Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971 in Portugal ( Urk. 7/1/1) , absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 7/ 1/5). Von 1989 bis 2010 war er in der Schweiz im Hotelgewerbe tätig (Urk. 7/ 5, Urk. 7/ 2 8 / 10). Im Jahr 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein (Urk. 7/ 2 8 / 10). Er arbeitete ab dem 1. Mai 2018 als Reiniger für die Y.___ AG (Urk. 7/ 1/6). Laut Unfallmeldung trug er am
25. Mai 2018 zusammen mit einem Arbeitskollegen ein Möbelstück eine Treppe hinauf. Dabei stolperte er, machte eine falsche Bewegung und wurde an die Wand ge drückt (Urk. 7/ 3/4, Urk. 7/ 3/15). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde in der Folge per 28. Juni 2018 aufgelöst (Urk. 7/ 1/6). Am 24. Oktober 201 8
(Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit dem Treppensturz vom 25. Mai 2018 bestehendes subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links (Urk. 7/ 1/6) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1, Urk. 7/ 4). Die IV-Stelle zog zu nächst die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/ 3) und tätigte hernach Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht. Am 27./28. No vem ber 2019 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle gestützt auf die Akten eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ( Urk. 7/ 39/7-9). Gestützt auf diese RAD-Stellungnahme und ihren Einkommens vergleich vom 6. Dezember 2019 ( Urk. 7/
38) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom selben Tag an, dass sie einen Rentenanspruch verneinen werde (Urk. 7/ 40). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 45). Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 7/49 ).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16.
März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.
7/52/3-8). Mit Urteil IV.2020.00191 vom 17. Dezember 2020 hiess das Sozialversi cherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die an ge foch tene Ver fügung aufhob und die Sache zur Einholung eines poly diszi pli nären Gut achtens an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
7/61/15-16). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht von
Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. April 2021 ( Urk. 7/69) ein. Vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___ , FMH Psychia trie und Psycho therapie, erhielt sie die
B ericht e
vom 1 7. Mai und 6. Juli 2021 (Urk.
7/71 , Urk.
7/77 ). Die IV-Stelle nahm überdies den Sprechstundenbericht der
Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2020 ( Urk. 7/79/6-7) zu den Akten. Hernach teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 9. November 2021 mit, dass sie ein poly diszipli näres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Psychiatrie ) in Auftrag geben werde ( Urk. 7/81). Der Gutach tensauftrag wurde per Zufallsprinzip an die D.___ vergeben (Urk.
7/83). Die D.___ erstattete ihr Gutachten am 5.
Ap ril 2022 (Urk.
7/92). Dazu hielt de r RAD am 19.
April 2022 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk.
7/95/7). Nach der weiteren Prüfung der Frage, wie sich die von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellte Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten in erwerblicher Hin sicht auswirkt (Urk.
7/95/8), kündigte die IV-Stelle diesem mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 an, dass sie ihm für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine halbe Rente auszurichten gedenke. Ab 1. Juni 2022 — drei Monate nach der Verbesse rung des Gesund heitszustandes — be stehe bei einem rentenaus schlies senden In validitätsgrad von 30 % kein Renten anspruch mehr (Urk. 7/97/2). Dazu nahm der Versicherte am 8. Juli 2022 Stellung und beantragte, dass ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/105/2), insbesondere auch berufliche Massnahmen (Urk. 7/105/4), auszurichten seien. Zudem ersuchte er um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich (Urk. 7/105/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. Oktober 2022 zum Gespräch (Urk. 7/119/5-6) und gewährte ihm hernach mit Mitteilung vom 24. November 2022 Arbeitsvermittlung bezie hungsweise Unter stützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/110/1). Am 8.
Dezember 2022 liess Dr. B.___ der IV-Stelle einen weiteren Bericht zukommen ( Urk. 7/114). Die Arbeitsvermittlung wurde per 28. Dezember 2022 eingestellt, da sich der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, an
der Mass nahme teilzunehmen (Urk. 7/118/1).
Dr. B.___ reichte am 1 1. Januar 2023 eine Stel lung nahme ein ( Urk. 7/124). Am 2. Februar 2023 liess sich Rechtsanwalt Chopard zu den ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Urk. 7/125) zuge sandten Arztberichten vernehmen (Urk. 7/131). Im weiteren Verlauf wies
d ie IV-Stelle das Gesuch vom 8. Juli 2022 um Bewilligung der unentgeltliche n Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren mit Ver fügung vom 13. April 2023 mangels Notwendigkeit ab (Urk. 7/142 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Ein zelrichter am Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2023.00268 vom 1 5. August 2023 ( Urk. 7/153) ab . Dieses Urteil blieb unange fochten. Alsdann sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Ver fügungen vom 2 0. Oktober 2023 — wie am 3. Mai 2022 vorbeschieden (Urk. 7/97) — für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2022 eine halbe Invaliden rente zu ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 23 . November 202 3 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en vom 2 0. Oktober 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versiche rungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Chopard (Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 202 4
Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/ 1- 177 ). 2.3
Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9 . Februar 2024 (Urk. 1 0 ) unter anderem das «Budget Februar 2024» de s Sozialzentrums E.___ ein . Daraus k ann entnommen werden, dass die Stadt Zürich dem Beschwer deführer wirtschaftliche Hilfe ausrichte t (Urk. 12/2). 2.4
Mit Verfügung vom 2 0 . Februar 202 4 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Chopard
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt (Urk. 1 3 S.
2 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 2 0. Oktober 2023 sprach die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2022 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf weitere Invaliden renten leis tungen hat. 1.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 20. Oktober 2023 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft
ab August 2018 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. In einer leidensange pass ten Tätigkeit habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab September 2019 sei es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Ab jenem Zeit punkt sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in einer angepass ten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Im März 2022 habe eine Verbes serung des Gesund heitszustandes festgestellt werden können. Dem Beschwerde führer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweisungs tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Sie stütze sich dabei vollumfänglich auf das Gutachten der D.___ vom 5.
April 202 2. Die er neute Prüfung durch den RAD nach dem Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbe scheid habe ergeben, dass keine neue n , bislang unberücksichtigt geblie bene n soma tische n Befunde vorliegen würden. Gemäss den Berichten des behan delnden Psychiaters, Dr.
B.___ , habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Jahren nicht verändert. Die psychiatrischen Diagnosen seien von Dr.
B.___ nicht begründet worden. Die Einschätzung des Psychiaters zur Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers schliesse somatische Beschwerden mit ein. Darüber hinaus habe er psychosoziale Belastungen angeführt, welche bei der Bemessung der Invalidität auszuklammern seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlech terung seines Gesundheitszustandes sei somit nicht erkennbar. Bezüglich des Rentenanspruches gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer das gesetz liche Wartejahr habe bestehen müssen, was ab Februar 2020 der Fall gewesen sei. Zudem werde eine Verbesserung berücksich tigt, wenn sie mindes tens drei Monate gedauert ha be . Damit erlösche der Renten anspruch ab Juni 2022 (Urk.
2, Verfü gungsteil
2, S.
1). 1.3
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass n ebst der gutach terlich attestierten quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30
% unbestrittenermassen auch qualitative Einschränkungen bestünden, da ihm nur leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulen zwangshaltungen zumutbar seien. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin fälsch licherweise seine fehlenden Ressourcen nicht berücksichtigt. Im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 sei festhalten worden , dass seine kognitiven Fähigkeiten unterdurchschnittlich, an der Grenze zur Minderbegabung, seien. Sie hätten weiter ausgeführt, dass es sich bei ihm um eine einfach strukturierte Persönlichkeit handle, die jedoch in ihrem bisherigen Leben bis zum beschrie be nen Unfall im Alltag und Berufsleben zurechtgekommen sei. Auch wenn dies zutreffen sollte, lasse sich hieraus für den Zeitraum nach dem Unfall nichts ableiten. Er habe aufgrund der erwähnten Disposition nach dem Unfallereignis und im Vergleich mit einem durchschnitt lichen Versicherten unüberwindbare Schwierigkeiten, sich im Berufsleben wieder zu integrieren. Dies zeigte sich auch in den von der Beschwerdegegnerin veran lassten beruflichen Massnahmen, welche mit Mitteilung vom 6.
Januar 2023 ab gebrochen worden seien. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege somit nicht vor ( Urk. 1 S. 5). Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 6). Dies ergebe sich aus dem Vergleich der bei der Begutachtung in der D.___ am 16.
Fe bruar 2022 mittels Mini-ICF-App erhobenen Befunden, mit denjenigen welche der Dr. B.___ in der letzten Konsultation vor der Berichterstattung vom 11.
Januar 2023 festgestellt habe. Dr. B.___ habe ihn ebenfalls mit Hilfe der Mini-ICF-App exploriert ( Urk. 1 S. 6-7).
Hierzu habe RAD-Arzt Dr. Z.___ am 13.
Feb ruar 2023 festgehalten, dass eine Verschlechterung nicht erkennbar sei ( Urk. 1 S. 7-8) ;
b ei der Einschät zung von Dr. med. B.___ handle es sich um eine andere und unzu reichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Diese RAD-Beur teilung gehe schon deshalb fehl, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern einem Fach arzt Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie stamme. Der RAD habe zudem übersehen, dass der behandelnde Psychiater im Januar 2023 mittels Mini-ICF-App einen Befund objektiviert habe, der entscheidend vom Befund abweiche, der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom Februar 2022 erhoben worden sei. Damit sei eine Verschlechterung mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden. Die der Verfügung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei demnach nicht erstellt ( Urk. 1 S.
8). Es würde sich zumindest rechtfertigen, die im Januar 2023 mittels Mini-ICF-App erhobenen Befunde als qualitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Sinne eines Leidensabzugs auf dem statistischen Einkommen von mindestens 20% zu berücksichtigen. Die resultierende Erwerbseinbusse sei auch nach dem Mai 2022 rentenrelevant und begründe einen Anspruch auf eine Dauer rente ( Urk. 1 S. 8). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwer degeg nerin — soweit ersichtlich — ihm für seine Tochter F.___ , geboren am 9. Oktober 2001, keine Kinderrente zugesprochen habe, obwohl die Studien bescheinigungen akten kun dig seien. Die angefochtenen Verfügungen vom 20.
Oktober 2023 würden sich auch aus diesem Grund als unzutreffend erweisen ( Urk. 1 S. 8). 2. 2. 1
2 .1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter
Rentenzusprache , diejenigen
betreffend befristeter Rentenzusprache und die Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver siche rung [ KSIR ]; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 2 0. März 2024 E. 2.2 ). 2.1.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2023 ( Urk.
2) wurde erst nach dem 1. Januar 2022 erlassen und umfasst sowohl die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2020 als auch deren Aufhebung per 3 1. Mai 202 2. Damit sind hinsichtlich der Entstehung und des Beginns des Rentenanspruchs die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden; für die umstrittene anspruchsbeeinflussende Verbesserung im Februar 2022 mit konsekutiver Rentenaufhebung per 3 1. Mai 2022 sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 2 0. März 2024 E. 2.2). 2 . 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 . 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.6 2 .6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2 .6.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.6.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2 .7
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Dr. B.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom 24. November 2019 die Diagnosen (1) depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) , (2) einfach strukturierte Persönlichkeit (Differentialdiagnose: Min derbegabung)
sowie (3) chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Dazu führte er aus, dass die Diagnosen 1 und 3 einen direkten, die Diagnose 2 einen indirekten Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Ihr komorbides Auftreten akzentuiere die Auswirkungen auf das Leiden und er schwere die Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht dürfte die Arbeitsun fähigkeit auf 50 bis 60 % geschätzt werden. Dazu kämen die rheumatologisch begründeten Behin derungen. Alle Störungen zusammen betrachtet dürfte ein invalidisierender Ver lauf vorliegen (Urk. 7 /37/1).
Unter «Verlauf/Veränderte Befunde» führte Dr. B.___ aus , dass sich (nach dem Un fall vom
25. Mai 2018 ) in der Zwischenzeit eine psychiatrische Komplikation ent wickelt habe und zwar im Sinne einer depressiven Episode: Gedrückte Stim mung, Verlangsamung , Zukunftsängste, Antriebslosigkeit, Gefühl des Nicht-Mehr-Weiter-Könnens und Weinerlichkeit seien tonangebend . Es habe sich darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, Zusammenhänge zu verstehen, einem logischen Argument zu folgen, geschweige denn, sich damit auseinanderzusetzen. Er pers everiere häufig. Seine Erklärungen seien umständ lich. Er hafte am Thema und besitze keine Ressourcen, um die aktuelle Lebens situation zu bewältigen. Hinzu komme die soziale Vereinsamung, weil er kein stützendes familiäres Netz besitze, das ihn abfangen könnte (Urk.
7/37/2). 3.3
Im Zwischenbericht vom 17. Mai 2021 nannte Dr. B.___ die Diagnosen anhaltende depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome und Anpassungsstörung bei psychosozialer Überforderungssituation (Emigration, Isolation, prämorbid einfach strukturiert , ohne Ressourcen, kognitive Einbussen, opiatbedingt , Urk. 7/71/1). 3.4
Alsdann gab Dr. B.___ i m Verlaufsbericht vom 6. Juli 2021 (Urk.
7/7 7 ) den folgen den psychopathologischen Befund wieder: « Erscheint pünktlich, vestimen tär häufig verwahrlost. Gibt zu Protokoll, er würde alleine wohnen und sei häufig nicht in der Lage, den Haushalt zu besorgen , aber auch die Körperhygiene sei ihm nicht immer möglich zu bewerkstelligen. Gedankengang verlangsamt, keine An haltspunkte für Schizophrenie-spezifische Denkstörungen oder Wahnideen. Inhaltlich auf die chronischen Schmerzen eingeengt, die offensichtlich — trotz intensiver Bemühung — nicht angehbar sind. Gefühl des Nichtmehrweiter könnens, ins besondere düstere Zukunftsperspektiven, ein Gefühl des Ausge grenzt-Seins und ein Gefühl von Sinnlosigkeit runden das klinische Bild ab. Affekt während der Untersuchung klagsam-bedrückt. Antrieb vermindert.» 3. 5 3. 5 .1
Am Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 ( Urk. 7/92) waren Dr.
med. G.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, beteiligt (Urk.
7/92/2) .
Sie stellten die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/92/ 7 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Leichte depressive Episode (ICD-10 : F32.0) - Chronische Lumboischialg i e links ( ICD-10: M54.4 )
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk.
7/92/ 8 ): - Hyperurikämie - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G 44.2) - V.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10: G 44.4) 3. 5 .2
In der Darstellung der Befunde und den daraus resultierenden Funktionsein schränkungen wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer aus p sychi a trischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren sowie eine leichte depressive Episode finde (Urk.
7/92/7) .
Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in ihrem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Den psychischen Faktoren sei eine wichtige Rolle für Schwere grad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen worden. Sie seien jedoch nicht ursächlich für deren Beginn. Der Schmerz verursach e in kli nisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruf lichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Des Weiteren fänden sich Symptome und Beschwer den (vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wert losig keit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, sowie Schlafstörungen), welche die Diagnose einer leichten depressiven Episode rechtfertigen würden. Nach Lage der Akten sei auch eine entzündlich rheumatische Grunderkrankung zur Diskussion gestanden. Eine solche liege jedoch nicht vor. A nhand der Akten lage, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers , der körperlichen
Unter su chung, der Röntgenbildgebung
und der Laboranalyse würden sich keine Hin weise auf das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung er geben . Auch ein Fibromyalgie syndrom
könne nicht ausgewiesen werden, denn es fehl e der Widespread -Pain. Der Beschwerdeführer beklag e konsistent Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule
( LWS ) , die in das linke Bein ausstrahlen wür den . Es lägen degenerative Veränderungen i m Lendenwirbelsäulenbereich vor, wie sich auch i n der aktuellen Röntgenbildgebung vom 1 6. Februar 2022 darstellen liessen . Es zeig ten sich neben einer verstärkten Lumballordose und modera ten rechtskonvexen Skoliose, eine moderate Spondylose auf
Höhe L1/L2 mit kräftigen sub marginalen Spondylophyten rechts, ausserdem eine leichte Osteochondrose auf Höhe L3/4 und diskrete Retrolisthesis ,
a nsonsten aber keine wesentlichen dege nerativen
Veränderungen. Auch die ISG-Fugen hätten sich regel ge recht präsen tiert . Im MRI der LWS vom 2 6. Februar 2020 sei bereits eine breitbasige
Diskus protrusion auf Höhe L4/5 mit leichter rezessaler Einengung
der L5-Wurzel beid seits und leichter Verminderung der Bandscheibenhöhe auf Höhe L5/S1 mit breit basiger linksbetonter Diskusprotrusion und Kontakt zur abstei gen den S1-Wurzel links rezessal zur Darstellung gekommen .
Im Rahmen der aktuel len Unter suchung habe sich das Achsenskelett mit den grossen und kleinen Gelenken gut beweglich präsentiert . Während der Untersuchung sei vom Beschwerdeführer in Bezug auf das lumbale Segment ein w iederholter Funktions schmerz und auch ein Funk tionsdefizit angegeben
und präsentiert worden . I m Gespräch habe sich der sitzen de Beschwerdeführer
jedoch frei seitlich zu Boden
bücken können , um etwas aus der Tasche zu holen. Die seitenver gleichende Umfangmessung habe sodann auch keine pathologische Differenz er geben , sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne . Es fehl e auch eine neuroradi kuläre Ausfalls symptomatik. Motorische Defi zite im Bereich der Beine und Arme seien nicht zu objektivieren. Im Rücken bereich seien v ereinzelt Myoge losen beziehungsweise Hartspann zu spüren ge wesen (Urk.
7/92/7) .
Schliesslich sei festzuhalten, dass a us neurologischer und allgemein-internis tischer Sicht keine Erkran kungen von Relevanz
und mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit
bestünden (Urk.
7/92/7) . 3. 5 . 3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dessen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft polydisziplinär aktuell mit 70 % beurteilt werde . In dieser Tätigkeit sei
a ufgrund der degenera tiven lumbalen Veränderungen eine leichte Leistungsminderung zuzugestehen , da die Arbeit als Reinigungskraft teilweise rückenbelastend sei und unergonomi sch e Bewegungen erforderlich mache .
Diese Arbeitsfähigkeit habe seit August 2018 mit einem Pensum von 70% , was einer Arbeitsunfähigkeit von 30% entspreche, bestanden .
Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab September 2019 (bis zu Untersuchung am 1 6. Februar 2022) mit durchschnittlich
gemittelt 50% beur teilt (Urk.
7/92/8 , Urk. 7/92/36 ) .
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde beginnend ab den Untersuchungen bei der D.___ (14.
und 16.
Februar 2022, Urk.
7/92/2) auch mit
70
% (zuvor gemittelt ab September 2019 mit 50%) beurteilt.
Als Ver w ei sungstätigkeiten kämen Tätigkeiten mit dem folgende Belastungsprofil in Frage : Leicht bis mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten ohne Wirbel säulen zwangsh al tung. Ebenfalls zumutbar seien ein nicht repetitives In - die - Hocke - gehen, Knien, Treppen steigen, Leitern besteigen und Überkopfarbeiten (Urk.
7/92/8) . 3. 6
In seinem Verlaufsbericht vom 11.
Januar 2023 hielt Dr. B.___ insbesondere fest, dass sich das psychopathologische Bild in all den Jahren kaum verändert habe (Urk.
7/124/1). Alle Störungen zusammen betrachtet, scheine hier eine höher - gradige, dauernde Erwerbsunfähigkeit vorzuliegen (Urk.
7/124/2). 4. 4.1
Das Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E.
3. 5 ) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Begutachtungen aufgestellte Anforderungen (E.
2.6.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass — ent gegen der Beurteilung der D.___ (E.
3. 5 . 3 ) — keine verwertbare Arbeits fähigkeit vorliege , weil er aufgrund seiner unterdurch schnittlichen kogni tiven Fähigkeiten nach dem Unfallereignis und im Vergleich mit einem durch schnitt lichen Versicherten unüberwindbare Schwierigkeiten habe , sich im Berufsleben wieder zu integrieren (1.3) . Dazu ist zu sagen, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 24. November 2019 als einfach strukturierte Persönlich keit bezeichnete und die Differentialdiagnose Minder begabung gestellt hat
(E. 3. 2 ). In der vom Beschwerdeführer bezeichneten Passage im Gutachten der
D.___ vom 5. April 2022 (E.
3. 5 ) kann sodann nachge lesen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit handle, die jedoch in ihrem bisherigen Leben bis zum Un fall vom
25. Mai 2018
(Urk. 7/ 3/4 ) im Alltag und Berufsleben entspre chend zurechtgekommen sei (Urk.
9/92/8). Dies m u ss aber im Zusam men hang mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ gele sen werden. Dr. I.___ äusserte sich folgendermassen : Es sei zwar eine Feststel lung, dass es sich beim Beschwerde führer um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit handle. Die Diagnose einer Minderbegabung könne aber nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe in Portugal mehr als die obligato rische Schule absolviert. Es sei auch in der Lage gewesen, in die Schweiz einzu wandern, um hierzulande erwerbs tätig zu sein .
Später habe er wieder in Portugal gelebt. Es sei dann aber wieder in die Schweiz zurück gekehrt , um, wie es der Beschwerdeführer formuliert habe, ein besseres Leben zu führen . Es sei ihm ferner möglich gewesen, in Portugal ein Haus zu kaufen. Bei der Untersuchung habe sich zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch gut Italienisch sprechen könne. Dies seien alles Hinweise, die gegen eine Minder bega bung sprechen würden (Urk.
9/92/ 35 ) . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine kognitiven Fähigkeiten an der Grenze zur Minderbegabung liegen würden (E.
1.3), findet in den Akten somit keine Stütze. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt
sodann damit, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr veran lassten beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6.
Januar 2023 wegen der genannten Einschränkungen habe ab brechen müssen (E.
1.3) . Bei besagten beruflichen Massnahmen handelte es sich um Arbeitsvermittlung (vgl. die Mitteilung vom 24. November 2022, Urk. 7/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin d as
K.___
beauftragte (vgl. die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung abgeschlossene Ziel vereinbarung, Urk. 7/113). Die Sachbearbeiterin de s
K.___ teilte der Einglie derungs bera terin der Beschwerdegegnerin beim Telefongespräch vom 2 8. Dezem ber 2022 mit, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keinen stabilen gesundheitlichen Eindruck gemacht habe .
Derzeit gehe es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht. Er sei deshalb nicht vermittlungsfähig. Sie habe die Situation mit dem Psychiater, Dr. B.___ , besprochen und dieser habe ihr bestätigt, dass der Beschwer deführer aufgrund einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt psychisch eingeschränkt sei. Aktuell habe er den Beschwer deführer für den Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
9/119/8). Der Beschwer deführer sei immer pünktlich und zuverlässig gewesen, doch mit seiner schlechten Verfassung mache die Fortsetzung der Stellen suche keinen Sinn (Urk.
9/119/8-9). Die Stellensuche würde daher abgebrochen (Urk.
9/119/9). Daraufhin erklärte die
Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung noch am selben Tag für beendet . In ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer führte sie als Beendigungsgrund an , dass sich der Beschwer deführer gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, an der Mass nahme teilzunehmen (Urk. 7/118/1) . Die Arbeitsvermittlung wurde demnach nicht wegen den unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten des Beschwerde führers, sondern aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand und dem Arbeitsunfähig keitsattest von Dr. B.___ abgebrochen. Der Beschwerde führer dringt somit auch mit diesem Vorbringen nicht durch. 4.2
Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass aus dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 1. Januar 2023 (E. 3. 6 ) eine Verschlechterung seines psychi schen Gesundheitszustandes ersichtlich sei (E. 1.3) .
Dr. B.___ habe seine sozialen Funktionen mit der Mini-ICF-App gemessen und die Ergebnisse in diesem Verlaufsbericht wiedergegeben. Dieser Befund weiche entscheidend von demjenigen ab, der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2022 erhoben worden sei, womit eine Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6-7). Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschie den, dass es für eine hin rei chende und nachvoll ziehbare Begrün dung der Arbeits unfähigkeits schätzung nicht aus reicht, wenn nur die Ergebnisse des Mini-ICF-A pp -Ratings (Aktivitäts- und Parti zipationsstörungen bei psychischen Erkran kungen) wiedergegeben wer den ( BGE 148 V 49 E.
6.3). Es hat ferner festgehalten, dass Testergebnissen beim Erfassen der Psychopatho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei gemessen werden könne . A usschlaggebend
bleibe die klinische Untersuchung mit Anamnese er hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 1 8 . Januar 2024 E. 7.3 mit weiteren Hinwei sen). Da Dr.
B.___ in seinem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2023 (E. 3.6) ebenfalls festgehalten hat, dass der psychopathologische Befund seit Jahren im Wesent lichen unverändert geblieben sei (E. 3. 6 ) , lässt sich aus de n (angeblich) schlechteren Testergebnissen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. E ine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könnte
nur mit Verschlech te rung der Befunde nachvollziehbar begründe t werden .
Der Umstand allein, dass die Beurteilung von Dr. B.___ von derjenigen des psy chiatrischen Gutachters abweicht, begründet sodann noch keinen Zweifel an der Expertise. Es ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass sich solche Differenzen mit dem Unterschied
zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklär en lassen (E.
2.6.3). Nach der bundesgericht lichen Recht sprechung ist b ei der Beweiswürdigung ferner zu beachten, dass die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie ren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_560/2023 vom 18.
Ja nuar 2024 E.
6.2 mit weiteren Hinweisen) . Dem Vorbringen des Beschwerde füh rers, wonach sich sein psychischer Gesundheits zustand seit der Untersuchung durch Dr. I.___ am 1 6. Februar 2022 ( Urk. 7/92/2) wesentlich verschlechtert habe (E. 1.3) , kann somit ebenso wenig gefolgt werden. 4.3
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten auf das beweiskräftige Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E. 3.5.3) abgestellt werden. 4.4
4.4.1
Gestützt auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E. 3.5.3) stellte die Beschwerde gegnerin fest, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) am 21. Februar 2020 bestanden habe. Er sei vom 22. Februar bis 31. August 2019 zu 30 % und vom 1. September 2019 bis 21. Feb ruar 2020 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, womit die geforderte durchschnittliche Arbeitsun fähig keit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe (Urk. 7/95/8). Wird davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch am 2 1. Februar 2020 entstand, so ist die Invalidenrente ab dem 1. Februar 2020 auszurichten ( Art. 29 Abs. 3 IVG). In Beachtung von Art. 28 Abs. 1 IVG, wonach der Durchschnitt der Arbeitsunfähig keit während des Wartejahres in mindestens gleichem Umfang wie der Invalidi tätsgrad eine kumulative Voraussetzung zur Rentenstufe darstellt, hätte damit der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 anfänglich Anspruch auf eine Viertelsrente erworben, die anschliessend entsprechend dem Invaliditätsgrad analog Art. 88a Abs. 2 IVV zu erhöhen wäre (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 1 4. Dezember 2021 mit Hinweisen; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz . 6 ff. zu Art. 29). Angesichts der Gering fügigkeit einer allfälligen Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers verzichtet das Gericht jedoch diesbezüglich auf Weiterungen von Amtes wegen. 4.4.2
Bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen die statistischen Angaben zum Lohn für einen Hilfs arbeiter herange zogen hat (Urk. 7/95/8), denn der Beschwer deführer hat gemäss seinem Lebens lauf seit der Aufnahme der Erwerbs tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2017 in verschie denen Branchen Hilfstätigkeiten ver richtet (Urk. 7/117). Beim Invaliden einkom men stellte die Beschwerde geg nerin auf denselben Tabellenlohn ab (Urk. 7/95/8). Dagegen hat der Beschwerde führer nichts vorgebracht. Er ist aber der Ansicht, dass ein Abzug von 20 % vom Tabel lenlohn (vgl. dazu: BGE 126 V 75) vorgenom men werden müsse, da auch quali tative Einschränkungen bestünden. Es seien ihm nur noch leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Wirbel säulenzwangs haltun gen zumutbar. Hinzu kämen die funktionellen Einschrän kungen, die sich durch Testung mit der Mini-ICF-App hätten objektivieren lassen (E.
1.3). Das Bundes gericht hat erwogen, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quanti ta tive Einschränkung der Arbeits fähigkeit darstelle, wo durch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) einge grenzt werde, welche unter Berücksich tigung der Fähig keiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis tischer weise noch in Frage kommen würden. Davon zu unterscheiden sei die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehe. Es könn t en unter dem Titel « leidensbe dingter Abzug » grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen seien, da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen sei ( Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23 . August 2023 E.
6.3.2.2 mit Hinweis). Es ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil ( leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulenzwangs hal tungen, E.
3.5.3) auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl von Tätigkeiten (z. B. Über wachungstätig keiten, Mitarbeiter in der Produktion von Gütern) offenstehen. Aus den Ausfüh rungen bezüglich der Testung mit der Mini-ICF-App durch Dr. B.___ lässt sich sodann — wie bereits festgehalten (E.
4.2) — ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dass die Beschwer degegnerin beim Invalidenein kommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vor genommen hat (Urk. 7/95/8) , gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung. 4.4.3
Es muss weiter berücksichtigt werden, dass im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E.
3.5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Datum der Untersuchungen (14.
und 16.
Februar 2022, Urk.
7/92/2) mit 70
% beurteilt wurde. Es wurde im Verlauf eine Verbesserung festgestellt ( Urk. 7/92/36). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV die Rente bis 31.
Mai 2022 befristet hat (E. 2.5). 4.5
Demnach gibt es ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine halbe Invaliden rente zugesprochen hat. Die gegen die Verfügungen vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch , dass ihm die Beschwerde gegnerin für seine Tochter F.___ , geboren am 9. Oktober 2001, zu Unrecht keine Kinderrente zugesprochen habe, obwohl die Studien bescheini gun gen akten kun dig seien (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin bringt mit Beschwerde antwort vom 1 2. Januar 2024
jedoch zu Recht vor
( Urk. 6 S. 2) , dass die Unterlagen, welche zum Nachweis des Studiums der Tochter des Beschwerde führer s in Portugal erbringen sollen ( Urk. 7/174) , vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Ver fü gungen vom 20. Oktober 2023 ( Urk.
2) eingereicht wurden (vgl. den Poststempel vom 2 5. Oktober 2023 auf dem Briefumschlag, Urk. 7/175). Die Beschwerdegegnerin wird zum geltend gemachten Anspruch auf eine Kinderrente eine Verfügung zu erlassen haben . Es kann ihr aber nicht vorge worfen werden, dass sie mit den angefochtenen Ver fü gungen vom 20. Oktober 2023 ( Urk.
2) zu Unrecht nicht über den Anspruch des Beschwer deführers auf entsprechende Kinderrenten ent schieden hat, weswegen auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Zu sprache einer Kinderrente mangels Anfechtungsobjekt (E. 2.7) nicht einzu treten ist. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 7. 7.1
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt (Urk. 13 S. 2). 7 . 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 . 3
Rechtsanwalt Chopard machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note ( Urk. 14) keinen Gebra u ch. Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf
Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) fest zu setzen . 7 . 4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Mit den angefochtenen Verfügungen vom 2 0. Oktober 2023 sprach die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2022 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf weitere Invaliden renten leis tungen hat.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 20. Oktober 2023 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft
ab August 2018 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. In einer leidensange pass ten Tätigkeit habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab September 2019 sei es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Ab jenem Zeit punkt sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in einer angepass ten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Im März 2022 habe eine Verbes serung des Gesund heitszustandes festgestellt werden können. Dem Beschwerde führer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweisungs tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Sie stütze sich dabei vollumfänglich auf das Gutachten der D.___ vom 5.
April 202 2. Die er neute Prüfung durch den RAD nach dem Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbe scheid habe ergeben, dass keine neue n , bislang unberücksichtigt geblie bene n soma tische n Befunde vorliegen würden. Gemäss den Berichten des behan delnden Psychiaters, Dr.
B.___ , habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Jahren nicht verändert. Die psychiatrischen Diagnosen seien von Dr.
B.___ nicht begründet worden. Die Einschätzung des Psychiaters zur Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers schliesse somatische Beschwerden mit ein. Darüber hinaus habe er psychosoziale Belastungen angeführt, welche bei der Bemessung der Invalidität auszuklammern seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlech terung seines Gesundheitszustandes sei somit nicht erkennbar. Bezüglich des Rentenanspruches gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer das gesetz liche Wartejahr habe bestehen müssen, was ab Februar 2020 der Fall gewesen sei. Zudem werde eine Verbesserung berücksich tigt, wenn sie mindes tens drei Monate gedauert ha be . Damit erlösche der Renten anspruch ab Juni 2022 (Urk.
2, Verfü gungsteil
2, S.
1).
E. 1.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass n ebst der gutach terlich attestierten quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30
% unbestrittenermassen auch qualitative Einschränkungen bestünden, da ihm nur leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulen zwangshaltungen zumutbar seien. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin fälsch licherweise seine fehlenden Ressourcen nicht berücksichtigt. Im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 sei festhalten worden , dass seine kognitiven Fähigkeiten unterdurchschnittlich, an der Grenze zur Minderbegabung, seien. Sie hätten weiter ausgeführt, dass es sich bei ihm um eine einfach strukturierte Persönlichkeit handle, die jedoch in ihrem bisherigen Leben bis zum beschrie be nen Unfall im Alltag und Berufsleben zurechtgekommen sei. Auch wenn dies zutreffen sollte, lasse sich hieraus für den Zeitraum nach dem Unfall nichts ableiten. Er habe aufgrund der erwähnten Disposition nach dem Unfallereignis und im Vergleich mit einem durchschnitt lichen Versicherten unüberwindbare Schwierigkeiten, sich im Berufsleben wieder zu integrieren. Dies zeigte sich auch in den von der Beschwerdegegnerin veran lassten beruflichen Massnahmen, welche mit Mitteilung vom 6.
Januar 2023 ab gebrochen worden seien. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege somit nicht vor ( Urk. 1 S. 5). Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 6). Dies ergebe sich aus dem Vergleich der bei der Begutachtung in der D.___ am 16.
Fe bruar 2022 mittels Mini-ICF-App erhobenen Befunden, mit denjenigen welche der Dr. B.___ in der letzten Konsultation vor der Berichterstattung vom 11.
Januar 2023 festgestellt habe. Dr. B.___ habe ihn ebenfalls mit Hilfe der Mini-ICF-App exploriert ( Urk. 1 S. 6-7).
Hierzu habe RAD-Arzt Dr. Z.___ am 13.
Feb ruar 2023 festgehalten, dass eine Verschlechterung nicht erkennbar sei ( Urk. 1 S. 7-8) ;
b ei der Einschät zung von Dr. med. B.___ handle es sich um eine andere und unzu reichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Diese RAD-Beur teilung gehe schon deshalb fehl, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern einem Fach arzt Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie stamme. Der RAD habe zudem übersehen, dass der behandelnde Psychiater im Januar 2023 mittels Mini-ICF-App einen Befund objektiviert habe, der entscheidend vom Befund abweiche, der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom Februar 2022 erhoben worden sei. Damit sei eine Verschlechterung mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden. Die der Verfügung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei demnach nicht erstellt ( Urk. 1 S.
8). Es würde sich zumindest rechtfertigen, die im Januar 2023 mittels Mini-ICF-App erhobenen Befunde als qualitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Sinne eines Leidensabzugs auf dem statistischen Einkommen von mindestens 20% zu berücksichtigen. Die resultierende Erwerbseinbusse sei auch nach dem Mai 2022 rentenrelevant und begründe einen Anspruch auf eine Dauer rente ( Urk. 1 S. 8). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwer degeg nerin — soweit ersichtlich — ihm für seine Tochter F.___ , geboren am 9. Oktober 2001, keine Kinderrente zugesprochen habe, obwohl die Studien bescheinigungen akten kun dig seien. Die angefochtenen Verfügungen vom 20.
Oktober 2023 würden sich auch aus diesem Grund als unzutreffend erweisen ( Urk. 1 S. 8). 2. 2. 1
2 .1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter
Rentenzusprache , diejenigen
betreffend befristeter Rentenzusprache und die Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver siche rung [ KSIR ]; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 2 0. März 2024 E. 2.2 ).
E. 2 4. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 45). Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 7/49 ).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16.
März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.
7/52/3-8). Mit Urteil IV.2020.00191 vom 17. Dezember 2020 hiess das Sozialversi cherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die an ge foch tene Ver fügung aufhob und die Sache zur Einholung eines poly diszi pli nären Gut achtens an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
7/61/15-16). Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 2.1 Dagegen erhob X.___ am 23 . November 202 3 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en vom 2 0. Oktober 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versiche rungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Chopard (Urk. 1 S. 2 ).
E. 2.1.2 Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2023 ( Urk.
2) wurde erst nach dem 1. Januar 2022 erlassen und umfasst sowohl die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2020 als auch deren Aufhebung per 3 1. Mai 202 2. Damit sind hinsichtlich der Entstehung und des Beginns des Rentenanspruchs die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden; für die umstrittene anspruchsbeeinflussende Verbesserung im Februar 2022 mit konsekutiver Rentenaufhebung per 3 1. Mai 2022 sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 2 0. März 2024 E. 2.2). 2 . 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 . 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 202 4
Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.3 Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 2.4 Mit Verfügung vom 2 0 . Februar 202 4 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Chopard
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt (Urk. 1 3 S.
2 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.6 2 .6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2 .6.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 2.6.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass — ent gegen der Beurteilung der D.___ (E.
3. 5 . 3 ) — keine verwertbare Arbeits fähigkeit vorliege , weil er aufgrund seiner unterdurch schnittlichen kogni tiven Fähigkeiten nach dem Unfallereignis und im Vergleich mit einem durch schnitt lichen Versicherten unüberwindbare Schwierigkeiten habe , sich im Berufsleben wieder zu integrieren (1.3) . Dazu ist zu sagen, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 24. November 2019 als einfach strukturierte Persönlich keit bezeichnete und die Differentialdiagnose Minder begabung gestellt hat
(E. 3. 2 ). In der vom Beschwerdeführer bezeichneten Passage im Gutachten der
D.___ vom 5. April 2022 (E.
3. 5 ) kann sodann nachge lesen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit handle, die jedoch in ihrem bisherigen Leben bis zum Un fall vom
25. Mai 2018
(Urk. 7/ 3/4 ) im Alltag und Berufsleben entspre chend zurechtgekommen sei (Urk.
9/92/8). Dies m u ss aber im Zusam men hang mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ gele sen werden. Dr. I.___ äusserte sich folgendermassen : Es sei zwar eine Feststel lung, dass es sich beim Beschwerde führer um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit handle. Die Diagnose einer Minderbegabung könne aber nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe in Portugal mehr als die obligato rische Schule absolviert. Es sei auch in der Lage gewesen, in die Schweiz einzu wandern, um hierzulande erwerbs tätig zu sein .
Später habe er wieder in Portugal gelebt. Es sei dann aber wieder in die Schweiz zurück gekehrt , um, wie es der Beschwerdeführer formuliert habe, ein besseres Leben zu führen . Es sei ihm ferner möglich gewesen, in Portugal ein Haus zu kaufen. Bei der Untersuchung habe sich zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch gut Italienisch sprechen könne. Dies seien alles Hinweise, die gegen eine Minder bega bung sprechen würden (Urk.
9/92/ 35 ) . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine kognitiven Fähigkeiten an der Grenze zur Minderbegabung liegen würden (E.
1.3), findet in den Akten somit keine Stütze. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt
sodann damit, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr veran lassten beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6.
Januar 2023 wegen der genannten Einschränkungen habe ab brechen müssen (E.
1.3) . Bei besagten beruflichen Massnahmen handelte es sich um Arbeitsvermittlung (vgl. die Mitteilung vom 24. November 2022, Urk. 7/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin d as
K.___
beauftragte (vgl. die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung abgeschlossene Ziel vereinbarung, Urk. 7/113). Die Sachbearbeiterin de s
K.___ teilte der Einglie derungs bera terin der Beschwerdegegnerin beim Telefongespräch vom 2 8. Dezem ber 2022 mit, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keinen stabilen gesundheitlichen Eindruck gemacht habe .
Derzeit gehe es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht. Er sei deshalb nicht vermittlungsfähig. Sie habe die Situation mit dem Psychiater, Dr. B.___ , besprochen und dieser habe ihr bestätigt, dass der Beschwer deführer aufgrund einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt psychisch eingeschränkt sei. Aktuell habe er den Beschwer deführer für den Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
9/119/8). Der Beschwer deführer sei immer pünktlich und zuverlässig gewesen, doch mit seiner schlechten Verfassung mache die Fortsetzung der Stellen suche keinen Sinn (Urk.
9/119/8-9). Die Stellensuche würde daher abgebrochen (Urk.
9/119/9). Daraufhin erklärte die
Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung noch am selben Tag für beendet . In ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer führte sie als Beendigungsgrund an , dass sich der Beschwer deführer gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, an der Mass nahme teilzunehmen (Urk. 7/118/1) . Die Arbeitsvermittlung wurde demnach nicht wegen den unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten des Beschwerde führers, sondern aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand und dem Arbeitsunfähig keitsattest von Dr. B.___ abgebrochen. Der Beschwerde führer dringt somit auch mit diesem Vorbringen nicht durch. 4.2
Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass aus dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 1. Januar 2023 (E. 3. 6 ) eine Verschlechterung seines psychi schen Gesundheitszustandes ersichtlich sei (E. 1.3) .
Dr. B.___ habe seine sozialen Funktionen mit der Mini-ICF-App gemessen und die Ergebnisse in diesem Verlaufsbericht wiedergegeben. Dieser Befund weiche entscheidend von demjenigen ab, der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2022 erhoben worden sei, womit eine Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6-7). Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschie den, dass es für eine hin rei chende und nachvoll ziehbare Begrün dung der Arbeits unfähigkeits schätzung nicht aus reicht, wenn nur die Ergebnisse des Mini-ICF-A pp -Ratings (Aktivitäts- und Parti zipationsstörungen bei psychischen Erkran kungen) wiedergegeben wer den ( BGE 148 V 49 E.
6.3). Es hat ferner festgehalten, dass Testergebnissen beim Erfassen der Psychopatho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei gemessen werden könne . A usschlaggebend
bleibe die klinische Untersuchung mit Anamnese er hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 1 8 . Januar 2024 E. 7.3 mit weiteren Hinwei sen). Da Dr.
B.___ in seinem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2023 (E. 3.6) ebenfalls festgehalten hat, dass der psychopathologische Befund seit Jahren im Wesent lichen unverändert geblieben sei (E. 3. 6 ) , lässt sich aus de n (angeblich) schlechteren Testergebnissen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. E ine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könnte
nur mit Verschlech te rung der Befunde nachvollziehbar begründe t werden .
Der Umstand allein, dass die Beurteilung von Dr. B.___ von derjenigen des psy chiatrischen Gutachters abweicht, begründet sodann noch keinen Zweifel an der Expertise. Es ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass sich solche Differenzen mit dem Unterschied
zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklär en lassen (E.
2.6.3). Nach der bundesgericht lichen Recht sprechung ist b ei der Beweiswürdigung ferner zu beachten, dass die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie ren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_560/2023 vom 18.
Ja nuar 2024 E.
E. 2.6.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2 .7
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Dr. B.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom 24. November 2019 die Diagnosen (1) depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) , (2) einfach strukturierte Persönlichkeit (Differentialdiagnose: Min derbegabung)
sowie (3) chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Dazu führte er aus, dass die Diagnosen 1 und 3 einen direkten, die Diagnose 2 einen indirekten Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Ihr komorbides Auftreten akzentuiere die Auswirkungen auf das Leiden und er schwere die Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht dürfte die Arbeitsun fähigkeit auf 50 bis 60 % geschätzt werden. Dazu kämen die rheumatologisch begründeten Behin derungen. Alle Störungen zusammen betrachtet dürfte ein invalidisierender Ver lauf vorliegen (Urk. 7 /37/1).
Unter «Verlauf/Veränderte Befunde» führte Dr. B.___ aus , dass sich (nach dem Un fall vom
25. Mai 2018 ) in der Zwischenzeit eine psychiatrische Komplikation ent wickelt habe und zwar im Sinne einer depressiven Episode: Gedrückte Stim mung, Verlangsamung , Zukunftsängste, Antriebslosigkeit, Gefühl des Nicht-Mehr-Weiter-Könnens und Weinerlichkeit seien tonangebend . Es habe sich darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, Zusammenhänge zu verstehen, einem logischen Argument zu folgen, geschweige denn, sich damit auseinanderzusetzen. Er pers everiere häufig. Seine Erklärungen seien umständ lich. Er hafte am Thema und besitze keine Ressourcen, um die aktuelle Lebens situation zu bewältigen. Hinzu komme die soziale Vereinsamung, weil er kein stützendes familiäres Netz besitze, das ihn abfangen könnte (Urk.
7/37/2). 3.3
Im Zwischenbericht vom 17. Mai 2021 nannte Dr. B.___ die Diagnosen anhaltende depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome und Anpassungsstörung bei psychosozialer Überforderungssituation (Emigration, Isolation, prämorbid einfach strukturiert , ohne Ressourcen, kognitive Einbussen, opiatbedingt , Urk. 7/71/1). 3.4
Alsdann gab Dr. B.___ i m Verlaufsbericht vom 6. Juli 2021 (Urk.
7/7 7 ) den folgen den psychopathologischen Befund wieder: « Erscheint pünktlich, vestimen tär häufig verwahrlost. Gibt zu Protokoll, er würde alleine wohnen und sei häufig nicht in der Lage, den Haushalt zu besorgen , aber auch die Körperhygiene sei ihm nicht immer möglich zu bewerkstelligen. Gedankengang verlangsamt, keine An haltspunkte für Schizophrenie-spezifische Denkstörungen oder Wahnideen. Inhaltlich auf die chronischen Schmerzen eingeengt, die offensichtlich — trotz intensiver Bemühung — nicht angehbar sind. Gefühl des Nichtmehrweiter könnens, ins besondere düstere Zukunftsperspektiven, ein Gefühl des Ausge grenzt-Seins und ein Gefühl von Sinnlosigkeit runden das klinische Bild ab. Affekt während der Untersuchung klagsam-bedrückt. Antrieb vermindert.» 3. 5 3. 5 .1
Am Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 ( Urk. 7/92) waren Dr.
med. G.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, beteiligt (Urk.
7/92/2) .
Sie stellten die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/92/ 7 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Leichte depressive Episode (ICD-10 : F32.0) - Chronische Lumboischialg i e links ( ICD-10: M54.4 )
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk.
7/92/ 8 ): - Hyperurikämie - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G 44.2) - V.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10: G 44.4) 3. 5 .2
In der Darstellung der Befunde und den daraus resultierenden Funktionsein schränkungen wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer aus p sychi a trischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren sowie eine leichte depressive Episode finde (Urk.
7/92/7) .
Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in ihrem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Den psychischen Faktoren sei eine wichtige Rolle für Schwere grad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen worden. Sie seien jedoch nicht ursächlich für deren Beginn. Der Schmerz verursach e in kli nisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruf lichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Des Weiteren fänden sich Symptome und Beschwer den (vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wert losig keit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, sowie Schlafstörungen), welche die Diagnose einer leichten depressiven Episode rechtfertigen würden. Nach Lage der Akten sei auch eine entzündlich rheumatische Grunderkrankung zur Diskussion gestanden. Eine solche liege jedoch nicht vor. A nhand der Akten lage, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers , der körperlichen
Unter su chung, der Röntgenbildgebung
und der Laboranalyse würden sich keine Hin weise auf das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung er geben . Auch ein Fibromyalgie syndrom
könne nicht ausgewiesen werden, denn es fehl e der Widespread -Pain. Der Beschwerdeführer beklag e konsistent Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule
( LWS ) , die in das linke Bein ausstrahlen wür den . Es lägen degenerative Veränderungen i m Lendenwirbelsäulenbereich vor, wie sich auch i n der aktuellen Röntgenbildgebung vom 1 6. Februar 2022 darstellen liessen . Es zeig ten sich neben einer verstärkten Lumballordose und modera ten rechtskonvexen Skoliose, eine moderate Spondylose auf
Höhe L1/L2 mit kräftigen sub marginalen Spondylophyten rechts, ausserdem eine leichte Osteochondrose auf Höhe L3/4 und diskrete Retrolisthesis ,
a nsonsten aber keine wesentlichen dege nerativen
Veränderungen. Auch die ISG-Fugen hätten sich regel ge recht präsen tiert . Im MRI der LWS vom 2 6. Februar 2020 sei bereits eine breitbasige
Diskus protrusion auf Höhe L4/5 mit leichter rezessaler Einengung
der L5-Wurzel beid seits und leichter Verminderung der Bandscheibenhöhe auf Höhe L5/S1 mit breit basiger linksbetonter Diskusprotrusion und Kontakt zur abstei gen den S1-Wurzel links rezessal zur Darstellung gekommen .
Im Rahmen der aktuel len Unter suchung habe sich das Achsenskelett mit den grossen und kleinen Gelenken gut beweglich präsentiert . Während der Untersuchung sei vom Beschwerdeführer in Bezug auf das lumbale Segment ein w iederholter Funktions schmerz und auch ein Funk tionsdefizit angegeben
und präsentiert worden . I m Gespräch habe sich der sitzen de Beschwerdeführer
jedoch frei seitlich zu Boden
bücken können , um etwas aus der Tasche zu holen. Die seitenver gleichende Umfangmessung habe sodann auch keine pathologische Differenz er geben , sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne . Es fehl e auch eine neuroradi kuläre Ausfalls symptomatik. Motorische Defi zite im Bereich der Beine und Arme seien nicht zu objektivieren. Im Rücken bereich seien v ereinzelt Myoge losen beziehungsweise Hartspann zu spüren ge wesen (Urk.
7/92/7) .
Schliesslich sei festzuhalten, dass a us neurologischer und allgemein-internis tischer Sicht keine Erkran kungen von Relevanz
und mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit
bestünden (Urk.
7/92/7) . 3. 5 . 3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dessen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft polydisziplinär aktuell mit 70 % beurteilt werde . In dieser Tätigkeit sei
a ufgrund der degenera tiven lumbalen Veränderungen eine leichte Leistungsminderung zuzugestehen , da die Arbeit als Reinigungskraft teilweise rückenbelastend sei und unergonomi sch e Bewegungen erforderlich mache .
Diese Arbeitsfähigkeit habe seit August 2018 mit einem Pensum von 70% , was einer Arbeitsunfähigkeit von 30% entspreche, bestanden .
Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab September 2019 (bis zu Untersuchung am 1 6. Februar 2022) mit durchschnittlich
gemittelt 50% beur teilt (Urk.
7/92/8 , Urk. 7/92/36 ) .
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde beginnend ab den Untersuchungen bei der D.___ (14.
und 16.
Februar 2022, Urk.
7/92/2) auch mit
70
% (zuvor gemittelt ab September 2019 mit 50%) beurteilt.
Als Ver w ei sungstätigkeiten kämen Tätigkeiten mit dem folgende Belastungsprofil in Frage : Leicht bis mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten ohne Wirbel säulen zwangsh al tung. Ebenfalls zumutbar seien ein nicht repetitives In - die - Hocke - gehen, Knien, Treppen steigen, Leitern besteigen und Überkopfarbeiten (Urk.
7/92/8) . 3. 6
In seinem Verlaufsbericht vom 11.
Januar 2023 hielt Dr. B.___ insbesondere fest, dass sich das psychopathologische Bild in all den Jahren kaum verändert habe (Urk.
7/124/1). Alle Störungen zusammen betrachtet, scheine hier eine höher - gradige, dauernde Erwerbsunfähigkeit vorzuliegen (Urk.
7/124/2). 4. 4.1
Das Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E.
3. 5 ) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Begutachtungen aufgestellte Anforderungen (E.
E. 5 Ap ril 2022 (Urk.
7/92). Dazu hielt de r RAD am 19.
April 2022 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk.
7/95/7). Nach der weiteren Prüfung der Frage, wie sich die von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellte Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten in erwerblicher Hin sicht auswirkt (Urk.
7/95/8), kündigte die IV-Stelle diesem mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 an, dass sie ihm für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine halbe Rente auszurichten gedenke. Ab 1. Juni 2022 — drei Monate nach der Verbesse rung des Gesund heitszustandes — be stehe bei einem rentenaus schlies senden In validitätsgrad von 30 % kein Renten anspruch mehr (Urk. 7/97/2). Dazu nahm der Versicherte am 8. Juli 2022 Stellung und beantragte, dass ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/105/2), insbesondere auch berufliche Massnahmen (Urk. 7/105/4), auszurichten seien. Zudem ersuchte er um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich (Urk. 7/105/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. Oktober 2022 zum Gespräch (Urk. 7/119/5-6) und gewährte ihm hernach mit Mitteilung vom 24. November 2022 Arbeitsvermittlung bezie hungsweise Unter stützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/110/1). Am 8.
Dezember 2022 liess Dr. B.___ der IV-Stelle einen weiteren Bericht zukommen ( Urk. 7/114). Die Arbeitsvermittlung wurde per 28. Dezember 2022 eingestellt, da sich der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, an
der Mass nahme teilzunehmen (Urk. 7/118/1).
Dr. B.___ reichte am 1 1. Januar 2023 eine Stel lung nahme ein ( Urk. 7/124). Am 2. Februar 2023 liess sich Rechtsanwalt Chopard zu den ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Urk. 7/125) zuge sandten Arztberichten vernehmen (Urk. 7/131). Im weiteren Verlauf wies
d ie IV-Stelle das Gesuch vom 8. Juli 2022 um Bewilligung der unentgeltliche n Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren mit Ver fügung vom 13. April 2023 mangels Notwendigkeit ab (Urk. 7/142 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Ein zelrichter am Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2023.00268 vom 1 5. August 2023 ( Urk. 7/153) ab . Dieses Urteil blieb unange fochten. Alsdann sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Ver fügungen vom 2 0. Oktober 2023 — wie am 3. Mai 2022 vorbeschieden (Urk. 7/97) — für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2022 eine halbe Invaliden rente zu ( Urk. 2). 2.
E. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/ 1- 177 ).
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen) . Dem Vorbringen des Beschwerde füh rers, wonach sich sein psychischer Gesundheits zustand seit der Untersuchung durch Dr. I.___ am 1 6. Februar 2022 ( Urk. 7/92/2) wesentlich verschlechtert habe (E. 1.3) , kann somit ebenso wenig gefolgt werden. 4.3
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten auf das beweiskräftige Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E. 3.5.3) abgestellt werden. 4.4
4.4.1
Gestützt auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E. 3.5.3) stellte die Beschwerde gegnerin fest, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) am 21. Februar 2020 bestanden habe. Er sei vom 22. Februar bis 31. August 2019 zu 30 % und vom 1. September 2019 bis 21. Feb ruar 2020 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, womit die geforderte durchschnittliche Arbeitsun fähig keit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe (Urk. 7/95/8). Wird davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch am 2 1. Februar 2020 entstand, so ist die Invalidenrente ab dem 1. Februar 2020 auszurichten ( Art. 29 Abs. 3 IVG). In Beachtung von Art. 28 Abs. 1 IVG, wonach der Durchschnitt der Arbeitsunfähig keit während des Wartejahres in mindestens gleichem Umfang wie der Invalidi tätsgrad eine kumulative Voraussetzung zur Rentenstufe darstellt, hätte damit der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 anfänglich Anspruch auf eine Viertelsrente erworben, die anschliessend entsprechend dem Invaliditätsgrad analog Art. 88a Abs. 2 IVV zu erhöhen wäre (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 1 4. Dezember 2021 mit Hinweisen; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz . 6 ff. zu Art. 29). Angesichts der Gering fügigkeit einer allfälligen Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers verzichtet das Gericht jedoch diesbezüglich auf Weiterungen von Amtes wegen. 4.4.2
Bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen die statistischen Angaben zum Lohn für einen Hilfs arbeiter herange zogen hat (Urk. 7/95/8), denn der Beschwer deführer hat gemäss seinem Lebens lauf seit der Aufnahme der Erwerbs tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2017 in verschie denen Branchen Hilfstätigkeiten ver richtet (Urk. 7/117). Beim Invaliden einkom men stellte die Beschwerde geg nerin auf denselben Tabellenlohn ab (Urk. 7/95/8). Dagegen hat der Beschwerde führer nichts vorgebracht. Er ist aber der Ansicht, dass ein Abzug von 20 % vom Tabel lenlohn (vgl. dazu: BGE 126 V 75) vorgenom men werden müsse, da auch quali tative Einschränkungen bestünden. Es seien ihm nur noch leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Wirbel säulenzwangs haltun gen zumutbar. Hinzu kämen die funktionellen Einschrän kungen, die sich durch Testung mit der Mini-ICF-App hätten objektivieren lassen (E.
1.3). Das Bundes gericht hat erwogen, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quanti ta tive Einschränkung der Arbeits fähigkeit darstelle, wo durch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) einge grenzt werde, welche unter Berücksich tigung der Fähig keiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis tischer weise noch in Frage kommen würden. Davon zu unterscheiden sei die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehe. Es könn t en unter dem Titel « leidensbe dingter Abzug » grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen seien, da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen sei ( Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23 . August 2023 E.
6.3.2.2 mit Hinweis). Es ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil ( leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulenzwangs hal tungen, E.
3.5.3) auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl von Tätigkeiten (z. B. Über wachungstätig keiten, Mitarbeiter in der Produktion von Gütern) offenstehen. Aus den Ausfüh rungen bezüglich der Testung mit der Mini-ICF-App durch Dr. B.___ lässt sich sodann — wie bereits festgehalten (E.
4.2) — ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dass die Beschwer degegnerin beim Invalidenein kommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vor genommen hat (Urk. 7/95/8) , gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung. 4.4.3
Es muss weiter berücksichtigt werden, dass im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E.
3.5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Datum der Untersuchungen (14.
und 16.
Februar 2022, Urk.
7/92/2) mit 70
% beurteilt wurde. Es wurde im Verlauf eine Verbesserung festgestellt ( Urk. 7/92/36). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV die Rente bis 31.
Mai 2022 befristet hat (E. 2.5). 4.5
Demnach gibt es ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine halbe Invaliden rente zugesprochen hat. Die gegen die Verfügungen vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch , dass ihm die Beschwerde gegnerin für seine Tochter F.___ , geboren am 9. Oktober 2001, zu Unrecht keine Kinderrente zugesprochen habe, obwohl die Studien bescheini gun gen akten kun dig seien (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin bringt mit Beschwerde antwort vom 1 2. Januar 2024
jedoch zu Recht vor
( Urk. 6 S. 2) , dass die Unterlagen, welche zum Nachweis des Studiums der Tochter des Beschwerde führer s in Portugal erbringen sollen ( Urk. 7/174) , vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Ver fü gungen vom 20. Oktober 2023 ( Urk.
2) eingereicht wurden (vgl. den Poststempel vom 2 5. Oktober 2023 auf dem Briefumschlag, Urk. 7/175). Die Beschwerdegegnerin wird zum geltend gemachten Anspruch auf eine Kinderrente eine Verfügung zu erlassen haben . Es kann ihr aber nicht vorge worfen werden, dass sie mit den angefochtenen Ver fü gungen vom 20. Oktober 2023 ( Urk.
2) zu Unrecht nicht über den Anspruch des Beschwer deführers auf entsprechende Kinderrenten ent schieden hat, weswegen auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Zu sprache einer Kinderrente mangels Anfechtungsobjekt (E. 2.7) nicht einzu treten ist. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 7. 7.1
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt (Urk. 13 S. 2). 7 . 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 . 3
Rechtsanwalt Chopard machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note ( Urk. 14) keinen Gebra u ch. Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf
Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) fest zu setzen . 7 . 4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 . Februar 2024 (Urk. 1 0 ) unter anderem das «Budget Februar 2024» de s Sozialzentrums E.___ ein . Daraus k ann entnommen werden, dass die Stadt Zürich dem Beschwer deführer wirtschaftliche Hilfe ausrichte t (Urk. 12/2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00621
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
25. Juni 2024 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971 in Portugal ( Urk. 7/1/1) , absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 7/ 1/5). Von 1989 bis 2010 war er in der Schweiz im Hotelgewerbe tätig (Urk. 7/ 5, Urk. 7/ 2 8 / 10). Im Jahr 2017 reiste er erneut in die Schweiz ein (Urk. 7/ 2 8 / 10). Er arbeitete ab dem 1. Mai 2018 als Reiniger für die Y.___ AG (Urk. 7/ 1/6). Laut Unfallmeldung trug er am
25. Mai 2018 zusammen mit einem Arbeitskollegen ein Möbelstück eine Treppe hinauf. Dabei stolperte er, machte eine falsche Bewegung und wurde an die Wand ge drückt (Urk. 7/ 3/4, Urk. 7/ 3/15). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde in der Folge per 28. Juni 2018 aufgelöst (Urk. 7/ 1/6). Am 24. Oktober 201 8
(Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit dem Treppensturz vom 25. Mai 2018 bestehendes subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links (Urk. 7/ 1/6) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1, Urk. 7/ 4). Die IV-Stelle zog zu nächst die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/ 3) und tätigte hernach Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht. Am 27./28. No vem ber 2019 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle gestützt auf die Akten eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor ( Urk. 7/ 39/7-9). Gestützt auf diese RAD-Stellungnahme und ihren Einkommens vergleich vom 6. Dezember 2019 ( Urk. 7/
38) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom selben Tag an, dass sie einen Rentenanspruch verneinen werde (Urk. 7/ 40). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 45). Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 7/49 ).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16.
März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.
7/52/3-8). Mit Urteil IV.2020.00191 vom 17. Dezember 2020 hiess das Sozialversi cherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die an ge foch tene Ver fügung aufhob und die Sache zur Einholung eines poly diszi pli nären Gut achtens an die IV-Stelle zurückwies (Urk.
7/61/15-16). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht von
Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin, vom 2 8. April 2021 ( Urk. 7/69) ein. Vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___ , FMH Psychia trie und Psycho therapie, erhielt sie die
B ericht e
vom 1 7. Mai und 6. Juli 2021 (Urk.
7/71 , Urk.
7/77 ). Die IV-Stelle nahm überdies den Sprechstundenbericht der
Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2020 ( Urk. 7/79/6-7) zu den Akten. Hernach teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 9. November 2021 mit, dass sie ein poly diszipli näres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Psychiatrie ) in Auftrag geben werde ( Urk. 7/81). Der Gutach tensauftrag wurde per Zufallsprinzip an die D.___ vergeben (Urk.
7/83). Die D.___ erstattete ihr Gutachten am 5.
Ap ril 2022 (Urk.
7/92). Dazu hielt de r RAD am 19.
April 2022 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk.
7/95/7). Nach der weiteren Prüfung der Frage, wie sich die von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellte Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten in erwerblicher Hin sicht auswirkt (Urk.
7/95/8), kündigte die IV-Stelle diesem mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 an, dass sie ihm für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine halbe Rente auszurichten gedenke. Ab 1. Juni 2022 — drei Monate nach der Verbesse rung des Gesund heitszustandes — be stehe bei einem rentenaus schlies senden In validitätsgrad von 30 % kein Renten anspruch mehr (Urk. 7/97/2). Dazu nahm der Versicherte am 8. Juli 2022 Stellung und beantragte, dass ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/105/2), insbesondere auch berufliche Massnahmen (Urk. 7/105/4), auszurichten seien. Zudem ersuchte er um Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich (Urk. 7/105/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 20. Oktober 2022 zum Gespräch (Urk. 7/119/5-6) und gewährte ihm hernach mit Mitteilung vom 24. November 2022 Arbeitsvermittlung bezie hungsweise Unter stützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/110/1). Am 8.
Dezember 2022 liess Dr. B.___ der IV-Stelle einen weiteren Bericht zukommen ( Urk. 7/114). Die Arbeitsvermittlung wurde per 28. Dezember 2022 eingestellt, da sich der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, an
der Mass nahme teilzunehmen (Urk. 7/118/1).
Dr. B.___ reichte am 1 1. Januar 2023 eine Stel lung nahme ein ( Urk. 7/124). Am 2. Februar 2023 liess sich Rechtsanwalt Chopard zu den ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Januar 2023 (Urk. 7/125) zuge sandten Arztberichten vernehmen (Urk. 7/131). Im weiteren Verlauf wies
d ie IV-Stelle das Gesuch vom 8. Juli 2022 um Bewilligung der unentgeltliche n Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren mit Ver fügung vom 13. April 2023 mangels Notwendigkeit ab (Urk. 7/142 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Ein zelrichter am Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2023.00268 vom 1 5. August 2023 ( Urk. 7/153) ab . Dieses Urteil blieb unange fochten. Alsdann sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Ver fügungen vom 2 0. Oktober 2023 — wie am 3. Mai 2022 vorbeschieden (Urk. 7/97) — für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2022 eine halbe Invaliden rente zu ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 23 . November 202 3 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung en vom 2 0. Oktober 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versiche rungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Chopard (Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 202 4
Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/ 1- 177 ). 2.3
Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9 . Februar 2024 (Urk. 1 0 ) unter anderem das «Budget Februar 2024» de s Sozialzentrums E.___ ein . Daraus k ann entnommen werden, dass die Stadt Zürich dem Beschwer deführer wirtschaftliche Hilfe ausrichte t (Urk. 12/2). 2.4
Mit Verfügung vom 2 0 . Februar 202 4 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Chopard
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt (Urk. 1 3 S.
2 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 2 0. Oktober 2023 sprach die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 3 1. Mai 2022 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf weitere Invaliden renten leis tungen hat. 1.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 20. Oktober 2023 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft
ab August 2018 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei. In einer leidensange pass ten Tätigkeit habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab September 2019 sei es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Ab jenem Zeit punkt sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in einer angepass ten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Im März 2022 habe eine Verbes serung des Gesund heitszustandes festgestellt werden können. Dem Beschwerde führer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweisungs tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Sie stütze sich dabei vollumfänglich auf das Gutachten der D.___ vom 5.
April 202 2. Die er neute Prüfung durch den RAD nach dem Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbe scheid habe ergeben, dass keine neue n , bislang unberücksichtigt geblie bene n soma tische n Befunde vorliegen würden. Gemäss den Berichten des behan delnden Psychiaters, Dr.
B.___ , habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit Jahren nicht verändert. Die psychiatrischen Diagnosen seien von Dr.
B.___ nicht begründet worden. Die Einschätzung des Psychiaters zur Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers schliesse somatische Beschwerden mit ein. Darüber hinaus habe er psychosoziale Belastungen angeführt, welche bei der Bemessung der Invalidität auszuklammern seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlech terung seines Gesundheitszustandes sei somit nicht erkennbar. Bezüglich des Rentenanspruches gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer das gesetz liche Wartejahr habe bestehen müssen, was ab Februar 2020 der Fall gewesen sei. Zudem werde eine Verbesserung berücksich tigt, wenn sie mindes tens drei Monate gedauert ha be . Damit erlösche der Renten anspruch ab Juni 2022 (Urk.
2, Verfü gungsteil
2, S.
1). 1.3
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass n ebst der gutach terlich attestierten quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30
% unbestrittenermassen auch qualitative Einschränkungen bestünden, da ihm nur leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulen zwangshaltungen zumutbar seien. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin fälsch licherweise seine fehlenden Ressourcen nicht berücksichtigt. Im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 sei festhalten worden , dass seine kognitiven Fähigkeiten unterdurchschnittlich, an der Grenze zur Minderbegabung, seien. Sie hätten weiter ausgeführt, dass es sich bei ihm um eine einfach strukturierte Persönlichkeit handle, die jedoch in ihrem bisherigen Leben bis zum beschrie be nen Unfall im Alltag und Berufsleben zurechtgekommen sei. Auch wenn dies zutreffen sollte, lasse sich hieraus für den Zeitraum nach dem Unfall nichts ableiten. Er habe aufgrund der erwähnten Disposition nach dem Unfallereignis und im Vergleich mit einem durchschnitt lichen Versicherten unüberwindbare Schwierigkeiten, sich im Berufsleben wieder zu integrieren. Dies zeigte sich auch in den von der Beschwerdegegnerin veran lassten beruflichen Massnahmen, welche mit Mitteilung vom 6.
Januar 2023 ab gebrochen worden seien. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege somit nicht vor ( Urk. 1 S. 5). Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 6). Dies ergebe sich aus dem Vergleich der bei der Begutachtung in der D.___ am 16.
Fe bruar 2022 mittels Mini-ICF-App erhobenen Befunden, mit denjenigen welche der Dr. B.___ in der letzten Konsultation vor der Berichterstattung vom 11.
Januar 2023 festgestellt habe. Dr. B.___ habe ihn ebenfalls mit Hilfe der Mini-ICF-App exploriert ( Urk. 1 S. 6-7).
Hierzu habe RAD-Arzt Dr. Z.___ am 13.
Feb ruar 2023 festgehalten, dass eine Verschlechterung nicht erkennbar sei ( Urk. 1 S. 7-8) ;
b ei der Einschät zung von Dr. med. B.___ handle es sich um eine andere und unzu reichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Diese RAD-Beur teilung gehe schon deshalb fehl, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern einem Fach arzt Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie stamme. Der RAD habe zudem übersehen, dass der behandelnde Psychiater im Januar 2023 mittels Mini-ICF-App einen Befund objektiviert habe, der entscheidend vom Befund abweiche, der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom Februar 2022 erhoben worden sei. Damit sei eine Verschlechterung mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden. Die der Verfügung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei demnach nicht erstellt ( Urk. 1 S.
8). Es würde sich zumindest rechtfertigen, die im Januar 2023 mittels Mini-ICF-App erhobenen Befunde als qualitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Sinne eines Leidensabzugs auf dem statistischen Einkommen von mindestens 20% zu berücksichtigen. Die resultierende Erwerbseinbusse sei auch nach dem Mai 2022 rentenrelevant und begründe einen Anspruch auf eine Dauer rente ( Urk. 1 S. 8). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwer degeg nerin — soweit ersichtlich — ihm für seine Tochter F.___ , geboren am 9. Oktober 2001, keine Kinderrente zugesprochen habe, obwohl die Studien bescheinigungen akten kun dig seien. Die angefochtenen Verfügungen vom 20.
Oktober 2023 würden sich auch aus diesem Grund als unzutreffend erweisen ( Urk. 1 S. 8). 2. 2. 1
2 .1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter
Rentenzusprache , diejenigen
betreffend befristeter Rentenzusprache und die Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver siche rung [ KSIR ]; Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 2 0. März 2024 E. 2.2 ). 2.1.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2023 ( Urk.
2) wurde erst nach dem 1. Januar 2022 erlassen und umfasst sowohl die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2020 als auch deren Aufhebung per 3 1. Mai 202 2. Damit sind hinsichtlich der Entstehung und des Beginns des Rentenanspruchs die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden; für die umstrittene anspruchsbeeinflussende Verbesserung im Februar 2022 mit konsekutiver Rentenaufhebung per 3 1. Mai 2022 sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 2 0. März 2024 E. 2.2). 2 . 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3 2 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2 .3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2 . 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2.6 2 .6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2 .6.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.6.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2 .7
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids — Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen vor: 3.2
Dr. B.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom 24. November 2019 die Diagnosen (1) depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2) , (2) einfach strukturierte Persönlichkeit (Differentialdiagnose: Min derbegabung)
sowie (3) chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41). Dazu führte er aus, dass die Diagnosen 1 und 3 einen direkten, die Diagnose 2 einen indirekten Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Ihr komorbides Auftreten akzentuiere die Auswirkungen auf das Leiden und er schwere die Behandlung. Aus rein psychiatrischer Sicht dürfte die Arbeitsun fähigkeit auf 50 bis 60 % geschätzt werden. Dazu kämen die rheumatologisch begründeten Behin derungen. Alle Störungen zusammen betrachtet dürfte ein invalidisierender Ver lauf vorliegen (Urk. 7 /37/1).
Unter «Verlauf/Veränderte Befunde» führte Dr. B.___ aus , dass sich (nach dem Un fall vom
25. Mai 2018 ) in der Zwischenzeit eine psychiatrische Komplikation ent wickelt habe und zwar im Sinne einer depressiven Episode: Gedrückte Stim mung, Verlangsamung , Zukunftsängste, Antriebslosigkeit, Gefühl des Nicht-Mehr-Weiter-Könnens und Weinerlichkeit seien tonangebend . Es habe sich darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, Zusammenhänge zu verstehen, einem logischen Argument zu folgen, geschweige denn, sich damit auseinanderzusetzen. Er pers everiere häufig. Seine Erklärungen seien umständ lich. Er hafte am Thema und besitze keine Ressourcen, um die aktuelle Lebens situation zu bewältigen. Hinzu komme die soziale Vereinsamung, weil er kein stützendes familiäres Netz besitze, das ihn abfangen könnte (Urk.
7/37/2). 3.3
Im Zwischenbericht vom 17. Mai 2021 nannte Dr. B.___ die Diagnosen anhaltende depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome und Anpassungsstörung bei psychosozialer Überforderungssituation (Emigration, Isolation, prämorbid einfach strukturiert , ohne Ressourcen, kognitive Einbussen, opiatbedingt , Urk. 7/71/1). 3.4
Alsdann gab Dr. B.___ i m Verlaufsbericht vom 6. Juli 2021 (Urk.
7/7 7 ) den folgen den psychopathologischen Befund wieder: « Erscheint pünktlich, vestimen tär häufig verwahrlost. Gibt zu Protokoll, er würde alleine wohnen und sei häufig nicht in der Lage, den Haushalt zu besorgen , aber auch die Körperhygiene sei ihm nicht immer möglich zu bewerkstelligen. Gedankengang verlangsamt, keine An haltspunkte für Schizophrenie-spezifische Denkstörungen oder Wahnideen. Inhaltlich auf die chronischen Schmerzen eingeengt, die offensichtlich — trotz intensiver Bemühung — nicht angehbar sind. Gefühl des Nichtmehrweiter könnens, ins besondere düstere Zukunftsperspektiven, ein Gefühl des Ausge grenzt-Seins und ein Gefühl von Sinnlosigkeit runden das klinische Bild ab. Affekt während der Untersuchung klagsam-bedrückt. Antrieb vermindert.» 3. 5 3. 5 .1
Am Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 ( Urk. 7/92) waren Dr.
med. G.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. H.___ , Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___ , Fachärztin für Neurologie, beteiligt (Urk.
7/92/2) .
Sie stellten die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
7/92/ 7 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Leichte depressive Episode (ICD-10 : F32.0) - Chronische Lumboischialg i e links ( ICD-10: M54.4 )
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk.
7/92/ 8 ): - Hyperurikämie - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G 44.2) - V.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10: G 44.4) 3. 5 .2
In der Darstellung der Befunde und den daraus resultierenden Funktionsein schränkungen wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer aus p sychi a trischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren sowie eine leichte depressive Episode finde (Urk.
7/92/7) .
Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in ihrem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Den psychischen Faktoren sei eine wichtige Rolle für Schwere grad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen worden. Sie seien jedoch nicht ursächlich für deren Beginn. Der Schmerz verursach e in kli nisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruf lichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Des Weiteren fänden sich Symptome und Beschwer den (vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wert losig keit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, sowie Schlafstörungen), welche die Diagnose einer leichten depressiven Episode rechtfertigen würden. Nach Lage der Akten sei auch eine entzündlich rheumatische Grunderkrankung zur Diskussion gestanden. Eine solche liege jedoch nicht vor. A nhand der Akten lage, der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers , der körperlichen
Unter su chung, der Röntgenbildgebung
und der Laboranalyse würden sich keine Hin weise auf das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung er geben . Auch ein Fibromyalgie syndrom
könne nicht ausgewiesen werden, denn es fehl e der Widespread -Pain. Der Beschwerdeführer beklag e konsistent Schmer zen im Bereich der Lendenwirbelsäule
( LWS ) , die in das linke Bein ausstrahlen wür den . Es lägen degenerative Veränderungen i m Lendenwirbelsäulenbereich vor, wie sich auch i n der aktuellen Röntgenbildgebung vom 1 6. Februar 2022 darstellen liessen . Es zeig ten sich neben einer verstärkten Lumballordose und modera ten rechtskonvexen Skoliose, eine moderate Spondylose auf
Höhe L1/L2 mit kräftigen sub marginalen Spondylophyten rechts, ausserdem eine leichte Osteochondrose auf Höhe L3/4 und diskrete Retrolisthesis ,
a nsonsten aber keine wesentlichen dege nerativen
Veränderungen. Auch die ISG-Fugen hätten sich regel ge recht präsen tiert . Im MRI der LWS vom 2 6. Februar 2020 sei bereits eine breitbasige
Diskus protrusion auf Höhe L4/5 mit leichter rezessaler Einengung
der L5-Wurzel beid seits und leichter Verminderung der Bandscheibenhöhe auf Höhe L5/S1 mit breit basiger linksbetonter Diskusprotrusion und Kontakt zur abstei gen den S1-Wurzel links rezessal zur Darstellung gekommen .
Im Rahmen der aktuel len Unter suchung habe sich das Achsenskelett mit den grossen und kleinen Gelenken gut beweglich präsentiert . Während der Untersuchung sei vom Beschwerdeführer in Bezug auf das lumbale Segment ein w iederholter Funktions schmerz und auch ein Funk tionsdefizit angegeben
und präsentiert worden . I m Gespräch habe sich der sitzen de Beschwerdeführer
jedoch frei seitlich zu Boden
bücken können , um etwas aus der Tasche zu holen. Die seitenver gleichende Umfangmessung habe sodann auch keine pathologische Differenz er geben , sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne . Es fehl e auch eine neuroradi kuläre Ausfalls symptomatik. Motorische Defi zite im Bereich der Beine und Arme seien nicht zu objektivieren. Im Rücken bereich seien v ereinzelt Myoge losen beziehungsweise Hartspann zu spüren ge wesen (Urk.
7/92/7) .
Schliesslich sei festzuhalten, dass a us neurologischer und allgemein-internis tischer Sicht keine Erkran kungen von Relevanz
und mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit
bestünden (Urk.
7/92/7) . 3. 5 . 3
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dessen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft polydisziplinär aktuell mit 70 % beurteilt werde . In dieser Tätigkeit sei
a ufgrund der degenera tiven lumbalen Veränderungen eine leichte Leistungsminderung zuzugestehen , da die Arbeit als Reinigungskraft teilweise rückenbelastend sei und unergonomi sch e Bewegungen erforderlich mache .
Diese Arbeitsfähigkeit habe seit August 2018 mit einem Pensum von 70% , was einer Arbeitsunfähigkeit von 30% entspreche, bestanden .
Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab September 2019 (bis zu Untersuchung am 1 6. Februar 2022) mit durchschnittlich
gemittelt 50% beur teilt (Urk.
7/92/8 , Urk. 7/92/36 ) .
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde beginnend ab den Untersuchungen bei der D.___ (14.
und 16.
Februar 2022, Urk.
7/92/2) auch mit
70
% (zuvor gemittelt ab September 2019 mit 50%) beurteilt.
Als Ver w ei sungstätigkeiten kämen Tätigkeiten mit dem folgende Belastungsprofil in Frage : Leicht bis mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten ohne Wirbel säulen zwangsh al tung. Ebenfalls zumutbar seien ein nicht repetitives In - die - Hocke - gehen, Knien, Treppen steigen, Leitern besteigen und Überkopfarbeiten (Urk.
7/92/8) . 3. 6
In seinem Verlaufsbericht vom 11.
Januar 2023 hielt Dr. B.___ insbesondere fest, dass sich das psychopathologische Bild in all den Jahren kaum verändert habe (Urk.
7/124/1). Alle Störungen zusammen betrachtet, scheine hier eine höher - gradige, dauernde Erwerbsunfähigkeit vorzuliegen (Urk.
7/124/2). 4. 4.1
Das Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E.
3. 5 ) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Begutachtungen aufgestellte Anforderungen (E.
2.6.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass — ent gegen der Beurteilung der D.___ (E.
3. 5 . 3 ) — keine verwertbare Arbeits fähigkeit vorliege , weil er aufgrund seiner unterdurch schnittlichen kogni tiven Fähigkeiten nach dem Unfallereignis und im Vergleich mit einem durch schnitt lichen Versicherten unüberwindbare Schwierigkeiten habe , sich im Berufsleben wieder zu integrieren (1.3) . Dazu ist zu sagen, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 24. November 2019 als einfach strukturierte Persönlich keit bezeichnete und die Differentialdiagnose Minder begabung gestellt hat
(E. 3. 2 ). In der vom Beschwerdeführer bezeichneten Passage im Gutachten der
D.___ vom 5. April 2022 (E.
3. 5 ) kann sodann nachge lesen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit handle, die jedoch in ihrem bisherigen Leben bis zum Un fall vom
25. Mai 2018
(Urk. 7/ 3/4 ) im Alltag und Berufsleben entspre chend zurechtgekommen sei (Urk.
9/92/8). Dies m u ss aber im Zusam men hang mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ gele sen werden. Dr. I.___ äusserte sich folgendermassen : Es sei zwar eine Feststel lung, dass es sich beim Beschwerde führer um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit handle. Die Diagnose einer Minderbegabung könne aber nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer habe in Portugal mehr als die obligato rische Schule absolviert. Es sei auch in der Lage gewesen, in die Schweiz einzu wandern, um hierzulande erwerbs tätig zu sein .
Später habe er wieder in Portugal gelebt. Es sei dann aber wieder in die Schweiz zurück gekehrt , um, wie es der Beschwerdeführer formuliert habe, ein besseres Leben zu führen . Es sei ihm ferner möglich gewesen, in Portugal ein Haus zu kaufen. Bei der Untersuchung habe sich zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch gut Italienisch sprechen könne. Dies seien alles Hinweise, die gegen eine Minder bega bung sprechen würden (Urk.
9/92/ 35 ) . Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine kognitiven Fähigkeiten an der Grenze zur Minderbegabung liegen würden (E.
1.3), findet in den Akten somit keine Stütze. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt
sodann damit, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr veran lassten beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6.
Januar 2023 wegen der genannten Einschränkungen habe ab brechen müssen (E.
1.3) . Bei besagten beruflichen Massnahmen handelte es sich um Arbeitsvermittlung (vgl. die Mitteilung vom 24. November 2022, Urk. 7/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin d as
K.___
beauftragte (vgl. die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung abgeschlossene Ziel vereinbarung, Urk. 7/113). Die Sachbearbeiterin de s
K.___ teilte der Einglie derungs bera terin der Beschwerdegegnerin beim Telefongespräch vom 2 8. Dezem ber 2022 mit, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keinen stabilen gesundheitlichen Eindruck gemacht habe .
Derzeit gehe es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht. Er sei deshalb nicht vermittlungsfähig. Sie habe die Situation mit dem Psychiater, Dr. B.___ , besprochen und dieser habe ihr bestätigt, dass der Beschwer deführer aufgrund einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt psychisch eingeschränkt sei. Aktuell habe er den Beschwer deführer für den Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk.
9/119/8). Der Beschwer deführer sei immer pünktlich und zuverlässig gewesen, doch mit seiner schlechten Verfassung mache die Fortsetzung der Stellen suche keinen Sinn (Urk.
9/119/8-9). Die Stellensuche würde daher abgebrochen (Urk.
9/119/9). Daraufhin erklärte die
Beschwerde gegnerin die Arbeitsvermittlung noch am selben Tag für beendet . In ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer führte sie als Beendigungsgrund an , dass sich der Beschwer deführer gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, an der Mass nahme teilzunehmen (Urk. 7/118/1) . Die Arbeitsvermittlung wurde demnach nicht wegen den unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten des Beschwerde führers, sondern aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand und dem Arbeitsunfähig keitsattest von Dr. B.___ abgebrochen. Der Beschwerde führer dringt somit auch mit diesem Vorbringen nicht durch. 4.2
Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass aus dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 1. Januar 2023 (E. 3. 6 ) eine Verschlechterung seines psychi schen Gesundheitszustandes ersichtlich sei (E. 1.3) .
Dr. B.___ habe seine sozialen Funktionen mit der Mini-ICF-App gemessen und die Ergebnisse in diesem Verlaufsbericht wiedergegeben. Dieser Befund weiche entscheidend von demjenigen ab, der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2022 erhoben worden sei, womit eine Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6-7). Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschie den, dass es für eine hin rei chende und nachvoll ziehbare Begrün dung der Arbeits unfähigkeits schätzung nicht aus reicht, wenn nur die Ergebnisse des Mini-ICF-A pp -Ratings (Aktivitäts- und Parti zipationsstörungen bei psychischen Erkran kungen) wiedergegeben wer den ( BGE 148 V 49 E.
6.3). Es hat ferner festgehalten, dass Testergebnissen beim Erfassen der Psychopatho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei gemessen werden könne . A usschlaggebend
bleibe die klinische Untersuchung mit Anamnese er hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 1 8 . Januar 2024 E. 7.3 mit weiteren Hinwei sen). Da Dr.
B.___ in seinem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2023 (E. 3.6) ebenfalls festgehalten hat, dass der psychopathologische Befund seit Jahren im Wesent lichen unverändert geblieben sei (E. 3. 6 ) , lässt sich aus de n (angeblich) schlechteren Testergebnissen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. E ine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes könnte
nur mit Verschlech te rung der Befunde nachvollziehbar begründe t werden .
Der Umstand allein, dass die Beurteilung von Dr. B.___ von derjenigen des psy chiatrischen Gutachters abweicht, begründet sodann noch keinen Zweifel an der Expertise. Es ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass sich solche Differenzen mit dem Unterschied
zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erklär en lassen (E.
2.6.3). Nach der bundesgericht lichen Recht sprechung ist b ei der Beweiswürdigung ferner zu beachten, dass die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektie ren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_560/2023 vom 18.
Ja nuar 2024 E.
6.2 mit weiteren Hinweisen) . Dem Vorbringen des Beschwerde füh rers, wonach sich sein psychischer Gesundheits zustand seit der Untersuchung durch Dr. I.___ am 1 6. Februar 2022 ( Urk. 7/92/2) wesentlich verschlechtert habe (E. 1.3) , kann somit ebenso wenig gefolgt werden. 4.3
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten auf das beweiskräftige Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E. 3.5.3) abgestellt werden. 4.4
4.4.1
Gestützt auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E. 3.5.3) stellte die Beschwerde gegnerin fest, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) am 21. Februar 2020 bestanden habe. Er sei vom 22. Februar bis 31. August 2019 zu 30 % und vom 1. September 2019 bis 21. Feb ruar 2020 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, womit die geforderte durchschnittliche Arbeitsun fähig keit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe (Urk. 7/95/8). Wird davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch am 2 1. Februar 2020 entstand, so ist die Invalidenrente ab dem 1. Februar 2020 auszurichten ( Art. 29 Abs. 3 IVG). In Beachtung von Art. 28 Abs. 1 IVG, wonach der Durchschnitt der Arbeitsunfähig keit während des Wartejahres in mindestens gleichem Umfang wie der Invalidi tätsgrad eine kumulative Voraussetzung zur Rentenstufe darstellt, hätte damit der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 anfänglich Anspruch auf eine Viertelsrente erworben, die anschliessend entsprechend dem Invaliditätsgrad analog Art. 88a Abs. 2 IVV zu erhöhen wäre (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 1 4. Dezember 2021 mit Hinweisen; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz . 6 ff. zu Art. 29). Angesichts der Gering fügigkeit einer allfälligen Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers verzichtet das Gericht jedoch diesbezüglich auf Weiterungen von Amtes wegen. 4.4.2
Bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen die statistischen Angaben zum Lohn für einen Hilfs arbeiter herange zogen hat (Urk. 7/95/8), denn der Beschwer deführer hat gemäss seinem Lebens lauf seit der Aufnahme der Erwerbs tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2017 in verschie denen Branchen Hilfstätigkeiten ver richtet (Urk. 7/117). Beim Invaliden einkom men stellte die Beschwerde geg nerin auf denselben Tabellenlohn ab (Urk. 7/95/8). Dagegen hat der Beschwerde führer nichts vorgebracht. Er ist aber der Ansicht, dass ein Abzug von 20 % vom Tabel lenlohn (vgl. dazu: BGE 126 V 75) vorgenom men werden müsse, da auch quali tative Einschränkungen bestünden. Es seien ihm nur noch leichte bis mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Wirbel säulenzwangs haltun gen zumutbar. Hinzu kämen die funktionellen Einschrän kungen, die sich durch Testung mit der Mini-ICF-App hätten objektivieren lassen (E.
1.3). Das Bundes gericht hat erwogen, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quanti ta tive Einschränkung der Arbeits fähigkeit darstelle, wo durch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) einge grenzt werde, welche unter Berücksich tigung der Fähig keiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis tischer weise noch in Frage kommen würden. Davon zu unterscheiden sei die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehe. Es könn t en unter dem Titel « leidensbe dingter Abzug » grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen seien, da von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen sei ( Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23 . August 2023 E.
6.3.2.2 mit Hinweis). Es ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer trotz der Einschränkungen gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil ( leichte bis mittelschwere wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Wirbelsäulenzwangs hal tungen, E.
3.5.3) auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl von Tätigkeiten (z. B. Über wachungstätig keiten, Mitarbeiter in der Produktion von Gütern) offenstehen. Aus den Ausfüh rungen bezüglich der Testung mit der Mini-ICF-App durch Dr. B.___ lässt sich sodann — wie bereits festgehalten (E.
4.2) — ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dass die Beschwer degegnerin beim Invalidenein kommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vor genommen hat (Urk. 7/95/8) , gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung. 4.4.3
Es muss weiter berücksichtigt werden, dass im Gutachten der D.___ vom 5. April 2022 (E.
3.5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Datum der Untersuchungen (14.
und 16.
Februar 2022, Urk.
7/92/2) mit 70
% beurteilt wurde. Es wurde im Verlauf eine Verbesserung festgestellt ( Urk. 7/92/36). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV die Rente bis 31.
Mai 2022 befristet hat (E. 2.5). 4.5
Demnach gibt es ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine halbe Invaliden rente zugesprochen hat. Die gegen die Verfügungen vom 20. Oktober 2023 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen . 5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch , dass ihm die Beschwerde gegnerin für seine Tochter F.___ , geboren am 9. Oktober 2001, zu Unrecht keine Kinderrente zugesprochen habe, obwohl die Studien bescheini gun gen akten kun dig seien (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin bringt mit Beschwerde antwort vom 1 2. Januar 2024
jedoch zu Recht vor
( Urk. 6 S. 2) , dass die Unterlagen, welche zum Nachweis des Studiums der Tochter des Beschwerde führer s in Portugal erbringen sollen ( Urk. 7/174) , vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Ver fü gungen vom 20. Oktober 2023 ( Urk.
2) eingereicht wurden (vgl. den Poststempel vom 2 5. Oktober 2023 auf dem Briefumschlag, Urk. 7/175). Die Beschwerdegegnerin wird zum geltend gemachten Anspruch auf eine Kinderrente eine Verfügung zu erlassen haben . Es kann ihr aber nicht vorge worfen werden, dass sie mit den angefochtenen Ver fü gungen vom 20. Oktober 2023 ( Urk.
2) zu Unrecht nicht über den Anspruch des Beschwer deführers auf entsprechende Kinderrenten ent schieden hat, weswegen auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Zu sprache einer Kinderrente mangels Anfechtungsobjekt (E. 2.7) nicht einzu treten ist. 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. 7. 7.1
Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt (Urk. 13 S. 2). 7 . 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7 . 3
Rechtsanwalt Chopard machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorar note ( Urk. 14) keinen Gebra u ch. Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf
Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) fest zu setzen . 7 . 4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher