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IV.2023.00577

Gesuch um (volle) Kostenübernahme eines stationären Aufenthaltes einer Jugendlichen; Voraussetzungen nach Art. 12 und Art. 13 IVG nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2024-08-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 2008 geborene X.___

wurde

unter Hinweis auf eine Aufmerk sam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) am 10 . März 2021 (Eingangs da tum) von ihrer Mut ter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 6/11 f. , 6/16 ) und erteilte mit Schreiben vom 1. Juni 2021 Kostengutsprache für eine ambulante Psycho the rapie für die Zeit vom 24. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 6/18). 1.2

Am 10. November 2022 ersuchte die Mutter der Versicherten um Kosten gut spra che für einen stationären/teilstationären Aufenthalt i m

Zentrum für Kinder psy chia trie der p sychiatrischen Klinik Z.___ und für eine psycho thera peu tische Be hand lung bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

( Urk. 6/22) . Mit Vor be scheid vom 15. November 2022 stellte die IV-Stelle die

Verweigerung der Kostengutsprache für eine p sychotherap eutische Be handlung bei Dr. A.___

in Aus sicht (Urk. 6/24) . Nach dem sie weitere medi zi nische Abklä run gen getätigt hatte (Urk. 6/27, 6/30), erteilte sie mit Schreiben vom 9. Au gust 2023 Kos ten gut spra che für medizinische Mass nah men (Übernahme der Kos ten für die Be hand lung des Geburts gebrechens Ziffer 405 der Verordnung des E id genössischen Departements des Innern [E DI ]

über Ge burts gebrechen [ GgV - EDI ] sowie die ärztlich ver ord neten Be hand lungs ge räte) für die Zeit vom 6. De zem ber 2022 bis 30. Sep tem ber 2028 (Urk. 6/32) . M it Ver fügung vom 17. August 2023

verweigerte sie die Kos ten gut spra che für eine p sychotherap eutische Be hand lung bei Dr. A.___ (Urk. 6/33) .

Mit Vorbescheid vom 23. August 2023 stellte die IV-Stelle die Erteilung der Kos ten gutsprache für einen sta tio nären Aufenthalt vom 6. Dezember 2022 bis 15. De zember 2022 sowie die Verweigerung der Kostengutsprache für einen sta tio nären Aufenthalt vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022

in Aussicht (Urk. 6/35) und verfügte, nach Einholen eines weiteren Arzt bericht es vom

7. Sep tember 2023 ( Urk. 6/36 ) , am

4. Oktober 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 6/ 40 ]).

Schliesslich erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 Kostengut sprache für einen teilstationären Aufenthalt nach ärztlicher Verordnung vom 15. Dezember 2022 bis 14. April 2023 im Zusammenhang mit dem Geburts ge brechen Ziffer 405 GgV - EDI

(Urk. 6/41). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 1. November 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die voll stän dige Kostenübernahme des stationären Auf enthaltes vom 8. August 2022 bis 15. De zember 2022 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. De zember 2023 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), worüber die Be schwer deführerin mit Verfügung vom

12. De zem ber 2023 in Kenntnis gesetzt wur de (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich be son derer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass gebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen füh ren den Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange foch tene Verfügung erging nach dem 1. Ja nuar 2022. Da strittig ist, ob die IV-Stel le die Kostengutsprache für den sta tio nä ren Auf enthalt für die Zeit vom 8. Au gust 2022 bis 5. Dezember 2022 zu Recht verweigerte , sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften an wendbar. 1. 2

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Ge burt be stehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nic ht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts ge bre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der An spruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von me dizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Al tersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medi zi nische Massnahmen nach Ar ti kel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vor schrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Be stre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes an wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der stationäre Aufent halt habe vom 8. August 2022 bis 15. Dezember 2022 gedauert und ge mäss den medi zi nischen Unterlagen i m Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen Ziffer 405 GgV - EDI

ge standen. Dieses sei indes erst am 6. Dezember 2022 aner kannt wor den, weshalb die Kosten des stationären Aufenthaltes ab diesem Zeitpunkt über nom men wer den könnten. Der Aufenthalt in der Zeit vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 stünde hingegen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ge burts ge bre chen Ziffer 405

GgV - EDI , weshalb dessen Kosten nicht über nom men werden könnten (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, die Frage , ob beim stationären Aufenthalt die Behandlung eines Geburts ge bre chens im Sinne von Art. 13 IVG oder eine

A b klärung nach Art. 12 IVG im Vor dergrund gestanden sei , habe sich erst aufgrund

de s

Bericht es der Z.___ vom 22. Juni 2023 beantworten lassen. Aus diesem gehe hervor, dass die Diagnose ei nes atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) am 6. Dezember 2022 habe bestätigt wer den können und dass die Behandlung (Psychotherapie sowie der stationäre Auf ent halt) i m Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung gestanden ha be. Folglich könne die IV-Stelle die Kosten des stationären Aufenthalt es erst ab 6. De zember 2022 übernehmen (Urk. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus kei nem der medizinischen Berichte gehe hervor, dass die Abklärung des Geburts ge brechens Ziffer 405 GgV - EDI

Grund für den stationären Aufenthalt gewesen sei . Viel mehr sei sie aufgrund eines Schulabsentismus seit Mai 2022, eine s zu neh men den so zia len Rückzuges sowie einer belastenden intrafamiliären Situation ein gewiesen wor den. Sie werde seit Jahren wegen einer posttraumatischen Belas tungs störung (PTBS), Angststörung, Depression sowie einer unter durch schnitt lichen Intelligenz be handelt . Sie sei seit Jahren schulisch überfordert und besuche seit der zweiten Pri marklasse ei ne Kleingruppe , auch habe sie viel zu spät medi ka mentöse Un ter stüt zung erhal ten, eine stationäre Abklärung hätte bereits vor Jah ren erfolgen sol len . Im Rahmen des Aufenthaltes sei zwar eine mögliche Au tis mus-Spektrum-Stö rung abgeklärt worden, diese sei jedoch nicht der Grund für den stationären Auf enthalt gewesen (Urk. 1). 3. 3.1

Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Ju gendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 29. März 2021 (Urk. 6/11) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1 - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0 - Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen, ICD-10: F83 - Einschränkung schulischer Fertigkeiten, ICD-10: F81.9

Dr. B.___ hielt überdies eine nied rige Intelligenz (IQ 70-84) , eine in adä quate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation sowie eine unzureichende el ter liche Aufsicht und Steuerung

fest, was sich alles auf den Schulbesuch aus wirke, verneinte indes das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss GgV -EDI . Sie füh rte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich anfänglich sehr zurückhaltend, ver weigernd und kontrollierend bis depressiv und brauche viel Zeit, sich auf die neue Schu le, Lehrperson und Therapeutin einzulassen. Es sei gelungen, eine trag fä hige Be ziehung und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, die Prognose sei güns tig. Damit der Schritt an die Oberstufe und der Schulwechsel gelinge, müss t e n die Be schwerdeführerin und ihr Umfeld eng begleitet werden. Auf dem Bei blatt merk te Dr. B.___ ergänzend an, die familiäre Situation habe sich sta bilisiert, es be stehe ein regelmässiger und stabiler Kontakt zum Kindsvater. Der Um gang mit Emotionen, pubertären Gefühlsschwankungen und mit schulischer so wie so zialer Überforderung und Schulverweigerung habe verbessert werden kön nen, es sei mit einer Therapiedauer von weiteren zwei bis vier Jahren zu rech nen (Urk. 6/12). Am 31. Mai 2021 teilte C.___ , Fachpsychologin für Psychologie FSP u nd Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, auf Nachfrage der IV-Stelle hin mit, die eingliederungsrelevante Psy cho the ra pie habe am 24. Oktober 2019 begonnen (Urk. 6/16).

Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Juni 2021 Kostengut sprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 6/18). 3.2

D.___ , Assistenzarzt, und E.___ , Oberärztin Z.___ , Kli nik für Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychotherapie F.___ , in wel cher die Beschwerde füh re rin im Zeitraum vom 8. August 2022 bis 15. De zem ber 2022 stationär behandelt wurde, führten im Arztbericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen auf (Urk. 6/27): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Dia gno se gestellt im August 2019 - Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1), Diagnose ge stellt im Dezember 2022 - Angst und depressive Störung , gemischt (ICD-10: F41.2), Diagnose gestellt im September 2022

Die behandelnden Ärzte hielten fest, es bestünden Konzentrations- und Aufmerk sam keitsdefi zite, eine fehlende Impulskontrolle, eine niedrige Frustrations to le ranz sowie Auf fäl lig keiten im Sinne eines Verdachtes auf eine Autismus-Spek trum-Störung, was therapiebedürftig sei. Geplant sei eine medikamentöse The ra pie der ADHS sowie eine Autismus-Spektrum-Diagnostik. Der Gesundheits zu stand wirke sich auf den Schulbesuch aus, ein Geburtsgebrechen gemäss GgV -EDI liege indes nicht vor. Durch medizinische Massnahme n könne die Mög lich keit ei ner späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, zu nächst sei ein Übertritt in die Ta ges klinik geplant, im Anschluss könne eine ent sprechende Therapie ambulant fort gesetzt werden.

Ergänzend führten Assistenzarzt

D.___ und Oberärztin

E.___

in ih rem Be richt vom 22. Juni 2023 (Urk. 6/30) aus, die Diagnose «Atypischer Au tis mus ICD-10: F84.1» sei am 6. Dezember 2023 (recte: 2022) gestellt worden .

D ie Autismus-Ab klä rung sei mit tels SRS (Skala zur Erfassung Sozialer Reaktivität, El tern fra ge bo gen zur Be ur teilung sozialer, kommunikativer und rigider Ver hal tens weisen bei Kin dern und Ju gendlichen), MBAS (Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syn drom, wel che die autistische Kernsymptomatik bei nor mal in tel li genten Kin dern und Ju gend lichen erfasse) sowie ADI-R (diagnostisches In ter view für Autis mus) er folgt. Mit tels

ADOS Modul 3 seien in strukturierten Spiel si tua tionen die Be reiche Kom mu nikation und Interaktion, mittels ToM (Theory of

Mind ) das Ver ständ nis für Ge danken und Gefühle verschiedener Charaktere einer Ge schich te er fasst wor den , auch der Rey- Osterrieth

Complex

Figure Test sei durch geführt wor den. Die Ge samt schau dieser diagnostischen Werkzeuge gepaart mit dem kli nischen Bild und der Anam nese hätten zur Diagnose «Atypischer Au tis mus ICD-10: F84.1» ge führt. Die ak tuelle Behandlung (Psychotherapie sowie sta tionärer Auf enthalt vom 8. Au gust 2022 bis 15. Dezember 2022) stehe im Zu sam menhang mit de r ASS; d ie Durch füh rung der Autismus-Diagnostik wie auch die durch ge führ ten the ra peu tischen In terventionen (Psychoedukation zum Krank heitsbild, Res sour cen ak ti vierung, För derung von Emotionsregulation und Auf bau sozialer- und sprach licher Fer tig keiten) stünden ganz klar im Zu sam men hang mit der ASS .

Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2023

– nach Rücksprachen mit Dr. med. G.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropä dia trie und Sozialmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) – die teilweise Kos ten gut sprache für den stationären Aufenthalt vom 6. Dezember 2022 bis 15. De zem ber 2022 und verweigerte die Kostengutsprache für den stationären Auf ent halt vom 8. A ugust 2022 bis 5. Dezember 2022 (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6/34 S. 1-3 ). Überdies erteilte sie bereits mit Mitteilung vom 9. August 2023 Kosten gut spra che für die Behandlung des Geburts ge bre chens Ziffer 405 GgV -EDI sowie die ärzt lich verordneten Behandlungsgeräte (Urk. 6/32). 3.3

Dr. med. H.___ und lic. phil. I.___ , Psy cho lo gin, bestätigten im Bericht der Z.___

vom 7. September 2023 ( Urk. 6/36 ) die Dia gno sen von Assistenzarzt

D.___ und Oberärztin

E.___

sowie

den Zeit punkt der je weiligen Dia gnosestellung und bejahten darüber hinaus das Vor lie gen ei nes Ge burts gebrechens nach GgV -EDI , mithin das Vorliegen eines Ge burts ge bre chens Zif fer

405 GgV - EDI (GG 405) . Sie führten aus, bezogen auf das GG 405 zeig ten sich bei der Beschwerdeführerin Auffälligkeiten in der sozialen In ter ak tion und Kom munika tion sowie Schwierigkeiten in der Verarbeitung so zi aler und emo tio naler Sig nale , der Verhaltensanpassung an soziale Situationen und dem so zialen Ver ständnis. Symptome der ADHS zeigten sich in einer ver min derten Im puls kon trol le, einer er höh ten Ablenkbarkeit und einer einge schränk ten Auf merk sam keits

- und Kon zen trationsfähigkeit. Auch seien Beein träch tigungen in der Emo tions regulation, der Kontaktfähigkeit und der Körper- und Selbst wahr neh mung zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zeige auf grund dieser Ein schrän kungen ei nen erhöhten Leidensdruck sowie ein ver min der tes Selbst wert ge fühl, wenn gleich sich ängst liche und depressive Symptome im Rah men der Angst und de pres sive Störung, ge mischt, weitgehend als remittiert zeig ten. Es ha be anlässlich des teilstationären Aufenthaltes der Beschwer de füh re rin vom 5. De zember 2022 bis 14. April 2023 eine integrative teilstationäre kin der psy chia trisch-psycho the ra peutische Behand lung stattgefunden, vor allem mit ver hal tenstherapeutischen Ele menten und zu sätzlich unterstützender Medikation. Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Aus tritt aus der Tagesklinik auf eine psy chotherapeutische und medikamentöse Be handlung sowie eine individuelle schu lische Förderung an gewiesen, durch me dizinische Massnahme n könne die Mög lichkeit einer spä te ren Eingliederung ins Er werbsleben jedoch wesentlich ver bessert werden.

Gestützt auf diesen Bericht erteilte die IV-Stelle

– nach Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. G.___ (Urk. 6/39 S. 2) – mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 Kos ten gut sprache für den teilstationären Aufenthalt in der Zeit vom 15. De zem ber 2022 bis 14. April 2023 (Urk. 6/41). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten des statio nären Aufenthalt es vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 zu Recht ver wei gerte . 4.2

Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Ge burtsgebrechens GgV - EDI im Bericht von Assistenzarzt

D.___ und Ober ärz tin

E.___

vom 29. Dezember 2022 zwar noch ver neint (vgl. Urk. 6/27 S. 1 Ziff. 1.3) , die Dia gno se «Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1)» indes im De zember 2022 gestellt wor den war. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin prä zisierten die beiden Ärzte, der a ty pische Autismus sei am 6. Dezember 2022 dia gnostiziert wor den , und legten dar, mit Hilfe welcher diagnostischen Werk zeuge die Dia gno se herge leitet wurde. Den Ausführungen ist ebenfalls zu entnehmen, dass im Rah men des sta tio nä ren Auf enthaltes die medikamentöse Therapie der ADHS so wie ei ne Au tis mus-Spek trum-Diagnostik geplant gewesen sei , mithin hätten der sta tio näre Auf enthalt und die durchgeführten therapeutischen Interventionen «ganz klar» im Zu sam men hang mit de r ASS gestanden (vgl. E. 3.2). 4.3

Allerdings entsteht der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Diagnose gesichert oder zumindest über wiegend wahr scheinlich ist, das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist und eine er folgsversprechende Behandlungsmöglichkeit besteht (vgl. Rz . 14 1/22 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva li den versicherung [KSME], Version 20) . Nach dem vorstehend Ausgeführten diente der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unter anderem der ASS- Diagnostik (neben Kri senintervention und therapeutischer Vorbereitung für den Übergang in ein Son derschulheim ; Urk. 6/27 S. 4) , was da rauf schliessen lässt, dass zu Beginn ih res Aufenthaltes die Diagnose des aty pischen Autismus nicht gesichert war. Da rüber hinaus war sie offenbar auch nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die initiale Einweisung – wie die Be schwer de führerin selbst

an führt (vgl. E. 2.2) –

aufgrund eines Schulabsentismus seit Mai 2022, eine s zu neh men den so zialen Rück zug es und einer belastenden in tra fa mi li ären Situation erfolgte und bis zu die sem Zeitpunkt lediglich ein Verdacht auf eine ASS im Raum stand ( vgl. Urk. 3/3 [= Urk. 6/43 ] ; Urk. 6/27 S. 11 ). Die Dia gno se des aty pischen Au tis mus wur de von den Ärz ten erst am 6. Dezember 2022 ge stellt, nachdem die ASS- Dia gnostik An fang De zember 2022 abgeschlossen w ur de (vgl. Urk. 6/30) . Folglich ent stand der An spruch der Beschwerdeführerin auf me dizinische Massnahmen im Sin ne von Art. 13 IVG am 6. Dezember 2022 , mit hin in dem Zeitpunkt, in wel chem die ge sicherte Diagnose vorlag , weshalb die IV-Stelle die Übernahme der Kos ten des sta tionären Aufenthaltes vor dem 6. De zember 2022 gestützt auf Art. 13 IVG zu Recht verneinte .

Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine stationäre Abklärung hätte schon vor Jahren gemacht werden müssen (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Das Sozialversicherungsgericht hat einzig über die Rechtmässigkeit der angefoch tenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu entscheiden, ihm kommt keine Auf sichts funktion über die IV-Stelle zu. Es ist dem Gericht daher verwehrt, darüber zu befinden, ob eine stationäre Abklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in diziert gewesen wäre. Ebenso wenig kann das Gericht der Beschwerdeführerin Leis tungen zusprechen, weil sie einen ausgewiesenen langen Leidensweg hat; sol che Ermessensleistungen sind in der Invalidenversicherung nicht vorgesehen. An zu merken ist, dass die Diagnose eines ADHS bereits im August 2019 gestellt wur de und dass die Invalidenversicherung an den stationären Aufenthalt vom 8. Au gust bis 15. Dezember 2022 gar keine Leistungen hätte erbringen müssen, wenn die ser einzig aufgrund des Schulabsentismus seit Mai 2022, des sozialen Rück zuges und der belasteten intrafamiliären Situation indiziert gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Austrittsberichts der Z.___ vom 28. Mai 2023 geltend machte (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3).

Bezüglich des Geburtsgebrechens 405, Autismus-Spektrum-Störung, sei noch da rauf hingewiesen, dass diese Störung gemäss der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung der Verordnung über Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung nur dann als Geburtsgebrechen anerkannt wurde, wenn die Störung bis zum voll endeten 5. Lebensjahr erkennbar wurde; diese zeitliche Limitierung ist erst ab 1. Ja nuar 2022 weggefallen, weshalb der Beschwerdeführerin ab 6. Dezember 2022 Leistungen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres an dieses Ge burts ge brechen zugesprochen werden konnten (Urk. 6/32). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, die Kosten des sta tio nären Aufenthaltes vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen. 5.2

G emäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli ga torische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungs mass nah men müssen geeignet sein, die Schul-, Aus bildungs

- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berück sich ti gung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3 ).

M edizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Er reichen eines stabilisierten Ge sund heitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel und werden erst nach Abschluss der Behandlung ein gesetzt, wenn sich der Ge sundheitszustand mittels medizinischer Behandlung nicht mehr wesentlich ver bessern lässt (Art. 2 Abs. 1 IVV ; vgl. auch Rz . 32 1/22 KSME ).

Die Invalidenversicherung übernimmt dabei – in Abgrenzung zur sozialen Kran ken -

und Unfall versicherung – in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder we nigs tens sta bi lisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und wel che die We sent lichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen ). Diese Ab gren zung be ruht dabei auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit ohne Rück sicht auf die Dauer des Leidens pri mär in den Aufgabenbereich der Kranken- oder Un fallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40; Urteil des Bundes ge richts 9C_551/2018 vom 4. Ja nuar 2019 mit Hinweisen). 5.3

Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht

– wie von Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt – als sta bi li siert bezeichnet werden kann, hielten doch Assistenzarzt D.___ und Oberärztin E.___ im Bericht vom

29. De zember 2022 fest, der Ge sund heits zu stand der Be schwerdeführerin sei noch bes se rungsfähig (Urk. 6/27 S. 1) . Darüber hin aus ist dem Bericht zu entnehmen, dass ein The ra pie ziel des stationären Auf ent haltes die medikamentöse Behandlung der ADHS war (vgl. E. 3.2) ; dies lässt indes auf eine Lei dens be hand lung schliessen , was auch da durch be stätigt wird, dass im Rahmen des teilstationären Auf ent haltes der Fo kus nach wie vor auch auf der Behandlung der ADHS lag (Urk. 6/36 S. 2) , mithin dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen war . Da es im Zusammen hang mit dem sta tio nären Aufenthalt somit – nebst der Diagnostik – in erster Li nie um eine Lei dens be handlung ging , sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG vor lie gend ebenfalls nicht erfüllt. 6.

Nach dem Gesagten erwei st sich die angefochtene Verfügung vom 4 . Oktober 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen das Kind gefällt wird und – mit der IV-Stelle – auch dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenigen zur Kran kenversicherung (vgl. E. 5.2 ), Rechnung getragen. 7 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich be son derer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass gebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen füh ren den Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange foch tene Verfügung erging nach dem 1. Ja nuar 2022. Da strittig ist, ob die IV-Stel le die Kostengutsprache für den sta tio nä ren Auf enthalt für die Zeit vom 8. Au gust 2022 bis 5. Dezember 2022 zu Recht verweigerte , sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften an wendbar. 1.

E. 1.2 Am 10. November 2022 ersuchte die Mutter der Versicherten um Kosten gut spra che für einen stationären/teilstationären Aufenthalt i m

Zentrum für Kinder psy chia trie der p sychiatrischen Klinik Z.___ und für eine psycho thera peu tische Be hand lung bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

( Urk. 6/22) . Mit Vor be scheid vom 15. November 2022 stellte die IV-Stelle die

Verweigerung der Kostengutsprache für eine p sychotherap eutische Be handlung bei Dr. A.___

in Aus sicht (Urk. 6/24) . Nach dem sie weitere medi zi nische Abklä run gen getätigt hatte (Urk. 6/27, 6/30), erteilte sie mit Schreiben vom 9. Au gust 2023 Kos ten gut spra che für medizinische Mass nah men (Übernahme der Kos ten für die Be hand lung des Geburts gebrechens Ziffer 405 der Verordnung des E id genössischen Departements des Innern [E DI ]

über Ge burts gebrechen [ GgV - EDI ] sowie die ärztlich ver ord neten Be hand lungs ge räte) für die Zeit vom 6. De zem ber 2022 bis 30. Sep tem ber 2028 (Urk. 6/32) . M it Ver fügung vom 17. August 2023

verweigerte sie die Kos ten gut spra che für eine p sychotherap eutische Be hand lung bei Dr. A.___ (Urk. 6/33) .

Mit Vorbescheid vom 23. August 2023 stellte die IV-Stelle die Erteilung der Kos ten gutsprache für einen sta tio nären Aufenthalt vom 6. Dezember 2022 bis 15. De zember 2022 sowie die Verweigerung der Kostengutsprache für einen sta tio nären Aufenthalt vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022

in Aussicht (Urk. 6/35) und verfügte, nach Einholen eines weiteren Arzt bericht es vom

7. Sep tember 2023 ( Urk. 6/36 ) , am

4. Oktober 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 6/ 40 ]).

Schliesslich erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 Kostengut sprache für einen teilstationären Aufenthalt nach ärztlicher Verordnung vom 15. Dezember 2022 bis 14. April 2023 im Zusammenhang mit dem Geburts ge brechen Ziffer 405 GgV - EDI

(Urk. 6/41).

E. 2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Ge burt be stehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nic ht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts ge bre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der An spruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von me dizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Al tersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medi zi nische Massnahmen nach Ar ti kel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vor schrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der stationäre Aufent halt habe vom 8. August 2022 bis 15. Dezember 2022 gedauert und ge mäss den medi zi nischen Unterlagen i m Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen Ziffer 405 GgV - EDI

ge standen. Dieses sei indes erst am 6. Dezember 2022 aner kannt wor den, weshalb die Kosten des stationären Aufenthaltes ab diesem Zeitpunkt über nom men wer den könnten. Der Aufenthalt in der Zeit vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 stünde hingegen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ge burts ge bre chen Ziffer 405

GgV - EDI , weshalb dessen Kosten nicht über nom men werden könnten (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, die Frage , ob beim stationären Aufenthalt die Behandlung eines Geburts ge bre chens im Sinne von Art. 13 IVG oder eine

A b klärung nach Art. 12 IVG im Vor dergrund gestanden sei , habe sich erst aufgrund

de s

Bericht es der Z.___ vom 22. Juni 2023 beantworten lassen. Aus diesem gehe hervor, dass die Diagnose ei nes atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) am 6. Dezember 2022 habe bestätigt wer den können und dass die Behandlung (Psychotherapie sowie der stationäre Auf ent halt) i m Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung gestanden ha be. Folglich könne die IV-Stelle die Kosten des stationären Aufenthalt es erst ab 6. De zember 2022 übernehmen (Urk. 5).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus kei nem der medizinischen Berichte gehe hervor, dass die Abklärung des Geburts ge brechens Ziffer 405 GgV - EDI

Grund für den stationären Aufenthalt gewesen sei . Viel mehr sei sie aufgrund eines Schulabsentismus seit Mai 2022, eine s zu neh men den so zia len Rückzuges sowie einer belastenden intrafamiliären Situation ein gewiesen wor den. Sie werde seit Jahren wegen einer posttraumatischen Belas tungs störung (PTBS), Angststörung, Depression sowie einer unter durch schnitt lichen Intelligenz be handelt . Sie sei seit Jahren schulisch überfordert und besuche seit der zweiten Pri marklasse ei ne Kleingruppe , auch habe sie viel zu spät medi ka mentöse Un ter stüt zung erhal ten, eine stationäre Abklärung hätte bereits vor Jah ren erfolgen sol len . Im Rahmen des Aufenthaltes sei zwar eine mögliche Au tis mus-Spektrum-Stö rung abgeklärt worden, diese sei jedoch nicht der Grund für den stationären Auf enthalt gewesen (Urk. 1).

E. 3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Be stre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes an wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

E. 3.1 Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Ju gendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 29. März 2021 (Urk. 6/11) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1 - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0 - Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen, ICD-10: F83 - Einschränkung schulischer Fertigkeiten, ICD-10: F81.9

Dr. B.___ hielt überdies eine nied rige Intelligenz (IQ 70-84) , eine in adä quate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation sowie eine unzureichende el ter liche Aufsicht und Steuerung

fest, was sich alles auf den Schulbesuch aus wirke, verneinte indes das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss GgV -EDI . Sie füh rte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich anfänglich sehr zurückhaltend, ver weigernd und kontrollierend bis depressiv und brauche viel Zeit, sich auf die neue Schu le, Lehrperson und Therapeutin einzulassen. Es sei gelungen, eine trag fä hige Be ziehung und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, die Prognose sei güns tig. Damit der Schritt an die Oberstufe und der Schulwechsel gelinge, müss t e n die Be schwerdeführerin und ihr Umfeld eng begleitet werden. Auf dem Bei blatt merk te Dr. B.___ ergänzend an, die familiäre Situation habe sich sta bilisiert, es be stehe ein regelmässiger und stabiler Kontakt zum Kindsvater. Der Um gang mit Emotionen, pubertären Gefühlsschwankungen und mit schulischer so wie so zialer Überforderung und Schulverweigerung habe verbessert werden kön nen, es sei mit einer Therapiedauer von weiteren zwei bis vier Jahren zu rech nen (Urk. 6/12). Am 31. Mai 2021 teilte C.___ , Fachpsychologin für Psychologie FSP u nd Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, auf Nachfrage der IV-Stelle hin mit, die eingliederungsrelevante Psy cho the ra pie habe am 24. Oktober 2019 begonnen (Urk. 6/16).

Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Juni 2021 Kostengut sprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 6/18).

E. 3.2 D.___ , Assistenzarzt, und E.___ , Oberärztin Z.___ , Kli nik für Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychotherapie F.___ , in wel cher die Beschwerde füh re rin im Zeitraum vom 8. August 2022 bis 15. De zem ber 2022 stationär behandelt wurde, führten im Arztbericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen auf (Urk. 6/27): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Dia gno se gestellt im August 2019 - Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1), Diagnose ge stellt im Dezember 2022 - Angst und depressive Störung , gemischt (ICD-10: F41.2), Diagnose gestellt im September 2022

Die behandelnden Ärzte hielten fest, es bestünden Konzentrations- und Aufmerk sam keitsdefi zite, eine fehlende Impulskontrolle, eine niedrige Frustrations to le ranz sowie Auf fäl lig keiten im Sinne eines Verdachtes auf eine Autismus-Spek trum-Störung, was therapiebedürftig sei. Geplant sei eine medikamentöse The ra pie der ADHS sowie eine Autismus-Spektrum-Diagnostik. Der Gesundheits zu stand wirke sich auf den Schulbesuch aus, ein Geburtsgebrechen gemäss GgV -EDI liege indes nicht vor. Durch medizinische Massnahme n könne die Mög lich keit ei ner späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, zu nächst sei ein Übertritt in die Ta ges klinik geplant, im Anschluss könne eine ent sprechende Therapie ambulant fort gesetzt werden.

Ergänzend führten Assistenzarzt

D.___ und Oberärztin

E.___

in ih rem Be richt vom 22. Juni 2023 (Urk. 6/30) aus, die Diagnose «Atypischer Au tis mus ICD-10: F84.1» sei am 6. Dezember 2023 (recte: 2022) gestellt worden .

D ie Autismus-Ab klä rung sei mit tels SRS (Skala zur Erfassung Sozialer Reaktivität, El tern fra ge bo gen zur Be ur teilung sozialer, kommunikativer und rigider Ver hal tens weisen bei Kin dern und Ju gendlichen), MBAS (Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syn drom, wel che die autistische Kernsymptomatik bei nor mal in tel li genten Kin dern und Ju gend lichen erfasse) sowie ADI-R (diagnostisches In ter view für Autis mus) er folgt. Mit tels

ADOS Modul 3 seien in strukturierten Spiel si tua tionen die Be reiche Kom mu nikation und Interaktion, mittels ToM (Theory of

Mind ) das Ver ständ nis für Ge danken und Gefühle verschiedener Charaktere einer Ge schich te er fasst wor den , auch der Rey- Osterrieth

Complex

Figure Test sei durch geführt wor den. Die Ge samt schau dieser diagnostischen Werkzeuge gepaart mit dem kli nischen Bild und der Anam nese hätten zur Diagnose «Atypischer Au tis mus ICD-10: F84.1» ge führt. Die ak tuelle Behandlung (Psychotherapie sowie sta tionärer Auf enthalt vom 8. Au gust 2022 bis 15. Dezember 2022) stehe im Zu sam menhang mit de r ASS; d ie Durch füh rung der Autismus-Diagnostik wie auch die durch ge führ ten the ra peu tischen In terventionen (Psychoedukation zum Krank heitsbild, Res sour cen ak ti vierung, För derung von Emotionsregulation und Auf bau sozialer- und sprach licher Fer tig keiten) stünden ganz klar im Zu sam men hang mit der ASS .

Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2023

– nach Rücksprachen mit Dr. med. G.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropä dia trie und Sozialmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) – die teilweise Kos ten gut sprache für den stationären Aufenthalt vom 6. Dezember 2022 bis 15. De zem ber 2022 und verweigerte die Kostengutsprache für den stationären Auf ent halt vom 8. A ugust 2022 bis 5. Dezember 2022 (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6/34 S. 1-3 ). Überdies erteilte sie bereits mit Mitteilung vom 9. August 2023 Kosten gut spra che für die Behandlung des Geburts ge bre chens Ziffer 405 GgV -EDI sowie die ärzt lich verordneten Behandlungsgeräte (Urk. 6/32).

E. 3.3 Dr. med. H.___ und lic. phil. I.___ , Psy cho lo gin, bestätigten im Bericht der Z.___

vom 7. September 2023 ( Urk. 6/36 ) die Dia gno sen von Assistenzarzt

D.___ und Oberärztin

E.___

sowie

den Zeit punkt der je weiligen Dia gnosestellung und bejahten darüber hinaus das Vor lie gen ei nes Ge burts gebrechens nach GgV -EDI , mithin das Vorliegen eines Ge burts ge bre chens Zif fer

405 GgV - EDI (GG 405) . Sie führten aus, bezogen auf das GG 405 zeig ten sich bei der Beschwerdeführerin Auffälligkeiten in der sozialen In ter ak tion und Kom munika tion sowie Schwierigkeiten in der Verarbeitung so zi aler und emo tio naler Sig nale , der Verhaltensanpassung an soziale Situationen und dem so zialen Ver ständnis. Symptome der ADHS zeigten sich in einer ver min derten Im puls kon trol le, einer er höh ten Ablenkbarkeit und einer einge schränk ten Auf merk sam keits

- und Kon zen trationsfähigkeit. Auch seien Beein träch tigungen in der Emo tions regulation, der Kontaktfähigkeit und der Körper- und Selbst wahr neh mung zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zeige auf grund dieser Ein schrän kungen ei nen erhöhten Leidensdruck sowie ein ver min der tes Selbst wert ge fühl, wenn gleich sich ängst liche und depressive Symptome im Rah men der Angst und de pres sive Störung, ge mischt, weitgehend als remittiert zeig ten. Es ha be anlässlich des teilstationären Aufenthaltes der Beschwer de füh re rin vom 5. De zember 2022 bis 14. April 2023 eine integrative teilstationäre kin der psy chia trisch-psycho the ra peutische Behand lung stattgefunden, vor allem mit ver hal tenstherapeutischen Ele menten und zu sätzlich unterstützender Medikation. Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Aus tritt aus der Tagesklinik auf eine psy chotherapeutische und medikamentöse Be handlung sowie eine individuelle schu lische Förderung an gewiesen, durch me dizinische Massnahme n könne die Mög lichkeit einer spä te ren Eingliederung ins Er werbsleben jedoch wesentlich ver bessert werden.

Gestützt auf diesen Bericht erteilte die IV-Stelle

– nach Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. G.___ (Urk. 6/39 S. 2) – mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 Kos ten gut sprache für den teilstationären Aufenthalt in der Zeit vom 15. De zem ber 2022 bis 14. April 2023 (Urk. 6/41).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten des statio nären Aufenthalt es vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 zu Recht ver wei gerte .

E. 4.2 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Ge burtsgebrechens GgV - EDI im Bericht von Assistenzarzt

D.___ und Ober ärz tin

E.___

vom 29. Dezember 2022 zwar noch ver neint (vgl. Urk. 6/27 S. 1 Ziff. 1.3) , die Dia gno se «Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1)» indes im De zember 2022 gestellt wor den war. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin prä zisierten die beiden Ärzte, der a ty pische Autismus sei am 6. Dezember 2022 dia gnostiziert wor den , und legten dar, mit Hilfe welcher diagnostischen Werk zeuge die Dia gno se herge leitet wurde. Den Ausführungen ist ebenfalls zu entnehmen, dass im Rah men des sta tio nä ren Auf enthaltes die medikamentöse Therapie der ADHS so wie ei ne Au tis mus-Spek trum-Diagnostik geplant gewesen sei , mithin hätten der sta tio näre Auf enthalt und die durchgeführten therapeutischen Interventionen «ganz klar» im Zu sam men hang mit de r ASS gestanden (vgl. E. 3.2).

E. 4.3 Allerdings entsteht der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Diagnose gesichert oder zumindest über wiegend wahr scheinlich ist, das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist und eine er folgsversprechende Behandlungsmöglichkeit besteht (vgl. Rz . 14 1/22 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva li den versicherung [KSME], Version 20) . Nach dem vorstehend Ausgeführten diente der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unter anderem der ASS- Diagnostik (neben Kri senintervention und therapeutischer Vorbereitung für den Übergang in ein Son derschulheim ; Urk. 6/27 S. 4) , was da rauf schliessen lässt, dass zu Beginn ih res Aufenthaltes die Diagnose des aty pischen Autismus nicht gesichert war. Da rüber hinaus war sie offenbar auch nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die initiale Einweisung – wie die Be schwer de führerin selbst

an führt (vgl. E. 2.2) –

aufgrund eines Schulabsentismus seit Mai 2022, eine s zu neh men den so zialen Rück zug es und einer belastenden in tra fa mi li ären Situation erfolgte und bis zu die sem Zeitpunkt lediglich ein Verdacht auf eine ASS im Raum stand ( vgl. Urk. 3/3 [= Urk. 6/43 ] ; Urk. 6/27 S. 11 ). Die Dia gno se des aty pischen Au tis mus wur de von den Ärz ten erst am 6. Dezember 2022 ge stellt, nachdem die ASS- Dia gnostik An fang De zember 2022 abgeschlossen w ur de (vgl. Urk. 6/30) . Folglich ent stand der An spruch der Beschwerdeführerin auf me dizinische Massnahmen im Sin ne von Art. 13 IVG am 6. Dezember 2022 , mit hin in dem Zeitpunkt, in wel chem die ge sicherte Diagnose vorlag , weshalb die IV-Stelle die Übernahme der Kos ten des sta tionären Aufenthaltes vor dem 6. De zember 2022 gestützt auf Art. 13 IVG zu Recht verneinte .

Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine stationäre Abklärung hätte schon vor Jahren gemacht werden müssen (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Das Sozialversicherungsgericht hat einzig über die Rechtmässigkeit der angefoch tenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu entscheiden, ihm kommt keine Auf sichts funktion über die IV-Stelle zu. Es ist dem Gericht daher verwehrt, darüber zu befinden, ob eine stationäre Abklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in diziert gewesen wäre. Ebenso wenig kann das Gericht der Beschwerdeführerin Leis tungen zusprechen, weil sie einen ausgewiesenen langen Leidensweg hat; sol che Ermessensleistungen sind in der Invalidenversicherung nicht vorgesehen. An zu merken ist, dass die Diagnose eines ADHS bereits im August 2019 gestellt wur de und dass die Invalidenversicherung an den stationären Aufenthalt vom 8. Au gust bis 15. Dezember 2022 gar keine Leistungen hätte erbringen müssen, wenn die ser einzig aufgrund des Schulabsentismus seit Mai 2022, des sozialen Rück zuges und der belasteten intrafamiliären Situation indiziert gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Austrittsberichts der Z.___ vom 28. Mai 2023 geltend machte (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3).

Bezüglich des Geburtsgebrechens 405, Autismus-Spektrum-Störung, sei noch da rauf hingewiesen, dass diese Störung gemäss der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung der Verordnung über Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung nur dann als Geburtsgebrechen anerkannt wurde, wenn die Störung bis zum voll endeten 5. Lebensjahr erkennbar wurde; diese zeitliche Limitierung ist erst ab 1. Ja nuar 2022 weggefallen, weshalb der Beschwerdeführerin ab 6. Dezember 2022 Leistungen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres an dieses Ge burts ge brechen zugesprochen werden konnten (Urk. 6/32).

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, die Kosten des sta tio nären Aufenthaltes vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen.

E. 5.2 ), Rechnung getragen.

E. 5.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht

– wie von Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt – als sta bi li siert bezeichnet werden kann, hielten doch Assistenzarzt D.___ und Oberärztin E.___ im Bericht vom

29. De zember 2022 fest, der Ge sund heits zu stand der Be schwerdeführerin sei noch bes se rungsfähig (Urk. 6/27 S. 1) . Darüber hin aus ist dem Bericht zu entnehmen, dass ein The ra pie ziel des stationären Auf ent haltes die medikamentöse Behandlung der ADHS war (vgl. E. 3.2) ; dies lässt indes auf eine Lei dens be hand lung schliessen , was auch da durch be stätigt wird, dass im Rahmen des teilstationären Auf ent haltes der Fo kus nach wie vor auch auf der Behandlung der ADHS lag (Urk. 6/36 S. 2) , mithin dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen war . Da es im Zusammen hang mit dem sta tio nären Aufenthalt somit – nebst der Diagnostik – in erster Li nie um eine Lei dens be handlung ging , sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG vor lie gend ebenfalls nicht erfüllt.

E. 6 Nach dem Gesagten erwei st sich die angefochtene Verfügung vom 4 . Oktober 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen das Kind gefällt wird und – mit der IV-Stelle – auch dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenigen zur Kran kenversicherung (vgl. E.

E. 7 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00577

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

22. August 2024 in Sach en X.___ , geb. 2008 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 2008 geborene X.___

wurde

unter Hinweis auf eine Aufmerk sam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) am 10 . März 2021 (Eingangs da tum) von ihrer Mut ter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 6/11 f. , 6/16 ) und erteilte mit Schreiben vom 1. Juni 2021 Kostengutsprache für eine ambulante Psycho the rapie für die Zeit vom 24. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 6/18). 1.2

Am 10. November 2022 ersuchte die Mutter der Versicherten um Kosten gut spra che für einen stationären/teilstationären Aufenthalt i m

Zentrum für Kinder psy chia trie der p sychiatrischen Klinik Z.___ und für eine psycho thera peu tische Be hand lung bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

( Urk. 6/22) . Mit Vor be scheid vom 15. November 2022 stellte die IV-Stelle die

Verweigerung der Kostengutsprache für eine p sychotherap eutische Be handlung bei Dr. A.___

in Aus sicht (Urk. 6/24) . Nach dem sie weitere medi zi nische Abklä run gen getätigt hatte (Urk. 6/27, 6/30), erteilte sie mit Schreiben vom 9. Au gust 2023 Kos ten gut spra che für medizinische Mass nah men (Übernahme der Kos ten für die Be hand lung des Geburts gebrechens Ziffer 405 der Verordnung des E id genössischen Departements des Innern [E DI ]

über Ge burts gebrechen [ GgV - EDI ] sowie die ärztlich ver ord neten Be hand lungs ge räte) für die Zeit vom 6. De zem ber 2022 bis 30. Sep tem ber 2028 (Urk. 6/32) . M it Ver fügung vom 17. August 2023

verweigerte sie die Kos ten gut spra che für eine p sychotherap eutische Be hand lung bei Dr. A.___ (Urk. 6/33) .

Mit Vorbescheid vom 23. August 2023 stellte die IV-Stelle die Erteilung der Kos ten gutsprache für einen sta tio nären Aufenthalt vom 6. Dezember 2022 bis 15. De zember 2022 sowie die Verweigerung der Kostengutsprache für einen sta tio nären Aufenthalt vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022

in Aussicht (Urk. 6/35) und verfügte, nach Einholen eines weiteren Arzt bericht es vom

7. Sep tember 2023 ( Urk. 6/36 ) , am

4. Oktober 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 6/ 40 ]).

Schliesslich erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 Kostengut sprache für einen teilstationären Aufenthalt nach ärztlicher Verordnung vom 15. Dezember 2022 bis 14. April 2023 im Zusammenhang mit dem Geburts ge brechen Ziffer 405 GgV - EDI

(Urk. 6/41). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 1. November 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die voll stän dige Kostenübernahme des stationären Auf enthaltes vom 8. August 2022 bis 15. De zember 2022 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. De zember 2023 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), worüber die Be schwer deführerin mit Verfügung vom

12. De zem ber 2023 in Kenntnis gesetzt wur de (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich be son derer übergangsrechtlicher Re ge lun gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass gebend, die bei Erfüllung des recht lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen füh ren den Tatbestandes Geltung ha ben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange foch tene Verfügung erging nach dem 1. Ja nuar 2022. Da strittig ist, ob die IV-Stel le die Kostengutsprache für den sta tio nä ren Auf enthalt für die Zeit vom 8. Au gust 2022 bis 5. Dezember 2022 zu Recht verweigerte , sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften an wendbar. 1. 2

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Ge burt be stehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nic ht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburts ge bre chen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der An spruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von me dizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Al tersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medi zi nische Massnahmen nach Ar ti kel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vor schrif ten über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an wend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Be stre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes an wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der stationäre Aufent halt habe vom 8. August 2022 bis 15. Dezember 2022 gedauert und ge mäss den medi zi nischen Unterlagen i m Zusammenhang mit dem Geburtsge brechen Ziffer 405 GgV - EDI

ge standen. Dieses sei indes erst am 6. Dezember 2022 aner kannt wor den, weshalb die Kosten des stationären Aufenthaltes ab diesem Zeitpunkt über nom men wer den könnten. Der Aufenthalt in der Zeit vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 stünde hingegen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ge burts ge bre chen Ziffer 405

GgV - EDI , weshalb dessen Kosten nicht über nom men werden könnten (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 führte die IV-Stelle ergänzend aus, die Frage , ob beim stationären Aufenthalt die Behandlung eines Geburts ge bre chens im Sinne von Art. 13 IVG oder eine

A b klärung nach Art. 12 IVG im Vor dergrund gestanden sei , habe sich erst aufgrund

de s

Bericht es der Z.___ vom 22. Juni 2023 beantworten lassen. Aus diesem gehe hervor, dass die Diagnose ei nes atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) am 6. Dezember 2022 habe bestätigt wer den können und dass die Behandlung (Psychotherapie sowie der stationäre Auf ent halt) i m Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung gestanden ha be. Folglich könne die IV-Stelle die Kosten des stationären Aufenthalt es erst ab 6. De zember 2022 übernehmen (Urk. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus kei nem der medizinischen Berichte gehe hervor, dass die Abklärung des Geburts ge brechens Ziffer 405 GgV - EDI

Grund für den stationären Aufenthalt gewesen sei . Viel mehr sei sie aufgrund eines Schulabsentismus seit Mai 2022, eine s zu neh men den so zia len Rückzuges sowie einer belastenden intrafamiliären Situation ein gewiesen wor den. Sie werde seit Jahren wegen einer posttraumatischen Belas tungs störung (PTBS), Angststörung, Depression sowie einer unter durch schnitt lichen Intelligenz be handelt . Sie sei seit Jahren schulisch überfordert und besuche seit der zweiten Pri marklasse ei ne Kleingruppe , auch habe sie viel zu spät medi ka mentöse Un ter stüt zung erhal ten, eine stationäre Abklärung hätte bereits vor Jah ren erfolgen sol len . Im Rahmen des Aufenthaltes sei zwar eine mögliche Au tis mus-Spektrum-Stö rung abgeklärt worden, diese sei jedoch nicht der Grund für den stationären Auf enthalt gewesen (Urk. 1). 3. 3.1

Dem Arztbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Ju gendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 29. März 2021 (Urk. 6/11) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1 - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10: F90.0 - Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen, ICD-10: F83 - Einschränkung schulischer Fertigkeiten, ICD-10: F81.9

Dr. B.___ hielt überdies eine nied rige Intelligenz (IQ 70-84) , eine in adä quate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation sowie eine unzureichende el ter liche Aufsicht und Steuerung

fest, was sich alles auf den Schulbesuch aus wirke, verneinte indes das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss GgV -EDI . Sie füh rte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich anfänglich sehr zurückhaltend, ver weigernd und kontrollierend bis depressiv und brauche viel Zeit, sich auf die neue Schu le, Lehrperson und Therapeutin einzulassen. Es sei gelungen, eine trag fä hige Be ziehung und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, die Prognose sei güns tig. Damit der Schritt an die Oberstufe und der Schulwechsel gelinge, müss t e n die Be schwerdeführerin und ihr Umfeld eng begleitet werden. Auf dem Bei blatt merk te Dr. B.___ ergänzend an, die familiäre Situation habe sich sta bilisiert, es be stehe ein regelmässiger und stabiler Kontakt zum Kindsvater. Der Um gang mit Emotionen, pubertären Gefühlsschwankungen und mit schulischer so wie so zialer Überforderung und Schulverweigerung habe verbessert werden kön nen, es sei mit einer Therapiedauer von weiteren zwei bis vier Jahren zu rech nen (Urk. 6/12). Am 31. Mai 2021 teilte C.___ , Fachpsychologin für Psychologie FSP u nd Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, auf Nachfrage der IV-Stelle hin mit, die eingliederungsrelevante Psy cho the ra pie habe am 24. Oktober 2019 begonnen (Urk. 6/16).

Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Juni 2021 Kostengut sprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 6/18). 3.2

D.___ , Assistenzarzt, und E.___ , Oberärztin Z.___ , Kli nik für Kinder- und Ju gend psychiatrie und Psychotherapie F.___ , in wel cher die Beschwerde füh re rin im Zeitraum vom 8. August 2022 bis 15. De zem ber 2022 stationär behandelt wurde, führten im Arztbericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen auf (Urk. 6/27): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Dia gno se gestellt im August 2019 - Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1), Diagnose ge stellt im Dezember 2022 - Angst und depressive Störung , gemischt (ICD-10: F41.2), Diagnose gestellt im September 2022

Die behandelnden Ärzte hielten fest, es bestünden Konzentrations- und Aufmerk sam keitsdefi zite, eine fehlende Impulskontrolle, eine niedrige Frustrations to le ranz sowie Auf fäl lig keiten im Sinne eines Verdachtes auf eine Autismus-Spek trum-Störung, was therapiebedürftig sei. Geplant sei eine medikamentöse The ra pie der ADHS sowie eine Autismus-Spektrum-Diagnostik. Der Gesundheits zu stand wirke sich auf den Schulbesuch aus, ein Geburtsgebrechen gemäss GgV -EDI liege indes nicht vor. Durch medizinische Massnahme n könne die Mög lich keit ei ner späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, zu nächst sei ein Übertritt in die Ta ges klinik geplant, im Anschluss könne eine ent sprechende Therapie ambulant fort gesetzt werden.

Ergänzend führten Assistenzarzt

D.___ und Oberärztin

E.___

in ih rem Be richt vom 22. Juni 2023 (Urk. 6/30) aus, die Diagnose «Atypischer Au tis mus ICD-10: F84.1» sei am 6. Dezember 2023 (recte: 2022) gestellt worden .

D ie Autismus-Ab klä rung sei mit tels SRS (Skala zur Erfassung Sozialer Reaktivität, El tern fra ge bo gen zur Be ur teilung sozialer, kommunikativer und rigider Ver hal tens weisen bei Kin dern und Ju gendlichen), MBAS (Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syn drom, wel che die autistische Kernsymptomatik bei nor mal in tel li genten Kin dern und Ju gend lichen erfasse) sowie ADI-R (diagnostisches In ter view für Autis mus) er folgt. Mit tels

ADOS Modul 3 seien in strukturierten Spiel si tua tionen die Be reiche Kom mu nikation und Interaktion, mittels ToM (Theory of

Mind ) das Ver ständ nis für Ge danken und Gefühle verschiedener Charaktere einer Ge schich te er fasst wor den , auch der Rey- Osterrieth

Complex

Figure Test sei durch geführt wor den. Die Ge samt schau dieser diagnostischen Werkzeuge gepaart mit dem kli nischen Bild und der Anam nese hätten zur Diagnose «Atypischer Au tis mus ICD-10: F84.1» ge führt. Die ak tuelle Behandlung (Psychotherapie sowie sta tionärer Auf enthalt vom 8. Au gust 2022 bis 15. Dezember 2022) stehe im Zu sam menhang mit de r ASS; d ie Durch füh rung der Autismus-Diagnostik wie auch die durch ge führ ten the ra peu tischen In terventionen (Psychoedukation zum Krank heitsbild, Res sour cen ak ti vierung, För derung von Emotionsregulation und Auf bau sozialer- und sprach licher Fer tig keiten) stünden ganz klar im Zu sam men hang mit der ASS .

Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2023

– nach Rücksprachen mit Dr. med. G.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropä dia trie und Sozialmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) – die teilweise Kos ten gut sprache für den stationären Aufenthalt vom 6. Dezember 2022 bis 15. De zem ber 2022 und verweigerte die Kostengutsprache für den stationären Auf ent halt vom 8. A ugust 2022 bis 5. Dezember 2022 (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6/34 S. 1-3 ). Überdies erteilte sie bereits mit Mitteilung vom 9. August 2023 Kosten gut spra che für die Behandlung des Geburts ge bre chens Ziffer 405 GgV -EDI sowie die ärzt lich verordneten Behandlungsgeräte (Urk. 6/32). 3.3

Dr. med. H.___ und lic. phil. I.___ , Psy cho lo gin, bestätigten im Bericht der Z.___

vom 7. September 2023 ( Urk. 6/36 ) die Dia gno sen von Assistenzarzt

D.___ und Oberärztin

E.___

sowie

den Zeit punkt der je weiligen Dia gnosestellung und bejahten darüber hinaus das Vor lie gen ei nes Ge burts gebrechens nach GgV -EDI , mithin das Vorliegen eines Ge burts ge bre chens Zif fer

405 GgV - EDI (GG 405) . Sie führten aus, bezogen auf das GG 405 zeig ten sich bei der Beschwerdeführerin Auffälligkeiten in der sozialen In ter ak tion und Kom munika tion sowie Schwierigkeiten in der Verarbeitung so zi aler und emo tio naler Sig nale , der Verhaltensanpassung an soziale Situationen und dem so zialen Ver ständnis. Symptome der ADHS zeigten sich in einer ver min derten Im puls kon trol le, einer er höh ten Ablenkbarkeit und einer einge schränk ten Auf merk sam keits

- und Kon zen trationsfähigkeit. Auch seien Beein träch tigungen in der Emo tions regulation, der Kontaktfähigkeit und der Körper- und Selbst wahr neh mung zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zeige auf grund dieser Ein schrän kungen ei nen erhöhten Leidensdruck sowie ein ver min der tes Selbst wert ge fühl, wenn gleich sich ängst liche und depressive Symptome im Rah men der Angst und de pres sive Störung, ge mischt, weitgehend als remittiert zeig ten. Es ha be anlässlich des teilstationären Aufenthaltes der Beschwer de füh re rin vom 5. De zember 2022 bis 14. April 2023 eine integrative teilstationäre kin der psy chia trisch-psycho the ra peutische Behand lung stattgefunden, vor allem mit ver hal tenstherapeutischen Ele menten und zu sätzlich unterstützender Medikation. Die Beschwerdeführerin sei auch nach dem Aus tritt aus der Tagesklinik auf eine psy chotherapeutische und medikamentöse Be handlung sowie eine individuelle schu lische Förderung an gewiesen, durch me dizinische Massnahme n könne die Mög lichkeit einer spä te ren Eingliederung ins Er werbsleben jedoch wesentlich ver bessert werden.

Gestützt auf diesen Bericht erteilte die IV-Stelle

– nach Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. G.___ (Urk. 6/39 S. 2) – mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 Kos ten gut sprache für den teilstationären Aufenthalt in der Zeit vom 15. De zem ber 2022 bis 14. April 2023 (Urk. 6/41). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten des statio nären Aufenthalt es vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 zu Recht ver wei gerte . 4.2

Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Ge burtsgebrechens GgV - EDI im Bericht von Assistenzarzt

D.___ und Ober ärz tin

E.___

vom 29. Dezember 2022 zwar noch ver neint (vgl. Urk. 6/27 S. 1 Ziff. 1.3) , die Dia gno se «Atypischer Autismus (ICD-10: F84.1)» indes im De zember 2022 gestellt wor den war. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin prä zisierten die beiden Ärzte, der a ty pische Autismus sei am 6. Dezember 2022 dia gnostiziert wor den , und legten dar, mit Hilfe welcher diagnostischen Werk zeuge die Dia gno se herge leitet wurde. Den Ausführungen ist ebenfalls zu entnehmen, dass im Rah men des sta tio nä ren Auf enthaltes die medikamentöse Therapie der ADHS so wie ei ne Au tis mus-Spek trum-Diagnostik geplant gewesen sei , mithin hätten der sta tio näre Auf enthalt und die durchgeführten therapeutischen Interventionen «ganz klar» im Zu sam men hang mit de r ASS gestanden (vgl. E. 3.2). 4.3

Allerdings entsteht der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Diagnose gesichert oder zumindest über wiegend wahr scheinlich ist, das Geburtsgebrechen behandlungsbedürftig ist und eine er folgsversprechende Behandlungsmöglichkeit besteht (vgl. Rz . 14 1/22 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva li den versicherung [KSME], Version 20) . Nach dem vorstehend Ausgeführten diente der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unter anderem der ASS- Diagnostik (neben Kri senintervention und therapeutischer Vorbereitung für den Übergang in ein Son derschulheim ; Urk. 6/27 S. 4) , was da rauf schliessen lässt, dass zu Beginn ih res Aufenthaltes die Diagnose des aty pischen Autismus nicht gesichert war. Da rüber hinaus war sie offenbar auch nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die initiale Einweisung – wie die Be schwer de führerin selbst

an führt (vgl. E. 2.2) –

aufgrund eines Schulabsentismus seit Mai 2022, eine s zu neh men den so zialen Rück zug es und einer belastenden in tra fa mi li ären Situation erfolgte und bis zu die sem Zeitpunkt lediglich ein Verdacht auf eine ASS im Raum stand ( vgl. Urk. 3/3 [= Urk. 6/43 ] ; Urk. 6/27 S. 11 ). Die Dia gno se des aty pischen Au tis mus wur de von den Ärz ten erst am 6. Dezember 2022 ge stellt, nachdem die ASS- Dia gnostik An fang De zember 2022 abgeschlossen w ur de (vgl. Urk. 6/30) . Folglich ent stand der An spruch der Beschwerdeführerin auf me dizinische Massnahmen im Sin ne von Art. 13 IVG am 6. Dezember 2022 , mit hin in dem Zeitpunkt, in wel chem die ge sicherte Diagnose vorlag , weshalb die IV-Stelle die Übernahme der Kos ten des sta tionären Aufenthaltes vor dem 6. De zember 2022 gestützt auf Art. 13 IVG zu Recht verneinte .

Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine stationäre Abklärung hätte schon vor Jahren gemacht werden müssen (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Das Sozialversicherungsgericht hat einzig über die Rechtmässigkeit der angefoch tenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu entscheiden, ihm kommt keine Auf sichts funktion über die IV-Stelle zu. Es ist dem Gericht daher verwehrt, darüber zu befinden, ob eine stationäre Abklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in diziert gewesen wäre. Ebenso wenig kann das Gericht der Beschwerdeführerin Leis tungen zusprechen, weil sie einen ausgewiesenen langen Leidensweg hat; sol che Ermessensleistungen sind in der Invalidenversicherung nicht vorgesehen. An zu merken ist, dass die Diagnose eines ADHS bereits im August 2019 gestellt wur de und dass die Invalidenversicherung an den stationären Aufenthalt vom 8. Au gust bis 15. Dezember 2022 gar keine Leistungen hätte erbringen müssen, wenn die ser einzig aufgrund des Schulabsentismus seit Mai 2022, des sozialen Rück zuges und der belasteten intrafamiliären Situation indiziert gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Austrittsberichts der Z.___ vom 28. Mai 2023 geltend machte (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3).

Bezüglich des Geburtsgebrechens 405, Autismus-Spektrum-Störung, sei noch da rauf hingewiesen, dass diese Störung gemäss der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung der Verordnung über Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung nur dann als Geburtsgebrechen anerkannt wurde, wenn die Störung bis zum voll endeten 5. Lebensjahr erkennbar wurde; diese zeitliche Limitierung ist erst ab 1. Ja nuar 2022 weggefallen, weshalb der Beschwerdeführerin ab 6. Dezember 2022 Leistungen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres an dieses Ge burts ge brechen zugesprochen werden konnten (Urk. 6/32). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, die Kosten des sta tio nären Aufenthaltes vom 8. August 2022 bis 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen. 5.2

G emäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obli ga torische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungs mass nah men müssen geeignet sein, die Schul-, Aus bildungs

- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesent lich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berück sich ti gung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3 ).

M edizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Er reichen eines stabilisierten Ge sund heitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel und werden erst nach Abschluss der Behandlung ein gesetzt, wenn sich der Ge sundheitszustand mittels medizinischer Behandlung nicht mehr wesentlich ver bessern lässt (Art. 2 Abs. 1 IVV ; vgl. auch Rz . 32 1/22 KSME ).

Die Invalidenversicherung übernimmt dabei – in Abgrenzung zur sozialen Kran ken -

und Unfall versicherung – in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder we nigs tens sta bi lisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und wel che die We sent lichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen ). Diese Ab gren zung be ruht dabei auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit ohne Rück sicht auf die Dauer des Leidens pri mär in den Aufgabenbereich der Kranken- oder Un fallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40; Urteil des Bundes ge richts 9C_551/2018 vom 4. Ja nuar 2019 mit Hinweisen). 5.3

Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum noch nicht

– wie von Art. 2 Abs. 1 IVV verlangt – als sta bi li siert bezeichnet werden kann, hielten doch Assistenzarzt D.___ und Oberärztin E.___ im Bericht vom

29. De zember 2022 fest, der Ge sund heits zu stand der Be schwerdeführerin sei noch bes se rungsfähig (Urk. 6/27 S. 1) . Darüber hin aus ist dem Bericht zu entnehmen, dass ein The ra pie ziel des stationären Auf ent haltes die medikamentöse Behandlung der ADHS war (vgl. E. 3.2) ; dies lässt indes auf eine Lei dens be hand lung schliessen , was auch da durch be stätigt wird, dass im Rahmen des teilstationären Auf ent haltes der Fo kus nach wie vor auch auf der Behandlung der ADHS lag (Urk. 6/36 S. 2) , mithin dessen Behandlung noch nicht abgeschlossen war . Da es im Zusammen hang mit dem sta tio nären Aufenthalt somit – nebst der Diagnostik – in erster Li nie um eine Lei dens be handlung ging , sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG vor lie gend ebenfalls nicht erfüllt. 6.

Nach dem Gesagten erwei st sich die angefochtene Verfügung vom 4 . Oktober 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen das Kind gefällt wird und – mit der IV-Stelle – auch dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenigen zur Kran kenversicherung (vgl. E. 5.2 ), Rechnung getragen. 7 .

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme