opencaselaw.ch

IV.2023.00658

Invalidenrente, Rückweisung nach Androhung reformatio in peius

Zürich SozVersG ·IV · 2026-05-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1964,

absolvierte

verschiedene

Ausbildungen

(u.a.

in

den

Bereichen

Gastronomie,

Büro,

Tierpflege;

Urk.

7/9 /3)

und

war

zuletzt

in

mehreren

Teilpensen

als

Hausangestellte

tätig

(Urk.

7/9/2),

als

sie

am

4.

Septem ber

2018

beim

Fensterputzen

mit

dem

rechten

Ellbogen

an

einer

Leiter

anschlug

und

nach

einer

abrupten

Gegenbewegung

mit

Hyperextension

einen

Sehnen teilriss

(Partialruptur

der

distalen

Bizepssehne)

erlitt,

welcher

am

16.

No vember

2018

im

Spital

Y.___

operativ

versorgt

wurde

(Urk.

7/15/26).

Unter

Hinweis

auf

den

Sehnenriss

am

rechten

Ellbogen

meldete

sie

sich

am

15.

Februar

2019

(Eingang

IV-Stelle

am

11.

März

2019)

bei

der

Sozialversiche rungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/4).

Die

IV-Stelle

tätigte

Abklärungen

in

medizinischer

und

erwerblicher

Hinsicht

und

zog

die

Akten

der

Unfallversicherung

bei,

welche

ihre

Leistungen

ihrerseits

per

Ende

Februar

201 9

einstellte

(Urk.

7/15

und

Urk.

7/25/2 -4) .

In

der

Folge

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydisziplinäre

medizinische

Abklärung

der

Versicherten,

welche

durch

die

Z.___

AG

durchgeführt

wurde

(Gutachten

vom

31.

März

2022;

Urk.

7/132).

Gestützt

auf

die

so

getätigten

Abklärungen

und

nach

Vorlage

der

Akten

an

ihren

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD,

Urk.

7/142 /11)

stellte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

3.

Mai

2022

mit

Wirkung

ab

1.

Sep tember

2019

die

Zusprache

einer

bis

zum

30.

Juni

2022

befristeten

ganzen

Invalidenrente

in

Aussicht

(Urk.

7/146).

Dagegen

liess

die

Versicherte

Einwand

erheben

(Urk.

7/152)

und

im

weiteren

Verlauf

medizinische

Unterlagen

einreichen

(Urk .

7/172

f.) .

Am

15.

Dezember

2022

nahm

die

Versicherte

eine

Teilzeitan stellung

(40

%)

als

Pflegehelferin

auf

(Urk.

7/188,

Auflösung

per

März

2024;

vgl.

Urk.

9).

Die

IV-Stelle

nahm

in

der

Folge

weitere

ärztliche

Berichte

zu

den

Akten.

Nach

erneuter

Vorlage

an

ihren

RAD

(Urk.

7/219/ 3-5)

hielt

sie

m it

Verfügung

vom

1.

November

2023

an

ihrem

Vorbescheid

fest

und

sprach

der

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

September

2019

eine

ganze

Rente

der

Invaliden versicherung

zu,

welche

sie

bis

zum

30.

Juni

2022

befristete

(Urk.

2). 2. 2.1

Dagegen

liess

X.___

mit

Eingabe

vom

4.

Dezember

2023

Beschwerde

erheben

und

beantragen,

es

sei

die

Verfügung

vom

1.

November

2023

aufzu heben

und

es

seien

ihr

zeitlich

unbeschränkte

Rentenleis tungen

auszurichten

(1.),

even tualiter

sei

die

Sache

zur

pflichtgemässen

Abklä rung

an

die

Verwaltung

zurück zuweisen

(2.),

der

Beschwerdeführerin

sei

die

UP/URB

zu

gewähren

und

ihr

sei

eine

gerichtsübliche

Frist

einzuräumen,

um

die

entsprechenden

Belege

beizu bringen

(3.),

unter

Kosten-

und

Entschädigungs folgen

(Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

stellte

mit

Vernehmlassung

vom

29.

Januar

2024

Antrag

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

30.

Januar

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

11).

Mit

Eingabe

vom

21.

Mai

2025

reichte

X.___

ergänzende

Unterlagen

ins

Recht

(Urk.

13

und

Urk.

14/1-54).

Die

IV-Stelle

verzichtete

mit

Eingabe

vom

27.

Juni

2025

auf

Stellungnahme

hierzu

(Urk.

16),

was

X.___

mit

Verfügung

vom

8.

Juli

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

17). 2.2

Mit

Beschluss

vom

19.

Februar

2026

wurde

der

Beschwerdeführerin

Frist

gesetzt,

um

zu

der

in

Aussicht

genommenen

Rückweisung

der

Sache

an

die

Beschwerde gegnerin

und

der

damit

verbundenen

nicht

auszuschliessenden

Schlechter stellung

Stellung

zu

nehmen

oder

die

Beschwerde

zurückzuziehen

(Urk.

18).

Mit

Eingabe

vom

23.

März

2026

liess

die

Beschwerdeführerin

an

der

Beschwerde

festhalten

(Urk.

20) .

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 1.3 Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invalidi täts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

E. 3 1

Die

für

das

polydisziplinäre

(internistische,

neurologische,

psychiatrische

und

orthopädische)

Gutachten

der

Z.___

AG

vom

31 .

März

2022

verantwortlich

zeichnenden

Fachärzte

stellten

in

ihrer

Konsensbeurteilung

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Als

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähig keit

gingen

sie

von

folgenden

Diagnosen

aus

(Urk.

7/132/10) : - Hypothyreose

ED

2019,

substituiert

(ICD-10

E03.9) - St.

n.

subtotaler

Ruptur

der

distalen

Bizepssehne

rechts

am

E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

Auf g rund

des

im

September

2018

eingetretenen

Gesundheitsschadens

und

der

im

Februar /März

2019

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversiche rung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

September

2019

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

und

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massge bend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

E. 3.3 Prof.

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Neurologie,

führte

in

seinem

Teil gutachten

vom

17.

Februar

2022

(Urk.

7/132/82-104)

aus,

gemäss

Angaben

der

Beschwerdeführerin

liege

das

arbeitsbezogene

Beschwerdebild

in

den

Schmerzen

in

der

ganzen

rechten

Seite .

D iese

gingen

bis

zum

rechten

Fuss .

W enn

sie

morgens

aufstehe,

fühle

es

sich

an,

wie

wenn

der

rechte

Fuss

in

der

Tür

eingeklemmt

sei .

Die

Ausweitung

auf

das

rechte

Bein

sei

erst

ein

Jahr

nach

dem

Unfall

erfolgt

(S.

93).

In

der

Herleitung

der

für

die

Beurteilung

wesentlichen

Diagnosen

führte

er

aus,

d ie

von

ihm

nach

klinischer

Untersuchung

und

Würdigung

der

medizi nischen

Vorakten

gestellten

Diagnosen

(cerebrale

Gliosen,

ätiologi s ch

ungeklärt,

sowie

S tatus

nach

leichter

traumatischer

Ulnarisschädigung)

seien

kongruent

mit

den

in

den

Unterlagen

gestellten

Diagnosen .

Wesentliche

Differentialdiagnosen

hätten

bezüglich

der

cerebralen

Gliosen

nicht

untermauert

werden

können,

sodass

die

meisten

Untersucher

von

einer

Mikroangiopathie

ausgegangen

seien .

Die

zeitweise

in

leichter

Form

bestehende

sensible

Ul n arisschädigung

habe

sich

bei

der

letzten

Untersuchung

im

I.___

(Bericht

vom

E. 3.4.2 ,

128

V

29

E.

1). 1. 4

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

angefochtene

Verfügung

im

Wesent lichen

damit,

gemäss

den

getätigten

Abklärungen,

namentlich

d em

Gutachten

der

Z.___

AG,

seien

der

Beschwerdeführerin

in

der

Zeit

vom

17.

September

2018

bis

zum

30.

März

2022

keine

Tätigkeiten

in

der

freien

Wirtschaft

zumutbar

gewese n .

Die

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

begründe

einen

Invaliditätsgrad

von

100

%,

womit

n ach

Ablauf

der

einjährigen

Warte zeit

ab

1.

September

2019

bis

zum

30.

Juni

2022

ein

Rentenanspruch

bestehe .

Ab

dem

1.

Juli

2022

seien

ihr

wieder

jegliche

Tätigkeiten

in

der

freien

Wirtschaft

zumutbar;

die

Beschwerde führerin

könne

wieder

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erwirtschaften

(Urk.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

lässt

dagegen

zur

Hauptsache

geltend

machen,

dass

auf

das

Gutachten

der

Z.___

AG

nicht

abzustellen

sei,

da

insbesondere

das

neurologische

wie

auch

das

psychiatrische

Teilgutachten

-

aus

näher

dargelegten

Gründen

-

nicht

beweiskräftig

seien

(Urk.

1). 2.3

Die

Beschwerdeführerin

beanstandet

zur

Hauptsache

die

Befristung

der

ihr

ab

1.

September

2019

ausgerichteten

ganze

Rente

per

30.

Juni

2022.

Wie

bereits

im

Beschluss

vom

19.

Februar

2026

ausgeführt,

hat

die

gerichtliche

Prüfung

der

rückwirkend

zugesprochenen

befristeten

Rente

auch

bei

nur

angefochtener

Befristung

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

verfügungsweise

geregelten

Zeitraum

zu

erfassen

(Urk.

18) .

E. 3.5 Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Chirurgie

und

Unfallchirurgie,

führte

in

seinem

Teilgutachten

vom

19.

Dezember

2021

(Urk.

7/132/116-151)

aus,

die

von

ihm

geste llten

Diagnosen

(Status

nach

subtotaler

Ruptur

der

distalen

Bizeps sehnen

rechts

am

E. 4 März

2022

(Urk.

7/132/106-114)

im

Wesentlichen

fest,

das

anlässlich

der

Untersuchung

gegebene

(« heutige »)

psychopathologische

Bild

schliesse

viele

psychiatrische

Formen

der

Krankheit

aus.

Es

fänden

sich

keine

Hinweise

auf

ein

Suchtleiden,

keine

eindeutig

depressive

Symptomatik

und

schon

gar

keine

Zeichen

einer

Schizophrenie

oder

einer

Zwangserkrankung .

A m

ehesten

sei

das

psychopathologische

Bild

einer

Störung

aus

dem

somatoformen

Kreis

zuzuordnen.

In

der

Gruppe

der

F45 - Störungen

werde

vorausgesetzt,

dass

eine

Vorgeschichte

von

mindestens

zwei

Jahren

nachweisbar

sein

müsse,

die

durch

eindeutige

somatische

Befunde

nicht

ausreichend

begründet

werden

könne.

Dieses

Kriterium

sei

erfüllt

und

auch

die

Forderung

nach

einer

ständigen

Beschäftigung

mit

den

Symptomen

respektive

Beschwerden

sei

vorhanden.

Die

körperlich

medizinischen

Feststellungen

würden

nur

mit

Mühe

akzeptiert

und

die

Beschwerden

im

Gefühls bereich,

die

Schmerzen,

die

Beeinträchtigung

der

Mobi lität

und

die

Schwellungen

seien

gut

vereinbar

mit

einer

somatoformen

Störung.

Die

Voraussetzungen

zur

Diagnose

einer

anhaltenden

somatoformen

Störung

seien

allerdings

nicht

erfüllt .

E ine

psychosoziale

Belastung

oder

ein

emotionaler

Konflikt

müsse

schwerwiegend

genug

sein,

um

als

entscheidender

ursächlicher

Faktor

gelten

zu

können.

D ie

Beschwerdeführerin

sei

tatsächlich

vielen

Misser folgen

ausgesetzt

gewesen,

aber

der

Schweregrad

sei

nach

seiner

(Dr.

J.___)

Einschätzung

doch

nicht

ausreichend,

um

die

Diagnose

rechtfertigen

zu

können.

Das

von

der

Beschwerdeführerin

vermutete

CRPS,

de r

Morbus

Sudeck

und

ver wandte

Störungen

gehörten

in

den

Zuständigkeitsbereich

der

somatisch

tätigen

Spezialisten.

Der

Unfall

stelle

eine

entscheidende

Zäsur

in

der

Entwicklung

der

Beschwerdeführerin

dar

und

könne

ansatzweise

noch

am

besten

verstanden

werden,

wenn

man

eine

vorbestehende

Besonderheit

der

Persönlichkeit

im

Rahmen

der

Z - Kategorie

postuliere.

Es

seien

Probleme

in

Verbindung

mit

d er

ganzen

sozialen

Umgebung

schon

in

der

Kindheit

und

Jugend

auffällig

und

eine

Fortsetzung

finde

die

Problematik

praktisch

in

allen

beruflichen

und

persönlichen

Dimensionen

bis

zum

vollständigen

Misslingen

des

Wiedereinstiegs

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

nach

dem

Unfall

vor

etwa

zweieinhalb

Jahren

(S.

112).

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

eine

Akzentuierung

von

Persönl i chkeitszügen

in

Verbin dung

mit

der

sozialen

Umgebung

st h enische

Züge

(ICD

Z60.0)

zu

diagnostizieren.

Da

sich

die

Beschwerden

keinem

psychiatrischen

Krankheitsbild

im

engeren

Sinne

zuordnen

liessen,

könne

aus

einer

beschränkt

psychiatrischen

Perspektive

auch

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

werden

(S.

113) .

E. 4.1 Die

Beschwerdegegnerin

stützt

die

angefochtene

Verfügung

und

somit

auch

die

Zusprache

der

befristeten

Rente

auf

die

Schlussfolgerungen

in

der

Konsens beu r teilung

im

Gutachten

der

Z.___

AG,

wonach

im

Gutachtenszeitpunkt

weder

in

der

angestammten

noch

in

einer

Verweistätigkeit

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

best e he

und

retrospektiv

-

ausgenommen

die

Zeiträume

der

stationären

Aufenthalte

-

m edizinisch-theoretisch

von

einer

durchgehenden

« vollen

AUF »

aus zugehen

sei.

Wie

bereits

im

Beschluss

vom

19.

Februar

2026

(Urk.

18)

ausgeführt,

wirft

diese

Beurteilung

Fragen

auf .

E. 4.2 Vorwegzuschicken

ist,

dass

aus

den

Akten

nicht

hervorgeht,

dass

di e

Beschwer deführerin

wiederholt

in

stationäre r

Behandlung

gestanden

hätte

(« Zeiträume

der

stationären

Aufenthalte »),

vor

welchem

Hintergrund

es

allein

schon

der

retros pektive n

Beurteilung

an

Nachvollziehbarkeit

fehlt.

Festzustellen

ist

aber

insbe sondere,

dass

die

in

der

Konsensbeurteilu n g

im

Grundsatz

rückwirkend

attestierte

vollständige

Arbeits -

bzw.

Erwerbs unfähigkeit

nicht

mit

de n

Beurteilung en

in

den

Tei l gutachten

korreliert,

wurde

doch

von

keinem

der

involvierten

Gutachter

eine

seit

dem

Unfall

im

September

2018

durchgehende

Erwerbsunfähigkeit

attestiert

oder

überhaupt

nur

eine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

gestellt .

B is

auf

den

orthopädisch-chirurgischen

Experten

Dr.

K.___

äusserten

sich

die

Gutachter

nicht

zum

retrospektiven

Verlauf

der

Arbeits fähig keit

(vgl.

dazu

ausdrücklich

der

internistische

Experte

Dr.

G.___

[ Urk.

7 /132/78

Ziff.

8.1.4]

und

der

neurologische

Gutachter

Prof.

Dr.

H.___

[ Urk.

7 /132/103

Ziff.

8.1.4]) .

Dr .

K.___

hielt

alsdann

retrospektiv

einzig

fest,

es

hätten

im

Verlauf

Arbeits unfähigkeitszeiten

« lediglich

im

Rahmen

der

Akutbehandlung

mit

entsprechender

Erholungszeit »

bestanden

(Urk.

7 /132/ 146

Ziff.

8.1.4),

eine

zeitliche

Einordnung

dieser

Arbeitsunfähigkeitszeiten

e rfolgte

dabei

allerdings

nicht.

E ine

seit

dem

Unfall

vom

4.

September

2018

eingetretene

durchgehende

Erwerbsunfähigkeit

bis

zum

Begutachtungszeitpunkt

liegt

daher

nicht

auf

der

Hand .

Daher

und

da

in

der

Konsensbeurteilung

auch

keine

Gründe

angeführt

wurden,

weshalb

trotz

Fehlen s

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

retrospektiv

eine

vollständige

Arbeits-

bzw.

Erwerbsunfähigkeit

zu

attestieren

sei,

und

dies

auch

nicht

nachvollzie hb ar

mit

echtzeitlichen

ärztlichen

Berichten

begründet

wird,

ist

die

rückwirkend

attestierte

vollständige

Erwerb s unfähigkeit

nicht

nachzuvoll ziehen.

D ies

gilt

umso

mehr,

als

im

Gutachten

auch

keine

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Situation

im

Verlauf

beschrieben

wird,

welche

jedoch

Voraus setzung

bildete,

um

bei

vorbestehender

vollständiger

Erwerbsunfähigkeit

ab

dem

Begutachtung szeitpunkt

wieder

ein

uneingeschränktes

Leistungsver mögen

zu

attestieren.

Die

genannten

Inkonsistenzen

lassen

die

Schlussfolgerungen

im

Gutachten

daher

nicht

als

schlüssig

erscheinen

und

es

stellt

sich

die

Frage,

ob

in

Bezug

auf

die

retrospektiv

attestierte

vollständige

Arbeit s-

bzw.

Erwerbsunfähigkeit

allenfalls

ein

V erschrieb

vorliegt

(«AUF»

statt

«AF») .

Dies

umso

mehr,

als

es

ohne

nähere

Erläuterung

unlogisch

wäre,

während

den

stationären

Behandlungen

von

einer

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

und

ansonsten

von

einer

Arbeitsunfähigkeit.

Damit

aber

kann

nicht

ohne

Weiteres

auf

das

Gutachten

der

Z.___

AG

ab gestellt

werden,

was

die

Beschwerdegegner i n

offensichtlich

über s ah

(vgl.

Feststellungs blatt

für

den

Beschluss,

Urk.

7 /142 /11) .

E. 4.3 Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen,

dass

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist

zur

Klärung

der

retrospektiven

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit,

was

in

Auseinandersetzung

mit

den

echt zeitlichen

Unterlagen

zu

erfolgen

hat .

Sollte

retrospektiv

von

einer

Erwerb s un fähigkeit

auszugehen

sein,

wäre

weiter

zu

ergänzen,

inwiefern

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

und

des

Leistungsvermögens

stattgefunden

hat .

Erst

danach

kann

über

das

Leistungsbegehren

entschieden

werden.

Dies

führt

zur

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung. 5. 5.1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5.2

Die

Rückweisung

einer

Sache

kommt

einem

Obsiegen

der

Beschwerdeführerin

gleich.

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

demnach

zu

verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

angemessene

Parteientschädigung

zu

bezahlen,

welche

in

Anwendung

von

Art.

61

lit.

g

ATSG,

namentlich

unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

auf

Fr.

4’000 .- - (inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen

ist. 5.3

Das

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

erweist

sich

unter

diesen

Umständen

als

gegenstandlos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

1.

November

2023

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

nach

ergänzenden

Abklä rungen

im

Sinne

der

Erwägungen

über

den

Leistungsanspruch

de r

Beschwerde führer in

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

4’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Fürsprecher

Frank

Goecke - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

20 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 9 September

2018

und

Status

nach

Revision

und

Reinsertion

der

distalen

Bizepssehne

rechts

in

LAMA

am

16.

November

2018)

ergäben

sich

aus

den

vorliegenden

Arztberichten,

den

Eigenangaben

der

Beschwerdeführerin

sowie

dem

aktuellen

orthopädisch - chirurgischen

Untersuchungsbefund.

Auf

orthopädisch-chirurgische m

Fachgebiet

bestünden

keine

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

142) .

Zum

Fähigkeitsprofil

ergänzte

er,

moto risch

fänden

sich

massive

Einschränkungen

jeglicher

Bewegung

und

Funk tio nalität

der

rechten

oberen

Extremität

auf

fachfremdem

Gebiet,

auch

bezüglich

Arbeiten

in

Zwangshaltung

finde

sich

eine

schwerwiegend

relevante

Ein schrän kung

für

die

Überkopfarbeit

auf

fachfremdem

Gebiet

(S.

142

f.) .

Aus

ortho pädisch-chirurgischer

Sicht

bestehe

in

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

keine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit,

eine

Anpassung

des

Arbeitsplatzes

sei

nicht

notwendig.

Im

V erlauf

hätten

Arbeitsunfähigkeitszeiten

lediglich

im

Rahmen

der

Akutbehandlung

mit

entsprechender

Erholungszeit

bestanden.

Auch

eine

angepasste

leichte

Tätigkeit

sei

vollumfänglich

zumutbar

(S.

14 6). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2023.00658

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 28.

Mai

2026 in

Sachen X.___ B eschwerdeführerin vertreten

durch

Fürsprecher

Frank

Goecke advo5

Rechtsanwälte Waltersbachstrasse

5,

Postfach,

8021

Zürich

1 gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1964,

absolvierte

verschiedene

Ausbildungen

(u.a.

in

den

Bereichen

Gastronomie,

Büro,

Tierpflege;

Urk.

7/9 /3)

und

war

zuletzt

in

mehreren

Teilpensen

als

Hausangestellte

tätig

(Urk.

7/9/2),

als

sie

am

4.

Septem ber

2018

beim

Fensterputzen

mit

dem

rechten

Ellbogen

an

einer

Leiter

anschlug

und

nach

einer

abrupten

Gegenbewegung

mit

Hyperextension

einen

Sehnen teilriss

(Partialruptur

der

distalen

Bizepssehne)

erlitt,

welcher

am

16.

No vember

2018

im

Spital

Y.___

operativ

versorgt

wurde

(Urk.

7/15/26).

Unter

Hinweis

auf

den

Sehnenriss

am

rechten

Ellbogen

meldete

sie

sich

am

15.

Februar

2019

(Eingang

IV-Stelle

am

11.

März

2019)

bei

der

Sozialversiche rungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/4).

Die

IV-Stelle

tätigte

Abklärungen

in

medizinischer

und

erwerblicher

Hinsicht

und

zog

die

Akten

der

Unfallversicherung

bei,

welche

ihre

Leistungen

ihrerseits

per

Ende

Februar

201 9

einstellte

(Urk.

7/15

und

Urk.

7/25/2 -4) .

In

der

Folge

veranlasste

die

IV-Stelle

eine

polydisziplinäre

medizinische

Abklärung

der

Versicherten,

welche

durch

die

Z.___

AG

durchgeführt

wurde

(Gutachten

vom

31.

März

2022;

Urk.

7/132).

Gestützt

auf

die

so

getätigten

Abklärungen

und

nach

Vorlage

der

Akten

an

ihren

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD,

Urk.

7/142 /11)

stellte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit

Vorbescheid

vom

3.

Mai

2022

mit

Wirkung

ab

1.

Sep tember

2019

die

Zusprache

einer

bis

zum

30.

Juni

2022

befristeten

ganzen

Invalidenrente

in

Aussicht

(Urk.

7/146).

Dagegen

liess

die

Versicherte

Einwand

erheben

(Urk.

7/152)

und

im

weiteren

Verlauf

medizinische

Unterlagen

einreichen

(Urk .

7/172

f.) .

Am

15.

Dezember

2022

nahm

die

Versicherte

eine

Teilzeitan stellung

(40

%)

als

Pflegehelferin

auf

(Urk.

7/188,

Auflösung

per

März

2024;

vgl.

Urk.

9).

Die

IV-Stelle

nahm

in

der

Folge

weitere

ärztliche

Berichte

zu

den

Akten.

Nach

erneuter

Vorlage

an

ihren

RAD

(Urk.

7/219/ 3-5)

hielt

sie

m it

Verfügung

vom

1.

November

2023

an

ihrem

Vorbescheid

fest

und

sprach

der

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

September

2019

eine

ganze

Rente

der

Invaliden versicherung

zu,

welche

sie

bis

zum

30.

Juni

2022

befristete

(Urk.

2). 2. 2.1

Dagegen

liess

X.___

mit

Eingabe

vom

4.

Dezember

2023

Beschwerde

erheben

und

beantragen,

es

sei

die

Verfügung

vom

1.

November

2023

aufzu heben

und

es

seien

ihr

zeitlich

unbeschränkte

Rentenleis tungen

auszurichten

(1.),

even tualiter

sei

die

Sache

zur

pflichtgemässen

Abklä rung

an

die

Verwaltung

zurück zuweisen

(2.),

der

Beschwerdeführerin

sei

die

UP/URB

zu

gewähren

und

ihr

sei

eine

gerichtsübliche

Frist

einzuräumen,

um

die

entsprechenden

Belege

beizu bringen

(3.),

unter

Kosten-

und

Entschädigungs folgen

(Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

stellte

mit

Vernehmlassung

vom

29.

Januar

2024

Antrag

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

30.

Januar

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

11).

Mit

Eingabe

vom

21.

Mai

2025

reichte

X.___

ergänzende

Unterlagen

ins

Recht

(Urk.

13

und

Urk.

14/1-54).

Die

IV-Stelle

verzichtete

mit

Eingabe

vom

27.

Juni

2025

auf

Stellungnahme

hierzu

(Urk.

16),

was

X.___

mit

Verfügung

vom

8.

Juli

2025

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

17). 2.2

Mit

Beschluss

vom

19.

Februar

2026

wurde

der

Beschwerdeführerin

Frist

gesetzt,

um

zu

der

in

Aussicht

genommenen

Rückweisung

der

Sache

an

die

Beschwerde gegnerin

und

der

damit

verbundenen

nicht

auszuschliessenden

Schlechter stellung

Stellung

zu

nehmen

oder

die

Beschwerde

zurückzuziehen

(Urk.

18).

Mit

Eingabe

vom

23.

März

2026

liess

die

Beschwerdeführerin

an

der

Beschwerde

festhalten

(Urk.

20) .

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf g rund

des

im

September

2018

eingetretenen

Gesundheitsschadens

und

der

im

Februar /März

2019

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversiche rung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

September

2019

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

28

Abs.

1

und

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

massge bend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird. 1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

gemäss

Art.

16

ATSG

in

Verbindung

mit

Art.

28a

Abs.

1

IVG

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

aus geglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Bezie hung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

in valid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensver gleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegen übergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invalidi täts grad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1). 1. 4

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

Anforderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezial ärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange

nicht

konkrete

Indizien

gegen

die

Zuverlässigkeit

der

Expertise

sprechen

(BGE

137

V

210

E.

1.3.4,

135

V

465

E.

4.4;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

angefochtene

Verfügung

im

Wesent lichen

damit,

gemäss

den

getätigten

Abklärungen,

namentlich

d em

Gutachten

der

Z.___

AG,

seien

der

Beschwerdeführerin

in

der

Zeit

vom

17.

September

2018

bis

zum

30.

März

2022

keine

Tätigkeiten

in

der

freien

Wirtschaft

zumutbar

gewese n .

Die

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

begründe

einen

Invaliditätsgrad

von

100

%,

womit

n ach

Ablauf

der

einjährigen

Warte zeit

ab

1.

September

2019

bis

zum

30.

Juni

2022

ein

Rentenanspruch

bestehe .

Ab

dem

1.

Juli

2022

seien

ihr

wieder

jegliche

Tätigkeiten

in

der

freien

Wirtschaft

zumutbar;

die

Beschwerde führerin

könne

wieder

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erwirtschaften

(Urk.

2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

lässt

dagegen

zur

Hauptsache

geltend

machen,

dass

auf

das

Gutachten

der

Z.___

AG

nicht

abzustellen

sei,

da

insbesondere

das

neurologische

wie

auch

das

psychiatrische

Teilgutachten

-

aus

näher

dargelegten

Gründen

-

nicht

beweiskräftig

seien

(Urk.

1). 2.3

Die

Beschwerdeführerin

beanstandet

zur

Hauptsache

die

Befristung

der

ihr

ab

1.

September

2019

ausgerichteten

ganze

Rente

per

30.

Juni

2022.

Wie

bereits

im

Beschluss

vom

19.

Februar

2026

ausgeführt,

hat

die

gerichtliche

Prüfung

der

rückwirkend

zugesprochenen

befristeten

Rente

auch

bei

nur

angefochtener

Befristung

den

Rentenanspruch

für

den

gesamten

verfügungsweise

geregelten

Zeitraum

zu

erfassen

(Urk.

18) . 3.

3. 1

Die

für

das

polydisziplinäre

(internistische,

neurologische,

psychiatrische

und

orthopädische)

Gutachten

der

Z.___

AG

vom

31 .

März

2022

verantwortlich

zeichnenden

Fachärzte

stellten

in

ihrer

Konsensbeurteilung

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit.

Als

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähig keit

gingen

sie

von

folgenden

Diagnosen

aus

(Urk.

7/132/10) : - Hypothyreose

ED

2019,

substituiert

(ICD-10

E03.9) - St.

n.

subtotaler

Ruptur

der

distalen

Bizepssehne

rechts

am

4.

September

2018 - St.

n.

Revision

und

Reinsertion

der

distalen

Bizepssehne

rechts

in

LAMA

am

16.

November

20 1 8 - Cerebrale

Gliosen,

ätiologisch

ungeklärt

(ICD- 10

I67.3) - St.

p.

leichte r

traumatischer

Ulnarisschädigung

rechts,

komplett

remittiert

(ICD-10

G56.2) - Akzentuierung

von

Persönlichkeitszügen

in

Verbindung

mit

der

sozialen

Umgebung - Sthenische

Züge

(ICD

Z60.0)

In

ihrer

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

führten

sie

aus,

im

September

2018

sei

es

zur

partiellen

Ruptur

der

langen

Bizepssehne

gekommen

und

eine

operative

Versorgung

erfolgt.

Postoperativ

sei

es

gemäss

(dem

Operateur)

Dr.

med.

A.___,

Facharzt

FMH

für

Orthopädie

und

Traumatologie,

zur

Neuropraxie

des

sensiblen

Astes

des

Nervus

Radialis

gekommen .

I m

Verlauf

sei

im

Juni

2019

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

FMH

für

Neurologie,

ein

Verdacht

auf

Morbus

Sudeck

am

rechten

Unterarm

geäussert

worden.

Im

Juli

2020

habe

Dr.

med.

C.___,

Facharzt

für

Neurologie,

in

seinem

Bericht

zerebrale

Gliosen

unklarer

Ätiologie

erwähnt

sowie

ein

traumatisches

Sulcus - Ulnaris - Syndrom

rechts.

Dr .

med.

D.___,

Ober arzt

am

Schmerzambulatorium

des

Spitals

E.___,

habe

im

September

2020

über

chronische

p osttraumatische

Schmerzen

berichtet.

Im

März

2021

sei

keine

vaskuläre

Genese

der

Armbeschwerden

gesehen

worden

und

es

sei

die

Diagnose

einer

somatischen

Belastungsstörung

diskutiert

worden.

Im

Juli

2021

sei

über

ein

CR P S

am

rechten

Arm

diskutiert

worden

(Dr.

med.

F.___,

Orthopädie).

Als

weitere

Diagnose

sei

noch

eine

Hypothyreose

zu

erwähnen .

Um

Redundanzen

zu

vermeiden,

werde

hinsichtlich

der

aktuellen

Beschwerden

und

zur

Herleitung

und

Begründung

der

Diagnosen

auf

die

entsprechenden

Ausführungen

in

den

Teilgutachten

verwiesen

(S.

9).

Zur

Arbeitsfähigkeit

führten

die

Gutachter

aus,

aus

interdisziplinärer

Sicht

sei

zur

Zeit

der

Beurteilung

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

(als

Hauswartin)

gegeben .

Auch

ergäbe n

sich

keine

besonderen

Anforderungen

an

eine

Verweistätigkeit .

Eine

retrospektive

Beurteilung

der

Arbeitsfähig keit/Ar beits unfähigkeit,

ohne

die

begutachtete

Person

auch

früher

selber

untersucht

zu

haben,

sei

nicht

unproblematisch,

da

sie

sich

auf

von

anderen

Personen

erhobene

Anamnesen,

Befunde

und

daraus

abgeleitete

Diagnosen

verlassen

müssten.

Retrospektiv

sei

eine

abschliessende

Überprüfung

der

echtzeitlich

erhobenen

Befunde

und

gestützt

darauf

vorgenommenen

Diagnosen

und

Arbeitsfähigkeits einschätzungen

nicht

möglich.

Möglich

sei

hingegen

eine

Würdigung

aus

heutiger

Sicht.

Medizinisch- t heoretisch

könne

von

einer

durchgehenden

« vollen

AUF »,

ausgenommen

der

Zeiträume

der

stationären

Aufenthalte,

ausgegangen

werden

(S.

12) . 3. 2

Dr .

med.

G.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

führte

in

seinem

Teilgutachten

vom

19.

Januar

2022

(Urk.

7/132/61-80)

zur

Hauptsache

aus,

aufgrund

der

aktuellen

Anamnese,

der

körperlichen

Untersuchung

sowie

hin sichtlich

der

Aktenklage

würden

sich

auf

allgemein - internistischem

Fachgebiet

keine

IV-relevanten

Diagnosen

oder

entsprechende

Funktionseinsch r änkungen

ergeben.

Entsprechend

sei

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

oder

in

einer

etwaigen

Verweistätigkeit

aus

rein

allgemein-internistischer

Sicht

nicht

eingeschränkt

(S.

77);

weder

würden

IV-relevante

Krankheiten

bestehen

noch

hätten

solche

bestanden

(S.

79). 3.3

Prof.

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Neurologie,

führte

in

seinem

Teil gutachten

vom

17.

Februar

2022

(Urk.

7/132/82-104)

aus,

gemäss

Angaben

der

Beschwerdeführerin

liege

das

arbeitsbezogene

Beschwerdebild

in

den

Schmerzen

in

der

ganzen

rechten

Seite .

D iese

gingen

bis

zum

rechten

Fuss .

W enn

sie

morgens

aufstehe,

fühle

es

sich

an,

wie

wenn

der

rechte

Fuss

in

der

Tür

eingeklemmt

sei .

Die

Ausweitung

auf

das

rechte

Bein

sei

erst

ein

Jahr

nach

dem

Unfall

erfolgt

(S.

93).

In

der

Herleitung

der

für

die

Beurteilung

wesentlichen

Diagnosen

führte

er

aus,

d ie

von

ihm

nach

klinischer

Untersuchung

und

Würdigung

der

medizi nischen

Vorakten

gestellten

Diagnosen

(cerebrale

Gliosen,

ätiologi s ch

ungeklärt,

sowie

S tatus

nach

leichter

traumatischer

Ulnarisschädigung)

seien

kongruent

mit

den

in

den

Unterlagen

gestellten

Diagnosen .

Wesentliche

Differentialdiagnosen

hätten

bezüglich

der

cerebralen

Gliosen

nicht

untermauert

werden

können,

sodass

die

meisten

Untersucher

von

einer

Mikroangiopathie

ausgegangen

seien .

Die

zeitweise

in

leichter

Form

bestehende

sensible

Ul n arisschädigung

habe

sich

bei

der

letzten

Untersuchung

im

I.___

(Bericht

vom

4.

Februar

2022)

neurographisch

und

mit

dem

Nervenultraschall

nicht

mehr

nachweisen

lassen

(S.

101).

In

der

versicherun g smedizin i schen

Beurteilung

führte

Prof.

Dr.

H.___

im

Wesent lich e n

aus,

t rotz

vielfältiger

und

ausführlicher

Untersuchungen

habe

sich

zu

keinem

Zeitpunkt

ein

CRPS

mit

der

erforderlichen

Sicherheit

nachweisen

lassen.

In

seltener

Klarheit

und

Einmütigkeit

hätten

die

meisten

bisherigen

Untersucher,

oft

Spezialisten

hinsichtlich

des

CRPS,

den

Bemühungen

der

Versicherten

um

Übernahme

der

von

ihr

vertretenen

Diagnose

widerstanden

und

diese

Diagnose

mit

überzeugender

Begründung

abgelehnt.

Es

seien

ausführlichste

Untersuchun gen

hinsichtlich

der

autonomen

und

sensiblen

Nervenfasern

vorgenommen

worden,

zuletzt

im

I.___ .

Die

Untersucher

schlössen,

dass

sich

ein

CRPS

nicht

diagnostizieren

lasse.

Vor

dem

Hintergrund

der

affektiven

Indifferenz

bei

angegebenen

stärksten

Schmerzen

(«wie

brennendes

Fett»,

«der

Arm

kocht

jetzt

wieder»)

sei

zu

fragen,

inwieweit

überhaupt

ein

organisch

begründetes

Schmerzerleben

vorliege

oder

dieses

nur

habituell

vor

dem

Hintergrund

der

subjektiv

unverrückbar

gegebenen

Diagnose

CRPS

erlebt

werde.

Die

gemessene n

Serumspiegel

für

die

angegebenen

Schmerzmittel

liessen

den

Schluss

zu,

dass

die

Beschwerdeführerin

nicht

auf

eine

regelmässige

Einnahme

dieser

Mittel

bzw.

effektive

Wirkspiegel

angewiesen

sei.

Die

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

werde

auf

100

%

geschätzt,

aus

neurologischer

Sicht

entfalle

die

Notwendigkeit

einer

Tätigkeitsanpassung

(S.

10 1

ff.). 3 . 4

Dr.

med.

J.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

hielt

in

seinem

Teilgutachten

vom

4.

März

2022

(Urk.

7/132/106-114)

im

Wesentlichen

fest,

das

anlässlich

der

Untersuchung

gegebene

(« heutige »)

psychopathologische

Bild

schliesse

viele

psychiatrische

Formen

der

Krankheit

aus.

Es

fänden

sich

keine

Hinweise

auf

ein

Suchtleiden,

keine

eindeutig

depressive

Symptomatik

und

schon

gar

keine

Zeichen

einer

Schizophrenie

oder

einer

Zwangserkrankung .

A m

ehesten

sei

das

psychopathologische

Bild

einer

Störung

aus

dem

somatoformen

Kreis

zuzuordnen.

In

der

Gruppe

der

F45 - Störungen

werde

vorausgesetzt,

dass

eine

Vorgeschichte

von

mindestens

zwei

Jahren

nachweisbar

sein

müsse,

die

durch

eindeutige

somatische

Befunde

nicht

ausreichend

begründet

werden

könne.

Dieses

Kriterium

sei

erfüllt

und

auch

die

Forderung

nach

einer

ständigen

Beschäftigung

mit

den

Symptomen

respektive

Beschwerden

sei

vorhanden.

Die

körperlich

medizinischen

Feststellungen

würden

nur

mit

Mühe

akzeptiert

und

die

Beschwerden

im

Gefühls bereich,

die

Schmerzen,

die

Beeinträchtigung

der

Mobi lität

und

die

Schwellungen

seien

gut

vereinbar

mit

einer

somatoformen

Störung.

Die

Voraussetzungen

zur

Diagnose

einer

anhaltenden

somatoformen

Störung

seien

allerdings

nicht

erfüllt .

E ine

psychosoziale

Belastung

oder

ein

emotionaler

Konflikt

müsse

schwerwiegend

genug

sein,

um

als

entscheidender

ursächlicher

Faktor

gelten

zu

können.

D ie

Beschwerdeführerin

sei

tatsächlich

vielen

Misser folgen

ausgesetzt

gewesen,

aber

der

Schweregrad

sei

nach

seiner

(Dr.

J.___)

Einschätzung

doch

nicht

ausreichend,

um

die

Diagnose

rechtfertigen

zu

können.

Das

von

der

Beschwerdeführerin

vermutete

CRPS,

de r

Morbus

Sudeck

und

ver wandte

Störungen

gehörten

in

den

Zuständigkeitsbereich

der

somatisch

tätigen

Spezialisten.

Der

Unfall

stelle

eine

entscheidende

Zäsur

in

der

Entwicklung

der

Beschwerdeführerin

dar

und

könne

ansatzweise

noch

am

besten

verstanden

werden,

wenn

man

eine

vorbestehende

Besonderheit

der

Persönlichkeit

im

Rahmen

der

Z - Kategorie

postuliere.

Es

seien

Probleme

in

Verbindung

mit

d er

ganzen

sozialen

Umgebung

schon

in

der

Kindheit

und

Jugend

auffällig

und

eine

Fortsetzung

finde

die

Problematik

praktisch

in

allen

beruflichen

und

persönlichen

Dimensionen

bis

zum

vollständigen

Misslingen

des

Wiedereinstiegs

in

den

ersten

Arbeitsmarkt

nach

dem

Unfall

vor

etwa

zweieinhalb

Jahren

(S.

112).

Aus

psychiatrischer

Sicht

sei

eine

Akzentuierung

von

Persönl i chkeitszügen

in

Verbin dung

mit

der

sozialen

Umgebung

st h enische

Züge

(ICD

Z60.0)

zu

diagnostizieren.

Da

sich

die

Beschwerden

keinem

psychiatrischen

Krankheitsbild

im

engeren

Sinne

zuordnen

liessen,

könne

aus

einer

beschränkt

psychiatrischen

Perspektive

auch

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

werden

(S.

113) . 3.5

Dr.

med.

K.___,

Facharzt

für

Chirurgie

und

Unfallchirurgie,

führte

in

seinem

Teilgutachten

vom

19.

Dezember

2021

(Urk.

7/132/116-151)

aus,

die

von

ihm

geste llten

Diagnosen

(Status

nach

subtotaler

Ruptur

der

distalen

Bizeps sehnen

rechts

am

9.

September

2018

und

Status

nach

Revision

und

Reinsertion

der

distalen

Bizepssehne

rechts

in

LAMA

am

16.

November

2018)

ergäben

sich

aus

den

vorliegenden

Arztberichten,

den

Eigenangaben

der

Beschwerdeführerin

sowie

dem

aktuellen

orthopädisch - chirurgischen

Untersuchungsbefund.

Auf

orthopädisch-chirurgische m

Fachgebiet

bestünden

keine

Diagnosen

mit

Auswir kung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

142) .

Zum

Fähigkeitsprofil

ergänzte

er,

moto risch

fänden

sich

massive

Einschränkungen

jeglicher

Bewegung

und

Funk tio nalität

der

rechten

oberen

Extremität

auf

fachfremdem

Gebiet,

auch

bezüglich

Arbeiten

in

Zwangshaltung

finde

sich

eine

schwerwiegend

relevante

Ein schrän kung

für

die

Überkopfarbeit

auf

fachfremdem

Gebiet

(S.

142

f.) .

Aus

ortho pädisch-chirurgischer

Sicht

bestehe

in

der

zuletzt

ausgeübten

Tätigkeit

keine

Einschränkung

der

Leistungsfähigkeit,

eine

Anpassung

des

Arbeitsplatzes

sei

nicht

notwendig.

Im

V erlauf

hätten

Arbeitsunfähigkeitszeiten

lediglich

im

Rahmen

der

Akutbehandlung

mit

entsprechender

Erholungszeit

bestanden.

Auch

eine

angepasste

leichte

Tätigkeit

sei

vollumfänglich

zumutbar

(S.

14 6). 4. 4.1

Die

Beschwerdegegnerin

stützt

die

angefochtene

Verfügung

und

somit

auch

die

Zusprache

der

befristeten

Rente

auf

die

Schlussfolgerungen

in

der

Konsens beu r teilung

im

Gutachten

der

Z.___

AG,

wonach

im

Gutachtenszeitpunkt

weder

in

der

angestammten

noch

in

einer

Verweistätigkeit

eine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

best e he

und

retrospektiv

-

ausgenommen

die

Zeiträume

der

stationären

Aufenthalte

-

m edizinisch-theoretisch

von

einer

durchgehenden

« vollen

AUF »

aus zugehen

sei.

Wie

bereits

im

Beschluss

vom

19.

Februar

2026

(Urk.

18)

ausgeführt,

wirft

diese

Beurteilung

Fragen

auf . 4.2

Vorwegzuschicken

ist,

dass

aus

den

Akten

nicht

hervorgeht,

dass

di e

Beschwer deführerin

wiederholt

in

stationäre r

Behandlung

gestanden

hätte

(« Zeiträume

der

stationären

Aufenthalte »),

vor

welchem

Hintergrund

es

allein

schon

der

retros pektive n

Beurteilung

an

Nachvollziehbarkeit

fehlt.

Festzustellen

ist

aber

insbe sondere,

dass

die

in

der

Konsensbeurteilu n g

im

Grundsatz

rückwirkend

attestierte

vollständige

Arbeits -

bzw.

Erwerbs unfähigkeit

nicht

mit

de n

Beurteilung en

in

den

Tei l gutachten

korreliert,

wurde

doch

von

keinem

der

involvierten

Gutachter

eine

seit

dem

Unfall

im

September

2018

durchgehende

Erwerbsunfähigkeit

attestiert

oder

überhaupt

nur

eine

Diagnose

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

gestellt .

B is

auf

den

orthopädisch-chirurgischen

Experten

Dr.

K.___

äusserten

sich

die

Gutachter

nicht

zum

retrospektiven

Verlauf

der

Arbeits fähig keit

(vgl.

dazu

ausdrücklich

der

internistische

Experte

Dr.

G.___

[ Urk.

7 /132/78

Ziff.

8.1.4]

und

der

neurologische

Gutachter

Prof.

Dr.

H.___

[ Urk.

7 /132/103

Ziff.

8.1.4]) .

Dr .

K.___

hielt

alsdann

retrospektiv

einzig

fest,

es

hätten

im

Verlauf

Arbeits unfähigkeitszeiten

« lediglich

im

Rahmen

der

Akutbehandlung

mit

entsprechender

Erholungszeit »

bestanden

(Urk.

7 /132/ 146

Ziff.

8.1.4),

eine

zeitliche

Einordnung

dieser

Arbeitsunfähigkeitszeiten

e rfolgte

dabei

allerdings

nicht.

E ine

seit

dem

Unfall

vom

4.

September

2018

eingetretene

durchgehende

Erwerbsunfähigkeit

bis

zum

Begutachtungszeitpunkt

liegt

daher

nicht

auf

der

Hand .

Daher

und

da

in

der

Konsensbeurteilung

auch

keine

Gründe

angeführt

wurden,

weshalb

trotz

Fehlen s

von

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

retrospektiv

eine

vollständige

Arbeits-

bzw.

Erwerbsunfähigkeit

zu

attestieren

sei,

und

dies

auch

nicht

nachvollzie hb ar

mit

echtzeitlichen

ärztlichen

Berichten

begründet

wird,

ist

die

rückwirkend

attestierte

vollständige

Erwerb s unfähigkeit

nicht

nachzuvoll ziehen.

D ies

gilt

umso

mehr,

als

im

Gutachten

auch

keine

Verbesserung

der

gesundheitlichen

Situation

im

Verlauf

beschrieben

wird,

welche

jedoch

Voraus setzung

bildete,

um

bei

vorbestehender

vollständiger

Erwerbsunfähigkeit

ab

dem

Begutachtung szeitpunkt

wieder

ein

uneingeschränktes

Leistungsver mögen

zu

attestieren.

Die

genannten

Inkonsistenzen

lassen

die

Schlussfolgerungen

im

Gutachten

daher

nicht

als

schlüssig

erscheinen

und

es

stellt

sich

die

Frage,

ob

in

Bezug

auf

die

retrospektiv

attestierte

vollständige

Arbeit s-

bzw.

Erwerbsunfähigkeit

allenfalls

ein

V erschrieb

vorliegt

(«AUF»

statt

«AF») .

Dies

umso

mehr,

als

es

ohne

nähere

Erläuterung

unlogisch

wäre,

während

den

stationären

Behandlungen

von

einer

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

und

ansonsten

von

einer

Arbeitsunfähigkeit.

Damit

aber

kann

nicht

ohne

Weiteres

auf

das

Gutachten

der

Z.___

AG

ab gestellt

werden,

was

die

Beschwerdegegner i n

offensichtlich

über s ah

(vgl.

Feststellungs blatt

für

den

Beschluss,

Urk.

7 /142 /11) .

4.3

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Beschwerde

in

dem

Sinne

gutzuheissen,

dass

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist

zur

Klärung

der

retrospektiven

Einschätzung

der

Leistungsfähigkeit,

was

in

Auseinandersetzung

mit

den

echt zeitlichen

Unterlagen

zu

erfolgen

hat .

Sollte

retrospektiv

von

einer

Erwerb s un fähigkeit

auszugehen

sein,

wäre

weiter

zu

ergänzen,

inwiefern

eine

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

und

des

Leistungsvermögens

stattgefunden

hat .

Erst

danach

kann

über

das

Leistungsbegehren

entschieden

werden.

Dies

führt

zur

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung. 5. 5.1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5.2

Die

Rückweisung

einer

Sache

kommt

einem

Obsiegen

der

Beschwerdeführerin

gleich.

Ausgangsgemäss

ist

die

Beschwerdegegnerin

demnach

zu

verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

eine

angemessene

Parteientschädigung

zu

bezahlen,

welche

in

Anwendung

von

Art.

61

lit.

g

ATSG,

namentlich

unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

auf

Fr.

4’000 .- - (inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

festzusetzen

ist. 5.3

Das

Gesuch

um

Gewährung

der

unentgeltlichen

Rechtspflege

erweist

sich

unter

diesen

Umständen

als

gegenstandlos. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

1.

November

2023

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

nach

ergänzenden

Abklä rungen

im

Sinne

der

Erwägungen

über

den

Leistungsanspruch

de r

Beschwerde führer in

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

4’000 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Fürsprecher

Frank

Goecke - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

20 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann