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IV.2023.00579

Rentenanspruch verneint. Gemischte Methode. Abstellen auf Abklärungsbericht, i.B. auch in Bezug auf Statusfrage: Qualifikation als zu 80 % Teilerwerbstätige einer alleinerziehenden Mutter dreier Kinder unabhängig von Sozialhilfe. Einkommensvergleich, Validen- und Invalideneinkommen nach LSE.

Zürich SozVersG · 2024-03-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 72 , absolvierte ausser der Primar- und Sekundar schule keine Ausbildung (Urk. 9/11/2 , Urk.

9/14/5 ). Sie ist Mutter von fünf Kindern, geboren 200 0 , 200 3 , 20 06 und 20 10 (Urk.

9/14/3 ). Sie arbeitete als Hausfrau und in einzelnen Hilfstätigkeiten

in der Gastronomie, in der Kinderbetreuung über Mittag und in der Reinigung. Z uletzt arbeitete sie vom 29. Januar 2019 bis zu ihrer Kündigung per 31.

Oktober 2020 (Urk.

9/22/11) im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms für die Z.___

in einem 60%igen Pensum in Küche und Service, zuvor von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und Küchenmitarbeiterin im A.___ in einem 80%igen Pensum und von Juni bis September 2018 als Flugzeugreinigerin (Urk. 9/11 , Urk.

9/14/6, Urk.

9/ 15, Urk.

9/21, Urk.

9/22/ 1-3 , Urk.

9/32 ).

Am 29.

Januar 2021 meldete sie sich wegen Rheuma, Rücken- und Kopf schmerzen, Juckreiz an der Kopfhaut und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

9/14 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 28.

September 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk.

9/37 ). Daraufhin holte die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.

Oktober 2022 (Urk. 9/52/1-26) und von Dr.

med. C.___ , Facharzt der Rheumatologie, vom 18. Oktober 2022 (Urk. 9/52/27-44) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk.

9/54) ein. Mit Vorbescheid vom 17.

Mai 2023 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk.

9/63 ). Dagegen erhob die Versicherte am 9.

Juni 2023, ergänzt mit Schreiben vom 16.

August 2023, Einwände ( Urk.

9/64, Urk.

9/72 ). Mit Verfügung vom 5.

Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk.

9/76 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3.

November 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5.

Oktober 2023 sei aufzuheben und sie sei als

zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sowie die ihr zustehende Rente sei ihr ab dem 1.

August 2021 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13 .

Dezember 2023 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

8 ) . Mit Verfügung vom 19.

Dezember 2023 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11 S. 2). In der Replik vom 24.

Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest (Urk.

12 S.

2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15.

Februar 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk.

15), was der Beschwerdeführerin am 16.

Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht lichen Grundsätzen (vgl. BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezem ber 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstan dener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 12.

Februar 202 1 (Eingangsdatum) anhängig gemachten IV-Anmeldung (Urk.

9/14) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab August 202 1 ausgerichtet werden (vgl. Art.

29 Abs.

1 und Abs.

3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewe sene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist

der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG).

Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 IVG sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf

die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose

voraus (vgl. BGE

145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE

145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen

und

BGE

145 V 215 zu Abhängig keitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

Der Rentenanspruch

entsteht

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

29

Abs.

1

ATSG,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.

Altersjahres folgt (Art.

29 Abs.

1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art.

29 Abs.

3 IVG). 1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE

130 V

343 E.

3.4.2, 128

V

29 E.

1). 1.4.2

Gemäss dem in Art.

27 bis

Abs.

2–4

IVV per 1.

Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.

28a Abs.

3

IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs.

2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäf tigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich

im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Abs .

3

lit .

b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs.

4 IVV). 1.4.3

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganz tägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art.

27 bis Abs.

1 IVV). 1.5 1.5.1

Sowohl bei

der

erstmaligen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

als

auch

bei

der

Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Inva liditätsbemessung (Art.

28a IVG) zu bestimmen (BGE

144 I 28 E.

2.2, 117 V 198 E.

3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art.

27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

3.2 mit Hinweisen). 1. 5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art.

69 Abs.

2 IVV; vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens

über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab

1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6.

September 2017 E.

3.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14.

Dezember 2022 E.

3.2.3 mit Hinweisen).

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin würde bei gänzlicher Gesundheit einer Erwerbs t ätigkeit in einem 80%igen Pensum nachgehen. Gemäss dem Ergebnis der medi zinischen Abklärungen sei sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu 40 % eingeschränkt. Die Abklärung zu Hause am 28. März 2023 habe ergeben, dass sie in den 20 % des Haushalt- und Aufgabenbereichs zu 6.10 % eingeschränkt sei. Damit resul tiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 33.22 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente entstehe. Die Qualifikation von Erwerbs- und Aufgabenbereich sei mit der Beschwerdeführerin eingehend besprochen worden. Diese habe vor Ort klar angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig wäre, um neben bei noch Zeit für den Haushalt und die Kinderbetreuung zu haben; finanziell würde sie damit über die Runden kommen. Dabei handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde. Dies könne aus Sicht des Abklärungsdienstes gestützt werden. Die Zwillinge, die bei g uter Gesundheit der Beschwerdeführerin wohl bei dieser leben würden, seien 13

Jahre alt geworden. Diese seien zwar in den allgemeinen Lebensverrichtungen selbständig, würden aber aufgrund ihres Alters doch noch Unterstützung im Alltag benötigen. Die Beschwerdeführerin habe zudem vor 2018 über Jahrzehnte hinweg nicht gearbeitet und sei auch vor der Geburt der Tochter und den Zwillingen nur in kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie heutzutage bei guter Gesundheit zu 100

% erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Qualifikation von 80 % im Erwerbs-

und

von

20

%

im

Haushaltsbereich

sei

nicht

korrekt

und

auf

100

%

im

Erwerbsbereich zu korrigieren. Denn als Sozialhilfeempfängerin sei sie zur vollen Er werbstätigkeit bis zur Existenzdeckung verpflichtet. Somit sei sie unter Berück sichtigung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (Service oder ungelernte Hilfstätigkeiten) überwiegend wahrscheinlich als voll Erwerbstätige einzustufen. Aus den Akten sei

ersichtlich,

dass

sie

bestrebt

gewesen

sei

und

sei,

ein

Erwerbseinkommen

zu

e r wirtschaften, welches sie unabhängig von den Sozialen Diensten mache, und dies sei bei ihrem Bildungsstand überwiegend wahrscheinlich nur bei einem

Arbeits pensum von 100 % erreichbar. Androhungen oder Sanktionen durch die Sozialen Dienste hätten sich von vorneherein erübrigt, zumal sie die Restarbeitsfä higkeit von 60

% vollständig verwertet habe . Auch in der Haushaltsabklärung werde mehrfach darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall vollständig erwerbs tätig wäre. So sei dem Protokoll vom 28.

März 2023 zu entnehmen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig verwertet habe, aus finanziellen

Grün den seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig wäre, wenn ihr dies möglich wäre, und sie habe angegeben, dass sie trotz Bemühungen keine Vollzeitstelle gefunden habe. Dies belege, dass sie bereit sei, ihre Erwerbsfähigkeit vollständig auszu schöpfen. Auch sei angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie und des erziel baren Lohnniveaus klar, dass sie aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre und auch sein müsste. Die Annahme, dass eine alleinerziehende Mutter von

drei Kindern ohne berufliche Ausbildung für sich und die Kinder mit einem 80%igen Pensum aufkommen könne, sei realitätsfremd. Die Zwillinge seien bereits seit Herbst 2014 eingeschult und sie hätten in der Stadt Zürich Anrecht auf einen Betreuungsplatz, deren Kosten sich anhand der finanziellen Verhältnis se der Eltern berechnen würde. Dieses Angebot könnte und müsste in Anspruch genommen werden. Auch die Tochter sei bis

und mit siebtem Schuljahr regelmäs sig von Montag bis Freitag und in den letzten beiden Schuljahren mit grösserer Selbständigkeit noch an drei Tagen pro Woche im Hort betreut worden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich aktuell anders verhalten würde. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge seit der Einschu lung im Hort vollzeitig betreut würden. Die Argumente in der angefochte nen

Ver fügung seien theoretischer Natur und als Beleg damit nicht geeignet. Aufgrund der finanziellen Situation würde die Unterstützungszeit für die Zwillinge notge drungen auf den Abend und das Wochenende verlegt. In Bezug auf die Zeit vor 2018 und vor der Geburt der Tochter und der Zwillinge treffe es entgegen der

im pliziten Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass sie, die Beschwerdefüh rerin, seit Jahrzehnten gesund sei und als alleinerziehende Mutter finanziell für die Familie zuständig gewesen sei. Sie habe bereits vor 22 Jahren gesundheitliche Probleme gehabt, namentlich eine schwere Depression, und sei seit 14

Jahren in psychiatrischer Behandlung, wie dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen sei. Auch im rheumatologischen Teilgutachten würden Arbeitsun fähigkeiten über eine n langen Zeitraum ausgewiesen. Zudem sei sie zeitweise verheiratet gewesen und habe damit, auch in finanzieller Hinsicht, in einer anderen Situation gelebt. Auch

dürfe

die

Aussage

der

ersten

Stunde

nicht

isoliert

berücksichtigt

werden

und alle anderen dieser widersprechenden Fakten ausgeblendet werden. Bei umfassen der Betrachtung zeige sich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die hypotheti sche Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedr ig lohn segment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfasse n und klar zu beantworten. Es sei gut vorstellbar, dass sie sich ihrer finanziellen Situation im Zeitpunkt dieser sehr hypothetischen Frage nicht voll bewusst gewesen sei. Im merhin erfahre sie die Unterstützung durch die Sozialen Dienste und von der

Fi nanzierung der fremdplatzierten Zwillinge nehme sie im Alltag nichts wahr. Aus gehend von der korrekten Qualifikation einer vollzeitig Erwerbstätigen ergebe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb sie Anspruch auf eine Rente -

zufolge der verspäteten Anmeldung im Februar 2021 - ab dem 1. August 2021 habe. Ab dem 1. Januar 2024 sei das tabellarische Invalideneinkommen sodann gemäss dem neu eingeführten Pau schalabzug um 10 % zu kürzen ( Urk

1 S.

4 ff. , Urk.

12 S.

2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.

Ein solcher allfälliger Rentenanspruch könnte nach Art.

29 Abs.

1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin sechs Monate nach der Anmeldung mit Eingang am 12. Februar 2021 (Urk.

9/14), im August 202 1 entstanden sein.

Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die am 5.

Oktober 2023 erlassene angefochtene Ver fügung (BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E.

6). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist u nstrittig und mit dem bidisziplinären , psychiat risch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 18.

und 31.

Oktober 2022 (Urk.

9/52/1-44) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist , dies seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung am 14. Mai 2018 ; zumutbar ist ihr dabei noch eine körperlich leichte bis mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von

maximal fünf Stunden pro Tag ohne repetitive Bück- oder Tor sionsbewegungen und ohne langandauernd e oder repetitiv rekliniert e oder vorn über geneigt e

Arbeitshaltungen (Urk.

9/52/1 9-20, Urk.

9/52/25-26, Urk.

9/52/42). Dieser Einschätzung liegen die folgenden Beschwerdebilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde: Emotional-instabile Persönlich keitsstörung vom Typus Bo r derline (ICD-10 F60.31) und rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Sta tus nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14-1) , chronische unspezi fische Kreuzschmerzen bei radiologisch nur initialen degenerativen Verän derungen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 12.

August 2022), beginnender Hallux valgus beidseits, Spreizfüsse (Urk. 9/52/15, Urk.

9/52/25, Urk. 9/52/39-40).

Hiervon ist auszugehen. 3.2 3.2.1

Strittig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklä rungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk.

9/54 ) vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Erwerbsbereich zu

8 0 % t ätige n

Person (Urk.

2 S.

1 f. ). 3. 2. 2

Im Abklärungsbericht vom 31.

März 2023 zur Erhebung vom 28. März 2023 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die ältesten beiden Söhne (geboren 2000 und 2003, Urk. 9/14/3) würden in der D omi nikanischen Republik leben. Die beiden jüngeren Söhne (Zwillinge, geboren 2010, Urk. 9/14/3) seien seit deren Geburt bei Pflegefamilien untergebracht. I hre Toch ter, geboren 2006, sei seit August 2022 in einer Ausbildung in D.___

und unter der Woche dort untergebracht; nur das Wochenende verbringe sie bei ihr zuhause. Bis im Sommer 2022 habe diese bei ihr gewohnt und (unter der Woche) fünf Mal pro Woche im Hort gegessen, in den letzten beiden Schuljahren noch drei Mal pro Woche. Im Grossen und Ganzen erledige sie, die Beschwerdeführerin, den Haushalt. Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe früher immer Stellen gesucht, jedoch erfolglos. Teilweise habe sie über Freunde Stellen gefunden, oder auch über Temporärbüros . Es sei für sie schwierig gewesen, alles unter einen Hut zu bringen, als ihre Tochter noch klein gewesen sei. Sie habe keine Vollzeitstellen gefunden , 100 % wäre auch zu viel gewesen. Sie wäre sicher seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig aus finanziellen Gründen. Daneben hätte sie noch Zeit für den Haushalt und für sich. Ihre Tochter verweile unter der Woche im E.___ in D.___ ; eine Betreuungsaufgabe an sich habe sie nicht mehr. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 17.

Dezem ber 2021 bis 16.

Dezember 2022 Unter stützung von der Familienbegleitung hatte. Die Abklärungsperson schloss auf eine Qualifikation 80

% Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt und führte zur Begründung aus, eine Erwerbstätigkeit von 80 % bei guter Gesundheit könne aus finanziellen Gründen nachvollzogen werden. Die

Tochter sei nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen und die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 20 Jahren vom Sozialzentrum abhängig. Sie habe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % seit 2018, welche sie im Z.___ auch verwertet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge bei guter Gesundheit bei ihr leben würden, weshalb eine 100%ige Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft sei (Urk. 9/54/2-4). 3.2.3

Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 31. März 2023 bei der Prüfung der Statusfrage zutreffend zunächst von der Angabe der Beschwerdeführerin aus gegangen, wonach diese im Gesundheitsfall sicher seit mindestens 2019 aus finanziellen Gründen eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüb en würde (Urk.

9/54/3). Dabei fällt ins Gewicht, dass auf eine solche « Aussage der ersten Stunde » im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abzustellen ist . Denn sie ist unbe fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. BGE 121 V 45

E.

2a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und 9C_820/2014 vom 9.

Juni 2015 E.

5.2).

3.2.4

Die Abklärungsperson hat - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die se

Angabe

einer 80%igen Erwerbstätigkeit zudem nicht isoliert betrachtet und ohne Weiteres übernommen , sondern sie auf ihre Plausibilität hin nachvoll ziehbar überprüft , und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Situation, der voll verwerteten Restarbeitsfähigkeit und der Betreuungsaufgaben bezüglich der drei Kinder (Urk.

9/54/4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie anlässlich der Abklärung nicht in der Lage gewesen sei, die hypothetische Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedr ig lohnsegment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfasse n und klar zu beantworten , kann nicht gefolgt werden . Denn die Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vor Ort am 28.

März 2023 lässt darauf schliessen, dass diese dabei die finanziellen und persönlichen Umstände gegeneinander differenziert ab ge wo g en hat , indem sie erklärte, dass sie aus finanziellen Gründen zu 80 % erwerbs tätig wäre und so noch Zeit für den Haushalt und für sich hätte, wobei sie an sich keine Betreuungsaufgabe mehr habe (Urk.

9/54/3).

Die Abklärungsperson hat zudem zu Recht zusätzlich in die Beurteilung ein bezogen, dass die im Jahr 2010 geborenen Zwillinge im Gesundheitsfall über wiegend wahrscheinlich bei ihr wohnen würden . Damit ist eine 80%ige Erwerbs tätigkeit - zusätzlich zu den Überlegungen und der Angabe der Beschwerde führerin selbst - noch wahrscheinlicher, waren die jüngsten beiden Kinder im August 2021 ( frühest möglicher Rentenbeginn) erst 11

Jahre alt und bei Erlass der Verfügung vom 5.

Oktober 2023 (Urk.

2)

13 Jahre .

Es hätte in diesem Zeit raum

daher ein noch beachtlicher Betreuungsaufwand für beide Kinder bestan den, welcher mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nur vereinbar gewesen wäre, wenn ein entsprechendes Betreuungsangebot bestanden hätte. Ein allfälliges Betreuungsangebot der öffentlichen Hand oder ein e r private n Betreuungs person

wäre somit Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit in diesem Um fang

gewesen und spricht jedenfalls nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der «Aus sage

der ersten Stunde» (oben E.

3.2.3) . Selbst wenn beide Kinder in diesem Alter eine Ganztagesschule besucht hätten, ist die Angabe der Beschwerdeführerin einer

80%ige

Erwerbstätigkeit

als

alleinerziehende

Mutter

dreier

Kinder

glaubhaft, zumal durch die beiden jüngsten Kinder auch im Haushalt mehr Arbeit angefallen wäre. Zudem war die Tochter damals , im August 2021, noch nicht ganz 15 Jahre alt u nd wohnte bis im August 2022 auch unter der Woche noch zu Hause .

Die

Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Begutachtung denn auch, in der Zeit nach ihrer Kündigung per Ende (Oktober) 2020 bei der Z.___

(Urk.

9/32/1)

sei

sie

eine

Zeit

lang

-

bis

vier

Monate

vor

der

Begut achtung am 22.

September 2022 (Urk.

9/52/4), mithin zirka bis Mai 2022 - ohne Arbeit gewesen, sie habe auf ihre Tochter aufpassen müssen (Urk.

9/52/10). Wenn auch in Bezug auf die Tochter deutlich weniger Betreuungsaufgaben anfielen als für die Zwillinge und diese im August 2022 eine externe Ausbildung (im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Massnahme der IV-Stelle, Urk.

9/55/1) begonnen hatte, bestand (im Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Oktober 2023) entspre chend ihrem Alter und Ausbildungsstand zumindest noch ein gewisser zu berück sichtigender Aufwand für die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich .

Dies spricht insgesamt gegen die Annahme eines Erwerbspensums im Gesund heitsfall von 100

% im hier zu beurteilenden Zeitrahmen bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2). 3.2.5

In beruflicher Hinsicht füllte die Beschwerdeführerin , welche ausser der sieben jährigen Schulbildung keine Ausbildung hat (Urk.

9/11/2 , Urk. 9/14/5 ), seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 (Urk.

9/14/3) kaum je eine längerdauernde Anstellung mit einem höheren Pensum auf dem freien Arbeitsmarkt aus, wie sich dem Auszug aus dem individuellen Konto anhand der Eintragsdauer und Lohn höhe (IK-Auszug, Urk.

9/4, Urk.

9/ 21 ) sowie ihrem Lebenslauf (Urk.

9/11/1-2) entnehmen lässt (vgl. auch Urk.

9/52/ 9-11 ) . Dies, obschon sie im Jahr 1996 von

ihrem ersten Ehemann und im Jahr 2005 von ihrem zweiten Ehemann je ohne Anspruch auf Unterhaltsleistungen geschieden wurde (Urk. 9/5, Urk.

9/6), ein finanzieller Bedarf somit bestand, und obschon die beiden ältesten und die

beiden jüngsten Söhne nicht bei ihr wohnten

(Urk.

9/27/3 , Urk.

9/52/ 10-11 ) und

obwohl mit dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten eine erhebli che

Arbeitsunfähigkeit , und zwar von 40

% ,

erst ab Mai 2018 ( Urk.

9/52/19-20 i.V.m . Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42 ) ausgewiesen ist. Gemäss dem Bericht vom

19.

März 2021 attestierte denn auch ihr Hausarzt Dr.

med. F.___ , Facharzt

für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelt, lediglich Arbeitsunfähigkeiten von jeweils ein paar Tagen ( Urk.

9/10, Urk.

9/23/2). Es ist somit i n jener Zeit

insbesondere bis 201 7 , weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, welche eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit verhindert hätte.

Dennoch war die Beschwerdeführerin insbesondere in den Jahren 2000 bis 2017 mit Ausnahme von wenigen Monaten nicht erwerbstätig und hauptsächlich als Hausfrau sowie Mutter tätig (Urk.

9/4, Urk.

9/21, Urk.

9/11/1-2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die für den Gesundheitsfall angegebene 80%ige Erwerbs tätigkeit wahrscheinlicher ist als eine 100%ige. 3.2. 6

Vor diesem Hintergrund lassen auch

die ökonomische Situation und die Berück sichtigung der fehlenden beruflichen Ausbildung keinen anderen Schluss zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Aufgrund der fehlenden Ausbildung kommen für die Beschwerdeführerin nur Hilfstätigkeiten in Frage. Im Gesundheitsfall bestünden diesbezüglich bezogen auf ein 80%iges Pensum keine Einschränkungen. Gemäss den statistischen Lohn daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_ level , würde sie hochgerechnet auf das Jahr 2021 mit einem 80%igen Pensum in einer Hilfs tätigkeit ein Einkommen von Fr.

43'050.95 ( Fr.

53‘813.70 x 0.8) erzielen können (vgl. zum Valideneinkommen

unten E.

3.3.3 ) , was einem Monatslohn von brutto

Fr.

3'587.60 respektive von netto zirka Fr.

3 ’ 358.-- entspricht (bei Ab zügen

für die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von 6.4

% [Fr.

229.60] ; vgl. www . bsv . admin . ch / bsv / de / home / sozialversicherungen / ueberblick / beitraege . html ) .

Zusammen mit den Kinderzulagen von Fr.

750.-- stünden ihr maximal Fr.

4’108.-- zur Verfügung , ab August 2022 zuzüglich des Taggeldes der Invalidenver sicherung für die Tochter von Fr.

299.--

(Urk.

9/54/3 , während der beruflichen Massnahme, vgl. Urk.

9/55/1 ) der Betrag von Fr.

4'407.-- , je nach Abzug für die

berufliche Vorsorge entsprechend weniger . Dies würde knapp zur Deckung des g rundlegendsten (Not-)Bedarf s

(ohne Steuern) genügen, der für die Beschwer deführerin und ihre drei Kinder im Jahr 2022

bei zirka Fr.

4'201.30 lag

(ent sprechend den Angaben im Abklärungsbericht [ Urk.

9/54/3] von Fr.

5'333.30 abzüglich Integrationszuschlag [ IZU ] Fr.

150.-- , Einkommensfreibetrag [ EFB ] Fr.

180.-- , Grundbedarf Lebenshaltungskosten [GBL] Fr.

802 .-- [anstatt Fr.

2'955.-- {Fr. 1'006.- - + Fr.

449.-- Fr. 750.--

+ Fr.

750.--}

Fr.

2’153 .-- { Grundbedarf 2022 für vier Personenhaushalt, SKOS-Empfehlung; vgl. https://skos.ch/skos-richtlinien/grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt } ]) .

Auch im Hinblick auf die finanzielle Situation ist die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort einer 80%igen Erwerbstätigkeit somit nicht aus zuschliessen. 3.2.7

Sofern ein für die Familie der Beschwerdeführerin darüber hinaus anfallen de r

Bedarf gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu übernehmen wäre, was hier nicht zu prüfen ist, fällt dies hier nicht ins Gewicht. Die Beschwerde gegnerin weist bezüglich der Bedeutung der Sozialhilfe für die Statusfrage in der Beschwer de antwort (Urk.

8) zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 hin. Dort wurde festgehalten, dass die dortige, im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebehörde in Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen (zitiert in E.

5.4.1) angehalten werden könnte , eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen, andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Daraus könne indessen nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein höheres Arbeits pensum ausüben als die gegenüber der Abklärungsperson « Beruf und Haushalt » angegebenen 60-80 %, sodass überhaupt keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestünde. Daran änder e das in der vorinstanzlichen Beschwerde erwähnte umfas sende

Kinderbetreuungs-

und

Wiedereingliederungsangebot

für

(arbeitslose)

Sozi alhilfe-Ansprecher am Wohnort der Versicherten nichts. Vielmehr sei , ganz allgemein, für die Annahme eines im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensums der Nachweis einer konsequent gehandhabten Praxis erforder lich, wonach die betreffenden Personen effektiv zur Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit oder zur Erweiterung der bestehenden angehalten werden, bei Androhung einer und gegebenenfalls verhängten Leistungskürzung im Unterlassungsfalle. Unter Umständen könne auch genügen, dass die am Recht stehende versicherte Person konkret aufgefordert worden sei , soweit zumutbar, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten und sie e ntsprechende Bemühungen um eine Anstellung nachweisen könne . Die Sozialen Dienste der Stadt B., welche die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren

vertreten hätten , habe sich nie in dem Sinne geäussert und entsprechende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteh e . Aufgrund der Akten habe sodann die Beschwerdeführerin bereits Sozialhilfeleistungen bezogen, bevor sie sich im Dezember 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet habe . Sie mache auch in diesem Verfahren nicht geltend und es best ün den

keine Anhaltspunkte, dass sie von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung gesucht hätte. Dabei steh e fest, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei und eine erwerb liche Tätigkeit in diesem Umfang neben der Betreuung des Sohnes grundsätzlich zumutbar wäre. Unter diesen Umständen verletz e die Annahme einer Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % kein Bundesrecht

(E. 5.4. 2 ).

Die hier zu beurteilende Sach

- und Rechts lage ist damit

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.

12 S.

2) durchaus vergleichbar. Auch sie wohnt im Kan ton Zürich und hätte nach Vorgabe der gesetzlichen Bestimmungen in § 21 und § 24 lit . a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes ( SHG ) und §

23 lit .

d und §

24 der Ver ordnung zum Sozialhilfegesetz ( SHV)

im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebe hörde

angehalten

werden

können,

eine

Erwerbstätigkeit

aufzunehmen

oder

die

be ste hende zu erweitern , andernfalls die Leistungen gekürzt würden . Auch hier gilt, dass daraus n icht ohne Weiteres - entgegen ihrer Angabe gegenüber der Abklä rungsperson - auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Auch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , welche die

Beschwerde führerin in diesem Verfahren vertritt und ebenso

schon im Verwaltungsverfahren vertrat

(Urk.

9/67, Urk.

9/72) ,

hat sich nie in dem Sinne

geäussert und entspre chende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirt schaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteht.

Sodann hatte a uch die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

im Februar 2021 (Urk. 9/14) bereits ( seit vielen Jahren) Sozialhilfeleistungen bezogen (Urk.

9/1-2, Urk.

9/15, Urk.

9/24/4 , Urk.

9/52/36 ). Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Ge sundheitsschadens mit (nachweislicher) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2018 von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung

von mehr als 80 % gesucht hätte, ist auch hier nicht auszumachen. Zwar nahm die Beschwerde führerin durch Vermittlung des Sozialamtes in den Jahren 2009 und 2010 sowie ab 2017 im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen an Teillohnprojekten des Z.___ teil (Urk.

9/52/35 , Urk.

9/27/5 ). Eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirt schaft nahm sie indes bis 2017 und auch danach trotz der grundsätzlich beste henden Arbeitsfähigkeit, welche ab Mai 2018 nachweislich zu 60 % (Urk.

9/27/5, Urk.

9/52/ 19-20 i.V.m . Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42 ) und davor

- ohne Vor liegen eines Nachweises für eine längerfristige Einschränkung - wahrscheinlich zu mehr als 60 % bestand, kaum je auf und wenn überhaupt nur in geringem Umfang und für kurze Zeit (dazu vgl. oben E. 3.2.5) . E ine entsprechende Weisung der Sozialhilfebehörde zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht dar gelegt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, anders als im zitierten Bundesge richtsentscheid verwerte sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig (Urk. 12 S. 2), trifft nicht gänzlich zu. Denn sie arbeitet e lediglich im Rahmen

eines Teillohnprojekts zu 60 % und dies nur bis zu ihrer Kündi gung

im

Oktober 202 0 ( Urk. 9/22/1-2, Urk.

9/22/11) . Nach ihren Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter trat sie erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Stelle

an (Urk. 9/52/10 ) ; das damalige Pensum ist nicht bekannt .

G emäss dem Abklärungsbericht war sie zumindest zurzeit der Erhebung im März

2023 zu 60

% im G.___ , mithin wohl wiederum im Rahmen des Arbeitsintegrations programms des Z.___ , tätig ( Urk.

9/54/3). Dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Beschwerdeführerin vor ihrer IV-Anmeldung im Feb ruar 2021 (Urk.

9/14) oder in der Zeit von November 2020 bis Mai 2022 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im jeweils zumutbaren Umfang angewiesen haben oder die Beschwerdeführerin von sich aus entsprechende Arbeitsbemü hungen unternahm, etwa durch Anmeldung bei der Arbeitslosenvermittlung , wurde weder behauptet, noch liegen Hinweise dafür vor.

Somit steht auch im vorliegenden Fall eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit der Qualifikation einer 80%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. 3.2. 8

Dem Abklärungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk. 9/54) kommt sodann auch im Übrigen Beweiswert zu, da er die erforderlichen Beweiswürdigungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 ) erfüllt. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträch tigungen hatte. Die Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort wurden berücksichtig

t. Der B erichtstext ist bezüglich der einzelnen Ein schränkungen angemessen detailliert und nachvollziehbar begründet. Die damit ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich von 6.1

% (Urk.

9/54/7-8) wurde denn auch nicht bestritten . 3.2. 9

Auf das Ergebnis des Abklärungsbericht s kann folglich sowohl in Bezug auf die Statusfrage als auch in Bezug auf das Ausmass der Einschränkung im Haus halts bereich abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation erweist sich als korrekt.

Ausgehend von einer Qualifikation mit der Aufteilung des zeitlichen Pensums von 20 % im Aufgaben- und 80 % im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad somit nach der gemischten Methode im Sinne von Art.

28a Abs.

3 IVG und Art. 27 bis Abs.

2-4 IVV

zu ermitteln . 3. 3 3.3.1

Nach dem Gesagten ist i m hier zu beurteilenden Zeitraum bis am 5.

Okto ber

202 3

(Urk. 2) somit entsprechend der Feststellung im Abklärungsbericht vom 31.

März

2023 (Urk. 9/54) im Gesundheitsfall von einer 8 0%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und im restlichen 20%igen Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 6.1

%, was diesbezüglich einen Invaliditätsgrad von 1.22

% ergibt (0.2 x 60; Urk. 9/54/8). 3.3.2

Im Erwerbsbereich besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 14.

Mai

2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) . Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, welches sich auch im Aufgabenbereich grundsätzlich nach den medizinischen Ein schätzung beurteilt ( vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3 ) , war somit im Mai 2019 erfüllt. Im Anschluss daran muss zur Begründung eines Anspruchs auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben sein (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG), was sich nach der gemischten Methode ( Art.

28a Abs.

3 IVG , Art.

27 bis Abs.

2-4 IVV ) bemisst , wobei hier der frühest mögliche Rentenbeginn auf den August 2021 fällt (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG; vgl. oben E.

2.3 ). 3.3.3

Zur

Bestimmung

der

Einschränkung

respektive

des

Invaliditätsgrad es

im

Erwerbs bereich kann dabei jedoch

entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.

2 S.

2) nicht ohne Weiteres vom Umfang der Ar beitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden . S ondern es ist ein V er gleich von Validen- und Invalideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt

des allfälligen Rentenbeginns per 1.

August 2021

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 v om 9.

November 2022 mit Hin weisen ) durchzuführen (Art. 28a Abs . 3 IVG , Art. 27 bis Abs. 3 IVV ) , wobei dies hier letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt, wie dem Folgenden zu ent nehmen ist.

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmög lichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE

145 V 141 E.

5.2.1, 139 V 28 E.

3.3.2, 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E.

4.1; vgl. auch Art.

26 Abs.

1 IVV).

Die Besch werde führerin arbeitet e

vor und nach

Eintritt des

Gesundheitsschadens im Mai 2018 (Urk. 9/52/19 ) gemäss dem Zwischenzeugnis der A.___ vom 12. März 2016 (Urk.

9/11/4), dem

Bericht der Sozialarbeiterin des H.___

vom

10.

Februar 2021 (Urk. 9/15) sowie dem Lebenslauf der Beschwerdefüh rerin

(Urk.

9/11/1) von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und

Küchenmitarbeiterin im A.___ , einem Betrieb der Arbeitsinte gration der Stadt Zürich, in einem 80%igen Pensum , was einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms entspricht . Darauf kann als Validenein kommen daher nicht abgestellt werde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch im August 2021 noch dort gearbei tet hätte . A nschliessend, von Juni bis September 2018 ,

arbeitete sie als Flugzeug reinigerin , wobei allein letzteres eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt darstellte (Urk. 9/15 ); von dieser kurzfristigen Anstellung sind indes weder das Pensum noch das erzielte Einkommen bekannt. Von Abklärungen dazu kann abgesehen werden, da auch diesbezüglich nicht von einer längerfristigen Anstellung auszu gehen ist und sie nach Mai 2018 erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich ,

das

Valideneinkommen anhand der statistischen Lohndaten

gemäss LSE des BFS zu bestimmen. Dabei ist eine Vollerwer bstätigkeit respektive 100%ige Er werbstätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Art. 27 bis Abs. 3 lit .

a IV V ). Eine spezifische Branche ist nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin über frühere Arbeits erfahrung in der Fabrik, in der Gastronomie, in der Unterhaltungsbranche, in der Reinigung und in der Kinderbetreuung verfügt (Urk.

9/11, Urk.

9/21, Urk.

9/24/4, Urk.

9/27/3, Urk.

9/52/10). Es ist daher auf keine spezifische Branche abzustel len,

sondern vom durchschnittlichen Lohn der Hilfstätigkeiten gemäss der Tabel le

TA1_tirage_skill_level von Fr.

4'276.-- pro Monat respektive Fr.

51'312. -- im

Jahr 2020 auszugehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompetenzniveau

1). Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7

Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T

03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021

(vgl. BFS, Schwei zerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [20 20 = 100], Nominallohnindex, Frauen 2021-2022 [T1. 2.20 ], Total ,

20 20 : 100 ; 202 1 : 100.6 ) hätte das Einkommen im Gesundheitsfall ( Va lideneinkommen ) im Jahr 202 1

bei Vollerwerbstätigkeit Fr.

53‘813.70

betragen ( Fr.

51'312.-- : 40 x 41.7 :

100 x

100.6) . 3.3.4

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen, da sie nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübte,

bei

welcher

besonders

stabile

Arbeitsverhältnisse

und

kein

Soziallohn

ge geben waren (vgl. BGE 139 V 592 E.

2.3).

Insbesondere ging di e Beschwerdeführe rin im August 2021 keiner Erwerbstätigkeit nach , nachdem sie ihre letzte Teil lohnanstellung im Ramen des Arbeitsintegrationsprogramms der Stadt Zürich für die Z.___ per E nde Oktober 2020 gekündigt hatte ( Urk. 9/22/1, Urk. 9/32/1 ) und gemäss ihren Angaben erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Anstellung antrat (Urk.

9/52/10 ; gemäss dem Abklärungsbericht aus gesundheitlichen Gründen zur zeit der Erhebung im März 2023 zu 60 % im G.___ , Urk.

9/54/3 ).

Somit ist ebenfalls vom durchschnittlichen, wie oben (E. 3.3.3) bestimm t en Einkommen nach LSE 2020, hochgerechnet auf das Jahr 2021, von Fr.

53‘813.70 auszugehen, was unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % ein Einkommen von Fr.

32'288.2 0 ergibt (0.6 x Fr.

53‘813.70). Dieser Betrag ist rechtsprechungs gemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ).

Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE

146 V 16 E.

4.1 mit Hinweisen). Hier rechtfertigt sich kein Abzug, da keines der persönliche n und berufliche n Merkmale in Bezug auf eine 60%ige Hilfstätigkeit bei Frauen im Alter unter 50 Jahren (die Beschwerdeführerin war im August 2021 48, fast 49 Jahre alt) negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe annehmen lässt. In Bezug auf das Arbeitspensum von 60 % ist im Verhältnis zu einer Vollbeschäftigung bei Frauen ohne Kaderfunktion sogar ein höherer Lohn zu erwarten (vgl. Tabelle T18, « Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stel lung und Geschlecht » , Privater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften ] zusammen, Schweiz 2020 ) . Der vom Verordnungs geber neu eingeführte pauschale Abzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit

1.

Januar 2024) ist im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum bis am 5.

Oktober 2023 (Urk. 2) nicht anwendbar, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

8) nicht zu hören ist . Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen per August 2021 von Fr.

32'288.20.

Der Einkommensvergleich ergibt eine Differenz von Fr.

21'525.50 ( Fr.

53‘813.70 - Fr.

32'288.20) , was letztlich de r von der Beschwerdegegnerin ermittelten Er werbseinbusse im Erwerbsbereich von 40

% entspricht.

3.3. 5

Bezogen auf den Anteil der 80%igen Erwerbstätigkeit (Art. 27 bis Art. 3 lit . b IVV) ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 32 % (0.8 x 40). 3.4

Insgesamt resultiert

letztlich der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2023 ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Urk. 2 S. 2 ; 32 % + 1.22 % ) , was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente be gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung

von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen sowie ausgangsgemäss der Besch werdeführerin aufzuerlegen ,

zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 S. 2) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 72 , absolvierte ausser der Primar- und Sekundar schule keine Ausbildung (Urk. 9/11/2 , Urk.

9/14/5 ). Sie ist Mutter von fünf Kindern, geboren 200 0 , 200

E. 1.1 Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht lichen Grundsätzen (vgl. BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezem ber 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstan dener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 12.

Februar 202 1 (Eingangsdatum) anhängig gemachten IV-Anmeldung (Urk.

9/14) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab August 202 1 ausgerichtet werden (vgl. Art.

29 Abs.

1 und Abs.

3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewe sene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist

der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG).

Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 IVG sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf

die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose

voraus (vgl. BGE

145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE

145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen

und

BGE

145 V 215 zu Abhängig keitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen ).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

Der Rentenanspruch

entsteht

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

29

Abs.

1

ATSG,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.

Altersjahres folgt (Art.

29 Abs.

1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art.

29 Abs.

3 IVG).

E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 1.4.2 Gemäss dem in Art.

27 bis

Abs.

2–4

IVV per 1.

Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.

28a Abs.

3

IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs.

2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

E. 1.4.3 Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganz tägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art.

27 bis Abs.

1 IVV).

E. 1.5.1 Sowohl bei

der

erstmaligen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

als

auch

bei

der

Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Inva liditätsbemessung (Art.

28a IVG) zu bestimmen (BGE

144 I 28 E.

2.2, 117 V 198 E.

3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art.

27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

E. 3 , 20

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist u nstrittig und mit dem bidisziplinären , psychiat risch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 18.

und 31.

Oktober 2022 (Urk.

9/52/1-44) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist , dies seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung am 14. Mai 2018 ; zumutbar ist ihr dabei noch eine körperlich leichte bis mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von

maximal fünf Stunden pro Tag ohne repetitive Bück- oder Tor sionsbewegungen und ohne langandauernd e oder repetitiv rekliniert e oder vorn über geneigt e

Arbeitshaltungen (Urk.

9/52/1 9-20, Urk.

9/52/25-26, Urk.

9/52/42). Dieser Einschätzung liegen die folgenden Beschwerdebilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde: Emotional-instabile Persönlich keitsstörung vom Typus Bo r derline (ICD-10 F60.31) und rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Sta tus nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14-1) , chronische unspezi fische Kreuzschmerzen bei radiologisch nur initialen degenerativen Verän derungen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 12.

August 2022), beginnender Hallux valgus beidseits, Spreizfüsse (Urk. 9/52/15, Urk.

9/52/25, Urk. 9/52/39-40).

Hiervon ist auszugehen.

E. 3.2 9

Auf das Ergebnis des Abklärungsbericht s kann folglich sowohl in Bezug auf die Statusfrage als auch in Bezug auf das Ausmass der Einschränkung im Haus halts bereich abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation erweist sich als korrekt.

Ausgehend von einer Qualifikation mit der Aufteilung des zeitlichen Pensums von 20 % im Aufgaben- und 80 % im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad somit nach der gemischten Methode im Sinne von Art.

28a Abs.

3 IVG und Art. 27 bis Abs.

2-4 IVV

zu ermitteln . 3. 3 3.3.1

Nach dem Gesagten ist i m hier zu beurteilenden Zeitraum bis am 5.

Okto ber

202 3

(Urk. 2) somit entsprechend der Feststellung im Abklärungsbericht vom 31.

März

2023 (Urk. 9/54) im Gesundheitsfall von einer 8 0%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und im restlichen 20%igen Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 6.1

%, was diesbezüglich einen Invaliditätsgrad von 1.22

% ergibt (0.2 x 60; Urk. 9/54/8). 3.3.2

Im Erwerbsbereich besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 14.

Mai

2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) . Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, welches sich auch im Aufgabenbereich grundsätzlich nach den medizinischen Ein schätzung beurteilt ( vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3 ) , war somit im Mai 2019 erfüllt. Im Anschluss daran muss zur Begründung eines Anspruchs auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben sein (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG), was sich nach der gemischten Methode ( Art.

28a Abs.

3 IVG , Art.

E. 3.2.1 Strittig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklä rungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk.

9/54 ) vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Erwerbsbereich zu

8 0 % t ätige n

Person (Urk.

2 S.

1 f. ). 3. 2. 2

Im Abklärungsbericht vom 31.

März 2023 zur Erhebung vom 28. März 2023 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die ältesten beiden Söhne (geboren 2000 und 2003, Urk. 9/14/3) würden in der D omi nikanischen Republik leben. Die beiden jüngeren Söhne (Zwillinge, geboren 2010, Urk. 9/14/3) seien seit deren Geburt bei Pflegefamilien untergebracht. I hre Toch ter, geboren 2006, sei seit August 2022 in einer Ausbildung in D.___

und unter der Woche dort untergebracht; nur das Wochenende verbringe sie bei ihr zuhause. Bis im Sommer 2022 habe diese bei ihr gewohnt und (unter der Woche) fünf Mal pro Woche im Hort gegessen, in den letzten beiden Schuljahren noch drei Mal pro Woche. Im Grossen und Ganzen erledige sie, die Beschwerdeführerin, den Haushalt. Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe früher immer Stellen gesucht, jedoch erfolglos. Teilweise habe sie über Freunde Stellen gefunden, oder auch über Temporärbüros . Es sei für sie schwierig gewesen, alles unter einen Hut zu bringen, als ihre Tochter noch klein gewesen sei. Sie habe keine Vollzeitstellen gefunden , 100 % wäre auch zu viel gewesen. Sie wäre sicher seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig aus finanziellen Gründen. Daneben hätte sie noch Zeit für den Haushalt und für sich. Ihre Tochter verweile unter der Woche im E.___ in D.___ ; eine Betreuungsaufgabe an sich habe sie nicht mehr. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 17.

Dezem ber 2021 bis 16.

Dezember 2022 Unter stützung von der Familienbegleitung hatte. Die Abklärungsperson schloss auf eine Qualifikation 80

% Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt und führte zur Begründung aus, eine Erwerbstätigkeit von 80 % bei guter Gesundheit könne aus finanziellen Gründen nachvollzogen werden. Die

Tochter sei nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen und die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 20 Jahren vom Sozialzentrum abhängig. Sie habe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % seit 2018, welche sie im Z.___ auch verwertet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge bei guter Gesundheit bei ihr leben würden, weshalb eine 100%ige Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft sei (Urk. 9/54/2-4).

E. 3.2.3 Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 31. März 2023 bei der Prüfung der Statusfrage zutreffend zunächst von der Angabe der Beschwerdeführerin aus gegangen, wonach diese im Gesundheitsfall sicher seit mindestens 2019 aus finanziellen Gründen eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüb en würde (Urk.

9/54/3). Dabei fällt ins Gewicht, dass auf eine solche « Aussage der ersten Stunde » im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abzustellen ist . Denn sie ist unbe fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. BGE 121 V 45

E.

2a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und 9C_820/2014 vom 9.

Juni 2015 E.

5.2).

E. 3.2.4 Die Abklärungsperson hat - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die se

Angabe

einer 80%igen Erwerbstätigkeit zudem nicht isoliert betrachtet und ohne Weiteres übernommen , sondern sie auf ihre Plausibilität hin nachvoll ziehbar überprüft , und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Situation, der voll verwerteten Restarbeitsfähigkeit und der Betreuungsaufgaben bezüglich der drei Kinder (Urk.

9/54/4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie anlässlich der Abklärung nicht in der Lage gewesen sei, die hypothetische Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedr ig lohnsegment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfasse n und klar zu beantworten , kann nicht gefolgt werden . Denn die Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vor Ort am 28.

März 2023 lässt darauf schliessen, dass diese dabei die finanziellen und persönlichen Umstände gegeneinander differenziert ab ge wo g en hat , indem sie erklärte, dass sie aus finanziellen Gründen zu 80 % erwerbs tätig wäre und so noch Zeit für den Haushalt und für sich hätte, wobei sie an sich keine Betreuungsaufgabe mehr habe (Urk.

9/54/3).

Die Abklärungsperson hat zudem zu Recht zusätzlich in die Beurteilung ein bezogen, dass die im Jahr 2010 geborenen Zwillinge im Gesundheitsfall über wiegend wahrscheinlich bei ihr wohnen würden . Damit ist eine 80%ige Erwerbs tätigkeit - zusätzlich zu den Überlegungen und der Angabe der Beschwerde führerin selbst - noch wahrscheinlicher, waren die jüngsten beiden Kinder im August 2021 ( frühest möglicher Rentenbeginn) erst 11

Jahre alt und bei Erlass der Verfügung vom 5.

Oktober 2023 (Urk.

2)

13 Jahre .

Es hätte in diesem Zeit raum

daher ein noch beachtlicher Betreuungsaufwand für beide Kinder bestan den, welcher mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nur vereinbar gewesen wäre, wenn ein entsprechendes Betreuungsangebot bestanden hätte. Ein allfälliges Betreuungsangebot der öffentlichen Hand oder ein e r private n Betreuungs person

wäre somit Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit in diesem Um fang

gewesen und spricht jedenfalls nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der «Aus sage

der ersten Stunde» (oben E.

3.2.3) . Selbst wenn beide Kinder in diesem Alter eine Ganztagesschule besucht hätten, ist die Angabe der Beschwerdeführerin einer

80%ige

Erwerbstätigkeit

als

alleinerziehende

Mutter

dreier

Kinder

glaubhaft, zumal durch die beiden jüngsten Kinder auch im Haushalt mehr Arbeit angefallen wäre. Zudem war die Tochter damals , im August 2021, noch nicht ganz 15 Jahre alt u nd wohnte bis im August 2022 auch unter der Woche noch zu Hause .

Die

Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Begutachtung denn auch, in der Zeit nach ihrer Kündigung per Ende (Oktober) 2020 bei der Z.___

(Urk.

9/32/1)

sei

sie

eine

Zeit

lang

-

bis

vier

Monate

vor

der

Begut achtung am 22.

September 2022 (Urk.

9/52/4), mithin zirka bis Mai 2022 - ohne Arbeit gewesen, sie habe auf ihre Tochter aufpassen müssen (Urk.

9/52/10). Wenn auch in Bezug auf die Tochter deutlich weniger Betreuungsaufgaben anfielen als für die Zwillinge und diese im August 2022 eine externe Ausbildung (im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Massnahme der IV-Stelle, Urk.

9/55/1) begonnen hatte, bestand (im Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Oktober 2023) entspre chend ihrem Alter und Ausbildungsstand zumindest noch ein gewisser zu berück sichtigender Aufwand für die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich .

Dies spricht insgesamt gegen die Annahme eines Erwerbspensums im Gesund heitsfall von 100

% im hier zu beurteilenden Zeitrahmen bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2).

E. 3.2.5 In beruflicher Hinsicht füllte die Beschwerdeführerin , welche ausser der sieben jährigen Schulbildung keine Ausbildung hat (Urk.

9/11/2 , Urk. 9/14/5 ), seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 (Urk.

9/14/3) kaum je eine längerdauernde Anstellung mit einem höheren Pensum auf dem freien Arbeitsmarkt aus, wie sich dem Auszug aus dem individuellen Konto anhand der Eintragsdauer und Lohn höhe (IK-Auszug, Urk.

9/4, Urk.

9/

E. 3.2.7 Sofern ein für die Familie der Beschwerdeführerin darüber hinaus anfallen de r

Bedarf gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu übernehmen wäre, was hier nicht zu prüfen ist, fällt dies hier nicht ins Gewicht. Die Beschwerde gegnerin weist bezüglich der Bedeutung der Sozialhilfe für die Statusfrage in der Beschwer de antwort (Urk.

8) zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 hin. Dort wurde festgehalten, dass die dortige, im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebehörde in Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen (zitiert in E.

5.4.1) angehalten werden könnte , eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen, andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Daraus könne indessen nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein höheres Arbeits pensum ausüben als die gegenüber der Abklärungsperson « Beruf und Haushalt » angegebenen 60-80 %, sodass überhaupt keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestünde. Daran änder e das in der vorinstanzlichen Beschwerde erwähnte umfas sende

Kinderbetreuungs-

und

Wiedereingliederungsangebot

für

(arbeitslose)

Sozi alhilfe-Ansprecher am Wohnort der Versicherten nichts. Vielmehr sei , ganz allgemein, für die Annahme eines im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensums der Nachweis einer konsequent gehandhabten Praxis erforder lich, wonach die betreffenden Personen effektiv zur Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit oder zur Erweiterung der bestehenden angehalten werden, bei Androhung einer und gegebenenfalls verhängten Leistungskürzung im Unterlassungsfalle. Unter Umständen könne auch genügen, dass die am Recht stehende versicherte Person konkret aufgefordert worden sei , soweit zumutbar, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten und sie e ntsprechende Bemühungen um eine Anstellung nachweisen könne . Die Sozialen Dienste der Stadt B., welche die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren

vertreten hätten , habe sich nie in dem Sinne geäussert und entsprechende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteh e . Aufgrund der Akten habe sodann die Beschwerdeführerin bereits Sozialhilfeleistungen bezogen, bevor sie sich im Dezember 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet habe . Sie mache auch in diesem Verfahren nicht geltend und es best ün den

keine Anhaltspunkte, dass sie von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung gesucht hätte. Dabei steh e fest, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei und eine erwerb liche Tätigkeit in diesem Umfang neben der Betreuung des Sohnes grundsätzlich zumutbar wäre. Unter diesen Umständen verletz e die Annahme einer Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % kein Bundesrecht

(E. 5.4. 2 ).

Die hier zu beurteilende Sach

- und Rechts lage ist damit

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.

12 S.

2) durchaus vergleichbar. Auch sie wohnt im Kan ton Zürich und hätte nach Vorgabe der gesetzlichen Bestimmungen in § 21 und § 24 lit . a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes ( SHG ) und §

E. 3.3 5

Bezogen auf den Anteil der 80%igen Erwerbstätigkeit (Art.

E. 3.4 Insgesamt resultiert

letztlich der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2023 ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Urk. 2 S. 2 ; 32 % + 1.22 % ) , was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente be gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung

von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen sowie ausgangsgemäss der Besch werdeführerin aufzuerlegen ,

zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 S. 2) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 06 und 20

E. 10 (Urk.

9/14/3 ). Sie arbeitete als Hausfrau und in einzelnen Hilfstätigkeiten

in der Gastronomie, in der Kinderbetreuung über Mittag und in der Reinigung. Z uletzt arbeitete sie vom 29. Januar 2019 bis zu ihrer Kündigung per 31.

Oktober 2020 (Urk.

9/22/11) im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms für die Z.___

in einem 60%igen Pensum in Küche und Service, zuvor von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und Küchenmitarbeiterin im A.___ in einem 80%igen Pensum und von Juni bis September 2018 als Flugzeugreinigerin (Urk. 9/11 , Urk.

9/14/6, Urk.

9/ 15, Urk.

9/21, Urk.

9/22/ 1-3 , Urk.

9/32 ).

Am 29.

Januar 2021 meldete sie sich wegen Rheuma, Rücken- und Kopf schmerzen, Juckreiz an der Kopfhaut und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

9/14 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 28.

September 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk.

9/37 ). Daraufhin holte die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.

Oktober 2022 (Urk. 9/52/1-26) und von Dr.

med. C.___ , Facharzt der Rheumatologie, vom 18. Oktober 2022 (Urk. 9/52/27-44) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk.

9/54) ein. Mit Vorbescheid vom 17.

Mai 2023 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk.

9/63 ). Dagegen erhob die Versicherte am 9.

Juni 2023, ergänzt mit Schreiben vom 16.

August 2023, Einwände ( Urk.

9/64, Urk.

9/72 ). Mit Verfügung vom 5.

Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk.

9/76 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3.

November 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5.

Oktober 2023 sei aufzuheben und sie sei als

zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sowie die ihr zustehende Rente sei ihr ab dem 1.

August 2021 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

E. 13 .

Dezember 2023 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

8 ) . Mit Verfügung vom 19.

Dezember 2023 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11 S. 2). In der Replik vom 24.

Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest (Urk.

12 S.

2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15.

Februar 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk.

15), was der Beschwerdeführerin am

E. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäf tigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich

im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Abs .

3

lit .

b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs.

4 IVV).

E. 20 %

im

Haushaltsbereich

sei

nicht

korrekt

und

auf

100

%

im

Erwerbsbereich zu korrigieren. Denn als Sozialhilfeempfängerin sei sie zur vollen Er werbstätigkeit bis zur Existenzdeckung verpflichtet. Somit sei sie unter Berück sichtigung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (Service oder ungelernte Hilfstätigkeiten) überwiegend wahrscheinlich als voll Erwerbstätige einzustufen. Aus den Akten sei

ersichtlich,

dass

sie

bestrebt

gewesen

sei

und

sei,

ein

Erwerbseinkommen

zu

e r wirtschaften, welches sie unabhängig von den Sozialen Diensten mache, und dies sei bei ihrem Bildungsstand überwiegend wahrscheinlich nur bei einem

Arbeits pensum von 100 % erreichbar. Androhungen oder Sanktionen durch die Sozialen Dienste hätten sich von vorneherein erübrigt, zumal sie die Restarbeitsfä higkeit von 60

% vollständig verwertet habe . Auch in der Haushaltsabklärung werde mehrfach darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall vollständig erwerbs tätig wäre. So sei dem Protokoll vom 28.

März 2023 zu entnehmen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig verwertet habe, aus finanziellen

Grün den seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig wäre, wenn ihr dies möglich wäre, und sie habe angegeben, dass sie trotz Bemühungen keine Vollzeitstelle gefunden habe. Dies belege, dass sie bereit sei, ihre Erwerbsfähigkeit vollständig auszu schöpfen. Auch sei angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie und des erziel baren Lohnniveaus klar, dass sie aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre und auch sein müsste. Die Annahme, dass eine alleinerziehende Mutter von

drei Kindern ohne berufliche Ausbildung für sich und die Kinder mit einem 80%igen Pensum aufkommen könne, sei realitätsfremd. Die Zwillinge seien bereits seit Herbst 2014 eingeschult und sie hätten in der Stadt Zürich Anrecht auf einen Betreuungsplatz, deren Kosten sich anhand der finanziellen Verhältnis se der Eltern berechnen würde. Dieses Angebot könnte und müsste in Anspruch genommen werden. Auch die Tochter sei bis

und mit siebtem Schuljahr regelmäs sig von Montag bis Freitag und in den letzten beiden Schuljahren mit grösserer Selbständigkeit noch an drei Tagen pro Woche im Hort betreut worden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich aktuell anders verhalten würde. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge seit der Einschu lung im Hort vollzeitig betreut würden. Die Argumente in der angefochte nen

Ver fügung seien theoretischer Natur und als Beleg damit nicht geeignet. Aufgrund der finanziellen Situation würde die Unterstützungszeit für die Zwillinge notge drungen auf den Abend und das Wochenende verlegt. In Bezug auf die Zeit vor 2018 und vor der Geburt der Tochter und der Zwillinge treffe es entgegen der

im pliziten Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass sie, die Beschwerdefüh rerin, seit Jahrzehnten gesund sei und als alleinerziehende Mutter finanziell für die Familie zuständig gewesen sei. Sie habe bereits vor 22 Jahren gesundheitliche Probleme gehabt, namentlich eine schwere Depression, und sei seit 14

Jahren in psychiatrischer Behandlung, wie dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen sei. Auch im rheumatologischen Teilgutachten würden Arbeitsun fähigkeiten über eine n langen Zeitraum ausgewiesen. Zudem sei sie zeitweise verheiratet gewesen und habe damit, auch in finanzieller Hinsicht, in einer anderen Situation gelebt. Auch

dürfe

die

Aussage

der

ersten

Stunde

nicht

isoliert

berücksichtigt

werden

und alle anderen dieser widersprechenden Fakten ausgeblendet werden. Bei umfassen der Betrachtung zeige sich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die hypotheti sche Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedr ig lohn segment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfasse n und klar zu beantworten. Es sei gut vorstellbar, dass sie sich ihrer finanziellen Situation im Zeitpunkt dieser sehr hypothetischen Frage nicht voll bewusst gewesen sei. Im merhin erfahre sie die Unterstützung durch die Sozialen Dienste und von der

Fi nanzierung der fremdplatzierten Zwillinge nehme sie im Alltag nichts wahr. Aus gehend von der korrekten Qualifikation einer vollzeitig Erwerbstätigen ergebe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb sie Anspruch auf eine Rente -

zufolge der verspäteten Anmeldung im Februar 2021 - ab dem 1. August 2021 habe. Ab dem 1. Januar 2024 sei das tabellarische Invalideneinkommen sodann gemäss dem neu eingeführten Pau schalabzug um 10 % zu kürzen ( Urk

1 S.

4 ff. , Urk.

12 S.

2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.

Ein solcher allfälliger Rentenanspruch könnte nach Art.

29 Abs.

1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin sechs Monate nach der Anmeldung mit Eingang am 12. Februar 2021 (Urk.

9/14), im August 202 1 entstanden sein.

Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die am 5.

Oktober 2023 erlassene angefochtene Ver fügung (BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E.

6). 3.

E. 21 ) sowie ihrem Lebenslauf (Urk.

9/11/1-2) entnehmen lässt (vgl. auch Urk.

9/52/ 9-11 ) . Dies, obschon sie im Jahr 1996 von

ihrem ersten Ehemann und im Jahr 2005 von ihrem zweiten Ehemann je ohne Anspruch auf Unterhaltsleistungen geschieden wurde (Urk. 9/5, Urk.

9/6), ein finanzieller Bedarf somit bestand, und obschon die beiden ältesten und die

beiden jüngsten Söhne nicht bei ihr wohnten

(Urk.

9/27/3 , Urk.

9/52/ 10-11 ) und

obwohl mit dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten eine erhebli che

Arbeitsunfähigkeit , und zwar von 40

% ,

erst ab Mai 2018 ( Urk.

9/52/19-20 i.V.m . Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42 ) ausgewiesen ist. Gemäss dem Bericht vom

19.

März 2021 attestierte denn auch ihr Hausarzt Dr.

med. F.___ , Facharzt

für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelt, lediglich Arbeitsunfähigkeiten von jeweils ein paar Tagen ( Urk.

9/10, Urk.

9/23/2). Es ist somit i n jener Zeit

insbesondere bis 201 7 , weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, welche eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit verhindert hätte.

Dennoch war die Beschwerdeführerin insbesondere in den Jahren 2000 bis 2017 mit Ausnahme von wenigen Monaten nicht erwerbstätig und hauptsächlich als Hausfrau sowie Mutter tätig (Urk.

9/4, Urk.

9/21, Urk.

9/11/1-2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die für den Gesundheitsfall angegebene 80%ige Erwerbs tätigkeit wahrscheinlicher ist als eine 100%ige.

E. 23 lit .

d und §

E. 24 der Ver ordnung zum Sozialhilfegesetz ( SHV)

im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebe hörde

angehalten

werden

können,

eine

Erwerbstätigkeit

aufzunehmen

oder

die

be ste hende zu erweitern , andernfalls die Leistungen gekürzt würden . Auch hier gilt, dass daraus n icht ohne Weiteres - entgegen ihrer Angabe gegenüber der Abklä rungsperson - auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Auch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , welche die

Beschwerde führerin in diesem Verfahren vertritt und ebenso

schon im Verwaltungsverfahren vertrat

(Urk.

9/67, Urk.

9/72) ,

hat sich nie in dem Sinne

geäussert und entspre chende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirt schaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteht.

Sodann hatte a uch die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

im Februar 2021 (Urk. 9/14) bereits ( seit vielen Jahren) Sozialhilfeleistungen bezogen (Urk.

9/1-2, Urk.

9/15, Urk.

9/24/4 , Urk.

9/52/36 ). Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Ge sundheitsschadens mit (nachweislicher) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2018 von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung

von mehr als 80 % gesucht hätte, ist auch hier nicht auszumachen. Zwar nahm die Beschwerde führerin durch Vermittlung des Sozialamtes in den Jahren 2009 und 2010 sowie ab 2017 im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen an Teillohnprojekten des Z.___ teil (Urk.

9/52/35 , Urk.

9/27/5 ). Eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirt schaft nahm sie indes bis 2017 und auch danach trotz der grundsätzlich beste henden Arbeitsfähigkeit, welche ab Mai 2018 nachweislich zu 60 % (Urk.

9/27/5, Urk.

9/52/ 19-20 i.V.m . Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42 ) und davor

- ohne Vor liegen eines Nachweises für eine längerfristige Einschränkung - wahrscheinlich zu mehr als 60 % bestand, kaum je auf und wenn überhaupt nur in geringem Umfang und für kurze Zeit (dazu vgl. oben E. 3.2.5) . E ine entsprechende Weisung der Sozialhilfebehörde zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht dar gelegt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, anders als im zitierten Bundesge richtsentscheid verwerte sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig (Urk. 12 S. 2), trifft nicht gänzlich zu. Denn sie arbeitet e lediglich im Rahmen

eines Teillohnprojekts zu 60 % und dies nur bis zu ihrer Kündi gung

im

Oktober 202 0 ( Urk. 9/22/1-2, Urk.

9/22/11) . Nach ihren Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter trat sie erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Stelle

an (Urk. 9/52/10 ) ; das damalige Pensum ist nicht bekannt .

G emäss dem Abklärungsbericht war sie zumindest zurzeit der Erhebung im März

2023 zu 60

% im G.___ , mithin wohl wiederum im Rahmen des Arbeitsintegrations programms des Z.___ , tätig ( Urk.

9/54/3). Dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Beschwerdeführerin vor ihrer IV-Anmeldung im Feb ruar 2021 (Urk.

9/14) oder in der Zeit von November 2020 bis Mai 2022 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im jeweils zumutbaren Umfang angewiesen haben oder die Beschwerdeführerin von sich aus entsprechende Arbeitsbemü hungen unternahm, etwa durch Anmeldung bei der Arbeitslosenvermittlung , wurde weder behauptet, noch liegen Hinweise dafür vor.

Somit steht auch im vorliegenden Fall eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit der Qualifikation einer 80%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen.

E. 27 bis Art. 3 lit . b IVV) ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 32 % (0.8 x 40).

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00579

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

25. März 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Y.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 72 , absolvierte ausser der Primar- und Sekundar schule keine Ausbildung (Urk. 9/11/2 , Urk.

9/14/5 ). Sie ist Mutter von fünf Kindern, geboren 200 0 , 200 3 , 20 06 und 20 10 (Urk.

9/14/3 ). Sie arbeitete als Hausfrau und in einzelnen Hilfstätigkeiten

in der Gastronomie, in der Kinderbetreuung über Mittag und in der Reinigung. Z uletzt arbeitete sie vom 29. Januar 2019 bis zu ihrer Kündigung per 31.

Oktober 2020 (Urk.

9/22/11) im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms für die Z.___

in einem 60%igen Pensum in Küche und Service, zuvor von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und Küchenmitarbeiterin im A.___ in einem 80%igen Pensum und von Juni bis September 2018 als Flugzeugreinigerin (Urk. 9/11 , Urk.

9/14/6, Urk.

9/ 15, Urk.

9/21, Urk.

9/22/ 1-3 , Urk.

9/32 ).

Am 29.

Januar 2021 meldete sie sich wegen Rheuma, Rücken- und Kopf schmerzen, Juckreiz an der Kopfhaut und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

9/14 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Am 28.

September 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk.

9/37 ). Daraufhin holte die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.

Oktober 2022 (Urk. 9/52/1-26) und von Dr.

med. C.___ , Facharzt der Rheumatologie, vom 18. Oktober 2022 (Urk. 9/52/27-44) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk.

9/54) ein. Mit Vorbescheid vom 17.

Mai 2023 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk.

9/63 ). Dagegen erhob die Versicherte am 9.

Juni 2023, ergänzt mit Schreiben vom 16.

August 2023, Einwände ( Urk.

9/64, Urk.

9/72 ). Mit Verfügung vom 5.

Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk.

9/76 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3.

November 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5.

Oktober 2023 sei aufzuheben und sie sei als

zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sowie die ihr zustehende Rente sei ihr ab dem 1.

August 2021 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

1 S.

2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13 .

Dezember 2023 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.

8 ) . Mit Verfügung vom 19.

Dezember 2023 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11 S. 2). In der Replik vom 24.

Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest (Urk.

12 S.

2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15.

Februar 2024 auf eine weitere Stellungnahme (Urk.

15), was der Beschwerdeführerin am 16.

Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht lichen Grundsätzen (vgl. BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezem ber 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstan dener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 12.

Februar 202 1 (Eingangsdatum) anhängig gemachten IV-Anmeldung (Urk.

9/14) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab August 202 1 ausgerichtet werden (vgl. Art.

29 Abs.

1 und Abs.

3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewe sene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 1.2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist

der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG).

Für

die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 IVG sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf

die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose

voraus (vgl. BGE

145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE

145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE

143 V 409 E.

4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen

und

BGE

145 V 215 zu Abhängig keitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG).

Der Rentenanspruch

entsteht

frühestens

nach

Ablauf

von

sechs

Monaten

nach

Geltendmachung

des

Leistungsanspruchs

nach

Art.

29

Abs.

1

ATSG,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.

Altersjahres folgt (Art.

29 Abs.

1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art.

29 Abs.

3 IVG). 1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs.

1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE

130 V

343 E.

3.4.2, 128

V

29 E.

1). 1.4.2

Gemäss dem in Art.

27 bis

Abs.

2–4

IVV per 1.

Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.

28a Abs.

3

IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs.

2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäf tigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich

im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Abs .

3

lit .

b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs.

4 IVV). 1.4.3

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganz tägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art.

27 bis Abs.

1 IVV). 1.5 1.5.1

Sowohl bei

der

erstmaligen

Prüfung

des

Rentenanspruchs

als

auch

bei

der

Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Inva liditätsbemessung (Art.

28a IVG) zu bestimmen (BGE

144 I 28 E.

2.2, 117 V 198 E.

3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art.

27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massge bend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

3.2 mit Hinweisen). 1. 5.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art.

69 Abs.

2 IVV; vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens

über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab

1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6.

September 2017 E.

3.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14.

Dezember 2022 E.

3.2.3 mit Hinweisen).

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin würde bei gänzlicher Gesundheit einer Erwerbs t ätigkeit in einem 80%igen Pensum nachgehen. Gemäss dem Ergebnis der medi zinischen Abklärungen sei sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu 40 % eingeschränkt. Die Abklärung zu Hause am 28. März 2023 habe ergeben, dass sie in den 20 % des Haushalt- und Aufgabenbereichs zu 6.10 % eingeschränkt sei. Damit resul tiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 33.22 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente entstehe. Die Qualifikation von Erwerbs- und Aufgabenbereich sei mit der Beschwerdeführerin eingehend besprochen worden. Diese habe vor Ort klar angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig wäre, um neben bei noch Zeit für den Haushalt und die Kinderbetreuung zu haben; finanziell würde sie damit über die Runden kommen. Dabei handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde. Dies könne aus Sicht des Abklärungsdienstes gestützt werden. Die Zwillinge, die bei g uter Gesundheit der Beschwerdeführerin wohl bei dieser leben würden, seien 13

Jahre alt geworden. Diese seien zwar in den allgemeinen Lebensverrichtungen selbständig, würden aber aufgrund ihres Alters doch noch Unterstützung im Alltag benötigen. Die Beschwerdeführerin habe zudem vor 2018 über Jahrzehnte hinweg nicht gearbeitet und sei auch vor der Geburt der Tochter und den Zwillingen nur in kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass sie heutzutage bei guter Gesundheit zu 100

% erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Qualifikation von 80 % im Erwerbs-

und

von

20

%

im

Haushaltsbereich

sei

nicht

korrekt

und

auf

100

%

im

Erwerbsbereich zu korrigieren. Denn als Sozialhilfeempfängerin sei sie zur vollen Er werbstätigkeit bis zur Existenzdeckung verpflichtet. Somit sei sie unter Berück sichtigung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (Service oder ungelernte Hilfstätigkeiten) überwiegend wahrscheinlich als voll Erwerbstätige einzustufen. Aus den Akten sei

ersichtlich,

dass

sie

bestrebt

gewesen

sei

und

sei,

ein

Erwerbseinkommen

zu

e r wirtschaften, welches sie unabhängig von den Sozialen Diensten mache, und dies sei bei ihrem Bildungsstand überwiegend wahrscheinlich nur bei einem

Arbeits pensum von 100 % erreichbar. Androhungen oder Sanktionen durch die Sozialen Dienste hätten sich von vorneherein erübrigt, zumal sie die Restarbeitsfä higkeit von 60

% vollständig verwertet habe . Auch in der Haushaltsabklärung werde mehrfach darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall vollständig erwerbs tätig wäre. So sei dem Protokoll vom 28.

März 2023 zu entnehmen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig verwertet habe, aus finanziellen

Grün den seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig wäre, wenn ihr dies möglich wäre, und sie habe angegeben, dass sie trotz Bemühungen keine Vollzeitstelle gefunden habe. Dies belege, dass sie bereit sei, ihre Erwerbsfähigkeit vollständig auszu schöpfen. Auch sei angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie und des erziel baren Lohnniveaus klar, dass sie aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre und auch sein müsste. Die Annahme, dass eine alleinerziehende Mutter von

drei Kindern ohne berufliche Ausbildung für sich und die Kinder mit einem 80%igen Pensum aufkommen könne, sei realitätsfremd. Die Zwillinge seien bereits seit Herbst 2014 eingeschult und sie hätten in der Stadt Zürich Anrecht auf einen Betreuungsplatz, deren Kosten sich anhand der finanziellen Verhältnis se der Eltern berechnen würde. Dieses Angebot könnte und müsste in Anspruch genommen werden. Auch die Tochter sei bis

und mit siebtem Schuljahr regelmäs sig von Montag bis Freitag und in den letzten beiden Schuljahren mit grösserer Selbständigkeit noch an drei Tagen pro Woche im Hort betreut worden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich aktuell anders verhalten würde. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge seit der Einschu lung im Hort vollzeitig betreut würden. Die Argumente in der angefochte nen

Ver fügung seien theoretischer Natur und als Beleg damit nicht geeignet. Aufgrund der finanziellen Situation würde die Unterstützungszeit für die Zwillinge notge drungen auf den Abend und das Wochenende verlegt. In Bezug auf die Zeit vor 2018 und vor der Geburt der Tochter und der Zwillinge treffe es entgegen der

im pliziten Annahme der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass sie, die Beschwerdefüh rerin, seit Jahrzehnten gesund sei und als alleinerziehende Mutter finanziell für die Familie zuständig gewesen sei. Sie habe bereits vor 22 Jahren gesundheitliche Probleme gehabt, namentlich eine schwere Depression, und sei seit 14

Jahren in psychiatrischer Behandlung, wie dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen sei. Auch im rheumatologischen Teilgutachten würden Arbeitsun fähigkeiten über eine n langen Zeitraum ausgewiesen. Zudem sei sie zeitweise verheiratet gewesen und habe damit, auch in finanzieller Hinsicht, in einer anderen Situation gelebt. Auch

dürfe

die

Aussage

der

ersten

Stunde

nicht

isoliert

berücksichtigt

werden

und alle anderen dieser widersprechenden Fakten ausgeblendet werden. Bei umfassen der Betrachtung zeige sich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die hypotheti sche Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedr ig lohn segment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfasse n und klar zu beantworten. Es sei gut vorstellbar, dass sie sich ihrer finanziellen Situation im Zeitpunkt dieser sehr hypothetischen Frage nicht voll bewusst gewesen sei. Im merhin erfahre sie die Unterstützung durch die Sozialen Dienste und von der

Fi nanzierung der fremdplatzierten Zwillinge nehme sie im Alltag nichts wahr. Aus gehend von der korrekten Qualifikation einer vollzeitig Erwerbstätigen ergebe die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb sie Anspruch auf eine Rente -

zufolge der verspäteten Anmeldung im Februar 2021 - ab dem 1. August 2021 habe. Ab dem 1. Januar 2024 sei das tabellarische Invalideneinkommen sodann gemäss dem neu eingeführten Pau schalabzug um 10 % zu kürzen ( Urk

1 S.

4 ff. , Urk.

12 S.

2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.

Ein solcher allfälliger Rentenanspruch könnte nach Art.

29 Abs.

1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin sechs Monate nach der Anmeldung mit Eingang am 12. Februar 2021 (Urk.

9/14), im August 202 1 entstanden sein.

Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die am 5.

Oktober 2023 erlassene angefochtene Ver fügung (BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E.

6). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht ist u nstrittig und mit dem bidisziplinären , psychiat risch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 18.

und 31.

Oktober 2022 (Urk.

9/52/1-44) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig ist , dies seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung am 14. Mai 2018 ; zumutbar ist ihr dabei noch eine körperlich leichte bis mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von

maximal fünf Stunden pro Tag ohne repetitive Bück- oder Tor sionsbewegungen und ohne langandauernd e oder repetitiv rekliniert e oder vorn über geneigt e

Arbeitshaltungen (Urk.

9/52/1 9-20, Urk.

9/52/25-26, Urk.

9/52/42). Dieser Einschätzung liegen die folgenden Beschwerdebilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde: Emotional-instabile Persönlich keitsstörung vom Typus Bo r derline (ICD-10 F60.31) und rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die folgenden Diagnosen: Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Sta tus nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14-1) , chronische unspezi fische Kreuzschmerzen bei radiologisch nur initialen degenerativen Verän derungen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 12.

August 2022), beginnender Hallux valgus beidseits, Spreizfüsse (Urk. 9/52/15, Urk.

9/52/25, Urk. 9/52/39-40).

Hiervon ist auszugehen. 3.2 3.2.1

Strittig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklä rungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk.

9/54 ) vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Erwerbsbereich zu

8 0 % t ätige n

Person (Urk.

2 S.

1 f. ). 3. 2. 2

Im Abklärungsbericht vom 31.

März 2023 zur Erhebung vom 28. März 2023 wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die ältesten beiden Söhne (geboren 2000 und 2003, Urk. 9/14/3) würden in der D omi nikanischen Republik leben. Die beiden jüngeren Söhne (Zwillinge, geboren 2010, Urk. 9/14/3) seien seit deren Geburt bei Pflegefamilien untergebracht. I hre Toch ter, geboren 2006, sei seit August 2022 in einer Ausbildung in D.___

und unter der Woche dort untergebracht; nur das Wochenende verbringe sie bei ihr zuhause. Bis im Sommer 2022 habe diese bei ihr gewohnt und (unter der Woche) fünf Mal pro Woche im Hort gegessen, in den letzten beiden Schuljahren noch drei Mal pro Woche. Im Grossen und Ganzen erledige sie, die Beschwerdeführerin, den Haushalt. Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe früher immer Stellen gesucht, jedoch erfolglos. Teilweise habe sie über Freunde Stellen gefunden, oder auch über Temporärbüros . Es sei für sie schwierig gewesen, alles unter einen Hut zu bringen, als ihre Tochter noch klein gewesen sei. Sie habe keine Vollzeitstellen gefunden , 100 % wäre auch zu viel gewesen. Sie wäre sicher seit mindestens 2019 zu 80 % erwerbstätig aus finanziellen Gründen. Daneben hätte sie noch Zeit für den Haushalt und für sich. Ihre Tochter verweile unter der Woche im E.___ in D.___ ; eine Betreuungsaufgabe an sich habe sie nicht mehr. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 17.

Dezem ber 2021 bis 16.

Dezember 2022 Unter stützung von der Familienbegleitung hatte. Die Abklärungsperson schloss auf eine Qualifikation 80

% Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt und führte zur Begründung aus, eine Erwerbstätigkeit von 80 % bei guter Gesundheit könne aus finanziellen Gründen nachvollzogen werden. Die

Tochter sei nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen und die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 20 Jahren vom Sozialzentrum abhängig. Sie habe eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % seit 2018, welche sie im Z.___ auch verwertet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Zwillinge bei guter Gesundheit bei ihr leben würden, weshalb eine 100%ige Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft sei (Urk. 9/54/2-4). 3.2.3

Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 31. März 2023 bei der Prüfung der Statusfrage zutreffend zunächst von der Angabe der Beschwerdeführerin aus gegangen, wonach diese im Gesundheitsfall sicher seit mindestens 2019 aus finanziellen Gründen eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüb en würde (Urk.

9/54/3). Dabei fällt ins Gewicht, dass auf eine solche « Aussage der ersten Stunde » im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abzustellen ist . Denn sie ist unbe fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. BGE 121 V 45

E.

2a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und 9C_820/2014 vom 9.

Juni 2015 E.

5.2).

3.2.4

Die Abklärungsperson hat - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die se

Angabe

einer 80%igen Erwerbstätigkeit zudem nicht isoliert betrachtet und ohne Weiteres übernommen , sondern sie auf ihre Plausibilität hin nachvoll ziehbar überprüft , und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Situation, der voll verwerteten Restarbeitsfähigkeit und der Betreuungsaufgaben bezüglich der drei Kinder (Urk.

9/54/4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie anlässlich der Abklärung nicht in der Lage gewesen sei, die hypothetische Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in ihrem Niedr ig lohnsegment bei Kosten für sich und ihre drei Kinder korrekt zu erfasse n und klar zu beantworten , kann nicht gefolgt werden . Denn die Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vor Ort am 28.

März 2023 lässt darauf schliessen, dass diese dabei die finanziellen und persönlichen Umstände gegeneinander differenziert ab ge wo g en hat , indem sie erklärte, dass sie aus finanziellen Gründen zu 80 % erwerbs tätig wäre und so noch Zeit für den Haushalt und für sich hätte, wobei sie an sich keine Betreuungsaufgabe mehr habe (Urk.

9/54/3).

Die Abklärungsperson hat zudem zu Recht zusätzlich in die Beurteilung ein bezogen, dass die im Jahr 2010 geborenen Zwillinge im Gesundheitsfall über wiegend wahrscheinlich bei ihr wohnen würden . Damit ist eine 80%ige Erwerbs tätigkeit - zusätzlich zu den Überlegungen und der Angabe der Beschwerde führerin selbst - noch wahrscheinlicher, waren die jüngsten beiden Kinder im August 2021 ( frühest möglicher Rentenbeginn) erst 11

Jahre alt und bei Erlass der Verfügung vom 5.

Oktober 2023 (Urk.

2)

13 Jahre .

Es hätte in diesem Zeit raum

daher ein noch beachtlicher Betreuungsaufwand für beide Kinder bestan den, welcher mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nur vereinbar gewesen wäre, wenn ein entsprechendes Betreuungsangebot bestanden hätte. Ein allfälliges Betreuungsangebot der öffentlichen Hand oder ein e r private n Betreuungs person

wäre somit Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit in diesem Um fang

gewesen und spricht jedenfalls nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der «Aus sage

der ersten Stunde» (oben E.

3.2.3) . Selbst wenn beide Kinder in diesem Alter eine Ganztagesschule besucht hätten, ist die Angabe der Beschwerdeführerin einer

80%ige

Erwerbstätigkeit

als

alleinerziehende

Mutter

dreier

Kinder

glaubhaft, zumal durch die beiden jüngsten Kinder auch im Haushalt mehr Arbeit angefallen wäre. Zudem war die Tochter damals , im August 2021, noch nicht ganz 15 Jahre alt u nd wohnte bis im August 2022 auch unter der Woche noch zu Hause .

Die

Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Begutachtung denn auch, in der Zeit nach ihrer Kündigung per Ende (Oktober) 2020 bei der Z.___

(Urk.

9/32/1)

sei

sie

eine

Zeit

lang

-

bis

vier

Monate

vor

der

Begut achtung am 22.

September 2022 (Urk.

9/52/4), mithin zirka bis Mai 2022 - ohne Arbeit gewesen, sie habe auf ihre Tochter aufpassen müssen (Urk.

9/52/10). Wenn auch in Bezug auf die Tochter deutlich weniger Betreuungsaufgaben anfielen als für die Zwillinge und diese im August 2022 eine externe Ausbildung (im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Massnahme der IV-Stelle, Urk.

9/55/1) begonnen hatte, bestand (im Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Oktober 2023) entspre chend ihrem Alter und Ausbildungsstand zumindest noch ein gewisser zu berück sichtigender Aufwand für die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich .

Dies spricht insgesamt gegen die Annahme eines Erwerbspensums im Gesund heitsfall von 100

% im hier zu beurteilenden Zeitrahmen bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Urk. 2). 3.2.5

In beruflicher Hinsicht füllte die Beschwerdeführerin , welche ausser der sieben jährigen Schulbildung keine Ausbildung hat (Urk.

9/11/2 , Urk. 9/14/5 ), seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 (Urk.

9/14/3) kaum je eine längerdauernde Anstellung mit einem höheren Pensum auf dem freien Arbeitsmarkt aus, wie sich dem Auszug aus dem individuellen Konto anhand der Eintragsdauer und Lohn höhe (IK-Auszug, Urk.

9/4, Urk.

9/ 21 ) sowie ihrem Lebenslauf (Urk.

9/11/1-2) entnehmen lässt (vgl. auch Urk.

9/52/ 9-11 ) . Dies, obschon sie im Jahr 1996 von

ihrem ersten Ehemann und im Jahr 2005 von ihrem zweiten Ehemann je ohne Anspruch auf Unterhaltsleistungen geschieden wurde (Urk. 9/5, Urk.

9/6), ein finanzieller Bedarf somit bestand, und obschon die beiden ältesten und die

beiden jüngsten Söhne nicht bei ihr wohnten

(Urk.

9/27/3 , Urk.

9/52/ 10-11 ) und

obwohl mit dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten eine erhebli che

Arbeitsunfähigkeit , und zwar von 40

% ,

erst ab Mai 2018 ( Urk.

9/52/19-20 i.V.m . Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42 ) ausgewiesen ist. Gemäss dem Bericht vom

19.

März 2021 attestierte denn auch ihr Hausarzt Dr.

med. F.___ , Facharzt

für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1996 behandelt, lediglich Arbeitsunfähigkeiten von jeweils ein paar Tagen ( Urk.

9/10, Urk.

9/23/2). Es ist somit i n jener Zeit

insbesondere bis 201 7 , weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, welche eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit verhindert hätte.

Dennoch war die Beschwerdeführerin insbesondere in den Jahren 2000 bis 2017 mit Ausnahme von wenigen Monaten nicht erwerbstätig und hauptsächlich als Hausfrau sowie Mutter tätig (Urk.

9/4, Urk.

9/21, Urk.

9/11/1-2). Auch dies lässt darauf schliessen, dass die für den Gesundheitsfall angegebene 80%ige Erwerbs tätigkeit wahrscheinlicher ist als eine 100%ige. 3.2. 6

Vor diesem Hintergrund lassen auch

die ökonomische Situation und die Berück sichtigung der fehlenden beruflichen Ausbildung keinen anderen Schluss zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Aufgrund der fehlenden Ausbildung kommen für die Beschwerdeführerin nur Hilfstätigkeiten in Frage. Im Gesundheitsfall bestünden diesbezüglich bezogen auf ein 80%iges Pensum keine Einschränkungen. Gemäss den statistischen Lohn daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_ level , würde sie hochgerechnet auf das Jahr 2021 mit einem 80%igen Pensum in einer Hilfs tätigkeit ein Einkommen von Fr.

43'050.95 ( Fr.

53‘813.70 x 0.8) erzielen können (vgl. zum Valideneinkommen

unten E.

3.3.3 ) , was einem Monatslohn von brutto

Fr.

3'587.60 respektive von netto zirka Fr.

3 ’ 358.-- entspricht (bei Ab zügen

für die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von 6.4

% [Fr.

229.60] ; vgl. www . bsv . admin . ch / bsv / de / home / sozialversicherungen / ueberblick / beitraege . html ) .

Zusammen mit den Kinderzulagen von Fr.

750.-- stünden ihr maximal Fr.

4’108.-- zur Verfügung , ab August 2022 zuzüglich des Taggeldes der Invalidenver sicherung für die Tochter von Fr.

299.--

(Urk.

9/54/3 , während der beruflichen Massnahme, vgl. Urk.

9/55/1 ) der Betrag von Fr.

4'407.-- , je nach Abzug für die

berufliche Vorsorge entsprechend weniger . Dies würde knapp zur Deckung des g rundlegendsten (Not-)Bedarf s

(ohne Steuern) genügen, der für die Beschwer deführerin und ihre drei Kinder im Jahr 2022

bei zirka Fr.

4'201.30 lag

(ent sprechend den Angaben im Abklärungsbericht [ Urk.

9/54/3] von Fr.

5'333.30 abzüglich Integrationszuschlag [ IZU ] Fr.

150.-- , Einkommensfreibetrag [ EFB ] Fr.

180.-- , Grundbedarf Lebenshaltungskosten [GBL] Fr.

802 .-- [anstatt Fr.

2'955.-- {Fr. 1'006.- - + Fr.

449.-- Fr. 750.--

+ Fr.

750.--}

Fr.

2’153 .-- { Grundbedarf 2022 für vier Personenhaushalt, SKOS-Empfehlung; vgl. https://skos.ch/skos-richtlinien/grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt } ]) .

Auch im Hinblick auf die finanzielle Situation ist die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort einer 80%igen Erwerbstätigkeit somit nicht aus zuschliessen. 3.2.7

Sofern ein für die Familie der Beschwerdeführerin darüber hinaus anfallen de r

Bedarf gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu übernehmen wäre, was hier nicht zu prüfen ist, fällt dies hier nicht ins Gewicht. Die Beschwerde gegnerin weist bezüglich der Bedeutung der Sozialhilfe für die Statusfrage in der Beschwer de antwort (Urk.

8) zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 hin. Dort wurde festgehalten, dass die dortige, im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebehörde in Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen (zitiert in E.

5.4.1) angehalten werden könnte , eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen, andernfalls die Leistungen gekürzt würden. Daraus könne indessen nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein höheres Arbeits pensum ausüben als die gegenüber der Abklärungsperson « Beruf und Haushalt » angegebenen 60-80 %, sodass überhaupt keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestünde. Daran änder e das in der vorinstanzlichen Beschwerde erwähnte umfas sende

Kinderbetreuungs-

und

Wiedereingliederungsangebot

für

(arbeitslose)

Sozi alhilfe-Ansprecher am Wohnort der Versicherten nichts. Vielmehr sei , ganz allgemein, für die Annahme eines im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensums der Nachweis einer konsequent gehandhabten Praxis erforder lich, wonach die betreffenden Personen effektiv zur Aufnahme einer Erwerbstä tigkeit oder zur Erweiterung der bestehenden angehalten werden, bei Androhung einer und gegebenenfalls verhängten Leistungskürzung im Unterlassungsfalle. Unter Umständen könne auch genügen, dass die am Recht stehende versicherte Person konkret aufgefordert worden sei , soweit zumutbar, die verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten und sie e ntsprechende Bemühungen um eine Anstellung nachweisen könne . Die Sozialen Dienste der Stadt B., welche die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren

vertreten hätten , habe sich nie in dem Sinne geäussert und entsprechende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirtschaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteh e . Aufgrund der Akten habe sodann die Beschwerdeführerin bereits Sozialhilfeleistungen bezogen, bevor sie sich im Dezember 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldet habe . Sie mache auch in diesem Verfahren nicht geltend und es best ün den

keine Anhaltspunkte, dass sie von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung gesucht hätte. Dabei steh e fest, dass sie zu 50 % arbeitsfähig sei und eine erwerb liche Tätigkeit in diesem Umfang neben der Betreuung des Sohnes grundsätzlich zumutbar wäre. Unter diesen Umständen verletz e die Annahme einer Erwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % kein Bundesrecht

(E. 5.4. 2 ).

Die hier zu beurteilende Sach

- und Rechts lage ist damit

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk.

12 S.

2) durchaus vergleichbar. Auch sie wohnt im Kan ton Zürich und hätte nach Vorgabe der gesetzlichen Bestimmungen in § 21 und § 24 lit . a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes ( SHG ) und §

23 lit .

d und §

24 der Ver ordnung zum Sozialhilfegesetz ( SHV)

im Gesundheitsfall von der Sozialhilfebe hörde

angehalten

werden

können,

eine

Erwerbstätigkeit

aufzunehmen

oder

die

be ste hende zu erweitern , andernfalls die Leistungen gekürzt würden . Auch hier gilt, dass daraus n icht ohne Weiteres - entgegen ihrer Angabe gegenüber der Abklä rungsperson - auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Auch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , welche die

Beschwerde führerin in diesem Verfahren vertritt und ebenso

schon im Verwaltungsverfahren vertrat

(Urk.

9/67, Urk.

9/72) ,

hat sich nie in dem Sinne

geäussert und entspre chende Belege dafür eingereicht, dass in Bezug auf die Pflicht von Bezügern wirt schaftlicher Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Praxis im dargelegten Sinne besteht.

Sodann hatte a uch die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung

im Februar 2021 (Urk. 9/14) bereits ( seit vielen Jahren) Sozialhilfeleistungen bezogen (Urk.

9/1-2, Urk.

9/15, Urk.

9/24/4 , Urk.

9/52/36 ). Dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Ge sundheitsschadens mit (nachweislicher) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2018 von den Sozialhilfebehörden jemals zur Arbeitssuche angehalten worden wäre oder dass sie von sich aus eine Anstellung

von mehr als 80 % gesucht hätte, ist auch hier nicht auszumachen. Zwar nahm die Beschwerde führerin durch Vermittlung des Sozialamtes in den Jahren 2009 und 2010 sowie ab 2017 im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen an Teillohnprojekten des Z.___ teil (Urk.

9/52/35 , Urk.

9/27/5 ). Eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirt schaft nahm sie indes bis 2017 und auch danach trotz der grundsätzlich beste henden Arbeitsfähigkeit, welche ab Mai 2018 nachweislich zu 60 % (Urk.

9/27/5, Urk.

9/52/ 19-20 i.V.m . Urk. 9/52/25 und Urk. 9/52/42 ) und davor

- ohne Vor liegen eines Nachweises für eine längerfristige Einschränkung - wahrscheinlich zu mehr als 60 % bestand, kaum je auf und wenn überhaupt nur in geringem Umfang und für kurze Zeit (dazu vgl. oben E. 3.2.5) . E ine entsprechende Weisung der Sozialhilfebehörde zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht dar gelegt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, anders als im zitierten Bundesge richtsentscheid verwerte sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig (Urk. 12 S. 2), trifft nicht gänzlich zu. Denn sie arbeitet e lediglich im Rahmen

eines Teillohnprojekts zu 60 % und dies nur bis zu ihrer Kündi gung

im

Oktober 202 0 ( Urk. 9/22/1-2, Urk.

9/22/11) . Nach ihren Angaben gegenüber dem psychiatrischen Gutachter trat sie erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Stelle

an (Urk. 9/52/10 ) ; das damalige Pensum ist nicht bekannt .

G emäss dem Abklärungsbericht war sie zumindest zurzeit der Erhebung im März

2023 zu 60

% im G.___ , mithin wohl wiederum im Rahmen des Arbeitsintegrations programms des Z.___ , tätig ( Urk.

9/54/3). Dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Beschwerdeführerin vor ihrer IV-Anmeldung im Feb ruar 2021 (Urk.

9/14) oder in der Zeit von November 2020 bis Mai 2022 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im jeweils zumutbaren Umfang angewiesen haben oder die Beschwerdeführerin von sich aus entsprechende Arbeitsbemü hungen unternahm, etwa durch Anmeldung bei der Arbeitslosenvermittlung , wurde weder behauptet, noch liegen Hinweise dafür vor.

Somit steht auch im vorliegenden Fall eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit der Qualifikation einer 80%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. 3.2. 8

Dem Abklärungsbericht vom 31.

März 2023 (Urk. 9/54) kommt sodann auch im Übrigen Beweiswert zu, da er die erforderlichen Beweiswürdigungskriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 ) erfüllt. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Beeinträch tigungen hatte. Die Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort wurden berücksichtig

t. Der B erichtstext ist bezüglich der einzelnen Ein schränkungen angemessen detailliert und nachvollziehbar begründet. Die damit ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich von 6.1

% (Urk.

9/54/7-8) wurde denn auch nicht bestritten . 3.2. 9

Auf das Ergebnis des Abklärungsbericht s kann folglich sowohl in Bezug auf die Statusfrage als auch in Bezug auf das Ausmass der Einschränkung im Haus halts bereich abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation erweist sich als korrekt.

Ausgehend von einer Qualifikation mit der Aufteilung des zeitlichen Pensums von 20 % im Aufgaben- und 80 % im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad somit nach der gemischten Methode im Sinne von Art.

28a Abs.

3 IVG und Art. 27 bis Abs.

2-4 IVV

zu ermitteln . 3. 3 3.3.1

Nach dem Gesagten ist i m hier zu beurteilenden Zeitraum bis am 5.

Okto ber

202 3

(Urk. 2) somit entsprechend der Feststellung im Abklärungsbericht vom 31.

März

2023 (Urk. 9/54) im Gesundheitsfall von einer 8 0%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und im restlichen 20%igen Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 6.1

%, was diesbezüglich einen Invaliditätsgrad von 1.22

% ergibt (0.2 x 60; Urk. 9/54/8). 3.3.2

Im Erwerbsbereich besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit dem 14.

Mai

2018 (vgl. E. 3.1 hiervor) . Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, welches sich auch im Aufgabenbereich grundsätzlich nach den medizinischen Ein schätzung beurteilt ( vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3 ) , war somit im Mai 2019 erfüllt. Im Anschluss daran muss zur Begründung eines Anspruchs auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben sein (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG), was sich nach der gemischten Methode ( Art.

28a Abs.

3 IVG , Art.

27 bis Abs.

2-4 IVV ) bemisst , wobei hier der frühest mögliche Rentenbeginn auf den August 2021 fällt (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG; vgl. oben E.

2.3 ). 3.3.3

Zur

Bestimmung

der

Einschränkung

respektive

des

Invaliditätsgrad es

im

Erwerbs bereich kann dabei jedoch

entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk.

2 S.

2) nicht ohne Weiteres vom Umfang der Ar beitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen werden . S ondern es ist ein V er gleich von Validen- und Invalideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt

des allfälligen Rentenbeginns per 1.

August 2021

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 v om 9.

November 2022 mit Hin weisen ) durchzuführen (Art. 28a Abs . 3 IVG , Art. 27 bis Abs. 3 IVV ) , wobei dies hier letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt, wie dem Folgenden zu ent nehmen ist.

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmög lichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE

145 V 141 E.

5.2.1, 139 V 28 E.

3.3.2, 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E.

4.1; vgl. auch Art.

26 Abs.

1 IVV).

Die Besch werde führerin arbeitet e

vor und nach

Eintritt des

Gesundheitsschadens im Mai 2018 (Urk. 9/52/19 ) gemäss dem Zwischenzeugnis der A.___ vom 12. März 2016 (Urk.

9/11/4), dem

Bericht der Sozialarbeiterin des H.___

vom

10.

Februar 2021 (Urk. 9/15) sowie dem Lebenslauf der Beschwerdefüh rerin

(Urk.

9/11/1) von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und

Küchenmitarbeiterin im A.___ , einem Betrieb der Arbeitsinte gration der Stadt Zürich, in einem 80%igen Pensum , was einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms entspricht . Darauf kann als Validenein kommen daher nicht abgestellt werde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch im August 2021 noch dort gearbei tet hätte . A nschliessend, von Juni bis September 2018 ,

arbeitete sie als Flugzeug reinigerin , wobei allein letzteres eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt darstellte (Urk. 9/15 ); von dieser kurzfristigen Anstellung sind indes weder das Pensum noch das erzielte Einkommen bekannt. Von Abklärungen dazu kann abgesehen werden, da auch diesbezüglich nicht von einer längerfristigen Anstellung auszu gehen ist und sie nach Mai 2018 erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich ,

das

Valideneinkommen anhand der statistischen Lohndaten

gemäss LSE des BFS zu bestimmen. Dabei ist eine Vollerwer bstätigkeit respektive 100%ige Er werbstätigkeit zugrunde zu legen (vgl. Art. 27 bis Abs. 3 lit .

a IV V ). Eine spezifische Branche ist nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin über frühere Arbeits erfahrung in der Fabrik, in der Gastronomie, in der Unterhaltungsbranche, in der Reinigung und in der Kinderbetreuung verfügt (Urk.

9/11, Urk.

9/21, Urk.

9/24/4, Urk.

9/27/3, Urk.

9/52/10). Es ist daher auf keine spezifische Branche abzustel len,

sondern vom durchschnittlichen Lohn der Hilfstätigkeiten gemäss der Tabel le

TA1_tirage_skill_level von Fr.

4'276.-- pro Monat respektive Fr.

51'312. -- im

Jahr 2020 auszugehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompetenzniveau

1). Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen betriebsüblichen Wochen arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7

Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T

03.02.03.01.04.01, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021

(vgl. BFS, Schwei zerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweig und Geschlecht [20 20 = 100], Nominallohnindex, Frauen 2021-2022 [T1. 2.20 ], Total ,

20 20 : 100 ; 202 1 : 100.6 ) hätte das Einkommen im Gesundheitsfall ( Va lideneinkommen ) im Jahr 202 1

bei Vollerwerbstätigkeit Fr.

53‘813.70

betragen ( Fr.

51'312.-- : 40 x 41.7 :

100 x

100.6) . 3.3.4

Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen, da sie nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausübte,

bei

welcher

besonders

stabile

Arbeitsverhältnisse

und

kein

Soziallohn

ge geben waren (vgl. BGE 139 V 592 E.

2.3).

Insbesondere ging di e Beschwerdeführe rin im August 2021 keiner Erwerbstätigkeit nach , nachdem sie ihre letzte Teil lohnanstellung im Ramen des Arbeitsintegrationsprogramms der Stadt Zürich für die Z.___ per E nde Oktober 2020 gekündigt hatte ( Urk. 9/22/1, Urk. 9/32/1 ) und gemäss ihren Angaben erst wieder zirka im Mai 2022 eine neue Anstellung antrat (Urk.

9/52/10 ; gemäss dem Abklärungsbericht aus gesundheitlichen Gründen zur zeit der Erhebung im März 2023 zu 60 % im G.___ , Urk.

9/54/3 ).

Somit ist ebenfalls vom durchschnittlichen, wie oben (E. 3.3.3) bestimm t en Einkommen nach LSE 2020, hochgerechnet auf das Jahr 2021, von Fr.

53‘813.70 auszugehen, was unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % ein Einkommen von Fr.

32'288.2 0 ergibt (0.6 x Fr.

53‘813.70). Dieser Betrag ist rechtsprechungs gemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ).

Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE

146 V 16 E.

4.1 mit Hinweisen). Hier rechtfertigt sich kein Abzug, da keines der persönliche n und berufliche n Merkmale in Bezug auf eine 60%ige Hilfstätigkeit bei Frauen im Alter unter 50 Jahren (die Beschwerdeführerin war im August 2021 48, fast 49 Jahre alt) negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe annehmen lässt. In Bezug auf das Arbeitspensum von 60 % ist im Verhältnis zu einer Vollbeschäftigung bei Frauen ohne Kaderfunktion sogar ein höherer Lohn zu erwarten (vgl. Tabelle T18, « Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stel lung und Geschlecht » , Privater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften ] zusammen, Schweiz 2020 ) . Der vom Verordnungs geber neu eingeführte pauschale Abzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit

1.

Januar 2024) ist im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum bis am 5.

Oktober 2023 (Urk. 2) nicht anwendbar, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.

8) nicht zu hören ist . Somit bleibt es bei einem Invalideneinkommen per August 2021 von Fr.

32'288.20.

Der Einkommensvergleich ergibt eine Differenz von Fr.

21'525.50 ( Fr.

53‘813.70 - Fr.

32'288.20) , was letztlich de r von der Beschwerdegegnerin ermittelten Er werbseinbusse im Erwerbsbereich von 40

% entspricht.

3.3. 5

Bezogen auf den Anteil der 80%igen Erwerbstätigkeit (Art. 27 bis Art. 3 lit . b IVV) ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 32 % (0.8 x 40). 3.4

Insgesamt resultiert

letztlich der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2023 ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Urk. 2 S. 2 ; 32 % + 1.22 % ) , was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente be gründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung

von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen sowie ausgangsgemäss der Besch werdeführerin aufzuerlegen ,

zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 S. 2) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann