Sachverhalt
1. 1.1
Die 1975 geborene X.___, welche seit Dezember 2013 als interkulturelle Dolmetscherin bei der
Y.___
angestellt war (Urk. 6/9), meldete sich am 1.
Septem ber 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Hirntumor und dessen Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Septem ber 2017 (Urk. 6/50; Urk. 6/41) mit Wirkung ab April 2017 eine ganze Rente zu. 1.2
Ende 2019 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 6/63) .
Sie nahm erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 6/65, Urk. 6/66),
holte ärztliche Berichte ein (Urk. 6/67, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74, Urk. 6/82) und gab bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheuma tologie) in Auftrag (Urk. 6/92), welches am 2 6. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/101). Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der zu erlassenden Verfügungen folgenden Monats einzustellen. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/120). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, und B.___, del. Psychotherapie, ein (Urk. 6/125). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/127), stellte die IV-Stelle den Z.___ - Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk.
6/128). Am 1 7. August 2022 nahm Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, ä rztliche Leitung Z.___ AG, Stellung (Urk. 6/136). Am 21.
November 2022 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte erneut in Aussicht, die Rente auf das Ende des der Zustellung der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats einzustellen (Urk. 6/140). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 6/142) und ein e E-Mail von Dr.
med. D.___, Fachärztin für Neurologie, (Urk. 6/141/13) und einen Bericht von Dr. rer . soc . E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, von der Klinik F.___ betreffend eine neuropsychologische Untersuchung vom 7.
März 2023 einreichen (Urk. 6/148; Urk. 6/147) . Die IV-Stelle stellte daraufhin den Z.___ - Gutacher n weitere
F ragen (Urk. 6/149) . Am 4. September 2023 antworteten Prof. Dr. C.___ und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Inneren Medizin (Urk. 6/156). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/162), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwältin Yolanda Schweri
mit Eingabe vom 3 0. November 2023 namens der Versicherten (Urk.
1) Beschwerde und beantragte: 1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2023 sei aufzu heben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Dezember 2023 weiterhin eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3.
Es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Eventualiter sei die Sache zu ergän zenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging am
E. 1.1.2 Gemäss lit . b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.
Die Beschwerdeführerin war am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 3 0. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit . b Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 % erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei eine Verbesserung des Gesundheits - zustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige und in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe sich kein Hinweis auf eine fach spezifische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien niedriggradig, sodass keine höher gradige Reduktion der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als von 30 % beurteilt worden sei. Die Diskrepanzen zwischen den beiden neuro - psychologischen Berichten, das heisst
dem Z.___ -Gutachten
und dem Bericht von Dr. rer . soc . E.___,
Klinik F.___, würden als unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesent lichen unveränderten Sachverhalts gewertet . 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), das
Z.___ -Gutachten
erfülle die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht .
E ntgegen de n gutachterlichen Ausführungen finde k eine interdisz i plinäre Gesamtwürdigung statt. Dies falle besonders bei der psychiatrisch-neuropsycho logischen Beurteilung auf. Im gesamten psychiatrischen Teilgutachten werde keinerlei Be zug genommen auf die E r kenn t nisse der neuropsychologischen Untersuchung. Erst im Schlussteil des Gutachtens sei e ingefügt, dass sie unter Berücksichtigung der neuropsychologisch erho b enen B e fun d e in der Lage wäre, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integral e n Reduktion von 30
% zu bewältigen. D ie Tätigkeit als Dolmetscherin soll s o wohl gemäss dem begutachtenden Psychiater als auch gemäss der begutachtenden Neuropsychologin eine ideal angepasst Tätigkeit sein. Die Neuropsychologin halte in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % fest, der Psychiater eine entsprechende Einschränkung für sämtliche körperlich angepassten Tätigkeiten. In der Konsensbeurteilung werde hingegen angegeben, dass die beiden Teilgutachter in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert hätten, in einer Verweistätigkeit eine solche von 0 % .
In der Konsensbeurteilung finde sich zur Würdigung der Ressourcen und Belastungsfaktoren, welche gemäss der Fallführerin, der internistischen Gutach terin, zentrale Bedeutung habe, nur gerade der aus ihrem Teilgutachten übernom mene Katalog von angeblichen Ressourcen. Das Gutachten zeige exemplarisch, wie in den einzelnen Teilgutachten jeweils standardmässig auf andere Teilgutachten verwiesen werde, ohne dass dann in der Konsensbeurteilung eine tatsächliche interdisziplinäre Diskussion und Würdigung erfolge. So schreibe die Fallführerin in Ziffer 7.1 ihres Teilgutachtens, dass eine Stellungnahme zur Persönlichkeit und zur sozialen Situation durch d ie psychiatrische Teilgutachterin bzw. den psychiatrischen Teilgutachter erfolge; dieser Satz finde sich auch in den anderen Teilgutachten. Der psychiatrische Teilgutachter liefe re unter Ziff.
E. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditäts grades ansteigt (lit . b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020).
E. 3.1 Bei der mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/50; Urk. 6/41) erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab April 2017 war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als interkulturelle Dolmetscherin noch zu 30 % zumutbar sei (Urk. 6/41). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) . Dieser hatte mit Stellungnahme vom 2 7. April 2017 erklärt (Urk. 6/31/5-6), in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Beschwerden nach eine m erfolgreich operierten (1 3. April 2016) und bestrahlten atypischen Men in geom WHO II im lateralen Keilbeinflügel links ein namhafter Gesundheits schaden. Explizit neuropsychologisch bedingte, relevante Einschränkungen seien ausgeschlossen worden . E s bestehe aber eine Fatigue. Auf die berichteten Arbeitsunfähigkeitsangaben könne abgestellt werden: 100% ige Arbeitsunfähig keit ab April 2016, 20% ige Arbeitsfähigkeit ab 3.
November 2016, 30 % ige Arbeitsfähigkeit ab 1 3. März 2017 (bezogen auf ein hypothetische s Vollpensum). Die s gelte für die bisherige Tätigkeit als Übersetzerin, in anders angepasster Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei gut, Neubeurteilung in einem Jahr.
Der RAD hatte sich dabei unter anderem auf einen Bericht der Klinik für Neuro logie des
H.___
vom 5. Dezember 2016 gestützt (Urk. 6/22/5-7), welchem zu entnehmen ist, dass die gleichentags erfolgte neuropsychologische Verlaufs untersuchung der Beschwerdeführerin abgesehen von einer isolierten Minder leistung in einer exekutiven Teilfunktion (verbal phonematische Ideenproduk tion) erneut durchwegs unauffällig e bis teilweise sogar überdurchschnittlich e testdiagnostische Befunde ergeben habe. Zusätzlich durchgeführte Frageborgen verfahren und klinischer Eindruck deuteten auf eine schwere Fatiguesymptomatik ohne Hinweise auf eine affektive Verstimmung hin.
E. 3.2.1 Im Gutachten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2021
(Urk. 6/101)
werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundig gewordenen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6 /101/ 23 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden .
E. 3.2.2 Die Z.___ - Gutachter führten in ihrem Gutachten (Urk. 6/101) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/101/10): - l eichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit/bei - Status nach Keilbeinflügelmeningeom links (ICD-10 D32.0) - Resektion 1 3. April 2016, postoperative Protonentherapie 62 Gy September bis November 2016
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter
(Urk. 6/101/10) : - Adipositas, WHO Grad I, BM I 33,2 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Osteochondrose C5/6 (MRI Bildgebung vom 1 2. Dezember 2017) und BSV Th5/6, ohne funktionelle radikuläre Einschränkung (ICD-10 M54.02) - a kzentuierte Persönlichkeit (anankastisch, selbstunsicher, d y sthym, histrionisch; ICD-10 Z73.1) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden (Müdigkeit, Konzentrations störung, Gedächtnisprobleme) und auch der objektivierbaren Befunde (leichte kognitive Defizite) stünden die Folgen der Erkrankung mit Keilbeinflügelm enin geom und nachfolgende r Bestrahlung (Urk. 6/101/10-11).
Es fänden sich neben den in die genannte n Diagnose n einfliessenden Faktoren keine weitere n offensichtlich limitierende n Belastungsfaktoren. Die Kommunika tionsfähigkeit sei gut, die Motivation vorhanden, die Therapieadhärenz gegeben und ein Arbeitsplatz vorhanden. Als ausserberufliche Fertigkeiten nannten die Gutachter den Haushalt . Die Beschwerdeführerin sei gut in d ie Familie integriert. Es bestehe eine geordnete Tagesstruktur (Urk. 6/101/11).
Im Vergleich zu den Vorakten ergäben sich keine namhaften Inkonsistenzen. Auch im intergutachterlichen Vergleich zeigten sich keine wesentlichen Diskre panzen. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation (Urk. 6/101/11-12).
Sämtliche Teilgutachter hätten der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung attestiert. In der bisherigen Tätigkeit als interkulturelle Dolmetscherin hätten die Teilgutachter Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten ergebe sich eine Einschränkung von jeweils 30 % . Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % . Dabei gelte das seitens des neuropsychologisch-psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofi l . Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproblematisch, da sie si ch auf von anderen Personen erhobene Anamnese n, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Über prüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und der gestützt darauf vorgenom menen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grundl a ge der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da sie nur die Arbeitsunfähigkeit von derzeit 30 % in der bisherigen Tätigkeit attestieren könn t en. Diese Bemessung gelte seit einem Jahr nach der Meningeomexstirpation
– davor könne eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden -, da man dieses postoperative Jahr als Rekonvaleszenz nach der Hirnoperation und nach der Bestrahlung ansehen könne (Urk. 6/101/12-13) .
Es zeige sich eine Verbesserung gegenüber dem ersten Jahr nach der Hirnopera tion. Seit dem Zeitpunkt von einem Jahr nach der Hirnoperation sähen sie eine leichte Besserung, doch erachteten sie vor allem die Einschränkung als geringer, als sie früher bemessen worden sei (Urk. 6/101/13).
E. 3.2.3 Dr. A.___ und die Psychotherapeutin B.___
berichteten am 17.
März 2022
der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/125) . Sie führten unter Verweis auf das Z.___ -Gutachten als Di a gnosen eine leichte kognitive Störung (ICD -
E. 3.2.4 Prof. Dr. C.___, ä rztliche Leitung Z.___ AG, antwortete am 1 7. August 2022 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/136), dass sich aus dem Bericht von Dr.
A.___ und der Psychotherapeutin B.___ keine neuen Erkenntnisse ergäben .
Weiter erklärte er, eine radioonkologische Beurtei lung dürfte keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben.
Auf die Frage, inwiefern berichtete Manifestationen einer depressiven bzw. ängstlichen Störung in der Diagnosevergabe ausreichend berücksichtigt worden seien, erklärte Prof. Dr. C.___, in der psychiatrischen Exploration habe eine depressive Störung nicht festgestellt werden könne n . Die angefrag t e «Manifesta tion einer depressiven beziehungsweise ängstlichen Störung» würde am ehesten der ICD-Diagnose F41.2, Angst- und depressive Störung gemischt, entsprechen. Dieser, ebenso wie leichten und mittelgradig depressiven Episoden, die bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht hätten festgestellt werden können, komme für gewö h nlich kein ausgeprägter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – insbesondere nicht auf Dauer und im rentenbegründenden Ausmass – zu. Abschliessend könne hier auch angeführt werden, dass gerade die Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis im psychiatrischen Gutachten differentialdiagnostisch besprochen und berücksichtigt worden sei.
Zur Frage, inwiefern bei der beklagten Fatigue und dem bei Dolmetscher - tätigkeiten erforderlichen Reise n zwischen verschiedenen Arbeitsorten ein 70% - Pensum zumutbar oder nicht zumutbar sei, führte Prof. Dr. C.___ aus, im psychiatrischen Gutachten sei eine mögliche Neurasthenie, die nicht habe festge stellt werden können, differentialdiagnostisch berücksichtigt worden, sodass auch hier keine weiteren Einschränkungen als die angeführten hätten festgestellt werden können. Es gälten somit die A u sführun g en des Guta chtens.
Die vorgebrachten Einwände führten nicht zu einer anderen Einschätzung des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten vom 2 6. Oktober 2021 festgehalten .
E. 3.2.5 Mit E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 erklärte Dr. D.___ (Urk. 6/141 /13), sie betreue die Beschwerdeführerin seit Mai 201 4. Das polydisziplinäre Gutachten von Oktober 2021 könne sie nicht nachvollziehen. Der Hauptpunkt für sie sei die Arbeitsfähigkeit aus neuro - psycholo gischer Sicht. Die Beschwerdeführerin sei Dolmetscherin, was eine enorm hohe Vigilanz und Konzentration voraussetze . Dies e sei bei der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Sie habe für sie (Dr. D.___) eine Interferenz - anfälligkeit, was ihre Arbeitsfähigkeit massiv (sicher mehr als 30 %) einschränke. Sie kenne die Beschwerdeführerin als äusserst arbeitswillige und positive Frau. Ihre Einschrän kungen seien aufgrund der Hirnschädigung nachvollziehbar.
E. 3.2.6 Am 7. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin am Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik F.___ neuropsychologisch untersucht. Dr. rer . soc . E.___ erklärte dazu mit Bericht vom 2 9. März 2023 (Urk. 6/148), in der neuropsycholo gischen Diagnostik hätten sich mittelgradige Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit gezeigt, vor allem in der Aufmerksamkeitsin t ensität, aber auch Teilaspekten der Aufmerksamkeitsselektivität. Durch den signifikanten Anstieg der Reaktionszeit en über den mehrstündigen Un t ersuchungsverlauf sowie die Abnahme der Reaktionsstabilität und Zunahme der Ablenkbarkeit habe die Fatigabilität testpsychologisch objektiviert werden könne n . Einzelne Teilfunktio nen im Gedächtnisbereich seien leichtgradig reduziert gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich die Handlungsplanung sowie die Interferenz kontrolle normgerecht dargestellt, unterdurchschnittliche Ergebnisse seien in allen verbalen Fluencytests erzielt worden, was die berichteten Wortfindungs störungen gut abbilde. Bezüglich des Affekts hätten sich Hinweise auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik gefunden, weiter hätte n auch vereinzelte depressive Symptome bestanden. Subjektiv sei in einem Fragebogenverfahren eine schwere motorische und kognitive Fatigue angegeben worden. Der Schweregrad der neuropsychologische n Funktionsstörung sei entsprechend Frei et al . (2016) in der aktuellen neuropsychologische n Untersuchung als leicht bis mittelgradig zu beurteilen, da im Bereich der Kognition (A-Kriterium) entsprechende Einschränkungen vorlägen, zum anderen auch leichte bis mittel gradige Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität (B-Kriterium).
Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung seien teilweise leichte Verbesserungen, teilweise leichte Verschlechterungen zu verzeichnen, wobei in der aktuellen Untersuchung der Aspekt der Objektivierung der Fatigue sowie die Untersuchung möglicher Einschränkungen der Wortfindung durch eine ausführliche Untersuchung der verbalen Fluency vertieft gewesen sei. Diese Variabilität des neuropsychologischen Leistungsprofils unterstütze die Hypo these, dass die Fatigabilität einen grossen Einfluss auf die Abrufbarkeit spezifischer kognitiver Funktionen habe. Bereits in der postoperativen Untersuchung Ende 2016 sei jedoch das Defizit der verba l en Flue ncy beschrieben worden, ebenso zeigten sich im Teilgutachten 2021
und auch in der aktuellen Unter suchung sowohl in der lexikalischen als auch in der semantischen Fluency Defizit e . Somit sei hier von einem spezifischen Funktionsdefizit auszugehen. Weiter müsse ein Einfluss der jeweiligen aktuellen affektiven Situation auf die kognitive Leistungsfähigkeit angenommen werden. Inwiefern sich das Leistungs profil im Vergleich zu den beiden postoperativen neuropsychologisch en Unter suchungen im H.___ verschlechtert habe, könne hier nicht beurteilt werden, da Untersuchungsdauer, eingesetzte Verfahren, affektiver Zustand und Belastungs situation sich möglicherweise unterschieden hätten. Ein e ingesetztes Verfahren zur Performanzvalidierung
habe einen auffälligen Wert ergeben, jedoch sei das Verfahren stark sprachbasiert und erst im Verlauf der Untersuchung sei deutlich geworden, dass, obwohl auch in den Vorbefunden das Sprachniveau in Deutsch immer als gut beurteilt worden sei, es doch semantische Unsicherheiten bei der Beschwerdeführerin gegeben habe, wodurch das Untersuchungsergebnis in diesem Verfahren nicht verwertbar gewesen sei. Die Mitarbeits- und Anstrengungsbereitschaft seien in der klinischen Verhaltensbeobachtung immer gegeben gewesen, sodass nicht von einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft ausgegangen worden sei. Das erhobene Leistungsprofil bilde die in der Anamnese geschilderten Probleme im Alltag und Beruf ab und sei insgesamt als valide zu beurteilen. In den verschiedenen Vorberichten würden Hinweise auf eine erhöhte Ängstlichkeit sichtbar, welche jedoch in dem Ausmass fluktuiere von einer klinisch relevanten Angstsymptomatik im Bericht von Prof. Jung 2019 bis zu keiner diagnostizierbaren Störung im psychiatrischen Teilgutachten 202 1. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich sowohl durch das Fragebogenverfahren als auch auf die Exploration gestützt Hinweise auf das Bestehen einer klinisch relevanten Angstsymptomatik. Bezüglich der Ätiologie der Fatigue könne ein Einfluss der Protonentherapie nicht ausgeschlossen werden, da Fatigue eine häufige Nebenwirkung sei, welche in der Regel rückläufig sei, aber auch persistieren könne.
Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen und der ausgeprägten Fatigue bestünden Beeinträchtigungen der beruflichen Teilhabe. Bei einer leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung werde die Arbeitsunfähigkeit bei Frei et al. (2016) mit 30 bis 50 % angegeben, in Berufen mit hohen Anforde rungen, wie sie bei einer Dolmetscherin vorhanden seien, sei die Funktionsfähig keit mittelgradig eingeschränkt, was einer höheren Arbeitsunfähigkeit entspreche. Unter günstigen Bedingungen könnte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40 bis maximal 50 %
e rreichen. Dafür müssten ausreichend Pausen zwischen den Terminen liegen, die Situation der Übersetzung eher einfach sein (nicht zu viele Personen am Gespräch beteiligt) und die Dauer der einzelnen Termine sollte nicht zu lange sein. Zu berücksichti gen sei, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Erholung benötige, da sonst eine Verschlechterung der psychischen Situation möglich sei.
E. 3.2.7 Mit Stellungnahme vom 4. September 2023 erklärten Dr. G.___ und Prof. Dr. C.___ von der Z.___ AG (Urk. 6/156), zur von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgeworfenen «Fatigue-Problematik» bleibe, wie im Vorgut achten, einzig auszuführen, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine eventuell bestehende Fatigue-Symptomatik habe f eststellen und finden lasse n . Inwieweit eine eventuelle vorliegende Fatigue-Symptomatik organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen. Es bleibe auch bestehen, dass bedingt durch eine psychiatrische Diagnose, etwa eine depressive Störung oder eine Neurasthenie, sich die von der Beschwerdeführerin erleb t en Einschränkungen nicht begründen liessen. Dass die Tätigkeit als Dolmetscherin «sehr hohe Anforderungen an Merk- und Konzent rationsfähigkeit» stelle, möge der Fall sein. Da jedoch nur eine leichte kognitive Störung
habe festgestellt werden können, habe eben auch nur die im Gutachten angeführte Einschränkung bestanden.
Die in d er neuro - psychologischen Unter suchung der Klinik F.___ angeführte leichte bis mittelgradige neuropsycholo gische Funktionsstörung habe bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig die von der Klinik F.___
angeführte Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Z.___
AG vom 2 6. Oktober 2021 (E. 3.2.2) inklusive der ergänzenden Stellungnahmen von Prof. Dr. C.___ vom 1 7. August 2022 (E. 3.2.4) und von Dr.
G.___ und Prof. Dr. C.___
vom 4. September 2023 (E. 3.2.7; vgl. Urk. 6/138, Urk. 6/163) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Ursächlich für die ursprüngliche Rentenzusprache war die Fatigue-Symptomatik (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Fatigue (Urk. 6/63/2, Urk.
6/101/9, Urk. 6/101/52, Urk. 6/101/54, Urk. 6/101/74). Die Fatigue fand weder bei den Diagnosen mit noch bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Eingang in s Z.___ -Gutachten . Die von der Beschwerde führerin geklagte Müdigkeit wird als subjektive Beschwerde bezeichnet (Urk. 16/101/10). Im allgemein-internistischen Gutachten finden sich keine Ausführungen zu einer allfälligen Fatigue-Symptomatik. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen: «inwieweit nach der bei der Versicherten stattgehabten Erkrankung eine Fatigue-Symptomatik bestand, muss auf neuro logischem Fachgebiet geklärt werden» (Urk. 16/101/169). Im neurologischen Teilgutachten finden sich aber keine Ausführungen dazu. Vielmehr ist dem Teil g utachten zu entnehmen: «Die Beschwerden liegen, bis auf eine Kopfschmerzsymptomatik, mit deutlicher Migränekomponente, nicht auf neurolo gischem Fachgebiet» (Urk. 6/101/81).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. August 2022 (Urk. 6/136, E. 3.2.4) scheint der
Z.___ - Neurologe Prof. Dr. C.___, welcher nicht der begutachtende Neurologe ist, die Fatigue-Sympto matik dem psychiatrischen Fachgebiet zuordnen zu wollen, verweist er doch auf die Neurasthenie (4. Frage) und erachtet er eine radioonkologische Beurteilung für nicht angezeigt. Wie ausgeführt, hatte der begutachtende Psychiater aber auf das neurologische Teilgutachten verwiesen . In der Stellung - nahme vom 4. September 2023 (Urk. 16/156, E. 3.2.7) erklärten Dr.
G.___
und Prof. Dr. C.___ schliesslich, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine eventuell bestehende Fatigue-Symptomatik feststellen und finden habe lassen. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, inwieweit eine eventuelle vorliegende Fatigue-Symptomatik organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich keiner der Teilgutachter für die Beurtei lung der geklagten Fatigue-Symptomatik zuständig erachtet e.
Prof. Dr. C.___ von der ärztlichen Leitung der Z.___ AG äussert e sich widersprüchlich, ob die Fatigue-Symptomatik aus psychiatrischer oder somatischer Sicht zu beurteilen sei . Es fehlt dem Gutachten jedoch nicht nur an eine r konkrete n Auseinander setzung mit der Fatigue-Symptomatik in den einzelnen Teilgutachten, sondern insbesondere auch in der Konsensbeurteilung. Bei der offenbar nicht klar einem Fachgebiet zuordenbaren Symptomatik wäre eine gesamtmedizinische Konsens beurteilung aber zwingend erforderlich. Mangels einer solchen Beurteilung e rweist sich das Gutachten offensichtlich als unvollständig.
Das Gutachten weist – wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht – noch weitere Mängel auf. So ist dem psychiat rischen Teilgutachten eine Einschränkung von 30 % in allen Tätigkeiten zu entnehmen (Urk. 6/101/173). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird aber für eine angepasste Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus gesamtmedi zinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten (Urk. 6/101/12). Dies ist widersprüchlich. 4.2
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der Z.___ AG nicht als beweis kräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob sich aus dem Gutachten überhaupt – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt, oder ob nicht lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (Urk. 6/50, Urk.
6/41; Urk. 6/101/12+13).
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutach tens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaf ten eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Frage - stellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedi zinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumen tationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene Gutachten hinreichend zu überprüfen. Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Fatigue, welche Basis der ursprünglichen Rentenzusprache war
(E. 3.1), sowohl in den einzelnen Teilgutachten als auch in der Konsens - beurteilung fehlt. Der RAD wie auch die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den offensicht lichen Mängeln auch nicht auseinander, nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diese Mängel gerügt hatte (Urk. 6/ 142) .
Aufgrund der genannten Unterlassungen und Mängel steht vorliegend die Recht sprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.4
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein schlüssiges polydisziplinäres Gutachten einholt. In diesem Zusam menhang ist daran zu erinnern, dass im Falle einer zu stellenden Diagnose einer tumorassoziierten Fatigue zu berücksichtigen ist, dass eine solche nach der Rechtsprechung ein eigenständiges Krankheitsbild darstellt (BGE 139 V 346). Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig heraus stellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
Es bleibt dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 2 9. September 2017 erfolgten Rentenzusprache davon ausgegan gen war, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/41, Urk. 6/50). Diese Annahme gründete im Wesentlichen auf den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 6/26; Urk. 6/31). Diesem ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum kontinuier lich gesteigert, bis sie zuletzt in hohem Pensum (beinahe 100 %) gearbeitet habe (Urk. 6/26/4). Die Beschwerdeführerin arbeitete nebst ihrer Tätigkeit als Übersetzerin bei der Y.___ zwei Stunden die Woche als Reinigerin (Urk. 6/26/3). Der Lohnabrechnungen der Y.___ sind für die Monate Januar, Februar und März 2016 die folgenden Arbeitszeiten zu entnehmen: Januar 2016: Übersetzungen 52,25 Stunden, Wegzeit 11 Stunden (Urk. 6/27/2), Februar 2016: Übersetzungen 53,25 Stunden, Wegzeit 7 Stunden (Urk. 6/27/1), März 2016: Korr. Übersetzer 1 Stunde (à Fr. 453.15, was ca. 9 Stunden entsprechen dürfte), Übersetzungen 65 Stunden, Wegzeit 12 Stunden (Urk. 6/29). Diese von der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar, Februar und März 2016 geleisteten Stunden entsprachen auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Reinigerin offensichtlich nicht einem Pensum von beinahe 100 %, sondern vielmehr einem von beinahe 40 % . Es wird der Beschwerdegegnerin obliegen, zu beurteilen, ob der weitere Rentenspruch der Beschwerdeführerin nur aus revisionsrechtlicher Sicht (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen sein wird. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine P artei entschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende P artei entschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 7.1 jedoch keine Stellungnahme, sondern lediglich eine Zusammenfassung der von ihr geschilderten Entwicklung . Eine gutachterliche Stellungnahme dazu erfol g e nicht. In der Konsensbeurteilung werde unter Ziffer 4.4 « Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte » nur geschrieben, die Persönlichkeitsaspekte seien im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigt worden.
Der psychiatrische Gutachter habe ohne Begründung und entgegen den geschil derten Angaben ausgeführt, es könne keine Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum festgestellt werden. Dem widerspreche, dass ihre Ängste von sämtlichen Gutachtern konstatiert worden und auch aus ihrer Befragung hervorgegangen seien .
Aus dem vom Gutachter zit i er t en Bericht der Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 1 5. Mai 2019 ergebe sich nicht wie von diesem behauptet kein Hinweis auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik, sondern das Gegenteil: «Darüber hinaus ergeben sich sowohl aus dem Gespräch wie auch aus einer Selbstbeurteilung Hinweise auf eine klinisch relevante Angst symptomatik». Der Gutachter argumentiere somit aktenwidrig und medizinisch nicht nachvollziehbar.
Das Hauptproblem, die Fatigue-Symptomatik, werde vom psychiatrischen Gutachter schlicht nicht beurteilt, weder diagnostisch noch hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen . Er führe lediglich aus, ob und inwieweit eine solche Symptomatik bestehe, müsse au f neurologischem Fachgebiet geklärt werden. Der neurologische Teilgutachter habe seinerseits ausgeführt, die geklagten Beschwer den lägen, bis auf eine Kopfschmerzsymptomatik mit deutlicher Migränekompo nente, nicht auf neurologischem Fachgebiet. Der Leiter der Z.___ AG habe
in der Stellungnahm e vom 4. September 2023 zur Fatigue-Problematik aus geführt, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine «eventuell» bestehende Fatigue-Symptomatik feststellen und finden l a sse. Inwieweit eine solche organisch (bei Status nach Meni n geom) bedingt gewesen sei, sei psychiat rischerseits nicht zu beurteilen. In der Stellungnahme vom 1 7. August 2022 habe er allerdings noch geantwortet gehabt, er sehe auch keinen Bedarf für eine radioonkologische Begutachtung. Tatsache sei, dass eine schwere Erschöpfungs symptomatik von allen Behandlern festgestellt werde und auch die neuropsycho logische Teilgutachterin bei Dauerbelastung von einer raschen Erschöpfbarkeit ausgehe. Keiner der Gutachter habe sich allerdings für die Beurteilung zuständig erachtet und eine interdisziplinäre Besprechung sowohl der Fatigue als auch der chronischen Schmerzen und der neurokognitiven Störungen sei nicht erfolgt.
Da nach dem Gesagten nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne, sei eine tatsächliche interdisziplinäre Beurteilung erforderlich. 3.
E. 10 F06.7) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an. Sodann nannten sie als somatische Diagnosen gemäss einem Bericht der Abteilung für Neurologie des H.___ von April 2016 einen Status nach Resektion eines Keilbeinflügelmeni n geom s links mit Bestrahlung, eine Bandscheibenprotrusion rechtsbetont HWK 6/7 mit möglicher Radikulo pathie C7 rechts sowie ein generalisierte s Schmerzsyndrom Typ F i brom y algie.
Im Hinblick auf den Verlauf nach der Operation 2016 habe sich die Beschwerde führerin gut erholt. Aller d ings habe sie ihr ursprüngliches Leistungsniveau nicht mehr erreicht. Aktuell liege das Arbeitspensum bei etwa 20 bis 40 % . Über die Jahre (nach der Operation von 2016) habe sie die Leistungsfähigkeit nicht steigern können. Im Gegenteil, sie müsse die Angebote als Dolmetscherin sehr genau prüfen: L änge des Anfahrtsweg s, Umstände des Interviews, Anzahl der anwesen den Personen beim Dolmetschen. In diesem Sinne entspreche ihre aktuelle Arbeitstätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Da ihre Arbeitsfähigkeit seit der Operation nicht weiter habe gesteigert werden können, sondern konstant bei etwa 20 bis 40 % liege, gingen sie davon aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sein werde.
In der Therapie beschreibe die Beschwerdeführerin ihre schnelle Ermüdbarkeit, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, den verminderten Antrieb und die Schmerzen. Weiter beschreibe sie ihre Ängste um ihre stark sehb eh inderten Söhne, deren fehlende Tagesstruktur durch den Stellenverlust bzw. die Arbeit im Homeoffice. Weiter beschreibe sie ihre Angst vor Hunden und vor Menschen, beispielsweise im Tram. Auch habe sie Ängste, dass sie erneut an einem Hirn tumor erkrankt sein könnte. Sie fühle sich oft niedergestimmt, sie habe wenige freudige Momente, in den sie sich glücklich fühle.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00650
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
15. Oktober 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1975 geborene X.___, welche seit Dezember 2013 als interkulturelle Dolmetscherin bei der
Y.___
angestellt war (Urk. 6/9), meldete sich am 1.
Septem ber 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Hirntumor und dessen Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Septem ber 2017 (Urk. 6/50; Urk. 6/41) mit Wirkung ab April 2017 eine ganze Rente zu. 1.2
Ende 2019 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 6/63) .
Sie nahm erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 6/65, Urk. 6/66),
holte ärztliche Berichte ein (Urk. 6/67, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/74, Urk. 6/82) und gab bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheuma tologie) in Auftrag (Urk. 6/92), welches am 2 6. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 6/101). Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der zu erlassenden Verfügungen folgenden Monats einzustellen. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/120). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, und B.___, del. Psychotherapie, ein (Urk. 6/125). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/127), stellte die IV-Stelle den Z.___ - Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk.
6/128). Am 1 7. August 2022 nahm Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, ä rztliche Leitung Z.___ AG, Stellung (Urk. 6/136). Am 21.
November 2022 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte erneut in Aussicht, die Rente auf das Ende des der Zustellung der zu erlassenden Verfügung folgenden Monats einzustellen (Urk. 6/140). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 6/142) und ein e E-Mail von Dr.
med. D.___, Fachärztin für Neurologie, (Urk. 6/141/13) und einen Bericht von Dr. rer . soc . E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, von der Klinik F.___ betreffend eine neuropsychologische Untersuchung vom 7.
März 2023 einreichen (Urk. 6/148; Urk. 6/147) . Die IV-Stelle stellte daraufhin den Z.___ - Gutacher n weitere
F ragen (Urk. 6/149) . Am 4. September 2023 antworteten Prof. Dr. C.___ und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Inneren Medizin (Urk. 6/156). Nachdem die Rechtsvertreterin der Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/162), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechtsanwältin Yolanda Schweri
mit Eingabe vom 3 0. November 2023 namens der Versicherten (Urk.
1) Beschwerde und beantragte: 1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2023 sei aufzu heben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Dezember 2023 weiterhin eine (Teil-)Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3.
Es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Eventualiter sei die Sache zu ergän zenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging am 3 0. Oktober 2023 und damit nach dem 1.
Januar 202 2. Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende November 202 3. Es gelangen mithin die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften zur Anwendung. 1.1.2
Gemäss lit . b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.
Die Beschwerdeführerin war am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 3 0. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit . b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditäts grades ansteigt (lit . b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 9. Juni 2020). 1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 % erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), gestützt auf das Z.___ -Gutachten sei eine Verbesserung des Gesundheits - zustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige und in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe sich kein Hinweis auf eine fach spezifische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien niedriggradig, sodass keine höher gradige Reduktion der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als von 30 % beurteilt worden sei. Die Diskrepanzen zwischen den beiden neuro - psychologischen Berichten, das heisst
dem Z.___ -Gutachten
und dem Bericht von Dr. rer . soc . E.___,
Klinik F.___, würden als unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesent lichen unveränderten Sachverhalts gewertet . 2.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), das
Z.___ -Gutachten
erfülle die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht .
E ntgegen de n gutachterlichen Ausführungen finde k eine interdisz i plinäre Gesamtwürdigung statt. Dies falle besonders bei der psychiatrisch-neuropsycho logischen Beurteilung auf. Im gesamten psychiatrischen Teilgutachten werde keinerlei Be zug genommen auf die E r kenn t nisse der neuropsychologischen Untersuchung. Erst im Schlussteil des Gutachtens sei e ingefügt, dass sie unter Berücksichtigung der neuropsychologisch erho b enen B e fun d e in der Lage wäre, sämtliche ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integral e n Reduktion von 30
% zu bewältigen. D ie Tätigkeit als Dolmetscherin soll s o wohl gemäss dem begutachtenden Psychiater als auch gemäss der begutachtenden Neuropsychologin eine ideal angepasst Tätigkeit sein. Die Neuropsychologin halte in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % fest, der Psychiater eine entsprechende Einschränkung für sämtliche körperlich angepassten Tätigkeiten. In der Konsensbeurteilung werde hingegen angegeben, dass die beiden Teilgutachter in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert hätten, in einer Verweistätigkeit eine solche von 0 % .
In der Konsensbeurteilung finde sich zur Würdigung der Ressourcen und Belastungsfaktoren, welche gemäss der Fallführerin, der internistischen Gutach terin, zentrale Bedeutung habe, nur gerade der aus ihrem Teilgutachten übernom mene Katalog von angeblichen Ressourcen. Das Gutachten zeige exemplarisch, wie in den einzelnen Teilgutachten jeweils standardmässig auf andere Teilgutachten verwiesen werde, ohne dass dann in der Konsensbeurteilung eine tatsächliche interdisziplinäre Diskussion und Würdigung erfolge. So schreibe die Fallführerin in Ziffer 7.1 ihres Teilgutachtens, dass eine Stellungnahme zur Persönlichkeit und zur sozialen Situation durch d ie psychiatrische Teilgutachterin bzw. den psychiatrischen Teilgutachter erfolge; dieser Satz finde sich auch in den anderen Teilgutachten. Der psychiatrische Teilgutachter liefe re unter Ziff. 7.1 jedoch keine Stellungnahme, sondern lediglich eine Zusammenfassung der von ihr geschilderten Entwicklung . Eine gutachterliche Stellungnahme dazu erfol g e nicht. In der Konsensbeurteilung werde unter Ziffer 4.4 « Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte » nur geschrieben, die Persönlichkeitsaspekte seien im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigt worden.
Der psychiatrische Gutachter habe ohne Begründung und entgegen den geschil derten Angaben ausgeführt, es könne keine Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum festgestellt werden. Dem widerspreche, dass ihre Ängste von sämtlichen Gutachtern konstatiert worden und auch aus ihrer Befragung hervorgegangen seien .
Aus dem vom Gutachter zit i er t en Bericht der Neurologie des Universitätsspitals H.___ vom 1 5. Mai 2019 ergebe sich nicht wie von diesem behauptet kein Hinweis auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik, sondern das Gegenteil: «Darüber hinaus ergeben sich sowohl aus dem Gespräch wie auch aus einer Selbstbeurteilung Hinweise auf eine klinisch relevante Angst symptomatik». Der Gutachter argumentiere somit aktenwidrig und medizinisch nicht nachvollziehbar.
Das Hauptproblem, die Fatigue-Symptomatik, werde vom psychiatrischen Gutachter schlicht nicht beurteilt, weder diagnostisch noch hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen . Er führe lediglich aus, ob und inwieweit eine solche Symptomatik bestehe, müsse au f neurologischem Fachgebiet geklärt werden. Der neurologische Teilgutachter habe seinerseits ausgeführt, die geklagten Beschwer den lägen, bis auf eine Kopfschmerzsymptomatik mit deutlicher Migränekompo nente, nicht auf neurologischem Fachgebiet. Der Leiter der Z.___ AG habe
in der Stellungnahm e vom 4. September 2023 zur Fatigue-Problematik aus geführt, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine «eventuell» bestehende Fatigue-Symptomatik feststellen und finden l a sse. Inwieweit eine solche organisch (bei Status nach Meni n geom) bedingt gewesen sei, sei psychiat rischerseits nicht zu beurteilen. In der Stellungnahme vom 1 7. August 2022 habe er allerdings noch geantwortet gehabt, er sehe auch keinen Bedarf für eine radioonkologische Begutachtung. Tatsache sei, dass eine schwere Erschöpfungs symptomatik von allen Behandlern festgestellt werde und auch die neuropsycho logische Teilgutachterin bei Dauerbelastung von einer raschen Erschöpfbarkeit ausgehe. Keiner der Gutachter habe sich allerdings für die Beurteilung zuständig erachtet und eine interdisziplinäre Besprechung sowohl der Fatigue als auch der chronischen Schmerzen und der neurokognitiven Störungen sei nicht erfolgt.
Da nach dem Gesagten nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden könne, sei eine tatsächliche interdisziplinäre Beurteilung erforderlich. 3. 3.1
Bei der mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/50; Urk. 6/41) erfolgten Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab April 2017 war die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als interkulturelle Dolmetscherin noch zu 30 % zumutbar sei (Urk. 6/41). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) . Dieser hatte mit Stellungnahme vom 2 7. April 2017 erklärt (Urk. 6/31/5-6), in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Beschwerden nach eine m erfolgreich operierten (1 3. April 2016) und bestrahlten atypischen Men in geom WHO II im lateralen Keilbeinflügel links ein namhafter Gesundheits schaden. Explizit neuropsychologisch bedingte, relevante Einschränkungen seien ausgeschlossen worden . E s bestehe aber eine Fatigue. Auf die berichteten Arbeitsunfähigkeitsangaben könne abgestellt werden: 100% ige Arbeitsunfähig keit ab April 2016, 20% ige Arbeitsfähigkeit ab 3.
November 2016, 30 % ige Arbeitsfähigkeit ab 1 3. März 2017 (bezogen auf ein hypothetische s Vollpensum). Die s gelte für die bisherige Tätigkeit als Übersetzerin, in anders angepasster Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei gut, Neubeurteilung in einem Jahr.
Der RAD hatte sich dabei unter anderem auf einen Bericht der Klinik für Neuro logie des
H.___
vom 5. Dezember 2016 gestützt (Urk. 6/22/5-7), welchem zu entnehmen ist, dass die gleichentags erfolgte neuropsychologische Verlaufs untersuchung der Beschwerdeführerin abgesehen von einer isolierten Minder leistung in einer exekutiven Teilfunktion (verbal phonematische Ideenproduk tion) erneut durchwegs unauffällig e bis teilweise sogar überdurchschnittlich e testdiagnostische Befunde ergeben habe. Zusätzlich durchgeführte Frageborgen verfahren und klinischer Eindruck deuteten auf eine schwere Fatiguesymptomatik ohne Hinweise auf eine affektive Verstimmung hin. 3.2 3.2.1
Im Gutachten der Z.___ AG vom 2 6. Oktober 2021
(Urk. 6/101)
werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundig gewordenen medizi nischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6 /101/ 23 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden . 3.2.2
Die Z.___ - Gutachter führten in ihrem Gutachten (Urk. 6/101) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/101/10): - l eichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) mit/bei - Status nach Keilbeinflügelmeningeom links (ICD-10 D32.0) - Resektion 1 3. April 2016, postoperative Protonentherapie 62 Gy September bis November 2016
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter
(Urk. 6/101/10) : - Adipositas, WHO Grad I, BM I 33,2 kg/m 2 (ICD-10 E66.00) - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Osteochondrose C5/6 (MRI Bildgebung vom 1 2. Dezember 2017) und BSV Th5/6, ohne funktionelle radikuläre Einschränkung (ICD-10 M54.02) - a kzentuierte Persönlichkeit (anankastisch, selbstunsicher, d y sthym, histrionisch; ICD-10 Z73.1) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden (Müdigkeit, Konzentrations störung, Gedächtnisprobleme) und auch der objektivierbaren Befunde (leichte kognitive Defizite) stünden die Folgen der Erkrankung mit Keilbeinflügelm enin geom und nachfolgende r Bestrahlung (Urk. 6/101/10-11).
Es fänden sich neben den in die genannte n Diagnose n einfliessenden Faktoren keine weitere n offensichtlich limitierende n Belastungsfaktoren. Die Kommunika tionsfähigkeit sei gut, die Motivation vorhanden, die Therapieadhärenz gegeben und ein Arbeitsplatz vorhanden. Als ausserberufliche Fertigkeiten nannten die Gutachter den Haushalt . Die Beschwerdeführerin sei gut in d ie Familie integriert. Es bestehe eine geordnete Tagesstruktur (Urk. 6/101/11).
Im Vergleich zu den Vorakten ergäben sich keine namhaften Inkonsistenzen. Auch im intergutachterlichen Vergleich zeigten sich keine wesentlichen Diskre panzen. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation (Urk. 6/101/11-12).
Sämtliche Teilgutachter hätten der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung attestiert. In der bisherigen Tätigkeit als interkulturelle Dolmetscherin hätten die Teilgutachter Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten ergebe sich eine Einschränkung von jeweils 30 % . Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % . Dabei gelte das seitens des neuropsychologisch-psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofi l . Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproblematisch, da sie si ch auf von anderen Personen erhobene Anamnese n, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Über prüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und der gestützt darauf vorgenom menen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grundl a ge der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da sie nur die Arbeitsunfähigkeit von derzeit 30 % in der bisherigen Tätigkeit attestieren könn t en. Diese Bemessung gelte seit einem Jahr nach der Meningeomexstirpation
– davor könne eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert werden -, da man dieses postoperative Jahr als Rekonvaleszenz nach der Hirnoperation und nach der Bestrahlung ansehen könne (Urk. 6/101/12-13) .
Es zeige sich eine Verbesserung gegenüber dem ersten Jahr nach der Hirnopera tion. Seit dem Zeitpunkt von einem Jahr nach der Hirnoperation sähen sie eine leichte Besserung, doch erachteten sie vor allem die Einschränkung als geringer, als sie früher bemessen worden sei (Urk. 6/101/13). 3.2.3
Dr. A.___ und die Psychotherapeutin B.___
berichteten am 17.
März 2022
der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/125) . Sie führten unter Verweis auf das Z.___ -Gutachten als Di a gnosen eine leichte kognitive Störung (ICD - 10 F06.7) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an. Sodann nannten sie als somatische Diagnosen gemäss einem Bericht der Abteilung für Neurologie des H.___ von April 2016 einen Status nach Resektion eines Keilbeinflügelmeni n geom s links mit Bestrahlung, eine Bandscheibenprotrusion rechtsbetont HWK 6/7 mit möglicher Radikulo pathie C7 rechts sowie ein generalisierte s Schmerzsyndrom Typ F i brom y algie.
Im Hinblick auf den Verlauf nach der Operation 2016 habe sich die Beschwerde führerin gut erholt. Aller d ings habe sie ihr ursprüngliches Leistungsniveau nicht mehr erreicht. Aktuell liege das Arbeitspensum bei etwa 20 bis 40 % . Über die Jahre (nach der Operation von 2016) habe sie die Leistungsfähigkeit nicht steigern können. Im Gegenteil, sie müsse die Angebote als Dolmetscherin sehr genau prüfen: L änge des Anfahrtsweg s, Umstände des Interviews, Anzahl der anwesen den Personen beim Dolmetschen. In diesem Sinne entspreche ihre aktuelle Arbeitstätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Da ihre Arbeitsfähigkeit seit der Operation nicht weiter habe gesteigert werden können, sondern konstant bei etwa 20 bis 40 % liege, gingen sie davon aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sein werde.
In der Therapie beschreibe die Beschwerdeführerin ihre schnelle Ermüdbarkeit, die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, den verminderten Antrieb und die Schmerzen. Weiter beschreibe sie ihre Ängste um ihre stark sehb eh inderten Söhne, deren fehlende Tagesstruktur durch den Stellenverlust bzw. die Arbeit im Homeoffice. Weiter beschreibe sie ihre Angst vor Hunden und vor Menschen, beispielsweise im Tram. Auch habe sie Ängste, dass sie erneut an einem Hirn tumor erkrankt sein könnte. Sie fühle sich oft niedergestimmt, sie habe wenige freudige Momente, in den sie sich glücklich fühle. 3.2.4
Prof. Dr. C.___, ä rztliche Leitung Z.___ AG, antwortete am 1 7. August 2022 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/136), dass sich aus dem Bericht von Dr.
A.___ und der Psychotherapeutin B.___ keine neuen Erkenntnisse ergäben .
Weiter erklärte er, eine radioonkologische Beurtei lung dürfte keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben.
Auf die Frage, inwiefern berichtete Manifestationen einer depressiven bzw. ängstlichen Störung in der Diagnosevergabe ausreichend berücksichtigt worden seien, erklärte Prof. Dr. C.___, in der psychiatrischen Exploration habe eine depressive Störung nicht festgestellt werden könne n . Die angefrag t e «Manifesta tion einer depressiven beziehungsweise ängstlichen Störung» würde am ehesten der ICD-Diagnose F41.2, Angst- und depressive Störung gemischt, entsprechen. Dieser, ebenso wie leichten und mittelgradig depressiven Episoden, die bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht hätten festgestellt werden können, komme für gewö h nlich kein ausgeprägter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – insbesondere nicht auf Dauer und im rentenbegründenden Ausmass – zu. Abschliessend könne hier auch angeführt werden, dass gerade die Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis im psychiatrischen Gutachten differentialdiagnostisch besprochen und berücksichtigt worden sei.
Zur Frage, inwiefern bei der beklagten Fatigue und dem bei Dolmetscher - tätigkeiten erforderlichen Reise n zwischen verschiedenen Arbeitsorten ein 70% - Pensum zumutbar oder nicht zumutbar sei, führte Prof. Dr. C.___ aus, im psychiatrischen Gutachten sei eine mögliche Neurasthenie, die nicht habe festge stellt werden können, differentialdiagnostisch berücksichtigt worden, sodass auch hier keine weiteren Einschränkungen als die angeführten hätten festgestellt werden können. Es gälten somit die A u sführun g en des Guta chtens.
Die vorgebrachten Einwände führten nicht zu einer anderen Einschätzung des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten vom 2 6. Oktober 2021 festgehalten . 3.2.5
Mit E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 erklärte Dr. D.___ (Urk. 6/141 /13), sie betreue die Beschwerdeführerin seit Mai 201 4. Das polydisziplinäre Gutachten von Oktober 2021 könne sie nicht nachvollziehen. Der Hauptpunkt für sie sei die Arbeitsfähigkeit aus neuro - psycholo gischer Sicht. Die Beschwerdeführerin sei Dolmetscherin, was eine enorm hohe Vigilanz und Konzentration voraussetze . Dies e sei bei der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Sie habe für sie (Dr. D.___) eine Interferenz - anfälligkeit, was ihre Arbeitsfähigkeit massiv (sicher mehr als 30 %) einschränke. Sie kenne die Beschwerdeführerin als äusserst arbeitswillige und positive Frau. Ihre Einschrän kungen seien aufgrund der Hirnschädigung nachvollziehbar. 3.2.6
Am 7. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin am Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik F.___ neuropsychologisch untersucht. Dr. rer . soc . E.___ erklärte dazu mit Bericht vom 2 9. März 2023 (Urk. 6/148), in der neuropsycholo gischen Diagnostik hätten sich mittelgradige Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit gezeigt, vor allem in der Aufmerksamkeitsin t ensität, aber auch Teilaspekten der Aufmerksamkeitsselektivität. Durch den signifikanten Anstieg der Reaktionszeit en über den mehrstündigen Un t ersuchungsverlauf sowie die Abnahme der Reaktionsstabilität und Zunahme der Ablenkbarkeit habe die Fatigabilität testpsychologisch objektiviert werden könne n . Einzelne Teilfunktio nen im Gedächtnisbereich seien leichtgradig reduziert gewesen. Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich die Handlungsplanung sowie die Interferenz kontrolle normgerecht dargestellt, unterdurchschnittliche Ergebnisse seien in allen verbalen Fluencytests erzielt worden, was die berichteten Wortfindungs störungen gut abbilde. Bezüglich des Affekts hätten sich Hinweise auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik gefunden, weiter hätte n auch vereinzelte depressive Symptome bestanden. Subjektiv sei in einem Fragebogenverfahren eine schwere motorische und kognitive Fatigue angegeben worden. Der Schweregrad der neuropsychologische n Funktionsstörung sei entsprechend Frei et al . (2016) in der aktuellen neuropsychologische n Untersuchung als leicht bis mittelgradig zu beurteilen, da im Bereich der Kognition (A-Kriterium) entsprechende Einschränkungen vorlägen, zum anderen auch leichte bis mittel gradige Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität (B-Kriterium).
Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung seien teilweise leichte Verbesserungen, teilweise leichte Verschlechterungen zu verzeichnen, wobei in der aktuellen Untersuchung der Aspekt der Objektivierung der Fatigue sowie die Untersuchung möglicher Einschränkungen der Wortfindung durch eine ausführliche Untersuchung der verbalen Fluency vertieft gewesen sei. Diese Variabilität des neuropsychologischen Leistungsprofils unterstütze die Hypo these, dass die Fatigabilität einen grossen Einfluss auf die Abrufbarkeit spezifischer kognitiver Funktionen habe. Bereits in der postoperativen Untersuchung Ende 2016 sei jedoch das Defizit der verba l en Flue ncy beschrieben worden, ebenso zeigten sich im Teilgutachten 2021
und auch in der aktuellen Unter suchung sowohl in der lexikalischen als auch in der semantischen Fluency Defizit e . Somit sei hier von einem spezifischen Funktionsdefizit auszugehen. Weiter müsse ein Einfluss der jeweiligen aktuellen affektiven Situation auf die kognitive Leistungsfähigkeit angenommen werden. Inwiefern sich das Leistungs profil im Vergleich zu den beiden postoperativen neuropsychologisch en Unter suchungen im H.___ verschlechtert habe, könne hier nicht beurteilt werden, da Untersuchungsdauer, eingesetzte Verfahren, affektiver Zustand und Belastungs situation sich möglicherweise unterschieden hätten. Ein e ingesetztes Verfahren zur Performanzvalidierung
habe einen auffälligen Wert ergeben, jedoch sei das Verfahren stark sprachbasiert und erst im Verlauf der Untersuchung sei deutlich geworden, dass, obwohl auch in den Vorbefunden das Sprachniveau in Deutsch immer als gut beurteilt worden sei, es doch semantische Unsicherheiten bei der Beschwerdeführerin gegeben habe, wodurch das Untersuchungsergebnis in diesem Verfahren nicht verwertbar gewesen sei. Die Mitarbeits- und Anstrengungsbereitschaft seien in der klinischen Verhaltensbeobachtung immer gegeben gewesen, sodass nicht von einer reduzierten Anstrengungsbereitschaft ausgegangen worden sei. Das erhobene Leistungsprofil bilde die in der Anamnese geschilderten Probleme im Alltag und Beruf ab und sei insgesamt als valide zu beurteilen. In den verschiedenen Vorberichten würden Hinweise auf eine erhöhte Ängstlichkeit sichtbar, welche jedoch in dem Ausmass fluktuiere von einer klinisch relevanten Angstsymptomatik im Bericht von Prof. Jung 2019 bis zu keiner diagnostizierbaren Störung im psychiatrischen Teilgutachten 202 1. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich sowohl durch das Fragebogenverfahren als auch auf die Exploration gestützt Hinweise auf das Bestehen einer klinisch relevanten Angstsymptomatik. Bezüglich der Ätiologie der Fatigue könne ein Einfluss der Protonentherapie nicht ausgeschlossen werden, da Fatigue eine häufige Nebenwirkung sei, welche in der Regel rückläufig sei, aber auch persistieren könne.
Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen und der ausgeprägten Fatigue bestünden Beeinträchtigungen der beruflichen Teilhabe. Bei einer leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung werde die Arbeitsunfähigkeit bei Frei et al. (2016) mit 30 bis 50 % angegeben, in Berufen mit hohen Anforde rungen, wie sie bei einer Dolmetscherin vorhanden seien, sei die Funktionsfähig keit mittelgradig eingeschränkt, was einer höheren Arbeitsunfähigkeit entspreche. Unter günstigen Bedingungen könnte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40 bis maximal 50 %
e rreichen. Dafür müssten ausreichend Pausen zwischen den Terminen liegen, die Situation der Übersetzung eher einfach sein (nicht zu viele Personen am Gespräch beteiligt) und die Dauer der einzelnen Termine sollte nicht zu lange sein. Zu berücksichti gen sei, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur Erholung benötige, da sonst eine Verschlechterung der psychischen Situation möglich sei. 3.2.7
Mit Stellungnahme vom 4. September 2023 erklärten Dr. G.___ und Prof. Dr. C.___ von der Z.___ AG (Urk. 6/156), zur von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgeworfenen «Fatigue-Problematik» bleibe, wie im Vorgut achten, einzig auszuführen, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine eventuell bestehende Fatigue-Symptomatik habe f eststellen und finden lasse n . Inwieweit eine eventuelle vorliegende Fatigue-Symptomatik organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen. Es bleibe auch bestehen, dass bedingt durch eine psychiatrische Diagnose, etwa eine depressive Störung oder eine Neurasthenie, sich die von der Beschwerdeführerin erleb t en Einschränkungen nicht begründen liessen. Dass die Tätigkeit als Dolmetscherin «sehr hohe Anforderungen an Merk- und Konzent rationsfähigkeit» stelle, möge der Fall sein. Da jedoch nur eine leichte kognitive Störung
habe festgestellt werden können, habe eben auch nur die im Gutachten angeführte Einschränkung bestanden.
Die in d er neuro - psychologischen Unter suchung der Klinik F.___ angeführte leichte bis mittelgradige neuropsycholo gische Funktionsstörung habe bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig die von der Klinik F.___
angeführte Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Z.___
AG vom 2 6. Oktober 2021 (E. 3.2.2) inklusive der ergänzenden Stellungnahmen von Prof. Dr. C.___ vom 1 7. August 2022 (E. 3.2.4) und von Dr.
G.___ und Prof. Dr. C.___
vom 4. September 2023 (E. 3.2.7; vgl. Urk. 6/138, Urk. 6/163) .
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Ursächlich für die ursprüngliche Rentenzusprache war die Fatigue-Symptomatik (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Fatigue (Urk. 6/63/2, Urk.
6/101/9, Urk. 6/101/52, Urk. 6/101/54, Urk. 6/101/74). Die Fatigue fand weder bei den Diagnosen mit noch bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Eingang in s Z.___ -Gutachten . Die von der Beschwerde führerin geklagte Müdigkeit wird als subjektive Beschwerde bezeichnet (Urk. 16/101/10). Im allgemein-internistischen Gutachten finden sich keine Ausführungen zu einer allfälligen Fatigue-Symptomatik. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen: «inwieweit nach der bei der Versicherten stattgehabten Erkrankung eine Fatigue-Symptomatik bestand, muss auf neuro logischem Fachgebiet geklärt werden» (Urk. 16/101/169). Im neurologischen Teilgutachten finden sich aber keine Ausführungen dazu. Vielmehr ist dem Teil g utachten zu entnehmen: «Die Beschwerden liegen, bis auf eine Kopfschmerzsymptomatik, mit deutlicher Migränekomponente, nicht auf neurolo gischem Fachgebiet» (Urk. 6/101/81).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. August 2022 (Urk. 6/136, E. 3.2.4) scheint der
Z.___ - Neurologe Prof. Dr. C.___, welcher nicht der begutachtende Neurologe ist, die Fatigue-Sympto matik dem psychiatrischen Fachgebiet zuordnen zu wollen, verweist er doch auf die Neurasthenie (4. Frage) und erachtet er eine radioonkologische Beurteilung für nicht angezeigt. Wie ausgeführt, hatte der begutachtende Psychiater aber auf das neurologische Teilgutachten verwiesen . In der Stellung - nahme vom 4. September 2023 (Urk. 16/156, E. 3.2.7) erklärten Dr.
G.___
und Prof. Dr. C.___ schliesslich, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Begründung für eine eventuell bestehende Fatigue-Symptomatik feststellen und finden habe lassen. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, inwieweit eine eventuelle vorliegende Fatigue-Symptomatik organisch (bei Status nach Meningeom) bedingt gewesen sei, sei psychiatrischerseits nicht zu beurteilen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich keiner der Teilgutachter für die Beurtei lung der geklagten Fatigue-Symptomatik zuständig erachtet e.
Prof. Dr. C.___ von der ärztlichen Leitung der Z.___ AG äussert e sich widersprüchlich, ob die Fatigue-Symptomatik aus psychiatrischer oder somatischer Sicht zu beurteilen sei . Es fehlt dem Gutachten jedoch nicht nur an eine r konkrete n Auseinander setzung mit der Fatigue-Symptomatik in den einzelnen Teilgutachten, sondern insbesondere auch in der Konsensbeurteilung. Bei der offenbar nicht klar einem Fachgebiet zuordenbaren Symptomatik wäre eine gesamtmedizinische Konsens beurteilung aber zwingend erforderlich. Mangels einer solchen Beurteilung e rweist sich das Gutachten offensichtlich als unvollständig.
Das Gutachten weist – wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht – noch weitere Mängel auf. So ist dem psychiat rischen Teilgutachten eine Einschränkung von 30 % in allen Tätigkeiten zu entnehmen (Urk. 6/101/173). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird aber für eine angepasste Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus gesamtmedi zinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten (Urk. 6/101/12). Dies ist widersprüchlich. 4.2
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten der Z.___ AG nicht als beweis kräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob sich aus dem Gutachten überhaupt – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt, oder ob nicht lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt (Urk. 6/50, Urk.
6/41; Urk. 6/101/12+13).
Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutach tens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaf ten eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Frage - stellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen. Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachtensstelle. Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedi zinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumen tationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz . 3134 ff. KSVI in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene Gutachten hinreichend zu überprüfen. Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Fatigue, welche Basis der ursprünglichen Rentenzusprache war
(E. 3.1), sowohl in den einzelnen Teilgutachten als auch in der Konsens - beurteilung fehlt. Der RAD wie auch die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den offensicht lichen Mängeln auch nicht auseinander, nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diese Mängel gerügt hatte (Urk. 6/ 142) .
Aufgrund der genannten Unterlassungen und Mängel steht vorliegend die Recht sprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. BGE 137 V 210 änderte nämlich nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungs durchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.4
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein schlüssiges polydisziplinäres Gutachten einholt. In diesem Zusam menhang ist daran zu erinnern, dass im Falle einer zu stellenden Diagnose einer tumorassoziierten Fatigue zu berücksichtigen ist, dass eine solche nach der Rechtsprechung ein eigenständiges Krankheitsbild darstellt (BGE 139 V 346). Hernach hat sie, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig heraus stellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
Es bleibt dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 2 9. September 2017 erfolgten Rentenzusprache davon ausgegan gen war, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 6/41, Urk. 6/50). Diese Annahme gründete im Wesentlichen auf den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 6/26; Urk. 6/31). Diesem ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum kontinuier lich gesteigert, bis sie zuletzt in hohem Pensum (beinahe 100 %) gearbeitet habe (Urk. 6/26/4). Die Beschwerdeführerin arbeitete nebst ihrer Tätigkeit als Übersetzerin bei der Y.___ zwei Stunden die Woche als Reinigerin (Urk. 6/26/3). Der Lohnabrechnungen der Y.___ sind für die Monate Januar, Februar und März 2016 die folgenden Arbeitszeiten zu entnehmen: Januar 2016: Übersetzungen 52,25 Stunden, Wegzeit 11 Stunden (Urk. 6/27/2), Februar 2016: Übersetzungen 53,25 Stunden, Wegzeit 7 Stunden (Urk. 6/27/1), März 2016: Korr. Übersetzer 1 Stunde (à Fr. 453.15, was ca. 9 Stunden entsprechen dürfte), Übersetzungen 65 Stunden, Wegzeit 12 Stunden (Urk. 6/29). Diese von der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar, Februar und März 2016 geleisteten Stunden entsprachen auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Reinigerin offensichtlich nicht einem Pensum von beinahe 100 %, sondern vielmehr einem von beinahe 40 % . Es wird der Beschwerdegegnerin obliegen, zu beurteilen, ob der weitere Rentenspruch der Beschwerdeführerin nur aus revisionsrechtlicher Sicht (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder auch in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen sein wird. 6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzu setzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine P artei entschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende P artei entschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler