Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, war seit 1. Juli 2021 als Reinigungs mit ar beiterin bei der Y.___ GmbH auf Stundenlohnbasis
in einem 35%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 11/10/3 6) . Mit Schreiben vom 14. März 2023 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Urk. 11/10/22).
Am 27. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angstzustände und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/10) und den Bericht der behandelnden Ärzt in (Urk. 11/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/15) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
26. September 2023 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 11/31). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
24. Oktober 2023 Einwand (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom
9. No vember 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 11/36 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung und weitere Sachverhaltsa bklärungen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2024 (Urk. 10) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. 2.2
Demgegenüber verwies die B eschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. De zember 2023 (Urk. 1) auf neue medizinische Berichte der behandelnden Ärzte und ersuchte
sinngemäss um Reevaluierung der Sache durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3). 2.3
In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2024 (Urk. 10),
es gebe Hinweise, dass die posttraumatische Belas tungs störung durch Kriegserlebnisse hervorgerufen wurde. Ferner sei die dia gnos tizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in der Ent scheidfindung unberücksichtigt geblieben. Ausserdem erweise sich auch die Qua li fikation der Beschwerdeführerin (Arbeitspensum) als unklar, weshalb sich weitere Abklä run gen aufdrängen könnten . 3. 3.1
Seit 21. März 2023 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung. Ihm gegenüber habe sie von einer ungerechtfertigt und traumatisch empfundenen Kündigung berichtet (vgl.
Urk. 11/10/15). In der Folge hielt Dr. Z.___ eine depressive Reaktion auf die psychische Belastung am Arbeitsplatz fest (vgl. Urk. 11/10/28) und attestierte der Beschwerdeführerin seit
13. März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/10/30–33). Dr. Z.___ beschri e b die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Kriegserlebnisse im Kosovo als psychisch instabil und latent depressiv und diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode
(ICD-10: F32.1; vgl. Arztbericht vom 22. Juni 2023, Urk. 11/10/15). In der Folge überwies er die Beschwerdeführerin ans Universitätsspital A.___ . 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Arztbericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 11/28) die Diagnose einer schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10: F32.2), die am ehesten durch den Arbeitsverlust und somit den Verlust einer normalen Tagesstruktur getriggert worden sei, fest. Ausserdem liege eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Grunde, die durch die schweren Kriegs erlebnisse im Kosovo entstanden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Hin weise für erhöhte Reizbarkeit und Erregung, zwanghaftes Nachdenken an die Ereignisse während des Krieges im Kosovo und die damit verbundenen Erlebnisse aus der eigenen Biografie, häufige Verzweiflung und eine katastrophisierende Denkweise sowie Schlaflosigkeit. Die beschriebene Symptomatik bestehe länger als sechs Monate, womit das Zeitkriterium erfüllt sei. 3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 14. November 2023 ins Recht (Urk. 3). Die Fachärztin präzisierte darin, dass die Beschwerdeführerin unter massiver Be las tung und traumatischen Ereignissen im engeren Familienkreis während der Kriegszeiten im Kosovo aufgewachsen sei. Infolgedessen g ehe sie von einer direkten Traumatisie rung sowie transgenerationelle n Traumata aus. Die Beschwer deführerin berichte häufig von Kriegsereignissen, zeige eine zuneh mende Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume. Darüber hinaus habe sie von einem Taubheitsgefühl in verschiedenen Körper teilen sowie in ihrem Innenleben berichtet. Es bestehe eine klare Anhedonie, die sich mit einer depressiven Symptomatik vermische. Da die Problematik bereits seit mehreren Jahren bestehe, sei von einem chronischen Verlauf der post traumatischen Belastungsstörung auszugehen. Die depressive Symptomatik mit Hinweisen auf Angstkomponenten sei während der ersten Schwangerschaft mit der Tochter eingetreten und eine zweite depressive Episode während der Covid-19-Pandemie ausgebrochen. Dadurch habe sich ihre Angst symptomatik weiter verschärft. Durch die Unterstützung seitens des Hausarzt es sei es zu einer Stabilisierung ihres Zustands gekommen. Dr. B.___ kon statierte, es handle sich nicht um eine depressive Episode, die durch die Arbeitslosigkeit getriggert worden sei, sondern um eine langjährige komplexe psychiatrische Vorgeschichte mit Chronifizierung der vorliegenden Diagnosen. Dr. Z.___ fügte an, die psychische und körperliche Belastbarkeit der Be schwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt und in diesem Zustand könne nicht an eine Arbeitsaufnahme gedacht werden (vgl. Schreiben vom 6. De zember 2023, Urk. 7/3). 4.
Dem Bericht de r behandelnden Psychiater in Dr. B.___
lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Überdies äusserte sie sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau
oder einer anderen Tätigkeit in angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Insofern bleibt unklar, ob infolge einer psychischen Beeinträchtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung bestünde.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Einschränkungen vorliegen und weitere Sach verhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Ferner ist übereinstimmend mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festzu halten, dass angesichts der Angabe mehrerer Arbeitgeber, den IK-Eintragungen und fehlender Arbeitgeberberichte das effektiv ausgeübte Arbeitspensum nicht feststeht, womit ein wesentliches Kriterium für die Wahl der Invaliditäts bemessungsmethode fehlt. Dem Antrag der Beschwerde gegnerin, die Anspruchs voraussetzungen auf Leistungen der Inva li den versiche rung nach Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Ab klärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben, was auch dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin entspricht . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
9. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, war seit 1. Juli 2021 als Reinigungs mit ar beiterin bei der Y.___ GmbH auf Stundenlohnbasis
in einem 35%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 11/10/3
E. 6 ) . Mit Schreiben vom 14. März 2023 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Urk. 11/10/22).
Am 27. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angstzustände und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/10) und den Bericht der behandelnden Ärzt in (Urk. 11/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/15) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
26. September 2023 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 11/31). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
24. Oktober 2023 Einwand (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom
9. No vember 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 11/36 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung und weitere Sachverhaltsa bklärungen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2024 (Urk.
E. 10 ),
es gebe Hinweise, dass die posttraumatische Belas tungs störung durch Kriegserlebnisse hervorgerufen wurde. Ferner sei die dia gnos tizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in der Ent scheidfindung unberücksichtigt geblieben. Ausserdem erweise sich auch die Qua li fikation der Beschwerdeführerin (Arbeitspensum) als unklar, weshalb sich weitere Abklä run gen aufdrängen könnten . 3. 3.1
Seit 21. März 2023 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung. Ihm gegenüber habe sie von einer ungerechtfertigt und traumatisch empfundenen Kündigung berichtet (vgl.
Urk. 11/10/15). In der Folge hielt Dr. Z.___ eine depressive Reaktion auf die psychische Belastung am Arbeitsplatz fest (vgl. Urk. 11/10/28) und attestierte der Beschwerdeführerin seit
E. 13 März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/10/30–33). Dr. Z.___ beschri e b die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Kriegserlebnisse im Kosovo als psychisch instabil und latent depressiv und diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode
(ICD-10: F32.1; vgl. Arztbericht vom 22. Juni 2023, Urk. 11/10/15). In der Folge überwies er die Beschwerdeführerin ans Universitätsspital A.___ . 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Arztbericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 11/28) die Diagnose einer schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10: F32.2), die am ehesten durch den Arbeitsverlust und somit den Verlust einer normalen Tagesstruktur getriggert worden sei, fest. Ausserdem liege eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Grunde, die durch die schweren Kriegs erlebnisse im Kosovo entstanden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Hin weise für erhöhte Reizbarkeit und Erregung, zwanghaftes Nachdenken an die Ereignisse während des Krieges im Kosovo und die damit verbundenen Erlebnisse aus der eigenen Biografie, häufige Verzweiflung und eine katastrophisierende Denkweise sowie Schlaflosigkeit. Die beschriebene Symptomatik bestehe länger als sechs Monate, womit das Zeitkriterium erfüllt sei. 3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 14. November 2023 ins Recht (Urk. 3). Die Fachärztin präzisierte darin, dass die Beschwerdeführerin unter massiver Be las tung und traumatischen Ereignissen im engeren Familienkreis während der Kriegszeiten im Kosovo aufgewachsen sei. Infolgedessen g ehe sie von einer direkten Traumatisie rung sowie transgenerationelle n Traumata aus. Die Beschwer deführerin berichte häufig von Kriegsereignissen, zeige eine zuneh mende Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume. Darüber hinaus habe sie von einem Taubheitsgefühl in verschiedenen Körper teilen sowie in ihrem Innenleben berichtet. Es bestehe eine klare Anhedonie, die sich mit einer depressiven Symptomatik vermische. Da die Problematik bereits seit mehreren Jahren bestehe, sei von einem chronischen Verlauf der post traumatischen Belastungsstörung auszugehen. Die depressive Symptomatik mit Hinweisen auf Angstkomponenten sei während der ersten Schwangerschaft mit der Tochter eingetreten und eine zweite depressive Episode während der Covid-19-Pandemie ausgebrochen. Dadurch habe sich ihre Angst symptomatik weiter verschärft. Durch die Unterstützung seitens des Hausarzt es sei es zu einer Stabilisierung ihres Zustands gekommen. Dr. B.___ kon statierte, es handle sich nicht um eine depressive Episode, die durch die Arbeitslosigkeit getriggert worden sei, sondern um eine langjährige komplexe psychiatrische Vorgeschichte mit Chronifizierung der vorliegenden Diagnosen. Dr. Z.___ fügte an, die psychische und körperliche Belastbarkeit der Be schwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt und in diesem Zustand könne nicht an eine Arbeitsaufnahme gedacht werden (vgl. Schreiben vom 6. De zember 2023, Urk. 7/3). 4.
Dem Bericht de r behandelnden Psychiater in Dr. B.___
lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Überdies äusserte sie sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau
oder einer anderen Tätigkeit in angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Insofern bleibt unklar, ob infolge einer psychischen Beeinträchtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung bestünde.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Einschränkungen vorliegen und weitere Sach verhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Ferner ist übereinstimmend mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festzu halten, dass angesichts der Angabe mehrerer Arbeitgeber, den IK-Eintragungen und fehlender Arbeitgeberberichte das effektiv ausgeübte Arbeitspensum nicht feststeht, womit ein wesentliches Kriterium für die Wahl der Invaliditäts bemessungsmethode fehlt. Dem Antrag der Beschwerde gegnerin, die Anspruchs voraussetzungen auf Leistungen der Inva li den versiche rung nach Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Ab klärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben, was auch dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin entspricht . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
9. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00653
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
28. Februar 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, war seit 1. Juli 2021 als Reinigungs mit ar beiterin bei der Y.___ GmbH auf Stundenlohnbasis
in einem 35%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 11/10/3 6) . Mit Schreiben vom 14. März 2023 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt (Urk. 11/10/22).
Am 27. Juni 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angstzustände und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/5). Die IV-Stelle holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/10) und den Bericht der behandelnden Ärzt in (Urk. 11/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/15) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
26. September 2023 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 11/31). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
24. Oktober 2023 Einwand (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom
9. No vember 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 11/36 = Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange foch te nen Verfügung und weitere Sachverhaltsa bklärungen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2024 (Urk. 10) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
9. November 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. 2.2
Demgegenüber verwies die B eschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. De zember 2023 (Urk. 1) auf neue medizinische Berichte der behandelnden Ärzte und ersuchte
sinngemäss um Reevaluierung der Sache durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3). 2.3
In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2024 (Urk. 10),
es gebe Hinweise, dass die posttraumatische Belas tungs störung durch Kriegserlebnisse hervorgerufen wurde. Ferner sei die dia gnos tizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in der Ent scheidfindung unberücksichtigt geblieben. Ausserdem erweise sich auch die Qua li fikation der Beschwerdeführerin (Arbeitspensum) als unklar, weshalb sich weitere Abklä run gen aufdrängen könnten . 3. 3.1
Seit 21. März 2023 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung. Ihm gegenüber habe sie von einer ungerechtfertigt und traumatisch empfundenen Kündigung berichtet (vgl.
Urk. 11/10/15). In der Folge hielt Dr. Z.___ eine depressive Reaktion auf die psychische Belastung am Arbeitsplatz fest (vgl. Urk. 11/10/28) und attestierte der Beschwerdeführerin seit
13. März 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/10/30–33). Dr. Z.___ beschri e b die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Kriegserlebnisse im Kosovo als psychisch instabil und latent depressiv und diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode
(ICD-10: F32.1; vgl. Arztbericht vom 22. Juni 2023, Urk. 11/10/15). In der Folge überwies er die Beschwerdeführerin ans Universitätsspital A.___ . 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Arztbericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 11/28) die Diagnose einer schwe ren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10: F32.2), die am ehesten durch den Arbeitsverlust und somit den Verlust einer normalen Tagesstruktur getriggert worden sei, fest. Ausserdem liege eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu Grunde, die durch die schweren Kriegs erlebnisse im Kosovo entstanden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Hin weise für erhöhte Reizbarkeit und Erregung, zwanghaftes Nachdenken an die Ereignisse während des Krieges im Kosovo und die damit verbundenen Erlebnisse aus der eigenen Biografie, häufige Verzweiflung und eine katastrophisierende Denkweise sowie Schlaflosigkeit. Die beschriebene Symptomatik bestehe länger als sechs Monate, womit das Zeitkriterium erfüllt sei. 3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Stel lung nahme von Dr. B.___ vom 14. November 2023 ins Recht (Urk. 3). Die Fachärztin präzisierte darin, dass die Beschwerdeführerin unter massiver Be las tung und traumatischen Ereignissen im engeren Familienkreis während der Kriegszeiten im Kosovo aufgewachsen sei. Infolgedessen g ehe sie von einer direkten Traumatisie rung sowie transgenerationelle n Traumata aus. Die Beschwer deführerin berichte häufig von Kriegsereignissen, zeige eine zuneh mende Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise Albträume. Darüber hinaus habe sie von einem Taubheitsgefühl in verschiedenen Körper teilen sowie in ihrem Innenleben berichtet. Es bestehe eine klare Anhedonie, die sich mit einer depressiven Symptomatik vermische. Da die Problematik bereits seit mehreren Jahren bestehe, sei von einem chronischen Verlauf der post traumatischen Belastungsstörung auszugehen. Die depressive Symptomatik mit Hinweisen auf Angstkomponenten sei während der ersten Schwangerschaft mit der Tochter eingetreten und eine zweite depressive Episode während der Covid-19-Pandemie ausgebrochen. Dadurch habe sich ihre Angst symptomatik weiter verschärft. Durch die Unterstützung seitens des Hausarzt es sei es zu einer Stabilisierung ihres Zustands gekommen. Dr. B.___ kon statierte, es handle sich nicht um eine depressive Episode, die durch die Arbeitslosigkeit getriggert worden sei, sondern um eine langjährige komplexe psychiatrische Vorgeschichte mit Chronifizierung der vorliegenden Diagnosen. Dr. Z.___ fügte an, die psychische und körperliche Belastbarkeit der Be schwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt und in diesem Zustand könne nicht an eine Arbeitsaufnahme gedacht werden (vgl. Schreiben vom 6. De zember 2023, Urk. 7/3). 4.
Dem Bericht de r behandelnden Psychiater in Dr. B.___
lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Überdies äusserte sie sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau
oder einer anderen Tätigkeit in angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Insofern bleibt unklar, ob infolge einer psychischen Beeinträchtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung bestünde.
Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Einschränkungen vorliegen und weitere Sach verhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invaliden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweis). Ferner ist übereinstimmend mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festzu halten, dass angesichts der Angabe mehrerer Arbeitgeber, den IK-Eintragungen und fehlender Arbeitgeberberichte das effektiv ausgeübte Arbeitspensum nicht feststeht, womit ein wesentliches Kriterium für die Wahl der Invaliditäts bemessungsmethode fehlt. Dem Antrag der Beschwerde gegnerin, die Anspruchs voraussetzungen auf Leistungen der Inva li den versiche rung nach Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Ab klärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben, was auch dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin entspricht . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
9. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler