Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1981, arbeitete (ab Juni 2000) für die Y.___ AG als Lagerist und Chauffeur ( Urk. 7/3/10, Urk. 7/4/76, Urk. 7/8/1 3), als er sich am 1 2 . April 2021 bei einem Sturz von einer Rampe auf den rechten Ellbogen und die recht e Schulter Kontusionen und eine undislozierte Radius köpfchenfraktur am rechten Ellbogen zuzog ( Urk. 7/4/47, Urk. 7/4/68, Urk. 7/ 4/97 ). Der obligatorische Unfallversicherer Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/4/90 , Urk. 7/20/3 ). Bei
protrahiertem Heilungsverlauf unter konservativer Behandlung der Verletzung am rechten Ellbogen mit persistieren den Beschwerden
(Urk. 7/25/3-5, Urk. 7/25/9, Urk. 7/26/6-11, Urk. 7/26/19-20) wurde der Versicherte am 23. August 2022 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva untersucht (Urk. 7/25/3-11), der unfallbedingt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten wie teilweise der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, den rechten Arm nicht belastende n Tätigkeit schloss (Urk. 7/25/ 9- 10).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2023 verneinte die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ( bei einem Invaliditätsgrad von 0.44 % ) und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/57). 1.2
Am
29. September 2021 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7 /2).
Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Am 2 5. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien ( Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023 kündigte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente an (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage der Berichte von med. pract .
A.___ vom 20.
Januar 2023, des Spital s
B.___ vom 6. Februar 2023 und von Dr. med. univ. ( A) C. ___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 10.
März 2023 (Urk. 7/46-48)
Einwände (Urk. 7/43, Urk. 7/49).
Die IV-Stelle holte daraufhin den Verlaufsbericht von Dr.
C.___
vom 14. Juni 2023 ein (Urk.
7/53), wozu der Versicherte am
15. September 2023 Stellung nahm (Urk. 7/58/1).
Mit Verfügung vom
14. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
3. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom
14. November 2023 aufzu he ben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024
den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1 4 . Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung (Urk. 7/3 ) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). 2.3 2.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil an einer ganzen Rente 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5 % 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 % 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.4 2.4.1
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezi al ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 und 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 2.3 ). 2.4.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte , zu denen auch die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1 2. April 202 1 zu 100 % und bei Ablauf des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im April 2022 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass er in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit geringer Belastung des rechten Armes (bis maximal 10
Kilo gramm), ohne rüttelnde oder vibrierende Maschinen , zu 100 % arbeits fähig sei. Der Beschwerdeführer könne
damit ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe . Die psychiatrischen Abklärungen hätten keinen langandauernden, nicht behandel baren Gesundheits schaden ergeben , der zu eine r Beeinträchtigung bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit führe . In somatischer Hinsicht sei in den (vom Beschwerde führer mit dem Einwand vorgelegten) Arztberichte n keine Ver änderung fest gestellt worden . Die Ärzte seien bereits seit 2021 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ausgegangen mit dem Hin weis, dass das Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar sei. Neue Diagnosen seien nicht genannt worden, weshalb sich die Einholung weiterer Arztberichte erübrige (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, da sich insbe sondere die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ent wicklung aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse. Auf die versicherungsinternen Abklärungen durch den RAD , dessen Beur teilungen ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Akten und ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt seien, könne nicht abgestellt werden. Diese seien nicht schlüssig und nicht vollständig und daher auch nicht verlässlich. So seien in somatischer Hinsicht die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädie, in sich widersprüchlich, indem sie am 14. Juni 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis auf weiteres und am 2 2. September 2023 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne weitere Begründung rück wirkend ab dem 18. August 2021 attestiert habe . Zudem habe die RAD-Ärztin die beantragten neue n Anfragen an die behandelnden Ärzte zum Umfang der krankheits bedingten somatischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für nicht notwendig erachtet, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C.___
in seinem Arztbericht auf die zusätzliche Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit hingewiesen habe. Andererseits sei der erste B ericht von Dr.
C.___ vom 10.
März 2023 in der RAD-Beurteilung genau deshalb als ungenügend bewertet worden, da er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (in einer leidens angepassten Tätigkeit) geäussert habe. Es seien indes auch die anderen behandelnden (somatischen) Ärzte dazu aufzufordern, zumal aus deren Arzt berichten von Anfang 2023 hervorgehe, dass wegen Überlastung beziehungs weise Schonung des lädierten rechten Ellbogens Schmerzen am linken Ellbogen aufgetreten seien und sich eine sekundäre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingestellt habe.
Trotz dieser neuen Hinweise auf eine veränderte gesundheitliche Situation sei das Belastungsprofil aus dem Suva-Verfahren im angefochtenen Entschied kommentarlos über nommen worden. In psychischer Hinsicht sodann habe d er RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel lungnahme zu den Berichten von Dr. C.___ eine Annahme zur psychiatrischen Diagnose getroffen («leichte depressive Episode» ohne entsprechende ICD-Klassifikation), welche den aktenkundigen ermittelten BDI-II-Werten krass widerspreche. Der RAD-Arzt habe diesem zudem vor geworfen, seine Berichte widersprüchlich erstellt respektive sich mit den Diskre panzen nicht auseinandergesetzt zu haben. Dennoch habe die Beschwerde gegnerin dem behandelnden Psychiater keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und es seien auch keine umfassenden versicherungsinternen Untersu chungen durchge führt w o rden, um die ermittelten Diskrepanzen und Lücken zu bereinigen. Die durchzuführende ergänzende Abklärung müsse in Form eines poly disziplinären Gutachten s mit mindestens den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie, allenfalls auch Neurologie, erfolgen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. 4. 4.1
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als
Chauffeur und Lagerist (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/37) ist unstrittig, dass diese
dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Beschwerden am rechten Ellbogen
seit dem Unfall vom 12.
April 2021 ( Urk. 7/4/97 ) nicht mehr in erheblichem Umfang
zumutbar ist und das soge nannte Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist . Davon ist aus zugehen, zumal von den behandelnden Ärzten
infolge der V erletzung am rechten Ellbogen mit undislozierter
Radiusköpfchenfraktur Typ Mason
I ( Urk. 7/26/2, Urk. 7/25/9) nachvollziehbar
zunächst ab dem Unfalltag a m 12.
April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und im späteren Verlauf ab dem 14. Juni 2021 min destens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeit en mit Heben von schweren Lasten attestiert wurde
( Urk. 7/ 4/37, Urk. 7/4/48 , Urk. 7/4/81-82, Urk. 7/21/2, Urk. 7/25/48 , Urk. 7/26/5-9, Urk. 7/47/1 ). Der Versicherungsme diziner der Suva , Dr.
Z.___ , wies in seinem Bericht vom 24. August 2022 (ärztliche Unter suchung vom 2 3. August 2022) dazu zutreffend darauf hin, dass die damals attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Lage rist, einer Leistungsreduktion von 50
% in einem 100%igen Pensum entsprechend, darauf zurückzuführen sei , dass die Tätigkeit teilweise schwer sei. Eine Wiederherstellung der vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/25/9).
Dazu ist festzuhalten , dass die se Tätigkeit gemäss dem Arbeitgeber bericht vom 11. November 2021 (Urk. 7/8) und der von der Suva eingeholten Arbeitsplatz beschreibung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 7/25) die folgenden Arbeiten beinhaltete: Vorbereitung der Warenbestellungen respektive Rüsten des Materials für die Kunden touren, Ausliefern des bestellten Materials an Kunden, Abwickelung von Retouren , tägliches Abrechnen der Barzahlungen, Einräumen der Nachlieferung am Hauptsitz, Einlagern von Rückstandsmaterial, allgemeine Lagerarbeiten (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/37). Das Heben oder Tragen von Lasten über 25 Kilogramm war nach Angaben der Arbeitgeberin « selten » (zirka einmal pro Tag) und von solchen über 15 Kilogramm « manchmal » (zirka zehnmal pro Tag) erforderlich (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/38). Es handelte sich (in der hier relevanten Ausgestaltung vor dem Unfallereignis) somit teilweise um eine mittelschwere bis schwere Tätig keit, welche dem Beschwerdeführer insgesamt seit April 2021 nicht mehr zumut bar ist. 4.2 4.2.1
Massgeblich und zu klären ist somit der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2022 (Ablauf Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). D er Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14.
November 2023 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E.
2.1, 134 V 392 E.
6). 4.2.2
In somatischer Hinsicht ist dem
Bericht von PD Dr.
med. F.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/10) zu entnehmen , der rechtsdominante Lager arbeiter habe von Schmerzen im Ellbogenbereich sowohl radialseits als auch ulnarseits ausstrahlend in die Finger fünf bis drei berichtet. Er habe zum Teil Paräs thesien im ulnarisinnervierten Bereich, die Flexion gehe problemlos, die Stre ckung gehe nicht gut und schmerze. Nachts erwache er häufig. In Ruhe trete nach kurzer Zeit ein P ulsieren im Ellbogenbereich auf, bei Belastung mässige, zum Teil starke Schmerzen. Er könne nicht gross belasten. Er arbeite ganztags mit halber Leistung. PD Dr. F.___
nannte als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungs einschränkung des Ellbogen s rechts und einen Verdacht auf Sulcus - ulnaris -Syndrom bei Status nach konservativ behandelter Radiusköpfchenfraktur rechts vom 12. April 2021 (Urk. 7/10/1). Der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom wurde im Bericht von PD Dr. F.___ vom 10. März 2022, wonach ansonsten unveränderte Verhältnisse bei gleichbleibenden Beschwerden bestan den, nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/26/17-18) , nachdem die Computer tomographie vom 9. März 2022 vom rechten Ellbogen nativ keine Auffälligkeiten im Bereich des Sulcus
ulnaris
ergeben hatte (Urk. 7/25/44).
Angaben zur Arbeits fähigkeit sind den Berichten von PD Dr. F.___ nicht zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 31. Januar 2022 ergab ihre neurologische Abklärung vom 27. Januar 2022 am ehesten funktionelle Störungen im Rahmen der chronischen Schmerzen bei fehlendem neurographischem Nachweis einer Läsion des Nervus
ulnaris Höhe Ell bogen und des Nervus medianus auf Höhe Karpaltunnel (Urk. 7/22/1-3). Im von der Beschwerdegegnerin Anfang Juni 2022 eingeholten (undatierten) Bericht führte Dr. G.___
nach dieser einmaligen Untersuchung aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf den Schmerzen und der Streckhem mung des rechten Ellbogens (Rechtshänder) nach erlittener Radiusköpfchen fraktur. Die Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit seien vor allem aus orthopädischer/unfall-chirurgischer Sicht zu beurteilen. Derzeit bestehe aus diesen Fachgebieten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist, was nach ihrer neurologischen Beurteilung gerechtfertigt sei. Eine leichtere Tätigkeit, zum Beispiel eine Büroarbeit mit geringerer Belastung des Armes , bedeute nach ihrer Ansicht eine geringere Arbeitsunfähigkeit.
Die Leistungsfähigkeit sei um etwa 40
% eingeschränkt . Bezüglich Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit bis zu vier Stunden pro Tag. Die Prognose sei unklar und bezüg lich der bereits chronischen Schmerzsymptomatik mit funktionellen Gefühls störungen eher ungünstig. Die weitere Prognose müsse wegen der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des rechten Ellbogengelenkes durch die behandelnden Orthopäden/Unfallchirurgen eingeschätzt werden. Sie habe PD
Dr.
F.___ noch empfohlen, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) und des Plexus brachialis durchzuführen, um eine Kom pression der Nervenwurzel C8 bzw. Th1 bzw. des Plexus brachialis als Ursache der Gefühls störung auszuschliessen. Es liege aber vermutlich eine funktionelle Gefühls störung vor, die im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen nach der Fraktur zu interpretieren sei. Die Prognose dieser Störung sei unklar, zumal sich neurographisch keine Läsion v.a. des Nervus
ulnaris habe nachweisen lassen. Die Gefühlsstörung bedinge jedoch allenfalls nur eine geringe Funktionsstörung des Armes ( Urk. 7/21/2- 4 ).
Laut dem
Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 8.
April 2022 bestand
im April 2022 nach wie vor eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung im Ellbogen rechts mit/bei Status nach konservativ behandelter Radius köpfchenfraktur und coronoideus Fraktur R e gan- Morrey Typ
I rechts vom 12.
April 202 1. Trotz der Empfehlung von PD Dr.
F.___ zu einer opera tiven Behandlung sei der Beschwerdeführer weiterhin unsicher, da er grosse Angst davor habe, seinen Job zu verlieren und aktuell allenfalls auch noch (kurz angedeutet) die Scheidung von seiner Ehefrau bevorstehe. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit noch immer gleichermassen eingeschränkt. Er arbeite aktuell zeitmässig zu 100 % mit einer Leistung von 50 %. Eine Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigung könne er aus den erwähnten Gründen nicht akzeptieren. Acht Monate posttraumatisch zeige sich ein stark protrahierter Verlauf mit 50%iger Einschränkung des Ellbogens im Alltag und im Arbeitsleben. Es bestehe eine klare Operationsindikation, über die der Beschwerdeführer weiterhin nachdenken werde. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (Urk. 7/26/19-20).
Zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde in diesem Bericht, wie auch in sämtlichen da vor verfassten Berichten des Spitals B.___
( Urk. 7/4/6-7, Urk. 7/20/25-26, Urk. 7/ 26/2-11 ) nicht Stellung genom men.
Dem zuhanden des Unfallversicherers erstellten Bericht des Hausarztes med. pract . A.___ vom 2 8. Juli 2022 (Urk. 7/25/31-31) und dem von ihm
ebenso kurz und stichwortartig verfassten Verlaufsb ericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom
25. November 2022 (Urk. 7/38/1-3) sind ebenfalls keine weiter führenden Angaben zu entnehmen.
Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. Z.___
hat te
im Bericht vom 24.
August 2022 zu seiner ärztlichen Untersuchung vom 23.
August 2022 ausge führt, es habe sich im Verlauf von knapp eineinhalb Jahren nun bereits eine leichte posttraumatische Humeroradialgelenkarthrose mit einer Einschränkung der Extensionsfähigkeit und einer Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der belastungsabhängigen arthrosebedingten Ellbogenschmerzen entwickelt. Das kli nische Bild entspreche dem üblichen Bild einer beginnenden Arthrose, wenn gleich der Beschwerdeführer offensichtlich im Untersuchungsgang zur Aggra vierung neige . Objektivierbar seien aufgrund der Bildgebungen beginnende degene rative Veränderungen aufgrund der Inkongruenz der Gelenkpartner. Er habe auf die folgende Diagnose geschlossen: Ereignis vom 12. April 2021 mit Sturz von einer Rampe mit undislozierte r Radiusköpfchenfraktur Typ Mason
I und leichter humeroradialer posttraumatischer Arthrose mit schmerzreflek torischer Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks mit Kraftmin derung und Bewegungseinschränkung sowie mit funktioneller Fühlstörung Dig (Finger) III bis V rechts bei fehlenden neurologische n Befunde n . Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte manuelle Tätigkeiten ohne Bedienung von rüttelnden oder vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm vollzeitig zumut bar. Bei Einhaltung von Belastungslimiten bis zehn Kilogramm sei mit keiner Beschleunigung der natürlichen Progression der Degeneration zu rechnen. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit vollzeitig und mit voller Leis tung zumutbar (Urk. 7/25/9-10).
Im Bericht des Spitals B.___ vom 6. Februar 2023 wurde zur Untersuchung vom 3. Februar 2023 festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über fortbe stehende Beschwerden. Er arbeite (weiterhin) als Lagerist und Chauffeur und sei aktuell zu 50 % arbeitsunfähig bei drohender Kündigung. Es zeige sich knapp zwei Jahre posttraumatisch ein sehr protrahierter Verlauf. Eine operative Sanie rung sei vom Beschwerdeführer bis anhin trotz wiederholter Empfehlung abge lehnt worden. Eine dauerhafte Herabstufung auf eine vollzeitige Arbeits fähigkeit für leichte manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis zehn Kilogramm ohne Bedienung von rüttelnden oder vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm, wie von der Suva im Schreiben vom 4. Oktober 2022 empfohlen worden sei, werde nicht als optimal erachtet. Im Gegenteil gingen sie davon aus, dass durch eine Operation die zumutbare Belastbarkeit mindestens gesteigert werden könnte . In welchem Ausmass eine solche Verbesserung der Leistungsfähigkeit herbei geführt werden könnte, könne nicht qualifiziert eingeschätzt werden. Eine voll ständige Streckdefizit-Aufhebung und Schmerz freiheit würden nach stark verzögerter Operation zumindest als eher unwahr scheinlich erscheinen. Die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, beispielsweise am Computer im Büro, werde als gegeben eingeschätzt. Eine solche sei aktuell bei der Arbeit geberin des Beschwerdeführers nach dessen Angaben nicht möglich (Urk. 7/47/1-2).
Im Bericht vom 6. Februar 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führers erklärte med. pract . A.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit, eine solche könne er nur befürworten, solange der Beschwerde führer nichts Schweres tragen und heben müsse. Ein volles Pensum der Anstellung sehe er hier jedoch nicht. Aktuell klage der Beschwerdeführer zudem über Schmerzen am linken Ellbogen , was eine natürliche Konsequenz davon sei, dass die rechte Seite geschont worden sei (Urk. 7/46). Zum Umfang der Restarbeits fähigkeit äusserte sich med. pract . A.___ nicht.
4.2.3
Bei dieser Aktenlage l iegen in somatischer Hinsicht keine Berichte vor, welche sich bezüglich der gesamten hier massgeblichen Zeit ab 1. April 2022 zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern. Die fachärztliche orthop ä disch-chirurgische und traumatologische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 24. August 2022 (Urk. 7/25/9- 10 ) wurde zwar aufgrund einer eigene n Untersuchung und in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der damals vom Beschwerdeführer allein geklagten Beschwer den am rechten Arm verfasst; auch wurden seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Jedoch äussert er sich nicht zum Beginn der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit res pektive gab er keine retrospektive Einschätzung für die Zeit ab April 2022 ab.
Die Ärzte des Spitals B.___ und der Hausarzt med. pract . A.___ , welche eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar erachteten ( Urk. 7/46 -47) , äusserten sich ebenfalls weder retrospektiv zum Beginn einer solchen Arbeitsfähigkeit, noch legten sie sich auf einen bestimmten Umfang einer solchen Tätigkeit fest. Die Neurologin Dr.
G.___
( Urk.
7/21/ 2-4)
erach tete eine leichtere Tätigkeit mit geringerer Belastung des (rechten) Arm zwar ebenfalls als grundsätzlich zumutbar, wobei sie die Leistungsfähigkeit als um etwa 40
% eingeschränkt beurteilte .
Jedoch erfolgte diese
- gemäss Beschwerde gegnerin vom 7. Juni 2022 datierende (vgl. Aktenverzeichnis) - Einschätzung allein gestützt auf die (einzige) Untersuchung vom
27. Januar 2022 (Urk. 7/22/1 3) ebenfalls ohne retrospektive Beurteilung ab April 2022 und zudem lediglich
aus neurologischer Sicht, wobei die neurologische Abklärung allerdings keine objektivierbaren neurologischen Befunde ergab. Dr. G.___
wies denn auch da rauf hin, dass die Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor allem aus orthopädischer/unfall-chirurgischer Sicht zu beurteilen seien ( Urk. 7/21/2). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann so mit auch unter Berücksichtigung der
Berichte der behandelnden Ärzte nicht ab schliessend festgelegt werden.
4.2.4
Die zeitliche medizinische Beurteilungslücke kann sodann auch nicht gestützt auf d ie Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. D.___ geschlossen werden. Denn diese ging in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Juni 2022 aufgrund der Akten zunächst von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Armes ab dem 1 8. August 2021 bis auf Weiteres aus (Urk. 7/41/5), ohne diese Einschätzung und insbesondere auch den diesbezüglich gewählten Zeitpunkt weiter zu erläutern. Damit bleibt indes unklar , wie und weshalb sie zu dieser Einschätzung kam. Eine solche Erläuterung wäre für eine nachvollziehbare Entscheidgrundlage vor allem auch deshalb angezeigt gewesen, weil die RAD-Ärztin in ihrer späteren Aktenbeurteilung vom
1. Dezember 2022 ihre Einschätzung ohne weitere Begründung revidierte und retrospektiv nunmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Armes ab dem 18. August 2021 bis auf Weiteres ausging. Sie erklärte
- entsprechend den Aus führungen im ihr vorgelegten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/25/9-10) - ledig lich, dass zu einer leidensangepassten Tätigkeit geraten werden müsse, da die Beschleunigung der vorhandenen Arthrose durch schwere Belastungen verhindert werden solle und da die Belastungsfähigkeit des rechten Ellbogens des Beschwerde führers aus versicherungsmedizinischer Sicht selbst nach einer Ope ration weiterhin eingeschränkt wäre (Urk. 7/41/8). In der letzten Stellungnahme vom 4. April 2023 erklärte Dr. D.___ schliesslich , aus somatischer Sicht würden sich bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit keine neuen Aspekte ergeben (Urk. 7/58/4).
Somit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in somatischer Hin sicht nicht abschliessend auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Denn bestehen - wie hier in somatischer Hinsicht - auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2.5
Ob im Übrigen die allein gegenüber dem Hausarzt angegebenen Beschwerden am linken Ellbogen (Bericht vom
6. Februar 2023 , Urk. 7/76) vorübergehender Natur waren, wie die RAD-Ärztin annahm (Urk. 7/59/4), und ob diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken, wird
- unter anderem - im Rahmen de r vorzunehmenden ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein . 4.3 4.3.1
In psychischer Hinsicht wurden erstmals mit den Berichten vom
10. März 2023 ( Urk. 7/ 48 ) und vom 14. Juni 2023 (Urk. 7/53) von Dr. C.___ , welcher den Beschwerde führer seit dem 21. November 2022 psychiatrisch-psycho thera peutisch behand elt ( Urk. 7/ 53/1 ), psychische Beschwerden erwähnt. In diesen Berichten wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, da gemäss seinen Angaben die in den Arztzeugnissen beschriebenen Einschränkungen (Tragen bis 10 Kilogramm) vom Arbeitgeber nicht eingehalten würden. Die IV Stelle wolle keine Umschulung bezahlen, es sei ihm gesagt worden, er solle eine neue Arbeitsstelle suchen. Die in der psychiatrischen Behandlung durchgeführte psychometrische Testung mittels des Selbstbeurteilungsin strumentes Beck Depres sions -Inventar (BDI-II) habe einen BDI-Wert von 37
von 63
Punkten erge ben. Dieser Wert liege im Bereich einer mittelgradigen depressiven Episode. Es sei die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F32.1) , gestellt worden. Es bestehe ein indirekte r Zusammen hang zwischen dem Unfall (vom 12. April 2021) und den psycho pathologisch relevanten Einschränkungen, indem infolge des Unfalls beispiels weise chronische Schmerzen und eine dauerhafte Einschränkung der motorischen Funktionalität bestünden. Dadurch sei der Schlaf gestört und durch die chro nische Überlastung bei der Arbeit sei en eine depressive Entwicklung und eine verminderte Leistungsfähigkeit eingetreten. Für jeden Arbeitgeber im ersten Arbeits markt sei ein solcher Mitarbeiter nicht wirtschaftlich und daher nicht trag bar. Für den Beschwerdeführer ohne Ausbildung bestehe im ersten Arbeitsmarkt daher keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Das Bewusst machen dieses Umstandes erzeuge beim Beschwerdeführer ein Gefühl von Perspektivlosigkeit und Hoffnungs losigkeit sowie ein negative s Gedankenkreisen und eine Chroni fi zierung der depressiven Stimmungslage. Unter den gegebenen Umständen (keine Ausbildung, Hilfsarbeiterstatus) benötige der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle, bei der es ihm möglich sei , einer leidensangepassten Tätigkeit (Heben bis zehn Kilogramm, Möglichkeit des Pausierens bei Über lastung, Schonung bei Schmer zen) nachzugehen. Diese Tätigkeits beschreibung entspreche einer Tätig keit in einem ges ch ützten Arbeitsrahmen (Urk. 7/48).
Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2023 erklärte Dr. C.___ zur Frage der Beschwerde gegnerin nach der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers unter der Medikation mit Fluoxetin, Trittico und Pregabalin, dass der Arbeitsweg mit dem Auto fünf Minuten betrage und für den Patienten gut bewältigbar sei. Liefe rungen in der Umgebung des Arbeitsortes seien ebenso gut machbar. Sodann erklärte Dr. C.___ auf Anfrage, die psychiatrische Erkrankung bestehe ab dem Behandlungs beginn am 2 1. November 202 2. Es werde eine Sitzung pro Monat abgehalten, häufiger e Sitzungen seien nicht indiziert. Davor sei der Beschwerde führer nicht in therapeutischer Behandlung gewesen. Der Krankheitsverlauf sei stationär. Es seien die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1 ) , mit/bei BDI-II 48/63 Punkten entsprechend einer starken/schweren Depression gemäss Beiblatt ( Urk. 7/53/4), und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) bei Beck-Angst-Inventar (BAI) 30/63 Punkten (Urk. 7/53/5) und Mini-ICF-APP gemäss Beiblatt (Urk. 7/53/6-8) gestellt worden. Im objektiven psycho pathologischen Befund seien beim wachen, teils somnolenten Beschwerdeführer eine leicht einge schränkte Konzentration und Merkfähigkeit, Hinweise auf Denkverlangsamung und eingeengtes Denken, Befürchtungen, Grübeln, eine verminderte affektive Modulationsfähigkeit, eine ängstlich-depressive Stimmung, eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit, eine Störung der Vitalgefühle (Gefühl von Druck, Gefühl von Schwere, Schmerzen), eine verlangsamte Psychomotorik, ein verminderte r Antrieb, Hinweise auf Ein- und Durch schlafstörungen und Früh erwachen sowie ein soziale r Rückzug festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 50
% (zirka 4
Stunden und 10
Minu ten pro Tag) . Dabei seien die somatischen Ein schränkungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei mit dem gegenwärtigen Arbeitspensum (von 50 % ) sub jektiv am Limit. Die Arbeit, welche bereits angepasst sei, sei unter Ibupr o fen (600
mg 3
x täglich) bewältigbar
(Urk. 7/53 /1-3 ). 4.3. 2
Die RAD-Stellungnahme dazu von Dr. E.___ vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/ 59/5-7 ) ist insofern nachvollziehbar, als die Schlussfolgerungen von Dr.
C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem Bericht vom 10. März 2023 einerseits (Urk. 7/48/3-4) und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem Bericht vom 10. März 2023 andererseits (Urk. 7/52/2) widersprüchlich sind und nicht plausibel begründet wurden . Wie der RAD-Arzt zutreffend feststellte, ist a n den Berichten von Dr. C.___
namentlich das Folgende zu bemängeln: Dr. C.___ erklärte zu den im BDI-Test erreichten 37 von 63 Punkten fälschlicher weise, dass dieser Wert im Bereich einer mittelgradigen depressiven Episode liege, obschon dieses Ergebnis gemäss dem Ergebnisraster auf ein schwe res depressives Syndrom hindeuten würde . Dabei setzte sich
Dr.
C.___
mit der Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung eines schweren depressiven Syndroms und de m von ihm diagnostizierten mittelgradigen depressiven Syn drom nicht auseinander . Gemäss dem zweiten Bericht von Dr.
C.___ wurde nur wenige Monate später ein noch höherer BDI-II-Wert von 48
Punkten ermittelt und der psychopathologische Befund teilweise als verschlechtert angegeben (teil weise somnolenter Patient, eingeschränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit, verlangsamtes Denken) ;
dagegen ist
die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausge übte 50%ige Tätigkeit mit einer schweren depressiven Störung nicht vereinbar, wobei Dr.
C.___ allerdings nunmehr bei gleichbleibender Diagnose der depres siven Störung mittelgradiger Ausprägung (und zusätzlicher Diagnose einer Angststörung) eine tiefere Arbeitsunfähigkeit von «nur» noch 50
% attestierte. Den im zweiten Bericht angegebenen psychopathologischen Befunde n sind zudem weniger Kriterien einer depressiven Episode zu entnehmen. Ferner ist die Diagnose einer «chronifizierten» depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) , insbesondere angesichts der Behandlung erst seit dem 21. November 2022 nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ berücksichtigt bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sodann fachfremd ein Belastungsprofil, das sich auf somatische Einschränkungen bezieht (Urk. 7/59/6 -7 ) .
Daraus folgt, dass in Bezug auf die dokumentierten psychischen Beschwerden auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. C.___ nicht abgestellt werden kann. 4.3. 3
Die Stellungnahme des RAD- Psychiaters vom 2 4. August 2023 , wonach maximal von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne, mit welcher aus versicherungsmedizinischer keine Einschränkungen einhergehen würden, und wonach angesichts der fehlenden Chronifizierung kein die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesundheitszustand vorliege
(Urk. 7/59/5-7) ,
stellt ebenfalls keine hinreichende
Entscheidgrundlage dar. Denn darin wird allein auf die von Dr. C.___ aufgeführte depressive Störung eingegangen. Zu der im zweiten Bericht von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer generalisierten Angst störung (ICD-10 F41.1) und zum Ergebnis der BAI-Testung (Urk. 7/53/1-2, Urk. 7/53/5) äusserte sich der RAD-Arzt nicht.
Zu beachten ist ausserdem, dass angesichts der bestehenden erheblichen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zufolge der somatischen Beschwerden seit April 2021 selbst eine nur relativ kurzzeitige psy chisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit in der Zeit ab Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ am 21. November 2022 (Urk. 7/53/1) einen zumindest befristeten Rentenan spruch begründen könnte (Art.
28 Abs.
1 lit .
c IVG , Art. 88a IVV ).
Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass kein Gesundheitszustand vorliege , der die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränke (Urk. 7/59/7), spricht daher nicht bereits gegen einen zumindest befristeten Rentenspruch , da eine zeit- und teilweise Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hierzu allenfalls ausreichen würde.
Die Berichte von Dr. C.___ enthalten zudem
hinreichend Hinweise darauf, dass behandlungsbedürftige psychische Beschwerden (ausweislich) ab November 2022 bestanden. Um deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, muss der medizinische Sachverhalt feststehen. Dies ist hier angesichts der nicht beweiskräftigen Berichte von Dr. C.___ nicht der Fall. Die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. E ._ __ vom 24. August 2023 dazu , wonach das geltend gemachte depressive Syndrom nicht glaubhaft sei und anhand des psychopathologischen Befundes maximal von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne (Urk. 7/59/7) , vermag die Erhebung des medi zinischen Sachverhalts
mangels einer eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht abschliessend zu ersetzen . Zwar können auch Berichte und Stellungnahmen des RAD, die sich - wie die RAD-Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/59/5-7) - allein auf die Akten stützen, beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 21. März 2018 E.
5.1). Ein solcher lückenloser Befund und ein an sich feststehende r medizi nische r Sachverhalt lieg en bezüglich der psychischen Beschwerden angesichts der wider sprüchlichen Angaben von Dr. C.___ in seinen beiden Berichten jedoch nicht vor. Insbesondere ist ungeklärt , ob der in seinem
zweiten Bericht vom 14. Juni 2023 aufgeführte objektive Befund (Urk. 7/53/2 ) bereits von Beginn der Behand lung im November 2022 an bis im Juni 2023 derart vorgelegen hatte . Denn im ersten Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2023 sind keine objekti ven Befunde aufgeführt. Dort wurde lediglich das Ergebnis
der damals durchge führten BDI- II- Testung widergegeben ( Urk. 7/48/2-3; vgl. die Entsprechung zum Frage bogen des BDI-II-Tests ; abrufbar unter www.schmerztherapiezentrum-hagen.de/download.html ) . Der RAD-Arzt hat dennoch die so ermittelten Befunde des ersten mit dem im zweiten Bericht von Dr. C.___ aufgeführten objektiven Befund (Urk. 7/53/2) verglichen und festgehalten, dass der psychopathologische Befund nach drei Monaten teilweise (im kognitiven Bereich) als verschlechtert angegeben worden sei und dass die
affektiven Auffälligkeiten mit fünf Kriterien entsprechend einer leichten depressiven Episode nur noch teilweise vorgelegen hätten ( Urk. 7/59/6) . Der BDI-II-Test wird indes mittels eines Selbstbeurteilungs fragebogen s durchgeführt und entspricht somit den subjektiven Angaben des Beschwerde führers und nicht einem fachärztlich objektiv erhobenen psychopa thologischen Befund. Zudem dient der BDI-II-Test zur Ermittlung
der Schwere einer depressive n Symptomatik im klinischen Bereich ; es wird mithin nicht die Depression an sich, sondern lediglich der Schweregrad der Depression erfasst ( www.pschyrembel.de/BDI/K03HB/doc/ ) . Zur Feststellung der psychischen Symp tomatik ist der objektiv erhobene psychopathologische Befund massgeblich , wel cher hier spätestens
für die Zeit ab Behandlungsbeginn im November 2022 abzu klären ist.
Im Übrigen kommt praxisgemäss einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.3. 4
Da somit auch Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
des
RAD- Psychiaters vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/59/5-7) bestehen , sind auch zu den psychischen Beschwerden ergänzende Abklärungen vorzu nehmen ( vgl.
BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). 4. 4 4. 4 .1
Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.
Zunächst ist
- nebst der Einholung des üblichen Verlaufsberichts - beim behan delnden Psychiater Dr.
C.___
bezüglich des objektiven psychopatho logischen Befundes in retrospektiver Hinsicht nachzufragen, welche objektive n Befunde ab Beginn der Behandlung im Nov ember 2022 (Urk. 7/53/1) früher bestanden und ob diese respektive die psychische Symptomatik sich insbesondere im Vergleich mit den im Bericht von Dr.
C.___ vom 14. Juni 2023 aufgeführten objektiven Befunden (Urk. 7/53/2) im weiteren Verlauf veränderten
und gegebenenfalls inwie fern. Des Weiteren ist dieser anzufragen, wann er die Diagnose einer gene ralisierten Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/53/1) aufgrund welcher objektiven Befunde stellte.
Das Ergebnis dieser Abklärung ist zusammen mit den übrigen (allenfalls aktualisierten) Akten einem fachärztlich- psychiatrischen Experten vor zulegen.
Dieser und die somatische n
Fachärzte
(insbesondere orthopädisch, allenfalls or thopädisch-chirurgisch und traumatologisch , sowie allenfalls neurologisch) werden nach Vorlage der vervollständigten Akten unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwirkend ab April 2022
aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft zu geben haben . Dabei sind im Falle einer fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnose die Standardindikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) zu beachten . 4. 4.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2023 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Rente der Invalidenversicherung zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00. anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ilir Daljipi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1981, arbeitete (ab Juni 2000) für die Y.___ AG als Lagerist und Chauffeur ( Urk. 7/3/10, Urk. 7/4/76, Urk. 7/8/1 3), als er sich am
E. 1.2 Am
29. September 2021 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk.
E. 2 . April 2021 bei einem Sturz von einer Rampe auf den rechten Ellbogen und die recht e Schulter Kontusionen und eine undislozierte Radius köpfchenfraktur am rechten Ellbogen zuzog ( Urk. 7/4/47, Urk. 7/4/68, Urk. 7/ 4/97 ). Der obligatorische Unfallversicherer Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/4/90 , Urk. 7/20/3 ). Bei
protrahiertem Heilungsverlauf unter konservativer Behandlung der Verletzung am rechten Ellbogen mit persistieren den Beschwerden
(Urk. 7/25/3-5, Urk. 7/25/9, Urk. 7/26/6-11, Urk. 7/26/19-20) wurde der Versicherte am 23. August 2022 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva untersucht (Urk. 7/25/3-11), der unfallbedingt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten wie teilweise der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, den rechten Arm nicht belastende n Tätigkeit schloss (Urk. 7/25/ 9- 10).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2023 verneinte die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ( bei einem Invaliditätsgrad von 0.44 % ) und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/57).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1).
E. 2.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil an einer ganzen Rente 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5 % 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 %
E. 2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 2.4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezi al ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 und 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 2.3 ).
E. 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte , zu denen auch die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1 2. April 202 1 zu 100 % und bei Ablauf des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im April 2022 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass er in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit geringer Belastung des rechten Armes (bis maximal 10
Kilo gramm), ohne rüttelnde oder vibrierende Maschinen , zu 100 % arbeits fähig sei. Der Beschwerdeführer könne
damit ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe . Die psychiatrischen Abklärungen hätten keinen langandauernden, nicht behandel baren Gesundheits schaden ergeben , der zu eine r Beeinträchtigung bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit führe . In somatischer Hinsicht sei in den (vom Beschwerde führer mit dem Einwand vorgelegten) Arztberichte n keine Ver änderung fest gestellt worden . Die Ärzte seien bereits seit 2021 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ausgegangen mit dem Hin weis, dass das Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar sei. Neue Diagnosen seien nicht genannt worden, weshalb sich die Einholung weiterer Arztberichte erübrige (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, da sich insbe sondere die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ent wicklung aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse. Auf die versicherungsinternen Abklärungen durch den RAD , dessen Beur teilungen ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Akten und ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt seien, könne nicht abgestellt werden. Diese seien nicht schlüssig und nicht vollständig und daher auch nicht verlässlich. So seien in somatischer Hinsicht die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädie, in sich widersprüchlich, indem sie am 14. Juni 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis auf weiteres und am 2 2. September 2023 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne weitere Begründung rück wirkend ab dem 18. August 2021 attestiert habe . Zudem habe die RAD-Ärztin die beantragten neue n Anfragen an die behandelnden Ärzte zum Umfang der krankheits bedingten somatischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für nicht notwendig erachtet, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C.___
in seinem Arztbericht auf die zusätzliche Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit hingewiesen habe. Andererseits sei der erste B ericht von Dr.
C.___ vom 10.
März 2023 in der RAD-Beurteilung genau deshalb als ungenügend bewertet worden, da er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (in einer leidens angepassten Tätigkeit) geäussert habe. Es seien indes auch die anderen behandelnden (somatischen) Ärzte dazu aufzufordern, zumal aus deren Arzt berichten von Anfang 2023 hervorgehe, dass wegen Überlastung beziehungs weise Schonung des lädierten rechten Ellbogens Schmerzen am linken Ellbogen aufgetreten seien und sich eine sekundäre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingestellt habe.
Trotz dieser neuen Hinweise auf eine veränderte gesundheitliche Situation sei das Belastungsprofil aus dem Suva-Verfahren im angefochtenen Entschied kommentarlos über nommen worden. In psychischer Hinsicht sodann habe d er RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel lungnahme zu den Berichten von Dr. C.___ eine Annahme zur psychiatrischen Diagnose getroffen («leichte depressive Episode» ohne entsprechende ICD-Klassifikation), welche den aktenkundigen ermittelten BDI-II-Werten krass widerspreche. Der RAD-Arzt habe diesem zudem vor geworfen, seine Berichte widersprüchlich erstellt respektive sich mit den Diskre panzen nicht auseinandergesetzt zu haben. Dennoch habe die Beschwerde gegnerin dem behandelnden Psychiater keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und es seien auch keine umfassenden versicherungsinternen Untersu chungen durchge führt w o rden, um die ermittelten Diskrepanzen und Lücken zu bereinigen. Die durchzuführende ergänzende Abklärung müsse in Form eines poly disziplinären Gutachten s mit mindestens den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie, allenfalls auch Neurologie, erfolgen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. 4. 4.1
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als
Chauffeur und Lagerist (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/37) ist unstrittig, dass diese
dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Beschwerden am rechten Ellbogen
seit dem Unfall vom 12.
April 2021 ( Urk. 7/4/97 ) nicht mehr in erheblichem Umfang
zumutbar ist und das soge nannte Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist . Davon ist aus zugehen, zumal von den behandelnden Ärzten
infolge der V erletzung am rechten Ellbogen mit undislozierter
Radiusköpfchenfraktur Typ Mason
I ( Urk. 7/26/2, Urk. 7/25/9) nachvollziehbar
zunächst ab dem Unfalltag a m
E. 7 /2).
Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Am 2 5. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien ( Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023 kündigte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente an (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage der Berichte von med. pract .
A.___ vom 20.
Januar 2023, des Spital s
B.___ vom 6. Februar 2023 und von Dr. med. univ. ( A) C. ___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom
E. 10 März 2023 (Urk. 7/46-48)
Einwände (Urk. 7/43, Urk. 7/49).
Die IV-Stelle holte daraufhin den Verlaufsbericht von Dr.
C.___
vom 14. Juni 2023 ein (Urk.
7/53), wozu der Versicherte am
15. September 2023 Stellung nahm (Urk. 7/58/1).
Mit Verfügung vom
14. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
3. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom
14. November 2023 aufzu he ben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024
den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1 4 . Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung (Urk. 7/3 ) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird. 2.
E. 12 April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und im späteren Verlauf ab dem 14. Juni 2021 min destens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeit en mit Heben von schweren Lasten attestiert wurde
( Urk. 7/ 4/37, Urk. 7/4/48 , Urk. 7/4/81-82, Urk. 7/21/2, Urk. 7/25/48 , Urk. 7/26/5-9, Urk. 7/47/1 ). Der Versicherungsme diziner der Suva , Dr.
Z.___ , wies in seinem Bericht vom 24. August 2022 (ärztliche Unter suchung vom 2 3. August 2022) dazu zutreffend darauf hin, dass die damals attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Lage rist, einer Leistungsreduktion von 50
% in einem 100%igen Pensum entsprechend, darauf zurückzuführen sei , dass die Tätigkeit teilweise schwer sei. Eine Wiederherstellung der vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/25/9).
Dazu ist festzuhalten , dass die se Tätigkeit gemäss dem Arbeitgeber bericht vom 11. November 2021 (Urk. 7/8) und der von der Suva eingeholten Arbeitsplatz beschreibung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 7/25) die folgenden Arbeiten beinhaltete: Vorbereitung der Warenbestellungen respektive Rüsten des Materials für die Kunden touren, Ausliefern des bestellten Materials an Kunden, Abwickelung von Retouren , tägliches Abrechnen der Barzahlungen, Einräumen der Nachlieferung am Hauptsitz, Einlagern von Rückstandsmaterial, allgemeine Lagerarbeiten (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/37). Das Heben oder Tragen von Lasten über 25 Kilogramm war nach Angaben der Arbeitgeberin « selten » (zirka einmal pro Tag) und von solchen über 15 Kilogramm « manchmal » (zirka zehnmal pro Tag) erforderlich (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/38). Es handelte sich (in der hier relevanten Ausgestaltung vor dem Unfallereignis) somit teilweise um eine mittelschwere bis schwere Tätig keit, welche dem Beschwerdeführer insgesamt seit April 2021 nicht mehr zumut bar ist. 4.2 4.2.1
Massgeblich und zu klären ist somit der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2022 (Ablauf Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). D er Erlass der angefochtenen Verfügung vom
E. 14 November 2023 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E.
2.1, 134 V 392 E.
6). 4.2.2
In somatischer Hinsicht ist dem
Bericht von PD Dr.
med. F.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/10) zu entnehmen , der rechtsdominante Lager arbeiter habe von Schmerzen im Ellbogenbereich sowohl radialseits als auch ulnarseits ausstrahlend in die Finger fünf bis drei berichtet. Er habe zum Teil Paräs thesien im ulnarisinnervierten Bereich, die Flexion gehe problemlos, die Stre ckung gehe nicht gut und schmerze. Nachts erwache er häufig. In Ruhe trete nach kurzer Zeit ein P ulsieren im Ellbogenbereich auf, bei Belastung mässige, zum Teil starke Schmerzen. Er könne nicht gross belasten. Er arbeite ganztags mit halber Leistung. PD Dr. F.___
nannte als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungs einschränkung des Ellbogen s rechts und einen Verdacht auf Sulcus - ulnaris -Syndrom bei Status nach konservativ behandelter Radiusköpfchenfraktur rechts vom 12. April 2021 (Urk. 7/10/1). Der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom wurde im Bericht von PD Dr. F.___ vom 10. März 2022, wonach ansonsten unveränderte Verhältnisse bei gleichbleibenden Beschwerden bestan den, nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/26/17-18) , nachdem die Computer tomographie vom 9. März 2022 vom rechten Ellbogen nativ keine Auffälligkeiten im Bereich des Sulcus
ulnaris
ergeben hatte (Urk. 7/25/44).
Angaben zur Arbeits fähigkeit sind den Berichten von PD Dr. F.___ nicht zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 31. Januar 2022 ergab ihre neurologische Abklärung vom 27. Januar 2022 am ehesten funktionelle Störungen im Rahmen der chronischen Schmerzen bei fehlendem neurographischem Nachweis einer Läsion des Nervus
ulnaris Höhe Ell bogen und des Nervus medianus auf Höhe Karpaltunnel (Urk. 7/22/1-3). Im von der Beschwerdegegnerin Anfang Juni 2022 eingeholten (undatierten) Bericht führte Dr. G.___
nach dieser einmaligen Untersuchung aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf den Schmerzen und der Streckhem mung des rechten Ellbogens (Rechtshänder) nach erlittener Radiusköpfchen fraktur. Die Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit seien vor allem aus orthopädischer/unfall-chirurgischer Sicht zu beurteilen. Derzeit bestehe aus diesen Fachgebieten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist, was nach ihrer neurologischen Beurteilung gerechtfertigt sei. Eine leichtere Tätigkeit, zum Beispiel eine Büroarbeit mit geringerer Belastung des Armes , bedeute nach ihrer Ansicht eine geringere Arbeitsunfähigkeit.
Die Leistungsfähigkeit sei um etwa 40
% eingeschränkt . Bezüglich Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit bis zu vier Stunden pro Tag. Die Prognose sei unklar und bezüg lich der bereits chronischen Schmerzsymptomatik mit funktionellen Gefühls störungen eher ungünstig. Die weitere Prognose müsse wegen der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des rechten Ellbogengelenkes durch die behandelnden Orthopäden/Unfallchirurgen eingeschätzt werden. Sie habe PD
Dr.
F.___ noch empfohlen, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) und des Plexus brachialis durchzuführen, um eine Kom pression der Nervenwurzel C8 bzw. Th1 bzw. des Plexus brachialis als Ursache der Gefühls störung auszuschliessen. Es liege aber vermutlich eine funktionelle Gefühls störung vor, die im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen nach der Fraktur zu interpretieren sei. Die Prognose dieser Störung sei unklar, zumal sich neurographisch keine Läsion v.a. des Nervus
ulnaris habe nachweisen lassen. Die Gefühlsstörung bedinge jedoch allenfalls nur eine geringe Funktionsstörung des Armes ( Urk. 7/21/2- 4 ).
Laut dem
Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 8.
April 2022 bestand
im April 2022 nach wie vor eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung im Ellbogen rechts mit/bei Status nach konservativ behandelter Radius köpfchenfraktur und coronoideus Fraktur R e gan- Morrey Typ
I rechts vom 12.
April 202 1. Trotz der Empfehlung von PD Dr.
F.___ zu einer opera tiven Behandlung sei der Beschwerdeführer weiterhin unsicher, da er grosse Angst davor habe, seinen Job zu verlieren und aktuell allenfalls auch noch (kurz angedeutet) die Scheidung von seiner Ehefrau bevorstehe. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit noch immer gleichermassen eingeschränkt. Er arbeite aktuell zeitmässig zu 100 % mit einer Leistung von 50 %. Eine Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigung könne er aus den erwähnten Gründen nicht akzeptieren. Acht Monate posttraumatisch zeige sich ein stark protrahierter Verlauf mit 50%iger Einschränkung des Ellbogens im Alltag und im Arbeitsleben. Es bestehe eine klare Operationsindikation, über die der Beschwerdeführer weiterhin nachdenken werde. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (Urk. 7/26/19-20).
Zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde in diesem Bericht, wie auch in sämtlichen da vor verfassten Berichten des Spitals B.___
( Urk. 7/4/6-7, Urk. 7/20/25-26, Urk. 7/ 26/2-11 ) nicht Stellung genom men.
Dem zuhanden des Unfallversicherers erstellten Bericht des Hausarztes med. pract . A.___ vom 2 8. Juli 2022 (Urk. 7/25/31-31) und dem von ihm
ebenso kurz und stichwortartig verfassten Verlaufsb ericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom
25. November 2022 (Urk. 7/38/1-3) sind ebenfalls keine weiter führenden Angaben zu entnehmen.
Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. Z.___
hat te
im Bericht vom 24.
August 2022 zu seiner ärztlichen Untersuchung vom 23.
August 2022 ausge führt, es habe sich im Verlauf von knapp eineinhalb Jahren nun bereits eine leichte posttraumatische Humeroradialgelenkarthrose mit einer Einschränkung der Extensionsfähigkeit und einer Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der belastungsabhängigen arthrosebedingten Ellbogenschmerzen entwickelt. Das kli nische Bild entspreche dem üblichen Bild einer beginnenden Arthrose, wenn gleich der Beschwerdeführer offensichtlich im Untersuchungsgang zur Aggra vierung neige . Objektivierbar seien aufgrund der Bildgebungen beginnende degene rative Veränderungen aufgrund der Inkongruenz der Gelenkpartner. Er habe auf die folgende Diagnose geschlossen: Ereignis vom 12. April 2021 mit Sturz von einer Rampe mit undislozierte r Radiusköpfchenfraktur Typ Mason
I und leichter humeroradialer posttraumatischer Arthrose mit schmerzreflek torischer Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks mit Kraftmin derung und Bewegungseinschränkung sowie mit funktioneller Fühlstörung Dig (Finger) III bis V rechts bei fehlenden neurologische n Befunde n . Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte manuelle Tätigkeiten ohne Bedienung von rüttelnden oder vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm vollzeitig zumut bar. Bei Einhaltung von Belastungslimiten bis zehn Kilogramm sei mit keiner Beschleunigung der natürlichen Progression der Degeneration zu rechnen. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit vollzeitig und mit voller Leis tung zumutbar (Urk. 7/25/9-10).
Im Bericht des Spitals B.___ vom 6. Februar 2023 wurde zur Untersuchung vom 3. Februar 2023 festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über fortbe stehende Beschwerden. Er arbeite (weiterhin) als Lagerist und Chauffeur und sei aktuell zu 50 % arbeitsunfähig bei drohender Kündigung. Es zeige sich knapp zwei Jahre posttraumatisch ein sehr protrahierter Verlauf. Eine operative Sanie rung sei vom Beschwerdeführer bis anhin trotz wiederholter Empfehlung abge lehnt worden. Eine dauerhafte Herabstufung auf eine vollzeitige Arbeits fähigkeit für leichte manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis zehn Kilogramm ohne Bedienung von rüttelnden oder vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm, wie von der Suva im Schreiben vom 4. Oktober 2022 empfohlen worden sei, werde nicht als optimal erachtet. Im Gegenteil gingen sie davon aus, dass durch eine Operation die zumutbare Belastbarkeit mindestens gesteigert werden könnte . In welchem Ausmass eine solche Verbesserung der Leistungsfähigkeit herbei geführt werden könnte, könne nicht qualifiziert eingeschätzt werden. Eine voll ständige Streckdefizit-Aufhebung und Schmerz freiheit würden nach stark verzögerter Operation zumindest als eher unwahr scheinlich erscheinen. Die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, beispielsweise am Computer im Büro, werde als gegeben eingeschätzt. Eine solche sei aktuell bei der Arbeit geberin des Beschwerdeführers nach dessen Angaben nicht möglich (Urk. 7/47/1-2).
Im Bericht vom 6. Februar 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führers erklärte med. pract . A.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit, eine solche könne er nur befürworten, solange der Beschwerde führer nichts Schweres tragen und heben müsse. Ein volles Pensum der Anstellung sehe er hier jedoch nicht. Aktuell klage der Beschwerdeführer zudem über Schmerzen am linken Ellbogen , was eine natürliche Konsequenz davon sei, dass die rechte Seite geschont worden sei (Urk. 7/46). Zum Umfang der Restarbeits fähigkeit äusserte sich med. pract . A.___ nicht.
4.2.3
Bei dieser Aktenlage l iegen in somatischer Hinsicht keine Berichte vor, welche sich bezüglich der gesamten hier massgeblichen Zeit ab 1. April 2022 zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern. Die fachärztliche orthop ä disch-chirurgische und traumatologische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 24. August 2022 (Urk. 7/25/9- 10 ) wurde zwar aufgrund einer eigene n Untersuchung und in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der damals vom Beschwerdeführer allein geklagten Beschwer den am rechten Arm verfasst; auch wurden seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Jedoch äussert er sich nicht zum Beginn der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit res pektive gab er keine retrospektive Einschätzung für die Zeit ab April 2022 ab.
Die Ärzte des Spitals B.___ und der Hausarzt med. pract . A.___ , welche eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar erachteten ( Urk. 7/46 -47) , äusserten sich ebenfalls weder retrospektiv zum Beginn einer solchen Arbeitsfähigkeit, noch legten sie sich auf einen bestimmten Umfang einer solchen Tätigkeit fest. Die Neurologin Dr.
G.___
( Urk.
7/21/ 2-4)
erach tete eine leichtere Tätigkeit mit geringerer Belastung des (rechten) Arm zwar ebenfalls als grundsätzlich zumutbar, wobei sie die Leistungsfähigkeit als um etwa 40
% eingeschränkt beurteilte .
Jedoch erfolgte diese
- gemäss Beschwerde gegnerin vom 7. Juni 2022 datierende (vgl. Aktenverzeichnis) - Einschätzung allein gestützt auf die (einzige) Untersuchung vom
27. Januar 2022 (Urk. 7/22/1 3) ebenfalls ohne retrospektive Beurteilung ab April 2022 und zudem lediglich
aus neurologischer Sicht, wobei die neurologische Abklärung allerdings keine objektivierbaren neurologischen Befunde ergab. Dr. G.___
wies denn auch da rauf hin, dass die Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor allem aus orthopädischer/unfall-chirurgischer Sicht zu beurteilen seien ( Urk. 7/21/2). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann so mit auch unter Berücksichtigung der
Berichte der behandelnden Ärzte nicht ab schliessend festgelegt werden.
4.2.4
Die zeitliche medizinische Beurteilungslücke kann sodann auch nicht gestützt auf d ie Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. D.___ geschlossen werden. Denn diese ging in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Juni 2022 aufgrund der Akten zunächst von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Armes ab dem 1 8. August 2021 bis auf Weiteres aus (Urk. 7/41/5), ohne diese Einschätzung und insbesondere auch den diesbezüglich gewählten Zeitpunkt weiter zu erläutern. Damit bleibt indes unklar , wie und weshalb sie zu dieser Einschätzung kam. Eine solche Erläuterung wäre für eine nachvollziehbare Entscheidgrundlage vor allem auch deshalb angezeigt gewesen, weil die RAD-Ärztin in ihrer späteren Aktenbeurteilung vom
1. Dezember 2022 ihre Einschätzung ohne weitere Begründung revidierte und retrospektiv nunmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Armes ab dem 18. August 2021 bis auf Weiteres ausging. Sie erklärte
- entsprechend den Aus führungen im ihr vorgelegten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/25/9-10) - ledig lich, dass zu einer leidensangepassten Tätigkeit geraten werden müsse, da die Beschleunigung der vorhandenen Arthrose durch schwere Belastungen verhindert werden solle und da die Belastungsfähigkeit des rechten Ellbogens des Beschwerde führers aus versicherungsmedizinischer Sicht selbst nach einer Ope ration weiterhin eingeschränkt wäre (Urk. 7/41/8). In der letzten Stellungnahme vom 4. April 2023 erklärte Dr. D.___ schliesslich , aus somatischer Sicht würden sich bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit keine neuen Aspekte ergeben (Urk. 7/58/4).
Somit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in somatischer Hin sicht nicht abschliessend auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Denn bestehen - wie hier in somatischer Hinsicht - auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2.5
Ob im Übrigen die allein gegenüber dem Hausarzt angegebenen Beschwerden am linken Ellbogen (Bericht vom
6. Februar 2023 , Urk. 7/76) vorübergehender Natur waren, wie die RAD-Ärztin annahm (Urk. 7/59/4), und ob diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken, wird
- unter anderem - im Rahmen de r vorzunehmenden ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein . 4.3 4.3.1
In psychischer Hinsicht wurden erstmals mit den Berichten vom
10. März 2023 ( Urk. 7/ 48 ) und vom 14. Juni 2023 (Urk. 7/53) von Dr. C.___ , welcher den Beschwerde führer seit dem 21. November 2022 psychiatrisch-psycho thera peutisch behand elt ( Urk. 7/ 53/1 ), psychische Beschwerden erwähnt. In diesen Berichten wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, da gemäss seinen Angaben die in den Arztzeugnissen beschriebenen Einschränkungen (Tragen bis 10 Kilogramm) vom Arbeitgeber nicht eingehalten würden. Die IV Stelle wolle keine Umschulung bezahlen, es sei ihm gesagt worden, er solle eine neue Arbeitsstelle suchen. Die in der psychiatrischen Behandlung durchgeführte psychometrische Testung mittels des Selbstbeurteilungsin strumentes Beck Depres sions -Inventar (BDI-II) habe einen BDI-Wert von 37
von 63
Punkten erge ben. Dieser Wert liege im Bereich einer mittelgradigen depressiven Episode. Es sei die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F32.1) , gestellt worden. Es bestehe ein indirekte r Zusammen hang zwischen dem Unfall (vom 12. April 2021) und den psycho pathologisch relevanten Einschränkungen, indem infolge des Unfalls beispiels weise chronische Schmerzen und eine dauerhafte Einschränkung der motorischen Funktionalität bestünden. Dadurch sei der Schlaf gestört und durch die chro nische Überlastung bei der Arbeit sei en eine depressive Entwicklung und eine verminderte Leistungsfähigkeit eingetreten. Für jeden Arbeitgeber im ersten Arbeits markt sei ein solcher Mitarbeiter nicht wirtschaftlich und daher nicht trag bar. Für den Beschwerdeführer ohne Ausbildung bestehe im ersten Arbeitsmarkt daher keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Das Bewusst machen dieses Umstandes erzeuge beim Beschwerdeführer ein Gefühl von Perspektivlosigkeit und Hoffnungs losigkeit sowie ein negative s Gedankenkreisen und eine Chroni fi zierung der depressiven Stimmungslage. Unter den gegebenen Umständen (keine Ausbildung, Hilfsarbeiterstatus) benötige der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle, bei der es ihm möglich sei , einer leidensangepassten Tätigkeit (Heben bis zehn Kilogramm, Möglichkeit des Pausierens bei Über lastung, Schonung bei Schmer zen) nachzugehen. Diese Tätigkeits beschreibung entspreche einer Tätig keit in einem ges ch ützten Arbeitsrahmen (Urk. 7/48).
Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2023 erklärte Dr. C.___ zur Frage der Beschwerde gegnerin nach der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers unter der Medikation mit Fluoxetin, Trittico und Pregabalin, dass der Arbeitsweg mit dem Auto fünf Minuten betrage und für den Patienten gut bewältigbar sei. Liefe rungen in der Umgebung des Arbeitsortes seien ebenso gut machbar. Sodann erklärte Dr. C.___ auf Anfrage, die psychiatrische Erkrankung bestehe ab dem Behandlungs beginn am 2 1. November 202 2. Es werde eine Sitzung pro Monat abgehalten, häufiger e Sitzungen seien nicht indiziert. Davor sei der Beschwerde führer nicht in therapeutischer Behandlung gewesen. Der Krankheitsverlauf sei stationär. Es seien die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1 ) , mit/bei BDI-II 48/63 Punkten entsprechend einer starken/schweren Depression gemäss Beiblatt ( Urk. 7/53/4), und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) bei Beck-Angst-Inventar (BAI) 30/63 Punkten (Urk. 7/53/5) und Mini-ICF-APP gemäss Beiblatt (Urk. 7/53/6-8) gestellt worden. Im objektiven psycho pathologischen Befund seien beim wachen, teils somnolenten Beschwerdeführer eine leicht einge schränkte Konzentration und Merkfähigkeit, Hinweise auf Denkverlangsamung und eingeengtes Denken, Befürchtungen, Grübeln, eine verminderte affektive Modulationsfähigkeit, eine ängstlich-depressive Stimmung, eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit, eine Störung der Vitalgefühle (Gefühl von Druck, Gefühl von Schwere, Schmerzen), eine verlangsamte Psychomotorik, ein verminderte r Antrieb, Hinweise auf Ein- und Durch schlafstörungen und Früh erwachen sowie ein soziale r Rückzug festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 50
% (zirka 4
Stunden und 10
Minu ten pro Tag) . Dabei seien die somatischen Ein schränkungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei mit dem gegenwärtigen Arbeitspensum (von 50 % ) sub jektiv am Limit. Die Arbeit, welche bereits angepasst sei, sei unter Ibupr o fen (600
mg 3
x täglich) bewältigbar
(Urk. 7/53 /1-3 ). 4.3. 2
Die RAD-Stellungnahme dazu von Dr. E.___ vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/ 59/5-7 ) ist insofern nachvollziehbar, als die Schlussfolgerungen von Dr.
C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem Bericht vom 10. März 2023 einerseits (Urk. 7/48/3-4) und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem Bericht vom 10. März 2023 andererseits (Urk. 7/52/2) widersprüchlich sind und nicht plausibel begründet wurden . Wie der RAD-Arzt zutreffend feststellte, ist a n den Berichten von Dr. C.___
namentlich das Folgende zu bemängeln: Dr. C.___ erklärte zu den im BDI-Test erreichten 37 von 63 Punkten fälschlicher weise, dass dieser Wert im Bereich einer mittelgradigen depressiven Episode liege, obschon dieses Ergebnis gemäss dem Ergebnisraster auf ein schwe res depressives Syndrom hindeuten würde . Dabei setzte sich
Dr.
C.___
mit der Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung eines schweren depressiven Syndroms und de m von ihm diagnostizierten mittelgradigen depressiven Syn drom nicht auseinander . Gemäss dem zweiten Bericht von Dr.
C.___ wurde nur wenige Monate später ein noch höherer BDI-II-Wert von 48
Punkten ermittelt und der psychopathologische Befund teilweise als verschlechtert angegeben (teil weise somnolenter Patient, eingeschränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit, verlangsamtes Denken) ;
dagegen ist
die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausge übte 50%ige Tätigkeit mit einer schweren depressiven Störung nicht vereinbar, wobei Dr.
C.___ allerdings nunmehr bei gleichbleibender Diagnose der depres siven Störung mittelgradiger Ausprägung (und zusätzlicher Diagnose einer Angststörung) eine tiefere Arbeitsunfähigkeit von «nur» noch 50
% attestierte. Den im zweiten Bericht angegebenen psychopathologischen Befunde n sind zudem weniger Kriterien einer depressiven Episode zu entnehmen. Ferner ist die Diagnose einer «chronifizierten» depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) , insbesondere angesichts der Behandlung erst seit dem 21. November 2022 nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ berücksichtigt bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sodann fachfremd ein Belastungsprofil, das sich auf somatische Einschränkungen bezieht (Urk. 7/59/6 -7 ) .
Daraus folgt, dass in Bezug auf die dokumentierten psychischen Beschwerden auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. C.___ nicht abgestellt werden kann. 4.3. 3
Die Stellungnahme des RAD- Psychiaters vom 2 4. August 2023 , wonach maximal von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne, mit welcher aus versicherungsmedizinischer keine Einschränkungen einhergehen würden, und wonach angesichts der fehlenden Chronifizierung kein die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesundheitszustand vorliege
(Urk. 7/59/5-7) ,
stellt ebenfalls keine hinreichende
Entscheidgrundlage dar. Denn darin wird allein auf die von Dr. C.___ aufgeführte depressive Störung eingegangen. Zu der im zweiten Bericht von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer generalisierten Angst störung (ICD-10 F41.1) und zum Ergebnis der BAI-Testung (Urk. 7/53/1-2, Urk. 7/53/5) äusserte sich der RAD-Arzt nicht.
Zu beachten ist ausserdem, dass angesichts der bestehenden erheblichen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zufolge der somatischen Beschwerden seit April 2021 selbst eine nur relativ kurzzeitige psy chisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit in der Zeit ab Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ am 21. November 2022 (Urk. 7/53/1) einen zumindest befristeten Rentenan spruch begründen könnte (Art.
28 Abs.
1 lit .
c IVG , Art. 88a IVV ).
Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass kein Gesundheitszustand vorliege , der die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränke (Urk. 7/59/7), spricht daher nicht bereits gegen einen zumindest befristeten Rentenspruch , da eine zeit- und teilweise Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hierzu allenfalls ausreichen würde.
Die Berichte von Dr. C.___ enthalten zudem
hinreichend Hinweise darauf, dass behandlungsbedürftige psychische Beschwerden (ausweislich) ab November 2022 bestanden. Um deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, muss der medizinische Sachverhalt feststehen. Dies ist hier angesichts der nicht beweiskräftigen Berichte von Dr. C.___ nicht der Fall. Die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. E ._ __ vom 24. August 2023 dazu , wonach das geltend gemachte depressive Syndrom nicht glaubhaft sei und anhand des psychopathologischen Befundes maximal von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne (Urk. 7/59/7) , vermag die Erhebung des medi zinischen Sachverhalts
mangels einer eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht abschliessend zu ersetzen . Zwar können auch Berichte und Stellungnahmen des RAD, die sich - wie die RAD-Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/59/5-7) - allein auf die Akten stützen, beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 21. März 2018 E.
5.1). Ein solcher lückenloser Befund und ein an sich feststehende r medizi nische r Sachverhalt lieg en bezüglich der psychischen Beschwerden angesichts der wider sprüchlichen Angaben von Dr. C.___ in seinen beiden Berichten jedoch nicht vor. Insbesondere ist ungeklärt , ob der in seinem
zweiten Bericht vom 14. Juni 2023 aufgeführte objektive Befund (Urk. 7/53/2 ) bereits von Beginn der Behand lung im November 2022 an bis im Juni 2023 derart vorgelegen hatte . Denn im ersten Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2023 sind keine objekti ven Befunde aufgeführt. Dort wurde lediglich das Ergebnis
der damals durchge führten BDI- II- Testung widergegeben ( Urk. 7/48/2-3; vgl. die Entsprechung zum Frage bogen des BDI-II-Tests ; abrufbar unter www.schmerztherapiezentrum-hagen.de/download.html ) . Der RAD-Arzt hat dennoch die so ermittelten Befunde des ersten mit dem im zweiten Bericht von Dr. C.___ aufgeführten objektiven Befund (Urk. 7/53/2) verglichen und festgehalten, dass der psychopathologische Befund nach drei Monaten teilweise (im kognitiven Bereich) als verschlechtert angegeben worden sei und dass die
affektiven Auffälligkeiten mit fünf Kriterien entsprechend einer leichten depressiven Episode nur noch teilweise vorgelegen hätten ( Urk. 7/59/6) . Der BDI-II-Test wird indes mittels eines Selbstbeurteilungs fragebogen s durchgeführt und entspricht somit den subjektiven Angaben des Beschwerde führers und nicht einem fachärztlich objektiv erhobenen psychopa thologischen Befund. Zudem dient der BDI-II-Test zur Ermittlung
der Schwere einer depressive n Symptomatik im klinischen Bereich ; es wird mithin nicht die Depression an sich, sondern lediglich der Schweregrad der Depression erfasst ( www.pschyrembel.de/BDI/K03HB/doc/ ) . Zur Feststellung der psychischen Symp tomatik ist der objektiv erhobene psychopathologische Befund massgeblich , wel cher hier spätestens
für die Zeit ab Behandlungsbeginn im November 2022 abzu klären ist.
Im Übrigen kommt praxisgemäss einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.3. 4
Da somit auch Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
des
RAD- Psychiaters vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/59/5-7) bestehen , sind auch zu den psychischen Beschwerden ergänzende Abklärungen vorzu nehmen ( vgl.
BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). 4. 4 4. 4 .1
Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.
Zunächst ist
- nebst der Einholung des üblichen Verlaufsberichts - beim behan delnden Psychiater Dr.
C.___
bezüglich des objektiven psychopatho logischen Befundes in retrospektiver Hinsicht nachzufragen, welche objektive n Befunde ab Beginn der Behandlung im Nov ember 2022 (Urk. 7/53/1) früher bestanden und ob diese respektive die psychische Symptomatik sich insbesondere im Vergleich mit den im Bericht von Dr.
C.___ vom 14. Juni 2023 aufgeführten objektiven Befunden (Urk. 7/53/2) im weiteren Verlauf veränderten
und gegebenenfalls inwie fern. Des Weiteren ist dieser anzufragen, wann er die Diagnose einer gene ralisierten Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/53/1) aufgrund welcher objektiven Befunde stellte.
Das Ergebnis dieser Abklärung ist zusammen mit den übrigen (allenfalls aktualisierten) Akten einem fachärztlich- psychiatrischen Experten vor zulegen.
Dieser und die somatische n
Fachärzte
(insbesondere orthopädisch, allenfalls or thopädisch-chirurgisch und traumatologisch , sowie allenfalls neurologisch) werden nach Vorlage der vervollständigten Akten unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwirkend ab April 2022
aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft zu geben haben . Dabei sind im Falle einer fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnose die Standardindikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) zu beachten . 4. 4.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2023 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Rente der Invalidenversicherung zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00. anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ilir Daljipi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00001 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
24. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ilir Daljipi Daljipi Advokatur Oberer Deutweg 59, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1981, arbeitete (ab Juni 2000) für die Y.___ AG als Lagerist und Chauffeur ( Urk. 7/3/10, Urk. 7/4/76, Urk. 7/8/1 3), als er sich am 1 2 . April 2021 bei einem Sturz von einer Rampe auf den rechten Ellbogen und die recht e Schulter Kontusionen und eine undislozierte Radius köpfchenfraktur am rechten Ellbogen zuzog ( Urk. 7/4/47, Urk. 7/4/68, Urk. 7/ 4/97 ). Der obligatorische Unfallversicherer Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/4/90 , Urk. 7/20/3 ). Bei
protrahiertem Heilungsverlauf unter konservativer Behandlung der Verletzung am rechten Ellbogen mit persistieren den Beschwerden
(Urk. 7/25/3-5, Urk. 7/25/9, Urk. 7/26/6-11, Urk. 7/26/19-20) wurde der Versicherte am 23. August 2022 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva untersucht (Urk. 7/25/3-11), der unfallbedingt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten wie teilweise der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, den rechten Arm nicht belastende n Tätigkeit schloss (Urk. 7/25/ 9- 10).
Mit Verfügung vom 2 4. August 2023 verneinte die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ( bei einem Invaliditätsgrad von 0.44 % ) und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/57). 1.2
Am
29. September 2021 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7 /2).
Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab . Am 2 5. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien ( Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023 kündigte die IV Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente an (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage der Berichte von med. pract .
A.___ vom 20.
Januar 2023, des Spital s
B.___ vom 6. Februar 2023 und von Dr. med. univ. ( A) C. ___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 10.
März 2023 (Urk. 7/46-48)
Einwände (Urk. 7/43, Urk. 7/49).
Die IV-Stelle holte daraufhin den Verlaufsbericht von Dr.
C.___
vom 14. Juni 2023 ein (Urk.
7/53), wozu der Versicherte am
15. September 2023 Stellung nahm (Urk. 7/58/1).
Mit Verfügung vom
14. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
3. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom
14. November 2023 aufzu he ben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024
den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 1 4 . Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung (Urk. 7/3 ) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). 2.3 2.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil an einer ganzen Rente 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5 % 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 % 2.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.4 2.4.1
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezi al ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 und 8C_122/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 2.3 ). 2.4.2
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte , zu denen auch die Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (RAD) gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2 mit Hinweisen), kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1 2. April 202 1 zu 100 % und bei Ablauf des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im April 2022 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass er in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit geringer Belastung des rechten Armes (bis maximal 10
Kilo gramm), ohne rüttelnde oder vibrierende Maschinen , zu 100 % arbeits fähig sei. Der Beschwerdeführer könne
damit ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe . Die psychiatrischen Abklärungen hätten keinen langandauernden, nicht behandel baren Gesundheits schaden ergeben , der zu eine r Beeinträchtigung bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit führe . In somatischer Hinsicht sei in den (vom Beschwerde führer mit dem Einwand vorgelegten) Arztberichte n keine Ver änderung fest gestellt worden . Die Ärzte seien bereits seit 2021 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ausgegangen mit dem Hin weis, dass das Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar sei. Neue Diagnosen seien nicht genannt worden, weshalb sich die Einholung weiterer Arztberichte erübrige (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, da sich insbe sondere die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ent wicklung aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse. Auf die versicherungsinternen Abklärungen durch den RAD , dessen Beur teilungen ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Akten und ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt seien, könne nicht abgestellt werden. Diese seien nicht schlüssig und nicht vollständig und daher auch nicht verlässlich. So seien in somatischer Hinsicht die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädie, in sich widersprüchlich, indem sie am 14. Juni 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis auf weiteres und am 2 2. September 2023 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne weitere Begründung rück wirkend ab dem 18. August 2021 attestiert habe . Zudem habe die RAD-Ärztin die beantragten neue n Anfragen an die behandelnden Ärzte zum Umfang der krankheits bedingten somatischen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für nicht notwendig erachtet, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C.___
in seinem Arztbericht auf die zusätzliche Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit hingewiesen habe. Andererseits sei der erste B ericht von Dr.
C.___ vom 10.
März 2023 in der RAD-Beurteilung genau deshalb als ungenügend bewertet worden, da er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (in einer leidens angepassten Tätigkeit) geäussert habe. Es seien indes auch die anderen behandelnden (somatischen) Ärzte dazu aufzufordern, zumal aus deren Arzt berichten von Anfang 2023 hervorgehe, dass wegen Überlastung beziehungs weise Schonung des lädierten rechten Ellbogens Schmerzen am linken Ellbogen aufgetreten seien und sich eine sekundäre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingestellt habe.
Trotz dieser neuen Hinweise auf eine veränderte gesundheitliche Situation sei das Belastungsprofil aus dem Suva-Verfahren im angefochtenen Entschied kommentarlos über nommen worden. In psychischer Hinsicht sodann habe d er RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stel lungnahme zu den Berichten von Dr. C.___ eine Annahme zur psychiatrischen Diagnose getroffen («leichte depressive Episode» ohne entsprechende ICD-Klassifikation), welche den aktenkundigen ermittelten BDI-II-Werten krass widerspreche. Der RAD-Arzt habe diesem zudem vor geworfen, seine Berichte widersprüchlich erstellt respektive sich mit den Diskre panzen nicht auseinandergesetzt zu haben. Dennoch habe die Beschwerde gegnerin dem behandelnden Psychiater keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und es seien auch keine umfassenden versicherungsinternen Untersu chungen durchge führt w o rden, um die ermittelten Diskrepanzen und Lücken zu bereinigen. Die durchzuführende ergänzende Abklärung müsse in Form eines poly disziplinären Gutachten s mit mindestens den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie, allenfalls auch Neurologie, erfolgen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. 4. 4.1
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als
Chauffeur und Lagerist (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/37) ist unstrittig, dass diese
dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Beschwerden am rechten Ellbogen
seit dem Unfall vom 12.
April 2021 ( Urk. 7/4/97 ) nicht mehr in erheblichem Umfang
zumutbar ist und das soge nannte Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist . Davon ist aus zugehen, zumal von den behandelnden Ärzten
infolge der V erletzung am rechten Ellbogen mit undislozierter
Radiusköpfchenfraktur Typ Mason
I ( Urk. 7/26/2, Urk. 7/25/9) nachvollziehbar
zunächst ab dem Unfalltag a m 12.
April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und im späteren Verlauf ab dem 14. Juni 2021 min destens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeit en mit Heben von schweren Lasten attestiert wurde
( Urk. 7/ 4/37, Urk. 7/4/48 , Urk. 7/4/81-82, Urk. 7/21/2, Urk. 7/25/48 , Urk. 7/26/5-9, Urk. 7/47/1 ). Der Versicherungsme diziner der Suva , Dr.
Z.___ , wies in seinem Bericht vom 24. August 2022 (ärztliche Unter suchung vom 2 3. August 2022) dazu zutreffend darauf hin, dass die damals attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Lage rist, einer Leistungsreduktion von 50
% in einem 100%igen Pensum entsprechend, darauf zurückzuführen sei , dass die Tätigkeit teilweise schwer sei. Eine Wiederherstellung der vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/25/9).
Dazu ist festzuhalten , dass die se Tätigkeit gemäss dem Arbeitgeber bericht vom 11. November 2021 (Urk. 7/8) und der von der Suva eingeholten Arbeitsplatz beschreibung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 7/25) die folgenden Arbeiten beinhaltete: Vorbereitung der Warenbestellungen respektive Rüsten des Materials für die Kunden touren, Ausliefern des bestellten Materials an Kunden, Abwickelung von Retouren , tägliches Abrechnen der Barzahlungen, Einräumen der Nachlieferung am Hauptsitz, Einlagern von Rückstandsmaterial, allgemeine Lagerarbeiten (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/37). Das Heben oder Tragen von Lasten über 25 Kilogramm war nach Angaben der Arbeitgeberin « selten » (zirka einmal pro Tag) und von solchen über 15 Kilogramm « manchmal » (zirka zehnmal pro Tag) erforderlich (Urk. 7/8/3, Urk. 7/25/38). Es handelte sich (in der hier relevanten Ausgestaltung vor dem Unfallereignis) somit teilweise um eine mittelschwere bis schwere Tätig keit, welche dem Beschwerdeführer insgesamt seit April 2021 nicht mehr zumut bar ist. 4.2 4.2.1
Massgeblich und zu klären ist somit der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab April 2022 (Ablauf Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). D er Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14.
November 2023 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E.
2.1, 134 V 392 E.
6). 4.2.2
In somatischer Hinsicht ist dem
Bericht von PD Dr.
med. F.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates, vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/10) zu entnehmen , der rechtsdominante Lager arbeiter habe von Schmerzen im Ellbogenbereich sowohl radialseits als auch ulnarseits ausstrahlend in die Finger fünf bis drei berichtet. Er habe zum Teil Paräs thesien im ulnarisinnervierten Bereich, die Flexion gehe problemlos, die Stre ckung gehe nicht gut und schmerze. Nachts erwache er häufig. In Ruhe trete nach kurzer Zeit ein P ulsieren im Ellbogenbereich auf, bei Belastung mässige, zum Teil starke Schmerzen. Er könne nicht gross belasten. Er arbeite ganztags mit halber Leistung. PD Dr. F.___
nannte als Diagnose eine schmerzhafte Bewegungs einschränkung des Ellbogen s rechts und einen Verdacht auf Sulcus - ulnaris -Syndrom bei Status nach konservativ behandelter Radiusköpfchenfraktur rechts vom 12. April 2021 (Urk. 7/10/1). Der Verdacht auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom wurde im Bericht von PD Dr. F.___ vom 10. März 2022, wonach ansonsten unveränderte Verhältnisse bei gleichbleibenden Beschwerden bestan den, nicht mehr aufgeführt (Urk. 7/26/17-18) , nachdem die Computer tomographie vom 9. März 2022 vom rechten Ellbogen nativ keine Auffälligkeiten im Bereich des Sulcus
ulnaris
ergeben hatte (Urk. 7/25/44).
Angaben zur Arbeits fähigkeit sind den Berichten von PD Dr. F.___ nicht zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 31. Januar 2022 ergab ihre neurologische Abklärung vom 27. Januar 2022 am ehesten funktionelle Störungen im Rahmen der chronischen Schmerzen bei fehlendem neurographischem Nachweis einer Läsion des Nervus
ulnaris Höhe Ell bogen und des Nervus medianus auf Höhe Karpaltunnel (Urk. 7/22/1-3). Im von der Beschwerdegegnerin Anfang Juni 2022 eingeholten (undatierten) Bericht führte Dr. G.___
nach dieser einmaligen Untersuchung aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem auf den Schmerzen und der Streckhem mung des rechten Ellbogens (Rechtshänder) nach erlittener Radiusköpfchen fraktur. Die Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit seien vor allem aus orthopädischer/unfall-chirurgischer Sicht zu beurteilen. Derzeit bestehe aus diesen Fachgebieten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist, was nach ihrer neurologischen Beurteilung gerechtfertigt sei. Eine leichtere Tätigkeit, zum Beispiel eine Büroarbeit mit geringerer Belastung des Armes , bedeute nach ihrer Ansicht eine geringere Arbeitsunfähigkeit.
Die Leistungsfähigkeit sei um etwa 40
% eingeschränkt . Bezüglich Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit bis zu vier Stunden pro Tag. Die Prognose sei unklar und bezüg lich der bereits chronischen Schmerzsymptomatik mit funktionellen Gefühls störungen eher ungünstig. Die weitere Prognose müsse wegen der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen des rechten Ellbogengelenkes durch die behandelnden Orthopäden/Unfallchirurgen eingeschätzt werden. Sie habe PD
Dr.
F.___ noch empfohlen, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) und des Plexus brachialis durchzuführen, um eine Kom pression der Nervenwurzel C8 bzw. Th1 bzw. des Plexus brachialis als Ursache der Gefühls störung auszuschliessen. Es liege aber vermutlich eine funktionelle Gefühls störung vor, die im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen nach der Fraktur zu interpretieren sei. Die Prognose dieser Störung sei unklar, zumal sich neurographisch keine Läsion v.a. des Nervus
ulnaris habe nachweisen lassen. Die Gefühlsstörung bedinge jedoch allenfalls nur eine geringe Funktionsstörung des Armes ( Urk. 7/21/2- 4 ).
Laut dem
Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 8.
April 2022 bestand
im April 2022 nach wie vor eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung im Ellbogen rechts mit/bei Status nach konservativ behandelter Radius köpfchenfraktur und coronoideus Fraktur R e gan- Morrey Typ
I rechts vom 12.
April 202 1. Trotz der Empfehlung von PD Dr.
F.___ zu einer opera tiven Behandlung sei der Beschwerdeführer weiterhin unsicher, da er grosse Angst davor habe, seinen Job zu verlieren und aktuell allenfalls auch noch (kurz angedeutet) die Scheidung von seiner Ehefrau bevorstehe. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit noch immer gleichermassen eingeschränkt. Er arbeite aktuell zeitmässig zu 100 % mit einer Leistung von 50 %. Eine Arbeitsunfähigkeitsbe scheinigung könne er aus den erwähnten Gründen nicht akzeptieren. Acht Monate posttraumatisch zeige sich ein stark protrahierter Verlauf mit 50%iger Einschränkung des Ellbogens im Alltag und im Arbeitsleben. Es bestehe eine klare Operationsindikation, über die der Beschwerdeführer weiterhin nachdenken werde. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (Urk. 7/26/19-20).
Zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde in diesem Bericht, wie auch in sämtlichen da vor verfassten Berichten des Spitals B.___
( Urk. 7/4/6-7, Urk. 7/20/25-26, Urk. 7/ 26/2-11 ) nicht Stellung genom men.
Dem zuhanden des Unfallversicherers erstellten Bericht des Hausarztes med. pract . A.___ vom 2 8. Juli 2022 (Urk. 7/25/31-31) und dem von ihm
ebenso kurz und stichwortartig verfassten Verlaufsb ericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom
25. November 2022 (Urk. 7/38/1-3) sind ebenfalls keine weiter führenden Angaben zu entnehmen.
Der Versicherungsmediziner der Suva Dr. Z.___
hat te
im Bericht vom 24.
August 2022 zu seiner ärztlichen Untersuchung vom 23.
August 2022 ausge führt, es habe sich im Verlauf von knapp eineinhalb Jahren nun bereits eine leichte posttraumatische Humeroradialgelenkarthrose mit einer Einschränkung der Extensionsfähigkeit und einer Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der belastungsabhängigen arthrosebedingten Ellbogenschmerzen entwickelt. Das kli nische Bild entspreche dem üblichen Bild einer beginnenden Arthrose, wenn gleich der Beschwerdeführer offensichtlich im Untersuchungsgang zur Aggra vierung neige . Objektivierbar seien aufgrund der Bildgebungen beginnende degene rative Veränderungen aufgrund der Inkongruenz der Gelenkpartner. Er habe auf die folgende Diagnose geschlossen: Ereignis vom 12. April 2021 mit Sturz von einer Rampe mit undislozierte r Radiusköpfchenfraktur Typ Mason
I und leichter humeroradialer posttraumatischer Arthrose mit schmerzreflek torischer Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks mit Kraftmin derung und Bewegungseinschränkung sowie mit funktioneller Fühlstörung Dig (Finger) III bis V rechts bei fehlenden neurologische n Befunde n . Unfallkausal seien dem Beschwerdeführer leichte manuelle Tätigkeiten ohne Bedienung von rüttelnden oder vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm vollzeitig zumut bar. Bei Einhaltung von Belastungslimiten bis zehn Kilogramm sei mit keiner Beschleunigung der natürlichen Progression der Degeneration zu rechnen. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer somit vollzeitig und mit voller Leis tung zumutbar (Urk. 7/25/9-10).
Im Bericht des Spitals B.___ vom 6. Februar 2023 wurde zur Untersuchung vom 3. Februar 2023 festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über fortbe stehende Beschwerden. Er arbeite (weiterhin) als Lagerist und Chauffeur und sei aktuell zu 50 % arbeitsunfähig bei drohender Kündigung. Es zeige sich knapp zwei Jahre posttraumatisch ein sehr protrahierter Verlauf. Eine operative Sanie rung sei vom Beschwerdeführer bis anhin trotz wiederholter Empfehlung abge lehnt worden. Eine dauerhafte Herabstufung auf eine vollzeitige Arbeits fähigkeit für leichte manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis zehn Kilogramm ohne Bedienung von rüttelnden oder vibrierenden Maschinen mit dem rechten Arm, wie von der Suva im Schreiben vom 4. Oktober 2022 empfohlen worden sei, werde nicht als optimal erachtet. Im Gegenteil gingen sie davon aus, dass durch eine Operation die zumutbare Belastbarkeit mindestens gesteigert werden könnte . In welchem Ausmass eine solche Verbesserung der Leistungsfähigkeit herbei geführt werden könnte, könne nicht qualifiziert eingeschätzt werden. Eine voll ständige Streckdefizit-Aufhebung und Schmerz freiheit würden nach stark verzögerter Operation zumindest als eher unwahr scheinlich erscheinen. Die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, beispielsweise am Computer im Büro, werde als gegeben eingeschätzt. Eine solche sei aktuell bei der Arbeit geberin des Beschwerdeführers nach dessen Angaben nicht möglich (Urk. 7/47/1-2).
Im Bericht vom 6. Februar 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerde führers erklärte med. pract . A.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit, eine solche könne er nur befürworten, solange der Beschwerde führer nichts Schweres tragen und heben müsse. Ein volles Pensum der Anstellung sehe er hier jedoch nicht. Aktuell klage der Beschwerdeführer zudem über Schmerzen am linken Ellbogen , was eine natürliche Konsequenz davon sei, dass die rechte Seite geschont worden sei (Urk. 7/46). Zum Umfang der Restarbeits fähigkeit äusserte sich med. pract . A.___ nicht.
4.2.3
Bei dieser Aktenlage l iegen in somatischer Hinsicht keine Berichte vor, welche sich bezüglich der gesamten hier massgeblichen Zeit ab 1. April 2022 zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern. Die fachärztliche orthop ä disch-chirurgische und traumatologische Beurteilung von Dr. Z.___ vom 24. August 2022 (Urk. 7/25/9- 10 ) wurde zwar aufgrund einer eigene n Untersuchung und in Kenntnis der medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der damals vom Beschwerdeführer allein geklagten Beschwer den am rechten Arm verfasst; auch wurden seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Jedoch äussert er sich nicht zum Beginn der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit res pektive gab er keine retrospektive Einschätzung für die Zeit ab April 2022 ab.
Die Ärzte des Spitals B.___ und der Hausarzt med. pract . A.___ , welche eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar erachteten ( Urk. 7/46 -47) , äusserten sich ebenfalls weder retrospektiv zum Beginn einer solchen Arbeitsfähigkeit, noch legten sie sich auf einen bestimmten Umfang einer solchen Tätigkeit fest. Die Neurologin Dr.
G.___
( Urk.
7/21/ 2-4)
erach tete eine leichtere Tätigkeit mit geringerer Belastung des (rechten) Arm zwar ebenfalls als grundsätzlich zumutbar, wobei sie die Leistungsfähigkeit als um etwa 40
% eingeschränkt beurteilte .
Jedoch erfolgte diese
- gemäss Beschwerde gegnerin vom 7. Juni 2022 datierende (vgl. Aktenverzeichnis) - Einschätzung allein gestützt auf die (einzige) Untersuchung vom
27. Januar 2022 (Urk. 7/22/1 3) ebenfalls ohne retrospektive Beurteilung ab April 2022 und zudem lediglich
aus neurologischer Sicht, wobei die neurologische Abklärung allerdings keine objektivierbaren neurologischen Befunde ergab. Dr. G.___
wies denn auch da rauf hin, dass die Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor allem aus orthopädischer/unfall-chirurgischer Sicht zu beurteilen seien ( Urk. 7/21/2). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann so mit auch unter Berücksichtigung der
Berichte der behandelnden Ärzte nicht ab schliessend festgelegt werden.
4.2.4
Die zeitliche medizinische Beurteilungslücke kann sodann auch nicht gestützt auf d ie Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. D.___ geschlossen werden. Denn diese ging in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Juni 2022 aufgrund der Akten zunächst von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Armes ab dem 1 8. August 2021 bis auf Weiteres aus (Urk. 7/41/5), ohne diese Einschätzung und insbesondere auch den diesbezüglich gewählten Zeitpunkt weiter zu erläutern. Damit bleibt indes unklar , wie und weshalb sie zu dieser Einschätzung kam. Eine solche Erläuterung wäre für eine nachvollziehbare Entscheidgrundlage vor allem auch deshalb angezeigt gewesen, weil die RAD-Ärztin in ihrer späteren Aktenbeurteilung vom
1. Dezember 2022 ihre Einschätzung ohne weitere Begründung revidierte und retrospektiv nunmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Armes ab dem 18. August 2021 bis auf Weiteres ausging. Sie erklärte
- entsprechend den Aus führungen im ihr vorgelegten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/25/9-10) - ledig lich, dass zu einer leidensangepassten Tätigkeit geraten werden müsse, da die Beschleunigung der vorhandenen Arthrose durch schwere Belastungen verhindert werden solle und da die Belastungsfähigkeit des rechten Ellbogens des Beschwerde führers aus versicherungsmedizinischer Sicht selbst nach einer Ope ration weiterhin eingeschränkt wäre (Urk. 7/41/8). In der letzten Stellungnahme vom 4. April 2023 erklärte Dr. D.___ schliesslich , aus somatischer Sicht würden sich bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit keine neuen Aspekte ergeben (Urk. 7/58/4).
Somit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in somatischer Hin sicht nicht abschliessend auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin zur Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Denn bestehen - wie hier in somatischer Hinsicht - auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.2.5
Ob im Übrigen die allein gegenüber dem Hausarzt angegebenen Beschwerden am linken Ellbogen (Bericht vom
6. Februar 2023 , Urk. 7/76) vorübergehender Natur waren, wie die RAD-Ärztin annahm (Urk. 7/59/4), und ob diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken, wird
- unter anderem - im Rahmen de r vorzunehmenden ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein . 4.3 4.3.1
In psychischer Hinsicht wurden erstmals mit den Berichten vom
10. März 2023 ( Urk. 7/ 48 ) und vom 14. Juni 2023 (Urk. 7/53) von Dr. C.___ , welcher den Beschwerde führer seit dem 21. November 2022 psychiatrisch-psycho thera peutisch behand elt ( Urk. 7/ 53/1 ), psychische Beschwerden erwähnt. In diesen Berichten wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer sei sehr verzweifelt, da gemäss seinen Angaben die in den Arztzeugnissen beschriebenen Einschränkungen (Tragen bis 10 Kilogramm) vom Arbeitgeber nicht eingehalten würden. Die IV Stelle wolle keine Umschulung bezahlen, es sei ihm gesagt worden, er solle eine neue Arbeitsstelle suchen. Die in der psychiatrischen Behandlung durchgeführte psychometrische Testung mittels des Selbstbeurteilungsin strumentes Beck Depres sions -Inventar (BDI-II) habe einen BDI-Wert von 37
von 63
Punkten erge ben. Dieser Wert liege im Bereich einer mittelgradigen depressiven Episode. Es sei die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F32.1) , gestellt worden. Es bestehe ein indirekte r Zusammen hang zwischen dem Unfall (vom 12. April 2021) und den psycho pathologisch relevanten Einschränkungen, indem infolge des Unfalls beispiels weise chronische Schmerzen und eine dauerhafte Einschränkung der motorischen Funktionalität bestünden. Dadurch sei der Schlaf gestört und durch die chro nische Überlastung bei der Arbeit sei en eine depressive Entwicklung und eine verminderte Leistungsfähigkeit eingetreten. Für jeden Arbeitgeber im ersten Arbeits markt sei ein solcher Mitarbeiter nicht wirtschaftlich und daher nicht trag bar. Für den Beschwerdeführer ohne Ausbildung bestehe im ersten Arbeitsmarkt daher keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Das Bewusst machen dieses Umstandes erzeuge beim Beschwerdeführer ein Gefühl von Perspektivlosigkeit und Hoffnungs losigkeit sowie ein negative s Gedankenkreisen und eine Chroni fi zierung der depressiven Stimmungslage. Unter den gegebenen Umständen (keine Ausbildung, Hilfsarbeiterstatus) benötige der Beschwerde führer eine Arbeitsstelle, bei der es ihm möglich sei , einer leidensangepassten Tätigkeit (Heben bis zehn Kilogramm, Möglichkeit des Pausierens bei Über lastung, Schonung bei Schmer zen) nachzugehen. Diese Tätigkeits beschreibung entspreche einer Tätig keit in einem ges ch ützten Arbeitsrahmen (Urk. 7/48).
Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2023 erklärte Dr. C.___ zur Frage der Beschwerde gegnerin nach der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers unter der Medikation mit Fluoxetin, Trittico und Pregabalin, dass der Arbeitsweg mit dem Auto fünf Minuten betrage und für den Patienten gut bewältigbar sei. Liefe rungen in der Umgebung des Arbeitsortes seien ebenso gut machbar. Sodann erklärte Dr. C.___ auf Anfrage, die psychiatrische Erkrankung bestehe ab dem Behandlungs beginn am 2 1. November 202 2. Es werde eine Sitzung pro Monat abgehalten, häufiger e Sitzungen seien nicht indiziert. Davor sei der Beschwerde führer nicht in therapeutischer Behandlung gewesen. Der Krankheitsverlauf sei stationär. Es seien die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1 ) , mit/bei BDI-II 48/63 Punkten entsprechend einer starken/schweren Depression gemäss Beiblatt ( Urk. 7/53/4), und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) bei Beck-Angst-Inventar (BAI) 30/63 Punkten (Urk. 7/53/5) und Mini-ICF-APP gemäss Beiblatt (Urk. 7/53/6-8) gestellt worden. Im objektiven psycho pathologischen Befund seien beim wachen, teils somnolenten Beschwerdeführer eine leicht einge schränkte Konzentration und Merkfähigkeit, Hinweise auf Denkverlangsamung und eingeengtes Denken, Befürchtungen, Grübeln, eine verminderte affektive Modulationsfähigkeit, eine ängstlich-depressive Stimmung, eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit, eine Störung der Vitalgefühle (Gefühl von Druck, Gefühl von Schwere, Schmerzen), eine verlangsamte Psychomotorik, ein verminderte r Antrieb, Hinweise auf Ein- und Durch schlafstörungen und Früh erwachen sowie ein soziale r Rückzug festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 50
% (zirka 4
Stunden und 10
Minu ten pro Tag) . Dabei seien die somatischen Ein schränkungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei mit dem gegenwärtigen Arbeitspensum (von 50 % ) sub jektiv am Limit. Die Arbeit, welche bereits angepasst sei, sei unter Ibupr o fen (600
mg 3
x täglich) bewältigbar
(Urk. 7/53 /1-3 ). 4.3. 2
Die RAD-Stellungnahme dazu von Dr. E.___ vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/ 59/5-7 ) ist insofern nachvollziehbar, als die Schlussfolgerungen von Dr.
C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem Bericht vom 10. März 2023 einerseits (Urk. 7/48/3-4) und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem Bericht vom 10. März 2023 andererseits (Urk. 7/52/2) widersprüchlich sind und nicht plausibel begründet wurden . Wie der RAD-Arzt zutreffend feststellte, ist a n den Berichten von Dr. C.___
namentlich das Folgende zu bemängeln: Dr. C.___ erklärte zu den im BDI-Test erreichten 37 von 63 Punkten fälschlicher weise, dass dieser Wert im Bereich einer mittelgradigen depressiven Episode liege, obschon dieses Ergebnis gemäss dem Ergebnisraster auf ein schwe res depressives Syndrom hindeuten würde . Dabei setzte sich
Dr.
C.___
mit der Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung eines schweren depressiven Syndroms und de m von ihm diagnostizierten mittelgradigen depressiven Syn drom nicht auseinander . Gemäss dem zweiten Bericht von Dr.
C.___ wurde nur wenige Monate später ein noch höherer BDI-II-Wert von 48
Punkten ermittelt und der psychopathologische Befund teilweise als verschlechtert angegeben (teil weise somnolenter Patient, eingeschränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit, verlangsamtes Denken) ;
dagegen ist
die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausge übte 50%ige Tätigkeit mit einer schweren depressiven Störung nicht vereinbar, wobei Dr.
C.___ allerdings nunmehr bei gleichbleibender Diagnose der depres siven Störung mittelgradiger Ausprägung (und zusätzlicher Diagnose einer Angststörung) eine tiefere Arbeitsunfähigkeit von «nur» noch 50
% attestierte. Den im zweiten Bericht angegebenen psychopathologischen Befunde n sind zudem weniger Kriterien einer depressiven Episode zu entnehmen. Ferner ist die Diagnose einer «chronifizierten» depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) , insbesondere angesichts der Behandlung erst seit dem 21. November 2022 nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ berücksichtigt bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sodann fachfremd ein Belastungsprofil, das sich auf somatische Einschränkungen bezieht (Urk. 7/59/6 -7 ) .
Daraus folgt, dass in Bezug auf die dokumentierten psychischen Beschwerden auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. C.___ nicht abgestellt werden kann. 4.3. 3
Die Stellungnahme des RAD- Psychiaters vom 2 4. August 2023 , wonach maximal von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne, mit welcher aus versicherungsmedizinischer keine Einschränkungen einhergehen würden, und wonach angesichts der fehlenden Chronifizierung kein die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesundheitszustand vorliege
(Urk. 7/59/5-7) ,
stellt ebenfalls keine hinreichende
Entscheidgrundlage dar. Denn darin wird allein auf die von Dr. C.___ aufgeführte depressive Störung eingegangen. Zu der im zweiten Bericht von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer generalisierten Angst störung (ICD-10 F41.1) und zum Ergebnis der BAI-Testung (Urk. 7/53/1-2, Urk. 7/53/5) äusserte sich der RAD-Arzt nicht.
Zu beachten ist ausserdem, dass angesichts der bestehenden erheblichen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zufolge der somatischen Beschwerden seit April 2021 selbst eine nur relativ kurzzeitige psy chisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit in der Zeit ab Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ am 21. November 2022 (Urk. 7/53/1) einen zumindest befristeten Rentenan spruch begründen könnte (Art.
28 Abs.
1 lit .
c IVG , Art. 88a IVV ).
Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, dass kein Gesundheitszustand vorliege , der die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränke (Urk. 7/59/7), spricht daher nicht bereits gegen einen zumindest befristeten Rentenspruch , da eine zeit- und teilweise Arbeits unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hierzu allenfalls ausreichen würde.
Die Berichte von Dr. C.___ enthalten zudem
hinreichend Hinweise darauf, dass behandlungsbedürftige psychische Beschwerden (ausweislich) ab November 2022 bestanden. Um deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, muss der medizinische Sachverhalt feststehen. Dies ist hier angesichts der nicht beweiskräftigen Berichte von Dr. C.___ nicht der Fall. Die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. E ._ __ vom 24. August 2023 dazu , wonach das geltend gemachte depressive Syndrom nicht glaubhaft sei und anhand des psychopathologischen Befundes maximal von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden könne (Urk. 7/59/7) , vermag die Erhebung des medi zinischen Sachverhalts
mangels einer eigenen psychiatrischen Untersuchung nicht abschliessend zu ersetzen . Zwar können auch Berichte und Stellungnahmen des RAD, die sich - wie die RAD-Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/59/5-7) - allein auf die Akten stützen, beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 21. März 2018 E.
5.1). Ein solcher lückenloser Befund und ein an sich feststehende r medizi nische r Sachverhalt lieg en bezüglich der psychischen Beschwerden angesichts der wider sprüchlichen Angaben von Dr. C.___ in seinen beiden Berichten jedoch nicht vor. Insbesondere ist ungeklärt , ob der in seinem
zweiten Bericht vom 14. Juni 2023 aufgeführte objektive Befund (Urk. 7/53/2 ) bereits von Beginn der Behand lung im November 2022 an bis im Juni 2023 derart vorgelegen hatte . Denn im ersten Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2023 sind keine objekti ven Befunde aufgeführt. Dort wurde lediglich das Ergebnis
der damals durchge führten BDI- II- Testung widergegeben ( Urk. 7/48/2-3; vgl. die Entsprechung zum Frage bogen des BDI-II-Tests ; abrufbar unter www.schmerztherapiezentrum-hagen.de/download.html ) . Der RAD-Arzt hat dennoch die so ermittelten Befunde des ersten mit dem im zweiten Bericht von Dr. C.___ aufgeführten objektiven Befund (Urk. 7/53/2) verglichen und festgehalten, dass der psychopathologische Befund nach drei Monaten teilweise (im kognitiven Bereich) als verschlechtert angegeben worden sei und dass die
affektiven Auffälligkeiten mit fünf Kriterien entsprechend einer leichten depressiven Episode nur noch teilweise vorgelegen hätten ( Urk. 7/59/6) . Der BDI-II-Test wird indes mittels eines Selbstbeurteilungs fragebogen s durchgeführt und entspricht somit den subjektiven Angaben des Beschwerde führers und nicht einem fachärztlich objektiv erhobenen psychopa thologischen Befund. Zudem dient der BDI-II-Test zur Ermittlung
der Schwere einer depressive n Symptomatik im klinischen Bereich ; es wird mithin nicht die Depression an sich, sondern lediglich der Schweregrad der Depression erfasst ( www.pschyrembel.de/BDI/K03HB/doc/ ) . Zur Feststellung der psychischen Symp tomatik ist der objektiv erhobene psychopathologische Befund massgeblich , wel cher hier spätestens
für die Zeit ab Behandlungsbeginn im November 2022 abzu klären ist.
Im Übrigen kommt praxisgemäss einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.3. 4
Da somit auch Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
des
RAD- Psychiaters vom 2 4. August 2023 (Urk. 7/59/5-7) bestehen , sind auch zu den psychischen Beschwerden ergänzende Abklärungen vorzu nehmen ( vgl.
BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1). 4. 4 4. 4 .1
Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.
Zunächst ist
- nebst der Einholung des üblichen Verlaufsberichts - beim behan delnden Psychiater Dr.
C.___
bezüglich des objektiven psychopatho logischen Befundes in retrospektiver Hinsicht nachzufragen, welche objektive n Befunde ab Beginn der Behandlung im Nov ember 2022 (Urk. 7/53/1) früher bestanden und ob diese respektive die psychische Symptomatik sich insbesondere im Vergleich mit den im Bericht von Dr.
C.___ vom 14. Juni 2023 aufgeführten objektiven Befunden (Urk. 7/53/2) im weiteren Verlauf veränderten
und gegebenenfalls inwie fern. Des Weiteren ist dieser anzufragen, wann er die Diagnose einer gene ralisierten Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 7/53/1) aufgrund welcher objektiven Befunde stellte.
Das Ergebnis dieser Abklärung ist zusammen mit den übrigen (allenfalls aktualisierten) Akten einem fachärztlich- psychiatrischen Experten vor zulegen.
Dieser und die somatische n
Fachärzte
(insbesondere orthopädisch, allenfalls or thopädisch-chirurgisch und traumatologisch , sowie allenfalls neurologisch) werden nach Vorlage der vervollständigten Akten unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwirkend ab April 2022
aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft zu geben haben . Dabei sind im Falle einer fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnose die Standardindikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) zu beachten . 4. 4.2
Die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2023 (Urk. 2) ist somit aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Rente der Invalidenversicherung zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00. anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ilir Daljipi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann