Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren am 25. Mai 2008 , wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am
23. Juni 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( medizinische Massnahmen ) angemeldet (Urk . 9/2 ). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) ab (Urk. 9/39), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 2018 im Prozess Nr. IV.2017.00151 bestätigt wurde (Urk. 9/65). 1.2
Mit Mitteilung vom 15. Juni 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie zur Eingliederung nach Art. 12 IVG vom 19. April 2017 bis 30. April 2019
( Urk. 9/56). Mit Mitteilungen vom 21. Mai 2019 (Urk. 9/71) und 30. Juni 2021 (Urk. 9/74) verlängerte sie die Kostengutspra che bis zum 30. April 202 3. Am 26. April 2023 stellte der Vater des Versicherten das Gesuch um erneute Verlängerung der Kostengutsprache (Urk. 9/76). Nachdem der IV-Stelle der ärztliche Bericht des behandelnden Kinderarztes vorgelegen hatte (vgl. Urk. 9/80) , teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023
mit , das s
sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 9/89) , woge gen der Versicherte am 3. Juli 2023 Einwände erhob (Urk. 9/90; Einwandergän zung vom 2. Oktober 2023, Urk. 9/118). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache ab (Urk. 9/121 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzu weisen, Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen, even tuell sei sie anzuweisen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 14. November 2023 reichte er den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 6. November 2023 (Urk. 6) nach (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend der Anspruch auf Kostengutsprache frühestens ab 1. Mai 2023 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine güns tige Prognose stellt (Abs. 3).
Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art.
12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art.
12 Abs.
3 IVG zum Ziel (Art.
2 Abs.
1 IVV). 1.3
Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min derjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnah men können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1.
Januar 2022 wurde auch Art.
12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenver sicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art.
12 Abs.
1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstaus bildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art.
12 Abs. 1 und Abs.
3 IVG sowie Art.
2 Abs.
1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bundesgerichtspraxis zu aArt . 12 IVG nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben soll ( vgl. Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2 6. Januar 2023, Pflege recht 2023 S.
113). 1. 4
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversi cherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigs tens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Kostengutsprache mit der Begründung (Urk. 2), es habe gemäss den ärztlichen Unterlagen bisher keine Psy chotherapie stattgefunden. Auch ohne Therapie sei der Beschwerdeführer wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie Prokrastination bei Haus aufgaben und Ablehnung von Aufforderungen seitens Erwachsener schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Laut Arztbericht stehe die Behandlung des Leidens im Vordergrund und diene nicht der Eingliederung als solche. Ein Anspruch auf Psychotherapie nach Art. 12 IVG könne geprüft werden, wenn über die berufliche n Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG entschieden worden sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort er gänzte sie (Urk. 8) , gemäss dem Bericht der p sychiatri schen Klinik Z.___
vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) stehe die Abklärung der Familiensituation im Vordergrund sowie die Bewältigung von sozialen Ängsten. Primär sei der Beschwerdeführer im Alltag überfordert und benötige Strukturen, was unter anderem dem aktuellen Lebensabschnitt (Puber tät) geschuldet sei. Die schulischen Leistungen seien gemäss dem Kinderarzt zufriedenstellend, die Motivation sowie die Selbst- und Impulskontrolle seien aber tief. Gesamthaft betrachtet stehe die Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Leidensbehandlung im Vordergrund, was vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei. Die bisherige Therapiedauer weise zudem dauerhaften Charakter auf, wobei eine gefestigte Prognose nicht erstellt sei (S. 2 Ziff. 3). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), e r sei sehr wohl und bei ver schiedenen Behandlerinnen
psychotherapeutisch behandelt worden . Im Mai 2023 habe die Therapie nach längerem Unterbruch endlich wieder aufgenommen wer den können (S. 4 Ziff. 5). Er weise insbesondere im Sozial- und Lernverhalten erhebliche Defizite auf und habe grosse Probleme in der zwischenmenschlichen Kommunikation. Das Grundleiden werde medikamentös in dem Sinne erfolgreich behandelt, dass von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne. Zusätz lich sei im Hinblick auf die Berufswahl eine Gesprächstherapie notwendig, indem die für die Berufslehre notwendigen Voraussetzungen gestärkt und damit die Voraussetzungen im Hinblick auf die berufliche Ausbildung verbessert würden (S. 4 Ziff. 6). Weshalb die Voraussetzungen zur Leistung der Kostengutsprache für die Psychotherapie nach sechs Jahren und ausgerechnet vor dem Übertritt in die Berufsausbildung nicht mehr erfüllt sein sollten, leuchte nicht ein (S. 5 Ziff. 8) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kosten gutsprache für die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie hat. 3. 3.1
Laut dem Bericht der Z.___ , Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) liegt beim Beschwerdeführer eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0, bei niedriger Intel ligenz (IQ 70-84; Ergebnis testpsychologisch ermittelt), psychiatrischer Störung/abweichendes Verhalten eines Elternteils und mässiger sozialer Beein trächtigung vor (S. 5 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe Anfang Jahr neben einer vordiagnostizierten ADHS vermehrt unter Trennungsängsten und Zwängen gelitten. Die s habe zu einem hohen Leidensdruck bei ihm und seinen Eltern geführt. Ausserdem sei die medikamentöse Behandlung des ADHS wegen unzu reichender Wirkung zu prüfen gewesen. Im Verlauf der Abklärungen habe eine deutliche Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Sowohl die zwanghaft anmutenden Handlungen (Wiederholungen beim Anziehen, spezielles Gangmuster, wiederholtes «Tschüss»- und «Gute Nacht»-Sagen) als auch die Ängste (vor allem auf die Mutter bezogen) hätten sich deutlich zurückgebildet , was zu einer Entlastung geführt habe . D ie Kriterien einer Angststörung und einer Zwangsstörung seien nicht hinreichend erfüllt . Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik ein kompensatorisches Verhalten vor dem Hintergrund einer Über forderung im Alltag bei bestehender ADHS mit hohem Strukturbedürfnis dar stelle . Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei optimiert worden und es zeige sich eine deutliche Verbesserung in der schulischen Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Beschwerdeführer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profi t ieren (S. 6 Ziff. 6) . 3.2 3.2.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 12. Juni 2021 (Urk. 9/72), die Eltern hätten seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 (vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) das Gefühl, dass es tendenziell abwärts gehe. Der Beschwerdeführer sei chaotischer und vergesslicher geworden und habe in der Schule Einträge gesammelt. Dies sei mit ein Grund gewesen, dass die beratenden Gespräche in der Praxis B.___
(im Juni 2020; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) eingeleitet worden seien, wobei dort jedoch die zentrale Arbeit/Beratung mehr in der Bindungsqualität zwischen Mutter und Kind als in der schulischen ADHS-Symptomatik gelegen habe. Aufgrund des Wechsels der fallführenden Therapeutin sei die weitere Behandlung (im Januar 2021; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) abgebrochen worden (S. 1 unten). Die Corona-Epidemie mit dem Homeschooling sei für die Familie infolge vermehrter Reibungsflächen belastend gewesen, weshalb die Medi k amente vorübergehend hätten umgestellt werden müssen. Im Ap ri l 2020 hätten die Eltern vermehrte Zwänge (z.B. Hände waschen) bemerkt, was Anlass zur Wiederaufnahme der Psychotherapie im B.___ gewesen sei. Anfangs 2021 hätten in der Schule die Übergangs gespräche im Hinblick auf die Oberstufe stattgefunden. Der Beschwerdeführer dürfte ins Niveau B eingeteilt werden , es gebe aber noch einige Problemfelder wie Pünktlichkeit, Loyalität und weitere, aufgrund derer er auch i ns Niveau C einge teilt werden könnte. Zur Begleitung in der Übergangszeit sei eine psychothera peutische Anbindung geplant gewesen, wobei aber kein Therap ieplatz habe gefunden werden können. Mit einer guten Begleitung könnten spätere Schwie rigkeiten in der Oberstufe und bei der Berufswahl abgefedert werden. Medika mentös sei der Beschwerdeführer gut eingestellt, eine psychotherapeutische Begleitung sei bei Tendenz zu zwanghaftem Verhalten, Übergang in die Oberstufe und innerfamiliärer Belastungssituation angezeigt (S. 2). 3.2.2
Am 31. März 2023 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/80), in der Schule sei der Beschwerdeführer integriert. Er habe keine Mobbingprobleme und sei medika mentös gut eingestellt. In Bezug auf das Verhalten sei es in letzter Zeit schwi e ri ger geworden : Vor allem bei Gruppenarbeiten fühle er sich nicht angesprochen, er werde von den Lehrpersonen als ruhi ger Schüler beschrieben, der bei Fragen ausweiche beziehungsweise die Lehrpersonen nicht ernst nehme. Die Hausaufga ben erledige er nicht immer von sich aus , sondern er müsse mehrmals dazu auf gefordert werden. Lerne er vor Prüfungen,
erziele er gute Noten, er sei aber nicht immer motiviert und erziele dann auch mässige Noten und müsse deswegen immer wieder Prüfungen wiederholen. Bei Aufträgen lasse er sich oft von seinen Freunden ablenken, die sozialen Aspekte seien für ihn prioritär. Die pädagogi schen Massnahmen seien gut, er werde eng geführt und es bestünden auch Ziel vereinbarungen. Dennoch sei er im Verhalten nur knapp genügend , was zu regelmässig en,
an die Eltern gerichtete negative n Rückmeldungen führe . Lang fristiges Ziel sei die Ausbildung zum Elektroinstallateur, wofür gut e Mathematik kenntnisse erforderlich seien. In Mathematik h abe er aber seine Defizite (S. 1 Mitte). Zu Hause habe sich sein Verhalten ein wenig gebessert. Das Ein fordern von Regeln sei mühsam, suche er doch immer wieder Auswege
(S. 1 unten f.). Termine müssten von den Eltern immer noch kontrolliert werden. Gerade jetzt, während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl sei er auf eine speziali sierte Begleitung angewiesen (S. 2 oben ). 3.2.3
Mit Bericht vom 26. September 2023 (Urk. 9/113 = Urk. 9/118/3-5 ) hielt Dr. A.___ fest, aktuell besuche der Beschwerdeführer die dritte Oberstufe auf Niveau B. Er sei medikamentös gut eingestellt. Die schulischen Leistungen seien zufriedenstel lend, aber die Motivation , das Engagement und die Selbstkontrolle seien tief und die Impulskontrolle sei auffällig. Eine körperliche Aggressivität sei nicht mehr vorhanden, allenfalls eine verbale (S. 2 oben) . Der Beschwerdeführer könne gut helfen, sei einfühlsam und handwerklich nicht ungeschickt. Wenn er motiviert sei, könne er sich auch einsetzen, was bei den Schnupperlehren gesehen worden sei. Allerdings sei er im « Multicheck » ungenügend gewesen und sei jetzt ent täuscht (S. 2 unten). Mit einer klaren Struktur, einer engen Führung der medika mentöse n Behandlung und einer psychologische n Begleitung sollte er fähig sein, im primären Arbeitsmarkt einen Abschluss zu erlangen. 3.3
C.___ , Psychologin MSc , eidg. anerkannte Psychotherapeutin, berichtete am 6. November 2023 (Urk. 6), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Mai 2023 alle 2-3 Wochen bei ihr in der Therapie, in welcher sowohl mit kognitiv-verhaltensorientierten als auch emotionsfokussierten Therapieelemen ten gearbeitet werde (S. 1 Ziff. 1). Es zeigten sich unter anderem Schwierigkeiten in der Strukturierung und Organisation ( beispielsweise von Hausaufgaben oder Lerninhalten für Prüfungen ) . Thema der Therapie seien Lern- und Organisations strategien und der Umgang mit den immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in der Schule und den damit verbundenen Emotionen und Verhaltensweisen, aber auch der Umgang mit Absagen auf Bewerbungen und das Eruieren von Interes sensgebieten bei der Berufswahl. Nach der erfolgreichen Lehrstellensuche seien nun zusätzliche, auf den Lehrbeginn ausgerichtete Themen für den weiteren The rapieverlauf geplant (Aufrechterhalten der Schul- und Lernmotivation, Übergang von der Schule in den Beruf; S. 1 Ziff. 2). Aktuell scheine der Beschwerdeführer vor allem bezüglich seiner verschiedenen schulischen Herausforderungen emoti onale und motivationale Schwierigkeiten zu erleben. Diese seien ein wichtiger Bestandteil der psychotherapeutischen Gespräche, auch mit dem Ziel, die nun anstehende berufliche Eingliederung positiv zu beeinflussen (S. 2 Ziff. 3). 3.4 3.4.1
Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, gab am 31. Mai 2023 (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Juni 2023, Urk. 9/88 S. 2) folgende Beurteilung ab: Es sei verwunderlich, dass bisher keine Psychotherapie stattge funden habe. Aber auch ohne Psychotherapie sei der Beschwerdeführer laut Dr. A.___ wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie « Prokri nastration » (wohl: Prokrastination) bei Hausaufgaben und Ablehnung von Auf forderungen durch Erwachsene schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Ausserdem gelte die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung, die nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden könne. 3.4.2
Am 4. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Oktober 2023, Urk. 9/120 S. 3), da die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung gelte, sei die Psychotherapie nur als eingliederungsrelevant zu beurteilen, wenn Mass nahmen nach Art. 15 f. IVG gesprochen w ü rden. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Entscheidung auf die Beurteilung des RAD-Arztes (E. 3.4). Dessen Beurteilung gründet indessen auf I r rtümern . Zum einen trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nie in Psychotherapie befunden haben soll. So kann doch dem Bericht der Z.___ vom 5. Juni 2018 (E. 3.1) ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer im Abklärungszeitraum in psycho therapeutischer Behandlung gestanden hat und die Weiterführung der Psycho therapie empfohlen worden ist. Auch wenn Dr. D.___ dieser Bericht im Zeitpunkt seiner Einschätzung noch nicht zur Verfügung gestanden hat, hätte er - hätte er denn die Akten sorgfältig geprüft - festgestellt, dass bereits im Z.___ -Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 9/33/6-8) auf die in die Behandlung des Beschwerdeführers involvierte Psychotherapeutin hingewiesen wurde (S. 3 unten). Auch im Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2017 (Urk. 9/53), gestützt auf welchen die Beschwer degegnerin die erste Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie leistete (vgl. Urk. 9/55 S. 2) , wurde auf die psychotherapeutische Behandlung des Beschwer deführers hingewiesen (S. 2 Ziff. 2.7).
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch sol che, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter eine m die berufliche Aus bildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 131 V 9 E.
4.2; SVR 2009 IV Nr.
4 S.
16, 9C_729/2008 E.
2.2 mit Hinweisen ; vgl. auch vorstehende E. 1.3 ). Nicht korrekt ist daher die Aussage von Dr. D.___ , dass die Behandlung eines ADHS als Leidensbehandlung gelte und nur bei gleichzeitig stattfindenden beruflichen Massnahmen als eingliederungs relevant gelte , d enn d er
Übernahme von Psychotherapie als medizinische Mass nahme steht unabhängig von der Diagnose dann nichts im Wege, wenn ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung ein treten würde und mit der Therapie gleichzeitig ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen. Nur eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unab dingbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn berufliche Mass nahmen zugesprochen werden, wobei diesfalls allerdings ein Leistungsanspruch auf medizinische Massnahmen bis zum Ende der beruflichen Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 IVG) . 4 .2
D iagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (F90.0) . Laut dem B ericht
der Z.___
(E. 3.1) wurde n die Untersuchungen im Frühjahr 2018 zur Überprüfung der medikamentösen Behandlung und der seit kurzem bestehenden zunehmenden Ängste des Beschwerdeführers aufgenommen, wobei die Abklärungen ergaben, dass die Kri terien einer Angst- oder Zwangsstörung nicht hinreichend erfüllt waren. Die medikamentöse Behandlung wurde optimiert, worunter sich eine deutliche Ver besserung der schulischen Leistungsfähigkeit zeigte .
D ie zwanghaft anmutenden Handlungen und die Ängste bildeten sich noch während der Dauer der Abklärung deutlich zurück. Die Fachleute der Z.___ empfahlen die Weiterführung der Psy chotherapie , wobei sie allerdings auf den Zweck derselben nicht weiter eingingen, sondern vielmehr eine Verbesserung der schulischen Leistungen auf die medika mentöse Behandlung zurückführten und darauf hinwiesen, dass der Beschwerde führer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profitieren konnte.
Dr. A.___ stellte d rei Jahre später im Juni 2021 fest
(E. 3.2.1) , dass der Beschwer deführer medikamentös gut eingestellt sei. Seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 sei er laut den Eltern chaotischer und vergesslicher geworden , und sie hätten vermehrt Zwänge beobachtet, weshalb ab Juni 2020 wieder eine Psy chotherapie installiert wurde , welche sich allerdings weniger auf die schulische ADHS-Symptomatik und mehr auf die Bindung zwischen Mutter und Sohn rich tete . Dies e wurde im Januar 2021 wieder aufgegeben . Eine psychotherapeutische Anbindung erachtete Dr. A.___ im Zusammenhang mit dem Wechsel auf die Oberstufe wieder als angezeigt, damit spätere Schwierigkeiten abgefedert werden könnten. Eine psychotherapeutische Behandlung konnte in der Folge nicht mehr aufgenommen werden , offenbar, weil sich kein Therapieplatz finden liess . Aller dings bekräftigte Dr. A.___ im März 2023 (E. 3.2.2), dass der Beschwerdeführer auf eine Begleitung während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl angewiesen sei .
Es fällt zwar einerseits auf, dass der Beschwerdeführer mit der guten medikamen tösen Einstellung zufriedenstellende schulische Leistungen erbringen konnte und kann, er jedoch ein auffälliges Verhalten zeigt, indem ihm die Motivation fehlt, sei es bei Gruppenarbeiten, bei der Erledigung der Hausaufgaben oder beim Ler nen und dies bei ihm, aber auch in seinem Umfeld , zu negativen Rückmeldungen führt . Ob es sich hierbei bei der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung ledig lich um pubertäres Verhalten handel n soll (vgl. E. 3.4.1) , erscheint unwahrschein lich, wurde doch Ähnliches schon im Z.___ -Bericht erwähnt, als der Beschwerde führer erst 10 Jahre alt war. Selbst aber wenn das als auffällig beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers Ausfluss der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstö rung sein sollte, kann den Berichten von Dr. A.___ nicht entnommen werden, welches Ziel mit der beantragten Psychotherapie verfolgt wird . Obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre - wenn auch nicht durchgehend - in psy chotherapeutischer Behandlung stand, kann den Berichten nichts darüber ent nommen werden, welche Wirkung die Therapie zeitigte und insbesondere, ob während der Therapiepausen Rückschritte zu verzeichnen waren. Ebenso wenig stellte Dr. A.___ die mutmassliche Dauer der Therapie in Aussicht. Insgesamt ist somit aus den aktuellen Arztberichten nicht ersichtlich, ob mittels Psychotherapie lediglich eine Stabilisierung des Zustandes erfolgen soll , oder ob
- was Voraus setzung für den Anspruch auf Kostengutsprache ist - mittels Behandlung ein ver besserter stabiler Zustand angestrebt wird und auch in angemessener Zeit erreicht werden könnte und inwiefern dieser Zustand erheblich verbesserte Voraussetzun gen für die spätere Berufsa usbildung und Erwerbsfähigkeit schaffen soll .
Daran ändert auch der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin (E. 3.3) nichts, erläutert diese zwar, mit welchen Therapieelementen gearbeitet wird und welche Themen therapeutisch angegangen werden, nicht aber, ob die therapeuti sche Vorkehr ein e unmittelbare oder lediglich mittelbare Wirkung auf die Ein gliederung zeitigen soll. 4 .3
Nachdem anhand der vorliegenden Berichte nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Psychotherapie im Sinne medizinischer Massnahmen nach Art. 12 IVG gegeben sind, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (vgl.
Rz . 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023) und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
I VG) und auf Fr. 7 00 . festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend der Anspruch auf Kostengutsprache frühestens ab 1. Mai 2023 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine güns tige Prognose stellt (Abs. 3).
Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art.
12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art.
12 Abs.
E. 1.3 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min derjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnah men können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1.
Januar 2022 wurde auch Art.
12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenver sicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art.
12 Abs.
1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstaus bildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art.
12 Abs. 1 und Abs.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzu weisen, Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen, even tuell sei sie anzuweisen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 14. November 2023 reichte er den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 6. November 2023 (Urk. 6) nach (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Kostengutsprache mit der Begründung (Urk. 2), es habe gemäss den ärztlichen Unterlagen bisher keine Psy chotherapie stattgefunden. Auch ohne Therapie sei der Beschwerdeführer wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie Prokrastination bei Haus aufgaben und Ablehnung von Aufforderungen seitens Erwachsener schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Laut Arztbericht stehe die Behandlung des Leidens im Vordergrund und diene nicht der Eingliederung als solche. Ein Anspruch auf Psychotherapie nach Art. 12 IVG könne geprüft werden, wenn über die berufliche n Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG entschieden worden sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort er gänzte sie (Urk. 8) , gemäss dem Bericht der p sychiatri schen Klinik Z.___
vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) stehe die Abklärung der Familiensituation im Vordergrund sowie die Bewältigung von sozialen Ängsten. Primär sei der Beschwerdeführer im Alltag überfordert und benötige Strukturen, was unter anderem dem aktuellen Lebensabschnitt (Puber tät) geschuldet sei. Die schulischen Leistungen seien gemäss dem Kinderarzt zufriedenstellend, die Motivation sowie die Selbst- und Impulskontrolle seien aber tief. Gesamthaft betrachtet stehe die Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Leidensbehandlung im Vordergrund, was vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei. Die bisherige Therapiedauer weise zudem dauerhaften Charakter auf, wobei eine gefestigte Prognose nicht erstellt sei (S. 2 Ziff. 3).
E. 2.2 mit Hinweisen ; vgl. auch vorstehende E. 1.3 ). Nicht korrekt ist daher die Aussage von Dr. D.___ , dass die Behandlung eines ADHS als Leidensbehandlung gelte und nur bei gleichzeitig stattfindenden beruflichen Massnahmen als eingliederungs relevant gelte , d enn d er
Übernahme von Psychotherapie als medizinische Mass nahme steht unabhängig von der Diagnose dann nichts im Wege, wenn ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung ein treten würde und mit der Therapie gleichzeitig ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen. Nur eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unab dingbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn berufliche Mass nahmen zugesprochen werden, wobei diesfalls allerdings ein Leistungsanspruch auf medizinische Massnahmen bis zum Ende der beruflichen Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 IVG) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kosten gutsprache für die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie hat. 3.
E. 3 IVG sowie Art.
2 Abs.
1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bundesgerichtspraxis zu aArt . 12 IVG nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben soll ( vgl. Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2 6. Januar 2023, Pflege recht 2023 S.
113). 1.
E. 3.1 Laut dem Bericht der Z.___ , Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) liegt beim Beschwerdeführer eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0, bei niedriger Intel ligenz (IQ 70-84; Ergebnis testpsychologisch ermittelt), psychiatrischer Störung/abweichendes Verhalten eines Elternteils und mässiger sozialer Beein trächtigung vor (S. 5 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe Anfang Jahr neben einer vordiagnostizierten ADHS vermehrt unter Trennungsängsten und Zwängen gelitten. Die s habe zu einem hohen Leidensdruck bei ihm und seinen Eltern geführt. Ausserdem sei die medikamentöse Behandlung des ADHS wegen unzu reichender Wirkung zu prüfen gewesen. Im Verlauf der Abklärungen habe eine deutliche Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Sowohl die zwanghaft anmutenden Handlungen (Wiederholungen beim Anziehen, spezielles Gangmuster, wiederholtes «Tschüss»- und «Gute Nacht»-Sagen) als auch die Ängste (vor allem auf die Mutter bezogen) hätten sich deutlich zurückgebildet , was zu einer Entlastung geführt habe . D ie Kriterien einer Angststörung und einer Zwangsstörung seien nicht hinreichend erfüllt . Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik ein kompensatorisches Verhalten vor dem Hintergrund einer Über forderung im Alltag bei bestehender ADHS mit hohem Strukturbedürfnis dar stelle . Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei optimiert worden und es zeige sich eine deutliche Verbesserung in der schulischen Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Beschwerdeführer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profi t ieren (S. 6 Ziff. 6) .
E. 3.2.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 12. Juni 2021 (Urk. 9/72), die Eltern hätten seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 (vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) das Gefühl, dass es tendenziell abwärts gehe. Der Beschwerdeführer sei chaotischer und vergesslicher geworden und habe in der Schule Einträge gesammelt. Dies sei mit ein Grund gewesen, dass die beratenden Gespräche in der Praxis B.___
(im Juni 2020; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) eingeleitet worden seien, wobei dort jedoch die zentrale Arbeit/Beratung mehr in der Bindungsqualität zwischen Mutter und Kind als in der schulischen ADHS-Symptomatik gelegen habe. Aufgrund des Wechsels der fallführenden Therapeutin sei die weitere Behandlung (im Januar 2021; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) abgebrochen worden (S. 1 unten). Die Corona-Epidemie mit dem Homeschooling sei für die Familie infolge vermehrter Reibungsflächen belastend gewesen, weshalb die Medi k amente vorübergehend hätten umgestellt werden müssen. Im Ap ri l 2020 hätten die Eltern vermehrte Zwänge (z.B. Hände waschen) bemerkt, was Anlass zur Wiederaufnahme der Psychotherapie im B.___ gewesen sei. Anfangs 2021 hätten in der Schule die Übergangs gespräche im Hinblick auf die Oberstufe stattgefunden. Der Beschwerdeführer dürfte ins Niveau B eingeteilt werden , es gebe aber noch einige Problemfelder wie Pünktlichkeit, Loyalität und weitere, aufgrund derer er auch i ns Niveau C einge teilt werden könnte. Zur Begleitung in der Übergangszeit sei eine psychothera peutische Anbindung geplant gewesen, wobei aber kein Therap ieplatz habe gefunden werden können. Mit einer guten Begleitung könnten spätere Schwie rigkeiten in der Oberstufe und bei der Berufswahl abgefedert werden. Medika mentös sei der Beschwerdeführer gut eingestellt, eine psychotherapeutische Begleitung sei bei Tendenz zu zwanghaftem Verhalten, Übergang in die Oberstufe und innerfamiliärer Belastungssituation angezeigt (S. 2).
E. 3.2.2 Am 31. März 2023 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/80), in der Schule sei der Beschwerdeführer integriert. Er habe keine Mobbingprobleme und sei medika mentös gut eingestellt. In Bezug auf das Verhalten sei es in letzter Zeit schwi e ri ger geworden : Vor allem bei Gruppenarbeiten fühle er sich nicht angesprochen, er werde von den Lehrpersonen als ruhi ger Schüler beschrieben, der bei Fragen ausweiche beziehungsweise die Lehrpersonen nicht ernst nehme. Die Hausaufga ben erledige er nicht immer von sich aus , sondern er müsse mehrmals dazu auf gefordert werden. Lerne er vor Prüfungen,
erziele er gute Noten, er sei aber nicht immer motiviert und erziele dann auch mässige Noten und müsse deswegen immer wieder Prüfungen wiederholen. Bei Aufträgen lasse er sich oft von seinen Freunden ablenken, die sozialen Aspekte seien für ihn prioritär. Die pädagogi schen Massnahmen seien gut, er werde eng geführt und es bestünden auch Ziel vereinbarungen. Dennoch sei er im Verhalten nur knapp genügend , was zu regelmässig en,
an die Eltern gerichtete negative n Rückmeldungen führe . Lang fristiges Ziel sei die Ausbildung zum Elektroinstallateur, wofür gut e Mathematik kenntnisse erforderlich seien. In Mathematik h abe er aber seine Defizite (S. 1 Mitte). Zu Hause habe sich sein Verhalten ein wenig gebessert. Das Ein fordern von Regeln sei mühsam, suche er doch immer wieder Auswege
(S. 1 unten f.). Termine müssten von den Eltern immer noch kontrolliert werden. Gerade jetzt, während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl sei er auf eine speziali sierte Begleitung angewiesen (S. 2 oben ).
E. 3.2.3 Mit Bericht vom 26. September 2023 (Urk. 9/113 = Urk. 9/118/3-5 ) hielt Dr. A.___ fest, aktuell besuche der Beschwerdeführer die dritte Oberstufe auf Niveau B. Er sei medikamentös gut eingestellt. Die schulischen Leistungen seien zufriedenstel lend, aber die Motivation , das Engagement und die Selbstkontrolle seien tief und die Impulskontrolle sei auffällig. Eine körperliche Aggressivität sei nicht mehr vorhanden, allenfalls eine verbale (S. 2 oben) . Der Beschwerdeführer könne gut helfen, sei einfühlsam und handwerklich nicht ungeschickt. Wenn er motiviert sei, könne er sich auch einsetzen, was bei den Schnupperlehren gesehen worden sei. Allerdings sei er im « Multicheck » ungenügend gewesen und sei jetzt ent täuscht (S. 2 unten). Mit einer klaren Struktur, einer engen Führung der medika mentöse n Behandlung und einer psychologische n Begleitung sollte er fähig sein, im primären Arbeitsmarkt einen Abschluss zu erlangen.
E. 3.3 C.___ , Psychologin MSc , eidg. anerkannte Psychotherapeutin, berichtete am 6. November 2023 (Urk. 6), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Mai 2023 alle 2-3 Wochen bei ihr in der Therapie, in welcher sowohl mit kognitiv-verhaltensorientierten als auch emotionsfokussierten Therapieelemen ten gearbeitet werde (S. 1 Ziff. 1). Es zeigten sich unter anderem Schwierigkeiten in der Strukturierung und Organisation ( beispielsweise von Hausaufgaben oder Lerninhalten für Prüfungen ) . Thema der Therapie seien Lern- und Organisations strategien und der Umgang mit den immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in der Schule und den damit verbundenen Emotionen und Verhaltensweisen, aber auch der Umgang mit Absagen auf Bewerbungen und das Eruieren von Interes sensgebieten bei der Berufswahl. Nach der erfolgreichen Lehrstellensuche seien nun zusätzliche, auf den Lehrbeginn ausgerichtete Themen für den weiteren The rapieverlauf geplant (Aufrechterhalten der Schul- und Lernmotivation, Übergang von der Schule in den Beruf; S. 1 Ziff. 2). Aktuell scheine der Beschwerdeführer vor allem bezüglich seiner verschiedenen schulischen Herausforderungen emoti onale und motivationale Schwierigkeiten zu erleben. Diese seien ein wichtiger Bestandteil der psychotherapeutischen Gespräche, auch mit dem Ziel, die nun anstehende berufliche Eingliederung positiv zu beeinflussen (S. 2 Ziff. 3).
E. 3.4.1 Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, gab am 31. Mai 2023 (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Juni 2023, Urk. 9/88 S. 2) folgende Beurteilung ab: Es sei verwunderlich, dass bisher keine Psychotherapie stattge funden habe. Aber auch ohne Psychotherapie sei der Beschwerdeführer laut Dr. A.___ wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie « Prokri nastration » (wohl: Prokrastination) bei Hausaufgaben und Ablehnung von Auf forderungen durch Erwachsene schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Ausserdem gelte die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung, die nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden könne.
E. 3.4.2 Am 4. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Oktober 2023, Urk. 9/120 S. 3), da die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung gelte, sei die Psychotherapie nur als eingliederungsrelevant zu beurteilen, wenn Mass nahmen nach Art. 15 f. IVG gesprochen w ü rden.
E. 4 .3
Nachdem anhand der vorliegenden Berichte nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Psychotherapie im Sinne medizinischer Massnahmen nach Art. 12 IVG gegeben sind, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (vgl.
Rz . 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023) und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
E. 5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
I VG) und auf Fr. 7 00 . festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 5.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren am 25. Mai 2008 , wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am
- Juni 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( medizinische Massnahmen ) angemeldet (Urk . 9/2 ). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) ab (Urk. 9/39), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 2018 im Prozess Nr. IV.2017.00151 bestätigt wurde (Urk. 9/65). 1.2 Mit Mitteilung vom 15. Juni 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie zur Eingliederung nach Art. 12 IVG vom 19. April 2017 bis 30. April 2019 ( Urk. 9/56). Mit Mitteilungen vom 21. Mai 2019 (Urk. 9/71) und 30. Juni 2021 (Urk. 9/74) verlängerte sie die Kostengutspra che bis zum 30. April 202
- Am 26. April 2023 stellte der Vater des Versicherten das Gesuch um erneute Verlängerung der Kostengutsprache (Urk. 9/76). Nachdem der IV-Stelle der ärztliche Bericht des behandelnden Kinderarztes vorgelegen hatte (vgl. Urk. 9/80) , teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 mit , das s sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 9/89) , woge gen der Versicherte am 3. Juli 2023 Einwände erhob (Urk. 9/90; Einwandergän zung vom 2. Oktober 2023, Urk. 9/118). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache ab (Urk. 9/121 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzu weisen, Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen, even tuell sei sie anzuweisen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 14. November 2023 reichte er den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 6. November 2023 (Urk. 6) nach (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da vorliegend der Anspruch auf Kostengutsprache frühestens ab
- Mai 2023 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine güns tige Prognose stellt (Abs. 3). Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV). 1.3 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min derjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnah men können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 wurde auch Art. 12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenver sicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art. 12 Abs. 1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstaus bildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bundesgerichtspraxis zu aArt . 12 IVG nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben soll ( vgl. Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2
- Januar 2023, Pflege recht 2023 S. 113).
- 4 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversi cherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen). Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigs tens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Kostengutsprache mit der Begründung (Urk. 2), es habe gemäss den ärztlichen Unterlagen bisher keine Psy chotherapie stattgefunden. Auch ohne Therapie sei der Beschwerdeführer wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie Prokrastination bei Haus aufgaben und Ablehnung von Aufforderungen seitens Erwachsener schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Laut Arztbericht stehe die Behandlung des Leidens im Vordergrund und diene nicht der Eingliederung als solche. Ein Anspruch auf Psychotherapie nach Art. 12 IVG könne geprüft werden, wenn über die berufliche n Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG entschieden worden sei (S. 2). Mit Beschwerdeantwort er gänzte sie (Urk. 8) , gemäss dem Bericht der p sychiatri schen Klinik Z.___ vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) stehe die Abklärung der Familiensituation im Vordergrund sowie die Bewältigung von sozialen Ängsten. Primär sei der Beschwerdeführer im Alltag überfordert und benötige Strukturen, was unter anderem dem aktuellen Lebensabschnitt (Puber tät) geschuldet sei. Die schulischen Leistungen seien gemäss dem Kinderarzt zufriedenstellend, die Motivation sowie die Selbst- und Impulskontrolle seien aber tief. Gesamthaft betrachtet stehe die Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Leidensbehandlung im Vordergrund, was vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei. Die bisherige Therapiedauer weise zudem dauerhaften Charakter auf, wobei eine gefestigte Prognose nicht erstellt sei (S. 2 Ziff. 3). 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), e r sei sehr wohl und bei ver schiedenen Behandlerinnen psychotherapeutisch behandelt worden . Im Mai 2023 habe die Therapie nach längerem Unterbruch endlich wieder aufgenommen wer den können (S. 4 Ziff. 5). Er weise insbesondere im Sozial- und Lernverhalten erhebliche Defizite auf und habe grosse Probleme in der zwischenmenschlichen Kommunikation. Das Grundleiden werde medikamentös in dem Sinne erfolgreich behandelt, dass von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne. Zusätz lich sei im Hinblick auf die Berufswahl eine Gesprächstherapie notwendig, indem die für die Berufslehre notwendigen Voraussetzungen gestärkt und damit die Voraussetzungen im Hinblick auf die berufliche Ausbildung verbessert würden (S. 4 Ziff. 6). Weshalb die Voraussetzungen zur Leistung der Kostengutsprache für die Psychotherapie nach sechs Jahren und ausgerechnet vor dem Übertritt in die Berufsausbildung nicht mehr erfüllt sein sollten, leuchte nicht ein (S. 5 Ziff. 8) . 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kosten gutsprache für die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie hat.
- 3.1 Laut dem Bericht der Z.___ , Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) liegt beim Beschwerdeführer eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0, bei niedriger Intel ligenz (IQ 70-84; Ergebnis testpsychologisch ermittelt), psychiatrischer Störung/abweichendes Verhalten eines Elternteils und mässiger sozialer Beein trächtigung vor (S. 5 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe Anfang Jahr neben einer vordiagnostizierten ADHS vermehrt unter Trennungsängsten und Zwängen gelitten. Die s habe zu einem hohen Leidensdruck bei ihm und seinen Eltern geführt. Ausserdem sei die medikamentöse Behandlung des ADHS wegen unzu reichender Wirkung zu prüfen gewesen. Im Verlauf der Abklärungen habe eine deutliche Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Sowohl die zwanghaft anmutenden Handlungen (Wiederholungen beim Anziehen, spezielles Gangmuster, wiederholtes «Tschüss»- und «Gute Nacht»-Sagen) als auch die Ängste (vor allem auf die Mutter bezogen) hätten sich deutlich zurückgebildet , was zu einer Entlastung geführt habe . D ie Kriterien einer Angststörung und einer Zwangsstörung seien nicht hinreichend erfüllt . Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik ein kompensatorisches Verhalten vor dem Hintergrund einer Über forderung im Alltag bei bestehender ADHS mit hohem Strukturbedürfnis dar stelle . Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei optimiert worden und es zeige sich eine deutliche Verbesserung in der schulischen Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Beschwerdeführer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profi t ieren (S. 6 Ziff. 6) . 3.2 3.2.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 12. Juni 2021 (Urk. 9/72), die Eltern hätten seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 (vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) das Gefühl, dass es tendenziell abwärts gehe. Der Beschwerdeführer sei chaotischer und vergesslicher geworden und habe in der Schule Einträge gesammelt. Dies sei mit ein Grund gewesen, dass die beratenden Gespräche in der Praxis B.___ (im Juni 2020; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) eingeleitet worden seien, wobei dort jedoch die zentrale Arbeit/Beratung mehr in der Bindungsqualität zwischen Mutter und Kind als in der schulischen ADHS-Symptomatik gelegen habe. Aufgrund des Wechsels der fallführenden Therapeutin sei die weitere Behandlung (im Januar 2021; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) abgebrochen worden (S. 1 unten). Die Corona-Epidemie mit dem Homeschooling sei für die Familie infolge vermehrter Reibungsflächen belastend gewesen, weshalb die Medi k amente vorübergehend hätten umgestellt werden müssen. Im Ap ri l 2020 hätten die Eltern vermehrte Zwänge (z.B. Hände waschen) bemerkt, was Anlass zur Wiederaufnahme der Psychotherapie im B.___ gewesen sei. Anfangs 2021 hätten in der Schule die Übergangs gespräche im Hinblick auf die Oberstufe stattgefunden. Der Beschwerdeführer dürfte ins Niveau B eingeteilt werden , es gebe aber noch einige Problemfelder wie Pünktlichkeit, Loyalität und weitere, aufgrund derer er auch i ns Niveau C einge teilt werden könnte. Zur Begleitung in der Übergangszeit sei eine psychothera peutische Anbindung geplant gewesen, wobei aber kein Therap ieplatz habe gefunden werden können. Mit einer guten Begleitung könnten spätere Schwie rigkeiten in der Oberstufe und bei der Berufswahl abgefedert werden. Medika mentös sei der Beschwerdeführer gut eingestellt, eine psychotherapeutische Begleitung sei bei Tendenz zu zwanghaftem Verhalten, Übergang in die Oberstufe und innerfamiliärer Belastungssituation angezeigt (S. 2). 3.2.2 Am 31. März 2023 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/80), in der Schule sei der Beschwerdeführer integriert. Er habe keine Mobbingprobleme und sei medika mentös gut eingestellt. In Bezug auf das Verhalten sei es in letzter Zeit schwi e ri ger geworden : Vor allem bei Gruppenarbeiten fühle er sich nicht angesprochen, er werde von den Lehrpersonen als ruhi ger Schüler beschrieben, der bei Fragen ausweiche beziehungsweise die Lehrpersonen nicht ernst nehme. Die Hausaufga ben erledige er nicht immer von sich aus , sondern er müsse mehrmals dazu auf gefordert werden. Lerne er vor Prüfungen, erziele er gute Noten, er sei aber nicht immer motiviert und erziele dann auch mässige Noten und müsse deswegen immer wieder Prüfungen wiederholen. Bei Aufträgen lasse er sich oft von seinen Freunden ablenken, die sozialen Aspekte seien für ihn prioritär. Die pädagogi schen Massnahmen seien gut, er werde eng geführt und es bestünden auch Ziel vereinbarungen. Dennoch sei er im Verhalten nur knapp genügend , was zu regelmässig en, an die Eltern gerichtete negative n Rückmeldungen führe . Lang fristiges Ziel sei die Ausbildung zum Elektroinstallateur, wofür gut e Mathematik kenntnisse erforderlich seien. In Mathematik h abe er aber seine Defizite (S. 1 Mitte). Zu Hause habe sich sein Verhalten ein wenig gebessert. Das Ein fordern von Regeln sei mühsam, suche er doch immer wieder Auswege (S. 1 unten f.). Termine müssten von den Eltern immer noch kontrolliert werden. Gerade jetzt, während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl sei er auf eine speziali sierte Begleitung angewiesen (S. 2 oben ). 3.2.3 Mit Bericht vom 26. September 2023 (Urk. 9/113 = Urk. 9/118/3-5 ) hielt Dr. A.___ fest, aktuell besuche der Beschwerdeführer die dritte Oberstufe auf Niveau B. Er sei medikamentös gut eingestellt. Die schulischen Leistungen seien zufriedenstel lend, aber die Motivation , das Engagement und die Selbstkontrolle seien tief und die Impulskontrolle sei auffällig. Eine körperliche Aggressivität sei nicht mehr vorhanden, allenfalls eine verbale (S. 2 oben) . Der Beschwerdeführer könne gut helfen, sei einfühlsam und handwerklich nicht ungeschickt. Wenn er motiviert sei, könne er sich auch einsetzen, was bei den Schnupperlehren gesehen worden sei. Allerdings sei er im « Multicheck » ungenügend gewesen und sei jetzt ent täuscht (S. 2 unten). Mit einer klaren Struktur, einer engen Führung der medika mentöse n Behandlung und einer psychologische n Begleitung sollte er fähig sein, im primären Arbeitsmarkt einen Abschluss zu erlangen. 3.3 C.___ , Psychologin MSc , eidg. anerkannte Psychotherapeutin, berichtete am 6. November 2023 (Urk. 6), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Mai 2023 alle 2-3 Wochen bei ihr in der Therapie, in welcher sowohl mit kognitiv-verhaltensorientierten als auch emotionsfokussierten Therapieelemen ten gearbeitet werde (S. 1 Ziff. 1). Es zeigten sich unter anderem Schwierigkeiten in der Strukturierung und Organisation ( beispielsweise von Hausaufgaben oder Lerninhalten für Prüfungen ) . Thema der Therapie seien Lern- und Organisations strategien und der Umgang mit den immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in der Schule und den damit verbundenen Emotionen und Verhaltensweisen, aber auch der Umgang mit Absagen auf Bewerbungen und das Eruieren von Interes sensgebieten bei der Berufswahl. Nach der erfolgreichen Lehrstellensuche seien nun zusätzliche, auf den Lehrbeginn ausgerichtete Themen für den weiteren The rapieverlauf geplant (Aufrechterhalten der Schul- und Lernmotivation, Übergang von der Schule in den Beruf; S. 1 Ziff. 2). Aktuell scheine der Beschwerdeführer vor allem bezüglich seiner verschiedenen schulischen Herausforderungen emoti onale und motivationale Schwierigkeiten zu erleben. Diese seien ein wichtiger Bestandteil der psychotherapeutischen Gespräche, auch mit dem Ziel, die nun anstehende berufliche Eingliederung positiv zu beeinflussen (S. 2 Ziff. 3). 3.4 3.4.1 Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, gab am 31. Mai 2023 (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Juni 2023, Urk. 9/88 S. 2) folgende Beurteilung ab: Es sei verwunderlich, dass bisher keine Psychotherapie stattge funden habe. Aber auch ohne Psychotherapie sei der Beschwerdeführer laut Dr. A.___ wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie « Prokri nastration » (wohl: Prokrastination) bei Hausaufgaben und Ablehnung von Auf forderungen durch Erwachsene schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Ausserdem gelte die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung, die nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden könne. 3.4.2 Am 4. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Oktober 2023, Urk. 9/120 S. 3), da die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung gelte, sei die Psychotherapie nur als eingliederungsrelevant zu beurteilen, wenn Mass nahmen nach Art. 15 f. IVG gesprochen w ü rden. 4 . 4 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Entscheidung auf die Beurteilung des RAD-Arztes (E. 3.4). Dessen Beurteilung gründet indessen auf I r rtümern . Zum einen trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nie in Psychotherapie befunden haben soll. So kann doch dem Bericht der Z.___ vom 5. Juni 2018 (E. 3.1) ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer im Abklärungszeitraum in psycho therapeutischer Behandlung gestanden hat und die Weiterführung der Psycho therapie empfohlen worden ist. Auch wenn Dr. D.___ dieser Bericht im Zeitpunkt seiner Einschätzung noch nicht zur Verfügung gestanden hat, hätte er - hätte er denn die Akten sorgfältig geprüft - festgestellt, dass bereits im Z.___ -Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 9/33/6-8) auf die in die Behandlung des Beschwerdeführers involvierte Psychotherapeutin hingewiesen wurde (S. 3 unten). Auch im Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2017 (Urk. 9/53), gestützt auf welchen die Beschwer degegnerin die erste Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie leistete (vgl. Urk. 9/55 S. 2) , wurde auf die psychotherapeutische Behandlung des Beschwer deführers hingewiesen (S. 2 Ziff. 2.7). Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch sol che, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter eine m die berufliche Aus bildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 131 V 9 E. 4.2; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 16, 9C_729/2008 E. 2.2 mit Hinweisen ; vgl. auch vorstehende E. 1.3 ). Nicht korrekt ist daher die Aussage von Dr. D.___ , dass die Behandlung eines ADHS als Leidensbehandlung gelte und nur bei gleichzeitig stattfindenden beruflichen Massnahmen als eingliederungs relevant gelte , d enn d er Übernahme von Psychotherapie als medizinische Mass nahme steht unabhängig von der Diagnose dann nichts im Wege, wenn ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung ein treten würde und mit der Therapie gleichzeitig ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen. Nur eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unab dingbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn berufliche Mass nahmen zugesprochen werden, wobei diesfalls allerdings ein Leistungsanspruch auf medizinische Massnahmen bis zum Ende der beruflichen Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 IVG) . 4 .2 D iagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (F90.0) . Laut dem B ericht der Z.___ (E. 3.1) wurde n die Untersuchungen im Frühjahr 2018 zur Überprüfung der medikamentösen Behandlung und der seit kurzem bestehenden zunehmenden Ängste des Beschwerdeführers aufgenommen, wobei die Abklärungen ergaben, dass die Kri terien einer Angst- oder Zwangsstörung nicht hinreichend erfüllt waren. Die medikamentöse Behandlung wurde optimiert, worunter sich eine deutliche Ver besserung der schulischen Leistungsfähigkeit zeigte . D ie zwanghaft anmutenden Handlungen und die Ängste bildeten sich noch während der Dauer der Abklärung deutlich zurück. Die Fachleute der Z.___ empfahlen die Weiterführung der Psy chotherapie , wobei sie allerdings auf den Zweck derselben nicht weiter eingingen, sondern vielmehr eine Verbesserung der schulischen Leistungen auf die medika mentöse Behandlung zurückführten und darauf hinwiesen, dass der Beschwerde führer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profitieren konnte. Dr. A.___ stellte d rei Jahre später im Juni 2021 fest (E. 3.2.1) , dass der Beschwer deführer medikamentös gut eingestellt sei. Seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 sei er laut den Eltern chaotischer und vergesslicher geworden , und sie hätten vermehrt Zwänge beobachtet, weshalb ab Juni 2020 wieder eine Psy chotherapie installiert wurde , welche sich allerdings weniger auf die schulische ADHS-Symptomatik und mehr auf die Bindung zwischen Mutter und Sohn rich tete . Dies e wurde im Januar 2021 wieder aufgegeben . Eine psychotherapeutische Anbindung erachtete Dr. A.___ im Zusammenhang mit dem Wechsel auf die Oberstufe wieder als angezeigt, damit spätere Schwierigkeiten abgefedert werden könnten. Eine psychotherapeutische Behandlung konnte in der Folge nicht mehr aufgenommen werden , offenbar, weil sich kein Therapieplatz finden liess . Aller dings bekräftigte Dr. A.___ im März 2023 (E. 3.2.2), dass der Beschwerdeführer auf eine Begleitung während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl angewiesen sei . Es fällt zwar einerseits auf, dass der Beschwerdeführer mit der guten medikamen tösen Einstellung zufriedenstellende schulische Leistungen erbringen konnte und kann, er jedoch ein auffälliges Verhalten zeigt, indem ihm die Motivation fehlt, sei es bei Gruppenarbeiten, bei der Erledigung der Hausaufgaben oder beim Ler nen und dies bei ihm, aber auch in seinem Umfeld , zu negativen Rückmeldungen führt . Ob es sich hierbei bei der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung ledig lich um pubertäres Verhalten handel n soll (vgl. E. 3.4.1) , erscheint unwahrschein lich, wurde doch Ähnliches schon im Z.___ -Bericht erwähnt, als der Beschwerde führer erst 10 Jahre alt war. Selbst aber wenn das als auffällig beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers Ausfluss der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstö rung sein sollte, kann den Berichten von Dr. A.___ nicht entnommen werden, welches Ziel mit der beantragten Psychotherapie verfolgt wird . Obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre - wenn auch nicht durchgehend - in psy chotherapeutischer Behandlung stand, kann den Berichten nichts darüber ent nommen werden, welche Wirkung die Therapie zeitigte und insbesondere, ob während der Therapiepausen Rückschritte zu verzeichnen waren. Ebenso wenig stellte Dr. A.___ die mutmassliche Dauer der Therapie in Aussicht. Insgesamt ist somit aus den aktuellen Arztberichten nicht ersichtlich, ob mittels Psychotherapie lediglich eine Stabilisierung des Zustandes erfolgen soll , oder ob - was Voraus setzung für den Anspruch auf Kostengutsprache ist - mittels Behandlung ein ver besserter stabiler Zustand angestrebt wird und auch in angemessener Zeit erreicht werden könnte und inwiefern dieser Zustand erheblich verbesserte Voraussetzun gen für die spätere Berufsa usbildung und Erwerbsfähigkeit schaffen soll . Daran ändert auch der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin (E. 3.3) nichts, erläutert diese zwar, mit welchen Therapieelementen gearbeitet wird und welche Themen therapeutisch angegangen werden, nicht aber, ob die therapeuti sche Vorkehr ein e unmittelbare oder lediglich mittelbare Wirkung auf die Ein gliederung zeitigen soll. 4 .3 Nachdem anhand der vorliegenden Berichte nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Psychotherapie im Sinne medizinischer Massnahmen nach Art. 12 IVG gegeben sind, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (vgl. Rz . 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023) und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und auf Fr. 7 00 . festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00582
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
30. Januar 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren am 25. Mai 2008 , wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am
23. Juni 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( medizinische Massnahmen ) angemeldet (Urk . 9/2 ). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) ab (Urk. 9/39), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. März 2018 im Prozess Nr. IV.2017.00151 bestätigt wurde (Urk. 9/65). 1.2
Mit Mitteilung vom 15. Juni 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für ambulante Psychotherapie zur Eingliederung nach Art. 12 IVG vom 19. April 2017 bis 30. April 2019
( Urk. 9/56). Mit Mitteilungen vom 21. Mai 2019 (Urk. 9/71) und 30. Juni 2021 (Urk. 9/74) verlängerte sie die Kostengutspra che bis zum 30. April 202 3. Am 26. April 2023 stellte der Vater des Versicherten das Gesuch um erneute Verlängerung der Kostengutsprache (Urk. 9/76). Nachdem der IV-Stelle der ärztliche Bericht des behandelnden Kinderarztes vorgelegen hatte (vgl. Urk. 9/80) , teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023
mit , das s
sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 9/89) , woge gen der Versicherte am 3. Juli 2023 Einwände erhob (Urk. 9/90; Einwandergän zung vom 2. Oktober 2023, Urk. 9/118). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache ab (Urk. 9/121 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. November 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzu weisen, Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu erteilen, even tuell sei sie anzuweisen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 14. November 2023 reichte er den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 6. November 2023 (Urk. 6) nach (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend der Anspruch auf Kostengutsprache frühestens ab 1. Mai 2023 in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine güns tige Prognose stellt (Abs. 3).
Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art.
12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliede rung nach Art.
12 Abs.
3 IVG zum Ziel (Art.
2 Abs.
1 IVV). 1.3
Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min derjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnah men können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1.
Januar 2022 wurde auch Art.
12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenver sicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art.
12 Abs.
1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstaus bildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art.
12 Abs. 1 und Abs.
3 IVG sowie Art.
2 Abs.
1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bundesgerichtspraxis zu aArt . 12 IVG nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben soll ( vgl. Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2 6. Januar 2023, Pflege recht 2023 S.
113). 1. 4
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversi cherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigs tens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Kostengutsprache mit der Begründung (Urk. 2), es habe gemäss den ärztlichen Unterlagen bisher keine Psy chotherapie stattgefunden. Auch ohne Therapie sei der Beschwerdeführer wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie Prokrastination bei Haus aufgaben und Ablehnung von Aufforderungen seitens Erwachsener schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Laut Arztbericht stehe die Behandlung des Leidens im Vordergrund und diene nicht der Eingliederung als solche. Ein Anspruch auf Psychotherapie nach Art. 12 IVG könne geprüft werden, wenn über die berufliche n Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG entschieden worden sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort er gänzte sie (Urk. 8) , gemäss dem Bericht der p sychiatri schen Klinik Z.___
vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) stehe die Abklärung der Familiensituation im Vordergrund sowie die Bewältigung von sozialen Ängsten. Primär sei der Beschwerdeführer im Alltag überfordert und benötige Strukturen, was unter anderem dem aktuellen Lebensabschnitt (Puber tät) geschuldet sei. Die schulischen Leistungen seien gemäss dem Kinderarzt zufriedenstellend, die Motivation sowie die Selbst- und Impulskontrolle seien aber tief. Gesamthaft betrachtet stehe die Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Leidensbehandlung im Vordergrund, was vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei. Die bisherige Therapiedauer weise zudem dauerhaften Charakter auf, wobei eine gefestigte Prognose nicht erstellt sei (S. 2 Ziff. 3). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), e r sei sehr wohl und bei ver schiedenen Behandlerinnen
psychotherapeutisch behandelt worden . Im Mai 2023 habe die Therapie nach längerem Unterbruch endlich wieder aufgenommen wer den können (S. 4 Ziff. 5). Er weise insbesondere im Sozial- und Lernverhalten erhebliche Defizite auf und habe grosse Probleme in der zwischenmenschlichen Kommunikation. Das Grundleiden werde medikamentös in dem Sinne erfolgreich behandelt, dass von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne. Zusätz lich sei im Hinblick auf die Berufswahl eine Gesprächstherapie notwendig, indem die für die Berufslehre notwendigen Voraussetzungen gestärkt und damit die Voraussetzungen im Hinblick auf die berufliche Ausbildung verbessert würden (S. 4 Ziff. 6). Weshalb die Voraussetzungen zur Leistung der Kostengutsprache für die Psychotherapie nach sechs Jahren und ausgerechnet vor dem Übertritt in die Berufsausbildung nicht mehr erfüllt sein sollten, leuchte nicht ein (S. 5 Ziff. 8) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kosten gutsprache für die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie hat. 3. 3.1
Laut dem Bericht der Z.___ , Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho therapie, vom 5. Juni 2018 (Urk. 9/108) liegt beim Beschwerdeführer eine einfa che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0, bei niedriger Intel ligenz (IQ 70-84; Ergebnis testpsychologisch ermittelt), psychiatrischer Störung/abweichendes Verhalten eines Elternteils und mässiger sozialer Beein trächtigung vor (S. 5 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe Anfang Jahr neben einer vordiagnostizierten ADHS vermehrt unter Trennungsängsten und Zwängen gelitten. Die s habe zu einem hohen Leidensdruck bei ihm und seinen Eltern geführt. Ausserdem sei die medikamentöse Behandlung des ADHS wegen unzu reichender Wirkung zu prüfen gewesen. Im Verlauf der Abklärungen habe eine deutliche Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Sowohl die zwanghaft anmutenden Handlungen (Wiederholungen beim Anziehen, spezielles Gangmuster, wiederholtes «Tschüss»- und «Gute Nacht»-Sagen) als auch die Ängste (vor allem auf die Mutter bezogen) hätten sich deutlich zurückgebildet , was zu einer Entlastung geführt habe . D ie Kriterien einer Angststörung und einer Zwangsstörung seien nicht hinreichend erfüllt . Es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik ein kompensatorisches Verhalten vor dem Hintergrund einer Über forderung im Alltag bei bestehender ADHS mit hohem Strukturbedürfnis dar stelle . Die medikamentöse Behandlung der ADHS sei optimiert worden und es zeige sich eine deutliche Verbesserung in der schulischen Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Beschwerdeführer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profi t ieren (S. 6 Ziff. 6) . 3.2 3.2.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 12. Juni 2021 (Urk. 9/72), die Eltern hätten seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 (vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) das Gefühl, dass es tendenziell abwärts gehe. Der Beschwerdeführer sei chaotischer und vergesslicher geworden und habe in der Schule Einträge gesammelt. Dies sei mit ein Grund gewesen, dass die beratenden Gespräche in der Praxis B.___
(im Juni 2020; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) eingeleitet worden seien, wobei dort jedoch die zentrale Arbeit/Beratung mehr in der Bindungsqualität zwischen Mutter und Kind als in der schulischen ADHS-Symptomatik gelegen habe. Aufgrund des Wechsels der fallführenden Therapeutin sei die weitere Behandlung (im Januar 2021; vgl. Urk. 9/90 S. 2 oben) abgebrochen worden (S. 1 unten). Die Corona-Epidemie mit dem Homeschooling sei für die Familie infolge vermehrter Reibungsflächen belastend gewesen, weshalb die Medi k amente vorübergehend hätten umgestellt werden müssen. Im Ap ri l 2020 hätten die Eltern vermehrte Zwänge (z.B. Hände waschen) bemerkt, was Anlass zur Wiederaufnahme der Psychotherapie im B.___ gewesen sei. Anfangs 2021 hätten in der Schule die Übergangs gespräche im Hinblick auf die Oberstufe stattgefunden. Der Beschwerdeführer dürfte ins Niveau B eingeteilt werden , es gebe aber noch einige Problemfelder wie Pünktlichkeit, Loyalität und weitere, aufgrund derer er auch i ns Niveau C einge teilt werden könnte. Zur Begleitung in der Übergangszeit sei eine psychothera peutische Anbindung geplant gewesen, wobei aber kein Therap ieplatz habe gefunden werden können. Mit einer guten Begleitung könnten spätere Schwie rigkeiten in der Oberstufe und bei der Berufswahl abgefedert werden. Medika mentös sei der Beschwerdeführer gut eingestellt, eine psychotherapeutische Begleitung sei bei Tendenz zu zwanghaftem Verhalten, Übergang in die Oberstufe und innerfamiliärer Belastungssituation angezeigt (S. 2). 3.2.2
Am 31. März 2023 berichtete Dr. A.___ (Urk. 9/80), in der Schule sei der Beschwerdeführer integriert. Er habe keine Mobbingprobleme und sei medika mentös gut eingestellt. In Bezug auf das Verhalten sei es in letzter Zeit schwi e ri ger geworden : Vor allem bei Gruppenarbeiten fühle er sich nicht angesprochen, er werde von den Lehrpersonen als ruhi ger Schüler beschrieben, der bei Fragen ausweiche beziehungsweise die Lehrpersonen nicht ernst nehme. Die Hausaufga ben erledige er nicht immer von sich aus , sondern er müsse mehrmals dazu auf gefordert werden. Lerne er vor Prüfungen,
erziele er gute Noten, er sei aber nicht immer motiviert und erziele dann auch mässige Noten und müsse deswegen immer wieder Prüfungen wiederholen. Bei Aufträgen lasse er sich oft von seinen Freunden ablenken, die sozialen Aspekte seien für ihn prioritär. Die pädagogi schen Massnahmen seien gut, er werde eng geführt und es bestünden auch Ziel vereinbarungen. Dennoch sei er im Verhalten nur knapp genügend , was zu regelmässig en,
an die Eltern gerichtete negative n Rückmeldungen führe . Lang fristiges Ziel sei die Ausbildung zum Elektroinstallateur, wofür gut e Mathematik kenntnisse erforderlich seien. In Mathematik h abe er aber seine Defizite (S. 1 Mitte). Zu Hause habe sich sein Verhalten ein wenig gebessert. Das Ein fordern von Regeln sei mühsam, suche er doch immer wieder Auswege
(S. 1 unten f.). Termine müssten von den Eltern immer noch kontrolliert werden. Gerade jetzt, während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl sei er auf eine speziali sierte Begleitung angewiesen (S. 2 oben ). 3.2.3
Mit Bericht vom 26. September 2023 (Urk. 9/113 = Urk. 9/118/3-5 ) hielt Dr. A.___ fest, aktuell besuche der Beschwerdeführer die dritte Oberstufe auf Niveau B. Er sei medikamentös gut eingestellt. Die schulischen Leistungen seien zufriedenstel lend, aber die Motivation , das Engagement und die Selbstkontrolle seien tief und die Impulskontrolle sei auffällig. Eine körperliche Aggressivität sei nicht mehr vorhanden, allenfalls eine verbale (S. 2 oben) . Der Beschwerdeführer könne gut helfen, sei einfühlsam und handwerklich nicht ungeschickt. Wenn er motiviert sei, könne er sich auch einsetzen, was bei den Schnupperlehren gesehen worden sei. Allerdings sei er im « Multicheck » ungenügend gewesen und sei jetzt ent täuscht (S. 2 unten). Mit einer klaren Struktur, einer engen Führung der medika mentöse n Behandlung und einer psychologische n Begleitung sollte er fähig sein, im primären Arbeitsmarkt einen Abschluss zu erlangen. 3.3
C.___ , Psychologin MSc , eidg. anerkannte Psychotherapeutin, berichtete am 6. November 2023 (Urk. 6), der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. Mai 2023 alle 2-3 Wochen bei ihr in der Therapie, in welcher sowohl mit kognitiv-verhaltensorientierten als auch emotionsfokussierten Therapieelemen ten gearbeitet werde (S. 1 Ziff. 1). Es zeigten sich unter anderem Schwierigkeiten in der Strukturierung und Organisation ( beispielsweise von Hausaufgaben oder Lerninhalten für Prüfungen ) . Thema der Therapie seien Lern- und Organisations strategien und der Umgang mit den immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in der Schule und den damit verbundenen Emotionen und Verhaltensweisen, aber auch der Umgang mit Absagen auf Bewerbungen und das Eruieren von Interes sensgebieten bei der Berufswahl. Nach der erfolgreichen Lehrstellensuche seien nun zusätzliche, auf den Lehrbeginn ausgerichtete Themen für den weiteren The rapieverlauf geplant (Aufrechterhalten der Schul- und Lernmotivation, Übergang von der Schule in den Beruf; S. 1 Ziff. 2). Aktuell scheine der Beschwerdeführer vor allem bezüglich seiner verschiedenen schulischen Herausforderungen emoti onale und motivationale Schwierigkeiten zu erleben. Diese seien ein wichtiger Bestandteil der psychotherapeutischen Gespräche, auch mit dem Ziel, die nun anstehende berufliche Eingliederung positiv zu beeinflussen (S. 2 Ziff. 3). 3.4 3.4.1
Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, gab am 31. Mai 2023 (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Juni 2023, Urk. 9/88 S. 2) folgende Beurteilung ab: Es sei verwunderlich, dass bisher keine Psychotherapie stattge funden habe. Aber auch ohne Psychotherapie sei der Beschwerdeführer laut Dr. A.___ wenig beeinträchtigt. Die beschriebenen Auffälligkeiten wie « Prokri nastration » (wohl: Prokrastination) bei Hausaufgaben und Ablehnung von Auf forderungen durch Erwachsene schienen eher durch die Pubertät bedingt zu sein. Ausserdem gelte die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung, die nicht nach Art. 12 IVG übernommen werden könne. 3.4.2
Am 4. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Oktober 2023, Urk. 9/120 S. 3), da die Behandlung des ADHS als Leidensbehandlung gelte, sei die Psychotherapie nur als eingliederungsrelevant zu beurteilen, wenn Mass nahmen nach Art. 15 f. IVG gesprochen w ü rden. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Entscheidung auf die Beurteilung des RAD-Arztes (E. 3.4). Dessen Beurteilung gründet indessen auf I r rtümern . Zum einen trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nie in Psychotherapie befunden haben soll. So kann doch dem Bericht der Z.___ vom 5. Juni 2018 (E. 3.1) ent nommen werden, dass der Beschwerdeführer im Abklärungszeitraum in psycho therapeutischer Behandlung gestanden hat und die Weiterführung der Psycho therapie empfohlen worden ist. Auch wenn Dr. D.___ dieser Bericht im Zeitpunkt seiner Einschätzung noch nicht zur Verfügung gestanden hat, hätte er - hätte er denn die Akten sorgfältig geprüft - festgestellt, dass bereits im Z.___ -Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 9/33/6-8) auf die in die Behandlung des Beschwerdeführers involvierte Psychotherapeutin hingewiesen wurde (S. 3 unten). Auch im Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2017 (Urk. 9/53), gestützt auf welchen die Beschwer degegnerin die erste Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie leistete (vgl. Urk. 9/55 S. 2) , wurde auf die psychotherapeutische Behandlung des Beschwer deführers hingewiesen (S. 2 Ziff. 2.7).
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch sol che, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter eine m die berufliche Aus bildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 131 V 9 E.
4.2; SVR 2009 IV Nr.
4 S.
16, 9C_729/2008 E.
2.2 mit Hinweisen ; vgl. auch vorstehende E. 1.3 ). Nicht korrekt ist daher die Aussage von Dr. D.___ , dass die Behandlung eines ADHS als Leidensbehandlung gelte und nur bei gleichzeitig stattfindenden beruflichen Massnahmen als eingliederungs relevant gelte , d enn d er
Übernahme von Psychotherapie als medizinische Mass nahme steht unabhängig von der Diagnose dann nichts im Wege, wenn ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung ein treten würde und mit der Therapie gleichzeitig ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen. Nur eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unab dingbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn berufliche Mass nahmen zugesprochen werden, wobei diesfalls allerdings ein Leistungsanspruch auf medizinische Massnahmen bis zum Ende der beruflichen Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 IVG) . 4 .2
D iagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (F90.0) . Laut dem B ericht
der Z.___
(E. 3.1) wurde n die Untersuchungen im Frühjahr 2018 zur Überprüfung der medikamentösen Behandlung und der seit kurzem bestehenden zunehmenden Ängste des Beschwerdeführers aufgenommen, wobei die Abklärungen ergaben, dass die Kri terien einer Angst- oder Zwangsstörung nicht hinreichend erfüllt waren. Die medikamentöse Behandlung wurde optimiert, worunter sich eine deutliche Ver besserung der schulischen Leistungsfähigkeit zeigte .
D ie zwanghaft anmutenden Handlungen und die Ängste bildeten sich noch während der Dauer der Abklärung deutlich zurück. Die Fachleute der Z.___ empfahlen die Weiterführung der Psy chotherapie , wobei sie allerdings auf den Zweck derselben nicht weiter eingingen, sondern vielmehr eine Verbesserung der schulischen Leistungen auf die medika mentöse Behandlung zurückführten und darauf hinwiesen, dass der Beschwerde führer von klaren Strukturen und angemessenen Anforderungen im familiären als auch im schulischen Bereich profitieren konnte.
Dr. A.___ stellte d rei Jahre später im Juni 2021 fest
(E. 3.2.1) , dass der Beschwer deführer medikamentös gut eingestellt sei. Seit dem Abbruch der Psychotherapie im Juli 2019 sei er laut den Eltern chaotischer und vergesslicher geworden , und sie hätten vermehrt Zwänge beobachtet, weshalb ab Juni 2020 wieder eine Psy chotherapie installiert wurde , welche sich allerdings weniger auf die schulische ADHS-Symptomatik und mehr auf die Bindung zwischen Mutter und Sohn rich tete . Dies e wurde im Januar 2021 wieder aufgegeben . Eine psychotherapeutische Anbindung erachtete Dr. A.___ im Zusammenhang mit dem Wechsel auf die Oberstufe wieder als angezeigt, damit spätere Schwierigkeiten abgefedert werden könnten. Eine psychotherapeutische Behandlung konnte in der Folge nicht mehr aufgenommen werden , offenbar, weil sich kein Therapieplatz finden liess . Aller dings bekräftigte Dr. A.___ im März 2023 (E. 3.2.2), dass der Beschwerdeführer auf eine Begleitung während der Pubertät und der anstehenden Berufswahl angewiesen sei .
Es fällt zwar einerseits auf, dass der Beschwerdeführer mit der guten medikamen tösen Einstellung zufriedenstellende schulische Leistungen erbringen konnte und kann, er jedoch ein auffälliges Verhalten zeigt, indem ihm die Motivation fehlt, sei es bei Gruppenarbeiten, bei der Erledigung der Hausaufgaben oder beim Ler nen und dies bei ihm, aber auch in seinem Umfeld , zu negativen Rückmeldungen führt . Ob es sich hierbei bei der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung ledig lich um pubertäres Verhalten handel n soll (vgl. E. 3.4.1) , erscheint unwahrschein lich, wurde doch Ähnliches schon im Z.___ -Bericht erwähnt, als der Beschwerde führer erst 10 Jahre alt war. Selbst aber wenn das als auffällig beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers Ausfluss der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstö rung sein sollte, kann den Berichten von Dr. A.___ nicht entnommen werden, welches Ziel mit der beantragten Psychotherapie verfolgt wird . Obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre - wenn auch nicht durchgehend - in psy chotherapeutischer Behandlung stand, kann den Berichten nichts darüber ent nommen werden, welche Wirkung die Therapie zeitigte und insbesondere, ob während der Therapiepausen Rückschritte zu verzeichnen waren. Ebenso wenig stellte Dr. A.___ die mutmassliche Dauer der Therapie in Aussicht. Insgesamt ist somit aus den aktuellen Arztberichten nicht ersichtlich, ob mittels Psychotherapie lediglich eine Stabilisierung des Zustandes erfolgen soll , oder ob
- was Voraus setzung für den Anspruch auf Kostengutsprache ist - mittels Behandlung ein ver besserter stabiler Zustand angestrebt wird und auch in angemessener Zeit erreicht werden könnte und inwiefern dieser Zustand erheblich verbesserte Voraussetzun gen für die spätere Berufsa usbildung und Erwerbsfähigkeit schaffen soll .
Daran ändert auch der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin (E. 3.3) nichts, erläutert diese zwar, mit welchen Therapieelementen gearbeitet wird und welche Themen therapeutisch angegangen werden, nicht aber, ob die therapeuti sche Vorkehr ein e unmittelbare oder lediglich mittelbare Wirkung auf die Ein gliederung zeitigen soll. 4 .3
Nachdem anhand der vorliegenden Berichte nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Psychotherapie im Sinne medizinischer Massnahmen nach Art. 12 IVG gegeben sind, erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (vgl.
Rz . 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023) und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
I VG) und auf Fr. 7 00 . festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.3
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher