Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1964,
absolvierte
verschiedene
Ausbildungen
(u.a.
in
den
Bereichen
Gastronomie,
Büro,
Tierpflege;
Urk.
7/9 /3)
und
war
zuletzt
in
mehreren
Teilpensen
als
Hausangestellte
tätig
(Urk.
7/9/2),
als
sie
am
4.
Septem ber
2018
beim
Fensterputzen
mit
dem
rechten
Ellbogen
an
einer
Leiter
anschlug
und
nach
einer
abrupten
Gegenbewegung
mit
Hyperextension
einen
Sehnen teilriss
(Partialruptur
der
distalen
Bizepssehne)
erlitt,
welcher
am
16.
No vember
2018
im
Spital
Y.___
operativ
versorgt
wurde
(Urk.
7/15/26).
Unter
Hinweis
auf
den
Sehnenriss
am
rechten
Ellbogen
meldete
sie
sich
am
15.
Februar
2019
(Eingang
IV-Stelle
am
11.
März
2019)
bei
der
Sozialversiche rungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/4).
Die
IV-Stelle
tätigte
Abklärungen
in
medizinischer
und
erwerblicher
Hinsicht
und
zog
die
Akten
der
Unfallversicherung
bei,
welche
ihre
Leistungen
ihrerseits
per
Ende
Februar
201 9
einstellte
(Urk.
7/15
und
Urk.
7/25/2 -4) .
In
der
Folge
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydisziplinäre
medizinische
Abklärung
der
Versicherten,
welche
durch
die
Z.___
AG
durchgeführt
wurde
(Gutachten
vom
31.
März
2022;
Urk.
7/132).
Gestützt
auf
die
so
getätigten
Abklärungen
und
nach
Vorlage
der
Akten
an
ihren
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD,
Urk.
7/142 /11)
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
3.
Mai
2022
mit
Wirkung
ab
1.
Sep tember
2019
die
Zusprache
einer
bis
zum
30.
Juni
2022
befristeten
ganzen
Invalidenrente
in
Aussicht
(Urk.
7/146).
Dagegen
liess
die
Versicherte
Einwand
erheben
(Urk.
7/152)
und
im
weiteren
Verlauf
medizinische
Unterlagen
einreichen
(Urk .
7/172
f.) .
Am
15.
Dezember
2022
nahm
die
Versicherte
eine
Teilzeitan stellung
(40
%)
als
Pflegehelferin
auf
(Urk.
7/188,
Auflösung
per
März
2024;
vgl.
Urk.
9).
Die
IV-Stelle
nahm
in
der
Folge
weitere
ärztliche
Berichte
zu
den
Akten.
Nach
erneuter
Vorlage
an
ihren
RAD
(Urk.
7/219/ 3-5)
hielt
sie
m it
Verfügung
vom
1.
November
2023
an
ihrem
Vorbescheid
fest
und
sprach
der
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
September
2019
eine
ganze
Rente
der
Invaliden versicherung
zu,
welche
sie
bis
zum
30.
Juni
2022
befristete
(Urk.
2). 2. 2.1
Dagegen
liess
X.___
mit
Eingabe
vom
4.
Dezember
2023
Beschwerde
erheben
und
beantragen,
es
sei
die
Verfügung
vom
1.
November
2023
aufzu heben
und
es
seien
ihr
zeitlich
unbeschränkte
Rentenleis tungen
auszurichten
(1.),
even tualiter
sei
die
Sache
zur
pflichtgemässen
Abklä rung
an
die
Verwaltung
zurück zuweisen
(2.),
der
Beschwerdeführerin
sei
die
UP/URB
zu
gewähren
und
ihr
sei
eine
gerichtsübliche
Frist
einzuräumen,
um
die
entsprechenden
Belege
beizu bringen
(3.),
unter
Kosten-
und
Entschädigungs folgen
(Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
stellte
mit
Vernehmlassung
vom
29.
Januar
2024
Antrag
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
30.
Januar
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
11).
Mit
Eingabe
vom
21.
Mai
2025
reichte
X.___
ergänzende
Unterlagen
ins
Recht
(Urk.
13
und
Urk.
14/1-54).
Die
IV-Stelle
verzichtete
mit
Eingabe
vom
27.
Juni
2025
auf
Stellungnahme
hierzu
(Urk.
16),
was
X.___
mit
Verfügung
vom
8.
Juli
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
17). 2.2
Mit
Beschluss
vom
19.
Februar
2026
wurde
der
Beschwerdeführerin
Frist
gesetzt,
um
zu
der
in
Aussicht
genommenen
Rückweisung
der
Sache
an
die
Beschwerde gegnerin
und
der
damit
verbundenen
nicht
auszuschliessenden
Schlechter stellung
Stellung
zu
nehmen
oder
die
Beschwerde
zurückzuziehen
(Urk.
18).
Mit
Eingabe
vom
23.
März
2026
liess
die
Beschwerdeführerin
an
der
Beschwerde
festhalten
(Urk.
20) .
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 1.3 Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invalidi täts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
E. 3 1
Die
für
das
polydisziplinäre
(internistische,
neurologische,
psychiatrische
und
orthopädische)
Gutachten
der
Z.___
AG
vom
31 .
März
2022
verantwortlich
zeichnenden
Fachärzte
stellten
in
ihrer
Konsensbeurteilung
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Als
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähig keit
gingen
sie
von
folgenden
Diagnosen
aus
(Urk.
7/132/10) : - Hypothyreose
ED
2019,
substituiert
(ICD-10
E03.9) - St.
n.
subtotaler
Ruptur
der
distalen
Bizepssehne
rechts
am
E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
Auf g rund
des
im
September
2018
eingetretenen
Gesundheitsschadens
und
der
im
Februar /März
2019
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversiche rung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
September
2019
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
und
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massge bend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
E. 3.3 Prof.
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Neurologie,
führte
in
seinem
Teil gutachten
vom
17.
Februar
2022
(Urk.
7/132/82-104)
aus,
gemäss
Angaben
der
Beschwerdeführerin
liege
das
arbeitsbezogene
Beschwerdebild
in
den
Schmerzen
in
der
ganzen
rechten
Seite .
D iese
gingen
bis
zum
rechten
Fuss .
W enn
sie
morgens
aufstehe,
fühle
es
sich
an,
wie
wenn
der
rechte
Fuss
in
der
Tür
eingeklemmt
sei .
Die
Ausweitung
auf
das
rechte
Bein
sei
erst
ein
Jahr
nach
dem
Unfall
erfolgt
(S.
93).
In
der
Herleitung
der
für
die
Beurteilung
wesentlichen
Diagnosen
führte
er
aus,
d ie
von
ihm
nach
klinischer
Untersuchung
und
Würdigung
der
medizi nischen
Vorakten
gestellten
Diagnosen
(cerebrale
Gliosen,
ätiologi s ch
ungeklärt,
sowie
S tatus
nach
leichter
traumatischer
Ulnarisschädigung)
seien
kongruent
mit
den
in
den
Unterlagen
gestellten
Diagnosen .
Wesentliche
Differentialdiagnosen
hätten
bezüglich
der
cerebralen
Gliosen
nicht
untermauert
werden
können,
sodass
die
meisten
Untersucher
von
einer
Mikroangiopathie
ausgegangen
seien .
Die
zeitweise
in
leichter
Form
bestehende
sensible
Ul n arisschädigung
habe
sich
bei
der
letzten
Untersuchung
im
I.___
(Bericht
vom
E. 3.4.2 ,
128
V
29
E.
1). 1. 4
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
angefochtene
Verfügung
im
Wesent lichen
damit,
gemäss
den
getätigten
Abklärungen,
namentlich
d em
Gutachten
der
Z.___
AG,
seien
der
Beschwerdeführerin
in
der
Zeit
vom
17.
September
2018
bis
zum
30.
März
2022
keine
Tätigkeiten
in
der
freien
Wirtschaft
zumutbar
gewese n .
Die
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
begründe
einen
Invaliditätsgrad
von
100
%,
womit
n ach
Ablauf
der
einjährigen
Warte zeit
ab
1.
September
2019
bis
zum
30.
Juni
2022
ein
Rentenanspruch
bestehe .
Ab
dem
1.
Juli
2022
seien
ihr
wieder
jegliche
Tätigkeiten
in
der
freien
Wirtschaft
zumutbar;
die
Beschwerde führerin
könne
wieder
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erwirtschaften
(Urk.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
lässt
dagegen
zur
Hauptsache
geltend
machen,
dass
auf
das
Gutachten
der
Z.___
AG
nicht
abzustellen
sei,
da
insbesondere
das
neurologische
wie
auch
das
psychiatrische
Teilgutachten
-
aus
näher
dargelegten
Gründen
-
nicht
beweiskräftig
seien
(Urk.
1). 2.3
Die
Beschwerdeführerin
beanstandet
zur
Hauptsache
die
Befristung
der
ihr
ab
1.
September
2019
ausgerichteten
ganze
Rente
per
30.
Juni
2022.
Wie
bereits
im
Beschluss
vom
19.
Februar
2026
ausgeführt,
hat
die
gerichtliche
Prüfung
der
rückwirkend
zugesprochenen
befristeten
Rente
auch
bei
nur
angefochtener
Befristung
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
verfügungsweise
geregelten
Zeitraum
zu
erfassen
(Urk.
18) .
E. 3.5 Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Chirurgie
und
Unfallchirurgie,
führte
in
seinem
Teilgutachten
vom
19.
Dezember
2021
(Urk.
7/132/116-151)
aus,
die
von
ihm
geste llten
Diagnosen
(Status
nach
subtotaler
Ruptur
der
distalen
Bizeps sehnen
rechts
am
E. 4 März
2022
(Urk.
7/132/106-114)
im
Wesentlichen
fest,
das
anlässlich
der
Untersuchung
gegebene
(« heutige »)
psychopathologische
Bild
schliesse
viele
psychiatrische
Formen
der
Krankheit
aus.
Es
fänden
sich
keine
Hinweise
auf
ein
Suchtleiden,
keine
eindeutig
depressive
Symptomatik
und
schon
gar
keine
Zeichen
einer
Schizophrenie
oder
einer
Zwangserkrankung .
A m
ehesten
sei
das
psychopathologische
Bild
einer
Störung
aus
dem
somatoformen
Kreis
zuzuordnen.
In
der
Gruppe
der
F45 - Störungen
werde
vorausgesetzt,
dass
eine
Vorgeschichte
von
mindestens
zwei
Jahren
nachweisbar
sein
müsse,
die
durch
eindeutige
somatische
Befunde
nicht
ausreichend
begründet
werden
könne.
Dieses
Kriterium
sei
erfüllt
und
auch
die
Forderung
nach
einer
ständigen
Beschäftigung
mit
den
Symptomen
respektive
Beschwerden
sei
vorhanden.
Die
körperlich
medizinischen
Feststellungen
würden
nur
mit
Mühe
akzeptiert
und
die
Beschwerden
im
Gefühls bereich,
die
Schmerzen,
die
Beeinträchtigung
der
Mobi lität
und
die
Schwellungen
seien
gut
vereinbar
mit
einer
somatoformen
Störung.
Die
Voraussetzungen
zur
Diagnose
einer
anhaltenden
somatoformen
Störung
seien
allerdings
nicht
erfüllt .
E ine
psychosoziale
Belastung
oder
ein
emotionaler
Konflikt
müsse
schwerwiegend
genug
sein,
um
als
entscheidender
ursächlicher
Faktor
gelten
zu
können.
D ie
Beschwerdeführerin
sei
tatsächlich
vielen
Misser folgen
ausgesetzt
gewesen,
aber
der
Schweregrad
sei
nach
seiner
(Dr.
J.___)
Einschätzung
doch
nicht
ausreichend,
um
die
Diagnose
rechtfertigen
zu
können.
Das
von
der
Beschwerdeführerin
vermutete
CRPS,
de r
Morbus
Sudeck
und
ver wandte
Störungen
gehörten
in
den
Zuständigkeitsbereich
der
somatisch
tätigen
Spezialisten.
Der
Unfall
stelle
eine
entscheidende
Zäsur
in
der
Entwicklung
der
Beschwerdeführerin
dar
und
könne
ansatzweise
noch
am
besten
verstanden
werden,
wenn
man
eine
vorbestehende
Besonderheit
der
Persönlichkeit
im
Rahmen
der
Z - Kategorie
postuliere.
Es
seien
Probleme
in
Verbindung
mit
d er
ganzen
sozialen
Umgebung
schon
in
der
Kindheit
und
Jugend
auffällig
und
eine
Fortsetzung
finde
die
Problematik
praktisch
in
allen
beruflichen
und
persönlichen
Dimensionen
bis
zum
vollständigen
Misslingen
des
Wiedereinstiegs
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
nach
dem
Unfall
vor
etwa
zweieinhalb
Jahren
(S.
112).
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
eine
Akzentuierung
von
Persönl i chkeitszügen
in
Verbin dung
mit
der
sozialen
Umgebung
st h enische
Züge
(ICD
Z60.0)
zu
diagnostizieren.
Da
sich
die
Beschwerden
keinem
psychiatrischen
Krankheitsbild
im
engeren
Sinne
zuordnen
liessen,
könne
aus
einer
beschränkt
psychiatrischen
Perspektive
auch
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
werden
(S.
113) .
E. 4.1 Die
Beschwerdegegnerin
stützt
die
angefochtene
Verfügung
und
somit
auch
die
Zusprache
der
befristeten
Rente
auf
die
Schlussfolgerungen
in
der
Konsens beu r teilung
im
Gutachten
der
Z.___
AG,
wonach
im
Gutachtenszeitpunkt
weder
in
der
angestammten
noch
in
einer
Verweistätigkeit
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
best e he
und
retrospektiv
-
ausgenommen
die
Zeiträume
der
stationären
Aufenthalte
-
m edizinisch-theoretisch
von
einer
durchgehenden
« vollen
AUF »
aus zugehen
sei.
Wie
bereits
im
Beschluss
vom
19.
Februar
2026
(Urk.
18)
ausgeführt,
wirft
diese
Beurteilung
Fragen
auf .
E. 4.2 Vorwegzuschicken
ist,
dass
aus
den
Akten
nicht
hervorgeht,
dass
di e
Beschwer deführerin
wiederholt
in
stationäre r
Behandlung
gestanden
hätte
(« Zeiträume
der
stationären
Aufenthalte »),
vor
welchem
Hintergrund
es
allein
schon
der
retros pektive n
Beurteilung
an
Nachvollziehbarkeit
fehlt.
Festzustellen
ist
aber
insbe sondere,
dass
die
in
der
Konsensbeurteilu n g
im
Grundsatz
rückwirkend
attestierte
vollständige
Arbeits -
bzw.
Erwerbs unfähigkeit
nicht
mit
de n
Beurteilung en
in
den
Tei l gutachten
korreliert,
wurde
doch
von
keinem
der
involvierten
Gutachter
eine
seit
dem
Unfall
im
September
2018
durchgehende
Erwerbsunfähigkeit
attestiert
oder
überhaupt
nur
eine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
gestellt .
B is
auf
den
orthopädisch-chirurgischen
Experten
Dr.
K.___
äusserten
sich
die
Gutachter
nicht
zum
retrospektiven
Verlauf
der
Arbeits fähig keit
(vgl.
dazu
ausdrücklich
der
internistische
Experte
Dr.
G.___
[ Urk.
7 /132/78
Ziff.
8.1.4]
und
der
neurologische
Gutachter
Prof.
Dr.
H.___
[ Urk.
7 /132/103
Ziff.
8.1.4]) .
Dr .
K.___
hielt
alsdann
retrospektiv
einzig
fest,
es
hätten
im
Verlauf
Arbeits unfähigkeitszeiten
« lediglich
im
Rahmen
der
Akutbehandlung
mit
entsprechender
Erholungszeit »
bestanden
(Urk.
7 /132/ 146
Ziff.
8.1.4),
eine
zeitliche
Einordnung
dieser
Arbeitsunfähigkeitszeiten
e rfolgte
dabei
allerdings
nicht.
E ine
seit
dem
Unfall
vom
4.
September
2018
eingetretene
durchgehende
Erwerbsunfähigkeit
bis
zum
Begutachtungszeitpunkt
liegt
daher
nicht
auf
der
Hand .
Daher
und
da
in
der
Konsensbeurteilung
auch
keine
Gründe
angeführt
wurden,
weshalb
trotz
Fehlen s
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
retrospektiv
eine
vollständige
Arbeits-
bzw.
Erwerbsunfähigkeit
zu
attestieren
sei,
und
dies
auch
nicht
nachvollzie hb ar
mit
echtzeitlichen
ärztlichen
Berichten
begründet
wird,
ist
die
rückwirkend
attestierte
vollständige
Erwerb s unfähigkeit
nicht
nachzuvoll ziehen.
D ies
gilt
umso
mehr,
als
im
Gutachten
auch
keine
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Situation
im
Verlauf
beschrieben
wird,
welche
jedoch
Voraus setzung
bildete,
um
bei
vorbestehender
vollständiger
Erwerbsunfähigkeit
ab
dem
Begutachtung szeitpunkt
wieder
ein
uneingeschränktes
Leistungsver mögen
zu
attestieren.
Die
genannten
Inkonsistenzen
lassen
die
Schlussfolgerungen
im
Gutachten
daher
nicht
als
schlüssig
erscheinen
und
es
stellt
sich
die
Frage,
ob
in
Bezug
auf
die
retrospektiv
attestierte
vollständige
Arbeit s-
bzw.
Erwerbsunfähigkeit
allenfalls
ein
V erschrieb
vorliegt
(«AUF»
statt
«AF») .
Dies
umso
mehr,
als
es
ohne
nähere
Erläuterung
unlogisch
wäre,
während
den
stationären
Behandlungen
von
einer
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
und
ansonsten
von
einer
Arbeitsunfähigkeit.
Damit
aber
kann
nicht
ohne
Weiteres
auf
das
Gutachten
der
Z.___
AG
ab gestellt
werden,
was
die
Beschwerdegegner i n
offensichtlich
über s ah
(vgl.
Feststellungs blatt
für
den
Beschluss,
Urk.
7 /142 /11) .
E. 4.3 Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen,
dass
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist
zur
Klärung
der
retrospektiven
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit,
was
in
Auseinandersetzung
mit
den
echt zeitlichen
Unterlagen
zu
erfolgen
hat .
Sollte
retrospektiv
von
einer
Erwerb s un fähigkeit
auszugehen
sein,
wäre
weiter
zu
ergänzen,
inwiefern
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
und
des
Leistungsvermögens
stattgefunden
hat .
Erst
danach
kann
über
das
Leistungsbegehren
entschieden
werden.
Dies
führt
zur
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung. 5. 5.1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Die
Rückweisung
einer
Sache
kommt
einem
Obsiegen
der
Beschwerdeführerin
gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
angemessene
Parteientschädigung
zu
bezahlen,
welche
in
Anwendung
von
Art.
61
lit.
g
ATSG,
namentlich
unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
auf
Fr.
4’000 .- - (inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen
ist. 5.3
Das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
erweist
sich
unter
diesen
Umständen
als
gegenstandlos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
1.
November
2023
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
nach
ergänzenden
Abklä rungen
im
Sinne
der
Erwägungen
über
den
Leistungsanspruch
de r
Beschwerde führer in
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
4’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Fürsprecher
Frank
Goecke - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
20 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 9 September
2018
und
Status
nach
Revision
und
Reinsertion
der
distalen
Bizepssehne
rechts
in
LAMA
am
16.
November
2018)
ergäben
sich
aus
den
vorliegenden
Arztberichten,
den
Eigenangaben
der
Beschwerdeführerin
sowie
dem
aktuellen
orthopädisch - chirurgischen
Untersuchungsbefund.
Auf
orthopädisch-chirurgische m
Fachgebiet
bestünden
keine
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
142) .
Zum
Fähigkeitsprofil
ergänzte
er,
moto risch
fänden
sich
massive
Einschränkungen
jeglicher
Bewegung
und
Funk tio nalität
der
rechten
oberen
Extremität
auf
fachfremdem
Gebiet,
auch
bezüglich
Arbeiten
in
Zwangshaltung
finde
sich
eine
schwerwiegend
relevante
Ein schrän kung
für
die
Überkopfarbeit
auf
fachfremdem
Gebiet
(S.
142
f.) .
Aus
ortho pädisch-chirurgischer
Sicht
bestehe
in
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
keine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit,
eine
Anpassung
des
Arbeitsplatzes
sei
nicht
notwendig.
Im
V erlauf
hätten
Arbeitsunfähigkeitszeiten
lediglich
im
Rahmen
der
Akutbehandlung
mit
entsprechender
Erholungszeit
bestanden.
Auch
eine
angepasste
leichte
Tätigkeit
sei
vollumfänglich
zumutbar
(S.
14 6). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2023.00658
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 28.
Mai
2026 in
Sachen X.___ B eschwerdeführerin vertreten
durch
Fürsprecher
Frank
Goecke advo5
Rechtsanwälte Waltersbachstrasse
5,
Postfach,
8021
Zürich
1 gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1964,
absolvierte
verschiedene
Ausbildungen
(u.a.
in
den
Bereichen
Gastronomie,
Büro,
Tierpflege;
Urk.
7/9 /3)
und
war
zuletzt
in
mehreren
Teilpensen
als
Hausangestellte
tätig
(Urk.
7/9/2),
als
sie
am
4.
Septem ber
2018
beim
Fensterputzen
mit
dem
rechten
Ellbogen
an
einer
Leiter
anschlug
und
nach
einer
abrupten
Gegenbewegung
mit
Hyperextension
einen
Sehnen teilriss
(Partialruptur
der
distalen
Bizepssehne)
erlitt,
welcher
am
16.
No vember
2018
im
Spital
Y.___
operativ
versorgt
wurde
(Urk.
7/15/26).
Unter
Hinweis
auf
den
Sehnenriss
am
rechten
Ellbogen
meldete
sie
sich
am
15.
Februar
2019
(Eingang
IV-Stelle
am
11.
März
2019)
bei
der
Sozialversiche rungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/4).
Die
IV-Stelle
tätigte
Abklärungen
in
medizinischer
und
erwerblicher
Hinsicht
und
zog
die
Akten
der
Unfallversicherung
bei,
welche
ihre
Leistungen
ihrerseits
per
Ende
Februar
201 9
einstellte
(Urk.
7/15
und
Urk.
7/25/2 -4) .
In
der
Folge
veranlasste
die
IV-Stelle
eine
polydisziplinäre
medizinische
Abklärung
der
Versicherten,
welche
durch
die
Z.___
AG
durchgeführt
wurde
(Gutachten
vom
31.
März
2022;
Urk.
7/132).
Gestützt
auf
die
so
getätigten
Abklärungen
und
nach
Vorlage
der
Akten
an
ihren
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD,
Urk.
7/142 /11)
stellte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit
Vorbescheid
vom
3.
Mai
2022
mit
Wirkung
ab
1.
Sep tember
2019
die
Zusprache
einer
bis
zum
30.
Juni
2022
befristeten
ganzen
Invalidenrente
in
Aussicht
(Urk.
7/146).
Dagegen
liess
die
Versicherte
Einwand
erheben
(Urk.
7/152)
und
im
weiteren
Verlauf
medizinische
Unterlagen
einreichen
(Urk .
7/172
f.) .
Am
15.
Dezember
2022
nahm
die
Versicherte
eine
Teilzeitan stellung
(40
%)
als
Pflegehelferin
auf
(Urk.
7/188,
Auflösung
per
März
2024;
vgl.
Urk.
9).
Die
IV-Stelle
nahm
in
der
Folge
weitere
ärztliche
Berichte
zu
den
Akten.
Nach
erneuter
Vorlage
an
ihren
RAD
(Urk.
7/219/ 3-5)
hielt
sie
m it
Verfügung
vom
1.
November
2023
an
ihrem
Vorbescheid
fest
und
sprach
der
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
September
2019
eine
ganze
Rente
der
Invaliden versicherung
zu,
welche
sie
bis
zum
30.
Juni
2022
befristete
(Urk.
2). 2. 2.1
Dagegen
liess
X.___
mit
Eingabe
vom
4.
Dezember
2023
Beschwerde
erheben
und
beantragen,
es
sei
die
Verfügung
vom
1.
November
2023
aufzu heben
und
es
seien
ihr
zeitlich
unbeschränkte
Rentenleis tungen
auszurichten
(1.),
even tualiter
sei
die
Sache
zur
pflichtgemässen
Abklä rung
an
die
Verwaltung
zurück zuweisen
(2.),
der
Beschwerdeführerin
sei
die
UP/URB
zu
gewähren
und
ihr
sei
eine
gerichtsübliche
Frist
einzuräumen,
um
die
entsprechenden
Belege
beizu bringen
(3.),
unter
Kosten-
und
Entschädigungs folgen
(Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
stellte
mit
Vernehmlassung
vom
29.
Januar
2024
Antrag
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
30.
Januar
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
11).
Mit
Eingabe
vom
21.
Mai
2025
reichte
X.___
ergänzende
Unterlagen
ins
Recht
(Urk.
13
und
Urk.
14/1-54).
Die
IV-Stelle
verzichtete
mit
Eingabe
vom
27.
Juni
2025
auf
Stellungnahme
hierzu
(Urk.
16),
was
X.___
mit
Verfügung
vom
8.
Juli
2025
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
17). 2.2
Mit
Beschluss
vom
19.
Februar
2026
wurde
der
Beschwerdeführerin
Frist
gesetzt,
um
zu
der
in
Aussicht
genommenen
Rückweisung
der
Sache
an
die
Beschwerde gegnerin
und
der
damit
verbundenen
nicht
auszuschliessenden
Schlechter stellung
Stellung
zu
nehmen
oder
die
Beschwerde
zurückzuziehen
(Urk.
18).
Mit
Eingabe
vom
23.
März
2026
liess
die
Beschwerdeführerin
an
der
Beschwerde
festhalten
(Urk.
20) .
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf g rund
des
im
September
2018
eingetretenen
Gesundheitsschadens
und
der
im
Februar /März
2019
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversiche rung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
September
2019
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
28
Abs.
1
und
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
massge bend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird. 1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
gemäss
Art.
16
ATSG
in
Verbindung
mit
Art.
28a
Abs.
1
IVG
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
aus geglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Bezie hung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
in valid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensver gleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegen übergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invalidi täts grad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1). 1. 4
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
Anforderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezial ärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange
nicht
konkrete
Indizien
gegen
die
Zuverlässigkeit
der
Expertise
sprechen
(BGE
137
V
210
E.
1.3.4,
135
V
465
E.
4.4;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
begründete
die
angefochtene
Verfügung
im
Wesent lichen
damit,
gemäss
den
getätigten
Abklärungen,
namentlich
d em
Gutachten
der
Z.___
AG,
seien
der
Beschwerdeführerin
in
der
Zeit
vom
17.
September
2018
bis
zum
30.
März
2022
keine
Tätigkeiten
in
der
freien
Wirtschaft
zumutbar
gewese n .
Die
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
begründe
einen
Invaliditätsgrad
von
100
%,
womit
n ach
Ablauf
der
einjährigen
Warte zeit
ab
1.
September
2019
bis
zum
30.
Juni
2022
ein
Rentenanspruch
bestehe .
Ab
dem
1.
Juli
2022
seien
ihr
wieder
jegliche
Tätigkeiten
in
der
freien
Wirtschaft
zumutbar;
die
Beschwerde führerin
könne
wieder
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erwirtschaften
(Urk.
2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
lässt
dagegen
zur
Hauptsache
geltend
machen,
dass
auf
das
Gutachten
der
Z.___
AG
nicht
abzustellen
sei,
da
insbesondere
das
neurologische
wie
auch
das
psychiatrische
Teilgutachten
-
aus
näher
dargelegten
Gründen
-
nicht
beweiskräftig
seien
(Urk.
1). 2.3
Die
Beschwerdeführerin
beanstandet
zur
Hauptsache
die
Befristung
der
ihr
ab
1.
September
2019
ausgerichteten
ganze
Rente
per
30.
Juni
2022.
Wie
bereits
im
Beschluss
vom
19.
Februar
2026
ausgeführt,
hat
die
gerichtliche
Prüfung
der
rückwirkend
zugesprochenen
befristeten
Rente
auch
bei
nur
angefochtener
Befristung
den
Rentenanspruch
für
den
gesamten
verfügungsweise
geregelten
Zeitraum
zu
erfassen
(Urk.
18) . 3.
3. 1
Die
für
das
polydisziplinäre
(internistische,
neurologische,
psychiatrische
und
orthopädische)
Gutachten
der
Z.___
AG
vom
31 .
März
2022
verantwortlich
zeichnenden
Fachärzte
stellten
in
ihrer
Konsensbeurteilung
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit.
Als
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähig keit
gingen
sie
von
folgenden
Diagnosen
aus
(Urk.
7/132/10) : - Hypothyreose
ED
2019,
substituiert
(ICD-10
E03.9) - St.
n.
subtotaler
Ruptur
der
distalen
Bizepssehne
rechts
am
4.
September
2018 - St.
n.
Revision
und
Reinsertion
der
distalen
Bizepssehne
rechts
in
LAMA
am
16.
November
20 1 8 - Cerebrale
Gliosen,
ätiologisch
ungeklärt
(ICD- 10
I67.3) - St.
p.
leichte r
traumatischer
Ulnarisschädigung
rechts,
komplett
remittiert
(ICD-10
G56.2) - Akzentuierung
von
Persönlichkeitszügen
in
Verbindung
mit
der
sozialen
Umgebung - Sthenische
Züge
(ICD
Z60.0)
In
ihrer
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
führten
sie
aus,
im
September
2018
sei
es
zur
partiellen
Ruptur
der
langen
Bizepssehne
gekommen
und
eine
operative
Versorgung
erfolgt.
Postoperativ
sei
es
gemäss
(dem
Operateur)
Dr.
med.
A.___,
Facharzt
FMH
für
Orthopädie
und
Traumatologie,
zur
Neuropraxie
des
sensiblen
Astes
des
Nervus
Radialis
gekommen .
I m
Verlauf
sei
im
Juni
2019
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
FMH
für
Neurologie,
ein
Verdacht
auf
Morbus
Sudeck
am
rechten
Unterarm
geäussert
worden.
Im
Juli
2020
habe
Dr.
med.
C.___,
Facharzt
für
Neurologie,
in
seinem
Bericht
zerebrale
Gliosen
unklarer
Ätiologie
erwähnt
sowie
ein
traumatisches
Sulcus - Ulnaris - Syndrom
rechts.
Dr .
med.
D.___,
Ober arzt
am
Schmerzambulatorium
des
Spitals
E.___,
habe
im
September
2020
über
chronische
p osttraumatische
Schmerzen
berichtet.
Im
März
2021
sei
keine
vaskuläre
Genese
der
Armbeschwerden
gesehen
worden
und
es
sei
die
Diagnose
einer
somatischen
Belastungsstörung
diskutiert
worden.
Im
Juli
2021
sei
über
ein
CR P S
am
rechten
Arm
diskutiert
worden
(Dr.
med.
F.___,
Orthopädie).
Als
weitere
Diagnose
sei
noch
eine
Hypothyreose
zu
erwähnen .
Um
Redundanzen
zu
vermeiden,
werde
hinsichtlich
der
aktuellen
Beschwerden
und
zur
Herleitung
und
Begründung
der
Diagnosen
auf
die
entsprechenden
Ausführungen
in
den
Teilgutachten
verwiesen
(S.
9).
Zur
Arbeitsfähigkeit
führten
die
Gutachter
aus,
aus
interdisziplinärer
Sicht
sei
zur
Zeit
der
Beurteilung
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
(als
Hauswartin)
gegeben .
Auch
ergäbe n
sich
keine
besonderen
Anforderungen
an
eine
Verweistätigkeit .
Eine
retrospektive
Beurteilung
der
Arbeitsfähig keit/Ar beits unfähigkeit,
ohne
die
begutachtete
Person
auch
früher
selber
untersucht
zu
haben,
sei
nicht
unproblematisch,
da
sie
sich
auf
von
anderen
Personen
erhobene
Anamnesen,
Befunde
und
daraus
abgeleitete
Diagnosen
verlassen
müssten.
Retrospektiv
sei
eine
abschliessende
Überprüfung
der
echtzeitlich
erhobenen
Befunde
und
gestützt
darauf
vorgenommenen
Diagnosen
und
Arbeitsfähigkeits einschätzungen
nicht
möglich.
Möglich
sei
hingegen
eine
Würdigung
aus
heutiger
Sicht.
Medizinisch- t heoretisch
könne
von
einer
durchgehenden
« vollen
AUF »,
ausgenommen
der
Zeiträume
der
stationären
Aufenthalte,
ausgegangen
werden
(S.
12) . 3. 2
Dr .
med.
G.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
führte
in
seinem
Teilgutachten
vom
19.
Januar
2022
(Urk.
7/132/61-80)
zur
Hauptsache
aus,
aufgrund
der
aktuellen
Anamnese,
der
körperlichen
Untersuchung
sowie
hin sichtlich
der
Aktenklage
würden
sich
auf
allgemein - internistischem
Fachgebiet
keine
IV-relevanten
Diagnosen
oder
entsprechende
Funktionseinsch r änkungen
ergeben.
Entsprechend
sei
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
oder
in
einer
etwaigen
Verweistätigkeit
aus
rein
allgemein-internistischer
Sicht
nicht
eingeschränkt
(S.
77);
weder
würden
IV-relevante
Krankheiten
bestehen
noch
hätten
solche
bestanden
(S.
79). 3.3
Prof.
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Neurologie,
führte
in
seinem
Teil gutachten
vom
17.
Februar
2022
(Urk.
7/132/82-104)
aus,
gemäss
Angaben
der
Beschwerdeführerin
liege
das
arbeitsbezogene
Beschwerdebild
in
den
Schmerzen
in
der
ganzen
rechten
Seite .
D iese
gingen
bis
zum
rechten
Fuss .
W enn
sie
morgens
aufstehe,
fühle
es
sich
an,
wie
wenn
der
rechte
Fuss
in
der
Tür
eingeklemmt
sei .
Die
Ausweitung
auf
das
rechte
Bein
sei
erst
ein
Jahr
nach
dem
Unfall
erfolgt
(S.
93).
In
der
Herleitung
der
für
die
Beurteilung
wesentlichen
Diagnosen
führte
er
aus,
d ie
von
ihm
nach
klinischer
Untersuchung
und
Würdigung
der
medizi nischen
Vorakten
gestellten
Diagnosen
(cerebrale
Gliosen,
ätiologi s ch
ungeklärt,
sowie
S tatus
nach
leichter
traumatischer
Ulnarisschädigung)
seien
kongruent
mit
den
in
den
Unterlagen
gestellten
Diagnosen .
Wesentliche
Differentialdiagnosen
hätten
bezüglich
der
cerebralen
Gliosen
nicht
untermauert
werden
können,
sodass
die
meisten
Untersucher
von
einer
Mikroangiopathie
ausgegangen
seien .
Die
zeitweise
in
leichter
Form
bestehende
sensible
Ul n arisschädigung
habe
sich
bei
der
letzten
Untersuchung
im
I.___
(Bericht
vom
4.
Februar
2022)
neurographisch
und
mit
dem
Nervenultraschall
nicht
mehr
nachweisen
lassen
(S.
101).
In
der
versicherun g smedizin i schen
Beurteilung
führte
Prof.
Dr.
H.___
im
Wesent lich e n
aus,
t rotz
vielfältiger
und
ausführlicher
Untersuchungen
habe
sich
zu
keinem
Zeitpunkt
ein
CRPS
mit
der
erforderlichen
Sicherheit
nachweisen
lassen.
In
seltener
Klarheit
und
Einmütigkeit
hätten
die
meisten
bisherigen
Untersucher,
oft
Spezialisten
hinsichtlich
des
CRPS,
den
Bemühungen
der
Versicherten
um
Übernahme
der
von
ihr
vertretenen
Diagnose
widerstanden
und
diese
Diagnose
mit
überzeugender
Begründung
abgelehnt.
Es
seien
ausführlichste
Untersuchun gen
hinsichtlich
der
autonomen
und
sensiblen
Nervenfasern
vorgenommen
worden,
zuletzt
im
I.___ .
Die
Untersucher
schlössen,
dass
sich
ein
CRPS
nicht
diagnostizieren
lasse.
Vor
dem
Hintergrund
der
affektiven
Indifferenz
bei
angegebenen
stärksten
Schmerzen
(«wie
brennendes
Fett»,
«der
Arm
kocht
jetzt
wieder»)
sei
zu
fragen,
inwieweit
überhaupt
ein
organisch
begründetes
Schmerzerleben
vorliege
oder
dieses
nur
habituell
vor
dem
Hintergrund
der
subjektiv
unverrückbar
gegebenen
Diagnose
CRPS
erlebt
werde.
Die
gemessene n
Serumspiegel
für
die
angegebenen
Schmerzmittel
liessen
den
Schluss
zu,
dass
die
Beschwerdeführerin
nicht
auf
eine
regelmässige
Einnahme
dieser
Mittel
bzw.
effektive
Wirkspiegel
angewiesen
sei.
Die
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
werde
auf
100
%
geschätzt,
aus
neurologischer
Sicht
entfalle
die
Notwendigkeit
einer
Tätigkeitsanpassung
(S.
10 1
ff.). 3 . 4
Dr.
med.
J.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
hielt
in
seinem
Teilgutachten
vom
4.
März
2022
(Urk.
7/132/106-114)
im
Wesentlichen
fest,
das
anlässlich
der
Untersuchung
gegebene
(« heutige »)
psychopathologische
Bild
schliesse
viele
psychiatrische
Formen
der
Krankheit
aus.
Es
fänden
sich
keine
Hinweise
auf
ein
Suchtleiden,
keine
eindeutig
depressive
Symptomatik
und
schon
gar
keine
Zeichen
einer
Schizophrenie
oder
einer
Zwangserkrankung .
A m
ehesten
sei
das
psychopathologische
Bild
einer
Störung
aus
dem
somatoformen
Kreis
zuzuordnen.
In
der
Gruppe
der
F45 - Störungen
werde
vorausgesetzt,
dass
eine
Vorgeschichte
von
mindestens
zwei
Jahren
nachweisbar
sein
müsse,
die
durch
eindeutige
somatische
Befunde
nicht
ausreichend
begründet
werden
könne.
Dieses
Kriterium
sei
erfüllt
und
auch
die
Forderung
nach
einer
ständigen
Beschäftigung
mit
den
Symptomen
respektive
Beschwerden
sei
vorhanden.
Die
körperlich
medizinischen
Feststellungen
würden
nur
mit
Mühe
akzeptiert
und
die
Beschwerden
im
Gefühls bereich,
die
Schmerzen,
die
Beeinträchtigung
der
Mobi lität
und
die
Schwellungen
seien
gut
vereinbar
mit
einer
somatoformen
Störung.
Die
Voraussetzungen
zur
Diagnose
einer
anhaltenden
somatoformen
Störung
seien
allerdings
nicht
erfüllt .
E ine
psychosoziale
Belastung
oder
ein
emotionaler
Konflikt
müsse
schwerwiegend
genug
sein,
um
als
entscheidender
ursächlicher
Faktor
gelten
zu
können.
D ie
Beschwerdeführerin
sei
tatsächlich
vielen
Misser folgen
ausgesetzt
gewesen,
aber
der
Schweregrad
sei
nach
seiner
(Dr.
J.___)
Einschätzung
doch
nicht
ausreichend,
um
die
Diagnose
rechtfertigen
zu
können.
Das
von
der
Beschwerdeführerin
vermutete
CRPS,
de r
Morbus
Sudeck
und
ver wandte
Störungen
gehörten
in
den
Zuständigkeitsbereich
der
somatisch
tätigen
Spezialisten.
Der
Unfall
stelle
eine
entscheidende
Zäsur
in
der
Entwicklung
der
Beschwerdeführerin
dar
und
könne
ansatzweise
noch
am
besten
verstanden
werden,
wenn
man
eine
vorbestehende
Besonderheit
der
Persönlichkeit
im
Rahmen
der
Z - Kategorie
postuliere.
Es
seien
Probleme
in
Verbindung
mit
d er
ganzen
sozialen
Umgebung
schon
in
der
Kindheit
und
Jugend
auffällig
und
eine
Fortsetzung
finde
die
Problematik
praktisch
in
allen
beruflichen
und
persönlichen
Dimensionen
bis
zum
vollständigen
Misslingen
des
Wiedereinstiegs
in
den
ersten
Arbeitsmarkt
nach
dem
Unfall
vor
etwa
zweieinhalb
Jahren
(S.
112).
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
eine
Akzentuierung
von
Persönl i chkeitszügen
in
Verbin dung
mit
der
sozialen
Umgebung
st h enische
Züge
(ICD
Z60.0)
zu
diagnostizieren.
Da
sich
die
Beschwerden
keinem
psychiatrischen
Krankheitsbild
im
engeren
Sinne
zuordnen
liessen,
könne
aus
einer
beschränkt
psychiatrischen
Perspektive
auch
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
werden
(S.
113) . 3.5
Dr.
med.
K.___,
Facharzt
für
Chirurgie
und
Unfallchirurgie,
führte
in
seinem
Teilgutachten
vom
19.
Dezember
2021
(Urk.
7/132/116-151)
aus,
die
von
ihm
geste llten
Diagnosen
(Status
nach
subtotaler
Ruptur
der
distalen
Bizeps sehnen
rechts
am
9.
September
2018
und
Status
nach
Revision
und
Reinsertion
der
distalen
Bizepssehne
rechts
in
LAMA
am
16.
November
2018)
ergäben
sich
aus
den
vorliegenden
Arztberichten,
den
Eigenangaben
der
Beschwerdeführerin
sowie
dem
aktuellen
orthopädisch - chirurgischen
Untersuchungsbefund.
Auf
orthopädisch-chirurgische m
Fachgebiet
bestünden
keine
Diagnosen
mit
Auswir kung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
142) .
Zum
Fähigkeitsprofil
ergänzte
er,
moto risch
fänden
sich
massive
Einschränkungen
jeglicher
Bewegung
und
Funk tio nalität
der
rechten
oberen
Extremität
auf
fachfremdem
Gebiet,
auch
bezüglich
Arbeiten
in
Zwangshaltung
finde
sich
eine
schwerwiegend
relevante
Ein schrän kung
für
die
Überkopfarbeit
auf
fachfremdem
Gebiet
(S.
142
f.) .
Aus
ortho pädisch-chirurgischer
Sicht
bestehe
in
der
zuletzt
ausgeübten
Tätigkeit
keine
Einschränkung
der
Leistungsfähigkeit,
eine
Anpassung
des
Arbeitsplatzes
sei
nicht
notwendig.
Im
V erlauf
hätten
Arbeitsunfähigkeitszeiten
lediglich
im
Rahmen
der
Akutbehandlung
mit
entsprechender
Erholungszeit
bestanden.
Auch
eine
angepasste
leichte
Tätigkeit
sei
vollumfänglich
zumutbar
(S.
14 6). 4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stützt
die
angefochtene
Verfügung
und
somit
auch
die
Zusprache
der
befristeten
Rente
auf
die
Schlussfolgerungen
in
der
Konsens beu r teilung
im
Gutachten
der
Z.___
AG,
wonach
im
Gutachtenszeitpunkt
weder
in
der
angestammten
noch
in
einer
Verweistätigkeit
eine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
best e he
und
retrospektiv
-
ausgenommen
die
Zeiträume
der
stationären
Aufenthalte
-
m edizinisch-theoretisch
von
einer
durchgehenden
« vollen
AUF »
aus zugehen
sei.
Wie
bereits
im
Beschluss
vom
19.
Februar
2026
(Urk.
18)
ausgeführt,
wirft
diese
Beurteilung
Fragen
auf . 4.2
Vorwegzuschicken
ist,
dass
aus
den
Akten
nicht
hervorgeht,
dass
di e
Beschwer deführerin
wiederholt
in
stationäre r
Behandlung
gestanden
hätte
(« Zeiträume
der
stationären
Aufenthalte »),
vor
welchem
Hintergrund
es
allein
schon
der
retros pektive n
Beurteilung
an
Nachvollziehbarkeit
fehlt.
Festzustellen
ist
aber
insbe sondere,
dass
die
in
der
Konsensbeurteilu n g
im
Grundsatz
rückwirkend
attestierte
vollständige
Arbeits -
bzw.
Erwerbs unfähigkeit
nicht
mit
de n
Beurteilung en
in
den
Tei l gutachten
korreliert,
wurde
doch
von
keinem
der
involvierten
Gutachter
eine
seit
dem
Unfall
im
September
2018
durchgehende
Erwerbsunfähigkeit
attestiert
oder
überhaupt
nur
eine
Diagnose
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
gestellt .
B is
auf
den
orthopädisch-chirurgischen
Experten
Dr.
K.___
äusserten
sich
die
Gutachter
nicht
zum
retrospektiven
Verlauf
der
Arbeits fähig keit
(vgl.
dazu
ausdrücklich
der
internistische
Experte
Dr.
G.___
[ Urk.
7 /132/78
Ziff.
8.1.4]
und
der
neurologische
Gutachter
Prof.
Dr.
H.___
[ Urk.
7 /132/103
Ziff.
8.1.4]) .
Dr .
K.___
hielt
alsdann
retrospektiv
einzig
fest,
es
hätten
im
Verlauf
Arbeits unfähigkeitszeiten
« lediglich
im
Rahmen
der
Akutbehandlung
mit
entsprechender
Erholungszeit »
bestanden
(Urk.
7 /132/ 146
Ziff.
8.1.4),
eine
zeitliche
Einordnung
dieser
Arbeitsunfähigkeitszeiten
e rfolgte
dabei
allerdings
nicht.
E ine
seit
dem
Unfall
vom
4.
September
2018
eingetretene
durchgehende
Erwerbsunfähigkeit
bis
zum
Begutachtungszeitpunkt
liegt
daher
nicht
auf
der
Hand .
Daher
und
da
in
der
Konsensbeurteilung
auch
keine
Gründe
angeführt
wurden,
weshalb
trotz
Fehlen s
von
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
retrospektiv
eine
vollständige
Arbeits-
bzw.
Erwerbsunfähigkeit
zu
attestieren
sei,
und
dies
auch
nicht
nachvollzie hb ar
mit
echtzeitlichen
ärztlichen
Berichten
begründet
wird,
ist
die
rückwirkend
attestierte
vollständige
Erwerb s unfähigkeit
nicht
nachzuvoll ziehen.
D ies
gilt
umso
mehr,
als
im
Gutachten
auch
keine
Verbesserung
der
gesundheitlichen
Situation
im
Verlauf
beschrieben
wird,
welche
jedoch
Voraus setzung
bildete,
um
bei
vorbestehender
vollständiger
Erwerbsunfähigkeit
ab
dem
Begutachtung szeitpunkt
wieder
ein
uneingeschränktes
Leistungsver mögen
zu
attestieren.
Die
genannten
Inkonsistenzen
lassen
die
Schlussfolgerungen
im
Gutachten
daher
nicht
als
schlüssig
erscheinen
und
es
stellt
sich
die
Frage,
ob
in
Bezug
auf
die
retrospektiv
attestierte
vollständige
Arbeit s-
bzw.
Erwerbsunfähigkeit
allenfalls
ein
V erschrieb
vorliegt
(«AUF»
statt
«AF») .
Dies
umso
mehr,
als
es
ohne
nähere
Erläuterung
unlogisch
wäre,
während
den
stationären
Behandlungen
von
einer
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
und
ansonsten
von
einer
Arbeitsunfähigkeit.
Damit
aber
kann
nicht
ohne
Weiteres
auf
das
Gutachten
der
Z.___
AG
ab gestellt
werden,
was
die
Beschwerdegegner i n
offensichtlich
über s ah
(vgl.
Feststellungs blatt
für
den
Beschluss,
Urk.
7 /142 /11) .
4.3
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Beschwerde
in
dem
Sinne
gutzuheissen,
dass
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist
zur
Klärung
der
retrospektiven
Einschätzung
der
Leistungsfähigkeit,
was
in
Auseinandersetzung
mit
den
echt zeitlichen
Unterlagen
zu
erfolgen
hat .
Sollte
retrospektiv
von
einer
Erwerb s un fähigkeit
auszugehen
sein,
wäre
weiter
zu
ergänzen,
inwiefern
eine
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
und
des
Leistungsvermögens
stattgefunden
hat .
Erst
danach
kann
über
das
Leistungsbegehren
entschieden
werden.
Dies
führt
zur
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung. 5. 5.1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Die
Rückweisung
einer
Sache
kommt
einem
Obsiegen
der
Beschwerdeführerin
gleich.
Ausgangsgemäss
ist
die
Beschwerdegegnerin
demnach
zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
eine
angemessene
Parteientschädigung
zu
bezahlen,
welche
in
Anwendung
von
Art.
61
lit.
g
ATSG,
namentlich
unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
auf
Fr.
4’000 .- - (inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
festzusetzen
ist. 5.3
Das
Gesuch
um
Gewährung
der
unentgeltlichen
Rechtspflege
erweist
sich
unter
diesen
Umständen
als
gegenstandlos. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
1.
November
2023
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
nach
ergänzenden
Abklä rungen
im
Sinne
der
Erwägungen
über
den
Leistungsanspruch
de r
Beschwerde führer in
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
4’000 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Fürsprecher
Frank
Goecke - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
20 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann