Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene X.___
meldete sich unter Hinweis auf Rücken be schwerden, mehrfache mittelgradige depressive Episoden sowie Schlafstö run gen am 9 . Mai 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7). Die IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 12/1 0-20, 12/33), führte am 31. Mai 2022 ein te le fonisches Standortgespräch durch (Urk. 12/ 25) und tätigte beruflich-erwerb liche Abklärungen (Urk. 12/2 9). Nach dem sich der Versicherte von 13. September 2022 bis 7. Oktober 2022 im am bu lan ten Zent rum Y.___ in Rehabilitationstherapie be fun den (vgl. den Bericht vom 27. Ok to ber 2022 [ Urk. 12/42 ]) und ein Ge spräch zwi schen ihm, sei ne r Arbeitgeber in, de m
Krankentaggeldversicherer so wie der IV-Stel le stattgefunden hatte (Urk. 12/36-40), teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 mit, dass aufgrund seines
aktuellen Ge sund heits zu stan des die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt ab ge schlos sen wer de (Urk. 12/44; Ein gliederungsprotokoll vom 16. Dezember 2022 [ Urk. 12/45 ]).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 12/48, 12/52 f.) und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 23. Juni 2023 [12/56]; Einwand vom
13. August 2023 [ Urk. 12/61 und 12/63 ])
– mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 einen Anspruch des Ver si cher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 12/65]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Invalidenrente; eventualiter sei die Sa che an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein Gutachten ein zu holen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels infolge kurzfristiger Mandatierung seiner Rechtsvertreterin so wie um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege unter Ein setzung von Rechts anwältin Dr. Saskia Hilt brun ner als unentgeltliche Rechts ver tre terin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. No vember 2023 setzte das hiesige Gericht dem Be schwer de führer eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde ergänzend zu be grün den (Urk. 4); i n Nachachtung dieser Verfügung reichte der Be schwer de führer mit Ein gabe vom 20. November 2023 seine Beschwerdeergänzung zu den Akten (Urk. 6) und mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 einen aktuellen Be richt des be han delnden Psychiaters (Urk. 9 f.) .
Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 19. Ja nuar 2024 auf Ab we i sung der Beschwerde (Urk. 11), wo rüber der Beschwer de führer mit Verfügung vom 22. Januar 2024 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 13).
Am
14. Feb ruar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt bericht ein (Urk. 17 f.), woraufhin der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Feb ruar 2024 Ge legenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 19). Am 26. Feb ruar 2024 reichte der Beschwerdeführer das au s gefüllte Formular zur Ab klä rung der pro zes su alen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 20-22/1-9). Die IV-Stel le ver zichtete mit Eingabe vom
29. Februar 2024 auf das Ein reichen einer Stel lung nah me (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2024 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 24). Am 23. Juli 2024 reichte die Rechts ver treterin des Be schwer deführers ihre Kostennote zu den Akten (Urk. 25). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2022
– verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). I n dieser übergangs recht lichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40-50 % gelten
folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) .
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 23. Ok tober 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Zugbegleiter stark ein ge schränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht jedoch voll um fänglich zumutbar, wobei die auszuführende Tätigkeit leicht, wechsel be las tend und sit zend auszuführen sei; funktionelle Einschränkungen bestünden kei ne. Aus me di zinischer Sicht werde die Intensivierung der psychiatrischen Be hand lung empfohlen, um die gesundheitliche Verfassung stabilisieren zu können. Im Ein wand seien keine neue n medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; durch eine intensive Schmerztherapie mit Erlernen von eigenständig anzu wen den den Ent spannungsmassnahmen und Copingstrategien in Kombination mit ei ner me di kamentösen Schmerztherapie sollte eine weitgehende Schmerzfreiheit er reicht wer den können. Da der vorgenommene Einkommensvergleich einen ren ten aus schlies senden Invaliditätsgrad von 17 % ausgewiesen habe, bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei auf grund somatischer und psychischer Beschwerden massiv in seiner Arbeits fä hig keit eingeschränkt . Aufgrund von früheren Burn o uts habe er stets reduziert ge ar beitet, zuletzt im Umfang von 60 % respektive 70 % als Zugbegleiter. Dieser Ar beitsplatz sei vom Vertrauensarzt seiner Arbeitgeberin als nicht optimal ein ge schätzt wor den, zusätzlich habe er psychiatrische
Diagnosen gestellt und chro ni fi zierte Schmerzen diagnostiziert. Sein behandelnder Psychiater attestiere ihm eine volle Ar beitsunfähigkeit mittelfristig für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Ar beits markt. Zwischen diesen Einschätzungen und der Einschätzung des Re gio na len Ärzt lichen Dienstes (RAD) zeige sich eine auffällige Diskrepanz . So basiere der von der RAD-Ärztin angenommene psy chosoziale Stress auf einem Miss ver ständ nis zwischen ihm und seinem behandelnden Psychiater und sei in dieser Form gar nicht vorhanden, der behandelnde Psychiater habe zu diesem Miss ver ständ nis je doch nie Stellung nehmen können. Überhaupt sei sein psychischer Zu stand nicht hinreichend abgeklärt worden; zwar seien entsprechende Bericht e ein ge holt, es sei von diesen jedoch diametral abgewichen worden, obwohl die RAD-Ärztin keine Fach ärztin für Psychiatrie und Psychologie, sondern Fach ärztin für Ortho pä die und somit nicht qualifiziert sei, entsprechende Ein schät zun gen oder Thera pie emp fehlungen abzu geben.
Folglich sei auf die Einschätzung sei nes be han deln den Psy chiaters ab zu stellen, welcher eine vollständige Ar beits un fähigkeit für jede Tä tig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiere (Urk. 1 und 6; vgl. auch Urk. 9 und 17).
E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die folgenden Unterlagen:
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu ma tologie, diagnosti zierte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 12/15) rezi di vie rende Lumbo ischi algien (MRI LWS 5.6.19: grosse sequestrierte Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit möglicher Kompression S1 rechts rezessal, ein Sequester nach kranial prä fora minal umgeschlagen, sonst altersentsprechende Verhältnisse; kon servative The rapie; Status nach BV-gestützten Infiltrationen anfangs 2020; 1.12.20: myo fas ziale Schmerzen, keine Hinweise einer aktuellen radikulären Sym p tomatik) sowie anamnestisch rezidivierende depressive Episoden. Dr. Z.___ führ te aus, ak tuell bestünden keine Hinweise einer radikulären Problematik, der Patient wolle sein Heimübungsprogramm weiterführen, eine erneute Phy sio the ra pie-Staffel ha be er abgelehnt. Die Arbeitsfähigkeit als Zugbegleiter sei momen tan erhalten, eine Rekonditionierung zur Erhaltung der lumbalen Sta bi lisation sei zen tral bei der weiteren Behandlung.
E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Me dizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 12/16) die Diagnosen chronisches lumbovertebrales bis lumbo spondylo gen es Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen, im Vordergrund se ques trie rende Diskushernie L5/S1 (MRI LWS 5.6.19), thorakovertebrales Syndrom, im Vor dergrund myofaszial, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden mit/
bei Status nach zwei Mal Burnout sowie Refluxerkrankung . Er führte aus, das chro nische lumbovertebrale und das thorakovertebrale Syndrom seien multi fak to riell be dingt. Lumbal bestünden degenerative Veränderungen mit seques trie ren der Dis kushernie. Thorakal seien die Hauptbeschwerden myofaszialen Ur sprungs. Die Symptomatik werde durch die belastende psychosoziale Situation mit Kampf schei dung, hoher finanzieller Belastung (trotz Arbeitstätigkeit auf dem Exis tenz mini mum und vom Sozialamt abhängig) und der unklaren zukünftige n be ruf liche n Situation erschwert, auf längere Sicht sei keine Entlastung in Aus sicht. Aus rein rheu matologischer Sicht sei der Patient für eine wech sel be las tende Tä tig keit ar beits fähig, in wieweit eine psychiatrisch bedingte Ar beits un fä higkeit mit spiele, kön ne er nicht beurteilen, allenfalls sei eine psychiatrische B e urteilung sinn voll (vgl. auch Urk. 12/20) .
E. 3.4 Im Schreiben vom 20. Juni 2022 (Urk. 12/33) zuhanden des Krankentaggeld ver si cherers legte Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Nuk le armedizin, dar, er habe den Versicherten
im Auftrag der Arbeitgeberin
ver trau ens ärzt lich untersucht. Aufgrund der Untersuchung sowie der Berichte sei die lang an dauernde Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar, eine baldige Rückkehr an den an gestammten Arbeitsplatz sei nicht zu erwarten. Bei sehr gutem Verlauf kön ne eine partielle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit Ende des vierten Quar tals 2022 erfolgen. Der angestammte Ar beitsplatz sei als suboptimal einzustufen, da die Vibrationen eine deutliche Be lastung für die bereits vorgeschädigten Band schei ben darstellen würden. Es lägen Berichte der somatischen Fachrichtungen Neu rologie, Rheumatologie und des Haus arztes vor, dabei würden auch noch psy chia trische Diagnosen erwähnt, der Versicherte
befinde sich auch in psy chi a trischer Be treuung. Die Diagnosen seien in den Berichten erwähnt, es ergebe sich die zu sätz liche Diagnose der chronifizierten Schmerzen . Die geplante Re ha bi li ta tion kön ne zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes führen, emp foh len werde das Einholen eines Berichtes des behan delnden Psychiaters.
E. 3.5 Dem Bericht der Y.___ vom 27. Oktober 2022 (Urk. 12/42 und 12/52) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom re >li - spondylogen, muskulär, Wurzelreiz C6 re - thorako-vertebrales Syndrom - anamnestisch Morbus Scheuermann - chronisches lumbovertebrales Syndrom - breitbasige Diskushernie L5/S1, median bis rezessal rechts, Fora minal ste nose - Wurzelkontakt S1 beidseits (li>re) - Rezidivierende depressive Episoden - Status nach zweimaligem Burnout - schwere psychosoziale Problematik mit rezidivierenden psycho phy si schen Erschöpfungszuständen - Gastrooesophageale Refluxkrankheit
Der behandelnde Arzt
führte aus, seit Jahren bestünden panvertebrale Be schwer den, die intermittierenden Schmerzen seien zunehmend invalidisierend. Die Le bens qualität sei zusätzlich durch die psychosoziale Problematik stark ein ge schränkt. Im Verlauf der Therapie habe eine Verbesserung der muskulären und sta tischen Dysbalance erreicht werden können, indes habe sich die Schmerz sym p to matik nur kurzfristig verbessert. Trotz engagierter Mitarbeit sei es zu keinem zu friedenstellenden Reha-Verlauf und zu keiner nachhaltigen Verbesserung ge kom men, mit Rückschlägen sei deshalb jederzeit zu rechnen, da die Symptomatik durch Belastungen, Erschütterungen oder längeres Sitzen ausgelöst werden kön ne. Hinzu komme die auffällige psychophysische Erschöpfung durch die unge löste allgemeine soziale und familiäre Problematik. Bei dieser Gesamtproblematik sei mit einer stabilen Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, da die körperliche Be last barkeit limitiert und die psychische Situation chronifiziert sei. Eine Inva li di sie rung werde für unumgänglich gehalten.
E. 3.6 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welchen der Beschwerdeführer wöchen tlich konsultiert, diagnostizierte im Bericht vom
24. Februar 2023 (Urk. 12/48) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), seit mehr als ei nem Jahr, sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom. Dr. C.___ hielt fest, Mimik und Gestik des
Patienten
seien verarmt und ver spannt, Kon zentration und Aufmerksamkeit seien mittelschwer reduziert. Im for malen Den ken sei er sehr eingeengt, pessimistisch. Die Grundstimmung sei de primiert-ge reizt, affektlabil, affektarm und affektstarr, ängstlich, innerlich un ru hig mit tel schweren bis schweren Grades, der Antrieb sei stark reduziert. Lebens müde Ge dan ken würden angegeben, Suizidgedanken und - absichten klar ver neint. Es lä gen starke Schmerzen im Rücken, vor allem im Kreuzbereich, vor. Es lä gen funk tio nelle Einschränkungen in Form von mangelnder Konzentration, ver lang sam tem Tempo, Kraftlosigkeit, mangelnder Belastbarkeit und man geln dem Durch set zungs ver mögen vor, auch im Haushalt sei der Patient
zur zeit ein ge schränkt. Die Pro gnose zur Eingliederung sei sehr schwierig zu stel len, da die chro nischen Schmer zen das psychische Leiden negativ beeinflussen wür den. Eine län ger fris tige Prognose sei sehr schwierig zu stellen, mittelfristig sei der Patient
für alle Tä tigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ar beits unfähig. Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psycho edu ka tion und Psycho pharma ko the ra pie.
E. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lung nahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 2. Mai 2023 (Urk. 12/ 57 S. 4-6) . Diese führte aus, es liege ein Gesundheits schaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswirke. Die monosegmentale Veränderung der unteren Bandscheibe L5/S1 bedinge aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zugbegleiter. Das hohe Schmerzniveau müsse jedoch als multifaktoriell eingeschätzt werden. Den Be richten der Y.___ sowie des Rheumatologen könne entnommen werden, unter welchem psychosozialen Druck der Beschwerdeführer stehe. Selbst bei einer Tätig keit von 70 % sei er auf das Sozialamt angewiesen, wobei in dieser Hinsicht auch auf die Scheidungskonvention vom 9. Mai 2022 hingewiesen werden müsse, wo nach er jede n
Betrag, der 3'300.-- netto übersteige, an die Mutter zwecks Un ter halt der gemeinsamen Kinder zu überweisen habe. Vom behandelnden Psy chi ater werde diese Belastung weder erwähnt noch in die therapeutischen Mass nah men einbezogen, lau t seinen Aussagen stünden die Schmerzen als Aus löser des psy chischen Leidens im Vordergrund. Der Gesundheitszustand des Be schwer de führers sei instabil, die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Bei den vorliegenden Veränderungen sollte mit einer intensivierten Schmerz the ra pie mit der Erlernung von eigenständig anzuwendenden Entspannungs mass nah men und Copingstrategien in Kombination mit einer medikamentösen Schmerz the ra pie eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht werden können. Auch sollte die psy chia trische Behandlung im Rahmen einer Tagesklinik oder eines teil sta tio nä ren Auf enthaltes intensiviert werden. RAD-Ärztin Dr. D.___ attestierte dem Be schwer de führer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tig keit so wie eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
E. 4.2 Die von RAD-Ärztin Dr. D.___ vorgenommene versicherungsmedizinische Ein schät zung vermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen psy chia trischen Unterlagen nicht zu überzeugen.
Wohl trifft zu, dass im Bericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.3) wie auch in demjenigen der Y.___ (vgl. E. 3.5) psy chosoziale Belastungsfaktoren erwähnt wurden, der behandelnde Psy chiater Dr. C.___ diese hingegen nicht erwähnte (vgl. E. 3.6). Allerdings handelt es sich weder bei Dr. A.___ noch beim behandelnden Therapeuten der Y.___, Dr. med. E.___, Prak tischer Arzt, um Fachärzte auf dem Ge biet der Psychiatrie und Psychologie, ent sprechend führten beide einzig aus, die somatische Symptomatik werde durch die psychosozial belastende Situation er schwert, erhoben indes keine psy chia trischen Be funde und leiteten selber keine psy chiatrischen Diagnosen her. Demgegenüber
führte Dr. C.___ aus, Mi mik und Gestik des Beschwerdeführers seien verarmt und ver spannt, er beschrieb ei ne mittelschwer reduzierte Konzentration und Aufmerk sam keit, ein sehr ein ge engtes und pessimistisches formales Denken, eine depri mierte, gereizte, affekt la bile, -arme und -starre sowie ängstliche Grundstimmung, eine mittelschwere bis schwere innerliche Unruhe und einen stark reduzierten An trieb und führte lebens müde Gedanken an. Folglich basierte die Herlei tung der von ihm
– fachärztlich – ge stellten psychiatrischen Diagnose (rezidivierende de pres sive Störung, gegen wär tig mittelschwere bis schwere Episode ohne psy cho tische Symptome, ICD-10: F33.2) auf einer objektiven Be fundlage .
RAD-Ärztin Dr. D.___
verfügt
hingegen nicht über eine n
Facharzttitel für Psy chia trie und Psychothe rapie, weshalb ihre r Einschätzung bereits aus diesem Grund nicht zu folgen ist . Darüber hinaus hielt Dr. C.___
fest, die chro nischen Schmer zen würden das psy chische Leiden negativ be ein flus sen, und zeigte auf, dass sich der Beschwerde führer bereits in den Jahren 2007, 2010, 2011 und 2018 in psychiatrischer Be hand lung befunden hatte (Urk. 12/48 S. 3), mit unter zu Zei ten, in welchen die gemäss RAD-Ärztin Dr. D.___
zu beachtende Schei dungs kon ven tion vom 9. Mai 2022 (recte: 1
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinrei chend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen
– auch aus somatischer Sicht (vgl. den neurologischen Bericht vom 17. Dezember 2023, Urk. 18) – an ge zeigt. Die ange foch tene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rückzuweisen, da mit diese eine umfassende Abklärung des medi zi nischen Sach verhaltes ver an lasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vor neh me und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, un abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5. 2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der ge richt lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kri te rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar aus lagen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 machte Rechtanwältin Dr. Saskia Hiltbrunner einen zeitlichen Aufwand von 9.58 Stunden geltend (Urk. 26), was unter Berück sichtigung des vorstehend Ausgeführten als angemessen erscheint . Folglich hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 1'967. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.3
Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge währung der un ent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’967 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
E. 7 . November 2020, vgl. Urk. 12/ 4) noch gar nicht geschlossen worden war. Demzufolge ist nicht aus zu schliessen, dass sich die von Dr. C.___ dia gnos tizierte rezi di vie rende de pressive Störung, ge gen wärtig mittelschwere bis schwere Episode oh ne psy cho tische Symptome, res pek tive die dadurch bedingten funk tionellen Leis tungs ein schränkungen – selbst bei daneben bestehenden psy cho sozialen Be las tun gen – auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken könnten .
Da rauf deu ten im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer im Rah men seines Ein wandes vom 13. August 2023 (Urk. 12/61 und 12/63) ge tä tig ten Angaben sowie die Stel lung nahme von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2023 (Urk. 10) hin, wo nach nach einer tieferen psy chiatrisch-psycho the ra peu tischen Exploration zu Be ginn der Therapie klar ge wor den sei, dass der Beschwer de führer ein tiefgrei fen des Mus ter im Denken und Ver halten aufweise, welches den grossen Verdacht auf ei ne kombinierte Per sön lich keitsstörung aufkommen lasse, weshalb als zu sätz liche Diagnose ein Verdacht auf kombinierte Per sön lich keits störungen mit im pul siven, narzisstischen und Bor derline-Zügen (ICD-10: F61) zu stellen sei (Urk. 10). Ob beziehungsweise in wie weit psychosoziale Faktoren das Leiden des Beschwerdeführers begründen oder mitbestimmen, ist im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V 409) abzuklären.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00572
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
11. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1982 geborene X.___
meldete sich unter Hinweis auf Rücken be schwerden, mehrfache mittelgradige depressive Episoden sowie Schlafstö run gen am 9 . Mai 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7). Die IV-Stelle zog die Akten des zuständigen Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 12/1 0-20, 12/33), führte am 31. Mai 2022 ein te le fonisches Standortgespräch durch (Urk. 12/ 25) und tätigte beruflich-erwerb liche Abklärungen (Urk. 12/2 9). Nach dem sich der Versicherte von 13. September 2022 bis 7. Oktober 2022 im am bu lan ten Zent rum Y.___ in Rehabilitationstherapie be fun den (vgl. den Bericht vom 27. Ok to ber 2022 [ Urk. 12/42 ]) und ein Ge spräch zwi schen ihm, sei ne r Arbeitgeber in, de m
Krankentaggeldversicherer so wie der IV-Stel le stattgefunden hatte (Urk. 12/36-40), teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 mit, dass aufgrund seines
aktuellen Ge sund heits zu stan des die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt ab ge schlos sen wer de (Urk. 12/44; Ein gliederungsprotokoll vom 16. Dezember 2022 [ Urk. 12/45 ]).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 12/48, 12/52 f.) und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 23. Juni 2023 [12/56]; Einwand vom
13. August 2023 [ Urk. 12/61 und 12/63 ])
– mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 einen Anspruch des Ver si cher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 12/65]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Invalidenrente; eventualiter sei die Sa che an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein Gutachten ein zu holen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels infolge kurzfristiger Mandatierung seiner Rechtsvertreterin so wie um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege unter Ein setzung von Rechts anwältin Dr. Saskia Hilt brun ner als unentgeltliche Rechts ver tre terin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. No vember 2023 setzte das hiesige Gericht dem Be schwer de führer eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde ergänzend zu be grün den (Urk. 4); i n Nachachtung dieser Verfügung reichte der Be schwer de führer mit Ein gabe vom 20. November 2023 seine Beschwerdeergänzung zu den Akten (Urk. 6) und mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 einen aktuellen Be richt des be han delnden Psychiaters (Urk. 9 f.) .
Die IV-Stelle schloss mit Be schwer deantwort vom 19. Ja nuar 2024 auf Ab we i sung der Beschwerde (Urk. 11), wo rüber der Beschwer de führer mit Verfügung vom 22. Januar 2024 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 13).
Am
14. Feb ruar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt bericht ein (Urk. 17 f.), woraufhin der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Feb ruar 2024 Ge legenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 19). Am 26. Feb ruar 2024 reichte der Beschwerdeführer das au s gefüllte Formular zur Ab klä rung der pro zes su alen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 20-22/1-9). Die IV-Stel le ver zichtete mit Eingabe vom
29. Februar 2024 auf das Ein reichen einer Stel lung nah me (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2024 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 24). Am 23. Juli 2024 reichte die Rechts ver treterin des Be schwer deführers ihre Kostennote zu den Akten (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva li den ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren ten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2022
– verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den ver sicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). I n dieser übergangs recht lichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs un fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad von 40-50 % gelten
folgende pro zentuale Anteile : zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4) . 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit 23. Ok tober 2021 in seiner angestammten Tätigkeit als Zugbegleiter stark ein ge schränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht jedoch voll um fänglich zumutbar, wobei die auszuführende Tätigkeit leicht, wechsel be las tend und sit zend auszuführen sei; funktionelle Einschränkungen bestünden kei ne. Aus me di zinischer Sicht werde die Intensivierung der psychiatrischen Be hand lung empfohlen, um die gesundheitliche Verfassung stabilisieren zu können. Im Ein wand seien keine neue n medizinischen Tatsachen vorgebracht worden; durch eine intensive Schmerztherapie mit Erlernen von eigenständig anzu wen den den Ent spannungsmassnahmen und Copingstrategien in Kombination mit ei ner me di kamentösen Schmerztherapie sollte eine weitgehende Schmerzfreiheit er reicht wer den können. Da der vorgenommene Einkommensvergleich einen ren ten aus schlies senden Invaliditätsgrad von 17 % ausgewiesen habe, bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei auf grund somatischer und psychischer Beschwerden massiv in seiner Arbeits fä hig keit eingeschränkt . Aufgrund von früheren Burn o uts habe er stets reduziert ge ar beitet, zuletzt im Umfang von 60 % respektive 70 % als Zugbegleiter. Dieser Ar beitsplatz sei vom Vertrauensarzt seiner Arbeitgeberin als nicht optimal ein ge schätzt wor den, zusätzlich habe er psychiatrische
Diagnosen gestellt und chro ni fi zierte Schmerzen diagnostiziert. Sein behandelnder Psychiater attestiere ihm eine volle Ar beitsunfähigkeit mittelfristig für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Ar beits markt. Zwischen diesen Einschätzungen und der Einschätzung des Re gio na len Ärzt lichen Dienstes (RAD) zeige sich eine auffällige Diskrepanz . So basiere der von der RAD-Ärztin angenommene psy chosoziale Stress auf einem Miss ver ständ nis zwischen ihm und seinem behandelnden Psychiater und sei in dieser Form gar nicht vorhanden, der behandelnde Psychiater habe zu diesem Miss ver ständ nis je doch nie Stellung nehmen können. Überhaupt sei sein psychischer Zu stand nicht hinreichend abgeklärt worden; zwar seien entsprechende Bericht e ein ge holt, es sei von diesen jedoch diametral abgewichen worden, obwohl die RAD-Ärztin keine Fach ärztin für Psychiatrie und Psychologie, sondern Fach ärztin für Ortho pä die und somit nicht qualifiziert sei, entsprechende Ein schät zun gen oder Thera pie emp fehlungen abzu geben.
Folglich sei auf die Einschätzung sei nes be han deln den Psy chiaters ab zu stellen, welcher eine vollständige Ar beits un fähigkeit für jede Tä tig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiere (Urk. 1 und 6; vgl. auch Urk. 9 und 17). 3 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die folgenden Unterlagen: 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu ma tologie, diagnosti zierte im Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 12/15) rezi di vie rende Lumbo ischi algien (MRI LWS 5.6.19: grosse sequestrierte Diskushernie L5/S1 rechts rezessal mit möglicher Kompression S1 rechts rezessal, ein Sequester nach kranial prä fora minal umgeschlagen, sonst altersentsprechende Verhältnisse; kon servative The rapie; Status nach BV-gestützten Infiltrationen anfangs 2020; 1.12.20: myo fas ziale Schmerzen, keine Hinweise einer aktuellen radikulären Sym p tomatik) sowie anamnestisch rezidivierende depressive Episoden. Dr. Z.___ führ te aus, ak tuell bestünden keine Hinweise einer radikulären Problematik, der Patient wolle sein Heimübungsprogramm weiterführen, eine erneute Phy sio the ra pie-Staffel ha be er abgelehnt. Die Arbeitsfähigkeit als Zugbegleiter sei momen tan erhalten, eine Rekonditionierung zur Erhaltung der lumbalen Sta bi lisation sei zen tral bei der weiteren Behandlung. 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Me dizin und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 26. November 2021 (Urk. 12/16) die Diagnosen chronisches lumbovertebrales bis lumbo spondylo gen es Syndrom bei/mit degenerativen Veränderungen, im Vordergrund se ques trie rende Diskushernie L5/S1 (MRI LWS 5.6.19), thorakovertebrales Syndrom, im Vor dergrund myofaszial, anamnestisch rezidivierende depressive Episoden mit/
bei Status nach zwei Mal Burnout sowie Refluxerkrankung . Er führte aus, das chro nische lumbovertebrale und das thorakovertebrale Syndrom seien multi fak to riell be dingt. Lumbal bestünden degenerative Veränderungen mit seques trie ren der Dis kushernie. Thorakal seien die Hauptbeschwerden myofaszialen Ur sprungs. Die Symptomatik werde durch die belastende psychosoziale Situation mit Kampf schei dung, hoher finanzieller Belastung (trotz Arbeitstätigkeit auf dem Exis tenz mini mum und vom Sozialamt abhängig) und der unklaren zukünftige n be ruf liche n Situation erschwert, auf längere Sicht sei keine Entlastung in Aus sicht. Aus rein rheu matologischer Sicht sei der Patient für eine wech sel be las tende Tä tig keit ar beits fähig, in wieweit eine psychiatrisch bedingte Ar beits un fä higkeit mit spiele, kön ne er nicht beurteilen, allenfalls sei eine psychiatrische B e urteilung sinn voll (vgl. auch Urk. 12/20) . 3.4
Im Schreiben vom 20. Juni 2022 (Urk. 12/33) zuhanden des Krankentaggeld ver si cherers legte Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Nuk le armedizin, dar, er habe den Versicherten
im Auftrag der Arbeitgeberin
ver trau ens ärzt lich untersucht. Aufgrund der Untersuchung sowie der Berichte sei die lang an dauernde Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar, eine baldige Rückkehr an den an gestammten Arbeitsplatz sei nicht zu erwarten. Bei sehr gutem Verlauf kön ne eine partielle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit Ende des vierten Quar tals 2022 erfolgen. Der angestammte Ar beitsplatz sei als suboptimal einzustufen, da die Vibrationen eine deutliche Be lastung für die bereits vorgeschädigten Band schei ben darstellen würden. Es lägen Berichte der somatischen Fachrichtungen Neu rologie, Rheumatologie und des Haus arztes vor, dabei würden auch noch psy chia trische Diagnosen erwähnt, der Versicherte
befinde sich auch in psy chi a trischer Be treuung. Die Diagnosen seien in den Berichten erwähnt, es ergebe sich die zu sätz liche Diagnose der chronifizierten Schmerzen . Die geplante Re ha bi li ta tion kön ne zu einer Verbesserung des Gesund heitszustandes führen, emp foh len werde das Einholen eines Berichtes des behan delnden Psychiaters. 3.5
Dem Bericht der Y.___ vom 27. Oktober 2022 (Urk. 12/42 und 12/52) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom re >li - spondylogen, muskulär, Wurzelreiz C6 re - thorako-vertebrales Syndrom - anamnestisch Morbus Scheuermann - chronisches lumbovertebrales Syndrom - breitbasige Diskushernie L5/S1, median bis rezessal rechts, Fora minal ste nose - Wurzelkontakt S1 beidseits (li>re) - Rezidivierende depressive Episoden - Status nach zweimaligem Burnout - schwere psychosoziale Problematik mit rezidivierenden psycho phy si schen Erschöpfungszuständen - Gastrooesophageale Refluxkrankheit
Der behandelnde Arzt
führte aus, seit Jahren bestünden panvertebrale Be schwer den, die intermittierenden Schmerzen seien zunehmend invalidisierend. Die Le bens qualität sei zusätzlich durch die psychosoziale Problematik stark ein ge schränkt. Im Verlauf der Therapie habe eine Verbesserung der muskulären und sta tischen Dysbalance erreicht werden können, indes habe sich die Schmerz sym p to matik nur kurzfristig verbessert. Trotz engagierter Mitarbeit sei es zu keinem zu friedenstellenden Reha-Verlauf und zu keiner nachhaltigen Verbesserung ge kom men, mit Rückschlägen sei deshalb jederzeit zu rechnen, da die Symptomatik durch Belastungen, Erschütterungen oder längeres Sitzen ausgelöst werden kön ne. Hinzu komme die auffällige psychophysische Erschöpfung durch die unge löste allgemeine soziale und familiäre Problematik. Bei dieser Gesamtproblematik sei mit einer stabilen Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, da die körperliche Be last barkeit limitiert und die psychische Situation chronifiziert sei. Eine Inva li di sie rung werde für unumgänglich gehalten. 3.6
Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welchen der Beschwerdeführer wöchen tlich konsultiert, diagnostizierte im Bericht vom
24. Februar 2023 (Urk. 12/48) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), seit mehr als ei nem Jahr, sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom. Dr. C.___ hielt fest, Mimik und Gestik des
Patienten
seien verarmt und ver spannt, Kon zentration und Aufmerksamkeit seien mittelschwer reduziert. Im for malen Den ken sei er sehr eingeengt, pessimistisch. Die Grundstimmung sei de primiert-ge reizt, affektlabil, affektarm und affektstarr, ängstlich, innerlich un ru hig mit tel schweren bis schweren Grades, der Antrieb sei stark reduziert. Lebens müde Ge dan ken würden angegeben, Suizidgedanken und - absichten klar ver neint. Es lä gen starke Schmerzen im Rücken, vor allem im Kreuzbereich, vor. Es lä gen funk tio nelle Einschränkungen in Form von mangelnder Konzentration, ver lang sam tem Tempo, Kraftlosigkeit, mangelnder Belastbarkeit und man geln dem Durch set zungs ver mögen vor, auch im Haushalt sei der Patient
zur zeit ein ge schränkt. Die Pro gnose zur Eingliederung sei sehr schwierig zu stel len, da die chro nischen Schmer zen das psychische Leiden negativ beeinflussen wür den. Eine län ger fris tige Prognose sei sehr schwierig zu stellen, mittelfristig sei der Patient
für alle Tä tigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ar beits unfähig. Die Behandlung bestehe aus stützenden Gesprächen, Psycho edu ka tion und Psycho pharma ko the ra pie.
4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stel lung nahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 2. Mai 2023 (Urk. 12/ 57 S. 4-6) . Diese führte aus, es liege ein Gesundheits schaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswirke. Die monosegmentale Veränderung der unteren Bandscheibe L5/S1 bedinge aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zugbegleiter. Das hohe Schmerzniveau müsse jedoch als multifaktoriell eingeschätzt werden. Den Be richten der Y.___ sowie des Rheumatologen könne entnommen werden, unter welchem psychosozialen Druck der Beschwerdeführer stehe. Selbst bei einer Tätig keit von 70 % sei er auf das Sozialamt angewiesen, wobei in dieser Hinsicht auch auf die Scheidungskonvention vom 9. Mai 2022 hingewiesen werden müsse, wo nach er jede n
Betrag, der 3'300.-- netto übersteige, an die Mutter zwecks Un ter halt der gemeinsamen Kinder zu überweisen habe. Vom behandelnden Psy chi ater werde diese Belastung weder erwähnt noch in die therapeutischen Mass nah men einbezogen, lau t seinen Aussagen stünden die Schmerzen als Aus löser des psy chischen Leidens im Vordergrund. Der Gesundheitszustand des Be schwer de führers sei instabil, die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Bei den vorliegenden Veränderungen sollte mit einer intensivierten Schmerz the ra pie mit der Erlernung von eigenständig anzuwendenden Entspannungs mass nah men und Copingstrategien in Kombination mit einer medikamentösen Schmerz the ra pie eine weitgehende Schmerzfreiheit erreicht werden können. Auch sollte die psy chia trische Behandlung im Rahmen einer Tagesklinik oder eines teil sta tio nä ren Auf enthaltes intensiviert werden. RAD-Ärztin Dr. D.___ attestierte dem Be schwer de führer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tä tig keit so wie eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.2
Die von RAD-Ärztin Dr. D.___ vorgenommene versicherungsmedizinische Ein schät zung vermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen psy chia trischen Unterlagen nicht zu überzeugen.
Wohl trifft zu, dass im Bericht von Dr. A.___ (vgl. E. 3.3) wie auch in demjenigen der Y.___ (vgl. E. 3.5) psy chosoziale Belastungsfaktoren erwähnt wurden, der behandelnde Psy chiater Dr. C.___ diese hingegen nicht erwähnte (vgl. E. 3.6). Allerdings handelt es sich weder bei Dr. A.___ noch beim behandelnden Therapeuten der Y.___, Dr. med. E.___, Prak tischer Arzt, um Fachärzte auf dem Ge biet der Psychiatrie und Psychologie, ent sprechend führten beide einzig aus, die somatische Symptomatik werde durch die psychosozial belastende Situation er schwert, erhoben indes keine psy chia trischen Be funde und leiteten selber keine psy chiatrischen Diagnosen her. Demgegenüber
führte Dr. C.___ aus, Mi mik und Gestik des Beschwerdeführers seien verarmt und ver spannt, er beschrieb ei ne mittelschwer reduzierte Konzentration und Aufmerk sam keit, ein sehr ein ge engtes und pessimistisches formales Denken, eine depri mierte, gereizte, affekt la bile, -arme und -starre sowie ängstliche Grundstimmung, eine mittelschwere bis schwere innerliche Unruhe und einen stark reduzierten An trieb und führte lebens müde Gedanken an. Folglich basierte die Herlei tung der von ihm
– fachärztlich – ge stellten psychiatrischen Diagnose (rezidivierende de pres sive Störung, gegen wär tig mittelschwere bis schwere Episode ohne psy cho tische Symptome, ICD-10: F33.2) auf einer objektiven Be fundlage .
RAD-Ärztin Dr. D.___
verfügt
hingegen nicht über eine n
Facharzttitel für Psy chia trie und Psychothe rapie, weshalb ihre r Einschätzung bereits aus diesem Grund nicht zu folgen ist . Darüber hinaus hielt Dr. C.___
fest, die chro nischen Schmer zen würden das psy chische Leiden negativ be ein flus sen, und zeigte auf, dass sich der Beschwerde führer bereits in den Jahren 2007, 2010, 2011 und 2018 in psychiatrischer Be hand lung befunden hatte (Urk. 12/48 S. 3), mit unter zu Zei ten, in welchen die gemäss RAD-Ärztin Dr. D.___
zu beachtende Schei dungs kon ven tion vom 9. Mai 2022 (recte: 1 7 . November 2020, vgl. Urk. 12/ 4) noch gar nicht geschlossen worden war. Demzufolge ist nicht aus zu schliessen, dass sich die von Dr. C.___ dia gnos tizierte rezi di vie rende de pressive Störung, ge gen wärtig mittelschwere bis schwere Episode oh ne psy cho tische Symptome, res pek tive die dadurch bedingten funk tionellen Leis tungs ein schränkungen – selbst bei daneben bestehenden psy cho sozialen Be las tun gen – auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken könnten .
Da rauf deu ten im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer im Rah men seines Ein wandes vom 13. August 2023 (Urk. 12/61 und 12/63) ge tä tig ten Angaben sowie die Stel lung nahme von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2023 (Urk. 10) hin, wo nach nach einer tieferen psy chiatrisch-psycho the ra peu tischen Exploration zu Be ginn der Therapie klar ge wor den sei, dass der Beschwer de führer ein tiefgrei fen des Mus ter im Denken und Ver halten aufweise, welches den grossen Verdacht auf ei ne kombinierte Per sön lich keitsstörung aufkommen lasse, weshalb als zu sätz liche Diagnose ein Verdacht auf kombinierte Per sön lich keits störungen mit im pul siven, narzisstischen und Bor derline-Zügen (ICD-10: F61) zu stellen sei (Urk. 10). Ob beziehungsweise in wie weit psychosoziale Faktoren das Leiden des Beschwerdeführers begründen oder mitbestimmen, ist im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V 409) abzuklären. 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinrei chend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen
– auch aus somatischer Sicht (vgl. den neurologischen Bericht vom 17. Dezember 2023, Urk. 18) – an ge zeigt. Die ange foch tene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu rückzuweisen, da mit diese eine umfassende Abklärung des medi zi nischen Sach verhaltes ver an lasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vor neh me und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, un abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5. 2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der ge richt lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kri te rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar aus lagen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 machte Rechtanwältin Dr. Saskia Hiltbrunner einen zeitlichen Aufwand von 9.58 Stunden geltend (Urk. 26), was unter Berück sichtigung des vorstehend Ausgeführten als angemessen erscheint . Folglich hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschä di gung von Fr. 1'967. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.3
Ausgangsgemäss erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge währung der un ent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei ent schä di gung von Fr. 1’967 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme