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IV.2024.00006

Die Verneinung eines Rentenanspruchs wegen der fehlenden Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen ist - bei unklarem medizinischen Sachverhalt - nicht korrekt, Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Zürich SozVersG · 2024-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, ausgebildeter Kommunikationselektr on iker und diplomierter Finanzberater (Urk. 6/44), war vom 1. März 2017 bis am 3 1. Dezember 2020 als Individualkundenberater bei der Y.___ tätig (Urk. 6/18/1), wobei er ab dem 1 9. März 2020 krank geschrieben war. Am 2 5. August 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine mittlere bis schwere Depression sowie ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/17, Urk. 6/25), darunter insbesondere das psy ch iatrisch -neuropsychologische Gutachten

von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. sc. h um. d ipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuro psychologie, vom 2 2. und 2 8. April 2021 (Urk. 6/25/4 ff.) . Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/32), wogegen dieser am 1 3. September 2021 Einwand erhob (Urk. 6/41).

In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und prüfte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . Nachdem der Versicherte am 5. April 2023 mitgeteilt hatte, dass er vorhabe, nach Paraguay auszuwandern (Urk. 6/71/5), schloss die IV-Stelle die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2023 ab (Urk. 6/70).

Mit neuem Vorbescheid vom 1 5. Juni 2023 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke weiterhin einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 6/74). Nachdem dieser am 1 4. August 2023 erneut Einwand erhoben hatte (Urk. 6/80), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1 6. November 2023 wie ange kündigt ab (Urk. 6/84 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 3. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm zumindest eine Viertel s rente auszurichten; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 S. 6 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.

E. 3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer ab dem 8. April 2020 in Behandlung bef and, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2020 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, zudem Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56) fest. Er führte aus, aufgrund der längeren Distanz vom bisherigen Arbeitsplatz und der getroffenen Entscheidung, nicht wieder in die Bank zurückzukehren, habe sich die Depression glücklicherweise zurückgebildet (Urk. 6/16/3). Er attestierte dem Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. April 2020 bis auf weiteres (Urk. 6/16/2). Für die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sehe er den Beschwerdeführer nicht mehr als arbeitsfähig an, hingegen sei er in einer anderen Beschäftigung arbeitsfähig (Urk. 6/16/4).

E. 3.2 In der vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Kurzbeurtei lung vom 2 8. April 2021 nannte Dr. Z.___

unter Berücksichtigung der Resultate der von A.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 6/25/43) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), sowie überwiegend wahrscheinlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit leichter neuropsycho logischer Störung und leichten Einbussen bei der Aufmerksamkeit (Urk. 6/2

E. 3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2021 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1/0), einer ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Er hielt fest, in der Tätigkeit als Finanzberater sei der Beschwerdeführer im Umgang mit und in der Beratung von Kunden sowie beim Verkauf von Produkten behindert. Die Führbarkeit durch Vorgesetzte sei erschwert. Ein Einsatz als Finanzberater sei aus seiner Sicht nicht möglich (Urk. 6/47/1). Die angepasste Tätigkeit müsste mit konkreten Anforde rungsprofilen von Stellen in der freien Wirtschaft abgeglichen werden, was nicht sein Fachgebiet sei . Jedoch dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass diese Tätigkeiten mit einem tieferen Lohn als dem bisherigen vergütet würden. Zudem dürfte sich das Tätigkeitsprofil am ehesten mit einer 50%igen Anstellung umsetzen lassen (Urk. 6/47/2).

E. 3.4 V om 7. b is am 2 9. März 2022 liess

sich der Beschwerdeführer in der Spezialsprechstunde ADHS für Erwachsene im Ambulatorium D.___ der psychiatrischen Dienste E.___ AG untersuchen (Urk. 6/65/4). Die untersuchen den Fachpersonen stellten in ihrem Bericht vom 3 1. Mai 2022 die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und hielten fest, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer längere Zeit erfolg reich beruflich tätig gewesen sei, würden sie davon ausgehen, dass die Arbeits unfähigkeit hauptsächlich durch die depressive Symptomatik / das Burnout begründet sei. Das Vorliegen einer ADHS sei jedoch ein Risikofaktor für Episoden von Burnout und eine Behandlung derselben wirke sich positiv auf den Verlauf der depressiven Episoden aus (Urk. 6/65/

E. 3.5 Im Bericht vom 1 4. u nd 2 5. Oktober 2022 hielt Dr. C.___ für die Tätigkeit als Finanzberater und Finanzfachmann im Bereich Banken, Treuhand etc. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 3 1. Juli 2021, von 80 % vom 1. b is am 3 1. August 2021 sowie von 50 % ab dem 1. September 2021 bis auf weiteres fest (Urk. 6/64/3). Er stellte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), wobei vieles für den Typ Borderline störung (ICD.10 F60.31) spreche, Differentialdiagnose impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), eine r ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), medikamentös nicht behandelbar, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittel gradig (ICD-10 F33.1; Urk. 6/64/8). Er legte dar, Tätigkeiten, die Ausdauer, exaktes Arbeiten, kühles rationales Denken, enge Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Kontrollen und enge Führung durch Vorgesetzte erforderten, könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Störungen nicht bewältigen. Seine Stärke sei die Akquise von Kunden bei einer möglichst eigenständigen Gestaltung der Arbeit. Dabei sei en die Ausdauer und Leistungsfähigkeit reduziert. In unruhiger und / oder depressiver Verfassung sei

der Auftritt gegenüber Kunden deutlich beeinträchtigt (Urk. 6/64/11). Der Beschwerdeführer habe viel Zeit und Energie in Tätigkeiten investiert, für die ihm wegen der psychischen Störungen die Voraussetzungen gefehlt hätten. In der Folge seien viele Stellenwechsel, vorübergehende Erfolge und Misserfolge, gesundheitsschädigende Überforderun gen und depressive Episoden aufgetreten. Wie leistungsfähig und belastbar der Beschwerdeführer sei, liesse sich bei einer schrittweisen Wiedereingliederung, so wie sie die Invalidenversicherung durchführe, bestimmen. Gestartet werden könne schätzungsweise mit einem 50%-Pensum. Er nehme an, dass sich so eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realisieren liesse (Urk. 6/64/12).

E. 3.6 Dipl. med. F.___, Facharzt für N eurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. November 2022 fest, wenig nachvollziehbar erscheine die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, da es hier vor allem im Bereich der Impulskontrolle starke Überschneidungen zu r ADHS geben könne. Anhand der Akten sei die im Gutachten prognostizierte Steigerung der Leistungsfähigkeit bisher nicht eingetreten, dennoch werde nun eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass die Teilnahme an einer Eingliederungsmas s nahme grundsätzlich möglich erscheine. Dem Prinzip Eingliederung vor Rente folgend werde deshalb empfohlen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern. Von einer drohen den Invalidität sei auszugehen. Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Tätig keiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit sich zurückzuziehen sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerk samkeit und Kreativität voraussetzen würden (Urk. 6/73/6).

E. 3.7 Dr. med. G.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2023 die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Beschwerde führer müsse regelmässige Pausen einhalten, seine Konzentrationsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt (Urk. 6 /79/4 und 13).

Sowohl die aktuelle beziehungs weise letzte Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer während bis zu vier Stunden täglich ausüben (Urk. 6/79/15).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführer im April 2023 telefonisch zu einen Erstgespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen auf, worauf letzterer gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung am 5. April 2023 mitteilte, nach Paraguay auswandern zu wollen, weshalb er Eingliederungsmassnahmen nicht für sinnvoll erachte . Die Beschwerdegegnerin erläuterte ihm daraufhin die möglichen Folgen betreffend seinen Rentenanspruch . Auf telefonische Rückfrage bekräftigte der Rechtsvertreter laut Telefonnotiz vom 6. April 2023 die Auswanderungspläne des Beschwerdeführers und dass eine Eingliederung somit nicht zielführend sei (Urk. 6/71/5 f.) . Der Beschwerdeführer hat demnach die Mitwirkung an den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen

Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, was von ihm auch nicht bestritten wird.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass mit tels der

- vom Beschwerdeführer verweigerten - Durchführung von Eingliederungsmass nahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater hätte erreicht werden können, weshalb eine langandauernde und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei, und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch

(Urk. 2 S. 2) .

Somit ging sie von der nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zu erwartenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, bezog mithin den hypothetischen Eingliederungserfolg in ihre Beurteilung ein .

Obwohl die Beschwerdegegnerin dies nicht ausdrücklich erwähnte, lässt sich

darau s schliessen, dass sie eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m . Art. 21 Abs 4 ATSG durch den Beschwerdeführer annahm

und diese in der angefochtenen Verfügung durch eine Verweigerung der Leistungen sanktionierte . 4.1. 2

Eine Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Rente aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m . Art. 21 Abs 4 ATSG hängt unter anderem davon ab, ob die angeordnete Mass nahme zumutbar und geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähigkeit herbeizuführen. Ferner ist zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berück sichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG). Die Sanktion hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren und darf nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E 5.2.2; vgl. E. 1.6.). Insbesondere letzteres ist vorliegend umstritten, vertritt der Beschwerdeführer doch die Ansicht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, wobei davon auszugehe n sei, dass damit nur ein deutlich niedriges Einkommen erzielbar wäre, so dass dennoch ein Rentenanspruch entstehen würde (Urk.1 S. 6) . Zu prüfen ist demgemäss, ob basierend auf den aktuell vorliegenden medizinischen Akten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass mittels der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater erreicht werden k önnte beziehungsweise ob diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. 4.1. 3

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegt zum einen das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsycho logische Gutachten vom 2 8. April 2021 (Urk. 6/25/4 ff.) vor. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Indivi dualkundenberater im Untersuchungszeitpunkt bei einem anderen Arbeitgeber zu 50 %

arbeitsfähig ist und bei Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen innert zehn bis zwölf Wochen mit eine r vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (Urk. 6/25/38) . In den seither vergangenen, immerhin rund zwei Jahren

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem behandelnden Psychiater trotz verschiedener Anpassungen der Medikation nicht dahingehend verbessert, dass eine über 50 % hinausgehende Arbeitsfähig keit hätte erreicht werden können (Urk. 6/47/2, Urk. 6/64/3), wovon auch RAD-Arzt dipl. med . F.___ ausgeht (Urk. 6/73/6) . Da die Prognose der Gutachter nach Lage der Akten nicht eingetreten ist, erweist sich das Gutachten vom 2 8. April 2021 demnach als ungeeignet, um die Erfolgsaussichten von Eingliederungs massnahmen rund zwei Jahre nach der Begutachtung zu beurteilen, zumal Dr. Z.___

keine Ausführungen zu möglichen Eingliederungs m assnahmen und deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit machte. 4.1. 4

Zum andern liegen die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 4. und 2 5. Oktober 2022 (Urk. 6/64) sowie die sich darauf stützende Akten b eurteilung von RAD-Arzt dipl. med.

F.___

vom 1 1. November 2022 (Urk. 6/73/6) vor . Beide Mediziner gehen darin von einer aktuellen Arbeits fähigkeit von 50 %

in der angestammten Tätigkeit

aus und rechnen damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stufenweisen Wiedereinglie derung verbessert werden könnte . Das Ausmass der zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bleibt indessen gestützt auf diese Berichte unklar. So lässt sich dem Bericht von Dr. C.___ zwar entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater seit dem 1. September 2021 bis auf weiteres nur noch zu 50 % arbeits un fähig (Urk. 6/64/3), hinsichtlich der Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen stellte er je doch lediglich die Prognose, dass sich damit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit realisieren liesse, wobei schätzungsweise mit einem 50%-Pensum zu beginnen sei (Urk. 6/64/12) . Zur Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ dagegen ebenso wenig wie zum zu erwartenden Eingliederungserfolg .

RAD-Arzt dipl. med. F.___

empfahl dagegen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern, wobei das von ihm formulierte Belastungsprofil von Tätigkeiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen (Urk. 6/73/6)

- welches dem von Dr. Z.___ formulierten Tätigkeits profil für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 6/25/38)

- darauf schliessen lässt, dass er von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Darauf, dass dieses Anforderungsp rofil nicht der bisherigen Tätigkeit entspricht, weist sodann auch der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers hin, wonach die täglichen Anforderun gen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen jeweils hoch waren (Urk. 6/18/3), was sich kaum mit dem durch dipl. med . F.___ formulierten Belastungsprofil vereinbaren lässt. Sodann spezifizierte auch der RAD-Arzt nicht, welche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Eingliederungsmassnahmen zu erwarten wäre. Somit kann weder gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ noch diejenige von

dipl. med . F.___ ohne weiteres mit einer durch Eingliede rungsmassnahmen erreichbaren vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit gerechnet werden. 4.1. 5

Nach dem Gesagten lassen die derzeit aktenkundigen medizinischen Beurteilun gen den Schluss auf eine durch Eingliederungsmassnahmen erreichbare volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht zu, weshalb im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch ohne das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers zu verneinen wäre .

Ebenso wenig kann indessen - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 6)

- beim aktuellen Aktenstand bereits auf einen Rentenanspruch geschlossen werden,

zumal im Streitfall eine direkte Leistungszuspr echung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5) . Weitere medizinische Abklärungen sind daher

in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s entschieden werden kann. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sach verhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende psychiatrische Gutachten wird sich zur Arbeitsfähigkeit während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums zu äussern und sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, die grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 145 V 215, 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). Darüber hinaus wird die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen haben, ob aus fachärztlicher Sicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist und (bejahendenfalls) in welchem Ausmass . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage eines allfälligen Anspruchs de s Beschwerde führer s auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden kann . Die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2023 (Urk.

2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6 .

6 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 5 /30). Er kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber seit dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung am 1 6. April 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Nach Anpassung der medizinischen Massnahmen sei innerhalb von zehn bis zwölf Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerde führer für sämtliche Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen würden, zu 50 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasse reduzierten Kundenkontakt sowie die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und setze kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraus. In solchen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung zu 70 % arbeitsfähig. Nach Anpassung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen sei innerhalb von sechs bis acht Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/25/37 f.).

E. 7 f.).

Auf Nachfrage von Dr. C.___ ergänzten die untersuchenden Fachpersonen am 1 0. August 2022, sicherlich bestehe eine Auswirkung der Symptome auf die berufliche Leistungsfähigkeit . Jedoch ge lt e es über die Abklärung hinaus festzu legen, inwiefern die Probleme des Beschwerdeführers an der ADHS festzumachen seien und inwiefern sie auf eine Erschö pf ungsdepression / allfällige Persönlich keitsstörung zurückzuführen seien (Urk. 6/65/2).

Dispositiv
  1. März 2017 bis am 3
  2. Dezember 2020 als Individualkundenberater bei der Y.___ tätig ( Urk.  6/18/1), wobei er ab dem 1
  3. März 2020 krank geschrieben war. Am 2
  4. August 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine mittlere bis schwere Depression sowie ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein ( Urk.  6/17 , Urk.  6/25 ) , darunter insbesondere das psy ch iatrisch -neuropsychologische Gutachten von Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , und Dr.  sc. h um. d ipl. psych. A.___ , Fachpsychologin für Neuro psychologie, vom 2
  5. und 2
  6. April 2021 ( Urk.  6/25/4 ff.) . Mit Vorbescheid vom 1
  7. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk.  6/32), wogegen dieser am 1
  8. September 2021 Einwand erhob ( Urk.  6/41). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und prüfte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . Nachdem der Versicherte am
  9. April 2023 mitgeteilt hatte, dass er vorhabe, nach Paraguay auszuwandern ( Urk.  6/71/5), schloss die IV-Stelle die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom
  10. April 2023 ab ( Urk.  6/70). Mit neuem Vorbescheid vom 1
  11. Juni 2023 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke weiterhin einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen ( Urk.  6/74). Nachdem dieser am 1
  12. August 2023 erneut Einwand erhoben hatte ( Urk.  6/80), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1
  13. November 2023 wie ange kündigt ab ( Urk.  6/84 = Urk.  2).
  14. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , am
  15. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen , die angefochtene Verfügung vom 1
  16. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm zumindest eine Viertel s rente auszurichten; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
  17. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  18. Februar 2024 mitgeteilt wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  20. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  21. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
  22. 5      Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.      Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.      Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a); c.      Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.      medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.      Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.
  23. 6      Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).           Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).      Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungs erfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schaden minderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Okto ber 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
  24. 2.1      Die Beschwerdegeg n erin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den ihr eingereichten medizinischen Berichten werde eine Arbeitsfähigkeit von 50  % attestiert. Diese Arbeitsfähigkeit liesse sich gemäss ihren medizinischen Abklärungen durch stufenweise Eingliederung verbessern. Aus diesem Grund habe sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angeboten. Wie dieser telefonisch mitgeteilt habe, möchte er nach Paraguay auswandern und nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Es gelte der Grundsatz Einglie derung vor Rente. Da der Beschwerdeführer nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, könne sie den Leistungsanspruch nicht abschliessend beurteilen und entscheide aufgrund der vorliegenden Akten. Mit den Eingliede rungsmassnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. So mit lägen keine Befunde vor, welche eine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.  2 S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Ausübung der bisherigen Täti g keit sei sowohl gemäss dem behandelnden Facharzt als auch gemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht mehr zumutbar. Es handle sich nicht um einen vorübergehenden , sondern um einen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vermutlich bleibenden Endzustand mit relevanten Leistungs einschränkungen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des vom RAD formulierten Zumut barkeitsprofils durchführen müssen , wobei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr.  102'880.-- auszugehen gewesen wäre . Bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage das Invalidenein k ommen unter Einbezug des pauschalen Abzuges von 10  % maximal Fr.  59'233.6
  25. Er habe somit auf jeden Fall Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar unabhängig davon, wie die hypothetische Eingliederung verlaufen wäre ( Urk.  1 S. 6).      Der behandelnde Psychiater habe bereits seit dem Jahr 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in angepasster Tätigkeit begründet. Nachdem er auch mittels der intensiven Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) während zwei Jahren keine Anstellung habe finden können, sei mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er auch mittels der bekanntlich häufig nicht erfolgsversprechenden Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin nicht in einem höheren Ausmass hätte eingegliedert werden können, zumal er über 57 Jahre alt sei. Entsprechend sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, so dass er gar Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente habe ( Urk.  1 S. 6).      Aufgrund der Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei die Behauptung, dass auch die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar sei, weder schlüssig noch nachvoll ziehbar. Vielmehr bestünden daran gewichtige Zweifel, weshalb zumindest ein neutrales Gutachten in Auftrag zu gebe n sei ( Urk.  1 S. 6 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
  26. 3.1      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer ab dem
  27. April 2020 in Behandlung bef and , diagnos tizierte in seinem Bericht vom
  28. Oktober 2020 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, zudem Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56) fest. Er führte aus, aufgrund der längeren Distanz vom bisherigen Arbeitsplatz und der getroffenen Entscheidung, nicht wieder in die Bank zurückzukehren, habe sich die Depression glücklicherweise zurückgebildet ( Urk.  6/16/3). Er attestierte dem Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % ab dem
  29. April 2020 bis auf weiteres ( Urk.  6/16/2). Für die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sehe er den Beschwerdeführer nicht mehr als arbeitsfähig an, hingegen sei er in einer anderen Beschäftigung arbeitsfähig ( Urk.  6/16/4). 3.2      In der vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Kurzbeurtei lung vom 2
  30. April 2021 nannte Dr.  Z.___ unter Berücksichtigung der Resultate der von A.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk.  6/25/43) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) , sowie überwiegend wahrscheinlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit leichter neuropsycho logischer Störung und leichten Einbussen bei der Aufmerksamkeit ( Urk.  6/2 5 /30). Er kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber seit dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung am 1
  31. April 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Nach Anpassung der medizinischen Massnahmen sei innerhalb von zehn bis zwölf Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerde führer für sämtliche Tätigkeiten , die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen würden , zu 50  % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasse reduzierten Kundenkontakt sowie die Möglichkeit, sich zurückzuziehen , und setze kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraus. In solchen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung zu 70  % arbeitsfähig. Nach Anpassung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen sei innerhalb von sechs bis acht Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen ( Urk.  6/25/37 f.). 3.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1
  32. Dezember 2021 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1/0), einer ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Er hielt fest, in der Tätigkeit als Finanzberater sei der Beschwerdeführer im Umgang mit und in der Beratung von Kunden sowie beim Verkauf von Produkten behindert. Die Führbarkeit durch Vorgesetzte sei erschwert. Ein Einsatz als Finanzberater sei aus seiner Sicht nicht möglich ( Urk.  6/47/1). Die angepasste Tätigkeit müsste mit konkreten Anforde rungsprofilen von Stellen in der freien Wirtschaft abgeglichen werden, was nicht sein Fachgebiet sei . Jedoch dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass diese Tätigkeiten mit einem tieferen Lohn als dem bisherigen vergütet würden. Zudem dürfte sich das Tätigkeitsprofil am ehesten mit einer 50%igen Anstellung umsetzen lassen ( Urk.  6/47/2). 3.4      V om
  33. b is am 2
  34. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer in der Spezialsprechstunde ADHS für Erwachsene im Ambulatorium D.___ der psychiatrischen Dienste E.___ AG untersuchen ( Urk.  6/65/4). Die untersuchen den Fachpersonen stellten in ihrem Bericht vom 3
  35. Mai 2022 die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und hielten fest, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer längere Zeit erfolg reich beruflich tätig gewesen sei, würden sie davon ausgehen, dass die Arbeits unfähigkeit hauptsächlich durch die depressive Symptomatik / das Burnout begründet sei. Das Vorliegen einer ADHS sei jedoch ein Risikofaktor für Episoden von Burnout und eine Behandlung derselben wirke sich positiv auf den Verlauf der depressiven Episoden aus ( Urk.  6/65/ 7 f. ).      Auf Nachfrage von Dr.  C.___ ergänzten die untersuchenden Fachpersonen am 1
  36. August 2022, sicherlich bestehe eine Auswirkung der Symptome auf die berufliche Leistungsfähigkeit . Jedoch ge lt e es über die Abklärung hinaus festzu legen, inwiefern die Probleme des Beschwerdeführers an der ADHS festzumachen seien und inwiefern sie auf eine Erschö pf ungsdepression / allfällige Persönlich keitsstörung zurückzuführen seien ( Urk.  6/65/2). 3.5      Im Bericht vom 1
  37. u nd 2
  38. Oktober 2022 hielt Dr.  C.___ für die Tätigkeit als Finanzberater und Finanzfachmann im Bereich Banken, Treuhand etc. eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom
  39. Januar bis am 3
  40. Juli 2021, von 80  % vom
  41. b is am 3
  42. August 2021 sowie von 50  % ab dem
  43. September 2021 bis auf weiteres fest ( Urk.  6/64/3). Er stellte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), wobei vieles für den Typ Borderline störung (ICD.10 F60.31) spreche, Differentialdiagnose impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), eine r ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), medikamentös nicht behandelbar, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittel gradig (ICD-10 F33.1 ; Urk.  6/64/8). Er legte dar, Tätigkeiten , die Ausdauer, exaktes Arbeiten, kühles rationales Denken , enge Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Kontrollen und enge Führung durch Vorgesetzte erforderten, könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Störungen nicht bewältigen. Seine Stärke sei die Akquise von Kunden bei einer möglichst eigenständigen Gestaltung der Arbeit. Dabei sei en die Ausdauer und Leistungsfähigkeit reduziert. In unruhiger und / oder depressiver Verfassung sei der Auftritt gegenüber Kunden deutlich beeinträchtigt ( Urk.  6/64/11). Der Beschwerdeführer habe viel Zeit und Energie in Tätigkeiten investiert, für die ihm wegen der psychischen Störungen die Voraussetzungen gefehlt hätten. In der Folge seien viele Stellenwechsel, vorübergehende Erfolge und Misserfolge, gesundheitsschädigende Überforderun gen und depressive Episoden aufgetreten. Wie leistungsfähig und belastbar der Beschwerdeführer sei, liesse sich bei einer schrittweisen Wiedereingliederung, so wie sie die Invalidenversicherung durchführe, bestimmen. Gestartet werden könne schätzungsweise mit einem 50%-Pensum. Er nehme an, dass sich so eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realisieren liesse ( Urk.  6/64/12). 3.6      Dipl. med. F.___ , Facharzt für N eurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie , vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1
  44. November 2022 fest, wenig nachvollziehbar erscheine die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, da es hier vor allem im Bereich der Impulskontrolle starke Überschneidungen zu r ADHS geben könne. Anhand der Akten sei die im Gutachten prognostizierte Steigerung der Leistungsfähigkeit bisher nicht eingetreten, dennoch werde nun eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass die Teilnahme an einer Eingliederungsmas s nahme grundsätzlich möglich erscheine. Dem Prinzip Eingliederung vor Rente folgend werde deshalb empfohlen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern. Von einer drohen den Invalidität sei auszugehen. Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Tätig keiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit sich zurückzuziehen sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerk samkeit und Kreativität voraussetzen würden ( Urk.  6/73/6). 3.7      Dr.  med. G.___ , praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 2
  45. Juni 2023 die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Beschwerde führer müsse regelmässige Pausen einhalten, seine Konzentrationsfähigkeit sei um 50  % eingeschränkt ( Urk.  6 /79/4 und 13). Sowohl die aktuelle beziehungs weise letzte Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer während bis zu vier Stunden täglich ausüben ( Urk.  6/79/15).
  46. 4.1      4.1.1      Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführer im April 2023 telefonisch zu einen Erstgespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen auf, worauf letzterer gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung am
  47. April 2023 mitteilte, nach Paraguay auswandern zu wollen, weshalb er Eingliederungsmassnahmen nicht für sinnvoll erachte . Die Beschwerdegegnerin erläuterte ihm daraufhin die möglichen Folgen betreffend seinen Rentenanspruch . Auf telefonische Rückfrage bekräftigte der Rechtsvertreter laut Telefonnotiz vom
  48. April 2023 die Auswanderungspläne des Beschwerdeführers und dass eine Eingliederung somit nicht zielführend sei ( Urk.  6/71/5 f.) . Der Beschwerdeführer hat demnach die Mitwirkung an den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt , was von ihm auch nicht bestritten wird.      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass mit tels der - vom Beschwerdeführer verweigerten - Durchführung von Eingliederungsmass nahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater hätte erreicht werden können , weshalb eine langandauernde und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei , und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch ( Urk.  2 S. 2) . Somit ging sie von der nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zu erwartenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus , bezog mithin den hypothetischen Eingliederungserfolg in ihre Beurteilung ein . Obwohl die Beschwerdegegnerin dies nicht ausdrücklich erwähnte, lässt sich darau s schliessen , dass sie eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m . Art. 21 Abs 4 ATSG durch den Beschwerdeführer annahm und diese in der angefochtenen Verfügung durch eine Verweigerung der Leistungen sanktionierte . 4.1. 2      Eine Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Rente aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m . Art. 21 Abs 4 ATSG hängt unter anderem davon ab, ob die angeordnete Mass nahme zumutbar und geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähigkeit herbeizuführen. Ferner ist zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berück sichtigen sind ( Art.  7b Abs.  3 IVG). Die Sanktion hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren und darf nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1
  49. Oktober 2018 E 5.2.2 ; vgl. E. 1.6. ). Insbesondere letzteres ist vorliegend umstritten, vertritt der Beschwerdeführer doch die Ansicht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, wobei davon auszugehe n sei, dass damit nur ein deutlich niedriges Einkommen erzielbar wäre, so dass dennoch ein Rentenanspruch entstehen würde (Urk.1 S. 6) . Zu prüfen ist demgemäss , ob basierend auf den aktuell vorliegenden medizinischen Akten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , dass mittels der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater erreicht werden k önnte beziehungsweise ob diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. 4.1. 3      Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegt zum einen das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsycho logische Gutachten vom 2
  50. April 2021 ( Urk.  6/25/4 ff.) vor. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Indivi dualkundenberater im Untersuchungszeitpunkt bei einem anderen Arbeitgeber zu 50  % arbeitsfähig ist und bei Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen innert zehn bis zwölf Wochen mit eine r vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist ( Urk.  6/25/38) . In den seither vergangenen, immerhin rund zwei Jahren hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem behandelnden Psychiater trotz verschiedener Anpassungen der Medikation nicht dahingehend verbessert, dass eine über 50  % hinausgehende Arbeitsfähig keit hätte erreicht werden können ( Urk.  6/47/2, Urk.  6/64/3) , wovon auch RAD-Arzt dipl. med . F.___ ausgeht ( Urk.  6/73/6) . Da die Prognose der Gutachter nach Lage der Akten nicht eingetreten ist, erweist sich das Gutachten vom 2
  51. April 2021 demnach als ungeeignet, um die Erfolgsaussichten von Eingliederungs massnahmen rund zwei Jahre nach der Begutachtung zu beurteilen, zumal Dr.  Z.___ keine Ausführungen zu möglichen Eingliederungs m assnahmen und deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit machte. 4.1. 4      Zum andern liegen die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.  C.___ vom 1
  52. und 2
  53. Oktober 2022 ( Urk.  6/64) sowie die sich darauf stützende Akten b eurteilung von RAD-Arzt dipl. med. F.___ vom 1
  54. November 2022 ( Urk.  6/73/6) vor . Beide Mediziner gehen darin von einer aktuellen Arbeits fähigkeit von 50  % in der angestammten Tätigkeit aus und rechnen damit , dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stufenweisen Wiedereinglie derung verbessert werden könnte . Das Ausmass der zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bleibt indessen gestützt auf diese Berichte unklar. So lässt sich dem Bericht von Dr.  C.___ zwar entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater seit dem
  55. September 2021 bis auf weiteres nur noch zu 50  % arbeits un fähig ( Urk.  6/64/3) , hinsichtlich der Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen stellte er je doch lediglich die Prognose , dass sich damit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit realisieren liesse, wobei schätzungsweise mit einem 50%-Pensum zu beginnen sei ( Urk.  6/64/12) . Zur Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr.  C.___ dagegen ebenso wenig wie zum zu erwartenden Eingliederungserfolg . RAD-Arzt dipl. med. F.___ empfahl dagegen , den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern, wobei das von ihm formulierte Belastungsprofil von Tätigkeiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen ( Urk.  6/73/6) - welches dem von Dr.  Z.___ formulierten Tätigkeits profil für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit entspricht (vgl. Urk.  6/25/38) - darauf schliessen lässt, dass er von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Darauf, dass dieses Anforderungsp rofil nicht der bisherigen Tätigkeit entspricht , weist sodann auch der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers hin, wonach die täglichen Anforderun gen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen jeweils hoch waren ( Urk.  6/18/3) , was sich kaum mit dem durch dipl. med . F.___ formulierten Belastungsprofil vereinbaren lässt. Sodann spezifizierte auch der RAD-Arzt nicht, welche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Eingliederungsmassnahmen zu erwarten wäre. Somit kann weder gestützt auf die Beurteilung von Dr.  C.___ noch diejenige von dipl. med . F.___ ohne weiteres mit einer durch Eingliede rungsmassnahmen erreichbaren vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit gerechnet werden. 4.1. 5      Nach dem Gesagten lassen die derzeit aktenkundigen medizinischen Beurteilun gen den Schluss auf eine durch Eingliederungsmassnahmen erreichbare volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht zu , weshalb im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch ohne das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers zu verneinen wäre . Ebenso wenig kann indessen - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt ( Urk.  1 S. 6) - beim aktuellen Aktenstand bereits auf einen Rentenanspruch geschlossen werden , zumal im Streitfall eine direkte Leistungszuspr echung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5) . Weitere medizinische Abklärungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s entschieden werden kann. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sach verhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende psychiatrische Gutachten wird sich zur Arbeitsfähigkeit während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums zu äussern und sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, die grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 145 V 215, 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). Darüber hinaus wird die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen haben, ob aus fachärztlicher Sicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist und (bejahendenfalls) in welchem Ausmass .
  56. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage eines allfälligen Anspruchs de s Beschwerde führer s auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden kann . Die angefochtene Verfügung vom 1
  57. November 2023 ( Urk.  2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge.      In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6 .      6 .1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE  141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  58. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  59. November 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge .
  60. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  61. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr.  1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  62. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  63. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00006

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

21. November 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, ausgebildeter Kommunikationselektr on iker und diplomierter Finanzberater (Urk. 6/44), war vom 1. März 2017 bis am 3 1. Dezember 2020 als Individualkundenberater bei der Y.___ tätig (Urk. 6/18/1), wobei er ab dem 1 9. März 2020 krank geschrieben war. Am 2 5. August 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine mittlere bis schwere Depression sowie ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/17, Urk. 6/25), darunter insbesondere das psy ch iatrisch -neuropsychologische Gutachten

von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. sc. h um. d ipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuro psychologie, vom 2 2. und 2 8. April 2021 (Urk. 6/25/4 ff.) . Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/32), wogegen dieser am 1 3. September 2021 Einwand erhob (Urk. 6/41).

In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und prüfte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen . Nachdem der Versicherte am 5. April 2023 mitgeteilt hatte, dass er vorhabe, nach Paraguay auszuwandern (Urk. 6/71/5), schloss die IV-Stelle die Eingliederungs massnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2023 ab (Urk. 6/70).

Mit neuem Vorbescheid vom 1 5. Juni 2023 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke weiterhin einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 6/74). Nachdem dieser am 1 4. August 2023 erneut Einwand erhoben hatte (Urk. 6/80), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1 6. November 2023 wie ange kündigt ab (Urk. 6/84 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 3. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm zumindest eine Viertel s rente auszurichten; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 5. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1. 5

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2. 1. 6

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungs erfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schaden minderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Okto ber 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegeg n erin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den ihr eingereichten medizinischen Berichten werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Diese Arbeitsfähigkeit liesse sich gemäss ihren medizinischen Abklärungen durch stufenweise Eingliederung verbessern. Aus diesem Grund habe sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angeboten. Wie dieser telefonisch mitgeteilt habe, möchte er nach Paraguay auswandern und nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Es gelte der Grundsatz Einglie derung vor Rente. Da der Beschwerdeführer nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, könne sie den Leistungsanspruch nicht abschliessend beurteilen und entscheide aufgrund der vorliegenden Akten. Mit den Eingliede rungsmassnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. So mit lägen keine Befunde vor, welche eine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Ausübung der bisherigen Täti g keit sei sowohl gemäss dem behandelnden Facharzt als auch gemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht mehr zumutbar. Es handle sich nicht um einen vorübergehenden, sondern um einen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vermutlich bleibenden Endzustand mit relevanten Leistungs einschränkungen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des vom RAD formulierten Zumut barkeitsprofils durchführen müssen, wobei von einem Valideneinkommen

von mindestens Fr. 102'880.-- auszugehen gewesen wäre . Bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage das Invalidenein k ommen unter Einbezug des pauschalen Abzuges von 10 % maximal Fr. 59'233.6 0. Er habe somit auf jeden Fall Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar unabhängig davon, wie die hypothetische Eingliederung verlaufen wäre (Urk. 1 S. 6).

Der behandelnde Psychiater habe bereits seit dem Jahr 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit begründet. Nachdem er auch mittels der intensiven Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) während zwei Jahren keine Anstellung habe finden können, sei mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er auch mittels der bekanntlich häufig nicht erfolgsversprechenden Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin nicht in einem höheren Ausmass hätte eingegliedert werden können, zumal er über 57 Jahre alt sei. Entsprechend sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, so dass er gar Anspruch auf eine volle (richtig: ganze)

Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6).

Aufgrund der Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei die Behauptung, dass auch die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar sei, weder schlüssig noch nachvoll ziehbar. Vielmehr bestünden daran gewichtige Zweifel, weshalb zumindest ein neutrales Gutachten in Auftrag zu gebe n sei (Urk. 1 S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer ab dem 8. April 2020 in Behandlung bef and, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2020 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, zudem Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56) fest. Er führte aus, aufgrund der längeren Distanz vom bisherigen Arbeitsplatz und der getroffenen Entscheidung, nicht wieder in die Bank zurückzukehren, habe sich die Depression glücklicherweise zurückgebildet (Urk. 6/16/3). Er attestierte dem Beschwerde führer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. April 2020 bis auf weiteres (Urk. 6/16/2). Für die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sehe er den Beschwerdeführer nicht mehr als arbeitsfähig an, hingegen sei er in einer anderen Beschäftigung arbeitsfähig (Urk. 6/16/4). 3.2

In der vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Kurzbeurtei lung vom 2 8. April 2021 nannte Dr. Z.___

unter Berücksichtigung der Resultate der von A.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 6/25/43) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), sowie überwiegend wahrscheinlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit leichter neuropsycho logischer Störung und leichten Einbussen bei der Aufmerksamkeit (Urk. 6/2 5 /30). Er kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber seit dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung am 1 6. April 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Nach Anpassung der medizinischen Massnahmen sei innerhalb von zehn bis zwölf Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerde führer für sämtliche Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen würden, zu 50 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasse reduzierten Kundenkontakt sowie die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und setze kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraus. In solchen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung zu 70 % arbeitsfähig. Nach Anpassung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen sei innerhalb von sechs bis acht Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/25/37 f.). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2021 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1/0), einer ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Er hielt fest, in der Tätigkeit als Finanzberater sei der Beschwerdeführer im Umgang mit und in der Beratung von Kunden sowie beim Verkauf von Produkten behindert. Die Führbarkeit durch Vorgesetzte sei erschwert. Ein Einsatz als Finanzberater sei aus seiner Sicht nicht möglich (Urk. 6/47/1). Die angepasste Tätigkeit müsste mit konkreten Anforde rungsprofilen von Stellen in der freien Wirtschaft abgeglichen werden, was nicht sein Fachgebiet sei . Jedoch dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass diese Tätigkeiten mit einem tieferen Lohn als dem bisherigen vergütet würden. Zudem dürfte sich das Tätigkeitsprofil am ehesten mit einer 50%igen Anstellung umsetzen lassen (Urk. 6/47/2).

3.4

V om 7. b is am 2 9. März 2022 liess

sich der Beschwerdeführer in der Spezialsprechstunde ADHS für Erwachsene im Ambulatorium D.___ der psychiatrischen Dienste E.___ AG untersuchen (Urk. 6/65/4). Die untersuchen den Fachpersonen stellten in ihrem Bericht vom 3 1. Mai 2022 die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und hielten fest, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer längere Zeit erfolg reich beruflich tätig gewesen sei, würden sie davon ausgehen, dass die Arbeits unfähigkeit hauptsächlich durch die depressive Symptomatik / das Burnout begründet sei. Das Vorliegen einer ADHS sei jedoch ein Risikofaktor für Episoden von Burnout und eine Behandlung derselben wirke sich positiv auf den Verlauf der depressiven Episoden aus (Urk. 6/65/ 7

f.).

Auf Nachfrage von Dr. C.___ ergänzten die untersuchenden Fachpersonen am 1 0. August 2022, sicherlich bestehe eine Auswirkung der Symptome auf die berufliche Leistungsfähigkeit . Jedoch ge lt e es über die Abklärung hinaus festzu legen, inwiefern die Probleme des Beschwerdeführers an der ADHS festzumachen seien und inwiefern sie auf eine Erschö pf ungsdepression / allfällige Persönlich keitsstörung zurückzuführen seien (Urk. 6/65/2). 3.5

Im Bericht vom 1 4. u nd 2 5. Oktober 2022 hielt Dr. C.___ für die Tätigkeit als Finanzberater und Finanzfachmann im Bereich Banken, Treuhand etc. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 3 1. Juli 2021, von 80 % vom 1. b is am 3 1. August 2021 sowie von 50 % ab dem 1. September 2021 bis auf weiteres fest (Urk. 6/64/3). Er stellte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), wobei vieles für den Typ Borderline störung (ICD.10 F60.31) spreche, Differentialdiagnose impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), eine r ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), medikamentös nicht behandelbar, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittel gradig (ICD-10 F33.1; Urk. 6/64/8). Er legte dar, Tätigkeiten, die Ausdauer, exaktes Arbeiten, kühles rationales Denken, enge Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Kontrollen und enge Führung durch Vorgesetzte erforderten, könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Störungen nicht bewältigen. Seine Stärke sei die Akquise von Kunden bei einer möglichst eigenständigen Gestaltung der Arbeit. Dabei sei en die Ausdauer und Leistungsfähigkeit reduziert. In unruhiger und / oder depressiver Verfassung sei

der Auftritt gegenüber Kunden deutlich beeinträchtigt (Urk. 6/64/11). Der Beschwerdeführer habe viel Zeit und Energie in Tätigkeiten investiert, für die ihm wegen der psychischen Störungen die Voraussetzungen gefehlt hätten. In der Folge seien viele Stellenwechsel, vorübergehende Erfolge und Misserfolge, gesundheitsschädigende Überforderun gen und depressive Episoden aufgetreten. Wie leistungsfähig und belastbar der Beschwerdeführer sei, liesse sich bei einer schrittweisen Wiedereingliederung, so wie sie die Invalidenversicherung durchführe, bestimmen. Gestartet werden könne schätzungsweise mit einem 50%-Pensum. Er nehme an, dass sich so eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realisieren liesse (Urk. 6/64/12). 3.6

Dipl. med. F.___, Facharzt für N eurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. November 2022 fest, wenig nachvollziehbar erscheine die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, da es hier vor allem im Bereich der Impulskontrolle starke Überschneidungen zu r ADHS geben könne. Anhand der Akten sei die im Gutachten prognostizierte Steigerung der Leistungsfähigkeit bisher nicht eingetreten, dennoch werde nun eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass die Teilnahme an einer Eingliederungsmas s nahme grundsätzlich möglich erscheine. Dem Prinzip Eingliederung vor Rente folgend werde deshalb empfohlen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern. Von einer drohen den Invalidität sei auszugehen. Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Tätig keiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit sich zurückzuziehen sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerk samkeit und Kreativität voraussetzen würden (Urk. 6/73/6). 3.7

Dr. med. G.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2023 die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Beschwerde führer müsse regelmässige Pausen einhalten, seine Konzentrationsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt (Urk. 6 /79/4 und 13).

Sowohl die aktuelle beziehungs weise letzte Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer während bis zu vier Stunden täglich ausüben (Urk. 6/79/15).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführer im April 2023 telefonisch zu einen Erstgespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen auf, worauf letzterer gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung am 5. April 2023 mitteilte, nach Paraguay auswandern zu wollen, weshalb er Eingliederungsmassnahmen nicht für sinnvoll erachte . Die Beschwerdegegnerin erläuterte ihm daraufhin die möglichen Folgen betreffend seinen Rentenanspruch . Auf telefonische Rückfrage bekräftigte der Rechtsvertreter laut Telefonnotiz vom 6. April 2023 die Auswanderungspläne des Beschwerdeführers und dass eine Eingliederung somit nicht zielführend sei (Urk. 6/71/5 f.) . Der Beschwerdeführer hat demnach die Mitwirkung an den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen

Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, was von ihm auch nicht bestritten wird.

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass mit tels der

- vom Beschwerdeführer verweigerten - Durchführung von Eingliederungsmass nahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater hätte erreicht werden können, weshalb eine langandauernde und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei, und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch

(Urk. 2 S. 2) .

Somit ging sie von der nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zu erwartenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, bezog mithin den hypothetischen Eingliederungserfolg in ihre Beurteilung ein .

Obwohl die Beschwerdegegnerin dies nicht ausdrücklich erwähnte, lässt sich

darau s schliessen, dass sie eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m . Art. 21 Abs 4 ATSG durch den Beschwerdeführer annahm

und diese in der angefochtenen Verfügung durch eine Verweigerung der Leistungen sanktionierte . 4.1. 2

Eine Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Rente aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m . Art. 21 Abs 4 ATSG hängt unter anderem davon ab, ob die angeordnete Mass nahme zumutbar und geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähigkeit herbeizuführen. Ferner ist zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berück sichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG). Die Sanktion hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren und darf nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E 5.2.2; vgl. E. 1.6.). Insbesondere letzteres ist vorliegend umstritten, vertritt der Beschwerdeführer doch die Ansicht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, wobei davon auszugehe n sei, dass damit nur ein deutlich niedriges Einkommen erzielbar wäre, so dass dennoch ein Rentenanspruch entstehen würde (Urk.1 S. 6) . Zu prüfen ist demgemäss, ob basierend auf den aktuell vorliegenden medizinischen Akten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass mittels der Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater erreicht werden k önnte beziehungsweise ob diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind. 4.1. 3

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegt zum einen das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsycho logische Gutachten vom 2 8. April 2021 (Urk. 6/25/4 ff.) vor. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Indivi dualkundenberater im Untersuchungszeitpunkt bei einem anderen Arbeitgeber zu 50 %

arbeitsfähig ist und bei Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen innert zehn bis zwölf Wochen mit eine r vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (Urk. 6/25/38) . In den seither vergangenen, immerhin rund zwei Jahren

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem behandelnden Psychiater trotz verschiedener Anpassungen der Medikation nicht dahingehend verbessert, dass eine über 50 % hinausgehende Arbeitsfähig keit hätte erreicht werden können (Urk. 6/47/2, Urk. 6/64/3), wovon auch RAD-Arzt dipl. med . F.___ ausgeht (Urk. 6/73/6) . Da die Prognose der Gutachter nach Lage der Akten nicht eingetreten ist, erweist sich das Gutachten vom 2 8. April 2021 demnach als ungeeignet, um die Erfolgsaussichten von Eingliederungs massnahmen rund zwei Jahre nach der Begutachtung zu beurteilen, zumal Dr. Z.___

keine Ausführungen zu möglichen Eingliederungs m assnahmen und deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit machte. 4.1. 4

Zum andern liegen die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 1 4. und 2 5. Oktober 2022 (Urk. 6/64) sowie die sich darauf stützende Akten b eurteilung von RAD-Arzt dipl. med.

F.___

vom 1 1. November 2022 (Urk. 6/73/6) vor . Beide Mediziner gehen darin von einer aktuellen Arbeits fähigkeit von 50 %

in der angestammten Tätigkeit

aus und rechnen damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stufenweisen Wiedereinglie derung verbessert werden könnte . Das Ausmass der zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bleibt indessen gestützt auf diese Berichte unklar. So lässt sich dem Bericht von Dr. C.___ zwar entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater seit dem 1. September 2021 bis auf weiteres nur noch zu 50 % arbeits un fähig (Urk. 6/64/3), hinsichtlich der Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen stellte er je doch lediglich die Prognose, dass sich damit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit realisieren liesse, wobei schätzungsweise mit einem 50%-Pensum zu beginnen sei (Urk. 6/64/12) . Zur Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ dagegen ebenso wenig wie zum zu erwartenden Eingliederungserfolg .

RAD-Arzt dipl. med. F.___

empfahl dagegen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern, wobei das von ihm formulierte Belastungsprofil von Tätigkeiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen (Urk. 6/73/6)

- welches dem von Dr. Z.___ formulierten Tätigkeits profil für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 6/25/38)

- darauf schliessen lässt, dass er von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Darauf, dass dieses Anforderungsp rofil nicht der bisherigen Tätigkeit entspricht, weist sodann auch der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers hin, wonach die täglichen Anforderun gen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen jeweils hoch waren (Urk. 6/18/3), was sich kaum mit dem durch dipl. med . F.___ formulierten Belastungsprofil vereinbaren lässt. Sodann spezifizierte auch der RAD-Arzt nicht, welche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Eingliederungsmassnahmen zu erwarten wäre. Somit kann weder gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ noch diejenige von

dipl. med . F.___ ohne weiteres mit einer durch Eingliede rungsmassnahmen erreichbaren vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit gerechnet werden. 4.1. 5

Nach dem Gesagten lassen die derzeit aktenkundigen medizinischen Beurteilun gen den Schluss auf eine durch Eingliederungsmassnahmen erreichbare volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht zu, weshalb im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch ohne das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers zu verneinen wäre .

Ebenso wenig kann indessen - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 6)

- beim aktuellen Aktenstand bereits auf einen Rentenanspruch geschlossen werden,

zumal im Streitfall eine direkte Leistungszuspr echung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5) . Weitere medizinische Abklärungen sind daher

in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s entschieden werden kann. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sach verhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende psychiatrische Gutachten wird sich zur Arbeitsfähigkeit während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums zu äussern und sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, die grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 145 V 215, 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). Darüber hinaus wird die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen haben, ob aus fachärztlicher Sicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist und (bejahendenfalls) in welchem Ausmass . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage eines allfälligen Anspruchs de s Beschwerde führer s auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden kann . Die angefochtene Verfügung vom 1 6. November 2023 (Urk.

2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 6 .

6 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser