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IV.2023.00651

Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da Teilgutachten (Neurologie bei Diagnose einer Migräne) nicht beweiskräftig. Im Hinblick auf die Rechtsprechung bei Migräne und unter Berücksichtigung der zu prüfenden Standardindikatoren erscheint eine neurologisch-psychiatrische Abklärung sinnvoll.

Zürich SozVersG · 2024-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

geboren

...,

war

von

August

201 1

bis

Ende

März

2016

bei

der

Y.___

AG

Z.___

als

Brandschutzmonteur

tätig

(vgl.

Urk.

8/7/43

und

Urk.

8//8/2) .

A m

20.

Juni

2016

meldete

sich

der

Versicherte

u nter

Hinweis

auf

ein

lumboradikuläres

Syndrom

rechts

sowie

eine

akute

Rückenblockade

und

starke

Rückenschmerzen

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab

und

zog

Akten

der

Unfallversi cherung

bei

(Urk.

8/7,

Urk.

8/9) .

Gemäss

Feststellungsblatt

vom

3.

November

2016

(Urk.

8/18)

ist

der

Versicherte

am

26.

Juni

2016

nach

O.___

weggezogen .

Die

IV-Stelle

sistierte

daraufhin

die

Abklärungen

und

archivierte

das

Dossier,

da

die

Adresse

in

O.___

nicht

bekannt

war

und

nicht

ausfindig

gemacht

werden

konnte

(vgl.

Urk.

8/18

S.

3). 1.2

Am

27.

August

2021

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

zusätzlich

bestehende

Migräne

und

Schwindel

erneut

bei

der

Invalidenversiche rung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8/30).

Die

IV-Stelle

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab

und

holte

bei

der

A.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein,

das

am

7 .

Ju l i

2023

erstattet

wurde

(Urk.

8/70).

Mit

Schreiben

vom

14.

August

2023

(Urk.

8/75)

auferlegte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

eine

Massnahme,

wonach

dieser

sich

einer

regelmässigen

leitlinien gerechten

psychiatrischen

und

psychotherapeutischen

Behandlung

kombiniert

mit

einer

ausreichend

dosierten

antidepressiven

Medikation

zu

unterziehen

habe.

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8/76,

Urk.

8/82,

Urk.

8/86)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

30.

Oktober

2023

einen

Renten an spruch

(Urk.

8/87

=

Urk.

2) .

2.

Der

Versicherte

erhob

am

30.

November

2023

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

vom

30.

Oktober

2023

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben,

und

es

sei

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

ihm

die

gesetzlichen

Leis tun gen

nach

IVG,

namentlich

eine

Invalidenrente

ab

Anspruchsbeginn,

auszu richten

(S.

2

Ziff.

1),

und

es

sei

die

Sache

zwecks

Vornahme

eines

verwaltungsexternen

psychiatrischen

Gutachtens

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(S.

2

Ziff.

2).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

22.

Januar

2024

(Urk.

6)

unter

Hinweis

auf

die

beigelegte

Stellungnahme

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

regionaler

ärztlicher

Dienst

(RAD),

vom

19.

Januar

2024

(Urk.

7)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

23.

Januar

2024

wurden

antragsgemäss

(vgl.

Urk.

1

S.

2)

die

unentgeltliche

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

bewilligt

und

dem

Beschwerdeführer

die

Beschwerdeantwort

und

die

RAD-Stellungnahme

zugestellt

(Urk.

10).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.3 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.4 Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struk turierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nach weis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Diese

Rechtsprechung

ist

auf

alle

im

Zeitpunkt

der

Praxisänderung

noch

nicht

erledigten

Fälle

anzuwenden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4) . 1. 5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfol gerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

fest,

gemäss

Unterlagen

leide

der

Beschwerdeführer

seit

vielen

Jahren

an

körperlichen

Beschwerden.

Durch

einen

erlittenen

Unfall

2015

hätten

sich

die

Beschwerden

verschlimmert,

wodurch

er

seiner

vormaligen

Tätigkeit

als

Brand schutztechniker

nicht

mehr

habe

nachgehen

können.

Aktuell

sei

er

als

Fahrer

im

geringen

Pensum

tätig

(S.

1) .

Gestützt

auf

die

nachvollziehbare

und

umfassende

Begutachtung

ergäben

die

Abklärungen,

dass

der

Beschwerdeführer

an

Beschwer den

leide,

die

sich

auf

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

auswirken

würden.

Die

vormalige

Tätigkeit

sei

ihm

seit

dem

erlittenen

Unfall

von

2015

noch

zu

35

%

zumutbar.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

er

grundsätzlich

ganztägig

arbe i tsfähig.

Aufgrund

der

reduzierten

emotionalen

Belastbarkeit,

Umstellungs fähigkeit

und

der

reduzierten

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

sei

er

in

seiner

Leistung

um

20

%

gemindert.

Folglich

sei

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

80

%

arbeitsfähig

(S.

2) .

Der

durchgeführte

Einkom mens vergleich

ergebe

einen

Invaliditätsgrad

von

30

%,

womit

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(S.

4) .

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

brachte

vor

(Urk.

1),

auf

das

A.___ -Gutachten

könne

nicht

abgestellt

werden.

Ausserdem

sei

der

Einkommensvergleich

aufgrund

des

fehlenden

leidensbedingten

Abzugs

vom

hypothetischen

Invalideneinkommen

nicht

korrekt

(S.

6).

In

der

Konsensbeurteilung

seien

die

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

der

durch

die

vestibuläre

Migräne

ausgelösten

Anfälle

weder

als

ressourcenhemmender

Faktor

noch

als

Belastungsfaktor

erwähnt

oder

diskutiert

worden.

Wie

der

neurologische

Gutachter

ausführe,

sei

er

während

den

durch

die

Migräne

hervorgerufenen

Anfälle

vollständig

arbeitsunfähig.

Auch

die

Häufigkeit

der

Anfälle,

welche

zwischen

4

bis

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

und

ob

diesbezüglich

der

Sachverhalt

rechtsgenüglich

abgeklärt

wurde. 3. 3.1

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Neurologie,

berichtete

am

19.

Januar

2016

über

die

Konsultation

vom

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 6.1 ) .

Bei

der

Beurteilung

der

Konsistenz

sei

eine

relativ

gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleichbaren

Lebensbereichen

zu

erheben.

Der

Beschwerdeführer

wirke

krankheitseinsichtig

und

zeige

zum

Untersuchungszeitpunkt

einen

leichten

bis

mittleren

Leidensdruck

(S.

23

Ziff.

E. 6.2 ).

Seine

dies bezüglichen

Ausführungen

sind

infolge

der

von

ihm

angegebenen

Anfalls frequenz

von

4

bis

8

Anfällen

pro

Monat,

ohne

dies

weder

im

Teilgutachten

noch

in

der

Konsensbeurteilung

detailliert

und

begründet

zu

thematisieren,

nicht

nachvollziehbar

und

schlüssig.

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdegegnerin

kann

diesbezüglich

auch

nicht

ohne

Weiteres

auf

die

von

ihr

dazu

eingeholte

RAD- Stellungnahme

von

Dr.

B.___

abgestellt

werden.

Diesbezüglich

bleibt

anzumerken,

dass

die

RAD-Ärztin

Dr.

B.___

zwar

einen

Facharzttitel

in

Chirurgie,

jedoch

nicht

in

Neurologie

besitzt.

Bei

der

Beurteilung

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwerdeführers

in

Bezug

auf

die

vestibuläre

Migräne

und

deren

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stehen

jedoch

insbesondere

neurologische

Aspekte

im

Fokus.

Abgesehen

davon

ist

ihre

Stellungnahme

nicht

nachvoll ziehbar

begründet,

hält

mehrere

Unklarheiten

fest,

ohne

auf

diese

näher

einzu gehen

und

vermag

somit

denn

auch

die

noch

offenen

Fragen

im

neurologischen

Teilgutachten

nicht

zu

beantworten .

Dass

in

der

Konsensbeurteilung

für

angepasste

Tätigkeiten

eine

Leistungsminderung

von

20

%

durch

die

psychische

Symptomatik

berücksichtigt

worden

sei

und

diese

auch

durch

die

Migräne symptomatik

nicht

erhöht

werden

würde,

zumal

spezifische

Trigger

zur

Anfallsauslösung

nicht

genannt

worden

seien

und

somit

auch

nicht

explizit

im

Belastungsprofil

hätten

aufgenommen

werden

können,

vermag

als

Begründung

nicht

zu

überzeugen.

4.3

Es

bleibt

zu

erwähnen,

dass

das

Bundesgericht

mit

BGE

140

V

290

die

Frage

offen

gelassen

hat,

ob

eine

Migräne

zu

den

objektivierbaren

Krank heitsbildern

zu

zählen

ist,

da

es

im

Hinblick

auf

die

Folgenabschätzung

bei

der

Migräne

eines

konsistenten

Nachweises

mittels

sorgfältiger

Plausibilitätsprüfung

bedarf

(BGE

140

V

290

E.

3.3.1).

Eine

solche

Plausibilitätsprüfung

fehlt

vorliegend.

So

hält

der

neurologische

Gutachter

wie

erwähnt

einerseits

fest,

dass

die

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

mangels

anderweitiger

Ursache

der

zentralves t ibulären

Beschwerden

als

primäre

Kopf schmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

zu

klassifizieren

sei

und

an

Migräne tagen

eine

Arbeitsunfähigkeit

bestehe .

Andererseits

führte

er

aus,

dass

e ine

generelle

in

Prozenten

anzugebende

Arbeitsunfähigkeit

durch

die

Migräne

nicht

bestehe .

Die

Anfallsfrequenz

wird

mit

4

bis

8

Anfällen

pro

Monat

angegeben

und

der

Gutachter

hält

weiter

fest,

dass

die

durchgeführte

medikamentöse

Behandlung

mit

Topiramat

25

mg

indiziert

und

wirksam

sei

(Urk.

8/70/35-46

S.

10) .

Bei

fehlenden

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

auf

neurologischem

Fachgebiet

keine

funktionelle

Beeinträchtigung

von

Fähigkeiten,

Ressourcen

und

Belastungen

(S.

11).

Diese

-

sich

zum

Teil

widersprechenden

-

Ausführungen

des

neurologischen

Gutachters

lassen

nicht

nachvollziehen,

ob

und

inwiefern

die

diagnostischen

Kriterien

einer

Migräne

erfüllt

sind,

fehlt

doch

im

Gutachten

eine

schlüssig

begründete

und

nachvollziehbare

Herleitung

der

Diagnose.

Es

wird

mit

keinem

Wort

ausgeführt,

aus

welchen

Gründen

der

Gutachter

die

vom

Beschwerdeführer

geklagte

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

als

primäre

Kopfschmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

klassifizier t.

Zudem

erschliesst

sich

aus

dem

Gutachten

nicht,

ob

die

seit

März

2023

angegebene

prophylaktische

medikamentöse

Therapie

mit

Topiramat

(S.

10)

vom

Beschwerde führer

regelmässig

eingenommen

wird,

gibt

dies er

doch

in

sämtlichen

anderen

Teilgutachten

entweder

an,

keine

regelmässige

Medikation

einzunehmen

(vgl.

orthopädisches

Teilgutachten,

Urk.

8/70/1- 12

S.

7;

psychiatrisches

Teilgut achten,

Urk.

8/70/47-76

S.

16)

beziehungsweise

wird

Topiramat

nicht

aufgeführt

(vgl.

internistisches

Teilgutachten,

Urk.

8/70/23-34

S.

7).

Somit

erscheint

unklar,

ob

die

vom

Gutachter

postulierte

Wirksamkeit

der

Medikation

etwas

an

der

Anfallsfrequenz

zu

ändern

vermag,

mit

einer

Verbesserung

zu

rechnen

ist

oder

die

angegebene

Anfallsfrequenz

unter

Prophylaxemedikation

zu

verstehen

ist.

Die

Häufigkeit

von

4-8

Anfällen

pro

Monat

wird

vom

Beschwerdeführer

angegeben,

ob

und

wie

diese

objektivierbar

ist,

bleibt

unklar.

Der

Gutachter

äussert

sich

nicht

dazu

und

würdigt

die

angegebene

Anfallsfrequenz

denn

auch

nicht,

dies

obwohl

die

Divergenz

zur

Angabe

der

Anfallshäufigkeit

mit

einem

Anfall

pro

Monat

vor

der

medikamentösen

Prophylaxe

(vgl.

Bericht

des

C.___

vom

September

2022;

vorstehend

E.

3.3)

erheblich

ist.

Es

bleibt

somit

insgesamt

fraglich,

ob

grundsätzlich

von

einer

guten

Therapierbarkeit

der

Migräne

auszu gehen

ist

und

was

dies

für

eine

allfällige

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

zu

bedeuten

hat.

Weiter

äussert

sich

der

neurologische

Gutachter

auch

nicht

zum

vom

Beschwerdeführer

ausgeführten

Umstand,

dass

die

Schwindelsymptomatik

vorwiegend

tagsüber

auftrete

(vgl.

hierzu

internistisches

Teilgutachten,

Urk.

8/70/23-34

S.

5- 7),

und

welche

Auswirkungen

dies

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hat.

Nach

dem

Gesagten

fehlt

es

an

einer

nachvollziehbaren

Einschätzung

der

verbliebenen

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

insbesondere

aus

neurolo gischer

Sicht.

Vor

dem

Hintergrund,

dass

von

der

Rechtsprechung

bisher

offen

gelassen

wurde,

ob

eine

Migräne

zu

den

objektivierbaren

Krank heitsbildern

zu

zählen

ist

(BGE

140

V

290

E.

3.3.1),

und

dass

die

Rechtsprechung

indes

sowohl

bei

objektivierbaren

als

auch

bei

unklaren

Beschwerdebildern

für

die

Bejahung

einer

Anspruchsberechtigung

eine

nachvollziehbare

ärztli che

Beurteilung

der

Auswirkungen

des

Gesundheitsschadens

auf

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

voraussetzt,

ist

vorliegend

eine

isolierte

Einschätzung

aus

neurologischer

Sicht

nicht

genügend.

Dies

gilt

umso

mehr

bei

der

fraglichen

Diagnoseherleitung

durch

den

neurologischen

Gutachter,

womit

nicht

mit

ausreichender

Sicherheit

feststeht,

ob

nur

organisch

bedingte

Migräneschmerzen

oder

auch

psychische

Ursachen

betreffend

die

Schwindelsymptomatik

mit

Konzentrationsstörungen

vorliegen

und

wie

gross

ein

jeweiliger

Anteil

ist.

N icht

zuletzt

auch

im

Hinblick

auf

die

zu

prüfenden

Standardindikatoren

(dort

insbesondere

den

Komplex

«Gesund heits schädigung»

und

«Komorbiditäten»,

vgl.

vorstehend

E.

1.4)

sowi e

auf

die

Frage

der

Ausgestaltung

der

zumutbaren

Tätigkeit

ist

es

unerlässlich,

nicht

nur

den

neurologischen,

sondern

auch

den

psychi schen

Gesundheitszustand

und

dessen

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

erneut

gründlich

abklären

zu

lassen.

Es

ist

deshalb

nach

dem

Gesagten

zumindest

eine

erneute

neurologisch-psychia trische

Begutachtung

zu

veranlassen. 4.4

Zusammenfassend

erweist

sich

die

vorliegende

Aktenlage

für

eine

abschliessende

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs

in

Bezug

auf

den

medizinischen

Sachverhalt

als

unvollständig,

weshalb

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

diese

nach

ergän zenden

neurologisch-psychiatrischen

Abklärungen

und

insbeson dere

einer

Konsens beurteilung

aus

gesamtmedizinischer

Sicht

über

den

Leis tungs an spruch

de s

Beschwerdeführer s

neu

verfüge.

In

diesem

Sinne

ist

die

Be schwerde

gutzuheissen. 5. 5.1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57).

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermes sensweise

auf

Fr.

800.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegeg nerin

aufzuerlegen. 5.2

Nach

§

E. 8 Tage

pro

Monat

aufträten,

seien

für

den

neurologischen

Gutachter

plausibel

oder

es

sei

jedenfalls

davon

auszugehen,

da

er

sich

betreffend

Häufigkeit

der

Anfälle

nicht

weiter

äussere .

Bei

einem

monatlichen

A rbeitsa usfall

von

durchschnittlich

20

%

bis

40

%

von

einem

100%-Pensum

für

jegliche

Arbeiten

handle

es

sich

für

die

Beurteilung,

ob

ein

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen

bestehe,

um

einen

wesentlichen

Punkt,

der

im

Gutachten

vollständig

ausser

Acht

gela s sen

worden

sei,

da

dieser

auch

nicht

im

Rahmen

der

funktionellen

Beeinträchtigung

vom

Neurologen

bezi e hungsweise

in

der

Konsensbeurteilun g

dis k u t iert

worden

sei

(S.

E. 9 f.).

Die

im

Juli

2021

vom

S pital

C.___

berichteten

Schwankschwindel

und

Konzentrations störungen

würden

vom

neurologischen

Gutachter

nicht

berücksichtigt

(S.

10).

Aufgrund

dieser

Ausführungen

könne

nicht

auf

das

Gutachten

abgestellt

werden,

und

es

sei

ein

neues

Gutachten

einzuholen,

welches

auch

die

Auswirkungen

der

vestibulären

Migräne

auf

die

Arbeitsfähigkeit

miteinbeziehe

(S.

11).

Zum

Einkommensvergleich

sei

anzufügen,

dass

entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerde gegnerin

im

vorliegenden

Fall

die

persönlichen

und

beruflichen

Merkmale

auch

nebst

dem

neu

eingeführten

Pauschalabzug

von

E. 10 %

weiterhin

zu

ber ü ck sichtigen

sei en

(S.

E. 11 f.) .

E. 15 Dezember

2015

(Urk.

8/7/23-24)

und

führte

aus,

es

bestehe

ein

lumboradikuläres

Syndrom

L5

rechts

mit

einer

Episode

im

Januar

2014

und

dann

ausgeprägter

Verstärkung

nach

einem

Unfall

2015

mit

Rückenkontusion.

Es

bestünden

keine

sensomotorischen

Ausfälle.

Das

MRI

vom

E. 17 November

2015

zeige

eine

ausgeprägte

Osteochondrose

L5/S1

mit

Einengung

des

rechten

Foramens

und

diffuser

Protrusion

der

Bandscheibe.

In

der

angestammten,

schwerberuflichen,

bisherigen

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Er

werde

weiter

mit

Physiotherapie

sowie

medikamentös

mit

Lyrica

behandelt.

Gegen

die

Schwindelbeschwerden

werde

der

Beschwerde führer

mit

Betaserc

behandelt.

3.2

Med.

pract.

E.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

berichtete

am

E. 18 Dezember

2021

(Urk.

8/36/1-2)

und

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

ab

Oktober

2015

in

seiner

hausärztlichen

Betreuung

gewesen.

Im

Mai

2021

habe

er

sich

wieder

gemeldet,

nachdem

er

etwa

vier

Jahre

nicht

mehr

bei

ihm

gewesen

sei,

da

er

im

Ausland

geweilt

habe .

Er

befinde

sich

zirka

einmal

monatlich

in

seiner

hausärztlichen

Betreuung.

D er

Beschwerdeführer

gebe

an,

dass

sich

seine

psychischen

sowie

somatischen

Beschwerden

verschlechtert

hätten,

nachdem

er

im

Ausland

gewesen

sei.

E r

berichte

über

Depressionsphasen,

Schlafstörung,

Appetitlosigkeit,

Interesselosigkeit,

weiter

persistierende

Rückenbeschwerden

mit

Ausstrahlung

bis

in

die

Füsse.

Ferner

bestehe

seit

Jahren

eine

starke

Migräne

in

der

Häufigkeit

von

vier-

bis

zehnmal

im

Monat,

zweimal

davon

sehr

stark.

Weiter

leide

der

Beschwerdeführer

unter

chronischen

Magenbeschwerden

bei

Status

nach

Helicobacter

Eradikation

und

ebenfalls

bekannter

Laktoseintoleranz.

Für

eine

angestammte

Tätigkeit

auf

der

Baustelle

sei

er

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Für

eine

angepasste

Tätigkeit,

wie

zum

Beispiel

als

Taxi fahrer,

wenn

möglich

unter

Vermeidung

des

Tragens

von

Koffern,

sei

der

Beschwerdeführer

zu

50

%

arbeitsfähig.

Zudem

sei

ein

leichter

depressiver

Zustand

zu

verzeichnen,

eine

Schlafstörung

und

schwierige

psychosoziale

Verhältnisse.

Eine

psychiatrische

Abklärung

sei

angezeigt. 3.3

D ie

Ärzte

des

S pitals

C.___,

Klinik

für

Infektionskrankheiten

und

Spitalhygiene,

berichteten

am

7.

September

2022

(Urk.

8/56)

und

nannten

folgende

Diagnosen: - episodenweise

ungerichteter

Schwankschwindel

und

Konzentrationsstö rungen

seit

SARS-CoV-2-Impfung

im

Juli

2021 - Migräne

ohne

Aura - aktuell

zirka

1x/Monat

Anfälle - chronische

Rückenschmerzen

seit

Jahren - funktionelle

Dys p epsie

vom

PDS-Typ - Vitamin

D-Mangel,

Erstdiagnose

September

2022

Sie

führten

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

vom

Hausarzt

zugewiesen

worden

zur

Abklärung

eines

Post-COVID-Syndroms.

Nach

den

SARS-CoV-2

Impfungen

mit

dem

Wirkstoff

von

Moderna

am

E. 21 Juli

2021

und

18.

August

2021

sei

es

zu

Schwindel,

rascher

Ermüdbarkeit

und

Konzentrationsstörungen

gekommen.

Diesbezüglich

sei

im

August

2021

bereits

eine

MR-Untersuchung

des

Schädels

und

mehrfache

HNO-ärztliche

Untersuchungen

durchgeführt

worden,

welche

keine

Pathologien,

insbesondere

auch

des

Innenohrs,

ergeben

hätten.

Auch

ein

benigner

paroxy s maler

Lagerungsschwindel

sei

mehrfach

ausgeschlossen

wor den.

Der

Beschwerdeführer

selbst

berichte,

dass

in

den

Tagen

und

Wochen

nach

der

Impfung

ein

ungerichteter

Schwankschwindel

aufgetreten

sei .

Dabei

habe

er

jeweils

während

wenigen

Tagen

einen

konstanten

Schwindel

und

anschliessend

jedoch

auch

für

1-2

Wochen

keine

Beschwerden

gehabt.

Der

Schwindel

trete

sowohl

im

Stehen

als

auch

gelegentlich

bereits

im

Liegen

auf.

In

den

ersten

Wochen

nach

der

Impfung

sei

der

Schwindel

so

stark

gewesen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

praktisch

nicht

mehr

habe

aufrichten

können.

Einmalig

sei

er

auch

gestürzt

ohne

Bewusstseinsverlust.

Der

Beschwerdeführer

sei

Taxifahrer

bei

H.___ .

Diese

Arbeit

habe

er

sich

extra

aufgrund

der

seit

der

Impfung

bestehenden

Beschwerden

gesucht,

da

er

sich

die

Arbeits-

und

Ruhezeiten

komplett

frei

einteilen

könne.

So

fahre

er

nur

dann,

wenn

er

keinen

Schwindel

habe.

Zudem

fahre

er

meistens

nachts,

da

in

diesen

Stunden

wenig

Verkehr

herrsche

und

er

somit

eine

längere

Zeit

am

Stück

arbeiten

könne,

bevor

die

Konzentrations fähigkeit

abnehme

und

er

eine

Schlafpause

einlege

(S.

1).

Hinzu

komme,

dass

er

ebenfalls

seit

der

Impfung

verstärkt

an

Phasen

mit

Einschlaf problemen

leide.

Des

Weiteren

sei

er

seit

einigen

Jahren

durch

eine

Migräne

belastet,

welche

zirka

einmal

im

Monat

auftrete.

Auch

hier

habe

er

bereits

einige

Medikamente/The rapien

ausprobiert,

welche

meist

keine

Linderung

gebracht

hätten.

Daneben

sei

der

Beschwerdeführer

wegen

eines

Reizdarms

in

Behandlung

auf

der

Gastro enterologie

im

Hause.

Ein

Post-COVID-Syndrom

(Long-COVID)

sei

definiert

als

anhaltende

Beschwerden

mehr

als

12

Wochen

nach

SARS-CoV-2-Infektion

ohne

andere

Ursache.

Da

der

Beschwerdeführer

bisher

nicht

an

SARS-CoV-2

erkrankt

sei,

werde

dieses

Kriterium

formal

nicht

erfüllt.

Es

gebe

jedoch

Patienten,

die

ähnliche

Beschwerden

nach

einer

SARS-CoV-2-Impfung

berichten

würden.

Da

insbesondere

immunologische

Fehlreaktionen

nach

Impfungen

bekannterweise

möglich

seien,

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

die

Symptomatik

des

Beschwer deführers

durch

die

Impfung

verursacht

worden

sei.

Der

genaue

Patho mecha nismus

des

Post-COVID-Syndroms

sei

nicht

bekannt .

Entsprechend

existiere

auch

keine

ursächliche

Therapie,

und

die

einzelnen

Beschwerden

müssten

sympto matisch

angegangen

werden.

Aufgrund

der

ausgeprägten

neuro logischen

Symptomatik

(Schwindel,

ungenügend

kontrollierte

Migräne,

Konzen trations störungen,

Schlafstörungen)

sei

der

Beschwerdeführer

für

eine

neuro logische

Konsultation

im

Hause

zugewiesen

worden

zur

Beratung

und

gegeben enfalls

Etablierung

von

therapeutischen

Massnahmen.

Zudem

werde

eine

psychologische

Betreuung

empfohlen,

da

der

Beschwerdeführer

durch

die

Symp tomatik

in

seiner

Lebensqu a l i tät

deutl i ch

eingeschränkt

und

aufgrund

der

knappen

finanziellen

Mittel

auch

mit

existenziellen

Ängsten

konfront i ert

sei

(S.

2) . 3.4

Dr.

D.___

berichtete

am

E. 25 Oktober

2022

(Urk.

8/55)

über

den

Verlauf

mit

neuer

Diagnostik

und

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

in

der

Zwischenzeit

nach

P.___

umgezogen

und

habe

beim

Z ügeln

vermehrt

Rückenschmerzen

sowie

eine

Lumboischialgie

rechts

bei

bekannter

lumbaler

Diskushernie

verspürt.

Zudem

hätten

sich

der

Schwindel

und

die

Migräne

verstärkt.

Vom

1.

b is

9.

Oktober

2022

habe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

Die

Beschwerden

seien

rezidi vierend,

es

bestehe

eine

Therapieresistenz

nach

mehreren

therapeutischen

Ver suchen

inklusive

Repositionsmanöver

für

die

Schwindelbeschwerden,

Behand lung

mit

Betaserc

und

Arlevert

sowie

Magnesium

Kuren.

Die

Migräne

reagiere

nicht

auf

Zomig

nasal

in

der

aktuellen

Exazerbation.

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

die

Symptomatik

des

Beschwerdeführers

durch

die

Covid-Impfung

verur sacht

worden

sei.

Es

gebe

keine

ursächliche

Therapie.

Der

Beschwerdeführer

leide

auch

psychisch

unter

seiner

Situation,

weshalb

eine

Überweisung

an

Dr.

F.___

erfolgt

sei.

Betreffend

Rückenbeschwerden

bestünden

laut

MRI

vom

Juni

2021

(vgl.

Urk.

8/36/5)

die

bekannten

Diagnosen,

wobei

bei

Anstrengungen

(wie

jetzt

beim

Zügeln)

die

Symptomatik

wieder

verstärkt

auftr e ten

könne

mit

Lumbo ischialgie

rechts.

Für

die

angestammte

Tätigkeit

(Bauarbeiter)

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit,

für

die

angepasste

Tätigkeit

(Taxichauffeur

H.___

ohne

Koffer

tragen)

bestehe

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit.

3.5 3. 5 .1

Die

A.___ - Ärzte

erstatteten

ihr

polydisziplinäres

Gutachten

am

7 .

Ju l i

2023

(Urk.

8/70 /13-22)

gestützt

auf

die

Akten

sowie

die

durchgeführten

internisti schen,

neu ro logischen,

psychiatrischen

und

orthopädischen

Untersuchungen

des

Beschwer deführers

sowie

die

Ergebnisse

der

durchgeführten

Zusatzdiagnostik

(S.

13

f.) .

In

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

nannten

sie

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

18

Ziff.

4.3): - Lumboischialgie

rechts

und

Pseudolumboischialgie

links

bei

Diskus pro trusion

L4/5

mit

Kontakt

zur

Nervenwurzel

L5

beidseits,

Osteochon drose

und

Diskusprotrusion

L5/S1

mit

Verlagerung

der

Nervenwurzel

S1

rechts

und

Kontakt

zur

Nervenwurzel

S2

rechts

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.0,

F33.1)

Sie

führten

in

der

Konsensbeurteilung

dem

orthopädischen

Gutachter

folgend

(vgl.

orthopädisches

Teilgutachten

in

Urk.

8/70/1-12

S.

10

Ziff.

6.2)

aus,

die

Schmerzen

in

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

und

die

leicht

abnormen

Unter suchungsbefunde

derselben

könnten

auf

die

im

MRI

dargestellte

Diskusprotrusion

L4/5

mit

Kontakt

zur

Nervenwurzel

L5

beidseits

sowie

die

Osteochondrose

und

Diskusprotrusion

L5/S1

mit

Verlagerung

der

Nervenwurzel

S1

rechts

und

Kontakt

zur

Nervenwurzel

S2

rechts

zurückgeführt

werden.

Die

Ausstrahlung

der

Schmerzen

in

die

Fusssohle

links

sei

dadurch

aber

nicht

erklärt,

da

die

Nerven wurzel

S1

links

im

MRI

nicht

betroffen

sei

(S.

17

Ziff.

4.2) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

liessen

sich

beim

Beschwerdeführer

nach

unauffälliger

Kindheitsentwicklung

über

Jahre

keine

psychischen

Störungen

mit

Krankheits wert,

insbesondere

keine

Hinweise

für

eine

Persönlichkeitsstörung,

erheben.

Er

habe

verschiedene

berufliche

Tätigkeiten

ausüben

können,

und

nach

einem

Arbeitsunfall

2015

habe

sich

im

Zusammenhang

mit

den

körperlichen

Beschwerden

sowie

den

psychosozialen

Problemen

mit

Scheidung

im

Mai

2015

und

Kündigung

im

März

2016

das

psychische

Zustandsbild

mit

depressiven

Verstimmungen

verschlechtert.

Er

sei

vor

allem

aufgrund

der

psychosozialen

Problematik

im

Juni

2016

nach

O.___

geflüchtet

und

im

April

2021

wieder

in

die

Schweiz

zurückgekehrt.

Es

habe

in

O.___

weiterhin

eine

schwierige

psychosoziale

Situation

bestanden,

und

nach

der

Rückkehr

in

die

Schweiz

habe

sich

das

psychische

Zustandsbild

mit

Arbeitsbeginn

als

Taxifahrer

im

August

2021

vorübergehend

gebessert.

Er

sei

zuversichtlicher

gewesen,

habe

aber

bald

gemerkt,

dass

er

nicht

voll

arbeiten

könne.

In

der

Folge

habe

sich

das

psychische

Zustandsbild

rasch

wieder

verschlechtert,

und

es

könne

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode,

erhoben

werden

(S.

17

Ziff.

4.2,

S.

18

Ziff.

4.4) .

Es

bestehe

nach

der

ersten

Ehe

von

2004

bis

2015

seit

2016

die

zweite

Ehe

mit

aufrechter

Partnerbeziehung

ohne

Partnerprobleme.

Es

liessen

sich

auch

keine

familiären

Probleme

erheben,

und

es

würden

vom

Beschwerdeführer

gute

soziale

Kontakte

angegeben.

Damit

fänden

sich

keine

tief

verwurzelten

oder

anhaltenden

Verhaltensmuster,

die

mit

gestörter

sozialer

Funktions-

und

Leistungsfähigkeit

einhergehen

würden.

Es

erschienen

die

Selbst-

und

Fremdwahrnehmung,

die

Realitätsprüfung

und

Urteilsbildung,

die

Affektsteuerung,

Impulskontrolle,

Intentionalität

und

der

Antrieb

vor

allem

durch

d i e

rezidivierende

depressive

Störung

beeinträchtigt.

Beim

Beschwerdeführer

seien

trotz

der

psychischen

Störung

Ressourcen

zu

erheben.

Er

gehe

einer

beruflichen

Tätigkeit

mit

einem

Pensum

von

40-50

%

nach

und

zeige

daneben

nur

wenige

Freizeitaktivitäten.

Es

bestehe

eine

aufrechte

Partnerbeziehung

ohne

familiäre

Probleme,

und

es

würden

soziale

Kontakte

angegeben.

Auch

erscheine

der

Beschwerdeführer

zum

Untersuchungszeitpunkt

gut

kommunikationsfähig

sowie

gut

kontaktfähig,

zeige

jedoch

eher

wenig

Motivation

und

wenig e

Interessen.

An

Belastungen

liessen

sich

neben

den

körperlichen

und

psychischen

Beschwerden

die

fehlende

Berufsausbildung,

die

reduzierte

Arbeitstätigkeit

sowie

die

finanziellen

Probleme

mit

unklaren

Zukunftsperspektiven

erheben

(S.

18

f.

Ziff.

4.4).

Körperlich

mittelschwere

Tätigkeiten

in

kalter

und

feuchter

Umgebung,

primär

sitzend

oder

stehend,

mit

häufig

inklinierten,

reklinierten

und

rotierten

Körperhaltungen,

könnten

nicht

mehr

vollumfänglich

zugemutet

werden.

Auf

Grund

der

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittel gradige

Episode,

seien

die

emotionale

Belastbarkeit,

die

geistige

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit,

die

Fähigkeit

zur

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

die

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit,

die

Motivation,

die

Interessen,

der

Antrieb

sowie

die

Dauerbelastbarkeit

beeinträchtigt

(S.

19

Ziff.

4.5) .

Die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Brandschutztechniker

betrage

seit

März

2014

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

35

%

(S.

19

Ziff.

4.6) .

Die

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

mit

körperlich

leichten

Arbeiten

i n

temperierten

Räumen,

abwechselnd

sitzend

und

stehend,

ohne

häufige

inklinierte,

reklinierte

oder

rotierte

Körperhaltungen,

könnten

seit

März

2014

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

zu

100

%

zugemutet

werden.

Aufgrund

der

psychiatrischen

Diagnose

betrage

die

Arbeitsfähigkeit

ab

August

2021

für

Arbeiten

ohne

erhöhte

emotionale

Belastung,

ohne

Stressbelastung,

ohne

erforderliche

geistige

Flexibilität,

ohne

Anforderung

an

die

Konzentra tionsfähigkeit,

ohne

Nachtarbeit

und

ohne

überdurchschnittliche

Dauerbelastung

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

80

%

(S.

19

f.

Ziff.

4.7).

Durch

eine

chirurgische

Revision

der

unteren

LWS

könnte

eine

Steigerung

der

Arbeits fähigkeit

erzielt

werden.

Dem

Beschwerdeführer

sei

eine

regelmässige

psychiat rische

und

psychotherapeutische

Behandlung,

kombiniert

mit

einer

ausreichend

dosierten

antidepressiven

Medikation,

zu

empfehlen.

Unter

diesen

therapeu tischen

Massnahmen

sei

innerhalb

eines

Jahres

im

günstigen

Fall

eine

Besserung

des

psychischen

Zustandsbildes

mit

Leistungssteigerung

und

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

etwa

90%iger

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

zu

erwarten

(S.

20

Ziff.

4.8) . 3. 5 .2

Der

internistische

Gutachter

führte

in

seinem

Teilgutachten

(Urk.

8/70/23-34)

aus,

es

werde

eine

vermehrte

Tagesmüdigkeit

seit

den

zwei

Coronaimpfungen

(Juli

und

August

2021)

und

immer

wieder

plötzliche

Schwindelanfälle

tagsüber

ange geben.

Dieser

seien

jeweils

verbunden

mit

Konzentrationsstörungen.

Er

könne

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

angeben

(S.

10) . 3. 5 . 3

Der

neurologische

Gutachter

führte

in

seinem

Teilgutach t en

(Urk.

8/70/35-46)

aus,

der

Beschwerdeführer

berichte,

dass

er

einen

Tinnitus

habe

und

fast

täglich

sei

ihm

schwindelig.

Seit

2021

sei

eine

vestibuläre

Migräne

bekannt,

aktuell

mit

Topiramat

behandelt.

Die

Anfallsfrequenz

werde

mit

4

bis

8

Anfällen

pro

Monat

angegeben.

Seit

7

Jahren

habe

der

Beschwerdeführer

Migräne,

Schwindel

und

Kopfschmerzen

(S.

6

Ziff.

3.1-3.2).

Die

am

5.

April

2023

durchgeführte

Zusatz untersuchung

(somatosensibel

evozierte

Potentiale;

SEP)

des

Nervus

medianus

und

des

Nervus

tibialis

h abe

jeweils

beidseits

ein

gut

reproduzierbares

kortikales

Antwortpotential

ergeben

ohne

Hinweis

auf

Leistungsbeeinträchtigung

der

Medianus -

bzw.

Tibialis f asern

auf

dem

Weg

zum

Kortex

(S.

9) .

Die

vom

Beschwerdeführer

geklagte

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

sei

als

primäre

Kopfschmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

zu

klassifizieren.

Seit

März

2023

erfolge

eine

medikamentöse

prophylaktische

Therapie

der

Migräne

mit

Topiramat

25mg/Tag.

Eine

andersartige

Ursache

der

zentralvestibulären

Beschwerden,

wie

zum

Beispiel

eine

entzündliche

ZNS-Erkrankung,

lasse

sich

bei

normalem

neurologischem

Untersuchungsbefund

und

normale

SEP-Befunden

des

Nervus

medianus

und

Nervus

tibialis

nicht

nachweisen.

An

Migränetagen

bestehe

eine

Arbeitsunfähigkeit

sowohl

als

Brand schutz techniker

als

auch

als

Taxifahrer.

Eine

generelle,

in

Prozenten

anzugebende

Arbeitsunfähigkeit

durch

die

vestibuläre

Migräne

bestehe

nicht .

Die

von

Dr.

D.___

attestierten

Arbeitsunfähigkeiten

von

100

%

für

die

angestammte

Tätig keit

und

von

50

%

für

die

Tätigkeit

als

Taxifahrer

sei en

nicht

nachzu vollziehen.

Die

durchgeführte

medikamentöse

Behandlung

sei

indiziert

und

wirksam

(S.

10

Ziff.

E. 28 November

2023

über

die

Untersuchung

und

Behandlung

des

Beschwerde führers

ab

dem

E. 29 August

2023

(Urk.

3/3)

und

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

ihm

vom

langjährigen

Neurologen

Dr.

D.___

zugewiesen

worden

(S.

1) .

Er

nannte

folgende

Diagnosen

(S.

8

f.): - rezidivierende

depressive

Störung,

derzeit

mittelgradig

(ICD-10

F33.1) - Verdacht

auf

somatoforme

Beschwerden

mit

physischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41;

chronische

Schmerzen,

Migräne,

Schwindel,

Müdigkeit)

- bei

einem

O.___

mit

Migrations-/Flüchtlingshintergrund,

der

lange

Jahre

trotz

diverser

Lebensereignisse

mit

traumatischem

Potential

mit

Ausnahme

einer

depressiven

Phase

in

den

ersten

vier

Jahren

im

Flüchtlingsheim

in

der

Schweiz

asymptomatisch

geblieben

sei. Die

schwierigen

Lebensereignisse

seien

in

der

eben

erst

begonnenen

Psychotherapie

noch

nicht

zugänglich,

es

bleibe

vorerst

bei

Andeutungen

(Gewalt

durch

q.___

Militär

als

Jugendlicher,

gewaltsamer

Tod

des

Vaters,

über

die

Flucht

habe

der

Beschwerdeführer

noch

nichts

berichtet,

wohl

aber

über

sei n

Leiden

während

der

ersten

vier

Jahre

in

der

Schweiz

ohne

Arbeit/Beschäftigung). Eine

komplexe

posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-11

6B41)

müsse

zum

jetzigen

Zeitpunkt

in

Betracht

gezogen

werden.

Nicht

selten

seien

physische

oder

somatoforme

Symptome

wie

Schmerzen,

Magenbe schwerden,

Schwindel,

Körpermissempfindungen

die

einzigen,

die

wahr genommen

würden

und

die

der

Selbstwert/der

Stolz

dieser

Menschen

zulasse.

Psychische

Beschwerden

seien

unzulässig,

solange

sie

sich

verleugnen

liessen.

Oft

fehle

es

auch

am

Wissen

um

das

pathogene

Potential

von

Traumata.

Die

Traumata

seien

etwas

Alltägliches

für

Flüchtlinge,

jeder

kenne

sie.

Aber

auch

wenn

sie

beinahe

zum

Leben

gehörten,

hätten

sie

je

nach

Traumata

und

Ressourcenlage

der

betroffenen

Person

krankmachendes

Potential.

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

O.___

aufgewachsen,

wie

dies

im

psychiat rischen

Teilgutachten

geschrieben

stehe.

Er

sei

zwar

in

O.___

geboren

worden,

sein

Vater

habe

damals

in

R.___

gearbeitet

und

später

seine

Familie

aus

S.___

nach

T.___

geholt.

Drei

Monate

jährlich

habe

die

Familie

in

O.___

verbracht,

damit

sie

nicht

des

Aufenthalts

verlustig

gegangen

sei.

Der

Beschwer deführer

sei

in

seiner

Kindheit

und

Jugend

oft

tödlichen

Aggressionen

q.___ scher

Soldaten

ausgesetzt

gewesen,

einige

seiner

damaligen

Kollegen

habe

er

sterben

sehen.

Sein

Vater

sei

nicht

durch

einen

Unfall,

wie

im

psychiatrischen

Teilgut achten

festgehalten,

ums

Leben

gekommen,

sondern

von

einem

q.___

Soldaten

auf

dem

Heimweg

von

der

Arbeit

zu

Tode

gefahren

worden.

Es

sei

weder

zu

einer

strafrechtlichen

noch

zu

einer

polizeilichen

Untersuchung

gekommen,

O.___

seien

eine

Art

Freiwild

(S.

2) .

Durch

den

Tod

seines

Vaters

sei

der

Beschwerdeführer

als

Familienoberhaupt

nachgerutscht

und

habe

den

Lebens unterhalt

gewährleisten

müssen.

Er

sei

1999

24-jährig

in

die

Schweiz

geflohen.

Es

seien

vier

harte

Jahre

angestanden,

in

denen

er

als

Flüchtling

in

einem

Flüchtlingsheim

habe

leben

müssen

und

nicht

einer

Arbeit

habe

nachgehen

dürfen.

Er

sei

damals

zum

ersten

Mal

in

psychiatrischer

Behandlung

gestanden

wegen

Depressionen.

Er

habe

Antidepressiva

erhalten.

Nach

vier

Jahren

habe

er

endlich

arbeiten

dürfen,

zuerst

im

Gastgewerbe,

danach

in

verschiedenen

Betrieben

und

ab

2011

als

Brandschutz-Isolationsfachmann .

Im

Jahre

2015

sei

er

bei

der

Arbeit

von

einer

Leiter

gestürzt,

wovon

er

sich

nicht

mehr

erholt

habe.

Einige

Monate

später

sei

ihm

gekündigt

worden.

Nachdem

er

ausgestempelt

gewesen

sei,

habe

er

sich

zur

Rückkehr

nach

O.___

entschlossen

und

sich

von

seiner

Schweizer

Ehefrau

getrennt.

Er

habe

in

seiner

Heimat

wieder

Fuss

fassen

wollen,

was

ihm

nicht

gelungen

sei.

Seine

Rückenbeschwerden

hätte

es

ihm

nicht

ermöglicht,

eine

Arbeit

aufzunehmen,

obwohl

es

genug

gut

bezahlte

Jobs

in

Q.___

gegeben

habe.

Nachdem

seine

finanziellen

Ressourcen

erschöpft

gewesen

seien,

sei

er

in

die

Schweiz

zurückgekehrt

und

habe

versucht,

hier

eine

Existenz

als

Taxifahrer

aufzubauen.

Später

habe

er

seine

Familie

(seine

zweite

Ehefrau

und

zwei

Kinder)

nachgezogen.

Die

Covid-Impfung

habe

so

sein

Verdacht

-

bei

ihm

schlimme

Folgen

gehabt.

Zuvor

schon

habe

ihn

seit

Jahren

Migräne

geplagt

(7-8

Migränetage

pro

Monat),

er

leide

unter

Tinnitus

und

Hörverminderung

einseitig

sowie

Rückenschmerzen.

Neu

sei

im

Sommer

2023

ein

phasenweise

plötzlich

auftretender

akuter

Drehschwindel

dazugekommen.

Wenn

eine

Attacke

auftrete,

gehe

gar

nichts

mehr,

er

könne

sich

ohne

Hilfe

nicht

mehr

auf

den

Beinen

halten

(S.

3

f.).

Die

mittlerweile

eingestellten

-

Therapieversuche

im

C.___

auf

dem

Dreh sessel

hätten

die

Situation

nur

noch

verschlimmert.

Auf

psychischer

Ebene

bestehe

eine

anhaltende

Lustlosigkeit

und

Antriebsstörung,

Schlafstörungen,

enorme

Müdigkeit

und

erhöhtes

Schlafbedürfnis,

hohe

Ermüdbarkeit,

dann

Konzentrationsstörungen

(mehr

als

4

Stunden

Arbeit

pro

Tag

als

Taxifahrer

liege

deshalb

nicht

drin),

Dünnhäutigkeit,

Gereiztheit,

sozialer

Rückzug,

eine

unfreund liche,

niedergeschlagene

Grundstimmung,

Hoffnungslosigkeit.

All

diese

Beschwerden

würden

den

Beschwerdeführer

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

und

in

seinem

Lebensgefühl

einschränken

und

beschämen

(S.

5).

Betreffend

die

erhobenen

Befunde

hielt

Dr.

G.___

fest,

dass

d ie

kognitiven

Funktionen

im

Gespräch

unauffällig

seien,

die

beklagten

Konzentrationsstörungen

nicht

beobachtbar,

der

Gesprächsfluss

flüssig,

lebhaft,

wenn

es

um

die

aktuelle

Situation

in

seiner

Heimat

gehe.

Es

entstehe

der

Eindruck,

als

ob

die

native,

temperamentvolle

und

intelligente

Persönlichkeit

dann

aufblitzen

würde.

Hin weise

auf

Gedächtnisstörungen

würden

fehlen.

Der

Antrieb

im

Gespräch

sei

unauffällig,

eingeschränkt

im

Alltag

durch

die

diversen

psychischen

und

physischen

Beschwerden.

Die

vom

Beschwerdeführer

vorgelegten

Arbeitsjournale

2022/2023

aus

der

H.___ -App

seiner

Arbeitstätigkeit

würden

zeigen,

dass,

wenn

die

Arbeit

überhaupt

möglich

gewesen

sei

(es

gebe

auch

viele

Absenzen),

die

Online-Zeiten

(gemessen

würden

nicht

die

Fahr-,

sondern

die

Präsenzzeiten)

erheblichen

täglichen

Schwankungen

unterworfen

seien.

Die

wöchentlichen

Präsenzzeiten

würden

zwischen

12

bis

maximal

17

Stunden

schwanken

(S.

7).

Für

die

Beurteilung

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

sei

gemäss

Dr.

G.___

aufgrund

seiner

bisherigen

Erkenntnisse

(vgl.

S.

9

ff.)

zu

beachten,

dass

die

Fähigkeit

zur

Anpassung

an

Regeln

und

Routinen,

die

Fähigkeit

zur

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

die

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit

und

insbesondere

die

Durchhaltefähigkeit

wesentlich

eingeschränkt

seien .

Dadurch

sei

die

Arbeitsfähigkeit

lebenspraktisch

erheblich

eingeschränkt.

Dank

der

H.___ -App

lasse

sich

die

Einschränkung

realitätsgerecht

auf

zirka

50

%

quantifizieren.

Diese

Arbeitsfähigkeit

gelte

für

die

adaptierte

berufliche

Tätigkeit

als

Taxifahrer

bei

H.___,

die

dem

Beschwerdeführer

ein

grosses

Mass

an

Flexibilität

in

den

Arbeitszeiten

einräume

(S.

12).

Zum

A.___ - Gutachten

führte

Dr.

G.___

aus,

zur

syndromalen

Diagnose

lasse

sich

nichts

beifügen,

ausser

dass

die

Schwere

der

Depression

zwischenzeitlich

offenbar

zugenommen

habe.

Er

schätze

diese

als

mittelgradig

ein.

Doch

könne

e ine

somatoforme

Störung

mit

physischen

und

psychischen

Faktoren

bei

dieser

Vorgeschichte

und

der

vielschichtigen

Symp tomatik/Beschwerden

nicht

ausgeschlossen

werden.

Bei

allen

Migranten

mit

Fluchthintergrund

sei

obligat

und

aktiv

nach

möglichen

Traumata

zu

suchen.

Der

psychiatrische

Gutachter

habe

den

Steilpass

des

Beschwerdeführers

offenbar

nicht

nur

nicht

angenommen,

sondern

ignoriert.

Die

Absenz

einer

Persön lichkeitsstörung

er

sei

damit

einverstanden,

der

Beschwerdeführer

zeige

gemäss

derzeitigem

Wissensstand

zu

wenige

Hinweise,

als

dass

eine

Persönlich keitsstörung

diagnostiziert

werden

könne

enthebe

den

Gutachter

nicht,

sich

Gedanken

zu

machen

zur

Persönlichkeitsentwicklung

und

dem

Umfeld,

wo

diese

Entwicklung

stattgefunden

habe.

Die

vom

Gutachter

mehrfach

als

« aufrecht »

bezeichnete

Ehebeziehung

missachte

die

Belastung,

d ie

das

Krankheitsgeschehen

auch

für

die

Ehefrau

und

die

ganze

Familie

bedeute,

und

selbstredend

wirke

sich

das

in

einer

Endlosschlaufe

auf

das

Selbstwertgefühl

des

Beschwerdeführers

aus.

Am

Gesamtgutachten

werde

kritisiert,

dass

es

sich

bei

der

Festlegung

der

Arbeits fähigkeit

um

theoretische

Annahmen

handle,

die

dem

unberechenbaren

und

plötzlichen

Auftreten

heftiger

Krankheitssymptome

nicht

Rechnung

trage

(S.

14).

3. 7

RAD-Ärztin

Dr.

B.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

nahm

am

19.

Januar

2024

Stellung

(Urk.

7)

und

führte

aus,

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

im

Gut achten

seien

an

vielen

Stellen

v age

geblieben

und

würden

sich

teilweise

widersprechen.

Dieser

Umstand

werde

im

Gutachten

nicht

explizit

kommentiert.

Jedoch

werde

im

internistischen

Teilgutachten

auf

Inkonsistenzen

hingewiesen

(vgl.

Urk.

8/70/23-34

S.

7

f.).

Die

Schwindelsymptomatik

käme

nur

tagsüber

vor,

in

der

Nacht

sei

er

beschwerdefrei.

Dennoch

werde

eine

Limitierung

auf

Grund

von

Konzentrationsstörungen

auch

nachts

angegeben.

Eine

ausschliessliche

nächtliche

Symptomatik

sei

medizinisch

zu

hinterfragen.

Der

Beschwerdeführer

gebe

an,

beim

Spielen

mit

den

Kindern

eingeschränkt

zu

sein,

sehe

sich

in

Zukunft

jedoch

weiterhin

als

Fahrer.

Der

Schweregrad

der

angegebenen

Beein trächtigungen

stehe

der

subjektiven

Sicht

der

Fahrtauglichkeit

entgegen.

Unklar

bleibe

medizinisch,

ob

die

Schwindelsymptomatik

einer

vestibulären

Migräne

zuzuordnen

sei

oder

eine

eigene

Entität

darstelle.

Vom

Behandler

(C.___)

werde

die

Diagnose

als

Verdachtsdiagnose

geführt.

Ungeachtet

dessen,

sei

eine

Arbeitsun fähigkeit

in

jeder

Tätigkeit

während

eines

Migräneanfalls

nachvollziehbar.

Die

Häufigkeit

werde

vom

Beschwerdeführer

mit

4-8

Anfällen

im

Monat

unter

Prophylaxemedikation

angegeben.

Dies

sei

nicht

nachvollziehbar,

da

keine

ärztlichen

Zeugnisse

oder

ein

Nachweis

über

Fehlzeiten/Arbeitsausfall

vorlägen.

Zudem

bleibe

unklar,

welche

medikamentöse

Therapie

tatsächlich

durchgeführt

werde.

Auf

Grund

der

Inkonsistenzen

werde

sich

auf

die

untere

Angabe

der

Anfallsfrequenz

von

4

Anfällen/Monat

bezogen.

Dies

entspreche

einer

Leistungs minderung

von

zirka

20

%

(Anfallsdauer

bis

Regeneration

werde

mit

12

Stunden

angegeben,

vgl.

psychiatrisches

Teilgutachten).

Neurologisch

hätten

im

Gut achten

keine

funktionellen

Einschränkungen

objektiviert

werden

können,

daher

sei

die

Angabe

der

Diagnose

der

Migräne

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar.

Im

Belastungsprofil

seien

Einschränkungen

durch

die

psychiat rische

Symptomatik

beinhaltet,

und

im

Konsens

sei

eine

Leistungsminderung

von

20

%

in

angepasster

Tätigkeit

gutachterlich

festgelegt.

Somit

sei

eine

Leis tungsminderung

berücksichtigt

und

würde

durch

die

Migränesymptomatik

nicht

erhöht

werden.

Spezifische

Trigger

zur

Anfallsauslösung

würden

vom

Beschwer deführer

nicht

benannt,

hätten

daher

auch

nicht

explizit

ins

Belas tungsprofil

aufgenommen

werden

können.

Zusammengefasst

könne

die

Kritik

an

der

knapp

gefassten

Diskussion

der

Migränesymptomatik

nachvollzogen

werden.

Auf

Grund

der

nicht

objektivierbaren

Befunde/Arbeitsausfälle

sowie

den

beschriebenen

Inkonsistenzen

und

fehlenden

Funktionsausfälle n

sei

die

gutachterliche

Beur teilung

nachvollziehbar.

Eine

Leistungsminderung

sei

berücksichtigt

worden.

4. 4.1

Zur

Beurteilung

des

aktuellen

Gesundheitszustandes

de s

Beschwerdeführer s

erfolgte

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

durch

die

Ärzte

der

A.___

(vor stehend

E.

3.5)

sowie

aufgrund

der

Einwände

des

Beschwerdeführers

zum

neuro logischen

Teilgutachten

eine

Stellungnahme

des

RAD

hierzu

(vorstehend

E.

3.7).

Anhand

dieser

medizinischen

Berichte

lassen

sich

allerdings

die

Aus wirkungen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

des

Beschwerdeführers

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

genügend

schlüssig

beurteilen. 4.2

Hinsichtlich

des

polydisziplinären

Gutachtens

der

Ärzte

der

A.___

(Urk .

8 / 70)

ist

Folgendes

festzuhalten:

Die

internistische

Untersuchung

erwies

sich

im

Wes ent lichen

als

unauffällig,

so

dass

aus

internistischer

Sicht

nachvollziehbar

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

werden

konnte

(vgl.

Urk.

8/70/23-34

S.

10

f.).

Aufgrund

der

aus

orthopädischer

Sicht

bestehenden

lumbalen

Beschwerden

wurde

zum

Zeitpunkt

der

Begutachtung

eine

35%ige

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

sowie

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

gemäss

beschriebenem

Belastungsprofil

festgestellt

(Urk.

8/70/1-12

S.

11)

und

in

der

Konsensbeurteilung

auch

so

übernommen

(Urk.

8/70/13-22

S.

19).

Die

orthopädische

Beurteilung

ist

aufgrund

der

radiologischen

Untersuchungs ergebnisse

(vgl.

Urk.

8/70/1-12

S.

9

Ziff.

4.3)

nachvollziehbar

und

es

findet

sich

in

d en

Akten

weder

eine

abweichende

Beurteilung

noch

wurde

eine

solche

geltend

gemacht.

Auf

das

orthopädische

Teilgutachten

kann

somit

abgestellt

werden.

Der

psychiatrische

Gutachter

attestierte

dem

Beschwerdeführer

gestützt

auf

die

überwiegend

leichten

bis

mittelgradigen

Funktionseinschränkungen

aufgrund

der

diagnostizierten

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode,

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

von

E. 30 %

sowie

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

20

%

(Urk.

8/70/47-76

S.

28).

Diese

Beurteilung

wurde

in

der

Konsensbeurteilung

ebenfalls

übernommen

(Urk.

8/70/13-22

S.

19

f.) .

In

neurologischer

Hinsicht

wurde

die

geklagte,

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

als

primäre

Kopfschmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

klassifiziert,

eine

andersartige

Ursache

der

zentralvestibulären

Beschwerden

lasse

sich

bei

nor malem

neurologische m

Untersuchungsbefund

nicht

nachweisen.

Der

neurolo gische

Gutachter

erachtete

den

Beschwerdeführer

an

Migränetagen

sowohl

in

der

bisherigen

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

als

arbeits unfähig,

eine

generelle

in

Prozenten

anzugebende

Arbeitsunfähigkeit

durch

die

vestibuläre

Migräne

bestehe

jedoch

nicht

(Urk.

8/70/35-46

S.

10

Ziff.

E. 34 Abs.

3

GSVGer)

als

angemessen,

weshalb

die

Entschädigung

auf

insgesamt

Fr.

2'58 8 . --

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzulegen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

30.

Oktober

2023

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvert r eterin

de s

Beschwerdeführer s,

Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms,

Zug,

eine

Prozessent schädigung

von

Fr.

2 ’ 58 8 . --

(inkl.

Barauslagen

und

MWS T)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2023.00651 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 19.

Dezember

2024 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms schadenanwaelte

AG Industriestrasse

13c,

6300

Zug gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

geboren

...,

war

von

August

201 1

bis

Ende

März

2016

bei

der

Y.___

AG

Z.___

als

Brandschutzmonteur

tätig

(vgl.

Urk.

8/7/43

und

Urk.

8//8/2) .

A m

20.

Juni

2016

meldete

sich

der

Versicherte

u nter

Hinweis

auf

ein

lumboradikuläres

Syndrom

rechts

sowie

eine

akute

Rückenblockade

und

starke

Rückenschmerzen

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8/2).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab

und

zog

Akten

der

Unfallversi cherung

bei

(Urk.

8/7,

Urk.

8/9) .

Gemäss

Feststellungsblatt

vom

3.

November

2016

(Urk.

8/18)

ist

der

Versicherte

am

26.

Juni

2016

nach

O.___

weggezogen .

Die

IV-Stelle

sistierte

daraufhin

die

Abklärungen

und

archivierte

das

Dossier,

da

die

Adresse

in

O.___

nicht

bekannt

war

und

nicht

ausfindig

gemacht

werden

konnte

(vgl.

Urk.

8/18

S.

3). 1.2

Am

27.

August

2021

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Hinweis

auf

eine

zusätzlich

bestehende

Migräne

und

Schwindel

erneut

bei

der

Invalidenversiche rung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

8/30).

Die

IV-Stelle

klärte

die

medizinische

und

erwerbliche

Situation

ab

und

holte

bei

der

A.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

ein,

das

am

7 .

Ju l i

2023

erstattet

wurde

(Urk.

8/70).

Mit

Schreiben

vom

14.

August

2023

(Urk.

8/75)

auferlegte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

eine

Massnahme,

wonach

dieser

sich

einer

regelmässigen

leitlinien gerechten

psychiatrischen

und

psychotherapeutischen

Behandlung

kombiniert

mit

einer

ausreichend

dosierten

antidepressiven

Medikation

zu

unterziehen

habe.

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

8/76,

Urk.

8/82,

Urk.

8/86)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

30.

Oktober

2023

einen

Renten an spruch

(Urk.

8/87

=

Urk.

2) .

2.

Der

Versicherte

erhob

am

30.

November

2023

Beschwerde

(Urk.

1)

gegen

die

Verfügung

vom

30.

Oktober

2023

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben,

und

es

sei

die

Beschwerdegegnerin

zu

verpflichten,

ihm

die

gesetzlichen

Leis tun gen

nach

IVG,

namentlich

eine

Invalidenrente

ab

Anspruchsbeginn,

auszu richten

(S.

2

Ziff.

1),

und

es

sei

die

Sache

zwecks

Vornahme

eines

verwaltungsexternen

psychiatrischen

Gutachtens

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(S.

2

Ziff.

2).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

22.

Januar

2024

(Urk.

6)

unter

Hinweis

auf

die

beigelegte

Stellungnahme

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

regionaler

ärztlicher

Dienst

(RAD),

vom

19.

Januar

2024

(Urk.

7)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

23.

Januar

2024

wurden

antragsgemäss

(vgl.

Urk.

1

S.

2)

die

unentgeltliche

Prozessführung

und

Rechtsvertretung

bewilligt

und

dem

Beschwerdeführer

die

Beschwerdeantwort

und

die

RAD-Stellungnahme

zugestellt

(Urk.

10).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

2022.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezem ber

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstan dener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

August

2021

(vgl .

Urk.

8/30)

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Februar

2022

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangs rechtlichen

Konstellation

ist

die

seit

1.

Januar

2022

geltende

Rechtslage

mass gebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betäti gen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.4

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struk turierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15.

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nach weis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

Diese

Rechtsprechung

ist

auf

alle

im

Zeitpunkt

der

Praxisänderung

noch

nicht

erledigten

Fälle

anzuwenden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_580/2017

vom

16.

Januar

2018

E.

3.1

mit

Hinweisen).

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

(BGE

143

V

418,

143

V

409,

141

V

281)

hat

das

Bundesgericht

wie

folgt

systematisiert

(BGE

141

V

281

E.

4.3.1): - Kategorie

«funktioneller

Schweregrad»

(E.

4.3) - Komplex

«Gesundheitsschädigung»

(E.

4.3.1) - Ausprägung

der

diagnoserelevanten

Befunde

(E.

4.3.1.1) - Behandlungs-

und

Eingliederungserfolg

oder

-resistenz

(E.

4.3.1.2) - Komorbiditäten

(E.

4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche

Res sourcen,

E.

4.3.2) - Komplex

«Sozialer

Kontext»

(E.

4.3.3) - Kategorie

«Konsistenz»

(Gesichtspunkte

des

Verhaltens,

E.

4.4) - gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleich baren

Lebensbereichen

(E.

4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener

Leidens druck

(E.

4.4.2)

Beweisrechtlich

entscheidend

ist

der

verhaltensbezogene

Aspekt

der

Konsistenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_604/2017

vom

15.

März

2018

E.

7.4) . 1. 5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfol gerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

fest,

gemäss

Unterlagen

leide

der

Beschwerdeführer

seit

vielen

Jahren

an

körperlichen

Beschwerden.

Durch

einen

erlittenen

Unfall

2015

hätten

sich

die

Beschwerden

verschlimmert,

wodurch

er

seiner

vormaligen

Tätigkeit

als

Brand schutztechniker

nicht

mehr

habe

nachgehen

können.

Aktuell

sei

er

als

Fahrer

im

geringen

Pensum

tätig

(S.

1) .

Gestützt

auf

die

nachvollziehbare

und

umfassende

Begutachtung

ergäben

die

Abklärungen,

dass

der

Beschwerdeführer

an

Beschwer den

leide,

die

sich

auf

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

auswirken

würden.

Die

vormalige

Tätigkeit

sei

ihm

seit

dem

erlittenen

Unfall

von

2015

noch

zu

35

%

zumutbar.

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

er

grundsätzlich

ganztägig

arbe i tsfähig.

Aufgrund

der

reduzierten

emotionalen

Belastbarkeit,

Umstellungs fähigkeit

und

der

reduzierten

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit

sei

er

in

seiner

Leistung

um

20

%

gemindert.

Folglich

sei

der

Beschwerdeführer

in

einer

angepassten

Tätigkeit

zu

80

%

arbeitsfähig

(S.

2) .

Der

durchgeführte

Einkom mens vergleich

ergebe

einen

Invaliditätsgrad

von

30

%,

womit

kein

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bestehe

(S.

4) .

2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

vor

(Urk.

1),

auf

das

A.___ -Gutachten

könne

nicht

abgestellt

werden.

Ausserdem

sei

der

Einkommensvergleich

aufgrund

des

fehlenden

leidensbedingten

Abzugs

vom

hypothetischen

Invalideneinkommen

nicht

korrekt

(S.

6).

In

der

Konsensbeurteilung

seien

die

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

der

durch

die

vestibuläre

Migräne

ausgelösten

Anfälle

weder

als

ressourcenhemmender

Faktor

noch

als

Belastungsfaktor

erwähnt

oder

diskutiert

worden.

Wie

der

neurologische

Gutachter

ausführe,

sei

er

während

den

durch

die

Migräne

hervorgerufenen

Anfälle

vollständig

arbeitsunfähig.

Auch

die

Häufigkeit

der

Anfälle,

welche

zwischen

4

bis

8

Tage

pro

Monat

aufträten,

seien

für

den

neurologischen

Gutachter

plausibel

oder

es

sei

jedenfalls

davon

auszugehen,

da

er

sich

betreffend

Häufigkeit

der

Anfälle

nicht

weiter

äussere .

Bei

einem

monatlichen

A rbeitsa usfall

von

durchschnittlich

20

%

bis

40

%

von

einem

100%-Pensum

für

jegliche

Arbeiten

handle

es

sich

für

die

Beurteilung,

ob

ein

Anspruch

auf

Versicherungsleistungen

bestehe,

um

einen

wesentlichen

Punkt,

der

im

Gutachten

vollständig

ausser

Acht

gela s sen

worden

sei,

da

dieser

auch

nicht

im

Rahmen

der

funktionellen

Beeinträchtigung

vom

Neurologen

bezi e hungsweise

in

der

Konsensbeurteilun g

dis k u t iert

worden

sei

(S.

9

f.).

Die

im

Juli

2021

vom

S pital

C.___

berichteten

Schwankschwindel

und

Konzentrations störungen

würden

vom

neurologischen

Gutachter

nicht

berücksichtigt

(S.

10).

Aufgrund

dieser

Ausführungen

könne

nicht

auf

das

Gutachten

abgestellt

werden,

und

es

sei

ein

neues

Gutachten

einzuholen,

welches

auch

die

Auswirkungen

der

vestibulären

Migräne

auf

die

Arbeitsfähigkeit

miteinbeziehe

(S.

11).

Zum

Einkommensvergleich

sei

anzufügen,

dass

entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerde gegnerin

im

vorliegenden

Fall

die

persönlichen

und

beruflichen

Merkmale

auch

nebst

dem

neu

eingeführten

Pauschalabzug

von

10

%

weiterhin

zu

ber ü ck sichtigen

sei en

(S.

11

f.) .

2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Rentenanspruch

des

Beschwerdeführers

und

ob

diesbezüglich

der

Sachverhalt

rechtsgenüglich

abgeklärt

wurde. 3. 3.1

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Neurologie,

berichtete

am

19.

Januar

2016

über

die

Konsultation

vom

15.

Dezember

2015

(Urk.

8/7/23-24)

und

führte

aus,

es

bestehe

ein

lumboradikuläres

Syndrom

L5

rechts

mit

einer

Episode

im

Januar

2014

und

dann

ausgeprägter

Verstärkung

nach

einem

Unfall

2015

mit

Rückenkontusion.

Es

bestünden

keine

sensomotorischen

Ausfälle.

Das

MRI

vom

17.

November

2015

zeige

eine

ausgeprägte

Osteochondrose

L5/S1

mit

Einengung

des

rechten

Foramens

und

diffuser

Protrusion

der

Bandscheibe.

In

der

angestammten,

schwerberuflichen,

bisherigen

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Er

werde

weiter

mit

Physiotherapie

sowie

medikamentös

mit

Lyrica

behandelt.

Gegen

die

Schwindelbeschwerden

werde

der

Beschwerde führer

mit

Betaserc

behandelt.

3.2

Med.

pract.

E.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

berichtete

am

18.

Dezember

2021

(Urk.

8/36/1-2)

und

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

ab

Oktober

2015

in

seiner

hausärztlichen

Betreuung

gewesen.

Im

Mai

2021

habe

er

sich

wieder

gemeldet,

nachdem

er

etwa

vier

Jahre

nicht

mehr

bei

ihm

gewesen

sei,

da

er

im

Ausland

geweilt

habe .

Er

befinde

sich

zirka

einmal

monatlich

in

seiner

hausärztlichen

Betreuung.

D er

Beschwerdeführer

gebe

an,

dass

sich

seine

psychischen

sowie

somatischen

Beschwerden

verschlechtert

hätten,

nachdem

er

im

Ausland

gewesen

sei.

E r

berichte

über

Depressionsphasen,

Schlafstörung,

Appetitlosigkeit,

Interesselosigkeit,

weiter

persistierende

Rückenbeschwerden

mit

Ausstrahlung

bis

in

die

Füsse.

Ferner

bestehe

seit

Jahren

eine

starke

Migräne

in

der

Häufigkeit

von

vier-

bis

zehnmal

im

Monat,

zweimal

davon

sehr

stark.

Weiter

leide

der

Beschwerdeführer

unter

chronischen

Magenbeschwerden

bei

Status

nach

Helicobacter

Eradikation

und

ebenfalls

bekannter

Laktoseintoleranz.

Für

eine

angestammte

Tätigkeit

auf

der

Baustelle

sei

er

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Für

eine

angepasste

Tätigkeit,

wie

zum

Beispiel

als

Taxi fahrer,

wenn

möglich

unter

Vermeidung

des

Tragens

von

Koffern,

sei

der

Beschwerdeführer

zu

50

%

arbeitsfähig.

Zudem

sei

ein

leichter

depressiver

Zustand

zu

verzeichnen,

eine

Schlafstörung

und

schwierige

psychosoziale

Verhältnisse.

Eine

psychiatrische

Abklärung

sei

angezeigt. 3.3

D ie

Ärzte

des

S pitals

C.___,

Klinik

für

Infektionskrankheiten

und

Spitalhygiene,

berichteten

am

7.

September

2022

(Urk.

8/56)

und

nannten

folgende

Diagnosen: - episodenweise

ungerichteter

Schwankschwindel

und

Konzentrationsstö rungen

seit

SARS-CoV-2-Impfung

im

Juli

2021 - Migräne

ohne

Aura - aktuell

zirka

1x/Monat

Anfälle - chronische

Rückenschmerzen

seit

Jahren - funktionelle

Dys p epsie

vom

PDS-Typ - Vitamin

D-Mangel,

Erstdiagnose

September

2022

Sie

führten

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

vom

Hausarzt

zugewiesen

worden

zur

Abklärung

eines

Post-COVID-Syndroms.

Nach

den

SARS-CoV-2

Impfungen

mit

dem

Wirkstoff

von

Moderna

am

21.

Juli

2021

und

18.

August

2021

sei

es

zu

Schwindel,

rascher

Ermüdbarkeit

und

Konzentrationsstörungen

gekommen.

Diesbezüglich

sei

im

August

2021

bereits

eine

MR-Untersuchung

des

Schädels

und

mehrfache

HNO-ärztliche

Untersuchungen

durchgeführt

worden,

welche

keine

Pathologien,

insbesondere

auch

des

Innenohrs,

ergeben

hätten.

Auch

ein

benigner

paroxy s maler

Lagerungsschwindel

sei

mehrfach

ausgeschlossen

wor den.

Der

Beschwerdeführer

selbst

berichte,

dass

in

den

Tagen

und

Wochen

nach

der

Impfung

ein

ungerichteter

Schwankschwindel

aufgetreten

sei .

Dabei

habe

er

jeweils

während

wenigen

Tagen

einen

konstanten

Schwindel

und

anschliessend

jedoch

auch

für

1-2

Wochen

keine

Beschwerden

gehabt.

Der

Schwindel

trete

sowohl

im

Stehen

als

auch

gelegentlich

bereits

im

Liegen

auf.

In

den

ersten

Wochen

nach

der

Impfung

sei

der

Schwindel

so

stark

gewesen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

praktisch

nicht

mehr

habe

aufrichten

können.

Einmalig

sei

er

auch

gestürzt

ohne

Bewusstseinsverlust.

Der

Beschwerdeführer

sei

Taxifahrer

bei

H.___ .

Diese

Arbeit

habe

er

sich

extra

aufgrund

der

seit

der

Impfung

bestehenden

Beschwerden

gesucht,

da

er

sich

die

Arbeits-

und

Ruhezeiten

komplett

frei

einteilen

könne.

So

fahre

er

nur

dann,

wenn

er

keinen

Schwindel

habe.

Zudem

fahre

er

meistens

nachts,

da

in

diesen

Stunden

wenig

Verkehr

herrsche

und

er

somit

eine

längere

Zeit

am

Stück

arbeiten

könne,

bevor

die

Konzentrations fähigkeit

abnehme

und

er

eine

Schlafpause

einlege

(S.

1).

Hinzu

komme,

dass

er

ebenfalls

seit

der

Impfung

verstärkt

an

Phasen

mit

Einschlaf problemen

leide.

Des

Weiteren

sei

er

seit

einigen

Jahren

durch

eine

Migräne

belastet,

welche

zirka

einmal

im

Monat

auftrete.

Auch

hier

habe

er

bereits

einige

Medikamente/The rapien

ausprobiert,

welche

meist

keine

Linderung

gebracht

hätten.

Daneben

sei

der

Beschwerdeführer

wegen

eines

Reizdarms

in

Behandlung

auf

der

Gastro enterologie

im

Hause.

Ein

Post-COVID-Syndrom

(Long-COVID)

sei

definiert

als

anhaltende

Beschwerden

mehr

als

12

Wochen

nach

SARS-CoV-2-Infektion

ohne

andere

Ursache.

Da

der

Beschwerdeführer

bisher

nicht

an

SARS-CoV-2

erkrankt

sei,

werde

dieses

Kriterium

formal

nicht

erfüllt.

Es

gebe

jedoch

Patienten,

die

ähnliche

Beschwerden

nach

einer

SARS-CoV-2-Impfung

berichten

würden.

Da

insbesondere

immunologische

Fehlreaktionen

nach

Impfungen

bekannterweise

möglich

seien,

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

die

Symptomatik

des

Beschwer deführers

durch

die

Impfung

verursacht

worden

sei.

Der

genaue

Patho mecha nismus

des

Post-COVID-Syndroms

sei

nicht

bekannt .

Entsprechend

existiere

auch

keine

ursächliche

Therapie,

und

die

einzelnen

Beschwerden

müssten

sympto matisch

angegangen

werden.

Aufgrund

der

ausgeprägten

neuro logischen

Symptomatik

(Schwindel,

ungenügend

kontrollierte

Migräne,

Konzen trations störungen,

Schlafstörungen)

sei

der

Beschwerdeführer

für

eine

neuro logische

Konsultation

im

Hause

zugewiesen

worden

zur

Beratung

und

gegeben enfalls

Etablierung

von

therapeutischen

Massnahmen.

Zudem

werde

eine

psychologische

Betreuung

empfohlen,

da

der

Beschwerdeführer

durch

die

Symp tomatik

in

seiner

Lebensqu a l i tät

deutl i ch

eingeschränkt

und

aufgrund

der

knappen

finanziellen

Mittel

auch

mit

existenziellen

Ängsten

konfront i ert

sei

(S.

2) . 3.4

Dr.

D.___

berichtete

am

25.

Oktober

2022

(Urk.

8/55)

über

den

Verlauf

mit

neuer

Diagnostik

und

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

in

der

Zwischenzeit

nach

P.___

umgezogen

und

habe

beim

Z ügeln

vermehrt

Rückenschmerzen

sowie

eine

Lumboischialgie

rechts

bei

bekannter

lumbaler

Diskushernie

verspürt.

Zudem

hätten

sich

der

Schwindel

und

die

Migräne

verstärkt.

Vom

1.

b is

9.

Oktober

2022

habe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

Die

Beschwerden

seien

rezidi vierend,

es

bestehe

eine

Therapieresistenz

nach

mehreren

therapeutischen

Ver suchen

inklusive

Repositionsmanöver

für

die

Schwindelbeschwerden,

Behand lung

mit

Betaserc

und

Arlevert

sowie

Magnesium

Kuren.

Die

Migräne

reagiere

nicht

auf

Zomig

nasal

in

der

aktuellen

Exazerbation.

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

die

Symptomatik

des

Beschwerdeführers

durch

die

Covid-Impfung

verur sacht

worden

sei.

Es

gebe

keine

ursächliche

Therapie.

Der

Beschwerdeführer

leide

auch

psychisch

unter

seiner

Situation,

weshalb

eine

Überweisung

an

Dr.

F.___

erfolgt

sei.

Betreffend

Rückenbeschwerden

bestünden

laut

MRI

vom

Juni

2021

(vgl.

Urk.

8/36/5)

die

bekannten

Diagnosen,

wobei

bei

Anstrengungen

(wie

jetzt

beim

Zügeln)

die

Symptomatik

wieder

verstärkt

auftr e ten

könne

mit

Lumbo ischialgie

rechts.

Für

die

angestammte

Tätigkeit

(Bauarbeiter)

bestehe

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit,

für

die

angepasste

Tätigkeit

(Taxichauffeur

H.___

ohne

Koffer

tragen)

bestehe

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit.

3.5 3. 5 .1

Die

A.___ - Ärzte

erstatteten

ihr

polydisziplinäres

Gutachten

am

7 .

Ju l i

2023

(Urk.

8/70 /13-22)

gestützt

auf

die

Akten

sowie

die

durchgeführten

internisti schen,

neu ro logischen,

psychiatrischen

und

orthopädischen

Untersuchungen

des

Beschwer deführers

sowie

die

Ergebnisse

der

durchgeführten

Zusatzdiagnostik

(S.

13

f.) .

In

der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung

nannten

sie

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

18

Ziff.

4.3): - Lumboischialgie

rechts

und

Pseudolumboischialgie

links

bei

Diskus pro trusion

L4/5

mit

Kontakt

zur

Nervenwurzel

L5

beidseits,

Osteochon drose

und

Diskusprotrusion

L5/S1

mit

Verlagerung

der

Nervenwurzel

S1

rechts

und

Kontakt

zur

Nervenwurzel

S2

rechts

- rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode

(ICD-10

F33.0,

F33.1)

Sie

führten

in

der

Konsensbeurteilung

dem

orthopädischen

Gutachter

folgend

(vgl.

orthopädisches

Teilgutachten

in

Urk.

8/70/1-12

S.

10

Ziff.

6.2)

aus,

die

Schmerzen

in

der

Lendenwirbelsäule

(LWS)

und

die

leicht

abnormen

Unter suchungsbefunde

derselben

könnten

auf

die

im

MRI

dargestellte

Diskusprotrusion

L4/5

mit

Kontakt

zur

Nervenwurzel

L5

beidseits

sowie

die

Osteochondrose

und

Diskusprotrusion

L5/S1

mit

Verlagerung

der

Nervenwurzel

S1

rechts

und

Kontakt

zur

Nervenwurzel

S2

rechts

zurückgeführt

werden.

Die

Ausstrahlung

der

Schmerzen

in

die

Fusssohle

links

sei

dadurch

aber

nicht

erklärt,

da

die

Nerven wurzel

S1

links

im

MRI

nicht

betroffen

sei

(S.

17

Ziff.

4.2) .

Aus

psychiatrischer

Sicht

liessen

sich

beim

Beschwerdeführer

nach

unauffälliger

Kindheitsentwicklung

über

Jahre

keine

psychischen

Störungen

mit

Krankheits wert,

insbesondere

keine

Hinweise

für

eine

Persönlichkeitsstörung,

erheben.

Er

habe

verschiedene

berufliche

Tätigkeiten

ausüben

können,

und

nach

einem

Arbeitsunfall

2015

habe

sich

im

Zusammenhang

mit

den

körperlichen

Beschwerden

sowie

den

psychosozialen

Problemen

mit

Scheidung

im

Mai

2015

und

Kündigung

im

März

2016

das

psychische

Zustandsbild

mit

depressiven

Verstimmungen

verschlechtert.

Er

sei

vor

allem

aufgrund

der

psychosozialen

Problematik

im

Juni

2016

nach

O.___

geflüchtet

und

im

April

2021

wieder

in

die

Schweiz

zurückgekehrt.

Es

habe

in

O.___

weiterhin

eine

schwierige

psychosoziale

Situation

bestanden,

und

nach

der

Rückkehr

in

die

Schweiz

habe

sich

das

psychische

Zustandsbild

mit

Arbeitsbeginn

als

Taxifahrer

im

August

2021

vorübergehend

gebessert.

Er

sei

zuversichtlicher

gewesen,

habe

aber

bald

gemerkt,

dass

er

nicht

voll

arbeiten

könne.

In

der

Folge

habe

sich

das

psychische

Zustandsbild

rasch

wieder

verschlechtert,

und

es

könne

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode,

erhoben

werden

(S.

17

Ziff.

4.2,

S.

18

Ziff.

4.4) .

Es

bestehe

nach

der

ersten

Ehe

von

2004

bis

2015

seit

2016

die

zweite

Ehe

mit

aufrechter

Partnerbeziehung

ohne

Partnerprobleme.

Es

liessen

sich

auch

keine

familiären

Probleme

erheben,

und

es

würden

vom

Beschwerdeführer

gute

soziale

Kontakte

angegeben.

Damit

fänden

sich

keine

tief

verwurzelten

oder

anhaltenden

Verhaltensmuster,

die

mit

gestörter

sozialer

Funktions-

und

Leistungsfähigkeit

einhergehen

würden.

Es

erschienen

die

Selbst-

und

Fremdwahrnehmung,

die

Realitätsprüfung

und

Urteilsbildung,

die

Affektsteuerung,

Impulskontrolle,

Intentionalität

und

der

Antrieb

vor

allem

durch

d i e

rezidivierende

depressive

Störung

beeinträchtigt.

Beim

Beschwerdeführer

seien

trotz

der

psychischen

Störung

Ressourcen

zu

erheben.

Er

gehe

einer

beruflichen

Tätigkeit

mit

einem

Pensum

von

40-50

%

nach

und

zeige

daneben

nur

wenige

Freizeitaktivitäten.

Es

bestehe

eine

aufrechte

Partnerbeziehung

ohne

familiäre

Probleme,

und

es

würden

soziale

Kontakte

angegeben.

Auch

erscheine

der

Beschwerdeführer

zum

Untersuchungszeitpunkt

gut

kommunikationsfähig

sowie

gut

kontaktfähig,

zeige

jedoch

eher

wenig

Motivation

und

wenig e

Interessen.

An

Belastungen

liessen

sich

neben

den

körperlichen

und

psychischen

Beschwerden

die

fehlende

Berufsausbildung,

die

reduzierte

Arbeitstätigkeit

sowie

die

finanziellen

Probleme

mit

unklaren

Zukunftsperspektiven

erheben

(S.

18

f.

Ziff.

4.4).

Körperlich

mittelschwere

Tätigkeiten

in

kalter

und

feuchter

Umgebung,

primär

sitzend

oder

stehend,

mit

häufig

inklinierten,

reklinierten

und

rotierten

Körperhaltungen,

könnten

nicht

mehr

vollumfänglich

zugemutet

werden.

Auf

Grund

der

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittel gradige

Episode,

seien

die

emotionale

Belastbarkeit,

die

geistige

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit,

die

Fähigkeit

zur

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

die

Widerstands-

und

Durchhaltefähigkeit,

die

Motivation,

die

Interessen,

der

Antrieb

sowie

die

Dauerbelastbarkeit

beeinträchtigt

(S.

19

Ziff.

4.5) .

Die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

als

Brandschutztechniker

betrage

seit

März

2014

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

35

%

(S.

19

Ziff.

4.6) .

Die

Arbeitsfähigkeit

in

angepassten

Tätigkeiten

mit

körperlich

leichten

Arbeiten

i n

temperierten

Räumen,

abwechselnd

sitzend

und

stehend,

ohne

häufige

inklinierte,

reklinierte

oder

rotierte

Körperhaltungen,

könnten

seit

März

2014

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

zu

100

%

zugemutet

werden.

Aufgrund

der

psychiatrischen

Diagnose

betrage

die

Arbeitsfähigkeit

ab

August

2021

für

Arbeiten

ohne

erhöhte

emotionale

Belastung,

ohne

Stressbelastung,

ohne

erforderliche

geistige

Flexibilität,

ohne

Anforderung

an

die

Konzentra tionsfähigkeit,

ohne

Nachtarbeit

und

ohne

überdurchschnittliche

Dauerbelastung

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

80

%

(S.

19

f.

Ziff.

4.7).

Durch

eine

chirurgische

Revision

der

unteren

LWS

könnte

eine

Steigerung

der

Arbeits fähigkeit

erzielt

werden.

Dem

Beschwerdeführer

sei

eine

regelmässige

psychiat rische

und

psychotherapeutische

Behandlung,

kombiniert

mit

einer

ausreichend

dosierten

antidepressiven

Medikation,

zu

empfehlen.

Unter

diesen

therapeu tischen

Massnahmen

sei

innerhalb

eines

Jahres

im

günstigen

Fall

eine

Besserung

des

psychischen

Zustandsbildes

mit

Leistungssteigerung

und

gesamthaft

bei

voller

Stundenpräsenz

etwa

90%iger

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätigkeit

zu

erwarten

(S.

20

Ziff.

4.8) . 3. 5 .2

Der

internistische

Gutachter

führte

in

seinem

Teilgutachten

(Urk.

8/70/23-34)

aus,

es

werde

eine

vermehrte

Tagesmüdigkeit

seit

den

zwei

Coronaimpfungen

(Juli

und

August

2021)

und

immer

wieder

plötzliche

Schwindelanfälle

tagsüber

ange geben.

Dieser

seien

jeweils

verbunden

mit

Konzentrationsstörungen.

Er

könne

keine

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

angeben

(S.

10) . 3. 5 . 3

Der

neurologische

Gutachter

führte

in

seinem

Teilgutach t en

(Urk.

8/70/35-46)

aus,

der

Beschwerdeführer

berichte,

dass

er

einen

Tinnitus

habe

und

fast

täglich

sei

ihm

schwindelig.

Seit

2021

sei

eine

vestibuläre

Migräne

bekannt,

aktuell

mit

Topiramat

behandelt.

Die

Anfallsfrequenz

werde

mit

4

bis

8

Anfällen

pro

Monat

angegeben.

Seit

7

Jahren

habe

der

Beschwerdeführer

Migräne,

Schwindel

und

Kopfschmerzen

(S.

6

Ziff.

3.1-3.2).

Die

am

5.

April

2023

durchgeführte

Zusatz untersuchung

(somatosensibel

evozierte

Potentiale;

SEP)

des

Nervus

medianus

und

des

Nervus

tibialis

h abe

jeweils

beidseits

ein

gut

reproduzierbares

kortikales

Antwortpotential

ergeben

ohne

Hinweis

auf

Leistungsbeeinträchtigung

der

Medianus -

bzw.

Tibialis f asern

auf

dem

Weg

zum

Kortex

(S.

9) .

Die

vom

Beschwerdeführer

geklagte

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

sei

als

primäre

Kopfschmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

zu

klassifizieren.

Seit

März

2023

erfolge

eine

medikamentöse

prophylaktische

Therapie

der

Migräne

mit

Topiramat

25mg/Tag.

Eine

andersartige

Ursache

der

zentralvestibulären

Beschwerden,

wie

zum

Beispiel

eine

entzündliche

ZNS-Erkrankung,

lasse

sich

bei

normalem

neurologischem

Untersuchungsbefund

und

normale

SEP-Befunden

des

Nervus

medianus

und

Nervus

tibialis

nicht

nachweisen.

An

Migränetagen

bestehe

eine

Arbeitsunfähigkeit

sowohl

als

Brand schutz techniker

als

auch

als

Taxifahrer.

Eine

generelle,

in

Prozenten

anzugebende

Arbeitsunfähigkeit

durch

die

vestibuläre

Migräne

bestehe

nicht .

Die

von

Dr.

D.___

attestierten

Arbeitsunfähigkeiten

von

100

%

für

die

angestammte

Tätig keit

und

von

50

%

für

die

Tätigkeit

als

Taxifahrer

sei en

nicht

nachzu vollziehen.

Die

durchgeführte

medikamentöse

Behandlung

sei

indiziert

und

wirksam

(S.

10

Ziff.

6.2

und

Ziff.

7.1).

3. 5 . 4

Der

psychiatrische

Gutachter

führte

in

seinem

Teilgutachten

(Urk.

8/70/47-76)

aus,

der

Beschwerdeführer

wirke

in

der

Stimmung

bedrückt

bis

niedergeschlagen,

affektiv

überwiegend

vermindert

mitschwingend,

bei

Ablenkung

kurz

aufhellbar

und

adäquat

lachend.

Psychomotorisch

sei

er

unauffällig

und

im

Antrieb

eher

vermindert.

Beim

Gespräch

erschienen

Auffassung,

Aufmerksamkeit

und

Kon zen trationsfähigkeit

weitgehend

intakt,

obwohl

über

subjektive

Konzen trations schwierigkeiten

geklagt

werde.

Daneben

fänden

sich

keine

Hinweise

für

Gedächt nisstörungen.

Die

Motivation

und

die

Interessen

erschienen

eher

vermindert.

Es

würden

Schlafstörungen

vor

allem

mit

Einschlafstörungen

angegeben,

und

der

Beschwerdeführer

würde

wiederholt

tagsüber

eine

halbe

bis

eine

Stunde

schlafen

mit

subjektiv

vermehrter

Müdigkeit

tagsüber.

Zum

Untersuchungszeitpunkt

fänden

sich

keine

Hinweise

für

vermehrte

Müdigkeit

oder

Erschöpfung.

Ein deutige

Biorhythmusstörungen

liessen

sich

nicht

erheben

(S.

17

Ziff.

4.3).

Zusammenfassend

zeigten

sich

im

durchgeführten

Mini-ICF-APP

überwiegend

leichte

bis

mittelgradige

Beeinträchtigungen

(S.

19

Ziff.

4.3).

Nach

den

anam nestischen

Angaben

könne

beim

Beschwerdeführer

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode,

erhoben

werden,

gekennzeichnet

durch

bedrückte

bis

niedergeschlagene

Stimmung,

mit

vermin derter

Lust,

verminderter

Freude

und

fehlender

Unternehmungslust.

Es

bestünden

Affektstörungen

mit

überwiegend

vermindertem

affektivem

Mitschwingen,

wechselnd

mit

kurzer

Stimmungsaufhellung

bei

Ablenkung,

und

hinzu

komme

eine

Neigung

zu

psychomotorischer

Unruhe

mit

Reizbarkeit

und

Erregbarkeit .

Der

Antrieb

erscheine

vermindert

(S.

21

Ziff.

6.1).

Beim

Beschwerdeführer

fänden

sich

aus

psychiatrischer

Sicht

keine

Hinweise

für

eine

anhaltende

somatoforme

Schmerzstörung.

Jedoch

könne

eine

psychogene

Überlagerung

der

körperlichen

Beschwerden

im

Zusammenhang

mit

der

rezidivierenden

depressiven

Störung

angenommen

werden.

Trotzdem

zeige

der

Beschwerdeführer

zum

Untersuchungs zeitpunkt

keine

Verdeutlichung

der

körperlichen

Beschwerden,

kein

demons tratives

Hinweisen

auf

die

Beschwerden,

und

es

fänden

sich

aus

psychiatrischer

Sicht

keine

Hinweise

für

eine

Aggravation

oder

einen

sekundären

Krankh e its gewinn

(S.

22

Ziff.

6.1) .

Bei

der

Beurteilung

der

Konsistenz

sei

eine

relativ

gleichmässige

Einschränkung

des

Aktivitätenniveaus

in

allen

vergleichbaren

Lebensbereichen

zu

erheben.

Der

Beschwerdeführer

wirke

krankheitseinsichtig

und

zeige

zum

Untersuchungszeitpunkt

einen

leichten

bis

mittleren

Leidensdruck

(S.

23

Ziff.

6.2).

3. 6

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

berichtete

am

28.

November

2023

über

die

Untersuchung

und

Behandlung

des

Beschwerde führers

ab

dem

29.

August

2023

(Urk.

3/3)

und

führte

aus,

der

Beschwerdeführer

sei

ihm

vom

langjährigen

Neurologen

Dr.

D.___

zugewiesen

worden

(S.

1) .

Er

nannte

folgende

Diagnosen

(S.

8

f.): - rezidivierende

depressive

Störung,

derzeit

mittelgradig

(ICD-10

F33.1) - Verdacht

auf

somatoforme

Beschwerden

mit

physischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41;

chronische

Schmerzen,

Migräne,

Schwindel,

Müdigkeit)

- bei

einem

O.___

mit

Migrations-/Flüchtlingshintergrund,

der

lange

Jahre

trotz

diverser

Lebensereignisse

mit

traumatischem

Potential

mit

Ausnahme

einer

depressiven

Phase

in

den

ersten

vier

Jahren

im

Flüchtlingsheim

in

der

Schweiz

asymptomatisch

geblieben

sei. Die

schwierigen

Lebensereignisse

seien

in

der

eben

erst

begonnenen

Psychotherapie

noch

nicht

zugänglich,

es

bleibe

vorerst

bei

Andeutungen

(Gewalt

durch

q.___

Militär

als

Jugendlicher,

gewaltsamer

Tod

des

Vaters,

über

die

Flucht

habe

der

Beschwerdeführer

noch

nichts

berichtet,

wohl

aber

über

sei n

Leiden

während

der

ersten

vier

Jahre

in

der

Schweiz

ohne

Arbeit/Beschäftigung). Eine

komplexe

posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-11

6B41)

müsse

zum

jetzigen

Zeitpunkt

in

Betracht

gezogen

werden.

Nicht

selten

seien

physische

oder

somatoforme

Symptome

wie

Schmerzen,

Magenbe schwerden,

Schwindel,

Körpermissempfindungen

die

einzigen,

die

wahr genommen

würden

und

die

der

Selbstwert/der

Stolz

dieser

Menschen

zulasse.

Psychische

Beschwerden

seien

unzulässig,

solange

sie

sich

verleugnen

liessen.

Oft

fehle

es

auch

am

Wissen

um

das

pathogene

Potential

von

Traumata.

Die

Traumata

seien

etwas

Alltägliches

für

Flüchtlinge,

jeder

kenne

sie.

Aber

auch

wenn

sie

beinahe

zum

Leben

gehörten,

hätten

sie

je

nach

Traumata

und

Ressourcenlage

der

betroffenen

Person

krankmachendes

Potential.

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

O.___

aufgewachsen,

wie

dies

im

psychiat rischen

Teilgutachten

geschrieben

stehe.

Er

sei

zwar

in

O.___

geboren

worden,

sein

Vater

habe

damals

in

R.___

gearbeitet

und

später

seine

Familie

aus

S.___

nach

T.___

geholt.

Drei

Monate

jährlich

habe

die

Familie

in

O.___

verbracht,

damit

sie

nicht

des

Aufenthalts

verlustig

gegangen

sei.

Der

Beschwer deführer

sei

in

seiner

Kindheit

und

Jugend

oft

tödlichen

Aggressionen

q.___ scher

Soldaten

ausgesetzt

gewesen,

einige

seiner

damaligen

Kollegen

habe

er

sterben

sehen.

Sein

Vater

sei

nicht

durch

einen

Unfall,

wie

im

psychiatrischen

Teilgut achten

festgehalten,

ums

Leben

gekommen,

sondern

von

einem

q.___

Soldaten

auf

dem

Heimweg

von

der

Arbeit

zu

Tode

gefahren

worden.

Es

sei

weder

zu

einer

strafrechtlichen

noch

zu

einer

polizeilichen

Untersuchung

gekommen,

O.___

seien

eine

Art

Freiwild

(S.

2) .

Durch

den

Tod

seines

Vaters

sei

der

Beschwerdeführer

als

Familienoberhaupt

nachgerutscht

und

habe

den

Lebens unterhalt

gewährleisten

müssen.

Er

sei

1999

24-jährig

in

die

Schweiz

geflohen.

Es

seien

vier

harte

Jahre

angestanden,

in

denen

er

als

Flüchtling

in

einem

Flüchtlingsheim

habe

leben

müssen

und

nicht

einer

Arbeit

habe

nachgehen

dürfen.

Er

sei

damals

zum

ersten

Mal

in

psychiatrischer

Behandlung

gestanden

wegen

Depressionen.

Er

habe

Antidepressiva

erhalten.

Nach

vier

Jahren

habe

er

endlich

arbeiten

dürfen,

zuerst

im

Gastgewerbe,

danach

in

verschiedenen

Betrieben

und

ab

2011

als

Brandschutz-Isolationsfachmann .

Im

Jahre

2015

sei

er

bei

der

Arbeit

von

einer

Leiter

gestürzt,

wovon

er

sich

nicht

mehr

erholt

habe.

Einige

Monate

später

sei

ihm

gekündigt

worden.

Nachdem

er

ausgestempelt

gewesen

sei,

habe

er

sich

zur

Rückkehr

nach

O.___

entschlossen

und

sich

von

seiner

Schweizer

Ehefrau

getrennt.

Er

habe

in

seiner

Heimat

wieder

Fuss

fassen

wollen,

was

ihm

nicht

gelungen

sei.

Seine

Rückenbeschwerden

hätte

es

ihm

nicht

ermöglicht,

eine

Arbeit

aufzunehmen,

obwohl

es

genug

gut

bezahlte

Jobs

in

Q.___

gegeben

habe.

Nachdem

seine

finanziellen

Ressourcen

erschöpft

gewesen

seien,

sei

er

in

die

Schweiz

zurückgekehrt

und

habe

versucht,

hier

eine

Existenz

als

Taxifahrer

aufzubauen.

Später

habe

er

seine

Familie

(seine

zweite

Ehefrau

und

zwei

Kinder)

nachgezogen.

Die

Covid-Impfung

habe

so

sein

Verdacht

-

bei

ihm

schlimme

Folgen

gehabt.

Zuvor

schon

habe

ihn

seit

Jahren

Migräne

geplagt

(7-8

Migränetage

pro

Monat),

er

leide

unter

Tinnitus

und

Hörverminderung

einseitig

sowie

Rückenschmerzen.

Neu

sei

im

Sommer

2023

ein

phasenweise

plötzlich

auftretender

akuter

Drehschwindel

dazugekommen.

Wenn

eine

Attacke

auftrete,

gehe

gar

nichts

mehr,

er

könne

sich

ohne

Hilfe

nicht

mehr

auf

den

Beinen

halten

(S.

3

f.).

Die

mittlerweile

eingestellten

-

Therapieversuche

im

C.___

auf

dem

Dreh sessel

hätten

die

Situation

nur

noch

verschlimmert.

Auf

psychischer

Ebene

bestehe

eine

anhaltende

Lustlosigkeit

und

Antriebsstörung,

Schlafstörungen,

enorme

Müdigkeit

und

erhöhtes

Schlafbedürfnis,

hohe

Ermüdbarkeit,

dann

Konzentrationsstörungen

(mehr

als

4

Stunden

Arbeit

pro

Tag

als

Taxifahrer

liege

deshalb

nicht

drin),

Dünnhäutigkeit,

Gereiztheit,

sozialer

Rückzug,

eine

unfreund liche,

niedergeschlagene

Grundstimmung,

Hoffnungslosigkeit.

All

diese

Beschwerden

würden

den

Beschwerdeführer

in

seiner

Arbeitsfähigkeit

und

in

seinem

Lebensgefühl

einschränken

und

beschämen

(S.

5).

Betreffend

die

erhobenen

Befunde

hielt

Dr.

G.___

fest,

dass

d ie

kognitiven

Funktionen

im

Gespräch

unauffällig

seien,

die

beklagten

Konzentrationsstörungen

nicht

beobachtbar,

der

Gesprächsfluss

flüssig,

lebhaft,

wenn

es

um

die

aktuelle

Situation

in

seiner

Heimat

gehe.

Es

entstehe

der

Eindruck,

als

ob

die

native,

temperamentvolle

und

intelligente

Persönlichkeit

dann

aufblitzen

würde.

Hin weise

auf

Gedächtnisstörungen

würden

fehlen.

Der

Antrieb

im

Gespräch

sei

unauffällig,

eingeschränkt

im

Alltag

durch

die

diversen

psychischen

und

physischen

Beschwerden.

Die

vom

Beschwerdeführer

vorgelegten

Arbeitsjournale

2022/2023

aus

der

H.___ -App

seiner

Arbeitstätigkeit

würden

zeigen,

dass,

wenn

die

Arbeit

überhaupt

möglich

gewesen

sei

(es

gebe

auch

viele

Absenzen),

die

Online-Zeiten

(gemessen

würden

nicht

die

Fahr-,

sondern

die

Präsenzzeiten)

erheblichen

täglichen

Schwankungen

unterworfen

seien.

Die

wöchentlichen

Präsenzzeiten

würden

zwischen

12

bis

maximal

17

Stunden

schwanken

(S.

7).

Für

die

Beurteilung

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

sei

gemäss

Dr.

G.___

aufgrund

seiner

bisherigen

Erkenntnisse

(vgl.

S.

9

ff.)

zu

beachten,

dass

die

Fähigkeit

zur

Anpassung

an

Regeln

und

Routinen,

die

Fähigkeit

zur

Planung

und

Strukturierung

von

Aufgaben,

die

Flexibilität

und

Umstellungsfähigkeit

und

insbesondere

die

Durchhaltefähigkeit

wesentlich

eingeschränkt

seien .

Dadurch

sei

die

Arbeitsfähigkeit

lebenspraktisch

erheblich

eingeschränkt.

Dank

der

H.___ -App

lasse

sich

die

Einschränkung

realitätsgerecht

auf

zirka

50

%

quantifizieren.

Diese

Arbeitsfähigkeit

gelte

für

die

adaptierte

berufliche

Tätigkeit

als

Taxifahrer

bei

H.___,

die

dem

Beschwerdeführer

ein

grosses

Mass

an

Flexibilität

in

den

Arbeitszeiten

einräume

(S.

12).

Zum

A.___ - Gutachten

führte

Dr.

G.___

aus,

zur

syndromalen

Diagnose

lasse

sich

nichts

beifügen,

ausser

dass

die

Schwere

der

Depression

zwischenzeitlich

offenbar

zugenommen

habe.

Er

schätze

diese

als

mittelgradig

ein.

Doch

könne

e ine

somatoforme

Störung

mit

physischen

und

psychischen

Faktoren

bei

dieser

Vorgeschichte

und

der

vielschichtigen

Symp tomatik/Beschwerden

nicht

ausgeschlossen

werden.

Bei

allen

Migranten

mit

Fluchthintergrund

sei

obligat

und

aktiv

nach

möglichen

Traumata

zu

suchen.

Der

psychiatrische

Gutachter

habe

den

Steilpass

des

Beschwerdeführers

offenbar

nicht

nur

nicht

angenommen,

sondern

ignoriert.

Die

Absenz

einer

Persön lichkeitsstörung

er

sei

damit

einverstanden,

der

Beschwerdeführer

zeige

gemäss

derzeitigem

Wissensstand

zu

wenige

Hinweise,

als

dass

eine

Persönlich keitsstörung

diagnostiziert

werden

könne

enthebe

den

Gutachter

nicht,

sich

Gedanken

zu

machen

zur

Persönlichkeitsentwicklung

und

dem

Umfeld,

wo

diese

Entwicklung

stattgefunden

habe.

Die

vom

Gutachter

mehrfach

als

« aufrecht »

bezeichnete

Ehebeziehung

missachte

die

Belastung,

d ie

das

Krankheitsgeschehen

auch

für

die

Ehefrau

und

die

ganze

Familie

bedeute,

und

selbstredend

wirke

sich

das

in

einer

Endlosschlaufe

auf

das

Selbstwertgefühl

des

Beschwerdeführers

aus.

Am

Gesamtgutachten

werde

kritisiert,

dass

es

sich

bei

der

Festlegung

der

Arbeits fähigkeit

um

theoretische

Annahmen

handle,

die

dem

unberechenbaren

und

plötzlichen

Auftreten

heftiger

Krankheitssymptome

nicht

Rechnung

trage

(S.

14).

3. 7

RAD-Ärztin

Dr.

B.___,

Fachärztin

für

Chirurgie,

nahm

am

19.

Januar

2024

Stellung

(Urk.

7)

und

führte

aus,

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

im

Gut achten

seien

an

vielen

Stellen

v age

geblieben

und

würden

sich

teilweise

widersprechen.

Dieser

Umstand

werde

im

Gutachten

nicht

explizit

kommentiert.

Jedoch

werde

im

internistischen

Teilgutachten

auf

Inkonsistenzen

hingewiesen

(vgl.

Urk.

8/70/23-34

S.

7

f.).

Die

Schwindelsymptomatik

käme

nur

tagsüber

vor,

in

der

Nacht

sei

er

beschwerdefrei.

Dennoch

werde

eine

Limitierung

auf

Grund

von

Konzentrationsstörungen

auch

nachts

angegeben.

Eine

ausschliessliche

nächtliche

Symptomatik

sei

medizinisch

zu

hinterfragen.

Der

Beschwerdeführer

gebe

an,

beim

Spielen

mit

den

Kindern

eingeschränkt

zu

sein,

sehe

sich

in

Zukunft

jedoch

weiterhin

als

Fahrer.

Der

Schweregrad

der

angegebenen

Beein trächtigungen

stehe

der

subjektiven

Sicht

der

Fahrtauglichkeit

entgegen.

Unklar

bleibe

medizinisch,

ob

die

Schwindelsymptomatik

einer

vestibulären

Migräne

zuzuordnen

sei

oder

eine

eigene

Entität

darstelle.

Vom

Behandler

(C.___)

werde

die

Diagnose

als

Verdachtsdiagnose

geführt.

Ungeachtet

dessen,

sei

eine

Arbeitsun fähigkeit

in

jeder

Tätigkeit

während

eines

Migräneanfalls

nachvollziehbar.

Die

Häufigkeit

werde

vom

Beschwerdeführer

mit

4-8

Anfällen

im

Monat

unter

Prophylaxemedikation

angegeben.

Dies

sei

nicht

nachvollziehbar,

da

keine

ärztlichen

Zeugnisse

oder

ein

Nachweis

über

Fehlzeiten/Arbeitsausfall

vorlägen.

Zudem

bleibe

unklar,

welche

medikamentöse

Therapie

tatsächlich

durchgeführt

werde.

Auf

Grund

der

Inkonsistenzen

werde

sich

auf

die

untere

Angabe

der

Anfallsfrequenz

von

4

Anfällen/Monat

bezogen.

Dies

entspreche

einer

Leistungs minderung

von

zirka

20

%

(Anfallsdauer

bis

Regeneration

werde

mit

12

Stunden

angegeben,

vgl.

psychiatrisches

Teilgutachten).

Neurologisch

hätten

im

Gut achten

keine

funktionellen

Einschränkungen

objektiviert

werden

können,

daher

sei

die

Angabe

der

Diagnose

der

Migräne

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar.

Im

Belastungsprofil

seien

Einschränkungen

durch

die

psychiat rische

Symptomatik

beinhaltet,

und

im

Konsens

sei

eine

Leistungsminderung

von

20

%

in

angepasster

Tätigkeit

gutachterlich

festgelegt.

Somit

sei

eine

Leis tungsminderung

berücksichtigt

und

würde

durch

die

Migränesymptomatik

nicht

erhöht

werden.

Spezifische

Trigger

zur

Anfallsauslösung

würden

vom

Beschwer deführer

nicht

benannt,

hätten

daher

auch

nicht

explizit

ins

Belas tungsprofil

aufgenommen

werden

können.

Zusammengefasst

könne

die

Kritik

an

der

knapp

gefassten

Diskussion

der

Migränesymptomatik

nachvollzogen

werden.

Auf

Grund

der

nicht

objektivierbaren

Befunde/Arbeitsausfälle

sowie

den

beschriebenen

Inkonsistenzen

und

fehlenden

Funktionsausfälle n

sei

die

gutachterliche

Beur teilung

nachvollziehbar.

Eine

Leistungsminderung

sei

berücksichtigt

worden.

4. 4.1

Zur

Beurteilung

des

aktuellen

Gesundheitszustandes

de s

Beschwerdeführer s

erfolgte

eine

polydisziplinäre

Begutachtung

durch

die

Ärzte

der

A.___

(vor stehend

E.

3.5)

sowie

aufgrund

der

Einwände

des

Beschwerdeführers

zum

neuro logischen

Teilgutachten

eine

Stellungnahme

des

RAD

hierzu

(vorstehend

E.

3.7).

Anhand

dieser

medizinischen

Berichte

lassen

sich

allerdings

die

Aus wirkungen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigungen

des

Beschwerdeführers

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nicht

genügend

schlüssig

beurteilen. 4.2

Hinsichtlich

des

polydisziplinären

Gutachtens

der

Ärzte

der

A.___

(Urk .

8 / 70)

ist

Folgendes

festzuhalten:

Die

internistische

Untersuchung

erwies

sich

im

Wes ent lichen

als

unauffällig,

so

dass

aus

internistischer

Sicht

nachvollziehbar

keine

Arbeitsunfähigkeit

attestiert

werden

konnte

(vgl.

Urk.

8/70/23-34

S.

10

f.).

Aufgrund

der

aus

orthopädischer

Sicht

bestehenden

lumbalen

Beschwerden

wurde

zum

Zeitpunkt

der

Begutachtung

eine

35%ige

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

sowie

eine

100%ige

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

gemäss

beschriebenem

Belastungsprofil

festgestellt

(Urk.

8/70/1-12

S.

11)

und

in

der

Konsensbeurteilung

auch

so

übernommen

(Urk.

8/70/13-22

S.

19).

Die

orthopädische

Beurteilung

ist

aufgrund

der

radiologischen

Untersuchungs ergebnisse

(vgl.

Urk.

8/70/1-12

S.

9

Ziff.

4.3)

nachvollziehbar

und

es

findet

sich

in

d en

Akten

weder

eine

abweichende

Beurteilung

noch

wurde

eine

solche

geltend

gemacht.

Auf

das

orthopädische

Teilgutachten

kann

somit

abgestellt

werden.

Der

psychiatrische

Gutachter

attestierte

dem

Beschwerdeführer

gestützt

auf

die

überwiegend

leichten

bis

mittelgradigen

Funktionseinschränkungen

aufgrund

der

diagnostizierten

rezidivierenden

depressiven

Störung,

gegenwärtig

leichte

bis

mittelgradige

Episode,

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

von

30

%

sowie

eine

Arbeitsunfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

von

20

%

(Urk.

8/70/47-76

S.

28).

Diese

Beurteilung

wurde

in

der

Konsensbeurteilung

ebenfalls

übernommen

(Urk.

8/70/13-22

S.

19

f.) .

In

neurologischer

Hinsicht

wurde

die

geklagte,

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

als

primäre

Kopfschmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

klassifiziert,

eine

andersartige

Ursache

der

zentralvestibulären

Beschwerden

lasse

sich

bei

nor malem

neurologische m

Untersuchungsbefund

nicht

nachweisen.

Der

neurolo gische

Gutachter

erachtete

den

Beschwerdeführer

an

Migränetagen

sowohl

in

der

bisherigen

wie

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

als

arbeits unfähig,

eine

generelle

in

Prozenten

anzugebende

Arbeitsunfähigkeit

durch

die

vestibuläre

Migräne

bestehe

jedoch

nicht

(Urk.

8/70/35-46

S.

10

Ziff.

6.2).

Seine

dies bezüglichen

Ausführungen

sind

infolge

der

von

ihm

angegebenen

Anfalls frequenz

von

4

bis

8

Anfällen

pro

Monat,

ohne

dies

weder

im

Teilgutachten

noch

in

der

Konsensbeurteilung

detailliert

und

begründet

zu

thematisieren,

nicht

nachvollziehbar

und

schlüssig.

Entgegen

der

Ansicht

der

Beschwerdegegnerin

kann

diesbezüglich

auch

nicht

ohne

Weiteres

auf

die

von

ihr

dazu

eingeholte

RAD- Stellungnahme

von

Dr.

B.___

abgestellt

werden.

Diesbezüglich

bleibt

anzumerken,

dass

die

RAD-Ärztin

Dr.

B.___

zwar

einen

Facharzttitel

in

Chirurgie,

jedoch

nicht

in

Neurologie

besitzt.

Bei

der

Beurteilung

des

Gesundheitszustandes

des

Beschwerdeführers

in

Bezug

auf

die

vestibuläre

Migräne

und

deren

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

stehen

jedoch

insbesondere

neurologische

Aspekte

im

Fokus.

Abgesehen

davon

ist

ihre

Stellungnahme

nicht

nachvoll ziehbar

begründet,

hält

mehrere

Unklarheiten

fest,

ohne

auf

diese

näher

einzu gehen

und

vermag

somit

denn

auch

die

noch

offenen

Fragen

im

neurologischen

Teilgutachten

nicht

zu

beantworten .

Dass

in

der

Konsensbeurteilung

für

angepasste

Tätigkeiten

eine

Leistungsminderung

von

20

%

durch

die

psychische

Symptomatik

berücksichtigt

worden

sei

und

diese

auch

durch

die

Migräne symptomatik

nicht

erhöht

werden

würde,

zumal

spezifische

Trigger

zur

Anfallsauslösung

nicht

genannt

worden

seien

und

somit

auch

nicht

explizit

im

Belastungsprofil

hätten

aufgenommen

werden

können,

vermag

als

Begründung

nicht

zu

überzeugen.

4.3

Es

bleibt

zu

erwähnen,

dass

das

Bundesgericht

mit

BGE

140

V

290

die

Frage

offen

gelassen

hat,

ob

eine

Migräne

zu

den

objektivierbaren

Krank heitsbildern

zu

zählen

ist,

da

es

im

Hinblick

auf

die

Folgenabschätzung

bei

der

Migräne

eines

konsistenten

Nachweises

mittels

sorgfältiger

Plausibilitätsprüfung

bedarf

(BGE

140

V

290

E.

3.3.1).

Eine

solche

Plausibilitätsprüfung

fehlt

vorliegend.

So

hält

der

neurologische

Gutachter

wie

erwähnt

einerseits

fest,

dass

die

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

mangels

anderweitiger

Ursache

der

zentralves t ibulären

Beschwerden

als

primäre

Kopf schmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

zu

klassifizieren

sei

und

an

Migräne tagen

eine

Arbeitsunfähigkeit

bestehe .

Andererseits

führte

er

aus,

dass

e ine

generelle

in

Prozenten

anzugebende

Arbeitsunfähigkeit

durch

die

Migräne

nicht

bestehe .

Die

Anfallsfrequenz

wird

mit

4

bis

8

Anfällen

pro

Monat

angegeben

und

der

Gutachter

hält

weiter

fest,

dass

die

durchgeführte

medikamentöse

Behandlung

mit

Topiramat

25

mg

indiziert

und

wirksam

sei

(Urk.

8/70/35-46

S.

10) .

Bei

fehlenden

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

auf

neurologischem

Fachgebiet

keine

funktionelle

Beeinträchtigung

von

Fähigkeiten,

Ressourcen

und

Belastungen

(S.

11).

Diese

-

sich

zum

Teil

widersprechenden

-

Ausführungen

des

neurologischen

Gutachters

lassen

nicht

nachvollziehen,

ob

und

inwiefern

die

diagnostischen

Kriterien

einer

Migräne

erfüllt

sind,

fehlt

doch

im

Gutachten

eine

schlüssig

begründete

und

nachvollziehbare

Herleitung

der

Diagnose.

Es

wird

mit

keinem

Wort

ausgeführt,

aus

welchen

Gründen

der

Gutachter

die

vom

Beschwerdeführer

geklagte

intermittierend

auftretende

Schwindelsymptomatik

mit

Kopfschmerzen

als

primäre

Kopfschmerzen

vom

vestibulären

Migränetyp

klassifizier t.

Zudem

erschliesst

sich

aus

dem

Gutachten

nicht,

ob

die

seit

März

2023

angegebene

prophylaktische

medikamentöse

Therapie

mit

Topiramat

(S.

10)

vom

Beschwerde führer

regelmässig

eingenommen

wird,

gibt

dies er

doch

in

sämtlichen

anderen

Teilgutachten

entweder

an,

keine

regelmässige

Medikation

einzunehmen

(vgl.

orthopädisches

Teilgutachten,

Urk.

8/70/1- 12

S.

7;

psychiatrisches

Teilgut achten,

Urk.

8/70/47-76

S.

16)

beziehungsweise

wird

Topiramat

nicht

aufgeführt

(vgl.

internistisches

Teilgutachten,

Urk.

8/70/23-34

S.

7).

Somit

erscheint

unklar,

ob

die

vom

Gutachter

postulierte

Wirksamkeit

der

Medikation

etwas

an

der

Anfallsfrequenz

zu

ändern

vermag,

mit

einer

Verbesserung

zu

rechnen

ist

oder

die

angegebene

Anfallsfrequenz

unter

Prophylaxemedikation

zu

verstehen

ist.

Die

Häufigkeit

von

4-8

Anfällen

pro

Monat

wird

vom

Beschwerdeführer

angegeben,

ob

und

wie

diese

objektivierbar

ist,

bleibt

unklar.

Der

Gutachter

äussert

sich

nicht

dazu

und

würdigt

die

angegebene

Anfallsfrequenz

denn

auch

nicht,

dies

obwohl

die

Divergenz

zur

Angabe

der

Anfallshäufigkeit

mit

einem

Anfall

pro

Monat

vor

der

medikamentösen

Prophylaxe

(vgl.

Bericht

des

C.___

vom

September

2022;

vorstehend

E.

3.3)

erheblich

ist.

Es

bleibt

somit

insgesamt

fraglich,

ob

grundsätzlich

von

einer

guten

Therapierbarkeit

der

Migräne

auszu gehen

ist

und

was

dies

für

eine

allfällige

Beeinträchtigung

der

Arbeitsfähigkeit

zu

bedeuten

hat.

Weiter

äussert

sich

der

neurologische

Gutachter

auch

nicht

zum

vom

Beschwerdeführer

ausgeführten

Umstand,

dass

die

Schwindelsymptomatik

vorwiegend

tagsüber

auftrete

(vgl.

hierzu

internistisches

Teilgutachten,

Urk.

8/70/23-34

S.

5- 7),

und

welche

Auswirkungen

dies

auf

die

Arbeitsfähigkeit

hat.

Nach

dem

Gesagten

fehlt

es

an

einer

nachvollziehbaren

Einschätzung

der

verbliebenen

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

insbesondere

aus

neurolo gischer

Sicht.

Vor

dem

Hintergrund,

dass

von

der

Rechtsprechung

bisher

offen

gelassen

wurde,

ob

eine

Migräne

zu

den

objektivierbaren

Krank heitsbildern

zu

zählen

ist

(BGE

140

V

290

E.

3.3.1),

und

dass

die

Rechtsprechung

indes

sowohl

bei

objektivierbaren

als

auch

bei

unklaren

Beschwerdebildern

für

die

Bejahung

einer

Anspruchsberechtigung

eine

nachvollziehbare

ärztli che

Beurteilung

der

Auswirkungen

des

Gesundheitsschadens

auf

die

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

voraussetzt,

ist

vorliegend

eine

isolierte

Einschätzung

aus

neurologischer

Sicht

nicht

genügend.

Dies

gilt

umso

mehr

bei

der

fraglichen

Diagnoseherleitung

durch

den

neurologischen

Gutachter,

womit

nicht

mit

ausreichender

Sicherheit

feststeht,

ob

nur

organisch

bedingte

Migräneschmerzen

oder

auch

psychische

Ursachen

betreffend

die

Schwindelsymptomatik

mit

Konzentrationsstörungen

vorliegen

und

wie

gross

ein

jeweiliger

Anteil

ist.

N icht

zuletzt

auch

im

Hinblick

auf

die

zu

prüfenden

Standardindikatoren

(dort

insbesondere

den

Komplex

«Gesund heits schädigung»

und

«Komorbiditäten»,

vgl.

vorstehend

E.

1.4)

sowi e

auf

die

Frage

der

Ausgestaltung

der

zumutbaren

Tätigkeit

ist

es

unerlässlich,

nicht

nur

den

neurologischen,

sondern

auch

den

psychi schen

Gesundheitszustand

und

dessen

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

erneut

gründlich

abklären

zu

lassen.

Es

ist

deshalb

nach

dem

Gesagten

zumindest

eine

erneute

neurologisch-psychia trische

Begutachtung

zu

veranlassen. 4.4

Zusammenfassend

erweist

sich

die

vorliegende

Aktenlage

für

eine

abschliessende

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs

in

Bezug

auf

den

medizinischen

Sachverhalt

als

unvollständig,

weshalb

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

diese

nach

ergän zenden

neurologisch-psychiatrischen

Abklärungen

und

insbeson dere

einer

Konsens beurteilung

aus

gesamtmedizinischer

Sicht

über

den

Leis tungs an spruch

de s

Beschwerdeführer s

neu

verfüge.

In

diesem

Sinne

ist

die

Be schwerde

gutzuheissen. 5. 5.1

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

als

vollständiges

Obsiegen

(BGE

137

V

57).

Die

Verfahrenskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermes sensweise

auf

Fr.

800.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

der

Beschwerdegeg nerin

aufzuerlegen. 5.2

Nach

§

34

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Die

Höhe

der

gerichtlich

festzusetzenden

Entschädigung

bemisst

sich

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens,

jedoch

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

34

Abs.

3

GSVGer).

Als

weitere

Bemes sungskriterien

nennt

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädigungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

(GebV

SVGer)

den

Zeitauf wand

und

die

Barauslagen.

Mit

Honorarnote

vom

29.

Januar

2024

(Urk.

12)

machte

die

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers

bei

eine m

Aufwand

von

total

10.60

Stunden

sowie

Baraus lagen

von

Fr.

69.96

eine

Entschädigung

von

insgesamt

Fr.

2'587.51

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

geltend.

Dies

erscheint

unter

Berücksichtigung

der

Bedeutung

der

Streit sache

und

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

34

Abs.

3

GSVGer)

als

angemessen,

weshalb

die

Entschädigung

auf

insgesamt

Fr.

2'58 8 . --

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzulegen

ist. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

die

angefochtene

Verfügung

vom

30.

Oktober

2023

aufgehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zurückgewiesen

wird,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

800 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

unentgeltlichen

Rechtsvert r eterin

de s

Beschwerdeführer s,

Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms,

Zug,

eine

Prozessent schädigung

von

Fr.

2 ’ 58 8 . --

(inkl.

Barauslagen

und

MWS T)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Stephanie

C.

Elms - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

des

Beschwerdeführers

oder

seines

Vertreters

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach