Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1985, ist Mutter eines 2016 geborenen Kindes (Urk. 10/7) und war zuletzt von November 2017 bis Oktober 2018 in einem Pensum von 40 % bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Chauffeuse angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 2 8. August 2018 war (Urk. 10/ 13 Ziff. 1-2) . Am
2 7. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2012 beste hende
Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 10/10; Urk. 10/13) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/18; Urk. 10/27) und teilte der Versicherten am 5. September 2019 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/20). Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2020 (Urk. 10/33) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2 5. Mai 2020 Einwände erhob (Urk. 10/34/2). In der Folge ergingen weitere Arztberichte (Urk. 10/37; Urk. 10/40-41; Urk. 10/48). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydiszipli näre Begutachtung der Versicherten durch die A.___, deren Gutachten am 3. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 10/58; Urk. 10/81), sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom
1 8. Januar 2022; Urk. 10/60).
Mit neuem Vorbescheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 10/63) stellte die IV-Stelle
erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. Juni 2022 Einwände erhob (Urk. 10/65). Am 1 0. August 2022 verfügte die IV Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 10/73), zog diese Verfügung jedoch am 1 7. August 2022 in Wiedererwägung, da sie vor Ablauf der noch laufenden Frist zur Einwandergänzung ergangen war (Urk. 10/78; vgl. Urk. 10/75). Mit Eingabe vom 3 1. August 2022 erhob die Versicherte weitere Einwände (Urk. 10/79).
Die IV-Stelle nahm am 1 5. November 2022 (Urk. 10/84) das neuropsychologische Teilgutachten der A.___
vom 2 4. November 2021 (Urk. 10/81) zu den Akten. Am 1. März 2023 (Urk. 10/93) stellte die IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten, welche die Gutachter am 1 5. März 2023 beantworteten (Urk. 10/98). Am 5. Juni 2023 (Urk. 10/101) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/100) ein.
Am 1 5. August 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/104), wogegen die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 10/105; Urk. 10/110). Mit
Verfügung vom 2 2. November 2023 verneinte die IV-Stelle bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19.20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/114 = Urk. 2). 2.
Am 5. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten du r ch Rechtsanwalt Adrian
Zogg, Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. November 2023 (Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente, eventualiter die Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht am 8. Januar 2024 mit, dass er die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk.
4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2024 (Urk.
9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdefüh rerin mit V erfügung vom 7. März 2024 (Urk.
11) in Kenntnis gesetzt wurde (Dispositiv Ziffer 2). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung aufgrund ungenügender Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 1).
Eine telefonische Abklärung durch das Gericht ergab, dass die Beschwerdefüh rerin vom 1. März 2019 bis 3 1. Mai 2022 von der Sozialbehörde B.___ und vom 1. September 2024 bis 3 0. April 2025 von der Sozialbehörde C.___ Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16 und Urk. 17/1, von Amtes wegen beige zogene Urk. 30 und Urk. 31/1-26 aus dem Verfahren IV.2024.00727 in Sachen der Parteien). 3.
Im Prozess
Nr. IV.2024.00727 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren
ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
Das Gericht zieht
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 lit . c) auf Januar 20 19 (vgl. Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grund sätzen
des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in
zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung
des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In
Anwendung
dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).
Die angefochtene Verfügung erging am 2 2. November 2023 (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin hatte sich am 2 7. November 2018 bei der Beschwerdegeg nerin zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/8). Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des Wartejahrs (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
E. 2 ), womit das Wartejahr im Januar 202 0 abgelaufen war (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1) . Dies bildet den Zeitpunkt des frühestmöglichen allfälligen Rentenbeginns. Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Gemäss BGE 150 V 323 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grund sätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht
anzuwenden. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 finden somit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung .
E. 2.1 ; Urk. 10/37/2) . Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für die Berechnung des hypothetischen Vali deneinkommens die LSE heran (Urk. 10/102/1). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte im Gesundheitsfall als Paketzustellerin bei der P.___
gearbeitet. Sie sei bereits temporär dort tätig gewesen, habe aber 2013 aufgrund ihrer Krankheit die Anstellung nicht erhalten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20.1). Diese Vorbringen wurden jedoch nicht belegt, und auch dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) können keine Hinweise auf eine solche Tätigkeit
bei der P .___
entnommen werden. Somit ist der Beizug der LSE zur Berechnung des Valideneinkommens
nicht zu beanstanden.
Massgeblich ist sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie des Invalidenein kommens einerseits das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin das Jahr 20 2 0. Andererseits sind die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE (BGE
150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich mit dem verwendeten Monatslohn von Fr. 4'043.-- auf die LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 53
Kompetenzniveau 1 [ Post -, Kurier- und Expressdienste], Frauen; Fr. 4’043.-- (www.bfs.admin.ch, Urk. 10/102). Vorlie gend datiert die angefochtene Verfügung jedoch vom 2 2. November 202 3, womit die am 2 3. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 und nicht die LSE 2018 anzuwenden ist. Di esbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im
Gesundheitsfall bei der P .___ als Zustellerin tätig gewesen wäre, womit es
sich
um
Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst; www.bfs.admin.ch)
hand l e (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20.1.3) . Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne einer einschlägigen Ausbildung verfügt oder eine leitende Stellung im Betrieb bekleidete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E.
3.3.3) . Ausgehend von der LSE 20 20
betrug der Lohn von Frauen für Post-, Kurier- und Expressdienste im Anforderungs niveau 1
Fr. 4'821 .-- pro Monat beziehungsweise Fr. 57’852 .-- jährlich (www.bfs.admin.ch, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 53
Kompetenzniveau 1 [Post-, Kurier- und Expressdienste]; Fr. 4'821.-- x 12) . 6. 4
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V
178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten kein Einkommen erzielt, ist auch für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. 6. 5
Im Jahr 2020 erzielten Frauen im Durchschnitt aller e infache r Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
im Kompetenzniveau 1 einen Monatslohn
von Fr. 4'276.-- (LSE 20 20, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Nominal Total, Kompetenzniveau
1) beziehungs weise Fr. 51'312.-- jährlich (Fr. 4 '276.-- x 12) . Angepasst an das der Beschwer deführerin zumutbare Pensum von 70 % resultiert ein hypothetisches Invaliden einkommen von rund Fr. 35’91
E. 2.3 Streitig und zu prüfen sind der Leistungsanspruch und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird e ine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
E. 3.1 Die Fachpersonen der D.___ (D.___)
stellten mit Bericht vom 2 5. August 2019 (Urk. 10/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - Anpassungsstörung bei schweren Beziehungskonflikten mit dem Partner und Fremdplatzierung der zweieinhalb Jahre alten Tochter (ICD-10 F43.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - gegenwärtig abstinent - Multiple Sklerose (MS), Erstdiagnose November 2012 Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2019 aufgrund von Alkoholabusus stationär in der E.___ (E.___) aufgehalten, was Voraussetzung für den Eintritt in eine stationäre Sozialtherapie gewesen sei. Seit 1 9. Februar 2019 sei sie mit ihrer Tochter dort untergebracht . Seit Mai 2019 befinde sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 2 Ziff. 2.1). Aufgrund der stationären Langzeitbehandlung sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei nach dem Austritt aus dem statio nären Setting erneut zu beurteilen (S. 3 Ziff. 2.7). Soweit beurteilbar bestehe keine Einschränkung in der Haushaltführung (S. 4 Ziff. 4.5).
3. 2
Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/40/7-8) eine Multiple Sklerose und hielt fest, es liege wegen der Fatigue und der psychischen Problematik mit vermin derter Belastbarkeit sicher eine verminderte Arbeitsfähigkeit vor. Sie habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 50 % ausgestellt (S. 1). 3. 3
Mit Bericht vom 1 7. Februar 2020 (Urk. 10/27) hielten die Fachpersonen der D.___ fest, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Die folgenden Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - bei schweren Beziehungskonflikten mit dem damaligen Partner (Kinds vater) und Fremdplatzierung der heute dreijährigen Tochter sowie Anordnung stationärer Langzeittherapie im G.___ in der Folge (Februar bis November 2019) - Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain - seit November 2019 Belegung der Abstinenz (Kokain) durch wöchent liches Drogenscreening - M ultiple Sklerose Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei aufgrund ihrer MS Diagnose zu 50 % krankgeschrieben, wobei die Krankschreibung durch die behandelnde Neurologin Dr. F.___ erfolgt sei (S. 2 Ziff. 2). Die Arbeitsun fähigkeit beziehe sich auf die somatische Erkrankung; aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3.3).
E. 3.4 M it Bericht vom 1 4. April 2020 (Urk. 10/30) hielt Dr. F.___ bei unverän derter Diagnose (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.5) fest, sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/30/3 Ziff. Ziff. 1.3). Klinisch und auch bildgebend bestehe hinsichtlich der MS eine stabile Situation (Urk. 10/30/4
Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der psychischen Situation (S. 3 Ziff. 2.7). Einschränk u ngen durch die MS-typische psychische und motorische Fatigue seien bei jeder Tätigkeit zu erwarten (Urk. 10/30/5
Ziff. 3.4). 3. 5
Mit Bericht vom 1 8. Juni 2020 (Urk. 10/37) hielten Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. phil. I.___, Neuropsycho login/Psychologin FSP, nach Durchführung einer verhaltensneurologischen- neuropsychologischen Abklärung fest, das ermittelte Leistungsprofil sei authentisch gewesen (Urk. 10/37/3). Es stünden mittelgradige bis schwere Einschränkungen vor allem attentionaler Teilfunktionen im Vordergrund, leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in sprachassoziierten frontal-exekutiven Teil funktionen, eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung in sprachassoziierten frontal-exekutiven Teilfunktionen, eine leichte verbal-mnestische Störung sowie eine Lese- und Rechtschreibeschwäche. Die Befunde entsprächen einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung . Ätiologisch seien die Befunde insbesondere im Rahmen der verminderten und im Verlauf rasch abnehmenden Belastbarkeit bei gleichzeitig zunehmender Ermüdungserscheinung zu beurteilen - im Prinzip gut passend zu den Folgen einer oftmals an eine Multiple Sklerose assoziierten Fatigue-Symptomatik. Gleichzeitig sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben auch von vorbestehenden Teilleistungsschwächen in sprachlichen Bereichen sowie einer generellen Verlangsamung auszugehen, möglicherweise assoziiert an eine frühkindlich erworbene zerebrale Entwick lungsstörung mit verminderten Ressourcen, wobei sich vor allem die Verlangsa mung krankheitsbedingt nun zusätzlich akzentuiert zeigen dürfte. Insgesamt sei von einer deutlich eingeschränkten Funktionsfähigkeit unter den meisten beruf lichen Anforderungen auszugehen. Im Rahmen einer kognitiv leichten, gut struk turierten und möglichst repetitiven Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit einem ange passten Pausenmanagement und in einem ruhigen, störungsarmen Umfeld betrage die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht 30 bis 40 % (Urk. 10/37/ 4). Inwiefern sich die verminderte Belastbarkeit und Fatigue-Symptomatik im Tagesverlauf tatsächlich limitierend auswirke und ob das genannte Belastungsprofil im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs erprobt werden (Urk. 10/37/ 5).
E. 3.6 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen an der E.___ hielten mit Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 10/48) fest, die Beschwerdefüh rerin sei vom 3 0. Januar bis 1 9. Februar 2019 stationär behandelt worden (S.
2
Ziff. 1.1). Vom 1 3. Januar bis 1 9. Februar 2019 habe eine Arbeitsunfähig keit
von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Diagnosen lauteten wie folgt (S.
4
Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hypothyreose - Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf; ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne keine Auskunft gegeben werden (Ziff. 2.7). 3.
E. 3.8 Am
1 8. Januar 2022 fand eine Haushaltabklärung statt. Im gleichentags erstat teten Bericht (Urk. 10/60) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit etwa 60 bis 80 % arbeiten . Wäre sie für sich alleine, ohne Betreuungsaufgaben, würde sie 100 % arbeiten, aber in Kombination mit der Kinderbetreuung sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht machbar. Die Abklärungsperson legte die Qualifikation auf 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 10/60/5) und ermittelte keine Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/60/9). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde diese Qualifikation aufgrund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin (vgl.
Urk. 10/26) auf 8 0 % Erwerbs- und 2 0 % Haushalttätigkeit geändert (Urk. 10/103/ 4- 5).
E. 3.9 Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, RAD, hielt am 7. Dezember 2021 (Urk. 10/62/7) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 10/62/6). Im Einwandverfahren (vgl. Urk. 10/79) sah sich Dr. N.___ jedoch
veranlasst, bei der Begutachtungsstelle weitere Fragen zu stellen (Urk. 10/103/5 6).
E. 3.10 Die Gutachter der A.___ nahmen am 1 5. März 2023 zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 10/98). Der Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der E.___ vom 1 9. November 2020 sei im Gutachten berücksichtigt worden. Zum Mini-ICF-APP sei festzuhalten, dass angesichts des Tagesablaufs, der sonstigen Aktivitäten und des unauffälligen psychiatrischen Status eine mässige Beeinträchtigung im Bereich Flexibilität und Umstellungsfä higkeit («Stressbelastbarkeit»), der Selbstbehauptungsfähigkeit («Durchsetzungs fähigkeit») und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (aus psychiatrisch-neuropsycho logischer Sicht die Fähigkeit, an einer Aufgabe dranzubleiben, umzusetzen, durchzusetzen) festzustellen gewesen sei. Diese Beeinträchtigungen seien im Zusammenhang mit der beschriebenen leichten neuropsychologischen Störung nachvollziehbar und seien im Rahmen des neurologischen Gutachtens in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose bewertet worden (Urk. 10/98/1 f.).
Zu ihrer Feststellung, dass die in der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 1 8. Juni 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % nicht habe nachvollzogen werden können, führten die Gutachter aus, dass die seinerzeit unterstellte anlagebedingte Entwicklungsstörung eher nicht anzunehmen sei, da sich diese im gleichen Umfang auch bei der aktuellen Untersuchung hätte zeigen müssen. Zudem sei auch keine Zunahme der Fatigue im Rahmen der M ultiplen Sklerose belegt, weder nach der Analyse der Alltagsaktivitäten noch nach den eigenen Angaben in Fragebogentests. Eine medizinische Erklärung für die derartig differente Einschätzung ergebe sich nicht. Hinweise für einen erneuten MS-Schub seien im Zeitverlauf nicht dokumentiert. Nach der Beschreibung im neuropsychologischen Bericht vom Juni 2020 habe man sich bei der Beurteilung der Validität nur auf den klinischen Eindruck verlassen, jedoch keine objektiv nachprüfbaren Validierungstests durchgeführt. Dies schränke die Aussagekraft der damaligen Untersuchung erheblich ein. Hilfsweise seien zur Erklärung der damals festgestellten leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen andere Erkrankungen erörtert worden, wie zum Beispiel die anlagebedingte Teil leistungsstörung, die sich aber nicht nachweisen lasse, beziehungsweise eine MS assoziierte Fatigue, die aber immer noch in identischer (geringer) Ausprägung bestehe bei aktuell aber kaum auffälligen neuropsychologischen Testergebnissen, wobei zudem die motorische Fatigue als stärker bezeichnet werde als die geistige. Hinweise für eine interkurrente medizinische Erkrankung, die derartige neuro kognitive Leistungsschwankungen erklären könnte, ergäben sich somit nicht, so dass die damalige Leistungsbeurteilung retrospektiv nicht nachvollzogen werden könne bei insgesamt nicht sicher als valide einzuschätzenden Testergebnissen im Juni 2020 (Urk. 10/98/2).
Die Frage, ob es zwischen den beiden Untersuchungen (Juni 2020 und Begutach tung) zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, wurde von den Gutachtern verneint. Die aktuellen Testergebnisse lägen alle im oder über dem Durchschnitt bis auf die Ergebnisse bei der Wort flüssigkeit und teilweise bei der geteilten Aufmerksamkeit. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin im neuropsychologischen Bericht von 2020 liesse sich nicht vereinbaren mit dem Eindruck in der Untersuchung vom 1 6. November 2022 (richtig: 2021; vgl. Urk. 10/58/2) . Eine Ermüdung, Verlangsamung im Verlauf oder eine Begriffsstutzigkeit seien nicht aufgefallen . Der Symptomvalidierungs test sei mit unauffälligen Werten absolviert worden . Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (Urk. 10/98/3).
E. 3.11 Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2023 (Urk. 10/100) folgende Diagnosen (Urk. 10/100/1): - bekannte Multiple Sklerose (Erstdiagnose November 2012) - aktuell im Vordergrund: neuropsychologische Funktionsstörungen mit reduzierter Belastbarkeit - Status nach drei Krankheitsschüben Im Sommer 2021 habe die Beschwerdeführerin die Copaxone-Therapie beendet. Ihre letzte befristete Arbeitsstelle im September und Oktober 2022 in einer Kaffeerösterei mit einem Pensum von 50 % habe sie wegen ihrer Krankheit verloren. Seit dem
A.___ - Gutachten habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert. Sie selbst könne sich eine Teilzeit-Chauffeurtätigkeit vorstellen mit einem Pensum von etwa 20 bis 40 % . Sie habe sich am 2. April 2023 auf eine solche Stelle beworben (Urk. 10/100/3). Im Vordergrund stünden weiterhin die neuropsychologischen Funktionsstö rungen mit reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese wirkten sich auch bei Haushaltaktivitäten aus und führten zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen, welche die Wirklich keit abbilde, wobei auch am Nachmittag untersucht werden solle (Urk. 10/100/3). Aus neurologischer Sicht sollten jetzt Eingliederungsmassnahmen möglich und unter professioneller neuropsychologischer Begleitung erfolgreich sein, zumal die Beschwerdeführerin ausserordentlich kooperativ mitarbeite, Teilzeit arbeiten wolle und die damalige psychosoziale Problematik mit Drogenkonsum seit 2019 glaubhaft sicher beendet sei (Urk. 10/100/3 f.). 4. 4.1
Zunächst ist der Verlauf des Wartejahres zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Wartejahr bereits am 2 1. September 2018 zu laufen begonnen habe. Sie bezieht sich dabei auf ihre Angaben in der Anmel dung
bei
der
Invalidenversicherung vom 2 7. November 2018, wonach sie vom 2 1. September
bis 3 1. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1
S. 8 Ziff. 20; Urk. 10/8/4 Ziff. 4.3; vgl. auch Urk. 10/13/6 Ziff.
E. 6 Ziff. 13). Das Gutachten setze sich nicht mit den abweichenden Behandlungsbe richten auseinander (S. 4 f. Ziff. 12.1). Der psychiatrische Gutachter habe seine Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem Mini ICF APP nicht begründet und fälschlicherweise behauptet, ein Bericht über ihre stationäre Behandlung liege nicht vor (S. 5 f. Ziff. 12.3). Weiter habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) bei seiner Beurteilung nicht gemerkt, dass das neuropsychologische Teilgutachten gefehlt habe (S. 6 Ziff. 12.4). Es sei gestützt auf die Beurteilungen der behan delnden Ärztinnen von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepassten Tätig keiten auszugehen, zudem sei eine Verschlechterung eingetreten und es sei deshalb von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was näher abzuklären gewesen wäre (S. 6 Ziff. 12.5). Weiter sollten Ergänzungs fragen zum Gutachten nicht dazu dienen, ein mangelhaftes Gutachten nach träglich zu «reparieren» (S. 7 f. Ziff. 17). Sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 8 Ziff. 19).
Das Wartejahr habe zudem am 2 1. September 2018 begonnen und der Einkommens vergleich sei aus näher dargelegten Gründen nicht korrekt (S. 8 f. Ziff. 20).
E. 6.1 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich
im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden
wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung (welche gegenüber der ab 1. Januar 2018 in Kraft gewesenen Fassung lediglich
r edaktionelle Änderungen brachte; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. A uflage, Zürich 2022,
Rz . 168 zu Art. 28a)
werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerb stätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 6. 2
Es ist zunächst das Valideneinkommen zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergan gene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 3
Die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin als Kurierfahrerin wurde nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet (vgl. Urk. 10/13/1 Ziff.
E. 7 0 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Im Haus haltbereich besteht g estützt auf die Haushaltabklärung vom 1 8. Januar 2022 (Urk. 10/60) volle Leistungs sfähigkeit . 5.
5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117
V
198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2
Anlässlich der Haushaltabklärung wurde anhand der Angaben der Beschwerde führerin, wonach sie
bei guter Gesundheit etwa 60 bis 80 % arbeiten würde, zunächst eine Qualifikation von 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit fest gelegt (Urk. 10/60/5; Urk. 10/60/9). Im Rahmen des Einwandverfahrens
wurde dies auf grund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin auf 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit geändert (Urk. 10/79/4 Ziff. 4.1; Urk. 10/26; Urk. 10/103/ 4- 5). Beschwerdeweise brachte d ie Beschwerdeführerin vor, sie sei als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren . Dies allein deshalb, damit sie nicht vom Sozialamt abhängig werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19.1). Bereits 2020 machte sie jedoch geltend, bestimmt zu 80 % zu arbeiten, wenn ihre Tochter schon im Kindergarten wäre (Urk. 10/26), und hielt daran anlässlich der Haus haltabklärung fest :
Wäre sie für sich allein, ohne Betreuungsaufgaben, würde sie 100 % arbeiten, aber in Kombination mit der Kinderbetreuung sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht machbar (Urk. 10/60/ 5). Dem ist zu folgen. Denn p raxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121
V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Zudem kommt d er wirtschaftlichen Notwendigkeit einer
Erwerbstätigkeit allein keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil e des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 E. 4.2.1, 8C_29/2020 vom 1 9. Februar
2020 E. 5.3.3). Somit ist von einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit auszugehen. 6.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen und begründet dies damit, dass sie sich nicht selbst eingliedern könne (Urk. 1 S. 10 Ziff. 21), ohne dies weiter zu erläutern .
I nsbesondere
erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen sie konkret
wünscht. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass die Beschwer deführerin bei der Stellensuche gemäss Belastungsprofil nicht einge schränkt und es ihr zumutbar sei, auch ohne Unterstützung durch die Invaliden versicherung eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 2 S. 3).
E. 7.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 7.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unter nehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs anspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 7.4 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie eher mehr als 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12.5) und kein Invalideneinkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 20.2), erscheint es
fraglich, ob sie überhaupt als eingliederungs willig
gelten kann, wie dies
insbesondere
etwa
für
die beruf liche Massnahme der
Arbeitsvermittlung
nach
Art. 18
IVG
vorausgesetzt wird. Aus de r
Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung auf diese Massnahme bezogen hat (Urk. 2 S. 3) . Für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss
Art. 18
Abs. 1 IVG liegt
- nebst dem Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit - die leistungsspezifische Invalidität vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht . Dies trifft beispielsweise zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit die Person mit Behinde rung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom
6. Februar 2023 E. 2.3) . Solche Einschränkungen bei der Stellensuche sind bei der Beschwer deführerin nicht ausgewiesen. Das zu beachtende Belastungsprofil (Urk. 10/58/6-7) ist zudem nicht dergestalt, dass eine selbständige Stellensuche dadurch übermässig erschwert wird . Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der beste henden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierig keiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fallen die Arbeitsvermittlung bzw.
anderweitige berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht in die Zuständig keit der Invaliden versicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosen versicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 2 9. Oktober 2024 E.
E. 8 .-- ergibt eine Einbusse von Fr. 21 ' 934 .-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von rund 38 % . Bei einer Gewichtung von 80 % resultiert ein Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 3 0 % (38 % x 0.8). Nachdem im Haushaltbereich keine Einschränkung besteht, resultiert ein rentenausschliessender Gesamt-Invaliditätsgrad von 30 % .
Anzufügen bleibt, dass aufgrund möglicher Krankheitsschübe oder des Krank heitsverlaufs an sich eine anspruchsrelevante Verschlechterung in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Diesfalls wäre eine Neuanmeldung vorzunehmen.
7.
E. 8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen.
E. 8.2 Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 (Urk.
11) wies das Sozialversicherungs gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung vom 5. Januar 2024 (Urk. 1 S. 2) mangels Substantiierung ab. In der Folge haben Abklärungen seitens des Gerichts ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2024 bis 3 0. April 2025 Sozialhilfe bezogen hat (Urk.
15) und auch ab 1. Mai 2025 weiterhin bedürftig ist (vgl. Urk. 16 und Urk. 17/3-25 und E. 4.4 im Urteil vom heutigen Tag im Prozess Nr. IV.2024.00727). Somit ist seit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 5. Januar 2024 hinsichtlich der Anspruchsvo raussetzung der Bedürftigkeit eine Veränderung eingetreten . Eine Neubeur teilung
der Anspruchsvoraussetzungen darf bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege kann jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben (echte Noven), weil dieser als prozesslei tender Entscheid nur formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird . Wenn jedoch die gesuchstellende Person bloss neue Beweismittel zur Darle gung
ihrer finanzi ellen Situation präsentiert, liegen noch keine veränderten Verhältnisse vor. Ein auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts erneut gestelltes Gesuch ist ein Wiedererwägungsgesuch, wofür kein verfassungs rechtlicher Anspruch auf Beur teilung besteht. Hingegen können neue Beweis mittel einen Anspruch auf Wiederwägung begründen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, weshalb für ihn keine Möglichkeit oder Veranlassung bestanden hatte, sie damals vorzulegen (unechte Noven;
Emmel Frank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess ordnung [ZPO], 4. Auflage 2025, Rz . 2a zu Art. 119 ZPO).
Eine Wiedererwägung der Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 setzt somit – nebst einem neuen Gesuch - vorbestehende Beweismittel voraus, die der Beschwer deführerin nicht bekannt waren
oder deren Geltendmachung ihr damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder zu der keine Veranlassung bestand (Emmel, a.a.O., Rz . 1 zu Art. 120 ZPO). Allerdings ist erstellt, dass
die Beschwer deführerin
vom 1. September 2024 bis 3 0. April 2025 Sozialhilfe bezogen hat
(Urk.
15) und nach deren Wegfall weiterhin bedürftig war (heutiges Urteil im
Prozess IV.2024.00727). Insofern ist zwar eine wesentliche finanzielle Ver schlech terung gegenüber den Verhältnissen im März 2024 eingetreten . Aller dings hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, nach Erlass der Gerichtsverfü gung vom 7. März 2024 ein neues Gesuch einzureichen, weshalb ein davon abweichender Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung von vorn herein ausser Betracht fällt. Somit sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 10 mit Hinweisen). 7. 5
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .
E. 15 ; Urk.
E. 16 und Urk. 17/1-25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00011 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 1 1. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1985, ist Mutter eines 2016 geborenen Kindes (Urk. 10/7) und war zuletzt von November 2017 bis Oktober 2018 in einem Pensum von 40 % bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Chauffeuse angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 2 8. August 2018 war (Urk. 10/ 13 Ziff. 1-2) . Am
2 7. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2012 beste hende
Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 10/10; Urk. 10/13) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/18; Urk. 10/27) und teilte der Versicherten am 5. September 2019 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/20). Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2020 (Urk. 10/33) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2 5. Mai 2020 Einwände erhob (Urk. 10/34/2). In der Folge ergingen weitere Arztberichte (Urk. 10/37; Urk. 10/40-41; Urk. 10/48). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydiszipli näre Begutachtung der Versicherten durch die A.___, deren Gutachten am 3. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 10/58; Urk. 10/81), sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom
1 8. Januar 2022; Urk. 10/60).
Mit neuem Vorbescheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 10/63) stellte die IV-Stelle
erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. Juni 2022 Einwände erhob (Urk. 10/65). Am 1 0. August 2022 verfügte die IV Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 10/73), zog diese Verfügung jedoch am 1 7. August 2022 in Wiedererwägung, da sie vor Ablauf der noch laufenden Frist zur Einwandergänzung ergangen war (Urk. 10/78; vgl. Urk. 10/75). Mit Eingabe vom 3 1. August 2022 erhob die Versicherte weitere Einwände (Urk. 10/79).
Die IV-Stelle nahm am 1 5. November 2022 (Urk. 10/84) das neuropsychologische Teilgutachten der A.___
vom 2 4. November 2021 (Urk. 10/81) zu den Akten. Am 1. März 2023 (Urk. 10/93) stellte die IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten, welche die Gutachter am 1 5. März 2023 beantworteten (Urk. 10/98). Am 5. Juni 2023 (Urk. 10/101) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/100) ein.
Am 1 5. August 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/104), wogegen die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 10/105; Urk. 10/110). Mit
Verfügung vom 2 2. November 2023 verneinte die IV-Stelle bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19.20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/114 = Urk. 2). 2.
Am 5. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten du r ch Rechtsanwalt Adrian
Zogg, Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. November 2023 (Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente, eventualiter die Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht am 8. Januar 2024 mit, dass er die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk.
4). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2024 (Urk.
9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdefüh rerin mit V erfügung vom 7. März 2024 (Urk.
11) in Kenntnis gesetzt wurde (Dispositiv Ziffer 2). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess führung aufgrund ungenügender Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 1).
Eine telefonische Abklärung durch das Gericht ergab, dass die Beschwerdefüh rerin vom 1. März 2019 bis 3 1. Mai 2022 von der Sozialbehörde B.___ und vom 1. September 2024 bis 3 0. April 2025 von der Sozialbehörde C.___ Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16 und Urk. 17/1, von Amtes wegen beige zogene Urk. 30 und Urk. 31/1-26 aus dem Verfahren IV.2024.00727 in Sachen der Parteien). 3.
Im Prozess
Nr. IV.2024.00727 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren
ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grund sätzen
des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in
zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung
des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In
Anwendung
dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).
Die angefochtene Verfügung erging am 2 2. November 2023 (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin hatte sich am 2 7. November 2018 bei der Beschwerdegeg nerin zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/8). Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit . c) auf Januar 20 19 (vgl. Urk. 2 S.
2), womit das Wartejahr im Januar 202 0 abgelaufen war (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1) . Dies bildet den Zeitpunkt des frühestmöglichen allfälligen Rentenbeginns. Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Gemäss BGE 150 V 323 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grund sätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht
anzuwenden. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 finden somit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung . 1.2
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird e ine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) wie folgt: Das eingeholte Gutachten sei beweiswertig (S.
1 unten). Die Beschwerde führerin sei als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich tätig zu
qualifizieren. Ab Januar 2020 sei sie in der angestammten Tätigkeit als Chauffeuse zu 60 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr unter Berücksichti gung eines
- näher beschriebenen - Belastungsprofils zu 70 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 19.20 % . Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren (S. 2). Es bestünden leichte neuropsychologische Einschränkungen sowie eine leichte Fatigue und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, auch ohne Unterstützung eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 3). 2. 2
Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), das polydisziplinäre Gutachten sei nicht rechtsgenüglich, da das neuropsychologische Teilgutachten erst ein Jahr nach der Begutachtung nachgereicht worden sei
(S.
6
Ziff. 13). Das Gutachten setze sich nicht mit den abweichenden Behandlungsbe richten auseinander (S. 4 f. Ziff. 12.1). Der psychiatrische Gutachter habe seine Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem Mini ICF APP nicht begründet und fälschlicherweise behauptet, ein Bericht über ihre stationäre Behandlung liege nicht vor (S. 5 f. Ziff. 12.3). Weiter habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) bei seiner Beurteilung nicht gemerkt, dass das neuropsychologische Teilgutachten gefehlt habe (S. 6 Ziff. 12.4). Es sei gestützt auf die Beurteilungen der behan delnden Ärztinnen von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepassten Tätig keiten auszugehen, zudem sei eine Verschlechterung eingetreten und es sei deshalb von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was näher abzuklären gewesen wäre (S. 6 Ziff. 12.5). Weiter sollten Ergänzungs fragen zum Gutachten nicht dazu dienen, ein mangelhaftes Gutachten nach träglich zu «reparieren» (S. 7 f. Ziff. 17). Sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 8 Ziff. 19).
Das Wartejahr habe zudem am 2 1. September 2018 begonnen und der Einkommens vergleich sei aus näher dargelegten Gründen nicht korrekt (S. 8 f. Ziff. 20). 2.3
Streitig und zu prüfen sind der Leistungsanspruch und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Fachpersonen der D.___ (D.___)
stellten mit Bericht vom 2 5. August 2019 (Urk. 10/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - Anpassungsstörung bei schweren Beziehungskonflikten mit dem Partner und Fremdplatzierung der zweieinhalb Jahre alten Tochter (ICD-10 F43.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - gegenwärtig abstinent - Multiple Sklerose (MS), Erstdiagnose November 2012 Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2019 aufgrund von Alkoholabusus stationär in der E.___ (E.___) aufgehalten, was Voraussetzung für den Eintritt in eine stationäre Sozialtherapie gewesen sei. Seit 1 9. Februar 2019 sei sie mit ihrer Tochter dort untergebracht . Seit Mai 2019 befinde sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 2 Ziff. 2.1). Aufgrund der stationären Langzeitbehandlung sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei nach dem Austritt aus dem statio nären Setting erneut zu beurteilen (S. 3 Ziff. 2.7). Soweit beurteilbar bestehe keine Einschränkung in der Haushaltführung (S. 4 Ziff. 4.5).
3. 2
Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/40/7-8) eine Multiple Sklerose und hielt fest, es liege wegen der Fatigue und der psychischen Problematik mit vermin derter Belastbarkeit sicher eine verminderte Arbeitsfähigkeit vor. Sie habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 50 % ausgestellt (S. 1). 3. 3
Mit Bericht vom 1 7. Februar 2020 (Urk. 10/27) hielten die Fachpersonen der D.___ fest, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Die folgenden Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - bei schweren Beziehungskonflikten mit dem damaligen Partner (Kinds vater) und Fremdplatzierung der heute dreijährigen Tochter sowie Anordnung stationärer Langzeittherapie im G.___ in der Folge (Februar bis November 2019) - Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain - seit November 2019 Belegung der Abstinenz (Kokain) durch wöchent liches Drogenscreening - M ultiple Sklerose Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei aufgrund ihrer MS Diagnose zu 50 % krankgeschrieben, wobei die Krankschreibung durch die behandelnde Neurologin Dr. F.___ erfolgt sei (S. 2 Ziff. 2). Die Arbeitsun fähigkeit beziehe sich auf die somatische Erkrankung; aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3.3). 3.4
M it Bericht vom 1 4. April 2020 (Urk. 10/30) hielt Dr. F.___ bei unverän derter Diagnose (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.5) fest, sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/30/3 Ziff. Ziff. 1.3). Klinisch und auch bildgebend bestehe hinsichtlich der MS eine stabile Situation (Urk. 10/30/4
Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der psychischen Situation (S. 3 Ziff. 2.7). Einschränk u ngen durch die MS-typische psychische und motorische Fatigue seien bei jeder Tätigkeit zu erwarten (Urk. 10/30/5
Ziff. 3.4). 3. 5
Mit Bericht vom 1 8. Juni 2020 (Urk. 10/37) hielten Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. phil. I.___, Neuropsycho login/Psychologin FSP, nach Durchführung einer verhaltensneurologischen- neuropsychologischen Abklärung fest, das ermittelte Leistungsprofil sei authentisch gewesen (Urk. 10/37/3). Es stünden mittelgradige bis schwere Einschränkungen vor allem attentionaler Teilfunktionen im Vordergrund, leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in sprachassoziierten frontal-exekutiven Teil funktionen, eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung in sprachassoziierten frontal-exekutiven Teilfunktionen, eine leichte verbal-mnestische Störung sowie eine Lese- und Rechtschreibeschwäche. Die Befunde entsprächen einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung . Ätiologisch seien die Befunde insbesondere im Rahmen der verminderten und im Verlauf rasch abnehmenden Belastbarkeit bei gleichzeitig zunehmender Ermüdungserscheinung zu beurteilen - im Prinzip gut passend zu den Folgen einer oftmals an eine Multiple Sklerose assoziierten Fatigue-Symptomatik. Gleichzeitig sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben auch von vorbestehenden Teilleistungsschwächen in sprachlichen Bereichen sowie einer generellen Verlangsamung auszugehen, möglicherweise assoziiert an eine frühkindlich erworbene zerebrale Entwick lungsstörung mit verminderten Ressourcen, wobei sich vor allem die Verlangsa mung krankheitsbedingt nun zusätzlich akzentuiert zeigen dürfte. Insgesamt sei von einer deutlich eingeschränkten Funktionsfähigkeit unter den meisten beruf lichen Anforderungen auszugehen. Im Rahmen einer kognitiv leichten, gut struk turierten und möglichst repetitiven Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit einem ange passten Pausenmanagement und in einem ruhigen, störungsarmen Umfeld betrage die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht 30 bis 40 % (Urk. 10/37/ 4). Inwiefern sich die verminderte Belastbarkeit und Fatigue-Symptomatik im Tagesverlauf tatsächlich limitierend auswirke und ob das genannte Belastungsprofil im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs erprobt werden (Urk. 10/37/ 5). 3.6
Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen an der E.___ hielten mit Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 10/48) fest, die Beschwerdefüh rerin sei vom 3 0. Januar bis 1 9. Februar 2019 stationär behandelt worden (S.
2
Ziff. 1.1). Vom 1 3. Januar bis 1 9. Februar 2019 habe eine Arbeitsunfähig keit
von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Diagnosen lauteten wie folgt (S.
4
Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hypothyreose - Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf; ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne keine Auskunft gegeben werden (Ziff. 2.7). 3. 7
PD Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie und Kardiologie, Dr. med. K.___, Facharzt für
Neuro logie, Dr. sc. hum. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie,
und
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie,
A.___, stellten in ihrem nach Be rücksichtigung der
Akten
(Urk. 10/58/41-46), Erhe bung der Anamnese (Urk. 10/58/12-15; Urk. 10/58/24 26; Urk. 10/58/35-36; Urk. 10/81/2-3) und Durchführung einer allgemein internistischen (Urk. 10/58/ 36), neurologischen (Urk. 10/58/15-17), neuropsycho logischen (Urk. 10/81) und psychiatrischen (Urk. 10/58/26-27) sowie labor chemischen (Urk. 10/58/48 -49) Untersuchung am 3. Dezember 2021 erstatteten Gutachten (Urk. 10/58) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/58/5): - M ultiple Sklerose mit schubförmig-remittierendem Verlauf ohne Angabe einer aktuellen Exazerbation mit leichter Fatigue und leichter neuropsy chologischer Störung Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/58/6): - psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Kokain, aktuell abstinent (ICD-10 F14.20) - Zustand nach beschriebener mittelgradiger depressiver Episode - kongenitale Athyreose mit laufender Substitutionstherapie In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachterin und die Gutachter zum Schluss, dass sich a ktuell keine neurologischen Ausfälle zeigten . Monosymptom der Multiplen Sklerose sei funktionell die Fatigue, die allerdings unter Berücksichtigung des beruflichen und alltäglichen Leistungsvermögens sowie der Schlafgewohnheiten nur leichter Ausprägung sei. Trotz höherer Läsi on s last hätten sich bis anhin kaum neurokognitive Funktionseinschränkungen entwickelt. Die als valide einzuschätzende aktuelle neuropsychologische Unter suchung zeige nur minime kognitive Einschränkungen betreffend geteilte Aufmerksamkeit und Wortflüssigkeit. Die Fatigue selbst zeige sich in leichten Symptomen wie der Notwendigkeit, den Tagesablauf und die Kräfte gut einzu teilen . Initial scheine die Fatigue etwas stärker ausgeprägt gewesen zu sein. Da die MS-bedingte Fatigue aber bleibe, dürfte die im Verlauf festzustellende Teil besserung der Fatigue durch die Remission der anfänglich auch vorhandenen psychischen Gesundheitsstörung bedingt sein. Bei diversen psychosozialen Belastungen seien psychische Erkrankungssymptome aufgetreten. Die damals gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei grundsätzlich nach der Symptomatik vorstellbar, dennoch aber fraglich, da bei seinerzeit beschriebenem schädliche m Alkoholkonsum mit dessen depressiogener Wirkung eine derartige Diagnose erst nach längerer Abstinenz gestellt werden sollte. Aktuell habe sich ein insgesamt unauffälliger psychiatrischer Status gezeigt . Labortechnisch und anamnestisch fänden sich keine Hinweise auf einen weiterhin bestehenden schädlichen Gebrauch von Kokain. Ein erhöhter Alkoholkonsum sei anamnestisch zwar verneint worden, der deutlich erhöhte Laborwert weise aber auf einen zumindest schädlichen Alkoholkonsum hin, wobei dadurch aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Fatigue nicht vorwiegend MS-bedingt sei, wobei der erhöhte Alkoholkonsum eine zusätzliche (geringe) Rolle spielen könnte (Urk. 10/58/5). Aufgrund der Multiplen Sklerose mit Fatigue ergäben sich Einschränkungen für körperlich häufig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, für ganztägige Arbeiten und für Tätigkeiten, die nicht für selbst bestimmbare Pausen zur Erholung unter brechbar seien, weiter auch für Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und Schichtbe trieb. Durch die Fatigue und die leichten kognitiven Einschränkungen, die die Aufmerksamkeit sowie die Wortflüssigkeit beträfen, seien Tätigkeiten mit Über wachungsfunktion und besonderen Gefährdungen nicht anzuraten, jedoch auch keine mit höherem Publikumskontakt oder höheren kommunikativen Anforde rungen. Auch gemäss Mini-ICF-APP fänden sich in den zu beurteilenden Fähig keiten mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Psychische Belastungen ergäben sich durch die psychoso ziale Situation, den Druck des Sozialamtes zum Wohnungswechsel, noch deutlich unklare berufliche Perspektiven, den Status als alleinerziehende Mutter sowie die neurologische Erkrankung mit Verlaufsunsicherheit (Urk. 10/58/6).
Die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrerin sei zu 60 % zumutbar. Dabei empfehle sich ein Einsatz von maximal 6 Stunden täglich mit regelmässigen kürzeren Pausen zur Erholung. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeits fähigkeit bei 70 % . Möglich seien körperlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten mit selbstbestimmbaren Pausen zur psychophysischen Entlastung, ohne klimatische Belastungsfaktoren, möglichst auch ohne Schichtbetrieb. Inten siverer Publikumskontakt sollte wegen der reduzierten Wortflüssigkeit vermieden werden. Die Tätigkeiten sollten ohne enges Zeitlimit durchführbar sein, wegen der leichten Fatigue in einem quantitativ leicht geminderten Einsatz und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, spezieller Verantwortung und vielen Akti vitäten parallel. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt sei bestimmt durch die neurolo gischen Leiden einschliesslich der neurokognitiven (leichten) Funktionsstö rungen. Aktuell lägen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit infolge der psychiatrischen und internistischen Gesundheitsstörung vor (Urk. 10/58/7).
Allfällige Einschränkungen im Haushalt seien anhand einer entsprechenden Abklärung vor Ort zu beurteilen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen, jedoch eine leichte psychophysische Fatigue, wären bei Annahme mittelschwerer bis schwerer Haushalttätigkeiten medizintheoretisch in einem Pensum von etwa 30 % für einen kleineren Haushalt von einer geschätzten Arbeitsfähigkeit im Haushalt von etwa 70 % auszugehen (Urk. 10/58/8).
Die im Vorfeld attestierte Arbeitsunfähigkeit (explizit aus neurologischer, besonders aber rein neuropsychologischer Sicht) mit einer Arbeitsunfähigkeit von
60
bis 70 % könne nicht wirklich nachvollzogen werden. Die zuvor erfolgten
Beur teilungen der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom 1 3. Januar
bis 1 9. Februar 2019 und vom 2 5. August 2019 mit voller Arbeits unfähigkeit bei laufender stationärer Therapie seien grundsätzlich nachvoll ziehbar. Weitere Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht seien nicht bescheinigt worden. Aus neurologischer Sicht habe ab Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten bestanden. Da aber zu diesem Zeit punkt noch aus psychiat rischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2019 bestanden habe, betrage polydisziplinär die Arbeitsfähigkeit erst ab März 2019 70 % bis zum 2 4. August 2019, dem Tag vor Beginn der stationären psychiatrischen Therapie, dauernd bis zur Klinikentlassung, deren genaues Datum nicht bekannt sei. Mit zwei bis drei Wochen Abstand betrage die angepasste Arbeitsfähigkeit aus poly disziplinärer Sicht wieder 70 % (Urk. 10/58/9). 3.8
Am
1 8. Januar 2022 fand eine Haushaltabklärung statt. Im gleichentags erstat teten Bericht (Urk. 10/60) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit etwa 60 bis 80 % arbeiten . Wäre sie für sich alleine, ohne Betreuungsaufgaben, würde sie 100 % arbeiten, aber in Kombination mit der Kinderbetreuung sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht machbar. Die Abklärungsperson legte die Qualifikation auf 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 10/60/5) und ermittelte keine Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/60/9). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde diese Qualifikation aufgrund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin (vgl.
Urk. 10/26) auf 8 0 % Erwerbs- und 2 0 % Haushalttätigkeit geändert (Urk. 10/103/ 4- 5). 3.9
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, RAD, hielt am 7. Dezember 2021 (Urk. 10/62/7) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 10/62/6). Im Einwandverfahren (vgl. Urk. 10/79) sah sich Dr. N.___ jedoch
veranlasst, bei der Begutachtungsstelle weitere Fragen zu stellen (Urk. 10/103/5 6). 3.10
Die Gutachter der A.___ nahmen am 1 5. März 2023 zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 10/98). Der Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der E.___ vom 1 9. November 2020 sei im Gutachten berücksichtigt worden. Zum Mini-ICF-APP sei festzuhalten, dass angesichts des Tagesablaufs, der sonstigen Aktivitäten und des unauffälligen psychiatrischen Status eine mässige Beeinträchtigung im Bereich Flexibilität und Umstellungsfä higkeit («Stressbelastbarkeit»), der Selbstbehauptungsfähigkeit («Durchsetzungs fähigkeit») und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (aus psychiatrisch-neuropsycho logischer Sicht die Fähigkeit, an einer Aufgabe dranzubleiben, umzusetzen, durchzusetzen) festzustellen gewesen sei. Diese Beeinträchtigungen seien im Zusammenhang mit der beschriebenen leichten neuropsychologischen Störung nachvollziehbar und seien im Rahmen des neurologischen Gutachtens in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose bewertet worden (Urk. 10/98/1 f.).
Zu ihrer Feststellung, dass die in der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 1 8. Juni 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % nicht habe nachvollzogen werden können, führten die Gutachter aus, dass die seinerzeit unterstellte anlagebedingte Entwicklungsstörung eher nicht anzunehmen sei, da sich diese im gleichen Umfang auch bei der aktuellen Untersuchung hätte zeigen müssen. Zudem sei auch keine Zunahme der Fatigue im Rahmen der M ultiplen Sklerose belegt, weder nach der Analyse der Alltagsaktivitäten noch nach den eigenen Angaben in Fragebogentests. Eine medizinische Erklärung für die derartig differente Einschätzung ergebe sich nicht. Hinweise für einen erneuten MS-Schub seien im Zeitverlauf nicht dokumentiert. Nach der Beschreibung im neuropsychologischen Bericht vom Juni 2020 habe man sich bei der Beurteilung der Validität nur auf den klinischen Eindruck verlassen, jedoch keine objektiv nachprüfbaren Validierungstests durchgeführt. Dies schränke die Aussagekraft der damaligen Untersuchung erheblich ein. Hilfsweise seien zur Erklärung der damals festgestellten leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen andere Erkrankungen erörtert worden, wie zum Beispiel die anlagebedingte Teil leistungsstörung, die sich aber nicht nachweisen lasse, beziehungsweise eine MS assoziierte Fatigue, die aber immer noch in identischer (geringer) Ausprägung bestehe bei aktuell aber kaum auffälligen neuropsychologischen Testergebnissen, wobei zudem die motorische Fatigue als stärker bezeichnet werde als die geistige. Hinweise für eine interkurrente medizinische Erkrankung, die derartige neuro kognitive Leistungsschwankungen erklären könnte, ergäben sich somit nicht, so dass die damalige Leistungsbeurteilung retrospektiv nicht nachvollzogen werden könne bei insgesamt nicht sicher als valide einzuschätzenden Testergebnissen im Juni 2020 (Urk. 10/98/2).
Die Frage, ob es zwischen den beiden Untersuchungen (Juni 2020 und Begutach tung) zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, wurde von den Gutachtern verneint. Die aktuellen Testergebnisse lägen alle im oder über dem Durchschnitt bis auf die Ergebnisse bei der Wort flüssigkeit und teilweise bei der geteilten Aufmerksamkeit. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin im neuropsychologischen Bericht von 2020 liesse sich nicht vereinbaren mit dem Eindruck in der Untersuchung vom 1 6. November 2022 (richtig: 2021; vgl. Urk. 10/58/2) . Eine Ermüdung, Verlangsamung im Verlauf oder eine Begriffsstutzigkeit seien nicht aufgefallen . Der Symptomvalidierungs test sei mit unauffälligen Werten absolviert worden . Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (Urk. 10/98/3). 3.11
Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2023 (Urk. 10/100) folgende Diagnosen (Urk. 10/100/1): - bekannte Multiple Sklerose (Erstdiagnose November 2012) - aktuell im Vordergrund: neuropsychologische Funktionsstörungen mit reduzierter Belastbarkeit - Status nach drei Krankheitsschüben Im Sommer 2021 habe die Beschwerdeführerin die Copaxone-Therapie beendet. Ihre letzte befristete Arbeitsstelle im September und Oktober 2022 in einer Kaffeerösterei mit einem Pensum von 50 % habe sie wegen ihrer Krankheit verloren. Seit dem
A.___ - Gutachten habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert. Sie selbst könne sich eine Teilzeit-Chauffeurtätigkeit vorstellen mit einem Pensum von etwa 20 bis 40 % . Sie habe sich am 2. April 2023 auf eine solche Stelle beworben (Urk. 10/100/3). Im Vordergrund stünden weiterhin die neuropsychologischen Funktionsstö rungen mit reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese wirkten sich auch bei Haushaltaktivitäten aus und führten zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen, welche die Wirklich keit abbilde, wobei auch am Nachmittag untersucht werden solle (Urk. 10/100/3). Aus neurologischer Sicht sollten jetzt Eingliederungsmassnahmen möglich und unter professioneller neuropsychologischer Begleitung erfolgreich sein, zumal die Beschwerdeführerin ausserordentlich kooperativ mitarbeite, Teilzeit arbeiten wolle und die damalige psychosoziale Problematik mit Drogenkonsum seit 2019 glaubhaft sicher beendet sei (Urk. 10/100/3 f.). 4. 4.1
Zunächst ist der Verlauf des Wartejahres zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Wartejahr bereits am 2 1. September 2018 zu laufen begonnen habe. Sie bezieht sich dabei auf ihre Angaben in der Anmel dung
bei
der
Invalidenversicherung vom 2 7. November 2018, wonach sie vom 2 1. September
bis 3 1. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1
S. 8 Ziff. 20; Urk. 10/8/4 Ziff. 4.3; vgl. auch Urk. 10/13/6 Ziff. 7.1). Ab November
2018 ist jedoch keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Erst ab Januar 2019 bestand aufgrund der stationären Behandlung in der E.___ und anschliessend ab Februar 2019 (Urk. 10/18/2 Ziff. 2.1) bis November 2019 (Urk. 10/27/1 Ziff. 1.2) in der stationären Sozialtherapie volle Arbeitsunfähigkeit. Nach Austritt aus der stationären Langzeittherapie wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 10/40/1; Urk. 10/27/2 Ziff. 2). Somit war mit der Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Januar 2020 erfüllt . 4.2
Das Gutachten der Fachpersonen der A.___
vom 3. Dezember 2021 (Urk. 10/58) erging unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Beweis wert einer medizinischen Expertis e, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht beweistauglich, da das neuropsychologische Teilgutachten erst ein Jahr nach der Begutachtung nachgereicht worden ist (Urk. 1 S. 6 f.
Ziff. 13), ist fest zuhalten, dass dieses Teilgutachten vom 2 4. November 2021 (Urk. 10/81) anläss lich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, an der auch die neuropsycholo gische Gutachterin Dr. L.___ teilnahm (vgl. Urk. 10/58/10-11), vorlag. Darin wurden die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung gewürdigt (Urk. 10/58/5; Urk. 10/58/9). Zwar erscheint es als wünschenswert, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD das Fehlen des neuropsychologischen Teilgut achtens in ihren Akten
früher erkannt hätten. Der Beweiswert des Gesamtgut achtens wird dadurch jedoch nicht vermindert. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgut achten der Beweiswert abgesprochen wird. Eine Beweiswürdigung, welche über zeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesge richts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H .).
Wenn somit ein polydis ziplinäres Gutachten rechtsprechungsgemäss in seiner Gesamtheit beweiswertig sein kann, selbst wenn einem einzelnen Teilgutachten der Beweiswert fehlt,
so hat dies auch zu gelten, wenn ein Teilgutachten anlässlich der Konsensbespre chung der Fachpersonen vorliegt, aber anschliessend den Parteien nicht oder mit
Verspätung zugestellt wird. Zudem lag das Gutachten im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 1 5. August 2023 und der angefochtenen Verfügung vom 2 2. November 2023 vollständig vor. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie legte auch keine konkreten Nachteile dar, die ihr durch den erst nachträgliche n Beiz ug des Teilgutachtens erwachsen wären. 4.3
Die Sachverständigen der A.___ kamen nach umfassender Abklärung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der M ultiplen Sklerose mit schubförmig-remittierende m Verlauf, ohne Angabe einer aktuellen Exazerbation, mit leichter Fatigue und leichter neuropsychologischer Störung in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist. Aktuell zeigten sich keine neurologischen Ausfälle. Die Fatigue wurde angesichts des alltäglichen Leistungsvermögens und der Schlafgewohnheiten als leicht ausgeprägt beurteilt und zeigt sich in leichten Auswirkungen wie der Notwendigkeit, den Tagesablauf gut einzuteilen und mit den Kräften zu haushalten (Urk. 10/58/5). Dies vermag angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem doch anspruchsvollen Tagesablauf zu überzeugen (vgl. Urk. 10/58/15 Ziff. 3.2.10) : Sie steht meistens zwischen 6 Uhr
30 und 7 Uhr auf, kümmert sich um ihre Tochter und bringt sie zum Kindergarten, kümmert sich um den Haushalt, kauft ein und macht am Nachmittag manchmal Besuche, unternimmt aber auch viel mit der Tochter und geht gern in der Natur spazieren. Sie beschäftigt sich am Abend mit Musik hören und Basteln und liest manchmal die Zeitung. Mittags muss sie sich manchmal etwas hinlegen, schläft aber selten. Sie schläft auch meistens gut. Die hohe Fahrbelastung in der früheren Kuriertätigkeit
- die sie auch nach der Erstdiagnose im Jahr 2012 weiterhin ausübte - von bis zu 500 Fahrkilometern pro Tag war für sie gut machbar, wenn gleich die körperliche Leistung nicht mehr dieselbe sei (Urk. 10/58/14
Ziff. 3.2.7). Sie achtet darauf, alle Aufgaben so ruhig wie möglich zu erledigen (Urk. 10/58/26 Ziff. 3.2.10). In der Selbstbeurteilung zeigte sich lediglich eine leicht erhöhte körperliche und geistige Fatigue-Symptomatik (Urk. 10/81/11). Dass ihre Konzen tration anamnestisch schlecht ist, rasch verfällt und im Laufe des Tages weiter abnimmt (Urk. 10/58/13 Ziff. 3.2.1), liess sich in der neuropsychologischen Untersuchung, die zwischen 12 Uhr 30 und 14 Uhr 30 stattfand (Urk. 10/58/2), nicht bestätigen (Urk. 10/81/11).
Die ab 2019 dokumentierten psychiatrischen Diagnosen einer Anpassungsstörung bei schweren Beziehungskonflikten und vorübergehender Fremdplatzierung der Tochter sowie psychische und Verhaltens störungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain (Urk. 10/18 /3; Urk. 10/27 /1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 10/48 /4) waren anlässlich der Begutachtung remittiert .
N ach Angaben der Gutachter zeigte sich ein unauffälliger psychiatrischer Status (Urk. 10/58/5) . Die vorübergehende psychische Beeinträchtigung erachteten die Sachverständigen mit als Grund für
die zwischenzeitlich ausgeprägtere, mittlerweile aber gebesserte Fatigue (Urk. 10/58/5), was in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. F.___ steht, die festhielt, dass die Prognose zur Arbeitsfä higkeit von der psychischen Situation abhängig ist (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.7).
Bereits im Februar 2020 hielten die Fachpersonen der D.___ fest, dass aus psychi atrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 10/27/2 Ziff. 3.3). Aus internistischer Sicht waren anlässlich der Begutachtung keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen (Urk. 10/58/5).
Die Gutachter würdigten zudem die vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsbeurtei lungen (Urk. 10/58/9). 4.4
Nach dem Gesagten erlaubte das Gutachten grundsätzlich auch ohne präzisierende Zusatz fragen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Von einem «Reparieren» des Gutachtens (Urk. 1 S. 7 f.
Ziff. 17) anhand von
Zusatzfragen kann deshalb nicht gesprochen werden. Was die Rüge der Beschwerdeführerin angeht, der psychiatrische Gutachter habe seine Schlussfol gerungen im Zusammenhang mit dem Mini-ICF-APP nicht begründet (Urk. 1 S.
5 f. Ziff. 12.4), ist festzuhalten, dass diese Schlussfolgerungen (mässig
ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbst behauptungsfähigkeit und Widerstands- und Durchhaltefähigkeit; Urk. 10/58/6) im unauffälligen psychiatrischen Status und den geschilderten Fähigkeiten und Aktivitäten der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Begrün dung finden. Eine psychiatrische Diagnose liess sich zudem anlässlich der Begut achtung nicht stellen, was die Mini-ICF-APP-Resultate zusätzlich untermauert . Die Beeinträch tigungen wurden im Zusammenhang mit der leichten neuropsycho logischen Störung gesehen (Urk. 10/98/1 unten f.). Nur teilweise zutreffend ist des Weiteren der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der psychi atrische Gutachter fälsch licherweise davon aus gegangen sei, der Bericht des Zent rums für Abhängig keitserkrankungen an der E.___ vom 9. November 2020 (Urk. 10/48) liege nicht vor (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12.3; vgl. Urk. 10/58/26 Ziff. 3.2.11) .
D enn d ieser Bericht fand in der Herleitung der psychiatrischen Diagnosen Erwähnung (Urk. 10/58/28 Ziff. 6.1). 4.5
Den objektiv aufgrund der Multiplen Sklerose mit Fatigue ausgewiesenen Beein trächtigungen trugen die Gutachterin und die Gutachter mit einer Arbeitsunfä higkeitsschätzung von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin und von 30 % in angepassten Tätigkeiten Rechnung und nahmen ein e differen zierte Beurteilung des Belastung sprofils vor. Körperlich häufig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, ganztägige Arbeiten und Tätigkeiten, die nicht für selbst bestimmbare Pausen zur Erholung unterbrechbar s ind, sowie Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und Schichtbetrieb sind nicht zumutbar . Durch die Fatigue und die leichten kognitiven Einschränkungen sind Tätigkeiten mit Überwachungs funktion und besonderen Gefährdungen nicht anzuraten, ebenso wenig solche mit höherem Publikumskontakt oder höheren kommunikativen Anforderungen (Urk. 10/58/6) . Klimatische Belastungsfaktoren und Schichtarbeit, Tätigkeiten mit spezieller Verantwortung und vielen parallelen Aktivitäten sind nicht zumutbar (Urk. 10/58/7). Die Gutachter empfahlen einen Einsatz von maximal 6 Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin mit regelmässigen kürzeren Pausen zur Erholung (Urk. 10/58/7). Diese Einschätzung der Arbeitsfä higkeit gilt gemäss Gutachten ab März 2019 bis zum 2 4. August 2019, dem Tag vor Beginn der stationären Therapie, dauernd bis zur Klinikentlassung bezie hungsweise zwei bis drei Wochen Abstand (Urk. 10/58/9). Diese Angaben stimmen jedoch mit der Aktenlage nicht überein, war die Beschwerdeführerin doch von Januar bis November 2019 durchgehend in stationärer Behandlung (vorstehend E. 4.1), weshalb diese Einschätzung frühestens ab Dezember 2019 Geltung haben kann. 4.6
Die weiteren vorhandenen medizinischen Berichte vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___
attestierte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, begründete dies e Einschätzung jedoch fachfremd auch mit der psychischen Problematik und nahm
zudem keine Unterscheidung zwischen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
und in der angestammten Tätigkeit vor (Urk. 10/40/7). In ihrem Bericht vom
1 4. April 2020 (Urk. 10/30) attestierte Dr. F.___ keine Arbeits unfähigkeit
mehr (Urk. 10/30/ 3
Ziff. 1.3) und verwies hinsichtlich der Prognose auf
die
psychische Situation (Urk. 10/30/ 4
Ziff. 2.7). Die Einschätzung von Dr. F.___, wonach Einschränkungen durch die MS-typische psychische und motorische Fatigue bei jeder Tätigkeit zu erwarten sind, teilten die Gutachter, indem sie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin und von 30 % in angepassten Tätigkeiten beurteilten. Aus psychi atrischer Sicht verneinten die Fachpersonen der D.___
bereits in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/27/2 Ziff. 3.3).
Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ kamen mit Bericht vom 1 8. Juni 2020 (Urk. 10/37) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätig keiten (kognitiv leicht, gut strukturiert und möglichst repetitiv ohne Zeitdruck, mit angepasstem Pausenmanagement und in ruhigem, störungsarmem Umfeld) aus rein neuropsychologischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/37/4). Das Leistungsprofil war authentisch (Urk. 10/37/3). Obwohl die Befunde lediglich einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprachen (Urk. 10/37/4), gingen Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ von einer verhältnismässig hohen Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 %
und 60 % aus, was nicht genügend schlüssig begründet erscheint, zumal dabei das tägliche Leis tungsvermögen und die uneingeschränkte Fahrfähigkeit (Urk. 10/37/2 oben) nicht genügend in die Beurteilung miteinbezogen wurden . Keine Berücksichti gung fanden zudem die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Ermüdbarkeit stark wetter- und situationsabhängig und auch im Rahmen der Situation als alleinerziehende Mutter zu sehen ist, ebenso ihre Angabe, sich gut konzentrieren zu können, wenn sie nicht gestresst ist (Urk. 10/37/1 unten f.). Wenngleich neuropsychologische Tests Hinweise auf die kognitiven Fähigkeiten der Beschwer deführerin geben können, ist damit noch keine genügende objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher - und insbe sondere unter Ausklammerung krankheitsfremder - Faktoren gegeben. Es ist zudem nicht ersichtlich, worauf die
nach Ansicht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ möglicherweise vorbestehende Teilleistungsschwächen in sprachlichen Bereichen und
frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungsstörung mit vermin derten Ressourcen (Urk. 10/37/4) gründete. Eine solche Störung ist nicht dokumentiert, zudem berichtete die Beschwerdeführerin zwar von einer Lese- und Schreibschwäche in der Schule, aber von einer unauffälligen Entwicklung (Urk. 10/37/2).
Diesbezüglich wiesen die Gutachter der A.___ denn auch schlüssig darauf hin, dass eine solche Entwicklungsstörung sich im gleichen Umfang auch bei der Begutachtung hätte zeigen müssen. Dass ihrer Ansicht nach die Testergebnisse im Jahr 2020 nicht sicher als valide eingeschätzt werden können (Urk. 10/98/2), vermag deshalb zu überzeugen.
Dem Bericht von Dr. O.___ (Urk. 10/100) sind sodann weder neue Befunde noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die darin angegebene Verschlechterung wurde nicht näher begründet .
Somit sprechen keine konkrete n Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise der A.___ . Dieser ist volle Beweiskraft zuzumessen. 4.7
Hinsichtlich der Haushaltabklärung machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde darin erwähnt, dass keine Einschränkung angerechnet werden könne, da es ihr zumutbar sei, verschiedene Aufgaben in Etappen oder verlangsamt zu erledigen. Dies sei nicht zutreffend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19.2). Nachdem eine Begrün dung für diese Ansicht nicht vorgebracht wurde und der Beweiswert des Haus haltabklärungsberichts ansonsten nicht begründet in Frage gestellt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen, sondern auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.8
Zusammenfassend ist somit gestützt auf das Gutachten der A.___ ab Erreichen des Wartejahrs im Januar 2020 im Erwerbsbereich von einer Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin von 6 0 % in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin und von 7 0 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Im Haus haltbereich besteht g estützt auf die Haushaltabklärung vom 1 8. Januar 2022 (Urk. 10/60) volle Leistungs sfähigkeit . 5.
5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117
V
198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2
Anlässlich der Haushaltabklärung wurde anhand der Angaben der Beschwerde führerin, wonach sie
bei guter Gesundheit etwa 60 bis 80 % arbeiten würde, zunächst eine Qualifikation von 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit fest gelegt (Urk. 10/60/5; Urk. 10/60/9). Im Rahmen des Einwandverfahrens
wurde dies auf grund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin auf 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit geändert (Urk. 10/79/4 Ziff. 4.1; Urk. 10/26; Urk. 10/103/ 4- 5). Beschwerdeweise brachte d ie Beschwerdeführerin vor, sie sei als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren . Dies allein deshalb, damit sie nicht vom Sozialamt abhängig werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19.1). Bereits 2020 machte sie jedoch geltend, bestimmt zu 80 % zu arbeiten, wenn ihre Tochter schon im Kindergarten wäre (Urk. 10/26), und hielt daran anlässlich der Haus haltabklärung fest :
Wäre sie für sich allein, ohne Betreuungsaufgaben, würde sie 100 % arbeiten, aber in Kombination mit der Kinderbetreuung sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht machbar (Urk. 10/60/ 5). Dem ist zu folgen. Denn p raxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121
V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Zudem kommt d er wirtschaftlichen Notwendigkeit einer
Erwerbstätigkeit allein keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil e des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 2 1. April 2020 E. 4.2.1, 8C_29/2020 vom 1 9. Februar
2020 E. 5.3.3). Somit ist von einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit auszugehen. 6. 6.1
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstä tigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich
im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden
wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung (welche gegenüber der ab 1. Januar 2018 in Kraft gewesenen Fassung lediglich
r edaktionelle Änderungen brachte; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. A uflage, Zürich 2022,
Rz . 168 zu Art. 28a)
werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerb stätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 6. 2
Es ist zunächst das Valideneinkommen zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergan gene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6. 3
Die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin als Kurierfahrerin wurde nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet (vgl. Urk. 10/13/1 Ziff. 2.1; Urk. 10/37/2) . Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für die Berechnung des hypothetischen Vali deneinkommens die LSE heran (Urk. 10/102/1). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte im Gesundheitsfall als Paketzustellerin bei der P.___
gearbeitet. Sie sei bereits temporär dort tätig gewesen, habe aber 2013 aufgrund ihrer Krankheit die Anstellung nicht erhalten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20.1). Diese Vorbringen wurden jedoch nicht belegt, und auch dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) können keine Hinweise auf eine solche Tätigkeit
bei der P .___
entnommen werden. Somit ist der Beizug der LSE zur Berechnung des Valideneinkommens
nicht zu beanstanden.
Massgeblich ist sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie des Invalidenein kommens einerseits das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin das Jahr 20 2 0. Andererseits sind die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE (BGE
150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich mit dem verwendeten Monatslohn von Fr. 4'043.-- auf die LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 53
Kompetenzniveau 1 [ Post -, Kurier- und Expressdienste], Frauen; Fr. 4’043.-- (www.bfs.admin.ch, Urk. 10/102). Vorlie gend datiert die angefochtene Verfügung jedoch vom 2 2. November 202 3, womit die am 2 3. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 und nicht die LSE 2018 anzuwenden ist. Di esbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im
Gesundheitsfall bei der P .___ als Zustellerin tätig gewesen wäre, womit es
sich
um
Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst; www.bfs.admin.ch)
hand l e (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20.1.3) . Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne einer einschlägigen Ausbildung verfügt oder eine leitende Stellung im Betrieb bekleidete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E.
3.3.3) . Ausgehend von der LSE 20 20
betrug der Lohn von Frauen für Post-, Kurier- und Expressdienste im Anforderungs niveau 1
Fr. 4'821 .-- pro Monat beziehungsweise Fr. 57’852 .-- jährlich (www.bfs.admin.ch, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 53
Kompetenzniveau 1 [Post-, Kurier- und Expressdienste]; Fr. 4'821.-- x 12) . 6. 4
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V
178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten kein Einkommen erzielt, ist auch für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. 6. 5
Im Jahr 2020 erzielten Frauen im Durchschnitt aller e infache r Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
im Kompetenzniveau 1 einen Monatslohn
von Fr. 4'276.-- (LSE 20 20, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Nominal Total, Kompetenzniveau
1) beziehungs weise Fr. 51'312.-- jährlich (Fr. 4 '276.-- x 12) . Angepasst an das der Beschwer deführerin zumutbare Pensum von 70 % resultiert ein hypothetisches Invaliden einkommen von rund Fr. 35’91 8 .--
(Fr. 51’312.-- x 0.7). 6. 6
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es g e be auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle, die ihrem Anforderungsprofil entspreche (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 20.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass d er ausgeglichene Arbeitsmarkt einer seits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen
umschliesst; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint
(BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2 023 E. 4.2).
Vorliegend schliesst das der Beschwerdeführerin zumutbare Belastungsprofil (Urk. 10/58/6-7) eine Tätigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht aus, zumal ihr auch die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar bleibt. 6. 7
Zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 10) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss a llfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V
16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). Mithin ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin doch bereits anhand des Belastungsprofils und des reduzierten zumutbaren Pensums Rechnung getragen.
Nachdem jedoch ihre gesundheitliche Einschränkung weiterhin andauert, ist i m Hinblick auf BGE 150 V 323 E. 4.4 und die allgemeinen Grundsätze des Übergangsrechts ihr Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen (vgl. diesbezüglich auch die
IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 und Nr. 445 vom 2 6. August
2024). Geändert wurden namentlich die Vorschriften hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Die seit 1. Januar 2022 geltenden Best immungen lauten wie folgt :
Wird das Invaliden einkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Das Bundesge richt hat diese Verordnungs bestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsich tigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechts widrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpas sungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 420 E. 10.6).
Nachdem der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist, ist gestützt auf die genannte Bestimmung für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2022 k ein Abzug von 10 % vom Invalidenein kommen vorzunehmen. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abzug aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 6. 8
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57’852.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 35’91 8 .-- ergibt eine Einbusse von Fr. 21 ' 934 .-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von rund 38 % . Bei einer Gewichtung von 80 % resultiert ein Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 3 0 % (38 % x 0.8). Nachdem im Haushaltbereich keine Einschränkung besteht, resultiert ein rentenausschliessender Gesamt-Invaliditätsgrad von 30 % .
Anzufügen bleibt, dass aufgrund möglicher Krankheitsschübe oder des Krank heitsverlaufs an sich eine anspruchsrelevante Verschlechterung in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Diesfalls wäre eine Neuanmeldung vorzunehmen.
7. 7.1
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen und begründet dies damit, dass sie sich nicht selbst eingliedern könne (Urk. 1 S. 10 Ziff. 21), ohne dies weiter zu erläutern .
I nsbesondere
erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen sie konkret
wünscht. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass die Beschwer deführerin bei der Stellensuche gemäss Belastungsprofil nicht einge schränkt und es ihr zumutbar sei, auch ohne Unterstützung durch die Invaliden versicherung eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 2 S. 3). 7.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 7.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unter nehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungs anspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 7.4
Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie eher mehr als 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12.5) und kein Invalideneinkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 20.2), erscheint es
fraglich, ob sie überhaupt als eingliederungs willig
gelten kann, wie dies
insbesondere
etwa
für
die beruf liche Massnahme der
Arbeitsvermittlung
nach
Art. 18
IVG
vorausgesetzt wird. Aus de r
Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung auf diese Massnahme bezogen hat (Urk. 2 S. 3) . Für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss
Art. 18
Abs. 1 IVG liegt
- nebst dem Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit - die leistungsspezifische Invalidität vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht . Dies trifft beispielsweise zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit die Person mit Behinde rung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom
6. Februar 2023 E. 2.3) . Solche Einschränkungen bei der Stellensuche sind bei der Beschwer deführerin nicht ausgewiesen. Das zu beachtende Belastungsprofil (Urk. 10/58/6-7) ist zudem nicht dergestalt, dass eine selbständige Stellensuche dadurch übermässig erschwert wird . Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der beste henden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierig keiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fallen die Arbeitsvermittlung bzw.
anderweitige berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht in die Zuständig keit der Invaliden versicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosen versicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 2 9. Oktober 2024 E.
10
mit Hinweisen). 7. 5
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 . 8.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 8.2
Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 (Urk.
11) wies das Sozialversicherungs gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung vom 5. Januar 2024 (Urk. 1 S. 2) mangels Substantiierung ab. In der Folge haben Abklärungen seitens des Gerichts ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2024 bis 3 0. April 2025 Sozialhilfe bezogen hat (Urk.
15) und auch ab 1. Mai 2025 weiterhin bedürftig ist (vgl. Urk. 16 und Urk. 17/3-25 und E. 4.4 im Urteil vom heutigen Tag im Prozess Nr. IV.2024.00727). Somit ist seit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 5. Januar 2024 hinsichtlich der Anspruchsvo raussetzung der Bedürftigkeit eine Veränderung eingetreten . Eine Neubeur teilung
der Anspruchsvoraussetzungen darf bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege kann jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben (echte Noven), weil dieser als prozesslei tender Entscheid nur formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird . Wenn jedoch die gesuchstellende Person bloss neue Beweismittel zur Darle gung
ihrer finanzi ellen Situation präsentiert, liegen noch keine veränderten Verhältnisse vor. Ein auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts erneut gestelltes Gesuch ist ein Wiedererwägungsgesuch, wofür kein verfassungs rechtlicher Anspruch auf Beur teilung besteht. Hingegen können neue Beweis mittel einen Anspruch auf Wiederwägung begründen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, weshalb für ihn keine Möglichkeit oder Veranlassung bestanden hatte, sie damals vorzulegen (unechte Noven;
Emmel Frank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess ordnung [ZPO], 4. Auflage 2025, Rz . 2a zu Art. 119 ZPO).
Eine Wiedererwägung der Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 setzt somit – nebst einem neuen Gesuch - vorbestehende Beweismittel voraus, die der Beschwer deführerin nicht bekannt waren
oder deren Geltendmachung ihr damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder zu der keine Veranlassung bestand (Emmel, a.a.O., Rz . 1 zu Art. 120 ZPO). Allerdings ist erstellt, dass
die Beschwer deführerin
vom 1. September 2024 bis 3 0. April 2025 Sozialhilfe bezogen hat
(Urk.
15) und nach deren Wegfall weiterhin bedürftig war (heutiges Urteil im
Prozess IV.2024.00727). Insofern ist zwar eine wesentliche finanzielle Ver schlech terung gegenüber den Verhältnissen im März 2024 eingetreten . Aller dings hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, nach Erlass der Gerichtsverfü gung vom 7. März 2024 ein neues Gesuch einzureichen, weshalb ein davon abweichender Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung von vorn herein ausser Betracht fällt. Somit sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15; Urk. 16
und Urk. 17/1-25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard