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IV.2023.00685

Gerichtsgutachten beweiskräftig; Parteien stellen ebenfalls darauf ab; Kürzung Honorarnote, Kosten für Gutachten der IV-Stelle überbunden. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2026-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 63, meldete sich am 1 5. Mai 2017 wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 1 0 / 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit einem ersten Vorbescheid vom

8. Oktober 2018 (Urk. 1 0 / 82) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 10/86 und Urk. 10/93, Urk. 10/103) gewährte sie

am 2 3. Juli 2019 Kosten gutsprache für eine Potentialabklärung für die Zeit vom 19.

August bis 1 3. September 2019 (Urk. 10/106) . Im weiteren Verlauf veranlasst e sie eine poly disziplinäre Abklärung bei der Y.___ AG . Im hierbei erstellten Gutachten vom

2 9. Januar 2023 (Urk. 10/182 /2-196)

wurde dem Versicherten keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr attestiert (Urk. 10/182/133) .

N ach Beantwortung von Ergänzungsfragen (Urk. 10/187) und nachdem die IV-Stelle die medizinischen Akten

ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD)

unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 2 2. Mai 2023 [ Urk. 10/197/15-16 ]), stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (Urk. 10/190) erneut die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle, n ach erhobenem Einwand de s

Versicherte n (Urk. 10/195), mit Verfügung vom 1 4. November 202 3

fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Dezember 202 3 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzuspre chen (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 2. Mai 202 4 entschied das Gericht, ein polydisziplinäres Gut achten

bei der Abklärungsstelle Z.___

einzuholen (Urk. 1 5). Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wurden die Gutachterfragen festgelegt (Urk. 21), mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2024 den Parteien die Namen der Gutachter bekannt gegeben (Urk. 28 f.) und mit Verfügung vom 1 5. Januar 2025 die Begutachtung definitiv angeordnet (Urk. 33). Das psychiatrische Gutachten wurde am 2 9. Dezember 2025 erstattet (Urk. 41) . Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 2 2. Januar 202 6 (Urk. 47) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihres RAD (Urk. 49) am 1 6. Februar 2026 (Urk. 48) vernehmen. Das Gericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Mai 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung stehen Rentenleistungen frühestens ab 1. November 2017 zur Dis kussion (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14 .

November 202 3 auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Auswertung der medizinischen Abklärungen durch ihren RAD der Beschwerdeführer aufgrund körperlicher Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwa genchauffeur seit 1. Januar 2019 zu 30 % arbeitsunfähig sei und die psychische Situation keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 2).

Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens vom 2 9. Dezember 2025 reichte die Beschwer degegnerin am 1 6. Februar 2026 eine Stellungnahme ihres RAD vom 3 0. Januar 2026 ein. D er fachpsychiatrische RAD- Arzt

hielt

darin fest, auf das Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer wahnhafte n Störung seit mehreren Jahren aufgehoben sei, könne vollumfänglich abgestellt werden, nachdem durch die Behandler und im Vorgutachten der Y.___ AG dieselben Befunde erhoben worden seien (Urk. 49).

2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 1 4. Dezember 202 3 (Urk. 1 S. 5), dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten der Y.___ AG vom 2 9. Januar 2023 aus interdisziplinärer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt festgehalten habe. Der RAD habe ihn nie untersucht und gehe entgegen allen Arztberichten mit einer Kurzbegründung davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 8) .

Mit Stellungnahme vom 2 2. Januar 202 6 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen wonach er auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr a rbeits fähig sei (Urk. 47). 3.

Im Gerichtsgutachten wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 41 /1 S.

8): 1. Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) 2. Rezidivierende depressive Störung mit umschriebenen, in der Katamnese bis zu schweren Episoden (mit dann auffälliger Akzentuierung der Diag nose 1, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) 3. Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F07.2) 4. Leichte neuropsychologische Störung 5. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 6. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom 7. Impingement Syndrom der linken Schulter - AC-Gelenkarthrose links 8. Limitierte Gonarthrose links 9. Koronare Zwei-Gefäss-Erkrankung - Status nach inferiorem STEMI am 5. Februar 2020 - Verbliebene 60%ige RCX-Stenose Zu den Funktionseinschränkungen hielten die Gutachter fest (S. 8 f.), zentral sei en die erhebliche n Einschränkung en mehrerer psychiatrischer Kernfunktionen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten . D ennoch sei gut erkennbar, dass er sich diesen Regeln immer wieder auch entziehe. Er sei auch in der Lage, Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Es zeige sich aber oft ein Bezug zur wahnhaften Störung, wie zum Beispiel bei der Patentierung einer in den Dokumenten zeichnerisch dargestellten Döner maschine, der Versuch der Publikation eines Kinderbuches und aktuell die Entwicklung einer auf Samba basierenden Hüfttherapie. D ie Entscheidun g s- und Urteils fähigkeit

des Beschwerdeführers sei in Bereichen, die wahnhaft besetzt seien, deutlich reduziert. Dies bet reffe zum

einen trotz der geringen Dynamik die indirekte Auseinandersetzung mit seiner Exfrau, aber auch

den Umgang mit Insti tutionen, wobei sich deutlich wahnhafte und nicht korrigierbare Züge zeigten .

Die

Durchhaltefähi g keit bei komplexeren Anforderungen mit Sozialkontakten sei zumindest mittelgradig eingeschränkt, sobald er subjektiv Gegenwind oder Bevor mundung erleb e und sich einer anderen Meinung beugen soll. Er weis e auch Zeichen

einer Selbstüberhöhung au f und bestehende Realitätsverzerrungen wür den mit zunehmender Dynamik in ein Wahnsystem münden, wie zum Beispiel in den Auseinandersetzungen mit den Anwälten bei der Aufarbeitung der ihm zur

Last gelegten Straftaten . Einschränkungen zeigten sich in den Situationen, in denen er unter Druck ger ate und es rasch zu realitätsfernen Annahmen komm e, woraufhin er sich dann entweder zurückzieh e oder in konflikthafte Situationen ger ate . Aufgrund der koronaren Herzerkrankung seien ihm keine schweren

Tätigkeiten mehr zuzumuten . A us rheumatologischer Sicht seien körperliche Tätigkeiten mit

H eben, T ragen, S tossen von Lasten über 15 kg, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die repetitiv K nien oder in die Hocke zu gehen erforder te n, nicht möglich. Ungünstig seien auch Tätigkeiten mit monotoner Körper haltung, wie konstantes Sitzen, Gehen oder Stehen

ohne Möglichkeit, die Körperstellung abzuwechseln.

Insgesamt würden die krankheitsbedingten Defizite des Beschwerdeführers auf grund der psychiatrischen Komorbidität einer klinisch führenden wahnhaften Störung und einer am ehesten als episodisch reaktiv einzuschätzende n rezidivie rende n depressive n Störung deutlich überwiegen . Der Beschwerdeführer habe faktisch seit 2012 nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet. Insofern müsse auch eine leidensbedingte Dekonditionierung angenommen werden. Der zeit fehle dem Beschwerdeführer auch jegliche Tagesstruktur. Er beziehe Sozial hilfe, leb e in einem sehr einfachen Umfeld und ha be zu zwei seiner drei Töchter fast keinen Kontakt mehr. Gutachterlich entstehe nicht der Eindruck, dass die sozialen Umstände das Krankheitsgeschehen wesentlich beeinflussen würden. Belast bare individuelle

Ressourcen beziehungsweise supportive systemische Res sourcen s eien kaum erkennbar. Für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten stehe im Vordergrund

klar das psychiatrische Krankheitsbild. Auf rein somatischem Fachgebiet wäre die Arbeitsfähigkeit bei leichten körper lichen Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt (S. 1 0 f.). Zum zeitlichen Ver lauf führten die Gutachter aus (S. 13), der Beschwerdeführer sei vom 2 0. November 2012 bis zum 3. Februar 2016 in Haft gewesen. Gemäss der eng maschigen Behandlungsdokumentation müsse im Einklang mit den damals behan delnden Ärzten eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit seit spätestens November 2016 angenommen werden.

4.

Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E.

5.1), ist für die streitigen Belange umfassend und legt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinan dersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen abgegeben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation nachvollziehbar. Die aufgezeigten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sind

mit Blick auf die von psychiatrischer S eite

diagnostizierte

wahnhafte Störung und unter Berücksichtigung der massgebliche n Standardin dikatoren (BGE 141 V 281) betreffend das Ausmass der attestierten Arbeitsun fähigkeit rechtsgenüglich dargelegt . Das G erichtsg utachten steht sodann auch nicht im Widerspruch zum polydisziplinären Vorg utachten, welches die Beschwer degegnerin bei der Y.___ AG eingeholt hat te . Bei dieser Ausgangs lage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 48), festge halten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvoll ziehbar und schlüssig, ist darauf abzustellen. Bei seit mindestens November 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht mehr geltend (vgl.

Urk. 48).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November

2017 (nach der bei der Beschwerdegegnerin

im Mai 2017 eingegangene n Anmel dung [ vgl. Urk. 10/3 ], plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat d er Beschwerde führer Anspruch auf eine angemessene Partei ent schädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist.

D er von der Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 2 7. Februar 202 4 (Urk. 1 4) geltend gemachte Aufwand von 1 6.45 Stunden sowie 3 % Barauslagen

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint ein Gesamtaufwand von

E. 13 Stunden für das Verfassen der auf rund

sieben Seiten begründeten Beschwerde schrift

inklusiv Aktenstudium als über höht . Dies

auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer im Einwandverfahren

noch nicht vertreten hat und ihr die Akten noch nicht bekannt waren . Dieser Aufwand ist um 5 Stunden zu kürzen . Zusätzlicher Aufwand entstand aufgrund der Korrespondenz im Zusammenhang mit dem vom Gericht veranlassten Gutachten sowie der Würdigung des gericht lichen Gutachtens, was insgesamt ein en Aufwand von drei Stunden rechtfertigt. Der Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 1 4 Stunden 45 Minuten, sodass b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4'598.--

(inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist . 5.3

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des polydisziplinären Gerichts gutachtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwal tung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungs mangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter ande rem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichts gutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungs bedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts erheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere in das Gutachten der Y.___ AG vom 3 0. August 2022 (Urk. 10/182),

wonach dem Beschwerdeführer

bereits keine verwertbare Restar beitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr attestiert wurde (Urk. 10/182/133), musste der Beschwerdegegnerin klar sein, dass ohne eigene Untersuchung lediglich eine reine Aktenbeurteilung ihres RAD nicht ausreichend sein dürfte, um entgegen dem Gutachten auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es recht fertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu über binden.

Die Abklärungsstelle Z.___ des Spitals A.___

stellte dem Gericht insge samt Rechnung über Fr. 1 9 ‘ 844.05 (vgl. Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin ist entspre chend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichts gutachten von Fr. 19‘844.05

zu ersetzen. 5.4

Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 202 3 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 4’5 98 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 19‘844.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage einer Kopie von Urk. 48 und Urk. 49 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 47 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00685 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 0. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 63, meldete sich am 1 5. Mai 2017 wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 1 0 / 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit einem ersten Vorbescheid vom

8. Oktober 2018 (Urk. 1 0 / 82) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 10/86 und Urk. 10/93, Urk. 10/103) gewährte sie

am 2 3. Juli 2019 Kosten gutsprache für eine Potentialabklärung für die Zeit vom 19.

August bis 1 3. September 2019 (Urk. 10/106) . Im weiteren Verlauf veranlasst e sie eine poly disziplinäre Abklärung bei der Y.___ AG . Im hierbei erstellten Gutachten vom

2 9. Januar 2023 (Urk. 10/182 /2-196)

wurde dem Versicherten keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr attestiert (Urk. 10/182/133) .

N ach Beantwortung von Ergänzungsfragen (Urk. 10/187) und nachdem die IV-Stelle die medizinischen Akten

ihrem regionalen ä rztlichen Dienst (RAD)

unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 2 2. Mai 2023 [ Urk. 10/197/15-16 ]), stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (Urk. 10/190) erneut die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle, n ach erhobenem Einwand de s

Versicherte n (Urk. 10/195), mit Verfügung vom 1 4. November 202 3

fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Dezember 202 3 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzuspre chen (Urk. 1. S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 202 4 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 2. Mai 202 4 entschied das Gericht, ein polydisziplinäres Gut achten

bei der Abklärungsstelle Z.___

einzuholen (Urk. 1 5). Mit Beschluss vom 4. Juni 2024 wurden die Gutachterfragen festgelegt (Urk. 21), mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2024 den Parteien die Namen der Gutachter bekannt gegeben (Urk. 28 f.) und mit Verfügung vom 1 5. Januar 2025 die Begutachtung definitiv angeordnet (Urk. 33). Das psychiatrische Gutachten wurde am 2 9. Dezember 2025 erstattet (Urk. 41) . Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 2 2. Januar 202 6 (Urk. 47) und die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihres RAD (Urk. 49) am 1 6. Februar 2026 (Urk. 48) vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Mai 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung stehen Rentenleistungen frühestens ab 1. November 2017 zur Dis kussion (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen sätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14 .

November 202 3 auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Auswertung der medizinischen Abklärungen durch ihren RAD der Beschwerdeführer aufgrund körperlicher Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwa genchauffeur seit 1. Januar 2019 zu 30 % arbeitsunfähig sei und die psychische Situation keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 2).

Nach Zustellung des Gerichtsgutachtens vom 2 9. Dezember 2025 reichte die Beschwer degegnerin am 1 6. Februar 2026 eine Stellungnahme ihres RAD vom 3 0. Januar 2026 ein. D er fachpsychiatrische RAD- Arzt

hielt

darin fest, auf das Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer wahnhafte n Störung seit mehreren Jahren aufgehoben sei, könne vollumfänglich abgestellt werden, nachdem durch die Behandler und im Vorgutachten der Y.___ AG dieselben Befunde erhoben worden seien (Urk. 49).

2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde vom 1 4. Dezember 202 3 (Urk. 1 S. 5), dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten der Y.___ AG vom 2 9. Januar 2023 aus interdisziplinärer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt festgehalten habe. Der RAD habe ihn nie untersucht und gehe entgegen allen Arztberichten mit einer Kurzbegründung davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 8) .

Mit Stellungnahme vom 2 2. Januar 202 6 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen wonach er auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr a rbeits fähig sei (Urk. 47). 3.

Im Gerichtsgutachten wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 41 /1 S.

8): 1. Wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) 2. Rezidivierende depressive Störung mit umschriebenen, in der Katamnese bis zu schweren Episoden (mit dann auffälliger Akzentuierung der Diag nose 1, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) 3. Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD 10 F07.2) 4. Leichte neuropsychologische Störung 5. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 6. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom 7. Impingement Syndrom der linken Schulter - AC-Gelenkarthrose links 8. Limitierte Gonarthrose links 9. Koronare Zwei-Gefäss-Erkrankung - Status nach inferiorem STEMI am 5. Februar 2020 - Verbliebene 60%ige RCX-Stenose Zu den Funktionseinschränkungen hielten die Gutachter fest (S. 8 f.), zentral sei en die erhebliche n Einschränkung en mehrerer psychiatrischer Kernfunktionen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten . D ennoch sei gut erkennbar, dass er sich diesen Regeln immer wieder auch entziehe. Er sei auch in der Lage, Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Es zeige sich aber oft ein Bezug zur wahnhaften Störung, wie zum Beispiel bei der Patentierung einer in den Dokumenten zeichnerisch dargestellten Döner maschine, der Versuch der Publikation eines Kinderbuches und aktuell die Entwicklung einer auf Samba basierenden Hüfttherapie. D ie Entscheidun g s- und Urteils fähigkeit

des Beschwerdeführers sei in Bereichen, die wahnhaft besetzt seien, deutlich reduziert. Dies bet reffe zum

einen trotz der geringen Dynamik die indirekte Auseinandersetzung mit seiner Exfrau, aber auch

den Umgang mit Insti tutionen, wobei sich deutlich wahnhafte und nicht korrigierbare Züge zeigten .

Die

Durchhaltefähi g keit bei komplexeren Anforderungen mit Sozialkontakten sei zumindest mittelgradig eingeschränkt, sobald er subjektiv Gegenwind oder Bevor mundung erleb e und sich einer anderen Meinung beugen soll. Er weis e auch Zeichen

einer Selbstüberhöhung au f und bestehende Realitätsverzerrungen wür den mit zunehmender Dynamik in ein Wahnsystem münden, wie zum Beispiel in den Auseinandersetzungen mit den Anwälten bei der Aufarbeitung der ihm zur

Last gelegten Straftaten . Einschränkungen zeigten sich in den Situationen, in denen er unter Druck ger ate und es rasch zu realitätsfernen Annahmen komm e, woraufhin er sich dann entweder zurückzieh e oder in konflikthafte Situationen ger ate . Aufgrund der koronaren Herzerkrankung seien ihm keine schweren

Tätigkeiten mehr zuzumuten . A us rheumatologischer Sicht seien körperliche Tätigkeiten mit

H eben, T ragen, S tossen von Lasten über 15 kg, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die repetitiv K nien oder in die Hocke zu gehen erforder te n, nicht möglich. Ungünstig seien auch Tätigkeiten mit monotoner Körper haltung, wie konstantes Sitzen, Gehen oder Stehen

ohne Möglichkeit, die Körperstellung abzuwechseln.

Insgesamt würden die krankheitsbedingten Defizite des Beschwerdeführers auf grund der psychiatrischen Komorbidität einer klinisch führenden wahnhaften Störung und einer am ehesten als episodisch reaktiv einzuschätzende n rezidivie rende n depressive n Störung deutlich überwiegen . Der Beschwerdeführer habe faktisch seit 2012 nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet. Insofern müsse auch eine leidensbedingte Dekonditionierung angenommen werden. Der zeit fehle dem Beschwerdeführer auch jegliche Tagesstruktur. Er beziehe Sozial hilfe, leb e in einem sehr einfachen Umfeld und ha be zu zwei seiner drei Töchter fast keinen Kontakt mehr. Gutachterlich entstehe nicht der Eindruck, dass die sozialen Umstände das Krankheitsgeschehen wesentlich beeinflussen würden. Belast bare individuelle

Ressourcen beziehungsweise supportive systemische Res sourcen s eien kaum erkennbar. Für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit für sämt liche Tätigkeiten stehe im Vordergrund

klar das psychiatrische Krankheitsbild. Auf rein somatischem Fachgebiet wäre die Arbeitsfähigkeit bei leichten körper lichen Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt (S. 1 0 f.). Zum zeitlichen Ver lauf führten die Gutachter aus (S. 13), der Beschwerdeführer sei vom 2 0. November 2012 bis zum 3. Februar 2016 in Haft gewesen. Gemäss der eng maschigen Behandlungsdokumentation müsse im Einklang mit den damals behan delnden Ärzten eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit seit spätestens November 2016 angenommen werden.

4.

Das Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 231 E.

5.1), ist für die streitigen Belange umfassend und legt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinan dersetzung mit den medizinischen Vor-Einschätzungen abgegeben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation nachvollziehbar. Die aufgezeigten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sind

mit Blick auf die von psychiatrischer S eite

diagnostizierte

wahnhafte Störung und unter Berücksichtigung der massgebliche n Standardin dikatoren (BGE 141 V 281) betreffend das Ausmass der attestierten Arbeitsun fähigkeit rechtsgenüglich dargelegt . Das G erichtsg utachten steht sodann auch nicht im Widerspruch zum polydisziplinären Vorg utachten, welches die Beschwer degegnerin bei der Y.___ AG eingeholt hat te . Bei dieser Ausgangs lage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), sowie vor dem Hintergrund, dass beide Parteien, insbesondere auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 48), festge halten haben, die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten seien nachvoll ziehbar und schlüssig, ist darauf abzustellen. Bei seit mindestens November 2016 bestehender vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit besteht beim Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Etwas anderes machten auch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der RAD nicht mehr geltend (vgl.

Urk. 48).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. November

2017 (nach der bei der Beschwerdegegnerin

im Mai 2017 eingegangene n Anmel dung [ vgl. Urk. 10/3 ], plus sechs Monate gemäss Art. 29 IVG) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat d er Beschwerde führer Anspruch auf eine angemessene Partei ent schädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist.

D er von der Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 2 7. Februar 202 4 (Urk. 1 4) geltend gemachte Aufwand von 1 6.45 Stunden sowie 3 % Barauslagen

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So erscheint ein Gesamtaufwand von 13 Stunden für das Verfassen der auf rund

sieben Seiten begründeten Beschwerde schrift

inklusiv Aktenstudium als über höht . Dies

auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer im Einwandverfahren

noch nicht vertreten hat und ihr die Akten noch nicht bekannt waren . Dieser Aufwand ist um 5 Stunden zu kürzen . Zusätzlicher Aufwand entstand aufgrund der Korrespondenz im Zusammenhang mit dem vom Gericht veranlassten Gutachten sowie der Würdigung des gericht lichen Gutachtens, was insgesamt ein en Aufwand von drei Stunden rechtfertigt. Der Gesamtaufwand beläuft sich damit auf 1 4 Stunden 45 Minuten, sodass b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 8 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4'598.--

(inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist . 5.3

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des polydisziplinären Gerichts gutachtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwal tung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungs mangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter ande rem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1, 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichts gutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungs bedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts erheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere in das Gutachten der Y.___ AG vom 3 0. August 2022 (Urk. 10/182),

wonach dem Beschwerdeführer

bereits keine verwertbare Restar beitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr attestiert wurde (Urk. 10/182/133), musste der Beschwerdegegnerin klar sein, dass ohne eigene Untersuchung lediglich eine reine Aktenbeurteilung ihres RAD nicht ausreichend sein dürfte, um entgegen dem Gutachten auf eine Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es recht fertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu über binden.

Die Abklärungsstelle Z.___ des Spitals A.___

stellte dem Gericht insge samt Rechnung über Fr. 1 9 ‘ 844.05 (vgl. Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin ist entspre chend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichts gutachten von Fr. 19‘844.05

zu ersetzen. 5.4

Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 202 3 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 4’5 98 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 19‘844.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg unter Beilage einer Kopie von Urk. 48 und Urk. 49 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 43 und Urk. 47 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef