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IV.2023.00591

Kurzurteil bei übereinstimmenden Parteianträgen auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2024-02-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 2 4. Mai 2022 unter Hinweis auf Schmerzen an der Lenden- sowie an der Halswirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Am 2 4. September 2022 zog sich die Versicherte sodann einen Mehrfachbruch an der unteren Extremität rechts zu (Urk. 11/17/104, Urk. 11/18, Urk. 11/20/14, Urk. 1 S. 3). Infolgedessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 7. Oktober 2022 mit, dass aufgrund des Gesund heitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 11/19).

Nach einer Aktualisierung der medizinischen Aktenlage legte die IV-Stelle das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie, am 1 4. März 2023 Stellung nahm (Urk. 11/45/4-7). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 23. Mai 2023 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/46). Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2023 Einwand (Urk. 11/52), welchen sie am 1 0. August 2023 unter Beilage eines medizinischen Berichts vom 2 0. Juni 2023 ergänzte

(Urk. 11/59-60) . Mit Eingabe vom 3 1. August

2023, welcher ein weiterer medizinischer Bericht vom 2 3. August 2023 beigelegt wurde (Urk. 11/57, vgl. auch Urk. 11/61), ersuchte sie zudem um Gewährung beruflicher Eingliederungs massnahmen (Urk. 11/58). Am 3. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/64 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2023 unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihr Arbeitsvermittlung beziehungsweise berufliche Massnahmen zu gewäh ren. Im Anschluss an die Arbeitsvermittlung / beruflichen Massnahmen sei über ihren Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2024 reichte s ie einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 7-8). In ihrer Beschwerdeant wort vom 5. Februar 2024

(Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, g emäss RAD-Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 (Urk. 10) könne die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der nunmehr vorliegenden Berichte nicht eingeschätzt werden. So seien so wohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig . Da sich die Arztberichte zum Zeitraum vor Verfügungserlass äusserten, sei davon auszugehen, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weshalb eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zu erfolgen habe (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2024 mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden (Urk. 1 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2 .

In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin anhand der im Verfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und neuer Anspruchsprüfung, womit sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 einverstanden erklärt (Urk. 9 und Urk. 14). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3 . 3.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 3 00.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Dementsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin n ach § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom

21. Februar 2024 (Urk. 1 5) einen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten beziehungsweise 9 . 1 7 Stunden sowie Bara uslagen von Fr. 60.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die P artei ent schädigung vorliegend auf Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschä digung von Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 14 -15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 0. August 2023 unter Beilage eines medizinischen Berichts vom 2 0. Juni 2023 ergänzte

(Urk. 11/59-60) . Mit Eingabe vom 3 1. August

2023, welcher ein weiterer medizinischer Bericht vom 2 3. August 2023 beigelegt wurde (Urk. 11/57, vgl. auch Urk. 11/61), ersuchte sie zudem um Gewährung beruflicher Eingliederungs massnahmen (Urk. 11/58). Am 3. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/64 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2 .

In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin anhand der im Verfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und neuer Anspruchsprüfung, womit sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 einverstanden erklärt (Urk. 9 und Urk. 14). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3 . 3.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 3 00.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Dementsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin n ach § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt §

E. 2 1. Februar 2024 mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden (Urk. 1

E. 4 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom

21. Februar 2024 (Urk. 1 5) einen Aufwand von

E. 9 Stunden und

E. 10 Minuten beziehungsweise 9 . 1 7 Stunden sowie Bara uslagen von Fr. 60.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die P artei ent schädigung vorliegend auf Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschä digung von Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk.

E. 14 -15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00591

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

29. Februar 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 2 4. Mai 2022 unter Hinweis auf Schmerzen an der Lenden- sowie an der Halswirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Am 2 4. September 2022 zog sich die Versicherte sodann einen Mehrfachbruch an der unteren Extremität rechts zu (Urk. 11/17/104, Urk. 11/18, Urk. 11/20/14, Urk. 1 S. 3). Infolgedessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 7. Oktober 2022 mit, dass aufgrund des Gesund heitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 11/19).

Nach einer Aktualisierung der medizinischen Aktenlage legte die IV-Stelle das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie, am 1 4. März 2023 Stellung nahm (Urk. 11/45/4-7). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 23. Mai 2023 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/46). Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Juni 2023 Einwand (Urk. 11/52), welchen sie am 1 0. August 2023 unter Beilage eines medizinischen Berichts vom 2 0. Juni 2023 ergänzte

(Urk. 11/59-60) . Mit Eingabe vom 3 1. August

2023, welcher ein weiterer medizinischer Bericht vom 2 3. August 2023 beigelegt wurde (Urk. 11/57, vgl. auch Urk. 11/61), ersuchte sie zudem um Gewährung beruflicher Eingliederungs massnahmen (Urk. 11/58). Am 3. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/64 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2023 unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihr Arbeitsvermittlung beziehungsweise berufliche Massnahmen zu gewäh ren. Im Anschluss an die Arbeitsvermittlung / beruflichen Massnahmen sei über ihren Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2024 reichte s ie einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 7-8). In ihrer Beschwerdeant wort vom 5. Februar 2024

(Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, g emäss RAD-Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 (Urk. 10) könne die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der nunmehr vorliegenden Berichte nicht eingeschätzt werden. So seien so wohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig . Da sich die Arztberichte zum Zeitraum vor Verfügungserlass äusserten, sei davon auszugehen, dass sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weshalb eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zu erfolgen habe (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Stellungnahme vom 2 1. Februar 2024 mit dem Antrag auf Rückweisung einverstanden (Urk. 1 4) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2 .

In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin anhand der im Verfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung und neuer Anspruchsprüfung, womit sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2024 einverstanden erklärt (Urk. 9 und Urk. 14). Damit liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3 . 3.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 3 00.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Dementsprechend hat die vertretene Beschwerdeführerin n ach § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Rechtsanwältin Lotti Sigg machte mit Honorarnote vom

21. Februar 2024 (Urk. 1 5) einen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten beziehungsweise 9 . 1 7 Stunden sowie Bara uslagen von Fr. 60.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die P artei ent schädigung vorliegend auf Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschä digung von Fr. 2'239.95 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 14 -15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer