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IV.2023.00629

Rentenaufhebung nach Revision bei einem 60jährigen. Revisionsrechtlich relevante Änderung im psychiatrischen Befund ausgewiesen. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit kein Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung. (BGE 9C_43/2025)

Zürich SozVersG · 2024-11-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, erlitt am 6. September 2001 beim Arbeiten mit flüssigem Heissbitumen (Teer) auf einer Baustelle Verbrennungen an der rechten Hand und am Unterarm. Die Suva als Unfallversicherer trat auf den Schadenfall ein, gewährte

Heilbehandlung und Taggeld und sprach ihm nach Fallabschluss mit Wirkung ab 1. Juli 2003

basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15

% eine R ente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2006.00363 vom 1 8. März 2008 rechtskräftig bestätigt wurde (Urk. 11/79).

Am 2 1. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medi zi nische Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und beteil igte sich an eine r von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung

in der Privatklinik Y.___ (Gutachten vom 3 1. Mai 2006; Urk. 11/45 /3-28) . M it Verfügung en vom 9. März 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100

% eine ganze IV- Rente zu (Urk. 11/67 -69).

Im

Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2.

Juli

2010 (Urk. 11/91) den unveränderten Rentenanspruch.

Auf der Grundlage einer Abklärung am Wohnort des Versicherten vom 2 2. Okto ber 2010 (Urk. 11/96) sprach sie ihm ab 1. Juni 2008 zusätzlich eine Hilflosenent schädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 1 8. Januar 2011; Urk. 11/102) .

Im Rahmen eines weiteren R evisionsverfahren s

bestäti gte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.

April 2016 (Urk. 11/122) wiederum den unveränderten Rentenanspruch und mit einer weiteren Verfügung vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 11/125) den unverändert en Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades . 1.2

I m Juli 2020 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein

(Urk. 11/1 29 f.) .

Nach Eingang der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11 /134 und Urk. 11 /140) veranlasste sie

ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum Z.___

(Expertise vom 7. Juli 2022, Urk. 11/164). Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2022 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 11/171).

Mit einem weiteren Vorbescheid vom 21.

November 2022 kündigte sie zudem die Aufhebung der Hilflosenentschädi gung an (Urk. 11/17 5). Nach erhobenem Einwand

(Urk. 11/180) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.

November 2023 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 3. November 2023 erhob der Versicherte am 27.

November 2023 Beschwerde

und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm über den 31.

Dezember 2023 hinaus weiterhin eine ganze Invali denrente auszu richten . Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichts verfügung vom 2 6. Januar 2024 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 2 6. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. April 2024

auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 1 8. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 5. Dezember 2023

die Hilflosenentschädigung per Folgemonat

auf gehoben (Urk. 11/22 0). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2024.00007

mit heutigem Urteil ab . Das Gericht zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozen tuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die Einstellung der Invalidenrente damit (Urk. 1), dass gestützt auf die externe medizinische Untersuchung eine optimal angepasste Tätigkeit seit September 2023 zu 80 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1-2). Auch habe die Gutachterstelle eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angege benen Beschwerden und den objektiven Befunden festgestellt. Es resultiere ein IV-Grad von 30 %, weswegen kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden versicherung bestehe. D ie Gutachter hätten im Rahmen der Rückfragen fest gehalten, dass der Beschwerdeführer eine Aggravation zeige. Auch in der Konsensbeurteilung sei festgehalten worden, dass Konsistenz und Plausibilität aus objektiver Sicht nicht gegeben seien. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag. Es liege somit ein Revisionsgrund vor, da der Beschwerdeführer erstmals ein früher nicht demonstriertes, aggravatorisches Verhalten zeige (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der psychische und der somatische Gesundheitszustand seit Oktober 2002 nicht verändert hätten . Es handle sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich en gleich gebliebenen Sachverhalts (S. 4). Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben. Es treffe zwar zu, dass Dr. A.___ eine Aggravation erwähnt habe (S. 5). Indessen sei nicht klar, was sie unter Aggravation verstehe (S. 5-6). Aus orthopädischer Sicht sei die Konsistenz und Plausibilität gegeben (S. 6) und aus internistischer Sicht best ü nden keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung (S. 7). Der Neurologe habe ebenfalls nicht den Eindruck einer bewussten Aggravation verzeichnen können und d ie Neuropsychologin habe bestätigt, dass die Beschwer deschilderungen weitgehend authentisch seien. Einzig die Psychiaterin Dr. A.___ sei der Meinung, die Angaben in der Untersuchung seien nicht durchwegs konsistent. Aus ihren Ausführungen gehe allerdings nicht hervor, welche Einschränkungen sie nicht nachvollziehen könne und für sie nicht plausibel seien (S. 7). Sie beziehe sich au f die Beschreibung der somatische n Leiden . Da die Fachgutachter diesbezüglich jedoch keine Aggravation bestätigt hätten, sei insgesamt eine Aggravation im Rechtssinne nicht nachgewiesen. Vorliegend hätten die Gutachter vorbehaltlos festgestellt, dass sich weder der somatische noch der psychische Gesundheitsschaden im Vergleich zur Situation im Jahre 2006 bzw. März 2007 revisionsbegründet verändert habe. Somit sei ausgeschlossen, dass sich ein angeblich neu gezeigtes aggravatorisches Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auswirken könne (S. 8). Andernfalls wäre es den Gutachter n gar nicht möglich gewesen zu entscheiden, ob sich der renten begründe nd e Gesundheitsschaden verändert habe ober nicht (S. 8-9).

E. 2.3 Dazu hielt d ie Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 10), falls nicht von einem Revisionsgrund aus zugehen sei, sei die Rentenaufhebung unter dem

Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu schützen . D enn d ie ursprüngliche Verfügung vom 1 2. März bzw. 1 3. April 2007 habe auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Januar 2007 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und dieser auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 3 1. Mai 2006 abgestellt . D ie IV-Stelle habe demzufolge beim Abklärungsergebnis und

der

Rentenzusprache hauptsächlich auf eine nichtfachärztliche RAD-Stellungnahme abgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dass sich der RAD-Arzt auf das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten ge stützt habe, ändere daran nichts, denn der Gutachter habe einerseits nur unfallkausale Folgen zu beurteilen gehabt .

A ndererseits sei er auch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer adäqua ten Therapie ausgegangen. Damit sei die ursprüngliche Verfügung (ganze Rente) zweifellos unrichtig, womit sie bei Verneinung eines Revisionsgrundes in Wiedererwägung zu ziehen sei (S. 2). 2. 4

Der Beschwerdeführer wendet e dagegen ein (Urk. 13), die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___

weiche nicht vom psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ von der Klinik Y.___ AG ab. Vielmehr hätten die Gutachter eine volle, psychisch bedingte Arbeits un fähigkeit in der angestammten, wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigt (S. 1-2). Indessen hätten sie eine spätere Arbeitsfähigkeit in einem nicht ausschliesslich manuellen Tätigkeitsbereich im Umfang von mindestens 50 % nicht ausge schlossen. Dies allerdings unter der Voraussetzung einer adäquaten Behandlung. Die Schadenminderungspflicht sei auferlegt und auch umgesetzt worden . Beim Rentenentscheid sei somit nicht auf die Stellungnahme von Dr. B.___, sondern auf das psychiatrische Gutachten abgestellt worden, an welchem sich die Beschwerdegegnerin mit eigenen Fragen beteiligt h abe . E s sei auch mit der einschlägigen Praxis und Rechtsprechung vereinbar, dass die Kontrolle des Gutachtens durch einen RAD-Arzt ausgeführt werde, welcher kein Facharzt für die einzelnen Gutachten zu sein brauche. Es fehlten somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (S. 2). 3.

Massgeb ende Vergleichsbasis im Revisionsverfahren (vgl. dazu BGE 133 V 108) bilden vorliegend die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2007 vorgelegen haben, da in den folgenden Revisionen keine materielle Prüfung stattgefunden ha t .

3. 1

3.1.1

Im forensisch - psychiatrischen Gutachten der Klinik Y.___

vom

31.

Mai 2006 (Urk. 11/45/3-28), hielten Dr. med. D.___, Oberarzt Forensik, und Prof. Dr. med. C.___, ärztlicher Direktor, folgende Diagnosen fest (S. 19-20): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt (ICD-10 F33.2) 3.1.2

Zum psychopathologischen Befund führten die Gutachter aus (S. 15 ff.), der Beschwerdeführer komme in Begleitung seiner Frau pünktlich zum Gespräch. Bei der Begrüssung erhebe er sich nur mit Mühe und folge zum Gespräch mit deut licher Schonhaltung des ganzen Körpers, kleinschrittig und mit zu Boden gesenk tem Kopf. Dabei trage er den rechten Arm respektive die rechte Hand in der linken Hand vor sich her. Mit schmerzverzerrtem Gesicht setze er sich auf seinen Stuhl . S ein ganzer Habitus, seine ganze nonverbale Mitteilung sei Ausdruck von Schmerz. Ständig sei er, vor allem nachts, in Angst. Er berichte über sich aufdrängende Erinnerungen an den Unfall, den er immer wieder durchleben müsse, tags und nachts beim Aufwachen. Er höre seine Kollegen schreien, wie beim Unfall. Dazu habe er Geräusche im Kopf, im rechten Ohr, Schmerzen in der ganzen rechten Körperhälfte vo n Kopf bis zum Fuss, Übelkeit und Erbrechen sowie einen Drehschwindel. Nachts schwitze er so, dass er sich zwei bis dreimal umziehen müsse. Es bestünden gleichzeitig ein Engegefühl in der Brust und eine Blockierung, wenn er an Baustellen vorbeikomme. Dann würden sich alle Beschwerden verschlimmern und er sei geräuschempfindlich geworden.

Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollumfäng lich orientiert und es zeige sich keine Störung der Auffassung beziehungsweise Konzentration oder Merkfähigkeit. D iese hätte n

aber subjektiv erheblich nach gelassen, ebenso wie das Gedächtnis. Er wisse nicht mehr, was er gestern gemacht habe. Objektiv seien die Gedächtnisstörungen im Langzeitgedächtnis leichtgradig ausgeprägt und zeigten sich im Kontext der Begutachtung als Ausdruck der erheblichen Abwehrhaltung. Der formale Gedankengang sei mittelgradig bis erheblich verlangsamt. Der Beschwerdeführer sei erheblich auf den Unfall beziehungsweise die Unfallfolgen und die daraus für ihn resultierenden

Einschränkungen eingeengt . Es seien Grübelzwang und Gedankendrängen erheb lich ausgeprägt und es bestehe ein erhebliches Misstrauen gegenüber Dritten . Es bestünden h ypochondrische Tendenzen und ebenso phobische Ängste, die

mittelgradig ausgeprägt seien .

Zwangs

- und Wahninhalte oder Sinnestäuschun gen seien keine eruierbar und a usser leicht-

bis mittelgradige Depersonalisations erlebnisse seien auch kein e Ich-Störungen vorhanden. Im Affekt zeig e er sich

erheblich ratlos mit einem erheblichen Gefühl der Gefühllosigkeit, leichtgradiger Affektarmut, erheblichen Störungen der Vitalgefühle sowie erheblicher depressi ver Auslenkung und Hoffnungslosigkeit b eziehungsweise Angstbesetzung. In den Gesprächen

zeig e sich eine erheblich e innere Unruhe und der Beschwerdeführer könne kaum zwei Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, rutsch e hin und her, betrachte seine rechte Hand, steh e immer wieder abrupt auf und

mach e unter grossem Seufzen ein paar Schritte oder verl asse wie bei den ersten Gesprächen das Büro, um

sich bei seiner draussen wartenden Ehefrau eine Tablette Ponstan zu holen. Die meiste Zeit verdeck e er

sein Gesicht mit seiner linken Hand b eziehungsweise dem Unterarm, reib e sich die Augen und schau e wie trotzig auf den

Boden b eziehungsweise am Gutachter vorbei . Er verabschiede sich mit der linken Hand und erst

auf Verlangen gebe er die rechte Hand, die er mit der linken Hand führ e. Der Händedruck sei schwach bis fehlend. Bevor

die Hand überhaupt berührt w erde, geh e ein schmerzverzerrter Ausdruck über sein Gesicht . Das Gespräch l aufe nur sehr mühsam . Er sei nicht bereit, spontane Angaben zu machen,

sondern

verweiger e

in erheblicher Abwehrhaltung jede Aussage. Nicht spontan, sondern nur auf

Befragen antworte er in gutem Deutsch, mit leiser monotoner Stimme, jedoch ungestörter

Prosodie, über weite Strecken unverständlich nuschelnd bis hin zum verweigernden Verstummen. Sofern er überhaupt antworte,

sei er erheblich klagsam, zu Beginn mittelgradig dysphorisch und reagiere a uf Nachfragen gereizt . A lles schein e ihm lästig und unnötig . Er verweiger e wiederholt

jeglichen Bericht über den Unfall und die daraus resultie renden psychischen Beschwerden . Es werde d adurch alles noch schlimmer und dann geh e es ihm schlecht. Er könne maximal eine V iertel s tunde aushalten . Blick kontakt besteh e so gut wie keiner und er weich e sichtlich dem Blick aus, um jeglichen Blickkontakt zu vermeiden. Fragen beantworte er, wenn überhaupt, nur knapp. Ein affektiver Rapport sei kaum aufzubauen. Er berichte über erhebliche Insuffizienzgefühle b eziehungsweise Minderung des Selbstwertgefühls. Psycho motorisch besteh e eine mittelgradige Antriebshemmung und insgesamt sei d abei e ine gewisse Theatralik nicht zu übersehen . T ageszeitliche Schwankungen verneine er und e in soziale r Rückzug bestehe mittelgradig . Er verneine auch f remdaggressive Tendenzen, wobei diese im Sinne einer autoaggressiven Umkehr in den von ihm berichteten, täglich wiederkehrenden Suizidgedanken zum Ausdruck

kämen . 3.1.3

In Synopsis aller Daten, den Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung sowie den testpsychologischen Befunden, sei zum einen von einer posttrauma tischen Belastungsstörung auszugehen, zum anderen, aus deren Folge, von einem depressiven Geschehen sowie von einer somatoformen Schmerzstörung. In Anbetracht dessen seien therapeutische Sitzungen in drei wöchigem Rhythmus kaum ausreichend (S. 20). 3.1.4

Hinsichtlich der allfälligen Frage von Aggravation bzw. Simulation habe die Begutachtung einer somatoformen Störung im weitesten Sinne entsprechend keine bewusste Motivation und Symptombildung, mithin keine bewusstseinsnahe Symptomdarstellung auf Seiten des Beschwerdeführers, zutage treten lassen. Er solle einer intensiven stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zugeführt werden (S. 21). Trotz des langen Verlaufs könne mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine Besserung der psychischen Störung erreicht werden (S. 23).

Für seine bisherige Tätigkeit als Bauisoleur sei er aufgrund seiner psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Unter adäquater Behandlung sei für den Beschwerdeführer jedoch ein späterer Einsatz in einem nicht ausschliesslich manuellen Tätigkeitsbereich zumindest zu 50 % nicht ausgeschlossen (S. 24). 3. 2

RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2007 aus (Urk. 11/52 /4-5), die Auswirkungen der psychischen Fehlverarbeitung seien so massiv, dass der Beschwerdeführer zur z eit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufweise. Da bei adäquater Therapie eine Besserung zu erwarten sei, sei dies als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. 4 .

Im Zusammenhang mit der eingeleiteten Rentenrevision ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes:

4 . 1

Dr. med. E.___, Psychotherapie FMH, hielt im Bericht zur Rentenrevision vom 1. September 2020 (Urk. 11/134) die Diagnose einer seit 2003 bestehenden c hronifizierte n posttraumatische n Belastungsstörung mit andauernder Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F4 3.1 und F 62.0)

samt vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit fest. Der Gesundheitszustand sei stationär und die gegenwärtige Behandlung bestehe in einem Rhythmus von zirka einmal monatlich mit letzter Kontrolle am 1.

September 2020 (Ziff. 1 u nd Ziff. 3.1). 4. 2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 8.

Februar 2021 aus (Urk. 11/140), der Beschwerdeführer habe am 6. September 2001 eine drittgradige Verbrennung an der rechten domina n ten Hand erlitten. In der Folge sei es zu einer somatischen Abheilung gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht mehr zu einer Arbeit habe bewegen lassen . W eiterhin persistierten eine subsynd romale posttraumatische Belastungsstörung bei einem chronische n Schmerzsyn drom der rechten oberen Extremität mit fast vollständig fehlendem Einsatz der dominante n Seite. Überdies bestünden weitere somatische Beschwerden wie Lumbalgien, Herzflattern, Dyspepsie sowie ein Diabetes Mellitus II. Nach seinen eigenen Angaben betrachte sich der Beschwerdeführer a ls krank und nicht erwerbsfähig, ergo sei er auch nach WHO-Definition als krank zu betrachten und wohl auch kaum in einen Arbeitsprozess integrierbar.

4 . 3 4. 3 .1

Im polydisziplinären Gutachten des Zentrum s

Z.___ vom 7. Juli 2022 (Urk. 11/164), welches in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie erstellt wurde, hielten die Fachärzte folgende Diagnosen fest (S. 11):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Residuelles Schmerzsyndrom verbunden mit leichtgradiger funktioneller Einschränkung der dominanten rechten Hand und am distalen Vorderarm bei - Status nach Unfall vom 6. September 2001 mit zweit- bis drittgradigen Verbrennungen des distalen Vorderarms zirkulär, des Handrückens und der Langfinger durch Bitumen (heissen Teer) - Status nach tangentialer Exzision am distalen Vorderarm, Handrücken und an den Langfingern sowie Defektdeckung mit Spalthauttrans - plantaten (Entnahme Oberschenkel rechts) vom 7.

September 2001 - Status nach tangentialer Exzision und Spalthauttransplantation (Entnahme Unterschenkel rechts) der Restdefekte vom 1 7. September 2001 - Status nach Narbenkorrektur mittels Z-Plastik bei kontrakter Narbe in der ersten Kommissur - Konversionsstörung (nicht näher bezeichnete sonstige dissoziative Störung) - Maximal leicht - bis mittelgradige neuropsychologische Störung, Folge von Interferenzfaktoren

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Distal-symmetrische, zum Teil schmerzhafte sensible Polyneuropathie an den Beinen, wahrscheinlich diabetisch - Neurographisch mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Arterielle Hypertonie, behandelt - Diabetes mellitus Typ II, behandelt - Hepatopathie unklarer Ursache - Status nach Anpassungsstörung 4. 3 .2

Die Internistin führte aus (S. 38), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm schlecht. Er habe Schmerzen von Kopf bis Fuss auf der rechten Körperseite. Ohne Schmerzmittel könne er nicht funktionieren, er müsse Ponstan und Celebrex Tabletten jeden Tag nehmen. Seine Hand rechts sei nicht mehr zu gebrauchen. Er habe dann auf der ganzen rechten Körperseite Schmerzen und Verspannungen und könne nichts mehr machen. Sein Alltag sei sehr monoton und langweilig. Nach dem Aufstehen, was er nicht immer zur gleichen Zeit mache, mache er sich Brot und Kaffee, dann müsse er Medikamente einnehmen. Er habe einen Diabetes mellitus, der Zucker sei immer viel zu hoch. Nach 9 Uhr komme seine Schwester, die Rentnerin sei und im Haushalt helfe. Aktuell sei seine Verlobte wieder zu Hause. Sie dürfe nur drei Monate in der Schweiz bleiben und müsse dann wieder zurück. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, sie habe die Kinder mitgenommen, für diese müsse er nur bezahlen. Im Haushalt könne er gar nichts machen. Kochen, putzen, reinigen, einkaufen gehe nicht. Er gehe jeden Tag etwas spazieren, ungefähr eine halbe Stunde, sei oft alleine und habe wenig Freunde. Zu Hause würde er etwas Zeitung lesen auf Albanisch, ohne Brille könne er das aber nicht mehr. Dann spiele er etwas an seinem Telefon. Er habe nur ein en Kabelfernseher mit einem Sender. Er sei mit dem Zug von Zürich nach Basel gereist und dann mit dem Bus gefahren. Dies sei soweit gut gegangen. Autofahren könne er zwar, seit 2005 habe er aber kein Auto mehr. In der Nacht schlafe er sehr schlecht und sei oft wieder wach. Er habe dann Verspannungen vom Rücken und Nacken her, über die Schulterblätter bis in die rechte untere Extremität. Auch Sitzen könne er nicht lange. Er schlafe auf dem Bauch und habe in der letzten Nach t auch Stimmen gehört (S. 39) .

In der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ein relativ flüssiges und hink freies Gangbild. Aus- und Anziehen gestalte sich schwerfällig, der rechte Arm werde nicht eingesetzt. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot und die Beweglich keit der HWS, BWS und LWS nicht wesentlich eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm. Es erfolge keine richtige Schmerzangabe beim Wieder aufrichten von tief lumbal . Klopf- und Druckdolenz über der Wirbelsäule seien keine auslösbar. Es zeigten sich v iele Triggerpunkte im Bereich der oberen Extremität und diese seien auch in der Nacken-Halsgegend positiv. Die Musku latur an der oberen Extremität sei soweit symmetrisch . Die Abduktion und Flexion der rechten Schulter gehe nur bis 110° und die linke Schulter sei bis 130° flektier - und abduzierbar . Es bestehe ein n egatives subacromiales Impingement

beidseits. D ie

Rotatorenmanschettentest s

sei en

beidseits negativ und die Ellbogen beidseits frei beweglich. Die Hand rechts zeige sich mit Narben bis

über den p roximalen Vorderarm, vor allem am Handrücken, aber auch palmar . D ie Finger könnten nicht ganz gestreckt werden . Es lieg e ein Extensionsdefizit von 10° in den DIPs

vor und es gelinge kein richtiger Faus t schluss und k eine volle Flexion im PIP- und MCP-Gelenk . Die Opposition des

Daumens sei nur bis zum Ringfinger möglich . Demgegenüber bes tünden a n der linken Hand ein voller Faustschluss, eine volle Fingerextension und MCP, PIP und DIP seien frei

beweglich (S. 40) . Da die Beweglichkeit und auch die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität, insbesondere der Hand und des Handgelenks

eingeschränkt belastbar seien, sei en

s owohl feinmotorische, als auch grobmotorische Arbeiten mit dieser Hand nicht ausführbar. Jegliche angepasste Tätigkeit, sei es grobmotorisch oder auch feinmotorisch, die die rechte Hand als Hilfshand beanspruche, seien jedoch möglich (S. 42). 4. 3 .3

Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 4

E. 4 1.4.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 1.

E. 5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

E. 5.1 Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder allenfalls ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, welcher die

Aufhebung

der seit 1. September 2002 zugesprochenen ganzen Rente per Ende Dezember 2023 rechtfertigt.

E. 5.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass die psychiatrischen Diagnosen posttrauma tische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt,

zur Berentung führten (E. 3. 1 .1). P sychopathologisch wurde

ein Zustand

beschrieben,

bei dem der Beschwerdeführer,

unterstützt und begleitet von seiner Ehe frau, nur mit Mühe

in der Lage war, sich zu e rheben .

Er präsentierte sich mit einer Schon haltung des ganzen Körpers, kleinschrittig gehend,

mit gesenktem Kopf

und schmerzverzerrtem Gesicht . Im Vordergrund stand

eine s tändig e Angst, insbeson dere nachts, begleitet

von aufdrängende n Erinnerungen an den Unfall, den Schreien von Personen, die er seither höre, sowie

ein wiederkehrendes

Engegefühl in der Brust . Des Weiteren bestanden Blockierung en beim Vorbeigehen an

Baustellen im Sinne von Nachhallerinnerungen an den Unfall . Hinzu

kamen Geräusche im Kopf, im rechten Ohr, Schmerzen in der gesamten rechten Körper hälfte, Übelkeit, Erbrechen sowie ein Drehschwindel. Die

Gutachter stuften die Gedankengänge

des Beschwerdeführers als mittelgradig bis erheblich verlang samt und eingeengt auf den Unfall und d essen F olgen

ein. E s zeigten sich ein ausgeprägter Grübelzwang und starkes Gedankendrängen, hypochondrische Tendenzen und phobische Ängste in mitt lerem Ausmass. Zudem wurde eine

leicht e Affektarmut festgestellt, begleitet von

erheblichen Störungen der Vital gefühle, mit erheblich er depressiver Auslenkung und einer dominierenden Hoffnungslosigkeit beziehungsweise Angstbesetzung (E. 3.1.2)

E. 5.3 Im Gegensatz dazu konnte im Rahmen der Begutachtung im Zentrum Z.___

eine depressive Störung (schweren Grades) nicht mehr bestätigt werden . Auch Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung, selbst in subsyndromale r Ausprägung, liessen sich nicht mehr feststellen. Mit dem Hinweis auf das Fehlen des Eingangs kriterium s eines schweren Traumas, das bei jedem Betroffenen zu bleibenden psychischen Schäden führ t, stellte die Gutachterin zwar bereits die damalige Diagnos e

in Fra ge . R etrospektiv betrachtet

ordnete sie jedoch die ursprüngliche Symptomatik eine r « anfängliche n » Anpassungsstörung zu

(vgl. Urk. 11/164/9) . In der aktuellen Untersuchung

konnte eine solche Störung nicht mehr diagnostiziert werden, was zur Diagnose «Status nach Anpassungsstörung» führte (Urk. 11/164/67).

E. 5.4 D ie Auffassung, dass

sich der psychische Gesundheitszustand seit März 2007 (ursprüngliche Rentenzusprache) nicht massgeblich verändert ha be,

ist damit zum einen

aufgrund der veränderten Diagnosestellung nicht

zu treffend . Zum anderen weisen auch die im aktuellen Gutachten erhobenen Untersuchungsbefunde

auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes hin . So präsentierte sich der Beschwerdeführe r

bei der Untersuchung selbständig,

sauber und ordentlich gekleidet

ohne auffällige s Verhalten. Er zeigte

sich freundlich, suchte spontan

den Kontakt zum Dolmetscher, ging mit unauffälligem Gangbild in den Unter suchungs raum

und setzte sich problemlos auf den Stuhl, wo er während der Exploration ohne Einschränkungen ver weilen konnte . Der Blickkontakt war spontan, wechselte je nach Ansprache zwischen der Untersucherin und dem Über setzer, und seine Aussprache war klar und deutlich mit gut modulierter Stimme.

Auch

Antrieb, Mimik, Gestik und die P sychomotori k waren unauffällig . Im Denken

zeigte der Beschwerdeführer eine geordnet e und logisch e Denkweise, frei von Denkstörungen . Es liess sich lediglich i nhaltlich eine Einengung

feststellen, insbesondere in Bezug auf die schwierige finanzielle Lage, die Unfähigkeit, allein sein zu können,

sowie

de n Umstand, dass die Strafa nzeige seiner Ehefrau

zu seiner Verurteilung und zum Kontaktabbruch mit der Familie geführt hat te

(vgl. Urk. 11/164 /58 und 64) . Es wurden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen festgestellt . Ebenso war die emotionale Schwingungsfähigkeit erhalten, und es zeigten sich keine

affektiv en Auffälligkeiten. Vielmehr war der Beschwerdeführer affektiv stabil und in der Lage, spontan Antwort zu geben und auf Nachfrage diese weiter auszuführen. In der Stimmung war

er ausgeglichen, und insbesondere zeig t e sich

keine Verschiebung in den depressiven Bereich.

E. 5.5 E in veränderter Gesundheitszustand liegt damit zweifellos vor . Dementsprechend hielt die psychiatrische Gutachterin auch nachvollziehbar fest, dass sich die Symptomatik im psychischen Bereich verändert hat.

Dass in den

weiteren Ausführungen festgehalten w ird, die derzeit angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht quasi schon seit 2003 bestanden (vgl. E. 4.4),

ändert daran nicht, ist doch die veränderte Befundlage massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 1 8. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinwei sen).

I m Weiteren sind auch namhafte Ä nderung en in den persönlichen Verhält nissen beziehungsweise im Familienumfeld des Beschwerdeführers dokumentiert: Er ist

inzwischen von seiner Ehe frau geschieden

(vgl. Urk. 11/218), hat sich mit einer neuen Lebenspartnerin verlobt

und eine er neue Heirat ist bereits geplant

(Urk. 11/164/58). U ngeachtet de r Einschätzung der psychiatrische n Gutachter in

und der RAD-Ärztin, dass retrospektiv keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht a nzunehmen sei, sind damit Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, die es erlaub en, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditäts schätzung zu ermitteln (vgl. E. 1.3 hiervor). 6 . 6.1

Die Beschwerdegegnerin stütz t e

sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Ein-schätzung der Z.___ Gutachter ab (Urk.

E. 7 ), a n den Armen bestehe ein normaler Tonus. Narbige Veränderungen zeigten sich im Bereich ab Mitte des rechte n Vorderarm s und Hand bei Status nach Hauttransplantationen im ganzen dorsalen Bereich, ventral ü ber dem

Handgelenk, dann an der Basis der Langfinger, jedoch nicht distal im Bereich der Fingerkuppen.

Die Narben seien nicht gerötet und blass. Das kosmetische Resultat sei insgesamt gut. Der Ober armum fang betrage rechts 30 . 5 cm, links 31 cm und am Vorderarm rechts 25 . 5 cm und links 25 cm. Der Beschwerdeführer k önne die Langfinger

nicht ganz strecken und auch nicht ganz einbiegen und der Faustschluss sei defizitär. Der

Pinzettengriff geling e und mit dem Daumen könne er

alle Finger antippen, wobei mit dem

kleinen Finger etwas Mühe bestehe.

Das Schmerzsyndrom könne aus neurologischer respektive somatischer Sicht nicht erklärt werden. Plausibel seien gewisse Schmerzen und Funktionseinschrän kungen im Bereich der rechten Hand. Letztlich sei aber von einer Schmerz fehlverarbeitung auszugehen (S. 51). Plausibel sei auch, dass körperlich schwere Tätigkeiten mit dieser Hand nicht mehr ausgeübt werden könnten. Eine Funktion als Hilfshand sei aber zweifellos noch gegeben . Dies e werde dazu auch eingesetzt, was aus dem Fehlen einer relevanten Atrophie der Muskulatur auf der dominan ten rechten Seite ersichtlich sei (S. 53). In einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand und dies in einem etwas verlangsamten Tempo, beispielsweise in Überwachungstätigkeiten, bestehe aus neurologischer Sicht eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit mit einem wegen der Schmerzen reduzierten Rendement von 20 % . Die A rbeitsfähigkeit betrage damit 80 %

(S. 54). 4. 3 .4

Aus psychiatrischer Sicht berichtete die Fachärztin (S. 57), zur Anamnese gebe der Beschwerdeführer an, seine Kindheit sei sehr gut gewesen und es habe keine Probleme gegeben. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei sehr gut gewesen. Für eine weitere Ausbildung habe das Geld nicht gereicht. 1986 habe er ein Jahr obligatorischen Militärdienst geleistet und seit 1987 lebe er im Ausland und s eit 22 Jahren in Zürich.

Er habe in der Schweiz als Bauarbeiter und zuletzt als Dachdecker gearbeitet und Abdichtungen ausgeführt . Im September 2001 habe er sich dabei die Hand mit Teer verbrannt. Seither sei er nicht mehr arbeiten gegangen.

Seine Ehegattin habe er i m August 1988 geheiratet . Sie stamme aus demselben Dorf. Die

Ehe sei gut gewesen. Sie

habe ihn aber nicht mehr pflegen wollen und habe 2016

die Scheidung eingereicht . D ie gemeinsamen vier Kinder habe sie mitgenommen . S eit zirka

acht Jahren habe er seine

Kinder nicht mehr gesehen und er sehe auch seine Frau nicht mehr. Das Scheidungsverfahren

verlaufe langsam und er wolle sich mittlerweile auch scheiden lassen, seine Kinder

seien alle erwachsen und er habe auch schon eine neue Freundin. Im Juli 2021 sei er von der Ehefrau und der Tochter angezeigt worden, da sie ihm hätten schaden wollen. Er sei in Untersuchungshaft gekommen und habe zwei Jahre Bewährung bekommen. Die Freundin habe er seit vier Jahren. Sie sei 41 Jahre alt, stamme aus Skopje und sie hätten sich im Musikverein kennengelernt. Sie lebe jeweils drei Monate bei ihm, dann müsse sie nach Hause zurückkehren. Wenn die Scheidung durch sei, wolle er sie heiraten und wenn er Ferien habe, dann besuche er sie in Skopje (S. 58).

Zum Befund führte die Gutachterin aus (S. 63), der Beschwerdeführer sei pünkt lich zur Begutachtung erschienen und sei sauber und ordentlich gekleidet. In der Wartezone habe er sich unauffällig verhalten. Die Begrüssung sei freundlich gewesen und er habe spontan Kontakt zum Dolmetscher aufgenommen und auch diesen adäquat begrüsst. Er sei mit unauffälligem Gangbild ins Untersuchungs zimmer getreten und habe sich problemlos auf den Stuhl gesetzt und sei während der Exploration ohne Einschränkungen auf diesem gesessen. Es sei eine drei minütige WC Pause eingelegt worden und er habe während der Exploration sechs Becher Wasser getrunken. An der rechten Hand habe er eine Gummistrumpf manschette getragen, die zirka ein en Dr ittel des rechten Unterarmes und die Hand

bis zu den Fingern bedeckt habe . Er habe spontan Blickkontakt auf genommen und den

Blick gewechselt, je nach Ansprache zwischen der Untersucherin und dem Übersetzer . Der Beschwerdeführer habe meist deutsch gesprochen, wobei einzelne Passagen durch d en Dolmetscher

übersetzt worden seien . Die Aussprache sei klar und deutlich und mit gut modulierter Stimme erfolgt.

Zum psychopathologischen Befund hielt die Gutachterin fest, der Beschwerde führer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Antrieb, Mimik und Gestik seien regelrecht und unauffällig. Auch p sychomotorisch sei er unauffällig. Das Denken sei geordnet, logisch und frei von Denkstörungen, inhaltlich aber eingeengt auf die schwierige finanzielle Situation, seine Unfähigkeit, alleine sein zu können sowie auf das V erlassen - worden -S ein durch die Familie. Es bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Merkfähigkeits störungen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vorhanden und affektiv zeigten sich keine Auffälligkeiten. Er sei affektiv stabil, habe spontan gesprochen und die Dinge auf Nachfrage n weiter ausgeführt. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich- Störungen. Die Angaben zu

den toten Verwandten seien nicht psychotisch gefärbt, d ie Stimmung sei ausgeglichen und es zeige sich keine

Verschiebung in den depressiven Bereich . Insgesamt erscheine er als hilflos und

dysphorisch in Bezug auf die Familiensituation. Ärger zeige sich vor allem in Bezug auf das lange

Scheidungsverfahren und den Wunsch nach Wiederverheiratung. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge und spezifische Ängste. B erichtet werde über Zukunfts - und finanzielle Ängste (S. 64) . 4. 3 .5

Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten aus (Urk. 11/164/70-80), die Befunde seien rein formal als leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung einzuschätzen. Aufgrund der auffälligen Performancevalidierung könne der Schweregrad der neuropsychologischen Störung jedoch nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Es bestehe maximal eine leicht e bis mittelgradige neuropsy chologische Störung (S. 78). Aufgrund der eingeschränkten Validität der objekti vierten Testbefunde könne aus neuropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 79). 4. 3 .6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (S. 12 f.), die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der Summe der somatischen Unfallfolgen und der Konversionsstörung. Diese Einschränkungen würden sich überlappen. Bei der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Bau- Isoleur handle sich um eine körperlich schwere Arbeit. Diese Tätigkeit k önne der Beschwerdeführer bleibend nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderung an die Feinmotorik der dominanten rechten Hand und es sei auch von einer leichten Verlangsamung auszugehen. In einer derart angepassten Tätigkeit sei er als zeitlich voll arbeitsfähig mit einem um 20 % reduzierten Rendement zu beurteilen. 4. 4

Auf Rückfragen des RAD hielten die

Z.___ Gutachter fest (Urk. 11/168), es sei letztlich nicht auszuschliessen, dass gewisse neuropsychologische Störungen vorlägen, welche aber nicht genau quantifiziert werden könnten. Als arbeits fähigkeitsrelevant beurteilt werde nicht in erster Linie die neuropsychologische Störung, sondern das psychiatrische Leiden.

In Bezug auf die Herleitung der dissoziativen Störung sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheits- und Konfliktbewältigung stattgefunden habe . Dieser halte t rotz des objektiv guten Resultats nach dem Unfall an seiner Krankheits-/Behinderungsüberzeugung fest. Er beschreibe subjektiv aber seine Leiden/Beschwerden als Depressionen, Ängste, Belastungsstörung und Panik attacken. Diese subjektive Beschreibung sei bei objektiv weitgehend unauffälli gem Psychostatus sein Ausdruck seiner Krankheit. Es komme hier zu einer Fehl verarbeitung und Konversionsstörung (S. 2). Diagnostisch sei das G1 Kriterium der Konversionsstörung nicht eindeutig erfüllt. Das G2 Kriterium sei erfüllt. Ansonsten zeigten sich verschiedene Symptome in der Kategorie F 44, die Symp tome könnten jedoch nicht eindeutig subsumiert werden, so dass die Restkatego rie gewählt worden sei (S. 3).

Zur Frage, warum keine Aggravation diskutiert worden sei, führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer zeige eine Aggravation. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunde n . Von einer Simulation werde hingegen nicht ausgegangen (S. 3).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, der retrospektive Verlauf sei im Rahmen einer einmaligen Untersuchung bei einer derart langen Vorge schichte schwierig zu beurteilen. Die Symptomatik im psychischen Bereich habe sich in den letzten 20 Jahren verändert und sei durch äussere Umstände und die psychosozialen Faktoren auch getriggert worden. Die aktuell angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte quasi schon seit 2003, dem Abschluss der Behandlung bzw. der Beschreibung der Symptomatik anlässlich der k reisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2003 (S. 3). 4 . 5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2022 fest (Urk. 11/170/10), in den medizi nischen Schlussfolgerungen sei vor allem das psychiatrische Teilgutachten nicht plausibel nac h vollzieh bar. Bei unauffälligem psychopathologische m Befund könne keine psychische Funktionseinschränkung erkannt werden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Im Gutachten seien praktisch keine Einschränkungen bei den psychischen Fähigkeiten attestiert worden. Es sei angegeben worden, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst seit 2003 bestehe . A us RAD-Sicht sei sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit jeher auszugehen. 5.

E. 7.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind zwar - nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben - praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Renten aufhebung setzt jedoch den Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliede rungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, entfällt der Anspruch auf Eingliederungs massnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 7.2 Die IV-Stelle hat die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Revisionsverfahrens abgeklärt. Dabei hielt Letzterer anlässlich der Eingliederungsberatung vom 1 2. September 2023 ausdrücklich fest, dass er nicht bereit sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und sich voll arbeitsunfähig fühle (Urk. 11/195 S. 6 f.) . Unter diesen Umständen entf ällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen . 8.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung st ützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Unfallversicherung ermittelte Valideneinkommen ab und legte dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 73'842.70 fest (Urk. 11/169). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb beschwerdeweise unbestritten.

Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 22) und unter Berücksichtigung der Verwertung einer körperlich leichten und wechselbelasten den Tätigkeit,

reduziert auf 80 % entsprechend einem Betrag von Fr. 51'917.55 (Urk. 11/169) . Da der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Restarbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und d eshalb auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte abzustellen ist, ist dies nicht zu beanstanden (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei

vollzeit ig zumutbare r Restarbeitsfähigkeit und 80%iger Leistungsfähigkeit

kein weiterer leidensbedingter Abzug berücksichtigt wurde. Damit

resultiert offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % .

D ie Beschwerdegegnerin hat d aher zu Recht

einen Rentenanspruch ab Januar 2024 verneint,

weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .

9 .1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, ist nach Einsicht in seine Honorarnote vom 1 0. Mai 2024 (Urk. 1 7) mit Fr. 3'411.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9 . 3

Der Beschwerdeführer ist auf auf

§

E. 11 / 170 / 10). Das Gutachten erfüllt im Grunde die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar, und

für den Rechtsanwender ist ausreichend schlüssig dargelegt, dass auf der Grundlage der aktuellen psychiat rischen Untersuchungsbefunde keine Psychopathologie vorliegt, die eine höher gradige Arbeitsunfähigkeit begründe n würde .

Bezüglich der Konsistenz und der Würdigung der Ressourcen wurde plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Flexibilität und Umstellungsfähig keit lediglich insoweit eingeschränkt ist, als er an alten Gewohnheiten

festhält und keine Motivation zeigt,

daran etwas zu ändern . Seine Durchhaltefähigkeit ist

jedoch nicht beeinträchtigt, und er ist in der Lage,

verschiedene Orte auf zu suchen und Fachwissen an zu wenden . E s besteh en keine Einschränkung en in seiner Urteils- und E ntscheidungsfähig keit .

Die Untersuchungen zeigen

zudem, dass k eine Psychopathologie vorliegt, die es dem Beschwerdeführer

erschwert,

sich in ein Team

zu integrieren

oder

sich an Regeln und Routine n an zu passen. Auch in der Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptung und der Kontakt fähigkeit zu Dritten zeigte er kein e Einschränkungen. Weiter wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, familiäre und intime Beziehungen pflegen, spontane Aktivitäten zu unternehmen – beispielsweise Flugreisen in sein Heimatland -

und sich selbst zu versorgen . Auch

d ie Wege- und Verkehrsfähigkeit sind gegeben . Bestätig t

wird dies nicht zuletzt auch durch die Organisation eines Helfernetzes, von dem er sich unterstützen lässt.

Sodann hat der Beschwerde führer

sehr klare Vorstellungen davon, wie diese Unterstützung aussehen soll: So plant er, n ach der Trennung von der Familie seine Freundin in die Schweiz holen, um von ihr versorgt zu werden . E r vergleicht die se

Situation mit der Betreuung

durch die Spitex, die ebenfalls Kosten verursache .

Die Ausführungen zu d er nunmehr im Vordergrund stehende n

narzisstische n Kränkung aufgrund des Konflikt s mit d er Familie, die sich nach s einem straf fälligen Verhalten vo n

ihm abgewandt ha t, sind nachvollziehbar . Diese Kränkung kann jedoch, ebenso wie

die Unterstützung seiner Schwester, die ihn in der Krankenrolle bestärk t, nicht in die Invaliditätsbewertung einbezogen werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über genügend Ressourcen, um sich selbst zu versorgen (vgl. Urk. 11/164/68) . 6.2

D ie Experteneinschätzung überzeugt auch unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen, weshalb der medizinisch-psychiatrische n

Folgenabschätzung auch aus juristische r Sicht zu folgen ist. Insbesondere besteht kein triftiger Grund, der rechtlich ein Abweichen davon erforderlich macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 2 8. März 2019 E. 4.3.3). 6. 3

Es besteht daher kein Anlass, von der aus gesamtmedizinischer Sicht festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Diese sieht vor, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich angepasste n Tätigkeit

vollzeitig zu verwerten . Diese Tätigkeit ist als körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderung an die Feinmotorik der dominanten rechten Hand

bei einer leichten Verlangsamung

zu verstehen, wobei ein

um 20 % reduzierte s Rendement besteht (vgl. E. 4 . 3 .6) .

7.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00629 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

15. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, erlitt am 6. September 2001 beim Arbeiten mit flüssigem Heissbitumen (Teer) auf einer Baustelle Verbrennungen an der rechten Hand und am Unterarm. Die Suva als Unfallversicherer trat auf den Schadenfall ein, gewährte

Heilbehandlung und Taggeld und sprach ihm nach Fallabschluss mit Wirkung ab 1. Juli 2003

basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15

% eine R ente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2006.00363 vom 1 8. März 2008 rechtskräftig bestätigt wurde (Urk. 11/79).

Am 2 1. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medi zi nische Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und beteil igte sich an eine r von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung

in der Privatklinik Y.___ (Gutachten vom 3 1. Mai 2006; Urk. 11/45 /3-28) . M it Verfügung en vom 9. März 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100

% eine ganze IV- Rente zu (Urk. 11/67 -69).

Im

Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahren s bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2.

Juli

2010 (Urk. 11/91) den unveränderten Rentenanspruch.

Auf der Grundlage einer Abklärung am Wohnort des Versicherten vom 2 2. Okto ber 2010 (Urk. 11/96) sprach sie ihm ab 1. Juni 2008 zusätzlich eine Hilflosenent schädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 1 8. Januar 2011; Urk. 11/102) .

Im Rahmen eines weiteren R evisionsverfahren s

bestäti gte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.

April 2016 (Urk. 11/122) wiederum den unveränderten Rentenanspruch und mit einer weiteren Verfügung vom 2 4. Juni 2016 (Urk. 11/125) den unverändert en Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades . 1.2

I m Juli 2020 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein

(Urk. 11/1 29 f.) .

Nach Eingang der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11 /134 und Urk. 11 /140) veranlasste sie

ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum Z.___

(Expertise vom 7. Juli 2022, Urk. 11/164). Mit Vorbescheid vom 1 7. November 2022 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 11/171).

Mit einem weiteren Vorbescheid vom 21.

November 2022 kündigte sie zudem die Aufhebung der Hilflosenentschädi gung an (Urk. 11/17 5). Nach erhobenem Einwand

(Urk. 11/180) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.

November 2023 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 3. November 2023 erhob der Versicherte am 27.

November 2023 Beschwerde

und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm über den 31.

Dezember 2023 hinaus weiterhin eine ganze Invali denrente auszu richten . Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichts verfügung vom 2 6. Januar 2024 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 2 6. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 2. April 2024

auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 1 8. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 5. Dezember 2023

die Hilflosenentschädigung per Folgemonat

auf gehoben (Urk. 11/22 0). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2024.00007

mit heutigem Urteil ab . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Gemäss Art. 28b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozen tuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen). 1. 4

1.4.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 1. 5

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Einstellung der Invalidenrente damit (Urk. 1), dass gestützt auf die externe medizinische Untersuchung eine optimal angepasste Tätigkeit seit September 2023 zu 80 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1-2). Auch habe die Gutachterstelle eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angege benen Beschwerden und den objektiven Befunden festgestellt. Es resultiere ein IV-Grad von 30 %, weswegen kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invaliden versicherung bestehe. D ie Gutachter hätten im Rahmen der Rückfragen fest gehalten, dass der Beschwerdeführer eine Aggravation zeige. Auch in der Konsensbeurteilung sei festgehalten worden, dass Konsistenz und Plausibilität aus objektiver Sicht nicht gegeben seien. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag. Es liege somit ein Revisionsgrund vor, da der Beschwerdeführer erstmals ein früher nicht demonstriertes, aggravatorisches Verhalten zeige (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich der psychische und der somatische Gesundheitszustand seit Oktober 2002 nicht verändert hätten . Es handle sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich en gleich gebliebenen Sachverhalts (S. 4). Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben. Es treffe zwar zu, dass Dr. A.___ eine Aggravation erwähnt habe (S. 5). Indessen sei nicht klar, was sie unter Aggravation verstehe (S. 5-6). Aus orthopädischer Sicht sei die Konsistenz und Plausibilität gegeben (S. 6) und aus internistischer Sicht best ü nden keine Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung (S. 7). Der Neurologe habe ebenfalls nicht den Eindruck einer bewussten Aggravation verzeichnen können und d ie Neuropsychologin habe bestätigt, dass die Beschwer deschilderungen weitgehend authentisch seien. Einzig die Psychiaterin Dr. A.___ sei der Meinung, die Angaben in der Untersuchung seien nicht durchwegs konsistent. Aus ihren Ausführungen gehe allerdings nicht hervor, welche Einschränkungen sie nicht nachvollziehen könne und für sie nicht plausibel seien (S. 7). Sie beziehe sich au f die Beschreibung der somatische n Leiden . Da die Fachgutachter diesbezüglich jedoch keine Aggravation bestätigt hätten, sei insgesamt eine Aggravation im Rechtssinne nicht nachgewiesen. Vorliegend hätten die Gutachter vorbehaltlos festgestellt, dass sich weder der somatische noch der psychische Gesundheitsschaden im Vergleich zur Situation im Jahre 2006 bzw. März 2007 revisionsbegründet verändert habe. Somit sei ausgeschlossen, dass sich ein angeblich neu gezeigtes aggravatorisches Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auswirken könne (S. 8). Andernfalls wäre es den Gutachter n gar nicht möglich gewesen zu entscheiden, ob sich der renten begründe nd e Gesundheitsschaden verändert habe ober nicht (S. 8-9). 2.3

Dazu hielt d ie Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 10), falls nicht von einem Revisionsgrund aus zugehen sei, sei die Rentenaufhebung unter dem

Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu schützen . D enn d ie ursprüngliche Verfügung vom 1 2. März bzw. 1 3. April 2007 habe auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Januar 2007 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und dieser auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 3 1. Mai 2006 abgestellt . D ie IV-Stelle habe demzufolge beim Abklärungsergebnis und

der

Rentenzusprache hauptsächlich auf eine nichtfachärztliche RAD-Stellungnahme abgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dass sich der RAD-Arzt auf das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten ge stützt habe, ändere daran nichts, denn der Gutachter habe einerseits nur unfallkausale Folgen zu beurteilen gehabt .

A ndererseits sei er auch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer adäqua ten Therapie ausgegangen. Damit sei die ursprüngliche Verfügung (ganze Rente) zweifellos unrichtig, womit sie bei Verneinung eines Revisionsgrundes in Wiedererwägung zu ziehen sei (S. 2). 2. 4

Der Beschwerdeführer wendet e dagegen ein (Urk. 13), die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___

weiche nicht vom psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ von der Klinik Y.___ AG ab. Vielmehr hätten die Gutachter eine volle, psychisch bedingte Arbeits un fähigkeit in der angestammten, wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigt (S. 1-2). Indessen hätten sie eine spätere Arbeitsfähigkeit in einem nicht ausschliesslich manuellen Tätigkeitsbereich im Umfang von mindestens 50 % nicht ausge schlossen. Dies allerdings unter der Voraussetzung einer adäquaten Behandlung. Die Schadenminderungspflicht sei auferlegt und auch umgesetzt worden . Beim Rentenentscheid sei somit nicht auf die Stellungnahme von Dr. B.___, sondern auf das psychiatrische Gutachten abgestellt worden, an welchem sich die Beschwerdegegnerin mit eigenen Fragen beteiligt h abe . E s sei auch mit der einschlägigen Praxis und Rechtsprechung vereinbar, dass die Kontrolle des Gutachtens durch einen RAD-Arzt ausgeführt werde, welcher kein Facharzt für die einzelnen Gutachten zu sein brauche. Es fehlten somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (S. 2). 3.

Massgeb ende Vergleichsbasis im Revisionsverfahren (vgl. dazu BGE 133 V 108) bilden vorliegend die medizinischen Grundlagen, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2007 vorgelegen haben, da in den folgenden Revisionen keine materielle Prüfung stattgefunden ha t .

3. 1

3.1.1

Im forensisch - psychiatrischen Gutachten der Klinik Y.___

vom

31.

Mai 2006 (Urk. 11/45/3-28), hielten Dr. med. D.___, Oberarzt Forensik, und Prof. Dr. med. C.___, ärztlicher Direktor, folgende Diagnosen fest (S. 19-20): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt (ICD-10 F33.2) 3.1.2

Zum psychopathologischen Befund führten die Gutachter aus (S. 15 ff.), der Beschwerdeführer komme in Begleitung seiner Frau pünktlich zum Gespräch. Bei der Begrüssung erhebe er sich nur mit Mühe und folge zum Gespräch mit deut licher Schonhaltung des ganzen Körpers, kleinschrittig und mit zu Boden gesenk tem Kopf. Dabei trage er den rechten Arm respektive die rechte Hand in der linken Hand vor sich her. Mit schmerzverzerrtem Gesicht setze er sich auf seinen Stuhl . S ein ganzer Habitus, seine ganze nonverbale Mitteilung sei Ausdruck von Schmerz. Ständig sei er, vor allem nachts, in Angst. Er berichte über sich aufdrängende Erinnerungen an den Unfall, den er immer wieder durchleben müsse, tags und nachts beim Aufwachen. Er höre seine Kollegen schreien, wie beim Unfall. Dazu habe er Geräusche im Kopf, im rechten Ohr, Schmerzen in der ganzen rechten Körperhälfte vo n Kopf bis zum Fuss, Übelkeit und Erbrechen sowie einen Drehschwindel. Nachts schwitze er so, dass er sich zwei bis dreimal umziehen müsse. Es bestünden gleichzeitig ein Engegefühl in der Brust und eine Blockierung, wenn er an Baustellen vorbeikomme. Dann würden sich alle Beschwerden verschlimmern und er sei geräuschempfindlich geworden.

Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollumfäng lich orientiert und es zeige sich keine Störung der Auffassung beziehungsweise Konzentration oder Merkfähigkeit. D iese hätte n

aber subjektiv erheblich nach gelassen, ebenso wie das Gedächtnis. Er wisse nicht mehr, was er gestern gemacht habe. Objektiv seien die Gedächtnisstörungen im Langzeitgedächtnis leichtgradig ausgeprägt und zeigten sich im Kontext der Begutachtung als Ausdruck der erheblichen Abwehrhaltung. Der formale Gedankengang sei mittelgradig bis erheblich verlangsamt. Der Beschwerdeführer sei erheblich auf den Unfall beziehungsweise die Unfallfolgen und die daraus für ihn resultierenden

Einschränkungen eingeengt . Es seien Grübelzwang und Gedankendrängen erheb lich ausgeprägt und es bestehe ein erhebliches Misstrauen gegenüber Dritten . Es bestünden h ypochondrische Tendenzen und ebenso phobische Ängste, die

mittelgradig ausgeprägt seien .

Zwangs

- und Wahninhalte oder Sinnestäuschun gen seien keine eruierbar und a usser leicht-

bis mittelgradige Depersonalisations erlebnisse seien auch kein e Ich-Störungen vorhanden. Im Affekt zeig e er sich

erheblich ratlos mit einem erheblichen Gefühl der Gefühllosigkeit, leichtgradiger Affektarmut, erheblichen Störungen der Vitalgefühle sowie erheblicher depressi ver Auslenkung und Hoffnungslosigkeit b eziehungsweise Angstbesetzung. In den Gesprächen

zeig e sich eine erheblich e innere Unruhe und der Beschwerdeführer könne kaum zwei Minuten ruhig auf dem Stuhl sitzen, rutsch e hin und her, betrachte seine rechte Hand, steh e immer wieder abrupt auf und

mach e unter grossem Seufzen ein paar Schritte oder verl asse wie bei den ersten Gesprächen das Büro, um

sich bei seiner draussen wartenden Ehefrau eine Tablette Ponstan zu holen. Die meiste Zeit verdeck e er

sein Gesicht mit seiner linken Hand b eziehungsweise dem Unterarm, reib e sich die Augen und schau e wie trotzig auf den

Boden b eziehungsweise am Gutachter vorbei . Er verabschiede sich mit der linken Hand und erst

auf Verlangen gebe er die rechte Hand, die er mit der linken Hand führ e. Der Händedruck sei schwach bis fehlend. Bevor

die Hand überhaupt berührt w erde, geh e ein schmerzverzerrter Ausdruck über sein Gesicht . Das Gespräch l aufe nur sehr mühsam . Er sei nicht bereit, spontane Angaben zu machen,

sondern

verweiger e

in erheblicher Abwehrhaltung jede Aussage. Nicht spontan, sondern nur auf

Befragen antworte er in gutem Deutsch, mit leiser monotoner Stimme, jedoch ungestörter

Prosodie, über weite Strecken unverständlich nuschelnd bis hin zum verweigernden Verstummen. Sofern er überhaupt antworte,

sei er erheblich klagsam, zu Beginn mittelgradig dysphorisch und reagiere a uf Nachfragen gereizt . A lles schein e ihm lästig und unnötig . Er verweiger e wiederholt

jeglichen Bericht über den Unfall und die daraus resultie renden psychischen Beschwerden . Es werde d adurch alles noch schlimmer und dann geh e es ihm schlecht. Er könne maximal eine V iertel s tunde aushalten . Blick kontakt besteh e so gut wie keiner und er weich e sichtlich dem Blick aus, um jeglichen Blickkontakt zu vermeiden. Fragen beantworte er, wenn überhaupt, nur knapp. Ein affektiver Rapport sei kaum aufzubauen. Er berichte über erhebliche Insuffizienzgefühle b eziehungsweise Minderung des Selbstwertgefühls. Psycho motorisch besteh e eine mittelgradige Antriebshemmung und insgesamt sei d abei e ine gewisse Theatralik nicht zu übersehen . T ageszeitliche Schwankungen verneine er und e in soziale r Rückzug bestehe mittelgradig . Er verneine auch f remdaggressive Tendenzen, wobei diese im Sinne einer autoaggressiven Umkehr in den von ihm berichteten, täglich wiederkehrenden Suizidgedanken zum Ausdruck

kämen . 3.1.3

In Synopsis aller Daten, den Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung sowie den testpsychologischen Befunden, sei zum einen von einer posttrauma tischen Belastungsstörung auszugehen, zum anderen, aus deren Folge, von einem depressiven Geschehen sowie von einer somatoformen Schmerzstörung. In Anbetracht dessen seien therapeutische Sitzungen in drei wöchigem Rhythmus kaum ausreichend (S. 20). 3.1.4

Hinsichtlich der allfälligen Frage von Aggravation bzw. Simulation habe die Begutachtung einer somatoformen Störung im weitesten Sinne entsprechend keine bewusste Motivation und Symptombildung, mithin keine bewusstseinsnahe Symptomdarstellung auf Seiten des Beschwerdeführers, zutage treten lassen. Er solle einer intensiven stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung zugeführt werden (S. 21). Trotz des langen Verlaufs könne mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine Besserung der psychischen Störung erreicht werden (S. 23).

Für seine bisherige Tätigkeit als Bauisoleur sei er aufgrund seiner psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Unter adäquater Behandlung sei für den Beschwerdeführer jedoch ein späterer Einsatz in einem nicht ausschliesslich manuellen Tätigkeitsbereich zumindest zu 50 % nicht ausgeschlossen (S. 24). 3. 2

RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2007 aus (Urk. 11/52 /4-5), die Auswirkungen der psychischen Fehlverarbeitung seien so massiv, dass der Beschwerdeführer zur z eit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufweise. Da bei adäquater Therapie eine Besserung zu erwarten sei, sei dies als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. 4 .

Im Zusammenhang mit der eingeleiteten Rentenrevision ergibt die medizinische Aktenlage Folgendes:

4 . 1

Dr. med. E.___, Psychotherapie FMH, hielt im Bericht zur Rentenrevision vom 1. September 2020 (Urk. 11/134) die Diagnose einer seit 2003 bestehenden c hronifizierte n posttraumatische n Belastungsstörung mit andauernder Persön lichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F4 3.1 und F 62.0)

samt vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit fest. Der Gesundheitszustand sei stationär und die gegenwärtige Behandlung bestehe in einem Rhythmus von zirka einmal monatlich mit letzter Kontrolle am 1.

September 2020 (Ziff. 1 u nd Ziff. 3.1). 4. 2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 8.

Februar 2021 aus (Urk. 11/140), der Beschwerdeführer habe am 6. September 2001 eine drittgradige Verbrennung an der rechten domina n ten Hand erlitten. In der Folge sei es zu einer somatischen Abheilung gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht mehr zu einer Arbeit habe bewegen lassen . W eiterhin persistierten eine subsynd romale posttraumatische Belastungsstörung bei einem chronische n Schmerzsyn drom der rechten oberen Extremität mit fast vollständig fehlendem Einsatz der dominante n Seite. Überdies bestünden weitere somatische Beschwerden wie Lumbalgien, Herzflattern, Dyspepsie sowie ein Diabetes Mellitus II. Nach seinen eigenen Angaben betrachte sich der Beschwerdeführer a ls krank und nicht erwerbsfähig, ergo sei er auch nach WHO-Definition als krank zu betrachten und wohl auch kaum in einen Arbeitsprozess integrierbar.

4 . 3 4. 3 .1

Im polydisziplinären Gutachten des Zentrum s

Z.___ vom 7. Juli 2022 (Urk. 11/164), welches in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie erstellt wurde, hielten die Fachärzte folgende Diagnosen fest (S. 11):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Residuelles Schmerzsyndrom verbunden mit leichtgradiger funktioneller Einschränkung der dominanten rechten Hand und am distalen Vorderarm bei - Status nach Unfall vom 6. September 2001 mit zweit- bis drittgradigen Verbrennungen des distalen Vorderarms zirkulär, des Handrückens und der Langfinger durch Bitumen (heissen Teer) - Status nach tangentialer Exzision am distalen Vorderarm, Handrücken und an den Langfingern sowie Defektdeckung mit Spalthauttrans - plantaten (Entnahme Oberschenkel rechts) vom 7.

September 2001 - Status nach tangentialer Exzision und Spalthauttransplantation (Entnahme Unterschenkel rechts) der Restdefekte vom 1 7. September 2001 - Status nach Narbenkorrektur mittels Z-Plastik bei kontrakter Narbe in der ersten Kommissur - Konversionsstörung (nicht näher bezeichnete sonstige dissoziative Störung) - Maximal leicht - bis mittelgradige neuropsychologische Störung, Folge von Interferenzfaktoren

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Distal-symmetrische, zum Teil schmerzhafte sensible Polyneuropathie an den Beinen, wahrscheinlich diabetisch - Neurographisch mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Arterielle Hypertonie, behandelt - Diabetes mellitus Typ II, behandelt - Hepatopathie unklarer Ursache - Status nach Anpassungsstörung 4. 3 .2

Die Internistin führte aus (S. 38), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm schlecht. Er habe Schmerzen von Kopf bis Fuss auf der rechten Körperseite. Ohne Schmerzmittel könne er nicht funktionieren, er müsse Ponstan und Celebrex Tabletten jeden Tag nehmen. Seine Hand rechts sei nicht mehr zu gebrauchen. Er habe dann auf der ganzen rechten Körperseite Schmerzen und Verspannungen und könne nichts mehr machen. Sein Alltag sei sehr monoton und langweilig. Nach dem Aufstehen, was er nicht immer zur gleichen Zeit mache, mache er sich Brot und Kaffee, dann müsse er Medikamente einnehmen. Er habe einen Diabetes mellitus, der Zucker sei immer viel zu hoch. Nach 9 Uhr komme seine Schwester, die Rentnerin sei und im Haushalt helfe. Aktuell sei seine Verlobte wieder zu Hause. Sie dürfe nur drei Monate in der Schweiz bleiben und müsse dann wieder zurück. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, sie habe die Kinder mitgenommen, für diese müsse er nur bezahlen. Im Haushalt könne er gar nichts machen. Kochen, putzen, reinigen, einkaufen gehe nicht. Er gehe jeden Tag etwas spazieren, ungefähr eine halbe Stunde, sei oft alleine und habe wenig Freunde. Zu Hause würde er etwas Zeitung lesen auf Albanisch, ohne Brille könne er das aber nicht mehr. Dann spiele er etwas an seinem Telefon. Er habe nur ein en Kabelfernseher mit einem Sender. Er sei mit dem Zug von Zürich nach Basel gereist und dann mit dem Bus gefahren. Dies sei soweit gut gegangen. Autofahren könne er zwar, seit 2005 habe er aber kein Auto mehr. In der Nacht schlafe er sehr schlecht und sei oft wieder wach. Er habe dann Verspannungen vom Rücken und Nacken her, über die Schulterblätter bis in die rechte untere Extremität. Auch Sitzen könne er nicht lange. Er schlafe auf dem Bauch und habe in der letzten Nach t auch Stimmen gehört (S. 39) .

In der Untersuchung zeige der Beschwerdeführer ein relativ flüssiges und hink freies Gangbild. Aus- und Anziehen gestalte sich schwerfällig, der rechte Arm werde nicht eingesetzt. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot und die Beweglich keit der HWS, BWS und LWS nicht wesentlich eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm. Es erfolge keine richtige Schmerzangabe beim Wieder aufrichten von tief lumbal . Klopf- und Druckdolenz über der Wirbelsäule seien keine auslösbar. Es zeigten sich v iele Triggerpunkte im Bereich der oberen Extremität und diese seien auch in der Nacken-Halsgegend positiv. Die Musku latur an der oberen Extremität sei soweit symmetrisch . Die Abduktion und Flexion der rechten Schulter gehe nur bis 110° und die linke Schulter sei bis 130° flektier - und abduzierbar . Es bestehe ein n egatives subacromiales Impingement

beidseits. D ie

Rotatorenmanschettentest s

sei en

beidseits negativ und die Ellbogen beidseits frei beweglich. Die Hand rechts zeige sich mit Narben bis

über den p roximalen Vorderarm, vor allem am Handrücken, aber auch palmar . D ie Finger könnten nicht ganz gestreckt werden . Es lieg e ein Extensionsdefizit von 10° in den DIPs

vor und es gelinge kein richtiger Faus t schluss und k eine volle Flexion im PIP- und MCP-Gelenk . Die Opposition des

Daumens sei nur bis zum Ringfinger möglich . Demgegenüber bes tünden a n der linken Hand ein voller Faustschluss, eine volle Fingerextension und MCP, PIP und DIP seien frei

beweglich (S. 40) . Da die Beweglichkeit und auch die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität, insbesondere der Hand und des Handgelenks

eingeschränkt belastbar seien, sei en

s owohl feinmotorische, als auch grobmotorische Arbeiten mit dieser Hand nicht ausführbar. Jegliche angepasste Tätigkeit, sei es grobmotorisch oder auch feinmotorisch, die die rechte Hand als Hilfshand beanspruche, seien jedoch möglich (S. 42). 4. 3 .3

Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 4 7), a n den Armen bestehe ein normaler Tonus. Narbige Veränderungen zeigten sich im Bereich ab Mitte des rechte n Vorderarm s und Hand bei Status nach Hauttransplantationen im ganzen dorsalen Bereich, ventral ü ber dem

Handgelenk, dann an der Basis der Langfinger, jedoch nicht distal im Bereich der Fingerkuppen.

Die Narben seien nicht gerötet und blass. Das kosmetische Resultat sei insgesamt gut. Der Ober armum fang betrage rechts 30 . 5 cm, links 31 cm und am Vorderarm rechts 25 . 5 cm und links 25 cm. Der Beschwerdeführer k önne die Langfinger

nicht ganz strecken und auch nicht ganz einbiegen und der Faustschluss sei defizitär. Der

Pinzettengriff geling e und mit dem Daumen könne er

alle Finger antippen, wobei mit dem

kleinen Finger etwas Mühe bestehe.

Das Schmerzsyndrom könne aus neurologischer respektive somatischer Sicht nicht erklärt werden. Plausibel seien gewisse Schmerzen und Funktionseinschrän kungen im Bereich der rechten Hand. Letztlich sei aber von einer Schmerz fehlverarbeitung auszugehen (S. 51). Plausibel sei auch, dass körperlich schwere Tätigkeiten mit dieser Hand nicht mehr ausgeübt werden könnten. Eine Funktion als Hilfshand sei aber zweifellos noch gegeben . Dies e werde dazu auch eingesetzt, was aus dem Fehlen einer relevanten Atrophie der Muskulatur auf der dominan ten rechten Seite ersichtlich sei (S. 53). In einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand und dies in einem etwas verlangsamten Tempo, beispielsweise in Überwachungstätigkeiten, bestehe aus neurologischer Sicht eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit mit einem wegen der Schmerzen reduzierten Rendement von 20 % . Die A rbeitsfähigkeit betrage damit 80 %

(S. 54). 4. 3 .4

Aus psychiatrischer Sicht berichtete die Fachärztin (S. 57), zur Anamnese gebe der Beschwerdeführer an, seine Kindheit sei sehr gut gewesen und es habe keine Probleme gegeben. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei sehr gut gewesen. Für eine weitere Ausbildung habe das Geld nicht gereicht. 1986 habe er ein Jahr obligatorischen Militärdienst geleistet und seit 1987 lebe er im Ausland und s eit 22 Jahren in Zürich.

Er habe in der Schweiz als Bauarbeiter und zuletzt als Dachdecker gearbeitet und Abdichtungen ausgeführt . Im September 2001 habe er sich dabei die Hand mit Teer verbrannt. Seither sei er nicht mehr arbeiten gegangen.

Seine Ehegattin habe er i m August 1988 geheiratet . Sie stamme aus demselben Dorf. Die

Ehe sei gut gewesen. Sie

habe ihn aber nicht mehr pflegen wollen und habe 2016

die Scheidung eingereicht . D ie gemeinsamen vier Kinder habe sie mitgenommen . S eit zirka

acht Jahren habe er seine

Kinder nicht mehr gesehen und er sehe auch seine Frau nicht mehr. Das Scheidungsverfahren

verlaufe langsam und er wolle sich mittlerweile auch scheiden lassen, seine Kinder

seien alle erwachsen und er habe auch schon eine neue Freundin. Im Juli 2021 sei er von der Ehefrau und der Tochter angezeigt worden, da sie ihm hätten schaden wollen. Er sei in Untersuchungshaft gekommen und habe zwei Jahre Bewährung bekommen. Die Freundin habe er seit vier Jahren. Sie sei 41 Jahre alt, stamme aus Skopje und sie hätten sich im Musikverein kennengelernt. Sie lebe jeweils drei Monate bei ihm, dann müsse sie nach Hause zurückkehren. Wenn die Scheidung durch sei, wolle er sie heiraten und wenn er Ferien habe, dann besuche er sie in Skopje (S. 58).

Zum Befund führte die Gutachterin aus (S. 63), der Beschwerdeführer sei pünkt lich zur Begutachtung erschienen und sei sauber und ordentlich gekleidet. In der Wartezone habe er sich unauffällig verhalten. Die Begrüssung sei freundlich gewesen und er habe spontan Kontakt zum Dolmetscher aufgenommen und auch diesen adäquat begrüsst. Er sei mit unauffälligem Gangbild ins Untersuchungs zimmer getreten und habe sich problemlos auf den Stuhl gesetzt und sei während der Exploration ohne Einschränkungen auf diesem gesessen. Es sei eine drei minütige WC Pause eingelegt worden und er habe während der Exploration sechs Becher Wasser getrunken. An der rechten Hand habe er eine Gummistrumpf manschette getragen, die zirka ein en Dr ittel des rechten Unterarmes und die Hand

bis zu den Fingern bedeckt habe . Er habe spontan Blickkontakt auf genommen und den

Blick gewechselt, je nach Ansprache zwischen der Untersucherin und dem Übersetzer . Der Beschwerdeführer habe meist deutsch gesprochen, wobei einzelne Passagen durch d en Dolmetscher

übersetzt worden seien . Die Aussprache sei klar und deutlich und mit gut modulierter Stimme erfolgt.

Zum psychopathologischen Befund hielt die Gutachterin fest, der Beschwerde führer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Antrieb, Mimik und Gestik seien regelrecht und unauffällig. Auch p sychomotorisch sei er unauffällig. Das Denken sei geordnet, logisch und frei von Denkstörungen, inhaltlich aber eingeengt auf die schwierige finanzielle Situation, seine Unfähigkeit, alleine sein zu können sowie auf das V erlassen - worden -S ein durch die Familie. Es bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Merkfähigkeits störungen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei vorhanden und affektiv zeigten sich keine Auffälligkeiten. Er sei affektiv stabil, habe spontan gesprochen und die Dinge auf Nachfrage n weiter ausgeführt. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich- Störungen. Die Angaben zu

den toten Verwandten seien nicht psychotisch gefärbt, d ie Stimmung sei ausgeglichen und es zeige sich keine

Verschiebung in den depressiven Bereich . Insgesamt erscheine er als hilflos und

dysphorisch in Bezug auf die Familiensituation. Ärger zeige sich vor allem in Bezug auf das lange

Scheidungsverfahren und den Wunsch nach Wiederverheiratung. Es bestünden keine Hinweise für Zwänge und spezifische Ängste. B erichtet werde über Zukunfts - und finanzielle Ängste (S. 64) . 4. 3 .5

Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten aus (Urk. 11/164/70-80), die Befunde seien rein formal als leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung einzuschätzen. Aufgrund der auffälligen Performancevalidierung könne der Schweregrad der neuropsychologischen Störung jedoch nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Es bestehe maximal eine leicht e bis mittelgradige neuropsy chologische Störung (S. 78). Aufgrund der eingeschränkten Validität der objekti vierten Testbefunde könne aus neuropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 79). 4. 3 .6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest (S. 12 f.), die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der Summe der somatischen Unfallfolgen und der Konversionsstörung. Diese Einschränkungen würden sich überlappen. Bei der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als Bau- Isoleur handle sich um eine körperlich schwere Arbeit. Diese Tätigkeit k önne der Beschwerdeführer bleibend nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderung an die Feinmotorik der dominanten rechten Hand und es sei auch von einer leichten Verlangsamung auszugehen. In einer derart angepassten Tätigkeit sei er als zeitlich voll arbeitsfähig mit einem um 20 % reduzierten Rendement zu beurteilen. 4. 4

Auf Rückfragen des RAD hielten die

Z.___ Gutachter fest (Urk. 11/168), es sei letztlich nicht auszuschliessen, dass gewisse neuropsychologische Störungen vorlägen, welche aber nicht genau quantifiziert werden könnten. Als arbeits fähigkeitsrelevant beurteilt werde nicht in erster Linie die neuropsychologische Störung, sondern das psychiatrische Leiden.

In Bezug auf die Herleitung der dissoziativen Störung sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheits- und Konfliktbewältigung stattgefunden habe . Dieser halte t rotz des objektiv guten Resultats nach dem Unfall an seiner Krankheits-/Behinderungsüberzeugung fest. Er beschreibe subjektiv aber seine Leiden/Beschwerden als Depressionen, Ängste, Belastungsstörung und Panik attacken. Diese subjektive Beschreibung sei bei objektiv weitgehend unauffälli gem Psychostatus sein Ausdruck seiner Krankheit. Es komme hier zu einer Fehl verarbeitung und Konversionsstörung (S. 2). Diagnostisch sei das G1 Kriterium der Konversionsstörung nicht eindeutig erfüllt. Das G2 Kriterium sei erfüllt. Ansonsten zeigten sich verschiedene Symptome in der Kategorie F 44, die Symp tome könnten jedoch nicht eindeutig subsumiert werden, so dass die Restkatego rie gewählt worden sei (S. 3).

Zur Frage, warum keine Aggravation diskutiert worden sei, führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer zeige eine Aggravation. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunde n . Von einer Simulation werde hingegen nicht ausgegangen (S. 3).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde ausgeführt, der retrospektive Verlauf sei im Rahmen einer einmaligen Untersuchung bei einer derart langen Vorge schichte schwierig zu beurteilen. Die Symptomatik im psychischen Bereich habe sich in den letzten 20 Jahren verändert und sei durch äussere Umstände und die psychosozialen Faktoren auch getriggert worden. Die aktuell angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelte quasi schon seit 2003, dem Abschluss der Behandlung bzw. der Beschreibung der Symptomatik anlässlich der k reisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2003 (S. 3). 4 . 5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2022 fest (Urk. 11/170/10), in den medizi nischen Schlussfolgerungen sei vor allem das psychiatrische Teilgutachten nicht plausibel nac h vollzieh bar. Bei unauffälligem psychopathologische m Befund könne keine psychische Funktionseinschränkung erkannt werden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Im Gutachten seien praktisch keine Einschränkungen bei den psychischen Fähigkeiten attestiert worden. Es sei angegeben worden, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst seit 2003 bestehe . A us RAD-Sicht sei sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit jeher auszugehen. 5. 5.1

Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder allenfalls ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, welcher die

Aufhebung

der seit 1. September 2002 zugesprochenen ganzen Rente per Ende Dezember 2023 rechtfertigt. 5.2

Es ergibt sich aus den Akten, dass die psychiatrischen Diagnosen posttrauma tische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt,

zur Berentung führten (E. 3. 1 .1). P sychopathologisch wurde

ein Zustand

beschrieben,

bei dem der Beschwerdeführer,

unterstützt und begleitet von seiner Ehe frau, nur mit Mühe

in der Lage war, sich zu e rheben .

Er präsentierte sich mit einer Schon haltung des ganzen Körpers, kleinschrittig gehend,

mit gesenktem Kopf

und schmerzverzerrtem Gesicht . Im Vordergrund stand

eine s tändig e Angst, insbeson dere nachts, begleitet

von aufdrängende n Erinnerungen an den Unfall, den Schreien von Personen, die er seither höre, sowie

ein wiederkehrendes

Engegefühl in der Brust . Des Weiteren bestanden Blockierung en beim Vorbeigehen an

Baustellen im Sinne von Nachhallerinnerungen an den Unfall . Hinzu

kamen Geräusche im Kopf, im rechten Ohr, Schmerzen in der gesamten rechten Körper hälfte, Übelkeit, Erbrechen sowie ein Drehschwindel. Die

Gutachter stuften die Gedankengänge

des Beschwerdeführers als mittelgradig bis erheblich verlang samt und eingeengt auf den Unfall und d essen F olgen

ein. E s zeigten sich ein ausgeprägter Grübelzwang und starkes Gedankendrängen, hypochondrische Tendenzen und phobische Ängste in mitt lerem Ausmass. Zudem wurde eine

leicht e Affektarmut festgestellt, begleitet von

erheblichen Störungen der Vital gefühle, mit erheblich er depressiver Auslenkung und einer dominierenden Hoffnungslosigkeit beziehungsweise Angstbesetzung (E. 3.1.2) 5.3

Im Gegensatz dazu konnte im Rahmen der Begutachtung im Zentrum Z.___

eine depressive Störung (schweren Grades) nicht mehr bestätigt werden . Auch Anhaltspunkt e für eine posttraumatische Belastungsstörung, selbst in subsyndromale r Ausprägung, liessen sich nicht mehr feststellen. Mit dem Hinweis auf das Fehlen des Eingangs kriterium s eines schweren Traumas, das bei jedem Betroffenen zu bleibenden psychischen Schäden führ t, stellte die Gutachterin zwar bereits die damalige Diagnos e

in Fra ge . R etrospektiv betrachtet

ordnete sie jedoch die ursprüngliche Symptomatik eine r « anfängliche n » Anpassungsstörung zu

(vgl. Urk. 11/164/9) . In der aktuellen Untersuchung

konnte eine solche Störung nicht mehr diagnostiziert werden, was zur Diagnose «Status nach Anpassungsstörung» führte (Urk. 11/164/67). 5.4

D ie Auffassung, dass

sich der psychische Gesundheitszustand seit März 2007 (ursprüngliche Rentenzusprache) nicht massgeblich verändert ha be,

ist damit zum einen

aufgrund der veränderten Diagnosestellung nicht

zu treffend . Zum anderen weisen auch die im aktuellen Gutachten erhobenen Untersuchungsbefunde

auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes hin . So präsentierte sich der Beschwerdeführe r

bei der Untersuchung selbständig,

sauber und ordentlich gekleidet

ohne auffällige s Verhalten. Er zeigte

sich freundlich, suchte spontan

den Kontakt zum Dolmetscher, ging mit unauffälligem Gangbild in den Unter suchungs raum

und setzte sich problemlos auf den Stuhl, wo er während der Exploration ohne Einschränkungen ver weilen konnte . Der Blickkontakt war spontan, wechselte je nach Ansprache zwischen der Untersucherin und dem Über setzer, und seine Aussprache war klar und deutlich mit gut modulierter Stimme.

Auch

Antrieb, Mimik, Gestik und die P sychomotori k waren unauffällig . Im Denken

zeigte der Beschwerdeführer eine geordnet e und logisch e Denkweise, frei von Denkstörungen . Es liess sich lediglich i nhaltlich eine Einengung

feststellen, insbesondere in Bezug auf die schwierige finanzielle Lage, die Unfähigkeit, allein sein zu können,

sowie

de n Umstand, dass die Strafa nzeige seiner Ehefrau

zu seiner Verurteilung und zum Kontaktabbruch mit der Familie geführt hat te

(vgl. Urk. 11/164 /58 und 64) . Es wurden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen festgestellt . Ebenso war die emotionale Schwingungsfähigkeit erhalten, und es zeigten sich keine

affektiv en Auffälligkeiten. Vielmehr war der Beschwerdeführer affektiv stabil und in der Lage, spontan Antwort zu geben und auf Nachfrage diese weiter auszuführen. In der Stimmung war

er ausgeglichen, und insbesondere zeig t e sich

keine Verschiebung in den depressiven Bereich. 5.5

E in veränderter Gesundheitszustand liegt damit zweifellos vor . Dementsprechend hielt die psychiatrische Gutachterin auch nachvollziehbar fest, dass sich die Symptomatik im psychischen Bereich verändert hat.

Dass in den

weiteren Ausführungen festgehalten w ird, die derzeit angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht quasi schon seit 2003 bestanden (vgl. E. 4.4),

ändert daran nicht, ist doch die veränderte Befundlage massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 1 8. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinwei sen).

I m Weiteren sind auch namhafte Ä nderung en in den persönlichen Verhält nissen beziehungsweise im Familienumfeld des Beschwerdeführers dokumentiert: Er ist

inzwischen von seiner Ehe frau geschieden

(vgl. Urk. 11/218), hat sich mit einer neuen Lebenspartnerin verlobt

und eine er neue Heirat ist bereits geplant

(Urk. 11/164/58). U ngeachtet de r Einschätzung der psychiatrische n Gutachter in

und der RAD-Ärztin, dass retrospektiv keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht a nzunehmen sei, sind damit Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, die es erlaub en, unter dem Titel von Art. 17 Abs. 1 ATSG den Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an die frühere Invaliditäts schätzung zu ermitteln (vgl. E. 1.3 hiervor). 6 . 6.1

Die Beschwerdegegnerin stütz t e

sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Ein-schätzung der Z.___ Gutachter ab (Urk. 11 / 170 / 10). Das Gutachten erfüllt im Grunde die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar, und

für den Rechtsanwender ist ausreichend schlüssig dargelegt, dass auf der Grundlage der aktuellen psychiat rischen Untersuchungsbefunde keine Psychopathologie vorliegt, die eine höher gradige Arbeitsunfähigkeit begründe n würde .

Bezüglich der Konsistenz und der Würdigung der Ressourcen wurde plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Flexibilität und Umstellungsfähig keit lediglich insoweit eingeschränkt ist, als er an alten Gewohnheiten

festhält und keine Motivation zeigt,

daran etwas zu ändern . Seine Durchhaltefähigkeit ist

jedoch nicht beeinträchtigt, und er ist in der Lage,

verschiedene Orte auf zu suchen und Fachwissen an zu wenden . E s besteh en keine Einschränkung en in seiner Urteils- und E ntscheidungsfähig keit .

Die Untersuchungen zeigen

zudem, dass k eine Psychopathologie vorliegt, die es dem Beschwerdeführer

erschwert,

sich in ein Team

zu integrieren

oder

sich an Regeln und Routine n an zu passen. Auch in der Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptung und der Kontakt fähigkeit zu Dritten zeigte er kein e Einschränkungen. Weiter wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, familiäre und intime Beziehungen pflegen, spontane Aktivitäten zu unternehmen – beispielsweise Flugreisen in sein Heimatland -

und sich selbst zu versorgen . Auch

d ie Wege- und Verkehrsfähigkeit sind gegeben . Bestätig t

wird dies nicht zuletzt auch durch die Organisation eines Helfernetzes, von dem er sich unterstützen lässt.

Sodann hat der Beschwerde führer

sehr klare Vorstellungen davon, wie diese Unterstützung aussehen soll: So plant er, n ach der Trennung von der Familie seine Freundin in die Schweiz holen, um von ihr versorgt zu werden . E r vergleicht die se

Situation mit der Betreuung

durch die Spitex, die ebenfalls Kosten verursache .

Die Ausführungen zu d er nunmehr im Vordergrund stehende n

narzisstische n Kränkung aufgrund des Konflikt s mit d er Familie, die sich nach s einem straf fälligen Verhalten vo n

ihm abgewandt ha t, sind nachvollziehbar . Diese Kränkung kann jedoch, ebenso wie

die Unterstützung seiner Schwester, die ihn in der Krankenrolle bestärk t, nicht in die Invaliditätsbewertung einbezogen werden, verfügt der Beschwerdeführer doch über genügend Ressourcen, um sich selbst zu versorgen (vgl. Urk. 11/164/68) . 6.2

D ie Experteneinschätzung überzeugt auch unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen, weshalb der medizinisch-psychiatrische n

Folgenabschätzung auch aus juristische r Sicht zu folgen ist. Insbesondere besteht kein triftiger Grund, der rechtlich ein Abweichen davon erforderlich macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 2 8. März 2019 E. 4.3.3). 6. 3

Es besteht daher kein Anlass, von der aus gesamtmedizinischer Sicht festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Diese sieht vor, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich angepasste n Tätigkeit

vollzeitig zu verwerten . Diese Tätigkeit ist als körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Anforderung an die Feinmotorik der dominanten rechten Hand

bei einer leichten Verlangsamung

zu verstehen, wobei ein

um 20 % reduzierte s Rendement besteht (vgl. E. 4 . 3 .6) .

7.

7.1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind zwar - nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben - praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Renten aufhebung setzt jedoch den Eingliederungswillen bzw. die subjektive Eingliede rungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, entfällt der Anspruch auf Eingliederungs massnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch geführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.2

Die IV-Stelle hat die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Revisionsverfahrens abgeklärt. Dabei hielt Letzterer anlässlich der Eingliederungsberatung vom 1 2. September 2023 ausdrücklich fest, dass er nicht bereit sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und sich voll arbeitsunfähig fühle (Urk. 11/195 S. 6 f.) . Unter diesen Umständen entf ällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen . 8.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträch tigung st ützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Unfallversicherung ermittelte Valideneinkommen ab und legte dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 73'842.70 fest (Urk. 11/169). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb beschwerdeweise unbestritten.

Das Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 20 22) und unter Berücksichtigung der Verwertung einer körperlich leichten und wechselbelasten den Tätigkeit,

reduziert auf 80 % entsprechend einem Betrag von Fr. 51'917.55 (Urk. 11/169) . Da der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Restarbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, und d eshalb auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellenwerte abzustellen ist, ist dies nicht zu beanstanden (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 8C_202/2021 vom 1 7. Dezember 2021 E. 6.2.2). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei

vollzeit ig zumutbare r Restarbeitsfähigkeit und 80%iger Leistungsfähigkeit

kein weiterer leidensbedingter Abzug berücksichtigt wurde. Damit

resultiert offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % .

D ie Beschwerdegegnerin hat d aher zu Recht

einen Rentenanspruch ab Januar 2024 verneint,

weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 .

9 .1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9 .2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, ist nach Einsicht in seine Honorarnote vom 1 0. Mai 2024 (Urk. 1 7) mit Fr. 3'411.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9 . 3

Der Beschwerdeführer ist auf auf

§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer)

hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 3'411.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef