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IV.2023.00674

Die Akten enthalten Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der psychiatrischen Begutachtung und vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben könnte. Rückweisung zur Vervollständigung der Akten und Einholung eines Verlaufsgutachten.

Zürich SozVersG · 2024-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, war von Dezember 2001 bis Ende Januar 2009 in einem Pensum von 30-50 % als Verkäuferin bei der Y.___ AG ange stellt (Urk. 7/1/5, Urk. 7/14/2-3, Urk. 7/16/2). Der letzte effektive Arbeitstag war der 10. Mai 2008 (Urk. 7/16/2). Am 13. Mai 2008 erlitt die Versicherte einen Autounfall, bei dem sie als Autolenkerin von einem von links kommenden Fahr zeug mit ca. 60 km/h angefahren wurde und sich ein Halswirbel säulen (HWS)- Beschleunigungstrau ma mit Abknicken nach links mit konsekutivem chro ni schem cervi c obrachialem Schmerzsyndrom links zuzog (vgl. Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/11). Am 9. Juni 2009 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte, unter Hinweis auf die gesundheit liche Beeinträchtigung durch das HWS - Dezele rationstrauma , erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1 , Urk. 7/8/1 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren wies s ie das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 12.29 % mit Verfü gung vom 30. November 2010 ab (Urk. 7/32). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 13. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, unter Hin weis auf das Schleudertrauma sowie Angst und Depressionen, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33 , Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-216 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinisch-erwerbliche Abklä rungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 7/37-38), einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/40) sowie einen psychia trischen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/49) bei. Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 stellte s ie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/51), wogegen die se am 25. August 2016 Einwand erhob (Urk. 7/54). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte die Versicherte eine ergänzende Einwand begründung mit samt einem Bericht von Dr. A.___ vom

19. September 2016 zu den Akten (Urk. 7/57-58). Am 5. Januar 2017 beauf tragte die IV-Stelle die Medas

B.___ GmbH ( Medas ) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/71). Nach erfolgter Begutachtung liess die Versicherte durch ihren Rechts vertreter am 6. April 2017 Vorbehalte gegen das psychiatrische Teilgutachten gel tend machen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe

sich vom psychia tri schen Gutachter (Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie) derart bedrängt und in die Ecke getrieben gefühlt, dass sie jeg li ches Vertrauen in die fachliche Qualifikation und die Neutralität des Gutachters verloren habe und sich dadurch auch nicht richtig habe öffnen kön nen. Die Situa tion sei derart aus dem Ruder gelaufen, dass eine weitere Unter suchung offenbar nicht mehr möglich gewesen sei und die Begutachtung vor zeitig habe abge b ro chen werden müssen (Urk. 7/77 ). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumato logie wurde sodann am 10. Mai 2017 erstattet (Urk. 7/81). Am 1 3. Juni 2017 nahm der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) eingehend zum Medas -Gutachten Stellung, wobei D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begründete, weshalb auf das psy chiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne ( Urk. 7/97/3-6). Nach Anhörung der Versicherten erteilte die IV-Stelle am 18. Juli 2017 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur erneuten psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/86-93). Das psychiatrische Gutachten wurde am 1. September 2017 er stat tet (Urk. 7/96). Am 7. Septem ber 2017 nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, diesbezüglich Stellung (Urk. 7/97/6-7). Mit Vor bescheid vom 26. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung ihres Leistungs be geh rens in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2017 vorsorglich Einwand (Urk. 7/105-106) und begründete diesen – unter Bei lage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/108) – mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/109). Nach eingeholter RAD-Stel lungnahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/111/3-4), wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab (Urk. 7/112). Die dagegen von der Versicherten am 1 2. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/115/3-10) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil

IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 gut . Das hiesige Gericht wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück . In der Urteilsbegründung führte es insbesondere aus , dass zahlreiche Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. E.___ spr ä chen. Auf dieses Gut achten könne somit nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe – n ach Vervollständigung der medizi nischen Akten – ein neues fachpsychiatrisches Gut achten zu veranlassen

(Urk. 7/117/20). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3

Daraufhin begann die IV-Stelle mit den Abklärungen zu den psychiatrischen Behandlungen der Versicherten. Von

Dr. med.

G.___ , welcher Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist und über Weiter bildungen in psycho soma tischer uns psychosozialer Medizin und delegierte Psychotherapie verfügt (www.medregnom.admin.ch, besucht am 6 . März 2024) ,

erhielt sie am 1 7. Feb ruar 2020 zur Auskunft, dass er die Versicherte im Jahr 2015 dreimal gesehen habe. Er habe keine Arztberichte und könne keine Stellungnahme abgeben ( Urk. 7/124 , s. a. Urk. 7/146 ). Dr. A.___ sandte mit der E-Mail-Nach richt vom 2 3. April 2020 den Verlaufseintrag zur tagesklinische n Behandlung in der H.___ AG vom 8. Februar bis 2 9. März 2016 ( Urk. 7/130) und wei tere

Berichte aus dem Zeitraum vom 2 0. Juni 2016 bis 6. Februar 2018 (Urk.

7/131-139).

Auf Aufforderung der IV-Stelle hin ( Urk. 7/123), listete die Versicherte am 1 3. Juli 2020

die behandelnden Fachpersonen auf (Urk.

7/142 -143 , unter Beilage der Leistungszusammenstellung der Krankenver sicherung der Versicherten bezüglich de r Jahre 2012 bis 2015 , Urk. 7/144 ). Die IV-Stelle holte sodann den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Juli 2020 ein (Urk.

7/147/ 1 -7).

Auf telefo nische Anfrage hin informierte

Dr. I.___ , Allgemeine Innere Medizin, am 7. August 2020 RAD-Ärztin Dr. J.___ , Fach ärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates,

über die Konsultationen und Behandlungen in der Zeitperiode von Dezem ber 2014 bis Oktober 2018 (Urk.

7/148 , Urk.

7/168/5 ).

Hernach hielt Dr. J.___

am 10.

August 2020 dafür, dass die Akten nun voll ständig seien und ei n neues psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 7/168/5).

I m weiteren Verlauf holte die IV-Stelle das psychia trische Gutachten von Dr. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , sowie für Neurologie, vom 1 6. Juni 2021 ein ( Urk. 7/166). RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie ,

hielt in seiner Stellung nahme vom 3 0. August 2021 fest, dass die Exper tise von Dr. K.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle sowie nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei ( Urk. 7/168/6). Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invaliden rente vom 1 3. November 2015 in Aus sicht. Dies begründete sie im Wesent lichen damit , dass die Ver sicherte laut der Beurteilung von Dr. K.___ in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20% arbeitsunfähig sei. Für alle anderen Tätigkeiten ohne einen inten siven Kundenkontakt bestehe ab demselben Zeit punkt eine vollum fängliche Arbeits fähigkeit . Bei einem Invali ditätsgrad von 20

% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

7/169/2). Dagegen erhob die Versicherte a m 4. April 2022 Einwand (Urk.

7/180 ). Dieser Eingabe legte sie den Verlaufs bericht der Psychia terin

Dr. med. M.___ , leitende Ärz tin,

Zentrum N.___ ,

H.___ AG, vom 4. März 2022 bei ( Urk. 7/179).

Dies veranlasste d ie IV-Stelle den

Verlaufs bericht von Dr. M.___ vom 3. Mai 2022 ( Urk. 7/183) und den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 (Urk.

7/187) ein zu hole n . Dr. L.___ gab am 2 0. Juli 2022 für den RAD eine Beur teilung ab ( Urk. 7/210/4). In der Folge erhielt die IV-Stelle am 1 2. September 2022 von Dr. Z.___ weitere Berichte aus dem Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2019 und den Austrittsbericht der H.___ AG vom 3. März 2022 zur Hospi talisation der Versicherten vom 2 4. Februar bis 1. März 2022

( Urk. 7/189). Sie ergänzte ihre medizinischen Akten überdies mit dem Bericht der H.___ AG vom 9. Dezember 2022 ( Urk. 7/192). Am 3. Januar 2023 nahm RAD-Psychiater D.___ zu den ein ge hol ten Berich ten Stellung ( Urk. 7/210/5-6). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2023 gab d ie IV-Stelle

der Versicherten Gele genheit, um zu den im Einwandverfahren bei gezogenen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/194).

Deren Rechtsvertreter in formierte die

IV-Stelle mit Schreiben vom 1 3. März 2023, dass der schlechte Gesundheitszustand der Versicherten

eine Intervention der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde ( KESB) O.___ notwendig gemacht habe (Urk. 7/196-197). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. med. univ. P.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 3. März 2023 ( Urk. 7/198) und den Verlaufsbericht von Dr. M.___ vom 4. Mai 2023 ( Urk. 7/202) zu den Akten . RAD-Psychiater D.___ äusserte sich am 2. August 2023 zu den beigezogenen Berichten ( Urk. 7/210/7). Am 7. August 2023 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine Frist von 20 Tagen, um sich zu den ein ge holten Berichten vernehmen zu lassen ( Urk. 7/204). Die Versicherte nahm am 2 6. September 2023 Stellung ( Urk. 7/208) und reichte

den Entscheid der KESB O.___ vom 1 1. Mai 2023 , mit welchem unter anderem die vorsorgliche Beistand schaft für die drei jüngsten Kinder der Versicherten und die familien ergänzende Betreuung bestätigt wurde n, zu den Akten ( Urk. 7/209 ). Nach der Prüfung dieser Eingabe ( Urk. 7/210/8) ver fügte die IV-Stelle am 7. November 2023 wie vor beschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 7/211/1). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1 . Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 07.11.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungs an sprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen , zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zu l asten der Besch werdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Januar 202 4 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 216 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Hier ist das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 13. November 2015 (Eingangsdatum) zu beurteilen. Allerdings ist es – wie die nachfolgenden Erwä gungen ( E. 4.2.2 f. ) zeigen – mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2023 vom 3 1. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis) erstellt, dass eine Entstehung des

Ren ten anspruch s

erst nach dem 1. Januar 202 2

in Frage

kommt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden nachfolgend, soweit nicht anders ver merkt, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 1. 4

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 5

1. 5 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 7 1. 7 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 7 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1. 7 . 3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .) . 1. 8

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2015 (erneut) ein Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen gestellt habe.

G emäss der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ sei die Beschwerdegegnerin

wegen einer leichten Einschränkung im Funktionsniveau in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20 % arbeitsun fähig.

Die erwerbliche Einschränkung von 20 % entspreche vorliegend dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invali denrente, da dieser erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %

bestehe ( Urk. 2 S. 1). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die behan delnde Psychiaterin in ihren Berichten mehrfach und begründet dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe und dass sie in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 6 ) . Während der Gutachter Dr. K.___ von einer lediglich leichten depressiven Episode und einer Agoraphobie mit leich teren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgegangen sei, habe Dr. M.___ im Ver laufs bericht vom 4. März 2023 ( Urk. 7/179) an den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren festgehalten ( Urk. 1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des RAD habe die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten sehr wohl psycho patholo gische Befunde aufgeführt, anhand welcher sich eine vollständige Arbeitsunfä higkeit für jegliche Erwerbstätigkeit nachvollziehen lasse ( Urk. 1 S. 5). Sie sei von Dr. K.___ am 5. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/166/2) untersucht worden. Seither habe sie im Jahr 2022 zwei Suizidversuche unter nom men und drei stationär-psychiat rische Behandlungen absolviert

( Urk. 1 S. 6) . Die Beschwerde gegnerin habe die Austrittsberichte zu den Hospitalisationen vom 8. bis 2 0. Mai 2022 und vom 3 0. September bis 1 4. Oktober 2022 nicht eingeholt. Der RAD habe dies bei seinen Stellungnahmen vom 3. Januar und 2. August 2023 offenbar übersehen ( Urk. 1 S. 4). Die Ver schlechte rung

der Gesundheitssituation habe zur Folge gehabt, dass die KESB O.___ habe eingeschaltet werden müsse n . Dies dokumentiere, dass sie auch im Aufgaben bereich eingeschränkt sei. Sie sei nicht nur vollständig erwerbsun fähig, sondern mittlerweile auch ausser Stande, ihre familiären Auf ga ben zu bewältigen. Dies seit mitentscheidend, da sie ohne die Gesundheits beein träch tigung teilzeiter werbstätig wäre ( Urk. 1 S. 6). Zur Bestim mung des Invalidi täts grades komme vorliegen d demnach die gemischte Bemes sungsmethode zur Anwendung ( Urk. 1 S. 6-7). Nach dem Gesagten müsse kons tatiert werden, dass d as Gutachten von Dr. K.___ vom 1 6. Juni 2021

( Urk. 7/166) überholt sei . Es sei für eine abschliessende Leistungsprüfung nicht geeignet. Es sei weiter zur rügen, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvoll ständig seien. Trotz eines entspre chen den Antrag s seien die Akten der KESB O.___ nicht beigezogen worde n, obwohl daraus Erkennt nisse zur Beeinträchtigung im Aufgabenbereich hätten gewonnen werden können ( Urk. 1 S. 4, S. 6) . Zudem fehle ein leserlicher aktueller neurologischer Befund des behandelnden Neuro logen Dr. P.___

( Urk. 1 S. 4, S. 6) . Es müsse weiter moniert werden, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2010 keine neuen Abklärungen zum Verhält nis von Erwerbs tätig keit und Tätigkeit im Aufgabenbereich mehr vorgenommen habe. Auch diese Ab klä rungen seien längst überholt, zumal sie in den Jahren 2011 und 2020 noch zwei weitere Kinder geboren habe ( Urk. 1 S. 7). Der Sachverhalt erweise sich demzufolge als ungenü gend abgeklärt. Die Sache sei antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurück zu weise n , damit sie die notwen digen Abklärungen vornehme und über ihren Leis tungsanspruch neu verfüge ( Urk. 1 S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Neuanmeldung vom 13. November 2015 eine anspruchserhebliche Invalidität eingetreten ist. 3. 3.1

Der Weisung im Rückweisungsurteil vom 19. Dezember 2019 entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Akten vervollständigt und anschliessend das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 16. Juni 2021 eingeholt, worin die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundigen Berichte zusammenge fasst wurden (Urk. 7/166/4-32). 3.2

3.2.1

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 3. Juli 2020 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 7/147/4): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Dissoziative Störung gemischt (ICD-10: F44.7) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS Distorsionstrauma und cer vicocephalem Symptomenkomplex 3.2. 2

Bezüglich Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung in der H.___ AG ( Urk. 7/147/4) . Die Behandlung sei im Hinblick auf die angeführten Erkrankungen im ambulan tem Setting eigentlich mehr oder weniger ausgeschöpft und eine Verbesserung der Beschwerden nicht wirk lich zu

erwarten ( Urk. 7/147/4-5). Es gehe vielmehr darum, einer Verschlechterung entgegen zuwirken, sodass die

Behandlung am ehesten im Sinne einer supportiven und begleitenden Therapie zu verstehen sei .

Gegenwärtig m ü ss e bei schwer depressivem Zustandsbild auch ein stationär-psy chiatrischer Aufenthalt

erwogen werden. Mittelfristig sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in

angepasster Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/147/5) . 3.3 3.3.1

Dr. K.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 6. Mai 2021 unter anderem fest, dass aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese und des klinisch-pathologischen Befundes die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung mit aktuell leichtgradiger Ausprägung

plausibel sei ( Urk. 7/1 66 /53) . 3.3.2

Der Gutachter führte weiter aus, dass r ein formal klassifikatorisch zusätzlich die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie diskutiert werden

k ö nn e . Hierbei sei allerdings zu beachten, dass gewisse agoraphobische Symptome und auch vereinzelte Panikattacken sehr häufig Teil einer depressiven Erkrankung seien und gemäss ICD-10 dann unter dieser subsumiert werden

soll t en. Die ICD-10 gebe explizit vor, dass die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung

nicht gestellt werden soll, wenn diese das klinische Bild nicht sehr klar dominieren.

Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Zwar gebe es bei d er Beschwerdeführerin anhand der Eigenanamnese vereinzelte Panikattacken (einmal in zwei Wochen) , diese seien jedoch nicht derart gravierend ausgeprägt, dass hier zusätzlich die Diagnose einer Pa nikstörung zu stellen wäre

( Urk. 7/1 66 /53) .

Analog verhalte

es sich mit der Einschätzung zur Agoraphobie

( Urk. 7/1 66 /53) . Die Beschwerde füh rerin beklag e zwar gewisse agoraphobische Symptome, diese seien jedoch nicht extrem ausgeprägt

( Urk. 7/ 166 /53-54) .

Bei extremer Ausprägung würden die Betroffenen häufig ihre Wohnung gar nicht

mehr

verlassen , manche Betroffene seien

aufgrund ihrer Agoraphobie

sogar ans Bett gefesselt.

Eine derart schwere Ausprägung lieg e bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor. Die Beschwer deführerin

verl a ss e durchaus noch das Haus, sie f a hr e Auto, flieg e in den Urlaub, usw.

Somit sei die agoraphobische Symptomatik einerseits nicht extrem stark ausgeprägt und andererseits auch noch willentlich überwindbar . A us diesem Grund könne die separate Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht gestellt werden ( Urk. 7/ 166 /54) .

Dr. K.___

äusserte sich ferner dahingehend, dass er die vordiagnostizierte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen könne, weil die Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollumfänglich erfüllt seien ( Urk. 7/ 166 /54). Bei der Beschwerdeführerin könne auch keine dissoziative Störung diagnostiziert werden ( Urk. 7/ 166 /54-55). Dissoziative Störungen wür den als der Verlust oder eine Veränderung von Bewegungsfunktionen oder -emp findungen d efiniert . Dies sei von der Beschwerdeführerin

– auch auf

Nachfragen – nicht berichtet worden . Schliesslich könne die Diagnose einer nichtorgan ischen

Insomnie nicht ges tell t werden , da die von der Versicherten berichteten Schlaf störungen

zwanglos durch die Depression erklärt werden könn t en. Die Diagnose

nichtorga nische Insomnie sei

nicht ICD-10-konform und auch inhaltlich nicht sinnvoll

( Urk. 7/ 166 /55) . 3.3.3

Dr. K.___ hielt sodann fest, dass anhand des klinisch gutachterlichen Befundes eine leichte Depression zu

diagnostizieren sei. Der Affekt sei bei der Beschwerde führerin nur leicht gedrückt gewesen. D ie Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei reduziert, jedoch nicht aufgehoben gewesen . Auffassung,

Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen . Der Antrieb sei in der Untersuchung nicht vermindert gewesen . Es habe sich eine normale Vitalität und Reagibilität ge zeigt . D ie Beschwerdeführerin habe

e igenanamnestisch über depressive Zusatzsymptome

berichtet . Diese liessen sich jedoch aus gutachter li cher Sicht nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei auf dezidiertes Nach fra gen häufig vage und unbestimmt geblieben , sodass aus gutachterliche r Sicht Zweifel an der Authentizität der berichteten Beschwerden entstanden sei en .

Eine erhebliche Inkonsistenz bestünde bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin , wegen Angst und Panik

regelmässig täglich grössere Mengen des Beruhigungs mittels Lorazepam einzunehmen , weil der Drogenscreen des Urins, der

sehr sen s itiv sei, für Benzodiazepin negativ gewesen sei. Die folgende Begebenheit sei ebenfalls auffällig gewesen:

Die

Beschwerdeführerin habe beim Untersuchungs gespräch betont,

dass sie regelmässig grössere Mengen des Beruhigungsmittels Temesta

(welches Lorazepam enthält, vgl. www.compendium.ch, besucht am 6 . März 2024 ) einnehme . Daraufhin habe sie bei der Untersuchung eine Unruhe präsentiert, dann demonstrativ eine Tablette Temesta

ein genommen , worauf hin sich die Unruhe sistiert habe . Dieses Verhalten hab e nicht authentisch gewirkt , ins besondere nicht im Zusammenhang mit dem negativen Benzo dia zepin-Screen im Urin ( Urk. 7/ 166 /55) . Unplausibel sei auch, dass die Beschwerde führerin den Namen ihrer Psychiaterin nicht habe benennen können, obwohl sie angegeben habe, regelmässig dort zu sein , jedoch auch nicht ungefähr habe sagen können, wann sie zuletzt dort gewesen sei, und auch auf dezidiertes Nachfragen keine genaueren Angaben zu der Therapie habe machen können ( Urk. 7/ 166 /57). 3.3.4

Dr. K.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin nur wenige beruf liche Ressourcen bestünden. Sie habe nur eine geringe Schulbildung, keine abge schlossene Ausbildung und sie sei seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeits markt tätig gewesen. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nur wenige Funktions- und Fähigkeitsstörungen ( Urk. 7/147/62). Die leichte depressive Episode führe zu einer leichtgradigen Reduktion des allge meinen psychophysischen Restleistungsvermögens ( Urk. 7/147/62-63). Die Agoraphobie führe zu leichteren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikums verkehr, insbesondere konfrontativen Publikumsverkehr. Darüber hinaus bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen für das berufliche Restleis tungsvermögen ( Urk. 7/ 166 /63). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Ver käuferin bestehe eine Einschränkung

von maximal 20 % bezogen auf ein 100%-Pensum, mit 100 % Rendement

( Urk. 7/ 166 /63) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei d ieses Restleistungsvermögen mit überwiegender Wahrscheinlich keit seit September 2017 anzunehmen. D ie Berichte von Dr. A.___ seien nicht plausibel und die Diagnosen nicht schlüssig dargelegt. I hrer Einschätzung , wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne somit nicht gefolgt werden . Der Bericht des Internisten Dr. Z.___ vom Dezember 2015 ent h alte keinen lege artis erhobenen psychopathologischen Befund. Das von Dr. Z.___ angegebene « schwere invalisierende

Zervikalsyndrom » schein e ausge heilt

zu sein und die von ihm beschriebenen « schweren Schmerz zustände »

bestünden nicht mehr . Jedenfalls seien diese Beschwerden von der Beschwerde führerin

bei

der aktuellen Untersuchung spontan nicht berichtet und auf Nach frage verneint worden .

Es sei – bei inkompletter Information – überwiegend wahrscheinlich,

dass die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als Ver käuferin von 20 %

( bezogen auf ein 100%-Pensum ) seit Dezember 2015 bestehe ( Urk. 7/ 166 /6 4 ) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100 % -Pensum

mit 100 % Rendement seit Dezember 2015 . Eine angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder konfrontativen Publikumsverkehr ( Urk. 7/166/65). Zum Schluss führte der Gutachter aus, dass es bezüglich der Haushaltstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Ein schrän kungen gebe ( Urk. 7/166/66). 3.4

Im Austrittsbericht vom 3. März 2022 zur ersten Hospitalisation

der Beschwerde führerin in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Q.___ , H.___ AG, vom 2 4. Februar bis 1. März 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung (FU) bei Selbstgefährdung eingetreten sei ( Urk. 7/189/17). Be i Eintritt habe

s ie von chronischen Suizidge danken mit Ideen vor

den Zug oder vor ein Auto zu s prin gen, ausgeprägten Angstzuständen, dissoziativen Zuständen,

depressive r Ver stimmung mit Antriebs mangel, innerer Unruhe, Gedankenkreisen, Appetitverlust

sowie von Ein- und Durchschlafstörungen und von sozialem Rückzug berichtet . Sie habe z udem ge äussert, dass sie sich Zuhause

von

dunklen Schatten ver folgt fühle und manchmal eine Stimme höre, die sie

auffordere, sich das Leben zu nehmen. D ie Symptomatik sei als schwere depressive Episode bei be kannter rezidivie ren der depressiver Störung interpretiert worden .

Differen tial diagnostisch sei

auch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen in

Frage gekom men. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während des Aufentha lts St im men hören oder Schattensehen verneint .

Des Weiteren hätten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persö nlich keits struktur mit dem

Gefühl innerer Lehre, häufigen Anspannungszuständen , immer wieder a uftretenden Suizidgedanken

und teilweise bestehendem Se l bstver letzungsdrang ge zeigt ( Urk. 7/189/18). I n den Sitzungen seien unter anderem ein

Modell für die Ent stehung und Aufrecht er haltung von Ängsten erklärt und eine Analyse der aktuel len

Tagesstruktur der Patientin zu Hause thematisiert worden . Durch die Ein nahme der abgegebenen Medikation habe sich der Nachtschlaf deutlich ver bessert. Die Beschwerdeführe rin sei im Kontakt weniger nervös und ängstlich er schienen. Sie habe angegeben, dass sie sich durch den Aufenthalt entlastet fühle. Im Verlauf hätten sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremd ge fährdung gezeigt. Man habe deshalb dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die Behandlung im ambulanten Setting fort setzen zu können , stattgeben können. Sie sei am 1. März 2022 in stabilisier te m Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden ( Urk. 7/189/1 9 ). 3.5

Dr. M.___ hielt im Verlaufsbericht vom 4. März 2022 fest, dass die Beschwerde führerin nach wie vor aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chro ni schen Schmerzstörung im Zentrum N.___ der H.___ AG in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung sei. S ie nehme seit Septem ber 2021 am teilstationären Angebot in der Tagesklinik in R.___ mit zwei halben Tagen pro Woche teil. Zudem sei die medikamentöse Therapie mit V enlafaxin angepasst worden , indem die Dosis auf 300mg erhöht worden sei. Zwar habe eine Laborkontrolle gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für Venlafaxin über dem oberen Referenzwert sei, bei den bestehenden depressiven Beschwerden sei die Dosis dennoch beibehalten worden. Eine weitere medikamentöse Behandlung mit einem zweiten Antidepressivum/Stimmungsstabilisator oder etwas Ähnlichem sei in Erwägung gezogen worden. Am 2 3. Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch durch Tabletteneinnahme unternommen. Danach sei sie im Spital S.___

hospitalisiert worden. Daraufhin sei sie bei Vorliegen einer schwere n depressive n Episode im Rahmen einer FU in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, hospitalisiert worden . Die Beschwerde füh rerin sei sehr bemüht, das therapeutische

Angebot wahrzunehmen, dennoch best ünden aufgrund der erwähnten psy chi schen Erkrankungen und der lang jäh rig bestehenden Grunderkrankungen deut liche gesundheitliche

Einschrän kungen, sodass es auch in dem eher nieder schwel ligen tagesklinischen Angebot zu

wie derholten krankheitsbedingen Absenzen gekom men sei.

Z udem benötig e die Beschwerdeführerin sehr viel

Unterstützung bezüg lich Strukturierung von Abläu fen und die Konzentrationsfähigkeit sei einge schränkt. Entgegen de r

Beurteilung von Dr. K.___ sei

in der angestammtem und in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben . Die Beschwer deführerin sei vielmehr weiterhin zu 100 %

a rbeitsunfähig ( Urk. 7/179/1) . 3. 6

Im Bericht vom 3. Mai 2022 wies

Dr. M.___ insbesondere darauf hin, dass d ie antidepressive

Medikation optimiert und durch Surmontil ergänzt worden sei . Der regelmässige Temestakonsum

habe gestoppt werden k önnen. Aktuell zeig e sich tendenziell wieder eine Verschlechterung der depressiven

Beschwerden mit inter mittierenden Suizidgedanken, eine

Aufdosierung von Surmontil werde neben wir kungsbedingt nicht toleriert. Wahrscheinlich werde ein zweiter stationärer Eintritt in die Klinik H.___ notwendig werden . Die Behandlungsfrequenz sei früher etwa einmal alle 4-8 Wochen gewesen, aktuell zweiwöchentlich ( Urk. 7/183/2 -3 ). 3. 7

Im Arztbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie , H.___ AG, vom 9. Dezem ber 2022

betreffend stationäre Behandlung vom 30. September bis 14. Oktober 2022 (Krisenintervention) wurden die folgenden Diagnosen festge halten ( Urk. 7/192/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3): - Suizidversuch mit Lorazepam im Jahr 2020 - Venlafaxin-Intoxikation in suizidaler Absicht im Februar 2022 - Suizidversuch durch Ertrinken im Greifensee im Mai 2022 - Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10: F44.7) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS-Distorsionstrauma, seitdem chronische Kopfschmerzen - Low Dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73) - Migräne (ICD-10: G43.8) - Chronische Nierenkrankheit, Stadium 2 ( ICD-10: N18.2, Erstdiagnose [ED]: Februar 2022)

Für die Dauer der stationären Behandlungen (2 4. Februar bis 1. März 2022, 8. bis 2 0. Mai 2022 und 3 0. September bis 1 4. Oktober 2022) sei der Beschwerde führe rin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeitstätigkeiten attes tiert worden ( Urk. 7/192/2). 3.8

Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2023 gab Dr. M.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Mai 2022 weiter verschlechtert. Es sei zu zwei erneuten stationären Hospitalisationen in der H.___ AG gekom men ( vom

8. bis 20. Mai 2022 und vom 30. September bis 14. Oktober 2022). Die ambulante Behandlung werde in einem Rhythmus von alle vier bis sechs Wochen weitergeführt, in Krisenmomenten häufiger. Die Beschwerdeführerin werde ein mal pro Woche durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt. Es sei seitens der KESB ein Entlastungsdienst bezüglich Kinderbetreuung

/

KiTa sowie eine Be i stand schaft für die Kinder eingerichtet worden (Urk. 7/202).

4. 4.1

Bezüglich der somatischen Gesundstörungen der Beschwerdeführerin erwog das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 , es sei u nter den Parteien unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin in somatischer Hinsicht

– im Vergleich zum Sachverhalt , wie er der Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 7/32) zugrunde lag – keine wesentliche Verschlechterung erfahren habe . An dieser Stelle kann auf die dortigen Aus füh rungen verwiesen werden

( Urk. 7/117/11-12 ). Werden sodann die Arztberichte betrachtet, welche die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung zur weiteren Abklärung zu den Akten genommen hat, so ist zunächst der Beurteilung der H.___ AG zu den schlafspezifischen Befunden vom 9. März 2017 zu ent nehmen , dass die Schlafstörung in einem starken Zusammenhang mit den vor bestehenden psychia trischen Diag nose n stehe (Urk.

7/136/2). Des Weiteren kann anhand der Akten festgestellt werden, dass d er Allgemeinmediziner Dr. I.___

am Schluss seiner Zusammenfas sung der Behandlungen in der Zeitperiode von Dezember 2014 bis Oktober 2018 anlässlich des

Telefongesprächs vom 7. August 2020 ausführte , dass ihm insge samt nichts Besonderes aufgefallen sei. Die Besch werde führerin sei zuletzt im Oktober 2018 wegen Husten in seiner Praxis gewesen (Urk. 7/148). Aktenkundig ist ferner , dass

die Beschwerde führerin am 25.

Februar 2019 wegen einer Perianalvenenthrombose in der Notfall-Chirur gie des Spital S.___ unter sucht wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin damals nicht attestiert ( Urk. 7/189/9). Und wegen der am 3 1. März 2019 aufgetretenen Rücken schmerzen wurde die Beschwerdeführerin von den auf der interdiszip linären Not fallstation des Spitals T.___ täti gen Ärztinnen nur für vier Tage ( 31.

März bis 3.

April 2019 ) zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben (Urk. 7/189/11).

Alsdann ist im Bericht der H.___ AG zwar von einer c hronischen Nierenkrankheit, Stadium 2 (ED: Februar 2022), die Rede (E. 3.7), dabei muss es sich aber nur um die milde Niereninsuffizienz han deln, welche bei den Routine untersuchungen während der stationären psychiat rischen Behandlung vom 2 4. Februar bis 1. März 2022 festgestellt wurde ( Urk. 7/189/19) .

Aus dem Bericht von

Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 ergibt sich eben falls nicht, dass sich die soma tischen Befunde seit der

– hier zum Vergleich her anzuziehenden – Unter suchung in der Medas

B.___ GmbH vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 7/81/2) wesentlich und dauernd ver ändert haben. Die sehr unspezifisch gehaltenen Ausführungen des

Hausarztes der Beschwerdeführerin

lauten so , dass die se aktuell sehr starke Schmerzen habe und «seit jeher» zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/187/2). Schliesslich ergibt sich aus dem Bericht von Dr. P.___ vom 2 3. März 2023, dass der Neurologe der Beschwerdeführerin bislang noch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hat ( Urk. 7/198/4). Die Schluss folgerung zum somatischen Gesundheitszustand im Urteil IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 trifft somit weiterhin zu. 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht galt es für die Beschwerdegegnerin zunächst die gemäss Rückweisungsentscheid vom 1 9. Dezember 2019 erforderlichen Abklärungen

( Urk. 7/ 117/18-19 )

zu tätigen , was sie nach Lage der Akten

auch getan hat . Mit Blick auf diese Akten vermag die Zusam men fassung der Abklärungsergebnisse durch Dr. J.___ vom 1 0. Au gust 2020 (Urk. 7/168/4-5) ebenso zu überzeu gen, wie ihr Fazit, dass die Akten nunmehr vollständig seien (Urk. 7/168/5) . Letz teres blieb seitens der Beschwerde führerin – soweit ersichtlich – unbeanstandet. Es ist ferner festzuhalten, dass d as von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gut achten von Dr. K.___ vom 1 6. Mai 2021 ( Urk. 7/166) den von der Rechtspre chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellte n Anforderung en

genügt (E.

1. 7 .1) . Dr. K.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/166/4-32 ). Er untersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 persönlich ( Urk. 7/166/2) und erfragte dabei auch deren Beschwerden ( Urk. 7/166/32-34 ). Die Herleitung der von ihm gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/166/53- 57 ) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin ( Urk. 7/166/63-65 ) sind schlüssig und überzeugend. Dies gilt ebenfalls für seine Auseinandersetzung mit den früheren Berichten und Gutach ten (Urk.

7/166/ 47- 53) . Zum Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2016 hielt Dr. K.___ mit einer nachvollziehbaren Begründung fest, weshalb die Diagnosen Agoraphobie und Panikstörung, dissoziative Störung sowie somatoforme Schmerzstörung nicht gestellt werden können ( Urk. 7/166/48-49, s. a. E. 3.3.2 hiervor). Nach Durchsicht der weiteren Berichte der behandelnden Psychiaterin ,

dem Verlaufseintrag zur tagesklinischen Behandlung vom 8. Februar bis 2 9. März 2016 sowie des Berichts zur stationären Behandlung vom 1 4. bis 1 8. Mai 2019 im Reha-Zentrum U.___

gelangte der Gutachter zum Schluss , dass sich daraus keine neuen psychopathologische n Befunde beziehungsweise keine neuen Aspekte ergeben würden ( Urk. 7/166/51-53). Anders als Dr. E.___ zuvor (vgl. Urk.

7/117/18) , lagen Dr. K.___ nun mehr sämtliche Berichte vor, welche zu den früheren psychia trischen Behand lungen und Untersuchungen verfügbar sind. Anhand dieser Unterlagen nahm Dr. K.___ eine

überzeugende retrospektive Beur teilung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin ( Urk. 7/166/64) vor . 4.2.2

Diesbezüglich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde füh rerin am 13. November 2015 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug ange meldet hat , woraus sich wiederum ableitet, dass der Anspruch auf eine Invali den rente frühestens am 1. Mai 2016 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der bis 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) hätte entstehen können. Dabei wäre zusätzlich vorausgesetzt gewesen, dass die Beschwerde führerin zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis 3 1. Januar 2021 gültig gewe senen Fassung) bestanden hat. Ferner hätte sie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (in der bis 3 1. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) nach Ablauf des Warte jahres auch zu mindes tens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sein müssen (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E.

7.3). Gemäss der über zeugenden Beurteilung von Dr. K.___

war die Beschwer defüh rerin

seit Dezember 2015 in ihrer angestammte n Tätigkeit als Ver käuferin zu 20

% ( bezo gen auf ein 100%-Pensum )

eingeschränkt

( Urk. 7/ 166 /6 4 ). In einer angepassten Tätigkeit

– d.h. in eine r Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder kon fron tativen Publikums verkehr

– war die Beschwerdeführerin ab demselben Zeitraum über wiegend w ahr scheinlich zu 100 %

arbeitsfähig . B ezüglich der Haus halts tätigkeiten bestanden aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Ein schrän kungen ( E . 3.3.4). Am 1. Mai 2016 war somit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstan den.

Die von Dr. K.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gilt mindestens bis zu dessen Unter suchung vom

5. Mai 2021. 4.2.3

In den Akten finden sich jedoch auch Hinweise darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

nach der Untersuchung durch

Dr. K.___

vo m 5. Mai 2021 ( Urk. 7/166/2) und vor Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 7. November 2023

( Urk. 2) verschlechtert haben könnte. Dabei stich t insbesondere ins Auge, dass die Beschwerdeführerin nach Suizid ver suchen stationär behandelt werden musste (E.

3.4, E.

3.7 ) .

RAD- Psychiater

Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Juli 2022 zu den im Einwandverfahren ein ge reichten Unterlagen fest, dass von der behandelnden Psychiaterin erneut, wie auch schon in den Vor berichten , von einer Verschlechterung des psychischen Befundes berichtet worden sei. Jedoch fehle ein psychopathologischer Befund ebenso wie genaue Angaben zum stationären Aufenthalt im Februar 20 2 2. Dies bezüglich sei kein Austritts bericht vorhanden. Anhand der Unterlagen sei keine wesentlich länger dauernde Veränderung des Gesundheitsschadens plausibel belegt ( Urk. 7/210/4).

Nach Eingang des fehlenden Austrittsberichts sowie weite rer medizinischer Unterlagen führte RAD-Psychiater

D.___ in seiner Stellung nahme vom 3. Januar 2023 zusammengefasst aus , dass die von der Beschwerde führerin berichteten konstanten und bildhaften optischen Halluzinationen (vgl. E. 3.4) als psychotisches Symptom in dieser Ausgestaltung untypisch seien und eher der laienhaften Vor stel lung von einer psycho tischen Sym p tomatik entspr ä che n . Ebenso un typisch sei die Remission einer als schwer diagnostizierten Depression mit psychotischen Symptomen nach wenigen Tagen und Entlassung der Beschwerde führerin aus der Klinik (vgl. E. 3.4) . Alle weiteren Diagnosen seien ebenfalls nicht anhand objektiver Befunde belegt worden. Im Bericht der Tages klinik werde die Behandlung mit zweimal je ein Halbtag pro Woche bei krank heitsbedingten Ausfällen angegeben . Weder der gering aus geprägte Leidensdruck noch die Behandlung würden neben den bereits erwähnten Widersprüchen die Diagnose unterstützen ( Urk. 7/210/5) . Die in den vorliegenden Dokumenten genannten intrafamiliären Konflikte könnten die kurz fristigen Hospitalisationen im Rahmen einer Anpassungsstörung (keine dauerhaft die Arbeitsfähigkeit ein schränkender Gesundheits schaden)

erklären ( Urk. 7/210/5-6). Nähere Aus künfte dazu würden nicht vorliegen. Es könne auf die Beurteilung in der RAD-Stel lung nahme vom 2 0. Juli 2022 verwiesen werden ( Urk. 7/210/6). In seiner Stellung nahme vom 2. August 2023 hielt RAD-Psychiater D.___ namentlich fest, die Dokumentation zum Entscheid der KESB «vom 29.8.2023» (gemeint ist vermutlich der Entscheid vom

29. September 2022 [Urk. 7/197], vgl. Verweis auf «ELAR 14.3.2023») bestätige die psychosoziale Problematik. Es werde auf die vorherge henden Stellungnahmen des RAD verwiesen (Urk. 7/210/7).

Diese Aktenbeur teilungen des RAD vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , zumal die behandelnde Psychiaterin — wie der RAD vermerkte — bereits in früheren Stellungnahmen von einer Verschlech terung des psychischen Zustands berichtete und eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte . Ebenso wenig lässt sich jedoch feststellen, dass

unter Berücksichtigung der Berichte der H.___ AG (vgl. E. 3.4 ff.) sowie der beiden Entscheide der KESB O.___ vom 29. September 2022 (Urk. 7/197) und vom 11. Mai 2023 (Eingang am 27. September 2023 und damit nach der letzten RAD-Stellungnahme vom 2. August 2023; Urk. 7/209) seit der Untersuchung durch Dr. K.___

vom

5. Mai 2021 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit keine erhebliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich) eingetreten ist.

Es ist daher daran zu erinnern, dass der

im Sozialver sicherungsverfahren vor herr schende Unter suchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis ATSG) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus schliesst . Im Sozialver sicherungs pro zess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Bei den Stellung nahmen der RAD-Psy chiater fehlt zudem eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem psychopathologischen Befund im B ericht der Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/192/3 , vgl. E. 3.7 ) .

RAD-Psychiater D.___ stellt seine Beurteilung anstelle derer der behandelnden Psychiater ;

mit der von ihm angeführten Anpassungsstörung stellte er eine eigene Diagnose , ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben ( vgl. zum Beweiswert von Akten beurteilungen Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ).

4.2.4

Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilungen der versicherungs inter nen Ärzte nicht abgestellt werden. Nach wie vor gilt zudem, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Ver hältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommen ( Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, Urk. 7/117/20). Da es an einer überzeugenden Beurtei lung des psy chischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 fehlt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen , damit sie den Sachverhalt durch die Ein ho lung eines psychia trischen Verlaufsg utachtens abklär e und hernach neu verfüge. Da es auch um eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer defüh rerin geht, hat die Beschwerdeführerin vorgängig ihre Akten auf Vollstän digkeit hin zu prüfen und nötigenfalls zu vervollständigen , wobei insbesondere ein Beizug der Akten der KESB angezeigt erscheint und kein Bericht über die stationäre Behandlung vom 8. bis 20. Mai 2022 aktenkundig ist .

Mit dem Ver laufsgutachten ist vor zugsweise wieder Dr. K.___

zu betrauen . Wenn sich auf grund der neuen Begutachtung Einschränkungen bei der Tätigkeit im Aufgaben bereich ergeben, hat die Beschwerdegegnerin eine neue Abklärung an Ort und Stelle (Haus halt abklärung) durchzuführen .

Die Beschwerde vom 1 1. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat ( Urk. 1 S. 2), ist somit gutzuheissen . 5.

5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3

Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzulegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente neu verfüg e. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Hier ist das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 13. November 2015 (Eingangsdatum) zu beurteilen. Allerdings ist es – wie die nachfolgenden Erwä gungen ( E. 4.2.2 f. ) zeigen – mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2023 vom 3 1. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis) erstellt, dass eine Entstehung des

Ren ten anspruch s

erst nach dem 1. Januar 202 2

in Frage

kommt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden nachfolgend, soweit nicht anders ver merkt, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 1. 4

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 5

1. 5 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.

E. 1.3 Daraufhin begann die IV-Stelle mit den Abklärungen zu den psychiatrischen Behandlungen der Versicherten. Von

Dr. med.

G.___ , welcher Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist und über Weiter bildungen in psycho soma tischer uns psychosozialer Medizin und delegierte Psychotherapie verfügt (www.medregnom.admin.ch, besucht am

E. 6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.

E. 7 . 3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .) . 1.

E. 8 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2015 (erneut) ein Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen gestellt habe.

G emäss der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ sei die Beschwerdegegnerin

wegen einer leichten Einschränkung im Funktionsniveau in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20 % arbeitsun fähig.

Die erwerbliche Einschränkung von 20 % entspreche vorliegend dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invali denrente, da dieser erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %

bestehe ( Urk. 2 S. 1). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die behan delnde Psychiaterin in ihren Berichten mehrfach und begründet dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe und dass sie in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 6 ) . Während der Gutachter Dr. K.___ von einer lediglich leichten depressiven Episode und einer Agoraphobie mit leich teren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgegangen sei, habe Dr. M.___ im Ver laufs bericht vom 4. März 2023 ( Urk. 7/179) an den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren festgehalten ( Urk. 1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des RAD habe die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten sehr wohl psycho patholo gische Befunde aufgeführt, anhand welcher sich eine vollständige Arbeitsunfä higkeit für jegliche Erwerbstätigkeit nachvollziehen lasse ( Urk. 1 S. 5). Sie sei von Dr. K.___ am 5. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/166/2) untersucht worden. Seither habe sie im Jahr 2022 zwei Suizidversuche unter nom men und drei stationär-psychiat rische Behandlungen absolviert

( Urk. 1 S. 6) . Die Beschwerde gegnerin habe die Austrittsberichte zu den Hospitalisationen vom 8. bis 2 0. Mai 2022 und vom 3 0. September bis 1 4. Oktober 2022 nicht eingeholt. Der RAD habe dies bei seinen Stellungnahmen vom 3. Januar und 2. August 2023 offenbar übersehen ( Urk. 1 S. 4). Die Ver schlechte rung

der Gesundheitssituation habe zur Folge gehabt, dass die KESB O.___ habe eingeschaltet werden müsse n . Dies dokumentiere, dass sie auch im Aufgaben bereich eingeschränkt sei. Sie sei nicht nur vollständig erwerbsun fähig, sondern mittlerweile auch ausser Stande, ihre familiären Auf ga ben zu bewältigen. Dies seit mitentscheidend, da sie ohne die Gesundheits beein träch tigung teilzeiter werbstätig wäre ( Urk. 1 S. 6). Zur Bestim mung des Invalidi täts grades komme vorliegen d demnach die gemischte Bemes sungsmethode zur Anwendung ( Urk. 1 S. 6-7). Nach dem Gesagten müsse kons tatiert werden, dass d as Gutachten von Dr. K.___ vom 1 6. Juni 2021

( Urk. 7/166) überholt sei . Es sei für eine abschliessende Leistungsprüfung nicht geeignet. Es sei weiter zur rügen, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvoll ständig seien. Trotz eines entspre chen den Antrag s seien die Akten der KESB O.___ nicht beigezogen worde n, obwohl daraus Erkennt nisse zur Beeinträchtigung im Aufgabenbereich hätten gewonnen werden können ( Urk. 1 S. 4, S. 6) . Zudem fehle ein leserlicher aktueller neurologischer Befund des behandelnden Neuro logen Dr. P.___

( Urk. 1 S. 4, S. 6) . Es müsse weiter moniert werden, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2010 keine neuen Abklärungen zum Verhält nis von Erwerbs tätig keit und Tätigkeit im Aufgabenbereich mehr vorgenommen habe. Auch diese Ab klä rungen seien längst überholt, zumal sie in den Jahren 2011 und 2020 noch zwei weitere Kinder geboren habe ( Urk. 1 S. 7). Der Sachverhalt erweise sich demzufolge als ungenü gend abgeklärt. Die Sache sei antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurück zu weise n , damit sie die notwen digen Abklärungen vornehme und über ihren Leis tungsanspruch neu verfüge ( Urk. 1 S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Neuanmeldung vom 13. November 2015 eine anspruchserhebliche Invalidität eingetreten ist. 3. 3.1

Der Weisung im Rückweisungsurteil vom 19. Dezember 2019 entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Akten vervollständigt und anschliessend das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 16. Juni 2021 eingeholt, worin die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundigen Berichte zusammenge fasst wurden (Urk. 7/166/4-32). 3.2

3.2.1

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 3. Juli 2020 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 7/147/4): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Dissoziative Störung gemischt (ICD-10: F44.7) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS Distorsionstrauma und cer vicocephalem Symptomenkomplex 3.2. 2

Bezüglich Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung in der H.___ AG ( Urk. 7/147/4) . Die Behandlung sei im Hinblick auf die angeführten Erkrankungen im ambulan tem Setting eigentlich mehr oder weniger ausgeschöpft und eine Verbesserung der Beschwerden nicht wirk lich zu

erwarten ( Urk. 7/147/4-5). Es gehe vielmehr darum, einer Verschlechterung entgegen zuwirken, sodass die

Behandlung am ehesten im Sinne einer supportiven und begleitenden Therapie zu verstehen sei .

Gegenwärtig m ü ss e bei schwer depressivem Zustandsbild auch ein stationär-psy chiatrischer Aufenthalt

erwogen werden. Mittelfristig sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in

angepasster Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/147/5) . 3.3 3.3.1

Dr. K.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 6. Mai 2021 unter anderem fest, dass aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese und des klinisch-pathologischen Befundes die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung mit aktuell leichtgradiger Ausprägung

plausibel sei ( Urk. 7/1 66 /53) . 3.3.2

Der Gutachter führte weiter aus, dass r ein formal klassifikatorisch zusätzlich die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie diskutiert werden

k ö nn e . Hierbei sei allerdings zu beachten, dass gewisse agoraphobische Symptome und auch vereinzelte Panikattacken sehr häufig Teil einer depressiven Erkrankung seien und gemäss ICD-10 dann unter dieser subsumiert werden

soll t en. Die ICD-10 gebe explizit vor, dass die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung

nicht gestellt werden soll, wenn diese das klinische Bild nicht sehr klar dominieren.

Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Zwar gebe es bei d er Beschwerdeführerin anhand der Eigenanamnese vereinzelte Panikattacken (einmal in zwei Wochen) , diese seien jedoch nicht derart gravierend ausgeprägt, dass hier zusätzlich die Diagnose einer Pa nikstörung zu stellen wäre

( Urk. 7/1 66 /53) .

Analog verhalte

es sich mit der Einschätzung zur Agoraphobie

( Urk. 7/1 66 /53) . Die Beschwerde füh rerin beklag e zwar gewisse agoraphobische Symptome, diese seien jedoch nicht extrem ausgeprägt

( Urk. 7/ 166 /53-54) .

Bei extremer Ausprägung würden die Betroffenen häufig ihre Wohnung gar nicht

mehr

verlassen , manche Betroffene seien

aufgrund ihrer Agoraphobie

sogar ans Bett gefesselt.

Eine derart schwere Ausprägung lieg e bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor. Die Beschwer deführerin

verl a ss e durchaus noch das Haus, sie f a hr e Auto, flieg e in den Urlaub, usw.

Somit sei die agoraphobische Symptomatik einerseits nicht extrem stark ausgeprägt und andererseits auch noch willentlich überwindbar . A us diesem Grund könne die separate Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht gestellt werden ( Urk. 7/ 166 /54) .

Dr. K.___

äusserte sich ferner dahingehend, dass er die vordiagnostizierte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen könne, weil die Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollumfänglich erfüllt seien ( Urk. 7/ 166 /54). Bei der Beschwerdeführerin könne auch keine dissoziative Störung diagnostiziert werden ( Urk. 7/ 166 /54-55). Dissoziative Störungen wür den als der Verlust oder eine Veränderung von Bewegungsfunktionen oder -emp findungen d efiniert . Dies sei von der Beschwerdeführerin

– auch auf

Nachfragen – nicht berichtet worden . Schliesslich könne die Diagnose einer nichtorgan ischen

Insomnie nicht ges tell t werden , da die von der Versicherten berichteten Schlaf störungen

zwanglos durch die Depression erklärt werden könn t en. Die Diagnose

nichtorga nische Insomnie sei

nicht ICD-10-konform und auch inhaltlich nicht sinnvoll

( Urk. 7/ 166 /55) . 3.3.3

Dr. K.___ hielt sodann fest, dass anhand des klinisch gutachterlichen Befundes eine leichte Depression zu

diagnostizieren sei. Der Affekt sei bei der Beschwerde führerin nur leicht gedrückt gewesen. D ie Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei reduziert, jedoch nicht aufgehoben gewesen . Auffassung,

Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen . Der Antrieb sei in der Untersuchung nicht vermindert gewesen . Es habe sich eine normale Vitalität und Reagibilität ge zeigt . D ie Beschwerdeführerin habe

e igenanamnestisch über depressive Zusatzsymptome

berichtet . Diese liessen sich jedoch aus gutachter li cher Sicht nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei auf dezidiertes Nach fra gen häufig vage und unbestimmt geblieben , sodass aus gutachterliche r Sicht Zweifel an der Authentizität der berichteten Beschwerden entstanden sei en .

Eine erhebliche Inkonsistenz bestünde bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin , wegen Angst und Panik

regelmässig täglich grössere Mengen des Beruhigungs mittels Lorazepam einzunehmen , weil der Drogenscreen des Urins, der

sehr sen s itiv sei, für Benzodiazepin negativ gewesen sei. Die folgende Begebenheit sei ebenfalls auffällig gewesen:

Die

Beschwerdeführerin habe beim Untersuchungs gespräch betont,

dass sie regelmässig grössere Mengen des Beruhigungsmittels Temesta

(welches Lorazepam enthält, vgl. www.compendium.ch, besucht am 6 . März 2024 ) einnehme . Daraufhin habe sie bei der Untersuchung eine Unruhe präsentiert, dann demonstrativ eine Tablette Temesta

ein genommen , worauf hin sich die Unruhe sistiert habe . Dieses Verhalten hab e nicht authentisch gewirkt , ins besondere nicht im Zusammenhang mit dem negativen Benzo dia zepin-Screen im Urin ( Urk. 7/ 166 /55) . Unplausibel sei auch, dass die Beschwerde führerin den Namen ihrer Psychiaterin nicht habe benennen können, obwohl sie angegeben habe, regelmässig dort zu sein , jedoch auch nicht ungefähr habe sagen können, wann sie zuletzt dort gewesen sei, und auch auf dezidiertes Nachfragen keine genaueren Angaben zu der Therapie habe machen können ( Urk. 7/ 166 /57). 3.3.4

Dr. K.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin nur wenige beruf liche Ressourcen bestünden. Sie habe nur eine geringe Schulbildung, keine abge schlossene Ausbildung und sie sei seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeits markt tätig gewesen. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nur wenige Funktions- und Fähigkeitsstörungen ( Urk. 7/147/62). Die leichte depressive Episode führe zu einer leichtgradigen Reduktion des allge meinen psychophysischen Restleistungsvermögens ( Urk. 7/147/62-63). Die Agoraphobie führe zu leichteren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikums verkehr, insbesondere konfrontativen Publikumsverkehr. Darüber hinaus bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen für das berufliche Restleis tungsvermögen ( Urk. 7/ 166 /63). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Ver käuferin bestehe eine Einschränkung

von maximal 20 % bezogen auf ein 100%-Pensum, mit 100 % Rendement

( Urk. 7/ 166 /63) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei d ieses Restleistungsvermögen mit überwiegender Wahrscheinlich keit seit September 2017 anzunehmen. D ie Berichte von Dr. A.___ seien nicht plausibel und die Diagnosen nicht schlüssig dargelegt. I hrer Einschätzung , wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne somit nicht gefolgt werden . Der Bericht des Internisten Dr. Z.___ vom Dezember 2015 ent h alte keinen lege artis erhobenen psychopathologischen Befund. Das von Dr. Z.___ angegebene « schwere invalisierende

Zervikalsyndrom » schein e ausge heilt

zu sein und die von ihm beschriebenen « schweren Schmerz zustände »

bestünden nicht mehr . Jedenfalls seien diese Beschwerden von der Beschwerde führerin

bei

der aktuellen Untersuchung spontan nicht berichtet und auf Nach frage verneint worden .

Es sei – bei inkompletter Information – überwiegend wahrscheinlich,

dass die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als Ver käuferin von 20 %

( bezogen auf ein 100%-Pensum ) seit Dezember 2015 bestehe ( Urk. 7/ 166 /6 4 ) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100 % -Pensum

mit 100 % Rendement seit Dezember 2015 . Eine angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder konfrontativen Publikumsverkehr ( Urk. 7/166/65). Zum Schluss führte der Gutachter aus, dass es bezüglich der Haushaltstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Ein schrän kungen gebe ( Urk. 7/166/66). 3.4

Im Austrittsbericht vom 3. März 2022 zur ersten Hospitalisation

der Beschwerde führerin in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Q.___ , H.___ AG, vom 2 4. Februar bis 1. März 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung (FU) bei Selbstgefährdung eingetreten sei ( Urk. 7/189/17). Be i Eintritt habe

s ie von chronischen Suizidge danken mit Ideen vor

den Zug oder vor ein Auto zu s prin gen, ausgeprägten Angstzuständen, dissoziativen Zuständen,

depressive r Ver stimmung mit Antriebs mangel, innerer Unruhe, Gedankenkreisen, Appetitverlust

sowie von Ein- und Durchschlafstörungen und von sozialem Rückzug berichtet . Sie habe z udem ge äussert, dass sie sich Zuhause

von

dunklen Schatten ver folgt fühle und manchmal eine Stimme höre, die sie

auffordere, sich das Leben zu nehmen. D ie Symptomatik sei als schwere depressive Episode bei be kannter rezidivie ren der depressiver Störung interpretiert worden .

Differen tial diagnostisch sei

auch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen in

Frage gekom men. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während des Aufentha lts St im men hören oder Schattensehen verneint .

Des Weiteren hätten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persö nlich keits struktur mit dem

Gefühl innerer Lehre, häufigen Anspannungszuständen , immer wieder a uftretenden Suizidgedanken

und teilweise bestehendem Se l bstver letzungsdrang ge zeigt ( Urk. 7/189/18). I n den Sitzungen seien unter anderem ein

Modell für die Ent stehung und Aufrecht er haltung von Ängsten erklärt und eine Analyse der aktuel len

Tagesstruktur der Patientin zu Hause thematisiert worden . Durch die Ein nahme der abgegebenen Medikation habe sich der Nachtschlaf deutlich ver bessert. Die Beschwerdeführe rin sei im Kontakt weniger nervös und ängstlich er schienen. Sie habe angegeben, dass sie sich durch den Aufenthalt entlastet fühle. Im Verlauf hätten sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremd ge fährdung gezeigt. Man habe deshalb dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die Behandlung im ambulanten Setting fort setzen zu können , stattgeben können. Sie sei am 1. März 2022 in stabilisier te m Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden ( Urk. 7/189/1

E. 9 ). 3.5

Dr. M.___ hielt im Verlaufsbericht vom 4. März 2022 fest, dass die Beschwerde führerin nach wie vor aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chro ni schen Schmerzstörung im Zentrum N.___ der H.___ AG in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung sei. S ie nehme seit Septem ber 2021 am teilstationären Angebot in der Tagesklinik in R.___ mit zwei halben Tagen pro Woche teil. Zudem sei die medikamentöse Therapie mit V enlafaxin angepasst worden , indem die Dosis auf 300mg erhöht worden sei. Zwar habe eine Laborkontrolle gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für Venlafaxin über dem oberen Referenzwert sei, bei den bestehenden depressiven Beschwerden sei die Dosis dennoch beibehalten worden. Eine weitere medikamentöse Behandlung mit einem zweiten Antidepressivum/Stimmungsstabilisator oder etwas Ähnlichem sei in Erwägung gezogen worden. Am 2 3. Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch durch Tabletteneinnahme unternommen. Danach sei sie im Spital S.___

hospitalisiert worden. Daraufhin sei sie bei Vorliegen einer schwere n depressive n Episode im Rahmen einer FU in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, hospitalisiert worden . Die Beschwerde füh rerin sei sehr bemüht, das therapeutische

Angebot wahrzunehmen, dennoch best ünden aufgrund der erwähnten psy chi schen Erkrankungen und der lang jäh rig bestehenden Grunderkrankungen deut liche gesundheitliche

Einschrän kungen, sodass es auch in dem eher nieder schwel ligen tagesklinischen Angebot zu

wie derholten krankheitsbedingen Absenzen gekom men sei.

Z udem benötig e die Beschwerdeführerin sehr viel

Unterstützung bezüg lich Strukturierung von Abläu fen und die Konzentrationsfähigkeit sei einge schränkt. Entgegen de r

Beurteilung von Dr. K.___ sei

in der angestammtem und in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben . Die Beschwer deführerin sei vielmehr weiterhin zu 100 %

a rbeitsunfähig ( Urk. 7/179/1) . 3. 6

Im Bericht vom 3. Mai 2022 wies

Dr. M.___ insbesondere darauf hin, dass d ie antidepressive

Medikation optimiert und durch Surmontil ergänzt worden sei . Der regelmässige Temestakonsum

habe gestoppt werden k önnen. Aktuell zeig e sich tendenziell wieder eine Verschlechterung der depressiven

Beschwerden mit inter mittierenden Suizidgedanken, eine

Aufdosierung von Surmontil werde neben wir kungsbedingt nicht toleriert. Wahrscheinlich werde ein zweiter stationärer Eintritt in die Klinik H.___ notwendig werden . Die Behandlungsfrequenz sei früher etwa einmal alle 4-8 Wochen gewesen, aktuell zweiwöchentlich ( Urk. 7/183/2 -3 ). 3. 7

Im Arztbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie , H.___ AG, vom 9. Dezem ber 2022

betreffend stationäre Behandlung vom 30. September bis 14. Oktober 2022 (Krisenintervention) wurden die folgenden Diagnosen festge halten ( Urk. 7/192/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3): - Suizidversuch mit Lorazepam im Jahr 2020 - Venlafaxin-Intoxikation in suizidaler Absicht im Februar 2022 - Suizidversuch durch Ertrinken im Greifensee im Mai 2022 - Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10: F44.7) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS-Distorsionstrauma, seitdem chronische Kopfschmerzen - Low Dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73) - Migräne (ICD-10: G43.8) - Chronische Nierenkrankheit, Stadium 2 ( ICD-10: N18.2, Erstdiagnose [ED]: Februar 2022)

Für die Dauer der stationären Behandlungen (2 4. Februar bis 1. März 2022, 8. bis 2 0. Mai 2022 und 3 0. September bis 1 4. Oktober 2022) sei der Beschwerde führe rin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeitstätigkeiten attes tiert worden ( Urk. 7/192/2). 3.8

Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2023 gab Dr. M.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Mai 2022 weiter verschlechtert. Es sei zu zwei erneuten stationären Hospitalisationen in der H.___ AG gekom men ( vom

8. bis 20. Mai 2022 und vom 30. September bis 14. Oktober 2022). Die ambulante Behandlung werde in einem Rhythmus von alle vier bis sechs Wochen weitergeführt, in Krisenmomenten häufiger. Die Beschwerdeführerin werde ein mal pro Woche durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt. Es sei seitens der KESB ein Entlastungsdienst bezüglich Kinderbetreuung

/

KiTa sowie eine Be i stand schaft für die Kinder eingerichtet worden (Urk. 7/202).

4. 4.1

Bezüglich der somatischen Gesundstörungen der Beschwerdeführerin erwog das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 , es sei u nter den Parteien unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin in somatischer Hinsicht

– im Vergleich zum Sachverhalt , wie er der Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 7/32) zugrunde lag – keine wesentliche Verschlechterung erfahren habe . An dieser Stelle kann auf die dortigen Aus füh rungen verwiesen werden

( Urk. 7/117/11-12 ). Werden sodann die Arztberichte betrachtet, welche die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung zur weiteren Abklärung zu den Akten genommen hat, so ist zunächst der Beurteilung der H.___ AG zu den schlafspezifischen Befunden vom 9. März 2017 zu ent nehmen , dass die Schlafstörung in einem starken Zusammenhang mit den vor bestehenden psychia trischen Diag nose n stehe (Urk.

7/136/2). Des Weiteren kann anhand der Akten festgestellt werden, dass d er Allgemeinmediziner Dr. I.___

am Schluss seiner Zusammenfas sung der Behandlungen in der Zeitperiode von Dezember 2014 bis Oktober 2018 anlässlich des

Telefongesprächs vom 7. August 2020 ausführte , dass ihm insge samt nichts Besonderes aufgefallen sei. Die Besch werde führerin sei zuletzt im Oktober 2018 wegen Husten in seiner Praxis gewesen (Urk. 7/148). Aktenkundig ist ferner , dass

die Beschwerde führerin am 25.

Februar 2019 wegen einer Perianalvenenthrombose in der Notfall-Chirur gie des Spital S.___ unter sucht wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin damals nicht attestiert ( Urk. 7/189/9). Und wegen der am 3 1. März 2019 aufgetretenen Rücken schmerzen wurde die Beschwerdeführerin von den auf der interdiszip linären Not fallstation des Spitals T.___ täti gen Ärztinnen nur für vier Tage ( 31.

März bis 3.

April 2019 ) zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben (Urk. 7/189/11).

Alsdann ist im Bericht der H.___ AG zwar von einer c hronischen Nierenkrankheit, Stadium 2 (ED: Februar 2022), die Rede (E. 3.7), dabei muss es sich aber nur um die milde Niereninsuffizienz han deln, welche bei den Routine untersuchungen während der stationären psychiat rischen Behandlung vom 2 4. Februar bis 1. März 2022 festgestellt wurde ( Urk. 7/189/19) .

Aus dem Bericht von

Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 ergibt sich eben falls nicht, dass sich die soma tischen Befunde seit der

– hier zum Vergleich her anzuziehenden – Unter suchung in der Medas

B.___ GmbH vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 7/81/2) wesentlich und dauernd ver ändert haben. Die sehr unspezifisch gehaltenen Ausführungen des

Hausarztes der Beschwerdeführerin

lauten so , dass die se aktuell sehr starke Schmerzen habe und «seit jeher» zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/187/2). Schliesslich ergibt sich aus dem Bericht von Dr. P.___ vom 2 3. März 2023, dass der Neurologe der Beschwerdeführerin bislang noch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hat ( Urk. 7/198/4). Die Schluss folgerung zum somatischen Gesundheitszustand im Urteil IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 trifft somit weiterhin zu. 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht galt es für die Beschwerdegegnerin zunächst die gemäss Rückweisungsentscheid vom 1 9. Dezember 2019 erforderlichen Abklärungen

( Urk. 7/ 117/18-19 )

zu tätigen , was sie nach Lage der Akten

auch getan hat . Mit Blick auf diese Akten vermag die Zusam men fassung der Abklärungsergebnisse durch Dr. J.___ vom 1 0. Au gust 2020 (Urk. 7/168/4-5) ebenso zu überzeu gen, wie ihr Fazit, dass die Akten nunmehr vollständig seien (Urk. 7/168/5) . Letz teres blieb seitens der Beschwerde führerin – soweit ersichtlich – unbeanstandet. Es ist ferner festzuhalten, dass d as von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gut achten von Dr. K.___ vom 1 6. Mai 2021 ( Urk. 7/166) den von der Rechtspre chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellte n Anforderung en

genügt (E.

1. 7 .1) . Dr. K.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/166/4-32 ). Er untersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 persönlich ( Urk. 7/166/2) und erfragte dabei auch deren Beschwerden ( Urk. 7/166/32-34 ). Die Herleitung der von ihm gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/166/53- 57 ) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin ( Urk. 7/166/63-65 ) sind schlüssig und überzeugend. Dies gilt ebenfalls für seine Auseinandersetzung mit den früheren Berichten und Gutach ten (Urk.

7/166/ 47- 53) . Zum Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2016 hielt Dr. K.___ mit einer nachvollziehbaren Begründung fest, weshalb die Diagnosen Agoraphobie und Panikstörung, dissoziative Störung sowie somatoforme Schmerzstörung nicht gestellt werden können ( Urk. 7/166/48-49, s. a. E. 3.3.2 hiervor). Nach Durchsicht der weiteren Berichte der behandelnden Psychiaterin ,

dem Verlaufseintrag zur tagesklinischen Behandlung vom 8. Februar bis 2 9. März 2016 sowie des Berichts zur stationären Behandlung vom 1 4. bis 1 8. Mai 2019 im Reha-Zentrum U.___

gelangte der Gutachter zum Schluss , dass sich daraus keine neuen psychopathologische n Befunde beziehungsweise keine neuen Aspekte ergeben würden ( Urk. 7/166/51-53). Anders als Dr. E.___ zuvor (vgl. Urk.

7/117/18) , lagen Dr. K.___ nun mehr sämtliche Berichte vor, welche zu den früheren psychia trischen Behand lungen und Untersuchungen verfügbar sind. Anhand dieser Unterlagen nahm Dr. K.___ eine

überzeugende retrospektive Beur teilung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin ( Urk. 7/166/64) vor . 4.2.2

Diesbezüglich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde füh rerin am 13. November 2015 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug ange meldet hat , woraus sich wiederum ableitet, dass der Anspruch auf eine Invali den rente frühestens am 1. Mai 2016 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der bis 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) hätte entstehen können. Dabei wäre zusätzlich vorausgesetzt gewesen, dass die Beschwerde führerin zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis 3 1. Januar 2021 gültig gewe senen Fassung) bestanden hat. Ferner hätte sie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (in der bis 3 1. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) nach Ablauf des Warte jahres auch zu mindes tens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sein müssen (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E.

7.3). Gemäss der über zeugenden Beurteilung von Dr. K.___

war die Beschwer defüh rerin

seit Dezember 2015 in ihrer angestammte n Tätigkeit als Ver käuferin zu 20

% ( bezo gen auf ein 100%-Pensum )

eingeschränkt

( Urk. 7/ 166 /6 4 ). In einer angepassten Tätigkeit

– d.h. in eine r Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder kon fron tativen Publikums verkehr

– war die Beschwerdeführerin ab demselben Zeitraum über wiegend w ahr scheinlich zu 100 %

arbeitsfähig . B ezüglich der Haus halts tätigkeiten bestanden aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Ein schrän kungen ( E . 3.3.4). Am 1. Mai 2016 war somit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstan den.

Die von Dr. K.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gilt mindestens bis zu dessen Unter suchung vom

5. Mai 2021. 4.2.3

In den Akten finden sich jedoch auch Hinweise darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

nach der Untersuchung durch

Dr. K.___

vo m 5. Mai 2021 ( Urk. 7/166/2) und vor Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 7. November 2023

( Urk. 2) verschlechtert haben könnte. Dabei stich t insbesondere ins Auge, dass die Beschwerdeführerin nach Suizid ver suchen stationär behandelt werden musste (E.

3.4, E.

3.7 ) .

RAD- Psychiater

Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Juli 2022 zu den im Einwandverfahren ein ge reichten Unterlagen fest, dass von der behandelnden Psychiaterin erneut, wie auch schon in den Vor berichten , von einer Verschlechterung des psychischen Befundes berichtet worden sei. Jedoch fehle ein psychopathologischer Befund ebenso wie genaue Angaben zum stationären Aufenthalt im Februar 20 2 2. Dies bezüglich sei kein Austritts bericht vorhanden. Anhand der Unterlagen sei keine wesentlich länger dauernde Veränderung des Gesundheitsschadens plausibel belegt ( Urk. 7/210/4).

Nach Eingang des fehlenden Austrittsberichts sowie weite rer medizinischer Unterlagen führte RAD-Psychiater

D.___ in seiner Stellung nahme vom 3. Januar 2023 zusammengefasst aus , dass die von der Beschwerde führerin berichteten konstanten und bildhaften optischen Halluzinationen (vgl. E. 3.4) als psychotisches Symptom in dieser Ausgestaltung untypisch seien und eher der laienhaften Vor stel lung von einer psycho tischen Sym p tomatik entspr ä che n . Ebenso un typisch sei die Remission einer als schwer diagnostizierten Depression mit psychotischen Symptomen nach wenigen Tagen und Entlassung der Beschwerde führerin aus der Klinik (vgl. E. 3.4) . Alle weiteren Diagnosen seien ebenfalls nicht anhand objektiver Befunde belegt worden. Im Bericht der Tages klinik werde die Behandlung mit zweimal je ein Halbtag pro Woche bei krank heitsbedingten Ausfällen angegeben . Weder der gering aus geprägte Leidensdruck noch die Behandlung würden neben den bereits erwähnten Widersprüchen die Diagnose unterstützen ( Urk. 7/210/5) . Die in den vorliegenden Dokumenten genannten intrafamiliären Konflikte könnten die kurz fristigen Hospitalisationen im Rahmen einer Anpassungsstörung (keine dauerhaft die Arbeitsfähigkeit ein schränkender Gesundheits schaden)

erklären ( Urk. 7/210/5-6). Nähere Aus künfte dazu würden nicht vorliegen. Es könne auf die Beurteilung in der RAD-Stel lung nahme vom 2 0. Juli 2022 verwiesen werden ( Urk. 7/210/6). In seiner Stellung nahme vom 2. August 2023 hielt RAD-Psychiater D.___ namentlich fest, die Dokumentation zum Entscheid der KESB «vom 29.8.2023» (gemeint ist vermutlich der Entscheid vom

29. September 2022 [Urk. 7/197], vgl. Verweis auf «ELAR 14.3.2023») bestätige die psychosoziale Problematik. Es werde auf die vorherge henden Stellungnahmen des RAD verwiesen (Urk. 7/210/7).

Diese Aktenbeur teilungen des RAD vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , zumal die behandelnde Psychiaterin — wie der RAD vermerkte — bereits in früheren Stellungnahmen von einer Verschlech terung des psychischen Zustands berichtete und eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte . Ebenso wenig lässt sich jedoch feststellen, dass

unter Berücksichtigung der Berichte der H.___ AG (vgl. E. 3.4 ff.) sowie der beiden Entscheide der KESB O.___ vom 29. September 2022 (Urk. 7/197) und vom 11. Mai 2023 (Eingang am 27. September 2023 und damit nach der letzten RAD-Stellungnahme vom 2. August 2023; Urk. 7/209) seit der Untersuchung durch Dr. K.___

vom

5. Mai 2021 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit keine erhebliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich) eingetreten ist.

Es ist daher daran zu erinnern, dass der

im Sozialver sicherungsverfahren vor herr schende Unter suchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis ATSG) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus schliesst . Im Sozialver sicherungs pro zess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Bei den Stellung nahmen der RAD-Psy chiater fehlt zudem eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem psychopathologischen Befund im B ericht der Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/192/3 , vgl. E. 3.7 ) .

RAD-Psychiater D.___ stellt seine Beurteilung anstelle derer der behandelnden Psychiater ;

mit der von ihm angeführten Anpassungsstörung stellte er eine eigene Diagnose , ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben ( vgl. zum Beweiswert von Akten beurteilungen Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ).

4.2.4

Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilungen der versicherungs inter nen Ärzte nicht abgestellt werden. Nach wie vor gilt zudem, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Ver hältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommen ( Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, Urk. 7/117/20). Da es an einer überzeugenden Beurtei lung des psy chischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 fehlt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen , damit sie den Sachverhalt durch die Ein ho lung eines psychia trischen Verlaufsg utachtens abklär e und hernach neu verfüge. Da es auch um eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer defüh rerin geht, hat die Beschwerdeführerin vorgängig ihre Akten auf Vollstän digkeit hin zu prüfen und nötigenfalls zu vervollständigen , wobei insbesondere ein Beizug der Akten der KESB angezeigt erscheint und kein Bericht über die stationäre Behandlung vom 8. bis 20. Mai 2022 aktenkundig ist .

Mit dem Ver laufsgutachten ist vor zugsweise wieder Dr. K.___

zu betrauen . Wenn sich auf grund der neuen Begutachtung Einschränkungen bei der Tätigkeit im Aufgaben bereich ergeben, hat die Beschwerdegegnerin eine neue Abklärung an Ort und Stelle (Haus halt abklärung) durchzuführen .

Die Beschwerde vom 1 1. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat ( Urk. 1 S. 2), ist somit gutzuheissen . 5.

5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3

Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzulegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente neu verfüg e. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00674

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger R OMANG & WENGER Rechtsanwälte Holbeinstrasse

20 , 800 8 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, war von Dezember 2001 bis Ende Januar 2009 in einem Pensum von 30-50 % als Verkäuferin bei der Y.___ AG ange stellt (Urk. 7/1/5, Urk. 7/14/2-3, Urk. 7/16/2). Der letzte effektive Arbeitstag war der 10. Mai 2008 (Urk. 7/16/2). Am 13. Mai 2008 erlitt die Versicherte einen Autounfall, bei dem sie als Autolenkerin von einem von links kommenden Fahr zeug mit ca. 60 km/h angefahren wurde und sich ein Halswirbel säulen (HWS)- Beschleunigungstrau ma mit Abknicken nach links mit konsekutivem chro ni schem cervi c obrachialem Schmerzsyndrom links zuzog (vgl. Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/11). Am 9. Juni 2009 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte, unter Hinweis auf die gesundheit liche Beeinträchtigung durch das HWS - Dezele rationstrauma , erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1 , Urk. 7/8/1 ). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren wies s ie das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 12.29 % mit Verfü gung vom 30. November 2010 ab (Urk. 7/32). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 13. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, unter Hin weis auf das Schleudertrauma sowie Angst und Depressionen, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33 , Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-216 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinisch-erwerbliche Abklä rungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 7/37-38), einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/40) sowie einen psychia trischen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/49) bei. Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 stellte s ie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/51), wogegen die se am 25. August 2016 Einwand erhob (Urk. 7/54). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte die Versicherte eine ergänzende Einwand begründung mit samt einem Bericht von Dr. A.___ vom

19. September 2016 zu den Akten (Urk. 7/57-58). Am 5. Januar 2017 beauf tragte die IV-Stelle die Medas

B.___ GmbH ( Medas ) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/71). Nach erfolgter Begutachtung liess die Versicherte durch ihren Rechts vertreter am 6. April 2017 Vorbehalte gegen das psychiatrische Teilgutachten gel tend machen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe

sich vom psychia tri schen Gutachter (Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie) derart bedrängt und in die Ecke getrieben gefühlt, dass sie jeg li ches Vertrauen in die fachliche Qualifikation und die Neutralität des Gutachters verloren habe und sich dadurch auch nicht richtig habe öffnen kön nen. Die Situa tion sei derart aus dem Ruder gelaufen, dass eine weitere Unter suchung offenbar nicht mehr möglich gewesen sei und die Begutachtung vor zeitig habe abge b ro chen werden müssen (Urk. 7/77 ). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumato logie wurde sodann am 10. Mai 2017 erstattet (Urk. 7/81). Am 1 3. Juni 2017 nahm der r egionale ä rztliche Dienst (RAD) eingehend zum Medas -Gutachten Stellung, wobei D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begründete, weshalb auf das psy chiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne ( Urk. 7/97/3-6). Nach Anhörung der Versicherten erteilte die IV-Stelle am 18. Juli 2017 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur erneuten psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/86-93). Das psychiatrische Gutachten wurde am 1. September 2017 er stat tet (Urk. 7/96). Am 7. Septem ber 2017 nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, diesbezüglich Stellung (Urk. 7/97/6-7). Mit Vor bescheid vom 26. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung ihres Leistungs be geh rens in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2017 vorsorglich Einwand (Urk. 7/105-106) und begründete diesen – unter Bei lage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/108) – mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/109). Nach eingeholter RAD-Stel lungnahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/111/3-4), wies die IV-Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab (Urk. 7/112). Die dagegen von der Versicherten am 1 2. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/115/3-10) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil

IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 gut . Das hiesige Gericht wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück . In der Urteilsbegründung führte es insbesondere aus , dass zahlreiche Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. E.___ spr ä chen. Auf dieses Gut achten könne somit nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe – n ach Vervollständigung der medizi nischen Akten – ein neues fachpsychiatrisches Gut achten zu veranlassen

(Urk. 7/117/20). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3

Daraufhin begann die IV-Stelle mit den Abklärungen zu den psychiatrischen Behandlungen der Versicherten. Von

Dr. med.

G.___ , welcher Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist und über Weiter bildungen in psycho soma tischer uns psychosozialer Medizin und delegierte Psychotherapie verfügt (www.medregnom.admin.ch, besucht am 6 . März 2024) ,

erhielt sie am 1 7. Feb ruar 2020 zur Auskunft, dass er die Versicherte im Jahr 2015 dreimal gesehen habe. Er habe keine Arztberichte und könne keine Stellungnahme abgeben ( Urk. 7/124 , s. a. Urk. 7/146 ). Dr. A.___ sandte mit der E-Mail-Nach richt vom 2 3. April 2020 den Verlaufseintrag zur tagesklinische n Behandlung in der H.___ AG vom 8. Februar bis 2 9. März 2016 ( Urk. 7/130) und wei tere

Berichte aus dem Zeitraum vom 2 0. Juni 2016 bis 6. Februar 2018 (Urk.

7/131-139).

Auf Aufforderung der IV-Stelle hin ( Urk. 7/123), listete die Versicherte am 1 3. Juli 2020

die behandelnden Fachpersonen auf (Urk.

7/142 -143 , unter Beilage der Leistungszusammenstellung der Krankenver sicherung der Versicherten bezüglich de r Jahre 2012 bis 2015 , Urk. 7/144 ). Die IV-Stelle holte sodann den Arzt bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Juli 2020 ein (Urk.

7/147/ 1 -7).

Auf telefo nische Anfrage hin informierte

Dr. I.___ , Allgemeine Innere Medizin, am 7. August 2020 RAD-Ärztin Dr. J.___ , Fach ärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates,

über die Konsultationen und Behandlungen in der Zeitperiode von Dezem ber 2014 bis Oktober 2018 (Urk.

7/148 , Urk.

7/168/5 ).

Hernach hielt Dr. J.___

am 10.

August 2020 dafür, dass die Akten nun voll ständig seien und ei n neues psychiatrisches Gut achten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 7/168/5).

I m weiteren Verlauf holte die IV-Stelle das psychia trische Gutachten von Dr. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , sowie für Neurologie, vom 1 6. Juni 2021 ein ( Urk. 7/166). RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie ,

hielt in seiner Stellung nahme vom 3 0. August 2021 fest, dass die Exper tise von Dr. K.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle sowie nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei ( Urk. 7/168/6). Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invaliden rente vom 1 3. November 2015 in Aus sicht. Dies begründete sie im Wesent lichen damit , dass die Ver sicherte laut der Beurteilung von Dr. K.___ in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20% arbeitsunfähig sei. Für alle anderen Tätigkeiten ohne einen inten siven Kundenkontakt bestehe ab demselben Zeit punkt eine vollum fängliche Arbeits fähigkeit . Bei einem Invali ditätsgrad von 20

% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

7/169/2). Dagegen erhob die Versicherte a m 4. April 2022 Einwand (Urk.

7/180 ). Dieser Eingabe legte sie den Verlaufs bericht der Psychia terin

Dr. med. M.___ , leitende Ärz tin,

Zentrum N.___ ,

H.___ AG, vom 4. März 2022 bei ( Urk. 7/179).

Dies veranlasste d ie IV-Stelle den

Verlaufs bericht von Dr. M.___ vom 3. Mai 2022 ( Urk. 7/183) und den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 (Urk.

7/187) ein zu hole n . Dr. L.___ gab am 2 0. Juli 2022 für den RAD eine Beur teilung ab ( Urk. 7/210/4). In der Folge erhielt die IV-Stelle am 1 2. September 2022 von Dr. Z.___ weitere Berichte aus dem Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2019 und den Austrittsbericht der H.___ AG vom 3. März 2022 zur Hospi talisation der Versicherten vom 2 4. Februar bis 1. März 2022

( Urk. 7/189). Sie ergänzte ihre medizinischen Akten überdies mit dem Bericht der H.___ AG vom 9. Dezember 2022 ( Urk. 7/192). Am 3. Januar 2023 nahm RAD-Psychiater D.___ zu den ein ge hol ten Berich ten Stellung ( Urk. 7/210/5-6). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2023 gab d ie IV-Stelle

der Versicherten Gele genheit, um zu den im Einwandverfahren bei gezogenen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/194).

Deren Rechtsvertreter in formierte die

IV-Stelle mit Schreiben vom 1 3. März 2023, dass der schlechte Gesundheitszustand der Versicherten

eine Intervention der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde ( KESB) O.___ notwendig gemacht habe (Urk. 7/196-197). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. med. univ. P.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 3. März 2023 ( Urk. 7/198) und den Verlaufsbericht von Dr. M.___ vom 4. Mai 2023 ( Urk. 7/202) zu den Akten . RAD-Psychiater D.___ äusserte sich am 2. August 2023 zu den beigezogenen Berichten ( Urk. 7/210/7). Am 7. August 2023 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine Frist von 20 Tagen, um sich zu den ein ge holten Berichten vernehmen zu lassen ( Urk. 7/204). Die Versicherte nahm am 2 6. September 2023 Stellung ( Urk. 7/208) und reichte

den Entscheid der KESB O.___ vom 1 1. Mai 2023 , mit welchem unter anderem die vorsorgliche Beistand schaft für die drei jüngsten Kinder der Versicherten und die familien ergänzende Betreuung bestätigt wurde n, zu den Akten ( Urk. 7/209 ). Nach der Prüfung dieser Eingabe ( Urk. 7/210/8) ver fügte die IV-Stelle am 7. November 2023 wie vor beschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 7/211/1). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1 . Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 07.11.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungs an sprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen , zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zu l asten der Besch werdegegnerin.» 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Januar 202 4 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1- 216 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Hier ist das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 13. November 2015 (Eingangsdatum) zu beurteilen. Allerdings ist es – wie die nachfolgenden Erwä gungen ( E. 4.2.2 f. ) zeigen – mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2023 vom 3 1. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis) erstellt, dass eine Entstehung des

Ren ten anspruch s

erst nach dem 1. Januar 202 2

in Frage

kommt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden nachfolgend, soweit nicht anders ver merkt, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.

das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.

das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.

die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.

der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.

der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 1. 4

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades

auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1. 5

1. 5 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1. 7 1. 7 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1. 7 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1. 7 . 3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .) . 1. 8

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügun gen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 1 3. November 2015 (erneut) ein Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen gestellt habe.

G emäss der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ sei die Beschwerdegegnerin

wegen einer leichten Einschränkung im Funktionsniveau in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20 % arbeitsun fähig.

Die erwerbliche Einschränkung von 20 % entspreche vorliegend dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invali denrente, da dieser erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %

bestehe ( Urk. 2 S. 1). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die behan delnde Psychiaterin in ihren Berichten mehrfach und begründet dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe und dass sie in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ( Urk. 1 S. 6 ) . Während der Gutachter Dr. K.___ von einer lediglich leichten depressiven Episode und einer Agoraphobie mit leich teren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgegangen sei, habe Dr. M.___ im Ver laufs bericht vom 4. März 2023 ( Urk. 7/179) an den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren festgehalten ( Urk. 1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des RAD habe die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten sehr wohl psycho patholo gische Befunde aufgeführt, anhand welcher sich eine vollständige Arbeitsunfä higkeit für jegliche Erwerbstätigkeit nachvollziehen lasse ( Urk. 1 S. 5). Sie sei von Dr. K.___ am 5. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/166/2) untersucht worden. Seither habe sie im Jahr 2022 zwei Suizidversuche unter nom men und drei stationär-psychiat rische Behandlungen absolviert

( Urk. 1 S. 6) . Die Beschwerde gegnerin habe die Austrittsberichte zu den Hospitalisationen vom 8. bis 2 0. Mai 2022 und vom 3 0. September bis 1 4. Oktober 2022 nicht eingeholt. Der RAD habe dies bei seinen Stellungnahmen vom 3. Januar und 2. August 2023 offenbar übersehen ( Urk. 1 S. 4). Die Ver schlechte rung

der Gesundheitssituation habe zur Folge gehabt, dass die KESB O.___ habe eingeschaltet werden müsse n . Dies dokumentiere, dass sie auch im Aufgaben bereich eingeschränkt sei. Sie sei nicht nur vollständig erwerbsun fähig, sondern mittlerweile auch ausser Stande, ihre familiären Auf ga ben zu bewältigen. Dies seit mitentscheidend, da sie ohne die Gesundheits beein träch tigung teilzeiter werbstätig wäre ( Urk. 1 S. 6). Zur Bestim mung des Invalidi täts grades komme vorliegen d demnach die gemischte Bemes sungsmethode zur Anwendung ( Urk. 1 S. 6-7). Nach dem Gesagten müsse kons tatiert werden, dass d as Gutachten von Dr. K.___ vom 1 6. Juni 2021

( Urk. 7/166) überholt sei . Es sei für eine abschliessende Leistungsprüfung nicht geeignet. Es sei weiter zur rügen, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvoll ständig seien. Trotz eines entspre chen den Antrag s seien die Akten der KESB O.___ nicht beigezogen worde n, obwohl daraus Erkennt nisse zur Beeinträchtigung im Aufgabenbereich hätten gewonnen werden können ( Urk. 1 S. 4, S. 6) . Zudem fehle ein leserlicher aktueller neurologischer Befund des behandelnden Neuro logen Dr. P.___

( Urk. 1 S. 4, S. 6) . Es müsse weiter moniert werden, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2010 keine neuen Abklärungen zum Verhält nis von Erwerbs tätig keit und Tätigkeit im Aufgabenbereich mehr vorgenommen habe. Auch diese Ab klä rungen seien längst überholt, zumal sie in den Jahren 2011 und 2020 noch zwei weitere Kinder geboren habe ( Urk. 1 S. 7). Der Sachverhalt erweise sich demzufolge als ungenü gend abgeklärt. Die Sache sei antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurück zu weise n , damit sie die notwen digen Abklärungen vornehme und über ihren Leis tungsanspruch neu verfüge ( Urk. 1 S. 7). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Neuanmeldung vom 13. November 2015 eine anspruchserhebliche Invalidität eingetreten ist. 3. 3.1

Der Weisung im Rückweisungsurteil vom 19. Dezember 2019 entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Akten vervollständigt und anschliessend das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 16. Juni 2021 eingeholt, worin die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundigen Berichte zusammenge fasst wurden (Urk. 7/166/4-32). 3.2

3.2.1

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 3. Juli 2020 die folgenden Diagnosen auf ( Urk. 7/147/4): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Dissoziative Störung gemischt (ICD-10: F44.7) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS Distorsionstrauma und cer vicocephalem Symptomenkomplex 3.2. 2

Bezüglich Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung in der H.___ AG ( Urk. 7/147/4) . Die Behandlung sei im Hinblick auf die angeführten Erkrankungen im ambulan tem Setting eigentlich mehr oder weniger ausgeschöpft und eine Verbesserung der Beschwerden nicht wirk lich zu

erwarten ( Urk. 7/147/4-5). Es gehe vielmehr darum, einer Verschlechterung entgegen zuwirken, sodass die

Behandlung am ehesten im Sinne einer supportiven und begleitenden Therapie zu verstehen sei .

Gegenwärtig m ü ss e bei schwer depressivem Zustandsbild auch ein stationär-psy chiatrischer Aufenthalt

erwogen werden. Mittelfristig sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in

angepasster Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/147/5) . 3.3 3.3.1

Dr. K.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 6. Mai 2021 unter anderem fest, dass aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese und des klinisch-pathologischen Befundes die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung mit aktuell leichtgradiger Ausprägung

plausibel sei ( Urk. 7/1 66 /53) . 3.3.2

Der Gutachter führte weiter aus, dass r ein formal klassifikatorisch zusätzlich die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie diskutiert werden

k ö nn e . Hierbei sei allerdings zu beachten, dass gewisse agoraphobische Symptome und auch vereinzelte Panikattacken sehr häufig Teil einer depressiven Erkrankung seien und gemäss ICD-10 dann unter dieser subsumiert werden

soll t en. Die ICD-10 gebe explizit vor, dass die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung

nicht gestellt werden soll, wenn diese das klinische Bild nicht sehr klar dominieren.

Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Zwar gebe es bei d er Beschwerdeführerin anhand der Eigenanamnese vereinzelte Panikattacken (einmal in zwei Wochen) , diese seien jedoch nicht derart gravierend ausgeprägt, dass hier zusätzlich die Diagnose einer Pa nikstörung zu stellen wäre

( Urk. 7/1 66 /53) .

Analog verhalte

es sich mit der Einschätzung zur Agoraphobie

( Urk. 7/1 66 /53) . Die Beschwerde füh rerin beklag e zwar gewisse agoraphobische Symptome, diese seien jedoch nicht extrem ausgeprägt

( Urk. 7/ 166 /53-54) .

Bei extremer Ausprägung würden die Betroffenen häufig ihre Wohnung gar nicht

mehr

verlassen , manche Betroffene seien

aufgrund ihrer Agoraphobie

sogar ans Bett gefesselt.

Eine derart schwere Ausprägung lieg e bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor. Die Beschwer deführerin

verl a ss e durchaus noch das Haus, sie f a hr e Auto, flieg e in den Urlaub, usw.

Somit sei die agoraphobische Symptomatik einerseits nicht extrem stark ausgeprägt und andererseits auch noch willentlich überwindbar . A us diesem Grund könne die separate Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht gestellt werden ( Urk. 7/ 166 /54) .

Dr. K.___

äusserte sich ferner dahingehend, dass er die vordiagnostizierte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen könne, weil die Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollumfänglich erfüllt seien ( Urk. 7/ 166 /54). Bei der Beschwerdeführerin könne auch keine dissoziative Störung diagnostiziert werden ( Urk. 7/ 166 /54-55). Dissoziative Störungen wür den als der Verlust oder eine Veränderung von Bewegungsfunktionen oder -emp findungen d efiniert . Dies sei von der Beschwerdeführerin

– auch auf

Nachfragen – nicht berichtet worden . Schliesslich könne die Diagnose einer nichtorgan ischen

Insomnie nicht ges tell t werden , da die von der Versicherten berichteten Schlaf störungen

zwanglos durch die Depression erklärt werden könn t en. Die Diagnose

nichtorga nische Insomnie sei

nicht ICD-10-konform und auch inhaltlich nicht sinnvoll

( Urk. 7/ 166 /55) . 3.3.3

Dr. K.___ hielt sodann fest, dass anhand des klinisch gutachterlichen Befundes eine leichte Depression zu

diagnostizieren sei. Der Affekt sei bei der Beschwerde führerin nur leicht gedrückt gewesen. D ie Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei reduziert, jedoch nicht aufgehoben gewesen . Auffassung,

Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen . Der Antrieb sei in der Untersuchung nicht vermindert gewesen . Es habe sich eine normale Vitalität und Reagibilität ge zeigt . D ie Beschwerdeführerin habe

e igenanamnestisch über depressive Zusatzsymptome

berichtet . Diese liessen sich jedoch aus gutachter li cher Sicht nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei auf dezidiertes Nach fra gen häufig vage und unbestimmt geblieben , sodass aus gutachterliche r Sicht Zweifel an der Authentizität der berichteten Beschwerden entstanden sei en .

Eine erhebliche Inkonsistenz bestünde bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin , wegen Angst und Panik

regelmässig täglich grössere Mengen des Beruhigungs mittels Lorazepam einzunehmen , weil der Drogenscreen des Urins, der

sehr sen s itiv sei, für Benzodiazepin negativ gewesen sei. Die folgende Begebenheit sei ebenfalls auffällig gewesen:

Die

Beschwerdeführerin habe beim Untersuchungs gespräch betont,

dass sie regelmässig grössere Mengen des Beruhigungsmittels Temesta

(welches Lorazepam enthält, vgl. www.compendium.ch, besucht am 6 . März 2024 ) einnehme . Daraufhin habe sie bei der Untersuchung eine Unruhe präsentiert, dann demonstrativ eine Tablette Temesta

ein genommen , worauf hin sich die Unruhe sistiert habe . Dieses Verhalten hab e nicht authentisch gewirkt , ins besondere nicht im Zusammenhang mit dem negativen Benzo dia zepin-Screen im Urin ( Urk. 7/ 166 /55) . Unplausibel sei auch, dass die Beschwerde führerin den Namen ihrer Psychiaterin nicht habe benennen können, obwohl sie angegeben habe, regelmässig dort zu sein , jedoch auch nicht ungefähr habe sagen können, wann sie zuletzt dort gewesen sei, und auch auf dezidiertes Nachfragen keine genaueren Angaben zu der Therapie habe machen können ( Urk. 7/ 166 /57). 3.3.4

Dr. K.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin nur wenige beruf liche Ressourcen bestünden. Sie habe nur eine geringe Schulbildung, keine abge schlossene Ausbildung und sie sei seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeits markt tätig gewesen. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nur wenige Funktions- und Fähigkeitsstörungen ( Urk. 7/147/62). Die leichte depressive Episode führe zu einer leichtgradigen Reduktion des allge meinen psychophysischen Restleistungsvermögens ( Urk. 7/147/62-63). Die Agoraphobie führe zu leichteren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikums verkehr, insbesondere konfrontativen Publikumsverkehr. Darüber hinaus bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen für das berufliche Restleis tungsvermögen ( Urk. 7/ 166 /63). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Ver käuferin bestehe eine Einschränkung

von maximal 20 % bezogen auf ein 100%-Pensum, mit 100 % Rendement

( Urk. 7/ 166 /63) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei d ieses Restleistungsvermögen mit überwiegender Wahrscheinlich keit seit September 2017 anzunehmen. D ie Berichte von Dr. A.___ seien nicht plausibel und die Diagnosen nicht schlüssig dargelegt. I hrer Einschätzung , wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne somit nicht gefolgt werden . Der Bericht des Internisten Dr. Z.___ vom Dezember 2015 ent h alte keinen lege artis erhobenen psychopathologischen Befund. Das von Dr. Z.___ angegebene « schwere invalisierende

Zervikalsyndrom » schein e ausge heilt

zu sein und die von ihm beschriebenen « schweren Schmerz zustände »

bestünden nicht mehr . Jedenfalls seien diese Beschwerden von der Beschwerde führerin

bei

der aktuellen Untersuchung spontan nicht berichtet und auf Nach frage verneint worden .

Es sei – bei inkompletter Information – überwiegend wahrscheinlich,

dass die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als Ver käuferin von 20 %

( bezogen auf ein 100%-Pensum ) seit Dezember 2015 bestehe ( Urk. 7/ 166 /6 4 ) . In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100 % -Pensum

mit 100 % Rendement seit Dezember 2015 . Eine angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder konfrontativen Publikumsverkehr ( Urk. 7/166/65). Zum Schluss führte der Gutachter aus, dass es bezüglich der Haushaltstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Ein schrän kungen gebe ( Urk. 7/166/66). 3.4

Im Austrittsbericht vom 3. März 2022 zur ersten Hospitalisation

der Beschwerde führerin in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Q.___ , H.___ AG, vom 2 4. Februar bis 1. März 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung (FU) bei Selbstgefährdung eingetreten sei ( Urk. 7/189/17). Be i Eintritt habe

s ie von chronischen Suizidge danken mit Ideen vor

den Zug oder vor ein Auto zu s prin gen, ausgeprägten Angstzuständen, dissoziativen Zuständen,

depressive r Ver stimmung mit Antriebs mangel, innerer Unruhe, Gedankenkreisen, Appetitverlust

sowie von Ein- und Durchschlafstörungen und von sozialem Rückzug berichtet . Sie habe z udem ge äussert, dass sie sich Zuhause

von

dunklen Schatten ver folgt fühle und manchmal eine Stimme höre, die sie

auffordere, sich das Leben zu nehmen. D ie Symptomatik sei als schwere depressive Episode bei be kannter rezidivie ren der depressiver Störung interpretiert worden .

Differen tial diagnostisch sei

auch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen in

Frage gekom men. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während des Aufentha lts St im men hören oder Schattensehen verneint .

Des Weiteren hätten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persö nlich keits struktur mit dem

Gefühl innerer Lehre, häufigen Anspannungszuständen , immer wieder a uftretenden Suizidgedanken

und teilweise bestehendem Se l bstver letzungsdrang ge zeigt ( Urk. 7/189/18). I n den Sitzungen seien unter anderem ein

Modell für die Ent stehung und Aufrecht er haltung von Ängsten erklärt und eine Analyse der aktuel len

Tagesstruktur der Patientin zu Hause thematisiert worden . Durch die Ein nahme der abgegebenen Medikation habe sich der Nachtschlaf deutlich ver bessert. Die Beschwerdeführe rin sei im Kontakt weniger nervös und ängstlich er schienen. Sie habe angegeben, dass sie sich durch den Aufenthalt entlastet fühle. Im Verlauf hätten sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremd ge fährdung gezeigt. Man habe deshalb dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die Behandlung im ambulanten Setting fort setzen zu können , stattgeben können. Sie sei am 1. März 2022 in stabilisier te m Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden ( Urk. 7/189/1 9 ). 3.5

Dr. M.___ hielt im Verlaufsbericht vom 4. März 2022 fest, dass die Beschwerde führerin nach wie vor aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chro ni schen Schmerzstörung im Zentrum N.___ der H.___ AG in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung sei. S ie nehme seit Septem ber 2021 am teilstationären Angebot in der Tagesklinik in R.___ mit zwei halben Tagen pro Woche teil. Zudem sei die medikamentöse Therapie mit V enlafaxin angepasst worden , indem die Dosis auf 300mg erhöht worden sei. Zwar habe eine Laborkontrolle gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für Venlafaxin über dem oberen Referenzwert sei, bei den bestehenden depressiven Beschwerden sei die Dosis dennoch beibehalten worden. Eine weitere medikamentöse Behandlung mit einem zweiten Antidepressivum/Stimmungsstabilisator oder etwas Ähnlichem sei in Erwägung gezogen worden. Am 2 3. Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch durch Tabletteneinnahme unternommen. Danach sei sie im Spital S.___

hospitalisiert worden. Daraufhin sei sie bei Vorliegen einer schwere n depressive n Episode im Rahmen einer FU in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, hospitalisiert worden . Die Beschwerde füh rerin sei sehr bemüht, das therapeutische

Angebot wahrzunehmen, dennoch best ünden aufgrund der erwähnten psy chi schen Erkrankungen und der lang jäh rig bestehenden Grunderkrankungen deut liche gesundheitliche

Einschrän kungen, sodass es auch in dem eher nieder schwel ligen tagesklinischen Angebot zu

wie derholten krankheitsbedingen Absenzen gekom men sei.

Z udem benötig e die Beschwerdeführerin sehr viel

Unterstützung bezüg lich Strukturierung von Abläu fen und die Konzentrationsfähigkeit sei einge schränkt. Entgegen de r

Beurteilung von Dr. K.___ sei

in der angestammtem und in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben . Die Beschwer deführerin sei vielmehr weiterhin zu 100 %

a rbeitsunfähig ( Urk. 7/179/1) . 3. 6

Im Bericht vom 3. Mai 2022 wies

Dr. M.___ insbesondere darauf hin, dass d ie antidepressive

Medikation optimiert und durch Surmontil ergänzt worden sei . Der regelmässige Temestakonsum

habe gestoppt werden k önnen. Aktuell zeig e sich tendenziell wieder eine Verschlechterung der depressiven

Beschwerden mit inter mittierenden Suizidgedanken, eine

Aufdosierung von Surmontil werde neben wir kungsbedingt nicht toleriert. Wahrscheinlich werde ein zweiter stationärer Eintritt in die Klinik H.___ notwendig werden . Die Behandlungsfrequenz sei früher etwa einmal alle 4-8 Wochen gewesen, aktuell zweiwöchentlich ( Urk. 7/183/2 -3 ). 3. 7

Im Arztbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie , H.___ AG, vom 9. Dezem ber 2022

betreffend stationäre Behandlung vom 30. September bis 14. Oktober 2022 (Krisenintervention) wurden die folgenden Diagnosen festge halten ( Urk. 7/192/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F33.3): - Suizidversuch mit Lorazepam im Jahr 2020 - Venlafaxin-Intoxikation in suizidaler Absicht im Februar 2022 - Suizidversuch durch Ertrinken im Greifensee im Mai 2022 - Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10: F44.7) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS-Distorsionstrauma, seitdem chronische Kopfschmerzen - Low Dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73) - Migräne (ICD-10: G43.8) - Chronische Nierenkrankheit, Stadium 2 ( ICD-10: N18.2, Erstdiagnose [ED]: Februar 2022)

Für die Dauer der stationären Behandlungen (2 4. Februar bis 1. März 2022, 8. bis 2 0. Mai 2022 und 3 0. September bis 1 4. Oktober 2022) sei der Beschwerde führe rin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeitstätigkeiten attes tiert worden ( Urk. 7/192/2). 3.8

Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2023 gab Dr. M.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Mai 2022 weiter verschlechtert. Es sei zu zwei erneuten stationären Hospitalisationen in der H.___ AG gekom men ( vom

8. bis 20. Mai 2022 und vom 30. September bis 14. Oktober 2022). Die ambulante Behandlung werde in einem Rhythmus von alle vier bis sechs Wochen weitergeführt, in Krisenmomenten häufiger. Die Beschwerdeführerin werde ein mal pro Woche durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt. Es sei seitens der KESB ein Entlastungsdienst bezüglich Kinderbetreuung

/

KiTa sowie eine Be i stand schaft für die Kinder eingerichtet worden (Urk. 7/202).

4. 4.1

Bezüglich der somatischen Gesundstörungen der Beschwerdeführerin erwog das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 , es sei u nter den Parteien unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin in somatischer Hinsicht

– im Vergleich zum Sachverhalt , wie er der Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 7/32) zugrunde lag – keine wesentliche Verschlechterung erfahren habe . An dieser Stelle kann auf die dortigen Aus füh rungen verwiesen werden

( Urk. 7/117/11-12 ). Werden sodann die Arztberichte betrachtet, welche die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung zur weiteren Abklärung zu den Akten genommen hat, so ist zunächst der Beurteilung der H.___ AG zu den schlafspezifischen Befunden vom 9. März 2017 zu ent nehmen , dass die Schlafstörung in einem starken Zusammenhang mit den vor bestehenden psychia trischen Diag nose n stehe (Urk.

7/136/2). Des Weiteren kann anhand der Akten festgestellt werden, dass d er Allgemeinmediziner Dr. I.___

am Schluss seiner Zusammenfas sung der Behandlungen in der Zeitperiode von Dezember 2014 bis Oktober 2018 anlässlich des

Telefongesprächs vom 7. August 2020 ausführte , dass ihm insge samt nichts Besonderes aufgefallen sei. Die Besch werde führerin sei zuletzt im Oktober 2018 wegen Husten in seiner Praxis gewesen (Urk. 7/148). Aktenkundig ist ferner , dass

die Beschwerde führerin am 25.

Februar 2019 wegen einer Perianalvenenthrombose in der Notfall-Chirur gie des Spital S.___ unter sucht wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin damals nicht attestiert ( Urk. 7/189/9). Und wegen der am 3 1. März 2019 aufgetretenen Rücken schmerzen wurde die Beschwerdeführerin von den auf der interdiszip linären Not fallstation des Spitals T.___ täti gen Ärztinnen nur für vier Tage ( 31.

März bis 3.

April 2019 ) zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben (Urk. 7/189/11).

Alsdann ist im Bericht der H.___ AG zwar von einer c hronischen Nierenkrankheit, Stadium 2 (ED: Februar 2022), die Rede (E. 3.7), dabei muss es sich aber nur um die milde Niereninsuffizienz han deln, welche bei den Routine untersuchungen während der stationären psychiat rischen Behandlung vom 2 4. Februar bis 1. März 2022 festgestellt wurde ( Urk. 7/189/19) .

Aus dem Bericht von

Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 ergibt sich eben falls nicht, dass sich die soma tischen Befunde seit der

– hier zum Vergleich her anzuziehenden – Unter suchung in der Medas

B.___ GmbH vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 7/81/2) wesentlich und dauernd ver ändert haben. Die sehr unspezifisch gehaltenen Ausführungen des

Hausarztes der Beschwerdeführerin

lauten so , dass die se aktuell sehr starke Schmerzen habe und «seit jeher» zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/187/2). Schliesslich ergibt sich aus dem Bericht von Dr. P.___ vom 2 3. März 2023, dass der Neurologe der Beschwerdeführerin bislang noch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hat ( Urk. 7/198/4). Die Schluss folgerung zum somatischen Gesundheitszustand im Urteil IV.2018.00340 vom 1 9. Dezember 2019 trifft somit weiterhin zu. 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht galt es für die Beschwerdegegnerin zunächst die gemäss Rückweisungsentscheid vom 1 9. Dezember 2019 erforderlichen Abklärungen

( Urk. 7/ 117/18-19 )

zu tätigen , was sie nach Lage der Akten

auch getan hat . Mit Blick auf diese Akten vermag die Zusam men fassung der Abklärungsergebnisse durch Dr. J.___ vom 1 0. Au gust 2020 (Urk. 7/168/4-5) ebenso zu überzeu gen, wie ihr Fazit, dass die Akten nunmehr vollständig seien (Urk. 7/168/5) . Letz teres blieb seitens der Beschwerde führerin – soweit ersichtlich – unbeanstandet. Es ist ferner festzuhalten, dass d as von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gut achten von Dr. K.___ vom 1 6. Mai 2021 ( Urk. 7/166) den von der Rechtspre chung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellte n Anforderung en

genügt (E.

1. 7 .1) . Dr. K.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/166/4-32 ). Er untersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 persönlich ( Urk. 7/166/2) und erfragte dabei auch deren Beschwerden ( Urk. 7/166/32-34 ). Die Herleitung der von ihm gestell ten Diagnosen ( Urk. 7/166/53- 57 ) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin ( Urk. 7/166/63-65 ) sind schlüssig und überzeugend. Dies gilt ebenfalls für seine Auseinandersetzung mit den früheren Berichten und Gutach ten (Urk.

7/166/ 47- 53) . Zum Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2016 hielt Dr. K.___ mit einer nachvollziehbaren Begründung fest, weshalb die Diagnosen Agoraphobie und Panikstörung, dissoziative Störung sowie somatoforme Schmerzstörung nicht gestellt werden können ( Urk. 7/166/48-49, s. a. E. 3.3.2 hiervor). Nach Durchsicht der weiteren Berichte der behandelnden Psychiaterin ,

dem Verlaufseintrag zur tagesklinischen Behandlung vom 8. Februar bis 2 9. März 2016 sowie des Berichts zur stationären Behandlung vom 1 4. bis 1 8. Mai 2019 im Reha-Zentrum U.___

gelangte der Gutachter zum Schluss , dass sich daraus keine neuen psychopathologische n Befunde beziehungsweise keine neuen Aspekte ergeben würden ( Urk. 7/166/51-53). Anders als Dr. E.___ zuvor (vgl. Urk.

7/117/18) , lagen Dr. K.___ nun mehr sämtliche Berichte vor, welche zu den früheren psychia trischen Behand lungen und Untersuchungen verfügbar sind. Anhand dieser Unterlagen nahm Dr. K.___ eine

überzeugende retrospektive Beur teilung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin ( Urk. 7/166/64) vor . 4.2.2

Diesbezüglich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerde füh rerin am 13. November 2015 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug ange meldet hat , woraus sich wiederum ableitet, dass der Anspruch auf eine Invali den rente frühestens am 1. Mai 2016 ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der bis 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) hätte entstehen können. Dabei wäre zusätzlich vorausgesetzt gewesen, dass die Beschwerde führerin zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis 3 1. Januar 2021 gültig gewe senen Fassung) bestanden hat. Ferner hätte sie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (in der bis 3 1. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) nach Ablauf des Warte jahres auch zu mindes tens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sein müssen (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E.

7.3). Gemäss der über zeugenden Beurteilung von Dr. K.___

war die Beschwer defüh rerin

seit Dezember 2015 in ihrer angestammte n Tätigkeit als Ver käuferin zu 20

% ( bezo gen auf ein 100%-Pensum )

eingeschränkt

( Urk. 7/ 166 /6 4 ). In einer angepassten Tätigkeit

– d.h. in eine r Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder kon fron tativen Publikums verkehr

– war die Beschwerdeführerin ab demselben Zeitraum über wiegend w ahr scheinlich zu 100 %

arbeitsfähig . B ezüglich der Haus halts tätigkeiten bestanden aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Ein schrän kungen ( E . 3.3.4). Am 1. Mai 2016 war somit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstan den.

Die von Dr. K.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gilt mindestens bis zu dessen Unter suchung vom

5. Mai 2021. 4.2.3

In den Akten finden sich jedoch auch Hinweise darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

nach der Untersuchung durch

Dr. K.___

vo m 5. Mai 2021 ( Urk. 7/166/2) und vor Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 7. November 2023

( Urk. 2) verschlechtert haben könnte. Dabei stich t insbesondere ins Auge, dass die Beschwerdeführerin nach Suizid ver suchen stationär behandelt werden musste (E.

3.4, E.

3.7 ) .

RAD- Psychiater

Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Juli 2022 zu den im Einwandverfahren ein ge reichten Unterlagen fest, dass von der behandelnden Psychiaterin erneut, wie auch schon in den Vor berichten , von einer Verschlechterung des psychischen Befundes berichtet worden sei. Jedoch fehle ein psychopathologischer Befund ebenso wie genaue Angaben zum stationären Aufenthalt im Februar 20 2 2. Dies bezüglich sei kein Austritts bericht vorhanden. Anhand der Unterlagen sei keine wesentlich länger dauernde Veränderung des Gesundheitsschadens plausibel belegt ( Urk. 7/210/4).

Nach Eingang des fehlenden Austrittsberichts sowie weite rer medizinischer Unterlagen führte RAD-Psychiater

D.___ in seiner Stellung nahme vom 3. Januar 2023 zusammengefasst aus , dass die von der Beschwerde führerin berichteten konstanten und bildhaften optischen Halluzinationen (vgl. E. 3.4) als psychotisches Symptom in dieser Ausgestaltung untypisch seien und eher der laienhaften Vor stel lung von einer psycho tischen Sym p tomatik entspr ä che n . Ebenso un typisch sei die Remission einer als schwer diagnostizierten Depression mit psychotischen Symptomen nach wenigen Tagen und Entlassung der Beschwerde führerin aus der Klinik (vgl. E. 3.4) . Alle weiteren Diagnosen seien ebenfalls nicht anhand objektiver Befunde belegt worden. Im Bericht der Tages klinik werde die Behandlung mit zweimal je ein Halbtag pro Woche bei krank heitsbedingten Ausfällen angegeben . Weder der gering aus geprägte Leidensdruck noch die Behandlung würden neben den bereits erwähnten Widersprüchen die Diagnose unterstützen ( Urk. 7/210/5) . Die in den vorliegenden Dokumenten genannten intrafamiliären Konflikte könnten die kurz fristigen Hospitalisationen im Rahmen einer Anpassungsstörung (keine dauerhaft die Arbeitsfähigkeit ein schränkender Gesundheits schaden)

erklären ( Urk. 7/210/5-6). Nähere Aus künfte dazu würden nicht vorliegen. Es könne auf die Beurteilung in der RAD-Stel lung nahme vom 2 0. Juli 2022 verwiesen werden ( Urk. 7/210/6). In seiner Stellung nahme vom 2. August 2023 hielt RAD-Psychiater D.___ namentlich fest, die Dokumentation zum Entscheid der KESB «vom 29.8.2023» (gemeint ist vermutlich der Entscheid vom

29. September 2022 [Urk. 7/197], vgl. Verweis auf «ELAR 14.3.2023») bestätige die psychosoziale Problematik. Es werde auf die vorherge henden Stellungnahmen des RAD verwiesen (Urk. 7/210/7).

Diese Aktenbeur teilungen des RAD vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist , zumal die behandelnde Psychiaterin — wie der RAD vermerkte — bereits in früheren Stellungnahmen von einer Verschlech terung des psychischen Zustands berichtete und eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte . Ebenso wenig lässt sich jedoch feststellen, dass

unter Berücksichtigung der Berichte der H.___ AG (vgl. E. 3.4 ff.) sowie der beiden Entscheide der KESB O.___ vom 29. September 2022 (Urk. 7/197) und vom 11. Mai 2023 (Eingang am 27. September 2023 und damit nach der letzten RAD-Stellungnahme vom 2. August 2023; Urk. 7/209) seit der Untersuchung durch Dr. K.___

vom

5. Mai 2021 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit keine erhebliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich) eingetreten ist.

Es ist daher daran zu erinnern, dass der

im Sozialver sicherungsverfahren vor herr schende Unter suchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis ATSG) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus schliesst . Im Sozialver sicherungs pro zess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr schein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Bei den Stellung nahmen der RAD-Psy chiater fehlt zudem eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem psychopathologischen Befund im B ericht der Privat klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/192/3 , vgl. E. 3.7 ) .

RAD-Psychiater D.___ stellt seine Beurteilung anstelle derer der behandelnden Psychiater ;

mit der von ihm angeführten Anpassungsstörung stellte er eine eigene Diagnose , ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben ( vgl. zum Beweiswert von Akten beurteilungen Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen ).

4.2.4

Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilungen der versicherungs inter nen Ärzte nicht abgestellt werden. Nach wie vor gilt zudem, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Ver hältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommen ( Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, Urk. 7/117/20). Da es an einer überzeugenden Beurtei lung des psy chischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 fehlt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen , damit sie den Sachverhalt durch die Ein ho lung eines psychia trischen Verlaufsg utachtens abklär e und hernach neu verfüge. Da es auch um eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer defüh rerin geht, hat die Beschwerdeführerin vorgängig ihre Akten auf Vollstän digkeit hin zu prüfen und nötigenfalls zu vervollständigen , wobei insbesondere ein Beizug der Akten der KESB angezeigt erscheint und kein Bericht über die stationäre Behandlung vom 8. bis 20. Mai 2022 aktenkundig ist .

Mit dem Ver laufsgutachten ist vor zugsweise wieder Dr. K.___

zu betrauen . Wenn sich auf grund der neuen Begutachtung Einschränkungen bei der Tätigkeit im Aufgaben bereich ergeben, hat die Beschwerdegegnerin eine neue Abklärung an Ort und Stelle (Haus halt abklärung) durchzuführen .

Die Beschwerde vom 1 1. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat ( Urk. 1 S. 2), ist somit gutzuheissen . 5.

5 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3

Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessent schädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzulegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden rente neu verfüg e. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher