Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1966, war bei der Y.___ AG als Schichtführer tätig und meldete sich am 11. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Depression, Panikattacken, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 3 1. August 2010 eine ganze Rente, vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinder renten zu (Urk. 6 / 419 S. 2). 1.2
Nach Eingang eines am 2. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6 /23 6) veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, das am 4. und 5. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 6 /27 2 -27 3).
Am 21. April 2016, am 13. Juli 2017 und am 4. April 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung verschiedener Massnahmen zur Ver bes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 6 /27 4, Urk. 6 /29 5, Urk. 6 /32 5). Aufgrund
der Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), wonach die Schadenminderungspflicht des Versicherten als erfüllt anzusehen sei und die aktuellen Arztberichte nicht schlü s sig seien, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Juni 2020 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie und Neuropsychologie) bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und dipl. psych. C.___ als notwendig erachten würde (Urk. 6 /36 2). Daran hielt die IV-Stelle - nach Eingang der Stellungnahme des Ver sicherten vom 6. Juli 2020 (Urk. 6 /36 6) - mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 fest (Urk. 6 /3 70). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. April 2021 ab (Urk. 6 /3 80). 1.3
Die Konsensbeurteilung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinä ren Gutachtens datiert vom 5. Oktober 2021 (Urk. 6 /39 1/53 ff.). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6 /39 3) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 fest (Urk. 6/407). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zur Eingliederung des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies unter Hinweis darauf, dass einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 6/419). 1.4
Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Integrationsmassnahme im Sinne eines Aufbautrainings vom 2 6. Juni bis 2 3. September 2023 zu (Urk. 6/432). Mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2023 beendete die IV-Stelle die angeordnete Massnahme mangels Erfolgsaussichten unter Hinweis darauf, dass der Versicherte weiterhin mitgemacht hätte (Urk. 6/437). Mit Vorbescheid vom 3 0. August 2023 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 6/444) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. November 2023 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwer deführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die begonnene Eingliederung gezeigt habe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, womit ein subjektiver Eingliederungswille klar zu verneinen sei. Weiter würde es wenig Sinn ergeben, bei einer schwergradig aggravierenden Person die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Bei dieser Sachlage könne auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden, vielmehr sei nach Gewährung der Eingliederungsmassnahmen die Rente einzustellen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant an der Eingliederung zuverlässig teilgenommen habe, die Reduktion de r Präsenzzeit von 3.5 auf 2 Stunden täglich sei nach Rücksprache mit der Hausärztin erfolgt. Da der Abbruch der Massnahme entgegen dem Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei, könne auch nicht auf eine subjektive Arbeits unfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Weiter habe sich das hiesige Gericht nicht abschliessend zum Gutachten vom 5. Oktober 2021 geäussert (S. 9). Dieses stelle keine taugliche Grundlage für die Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar, insbesondere sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklä rung auf einen Dolmetscher verzichtet worden. Eine «problemlose» Verständigung sei dabei aufgrund der bescheidenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu bezweifeln (S. 12). Die Feststellung, dass keine Diagnose gestellt werden könne, stehe zudem in klarem Widerspruch zu den Ergebnissen der Gutachter Z.___ / A.___ . Weiter sei gestützt auf das Gutachten vom 5. Oktober 2021 keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. So spreche das Gutachten dem Beschwerdeführer – zu Unrecht – schon seit Rentenbeginn jegliche Einschränkung ab (S. 13). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 31. Januar 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.___, vom 18. August 2011 (Urk. 6 /68), sowie das Gutachten des F.___ vom 12. September 2011 (Urk. 6 /69) stützte .
Dr. D.___ diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11/2). Seit Juli 2011 sei von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/68 S. 7 ff.). 3. 3.1
Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 4./5. Februar 2016 ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 6 /27 2 -27 3). In der bisdisziplinären Beurtei lung nannten sie folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (Urk. 6 /27 3 S. 21) : - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), aktuell medikamentös unbehandelt - Angst- und Panikstörung mit zunehmender chronifizierender Generalisie rungstendenz (ICD-10 F41.0/1) - Somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-/Kreislaufsystems (ICD-10 F45.30) - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit ängstlichen und impulsiven Zügen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter hielten fest, dass aus internistischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Einschränkung liege weiterhin aus fach ärztlich-psychiatrischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder auf denkbare Verweistätigkeiten seit der IV-Berentung 10/2011 vor (S.
22). Es würden die Fortsetzung einer – laborchemisch zu kontrollierenden - antidepressiven und anxiolytischen Medikation und die Teilnahme an einer Tagesstruktur beziehungsweise einem Beschäftigungsprozess unter geschützten Bedingungen empfohlen (S. 20). 3 .2
Am 21. April 2016
auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (kontrolliert durchgeführte antidepressive Medikation, adäquate teilstationäre Behandlung; Urk. 6 /27 4). Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Massnah men nicht genügend nachgekommen und der Gesundheitszustand nach wie vor verbesserungsfähig sei, präzisierte sie die angeordneten Massnahmen am 13. Juli 2017 (Medikation [Antidepressiva und Pregabalin] nach Vorgaben der Behandler; teilstationäre Behandlung, Teilnahme an mindestens vier Tagen pro Woche und dies bereits morgens [Tagesstrukturierung]; CPAP-Therapie; Urk. 6 /29 5).
Am 4. A pril 2019 hielt die IV-Stelle einen verbesserten Gesundheitszustand fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Durchführung weiterer Massnahmen (Wei terführung einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung; Weiterführung der Medikamenteneinnahme nach Vorgabe der Behandler;
Kontrolle der Medikamenteneinnahme/Erstellung Medikamenten spiegel; Aufnahme einer ganztägigen Tätigkeit im geschützten Rahmen mit dem Ziel des Aufbau s einer Tagesstruktur; Urk. 6 /32 5).
Am 29. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Oktober 2019 bis 5. Januar 2020 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 6. bis 31. Januar 2020 für die ausgeübte Tätigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 6 /35 2 Ziff. 1.3 und 2.5). Im Befund hielt er Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, deprimierte Stimmung, Nervo sität, Panikzustände und Lust losigkeit sowie Schlafstörungen fest (Urk. 6 /35 2 Ziff. 2.2).
Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020 vermerkte die RAD-Ärztin, dass aufgrund der neu eingegangenen Arztberichte und Laborwerte davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht erfüllt habe. Anhand der erhobenen Befunde seien die gestellten Diagnosen und die attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % jedoch nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/ 374/ 42).
Am 15. Juli 2020 berichtete der Verantwortliche der H.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 5. August 2019 mit einem Wochenpensum von 13.5 Stunden an einem geschützten Arbeitsplatz (Verpackung, Logistik, Produktion) tätig war, dass eine leichte Steigerung der Tagesarbeitszeit von 3 auf 4.5 Stunden habe erreicht werden können. Die Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen werde mit 40 %, im ersten Arbeitsmarkt mit 0 % beurteilt (Urk. 6 /36 9). 3.3
Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021 verantwortlichen Fachpersonen hielten insbesondere fest, dass das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht ausreichend habe ermittelt werden können. Es sei davon auszugehen, dass das zur Verfügung stehende Leistungspotential nicht vollständig abgerufen worden sei. A ufgrund der schwerwiegenden Aggravation des Beschwerdeführers habe keine Diagnose gestellt und auch keine abschlies sende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden können (Urk. 6 /39 1 /56 ff.). Es werde zu keiner Zeit und in keiner Aktendokumentation eine ausreichende Dokumentation bezüglich Aggravation oder Simulation durch geführt. Da aktuell als zentrale Problematik die schwergradige Aggravation zu dokumentieren sei, sei diese auch retrospektiv nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit auszuschliessen (Urk. 6/391/63). 4. 4.1
Zu prüfen ist in medizinischer Hinsicht zum einen, ob sich der Gesundheits zustand seit der erstmaligen Rentenzusprache gestützt auf die Gutachten vom 1 8. August und 1 2. September 2011 verbessert hat oder ob eine solche Einschät zung aufgrund der gezeigten Aggravation des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen werden konnte . Eine solche Beweislosigkeit wäre in diesem Fall vom Beschwerdeführer zu vertreten, was eine Einstellung der Rente wiederum rechtfertigen könnte. Entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist dabei anzumerken, dass sich das hiesige Gericht zum neusten Gutachten vom 5. Oktober 2021 nicht abschliessend geäussert hat; entsprechend wurde das erwähnte Gutachten im Urteil vom 2 3. Dezember 2022 auch nicht zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 6/419 S. 7). 4.2
Bezüglich einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands ist anzumerken, dass die für das Gutachten vom 5. Oktober 2021 verantwortlichen Fachpersonen aufgrund der gezeigten Aggravation auch keine gesicherte retrospektive Erfas sung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten. Sie hielten lediglich fest, dass in den vergangenen Beurteilungen eine ausreichende Dokumentation bezüglich Aggravation oder Simulation gerade nicht durchgeführt worden sei, sodass eine solche auch retrospektiv nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit auszu schliessen sei (Urk. 6/391/63). Dies spricht eher für einen unveränderten Zustand in der Zeit ab August 2011 bis zur aktuellen Begutachtung. Ginge man von dieser Einschätzung aus, stellte die neuste Begutachtung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen identischen medizinischen Sachverhalts dar; ein Revisionsgrund wäre bei dieser Interpretation der Sachlage nicht gegeben. 4.3
Nach der Rechtsprechung kann ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_5 53 /2021 vom 1 3. April 202 3 E. 4. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des zuletzt festgestellten aggravatorischen Verhaltens ist insbe sondere zu prüfen, ob dies ein früher nicht gezeigtes Verhalten darstellt, welches diesfalls ein en Revisionsgrund begründen könnte. Auch wenn die Fachärzte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose stellen und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestimmen konnten, zeigt e die funktionelle Leistungstestung schon dannzumal ein mit der neusten Untersuchung vergleichbares Bild. So hielten die Fachärzte abschliessend fest, dass aufgrund der Selbstlimitierung keine funktionellen Limiten hätten objektiviert werden können. Sie würden die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilen bei deutlicher Selbstlimitierung und mässiger Konsistenz. Weiter sei von einer Symptomausweitung auszugehen, wobei der Beschwerde führer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er in den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/69 S. 7). Ein ähnliches Bild ergibt sich auch gestützt auf das psychi atrische Gut a chten von Dr. Z.___ vom 4. Februar 201 6. So wurde im Gutachten auf eine demonstrativ katastrophisierende Haltung mit deutlicher Symptomausweitung und Generalisierungstendenz hingewiesen (Urk. 6/273 S. 13). An anderer Stelle wurde eine ausgeprägte dysfunktionale Selbstlimitierung erwähnt (S. 17). Im Gegensatz zum aktuellsten Gutachten konnte sich dabei auch Dr. Z.___ abschliessend zur Diagnose sowie zur Arbeitsfähigkeit äussern (S. 17 ff.).
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
hatten Dr. med. I.___ und Ärztin J.___, beide Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 1. April 2010 auf ein demonstrativ leidendes Aus d rucksverhalten sowie eine Verdeutlichungs tendenz hingewiesen (Urk. 6/30/10). Gutachter Dr. B.___ interpretierte sodann die Angaben des Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/60/5-6) als Hinweis auf Aggravation, fand sich doch damals eine erh e bliche psychosoziale Belastungssituation und thematisierte der Beschwerdeführer eine problematische Therapiesituation aufgrund einer Sprach barriere, ohne eine alternative Therapie zu suchen (Urk. 6/391/40-41).
Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers im neusten Gutachten nun als schwerwiegende Aggravation qualifiziert wird, ist aufgrund der weiteren medizi nischen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein früher nicht gezeigtes Verhalten handelt. Die medizinischen Akten legen vielmehr ein konstantes Beschwerdebild dar, sodass das Gutachten vom 5. Oktober 2021 als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver halts zu qualifizieren ist.
Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands hin zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergibt sich auch aufgrund der Einschätzung der im Rahmen der Eingliederung involvierten Fachpersonen in keiner Weise. So war der Beschwerdeführer ab dem 5. August 2019 an einem geschützten Arbeitsplatz tätig, wobei die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft mit 0 % angegeben wurde (Urk. 6/369 S. 2). Auch im Rahmen der Eingliederung durch die IV-Stelle wurde festgehalten, dass aufgrund ihrer Beobachtungen während de s Verlauf s sowie der Einschätzung der Hausärztin klar zu m Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer über keine relevante Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten und zweiten Arbeitsmarkt verfüge und eine solche in absehbarer Zeit auch nicht erlangen werde (Urk. 6/439 S. 3). 4.4
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2023
aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1966, war bei der Y.___ AG als Schichtführer tätig und meldete sich am 11. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Depression, Panikattacken, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 3 1. August 2010 eine ganze Rente, vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinder renten zu (Urk.
E. 1.2 Nach Eingang eines am 2. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.
E. 1.3 Die Konsensbeurteilung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinä ren Gutachtens datiert vom 5. Oktober 2021 (Urk.
E. 1.4 Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Integrationsmassnahme im Sinne eines Aufbautrainings vom 2 6. Juni bis 2 3. September 2023 zu (Urk. 6/432). Mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2023 beendete die IV-Stelle die angeordnete Massnahme mangels Erfolgsaussichten unter Hinweis darauf, dass der Versicherte weiterhin mitgemacht hätte (Urk. 6/437). Mit Vorbescheid vom 3 0. August 2023 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 6/444) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. November 2023 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwer deführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die begonnene Eingliederung gezeigt habe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, womit ein subjektiver Eingliederungswille klar zu verneinen sei. Weiter würde es wenig Sinn ergeben, bei einer schwergradig aggravierenden Person die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Bei dieser Sachlage könne auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden, vielmehr sei nach Gewährung der Eingliederungsmassnahmen die Rente einzustellen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant an der Eingliederung zuverlässig teilgenommen habe, die Reduktion de r Präsenzzeit von 3.5 auf 2 Stunden täglich sei nach Rücksprache mit der Hausärztin erfolgt. Da der Abbruch der Massnahme entgegen dem Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei, könne auch nicht auf eine subjektive Arbeits unfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Weiter habe sich das hiesige Gericht nicht abschliessend zum Gutachten vom 5. Oktober 2021 geäussert (S. 9). Dieses stelle keine taugliche Grundlage für die Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar, insbesondere sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklä rung auf einen Dolmetscher verzichtet worden. Eine «problemlose» Verständigung sei dabei aufgrund der bescheidenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu bezweifeln (S. 12). Die Feststellung, dass keine Diagnose gestellt werden könne, stehe zudem in klarem Widerspruch zu den Ergebnissen der Gutachter Z.___ / A.___ . Weiter sei gestützt auf das Gutachten vom 5. Oktober 2021 keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. So spreche das Gutachten dem Beschwerdeführer – zu Unrecht – schon seit Rentenbeginn jegliche Einschränkung ab (S. 13). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 31. Januar 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.___, vom 18. August 2011 (Urk.
E. 6 /36
E. 9 ). 3.3
Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021 verantwortlichen Fachpersonen hielten insbesondere fest, dass das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht ausreichend habe ermittelt werden können. Es sei davon auszugehen, dass das zur Verfügung stehende Leistungspotential nicht vollständig abgerufen worden sei. A ufgrund der schwerwiegenden Aggravation des Beschwerdeführers habe keine Diagnose gestellt und auch keine abschlies sende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden können (Urk. 6 /39 1 /56 ff.). Es werde zu keiner Zeit und in keiner Aktendokumentation eine ausreichende Dokumentation bezüglich Aggravation oder Simulation durch geführt. Da aktuell als zentrale Problematik die schwergradige Aggravation zu dokumentieren sei, sei diese auch retrospektiv nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit auszuschliessen (Urk. 6/391/63). 4. 4.1
Zu prüfen ist in medizinischer Hinsicht zum einen, ob sich der Gesundheits zustand seit der erstmaligen Rentenzusprache gestützt auf die Gutachten vom 1 8. August und 1 2. September 2011 verbessert hat oder ob eine solche Einschät zung aufgrund der gezeigten Aggravation des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen werden konnte . Eine solche Beweislosigkeit wäre in diesem Fall vom Beschwerdeführer zu vertreten, was eine Einstellung der Rente wiederum rechtfertigen könnte. Entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist dabei anzumerken, dass sich das hiesige Gericht zum neusten Gutachten vom 5. Oktober 2021 nicht abschliessend geäussert hat; entsprechend wurde das erwähnte Gutachten im Urteil vom 2 3. Dezember 2022 auch nicht zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 6/419 S. 7). 4.2
Bezüglich einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands ist anzumerken, dass die für das Gutachten vom 5. Oktober 2021 verantwortlichen Fachpersonen aufgrund der gezeigten Aggravation auch keine gesicherte retrospektive Erfas sung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten. Sie hielten lediglich fest, dass in den vergangenen Beurteilungen eine ausreichende Dokumentation bezüglich Aggravation oder Simulation gerade nicht durchgeführt worden sei, sodass eine solche auch retrospektiv nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit auszu schliessen sei (Urk. 6/391/63). Dies spricht eher für einen unveränderten Zustand in der Zeit ab August 2011 bis zur aktuellen Begutachtung. Ginge man von dieser Einschätzung aus, stellte die neuste Begutachtung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen identischen medizinischen Sachverhalts dar; ein Revisionsgrund wäre bei dieser Interpretation der Sachlage nicht gegeben. 4.3
Nach der Rechtsprechung kann ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_5 53 /2021 vom 1 3. April 202 3 E. 4. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des zuletzt festgestellten aggravatorischen Verhaltens ist insbe sondere zu prüfen, ob dies ein früher nicht gezeigtes Verhalten darstellt, welches diesfalls ein en Revisionsgrund begründen könnte. Auch wenn die Fachärzte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose stellen und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestimmen konnten, zeigt e die funktionelle Leistungstestung schon dannzumal ein mit der neusten Untersuchung vergleichbares Bild. So hielten die Fachärzte abschliessend fest, dass aufgrund der Selbstlimitierung keine funktionellen Limiten hätten objektiviert werden können. Sie würden die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilen bei deutlicher Selbstlimitierung und mässiger Konsistenz. Weiter sei von einer Symptomausweitung auszugehen, wobei der Beschwerde führer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er in den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/69 S. 7). Ein ähnliches Bild ergibt sich auch gestützt auf das psychi atrische Gut a chten von Dr. Z.___ vom 4. Februar 201 6. So wurde im Gutachten auf eine demonstrativ katastrophisierende Haltung mit deutlicher Symptomausweitung und Generalisierungstendenz hingewiesen (Urk. 6/273 S. 13). An anderer Stelle wurde eine ausgeprägte dysfunktionale Selbstlimitierung erwähnt (S. 17). Im Gegensatz zum aktuellsten Gutachten konnte sich dabei auch Dr. Z.___ abschliessend zur Diagnose sowie zur Arbeitsfähigkeit äussern (S. 17 ff.).
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
hatten Dr. med. I.___ und Ärztin J.___, beide Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 1. April 2010 auf ein demonstrativ leidendes Aus d rucksverhalten sowie eine Verdeutlichungs tendenz hingewiesen (Urk. 6/30/10). Gutachter Dr. B.___ interpretierte sodann die Angaben des Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/60/5-6) als Hinweis auf Aggravation, fand sich doch damals eine erh e bliche psychosoziale Belastungssituation und thematisierte der Beschwerdeführer eine problematische Therapiesituation aufgrund einer Sprach barriere, ohne eine alternative Therapie zu suchen (Urk. 6/391/40-41).
Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers im neusten Gutachten nun als schwerwiegende Aggravation qualifiziert wird, ist aufgrund der weiteren medizi nischen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein früher nicht gezeigtes Verhalten handelt. Die medizinischen Akten legen vielmehr ein konstantes Beschwerdebild dar, sodass das Gutachten vom 5. Oktober 2021 als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver halts zu qualifizieren ist.
Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands hin zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergibt sich auch aufgrund der Einschätzung der im Rahmen der Eingliederung involvierten Fachpersonen in keiner Weise. So war der Beschwerdeführer ab dem 5. August 2019 an einem geschützten Arbeitsplatz tätig, wobei die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft mit 0 % angegeben wurde (Urk. 6/369 S. 2). Auch im Rahmen der Eingliederung durch die IV-Stelle wurde festgehalten, dass aufgrund ihrer Beobachtungen während de s Verlauf s sowie der Einschätzung der Hausärztin klar zu m Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer über keine relevante Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten und zweiten Arbeitsmarkt verfüge und eine solche in absehbarer Zeit auch nicht erlangen werde (Urk. 6/439 S. 3). 4.4
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2023
aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00677
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
18. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1966, war bei der Y.___ AG als Schichtführer tätig und meldete sich am 11. Juli 2009 unter Hinweis auf eine Depression, Panikattacken, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 sprach die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 3 1. August 2010 eine ganze Rente, vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinder renten zu (Urk. 6 / 419 S. 2). 1.2
Nach Eingang eines am 2. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6 /23 6) veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, das am 4. und 5. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 6 /27 2 -27 3).
Am 21. April 2016, am 13. Juli 2017 und am 4. April 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung verschiedener Massnahmen zur Ver bes serung des Gesundheitszustandes (Urk. 6 /27 4, Urk. 6 /29 5, Urk. 6 /32 5). Aufgrund
der Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), wonach die Schadenminderungspflicht des Versicherten als erfüllt anzusehen sei und die aktuellen Arztberichte nicht schlü s sig seien, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Juni 2020 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie und Neuropsychologie) bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, und dipl. psych. C.___ als notwendig erachten würde (Urk. 6 /36 2). Daran hielt die IV-Stelle - nach Eingang der Stellungnahme des Ver sicherten vom 6. Juli 2020 (Urk. 6 /36 6) - mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 fest (Urk. 6 /3 70). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. April 2021 ab (Urk. 6 /3 80). 1.3
Die Konsensbeurteilung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinä ren Gutachtens datiert vom 5. Oktober 2021 (Urk. 6 /39 1/53 ff.). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6 /39 3) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 fest (Urk. 6/407). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zur Eingliederung des Versicherten an die IV-Stelle zurückwies unter Hinweis darauf, dass einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 6/419). 1.4
Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Integrationsmassnahme im Sinne eines Aufbautrainings vom 2 6. Juni bis 2 3. September 2023 zu (Urk. 6/432). Mit Mitteilung vom 2 4. Juli 2023 beendete die IV-Stelle die angeordnete Massnahme mangels Erfolgsaussichten unter Hinweis darauf, dass der Versicherte weiterhin mitgemacht hätte (Urk. 6/437). Mit Vorbescheid vom 3 0. August 2023 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 6/444) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. November 2023 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwer deführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die begonnene Eingliederung gezeigt habe, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, womit ein subjektiver Eingliederungswille klar zu verneinen sei. Weiter würde es wenig Sinn ergeben, bei einer schwergradig aggravierenden Person die Leistungsfähigkeit zu prüfen. Bei dieser Sachlage könne auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden, vielmehr sei nach Gewährung der Eingliederungsmassnahmen die Rente einzustellen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant an der Eingliederung zuverlässig teilgenommen habe, die Reduktion de r Präsenzzeit von 3.5 auf 2 Stunden täglich sei nach Rücksprache mit der Hausärztin erfolgt. Da der Abbruch der Massnahme entgegen dem Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei, könne auch nicht auf eine subjektive Arbeits unfähigkeit geschlossen werden (Urk. 1 S. 8). Weiter habe sich das hiesige Gericht nicht abschliessend zum Gutachten vom 5. Oktober 2021 geäussert (S. 9). Dieses stelle keine taugliche Grundlage für die Einschätzung des medizinischen Sachverhalts dar, insbesondere sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklä rung auf einen Dolmetscher verzichtet worden. Eine «problemlose» Verständigung sei dabei aufgrund der bescheidenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu bezweifeln (S. 12). Die Feststellung, dass keine Diagnose gestellt werden könne, stehe zudem in klarem Widerspruch zu den Ergebnissen der Gutachter Z.___ / A.___ . Weiter sei gestützt auf das Gutachten vom 5. Oktober 2021 keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. So spreche das Gutachten dem Beschwerdeführer – zu Unrecht – schon seit Rentenbeginn jegliche Einschränkung ab (S. 13). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 31. Januar 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik E.___, vom 18. August 2011 (Urk. 6 /68), sowie das Gutachten des F.___ vom 12. September 2011 (Urk. 6 /69) stützte .
Dr. D.___ diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11/2). Seit Juli 2011 sei von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/68 S. 7 ff.). 3. 3.1
Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 4./5. Februar 2016 ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 6 /27 2 -27 3). In der bisdisziplinären Beurtei lung nannten sie folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (Urk. 6 /27 3 S. 21) : - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), aktuell medikamentös unbehandelt - Angst- und Panikstörung mit zunehmender chronifizierender Generalisie rungstendenz (ICD-10 F41.0/1) - Somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-/Kreislaufsystems (ICD-10 F45.30) - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit ängstlichen und impulsiven Zügen (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter hielten fest, dass aus internistischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der psychischen Erkrankung und der gesundheitlichen Einschränkung liege weiterhin aus fach ärztlich-psychiatrischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder auf denkbare Verweistätigkeiten seit der IV-Berentung 10/2011 vor (S.
22). Es würden die Fortsetzung einer – laborchemisch zu kontrollierenden - antidepressiven und anxiolytischen Medikation und die Teilnahme an einer Tagesstruktur beziehungsweise einem Beschäftigungsprozess unter geschützten Bedingungen empfohlen (S. 20). 3 .2
Am 21. April 2016
auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (kontrolliert durchgeführte antidepressive Medikation, adäquate teilstationäre Behandlung; Urk. 6 /27 4). Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Massnah men nicht genügend nachgekommen und der Gesundheitszustand nach wie vor verbesserungsfähig sei, präzisierte sie die angeordneten Massnahmen am 13. Juli 2017 (Medikation [Antidepressiva und Pregabalin] nach Vorgaben der Behandler; teilstationäre Behandlung, Teilnahme an mindestens vier Tagen pro Woche und dies bereits morgens [Tagesstrukturierung]; CPAP-Therapie; Urk. 6 /29 5).
Am 4. A pril 2019 hielt die IV-Stelle einen verbesserten Gesundheitszustand fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Durchführung weiterer Massnahmen (Wei terführung einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung; Weiterführung der Medikamenteneinnahme nach Vorgabe der Behandler;
Kontrolle der Medikamenteneinnahme/Erstellung Medikamenten spiegel; Aufnahme einer ganztägigen Tätigkeit im geschützten Rahmen mit dem Ziel des Aufbau s einer Tagesstruktur; Urk. 6 /32 5).
Am 29. Januar 2020 diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Oktober 2019 bis 5. Januar 2020 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 6. bis 31. Januar 2020 für die ausgeübte Tätigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 6 /35 2 Ziff. 1.3 und 2.5). Im Befund hielt er Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, deprimierte Stimmung, Nervo sität, Panikzustände und Lust losigkeit sowie Schlafstörungen fest (Urk. 6 /35 2 Ziff. 2.2).
Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020 vermerkte die RAD-Ärztin, dass aufgrund der neu eingegangenen Arztberichte und Laborwerte davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht erfüllt habe. Anhand der erhobenen Befunde seien die gestellten Diagnosen und die attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % jedoch nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/ 374/ 42).
Am 15. Juli 2020 berichtete der Verantwortliche der H.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 5. August 2019 mit einem Wochenpensum von 13.5 Stunden an einem geschützten Arbeitsplatz (Verpackung, Logistik, Produktion) tätig war, dass eine leichte Steigerung der Tagesarbeitszeit von 3 auf 4.5 Stunden habe erreicht werden können. Die Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen werde mit 40 %, im ersten Arbeitsmarkt mit 0 % beurteilt (Urk. 6 /36 9). 3.3
Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Oktober 2021 verantwortlichen Fachpersonen hielten insbesondere fest, dass das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht ausreichend habe ermittelt werden können. Es sei davon auszugehen, dass das zur Verfügung stehende Leistungspotential nicht vollständig abgerufen worden sei. A ufgrund der schwerwiegenden Aggravation des Beschwerdeführers habe keine Diagnose gestellt und auch keine abschlies sende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden können (Urk. 6 /39 1 /56 ff.). Es werde zu keiner Zeit und in keiner Aktendokumentation eine ausreichende Dokumentation bezüglich Aggravation oder Simulation durch geführt. Da aktuell als zentrale Problematik die schwergradige Aggravation zu dokumentieren sei, sei diese auch retrospektiv nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit auszuschliessen (Urk. 6/391/63). 4. 4.1
Zu prüfen ist in medizinischer Hinsicht zum einen, ob sich der Gesundheits zustand seit der erstmaligen Rentenzusprache gestützt auf die Gutachten vom 1 8. August und 1 2. September 2011 verbessert hat oder ob eine solche Einschät zung aufgrund der gezeigten Aggravation des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen werden konnte . Eine solche Beweislosigkeit wäre in diesem Fall vom Beschwerdeführer zu vertreten, was eine Einstellung der Rente wiederum rechtfertigen könnte. Entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist dabei anzumerken, dass sich das hiesige Gericht zum neusten Gutachten vom 5. Oktober 2021 nicht abschliessend geäussert hat; entsprechend wurde das erwähnte Gutachten im Urteil vom 2 3. Dezember 2022 auch nicht zusammenfassend wiedergegeben (Urk. 6/419 S. 7). 4.2
Bezüglich einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands ist anzumerken, dass die für das Gutachten vom 5. Oktober 2021 verantwortlichen Fachpersonen aufgrund der gezeigten Aggravation auch keine gesicherte retrospektive Erfas sung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten. Sie hielten lediglich fest, dass in den vergangenen Beurteilungen eine ausreichende Dokumentation bezüglich Aggravation oder Simulation gerade nicht durchgeführt worden sei, sodass eine solche auch retrospektiv nicht mit ausreichender medizini s cher Sicherheit auszu schliessen sei (Urk. 6/391/63). Dies spricht eher für einen unveränderten Zustand in der Zeit ab August 2011 bis zur aktuellen Begutachtung. Ginge man von dieser Einschätzung aus, stellte die neuste Begutachtung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen identischen medizinischen Sachverhalts dar; ein Revisionsgrund wäre bei dieser Interpretation der Sachlage nicht gegeben. 4.3
Nach der Rechtsprechung kann ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_5 53 /2021 vom 1 3. April 202 3 E. 4. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des zuletzt festgestellten aggravatorischen Verhaltens ist insbe sondere zu prüfen, ob dies ein früher nicht gezeigtes Verhalten darstellt, welches diesfalls ein en Revisionsgrund begründen könnte. Auch wenn die Fachärzte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose stellen und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestimmen konnten, zeigt e die funktionelle Leistungstestung schon dannzumal ein mit der neusten Untersuchung vergleichbares Bild. So hielten die Fachärzte abschliessend fest, dass aufgrund der Selbstlimitierung keine funktionellen Limiten hätten objektiviert werden können. Sie würden die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig beurteilen bei deutlicher Selbstlimitierung und mässiger Konsistenz. Weiter sei von einer Symptomausweitung auszugehen, wobei der Beschwerde führer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er in den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 6/69 S. 7). Ein ähnliches Bild ergibt sich auch gestützt auf das psychi atrische Gut a chten von Dr. Z.___ vom 4. Februar 201 6. So wurde im Gutachten auf eine demonstrativ katastrophisierende Haltung mit deutlicher Symptomausweitung und Generalisierungstendenz hingewiesen (Urk. 6/273 S. 13). An anderer Stelle wurde eine ausgeprägte dysfunktionale Selbstlimitierung erwähnt (S. 17). Im Gegensatz zum aktuellsten Gutachten konnte sich dabei auch Dr. Z.___ abschliessend zur Diagnose sowie zur Arbeitsfähigkeit äussern (S. 17 ff.).
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
hatten Dr. med. I.___ und Ärztin J.___, beide Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 1. April 2010 auf ein demonstrativ leidendes Aus d rucksverhalten sowie eine Verdeutlichungs tendenz hingewiesen (Urk. 6/30/10). Gutachter Dr. B.___ interpretierte sodann die Angaben des Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/60/5-6) als Hinweis auf Aggravation, fand sich doch damals eine erh e bliche psychosoziale Belastungssituation und thematisierte der Beschwerdeführer eine problematische Therapiesituation aufgrund einer Sprach barriere, ohne eine alternative Therapie zu suchen (Urk. 6/391/40-41).
Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers im neusten Gutachten nun als schwerwiegende Aggravation qualifiziert wird, ist aufgrund der weiteren medizi nischen Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein früher nicht gezeigtes Verhalten handelt. Die medizinischen Akten legen vielmehr ein konstantes Beschwerdebild dar, sodass das Gutachten vom 5. Oktober 2021 als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver halts zu qualifizieren ist.
Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands hin zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ergibt sich auch aufgrund der Einschätzung der im Rahmen der Eingliederung involvierten Fachpersonen in keiner Weise. So war der Beschwerdeführer ab dem 5. August 2019 an einem geschützten Arbeitsplatz tätig, wobei die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft mit 0 % angegeben wurde (Urk. 6/369 S. 2). Auch im Rahmen der Eingliederung durch die IV-Stelle wurde festgehalten, dass aufgrund ihrer Beobachtungen während de s Verlauf s sowie der Einschätzung der Hausärztin klar zu m Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer über keine relevante Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten und zweiten Arbeitsmarkt verfüge und eine solche in absehbarer Zeit auch nicht erlangen werde (Urk. 6/439 S. 3). 4.4
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2023
aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty