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IV.2023.00682

Auf Gutachten kann abgestellt werden. Nach bereits erfülltem Wartejahr und Entstehung eines Rentenanspruchs infolge Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kommt die dreimonatige Frist von Art. 88a Abs. 2 IVV als revisionsrechtliche Bestimmung nicht zur Anwendung.

Zürich SozVersG · 2024-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, war von September 2002 bis Ende Januar 2018 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter in der Formerei in einem 100% Pensum angestellt (Urk. 10 /14, Urk. 10 /53, Urk. 10 /95 S. 7).

Am 15. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Knien beidseits zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 10 /3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10 /112). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.201 9 .00 253 vom 1 5. April 2020 in dem Sinne gut, als dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/15 1). 1.2

Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/181, Urk. 10/190) bei, holte einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/259) ein, nahm die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/152, Urk. 10/15 4, Urk. 10/157-159, Urk. 10/166, Urk. 10/168-170, Urk. 10/175, Urk. 10/186, Urk. 10/194-197, Urk. 10/201, Urk. 10/206-210, Urk. 10/213-214, Urk. 10/220, Urk. 10/229, Urk. 10/231, Urk. 10/233, Urk. 10/235, Urk. 10/239-240, Urk. 10/245, Urk. 10/247, Urk. 10/251, Urk. 10/254-255, Urk. 10/261, Urk. 10/263-264, Urk. 10/284, Urk. 10/288, Urk. 10/295, Urk. 10/303, Urk. 10/306, Urk. 10/309) zu den Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Be gutachtung durch das Z.___, über welche am 2 2. Juli

202 2

(Urk. 10/287) sowie ergänzend am 6 .

Oktober 2022 (Urk. 10/293) und 9. November 2022 (Urk. 10/302) berichtet wurde. Hierzu nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), am 24 . Oktober

und 2 8. November 202 2

abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk.

10/314 S. 17 ff .). Gestützt darauf und von einer zu 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 1. April 2023 die Ausrichtung einer Viertel s rente ab 1. April 2021 in Aussicht (Urk. 10/317). D agegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2023 Einwand (Urk. 10/327) und liess weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 10/318, Urk. 10/321, Urk. 10/324, Urk. 10/33 4). Mit Verfügung vom 4.

September 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Viertel s rente der Invaliden versicherung, rückwirkend ab 1. April 2021, zu (Urk. 10/339 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom 16. No vember 2023 sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab November 2017, eventualiter ab November 2020, mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären und dann erneut über sein en Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. auch die Eingabe vom 18. Januar 2024, im Rahmen derer die V erfügung vom 1 7. Januar 2024 betreffend Rentennachzahlung für den Zeitraum 1. April 2021 bis November 2023 angefochten wurde; Urk. 6, Urk. 7/7).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E.

4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum

4. Sep tember 202 3. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes ist jedoch ein Sach verhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht vor den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) .

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Im Rahmen der neurologischen Exploration wurde keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, erachtete den Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter einer Giesserei vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/287/99). 3.

E. 1.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerde führer nach unauffälliger Kindheitsentwicklung über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben. Er habe über Jahre berufliche Tätigkeiten ausgeübt und sei zuletzt als Gussformer bis April 2018 tätig gewesen. Nach zunehmenden körperlichen Beschwerden und operativen Behandlungen habe sich das psychische Zustandsbild nach der Valgisationsosteotomie im November 2016 mit intraoperativer Nervus

peroneus

superficialis -Läsion aufgrund der anhalten den Schmerzen verschlechtert und es hätten in den folgenden Jahren depressive Stimmungsschwankungen bestanden, die entweder Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion oder einer Dysthymie zugeordnet werden könn t en. Es handle sich dabei um leichte depressive Verstimmungen. Aufgrund der zu nehmenden körperlichen Beschwerden habe sich das psychische Zustandsbild seit Anfang 2021 verschlechtert und es könne seither eine rezidivierende de pressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Exploration Symptome einer mittelgra digen depressiven Episode gezeigt mit niedergeschlagener Stimmung, Affekt störungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, Stöhnen, Klagen, wech selnd mit verlegenem Lachen. Der Beschwerdeführer wirke psycho motorisch etwas unruhig und es bestehe eine Neigung zu Reizbarkeit, Erreg barkeit, weshalb es zu häufigem Streit mit der Ehefrau und den Kindern

komme . Der

Antrieb sei vermindert. Subjektive Konzentrationsschwierigkeiten wür den sich zum Unter suchungszeitpunkt nicht erheben lassen und es gebe keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Jedoch wirk e der Beschwerdeführer im

Den ken negativis tisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine

soziale Situation eingeengt. Trotz fehlender Zukunftsperspektiven habe er keine Zukunfts- oder Existenz ängste geäussert. Es bestünden zwar häufig

Suizidgedanken, von denen er sich jedoch distanzieren könne . Hinweise für eine akute suizidale

Einengung gebe es keine . Die Motivation und die Interessen seien vermindert. Es

bestünden aus geprägte schmerzbedingte Durchschlafstörungen und er

würde nachts insge samt nur 2 bis 3 Stunden schla fen mit subjektiv

vermehrter Müdigkeit tagsüber. Trotz dem habe es

während der Untersuchung keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder

Erschöpfung gegeben . Bio rhythmus störungen habe er verneint. Das

Selbst wertgefühl und das Selbst vertrauen seien deutlich vermindert (Urk. 10/287/127

f.) .

Dr. G.___ verneinte das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung. Beim Beschwerdeführer seien die körperlichen Beschwerden zumindest teilweise organisch erklärbar und es würde ein Z ustand nach mehrfachen Knie operationen beidseits bestehen. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivie ren den depres siven Störung angenommen werden. Während der Untersuchung habe der Beschwerde führer psychogene Verhaltensweisen mit Stöhnen, Klagen, Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden und demonstratives Hinweisen auf die Beschwerden gezeigt. Damit könne aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Aggravation der körperlichen Beschwerden mit sekundärem Krankheitsgewinn angenommen wer den (Urk. 10/287/129).

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), bei Zustand nach Anpas sungs störungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), differen zial diagnostisch Dysthymie (ICD-10: F34.1; Urk. 10/287/131). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt (Urk. 10/287/133). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden, mit Ausschluss der IV-fremden psychosozialen Faktoren, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (angestammten Tätigkeit) als Betriebsmitarbeiter Formerei 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten.

Während dieser Anwesenheitszeit s ei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine 50%ige Leistungs ein schränkung anzunehmen. Damit könne aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50%) seit etwa Januar 2021 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anam nes tischen Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten nicht einge schätzt werden. Optimal angepasste Tätigkeiten seien Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrations fähig keit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbe las tung. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rein psychia trischer Sicht 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, wobei während dieser An wesen heitszeit eine 40%ige Leistungs einschränkung anzunehmen sei. Damit könne in einer leidensadaptierten Tätigkeit (angepassten Tätigkeit) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 40 %) seit etwa Januar 2021 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anamnestischen Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten ebenfalls nicht eingeschätzt werden (Urk. 10/287/134 f.). 3.2

RAD-Arzt Dr. A.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2022 (Urk. 10/314 S. 20 f.) zusam menfassend fest, beim Beschwerdeführer stünden Belastungsminderungen und chronische Schmerzen von Rücken und unteren Extre mitäten sowie eine depres sive Störung im Vordergrund.

Im neurologischen Teilgutachten seien das neuropathische Schmerzsyndrom und die Radikulopathie – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters – umfassend erörtert worden. Die Diagnose eines lumbospondylogenen bis intermittierend radikulären Schmerzsyndroms werde im neu eingereichten rheumatologischen Bericht des C.___ (vgl. Austrittsbericht vom 2 3. September 2022, Urk. 10/295 /5) ohne Angabe neurologischer Befunde fest gelegt. Es werde, analog zum

Gut ach ten, ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom als klinisch führend an gegeben. Intermittierende radikuläre Beschwer den seien zusätzlich möglich. Im Gutachten werde auf Basis einer fachärztlichen neurologischen Untersuchung nachvoll ziehbar argumentiert, weshalb hier eher eine pseudoradikuläre Sympto matik vorliege. Für die Leistungsbeurteilung sei es letztendlich unmassgeblich, ob die gleiche Symptomatik einen radikulären oder pseudoradikulären Hintergrund habe. Insgesamt werde im rheumatologischen Bericht der gleiche Zustand prä sentiert wie im Gutachten. Durch die stationäre Behandlung habe er gemäss Bericht sogar verbessert werden können. Weiter konstatierte Dr. A.___, die blosse Angabe einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode in einem rheuma tologischen Bericht sei kaum geeignet, das psychiatrische Gutachten zu wider legen, in welchem die mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt werde. Schliesslich be merkte der RAD-Arzt, die kardiologische Diagnose ischämische Kardiopathie werde lediglich als Verdachtsdiagnose geführt. Sie gehe auf eine SPECT-CT zurück, welches eine Narbe, aber keine belastungsinduzierte Ischämie zeige. Das Herz-MRI zeige ein nur sehr kleines belas tungsinduziertes Perfusionsdefizit und die Auswurffraktion des linken Ventrikels sei hochnormal. Die Befunde seien insgesamt nicht geeignet, eine Arbeitsun fähigkeit in der vorgegebenen leichten, stressarmen, überwiegend sitzenden Ver weis tätigkeit zu begründen. Dies werde auch durch den internistischen Gutachter bestätigt (vgl. Ergänzung vom 9. November 2022, Urk. 10/302), wonach eine hypertensive Kardiomyopathie im Spital H.___ aus geschlossen worden sei (vgl. Arztbericht vom 5. Juli 2022, Urk. 10/303/10) und die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht damit nicht beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 10/302). Gemäss Dr. A.___ wäre das formulierte Belastungsprofil zudem selbst mit leichtgradig verminderter Pumpleistung oder Herzinsuffizienz zu bewäl tigen (vgl. Stellungnahme vom 2 8. November 2022, Urk. 10/314 S. 22). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin i n medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___ - Gutachte r

(vgl. E. 3.1) .

Das Z.___ -Gutachten vom 2 2. Juli 2022 (Urk. 10/287) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu er füllen (vgl. E. 1. 4 vorstehend).

Es beruht

auf sorgfältigen, fach ärztlichen (ortho pädischen, psychiatrische n, neurologische n und

internistischen) Unter suchun gen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 10/287/10 f., Urk. 10/287/ 89, Urk. 10/287/ 117) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage (Urk. 10/287/4-10,

Urk. 10/287/ 70,

Urk. 10/287/ 83-88,

Urk. 10/287/ 113-117)

abgegeben. Die gestellten Dia gno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gut ach ten begrün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlich dargelegten Befunden (Urk. 10/287/14 ff., Urk. 10/287/ 73 f., Urk. 10/287/ 93, Urk. 10/287/ 124 f.), den Ergebnissen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/287/51-63) und den medizi ni schen Vorakten auseinander. Das Gut achten der Z.___ erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung

grund sätzlich darauf abzu stellen ist.

4.2

D er Beschwerdeführer beanstandete die von den Gutachtern attestierte anfäng liche 100%ige und ab Januar 2021 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.4 hiervor)

und verwies ins be son dere auf die Einschätzung der Ärzte der Uniklinik B.___

(vgl. E. 2.2). Aus den medizinischen Berichten der Uniklinik B.___ geht hervor, dass der Be schwer deführer für körperlich belastende und knieende Tätigkeiten

- wie beispielsweise in der Giesserei - als nicht ar beitsfähig erachtet wurde (vgl. z.B. Arzt bericht e vom 27.

August 2019

[ Urk. 10/201/11 f. ] und 2 1. Mai 2021 [Urk. 10/223]). In einer dem Leiden angepasste Tätigkeit attes tierten die behandelnden Orthopäden eine 50-80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 6. J uli 2021, Urk. 10/235/7 ff.). Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der Klinik I.___ vom 2 6. Mai 2021 eine Teilarbeitsfähigkeit für leichte beziehungsweise körperlich nicht belastende Berufe (Urk. 10/213). Betreffend das Ausmass der Beeinträchtigung äusserte sich der behandelnde Arzt nicht. Ebenso wenig finden sich in den jeweiligen Berichten Ausführungen zu den spezifischen Einschrän kungen in einer angepassten Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der orthopädische Gutachter den vom Beschwerdeführer geklagten und den medizinischen Akten wiedergegebenen Beschwerden in beiden Knie gelenken und Rücken (vgl. z.B. Urk. 10/201, Urk. 10/206-209, Urk. 10/213-214, Urk. 10/223, Urk. 10/229, Urk. 10/233, Urk. 10/235/7 ff., Urk. 10/239 f. und Urk. 10/247) sowie der dadurch bedingten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen ha t (vgl.

E. 3.1.1),

ist seine r im Gutachten attestierte n Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu folgen, zumal seine Einschätzung medizinisch-theoretisch erfolgen musste (vgl. E. 3.1.1 sowie Urk. 10/287/51-63).

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf den nach dem Gutachten ergangenen Bericht des C.___ vom 23. September 2022 (Urk. 10/295/5 ff.). Darin sei in Zusammenhang mit der Rückenproblematik von der Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, L4 beidseits und L5 die Rede. Es sei deshalb davon auszugehen, dass – entgegen der Beurteilung der Radiologie J.___ vom 13.

Juli 2022 (Urk. 3/3) – die Diskushernie-Problematik nicht nur auf der Ebene C5 mit Kompression der Wurzel bestehe (vgl. Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass e ine rezessale Enge bei Diskusbulging und Diskusprotrusionen mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, L4 beidseits und L5 rechts sowie Kontakt zu S1 beidseits bereits im MRI vom 8. Dezember 2021 objektiviert (Urk. 10/251) und vom orthopädischen Gutachter in seiner Beurteilung berück sichtigt wurde (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der neurologische Gutachter erklärte da rüber hinaus nachvollziehbar, weshalb bei ausbleibender Besserung der lumbalen Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel nach durch geführten Infiltrationen der Nervenwurzeln L3 und L4 am ehesten von einer pseudo radikulären Schmerzsymptomatik ohne radikuläre Ausstrahlung auszu gehen sei (vgl. Urk. 10/287/97). Davon, dass die Z.___ -Gutachter die Tangierung der Nervenwurzeln L3, L4 und L5 nicht erkannt hätten und deshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, kann keine Rede sein. Der im rheuma tologischen Bericht des C.___ beschriebene Zustand, wonach der Beschwerdeführer an einem chro nischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts sowie an Kniearthrose (links mehr als rechts) leide (Urk. 10/295/6), präsentiert sich überwiegend un ver ändert zu dem während der gutachterlichen Exploration geschilderten Be schwerdebild. Viel mehr ergibt sich aus dem Austrittsbericht des C.___, dass die Therapiemass nahmen zu einer teilweisen Besserung geführt hätten. Ferner wurde der von den Ärzten des C.___ geäusserte Verdacht auf ein Menin geom im Gutachten berücksichtigt . Demnach habe ein MRI des Kopfes ein kleines Falx meningeom links parietal gezeigt (vgl. Urk. 10/287/96). Dass dieses für die berich teten Kopfschmerzen ursächlich ist, geht – entgegen dem Dafürhalten des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – weder aus dem rheuma tologischen Bericht des C.___ noch aus dem Gutachten hervor. Der neurologische Gutachter ordnete die Kopfschmerzen als Spannungskopf schmerzen ein, wobei abgesehen von der Einnahme von Schmerzmedikamenten bisher keine spezifische n Behand lungs versuche erfolgt seien (vgl. Urk. 10/287/97 ff.). Bezüglich der chronifizierten Schmerzsymptomatik ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter schmerz bedingte Einschränkungen, soweit sie somatisch (orthopädisch) begründ bar war en, in die Einschätzung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinbezogen, der psychiatrische Gutachter im Übrigen eine somatoforme Schmerzstörung ausschloss (Urk. 10/287/129). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der sowohl ätiologisch wie in ihrem Auftreten nicht klar fassbaren Kopfschmerzsymptomatik attestierte.

Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, sein psychisches Leiden sei im Gutachten nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. E. 2.2), nicht durchzudringen. Der psychiatrische Gut achter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte aufgrund dessen ab Januar 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 31.

März 2023 (Urk. 10/312) ebenfalls eine mittel schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), erach tete den Beschwerdeführer auf dem ersten Ar beits markt jedoch als nicht arbeits fähig . Die von Dr. K.___

beschriebene pessimistische und stark eingeengte Grund - haltung im formalen Denken sowie die insgesamt deprimiert-gereizte, affektarme und unruhige Grundstimmung und der reduzierte Antrieb wird auch vom psychiatrischen Gut achter festgehalten. Dem nach wirke der Be schwerdeführer im Denken nega tivistisch auf seine körperlichen Be schwer den und seine soziale Situation einge engt und in der Stimmung nieder geschlagen, klagsam, affektiv vermindert mit schwingend und psychomotorisch etwas unruhig mit verminder tem Antrieb (vgl. Urk. 10/287/125). Insofern hat sich die Ausprä gung der psy chischen Beschwerden seit der Begutachtung nicht we sentlich verändert. Wenn Dr. K.___ ein anderes Ausmass der Arbeitsfähigkeit als der psychiatrische Gutachter der Z.___ einschätzt, so ist dies einerseits auf seine Rolle als behandelnde r Fach a rzt zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, ins besondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen) .

Insgesamt erläuterte der psychia trische Gutachter schlüs sig, wie er zu s einer Beurteilung gelangte. Zu würdigen ist auch, dass der psychiatrische Experte die psychosozialen Belastungsfaktoren auszuklammern hat und behandelnde Arztpersonen erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Damit ist die Bericht er stattung von Dr. K.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G.___

zu wecken.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Restarbeitsfähigkeit damit rechtsgenüglich erstellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige resp. ab Januar 2021 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

Der dargelegte Einkommensvergleich (Urk. 10/313) wurde vo m Beschwerdefü h rer nicht bestritten und ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 10/14) stützte und zur Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) im Kompetenzniveau 1 heranzog, nicht zu bean standen.

Der von der Beschwerdegegnerin ab dem massgeblichen Zeitpunkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen.

5.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, beim Invalideneinkommen sei überdies ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass das (kantonale) Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen n ach ständiger Rechtsprechung, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen

darf; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, dass im Hilfsarbeiterlohn bereits alle Abzüge inkludiert seien (Urk. 10/313). Angesichts der multiplen körperlichen Beschwerden und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechsel belastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines er höhten Pausenbedarfs sowie Vermeidung von Zeitdruck, Stressbelastungen und hohen Anforderungen an Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit und vermehrtem Kundenkontakt zumutbar sind, könnte allenfalls ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt sein, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer nun ein Abzug von 10 % gewährt würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und der 1964 geborene Beschwerdeführer hätte – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020 lit . c IVG – weiterhin Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung. 5.5

Mit Blick auf das Dargelegte ist ab April 2017 eine 50%ige und ab März 2018 eine anhaltende 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Formerei ausgewiesen, womit die Anspruchsvoraus setzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. Mit dem Eintritt einer nunmehr 40%igen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder angepassten Tätigkeit infolge de s erhöhten Pausenbedarfs (vgl. E. 3.1.1) sowie psychischer Beeinträchtigungen (vgl.

E. 3.1.4) ist auch die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt. Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Höhe, wogegen durch Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit vorerst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rentenanspruch im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Rz . 36 zu Art. 28). Damit entstand am 1. Januar 2021 ein Rentenanspruch.

5.6

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwer deführer ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelrente der Invaliden ver siche rung hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Angesichts des geringen Ob siegens des Beschwerdeführers sind sie zu 1/3 (Fr. 300.--) der Beschwerde gegnerin und zu 2/3 (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 2

E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2023 insoweit aufge hoben, als dem Beschwerdeführer

ab

1. Januar 2021 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00682

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

27. September 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, war von September 2002 bis Ende Januar 2018 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter in der Formerei in einem 100% Pensum angestellt (Urk. 10 /14, Urk. 10 /53, Urk. 10 /95 S. 7).

Am 15. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Knien beidseits zum Bezug von Leistungen der Inva liden versiche rung an (Urk. 10 /3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10 /112). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.201 9 .00 253 vom 1 5. April 2020 in dem Sinne gut, als dass die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/15 1). 1.2

Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/181, Urk. 10/190) bei, holte einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/259) ein, nahm die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/152, Urk. 10/15 4, Urk. 10/157-159, Urk. 10/166, Urk. 10/168-170, Urk. 10/175, Urk. 10/186, Urk. 10/194-197, Urk. 10/201, Urk. 10/206-210, Urk. 10/213-214, Urk. 10/220, Urk. 10/229, Urk. 10/231, Urk. 10/233, Urk. 10/235, Urk. 10/239-240, Urk. 10/245, Urk. 10/247, Urk. 10/251, Urk. 10/254-255, Urk. 10/261, Urk. 10/263-264, Urk. 10/284, Urk. 10/288, Urk. 10/295, Urk. 10/303, Urk. 10/306, Urk. 10/309) zu den Akten und veranlasste eine polydisziplinäre Be gutachtung durch das Z.___, über welche am 2 2. Juli

202 2

(Urk. 10/287) sowie ergänzend am 6 .

Oktober 2022 (Urk. 10/293) und 9. November 2022 (Urk. 10/302) berichtet wurde. Hierzu nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), am 24 . Oktober

und 2 8. November 202 2

abschliessend Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk.

10/314 S. 17 ff .). Gestützt darauf und von einer zu 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus gehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 1. April 2023 die Ausrichtung einer Viertel s rente ab 1. April 2021 in Aussicht (Urk. 10/317). D agegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2023 Einwand (Urk. 10/327) und liess weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 10/318, Urk. 10/321, Urk. 10/324, Urk. 10/33 4). Mit Verfügung vom 4.

September 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Viertel s rente der Invaliden versicherung, rückwirkend ab 1. April 2021, zu (Urk. 10/339 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom 16. No vember 2023 sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab November 2017, eventualiter ab November 2020, mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären und dann erneut über sein en Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. auch die Eingabe vom 18. Januar 2024, im Rahmen derer die V erfügung vom 1 7. Januar 2024 betreffend Rentennachzahlung für den Zeitraum 1. April 2021 bis November 2023 angefochten wurde; Urk. 6, Urk. 7/7).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E.

4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum

4. Sep tember 202 3. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes ist jedoch ein Sach verhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht vor den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4 1. 4 .1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4 .2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1. 4 .3

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer seit dem 8. November 2016 gesundheitlich eingeschränkt sei. Per Ablauf Wartejahr könne er jedoch i n einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften . Seit dem 1. Ja nuar 2021 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlech tert und es bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsun fähigkeit. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 42 % er geben, weshalb er

- drei Monate nach der Verschlechterung - ab 1. April 2021 An spruch auf eine Viertel s rente der Invali denversicherung habe. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. De zember 2023 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses trage den in der Zwischenzeit zusätzlich eingetretenen Leiden (Rückenbeschwerden, psychische Leiden sowie Kopfschmerzen) keine Rechnung. Die Aussagen der Gutachter würden in diametrale m Wider spruch zu den Berichten der Universitätsklinik B.___ und des Universitätsspitals C.___ stehen. Er sei aufgrund der multiplen Beschwerden nicht in der Lage, ein rentenau s schliessendes Einkommen ab 2017 und erst recht nicht ab November 2020 zu verdienen. Ihm sei deshalb ab November 2017 auf jeden Fall seit November 2020 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen. Im Übrigen sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. 3. 3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte eine poly disziplinäre (orthopädische, psychiatrische, neurologische und

internistische) Begutachtung durch die Z.___ über welche am 2 2. Juli 2022 berichtet wurde.

Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk.

10/287/4-10,

Urk. 10/287/ 70,

Urk. 10/287/ 83-88,

Urk. 10/287/ 113-117), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nach folgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1

Gegenüber dem orthopädische n Gutachter, Dr. med. D.___, Spezialarzt Ortho pädische Chirurgie FMH, habe der Beschwerdeführer primär Schmerzen in der linken Schulter, in der Lendenwirbelsäule (LWS) und in beiden Kniegelenken angegeben (Urk. 10/287/10). Diesbezüglich führte Dr. D.___ aus, d ie Schmerzen in der linken Schulter und die abnormen Untersuchungs befunde derselben seien nur teilweise auf die im MRI sichtbare deutliche Acromioclaviculargelenksarthrose zurückzuführen. Bei der körperlichen Unter suchung seien aber pathologische objektive Befunde der Halswirbelsäule auf gefallen und die weitere Abklärung mittels MRI habe eine Diskusprotrusion C3/4 mit Spondylarthrose, eine Diskusprotrusion mit Spondyl arthrose C4/5 und Kom pression der Nervenwurzel C5 links, eine Osteochondrose mit Diskus protru sion C5/6 mit Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits sowie eine Spondyl arthrose C6/7 mit Diskusbulging

ergeben, sodass die Schultergürtel schmerzen zumindest teilweise auch durch die degenerative n Veränderungen der Halswirbel säule bedingt sein könnten. Die Schmerzen in der Lendenwirbel säule und die pathologischen Untersuchungsbefunde derselben seien zu verein ba ren mit der im MRI dokumen tierten Osteo chondrose und Spondylarthrose L1/2, Osteochondrose, Spondyl arthrose und Dis kus protrusion L2/3 mit Tangierung der Nervenwurzel L 3 rechts, der Spondyl arthrose mit Diskusbulging L3/4 und Tangierung der Nerven wurzel L4 beidseits, der Osteochondrose und Spondyl arthrose mit Diskusbulging L4/5 und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts sowie der Diskusprotrusion und Spondyl arthrose L5/S1 mit Kontakt zur Nerven wurzel S1 beidseits. Die Schmerzen im rechten und linken Knie gelenk und die abnormen objek tiven Befunde der selben seien im Wesentlichen Folge der im MRI nachge wiesenen fortge schrit te nen Chondropathie und links bestünde zusätzlich eine mediale Me nis kusläsion und rechts eine proximale tibiofibulare Arthrose (Urk. 10/287/31 f.) .

Betreffend die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit konstatierte der orthopädische Gutachter, diese habe eine erhebliche Symp tom aus weitung ergeben und aufgrund derselben sowie der Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leis tungstests gezeigt wurde. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen (Urk. 10/287/32) .

Dr. D.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfäh ig keit fest (Urk. 10/287/33): - Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis links - Spondylarthrose und Diskusprotrusion C3/4, Spondylarthrose und Diskus protrusion C4/5 mit Kompression der Nervenwurzel C5 links, Osteo chondrose mit Diskusprotrusion C5/6 und Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits, Spondylarthrose und Diskusbulging C6/7 - Lumboischialgie rechts bei Osteochondrose und Spondylarthrose L1/2 mit Diskusbulging, Osteochondrose und Spondylarthrose mit Diskusbulging L2/3 und Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, Spondylarthrose und Diskusbulging L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 beidseits, Osteo chondrose und Spondylarthrose mit Diskusbulging L4/5 und Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts, Spondylarthrose und Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits - Kleiner Knorpeldefekt postero -lateral am Femurcondylus lateral sowie fortgeschrittene Knorpeldefekte der Patella und Trochlea medial mit proximaler Tibia- Fibulararthrose bei St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 2005, arthroskopischer Nachresektion des medialen Meniskus, Ganglionentfernung am vorderen Kreuzband mit Notchplastik sowie retropatellärem

Shaving 10/2017 rechts - Läsion des medialen Restmeniskus, Chondropathie Grad III bis IV des medialen Femurcondylus, leichte Chondropathie des lateralen Komparti ments mit Ganglion im Bereich der Bic e pssehne, vordere Kreuzbandin suffizienz und Chondropathie Grad III bis IV der Trochlea, Notchimpin gement, bei St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 1996, 06/2011, Tibiakopfvalgisationsosteotomie 11/2016, Metallentfernung 03/2017, Dekompression des Nervus

peroneus im Bereich des Fibula köpfchens mit Debridement des Narbengewebes über der proximalen Tibia und arthroskopischem Debridement sowie medialer Teilmeniskektomie 02/2021 links

Aufgrund dieser Diagnosen seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, primär sitzend oder stehend, gehend, insbesondere auf Treppen, Leitern und unebenem Boden, mit häufigen Arbeiten über der Hori zontalen, häufigen inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen, knienden Positionen, nicht mehr vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/287/34). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Rahmen der postoperativen Rehabilitation nach den Arthroskopien jeweils während sechs Wochen ein e voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2016 bis März 2017 habe die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitation bei voller Stundenpräsenz ebenfalls 100 % betragen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer ab Juli 2011 100 % (vgl. hierzu die Korrektur des Versehens: Urk. 10/293), ab April 2017 50 % und ab März 2018 noch 25 % arbeitsfähig gewesen. Eine seinen Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerde führer ab Juli 2011 vollzeitig zumutbar gewesen . Ab Dezember 2021 verringere sich die Arbeitsfähigkeit bei einem vermehrten Pausenbedarf auf 90 % (Urk. 10/287/34 f.) . 3. 1. 2

Dr. med. E.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, konstatierte, im Rahmen der internistischen Exploration hätten sich keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausge übten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/287/75). 3. 1.3

Im Rahmen der neurologischen Exploration wurde keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dr. med. F.___, Facharzt Neurologie, erachtete den Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter einer Giesserei vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/287/99). 3. 1.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerde führer nach unauffälliger Kindheitsentwicklung über Jahre keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben. Er habe über Jahre berufliche Tätigkeiten ausgeübt und sei zuletzt als Gussformer bis April 2018 tätig gewesen. Nach zunehmenden körperlichen Beschwerden und operativen Behandlungen habe sich das psychische Zustandsbild nach der Valgisationsosteotomie im November 2016 mit intraoperativer Nervus

peroneus

superficialis -Läsion aufgrund der anhalten den Schmerzen verschlechtert und es hätten in den folgenden Jahren depressive Stimmungsschwankungen bestanden, die entweder Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion oder einer Dysthymie zugeordnet werden könn t en. Es handle sich dabei um leichte depressive Verstimmungen. Aufgrund der zu nehmenden körperlichen Beschwerden habe sich das psychische Zustandsbild seit Anfang 2021 verschlechtert und es könne seither eine rezidivierende de pressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Exploration Symptome einer mittelgra digen depressiven Episode gezeigt mit niedergeschlagener Stimmung, Affekt störungen mit vermindertem affektivem Mitschwingen, Stöhnen, Klagen, wech selnd mit verlegenem Lachen. Der Beschwerdeführer wirke psycho motorisch etwas unruhig und es bestehe eine Neigung zu Reizbarkeit, Erreg barkeit, weshalb es zu häufigem Streit mit der Ehefrau und den Kindern

komme . Der

Antrieb sei vermindert. Subjektive Konzentrationsschwierigkeiten wür den sich zum Unter suchungszeitpunkt nicht erheben lassen und es gebe keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Jedoch wirk e der Beschwerdeführer im

Den ken negativis tisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine

soziale Situation eingeengt. Trotz fehlender Zukunftsperspektiven habe er keine Zukunfts- oder Existenz ängste geäussert. Es bestünden zwar häufig

Suizidgedanken, von denen er sich jedoch distanzieren könne . Hinweise für eine akute suizidale

Einengung gebe es keine . Die Motivation und die Interessen seien vermindert. Es

bestünden aus geprägte schmerzbedingte Durchschlafstörungen und er

würde nachts insge samt nur 2 bis 3 Stunden schla fen mit subjektiv

vermehrter Müdigkeit tagsüber. Trotz dem habe es

während der Untersuchung keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit oder

Erschöpfung gegeben . Bio rhythmus störungen habe er verneint. Das

Selbst wertgefühl und das Selbst vertrauen seien deutlich vermindert (Urk. 10/287/127

f.) .

Dr. G.___ verneinte das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung. Beim Beschwerdeführer seien die körperlichen Beschwerden zumindest teilweise organisch erklärbar und es würde ein Z ustand nach mehrfachen Knie operationen beidseits bestehen. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivie ren den depres siven Störung angenommen werden. Während der Untersuchung habe der Beschwerde führer psychogene Verhaltensweisen mit Stöhnen, Klagen, Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden und demonstratives Hinweisen auf die Beschwerden gezeigt. Damit könne aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Aggravation der körperlichen Beschwerden mit sekundärem Krankheitsgewinn angenommen wer den (Urk. 10/287/129).

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), bei Zustand nach Anpas sungs störungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), differen zial diagnostisch Dysthymie (ICD-10: F34.1; Urk. 10/287/131). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei die emotionale Belastbarkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, der Antrieb, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt (Urk. 10/287/133). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden, mit Ausschluss der IV-fremden psychosozialen Faktoren, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (angestammten Tätigkeit) als Betriebsmitarbeiter Formerei 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten.

Während dieser Anwesenheitszeit s ei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine 50%ige Leistungs ein schränkung anzunehmen. Damit könne aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50%) seit etwa Januar 2021 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anam nes tischen Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten nicht einge schätzt werden. Optimal angepasste Tätigkeiten seien Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erfor derliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrations fähig keit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbe las tung. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rein psychia trischer Sicht 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, wobei während dieser An wesen heitszeit eine 40%ige Leistungs einschränkung anzunehmen sei. Damit könne in einer leidensadaptierten Tätigkeit (angepassten Tätigkeit) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 40 %) seit etwa Januar 2021 angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anamnestischen Angaben und fehlenden psychiatrischen Arztberichten ebenfalls nicht eingeschätzt werden (Urk. 10/287/134 f.). 3.2

RAD-Arzt Dr. A.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2022 (Urk. 10/314 S. 20 f.) zusam menfassend fest, beim Beschwerdeführer stünden Belastungsminderungen und chronische Schmerzen von Rücken und unteren Extre mitäten sowie eine depres sive Störung im Vordergrund.

Im neurologischen Teilgutachten seien das neuropathische Schmerzsyndrom und die Radikulopathie – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters – umfassend erörtert worden. Die Diagnose eines lumbospondylogenen bis intermittierend radikulären Schmerzsyndroms werde im neu eingereichten rheumatologischen Bericht des C.___ (vgl. Austrittsbericht vom 2 3. September 2022, Urk. 10/295 /5) ohne Angabe neurologischer Befunde fest gelegt. Es werde, analog zum

Gut ach ten, ein lumbospondylogenes Schmerz syndrom als klinisch führend an gegeben. Intermittierende radikuläre Beschwer den seien zusätzlich möglich. Im Gutachten werde auf Basis einer fachärztlichen neurologischen Untersuchung nachvoll ziehbar argumentiert, weshalb hier eher eine pseudoradikuläre Sympto matik vorliege. Für die Leistungsbeurteilung sei es letztendlich unmassgeblich, ob die gleiche Symptomatik einen radikulären oder pseudoradikulären Hintergrund habe. Insgesamt werde im rheumatologischen Bericht der gleiche Zustand prä sentiert wie im Gutachten. Durch die stationäre Behandlung habe er gemäss Bericht sogar verbessert werden können. Weiter konstatierte Dr. A.___, die blosse Angabe einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode in einem rheuma tologischen Bericht sei kaum geeignet, das psychiatrische Gutachten zu wider legen, in welchem die mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt werde. Schliesslich be merkte der RAD-Arzt, die kardiologische Diagnose ischämische Kardiopathie werde lediglich als Verdachtsdiagnose geführt. Sie gehe auf eine SPECT-CT zurück, welches eine Narbe, aber keine belastungsinduzierte Ischämie zeige. Das Herz-MRI zeige ein nur sehr kleines belas tungsinduziertes Perfusionsdefizit und die Auswurffraktion des linken Ventrikels sei hochnormal. Die Befunde seien insgesamt nicht geeignet, eine Arbeitsun fähigkeit in der vorgegebenen leichten, stressarmen, überwiegend sitzenden Ver weis tätigkeit zu begründen. Dies werde auch durch den internistischen Gutachter bestätigt (vgl. Ergänzung vom 9. November 2022, Urk. 10/302), wonach eine hypertensive Kardiomyopathie im Spital H.___ aus geschlossen worden sei (vgl. Arztbericht vom 5. Juli 2022, Urk. 10/303/10) und die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht damit nicht beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 10/302). Gemäss Dr. A.___ wäre das formulierte Belastungsprofil zudem selbst mit leichtgradig verminderter Pumpleistung oder Herzinsuffizienz zu bewäl tigen (vgl. Stellungnahme vom 2 8. November 2022, Urk. 10/314 S. 22). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin i n medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der Z.___ - Gutachte r

(vgl. E. 3.1) .

Das Z.___ -Gutachten vom 2 2. Juli 2022 (Urk. 10/287) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu er füllen (vgl. E. 1. 4 vorstehend).

Es beruht

auf sorgfältigen, fach ärztlichen (ortho pädischen, psychiatrische n, neurologische n und

internistischen) Unter suchun gen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 10/287/10 f., Urk. 10/287/ 89, Urk. 10/287/ 117) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medi zi ni schen Aktenlage (Urk. 10/287/4-10,

Urk. 10/287/ 70,

Urk. 10/287/ 83-88,

Urk. 10/287/ 113-117)

abgegeben. Die gestellten Dia gno sen als auch die Schluss fol ge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gut ach ten begrün det und sind nach voll ziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbe son dere mit ihren ausführlich dargelegten Befunden (Urk. 10/287/14 ff., Urk. 10/287/ 73 f., Urk. 10/287/ 93, Urk. 10/287/ 124 f.), den Ergebnissen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/287/51-63) und den medizi ni schen Vorakten auseinander. Das Gut achten der Z.___ erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medi zinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung

grund sätzlich darauf abzu stellen ist.

4.2

D er Beschwerdeführer beanstandete die von den Gutachtern attestierte anfäng liche 100%ige und ab Januar 2021 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.4 hiervor)

und verwies ins be son dere auf die Einschätzung der Ärzte der Uniklinik B.___

(vgl. E. 2.2). Aus den medizinischen Berichten der Uniklinik B.___ geht hervor, dass der Be schwer deführer für körperlich belastende und knieende Tätigkeiten

- wie beispielsweise in der Giesserei - als nicht ar beitsfähig erachtet wurde (vgl. z.B. Arzt bericht e vom 27.

August 2019

[ Urk. 10/201/11 f. ] und 2 1. Mai 2021 [Urk. 10/223]). In einer dem Leiden angepasste Tätigkeit attes tierten die behandelnden Orthopäden eine 50-80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 6. J uli 2021, Urk. 10/235/7 ff.). Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der Klinik I.___ vom 2 6. Mai 2021 eine Teilarbeitsfähigkeit für leichte beziehungsweise körperlich nicht belastende Berufe (Urk. 10/213). Betreffend das Ausmass der Beeinträchtigung äusserte sich der behandelnde Arzt nicht. Ebenso wenig finden sich in den jeweiligen Berichten Ausführungen zu den spezifischen Einschrän kungen in einer angepassten Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der orthopädische Gutachter den vom Beschwerdeführer geklagten und den medizinischen Akten wiedergegebenen Beschwerden in beiden Knie gelenken und Rücken (vgl. z.B. Urk. 10/201, Urk. 10/206-209, Urk. 10/213-214, Urk. 10/223, Urk. 10/229, Urk. 10/233, Urk. 10/235/7 ff., Urk. 10/239 f. und Urk. 10/247) sowie der dadurch bedingten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen ha t (vgl.

E. 3.1.1),

ist seine r im Gutachten attestierte n Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu folgen, zumal seine Einschätzung medizinisch-theoretisch erfolgen musste (vgl. E. 3.1.1 sowie Urk. 10/287/51-63).

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf den nach dem Gutachten ergangenen Bericht des C.___ vom 23. September 2022 (Urk. 10/295/5 ff.). Darin sei in Zusammenhang mit der Rückenproblematik von der Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, L4 beidseits und L5 die Rede. Es sei deshalb davon auszugehen, dass – entgegen der Beurteilung der Radiologie J.___ vom 13.

Juli 2022 (Urk. 3/3) – die Diskushernie-Problematik nicht nur auf der Ebene C5 mit Kompression der Wurzel bestehe (vgl. Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist anzumerken, dass e ine rezessale Enge bei Diskusbulging und Diskusprotrusionen mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts, L4 beidseits und L5 rechts sowie Kontakt zu S1 beidseits bereits im MRI vom 8. Dezember 2021 objektiviert (Urk. 10/251) und vom orthopädischen Gutachter in seiner Beurteilung berück sichtigt wurde (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der neurologische Gutachter erklärte da rüber hinaus nachvollziehbar, weshalb bei ausbleibender Besserung der lumbalen Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel nach durch geführten Infiltrationen der Nervenwurzeln L3 und L4 am ehesten von einer pseudo radikulären Schmerzsymptomatik ohne radikuläre Ausstrahlung auszu gehen sei (vgl. Urk. 10/287/97). Davon, dass die Z.___ -Gutachter die Tangierung der Nervenwurzeln L3, L4 und L5 nicht erkannt hätten und deshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, kann keine Rede sein. Der im rheuma tologischen Bericht des C.___ beschriebene Zustand, wonach der Beschwerdeführer an einem chro nischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts sowie an Kniearthrose (links mehr als rechts) leide (Urk. 10/295/6), präsentiert sich überwiegend un ver ändert zu dem während der gutachterlichen Exploration geschilderten Be schwerdebild. Viel mehr ergibt sich aus dem Austrittsbericht des C.___, dass die Therapiemass nahmen zu einer teilweisen Besserung geführt hätten. Ferner wurde der von den Ärzten des C.___ geäusserte Verdacht auf ein Menin geom im Gutachten berücksichtigt . Demnach habe ein MRI des Kopfes ein kleines Falx meningeom links parietal gezeigt (vgl. Urk. 10/287/96). Dass dieses für die berich teten Kopfschmerzen ursächlich ist, geht – entgegen dem Dafürhalten des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – weder aus dem rheuma tologischen Bericht des C.___ noch aus dem Gutachten hervor. Der neurologische Gutachter ordnete die Kopfschmerzen als Spannungskopf schmerzen ein, wobei abgesehen von der Einnahme von Schmerzmedikamenten bisher keine spezifische n Behand lungs versuche erfolgt seien (vgl. Urk. 10/287/97 ff.). Bezüglich der chronifizierten Schmerzsymptomatik ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter schmerz bedingte Einschränkungen, soweit sie somatisch (orthopädisch) begründ bar war en, in die Einschätzung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinbezogen, der psychiatrische Gutachter im Übrigen eine somatoforme Schmerzstörung ausschloss (Urk. 10/287/129). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der sowohl ätiologisch wie in ihrem Auftreten nicht klar fassbaren Kopfschmerzsymptomatik attestierte.

Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, sein psychisches Leiden sei im Gutachten nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. E. 2.2), nicht durchzudringen. Der psychiatrische Gut achter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte aufgrund dessen ab Januar 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 31.

März 2023 (Urk. 10/312) ebenfalls eine mittel schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), erach tete den Beschwerdeführer auf dem ersten Ar beits markt jedoch als nicht arbeits fähig . Die von Dr. K.___

beschriebene pessimistische und stark eingeengte Grund - haltung im formalen Denken sowie die insgesamt deprimiert-gereizte, affektarme und unruhige Grundstimmung und der reduzierte Antrieb wird auch vom psychiatrischen Gut achter festgehalten. Dem nach wirke der Be schwerdeführer im Denken nega tivistisch auf seine körperlichen Be schwer den und seine soziale Situation einge engt und in der Stimmung nieder geschlagen, klagsam, affektiv vermindert mit schwingend und psychomotorisch etwas unruhig mit verminder tem Antrieb (vgl. Urk. 10/287/125). Insofern hat sich die Ausprä gung der psy chischen Beschwerden seit der Begutachtung nicht we sentlich verändert. Wenn Dr. K.___ ein anderes Ausmass der Arbeitsfähigkeit als der psychiatrische Gutachter der Z.___ einschätzt, so ist dies einerseits auf seine Rolle als behandelnde r Fach a rzt zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, ins besondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen) .

Insgesamt erläuterte der psychia trische Gutachter schlüs sig, wie er zu s einer Beurteilung gelangte. Zu würdigen ist auch, dass der psychiatrische Experte die psychosozialen Belastungsfaktoren auszuklammern hat und behandelnde Arztpersonen erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Damit ist die Bericht er stattung von Dr. K.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G.___

zu wecken.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Restarbeitsfähigkeit damit rechtsgenüglich erstellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige resp. ab Januar 2021 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

Der dargelegte Einkommensvergleich (Urk. 10/313) wurde vo m Beschwerdefü h rer nicht bestritten und ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 10/14) stützte und zur Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellen löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) im Kompetenzniveau 1 heranzog, nicht zu bean standen.

Der von der Beschwerdegegnerin ab dem massgeblichen Zeitpunkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen.

5.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, beim Invalideneinkommen sei überdies ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass das (kantonale) Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen n ach ständiger Rechtsprechung, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen

darf; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, dass im Hilfsarbeiterlohn bereits alle Abzüge inkludiert seien (Urk. 10/313). Angesichts der multiplen körperlichen Beschwerden und vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechsel belastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines er höhten Pausenbedarfs sowie Vermeidung von Zeitdruck, Stressbelastungen und hohen Anforderungen an Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit und vermehrtem Kundenkontakt zumutbar sind, könnte allenfalls ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt sein, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer nun ein Abzug von 10 % gewährt würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und der 1964 geborene Beschwerdeführer hätte – unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020 lit . c IVG – weiterhin Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung. 5.5

Mit Blick auf das Dargelegte ist ab April 2017 eine 50%ige und ab März 2018 eine anhaltende 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Formerei ausgewiesen, womit die Anspruchsvoraus setzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. Mit dem Eintritt einer nunmehr 40%igen Arbeitsunfähigkeit auch in jeder angepassten Tätigkeit infolge de s erhöhten Pausenbedarfs (vgl. E. 3.1.1) sowie psychischer Beeinträchtigungen (vgl.

E. 3.1.4) ist auch die Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG erfüllt. Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Höhe, wogegen durch Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungs tätigkeit vorerst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann, so entsteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Rentenanspruch im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Rz . 36 zu Art. 28). Damit entstand am 1. Januar 2021 ein Rentenanspruch.

5.6

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be schwer deführer ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelrente der Invaliden ver siche rung hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Angesichts des geringen Ob siegens des Beschwerdeführers sind sie zu 1/3 (Fr. 300.--) der Beschwerde gegnerin und zu 2/3 (Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um zwei Drittel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 2 8 0.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) von Fr. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2023 insoweit aufge hoben, als dem Beschwerdeführer

ab

1. Januar 2021 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler