Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war ab dem 1. Oktober 2016 bei der Y.___ GmbH
als Kurierfahrer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
3. Februar 2020 war (Urk. 12/9 S. 1 und S.
5 f.; Urk. 12/18 ). Nach einer im März 2019 erlittenen Distorsion wurde der Versicherte am 4. Februar 2020 am linken Fuss erstmals operiert ( Arthroskopie des oberen Sprunggelenks [OSG] , laterale Bandrekonstruktion und Stabilisierung mit Internal- Brace des Ligamentum talofibulare anterius [LFTA] und des Ligamentum fibulo-calcaneare [LFC] ; vgl. Austrittsbericht des S pitals Z.___ vom 17. Februar 2020, Urk. 12/23/71-72 ) und am 7. Juli 2020 ein zweites Mal (OSG-Arthroskopie, offene Entfernung störender Anker im unteren Sprunggelenk [USG] , Re-Adaptation/Rekonstruktion des LFTA ; vgl. Austrittsbericht des S pitals Z.___ vom 3. August 2020, Urk. 12/38/36). Unter Hinweis auf Beschwerden am linken Fuss und die wiederholte n Operation en meldete sich der Versicherte am
9. Juli 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (Urk. 12/23) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/11 und Urk. 12/38) bei. Am 17. Mai 2021 (Urk. 12/30) kündigte die Y.___ GmbH dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 202 1. Die IV-Stelle holte bei der A.___
ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am
3. Februar 2023 erstattet wurde (Urk. 12/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 12/ 70 - 7 1 , Urk. 7/77 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2023 einen Leistungs anspruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
29. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. November 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Ziff. 1) ; eventu aliter sei en weitere Abklärungen zu tätigen (Ziff. 2) sowie die Sache an die IV-S t elle zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrat i onsmassnahmen prüfe (Ziff. 3).
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanw alt Abdullah Karakök , Zürich, als sein en unentgeltliche n Rechtsvertreter (S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2024 (Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1) . Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits lassen es ausserdem nicht
zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden
Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende - Aspekte benennen,
die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 4.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 2) gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 3. Februar 2023 damit, dass keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente. Die im Zuge des Vorbescheidverfahrens eingereich ten Arztbericht würden keine neuen medizinischen Tatsachen belegen, welche eine Einschränkung begründen würden (vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024; Urk. 11).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei lediglich im Zeitraum Februar bis Dezember 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 IVG sei nicht erfüllt. Bei einer vollumfänglichen Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29 . Dezember 2023 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei nicht nur der Hausarzt, welcher von einer Erwerbsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, sondern es teilten auch andere Fachärzte diese Ansicht .
Falls davon ausgegangen würde, dass die bestehenden Unterlagen in den Akten für einen Entscheid nicht ausreichten, weil insbesondere die aktuellen medizinischen Berichte, welche mit dem Einwand eingereicht worden seien, nur vom regional en ärztlichen Dienst (RAD) medizinisch gewürdigt und nicht den A.___ -Gutachtern vorgelegt worden seien, würde sich ein (Ergänzungs-)Gutachten aufdrängen. Schliesslich müssten berufliche Massnahmen näher geprüft werden. Zudem sei aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale ein leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt (S. 5 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20 . November 2023 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 3.
Prof. Dr . med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie , Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie , von der
A.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 . Februar 202 3 (Urk. 12 / 67 ) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6)
und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7): - als chronisch beschriebene Schmerzen des linken OSG und USG nach zweimaliger Operation des linken OSG im Februar und Juli 2020 - als chronisch beschriebene Schmerzen des linken Kniegelenks ohne zu objektivierende Pathologie - als chronisch beschriebene Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei im MRI nur geringgradigen degenerativen Veränderungen, neurologisch ohne Auffälligkeiten, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Sympto ma tik ohne Auffälligkeiten in der Beweglichkeit, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur - als chronisch beschriebene Schmerzen des rechten und des linken Schul tergelenkes ohne klinische Auffälligkeiten, keine Impingement symptoma tik , keine Instabilität - als chronisch beschriebene Schmerzen des rechten Nackens und der Hals wirbelsäule (HWS) seit sechs bis sieben Jahren ohne klinisch zu eruierende Auffälligkeiten , ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur, keine Auffälligkeiten der Beweglichkeit, keine Hinweise für radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2020 - Dyslipidämie - Nikotinabusus - dysphorisch gefärbte affektive Störung (ICD-10 F38.8) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F44.41) - brennende Schmerzen im Bereich der linken Kniescheibe und des linken Fusses ohne sicheres organisches Korrelat - Adipositas, BMI 31 kg/m 2
Die A.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, die geschilderten Probleme und Schmerzen des linken OSG und USG nach zwei - ma liger Operation seien nicht nachzuvollziehen .
D ie Muskulatur des linken Ober- und
Unterschenkels sei seitengleich .
D ie Beweglichkeit des linken OSG und USG sei ebenfalls seitengleich .
E ine Instabilitätssituation des linken OSG oder USG sei nicht nachzuweisen.
Die Knieschmerzen links, die der Beschwerdeführer angebe , seien ebenfalls nicht nachzuvollziehen ; hier f änden sich bei der Untersuchung des linken Kniegelenkes keine Auffälligkeiten, keine Instabilitäten, negative
Meniskuszeichen, kein Gelenkerguss, keine Vergröberung des Gelenkes.
Die Schmerzen der LWS, die der Beschwerdeführer angebe, seien ebenfalls nicht
nachzuvollziehen . Es seien keine Bewegungseinschränkung, keine radikuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik feststellbar.
D ie MRI-Untersuchung am
3. Mai 2021 und Röntgenuntersuchungen am gleichen
Datum seien unauffällig ausge fallen . Es bestünden nur noch minimale Diskopathien, kein Wurzelreiz und keine Hinweise für eine
Beeinträchtigung der Nervenwurzeln oder eine Diskushernie. Des Weiteren gebe der Beschwerdeführer Schmerzen beider Schultern an . Hier seien ebenfalls keine
Auffälligkeiten festzustellen, bis auf Gelenkgeräusche, die als normal eingeordnet werden könn t en,
f ä nden sich keinerlei Auffälligkeiten, keine Gelenkins t abilitäten, keine Impingementsympto matik , keine
nachvollzieh bare Bewegungseinschränkung bei seitengleich ausgeprägter, kräftiger Muskula tur beider
Ober- und Unterarme.
Die ebenfalls angegebenen Nackenschmerzen fänden kein klinisches Korrelat . Es seien keine
Bewegungseinschränkung, keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur oder neurologische Auffällig kei ten feststellbar .
Insgesamt könn t en die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht nachvollzogen
werden, seien in sich nicht konsistent und könn t en nicht objektiviert werden (S. 6). Bei der klinischen Untersuchung anläss lich des vorliegenden Gutachtens hätten keine Auffälligkeiten objektiviert werden können. Es fänden sich keine zu objekti vierende n Funktionseinschränkungen, so dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt sei (S. 7 unten).
Ferner führten die Gutachter aus, auch wenn der Beschwerdeführer sich selbst als aktuell leistungsunfähig einschätze, so sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Reizbarkeit, vermehrte Kränkungsbereitschaft und Impulsivität begründe ten nicht die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-1 0. Die Dysphorie und die dysfunktionale Schmerzverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerz störung , bei der psychologische Faktoren massgeblich an einer Aufrechterhaltung der Symptomatik beteiligt seien, begründeten ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer einerseits über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge und andererseits eine Vielzahl von psycho sozialen Belastungs- und Konfliktfaktoren berücksichtigt werden müssten, welche bei der Entstehung und der Entwicklung von Dysphorie sowie dysfunk tionaler Schmerzverarbeitung eine Rolle spielten. Auf der Persönlichkeitsebene wirk e der Beschwerdeführer in seiner Frustrationstoleranz reduziert, die
Impuls kontrolle sei aber noch ausre i chend erhalten. Vermehrte na r zis s tische Kränkbar keit sowie eine
gewisse Neigung, positive Handlungen als negativ und gegen sich gerichtet zu empfinden , liessen sich
ausmachen. Der Beschwerdeführer sei aber ausreichend in der Lage , mit hinlänglicher Flexibilität auf die
jeweilige Situation und sein Gegenüber zu reagieren. Eine Persönlichkeitsstörung gemäss den
Kriterien des ICD-10 lieg e nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (S. 9).
Die Gutachter schlossen, die Gesamt a rbeitsfähigkeit respektive die Gesamt a rbeits unfähigkeit seien im polydisziplinären Konsens und integrativ festgestellt worden. Aspekte, die sich dabei addierten oder gar multiplizierten, hätten sich nicht identifizieren lassen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig , das Belastungsprofil sei versicherungsmedizinisch nicht relevant eingeschränkt . Im Längsschnittverlauf sei diese Einschätzung längstens seit Anfang 2021 festzustellen. Dies vor dem Hintergrund der echtzeitlichen medizinischen Befundübermittlungen, insgesamt dann sechs Monate nach der Revisionsoperation des linken OSG (S. 9 f.). 4. 4.1
Dem im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten A.___ -Gutachten vom
3. Februar 2023
(E. 3) lagen internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen - hierbei unter anderem auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeu tung zukommt ( vgl. Urk. 12 / 67 S. 29 - 32 und S. 78-80 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) –, sowie der vorhandenen
Bild gebung und bereits stattgehabten Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung ( vgl. S. 16-18 , S. 23 f. , S. 73 ) . Das dem Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ (S. 50-65 ) entspricht mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Exper tise ( SVR 2016 IV Nr. 35 S.109; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 130 /20 23 vom 8 . August 20 23 E. 4.4.4 mit Hinweis en ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 5 f., S. 8 , S. 14 - 24 , S. 33 - 36 , S. 45, S. 60 , S. 72 - 74, S. 83- 109 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander , wobei sie aufzeigten, dass die Beschwerden nicht nachvollzogen werden können und in sich nicht konsistent sind (S. 5-9 , S. 27 , S. 33 f. , S. 42 , S. 51-53 , S. 59-62 , S. 68 f., S. 72-74 ).
Die A.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Einer seits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchun gen mit Funktionsdiagnose, die medizinischen Akten, die vorhandene Bildgebung und Ergebnisse der Nervenleitgeschwindigkeits untersuchung überzeugend dar, dass für die vom Beschwerdeführer mannigfach geltend gemachten somatischen Beschwerden (linkes Sprunggelenk, Knie, LWS, Schultern, Nacken) keine objek tivierbaren Funktionseinschränkungen feststellbar waren und die Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 3) . Anderseits zeigte Dr. E.___
in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E.
4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen ( Urk. 12/67 S. 59-62 ) bei detailliert erhobenem psychopath ologischem Befund nach AMDP (S. 56-58 ) plausibel auf, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . Dies, da er trotz Diagnose einer dysphorisch gefärbten affektiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt , eine Vielzahl von psychosozialen Belastungs- und Konfliktfaktoren, welche bei der Entstehung und Entwicklung der Dysphorie und der Schmerzver arbeitung eine Rolle spielen und aus zuklammern sind
( BGE 141 V 281 E.
4.3.3 mit Hinweis en) , vorliegen, der Beschwerdeführer über eine ausreichend intakte Impulskontrolle verfügt und in der Lage ist, mit hinlänglicher Flexibilität auf die jeweilige Situation und sein Gegenüber zu reagieren
(E. 3). Der von den Gutach tern in ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung gezogene Schluss, dass sowohl in der angestammten als auch in jeder sonstig angepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2021 auszugehen ist, überzeugt. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aufgrund der Vorschädigung des Sprunggelenks aus prophylaktischer Sicht empfahl, überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, Stoss- und Vibrationsbelastungen und das Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden ( Urk. 12/69/11), steht dies im Einklang mit dem Belastungsprofil der letzten Tätigkeit, bei welcher es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handelte (vgl. Urk. 12/18/3).
Damit entspricht das schlüssige A.___ -Gutachten sämtlichen bundesgericht lichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1. 5 ). 4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte das beweiskräftige A.___ -Gutachten
nicht explizit (E. 2.2 und E. 4.1) , sondern verwies einzig auf abweichende Beurteilun g en
seiner Hausärzte
und von Fachärzten , ohne jedoch Letztere zu benennen oder
konkret aufzeigen, inwiefern deren Ansicht en dem A.___ -Gutachte n
entgegen stehen
( Urk. 1 S. 14 ). Was die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit angeht, wurde dem Beschwer deführer diese in Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ohne Begründung bescheinigt, womit es diesen an Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. etwa Urk. 12/38/5 ) . Mit
dem Verweis auf Fachärzte
dürfte der behandelnde Prof. Dr. med.
G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 12/44 S. 2) , gemeint sein , welcher dem Beschwerdeführer in Arbeitsunfähig keitszeugnissen
im Jahr 2021 zeitweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. z.B. Urk. 12/38/12 , Urk. 12/38/21, Urk. 12/38/55 ). Dies e Einschätzung
relativiert e
er jedoch
mit seinem
Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 12/49/1-3) , wonach er die Arbeitsfähigkeit für unklar erachtete und deswegen eine Begut achtung empfahl , dies mit dem Hinweis auf eine soziale Miss-Situation mit Über lagerung, Scheidung, fehlendem Wohnsitz und Problemen mit der Polizei und der Feststellung , dass der Beschwerdeführer sicher etwas machen könne, bei einem als stationär bezeichneten Gesundheitszustand (Ziff. 1.1, Ziff. 4.1-2 ). Im Übrigen finden sich in den weiteren fachärztlichen Berichten keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit . Der behandelnde Psychiater Dr. med. und Dr. rer . nat. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, statuierte am 24. August 2021 (Urk. 12/40) gar ausdrücklich, dass er keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe und diese nicht beurteilen könne (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.2; vgl. auch sein en Bericht vom
10. Juni 2021 [Urk. 12/76/50-51] ). Die gutachterliche Beurteilung erfolgte in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den medizinischen Unterlagen
(E. 4.1).
Unbekannte oder von d en A.___ - Gutachtern ungewürdigte Aspekte wurden in den fachärztlichen Berichten nicht benannt .
In diesen finden sich vornehmlich - entsprechend den Feststellun g en im
A.___ -Gutachte n (E. 3) - Umschreibungen der geltend gemachte n
Schmerzen (linker Fuss, linkes Knie, LWS, HWS, Schultern) sowie
mögliche Behand l ungsoptionen (vgl. die Berichte von Dr. G.___ vom
8. Februar, 12. April, 17 . Mai, 28. September, 9. November und 10. Dezember 2021
[Urk. 1 2/ 29/1-2 ; Urk. 12/ 38/14-17 ; Urk. 12/44, Urk. 12/49/1-3 , Urk. 12/67/107-108 ]; die Berichte von Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 4. Mai , 1. Juni und 16. November 2021 [Urk. 12/ 29/3-5 ; Urk. 12/42 Ziff. 4.1 , Urk. 12/67/104-105 ] , den Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. Oktober 2021 [Urk. 12/49/7-8] über eine neurologische Abklärung mit unauffälligem Befund; die Berichte der Abteilung für Fusschirurgie von der Klinik K.___ vom 20. Dezember 2021, 4. und 24. Februar 2022 [Urk. 12/54/2-7], den Bericht von PD Dr. med. L.___ , Fach arzt FMH für Kardiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2021 [Urk. 12/67/102-103]
über eine kardiologische Abklärung mit unauffälligem Befund , den Bericht über eine Dreiphasenskelettszi n tigraphie des linken Fusses vom 8. Februar 2022 [Urk. 12/67/106] sowie den Bericht über ein MRI des linken Kniegelenks vom 8. Juli 2022 [Urk. 12/67/109] ) . 4. 3 4.3.1 Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass die von ihm im Zuge seines erhobenen Einwandes eingereichten ärztlichen Berichte nicht den A.___ -Gutachtern für ei n Verlaufsgutachten vorgelegt worden seien (E. 2.2). 4.3.2 Bei den mit dem Einwand eingereichten Berichten handelt es sich vornehmlich um solche aus der Zeit vor der Begutachtung , welche den A.___ -Gutachtern bereits bekannt war en
und/ oder aus welchen keine Aspekte hervorgehen, welche bei der Begutachtung unerkannt geblieben wären (vgl. Urk. 12/67 S. 14-24, Urk. 12/76 /22-69 ) . 4.3.3 Aus der Zeit nach der Begutachtung stammen d ie Unterlagen von Hausarzt M.___ , Praktischer Arzt (vgl. Eidgenössisches Medizinalberuferegister ) vom 1. Juli 2023 (Urk.12/76/ 2 - 3 ), die Krankengeschichte für die Zeit bis zum 19 . April 2023 des Ärztezentrums N.___
(Urk. 12/76/ 6 -9) sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 20. Juli 2023 (Urk. 12/80). Aus keiner dieser Unterlagen gehen Aspekte hervor, welche bei der Begutachtung unerkannt geblieben wären oder welche auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes im Nachgang zur Begutachtung hinweisen . Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme war deshalb auch nicht angezeigt. Hausarzt M.___ , welcher den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal am 29. Juni 2023 gesehen hatte und diesen als im aktuellen Zustand nicht in der Lage erachtete, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen, verwies für die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund sowie den Krankheitsver lauf auf die von ihm beigelegten , den Gutachtern bereits bekannten Berichte ( Urk. 12/76/2-3) . Daraus ergeben sich weder unbekannte Aspekte, noch weist dies auf eine gesundheitliche Verschlechterung hin. In der Krankengeschichte des Ärztezentrums N.___
( Urk. 12/76/6-9) findet sich zur Konsultation vom
19. April 2024 als Schlussfolgerung die Vermutung , dass sich der Beschwerdeführer «ZU GUNSTEN EINER RENTENWUNSCHERFÜLLUNG ABFINDEN MÖCHTE UND EHER BEI DER I.V. UNTERSTÜTZUNG FÜR EINE DA U ERH PENSION HABEN WILL», als eine Rehabi litation anzustreben. Unbekannte Symptome oder Beschwerden werden darin
ebenfalls nicht erwähnt , vielmehr sind es die bekannten Leiden, welche aufgeführt werden (Schmerzen am linken Fuss, linken Knie, LWS, HWS) , ohne Hinweis darauf, dass sich diese in Art, Form oder Intensivität verschlechtert haben . In seinem Bericht vom
20. Juli 2023 (Urk. 12/80) schloss sich Dr. H.___
der psychiatrischen Diagnose der A.___ -Gutachter ( affektive Störung und chronische Schmerzstörung )
vorbehaltlos an, beurteilte
den Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu den Gutachern als im ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsun fähig (S. 3) .
Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären, lassen sich auch dem Bericht von Dr. H.___ nicht entnehmen. Sein psychopathologische r Befund (formalgedanklich eingeengt auf soziale und gesundheitliche Probleme; mürrisch und missgestimmt, leicht agitiert, Stimmung herabgemindert, Antrieb vermindert; S. 2)
deckt sich weitgehend mit demjenigen des psychiatrischen A.___ -Gutachters Dr. E.___ (Fragen werden defizit orien tiert, teilweise klagsam wirkend beantwortet, eingehende Schilderung der sozialen Konflikte, phasenhafte Fixierung auf schmerzassoziierte Defizite, inhalt liches Denken mit vermehrter Beschäftigung mit der psychosozialen Situation, in der sich der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt fühlt, Grundstimmung über Strecken gedrückt, dysphorisch mit hintergründig gereizter Note und vermehrter Reizbarkeit bei reduzierter Frustrationstoleranz, reduziertes Selbstwertgefühl, Fähigkeit zum positiven Pol emotional affektiv mitzuschwingen sei einge schränkt, was auch für die Fähigkeit , Freude zu empfinden , gelte, narziss tische Kränkbarkeit, wenig Veränderungsmotivation, der Beschwerdeführer erlebe sich in seiner Situation tief gekränkt und belastet durch die von ihm desolat wahrge nommene sozioökonomischen Problematik ; Urk. 12/67 S. 57 f. ) . Es handelt sich somit eine andere Beurteilung bei gleichem Sachverhalt. Daneben ist - gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit angeht - der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27.
März 2018 E.
4.3.3).
Eine gesundheitliche Verschlechte rung lässt sich aus dem von Dr. H.___ erhobenen Befund gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung auch nicht ersehen und wird denn auch nicht behauptet. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von - eventualiter beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) - weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige A.___ -Gutachten vom 3. Februar 202 3
unter zusätzlicher Berücksichtigung des von RAD-Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofils und angesichts der Tatsache, dass sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids über wiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des eingestellt hat, von einer für die Beurtei lung eines Leistungsanspruches massgeblichen vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch jeder sonst angepassten Tätigkeit seit Anfang
2021 a uszugehen ist. Was den geltend gemachten Rentenanspruch angeht, erweist sich mit dem Umstand, dass seit Anfang Jahr 2021 - nach zuvor überstandener Rekonvaleszen z nach den beiden Operationen bei einer Arbeits un fähigkeit aufgrund der Beschwerden des linken Fusses ab dem 3. Februar 2020 - wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, bereits die Voraussetzungen des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs.
1 lit .
b IVG als nicht erfüllt
(vgl. E. 1. 3) , womit ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. Weiterungen zu einem möglichen leidensbedingten Tabellen lohnabzug beim Einkommensgleich erübrigen sich damit (vgl. E. 2.2) . Daneben besteht bei einer vollen Arbeitsfähigkeit auch kein e Notwendigkeit für berufliche Eingliederung smassnahmen
( vgl. E. 1.4) . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 . 5 .1
Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege un ter Bestellung von Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 10/1) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgelt liche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren ( Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1 ). 5 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlich eingeräumten Möglichkeit (Urk.
1 4 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
nach Ermessen auf Fr.
1'700.--
(inkl . Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 9. Dezember 2023 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m in der Person von Rechtsanwalt Abullah
Karakök , Zürich , ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 , Urk. 7/77 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2023 einen Leistungs anspruch (Urk.
2) .
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 Der Versicherte erhob am
29. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. November 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Ziff. 1) ; eventu aliter sei en weitere Abklärungen zu tätigen (Ziff. 2) sowie die Sache an die IV-S t elle zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrat i onsmassnahmen prüfe (Ziff. 3).
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanw alt Abdullah Karakök , Zürich, als sein en unentgeltliche n Rechtsvertreter (S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2024 (Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 2) gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 3. Februar 2023 damit, dass keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente. Die im Zuge des Vorbescheidverfahrens eingereich ten Arztbericht würden keine neuen medizinischen Tatsachen belegen, welche eine Einschränkung begründen würden (vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024; Urk. 11).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei lediglich im Zeitraum Februar bis Dezember 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 IVG sei nicht erfüllt. Bei einer vollumfänglichen Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29 . Dezember 2023 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei nicht nur der Hausarzt, welcher von einer Erwerbsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, sondern es teilten auch andere Fachärzte diese Ansicht .
Falls davon ausgegangen würde, dass die bestehenden Unterlagen in den Akten für einen Entscheid nicht ausreichten, weil insbesondere die aktuellen medizinischen Berichte, welche mit dem Einwand eingereicht worden seien, nur vom regional en ärztlichen Dienst (RAD) medizinisch gewürdigt und nicht den A.___ -Gutachtern vorgelegt worden seien, würde sich ein (Ergänzungs-)Gutachten aufdrängen. Schliesslich müssten berufliche Massnahmen näher geprüft werden. Zudem sei aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale ein leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt (S. 5 f. ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20 . November 2023 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 3.
Prof. Dr . med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie , Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie , von der
A.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 . Februar 202 3 (Urk. 12 / 67 ) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6)
und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7): - als chronisch beschriebene Schmerzen des linken OSG und USG nach zweimaliger Operation des linken OSG im Februar und Juli 2020 - als chronisch beschriebene Schmerzen des linken Kniegelenks ohne zu objektivierende Pathologie - als chronisch beschriebene Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei im MRI nur geringgradigen degenerativen Veränderungen, neurologisch ohne Auffälligkeiten, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Sympto ma tik ohne Auffälligkeiten in der Beweglichkeit, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur - als chronisch beschriebene Schmerzen des rechten und des linken Schul tergelenkes ohne klinische Auffälligkeiten, keine Impingement symptoma tik , keine Instabilität - als chronisch beschriebene Schmerzen des rechten Nackens und der Hals wirbelsäule (HWS) seit sechs bis sieben Jahren ohne klinisch zu eruierende Auffälligkeiten , ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur, keine Auffälligkeiten der Beweglichkeit, keine Hinweise für radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2020 - Dyslipidämie - Nikotinabusus - dysphorisch gefärbte affektive Störung (ICD-10 F38.8) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F44.41) - brennende Schmerzen im Bereich der linken Kniescheibe und des linken Fusses ohne sicheres organisches Korrelat - Adipositas, BMI 31 kg/m 2
Die A.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, die geschilderten Probleme und Schmerzen des linken OSG und USG nach zwei - ma liger Operation seien nicht nachzuvollziehen .
D ie Muskulatur des linken Ober- und
Unterschenkels sei seitengleich .
D ie Beweglichkeit des linken OSG und USG sei ebenfalls seitengleich .
E ine Instabilitätssituation des linken OSG oder USG sei nicht nachzuweisen.
Die Knieschmerzen links, die der Beschwerdeführer angebe , seien ebenfalls nicht nachzuvollziehen ; hier f änden sich bei der Untersuchung des linken Kniegelenkes keine Auffälligkeiten, keine Instabilitäten, negative
Meniskuszeichen, kein Gelenkerguss, keine Vergröberung des Gelenkes.
Die Schmerzen der LWS, die der Beschwerdeführer angebe, seien ebenfalls nicht
nachzuvollziehen . Es seien keine Bewegungseinschränkung, keine radikuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik feststellbar.
D ie MRI-Untersuchung am
3. Mai 2021 und Röntgenuntersuchungen am gleichen
Datum seien unauffällig ausge fallen . Es bestünden nur noch minimale Diskopathien, kein Wurzelreiz und keine Hinweise für eine
Beeinträchtigung der Nervenwurzeln oder eine Diskushernie. Des Weiteren gebe der Beschwerdeführer Schmerzen beider Schultern an . Hier seien ebenfalls keine
Auffälligkeiten festzustellen, bis auf Gelenkgeräusche, die als normal eingeordnet werden könn t en,
f ä nden sich keinerlei Auffälligkeiten, keine Gelenkins t abilitäten, keine Impingementsympto matik , keine
nachvollzieh bare Bewegungseinschränkung bei seitengleich ausgeprägter, kräftiger Muskula tur beider
Ober- und Unterarme.
Die ebenfalls angegebenen Nackenschmerzen fänden kein klinisches Korrelat . Es seien keine
Bewegungseinschränkung, keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur oder neurologische Auffällig kei ten feststellbar .
Insgesamt könn t en die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht nachvollzogen
werden, seien in sich nicht konsistent und könn t en nicht objektiviert werden (S. 6). Bei der klinischen Untersuchung anläss lich des vorliegenden Gutachtens hätten keine Auffälligkeiten objektiviert werden können. Es fänden sich keine zu objekti vierende n Funktionseinschränkungen, so dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt sei (S. 7 unten).
Ferner führten die Gutachter aus, auch wenn der Beschwerdeführer sich selbst als aktuell leistungsunfähig einschätze, so sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Reizbarkeit, vermehrte Kränkungsbereitschaft und Impulsivität begründe ten nicht die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-1 0. Die Dysphorie und die dysfunktionale Schmerzverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerz störung , bei der psychologische Faktoren massgeblich an einer Aufrechterhaltung der Symptomatik beteiligt seien, begründeten ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer einerseits über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge und andererseits eine Vielzahl von psycho sozialen Belastungs- und Konfliktfaktoren berücksichtigt werden müssten, welche bei der Entstehung und der Entwicklung von Dysphorie sowie dysfunk tionaler Schmerzverarbeitung eine Rolle spielten. Auf der Persönlichkeitsebene wirk e der Beschwerdeführer in seiner Frustrationstoleranz reduziert, die
Impuls kontrolle sei aber noch ausre i chend erhalten. Vermehrte na r zis s tische Kränkbar keit sowie eine
gewisse Neigung, positive Handlungen als negativ und gegen sich gerichtet zu empfinden , liessen sich
ausmachen. Der Beschwerdeführer sei aber ausreichend in der Lage , mit hinlänglicher Flexibilität auf die
jeweilige Situation und sein Gegenüber zu reagieren. Eine Persönlichkeitsstörung gemäss den
Kriterien des ICD-10 lieg e nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (S. 9).
Die Gutachter schlossen, die Gesamt a rbeitsfähigkeit respektive die Gesamt a rbeits unfähigkeit seien im polydisziplinären Konsens und integrativ festgestellt worden. Aspekte, die sich dabei addierten oder gar multiplizierten, hätten sich nicht identifizieren lassen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig , das Belastungsprofil sei versicherungsmedizinisch nicht relevant eingeschränkt . Im Längsschnittverlauf sei diese Einschätzung längstens seit Anfang 2021 festzustellen. Dies vor dem Hintergrund der echtzeitlichen medizinischen Befundübermittlungen, insgesamt dann sechs Monate nach der Revisionsoperation des linken OSG (S. 9 f.). 4.
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.
E. 4.1 Dem im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten A.___ -Gutachten vom
3. Februar 2023
(E. 3) lagen internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen - hierbei unter anderem auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeu tung zukommt ( vgl. Urk. 12 / 67 S. 29 - 32 und S. 78-80 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) –, sowie der vorhandenen
Bild gebung und bereits stattgehabten Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung ( vgl. S. 16-18 , S. 23 f. , S. 73 ) . Das dem Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ (S. 50-65 ) entspricht mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Exper tise ( SVR 2016 IV Nr. 35 S.109; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 130 /20 23 vom
E. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte das beweiskräftige A.___ -Gutachten
nicht explizit (E. 2.2 und E. 4.1) , sondern verwies einzig auf abweichende Beurteilun g en
seiner Hausärzte
und von Fachärzten , ohne jedoch Letztere zu benennen oder
konkret aufzeigen, inwiefern deren Ansicht en dem A.___ -Gutachte n
entgegen stehen
( Urk. 1 S. 14 ). Was die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit angeht, wurde dem Beschwer deführer diese in Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ohne Begründung bescheinigt, womit es diesen an Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. etwa Urk. 12/38/5 ) . Mit
dem Verweis auf Fachärzte
dürfte der behandelnde Prof. Dr. med.
G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 12/44 S. 2) , gemeint sein , welcher dem Beschwerdeführer in Arbeitsunfähig keitszeugnissen
im Jahr 2021 zeitweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. z.B. Urk. 12/38/12 , Urk. 12/38/21, Urk. 12/38/55 ). Dies e Einschätzung
relativiert e
er jedoch
mit seinem
Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 12/49/1-3) , wonach er die Arbeitsfähigkeit für unklar erachtete und deswegen eine Begut achtung empfahl , dies mit dem Hinweis auf eine soziale Miss-Situation mit Über lagerung, Scheidung, fehlendem Wohnsitz und Problemen mit der Polizei und der Feststellung , dass der Beschwerdeführer sicher etwas machen könne, bei einem als stationär bezeichneten Gesundheitszustand (Ziff. 1.1, Ziff. 4.1-2 ). Im Übrigen finden sich in den weiteren fachärztlichen Berichten keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit . Der behandelnde Psychiater Dr. med. und Dr. rer . nat. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, statuierte am 24. August 2021 (Urk. 12/40) gar ausdrücklich, dass er keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe und diese nicht beurteilen könne (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.2; vgl. auch sein en Bericht vom
10. Juni 2021 [Urk. 12/76/50-51] ). Die gutachterliche Beurteilung erfolgte in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den medizinischen Unterlagen
(E. 4.1).
Unbekannte oder von d en A.___ - Gutachtern ungewürdigte Aspekte wurden in den fachärztlichen Berichten nicht benannt .
In diesen finden sich vornehmlich - entsprechend den Feststellun g en im
A.___ -Gutachte n (E. 3) - Umschreibungen der geltend gemachte n
Schmerzen (linker Fuss, linkes Knie, LWS, HWS, Schultern) sowie
mögliche Behand l ungsoptionen (vgl. die Berichte von Dr. G.___ vom
8. Februar, 12. April, 17 . Mai, 28. September, 9. November und 10. Dezember 2021
[Urk. 1 2/ 29/1-2 ; Urk. 12/ 38/14-17 ; Urk. 12/44, Urk. 12/49/1-3 , Urk. 12/67/107-108 ]; die Berichte von Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 4. Mai , 1. Juni und 16. November 2021 [Urk. 12/ 29/3-5 ; Urk. 12/42 Ziff. 4.1 , Urk. 12/67/104-105 ] , den Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. Oktober 2021 [Urk. 12/49/7-8] über eine neurologische Abklärung mit unauffälligem Befund; die Berichte der Abteilung für Fusschirurgie von der Klinik K.___ vom 20. Dezember 2021, 4. und 24. Februar 2022 [Urk. 12/54/2-7], den Bericht von PD Dr. med. L.___ , Fach arzt FMH für Kardiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2021 [Urk. 12/67/102-103]
über eine kardiologische Abklärung mit unauffälligem Befund , den Bericht über eine Dreiphasenskelettszi n tigraphie des linken Fusses vom 8. Februar 2022 [Urk. 12/67/106] sowie den Bericht über ein MRI des linken Kniegelenks vom 8. Juli 2022 [Urk. 12/67/109] ) . 4. 3 4.3.1 Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass die von ihm im Zuge seines erhobenen Einwandes eingereichten ärztlichen Berichte nicht den A.___ -Gutachtern für ei n Verlaufsgutachten vorgelegt worden seien (E. 2.2). 4.3.2 Bei den mit dem Einwand eingereichten Berichten handelt es sich vornehmlich um solche aus der Zeit vor der Begutachtung , welche den A.___ -Gutachtern bereits bekannt war en
und/ oder aus welchen keine Aspekte hervorgehen, welche bei der Begutachtung unerkannt geblieben wären (vgl. Urk. 12/67 S. 14-24, Urk. 12/76 /22-69 ) . 4.3.3 Aus der Zeit nach der Begutachtung stammen d ie Unterlagen von Hausarzt M.___ , Praktischer Arzt (vgl. Eidgenössisches Medizinalberuferegister ) vom 1. Juli 2023 (Urk.12/76/ 2 - 3 ), die Krankengeschichte für die Zeit bis zum 19 . April 2023 des Ärztezentrums N.___
(Urk. 12/76/ 6 -9) sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 20. Juli 2023 (Urk. 12/80). Aus keiner dieser Unterlagen gehen Aspekte hervor, welche bei der Begutachtung unerkannt geblieben wären oder welche auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes im Nachgang zur Begutachtung hinweisen . Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme war deshalb auch nicht angezeigt. Hausarzt M.___ , welcher den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal am 29. Juni 2023 gesehen hatte und diesen als im aktuellen Zustand nicht in der Lage erachtete, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen, verwies für die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund sowie den Krankheitsver lauf auf die von ihm beigelegten , den Gutachtern bereits bekannten Berichte ( Urk. 12/76/2-3) . Daraus ergeben sich weder unbekannte Aspekte, noch weist dies auf eine gesundheitliche Verschlechterung hin. In der Krankengeschichte des Ärztezentrums N.___
( Urk. 12/76/6-9) findet sich zur Konsultation vom
19. April 2024 als Schlussfolgerung die Vermutung , dass sich der Beschwerdeführer «ZU GUNSTEN EINER RENTENWUNSCHERFÜLLUNG ABFINDEN MÖCHTE UND EHER BEI DER I.V. UNTERSTÜTZUNG FÜR EINE DA U ERH PENSION HABEN WILL», als eine Rehabi litation anzustreben. Unbekannte Symptome oder Beschwerden werden darin
ebenfalls nicht erwähnt , vielmehr sind es die bekannten Leiden, welche aufgeführt werden (Schmerzen am linken Fuss, linken Knie, LWS, HWS) , ohne Hinweis darauf, dass sich diese in Art, Form oder Intensivität verschlechtert haben . In seinem Bericht vom
20. Juli 2023 (Urk. 12/80) schloss sich Dr. H.___
der psychiatrischen Diagnose der A.___ -Gutachter ( affektive Störung und chronische Schmerzstörung )
vorbehaltlos an, beurteilte
den Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu den Gutachern als im ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsun fähig (S. 3) .
Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären, lassen sich auch dem Bericht von Dr. H.___ nicht entnehmen. Sein psychopathologische r Befund (formalgedanklich eingeengt auf soziale und gesundheitliche Probleme; mürrisch und missgestimmt, leicht agitiert, Stimmung herabgemindert, Antrieb vermindert; S. 2)
deckt sich weitgehend mit demjenigen des psychiatrischen A.___ -Gutachters Dr. E.___ (Fragen werden defizit orien tiert, teilweise klagsam wirkend beantwortet, eingehende Schilderung der sozialen Konflikte, phasenhafte Fixierung auf schmerzassoziierte Defizite, inhalt liches Denken mit vermehrter Beschäftigung mit der psychosozialen Situation, in der sich der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt fühlt, Grundstimmung über Strecken gedrückt, dysphorisch mit hintergründig gereizter Note und vermehrter Reizbarkeit bei reduzierter Frustrationstoleranz, reduziertes Selbstwertgefühl, Fähigkeit zum positiven Pol emotional affektiv mitzuschwingen sei einge schränkt, was auch für die Fähigkeit , Freude zu empfinden , gelte, narziss tische Kränkbarkeit, wenig Veränderungsmotivation, der Beschwerdeführer erlebe sich in seiner Situation tief gekränkt und belastet durch die von ihm desolat wahrge nommene sozioökonomischen Problematik ; Urk. 12/67 S. 57 f. ) . Es handelt sich somit eine andere Beurteilung bei gleichem Sachverhalt. Daneben ist - gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit angeht - der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27.
März 2018 E.
4.3.3).
Eine gesundheitliche Verschlechte rung lässt sich aus dem von Dr. H.___ erhobenen Befund gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung auch nicht ersehen und wird denn auch nicht behauptet.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von - eventualiter beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) - weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige A.___ -Gutachten vom 3. Februar 202 3
unter zusätzlicher Berücksichtigung des von RAD-Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofils und angesichts der Tatsache, dass sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids über wiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des eingestellt hat, von einer für die Beurtei lung eines Leistungsanspruches massgeblichen vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch jeder sonst angepassten Tätigkeit seit Anfang
2021 a uszugehen ist. Was den geltend gemachten Rentenanspruch angeht, erweist sich mit dem Umstand, dass seit Anfang Jahr 2021 - nach zuvor überstandener Rekonvaleszen z nach den beiden Operationen bei einer Arbeits un fähigkeit aufgrund der Beschwerden des linken Fusses ab dem 3. Februar 2020 - wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, bereits die Voraussetzungen des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs.
1 lit .
b IVG als nicht erfüllt
(vgl. E. 1. 3) , womit ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. Weiterungen zu einem möglichen leidensbedingten Tabellen lohnabzug beim Einkommensgleich erübrigen sich damit (vgl. E. 2.2) . Daneben besteht bei einer vollen Arbeitsfähigkeit auch kein e Notwendigkeit für berufliche Eingliederung smassnahmen
( vgl. E. 1.4) . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 . 5 .1
Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege un ter Bestellung von Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 10/1) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgelt liche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren ( Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1 ). 5 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlich eingeräumten Möglichkeit (Urk.
1 4 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
nach Ermessen auf Fr.
1'700.--
(inkl . Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 9. Dezember 2023 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m in der Person von Rechtsanwalt Abullah
Karakök , Zürich , ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 1.
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1) . Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits lassen es ausserdem nicht
zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden
Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende - Aspekte benennen,
die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 4.3). 2.
E. 8 . August 20 23 E. 4.4.4 mit Hinweis en ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 5 f., S. 8 , S. 14 - 24 , S. 33 - 36 , S. 45, S. 60 , S. 72 - 74, S. 83- 109 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander , wobei sie aufzeigten, dass die Beschwerden nicht nachvollzogen werden können und in sich nicht konsistent sind (S. 5-9 , S. 27 , S. 33 f. , S. 42 , S. 51-53 , S. 59-62 , S. 68 f., S. 72-74 ).
Die A.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Einer seits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchun gen mit Funktionsdiagnose, die medizinischen Akten, die vorhandene Bildgebung und Ergebnisse der Nervenleitgeschwindigkeits untersuchung überzeugend dar, dass für die vom Beschwerdeführer mannigfach geltend gemachten somatischen Beschwerden (linkes Sprunggelenk, Knie, LWS, Schultern, Nacken) keine objek tivierbaren Funktionseinschränkungen feststellbar waren und die Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 3) . Anderseits zeigte Dr. E.___
in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E.
4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen ( Urk. 12/67 S. 59-62 ) bei detailliert erhobenem psychopath ologischem Befund nach AMDP (S. 56-58 ) plausibel auf, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . Dies, da er trotz Diagnose einer dysphorisch gefärbten affektiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt , eine Vielzahl von psychosozialen Belastungs- und Konfliktfaktoren, welche bei der Entstehung und Entwicklung der Dysphorie und der Schmerzver arbeitung eine Rolle spielen und aus zuklammern sind
( BGE 141 V 281 E.
4.3.3 mit Hinweis en) , vorliegen, der Beschwerdeführer über eine ausreichend intakte Impulskontrolle verfügt und in der Lage ist, mit hinlänglicher Flexibilität auf die jeweilige Situation und sein Gegenüber zu reagieren
(E. 3). Der von den Gutach tern in ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung gezogene Schluss, dass sowohl in der angestammten als auch in jeder sonstig angepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2021 auszugehen ist, überzeugt. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aufgrund der Vorschädigung des Sprunggelenks aus prophylaktischer Sicht empfahl, überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, Stoss- und Vibrationsbelastungen und das Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden ( Urk. 12/69/11), steht dies im Einklang mit dem Belastungsprofil der letzten Tätigkeit, bei welcher es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handelte (vgl. Urk. 12/18/3).
Damit entspricht das schlüssige A.___ -Gutachten sämtlichen bundesgericht lichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1. 5 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00696
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
23. Dezember 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war ab dem 1. Oktober 2016 bei der Y.___ GmbH
als Kurierfahrer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
3. Februar 2020 war (Urk. 12/9 S. 1 und S.
5 f.; Urk. 12/18 ). Nach einer im März 2019 erlittenen Distorsion wurde der Versicherte am 4. Februar 2020 am linken Fuss erstmals operiert ( Arthroskopie des oberen Sprunggelenks [OSG] , laterale Bandrekonstruktion und Stabilisierung mit Internal- Brace des Ligamentum talofibulare anterius [LFTA] und des Ligamentum fibulo-calcaneare [LFC] ; vgl. Austrittsbericht des S pitals Z.___ vom 17. Februar 2020, Urk. 12/23/71-72 ) und am 7. Juli 2020 ein zweites Mal (OSG-Arthroskopie, offene Entfernung störender Anker im unteren Sprunggelenk [USG] , Re-Adaptation/Rekonstruktion des LFTA ; vgl. Austrittsbericht des S pitals Z.___ vom 3. August 2020, Urk. 12/38/36). Unter Hinweis auf Beschwerden am linken Fuss und die wiederholte n Operation en meldete sich der Versicherte am
9. Juli 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (Urk. 12/23) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/11 und Urk. 12/38) bei. Am 17. Mai 2021 (Urk. 12/30) kündigte die Y.___ GmbH dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 202 1. Die IV-Stelle holte bei der A.___
ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am
3. Februar 2023 erstattet wurde (Urk. 12/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 12/ 70 - 7 1 , Urk. 7/77 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2023 einen Leistungs anspruch (Urk.
2) . 2.
Der Versicherte erhob am
29. Dezember 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. November 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Ziff. 1) ; eventu aliter sei en weitere Abklärungen zu tätigen (Ziff. 2) sowie die Sache an die IV-S t elle zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrat i onsmassnahmen prüfe (Ziff. 3).
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanw alt Abdullah Karakök , Zürich, als sein en unentgeltliche n Rechtsvertreter (S.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2024 (Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1. 5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1) . Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits lassen es ausserdem nicht
zu, ein Administrativ gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden
Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpre tation entspringende - Aspekte benennen,
die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 4.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 2) gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 3. Februar 2023 damit, dass keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Somit entstehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente. Die im Zuge des Vorbescheidverfahrens eingereich ten Arztbericht würden keine neuen medizinischen Tatsachen belegen, welche eine Einschränkung begründen würden (vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024; Urk. 11).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei lediglich im Zeitraum Februar bis Dezember 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 IVG sei nicht erfüllt. Bei einer vollumfänglichen Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29 . Dezember 2023 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei nicht nur der Hausarzt, welcher von einer Erwerbsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, sondern es teilten auch andere Fachärzte diese Ansicht .
Falls davon ausgegangen würde, dass die bestehenden Unterlagen in den Akten für einen Entscheid nicht ausreichten, weil insbesondere die aktuellen medizinischen Berichte, welche mit dem Einwand eingereicht worden seien, nur vom regional en ärztlichen Dienst (RAD) medizinisch gewürdigt und nicht den A.___ -Gutachtern vorgelegt worden seien, würde sich ein (Ergänzungs-)Gutachten aufdrängen. Schliesslich müssten berufliche Massnahmen näher geprüft werden. Zudem sei aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale ein leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt (S. 5 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20 . November 2023 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 3.
Prof. Dr . med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie , Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie , von der
A.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 . Februar 202 3 (Urk. 12 / 67 ) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6)
und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 7): - als chronisch beschriebene Schmerzen des linken OSG und USG nach zweimaliger Operation des linken OSG im Februar und Juli 2020 - als chronisch beschriebene Schmerzen des linken Kniegelenks ohne zu objektivierende Pathologie - als chronisch beschriebene Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) bei im MRI nur geringgradigen degenerativen Veränderungen, neurologisch ohne Auffälligkeiten, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Sympto ma tik ohne Auffälligkeiten in der Beweglichkeit, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur - als chronisch beschriebene Schmerzen des rechten und des linken Schul tergelenkes ohne klinische Auffälligkeiten, keine Impingement symptoma tik , keine Instabilität - als chronisch beschriebene Schmerzen des rechten Nackens und der Hals wirbelsäule (HWS) seit sechs bis sieben Jahren ohne klinisch zu eruierende Auffälligkeiten , ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur, keine Auffälligkeiten der Beweglichkeit, keine Hinweise für radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2020 - Dyslipidämie - Nikotinabusus - dysphorisch gefärbte affektive Störung (ICD-10 F38.8) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F44.41) - brennende Schmerzen im Bereich der linken Kniescheibe und des linken Fusses ohne sicheres organisches Korrelat - Adipositas, BMI 31 kg/m 2
Die A.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, die geschilderten Probleme und Schmerzen des linken OSG und USG nach zwei - ma liger Operation seien nicht nachzuvollziehen .
D ie Muskulatur des linken Ober- und
Unterschenkels sei seitengleich .
D ie Beweglichkeit des linken OSG und USG sei ebenfalls seitengleich .
E ine Instabilitätssituation des linken OSG oder USG sei nicht nachzuweisen.
Die Knieschmerzen links, die der Beschwerdeführer angebe , seien ebenfalls nicht nachzuvollziehen ; hier f änden sich bei der Untersuchung des linken Kniegelenkes keine Auffälligkeiten, keine Instabilitäten, negative
Meniskuszeichen, kein Gelenkerguss, keine Vergröberung des Gelenkes.
Die Schmerzen der LWS, die der Beschwerdeführer angebe, seien ebenfalls nicht
nachzuvollziehen . Es seien keine Bewegungseinschränkung, keine radikuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik feststellbar.
D ie MRI-Untersuchung am
3. Mai 2021 und Röntgenuntersuchungen am gleichen
Datum seien unauffällig ausge fallen . Es bestünden nur noch minimale Diskopathien, kein Wurzelreiz und keine Hinweise für eine
Beeinträchtigung der Nervenwurzeln oder eine Diskushernie. Des Weiteren gebe der Beschwerdeführer Schmerzen beider Schultern an . Hier seien ebenfalls keine
Auffälligkeiten festzustellen, bis auf Gelenkgeräusche, die als normal eingeordnet werden könn t en,
f ä nden sich keinerlei Auffälligkeiten, keine Gelenkins t abilitäten, keine Impingementsympto matik , keine
nachvollzieh bare Bewegungseinschränkung bei seitengleich ausgeprägter, kräftiger Muskula tur beider
Ober- und Unterarme.
Die ebenfalls angegebenen Nackenschmerzen fänden kein klinisches Korrelat . Es seien keine
Bewegungseinschränkung, keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur oder neurologische Auffällig kei ten feststellbar .
Insgesamt könn t en die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht nachvollzogen
werden, seien in sich nicht konsistent und könn t en nicht objektiviert werden (S. 6). Bei der klinischen Untersuchung anläss lich des vorliegenden Gutachtens hätten keine Auffälligkeiten objektiviert werden können. Es fänden sich keine zu objekti vierende n Funktionseinschränkungen, so dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt sei (S. 7 unten).
Ferner führten die Gutachter aus, auch wenn der Beschwerdeführer sich selbst als aktuell leistungsunfähig einschätze, so sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Reizbarkeit, vermehrte Kränkungsbereitschaft und Impulsivität begründe ten nicht die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-1 0. Die Dysphorie und die dysfunktionale Schmerzverarbeitung im Sinne einer chronischen Schmerz störung , bei der psychologische Faktoren massgeblich an einer Aufrechterhaltung der Symptomatik beteiligt seien, begründeten ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer einerseits über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge und andererseits eine Vielzahl von psycho sozialen Belastungs- und Konfliktfaktoren berücksichtigt werden müssten, welche bei der Entstehung und der Entwicklung von Dysphorie sowie dysfunk tionaler Schmerzverarbeitung eine Rolle spielten. Auf der Persönlichkeitsebene wirk e der Beschwerdeführer in seiner Frustrationstoleranz reduziert, die
Impuls kontrolle sei aber noch ausre i chend erhalten. Vermehrte na r zis s tische Kränkbar keit sowie eine
gewisse Neigung, positive Handlungen als negativ und gegen sich gerichtet zu empfinden , liessen sich
ausmachen. Der Beschwerdeführer sei aber ausreichend in der Lage , mit hinlänglicher Flexibilität auf die
jeweilige Situation und sein Gegenüber zu reagieren. Eine Persönlichkeitsstörung gemäss den
Kriterien des ICD-10 lieg e nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (S. 9).
Die Gutachter schlossen, die Gesamt a rbeitsfähigkeit respektive die Gesamt a rbeits unfähigkeit seien im polydisziplinären Konsens und integrativ festgestellt worden. Aspekte, die sich dabei addierten oder gar multiplizierten, hätten sich nicht identifizieren lassen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig , das Belastungsprofil sei versicherungsmedizinisch nicht relevant eingeschränkt . Im Längsschnittverlauf sei diese Einschätzung längstens seit Anfang 2021 festzustellen. Dies vor dem Hintergrund der echtzeitlichen medizinischen Befundübermittlungen, insgesamt dann sechs Monate nach der Revisionsoperation des linken OSG (S. 9 f.). 4. 4.1
Dem im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten A.___ -Gutachten vom
3. Februar 2023
(E. 3) lagen internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen - hierbei unter anderem auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeu tung zukommt ( vgl. Urk. 12 / 67 S. 29 - 32 und S. 78-80 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) –, sowie der vorhandenen
Bild gebung und bereits stattgehabten Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung ( vgl. S. 16-18 , S. 23 f. , S. 73 ) . Das dem Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ (S. 50-65 ) entspricht mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung bei der klinischen Exploration den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige psychiatrische Exper tise ( SVR 2016 IV Nr. 35 S.109; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 130 /20 23 vom 8 . August 20 23 E. 4.4.4 mit Hinweis en ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 5 f., S. 8 , S. 14 - 24 , S. 33 - 36 , S. 45, S. 60 , S. 72 - 74, S. 83- 109 ). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander , wobei sie aufzeigten, dass die Beschwerden nicht nachvollzogen werden können und in sich nicht konsistent sind (S. 5-9 , S. 27 , S. 33 f. , S. 42 , S. 51-53 , S. 59-62 , S. 68 f., S. 72-74 ).
Die A.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Einer seits legten die somatischen Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchun gen mit Funktionsdiagnose, die medizinischen Akten, die vorhandene Bildgebung und Ergebnisse der Nervenleitgeschwindigkeits untersuchung überzeugend dar, dass für die vom Beschwerdeführer mannigfach geltend gemachten somatischen Beschwerden (linkes Sprunggelenk, Knie, LWS, Schultern, Nacken) keine objek tivierbaren Funktionseinschränkungen feststellbar waren und die Arbeitsfähig keit auch in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 3) . Anderseits zeigte Dr. E.___
in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teilgutachten im Lichte der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 361 E.
4.3, 148 V 49 E. 6.2.1) unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie unter Würdigung der Persönlichkeitsaspekte, Belastungs faktoren und Ressourcen ( Urk. 12/67 S. 59-62 ) bei detailliert erhobenem psychopath ologischem Befund nach AMDP (S. 56-58 ) plausibel auf, dass der Beschwerdeführer unter keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet . Dies, da er trotz Diagnose einer dysphorisch gefärbten affektiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfügt , eine Vielzahl von psychosozialen Belastungs- und Konfliktfaktoren, welche bei der Entstehung und Entwicklung der Dysphorie und der Schmerzver arbeitung eine Rolle spielen und aus zuklammern sind
( BGE 141 V 281 E.
4.3.3 mit Hinweis en) , vorliegen, der Beschwerdeführer über eine ausreichend intakte Impulskontrolle verfügt und in der Lage ist, mit hinlänglicher Flexibilität auf die jeweilige Situation und sein Gegenüber zu reagieren
(E. 3). Der von den Gutach tern in ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung gezogene Schluss, dass sowohl in der angestammten als auch in jeder sonstig angepassten Tätigkeit
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2021 auszugehen ist, überzeugt. Soweit der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aufgrund der Vorschädigung des Sprunggelenks aus prophylaktischer Sicht empfahl, überwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, Stoss- und Vibrationsbelastungen und das Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden ( Urk. 12/69/11), steht dies im Einklang mit dem Belastungsprofil der letzten Tätigkeit, bei welcher es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit handelte (vgl. Urk. 12/18/3).
Damit entspricht das schlüssige A.___ -Gutachten sämtlichen bundesgericht lichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1. 5 ). 4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte das beweiskräftige A.___ -Gutachten
nicht explizit (E. 2.2 und E. 4.1) , sondern verwies einzig auf abweichende Beurteilun g en
seiner Hausärzte
und von Fachärzten , ohne jedoch Letztere zu benennen oder
konkret aufzeigen, inwiefern deren Ansicht en dem A.___ -Gutachte n
entgegen stehen
( Urk. 1 S. 14 ). Was die hausärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit angeht, wurde dem Beschwer deführer diese in Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ohne Begründung bescheinigt, womit es diesen an Nachvollziehbarkeit fehlt (vgl. etwa Urk. 12/38/5 ) . Mit
dem Verweis auf Fachärzte
dürfte der behandelnde Prof. Dr. med.
G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 12/44 S. 2) , gemeint sein , welcher dem Beschwerdeführer in Arbeitsunfähig keitszeugnissen
im Jahr 2021 zeitweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. z.B. Urk. 12/38/12 , Urk. 12/38/21, Urk. 12/38/55 ). Dies e Einschätzung
relativiert e
er jedoch
mit seinem
Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 12/49/1-3) , wonach er die Arbeitsfähigkeit für unklar erachtete und deswegen eine Begut achtung empfahl , dies mit dem Hinweis auf eine soziale Miss-Situation mit Über lagerung, Scheidung, fehlendem Wohnsitz und Problemen mit der Polizei und der Feststellung , dass der Beschwerdeführer sicher etwas machen könne, bei einem als stationär bezeichneten Gesundheitszustand (Ziff. 1.1, Ziff. 4.1-2 ). Im Übrigen finden sich in den weiteren fachärztlichen Berichten keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit . Der behandelnde Psychiater Dr. med. und Dr. rer . nat. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, statuierte am 24. August 2021 (Urk. 12/40) gar ausdrücklich, dass er keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe und diese nicht beurteilen könne (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.2; vgl. auch sein en Bericht vom
10. Juni 2021 [Urk. 12/76/50-51] ). Die gutachterliche Beurteilung erfolgte in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den medizinischen Unterlagen
(E. 4.1).
Unbekannte oder von d en A.___ - Gutachtern ungewürdigte Aspekte wurden in den fachärztlichen Berichten nicht benannt .
In diesen finden sich vornehmlich - entsprechend den Feststellun g en im
A.___ -Gutachte n (E. 3) - Umschreibungen der geltend gemachte n
Schmerzen (linker Fuss, linkes Knie, LWS, HWS, Schultern) sowie
mögliche Behand l ungsoptionen (vgl. die Berichte von Dr. G.___ vom
8. Februar, 12. April, 17 . Mai, 28. September, 9. November und 10. Dezember 2021
[Urk. 1 2/ 29/1-2 ; Urk. 12/ 38/14-17 ; Urk. 12/44, Urk. 12/49/1-3 , Urk. 12/67/107-108 ]; die Berichte von Dr. I.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 4. Mai , 1. Juni und 16. November 2021 [Urk. 12/ 29/3-5 ; Urk. 12/42 Ziff. 4.1 , Urk. 12/67/104-105 ] , den Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. Oktober 2021 [Urk. 12/49/7-8] über eine neurologische Abklärung mit unauffälligem Befund; die Berichte der Abteilung für Fusschirurgie von der Klinik K.___ vom 20. Dezember 2021, 4. und 24. Februar 2022 [Urk. 12/54/2-7], den Bericht von PD Dr. med. L.___ , Fach arzt FMH für Kardiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2021 [Urk. 12/67/102-103]
über eine kardiologische Abklärung mit unauffälligem Befund , den Bericht über eine Dreiphasenskelettszi n tigraphie des linken Fusses vom 8. Februar 2022 [Urk. 12/67/106] sowie den Bericht über ein MRI des linken Kniegelenks vom 8. Juli 2022 [Urk. 12/67/109] ) . 4. 3 4.3.1 Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass die von ihm im Zuge seines erhobenen Einwandes eingereichten ärztlichen Berichte nicht den A.___ -Gutachtern für ei n Verlaufsgutachten vorgelegt worden seien (E. 2.2). 4.3.2 Bei den mit dem Einwand eingereichten Berichten handelt es sich vornehmlich um solche aus der Zeit vor der Begutachtung , welche den A.___ -Gutachtern bereits bekannt war en
und/ oder aus welchen keine Aspekte hervorgehen, welche bei der Begutachtung unerkannt geblieben wären (vgl. Urk. 12/67 S. 14-24, Urk. 12/76 /22-69 ) . 4.3.3 Aus der Zeit nach der Begutachtung stammen d ie Unterlagen von Hausarzt M.___ , Praktischer Arzt (vgl. Eidgenössisches Medizinalberuferegister ) vom 1. Juli 2023 (Urk.12/76/ 2 - 3 ), die Krankengeschichte für die Zeit bis zum 19 . April 2023 des Ärztezentrums N.___
(Urk. 12/76/ 6 -9) sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 20. Juli 2023 (Urk. 12/80). Aus keiner dieser Unterlagen gehen Aspekte hervor, welche bei der Begutachtung unerkannt geblieben wären oder welche auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes im Nachgang zur Begutachtung hinweisen . Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme war deshalb auch nicht angezeigt. Hausarzt M.___ , welcher den Beschwerdeführer nur ein einziges Mal am 29. Juni 2023 gesehen hatte und diesen als im aktuellen Zustand nicht in der Lage erachtete, in der freien Wirtschaft eine Tätigkeit aufzunehmen, verwies für die angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befund sowie den Krankheitsver lauf auf die von ihm beigelegten , den Gutachtern bereits bekannten Berichte ( Urk. 12/76/2-3) . Daraus ergeben sich weder unbekannte Aspekte, noch weist dies auf eine gesundheitliche Verschlechterung hin. In der Krankengeschichte des Ärztezentrums N.___
( Urk. 12/76/6-9) findet sich zur Konsultation vom
19. April 2024 als Schlussfolgerung die Vermutung , dass sich der Beschwerdeführer «ZU GUNSTEN EINER RENTENWUNSCHERFÜLLUNG ABFINDEN MÖCHTE UND EHER BEI DER I.V. UNTERSTÜTZUNG FÜR EINE DA U ERH PENSION HABEN WILL», als eine Rehabi litation anzustreben. Unbekannte Symptome oder Beschwerden werden darin
ebenfalls nicht erwähnt , vielmehr sind es die bekannten Leiden, welche aufgeführt werden (Schmerzen am linken Fuss, linken Knie, LWS, HWS) , ohne Hinweis darauf, dass sich diese in Art, Form oder Intensivität verschlechtert haben . In seinem Bericht vom
20. Juli 2023 (Urk. 12/80) schloss sich Dr. H.___
der psychiatrischen Diagnose der A.___ -Gutachter ( affektive Störung und chronische Schmerzstörung )
vorbehaltlos an, beurteilte
den Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu den Gutachern als im ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsun fähig (S. 3) .
Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären, lassen sich auch dem Bericht von Dr. H.___ nicht entnehmen. Sein psychopathologische r Befund (formalgedanklich eingeengt auf soziale und gesundheitliche Probleme; mürrisch und missgestimmt, leicht agitiert, Stimmung herabgemindert, Antrieb vermindert; S. 2)
deckt sich weitgehend mit demjenigen des psychiatrischen A.___ -Gutachters Dr. E.___ (Fragen werden defizit orien tiert, teilweise klagsam wirkend beantwortet, eingehende Schilderung der sozialen Konflikte, phasenhafte Fixierung auf schmerzassoziierte Defizite, inhalt liches Denken mit vermehrter Beschäftigung mit der psychosozialen Situation, in der sich der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt fühlt, Grundstimmung über Strecken gedrückt, dysphorisch mit hintergründig gereizter Note und vermehrter Reizbarkeit bei reduzierter Frustrationstoleranz, reduziertes Selbstwertgefühl, Fähigkeit zum positiven Pol emotional affektiv mitzuschwingen sei einge schränkt, was auch für die Fähigkeit , Freude zu empfinden , gelte, narziss tische Kränkbarkeit, wenig Veränderungsmotivation, der Beschwerdeführer erlebe sich in seiner Situation tief gekränkt und belastet durch die von ihm desolat wahrge nommene sozioökonomischen Problematik ; Urk. 12/67 S. 57 f. ) . Es handelt sich somit eine andere Beurteilung bei gleichem Sachverhalt. Daneben ist - gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit angeht - der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27.
März 2018 E.
4.3.3).
Eine gesundheitliche Verschlechte rung lässt sich aus dem von Dr. H.___ erhobenen Befund gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung auch nicht ersehen und wird denn auch nicht behauptet. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von - eventualiter beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2) - weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige A.___ -Gutachten vom 3. Februar 202 3
unter zusätzlicher Berücksichtigung des von RAD-Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofils und angesichts der Tatsache, dass sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids über wiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan des eingestellt hat, von einer für die Beurtei lung eines Leistungsanspruches massgeblichen vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch jeder sonst angepassten Tätigkeit seit Anfang
2021 a uszugehen ist. Was den geltend gemachten Rentenanspruch angeht, erweist sich mit dem Umstand, dass seit Anfang Jahr 2021 - nach zuvor überstandener Rekonvaleszen z nach den beiden Operationen bei einer Arbeits un fähigkeit aufgrund der Beschwerden des linken Fusses ab dem 3. Februar 2020 - wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, bereits die Voraussetzungen des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs.
1 lit .
b IVG als nicht erfüllt
(vgl. E. 1. 3) , womit ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. Weiterungen zu einem möglichen leidensbedingten Tabellen lohnabzug beim Einkommensgleich erübrigen sich damit (vgl. E. 2.2) . Daneben besteht bei einer vollen Arbeitsfähigkeit auch kein e Notwendigkeit für berufliche Eingliederung smassnahmen
( vgl. E. 1.4) . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 . 5 .1
Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege un ter Bestellung von Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein leitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 10/1) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgelt liche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren ( Art. 29 Abs. 3 der Bundesver fassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1 ). 5 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Abdullah Karakök , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlich eingeräumten Möglichkeit (Urk.
1 4 ) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
nach Ermessen auf Fr.
1'700.--
(inkl . Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 9. Dezember 2023 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih m in der Person von Rechtsanwalt Abullah
Karakök , Zürich , ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller