Sachverhalt
1. 1.1
Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2005 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober 2003 bei der Invaliden ver si cherung
zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/1). Nachdem die damals zu ständige IV-Stelle Bern medizinische Abklärungen getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
4. September 2007
rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von
1. Ok tober 2004 bis 31. März 200 5 zu (Urk. 10/ 46 f. ) .
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/51 S. 3 - 118 ) schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
– nach An dro hung einer reformatio in peius (Urk. 10/71) – mit Urteil vom
26. Juni 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 10/ 72 ). 1.2
Am
27. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84). Die auf grund des Wohnortwechsels des Versicherten (vgl. Urk. 10/ 74 ) neu zuständige So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zog die Akten der IV-Stelle Bern bei (Urk. 10/1-78), tätigte medizinische Ab klä rungen (Urk. 10/ 113 -115, 10/118 f. , 10/128 ) und teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 28. Juni 2022 mit, dass auf grund seines Gesundheitszustandes kei ne Eingliederungs mass nah men mög lich seien (Urk. 10/124).
Am 23. August 2022 stellte der Versicherte verschiedene Gesuche für Hilfsmittel, unter anderem für ein Boxspringbett, einen Sitzsack, Schwimmtraining und In line skates (Urk. 10/136-14 7 , 6/14 9 -1 60 ) , wofür die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2023 die Kostengutsprache verweigerte (Urk. 10/174) , und meldete sich zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 6/148) .
Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2023, Urk. 10/190) und verneinte mit Verfügung vom 26. Juni 2023 einen Anspruch auf Hilflosen ent schädigung (Urk. 10/195).
Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Februar 2023 [Urk. 10/177]; Ein wand vom
22. März 2023 [ Urk. 10/185 ] ; ergänzter Einwand vom 17. April 2023 [Urk. 10/189] ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom
2. No vember 2023
ab 1. Ja nuar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung , befristet bis Ende August 2022 (Ab lösung durch Altersrente), zu ( Urk. 2 [= Urk. 10/19 4 und 10/20 9 ] ). Mit Ver fü gung vom 14. September 2023 wies sie sodann das Gesuch des Versicherten um un entgelt liche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 10/200). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden ver si che rung, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me dizinischen Sachverhalt abkläre. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 8) und unter Beilage einer Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwer de , worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
28. März 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde (Urk. 15). In Nachachtung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 12-14/1-3).
Mit Replik vom 6. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 18); die IV-Stelle verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021
– verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs recht lichen Konstel la tion ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie der ge ge ben, zitiert und angewendet wird.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die sechs mo na tige Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sei vorliegend nicht zu be rück sich tigen, weshalb eine Rentenzusprache bereits ab Juli 2021 zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 8 f.), verfängt dies nicht. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG sta tu ieren zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten. Während Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die materielle Seite des Rentenanspruches betrifft, indem für den Beginn der In validenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar beits un fähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vo raus ge setzt wird, es sich folglich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ren tenberechtigung handelt, stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG zwar auch eine Anspruchsvoraussetzung dar, allerdings eine solche ver fah rens mässiger Natur, indem sie an die Geltendmachung des Leistungs an spruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, welche eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zustän digen Versicherungsträger anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit unterschiedliche Funktionen – als ma te rielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als for melle Karenzfrist, welche mit Blick auf den frühest möglichen Ren ten be ginn ein zuhalten ist. Es besteht daher kein Grund, Art. 29 bis IVV, welcher das Wie der auf leben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Vermin de rung des In validitätsgrades regelt und laut welchem bei der Berechnung der War te zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet wer den, auch auf die Festlegung der in der Bestimmung nicht erwähnten sechs mo natigen Ka renz frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden (vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
Nach dem Gesagten könnten Leistungen somit frühestens sechs Monate nach der An meldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle am
27. Juli 2021 ( vgl. Urk. 10/84), mithin ab Januar 2022 , aus ge rich tet werden, weshalb für die Be ur tei lung der strittigen Sache die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass ge bend ist. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ).
Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Ren te zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei ei ner Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Re vi sions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. Sep tem ber 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tat säch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Be urteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundes ge richts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen) und in zeit licher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen sind (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei ; es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktmanager ausgegangen. Eine all fäl lige höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund des Alters nicht geprüft worden. Folglich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2022 An spruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen des Einwandes seien keine neu en medizinischen Berichte eingereicht worden, weshalb an der Einschätzung des RAD festgehalten werde (Urk. 2) .
In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, weshalb auf die erho benen Einwände nicht eingegangen worden sei, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Mit Blick auf das Wartejahr sei zu beachten, dass kein Wiederaufleben einer Rente vorliege, welche ohnehin lediglich Einfluss auf das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG hätte, sondern ein Revisionsgesuch, weshalb kein Grund vorliege, von der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG abzuweichen . In medizi nischer Hinsicht sei schliesslich auf die ausführliche Stellungnahme des RAD zu ver weisen, wonach sich selbst unter Einbezug der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte keine relevante Verschlechterung nachweisen lasse (Urk. 8) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Problematik hinsichtlich der nicht abzuwartenden Wartefrist einge gangen sei und sich auch sonst nicht mit seinen Vorbringen im Einwand aus ein ander gesetzt habe . Darüber hinaus stehe die Einschätzung der RAD-Ärztin im Wi derspruch zu den Einschätzungen seine r behandelnden Ärzte, auch werde aus ge blendet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 verschlechtert habe , was ebenso für das aus rheumatologischer Sicht diagnos ti zierte Schmerz geschehen gelte. Entsprechend sei der medizinische Sachverhalt un genügend abgeklärt worden (Urk. 1).
Replicando
führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass er eine seit dem Jahr 2014 eingetretene Verschlechterung seines Gesund heits zustandes nachzuweisen habe und von ei nem gleichbleibenden Gesund heits zu stand mit unveränderter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, falls ihm dies nicht gelinge. Sein behandelnder Arzt halte ausdrücklich fest, er sei auf grund der Verschlechterung im Jahr 2015 vollständig arbeitsunfähig , eine mo de rate bis deutliche Degeneration der atlantookzipitalen und lateralen atlanto axialen Gelenke sei auch dem rheumatologische Bericht vom 21. Juli 2016 zu ent nehmen. An diesen Einschätzungen vermöchte n
weder die ihm von der IV-Stel le vorgeworfene nicht gesteigerte Konsultations häu figkeit noch die von ihm be an tragten Hilfsmittel, welche gemäss RAD-Ärztin für eine aktive Lebens ge stal tung spr ä che n , etwas zu ändern. Letztere be nötige er, um seine Schmerzen lindern zu können ; sie würden indes nicht aus schliessen, dass es Tage gebe, an denen er 20 Stunden im Bett verbringen müsse, weil er sich aufgrund der Schmerzen kaum bewegen könne (Urk. 18). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei, da sie die getätigten Ausführungen im Einwand nicht geprüft und sich mit den vorgebrachten Punkten nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 ; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stel le mit den Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine höhere Inva li denrente zu ge wäh ren und diese überdies bereits ab 1. Juli 2021 auszurichten sei, auseinander ge setzt hat. So führte sie aus, dass angesichts der unveränderten Sach lage und fehlender neue r medizinische r Berichte an der Beurteilung durch den RAD fest ge halten werde , zudem unterscheide sich die ver siche rungs theo re tisch-medi zi nische Beurteilung häu fig von der Beurteilung der Behandler , wes halb ein An spruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente bestehe. Ebenso hielt die IV-Stelle fest, dass bei einer Verschlechterung der frühestmögliche Renten an spruch erst sechs Mo nate nach der Anmeldung entstehen könne. Wohl setzte sich die IV-Stelle nicht allzu ausführlich mit diesen Vorbringen auseinander, i ndes be deutet die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, dass sich die Be hörde aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus ein ander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken . Erforderlich ist nur, aber immerhin, dass die Be grün dung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen folglich kurz die Über le gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten las sen und auf die sich sein Entscheid stützt ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .) .
Dem Beschwerdeführer waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt ; so war es ihm denn auch möglich, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen. 3.4
Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde. 4 . 4.1
Bei der vorliegend strittigen Sache
handelt es sich um eine Neuanmeldung , auf wel che die IV-S t elle
unbestrittenermassen
materiell eingetreten ist . Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Ver fügung vom 4. Sep tem ber 2007 (Urk. 10/46 f.) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Ver fügung vom 2. November 2023 eine rentenrelevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist . 4.2 4.2.1
Anlässlich der Anmeldung vom 4. Juli 2005 (Urk. 10/1)
zog die IV-Stelle Bern
ins besondere die Akten des Haftpflichtversicherers bei und stützte sich bei der Be ur tei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf
das vom Haftpflichtversicherer ver anlasste polydisziplinäre Gutachten de r
Y.___ vom
12. Juli 2006 (Urk. 10/34) , dem sie sich auch selbst angeschlossen hatte (Urk. 10/ 26 und 10/30 ; vgl. auch Urk. 10/47 S. 5 f.).
Die Gutachter stellten aus polydisziplinärer Sicht (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie und Neuropsychologie sowie Psychiatrie) die folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34 S. 20): - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - Funktionelle, schwierig zu klassifizierende neuropsychologische Defi zite - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit direktem Kopfanprall am 9.10.2003 (ICD-10: S13.4) - Keinerlei radikuläre oder spinale Funktionsstörungen - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD-10: Z73.1), sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ca. 10 packyears ; ICD-10: F17.1) auf .
Aus neurologischer Sicht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, aus, eine leichte traumatische Hirn schädigung könne nicht bestätigt werden; auch wenn die diagnostischen Kri terien für eine solche nach unten weitgehend offen sei en, seien sämtliche vor be ur teilenden neurologischen Fachärzte zu denselben Schluss folgerungen gekom men. Bei der heutigen klinisch-neurologischen Unter su chung stünden die vorder gründigen Angaben des Exploranden (sehr starke Schmer zen und wesentliche, all tagsrelevante kognitive Defizite) im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten. Er zeige sich locker, gelassen und humorvoll, be wege seinen Kopf lebhaft und er ledige bei der neuropsychologischen Prüfung die Auf gaben korrekt und ohne wesentliche Defizite. Zurzeit könne lediglich ein leich tes Zervikalsyndrom mit lei chten, schmerzabhängigen kognitiven Defiziten fest gestellt werden. Diese Stö rung zeige eine an und für sich normale Rück bil dungs tendenz nach stattgefun denem HWS-Distorsionstrauma. Aufgrund der trau ma bedingten Beschwerden be stehe aus somatisch-neurologischer Sicht somit kei ne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es seien sicherlich ge wisse Restbeschwerden vor han den, das geschilderte Ausmass wirke jedoch äus serst unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht bestätigt werden. Insbe son dere könnten die vom Exploranden angegebenen schweren kognitiven Defi zite weder in der aktuellen psychologischen Testung noch im allgemeinen Ver hal ten bestätigt werden. Auffällig seien in diesem Zu sam menhang die häufigen Wechsel der beurteilenden Fachärzte sowie der Um stand, dass die therapeutischen Vorschläge bisher in keiner Weise umgesetzt wor den seien . Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit in einer Büro tä tigkeit oder in der Tätigkeit als Vertreter/Or ga ni sator oder Exportkaufmann. Der Ex plorand selber sehe sich weiterhin als völlig ar beitsunfähig an, hinsichtlich al ternativer Tätigkeiten habe er keine Angaben ma chen können (Urk. 10/34 S. 11-16) .
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Tes tung eine leichte Stö rung des Gedächtnisses für geomet rische Inhalte fest ge stellt wurde. Die eigent liche Aufmerksamkeitsleistung sei nor mal, auch das Kurz zeit gedächtnis zeige nor male Leistungen, was ebenso für die geprüfte Fron tal hirn funktionen gelte. Hin zu komme, dass der Versicherte ein adäquates Verhalten zei ge, wobei am En de der Testung leicht vermehrte, nach wie vor starke Kopf schmerzen angegeben wor den seien (Urk. 10/34 S. 13 f.) .
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, legte dar, der Explorand klage vor allem über seine kognitiven Ein schränkungen, habe sich während der ganzen Untersuchung indes ohne Schwie rigkeiten konzentrieren können und sehr differenziert über seine Befindlichkeit Auskunft gegeben, wobei keine Wortfindungsstörungen feststellbar gewesen sei en. Seine Ausführungen seien sehr differenziert und wohl überlegt gewesen, affek tiv sei er ausgeglichen gewesen, darüber hinaus allseits orientiert und be wusst seinsklar. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beein träch tigt, das Denken formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Psychopatho logische Symptome seien keine festgestellt worden. Der Explorand sei eher we nig beziehungsorientiert und lebe vor allem nach seinen inneren Impulsen und Inte ressen. Vor dem Unfall sei er überall sehr erfolgreich gewesen und habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt; diese hohe Selbstbezogenheit und die Tendenz, alles, was ihn betreffe, in positivem Licht zu schildern, deute auf eine narzisstische Persön lichkeitsstruktur hin. Es falle auf, dass er nie als Angestellter gearbeitet habe, sich sehr früh selbständig gemacht habe, was darauf hindeute, dass es ihm schwer falle , sich in bestehende Strukturen einzugliedern. Die von ihm geklagten kogni tiven Störungen hätten während der psychiatrischen Untersuchung nicht objek ti viert werden können, im Rahmen seiner Schilderungen seien keinerlei kogni tive Einschränkungen feststellbar. Eine psychiatrische Behandlung habe nie stattge funden, auch habe er nie Psychopharmaka eingenommen, Schmerzmittel nehme er ebenfalls nicht ein. Das Ausmass seiner Beschwerden und die subjektive Über zeugung, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, könne aufgrund der somatischen Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung der beklagten Beschwerden angenommen werden, diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da er nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfak toren gelitten habe, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden, auch liege keine affektive Mitbeteiligung vor. Es falle auf, dass der Explorand seit seiner Rückkehr in die Schweiz im No vember 1993 im wirtschaftlichen Bereich Mühe habe, seit dem Unfall erhalte er nun Taggeldleistungen und sei von seinen existenziellen Ängsten etwas entlastet. Dies könne mit ein Grund für die Schmerzverarbeitungsstörung sein, da er nicht mehr Gelegenheitsjobs nachgehen müsse, welche er als eher unbefriedigend er lebt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, trotz der geklagten Beschwerden sei ihm zumutbar, weiterhin seiner ange stammten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/34 S. 16-20).
In der Gesamtbeurteilung legten d ie Gutachter dar, der Beschwerdeführer beklage ver schiedene Be schwer den, insbesondere Schmerzen im Nackenbereich und Kon zen trationseinbussen, die hauptsächlich der neurologischen/neuropsy cho lo gischen Untersuchung zuzu ord nen seien. Wie der ausführlichen Beurteilung im neu rologischen Teilgutachten zu entnehmen sei, bestehe eine sehr diskrete Be fund lage, sowohl bildgebend wie kli nisch, vor allem auch in der beobachteten frei en Beweglichkeit während den Un tersuchungen. Aus somatisch-neurolo gischer Sicht hätten keine wesentlichen Be einträchtigungen festgestellt werden kön nen, auch wenn gewisse Rest be schwer den vorhanden seien. Das subjektive Aus mass wirke jedoch unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren Be funde nicht bestätigt werden, was auch für die angegebenen kognitiven Defizite gelte, was letztlich auch in der psy chia trischen Begutachtung bestätigt werde. Aus neurologischer Sicht könne keine re le vante Einschränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt werden, aus inter nis tischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden zudem keine zusätzlichen Be funde, welche die Arbeitsfähigkeit tan gieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könnten akzentuierte Persönlichkeits züge festgestellt werden und aufgrund der so matisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Beschwerden eine Schmerz ver arbeitungsstörung, da die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung for mal nicht erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt, da die narzisstischen Persön lich keitsanteile keinen relevanten Krank heitswert hätten und diese wie auch die Schmerzverarbeitungsstörung die Ar beitsfähigkeit nicht beeinflussen würden. So mit seien dem Beschwerdeführer jeg liche Erwerbstätigkeiten – ausser eventuell ganz schwer belastende – medi zi nisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/34 S. 21). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bis Dezember 2004 zu mindestens 75 % eingeschränkt gewesen, ab 1. Januar 2005 sei ihm vom Hausarzt eine Ar beits unfähigkeit von 33.3 % attestiert worden, was als realistisch anzusehen sei. Im Laufe des Jahres 2005 , mithin bis Dezember 2005, sei es zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit ge kom men. Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt ge wesen (Urk. 10/34 S. 25).
Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine erhebliche Selbstlimitierung festzustellen sei, welche wohl vor allem im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei. Durch eine mögliche Be rentung sei von einem nicht unerheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszu gehen, zumal die angegebenen beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre darauf schliessen liessen, dass sie kaum existenzerhalten d gewesen seien (Urk. 10/34 S. 21 f.) .
Der Beschwerdeführer sei immer sehr selbstbestimmt gewesen, habe Mü he gehabt, sich in bestehende Hierarchien einzufügen und arbeite eigentlich meis tens nur sporadisch, um seinen Interessen nachgehen zu können. Er sei immer recht selbstbezogen gewesen und messe nun allfälligen Einschränkungen eine viel höhere Bedeutung zu, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Diese rela tive Überbewertung eigener Empfindungen könne zur Schmerzverarbeitungsstö rung beigetragen haben. Auch habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, weshalb sich die Frage stelle, ob unter anderem gewisse Existenzängste zur Symptomerhaltung beigetragen haben könnten (Urk. 10/34 S. 24). 4. 2.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___ führte in seiner Stellungnahme zu han den der IV-Stelle Bern vom 11. A pril 2007 (Urk. 10/44)
aus, die nach der inter dis ziplinären Begutachtung fest gestellte zentrale Vestibulopathie erkläre die Be schwer den von Seiten des Gleich gewichts- und vestibulookulären Systems, mit hin die angegebenen ge le gent lich auftretenden visuellen Verzerrungen, welche in des die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden. Auch für die Arbeits fä hig keit erhebliche Gleich ge wichtsstörungen lägen bei gehaltenem Romberg und nor malem Trendelenburg nicht vor. Die Auswirkungen der im Vordergrund ste hen den Nacken- und Kopf schmerzen sowie die angegebenen neurokognitiven De fizite würden durch die in terdisziplinären Untersuchungsbefunde und deren Dis kussion sehr schön und nachvollziehbar herausgearbeitet, woran auch der nach gereichte Bericht des Ärzt lichen Zentrums für Gehör- und Gleichge wichts stö rungen nichts zu ändern vermöchte. 4. 2.3
Gestützt auf das Gutachten der Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. September 2007 rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von 1. Ok tober 2004 bis 31. März 2005 zu und hielt fest, ab Januar 2005 sei nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % aus ge wiesen, ab Mai 2006 liege weder aus somatischer noch aus psy chia trischer Sicht
eine Arbeits un fähigkeit vor . Da der Invaliditätsgrad ab 31. De zem ber 2004 unter 40 % liege, werde die Rente per 31. März 2005 befristet
(Urk. 10/46 f.) . 4 . 3 4.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Juli 2021 (Urk. 10/84) zog die IV-Stelle die Akten der IV-Stelle Bern bei, welche insbesondere das Gutachten der Y.___
ent halten (Urk. 10/ 34; vgl. E. 4.2 .1 ). Darüber hinaus finden sich die folgenden me dizinischen Berichte in den Akten : 4.3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 20. De zem ber 2014 (Urk. 3/22) einen Status nach Beschleunigungstraum a und Kopfkon tu sion beim Unfall vom 9.10.2003 mit durchgemachter HWS-Distorsion mit wahr scheinlicher Läsion des Ligamentum alare rechts, wahrscheinlich durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI), aktuell noch minimen neuropsy cho logischen Funktionsstörungen, zentralvestibulären Gleichgewichtsstörungen und Bewegungsstörungen, wahrscheinlichen zusätzlichen psychoreaktiven Stö rungen. Er berichtete über eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssys tems, ansonsten über einen unauffälligen Neurostatus. Das Bewegungssehen sei nicht pathologisch gewertet worden, sei offensichtlich nicht immer ausgeprägt vorhanden. Die Gleichgewichtsstörung sei im Jahr 2005 eindeutig messtechnisch objektiviert worden und wahrscheinlich auf eine unfallbedingte Funktions stö rung im Gehirn zurückzuführen . Die neuropsychologische Untersuchung ergebe heute noch minimale Störungen. Gleichzeitig berichte der Versicherte über immer wie der auftretende schwere Störungen im kognitiven Bereich, welche glaub haft seine Leistungsfähigkeit erheblich verminderten, wobei ätiologisch für diese Stö run gen vor allem die chronischen Schmerzen, allenfalls auch der Can nabis kon sum seit 2005 und/oder Persönlichkeitsveränderungen in Frage kämen, welche über wiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls im Jahr 2003 seien. Die HWS-Dis torsion sei wahrscheinlich auf der Basis von vorbestehenden, bis zum Unfall nicht manifesten degenerativen Veränderungen der HWS geschehen, das Be schleu nigungstrauma habe wohl zu einer Verschlimmerung geführt. Soma tisch lasse sich das geklagte cervikospon d ylogene S chmerzsyndrom aktuell noch ob jek tivieren, bei den weiterhin über Jahre anhaltenden lokalen Schmerzen spiele aber auch sehr wahrscheinlich ein Schmerz- Chronifizierungsprozess eine Rolle. Es sei bekannt, dass chronische Schmerzen zu organischen kleinen Verände run gen im Zentralnervensystem und auf diesem Weg leider oft zu einer wesent lichen Ver stärkung der Schmerzempfindung
führen würden. Die Einschränkung auf die Leis tungsfähigkeit als selbständiger Unternehmer werde auf 50 % ge schätzt. 4.3.3
Im Bericht der Klinik D.___ , UniversitätsSpital
E.___ , vom 5. Mai 2020 (Urk. 3/15) wurden ein cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, kein An halt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom, kein Anhalt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, sowie ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es sei nur eine eingeschränkte Anamnese und Untersuchung möglich gewesen, da sich der Pa tient wenig kooperativ gezeigt habe. Es hätte sich eine cervicoradikuläre Sympto matik mit Ausstrahlung entlang dem Dermatom C7 und C8 rechts, ohne senso motorische Ausfallerscheinungen gezeigt. Im MRI hätten sich neben beginnenden Osteochondrosen auf Höhe HWK 6/7 und BWK 7/8 eine osteodiskoligamentäre Enge der Neuroforamen HWK 3/4 links, HWK 5/6 links und HWK 6/7 beidseits oh ne Anhalt einer Nervenwurzelaffektion im Bereich der BWS gezeigt. Bei feh len den fokal neurologischen Defiziten sei der Patient nach Hause entlassen wor den. 4.3. 4
Im Bericht vom 21. Oktober 2021 (Urk. 10/113 -115 ) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, die fol gen den Dia gnosen: - Fraktur des 8. Brustwirbels, höchstwahrscheinlich osteoporotisch bedingt - Cervikoradikuläres Syndrom C6/7 rechts - Status nach Auffahrunfall 2003 mit Seitenanprall und HWS-Distorsion - Osteopenie der LWS - Osteodensitometrie vom 22.04.21: TBS-1.1 (LWS), linke Hüfte + 0.9 (normale Knochendichte)
Dr. F.___
führte aus, der Beschwerdeführer leide zurzeit unter erheblichen Ver spannungen über der gesamte n Rückenmuskulatur, welche selbst der Masseur nicht lösen könne. Es liege ein erheblicher Hypertonus der gesamten para verte bralen Muskulatur linksbetont vor, ohne Klopfdolenzen . Er leide seit mindestens zwei Jah ren an einem chronischen Schmerzsyndrom, das auf mehreren Ebenen rheu ma tologisch, physiotherapeutisch und schmerztherapeutisch behandelt wer de. Durch dieses chronische Problem seien auch psychische Stressreaktionen ent stan den. Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 7. Oktober 2021 bis 7. November 2021.
In den weiteren Berichten von Dr. F.___ bestätigte dieser die vorstehend auf ge führten Diagnosen, berichtete über zunehmende Beschwerde im April 2022, im Juni 2022 von weitgehend unveränderten Defiziten aus neuro psy cho lo gischer Sicht , im April 2023 von trotz Physiotherapie wieder verstärkten Beschwerden, attestierte dem Beschwerdeführer indes keine Arbeitsun fähigkeit mehr (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 3/5, 3/6). 4.3. 5
Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. G.___, Fachpsychologin FSP Neuropsychologie, sowie Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2022 (Urk. 10/128 S. 7-1 1 ) ist das Vorhandensein eine r leichte n neuropsychologische n Störung zu ent neh men.
Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___
hielten fest , klinisch präsentiere sich ein initial sehr gereizter, angespannter und konfrontativer, distanz- und impulskon trollgeminderter, kognitiv und motorisch sehr unruhiger Patient mit sprung haftem und unstrukturierten Erzählstil, vordergründigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen sowie abschweifenden Gedankengängen durch eine deutlich erhöhte intrinsische Ablenkbarkeit, was (auf hohem Level) teilweise mit der Kooperationsfähigkeit interferiere. Auf die Untersuchung habe er sich indes ein lassen können und bei sehr hoher Leistungsbereitschaft mitgearbeitet, wobei die Impulskontrolle testspezifisch, nicht aber restlos klinisch (plötzlich lautes La chen oder Fluchen) habe verbessert werden können . Der Patient wirke affektiv sehr misstrauisch und angespannt, vor allem am Ende der Untersuchung sei eine grosse Verzweiflung und Hilflosigkeit über seine Situation ersichtlich geworden. Test spe zifisch hätten sich insgesamt leichte Einschränkungen im Bereich der Fron tal hirnfunktionen gezeigt, im attentionalen Bereich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die übrigen geprüften kogni tiven Domänen (mnestische, sprachliche und sprachassoziierte, visuo -konstruk tive und -perzeptive, basale exeku ti ve und attentionale Funktionen) im Normbe reich respektive leicht überdurchschnittlichen Rahmen zu liegen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2004 zeigten sich die Befunde vergleichbar, das kognitive Ausfallmuster komme mehrheitlich im durchschnitt lichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich zu liegen. Die damals beschriebe ne deutliche verbale Lernstörung und eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät habe nicht mehr objektiviert werden können, während sich heute eine leichte Ver langsamung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht beschrieben worden sei. Insgesamt seien weiterhin leichte vor allem qua litative Auffälligkeiten im Sinne erhöhter Reaktionskonstanz in den com puter gestützten Verfahren zu beschreiben. Ätiologisch zeigten sich die Befunde gut ver einbar mit dem bekannten chronifizierten Schmerzsyndrom. Die heute erhobe nen mehrheitlich durchschnittlich bis überdurchschnittlichen Befunde stünden in starker Diskrepanz zu den vom Patienten glaubhaft gemachten und im Alltag sehr stark ein schränkenden Veränderungen der Kognition seit dem Unfall. Da sich bei mehr heit lich intakter kognitiver Leistungsfähigkeit im strukturierten Um feld der heu tigen Untersuchung weiter hin keine Hinweise auf eine hirnorganische Stö rung er gebe, sei dafür am ehesten eine affektpathologische Entwicklung, DD Krank heits verarbeitungsstörung, ursächlich. Ob diese bei auffälligem klinischen Ver halten begünstigt/akzentuiert werde durch eine vorbestehende/zusätzliche psy chiatrische Erkrankung oder Störwirkungen durch den täglichen THC-Konsum und metabolische Faktoren bei spezieller Diät und regelmässigem langen Fasten, kön ne ohne weitere Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. 4.3. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 10/118 f.) ein c hronisches cervicocephales paravertebrales Syn drom sowie n europsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsion 2003 . Dr. I.___
legte dar , beim Beschwerdeführer liege ein chronifizierter Verlauf ohne nam hafte Besserung vor, er sei austherapiert, es bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit 2015. Die Befunde der neuropsychologischen Defizite seien bei meh reren neuropsychologischen Untersuchungen bestätigt worden, es bestünden Stö rungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und des verbalen Lernens. Auch das vertebrale Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der HWS mit Ein schrän kungen der Beweglichkeit nach links sei klinisch und bildgebend bestätigt wor den. Es bestehe eine Spondylarthrose C3/4 links mit Stenose des linken Fo ra mens , Osteochondrose und Spondylose bis C7, Funktionsstörungen der Kopf ge lenke und ein Verdacht auf Läsion des linken Ligamentum harare . Die Arbeits un fähigkeit von 50 % sei durch den neurologischen Gutachter im Jahr 2014 be stätigt worden, aufgrund einer Verschlechterung im August 2015 liege eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.3. 7
Dem von Dr. I.___ beigelegten Bericht (Urk. 10/119 S. 8 f.) des Stadtspitals J.___ und K.___ vom 27. Juli 2020 sind die Diagnosen zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6/7 rechtsseitig, am ehesten generalisiert myofaszial, sowie thorako verte brales Schmerzsyndrom bei begin nender Osteochondrose BWK 7/8 zu ent nehmen. Die Ärzte hielten fest, der fragliche Nachweis eines Shining-Corners TH8 habe in den MRI-Bildern nicht objektiviert werden können, gemäss rheumatolo gischem Konsil werde von einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen. Von der Dry Needling -Therapie sowie einer Infiltration habe der Patient merklich profitiert. Bei segmentaler Prüfung bestehe eine segmentale Dys funktion C0/1 links, welche manualtherapeutisch angegangen werden könne. Für weitergehende Abklärungen habe keine Indikation bestanden, weshalb der Pa tient habe entlassen werden können.
Im Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/13) stellte Dr. med. L.___ , Stadtspital J.___ und K.___ , die Diagnosen anhaltendes zervikothorako ver te brales Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf eine manifeste Osteoporose. Dr. L.___ hielt fest, die the rapeutischen Optionen seien begrenzt, unter Be rück sichtigung des therapie re sis tenten Verlaufes sowie der gering ausgeprägten Struk turpathologie müsse eine so matoforme Schmerzstörung in Erwägung ge zo gen werden, ansonsten eine Schmerz sensiti v ierung . 5. 5.1
Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10/46 f.) verändert hat. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht da rin einig, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1) .
Entsprechend ging die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. November 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Arbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, mithin ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 20. April 2022 (Urk. 10/175 S. 4-6) sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 1. De zem ber 2022 (Urk. 10/175 S. 6 f.) stützte, welche die medizinische Aktenlage, ein schliesslich des Gutachtens der Y.___ , umfassend würdigte. 5.2 5.2.1
Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wonach beim Beschwer de führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2) .
Es trifft unbestritten zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlech tert hat, allerdings vermag die von ihm behauptete vollständige Ar beits unfähigkeit nicht zu überzeugen. So wurden bereits im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung im Dezember 2004 nur noch minimale Störungen beschrieben, damit übereinstimmend ergab auch die neuropsychologische Un ter su chung im Dezember 2014 (E. 4.3.2) minimale Störungen. Auch im Ja nuar 2022 legten Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ dar, es hätten sich insgesamt leichte Ein schrän kungen im Bereich der Frontalhirnfunktionen gezeigt, im atten tio nalen Be reich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die üb rigen geprüften kogni tiven Domänen im Normbe reich respektive leicht über durch schnittlichen Rah men zu liegen, weshalb sich im Vergleich zur neuro psy cho logischen Unter suchung im Jahr 2004 die Befunde als vergleichbar zeigten und das kognitive Aus fallmuster mehrheitlich im durchschnittlichen bis leicht über durchschnitt lichen Bereich zu liegen komme. Die damals beschriebene deut liche verbale Lern stö rung und die eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät ha be nicht mehr ob jek ti viert werden können, während sich heute eine leichte Ver lang samung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht be schrieben worden sei. Ätiologisch würden sich die Befunde gut mit dem be kan nten chroni fizierten Schmerz syndrom vereinbaren
lassen (E. 4.3. 5 ) . Damit über einstimmend und unter Berücksichtigung des
cervikosponylogene n Schmerz syn drom s führte Dr. C.___
im Dezember 2014 aus, dieses lasse sich so matisch ak tu ell noch objektivieren, merkte indes an, dass bei den weiterhin über Jahre an hal tenden lokalen Schmerzen sehr wahrscheinlich auch ein Schmerz-Chroni fi zie rungs prozess eine Rolle spiele . Dr. C.___ bescheinigte dem Be schwerdeführer denn auch in Kenntnis dies er Dia gnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) .
Angesichts der ver gleich baren Befunde aus neuro psycho lo gischer Sicht lässt sich – wie RAD-Ärztin Dr. M.___
in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 zu Recht festhielt (Urk. 9 S. 4) – eine Ver schlechterung der kog ni tiven Defi zite nicht herleiten. 5.2.2
Weiter vermag die von Dr. I.___ erwähnte (E. 4.3. 6 )
– und im mit Be schwer de er hebung beigebrachten Bericht näher ausgeführte (Urk. 3/19) –
im Jahr 2015 auf grund eine r
Retrau ma ti sie rung
ein getretene
Ver schlech te rung
k eine
höhere Ar beits unfähigkeit zu be gründen . So führte Dr. med. N.___ , Fach ärztin für Rheu matologie und Rehabilitation, im Bericht vom 15. De zem ber 2016 aus, das ini tial durch ein HWS-Distorsionstrauma bedingte Be schwer de bild habe sich im Lau fe der Jahre einigermassen stabilisiert, seit einer Re trau ma ti sie rung im August 2015 im Rahmen einer Inhaftierung mit Hinunter zer ren der Trep pe und un güns tiger Haltung im Transportwagen bestehe ein Be schwer de rezidiv, die erneute neu ro logische Abklärung durch Dr. I.___ mit er neu tem Funk tions -MRI habe in des kei ne neuen Aspekte gezeigt. Eine Ar beits un fä higkeit habe sie bei im Vorfeld feh lenden Attestierungen nicht ausgestellt, zu mal keine ge nügende struk turelle Grund lage bestehe, um eine solche ein Jahr nach der Re trau ma ti sie rung erst ma lig aus zustellen (Urk. 3/19) . Angesichts dieser Einschätzung über zeugt weder die von ihr zwei Jahre später ungeachtet der von ihr als « in etwa gleich blei ben den »
beschriebenen Schmerz pro blematik attestierte 100%ige Ar beits un fähigkeit (Urk. 3/20) noch die von Dr. I.___
auf grund der Verschlech te rung im August 2015 be schei nigte vollständige Arbeitsunfähigkeit , führte Dr. N.___ doch explizit aus, es hätten sich anlässlich der Untersuchung mit er neutem Funktions-MRI keine neuen Aspekte gezeigt .
Auch die er wähn te weitere Re trauma ti sie rung im Jahr 2019, als der Beschwerde füh rer von ei nem Polizisten am rechten Hand gelenk ge packt u nd am Arm ge zo gen worden sei, wo durch es zu per sis tie ren den Beschwer den am rech ten Arm und Nacken ge kommen sei (vgl. Urk. 10/119 S. 7) , vermag keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Anläss lich der sta tionären Abklä rung im Stadtspital J.___ und K.___ wurde ein zer viko radi ku läres Schmerz syn drom C6/7 rechtsseitig diagnostiziert, wo bei von ei nem gene ra li sierten myo fas zialen Schmerzsyndrom ausgegangen und bei feh len der Indikation für weitergehende Abklärungen eine kon servative The ra pie emp foh len wurde (vgl. auch E. 4.3. 7 ). Eine Ar beits unfähigkeit wurde von den Ärz ten nicht attestiert. Folglich ist die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wo nach die er wäh nten Traumata aufgrund der
– auch zusätzlich – verfügbaren Ak ten und der be schriebenen Bewegungs abläufe aus versicherungsmedizinisch-theo re tischer Sicht nicht ge eig net seien , eine längerfristige strukturelle Ver än de rung am Be we gungs ap parat her vorzurufen , nicht zu beanstanden (Urk. 9 S. 3) . 5.2.3
Schliesslich vermögen auch die degenerativen Veränderungen auf Höhe der HWS keine höhere als die von RAD-Ärztin Dr. M.___ attestierte 50%ige Ar beits un fähigkeit zu be gründen, stellte diese doch zu Recht fest, entsprechende Ver än derungen seien bereits im Jahr 2004 durch Dr. I.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/3 ) und im Gutachten der Y.___ berücksichtigt worden (vgl. den dor tigen Akten auszug, Urk. 10/34 S. 6). Darüber hinaus hielt auch Dr. C.___ im Jahr 2014 de ge ne ra tive Veränderungen fest (vgl. E. 4.3.2). Im Rahmen der Untersuchung am Uni ver si täts s pi tal E.___ im Mai 2021 (E. 4.3.3) zeigten sich vergleichbare, stabile Be funde, eine Kom pres sion der Nerven wurde nicht beschrieben.
Die Rheuma to logen am Stadtspital J.___ und K.___
gingen denn auch von einem myo fas zi alen Schmerzsyndrom aus , Dr. L.___
erwog aufgrund des therapieresis ten ten Verlaufes bei ge ring ausgeprägter Strukturpathologie eine Schmerzstö rung respektive eine Schmerz intensivierung (vgl. E. 4.3.7). RAD-Ärztin Dr. M.___ legte im Folgenden dar, die Diskrepanz zwischen dem ho hen Schmerz emp finden und dem langjährigen therapieresistenten Verlauf und den nur gering aus ge präg ten strukturell fassbaren Befunden sei mit einer mög lichen Schmerz stö rung res pek tive Schmerzintensivierung erklärt worden, was be reits Dr. C.___
als Faktor für die beklagten Be schwerden erwähnt ha be und darauf schliessen lasse, dass eine derartige Schmerzverstärkung bereits seit Jahren vor liege (Urk. 9) . Dies e Aus führung
erscheint angesichts des Umstandes, dass bereits die Gutachter der Y.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostizierten (vgl. E. 4.2.1) , über zeu gend . Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer denn auch unter Berück sich ti gung dieser Beschwerden eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) , welcher sich RAD-Ärztin Dr. M.___
zu Recht anschloss (Urk. 9) .
Ange sichts dieser nach voll zieh baren Schlussfolgerung und bei fehlender psychia trischer Dia gnose stel lung
erübrigen sich vorliegend Ausführungen zu der von RAD-Ärztin Dr. M.___ vorgenommen Standardindikatorenprüfung
(Urk. 9 S. 4 f.) sowie zum Vorb ringen des Beschwerdeführers, wonach ihm RAD-Ärztin Dr. M.___ eine aktive Lebensgestaltung vorwerfe, wenngleich er die Inline-Skates benötige, um seine Schmerzen zu lindern. 5.2.4
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens ver gleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Ak ten respektive dem IK-Auszug vom
30. September 2022 ( Urk. 10/164 ) ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 20 04 keiner Er werbs tä tig keit mehr nachgegangen ist . Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tis tik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zu zie hen.
Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein or dentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das In va lideneinkommen de s Beschwerdeführer s
– angesichts seiner fehlenden Er werbs tätigkeit seit dem Jahr 2004 (Urk. 10/164) – gestützt auf derselben Be mes sungs grund lage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Ver ein fa chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 6.3
Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 20 20 , Ziffern 45-96 ,
Sektor 3 , Dienstleistungen, Niveau 2, Männer), ergibt sich bei einer festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein In va liditätsgrad von 50 % (vgl. E. 1.3) , weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat (vgl. E. 1.1 ) . 7 .
D ie angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 8 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Mit Eingabe vom
25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 12-14/1-3). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey zu ge währen. 8 .3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .4
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steu er) auf Fr. 2 ' 0 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8 .5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nach zahlung der ihm er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 4. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechts an walt Dr. Felix Frey ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 ) . 7 .
D ie angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 8 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Mit Eingabe vom
25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 12-14/1-3). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey zu ge währen. 8 .3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .4
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steu er) auf Fr. 2 ' 0 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8 .5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nach zahlung der ihm er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 4. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechts an walt Dr. Felix Frey ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
E. 1.2 Am
27. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84). Die auf grund des Wohnortwechsels des Versicherten (vgl. Urk. 10/ 74 ) neu zuständige So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zog die Akten der IV-Stelle Bern bei (Urk. 10/1-78), tätigte medizinische Ab klä rungen (Urk. 10/ 113 -115, 10/118 f. , 10/128 ) und teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 28. Juni 2022 mit, dass auf grund seines Gesundheitszustandes kei ne Eingliederungs mass nah men mög lich seien (Urk. 10/124).
Am 23. August 2022 stellte der Versicherte verschiedene Gesuche für Hilfsmittel, unter anderem für ein Boxspringbett, einen Sitzsack, Schwimmtraining und In line skates (Urk. 10/136-14
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ).
Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Ren te zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei ei ner Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Re vi sions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. Sep tem ber 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tat säch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Be urteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundes ge richts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen) und in zeit licher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen sind (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei ; es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktmanager ausgegangen. Eine all fäl lige höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund des Alters nicht geprüft worden. Folglich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2022 An spruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen des Einwandes seien keine neu en medizinischen Berichte eingereicht worden, weshalb an der Einschätzung des RAD festgehalten werde (Urk. 2) .
In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, weshalb auf die erho benen Einwände nicht eingegangen worden sei, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Mit Blick auf das Wartejahr sei zu beachten, dass kein Wiederaufleben einer Rente vorliege, welche ohnehin lediglich Einfluss auf das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG hätte, sondern ein Revisionsgesuch, weshalb kein Grund vorliege, von der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG abzuweichen . In medizi nischer Hinsicht sei schliesslich auf die ausführliche Stellungnahme des RAD zu ver weisen, wonach sich selbst unter Einbezug der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte keine relevante Verschlechterung nachweisen lasse (Urk. 8) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Problematik hinsichtlich der nicht abzuwartenden Wartefrist einge gangen sei und sich auch sonst nicht mit seinen Vorbringen im Einwand aus ein ander gesetzt habe . Darüber hinaus stehe die Einschätzung der RAD-Ärztin im Wi derspruch zu den Einschätzungen seine r behandelnden Ärzte, auch werde aus ge blendet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 verschlechtert habe , was ebenso für das aus rheumatologischer Sicht diagnos ti zierte Schmerz geschehen gelte. Entsprechend sei der medizinische Sachverhalt un genügend abgeklärt worden (Urk. 1).
Replicando
führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass er eine seit dem Jahr 2014 eingetretene Verschlechterung seines Gesund heits zustandes nachzuweisen habe und von ei nem gleichbleibenden Gesund heits zu stand mit unveränderter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, falls ihm dies nicht gelinge. Sein behandelnder Arzt halte ausdrücklich fest, er sei auf grund der Verschlechterung im Jahr 2015 vollständig arbeitsunfähig , eine mo de rate bis deutliche Degeneration der atlantookzipitalen und lateralen atlanto axialen Gelenke sei auch dem rheumatologische Bericht vom 21. Juli 2016 zu ent nehmen. An diesen Einschätzungen vermöchte n
weder die ihm von der IV-Stel le vorgeworfene nicht gesteigerte Konsultations häu figkeit noch die von ihm be an tragten Hilfsmittel, welche gemäss RAD-Ärztin für eine aktive Lebens ge stal tung spr ä che n , etwas zu ändern. Letztere be nötige er, um seine Schmerzen lindern zu können ; sie würden indes nicht aus schliessen, dass es Tage gebe, an denen er 20 Stunden im Bett verbringen müsse, weil er sich aufgrund der Schmerzen kaum bewegen könne (Urk. 18). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei, da sie die getätigten Ausführungen im Einwand nicht geprüft und sich mit den vorgebrachten Punkten nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 ; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stel le mit den Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine höhere Inva li denrente zu ge wäh ren und diese überdies bereits ab 1. Juli 2021 auszurichten sei, auseinander ge setzt hat. So führte sie aus, dass angesichts der unveränderten Sach lage und fehlender neue r medizinische r Berichte an der Beurteilung durch den RAD fest ge halten werde , zudem unterscheide sich die ver siche rungs theo re tisch-medi zi nische Beurteilung häu fig von der Beurteilung der Behandler , wes halb ein An spruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente bestehe. Ebenso hielt die IV-Stelle fest, dass bei einer Verschlechterung der frühestmögliche Renten an spruch erst sechs Mo nate nach der Anmeldung entstehen könne. Wohl setzte sich die IV-Stelle nicht allzu ausführlich mit diesen Vorbringen auseinander, i ndes be deutet die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, dass sich die Be hörde aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus ein ander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken . Erforderlich ist nur, aber immerhin, dass die Be grün dung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen folglich kurz die Über le gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten las sen und auf die sich sein Entscheid stützt ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .) .
Dem Beschwerdeführer waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt ; so war es ihm denn auch möglich, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen. 3.4
Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde. 4 . 4.1
Bei der vorliegend strittigen Sache
handelt es sich um eine Neuanmeldung , auf wel che die IV-S t elle
unbestrittenermassen
materiell eingetreten ist . Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Ver fügung vom 4. Sep tem ber 2007 (Urk. 10/46 f.) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Ver fügung vom 2. November 2023 eine rentenrelevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist . 4.2 4.2.1
Anlässlich der Anmeldung vom 4. Juli 2005 (Urk. 10/1)
zog die IV-Stelle Bern
ins besondere die Akten des Haftpflichtversicherers bei und stützte sich bei der Be ur tei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf
das vom Haftpflichtversicherer ver anlasste polydisziplinäre Gutachten de r
Y.___ vom
12. Juli 2006 (Urk. 10/34) , dem sie sich auch selbst angeschlossen hatte (Urk. 10/ 26 und 10/30 ; vgl. auch Urk. 10/47 S. 5 f.).
Die Gutachter stellten aus polydisziplinärer Sicht (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie und Neuropsychologie sowie Psychiatrie) die folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34 S. 20): - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - Funktionelle, schwierig zu klassifizierende neuropsychologische Defi zite - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit direktem Kopfanprall am 9.10.2003 (ICD-10: S13.4) - Keinerlei radikuläre oder spinale Funktionsstörungen - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD-10: Z73.1), sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ca. 10 packyears ; ICD-10: F17.1) auf .
Aus neurologischer Sicht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, aus, eine leichte traumatische Hirn schädigung könne nicht bestätigt werden; auch wenn die diagnostischen Kri terien für eine solche nach unten weitgehend offen sei en, seien sämtliche vor be ur teilenden neurologischen Fachärzte zu denselben Schluss folgerungen gekom men. Bei der heutigen klinisch-neurologischen Unter su chung stünden die vorder gründigen Angaben des Exploranden (sehr starke Schmer zen und wesentliche, all tagsrelevante kognitive Defizite) im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten. Er zeige sich locker, gelassen und humorvoll, be wege seinen Kopf lebhaft und er ledige bei der neuropsychologischen Prüfung die Auf gaben korrekt und ohne wesentliche Defizite. Zurzeit könne lediglich ein leich tes Zervikalsyndrom mit lei chten, schmerzabhängigen kognitiven Defiziten fest gestellt werden. Diese Stö rung zeige eine an und für sich normale Rück bil dungs tendenz nach stattgefun denem HWS-Distorsionstrauma. Aufgrund der trau ma bedingten Beschwerden be stehe aus somatisch-neurologischer Sicht somit kei ne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es seien sicherlich ge wisse Restbeschwerden vor han den, das geschilderte Ausmass wirke jedoch äus serst unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht bestätigt werden. Insbe son dere könnten die vom Exploranden angegebenen schweren kognitiven Defi zite weder in der aktuellen psychologischen Testung noch im allgemeinen Ver hal ten bestätigt werden. Auffällig seien in diesem Zu sam menhang die häufigen Wechsel der beurteilenden Fachärzte sowie der Um stand, dass die therapeutischen Vorschläge bisher in keiner Weise umgesetzt wor den seien . Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit in einer Büro tä tigkeit oder in der Tätigkeit als Vertreter/Or ga ni sator oder Exportkaufmann. Der Ex plorand selber sehe sich weiterhin als völlig ar beitsunfähig an, hinsichtlich al ternativer Tätigkeiten habe er keine Angaben ma chen können (Urk. 10/34 S. 11-16) .
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Tes tung eine leichte Stö rung des Gedächtnisses für geomet rische Inhalte fest ge stellt wurde. Die eigent liche Aufmerksamkeitsleistung sei nor mal, auch das Kurz zeit gedächtnis zeige nor male Leistungen, was ebenso für die geprüfte Fron tal hirn funktionen gelte. Hin zu komme, dass der Versicherte ein adäquates Verhalten zei ge, wobei am En de der Testung leicht vermehrte, nach wie vor starke Kopf schmerzen angegeben wor den seien (Urk. 10/34 S. 13 f.) .
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, legte dar, der Explorand klage vor allem über seine kognitiven Ein schränkungen, habe sich während der ganzen Untersuchung indes ohne Schwie rigkeiten konzentrieren können und sehr differenziert über seine Befindlichkeit Auskunft gegeben, wobei keine Wortfindungsstörungen feststellbar gewesen sei en. Seine Ausführungen seien sehr differenziert und wohl überlegt gewesen, affek tiv sei er ausgeglichen gewesen, darüber hinaus allseits orientiert und be wusst seinsklar. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beein träch tigt, das Denken formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Psychopatho logische Symptome seien keine festgestellt worden. Der Explorand sei eher we nig beziehungsorientiert und lebe vor allem nach seinen inneren Impulsen und Inte ressen. Vor dem Unfall sei er überall sehr erfolgreich gewesen und habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt; diese hohe Selbstbezogenheit und die Tendenz, alles, was ihn betreffe, in positivem Licht zu schildern, deute auf eine narzisstische Persön lichkeitsstruktur hin. Es falle auf, dass er nie als Angestellter gearbeitet habe, sich sehr früh selbständig gemacht habe, was darauf hindeute, dass es ihm schwer falle , sich in bestehende Strukturen einzugliedern. Die von ihm geklagten kogni tiven Störungen hätten während der psychiatrischen Untersuchung nicht objek ti viert werden können, im Rahmen seiner Schilderungen seien keinerlei kogni tive Einschränkungen feststellbar. Eine psychiatrische Behandlung habe nie stattge funden, auch habe er nie Psychopharmaka eingenommen, Schmerzmittel nehme er ebenfalls nicht ein. Das Ausmass seiner Beschwerden und die subjektive Über zeugung, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, könne aufgrund der somatischen Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung der beklagten Beschwerden angenommen werden, diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da er nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfak toren gelitten habe, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden, auch liege keine affektive Mitbeteiligung vor. Es falle auf, dass der Explorand seit seiner Rückkehr in die Schweiz im No vember 1993 im wirtschaftlichen Bereich Mühe habe, seit dem Unfall erhalte er nun Taggeldleistungen und sei von seinen existenziellen Ängsten etwas entlastet. Dies könne mit ein Grund für die Schmerzverarbeitungsstörung sein, da er nicht mehr Gelegenheitsjobs nachgehen müsse, welche er als eher unbefriedigend er lebt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, trotz der geklagten Beschwerden sei ihm zumutbar, weiterhin seiner ange stammten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/34 S. 16-20).
In der Gesamtbeurteilung legten d ie Gutachter dar, der Beschwerdeführer beklage ver schiedene Be schwer den, insbesondere Schmerzen im Nackenbereich und Kon zen trationseinbussen, die hauptsächlich der neurologischen/neuropsy cho lo gischen Untersuchung zuzu ord nen seien. Wie der ausführlichen Beurteilung im neu rologischen Teilgutachten zu entnehmen sei, bestehe eine sehr diskrete Be fund lage, sowohl bildgebend wie kli nisch, vor allem auch in der beobachteten frei en Beweglichkeit während den Un tersuchungen. Aus somatisch-neurolo gischer Sicht hätten keine wesentlichen Be einträchtigungen festgestellt werden kön nen, auch wenn gewisse Rest be schwer den vorhanden seien. Das subjektive Aus mass wirke jedoch unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren Be funde nicht bestätigt werden, was auch für die angegebenen kognitiven Defizite gelte, was letztlich auch in der psy chia trischen Begutachtung bestätigt werde. Aus neurologischer Sicht könne keine re le vante Einschränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt werden, aus inter nis tischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden zudem keine zusätzlichen Be funde, welche die Arbeitsfähigkeit tan gieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könnten akzentuierte Persönlichkeits züge festgestellt werden und aufgrund der so matisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Beschwerden eine Schmerz ver arbeitungsstörung, da die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung for mal nicht erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt, da die narzisstischen Persön lich keitsanteile keinen relevanten Krank heitswert hätten und diese wie auch die Schmerzverarbeitungsstörung die Ar beitsfähigkeit nicht beeinflussen würden. So mit seien dem Beschwerdeführer jeg liche Erwerbstätigkeiten – ausser eventuell ganz schwer belastende – medi zi nisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/34 S. 21). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bis Dezember 2004 zu mindestens 75 % eingeschränkt gewesen, ab 1. Januar 2005 sei ihm vom Hausarzt eine Ar beits unfähigkeit von 33.3 % attestiert worden, was als realistisch anzusehen sei. Im Laufe des Jahres 2005 , mithin bis Dezember 2005, sei es zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit ge kom men. Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt ge wesen (Urk. 10/34 S. 25).
Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine erhebliche Selbstlimitierung festzustellen sei, welche wohl vor allem im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei. Durch eine mögliche Be rentung sei von einem nicht unerheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszu gehen, zumal die angegebenen beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre darauf schliessen liessen, dass sie kaum existenzerhalten d gewesen seien (Urk. 10/34 S. 21 f.) .
Der Beschwerdeführer sei immer sehr selbstbestimmt gewesen, habe Mü he gehabt, sich in bestehende Hierarchien einzufügen und arbeite eigentlich meis tens nur sporadisch, um seinen Interessen nachgehen zu können. Er sei immer recht selbstbezogen gewesen und messe nun allfälligen Einschränkungen eine viel höhere Bedeutung zu, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Diese rela tive Überbewertung eigener Empfindungen könne zur Schmerzverarbeitungsstö rung beigetragen haben. Auch habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, weshalb sich die Frage stelle, ob unter anderem gewisse Existenzängste zur Symptomerhaltung beigetragen haben könnten (Urk. 10/34 S. 24). 4. 2.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___ führte in seiner Stellungnahme zu han den der IV-Stelle Bern vom 11. A pril 2007 (Urk. 10/44)
aus, die nach der inter dis ziplinären Begutachtung fest gestellte zentrale Vestibulopathie erkläre die Be schwer den von Seiten des Gleich gewichts- und vestibulookulären Systems, mit hin die angegebenen ge le gent lich auftretenden visuellen Verzerrungen, welche in des die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden. Auch für die Arbeits fä hig keit erhebliche Gleich ge wichtsstörungen lägen bei gehaltenem Romberg und nor malem Trendelenburg nicht vor. Die Auswirkungen der im Vordergrund ste hen den Nacken- und Kopf schmerzen sowie die angegebenen neurokognitiven De fizite würden durch die in terdisziplinären Untersuchungsbefunde und deren Dis kussion sehr schön und nachvollziehbar herausgearbeitet, woran auch der nach gereichte Bericht des Ärzt lichen Zentrums für Gehör- und Gleichge wichts stö rungen nichts zu ändern vermöchte. 4. 2.3
Gestützt auf das Gutachten der Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. September 2007 rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von 1. Ok tober 2004 bis 31. März 2005 zu und hielt fest, ab Januar 2005 sei nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % aus ge wiesen, ab Mai 2006 liege weder aus somatischer noch aus psy chia trischer Sicht
eine Arbeits un fähigkeit vor . Da der Invaliditätsgrad ab 31. De zem ber 2004 unter 40 % liege, werde die Rente per 31. März 2005 befristet
(Urk. 10/46 f.) . 4 . 3 4.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Juli 2021 (Urk. 10/84) zog die IV-Stelle die Akten der IV-Stelle Bern bei, welche insbesondere das Gutachten der Y.___
ent halten (Urk. 10/ 34; vgl. E. 4.2 .1 ). Darüber hinaus finden sich die folgenden me dizinischen Berichte in den Akten : 4.3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 20. De zem ber 2014 (Urk. 3/22) einen Status nach Beschleunigungstraum a und Kopfkon tu sion beim Unfall vom 9.10.2003 mit durchgemachter HWS-Distorsion mit wahr scheinlicher Läsion des Ligamentum alare rechts, wahrscheinlich durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI), aktuell noch minimen neuropsy cho logischen Funktionsstörungen, zentralvestibulären Gleichgewichtsstörungen und Bewegungsstörungen, wahrscheinlichen zusätzlichen psychoreaktiven Stö rungen. Er berichtete über eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssys tems, ansonsten über einen unauffälligen Neurostatus. Das Bewegungssehen sei nicht pathologisch gewertet worden, sei offensichtlich nicht immer ausgeprägt vorhanden. Die Gleichgewichtsstörung sei im Jahr 2005 eindeutig messtechnisch objektiviert worden und wahrscheinlich auf eine unfallbedingte Funktions stö rung im Gehirn zurückzuführen . Die neuropsychologische Untersuchung ergebe heute noch minimale Störungen. Gleichzeitig berichte der Versicherte über immer wie der auftretende schwere Störungen im kognitiven Bereich, welche glaub haft seine Leistungsfähigkeit erheblich verminderten, wobei ätiologisch für diese Stö run gen vor allem die chronischen Schmerzen, allenfalls auch der Can nabis kon sum seit 2005 und/oder Persönlichkeitsveränderungen in Frage kämen, welche über wiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls im Jahr 2003 seien. Die HWS-Dis torsion sei wahrscheinlich auf der Basis von vorbestehenden, bis zum Unfall nicht manifesten degenerativen Veränderungen der HWS geschehen, das Be schleu nigungstrauma habe wohl zu einer Verschlimmerung geführt. Soma tisch lasse sich das geklagte cervikospon d ylogene S chmerzsyndrom aktuell noch ob jek tivieren, bei den weiterhin über Jahre anhaltenden lokalen Schmerzen spiele aber auch sehr wahrscheinlich ein Schmerz- Chronifizierungsprozess eine Rolle. Es sei bekannt, dass chronische Schmerzen zu organischen kleinen Verände run gen im Zentralnervensystem und auf diesem Weg leider oft zu einer wesent lichen Ver stärkung der Schmerzempfindung
führen würden. Die Einschränkung auf die Leis tungsfähigkeit als selbständiger Unternehmer werde auf 50 % ge schätzt. 4.3.3
Im Bericht der Klinik D.___ , UniversitätsSpital
E.___ , vom 5. Mai 2020 (Urk. 3/15) wurden ein cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, kein An halt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom, kein Anhalt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, sowie ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es sei nur eine eingeschränkte Anamnese und Untersuchung möglich gewesen, da sich der Pa tient wenig kooperativ gezeigt habe. Es hätte sich eine cervicoradikuläre Sympto matik mit Ausstrahlung entlang dem Dermatom C7 und C8 rechts, ohne senso motorische Ausfallerscheinungen gezeigt. Im MRI hätten sich neben beginnenden Osteochondrosen auf Höhe HWK 6/7 und BWK 7/8 eine osteodiskoligamentäre Enge der Neuroforamen HWK 3/4 links, HWK 5/6 links und HWK 6/7 beidseits oh ne Anhalt einer Nervenwurzelaffektion im Bereich der BWS gezeigt. Bei feh len den fokal neurologischen Defiziten sei der Patient nach Hause entlassen wor den. 4.3. 4
Im Bericht vom 21. Oktober 2021 (Urk. 10/113 -115 ) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, die fol gen den Dia gnosen: - Fraktur des 8. Brustwirbels, höchstwahrscheinlich osteoporotisch bedingt - Cervikoradikuläres Syndrom C6/7 rechts - Status nach Auffahrunfall 2003 mit Seitenanprall und HWS-Distorsion - Osteopenie der LWS - Osteodensitometrie vom 22.04.21: TBS-1.1 (LWS), linke Hüfte + 0.9 (normale Knochendichte)
Dr. F.___
führte aus, der Beschwerdeführer leide zurzeit unter erheblichen Ver spannungen über der gesamte n Rückenmuskulatur, welche selbst der Masseur nicht lösen könne. Es liege ein erheblicher Hypertonus der gesamten para verte bralen Muskulatur linksbetont vor, ohne Klopfdolenzen . Er leide seit mindestens zwei Jah ren an einem chronischen Schmerzsyndrom, das auf mehreren Ebenen rheu ma tologisch, physiotherapeutisch und schmerztherapeutisch behandelt wer de. Durch dieses chronische Problem seien auch psychische Stressreaktionen ent stan den. Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 7. Oktober 2021 bis 7. November 2021.
In den weiteren Berichten von Dr. F.___ bestätigte dieser die vorstehend auf ge führten Diagnosen, berichtete über zunehmende Beschwerde im April 2022, im Juni 2022 von weitgehend unveränderten Defiziten aus neuro psy cho lo gischer Sicht , im April 2023 von trotz Physiotherapie wieder verstärkten Beschwerden, attestierte dem Beschwerdeführer indes keine Arbeitsun fähigkeit mehr (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 3/5, 3/6). 4.3. 5
Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. G.___, Fachpsychologin FSP Neuropsychologie, sowie Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2022 (Urk. 10/128 S. 7-1 1 ) ist das Vorhandensein eine r leichte n neuropsychologische n Störung zu ent neh men.
Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___
hielten fest , klinisch präsentiere sich ein initial sehr gereizter, angespannter und konfrontativer, distanz- und impulskon trollgeminderter, kognitiv und motorisch sehr unruhiger Patient mit sprung haftem und unstrukturierten Erzählstil, vordergründigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen sowie abschweifenden Gedankengängen durch eine deutlich erhöhte intrinsische Ablenkbarkeit, was (auf hohem Level) teilweise mit der Kooperationsfähigkeit interferiere. Auf die Untersuchung habe er sich indes ein lassen können und bei sehr hoher Leistungsbereitschaft mitgearbeitet, wobei die Impulskontrolle testspezifisch, nicht aber restlos klinisch (plötzlich lautes La chen oder Fluchen) habe verbessert werden können . Der Patient wirke affektiv sehr misstrauisch und angespannt, vor allem am Ende der Untersuchung sei eine grosse Verzweiflung und Hilflosigkeit über seine Situation ersichtlich geworden. Test spe zifisch hätten sich insgesamt leichte Einschränkungen im Bereich der Fron tal hirnfunktionen gezeigt, im attentionalen Bereich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die übrigen geprüften kogni tiven Domänen (mnestische, sprachliche und sprachassoziierte, visuo -konstruk tive und -perzeptive, basale exeku ti ve und attentionale Funktionen) im Normbe reich respektive leicht überdurchschnittlichen Rahmen zu liegen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2004 zeigten sich die Befunde vergleichbar, das kognitive Ausfallmuster komme mehrheitlich im durchschnitt lichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich zu liegen. Die damals beschriebe ne deutliche verbale Lernstörung und eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät habe nicht mehr objektiviert werden können, während sich heute eine leichte Ver langsamung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht beschrieben worden sei. Insgesamt seien weiterhin leichte vor allem qua litative Auffälligkeiten im Sinne erhöhter Reaktionskonstanz in den com puter gestützten Verfahren zu beschreiben. Ätiologisch zeigten sich die Befunde gut ver einbar mit dem bekannten chronifizierten Schmerzsyndrom. Die heute erhobe nen mehrheitlich durchschnittlich bis überdurchschnittlichen Befunde stünden in starker Diskrepanz zu den vom Patienten glaubhaft gemachten und im Alltag sehr stark ein schränkenden Veränderungen der Kognition seit dem Unfall. Da sich bei mehr heit lich intakter kognitiver Leistungsfähigkeit im strukturierten Um feld der heu tigen Untersuchung weiter hin keine Hinweise auf eine hirnorganische Stö rung er gebe, sei dafür am ehesten eine affektpathologische Entwicklung, DD Krank heits verarbeitungsstörung, ursächlich. Ob diese bei auffälligem klinischen Ver halten begünstigt/akzentuiert werde durch eine vorbestehende/zusätzliche psy chiatrische Erkrankung oder Störwirkungen durch den täglichen THC-Konsum und metabolische Faktoren bei spezieller Diät und regelmässigem langen Fasten, kön ne ohne weitere Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. 4.3. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 10/118 f.) ein c hronisches cervicocephales paravertebrales Syn drom sowie n europsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsion 2003 . Dr. I.___
legte dar , beim Beschwerdeführer liege ein chronifizierter Verlauf ohne nam hafte Besserung vor, er sei austherapiert, es bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit 2015. Die Befunde der neuropsychologischen Defizite seien bei meh reren neuropsychologischen Untersuchungen bestätigt worden, es bestünden Stö rungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und des verbalen Lernens. Auch das vertebrale Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der HWS mit Ein schrän kungen der Beweglichkeit nach links sei klinisch und bildgebend bestätigt wor den. Es bestehe eine Spondylarthrose C3/4 links mit Stenose des linken Fo ra mens , Osteochondrose und Spondylose bis C7, Funktionsstörungen der Kopf ge lenke und ein Verdacht auf Läsion des linken Ligamentum harare . Die Arbeits un fähigkeit von 50 % sei durch den neurologischen Gutachter im Jahr 2014 be stätigt worden, aufgrund einer Verschlechterung im August 2015 liege eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.3. 7
Dem von Dr. I.___ beigelegten Bericht (Urk. 10/119 S. 8 f.) des Stadtspitals J.___ und K.___ vom 27. Juli 2020 sind die Diagnosen zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6/7 rechtsseitig, am ehesten generalisiert myofaszial, sowie thorako verte brales Schmerzsyndrom bei begin nender Osteochondrose BWK 7/8 zu ent nehmen. Die Ärzte hielten fest, der fragliche Nachweis eines Shining-Corners TH8 habe in den MRI-Bildern nicht objektiviert werden können, gemäss rheumatolo gischem Konsil werde von einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen. Von der Dry Needling -Therapie sowie einer Infiltration habe der Patient merklich profitiert. Bei segmentaler Prüfung bestehe eine segmentale Dys funktion C0/1 links, welche manualtherapeutisch angegangen werden könne. Für weitergehende Abklärungen habe keine Indikation bestanden, weshalb der Pa tient habe entlassen werden können.
Im Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/13) stellte Dr. med. L.___ , Stadtspital J.___ und K.___ , die Diagnosen anhaltendes zervikothorako ver te brales Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf eine manifeste Osteoporose. Dr. L.___ hielt fest, die the rapeutischen Optionen seien begrenzt, unter Be rück sichtigung des therapie re sis tenten Verlaufes sowie der gering ausgeprägten Struk turpathologie müsse eine so matoforme Schmerzstörung in Erwägung ge zo gen werden, ansonsten eine Schmerz sensiti v ierung . 5.
E. 5 zu (Urk. 10/ 46 f. ) .
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/51 S. 3 - 118 ) schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
– nach An dro hung einer reformatio in peius (Urk. 10/71) – mit Urteil vom
26. Juni 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 10/ 72 ).
E. 5.1 Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10/46 f.) verändert hat. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht da rin einig, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1) .
Entsprechend ging die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. November 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Arbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, mithin ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 20. April 2022 (Urk. 10/175 S. 4-6) sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 1. De zem ber 2022 (Urk. 10/175 S. 6 f.) stützte, welche die medizinische Aktenlage, ein schliesslich des Gutachtens der Y.___ , umfassend würdigte.
E. 5.2.1 Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wonach beim Beschwer de führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2) .
Es trifft unbestritten zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlech tert hat, allerdings vermag die von ihm behauptete vollständige Ar beits unfähigkeit nicht zu überzeugen. So wurden bereits im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung im Dezember 2004 nur noch minimale Störungen beschrieben, damit übereinstimmend ergab auch die neuropsychologische Un ter su chung im Dezember 2014 (E. 4.3.2) minimale Störungen. Auch im Ja nuar 2022 legten Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ dar, es hätten sich insgesamt leichte Ein schrän kungen im Bereich der Frontalhirnfunktionen gezeigt, im atten tio nalen Be reich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die üb rigen geprüften kogni tiven Domänen im Normbe reich respektive leicht über durch schnittlichen Rah men zu liegen, weshalb sich im Vergleich zur neuro psy cho logischen Unter suchung im Jahr 2004 die Befunde als vergleichbar zeigten und das kognitive Aus fallmuster mehrheitlich im durchschnittlichen bis leicht über durchschnitt lichen Bereich zu liegen komme. Die damals beschriebene deut liche verbale Lern stö rung und die eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät ha be nicht mehr ob jek ti viert werden können, während sich heute eine leichte Ver lang samung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht be schrieben worden sei. Ätiologisch würden sich die Befunde gut mit dem be kan nten chroni fizierten Schmerz syndrom vereinbaren
lassen (E. 4.3. 5 ) . Damit über einstimmend und unter Berücksichtigung des
cervikosponylogene n Schmerz syn drom s führte Dr. C.___
im Dezember 2014 aus, dieses lasse sich so matisch ak tu ell noch objektivieren, merkte indes an, dass bei den weiterhin über Jahre an hal tenden lokalen Schmerzen sehr wahrscheinlich auch ein Schmerz-Chroni fi zie rungs prozess eine Rolle spiele . Dr. C.___ bescheinigte dem Be schwerdeführer denn auch in Kenntnis dies er Dia gnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) .
Angesichts der ver gleich baren Befunde aus neuro psycho lo gischer Sicht lässt sich – wie RAD-Ärztin Dr. M.___
in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 zu Recht festhielt (Urk. 9 S. 4) – eine Ver schlechterung der kog ni tiven Defi zite nicht herleiten.
E. 5.2.2 Weiter vermag die von Dr. I.___ erwähnte (E. 4.3. 6 )
– und im mit Be schwer de er hebung beigebrachten Bericht näher ausgeführte (Urk. 3/19) –
im Jahr 2015 auf grund eine r
Retrau ma ti sie rung
ein getretene
Ver schlech te rung
k eine
höhere Ar beits unfähigkeit zu be gründen . So führte Dr. med. N.___ , Fach ärztin für Rheu matologie und Rehabilitation, im Bericht vom 15. De zem ber 2016 aus, das ini tial durch ein HWS-Distorsionstrauma bedingte Be schwer de bild habe sich im Lau fe der Jahre einigermassen stabilisiert, seit einer Re trau ma ti sie rung im August 2015 im Rahmen einer Inhaftierung mit Hinunter zer ren der Trep pe und un güns tiger Haltung im Transportwagen bestehe ein Be schwer de rezidiv, die erneute neu ro logische Abklärung durch Dr. I.___ mit er neu tem Funk tions -MRI habe in des kei ne neuen Aspekte gezeigt. Eine Ar beits un fä higkeit habe sie bei im Vorfeld feh lenden Attestierungen nicht ausgestellt, zu mal keine ge nügende struk turelle Grund lage bestehe, um eine solche ein Jahr nach der Re trau ma ti sie rung erst ma lig aus zustellen (Urk. 3/19) . Angesichts dieser Einschätzung über zeugt weder die von ihr zwei Jahre später ungeachtet der von ihr als « in etwa gleich blei ben den »
beschriebenen Schmerz pro blematik attestierte 100%ige Ar beits un fähigkeit (Urk. 3/20) noch die von Dr. I.___
auf grund der Verschlech te rung im August 2015 be schei nigte vollständige Arbeitsunfähigkeit , führte Dr. N.___ doch explizit aus, es hätten sich anlässlich der Untersuchung mit er neutem Funktions-MRI keine neuen Aspekte gezeigt .
Auch die er wähn te weitere Re trauma ti sie rung im Jahr 2019, als der Beschwerde füh rer von ei nem Polizisten am rechten Hand gelenk ge packt u nd am Arm ge zo gen worden sei, wo durch es zu per sis tie ren den Beschwer den am rech ten Arm und Nacken ge kommen sei (vgl. Urk. 10/119 S. 7) , vermag keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Anläss lich der sta tionären Abklä rung im Stadtspital J.___ und K.___ wurde ein zer viko radi ku läres Schmerz syn drom C6/7 rechtsseitig diagnostiziert, wo bei von ei nem gene ra li sierten myo fas zialen Schmerzsyndrom ausgegangen und bei feh len der Indikation für weitergehende Abklärungen eine kon servative The ra pie emp foh len wurde (vgl. auch E. 4.3. 7 ). Eine Ar beits unfähigkeit wurde von den Ärz ten nicht attestiert. Folglich ist die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wo nach die er wäh nten Traumata aufgrund der
– auch zusätzlich – verfügbaren Ak ten und der be schriebenen Bewegungs abläufe aus versicherungsmedizinisch-theo re tischer Sicht nicht ge eig net seien , eine längerfristige strukturelle Ver än de rung am Be we gungs ap parat her vorzurufen , nicht zu beanstanden (Urk. 9 S. 3) .
E. 5.2.3 Schliesslich vermögen auch die degenerativen Veränderungen auf Höhe der HWS keine höhere als die von RAD-Ärztin Dr. M.___ attestierte 50%ige Ar beits un fähigkeit zu be gründen, stellte diese doch zu Recht fest, entsprechende Ver än derungen seien bereits im Jahr 2004 durch Dr. I.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/3 ) und im Gutachten der Y.___ berücksichtigt worden (vgl. den dor tigen Akten auszug, Urk. 10/34 S. 6). Darüber hinaus hielt auch Dr. C.___ im Jahr 2014 de ge ne ra tive Veränderungen fest (vgl. E. 4.3.2). Im Rahmen der Untersuchung am Uni ver si täts s pi tal E.___ im Mai 2021 (E. 4.3.3) zeigten sich vergleichbare, stabile Be funde, eine Kom pres sion der Nerven wurde nicht beschrieben.
Die Rheuma to logen am Stadtspital J.___ und K.___
gingen denn auch von einem myo fas zi alen Schmerzsyndrom aus , Dr. L.___
erwog aufgrund des therapieresis ten ten Verlaufes bei ge ring ausgeprägter Strukturpathologie eine Schmerzstö rung respektive eine Schmerz intensivierung (vgl. E. 4.3.7). RAD-Ärztin Dr. M.___ legte im Folgenden dar, die Diskrepanz zwischen dem ho hen Schmerz emp finden und dem langjährigen therapieresistenten Verlauf und den nur gering aus ge präg ten strukturell fassbaren Befunden sei mit einer mög lichen Schmerz stö rung res pek tive Schmerzintensivierung erklärt worden, was be reits Dr. C.___
als Faktor für die beklagten Be schwerden erwähnt ha be und darauf schliessen lasse, dass eine derartige Schmerzverstärkung bereits seit Jahren vor liege (Urk. 9) . Dies e Aus führung
erscheint angesichts des Umstandes, dass bereits die Gutachter der Y.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostizierten (vgl. E. 4.2.1) , über zeu gend . Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer denn auch unter Berück sich ti gung dieser Beschwerden eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) , welcher sich RAD-Ärztin Dr. M.___
zu Recht anschloss (Urk. 9) .
Ange sichts dieser nach voll zieh baren Schlussfolgerung und bei fehlender psychia trischer Dia gnose stel lung
erübrigen sich vorliegend Ausführungen zu der von RAD-Ärztin Dr. M.___ vorgenommen Standardindikatorenprüfung
(Urk. 9 S. 4 f.) sowie zum Vorb ringen des Beschwerdeführers, wonach ihm RAD-Ärztin Dr. M.___ eine aktive Lebensgestaltung vorwerfe, wenngleich er die Inline-Skates benötige, um seine Schmerzen zu lindern.
E. 5.2.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens ver gleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Ak ten respektive dem IK-Auszug vom
30. September 2022 ( Urk. 10/164 ) ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 20 04 keiner Er werbs tä tig keit mehr nachgegangen ist . Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tis tik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zu zie hen.
Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein or dentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das In va lideneinkommen de s Beschwerdeführer s
– angesichts seiner fehlenden Er werbs tätigkeit seit dem Jahr 2004 (Urk. 10/164) – gestützt auf derselben Be mes sungs grund lage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Ver ein fa chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 6.3
Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 20 20 , Ziffern 45-96 ,
Sektor 3 , Dienstleistungen, Niveau 2, Männer), ergibt sich bei einer festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein In va liditätsgrad von 50 % (vgl. E. 1.3) , weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat (vgl. E.
E. 7 , 6/14
E. 9 ] ). Mit Ver fü gung vom 14. September 2023 wies sie sodann das Gesuch des Versicherten um un entgelt liche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 10/200). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden ver si che rung, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me dizinischen Sachverhalt abkläre. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 8) und unter Beilage einer Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwer de , worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
28. März 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde (Urk. 15). In Nachachtung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 12-14/1-3).
Mit Replik vom 6. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 18); die IV-Stelle verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2005 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober 2003 bei der Invaliden ver si cherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/1). Nachdem die damals zu ständige IV-Stelle Bern medizinische Abklärungen getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
- September 2007 rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von
- Ok tober 2004 bis
- März 200 5 zu (Urk. 10/ 46 f. ) . Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/51 S. 3 - 118 ) schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern – nach An dro hung einer reformatio in peius (Urk. 10/71) – mit Urteil vom
- Juni 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 10/ 72 ). 1.2 Am
- Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84). Die auf grund des Wohnortwechsels des Versicherten (vgl. Urk. 10/ 74 ) neu zuständige So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der IV-Stelle Bern bei (Urk. 10/1-78), tätigte medizinische Ab klä rungen (Urk. 10/ 113 -115, 10/118 f. , 10/128 ) und teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 28. Juni 2022 mit, dass auf grund seines Gesundheitszustandes kei ne Eingliederungs mass nah men mög lich seien (Urk. 10/124). Am 23. August 2022 stellte der Versicherte verschiedene Gesuche für Hilfsmittel, unter anderem für ein Boxspringbett, einen Sitzsack, Schwimmtraining und In line skates (Urk. 10/136-14 7 , 6/14 9 -1 60 ) , wofür die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2023 die Kostengutsprache verweigerte (Urk. 10/174) , und meldete sich zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 6/148) . Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2023, Urk. 10/190) und verneinte mit Verfügung vom 26. Juni 2023 einen Anspruch auf Hilflosen ent schädigung (Urk. 10/195). Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Februar 2023 [Urk. 10/177]; Ein wand vom
- März 2023 [ Urk. 10/185 ] ; ergänzter Einwand vom 17. April 2023 [Urk. 10/189] ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom
- No vember 2023 ab 1. Ja nuar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung , befristet bis Ende August 2022 (Ab lösung durch Altersrente), zu ( Urk. 2 [= Urk. 10/19 4 und 10/20 9 ] ). Mit Ver fü gung vom 14. September 2023 wies sie sodann das Gesuch des Versicherten um un entgelt liche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 10/200).
- Gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden ver si che rung, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me dizinischen Sachverhalt abkläre. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 8) und unter Beilage einer Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwer de , worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
- März 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde (Urk. 15). In Nachachtung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 12-14/1-3). Mit Replik vom 6. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 18); die IV-Stelle verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Juli 2021 – verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs recht lichen Konstel la tion ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie der ge ge ben, zitiert und angewendet wird. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die sechs mo na tige Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sei vorliegend nicht zu be rück sich tigen, weshalb eine Rentenzusprache bereits ab Juli 2021 zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 8 f.), verfängt dies nicht. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG sta tu ieren zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten. Während Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die materielle Seite des Rentenanspruches betrifft, indem für den Beginn der In validenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar beits un fähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vo raus ge setzt wird, es sich folglich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ren tenberechtigung handelt, stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG zwar auch eine Anspruchsvoraussetzung dar, allerdings eine solche ver fah rens mässiger Natur, indem sie an die Geltendmachung des Leistungs an spruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, welche eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zustän digen Versicherungsträger anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit unterschiedliche Funktionen – als ma te rielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als for melle Karenzfrist, welche mit Blick auf den frühest möglichen Ren ten be ginn ein zuhalten ist. Es besteht daher kein Grund, Art. 29 bis IVV, welcher das Wie der auf leben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Vermin de rung des In validitätsgrades regelt und laut welchem bei der Berechnung der War te zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet wer den, auch auf die Festlegung der in der Bestimmung nicht erwähnten sechs mo natigen Ka renz frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden (vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Nach dem Gesagten könnten Leistungen somit frühestens sechs Monate nach der An meldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle am
- Juli 2021 ( vgl. Urk. 10/84), mithin ab Januar 2022 , aus ge rich tet werden, weshalb für die Be ur tei lung der strittigen Sache die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass ge bend ist. 1 .2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ). Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Ren te zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei ei ner Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Re vi sions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. Sep tem ber 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tat säch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Be urteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundes ge richts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen) und in zeit licher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen sind (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3).
- 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei ; es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktmanager ausgegangen. Eine all fäl lige höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund des Alters nicht geprüft worden. Folglich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2022 An spruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen des Einwandes seien keine neu en medizinischen Berichte eingereicht worden, weshalb an der Einschätzung des RAD festgehalten werde (Urk. 2) . In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, weshalb auf die erho benen Einwände nicht eingegangen worden sei, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Mit Blick auf das Wartejahr sei zu beachten, dass kein Wiederaufleben einer Rente vorliege, welche ohnehin lediglich Einfluss auf das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG hätte, sondern ein Revisionsgesuch, weshalb kein Grund vorliege, von der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG abzuweichen . In medizi nischer Hinsicht sei schliesslich auf die ausführliche Stellungnahme des RAD zu ver weisen, wonach sich selbst unter Einbezug der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte keine relevante Verschlechterung nachweisen lasse (Urk. 8) . 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Problematik hinsichtlich der nicht abzuwartenden Wartefrist einge gangen sei und sich auch sonst nicht mit seinen Vorbringen im Einwand aus ein ander gesetzt habe . Darüber hinaus stehe die Einschätzung der RAD-Ärztin im Wi derspruch zu den Einschätzungen seine r behandelnden Ärzte, auch werde aus ge blendet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 verschlechtert habe , was ebenso für das aus rheumatologischer Sicht diagnos ti zierte Schmerz geschehen gelte. Entsprechend sei der medizinische Sachverhalt un genügend abgeklärt worden (Urk. 1). Replicando führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass er eine seit dem Jahr 2014 eingetretene Verschlechterung seines Gesund heits zustandes nachzuweisen habe und von ei nem gleichbleibenden Gesund heits zu stand mit unveränderter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, falls ihm dies nicht gelinge. Sein behandelnder Arzt halte ausdrücklich fest, er sei auf grund der Verschlechterung im Jahr 2015 vollständig arbeitsunfähig , eine mo de rate bis deutliche Degeneration der atlantookzipitalen und lateralen atlanto axialen Gelenke sei auch dem rheumatologische Bericht vom 21. Juli 2016 zu ent nehmen. An diesen Einschätzungen vermöchte n weder die ihm von der IV-Stel le vorgeworfene nicht gesteigerte Konsultations häu figkeit noch die von ihm be an tragten Hilfsmittel, welche gemäss RAD-Ärztin für eine aktive Lebens ge stal tung spr ä che n , etwas zu ändern. Letztere be nötige er, um seine Schmerzen lindern zu können ; sie würden indes nicht aus schliessen, dass es Tage gebe, an denen er 20 Stunden im Bett verbringen müsse, weil er sich aufgrund der Schmerzen kaum bewegen könne (Urk. 18).
- 3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei, da sie die getätigten Ausführungen im Einwand nicht geprüft und sich mit den vorgebrachten Punkten nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 ). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 ; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3 Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stel le mit den Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine höhere Inva li denrente zu ge wäh ren und diese überdies bereits ab 1. Juli 2021 auszurichten sei, auseinander ge setzt hat. So führte sie aus, dass angesichts der unveränderten Sach lage und fehlender neue r medizinische r Berichte an der Beurteilung durch den RAD fest ge halten werde , zudem unterscheide sich die ver siche rungs theo re tisch-medi zi nische Beurteilung häu fig von der Beurteilung der Behandler , wes halb ein An spruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente bestehe. Ebenso hielt die IV-Stelle fest, dass bei einer Verschlechterung der frühestmögliche Renten an spruch erst sechs Mo nate nach der Anmeldung entstehen könne. Wohl setzte sich die IV-Stelle nicht allzu ausführlich mit diesen Vorbringen auseinander, i ndes be deutet die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, dass sich die Be hörde aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus ein ander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken . Erforderlich ist nur, aber immerhin, dass die Be grün dung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen folglich kurz die Über le gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten las sen und auf die sich sein Entscheid stützt ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .) . Dem Beschwerdeführer waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt ; so war es ihm denn auch möglich, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen. 3.4 Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde. 4 . 4.1 Bei der vorliegend strittigen Sache handelt es sich um eine Neuanmeldung , auf wel che die IV-S t elle unbestrittenermassen materiell eingetreten ist . Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Ver fügung vom 4. Sep tem ber 2007 (Urk. 10/46 f.) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Ver fügung vom 2. November 2023 eine rentenrelevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist . 4.2 4.2.1 Anlässlich der Anmeldung vom 4. Juli 2005 (Urk. 10/1) zog die IV-Stelle Bern ins besondere die Akten des Haftpflichtversicherers bei und stützte sich bei der Be ur tei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das vom Haftpflichtversicherer ver anlasste polydisziplinäre Gutachten de r Y.___ vom
- Juli 2006 (Urk. 10/34) , dem sie sich auch selbst angeschlossen hatte (Urk. 10/ 26 und 10/30 ; vgl. auch Urk. 10/47 S. 5 f.). Die Gutachter stellten aus polydisziplinärer Sicht (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie und Neuropsychologie sowie Psychiatrie) die folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34 S. 20): - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - Funktionelle, schwierig zu klassifizierende neuropsychologische Defi zite - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit direktem Kopfanprall am 9.10.2003 (ICD-10: S13.4) - Keinerlei radikuläre oder spinale Funktionsstörungen - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD-10: Z73.1), sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ca. 10 packyears ; ICD-10: F17.1) auf . Aus neurologischer Sicht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, aus, eine leichte traumatische Hirn schädigung könne nicht bestätigt werden; auch wenn die diagnostischen Kri terien für eine solche nach unten weitgehend offen sei en, seien sämtliche vor be ur teilenden neurologischen Fachärzte zu denselben Schluss folgerungen gekom men. Bei der heutigen klinisch-neurologischen Unter su chung stünden die vorder gründigen Angaben des Exploranden (sehr starke Schmer zen und wesentliche, all tagsrelevante kognitive Defizite) im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten. Er zeige sich locker, gelassen und humorvoll, be wege seinen Kopf lebhaft und er ledige bei der neuropsychologischen Prüfung die Auf gaben korrekt und ohne wesentliche Defizite. Zurzeit könne lediglich ein leich tes Zervikalsyndrom mit lei chten, schmerzabhängigen kognitiven Defiziten fest gestellt werden. Diese Stö rung zeige eine an und für sich normale Rück bil dungs tendenz nach stattgefun denem HWS-Distorsionstrauma. Aufgrund der trau ma bedingten Beschwerden be stehe aus somatisch-neurologischer Sicht somit kei ne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es seien sicherlich ge wisse Restbeschwerden vor han den, das geschilderte Ausmass wirke jedoch äus serst unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht bestätigt werden. Insbe son dere könnten die vom Exploranden angegebenen schweren kognitiven Defi zite weder in der aktuellen psychologischen Testung noch im allgemeinen Ver hal ten bestätigt werden. Auffällig seien in diesem Zu sam menhang die häufigen Wechsel der beurteilenden Fachärzte sowie der Um stand, dass die therapeutischen Vorschläge bisher in keiner Weise umgesetzt wor den seien . Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit in einer Büro tä tigkeit oder in der Tätigkeit als Vertreter/Or ga ni sator oder Exportkaufmann. Der Ex plorand selber sehe sich weiterhin als völlig ar beitsunfähig an, hinsichtlich al ternativer Tätigkeiten habe er keine Angaben ma chen können (Urk. 10/34 S. 11-16) . Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Tes tung eine leichte Stö rung des Gedächtnisses für geomet rische Inhalte fest ge stellt wurde. Die eigent liche Aufmerksamkeitsleistung sei nor mal, auch das Kurz zeit gedächtnis zeige nor male Leistungen, was ebenso für die geprüfte Fron tal hirn funktionen gelte. Hin zu komme, dass der Versicherte ein adäquates Verhalten zei ge, wobei am En de der Testung leicht vermehrte, nach wie vor starke Kopf schmerzen angegeben wor den seien (Urk. 10/34 S. 13 f.) . Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, legte dar, der Explorand klage vor allem über seine kognitiven Ein schränkungen, habe sich während der ganzen Untersuchung indes ohne Schwie rigkeiten konzentrieren können und sehr differenziert über seine Befindlichkeit Auskunft gegeben, wobei keine Wortfindungsstörungen feststellbar gewesen sei en. Seine Ausführungen seien sehr differenziert und wohl überlegt gewesen, affek tiv sei er ausgeglichen gewesen, darüber hinaus allseits orientiert und be wusst seinsklar. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beein träch tigt, das Denken formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Psychopatho logische Symptome seien keine festgestellt worden. Der Explorand sei eher we nig beziehungsorientiert und lebe vor allem nach seinen inneren Impulsen und Inte ressen. Vor dem Unfall sei er überall sehr erfolgreich gewesen und habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt; diese hohe Selbstbezogenheit und die Tendenz, alles, was ihn betreffe, in positivem Licht zu schildern, deute auf eine narzisstische Persön lichkeitsstruktur hin. Es falle auf, dass er nie als Angestellter gearbeitet habe, sich sehr früh selbständig gemacht habe, was darauf hindeute, dass es ihm schwer falle , sich in bestehende Strukturen einzugliedern. Die von ihm geklagten kogni tiven Störungen hätten während der psychiatrischen Untersuchung nicht objek ti viert werden können, im Rahmen seiner Schilderungen seien keinerlei kogni tive Einschränkungen feststellbar. Eine psychiatrische Behandlung habe nie stattge funden, auch habe er nie Psychopharmaka eingenommen, Schmerzmittel nehme er ebenfalls nicht ein. Das Ausmass seiner Beschwerden und die subjektive Über zeugung, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, könne aufgrund der somatischen Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung der beklagten Beschwerden angenommen werden, diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da er nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfak toren gelitten habe, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden, auch liege keine affektive Mitbeteiligung vor. Es falle auf, dass der Explorand seit seiner Rückkehr in die Schweiz im No vember 1993 im wirtschaftlichen Bereich Mühe habe, seit dem Unfall erhalte er nun Taggeldleistungen und sei von seinen existenziellen Ängsten etwas entlastet. Dies könne mit ein Grund für die Schmerzverarbeitungsstörung sein, da er nicht mehr Gelegenheitsjobs nachgehen müsse, welche er als eher unbefriedigend er lebt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, trotz der geklagten Beschwerden sei ihm zumutbar, weiterhin seiner ange stammten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/34 S. 16-20). In der Gesamtbeurteilung legten d ie Gutachter dar, der Beschwerdeführer beklage ver schiedene Be schwer den, insbesondere Schmerzen im Nackenbereich und Kon zen trationseinbussen, die hauptsächlich der neurologischen/neuropsy cho lo gischen Untersuchung zuzu ord nen seien. Wie der ausführlichen Beurteilung im neu rologischen Teilgutachten zu entnehmen sei, bestehe eine sehr diskrete Be fund lage, sowohl bildgebend wie kli nisch, vor allem auch in der beobachteten frei en Beweglichkeit während den Un tersuchungen. Aus somatisch-neurolo gischer Sicht hätten keine wesentlichen Be einträchtigungen festgestellt werden kön nen, auch wenn gewisse Rest be schwer den vorhanden seien. Das subjektive Aus mass wirke jedoch unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren Be funde nicht bestätigt werden, was auch für die angegebenen kognitiven Defizite gelte, was letztlich auch in der psy chia trischen Begutachtung bestätigt werde. Aus neurologischer Sicht könne keine re le vante Einschränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt werden, aus inter nis tischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden zudem keine zusätzlichen Be funde, welche die Arbeitsfähigkeit tan gieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könnten akzentuierte Persönlichkeits züge festgestellt werden und aufgrund der so matisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Beschwerden eine Schmerz ver arbeitungsstörung, da die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung for mal nicht erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt, da die narzisstischen Persön lich keitsanteile keinen relevanten Krank heitswert hätten und diese wie auch die Schmerzverarbeitungsstörung die Ar beitsfähigkeit nicht beeinflussen würden. So mit seien dem Beschwerdeführer jeg liche Erwerbstätigkeiten – ausser eventuell ganz schwer belastende – medi zi nisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/34 S. 21). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bis Dezember 2004 zu mindestens 75 % eingeschränkt gewesen, ab 1. Januar 2005 sei ihm vom Hausarzt eine Ar beits unfähigkeit von 33.3 % attestiert worden, was als realistisch anzusehen sei. Im Laufe des Jahres 2005 , mithin bis Dezember 2005, sei es zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit ge kom men. Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt ge wesen (Urk. 10/34 S. 25). Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine erhebliche Selbstlimitierung festzustellen sei, welche wohl vor allem im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei. Durch eine mögliche Be rentung sei von einem nicht unerheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszu gehen, zumal die angegebenen beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre darauf schliessen liessen, dass sie kaum existenzerhalten d gewesen seien (Urk. 10/34 S. 21 f.) . Der Beschwerdeführer sei immer sehr selbstbestimmt gewesen, habe Mü he gehabt, sich in bestehende Hierarchien einzufügen und arbeite eigentlich meis tens nur sporadisch, um seinen Interessen nachgehen zu können. Er sei immer recht selbstbezogen gewesen und messe nun allfälligen Einschränkungen eine viel höhere Bedeutung zu, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Diese rela tive Überbewertung eigener Empfindungen könne zur Schmerzverarbeitungsstö rung beigetragen haben. Auch habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, weshalb sich die Frage stelle, ob unter anderem gewisse Existenzängste zur Symptomerhaltung beigetragen haben könnten (Urk. 10/34 S. 24).
- 2.2 RAD-Arzt Dr. med. B.___ führte in seiner Stellungnahme zu han den der IV-Stelle Bern vom 11. A pril 2007 (Urk. 10/44) aus, die nach der inter dis ziplinären Begutachtung fest gestellte zentrale Vestibulopathie erkläre die Be schwer den von Seiten des Gleich gewichts- und vestibulookulären Systems, mit hin die angegebenen ge le gent lich auftretenden visuellen Verzerrungen, welche in des die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden. Auch für die Arbeits fä hig keit erhebliche Gleich ge wichtsstörungen lägen bei gehaltenem Romberg und nor malem Trendelenburg nicht vor. Die Auswirkungen der im Vordergrund ste hen den Nacken- und Kopf schmerzen sowie die angegebenen neurokognitiven De fizite würden durch die in terdisziplinären Untersuchungsbefunde und deren Dis kussion sehr schön und nachvollziehbar herausgearbeitet, woran auch der nach gereichte Bericht des Ärzt lichen Zentrums für Gehör- und Gleichge wichts stö rungen nichts zu ändern vermöchte.
- 2.3 Gestützt auf das Gutachten der Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- September 2007 rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von 1. Ok tober 2004 bis 31. März 2005 zu und hielt fest, ab Januar 2005 sei nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % aus ge wiesen, ab Mai 2006 liege weder aus somatischer noch aus psy chia trischer Sicht eine Arbeits un fähigkeit vor . Da der Invaliditätsgrad ab 31. De zem ber 2004 unter 40 % liege, werde die Rente per 31. März 2005 befristet (Urk. 10/46 f.) . 4 . 3 4.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Juli 2021 (Urk. 10/84) zog die IV-Stelle die Akten der IV-Stelle Bern bei, welche insbesondere das Gutachten der Y.___ ent halten (Urk. 10/ 34; vgl. E. 4.2 .1 ). Darüber hinaus finden sich die folgenden me dizinischen Berichte in den Akten : 4.3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 20. De zem ber 2014 (Urk. 3/22) einen Status nach Beschleunigungstraum a und Kopfkon tu sion beim Unfall vom 9.10.2003 mit durchgemachter HWS-Distorsion mit wahr scheinlicher Läsion des Ligamentum alare rechts, wahrscheinlich durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI), aktuell noch minimen neuropsy cho logischen Funktionsstörungen, zentralvestibulären Gleichgewichtsstörungen und Bewegungsstörungen, wahrscheinlichen zusätzlichen psychoreaktiven Stö rungen. Er berichtete über eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssys tems, ansonsten über einen unauffälligen Neurostatus. Das Bewegungssehen sei nicht pathologisch gewertet worden, sei offensichtlich nicht immer ausgeprägt vorhanden. Die Gleichgewichtsstörung sei im Jahr 2005 eindeutig messtechnisch objektiviert worden und wahrscheinlich auf eine unfallbedingte Funktions stö rung im Gehirn zurückzuführen . Die neuropsychologische Untersuchung ergebe heute noch minimale Störungen. Gleichzeitig berichte der Versicherte über immer wie der auftretende schwere Störungen im kognitiven Bereich, welche glaub haft seine Leistungsfähigkeit erheblich verminderten, wobei ätiologisch für diese Stö run gen vor allem die chronischen Schmerzen, allenfalls auch der Can nabis kon sum seit 2005 und/oder Persönlichkeitsveränderungen in Frage kämen, welche über wiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls im Jahr 2003 seien. Die HWS-Dis torsion sei wahrscheinlich auf der Basis von vorbestehenden, bis zum Unfall nicht manifesten degenerativen Veränderungen der HWS geschehen, das Be schleu nigungstrauma habe wohl zu einer Verschlimmerung geführt. Soma tisch lasse sich das geklagte cervikospon d ylogene S chmerzsyndrom aktuell noch ob jek tivieren, bei den weiterhin über Jahre anhaltenden lokalen Schmerzen spiele aber auch sehr wahrscheinlich ein Schmerz- Chronifizierungsprozess eine Rolle. Es sei bekannt, dass chronische Schmerzen zu organischen kleinen Verände run gen im Zentralnervensystem und auf diesem Weg leider oft zu einer wesent lichen Ver stärkung der Schmerzempfindung führen würden. Die Einschränkung auf die Leis tungsfähigkeit als selbständiger Unternehmer werde auf 50 % ge schätzt. 4.3.3 Im Bericht der Klinik D.___ , UniversitätsSpital E.___ , vom 5. Mai 2020 (Urk. 3/15) wurden ein cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, kein An halt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom, kein Anhalt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, sowie ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es sei nur eine eingeschränkte Anamnese und Untersuchung möglich gewesen, da sich der Pa tient wenig kooperativ gezeigt habe. Es hätte sich eine cervicoradikuläre Sympto matik mit Ausstrahlung entlang dem Dermatom C7 und C8 rechts, ohne senso motorische Ausfallerscheinungen gezeigt. Im MRI hätten sich neben beginnenden Osteochondrosen auf Höhe HWK 6/7 und BWK 7/8 eine osteodiskoligamentäre Enge der Neuroforamen HWK 3/4 links, HWK 5/6 links und HWK 6/7 beidseits oh ne Anhalt einer Nervenwurzelaffektion im Bereich der BWS gezeigt. Bei feh len den fokal neurologischen Defiziten sei der Patient nach Hause entlassen wor den. 4.3. 4 Im Bericht vom 21. Oktober 2021 (Urk. 10/113 -115 ) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, die fol gen den Dia gnosen: - Fraktur des 8. Brustwirbels, höchstwahrscheinlich osteoporotisch bedingt - Cervikoradikuläres Syndrom C6/7 rechts - Status nach Auffahrunfall 2003 mit Seitenanprall und HWS-Distorsion - Osteopenie der LWS - Osteodensitometrie vom 22.04.21: TBS-1.1 (LWS), linke Hüfte + 0.9 (normale Knochendichte) Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide zurzeit unter erheblichen Ver spannungen über der gesamte n Rückenmuskulatur, welche selbst der Masseur nicht lösen könne. Es liege ein erheblicher Hypertonus der gesamten para verte bralen Muskulatur linksbetont vor, ohne Klopfdolenzen . Er leide seit mindestens zwei Jah ren an einem chronischen Schmerzsyndrom, das auf mehreren Ebenen rheu ma tologisch, physiotherapeutisch und schmerztherapeutisch behandelt wer de. Durch dieses chronische Problem seien auch psychische Stressreaktionen ent stan den. Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 7. Oktober 2021 bis 7. November 2021. In den weiteren Berichten von Dr. F.___ bestätigte dieser die vorstehend auf ge führten Diagnosen, berichtete über zunehmende Beschwerde im April 2022, im Juni 2022 von weitgehend unveränderten Defiziten aus neuro psy cho lo gischer Sicht , im April 2023 von trotz Physiotherapie wieder verstärkten Beschwerden, attestierte dem Beschwerdeführer indes keine Arbeitsun fähigkeit mehr (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 3/5, 3/6). 4.3. 5 Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. G.___, Fachpsychologin FSP Neuropsychologie, sowie Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2022 (Urk. 10/128 S. 7-1 1 ) ist das Vorhandensein eine r leichte n neuropsychologische n Störung zu ent neh men. Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ hielten fest , klinisch präsentiere sich ein initial sehr gereizter, angespannter und konfrontativer, distanz- und impulskon trollgeminderter, kognitiv und motorisch sehr unruhiger Patient mit sprung haftem und unstrukturierten Erzählstil, vordergründigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen sowie abschweifenden Gedankengängen durch eine deutlich erhöhte intrinsische Ablenkbarkeit, was (auf hohem Level) teilweise mit der Kooperationsfähigkeit interferiere. Auf die Untersuchung habe er sich indes ein lassen können und bei sehr hoher Leistungsbereitschaft mitgearbeitet, wobei die Impulskontrolle testspezifisch, nicht aber restlos klinisch (plötzlich lautes La chen oder Fluchen) habe verbessert werden können . Der Patient wirke affektiv sehr misstrauisch und angespannt, vor allem am Ende der Untersuchung sei eine grosse Verzweiflung und Hilflosigkeit über seine Situation ersichtlich geworden. Test spe zifisch hätten sich insgesamt leichte Einschränkungen im Bereich der Fron tal hirnfunktionen gezeigt, im attentionalen Bereich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die übrigen geprüften kogni tiven Domänen (mnestische, sprachliche und sprachassoziierte, visuo -konstruk tive und -perzeptive, basale exeku ti ve und attentionale Funktionen) im Normbe reich respektive leicht überdurchschnittlichen Rahmen zu liegen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2004 zeigten sich die Befunde vergleichbar, das kognitive Ausfallmuster komme mehrheitlich im durchschnitt lichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich zu liegen. Die damals beschriebe ne deutliche verbale Lernstörung und eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät habe nicht mehr objektiviert werden können, während sich heute eine leichte Ver langsamung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht beschrieben worden sei. Insgesamt seien weiterhin leichte vor allem qua litative Auffälligkeiten im Sinne erhöhter Reaktionskonstanz in den com puter gestützten Verfahren zu beschreiben. Ätiologisch zeigten sich die Befunde gut ver einbar mit dem bekannten chronifizierten Schmerzsyndrom. Die heute erhobe nen mehrheitlich durchschnittlich bis überdurchschnittlichen Befunde stünden in starker Diskrepanz zu den vom Patienten glaubhaft gemachten und im Alltag sehr stark ein schränkenden Veränderungen der Kognition seit dem Unfall. Da sich bei mehr heit lich intakter kognitiver Leistungsfähigkeit im strukturierten Um feld der heu tigen Untersuchung weiter hin keine Hinweise auf eine hirnorganische Stö rung er gebe, sei dafür am ehesten eine affektpathologische Entwicklung, DD Krank heits verarbeitungsstörung, ursächlich. Ob diese bei auffälligem klinischen Ver halten begünstigt/akzentuiert werde durch eine vorbestehende/zusätzliche psy chiatrische Erkrankung oder Störwirkungen durch den täglichen THC-Konsum und metabolische Faktoren bei spezieller Diät und regelmässigem langen Fasten, kön ne ohne weitere Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. 4.3. 6 Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 10/118 f.) ein c hronisches cervicocephales paravertebrales Syn drom sowie n europsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsion 2003 . Dr. I.___ legte dar , beim Beschwerdeführer liege ein chronifizierter Verlauf ohne nam hafte Besserung vor, er sei austherapiert, es bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit 2015. Die Befunde der neuropsychologischen Defizite seien bei meh reren neuropsychologischen Untersuchungen bestätigt worden, es bestünden Stö rungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und des verbalen Lernens. Auch das vertebrale Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der HWS mit Ein schrän kungen der Beweglichkeit nach links sei klinisch und bildgebend bestätigt wor den. Es bestehe eine Spondylarthrose C3/4 links mit Stenose des linken Fo ra mens , Osteochondrose und Spondylose bis C7, Funktionsstörungen der Kopf ge lenke und ein Verdacht auf Läsion des linken Ligamentum harare . Die Arbeits un fähigkeit von 50 % sei durch den neurologischen Gutachter im Jahr 2014 be stätigt worden, aufgrund einer Verschlechterung im August 2015 liege eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.3. 7 Dem von Dr. I.___ beigelegten Bericht (Urk. 10/119 S. 8 f.) des Stadtspitals J.___ und K.___ vom 27. Juli 2020 sind die Diagnosen zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6/7 rechtsseitig, am ehesten generalisiert myofaszial, sowie thorako verte brales Schmerzsyndrom bei begin nender Osteochondrose BWK 7/8 zu ent nehmen. Die Ärzte hielten fest, der fragliche Nachweis eines Shining-Corners TH8 habe in den MRI-Bildern nicht objektiviert werden können, gemäss rheumatolo gischem Konsil werde von einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen. Von der Dry Needling -Therapie sowie einer Infiltration habe der Patient merklich profitiert. Bei segmentaler Prüfung bestehe eine segmentale Dys funktion C0/1 links, welche manualtherapeutisch angegangen werden könne. Für weitergehende Abklärungen habe keine Indikation bestanden, weshalb der Pa tient habe entlassen werden können. Im Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/13) stellte Dr. med. L.___ , Stadtspital J.___ und K.___ , die Diagnosen anhaltendes zervikothorako ver te brales Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf eine manifeste Osteoporose. Dr. L.___ hielt fest, die the rapeutischen Optionen seien begrenzt, unter Be rück sichtigung des therapie re sis tenten Verlaufes sowie der gering ausgeprägten Struk turpathologie müsse eine so matoforme Schmerzstörung in Erwägung ge zo gen werden, ansonsten eine Schmerz sensiti v ierung .
- 5.1 Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10/46 f.) verändert hat. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht da rin einig, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1) . Entsprechend ging die IV-Stelle mit Verfügung vom
- November 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Arbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, mithin ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 20. April 2022 (Urk. 10/175 S. 4-6) sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 1. De zem ber 2022 (Urk. 10/175 S. 6 f.) stützte, welche die medizinische Aktenlage, ein schliesslich des Gutachtens der Y.___ , umfassend würdigte. 5.2 5.2.1 Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wonach beim Beschwer de führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2) . Es trifft unbestritten zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlech tert hat, allerdings vermag die von ihm behauptete vollständige Ar beits unfähigkeit nicht zu überzeugen. So wurden bereits im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung im Dezember 2004 nur noch minimale Störungen beschrieben, damit übereinstimmend ergab auch die neuropsychologische Un ter su chung im Dezember 2014 (E. 4.3.2) minimale Störungen. Auch im Ja nuar 2022 legten Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ dar, es hätten sich insgesamt leichte Ein schrän kungen im Bereich der Frontalhirnfunktionen gezeigt, im atten tio nalen Be reich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die üb rigen geprüften kogni tiven Domänen im Normbe reich respektive leicht über durch schnittlichen Rah men zu liegen, weshalb sich im Vergleich zur neuro psy cho logischen Unter suchung im Jahr 2004 die Befunde als vergleichbar zeigten und das kognitive Aus fallmuster mehrheitlich im durchschnittlichen bis leicht über durchschnitt lichen Bereich zu liegen komme. Die damals beschriebene deut liche verbale Lern stö rung und die eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät ha be nicht mehr ob jek ti viert werden können, während sich heute eine leichte Ver lang samung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht be schrieben worden sei. Ätiologisch würden sich die Befunde gut mit dem be kan nten chroni fizierten Schmerz syndrom vereinbaren lassen (E. 4.3. 5 ) . Damit über einstimmend und unter Berücksichtigung des cervikosponylogene n Schmerz syn drom s führte Dr. C.___ im Dezember 2014 aus, dieses lasse sich so matisch ak tu ell noch objektivieren, merkte indes an, dass bei den weiterhin über Jahre an hal tenden lokalen Schmerzen sehr wahrscheinlich auch ein Schmerz-Chroni fi zie rungs prozess eine Rolle spiele . Dr. C.___ bescheinigte dem Be schwerdeführer denn auch in Kenntnis dies er Dia gnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) . Angesichts der ver gleich baren Befunde aus neuro psycho lo gischer Sicht lässt sich – wie RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 zu Recht festhielt (Urk. 9 S. 4) – eine Ver schlechterung der kog ni tiven Defi zite nicht herleiten. 5.2.2 Weiter vermag die von Dr. I.___ erwähnte (E. 4.3. 6 ) – und im mit Be schwer de er hebung beigebrachten Bericht näher ausgeführte (Urk. 3/19) – im Jahr 2015 auf grund eine r Retrau ma ti sie rung ein getretene Ver schlech te rung k eine höhere Ar beits unfähigkeit zu be gründen . So führte Dr. med. N.___ , Fach ärztin für Rheu matologie und Rehabilitation, im Bericht vom 15. De zem ber 2016 aus, das ini tial durch ein HWS-Distorsionstrauma bedingte Be schwer de bild habe sich im Lau fe der Jahre einigermassen stabilisiert, seit einer Re trau ma ti sie rung im August 2015 im Rahmen einer Inhaftierung mit Hinunter zer ren der Trep pe und un güns tiger Haltung im Transportwagen bestehe ein Be schwer de rezidiv, die erneute neu ro logische Abklärung durch Dr. I.___ mit er neu tem Funk tions -MRI habe in des kei ne neuen Aspekte gezeigt. Eine Ar beits un fä higkeit habe sie bei im Vorfeld feh lenden Attestierungen nicht ausgestellt, zu mal keine ge nügende struk turelle Grund lage bestehe, um eine solche ein Jahr nach der Re trau ma ti sie rung erst ma lig aus zustellen (Urk. 3/19) . Angesichts dieser Einschätzung über zeugt weder die von ihr zwei Jahre später ungeachtet der von ihr als « in etwa gleich blei ben den » beschriebenen Schmerz pro blematik attestierte 100%ige Ar beits un fähigkeit (Urk. 3/20) noch die von Dr. I.___ auf grund der Verschlech te rung im August 2015 be schei nigte vollständige Arbeitsunfähigkeit , führte Dr. N.___ doch explizit aus, es hätten sich anlässlich der Untersuchung mit er neutem Funktions-MRI keine neuen Aspekte gezeigt . Auch die er wähn te weitere Re trauma ti sie rung im Jahr 2019, als der Beschwerde füh rer von ei nem Polizisten am rechten Hand gelenk ge packt u nd am Arm ge zo gen worden sei, wo durch es zu per sis tie ren den Beschwer den am rech ten Arm und Nacken ge kommen sei (vgl. Urk. 10/119 S. 7) , vermag keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Anläss lich der sta tionären Abklä rung im Stadtspital J.___ und K.___ wurde ein zer viko radi ku läres Schmerz syn drom C6/7 rechtsseitig diagnostiziert, wo bei von ei nem gene ra li sierten myo fas zialen Schmerzsyndrom ausgegangen und bei feh len der Indikation für weitergehende Abklärungen eine kon servative The ra pie emp foh len wurde (vgl. auch E. 4.3. 7 ). Eine Ar beits unfähigkeit wurde von den Ärz ten nicht attestiert. Folglich ist die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wo nach die er wäh nten Traumata aufgrund der – auch zusätzlich – verfügbaren Ak ten und der be schriebenen Bewegungs abläufe aus versicherungsmedizinisch-theo re tischer Sicht nicht ge eig net seien , eine längerfristige strukturelle Ver än de rung am Be we gungs ap parat her vorzurufen , nicht zu beanstanden (Urk. 9 S. 3) . 5.2.3 Schliesslich vermögen auch die degenerativen Veränderungen auf Höhe der HWS keine höhere als die von RAD-Ärztin Dr. M.___ attestierte 50%ige Ar beits un fähigkeit zu be gründen, stellte diese doch zu Recht fest, entsprechende Ver än derungen seien bereits im Jahr 2004 durch Dr. I.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/3 ) und im Gutachten der Y.___ berücksichtigt worden (vgl. den dor tigen Akten auszug, Urk. 10/34 S. 6). Darüber hinaus hielt auch Dr. C.___ im Jahr 2014 de ge ne ra tive Veränderungen fest (vgl. E. 4.3.2). Im Rahmen der Untersuchung am Uni ver si täts s pi tal E.___ im Mai 2021 (E. 4.3.3) zeigten sich vergleichbare, stabile Be funde, eine Kom pres sion der Nerven wurde nicht beschrieben. Die Rheuma to logen am Stadtspital J.___ und K.___ gingen denn auch von einem myo fas zi alen Schmerzsyndrom aus , Dr. L.___ erwog aufgrund des therapieresis ten ten Verlaufes bei ge ring ausgeprägter Strukturpathologie eine Schmerzstö rung respektive eine Schmerz intensivierung (vgl. E. 4.3.7). RAD-Ärztin Dr. M.___ legte im Folgenden dar, die Diskrepanz zwischen dem ho hen Schmerz emp finden und dem langjährigen therapieresistenten Verlauf und den nur gering aus ge präg ten strukturell fassbaren Befunden sei mit einer mög lichen Schmerz stö rung res pek tive Schmerzintensivierung erklärt worden, was be reits Dr. C.___ als Faktor für die beklagten Be schwerden erwähnt ha be und darauf schliessen lasse, dass eine derartige Schmerzverstärkung bereits seit Jahren vor liege (Urk. 9) . Dies e Aus führung erscheint angesichts des Umstandes, dass bereits die Gutachter der Y.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostizierten (vgl. E. 4.2.1) , über zeu gend . Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer denn auch unter Berück sich ti gung dieser Beschwerden eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) , welcher sich RAD-Ärztin Dr. M.___ zu Recht anschloss (Urk. 9) . Ange sichts dieser nach voll zieh baren Schlussfolgerung und bei fehlender psychia trischer Dia gnose stel lung erübrigen sich vorliegend Ausführungen zu der von RAD-Ärztin Dr. M.___ vorgenommen Standardindikatorenprüfung (Urk. 9 S. 4 f.) sowie zum Vorb ringen des Beschwerdeführers, wonach ihm RAD-Ärztin Dr. M.___ eine aktive Lebensgestaltung vorwerfe, wenngleich er die Inline-Skates benötige, um seine Schmerzen zu lindern. 5.2.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
- 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens ver gleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Ak ten respektive dem IK-Auszug vom
- September 2022 ( Urk. 10/164 ) ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 20 04 keiner Er werbs tä tig keit mehr nachgegangen ist . Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tis tik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zu zie hen. Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein or dentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das In va lideneinkommen de s Beschwerdeführer s – angesichts seiner fehlenden Er werbs tätigkeit seit dem Jahr 2004 (Urk. 10/164) – gestützt auf derselben Be mes sungs grund lage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Ver ein fa chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 6.3 Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 20 20 , Ziffern 45-96 , Sektor 3 , Dienstleistungen, Niveau 2, Männer), ergibt sich bei einer festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein In va liditätsgrad von 50 % (vgl. E. 1.3) , weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat (vgl. E. 1.1 ) . 7 . D ie angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 8 .2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Mit Eingabe vom
- März 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 12-14/1-3). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey zu ge währen. 8 .3 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .4 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steu er) auf Fr. 2 ' 0 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8 .5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nach zahlung der ihm er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 4. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechts an walt Dr. Felix Frey ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann :
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00667 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
4. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2005 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober 2003 bei der Invaliden ver si cherung
zum Leis tungs bezug an (Urk. 10/1). Nachdem die damals zu ständige IV-Stelle Bern medizinische Abklärungen getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
4. September 2007
rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von
1. Ok tober 2004 bis 31. März 200 5 zu (Urk. 10/ 46 f. ) .
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/51 S. 3 - 118 ) schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
– nach An dro hung einer reformatio in peius (Urk. 10/71) – mit Urteil vom
26. Juni 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 10/ 72 ). 1.2
Am
27. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84). Die auf grund des Wohnortwechsels des Versicherten (vgl. Urk. 10/ 74 ) neu zuständige So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zog die Akten der IV-Stelle Bern bei (Urk. 10/1-78), tätigte medizinische Ab klä rungen (Urk. 10/ 113 -115, 10/118 f. , 10/128 ) und teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 28. Juni 2022 mit, dass auf grund seines Gesundheitszustandes kei ne Eingliederungs mass nah men mög lich seien (Urk. 10/124).
Am 23. August 2022 stellte der Versicherte verschiedene Gesuche für Hilfsmittel, unter anderem für ein Boxspringbett, einen Sitzsack, Schwimmtraining und In line skates (Urk. 10/136-14 7 , 6/14 9 -1 60 ) , wofür die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2023 die Kostengutsprache verweigerte (Urk. 10/174) , und meldete sich zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 6/148) .
Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2023, Urk. 10/190) und verneinte mit Verfügung vom 26. Juni 2023 einen Anspruch auf Hilflosen ent schädigung (Urk. 10/195).
Nach durch ge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Februar 2023 [Urk. 10/177]; Ein wand vom
22. März 2023 [ Urk. 10/185 ] ; ergänzter Einwand vom 17. April 2023 [Urk. 10/189] ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom
2. No vember 2023
ab 1. Ja nuar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung , befristet bis Ende August 2022 (Ab lösung durch Altersrente), zu ( Urk. 2 [= Urk. 10/19 4 und 10/20 9 ] ). Mit Ver fü gung vom 14. September 2023 wies sie sodann das Gesuch des Versicherten um un entgelt liche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 10/200). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden ver si che rung, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den me dizinischen Sachverhalt abkläre. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um An ord nung eines zweiten Schriftenwechsels so wie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 30. Ja nuar 2024 (Urk. 8) und unter Beilage einer Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Be schwer de , worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom
28. März 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet wurde (Urk. 15). In Nachachtung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 12-14/1-3).
Mit Replik vom 6. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 18); die IV-Stelle verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021
– verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs recht lichen Konstel la tion ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wie der ge ge ben, zitiert und angewendet wird.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die sechs mo na tige Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sei vorliegend nicht zu be rück sich tigen, weshalb eine Rentenzusprache bereits ab Juli 2021 zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 8 f.), verfängt dies nicht. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG sta tu ieren zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten. Während Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die materielle Seite des Rentenanspruches betrifft, indem für den Beginn der In validenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununterbrochene Ar beits un fähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vo raus ge setzt wird, es sich folglich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ren tenberechtigung handelt, stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG zwar auch eine Anspruchsvoraussetzung dar, allerdings eine solche ver fah rens mässiger Natur, indem sie an die Geltendmachung des Leistungs an spruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, welche eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zustän digen Versicherungsträger anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit unterschiedliche Funktionen – als ma te rielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als for melle Karenzfrist, welche mit Blick auf den frühest möglichen Ren ten be ginn ein zuhalten ist. Es besteht daher kein Grund, Art. 29 bis IVV, welcher das Wie der auf leben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Vermin de rung des In validitätsgrades regelt und laut welchem bei der Berechnung der War te zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet wer den, auch auf die Festlegung der in der Bestimmung nicht erwähnten sechs mo natigen Ka renz frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden (vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
Nach dem Gesagten könnten Leistungen somit frühestens sechs Monate nach der An meldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle am
27. Juli 2021 ( vgl. Urk. 10/84), mithin ab Januar 2022 , aus ge rich tet werden, weshalb für die Be ur tei lung der strittigen Sache die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage mass ge bend ist. 1 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE
117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1 ).
Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Ren te zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei ei ner Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Re vi sions regeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine ; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. Sep tem ber 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tat säch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Be urteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundes ge richts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen) und in zeit licher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen sind (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei ; es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktmanager ausgegangen. Eine all fäl lige höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund des Alters nicht geprüft worden. Folglich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2022 An spruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen des Einwandes seien keine neu en medizinischen Berichte eingereicht worden, weshalb an der Einschätzung des RAD festgehalten werde (Urk. 2) .
In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, weshalb auf die erho benen Einwände nicht eingegangen worden sei, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Mit Blick auf das Wartejahr sei zu beachten, dass kein Wiederaufleben einer Rente vorliege, welche ohnehin lediglich Einfluss auf das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG hätte, sondern ein Revisionsgesuch, weshalb kein Grund vorliege, von der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG abzuweichen . In medizi nischer Hinsicht sei schliesslich auf die ausführliche Stellungnahme des RAD zu ver weisen, wonach sich selbst unter Einbezug der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte keine relevante Verschlechterung nachweisen lasse (Urk. 8) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Problematik hinsichtlich der nicht abzuwartenden Wartefrist einge gangen sei und sich auch sonst nicht mit seinen Vorbringen im Einwand aus ein ander gesetzt habe . Darüber hinaus stehe die Einschätzung der RAD-Ärztin im Wi derspruch zu den Einschätzungen seine r behandelnden Ärzte, auch werde aus ge blendet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 verschlechtert habe , was ebenso für das aus rheumatologischer Sicht diagnos ti zierte Schmerz geschehen gelte. Entsprechend sei der medizinische Sachverhalt un genügend abgeklärt worden (Urk. 1).
Replicando
führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass er eine seit dem Jahr 2014 eingetretene Verschlechterung seines Gesund heits zustandes nachzuweisen habe und von ei nem gleichbleibenden Gesund heits zu stand mit unveränderter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, falls ihm dies nicht gelinge. Sein behandelnder Arzt halte ausdrücklich fest, er sei auf grund der Verschlechterung im Jahr 2015 vollständig arbeitsunfähig , eine mo de rate bis deutliche Degeneration der atlantookzipitalen und lateralen atlanto axialen Gelenke sei auch dem rheumatologische Bericht vom 21. Juli 2016 zu ent nehmen. An diesen Einschätzungen vermöchte n
weder die ihm von der IV-Stel le vorgeworfene nicht gesteigerte Konsultations häu figkeit noch die von ihm be an tragten Hilfsmittel, welche gemäss RAD-Ärztin für eine aktive Lebens ge stal tung spr ä che n , etwas zu ändern. Letztere be nötige er, um seine Schmerzen lindern zu können ; sie würden indes nicht aus schliessen, dass es Tage gebe, an denen er 20 Stunden im Bett verbringen müsse, weil er sich aufgrund der Schmerzen kaum bewegen könne (Urk. 18). 3. 3.1
Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle im Rah men des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei, da sie die getätigten Ausführungen im Einwand nicht geprüft und sich mit den vorgebrachten Punkten nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 ). 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei nes Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Ak ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 ; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vo raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sa che an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 3.3
Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stel le mit den Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine höhere Inva li denrente zu ge wäh ren und diese überdies bereits ab 1. Juli 2021 auszurichten sei, auseinander ge setzt hat. So führte sie aus, dass angesichts der unveränderten Sach lage und fehlender neue r medizinische r Berichte an der Beurteilung durch den RAD fest ge halten werde , zudem unterscheide sich die ver siche rungs theo re tisch-medi zi nische Beurteilung häu fig von der Beurteilung der Behandler , wes halb ein An spruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente bestehe. Ebenso hielt die IV-Stelle fest, dass bei einer Verschlechterung der frühestmögliche Renten an spruch erst sechs Mo nate nach der Anmeldung entstehen könne. Wohl setzte sich die IV-Stelle nicht allzu ausführlich mit diesen Vorbringen auseinander, i ndes be deutet die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, dass sich die Be hörde aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus ein ander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken . Erforderlich ist nur, aber immerhin, dass die Be grün dung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen folglich kurz die Über le gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten las sen und auf die sich sein Entscheid stützt ( vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .) .
Dem Beschwerdeführer waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt ; so war es ihm denn auch möglich, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachge recht vorzutragen. 3.4
Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des recht lichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sach verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), weshalb eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beför derlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde. 4 . 4.1
Bei der vorliegend strittigen Sache
handelt es sich um eine Neuanmeldung , auf wel che die IV-S t elle
unbestrittenermassen
materiell eingetreten ist . Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Ver fügung vom 4. Sep tem ber 2007 (Urk. 10/46 f.) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Ver fügung vom 2. November 2023 eine rentenrelevante Verschlechterung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist . 4.2 4.2.1
Anlässlich der Anmeldung vom 4. Juli 2005 (Urk. 10/1)
zog die IV-Stelle Bern
ins besondere die Akten des Haftpflichtversicherers bei und stützte sich bei der Be ur tei lung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf
das vom Haftpflichtversicherer ver anlasste polydisziplinäre Gutachten de r
Y.___ vom
12. Juli 2006 (Urk. 10/34) , dem sie sich auch selbst angeschlossen hatte (Urk. 10/ 26 und 10/30 ; vgl. auch Urk. 10/47 S. 5 f.).
Die Gutachter stellten aus polydisziplinärer Sicht (Allgemeine Innere Medizin, Neu rologie und Neuropsychologie sowie Psychiatrie) die folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34 S. 20): - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - Funktionelle, schwierig zu klassifizierende neuropsychologische Defi zite - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit direktem Kopfanprall am 9.10.2003 (ICD-10: S13.4) - Keinerlei radikuläre oder spinale Funktionsstörungen - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD-10: Z73.1), sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ca. 10 packyears ; ICD-10: F17.1) auf .
Aus neurologischer Sicht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, aus, eine leichte traumatische Hirn schädigung könne nicht bestätigt werden; auch wenn die diagnostischen Kri terien für eine solche nach unten weitgehend offen sei en, seien sämtliche vor be ur teilenden neurologischen Fachärzte zu denselben Schluss folgerungen gekom men. Bei der heutigen klinisch-neurologischen Unter su chung stünden die vorder gründigen Angaben des Exploranden (sehr starke Schmer zen und wesentliche, all tagsrelevante kognitive Defizite) im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten. Er zeige sich locker, gelassen und humorvoll, be wege seinen Kopf lebhaft und er ledige bei der neuropsychologischen Prüfung die Auf gaben korrekt und ohne wesentliche Defizite. Zurzeit könne lediglich ein leich tes Zervikalsyndrom mit lei chten, schmerzabhängigen kognitiven Defiziten fest gestellt werden. Diese Stö rung zeige eine an und für sich normale Rück bil dungs tendenz nach stattgefun denem HWS-Distorsionstrauma. Aufgrund der trau ma bedingten Beschwerden be stehe aus somatisch-neurologischer Sicht somit kei ne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es seien sicherlich ge wisse Restbeschwerden vor han den, das geschilderte Ausmass wirke jedoch äus serst unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht bestätigt werden. Insbe son dere könnten die vom Exploranden angegebenen schweren kognitiven Defi zite weder in der aktuellen psychologischen Testung noch im allgemeinen Ver hal ten bestätigt werden. Auffällig seien in diesem Zu sam menhang die häufigen Wechsel der beurteilenden Fachärzte sowie der Um stand, dass die therapeutischen Vorschläge bisher in keiner Weise umgesetzt wor den seien . Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit in einer Büro tä tigkeit oder in der Tätigkeit als Vertreter/Or ga ni sator oder Exportkaufmann. Der Ex plorand selber sehe sich weiterhin als völlig ar beitsunfähig an, hinsichtlich al ternativer Tätigkeiten habe er keine Angaben ma chen können (Urk. 10/34 S. 11-16) .
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Tes tung eine leichte Stö rung des Gedächtnisses für geomet rische Inhalte fest ge stellt wurde. Die eigent liche Aufmerksamkeitsleistung sei nor mal, auch das Kurz zeit gedächtnis zeige nor male Leistungen, was ebenso für die geprüfte Fron tal hirn funktionen gelte. Hin zu komme, dass der Versicherte ein adäquates Verhalten zei ge, wobei am En de der Testung leicht vermehrte, nach wie vor starke Kopf schmerzen angegeben wor den seien (Urk. 10/34 S. 13 f.) .
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, legte dar, der Explorand klage vor allem über seine kognitiven Ein schränkungen, habe sich während der ganzen Untersuchung indes ohne Schwie rigkeiten konzentrieren können und sehr differenziert über seine Befindlichkeit Auskunft gegeben, wobei keine Wortfindungsstörungen feststellbar gewesen sei en. Seine Ausführungen seien sehr differenziert und wohl überlegt gewesen, affek tiv sei er ausgeglichen gewesen, darüber hinaus allseits orientiert und be wusst seinsklar. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beein träch tigt, das Denken formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Psychopatho logische Symptome seien keine festgestellt worden. Der Explorand sei eher we nig beziehungsorientiert und lebe vor allem nach seinen inneren Impulsen und Inte ressen. Vor dem Unfall sei er überall sehr erfolgreich gewesen und habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt; diese hohe Selbstbezogenheit und die Tendenz, alles, was ihn betreffe, in positivem Licht zu schildern, deute auf eine narzisstische Persön lichkeitsstruktur hin. Es falle auf, dass er nie als Angestellter gearbeitet habe, sich sehr früh selbständig gemacht habe, was darauf hindeute, dass es ihm schwer falle , sich in bestehende Strukturen einzugliedern. Die von ihm geklagten kogni tiven Störungen hätten während der psychiatrischen Untersuchung nicht objek ti viert werden können, im Rahmen seiner Schilderungen seien keinerlei kogni tive Einschränkungen feststellbar. Eine psychiatrische Behandlung habe nie stattge funden, auch habe er nie Psychopharmaka eingenommen, Schmerzmittel nehme er ebenfalls nicht ein. Das Ausmass seiner Beschwerden und die subjektive Über zeugung, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, könne aufgrund der somatischen Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung der beklagten Beschwerden angenommen werden, diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da er nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfak toren gelitten habe, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung nicht gestellt werden, auch liege keine affektive Mitbeteiligung vor. Es falle auf, dass der Explorand seit seiner Rückkehr in die Schweiz im No vember 1993 im wirtschaftlichen Bereich Mühe habe, seit dem Unfall erhalte er nun Taggeldleistungen und sei von seinen existenziellen Ängsten etwas entlastet. Dies könne mit ein Grund für die Schmerzverarbeitungsstörung sein, da er nicht mehr Gelegenheitsjobs nachgehen müsse, welche er als eher unbefriedigend er lebt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit, trotz der geklagten Beschwerden sei ihm zumutbar, weiterhin seiner ange stammten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/34 S. 16-20).
In der Gesamtbeurteilung legten d ie Gutachter dar, der Beschwerdeführer beklage ver schiedene Be schwer den, insbesondere Schmerzen im Nackenbereich und Kon zen trationseinbussen, die hauptsächlich der neurologischen/neuropsy cho lo gischen Untersuchung zuzu ord nen seien. Wie der ausführlichen Beurteilung im neu rologischen Teilgutachten zu entnehmen sei, bestehe eine sehr diskrete Be fund lage, sowohl bildgebend wie kli nisch, vor allem auch in der beobachteten frei en Beweglichkeit während den Un tersuchungen. Aus somatisch-neurolo gischer Sicht hätten keine wesentlichen Be einträchtigungen festgestellt werden kön nen, auch wenn gewisse Rest be schwer den vorhanden seien. Das subjektive Aus mass wirke jedoch unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren Be funde nicht bestätigt werden, was auch für die angegebenen kognitiven Defizite gelte, was letztlich auch in der psy chia trischen Begutachtung bestätigt werde. Aus neurologischer Sicht könne keine re le vante Einschränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt werden, aus inter nis tischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden zudem keine zusätzlichen Be funde, welche die Arbeitsfähigkeit tan gieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könnten akzentuierte Persönlichkeits züge festgestellt werden und aufgrund der so matisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Beschwerden eine Schmerz ver arbeitungsstörung, da die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung for mal nicht erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt, da die narzisstischen Persön lich keitsanteile keinen relevanten Krank heitswert hätten und diese wie auch die Schmerzverarbeitungsstörung die Ar beitsfähigkeit nicht beeinflussen würden. So mit seien dem Beschwerdeführer jeg liche Erwerbstätigkeiten – ausser eventuell ganz schwer belastende – medi zi nisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/34 S. 21). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bis Dezember 2004 zu mindestens 75 % eingeschränkt gewesen, ab 1. Januar 2005 sei ihm vom Hausarzt eine Ar beits unfähigkeit von 33.3 % attestiert worden, was als realistisch anzusehen sei. Im Laufe des Jahres 2005 , mithin bis Dezember 2005, sei es zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit ge kom men. Aus psy chia trischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt ge wesen (Urk. 10/34 S. 25).
Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine erhebliche Selbstlimitierung festzustellen sei, welche wohl vor allem im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei. Durch eine mögliche Be rentung sei von einem nicht unerheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszu gehen, zumal die angegebenen beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre darauf schliessen liessen, dass sie kaum existenzerhalten d gewesen seien (Urk. 10/34 S. 21 f.) .
Der Beschwerdeführer sei immer sehr selbstbestimmt gewesen, habe Mü he gehabt, sich in bestehende Hierarchien einzufügen und arbeite eigentlich meis tens nur sporadisch, um seinen Interessen nachgehen zu können. Er sei immer recht selbstbezogen gewesen und messe nun allfälligen Einschränkungen eine viel höhere Bedeutung zu, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Diese rela tive Überbewertung eigener Empfindungen könne zur Schmerzverarbeitungsstö rung beigetragen haben. Auch habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, weshalb sich die Frage stelle, ob unter anderem gewisse Existenzängste zur Symptomerhaltung beigetragen haben könnten (Urk. 10/34 S. 24). 4. 2.2
RAD-Arzt Dr. med. B.___ führte in seiner Stellungnahme zu han den der IV-Stelle Bern vom 11. A pril 2007 (Urk. 10/44)
aus, die nach der inter dis ziplinären Begutachtung fest gestellte zentrale Vestibulopathie erkläre die Be schwer den von Seiten des Gleich gewichts- und vestibulookulären Systems, mit hin die angegebenen ge le gent lich auftretenden visuellen Verzerrungen, welche in des die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden. Auch für die Arbeits fä hig keit erhebliche Gleich ge wichtsstörungen lägen bei gehaltenem Romberg und nor malem Trendelenburg nicht vor. Die Auswirkungen der im Vordergrund ste hen den Nacken- und Kopf schmerzen sowie die angegebenen neurokognitiven De fizite würden durch die in terdisziplinären Untersuchungsbefunde und deren Dis kussion sehr schön und nachvollziehbar herausgearbeitet, woran auch der nach gereichte Bericht des Ärzt lichen Zentrums für Gehör- und Gleichge wichts stö rungen nichts zu ändern vermöchte. 4. 2.3
Gestützt auf das Gutachten der Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. September 2007 rückwirkend eine ganze be fristete Rente der In validen versicherung für den Zeitraum von 1. Ok tober 2004 bis 31. März 2005 zu und hielt fest, ab Januar 2005 sei nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % aus ge wiesen, ab Mai 2006 liege weder aus somatischer noch aus psy chia trischer Sicht
eine Arbeits un fähigkeit vor . Da der Invaliditätsgrad ab 31. De zem ber 2004 unter 40 % liege, werde die Rente per 31. März 2005 befristet
(Urk. 10/46 f.) . 4 . 3 4.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Juli 2021 (Urk. 10/84) zog die IV-Stelle die Akten der IV-Stelle Bern bei, welche insbesondere das Gutachten der Y.___
ent halten (Urk. 10/ 34; vgl. E. 4.2 .1 ). Darüber hinaus finden sich die folgenden me dizinischen Berichte in den Akten : 4.3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 20. De zem ber 2014 (Urk. 3/22) einen Status nach Beschleunigungstraum a und Kopfkon tu sion beim Unfall vom 9.10.2003 mit durchgemachter HWS-Distorsion mit wahr scheinlicher Läsion des Ligamentum alare rechts, wahrscheinlich durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI), aktuell noch minimen neuropsy cho logischen Funktionsstörungen, zentralvestibulären Gleichgewichtsstörungen und Bewegungsstörungen, wahrscheinlichen zusätzlichen psychoreaktiven Stö rungen. Er berichtete über eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssys tems, ansonsten über einen unauffälligen Neurostatus. Das Bewegungssehen sei nicht pathologisch gewertet worden, sei offensichtlich nicht immer ausgeprägt vorhanden. Die Gleichgewichtsstörung sei im Jahr 2005 eindeutig messtechnisch objektiviert worden und wahrscheinlich auf eine unfallbedingte Funktions stö rung im Gehirn zurückzuführen . Die neuropsychologische Untersuchung ergebe heute noch minimale Störungen. Gleichzeitig berichte der Versicherte über immer wie der auftretende schwere Störungen im kognitiven Bereich, welche glaub haft seine Leistungsfähigkeit erheblich verminderten, wobei ätiologisch für diese Stö run gen vor allem die chronischen Schmerzen, allenfalls auch der Can nabis kon sum seit 2005 und/oder Persönlichkeitsveränderungen in Frage kämen, welche über wiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls im Jahr 2003 seien. Die HWS-Dis torsion sei wahrscheinlich auf der Basis von vorbestehenden, bis zum Unfall nicht manifesten degenerativen Veränderungen der HWS geschehen, das Be schleu nigungstrauma habe wohl zu einer Verschlimmerung geführt. Soma tisch lasse sich das geklagte cervikospon d ylogene S chmerzsyndrom aktuell noch ob jek tivieren, bei den weiterhin über Jahre anhaltenden lokalen Schmerzen spiele aber auch sehr wahrscheinlich ein Schmerz- Chronifizierungsprozess eine Rolle. Es sei bekannt, dass chronische Schmerzen zu organischen kleinen Verände run gen im Zentralnervensystem und auf diesem Weg leider oft zu einer wesent lichen Ver stärkung der Schmerzempfindung
führen würden. Die Einschränkung auf die Leis tungsfähigkeit als selbständiger Unternehmer werde auf 50 % ge schätzt. 4.3.3
Im Bericht der Klinik D.___ , UniversitätsSpital
E.___ , vom 5. Mai 2020 (Urk. 3/15) wurden ein cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, kein An halt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom, kein Anhalt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, sowie ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es sei nur eine eingeschränkte Anamnese und Untersuchung möglich gewesen, da sich der Pa tient wenig kooperativ gezeigt habe. Es hätte sich eine cervicoradikuläre Sympto matik mit Ausstrahlung entlang dem Dermatom C7 und C8 rechts, ohne senso motorische Ausfallerscheinungen gezeigt. Im MRI hätten sich neben beginnenden Osteochondrosen auf Höhe HWK 6/7 und BWK 7/8 eine osteodiskoligamentäre Enge der Neuroforamen HWK 3/4 links, HWK 5/6 links und HWK 6/7 beidseits oh ne Anhalt einer Nervenwurzelaffektion im Bereich der BWS gezeigt. Bei feh len den fokal neurologischen Defiziten sei der Patient nach Hause entlassen wor den. 4.3. 4
Im Bericht vom 21. Oktober 2021 (Urk. 10/113 -115 ) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, die fol gen den Dia gnosen: - Fraktur des 8. Brustwirbels, höchstwahrscheinlich osteoporotisch bedingt - Cervikoradikuläres Syndrom C6/7 rechts - Status nach Auffahrunfall 2003 mit Seitenanprall und HWS-Distorsion - Osteopenie der LWS - Osteodensitometrie vom 22.04.21: TBS-1.1 (LWS), linke Hüfte + 0.9 (normale Knochendichte)
Dr. F.___
führte aus, der Beschwerdeführer leide zurzeit unter erheblichen Ver spannungen über der gesamte n Rückenmuskulatur, welche selbst der Masseur nicht lösen könne. Es liege ein erheblicher Hypertonus der gesamten para verte bralen Muskulatur linksbetont vor, ohne Klopfdolenzen . Er leide seit mindestens zwei Jah ren an einem chronischen Schmerzsyndrom, das auf mehreren Ebenen rheu ma tologisch, physiotherapeutisch und schmerztherapeutisch behandelt wer de. Durch dieses chronische Problem seien auch psychische Stressreaktionen ent stan den. Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Ar beits un fähigkeit von 7. Oktober 2021 bis 7. November 2021.
In den weiteren Berichten von Dr. F.___ bestätigte dieser die vorstehend auf ge führten Diagnosen, berichtete über zunehmende Beschwerde im April 2022, im Juni 2022 von weitgehend unveränderten Defiziten aus neuro psy cho lo gischer Sicht , im April 2023 von trotz Physiotherapie wieder verstärkten Beschwerden, attestierte dem Beschwerdeführer indes keine Arbeitsun fähigkeit mehr (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 3/5, 3/6). 4.3. 5
Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. G.___, Fachpsychologin FSP Neuropsychologie, sowie Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2022 (Urk. 10/128 S. 7-1 1 ) ist das Vorhandensein eine r leichte n neuropsychologische n Störung zu ent neh men.
Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___
hielten fest , klinisch präsentiere sich ein initial sehr gereizter, angespannter und konfrontativer, distanz- und impulskon trollgeminderter, kognitiv und motorisch sehr unruhiger Patient mit sprung haftem und unstrukturierten Erzählstil, vordergründigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen sowie abschweifenden Gedankengängen durch eine deutlich erhöhte intrinsische Ablenkbarkeit, was (auf hohem Level) teilweise mit der Kooperationsfähigkeit interferiere. Auf die Untersuchung habe er sich indes ein lassen können und bei sehr hoher Leistungsbereitschaft mitgearbeitet, wobei die Impulskontrolle testspezifisch, nicht aber restlos klinisch (plötzlich lautes La chen oder Fluchen) habe verbessert werden können . Der Patient wirke affektiv sehr misstrauisch und angespannt, vor allem am Ende der Untersuchung sei eine grosse Verzweiflung und Hilflosigkeit über seine Situation ersichtlich geworden. Test spe zifisch hätten sich insgesamt leichte Einschränkungen im Bereich der Fron tal hirnfunktionen gezeigt, im attentionalen Bereich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die übrigen geprüften kogni tiven Domänen (mnestische, sprachliche und sprachassoziierte, visuo -konstruk tive und -perzeptive, basale exeku ti ve und attentionale Funktionen) im Normbe reich respektive leicht überdurchschnittlichen Rahmen zu liegen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2004 zeigten sich die Befunde vergleichbar, das kognitive Ausfallmuster komme mehrheitlich im durchschnitt lichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich zu liegen. Die damals beschriebe ne deutliche verbale Lernstörung und eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät habe nicht mehr objektiviert werden können, während sich heute eine leichte Ver langsamung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht beschrieben worden sei. Insgesamt seien weiterhin leichte vor allem qua litative Auffälligkeiten im Sinne erhöhter Reaktionskonstanz in den com puter gestützten Verfahren zu beschreiben. Ätiologisch zeigten sich die Befunde gut ver einbar mit dem bekannten chronifizierten Schmerzsyndrom. Die heute erhobe nen mehrheitlich durchschnittlich bis überdurchschnittlichen Befunde stünden in starker Diskrepanz zu den vom Patienten glaubhaft gemachten und im Alltag sehr stark ein schränkenden Veränderungen der Kognition seit dem Unfall. Da sich bei mehr heit lich intakter kognitiver Leistungsfähigkeit im strukturierten Um feld der heu tigen Untersuchung weiter hin keine Hinweise auf eine hirnorganische Stö rung er gebe, sei dafür am ehesten eine affektpathologische Entwicklung, DD Krank heits verarbeitungsstörung, ursächlich. Ob diese bei auffälligem klinischen Ver halten begünstigt/akzentuiert werde durch eine vorbestehende/zusätzliche psy chiatrische Erkrankung oder Störwirkungen durch den täglichen THC-Konsum und metabolische Faktoren bei spezieller Diät und regelmässigem langen Fasten, kön ne ohne weitere Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. 4.3. 6
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 10/118 f.) ein c hronisches cervicocephales paravertebrales Syn drom sowie n europsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsion 2003 . Dr. I.___
legte dar , beim Beschwerdeführer liege ein chronifizierter Verlauf ohne nam hafte Besserung vor, er sei austherapiert, es bestehe eine vollständige Arbeits un fähigkeit seit 2015. Die Befunde der neuropsychologischen Defizite seien bei meh reren neuropsychologischen Untersuchungen bestätigt worden, es bestünden Stö rungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und des verbalen Lernens. Auch das vertebrale Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der HWS mit Ein schrän kungen der Beweglichkeit nach links sei klinisch und bildgebend bestätigt wor den. Es bestehe eine Spondylarthrose C3/4 links mit Stenose des linken Fo ra mens , Osteochondrose und Spondylose bis C7, Funktionsstörungen der Kopf ge lenke und ein Verdacht auf Läsion des linken Ligamentum harare . Die Arbeits un fähigkeit von 50 % sei durch den neurologischen Gutachter im Jahr 2014 be stätigt worden, aufgrund einer Verschlechterung im August 2015 liege eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.3. 7
Dem von Dr. I.___ beigelegten Bericht (Urk. 10/119 S. 8 f.) des Stadtspitals J.___ und K.___ vom 27. Juli 2020 sind die Diagnosen zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6/7 rechtsseitig, am ehesten generalisiert myofaszial, sowie thorako verte brales Schmerzsyndrom bei begin nender Osteochondrose BWK 7/8 zu ent nehmen. Die Ärzte hielten fest, der fragliche Nachweis eines Shining-Corners TH8 habe in den MRI-Bildern nicht objektiviert werden können, gemäss rheumatolo gischem Konsil werde von einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen. Von der Dry Needling -Therapie sowie einer Infiltration habe der Patient merklich profitiert. Bei segmentaler Prüfung bestehe eine segmentale Dys funktion C0/1 links, welche manualtherapeutisch angegangen werden könne. Für weitergehende Abklärungen habe keine Indikation bestanden, weshalb der Pa tient habe entlassen werden können.
Im Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/13) stellte Dr. med. L.___ , Stadtspital J.___ und K.___ , die Diagnosen anhaltendes zervikothorako ver te brales Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf eine manifeste Osteoporose. Dr. L.___ hielt fest, die the rapeutischen Optionen seien begrenzt, unter Be rück sichtigung des therapie re sis tenten Verlaufes sowie der gering ausgeprägten Struk turpathologie müsse eine so matoforme Schmerzstörung in Erwägung ge zo gen werden, ansonsten eine Schmerz sensiti v ierung . 5. 5.1
Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10/46 f.) verändert hat. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht da rin einig, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1) .
Entsprechend ging die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. November 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Arbeits fähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, mithin ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 20. April 2022 (Urk. 10/175 S. 4-6) sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 1. De zem ber 2022 (Urk. 10/175 S. 6 f.) stützte, welche die medizinische Aktenlage, ein schliesslich des Gutachtens der Y.___ , umfassend würdigte. 5.2 5.2.1
Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wonach beim Beschwer de führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2) .
Es trifft unbestritten zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlech tert hat, allerdings vermag die von ihm behauptete vollständige Ar beits unfähigkeit nicht zu überzeugen. So wurden bereits im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung im Dezember 2004 nur noch minimale Störungen beschrieben, damit übereinstimmend ergab auch die neuropsychologische Un ter su chung im Dezember 2014 (E. 4.3.2) minimale Störungen. Auch im Ja nuar 2022 legten Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ dar, es hätten sich insgesamt leichte Ein schrän kungen im Bereich der Frontalhirnfunktionen gezeigt, im atten tio nalen Be reich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die üb rigen geprüften kogni tiven Domänen im Normbe reich respektive leicht über durch schnittlichen Rah men zu liegen, weshalb sich im Vergleich zur neuro psy cho logischen Unter suchung im Jahr 2004 die Befunde als vergleichbar zeigten und das kognitive Aus fallmuster mehrheitlich im durchschnittlichen bis leicht über durchschnitt lichen Bereich zu liegen komme. Die damals beschriebene deut liche verbale Lern stö rung und die eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazi tät ha be nicht mehr ob jek ti viert werden können, während sich heute eine leichte Ver lang samung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht be schrieben worden sei. Ätiologisch würden sich die Befunde gut mit dem be kan nten chroni fizierten Schmerz syndrom vereinbaren
lassen (E. 4.3. 5 ) . Damit über einstimmend und unter Berücksichtigung des
cervikosponylogene n Schmerz syn drom s führte Dr. C.___
im Dezember 2014 aus, dieses lasse sich so matisch ak tu ell noch objektivieren, merkte indes an, dass bei den weiterhin über Jahre an hal tenden lokalen Schmerzen sehr wahrscheinlich auch ein Schmerz-Chroni fi zie rungs prozess eine Rolle spiele . Dr. C.___ bescheinigte dem Be schwerdeführer denn auch in Kenntnis dies er Dia gnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) .
Angesichts der ver gleich baren Befunde aus neuro psycho lo gischer Sicht lässt sich – wie RAD-Ärztin Dr. M.___
in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 zu Recht festhielt (Urk. 9 S. 4) – eine Ver schlechterung der kog ni tiven Defi zite nicht herleiten. 5.2.2
Weiter vermag die von Dr. I.___ erwähnte (E. 4.3. 6 )
– und im mit Be schwer de er hebung beigebrachten Bericht näher ausgeführte (Urk. 3/19) –
im Jahr 2015 auf grund eine r
Retrau ma ti sie rung
ein getretene
Ver schlech te rung
k eine
höhere Ar beits unfähigkeit zu be gründen . So führte Dr. med. N.___ , Fach ärztin für Rheu matologie und Rehabilitation, im Bericht vom 15. De zem ber 2016 aus, das ini tial durch ein HWS-Distorsionstrauma bedingte Be schwer de bild habe sich im Lau fe der Jahre einigermassen stabilisiert, seit einer Re trau ma ti sie rung im August 2015 im Rahmen einer Inhaftierung mit Hinunter zer ren der Trep pe und un güns tiger Haltung im Transportwagen bestehe ein Be schwer de rezidiv, die erneute neu ro logische Abklärung durch Dr. I.___ mit er neu tem Funk tions -MRI habe in des kei ne neuen Aspekte gezeigt. Eine Ar beits un fä higkeit habe sie bei im Vorfeld feh lenden Attestierungen nicht ausgestellt, zu mal keine ge nügende struk turelle Grund lage bestehe, um eine solche ein Jahr nach der Re trau ma ti sie rung erst ma lig aus zustellen (Urk. 3/19) . Angesichts dieser Einschätzung über zeugt weder die von ihr zwei Jahre später ungeachtet der von ihr als « in etwa gleich blei ben den »
beschriebenen Schmerz pro blematik attestierte 100%ige Ar beits un fähigkeit (Urk. 3/20) noch die von Dr. I.___
auf grund der Verschlech te rung im August 2015 be schei nigte vollständige Arbeitsunfähigkeit , führte Dr. N.___ doch explizit aus, es hätten sich anlässlich der Untersuchung mit er neutem Funktions-MRI keine neuen Aspekte gezeigt .
Auch die er wähn te weitere Re trauma ti sie rung im Jahr 2019, als der Beschwerde füh rer von ei nem Polizisten am rechten Hand gelenk ge packt u nd am Arm ge zo gen worden sei, wo durch es zu per sis tie ren den Beschwer den am rech ten Arm und Nacken ge kommen sei (vgl. Urk. 10/119 S. 7) , vermag keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Anläss lich der sta tionären Abklä rung im Stadtspital J.___ und K.___ wurde ein zer viko radi ku läres Schmerz syn drom C6/7 rechtsseitig diagnostiziert, wo bei von ei nem gene ra li sierten myo fas zialen Schmerzsyndrom ausgegangen und bei feh len der Indikation für weitergehende Abklärungen eine kon servative The ra pie emp foh len wurde (vgl. auch E. 4.3. 7 ). Eine Ar beits unfähigkeit wurde von den Ärz ten nicht attestiert. Folglich ist die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. M.___ , wo nach die er wäh nten Traumata aufgrund der
– auch zusätzlich – verfügbaren Ak ten und der be schriebenen Bewegungs abläufe aus versicherungsmedizinisch-theo re tischer Sicht nicht ge eig net seien , eine längerfristige strukturelle Ver än de rung am Be we gungs ap parat her vorzurufen , nicht zu beanstanden (Urk. 9 S. 3) . 5.2.3
Schliesslich vermögen auch die degenerativen Veränderungen auf Höhe der HWS keine höhere als die von RAD-Ärztin Dr. M.___ attestierte 50%ige Ar beits un fähigkeit zu be gründen, stellte diese doch zu Recht fest, entsprechende Ver än derungen seien bereits im Jahr 2004 durch Dr. I.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/3 ) und im Gutachten der Y.___ berücksichtigt worden (vgl. den dor tigen Akten auszug, Urk. 10/34 S. 6). Darüber hinaus hielt auch Dr. C.___ im Jahr 2014 de ge ne ra tive Veränderungen fest (vgl. E. 4.3.2). Im Rahmen der Untersuchung am Uni ver si täts s pi tal E.___ im Mai 2021 (E. 4.3.3) zeigten sich vergleichbare, stabile Be funde, eine Kom pres sion der Nerven wurde nicht beschrieben.
Die Rheuma to logen am Stadtspital J.___ und K.___
gingen denn auch von einem myo fas zi alen Schmerzsyndrom aus , Dr. L.___
erwog aufgrund des therapieresis ten ten Verlaufes bei ge ring ausgeprägter Strukturpathologie eine Schmerzstö rung respektive eine Schmerz intensivierung (vgl. E. 4.3.7). RAD-Ärztin Dr. M.___ legte im Folgenden dar, die Diskrepanz zwischen dem ho hen Schmerz emp finden und dem langjährigen therapieresistenten Verlauf und den nur gering aus ge präg ten strukturell fassbaren Befunden sei mit einer mög lichen Schmerz stö rung res pek tive Schmerzintensivierung erklärt worden, was be reits Dr. C.___
als Faktor für die beklagten Be schwerden erwähnt ha be und darauf schliessen lasse, dass eine derartige Schmerzverstärkung bereits seit Jahren vor liege (Urk. 9) . Dies e Aus führung
erscheint angesichts des Umstandes, dass bereits die Gutachter der Y.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung diagnostizierten (vgl. E. 4.2.1) , über zeu gend . Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer denn auch unter Berück sich ti gung dieser Beschwerden eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (E. 4.3.2) , welcher sich RAD-Ärztin Dr. M.___
zu Recht anschloss (Urk. 9) .
Ange sichts dieser nach voll zieh baren Schlussfolgerung und bei fehlender psychia trischer Dia gnose stel lung
erübrigen sich vorliegend Ausführungen zu der von RAD-Ärztin Dr. M.___ vorgenommen Standardindikatorenprüfung
(Urk. 9 S. 4 f.) sowie zum Vorb ringen des Beschwerdeführers, wonach ihm RAD-Ärztin Dr. M.___ eine aktive Lebensgestaltung vorwerfe, wenngleich er die Inline-Skates benötige, um seine Schmerzen zu lindern. 5.2.4
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä tig keit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommens ver gleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Validenein kom mens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits scha den fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Ak ten respektive dem IK-Auszug vom
30. September 2022 ( Urk. 10/164 ) ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 20 04 keiner Er werbs tä tig keit mehr nachgegangen ist . Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Er mitt lung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tis tik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran zu zie hen.
Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein or dentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das In va lideneinkommen de s Beschwerdeführer s
– angesichts seiner fehlenden Er werbs tätigkeit seit dem Jahr 2004 (Urk. 10/164) – gestützt auf derselben Be mes sungs grund lage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit ent spricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rech ne rische Ver ein fa chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 6.3
Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 20 20 , Ziffern 45-96 ,
Sektor 3 , Dienstleistungen, Niveau 2, Männer), ergibt sich bei einer festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein In va liditätsgrad von 50 % (vgl. E. 1.3) , weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat (vgl. E. 1.1 ) . 7 .
D ie angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . 8 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). 8 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wen dig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV ; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bun desgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Mit Eingabe vom
25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Ak ten (Urk. 12-14/1-3). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Be schwer deführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey zu ge währen. 8 .3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8 .4
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei An wendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steu er) auf Fr. 2 ' 0 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8 .5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nach zahlung der ihm er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechts ver tretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 4. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechts an walt Dr. Felix Frey ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme