Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren
...,
war
von
August
201 1
bis
Ende
März
2016
bei
der
Y.___
AG
Z.___
als
Brandschutzmonteur
tätig
(vgl.
Urk.
8/7/43
und
Urk.
8//8/2) .
A m
20.
Juni
2016
meldete
sich
der
Versicherte
u nter
Hinweis
auf
ein
lumboradikuläres
Syndrom
rechts
sowie
eine
akute
Rückenblockade
und
starke
Rückenschmerzen
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab
und
zog
Akten
der
Unfallversi cherung
bei
(Urk.
8/7,
Urk.
8/9) .
Gemäss
Feststellungsblatt
vom
3.
November
2016
(Urk.
8/18)
ist
der
Versicherte
am
26.
Juni
2016
nach
O.___
weggezogen .
Die
IV-Stelle
sistierte
daraufhin
die
Abklärungen
und
archivierte
das
Dossier,
da
die
Adresse
in
O.___
nicht
bekannt
war
und
nicht
ausfindig
gemacht
werden
konnte
(vgl.
Urk.
8/18
S.
3). 1.2
Am
27.
August
2021
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
zusätzlich
bestehende
Migräne
und
Schwindel
erneut
bei
der
Invalidenversiche rung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8/30).
Die
IV-Stelle
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab
und
holte
bei
der
A.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein,
das
am
7 .
Ju l i
2023
erstattet
wurde
(Urk.
8/70).
Mit
Schreiben
vom
14.
August
2023
(Urk.
8/75)
auferlegte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
eine
Massnahme,
wonach
dieser
sich
einer
regelmässigen
leitlinien gerechten
psychiatrischen
und
psychotherapeutischen
Behandlung
kombiniert
mit
einer
ausreichend
dosierten
antidepressiven
Medikation
zu
unterziehen
habe.
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8/76,
Urk.
8/82,
Urk.
8/86)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
30.
Oktober
2023
einen
Renten an spruch
(Urk.
8/87
=
Urk.
2) .
2.
Der
Versicherte
erhob
am
30.
November
2023
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
die
Verfügung
vom
30.
Oktober
2023
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben,
und
es
sei
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
ihm
die
gesetzlichen
Leis tun gen
nach
IVG,
namentlich
eine
Invalidenrente
ab
Anspruchsbeginn,
auszu richten
(S.
2
Ziff.
1),
und
es
sei
die
Sache
zwecks
Vornahme
eines
verwaltungsexternen
psychiatrischen
Gutachtens
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(S.
2
Ziff.
2).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
Januar
2024
(Urk.
6)
unter
Hinweis
auf
die
beigelegte
Stellungnahme
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
regionaler
ärztlicher
Dienst
(RAD),
vom
19.
Januar
2024
(Urk.
7)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
23.
Januar
2024
wurden
antragsgemäss
(vgl.
Urk.
1
S.
2)
die
unentgeltliche
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
bewilligt
und
dem
Beschwerdeführer
die
Beschwerdeantwort
und
die
RAD-Stellungnahme
zugestellt
(Urk.
10).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Am
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.3 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.4 Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struk turierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nach weis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Diese
Rechtsprechung
ist
auf
alle
im
Zeitpunkt
der
Praxisänderung
noch
nicht
erledigten
Fälle
anzuwenden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4) . 1. 5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfol gerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
fest,
gemäss
Unterlagen
leide
der
Beschwerdeführer
seit
vielen
Jahren
an
körperlichen
Beschwerden.
Durch
einen
erlittenen
Unfall
2015
hätten
sich
die
Beschwerden
verschlimmert,
wodurch
er
seiner
vormaligen
Tätigkeit
als
Brand schutztechniker
nicht
mehr
habe
nachgehen
können.
Aktuell
sei
er
als
Fahrer
im
geringen
Pensum
tätig
(S.
1) .
Gestützt
auf
die
nachvollziehbare
und
umfassende
Begutachtung
ergäben
die
Abklärungen,
dass
der
Beschwerdeführer
an
Beschwer den
leide,
die
sich
auf
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
auswirken
würden.
Die
vormalige
Tätigkeit
sei
ihm
seit
dem
erlittenen
Unfall
von
2015
noch
zu
35
%
zumutbar.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
er
grundsätzlich
ganztägig
arbe i tsfähig.
Aufgrund
der
reduzierten
emotionalen
Belastbarkeit,
Umstellungs fähigkeit
und
der
reduzierten
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
sei
er
in
seiner
Leistung
um
20
%
gemindert.
Folglich
sei
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
80
%
arbeitsfähig
(S.
2) .
Der
durchgeführte
Einkom mens vergleich
ergebe
einen
Invaliditätsgrad
von
30
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(S.
4) .
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
brachte
vor
(Urk.
1),
auf
das
A.___ -Gutachten
könne
nicht
abgestellt
werden.
Ausserdem
sei
der
Einkommensvergleich
aufgrund
des
fehlenden
leidensbedingten
Abzugs
vom
hypothetischen
Invalideneinkommen
nicht
korrekt
(S.
6).
In
der
Konsensbeurteilung
seien
die
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
der
durch
die
vestibuläre
Migräne
ausgelösten
Anfälle
weder
als
ressourcenhemmender
Faktor
noch
als
Belastungsfaktor
erwähnt
oder
diskutiert
worden.
Wie
der
neurologische
Gutachter
ausführe,
sei
er
während
den
durch
die
Migräne
hervorgerufenen
Anfälle
vollständig
arbeitsunfähig.
Auch
die
Häufigkeit
der
Anfälle,
welche
zwischen
4
bis
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
und
ob
diesbezüglich
der
Sachverhalt
rechtsgenüglich
abgeklärt
wurde. 3. 3.1
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Neurologie,
berichtete
am
19.
Januar
2016
über
die
Konsultation
vom
E. 6.1 ) .
Bei
der
Beurteilung
der
Konsistenz
sei
eine
relativ
gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleichbaren
Lebensbereichen
zu
erheben.
Der
Beschwerdeführer
wirke
krankheitseinsichtig
und
zeige
zum
Untersuchungszeitpunkt
einen
leichten
bis
mittleren
Leidensdruck
(S.
23
Ziff.
E. 6.2 ).
Seine
dies bezüglichen
Ausführungen
sind
infolge
der
von
ihm
angegebenen
Anfalls frequenz
von
4
bis
8
Anfällen
pro
Monat,
ohne
dies
weder
im
Teilgutachten
noch
in
der
Konsensbeurteilung
detailliert
und
begründet
zu
thematisieren,
nicht
nachvollziehbar
und
schlüssig.
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
kann
diesbezüglich
auch
nicht
ohne
Weiteres
auf
die
von
ihr
dazu
eingeholte
RAD- Stellungnahme
von
Dr.
B.___
abgestellt
werden.
Diesbezüglich
bleibt
anzumerken,
dass
die
RAD-Ärztin
Dr.
B.___
zwar
einen
Facharzttitel
in
Chirurgie,
jedoch
nicht
in
Neurologie
besitzt.
Bei
der
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
in
Bezug
auf
die
vestibuläre
Migräne
und
deren
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stehen
jedoch
insbesondere
neurologische
Aspekte
im
Fokus.
Abgesehen
davon
ist
ihre
Stellungnahme
nicht
nachvoll ziehbar
begründet,
hält
mehrere
Unklarheiten
fest,
ohne
auf
diese
näher
einzu gehen
und
vermag
somit
denn
auch
die
noch
offenen
Fragen
im
neurologischen
Teilgutachten
nicht
zu
beantworten .
Dass
in
der
Konsensbeurteilung
für
angepasste
Tätigkeiten
eine
Leistungsminderung
von
20
%
durch
die
psychische
Symptomatik
berücksichtigt
worden
sei
und
diese
auch
durch
die
Migräne symptomatik
nicht
erhöht
werden
würde,
zumal
spezifische
Trigger
zur
Anfallsauslösung
nicht
genannt
worden
seien
und
somit
auch
nicht
explizit
im
Belastungsprofil
hätten
aufgenommen
werden
können,
vermag
als
Begründung
nicht
zu
überzeugen.
4.3
Es
bleibt
zu
erwähnen,
dass
das
Bundesgericht
mit
BGE
140
V
290
die
Frage
offen
gelassen
hat,
ob
eine
Migräne
zu
den
objektivierbaren
Krank heitsbildern
zu
zählen
ist,
da
es
im
Hinblick
auf
die
Folgenabschätzung
bei
der
Migräne
eines
konsistenten
Nachweises
mittels
sorgfältiger
Plausibilitätsprüfung
bedarf
(BGE
140
V
290
E.
3.3.1).
Eine
solche
Plausibilitätsprüfung
fehlt
vorliegend.
So
hält
der
neurologische
Gutachter
wie
erwähnt
einerseits
fest,
dass
die
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
mangels
anderweitiger
Ursache
der
zentralves t ibulären
Beschwerden
als
primäre
Kopf schmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
zu
klassifizieren
sei
und
an
Migräne tagen
eine
Arbeitsunfähigkeit
bestehe .
Andererseits
führte
er
aus,
dass
e ine
generelle
in
Prozenten
anzugebende
Arbeitsunfähigkeit
durch
die
Migräne
nicht
bestehe .
Die
Anfallsfrequenz
wird
mit
4
bis
8
Anfällen
pro
Monat
angegeben
und
der
Gutachter
hält
weiter
fest,
dass
die
durchgeführte
medikamentöse
Behandlung
mit
Topiramat
25
mg
indiziert
und
wirksam
sei
(Urk.
8/70/35-46
S.
10) .
Bei
fehlenden
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
auf
neurologischem
Fachgebiet
keine
funktionelle
Beeinträchtigung
von
Fähigkeiten,
Ressourcen
und
Belastungen
(S.
11).
Diese
-
sich
zum
Teil
widersprechenden
-
Ausführungen
des
neurologischen
Gutachters
lassen
nicht
nachvollziehen,
ob
und
inwiefern
die
diagnostischen
Kriterien
einer
Migräne
erfüllt
sind,
fehlt
doch
im
Gutachten
eine
schlüssig
begründete
und
nachvollziehbare
Herleitung
der
Diagnose.
Es
wird
mit
keinem
Wort
ausgeführt,
aus
welchen
Gründen
der
Gutachter
die
vom
Beschwerdeführer
geklagte
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
als
primäre
Kopfschmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
klassifizier t.
Zudem
erschliesst
sich
aus
dem
Gutachten
nicht,
ob
die
seit
März
2023
angegebene
prophylaktische
medikamentöse
Therapie
mit
Topiramat
(S.
10)
vom
Beschwerde führer
regelmässig
eingenommen
wird,
gibt
dies er
doch
in
sämtlichen
anderen
Teilgutachten
entweder
an,
keine
regelmässige
Medikation
einzunehmen
(vgl.
orthopädisches
Teilgutachten,
Urk.
8/70/1- 12
S.
7;
psychiatrisches
Teilgut achten,
Urk.
8/70/47-76
S.
16)
beziehungsweise
wird
Topiramat
nicht
aufgeführt
(vgl.
internistisches
Teilgutachten,
Urk.
8/70/23-34
S.
7).
Somit
erscheint
unklar,
ob
die
–
vom
Gutachter
postulierte
–
Wirksamkeit
der
Medikation
etwas
an
der
Anfallsfrequenz
zu
ändern
vermag,
mit
einer
Verbesserung
zu
rechnen
ist
oder
die
angegebene
Anfallsfrequenz
unter
Prophylaxemedikation
zu
verstehen
ist.
Die
Häufigkeit
von
4-8
Anfällen
pro
Monat
wird
vom
Beschwerdeführer
angegeben,
ob
und
wie
diese
objektivierbar
ist,
bleibt
unklar.
Der
Gutachter
äussert
sich
nicht
dazu
und
würdigt
die
angegebene
Anfallsfrequenz
denn
auch
nicht,
dies
obwohl
die
Divergenz
zur
Angabe
der
Anfallshäufigkeit
mit
einem
Anfall
pro
Monat
vor
der
medikamentösen
Prophylaxe
(vgl.
Bericht
des
C.___
vom
September
2022;
vorstehend
E.
3.3)
erheblich
ist.
Es
bleibt
somit
insgesamt
fraglich,
ob
grundsätzlich
von
einer
guten
Therapierbarkeit
der
Migräne
auszu gehen
ist
und
was
dies
für
eine
allfällige
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
zu
bedeuten
hat.
Weiter
äussert
sich
der
neurologische
Gutachter
auch
nicht
zum
vom
Beschwerdeführer
ausgeführten
Umstand,
dass
die
Schwindelsymptomatik
vorwiegend
tagsüber
auftrete
(vgl.
hierzu
internistisches
Teilgutachten,
Urk.
8/70/23-34
S.
5- 7),
und
welche
Auswirkungen
dies
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hat.
Nach
dem
Gesagten
fehlt
es
an
einer
nachvollziehbaren
Einschätzung
der
verbliebenen
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
insbesondere
aus
neurolo gischer
Sicht.
Vor
dem
Hintergrund,
dass
von
der
Rechtsprechung
bisher
offen
gelassen
wurde,
ob
eine
Migräne
zu
den
objektivierbaren
Krank heitsbildern
zu
zählen
ist
(BGE
140
V
290
E.
3.3.1),
und
dass
die
Rechtsprechung
indes
sowohl
bei
objektivierbaren
als
auch
bei
unklaren
Beschwerdebildern
für
die
Bejahung
einer
Anspruchsberechtigung
eine
nachvollziehbare
ärztli che
Beurteilung
der
Auswirkungen
des
Gesundheitsschadens
auf
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
voraussetzt,
ist
vorliegend
eine
isolierte
Einschätzung
aus
neurologischer
Sicht
nicht
genügend.
Dies
gilt
umso
mehr
bei
der
fraglichen
Diagnoseherleitung
durch
den
neurologischen
Gutachter,
womit
nicht
mit
ausreichender
Sicherheit
feststeht,
ob
nur
organisch
bedingte
Migräneschmerzen
oder
auch
psychische
Ursachen
betreffend
die
Schwindelsymptomatik
mit
Konzentrationsstörungen
vorliegen
und
wie
gross
ein
jeweiliger
Anteil
ist.
N icht
zuletzt
auch
im
Hinblick
auf
die
zu
prüfenden
Standardindikatoren
(dort
insbesondere
den
Komplex
«Gesund heits schädigung»
und
«Komorbiditäten»,
vgl.
vorstehend
E.
1.4)
sowi e
auf
die
Frage
der
Ausgestaltung
der
zumutbaren
Tätigkeit
ist
es
unerlässlich,
nicht
nur
den
neurologischen,
sondern
auch
den
psychi schen
Gesundheitszustand
und
dessen
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
erneut
gründlich
abklären
zu
lassen.
Es
ist
deshalb
nach
dem
Gesagten
zumindest
eine
erneute
neurologisch-psychia trische
Begutachtung
zu
veranlassen. 4.4
Zusammenfassend
erweist
sich
die
vorliegende
Aktenlage
für
eine
abschliessende
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs
in
Bezug
auf
den
medizinischen
Sachverhalt
als
unvollständig,
weshalb
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
diese
nach
ergän zenden
neurologisch-psychiatrischen
Abklärungen
und
insbeson dere
einer
Konsens beurteilung
aus
gesamtmedizinischer
Sicht
über
den
Leis tungs an spruch
de s
Beschwerdeführer s
neu
verfüge.
In
diesem
Sinne
ist
die
Be schwerde
gutzuheissen. 5. 5.1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57).
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermes sensweise
auf
Fr.
800.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegeg nerin
aufzuerlegen. 5.2
Nach
§
E. 8 Tage
pro
Monat
aufträten,
seien
für
den
neurologischen
Gutachter
plausibel
oder
es
sei
jedenfalls
davon
auszugehen,
da
er
sich
betreffend
Häufigkeit
der
Anfälle
nicht
weiter
äussere .
Bei
einem
monatlichen
A rbeitsa usfall
von
durchschnittlich
20
%
bis
40
%
von
einem
100%-Pensum
für
jegliche
Arbeiten
handle
es
sich
für
die
Beurteilung,
ob
ein
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen
bestehe,
um
einen
wesentlichen
Punkt,
der
im
Gutachten
vollständig
ausser
Acht
gela s sen
worden
sei,
da
dieser
auch
nicht
im
Rahmen
der
funktionellen
Beeinträchtigung
vom
Neurologen
bezi e hungsweise
in
der
Konsensbeurteilun g
dis k u t iert
worden
sei
(S.
E. 9 f.).
Die
im
Juli
2021
vom
S pital
C.___
berichteten
Schwankschwindel
und
Konzentrations störungen
würden
vom
neurologischen
Gutachter
nicht
berücksichtigt
(S.
10).
Aufgrund
dieser
Ausführungen
könne
nicht
auf
das
Gutachten
abgestellt
werden,
und
es
sei
ein
neues
Gutachten
einzuholen,
welches
auch
die
Auswirkungen
der
vestibulären
Migräne
auf
die
Arbeitsfähigkeit
miteinbeziehe
(S.
11).
Zum
Einkommensvergleich
sei
anzufügen,
dass
entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerde gegnerin
im
vorliegenden
Fall
die
persönlichen
und
beruflichen
Merkmale
auch
nebst
dem
neu
eingeführten
Pauschalabzug
von
E. 11 f.) .
E. 15 Dezember
2015
(Urk.
8/7/23-24)
und
führte
aus,
es
bestehe
ein
lumboradikuläres
Syndrom
L5
rechts
mit
einer
Episode
im
Januar
2014
und
dann
ausgeprägter
Verstärkung
nach
einem
Unfall
2015
mit
Rückenkontusion.
Es
bestünden
keine
sensomotorischen
Ausfälle.
Das
MRI
vom
E. 17 November
2015
zeige
eine
ausgeprägte
Osteochondrose
L5/S1
mit
Einengung
des
rechten
Foramens
und
diffuser
Protrusion
der
Bandscheibe.
In
der
angestammten,
schwerberuflichen,
bisherigen
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Er
werde
weiter
mit
Physiotherapie
sowie
medikamentös
mit
Lyrica
behandelt.
Gegen
die
Schwindelbeschwerden
werde
der
Beschwerde führer
mit
Betaserc
behandelt.
3.2
Med.
pract.
E.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
berichtete
am
E. 18 Dezember
2021
(Urk.
8/36/1-2)
und
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
ab
Oktober
2015
in
seiner
hausärztlichen
Betreuung
gewesen.
Im
Mai
2021
habe
er
sich
wieder
gemeldet,
nachdem
er
etwa
vier
Jahre
nicht
mehr
bei
ihm
gewesen
sei,
da
er
im
Ausland
geweilt
habe .
Er
befinde
sich
zirka
einmal
monatlich
in
seiner
hausärztlichen
Betreuung.
D er
Beschwerdeführer
gebe
an,
dass
sich
seine
psychischen
sowie
somatischen
Beschwerden
verschlechtert
hätten,
nachdem
er
im
Ausland
gewesen
sei.
E r
berichte
über
Depressionsphasen,
Schlafstörung,
Appetitlosigkeit,
Interesselosigkeit,
weiter
persistierende
Rückenbeschwerden
mit
Ausstrahlung
bis
in
die
Füsse.
Ferner
bestehe
seit
Jahren
eine
starke
Migräne
in
der
Häufigkeit
von
vier-
bis
zehnmal
im
Monat,
zweimal
davon
sehr
stark.
Weiter
leide
der
Beschwerdeführer
unter
chronischen
Magenbeschwerden
bei
Status
nach
Helicobacter
Eradikation
und
ebenfalls
bekannter
Laktoseintoleranz.
Für
eine
angestammte
Tätigkeit
auf
der
Baustelle
sei
er
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Für
eine
angepasste
Tätigkeit,
wie
zum
Beispiel
als
Taxi fahrer,
wenn
möglich
unter
Vermeidung
des
Tragens
von
Koffern,
sei
der
Beschwerdeführer
zu
50
%
arbeitsfähig.
Zudem
sei
ein
leichter
depressiver
Zustand
zu
verzeichnen,
eine
Schlafstörung
und
schwierige
psychosoziale
Verhältnisse.
Eine
psychiatrische
Abklärung
sei
angezeigt. 3.3
D ie
Ärzte
des
S pitals
C.___,
Klinik
für
Infektionskrankheiten
und
Spitalhygiene,
berichteten
am
7.
September
2022
(Urk.
8/56)
und
nannten
folgende
Diagnosen: - episodenweise
ungerichteter
Schwankschwindel
und
Konzentrationsstö rungen
seit
SARS-CoV-2-Impfung
im
Juli
2021 - Migräne
ohne
Aura - aktuell
zirka
1x/Monat
Anfälle - chronische
Rückenschmerzen
seit
Jahren - funktionelle
Dys p epsie
vom
PDS-Typ - Vitamin
D-Mangel,
Erstdiagnose
September
2022
Sie
führten
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
vom
Hausarzt
zugewiesen
worden
zur
Abklärung
eines
Post-COVID-Syndroms.
Nach
den
SARS-CoV-2
Impfungen
mit
dem
Wirkstoff
von
Moderna
am
E. 21 Juli
2021
und
18.
August
2021
sei
es
zu
Schwindel,
rascher
Ermüdbarkeit
und
Konzentrationsstörungen
gekommen.
Diesbezüglich
sei
im
August
2021
bereits
eine
MR-Untersuchung
des
Schädels
und
mehrfache
HNO-ärztliche
Untersuchungen
durchgeführt
worden,
welche
keine
Pathologien,
insbesondere
auch
des
Innenohrs,
ergeben
hätten.
Auch
ein
benigner
paroxy s maler
Lagerungsschwindel
sei
mehrfach
ausgeschlossen
wor den.
Der
Beschwerdeführer
selbst
berichte,
dass
in
den
Tagen
und
Wochen
nach
der
Impfung
ein
ungerichteter
Schwankschwindel
aufgetreten
sei .
Dabei
habe
er
jeweils
während
wenigen
Tagen
einen
konstanten
Schwindel
und
anschliessend
jedoch
auch
für
1-2
Wochen
keine
Beschwerden
gehabt.
Der
Schwindel
trete
sowohl
im
Stehen
als
auch
gelegentlich
bereits
im
Liegen
auf.
In
den
ersten
Wochen
nach
der
Impfung
sei
der
Schwindel
so
stark
gewesen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
praktisch
nicht
mehr
habe
aufrichten
können.
Einmalig
sei
er
auch
gestürzt
ohne
Bewusstseinsverlust.
Der
Beschwerdeführer
sei
Taxifahrer
bei
H.___ .
Diese
Arbeit
habe
er
sich
extra
aufgrund
der
seit
der
Impfung
bestehenden
Beschwerden
gesucht,
da
er
sich
die
Arbeits-
und
Ruhezeiten
komplett
frei
einteilen
könne.
So
fahre
er
nur
dann,
wenn
er
keinen
Schwindel
habe.
Zudem
fahre
er
meistens
nachts,
da
in
diesen
Stunden
wenig
Verkehr
herrsche
und
er
somit
eine
längere
Zeit
am
Stück
arbeiten
könne,
bevor
die
Konzentrations fähigkeit
abnehme
und
er
eine
Schlafpause
einlege
(S.
1).
Hinzu
komme,
dass
er
ebenfalls
seit
der
Impfung
verstärkt
an
Phasen
mit
Einschlaf problemen
leide.
Des
Weiteren
sei
er
seit
einigen
Jahren
durch
eine
Migräne
belastet,
welche
zirka
einmal
im
Monat
auftrete.
Auch
hier
habe
er
bereits
einige
Medikamente/The rapien
ausprobiert,
welche
meist
keine
Linderung
gebracht
hätten.
Daneben
sei
der
Beschwerdeführer
wegen
eines
Reizdarms
in
Behandlung
auf
der
Gastro enterologie
im
Hause.
Ein
Post-COVID-Syndrom
(Long-COVID)
sei
definiert
als
anhaltende
Beschwerden
mehr
als
12
Wochen
nach
SARS-CoV-2-Infektion
ohne
andere
Ursache.
Da
der
Beschwerdeführer
bisher
nicht
an
SARS-CoV-2
erkrankt
sei,
werde
dieses
Kriterium
formal
nicht
erfüllt.
Es
gebe
jedoch
Patienten,
die
ähnliche
Beschwerden
nach
einer
SARS-CoV-2-Impfung
berichten
würden.
Da
insbesondere
immunologische
Fehlreaktionen
nach
Impfungen
bekannterweise
möglich
seien,
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
die
Symptomatik
des
Beschwer deführers
durch
die
Impfung
verursacht
worden
sei.
Der
genaue
Patho mecha nismus
des
Post-COVID-Syndroms
sei
nicht
bekannt .
Entsprechend
existiere
auch
keine
ursächliche
Therapie,
und
die
einzelnen
Beschwerden
müssten
sympto matisch
angegangen
werden.
Aufgrund
der
ausgeprägten
neuro logischen
Symptomatik
(Schwindel,
ungenügend
kontrollierte
Migräne,
Konzen trations störungen,
Schlafstörungen)
sei
der
Beschwerdeführer
für
eine
neuro logische
Konsultation
im
Hause
zugewiesen
worden
zur
Beratung
und
gegeben enfalls
Etablierung
von
therapeutischen
Massnahmen.
Zudem
werde
eine
psychologische
Betreuung
empfohlen,
da
der
Beschwerdeführer
durch
die
Symp tomatik
in
seiner
Lebensqu a l i tät
deutl i ch
eingeschränkt
und
aufgrund
der
knappen
finanziellen
Mittel
auch
mit
existenziellen
Ängsten
konfront i ert
sei
(S.
2) . 3.4
Dr.
D.___
berichtete
am
E. 25 Oktober
2022
(Urk.
8/55)
über
den
Verlauf
mit
neuer
Diagnostik
und
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
in
der
Zwischenzeit
nach
P.___
umgezogen
und
habe
beim
Z ügeln
vermehrt
Rückenschmerzen
sowie
eine
Lumboischialgie
rechts
bei
bekannter
lumbaler
Diskushernie
verspürt.
Zudem
hätten
sich
der
Schwindel
und
die
Migräne
verstärkt.
Vom
1.
b is
9.
Oktober
2022
habe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
Die
Beschwerden
seien
rezidi vierend,
es
bestehe
eine
Therapieresistenz
nach
mehreren
therapeutischen
Ver suchen
inklusive
Repositionsmanöver
für
die
Schwindelbeschwerden,
Behand lung
mit
Betaserc
und
Arlevert
sowie
Magnesium
Kuren.
Die
Migräne
reagiere
nicht
auf
Zomig
nasal
in
der
aktuellen
Exazerbation.
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
die
Symptomatik
des
Beschwerdeführers
durch
die
Covid-Impfung
verur sacht
worden
sei.
Es
gebe
keine
ursächliche
Therapie.
Der
Beschwerdeführer
leide
auch
psychisch
unter
seiner
Situation,
weshalb
eine
Überweisung
an
Dr.
F.___
erfolgt
sei.
Betreffend
Rückenbeschwerden
bestünden
laut
MRI
vom
Juni
2021
(vgl.
Urk.
8/36/5)
die
bekannten
Diagnosen,
wobei
bei
Anstrengungen
(wie
jetzt
beim
Zügeln)
die
Symptomatik
wieder
verstärkt
auftr e ten
könne
mit
Lumbo ischialgie
rechts.
Für
die
angestammte
Tätigkeit
(Bauarbeiter)
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit,
für
die
angepasste
Tätigkeit
(Taxichauffeur
H.___
ohne
Koffer
tragen)
bestehe
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit.
3.5 3. 5 .1
Die
A.___ - Ärzte
erstatteten
ihr
polydisziplinäres
Gutachten
am
7 .
Ju l i
2023
(Urk.
8/70 /13-22)
gestützt
auf
die
Akten
sowie
die
durchgeführten
internisti schen,
neu ro logischen,
psychiatrischen
und
orthopädischen
Untersuchungen
des
Beschwer deführers
sowie
die
Ergebnisse
der
durchgeführten
Zusatzdiagnostik
(S.
13
f.) .
In
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
nannten
sie
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
18
Ziff.
4.3): - Lumboischialgie
rechts
und
Pseudolumboischialgie
links
bei
Diskus pro trusion
L4/5
mit
Kontakt
zur
Nervenwurzel
L5
beidseits,
Osteochon drose
und
Diskusprotrusion
L5/S1
mit
Verlagerung
der
Nervenwurzel
S1
rechts
und
Kontakt
zur
Nervenwurzel
S2
rechts
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.0,
F33.1)
Sie
führten
in
der
Konsensbeurteilung
dem
orthopädischen
Gutachter
folgend
(vgl.
orthopädisches
Teilgutachten
in
Urk.
8/70/1-12
S.
10
Ziff.
6.2)
aus,
die
Schmerzen
in
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
und
die
leicht
abnormen
Unter suchungsbefunde
derselben
könnten
auf
die
im
MRI
dargestellte
Diskusprotrusion
L4/5
mit
Kontakt
zur
Nervenwurzel
L5
beidseits
sowie
die
Osteochondrose
und
Diskusprotrusion
L5/S1
mit
Verlagerung
der
Nervenwurzel
S1
rechts
und
Kontakt
zur
Nervenwurzel
S2
rechts
zurückgeführt
werden.
Die
Ausstrahlung
der
Schmerzen
in
die
Fusssohle
links
sei
dadurch
aber
nicht
erklärt,
da
die
Nerven wurzel
S1
links
im
MRI
nicht
betroffen
sei
(S.
17
Ziff.
4.2) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
liessen
sich
beim
Beschwerdeführer
nach
unauffälliger
Kindheitsentwicklung
über
Jahre
keine
psychischen
Störungen
mit
Krankheits wert,
insbesondere
keine
Hinweise
für
eine
Persönlichkeitsstörung,
erheben.
Er
habe
verschiedene
berufliche
Tätigkeiten
ausüben
können,
und
nach
einem
Arbeitsunfall
2015
habe
sich
im
Zusammenhang
mit
den
körperlichen
Beschwerden
sowie
den
psychosozialen
Problemen
mit
Scheidung
im
Mai
2015
und
Kündigung
im
März
2016
das
psychische
Zustandsbild
mit
depressiven
Verstimmungen
verschlechtert.
Er
sei
vor
allem
aufgrund
der
psychosozialen
Problematik
im
Juni
2016
nach
O.___
geflüchtet
und
im
April
2021
wieder
in
die
Schweiz
zurückgekehrt.
Es
habe
in
O.___
weiterhin
eine
schwierige
psychosoziale
Situation
bestanden,
und
nach
der
Rückkehr
in
die
Schweiz
habe
sich
das
psychische
Zustandsbild
mit
Arbeitsbeginn
als
Taxifahrer
im
August
2021
vorübergehend
gebessert.
Er
sei
zuversichtlicher
gewesen,
habe
aber
bald
gemerkt,
dass
er
nicht
voll
arbeiten
könne.
In
der
Folge
habe
sich
das
psychische
Zustandsbild
rasch
wieder
verschlechtert,
und
es
könne
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode,
erhoben
werden
(S.
17
Ziff.
4.2,
S.
18
Ziff.
4.4) .
Es
bestehe
nach
der
ersten
Ehe
von
2004
bis
2015
seit
2016
die
zweite
Ehe
mit
aufrechter
Partnerbeziehung
ohne
Partnerprobleme.
Es
liessen
sich
auch
keine
familiären
Probleme
erheben,
und
es
würden
vom
Beschwerdeführer
gute
soziale
Kontakte
angegeben.
Damit
fänden
sich
keine
tief
verwurzelten
oder
anhaltenden
Verhaltensmuster,
die
mit
gestörter
sozialer
Funktions-
und
Leistungsfähigkeit
einhergehen
würden.
Es
erschienen
die
Selbst-
und
Fremdwahrnehmung,
die
Realitätsprüfung
und
Urteilsbildung,
die
Affektsteuerung,
Impulskontrolle,
Intentionalität
und
der
Antrieb
vor
allem
durch
d i e
rezidivierende
depressive
Störung
beeinträchtigt.
Beim
Beschwerdeführer
seien
trotz
der
psychischen
Störung
Ressourcen
zu
erheben.
Er
gehe
einer
beruflichen
Tätigkeit
mit
einem
Pensum
von
40-50
%
nach
und
zeige
daneben
nur
wenige
Freizeitaktivitäten.
Es
bestehe
eine
aufrechte
Partnerbeziehung
ohne
familiäre
Probleme,
und
es
würden
soziale
Kontakte
angegeben.
Auch
erscheine
der
Beschwerdeführer
zum
Untersuchungszeitpunkt
gut
kommunikationsfähig
sowie
gut
kontaktfähig,
zeige
jedoch
eher
wenig
Motivation
und
wenig e
Interessen.
An
Belastungen
liessen
sich
neben
den
körperlichen
und
psychischen
Beschwerden
die
fehlende
Berufsausbildung,
die
reduzierte
Arbeitstätigkeit
sowie
die
finanziellen
Probleme
mit
unklaren
Zukunftsperspektiven
erheben
(S.
18
f.
Ziff.
4.4).
Körperlich
mittelschwere
Tätigkeiten
in
kalter
und
feuchter
Umgebung,
primär
sitzend
oder
stehend,
mit
häufig
inklinierten,
reklinierten
und
rotierten
Körperhaltungen,
könnten
nicht
mehr
vollumfänglich
zugemutet
werden.
Auf
Grund
der
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittel gradige
Episode,
seien
die
emotionale
Belastbarkeit,
die
geistige
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit,
die
Fähigkeit
zur
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
die
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit,
die
Motivation,
die
Interessen,
der
Antrieb
sowie
die
Dauerbelastbarkeit
beeinträchtigt
(S.
19
Ziff.
4.5) .
Die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Brandschutztechniker
betrage
seit
März
2014
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
35
%
(S.
19
Ziff.
4.6) .
Die
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
mit
körperlich
leichten
Arbeiten
i n
temperierten
Räumen,
abwechselnd
sitzend
und
stehend,
ohne
häufige
inklinierte,
reklinierte
oder
rotierte
Körperhaltungen,
könnten
seit
März
2014
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
zu
100
%
zugemutet
werden.
Aufgrund
der
psychiatrischen
Diagnose
betrage
die
Arbeitsfähigkeit
ab
August
2021
für
Arbeiten
ohne
erhöhte
emotionale
Belastung,
ohne
Stressbelastung,
ohne
erforderliche
geistige
Flexibilität,
ohne
Anforderung
an
die
Konzentra tionsfähigkeit,
ohne
Nachtarbeit
und
ohne
überdurchschnittliche
Dauerbelastung
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
80
%
(S.
19
f.
Ziff.
4.7).
Durch
eine
chirurgische
Revision
der
unteren
LWS
könnte
eine
Steigerung
der
Arbeits fähigkeit
erzielt
werden.
Dem
Beschwerdeführer
sei
eine
regelmässige
psychiat rische
und
psychotherapeutische
Behandlung,
kombiniert
mit
einer
ausreichend
dosierten
antidepressiven
Medikation,
zu
empfehlen.
Unter
diesen
therapeu tischen
Massnahmen
sei
innerhalb
eines
Jahres
im
günstigen
Fall
eine
Besserung
des
psychischen
Zustandsbildes
mit
Leistungssteigerung
und
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
etwa
90%iger
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
zu
erwarten
(S.
20
Ziff.
4.8) . 3. 5 .2
Der
internistische
Gutachter
führte
in
seinem
Teilgutachten
(Urk.
8/70/23-34)
aus,
es
werde
eine
vermehrte
Tagesmüdigkeit
seit
den
zwei
Coronaimpfungen
(Juli
und
August
2021)
und
immer
wieder
plötzliche
Schwindelanfälle
tagsüber
ange geben.
Dieser
seien
jeweils
verbunden
mit
Konzentrationsstörungen.
Er
könne
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
angeben
(S.
10) . 3. 5 . 3
Der
neurologische
Gutachter
führte
in
seinem
Teilgutach t en
(Urk.
8/70/35-46)
aus,
der
Beschwerdeführer
berichte,
dass
er
einen
Tinnitus
habe
und
fast
täglich
sei
ihm
schwindelig.
Seit
2021
sei
eine
vestibuläre
Migräne
bekannt,
aktuell
mit
Topiramat
behandelt.
Die
Anfallsfrequenz
werde
mit
4
bis
8
Anfällen
pro
Monat
angegeben.
Seit
7
Jahren
habe
der
Beschwerdeführer
Migräne,
Schwindel
und
Kopfschmerzen
(S.
6
Ziff.
3.1-3.2).
Die
am
5.
April
2023
durchgeführte
Zusatz untersuchung
(somatosensibel
evozierte
Potentiale;
SEP)
des
Nervus
medianus
und
des
Nervus
tibialis
h abe
jeweils
beidseits
ein
gut
reproduzierbares
kortikales
Antwortpotential
ergeben
ohne
Hinweis
auf
Leistungsbeeinträchtigung
der
Medianus -
bzw.
Tibialis f asern
auf
dem
Weg
zum
Kortex
(S.
9) .
Die
vom
Beschwerdeführer
geklagte
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
sei
als
primäre
Kopfschmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
zu
klassifizieren.
Seit
März
2023
erfolge
eine
medikamentöse
prophylaktische
Therapie
der
Migräne
mit
Topiramat
25mg/Tag.
Eine
andersartige
Ursache
der
zentralvestibulären
Beschwerden,
wie
zum
Beispiel
eine
entzündliche
ZNS-Erkrankung,
lasse
sich
bei
normalem
neurologischem
Untersuchungsbefund
und
normale
SEP-Befunden
des
Nervus
medianus
und
Nervus
tibialis
nicht
nachweisen.
An
Migränetagen
bestehe
eine
Arbeitsunfähigkeit
sowohl
als
Brand schutz techniker
als
auch
als
Taxifahrer.
Eine
generelle,
in
Prozenten
anzugebende
Arbeitsunfähigkeit
durch
die
vestibuläre
Migräne
bestehe
nicht .
Die
von
Dr.
D.___
attestierten
Arbeitsunfähigkeiten
von
100
%
für
die
angestammte
Tätig keit
und
von
50
%
für
die
Tätigkeit
als
Taxifahrer
sei en
nicht
nachzu vollziehen.
Die
durchgeführte
medikamentöse
Behandlung
sei
indiziert
und
wirksam
(S.
10
Ziff.
E. 29 August
2023
(Urk.
3/3)
und
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
ihm
vom
langjährigen
Neurologen
Dr.
D.___
zugewiesen
worden
(S.
1) .
Er
nannte
folgende
Diagnosen
(S.
8
f.): - rezidivierende
depressive
Störung,
derzeit
mittelgradig
(ICD-10
F33.1) - Verdacht
auf
somatoforme
Beschwerden
mit
physischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41;
chronische
Schmerzen,
Migräne,
Schwindel,
Müdigkeit)
- bei
einem
O.___
mit
Migrations-/Flüchtlingshintergrund,
der
lange
Jahre
trotz
diverser
Lebensereignisse
mit
traumatischem
Potential
–
mit
Ausnahme
einer
depressiven
Phase
in
den
ersten
vier
Jahren
im
Flüchtlingsheim
in
der
Schweiz
–
asymptomatisch
geblieben
sei. Die
schwierigen
Lebensereignisse
seien
in
der
eben
erst
begonnenen
Psychotherapie
noch
nicht
zugänglich,
es
bleibe
vorerst
bei
Andeutungen
(Gewalt
durch
q.___
Militär
als
Jugendlicher,
gewaltsamer
Tod
des
Vaters,
über
die
Flucht
habe
der
Beschwerdeführer
noch
nichts
berichtet,
wohl
aber
über
sei n
Leiden
während
der
ersten
vier
Jahre
in
der
Schweiz
ohne
Arbeit/Beschäftigung). Eine
komplexe
posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-11
6B41)
müsse
zum
jetzigen
Zeitpunkt
in
Betracht
gezogen
werden.
Nicht
selten
seien
physische
oder
somatoforme
Symptome
wie
Schmerzen,
Magenbe schwerden,
Schwindel,
Körpermissempfindungen
die
einzigen,
die
wahr genommen
würden
und
die
der
Selbstwert/der
Stolz
dieser
Menschen
zulasse.
Psychische
Beschwerden
seien
unzulässig,
solange
sie
sich
verleugnen
liessen.
Oft
fehle
es
auch
am
Wissen
um
das
pathogene
Potential
von
Traumata.
Die
Traumata
seien
etwas
Alltägliches
für
Flüchtlinge,
jeder
kenne
sie.
Aber
auch
wenn
sie
beinahe
zum
Leben
gehörten,
hätten
sie
je
nach
Traumata
und
Ressourcenlage
der
betroffenen
Person
krankmachendes
Potential.
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
O.___
aufgewachsen,
wie
dies
im
psychiat rischen
Teilgutachten
geschrieben
stehe.
Er
sei
zwar
in
O.___
geboren
worden,
sein
Vater
habe
damals
in
R.___
gearbeitet
und
später
seine
Familie
aus
S.___
nach
T.___
geholt.
Drei
Monate
jährlich
habe
die
Familie
in
O.___
verbracht,
damit
sie
nicht
des
Aufenthalts
verlustig
gegangen
sei.
Der
Beschwer deführer
sei
in
seiner
Kindheit
und
Jugend
oft
tödlichen
Aggressionen
q.___ scher
Soldaten
ausgesetzt
gewesen,
einige
seiner
damaligen
Kollegen
habe
er
sterben
sehen.
Sein
Vater
sei
nicht
durch
einen
Unfall,
wie
im
psychiatrischen
Teilgut achten
festgehalten,
ums
Leben
gekommen,
sondern
von
einem
q.___
Soldaten
auf
dem
Heimweg
von
der
Arbeit
zu
Tode
gefahren
worden.
Es
sei
weder
zu
einer
strafrechtlichen
noch
zu
einer
polizeilichen
Untersuchung
gekommen,
O.___
seien
eine
Art
Freiwild
(S.
2) .
Durch
den
Tod
seines
Vaters
sei
der
Beschwerdeführer
als
Familienoberhaupt
nachgerutscht
und
habe
den
Lebens unterhalt
gewährleisten
müssen.
Er
sei
1999
24-jährig
in
die
Schweiz
geflohen.
Es
seien
vier
harte
Jahre
angestanden,
in
denen
er
als
Flüchtling
in
einem
Flüchtlingsheim
habe
leben
müssen
und
nicht
einer
Arbeit
habe
nachgehen
dürfen.
Er
sei
damals
zum
ersten
Mal
in
psychiatrischer
Behandlung
gestanden
wegen
Depressionen.
Er
habe
Antidepressiva
erhalten.
Nach
vier
Jahren
habe
er
endlich
arbeiten
dürfen,
zuerst
im
Gastgewerbe,
danach
in
verschiedenen
Betrieben
und
ab
2011
als
Brandschutz-Isolationsfachmann .
Im
Jahre
2015
sei
er
bei
der
Arbeit
von
einer
Leiter
gestürzt,
wovon
er
sich
nicht
mehr
erholt
habe.
Einige
Monate
später
sei
ihm
gekündigt
worden.
Nachdem
er
ausgestempelt
gewesen
sei,
habe
er
sich
zur
Rückkehr
nach
O.___
entschlossen
und
sich
von
seiner
Schweizer
Ehefrau
getrennt.
Er
habe
in
seiner
Heimat
wieder
Fuss
fassen
wollen,
was
ihm
nicht
gelungen
sei.
Seine
Rückenbeschwerden
hätte
es
ihm
nicht
ermöglicht,
eine
Arbeit
aufzunehmen,
obwohl
es
genug
gut
bezahlte
Jobs
in
Q.___
gegeben
habe.
Nachdem
seine
finanziellen
Ressourcen
erschöpft
gewesen
seien,
sei
er
in
die
Schweiz
zurückgekehrt
und
habe
versucht,
hier
eine
Existenz
als
Taxifahrer
aufzubauen.
Später
habe
er
seine
Familie
(seine
zweite
Ehefrau
und
zwei
Kinder)
nachgezogen.
Die
Covid-Impfung
habe
–
so
sein
Verdacht
-
bei
ihm
schlimme
Folgen
gehabt.
Zuvor
schon
habe
ihn
seit
Jahren
Migräne
geplagt
(7-8
Migränetage
pro
Monat),
er
leide
unter
Tinnitus
und
Hörverminderung
einseitig
sowie
Rückenschmerzen.
Neu
sei
im
Sommer
2023
ein
phasenweise
plötzlich
auftretender
akuter
Drehschwindel
dazugekommen.
Wenn
eine
Attacke
auftrete,
gehe
gar
nichts
mehr,
er
könne
sich
ohne
Hilfe
nicht
mehr
auf
den
Beinen
halten
(S.
3
f.).
Die
–
mittlerweile
eingestellten
-
Therapieversuche
im
C.___
auf
dem
Dreh sessel
hätten
die
Situation
nur
noch
verschlimmert.
Auf
psychischer
Ebene
bestehe
eine
anhaltende
Lustlosigkeit
und
Antriebsstörung,
Schlafstörungen,
enorme
Müdigkeit
und
erhöhtes
Schlafbedürfnis,
hohe
Ermüdbarkeit,
dann
Konzentrationsstörungen
(mehr
als
4
Stunden
Arbeit
pro
Tag
als
Taxifahrer
liege
deshalb
nicht
drin),
Dünnhäutigkeit,
Gereiztheit,
sozialer
Rückzug,
eine
unfreund liche,
niedergeschlagene
Grundstimmung,
Hoffnungslosigkeit.
All
diese
Beschwerden
würden
den
Beschwerdeführer
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
und
in
seinem
Lebensgefühl
einschränken
und
beschämen
(S.
5).
Betreffend
die
erhobenen
Befunde
hielt
Dr.
G.___
fest,
dass
d ie
kognitiven
Funktionen
im
Gespräch
unauffällig
seien,
die
beklagten
Konzentrationsstörungen
nicht
beobachtbar,
der
Gesprächsfluss
flüssig,
lebhaft,
wenn
es
um
die
aktuelle
Situation
in
seiner
Heimat
gehe.
Es
entstehe
der
Eindruck,
als
ob
die
native,
temperamentvolle
und
intelligente
Persönlichkeit
dann
aufblitzen
würde.
Hin weise
auf
Gedächtnisstörungen
würden
fehlen.
Der
Antrieb
im
Gespräch
sei
unauffällig,
eingeschränkt
im
Alltag
durch
die
diversen
psychischen
und
physischen
Beschwerden.
Die
vom
Beschwerdeführer
vorgelegten
Arbeitsjournale
2022/2023
aus
der
H.___ -App
seiner
Arbeitstätigkeit
würden
zeigen,
dass,
wenn
die
Arbeit
überhaupt
möglich
gewesen
sei
(es
gebe
auch
viele
Absenzen),
die
Online-Zeiten
(gemessen
würden
nicht
die
Fahr-,
sondern
die
Präsenzzeiten)
erheblichen
täglichen
Schwankungen
unterworfen
seien.
Die
wöchentlichen
Präsenzzeiten
würden
zwischen
12
bis
maximal
17
Stunden
schwanken
(S.
7).
Für
die
Beurteilung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
sei
gemäss
Dr.
G.___
aufgrund
seiner
bisherigen
Erkenntnisse
(vgl.
S.
9
ff.)
zu
beachten,
dass
die
Fähigkeit
zur
Anpassung
an
Regeln
und
Routinen,
die
Fähigkeit
zur
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
die
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit
und
insbesondere
die
Durchhaltefähigkeit
wesentlich
eingeschränkt
seien .
Dadurch
sei
die
Arbeitsfähigkeit
lebenspraktisch
erheblich
eingeschränkt.
Dank
der
H.___ -App
lasse
sich
die
Einschränkung
realitätsgerecht
auf
zirka
50
%
quantifizieren.
Diese
Arbeitsfähigkeit
gelte
für
die
adaptierte
berufliche
Tätigkeit
als
Taxifahrer
bei
H.___,
die
dem
Beschwerdeführer
ein
grosses
Mass
an
Flexibilität
in
den
Arbeitszeiten
einräume
(S.
12).
Zum
A.___ - Gutachten
führte
Dr.
G.___
aus,
zur
syndromalen
Diagnose
lasse
sich
nichts
beifügen,
ausser
dass
die
Schwere
der
Depression
zwischenzeitlich
offenbar
zugenommen
habe.
Er
schätze
diese
als
mittelgradig
ein.
Doch
könne
e ine
somatoforme
Störung
mit
physischen
und
psychischen
Faktoren
bei
dieser
Vorgeschichte
und
der
vielschichtigen
Symp tomatik/Beschwerden
nicht
ausgeschlossen
werden.
Bei
allen
Migranten
mit
Fluchthintergrund
sei
obligat
und
aktiv
nach
möglichen
Traumata
zu
suchen.
Der
psychiatrische
Gutachter
habe
den
Steilpass
des
Beschwerdeführers
offenbar
nicht
nur
nicht
angenommen,
sondern
ignoriert.
Die
Absenz
einer
Persön lichkeitsstörung
–
er
sei
damit
einverstanden,
der
Beschwerdeführer
zeige
gemäss
derzeitigem
Wissensstand
zu
wenige
Hinweise,
als
dass
eine
Persönlich keitsstörung
diagnostiziert
werden
könne
–
enthebe
den
Gutachter
nicht,
sich
Gedanken
zu
machen
zur
Persönlichkeitsentwicklung
und
dem
Umfeld,
wo
diese
Entwicklung
stattgefunden
habe.
Die
vom
Gutachter
mehrfach
als
« aufrecht »
bezeichnete
Ehebeziehung
missachte
die
Belastung,
d ie
das
Krankheitsgeschehen
auch
für
die
Ehefrau
und
die
ganze
Familie
bedeute,
und
selbstredend
wirke
sich
das
in
einer
Endlosschlaufe
auf
das
Selbstwertgefühl
des
Beschwerdeführers
aus.
Am
Gesamtgutachten
werde
kritisiert,
dass
es
sich
bei
der
Festlegung
der
Arbeits fähigkeit
um
theoretische
Annahmen
handle,
die
dem
unberechenbaren
und
plötzlichen
Auftreten
heftiger
Krankheitssymptome
nicht
Rechnung
trage
(S.
14).
3. 7
RAD-Ärztin
Dr.
B.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
nahm
am
19.
Januar
2024
Stellung
(Urk.
7)
und
führte
aus,
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
im
Gut achten
seien
an
vielen
Stellen
v age
geblieben
und
würden
sich
teilweise
widersprechen.
Dieser
Umstand
werde
im
Gutachten
nicht
explizit
kommentiert.
Jedoch
werde
im
internistischen
Teilgutachten
auf
Inkonsistenzen
hingewiesen
(vgl.
Urk.
8/70/23-34
S.
7
f.).
Die
Schwindelsymptomatik
käme
nur
tagsüber
vor,
in
der
Nacht
sei
er
beschwerdefrei.
Dennoch
werde
eine
Limitierung
auf
Grund
von
Konzentrationsstörungen
auch
nachts
angegeben.
Eine
ausschliessliche
nächtliche
Symptomatik
sei
medizinisch
zu
hinterfragen.
Der
Beschwerdeführer
gebe
an,
beim
Spielen
mit
den
Kindern
eingeschränkt
zu
sein,
sehe
sich
in
Zukunft
jedoch
weiterhin
als
Fahrer.
Der
Schweregrad
der
angegebenen
Beein trächtigungen
stehe
der
subjektiven
Sicht
der
Fahrtauglichkeit
entgegen.
Unklar
bleibe
medizinisch,
ob
die
Schwindelsymptomatik
einer
vestibulären
Migräne
zuzuordnen
sei
oder
eine
eigene
Entität
darstelle.
Vom
Behandler
(C.___)
werde
die
Diagnose
als
Verdachtsdiagnose
geführt.
Ungeachtet
dessen,
sei
eine
Arbeitsun fähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
während
eines
Migräneanfalls
nachvollziehbar.
Die
Häufigkeit
werde
vom
Beschwerdeführer
mit
4-8
Anfällen
im
Monat
unter
Prophylaxemedikation
angegeben.
Dies
sei
nicht
nachvollziehbar,
da
keine
ärztlichen
Zeugnisse
oder
ein
Nachweis
über
Fehlzeiten/Arbeitsausfall
vorlägen.
Zudem
bleibe
unklar,
welche
medikamentöse
Therapie
tatsächlich
durchgeführt
werde.
Auf
Grund
der
Inkonsistenzen
werde
sich
auf
die
untere
Angabe
der
Anfallsfrequenz
von
4
Anfällen/Monat
bezogen.
Dies
entspreche
einer
Leistungs minderung
von
zirka
20
%
(Anfallsdauer
bis
Regeneration
werde
mit
12
Stunden
angegeben,
vgl.
psychiatrisches
Teilgutachten).
Neurologisch
hätten
im
Gut achten
keine
funktionellen
Einschränkungen
objektiviert
werden
können,
daher
sei
die
Angabe
der
Diagnose
der
Migräne
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar.
Im
Belastungsprofil
seien
Einschränkungen
durch
die
psychiat rische
Symptomatik
beinhaltet,
und
im
Konsens
sei
eine
Leistungsminderung
von
20
%
in
angepasster
Tätigkeit
gutachterlich
festgelegt.
Somit
sei
eine
Leis tungsminderung
berücksichtigt
und
würde
durch
die
Migränesymptomatik
nicht
erhöht
werden.
Spezifische
Trigger
zur
Anfallsauslösung
würden
vom
Beschwer deführer
nicht
benannt,
hätten
daher
auch
nicht
explizit
ins
Belas tungsprofil
aufgenommen
werden
können.
Zusammengefasst
könne
die
Kritik
an
der
knapp
gefassten
Diskussion
der
Migränesymptomatik
nachvollzogen
werden.
Auf
Grund
der
nicht
objektivierbaren
Befunde/Arbeitsausfälle
sowie
den
beschriebenen
Inkonsistenzen
und
fehlenden
Funktionsausfälle n
sei
die
gutachterliche
Beur teilung
nachvollziehbar.
Eine
Leistungsminderung
sei
berücksichtigt
worden.
4. 4.1
Zur
Beurteilung
des
aktuellen
Gesundheitszustandes
de s
Beschwerdeführer s
erfolgte
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
durch
die
Ärzte
der
A.___
(vor stehend
E.
3.5)
sowie
–
aufgrund
der
Einwände
des
Beschwerdeführers
zum
neuro logischen
Teilgutachten
–
eine
Stellungnahme
des
RAD
hierzu
(vorstehend
E.
3.7).
Anhand
dieser
medizinischen
Berichte
lassen
sich
allerdings
die
Aus wirkungen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
des
Beschwerdeführers
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
genügend
schlüssig
beurteilen. 4.2
Hinsichtlich
des
polydisziplinären
Gutachtens
der
Ärzte
der
A.___
(Urk .
8 / 70)
ist
Folgendes
festzuhalten:
Die
internistische
Untersuchung
erwies
sich
im
Wes ent lichen
als
unauffällig,
so
dass
aus
internistischer
Sicht
nachvollziehbar
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
werden
konnte
(vgl.
Urk.
8/70/23-34
S.
10
f.).
Aufgrund
der
aus
orthopädischer
Sicht
bestehenden
lumbalen
Beschwerden
wurde
zum
Zeitpunkt
der
Begutachtung
eine
35%ige
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
sowie
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
gemäss
beschriebenem
Belastungsprofil
festgestellt
(Urk.
8/70/1-12
S.
11)
und
in
der
Konsensbeurteilung
auch
so
übernommen
(Urk.
8/70/13-22
S.
19).
Die
orthopädische
Beurteilung
ist
aufgrund
der
radiologischen
Untersuchungs ergebnisse
(vgl.
Urk.
8/70/1-12
S.
9
Ziff.
4.3)
nachvollziehbar
und
es
findet
sich
in
d en
Akten
weder
eine
abweichende
Beurteilung
noch
wurde
eine
solche
geltend
gemacht.
Auf
das
orthopädische
Teilgutachten
kann
somit
abgestellt
werden.
Der
psychiatrische
Gutachter
attestierte
dem
Beschwerdeführer
gestützt
auf
die
überwiegend
leichten
bis
mittelgradigen
Funktionseinschränkungen
aufgrund
der
diagnostizierten
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode,
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
von
E. 30 %
sowie
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
20
%
(Urk.
8/70/47-76
S.
28).
Diese
Beurteilung
wurde
in
der
Konsensbeurteilung
ebenfalls
übernommen
(Urk.
8/70/13-22
S.
19
f.) .
In
neurologischer
Hinsicht
wurde
die
geklagte,
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
als
primäre
Kopfschmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
klassifiziert,
eine
andersartige
Ursache
der
zentralvestibulären
Beschwerden
lasse
sich
bei
nor malem
neurologische m
Untersuchungsbefund
nicht
nachweisen.
Der
neurolo gische
Gutachter
erachtete
den
Beschwerdeführer
an
Migränetagen
sowohl
in
der
bisherigen
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
als
arbeits unfähig,
eine
generelle
in
Prozenten
anzugebende
Arbeitsunfähigkeit
durch
die
vestibuläre
Migräne
bestehe
jedoch
nicht
(Urk.
8/70/35-46
S.
10
Ziff.
E. 34 Abs.
3
GSVGer)
als
angemessen,
weshalb
die
Entschädigung
auf
insgesamt
Fr.
2'58 8 . --
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzulegen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
30.
Oktober
2023
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvert r eterin
de s
Beschwerdeführer s,
Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms,
Zug,
eine
Prozessent schädigung
von
Fr.
2 ’ 58 8 . --
(inkl.
Barauslagen
und
MWS T)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2023.00651 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 19.
Dezember
2024 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms schadenanwaelte
AG Industriestrasse
13c,
6300
Zug gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren
...,
war
von
August
201 1
bis
Ende
März
2016
bei
der
Y.___
AG
Z.___
als
Brandschutzmonteur
tätig
(vgl.
Urk.
8/7/43
und
Urk.
8//8/2) .
A m
20.
Juni
2016
meldete
sich
der
Versicherte
u nter
Hinweis
auf
ein
lumboradikuläres
Syndrom
rechts
sowie
eine
akute
Rückenblockade
und
starke
Rückenschmerzen
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8/2).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab
und
zog
Akten
der
Unfallversi cherung
bei
(Urk.
8/7,
Urk.
8/9) .
Gemäss
Feststellungsblatt
vom
3.
November
2016
(Urk.
8/18)
ist
der
Versicherte
am
26.
Juni
2016
nach
O.___
weggezogen .
Die
IV-Stelle
sistierte
daraufhin
die
Abklärungen
und
archivierte
das
Dossier,
da
die
Adresse
in
O.___
nicht
bekannt
war
und
nicht
ausfindig
gemacht
werden
konnte
(vgl.
Urk.
8/18
S.
3). 1.2
Am
27.
August
2021
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Hinweis
auf
eine
zusätzlich
bestehende
Migräne
und
Schwindel
erneut
bei
der
Invalidenversiche rung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
8/30).
Die
IV-Stelle
klärte
die
medizinische
und
erwerbliche
Situation
ab
und
holte
bei
der
A.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
ein,
das
am
7 .
Ju l i
2023
erstattet
wurde
(Urk.
8/70).
Mit
Schreiben
vom
14.
August
2023
(Urk.
8/75)
auferlegte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
eine
Massnahme,
wonach
dieser
sich
einer
regelmässigen
leitlinien gerechten
psychiatrischen
und
psychotherapeutischen
Behandlung
kombiniert
mit
einer
ausreichend
dosierten
antidepressiven
Medikation
zu
unterziehen
habe.
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
8/76,
Urk.
8/82,
Urk.
8/86)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
30.
Oktober
2023
einen
Renten an spruch
(Urk.
8/87
=
Urk.
2) .
2.
Der
Versicherte
erhob
am
30.
November
2023
Beschwerde
(Urk.
1)
gegen
die
Verfügung
vom
30.
Oktober
2023
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben,
und
es
sei
die
Beschwerdegegnerin
zu
verpflichten,
ihm
die
gesetzlichen
Leis tun gen
nach
IVG,
namentlich
eine
Invalidenrente
ab
Anspruchsbeginn,
auszu richten
(S.
2
Ziff.
1),
und
es
sei
die
Sache
zwecks
Vornahme
eines
verwaltungsexternen
psychiatrischen
Gutachtens
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(S.
2
Ziff.
2).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
Januar
2024
(Urk.
6)
unter
Hinweis
auf
die
beigelegte
Stellungnahme
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
regionaler
ärztlicher
Dienst
(RAD),
vom
19.
Januar
2024
(Urk.
7)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
23.
Januar
2024
wurden
antragsgemäss
(vgl.
Urk.
1
S.
2)
die
unentgeltliche
Prozessführung
und
Rechtsvertretung
bewilligt
und
dem
Beschwerdeführer
die
Beschwerdeantwort
und
die
RAD-Stellungnahme
zugestellt
(Urk.
10).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
2022.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezem ber
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstan dener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
August
2021
(vgl .
Urk.
8/30)
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Februar
2022
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangs rechtlichen
Konstellation
ist
die
seit
1.
Januar
2022
geltende
Rechtslage
mass gebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betäti gen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.4
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struk turierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15.
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nach weis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
Diese
Rechtsprechung
ist
auf
alle
im
Zeitpunkt
der
Praxisänderung
noch
nicht
erledigten
Fälle
anzuwenden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_580/2017
vom
16.
Januar
2018
E.
3.1
mit
Hinweisen).
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Regelfall
beachtlichen
Standardindikatoren
(BGE
143
V
418,
143
V
409,
141
V
281)
hat
das
Bundesgericht
wie
folgt
systematisiert
(BGE
141
V
281
E.
4.3.1): - Kategorie
«funktioneller
Schweregrad»
(E.
4.3) - Komplex
«Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1) - Ausprägung
der
diagnoserelevanten
Befunde
(E.
4.3.1.1) - Behandlungs-
und
Eingliederungserfolg
oder
-resistenz
(E.
4.3.1.2) - Komorbiditäten
(E.
4.3.1.3) - Komplex
«Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche
Res sourcen,
E.
4.3.2) - Komplex
«Sozialer
Kontext»
(E.
4.3.3) - Kategorie
«Konsistenz»
(Gesichtspunkte
des
Verhaltens,
E.
4.4) - gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleich baren
Lebensbereichen
(E.
4.4.1) - behandlungs-
und
eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener
Leidens druck
(E.
4.4.2)
Beweisrechtlich
entscheidend
ist
der
verhaltensbezogene
Aspekt
der
Konsistenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_604/2017
vom
15.
März
2018
E.
7.4) . 1. 5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfol gerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
fest,
gemäss
Unterlagen
leide
der
Beschwerdeführer
seit
vielen
Jahren
an
körperlichen
Beschwerden.
Durch
einen
erlittenen
Unfall
2015
hätten
sich
die
Beschwerden
verschlimmert,
wodurch
er
seiner
vormaligen
Tätigkeit
als
Brand schutztechniker
nicht
mehr
habe
nachgehen
können.
Aktuell
sei
er
als
Fahrer
im
geringen
Pensum
tätig
(S.
1) .
Gestützt
auf
die
nachvollziehbare
und
umfassende
Begutachtung
ergäben
die
Abklärungen,
dass
der
Beschwerdeführer
an
Beschwer den
leide,
die
sich
auf
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
auswirken
würden.
Die
vormalige
Tätigkeit
sei
ihm
seit
dem
erlittenen
Unfall
von
2015
noch
zu
35
%
zumutbar.
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
er
grundsätzlich
ganztägig
arbe i tsfähig.
Aufgrund
der
reduzierten
emotionalen
Belastbarkeit,
Umstellungs fähigkeit
und
der
reduzierten
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit
sei
er
in
seiner
Leistung
um
20
%
gemindert.
Folglich
sei
der
Beschwerdeführer
in
einer
angepassten
Tätigkeit
zu
80
%
arbeitsfähig
(S.
2) .
Der
durchgeführte
Einkom mens vergleich
ergebe
einen
Invaliditätsgrad
von
30
%,
womit
kein
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bestehe
(S.
4) .
2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
vor
(Urk.
1),
auf
das
A.___ -Gutachten
könne
nicht
abgestellt
werden.
Ausserdem
sei
der
Einkommensvergleich
aufgrund
des
fehlenden
leidensbedingten
Abzugs
vom
hypothetischen
Invalideneinkommen
nicht
korrekt
(S.
6).
In
der
Konsensbeurteilung
seien
die
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
der
durch
die
vestibuläre
Migräne
ausgelösten
Anfälle
weder
als
ressourcenhemmender
Faktor
noch
als
Belastungsfaktor
erwähnt
oder
diskutiert
worden.
Wie
der
neurologische
Gutachter
ausführe,
sei
er
während
den
durch
die
Migräne
hervorgerufenen
Anfälle
vollständig
arbeitsunfähig.
Auch
die
Häufigkeit
der
Anfälle,
welche
zwischen
4
bis
8
Tage
pro
Monat
aufträten,
seien
für
den
neurologischen
Gutachter
plausibel
oder
es
sei
jedenfalls
davon
auszugehen,
da
er
sich
betreffend
Häufigkeit
der
Anfälle
nicht
weiter
äussere .
Bei
einem
monatlichen
A rbeitsa usfall
von
durchschnittlich
20
%
bis
40
%
von
einem
100%-Pensum
für
jegliche
Arbeiten
handle
es
sich
für
die
Beurteilung,
ob
ein
Anspruch
auf
Versicherungsleistungen
bestehe,
um
einen
wesentlichen
Punkt,
der
im
Gutachten
vollständig
ausser
Acht
gela s sen
worden
sei,
da
dieser
auch
nicht
im
Rahmen
der
funktionellen
Beeinträchtigung
vom
Neurologen
bezi e hungsweise
in
der
Konsensbeurteilun g
dis k u t iert
worden
sei
(S.
9
f.).
Die
im
Juli
2021
vom
S pital
C.___
berichteten
Schwankschwindel
und
Konzentrations störungen
würden
vom
neurologischen
Gutachter
nicht
berücksichtigt
(S.
10).
Aufgrund
dieser
Ausführungen
könne
nicht
auf
das
Gutachten
abgestellt
werden,
und
es
sei
ein
neues
Gutachten
einzuholen,
welches
auch
die
Auswirkungen
der
vestibulären
Migräne
auf
die
Arbeitsfähigkeit
miteinbeziehe
(S.
11).
Zum
Einkommensvergleich
sei
anzufügen,
dass
entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerde gegnerin
im
vorliegenden
Fall
die
persönlichen
und
beruflichen
Merkmale
auch
nebst
dem
neu
eingeführten
Pauschalabzug
von
10
%
weiterhin
zu
ber ü ck sichtigen
sei en
(S.
11
f.) .
2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Rentenanspruch
des
Beschwerdeführers
und
ob
diesbezüglich
der
Sachverhalt
rechtsgenüglich
abgeklärt
wurde. 3. 3.1
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Neurologie,
berichtete
am
19.
Januar
2016
über
die
Konsultation
vom
15.
Dezember
2015
(Urk.
8/7/23-24)
und
führte
aus,
es
bestehe
ein
lumboradikuläres
Syndrom
L5
rechts
mit
einer
Episode
im
Januar
2014
und
dann
ausgeprägter
Verstärkung
nach
einem
Unfall
2015
mit
Rückenkontusion.
Es
bestünden
keine
sensomotorischen
Ausfälle.
Das
MRI
vom
17.
November
2015
zeige
eine
ausgeprägte
Osteochondrose
L5/S1
mit
Einengung
des
rechten
Foramens
und
diffuser
Protrusion
der
Bandscheibe.
In
der
angestammten,
schwerberuflichen,
bisherigen
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Er
werde
weiter
mit
Physiotherapie
sowie
medikamentös
mit
Lyrica
behandelt.
Gegen
die
Schwindelbeschwerden
werde
der
Beschwerde führer
mit
Betaserc
behandelt.
3.2
Med.
pract.
E.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
berichtete
am
18.
Dezember
2021
(Urk.
8/36/1-2)
und
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
ab
Oktober
2015
in
seiner
hausärztlichen
Betreuung
gewesen.
Im
Mai
2021
habe
er
sich
wieder
gemeldet,
nachdem
er
etwa
vier
Jahre
nicht
mehr
bei
ihm
gewesen
sei,
da
er
im
Ausland
geweilt
habe .
Er
befinde
sich
zirka
einmal
monatlich
in
seiner
hausärztlichen
Betreuung.
D er
Beschwerdeführer
gebe
an,
dass
sich
seine
psychischen
sowie
somatischen
Beschwerden
verschlechtert
hätten,
nachdem
er
im
Ausland
gewesen
sei.
E r
berichte
über
Depressionsphasen,
Schlafstörung,
Appetitlosigkeit,
Interesselosigkeit,
weiter
persistierende
Rückenbeschwerden
mit
Ausstrahlung
bis
in
die
Füsse.
Ferner
bestehe
seit
Jahren
eine
starke
Migräne
in
der
Häufigkeit
von
vier-
bis
zehnmal
im
Monat,
zweimal
davon
sehr
stark.
Weiter
leide
der
Beschwerdeführer
unter
chronischen
Magenbeschwerden
bei
Status
nach
Helicobacter
Eradikation
und
ebenfalls
bekannter
Laktoseintoleranz.
Für
eine
angestammte
Tätigkeit
auf
der
Baustelle
sei
er
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Für
eine
angepasste
Tätigkeit,
wie
zum
Beispiel
als
Taxi fahrer,
wenn
möglich
unter
Vermeidung
des
Tragens
von
Koffern,
sei
der
Beschwerdeführer
zu
50
%
arbeitsfähig.
Zudem
sei
ein
leichter
depressiver
Zustand
zu
verzeichnen,
eine
Schlafstörung
und
schwierige
psychosoziale
Verhältnisse.
Eine
psychiatrische
Abklärung
sei
angezeigt. 3.3
D ie
Ärzte
des
S pitals
C.___,
Klinik
für
Infektionskrankheiten
und
Spitalhygiene,
berichteten
am
7.
September
2022
(Urk.
8/56)
und
nannten
folgende
Diagnosen: - episodenweise
ungerichteter
Schwankschwindel
und
Konzentrationsstö rungen
seit
SARS-CoV-2-Impfung
im
Juli
2021 - Migräne
ohne
Aura - aktuell
zirka
1x/Monat
Anfälle - chronische
Rückenschmerzen
seit
Jahren - funktionelle
Dys p epsie
vom
PDS-Typ - Vitamin
D-Mangel,
Erstdiagnose
September
2022
Sie
führten
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
vom
Hausarzt
zugewiesen
worden
zur
Abklärung
eines
Post-COVID-Syndroms.
Nach
den
SARS-CoV-2
Impfungen
mit
dem
Wirkstoff
von
Moderna
am
21.
Juli
2021
und
18.
August
2021
sei
es
zu
Schwindel,
rascher
Ermüdbarkeit
und
Konzentrationsstörungen
gekommen.
Diesbezüglich
sei
im
August
2021
bereits
eine
MR-Untersuchung
des
Schädels
und
mehrfache
HNO-ärztliche
Untersuchungen
durchgeführt
worden,
welche
keine
Pathologien,
insbesondere
auch
des
Innenohrs,
ergeben
hätten.
Auch
ein
benigner
paroxy s maler
Lagerungsschwindel
sei
mehrfach
ausgeschlossen
wor den.
Der
Beschwerdeführer
selbst
berichte,
dass
in
den
Tagen
und
Wochen
nach
der
Impfung
ein
ungerichteter
Schwankschwindel
aufgetreten
sei .
Dabei
habe
er
jeweils
während
wenigen
Tagen
einen
konstanten
Schwindel
und
anschliessend
jedoch
auch
für
1-2
Wochen
keine
Beschwerden
gehabt.
Der
Schwindel
trete
sowohl
im
Stehen
als
auch
gelegentlich
bereits
im
Liegen
auf.
In
den
ersten
Wochen
nach
der
Impfung
sei
der
Schwindel
so
stark
gewesen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer
praktisch
nicht
mehr
habe
aufrichten
können.
Einmalig
sei
er
auch
gestürzt
ohne
Bewusstseinsverlust.
Der
Beschwerdeführer
sei
Taxifahrer
bei
H.___ .
Diese
Arbeit
habe
er
sich
extra
aufgrund
der
seit
der
Impfung
bestehenden
Beschwerden
gesucht,
da
er
sich
die
Arbeits-
und
Ruhezeiten
komplett
frei
einteilen
könne.
So
fahre
er
nur
dann,
wenn
er
keinen
Schwindel
habe.
Zudem
fahre
er
meistens
nachts,
da
in
diesen
Stunden
wenig
Verkehr
herrsche
und
er
somit
eine
längere
Zeit
am
Stück
arbeiten
könne,
bevor
die
Konzentrations fähigkeit
abnehme
und
er
eine
Schlafpause
einlege
(S.
1).
Hinzu
komme,
dass
er
ebenfalls
seit
der
Impfung
verstärkt
an
Phasen
mit
Einschlaf problemen
leide.
Des
Weiteren
sei
er
seit
einigen
Jahren
durch
eine
Migräne
belastet,
welche
zirka
einmal
im
Monat
auftrete.
Auch
hier
habe
er
bereits
einige
Medikamente/The rapien
ausprobiert,
welche
meist
keine
Linderung
gebracht
hätten.
Daneben
sei
der
Beschwerdeführer
wegen
eines
Reizdarms
in
Behandlung
auf
der
Gastro enterologie
im
Hause.
Ein
Post-COVID-Syndrom
(Long-COVID)
sei
definiert
als
anhaltende
Beschwerden
mehr
als
12
Wochen
nach
SARS-CoV-2-Infektion
ohne
andere
Ursache.
Da
der
Beschwerdeführer
bisher
nicht
an
SARS-CoV-2
erkrankt
sei,
werde
dieses
Kriterium
formal
nicht
erfüllt.
Es
gebe
jedoch
Patienten,
die
ähnliche
Beschwerden
nach
einer
SARS-CoV-2-Impfung
berichten
würden.
Da
insbesondere
immunologische
Fehlreaktionen
nach
Impfungen
bekannterweise
möglich
seien,
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
die
Symptomatik
des
Beschwer deführers
durch
die
Impfung
verursacht
worden
sei.
Der
genaue
Patho mecha nismus
des
Post-COVID-Syndroms
sei
nicht
bekannt .
Entsprechend
existiere
auch
keine
ursächliche
Therapie,
und
die
einzelnen
Beschwerden
müssten
sympto matisch
angegangen
werden.
Aufgrund
der
ausgeprägten
neuro logischen
Symptomatik
(Schwindel,
ungenügend
kontrollierte
Migräne,
Konzen trations störungen,
Schlafstörungen)
sei
der
Beschwerdeführer
für
eine
neuro logische
Konsultation
im
Hause
zugewiesen
worden
zur
Beratung
und
gegeben enfalls
Etablierung
von
therapeutischen
Massnahmen.
Zudem
werde
eine
psychologische
Betreuung
empfohlen,
da
der
Beschwerdeführer
durch
die
Symp tomatik
in
seiner
Lebensqu a l i tät
deutl i ch
eingeschränkt
und
aufgrund
der
knappen
finanziellen
Mittel
auch
mit
existenziellen
Ängsten
konfront i ert
sei
(S.
2) . 3.4
Dr.
D.___
berichtete
am
25.
Oktober
2022
(Urk.
8/55)
über
den
Verlauf
mit
neuer
Diagnostik
und
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
in
der
Zwischenzeit
nach
P.___
umgezogen
und
habe
beim
Z ügeln
vermehrt
Rückenschmerzen
sowie
eine
Lumboischialgie
rechts
bei
bekannter
lumbaler
Diskushernie
verspürt.
Zudem
hätten
sich
der
Schwindel
und
die
Migräne
verstärkt.
Vom
1.
b is
9.
Oktober
2022
habe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
Die
Beschwerden
seien
rezidi vierend,
es
bestehe
eine
Therapieresistenz
nach
mehreren
therapeutischen
Ver suchen
inklusive
Repositionsmanöver
für
die
Schwindelbeschwerden,
Behand lung
mit
Betaserc
und
Arlevert
sowie
Magnesium
Kuren.
Die
Migräne
reagiere
nicht
auf
Zomig
nasal
in
der
aktuellen
Exazerbation.
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
die
Symptomatik
des
Beschwerdeführers
durch
die
Covid-Impfung
verur sacht
worden
sei.
Es
gebe
keine
ursächliche
Therapie.
Der
Beschwerdeführer
leide
auch
psychisch
unter
seiner
Situation,
weshalb
eine
Überweisung
an
Dr.
F.___
erfolgt
sei.
Betreffend
Rückenbeschwerden
bestünden
laut
MRI
vom
Juni
2021
(vgl.
Urk.
8/36/5)
die
bekannten
Diagnosen,
wobei
bei
Anstrengungen
(wie
jetzt
beim
Zügeln)
die
Symptomatik
wieder
verstärkt
auftr e ten
könne
mit
Lumbo ischialgie
rechts.
Für
die
angestammte
Tätigkeit
(Bauarbeiter)
bestehe
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit,
für
die
angepasste
Tätigkeit
(Taxichauffeur
H.___
ohne
Koffer
tragen)
bestehe
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit.
3.5 3. 5 .1
Die
A.___ - Ärzte
erstatteten
ihr
polydisziplinäres
Gutachten
am
7 .
Ju l i
2023
(Urk.
8/70 /13-22)
gestützt
auf
die
Akten
sowie
die
durchgeführten
internisti schen,
neu ro logischen,
psychiatrischen
und
orthopädischen
Untersuchungen
des
Beschwer deführers
sowie
die
Ergebnisse
der
durchgeführten
Zusatzdiagnostik
(S.
13
f.) .
In
der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung
nannten
sie
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
18
Ziff.
4.3): - Lumboischialgie
rechts
und
Pseudolumboischialgie
links
bei
Diskus pro trusion
L4/5
mit
Kontakt
zur
Nervenwurzel
L5
beidseits,
Osteochon drose
und
Diskusprotrusion
L5/S1
mit
Verlagerung
der
Nervenwurzel
S1
rechts
und
Kontakt
zur
Nervenwurzel
S2
rechts
- rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode
(ICD-10
F33.0,
F33.1)
Sie
führten
in
der
Konsensbeurteilung
dem
orthopädischen
Gutachter
folgend
(vgl.
orthopädisches
Teilgutachten
in
Urk.
8/70/1-12
S.
10
Ziff.
6.2)
aus,
die
Schmerzen
in
der
Lendenwirbelsäule
(LWS)
und
die
leicht
abnormen
Unter suchungsbefunde
derselben
könnten
auf
die
im
MRI
dargestellte
Diskusprotrusion
L4/5
mit
Kontakt
zur
Nervenwurzel
L5
beidseits
sowie
die
Osteochondrose
und
Diskusprotrusion
L5/S1
mit
Verlagerung
der
Nervenwurzel
S1
rechts
und
Kontakt
zur
Nervenwurzel
S2
rechts
zurückgeführt
werden.
Die
Ausstrahlung
der
Schmerzen
in
die
Fusssohle
links
sei
dadurch
aber
nicht
erklärt,
da
die
Nerven wurzel
S1
links
im
MRI
nicht
betroffen
sei
(S.
17
Ziff.
4.2) .
Aus
psychiatrischer
Sicht
liessen
sich
beim
Beschwerdeführer
nach
unauffälliger
Kindheitsentwicklung
über
Jahre
keine
psychischen
Störungen
mit
Krankheits wert,
insbesondere
keine
Hinweise
für
eine
Persönlichkeitsstörung,
erheben.
Er
habe
verschiedene
berufliche
Tätigkeiten
ausüben
können,
und
nach
einem
Arbeitsunfall
2015
habe
sich
im
Zusammenhang
mit
den
körperlichen
Beschwerden
sowie
den
psychosozialen
Problemen
mit
Scheidung
im
Mai
2015
und
Kündigung
im
März
2016
das
psychische
Zustandsbild
mit
depressiven
Verstimmungen
verschlechtert.
Er
sei
vor
allem
aufgrund
der
psychosozialen
Problematik
im
Juni
2016
nach
O.___
geflüchtet
und
im
April
2021
wieder
in
die
Schweiz
zurückgekehrt.
Es
habe
in
O.___
weiterhin
eine
schwierige
psychosoziale
Situation
bestanden,
und
nach
der
Rückkehr
in
die
Schweiz
habe
sich
das
psychische
Zustandsbild
mit
Arbeitsbeginn
als
Taxifahrer
im
August
2021
vorübergehend
gebessert.
Er
sei
zuversichtlicher
gewesen,
habe
aber
bald
gemerkt,
dass
er
nicht
voll
arbeiten
könne.
In
der
Folge
habe
sich
das
psychische
Zustandsbild
rasch
wieder
verschlechtert,
und
es
könne
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode,
erhoben
werden
(S.
17
Ziff.
4.2,
S.
18
Ziff.
4.4) .
Es
bestehe
nach
der
ersten
Ehe
von
2004
bis
2015
seit
2016
die
zweite
Ehe
mit
aufrechter
Partnerbeziehung
ohne
Partnerprobleme.
Es
liessen
sich
auch
keine
familiären
Probleme
erheben,
und
es
würden
vom
Beschwerdeführer
gute
soziale
Kontakte
angegeben.
Damit
fänden
sich
keine
tief
verwurzelten
oder
anhaltenden
Verhaltensmuster,
die
mit
gestörter
sozialer
Funktions-
und
Leistungsfähigkeit
einhergehen
würden.
Es
erschienen
die
Selbst-
und
Fremdwahrnehmung,
die
Realitätsprüfung
und
Urteilsbildung,
die
Affektsteuerung,
Impulskontrolle,
Intentionalität
und
der
Antrieb
vor
allem
durch
d i e
rezidivierende
depressive
Störung
beeinträchtigt.
Beim
Beschwerdeführer
seien
trotz
der
psychischen
Störung
Ressourcen
zu
erheben.
Er
gehe
einer
beruflichen
Tätigkeit
mit
einem
Pensum
von
40-50
%
nach
und
zeige
daneben
nur
wenige
Freizeitaktivitäten.
Es
bestehe
eine
aufrechte
Partnerbeziehung
ohne
familiäre
Probleme,
und
es
würden
soziale
Kontakte
angegeben.
Auch
erscheine
der
Beschwerdeführer
zum
Untersuchungszeitpunkt
gut
kommunikationsfähig
sowie
gut
kontaktfähig,
zeige
jedoch
eher
wenig
Motivation
und
wenig e
Interessen.
An
Belastungen
liessen
sich
neben
den
körperlichen
und
psychischen
Beschwerden
die
fehlende
Berufsausbildung,
die
reduzierte
Arbeitstätigkeit
sowie
die
finanziellen
Probleme
mit
unklaren
Zukunftsperspektiven
erheben
(S.
18
f.
Ziff.
4.4).
Körperlich
mittelschwere
Tätigkeiten
in
kalter
und
feuchter
Umgebung,
primär
sitzend
oder
stehend,
mit
häufig
inklinierten,
reklinierten
und
rotierten
Körperhaltungen,
könnten
nicht
mehr
vollumfänglich
zugemutet
werden.
Auf
Grund
der
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittel gradige
Episode,
seien
die
emotionale
Belastbarkeit,
die
geistige
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit,
die
Fähigkeit
zur
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
die
Widerstands-
und
Durchhaltefähigkeit,
die
Motivation,
die
Interessen,
der
Antrieb
sowie
die
Dauerbelastbarkeit
beeinträchtigt
(S.
19
Ziff.
4.5) .
Die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
als
Brandschutztechniker
betrage
seit
März
2014
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
35
%
(S.
19
Ziff.
4.6) .
Die
Arbeitsfähigkeit
in
angepassten
Tätigkeiten
mit
körperlich
leichten
Arbeiten
i n
temperierten
Räumen,
abwechselnd
sitzend
und
stehend,
ohne
häufige
inklinierte,
reklinierte
oder
rotierte
Körperhaltungen,
könnten
seit
März
2014
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
zu
100
%
zugemutet
werden.
Aufgrund
der
psychiatrischen
Diagnose
betrage
die
Arbeitsfähigkeit
ab
August
2021
für
Arbeiten
ohne
erhöhte
emotionale
Belastung,
ohne
Stressbelastung,
ohne
erforderliche
geistige
Flexibilität,
ohne
Anforderung
an
die
Konzentra tionsfähigkeit,
ohne
Nachtarbeit
und
ohne
überdurchschnittliche
Dauerbelastung
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
80
%
(S.
19
f.
Ziff.
4.7).
Durch
eine
chirurgische
Revision
der
unteren
LWS
könnte
eine
Steigerung
der
Arbeits fähigkeit
erzielt
werden.
Dem
Beschwerdeführer
sei
eine
regelmässige
psychiat rische
und
psychotherapeutische
Behandlung,
kombiniert
mit
einer
ausreichend
dosierten
antidepressiven
Medikation,
zu
empfehlen.
Unter
diesen
therapeu tischen
Massnahmen
sei
innerhalb
eines
Jahres
im
günstigen
Fall
eine
Besserung
des
psychischen
Zustandsbildes
mit
Leistungssteigerung
und
gesamthaft
bei
voller
Stundenpräsenz
etwa
90%iger
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätigkeit
zu
erwarten
(S.
20
Ziff.
4.8) . 3. 5 .2
Der
internistische
Gutachter
führte
in
seinem
Teilgutachten
(Urk.
8/70/23-34)
aus,
es
werde
eine
vermehrte
Tagesmüdigkeit
seit
den
zwei
Coronaimpfungen
(Juli
und
August
2021)
und
immer
wieder
plötzliche
Schwindelanfälle
tagsüber
ange geben.
Dieser
seien
jeweils
verbunden
mit
Konzentrationsstörungen.
Er
könne
keine
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
angeben
(S.
10) . 3. 5 . 3
Der
neurologische
Gutachter
führte
in
seinem
Teilgutach t en
(Urk.
8/70/35-46)
aus,
der
Beschwerdeführer
berichte,
dass
er
einen
Tinnitus
habe
und
fast
täglich
sei
ihm
schwindelig.
Seit
2021
sei
eine
vestibuläre
Migräne
bekannt,
aktuell
mit
Topiramat
behandelt.
Die
Anfallsfrequenz
werde
mit
4
bis
8
Anfällen
pro
Monat
angegeben.
Seit
7
Jahren
habe
der
Beschwerdeführer
Migräne,
Schwindel
und
Kopfschmerzen
(S.
6
Ziff.
3.1-3.2).
Die
am
5.
April
2023
durchgeführte
Zusatz untersuchung
(somatosensibel
evozierte
Potentiale;
SEP)
des
Nervus
medianus
und
des
Nervus
tibialis
h abe
jeweils
beidseits
ein
gut
reproduzierbares
kortikales
Antwortpotential
ergeben
ohne
Hinweis
auf
Leistungsbeeinträchtigung
der
Medianus -
bzw.
Tibialis f asern
auf
dem
Weg
zum
Kortex
(S.
9) .
Die
vom
Beschwerdeführer
geklagte
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
sei
als
primäre
Kopfschmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
zu
klassifizieren.
Seit
März
2023
erfolge
eine
medikamentöse
prophylaktische
Therapie
der
Migräne
mit
Topiramat
25mg/Tag.
Eine
andersartige
Ursache
der
zentralvestibulären
Beschwerden,
wie
zum
Beispiel
eine
entzündliche
ZNS-Erkrankung,
lasse
sich
bei
normalem
neurologischem
Untersuchungsbefund
und
normale
SEP-Befunden
des
Nervus
medianus
und
Nervus
tibialis
nicht
nachweisen.
An
Migränetagen
bestehe
eine
Arbeitsunfähigkeit
sowohl
als
Brand schutz techniker
als
auch
als
Taxifahrer.
Eine
generelle,
in
Prozenten
anzugebende
Arbeitsunfähigkeit
durch
die
vestibuläre
Migräne
bestehe
nicht .
Die
von
Dr.
D.___
attestierten
Arbeitsunfähigkeiten
von
100
%
für
die
angestammte
Tätig keit
und
von
50
%
für
die
Tätigkeit
als
Taxifahrer
sei en
nicht
nachzu vollziehen.
Die
durchgeführte
medikamentöse
Behandlung
sei
indiziert
und
wirksam
(S.
10
Ziff.
6.2
und
Ziff.
7.1).
3. 5 . 4
Der
psychiatrische
Gutachter
führte
in
seinem
Teilgutachten
(Urk.
8/70/47-76)
aus,
der
Beschwerdeführer
wirke
in
der
Stimmung
bedrückt
bis
niedergeschlagen,
affektiv
überwiegend
vermindert
mitschwingend,
bei
Ablenkung
kurz
aufhellbar
und
adäquat
lachend.
Psychomotorisch
sei
er
unauffällig
und
im
Antrieb
eher
vermindert.
Beim
Gespräch
erschienen
Auffassung,
Aufmerksamkeit
und
Kon zen trationsfähigkeit
weitgehend
intakt,
obwohl
über
subjektive
Konzen trations schwierigkeiten
geklagt
werde.
Daneben
fänden
sich
keine
Hinweise
für
Gedächt nisstörungen.
Die
Motivation
und
die
Interessen
erschienen
eher
vermindert.
Es
würden
Schlafstörungen
vor
allem
mit
Einschlafstörungen
angegeben,
und
der
Beschwerdeführer
würde
wiederholt
tagsüber
eine
halbe
bis
eine
Stunde
schlafen
mit
subjektiv
vermehrter
Müdigkeit
tagsüber.
Zum
Untersuchungszeitpunkt
fänden
sich
keine
Hinweise
für
vermehrte
Müdigkeit
oder
Erschöpfung.
Ein deutige
Biorhythmusstörungen
liessen
sich
nicht
erheben
(S.
17
Ziff.
4.3).
Zusammenfassend
zeigten
sich
im
durchgeführten
Mini-ICF-APP
überwiegend
leichte
bis
mittelgradige
Beeinträchtigungen
(S.
19
Ziff.
4.3).
Nach
den
anam nestischen
Angaben
könne
beim
Beschwerdeführer
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode,
erhoben
werden,
gekennzeichnet
durch
bedrückte
bis
niedergeschlagene
Stimmung,
mit
vermin derter
Lust,
verminderter
Freude
und
fehlender
Unternehmungslust.
Es
bestünden
Affektstörungen
mit
überwiegend
vermindertem
affektivem
Mitschwingen,
wechselnd
mit
kurzer
Stimmungsaufhellung
bei
Ablenkung,
und
hinzu
komme
eine
Neigung
zu
psychomotorischer
Unruhe
mit
Reizbarkeit
und
Erregbarkeit .
Der
Antrieb
erscheine
vermindert
(S.
21
Ziff.
6.1).
Beim
Beschwerdeführer
fänden
sich
aus
psychiatrischer
Sicht
keine
Hinweise
für
eine
anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung.
Jedoch
könne
eine
psychogene
Überlagerung
der
körperlichen
Beschwerden
im
Zusammenhang
mit
der
rezidivierenden
depressiven
Störung
angenommen
werden.
Trotzdem
zeige
der
Beschwerdeführer
zum
Untersuchungs zeitpunkt
keine
Verdeutlichung
der
körperlichen
Beschwerden,
kein
demons tratives
Hinweisen
auf
die
Beschwerden,
und
es
fänden
sich
aus
psychiatrischer
Sicht
keine
Hinweise
für
eine
Aggravation
oder
einen
sekundären
Krankh e its gewinn
(S.
22
Ziff.
6.1) .
Bei
der
Beurteilung
der
Konsistenz
sei
eine
relativ
gleichmässige
Einschränkung
des
Aktivitätenniveaus
in
allen
vergleichbaren
Lebensbereichen
zu
erheben.
Der
Beschwerdeführer
wirke
krankheitseinsichtig
und
zeige
zum
Untersuchungszeitpunkt
einen
leichten
bis
mittleren
Leidensdruck
(S.
23
Ziff.
6.2).
3. 6
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
berichtete
am
28.
November
2023
über
die
Untersuchung
und
Behandlung
des
Beschwerde führers
ab
dem
29.
August
2023
(Urk.
3/3)
und
führte
aus,
der
Beschwerdeführer
sei
ihm
vom
langjährigen
Neurologen
Dr.
D.___
zugewiesen
worden
(S.
1) .
Er
nannte
folgende
Diagnosen
(S.
8
f.): - rezidivierende
depressive
Störung,
derzeit
mittelgradig
(ICD-10
F33.1) - Verdacht
auf
somatoforme
Beschwerden
mit
physischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41;
chronische
Schmerzen,
Migräne,
Schwindel,
Müdigkeit)
- bei
einem
O.___
mit
Migrations-/Flüchtlingshintergrund,
der
lange
Jahre
trotz
diverser
Lebensereignisse
mit
traumatischem
Potential
–
mit
Ausnahme
einer
depressiven
Phase
in
den
ersten
vier
Jahren
im
Flüchtlingsheim
in
der
Schweiz
–
asymptomatisch
geblieben
sei. Die
schwierigen
Lebensereignisse
seien
in
der
eben
erst
begonnenen
Psychotherapie
noch
nicht
zugänglich,
es
bleibe
vorerst
bei
Andeutungen
(Gewalt
durch
q.___
Militär
als
Jugendlicher,
gewaltsamer
Tod
des
Vaters,
über
die
Flucht
habe
der
Beschwerdeführer
noch
nichts
berichtet,
wohl
aber
über
sei n
Leiden
während
der
ersten
vier
Jahre
in
der
Schweiz
ohne
Arbeit/Beschäftigung). Eine
komplexe
posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-11
6B41)
müsse
zum
jetzigen
Zeitpunkt
in
Betracht
gezogen
werden.
Nicht
selten
seien
physische
oder
somatoforme
Symptome
wie
Schmerzen,
Magenbe schwerden,
Schwindel,
Körpermissempfindungen
die
einzigen,
die
wahr genommen
würden
und
die
der
Selbstwert/der
Stolz
dieser
Menschen
zulasse.
Psychische
Beschwerden
seien
unzulässig,
solange
sie
sich
verleugnen
liessen.
Oft
fehle
es
auch
am
Wissen
um
das
pathogene
Potential
von
Traumata.
Die
Traumata
seien
etwas
Alltägliches
für
Flüchtlinge,
jeder
kenne
sie.
Aber
auch
wenn
sie
beinahe
zum
Leben
gehörten,
hätten
sie
je
nach
Traumata
und
Ressourcenlage
der
betroffenen
Person
krankmachendes
Potential.
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
O.___
aufgewachsen,
wie
dies
im
psychiat rischen
Teilgutachten
geschrieben
stehe.
Er
sei
zwar
in
O.___
geboren
worden,
sein
Vater
habe
damals
in
R.___
gearbeitet
und
später
seine
Familie
aus
S.___
nach
T.___
geholt.
Drei
Monate
jährlich
habe
die
Familie
in
O.___
verbracht,
damit
sie
nicht
des
Aufenthalts
verlustig
gegangen
sei.
Der
Beschwer deführer
sei
in
seiner
Kindheit
und
Jugend
oft
tödlichen
Aggressionen
q.___ scher
Soldaten
ausgesetzt
gewesen,
einige
seiner
damaligen
Kollegen
habe
er
sterben
sehen.
Sein
Vater
sei
nicht
durch
einen
Unfall,
wie
im
psychiatrischen
Teilgut achten
festgehalten,
ums
Leben
gekommen,
sondern
von
einem
q.___
Soldaten
auf
dem
Heimweg
von
der
Arbeit
zu
Tode
gefahren
worden.
Es
sei
weder
zu
einer
strafrechtlichen
noch
zu
einer
polizeilichen
Untersuchung
gekommen,
O.___
seien
eine
Art
Freiwild
(S.
2) .
Durch
den
Tod
seines
Vaters
sei
der
Beschwerdeführer
als
Familienoberhaupt
nachgerutscht
und
habe
den
Lebens unterhalt
gewährleisten
müssen.
Er
sei
1999
24-jährig
in
die
Schweiz
geflohen.
Es
seien
vier
harte
Jahre
angestanden,
in
denen
er
als
Flüchtling
in
einem
Flüchtlingsheim
habe
leben
müssen
und
nicht
einer
Arbeit
habe
nachgehen
dürfen.
Er
sei
damals
zum
ersten
Mal
in
psychiatrischer
Behandlung
gestanden
wegen
Depressionen.
Er
habe
Antidepressiva
erhalten.
Nach
vier
Jahren
habe
er
endlich
arbeiten
dürfen,
zuerst
im
Gastgewerbe,
danach
in
verschiedenen
Betrieben
und
ab
2011
als
Brandschutz-Isolationsfachmann .
Im
Jahre
2015
sei
er
bei
der
Arbeit
von
einer
Leiter
gestürzt,
wovon
er
sich
nicht
mehr
erholt
habe.
Einige
Monate
später
sei
ihm
gekündigt
worden.
Nachdem
er
ausgestempelt
gewesen
sei,
habe
er
sich
zur
Rückkehr
nach
O.___
entschlossen
und
sich
von
seiner
Schweizer
Ehefrau
getrennt.
Er
habe
in
seiner
Heimat
wieder
Fuss
fassen
wollen,
was
ihm
nicht
gelungen
sei.
Seine
Rückenbeschwerden
hätte
es
ihm
nicht
ermöglicht,
eine
Arbeit
aufzunehmen,
obwohl
es
genug
gut
bezahlte
Jobs
in
Q.___
gegeben
habe.
Nachdem
seine
finanziellen
Ressourcen
erschöpft
gewesen
seien,
sei
er
in
die
Schweiz
zurückgekehrt
und
habe
versucht,
hier
eine
Existenz
als
Taxifahrer
aufzubauen.
Später
habe
er
seine
Familie
(seine
zweite
Ehefrau
und
zwei
Kinder)
nachgezogen.
Die
Covid-Impfung
habe
–
so
sein
Verdacht
-
bei
ihm
schlimme
Folgen
gehabt.
Zuvor
schon
habe
ihn
seit
Jahren
Migräne
geplagt
(7-8
Migränetage
pro
Monat),
er
leide
unter
Tinnitus
und
Hörverminderung
einseitig
sowie
Rückenschmerzen.
Neu
sei
im
Sommer
2023
ein
phasenweise
plötzlich
auftretender
akuter
Drehschwindel
dazugekommen.
Wenn
eine
Attacke
auftrete,
gehe
gar
nichts
mehr,
er
könne
sich
ohne
Hilfe
nicht
mehr
auf
den
Beinen
halten
(S.
3
f.).
Die
–
mittlerweile
eingestellten
-
Therapieversuche
im
C.___
auf
dem
Dreh sessel
hätten
die
Situation
nur
noch
verschlimmert.
Auf
psychischer
Ebene
bestehe
eine
anhaltende
Lustlosigkeit
und
Antriebsstörung,
Schlafstörungen,
enorme
Müdigkeit
und
erhöhtes
Schlafbedürfnis,
hohe
Ermüdbarkeit,
dann
Konzentrationsstörungen
(mehr
als
4
Stunden
Arbeit
pro
Tag
als
Taxifahrer
liege
deshalb
nicht
drin),
Dünnhäutigkeit,
Gereiztheit,
sozialer
Rückzug,
eine
unfreund liche,
niedergeschlagene
Grundstimmung,
Hoffnungslosigkeit.
All
diese
Beschwerden
würden
den
Beschwerdeführer
in
seiner
Arbeitsfähigkeit
und
in
seinem
Lebensgefühl
einschränken
und
beschämen
(S.
5).
Betreffend
die
erhobenen
Befunde
hielt
Dr.
G.___
fest,
dass
d ie
kognitiven
Funktionen
im
Gespräch
unauffällig
seien,
die
beklagten
Konzentrationsstörungen
nicht
beobachtbar,
der
Gesprächsfluss
flüssig,
lebhaft,
wenn
es
um
die
aktuelle
Situation
in
seiner
Heimat
gehe.
Es
entstehe
der
Eindruck,
als
ob
die
native,
temperamentvolle
und
intelligente
Persönlichkeit
dann
aufblitzen
würde.
Hin weise
auf
Gedächtnisstörungen
würden
fehlen.
Der
Antrieb
im
Gespräch
sei
unauffällig,
eingeschränkt
im
Alltag
durch
die
diversen
psychischen
und
physischen
Beschwerden.
Die
vom
Beschwerdeführer
vorgelegten
Arbeitsjournale
2022/2023
aus
der
H.___ -App
seiner
Arbeitstätigkeit
würden
zeigen,
dass,
wenn
die
Arbeit
überhaupt
möglich
gewesen
sei
(es
gebe
auch
viele
Absenzen),
die
Online-Zeiten
(gemessen
würden
nicht
die
Fahr-,
sondern
die
Präsenzzeiten)
erheblichen
täglichen
Schwankungen
unterworfen
seien.
Die
wöchentlichen
Präsenzzeiten
würden
zwischen
12
bis
maximal
17
Stunden
schwanken
(S.
7).
Für
die
Beurteilung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
sei
gemäss
Dr.
G.___
aufgrund
seiner
bisherigen
Erkenntnisse
(vgl.
S.
9
ff.)
zu
beachten,
dass
die
Fähigkeit
zur
Anpassung
an
Regeln
und
Routinen,
die
Fähigkeit
zur
Planung
und
Strukturierung
von
Aufgaben,
die
Flexibilität
und
Umstellungsfähigkeit
und
insbesondere
die
Durchhaltefähigkeit
wesentlich
eingeschränkt
seien .
Dadurch
sei
die
Arbeitsfähigkeit
lebenspraktisch
erheblich
eingeschränkt.
Dank
der
H.___ -App
lasse
sich
die
Einschränkung
realitätsgerecht
auf
zirka
50
%
quantifizieren.
Diese
Arbeitsfähigkeit
gelte
für
die
adaptierte
berufliche
Tätigkeit
als
Taxifahrer
bei
H.___,
die
dem
Beschwerdeführer
ein
grosses
Mass
an
Flexibilität
in
den
Arbeitszeiten
einräume
(S.
12).
Zum
A.___ - Gutachten
führte
Dr.
G.___
aus,
zur
syndromalen
Diagnose
lasse
sich
nichts
beifügen,
ausser
dass
die
Schwere
der
Depression
zwischenzeitlich
offenbar
zugenommen
habe.
Er
schätze
diese
als
mittelgradig
ein.
Doch
könne
e ine
somatoforme
Störung
mit
physischen
und
psychischen
Faktoren
bei
dieser
Vorgeschichte
und
der
vielschichtigen
Symp tomatik/Beschwerden
nicht
ausgeschlossen
werden.
Bei
allen
Migranten
mit
Fluchthintergrund
sei
obligat
und
aktiv
nach
möglichen
Traumata
zu
suchen.
Der
psychiatrische
Gutachter
habe
den
Steilpass
des
Beschwerdeführers
offenbar
nicht
nur
nicht
angenommen,
sondern
ignoriert.
Die
Absenz
einer
Persön lichkeitsstörung
–
er
sei
damit
einverstanden,
der
Beschwerdeführer
zeige
gemäss
derzeitigem
Wissensstand
zu
wenige
Hinweise,
als
dass
eine
Persönlich keitsstörung
diagnostiziert
werden
könne
–
enthebe
den
Gutachter
nicht,
sich
Gedanken
zu
machen
zur
Persönlichkeitsentwicklung
und
dem
Umfeld,
wo
diese
Entwicklung
stattgefunden
habe.
Die
vom
Gutachter
mehrfach
als
« aufrecht »
bezeichnete
Ehebeziehung
missachte
die
Belastung,
d ie
das
Krankheitsgeschehen
auch
für
die
Ehefrau
und
die
ganze
Familie
bedeute,
und
selbstredend
wirke
sich
das
in
einer
Endlosschlaufe
auf
das
Selbstwertgefühl
des
Beschwerdeführers
aus.
Am
Gesamtgutachten
werde
kritisiert,
dass
es
sich
bei
der
Festlegung
der
Arbeits fähigkeit
um
theoretische
Annahmen
handle,
die
dem
unberechenbaren
und
plötzlichen
Auftreten
heftiger
Krankheitssymptome
nicht
Rechnung
trage
(S.
14).
3. 7
RAD-Ärztin
Dr.
B.___,
Fachärztin
für
Chirurgie,
nahm
am
19.
Januar
2024
Stellung
(Urk.
7)
und
führte
aus,
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
im
Gut achten
seien
an
vielen
Stellen
v age
geblieben
und
würden
sich
teilweise
widersprechen.
Dieser
Umstand
werde
im
Gutachten
nicht
explizit
kommentiert.
Jedoch
werde
im
internistischen
Teilgutachten
auf
Inkonsistenzen
hingewiesen
(vgl.
Urk.
8/70/23-34
S.
7
f.).
Die
Schwindelsymptomatik
käme
nur
tagsüber
vor,
in
der
Nacht
sei
er
beschwerdefrei.
Dennoch
werde
eine
Limitierung
auf
Grund
von
Konzentrationsstörungen
auch
nachts
angegeben.
Eine
ausschliessliche
nächtliche
Symptomatik
sei
medizinisch
zu
hinterfragen.
Der
Beschwerdeführer
gebe
an,
beim
Spielen
mit
den
Kindern
eingeschränkt
zu
sein,
sehe
sich
in
Zukunft
jedoch
weiterhin
als
Fahrer.
Der
Schweregrad
der
angegebenen
Beein trächtigungen
stehe
der
subjektiven
Sicht
der
Fahrtauglichkeit
entgegen.
Unklar
bleibe
medizinisch,
ob
die
Schwindelsymptomatik
einer
vestibulären
Migräne
zuzuordnen
sei
oder
eine
eigene
Entität
darstelle.
Vom
Behandler
(C.___)
werde
die
Diagnose
als
Verdachtsdiagnose
geführt.
Ungeachtet
dessen,
sei
eine
Arbeitsun fähigkeit
in
jeder
Tätigkeit
während
eines
Migräneanfalls
nachvollziehbar.
Die
Häufigkeit
werde
vom
Beschwerdeführer
mit
4-8
Anfällen
im
Monat
unter
Prophylaxemedikation
angegeben.
Dies
sei
nicht
nachvollziehbar,
da
keine
ärztlichen
Zeugnisse
oder
ein
Nachweis
über
Fehlzeiten/Arbeitsausfall
vorlägen.
Zudem
bleibe
unklar,
welche
medikamentöse
Therapie
tatsächlich
durchgeführt
werde.
Auf
Grund
der
Inkonsistenzen
werde
sich
auf
die
untere
Angabe
der
Anfallsfrequenz
von
4
Anfällen/Monat
bezogen.
Dies
entspreche
einer
Leistungs minderung
von
zirka
20
%
(Anfallsdauer
bis
Regeneration
werde
mit
12
Stunden
angegeben,
vgl.
psychiatrisches
Teilgutachten).
Neurologisch
hätten
im
Gut achten
keine
funktionellen
Einschränkungen
objektiviert
werden
können,
daher
sei
die
Angabe
der
Diagnose
der
Migräne
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar.
Im
Belastungsprofil
seien
Einschränkungen
durch
die
psychiat rische
Symptomatik
beinhaltet,
und
im
Konsens
sei
eine
Leistungsminderung
von
20
%
in
angepasster
Tätigkeit
gutachterlich
festgelegt.
Somit
sei
eine
Leis tungsminderung
berücksichtigt
und
würde
durch
die
Migränesymptomatik
nicht
erhöht
werden.
Spezifische
Trigger
zur
Anfallsauslösung
würden
vom
Beschwer deführer
nicht
benannt,
hätten
daher
auch
nicht
explizit
ins
Belas tungsprofil
aufgenommen
werden
können.
Zusammengefasst
könne
die
Kritik
an
der
knapp
gefassten
Diskussion
der
Migränesymptomatik
nachvollzogen
werden.
Auf
Grund
der
nicht
objektivierbaren
Befunde/Arbeitsausfälle
sowie
den
beschriebenen
Inkonsistenzen
und
fehlenden
Funktionsausfälle n
sei
die
gutachterliche
Beur teilung
nachvollziehbar.
Eine
Leistungsminderung
sei
berücksichtigt
worden.
4. 4.1
Zur
Beurteilung
des
aktuellen
Gesundheitszustandes
de s
Beschwerdeführer s
erfolgte
eine
polydisziplinäre
Begutachtung
durch
die
Ärzte
der
A.___
(vor stehend
E.
3.5)
sowie
–
aufgrund
der
Einwände
des
Beschwerdeführers
zum
neuro logischen
Teilgutachten
–
eine
Stellungnahme
des
RAD
hierzu
(vorstehend
E.
3.7).
Anhand
dieser
medizinischen
Berichte
lassen
sich
allerdings
die
Aus wirkungen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
des
Beschwerdeführers
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nicht
genügend
schlüssig
beurteilen. 4.2
Hinsichtlich
des
polydisziplinären
Gutachtens
der
Ärzte
der
A.___
(Urk .
8 / 70)
ist
Folgendes
festzuhalten:
Die
internistische
Untersuchung
erwies
sich
im
Wes ent lichen
als
unauffällig,
so
dass
aus
internistischer
Sicht
nachvollziehbar
keine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert
werden
konnte
(vgl.
Urk.
8/70/23-34
S.
10
f.).
Aufgrund
der
aus
orthopädischer
Sicht
bestehenden
lumbalen
Beschwerden
wurde
zum
Zeitpunkt
der
Begutachtung
eine
35%ige
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
sowie
eine
100%ige
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
gemäss
beschriebenem
Belastungsprofil
festgestellt
(Urk.
8/70/1-12
S.
11)
und
in
der
Konsensbeurteilung
auch
so
übernommen
(Urk.
8/70/13-22
S.
19).
Die
orthopädische
Beurteilung
ist
aufgrund
der
radiologischen
Untersuchungs ergebnisse
(vgl.
Urk.
8/70/1-12
S.
9
Ziff.
4.3)
nachvollziehbar
und
es
findet
sich
in
d en
Akten
weder
eine
abweichende
Beurteilung
noch
wurde
eine
solche
geltend
gemacht.
Auf
das
orthopädische
Teilgutachten
kann
somit
abgestellt
werden.
Der
psychiatrische
Gutachter
attestierte
dem
Beschwerdeführer
gestützt
auf
die
überwiegend
leichten
bis
mittelgradigen
Funktionseinschränkungen
aufgrund
der
diagnostizierten
rezidivierenden
depressiven
Störung,
gegenwärtig
leichte
bis
mittelgradige
Episode,
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
von
30
%
sowie
eine
Arbeitsunfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
von
20
%
(Urk.
8/70/47-76
S.
28).
Diese
Beurteilung
wurde
in
der
Konsensbeurteilung
ebenfalls
übernommen
(Urk.
8/70/13-22
S.
19
f.) .
In
neurologischer
Hinsicht
wurde
die
geklagte,
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
als
primäre
Kopfschmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
klassifiziert,
eine
andersartige
Ursache
der
zentralvestibulären
Beschwerden
lasse
sich
bei
nor malem
neurologische m
Untersuchungsbefund
nicht
nachweisen.
Der
neurolo gische
Gutachter
erachtete
den
Beschwerdeführer
an
Migränetagen
sowohl
in
der
bisherigen
wie
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
als
arbeits unfähig,
eine
generelle
in
Prozenten
anzugebende
Arbeitsunfähigkeit
durch
die
vestibuläre
Migräne
bestehe
jedoch
nicht
(Urk.
8/70/35-46
S.
10
Ziff.
6.2).
Seine
dies bezüglichen
Ausführungen
sind
infolge
der
von
ihm
angegebenen
Anfalls frequenz
von
4
bis
8
Anfällen
pro
Monat,
ohne
dies
weder
im
Teilgutachten
noch
in
der
Konsensbeurteilung
detailliert
und
begründet
zu
thematisieren,
nicht
nachvollziehbar
und
schlüssig.
Entgegen
der
Ansicht
der
Beschwerdegegnerin
kann
diesbezüglich
auch
nicht
ohne
Weiteres
auf
die
von
ihr
dazu
eingeholte
RAD- Stellungnahme
von
Dr.
B.___
abgestellt
werden.
Diesbezüglich
bleibt
anzumerken,
dass
die
RAD-Ärztin
Dr.
B.___
zwar
einen
Facharzttitel
in
Chirurgie,
jedoch
nicht
in
Neurologie
besitzt.
Bei
der
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
des
Beschwerdeführers
in
Bezug
auf
die
vestibuläre
Migräne
und
deren
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
stehen
jedoch
insbesondere
neurologische
Aspekte
im
Fokus.
Abgesehen
davon
ist
ihre
Stellungnahme
nicht
nachvoll ziehbar
begründet,
hält
mehrere
Unklarheiten
fest,
ohne
auf
diese
näher
einzu gehen
und
vermag
somit
denn
auch
die
noch
offenen
Fragen
im
neurologischen
Teilgutachten
nicht
zu
beantworten .
Dass
in
der
Konsensbeurteilung
für
angepasste
Tätigkeiten
eine
Leistungsminderung
von
20
%
durch
die
psychische
Symptomatik
berücksichtigt
worden
sei
und
diese
auch
durch
die
Migräne symptomatik
nicht
erhöht
werden
würde,
zumal
spezifische
Trigger
zur
Anfallsauslösung
nicht
genannt
worden
seien
und
somit
auch
nicht
explizit
im
Belastungsprofil
hätten
aufgenommen
werden
können,
vermag
als
Begründung
nicht
zu
überzeugen.
4.3
Es
bleibt
zu
erwähnen,
dass
das
Bundesgericht
mit
BGE
140
V
290
die
Frage
offen
gelassen
hat,
ob
eine
Migräne
zu
den
objektivierbaren
Krank heitsbildern
zu
zählen
ist,
da
es
im
Hinblick
auf
die
Folgenabschätzung
bei
der
Migräne
eines
konsistenten
Nachweises
mittels
sorgfältiger
Plausibilitätsprüfung
bedarf
(BGE
140
V
290
E.
3.3.1).
Eine
solche
Plausibilitätsprüfung
fehlt
vorliegend.
So
hält
der
neurologische
Gutachter
wie
erwähnt
einerseits
fest,
dass
die
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
mangels
anderweitiger
Ursache
der
zentralves t ibulären
Beschwerden
als
primäre
Kopf schmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
zu
klassifizieren
sei
und
an
Migräne tagen
eine
Arbeitsunfähigkeit
bestehe .
Andererseits
führte
er
aus,
dass
e ine
generelle
in
Prozenten
anzugebende
Arbeitsunfähigkeit
durch
die
Migräne
nicht
bestehe .
Die
Anfallsfrequenz
wird
mit
4
bis
8
Anfällen
pro
Monat
angegeben
und
der
Gutachter
hält
weiter
fest,
dass
die
durchgeführte
medikamentöse
Behandlung
mit
Topiramat
25
mg
indiziert
und
wirksam
sei
(Urk.
8/70/35-46
S.
10) .
Bei
fehlenden
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
auf
neurologischem
Fachgebiet
keine
funktionelle
Beeinträchtigung
von
Fähigkeiten,
Ressourcen
und
Belastungen
(S.
11).
Diese
-
sich
zum
Teil
widersprechenden
-
Ausführungen
des
neurologischen
Gutachters
lassen
nicht
nachvollziehen,
ob
und
inwiefern
die
diagnostischen
Kriterien
einer
Migräne
erfüllt
sind,
fehlt
doch
im
Gutachten
eine
schlüssig
begründete
und
nachvollziehbare
Herleitung
der
Diagnose.
Es
wird
mit
keinem
Wort
ausgeführt,
aus
welchen
Gründen
der
Gutachter
die
vom
Beschwerdeführer
geklagte
intermittierend
auftretende
Schwindelsymptomatik
mit
Kopfschmerzen
als
primäre
Kopfschmerzen
vom
vestibulären
Migränetyp
klassifizier t.
Zudem
erschliesst
sich
aus
dem
Gutachten
nicht,
ob
die
seit
März
2023
angegebene
prophylaktische
medikamentöse
Therapie
mit
Topiramat
(S.
10)
vom
Beschwerde führer
regelmässig
eingenommen
wird,
gibt
dies er
doch
in
sämtlichen
anderen
Teilgutachten
entweder
an,
keine
regelmässige
Medikation
einzunehmen
(vgl.
orthopädisches
Teilgutachten,
Urk.
8/70/1- 12
S.
7;
psychiatrisches
Teilgut achten,
Urk.
8/70/47-76
S.
16)
beziehungsweise
wird
Topiramat
nicht
aufgeführt
(vgl.
internistisches
Teilgutachten,
Urk.
8/70/23-34
S.
7).
Somit
erscheint
unklar,
ob
die
–
vom
Gutachter
postulierte
–
Wirksamkeit
der
Medikation
etwas
an
der
Anfallsfrequenz
zu
ändern
vermag,
mit
einer
Verbesserung
zu
rechnen
ist
oder
die
angegebene
Anfallsfrequenz
unter
Prophylaxemedikation
zu
verstehen
ist.
Die
Häufigkeit
von
4-8
Anfällen
pro
Monat
wird
vom
Beschwerdeführer
angegeben,
ob
und
wie
diese
objektivierbar
ist,
bleibt
unklar.
Der
Gutachter
äussert
sich
nicht
dazu
und
würdigt
die
angegebene
Anfallsfrequenz
denn
auch
nicht,
dies
obwohl
die
Divergenz
zur
Angabe
der
Anfallshäufigkeit
mit
einem
Anfall
pro
Monat
vor
der
medikamentösen
Prophylaxe
(vgl.
Bericht
des
C.___
vom
September
2022;
vorstehend
E.
3.3)
erheblich
ist.
Es
bleibt
somit
insgesamt
fraglich,
ob
grundsätzlich
von
einer
guten
Therapierbarkeit
der
Migräne
auszu gehen
ist
und
was
dies
für
eine
allfällige
Beeinträchtigung
der
Arbeitsfähigkeit
zu
bedeuten
hat.
Weiter
äussert
sich
der
neurologische
Gutachter
auch
nicht
zum
vom
Beschwerdeführer
ausgeführten
Umstand,
dass
die
Schwindelsymptomatik
vorwiegend
tagsüber
auftrete
(vgl.
hierzu
internistisches
Teilgutachten,
Urk.
8/70/23-34
S.
5- 7),
und
welche
Auswirkungen
dies
auf
die
Arbeitsfähigkeit
hat.
Nach
dem
Gesagten
fehlt
es
an
einer
nachvollziehbaren
Einschätzung
der
verbliebenen
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
insbesondere
aus
neurolo gischer
Sicht.
Vor
dem
Hintergrund,
dass
von
der
Rechtsprechung
bisher
offen
gelassen
wurde,
ob
eine
Migräne
zu
den
objektivierbaren
Krank heitsbildern
zu
zählen
ist
(BGE
140
V
290
E.
3.3.1),
und
dass
die
Rechtsprechung
indes
sowohl
bei
objektivierbaren
als
auch
bei
unklaren
Beschwerdebildern
für
die
Bejahung
einer
Anspruchsberechtigung
eine
nachvollziehbare
ärztli che
Beurteilung
der
Auswirkungen
des
Gesundheitsschadens
auf
die
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
voraussetzt,
ist
vorliegend
eine
isolierte
Einschätzung
aus
neurologischer
Sicht
nicht
genügend.
Dies
gilt
umso
mehr
bei
der
fraglichen
Diagnoseherleitung
durch
den
neurologischen
Gutachter,
womit
nicht
mit
ausreichender
Sicherheit
feststeht,
ob
nur
organisch
bedingte
Migräneschmerzen
oder
auch
psychische
Ursachen
betreffend
die
Schwindelsymptomatik
mit
Konzentrationsstörungen
vorliegen
und
wie
gross
ein
jeweiliger
Anteil
ist.
N icht
zuletzt
auch
im
Hinblick
auf
die
zu
prüfenden
Standardindikatoren
(dort
insbesondere
den
Komplex
«Gesund heits schädigung»
und
«Komorbiditäten»,
vgl.
vorstehend
E.
1.4)
sowi e
auf
die
Frage
der
Ausgestaltung
der
zumutbaren
Tätigkeit
ist
es
unerlässlich,
nicht
nur
den
neurologischen,
sondern
auch
den
psychi schen
Gesundheitszustand
und
dessen
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
erneut
gründlich
abklären
zu
lassen.
Es
ist
deshalb
nach
dem
Gesagten
zumindest
eine
erneute
neurologisch-psychia trische
Begutachtung
zu
veranlassen. 4.4
Zusammenfassend
erweist
sich
die
vorliegende
Aktenlage
für
eine
abschliessende
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs
in
Bezug
auf
den
medizinischen
Sachverhalt
als
unvollständig,
weshalb
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
diese
nach
ergän zenden
neurologisch-psychiatrischen
Abklärungen
und
insbeson dere
einer
Konsens beurteilung
aus
gesamtmedizinischer
Sicht
über
den
Leis tungs an spruch
de s
Beschwerdeführer s
neu
verfüge.
In
diesem
Sinne
ist
die
Be schwerde
gutzuheissen. 5. 5.1
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
als
vollständiges
Obsiegen
(BGE
137
V
57).
Die
Verfahrenskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermes sensweise
auf
Fr.
800.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
der
Beschwerdegeg nerin
aufzuerlegen. 5.2
Nach
§
34
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Die
Höhe
der
gerichtlich
festzusetzenden
Entschädigung
bemisst
sich
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens,
jedoch
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
(§
34
Abs.
3
GSVGer).
Als
weitere
Bemes sungskriterien
nennt
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
(GebV
SVGer)
den
Zeitauf wand
und
die
Barauslagen.
Mit
Honorarnote
vom
29.
Januar
2024
(Urk.
12)
machte
die
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers
bei
eine m
Aufwand
von
total
10.60
Stunden
sowie
Baraus lagen
von
Fr.
69.96
eine
Entschädigung
von
insgesamt
Fr.
2'587.51
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
geltend.
Dies
erscheint
unter
Berücksichtigung
der
Bedeutung
der
Streit sache
und
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
(§
34
Abs.
3
GSVGer)
als
angemessen,
weshalb
die
Entschädigung
auf
insgesamt
Fr.
2'58 8 . --
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzulegen
ist. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
die
angefochtene
Verfügung
vom
30.
Oktober
2023
aufgehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zurückgewiesen
wird,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
800 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
unentgeltlichen
Rechtsvert r eterin
de s
Beschwerdeführer s,
Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms,
Zug,
eine
Prozessent schädigung
von
Fr.
2 ’ 58 8 . --
(inkl.
Barauslagen
und
MWS T)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Stephanie
C.
Elms - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
des
Beschwerdeführers
oder
seines
Vertreters
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach