Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1987, erlitt am 1 4. November 1998 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur , kleiner Hirnblutung und Fazialisparese zu (vgl. Urk. 10/27; Urk. 10/26 S. 1). Am 2 8. Juni 1999 meldete ihn seine Mutter bei der Invalidenversicherung wegen einer Apha sie zum Bezug von Leistungen (Beiträge an die Sonderschulung, Logopädie) an ( Urk. 10/28 Ziff. 5.7), nachdem der Versicherte bereits aufgrund einer Anmeldung vom 1 4. April 1987 ( Urk. 10/1) Leistungen der Invalidenversicherung im Zusam menhang mit einer seit Geburt bestehenden Hypospadie (vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/8) sowie aufgrund einer Anmeldung vom 1 0. April 1992 ( Urk. 10/9) im Zusammenhang mit Sprachschwierigkeiten (vgl. Urk. 10/13; Urk. 10/15, Urk. 10/17, Urk. 10/19, Urk. 10/21) zugesprochen erhalten hatte. Mit Verfügung vom 1 3. September 1999 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Sonderschulmassnahmen vom 1. August 1999 bis Ende Schul jahr 2000/2001 zu (Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungs stelle für Sprachgebrechen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches; Urk. 10/32). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 10/57 und Urk. 10/58/1; vgl. auch Urk. 10/53) leistete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. Februar 2010 Kostengut sprache für erstmalige berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Elektroniker bei der Y.___ AG im Rahmen eines ergänzenden Taggeldes ab 2 7. Mai 2008 bis 1 4. August 2009 sowie die Kosten für eine neuropsychotherapeutische Behand lung vom 2 7. Mai 2008 bis 1 4. August 2009 ( Urk. 10/69; vgl. Urk. 10/70; vgl.
auch Urk. 10/50 und Urk. 10/75). 1.2
Am 2 3. Februar 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Spannungs kopfweh und neuropsychologische Beschwerden erneut bei der Invalidenversi cherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 10/73 S. 1 oben, Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 2 0. Mai 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rahmen eines Job Coachings vom 2 5. Februar bis 2 4. August 2010 ( Urk. 10/79; vgl. Zielvereinbarung in Urk. 10/77), was sie mit Mitteilung vom 2. September 2010 bis 2 4. November 2010 verlängerte ( Urk. 10/88). Mit Verfü gung vom 7. April 2011 wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen, da der Versicherte per 2 4. November 2010 das Job Coaching im Rah men des Arbeitsplatzerhaltes erfolgreich abgeschlossen habe und weiterhin als Elektroniker zu 100 % bei der Y.___ AG arbeite
( Urk. 10/98). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Begehren um Kosten gutsprache für neuropsychologische Leistungen ab ( Urk. 10/104).
1.3
Der Versicherte, der seit 1. August 2014 bei der Z.___ AG arbeitete ( Urk. 10/119 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 10/117) , nach der Weiterbildung zum diplo mierten Techniker HF an der Höheren Berufsschule A.___
als Produktion Engineer Electronics (vgl. Urk. 10/138 S. 4 f.) , meldete sich am 2 8. Juli 2022 wegen seit März 2022 bestehenden Erschöpfungssymptome n/Burnout bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3-5.4, 6.1).
Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten zunächst ein Standortgespräch durch ( Urk. 10/115) und tätigte in der Folge Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen ( Urk. 10/117, Urk. 10/119-120, Urk. 10/124) und den gesundheitlichen Verhält nissen ( Urk. 10/123, Urk. 10/137 -138 ) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10 / 141 ; Urk. 10 / 148 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. November 2023 ( Urk. 10 / 156 = Urk.
2) einen Leistungs anspruch de s Versicherten. 2.
De r Versicherte erhob am 4. Januar 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. November 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ih m
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ( Urk.
6) reichte er weitere Unterlagen ein ( Urk. 7/4-18).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 202 4 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Februar 202 4 ( Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein füh rung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung
–
fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie re sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema ti sierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines renten begründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass aufgrund des 1998 erlittenen Schädelhirntraumas vermutet werde, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Durch einen Erschöpfungs zustand sei diese Einschränkung vermutlich verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand jedoch nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmass nahmen begründet werden. Sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung hätten sowohl das Beschwerde bild umfassend als auch alle in der Vergangenheit erhobenen Befunde berück sichtigt . Die testpsychologischen Verfahren seien umfassend und transparent dar gestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei plausibel und decke sich mit der Beurteilung durch den Psychiater, der prog nostisch sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit in Aussicht stelle. Ein Einkommens vergleich sei nicht nötig, da mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kein Leistungs anspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 1 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. So stünden bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens lediglich Vermutungen im Raum anstelle von Abklärungsergebnissen. Auch fehle eine medizinische Gesamtbeurteilung des komplexen Beschwerdebildes. Angesichts der Tatsache, dass die aktuelle Tätigkeit kognitiv anspruchsvoll sei, stellten sich durchaus auch Fragen im Bereich beruflicher Massnahmen. Zudem sei von einer unzulässigen Antizipation eines positiven Verlaufs ausgegangen worden. Auch sei die Beurtei lung und Qualifikation der Dauer des Gesundheitsschadens falsch (S. 3 ff.) . Zudem sei die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterblieben. Es stelle sich hier die Frage, welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer verfolgt hätte und welches Einkommen er erzielen würde, wenn der unfallbedingte Gesund heitsschaden nicht eingetreten wäre. Die jetzige Tätigkeit bei der Z.___
AG entspreche dem Invalideneinkommen und nicht dem Valideneinkommen . Ohne den Verkehrsunfall vom 1 4. November 1998 wäre der Beschwerdeführer heute beruflich deutlich höher qualifiziert und würde ein entsprechend höheres Einkommen erzielen. Verschiedene Anhaltspunkte sprächen für eine erfolgreiche Gymn a sialausbildung mit universitärer Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich. Es habe eine sorgfältige Prüfung des Valideneinkommens zu erfolgen (S. 5 ff.). Die Mängel der angefochtenen Verfügung seien gravierend und rechtfertigten deren Aufhebung mit Rückweisung an die Vorinstanz, einerseits zur Abklärung der sich stellenden medizinischen Fragen, andererseits zur gebo tenen Durchführung des Einkommensvergleichs (S. 9).
2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenü gend abgeklärt worden ist . 3. 3.1
Die vor der IV-Anmeldung vom Juli 2022 relevante medizinische Aktenlage prä sentiert sich wie folgt: 3.2 3.2.1
Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, berichtete am 3 0. Juli 2008 über die Behandlung des Beschwerdeführers, der nach dem erlitte nen Schäde l hirntrauma im Jahre 1998 lange Zeit der Ansicht gewesen sei , dass er , wenn er sich richtig anstrenge, wieder ein guter Schüler würde und seinen damal i gen Berufstraum (Pilot oder Astronaut) realisieren könne. Erst Ende 2006 habe er begriffen, dass er bei der Bewältigung seiner durch den Autounfall ver ursachten Störungen Unterstützun g du rc h Fachleute benötige. Es habe sich um Störungen in der Auffassung, Konzentration, in exekutiven Funktionen und in der kognitiven Flexibilität sowie um eine Dyslexie gehandelt, ausserdem um depressive Stimmung, Migräne und Spannungskopfschmerzen, Prüfungsblocka den, erhöhte permanente Müdigkeit, Bruxismus und häufige Erkältungen. Wäh rend der Behandlung seien Massnahmen zum Bestehen des zweiten Elektronik-Lehrjahres (auf Hirnsituation zugeschnittene Lerntechniken, Verbesserung des beruflichen Umfeldes) getroffen und das Training der betroffenen Funktionen gefördert sowie die emotionalen Unfallfolgen angegangen worden. Aktuell benö tigte der Beschwerdeführer betreffend einige kognitive Störungen der weitere n Behand l ung. Die emotionale Situation habe sich verbessert, s e i aber noch nicht stabil. Es sei erfreulich, dass so viele Jahre nach dem Unfall noch substantielle und für das Leben des Beschwerdeführers entscheidende Fortschritte möglich seien ( Urk. 10/50). 3.2.2
Die Ärzte des Spitals C.___ , Rehabilitationszentrum D.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2008 re s iduelle posttraumati sche kognitive und sprachliche Störungen bei Status nach schwerem Schädel hirntrauma durch Verkehrsunfall am 1 4. November 1998 sowie chronische Kopf schmerzen (Migräne mit Aura, Spannungskopfschmerzen). Der Beschwerdeführer berichte über andauernde Kopfschmerzen und Müdigkeit trotz gutem Schlaf und Mühe, einen Sachverhalt schnell und richtig aufzufassen ( Urk. 10/51).
3.2.3
Dipl. psych. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, erstattete am 2 3. August 2010 zuhanden des Beschwerde führers ihr neuropsychologisches Fachgutachten ( Urk. 10/90/2-44) . Dabei inte ressierte insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Matura zu erwerben und eine Hochschulausbildung zu absolvieren, wenn er 1998 nicht Opfer eines Verkehrsunfalles mit daraus resultierender Hirnverletzung geworden wäre. Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die überlas senen medizinischen und neuropsychologischen Vorbefunde, die eigenanamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers sowie die erhobenen neuropsychologi schen Untersuchungsbefunde inklusive der Verhaltensbeobachtung während der Abklärungstermine (S. 1) . Sie diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsy chologische Defizite bei Status nach schwerem Schädelhirntraum am 1 4. November 1998 ( Ziff. 5 S. 33) und führte aus, i m Vergleich zum klar über durchschnittlichen nonverbalen Leistungsniveau, teilweise auch im normativen Quervergleich, fänden sich unter monotonen Rahmenbedingungen eine vermin derte intrinsische Aktivierung, eine unter Parallelbeanspruchung, Stress- und/oder ablenkenden Bedingungen eingeschränkte Fähigkeit zur kurzfristigen Speicherung von Informationen, Handlungsaufträgen bzw. Intentionen, eine erschwerte Aufnahme aufeinander folgender ähnlicher Informationen sowie von in einen Text eingebundenen Fakten, eine verminderte sprachgebundene intel lektuelle Leistungsfähigkeit mit verzögerter und teils fehlerhafter Verarbeitung sprachlichen Materials und einem eingeschränkten Kommunikationsverhalten mit zusätzlichen restaphasischen Symptomen. Die erhobenen Befunde seien als valide zu betrachten (S. 37) .
Die beschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, die Anzeichen chronischer Überforderung und die affektiven Reaktionen auf die anhaltenden Belastungsfaktoren seien aus neuropsychologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den jetzt noch feststellbaren Einbussen der Sprachfunktion und dem Stottern in der frühen Kindheit (S. 39 oben) .
Aufgrund der guten Primarschulleistungen und den Leistungsprofilen in ver schiedenen bei Berufseignungs- oder neuropsychologischen Untersuchungen ein gesetzten Intelligenztests sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstu dium verfügt hätte. Auch wenn er sich ohne Unfallereignis für eine Lehre zum Elektroniker entschlossen hätte, wären ihm im weiteren Verlauf zahlreiche Mög lichkeiten zur Weiterqualifizierung offen gestanden (S. 39) .
Aufgrund der nachgewiesenen Residuen, der beobachtbaren Schmerzexazerba tion unter mentaler Belastung und aufgrund der glaubhaften Angabe, dass der Beschwerdeführer sein 100%-Pensum nur auf Kosten einer erheblichen Ein schränkung seiner Lebensqualität aufrech t erhalten könne, kam die Neuropsycho login zur Ansicht, dass im Sinne einer langfristigen Sicherung der Arbeitsfähig keit auch in der Zukunft eine Reduktion der Arbeit auf 80 % medizinisch begründbar sei. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzten Reserven mobilisiere, um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden und damit permanent seine Grenzen über schreite, womit er seiner Gesundheit mittel- bis langfristig schade (S. 40 f.) . 3 . 3
Die nunmehr relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.4 3.4.1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Hausärz tin des Beschwerdeführers, attestierte am 3 1. Mai 2022 gegenüber dem Kranken versicherer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. März 202 2. Der Beschwerdeführer sei anfangs März 2022 an Covid erkrankt. Es liege zudem eine psychosoziale Belastungssituation vor. Als ICD-10-Code nannte sie eine akute Belastungssituation (ICD-10 : F.43.0). Der Beschwerdeführer habe am 5. April 2022 seine Arbeit zu 30 % wieder aufgenommen ( Urk. 10/112/1). 3. 4 .2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin H.___ berichteten am 1 9. Oktober 2021 (richtig: 2022) über die seit 2 5. März 2022 ein- bis zweimal im Monat erfolgende ambulante Behandlung ( Urk. 10/123) . Der Beschwerdeführer sei wegen Konzentrations schwierigkeiten, «Blockaden» beim Sprechen, dauernden Kopfschmerzen und Lärmempfindlichkeit bei ihnen vorstellig geworden. Er habe über zeitweise «schwindelartige Gefühle» geklagt, es falle ihm schwer zu priorisieren. Er leide unter einem Morgentief, Antriebsschwierigkeiten, sei rasch ermüdbar und erschöpft sowie eingeschränkt belastbar. Eine längerdauernde einseitige Belas tung sei schwierig. So lösten vor allem Bildschirmarbeiten Kopfschmerzen aus. Er benötige viel wechselseitige Belastungen. Die Symptome seien schon vor der Covid -Erkrankung vorgelegen und somit liege wohl keine Long- Covid -Thematik vor. Der Beschwerdeführer habe über eine schwierige Arbeitssituation berichtet. Er fühle sich von der Firma im Stich gelassen. Pandemiebedingt sei die Belastung am Arbeitsplatz seit 2020 deutlich höher als üblich. Seine Abteilung habe 30 % mehr gearbeitet als früher und dies trotz weniger Personal. Er habe kürzlich einen neuen Vorgesetzten bekommen und hoffe auf Besserung, da ihm die Arbeit eigentlich sehr gefalle und er keinen Arbeitsplatzwechsel anstrebe. Der Beschwer deführer wurde als ein offener, vielseitig interessierter und sportlicher junger Mann beschrieben , was eine relevante Ressource darstelle ( Ziff. 2.2) . Die Fach personen stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 : F42.2 ; richtig: ICD-10 : F43.2 ). Objektive Befunde nannten sie keine, sondern verwiesen auf die noch ausstehenden Befunde der neurologischen Abklärung, in welcher der Beschwerdeführer noch mit der Fragestellung sei , ob die vorliegende Symptoma tik in Zusammenhang mit dem Unfall von 1998 stehe. Zumal E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) zum Schluss gekommen sei, dass wegen des Unfalls eine Leistungseinbusse bestehe ( Ziff. 2.4-2.5) . Die Prognose sei unklar, die Resultate der neurologischen Untersuchungen seien abzuwarten ( Ziff. 2.7) . Die Funktionseinschränkungen bestünden in einer schnellen Erschöpfbarkeit, redu zierten Belastbarkeit und der Mühe mit langer Bildschirmtätigkeit ( Ziff. 3.4) . Die aktuelle Tätigkeit, die viel Bildschirmarbeit und hohe Anforderungen an die Kon zentration und Aufmerksamkeit stelle, sei aktuell zu 60 % zumutbar. Das Pensum habe seit dem 1. September 2022 nicht weiter gesteigert werden können ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zeige sich wie folgt: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 3. April 2022 (ausge stellt durch die Hausärztin), 70 % Arbeitsunfähigkeit vom 4. April bis 3 1. Mai 2022, 55 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2022, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 1. Juli 2022, 45 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 1. August 2022 und ab 1. September 2022 40 % Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.2) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2) . 3. 4.3
M.Sc. I.___ und lic. phil. J.___ , Fach psychologinnen Neuropsychologie FSP, berichteten am 2 7. März 2023 über die am 1 3. März 2023 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ( Urk. 10/138) . Sie stützten ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der
Vorakten , darunter auch das neuropsychologische Fachgutachten von E.___ vom 2 3. August 2010 ( Ziff. 2 S. 2 f f.) , und der erhobenen Anamnese ( Ziff. 4 S. 4 ff.) auf di e durch sie erhobenen psychopathologischen Befunde und das gezeigte Arbeitsverhalten ( Ziff. 5 S. 6) sowie auf die
Ergebnisse der durchgeführten kogni tiven Tests . Es hätten sich hierbei keine Hinweise auf eine verminderte Leistungsbere itschaft ergeben, weshalb die Ergebnisse der neurops ychologischen Test s
a ls aussagekräf tig betrachtet werden könn t e n ( Ziff. 5 S. 7 f.) .
Die Fachpsychologinnen hielten fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass während der Pandemie die Aufträge massiv angestiegen seien und zwei Mitar beiter ein Burnout erlitten hätten. Im März 2022 habe er ein Burnout erlitten, nachdem es bereits 2021 erste Anzeichen hierfür gegeben habe. Zur Krankschrei bung habe ein Vorfall geführt, bei welchem er die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe ausführen können und nicht mehr richtig habe sprechen können. Auch sei er sehr vergesslich gewesen. Nach und nach habe er sein Pensum bis auf 70 % wieder steigern können. Er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausge baut werde ( Ziff. 4 S. 4 f.; Ziff. 6 S. 8 f.) . Aktuell sei er schnell überfordert, wenn mehrere Leute etwas von ihm wollten. Allgemein sei die Aufnahmekapazität bei Diskussionen seit dem Burnout reduziert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien noch eingeschränkt. Das Planen und Organisieren seien schon immer schwierig gewesen ( Ziff. 6 S. 9; vgl. auch Ziff. 4 S. 5 f.) .
Betreffend das Verhalten und den Psychostatus hielten die Fachpsychologinnen fest, klinisch-psychopathologisch sei während der Abklärung und im Gespräch ein eher sprunghafter Erzählstil aufgefallen. Es sei zeitweise zu «Aussetzern» gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer Instruktionen nicht verstanden habe. E s sei wiederholt zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe erhöhte Müdigkeit angegeben, da er früh von seiner Tochter geweckt worden sei. In der Testsituation habe der Beschwer deführer sehr konzentriert und leistungsorientiert agiert. Das Instruktionsver ständnis und die Umstellfähigkeit hätten im Verlauf der Untersuchung abgenom men, wobei sich dies auf Testebene nicht widergespiegelt habe. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der Beobachtung reduziert, was sich in der etwa vierstündigen Testung wiederum auf Testebene nicht gezeigt habe. Im Rahmen der testpsycho logischen Untersuchung hätten keine kognitiven Defizite resultiert. Es sei keine neurokognitive Störung objektiviert worden. Ziehe man aber auch die Verhal tensbeobachtung hinzu, resultiere aufgrund der verminderten Belastbarkeit sowie den im Anamnesegespräch geschilderten subjektiven Alltagsschwierigkeiten eine leichte neuropsychologische Störung. In der Selbstbeurteilung gemäss Fragebog energebnisse hätten sich keine Hinweise auf eine aktuelle depressive oder ängst liche Symptomatik ergeben ( Ziff. 6 S. 9) .
Im Vergleich mit den Vorbefunden habe sich auf Testebene tendenziell eine Ver besserung der kognitiven Funktionen gezeigt , so dass inzwischen alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten. Auf Verhaltensebene sei en weiterhin eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachli che Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informationsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar ( Ziff. 6 S. 9) .
Die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Einschränkungen im beruflichen und privaten Alltag, die bereits im Gutachten vom August 2010 festgehalten wor den seien, liessen sich gut mit dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 vereinbaren. Die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklag ten Alltagsproblemen sei bei Schäde l hirntrauma-Patienten keine Seltenheit. Häu fig schnitten solche Patienten bei Aufmerksamkeitstests besser ab als erwartet. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Anforderungen von Tests zur Auf merksamkeitsprüfung deutlich von denjenigen im Alltag unterscheiden würden, welche meist komplexer, weniger strukturiert und längerdauernd seien. Verstär kend dürfte der seit März 2022 bestehende psychophysische Erschöpfungszustand auf das allgemeine Befinden und Funktionieren gewirkt haben. Auch hier sei es wiederum nicht selten, dass Patienten nach einem Schäde l hirntrauma im Verlauf eine Erschöpfungsdepression entwickeln würden. Wenn sie konstant über die Belastbarkeitsgrenze hinaus funktionierten, folge im Verlauf unweigerlich eine Dekompensation ( Ziff. 6 S. 9 f.) .
Es sei die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung zu stellen, ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zuzuordnen, möglicherweise verstärkt durch den psychophysischen Erschöpfungszustand ( Ziff. 7 S. 10) .
Vor dem Hintergrund einer leichten neuropsychologischen Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderun gen müsse jedoch mit eine r Einschränkung der Funktionsfähigkeit gerechnet wer den. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten neuropsycholo gischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % auszugehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für die weitere Tätig keit wären Arbeitsbedingungen mit wenig Ablenkung und möglichst ohne Not wendigkeit von Entscheidungsfindungen unter Zeitdruck wünschenswert. Gespräche sollten möglichst 1:1 stattfinden, so dass sich der Beschwerdeführer ganz auf das Gegenüber einlassen könne. Auch ein flexibles Pausenmanagement wäre wünschenswert und eine Verteilung der Arbeitszeit über die Woche, damit auch Platz und Energie für Freizeitbeschäftigungen vorhanden seien ( Ziff. 9 S. 10). 3. 4.4
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 ( Urk. 10/137) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 : Z73.0), bestehend seit März 2022, und einen Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma (Verkehrsunfall vom 1 4. November 1998 ; Ziff. 2.5 ). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 : Z73.1 ; Ziff. 2.6 ). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 6. Januar 2023 einmal pro Monat in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1-1.2) . Dr. K.___ hielt zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Production
Elektronics Engineer (Medizinaltechnik) seit 1. Februar bis 3 1. Juli 2023 fest ( Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte und Entwicklung des Beschwerdeführers führte er aus, dass aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine neuropsy chologisch ausgewiesene, leicht ausgeprägte Funktionsstörung bestehe. Diese sei möglicherweise durch den psychophysischen Erschöpfungszustand verstärkt worden ( Ziff. 2.1) . Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er fest, dass eine fortgesetzte erhöhte Erschöpfbarkeit bestehe. Zudem bestehe ein chronisches Migräne-Leiden, wobei es mittlerweile nur noch zu etwa zwei Anfäl len pro Jahr käme. Regelmässige Kopfschmerzen seien indes bestehend. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer erhöhten Vergesslichkeit. Diese bestehe verstärkt seit der Burnout-Symptomatik vom März 202 2. Insgesamt bestehe eine reduzierte Stresstoleranz ( Ziff. 2.2). Objektiv i erbar sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage bei einer insgesamt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz sowie eine reduzierte Fähigkeit zu Selbstreflexion und Introspektion ( Ziff. 2.4). Die Teilarbeitsunfähigkeit s e i pri mär neuropsychologisch begründet, wobei das erlittene Schädelhirntrauma einen Hauptgrund dafür liefere. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem geringeren Teil (ca. 10 % ) durch die Erschöpfungssymptomatik bedingt sei. Es sei denkbar, dass in den nächsten Monaten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könnte ( Ziff. 2.7). Bisher sei versucht worden, dem Patienten zu helfen, seinen etwas chaotischen Tagesablauf zu strukturieren. Zudem s ei ange regt worden, dass er Entspannungsübungen kennenlerne und einübe. Hier sei noch keine Verbesserung erreicht worden, da es ihm schwerfalle, sich auf eine der genannten Entspannungsmethoden einzulassen ( Ziff. 2.8). Zur beruflichen Situation hielt er fest, dass innerhalb des Arbeitsteams interpersonelle Schwierig keiten bestünden. Der Beschwerdeführer enerviere sich übermässig stark über einen Mitarbeiter. Er empfinde die Arbeitslast als aussergewöhnlich hoch und teilweise stressig. Die ausgeübte Tätigkeit sei kognitiv anspruchsvoll. Als Funkti onseinschränkungen wurden mittelgradige Einschränkungen der Durchhaltefä higkeit und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit genannt. Auch die Grup penfähigkeit sei mittelgradig ein ge schränkt. Ressourcen bestünden in einer erhaltenen Motivation, diverse Sportarten auszuüben, sowie in einem hohen Engagement für die Familie, seine Ehefrau sei mit dem zweiten Kind schwanger ( Ziff. 3.2-3.5) . Der Beschwerdeführer arbeite zu 70 % in der bisherigen Tätigkeit ( Ziff. 4.1) . Da er in seiner angestammten Tätigkeit arbeite, stelle sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Ziff. 4.2) . Zur Prognose hielt Dr. K.___ fest, es sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächs ten Monate erreicht werden ( Ziff. 4.3) . 3. 4.5
Am 1 3. Juli 2023 nahm Dr. med. L.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 10/ 140/ 4-5) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichte neurologische Funktionsstörung, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Schädelhirntraumas 1998, möglicherweise aggraviert durch einen Erschöpfungszustand. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte sie einen Status nach einem Schädelhirntrauma 1998, ein Covid-19- Infekt im März 2022 und einen psychophysischen Erschöpfungszustand seit März 202 2. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Production Electronics Engi neer bestünden eine mittelgradige Einschränkung der Durchhalte- und Umstel lungsfähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit. Das Belastungsprofil umschrieb sie mit einer Tätigkeit mit wenig Ablenkung, wenig Multitasking, flexible m Zeitma nagement und möglichst keine r Notwendigkeit von Entscheidungsfindung unter Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 3. April 2022 zu 100 % , vom 4. April bis 3 1. Mai 2022 zu 70 % , vom 1. bis 3 0. Juni 2022 zu 55 % , vom 1. bis 3 1. Juli 2022 zu 50 % , von September 2022 bis Juli 2023 zu 40 % und seit Juli 2023 zu 30 % eingeschränkt, wob e i gemäss dem Psychiater perspektivisch ab Oktober 2023 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Juli 2023 eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand könne sich wesentlich ändern, da der Erschöpfungszustand überwindbar sei und damit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne.
Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund des Schädelhirntrau mas werde vermutet, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Vermutlich sei diese Einschränkung durch einen Erschöpfungszustand verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychi ater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand aber nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmassnahmen begründet werden. 3. 4.6
Am 1 2. Oktober 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ fest, sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung berücksichtigten das Beschwerdebild umfassend, zudem seien alle in der Vergan genheit erhobenen Befunde für die Beurteilung berücksichtigt. Die testpsycholo gischen Verfahren seien umfassend und transparent dargestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeit mit 70 % sei nachvollziehbar und plausibel und decke sich mit der Beurteilung des Psychiaters Dr. K.___ . Dieser stelle prognostisch sogar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in Aussicht. Mit einer aktuell ausgewiesenen Arbeits fähigkeit von 70 % könne kein Leistungsbegehren bzw. könnten keine Eingliede rungsmassnahmen begründet werden ( Urk. 10/155 S. 2). 4. 4.1
RAD- Ä rzt in Dr. L.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3. 4.5 ),
de r Beschwerdeführer leide an einer leichten neu rologischen Funktionsstörung und damit an einem Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, da dieser den Beschwerdeführer in der Durchhalte-, Umstellungs- und Gruppenfä higkeit einschränke. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , die im März 2022 noch bei 0 % gelegen habe, habe kontinuierlich gesteigert werden können und betrage ab Juli 2023 70 % . Im März 2022 sei ein psychophysischer Erschöpfungszustand eingetreten, der vermutlich die Einschränkung vorüberge hend verstärkt habe und überwindbar sei . Sie teilte die Einschätzung des Psychi aters, dass die Arbeitsfähigkeit prognostisch auf mindestens 80 % ab Oktober 2023 steigerbar sei. In angepassten Tätigkeiten mit wenig Ablenkung, wenig Mul titasking, einem flexiblen Zeitmanagement und möglichst wenig Entscheidungs findungen unter Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit Juli 202 3. 4. 2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 3
Die Einschätzung de r RAD- Ärztin Dr. L.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. L.___
de n Beschwerdeführer selbst nicht untersucht e . Ihrer Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Ihre Argumentation ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit sie allerdings ausführt, dass mit einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 70 % kein Leistungsbegehren bzw. keine Eingliederungs massnahmen begründet werden könnten (vorstehend E. 3.4.6 ), greift sie in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle ein .
Dr.
L.___ stellte bei ihrer Beurteilung weitgehend auf d en Bericht des d en Beschwerdeführer behande l nden Psychiaters Dr. K.___
vom Juli 2023 sowie auf die Beurteilung durch die Neuropsychologin nen
vom März 2023 ab (vorstehend E. 3.4 .3 -3. 4.4 ) . Letztere hielten in Kenntnis der Vorakten sowie nach ausführlicher Anamneseerhebung in ihrer Beurteilung fest, dass , obschon nun mehr im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2010 auf Testebene keine kog nit i ven Defizite resultierten, mithin alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten und daher keine neurokognitive Störung im Rahmen der testpsy chologischen Untersuchung habe objektiviert werden können, eine leichte neu ropsychologische Funktionsstörung vorliege. Diese führten sie auf die klinischpsychopathologische n Untersuchungsergebnisse zurück, wonach das Instrukti onsverständnis und die Umstellfähigkeit abgenommen hätten , es zu Konzentrati ons
- und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen sei
sowie die Belastbarkeit sich reduziert präsentiert habe . Im Vergleich mit den Vorbefunden sei weiterhin auf Verhaltensebene eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachliche Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informati onsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar. Auch wie sen die im Anamnesegespräch geschilderten Alltagsschwierigkeiten auf eine leichte neuropsychologische Störung hin. Die Neuropsychologinnen erklärten die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklagten Alltagsprob lemen und hielten zudem fest, dass der seit März 2022 bestehende psychophysi sche Erschöpfungszustand verstärkend auf das allgemeine Befinden und Funkti onieren gewirkt haben dürfte. Während der Pandemie seien die Aufträge massiv angestiegen und zwei Mitarbeiter hätten ein Burnout erlitten und seien ausgefal len. 4. 4
Der psychophysische Erschöpfungszustand scheint daher hauptsächlich im Zusammenhang mit der hohen Arbeitsbelastung zu stehen , wobei es sich per se um eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung handel n dürfte . Dafür spricht auch die gegenüber den Neuropsychologinnen ge tätigte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausgebaut werde. Die Arbeitsbelastung sei hoch gewesen (vorstehend E. 3.4 .3 ) . Bereits gegenüber dem Psychiater Dr. G.___ und der Psychologin H.___ berichtete der Beschwerdeführer von einer schwierigen Arbeitssituation und einer pandemiebedingten hohen Belastung am Arbeitsplatz trotz weniger Personal , wobei die Behandler eine Anpassungsstörung diagnostizierten (vorstehend E. 3. 4.2 ) . Anpassungsstörungen sind nach eindeutiger medizinisch-psychiatrischer Erfahrung indes therapeutisch angehbar und stellen rechtsprechungsgemäss kein per se invalidisierendes Leiden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013). Auch die Hausärztin Dr. F.___ sprach im Mai 2022 von einer psychosozialen Belastungssituation und stellte die Diagnose einer akuten Belastungssituation nach ICD-10 : F43.0 (vorstehend E. 3. 4.1 ) . Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Störung als Reaktion auf eine aussergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Auflage 2015, S. 205).
Der nunmehr behandelnde Dr. K.___ hielt zur beruflichen Situation eben falls interpersonelle Schwierigkeiten und eine vom Beschwerdeführer als auss er gewöhnlich hoch empfundene Arbeitslast fest (vorstehend E. 3. 4.4 ) . Zu seiner
– neben einem Status nach Schädelhirntrauma
– diagnostizierten, seit März 2022 bestehende n Erschöpfungssymptomatik nach ICD-10 : Z73.0 ist vorab festzuhal ten, dass diese nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt. Die Diagnose stellt grundsätzlich kei nen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar .
«Burn-out» kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten und wird unter dem Diagnose-Code ICD-10 : Z73.0 aufgeführt, ent spricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klas sifikationssysteme , kann allerdings, wie die übrigen Z-Kodierungen , den Gesund heitszustand beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1).
Dies gilt auch für die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit, die als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2016 vom 1 2. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen) . Hierbei ist auch festzuhalten, dass Dr. K.___ diese lediglich unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anführte und festhielt, es sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage objektivierbar bei einer insge samt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung . Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzel ner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradi gen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung – auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 und 9C_146 /2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grunds ätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 3.3.3).
Eine Persönlichkeitsstörung liegt aber nach dem Gesagten unbestrittenermassen nicht vor, sondern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem wurde n lediglich eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage festgehalten und keine leichtgradige depressive Stö rung diagnostiziert, dies in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Neuropsychologinnen, die über einen leicht deprimiert wirkenden Affekt berichteten und festhielten, das s in der Selbstbeurteilung keine Hinweise auf eine aktuelle depressive Symptomatik vorgelegen hätten (vgl. Urk. 10/138 Ziff. 5 S.
6) .
Findet sich im Psychostatus allein eine Dysthymie, ist ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter psychischer Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht zu vernei nen.
Vielmehr scheint es u nter dem Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz im März 2022 zur Dekompensation im Sinne eines «Burn-out» bzw. eines psychophysischen Erschöpfungszustandes gekommen zu sein. Diesbe züglich gilt es zu beachten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren aus versiche rungsrechtlicher Sicht keine Invalidität zu begründen vermögen (BGE 127 V 294 E. 5a). Was die aktuelle Behandlung seit Januar 2023 anbelangt, so gilt es fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal pro Monat bei Dr. K.___ in ambulanter Behandlung steht. Eine medikamen t öse Behandlung findet nicht statt. Angeregt wurde die Einübung von Entspannungsübungen wie autogenes Training und progressive Muskelentspannung (PMR) . D amit habe bis anhin aber noch keine Besserung der Leiden erzielt werden können, da es dem Beschwerde führer schwerfalle, sich auf diese einzulassen. Mithin erscheint der Leide nsdruck des Beschwerdeführers als nicht allzu gross und eine Besserung des Gesundheits zustandes ist zu erwarten. Auch verfügt der Beschwerdeführer über erhebliche persönliche Ressourcen, von einem sozialen Rückzug kann nicht die Rede sein.
Nach Gesagtem erscheint es im Hinblick auf den psychophysischen Erschöp fungszustand nachvollziehbar und plausibel, wenn sowohl der behandelnde Psy chiater als auch die RAD-Ärztin von einer grundsätzlich positiven Prognose und einer absehbaren Besserung des Gesundheitszustandes und dadurch auch Steige rung der Arbeitsfähigkeit ausgehen.
4. 5
Allerdings scheinen die nunmehr noch bestehenden neurokognitiven Einschrän kungen nicht einzig auf den im März 2022 erlittenen Erschöpfungszustand zurückzuführen sein. Unter den befassten Ärzten und Fachleuten besteht unbe strittenermassen mit der Diagnose einer leichten neurologischen Funktionsstö rung ein Gesundh e itsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der kognitiv anspruchsvollen angestammten Arbeit auswirkt. Die Fachpsycholo ginnen ordneten die aufgrund der klinisch-pathologischen Untersuchungsergeb nisse und geschilderten Alltagseinschränkungen gestellte Diagnose ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zu, wobei die seit März 2022 bestehende Erschöpfungssymptomatik
verstärkend gewirkt haben dürfte. Diese Ansicht teilte
der behandelnde Psychiater . Auch die RAD-Ärztin spricht davon, dass vermutet werde, dass die neuropsychologische Einschränkung im Rahmen des erlittenen Schädelhirntraumas zu sehen und durch den Erschöpfungszustand verstärkt worden sei.
Eine Verstärkung der zuvor bereits bestehenden Symptome scheint denn auch nachvollziehbar und plausibel und wird durch verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers untermauert. So äusserte er gegenüber Dr. K.___ , dass er seit der Burn-out-Symptomatik vom März 2022 verstärkt an einer erhöhten Vergesslichkeit leide (vorstehend E. 3. 4.4 ) . Auch gegenüber den Fachpsychologinnen schilderte er, dass er in der stressigen Zeit sehr vergesslich geworden sei. Auch habe er festgestellt, dass er bei Diskussionen nicht mehr viel aufnehmen könne, er sich nicht mehr konzentrieren und mitdiskutieren könne und Kopfschmerzen bekomme . Das sei vor dem Burn-out eigentlich gut gegan gen. In der Zwischenzeit hätten sich die kognitiven Funktionen gebessert und er habe die Arbeit wieder auf nehmen und das Arbeitspensum kontinuierlich steigern können ( Urk. 10/138 S. 5) . Dies spiegelt sich denn auch im Verlauf der Arbeits unfähigkeit wider . Dass d ie im März 2022 erlittene Erschöpfungsproblematik eine - vorübergehende - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich brachte, erscheint daher als nachvollziehbar .
Der Beschwerdeführer erlitt 1998 ein Schädelhirntrauma und litt in der Folge an neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Urk. 10/90/2-44). Wie erwähnt, ordneten die Fachpsychologinnen die nunmehr im März 2023 festgestellte leichte neuropsychologische Funktionsstörung ätiologisch immer noch dem erlittenen Schädelhirntrauma zu , verstärkt durch die seit März 2022 bestehende Erschöp fungsproblematik. Die durch die Fachp s ychologinnen attestierte aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % bezieht sich auf die unstrittig kognitiv anspruchsvolle angestammte Tätigkeit. Sie stützten sich dabei
grundsätzlich nachvollziehbar auf die Tabelle 1 (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, Zuordnungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeitsfähigkeit) der von M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , E.___ und Q.___ verfassten Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit aus dem Jahre 2016, die bei einer leichten neuropsychologischen Störung ein en Richtwert von 10 % bis 30 % Arbeitsunfähigkeit festhält (vgl. Urk. 10/138 Ziff. 9 S. 10).
Dr. K.___ bestätigte die Beurteilung, dass die primär neuropsychologisch begründete noch bestehende Teilarbeitsunfähigkeit haupt sächlich im Rahmen des 1998 erlittenen Schädelhirntrauma s zu sehen und d ie Erschöpfungssymptomatik zu einem geringeren Teil (ca. zu 10 % ) hierfür verant wortlich sei. Ob auf das durch ihn nicht weiter begründete Ausmass der Ursäch lichkeiten tatsächlich abgestellt werden kann, braucht vorliegend nicht abschlies send beurteilt zu werden, doch schein en angesichts der Ausführungen in den medizinischen Akten bereits vor Eintritt des psychophysischen Erschöpfungszu standes im März 2022 gewisse kognitive Einschränkungen bestanden zu haben, die der Beschwerdeführer dank seiner hohen Anstrengungsbereitschaft dazumal (noch) zu kompensieren in der Lage war, so dass ihm die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % möglich war, wobei er wohl auch über die Belastbar keitsgrenze funktionierte , so wie das die Neuropsychologin E.___ bereits im Jahr 2010 festhielt (vorstehend E. 3.2.3) .
Die RAD-Ärztin, welche die fachärztliche psychiatrische Beurteilung sowie die neuropsychologische Untersuch ung als das Beschwerdebild und alle in der Verga ngenheit erhobenen Befunde umfassend berücksichtigend bezeichnete , befand die attes tierte Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 70 %
ausdrücklich als nachvollziehbar und plau sibel
(vorstehend E. 3. 4.6 ) .
Zur von Dr. K.___ vorgenommenen Aufteilung der Ursächlichkeiten nahm sie nicht explizit Stellung , beurteilte sowohl den psycho physischen Erschöpfungszustand als – nicht völlig nachvollziehbar - auch den Status nach Schädelhirntrauma als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Allerdings teilte sie ausdrücklich d ie Ansicht von Dr. K.___ , dass mit der neuropsychologischen Funktionsstörung ein Gesund heitsschaden vorlieg t , der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von ihr in Über einstimmung mit den Neuropsychologinnen genann ten Belastungsprofil bezifferte sie auf 10 % , was angesichts der bereits erwähnten Richtwerte gemäss den Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schwere grades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erscheint. Hievon ist auszugehen. 4. 6
Beschwerdeweise werden keine neuen medizinischen Aspekte vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt erscheint vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass de r Beschwer deführer in der angestammten, kognitiv anspruchsvollen Arbeitstätigkeit seit Juli 2023 zu 70 % arbeitsfähig ist , wobei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 %
zu rechnen ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Belastungsprofil ist seit Juli 2023 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zumutbar. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1 ).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz ( Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden ( Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtser klä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
B ei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre ( Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 4. Auflage 2022, Rz . 68 zu Art. 28a mit Hinweisen). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht notwendig sei, da mit einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit kein Leistungsanspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 2) . Dies ist in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch richtig, falls denn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen sind. Diesfalls würde sich deren genaue Ermittlung erübrigen und der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen , mithin 30 % . 5.4.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) , das Vali d eneinkommen
sei sorgfältig zu prüfen . Es sei davon auszugehen, dass er ohne den Verkehrsunfall im Jahre 1998 heute beruflich höher qualifiziert wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen würde. Vers chiedene Anhalt s punkte sprächen für eine erfolgreiche Gymnasialausbildung mit universitä r er Ausbildung im technisch-mathematischen Bereich . Dafür spreche auch, dass es ihm trotz sei ner Einbussen gelungen sei, sich beruflich gut zu integrieren und mit überdurch schnittlicher Motivation und Anstrengung trotz neuropsychologischer Einschrän kungen einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. 5.4.3
Ausgewiesenermassen war der Beschwerdeführer ein guter Primarschüler, insbe sondere im Fach Mathematik (vgl. Urk. 7/4). Er macht nun geltend, er hätte die Prüfung ins Langzeitgymnasium absolviert, wenn er den Unfall 1998 nicht erlit ten hätte. Er habe mit einigen anderen Schülern eine Gruppe gebildet, um zusam men in einzelnen Fächern zusätzlich zu lernen. Es habe auch Unterstützung durch den damaligen Klassenlehrer gegeben. Eine Anmeldung sei im Unfallzeitpunkt noch nicht erfolgt, da die entsprechenden Anmeldungen anfangs Januar bis Mitte Februar durchzuführen gewesen wären ( Urk. 1 S. 7).
Soweit der Beschwerdeführer auf die «Wegleitung Rz . 3039» verweist (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), dürfte er damit die vorliegend anwendbare Randziffer ( Rz .) 3325 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gemeint haben. Diese bestimmt, d ass Personen, die eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen haben und anschliessend erkranken bzw. verunfallen, für die Festlegung des Valideneinkom mens so gestellt werden , wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hätten. Darunter fallen unter anderem Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung im Sinne von Rz . 3326 KSIR geplant und bereits entsprechende Dispositionen getroffen haben, aber wegen eingetretener Invalidität diese Ausbildung nicht beginnen können bzw. nicht beginnen können und in eine tiefer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen. Gemäss Rz . 3326 KSIR fallen unter den Begriff der beruflichen Ausbildung jegliche Ausbildungen, die an den Abschluss der obliga torischen Schule anschliessen und in einer Regelstruktur erfolgen (vgl. Bildungs system Schweiz). Dabei handelt es sich um folgende Ausbildungen: a. ) Berufliche Grundbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähig keitszeugnis, Berufsmatur), b. ) Allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen und Gymnasien), c. ) Ausbildungen auf Tertiärstufe (höhere Berufsausbildung oder Hochschulen).
Die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung liegt gemäss Rz . 3327 KSIR vor bei Unterzeichnung des Lehr- oder Praktikumsvertrages oder erfolgter Anmeldung an eine weiterführende Schule. Im Einzelfall kann sich nach Rz . 3328 KSIR der Beizug der Tabelle 11 der LSE anstelle der Tabelle TA1_tirage_skill_level als sachgerechter erweisen (zum Beispiel für Gymnasias ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 1 8. August 2020).
Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Vor bereitung auf die Gymnasialaufnahmeprüfung unbelegt blieben, erging unstreitig vor dem Unfall keine Anmeldung zur Prüfung , wonach g emäss Rz . 3327 KSIR die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung grundsätzlich nicht bejaht wer den kann. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Neuropsychologin E.___
festhielt, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstudium verfügt hätte (vgl. Urk. 10/90/2-44 S. 39). 5.4.4
Es
liegt indes eine Situation vor, bei der K enntnisse über den nach dem erlittenen Unfall durchlaufenen beruflich- erwerblichen Werdegang des Beschwerdeführers vorliegen und diese daher mitberücksichtigt werden k önnen . So lässt sich Fol gendes festhalten :
Nach Absolvierung der Sekundarschule A (vgl. Urk. 7/7) begann der Beschwer deführer eine Lehre als Systemtechniker bei der R.___ , die im Jahre 2004 abge brochen wurde (vgl. Urk. 10/58/7). Diesbezüglich sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Abbruch der Lehre höchst wahrscheinlich im Zusammenhang mit neuropsychologisch bedingten Defiziten stand (vgl. Urk. 10/71 S. 1-2; Urk. 10/100 S. 2). Im Jahre 2009 schloss er erfolgreich die Lehre als Elektroniker bei der Y.___ AG ab ( Urk. 10/58/3-4), wobei ihm Prüfungser leichterungen wegen einer nicht vollständig ausgeheilten Hirnverletzung gewährt wurden ( Urk. 10/54/2 = Urk. 10/58/5; vgl. Urk. 10/54/1). Den Akten sind des Wei teren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der als ehrgeizig, motiviert, mit vielen Zielen und Wünschen nach Weiterbildungen beschrieben wird (vgl. Urk. 10/84; Urk. 10/93), nach dem Unfall trotz eher schwacher Noten wiederholt die Aufnahmeprüfung für den Gymnasialzug versucht habe und gescheitert sei ( Urk. 10/90 /2-44 S. 38). Belegt ist diesbezüglich die nicht bestan dene Aufnahmeprüfung für die Schule S.___ an der K an tonsschule T.___ mit Beginn im August 2002 ( Urk. 7/9). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n Neuropsychologinnen I.___ und J.___
habe er aber berufsbegleitend die Berufsmaturitätsschule absolviert und sich her nach für die Fachhochschule angemeldet , zuerst berufsbegleitend, dann Vollzeit, wobei er das Studium aufgegeben habe, da e r subjektiv aufgrund des Unfalls von 1998 an seine Grenzen gestossen sei ( Urk. 10/138 S. 4 f. und S. 8) . In den Akten liegt diesbezüglich die Exmatrikulationsbescheinigung der U.___ vom 2 7. Februar 2014 betreffend den Studiengang Systemtechnik mit Immatrikulationsdatum 1. August 2012 und Exmatrikulationsdatum 3 1. Januar 2014 ( Urk. 7/17). Der Beschwerde führer machte des Weiteren geltend, e r sei weiterhin motiviert gewesen und es sei ihm gelungen, sich in der Zeit von August 2015 bis August 2018 an der Höheren Berufsschule A.___ zum diplomierten Techniker HF weiterzubilden ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3 ; Urk. 10/138 S. 1, S. 5 und S. 8 ).
5.4.5
Auch wenn nach Gesagtem – obschon vor dem Unfall keine Anmeldung für die Aufnahmeprüfung an ein Langzeitgymnasium dokumentiert ist - die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den im Jahre 1998 erlittenen Unfall die M aturität erlangt hätte, wofür er gemäss
N europsychologin E.___ überwiegend w ahr scheinlich über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt hätte, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, so erscheint es zumindest als fraglich, wie sein weiterer Ausbildungs- bzw. Be r ufsweg ausgesehen hätte ,
a uch wenn sich bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten (wie dem Beschwerdeführer) die hypothetische Tat s ache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht und daher in derartigen K onstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überw i egenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden
(Urteil des Bun desgerichts 9C_85/2009 vom 1 5. März 2010 E. 3.7 mit Hinweis) . So sind den Akten H inweise zu entnehmen, dass der ursprüngliche Berufswunsch des Beschwerdeführers derjenige des Piloten oder auch des Astronauten gewesen sei ( Urk. 10/50 S. 1; Urk. 10/90 /2-44 S. 23 , S. 38) . Beschwerdeweise wurde nun vor gebracht, es sei von einer universitären Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich auszugehen , ohne näher auszuführen, für welchen Studiengang sich der Beschwerdeführer entschieden hätte. Angesichts des durchlaufenen beruflich-erwerblichen Werdegangs mit Abschluss der Berufsmittelschule und Beginn und Abbruch einer Fachhochschule ( U.___ ) wäre schliesslich auch denkbar, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall einen Fachhochschulabschluss erlangt hätte. Weitere Abklärungen
erübrigen sich indes. Denn selbst wenn davon aus gegangen würde, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich die Maturität und hernach einen Universitätsabschluss bzw. einen Fachhochschulab schluss erlangt hätte, was aber ausdrücklich offen bleiben kann, liesse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, welchen Stud i enabschluss bzw. Fachhochschulabschluss er erlangt hätte. Diesfalls wäre für die Bemessung des Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen univer sitärer H ochschulen bzw. Fachhochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des Validenlohns auf die Tabelle T11 «Monatlicher Bruttolohn (Zent ralwert und Quartilbereich ) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen , Schweiz 2022» , ab zu stel len. Auszugehen wäre dabei von einer beruflichen Stellung ohne Kaderposition, da nicht dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche bekleidet hätte.
Der nach Gesagtem zugrunde zu legende Tabellenwert beliefe sich auf monatlich Fr. 8'9 04 . -- (Medianlohn für Männer mit Universitätsabschluss, ohne Kaderfunktion) bzw. auf monatlich Fr. 8'508. -- (Medianlohn für Männer mit Fachhochschulabschluss, ohne Kader funktion) und damit auf durchschnittlich Fr. 8'706.--. N ach Anpassung an die über alle Branchen übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beliefe sich dieser auf monatlich Fr. 9' 076 . -- und jährlich Fr. 1 08 '9 12 . 05 , womit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultierte . 5.4.6
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen ohne Invalidität ( Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet ( Art. 26 bis
Abs. 1 IVV). Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist im Einzelfall ein solches zuverlässig eruierbar , ist darauf abzustellen. Insbesondere macht es keinen Sinn, statistische Werte beizuziehen, wenn die ver sicherte Person in der Lage ist, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit (allenfalls mit eingeschränkter Leistungsfähig keit) weiterzuführen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz . 81 zu Art. 28a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend denn auch vor, es sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen abzustellen ( Urk. 1 S. 5 unten) . Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. August 2022 betrug dieses im Jahr 2022 Fr. 96'717. 6 0 ( Urk. 10/119 Ziff. 5) . Der Vergleich eines allfälligen höheren Valideneinkommens von Fr. 1 08 '9 12 .0 5
(vgl. vorste hend E. 5.4.5) mit dem bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % erzielba ren Invalideneinkommen von Fr. 67'702.30 würde einen Invaliditätsgrad von 3 7 . 84 %
und damit gerundet von 38 % ergeben . Ein solcher Invaliditätsgrad läge jedenfalls immer noch unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % ,
weshalb so oder anders kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist.
Anzumerken bleibt, dass die RAD-Ärztin dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 90 % als zumutbar erachtete (vorste hend E. 3.4.5) . Angesichts des Umstandes, dass bereits bei Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verdienstes kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resul tierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6. 6.1
Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen anbe langt, deren Zusprache bzw. Prüfung der Beschwerdeführer zumindest sinnge mäss auch beantragte , indes nicht ausführlich begründete ( Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) , verneinte die Beschwerdegegnerin einen solchen, da die aktuelle Arbeits fähigkeit von 70 % perspektivisch auf mindestens 80 % gesteigert werden könne, da der Erschöpfungszustand nicht von andauernder Natur sei ( Urk. 2). 6.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 6.3
Wie dargelegt (vorstehend E. 4 ) ist es richtig, dass sowohl die RAD-Ärztin als auch Dr. K.___ von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindes tens 80 % ausgingen. Allerdings liegt mit de r diagnostizierten leichten neuro psy chologischen Funktionsstörung ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfris tig auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk en kann . Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der beantragten beruflichen Eingliederungs m assnahmen als ungenügend abgeklärt.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwer deführer persönlich am 1 4. Juni 2023 telefonisch an die Beschwerdegegnerin gelangte und um Prüfung der Gewährung eines Job Coachings bat ( Urk. 10/132). 6. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 6. 5
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen verneint wurde, und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie solche prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln ( Fr. 600. ) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) aufzuerlegen. 7.2
Die P arteie ntschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsa che, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und dem teilwei sen Obsiegen des Beschwerdeführers ist die P artei entschädigung beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer , MWST ) ermes sensweise vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 7 . Nov ember 202 3
betreffend den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsm assnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden de m Beschwerdeführe r zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin
zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar teientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw a lt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein füh rung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung
–
fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie re sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema ti sierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines renten begründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.
E. 2 De r Versicherte erhob am 4. Januar 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass aufgrund des 1998 erlittenen Schädelhirntraumas vermutet werde, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Durch einen Erschöpfungs zustand sei diese Einschränkung vermutlich verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand jedoch nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmass nahmen begründet werden. Sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung hätten sowohl das Beschwerde bild umfassend als auch alle in der Vergangenheit erhobenen Befunde berück sichtigt . Die testpsychologischen Verfahren seien umfassend und transparent dar gestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei plausibel und decke sich mit der Beurteilung durch den Psychiater, der prog nostisch sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit in Aussicht stelle. Ein Einkommens vergleich sei nicht nötig, da mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kein Leistungs anspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 1 f.) .
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. So stünden bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens lediglich Vermutungen im Raum anstelle von Abklärungsergebnissen. Auch fehle eine medizinische Gesamtbeurteilung des komplexen Beschwerdebildes. Angesichts der Tatsache, dass die aktuelle Tätigkeit kognitiv anspruchsvoll sei, stellten sich durchaus auch Fragen im Bereich beruflicher Massnahmen. Zudem sei von einer unzulässigen Antizipation eines positiven Verlaufs ausgegangen worden. Auch sei die Beurtei lung und Qualifikation der Dauer des Gesundheitsschadens falsch (S. 3 ff.) . Zudem sei die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterblieben. Es stelle sich hier die Frage, welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer verfolgt hätte und welches Einkommen er erzielen würde, wenn der unfallbedingte Gesund heitsschaden nicht eingetreten wäre. Die jetzige Tätigkeit bei der Z.___
AG entspreche dem Invalideneinkommen und nicht dem Valideneinkommen . Ohne den Verkehrsunfall vom 1 4. November 1998 wäre der Beschwerdeführer heute beruflich deutlich höher qualifiziert und würde ein entsprechend höheres Einkommen erzielen. Verschiedene Anhaltspunkte sprächen für eine erfolgreiche Gymn a sialausbildung mit universitärer Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich. Es habe eine sorgfältige Prüfung des Valideneinkommens zu erfolgen (S. 5 ff.). Die Mängel der angefochtenen Verfügung seien gravierend und rechtfertigten deren Aufhebung mit Rückweisung an die Vorinstanz, einerseits zur Abklärung der sich stellenden medizinischen Fragen, andererseits zur gebo tenen Durchführung des Einkommensvergleichs (S. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenü gend abgeklärt worden ist . 3. 3.1
Die vor der IV-Anmeldung vom Juli 2022 relevante medizinische Aktenlage prä sentiert sich wie folgt: 3.2 3.2.1
Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, berichtete am 3 0. Juli 2008 über die Behandlung des Beschwerdeführers, der nach dem erlitte nen Schäde l hirntrauma im Jahre 1998 lange Zeit der Ansicht gewesen sei , dass er , wenn er sich richtig anstrenge, wieder ein guter Schüler würde und seinen damal i gen Berufstraum (Pilot oder Astronaut) realisieren könne. Erst Ende 2006 habe er begriffen, dass er bei der Bewältigung seiner durch den Autounfall ver ursachten Störungen Unterstützun g du rc h Fachleute benötige. Es habe sich um Störungen in der Auffassung, Konzentration, in exekutiven Funktionen und in der kognitiven Flexibilität sowie um eine Dyslexie gehandelt, ausserdem um depressive Stimmung, Migräne und Spannungskopfschmerzen, Prüfungsblocka den, erhöhte permanente Müdigkeit, Bruxismus und häufige Erkältungen. Wäh rend der Behandlung seien Massnahmen zum Bestehen des zweiten Elektronik-Lehrjahres (auf Hirnsituation zugeschnittene Lerntechniken, Verbesserung des beruflichen Umfeldes) getroffen und das Training der betroffenen Funktionen gefördert sowie die emotionalen Unfallfolgen angegangen worden. Aktuell benö tigte der Beschwerdeführer betreffend einige kognitive Störungen der weitere n Behand l ung. Die emotionale Situation habe sich verbessert, s e i aber noch nicht stabil. Es sei erfreulich, dass so viele Jahre nach dem Unfall noch substantielle und für das Leben des Beschwerdeführers entscheidende Fortschritte möglich seien ( Urk. 10/50). 3.2.2
Die Ärzte des Spitals C.___ , Rehabilitationszentrum D.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2008 re s iduelle posttraumati sche kognitive und sprachliche Störungen bei Status nach schwerem Schädel hirntrauma durch Verkehrsunfall am 1 4. November 1998 sowie chronische Kopf schmerzen (Migräne mit Aura, Spannungskopfschmerzen). Der Beschwerdeführer berichte über andauernde Kopfschmerzen und Müdigkeit trotz gutem Schlaf und Mühe, einen Sachverhalt schnell und richtig aufzufassen ( Urk. 10/51).
3.2.3
Dipl. psych. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, erstattete am 2 3. August 2010 zuhanden des Beschwerde führers ihr neuropsychologisches Fachgutachten ( Urk. 10/90/2-44) . Dabei inte ressierte insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Matura zu erwerben und eine Hochschulausbildung zu absolvieren, wenn er 1998 nicht Opfer eines Verkehrsunfalles mit daraus resultierender Hirnverletzung geworden wäre. Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die überlas senen medizinischen und neuropsychologischen Vorbefunde, die eigenanamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers sowie die erhobenen neuropsychologi schen Untersuchungsbefunde inklusive der Verhaltensbeobachtung während der Abklärungstermine (S. 1) . Sie diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsy chologische Defizite bei Status nach schwerem Schädelhirntraum am 1 4. November 1998 ( Ziff. 5 S. 33) und führte aus, i m Vergleich zum klar über durchschnittlichen nonverbalen Leistungsniveau, teilweise auch im normativen Quervergleich, fänden sich unter monotonen Rahmenbedingungen eine vermin derte intrinsische Aktivierung, eine unter Parallelbeanspruchung, Stress- und/oder ablenkenden Bedingungen eingeschränkte Fähigkeit zur kurzfristigen Speicherung von Informationen, Handlungsaufträgen bzw. Intentionen, eine erschwerte Aufnahme aufeinander folgender ähnlicher Informationen sowie von in einen Text eingebundenen Fakten, eine verminderte sprachgebundene intel lektuelle Leistungsfähigkeit mit verzögerter und teils fehlerhafter Verarbeitung sprachlichen Materials und einem eingeschränkten Kommunikationsverhalten mit zusätzlichen restaphasischen Symptomen. Die erhobenen Befunde seien als valide zu betrachten (S. 37) .
Die beschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, die Anzeichen chronischer Überforderung und die affektiven Reaktionen auf die anhaltenden Belastungsfaktoren seien aus neuropsychologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den jetzt noch feststellbaren Einbussen der Sprachfunktion und dem Stottern in der frühen Kindheit (S. 39 oben) .
Aufgrund der guten Primarschulleistungen und den Leistungsprofilen in ver schiedenen bei Berufseignungs- oder neuropsychologischen Untersuchungen ein gesetzten Intelligenztests sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstu dium verfügt hätte. Auch wenn er sich ohne Unfallereignis für eine Lehre zum Elektroniker entschlossen hätte, wären ihm im weiteren Verlauf zahlreiche Mög lichkeiten zur Weiterqualifizierung offen gestanden (S. 39) .
Aufgrund der nachgewiesenen Residuen, der beobachtbaren Schmerzexazerba tion unter mentaler Belastung und aufgrund der glaubhaften Angabe, dass der Beschwerdeführer sein 100%-Pensum nur auf Kosten einer erheblichen Ein schränkung seiner Lebensqualität aufrech t erhalten könne, kam die Neuropsycho login zur Ansicht, dass im Sinne einer langfristigen Sicherung der Arbeitsfähig keit auch in der Zukunft eine Reduktion der Arbeit auf 80 % medizinisch begründbar sei. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzten Reserven mobilisiere, um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden und damit permanent seine Grenzen über schreite, womit er seiner Gesundheit mittel- bis langfristig schade (S. 40 f.) . 3 . 3
Die nunmehr relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.4 3.4.1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Hausärz tin des Beschwerdeführers, attestierte am 3 1. Mai 2022 gegenüber dem Kranken versicherer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. März 202 2. Der Beschwerdeführer sei anfangs März 2022 an Covid erkrankt. Es liege zudem eine psychosoziale Belastungssituation vor. Als ICD-10-Code nannte sie eine akute Belastungssituation (ICD-10 : F.43.0). Der Beschwerdeführer habe am 5. April 2022 seine Arbeit zu 30 % wieder aufgenommen ( Urk. 10/112/1). 3. 4 .2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin H.___ berichteten am 1 9. Oktober 2021 (richtig: 2022) über die seit 2 5. März 2022 ein- bis zweimal im Monat erfolgende ambulante Behandlung ( Urk. 10/123) . Der Beschwerdeführer sei wegen Konzentrations schwierigkeiten, «Blockaden» beim Sprechen, dauernden Kopfschmerzen und Lärmempfindlichkeit bei ihnen vorstellig geworden. Er habe über zeitweise «schwindelartige Gefühle» geklagt, es falle ihm schwer zu priorisieren. Er leide unter einem Morgentief, Antriebsschwierigkeiten, sei rasch ermüdbar und erschöpft sowie eingeschränkt belastbar. Eine längerdauernde einseitige Belas tung sei schwierig. So lösten vor allem Bildschirmarbeiten Kopfschmerzen aus. Er benötige viel wechselseitige Belastungen. Die Symptome seien schon vor der Covid -Erkrankung vorgelegen und somit liege wohl keine Long- Covid -Thematik vor. Der Beschwerdeführer habe über eine schwierige Arbeitssituation berichtet. Er fühle sich von der Firma im Stich gelassen. Pandemiebedingt sei die Belastung am Arbeitsplatz seit 2020 deutlich höher als üblich. Seine Abteilung habe 30 % mehr gearbeitet als früher und dies trotz weniger Personal. Er habe kürzlich einen neuen Vorgesetzten bekommen und hoffe auf Besserung, da ihm die Arbeit eigentlich sehr gefalle und er keinen Arbeitsplatzwechsel anstrebe. Der Beschwer deführer wurde als ein offener, vielseitig interessierter und sportlicher junger Mann beschrieben , was eine relevante Ressource darstelle ( Ziff. 2.2) . Die Fach personen stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 : F42.2 ; richtig: ICD-10 : F43.2 ). Objektive Befunde nannten sie keine, sondern verwiesen auf die noch ausstehenden Befunde der neurologischen Abklärung, in welcher der Beschwerdeführer noch mit der Fragestellung sei , ob die vorliegende Symptoma tik in Zusammenhang mit dem Unfall von 1998 stehe. Zumal E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) zum Schluss gekommen sei, dass wegen des Unfalls eine Leistungseinbusse bestehe ( Ziff. 2.4-2.5) . Die Prognose sei unklar, die Resultate der neurologischen Untersuchungen seien abzuwarten ( Ziff. 2.7) . Die Funktionseinschränkungen bestünden in einer schnellen Erschöpfbarkeit, redu zierten Belastbarkeit und der Mühe mit langer Bildschirmtätigkeit ( Ziff. 3.4) . Die aktuelle Tätigkeit, die viel Bildschirmarbeit und hohe Anforderungen an die Kon zentration und Aufmerksamkeit stelle, sei aktuell zu 60 % zumutbar. Das Pensum habe seit dem 1. September 2022 nicht weiter gesteigert werden können ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zeige sich wie folgt: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 3. April 2022 (ausge stellt durch die Hausärztin), 70 % Arbeitsunfähigkeit vom 4. April bis 3 1. Mai 2022, 55 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2022, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 1. Juli 2022, 45 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 1. August 2022 und ab 1. September 2022 40 % Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.2) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2) . 3.
E. 2.5 ). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 : Z73.1 ; Ziff.
E. 2.6 ). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 6. Januar 2023 einmal pro Monat in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1-1.2) . Dr. K.___ hielt zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Production
Elektronics Engineer (Medizinaltechnik) seit 1. Februar bis 3 1. Juli 2023 fest ( Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte und Entwicklung des Beschwerdeführers führte er aus, dass aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine neuropsy chologisch ausgewiesene, leicht ausgeprägte Funktionsstörung bestehe. Diese sei möglicherweise durch den psychophysischen Erschöpfungszustand verstärkt worden ( Ziff. 2.1) . Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er fest, dass eine fortgesetzte erhöhte Erschöpfbarkeit bestehe. Zudem bestehe ein chronisches Migräne-Leiden, wobei es mittlerweile nur noch zu etwa zwei Anfäl len pro Jahr käme. Regelmässige Kopfschmerzen seien indes bestehend. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer erhöhten Vergesslichkeit. Diese bestehe verstärkt seit der Burnout-Symptomatik vom März 202 2. Insgesamt bestehe eine reduzierte Stresstoleranz ( Ziff. 2.2). Objektiv i erbar sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage bei einer insgesamt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz sowie eine reduzierte Fähigkeit zu Selbstreflexion und Introspektion ( Ziff. 2.4). Die Teilarbeitsunfähigkeit s e i pri mär neuropsychologisch begründet, wobei das erlittene Schädelhirntrauma einen Hauptgrund dafür liefere. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem geringeren Teil (ca. 10 % ) durch die Erschöpfungssymptomatik bedingt sei. Es sei denkbar, dass in den nächsten Monaten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könnte ( Ziff. 2.7). Bisher sei versucht worden, dem Patienten zu helfen, seinen etwas chaotischen Tagesablauf zu strukturieren. Zudem s ei ange regt worden, dass er Entspannungsübungen kennenlerne und einübe. Hier sei noch keine Verbesserung erreicht worden, da es ihm schwerfalle, sich auf eine der genannten Entspannungsmethoden einzulassen ( Ziff. 2.8). Zur beruflichen Situation hielt er fest, dass innerhalb des Arbeitsteams interpersonelle Schwierig keiten bestünden. Der Beschwerdeführer enerviere sich übermässig stark über einen Mitarbeiter. Er empfinde die Arbeitslast als aussergewöhnlich hoch und teilweise stressig. Die ausgeübte Tätigkeit sei kognitiv anspruchsvoll. Als Funkti onseinschränkungen wurden mittelgradige Einschränkungen der Durchhaltefä higkeit und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit genannt. Auch die Grup penfähigkeit sei mittelgradig ein ge schränkt. Ressourcen bestünden in einer erhaltenen Motivation, diverse Sportarten auszuüben, sowie in einem hohen Engagement für die Familie, seine Ehefrau sei mit dem zweiten Kind schwanger ( Ziff. 3.2-3.5) . Der Beschwerdeführer arbeite zu 70 % in der bisherigen Tätigkeit ( Ziff. 4.1) . Da er in seiner angestammten Tätigkeit arbeite, stelle sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Ziff. 4.2) . Zur Prognose hielt Dr. K.___ fest, es sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächs ten Monate erreicht werden ( Ziff. 4.3) . 3.
E. 4 ( Urk.
E. 4.1 ) . Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Störung als Reaktion auf eine aussergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Auflage 2015, S. 205).
Der nunmehr behandelnde Dr. K.___ hielt zur beruflichen Situation eben falls interpersonelle Schwierigkeiten und eine vom Beschwerdeführer als auss er gewöhnlich hoch empfundene Arbeitslast fest (vorstehend E. 3.
E. 4.2 ) . Anpassungsstörungen sind nach eindeutiger medizinisch-psychiatrischer Erfahrung indes therapeutisch angehbar und stellen rechtsprechungsgemäss kein per se invalidisierendes Leiden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013). Auch die Hausärztin Dr. F.___ sprach im Mai 2022 von einer psychosozialen Belastungssituation und stellte die Diagnose einer akuten Belastungssituation nach ICD-10 : F43.0 (vorstehend E. 3.
E. 4.3 M.Sc. I.___ und lic. phil. J.___ , Fach psychologinnen Neuropsychologie FSP, berichteten am 2 7. März 2023 über die am 1 3. März 2023 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ( Urk. 10/138) . Sie stützten ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der
Vorakten , darunter auch das neuropsychologische Fachgutachten von E.___ vom 2 3. August 2010 ( Ziff. 2 S. 2 f f.) , und der erhobenen Anamnese ( Ziff. 4 S. 4 ff.) auf di e durch sie erhobenen psychopathologischen Befunde und das gezeigte Arbeitsverhalten ( Ziff. 5 S. 6) sowie auf die
Ergebnisse der durchgeführten kogni tiven Tests . Es hätten sich hierbei keine Hinweise auf eine verminderte Leistungsbere itschaft ergeben, weshalb die Ergebnisse der neurops ychologischen Test s
a ls aussagekräf tig betrachtet werden könn t e n ( Ziff. 5 S. 7 f.) .
Die Fachpsychologinnen hielten fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass während der Pandemie die Aufträge massiv angestiegen seien und zwei Mitar beiter ein Burnout erlitten hätten. Im März 2022 habe er ein Burnout erlitten, nachdem es bereits 2021 erste Anzeichen hierfür gegeben habe. Zur Krankschrei bung habe ein Vorfall geführt, bei welchem er die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe ausführen können und nicht mehr richtig habe sprechen können. Auch sei er sehr vergesslich gewesen. Nach und nach habe er sein Pensum bis auf 70 % wieder steigern können. Er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausge baut werde ( Ziff. 4 S. 4 f.; Ziff. 6 S. 8 f.) . Aktuell sei er schnell überfordert, wenn mehrere Leute etwas von ihm wollten. Allgemein sei die Aufnahmekapazität bei Diskussionen seit dem Burnout reduziert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien noch eingeschränkt. Das Planen und Organisieren seien schon immer schwierig gewesen ( Ziff. 6 S. 9; vgl. auch Ziff. 4 S. 5 f.) .
Betreffend das Verhalten und den Psychostatus hielten die Fachpsychologinnen fest, klinisch-psychopathologisch sei während der Abklärung und im Gespräch ein eher sprunghafter Erzählstil aufgefallen. Es sei zeitweise zu «Aussetzern» gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer Instruktionen nicht verstanden habe. E s sei wiederholt zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe erhöhte Müdigkeit angegeben, da er früh von seiner Tochter geweckt worden sei. In der Testsituation habe der Beschwer deführer sehr konzentriert und leistungsorientiert agiert. Das Instruktionsver ständnis und die Umstellfähigkeit hätten im Verlauf der Untersuchung abgenom men, wobei sich dies auf Testebene nicht widergespiegelt habe. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der Beobachtung reduziert, was sich in der etwa vierstündigen Testung wiederum auf Testebene nicht gezeigt habe. Im Rahmen der testpsycho logischen Untersuchung hätten keine kognitiven Defizite resultiert. Es sei keine neurokognitive Störung objektiviert worden. Ziehe man aber auch die Verhal tensbeobachtung hinzu, resultiere aufgrund der verminderten Belastbarkeit sowie den im Anamnesegespräch geschilderten subjektiven Alltagsschwierigkeiten eine leichte neuropsychologische Störung. In der Selbstbeurteilung gemäss Fragebog energebnisse hätten sich keine Hinweise auf eine aktuelle depressive oder ängst liche Symptomatik ergeben ( Ziff. 6 S. 9) .
Im Vergleich mit den Vorbefunden habe sich auf Testebene tendenziell eine Ver besserung der kognitiven Funktionen gezeigt , so dass inzwischen alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten. Auf Verhaltensebene sei en weiterhin eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachli che Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informationsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar ( Ziff. 6 S. 9) .
Die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Einschränkungen im beruflichen und privaten Alltag, die bereits im Gutachten vom August 2010 festgehalten wor den seien, liessen sich gut mit dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 vereinbaren. Die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklag ten Alltagsproblemen sei bei Schäde l hirntrauma-Patienten keine Seltenheit. Häu fig schnitten solche Patienten bei Aufmerksamkeitstests besser ab als erwartet. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Anforderungen von Tests zur Auf merksamkeitsprüfung deutlich von denjenigen im Alltag unterscheiden würden, welche meist komplexer, weniger strukturiert und längerdauernd seien. Verstär kend dürfte der seit März 2022 bestehende psychophysische Erschöpfungszustand auf das allgemeine Befinden und Funktionieren gewirkt haben. Auch hier sei es wiederum nicht selten, dass Patienten nach einem Schäde l hirntrauma im Verlauf eine Erschöpfungsdepression entwickeln würden. Wenn sie konstant über die Belastbarkeitsgrenze hinaus funktionierten, folge im Verlauf unweigerlich eine Dekompensation ( Ziff. 6 S. 9 f.) .
Es sei die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung zu stellen, ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zuzuordnen, möglicherweise verstärkt durch den psychophysischen Erschöpfungszustand ( Ziff. 7 S. 10) .
Vor dem Hintergrund einer leichten neuropsychologischen Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderun gen müsse jedoch mit eine r Einschränkung der Funktionsfähigkeit gerechnet wer den. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten neuropsycholo gischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % auszugehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für die weitere Tätig keit wären Arbeitsbedingungen mit wenig Ablenkung und möglichst ohne Not wendigkeit von Entscheidungsfindungen unter Zeitdruck wünschenswert. Gespräche sollten möglichst 1:1 stattfinden, so dass sich der Beschwerdeführer ganz auf das Gegenüber einlassen könne. Auch ein flexibles Pausenmanagement wäre wünschenswert und eine Verteilung der Arbeitszeit über die Woche, damit auch Platz und Energie für Freizeitbeschäftigungen vorhanden seien ( Ziff.
E. 4.4 ) . Auch gegenüber den Fachpsychologinnen schilderte er, dass er in der stressigen Zeit sehr vergesslich geworden sei. Auch habe er festgestellt, dass er bei Diskussionen nicht mehr viel aufnehmen könne, er sich nicht mehr konzentrieren und mitdiskutieren könne und Kopfschmerzen bekomme . Das sei vor dem Burn-out eigentlich gut gegan gen. In der Zwischenzeit hätten sich die kognitiven Funktionen gebessert und er habe die Arbeit wieder auf nehmen und das Arbeitspensum kontinuierlich steigern können ( Urk. 10/138 S. 5) . Dies spiegelt sich denn auch im Verlauf der Arbeits unfähigkeit wider . Dass d ie im März 2022 erlittene Erschöpfungsproblematik eine - vorübergehende - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich brachte, erscheint daher als nachvollziehbar .
Der Beschwerdeführer erlitt 1998 ein Schädelhirntrauma und litt in der Folge an neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Urk. 10/90/2-44). Wie erwähnt, ordneten die Fachpsychologinnen die nunmehr im März 2023 festgestellte leichte neuropsychologische Funktionsstörung ätiologisch immer noch dem erlittenen Schädelhirntrauma zu , verstärkt durch die seit März 2022 bestehende Erschöp fungsproblematik. Die durch die Fachp s ychologinnen attestierte aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % bezieht sich auf die unstrittig kognitiv anspruchsvolle angestammte Tätigkeit. Sie stützten sich dabei
grundsätzlich nachvollziehbar auf die Tabelle 1 (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, Zuordnungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeitsfähigkeit) der von M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , E.___ und Q.___ verfassten Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit aus dem Jahre 2016, die bei einer leichten neuropsychologischen Störung ein en Richtwert von 10 % bis 30 % Arbeitsunfähigkeit festhält (vgl. Urk. 10/138 Ziff.
E. 4.5 ),
de r Beschwerdeführer leide an einer leichten neu rologischen Funktionsstörung und damit an einem Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, da dieser den Beschwerdeführer in der Durchhalte-, Umstellungs- und Gruppenfä higkeit einschränke. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , die im März 2022 noch bei 0 % gelegen habe, habe kontinuierlich gesteigert werden können und betrage ab Juli 2023 70 % . Im März 2022 sei ein psychophysischer Erschöpfungszustand eingetreten, der vermutlich die Einschränkung vorüberge hend verstärkt habe und überwindbar sei . Sie teilte die Einschätzung des Psychi aters, dass die Arbeitsfähigkeit prognostisch auf mindestens 80 % ab Oktober 2023 steigerbar sei. In angepassten Tätigkeiten mit wenig Ablenkung, wenig Mul titasking, einem flexiblen Zeitmanagement und möglichst wenig Entscheidungs findungen unter Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit Juli 202 3. 4. 2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 3
Die Einschätzung de r RAD- Ärztin Dr. L.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. L.___
de n Beschwerdeführer selbst nicht untersucht e . Ihrer Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Ihre Argumentation ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit sie allerdings ausführt, dass mit einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 70 % kein Leistungsbegehren bzw. keine Eingliederungs massnahmen begründet werden könnten (vorstehend E. 3.4.6 ), greift sie in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle ein .
Dr.
L.___ stellte bei ihrer Beurteilung weitgehend auf d en Bericht des d en Beschwerdeführer behande l nden Psychiaters Dr. K.___
vom Juli 2023 sowie auf die Beurteilung durch die Neuropsychologin nen
vom März 2023 ab (vorstehend E. 3.4 .3 -3.
E. 4.6 ) .
Zur von Dr. K.___ vorgenommenen Aufteilung der Ursächlichkeiten nahm sie nicht explizit Stellung , beurteilte sowohl den psycho physischen Erschöpfungszustand als – nicht völlig nachvollziehbar - auch den Status nach Schädelhirntrauma als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Allerdings teilte sie ausdrücklich d ie Ansicht von Dr. K.___ , dass mit der neuropsychologischen Funktionsstörung ein Gesund heitsschaden vorlieg t , der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von ihr in Über einstimmung mit den Neuropsychologinnen genann ten Belastungsprofil bezifferte sie auf 10 % , was angesichts der bereits erwähnten Richtwerte gemäss den Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schwere grades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erscheint. Hievon ist auszugehen. 4. 6
Beschwerdeweise werden keine neuen medizinischen Aspekte vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt erscheint vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass de r Beschwer deführer in der angestammten, kognitiv anspruchsvollen Arbeitstätigkeit seit Juli 2023 zu 70 % arbeitsfähig ist , wobei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 %
zu rechnen ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Belastungsprofil ist seit Juli 2023 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zumutbar. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1 ).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz ( Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden ( Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtser klä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
B ei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre ( Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 4. Auflage 2022, Rz . 68 zu Art. 28a mit Hinweisen). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht notwendig sei, da mit einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit kein Leistungsanspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 2) . Dies ist in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch richtig, falls denn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen sind. Diesfalls würde sich deren genaue Ermittlung erübrigen und der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen , mithin 30 % . 5.4.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) , das Vali d eneinkommen
sei sorgfältig zu prüfen . Es sei davon auszugehen, dass er ohne den Verkehrsunfall im Jahre 1998 heute beruflich höher qualifiziert wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen würde. Vers chiedene Anhalt s punkte sprächen für eine erfolgreiche Gymnasialausbildung mit universitä r er Ausbildung im technisch-mathematischen Bereich . Dafür spreche auch, dass es ihm trotz sei ner Einbussen gelungen sei, sich beruflich gut zu integrieren und mit überdurch schnittlicher Motivation und Anstrengung trotz neuropsychologischer Einschrän kungen einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. 5.4.3
Ausgewiesenermassen war der Beschwerdeführer ein guter Primarschüler, insbe sondere im Fach Mathematik (vgl. Urk. 7/4). Er macht nun geltend, er hätte die Prüfung ins Langzeitgymnasium absolviert, wenn er den Unfall 1998 nicht erlit ten hätte. Er habe mit einigen anderen Schülern eine Gruppe gebildet, um zusam men in einzelnen Fächern zusätzlich zu lernen. Es habe auch Unterstützung durch den damaligen Klassenlehrer gegeben. Eine Anmeldung sei im Unfallzeitpunkt noch nicht erfolgt, da die entsprechenden Anmeldungen anfangs Januar bis Mitte Februar durchzuführen gewesen wären ( Urk. 1 S. 7).
Soweit der Beschwerdeführer auf die «Wegleitung Rz . 3039» verweist (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), dürfte er damit die vorliegend anwendbare Randziffer ( Rz .) 3325 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gemeint haben. Diese bestimmt, d ass Personen, die eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen haben und anschliessend erkranken bzw. verunfallen, für die Festlegung des Valideneinkom mens so gestellt werden , wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hätten. Darunter fallen unter anderem Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung im Sinne von Rz . 3326 KSIR geplant und bereits entsprechende Dispositionen getroffen haben, aber wegen eingetretener Invalidität diese Ausbildung nicht beginnen können bzw. nicht beginnen können und in eine tiefer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen. Gemäss Rz . 3326 KSIR fallen unter den Begriff der beruflichen Ausbildung jegliche Ausbildungen, die an den Abschluss der obliga torischen Schule anschliessen und in einer Regelstruktur erfolgen (vgl. Bildungs system Schweiz). Dabei handelt es sich um folgende Ausbildungen: a. ) Berufliche Grundbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähig keitszeugnis, Berufsmatur), b. ) Allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen und Gymnasien), c. ) Ausbildungen auf Tertiärstufe (höhere Berufsausbildung oder Hochschulen).
Die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung liegt gemäss Rz . 3327 KSIR vor bei Unterzeichnung des Lehr- oder Praktikumsvertrages oder erfolgter Anmeldung an eine weiterführende Schule. Im Einzelfall kann sich nach Rz . 3328 KSIR der Beizug der Tabelle 11 der LSE anstelle der Tabelle TA1_tirage_skill_level als sachgerechter erweisen (zum Beispiel für Gymnasias ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 1 8. August 2020).
Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Vor bereitung auf die Gymnasialaufnahmeprüfung unbelegt blieben, erging unstreitig vor dem Unfall keine Anmeldung zur Prüfung , wonach g emäss Rz . 3327 KSIR die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung grundsätzlich nicht bejaht wer den kann. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Neuropsychologin E.___
festhielt, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstudium verfügt hätte (vgl. Urk. 10/90/2-44 S. 39). 5.4.4
Es
liegt indes eine Situation vor, bei der K enntnisse über den nach dem erlittenen Unfall durchlaufenen beruflich- erwerblichen Werdegang des Beschwerdeführers vorliegen und diese daher mitberücksichtigt werden k önnen . So lässt sich Fol gendes festhalten :
Nach Absolvierung der Sekundarschule A (vgl. Urk. 7/7) begann der Beschwer deführer eine Lehre als Systemtechniker bei der R.___ , die im Jahre 2004 abge brochen wurde (vgl. Urk. 10/58/7). Diesbezüglich sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Abbruch der Lehre höchst wahrscheinlich im Zusammenhang mit neuropsychologisch bedingten Defiziten stand (vgl. Urk. 10/71 S. 1-2; Urk. 10/100 S. 2). Im Jahre 2009 schloss er erfolgreich die Lehre als Elektroniker bei der Y.___ AG ab ( Urk. 10/58/3-4), wobei ihm Prüfungser leichterungen wegen einer nicht vollständig ausgeheilten Hirnverletzung gewährt wurden ( Urk. 10/54/2 = Urk. 10/58/5; vgl. Urk. 10/54/1). Den Akten sind des Wei teren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der als ehrgeizig, motiviert, mit vielen Zielen und Wünschen nach Weiterbildungen beschrieben wird (vgl. Urk. 10/84; Urk. 10/93), nach dem Unfall trotz eher schwacher Noten wiederholt die Aufnahmeprüfung für den Gymnasialzug versucht habe und gescheitert sei ( Urk. 10/90 /2-44 S. 38). Belegt ist diesbezüglich die nicht bestan dene Aufnahmeprüfung für die Schule S.___ an der K an tonsschule T.___ mit Beginn im August 2002 ( Urk. 7/9). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n Neuropsychologinnen I.___ und J.___
habe er aber berufsbegleitend die Berufsmaturitätsschule absolviert und sich her nach für die Fachhochschule angemeldet , zuerst berufsbegleitend, dann Vollzeit, wobei er das Studium aufgegeben habe, da e r subjektiv aufgrund des Unfalls von 1998 an seine Grenzen gestossen sei ( Urk. 10/138 S. 4 f. und S. 8) . In den Akten liegt diesbezüglich die Exmatrikulationsbescheinigung der U.___ vom 2 7. Februar 2014 betreffend den Studiengang Systemtechnik mit Immatrikulationsdatum 1. August 2012 und Exmatrikulationsdatum 3 1. Januar 2014 ( Urk. 7/17). Der Beschwerde führer machte des Weiteren geltend, e r sei weiterhin motiviert gewesen und es sei ihm gelungen, sich in der Zeit von August 2015 bis August 2018 an der Höheren Berufsschule A.___ zum diplomierten Techniker HF weiterzubilden ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3 ; Urk. 10/138 S. 1, S. 5 und S. 8 ).
5.4.5
Auch wenn nach Gesagtem – obschon vor dem Unfall keine Anmeldung für die Aufnahmeprüfung an ein Langzeitgymnasium dokumentiert ist - die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den im Jahre 1998 erlittenen Unfall die M aturität erlangt hätte, wofür er gemäss
N europsychologin E.___ überwiegend w ahr scheinlich über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt hätte, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, so erscheint es zumindest als fraglich, wie sein weiterer Ausbildungs- bzw. Be r ufsweg ausgesehen hätte ,
a uch wenn sich bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten (wie dem Beschwerdeführer) die hypothetische Tat s ache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht und daher in derartigen K onstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überw i egenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden
(Urteil des Bun desgerichts 9C_85/2009 vom 1 5. März 2010 E. 3.7 mit Hinweis) . So sind den Akten H inweise zu entnehmen, dass der ursprüngliche Berufswunsch des Beschwerdeführers derjenige des Piloten oder auch des Astronauten gewesen sei ( Urk. 10/50 S. 1; Urk. 10/90 /2-44 S. 23 , S. 38) . Beschwerdeweise wurde nun vor gebracht, es sei von einer universitären Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich auszugehen , ohne näher auszuführen, für welchen Studiengang sich der Beschwerdeführer entschieden hätte. Angesichts des durchlaufenen beruflich-erwerblichen Werdegangs mit Abschluss der Berufsmittelschule und Beginn und Abbruch einer Fachhochschule ( U.___ ) wäre schliesslich auch denkbar, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall einen Fachhochschulabschluss erlangt hätte. Weitere Abklärungen
erübrigen sich indes. Denn selbst wenn davon aus gegangen würde, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich die Maturität und hernach einen Universitätsabschluss bzw. einen Fachhochschulab schluss erlangt hätte, was aber ausdrücklich offen bleiben kann, liesse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, welchen Stud i enabschluss bzw. Fachhochschulabschluss er erlangt hätte. Diesfalls wäre für die Bemessung des Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen univer sitärer H ochschulen bzw. Fachhochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des Validenlohns auf die Tabelle T11 «Monatlicher Bruttolohn (Zent ralwert und Quartilbereich ) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen , Schweiz 2022» , ab zu stel len. Auszugehen wäre dabei von einer beruflichen Stellung ohne Kaderposition, da nicht dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche bekleidet hätte.
Der nach Gesagtem zugrunde zu legende Tabellenwert beliefe sich auf monatlich Fr. 8'9 04 . -- (Medianlohn für Männer mit Universitätsabschluss, ohne Kaderfunktion) bzw. auf monatlich Fr. 8'508. -- (Medianlohn für Männer mit Fachhochschulabschluss, ohne Kader funktion) und damit auf durchschnittlich Fr. 8'706.--. N ach Anpassung an die über alle Branchen übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beliefe sich dieser auf monatlich Fr. 9' 076 . -- und jährlich Fr. 1 08 '9
E. 9 S. 10).
Dr. K.___ bestätigte die Beurteilung, dass die primär neuropsychologisch begründete noch bestehende Teilarbeitsunfähigkeit haupt sächlich im Rahmen des 1998 erlittenen Schädelhirntrauma s zu sehen und d ie Erschöpfungssymptomatik zu einem geringeren Teil (ca. zu 10 % ) hierfür verant wortlich sei. Ob auf das durch ihn nicht weiter begründete Ausmass der Ursäch lichkeiten tatsächlich abgestellt werden kann, braucht vorliegend nicht abschlies send beurteilt zu werden, doch schein en angesichts der Ausführungen in den medizinischen Akten bereits vor Eintritt des psychophysischen Erschöpfungszu standes im März 2022 gewisse kognitive Einschränkungen bestanden zu haben, die der Beschwerdeführer dank seiner hohen Anstrengungsbereitschaft dazumal (noch) zu kompensieren in der Lage war, so dass ihm die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % möglich war, wobei er wohl auch über die Belastbar keitsgrenze funktionierte , so wie das die Neuropsychologin E.___ bereits im Jahr 2010 festhielt (vorstehend E. 3.2.3) .
Die RAD-Ärztin, welche die fachärztliche psychiatrische Beurteilung sowie die neuropsychologische Untersuch ung als das Beschwerdebild und alle in der Verga ngenheit erhobenen Befunde umfassend berücksichtigend bezeichnete , befand die attes tierte Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 70 %
ausdrücklich als nachvollziehbar und plau sibel
(vorstehend E. 3.
E. 12 . 05 , womit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultierte . 5.4.6
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen ohne Invalidität ( Art.
E. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet ( Art. 26 bis
Abs. 1 IVV). Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist im Einzelfall ein solches zuverlässig eruierbar , ist darauf abzustellen. Insbesondere macht es keinen Sinn, statistische Werte beizuziehen, wenn die ver sicherte Person in der Lage ist, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit (allenfalls mit eingeschränkter Leistungsfähig keit) weiterzuführen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz . 81 zu Art. 28a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend denn auch vor, es sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen abzustellen ( Urk. 1 S. 5 unten) . Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. August 2022 betrug dieses im Jahr 2022 Fr. 96'717. 6 0 ( Urk. 10/119 Ziff. 5) . Der Vergleich eines allfälligen höheren Valideneinkommens von Fr. 1 08 '9 12 .0 5
(vgl. vorste hend E. 5.4.5) mit dem bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % erzielba ren Invalideneinkommen von Fr. 67'702.30 würde einen Invaliditätsgrad von 3 7 . 84 %
und damit gerundet von 38 % ergeben . Ein solcher Invaliditätsgrad läge jedenfalls immer noch unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % ,
weshalb so oder anders kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist.
Anzumerken bleibt, dass die RAD-Ärztin dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 90 % als zumutbar erachtete (vorste hend E. 3.4.5) . Angesichts des Umstandes, dass bereits bei Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verdienstes kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resul tierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6. 6.1
Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen anbe langt, deren Zusprache bzw. Prüfung der Beschwerdeführer zumindest sinnge mäss auch beantragte , indes nicht ausführlich begründete ( Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) , verneinte die Beschwerdegegnerin einen solchen, da die aktuelle Arbeits fähigkeit von 70 % perspektivisch auf mindestens 80 % gesteigert werden könne, da der Erschöpfungszustand nicht von andauernder Natur sei ( Urk. 2). 6.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 6.3
Wie dargelegt (vorstehend E. 4 ) ist es richtig, dass sowohl die RAD-Ärztin als auch Dr. K.___ von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindes tens 80 % ausgingen. Allerdings liegt mit de r diagnostizierten leichten neuro psy chologischen Funktionsstörung ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfris tig auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk en kann . Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der beantragten beruflichen Eingliederungs m assnahmen als ungenügend abgeklärt.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwer deführer persönlich am 1 4. Juni 2023 telefonisch an die Beschwerdegegnerin gelangte und um Prüfung der Gewährung eines Job Coachings bat ( Urk. 10/132). 6. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 6. 5
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen verneint wurde, und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie solche prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln ( Fr. 600. ) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) aufzuerlegen. 7.2
Die P arteie ntschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsa che, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und dem teilwei sen Obsiegen des Beschwerdeführers ist die P artei entschädigung beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer , MWST ) ermes sensweise vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 7 . Nov ember 202 3
betreffend den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsm assnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden de m Beschwerdeführe r zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin
zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar teientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw a lt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1987, erlitt am 1
- November 1998 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur , kleiner Hirnblutung und Fazialisparese zu (vgl. Urk. 10/27; Urk. 10/26 S. 1). Am 2
- Juni 1999 meldete ihn seine Mutter bei der Invalidenversicherung wegen einer Apha sie zum Bezug von Leistungen (Beiträge an die Sonderschulung, Logopädie) an ( Urk. 10/28 Ziff. 5.7), nachdem der Versicherte bereits aufgrund einer Anmeldung vom 1
- April 1987 ( Urk. 10/1) Leistungen der Invalidenversicherung im Zusam menhang mit einer seit Geburt bestehenden Hypospadie (vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/8) sowie aufgrund einer Anmeldung vom 1
- April 1992 ( Urk. 10/9) im Zusammenhang mit Sprachschwierigkeiten (vgl. Urk. 10/13; Urk. 10/15, Urk. 10/17, Urk. 10/19, Urk. 10/21) zugesprochen erhalten hatte. Mit Verfügung vom 1
- September 1999 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Sonderschulmassnahmen vom
- August 1999 bis Ende Schul jahr 2000/2001 zu (Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungs stelle für Sprachgebrechen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches; Urk. 10/32). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 10/57 und Urk. 10/58/1; vgl. auch Urk. 10/53) leistete die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- Februar 2010 Kostengut sprache für erstmalige berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Elektroniker bei der Y.___ AG im Rahmen eines ergänzenden Taggeldes ab 2
- Mai 2008 bis 1
- August 2009 sowie die Kosten für eine neuropsychotherapeutische Behand lung vom 2
- Mai 2008 bis 1
- August 2009 ( Urk. 10/69; vgl. Urk. 10/70; vgl. auch Urk. 10/50 und Urk. 10/75). 1.2 Am 2
- Februar 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Spannungs kopfweh und neuropsychologische Beschwerden erneut bei der Invalidenversi cherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 10/73 S. 1 oben, Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 2
- Mai 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rahmen eines Job Coachings vom 2
- Februar bis 2
- August 2010 ( Urk. 10/79; vgl. Zielvereinbarung in Urk. 10/77), was sie mit Mitteilung vom
- September 2010 bis 2
- November 2010 verlängerte ( Urk. 10/88). Mit Verfü gung vom
- April 2011 wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen, da der Versicherte per 2
- November 2010 das Job Coaching im Rah men des Arbeitsplatzerhaltes erfolgreich abgeschlossen habe und weiterhin als Elektroniker zu 100 % bei der Y.___ AG arbeite ( Urk. 10/98). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2011 wies die IV-Stelle das Begehren um Kosten gutsprache für neuropsychologische Leistungen ab ( Urk. 10/104). 1.3 Der Versicherte, der seit
- August 2014 bei der Z.___ AG arbeitete ( Urk. 10/119 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 10/117) , nach der Weiterbildung zum diplo mierten Techniker HF an der Höheren Berufsschule A.___ als Produktion Engineer Electronics (vgl. Urk. 10/138 S. 4 f.) , meldete sich am 2
- Juli 2022 wegen seit März 2022 bestehenden Erschöpfungssymptome n/Burnout bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3-5.4, 6.1). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten zunächst ein Standortgespräch durch ( Urk. 10/115) und tätigte in der Folge Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen ( Urk. 10/117, Urk. 10/119-120, Urk. 10/124) und den gesundheitlichen Verhält nissen ( Urk. 10/123, Urk. 10/137 -138 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10 / 141 ; Urk. 10 / 148 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- November 2023 ( Urk. 10 / 156 = Urk. 2) einen Leistungs anspruch de s Versicherten.
- De r Versicherte erhob am
- Januar 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- November 2023 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ih m die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom
- Januar 2024 ( Urk. 6) reichte er weitere Unterlagen ein ( Urk. 7/4-18). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 202 4 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Februar 202 4 ( Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein füh rung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab
- Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
- 4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie re sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema ti sierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines renten begründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1
- Januar 2018 E. 3.1).
- 7 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
- 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass aufgrund des 1998 erlittenen Schädelhirntraumas vermutet werde, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Durch einen Erschöpfungs zustand sei diese Einschränkung vermutlich verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand jedoch nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmass nahmen begründet werden. Sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung hätten sowohl das Beschwerde bild umfassend als auch alle in der Vergangenheit erhobenen Befunde berück sichtigt . Die testpsychologischen Verfahren seien umfassend und transparent dar gestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei plausibel und decke sich mit der Beurteilung durch den Psychiater, der prog nostisch sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit in Aussicht stelle. Ein Einkommens vergleich sei nicht nötig, da mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kein Leistungs anspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 1 f.) . 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. So stünden bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens lediglich Vermutungen im Raum anstelle von Abklärungsergebnissen. Auch fehle eine medizinische Gesamtbeurteilung des komplexen Beschwerdebildes. Angesichts der Tatsache, dass die aktuelle Tätigkeit kognitiv anspruchsvoll sei, stellten sich durchaus auch Fragen im Bereich beruflicher Massnahmen. Zudem sei von einer unzulässigen Antizipation eines positiven Verlaufs ausgegangen worden. Auch sei die Beurtei lung und Qualifikation der Dauer des Gesundheitsschadens falsch (S. 3 ff.) . Zudem sei die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterblieben. Es stelle sich hier die Frage, welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer verfolgt hätte und welches Einkommen er erzielen würde, wenn der unfallbedingte Gesund heitsschaden nicht eingetreten wäre. Die jetzige Tätigkeit bei der Z.___ AG entspreche dem Invalideneinkommen und nicht dem Valideneinkommen . Ohne den Verkehrsunfall vom 1
- November 1998 wäre der Beschwerdeführer heute beruflich deutlich höher qualifiziert und würde ein entsprechend höheres Einkommen erzielen. Verschiedene Anhaltspunkte sprächen für eine erfolgreiche Gymn a sialausbildung mit universitärer Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich. Es habe eine sorgfältige Prüfung des Valideneinkommens zu erfolgen (S. 5 ff.). Die Mängel der angefochtenen Verfügung seien gravierend und rechtfertigten deren Aufhebung mit Rückweisung an die Vorinstanz, einerseits zur Abklärung der sich stellenden medizinischen Fragen, andererseits zur gebo tenen Durchführung des Einkommensvergleichs (S. 9). 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenü gend abgeklärt worden ist .
- 3.1 Die vor der IV-Anmeldung vom Juli 2022 relevante medizinische Aktenlage prä sentiert sich wie folgt: 3.2 3.2.1 Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, berichtete am 3
- Juli 2008 über die Behandlung des Beschwerdeführers, der nach dem erlitte nen Schäde l hirntrauma im Jahre 1998 lange Zeit der Ansicht gewesen sei , dass er , wenn er sich richtig anstrenge, wieder ein guter Schüler würde und seinen damal i gen Berufstraum (Pilot oder Astronaut) realisieren könne. Erst Ende 2006 habe er begriffen, dass er bei der Bewältigung seiner durch den Autounfall ver ursachten Störungen Unterstützun g du rc h Fachleute benötige. Es habe sich um Störungen in der Auffassung, Konzentration, in exekutiven Funktionen und in der kognitiven Flexibilität sowie um eine Dyslexie gehandelt, ausserdem um depressive Stimmung, Migräne und Spannungskopfschmerzen, Prüfungsblocka den, erhöhte permanente Müdigkeit, Bruxismus und häufige Erkältungen. Wäh rend der Behandlung seien Massnahmen zum Bestehen des zweiten Elektronik-Lehrjahres (auf Hirnsituation zugeschnittene Lerntechniken, Verbesserung des beruflichen Umfeldes) getroffen und das Training der betroffenen Funktionen gefördert sowie die emotionalen Unfallfolgen angegangen worden. Aktuell benö tigte der Beschwerdeführer betreffend einige kognitive Störungen der weitere n Behand l ung. Die emotionale Situation habe sich verbessert, s e i aber noch nicht stabil. Es sei erfreulich, dass so viele Jahre nach dem Unfall noch substantielle und für das Leben des Beschwerdeführers entscheidende Fortschritte möglich seien ( Urk. 10/50). 3.2.2 Die Ärzte des Spitals C.___ , Rehabilitationszentrum D.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3
- Oktober 2008 re s iduelle posttraumati sche kognitive und sprachliche Störungen bei Status nach schwerem Schädel hirntrauma durch Verkehrsunfall am 1
- November 1998 sowie chronische Kopf schmerzen (Migräne mit Aura, Spannungskopfschmerzen). Der Beschwerdeführer berichte über andauernde Kopfschmerzen und Müdigkeit trotz gutem Schlaf und Mühe, einen Sachverhalt schnell und richtig aufzufassen ( Urk. 10/51). 3.2.3 Dipl. psych. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, erstattete am 2
- August 2010 zuhanden des Beschwerde führers ihr neuropsychologisches Fachgutachten ( Urk. 10/90/2-44) . Dabei inte ressierte insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Matura zu erwerben und eine Hochschulausbildung zu absolvieren, wenn er 1998 nicht Opfer eines Verkehrsunfalles mit daraus resultierender Hirnverletzung geworden wäre. Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die überlas senen medizinischen und neuropsychologischen Vorbefunde, die eigenanamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers sowie die erhobenen neuropsychologi schen Untersuchungsbefunde inklusive der Verhaltensbeobachtung während der Abklärungstermine (S. 1) . Sie diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsy chologische Defizite bei Status nach schwerem Schädelhirntraum am 1
- November 1998 ( Ziff. 5 S. 33) und führte aus, i m Vergleich zum klar über durchschnittlichen nonverbalen Leistungsniveau, teilweise auch im normativen Quervergleich, fänden sich unter monotonen Rahmenbedingungen eine vermin derte intrinsische Aktivierung, eine unter Parallelbeanspruchung, Stress- und/oder ablenkenden Bedingungen eingeschränkte Fähigkeit zur kurzfristigen Speicherung von Informationen, Handlungsaufträgen bzw. Intentionen, eine erschwerte Aufnahme aufeinander folgender ähnlicher Informationen sowie von in einen Text eingebundenen Fakten, eine verminderte sprachgebundene intel lektuelle Leistungsfähigkeit mit verzögerter und teils fehlerhafter Verarbeitung sprachlichen Materials und einem eingeschränkten Kommunikationsverhalten mit zusätzlichen restaphasischen Symptomen. Die erhobenen Befunde seien als valide zu betrachten (S. 37) . Die beschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, die Anzeichen chronischer Überforderung und die affektiven Reaktionen auf die anhaltenden Belastungsfaktoren seien aus neuropsychologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den jetzt noch feststellbaren Einbussen der Sprachfunktion und dem Stottern in der frühen Kindheit (S. 39 oben) . Aufgrund der guten Primarschulleistungen und den Leistungsprofilen in ver schiedenen bei Berufseignungs- oder neuropsychologischen Untersuchungen ein gesetzten Intelligenztests sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstu dium verfügt hätte. Auch wenn er sich ohne Unfallereignis für eine Lehre zum Elektroniker entschlossen hätte, wären ihm im weiteren Verlauf zahlreiche Mög lichkeiten zur Weiterqualifizierung offen gestanden (S. 39) . Aufgrund der nachgewiesenen Residuen, der beobachtbaren Schmerzexazerba tion unter mentaler Belastung und aufgrund der glaubhaften Angabe, dass der Beschwerdeführer sein 100%-Pensum nur auf Kosten einer erheblichen Ein schränkung seiner Lebensqualität aufrech t erhalten könne, kam die Neuropsycho login zur Ansicht, dass im Sinne einer langfristigen Sicherung der Arbeitsfähig keit auch in der Zukunft eine Reduktion der Arbeit auf 80 % medizinisch begründbar sei. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzten Reserven mobilisiere, um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden und damit permanent seine Grenzen über schreite, womit er seiner Gesundheit mittel- bis langfristig schade (S. 40 f.) . 3 . 3 Die nunmehr relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.4 3.4.1 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Hausärz tin des Beschwerdeführers, attestierte am 3
- Mai 2022 gegenüber dem Kranken versicherer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem
- März 202
- Der Beschwerdeführer sei anfangs März 2022 an Covid erkrankt. Es liege zudem eine psychosoziale Belastungssituation vor. Als ICD-10-Code nannte sie eine akute Belastungssituation (ICD-10 : F.43.0). Der Beschwerdeführer habe am
- April 2022 seine Arbeit zu 30 % wieder aufgenommen ( Urk. 10/112/1).
- 4 .2 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin H.___ berichteten am 1
- Oktober 2021 (richtig: 2022) über die seit 2
- März 2022 ein- bis zweimal im Monat erfolgende ambulante Behandlung ( Urk. 10/123) . Der Beschwerdeführer sei wegen Konzentrations schwierigkeiten, «Blockaden» beim Sprechen, dauernden Kopfschmerzen und Lärmempfindlichkeit bei ihnen vorstellig geworden. Er habe über zeitweise «schwindelartige Gefühle» geklagt, es falle ihm schwer zu priorisieren. Er leide unter einem Morgentief, Antriebsschwierigkeiten, sei rasch ermüdbar und erschöpft sowie eingeschränkt belastbar. Eine längerdauernde einseitige Belas tung sei schwierig. So lösten vor allem Bildschirmarbeiten Kopfschmerzen aus. Er benötige viel wechselseitige Belastungen. Die Symptome seien schon vor der Covid -Erkrankung vorgelegen und somit liege wohl keine Long- Covid -Thematik vor. Der Beschwerdeführer habe über eine schwierige Arbeitssituation berichtet. Er fühle sich von der Firma im Stich gelassen. Pandemiebedingt sei die Belastung am Arbeitsplatz seit 2020 deutlich höher als üblich. Seine Abteilung habe 30 % mehr gearbeitet als früher und dies trotz weniger Personal. Er habe kürzlich einen neuen Vorgesetzten bekommen und hoffe auf Besserung, da ihm die Arbeit eigentlich sehr gefalle und er keinen Arbeitsplatzwechsel anstrebe. Der Beschwer deführer wurde als ein offener, vielseitig interessierter und sportlicher junger Mann beschrieben , was eine relevante Ressource darstelle ( Ziff. 2.2) . Die Fach personen stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 : F42.2 ; richtig: ICD-10 : F43.2 ). Objektive Befunde nannten sie keine, sondern verwiesen auf die noch ausstehenden Befunde der neurologischen Abklärung, in welcher der Beschwerdeführer noch mit der Fragestellung sei , ob die vorliegende Symptoma tik in Zusammenhang mit dem Unfall von 1998 stehe. Zumal E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in ihrem Gutachten vom 2
- August 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) zum Schluss gekommen sei, dass wegen des Unfalls eine Leistungseinbusse bestehe ( Ziff. 2.4-2.5) . Die Prognose sei unklar, die Resultate der neurologischen Untersuchungen seien abzuwarten ( Ziff. 2.7) . Die Funktionseinschränkungen bestünden in einer schnellen Erschöpfbarkeit, redu zierten Belastbarkeit und der Mühe mit langer Bildschirmtätigkeit ( Ziff. 3.4) . Die aktuelle Tätigkeit, die viel Bildschirmarbeit und hohe Anforderungen an die Kon zentration und Aufmerksamkeit stelle, sei aktuell zu 60 % zumutbar. Das Pensum habe seit dem
- September 2022 nicht weiter gesteigert werden können ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zeige sich wie folgt: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2
- März bis
- April 2022 (ausge stellt durch die Hausärztin), 70 % Arbeitsunfähigkeit vom
- April bis 3
- Mai 2022, 55 % Arbeitsunfähigkeit vom
- bis 3
- Juni 2022, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom
- bis 3
- Juli 2022, 45 % Arbeitsunfähigkeit vom
- bis 3
- August 2022 und ab
- September 2022 40 % Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.2) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2) .
- 4.3 M.Sc. I.___ und lic. phil. J.___ , Fach psychologinnen Neuropsychologie FSP, berichteten am 2
- März 2023 über die am 1
- März 2023 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ( Urk. 10/138) . Sie stützten ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Vorakten , darunter auch das neuropsychologische Fachgutachten von E.___ vom 2
- August 2010 ( Ziff. 2 S. 2 f f.) , und der erhobenen Anamnese ( Ziff. 4 S. 4 ff.) auf di e durch sie erhobenen psychopathologischen Befunde und das gezeigte Arbeitsverhalten ( Ziff. 5 S. 6) sowie auf die Ergebnisse der durchgeführten kogni tiven Tests . Es hätten sich hierbei keine Hinweise auf eine verminderte Leistungsbere itschaft ergeben, weshalb die Ergebnisse der neurops ychologischen Test s a ls aussagekräf tig betrachtet werden könn t e n ( Ziff. 5 S. 7 f.) . Die Fachpsychologinnen hielten fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass während der Pandemie die Aufträge massiv angestiegen seien und zwei Mitar beiter ein Burnout erlitten hätten. Im März 2022 habe er ein Burnout erlitten, nachdem es bereits 2021 erste Anzeichen hierfür gegeben habe. Zur Krankschrei bung habe ein Vorfall geführt, bei welchem er die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe ausführen können und nicht mehr richtig habe sprechen können. Auch sei er sehr vergesslich gewesen. Nach und nach habe er sein Pensum bis auf 70 % wieder steigern können. Er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausge baut werde ( Ziff. 4 S. 4 f.; Ziff. 6 S. 8 f.) . Aktuell sei er schnell überfordert, wenn mehrere Leute etwas von ihm wollten. Allgemein sei die Aufnahmekapazität bei Diskussionen seit dem Burnout reduziert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien noch eingeschränkt. Das Planen und Organisieren seien schon immer schwierig gewesen ( Ziff. 6 S. 9; vgl. auch Ziff. 4 S. 5 f.) . Betreffend das Verhalten und den Psychostatus hielten die Fachpsychologinnen fest, klinisch-psychopathologisch sei während der Abklärung und im Gespräch ein eher sprunghafter Erzählstil aufgefallen. Es sei zeitweise zu «Aussetzern» gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer Instruktionen nicht verstanden habe. E s sei wiederholt zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe erhöhte Müdigkeit angegeben, da er früh von seiner Tochter geweckt worden sei. In der Testsituation habe der Beschwer deführer sehr konzentriert und leistungsorientiert agiert. Das Instruktionsver ständnis und die Umstellfähigkeit hätten im Verlauf der Untersuchung abgenom men, wobei sich dies auf Testebene nicht widergespiegelt habe. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der Beobachtung reduziert, was sich in der etwa vierstündigen Testung wiederum auf Testebene nicht gezeigt habe. Im Rahmen der testpsycho logischen Untersuchung hätten keine kognitiven Defizite resultiert. Es sei keine neurokognitive Störung objektiviert worden. Ziehe man aber auch die Verhal tensbeobachtung hinzu, resultiere aufgrund der verminderten Belastbarkeit sowie den im Anamnesegespräch geschilderten subjektiven Alltagsschwierigkeiten eine leichte neuropsychologische Störung. In der Selbstbeurteilung gemäss Fragebog energebnisse hätten sich keine Hinweise auf eine aktuelle depressive oder ängst liche Symptomatik ergeben ( Ziff. 6 S. 9) . Im Vergleich mit den Vorbefunden habe sich auf Testebene tendenziell eine Ver besserung der kognitiven Funktionen gezeigt , so dass inzwischen alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten. Auf Verhaltensebene sei en weiterhin eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachli che Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informationsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar ( Ziff. 6 S. 9) . Die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Einschränkungen im beruflichen und privaten Alltag, die bereits im Gutachten vom August 2010 festgehalten wor den seien, liessen sich gut mit dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 vereinbaren. Die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklag ten Alltagsproblemen sei bei Schäde l hirntrauma-Patienten keine Seltenheit. Häu fig schnitten solche Patienten bei Aufmerksamkeitstests besser ab als erwartet. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Anforderungen von Tests zur Auf merksamkeitsprüfung deutlich von denjenigen im Alltag unterscheiden würden, welche meist komplexer, weniger strukturiert und längerdauernd seien. Verstär kend dürfte der seit März 2022 bestehende psychophysische Erschöpfungszustand auf das allgemeine Befinden und Funktionieren gewirkt haben. Auch hier sei es wiederum nicht selten, dass Patienten nach einem Schäde l hirntrauma im Verlauf eine Erschöpfungsdepression entwickeln würden. Wenn sie konstant über die Belastbarkeitsgrenze hinaus funktionierten, folge im Verlauf unweigerlich eine Dekompensation ( Ziff. 6 S. 9 f.) . Es sei die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung zu stellen, ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zuzuordnen, möglicherweise verstärkt durch den psychophysischen Erschöpfungszustand ( Ziff. 7 S. 10) . Vor dem Hintergrund einer leichten neuropsychologischen Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderun gen müsse jedoch mit eine r Einschränkung der Funktionsfähigkeit gerechnet wer den. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten neuropsycholo gischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % auszugehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für die weitere Tätig keit wären Arbeitsbedingungen mit wenig Ablenkung und möglichst ohne Not wendigkeit von Entscheidungsfindungen unter Zeitdruck wünschenswert. Gespräche sollten möglichst 1:1 stattfinden, so dass sich der Beschwerdeführer ganz auf das Gegenüber einlassen könne. Auch ein flexibles Pausenmanagement wäre wünschenswert und eine Verteilung der Arbeitszeit über die Woche, damit auch Platz und Energie für Freizeitbeschäftigungen vorhanden seien ( Ziff. 9 S. 10).
- 4.4 Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom
- Juli 2023 ( Urk. 10/137) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 : Z73.0), bestehend seit März 2022, und einen Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma (Verkehrsunfall vom 1
- November 1998 ; Ziff. 2.5 ). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 : Z73.1 ; Ziff. 2.6 ). Der Beschwerdeführer stehe seit dem
- Januar 2023 einmal pro Monat in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1-1.2) . Dr. K.___ hielt zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Production Elektronics Engineer (Medizinaltechnik) seit
- Februar bis 3
- Juli 2023 fest ( Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte und Entwicklung des Beschwerdeführers führte er aus, dass aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine neuropsy chologisch ausgewiesene, leicht ausgeprägte Funktionsstörung bestehe. Diese sei möglicherweise durch den psychophysischen Erschöpfungszustand verstärkt worden ( Ziff. 2.1) . Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er fest, dass eine fortgesetzte erhöhte Erschöpfbarkeit bestehe. Zudem bestehe ein chronisches Migräne-Leiden, wobei es mittlerweile nur noch zu etwa zwei Anfäl len pro Jahr käme. Regelmässige Kopfschmerzen seien indes bestehend. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer erhöhten Vergesslichkeit. Diese bestehe verstärkt seit der Burnout-Symptomatik vom März 202
- Insgesamt bestehe eine reduzierte Stresstoleranz ( Ziff. 2.2). Objektiv i erbar sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage bei einer insgesamt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz sowie eine reduzierte Fähigkeit zu Selbstreflexion und Introspektion ( Ziff. 2.4). Die Teilarbeitsunfähigkeit s e i pri mär neuropsychologisch begründet, wobei das erlittene Schädelhirntrauma einen Hauptgrund dafür liefere. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem geringeren Teil (ca. 10 % ) durch die Erschöpfungssymptomatik bedingt sei. Es sei denkbar, dass in den nächsten Monaten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könnte ( Ziff. 2.7). Bisher sei versucht worden, dem Patienten zu helfen, seinen etwas chaotischen Tagesablauf zu strukturieren. Zudem s ei ange regt worden, dass er Entspannungsübungen kennenlerne und einübe. Hier sei noch keine Verbesserung erreicht worden, da es ihm schwerfalle, sich auf eine der genannten Entspannungsmethoden einzulassen ( Ziff. 2.8). Zur beruflichen Situation hielt er fest, dass innerhalb des Arbeitsteams interpersonelle Schwierig keiten bestünden. Der Beschwerdeführer enerviere sich übermässig stark über einen Mitarbeiter. Er empfinde die Arbeitslast als aussergewöhnlich hoch und teilweise stressig. Die ausgeübte Tätigkeit sei kognitiv anspruchsvoll. Als Funkti onseinschränkungen wurden mittelgradige Einschränkungen der Durchhaltefä higkeit und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit genannt. Auch die Grup penfähigkeit sei mittelgradig ein ge schränkt. Ressourcen bestünden in einer erhaltenen Motivation, diverse Sportarten auszuüben, sowie in einem hohen Engagement für die Familie, seine Ehefrau sei mit dem zweiten Kind schwanger ( Ziff. 3.2-3.5) . Der Beschwerdeführer arbeite zu 70 % in der bisherigen Tätigkeit ( Ziff. 4.1) . Da er in seiner angestammten Tätigkeit arbeite, stelle sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Ziff. 4.2) . Zur Prognose hielt Dr. K.___ fest, es sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächs ten Monate erreicht werden ( Ziff. 4.3) .
- 4.5 Am 1
- Juli 2023 nahm Dr. med. L.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 10/ 140/ 4-5) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichte neurologische Funktionsstörung, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Schädelhirntraumas 1998, möglicherweise aggraviert durch einen Erschöpfungszustand. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte sie einen Status nach einem Schädelhirntrauma 1998, ein Covid-19- Infekt im März 2022 und einen psychophysischen Erschöpfungszustand seit März 202
- In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Production Electronics Engi neer bestünden eine mittelgradige Einschränkung der Durchhalte- und Umstel lungsfähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit. Das Belastungsprofil umschrieb sie mit einer Tätigkeit mit wenig Ablenkung, wenig Multitasking, flexible m Zeitma nagement und möglichst keine r Notwendigkeit von Entscheidungsfindung unter Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsunfähigkeit vom 2
- März bis
- April 2022 zu 100 % , vom
- April bis 3
- Mai 2022 zu 70 % , vom
- bis 3
- Juni 2022 zu 55 % , vom
- bis 3
- Juli 2022 zu 50 % , von September 2022 bis Juli 2023 zu 40 % und seit Juli 2023 zu 30 % eingeschränkt, wob e i gemäss dem Psychiater perspektivisch ab Oktober 2023 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Juli 2023 eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand könne sich wesentlich ändern, da der Erschöpfungszustand überwindbar sei und damit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund des Schädelhirntrau mas werde vermutet, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Vermutlich sei diese Einschränkung durch einen Erschöpfungszustand verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychi ater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand aber nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmassnahmen begründet werden.
- 4.6 Am 1
- Oktober 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ fest, sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung berücksichtigten das Beschwerdebild umfassend, zudem seien alle in der Vergan genheit erhobenen Befunde für die Beurteilung berücksichtigt. Die testpsycholo gischen Verfahren seien umfassend und transparent dargestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeit mit 70 % sei nachvollziehbar und plausibel und decke sich mit der Beurteilung des Psychiaters Dr. K.___ . Dieser stelle prognostisch sogar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in Aussicht. Mit einer aktuell ausgewiesenen Arbeits fähigkeit von 70 % könne kein Leistungsbegehren bzw. könnten keine Eingliede rungsmassnahmen begründet werden ( Urk. 10/155 S. 2).
- 4.1 RAD- Ä rzt in Dr. L.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3. 4.5 ), de r Beschwerdeführer leide an einer leichten neu rologischen Funktionsstörung und damit an einem Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, da dieser den Beschwerdeführer in der Durchhalte-, Umstellungs- und Gruppenfä higkeit einschränke. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , die im März 2022 noch bei 0 % gelegen habe, habe kontinuierlich gesteigert werden können und betrage ab Juli 2023 70 % . Im März 2022 sei ein psychophysischer Erschöpfungszustand eingetreten, der vermutlich die Einschränkung vorüberge hend verstärkt habe und überwindbar sei . Sie teilte die Einschätzung des Psychi aters, dass die Arbeitsfähigkeit prognostisch auf mindestens 80 % ab Oktober 2023 steigerbar sei. In angepassten Tätigkeiten mit wenig Ablenkung, wenig Mul titasking, einem flexiblen Zeitmanagement und möglichst wenig Entscheidungs findungen unter Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit Juli 202
- 4. 2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
- 3 Die Einschätzung de r RAD- Ärztin Dr. L.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. L.___ de n Beschwerdeführer selbst nicht untersucht e . Ihrer Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Ihre Argumentation ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Soweit sie allerdings ausführt, dass mit einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 70 % kein Leistungsbegehren bzw. keine Eingliederungs massnahmen begründet werden könnten (vorstehend E. 3.4.6 ), greift sie in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle ein . Dr. L.___ stellte bei ihrer Beurteilung weitgehend auf d en Bericht des d en Beschwerdeführer behande l nden Psychiaters Dr. K.___ vom Juli 2023 sowie auf die Beurteilung durch die Neuropsychologin nen vom März 2023 ab (vorstehend E. 3.4 .3 -3. 4.4 ) . Letztere hielten in Kenntnis der Vorakten sowie nach ausführlicher Anamneseerhebung in ihrer Beurteilung fest, dass , obschon nun mehr im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2010 auf Testebene keine kog nit i ven Defizite resultierten, mithin alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten und daher keine neurokognitive Störung im Rahmen der testpsy chologischen Untersuchung habe objektiviert werden können, eine leichte neu ropsychologische Funktionsstörung vorliege. Diese führten sie auf die klinischpsychopathologische n Untersuchungsergebnisse zurück, wonach das Instrukti onsverständnis und die Umstellfähigkeit abgenommen hätten , es zu Konzentrati ons - und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen sei sowie die Belastbarkeit sich reduziert präsentiert habe . Im Vergleich mit den Vorbefunden sei weiterhin auf Verhaltensebene eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachliche Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informati onsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar. Auch wie sen die im Anamnesegespräch geschilderten Alltagsschwierigkeiten auf eine leichte neuropsychologische Störung hin. Die Neuropsychologinnen erklärten die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklagten Alltagsprob lemen und hielten zudem fest, dass der seit März 2022 bestehende psychophysi sche Erschöpfungszustand verstärkend auf das allgemeine Befinden und Funkti onieren gewirkt haben dürfte. Während der Pandemie seien die Aufträge massiv angestiegen und zwei Mitarbeiter hätten ein Burnout erlitten und seien ausgefal len.
- 4 Der psychophysische Erschöpfungszustand scheint daher hauptsächlich im Zusammenhang mit der hohen Arbeitsbelastung zu stehen , wobei es sich per se um eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung handel n dürfte . Dafür spricht auch die gegenüber den Neuropsychologinnen ge tätigte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausgebaut werde. Die Arbeitsbelastung sei hoch gewesen (vorstehend E. 3.4 .3 ) . Bereits gegenüber dem Psychiater Dr. G.___ und der Psychologin H.___ berichtete der Beschwerdeführer von einer schwierigen Arbeitssituation und einer pandemiebedingten hohen Belastung am Arbeitsplatz trotz weniger Personal , wobei die Behandler eine Anpassungsstörung diagnostizierten (vorstehend E. 3. 4.2 ) . Anpassungsstörungen sind nach eindeutiger medizinisch-psychiatrischer Erfahrung indes therapeutisch angehbar und stellen rechtsprechungsgemäss kein per se invalidisierendes Leiden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1
- Dezember 2013). Auch die Hausärztin Dr. F.___ sprach im Mai 2022 von einer psychosozialen Belastungssituation und stellte die Diagnose einer akuten Belastungssituation nach ICD-10 : F43.0 (vorstehend E. 3. 4.1 ) . Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Störung als Reaktion auf eine aussergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1
- Auflage 2015, S. 205). Der nunmehr behandelnde Dr. K.___ hielt zur beruflichen Situation eben falls interpersonelle Schwierigkeiten und eine vom Beschwerdeführer als auss er gewöhnlich hoch empfundene Arbeitslast fest (vorstehend E. 3. 4.4 ) . Zu seiner – neben einem Status nach Schädelhirntrauma – diagnostizierten, seit März 2022 bestehende n Erschöpfungssymptomatik nach ICD-10 : Z73.0 ist vorab festzuhal ten, dass diese nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt. Die Diagnose stellt grundsätzlich kei nen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar . «Burn-out» kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten und wird unter dem Diagnose-Code ICD-10 : Z73.0 aufgeführt, ent spricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klas sifikationssysteme , kann allerdings, wie die übrigen Z-Kodierungen , den Gesund heitszustand beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.1). Dies gilt auch für die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit, die als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2016 vom 1
- Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen) . Hierbei ist auch festzuhalten, dass Dr. K.___ diese lediglich unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anführte und festhielt, es sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage objektivierbar bei einer insge samt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung . Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzel ner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradi gen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung – auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1
- März 2014 und 9C_146 /2015 vom 1
- Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grunds ätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1
- Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3
- September 2015 E. 3.3.3). Eine Persönlichkeitsstörung liegt aber nach dem Gesagten unbestrittenermassen nicht vor, sondern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem wurde n lediglich eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage festgehalten und keine leichtgradige depressive Stö rung diagnostiziert, dies in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Neuropsychologinnen, die über einen leicht deprimiert wirkenden Affekt berichteten und festhielten, das s in der Selbstbeurteilung keine Hinweise auf eine aktuelle depressive Symptomatik vorgelegen hätten (vgl. Urk. 10/138 Ziff. 5 S. 6) . Findet sich im Psychostatus allein eine Dysthymie, ist ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter psychischer Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht zu vernei nen. Vielmehr scheint es u nter dem Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz im März 2022 zur Dekompensation im Sinne eines «Burn-out» bzw. eines psychophysischen Erschöpfungszustandes gekommen zu sein. Diesbe züglich gilt es zu beachten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren aus versiche rungsrechtlicher Sicht keine Invalidität zu begründen vermögen (BGE 127 V 294 E. 5a). Was die aktuelle Behandlung seit Januar 2023 anbelangt, so gilt es fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal pro Monat bei Dr. K.___ in ambulanter Behandlung steht. Eine medikamen t öse Behandlung findet nicht statt. Angeregt wurde die Einübung von Entspannungsübungen wie autogenes Training und progressive Muskelentspannung (PMR) . D amit habe bis anhin aber noch keine Besserung der Leiden erzielt werden können, da es dem Beschwerde führer schwerfalle, sich auf diese einzulassen. Mithin erscheint der Leide nsdruck des Beschwerdeführers als nicht allzu gross und eine Besserung des Gesundheits zustandes ist zu erwarten. Auch verfügt der Beschwerdeführer über erhebliche persönliche Ressourcen, von einem sozialen Rückzug kann nicht die Rede sein. Nach Gesagtem erscheint es im Hinblick auf den psychophysischen Erschöp fungszustand nachvollziehbar und plausibel, wenn sowohl der behandelnde Psy chiater als auch die RAD-Ärztin von einer grundsätzlich positiven Prognose und einer absehbaren Besserung des Gesundheitszustandes und dadurch auch Steige rung der Arbeitsfähigkeit ausgehen.
- 5 Allerdings scheinen die nunmehr noch bestehenden neurokognitiven Einschrän kungen nicht einzig auf den im März 2022 erlittenen Erschöpfungszustand zurückzuführen sein. Unter den befassten Ärzten und Fachleuten besteht unbe strittenermassen mit der Diagnose einer leichten neurologischen Funktionsstö rung ein Gesundh e itsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der kognitiv anspruchsvollen angestammten Arbeit auswirkt. Die Fachpsycholo ginnen ordneten die aufgrund der klinisch-pathologischen Untersuchungsergeb nisse und geschilderten Alltagseinschränkungen gestellte Diagnose ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zu, wobei die seit März 2022 bestehende Erschöpfungssymptomatik verstärkend gewirkt haben dürfte. Diese Ansicht teilte der behandelnde Psychiater . Auch die RAD-Ärztin spricht davon, dass vermutet werde, dass die neuropsychologische Einschränkung im Rahmen des erlittenen Schädelhirntraumas zu sehen und durch den Erschöpfungszustand verstärkt worden sei. Eine Verstärkung der zuvor bereits bestehenden Symptome scheint denn auch nachvollziehbar und plausibel und wird durch verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers untermauert. So äusserte er gegenüber Dr. K.___ , dass er seit der Burn-out-Symptomatik vom März 2022 verstärkt an einer erhöhten Vergesslichkeit leide (vorstehend E. 3. 4.4 ) . Auch gegenüber den Fachpsychologinnen schilderte er, dass er in der stressigen Zeit sehr vergesslich geworden sei. Auch habe er festgestellt, dass er bei Diskussionen nicht mehr viel aufnehmen könne, er sich nicht mehr konzentrieren und mitdiskutieren könne und Kopfschmerzen bekomme . Das sei vor dem Burn-out eigentlich gut gegan gen. In der Zwischenzeit hätten sich die kognitiven Funktionen gebessert und er habe die Arbeit wieder auf nehmen und das Arbeitspensum kontinuierlich steigern können ( Urk. 10/138 S. 5) . Dies spiegelt sich denn auch im Verlauf der Arbeits unfähigkeit wider . Dass d ie im März 2022 erlittene Erschöpfungsproblematik eine - vorübergehende - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich brachte, erscheint daher als nachvollziehbar . Der Beschwerdeführer erlitt 1998 ein Schädelhirntrauma und litt in der Folge an neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Urk. 10/90/2-44). Wie erwähnt, ordneten die Fachpsychologinnen die nunmehr im März 2023 festgestellte leichte neuropsychologische Funktionsstörung ätiologisch immer noch dem erlittenen Schädelhirntrauma zu , verstärkt durch die seit März 2022 bestehende Erschöp fungsproblematik. Die durch die Fachp s ychologinnen attestierte aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % bezieht sich auf die unstrittig kognitiv anspruchsvolle angestammte Tätigkeit. Sie stützten sich dabei grundsätzlich nachvollziehbar auf die Tabelle 1 (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, Zuordnungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeitsfähigkeit) der von M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , E.___ und Q.___ verfassten Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit aus dem Jahre 2016, die bei einer leichten neuropsychologischen Störung ein en Richtwert von 10 % bis 30 % Arbeitsunfähigkeit festhält (vgl. Urk. 10/138 Ziff. 9 S. 10). Dr. K.___ bestätigte die Beurteilung, dass die primär neuropsychologisch begründete noch bestehende Teilarbeitsunfähigkeit haupt sächlich im Rahmen des 1998 erlittenen Schädelhirntrauma s zu sehen und d ie Erschöpfungssymptomatik zu einem geringeren Teil (ca. zu 10 % ) hierfür verant wortlich sei. Ob auf das durch ihn nicht weiter begründete Ausmass der Ursäch lichkeiten tatsächlich abgestellt werden kann, braucht vorliegend nicht abschlies send beurteilt zu werden, doch schein en angesichts der Ausführungen in den medizinischen Akten bereits vor Eintritt des psychophysischen Erschöpfungszu standes im März 2022 gewisse kognitive Einschränkungen bestanden zu haben, die der Beschwerdeführer dank seiner hohen Anstrengungsbereitschaft dazumal (noch) zu kompensieren in der Lage war, so dass ihm die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % möglich war, wobei er wohl auch über die Belastbar keitsgrenze funktionierte , so wie das die Neuropsychologin E.___ bereits im Jahr 2010 festhielt (vorstehend E. 3.2.3) . Die RAD-Ärztin, welche die fachärztliche psychiatrische Beurteilung sowie die neuropsychologische Untersuch ung als das Beschwerdebild und alle in der Verga ngenheit erhobenen Befunde umfassend berücksichtigend bezeichnete , befand die attes tierte Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 70 % ausdrücklich als nachvollziehbar und plau sibel (vorstehend E. 3. 4.6 ) . Zur von Dr. K.___ vorgenommenen Aufteilung der Ursächlichkeiten nahm sie nicht explizit Stellung , beurteilte sowohl den psycho physischen Erschöpfungszustand als – nicht völlig nachvollziehbar - auch den Status nach Schädelhirntrauma als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Allerdings teilte sie ausdrücklich d ie Ansicht von Dr. K.___ , dass mit der neuropsychologischen Funktionsstörung ein Gesund heitsschaden vorlieg t , der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von ihr in Über einstimmung mit den Neuropsychologinnen genann ten Belastungsprofil bezifferte sie auf 10 % , was angesichts der bereits erwähnten Richtwerte gemäss den Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schwere grades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erscheint. Hievon ist auszugehen.
- 6 Beschwerdeweise werden keine neuen medizinischen Aspekte vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt erscheint vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt. Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass de r Beschwer deführer in der angestammten, kognitiv anspruchsvollen Arbeitstätigkeit seit Juli 2023 zu 70 % arbeitsfähig ist , wobei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Belastungsprofil ist seit Juli 2023 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zumutbar.
- 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1 ). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz ( Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden ( Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtser klä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). B ei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre ( Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ,
- Auflage 2022, Rz . 68 zu Art. 28a mit Hinweisen). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht notwendig sei, da mit einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit kein Leistungsanspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 2) . Dies ist in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch richtig, falls denn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen sind. Diesfalls würde sich deren genaue Ermittlung erübrigen und der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen , mithin 30 % . 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) , das Vali d eneinkommen sei sorgfältig zu prüfen . Es sei davon auszugehen, dass er ohne den Verkehrsunfall im Jahre 1998 heute beruflich höher qualifiziert wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen würde. Vers chiedene Anhalt s punkte sprächen für eine erfolgreiche Gymnasialausbildung mit universitä r er Ausbildung im technisch-mathematischen Bereich . Dafür spreche auch, dass es ihm trotz sei ner Einbussen gelungen sei, sich beruflich gut zu integrieren und mit überdurch schnittlicher Motivation und Anstrengung trotz neuropsychologischer Einschrän kungen einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. 5.4.3 Ausgewiesenermassen war der Beschwerdeführer ein guter Primarschüler, insbe sondere im Fach Mathematik (vgl. Urk. 7/4). Er macht nun geltend, er hätte die Prüfung ins Langzeitgymnasium absolviert, wenn er den Unfall 1998 nicht erlit ten hätte. Er habe mit einigen anderen Schülern eine Gruppe gebildet, um zusam men in einzelnen Fächern zusätzlich zu lernen. Es habe auch Unterstützung durch den damaligen Klassenlehrer gegeben. Eine Anmeldung sei im Unfallzeitpunkt noch nicht erfolgt, da die entsprechenden Anmeldungen anfangs Januar bis Mitte Februar durchzuführen gewesen wären ( Urk. 1 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer auf die «Wegleitung Rz . 3039» verweist (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), dürfte er damit die vorliegend anwendbare Randziffer ( Rz .) 3325 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gemeint haben. Diese bestimmt, d ass Personen, die eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen haben und anschliessend erkranken bzw. verunfallen, für die Festlegung des Valideneinkom mens so gestellt werden , wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hätten. Darunter fallen unter anderem Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung im Sinne von Rz . 3326 KSIR geplant und bereits entsprechende Dispositionen getroffen haben, aber wegen eingetretener Invalidität diese Ausbildung nicht beginnen können bzw. nicht beginnen können und in eine tiefer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen. Gemäss Rz . 3326 KSIR fallen unter den Begriff der beruflichen Ausbildung jegliche Ausbildungen, die an den Abschluss der obliga torischen Schule anschliessen und in einer Regelstruktur erfolgen (vgl. Bildungs system Schweiz). Dabei handelt es sich um folgende Ausbildungen: a. ) Berufliche Grundbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähig keitszeugnis, Berufsmatur), b. ) Allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen und Gymnasien), c. ) Ausbildungen auf Tertiärstufe (höhere Berufsausbildung oder Hochschulen). Die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung liegt gemäss Rz . 3327 KSIR vor bei Unterzeichnung des Lehr- oder Praktikumsvertrages oder erfolgter Anmeldung an eine weiterführende Schule. Im Einzelfall kann sich nach Rz . 3328 KSIR der Beizug der Tabelle 11 der LSE anstelle der Tabelle TA1_tirage_skill_level als sachgerechter erweisen (zum Beispiel für Gymnasias ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 1
- August 2020). Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Vor bereitung auf die Gymnasialaufnahmeprüfung unbelegt blieben, erging unstreitig vor dem Unfall keine Anmeldung zur Prüfung , wonach g emäss Rz . 3327 KSIR die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung grundsätzlich nicht bejaht wer den kann. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Neuropsychologin E.___ festhielt, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstudium verfügt hätte (vgl. Urk. 10/90/2-44 S. 39). 5.4.4 Es liegt indes eine Situation vor, bei der K enntnisse über den nach dem erlittenen Unfall durchlaufenen beruflich- erwerblichen Werdegang des Beschwerdeführers vorliegen und diese daher mitberücksichtigt werden k önnen . So lässt sich Fol gendes festhalten : Nach Absolvierung der Sekundarschule A (vgl. Urk. 7/7) begann der Beschwer deführer eine Lehre als Systemtechniker bei der R.___ , die im Jahre 2004 abge brochen wurde (vgl. Urk. 10/58/7). Diesbezüglich sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Abbruch der Lehre höchst wahrscheinlich im Zusammenhang mit neuropsychologisch bedingten Defiziten stand (vgl. Urk. 10/71 S. 1-2; Urk. 10/100 S. 2). Im Jahre 2009 schloss er erfolgreich die Lehre als Elektroniker bei der Y.___ AG ab ( Urk. 10/58/3-4), wobei ihm Prüfungser leichterungen wegen einer nicht vollständig ausgeheilten Hirnverletzung gewährt wurden ( Urk. 10/54/2 = Urk. 10/58/5; vgl. Urk. 10/54/1). Den Akten sind des Wei teren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der als ehrgeizig, motiviert, mit vielen Zielen und Wünschen nach Weiterbildungen beschrieben wird (vgl. Urk. 10/84; Urk. 10/93), nach dem Unfall trotz eher schwacher Noten wiederholt die Aufnahmeprüfung für den Gymnasialzug versucht habe und gescheitert sei ( Urk. 10/90 /2-44 S. 38). Belegt ist diesbezüglich die nicht bestan dene Aufnahmeprüfung für die Schule S.___ an der K an tonsschule T.___ mit Beginn im August 2002 ( Urk. 7/9). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n Neuropsychologinnen I.___ und J.___ habe er aber berufsbegleitend die Berufsmaturitätsschule absolviert und sich her nach für die Fachhochschule angemeldet , zuerst berufsbegleitend, dann Vollzeit, wobei er das Studium aufgegeben habe, da e r subjektiv aufgrund des Unfalls von 1998 an seine Grenzen gestossen sei ( Urk. 10/138 S. 4 f. und S. 8) . In den Akten liegt diesbezüglich die Exmatrikulationsbescheinigung der U.___ vom 2
- Februar 2014 betreffend den Studiengang Systemtechnik mit Immatrikulationsdatum
- August 2012 und Exmatrikulationsdatum 3
- Januar 2014 ( Urk. 7/17). Der Beschwerde führer machte des Weiteren geltend, e r sei weiterhin motiviert gewesen und es sei ihm gelungen, sich in der Zeit von August 2015 bis August 2018 an der Höheren Berufsschule A.___ zum diplomierten Techniker HF weiterzubilden ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3 ; Urk. 10/138 S. 1, S. 5 und S. 8 ). 5.4.5 Auch wenn nach Gesagtem – obschon vor dem Unfall keine Anmeldung für die Aufnahmeprüfung an ein Langzeitgymnasium dokumentiert ist - die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den im Jahre 1998 erlittenen Unfall die M aturität erlangt hätte, wofür er gemäss N europsychologin E.___ überwiegend w ahr scheinlich über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt hätte, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, so erscheint es zumindest als fraglich, wie sein weiterer Ausbildungs- bzw. Be r ufsweg ausgesehen hätte , a uch wenn sich bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten (wie dem Beschwerdeführer) die hypothetische Tat s ache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht und daher in derartigen K onstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überw i egenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des Bun desgerichts 9C_85/2009 vom 1
- März 2010 E. 3.7 mit Hinweis) . So sind den Akten H inweise zu entnehmen, dass der ursprüngliche Berufswunsch des Beschwerdeführers derjenige des Piloten oder auch des Astronauten gewesen sei ( Urk. 10/50 S. 1; Urk. 10/90 /2-44 S. 23 , S. 38) . Beschwerdeweise wurde nun vor gebracht, es sei von einer universitären Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich auszugehen , ohne näher auszuführen, für welchen Studiengang sich der Beschwerdeführer entschieden hätte. Angesichts des durchlaufenen beruflich-erwerblichen Werdegangs mit Abschluss der Berufsmittelschule und Beginn und Abbruch einer Fachhochschule ( U.___ ) wäre schliesslich auch denkbar, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall einen Fachhochschulabschluss erlangt hätte. Weitere Abklärungen erübrigen sich indes. Denn selbst wenn davon aus gegangen würde, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich die Maturität und hernach einen Universitätsabschluss bzw. einen Fachhochschulab schluss erlangt hätte, was aber ausdrücklich offen bleiben kann, liesse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, welchen Stud i enabschluss bzw. Fachhochschulabschluss er erlangt hätte. Diesfalls wäre für die Bemessung des Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen univer sitärer H ochschulen bzw. Fachhochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des Validenlohns auf die Tabelle T11 «Monatlicher Bruttolohn (Zent ralwert und Quartilbereich ) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen , Schweiz 2022» , ab zu stel len. Auszugehen wäre dabei von einer beruflichen Stellung ohne Kaderposition, da nicht dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche bekleidet hätte. Der nach Gesagtem zugrunde zu legende Tabellenwert beliefe sich auf monatlich Fr. 8'9 04 . -- (Medianlohn für Männer mit Universitätsabschluss, ohne Kaderfunktion) bzw. auf monatlich Fr. 8'508. -- (Medianlohn für Männer mit Fachhochschulabschluss, ohne Kader funktion) und damit auf durchschnittlich Fr. 8'706.--. N ach Anpassung an die über alle Branchen übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beliefe sich dieser auf monatlich Fr. 9' 076 . -- und jährlich Fr. 1 08 '9 12 . 05 , womit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultierte . 5.4.6 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen ohne Invalidität ( Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet ( Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist im Einzelfall ein solches zuverlässig eruierbar , ist darauf abzustellen. Insbesondere macht es keinen Sinn, statistische Werte beizuziehen, wenn die ver sicherte Person in der Lage ist, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit (allenfalls mit eingeschränkter Leistungsfähig keit) weiterzuführen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz . 81 zu Art. 28a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend denn auch vor, es sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen abzustellen ( Urk. 1 S. 5 unten) . Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2
- August 2022 betrug dieses im Jahr 2022 Fr. 96'717. 6 0 ( Urk. 10/119 Ziff. 5) . Der Vergleich eines allfälligen höheren Valideneinkommens von Fr. 1 08 '9 12 .0 5 (vgl. vorste hend E. 5.4.5) mit dem bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % erzielba ren Invalideneinkommen von Fr. 67'702.30 würde einen Invaliditätsgrad von 3 7 . 84 % und damit gerundet von 38 % ergeben . Ein solcher Invaliditätsgrad läge jedenfalls immer noch unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % , weshalb so oder anders kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Anzumerken bleibt, dass die RAD-Ärztin dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 90 % als zumutbar erachtete (vorste hend E. 3.4.5) . Angesichts des Umstandes, dass bereits bei Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verdienstes kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resul tierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
- 6.1 Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen anbe langt, deren Zusprache bzw. Prüfung der Beschwerdeführer zumindest sinnge mäss auch beantragte , indes nicht ausführlich begründete ( Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) , verneinte die Beschwerdegegnerin einen solchen, da die aktuelle Arbeits fähigkeit von 70 % perspektivisch auf mindestens 80 % gesteigert werden könne, da der Erschöpfungszustand nicht von andauernder Natur sei ( Urk. 2). 6.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. das Alter; b. der Entwicklungsstand; c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 6.3 Wie dargelegt (vorstehend E. 4 ) ist es richtig, dass sowohl die RAD-Ärztin als auch Dr. K.___ von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindes tens 80 % ausgingen. Allerdings liegt mit de r diagnostizierten leichten neuro psy chologischen Funktionsstörung ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfris tig auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk en kann . Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der beantragten beruflichen Eingliederungs m assnahmen als ungenügend abgeklärt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwer deführer persönlich am 1
- Juni 2023 telefonisch an die Beschwerdegegnerin gelangte und um Prüfung der Gewährung eines Job Coachings bat ( Urk. 10/132).
- 4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ).
- 5 Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen verneint wurde, und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie solche prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen .
- 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln ( Fr.
- ) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) aufzuerlegen. 7.2 Die P arteie ntschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsa che, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und dem teilwei sen Obsiegen des Beschwerdeführers ist die P artei entschädigung beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer , MWST ) ermes sensweise vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 7 . Nov ember 202 3 betreffend den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsm assnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden de m Beschwerdeführe r zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar teientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw a lt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00005
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
18. Juni 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1987, erlitt am 1 4. November 1998 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur , kleiner Hirnblutung und Fazialisparese zu (vgl. Urk. 10/27; Urk. 10/26 S. 1). Am 2 8. Juni 1999 meldete ihn seine Mutter bei der Invalidenversicherung wegen einer Apha sie zum Bezug von Leistungen (Beiträge an die Sonderschulung, Logopädie) an ( Urk. 10/28 Ziff. 5.7), nachdem der Versicherte bereits aufgrund einer Anmeldung vom 1 4. April 1987 ( Urk. 10/1) Leistungen der Invalidenversicherung im Zusam menhang mit einer seit Geburt bestehenden Hypospadie (vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/8) sowie aufgrund einer Anmeldung vom 1 0. April 1992 ( Urk. 10/9) im Zusammenhang mit Sprachschwierigkeiten (vgl. Urk. 10/13; Urk. 10/15, Urk. 10/17, Urk. 10/19, Urk. 10/21) zugesprochen erhalten hatte. Mit Verfügung vom 1 3. September 1999 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Sonderschulmassnahmen vom 1. August 1999 bis Ende Schul jahr 2000/2001 zu (Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungs stelle für Sprachgebrechen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches; Urk. 10/32). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 10/57 und Urk. 10/58/1; vgl. auch Urk. 10/53) leistete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. Februar 2010 Kostengut sprache für erstmalige berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Elektroniker bei der Y.___ AG im Rahmen eines ergänzenden Taggeldes ab 2 7. Mai 2008 bis 1 4. August 2009 sowie die Kosten für eine neuropsychotherapeutische Behand lung vom 2 7. Mai 2008 bis 1 4. August 2009 ( Urk. 10/69; vgl. Urk. 10/70; vgl.
auch Urk. 10/50 und Urk. 10/75). 1.2
Am 2 3. Februar 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Spannungs kopfweh und neuropsychologische Beschwerden erneut bei der Invalidenversi cherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 10/73 S. 1 oben, Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 2 0. Mai 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rahmen eines Job Coachings vom 2 5. Februar bis 2 4. August 2010 ( Urk. 10/79; vgl. Zielvereinbarung in Urk. 10/77), was sie mit Mitteilung vom 2. September 2010 bis 2 4. November 2010 verlängerte ( Urk. 10/88). Mit Verfü gung vom 7. April 2011 wurden die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen, da der Versicherte per 2 4. November 2010 das Job Coaching im Rah men des Arbeitsplatzerhaltes erfolgreich abgeschlossen habe und weiterhin als Elektroniker zu 100 % bei der Y.___ AG arbeite
( Urk. 10/98). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Begehren um Kosten gutsprache für neuropsychologische Leistungen ab ( Urk. 10/104).
1.3
Der Versicherte, der seit 1. August 2014 bei der Z.___ AG arbeitete ( Urk. 10/119 Ziff. 2; vgl. auch Urk. 10/117) , nach der Weiterbildung zum diplo mierten Techniker HF an der Höheren Berufsschule A.___
als Produktion Engineer Electronics (vgl. Urk. 10/138 S. 4 f.) , meldete sich am 2 8. Juli 2022 wegen seit März 2022 bestehenden Erschöpfungssymptome n/Burnout bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3-5.4, 6.1).
Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten zunächst ein Standortgespräch durch ( Urk. 10/115) und tätigte in der Folge Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen ( Urk. 10/117, Urk. 10/119-120, Urk. 10/124) und den gesundheitlichen Verhält nissen ( Urk. 10/123, Urk. 10/137 -138 ) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10 / 141 ; Urk. 10 / 148 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. November 2023 ( Urk. 10 / 156 = Urk.
2) einen Leistungs anspruch de s Versicherten. 2.
De r Versicherte erhob am 4. Januar 202 4 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. November 2023 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ih m
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ( Urk.
6) reichte er weitere Unterlagen ein ( Urk. 7/4-18).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 202 4 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Februar 202 4 ( Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein füh rung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung
–
fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapie re sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systema ti sierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines renten begründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1. 7
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fak toren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass aufgrund des 1998 erlittenen Schädelhirntraumas vermutet werde, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Durch einen Erschöpfungs zustand sei diese Einschränkung vermutlich verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand jedoch nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmass nahmen begründet werden. Sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung hätten sowohl das Beschwerde bild umfassend als auch alle in der Vergangenheit erhobenen Befunde berück sichtigt . Die testpsychologischen Verfahren seien umfassend und transparent dar gestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei plausibel und decke sich mit der Beurteilung durch den Psychiater, der prog nostisch sogar eine höhere Arbeitsfähigkeit in Aussicht stelle. Ein Einkommens vergleich sei nicht nötig, da mit einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kein Leistungs anspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 1 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. So stünden bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens lediglich Vermutungen im Raum anstelle von Abklärungsergebnissen. Auch fehle eine medizinische Gesamtbeurteilung des komplexen Beschwerdebildes. Angesichts der Tatsache, dass die aktuelle Tätigkeit kognitiv anspruchsvoll sei, stellten sich durchaus auch Fragen im Bereich beruflicher Massnahmen. Zudem sei von einer unzulässigen Antizipation eines positiven Verlaufs ausgegangen worden. Auch sei die Beurtei lung und Qualifikation der Dauer des Gesundheitsschadens falsch (S. 3 ff.) . Zudem sei die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterblieben. Es stelle sich hier die Frage, welchen beruflichen Werdegang der Beschwerdeführer verfolgt hätte und welches Einkommen er erzielen würde, wenn der unfallbedingte Gesund heitsschaden nicht eingetreten wäre. Die jetzige Tätigkeit bei der Z.___
AG entspreche dem Invalideneinkommen und nicht dem Valideneinkommen . Ohne den Verkehrsunfall vom 1 4. November 1998 wäre der Beschwerdeführer heute beruflich deutlich höher qualifiziert und würde ein entsprechend höheres Einkommen erzielen. Verschiedene Anhaltspunkte sprächen für eine erfolgreiche Gymn a sialausbildung mit universitärer Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich. Es habe eine sorgfältige Prüfung des Valideneinkommens zu erfolgen (S. 5 ff.). Die Mängel der angefochtenen Verfügung seien gravierend und rechtfertigten deren Aufhebung mit Rückweisung an die Vorinstanz, einerseits zur Abklärung der sich stellenden medizinischen Fragen, andererseits zur gebo tenen Durchführung des Einkommensvergleichs (S. 9).
2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenü gend abgeklärt worden ist . 3. 3.1
Die vor der IV-Anmeldung vom Juli 2022 relevante medizinische Aktenlage prä sentiert sich wie folgt: 3.2 3.2.1
Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, berichtete am 3 0. Juli 2008 über die Behandlung des Beschwerdeführers, der nach dem erlitte nen Schäde l hirntrauma im Jahre 1998 lange Zeit der Ansicht gewesen sei , dass er , wenn er sich richtig anstrenge, wieder ein guter Schüler würde und seinen damal i gen Berufstraum (Pilot oder Astronaut) realisieren könne. Erst Ende 2006 habe er begriffen, dass er bei der Bewältigung seiner durch den Autounfall ver ursachten Störungen Unterstützun g du rc h Fachleute benötige. Es habe sich um Störungen in der Auffassung, Konzentration, in exekutiven Funktionen und in der kognitiven Flexibilität sowie um eine Dyslexie gehandelt, ausserdem um depressive Stimmung, Migräne und Spannungskopfschmerzen, Prüfungsblocka den, erhöhte permanente Müdigkeit, Bruxismus und häufige Erkältungen. Wäh rend der Behandlung seien Massnahmen zum Bestehen des zweiten Elektronik-Lehrjahres (auf Hirnsituation zugeschnittene Lerntechniken, Verbesserung des beruflichen Umfeldes) getroffen und das Training der betroffenen Funktionen gefördert sowie die emotionalen Unfallfolgen angegangen worden. Aktuell benö tigte der Beschwerdeführer betreffend einige kognitive Störungen der weitere n Behand l ung. Die emotionale Situation habe sich verbessert, s e i aber noch nicht stabil. Es sei erfreulich, dass so viele Jahre nach dem Unfall noch substantielle und für das Leben des Beschwerdeführers entscheidende Fortschritte möglich seien ( Urk. 10/50). 3.2.2
Die Ärzte des Spitals C.___ , Rehabilitationszentrum D.___ , diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2008 re s iduelle posttraumati sche kognitive und sprachliche Störungen bei Status nach schwerem Schädel hirntrauma durch Verkehrsunfall am 1 4. November 1998 sowie chronische Kopf schmerzen (Migräne mit Aura, Spannungskopfschmerzen). Der Beschwerdeführer berichte über andauernde Kopfschmerzen und Müdigkeit trotz gutem Schlaf und Mühe, einen Sachverhalt schnell und richtig aufzufassen ( Urk. 10/51).
3.2.3
Dipl. psych. E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, erstattete am 2 3. August 2010 zuhanden des Beschwerde führers ihr neuropsychologisches Fachgutachten ( Urk. 10/90/2-44) . Dabei inte ressierte insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Matura zu erwerben und eine Hochschulausbildung zu absolvieren, wenn er 1998 nicht Opfer eines Verkehrsunfalles mit daraus resultierender Hirnverletzung geworden wäre. Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die überlas senen medizinischen und neuropsychologischen Vorbefunde, die eigenanamnes tischen Angaben des Beschwerdeführers sowie die erhobenen neuropsychologi schen Untersuchungsbefunde inklusive der Verhaltensbeobachtung während der Abklärungstermine (S. 1) . Sie diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsy chologische Defizite bei Status nach schwerem Schädelhirntraum am 1 4. November 1998 ( Ziff. 5 S. 33) und führte aus, i m Vergleich zum klar über durchschnittlichen nonverbalen Leistungsniveau, teilweise auch im normativen Quervergleich, fänden sich unter monotonen Rahmenbedingungen eine vermin derte intrinsische Aktivierung, eine unter Parallelbeanspruchung, Stress- und/oder ablenkenden Bedingungen eingeschränkte Fähigkeit zur kurzfristigen Speicherung von Informationen, Handlungsaufträgen bzw. Intentionen, eine erschwerte Aufnahme aufeinander folgender ähnlicher Informationen sowie von in einen Text eingebundenen Fakten, eine verminderte sprachgebundene intel lektuelle Leistungsfähigkeit mit verzögerter und teils fehlerhafter Verarbeitung sprachlichen Materials und einem eingeschränkten Kommunikationsverhalten mit zusätzlichen restaphasischen Symptomen. Die erhobenen Befunde seien als valide zu betrachten (S. 37) .
Die beschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, die Anzeichen chronischer Überforderung und die affektiven Reaktionen auf die anhaltenden Belastungsfaktoren seien aus neuropsychologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den jetzt noch feststellbaren Einbussen der Sprachfunktion und dem Stottern in der frühen Kindheit (S. 39 oben) .
Aufgrund der guten Primarschulleistungen und den Leistungsprofilen in ver schiedenen bei Berufseignungs- oder neuropsychologischen Untersuchungen ein gesetzten Intelligenztests sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstu dium verfügt hätte. Auch wenn er sich ohne Unfallereignis für eine Lehre zum Elektroniker entschlossen hätte, wären ihm im weiteren Verlauf zahlreiche Mög lichkeiten zur Weiterqualifizierung offen gestanden (S. 39) .
Aufgrund der nachgewiesenen Residuen, der beobachtbaren Schmerzexazerba tion unter mentaler Belastung und aufgrund der glaubhaften Angabe, dass der Beschwerdeführer sein 100%-Pensum nur auf Kosten einer erheblichen Ein schränkung seiner Lebensqualität aufrech t erhalten könne, kam die Neuropsycho login zur Ansicht, dass im Sinne einer langfristigen Sicherung der Arbeitsfähig keit auch in der Zukunft eine Reduktion der Arbeit auf 80 % medizinisch begründbar sei. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine letzten Reserven mobilisiere, um den gestellten Anforderungen gerecht zu werden und damit permanent seine Grenzen über schreite, womit er seiner Gesundheit mittel- bis langfristig schade (S. 40 f.) . 3 . 3
Die nunmehr relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.4 3.4.1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , Hausärz tin des Beschwerdeführers, attestierte am 3 1. Mai 2022 gegenüber dem Kranken versicherer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. März 202 2. Der Beschwerdeführer sei anfangs März 2022 an Covid erkrankt. Es liege zudem eine psychosoziale Belastungssituation vor. Als ICD-10-Code nannte sie eine akute Belastungssituation (ICD-10 : F.43.0). Der Beschwerdeführer habe am 5. April 2022 seine Arbeit zu 30 % wieder aufgenommen ( Urk. 10/112/1). 3. 4 .2
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin H.___ berichteten am 1 9. Oktober 2021 (richtig: 2022) über die seit 2 5. März 2022 ein- bis zweimal im Monat erfolgende ambulante Behandlung ( Urk. 10/123) . Der Beschwerdeführer sei wegen Konzentrations schwierigkeiten, «Blockaden» beim Sprechen, dauernden Kopfschmerzen und Lärmempfindlichkeit bei ihnen vorstellig geworden. Er habe über zeitweise «schwindelartige Gefühle» geklagt, es falle ihm schwer zu priorisieren. Er leide unter einem Morgentief, Antriebsschwierigkeiten, sei rasch ermüdbar und erschöpft sowie eingeschränkt belastbar. Eine längerdauernde einseitige Belas tung sei schwierig. So lösten vor allem Bildschirmarbeiten Kopfschmerzen aus. Er benötige viel wechselseitige Belastungen. Die Symptome seien schon vor der Covid -Erkrankung vorgelegen und somit liege wohl keine Long- Covid -Thematik vor. Der Beschwerdeführer habe über eine schwierige Arbeitssituation berichtet. Er fühle sich von der Firma im Stich gelassen. Pandemiebedingt sei die Belastung am Arbeitsplatz seit 2020 deutlich höher als üblich. Seine Abteilung habe 30 % mehr gearbeitet als früher und dies trotz weniger Personal. Er habe kürzlich einen neuen Vorgesetzten bekommen und hoffe auf Besserung, da ihm die Arbeit eigentlich sehr gefalle und er keinen Arbeitsplatzwechsel anstrebe. Der Beschwer deführer wurde als ein offener, vielseitig interessierter und sportlicher junger Mann beschrieben , was eine relevante Ressource darstelle ( Ziff. 2.2) . Die Fach personen stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 : F42.2 ; richtig: ICD-10 : F43.2 ). Objektive Befunde nannten sie keine, sondern verwiesen auf die noch ausstehenden Befunde der neurologischen Abklärung, in welcher der Beschwerdeführer noch mit der Fragestellung sei , ob die vorliegende Symptoma tik in Zusammenhang mit dem Unfall von 1998 stehe. Zumal E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) zum Schluss gekommen sei, dass wegen des Unfalls eine Leistungseinbusse bestehe ( Ziff. 2.4-2.5) . Die Prognose sei unklar, die Resultate der neurologischen Untersuchungen seien abzuwarten ( Ziff. 2.7) . Die Funktionseinschränkungen bestünden in einer schnellen Erschöpfbarkeit, redu zierten Belastbarkeit und der Mühe mit langer Bildschirmtätigkeit ( Ziff. 3.4) . Die aktuelle Tätigkeit, die viel Bildschirmarbeit und hohe Anforderungen an die Kon zentration und Aufmerksamkeit stelle, sei aktuell zu 60 % zumutbar. Das Pensum habe seit dem 1. September 2022 nicht weiter gesteigert werden können ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zeige sich wie folgt: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 3. April 2022 (ausge stellt durch die Hausärztin), 70 % Arbeitsunfähigkeit vom 4. April bis 3 1. Mai 2022, 55 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2022, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 1. Juli 2022, 45 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 1. August 2022 und ab 1. September 2022 40 % Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.2) . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sechs Stunden pro Tag zumutbar ( Ziff. 4.2) . 3. 4.3
M.Sc. I.___ und lic. phil. J.___ , Fach psychologinnen Neuropsychologie FSP, berichteten am 2 7. März 2023 über die am 1 3. März 2023 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ( Urk. 10/138) . Sie stützten ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der
Vorakten , darunter auch das neuropsychologische Fachgutachten von E.___ vom 2 3. August 2010 ( Ziff. 2 S. 2 f f.) , und der erhobenen Anamnese ( Ziff. 4 S. 4 ff.) auf di e durch sie erhobenen psychopathologischen Befunde und das gezeigte Arbeitsverhalten ( Ziff. 5 S. 6) sowie auf die
Ergebnisse der durchgeführten kogni tiven Tests . Es hätten sich hierbei keine Hinweise auf eine verminderte Leistungsbere itschaft ergeben, weshalb die Ergebnisse der neurops ychologischen Test s
a ls aussagekräf tig betrachtet werden könn t e n ( Ziff. 5 S. 7 f.) .
Die Fachpsychologinnen hielten fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass während der Pandemie die Aufträge massiv angestiegen seien und zwei Mitar beiter ein Burnout erlitten hätten. Im März 2022 habe er ein Burnout erlitten, nachdem es bereits 2021 erste Anzeichen hierfür gegeben habe. Zur Krankschrei bung habe ein Vorfall geführt, bei welchem er die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe ausführen können und nicht mehr richtig habe sprechen können. Auch sei er sehr vergesslich gewesen. Nach und nach habe er sein Pensum bis auf 70 % wieder steigern können. Er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausge baut werde ( Ziff. 4 S. 4 f.; Ziff. 6 S. 8 f.) . Aktuell sei er schnell überfordert, wenn mehrere Leute etwas von ihm wollten. Allgemein sei die Aufnahmekapazität bei Diskussionen seit dem Burnout reduziert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien noch eingeschränkt. Das Planen und Organisieren seien schon immer schwierig gewesen ( Ziff. 6 S. 9; vgl. auch Ziff. 4 S. 5 f.) .
Betreffend das Verhalten und den Psychostatus hielten die Fachpsychologinnen fest, klinisch-psychopathologisch sei während der Abklärung und im Gespräch ein eher sprunghafter Erzählstil aufgefallen. Es sei zeitweise zu «Aussetzern» gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer Instruktionen nicht verstanden habe. E s sei wiederholt zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe erhöhte Müdigkeit angegeben, da er früh von seiner Tochter geweckt worden sei. In der Testsituation habe der Beschwer deführer sehr konzentriert und leistungsorientiert agiert. Das Instruktionsver ständnis und die Umstellfähigkeit hätten im Verlauf der Untersuchung abgenom men, wobei sich dies auf Testebene nicht widergespiegelt habe. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der Beobachtung reduziert, was sich in der etwa vierstündigen Testung wiederum auf Testebene nicht gezeigt habe. Im Rahmen der testpsycho logischen Untersuchung hätten keine kognitiven Defizite resultiert. Es sei keine neurokognitive Störung objektiviert worden. Ziehe man aber auch die Verhal tensbeobachtung hinzu, resultiere aufgrund der verminderten Belastbarkeit sowie den im Anamnesegespräch geschilderten subjektiven Alltagsschwierigkeiten eine leichte neuropsychologische Störung. In der Selbstbeurteilung gemäss Fragebog energebnisse hätten sich keine Hinweise auf eine aktuelle depressive oder ängst liche Symptomatik ergeben ( Ziff. 6 S. 9) .
Im Vergleich mit den Vorbefunden habe sich auf Testebene tendenziell eine Ver besserung der kognitiven Funktionen gezeigt , so dass inzwischen alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten. Auf Verhaltensebene sei en weiterhin eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachli che Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informationsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar ( Ziff. 6 S. 9) .
Die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Einschränkungen im beruflichen und privaten Alltag, die bereits im Gutachten vom August 2010 festgehalten wor den seien, liessen sich gut mit dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 vereinbaren. Die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklag ten Alltagsproblemen sei bei Schäde l hirntrauma-Patienten keine Seltenheit. Häu fig schnitten solche Patienten bei Aufmerksamkeitstests besser ab als erwartet. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Anforderungen von Tests zur Auf merksamkeitsprüfung deutlich von denjenigen im Alltag unterscheiden würden, welche meist komplexer, weniger strukturiert und längerdauernd seien. Verstär kend dürfte der seit März 2022 bestehende psychophysische Erschöpfungszustand auf das allgemeine Befinden und Funktionieren gewirkt haben. Auch hier sei es wiederum nicht selten, dass Patienten nach einem Schäde l hirntrauma im Verlauf eine Erschöpfungsdepression entwickeln würden. Wenn sie konstant über die Belastbarkeitsgrenze hinaus funktionierten, folge im Verlauf unweigerlich eine Dekompensation ( Ziff. 6 S. 9 f.) .
Es sei die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung zu stellen, ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zuzuordnen, möglicherweise verstärkt durch den psychophysischen Erschöpfungszustand ( Ziff. 7 S. 10) .
Vor dem Hintergrund einer leichten neuropsychologischen Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderun gen müsse jedoch mit eine r Einschränkung der Funktionsfähigkeit gerechnet wer den. Als orientierender Richtwert sei bei Vorliegen einer leichten neuropsycholo gischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % auszugehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für die weitere Tätig keit wären Arbeitsbedingungen mit wenig Ablenkung und möglichst ohne Not wendigkeit von Entscheidungsfindungen unter Zeitdruck wünschenswert. Gespräche sollten möglichst 1:1 stattfinden, so dass sich der Beschwerdeführer ganz auf das Gegenüber einlassen könne. Auch ein flexibles Pausenmanagement wäre wünschenswert und eine Verteilung der Arbeitszeit über die Woche, damit auch Platz und Energie für Freizeitbeschäftigungen vorhanden seien ( Ziff. 9 S. 10). 3. 4.4
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2023 ( Urk. 10/137) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 : Z73.0), bestehend seit März 2022, und einen Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma (Verkehrsunfall vom 1 4. November 1998 ; Ziff. 2.5 ). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 : Z73.1 ; Ziff. 2.6 ). Der Beschwerdeführer stehe seit dem 6. Januar 2023 einmal pro Monat in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1-1.2) . Dr. K.___ hielt zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Production
Elektronics Engineer (Medizinaltechnik) seit 1. Februar bis 3 1. Juli 2023 fest ( Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte und Entwicklung des Beschwerdeführers führte er aus, dass aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas eine neuropsy chologisch ausgewiesene, leicht ausgeprägte Funktionsstörung bestehe. Diese sei möglicherweise durch den psychophysischen Erschöpfungszustand verstärkt worden ( Ziff. 2.1) . Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation hielt er fest, dass eine fortgesetzte erhöhte Erschöpfbarkeit bestehe. Zudem bestehe ein chronisches Migräne-Leiden, wobei es mittlerweile nur noch zu etwa zwei Anfäl len pro Jahr käme. Regelmässige Kopfschmerzen seien indes bestehend. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer erhöhten Vergesslichkeit. Diese bestehe verstärkt seit der Burnout-Symptomatik vom März 202 2. Insgesamt bestehe eine reduzierte Stresstoleranz ( Ziff. 2.2). Objektiv i erbar sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage bei einer insgesamt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe eine verminderte Frustrationstoleranz sowie eine reduzierte Fähigkeit zu Selbstreflexion und Introspektion ( Ziff. 2.4). Die Teilarbeitsunfähigkeit s e i pri mär neuropsychologisch begründet, wobei das erlittene Schädelhirntrauma einen Hauptgrund dafür liefere. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem geringeren Teil (ca. 10 % ) durch die Erschöpfungssymptomatik bedingt sei. Es sei denkbar, dass in den nächsten Monaten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könnte ( Ziff. 2.7). Bisher sei versucht worden, dem Patienten zu helfen, seinen etwas chaotischen Tagesablauf zu strukturieren. Zudem s ei ange regt worden, dass er Entspannungsübungen kennenlerne und einübe. Hier sei noch keine Verbesserung erreicht worden, da es ihm schwerfalle, sich auf eine der genannten Entspannungsmethoden einzulassen ( Ziff. 2.8). Zur beruflichen Situation hielt er fest, dass innerhalb des Arbeitsteams interpersonelle Schwierig keiten bestünden. Der Beschwerdeführer enerviere sich übermässig stark über einen Mitarbeiter. Er empfinde die Arbeitslast als aussergewöhnlich hoch und teilweise stressig. Die ausgeübte Tätigkeit sei kognitiv anspruchsvoll. Als Funkti onseinschränkungen wurden mittelgradige Einschränkungen der Durchhaltefä higkeit und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit genannt. Auch die Grup penfähigkeit sei mittelgradig ein ge schränkt. Ressourcen bestünden in einer erhaltenen Motivation, diverse Sportarten auszuüben, sowie in einem hohen Engagement für die Familie, seine Ehefrau sei mit dem zweiten Kind schwanger ( Ziff. 3.2-3.5) . Der Beschwerdeführer arbeite zu 70 % in der bisherigen Tätigkeit ( Ziff. 4.1) . Da er in seiner angestammten Tätigkeit arbeite, stelle sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Ziff. 4.2) . Zur Prognose hielt Dr. K.___ fest, es sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächs ten Monate erreicht werden ( Ziff. 4.3) . 3. 4.5
Am 1 3. Juli 2023 nahm Dr. med. L.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 10/ 140/ 4-5) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichte neurologische Funktionsstörung, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Schädelhirntraumas 1998, möglicherweise aggraviert durch einen Erschöpfungszustand. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte sie einen Status nach einem Schädelhirntrauma 1998, ein Covid-19- Infekt im März 2022 und einen psychophysischen Erschöpfungszustand seit März 202 2. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Production Electronics Engi neer bestünden eine mittelgradige Einschränkung der Durchhalte- und Umstel lungsfähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit. Das Belastungsprofil umschrieb sie mit einer Tätigkeit mit wenig Ablenkung, wenig Multitasking, flexible m Zeitma nagement und möglichst keine r Notwendigkeit von Entscheidungsfindung unter Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 3. April 2022 zu 100 % , vom 4. April bis 3 1. Mai 2022 zu 70 % , vom 1. bis 3 0. Juni 2022 zu 55 % , vom 1. bis 3 1. Juli 2022 zu 50 % , von September 2022 bis Juli 2023 zu 40 % und seit Juli 2023 zu 30 % eingeschränkt, wob e i gemäss dem Psychiater perspektivisch ab Oktober 2023 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Juli 2023 eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand könne sich wesentlich ändern, da der Erschöpfungszustand überwindbar sei und damit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne.
Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Aufgrund des Schädelhirntrau mas werde vermutet, dass eine leichte neuropsychologische Einschränkung bestehe. Vermutlich sei diese Einschränkung durch einen Erschöpfungszustand verstärkt worden, so dass aktuell gemäss der Neuropsychologin und dem Psychi ater eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Da der Erschöpfungszustand aber nicht von andauernder Natur sei, sei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % zu rechnen. Damit könnten weder ein Leistungsbegehren noch Eingliederungsmassnahmen begründet werden. 3. 4.6
Am 1 2. Oktober 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ fest, sowohl die fachärztliche psychiatrische Beurteilung als auch die neuropsychologische Untersuchung berücksichtigten das Beschwerdebild umfassend, zudem seien alle in der Vergan genheit erhobenen Befunde für die Beurteilung berücksichtigt. Die testpsycholo gischen Verfahren seien umfassend und transparent dargestellt worden und seien nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeit mit 70 % sei nachvollziehbar und plausibel und decke sich mit der Beurteilung des Psychiaters Dr. K.___ . Dieser stelle prognostisch sogar eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in Aussicht. Mit einer aktuell ausgewiesenen Arbeits fähigkeit von 70 % könne kein Leistungsbegehren bzw. könnten keine Eingliede rungsmassnahmen begründet werden ( Urk. 10/155 S. 2). 4. 4.1
RAD- Ä rzt in Dr. L.___ kam nach Einsicht sämtlicher medizinischer Akten zum Schluss (vorstehend E. 3. 4.5 ),
de r Beschwerdeführer leide an einer leichten neu rologischen Funktionsstörung und damit an einem Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, da dieser den Beschwerdeführer in der Durchhalte-, Umstellungs- und Gruppenfä higkeit einschränke. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , die im März 2022 noch bei 0 % gelegen habe, habe kontinuierlich gesteigert werden können und betrage ab Juli 2023 70 % . Im März 2022 sei ein psychophysischer Erschöpfungszustand eingetreten, der vermutlich die Einschränkung vorüberge hend verstärkt habe und überwindbar sei . Sie teilte die Einschätzung des Psychi aters, dass die Arbeitsfähigkeit prognostisch auf mindestens 80 % ab Oktober 2023 steigerbar sei. In angepassten Tätigkeiten mit wenig Ablenkung, wenig Mul titasking, einem flexiblen Zeitmanagement und möglichst wenig Entscheidungs findungen unter Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit Juli 202 3. 4. 2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 3
Die Einschätzung de r RAD- Ärztin Dr. L.___ entspricht den allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen an einen är ztlichen Bericht, auch wenn Dr. L.___
de n Beschwerdeführer selbst nicht untersucht e . Ihrer Stellungnahme lagen sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Ihre Argumentation ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit sie allerdings ausführt, dass mit einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 70 % kein Leistungsbegehren bzw. keine Eingliederungs massnahmen begründet werden könnten (vorstehend E. 3.4.6 ), greift sie in die Kompetenz der rechtsanwendenden Stelle ein .
Dr.
L.___ stellte bei ihrer Beurteilung weitgehend auf d en Bericht des d en Beschwerdeführer behande l nden Psychiaters Dr. K.___
vom Juli 2023 sowie auf die Beurteilung durch die Neuropsychologin nen
vom März 2023 ab (vorstehend E. 3.4 .3 -3. 4.4 ) . Letztere hielten in Kenntnis der Vorakten sowie nach ausführlicher Anamneseerhebung in ihrer Beurteilung fest, dass , obschon nun mehr im Vergleich zum Vorbefund aus dem Jahr 2010 auf Testebene keine kog nit i ven Defizite resultierten, mithin alle geprüften Funktionen im Normbereich gelegen hätten und daher keine neurokognitive Störung im Rahmen der testpsy chologischen Untersuchung habe objektiviert werden können, eine leichte neu ropsychologische Funktionsstörung vorliege. Diese führten sie auf die klinischpsychopathologische n Untersuchungsergebnisse zurück, wonach das Instrukti onsverständnis und die Umstellfähigkeit abgenommen hätten , es zu Konzentrati ons
- und Aufmerksamkeitseinbrüchen gekommen sei
sowie die Belastbarkeit sich reduziert präsentiert habe . Im Vergleich mit den Vorbefunden sei weiterhin auf Verhaltensebene eine teilweise überhastete Herangehensweise an die Aufgaben, gewisse sprachliche Schwierigkeiten im Sinne von Problemen in der Informati onsstrukturierung sowie eine verminderte Belastbarkeit beobachtbar. Auch wie sen die im Anamnesegespräch geschilderten Alltagsschwierigkeiten auf eine leichte neuropsychologische Störung hin. Die Neuropsychologinnen erklärten die Diskrepanz zwischen dem kognitiven Testprofil und den beklagten Alltagsprob lemen und hielten zudem fest, dass der seit März 2022 bestehende psychophysi sche Erschöpfungszustand verstärkend auf das allgemeine Befinden und Funkti onieren gewirkt haben dürfte. Während der Pandemie seien die Aufträge massiv angestiegen und zwei Mitarbeiter hätten ein Burnout erlitten und seien ausgefal len. 4. 4
Der psychophysische Erschöpfungszustand scheint daher hauptsächlich im Zusammenhang mit der hohen Arbeitsbelastung zu stehen , wobei es sich per se um eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung handel n dürfte . Dafür spricht auch die gegenüber den Neuropsychologinnen ge tätigte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe sich bewusst vom Geschäft distanzieren müssen und habe auch angegeben, erst wieder mehr zu arbeiten, wenn das Team ausgebaut werde. Die Arbeitsbelastung sei hoch gewesen (vorstehend E. 3.4 .3 ) . Bereits gegenüber dem Psychiater Dr. G.___ und der Psychologin H.___ berichtete der Beschwerdeführer von einer schwierigen Arbeitssituation und einer pandemiebedingten hohen Belastung am Arbeitsplatz trotz weniger Personal , wobei die Behandler eine Anpassungsstörung diagnostizierten (vorstehend E. 3. 4.2 ) . Anpassungsstörungen sind nach eindeutiger medizinisch-psychiatrischer Erfahrung indes therapeutisch angehbar und stellen rechtsprechungsgemäss kein per se invalidisierendes Leiden dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013). Auch die Hausärztin Dr. F.___ sprach im Mai 2022 von einer psychosozialen Belastungssituation und stellte die Diagnose einer akuten Belastungssituation nach ICD-10 : F43.0 (vorstehend E. 3. 4.1 ) . Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Störung als Reaktion auf eine aussergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 1 0. Auflage 2015, S. 205).
Der nunmehr behandelnde Dr. K.___ hielt zur beruflichen Situation eben falls interpersonelle Schwierigkeiten und eine vom Beschwerdeführer als auss er gewöhnlich hoch empfundene Arbeitslast fest (vorstehend E. 3. 4.4 ) . Zu seiner
– neben einem Status nach Schädelhirntrauma
– diagnostizierten, seit März 2022 bestehende n Erschöpfungssymptomatik nach ICD-10 : Z73.0 ist vorab festzuhal ten, dass diese nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheb lichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt. Die Diagnose stellt grundsätzlich kei nen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar .
«Burn-out» kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten und wird unter dem Diagnose-Code ICD-10 : Z73.0 aufgeführt, ent spricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klas sifikationssysteme , kann allerdings, wie die übrigen Z-Kodierungen , den Gesund heitszustand beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1).
Dies gilt auch für die von Dr. K.___ gestellte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit, die als Z-Kodierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2016 vom 1 2. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen) . Hierbei ist auch festzuhalten, dass Dr. K.___ diese lediglich unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anführte und festhielt, es sei eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage objektivierbar bei einer insge samt zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung . Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzel ner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradi gen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung – auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 und 9C_146 /2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grunds ätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015 E. 3.3.3).
Eine Persönlichkeitsstörung liegt aber nach dem Gesagten unbestrittenermassen nicht vor, sondern lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge, die ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem wurde n lediglich eine dysphorisch- dysthyme Stimmungslage festgehalten und keine leichtgradige depressive Stö rung diagnostiziert, dies in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Neuropsychologinnen, die über einen leicht deprimiert wirkenden Affekt berichteten und festhielten, das s in der Selbstbeurteilung keine Hinweise auf eine aktuelle depressive Symptomatik vorgelegen hätten (vgl. Urk. 10/138 Ziff. 5 S.
6) .
Findet sich im Psychostatus allein eine Dysthymie, ist ein invalidenversicherungsrecht lich relevanter psychischer Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht zu vernei nen.
Vielmehr scheint es u nter dem Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz im März 2022 zur Dekompensation im Sinne eines «Burn-out» bzw. eines psychophysischen Erschöpfungszustandes gekommen zu sein. Diesbe züglich gilt es zu beachten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren aus versiche rungsrechtlicher Sicht keine Invalidität zu begründen vermögen (BGE 127 V 294 E. 5a). Was die aktuelle Behandlung seit Januar 2023 anbelangt, so gilt es fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal pro Monat bei Dr. K.___ in ambulanter Behandlung steht. Eine medikamen t öse Behandlung findet nicht statt. Angeregt wurde die Einübung von Entspannungsübungen wie autogenes Training und progressive Muskelentspannung (PMR) . D amit habe bis anhin aber noch keine Besserung der Leiden erzielt werden können, da es dem Beschwerde führer schwerfalle, sich auf diese einzulassen. Mithin erscheint der Leide nsdruck des Beschwerdeführers als nicht allzu gross und eine Besserung des Gesundheits zustandes ist zu erwarten. Auch verfügt der Beschwerdeführer über erhebliche persönliche Ressourcen, von einem sozialen Rückzug kann nicht die Rede sein.
Nach Gesagtem erscheint es im Hinblick auf den psychophysischen Erschöp fungszustand nachvollziehbar und plausibel, wenn sowohl der behandelnde Psy chiater als auch die RAD-Ärztin von einer grundsätzlich positiven Prognose und einer absehbaren Besserung des Gesundheitszustandes und dadurch auch Steige rung der Arbeitsfähigkeit ausgehen.
4. 5
Allerdings scheinen die nunmehr noch bestehenden neurokognitiven Einschrän kungen nicht einzig auf den im März 2022 erlittenen Erschöpfungszustand zurückzuführen sein. Unter den befassten Ärzten und Fachleuten besteht unbe strittenermassen mit der Diagnose einer leichten neurologischen Funktionsstö rung ein Gesundh e itsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der kognitiv anspruchsvollen angestammten Arbeit auswirkt. Die Fachpsycholo ginnen ordneten die aufgrund der klinisch-pathologischen Untersuchungsergeb nisse und geschilderten Alltagseinschränkungen gestellte Diagnose ätiologisch dem stattgehabten Schädelhirntrauma von 1998 zu, wobei die seit März 2022 bestehende Erschöpfungssymptomatik
verstärkend gewirkt haben dürfte. Diese Ansicht teilte
der behandelnde Psychiater . Auch die RAD-Ärztin spricht davon, dass vermutet werde, dass die neuropsychologische Einschränkung im Rahmen des erlittenen Schädelhirntraumas zu sehen und durch den Erschöpfungszustand verstärkt worden sei.
Eine Verstärkung der zuvor bereits bestehenden Symptome scheint denn auch nachvollziehbar und plausibel und wird durch verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers untermauert. So äusserte er gegenüber Dr. K.___ , dass er seit der Burn-out-Symptomatik vom März 2022 verstärkt an einer erhöhten Vergesslichkeit leide (vorstehend E. 3. 4.4 ) . Auch gegenüber den Fachpsychologinnen schilderte er, dass er in der stressigen Zeit sehr vergesslich geworden sei. Auch habe er festgestellt, dass er bei Diskussionen nicht mehr viel aufnehmen könne, er sich nicht mehr konzentrieren und mitdiskutieren könne und Kopfschmerzen bekomme . Das sei vor dem Burn-out eigentlich gut gegan gen. In der Zwischenzeit hätten sich die kognitiven Funktionen gebessert und er habe die Arbeit wieder auf nehmen und das Arbeitspensum kontinuierlich steigern können ( Urk. 10/138 S. 5) . Dies spiegelt sich denn auch im Verlauf der Arbeits unfähigkeit wider . Dass d ie im März 2022 erlittene Erschöpfungsproblematik eine - vorübergehende - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich brachte, erscheint daher als nachvollziehbar .
Der Beschwerdeführer erlitt 1998 ein Schädelhirntrauma und litt in der Folge an neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Urk. 10/90/2-44). Wie erwähnt, ordneten die Fachpsychologinnen die nunmehr im März 2023 festgestellte leichte neuropsychologische Funktionsstörung ätiologisch immer noch dem erlittenen Schädelhirntrauma zu , verstärkt durch die seit März 2022 bestehende Erschöp fungsproblematik. Die durch die Fachp s ychologinnen attestierte aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % bezieht sich auf die unstrittig kognitiv anspruchsvolle angestammte Tätigkeit. Sie stützten sich dabei
grundsätzlich nachvollziehbar auf die Tabelle 1 (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, Zuordnungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeitsfähigkeit) der von M.___ , N.___ , O.___ , P.___ , E.___ und Q.___ verfassten Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit aus dem Jahre 2016, die bei einer leichten neuropsychologischen Störung ein en Richtwert von 10 % bis 30 % Arbeitsunfähigkeit festhält (vgl. Urk. 10/138 Ziff. 9 S. 10).
Dr. K.___ bestätigte die Beurteilung, dass die primär neuropsychologisch begründete noch bestehende Teilarbeitsunfähigkeit haupt sächlich im Rahmen des 1998 erlittenen Schädelhirntrauma s zu sehen und d ie Erschöpfungssymptomatik zu einem geringeren Teil (ca. zu 10 % ) hierfür verant wortlich sei. Ob auf das durch ihn nicht weiter begründete Ausmass der Ursäch lichkeiten tatsächlich abgestellt werden kann, braucht vorliegend nicht abschlies send beurteilt zu werden, doch schein en angesichts der Ausführungen in den medizinischen Akten bereits vor Eintritt des psychophysischen Erschöpfungszu standes im März 2022 gewisse kognitive Einschränkungen bestanden zu haben, die der Beschwerdeführer dank seiner hohen Anstrengungsbereitschaft dazumal (noch) zu kompensieren in der Lage war, so dass ihm die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % möglich war, wobei er wohl auch über die Belastbar keitsgrenze funktionierte , so wie das die Neuropsychologin E.___ bereits im Jahr 2010 festhielt (vorstehend E. 3.2.3) .
Die RAD-Ärztin, welche die fachärztliche psychiatrische Beurteilung sowie die neuropsychologische Untersuch ung als das Beschwerdebild und alle in der Verga ngenheit erhobenen Befunde umfassend berücksichtigend bezeichnete , befand die attes tierte Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 70 %
ausdrücklich als nachvollziehbar und plau sibel
(vorstehend E. 3. 4.6 ) .
Zur von Dr. K.___ vorgenommenen Aufteilung der Ursächlichkeiten nahm sie nicht explizit Stellung , beurteilte sowohl den psycho physischen Erschöpfungszustand als – nicht völlig nachvollziehbar - auch den Status nach Schädelhirntrauma als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Allerdings teilte sie ausdrücklich d ie Ansicht von Dr. K.___ , dass mit der neuropsychologischen Funktionsstörung ein Gesund heitsschaden vorlieg t , der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von ihr in Über einstimmung mit den Neuropsychologinnen genann ten Belastungsprofil bezifferte sie auf 10 % , was angesichts der bereits erwähnten Richtwerte gemäss den Leitlinien zu den Kriterien zur Bestimmung des Schwere grades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erscheint. Hievon ist auszugehen. 4. 6
Beschwerdeweise werden keine neuen medizinischen Aspekte vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt erscheint vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt.
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass de r Beschwer deführer in der angestammten, kognitiv anspruchsvollen Arbeitstätigkeit seit Juli 2023 zu 70 % arbeitsfähig ist , wobei perspektivisch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 %
zu rechnen ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss näher umschriebenem Belastungsprofil ist seit Juli 2023 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zumutbar. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1 ).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz ( Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden ( Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 ; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV ).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtser klä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
B ei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre ( Meyer/Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 4. Auflage 2022, Rz . 68 zu Art. 28a mit Hinweisen). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Durchführung eines Einkommensvergleichs nicht notwendig sei, da mit einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit kein Leistungsanspruch entstehen könne ( Urk. 2 S. 2) . Dies ist in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch richtig, falls denn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen sind. Diesfalls würde sich deren genaue Ermittlung erübrigen und der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen , mithin 30 % . 5.4.2
Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber geltend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) , das Vali d eneinkommen
sei sorgfältig zu prüfen . Es sei davon auszugehen, dass er ohne den Verkehrsunfall im Jahre 1998 heute beruflich höher qualifiziert wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen würde. Vers chiedene Anhalt s punkte sprächen für eine erfolgreiche Gymnasialausbildung mit universitä r er Ausbildung im technisch-mathematischen Bereich . Dafür spreche auch, dass es ihm trotz sei ner Einbussen gelungen sei, sich beruflich gut zu integrieren und mit überdurch schnittlicher Motivation und Anstrengung trotz neuropsychologischer Einschrän kungen einen qualifizierten Berufsabschluss zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. 5.4.3
Ausgewiesenermassen war der Beschwerdeführer ein guter Primarschüler, insbe sondere im Fach Mathematik (vgl. Urk. 7/4). Er macht nun geltend, er hätte die Prüfung ins Langzeitgymnasium absolviert, wenn er den Unfall 1998 nicht erlit ten hätte. Er habe mit einigen anderen Schülern eine Gruppe gebildet, um zusam men in einzelnen Fächern zusätzlich zu lernen. Es habe auch Unterstützung durch den damaligen Klassenlehrer gegeben. Eine Anmeldung sei im Unfallzeitpunkt noch nicht erfolgt, da die entsprechenden Anmeldungen anfangs Januar bis Mitte Februar durchzuführen gewesen wären ( Urk. 1 S. 7).
Soweit der Beschwerdeführer auf die «Wegleitung Rz . 3039» verweist (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), dürfte er damit die vorliegend anwendbare Randziffer ( Rz .) 3325 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gemeint haben. Diese bestimmt, d ass Personen, die eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen haben und anschliessend erkranken bzw. verunfallen, für die Festlegung des Valideneinkom mens so gestellt werden , wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hätten. Darunter fallen unter anderem Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung im Sinne von Rz . 3326 KSIR geplant und bereits entsprechende Dispositionen getroffen haben, aber wegen eingetretener Invalidität diese Ausbildung nicht beginnen können bzw. nicht beginnen können und in eine tiefer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen. Gemäss Rz . 3326 KSIR fallen unter den Begriff der beruflichen Ausbildung jegliche Ausbildungen, die an den Abschluss der obliga torischen Schule anschliessen und in einer Regelstruktur erfolgen (vgl. Bildungs system Schweiz). Dabei handelt es sich um folgende Ausbildungen: a. ) Berufliche Grundbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähig keitszeugnis, Berufsmatur), b. ) Allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen und Gymnasien), c. ) Ausbildungen auf Tertiärstufe (höhere Berufsausbildung oder Hochschulen).
Die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung liegt gemäss Rz . 3327 KSIR vor bei Unterzeichnung des Lehr- oder Praktikumsvertrages oder erfolgter Anmeldung an eine weiterführende Schule. Im Einzelfall kann sich nach Rz . 3328 KSIR der Beizug der Tabelle 11 der LSE anstelle der Tabelle TA1_tirage_skill_level als sachgerechter erweisen (zum Beispiel für Gymnasias ten; Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 1 8. August 2020).
Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Vor bereitung auf die Gymnasialaufnahmeprüfung unbelegt blieben, erging unstreitig vor dem Unfall keine Anmeldung zur Prüfung , wonach g emäss Rz . 3327 KSIR die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung grundsätzlich nicht bejaht wer den kann. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Neuropsychologin E.___
festhielt, dass der Beschwerdeführer über wiegend wahrscheinlich über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Matur und ein anschliessendes Hochschulstudium verfügt hätte (vgl. Urk. 10/90/2-44 S. 39). 5.4.4
Es
liegt indes eine Situation vor, bei der K enntnisse über den nach dem erlittenen Unfall durchlaufenen beruflich- erwerblichen Werdegang des Beschwerdeführers vorliegen und diese daher mitberücksichtigt werden k önnen . So lässt sich Fol gendes festhalten :
Nach Absolvierung der Sekundarschule A (vgl. Urk. 7/7) begann der Beschwer deführer eine Lehre als Systemtechniker bei der R.___ , die im Jahre 2004 abge brochen wurde (vgl. Urk. 10/58/7). Diesbezüglich sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Abbruch der Lehre höchst wahrscheinlich im Zusammenhang mit neuropsychologisch bedingten Defiziten stand (vgl. Urk. 10/71 S. 1-2; Urk. 10/100 S. 2). Im Jahre 2009 schloss er erfolgreich die Lehre als Elektroniker bei der Y.___ AG ab ( Urk. 10/58/3-4), wobei ihm Prüfungser leichterungen wegen einer nicht vollständig ausgeheilten Hirnverletzung gewährt wurden ( Urk. 10/54/2 = Urk. 10/58/5; vgl. Urk. 10/54/1). Den Akten sind des Wei teren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der als ehrgeizig, motiviert, mit vielen Zielen und Wünschen nach Weiterbildungen beschrieben wird (vgl. Urk. 10/84; Urk. 10/93), nach dem Unfall trotz eher schwacher Noten wiederholt die Aufnahmeprüfung für den Gymnasialzug versucht habe und gescheitert sei ( Urk. 10/90 /2-44 S. 38). Belegt ist diesbezüglich die nicht bestan dene Aufnahmeprüfung für die Schule S.___ an der K an tonsschule T.___ mit Beginn im August 2002 ( Urk. 7/9). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n Neuropsychologinnen I.___ und J.___
habe er aber berufsbegleitend die Berufsmaturitätsschule absolviert und sich her nach für die Fachhochschule angemeldet , zuerst berufsbegleitend, dann Vollzeit, wobei er das Studium aufgegeben habe, da e r subjektiv aufgrund des Unfalls von 1998 an seine Grenzen gestossen sei ( Urk. 10/138 S. 4 f. und S. 8) . In den Akten liegt diesbezüglich die Exmatrikulationsbescheinigung der U.___ vom 2 7. Februar 2014 betreffend den Studiengang Systemtechnik mit Immatrikulationsdatum 1. August 2012 und Exmatrikulationsdatum 3 1. Januar 2014 ( Urk. 7/17). Der Beschwerde führer machte des Weiteren geltend, e r sei weiterhin motiviert gewesen und es sei ihm gelungen, sich in der Zeit von August 2015 bis August 2018 an der Höheren Berufsschule A.___ zum diplomierten Techniker HF weiterzubilden ( Urk. 10/108 Ziff. 5.3 ; Urk. 10/138 S. 1, S. 5 und S. 8 ).
5.4.5
Auch wenn nach Gesagtem – obschon vor dem Unfall keine Anmeldung für die Aufnahmeprüfung an ein Langzeitgymnasium dokumentiert ist - die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den im Jahre 1998 erlittenen Unfall die M aturität erlangt hätte, wofür er gemäss
N europsychologin E.___ überwiegend w ahr scheinlich über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt hätte, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, so erscheint es zumindest als fraglich, wie sein weiterer Ausbildungs- bzw. Be r ufsweg ausgesehen hätte ,
a uch wenn sich bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten (wie dem Beschwerdeführer) die hypothetische Tat s ache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht und daher in derartigen K onstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überw i egenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden
(Urteil des Bun desgerichts 9C_85/2009 vom 1 5. März 2010 E. 3.7 mit Hinweis) . So sind den Akten H inweise zu entnehmen, dass der ursprüngliche Berufswunsch des Beschwerdeführers derjenige des Piloten oder auch des Astronauten gewesen sei ( Urk. 10/50 S. 1; Urk. 10/90 /2-44 S. 23 , S. 38) . Beschwerdeweise wurde nun vor gebracht, es sei von einer universitären Ausbildung im technisch-mathemati schen Bereich auszugehen , ohne näher auszuführen, für welchen Studiengang sich der Beschwerdeführer entschieden hätte. Angesichts des durchlaufenen beruflich-erwerblichen Werdegangs mit Abschluss der Berufsmittelschule und Beginn und Abbruch einer Fachhochschule ( U.___ ) wäre schliesslich auch denkbar, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall einen Fachhochschulabschluss erlangt hätte. Weitere Abklärungen
erübrigen sich indes. Denn selbst wenn davon aus gegangen würde, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich die Maturität und hernach einen Universitätsabschluss bzw. einen Fachhochschulab schluss erlangt hätte, was aber ausdrücklich offen bleiben kann, liesse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, welchen Stud i enabschluss bzw. Fachhochschulabschluss er erlangt hätte. Diesfalls wäre für die Bemessung des Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen univer sitärer H ochschulen bzw. Fachhochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des Validenlohns auf die Tabelle T11 «Monatlicher Bruttolohn (Zent ralwert und Quartilbereich ) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen , Schweiz 2022» , ab zu stel len. Auszugehen wäre dabei von einer beruflichen Stellung ohne Kaderposition, da nicht dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche bekleidet hätte.
Der nach Gesagtem zugrunde zu legende Tabellenwert beliefe sich auf monatlich Fr. 8'9 04 . -- (Medianlohn für Männer mit Universitätsabschluss, ohne Kaderfunktion) bzw. auf monatlich Fr. 8'508. -- (Medianlohn für Männer mit Fachhochschulabschluss, ohne Kader funktion) und damit auf durchschnittlich Fr. 8'706.--. N ach Anpassung an die über alle Branchen übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beliefe sich dieser auf monatlich Fr. 9' 076 . -- und jährlich Fr. 1 08 '9 12 . 05 , womit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultierte . 5.4.6
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen ohne Invalidität ( Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet ( Art. 26 bis
Abs. 1 IVV). Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist im Einzelfall ein solches zuverlässig eruierbar , ist darauf abzustellen. Insbesondere macht es keinen Sinn, statistische Werte beizuziehen, wenn die ver sicherte Person in der Lage ist, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit (allenfalls mit eingeschränkter Leistungsfähig keit) weiterzuführen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz . 81 zu Art. 28a mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend denn auch vor, es sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das bei der Z.___ AG erzielte Einkommen abzustellen ( Urk. 1 S. 5 unten) . Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. August 2022 betrug dieses im Jahr 2022 Fr. 96'717. 6 0 ( Urk. 10/119 Ziff. 5) . Der Vergleich eines allfälligen höheren Valideneinkommens von Fr. 1 08 '9 12 .0 5
(vgl. vorste hend E. 5.4.5) mit dem bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % erzielba ren Invalideneinkommen von Fr. 67'702.30 würde einen Invaliditätsgrad von 3 7 . 84 %
und damit gerundet von 38 % ergeben . Ein solcher Invaliditätsgrad läge jedenfalls immer noch unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % ,
weshalb so oder anders kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist.
Anzumerken bleibt, dass die RAD-Ärztin dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mindestens zu 90 % als zumutbar erachtete (vorste hend E. 3.4.5) . Angesichts des Umstandes, dass bereits bei Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Verdienstes kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resul tierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 6. 6.1
Was einen allfälligen Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen anbe langt, deren Zusprache bzw. Prüfung der Beschwerdeführer zumindest sinnge mäss auch beantragte , indes nicht ausführlich begründete ( Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 7) , verneinte die Beschwerdegegnerin einen solchen, da die aktuelle Arbeits fähigkeit von 70 % perspektivisch auf mindestens 80 % gesteigert werden könne, da der Erschöpfungszustand nicht von andauernder Natur sei ( Urk. 2). 6.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 6.3
Wie dargelegt (vorstehend E. 4 ) ist es richtig, dass sowohl die RAD-Ärztin als auch Dr. K.___ von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindes tens 80 % ausgingen. Allerdings liegt mit de r diagnostizierten leichten neuro psy chologischen Funktionsstörung ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfris tig auf die Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk en kann . Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der beantragten beruflichen Eingliederungs m assnahmen als ungenügend abgeklärt.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwer deführer persönlich am 1 4. Juni 2023 telefonisch an die Beschwerdegegnerin gelangte und um Prüfung der Gewährung eines Job Coachings bat ( Urk. 10/132). 6. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Ent scheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 6. 5
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf berufliche Eingliederungsm assnahmen verneint wurde, und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie solche prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln ( Fr. 600. ) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) aufzuerlegen. 7.2
Die P arteie ntschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsa che, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und dem teilwei sen Obsiegen des Beschwerdeführers ist die P artei entschädigung beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer , MWST ) ermes sensweise vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 7 . Nov ember 202 3
betreffend den Anspruch auf berufliche Eingliede rungsm assnahmen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsm assnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden de m Beschwerdeführe r zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin
zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte P ar teientschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw a lt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher