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IV.2023.00660

Wegen Aggravation liegt bezüglich der geltend gemachten psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen eine Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin vor. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf dem neurochirurgischen Fachgebiet wäre ihr die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zumutbar. (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 80 , von Kosovo, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2002),

reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1-2). Ab dem 2 7. Juli 200 0 arbeitete sie als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG , welche per 1. Januar 2004 in die Z.___ fusioniert wurde . Am 7. Mai 2013 kündigte X.___ das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeits pen sum betrug zuletzt 73 % ( Urk. 6/11/2, Urk. 6/17/2 , Urk. 6/17/6 ).

In der Folge meldete sich

X.___ a m 1 . November 20 13 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine seit dem 1 1 . Dezember 20 12 bestehende gesundheitliche Beeinträchti gung , aufgrund derer sie in der Klinik für Neurochirurgie des Univer sitäts spitals A.___

in Behandlung war (Urk. 6/ 2 / 4 ) , bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/ 2 , Urk. 6/ 7 ). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeld versicherung, der SWICA Krankenver sicherung AG , bei (Urk. 6/13). Diese stellte der IV-Stelle im weiteren Verlauf über dies das von ihr veranlasste neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 1 1. April/ 2. Mai 2014 ( Urk. 6/20/4-38) zu. PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt Neurologie, vom regionale n ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle befand am 2 3. Juni 2014, dass auf das neurologische Gutachten abgestellt werden könne. Das psychiatrische Gutachten vermöge jedoch nicht zu überzeugen, weshalb er die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens empfehle ( Urk. 6/79/3-4). Nach der Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsvertreter der Versicherten ( Urk. 6/33-36) und einer erneuten RAD-Vorlage ( Urk. 6/79/5 ) gelangte

die IV-Stelle am 2. September 2014 zum Schluss, dass stattdessen ein polydisziplinäres Gutachten mit der Beteiligung von Fachärztinnen und Fachärzten der Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie

einzu holen sei ( Urk. 6/40 ) . Der Auftrag wurde per Zufallsprinzip an die C.___ vergeben (Urk.

6/45) . Die C.___ erstatte te das Gut achten am 1.

Oktober 2015 (Urk.

6/57). RAD -Arzt PD Dr. B.___ hielt am 26.

Oktober 2015 dafür, dass auf das G utachten abgestellt werden könne (Urk.

6/79/5). Alsdann meldete sich die Versicherte am 2. November 2015 bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/60), wobei sie Ein schränkungen bei der Fortbewegung und ein Erfordernis an lebenspraktischer Begleitung geltend machte (Urk. 6/60/4, Urk. 6/60/6). Am 10.

Februar 2016 führte die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung)

sowie Erhe bungen bezüglich Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (Urk. 6/78 , Urk. 6/81 ).

In der Folge tätigte s ie weitere Abklärungen, insbesondere durch Bei zug von Unterlagen der Spitex D.___ , welche ihr mit Eingabe vom 7. Juni 2016 zu gestellt wurde n (Urk. 6/73-74). Hernach kündigte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 29. Juni 2016 an, dass sie das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzuweisen gedenke ( Urk. 6/75). Bei der weiteren Bearbeitung des Rentenbegehrens stellte die Sach bearbeiterin de r IV-Stelle fest , dass dem Gutachten der C.___ am 1. Oktober 2015 (Urk. 6/57) unter anderem deutliche Befundin kon sistenzen und Einflüssen psychosozialer Belas tungsfaktoren zu entnehmen seien. In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass keine IV -relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor liegen würden (Urk.

6/79/6). Mit dieser Begründung zeigte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 21.

Juli 2016 an, dass sie das Renten begehren vom 1. November 2013 abweisen werde (Urk.

6/80).

Die Versicherte erhob am 29. August 2016 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 29.

Juni 2016 betreffend Hilflosenent schä digung (Urk.

6/84 , mit Einwand ergän zung vom 7.

Oktober 2016, Urk.

6/90 ). Es folgte der Einwand vom 14.

September 2016 gegen den Vor bescheid vom 21.

Juli 2016 betreffend Invalidenrente (Urk. 6/88), mit welche m

d ie Versicherte unter anderem eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung i n der C.___

geltend machte und eine Verlaufsbegutachtung beantragte (Urk.

6/88/2 , Urk.

6/88/6 ).

Zur Prüfung dieser Vorbringen holte die IV-Stelle namentlich die Stellungnahme der C.___ -Gutachter vom 14. September 2017 (Urk. 6/109) sowie den Bericht der Klinik für Gynäkologie des Universitäts spitals A.___ vom 11. Oktober 2017

(Urk. 6/114) ein .

Im weiteren Verlauf gab sie der Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2018 Gelegenheit, um zu den von ihr bei gezogenen Unterlagen Stel lung zu nehmen (Urk. 6/116). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2018 ver nehmen (Urk. 6/122). Nach der Ressourcenprüfung vom 23.

August 2019 (Urk.

6/124) erliess die IV-Stelle am selben Tag einen neuen Vorbescheid, welcher den Vorbescheid vom 21 . Juli 201 6 ersetzte (Urk.

6/125). Sie kündigte der Ver sicherten erneut an, dass sie das Rentenbegehren vom 1. No vember 2013 abweisen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von den C.___ -Gutachtern attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei Z.___ aus rechtlicher Sicht nicht nach vollziehbar sei (Urk.

6/125/3). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Aus richtung einer Hil flosenentschädigung vo m

2. November 2015 (Urk. 6/60) mit Verfügung vom 8.

Oktober 2019 (Urk.

6/130) ab . Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 25.

Oktober 2019 erhob die Ver sicherte innert erstreck ter Frist Einwand (Urk.

6/132)

gegen den Vorbescheid vom 2 3. August 2019 (Urk.

6/125) . Sie monierte unter anderem, dass der aktuelle medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sowie keine Indikatoren prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch geführt worden sei, und forderte eine neue Begutachtung (Urk.

6/132/7). Dies nahm die IV-Stelle zum Anlass für weitere medizinische Abklärungen

(Urk.

6/137 -138, Urk. 6/146, Urk. 6/150, Urk. 6/153, Urk. 6/155 ). Am 2 8. April 2021 teilte sie der V ersicherten mit, dass die Einholung eines poly disziplinäre n

Gutachten s

(allgemeine innere Medizin, Neurochirurgie, Neuro logie, Neuro psychologie, Psy chiatrie) notwendig sei

( Urk.

6/157 ). Im über die Ver teilplattform SuisseMED@P durchgeführten Vergabeverfahren erhielt die Gutachterstelle E.___ AG den Zuschlag (Urk.

6/178). Die E.___ AG stellte ihr Gutach ten am 1 5 .

Dezember 2022 fertig (Urk. 6/211). RAD-Arzt PD Dr. B.___ nahm am 16. De zember 2022 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ,

worin er auf dieses Gutachten abstellte

(Urk.

6/217/ 9- 10).

Am 16.

Juni 2023 führte die IV-Stelle unter der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre, einen Einkom mensvergleich durch, bei welchem ein rentenaus schliessender IV-Grad von 33

% resultierte ( Urk.

6/216 ). Hernach erliess sie am selben Tag einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Ver sicherten die Ab weisung des Renten begehrens vom

1. November 2013

in Aussicht stellte (Urk.

6/218). Dagegen erhob die Versicherte am 21.

August 2023 Einwand (Urk.

6/221). Nach dessen Prüfung (Urk.

6/226) ver fügte die IV-Stelle am 3 1. Oktober 2023 wie vorbeschieden, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2) . 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 4 . Dezem ber 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte ( Urk. 1 S.

2): « 1. Die Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 sei aufzuheben . 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin — allen falls nach Durchführung weiterer Abklärungen — die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.). » 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Januar 202 4 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilagen der IV-Akten, Urk. 6/1- 230 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30 . Janua r 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 31.

Oktober 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklä rungen seit dem 30.

September 2013 in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Pro duk tionsmitarbeiterin beeinträchtigt gewesen sei. Die gesetzliche Wartefrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen. D er Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätig keit als Pro duktionsmitarbeiterin bei Z.___ aus neurochirurgischer Sicht nicht mehr zumut bar. Hingegen bestehe seit April 2014, und somit noch vor Ablauf des Warte jahres, in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Bei guter Ge sundheit hätte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in einem 100% -Pensum

gearbeitet, da ihre Kinder schon gross seien . Im h ypo thetischen 100%-Pensum hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 55'975.81 erzielen können. Für die Ermittlung des Einkommens mit Invalidität habe

sie auf lohn statische Angaben abgestellt. In einer Hilfstätig keit hätte die Beschwerdeführerin im ihr zumutbaren 70%-Pensum im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 37'655.1 0 erzielen können .

Beim Einkommensvergleich resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33

% (Urk.

2 S.

2). 1.3

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwer degegnerin mit ihrer Verfügung dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. D ie Verwaltung dürfe sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie habe vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Ein wendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, wes halb sie gewisse

Gesichtspunkte nicht berücksichtigen könne ( Urk. 1 S. 4 ) . Hin sichtlich der angefochtenen Verfügung sei we iter zu monieren , dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 zu Unrecht als voll beweiskräftig angesehen habe . Im Gutachten sei festge halten worden, dass angeblich eine Aggravation/Simulation vorliege, jedoch sei dies nicht weiter ausgeführt worden. Der psychiatrische Gutachter habe einzig daraus den pauschalen

Schluss gezogen , dass aufgrund der angeblich nicht vali den neuropsychologischen Testergebnisse auch seinerseits keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne. Damit sei das Gutach ten un voll ständig und es entspr e ch e nicht den rechtsprechungsgemässen Vorgaben zu Fäl len, bei denen der Vorwurf der Aggravation/Simulation im

Raum steh e (Urk. 1 S. 5) . Es sei ferner zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter selber keine Inkonsistenzen fest gehalten habe. Er habe Befunde wie kognitive Einschrän kun gen sowohl der Konzentration als auch der Merkfähigkeit erhoben . Er habe weiter fest gehalten , dass eine depressive Stim mungslage mit eingeschränkter affektiver Schwindungsfähigkeit bestand en

habe und ein affektiver Rapport nur erschwert habe hergestellt werden können ( Urk. 1 S. 6 ). Er habe w eiter ein e Er hebung mittels Mini-ICF-App durch geführt und es hätten sich

in sechs Teilbereichen schwere und mittelgradige Einschränkungen und in zwei

weiteren Teilbereichen leichte Einschränkungen gezeigt . Gemäss d en Ausführungen des Gutachters seien d iese Einschrän kungen « durch die chronische Schmerzproblematik einerseits und eine depressive Symp tomatik andererseits » bedingt ( Urk. 1 S. 7 ). Mit diesen und den mit Hilfe der Hamilton-Depressionsskala erhobenen Befunde lägen objektive Befunde vor, die nicht ausschliesslich auf die eigenanamnestischen Schilderun gen der Beschwer deführerin abstützen würden . Es könne vor diesem Hintergrund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer jegliche Einschränkung ausschliessende n Aggrava tion ausgegangen werden. Auf jeden Fall w ären ange sichts der angegebenen objektivierbaren Befunde seitens des psychiatrischen Gut achters zwingend weitergehende Ausführungen zu r Frage, ob eine Aggra vation/Simulation vor liege, notwendig gewesen (Urk. 1 S. 7). Zudem habe der Gutachter eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und dazu ausgeführt, dass von einer bewusstseinsnahen Aggravation fliessende Übergänge zu somatoformen Störungen bestünden (Urk. 1 S. 7-8). Die dargebotenen Symp tome würden dann nicht (mehr) bewusst erzeugt, sondern entstünden im Rahmen eines unbewussten neurotischen Prozesses, dem Krank heitswert zukommen könne. Inwiefern im vorliegenden Fall mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung den noch eine bewusstseinsnahe Aggravation vorliegen soll, sei vom Gutachte r nicht weiter erläutert worden (Urk. 1 S. 8). So wie die Dinge l ägen , könne nicht von einem vollständige n , schlüssige n und nachvollziehbare n Gut achten gesprochen werden (Urk. 1 S. 7). Es komme hinzu, dass die Ausfüh rungen im neurochirurgischen Teilgutachten b ezüglich der angeblich bestehen den an gepassten Arbeits fähigkeit widersprüchlich seien . Einerseits sei von einer Arbeits fähigkeit von 70 % die Rede, anderseits sei festgehalten worden, dass ihr die leichte n Arbeiten gemäss dem Belastungsprofil zumindest halbschichtig mög lich seien. Dies ent spreche einem Arbeitspensum von nur 50 % . Es liege somit auch keine nach vollziehbare und schlüssige neurochirurgische Beurteilung vor ( Urk. 1 S. 9). Es sei ferner auf Folgendes hinzuweisen: Der neurochirurgische Gutachter habe festgehalten, dass sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine Simulation oder Dissimulation gefunden hätten. Es sei zwar eine gewisse Aggravation bei der teils emotionalen Schilderung der Beschwerden und Lebens umstände fest stellbar gewesen, doch eher aber eine Resignation (Urk. 1 S. 10). Zu bemängeln sei ferner, dass sich der neurochirurgische Gutachter nicht zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit geäussert habe . Er habe nicht begründet, weshalb durch gehend von der genannten 70%igen angepassten Tätigkeit auszu gehen sein soll. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund der ver schie densten operativen Ein griffe und dem langjährigen Verlauf notwendig gewesen, um eine vollständige, nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung ab zugeben (Urk. 1 S. 10). In erwerb licher Hinsicht sei zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalidenein kommens keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10) . Zum zu Unrecht nicht gewährten leidensbedingten Ab zug sei fest zuhalten, dass d as von den Gutachte rinnen und Gutachtern formu lierte Belastungsprofil sie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erheblich ein schränke . Es wäre ein grosses Entgegen kommen einer poten tiellen Arbeit geberin erforderlich , wenn s ie sie bei diesen funktionellen Einschränkungen im Berufsalltag einsetzen möchte

(Urk. 1 S. 11).

Dass ein solches Belastungsprofil sehr einschränkend sei, habe der Versuch mit dem Sozialamt gezeigt, wo eben keine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit habe gefunden werden können. Es sei mithin fraglich, ob überhaupt eine verwertbare Restarbeits fähig keit bestehe (Urk.

1 S.

12). Zudem fänden auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Formulierung des Belastungs profils berücksichtigt w o rden sein soll, im Gutachten keine Stütze (Urk. 1 S. 11). Bezüglich des Abzugs vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel seien die langjährige Abwesenheit vom Berufsleben von nunmehr über 10 Jahren und damit auch fehlende Berufserfahrung in einer angepassten Tätigkeit sowie die eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 12). All das rechtfertigte einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15

% ( Urk. 1 S. 13). Ferner habe die Studie B ASS belegt, dass die LSE-Löhne mit Blick auf Personen mit gesund heitlichen Beschwerden durchschnittlich 17 % zu hoch seien. Infolge dessen habe der Bundesrat beschlossen, dass bei den Invaliden einkommen, welche anhand der LSE berechnet würden, bereits aufgrund dieses Umstandes ein Abzug von 10 % vorgenommen werden solle. Vorliegend recht fertige sich somit ein Abzug von total 25 %

( Urk. 1 S.

13). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

2. 4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4 . 2

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraus setzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hin weisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 2. 4 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 5 2. 5 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in de r bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene n

Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2. 5 .2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zu gesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2. 6

2. 6 .1

Die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen zur Invaliditätsbemessung beziehen sich — sofern nicht anders vermerkt — auf die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtsordnung: 2. 6 .2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 2. 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2. 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2. 6 .6

Die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV lautet wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach (Art. 26 bis ) Absatz 2 (IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis (IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 2. 7

2. 7 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 7 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu er kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3.

3.1

Am Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 waren die Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fallführender Gut achter, Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, lic . phil. I.___ , FSP Fachpsychologin Neuropsychologie , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, beteiligt ( Urk. 6/211/32). 3.2

3.2.1

Bezüglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie

Folgen des fest (Urk. 6/211/40) : Differentialdiagnose (DD) : - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3.2.2

Sie führten zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit an (Urk.

6/211/40): - Chronische Lumboischialgien rechts (ICD-10: M54.4) mit/bei: - Klinisch-neurologisch: ohne Hinweise für myeläre , rad i kuläre oder peripher-neurogene Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptome - Mittig begrenzte Hemihypästhesie

facio-brachio-crural rechts bei Ver dacht auf Symptomausweitung - Status nach (St. n.)

Tethered-cord Syndrom mit/bei moderaten Conus tiefstand LWK 2/3, Wurzeltaschenzyste S3 rechts mit intradural zys tischem Anteil und Adhärenz Filum terminale und

m ikrochirurgische r

Hemilaminektomie SWK3 rechts, Durchtrennung des lipomatösen

Filum terminal unter Neuromonitoring am 30.

Sep tember 2013 und St.

n. Implantation Neurostimulator (24.02.2015) und St. n. Explan ta tion (25.07.2016) - Unauffällige Tibialis -SSEP (02.05.2014) - MRI LWS vom 1 5. Januar 2020: Schlankes Filum terminale Lipom, Konusende bei LWK 3. Keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Foramenstenose oder Nervenwurzelkompression. - Nicht substituierte Hypothyreose (ICD-10 : E03.8) - Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76.9) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht med. behandelt (ICD-10: E78.5) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte ohne klare Ursache - U nspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer Aggrava tion (ICD-10: F68.0) 3.3

Die Gutachterinnen und Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerde vali dierung bei der neuropsychologischen Untersuchung de rart auffällig gewesen sei , dass nicht auf die Beschwerdeschilderung abgestellt werden könne . Dies

würde auch die Aussagen zu den psychischen Problemen stark relativieren . Bei

der Performanzvalidierung

hätten alle Verfahren in auffälligen Ergebnissen resul tier t . Es m üsse daher davon ausgegangen werden, dass bei der psychiatrischen Explorandin mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Aggravation oder Simulation bestand en habe (Urk.

6/211/42) . 3.4

Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, dass aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bis herigen Tätigkeit als Produktions mit arbei terin bei Z.___ und einer Ver weisungs tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für die Beurteilung auf dem neuro logischen Fach gebiet. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeits fähigkeit (Urk.

6/211/42).

Sowohl aus neuropsych ologischer als auch aus psy chiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der festge haltenen Inkon sistenzen nicht beurteilt werden. Zusammenfassend ergebe sich aus interdiszip linärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit von 100

% und in einer Verweisungstätigkeit von 30

%. Dabei gelte das im neurochirur gischen Teilgutachten enthaltende Belastungsprofil (Urk. 6/211/43). Optimal wäre eine leichte Tätigkeit ohne ständiges Sitzen oder Stehen, wenig körperliche Belastung insbesondere ohne Überkopfarbeiten oder Hantieren mit schweren Gegenständen, vor allem Heben und Tragen von Gegenständen über 6-8 k

g. Ideal wäre die Möglichkeit des Abliegens, freier Zeiteinteilung, zum Beispiel im Rah men einer Heimtätigkeit (Urk. 6/211/44) . In diesem Ausmass (70 % Präsenzzeit bei 100 % Leistungsfähigkeit, Urk. 6/211/127) wäre der Beschwer de führerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2014, spätestens 6 Monate nach der Operation vom 3 0. September 2013, zumutbar gewesen (Urk. 6/211/45). 4. 4 .1

Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E.

1. 3 ) Folgendes fest zuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom

3. März 2023 E. 4.6 mit Hin weis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 und BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen). 4 .2

Der angefochtenen Verfügung vom 31.

Oktober 2023 ( Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beinahe eine ganze Seite dieses Entscheids für die Auseinander setzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin verwen det hat (Urk.

2 S.

2-3). Wie festgehalten , m uss sich die Verwaltung bei der Begrün dung ihrer Verfü gung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen befassen. Das s

die Begründung der Verfügung vom 31.

Oktober 2023 (Urk.

2 S.

2) der Beschwerde führerin eine sach gerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, wird von ihr zu Recht nicht vor ge bracht . 5. 5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/211) abgestellt habe , weil dieses keinen Beweiswert habe (E. 1.3). Zunächst ist auf ihr Vorbringen, wonach der ihr gegenüber erhobene Vorwurf der Aggravation und Simulation unbegründet geblieben und aufgrund der vom psychiatrischen Gut achter erhobenen objektiven Befunde ungerechtfertigt sei (E. 1.3), einzu gehen . 5. 1. 2

Im neuropsychologische n

Teilgutachten (Urk. 6/211/132-148) gelangte lic . phil. I.___ zum nach voll zieh baren Schluss , dass bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahr scheinlichkeit eine Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden angenom men werden müsse (Urk. 6/211/145) . Zur Begründung ver wies sie auf die Inkon sis tenzen hinsichtlich der Testergebnisse,

der Eigenangaben, der Aktenlage sowie des Verhaltens während der Untersuchung. Sie führte weiter aus, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten kognitiven Stö run gen in einer deut lichen Diskrepanz zu anderen vorhanden

Informationen und Beobachtungen stünden . Die gezeigten ausgeprägten attentionalen , mnes tischen und

exekutiven Störungen würden nicht einmal nach einem schweren Schädel hirntrauma oder bei einer

fortgeschrittenen Demenz im selben Ausmass objek tiviert werden kön nen.

Bereits im Jahr 2013 seien im

Rahmen eines neuro psycho logischen Teil gutachte ns Hinweise auf eine reduzierte Leistungsmotivation und

auf eine Unter schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei auffälliger Beschwerde gefunden worden . Es sei zudem das

tatsächliche Funktionsniveau im Alltag und im Gespräch zu berücksichtigen . Die Beschwerdeführerin habe eine detaillierte und geordnete Anamnese geschildert (sichere biografische Angaben [ inklusive N ennen

von exak tem Datum ] sind möglich, im Rahmen der Unter suchung keine Einschrän kungen . In allen vier

Qualitäten der Orientierung, normale Gesprächs führung ist möglich etc.) . Des Weiteren sei die Beschwerde führerin allein

zum Unter suchungstermin erschienen. Vorgängig habe sie sich telefonisch erkundigt , wo sich die Räum lich keiten befinden . Sie lebe allein in einem Haushalt. All das wäre bei einer wie im Testergebnis resultierenden verlangsamten

Informations verarbeitungs geschwin digkeit, massiv eingeschränk ten kognitiven Flexibilität und

Ideenproduktion sowie deutlicher mnestischen Defizite etc. nicht möglich (Urk.

6/211/145).

Betref fend die psychische und soma tische Symptomatik sei jedoch aufgrund der auf fälligen Beschwerde vali dierungs verfahren ein Abstützen auf die eigenanam nestischen Schilderungen nicht mög lich (Urk.

6/211/145) . 5.1.3

Mit Blick darauf hat Dr. F.___ die von ihm erhobenen Befunde im psychia trischen Teilgutachten ebenfalls schlüssig und überzeugend eingeordnet. Die Beschwerdeführerin gibt Folgendes

zu bedenken : Dr. F.___ sei nicht darauf ein gegangen, dass seine Erhebung mittels Mini-ICF-App (vgl. Urk. 6/211/160-162)

teils schwere und mittelgradige Einschränkungen ergeben habe (E .

1 .3 ). Dagegen ist zunächst einzu wen den, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsun fähigkeits schätzung so oder anders nicht aus reichend ist , wenn nur die Ergebnisse des Mini-ICF-App-Ratings (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) wiedergegeben werden (BGE 148 V 49 E. 6.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin greift zudem zu kurz. Dr. F.___ führte aus, dass die im Rahmen der Unter suchung getätigten

Aussagen zu den Alltagsaktivitäten respektive den Einschränkungen in den Hauptfähigkeiten gemäss Mini-ICF-App aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der Beschwerdevalidierung ( eben falls ) stark relati viert werden müsse . Insofern könn t en keine validen Aussagen über die Belastun gen der Versicherten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ge macht werden (Urk.

6/211/168).

Angesichts dessen ist es entgegen der Dar stellung der Beschwerd e führerin (E.

1.3) auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ausfüllen des Fragebogens der Hamilton-Depressionsskala (vgl. Urk.

6/211/162) objektive Befunde sichtbar geworden sind, welche Zweifel an der gutach terlichen Einschätzung betreffend Aggravation begründen könnten . Es gilt zu beachten, dass gemäss der fachlichen Beurteilung von

Dr. F.___

weder der aktuelle psychische Zustand noch die Arbeitsfähigkeit aus fachärztlich psychia trischer Sicht eingeschätzt werden konnte , da nicht auf die Beschwerde schil derung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne (Urk.

6/211/170). Da es dem Gut achter demnach nicht gelungen ist, einen gesicherten Psychostatus zu erhe ben, ist auch der übrigen Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der nach ihrer Ansicht nicht beachtete n

objektiven Befunde (E.

1.3) der Boden ent zogen . 5.1.4

Aus der Tatsache, dass eine Beurteilung einer allfälligen psychiatrischen Symptomatik nicht möglich war , kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachterinnen und Gutachtern nach vollziehbar und ohne Wider sprüche dargelegten aggravatorischen Ver haltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass der erstinstanzliche Sozial versicherungsprozess zwar vom Unter suchungs grund satz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E.

3.2). Der Unter suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Angesichts der im Rahmen der neuropsychologischen Exploration festgestellten Aggravation oder gar Simulation der neurokognitiven Beschwerden ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter auch auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung getätigten Angaben der Beschwerdeführerin nicht abstellte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen geeignet gewesen wären, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Folgerichtig er kannten die Gutachter sowie in der Folge die Beschwerdegegnerin auf Beweis losigkeit der anlässlich der neuropsychologischen und psychiatrischen Exploration demonstrierten beziehungsweise vorgebrachten Einschränkungen. 5.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , dass die Ausführungen von Dr.

J.___

im neurochirurgischen Teilgutachten (Urk.

6/211/107-131) wider sprüchlich seien.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierten Stellen im Gutachten (vgl. Urk.

1 S.

9) beziehen sich einerseits auf das Belastungsprofil bei einer angepassten Arbeits tätigkeit (Urk.

6/211/127) und anderseits zur funktionellen Leistungsfähigkeit im Haushalt (Urk.

6/211/126), was die Differenzen hinreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass sich Dr. J.___

nicht zum Verlauf der Arbeits fähigkeit geäussert habe (E.

1.3) . Zwar gab Dr. J.___ im neuro chirurgischen Teilgutachten (noch) keine eigene retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab (Urk.

6/211/128). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen und Gutachter dann aber fest, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2014, spätestens 6

Monate nach der Operation vom 30.

September 2013, zumut bar gewesen sei ( E.

3.4). Damit liegt eine hinre ichend begründete rück wirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidens angepassten Tätigkeit vor, zumal bereits das erste polydisziplinäre Gutachten von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit von 70 % aus ging ( Urk. 6/57/27) und überdies die aktuelle Begutachtung aufgrund des Ein wands vom 1 4. September 2016 erfolgte, dass sich im Vergleich zum ersten Gut achten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert habe (Urk. 6/88/6). 5.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten

der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/211) zu be grün den. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/211/6-28). Die Gutachterinnen und Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gut achten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Ent scheidungsgrundlagen ( vgl. E.

2. 7 .1 ), weshalb darauf abgestellt werden kann. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Unbestritten geblieben

ist dabei , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/216). Ebenfalls unbestritten blieb das hypo the tische Valideneinkommen 2014 in der Höhe Fr.

55'975.81 (Urk. 6/216). Die Beschwerdeführerin bringt aber vor, dass die Beschwerdegegnerin beim anhand von lohnstatistischen Angaben ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen 2014 im Betrag von Fr. 37'655.10 (Urk. 6/216) zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe (E. 1.3). Sie hält einen leidensbedingten Abzug für geboten. Bezug nehmend auf das im Gutachten der E.___ AG vom 14. De zember 2022 (Urk. 6/211) formulierte Zumutbar keits profil (E.

3.4 ) führt sie zu nächst aus, dass bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die Notwen dig keit des Abliegens und der freien Zeiteinteilung, ins besondere im Rahmen einer Heim tätigkeit bestehe . Dies schränke sie bei der Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit erheblich ein (E.

1.3). Der Beschwerde füh rerin kann hierbei nicht gefolgt werden. Gemäss der Formulierung der Gutach terinnen und Gutachter wäre es ideal, wenn die Beschwerdeführerin an ihrem künftigen Arbeitsplatz zwischen durch abliegen und ihre Zeit frei einteilen könnten. Die Heimarbeit wurde von ihnen aber nur als Beispiel genannt (E.

3.4). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern , dass auf den ausgeglichenen Arbeits markt abzustellen ist. Der ausgeg lichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behin derte mit einem sozialen Ent gegenkommen seitens der Arbeitgeberin rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit weiteren Hin weisen).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (E. 1.3) ist sodann das Erfordernis des erhöhten Pausen bedarfs nicht im Belastungsprofil enthalten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidens bedingten Abzug gewährte. Die Beschwerdeführerin führt ferner ihre langjährige Abwesenheit vom Berufsleben an

(E.

1.3).

D ie lange Abwesenheit vom Arbeits markt rechtfertigt bei Hilfstätig keiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss

aber keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen ) und ist vorliegend auch nicht gesundheitsbedingt ( vgl. E.

5.2 ). Ferner ist auch die man gelnde Sprach kennt nis nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten durch die Wahl des Kompe tenz niveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26 . November 2019 E. 7.7).

Ebenso wenig kann d ie Beschwer deführerin aus dem Hinweis auf die BASS-Studie (E. 1.3) etwas ihren Gunsten ableiten, wie sich aus E. 9. 5.3.5.2 des zur Publikation als BGE vorgesehenen Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 ergibt. Dort kann nachgelesen werden, dass sich das Bundes gericht mit BGE 148 V 174 unter and e rem mit den Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 befasst, aber eine Rechtsprechungsänderung zum Tabellenlohn abzug verworfen habe. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die ab

1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV , welche einen Abzug von 10 % vorsieht, wenn auf lohns tatistische Angaben abgestellt wird, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da nur der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31.

Ok to ber 2023 zu über prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom

5. September 2024 E. 7.5 mit Hinweis).

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2023 (Urk.

6/216) gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass. Hierbei resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 6/216). 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is

IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 . Dezember 20 12 bestehende gesundheitliche Beeinträchti gung , aufgrund derer sie in der Klinik für Neurochirurgie des Univer sitäts spitals A.___

in Behandlung war (Urk. 6/

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31.

Oktober 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklä rungen seit dem 30.

September 2013 in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Pro duk tionsmitarbeiterin beeinträchtigt gewesen sei. Die gesetzliche Wartefrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen. D er Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätig keit als Pro duktionsmitarbeiterin bei Z.___ aus neurochirurgischer Sicht nicht mehr zumut bar. Hingegen bestehe seit April 2014, und somit noch vor Ablauf des Warte jahres, in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Bei guter Ge sundheit hätte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in einem 100% -Pensum

gearbeitet, da ihre Kinder schon gross seien . Im h ypo thetischen 100%-Pensum hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 55'975.81 erzielen können. Für die Ermittlung des Einkommens mit Invalidität habe

sie auf lohn statische Angaben abgestellt. In einer Hilfstätig keit hätte die Beschwerdeführerin im ihr zumutbaren 70%-Pensum im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 37'655.1 0 erzielen können .

Beim Einkommensvergleich resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33

% (Urk.

2 S.

2).

E. 1.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwer degegnerin mit ihrer Verfügung dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. D ie Verwaltung dürfe sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie habe vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Ein wendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, wes halb sie gewisse

Gesichtspunkte nicht berücksichtigen könne ( Urk. 1 S. 4 ) . Hin sichtlich der angefochtenen Verfügung sei we iter zu monieren , dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 zu Unrecht als voll beweiskräftig angesehen habe . Im Gutachten sei festge halten worden, dass angeblich eine Aggravation/Simulation vorliege, jedoch sei dies nicht weiter ausgeführt worden. Der psychiatrische Gutachter habe einzig daraus den pauschalen

Schluss gezogen , dass aufgrund der angeblich nicht vali den neuropsychologischen Testergebnisse auch seinerseits keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne. Damit sei das Gutach ten un voll ständig und es entspr e ch e nicht den rechtsprechungsgemässen Vorgaben zu Fäl len, bei denen der Vorwurf der Aggravation/Simulation im

Raum steh e (Urk. 1 S. 5) . Es sei ferner zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter selber keine Inkonsistenzen fest gehalten habe. Er habe Befunde wie kognitive Einschrän kun gen sowohl der Konzentration als auch der Merkfähigkeit erhoben . Er habe weiter fest gehalten , dass eine depressive Stim mungslage mit eingeschränkter affektiver Schwindungsfähigkeit bestand en

habe und ein affektiver Rapport nur erschwert habe hergestellt werden können ( Urk. 1 S. 6 ). Er habe w eiter ein e Er hebung mittels Mini-ICF-App durch geführt und es hätten sich

in sechs Teilbereichen schwere und mittelgradige Einschränkungen und in zwei

weiteren Teilbereichen leichte Einschränkungen gezeigt . Gemäss d en Ausführungen des Gutachters seien d iese Einschrän kungen « durch die chronische Schmerzproblematik einerseits und eine depressive Symp tomatik andererseits » bedingt ( Urk. 1 S. 7 ). Mit diesen und den mit Hilfe der Hamilton-Depressionsskala erhobenen Befunde lägen objektive Befunde vor, die nicht ausschliesslich auf die eigenanamnestischen Schilderun gen der Beschwer deführerin abstützen würden . Es könne vor diesem Hintergrund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer jegliche Einschränkung ausschliessende n Aggrava tion ausgegangen werden. Auf jeden Fall w ären ange sichts der angegebenen objektivierbaren Befunde seitens des psychiatrischen Gut achters zwingend weitergehende Ausführungen zu r Frage, ob eine Aggra vation/Simulation vor liege, notwendig gewesen (Urk. 1 S. 7). Zudem habe der Gutachter eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und dazu ausgeführt, dass von einer bewusstseinsnahen Aggravation fliessende Übergänge zu somatoformen Störungen bestünden (Urk. 1 S. 7-8). Die dargebotenen Symp tome würden dann nicht (mehr) bewusst erzeugt, sondern entstünden im Rahmen eines unbewussten neurotischen Prozesses, dem Krank heitswert zukommen könne. Inwiefern im vorliegenden Fall mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung den noch eine bewusstseinsnahe Aggravation vorliegen soll, sei vom Gutachte r nicht weiter erläutert worden (Urk. 1 S. 8). So wie die Dinge l ägen , könne nicht von einem vollständige n , schlüssige n und nachvollziehbare n Gut achten gesprochen werden (Urk. 1 S. 7). Es komme hinzu, dass die Ausfüh rungen im neurochirurgischen Teilgutachten b ezüglich der angeblich bestehen den an gepassten Arbeits fähigkeit widersprüchlich seien . Einerseits sei von einer Arbeits fähigkeit von 70 % die Rede, anderseits sei festgehalten worden, dass ihr die leichte n Arbeiten gemäss dem Belastungsprofil zumindest halbschichtig mög lich seien. Dies ent spreche einem Arbeitspensum von nur 50 % . Es liege somit auch keine nach vollziehbare und schlüssige neurochirurgische Beurteilung vor ( Urk. 1 S. 9). Es sei ferner auf Folgendes hinzuweisen: Der neurochirurgische Gutachter habe festgehalten, dass sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine Simulation oder Dissimulation gefunden hätten. Es sei zwar eine gewisse Aggravation bei der teils emotionalen Schilderung der Beschwerden und Lebens umstände fest stellbar gewesen, doch eher aber eine Resignation (Urk. 1 S. 10). Zu bemängeln sei ferner, dass sich der neurochirurgische Gutachter nicht zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit geäussert habe . Er habe nicht begründet, weshalb durch gehend von der genannten 70%igen angepassten Tätigkeit auszu gehen sein soll. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund der ver schie densten operativen Ein griffe und dem langjährigen Verlauf notwendig gewesen, um eine vollständige, nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung ab zugeben (Urk. 1 S. 10). In erwerb licher Hinsicht sei zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalidenein kommens keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10) . Zum zu Unrecht nicht gewährten leidensbedingten Ab zug sei fest zuhalten, dass d as von den Gutachte rinnen und Gutachtern formu lierte Belastungsprofil sie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erheblich ein schränke . Es wäre ein grosses Entgegen kommen einer poten tiellen Arbeit geberin erforderlich , wenn s ie sie bei diesen funktionellen Einschränkungen im Berufsalltag einsetzen möchte

(Urk. 1 S. 11).

Dass ein solches Belastungsprofil sehr einschränkend sei, habe der Versuch mit dem Sozialamt gezeigt, wo eben keine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit habe gefunden werden können. Es sei mithin fraglich, ob überhaupt eine verwertbare Restarbeits fähig keit bestehe (Urk.

1 S.

12). Zudem fänden auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Formulierung des Belastungs profils berücksichtigt w o rden sein soll, im Gutachten keine Stütze (Urk. 1 S. 11). Bezüglich des Abzugs vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel seien die langjährige Abwesenheit vom Berufsleben von nunmehr über 10 Jahren und damit auch fehlende Berufserfahrung in einer angepassten Tätigkeit sowie die eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 12). All das rechtfertigte einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15

% ( Urk. 1 S. 13). Ferner habe die Studie B ASS belegt, dass die LSE-Löhne mit Blick auf Personen mit gesund heitlichen Beschwerden durchschnittlich 17 % zu hoch seien. Infolge dessen habe der Bundesrat beschlossen, dass bei den Invaliden einkommen, welche anhand der LSE berechnet würden, bereits aufgrund dieses Umstandes ein Abzug von 10 % vorgenommen werden solle. Vorliegend recht fertige sich somit ein Abzug von total 25 %

( Urk. 1 S.

13). 2.

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

2. 4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4 . 2

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraus setzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hin weisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 2. 4 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 5 2. 5 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in de r bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene n

Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2. 5 .2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zu gesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2. 6

2. 6 .1

Die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen zur Invaliditätsbemessung beziehen sich — sofern nicht anders vermerkt — auf die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtsordnung: 2. 6 .2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 2. 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2. 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2. 6 .6

Die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV lautet wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach (Art. 26 bis ) Absatz 2 (IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis (IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 2. 7

2. 7 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 7 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu er kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3.

3.1

Am Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 waren die Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fallführender Gut achter, Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, lic . phil. I.___ , FSP Fachpsychologin Neuropsychologie , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, beteiligt ( Urk. 6/211/32). 3.2

3.2.1

Bezüglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie

Folgen des fest (Urk. 6/211/40) : Differentialdiagnose (DD) : - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3.2.2

Sie führten zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit an (Urk.

6/211/40): - Chronische Lumboischialgien rechts (ICD-10: M54.4) mit/bei: - Klinisch-neurologisch: ohne Hinweise für myeläre , rad i kuläre oder peripher-neurogene Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptome - Mittig begrenzte Hemihypästhesie

facio-brachio-crural rechts bei Ver dacht auf Symptomausweitung - Status nach (St. n.)

Tethered-cord Syndrom mit/bei moderaten Conus tiefstand LWK 2/3, Wurzeltaschenzyste S3 rechts mit intradural zys tischem Anteil und Adhärenz Filum terminale und

m ikrochirurgische r

Hemilaminektomie SWK3 rechts, Durchtrennung des lipomatösen

Filum terminal unter Neuromonitoring am 30.

Sep tember 2013 und St.

n. Implantation Neurostimulator (24.02.2015) und St. n. Explan ta tion (25.07.2016) - Unauffällige Tibialis -SSEP (02.05.2014) - MRI LWS vom 1 5. Januar 2020: Schlankes Filum terminale Lipom, Konusende bei LWK 3. Keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Foramenstenose oder Nervenwurzelkompression. - Nicht substituierte Hypothyreose (ICD-10 : E03.8) - Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76.9) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht med. behandelt (ICD-10: E78.5) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte ohne klare Ursache - U nspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer Aggrava tion (ICD-10: F68.0) 3.3

Die Gutachterinnen und Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerde vali dierung bei der neuropsychologischen Untersuchung de rart auffällig gewesen sei , dass nicht auf die Beschwerdeschilderung abgestellt werden könne . Dies

würde auch die Aussagen zu den psychischen Problemen stark relativieren . Bei

der Performanzvalidierung

hätten alle Verfahren in auffälligen Ergebnissen resul tier t . Es m üsse daher davon ausgegangen werden, dass bei der psychiatrischen Explorandin mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Aggravation oder Simulation bestand en habe (Urk.

6/211/42) . 3.4

Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, dass aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bis herigen Tätigkeit als Produktions mit arbei terin bei Z.___ und einer Ver weisungs tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für die Beurteilung auf dem neuro logischen Fach gebiet. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeits fähigkeit (Urk.

6/211/42).

Sowohl aus neuropsych ologischer als auch aus psy chiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der festge haltenen Inkon sistenzen nicht beurteilt werden. Zusammenfassend ergebe sich aus interdiszip linärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit von 100

% und in einer Verweisungstätigkeit von 30

%. Dabei gelte das im neurochirur gischen Teilgutachten enthaltende Belastungsprofil (Urk. 6/211/43). Optimal wäre eine leichte Tätigkeit ohne ständiges Sitzen oder Stehen, wenig körperliche Belastung insbesondere ohne Überkopfarbeiten oder Hantieren mit schweren Gegenständen, vor allem Heben und Tragen von Gegenständen über 6-8 k

g. Ideal wäre die Möglichkeit des Abliegens, freier Zeiteinteilung, zum Beispiel im Rah men einer Heimtätigkeit (Urk. 6/211/44) . In diesem Ausmass (70 % Präsenzzeit bei 100 % Leistungsfähigkeit, Urk. 6/211/127) wäre der Beschwer de führerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2014, spätestens 6 Monate nach der Operation vom 3 0. September 2013, zumutbar gewesen (Urk. 6/211/45). 4. 4 .1

Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E.

1. 3 ) Folgendes fest zuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom

3. März 2023 E. 4.6 mit Hin weis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 und BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen). 4 .2

Der angefochtenen Verfügung vom 31.

Oktober 2023 ( Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beinahe eine ganze Seite dieses Entscheids für die Auseinander setzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin verwen det hat (Urk.

2 S.

2-3). Wie festgehalten , m uss sich die Verwaltung bei der Begrün dung ihrer Verfü gung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen befassen. Das s

die Begründung der Verfügung vom 31.

Oktober 2023 (Urk.

2 S.

2) der Beschwerde führerin eine sach gerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, wird von ihr zu Recht nicht vor ge bracht . 5. 5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/211) abgestellt habe , weil dieses keinen Beweiswert habe (E. 1.3). Zunächst ist auf ihr Vorbringen, wonach der ihr gegenüber erhobene Vorwurf der Aggravation und Simulation unbegründet geblieben und aufgrund der vom psychiatrischen Gut achter erhobenen objektiven Befunde ungerechtfertigt sei (E. 1.3), einzu gehen . 5. 1. 2

Im neuropsychologische n

Teilgutachten (Urk. 6/211/132-148) gelangte lic . phil. I.___ zum nach voll zieh baren Schluss , dass bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahr scheinlichkeit eine Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden angenom men werden müsse (Urk. 6/211/145) . Zur Begründung ver wies sie auf die Inkon sis tenzen hinsichtlich der Testergebnisse,

der Eigenangaben, der Aktenlage sowie des Verhaltens während der Untersuchung. Sie führte weiter aus, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten kognitiven Stö run gen in einer deut lichen Diskrepanz zu anderen vorhanden

Informationen und Beobachtungen stünden . Die gezeigten ausgeprägten attentionalen , mnes tischen und

exekutiven Störungen würden nicht einmal nach einem schweren Schädel hirntrauma oder bei einer

fortgeschrittenen Demenz im selben Ausmass objek tiviert werden kön nen.

Bereits im Jahr 2013 seien im

Rahmen eines neuro psycho logischen Teil gutachte ns Hinweise auf eine reduzierte Leistungsmotivation und

auf eine Unter schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei auffälliger Beschwerde gefunden worden . Es sei zudem das

tatsächliche Funktionsniveau im Alltag und im Gespräch zu berücksichtigen . Die Beschwerdeführerin habe eine detaillierte und geordnete Anamnese geschildert (sichere biografische Angaben [ inklusive N ennen

von exak tem Datum ] sind möglich, im Rahmen der Unter suchung keine Einschrän kungen . In allen vier

Qualitäten der Orientierung, normale Gesprächs führung ist möglich etc.) . Des Weiteren sei die Beschwerde führerin allein

zum Unter suchungstermin erschienen. Vorgängig habe sie sich telefonisch erkundigt , wo sich die Räum lich keiten befinden . Sie lebe allein in einem Haushalt. All das wäre bei einer wie im Testergebnis resultierenden verlangsamten

Informations verarbeitungs geschwin digkeit, massiv eingeschränk ten kognitiven Flexibilität und

Ideenproduktion sowie deutlicher mnestischen Defizite etc. nicht möglich (Urk.

6/211/145).

Betref fend die psychische und soma tische Symptomatik sei jedoch aufgrund der auf fälligen Beschwerde vali dierungs verfahren ein Abstützen auf die eigenanam nestischen Schilderungen nicht mög lich (Urk.

6/211/145) . 5.1.3

Mit Blick darauf hat Dr. F.___ die von ihm erhobenen Befunde im psychia trischen Teilgutachten ebenfalls schlüssig und überzeugend eingeordnet. Die Beschwerdeführerin gibt Folgendes

zu bedenken : Dr. F.___ sei nicht darauf ein gegangen, dass seine Erhebung mittels Mini-ICF-App (vgl. Urk. 6/211/160-162)

teils schwere und mittelgradige Einschränkungen ergeben habe (E .

1 .3 ). Dagegen ist zunächst einzu wen den, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsun fähigkeits schätzung so oder anders nicht aus reichend ist , wenn nur die Ergebnisse des Mini-ICF-App-Ratings (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) wiedergegeben werden (BGE 148 V 49 E. 6.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin greift zudem zu kurz. Dr. F.___ führte aus, dass die im Rahmen der Unter suchung getätigten

Aussagen zu den Alltagsaktivitäten respektive den Einschränkungen in den Hauptfähigkeiten gemäss Mini-ICF-App aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der Beschwerdevalidierung ( eben falls ) stark relati viert werden müsse . Insofern könn t en keine validen Aussagen über die Belastun gen der Versicherten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ge macht werden (Urk.

6/211/168).

Angesichts dessen ist es entgegen der Dar stellung der Beschwerd e führerin (E.

1.3) auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ausfüllen des Fragebogens der Hamilton-Depressionsskala (vgl. Urk.

6/211/162) objektive Befunde sichtbar geworden sind, welche Zweifel an der gutach terlichen Einschätzung betreffend Aggravation begründen könnten . Es gilt zu beachten, dass gemäss der fachlichen Beurteilung von

Dr. F.___

weder der aktuelle psychische Zustand noch die Arbeitsfähigkeit aus fachärztlich psychia trischer Sicht eingeschätzt werden konnte , da nicht auf die Beschwerde schil derung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne (Urk.

6/211/170). Da es dem Gut achter demnach nicht gelungen ist, einen gesicherten Psychostatus zu erhe ben, ist auch der übrigen Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der nach ihrer Ansicht nicht beachtete n

objektiven Befunde (E.

1.3) der Boden ent zogen . 5.1.4

Aus der Tatsache, dass eine Beurteilung einer allfälligen psychiatrischen Symptomatik nicht möglich war , kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachterinnen und Gutachtern nach vollziehbar und ohne Wider sprüche dargelegten aggravatorischen Ver haltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass der erstinstanzliche Sozial versicherungsprozess zwar vom Unter suchungs grund satz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E.

3.2). Der Unter suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Angesichts der im Rahmen der neuropsychologischen Exploration festgestellten Aggravation oder gar Simulation der neurokognitiven Beschwerden ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter auch auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung getätigten Angaben der Beschwerdeführerin nicht abstellte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen geeignet gewesen wären, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Folgerichtig er kannten die Gutachter sowie in der Folge die Beschwerdegegnerin auf Beweis losigkeit der anlässlich der neuropsychologischen und psychiatrischen Exploration demonstrierten beziehungsweise vorgebrachten Einschränkungen. 5.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , dass die Ausführungen von Dr.

J.___

im neurochirurgischen Teilgutachten (Urk.

6/211/107-131) wider sprüchlich seien.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierten Stellen im Gutachten (vgl. Urk.

1 S.

9) beziehen sich einerseits auf das Belastungsprofil bei einer angepassten Arbeits tätigkeit (Urk.

6/211/127) und anderseits zur funktionellen Leistungsfähigkeit im Haushalt (Urk.

6/211/126), was die Differenzen hinreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass sich Dr. J.___

nicht zum Verlauf der Arbeits fähigkeit geäussert habe (E.

1.3) . Zwar gab Dr. J.___ im neuro chirurgischen Teilgutachten (noch) keine eigene retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab (Urk.

6/211/128). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen und Gutachter dann aber fest, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2014, spätestens 6

Monate nach der Operation vom 30.

September 2013, zumut bar gewesen sei ( E.

3.4). Damit liegt eine hinre ichend begründete rück wirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidens angepassten Tätigkeit vor, zumal bereits das erste polydisziplinäre Gutachten von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit von 70 % aus ging ( Urk. 6/57/27) und überdies die aktuelle Begutachtung aufgrund des Ein wands vom 1 4. September 2016 erfolgte, dass sich im Vergleich zum ersten Gut achten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert habe (Urk. 6/88/6). 5.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten

der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/211) zu be grün den. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/211/6-28). Die Gutachterinnen und Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gut achten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Ent scheidungsgrundlagen ( vgl. E.

2. 7 .1 ), weshalb darauf abgestellt werden kann. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Unbestritten geblieben

ist dabei , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/216). Ebenfalls unbestritten blieb das hypo the tische Valideneinkommen 2014 in der Höhe Fr.

55'975.81 (Urk. 6/216). Die Beschwerdeführerin bringt aber vor, dass die Beschwerdegegnerin beim anhand von lohnstatistischen Angaben ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen 2014 im Betrag von Fr. 37'655.10 (Urk. 6/216) zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe (E. 1.3). Sie hält einen leidensbedingten Abzug für geboten. Bezug nehmend auf das im Gutachten der E.___ AG vom 14. De zember 2022 (Urk. 6/211) formulierte Zumutbar keits profil (E.

3.4 ) führt sie zu nächst aus, dass bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die Notwen dig keit des Abliegens und der freien Zeiteinteilung, ins besondere im Rahmen einer Heim tätigkeit bestehe . Dies schränke sie bei der Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit erheblich ein (E.

1.3). Der Beschwerde füh rerin kann hierbei nicht gefolgt werden. Gemäss der Formulierung der Gutach terinnen und Gutachter wäre es ideal, wenn die Beschwerdeführerin an ihrem künftigen Arbeitsplatz zwischen durch abliegen und ihre Zeit frei einteilen könnten. Die Heimarbeit wurde von ihnen aber nur als Beispiel genannt (E.

3.4). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern , dass auf den ausgeglichenen Arbeits markt abzustellen ist. Der ausgeg lichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behin derte mit einem sozialen Ent gegenkommen seitens der Arbeitgeberin rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit weiteren Hin weisen).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (E. 1.3) ist sodann das Erfordernis des erhöhten Pausen bedarfs nicht im Belastungsprofil enthalten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidens bedingten Abzug gewährte. Die Beschwerdeführerin führt ferner ihre langjährige Abwesenheit vom Berufsleben an

(E.

1.3).

D ie lange Abwesenheit vom Arbeits markt rechtfertigt bei Hilfstätig keiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss

aber keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen ) und ist vorliegend auch nicht gesundheitsbedingt ( vgl. E.

5.2 ). Ferner ist auch die man gelnde Sprach kennt nis nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten durch die Wahl des Kompe tenz niveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26 . November 2019 E. 7.7).

Ebenso wenig kann d ie Beschwer deführerin aus dem Hinweis auf die BASS-Studie (E. 1.3) etwas ihren Gunsten ableiten, wie sich aus E. 9. 5.3.5.2 des zur Publikation als BGE vorgesehenen Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 ergibt. Dort kann nachgelesen werden, dass sich das Bundes gericht mit BGE 148 V 174 unter and e rem mit den Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 befasst, aber eine Rechtsprechungsänderung zum Tabellenlohn abzug verworfen habe. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die ab

1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV , welche einen Abzug von 10 % vorsieht, wenn auf lohns tatistische Angaben abgestellt wird, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da nur der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31.

Ok to ber 2023 zu über prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom

5. September 2024 E. 7.5 mit Hinweis).

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2023 (Urk.

6/216) gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass. Hierbei resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 6/216). 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is

IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 4 ) , bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/ 2 , Urk. 6/

E. 7 ). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeld versicherung, der SWICA Krankenver sicherung AG , bei (Urk. 6/13). Diese stellte der IV-Stelle im weiteren Verlauf über dies das von ihr veranlasste neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 1 1. April/ 2. Mai 2014 ( Urk. 6/20/4-38) zu. PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt Neurologie, vom regionale n ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle befand am 2 3. Juni 2014, dass auf das neurologische Gutachten abgestellt werden könne. Das psychiatrische Gutachten vermöge jedoch nicht zu überzeugen, weshalb er die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens empfehle ( Urk. 6/79/3-4). Nach der Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsvertreter der Versicherten ( Urk. 6/33-36) und einer erneuten RAD-Vorlage ( Urk. 6/79/5 ) gelangte

die IV-Stelle am 2. September 2014 zum Schluss, dass stattdessen ein polydisziplinäres Gutachten mit der Beteiligung von Fachärztinnen und Fachärzten der Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie

einzu holen sei ( Urk. 6/40 ) . Der Auftrag wurde per Zufallsprinzip an die C.___ vergeben (Urk.

6/45) . Die C.___ erstatte te das Gut achten am 1.

Oktober 2015 (Urk.

6/57). RAD -Arzt PD Dr. B.___ hielt am 26.

Oktober 2015 dafür, dass auf das G utachten abgestellt werden könne (Urk.

6/79/5). Alsdann meldete sich die Versicherte am 2. November 2015 bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/60), wobei sie Ein schränkungen bei der Fortbewegung und ein Erfordernis an lebenspraktischer Begleitung geltend machte (Urk. 6/60/4, Urk. 6/60/6). Am 10.

Februar 2016 führte die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung)

sowie Erhe bungen bezüglich Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (Urk. 6/78 , Urk. 6/81 ).

In der Folge tätigte s ie weitere Abklärungen, insbesondere durch Bei zug von Unterlagen der Spitex D.___ , welche ihr mit Eingabe vom 7. Juni 2016 zu gestellt wurde n (Urk. 6/73-74). Hernach kündigte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 29. Juni 2016 an, dass sie das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzuweisen gedenke ( Urk. 6/75). Bei der weiteren Bearbeitung des Rentenbegehrens stellte die Sach bearbeiterin de r IV-Stelle fest , dass dem Gutachten der C.___ am 1. Oktober 2015 (Urk. 6/57) unter anderem deutliche Befundin kon sistenzen und Einflüssen psychosozialer Belas tungsfaktoren zu entnehmen seien. In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass keine IV -relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor liegen würden (Urk.

6/79/6). Mit dieser Begründung zeigte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 21.

Juli 2016 an, dass sie das Renten begehren vom 1. November 2013 abweisen werde (Urk.

6/80).

Die Versicherte erhob am 29. August 2016 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 29.

Juni 2016 betreffend Hilflosenent schä digung (Urk.

6/84 , mit Einwand ergän zung vom 7.

Oktober 2016, Urk.

6/90 ). Es folgte der Einwand vom 14.

September 2016 gegen den Vor bescheid vom 21.

Juli 2016 betreffend Invalidenrente (Urk. 6/88), mit welche m

d ie Versicherte unter anderem eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung i n der C.___

geltend machte und eine Verlaufsbegutachtung beantragte (Urk.

6/88/2 , Urk.

6/88/6 ).

Zur Prüfung dieser Vorbringen holte die IV-Stelle namentlich die Stellungnahme der C.___ -Gutachter vom 14. September 2017 (Urk. 6/109) sowie den Bericht der Klinik für Gynäkologie des Universitäts spitals A.___ vom 11. Oktober 2017

(Urk. 6/114) ein .

Im weiteren Verlauf gab sie der Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2018 Gelegenheit, um zu den von ihr bei gezogenen Unterlagen Stel lung zu nehmen (Urk. 6/116). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2018 ver nehmen (Urk. 6/122). Nach der Ressourcenprüfung vom 23.

August 2019 (Urk.

6/124) erliess die IV-Stelle am selben Tag einen neuen Vorbescheid, welcher den Vorbescheid vom 21 . Juli 201 6 ersetzte (Urk.

6/125). Sie kündigte der Ver sicherten erneut an, dass sie das Rentenbegehren vom 1. No vember 2013 abweisen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von den C.___ -Gutachtern attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei Z.___ aus rechtlicher Sicht nicht nach vollziehbar sei (Urk.

6/125/3). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Aus richtung einer Hil flosenentschädigung vo m

2. November 2015 (Urk. 6/60) mit Verfügung vom

E. 8 Oktober 2019 (Urk.

6/130) ab . Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 25.

Oktober 2019 erhob die Ver sicherte innert erstreck ter Frist Einwand (Urk.

6/132)

gegen den Vorbescheid vom 2 3. August 2019 (Urk.

6/125) . Sie monierte unter anderem, dass der aktuelle medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sowie keine Indikatoren prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch geführt worden sei, und forderte eine neue Begutachtung (Urk.

6/132/7). Dies nahm die IV-Stelle zum Anlass für weitere medizinische Abklärungen

(Urk.

6/137 -138, Urk. 6/146, Urk. 6/150, Urk. 6/153, Urk. 6/155 ). Am 2 8. April 2021 teilte sie der V ersicherten mit, dass die Einholung eines poly disziplinäre n

Gutachten s

(allgemeine innere Medizin, Neurochirurgie, Neuro logie, Neuro psychologie, Psy chiatrie) notwendig sei

( Urk.

6/157 ). Im über die Ver teilplattform SuisseMED@P durchgeführten Vergabeverfahren erhielt die Gutachterstelle E.___ AG den Zuschlag (Urk.

6/178). Die E.___ AG stellte ihr Gutach ten am 1 5 .

Dezember 2022 fertig (Urk. 6/211). RAD-Arzt PD Dr. B.___ nahm am 16. De zember 2022 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ,

worin er auf dieses Gutachten abstellte

(Urk.

6/217/

E. 9 10).

Am 16.

Juni 2023 führte die IV-Stelle unter der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre, einen Einkom mensvergleich durch, bei welchem ein rentenaus schliessender IV-Grad von 33

% resultierte ( Urk.

6/216 ). Hernach erliess sie am selben Tag einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Ver sicherten die Ab weisung des Renten begehrens vom

1. November 2013

in Aussicht stellte (Urk.

6/218). Dagegen erhob die Versicherte am 21.

August 2023 Einwand (Urk.

6/221). Nach dessen Prüfung (Urk.

6/226) ver fügte die IV-Stelle am 3 1. Oktober 2023 wie vorbeschieden, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2) . 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00660

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 80 , von Kosovo, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2002),

reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein ( Urk. 6/2/1-2). Ab dem 2 7. Juli 200 0 arbeitete sie als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG , welche per 1. Januar 2004 in die Z.___ fusioniert wurde . Am 7. Mai 2013 kündigte X.___ das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeits pen sum betrug zuletzt 73 % ( Urk. 6/11/2, Urk. 6/17/2 , Urk. 6/17/6 ).

In der Folge meldete sich

X.___ a m 1 . November 20 13 (Eingangsdatum) unter Hin weis auf eine seit dem 1 1 . Dezember 20 12 bestehende gesundheitliche Beeinträchti gung , aufgrund derer sie in der Klinik für Neurochirurgie des Univer sitäts spitals A.___

in Behandlung war (Urk. 6/ 2 / 4 ) , bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/ 2 , Urk. 6/ 7 ). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeld versicherung, der SWICA Krankenver sicherung AG , bei (Urk. 6/13). Diese stellte der IV-Stelle im weiteren Verlauf über dies das von ihr veranlasste neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 1 1. April/ 2. Mai 2014 ( Urk. 6/20/4-38) zu. PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt Neurologie, vom regionale n ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle befand am 2 3. Juni 2014, dass auf das neurologische Gutachten abgestellt werden könne. Das psychiatrische Gutachten vermöge jedoch nicht zu überzeugen, weshalb er die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens empfehle ( Urk. 6/79/3-4). Nach der Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsvertreter der Versicherten ( Urk. 6/33-36) und einer erneuten RAD-Vorlage ( Urk. 6/79/5 ) gelangte

die IV-Stelle am 2. September 2014 zum Schluss, dass stattdessen ein polydisziplinäres Gutachten mit der Beteiligung von Fachärztinnen und Fachärzten der Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie

einzu holen sei ( Urk. 6/40 ) . Der Auftrag wurde per Zufallsprinzip an die C.___ vergeben (Urk.

6/45) . Die C.___ erstatte te das Gut achten am 1.

Oktober 2015 (Urk.

6/57). RAD -Arzt PD Dr. B.___ hielt am 26.

Oktober 2015 dafür, dass auf das G utachten abgestellt werden könne (Urk.

6/79/5). Alsdann meldete sich die Versicherte am 2. November 2015 bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/60), wobei sie Ein schränkungen bei der Fortbewegung und ein Erfordernis an lebenspraktischer Begleitung geltend machte (Urk. 6/60/4, Urk. 6/60/6). Am 10.

Februar 2016 führte die IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung der be einträch tigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung)

sowie Erhe bungen bezüglich Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (Urk. 6/78 , Urk. 6/81 ).

In der Folge tätigte s ie weitere Abklärungen, insbesondere durch Bei zug von Unterlagen der Spitex D.___ , welche ihr mit Eingabe vom 7. Juni 2016 zu gestellt wurde n (Urk. 6/73-74). Hernach kündigte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 29. Juni 2016 an, dass sie das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abzuweisen gedenke ( Urk. 6/75). Bei der weiteren Bearbeitung des Rentenbegehrens stellte die Sach bearbeiterin de r IV-Stelle fest , dass dem Gutachten der C.___ am 1. Oktober 2015 (Urk. 6/57) unter anderem deutliche Befundin kon sistenzen und Einflüssen psychosozialer Belas tungsfaktoren zu entnehmen seien. In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass keine IV -relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor liegen würden (Urk.

6/79/6). Mit dieser Begründung zeigte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 21.

Juli 2016 an, dass sie das Renten begehren vom 1. November 2013 abweisen werde (Urk.

6/80).

Die Versicherte erhob am 29. August 2016 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 29.

Juni 2016 betreffend Hilflosenent schä digung (Urk.

6/84 , mit Einwand ergän zung vom 7.

Oktober 2016, Urk.

6/90 ). Es folgte der Einwand vom 14.

September 2016 gegen den Vor bescheid vom 21.

Juli 2016 betreffend Invalidenrente (Urk. 6/88), mit welche m

d ie Versicherte unter anderem eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung i n der C.___

geltend machte und eine Verlaufsbegutachtung beantragte (Urk.

6/88/2 , Urk.

6/88/6 ).

Zur Prüfung dieser Vorbringen holte die IV-Stelle namentlich die Stellungnahme der C.___ -Gutachter vom 14. September 2017 (Urk. 6/109) sowie den Bericht der Klinik für Gynäkologie des Universitäts spitals A.___ vom 11. Oktober 2017

(Urk. 6/114) ein .

Im weiteren Verlauf gab sie der Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2018 Gelegenheit, um zu den von ihr bei gezogenen Unterlagen Stel lung zu nehmen (Urk. 6/116). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 1 2. Oktober 2018 ver nehmen (Urk. 6/122). Nach der Ressourcenprüfung vom 23.

August 2019 (Urk.

6/124) erliess die IV-Stelle am selben Tag einen neuen Vorbescheid, welcher den Vorbescheid vom 21 . Juli 201 6 ersetzte (Urk.

6/125). Sie kündigte der Ver sicherten erneut an, dass sie das Rentenbegehren vom 1. No vember 2013 abweisen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von den C.___ -Gutachtern attestierte 100%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei Z.___ aus rechtlicher Sicht nicht nach vollziehbar sei (Urk.

6/125/3). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um Aus richtung einer Hil flosenentschädigung vo m

2. November 2015 (Urk. 6/60) mit Verfügung vom 8.

Oktober 2019 (Urk.

6/130) ab . Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 25.

Oktober 2019 erhob die Ver sicherte innert erstreck ter Frist Einwand (Urk.

6/132)

gegen den Vorbescheid vom 2 3. August 2019 (Urk.

6/125) . Sie monierte unter anderem, dass der aktuelle medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sowie keine Indikatoren prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch geführt worden sei, und forderte eine neue Begutachtung (Urk.

6/132/7). Dies nahm die IV-Stelle zum Anlass für weitere medizinische Abklärungen

(Urk.

6/137 -138, Urk. 6/146, Urk. 6/150, Urk. 6/153, Urk. 6/155 ). Am 2 8. April 2021 teilte sie der V ersicherten mit, dass die Einholung eines poly disziplinäre n

Gutachten s

(allgemeine innere Medizin, Neurochirurgie, Neuro logie, Neuro psychologie, Psy chiatrie) notwendig sei

( Urk.

6/157 ). Im über die Ver teilplattform SuisseMED@P durchgeführten Vergabeverfahren erhielt die Gutachterstelle E.___ AG den Zuschlag (Urk.

6/178). Die E.___ AG stellte ihr Gutach ten am 1 5 .

Dezember 2022 fertig (Urk. 6/211). RAD-Arzt PD Dr. B.___ nahm am 16. De zember 2022 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ,

worin er auf dieses Gutachten abstellte

(Urk.

6/217/ 9- 10).

Am 16.

Juni 2023 führte die IV-Stelle unter der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre, einen Einkom mensvergleich durch, bei welchem ein rentenaus schliessender IV-Grad von 33

% resultierte ( Urk.

6/216 ). Hernach erliess sie am selben Tag einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Ver sicherten die Ab weisung des Renten begehrens vom

1. November 2013

in Aussicht stellte (Urk.

6/218). Dagegen erhob die Versicherte am 21.

August 2023 Einwand (Urk.

6/221). Nach dessen Prüfung (Urk.

6/226) ver fügte die IV-Stelle am 3 1. Oktober 2023 wie vorbeschieden, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2) . 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 4 . Dezem ber 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie bean tragte ( Urk. 1 S.

2): « 1. Die Verfügung vom 3 1. Oktober 2023 sei aufzuheben . 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin — allen falls nach Durchführung weiterer Abklärungen — die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.). » 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 26 . Januar 202 4 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilagen der IV-Akten, Urk. 6/1- 230 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30 . Janua r 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 31.

Oktober 2023 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklä rungen seit dem 30.

September 2013 in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Pro duk tionsmitarbeiterin beeinträchtigt gewesen sei. Die gesetzliche Wartefrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen. D er Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätig keit als Pro duktionsmitarbeiterin bei Z.___ aus neurochirurgischer Sicht nicht mehr zumut bar. Hingegen bestehe seit April 2014, und somit noch vor Ablauf des Warte jahres, in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Bei guter Ge sundheit hätte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in einem 100% -Pensum

gearbeitet, da ihre Kinder schon gross seien . Im h ypo thetischen 100%-Pensum hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 55'975.81 erzielen können. Für die Ermittlung des Einkommens mit Invalidität habe

sie auf lohn statische Angaben abgestellt. In einer Hilfstätig keit hätte die Beschwerdeführerin im ihr zumutbaren 70%-Pensum im Jahr 2014 ein Ein kommen von Fr. 37'655.1 0 erzielen können .

Beim Einkommensvergleich resul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33

% (Urk.

2 S.

2). 1.3

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Beschwer degegnerin mit ihrer Verfügung dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. D ie Verwaltung dürfe sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie habe vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Ein wendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, wes halb sie gewisse

Gesichtspunkte nicht berücksichtigen könne ( Urk. 1 S. 4 ) . Hin sichtlich der angefochtenen Verfügung sei we iter zu monieren , dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 zu Unrecht als voll beweiskräftig angesehen habe . Im Gutachten sei festge halten worden, dass angeblich eine Aggravation/Simulation vorliege, jedoch sei dies nicht weiter ausgeführt worden. Der psychiatrische Gutachter habe einzig daraus den pauschalen

Schluss gezogen , dass aufgrund der angeblich nicht vali den neuropsychologischen Testergebnisse auch seinerseits keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne. Damit sei das Gutach ten un voll ständig und es entspr e ch e nicht den rechtsprechungsgemässen Vorgaben zu Fäl len, bei denen der Vorwurf der Aggravation/Simulation im

Raum steh e (Urk. 1 S. 5) . Es sei ferner zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter selber keine Inkonsistenzen fest gehalten habe. Er habe Befunde wie kognitive Einschrän kun gen sowohl der Konzentration als auch der Merkfähigkeit erhoben . Er habe weiter fest gehalten , dass eine depressive Stim mungslage mit eingeschränkter affektiver Schwindungsfähigkeit bestand en

habe und ein affektiver Rapport nur erschwert habe hergestellt werden können ( Urk. 1 S. 6 ). Er habe w eiter ein e Er hebung mittels Mini-ICF-App durch geführt und es hätten sich

in sechs Teilbereichen schwere und mittelgradige Einschränkungen und in zwei

weiteren Teilbereichen leichte Einschränkungen gezeigt . Gemäss d en Ausführungen des Gutachters seien d iese Einschrän kungen « durch die chronische Schmerzproblematik einerseits und eine depressive Symp tomatik andererseits » bedingt ( Urk. 1 S. 7 ). Mit diesen und den mit Hilfe der Hamilton-Depressionsskala erhobenen Befunde lägen objektive Befunde vor, die nicht ausschliesslich auf die eigenanamnestischen Schilderun gen der Beschwer deführerin abstützen würden . Es könne vor diesem Hintergrund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer jegliche Einschränkung ausschliessende n Aggrava tion ausgegangen werden. Auf jeden Fall w ären ange sichts der angegebenen objektivierbaren Befunde seitens des psychiatrischen Gut achters zwingend weitergehende Ausführungen zu r Frage, ob eine Aggra vation/Simulation vor liege, notwendig gewesen (Urk. 1 S. 7). Zudem habe der Gutachter eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und dazu ausgeführt, dass von einer bewusstseinsnahen Aggravation fliessende Übergänge zu somatoformen Störungen bestünden (Urk. 1 S. 7-8). Die dargebotenen Symp tome würden dann nicht (mehr) bewusst erzeugt, sondern entstünden im Rahmen eines unbewussten neurotischen Prozesses, dem Krank heitswert zukommen könne. Inwiefern im vorliegenden Fall mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung den noch eine bewusstseinsnahe Aggravation vorliegen soll, sei vom Gutachte r nicht weiter erläutert worden (Urk. 1 S. 8). So wie die Dinge l ägen , könne nicht von einem vollständige n , schlüssige n und nachvollziehbare n Gut achten gesprochen werden (Urk. 1 S. 7). Es komme hinzu, dass die Ausfüh rungen im neurochirurgischen Teilgutachten b ezüglich der angeblich bestehen den an gepassten Arbeits fähigkeit widersprüchlich seien . Einerseits sei von einer Arbeits fähigkeit von 70 % die Rede, anderseits sei festgehalten worden, dass ihr die leichte n Arbeiten gemäss dem Belastungsprofil zumindest halbschichtig mög lich seien. Dies ent spreche einem Arbeitspensum von nur 50 % . Es liege somit auch keine nach vollziehbare und schlüssige neurochirurgische Beurteilung vor ( Urk. 1 S. 9). Es sei ferner auf Folgendes hinzuweisen: Der neurochirurgische Gutachter habe festgehalten, dass sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf eine Simulation oder Dissimulation gefunden hätten. Es sei zwar eine gewisse Aggravation bei der teils emotionalen Schilderung der Beschwerden und Lebens umstände fest stellbar gewesen, doch eher aber eine Resignation (Urk. 1 S. 10). Zu bemängeln sei ferner, dass sich der neurochirurgische Gutachter nicht zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit geäussert habe . Er habe nicht begründet, weshalb durch gehend von der genannten 70%igen angepassten Tätigkeit auszu gehen sein soll. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund der ver schie densten operativen Ein griffe und dem langjährigen Verlauf notwendig gewesen, um eine vollständige, nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung ab zugeben (Urk. 1 S. 10). In erwerb licher Hinsicht sei zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalidenein kommens keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10) . Zum zu Unrecht nicht gewährten leidensbedingten Ab zug sei fest zuhalten, dass d as von den Gutachte rinnen und Gutachtern formu lierte Belastungsprofil sie bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erheblich ein schränke . Es wäre ein grosses Entgegen kommen einer poten tiellen Arbeit geberin erforderlich , wenn s ie sie bei diesen funktionellen Einschränkungen im Berufsalltag einsetzen möchte

(Urk. 1 S. 11).

Dass ein solches Belastungsprofil sehr einschränkend sei, habe der Versuch mit dem Sozialamt gezeigt, wo eben keine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit habe gefunden werden können. Es sei mithin fraglich, ob überhaupt eine verwertbare Restarbeits fähig keit bestehe (Urk.

1 S.

12). Zudem fänden auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Formulierung des Belastungs profils berücksichtigt w o rden sein soll, im Gutachten keine Stütze (Urk. 1 S. 11). Bezüglich des Abzugs vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel seien die langjährige Abwesenheit vom Berufsleben von nunmehr über 10 Jahren und damit auch fehlende Berufserfahrung in einer angepassten Tätigkeit sowie die eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 12). All das rechtfertigte einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15

% ( Urk. 1 S. 13). Ferner habe die Studie B ASS belegt, dass die LSE-Löhne mit Blick auf Personen mit gesund heitlichen Beschwerden durchschnittlich 17 % zu hoch seien. Infolge dessen habe der Bundesrat beschlossen, dass bei den Invaliden einkommen, welche anhand der LSE berechnet würden, bereits aufgrund dieses Umstandes ein Abzug von 10 % vorgenommen werden solle. Vorliegend recht fertige sich somit ein Abzug von total 25 %

( Urk. 1 S.

13). 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4

2. 4 .1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 4 . 2

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraus setzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hin sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hin weisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen der weil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 2. 4 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 5 2. 5 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in de r bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss dem bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene n

Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 2. 5 .2

Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zu gesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2. 6

2. 6 .1

Die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen zur Invaliditätsbemessung beziehen sich — sofern nicht anders vermerkt — auf die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtsordnung: 2. 6 .2

Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 6 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 2. 6 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2. 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2. 6 .6

Die ab dem 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV lautet wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach (Art. 26 bis ) Absatz 2 (IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis (IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 2. 7

2. 7 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 7 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu er kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3.

3.1

Am Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 waren die Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fallführender Gut achter, Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, lic . phil. I.___ , FSP Fachpsychologin Neuropsychologie , und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, beteiligt ( Urk. 6/211/32). 3.2

3.2.1

Bezüglich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie

Folgen des fest (Urk. 6/211/40) : Differentialdiagnose (DD) : - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3.2.2

Sie führten zudem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit an (Urk.

6/211/40): - Chronische Lumboischialgien rechts (ICD-10: M54.4) mit/bei: - Klinisch-neurologisch: ohne Hinweise für myeläre , rad i kuläre oder peripher-neurogene Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptome - Mittig begrenzte Hemihypästhesie

facio-brachio-crural rechts bei Ver dacht auf Symptomausweitung - Status nach (St. n.)

Tethered-cord Syndrom mit/bei moderaten Conus tiefstand LWK 2/3, Wurzeltaschenzyste S3 rechts mit intradural zys tischem Anteil und Adhärenz Filum terminale und

m ikrochirurgische r

Hemilaminektomie SWK3 rechts, Durchtrennung des lipomatösen

Filum terminal unter Neuromonitoring am 30.

Sep tember 2013 und St.

n. Implantation Neurostimulator (24.02.2015) und St. n. Explan ta tion (25.07.2016) - Unauffällige Tibialis -SSEP (02.05.2014) - MRI LWS vom 1 5. Januar 2020: Schlankes Filum terminale Lipom, Konusende bei LWK 3. Keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Foramenstenose oder Nervenwurzelkompression. - Nicht substituierte Hypothyreose (ICD-10 : E03.8) - Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0) - Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: K76.9) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht med. behandelt (ICD-10: E78.5) - Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) - Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte ohne klare Ursache - U nspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen einer Aggrava tion (ICD-10: F68.0) 3.3

Die Gutachterinnen und Gutachter hielten weiter fest, dass die Beschwerde vali dierung bei der neuropsychologischen Untersuchung de rart auffällig gewesen sei , dass nicht auf die Beschwerdeschilderung abgestellt werden könne . Dies

würde auch die Aussagen zu den psychischen Problemen stark relativieren . Bei

der Performanzvalidierung

hätten alle Verfahren in auffälligen Ergebnissen resul tier t . Es m üsse daher davon ausgegangen werden, dass bei der psychiatrischen Explorandin mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Aggravation oder Simulation bestand en habe (Urk.

6/211/42) . 3.4

Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, dass aus allgemein-inter nistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bis herigen Tätigkeit als Produktions mit arbei terin bei Z.___ und einer Ver weisungs tätigkeit bestehe. Gleiches gelte für die Beurteilung auf dem neuro logischen Fach gebiet. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeits fähigkeit (Urk.

6/211/42).

Sowohl aus neuropsych ologischer als auch aus psy chiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund der festge haltenen Inkon sistenzen nicht beurteilt werden. Zusammenfassend ergebe sich aus interdiszip linärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit von 100

% und in einer Verweisungstätigkeit von 30

%. Dabei gelte das im neurochirur gischen Teilgutachten enthaltende Belastungsprofil (Urk. 6/211/43). Optimal wäre eine leichte Tätigkeit ohne ständiges Sitzen oder Stehen, wenig körperliche Belastung insbesondere ohne Überkopfarbeiten oder Hantieren mit schweren Gegenständen, vor allem Heben und Tragen von Gegenständen über 6-8 k

g. Ideal wäre die Möglichkeit des Abliegens, freier Zeiteinteilung, zum Beispiel im Rah men einer Heimtätigkeit (Urk. 6/211/44) . In diesem Ausmass (70 % Präsenzzeit bei 100 % Leistungsfähigkeit, Urk. 6/211/127) wäre der Beschwer de führerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2014, spätestens 6 Monate nach der Operation vom 3 0. September 2013, zumutbar gewesen (Urk. 6/211/45). 4. 4 .1

Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E.

1. 3 ) Folgendes fest zuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom

3. März 2023 E. 4.6 mit Hin weis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 und BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen). 4 .2

Der angefochtenen Verfügung vom 31.

Oktober 2023 ( Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beinahe eine ganze Seite dieses Entscheids für die Auseinander setzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin verwen det hat (Urk.

2 S.

2-3). Wie festgehalten , m uss sich die Verwaltung bei der Begrün dung ihrer Verfü gung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen befassen. Das s

die Begründung der Verfügung vom 31.

Oktober 2023 (Urk.

2 S.

2) der Beschwerde führerin eine sach gerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, wird von ihr zu Recht nicht vor ge bracht . 5. 5.1

5.1.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gutachten der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/211) abgestellt habe , weil dieses keinen Beweiswert habe (E. 1.3). Zunächst ist auf ihr Vorbringen, wonach der ihr gegenüber erhobene Vorwurf der Aggravation und Simulation unbegründet geblieben und aufgrund der vom psychiatrischen Gut achter erhobenen objektiven Befunde ungerechtfertigt sei (E. 1.3), einzu gehen . 5. 1. 2

Im neuropsychologische n

Teilgutachten (Urk. 6/211/132-148) gelangte lic . phil. I.___ zum nach voll zieh baren Schluss , dass bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahr scheinlichkeit eine Aggravation oder Simulation der neurokognitiven Beschwerden angenom men werden müsse (Urk. 6/211/145) . Zur Begründung ver wies sie auf die Inkon sis tenzen hinsichtlich der Testergebnisse,

der Eigenangaben, der Aktenlage sowie des Verhaltens während der Untersuchung. Sie führte weiter aus, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten kognitiven Stö run gen in einer deut lichen Diskrepanz zu anderen vorhanden

Informationen und Beobachtungen stünden . Die gezeigten ausgeprägten attentionalen , mnes tischen und

exekutiven Störungen würden nicht einmal nach einem schweren Schädel hirntrauma oder bei einer

fortgeschrittenen Demenz im selben Ausmass objek tiviert werden kön nen.

Bereits im Jahr 2013 seien im

Rahmen eines neuro psycho logischen Teil gutachte ns Hinweise auf eine reduzierte Leistungsmotivation und

auf eine Unter schätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei auffälliger Beschwerde gefunden worden . Es sei zudem das

tatsächliche Funktionsniveau im Alltag und im Gespräch zu berücksichtigen . Die Beschwerdeführerin habe eine detaillierte und geordnete Anamnese geschildert (sichere biografische Angaben [ inklusive N ennen

von exak tem Datum ] sind möglich, im Rahmen der Unter suchung keine Einschrän kungen . In allen vier

Qualitäten der Orientierung, normale Gesprächs führung ist möglich etc.) . Des Weiteren sei die Beschwerde führerin allein

zum Unter suchungstermin erschienen. Vorgängig habe sie sich telefonisch erkundigt , wo sich die Räum lich keiten befinden . Sie lebe allein in einem Haushalt. All das wäre bei einer wie im Testergebnis resultierenden verlangsamten

Informations verarbeitungs geschwin digkeit, massiv eingeschränk ten kognitiven Flexibilität und

Ideenproduktion sowie deutlicher mnestischen Defizite etc. nicht möglich (Urk.

6/211/145).

Betref fend die psychische und soma tische Symptomatik sei jedoch aufgrund der auf fälligen Beschwerde vali dierungs verfahren ein Abstützen auf die eigenanam nestischen Schilderungen nicht mög lich (Urk.

6/211/145) . 5.1.3

Mit Blick darauf hat Dr. F.___ die von ihm erhobenen Befunde im psychia trischen Teilgutachten ebenfalls schlüssig und überzeugend eingeordnet. Die Beschwerdeführerin gibt Folgendes

zu bedenken : Dr. F.___ sei nicht darauf ein gegangen, dass seine Erhebung mittels Mini-ICF-App (vgl. Urk. 6/211/160-162)

teils schwere und mittelgradige Einschränkungen ergeben habe (E .

1 .3 ). Dagegen ist zunächst einzu wen den, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsun fähigkeits schätzung so oder anders nicht aus reichend ist , wenn nur die Ergebnisse des Mini-ICF-App-Ratings (Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) wiedergegeben werden (BGE 148 V 49 E. 6.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin greift zudem zu kurz. Dr. F.___ führte aus, dass die im Rahmen der Unter suchung getätigten

Aussagen zu den Alltagsaktivitäten respektive den Einschränkungen in den Hauptfähigkeiten gemäss Mini-ICF-App aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der Beschwerdevalidierung ( eben falls ) stark relati viert werden müsse . Insofern könn t en keine validen Aussagen über die Belastun gen der Versicherten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ge macht werden (Urk.

6/211/168).

Angesichts dessen ist es entgegen der Dar stellung der Beschwerd e führerin (E.

1.3) auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ausfüllen des Fragebogens der Hamilton-Depressionsskala (vgl. Urk.

6/211/162) objektive Befunde sichtbar geworden sind, welche Zweifel an der gutach terlichen Einschätzung betreffend Aggravation begründen könnten . Es gilt zu beachten, dass gemäss der fachlichen Beurteilung von

Dr. F.___

weder der aktuelle psychische Zustand noch die Arbeitsfähigkeit aus fachärztlich psychia trischer Sicht eingeschätzt werden konnte , da nicht auf die Beschwerde schil derung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne (Urk.

6/211/170). Da es dem Gut achter demnach nicht gelungen ist, einen gesicherten Psychostatus zu erhe ben, ist auch der übrigen Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der nach ihrer Ansicht nicht beachtete n

objektiven Befunde (E.

1.3) der Boden ent zogen . 5.1.4

Aus der Tatsache, dass eine Beurteilung einer allfälligen psychiatrischen Symptomatik nicht möglich war , kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachterinnen und Gutachtern nach vollziehbar und ohne Wider sprüche dargelegten aggravatorischen Ver haltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass der erstinstanzliche Sozial versicherungsprozess zwar vom Unter suchungs grund satz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E.

3.2). Der Unter suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Angesichts der im Rahmen der neuropsychologischen Exploration festgestellten Aggravation oder gar Simulation der neurokognitiven Beschwerden ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter auch auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung getätigten Angaben der Beschwerdeführerin nicht abstellte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Beweiserhebungen geeignet gewesen wären, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Folgerichtig er kannten die Gutachter sowie in der Folge die Beschwerdegegnerin auf Beweis losigkeit der anlässlich der neuropsychologischen und psychiatrischen Exploration demonstrierten beziehungsweise vorgebrachten Einschränkungen. 5.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , dass die Ausführungen von Dr.

J.___

im neurochirurgischen Teilgutachten (Urk.

6/211/107-131) wider sprüchlich seien.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr zitierten Stellen im Gutachten (vgl. Urk.

1 S.

9) beziehen sich einerseits auf das Belastungsprofil bei einer angepassten Arbeits tätigkeit (Urk.

6/211/127) und anderseits zur funktionellen Leistungsfähigkeit im Haushalt (Urk.

6/211/126), was die Differenzen hinreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass sich Dr. J.___

nicht zum Verlauf der Arbeits fähigkeit geäussert habe (E.

1.3) . Zwar gab Dr. J.___ im neuro chirurgischen Teilgutachten (noch) keine eigene retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab (Urk.

6/211/128). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen und Gutachter dann aber fest, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2014, spätestens 6

Monate nach der Operation vom 30.

September 2013, zumut bar gewesen sei ( E.

3.4). Damit liegt eine hinre ichend begründete rück wirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidens angepassten Tätigkeit vor, zumal bereits das erste polydisziplinäre Gutachten von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit von 70 % aus ging ( Urk. 6/57/27) und überdies die aktuelle Begutachtung aufgrund des Ein wands vom 1 4. September 2016 erfolgte, dass sich im Vergleich zum ersten Gut achten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert habe (Urk. 6/88/6). 5.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten

der E.___ AG vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/211) zu be grün den. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/211/6-28). Die Gutachterinnen und Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gut achten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Ent scheidungsgrundlagen ( vgl. E.

2. 7 .1 ), weshalb darauf abgestellt werden kann. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Unbestritten geblieben

ist dabei , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/216). Ebenfalls unbestritten blieb das hypo the tische Valideneinkommen 2014 in der Höhe Fr.

55'975.81 (Urk. 6/216). Die Beschwerdeführerin bringt aber vor, dass die Beschwerdegegnerin beim anhand von lohnstatistischen Angaben ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen 2014 im Betrag von Fr. 37'655.10 (Urk. 6/216) zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe (E. 1.3). Sie hält einen leidensbedingten Abzug für geboten. Bezug nehmend auf das im Gutachten der E.___ AG vom 14. De zember 2022 (Urk. 6/211) formulierte Zumutbar keits profil (E.

3.4 ) führt sie zu nächst aus, dass bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit die Notwen dig keit des Abliegens und der freien Zeiteinteilung, ins besondere im Rahmen einer Heim tätigkeit bestehe . Dies schränke sie bei der Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit erheblich ein (E.

1.3). Der Beschwerde füh rerin kann hierbei nicht gefolgt werden. Gemäss der Formulierung der Gutach terinnen und Gutachter wäre es ideal, wenn die Beschwerdeführerin an ihrem künftigen Arbeitsplatz zwischen durch abliegen und ihre Zeit frei einteilen könnten. Die Heimarbeit wurde von ihnen aber nur als Beispiel genannt (E.

3.4). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern , dass auf den ausgeglichenen Arbeits markt abzustellen ist. Der ausgeg lichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behin derte mit einem sozialen Ent gegenkommen seitens der Arbeitgeberin rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit weiteren Hin weisen).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (E. 1.3) ist sodann das Erfordernis des erhöhten Pausen bedarfs nicht im Belastungsprofil enthalten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidens bedingten Abzug gewährte. Die Beschwerdeführerin führt ferner ihre langjährige Abwesenheit vom Berufsleben an

(E.

1.3).

D ie lange Abwesenheit vom Arbeits markt rechtfertigt bei Hilfstätig keiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss

aber keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen ) und ist vorliegend auch nicht gesundheitsbedingt ( vgl. E.

5.2 ). Ferner ist auch die man gelnde Sprach kennt nis nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten durch die Wahl des Kompe tenz niveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26 . November 2019 E. 7.7).

Ebenso wenig kann d ie Beschwer deführerin aus dem Hinweis auf die BASS-Studie (E. 1.3) etwas ihren Gunsten ableiten, wie sich aus E. 9. 5.3.5.2 des zur Publikation als BGE vorgesehenen Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 ergibt. Dort kann nachgelesen werden, dass sich das Bundes gericht mit BGE 148 V 174 unter and e rem mit den Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 befasst, aber eine Rechtsprechungsänderung zum Tabellenlohn abzug verworfen habe. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass die ab

1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV , welche einen Abzug von 10 % vorsieht, wenn auf lohns tatistische Angaben abgestellt wird, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da nur der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31.

Ok to ber 2023 zu über prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom

5. September 2024 E. 7.5 mit Hinweis).

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom 16.

Juni 2023 (Urk.

6/216) gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass. Hierbei resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 6/216). 7.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is

IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher