Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___, Vater von fünf Kinder n (geboren 19 85, 1990, 1992, 1996 und 2001), gelernter Bäcker-Konditor, arbeitete vom 1.
September 1981 bis zum 3 1. Juli 2018 als Versicherungsfachmann bei der Y.___ (Urk. 6/6 und Urk. 6/14). Nach einer Früherfassung (Urk. 6/4-5) meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Burnout/Depression und eine
verminderte nervliche Belastbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Mit Mitteilung vom 6. September 2019 informierte die IV-Stelle de n Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustand e s zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/12). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/13), holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 6/14) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/25 und Urk. 6/28) . Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten d i e Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/30). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Oktober 2020 provisorisch Einwand (Urk. 6/31). Daraufhin nahm die IV-Stelle den vom Beschwerdeführer angeforderten Ver laufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 3. November 2020 zu den Akten (Urk. 6/34) . M it Eingabe vom 3. Dezember 2020 er hob der Versicherte
definitiven Einwand (Urk. 6/36) . In der Folge zog die IV-Stelle
bei der Y.___
die Akten de r
Krankentaggeldversicher ung (Urk. 6/45-46) sowie de r Einzel-Lebens versicher ung bei
(Urk. 6/ 47 -4 8), darunter das psychiatrische Gutachten vom 27. August 2020 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der A.___
(Urk. 6 /48/206-261) . Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2021 Stellung (Urk. 6/61). Daraufhin
holte die IV-Stelle neue Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters
(Urk. 6/70 und
Urk. 6/7 8)
ein und liess den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik C.___, begutachten
(Expertise vom 2 0. März 2023, Urk. 6/91) . Nach Eingang der
Stellungnahme
vom 2 9. Juni 2023 (Urk. 6/ 10 1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte am 1 1. Dezember 2023 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, dass ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab Februar 2020 eine Rente sowie weitere IV-Leistungen nach IVG zuzusprechen sei en, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8) . Der Beschwerdeführer ersuchte zweimalig um Fristerstreckung, welche ihm jeweils bis zum 2 2. April bzw. 22.
Mai 2024 bewilligt wurde (Urk. 10 und 12) . Mit Sch reiben vom 15. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von 5 Tagen
(Urk. 13), welche vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1 6. Mai 2024 im Sinne einer nicht - erstreckbare n Notfrist von 7 Tagen gewährt wurde (Urk. 1 4). Mit Replik vom 29.
Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3. Juli 2024, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2024 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer die versicherungsmedizinische Stellung nahme von Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 21) zu den Akten, welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3 0. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2 0. September 2024 (Urk. 23) reichte der Versicherte testpsycho logische Untersuchungen für die Periode vom 3 0. März 2021 bis am 3 1. Mai 2024 zu den Akten (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 25). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 ) . Der Umstand, dass Dr. B.___ vorliegend keine
eigenständige und selbstunterhaltende rezidi vierende depressive Störung, sondern eine reaktive depressive Anpassungs störung, die
initial durch die Eheprobleme bzw. Ehezerrüttung ausgelöst wurde
und insgesamt eine sehr gute Prognose bezüglich der vollständigen Symptom rückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit gehabt hatte bzw. inzwischen remittierte (Urk. 6/91/13-14), feststellen konnte,
mithin
kein verselb ständigtes psychisches Leiden vorlag, steht einer Leistungspflicht der Invaliden versicherung somit entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine befristete Rente zusprach . 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
7. November 2023 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. B.___ ab (Urk. 6/91) . Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwer deführers aktenkundigen medizinischen Berichte sowie das beigezogene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___
vom 2 7. August 2020 z usammengefasst (Urk. 6/91/5-7), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 4.2 Dr. B.___
stellte im psychiatrischen Gutachten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), seit mindestens Mai 2020 weitgehend remittiert, fest und hielt als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1) fest (Urk. 6/91/14) .
Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und den zur Verfügung gestellten medizinischen Akten bestünden beim Beschwerdeführer keine Hin weise auf eine genetische Vorbelastung der Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung von psychiatrischen
Erkrankungen . Der Beschwerdeführer sei durch
eine unauffällige Geburt zur Welt gekommen und bezüglich der frühkindlichen Entwicklung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse erfolgt und er habe i nsgesamt eine sehr schöne Erinnerung an seine Kindheit, womit die Entstehung schwerwiegende r strukturelle r
Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der
Frühkindheit klar ausgeschlossen werden könne . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe er eine 3-jährige Lehre als Bäcker-Konditor abge schlossen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen und das unauffällige Verhalten gegenüber Mitschülern würden sowohl sämtliche psychischen Störungen aus dem organischen Formenkr ei s inkl. Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im frühen Erwachsenenalter ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter als Versicherungsfachmann im Aussendienst jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen . E r habe geheiratet, eine eigene Familie gegründet und habe offenbar die Verant wortung
gegenüber der eigenen Familie wahrgenommen. Dazu pflege er regel mässigen und engen Kontakt zu seinen
Geschwistern . Dabei ergäben sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster
bezüglich
Kognitionen, Wahrnehmungen und soziale Interaktionen sowie keine Hinw ei se auf anhaltende Störungen der Affekt -
und Impulskontrolle, womit sämtliche
prämorbide n psy chische n
Beschwerden mit Krankheitswert inklusive jeglicher Art einer Persön lichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung klar ausge schlossen werden könn ten . Beim Beschwerdeführer könne seit 2018 im Rahmen der Eheprobleme mit anschliessender Ehezerrüttung initial vom
Ausbruch einer
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden, die auch ein e psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung -
allerdings
initial ohn e
Psycho pharmakotherapie - zur Folge
gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im Auftrag der Y.___
von
Prof. Dr. Z.___ am 6. Mai 2020 psychiatrisch
unter sucht
bzw.
begutachtet worden und dabei sei in diagnostischer Hinsicht eine Anpassungsstörung sowie eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert
worden . D em
Beschwerdeführer sei eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit
für die ange stammte Tätigkeit attestiert worden, die aufgrund der im Gutachtenbericht doku mentierten objektiv psychiatrischen Befunden und des
Aktivitätsniveau s als absolut plausibel angenommen werden könn e . Die Persönlichkeitsstörung
sei diagnostiziert worden, obwohl vom Gutachter weder genetische Prädispositionen noch traumatische Ereignisse in der frühen Kindheit sowie bis 2018 ein ganz unauffälliges Verhaltensmuster und sogar ein
überdurchschnittliches Leistungs niveau auf beruflicher Ebene festgestellt worden seien . Eine Persönlich keits störung entstehe nach ICD aufgrund der genetischen Vorbelastung und
ausser gewöhnliche r
traumatische r Lebensereignisse in
der frühen Kindheit, werde in der Pubertät geformt un d
breche im frühen Erwachsenenalte r aus. Eine
Persönlich keits störung manifestiere sich im Erwachsenenalter mit einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen,
sozialen Inter aktionen sowie Störungen der Affekt- und Impulskontrolle und einem
deut lich
eingeschränkten
Leistungsniveau inkl. Arbeitsfähigkeit, was beim Beschwer deführer eindeutig bis 2018 nicht der Fall
gewesen sei. Der Beschwerdeführe r
übe die berufliche Tätigkeit seit 2018 nicht mehr aus, sei allerdings im Verlauf
der Jahre 2019 und 2020 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und sei von der Pensionskasse frühpensioniert worden. Geg enwärtig übe er eine frei willige Tätigkeit als Chauffeur beim
E.___
halbtags pro Woche aus. Mit der Aufnahme der beruflichen
Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe sich der Beschwerdeführer seit der Frühpensionierung offenbar nicht mehr
aus einandergesetzt . E r wohne offiziell bei seinem Bruder, verbringe
allerdings sechs Nächte pro Woche mit seine r
Lebenspartnerin, pflege Kontakte zu seinen Geschwistern als auch eignen Kinder n und zum Freundeskreis seiner Lebens partnerin, womit von ganz uneingeschränkten sozialen
Fähigkeiten
ausgegangen
werden
könne . Betreffend die Gestaltung
d er Freizeitaktivitäten
seien beim Beschwerdeführer ebenfalls
keine Einschränkungen festzustellen. Damit seien abgesehen vo m sozialen Abstieg nach der Familienzerrüttung und dem Verkauf des eigenen
Hauses
keine weiteren psychosozialen Belastungen
festzustellen
(Urk. 6/91/
E. 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. März 2023 (Urk. 6 / 91) beruht auf sorg fältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/91/11-12) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 6/91/7-1 1) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar (Urk. 6/91/12-15) . Hierbei setzt e sich Dr. B.___ insbesondere mit den ausführlichen Befunden und den medizinischen Vorakten auseinander. Demnach vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1. 7 vorstehend).
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer letzteres in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden . Dr. B.___
legte
nach Berücksichtigung sämtliche r psychiatrische r Befunde - insbesondere auch des behandelnden Psychiater s - sowie de s erho benen psychopathologischen Befund e s mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung
dar, weshalb beim Beschwerdeführer keine Diagnos e im Bereich der Persönlichkeitsstörungen
gestellt werden kann. Diese Beurteilung erscheint umso begründeter, als der Beschwerdeführer, wie von Dr. B.___
fest gestellt,
heiratete, ein Haus kaufte und eine Familie g ründete und jahrelang als Versicherungsvermittler ein unauffälliges bis überdurchschnittliches Leistungs niveau aufwies. Zudem konnte er auch nach der Zerrüttung seiner Ehe wieder ein neues gemeinsames Leben mit seiner aktuellen Partnerin und deren Kind auf bauen, ein enges Verhältnis zu seinem Bruder pflegen und einen gewissen Kontakt zu seinen Kindern aufrecht halten (E. 4 .2, vgl. auch Urk. 6/91/15) .
Überdies ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1), wobei mit Blick auf die aktive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers - er gab an, viel Zeit mit seiner Lebens gefährtin und ihrem Kind sowie seinem Bruder zu verbringen, telefonischen Kontakt mit seiner Schwester zu pflegen, spazieren und ins Fitnessstudio zu gehen, gelegentlich mit den Freunden seiner Lebensgefährtin a uszugehen
- sowie einen halben Tag p ro Woche für das E.___ als freiwilliger Fahrer zu arbeiten (vgl. Urk. 6/91/10 -11)
– eine erhebliche Einschränkung ohnehin nicht nachvollziehbar ist.
Ferner liegt es im Ermessen des Gutachter s zu entscheiden, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2) . Da von
Dr. B.___ weder eine ver minderte Konzentrations -, Aufmerksamkeits-, Merk fähigkeit noch Gedächtnis funktion ausgemacht werden konnte (Urk. 6/91/11), erscheint es
- auch unter Berücksichtigung der Fahrtätigkeit des Beschwerdeführers für das E.___ – plausibel,
dass keine ergänzende neurologische Untersuchung veranlasst wurde . Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas aus dem Umstand, dass keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien (Urk. 1 S. 8), zu seinen Gunsten ableiten, da das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte
ebenfalls im
Ermessensspielraum
des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3), was umso mehr gilt, wenn der Experte, wie vorliegend, selbstlimitierendes Verhalten feststellt e . So gab der Beschwerdeführer an,
nicht mehr als einen halben Tag pro Woche arbeitsfähig zu sein, was jedoch nicht mit seinem angegebenen Aktivitätenniveau und dem erhobenen psycho pathologischen Befund
in Einklang zu bringen ist (Urk. 6/91/10-11) .
Der gutachterlichen Beurteilung
steht auch die Stellungnahme von Dr. D.___
vom 1 0. Juli 2024, welcher wesentliche medizinische Akten gar nicht vorlagen,
nicht entgegen
(Urk. 21) . Diese enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse
und lässt umfassende fachärztliche Untersuchungen und insbesondere auch Aus führungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich vermissen. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten psychometrischen
Unter suchungen des behandelnden Psychiaters vom 3 0. März 2021 bis am 3 1. Mai 2024 (Urk. 24), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass t estpsycho logischen
Untersuchungen
ohnehin bloss ergänzende Beweisfunktion zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 mit Hinwiesen) .
E. 5.3 mit Hinweisen) . Demnach ist von einer vollen Arbeits -/Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit seit Mai 202 0 auszugehen (E. 4.3).
Retroperspektiv hielt
Dr. B.___ im Gutachten zwar fest, dass eine initiale Anpassungs s t örung mit längerer depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bis am 5.
Mai 2020 als plausibel angenommen werden könn ten
(Urk.
6/ 91/14, vgl. auch E. 4.3). Diesbezüglich ist jedoch fe stzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen ist, wenn die von Psychiatern erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung finden oder gleichsam in diesen auf gehen (E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf das Gutachten vom 2 1. März 2023 sei der Beschwerdeführer vom 3. September 2019 bis 5. Mai 2020 zu 100 % in jeglichen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Ab dem 6. Mai 2020 habe in jeglichen Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100
% bestanden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über gute Ressourcen . Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Erwerbsfähigkeit langfristig beeinträchtige, sei somit weiterhin nicht ausgewiesen. Es werde am Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 festgehalten (Urk. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verfügung vom 7. November 2023 sei nur schon deshalb aufzu heben und die Beschwerde gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Verfügung ohne vorgängigen neuen Vorbescheid das rechtliche Gehör verletzt habe. Die angefochtene Verfügung basiere zudem in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf der – fachfremden – Beurteilung des regionalen medizinischen Dienstes (RAD), welche wiederum massgeblich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 0. März 2023 Bezug nehme. Dabei könne auf das Gut achten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Entweder sei ihm (dem Beschwer deführer) gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %
bis 25 % ab 1. Februar 2020 (6
Monat nach eingegangener IV-Anmeldung) eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zu prüfen sei aber auch der Anspruch auf weitere IV-Leistungen, wobei sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen dadurch relativiere, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach erfolgter
Anmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente wohl per März 2024 durch einen Anspruch auf eine AHV-Rente abgelöst werden würde . Und selbst wenn – was an sich bestritten werde
– auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werde, so bestehe zumindest ein Anspruch auf eine befris tete Rente vom 1. Februar bis mindestens 31.
August 2020 (Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1
3.1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vor bescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG) . 3.1. 2
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vor bescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1. 3
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.2
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist . D ies hängt vielmehr von den Umständen des Einzel falles ab. Die Beschwerdegegnerin hatte im Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 6/30)
auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
in der bisherigen Tätigkeit als Versicherungsfachmann
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Unterstützung verneint.
In dem auf Einwand hin bei der Y.___
beige zogenen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Z.___
vom 2 7. August 2020
wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 80 % mit Steigerung im Verlauf auf 100 % (Urk. 6/48/248-249) sowie im von der IV-Stelle bei
Dr. B.___
veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 2 0. März 2023 auf 100 %
seit mindestens Mai 2020 geschätzt . Zudem hielt Dr. B.___
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
von 2018 bis Mai 2020 für plau sibel (Urk. 6/ 91/ 14-15) . Ges t ützt darauf wäre die
Zusprache einer befristeten Rente
für einen kurzen Zeitraum möglich, was
für den Erlass eines neuen Vorbe scheids spr äche . Dass die Beschwerdegegnerin davon absah, stellt indessen keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn
der Beschwerdeführer konnte vorab sowohl
am 9. April 2021 zum A.___ -Gutachten vom 27.
August 2020 (Urk. 6/61)
als auch
am 2 9. Juni 2023 zum Gutachten von Dr. B.___
vom 2 0. März 2023
und de r darin genannten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie den erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren Stellung nehmen (Urk. 6/10 1) . Zudem begründe t
das Gutachten vom 2 7. August 2020 bzw. vom 2 0. März 2023
keine
diametral andere medizinische Einschätzung
der Arbeits-/Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin im Resultat am Vorbescheid vom 13.
Oktober 2020 (Urk. 6/30) festhielt.
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde schrift vom
E. 11 Dezember 2023 (Urk. 1)
als auch in der Replik vom 1. Februar 2024 (Urk. 5) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend zur Verfügung vom 7.
November 2023 (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin und somit auch zu einer Zusprache einer möglichen befristeten Rente Stellung nehmen konnte, wäre somit
selbst unter Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen . 4.
E. 12 14).
Zudem führte Dr. B.___ unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen aus, es könne beim Beschwerdeführer von sicherlich überdurchschnittlicher Intelligenz, jahrelanger beruflicher Erfahrung, vielen intellektuellen und sozialen Persönlichkeitsressourcen, stabilem sozialem Netz werk, vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltener Reisefähig keit inklusive Fahrtauglichkeit ausgegangen werden (Urk. 6/91/15). 4. 3
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, eine initiale Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit könne als plausibel angenommen werden. U nter etablierter therapeu tischer Massnahme habe sich die depressive Anpassungsstörung spätestens bis Mai 2020 (Gutachtenuntersuchung von Prof. Dr. Z.___) zurückgebildet. Seitdem stehe der Beschwerdeführer in der regelmässigen psychiatrisch- psycho therapeutischen
Behandlung und unter der therapeutischen
Massnahme habe sich die psychische Verfassung
des Beschwerdeführers stabilisieren können. Eine berufliche Eingliederung auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe nicht stattgefunden, was auf die Frühpensionierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Es sei nicht von einer eigenständigen und selbstunterhaltenden rezidivie renden depressiven Störung, sondern von einer reaktiven depressiven Anpas sungsstörung auszugehen, die insgesamt sehr gute Prognosen bezüglich der voll ständigen Symptomrückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit habe. D er Beschwerdeführer sei seit mindestens
in der bisherigen als auch sämtlichen übrigen Tätigkeiten auf dem freien
Wirtschaftsmarkt voll arbeitsfähig . Unter konsequenter Weitführung der bereits etablierten
therapeutischen Massnahmen
sei von der Erhaltung
d er vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
6/91/
E. 14 15). 5.
Dispositiv
- Der 1961 geborene X.___ , Vater von fünf Kinder n (geboren 19 85, 1990, 1992, 1996 und 2001 ), gelernter Bäcker-Konditor , arbeitete vom 1. September 1981 bis zum 3
- Juli 2018 als Versicherungsfachmann bei der Y.___ ( Urk. 6/6 und Urk. 6/14 ). Nach einer Früherfassung ( Urk. 6/4-5 ) meldete sich der Versicherte am 1
- August 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Burnout/Depression und eine verminderte nervliche Belastbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/6 ). Mit Mitteilung vom
- September 2019 informierte die IV-Stelle de n Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustand e s zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/12). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 6/13), holte einen Arbeitgeber bericht ( Urk. 6/14 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/25 und Urk. 6/28) . Mit Vorbescheid vom 1
- Oktober 2020 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten d i e Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 6/30 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2
- Oktober 2020 provisorisch Einwand ( Urk. 6/31 ). Daraufhin nahm die IV-Stelle den vom Beschwerdeführer angeforderten Ver laufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 2
- November 2020 zu den Akten ( Urk. 6/34) . M it Eingabe vom
- Dezember 2020 er hob der Versicherte definitiven Einwand ( Urk. 6/36) . In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___ die Akten de r Krankentaggeldversicher ung ( Urk. 6/45-46) sowie de r Einzel-Lebens versicher ung bei ( Urk. 6/ 47 -4 8 ), darunter das psychiatrische Gutachten vom 27. August 2020 von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der A.___ ( Urk. 6 /48/206-261) . Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom
- April 2021 Stellung ( Urk. 6/61). Daraufhin holte die IV-Stelle neue Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters ( Urk. 6/70 und Urk. 6/7 8 ) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik C.___ , begutachten (Expertise vom 2
- März 2023, Urk. 6/91) . Nach Eingang der Stellungnahme vom 2
- Juni 2023 ( Urk. 6/ 10 1 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- November 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2).
- Dagegen erhob d er Versicherte am 1
- Dezember 2023 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab Februar 2020 eine Rente sowie weitere IV-Leistungen nach IVG zuzusprechen sei en , eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom
- Februar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ) . Mit Verfügung vom
- Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8) . Der Beschwerdeführer ersuchte zweimalig um Fristerstreckung, welche ihm jeweils bis zum 2
- April bzw.
- Mai 2024 bewilligt wurde ( Urk. 10 und 12) . Mit Sch reiben vom 15. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von 5 Tagen ( Urk. 13 ) , welche vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1
- Mai 2024 im Sinne einer nicht - erstreckbare n Notfrist von 7 Tagen gewährt wurde ( Urk. 1 4 ). Mit Replik vom 29. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte am
- Juli 2024 , auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten ( Urk. 18 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- Juli 2024 angezeigt wurde ( Urk. 19 ). Mit Eingabe vom 2
- Juli 2024 ( Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer die versicherungsmedizinische Stellung nahme von Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1
- Juli 2024 ( Urk. 21) zu den Akten, welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3
- Juli 2024 angezeigt wurde ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 2
- September 2024 ( Urk. 23) reichte der Versicherte testpsycho logische Untersuchungen für die Periode vom 3
- März 2021 bis am 3
- Mai 2024 zu den Akten ( Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1
- Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 25). 3 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts ( Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem
- Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
- Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab
- Januar 2022). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem
- Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2
- November 2018 E. 2.2). Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 2
- März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom
- Mai 2019 E. 5.2.1 ).
- 5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf das Gutachten vom 2
- März 2023 sei der Beschwerdeführer vom
- September 2019 bis
- Mai 2020 zu 100 % in jeglichen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Ab dem
- Mai 2020 habe in jeglichen Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über gute Ressourcen . Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Erwerbsfähigkeit langfristig beeinträchtige, sei somit weiterhin nicht ausgewiesen. Es werde am Vorbescheid vom 1
- Oktober 2020 festgehalten ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt , die Verfügung vom
- November 2023 sei nur schon deshalb aufzu heben und die Beschwerde gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Verfügung ohne vorgängigen neuen Vorbescheid das rechtliche Gehör verletzt habe. Die angefochtene Verfügung basiere zudem in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf der – fachfremden – Beurteilung des regionalen medizinischen Dienstes ( RAD ) , welche wiederum massgeblich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2
- März 2023 Bezug nehme. Dabei könne auf das Gut achten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Entweder sei ihm (dem Beschwer deführer) gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bis 25 % ab
- Februar 2020 (6 Monat nach eingegangener IV-Anmeldung) eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zu prüfen sei aber auch der Anspruch auf weitere IV-Leistungen, wobei sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen dadurch relativiere , dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach erfolgter Anmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente wohl per März 2024 durch einen Anspruch auf eine AHV-Rente abgelöst werden würde . Und selbst wenn – was an sich bestritten werde – auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werde , so bestehe zumindest ein Anspruch auf eine befris tete Rente vom
- Februar bis mindestens 31. August 2020 ( Urk. 1 S. 10 ff.).
- 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren , den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vor bescheid vorbringen ( Art. 57a Abs. 3 IVG ) . 3.1. 2 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vor bescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1
- September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1. 3 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.2 Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist . D ies hängt vielmehr von den Umständen des Einzel falles ab. Die Beschwerdegegnerin hatte im Vorbescheid vom 1
- Oktober 2020 ( Urk. 6/30 ) auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Versicherungsfachmann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Unterstützung verneint. In dem auf Einwand hin bei der Y.___ beige zogenen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 2
- August 2020 wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 80 % mit Steigerung im Verlauf auf 100 % ( Urk. 6/48/248-249) sowie im von der IV-Stelle bei Dr. B.___ veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 2
- März 2023 auf 100 % seit mindestens Mai 2020 geschätzt . Zudem hielt Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 2018 bis Mai 2020 für plau sibel ( Urk. 6/ 91/ 14-15) . Ges t ützt darauf wäre die Zusprache einer befristeten Rente für einen kurzen Zeitraum möglich, was für den Erlass eines neuen Vorbe scheids spr äche . Dass die Beschwerdegegnerin davon absah, stellt indessen keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn der Beschwerdeführer konnte vorab sowohl am 9. April 2021 zum A.___ -Gutachten vom 27. August 2020 ( Urk. 6/61) als auch am 2
- Juni 2023 zum Gutachten von Dr. B.___ vom 2
- März 2023 und de r darin genannten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie den erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren Stellung nehmen ( Urk. 6/10 1 ) . Zudem begründe t das Gutachten vom 2
- August 2020 bzw. vom 2
- März 2023 keine diametral andere medizinische Einschätzung der Arbeits-/Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers , weshalb die Beschwerdegegnerin im Resultat am Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 ( Urk. 6/30) festhielt. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde schrift vom
- Dezember 2023 ( Urk. 1) als auch in der Replik vom
- Februar 2024 ( Urk. 5) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend zur Verfügung vom
- November 2023 ( Urk. 2) der Beschwerdegegnerin und somit auch zu einer Zusprache einer möglichen befristeten Rente Stellung nehmen konnte, wäre somit selbst unter Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen .
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2023 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ab ( Urk. 6/91) . Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwer deführers aktenkundigen medizinischen Berichte sowie das beigezogene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 2
- August 2020 z usammengefasst ( Urk. 6/91/5-7 ), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2 Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Gutachten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21 ) , seit mindestens Mai 2020 weitgehend remittiert, fest und hielt als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1) fest (Urk. 6/91/14 ) . Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und den zur Verfügung gestellten medizinischen Akten bestünden beim Beschwerdeführer keine Hin weise auf eine genetische Vorbelastung der Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung von psychiatrischen Erkrankungen . Der Beschwerdeführer sei durch eine unauffällige Geburt zur Welt gekommen und bezüglich der frühkindlichen Entwicklung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse erfolgt und er habe i nsgesamt eine sehr schöne Erinnerung an seine Kindheit, womit die Entstehung schwerwiegende r strukturelle r Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der Frühkindheit klar ausgeschlossen werden könne . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe er eine 3-jährige Lehre als Bäcker-Konditor abge schlossen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen und das unauffällige Verhalten gegenüber Mitschülern würden sowohl sämtliche psychischen Störungen aus dem organischen Formenkr ei s inkl. Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im frühen Erwachsenenalter ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter als Versicherungsfachmann im Aussendienst jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen . E r habe geheiratet, eine eigene Familie gegründet und habe offenbar die Verant wortung gegenüber der eigenen Familie wahrgenommen. Dazu pflege er regel mässigen und engen Kontakt zu seinen Geschwistern . Dabei ergäben sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen , Wahrnehmungen und soziale Interaktionen sowie keine Hinw ei se auf anhaltende Störungen der Affekt - und Impulskontrolle , womit sämtliche prämorbide n psy chische n Beschwerden mit Krankheitswert inklusive jeglicher Art einer Persön lichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung klar ausge schlossen werden könn ten . Beim Beschwerdeführer könne seit 2018 im Rahmen der Eheprobleme mit anschliessender Ehezerrüttung initial vom Ausbruch einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden , die auch ein e psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung - allerdings initial ohn e Psycho pharmakotherapie - zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im Auftrag der Y.___ von Prof. Dr. Z.___ am
- Mai 2020 psychiatrisch unter sucht bzw. begutachtet worden und dabei sei in diagnostischer Hinsicht eine Anpassungsstörung sowie eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden . D em Beschwerdeführer sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit attestiert worden, die aufgrund der im Gutachtenbericht doku mentierten objektiv psychiatrischen Befunden und des Aktivitätsniveau s als absolut plausibel angenommen werden könn e . Die Persönlichkeitsstörung sei diagnostiziert worden , obwohl vom Gutachter weder genetische Prädispositionen noch traumatische Ereignisse in der frühen Kindheit sowie bis 2018 ein ganz unauffälliges Verhaltensmuster und sogar ein überdurchschnittliches Leistungs niveau auf beruflicher Ebene festgestellt worden seien . Eine Persönlich keits störung entstehe nach ICD aufgrund der genetischen Vorbelastung und ausser gewöhnliche r traumatische r Lebensereignisse in der frühen Kindheit, werde in der Pubertät geformt un d breche im frühen Erwachsenenalte r aus. Eine Persönlich keits störung manifestiere sich im Erwachsenenalter mit einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen , Wahrnehmungen , sozialen Inter aktionen sowie Störungen der Affekt- und Impulskontrolle und einem deut lich eingeschränkten Leistungsniveau inkl. Arbeitsfähigkeit, was beim Beschwer deführer eindeutig bis 2018 nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführe r übe die berufliche Tätigkeit seit 2018 nicht mehr aus , sei allerdings im Verlauf der Jahre 2019 und 2020 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und sei von der Pensionskasse frühpensioniert worden. Geg enwärtig übe er eine frei willige Tätigkeit als Chauffeur beim E.___ halbtags pro Woche aus. Mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe sich der Beschwerdeführer seit der Frühpensionierung offenbar nicht mehr aus einandergesetzt . E r wohne offiziell bei seinem Bruder , verbringe allerdings sechs Nächte pro Woche mit seine r Lebenspartnerin , pflege Kontakte zu seinen Geschwistern als auch eignen Kinder n und zum Freundeskreis seiner Lebens partnerin, womit von ganz uneingeschränkten sozialen Fähigkeiten ausgegangen werden könne . Betreffend die Gestaltung d er Freizeitaktivitäten seien beim Beschwerdeführer ebenfalls keine Einschränkungen festzustellen. Damit seien abgesehen vo m sozialen Abstieg nach der Familienzerrüttung und dem Verkauf des eigenen Hauses keine weiteren psychosozialen Belastungen festzustellen ( Urk. 6/91/ 12- 14). Zudem führte Dr. B.___ unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen aus, es könne beim Beschwerdeführer von sicherlich überdurchschnittlicher Intelligenz, jahrelanger beruflicher Erfahrung, vielen intellektuellen und sozialen Persönlichkeitsressourcen, stabilem sozialem Netz werk, vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltener Reisefähig keit inklusive Fahrtauglichkeit ausgegangen werden (Urk. 6/91/15).
- 3 Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, eine initiale Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit könne als plausibel angenommen werden. U nter etablierter therapeu tischer Massnahme habe sich die depressive Anpassungsstörung spätestens bis Mai 2020 (Gutachtenuntersuchung von Prof. Dr. Z.___ ) zurückgebildet. Seitdem stehe der Beschwerdeführer in der regelmässigen psychiatrisch- psycho therapeutischen Behandlung und unter der therapeutischen Massnahme habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers stabilisieren können. Eine berufliche Eingliederung auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe nicht stattgefunden, was auf die Frühpensionierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Es sei nicht von einer eigenständigen und selbstunterhaltenden rezidivie renden depressiven Störung, sondern von einer reaktiven depressiven Anpas sungsstörung auszugehen, die insgesamt sehr gute Prognosen bezüglich der voll ständigen Symptomrückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit habe. D er Beschwerdeführer sei seit mindestens in der bisherigen als auch sämtlichen übrigen Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt voll arbeitsfähig . Unter konsequenter Weitführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen sei von der Erhaltung d er vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/91/ 14- 15).
- 5.1 Das psychiatrische Gutachten vom 2
- März 2023 ( Urk. 6 / 91 ) beruht auf sorg fältigen, fachärztlichen Untersuchungen ( Urk. 6/91/11-12) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ( Urk. 6/91/7-1 1 ) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar ( Urk. 6/91/12-15) . Hierbei setzt e sich Dr. B.___ insbesondere mit den ausführlichen Befunden und den medizinischen Vorakten auseinander. Demnach vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1. 7 vorstehend). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer letzteres in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden . Dr. B.___ legte nach Berücksichtigung sämtliche r psychiatrische r Befunde - insbesondere auch des behandelnden Psychiater s - sowie de s erho benen psychopathologischen Befund e s mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung dar , weshalb beim Beschwerdeführer keine Diagnos e im Bereich der Persönlichkeitsstörungen gestellt werden kann. Diese Beurteilung erscheint umso begründeter, als der Beschwerdeführer , wie von Dr. B.___ fest gestellt , heiratete, ein Haus kaufte und eine Familie g ründete und jahrelang als Versicherungsvermittler ein unauffälliges bis überdurchschnittliches Leistungs niveau aufwies. Zudem konnte er auch nach der Zerrüttung seiner Ehe wieder ein neues gemeinsames Leben mit seiner aktuellen Partnerin und deren Kind auf bauen , ein enges Verhältnis zu seinem Bruder pflegen und einen gewissen Kontakt zu seinen Kindern aufrecht halten (E. 4 .2 , vgl. auch Urk. 6/91/15 ) . Überdies ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1) , wobei mit Blick auf die aktive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers - er gab an, viel Zeit mit seiner Lebens gefährtin und ihrem Kind sowie seinem Bruder zu verbringen, telefonischen Kontakt mit seiner Schwester zu pflegen , spazieren und ins Fitnessstudio zu gehen , gelegentlich mit den Freunden seiner Lebensgefährtin a uszugehen - sowie einen halben Tag p ro Woche für das E.___ als freiwilliger Fahrer zu arbeiten (vgl. Urk. 6/91/10 -11 ) – eine erhebliche Einschränkung ohnehin nicht nachvollziehbar ist. Ferner liegt es im Ermessen des Gutachter s zu entscheiden , ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2022 vom
- Oktober 2023 E. 4.2) . Da von Dr. B.___ weder eine ver minderte Konzentrations - , Aufmerksamkeits- , Merk fähigkeit noch Gedächtnis funktion ausgemacht werden konnte ( Urk. 6/91/11 ) , erscheint es - auch unter Berücksichtigung der Fahrtätigkeit des Beschwerdeführers für das E.___ – plausibel , dass keine ergänzende neurologische Untersuchung veranlasst wurde . Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas aus dem Umstand, dass keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien ( Urk. 1 S. 8 ), zu seinen Gunsten ableiten, da das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte ebenfalls im Ermessensspielraum des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2
- Februar 2012 E. 4.3 ) , was umso mehr gilt, wenn der Experte , wie vorliegend, selbstlimitierendes Verhalten feststellt e . So gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr als einen halben Tag pro Woche arbeitsfähig zu sein , was jedoch nicht mit seinem angegebenen Aktivitätenniveau und dem erhobenen psycho pathologischen Befund in Einklang zu bringen ist (Urk. 6/91/10-11) . Der gutachterlichen Beurteilung steht auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1
- Juli 2024 , welcher wesentliche medizinische Akten gar nicht vorlagen, nicht entgegen ( Urk. 21 ) . Diese enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse und lässt umfassende fachärztliche Untersuchungen und insbesondere auch Aus führungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich vermissen. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten psychometrischen Unter suchungen des behandelnden Psychiaters vom 3
- März 2021 bis am 3
- Mai 2024 ( Urk. 24), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass t estpsycho logischen Untersuchungen ohnehin bloss ergänzende Beweisfunktion zu kommt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom
- Februar 2022 E. 5.6.5 mit Hinwiesen ) . 5.3 Zusammenfassen d ist das Gutachten vom 2
- März 2023 somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. Hieran vermag auch die Tatsache, dass die RAD-Ärztin, Dipl.-Med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, welche die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigte, keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat (vgl. Urk. 6/105/12-15), nichts zu ändern, ist ein Arzt oder eine Ärztin doch grundsätzlich unabhängig von der Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 54a N 4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_ 550 /2 020 vom
- November 2020 E. 5.3 mit Hinweisen ) . Demnach ist von einer vollen Arbeits -/Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit seit Mai 202 0 auszugehen (E. 4.3). Retroperspektiv hielt Dr. B.___ im Gutachten zwar fest, dass eine initiale Anpassungs s t örung mit längerer depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 5. Mai 2020 als plausibel angenommen werden könn ten ( Urk. 6/ 91/14 , vgl. auch E. 4.3 ). Diesbezüglich ist jedoch fe stzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen ist, wenn die von Psychiatern erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung finden oder gleichsam in diesen auf gehen (E. 1.4 ) . Der Umstand, dass Dr. B.___ vorliegend keine eigenständige und selbstunterhaltende rezidi vierende depressive Störung , sondern eine reaktive depressive Anpassungs störung, die initial durch die Eheprobleme bzw. Ehezerrüttung ausgelöst wurde und insgesamt eine sehr gute Prognose bezüglich der vollständigen Symptom rückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit gehabt hatte bzw. inzwischen remittierte ( Urk. 6/91/13-14) , feststellen konnte , mithin kein verselb ständigtes psychisches Leiden vorlag , steht einer Leistungspflicht der Invaliden versicherung somit entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine befristete Rente zusprach . 6 . Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00676 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
6. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___, Vater von fünf Kinder n (geboren 19 85, 1990, 1992, 1996 und 2001), gelernter Bäcker-Konditor, arbeitete vom 1.
September 1981 bis zum 3 1. Juli 2018 als Versicherungsfachmann bei der Y.___ (Urk. 6/6 und Urk. 6/14). Nach einer Früherfassung (Urk. 6/4-5) meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Burnout/Depression und eine
verminderte nervliche Belastbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Mit Mitteilung vom 6. September 2019 informierte die IV-Stelle de n Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustand e s zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/12). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/13), holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 6/14) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/25 und Urk. 6/28) . Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten d i e Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/30). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Oktober 2020 provisorisch Einwand (Urk. 6/31). Daraufhin nahm die IV-Stelle den vom Beschwerdeführer angeforderten Ver laufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 3. November 2020 zu den Akten (Urk. 6/34) . M it Eingabe vom 3. Dezember 2020 er hob der Versicherte
definitiven Einwand (Urk. 6/36) . In der Folge zog die IV-Stelle
bei der Y.___
die Akten de r
Krankentaggeldversicher ung (Urk. 6/45-46) sowie de r Einzel-Lebens versicher ung bei
(Urk. 6/ 47 -4 8), darunter das psychiatrische Gutachten vom 27. August 2020 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der A.___
(Urk. 6 /48/206-261) . Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2021 Stellung (Urk. 6/61). Daraufhin
holte die IV-Stelle neue Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters
(Urk. 6/70 und
Urk. 6/7 8)
ein und liess den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik C.___, begutachten
(Expertise vom 2 0. März 2023, Urk. 6/91) . Nach Eingang der
Stellungnahme
vom 2 9. Juni 2023 (Urk. 6/ 10 1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er Versicherte am 1 1. Dezember 2023 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, dass ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab Februar 2020 eine Rente sowie weitere IV-Leistungen nach IVG zuzusprechen sei en, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit Beschwer deantwort vom 1. Februar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8) . Der Beschwerdeführer ersuchte zweimalig um Fristerstreckung, welche ihm jeweils bis zum 2 2. April bzw. 22.
Mai 2024 bewilligt wurde (Urk. 10 und 12) . Mit Sch reiben vom 15. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von 5 Tagen
(Urk. 13), welche vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1 6. Mai 2024 im Sinne einer nicht - erstreckbare n Notfrist von 7 Tagen gewährt wurde (Urk. 1 4). Mit Replik vom 29.
Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3. Juli 2024, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2024 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer die versicherungsmedizinische Stellung nahme von Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 21) zu den Akten, welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3 0. Juli 2024 angezeigt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2 0. September 2024 (Urk. 23) reichte der Versicherte testpsycho logische Untersuchungen für die Periode vom 3 0. März 2021 bis am 3 1. Mai 2024 zu den Akten (Urk. 24), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 25). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 2 1. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1. 5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf das Gutachten vom 2 1. März 2023 sei der Beschwerdeführer vom 3. September 2019 bis 5. Mai 2020 zu 100 % in jeglichen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Ab dem 6. Mai 2020 habe in jeglichen Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100
% bestanden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über gute Ressourcen . Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Erwerbsfähigkeit langfristig beeinträchtige, sei somit weiterhin nicht ausgewiesen. Es werde am Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 festgehalten (Urk. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer
zusammengefasst auf den Standpunkt, die Verfügung vom 7. November 2023 sei nur schon deshalb aufzu heben und die Beschwerde gutzuheissen, weil die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Verfügung ohne vorgängigen neuen Vorbescheid das rechtliche Gehör verletzt habe. Die angefochtene Verfügung basiere zudem in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf der – fachfremden – Beurteilung des regionalen medizinischen Dienstes (RAD), welche wiederum massgeblich auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2 0. März 2023 Bezug nehme. Dabei könne auf das Gut achten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Entweder sei ihm (dem Beschwer deführer) gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters bei einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 %
bis 25 % ab 1. Februar 2020 (6
Monat nach eingegangener IV-Anmeldung) eine ganze Rente zuzusprechen oder die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zu prüfen sei aber auch der Anspruch auf weitere IV-Leistungen, wobei sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen dadurch relativiere, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach erfolgter
Anmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente wohl per März 2024 durch einen Anspruch auf eine AHV-Rente abgelöst werden würde . Und selbst wenn – was an sich bestritten werde
– auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werde, so bestehe zumindest ein Anspruch auf eine befris tete Rente vom 1. Februar bis mindestens 31.
August 2020 (Urk. 1 S. 10 ff.). 3. 3.1
3.1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vor bescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG) . 3.1. 2
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durch zuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vor bescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 1 9. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.1. 3
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.2
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist . D ies hängt vielmehr von den Umständen des Einzel falles ab. Die Beschwerdegegnerin hatte im Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 6/30)
auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
in der bisherigen Tätigkeit als Versicherungsfachmann
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Unterstützung verneint.
In dem auf Einwand hin bei der Y.___
beige zogenen psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Z.___
vom 2 7. August 2020
wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 80 % mit Steigerung im Verlauf auf 100 % (Urk. 6/48/248-249) sowie im von der IV-Stelle bei
Dr. B.___
veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 2 0. März 2023 auf 100 %
seit mindestens Mai 2020 geschätzt . Zudem hielt Dr. B.___
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
von 2018 bis Mai 2020 für plau sibel (Urk. 6/ 91/ 14-15) . Ges t ützt darauf wäre die
Zusprache einer befristeten Rente
für einen kurzen Zeitraum möglich, was
für den Erlass eines neuen Vorbe scheids spr äche . Dass die Beschwerdegegnerin davon absah, stellt indessen keinen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn
der Beschwerdeführer konnte vorab sowohl
am 9. April 2021 zum A.___ -Gutachten vom 27.
August 2020 (Urk. 6/61)
als auch
am 2 9. Juni 2023 zum Gutachten von Dr. B.___
vom 2 0. März 2023
und de r darin genannten Diagnose einer Anpassungsstörung sowie den erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren Stellung nehmen (Urk. 6/10 1) . Zudem begründe t
das Gutachten vom 2 7. August 2020 bzw. vom 2 0. März 2023
keine
diametral andere medizinische Einschätzung
der Arbeits-/Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin im Resultat am Vorbescheid vom 13.
Oktober 2020 (Urk. 6/30) festhielt.
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde schrift vom 11.
Dezember 2023 (Urk. 1)
als auch in der Replik vom 1. Februar 2024 (Urk. 5) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend zur Verfügung vom 7.
November 2023 (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin und somit auch zu einer Zusprache einer möglichen befristeten Rente Stellung nehmen konnte, wäre somit
selbst unter Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
7. November 2023 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. B.___ ab (Urk. 6/91) . Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwer deführers aktenkundigen medizinischen Berichte sowie das beigezogene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___
vom 2 7. August 2020 z usammengefasst (Urk. 6/91/5-7), weshalb diese an dieser Stelle nicht noch einmal wieder gegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 4.2
Dr. B.___
stellte im psychiatrischen Gutachten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), seit mindestens Mai 2020 weitgehend remittiert, fest und hielt als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1) fest (Urk. 6/91/14) .
Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und den zur Verfügung gestellten medizinischen Akten bestünden beim Beschwerdeführer keine Hin weise auf eine genetische Vorbelastung der Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung von psychiatrischen
Erkrankungen . Der Beschwerdeführer sei durch
eine unauffällige Geburt zur Welt gekommen und bezüglich der frühkindlichen Entwicklung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse erfolgt und er habe i nsgesamt eine sehr schöne Erinnerung an seine Kindheit, womit die Entstehung schwerwiegende r strukturelle r
Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der
Frühkindheit klar ausgeschlossen werden könne . Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primar- und Sekundarschule habe er eine 3-jährige Lehre als Bäcker-Konditor abge schlossen. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen und das unauffällige Verhalten gegenüber Mitschülern würden sowohl sämtliche psychischen Störungen aus dem organischen Formenkr ei s inkl. Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät oder im frühen Erwachsenenalter ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter als Versicherungsfachmann im Aussendienst jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen . E r habe geheiratet, eine eigene Familie gegründet und habe offenbar die Verant wortung
gegenüber der eigenen Familie wahrgenommen. Dazu pflege er regel mässigen und engen Kontakt zu seinen
Geschwistern . Dabei ergäben sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster
bezüglich
Kognitionen, Wahrnehmungen und soziale Interaktionen sowie keine Hinw ei se auf anhaltende Störungen der Affekt -
und Impulskontrolle, womit sämtliche
prämorbide n psy chische n
Beschwerden mit Krankheitswert inklusive jeglicher Art einer Persön lichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung klar ausge schlossen werden könn ten . Beim Beschwerdeführer könne seit 2018 im Rahmen der Eheprobleme mit anschliessender Ehezerrüttung initial vom
Ausbruch einer
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgegangen werden, die auch ein e psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung -
allerdings
initial ohn e
Psycho pharmakotherapie - zur Folge
gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei im Auftrag der Y.___
von
Prof. Dr. Z.___ am 6. Mai 2020 psychiatrisch
unter sucht
bzw.
begutachtet worden und dabei sei in diagnostischer Hinsicht eine Anpassungsstörung sowie eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert
worden . D em
Beschwerdeführer sei eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit
für die ange stammte Tätigkeit attestiert worden, die aufgrund der im Gutachtenbericht doku mentierten objektiv psychiatrischen Befunden und des
Aktivitätsniveau s als absolut plausibel angenommen werden könn e . Die Persönlichkeitsstörung
sei diagnostiziert worden, obwohl vom Gutachter weder genetische Prädispositionen noch traumatische Ereignisse in der frühen Kindheit sowie bis 2018 ein ganz unauffälliges Verhaltensmuster und sogar ein
überdurchschnittliches Leistungs niveau auf beruflicher Ebene festgestellt worden seien . Eine Persönlich keits störung entstehe nach ICD aufgrund der genetischen Vorbelastung und
ausser gewöhnliche r
traumatische r Lebensereignisse in
der frühen Kindheit, werde in der Pubertät geformt un d
breche im frühen Erwachsenenalte r aus. Eine
Persönlich keits störung manifestiere sich im Erwachsenenalter mit einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen,
sozialen Inter aktionen sowie Störungen der Affekt- und Impulskontrolle und einem
deut lich
eingeschränkten
Leistungsniveau inkl. Arbeitsfähigkeit, was beim Beschwer deführer eindeutig bis 2018 nicht der Fall
gewesen sei. Der Beschwerdeführe r
übe die berufliche Tätigkeit seit 2018 nicht mehr aus, sei allerdings im Verlauf
der Jahre 2019 und 2020 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und sei von der Pensionskasse frühpensioniert worden. Geg enwärtig übe er eine frei willige Tätigkeit als Chauffeur beim
E.___
halbtags pro Woche aus. Mit der Aufnahme der beruflichen
Tätigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe sich der Beschwerdeführer seit der Frühpensionierung offenbar nicht mehr
aus einandergesetzt . E r wohne offiziell bei seinem Bruder, verbringe
allerdings sechs Nächte pro Woche mit seine r
Lebenspartnerin, pflege Kontakte zu seinen Geschwistern als auch eignen Kinder n und zum Freundeskreis seiner Lebens partnerin, womit von ganz uneingeschränkten sozialen
Fähigkeiten
ausgegangen
werden
könne . Betreffend die Gestaltung
d er Freizeitaktivitäten
seien beim Beschwerdeführer ebenfalls
keine Einschränkungen festzustellen. Damit seien abgesehen vo m sozialen Abstieg nach der Familienzerrüttung und dem Verkauf des eigenen
Hauses
keine weiteren psychosozialen Belastungen
festzustellen
(Urk. 6/91/ 12- 14).
Zudem führte Dr. B.___ unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen aus, es könne beim Beschwerdeführer von sicherlich überdurchschnittlicher Intelligenz, jahrelanger beruflicher Erfahrung, vielen intellektuellen und sozialen Persönlichkeitsressourcen, stabilem sozialem Netz werk, vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltener Reisefähig keit inklusive Fahrtauglichkeit ausgegangen werden (Urk. 6/91/15). 4. 3
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, eine initiale Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit könne als plausibel angenommen werden. U nter etablierter therapeu tischer Massnahme habe sich die depressive Anpassungsstörung spätestens bis Mai 2020 (Gutachtenuntersuchung von Prof. Dr. Z.___) zurückgebildet. Seitdem stehe der Beschwerdeführer in der regelmässigen psychiatrisch- psycho therapeutischen
Behandlung und unter der therapeutischen
Massnahme habe sich die psychische Verfassung
des Beschwerdeführers stabilisieren können. Eine berufliche Eingliederung auf dem freien Wirtschaftsmarkt habe nicht stattgefunden, was auf die Frühpensionierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Es sei nicht von einer eigenständigen und selbstunterhaltenden rezidivie renden depressiven Störung, sondern von einer reaktiven depressiven Anpas sungsstörung auszugehen, die insgesamt sehr gute Prognosen bezüglich der voll ständigen Symptomrückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit habe. D er Beschwerdeführer sei seit mindestens
in der bisherigen als auch sämtlichen übrigen Tätigkeiten auf dem freien
Wirtschaftsmarkt voll arbeitsfähig . Unter konsequenter Weitführung der bereits etablierten
therapeutischen Massnahmen
sei von der Erhaltung
d er vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
6/91/ 14- 15). 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten vom 2 0. März 2023 (Urk. 6 / 91) beruht auf sorg fältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/91/11-12) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 6/91/7-1 1) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar (Urk. 6/91/12-15) . Hierbei setzt e sich Dr. B.___ insbesondere mit den ausführlichen Befunden und den medizinischen Vorakten auseinander. Demnach vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1. 7 vorstehend). 5.2
Soweit der Beschwerdeführer letzteres in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden . Dr. B.___
legte
nach Berücksichtigung sämtliche r psychiatrische r Befunde - insbesondere auch des behandelnden Psychiater s - sowie de s erho benen psychopathologischen Befund e s mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung
dar, weshalb beim Beschwerdeführer keine Diagnos e im Bereich der Persönlichkeitsstörungen
gestellt werden kann. Diese Beurteilung erscheint umso begründeter, als der Beschwerdeführer, wie von Dr. B.___
fest gestellt,
heiratete, ein Haus kaufte und eine Familie g ründete und jahrelang als Versicherungsvermittler ein unauffälliges bis überdurchschnittliches Leistungs niveau aufwies. Zudem konnte er auch nach der Zerrüttung seiner Ehe wieder ein neues gemeinsames Leben mit seiner aktuellen Partnerin und deren Kind auf bauen, ein enges Verhältnis zu seinem Bruder pflegen und einen gewissen Kontakt zu seinen Kindern aufrecht halten (E. 4 .2, vgl. auch Urk. 6/91/15) .
Überdies ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1), wobei mit Blick auf die aktive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers - er gab an, viel Zeit mit seiner Lebens gefährtin und ihrem Kind sowie seinem Bruder zu verbringen, telefonischen Kontakt mit seiner Schwester zu pflegen, spazieren und ins Fitnessstudio zu gehen, gelegentlich mit den Freunden seiner Lebensgefährtin a uszugehen
- sowie einen halben Tag p ro Woche für das E.___ als freiwilliger Fahrer zu arbeiten (vgl. Urk. 6/91/10 -11)
– eine erhebliche Einschränkung ohnehin nicht nachvollziehbar ist.
Ferner liegt es im Ermessen des Gutachter s zu entscheiden, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2) . Da von
Dr. B.___ weder eine ver minderte Konzentrations -, Aufmerksamkeits-, Merk fähigkeit noch Gedächtnis funktion ausgemacht werden konnte (Urk. 6/91/11), erscheint es
- auch unter Berücksichtigung der Fahrtätigkeit des Beschwerdeführers für das E.___ – plausibel,
dass keine ergänzende neurologische Untersuchung veranlasst wurde . Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas aus dem Umstand, dass keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden seien (Urk. 1 S. 8), zu seinen Gunsten ableiten, da das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte
ebenfalls im
Ermessensspielraum
des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3), was umso mehr gilt, wenn der Experte, wie vorliegend, selbstlimitierendes Verhalten feststellt e . So gab der Beschwerdeführer an,
nicht mehr als einen halben Tag pro Woche arbeitsfähig zu sein, was jedoch nicht mit seinem angegebenen Aktivitätenniveau und dem erhobenen psycho pathologischen Befund
in Einklang zu bringen ist (Urk. 6/91/10-11) .
Der gutachterlichen Beurteilung
steht auch die Stellungnahme von Dr. D.___
vom 1 0. Juli 2024, welcher wesentliche medizinische Akten gar nicht vorlagen,
nicht entgegen
(Urk. 21) . Diese enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse
und lässt umfassende fachärztliche Untersuchungen und insbesondere auch Aus führungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich vermissen. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten psychometrischen
Unter suchungen des behandelnden Psychiaters vom 3 0. März 2021 bis am 3 1. Mai 2024 (Urk. 24), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass t estpsycho logischen
Untersuchungen
ohnehin bloss ergänzende Beweisfunktion zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 mit Hinwiesen) . 5.3
Zusammenfassen d
ist das Gutachten vom 2 0. März 2023
somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.
Hieran vermag auch die Tatsache, dass die RAD-Ärztin, Dipl.-Med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, welche die Beweistauglichkeit des Gutachtens bestätigte, keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat (vgl. Urk. 6/105/12-15), nichts zu ändern, ist ein Arzt oder eine Ärztin doch grundsätzlich unabhängig von der Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz des Berichtes eines Kollegen zu beurteilen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 54a N 4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_ 550 /2 020 vom
30. November 2020 E. 5.3 mit Hinweisen) . Demnach ist von einer vollen Arbeits -/Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit seit Mai 202 0 auszugehen (E. 4.3).
Retroperspektiv hielt
Dr. B.___ im Gutachten zwar fest, dass eine initiale Anpassungs s t örung mit längerer depressiver Reaktion seit 2018 sowie die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bis am 5.
Mai 2020 als plausibel angenommen werden könn ten
(Urk.
6/ 91/14, vgl. auch E. 4.3). Diesbezüglich ist jedoch fe stzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen ist, wenn die von Psychiatern erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung finden oder gleichsam in diesen auf gehen (E. 1.4) . Der Umstand, dass Dr. B.___ vorliegend keine
eigenständige und selbstunterhaltende rezidi vierende depressive Störung, sondern eine reaktive depressive Anpassungs störung, die
initial durch die Eheprobleme bzw. Ehezerrüttung ausgelöst wurde
und insgesamt eine sehr gute Prognose bezüglich der vollständigen Symptom rückbildung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit gehabt hatte bzw. inzwischen remittierte (Urk. 6/91/13-14), feststellen konnte,
mithin
kein verselb ständigtes psychisches Leiden vorlag, steht einer Leistungspflicht der Invaliden versicherung somit entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine befristete Rente zusprach . 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz