nachrichten und schlafe manchmal wieder ein. Er gehe manchmal spazieren, erledige

kleinere Einkäufe im Supermarkt und tausche sich mit seiner Familie aus. Oft verbringe er auch Zeit vor

dem Fernseher . Abends könne er meistens sehr gut einschl a fen, jedoch niemals durchschlafen, da er

aufgrund von Schmerzen im l inken Handge l enk oftmals wach werde.

Hobbys im

engeren

Sinne hab e er keine. Er könne auch keinen

Sport mehr machen, denn egal, we l chen Sport er mache, würde

es im Handgelenk links

pulsieren und dies zu weiteren Schmerzen führen. Einzig spazieren gehe und helfe ihm, ein

weni g Stress abzubauen. Im Haushalt könne er kaum Aufgaben übernehmen. Er könne weder kochen noch p utzen oder waschen. Auch seine Ehefrau könne ihn

nicht unterstützen, da es ihr noch schlechter gehe als ihm . Er sei glücklich

darüber,

dass die Frau seines Sohnes, seine Schwiegertochter, bei ihnen wohne .

Sie übernehme den

kompletten Haushalt für die Familie. Die Schwiegert o chter und der Sohn seien dazu extra aus

Italien angereis t, um ihn im Haushalt zu unter stützen. Er habe einen Führerschein und fahre fast täglich mit dem Auto kürzere Strecken. Da sein Auto ein Au t omatikgetriebe und keine Gangschaltung

habe, habe er hierbei auch kaum Probleme. Öffentliche Verk ehrsmittel benut ze er so gut wie

gar nicht und er habe auch keine Monatskarte. Zur Untersuchung sei er aber mit dem Zug angereist und vor ca. einem Jahr sei er für zwei Wochen i m Urlaub in Mazedonien gewesen.

Zum Untersuchungsbefund führte die Expertin aus (S. 44 f.), es seien Achillessehnen -, Abduktoren -, Bauchdecken -, Bizepssehnen -, Bizeps - femo ri s -, Extensor-digitorum-, Fingerbeuge, Masseter -, Patellarsehnen -, Pronatoren -, Radiusperiost -,

Tibialis-posterior -, Trizepssehnen - und Zehenbeugereflex e geprüft worden. Zusammenfassend sei e n die Muskeleigenreflexe mittellebhaft seiten- und etagengleich auslösbar und es bestünden keine pathologischen Reflexe oder andere Pyramidenbahnzeichen. Jedoch h abe d er

Radi us periostreflex auf der linken Seite bei Angabe starker Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks nicht erhoben werden können. Oberflächen- und tiefensensible Reize seien ubiquitär seitengleich angegeben worden und bis auf eine Hypästhesie im Bereich der linken Hand sowie palmar als auch dorsal inklusive Dig 2-5, wobei

Dig 1 nicht betroffen sei und hier keine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie bestehe . Der Beschwerdeführer gebe Dysästhesien im Sinne eines starken perma nenten Brennens im Bereich des linken Handgelenks sowie in der Hohlhand an . Zusammenfassend ergäben sich bis auf die Sensibilitätsstörungen beziehungs weise Dysästhesie am linken Handgelenk sowie an der linken Hand keine weiteren objektivierbaren sensiblen Defizite für Berührung, Schmerz, Temperatur oder Vibration. In der dezidierten Kraftprüfung hätten sich Auffälligkeiten im Bereich des linken Handgelenks sowie der linken Hand gezeigt. Darüber hinaus aber keine Auffälligkeiten beziehungsweise Paresen. Eine Flexion im linken Handgelenk sei kaum möglich und schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Ein Faustschluss gelinge nicht.

Aus neurologischer Sicht sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem 2 2. Dezember 2017 zu beschreiben, da erstmals Bewegungs einschränkungen der Finger und elektrisierende Beschwerden im Sinne einer Erstsymptomatik eines CRPS I dokumentiert worden seien. Vor diesem Zeitpunkt habe aus rein neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem neurologischen Konsilium in der Reh a klinik F.___ vom 1 1. September 2018 könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Budapester Kriterien für das CRPS I nicht mehr erfüllt gewesen seien (S. 50). 3.3.4

Der psychiatrische Gutachter hielt fest (S. 54 f.), der Beschwerdeführer beklage zwar derzeit keine grösseren psychischen Probleme, gebe aber an, er sei nicht mehr die gleiche Person wie früher. Er werde rasch nervös, sei leicht reizbar und im Alltagsgeschehen insgesamt vergesslicher geworden. Zudem verspüre er eine deprimierte Gemütsverfassung und habe nahezu jegliches Selbstwertgefühl verloren. In früheren Zeiten habe er gelegentlich auch unter Albträumen gelitten, welche sich thematisch beispielsweise mit Themen aus dem Krieg oder toten Leuten aus seiner Familie beschäftigt hätten. Die deutliche Funktionseinschrän kung seiner linken Hand sei jedoch der wesentliche Faktor, welcher seine Arbeits fähigkeit limitiere.

Den im Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Akten liessen sich aus fachpsy chiatrischer Sicht keine beurteilten Sachverhalte entnehmen. Die in einzelnen Berichten zur Darstellung gelangte diagnostische Bewertung einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion habe rein aktenanamnestisch bestätigt werden können, habe sich aber im Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gezeigt (S. 60). In retrospektiver Bewertung könne nach stattgehabter Remission der im

Zusammenhang m it dem Unfallereignis Ende Oktober 2017 dokumentier ten Anpassungsstö rung

bei längerer depressiver Reaktion davon ausgegangen werden, dass etwa a b Anfang Dezember 2019 die Arbeitsfähigkeit wieder ein durchgehend uneingeschränktes Niveau umfasst habe (S. 62). 3.3.5

Der h andchirurgische Experte führte aus (S. 67 f), der Beschwerdeführer beklage ein permanentes Kältegefühl am Unterarm und an der linken Hand. Unter Tragen der Handgelenksmanschette habe er keinen Ruheschmerz, jedoch häufig einschiessende, elektrisierende Schmerzen in der linken Hohlhand bis auf die Finger ziehend. Er könne mit der rechten (richtig : linken) Hand keinerlei Kraft mehr entwickeln. Das Handgelenk sei nahezu steif, sämtliche Langfingerspitzen seien taub, er könne die Finger nicht mehr feinmotorisch bewegen, er habe keinerlei Greiffähigkeit und keine Kontrolle beim Halten von Gegenständen. Wenn er die Handgelenksmanschette trage, könne er bereits Gegenstände von drei Kilogramm nicht mehr über Hüfthöhe heben, danach würden Schmerzen am Unterarm und an der Hand auftreten. Er könne die linke Hand nur noch stützend einsetzen und im Wesentlichen verrichte er sämtliche manuelle n Tätigkeiten mit der rechten Hand.

Unter Versicherungsmedizinischer Beurteilung, Prognose und Fähigkeiten hielt der Experte fest (S. 73), die beim Unfall am 3 1. Oktober 2017 erlittene schwere Verletzung des distalen Radius mit Beteiligung des Radiokarpalgelenks sei durch operative Versorgung, nachfolgend e konservative Behandlung und unter Beteiligung eines schmerztherapeutischen Zentrums im Verlauf standar d gemäss durchgeführt worden. Mit sämtliche n Therapien einschliesslich eines stationären Reha bilitations verfahren s h abe keine relevante Besserung des jetzt v orgefunde nen Zustandes mit posttraumatischer Einsteifung des Handgelenks und residuel len trophischen Störungen an Unterarm und Hand mit hochgradigen Funktions störungen erreicht werden können. Beim jetzigen Endzustand könne die linke Hand lediglich noch für leichteste Beihandfunktionen beanspruch t werd en. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 Stunden pro Tag. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, bei der keine

Anforderungen an die linke Hand gestellt würden . D ie linke Hand

könne lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt 100

%

(S. 7 4 f.). 3.3.6

Auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie führte die zuständige Expertin aus (Urk. 8/94/81 f.), beim Beschwerdeführer hätten anlässlich der Untersuchung keine validen Befunde erhoben werden können. Dies habe sich einerseits

aus den beiden du r chgef ührten Performan ce va li dierungsve rfahren ergeben, die beide auf fällige Resultate ausgewiesen hätten, was für eine ungenügende Anstren gungsbereitschaft spreche. Zudem seien auch die übrigen Befunde teilweise inkonsistent gewesen. So seien schwieriger e Au fgaben besser

als leichtere Aufgaben

derse l ben Funktion bewältigt worden und d as einfacher e Wiedererken nen von gelernten Informationen habe sich stärker beeinträchtigt gezeigt als der schwierigere Spontanabruf dieser Informationen. Zudem habe sich das Arbeits tempo teilweise schwer beeinträchtigt, teilweise aber auch durchschnittlich ge zeigt, wobei die starke Verlangsamung im späteren Verlauf der Untersuchung dann nicht aufgetreten sei. A l lenfalls hätte man dies mit einer erhöhten Ermüdung erklären können, die zwar subjektiv vom Beschwerdeführer angegeben worden, in de n Beobachtung en aber nicht aufgefallen sei. Kognitiv e Defizite h ätten deshalb weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. 3.3.7

In der Interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus (Urk. 10/94/7

f.), die Angaben des Beschwerdeführers wirkten im Hinblick auf die Beschwerden i m Bereich der linken Hand

authentisch und plausibel. Auch in Bezug auf das psychiatrische

Fachgebiet wirkten die Angaben

authentisch und pl ausibel, wenngleich anteilig überlagert von einem subjektiv determinierten

Bew ert ungshorizont.

Bei der neuropsycho logischen Erhebung hätten

Validie rungstests auffällige Resultate und verschiedene Inkons istenzen bei den übrigen

Befunden gezeigt . Dementsprechend habe keine Aussage bezüglich des kogni tiven Funktionsniveaus gemacht werden können.

Zu r Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit ergebe sich aus handchirurgischer Sicht, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand nahezu aufgehoben sei und dass damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege (S. 9). Eine optimal angepasste Tätigkeit stelle keinerlei Anforderungen an die Funktion der linken Hand, die lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden könne. Zudem sollten keine Tätig keiten mit wechselnden Temperaturbelastungen ausgeübt werden. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit betrage 8.5 Stunden ohne Einschränkung der Leistung. Im zeitlichen Verlauf sei ab dem Unfall vom 31.

Oktober 2017 die Arbeitsfähigkeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. August 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit aufgehoben. Ab dem 12.

August 2020 sei der Endzustand erreicht und eine angepasste Tätigkeit könne vollumfänglich ausge übt werden (S. 10). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 10/109) aus, der Beschwerdeführer melde sich drei Jahre nach der letzten Konsultation, da er trotz entsprechenden Versuchen bislang nicht als Einhänder habe eingesetzt werden können. Er beklage eine deutliche Funktionslimitierung der linken Hand, nur der Daumen sei beweglich . Das Hauptproblem sei aber die Schmerzsituation, die ihn auch nachts nicht schlafen lasse, sodass er eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit verspüre. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor ein funktioneller Einhänder und könne Tätig keiten nur mit der rechten Hand verrichten. Es sei aber nicht nur die funktionelle Einschränkung der linken Hand, die den Einsatz in einer auch wenig belastenden beruflichen Tätigkeit limitiere, sondern ganz wesentlich die trophische Störung und die neuropathischen Schmerzen und die damit einhergehende ausge sprochene Tagesmüdigkeit. Eine berufliche Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumut bar. 3.5

Dr. med. D.___, Orthopädie, G.___, berichtete am 2 8. September 2023 (Urk. 10/121), er sei vom Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2023

um ein orthopä disches Gutachten gebeten worden . Der Beschwerdeführer habe eine schwere Handgelenkverletzung mit komplikationsbehaftete m Verlauf erlitten, wobei

es zu r Ausbildung eines chronische n regionalen Schmerzsyndroms mit weitgehen der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand gekommen sei. Im Vordergrund st ünden hierbei die neuropathischen Schmerzen, die neben den regionalen

Schmerzen äquivalent auch eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität da r stellt en .

Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwerden der linken Hand, wie diese für eine

solche Erkrankung typisch sei en, sei die Lebens qualität ausgeprägt herabgesetzt.

Dies f ühre zu einer einschneidenden Verringe rung der Alltagstauglichkeit, was eine berufliche Tätigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht mehr zumutbar erscheinen

lasse .

Die Einschätzung der IV-Versicherung, dass eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte

körperliche Tätigkeiten weiterhin gegeben sei, k önne nicht geteilt werden, insbesondere unter dem

Aspekt der neuropathischen Schmerzchronifizierung . 3. 6

RAD- Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, wies in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2023 (Urk. 10/127/3-6) darauf hin, dass auch die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ trotz der vorausgegangenen missglück te n Eingliederungsphase für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von acht Stunden pro Tag als zumutbar erachtet habe. Da die Behandlerin ihrerseits den Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren begleite und den protrahierten Krankheitsverlauf im Detail kenne, sei ihre Einschätzung nachvollziehbar. Zu r gleiche n Einschätzung seien auch die S uva -Kreisärzte und

die A.___ -Gutachter gekommen, wodurch deren Beurteilung gestützt w erde . Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten massiven Schmerzen überzeugten auch nicht, nachdem der Beschwerdeführer schmerzmitteltechnisch nur unter einer Bedarfsmedikation von Novalgin bzw. Mefenacid, also schwachen Analgetika, stehe. Er gebe auch an, täglich Auto zu fahren, die wichtigsten Einkäufe v ormittags zu tätigen, sich häufig mit Freunden zu treffen, was die vom Rechts vertreter angeführten massiven Beschwerden und Schmerzen und die depressive

Problematik relativiere . Zudem gebe selbst der Beschwerdeführer an, er könne sich durchaus Tätigkeiten vorstellen, die im Wesentlichen einhändig

auszuführen s eien.

Inso weit der Rechtsvertreter auf eine Titelanmassung des f allführenden A.___ -Gutachters Prof. B.___ (geb. 1948) hinweise, liege eine solche nicht vor. Lebenslauf und Facharztbezeichnung liessen sich ohne Weiteres dem Internet und unter anderem dem I.___ entnehmen.

Das neurologische Teilgutachten nehme ausschliesslich zu einer möglichen Nervenschädigung Stellung und da ein e solche nicht habe nachgewiesen werden können, sondern die trophischen Veränderungen eine andere Entstehung hätten, s ei dies mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit beurteilt worden. Dieselbe Vorgehensweise gelte auch für das psychiatrische und das internistische Teilgutachten, die beide keine relevante Erkrankung im jeweiligen Fachgebiet hätten sehen können und im Konsens zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gelangt seien.

Was die angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin betreffe, so finde sich diese auf S. 83 des Gutachtens und ihre Beurteilung sei damit gültig. Die fehlende Unterschrift in der Konsesusbeurteilung sei darauf zurückzuführen, dass die Konsesusbesprechung am 2 0. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail statt gefunden habe. Die aktuellen Arztbericht e von Dr. C.___ spiegelten lediglich die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers wi e der ohne Vorlage von fach ärztliche n Abklärungsberichten von Schlafmedizinern oder Lungenfachärzten. Das gleiche gelte auch für die neu geltend gemachte depressive Reaktion mit Fatigue und die Schmerzkrankheit, wofür fundierte fachärztlich Berichte fehlten. 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 2 0. März 2023 (Urk. 8/94) erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. S. 13 bis S. 25), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den entscheidrelevanten

Vorakten einlässlich Stellung. Dabei wurden auch die Berichte über die Poten zialabklärung, Eingliederungsberatung, Arbeitsintegration und Arbeitsvermitt lung in s Gutachten einbezogen (vgl. S. 22

f. des Gutachten s). In formeller Hinsicht wurde das Gutachten von den

Experten rechtsgenüglich unterzeichnet . Ein Verdacht auf eine

Titelanmassung, wie dies von Seiten des Beschwerdeführers mit Bezug auf Prof. Dr. B.___ behauptet wird, da dieser nebst dem Facharzt titel für Allgemeine Innere Medizin (vgl. MedReg) auch einen Facharzttitel für Tropenmedizi n und Infektiologie führt, ist unbegründet. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte, worauf der RAD der Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. E. 3.6 hiervor). Dass die RAD-Ärztin in der Auftragserteilung zur Begutachtung darauf hingewiesen hat, dass seit dem Reha-Aufenthalt in F.___ im Oktober 2018 auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion geführt werde und die Diagnose, da nicht länger als zwei Jahre dauern d,

nach fast drei Jahren

psychiatrisch re e val u iert und korrigiert werden

müsse (vgl. Urk. 8/94/5), begründet auch keine V oreingenommenheit der Gutachter (vgl. Urk. 1 Ziff. 17.6). Dabei handelt es sich erkennbarerweise um die Wiedergabe der medizinischen Einschätzung des RAD-Arztes (wovon die Gutachter zwingend Kenntnis zu nehmen hatten) und der Gutachtensmanagerin der Beschwerdegeg nerin (Urk. 8/86/3-5), welche selbst nicht Ärztin ist und deren Einschä t zung im vorliegenden Kontext keinerlei Relevanz zukommt. Mithin genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch E. 1.6 hiervor). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer vor tragen lässt,

d ie Potenzialabklärung (vgl. E. 3.2) habe ergeben, dass subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt erbracht

werden könne und bereits deshalb auf keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit zu schliessen sei, kann ihm nicht gefolgt werden . Denn einerseits bestimmt sich die Restarbeitsfähigkeit anhand objektivierbarer medizinischer Befunde, die von f achärztlicher Seite zu erheben sind, und nicht aufgrund de s subjektiven Leistungsverhalten s, welches im Rahmen eines Arbeits versuch s präsentiert w ird. Anderseits bildete

gerade die unklare medizinische Situation im Rahmen der Wiedereingliederungs bemühungen Anlass und Ausgangspunkt für ein e

interdisziplinäre medizinische Untersuchung . Dies war auch angezeigt,

nachdem der Unfallversicherer zuvor seine Abschlussunter suchungen bezüglich der unfallbedingten Beeinträchti gungen getätigt hatte und unklar war, ob zusätzliche unfallfremde Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen.

Die Gutachte r

zeigten dazu auf, dass die

Beeinträchtigung en

aufgrund

d e r V erletzung en an der

nicht dominanten linken

Hand, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinfluss en, einzig

noch auf neurologischem und handchirurgischem Fachgebiet zu erheben sind . Nachdem keine Psychopathologie erhoben werden konnte und der Beschwerdeführer auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung st and, ist auch nachvollziehbar, d ass keine

psychiatrische Diagnose zu stellen

war und eine

früher diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion einzig noch aktenanamnestisch

bestätig t wurde, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert

sein musste .

Da zudem i m Rahmen der neuropsy chologischen Abklärung

keine validen Befunde erhoben werden k onnten,

weil die durchgeführten Performancevalidierungsverfahren auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft hingewiesen ha tten, ist auch die Würdigung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens nachvollziehbar. Da zu wies auch d ie RAD -Ärztin zu Recht darauf hin, dass sich das neurologische Teilgutachten mit einer möglichen Nervenschädigung zu befass en h atte und da für

eine solche kein Nach weis erbracht werden konnte,

die trophischen Veränderungen andere n Entste hung sgründen

zuzuschreiben waren. Dennoch wurde

dies em Umstand

mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus neurologischer Sicht und im Gesamtk onsens mit der Anerkennung einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter Tätigkeit Rechnung getragen . Dies obwohl weder psychiatrisch noch internistisch eine relevante Erkrankung festzustellen war .

Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, d ie im Übrigen auch nicht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva entgegensteht (vgl. E. 3.1). Daran vermögen auch die nach dem Gutachten erfolgten Einschätzungen von Dr. C.___ (E. 3.4) und Dr. D.___ (E. 3.5) nichts zu ändern, stellten doch diese primär auf die subjektiven A ngaben des Beschwe r deführers ab. Denn Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer bereits seit dem Unfallereignis im Oktober 2017

(vgl. Urk. 8/5/149) be gleitet, schloss

im Bericht vom 28.

Juli 2021 (Urk. 8/71/5), dass trotz

Funktionseinschränkungen an der linke n Han d, die keinen

Einsatz mehr zul ässt (Ziff. 3.4), e ine dem Leiden angepasste Tätigkeit

im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar ist (Ziff. 4.2). Dr. D.___

begründete seine Einschätzung

unter anderem

mit den

Diagnosen

CRPS Typ I, chronische Schmerzkrankheit Gerbershagen 2,

d epressive Reaktion mit Fatigue symptomatik und damit vorweg mit psychiatrische n Diagnosen ausserhalb seines Fachbereichs . Zudem war

die Diagnose eines CRPS Typ I

m angels erfüllter Budapester Kriterien auch nicht mehr zu stellen . O ffen sichtlich gründeten diese Unzulänglichkeiten auch darin, dass

Dr. D.___ nur selektiv Akten vor gelegen haben und insbesondere

das A.___ -Gutachten fehlte (vgl. Urk. 8/121/1), weshalb seine Einschätzung den praxisgemässen Anforderun gen nicht entspricht .

Basierend auf der Berichterstattung des A.___

ist damit sei t dem Unfall vom 31.

Oktober 2020 in der bisherigen Tätigkeit auf k eine Restarbeitsfähigkeit mehr zu schliessen . In einer angepassten Tätigkeit, ohne Anforderungen an die Funktion der linken Hand,

wobei diese lediglich gelegentlich als stützende Beihand

beansprucht werden kann,

sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten mit wechselnden Temperaturbelastungen, besteht demgegenüber seit 1 2. August 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit.

Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsaus bildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.2.2

Die Beschwerdegegner i n bezifferte das Validene inkommen

per 2021 mit Fr. 61 ' 143 . 75 (Urk. 8 / 96) . Sie stütz t e sich dabei auf

die Angaben in der Unfall meldung (Urk. 8 / 5 / 160)

ab . Gemäss aktuelleren Angaben des Arbeitgebers betreffend den Lohn für das Jahr 2021 (Urk. 8/73/12) hätte der Beschwerdeführer ab April 2021 monatlich Fr. 5'117.-- verdient und damit

Fr. 61'404 .-- pro Jahr .

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Bau ge werbe

im Jahr 20 20 monatlich Fr. 5 ’ 731 .-- (LSE 20 20, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 41 - 43, Männer). Angepasst an die branchenübliche Arbeits zeit von 4 1 . 3 Stunden im Jahr 20 21 bei einer Nominallohnanpassung von 0 % (103 Punkte 2020 und 103 Punkte 2021 [Nominallohnindex Männer 2018-2023, Sektor 2 Produktion Baugewerbe, Tabelle T1.1.15]) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 71 '0 07 . -- (Fr. 5 ' 731 .-- x 12 : 40 x 4 1 . 3). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 9'603.-- (Fr.

71'007.-- minus Fr. 61’404 .--) als um 13 . 5 % unterdurchschnitt lich.

Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im F ehlen

von Schuldbildung / Berufsabschluss sowie in den mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 8/ 67/2) . Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang, zu erfolgen (vgl. E. 5 . 2 .1). Es resultiert ein parallelisiertes Validenein kommen von Fr. 67'457.-- (Fr.

71'007.-- x 0.95).

5. 3

Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind bei fehlender Ausschöpfung der Rest arbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfs arbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerk licher Art, bei. Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen wert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ergibt sich aufgrund der LSE 2020 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und n ominallohnbereinigt im Jahr 2021 (vgl. Tabelle Nominallöhne und Reallöhne und die Veränderung der Konsumentenpreise T39) ein Einkommen von Fr. 65' 328 . -- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 [2020] x 2281 [2021]) .

Bezüglich der Frage, ob

Anlass für eine n Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Invalideneinkommens besteht, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Prinzip nur noch für einarmige Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die Berücksichtigung eines l eidensbedingten Maximalabzuges von 25 %

(statt den von der Beschwerdegegnerin gewährten 20 %) nicht als naheliegender erscheinen lässt . Die Frage kann aber offengelassen werden . Denn in diesem Fall

würde das Invalideneinkommen Fr. 48 ' 996 . -- betr agen und in Gegenüberstellung zum parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 67'457.--

ergäbe dies eine n Invaliditätsgrad von 27 % . Folglich besteht k ein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe von mindestens 40 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3, 11 und 12), ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwer deführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, 6. 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, ist nach Einsicht in seine Honorarnote n vom 2. und 1 1. April 2024 (Urk. 20 und Urk. 22) mit Fr. 3'646.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgelt liche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Adrian Zogg, Bülach, wird mit Fr. 3'646.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 9. August 20 13 als Monteur und Gipser im Bereich Trockenbau bei der Firma Y.___ in einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 8/61, Urk. 8 / 73 / 40-42). Am 3 1. Oktober 2017 zog er sich eine Verletzung am linken Handgelenk zu,

als er bei der Montage von Gipskarton von einem Rollgerüst fiel (Urk. 8 /5/160, Urk. 8/5/147-148). Die Suva als obligato rische r Unfallversicher er

stellte die von ihr erbrachten Heilkosten- und Taggeld leistungen n ach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11.

August 2020 (Urk. 8/30/

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrecht lichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass d ie Anmeldung am 1 9. Dezember 2018 eingegangen und der Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei . Die Massnahmen seien im Juli 2021 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden . Dazu sei die medizinische Situation geprüft, diverse Unter lagen eingeholt und der Beschwerdeführer zusätzlich von der A.___ AG untersucht worden. Dabei habe sich ergeben, dass eine einhändige Arbeitstätigkeit mit nur geringer Belastung der linken Hand in einem vollen Pensum zumutbar sei. Um den Invaliditätsgrad zu bemessen, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben in der Unfallmeldung der Suva abgestellt worden. Verglichen mit den - wegen Einhän digkeit

- um 20 % verminderten anwendbaren Tabellenlöhnen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13

%. Dabei seien durchaus auch berufliche Tätigkeiten vorhanden, die einarmig in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnte n, zumal die Hand zwar stark beeinträchtigt, aber keineswegs unbrauchbar sei und als Zudienhand gebraucht werden könne. Es korrelierten auch d ie geltend gemachten massive n Schmerzen und Beschwerden

nicht mit den vergleichsweisen schwachen Analgetika zur

Schmerzlinderung und Phasen,

während derer gar keine

Medikation benötigt werde . Dem Beschwerde führer sei auch die Benutzung von Verkehrsmitteln und täglich es Autofahren möglich.

Dass sich eine

neuropsychologische Untersuchung deutlich von einer Beurteilung durch einen Job Coach

unterscheide, reiche

nicht,

um ein ärztliches Gutachten

anzuzweifeln. D enn

die auffälligen Resultate der Performanz-Validierungs verfahren hätten auf eine

ungenügende Anstrengungsbereitschaft hin gewiesen und diese Einschätzung sei von einer neuropsychologisch versierten Unter sucherin mit entsprechendem Fachwissen abgegeben worden. D ie angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin finde sich auf S. 83 und di e fehlende Unter schrift in der Konse n susbeurteilung

sei darauf

zurückzuführen, dass die Konsen susbesprechung am 2 0. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail stat tge funden habe. Mit Blick auf den kritisierten Einkommensvergleich resultiere selbst abgestellt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlen und selbst wenn ein

Leidensabzug von 25

%

berücksichtig t würde immer noch ein renten ausschliessende r IV-Grad von 20 % . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden . Er leide nach wie vor an massiven Schmerzen und Beschwerden, die linke Hand sei praktisch unbrauchbar und der Funktionsausfall irreversibel ohne Aussicht auf Besserung. Die Potenzialabklärung vom 2 3. Dezember 2021 habe ein

realistisches Bild seiner aktuellen Leistungsfähigkeit ergeben und es sei festgehalten worden, dass sich die berufliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt schwierig gestalten werde. Dabei sei er stets als sehr motiviert wahrgenommen worden. D ie Eingliederungsberatung habe festgehalten, dass der Schnuppereinsatz nicht erfolgreich gewesen sei und subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeits leistung für den ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe .

Von S eiten des Job Coaches sei, da keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 50 % bestanden habe, beschlossen worden, dass die Unterstützung für die Suche eines Arbeits versuches vorzeitig ab geschlossen werde (S. 6) .

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass eine theoretische Rest arbeitsfähigkeit vorhanden wäre, sei diese nicht verwertbar. Dies zeigten die Erkenntnisse der Eingliederung. Die A.___ -Ärzte h ätten die Erkenntnisse der Eingliederung nicht gewürdigt. Die A.___ -Ärzte hätten auch nicht begründet, wie sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kämen und auch nicht beachtet, dass er unter massiven Schmerzen und Beschwerden leide und er deshalb nicht als gewöhnlicher funktionell Einarmiger beurteilt werden könne (S. 7). Auf das A.___ -Gutachten d ürfe auch aufgrund einer Titelanmassung des federführenden Gutachters, Prof. Dr. B.___, nicht abgestützt werden. Denn er nenne sich unter anderem Facharzt für Tropenmedi zin und Infektiologi e und dies gehe a us dem Medizinalberuf e register nicht hervor (S. 8). Des W eiter e n sei das Gesamtgutachten von der neuropsychologischen Teil gutachterin nicht unterzeichnet worden und da

im Auftrag zum Gutachten darauf hingewiesen worden sei, dass die psychiatrische Diagnose korrigiert werden müsse, sei auch die Auftragserteilung zum Gutachten nicht korrekt erfolgt (S. 10). Dr. C.___ komme im Bericht vom 2 6. Juni 2023 zum Schluss, dass eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei . Dr. D.___ komme im orthopädischen Gut achten zum Schluss, dass eine schwere Beeinträchtigung der

Lebensqualität vorliege und eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei (S. 11). Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwer den der linken Hand, wie diese für eine solche Erkrankung typisch seien, sei die Lebensqualität ausgeprägt herabgesetzt. Ferner sei das festgesetzte Validenein kommen

- aus näher dargelegten Gründen - zu tief. Das Invalideneinkommen ha be die Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt .

A ufgrund des einschränkenden Belastungsprofils sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 12). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med . E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, führt e anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 1 1. August 2020 (Urk. 8/30/4-18) zu Händen der Suva aus, beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Hand nach einer im Jahr 2017 erlittenen ausgedehnten distalen Radiusfraktur. Die linke Hand sei allenfalls noch zu leichtesten Tätigkeiten als Hilfshand einsetzbar. Belastungen seien nicht zulässig, ein leichter Gegenstand könne nicht sicher gehalten werden. Es fänden sich eine Muskelatrophie im Bereich des linken Unterarmes und trophische Störungen im Bereich der linken Hand. Zuletzt sei diskutiert worden, ob hier eine Arthrodese eine relevante Verbesserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Funktion bringen könn t e, was handchirurgischerseits nicht ausgeschlossen, die se Option aber aufgrund der Situation mit trophischen Störungen an der linken Hand aktuell nicht möglich sei . Deswegen m üsse davon ausgegangen werden,

dass aktuell eine weitere Verbesserung der unfallbedingten Folgen nicht erwartet

werden k önne, auch wenn theoretisch damit zu rechnen sei, dass sich im Laufe der Zeit die trophische Störung

zurückbilde und ev entuell später einmal noch eine Handgelenk a rthrodese in Erwägung gezogen werden könne (S. 14) .

Der Beschwerdeführer könne, wie von der Ergotherapeutin angedeutet, als funk tioneller « Einarmer » bezeichne t werden (S. 14) . Zur Frage, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang noch ausgeübt werden könnten, führte der Kreisarzt aus, mit der linken Hand könn t en keine regel mässigen Tätigkeiten mehr zugemutet werden, allenfalls gelegentlich k önne die linke Hand bei leichtesten Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung als Hilfshand eingesetzt werden. Für Tätigkeiten einhändig mit der rechten Hand best ünden keine Einschränkungen

der funktionalen Leistungsfähigkeit, sofern die linke Hand dabei zeitweilig auf einer Fläche, zum

Beispiel einem Tisch, abgelegt werden k önne . Insgesamt soll t en keine Tätigkeiten mit wechselnden

Temperatur belastungen oder in Kälte abverlangt werden (S. 15). 3.2

Im Bericht der Z.___ Arbeitsintegration vom 2 0. Juli 2021 (Urk. 8/67 / 1-4), welcher im Zusammenhang mit einer Assessmentphase vom 1 1. Januar bis 11.

März 2021 mit Arbeitsversuch vom 1 2. März bis zur vorzeitigen Beendigung per 2 0. Juli 2021 erstellt wurde, hielt der zuständige Case Manager fest, der Beschwerdeführer habe sich stets pflichtbewusst, engagiert und zuverlässig gezeigt und die Termine für Schnuppereinsätze und Gespräche stets pünktlich und eigenständig wa h rgenommen. Aufgrund des reduzierten Sprachverständnis ses in der deutschen Sprache habe er für die Umsetzung und das Verstehen von Instruktionen teilweise mehr Zeit mit Wiederholungen benötigt. Mit den funk tionellen Einschränkungen habe er einen grossen Aufwand für den geringen Ertrag betrieben. D abei habe die Konzentrationsfähigkeit aufgrund erhöhter Schmerzen oder Misserfolgen eingeschränkt sein können . Die Geduld sei bei Misserfolgen reduziert gewesen und dies habe ihn nervös, teilweise frustriert und hoffnungslos b eziehungsweise perspektivlos gemacht . Aufgrund der Perspek t iv losigkeit und aufgrund finanzielle r

Schwierigkeiten habe er vielfach ein hilfloses Verhalten gezeigt,

jedoch s eine Pflichten, auch gegenüber dem RAV,

immer zuverlässig erledigt. Er habe verschiedene Tätigkeiten in drei Schnuppereinsätzen aus geübt . Dies in einer Gärtnerei mit Umtopfen von Kräutern sowie die Liefer vorbereitung der Kräuter. Dann als

Verteiler von Drucksachen u nd zuletzt in einer Sicherheitsfirma auf Baustellen mit Zutrittskontrolle n sowie

bei Schliessrunden. Er habe die unterschiedlichsten Tätigkeiten versucht auszuüben, sei jedoch stets an seine Grenzen gestossen .

Seine körperlichen Einschränkungen mit den funktionellen Limitierungen und den Schmerzen hätte n keine verwertbare Leistung zu gelassen . Zusammen mit

seinem Bildungsstand sowie den sprach lichen Einschränkungen hätten kaum Fachkompetenzen evaluiert und

eruiert werden können .

Anhand dieser Abklärungen

sei keine verwertbare Arbeits leistung und Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt und für einen Arbeits versuch feststellbar (S. 3) . 3.3

3.3.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten de r

A.___ AG vom 2 0. März 2023 (Urk. 8 / 94), beruhend auf Untersuchungen in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Handchirurgie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Posttraumatische Radiokarpalarthrose links nach mehrfragmentärer, intra artikulärer, dislozierter, distaler Radius fra ktur am 3 1. Oktober 2017 mit im Verlauf nahezu kompletter Einsteifung 2.

Nach Entwicklung eines CRPS I (komplex es regionales Schmerzsyndrom) ca. 01/2018, jetzt residualer Endzustand mit h ochgradig trophischen Verände rungen am distalen Unterarm sowie an der Hand links mit Einschränkung jeglicher Greiffunktionen bei defizitärer Kraftentwicklung und aufgehobener Feinmotorik, verbleibende chronische Schmerzen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Verdacht auf Small- Fibre -Neuropathie, Erstdiagnose 09/2021 2.

Aktenanamnestisch: Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) 3.

Adipositas (BMI 30) 4.

Diabetes mellitus Typ 2 5.

Verdacht auf arteriellen Hypertonus 6.

Hypoka l zämie (als pathologischer Laborwert) 3. 3 .2

Der fallführende internistische Gutachter führte aus (S. 2 8 f.), befragt nach de r aktuellen Beschwerdesymptomatik nenn e der Beschwerdeführer seine Probleme mit der linken Hand, im Prinzip, dass er die linke Hand nicht mehr

benutzen könne . Seit etwa drei Jahren sei zudem ein Diabetes mellitus bekannt. Er leide auch unter einer Blockade der Muskulatur beider Unterschenkel, wobei Krämpfe in der Wadenmuskulatur, insbesondere auch nachts, auftreten würden, sodass Durchschlafstörungen bestünde n . Zur medizinischen Beurteilung hielt d er Experte

fest (S. 32 f.), es würden keine fachspezifischen Beschwerden mit resul tierenden Einschränkungen geltend gemacht. Die Akten widerspiegelten nachvollziehbar den bisherigen Verlauf und es bestünden keine Gegensätze im Verlauf. Auf i nternistischem Fachgebiet ergäben sich keine Diagnosen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 3.3.3

Die neurologische Sachverständige führte aus (S. 40), der Beschwerdeführer bericht e, dass seine linke Hand nicht mehr funktioniere. Er lebe mit den Schmerzen seit mehreren Jahren. 2017 habe er den Unfall gehabt. Er sei noch vor Ort notfallmässig medizinisch behandelt und in der Nacht sei die erste Operation an seinem linken Handgelenk durchgeführt worden. Gleich am ersten Tag nach der Operation habe e r elektrisierende Schmerzen im linken Handgelenk sowie in der linken Hand verspürt. Aktuell erlebe er ähnliche Schmerzen. Vor allem im Handgelenk und in der Hand habe er einschiessende, pulsierende, elektrisierende Schmerzen, die in alle Fingerspitzen ausstrahlten. Insbesondere bei Wechsel von warm und kalt bzw. allgemeinen Temperaturwechseln und nachts würden die elektrisierenden Schmerzen zunehmen. Zudem berichte er, bereits von Anfang an, das heiss e sofort nach der Operation, Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand verspürt zu haben im

Sinne einer Hyp ästh esie. Dabei we i se er auf seine Handgelenksmanschette hin, ohne di e er die Hand

gar nicht mehr bewegen könne. Sei t dem Unfall habe er nicht mehr arbeiten können und er fühle sich ak t uel l auch überhaupt nicht

arbeitsfähig . D ie Schmerzen w ü rden ihm die letzten Nerv en rauben.

Zum Tagesablauf schilder e er (S. 42),

gegen 8

Uhr stehe er auf, frühstücke, schaue dann im I nternet nach

Jobs, lese Nachrichten und schlafe manchmal wieder ein. Er gehe manchmal spazieren, erledige

kleinere Einkäufe im Supermarkt und tausche sich mit seiner Familie aus. Oft verbringe er auch Zeit vor

dem Fernseher . Abends könne er meistens sehr gut einschl a fen, jedoch niemals durchschlafen, da er

aufgrund von Schmerzen im l inken Handge l enk oftmals wach werde.

Hobbys im

engeren

Sinne hab e er keine. Er könne auch keinen

Sport mehr machen, denn egal, we l chen Sport er mache, würde

es im Handgelenk links

pulsieren und dies zu weiteren Schmerzen führen. Einzig spazieren gehe und helfe ihm, ein

weni g Stress abzubauen. Im Haushalt könne er kaum Aufgaben übernehmen. Er könne weder kochen noch p utzen oder waschen. Auch seine Ehefrau könne ihn

nicht unterstützen, da es ihr noch schlechter gehe als ihm . Er sei glücklich

darüber,

dass die Frau seines Sohnes, seine Schwiegertochter, bei ihnen wohne .

Sie übernehme den

kompletten Haushalt für die Familie. Die Schwiegert o chter und der Sohn seien dazu extra aus

Italien angereis t, um ihn im Haushalt zu unter stützen. Er habe einen Führerschein und fahre fast täglich mit dem Auto kürzere Strecken. Da sein Auto ein Au t omatikgetriebe und keine Gangschaltung

habe, habe er hierbei auch kaum Probleme. Öffentliche Verk ehrsmittel benut ze er so gut wie

gar nicht und er habe auch keine Monatskarte. Zur Untersuchung sei er aber mit dem Zug angereist und vor ca. einem Jahr sei er für zwei Wochen i m Urlaub in Mazedonien gewesen.

Zum Untersuchungsbefund führte die Expertin aus (S. 44 f.), es seien Achillessehnen -, Abduktoren -, Bauchdecken -, Bizepssehnen -, Bizeps - femo ri s -, Extensor-digitorum-, Fingerbeuge, Masseter -, Patellarsehnen -, Pronatoren -, Radiusperiost -,

Tibialis-posterior -, Trizepssehnen - und Zehenbeugereflex e geprüft worden. Zusammenfassend sei e n die Muskeleigenreflexe mittellebhaft seiten- und etagengleich auslösbar und es bestünden keine pathologischen Reflexe oder andere Pyramidenbahnzeichen. Jedoch h abe d er

Radi us periostreflex auf der linken Seite bei Angabe starker Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks nicht erhoben werden können. Oberflächen- und tiefensensible Reize seien ubiquitär seitengleich angegeben worden und bis auf eine Hypästhesie im Bereich der linken Hand sowie palmar als auch dorsal inklusive Dig 2-5, wobei

Dig 1 nicht betroffen sei und hier keine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie bestehe . Der Beschwerdeführer gebe Dysästhesien im Sinne eines starken perma nenten Brennens im Bereich des linken Handgelenks sowie in der Hohlhand an . Zusammenfassend ergäben sich bis auf die Sensibilitätsstörungen beziehungs weise Dysästhesie am linken Handgelenk sowie an der linken Hand keine weiteren objektivierbaren sensiblen Defizite für Berührung, Schmerz, Temperatur oder Vibration. In der dezidierten Kraftprüfung hätten sich Auffälligkeiten im Bereich des linken Handgelenks sowie der linken Hand gezeigt. Darüber hinaus aber keine Auffälligkeiten beziehungsweise Paresen. Eine Flexion im linken Handgelenk sei kaum möglich und schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Ein Faustschluss gelinge nicht.

Aus neurologischer Sicht sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem 2 2. Dezember 2017 zu beschreiben, da erstmals Bewegungs einschränkungen der Finger und elektrisierende Beschwerden im Sinne einer Erstsymptomatik eines CRPS I dokumentiert worden seien. Vor diesem Zeitpunkt habe aus rein neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem neurologischen Konsilium in der Reh a klinik F.___ vom 1 1. September 2018 könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Budapester Kriterien für das CRPS I nicht mehr erfüllt gewesen seien (S. 50). 3.3.4

Der psychiatrische Gutachter hielt fest (S. 54 f.), der Beschwerdeführer beklage zwar derzeit keine grösseren psychischen Probleme, gebe aber an, er sei nicht mehr die gleiche Person wie früher. Er werde rasch nervös, sei leicht reizbar und im Alltagsgeschehen insgesamt vergesslicher geworden. Zudem verspüre er eine deprimierte Gemütsverfassung und habe nahezu jegliches Selbstwertgefühl verloren. In früheren Zeiten habe er gelegentlich auch unter Albträumen gelitten, welche sich thematisch beispielsweise mit Themen aus dem Krieg oder toten Leuten aus seiner Familie beschäftigt hätten. Die deutliche Funktionseinschrän kung seiner linken Hand sei jedoch der wesentliche Faktor, welcher seine Arbeits fähigkeit limitiere.

Den im Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Akten liessen sich aus fachpsy chiatrischer Sicht keine beurteilten Sachverhalte entnehmen. Die in einzelnen Berichten zur Darstellung gelangte diagnostische Bewertung einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion habe rein aktenanamnestisch bestätigt werden können, habe sich aber im Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gezeigt (S. 60). In retrospektiver Bewertung könne nach stattgehabter Remission der im

Zusammenhang m it dem Unfallereignis Ende Oktober 2017 dokumentier ten Anpassungsstö rung

bei längerer depressiver Reaktion davon ausgegangen werden, dass etwa a b Anfang Dezember 2019 die Arbeitsfähigkeit wieder ein durchgehend uneingeschränktes Niveau umfasst habe (S. 62). 3.3.5

Der h andchirurgische Experte führte aus (S. 67 f), der Beschwerdeführer beklage ein permanentes Kältegefühl am Unterarm und an der linken Hand. Unter Tragen der Handgelenksmanschette habe er keinen Ruheschmerz, jedoch häufig einschiessende, elektrisierende Schmerzen in der linken Hohlhand bis auf die Finger ziehend. Er könne mit der rechten (richtig : linken) Hand keinerlei Kraft mehr entwickeln. Das Handgelenk sei nahezu steif, sämtliche Langfingerspitzen seien taub, er könne die Finger nicht mehr feinmotorisch bewegen, er habe keinerlei Greiffähigkeit und keine Kontrolle beim Halten von Gegenständen. Wenn er die Handgelenksmanschette trage, könne er bereits Gegenstände von drei Kilogramm nicht mehr über Hüfthöhe heben, danach würden Schmerzen am Unterarm und an der Hand auftreten. Er könne die linke Hand nur noch stützend einsetzen und im Wesentlichen verrichte er sämtliche manuelle n Tätigkeiten mit der rechten Hand.

Unter Versicherungsmedizinischer Beurteilung, Prognose und Fähigkeiten hielt der Experte fest (S. 73), die beim Unfall am 3 1. Oktober 2017 erlittene schwere Verletzung des distalen Radius mit Beteiligung des Radiokarpalgelenks sei durch operative Versorgung, nachfolgend e konservative Behandlung und unter Beteiligung eines schmerztherapeutischen Zentrums im Verlauf standar d gemäss durchgeführt worden. Mit sämtliche n Therapien einschliesslich eines stationären Reha bilitations verfahren s h abe keine relevante Besserung des jetzt v orgefunde nen Zustandes mit posttraumatischer Einsteifung des Handgelenks und residuel len trophischen Störungen an Unterarm und Hand mit hochgradigen Funktions störungen erreicht werden können. Beim jetzigen Endzustand könne die linke Hand lediglich noch für leichteste Beihandfunktionen beanspruch t werd en. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 Stunden pro Tag. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, bei der keine

Anforderungen an die linke Hand gestellt würden . D ie linke Hand

könne lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt 100

%

(S. 7 4 f.). 3.3.6

Auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie führte die zuständige Expertin aus (Urk. 8/94/81 f.), beim Beschwerdeführer hätten anlässlich der Untersuchung keine validen Befunde erhoben werden können. Dies habe sich einerseits

aus den beiden du r chgef ührten Performan ce va li dierungsve rfahren ergeben, die beide auf fällige Resultate ausgewiesen hätten, was für eine ungenügende Anstren gungsbereitschaft spreche. Zudem seien auch die übrigen Befunde teilweise inkonsistent gewesen. So seien schwieriger e Au fgaben besser

als leichtere Aufgaben

derse l ben Funktion bewältigt worden und d as einfacher e Wiedererken nen von gelernten Informationen habe sich stärker beeinträchtigt gezeigt als der schwierigere Spontanabruf dieser Informationen. Zudem habe sich das Arbeits tempo teilweise schwer beeinträchtigt, teilweise aber auch durchschnittlich ge zeigt, wobei die starke Verlangsamung im späteren Verlauf der Untersuchung dann nicht aufgetreten sei. A l lenfalls hätte man dies mit einer erhöhten Ermüdung erklären können, die zwar subjektiv vom Beschwerdeführer angegeben worden, in de n Beobachtung en aber nicht aufgefallen sei. Kognitiv e Defizite h ätten deshalb weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. 3.3.7

In der Interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus (Urk. 10/94/7

f.), die Angaben des Beschwerdeführers wirkten im Hinblick auf die Beschwerden i m Bereich der linken Hand

authentisch und plausibel. Auch in Bezug auf das psychiatrische

Fachgebiet wirkten die Angaben

authentisch und pl ausibel, wenngleich anteilig überlagert von einem subjektiv determinierten

Bew ert ungshorizont.

Bei der neuropsycho logischen Erhebung hätten

Validie rungstests auffällige Resultate und verschiedene Inkons istenzen bei den übrigen

Befunden gezeigt . Dementsprechend habe keine Aussage bezüglich des kogni tiven Funktionsniveaus gemacht werden können.

Zu r Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit ergebe sich aus handchirurgischer Sicht, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand nahezu aufgehoben sei und dass damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege (S. 9). Eine optimal angepasste Tätigkeit stelle keinerlei Anforderungen an die Funktion der linken Hand, die lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden könne. Zudem sollten keine Tätig keiten mit wechselnden Temperaturbelastungen ausgeübt werden. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit betrage 8.5 Stunden ohne Einschränkung der Leistung. Im zeitlichen Verlauf sei ab dem Unfall vom 31.

Oktober 2017 die Arbeitsfähigkeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. August 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit aufgehoben. Ab dem 12.

August 2020 sei der Endzustand erreicht und eine angepasste Tätigkeit könne vollumfänglich ausge übt werden (S. 10). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 10/109) aus, der Beschwerdeführer melde sich drei Jahre nach der letzten Konsultation, da er trotz entsprechenden Versuchen bislang nicht als Einhänder habe eingesetzt werden können. Er beklage eine deutliche Funktionslimitierung der linken Hand, nur der Daumen sei beweglich . Das Hauptproblem sei aber die Schmerzsituation, die ihn auch nachts nicht schlafen lasse, sodass er eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit verspüre. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor ein funktioneller Einhänder und könne Tätig keiten nur mit der rechten Hand verrichten. Es sei aber nicht nur die funktionelle Einschränkung der linken Hand, die den Einsatz in einer auch wenig belastenden beruflichen Tätigkeit limitiere, sondern ganz wesentlich die trophische Störung und die neuropathischen Schmerzen und die damit einhergehende ausge sprochene Tagesmüdigkeit. Eine berufliche Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumut bar. 3.5

Dr. med. D.___, Orthopädie, G.___, berichtete am 2 8. September 2023 (Urk. 10/121), er sei vom Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2023

um ein orthopä disches Gutachten gebeten worden . Der Beschwerdeführer habe eine schwere Handgelenkverletzung mit komplikationsbehaftete m Verlauf erlitten, wobei

es zu r Ausbildung eines chronische n regionalen Schmerzsyndroms mit weitgehen der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand gekommen sei. Im Vordergrund st ünden hierbei die neuropathischen Schmerzen, die neben den regionalen

Schmerzen äquivalent auch eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität da r stellt en .

Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwerden der linken Hand, wie diese für eine

solche Erkrankung typisch sei en, sei die Lebens qualität ausgeprägt herabgesetzt.

Dies f ühre zu einer einschneidenden Verringe rung der Alltagstauglichkeit, was eine berufliche Tätigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht mehr zumutbar erscheinen

lasse .

Die Einschätzung der IV-Versicherung, dass eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte

körperliche Tätigkeiten weiterhin gegeben sei, k önne nicht geteilt werden, insbesondere unter dem

Aspekt der neuropathischen Schmerzchronifizierung . 3. 6

RAD- Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, wies in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2023 (Urk. 10/127/3-6) darauf hin, dass auch die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ trotz der vorausgegangenen missglück te n Eingliederungsphase für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von acht Stunden pro Tag als zumutbar erachtet habe. Da die Behandlerin ihrerseits den Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren begleite und den protrahierten Krankheitsverlauf im Detail kenne, sei ihre Einschätzung nachvollziehbar. Zu r gleiche n Einschätzung seien auch die S uva -Kreisärzte und

die A.___ -Gutachter gekommen, wodurch deren Beurteilung gestützt w erde . Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten massiven Schmerzen überzeugten auch nicht, nachdem der Beschwerdeführer schmerzmitteltechnisch nur unter einer Bedarfsmedikation von Novalgin bzw. Mefenacid, also schwachen Analgetika, stehe. Er gebe auch an, täglich Auto zu fahren, die wichtigsten Einkäufe v ormittags zu tätigen, sich häufig mit Freunden zu treffen, was die vom Rechts vertreter angeführten massiven Beschwerden und Schmerzen und die depressive

Problematik relativiere . Zudem gebe selbst der Beschwerdeführer an, er könne sich durchaus Tätigkeiten vorstellen, die im Wesentlichen einhändig

auszuführen s eien.

Inso weit der Rechtsvertreter auf eine Titelanmassung des f allführenden A.___ -Gutachters Prof. B.___ (geb. 1948) hinweise, liege eine solche nicht vor. Lebenslauf und Facharztbezeichnung liessen sich ohne Weiteres dem Internet und unter anderem dem I.___ entnehmen.

Das neurologische Teilgutachten nehme ausschliesslich zu einer möglichen Nervenschädigung Stellung und da ein e solche nicht habe nachgewiesen werden können, sondern die trophischen Veränderungen eine andere Entstehung hätten, s ei dies mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit beurteilt worden. Dieselbe Vorgehensweise gelte auch für das psychiatrische und das internistische Teilgutachten, die beide keine relevante Erkrankung im jeweiligen Fachgebiet hätten sehen können und im Konsens zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gelangt seien.

Was die angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin betreffe, so finde sich diese auf S. 83 des Gutachtens und ihre Beurteilung sei damit gültig. Die fehlende Unterschrift in der Konsesusbeurteilung sei darauf zurückzuführen, dass die Konsesusbesprechung am 2 0. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail statt gefunden habe. Die aktuellen Arztbericht e von Dr. C.___ spiegelten lediglich die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers wi e der ohne Vorlage von fach ärztliche n Abklärungsberichten von Schlafmedizinern oder Lungenfachärzten. Das gleiche gelte auch für die neu geltend gemachte depressive Reaktion mit Fatigue und die Schmerzkrankheit, wofür fundierte fachärztlich Berichte fehlten. 4.

E. 4 -18) per 30. November 2020 ein (Urk. 8/73/67-69). Es wurde ein Integritätsschaden von 30 %

durch den Kreisarzt festgelegt (Urk. 8/30/2) und die Rentenprüfung nach Abschluss der bei der Invalidenversicherung laufenden Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt (Urk. 8/73/19) .

Zwischenzeitlich, am 28. November 2018 (Urk. 8/2), hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf mehrere Operationen nach Handgelenkbruch zufolge des Unfallereignis ses vom 3 1. Oktober 2017 zum Leistungsbezug (Berufliche Integra tion/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an gemeldet (Urk.

E. 4.1 Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 2 0. März 2023 (Urk. 8/94) erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. S. 13 bis S. 25), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den entscheidrelevanten

Vorakten einlässlich Stellung. Dabei wurden auch die Berichte über die Poten zialabklärung, Eingliederungsberatung, Arbeitsintegration und Arbeitsvermitt lung in s Gutachten einbezogen (vgl. S. 22

f. des Gutachten s). In formeller Hinsicht wurde das Gutachten von den

Experten rechtsgenüglich unterzeichnet . Ein Verdacht auf eine

Titelanmassung, wie dies von Seiten des Beschwerdeführers mit Bezug auf Prof. Dr. B.___ behauptet wird, da dieser nebst dem Facharzt titel für Allgemeine Innere Medizin (vgl. MedReg) auch einen Facharzttitel für Tropenmedizi n und Infektiologie führt, ist unbegründet. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte, worauf der RAD der Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. E. 3.6 hiervor). Dass die RAD-Ärztin in der Auftragserteilung zur Begutachtung darauf hingewiesen hat, dass seit dem Reha-Aufenthalt in F.___ im Oktober 2018 auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion geführt werde und die Diagnose, da nicht länger als zwei Jahre dauern d,

nach fast drei Jahren

psychiatrisch re e val u iert und korrigiert werden

müsse (vgl. Urk. 8/94/5), begründet auch keine V oreingenommenheit der Gutachter (vgl. Urk. 1 Ziff. 17.6). Dabei handelt es sich erkennbarerweise um die Wiedergabe der medizinischen Einschätzung des RAD-Arztes (wovon die Gutachter zwingend Kenntnis zu nehmen hatten) und der Gutachtensmanagerin der Beschwerdegeg nerin (Urk. 8/86/3-5), welche selbst nicht Ärztin ist und deren Einschä t zung im vorliegenden Kontext keinerlei Relevanz zukommt. Mithin genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch E. 1.6 hiervor).

E. 4.2 Insoweit der Beschwerdeführer vor tragen lässt,

d ie Potenzialabklärung (vgl. E. 3.2) habe ergeben, dass subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt erbracht

werden könne und bereits deshalb auf keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit zu schliessen sei, kann ihm nicht gefolgt werden . Denn einerseits bestimmt sich die Restarbeitsfähigkeit anhand objektivierbarer medizinischer Befunde, die von f achärztlicher Seite zu erheben sind, und nicht aufgrund de s subjektiven Leistungsverhalten s, welches im Rahmen eines Arbeits versuch s präsentiert w ird. Anderseits bildete

gerade die unklare medizinische Situation im Rahmen der Wiedereingliederungs bemühungen Anlass und Ausgangspunkt für ein e

interdisziplinäre medizinische Untersuchung . Dies war auch angezeigt,

nachdem der Unfallversicherer zuvor seine Abschlussunter suchungen bezüglich der unfallbedingten Beeinträchti gungen getätigt hatte und unklar war, ob zusätzliche unfallfremde Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen.

Die Gutachte r

zeigten dazu auf, dass die

Beeinträchtigung en

aufgrund

d e r V erletzung en an der

nicht dominanten linken

Hand, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinfluss en, einzig

noch auf neurologischem und handchirurgischem Fachgebiet zu erheben sind . Nachdem keine Psychopathologie erhoben werden konnte und der Beschwerdeführer auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung st and, ist auch nachvollziehbar, d ass keine

psychiatrische Diagnose zu stellen

war und eine

früher diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion einzig noch aktenanamnestisch

bestätig t wurde, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert

sein musste .

Da zudem i m Rahmen der neuropsy chologischen Abklärung

keine validen Befunde erhoben werden k onnten,

weil die durchgeführten Performancevalidierungsverfahren auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft hingewiesen ha tten, ist auch die Würdigung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens nachvollziehbar. Da zu wies auch d ie RAD -Ärztin zu Recht darauf hin, dass sich das neurologische Teilgutachten mit einer möglichen Nervenschädigung zu befass en h atte und da für

eine solche kein Nach weis erbracht werden konnte,

die trophischen Veränderungen andere n Entste hung sgründen

zuzuschreiben waren. Dennoch wurde

dies em Umstand

mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus neurologischer Sicht und im Gesamtk onsens mit der Anerkennung einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter Tätigkeit Rechnung getragen . Dies obwohl weder psychiatrisch noch internistisch eine relevante Erkrankung festzustellen war .

Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, d ie im Übrigen auch nicht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva entgegensteht (vgl. E. 3.1). Daran vermögen auch die nach dem Gutachten erfolgten Einschätzungen von Dr. C.___ (E. 3.4) und Dr. D.___ (E. 3.5) nichts zu ändern, stellten doch diese primär auf die subjektiven A ngaben des Beschwe r deführers ab. Denn Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer bereits seit dem Unfallereignis im Oktober 2017

(vgl. Urk. 8/5/149) be gleitet, schloss

im Bericht vom 28.

Juli 2021 (Urk. 8/71/5), dass trotz

Funktionseinschränkungen an der linke n Han d, die keinen

Einsatz mehr zul ässt (Ziff. 3.4), e ine dem Leiden angepasste Tätigkeit

im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar ist (Ziff. 4.2). Dr. D.___

begründete seine Einschätzung

unter anderem

mit den

Diagnosen

CRPS Typ I, chronische Schmerzkrankheit Gerbershagen 2,

d epressive Reaktion mit Fatigue symptomatik und damit vorweg mit psychiatrische n Diagnosen ausserhalb seines Fachbereichs . Zudem war

die Diagnose eines CRPS Typ I

m angels erfüllter Budapester Kriterien auch nicht mehr zu stellen . O ffen sichtlich gründeten diese Unzulänglichkeiten auch darin, dass

Dr. D.___ nur selektiv Akten vor gelegen haben und insbesondere

das A.___ -Gutachten fehlte (vgl. Urk. 8/121/1), weshalb seine Einschätzung den praxisgemässen Anforderun gen nicht entspricht .

Basierend auf der Berichterstattung des A.___

ist damit sei t dem Unfall vom 31.

Oktober 2020 in der bisherigen Tätigkeit auf k eine Restarbeitsfähigkeit mehr zu schliessen . In einer angepassten Tätigkeit, ohne Anforderungen an die Funktion der linken Hand,

wobei diese lediglich gelegentlich als stützende Beihand

beansprucht werden kann,

sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten mit wechselnden Temperaturbelastungen, besteht demgegenüber seit 1 2. August 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit.

Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsaus bildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.2.2

Die Beschwerdegegner i n bezifferte das Validene inkommen

per 2021 mit Fr. 61 ' 143 . 75 (Urk. 8 / 96) . Sie stütz t e sich dabei auf

die Angaben in der Unfall meldung (Urk. 8 / 5 / 160)

ab . Gemäss aktuelleren Angaben des Arbeitgebers betreffend den Lohn für das Jahr 2021 (Urk. 8/73/12) hätte der Beschwerdeführer ab April 2021 monatlich Fr. 5'117.-- verdient und damit

Fr. 61'404 .-- pro Jahr .

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Bau ge werbe

im Jahr 20 20 monatlich Fr. 5 ’ 731 .-- (LSE 20 20, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 41 - 43, Männer). Angepasst an die branchenübliche Arbeits zeit von 4 1 . 3 Stunden im Jahr 20 21 bei einer Nominallohnanpassung von 0 % (103 Punkte 2020 und 103 Punkte 2021 [Nominallohnindex Männer 2018-2023, Sektor 2 Produktion Baugewerbe, Tabelle T1.1.15]) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 71 '0 07 . -- (Fr. 5 ' 731 .-- x 12 : 40 x 4 1 . 3). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 9'603.-- (Fr.

71'007.-- minus Fr. 61’404 .--) als um

E. 8 / 94). Mit Vorbescheid vom 3. M ai 2023 stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von

E. 13 . 5 % unterdurchschnitt lich.

Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im F ehlen

von Schuldbildung / Berufsabschluss sowie in den mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 8/ 67/2) . Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang, zu erfolgen (vgl. E. 5 . 2 .1). Es resultiert ein parallelisiertes Validenein kommen von Fr. 67'457.-- (Fr.

71'007.-- x 0.95).

5. 3

Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind bei fehlender Ausschöpfung der Rest arbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfs arbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerk licher Art, bei. Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen wert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ergibt sich aufgrund der LSE 2020 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und n ominallohnbereinigt im Jahr 2021 (vgl. Tabelle Nominallöhne und Reallöhne und die Veränderung der Konsumentenpreise T39) ein Einkommen von Fr. 65' 328 . -- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 [2020] x 2281 [2021]) .

Bezüglich der Frage, ob

Anlass für eine n Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Invalideneinkommens besteht, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Prinzip nur noch für einarmige Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die Berücksichtigung eines l eidensbedingten Maximalabzuges von 25 %

(statt den von der Beschwerdegegnerin gewährten 20 %) nicht als naheliegender erscheinen lässt . Die Frage kann aber offengelassen werden . Denn in diesem Fall

würde das Invalideneinkommen Fr. 48 ' 996 . -- betr agen und in Gegenüberstellung zum parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 67'457.--

ergäbe dies eine n Invaliditätsgrad von 27 % . Folglich besteht k ein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe von mindestens 40 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss §

E. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3, 11 und 12), ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwer deführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, 6. 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, ist nach Einsicht in seine Honorarnote n vom 2. und 1 1. April 2024 (Urk.

E. 20 und Urk. 22) mit Fr. 3'646.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgelt liche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Adrian Zogg, Bülach, wird mit Fr. 3'646.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk.

E. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

25. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 196 7, war a b 1 9. August 20 13 als Monteur und Gipser im Bereich Trockenbau bei der Firma Y.___ in einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 8/61, Urk. 8 / 73 / 40-42). Am 3 1. Oktober 2017 zog er sich eine Verletzung am linken Handgelenk zu,

als er bei der Montage von Gipskarton von einem Rollgerüst fiel (Urk. 8 /5/160, Urk. 8/5/147-148). Die Suva als obligato rische r Unfallversicher er

stellte die von ihr erbrachten Heilkosten- und Taggeld leistungen n ach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11.

August 2020 (Urk. 8/30/ 4 -18) per 30. November 2020 ein (Urk. 8/73/67-69). Es wurde ein Integritätsschaden von 30 %

durch den Kreisarzt festgelegt (Urk. 8/30/2) und die Rentenprüfung nach Abschluss der bei der Invalidenversicherung laufenden Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt (Urk. 8/73/19) .

Zwischenzeitlich, am 28. November 2018 (Urk. 8/2), hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf mehrere Operationen nach Handgelenkbruch zufolge des Unfallereignis ses vom 3 1. Oktober 2017 zum Leistungsbezug (Berufliche Integra tion/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 8 / 2

Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, k oordi nierte ihre medizinischen und beruflichen Abklärungen mit der Suva (vgl. Urk. 8/10, 8/18, 8/22, 8/24 - 25, 8/27, 8/29). Für die Zeit v om 2 3. November bis 1 8.

Dezember 2020 erteilte sie Kostengutsprache zuzüglich Taggelder für eine Potentialabklärung (Urk. 8/34). In der Folge gewährte sie Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stiftung Z.___ (Urk. 8/41, Urk. 8/45) . Am 1 9. Juli 2021 teilte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Wiedereingliederung sbemühungen mit und verwies auf die laufende Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/65). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei der A.___ AG (A.___ -Gutachten vom 2 0. März 2023; Urk. 8 / 94). Mit Vorbescheid vom 3. M ai 2023 stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13

% die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8 / 98). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8 / 102, 8 /110, 8/118, 8 /120) mit Verfügung vom 23 .

November 2023 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 202 4 Beschwerde mit dem Rechts begehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unent geltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin schloss am 9. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21 .

Februar 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 2. und am 1 1. April 2024 (Urk. 19 und Urk.

21) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu r Sache. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenl eistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrecht lichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass d ie Anmeldung am 1 9. Dezember 2018 eingegangen und der Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei . Die Massnahmen seien im Juli 2021 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden . Dazu sei die medizinische Situation geprüft, diverse Unter lagen eingeholt und der Beschwerdeführer zusätzlich von der A.___ AG untersucht worden. Dabei habe sich ergeben, dass eine einhändige Arbeitstätigkeit mit nur geringer Belastung der linken Hand in einem vollen Pensum zumutbar sei. Um den Invaliditätsgrad zu bemessen, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben in der Unfallmeldung der Suva abgestellt worden. Verglichen mit den - wegen Einhän digkeit

- um 20 % verminderten anwendbaren Tabellenlöhnen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13

%. Dabei seien durchaus auch berufliche Tätigkeiten vorhanden, die einarmig in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnte n, zumal die Hand zwar stark beeinträchtigt, aber keineswegs unbrauchbar sei und als Zudienhand gebraucht werden könne. Es korrelierten auch d ie geltend gemachten massive n Schmerzen und Beschwerden

nicht mit den vergleichsweisen schwachen Analgetika zur

Schmerzlinderung und Phasen,

während derer gar keine

Medikation benötigt werde . Dem Beschwerde führer sei auch die Benutzung von Verkehrsmitteln und täglich es Autofahren möglich.

Dass sich eine

neuropsychologische Untersuchung deutlich von einer Beurteilung durch einen Job Coach

unterscheide, reiche

nicht,

um ein ärztliches Gutachten

anzuzweifeln. D enn

die auffälligen Resultate der Performanz-Validierungs verfahren hätten auf eine

ungenügende Anstrengungsbereitschaft hin gewiesen und diese Einschätzung sei von einer neuropsychologisch versierten Unter sucherin mit entsprechendem Fachwissen abgegeben worden. D ie angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin finde sich auf S. 83 und di e fehlende Unter schrift in der Konse n susbeurteilung

sei darauf

zurückzuführen, dass die Konsen susbesprechung am 2 0. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail stat tge funden habe. Mit Blick auf den kritisierten Einkommensvergleich resultiere selbst abgestellt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlen und selbst wenn ein

Leidensabzug von 25

%

berücksichtig t würde immer noch ein renten ausschliessende r IV-Grad von 20 % . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden . Er leide nach wie vor an massiven Schmerzen und Beschwerden, die linke Hand sei praktisch unbrauchbar und der Funktionsausfall irreversibel ohne Aussicht auf Besserung. Die Potenzialabklärung vom 2 3. Dezember 2021 habe ein

realistisches Bild seiner aktuellen Leistungsfähigkeit ergeben und es sei festgehalten worden, dass sich die berufliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt schwierig gestalten werde. Dabei sei er stets als sehr motiviert wahrgenommen worden. D ie Eingliederungsberatung habe festgehalten, dass der Schnuppereinsatz nicht erfolgreich gewesen sei und subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeits leistung für den ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe .

Von S eiten des Job Coaches sei, da keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 50 % bestanden habe, beschlossen worden, dass die Unterstützung für die Suche eines Arbeits versuches vorzeitig ab geschlossen werde (S. 6) .

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass eine theoretische Rest arbeitsfähigkeit vorhanden wäre, sei diese nicht verwertbar. Dies zeigten die Erkenntnisse der Eingliederung. Die A.___ -Ärzte h ätten die Erkenntnisse der Eingliederung nicht gewürdigt. Die A.___ -Ärzte hätten auch nicht begründet, wie sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kämen und auch nicht beachtet, dass er unter massiven Schmerzen und Beschwerden leide und er deshalb nicht als gewöhnlicher funktionell Einarmiger beurteilt werden könne (S. 7). Auf das A.___ -Gutachten d ürfe auch aufgrund einer Titelanmassung des federführenden Gutachters, Prof. Dr. B.___, nicht abgestützt werden. Denn er nenne sich unter anderem Facharzt für Tropenmedi zin und Infektiologi e und dies gehe a us dem Medizinalberuf e register nicht hervor (S. 8). Des W eiter e n sei das Gesamtgutachten von der neuropsychologischen Teil gutachterin nicht unterzeichnet worden und da

im Auftrag zum Gutachten darauf hingewiesen worden sei, dass die psychiatrische Diagnose korrigiert werden müsse, sei auch die Auftragserteilung zum Gutachten nicht korrekt erfolgt (S. 10). Dr. C.___ komme im Bericht vom 2 6. Juni 2023 zum Schluss, dass eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei . Dr. D.___ komme im orthopädischen Gut achten zum Schluss, dass eine schwere Beeinträchtigung der

Lebensqualität vorliege und eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei (S. 11). Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwer den der linken Hand, wie diese für eine solche Erkrankung typisch seien, sei die Lebensqualität ausgeprägt herabgesetzt. Ferner sei das festgesetzte Validenein kommen

- aus näher dargelegten Gründen - zu tief. Das Invalideneinkommen ha be die Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt .

A ufgrund des einschränkenden Belastungsprofils sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 12). 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med . E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, führt e anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 1 1. August 2020 (Urk. 8/30/4-18) zu Händen der Suva aus, beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Hand nach einer im Jahr 2017 erlittenen ausgedehnten distalen Radiusfraktur. Die linke Hand sei allenfalls noch zu leichtesten Tätigkeiten als Hilfshand einsetzbar. Belastungen seien nicht zulässig, ein leichter Gegenstand könne nicht sicher gehalten werden. Es fänden sich eine Muskelatrophie im Bereich des linken Unterarmes und trophische Störungen im Bereich der linken Hand. Zuletzt sei diskutiert worden, ob hier eine Arthrodese eine relevante Verbesserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Funktion bringen könn t e, was handchirurgischerseits nicht ausgeschlossen, die se Option aber aufgrund der Situation mit trophischen Störungen an der linken Hand aktuell nicht möglich sei . Deswegen m üsse davon ausgegangen werden,

dass aktuell eine weitere Verbesserung der unfallbedingten Folgen nicht erwartet

werden k önne, auch wenn theoretisch damit zu rechnen sei, dass sich im Laufe der Zeit die trophische Störung

zurückbilde und ev entuell später einmal noch eine Handgelenk a rthrodese in Erwägung gezogen werden könne (S. 14) .

Der Beschwerdeführer könne, wie von der Ergotherapeutin angedeutet, als funk tioneller « Einarmer » bezeichne t werden (S. 14) . Zur Frage, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang noch ausgeübt werden könnten, führte der Kreisarzt aus, mit der linken Hand könn t en keine regel mässigen Tätigkeiten mehr zugemutet werden, allenfalls gelegentlich k önne die linke Hand bei leichtesten Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung als Hilfshand eingesetzt werden. Für Tätigkeiten einhändig mit der rechten Hand best ünden keine Einschränkungen

der funktionalen Leistungsfähigkeit, sofern die linke Hand dabei zeitweilig auf einer Fläche, zum

Beispiel einem Tisch, abgelegt werden k önne . Insgesamt soll t en keine Tätigkeiten mit wechselnden

Temperatur belastungen oder in Kälte abverlangt werden (S. 15). 3.2

Im Bericht der Z.___ Arbeitsintegration vom 2 0. Juli 2021 (Urk. 8/67 / 1-4), welcher im Zusammenhang mit einer Assessmentphase vom 1 1. Januar bis 11.

März 2021 mit Arbeitsversuch vom 1 2. März bis zur vorzeitigen Beendigung per 2 0. Juli 2021 erstellt wurde, hielt der zuständige Case Manager fest, der Beschwerdeführer habe sich stets pflichtbewusst, engagiert und zuverlässig gezeigt und die Termine für Schnuppereinsätze und Gespräche stets pünktlich und eigenständig wa h rgenommen. Aufgrund des reduzierten Sprachverständnis ses in der deutschen Sprache habe er für die Umsetzung und das Verstehen von Instruktionen teilweise mehr Zeit mit Wiederholungen benötigt. Mit den funk tionellen Einschränkungen habe er einen grossen Aufwand für den geringen Ertrag betrieben. D abei habe die Konzentrationsfähigkeit aufgrund erhöhter Schmerzen oder Misserfolgen eingeschränkt sein können . Die Geduld sei bei Misserfolgen reduziert gewesen und dies habe ihn nervös, teilweise frustriert und hoffnungslos b eziehungsweise perspektivlos gemacht . Aufgrund der Perspek t iv losigkeit und aufgrund finanzielle r

Schwierigkeiten habe er vielfach ein hilfloses Verhalten gezeigt,

jedoch s eine Pflichten, auch gegenüber dem RAV,

immer zuverlässig erledigt. Er habe verschiedene Tätigkeiten in drei Schnuppereinsätzen aus geübt . Dies in einer Gärtnerei mit Umtopfen von Kräutern sowie die Liefer vorbereitung der Kräuter. Dann als

Verteiler von Drucksachen u nd zuletzt in einer Sicherheitsfirma auf Baustellen mit Zutrittskontrolle n sowie

bei Schliessrunden. Er habe die unterschiedlichsten Tätigkeiten versucht auszuüben, sei jedoch stets an seine Grenzen gestossen .

Seine körperlichen Einschränkungen mit den funktionellen Limitierungen und den Schmerzen hätte n keine verwertbare Leistung zu gelassen . Zusammen mit

seinem Bildungsstand sowie den sprach lichen Einschränkungen hätten kaum Fachkompetenzen evaluiert und

eruiert werden können .

Anhand dieser Abklärungen

sei keine verwertbare Arbeits leistung und Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt und für einen Arbeits versuch feststellbar (S. 3) . 3.3

3.3.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten de r

A.___ AG vom 2 0. März 2023 (Urk. 8 / 94), beruhend auf Untersuchungen in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Handchirurgie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Posttraumatische Radiokarpalarthrose links nach mehrfragmentärer, intra artikulärer, dislozierter, distaler Radius fra ktur am 3 1. Oktober 2017 mit im Verlauf nahezu kompletter Einsteifung 2.

Nach Entwicklung eines CRPS I (komplex es regionales Schmerzsyndrom) ca. 01/2018, jetzt residualer Endzustand mit h ochgradig trophischen Verände rungen am distalen Unterarm sowie an der Hand links mit Einschränkung jeglicher Greiffunktionen bei defizitärer Kraftentwicklung und aufgehobener Feinmotorik, verbleibende chronische Schmerzen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.

Verdacht auf Small- Fibre -Neuropathie, Erstdiagnose 09/2021 2.

Aktenanamnestisch: Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) 3.

Adipositas (BMI 30) 4.

Diabetes mellitus Typ 2 5.

Verdacht auf arteriellen Hypertonus 6.

Hypoka l zämie (als pathologischer Laborwert) 3. 3 .2

Der fallführende internistische Gutachter führte aus (S. 2 8 f.), befragt nach de r aktuellen Beschwerdesymptomatik nenn e der Beschwerdeführer seine Probleme mit der linken Hand, im Prinzip, dass er die linke Hand nicht mehr

benutzen könne . Seit etwa drei Jahren sei zudem ein Diabetes mellitus bekannt. Er leide auch unter einer Blockade der Muskulatur beider Unterschenkel, wobei Krämpfe in der Wadenmuskulatur, insbesondere auch nachts, auftreten würden, sodass Durchschlafstörungen bestünde n . Zur medizinischen Beurteilung hielt d er Experte

fest (S. 32 f.), es würden keine fachspezifischen Beschwerden mit resul tierenden Einschränkungen geltend gemacht. Die Akten widerspiegelten nachvollziehbar den bisherigen Verlauf und es bestünden keine Gegensätze im Verlauf. Auf i nternistischem Fachgebiet ergäben sich keine Diagnosen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 3.3.3

Die neurologische Sachverständige führte aus (S. 40), der Beschwerdeführer bericht e, dass seine linke Hand nicht mehr funktioniere. Er lebe mit den Schmerzen seit mehreren Jahren. 2017 habe er den Unfall gehabt. Er sei noch vor Ort notfallmässig medizinisch behandelt und in der Nacht sei die erste Operation an seinem linken Handgelenk durchgeführt worden. Gleich am ersten Tag nach der Operation habe e r elektrisierende Schmerzen im linken Handgelenk sowie in der linken Hand verspürt. Aktuell erlebe er ähnliche Schmerzen. Vor allem im Handgelenk und in der Hand habe er einschiessende, pulsierende, elektrisierende Schmerzen, die in alle Fingerspitzen ausstrahlten. Insbesondere bei Wechsel von warm und kalt bzw. allgemeinen Temperaturwechseln und nachts würden die elektrisierenden Schmerzen zunehmen. Zudem berichte er, bereits von Anfang an, das heiss e sofort nach der Operation, Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand verspürt zu haben im

Sinne einer Hyp ästh esie. Dabei we i se er auf seine Handgelenksmanschette hin, ohne di e er die Hand

gar nicht mehr bewegen könne. Sei t dem Unfall habe er nicht mehr arbeiten können und er fühle sich ak t uel l auch überhaupt nicht

arbeitsfähig . D ie Schmerzen w ü rden ihm die letzten Nerv en rauben.

Zum Tagesablauf schilder e er (S. 42),

gegen 8

Uhr stehe er auf, frühstücke, schaue dann im I nternet nach

Jobs, lese Nachrichten und schlafe manchmal wieder ein. Er gehe manchmal spazieren, erledige

kleinere Einkäufe im Supermarkt und tausche sich mit seiner Familie aus. Oft verbringe er auch Zeit vor

dem Fernseher . Abends könne er meistens sehr gut einschl a fen, jedoch niemals durchschlafen, da er

aufgrund von Schmerzen im l inken Handge l enk oftmals wach werde.

Hobbys im

engeren

Sinne hab e er keine. Er könne auch keinen

Sport mehr machen, denn egal, we l chen Sport er mache, würde

es im Handgelenk links

pulsieren und dies zu weiteren Schmerzen führen. Einzig spazieren gehe und helfe ihm, ein

weni g Stress abzubauen. Im Haushalt könne er kaum Aufgaben übernehmen. Er könne weder kochen noch p utzen oder waschen. Auch seine Ehefrau könne ihn

nicht unterstützen, da es ihr noch schlechter gehe als ihm . Er sei glücklich

darüber,

dass die Frau seines Sohnes, seine Schwiegertochter, bei ihnen wohne .

Sie übernehme den

kompletten Haushalt für die Familie. Die Schwiegert o chter und der Sohn seien dazu extra aus

Italien angereis t, um ihn im Haushalt zu unter stützen. Er habe einen Führerschein und fahre fast täglich mit dem Auto kürzere Strecken. Da sein Auto ein Au t omatikgetriebe und keine Gangschaltung

habe, habe er hierbei auch kaum Probleme. Öffentliche Verk ehrsmittel benut ze er so gut wie

gar nicht und er habe auch keine Monatskarte. Zur Untersuchung sei er aber mit dem Zug angereist und vor ca. einem Jahr sei er für zwei Wochen i m Urlaub in Mazedonien gewesen.

Zum Untersuchungsbefund führte die Expertin aus (S. 44 f.), es seien Achillessehnen -, Abduktoren -, Bauchdecken -, Bizepssehnen -, Bizeps - femo ri s -, Extensor-digitorum-, Fingerbeuge, Masseter -, Patellarsehnen -, Pronatoren -, Radiusperiost -,

Tibialis-posterior -, Trizepssehnen - und Zehenbeugereflex e geprüft worden. Zusammenfassend sei e n die Muskeleigenreflexe mittellebhaft seiten- und etagengleich auslösbar und es bestünden keine pathologischen Reflexe oder andere Pyramidenbahnzeichen. Jedoch h abe d er

Radi us periostreflex auf der linken Seite bei Angabe starker Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks nicht erhoben werden können. Oberflächen- und tiefensensible Reize seien ubiquitär seitengleich angegeben worden und bis auf eine Hypästhesie im Bereich der linken Hand sowie palmar als auch dorsal inklusive Dig 2-5, wobei

Dig 1 nicht betroffen sei und hier keine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie bestehe . Der Beschwerdeführer gebe Dysästhesien im Sinne eines starken perma nenten Brennens im Bereich des linken Handgelenks sowie in der Hohlhand an . Zusammenfassend ergäben sich bis auf die Sensibilitätsstörungen beziehungs weise Dysästhesie am linken Handgelenk sowie an der linken Hand keine weiteren objektivierbaren sensiblen Defizite für Berührung, Schmerz, Temperatur oder Vibration. In der dezidierten Kraftprüfung hätten sich Auffälligkeiten im Bereich des linken Handgelenks sowie der linken Hand gezeigt. Darüber hinaus aber keine Auffälligkeiten beziehungsweise Paresen. Eine Flexion im linken Handgelenk sei kaum möglich und schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Ein Faustschluss gelinge nicht.

Aus neurologischer Sicht sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem 2 2. Dezember 2017 zu beschreiben, da erstmals Bewegungs einschränkungen der Finger und elektrisierende Beschwerden im Sinne einer Erstsymptomatik eines CRPS I dokumentiert worden seien. Vor diesem Zeitpunkt habe aus rein neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem neurologischen Konsilium in der Reh a klinik F.___ vom 1 1. September 2018 könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Budapester Kriterien für das CRPS I nicht mehr erfüllt gewesen seien (S. 50). 3.3.4

Der psychiatrische Gutachter hielt fest (S. 54 f.), der Beschwerdeführer beklage zwar derzeit keine grösseren psychischen Probleme, gebe aber an, er sei nicht mehr die gleiche Person wie früher. Er werde rasch nervös, sei leicht reizbar und im Alltagsgeschehen insgesamt vergesslicher geworden. Zudem verspüre er eine deprimierte Gemütsverfassung und habe nahezu jegliches Selbstwertgefühl verloren. In früheren Zeiten habe er gelegentlich auch unter Albträumen gelitten, welche sich thematisch beispielsweise mit Themen aus dem Krieg oder toten Leuten aus seiner Familie beschäftigt hätten. Die deutliche Funktionseinschrän kung seiner linken Hand sei jedoch der wesentliche Faktor, welcher seine Arbeits fähigkeit limitiere.

Den im Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Akten liessen sich aus fachpsy chiatrischer Sicht keine beurteilten Sachverhalte entnehmen. Die in einzelnen Berichten zur Darstellung gelangte diagnostische Bewertung einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion habe rein aktenanamnestisch bestätigt werden können, habe sich aber im Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gezeigt (S. 60). In retrospektiver Bewertung könne nach stattgehabter Remission der im

Zusammenhang m it dem Unfallereignis Ende Oktober 2017 dokumentier ten Anpassungsstö rung

bei längerer depressiver Reaktion davon ausgegangen werden, dass etwa a b Anfang Dezember 2019 die Arbeitsfähigkeit wieder ein durchgehend uneingeschränktes Niveau umfasst habe (S. 62). 3.3.5

Der h andchirurgische Experte führte aus (S. 67 f), der Beschwerdeführer beklage ein permanentes Kältegefühl am Unterarm und an der linken Hand. Unter Tragen der Handgelenksmanschette habe er keinen Ruheschmerz, jedoch häufig einschiessende, elektrisierende Schmerzen in der linken Hohlhand bis auf die Finger ziehend. Er könne mit der rechten (richtig : linken) Hand keinerlei Kraft mehr entwickeln. Das Handgelenk sei nahezu steif, sämtliche Langfingerspitzen seien taub, er könne die Finger nicht mehr feinmotorisch bewegen, er habe keinerlei Greiffähigkeit und keine Kontrolle beim Halten von Gegenständen. Wenn er die Handgelenksmanschette trage, könne er bereits Gegenstände von drei Kilogramm nicht mehr über Hüfthöhe heben, danach würden Schmerzen am Unterarm und an der Hand auftreten. Er könne die linke Hand nur noch stützend einsetzen und im Wesentlichen verrichte er sämtliche manuelle n Tätigkeiten mit der rechten Hand.

Unter Versicherungsmedizinischer Beurteilung, Prognose und Fähigkeiten hielt der Experte fest (S. 73), die beim Unfall am 3 1. Oktober 2017 erlittene schwere Verletzung des distalen Radius mit Beteiligung des Radiokarpalgelenks sei durch operative Versorgung, nachfolgend e konservative Behandlung und unter Beteiligung eines schmerztherapeutischen Zentrums im Verlauf standar d gemäss durchgeführt worden. Mit sämtliche n Therapien einschliesslich eines stationären Reha bilitations verfahren s h abe keine relevante Besserung des jetzt v orgefunde nen Zustandes mit posttraumatischer Einsteifung des Handgelenks und residuel len trophischen Störungen an Unterarm und Hand mit hochgradigen Funktions störungen erreicht werden können. Beim jetzigen Endzustand könne die linke Hand lediglich noch für leichteste Beihandfunktionen beanspruch t werd en. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 Stunden pro Tag. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, bei der keine

Anforderungen an die linke Hand gestellt würden . D ie linke Hand

könne lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt 100

%

(S. 7 4 f.). 3.3.6

Auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie führte die zuständige Expertin aus (Urk. 8/94/81 f.), beim Beschwerdeführer hätten anlässlich der Untersuchung keine validen Befunde erhoben werden können. Dies habe sich einerseits

aus den beiden du r chgef ührten Performan ce va li dierungsve rfahren ergeben, die beide auf fällige Resultate ausgewiesen hätten, was für eine ungenügende Anstren gungsbereitschaft spreche. Zudem seien auch die übrigen Befunde teilweise inkonsistent gewesen. So seien schwieriger e Au fgaben besser

als leichtere Aufgaben

derse l ben Funktion bewältigt worden und d as einfacher e Wiedererken nen von gelernten Informationen habe sich stärker beeinträchtigt gezeigt als der schwierigere Spontanabruf dieser Informationen. Zudem habe sich das Arbeits tempo teilweise schwer beeinträchtigt, teilweise aber auch durchschnittlich ge zeigt, wobei die starke Verlangsamung im späteren Verlauf der Untersuchung dann nicht aufgetreten sei. A l lenfalls hätte man dies mit einer erhöhten Ermüdung erklären können, die zwar subjektiv vom Beschwerdeführer angegeben worden, in de n Beobachtung en aber nicht aufgefallen sei. Kognitiv e Defizite h ätten deshalb weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. 3.3.7

In der Interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus (Urk. 10/94/7

f.), die Angaben des Beschwerdeführers wirkten im Hinblick auf die Beschwerden i m Bereich der linken Hand

authentisch und plausibel. Auch in Bezug auf das psychiatrische

Fachgebiet wirkten die Angaben

authentisch und pl ausibel, wenngleich anteilig überlagert von einem subjektiv determinierten

Bew ert ungshorizont.

Bei der neuropsycho logischen Erhebung hätten

Validie rungstests auffällige Resultate und verschiedene Inkons istenzen bei den übrigen

Befunden gezeigt . Dementsprechend habe keine Aussage bezüglich des kogni tiven Funktionsniveaus gemacht werden können.

Zu r Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit ergebe sich aus handchirurgischer Sicht, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand nahezu aufgehoben sei und dass damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege (S. 9). Eine optimal angepasste Tätigkeit stelle keinerlei Anforderungen an die Funktion der linken Hand, die lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden könne. Zudem sollten keine Tätig keiten mit wechselnden Temperaturbelastungen ausgeübt werden. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit betrage 8.5 Stunden ohne Einschränkung der Leistung. Im zeitlichen Verlauf sei ab dem Unfall vom 31.

Oktober 2017 die Arbeitsfähigkeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. August 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit aufgehoben. Ab dem 12.

August 2020 sei der Endzustand erreicht und eine angepasste Tätigkeit könne vollumfänglich ausge übt werden (S. 10). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 2 6. Juni 2023 (Urk. 10/109) aus, der Beschwerdeführer melde sich drei Jahre nach der letzten Konsultation, da er trotz entsprechenden Versuchen bislang nicht als Einhänder habe eingesetzt werden können. Er beklage eine deutliche Funktionslimitierung der linken Hand, nur der Daumen sei beweglich . Das Hauptproblem sei aber die Schmerzsituation, die ihn auch nachts nicht schlafen lasse, sodass er eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit verspüre. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor ein funktioneller Einhänder und könne Tätig keiten nur mit der rechten Hand verrichten. Es sei aber nicht nur die funktionelle Einschränkung der linken Hand, die den Einsatz in einer auch wenig belastenden beruflichen Tätigkeit limitiere, sondern ganz wesentlich die trophische Störung und die neuropathischen Schmerzen und die damit einhergehende ausge sprochene Tagesmüdigkeit. Eine berufliche Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumut bar. 3.5

Dr. med. D.___, Orthopädie, G.___, berichtete am 2 8. September 2023 (Urk. 10/121), er sei vom Beschwerdeführer am 1 9. Juni 2023

um ein orthopä disches Gutachten gebeten worden . Der Beschwerdeführer habe eine schwere Handgelenkverletzung mit komplikationsbehaftete m Verlauf erlitten, wobei

es zu r Ausbildung eines chronische n regionalen Schmerzsyndroms mit weitgehen der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand gekommen sei. Im Vordergrund st ünden hierbei die neuropathischen Schmerzen, die neben den regionalen

Schmerzen äquivalent auch eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität da r stellt en .

Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwerden der linken Hand, wie diese für eine

solche Erkrankung typisch sei en, sei die Lebens qualität ausgeprägt herabgesetzt.

Dies f ühre zu einer einschneidenden Verringe rung der Alltagstauglichkeit, was eine berufliche Tätigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht mehr zumutbar erscheinen

lasse .

Die Einschätzung der IV-Versicherung, dass eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte

körperliche Tätigkeiten weiterhin gegeben sei, k önne nicht geteilt werden, insbesondere unter dem

Aspekt der neuropathischen Schmerzchronifizierung . 3. 6

RAD- Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, wies in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2023 (Urk. 10/127/3-6) darauf hin, dass auch die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ trotz der vorausgegangenen missglück te n Eingliederungsphase für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von acht Stunden pro Tag als zumutbar erachtet habe. Da die Behandlerin ihrerseits den Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren begleite und den protrahierten Krankheitsverlauf im Detail kenne, sei ihre Einschätzung nachvollziehbar. Zu r gleiche n Einschätzung seien auch die S uva -Kreisärzte und

die A.___ -Gutachter gekommen, wodurch deren Beurteilung gestützt w erde . Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten massiven Schmerzen überzeugten auch nicht, nachdem der Beschwerdeführer schmerzmitteltechnisch nur unter einer Bedarfsmedikation von Novalgin bzw. Mefenacid, also schwachen Analgetika, stehe. Er gebe auch an, täglich Auto zu fahren, die wichtigsten Einkäufe v ormittags zu tätigen, sich häufig mit Freunden zu treffen, was die vom Rechts vertreter angeführten massiven Beschwerden und Schmerzen und die depressive

Problematik relativiere . Zudem gebe selbst der Beschwerdeführer an, er könne sich durchaus Tätigkeiten vorstellen, die im Wesentlichen einhändig

auszuführen s eien.

Inso weit der Rechtsvertreter auf eine Titelanmassung des f allführenden A.___ -Gutachters Prof. B.___ (geb. 1948) hinweise, liege eine solche nicht vor. Lebenslauf und Facharztbezeichnung liessen sich ohne Weiteres dem Internet und unter anderem dem I.___ entnehmen.

Das neurologische Teilgutachten nehme ausschliesslich zu einer möglichen Nervenschädigung Stellung und da ein e solche nicht habe nachgewiesen werden können, sondern die trophischen Veränderungen eine andere Entstehung hätten, s ei dies mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit beurteilt worden. Dieselbe Vorgehensweise gelte auch für das psychiatrische und das internistische Teilgutachten, die beide keine relevante Erkrankung im jeweiligen Fachgebiet hätten sehen können und im Konsens zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gelangt seien.

Was die angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin betreffe, so finde sich diese auf S. 83 des Gutachtens und ihre Beurteilung sei damit gültig. Die fehlende Unterschrift in der Konsesusbeurteilung sei darauf zurückzuführen, dass die Konsesusbesprechung am 2 0. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail statt gefunden habe. Die aktuellen Arztbericht e von Dr. C.___ spiegelten lediglich die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers wi e der ohne Vorlage von fach ärztliche n Abklärungsberichten von Schlafmedizinern oder Lungenfachärzten. Das gleiche gelte auch für die neu geltend gemachte depressive Reaktion mit Fatigue und die Schmerzkrankheit, wofür fundierte fachärztlich Berichte fehlten. 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 2 0. März 2023 (Urk. 8/94) erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. S. 13 bis S. 25), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den entscheidrelevanten

Vorakten einlässlich Stellung. Dabei wurden auch die Berichte über die Poten zialabklärung, Eingliederungsberatung, Arbeitsintegration und Arbeitsvermitt lung in s Gutachten einbezogen (vgl. S. 22

f. des Gutachten s). In formeller Hinsicht wurde das Gutachten von den

Experten rechtsgenüglich unterzeichnet . Ein Verdacht auf eine

Titelanmassung, wie dies von Seiten des Beschwerdeführers mit Bezug auf Prof. Dr. B.___ behauptet wird, da dieser nebst dem Facharzt titel für Allgemeine Innere Medizin (vgl. MedReg) auch einen Facharzttitel für Tropenmedizi n und Infektiologie führt, ist unbegründet. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte, worauf der RAD der Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. E. 3.6 hiervor). Dass die RAD-Ärztin in der Auftragserteilung zur Begutachtung darauf hingewiesen hat, dass seit dem Reha-Aufenthalt in F.___ im Oktober 2018 auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion geführt werde und die Diagnose, da nicht länger als zwei Jahre dauern d,

nach fast drei Jahren

psychiatrisch re e val u iert und korrigiert werden

müsse (vgl. Urk. 8/94/5), begründet auch keine V oreingenommenheit der Gutachter (vgl. Urk. 1 Ziff. 17.6). Dabei handelt es sich erkennbarerweise um die Wiedergabe der medizinischen Einschätzung des RAD-Arztes (wovon die Gutachter zwingend Kenntnis zu nehmen hatten) und der Gutachtensmanagerin der Beschwerdegeg nerin (Urk. 8/86/3-5), welche selbst nicht Ärztin ist und deren Einschä t zung im vorliegenden Kontext keinerlei Relevanz zukommt. Mithin genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .; vgl. auch E. 1.6 hiervor). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer vor tragen lässt,

d ie Potenzialabklärung (vgl. E. 3.2) habe ergeben, dass subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt erbracht

werden könne und bereits deshalb auf keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit zu schliessen sei, kann ihm nicht gefolgt werden . Denn einerseits bestimmt sich die Restarbeitsfähigkeit anhand objektivierbarer medizinischer Befunde, die von f achärztlicher Seite zu erheben sind, und nicht aufgrund de s subjektiven Leistungsverhalten s, welches im Rahmen eines Arbeits versuch s präsentiert w ird. Anderseits bildete

gerade die unklare medizinische Situation im Rahmen der Wiedereingliederungs bemühungen Anlass und Ausgangspunkt für ein e

interdisziplinäre medizinische Untersuchung . Dies war auch angezeigt,

nachdem der Unfallversicherer zuvor seine Abschlussunter suchungen bezüglich der unfallbedingten Beeinträchti gungen getätigt hatte und unklar war, ob zusätzliche unfallfremde Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen.

Die Gutachte r

zeigten dazu auf, dass die

Beeinträchtigung en

aufgrund

d e r V erletzung en an der

nicht dominanten linken

Hand, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinfluss en, einzig

noch auf neurologischem und handchirurgischem Fachgebiet zu erheben sind . Nachdem keine Psychopathologie erhoben werden konnte und der Beschwerdeführer auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung st and, ist auch nachvollziehbar, d ass keine

psychiatrische Diagnose zu stellen

war und eine

früher diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion einzig noch aktenanamnestisch

bestätig t wurde, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert

sein musste .

Da zudem i m Rahmen der neuropsy chologischen Abklärung

keine validen Befunde erhoben werden k onnten,

weil die durchgeführten Performancevalidierungsverfahren auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft hingewiesen ha tten, ist auch die Würdigung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens nachvollziehbar. Da zu wies auch d ie RAD -Ärztin zu Recht darauf hin, dass sich das neurologische Teilgutachten mit einer möglichen Nervenschädigung zu befass en h atte und da für

eine solche kein Nach weis erbracht werden konnte,

die trophischen Veränderungen andere n Entste hung sgründen

zuzuschreiben waren. Dennoch wurde

dies em Umstand

mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus neurologischer Sicht und im Gesamtk onsens mit der Anerkennung einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter Tätigkeit Rechnung getragen . Dies obwohl weder psychiatrisch noch internistisch eine relevante Erkrankung festzustellen war .

Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, d ie im Übrigen auch nicht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva entgegensteht (vgl. E. 3.1). Daran vermögen auch die nach dem Gutachten erfolgten Einschätzungen von Dr. C.___ (E. 3.4) und Dr. D.___ (E. 3.5) nichts zu ändern, stellten doch diese primär auf die subjektiven A ngaben des Beschwe r deführers ab. Denn Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer bereits seit dem Unfallereignis im Oktober 2017

(vgl. Urk. 8/5/149) be gleitet, schloss

im Bericht vom 28.

Juli 2021 (Urk. 8/71/5), dass trotz

Funktionseinschränkungen an der linke n Han d, die keinen

Einsatz mehr zul ässt (Ziff. 3.4), e ine dem Leiden angepasste Tätigkeit

im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar ist (Ziff. 4.2). Dr. D.___

begründete seine Einschätzung

unter anderem

mit den

Diagnosen

CRPS Typ I, chronische Schmerzkrankheit Gerbershagen 2,

d epressive Reaktion mit Fatigue symptomatik und damit vorweg mit psychiatrische n Diagnosen ausserhalb seines Fachbereichs . Zudem war

die Diagnose eines CRPS Typ I

m angels erfüllter Budapester Kriterien auch nicht mehr zu stellen . O ffen sichtlich gründeten diese Unzulänglichkeiten auch darin, dass

Dr. D.___ nur selektiv Akten vor gelegen haben und insbesondere

das A.___ -Gutachten fehlte (vgl. Urk. 8/121/1), weshalb seine Einschätzung den praxisgemässen Anforderun gen nicht entspricht .

Basierend auf der Berichterstattung des A.___

ist damit sei t dem Unfall vom 31.

Oktober 2020 in der bisherigen Tätigkeit auf k eine Restarbeitsfähigkeit mehr zu schliessen . In einer angepassten Tätigkeit, ohne Anforderungen an die Funktion der linken Hand,

wobei diese lediglich gelegentlich als stützende Beihand

beansprucht werden kann,

sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten mit wechselnden Temperaturbelastungen, besteht demgegenüber seit 1 2. August 2020 eine 100% ige Arbeitsfähigkeit.

Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaft lichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetz widriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirt schaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsaus bildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchen üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5.2.2

Die Beschwerdegegner i n bezifferte das Validene inkommen

per 2021 mit Fr. 61 ' 143 . 75 (Urk. 8 / 96) . Sie stütz t e sich dabei auf

die Angaben in der Unfall meldung (Urk. 8 / 5 / 160)

ab . Gemäss aktuelleren Angaben des Arbeitgebers betreffend den Lohn für das Jahr 2021 (Urk. 8/73/12) hätte der Beschwerdeführer ab April 2021 monatlich Fr. 5'117.-- verdient und damit

Fr. 61'404 .-- pro Jahr .

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Bau ge werbe

im Jahr 20 20 monatlich Fr. 5 ’ 731 .-- (LSE 20 20, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 41 - 43, Männer). Angepasst an die branchenübliche Arbeits zeit von 4 1 . 3 Stunden im Jahr 20 21 bei einer Nominallohnanpassung von 0 % (103 Punkte 2020 und 103 Punkte 2021 [Nominallohnindex Männer 2018-2023, Sektor 2 Produktion Baugewerbe, Tabelle T1.1.15]) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 71 '0 07 . -- (Fr. 5 ' 731 .-- x 12 : 40 x 4 1 . 3). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 9'603.-- (Fr.

71'007.-- minus Fr. 61’404 .--) als um 13 . 5 % unterdurchschnitt lich.

Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im F ehlen

von Schuldbildung / Berufsabschluss sowie in den mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 8/ 67/2) . Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang, zu erfolgen (vgl. E. 5 . 2 .1). Es resultiert ein parallelisiertes Validenein kommen von Fr. 67'457.-- (Fr.

71'007.-- x 0.95).

5. 3

Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind bei fehlender Ausschöpfung der Rest arbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfs arbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerk licher Art, bei. Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen wert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ergibt sich aufgrund der LSE 2020 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und n ominallohnbereinigt im Jahr 2021 (vgl. Tabelle Nominallöhne und Reallöhne und die Veränderung der Konsumentenpreise T39) ein Einkommen von Fr. 65' 328 . -- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 [2020] x 2281 [2021]) .

Bezüglich der Frage, ob

Anlass für eine n Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Invalideneinkommens besteht, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Prinzip nur noch für einarmige Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die Berücksichtigung eines l eidensbedingten Maximalabzuges von 25 %

(statt den von der Beschwerdegegnerin gewährten 20 %) nicht als naheliegender erscheinen lässt . Die Frage kann aber offengelassen werden . Denn in diesem Fall

würde das Invalideneinkommen Fr. 48 ' 996 . -- betr agen und in Gegenüberstellung zum parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 67'457.--

ergäbe dies eine n Invaliditätsgrad von 27 % . Folglich besteht k ein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe von mindestens 40 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3, 11 und 12), ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwer deführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, 6. 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, ist nach Einsicht in seine Honorarnote n vom 2. und 1 1. April 2024 (Urk. 20 und Urk. 22) mit Fr. 3'646.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgelt liche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Adrian Zogg, Bülach, wird mit Fr. 3'646.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef